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Entscheid

VSBES.2017.259

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

9. März 2018Deutsch50 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1965 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 5. September 2013 bei der

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Er erklärte, bei einem Unfall vom

1. Juli 2013 sei ihm der rechte Ringfinger nach dem ersten Glied

abgetrennt worden. Der Mittelfinger und der kleine Finger seien angenäht

worden, aber noch nicht wieder einsatzfähig (Akten der IV-Stelle Nr. [IV-Nr.]

2).

1.2 Daraufhin führte die Beschwerdegegnerin

mit dem Beschwerdeführer am 13. September 2013 ein Intake-Gespräch durch

(IV-Nr. 7) und holte die medizinischen Akten ein (IV-Nrn. 6, 13 f.).

Mit Abschlussbericht vom 21. November 2013 (IV-Nr. 16) wurde der Beschwerdeführer

als zurzeit nicht eingliederbar beurteilt. Mit Mitteilung vom 2. Dezember

2013 (IV-Nr. 17) wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt,

dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente erst nach Ablauf der

Wartefrist von einem Jahr, somit am 1. Juli 2014, geprüft würden.

1.3 Nach dem Einholen weiterer

medizinischer Akten (IV-Nrn. 18, 20 ff., 26) und der Stellungnahmen von

Dr. med. B.___, Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD),

vom 9. März 2015 (IV-Nr. 25) und 17. April 2015 (Protokolleintrag)

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 20. April 2015

(IV-Nr. 27) mit, zur Klärung seiner Leistungsansprüche sei eine umfassende

medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie,

Handchirurgie, Endokrinologie) notwendig. Ohne schriftlich begründeten

Gegenbericht werde diese via Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) in

Auftrag gegeben. Mit Mitteilung vom 30. September 2016 (IV-Nr. 44)

wurde der Beschwerdeführer sodann darüber informiert, dass die polydisziplinäre

Begutachtung bei der Begutachtungsstelle C.___, erfolge und folgende

Gutachterpersonen inkl. Fachdisziplinen an diesem beteiligt seien: Dr. med.

D.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. E.___ (Endokrinologie / Diabetologie),

Dr. med. F.___ (Handchirurgie), Dr. med. G.___ (Psychiatrie),

Dr. med. H.___ (Neurologie), und Dr. med. I.___ (Ophtalmologie).

Triftige Einwendungen gegen eine Gutachterperson und Zusatzfragen zum

Fragenkatalog könnten bis 12. Oktober 2016 eingereicht werden. Das

Gutachten wurde am 16. Januar 2017 erstattet (IV-Nr. 49.1). Nach

Einholen der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom 8. Mai

2017 (IV-Nr. 52) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 18. Mai 2017 (IV-Nr. 53) vom 1. Juli 2014 bis am

30. November 2015 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2015 bis am 1. April

2016 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 55 % eine halbe Rente in

Aussicht. Ab dem 1. April 2016 bestehe gestützt auf den errechneten

IV-Grad von 33 % kein Anspruch mehr auf eine Rente. Daran hielt die

Beschwerdegegnerin trotz der dagegen am 19. Juni 2017 erhobenen Einwände

des Beschwerdeführers (IV-Nr. 56) mit Verfügung vom 14. September

2017 fest (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):

1. Die Befristung der halben IV-Rente sei

aufzuheben.

2. Die IV-Stelle Solothurn sei zu

verpflichten, Wiedereingliederungsmassnahmen oder Arbeitsversuche

durchzuführen.

3. Die Berechnung des Invalideneinkommens

sei aufgrund der vorhandenen Lohnangaben gemäss IK-Auszug vorzunehmen.

4. Aufgrund der erschwerten Eingliederung

sei ein Abzug vom Invalidenlohn von mindestens 15 % zu gewähren.

5. Es sei auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren zu verzichten, da A.___ von den

Sozialen Diensten Oberer Leberberg sozialhilferechtlich unterstützt wird.

3. Mit Beschwerdeantwort vom

6. November 2017 (A.S. 28 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom

8. November 2017 (A.S. 30 f.) bewilligt der Präsident des

Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der

Kostenvorschusspflicht).

5. Im Rahmen der Replik vom

16. November 2017 (A.S. 33) lässt der Beschwerdeführer an seinen

Rechtsbegehren festhalten.

6. Mit Verfügung vom

14. Dezember 2017 (A.S. 35) stellt der Präsident des

Versicherungsgerichts fest, die Beschwerdegegnerin habe auf das Einreichen

einer Duplik verzichtet.

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Für die Beurteilung eines

Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum

Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. September 2017)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,

121.

V 366 E. 1b). Im vorliegenden Fall wird eine Arbeitsunfähigkeit seit

dem 1. Juli 2013 (IV-Nr. 1) geltend gemacht, d.h. eine

rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit

im Juli 2014 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die

entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate

nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom

5.

September 2013), was hier im April 2014 der Fall wäre. Ein allfälliger

Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Juli 2014 gegeben sein. Bei einem

Anspruchsbeginn im Jahr 2014 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden

Bestimmungen (6. IV-Revision) massgebend.

3.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16

ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des

Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen

auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame

Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).

3.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99

f., 125 V 256 E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2014 vom

7.

April 2015 E. 4).

3.4

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die, für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs, erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V

351.

E. 3a S. 352).

5.

Vorliegend streitig und zu

prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 14. September 2017 (A.S. 1 ff.) vom 1. Dezember

2015.

bis 1. April 2016 zu Recht eine befristete halbe Invalidenrente zugesprochen

hat.

6.

Zur Beurteilung des

Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden

Unterlagen relevant:

6.1

Im Austrittsbericht vom

11.

Juli 2013 (IV-Nr. 21 S. 15 f.) wiesen Dr. med. J.___,

Oberärztin, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, Spital L.___,

Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie, betreffend die

Hospitalisation vom 1. bis 10. Juli 2013 auf der Handchirurgischen

Abteilung folgende Diagnosen aus:

1.

Quetschtrauma Dig. III - V

Hand rechts mit:

Dig. III: mehrfragmentäre

Endphalanxfraktur, palmarer Weichteildefekt Endglied

Dig. IV: zerstörtes Amputat

mit Exartikulation im PIP-Gelenk

Dig. V: ossärer

Strecksehnenausriss Endphalanx, Läsion sterile Nagelmatrix, Läsion Ringband A2-A5,

Läsion Zentralzügel, Läsion radialer Seitenzügel Zone I - III,

Weichteildefekt palmar Höhe Mittelphalanx radial

2.

Arterielle Hypertonie

3.

Status nach Hypophysentumor

aktuell hormonelle

Medikation

Es hätten folgende Operationen

stattgefunden:

1.

Juli 2013: Wundexploration, Débridement

Dig. III - V:

Dig. III: temporäre

Transfixation und KD-OS (2 x 0,8 mm KD), Weichteildeckung

mittels modifiziertem Venkataswami-Lappen, VHT vom ipsilateralen medialen

Oberarm

Dig. IV: Amputation mit

Exartikulation im PIP-Gelenk und Stumpfbildung

Dig. V: temporäre

Transfixation DIP-Gelenk (0,8 mm KD), Strecksehnennaht zentraler Zügel und Adaptation

radialer und ulnarer Seitenzügel, Ringbandnaht A4, Rekonstruktion mit FDP-Sehne

von Dig. IV des

distales A2/A3-Ringbandes, Naht sterile Nagelmatrix, Nageltrepanation und

Refixation

Zum Verlauf hielten die Ärztinnen fest,

es habe eine notfallmässige Einweisung nach einer erheblichen Quetschverletzung

der rechten dominanten Hand mit einem Holzspan stattgefunden. Die sofortige

operative Versorgung sei am 1. Juli 2013 erfolgt (vgl. Operationsbericht

vom 11. Juli 2013, IV-Nr. 49.2 S. 12 f.). Unter kontinuierlichem

Contiplex habe die initiale Schmerzproblematik kontrolliert werden können.

lntra- und postoperativ komplikationsloser Verlauf. Im Rahmen der Ergotherapie seien

eine belastungsfreie Mobilisation sowie abschwellende Massnahmen inklusive

Anpassung einer Streckschiene mit freiem HG [Handgelenk] zur Verhinderung von

Beugekontrakturen erfolgt. Die Lappenplastik habe stets eine suffiziente

Versorgung gezeigt, die Wundverhältnisse seien initial recht feucht, beim

Austritt jedoch reizlos gewesen. Einzig an der Fingerkuppe des Mittelfingers

zeige sich eine trockene Nekrose ohne freiliegende Beugesehnen, welche

vorläufig belassen werde. Die Antibiotische Therapie sei nach konsiliarischer

Rücksprache mit den Infektiologen mit Cefepime und Metronidazol erfolgt und habe

nach Erhalt der intraoperativ abgenommenen Bakteriologie auf Augmentin

umgestellt werden können. Die postoperativ durchgeführte radiologische

Kontrolle zeige eine korrekte KD-Lage sowie Artikulation. Der Beschwerdeführer

habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.

Beurteilung und Procedere: Fortführen

der antibiotischen Therapie mit Augmentin für insgesamt zwei Wochen. Regelmässige

Wundkontrollen insbesondere der Fingerkuppe des Mittelfingers. Tägliche

Pinpflege durch die M.___. Weiterführen der handtherapeutisch assistierten Mobilisation

extern. Ruhigstellung in der angepassten Streckschiene mit freiem HG zur Verhinderung

von Beugekontrakturen. Fadenentfernung nach 14 Tagen (teilweise

resorbierbares Fadenmaterial).

6.2

Im Bericht vom 28. August

2013.

betreffend die Kontrolle vom 27. August 2013 hielt Dr. med. N.___,

Facharzt für Neurochirurgie FMH, folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 21

S. 13 f.):

Makroprolaktinom

Zustand nach rechts

osteoklastischer pterionaler Kraniotomie und mikrotechnisch radikaler Exstirpation

der supradiaphragmatisch gelegenen Tumoranteile mit Opticus- und Chiasmakompression

am 18. November 2011

Postoperativ regrediente

aber persistente Hyperprolaktinämie Beginn 18. Februar 2012 mit Dostinex mit

hypogonadotropen Hypogonadismus substituiert, sekundäre Hypothyreose

substituiert mit Tirosint

Behandelte arterielle

Hypertonie

Substituierter Vitamin D3-Mangel

Aktuell stationäre

Verhältnisse mit intrakavernösem Tumoranteil

Dem Beschwerdeführer ergehe es gut.

Klinisch bestünden keine Ausfälle, insbesondere keine Doppelbilder und eine normale

Riechfunktion, subjektiv gutes Zustandsbild. Die MRT präsentiere im Vergleich

zu 2012 identische Verhältnisse mit sehr guter Dekompression des Chiasma opticum.

Lamelläre Tumoranteile im Sinus cavernosus, ansonsten unauffällig. Es wurde

folgende Beurteilung abgegeben: Initial habe Dr. med. N.___ eine transnasal

transsphenoidale Zusatzexstirpation geplant. Dies sei allerdings definitiv

aufgrund der aktuellen Bildgebung in die Ferne gerückt. Einzig der intrakavernöse

Anteil, der weder transsphenoidal noch transkraniell behandelt werden könne,

bedürfe einer Verlaufskontrolle. Gegebenenfalls erfolge eine GammaKnife oder eine

CyberKnife Behandlung isoliert bei Progression. Zum Procedere wurde festgehalten:

Aufgebot in einem Jahr zur MRT mit anschliessender Grusskonsultation. Bezüglich

Laborkontrollen und medikamentöser Behandlung und Kontrollen werde die

Hausärztin um regelmässige Kontrolle gebeten.

6.3

Im Bericht vom 5. August

2014.

(IV-Nr. 18 S. 5 ff.) hielt die den Beschwerdeführer seit dem 1. Juli

2014.

[recte: 1. Juli 2013] bis dato behandelnde Dr. med. K.___, Spital L.___,

Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie, folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

Fehlendes Weichteilpolster

Mittelfinger Hand rechts bei:

Status nach schwerer pluridigitaler

Quetschverletzung Dig. III - V vom 1. Juli 2013

versorgt am 1. Juli

2013.

Dig. III: Weichteildeckung

mittels modifiziertem gestieltem Lappen, VHT sowie temporärer Transfixation DIP-Gelenk

Dig. IV: Amputation auf

Höhe PIP-Gelenk

Dig. V:

Ringbandrekonstruktion A2/A4 mit Beugesehnen vom Ringfinger, temporärer Transfixation

DIP-Gelenk und Strecksehnennaht

Es gebe keine Diagnose ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der

Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Die

rechte Hand sei noch nicht in einem 100 % funktionsfähigen Zustand. Die

bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer indes zumutbar, der zeitliche

Rahmen sei aufgrund der noch ausstehenden Operation noch nicht konklusiv

beurteilbar. Dies gelte auch für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Die

Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich

könne nicht verbessert werden. Dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten

zumutbar, wobei deren Art wegen anstehenden Operationen noch nicht konklusiv

beurteilbar sei. Dies gelte auch für die Leistungsfähigkeit. Es sollte rasch

möglichst eine Reintegration in einen Arbeitsprozess erfolgen, wobei von einer

verminderten Leistungsfähigkeit der rechten Hand ausgegangen werden müsse.

Diese sei zum Teil aktuell noch nicht beurteilbar. Der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers sei besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit könnte durch

Ergotherapie verbessert werden.

6.4

Dr. med. K.___ wies im

Verlaufsbericht vom 2. Oktober 2014 (IV-Nr. 20) betreffend die

Sprechstunde vom 1. Oktober 2014 folgende Diagnosen aus:

Schwere pluridigitale

Quetschverletzung Dig. III - V vom 1. Juli 2013 mit/bei:

operativ versorgt am

1.

Juli 2013 mit

Dig. III: Weichteildeckung

mittels modifiziertem gestieltem Lappen, VHT sowie temporärer Transfixation

DIP-Gelenk

Dig. IV: Amputation auf

Höhe PIP-Gelenk

Dig. V:

Ringbandrekonstruktion A2/A4 mit Beugesehnen vom Ringfinger, temporärer

Transfixation DIP-Gelenk und Strecksehnennaht

Status nach fehlendem

Weichteilpolster Mittelfinger mit operativer Versorgung vom 17. Juli 2014

(Kürzung Endglied, distale Mobilisation der Venkataswami-Lappenplastik und Eponychiumplastik)

Der Beschwerdeführer komme zur

klinischen Kontrolle knapp drei Monate postoperativ nach erfolgter Operation am

Mittelfinger (vgl. Operationsbericht vom 17. Juli 2014, IV-Nr. 21

S. 11 f.). Diesbezüglich sei dieser mit dem Verlauf sehr zufrieden. Er

habe ein besseres Weichteilpolster über dem Endglied des Mittelfingers. Bezüglich

des Beweglichkeitsdefizits am Kleinfinger fühle er sich nicht sonderlich

gestört. Er berichte, dass am 3. Oktober 2014 eine Besprechung mit der

Beschwerdegegnerin erfolge. Aktuell erhalte er das Geld vom Sozialamt. Es wurde

folgende Beurteilung und folgendes Procedere festgehalten: Das störende

fehlende Weichteilpolster am Mittelfinger habe operativ vollständig behoben

werden können. Trotz der pluridigitalen schweren Fingerverletzung sähen sie

eine erfreuliche Rehabilitation der Handfunktion. Das fehlende Bewegungsausmass

am Kleinfinger werde subjektiv nicht als störend empfunden. Aktuell komme es

auch bei Nichteinhalten der Ergotherapie zu keiner Verschlechterung der

Handfunktion, so dass diese ebenfalls ausgeschlichen werden könne. Die

Behandlung werde abgeschlossen und die Abklärungen der Beschwerdegegnerin

abgewartet. Es sei mit einer guten Restfunktion der rechten Hand zu rechnen.

Sollten diesbezüglich weitere Fragen bestehen, müsste eine intensive Abklärung

bezüglich Belastbarkeit der entsprechenden Hand durchgeführt werden.

6.5

Dr. med. O.___, Oberarzt, P.___,

hielt in der «Epikrise / Zusammenfassung der ambulanten Behandlung

vom 30. September 2013 bis 29. Oktober 2014» folgende Diagnosen fest

(IV-Nr. 22):

Status nach

Anpassungsstörung, Angst- und depressive Reaktion gemischt im Herbst und Winter

2013, seit Frühjahr 2014 remittiert (ICD-10 F43.22)

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Quetschung der Hand rechts

am 1. Juli 2013 mit Dig. IV Verletzung und Amputat des Endgelenkes, Dig.

III mit mehrfragmentärer Fraktur, operativ versorgt

reoperiert am 17. Juli

2014, definitiv rehabilitiert Oktober 2014

Makroprolaktinom mit ausgedehnter

Raumforderung intra- und suprasellär, radikal operiert am 18. November

2011.

im Spital Q.___, regelmässige Nachkontrollen

gemäss MRI vom

21.

Oktober 2014 im Spital Q.___, Neurochirurg Herr Dr. med. N.___,

erneutes Wachstum des Prolaktinoms und geplante Reoperation

Status nach Motorradunfall

mit Schulter- und Rippenfrakturen 2006

Herauslösen aus dem

Elternhaus in der Kindheit (ICD-10 Z61.1)

Institutioneller Aufenthalt

und Erziehung im Heim (lCD-10 Z62.2)

Nach dem Erstgespräch Ende September

2013.

sei der Beschwerdeführer zu circa fünfzehn weiteren Terminen in drei- bis

vierwöchentlichem Rhythmus erschienen. Wegen seiner sozialen Situation mit

fortbestehender Arbeitslosigkeit und knappen Finanzen habe er ebenfalls einige

Termine bei der Sozialarbeiterin wahrgenommen.

Betreffend psychiatrischer Symptomatik

sei man beim Beschwerdeführer diagnostisch von einer Anpassungsstörung mit

Angst und depressiver Reaktion gemischt als Folge seines im Rahmen eines

Projekts des Sozialamts erlittenen Handunfalls im Juli 2013 ausgegangen.

Inwieweit das vorbestehende und operierte Makroprolaktinom (Radikaloperation

November 2011) bei der gezeigten speziellen Persönlichkeit des

Beschwerdeführers relevant sei oder Einfluss habe, sei nie abschliessend

klargeworden. Bei häufigem Ruminieren über seine Zukunft aufgrund des

erlittenen Unfalls sei im Oktober 2013 zum Schlafen Mirtazapin installiert

worden, beginnend mit 30 mg 0-0-0-1 mit Aufdosierung auf 0-0-0-2 im

Verlauf. Beim Beck-Depressionsinventar, welches Mitte November 2013 durch den

Beschwerdeführer ausgefüllt worden sei, habe er 22/63 Punkten erreicht. Zudem habe

er klinisch wortkarg imponiert, teilweise fast mutistisch, mit Störung der

Vitalgefühle, schlechtem Schlaf und sozialem Rückzug, was als mittelgradige

depressive Symptome interpretiert worden sei. Aufgrund dessen sei im November

zusätzlich Cipralex 10 mg 1-0-0-0 angesetzt worden, was der Beschwerdeführer

gut vertragen habe. Er habe sich zunehmend mit seiner beruflichen Zukunft

auseinandergesetzt, regelmässige Kontrolltermine in der Handchirurgie des

Spitals L.___ bei seiner Operateurin wahrgenommen und die Handfunktion in der

Ergo- und Physiotherapie trainiert.

Beim letztmaligen Termin im P.___ am 29. Oktober

2014.

habe der Beschwerdeführer berichtet, er habe aufgrund seines stabilen

psychischen Zustandes sowie gutem Schlaf die Medikation mit Cipralex 10 mg

1-0-0-0 sowie Mirtazapin 30 mg 0-0-0-2 selbst abgesetzt und bemerke seither

keine Veränderung. Er habe die Medikamente nicht länger als nötig einnehmen

wollen.

Die Reoperation des Prolaktinoms werde voraussichtlich

Anfang 2015 stattfinden. Bis dahin werde der Beschwerdeführer wohl weiterhin

krankgeschrieben. Die Krankschreibung während der gesamten Therapiedauer im P.___

sei durch die behandelnden Handchirurgen des Spitals L.___ erfolgt. Betreffend die

Beschwerdegegnerin werde aus psychiatrischer Sicht empfohlen, eine

lntegrationsmassnahme nach Rekonvaleszenz der neurochirurgischen Operation zu

versuchen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer leicht- bis

mittelgradig eingeschränkt. Aufgrund der genannten somatischen Diagnosen bestehe

jedoch mindestens eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die

Beschwerdegegnerin werde gebeten, diesbezüglich auch Kontakt mit den

Handchirurgen, dem Neurochirurgen und dem Endokrinologen aufzunehmen.

6.6

Dr. med. B.___, Fachärztin

Neurologie FMH, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2015

(IV-Nr. 25 S. 2) fest, die Fragen zur medizinischen Situation könnten

noch nicht beantwortet werden. Der Beschwerdeführer sei am 26. Januar 2015

im Spital Q.___ von Dr. med. N.___ an einem Hypophysenadenom operiert

worden. Daher sei bei ihm ein Arztbericht anzufordern.

6.7

Dr. med. N.___, Spezialarzt

für Neurochirurgie FMH, berichtete im Austrittsbericht vom 26. März 2015

(IV-Nr. 26 S. 7 f.) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers

vom 25. bis 30. Januar 2015 auf der Abteilung für Neurochirurgie am Spital

Q.___. Vom 26. bis 27. Januar 2015 sei der Beschwerdeführer auf der

Intensivstation gewesen. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:

Makroprolaktinom

Zustand nach rechts

osteoklastischer pterionaler Kraniotomie und mikrotechnisch radikaler Exstirpation

der supradiaphragmatisch gelegenen Tumoranteile mit Opticus- und Chiasmakompression

am 18. November 2011

Postoperativ regrediente

aber persistente Hyperprolaktinämie Beginn 18. Februar 2012 mit Dostinex mit

hypogonadotropen Hypogonadismus substituiert, sekundäre Hypothyreose

substituiert mit Tirosint

Behandelte arterielle

Hypertonie

Substituierter Vitamin

D3-Mangel

Status nach

Schnittverletzung Hand rechts

Aktuelle MRI RIM 21. Oktober

2014: Progression der intrasellären Anteile und partiell der suprasellären Anteile

Am 26. Januar 2015 seien folgende

Operationen durchgeführt worden: lntraoperative Resektionskontrolle mittels

Polestar N30, Transnasal-transsphenoidaler Zugang und eine Tumorresektion der

intrasellären progressiven Anteile bei bekanntem Makroprolaktinom (vgl. dazu

Operationsbericht vom 26. Januar 2015, IV-Nr. 26 S. 9 ff.). Es

werde betreffend die Beurteilung und den Verlauf auf den Vorbericht verwiesen.

Der perioperative Verlauf habe sich komplex gestaltet (Stichwort kissing

carotid arteries). Die Tetamponade erfolge in 48 Stunden

postinterventionell. Bis zum geplanten Austritt habe der Beschwerdeführer keine

zusätzlichen ophthalmologischen Ausfälle gezeigt. Insbesondere keine Diplopie

und keine Rhinoliquorrhoe. Eine Nachkontrolle sei in zwei Monaten mit

vorgängigem MRI geplant. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei formell auf

zwei Monate attestiert worden.

6.8

In Bezug auf die Nachkontrolle

vom 25. März 2016 stellte Dr. med. N.___ im Bericht vom 26. März 2015

folgende Diagnosen (IV-Nr. 26 S. 5 f.):

Status nach transnasal

transsphenoidalem Zugang und subtotaler Resektion bei bekanntem Makroprolaktinom

Status nach rechts

osteoplastisch pterionaler Kraniotomie und mikrotechnischer radikaler

Exstirpation der supradiaphragmatisch gelegenen Tumoranteile mit Chiasma- und

Optikusdekompression 18. November 2011

Dem Beschwerdeführer gehe es gut. Keine

Rhinoliquorrhoe. Keine Diplopie. Visus stabil. Fortlaufende Antiprolaktinombehandlung

medikamentöser Art und Substitution. Das MRT des Schädels vom 25. März

2015.

RIM wurde wie folgt beurteilt: Erwartungsgemäss zeigten sich die

supradiaphragmalen Anteile renitent. Die infradiaphragmalen Anteile seien

soweit beurteilbar im frühpostoperativen Verlauf durch Granulationsgewebe

ersetzt worden. Es wurde folgende Beurteilung abgegeben: Primär erfolgreiche

Situation. Allerdings sei aufgrund der intraoperativ vorgefundenen Kissing

parotide arteries sowie einer zähen Masse supradiaphragmal eine

Radikalresektion nicht wirklich gelungen. Wie bereits im Vorfeld mit dem Beschwerdeführer

besprochen, sei hier sicherlich eine nun durchzuführende ultralokalisierte

Radiotherapie indiziert. Diese Technologie könne gut am Spital Q.___ angeboten werden.

Es werde um das Aufgebot des Beschwerdeführers zur Besprechung der

lokalisierten radiochirurgischen Behandlung gebeten. Die erste Nachkontrolle finde

in 12 Monaten postradiochirurgisch statt.

6.9

Dr. med. R.___, Allgemeine und

Innere Medizin FMH, hielt im Arztbericht vom 28. Juni 2016 betreffend den

Verlauf des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 35):

Status nach

Anpassungsstörung, Angst- und depressive Reaktion gemischt im Herbst und Winter

2013, seit Frühjahr 2014 remittiert

Schwere pluridigitale

Quetschung Dig. III - IV Hand rechts vom 1. Juli 2013 mit/bei:

Dig. III mehrfragmentäre

Endphalanxfraktur, palmarer Weichteildefekt Endglied

Dig. IV zerstörtes Amputat

mit Exartikulation im PIP Gelenk

Dig. V ossärer

Streckensehnenausriss Endphalanx, Läsion Ringband A2-A5

Status nach Kürzung

Endglied, distale Mobilisation der Venkataswami-Lappenplastik und Eponychiumplastik

Mittelfinger rechts am 22. Juli 2014

Folgende Diagnosen hätten keine

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

Arterielle Hypertonie

Kardiovaskuläre

Risikofaktoren

Hypertonie, Nikotinkonsum,

positive Familienanamnese Vater Stent mit 77 Jahren, Adipositas, Dyslipidämie

Makroprolaktinom

Ausgedehnte Raumforderung

intra- und suprasellär

Rechts osteoplastische

pterionale Kraniotomie 18. November 2011

Mikrotechnisch radikale

Exstirpation der supradiaphragmatisch gelegenen Tu-moranteile sowie

Mikrotechnisch bilaterale Optikus-

und Chiasmadekompression

Subtotale Resektion der

intrasellär gelegenen Tumoranteile und Gewinnung der Histologie

Auswendige

osteosynthetische Rekonstruktion der Frontobasis rechts

Status nach

transnasal-transsphenoidaler subtotaler Resektion des bekannten

Makroprolaktinoms am 26. Januar 2015

18.

Mai

2015.

- 22. Juni 2015 Postoperative Bestrahlung, GD 45 Gy

Status nach

Motorradunfall mit Schulter- und Rippenfrakuren circa 2006

Status nach

Cutterlappen-Versorgung bei

Fingerkuppendefekt D2

rechts 1998

Status nach

Meniskusoperation links

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

sei stationär und es seien zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit berufliche

Massnahmen angezeigt. Zudem sei auch eine ergänzende medizinische Abklärung ratsam.

Die Krankschreibung des

Beschwerdeführers im Jahr 2013 / 2014 sei durch die behandelnden

Handchirurgen des Spitals L.___ erfolgt. Eine Reoperation des Prolaktinoms habe

am 22. Juni (recte: 26. Januar) 2015 stattgefunden. Im Verlauf vom

18.

Mai - 22. Juni 2015 sei eine postoperative Bestrahlung,

GD 45 Gy, durchgeführt worden. Die Krankschreibung sei von Ende Januar 2015

durch Dr. med. N.___ erfolgt. Aufgrund der genannten somatischen Diagnosen

bestehe mindestens eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die

Beschwerdegegnerin werde gebeten, diesbezüglich auch Kontakt mit den Handchirurgen,

dem Neurochirurgen und dem Endokrinologen des Beschwerdeführers aufzunehmen

oder diesen zur medizinischen Abklärung aufzubieten.

6.10

Die den Beschwerdeführer seit dem

17.

Februar 2012 behandelnde Dr. med. S.___, Endokrinologie, Diabetologie,

hielt im Arztbericht vom 20. August 2016 (IV-Nr. 39 S. 5 ff.)

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

Makroprolaktinom;

intraselläre und supraselläre Ausdehnung, Erstdiagnose November 2011

Initial

Visusverschlechterung, bitemporale Hemianopsie, psychoorganisches Syndrom

Subtotale Resektion 18. November

2011.

mit Resttumor bis ans Chiasma opticum

Persistierende

Hyperprolaktinämie, partielle Hypophyseninsuffizienz, substituiert

Bestrahlung

18.

Mai - 22. Juni 2015

Verletzung (Holzspaltmaschine)

Finger III und V rechts, Teilamputation Finger IV, seit 1. Juli 2013

Re-Operation Spital L.___

März 2014

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurde eine arterielle Hypertonie ausgewiesen. Aus

endokrinologischer Sicht bestehe, bis auf die bleibende, möglicherweise noch

abnehmende Visusverschlechterung, bei allfälliger erneuter Tumorprogredienz,

jetzt keine zwingende Einschränkung der bisherigen beruflichen Tätigkeit.

6.11

Im polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle C.___ vom 16. Januar 2017 (IV-Nr. 49.1)

stellten Dr. med. D.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin; Dr. med.

E.___, FMH Endokrinologie; Dr. med. F.___, FMH Handchirurgie; Dr. med.

G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie; Dr. med. T.___, FMH Neurologie,

und Dr. med. I.___, FMH Ophtalmologie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 49.1 S. 32 f.):

1.

Quetschtrauma Dig. III - V

Hand rechts am 1. Juli 2013 (ICD-10 S60.0)

Dig. III: Mehrfragmentäre

Endphalanxfraktur, palmarer Weichteildefekt Endglied

Dig. IV: Zerstörtes Amputat

mit Exartikulation im PIP-Gelenk

Dig. V: Ossärer

Strecksehnenausriss Endphalanx, Läsion sterile Nagelmatrix, Läsion Ringband A2

bis A5, Läsion Zentralzügel, Läsion radialer Seitenzügel Zone 1 - 3, Weichteildefekt

palmar Höhe Mittelphalanx radial

Status nach Wundexploration

mit Débridement Dig. III - V am 1. Juli 2013. Dig. III:

temporäre Transfixation und Kirschendrahtosteosynthese, Weichteildeckung

mittels modifiziertem Venkataswamilappen, Vollhauttransplantat vom

ipsilateralen medialen Oberarm, Dig. IV: Amputation mit Exartikulation im

PIP-Gelenk und Stumpfbildung, Dig. V: temporäre Transfixation DIP-Gelenk,

Strecksehnennaht Zentralzügel und Adaptation radialer und ulnarer Seitenzügel,

Ringbandnaht A4, Rekonstruktion mit FTP-Sehne von Dig. IV des distalen

A2/A3-Ringbandes, Naht sterile Nagelmatrix, Nageltrepanation und Refixation

Status nach Kürzung

Endglied, distale Mobilisation Venkataswamilappenplastik und Eponychiumplastik Mittelfinger

rechts am 17. Juli 2014

stark ausgeprägte

Funktionseinschränkung Dig. III - V Hand rechts

2.

Visuseinschränkung beidseits

anlagebedingte

Fehlsichtigkeit (rechts: Hyperopie, links: Myopie, rechts, links:

Astigmatismus) (ICD-10 H52.0, H52.1, H52.2)

Presbyopie (ICD-10 H52.4)

chronische

Benetzungsstörung (ICD-10 H19.3)

latentes Höhen- und

Aussenschielen (lCD-10 H50.5)

partielle Optikusatrophie

(L > R) (lCD-10 H47.2)

vgl. Diagnose 5.1.3

3.

Makroprolaktinom (lCD-10

D35.2)

pterionale Kraniotomie und

mikrotechnisch radikale Exstirpation der supradiaphragmatisch gelegenen

Tumoranteile mit Opticus- und Chiasma-Dekompression am 18. November 2011

Tumorresektion der

intrasellären progressiven Anteile durch transnasalen – transsphenoidalen

Zugang 26. Januar 2015

Radiotherapie 18. Mai - 22. Juni

2015.

gonadotrope und thyreotrope

Insuffizienz, substituiert

Resttumor mit Kontakt zum

Chiasma opticum (vgl. Diagnose 5.1.2)

Folgende Diagnosen hätten keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Adipositas (ICD-10 E66.9)

BMI 35,4 kg/m2

(Gewicht 120 kg, Grösse 184 cm)

2.

Arterielle Hypertonie (lCD-10

I10)

medikamentös eingestellt

3.

Episodischer

Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2)

Analgetika-induzierte

Kopfschmerzkomponente

4.

Chronischer Nikotinabusus

(lCD-10 F17.1)

5.

Vitamin D3-Mangel anamnestisch,

substituiert (ICD-10 E55.9)

6.

Leicht erhöhte

Lebertransaminasen

DD medikamentös bedingt,

Steatosis hepatis (vgl. Diagnose 5.2.1)

Zusammenfassend bestehe aus

polydisziplinärer Sicht in den bis anhin ausgeübten Tätigkeiten als Baumaler,

Spengler, Zimmermann und Sandstrahler eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte

auch für andere, schwere, mechanische manuelle Tätigkeiten. Dagegen bestehe in

einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 75 %, vollschichtig realisierbar, mit erhöhtem

Pausenbedarf von 10 - 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem

Rendement. Die Leistungseinbussen der verschiedenen Fachrichtungen addierten

sich nicht. Einerseits sei dieselbe Funktionseinbusse betroffen, andererseits

könnten die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden

(S. 33 f.).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der

Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten

Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass für die bis anhin ausgeübten

Tätigkeiten (Baumaler, Industriemaler, Spengler, Zimmermann, Sandstrahler) wie

auch für andere schwere, mechanische, manuelle Tätigkeiten seit dem

Unfallereignis vom 1. Juli 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Des

Weiteren könne eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit bei Zustand nach

Tumorresektion des bekannten Makroprolaktinoms am 26. Januar 2015 und

Status nach Radiotherapie am 18. Mai bis 22. Juni 2015 gut

nachvollzogen werden, bis einen Monat nach Abschluss der Radiotherapie.

Zusammenfassend könne arbiträr in

Verweistätigkeiten von Juli 2013 bis Dezember 2013 von einer vollen

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, von Januar 2014 bis Juni 2014 von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit, von Juli 2014 bis August 2015 von einer vollen

Arbeitsunfähigkeit, von September 2015 bis Dezember 2015 von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit und ab Januar 2016 von der aktuellen Arbeitsfähigkeit.

Es bestehe eine gewisse Übereinstimmung

zwischen dieser Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Exploranden, welcher

sich aufgrund seiner Beschwerden für seine bis anhin ausgeübten Tätigkeiten

nicht mehr arbeitsfähig fühle. Die Selbsteinschätzung könne aufgrund der

vorliegenden polydisziplinären Befunde und Diagnosen gut nachvollzogen werden.

Dagegen bestehe eine leichte Diskrepanz zwischen dieser Beurteilung und der Selbsteinschätzung

des Exploranden betreffend Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, adaptierten

Tätigkeit. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsbefunde werde eine Arbeits-

und Leistungsfähigkeit von 75 % in einer solchen Tätigkeit als

realisierbar erachtet (S. 34 unten).

6.12

In der Stellungnahme vom

8.

Mai 2017 (IV-Nr. 52) hielt Dr. med. B.___, RAD, fest, das

Gutachten der C.___ vom 31. Januar 2017 [recte: 16. Januar 2017] sei

umfassend und in Kenntnisnahme der Vorakten erstellt worden. Die geltend

gemachten gesundheitlichen Störungen seien allgemeinmedizinisch, psychiatrisch,

neurologisch, handchirurgisch und endokrinologisch untersucht und beurteilt

worden. Die medizinischen Beurteilungen würden begründet und die daraus abgeleitete

Arbeitsfähigkeit sei nachvollziehbar.

Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in

den bis anhin ausgeübten Tätigkeiten als Baumaler, Spengler, Zimmermann und

Sandstrahler eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte auch für andere,

schwere, mechanische manuelle Tätigkeiten. Dagegen bestehe in einer körperlich

leichten, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 %,

vollschichtig realisierbar, mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 - 15

Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement. Die Leistungseinbussen der

verschiedenen Fachrichtungen addierten sich nicht. Einerseits sei dieselbe

Funktionseinbusse betroffen, andererseits könnten die gleichen Zeitabschnitte

für Pausen und Erholung genutzt werden. Medizinische Massnahmen, die die

Arbeitsfähigkeit relevant verbessern würden, würden keine vorgeschlagen.

Dr. med. B.___ sei mit der Beurteilung der Gutachter einverstanden. In den

bis anhin ausgeübten Tätigkeiten als Baumaler, Spengler, Zimmermann und

Sandstrahler sei eine andauernde Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 2013

ausgewiesen. In angepassten Verweistätigkeiten habe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit von Juli 2013 bis Dezember 2013 und von Juli 2014 bis August

2015.

bestanden. Von Januar 2014 bis Juni 2014 und von September 2015 bis

Dezember 2015 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Seit Januar

2016.

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Zumutbar seien körperlich

leichte, feinmotorische Tätigkeiten unter Einbezug des Daumens und Zeigfingers

rechts mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit. Zu vermeiden

seien grobmanuelle Tätigkeiten und Gewichtsbelastungen der Hände über

10.

kg sowie Schlag- oder Vibrationsbelastungen der Hände.

7.

Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 14. September 2017 (A.S. 4) im Wesentlichen

auf das polydisziplinäre Gutachten bei der C.___ vom 16. Januar 2017 stützte,

ist zunächst auf dieses einzugehen:

7.1

Das von Dr. med. D.___,

Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin; Dr. med. E.___, FMH

Endokrinologie; Dr. med. F.___, FMH Handchirurgie; Dr. med. G.___,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie; Dr. med. T.___, FMH Neurologie, und

Dr. med. I.___, FMH Ophtalmologie, erstellte polydisziplinäre Gutachten

wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,

Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 4.2 hiervor) gerecht. So

wurde der Beschwerdeführer je einer ausführlichen allgemeininternistischen, psychiatrischen,

neurologischen, endokrinologischen, handchirurgischen und ophtalmologischen

Exploration unterzogen (IV-Nrn. 49.1 S. 7 ff., 11 ff., 18, 20 f., 25

f., 29). Damit sind die durch den Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in die

gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen. Zudem beruht das Gutachten auf

allseitigen Untersuchungen. So wurden labormedizinische Untersuchungen

(IV-Nr. 49.1 S. 10) und Röntgenaufnahmen der rechten und linken Hand

(IV-Nr. 49.1 S. 27) durchgeführt, der Psychostatus nach AMDP (IV-Nr. 49.1

S. 14) sowie der jeweilige neurologische, endokrinologische,

handchirurgische und ophthalmologische Status (IV-Nr. 49.1 S. 18

f., 21, 26 f., 29 ff.) erhoben. Aufgrund der ab dem 11. Juli 2013 in

chronologischer Reihenfolge aufgeführten Akten (IV-Nr. 49.1 S. 4 f.) wurde

das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Diese Akten

wurden durch nachträglich eingegangene Akten ergänzt (IV-Nr. 49.1

S. 5). Im handchirurgischen Teilgutachten wurden zudem fachspezifisch relevante

Akteneinträge der Aktenanamnese aufgegriffen (IV-Nr. 49.1 S. 22 ff.).

Da das Gutachten durch den Beschwerdeführer auch in diagnostischer Hinsicht nicht

beanstandet wird und die in diesem dargelegten medizinischen Zusammenhänge und

die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten sowie schlüssig und

nachvollziehbar sind, kann das polydisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle der C.___ vom 16. Januar 2017 als grundsätzlich

beweiswertig qualifiziert werden.

7.2

Es bleibt nachfolgend zu prüfen,

ob die übrigen medizinischen Einschätzungen und Beurteilungen geeignet sind,

die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___

zu erschüttern:

7.2.1

Betreffend das

allgemeininternistische Teilgutachten von Dr. med. D.___ ist auf den

Arztbericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. R.___ vom 28. Juni 2016

(vgl. E. II. 6.9 hiervor) einzugehen. Der allgemeininternistische Gutachter hielt

u.a. fest (IV-Nr. 49.1 S. 11), aus allgemeininternistischer Sicht

seien im Bericht vom 28. Juni 2016 weder Befunde noch Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden, was mit seiner Beurteilung

übereinstimme. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar. So führte Dr. med. R.___

in seinem Bericht vom 28. Juni 2016 zum einen die psychiatrische Diagnose

«Status nach Anpassungsstörung, Angst- und depressiver Reaktion gemischt im

Herbst und Winter 2013» auf, welche indes «seit Frühjahr 2014 remittiert» sei, und

zum anderen diagnostizierte er eine «schwere polydigitale Quetschung Dig.

III - IV Hand rechts vom 1. Juli 2013», der er zwar eine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass, jedoch anschliessend ausführte, es

sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit mit dem Handchirurgen, dem Neurochirurgen

und Endokrinologen Kontakt aufzunehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass

der behandelnde Hausarzt nicht von einer allgemeininternistischen Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging und sich daher auch nicht

vertieft mit dieser auseinandersetzte. Damit wird der Beweiswert des allgemeininternistischen

Teilgutachtens nicht geschmälert.

7.2.2

In Bezug auf das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. G.___ ist auf den Bericht von Dr. med. O.___ vom P.___,

betreffend die Epikrise vom 30. September 2013 bis 29. Oktober 2014

(vgl. E. II. 6.5 hiervor) einzugehen. Dabei ist augenfällig, dass bereits

damals ein Status nach Anpassungsstörung, Angst- und depressiver Reaktion

gemischt im Herbst und Winter 2013 ausgewiesen wurde, welche aber seit Frühjahr

2014.

remittiert sei. Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, die damals

ausgewiesene depressive Symptomatik und die Ängste seien auch heute weitgehend

remittiert geblieben. Folglich präsentiert sich diesbezüglich keine veränderte

gesundheitliche Situation. Auf die im Bericht von Dr. med. O.___ im Rahmen der

Epikrise im Weiteren ausgewiesenen «akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10

Z73.1)» ging Dr. med. G.___ nicht näher ein. Er führte diesbezüglich einzig

aus, dass diese im Längsverlauf mit Herauslösung in der Kindheit aus dem

Elternhaus und Aufenthalt in einem Erziehungsheim aufgeführt worden seien. Da er

diese Diagnose im Rahmen seiner psychiatrischen Begutachtung nicht (mehr) feststellen

konnte und akzentuierte Persönlichkeitszüge als Z-codierte Diagnosen auch keine

rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.3,8C_302/2011 vom

20.

September 2011 E. 2.3 und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I

514/06 E. 2.2.2.2), vermag der Bericht von Dr. med. O.___ den grundsätzlichen

Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu verringern.

7.2.3

In Bezug auf das neurologische

Teilgutachten von Dr. med. T.___ kann festgehalten werden, dass sich in den

medizinischen Vorakten kein neurologischer Arztbericht befindet. Dies stellt

der neurologische Gutachter in seinem Teilgutachten denn auch entsprechend fest

(IV-Nr. 49.1 S. 20). Damit kommt dem neurologischen Teilgutachten der

Begutachtungsstelle C.___ voller Beweiswert zukommt.

7.2.4

Eingehend auf die endokrinologische

Teilbegutachtung von Dr. med. E.___ ist auf den Bericht der den

Beschwerdeführer behandelnden Endokrinologin und Diabetologin Dr. med. S.___

vom 20. August 2016 hinzuweisen (vgl. E. II. 6.10 hiervor). Da der

endokrinologische Teilgutachter diesbezüglich ausführte, die Beurteilung von

Dr. med. S.___, wonach aus endokrinologischer Sicht keine zwingende

Einschränkung der beruflichen Tätigkeit anzugeben sei, könne vollumfänglich unterstützt

werden (IV-Nr. 49.1 S. 22), stehen der Bericht vom 20. August

2016.

und damit auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. S.___

dem beweiswertigen Teilgutachten von Dr. med. E.___ nicht entgegen.

7.2.5

Die im handchirurgischen

Teilgutachten von Dr. med. F.___ festgestellten Diagnosen finden sich auch in

den zeitlich zuvor verfassten medizinischen Akten. So wurde die Hauptdiagnose

eines «Quetschtraumas Dig. III - V Hand rechts am 1. Juli 2013»

bereits im Austrittsbericht des Spitals L.___ vom 11. Juli 2013 (vgl. E.

II. 6.1 hiervor) ausgewiesen und anschliessend in den Berichten vom

5.

August, 2. Oktober 2014 und 28. Juni 2016 bestätigt (vgl. E.

II. 6.3 f., 6.9 hiervor). Aus den vorliegenden Akten geht zudem übereinstimmend

hervor, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund dieses an der rechten Hand

erlittenen Quetschtraumas an den Fingern III bis V zwei operativen Eingriffen am

1.

Juli 2013 und am 17. Juli 2014 hat unterziehen müssen, wobei der zweite

Eingriff im Wesentlichen eine Kürzung des Endgliedes, eine distale Mobilisation

der Venkataswami-Lappenplastik und Eponychiumplastik beinhaltete (vgl. E. II.

6.

, 6.3 f. hiervor). Zudem sind sich die behandelnde Handchirurgin Dr. med. K.___

und der handchirurgische Teilgutachter Dr. med. F.___ in Bezug auf die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darin einig, dass dem Beschwerdeführer die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen der Funktionseinschränkungen an der rechten

Hand nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. II. 6.3 hiervor und IV-Nr. 28). Es bestehen

daher auch diesbezüglich keine unterschiedlichen Beurteilungen. Zur weiteren

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. med. K.___ im Bericht vom

5.

August 2014 im Wesentlichen fest, dass diese aufgrund der noch

ausstehenden Operation noch nicht konklusiv beurteilbar sei. Folglich vermögen

die Berichte von Dr. med. K.___ den Beweiswert des handchirurgischen

Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen.

7.2.6

Es befinden sich keine ophthalmologischen

Arztberichte und damit auch keine dem Beweiswert des ophthalmologischen

Teilgutachtens von Dr. med. I.___ entgegenstehenden medizinischen Berichte in

den Akten. Diesem ist daher der volle Beweiswert beizumessen.

7.2.7

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert des Gutachtens der

Gutachterstelle C.___ vom 16. Januar 2017 nicht zu schmälern vermögen. Es

ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

14.

September 2017 auf dieses Gutachten abgestellt hat (A.S. 4 f.). Dementsprechend

hielt auch bereits die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ in ihrer Stellungnahme

vom 8. Mai 2017 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) fest, die medizinischen

Beurteilungen seien begründet und die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit

nachvollziehbar. Daher wurde der Beweiswert dieses Gutachtens durch den

Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Es ist damit in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von den Einschätzungen in diesem

Gutachten auszugehen: Seit dem Unfallereignis vom 1. Juli 2013 sind dem

Beschwerdeführer die bisherig ausgeübten Tätigkeiten als Baumaler,

Industriemaler, Spengler, Zimmermann und Sandstrahler, nicht mehr zumutbar.

Dies gilt auch für andere, schwere, mechanische und manuelle Tätigkeiten. In

Verweistätigkeiten war der Beschwerdeführer indes vom Juli bis Dezember 2013

voll arbeitsunfähig. Vom Januar bis Juni 2014 war er 50 % und von Juli

2014.

bis August 2015 voll arbeitsunfähig, vom September bis Dezember 2015

bestand sodann eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab Januar 2016 in einer

leichten, adaptierten Tätigkeit (vollschichtig realisierbar, mit erhöhtem

Pausenbedarf von 10 - 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem

Rendement) eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Zumutbar sind körperlich

leichte, feinmotorische Tätigkeiten unter Einbezug des Daumens und Zeigfingers

rechts mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit. Zu vermeiden

sind grobmanuelle Tätigkeiten und Gewichtsbelastungen der Hände über 10 kg

sowie Schlag- oder Vibrationsbelastungen der Hände (vgl. auch E. II. 6.12

hiervor).

8.

Der Beschwerdeführer lässt

darlegen, trotz seines verbesserten Gesundheitszustandes könne nicht davon

ausgegangen werden, dass er mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen eine

entsprechende Stelle finden und auf dem ersten Arbeitsmarkt integriert werden

könne. Diese Argumentation spricht damit die Frage an, ob – im Rahmen der hier

massgebenden IV-rechtlichen Betrachtungsweise - von einer erwerblich

verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann.

8.1

Das trotz der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu

stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen

Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt,

der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen

beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und

intellektuell weniger anspruchsvoller, Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V

273.

E. 4b S. 276). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten

ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E.

4.2

); der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sogenannte

Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem

sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des

Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3). Da es sich beim

ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine

Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen

werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1).

Ob es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich

ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden,

ist nicht entscheidend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12.

Februar 2016 E. 4.2).

8.2

Der Beschwerdeführer war im

Zeitpunkt, als das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vorlag (vgl. BGE 138

V 457 E. 3.3 S. 461 f.), gut 51 Jahre alt. Er hatte also noch eine

Aktivitätsdauer von mehr als 13 Jahren vor sich. Die im Gutachten genannten

qualitativen Einschränkungen, die insbesondere aus handchirurgischer Sicht

formuliert werden (körperlich leichte Tätigkeiten, ohne grobe manuelle

Tätigkeiten mit der rechten Hand, ohne Gewichtsbelastungen über 10 kg, mit

Beschränkung der Feinmotorik auf Daumen und Zeigefinger, ohne Schlag- und

Vibrationsbelastungen auch der linken Hand, ohne Arbeiten bei kalten

Aussentemperaturen sowie auf Leitern und Gerüsten; vgl. IV-Nr. 49.1 S. 28 f.)

führen nicht zu einem derart engen Zumutbarkeitsprofil, dass angenommen werden

müsste, die verbleibende Restarbeitsfähigkeit lasse sich auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten. Gemessen am vorstehend beschriebenen, für

die Invalidenversicherung geltenden Massstab (E. II. 8.1 hiervor) weist der Beschwerdeführer

eine erwerblich verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Verweistätigkeit auf. Der handchirurgische Gutachter erwähnt in diesem

Zusammenhang Tätigkeiten in der Produktion, Sortierarbeiten sowie

Transportarbeiten unter Bedienen von Maschinen und kleineren Fahrzeugen. Der

Umstand, dass es für den Beschwerdeführer, der bereits vor dem Unfall vom 1.

Juli 2013 seit Anfang 2009 nicht mehr längere Zeit auf dem ersten Arbeitsmarkt

erwerbstätig gewesen war, schon unabhängig von der gesundheitlichen

Einschränkung nicht einfach ist, eine Anstellung zu finden, vermag keinen

Anspruch auf weitergehende Leistungen der Invalidenversicherung, welche einzig

die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit abdeckt, zu begründen. Der in der

Replik vom 16. November 2017 erhobene Einwand, aufgrund der Wirtschaftslage

könne aktuell keineswegs mehr von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen

werden, ändert an der Beurteilung nichts, da Schwierigkeiten, welche sich aus

der aktuellen Beschaffenheit des tatsächlichen Arbeitsmarkts ergeben, nicht den

Leistungsbereich der Invalidenversicherung beschlagen.

9.

Es ist auf den

Einkommensvergleich einzugehen (vgl. E. II. 3.2 hiervor):

9.1

Für die Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen

würde. Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall vermutungsweise

fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor

Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieser Verdienst ist wenn

nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V

58.

E. 3.1 S. 59). Ist eine Bestimmung aufgrund des zuletzt erzielten

tatsächlichen Einkommens nicht möglich, wird stattdessen auf Tabellenlöhne,

Erfahrungs- oder Durchschnittswerte abgestellt.

9.2

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik

periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.

9.3

Nach der Realschule von 1972 bis

1982.

absolvierte der Beschwerdeführer von 1982 bis 1984 eine Anlehre als Maler

bei der U.___, in [...] (IV-Nr. 11 S. 2, S. 8). Vom Mai 1983 bis

im Dezember 1991 war er als Maler im Malergeschäft V.___, [...], tätig und vom

März 1992 bis Juni 1997 als Sandstrahler und Industriemaler bei der W.___, in [...].

Anschliessend hatte er zwischen 1997 und 1999 diverse Temporäreinsätze als Maler,

Zimmermann und Spengler, so z.B. vom 1. Dezember 1998 bis 31. Mai

1999.

im X.___ (vgl. IV-Nr. 19 S. 5). Vom 8. Mai 2000 bis

31.

Juli 2000 arbeitete er temporär als SDM-Operator im Bereich Bestücken

in der Produktion bei der Y.___, in [...], wo er dann vom 1. August 2000

bis 13. Juli 2003 fest angestellt war (IV-Nr. 19 S. 7). Vom 26. Januar

bis am 8. August 2004 folgte eine Temporäranstellung und anschliessend vom

9.

August bis am 31. Dezember 2008 ein festes Arbeitsverhältnis (IV-Nr. 11

S. 5) als Mitarbeiter im 4-Schichtbetrieb in der Abteilung Sintern / Fügen

bei der Z.___, in [...] (IV-Nr. 11 S. 5). Die Kündigung erfolgte aus

wirtschaftlichen Gründen (vgl. IV-Nr. 49.1 S. 8). Vom 5. Oktober

2009.

bis zum 31. März 2010 wurde der Beschwerdeführer als Mitarbeiter im

Bereich Handwerkliche Projektarbeit im AA.___ in [...] beschäftigt

(IV-Nr. 11 S. 4). Das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers vom

9.

Juli bis 15. November 2010 war temporär in der Bauabteilung bei der

AB.___, in [...] (IV-Nr. 11 S. 3). Anschliessend war er vom Januar

2011.

bis Januar 2012 erneut als Mitarbeiter für die Handwerkliche Projektarbeit

des AA.___ tätig (vgl. IV-Nrn. 15 S. 1, 3, 49.1 S. 8). Seit dem

1.

November 2010 ist der Beschwerdeführer ausgesteuert und konnte über die

Sozialhilfe ab Mai 2012 für die AC.___ in [...] arbeiten, wo er am 1. Juli

2013.

einen Arbeitsunfall erlitt (IV-Nrn. 15 S. 2, 49.1 S. 8). Seither

ist der Beschwerdeführer arbeitslos.

9.3.1

Da der Beschwerdeführer bereits

vor dem Unfallereignis vom 1. Juli 2013 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt

tätig war und nach dem Unfallereignis keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen

hat, kann nicht auf den zuletzt erzielten Lohn des Beschwerdeführers bei der AC.___

abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher für die Bemessung des

Valideneinkommens zu Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt. Der herangezogene

Wert der LSE 2014 Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer,

Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»)

von CHF 5'312.00 monatlich ist korrekt. Diesen Lohn hat die

Beschwerdegegnerin sodann auf die korrekte Anzahl Wