VSBES.2017.259
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
9. März 2018Deutsch50 min
Source so.ch
Urteil vom 9. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Soziale Dienste Oberer Leberberg
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. September 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1965 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 5. September 2013 bei der
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Er erklärte, bei einem Unfall vom
1. Juli 2013 sei ihm der rechte Ringfinger nach dem ersten Glied
abgetrennt worden. Der Mittelfinger und der kleine Finger seien angenäht
worden, aber noch nicht wieder einsatzfähig (Akten der IV-Stelle Nr. [IV-Nr.]
2).
1.2 Daraufhin führte die Beschwerdegegnerin
mit dem Beschwerdeführer am 13. September 2013 ein Intake-Gespräch durch
(IV-Nr. 7) und holte die medizinischen Akten ein (IV-Nrn. 6, 13 f.).
Mit Abschlussbericht vom 21. November 2013 (IV-Nr. 16) wurde der Beschwerdeführer
als zurzeit nicht eingliederbar beurteilt. Mit Mitteilung vom 2. Dezember
2013 (IV-Nr. 17) wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt,
dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente erst nach Ablauf der
Wartefrist von einem Jahr, somit am 1. Juli 2014, geprüft würden.
1.3 Nach dem Einholen weiterer
medizinischer Akten (IV-Nrn. 18, 20 ff., 26) und der Stellungnahmen von
Dr. med. B.___, Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD),
vom 9. März 2015 (IV-Nr. 25) und 17. April 2015 (Protokolleintrag)
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 20. April 2015
(IV-Nr. 27) mit, zur Klärung seiner Leistungsansprüche sei eine umfassende
medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie,
Handchirurgie, Endokrinologie) notwendig. Ohne schriftlich begründeten
Gegenbericht werde diese via Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) in
Auftrag gegeben. Mit Mitteilung vom 30. September 2016 (IV-Nr. 44)
wurde der Beschwerdeführer sodann darüber informiert, dass die polydisziplinäre
Begutachtung bei der Begutachtungsstelle C.___, erfolge und folgende
Gutachterpersonen inkl. Fachdisziplinen an diesem beteiligt seien: Dr. med.
D.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. E.___ (Endokrinologie / Diabetologie),
Dr. med. F.___ (Handchirurgie), Dr. med. G.___ (Psychiatrie),
Dr. med. H.___ (Neurologie), und Dr. med. I.___ (Ophtalmologie).
Triftige Einwendungen gegen eine Gutachterperson und Zusatzfragen zum
Fragenkatalog könnten bis 12. Oktober 2016 eingereicht werden. Das
Gutachten wurde am 16. Januar 2017 erstattet (IV-Nr. 49.1). Nach
Einholen der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom 8. Mai
2017 (IV-Nr. 52) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 18. Mai 2017 (IV-Nr. 53) vom 1. Juli 2014 bis am
30. November 2015 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2015 bis am 1. April
2016 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 55 % eine halbe Rente in
Aussicht. Ab dem 1. April 2016 bestehe gestützt auf den errechneten
IV-Grad von 33 % kein Anspruch mehr auf eine Rente. Daran hielt die
Beschwerdegegnerin trotz der dagegen am 19. Juni 2017 erhobenen Einwände
des Beschwerdeführers (IV-Nr. 56) mit Verfügung vom 14. September
2017 fest (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
1. Die Befristung der halben IV-Rente sei
aufzuheben.
2. Die IV-Stelle Solothurn sei zu
verpflichten, Wiedereingliederungsmassnahmen oder Arbeitsversuche
durchzuführen.
3. Die Berechnung des Invalideneinkommens
sei aufgrund der vorhandenen Lohnangaben gemäss IK-Auszug vorzunehmen.
4. Aufgrund der erschwerten Eingliederung
sei ein Abzug vom Invalidenlohn von mindestens 15 % zu gewähren.
5. Es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren zu verzichten, da A.___ von den
Sozialen Diensten Oberer Leberberg sozialhilferechtlich unterstützt wird.
3. Mit Beschwerdeantwort vom
6. November 2017 (A.S. 28 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom
8. November 2017 (A.S. 30 f.) bewilligt der Präsident des
Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der
Kostenvorschusspflicht).
5. Im Rahmen der Replik vom
16. November 2017 (A.S. 33) lässt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren festhalten.
6. Mit Verfügung vom
14. Dezember 2017 (A.S. 35) stellt der Präsident des
Versicherungsgerichts fest, die Beschwerdegegnerin habe auf das Einreichen
einer Duplik verzichtet.
7. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Für die Beurteilung eines
Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. September 2017)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,
121.
V 366 E. 1b). Im vorliegenden Fall wird eine Arbeitsunfähigkeit seit
dem 1. Juli 2013 (IV-Nr. 1) geltend gemacht, d.h. eine
rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit
im Juli 2014 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom
5.
September 2013), was hier im April 2014 der Fall wäre. Ein allfälliger
Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Juli 2014 gegeben sein. Bei einem
Anspruchsbeginn im Jahr 2014 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden
Bestimmungen (6. IV-Revision) massgebend.
3.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16
ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen
auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).
3.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99
f., 125 V 256 E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2014 vom
7.
April 2015 E. 4).
3.4
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die, für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs, erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V
351.
E. 3a S. 352).
5.
Vorliegend streitig und zu
prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 14. September 2017 (A.S. 1 ff.) vom 1. Dezember
2015.
bis 1. April 2016 zu Recht eine befristete halbe Invalidenrente zugesprochen
hat.
6.
Zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden
Unterlagen relevant:
6.1
Im Austrittsbericht vom
11.
Juli 2013 (IV-Nr. 21 S. 15 f.) wiesen Dr. med. J.___,
Oberärztin, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, Spital L.___,
Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie, betreffend die
Hospitalisation vom 1. bis 10. Juli 2013 auf der Handchirurgischen
Abteilung folgende Diagnosen aus:
1.
Quetschtrauma Dig. III - V
Hand rechts mit:
−
Dig. III: mehrfragmentäre
Endphalanxfraktur, palmarer Weichteildefekt Endglied
−
Dig. IV: zerstörtes Amputat
mit Exartikulation im PIP-Gelenk
−
Dig. V: ossärer
Strecksehnenausriss Endphalanx, Läsion sterile Nagelmatrix, Läsion Ringband A2-A5,
Läsion Zentralzügel, Läsion radialer Seitenzügel Zone I - III,
Weichteildefekt palmar Höhe Mittelphalanx radial
2.
Arterielle Hypertonie
3.
Status nach Hypophysentumor
−
aktuell hormonelle
Medikation
Es hätten folgende Operationen
stattgefunden:
1.
Juli 2013: Wundexploration, Débridement
Dig. III - V:
−
Dig. III: temporäre
Transfixation und KD-OS (2 x 0,8 mm KD), Weichteildeckung
mittels modifiziertem Venkataswami-Lappen, VHT vom ipsilateralen medialen
Oberarm
−
Dig. IV: Amputation mit
Exartikulation im PIP-Gelenk und Stumpfbildung
−
Dig. V: temporäre
Transfixation DIP-Gelenk (0,8 mm KD), Strecksehnennaht zentraler Zügel und Adaptation
radialer und ulnarer Seitenzügel, Ringbandnaht A4, Rekonstruktion mit FDP-Sehne
von Dig. IV des
distales A2/A3-Ringbandes, Naht sterile Nagelmatrix, Nageltrepanation und
Refixation
Zum Verlauf hielten die Ärztinnen fest,
es habe eine notfallmässige Einweisung nach einer erheblichen Quetschverletzung
der rechten dominanten Hand mit einem Holzspan stattgefunden. Die sofortige
operative Versorgung sei am 1. Juli 2013 erfolgt (vgl. Operationsbericht
vom 11. Juli 2013, IV-Nr. 49.2 S. 12 f.). Unter kontinuierlichem
Contiplex habe die initiale Schmerzproblematik kontrolliert werden können.
lntra- und postoperativ komplikationsloser Verlauf. Im Rahmen der Ergotherapie seien
eine belastungsfreie Mobilisation sowie abschwellende Massnahmen inklusive
Anpassung einer Streckschiene mit freiem HG [Handgelenk] zur Verhinderung von
Beugekontrakturen erfolgt. Die Lappenplastik habe stets eine suffiziente
Versorgung gezeigt, die Wundverhältnisse seien initial recht feucht, beim
Austritt jedoch reizlos gewesen. Einzig an der Fingerkuppe des Mittelfingers
zeige sich eine trockene Nekrose ohne freiliegende Beugesehnen, welche
vorläufig belassen werde. Die Antibiotische Therapie sei nach konsiliarischer
Rücksprache mit den Infektiologen mit Cefepime und Metronidazol erfolgt und habe
nach Erhalt der intraoperativ abgenommenen Bakteriologie auf Augmentin
umgestellt werden können. Die postoperativ durchgeführte radiologische
Kontrolle zeige eine korrekte KD-Lage sowie Artikulation. Der Beschwerdeführer
habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.
Beurteilung und Procedere: Fortführen
der antibiotischen Therapie mit Augmentin für insgesamt zwei Wochen. Regelmässige
Wundkontrollen insbesondere der Fingerkuppe des Mittelfingers. Tägliche
Pinpflege durch die M.___. Weiterführen der handtherapeutisch assistierten Mobilisation
extern. Ruhigstellung in der angepassten Streckschiene mit freiem HG zur Verhinderung
von Beugekontrakturen. Fadenentfernung nach 14 Tagen (teilweise
resorbierbares Fadenmaterial).
6.2
Im Bericht vom 28. August
2013.
betreffend die Kontrolle vom 27. August 2013 hielt Dr. med. N.___,
Facharzt für Neurochirurgie FMH, folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 21
S. 13 f.):
−
Makroprolaktinom
−
Zustand nach rechts
osteoklastischer pterionaler Kraniotomie und mikrotechnisch radikaler Exstirpation
der supradiaphragmatisch gelegenen Tumoranteile mit Opticus- und Chiasmakompression
am 18. November 2011
−
Postoperativ regrediente
aber persistente Hyperprolaktinämie Beginn 18. Februar 2012 mit Dostinex mit
hypogonadotropen Hypogonadismus substituiert, sekundäre Hypothyreose
substituiert mit Tirosint
−
Behandelte arterielle
Hypertonie
−
Substituierter Vitamin D3-Mangel
−
Aktuell stationäre
Verhältnisse mit intrakavernösem Tumoranteil
Dem Beschwerdeführer ergehe es gut.
Klinisch bestünden keine Ausfälle, insbesondere keine Doppelbilder und eine normale
Riechfunktion, subjektiv gutes Zustandsbild. Die MRT präsentiere im Vergleich
zu 2012 identische Verhältnisse mit sehr guter Dekompression des Chiasma opticum.
Lamelläre Tumoranteile im Sinus cavernosus, ansonsten unauffällig. Es wurde
folgende Beurteilung abgegeben: Initial habe Dr. med. N.___ eine transnasal
transsphenoidale Zusatzexstirpation geplant. Dies sei allerdings definitiv
aufgrund der aktuellen Bildgebung in die Ferne gerückt. Einzig der intrakavernöse
Anteil, der weder transsphenoidal noch transkraniell behandelt werden könne,
bedürfe einer Verlaufskontrolle. Gegebenenfalls erfolge eine GammaKnife oder eine
CyberKnife Behandlung isoliert bei Progression. Zum Procedere wurde festgehalten:
Aufgebot in einem Jahr zur MRT mit anschliessender Grusskonsultation. Bezüglich
Laborkontrollen und medikamentöser Behandlung und Kontrollen werde die
Hausärztin um regelmässige Kontrolle gebeten.
6.3
Im Bericht vom 5. August
2014.
(IV-Nr. 18 S. 5 ff.) hielt die den Beschwerdeführer seit dem 1. Juli
2014.
[recte: 1. Juli 2013] bis dato behandelnde Dr. med. K.___, Spital L.___,
Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie, folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
Fehlendes Weichteilpolster
Mittelfinger Hand rechts bei:
−
Status nach schwerer pluridigitaler
Quetschverletzung Dig. III - V vom 1. Juli 2013
−
versorgt am 1. Juli
2013.
−
Dig. III: Weichteildeckung
mittels modifiziertem gestieltem Lappen, VHT sowie temporärer Transfixation DIP-Gelenk
−
Dig. IV: Amputation auf
Höhe PIP-Gelenk
−
Dig. V:
Ringbandrekonstruktion A2/A4 mit Beugesehnen vom Ringfinger, temporärer Transfixation
DIP-Gelenk und Strecksehnennaht
Es gebe keine Diagnose ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der
Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Die
rechte Hand sei noch nicht in einem 100 % funktionsfähigen Zustand. Die
bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer indes zumutbar, der zeitliche
Rahmen sei aufgrund der noch ausstehenden Operation noch nicht konklusiv
beurteilbar. Dies gelte auch für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Die
Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich
könne nicht verbessert werden. Dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten
zumutbar, wobei deren Art wegen anstehenden Operationen noch nicht konklusiv
beurteilbar sei. Dies gelte auch für die Leistungsfähigkeit. Es sollte rasch
möglichst eine Reintegration in einen Arbeitsprozess erfolgen, wobei von einer
verminderten Leistungsfähigkeit der rechten Hand ausgegangen werden müsse.
Diese sei zum Teil aktuell noch nicht beurteilbar. Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sei besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit könnte durch
Ergotherapie verbessert werden.
6.4
Dr. med. K.___ wies im
Verlaufsbericht vom 2. Oktober 2014 (IV-Nr. 20) betreffend die
Sprechstunde vom 1. Oktober 2014 folgende Diagnosen aus:
Schwere pluridigitale
Quetschverletzung Dig. III - V vom 1. Juli 2013 mit/bei:
−
operativ versorgt am
1.
Juli 2013 mit
−
Dig. III: Weichteildeckung
mittels modifiziertem gestieltem Lappen, VHT sowie temporärer Transfixation
DIP-Gelenk
−
Dig. IV: Amputation auf
Höhe PIP-Gelenk
−
Dig. V:
Ringbandrekonstruktion A2/A4 mit Beugesehnen vom Ringfinger, temporärer
Transfixation DIP-Gelenk und Strecksehnennaht
−
Status nach fehlendem
Weichteilpolster Mittelfinger mit operativer Versorgung vom 17. Juli 2014
(Kürzung Endglied, distale Mobilisation der Venkataswami-Lappenplastik und Eponychiumplastik)
Der Beschwerdeführer komme zur
klinischen Kontrolle knapp drei Monate postoperativ nach erfolgter Operation am
Mittelfinger (vgl. Operationsbericht vom 17. Juli 2014, IV-Nr. 21
S. 11 f.). Diesbezüglich sei dieser mit dem Verlauf sehr zufrieden. Er
habe ein besseres Weichteilpolster über dem Endglied des Mittelfingers. Bezüglich
des Beweglichkeitsdefizits am Kleinfinger fühle er sich nicht sonderlich
gestört. Er berichte, dass am 3. Oktober 2014 eine Besprechung mit der
Beschwerdegegnerin erfolge. Aktuell erhalte er das Geld vom Sozialamt. Es wurde
folgende Beurteilung und folgendes Procedere festgehalten: Das störende
fehlende Weichteilpolster am Mittelfinger habe operativ vollständig behoben
werden können. Trotz der pluridigitalen schweren Fingerverletzung sähen sie
eine erfreuliche Rehabilitation der Handfunktion. Das fehlende Bewegungsausmass
am Kleinfinger werde subjektiv nicht als störend empfunden. Aktuell komme es
auch bei Nichteinhalten der Ergotherapie zu keiner Verschlechterung der
Handfunktion, so dass diese ebenfalls ausgeschlichen werden könne. Die
Behandlung werde abgeschlossen und die Abklärungen der Beschwerdegegnerin
abgewartet. Es sei mit einer guten Restfunktion der rechten Hand zu rechnen.
Sollten diesbezüglich weitere Fragen bestehen, müsste eine intensive Abklärung
bezüglich Belastbarkeit der entsprechenden Hand durchgeführt werden.
6.5
Dr. med. O.___, Oberarzt, P.___,
hielt in der «Epikrise / Zusammenfassung der ambulanten Behandlung
vom 30. September 2013 bis 29. Oktober 2014» folgende Diagnosen fest
(IV-Nr. 22):
−
Status nach
Anpassungsstörung, Angst- und depressive Reaktion gemischt im Herbst und Winter
2013, seit Frühjahr 2014 remittiert (ICD-10 F43.22)
−
Akzentuierte
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
−
Quetschung der Hand rechts
am 1. Juli 2013 mit Dig. IV Verletzung und Amputat des Endgelenkes, Dig.
III mit mehrfragmentärer Fraktur, operativ versorgt
−
reoperiert am 17. Juli
2014, definitiv rehabilitiert Oktober 2014
−
Makroprolaktinom mit ausgedehnter
Raumforderung intra- und suprasellär, radikal operiert am 18. November
2011.
im Spital Q.___, regelmässige Nachkontrollen
−
gemäss MRI vom
21.
Oktober 2014 im Spital Q.___, Neurochirurg Herr Dr. med. N.___,
erneutes Wachstum des Prolaktinoms und geplante Reoperation
−
Status nach Motorradunfall
mit Schulter- und Rippenfrakturen 2006
−
Herauslösen aus dem
Elternhaus in der Kindheit (ICD-10 Z61.1)
−
Institutioneller Aufenthalt
und Erziehung im Heim (lCD-10 Z62.2)
Nach dem Erstgespräch Ende September
2013.
sei der Beschwerdeführer zu circa fünfzehn weiteren Terminen in drei- bis
vierwöchentlichem Rhythmus erschienen. Wegen seiner sozialen Situation mit
fortbestehender Arbeitslosigkeit und knappen Finanzen habe er ebenfalls einige
Termine bei der Sozialarbeiterin wahrgenommen.
Betreffend psychiatrischer Symptomatik
sei man beim Beschwerdeführer diagnostisch von einer Anpassungsstörung mit
Angst und depressiver Reaktion gemischt als Folge seines im Rahmen eines
Projekts des Sozialamts erlittenen Handunfalls im Juli 2013 ausgegangen.
Inwieweit das vorbestehende und operierte Makroprolaktinom (Radikaloperation
November 2011) bei der gezeigten speziellen Persönlichkeit des
Beschwerdeführers relevant sei oder Einfluss habe, sei nie abschliessend
klargeworden. Bei häufigem Ruminieren über seine Zukunft aufgrund des
erlittenen Unfalls sei im Oktober 2013 zum Schlafen Mirtazapin installiert
worden, beginnend mit 30 mg 0-0-0-1 mit Aufdosierung auf 0-0-0-2 im
Verlauf. Beim Beck-Depressionsinventar, welches Mitte November 2013 durch den
Beschwerdeführer ausgefüllt worden sei, habe er 22/63 Punkten erreicht. Zudem habe
er klinisch wortkarg imponiert, teilweise fast mutistisch, mit Störung der
Vitalgefühle, schlechtem Schlaf und sozialem Rückzug, was als mittelgradige
depressive Symptome interpretiert worden sei. Aufgrund dessen sei im November
zusätzlich Cipralex 10 mg 1-0-0-0 angesetzt worden, was der Beschwerdeführer
gut vertragen habe. Er habe sich zunehmend mit seiner beruflichen Zukunft
auseinandergesetzt, regelmässige Kontrolltermine in der Handchirurgie des
Spitals L.___ bei seiner Operateurin wahrgenommen und die Handfunktion in der
Ergo- und Physiotherapie trainiert.
Beim letztmaligen Termin im P.___ am 29. Oktober
2014.
habe der Beschwerdeführer berichtet, er habe aufgrund seines stabilen
psychischen Zustandes sowie gutem Schlaf die Medikation mit Cipralex 10 mg
1-0-0-0 sowie Mirtazapin 30 mg 0-0-0-2 selbst abgesetzt und bemerke seither
keine Veränderung. Er habe die Medikamente nicht länger als nötig einnehmen
wollen.
Die Reoperation des Prolaktinoms werde voraussichtlich
Anfang 2015 stattfinden. Bis dahin werde der Beschwerdeführer wohl weiterhin
krankgeschrieben. Die Krankschreibung während der gesamten Therapiedauer im P.___
sei durch die behandelnden Handchirurgen des Spitals L.___ erfolgt. Betreffend die
Beschwerdegegnerin werde aus psychiatrischer Sicht empfohlen, eine
lntegrationsmassnahme nach Rekonvaleszenz der neurochirurgischen Operation zu
versuchen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer leicht- bis
mittelgradig eingeschränkt. Aufgrund der genannten somatischen Diagnosen bestehe
jedoch mindestens eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die
Beschwerdegegnerin werde gebeten, diesbezüglich auch Kontakt mit den
Handchirurgen, dem Neurochirurgen und dem Endokrinologen aufzunehmen.
6.6
Dr. med. B.___, Fachärztin
Neurologie FMH, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2015
(IV-Nr. 25 S. 2) fest, die Fragen zur medizinischen Situation könnten
noch nicht beantwortet werden. Der Beschwerdeführer sei am 26. Januar 2015
im Spital Q.___ von Dr. med. N.___ an einem Hypophysenadenom operiert
worden. Daher sei bei ihm ein Arztbericht anzufordern.
6.7
Dr. med. N.___, Spezialarzt
für Neurochirurgie FMH, berichtete im Austrittsbericht vom 26. März 2015
(IV-Nr. 26 S. 7 f.) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers
vom 25. bis 30. Januar 2015 auf der Abteilung für Neurochirurgie am Spital
Q.___. Vom 26. bis 27. Januar 2015 sei der Beschwerdeführer auf der
Intensivstation gewesen. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
−
Makroprolaktinom
−
Zustand nach rechts
osteoklastischer pterionaler Kraniotomie und mikrotechnisch radikaler Exstirpation
der supradiaphragmatisch gelegenen Tumoranteile mit Opticus- und Chiasmakompression
am 18. November 2011
−
Postoperativ regrediente
aber persistente Hyperprolaktinämie Beginn 18. Februar 2012 mit Dostinex mit
hypogonadotropen Hypogonadismus substituiert, sekundäre Hypothyreose
substituiert mit Tirosint
−
Behandelte arterielle
Hypertonie
−
Substituierter Vitamin
D3-Mangel
−
Status nach
Schnittverletzung Hand rechts
−
Aktuelle MRI RIM 21. Oktober
2014: Progression der intrasellären Anteile und partiell der suprasellären Anteile
Am 26. Januar 2015 seien folgende
Operationen durchgeführt worden: lntraoperative Resektionskontrolle mittels
Polestar N30, Transnasal-transsphenoidaler Zugang und eine Tumorresektion der
intrasellären progressiven Anteile bei bekanntem Makroprolaktinom (vgl. dazu
Operationsbericht vom 26. Januar 2015, IV-Nr. 26 S. 9 ff.). Es
werde betreffend die Beurteilung und den Verlauf auf den Vorbericht verwiesen.
Der perioperative Verlauf habe sich komplex gestaltet (Stichwort kissing
carotid arteries). Die Tetamponade erfolge in 48 Stunden
postinterventionell. Bis zum geplanten Austritt habe der Beschwerdeführer keine
zusätzlichen ophthalmologischen Ausfälle gezeigt. Insbesondere keine Diplopie
und keine Rhinoliquorrhoe. Eine Nachkontrolle sei in zwei Monaten mit
vorgängigem MRI geplant. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei formell auf
zwei Monate attestiert worden.
6.8
In Bezug auf die Nachkontrolle
vom 25. März 2016 stellte Dr. med. N.___ im Bericht vom 26. März 2015
folgende Diagnosen (IV-Nr. 26 S. 5 f.):
−
Status nach transnasal
transsphenoidalem Zugang und subtotaler Resektion bei bekanntem Makroprolaktinom
−
Status nach rechts
osteoplastisch pterionaler Kraniotomie und mikrotechnischer radikaler
Exstirpation der supradiaphragmatisch gelegenen Tumoranteile mit Chiasma- und
Optikusdekompression 18. November 2011
Dem Beschwerdeführer gehe es gut. Keine
Rhinoliquorrhoe. Keine Diplopie. Visus stabil. Fortlaufende Antiprolaktinombehandlung
medikamentöser Art und Substitution. Das MRT des Schädels vom 25. März
2015.
RIM wurde wie folgt beurteilt: Erwartungsgemäss zeigten sich die
supradiaphragmalen Anteile renitent. Die infradiaphragmalen Anteile seien
soweit beurteilbar im frühpostoperativen Verlauf durch Granulationsgewebe
ersetzt worden. Es wurde folgende Beurteilung abgegeben: Primär erfolgreiche
Situation. Allerdings sei aufgrund der intraoperativ vorgefundenen Kissing
parotide arteries sowie einer zähen Masse supradiaphragmal eine
Radikalresektion nicht wirklich gelungen. Wie bereits im Vorfeld mit dem Beschwerdeführer
besprochen, sei hier sicherlich eine nun durchzuführende ultralokalisierte
Radiotherapie indiziert. Diese Technologie könne gut am Spital Q.___ angeboten werden.
Es werde um das Aufgebot des Beschwerdeführers zur Besprechung der
lokalisierten radiochirurgischen Behandlung gebeten. Die erste Nachkontrolle finde
in 12 Monaten postradiochirurgisch statt.
6.9
Dr. med. R.___, Allgemeine und
Innere Medizin FMH, hielt im Arztbericht vom 28. Juni 2016 betreffend den
Verlauf des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 35):
Status nach
Anpassungsstörung, Angst- und depressive Reaktion gemischt im Herbst und Winter
2013, seit Frühjahr 2014 remittiert
Schwere pluridigitale
Quetschung Dig. III - IV Hand rechts vom 1. Juli 2013 mit/bei:
−
Dig. III mehrfragmentäre
Endphalanxfraktur, palmarer Weichteildefekt Endglied
−
Dig. IV zerstörtes Amputat
mit Exartikulation im PIP Gelenk
−
Dig. V ossärer
Streckensehnenausriss Endphalanx, Läsion Ringband A2-A5
−
Status nach Kürzung
Endglied, distale Mobilisation der Venkataswami-Lappenplastik und Eponychiumplastik
Mittelfinger rechts am 22. Juli 2014
Folgende Diagnosen hätten keine
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Arterielle Hypertonie
Kardiovaskuläre
Risikofaktoren
−
Hypertonie, Nikotinkonsum,
positive Familienanamnese Vater Stent mit 77 Jahren, Adipositas, Dyslipidämie
Makroprolaktinom
−
Ausgedehnte Raumforderung
intra- und suprasellär
−
Rechts osteoplastische
pterionale Kraniotomie 18. November 2011
−
Mikrotechnisch radikale
Exstirpation der supradiaphragmatisch gelegenen Tu-moranteile sowie
−
Mikrotechnisch bilaterale Optikus-
und Chiasmadekompression
−
Subtotale Resektion der
intrasellär gelegenen Tumoranteile und Gewinnung der Histologie
−
Auswendige
osteosynthetische Rekonstruktion der Frontobasis rechts
−
Status nach
transnasal-transsphenoidaler subtotaler Resektion des bekannten
Makroprolaktinoms am 26. Januar 2015
−
18.
Mai
2015.
- 22. Juni 2015 Postoperative Bestrahlung, GD 45 Gy
Status nach
Motorradunfall mit Schulter- und Rippenfrakuren circa 2006
Status nach
Cutterlappen-Versorgung bei
−
Fingerkuppendefekt D2
rechts 1998
Status nach
Meniskusoperation links
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
sei stationär und es seien zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit berufliche
Massnahmen angezeigt. Zudem sei auch eine ergänzende medizinische Abklärung ratsam.
Die Krankschreibung des
Beschwerdeführers im Jahr 2013 / 2014 sei durch die behandelnden
Handchirurgen des Spitals L.___ erfolgt. Eine Reoperation des Prolaktinoms habe
am 22. Juni (recte: 26. Januar) 2015 stattgefunden. Im Verlauf vom
18.
Mai - 22. Juni 2015 sei eine postoperative Bestrahlung,
GD 45 Gy, durchgeführt worden. Die Krankschreibung sei von Ende Januar 2015
durch Dr. med. N.___ erfolgt. Aufgrund der genannten somatischen Diagnosen
bestehe mindestens eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die
Beschwerdegegnerin werde gebeten, diesbezüglich auch Kontakt mit den Handchirurgen,
dem Neurochirurgen und dem Endokrinologen des Beschwerdeführers aufzunehmen
oder diesen zur medizinischen Abklärung aufzubieten.
6.10
Die den Beschwerdeführer seit dem
17.
Februar 2012 behandelnde Dr. med. S.___, Endokrinologie, Diabetologie,
hielt im Arztbericht vom 20. August 2016 (IV-Nr. 39 S. 5 ff.)
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
−
Makroprolaktinom;
intraselläre und supraselläre Ausdehnung, Erstdiagnose November 2011
−
Initial
Visusverschlechterung, bitemporale Hemianopsie, psychoorganisches Syndrom
−
Subtotale Resektion 18. November
2011.
mit Resttumor bis ans Chiasma opticum
−
Persistierende
Hyperprolaktinämie, partielle Hypophyseninsuffizienz, substituiert
−
Bestrahlung
18.
Mai - 22. Juni 2015
−
Verletzung (Holzspaltmaschine)
Finger III und V rechts, Teilamputation Finger IV, seit 1. Juli 2013
−
Re-Operation Spital L.___
März 2014
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde eine arterielle Hypertonie ausgewiesen. Aus
endokrinologischer Sicht bestehe, bis auf die bleibende, möglicherweise noch
abnehmende Visusverschlechterung, bei allfälliger erneuter Tumorprogredienz,
jetzt keine zwingende Einschränkung der bisherigen beruflichen Tätigkeit.
6.11
Im polydisziplinären Gutachten
der Begutachtungsstelle C.___ vom 16. Januar 2017 (IV-Nr. 49.1)
stellten Dr. med. D.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin; Dr. med.
E.___, FMH Endokrinologie; Dr. med. F.___, FMH Handchirurgie; Dr. med.
G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie; Dr. med. T.___, FMH Neurologie,
und Dr. med. I.___, FMH Ophtalmologie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 49.1 S. 32 f.):
1.
Quetschtrauma Dig. III - V
Hand rechts am 1. Juli 2013 (ICD-10 S60.0)
−
Dig. III: Mehrfragmentäre
Endphalanxfraktur, palmarer Weichteildefekt Endglied
−
Dig. IV: Zerstörtes Amputat
mit Exartikulation im PIP-Gelenk
−
Dig. V: Ossärer
Strecksehnenausriss Endphalanx, Läsion sterile Nagelmatrix, Läsion Ringband A2
bis A5, Läsion Zentralzügel, Läsion radialer Seitenzügel Zone 1 - 3, Weichteildefekt
palmar Höhe Mittelphalanx radial
−
Status nach Wundexploration
mit Débridement Dig. III - V am 1. Juli 2013. Dig. III:
temporäre Transfixation und Kirschendrahtosteosynthese, Weichteildeckung
mittels modifiziertem Venkataswamilappen, Vollhauttransplantat vom
ipsilateralen medialen Oberarm, Dig. IV: Amputation mit Exartikulation im
PIP-Gelenk und Stumpfbildung, Dig. V: temporäre Transfixation DIP-Gelenk,
Strecksehnennaht Zentralzügel und Adaptation radialer und ulnarer Seitenzügel,
Ringbandnaht A4, Rekonstruktion mit FTP-Sehne von Dig. IV des distalen
A2/A3-Ringbandes, Naht sterile Nagelmatrix, Nageltrepanation und Refixation
−
Status nach Kürzung
Endglied, distale Mobilisation Venkataswamilappenplastik und Eponychiumplastik Mittelfinger
rechts am 17. Juli 2014
−
stark ausgeprägte
Funktionseinschränkung Dig. III - V Hand rechts
2.
Visuseinschränkung beidseits
−
anlagebedingte
Fehlsichtigkeit (rechts: Hyperopie, links: Myopie, rechts, links:
Astigmatismus) (ICD-10 H52.0, H52.1, H52.2)
−
Presbyopie (ICD-10 H52.4)
−
chronische
Benetzungsstörung (ICD-10 H19.3)
−
latentes Höhen- und
Aussenschielen (lCD-10 H50.5)
−
partielle Optikusatrophie
(L > R) (lCD-10 H47.2)
−
vgl. Diagnose 5.1.3
3.
Makroprolaktinom (lCD-10
D35.2)
−
pterionale Kraniotomie und
mikrotechnisch radikale Exstirpation der supradiaphragmatisch gelegenen
Tumoranteile mit Opticus- und Chiasma-Dekompression am 18. November 2011
−
Tumorresektion der
intrasellären progressiven Anteile durch transnasalen – transsphenoidalen
Zugang 26. Januar 2015
−
Radiotherapie 18. Mai - 22. Juni
2015.
−
gonadotrope und thyreotrope
Insuffizienz, substituiert
−
Resttumor mit Kontakt zum
Chiasma opticum (vgl. Diagnose 5.1.2)
Folgende Diagnosen hätten keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Adipositas (ICD-10 E66.9)
−
BMI 35,4 kg/m2
(Gewicht 120 kg, Grösse 184 cm)
2.
Arterielle Hypertonie (lCD-10
I10)
−
medikamentös eingestellt
3.
Episodischer
Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2)
−
Analgetika-induzierte
Kopfschmerzkomponente
4.
Chronischer Nikotinabusus
(lCD-10 F17.1)
5.
Vitamin D3-Mangel anamnestisch,
substituiert (ICD-10 E55.9)
6.
Leicht erhöhte
Lebertransaminasen
−
DD medikamentös bedingt,
Steatosis hepatis (vgl. Diagnose 5.2.1)
Zusammenfassend bestehe aus
polydisziplinärer Sicht in den bis anhin ausgeübten Tätigkeiten als Baumaler,
Spengler, Zimmermann und Sandstrahler eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte
auch für andere, schwere, mechanische manuelle Tätigkeiten. Dagegen bestehe in
einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 75 %, vollschichtig realisierbar, mit erhöhtem
Pausenbedarf von 10 - 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem
Rendement. Die Leistungseinbussen der verschiedenen Fachrichtungen addierten
sich nicht. Einerseits sei dieselbe Funktionseinbusse betroffen, andererseits
könnten die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden
(S. 33 f.).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der
Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten
Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass für die bis anhin ausgeübten
Tätigkeiten (Baumaler, Industriemaler, Spengler, Zimmermann, Sandstrahler) wie
auch für andere schwere, mechanische, manuelle Tätigkeiten seit dem
Unfallereignis vom 1. Juli 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Des
Weiteren könne eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit bei Zustand nach
Tumorresektion des bekannten Makroprolaktinoms am 26. Januar 2015 und
Status nach Radiotherapie am 18. Mai bis 22. Juni 2015 gut
nachvollzogen werden, bis einen Monat nach Abschluss der Radiotherapie.
Zusammenfassend könne arbiträr in
Verweistätigkeiten von Juli 2013 bis Dezember 2013 von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, von Januar 2014 bis Juni 2014 von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit, von Juli 2014 bis August 2015 von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit, von September 2015 bis Dezember 2015 von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit und ab Januar 2016 von der aktuellen Arbeitsfähigkeit.
Es bestehe eine gewisse Übereinstimmung
zwischen dieser Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Exploranden, welcher
sich aufgrund seiner Beschwerden für seine bis anhin ausgeübten Tätigkeiten
nicht mehr arbeitsfähig fühle. Die Selbsteinschätzung könne aufgrund der
vorliegenden polydisziplinären Befunde und Diagnosen gut nachvollzogen werden.
Dagegen bestehe eine leichte Diskrepanz zwischen dieser Beurteilung und der Selbsteinschätzung
des Exploranden betreffend Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, adaptierten
Tätigkeit. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsbefunde werde eine Arbeits-
und Leistungsfähigkeit von 75 % in einer solchen Tätigkeit als
realisierbar erachtet (S. 34 unten).
6.12
In der Stellungnahme vom
8.
Mai 2017 (IV-Nr. 52) hielt Dr. med. B.___, RAD, fest, das
Gutachten der C.___ vom 31. Januar 2017 [recte: 16. Januar 2017] sei
umfassend und in Kenntnisnahme der Vorakten erstellt worden. Die geltend
gemachten gesundheitlichen Störungen seien allgemeinmedizinisch, psychiatrisch,
neurologisch, handchirurgisch und endokrinologisch untersucht und beurteilt
worden. Die medizinischen Beurteilungen würden begründet und die daraus abgeleitete
Arbeitsfähigkeit sei nachvollziehbar.
Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in
den bis anhin ausgeübten Tätigkeiten als Baumaler, Spengler, Zimmermann und
Sandstrahler eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte auch für andere,
schwere, mechanische manuelle Tätigkeiten. Dagegen bestehe in einer körperlich
leichten, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 %,
vollschichtig realisierbar, mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 - 15
Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement. Die Leistungseinbussen der
verschiedenen Fachrichtungen addierten sich nicht. Einerseits sei dieselbe
Funktionseinbusse betroffen, andererseits könnten die gleichen Zeitabschnitte
für Pausen und Erholung genutzt werden. Medizinische Massnahmen, die die
Arbeitsfähigkeit relevant verbessern würden, würden keine vorgeschlagen.
Dr. med. B.___ sei mit der Beurteilung der Gutachter einverstanden. In den
bis anhin ausgeübten Tätigkeiten als Baumaler, Spengler, Zimmermann und
Sandstrahler sei eine andauernde Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 2013
ausgewiesen. In angepassten Verweistätigkeiten habe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit von Juli 2013 bis Dezember 2013 und von Juli 2014 bis August
2015.
bestanden. Von Januar 2014 bis Juni 2014 und von September 2015 bis
Dezember 2015 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Seit Januar
2016.
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Zumutbar seien körperlich
leichte, feinmotorische Tätigkeiten unter Einbezug des Daumens und Zeigfingers
rechts mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit. Zu vermeiden
seien grobmanuelle Tätigkeiten und Gewichtsbelastungen der Hände über
10.
kg sowie Schlag- oder Vibrationsbelastungen der Hände.
7.
Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 14. September 2017 (A.S. 4) im Wesentlichen
auf das polydisziplinäre Gutachten bei der C.___ vom 16. Januar 2017 stützte,
ist zunächst auf dieses einzugehen:
7.1
Das von Dr. med. D.___,
Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin; Dr. med. E.___, FMH
Endokrinologie; Dr. med. F.___, FMH Handchirurgie; Dr. med. G.___,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie; Dr. med. T.___, FMH Neurologie, und
Dr. med. I.___, FMH Ophtalmologie, erstellte polydisziplinäre Gutachten
wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,
Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 4.2 hiervor) gerecht. So
wurde der Beschwerdeführer je einer ausführlichen allgemeininternistischen, psychiatrischen,
neurologischen, endokrinologischen, handchirurgischen und ophtalmologischen
Exploration unterzogen (IV-Nrn. 49.1 S. 7 ff., 11 ff., 18, 20 f., 25
f., 29). Damit sind die durch den Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in die
gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen. Zudem beruht das Gutachten auf
allseitigen Untersuchungen. So wurden labormedizinische Untersuchungen
(IV-Nr. 49.1 S. 10) und Röntgenaufnahmen der rechten und linken Hand
(IV-Nr. 49.1 S. 27) durchgeführt, der Psychostatus nach AMDP (IV-Nr. 49.1
S. 14) sowie der jeweilige neurologische, endokrinologische,
handchirurgische und ophthalmologische Status (IV-Nr. 49.1 S. 18
f., 21, 26 f., 29 ff.) erhoben. Aufgrund der ab dem 11. Juli 2013 in
chronologischer Reihenfolge aufgeführten Akten (IV-Nr. 49.1 S. 4 f.) wurde
das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Diese Akten
wurden durch nachträglich eingegangene Akten ergänzt (IV-Nr. 49.1
S. 5). Im handchirurgischen Teilgutachten wurden zudem fachspezifisch relevante
Akteneinträge der Aktenanamnese aufgegriffen (IV-Nr. 49.1 S. 22 ff.).
Da das Gutachten durch den Beschwerdeführer auch in diagnostischer Hinsicht nicht
beanstandet wird und die in diesem dargelegten medizinischen Zusammenhänge und
die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten sowie schlüssig und
nachvollziehbar sind, kann das polydisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle der C.___ vom 16. Januar 2017 als grundsätzlich
beweiswertig qualifiziert werden.
7.2
Es bleibt nachfolgend zu prüfen,
ob die übrigen medizinischen Einschätzungen und Beurteilungen geeignet sind,
die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___
zu erschüttern:
7.2.1
Betreffend das
allgemeininternistische Teilgutachten von Dr. med. D.___ ist auf den
Arztbericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. R.___ vom 28. Juni 2016
(vgl. E. II. 6.9 hiervor) einzugehen. Der allgemeininternistische Gutachter hielt
u.a. fest (IV-Nr. 49.1 S. 11), aus allgemeininternistischer Sicht
seien im Bericht vom 28. Juni 2016 weder Befunde noch Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden, was mit seiner Beurteilung
übereinstimme. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar. So führte Dr. med. R.___
in seinem Bericht vom 28. Juni 2016 zum einen die psychiatrische Diagnose
«Status nach Anpassungsstörung, Angst- und depressiver Reaktion gemischt im
Herbst und Winter 2013» auf, welche indes «seit Frühjahr 2014 remittiert» sei, und
zum anderen diagnostizierte er eine «schwere polydigitale Quetschung Dig.
III - IV Hand rechts vom 1. Juli 2013», der er zwar eine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass, jedoch anschliessend ausführte, es
sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit mit dem Handchirurgen, dem Neurochirurgen
und Endokrinologen Kontakt aufzunehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
der behandelnde Hausarzt nicht von einer allgemeininternistischen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging und sich daher auch nicht
vertieft mit dieser auseinandersetzte. Damit wird der Beweiswert des allgemeininternistischen
Teilgutachtens nicht geschmälert.
7.2.2
In Bezug auf das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. G.___ ist auf den Bericht von Dr. med. O.___ vom P.___,
betreffend die Epikrise vom 30. September 2013 bis 29. Oktober 2014
(vgl. E. II. 6.5 hiervor) einzugehen. Dabei ist augenfällig, dass bereits
damals ein Status nach Anpassungsstörung, Angst- und depressiver Reaktion
gemischt im Herbst und Winter 2013 ausgewiesen wurde, welche aber seit Frühjahr
2014.
remittiert sei. Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, die damals
ausgewiesene depressive Symptomatik und die Ängste seien auch heute weitgehend
remittiert geblieben. Folglich präsentiert sich diesbezüglich keine veränderte
gesundheitliche Situation. Auf die im Bericht von Dr. med. O.___ im Rahmen der
Epikrise im Weiteren ausgewiesenen «akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10
Z73.1)» ging Dr. med. G.___ nicht näher ein. Er führte diesbezüglich einzig
aus, dass diese im Längsverlauf mit Herauslösung in der Kindheit aus dem
Elternhaus und Aufenthalt in einem Erziehungsheim aufgeführt worden seien. Da er
diese Diagnose im Rahmen seiner psychiatrischen Begutachtung nicht (mehr) feststellen
konnte und akzentuierte Persönlichkeitszüge als Z-codierte Diagnosen auch keine
rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.3,8C_302/2011 vom
20.
September 2011 E. 2.3 und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I
514/06 E. 2.2.2.2), vermag der Bericht von Dr. med. O.___ den grundsätzlichen
Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu verringern.
7.2.3
In Bezug auf das neurologische
Teilgutachten von Dr. med. T.___ kann festgehalten werden, dass sich in den
medizinischen Vorakten kein neurologischer Arztbericht befindet. Dies stellt
der neurologische Gutachter in seinem Teilgutachten denn auch entsprechend fest
(IV-Nr. 49.1 S. 20). Damit kommt dem neurologischen Teilgutachten der
Begutachtungsstelle C.___ voller Beweiswert zukommt.
7.2.4
Eingehend auf die endokrinologische
Teilbegutachtung von Dr. med. E.___ ist auf den Bericht der den
Beschwerdeführer behandelnden Endokrinologin und Diabetologin Dr. med. S.___
vom 20. August 2016 hinzuweisen (vgl. E. II. 6.10 hiervor). Da der
endokrinologische Teilgutachter diesbezüglich ausführte, die Beurteilung von
Dr. med. S.___, wonach aus endokrinologischer Sicht keine zwingende
Einschränkung der beruflichen Tätigkeit anzugeben sei, könne vollumfänglich unterstützt
werden (IV-Nr. 49.1 S. 22), stehen der Bericht vom 20. August
2016.
und damit auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. S.___
dem beweiswertigen Teilgutachten von Dr. med. E.___ nicht entgegen.
7.2.5
Die im handchirurgischen
Teilgutachten von Dr. med. F.___ festgestellten Diagnosen finden sich auch in
den zeitlich zuvor verfassten medizinischen Akten. So wurde die Hauptdiagnose
eines «Quetschtraumas Dig. III - V Hand rechts am 1. Juli 2013»
bereits im Austrittsbericht des Spitals L.___ vom 11. Juli 2013 (vgl. E.
II. 6.1 hiervor) ausgewiesen und anschliessend in den Berichten vom
5.
August, 2. Oktober 2014 und 28. Juni 2016 bestätigt (vgl. E.
II. 6.3 f., 6.9 hiervor). Aus den vorliegenden Akten geht zudem übereinstimmend
hervor, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund dieses an der rechten Hand
erlittenen Quetschtraumas an den Fingern III bis V zwei operativen Eingriffen am
1.
Juli 2013 und am 17. Juli 2014 hat unterziehen müssen, wobei der zweite
Eingriff im Wesentlichen eine Kürzung des Endgliedes, eine distale Mobilisation
der Venkataswami-Lappenplastik und Eponychiumplastik beinhaltete (vgl. E. II.
6.
, 6.3 f. hiervor). Zudem sind sich die behandelnde Handchirurgin Dr. med. K.___
und der handchirurgische Teilgutachter Dr. med. F.___ in Bezug auf die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darin einig, dass dem Beschwerdeführer die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen der Funktionseinschränkungen an der rechten
Hand nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. II. 6.3 hiervor und IV-Nr. 28). Es bestehen
daher auch diesbezüglich keine unterschiedlichen Beurteilungen. Zur weiteren
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. med. K.___ im Bericht vom
5.
August 2014 im Wesentlichen fest, dass diese aufgrund der noch
ausstehenden Operation noch nicht konklusiv beurteilbar sei. Folglich vermögen
die Berichte von Dr. med. K.___ den Beweiswert des handchirurgischen
Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen.
7.2.6
Es befinden sich keine ophthalmologischen
Arztberichte und damit auch keine dem Beweiswert des ophthalmologischen
Teilgutachtens von Dr. med. I.___ entgegenstehenden medizinischen Berichte in
den Akten. Diesem ist daher der volle Beweiswert beizumessen.
7.2.7
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert des Gutachtens der
Gutachterstelle C.___ vom 16. Januar 2017 nicht zu schmälern vermögen. Es
ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
14.
September 2017 auf dieses Gutachten abgestellt hat (A.S. 4 f.). Dementsprechend
hielt auch bereits die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ in ihrer Stellungnahme
vom 8. Mai 2017 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) fest, die medizinischen
Beurteilungen seien begründet und die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit
nachvollziehbar. Daher wurde der Beweiswert dieses Gutachtens durch den
Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Es ist damit in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von den Einschätzungen in diesem
Gutachten auszugehen: Seit dem Unfallereignis vom 1. Juli 2013 sind dem
Beschwerdeführer die bisherig ausgeübten Tätigkeiten als Baumaler,
Industriemaler, Spengler, Zimmermann und Sandstrahler, nicht mehr zumutbar.
Dies gilt auch für andere, schwere, mechanische und manuelle Tätigkeiten. In
Verweistätigkeiten war der Beschwerdeführer indes vom Juli bis Dezember 2013
voll arbeitsunfähig. Vom Januar bis Juni 2014 war er 50 % und von Juli
2014.
bis August 2015 voll arbeitsunfähig, vom September bis Dezember 2015
bestand sodann eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab Januar 2016 in einer
leichten, adaptierten Tätigkeit (vollschichtig realisierbar, mit erhöhtem
Pausenbedarf von 10 - 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem
Rendement) eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Zumutbar sind körperlich
leichte, feinmotorische Tätigkeiten unter Einbezug des Daumens und Zeigfingers
rechts mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit. Zu vermeiden
sind grobmanuelle Tätigkeiten und Gewichtsbelastungen der Hände über 10 kg
sowie Schlag- oder Vibrationsbelastungen der Hände (vgl. auch E. II. 6.12
hiervor).
8.
Der Beschwerdeführer lässt
darlegen, trotz seines verbesserten Gesundheitszustandes könne nicht davon
ausgegangen werden, dass er mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen eine
entsprechende Stelle finden und auf dem ersten Arbeitsmarkt integriert werden
könne. Diese Argumentation spricht damit die Frage an, ob – im Rahmen der hier
massgebenden IV-rechtlichen Betrachtungsweise - von einer erwerblich
verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann.
8.1
Das trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu
stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen
Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt,
der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen
beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und
intellektuell weniger anspruchsvoller, Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V
273.
E. 4b S. 276). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E.
4.2
); der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem
sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des
Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3). Da es sich beim
ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine
Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen
werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1).
Ob es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich
ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden,
ist nicht entscheidend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12.
Februar 2016 E. 4.2).
8.2
Der Beschwerdeführer war im
Zeitpunkt, als das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vorlag (vgl. BGE 138
V 457 E. 3.3 S. 461 f.), gut 51 Jahre alt. Er hatte also noch eine
Aktivitätsdauer von mehr als 13 Jahren vor sich. Die im Gutachten genannten
qualitativen Einschränkungen, die insbesondere aus handchirurgischer Sicht
formuliert werden (körperlich leichte Tätigkeiten, ohne grobe manuelle
Tätigkeiten mit der rechten Hand, ohne Gewichtsbelastungen über 10 kg, mit
Beschränkung der Feinmotorik auf Daumen und Zeigefinger, ohne Schlag- und
Vibrationsbelastungen auch der linken Hand, ohne Arbeiten bei kalten
Aussentemperaturen sowie auf Leitern und Gerüsten; vgl. IV-Nr. 49.1 S. 28 f.)
führen nicht zu einem derart engen Zumutbarkeitsprofil, dass angenommen werden
müsste, die verbleibende Restarbeitsfähigkeit lasse sich auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten. Gemessen am vorstehend beschriebenen, für
die Invalidenversicherung geltenden Massstab (E. II. 8.1 hiervor) weist der Beschwerdeführer
eine erwerblich verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit auf. Der handchirurgische Gutachter erwähnt in diesem
Zusammenhang Tätigkeiten in der Produktion, Sortierarbeiten sowie
Transportarbeiten unter Bedienen von Maschinen und kleineren Fahrzeugen. Der
Umstand, dass es für den Beschwerdeführer, der bereits vor dem Unfall vom 1.
Juli 2013 seit Anfang 2009 nicht mehr längere Zeit auf dem ersten Arbeitsmarkt
erwerbstätig gewesen war, schon unabhängig von der gesundheitlichen
Einschränkung nicht einfach ist, eine Anstellung zu finden, vermag keinen
Anspruch auf weitergehende Leistungen der Invalidenversicherung, welche einzig
die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit abdeckt, zu begründen. Der in der
Replik vom 16. November 2017 erhobene Einwand, aufgrund der Wirtschaftslage
könne aktuell keineswegs mehr von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen
werden, ändert an der Beurteilung nichts, da Schwierigkeiten, welche sich aus
der aktuellen Beschaffenheit des tatsächlichen Arbeitsmarkts ergeben, nicht den
Leistungsbereich der Invalidenversicherung beschlagen.
9.
Es ist auf den
Einkommensvergleich einzugehen (vgl. E. II. 3.2 hiervor):
9.1
Für die Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen
würde. Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall vermutungsweise
fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieser Verdienst ist wenn
nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V
58.
E. 3.1 S. 59). Ist eine Bestimmung aufgrund des zuletzt erzielten
tatsächlichen Einkommens nicht möglich, wird stattdessen auf Tabellenlöhne,
Erfahrungs- oder Durchschnittswerte abgestellt.
9.2
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das
Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.
9.3
Nach der Realschule von 1972 bis
1982.
absolvierte der Beschwerdeführer von 1982 bis 1984 eine Anlehre als Maler
bei der U.___, in [...] (IV-Nr. 11 S. 2, S. 8). Vom Mai 1983 bis
im Dezember 1991 war er als Maler im Malergeschäft V.___, [...], tätig und vom
März 1992 bis Juni 1997 als Sandstrahler und Industriemaler bei der W.___, in [...].
Anschliessend hatte er zwischen 1997 und 1999 diverse Temporäreinsätze als Maler,
Zimmermann und Spengler, so z.B. vom 1. Dezember 1998 bis 31. Mai
1999.
im X.___ (vgl. IV-Nr. 19 S. 5). Vom 8. Mai 2000 bis
31.
Juli 2000 arbeitete er temporär als SDM-Operator im Bereich Bestücken
in der Produktion bei der Y.___, in [...], wo er dann vom 1. August 2000
bis 13. Juli 2003 fest angestellt war (IV-Nr. 19 S. 7). Vom 26. Januar
bis am 8. August 2004 folgte eine Temporäranstellung und anschliessend vom
9.
August bis am 31. Dezember 2008 ein festes Arbeitsverhältnis (IV-Nr. 11
S. 5) als Mitarbeiter im 4-Schichtbetrieb in der Abteilung Sintern / Fügen
bei der Z.___, in [...] (IV-Nr. 11 S. 5). Die Kündigung erfolgte aus
wirtschaftlichen Gründen (vgl. IV-Nr. 49.1 S. 8). Vom 5. Oktober
2009.
bis zum 31. März 2010 wurde der Beschwerdeführer als Mitarbeiter im
Bereich Handwerkliche Projektarbeit im AA.___ in [...] beschäftigt
(IV-Nr. 11 S. 4). Das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers vom
9.
Juli bis 15. November 2010 war temporär in der Bauabteilung bei der
AB.___, in [...] (IV-Nr. 11 S. 3). Anschliessend war er vom Januar
2011.
bis Januar 2012 erneut als Mitarbeiter für die Handwerkliche Projektarbeit
des AA.___ tätig (vgl. IV-Nrn. 15 S. 1, 3, 49.1 S. 8). Seit dem
1.
November 2010 ist der Beschwerdeführer ausgesteuert und konnte über die
Sozialhilfe ab Mai 2012 für die AC.___ in [...] arbeiten, wo er am 1. Juli
2013.
einen Arbeitsunfall erlitt (IV-Nrn. 15 S. 2, 49.1 S. 8). Seither
ist der Beschwerdeführer arbeitslos.
9.3.1
Da der Beschwerdeführer bereits
vor dem Unfallereignis vom 1. Juli 2013 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt
tätig war und nach dem Unfallereignis keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen
hat, kann nicht auf den zuletzt erzielten Lohn des Beschwerdeführers bei der AC.___
abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher für die Bemessung des
Valideneinkommens zu Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt. Der herangezogene
Wert der LSE 2014 Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer,
Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»)
von CHF 5'312.00 monatlich ist korrekt. Diesen Lohn hat die
Beschwerdegegnerin sodann auf die korrekte Anzahl Wochenstunden und das Jahr
hochgerechnet ([: 40 x 41.7] x 12). Der so errechnete
Betrag von CHF 66'453.10 gilt für die Zeitperiode ab 1. Juli 2014 und
wurde anschliessend für die Zeitperioden sowohl ab 1. September 2015 als
auch ab 1. Januar 2016 an die jeweilige Teuerung für die Jahre 2014 - 2015
(: 103,3 x 103,7) bzw. 2014 - 2016 (: 103,3 x 103,7)
angepasst. Entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin lautet die Anpassung
an die Teuerung für die Jahre 2014 - 2016 korrekterweise : 103.3 x
104.4
9.3.2
Damit resultiert ab 1. Juli
2014.
ein Valideneinkommen von CHF 66'453.10, ab 1. September 2015
solches von CHF 66'710.40 und ab 1. Januar 2016 eines von
CHF 67'160.70.
9.4
In Bezug auf das
Invalideneinkommen ist ebenfalls auf Tabellenlöhne zurückzugreifen, da der
Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitpunkt vom 14. September 2017 (vgl.
E. II. 2 hiervor) keiner beruflichen Tätigkeit nachging.
9.4.1
Da der Beschwerdeführer während
der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum August 2015 vollständig arbeitsunfähig
war, beträgt das Invalideneinkommen in dieser Zeit CHF 00.00.
Ebenfalls nicht zu bestanden ist, dass
die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ab dem 1. September 2015
(Zeitpunkt des Erlangens der 50%igen Arbeitsfähigkeit in der adaptierten
Verweistätigkeit) auf der Grundlage der LSE 2014 Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art») von CHF 5'312.00 monatlich
errechnet hat und diesen Betrag sodann auf die Anzahl Wochenstunden
(: 40 x 41.7) im Jahr (x 12) hochgerechnet und an die
Teuerung angepasst hat (: 103.3 x 103.7). Aufgrund einer zumutbaren
Arbeitsfähigkeit von 50 % beträgt das Invalideneinkommen für die Zeit ab
1.
September 2015 somit CHF 33'355.20.
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2016
ist die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht vom Tabellenlohn der LSE 2014
Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 von
CHF 5'312.00 monatlich ausgegangen und hat diesen Betrag auf die Anzahl Wochenstunden
pro Jahr hochgerechnet. Dieser Betrag von CHF 66'453.10 ist anschliessend
an die Teuerung von 2014 - 2016 anzupassen, wobei die durch die
Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung gestützt auf einen Nominallohnindex
von : 103.3 x 103.7 nicht korrekt ist. Es ist vielmehr von einer
Teuerung von : 103.3 x 104.4 (Indexstand 2016) auszugehen.
Aufgrund der 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beträgt das
Invalideneinkommen somit ab 1. Januar 2016 neu CHF 50'370.50 (75 %
von CHF 67'160.70).
Der Beschwerdeführer weist darauf hin,
dass die von ihm tatsächlich erzielten Einkommen gemäss dem Auszug aus dem
Individuellen Konto (IK) niedriger waren als der aufgrund der LSE-Werte
ermittelte Betrag von CHF 66'710.40 (für das Jahr 2015, bei einem Pensum von
100.
%). Diese Aussage ist zunächst zu relativieren, denn wenn der im
IK-Auszug (IV-Nr. 10) für das Jahr 2007 verbuchte Lohn von CHF 59'195.00
von 2007 (Nominallohnindex Männer, Total [Basis 1993] = 117.4) auf 2015
(Nominallohnindex 127.7) hochgerechnet wird, resultiert ein Jahreslohn von
CHF 64'388.00. Eine massive Abweichung vom Tabellenlohn liegt demnach
nicht vor. Selbst wenn man aber den Umstand, dass die vor dem Eintritt der
gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten Löhne unter dem statistischen
Mittelwert lagen, bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigen wollte, wäre
dies bei beiden Vergleichseinkommen in gleicher Weise zu berücksichtigen. Eine
Korrektur des Einkommensvergleichs durch eine sogenannte Parallelisierung (BGE 135
V 297; 134 V 322) rechtfertigt sich nur dann, wenn nur entweder das Validen-
oder das Invalideneinkommen, nicht aber beide oder keines, durch
invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst wird. Hier sind jedoch beide
Vergleichseinkommen aufgrund desselben Tabellenlohns gemäss LSE 2014 zu
bestimmen. Damit entfällt die Notwendigkeit, eines der beiden Vergleichseinkommen
durch eine Parallelisierung zu korrigieren.
9.4.2
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25.
% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann
erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte
Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs
– eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1
S. 72).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im
konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 mit
Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss
Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt) besteht kein Raum. So war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des
Einkommensvergleichs vom 14. September 2017 52 Jahre alt. Dies begründet
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Dasselbe gilt hinsichtlich der
Nationalität, da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist (IV-Nr. 3) und
somit im Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer
und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im
Besonderen wurde in früheren Jahren bei Männern, welche gesundheitlich bedingt
lediglich noch teilzeitlich mit einem Pensum von höchstens 75 %
erwerbstätig sein können, ein Abzug von rund 10 % anerkannt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_604/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4.2.2). Damit soll
dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen
Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine
Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87; Urteile des
Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.1.1 mit
Hinweisen,9C_139/2013 vom 26. Juni 2013 E. 3.4.2). Die statistischen
Werte für das Jahr 2012 bieten jedoch keine Grundlage mehr für die Annahme, eine
derartige Einbusse sei statistisch ausgewiesen (vgl. die Beilage zum
IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
22.
Oktober 2014 «Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach
Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht»). Vor diesem
Hintergrund kann offen bleiben, ob die Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche die
Gutachter für die Zeit ab 1. September 2015 annehmen, im Sinne einer
Pensenreduktion oder eines reduzierten Rendements bei vollzeitlicher Präsenz zu
verstehen ist. Die Arbeitsfähigkeit von 75 %, von der die Gutachter ab 1.
Januar 2016 ausgehen, entspricht einer reduzierten Leistung bei vollschichtigen
Pensum, was bereits nach der früheren Praxis keinen Anlass für einen
Teilzeitabzug bot (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012
E. 3.2 und 3.3; vgl. auch Urteil 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.3
zur [verneinten] Frage des Teilzeitabzugs bei vermehrten Pausenbedarf). Schliesslich
rechtfertigt sich auch aus somatischer Sicht kein zusätzlicher Abzug, denn die bestehenden
gesundheitlichen Einschränkungen führten bereits zur einer Reduktion der
Arbeitsfähigkeit um 50 % bzw. 75 % in einer nur leichten
Verweistätigkeit. Dem Umstand, dass die Eingliederung erschwert ist, hat die
Beschwerdegegnerin mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen (A.S. 3),
was nicht zu beanstanden ist.
9.4.3
Damit betragen die
Invalideneinkommen für die Zeit ab 1. Juli 2014 CHF 0.00, ab
1.
September 2015 CHF 30'019.70 und ab 1. Januar 2016
CHF 45'333.50.
9.5
Bei einem Valideneinkommen von
CHF 66'453.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 0.00 beträgt der
IV-Grad ab 1. Juli 2014 100 %. Ab 1. September 2015 liegt die
Erwerbseinbusse bei einem Valideneinkommen von CHF 66'710.40 und einem
Invalideneinkommen von CHF 30'019.70 bei CHF 36'690.70 und der
IV-Grad daher gerundet bei 55 %. Ab dem 1. Januar 2016 beträgt die
Erwerbseinbusse bei einem Valideneinkommen von CHF 67'160.60 und einem
Invalideneinkommen von CHF 45'333.50 insgesamt CHF 21'827.10, was
einem IV-Grad von gerundet 33 % entspricht.
Selbst wenn der vom Beschwerdeführer aufgrund
der erschwerten Eingliederung beantragte Abzug vom Invalideneinkommen von
15.
% (vgl. E. I. 2 Ziff. 4 hiervor, A.S. 10) berücksichtigt
würde, würde sich an diesen Ergebnissen nichts ändern: Das Invalideneinkommen ab
1.
September 2015 würde CHF 28'351.90 (85 % von
CHF 33'355.20) betragen, was bei einem Valideneinkommen von CHF 66'710.40
einer Erwerbseinbusse CHF 38'358.50 bzw. einem IV-Grad von 57,5 % entspräche.
Weiter wäre ab 1. Januar 2016 von einem Invalideneinkommen von CHF 42'814.90
(85 % von CHF 50'370.50) auszugehen, was bei einem Valideneinkommen
von CHF 67'160.60 einer Erwerbseinbusse von CHF 24'345.70 und damit
einem IV-Grad von 36 % entspricht.
9.6
Zusammenfassend ist dem
Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres (vgl. dazu die Ausführungen in E.
II. 2 hiervor), somit ab 1. Juli 2014, eine befristete ganze
Invalidenrente auszubezahlen. Unter Berücksichtigung von Art. 88a
Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
hat der Beschwerdeführer sodann ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine
halbe Rente. Ab dem 1. April 2016 hat er keinen Anspruch auf eine Rente
mehr. Die in diesem Sinn lautende Verfügung vom 14. September 2017 ist daher im
Rentenpunkt zu bestätigen.
10.
Der Beschwerdeführer verlangt in
seiner Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2017 (vgl. E. I. 2 Ziff. 2 hiervor,
A.S. 1), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
Wiedereingliederungsmassnahmen und Arbeitsversuche durchzuführen, damit
gleichzeitig geklärt werden könne, ob er überhaupt noch fähig sei, im
1.
Arbeitsmarkt zu arbeiten. Die in der angefochtenen Verfügung vom
14.
September 2017 angebotene Stellenvermittlung reiche nicht aus.
10.1
Die Beschwerdegegnerin hat in der
Verfügung vom 14. September 2017 angemerkt (A.S. 3), dass sie den
Beschwerdeführer bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes unterstützen
könne. Er solle sich melden, wenn er diese Unterstützung in Anspruch nehmen
wolle und motiviert sei, das gutachterlich ermittelte Arbeits- und
Leistungsvermögen von 75 % erwerblich zu verwerten.
10.2
Gestützt auf das voll beweiswertige
Gutachten der C.___ ist es dem Beschwerdeführer ab Januar 2016 möglich, in
einer leichten, adaptierten Tätigkeit (vollschichtig realisierbar, mit erhöhtem
Pausenbedarf von 10 - 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem
Rendement) zu 75 % tätig zu sein (vgl. E. II. 7.2.7 hiervor). Diese
Arbeitsfähigkeit lässt sich, wie dargelegt, auf dem für die
Invalidenversicherung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten. Da
der Beschwerdeführer jedoch seit dem Unfallereignis vom 1. Juli 2013 nicht
mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig war (vgl. E. II. 8.2 hiervor), ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, unter den
Voraussetzungen einer entsprechenden Motivation, Unterstützung bei der
Stellensuche anbietet. Dies auch, weil die Gutachter u.a. Hilfe bei der
Stellensuche und «allenfalls» ein Arbeitstraining empfohlen haben (IV-Nr. 49.1
S. 35). Für weitergehende berufliche Massnahmen bestand keine Grundlage: Der
Beschwerdeführer ist überzeugt, dass er keine seinen gesundheitlichen
Einschränkungen angepasste Stelle finden werde und man ihn nicht in den ersten
Arbeitsmarkt integrieren könne (s. E. II. 8 hiervor). Fehlt es aber am
subjektiven Eingliederungswillen und damit an der Eingliederungsfähigkeit, so
besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (s. Urteil des Bundesgerichts
9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.5). Die angefochtene Verfügung
erweist sich somit auch in diesem Punkt als korrekt. Die dagegen erhobene
Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi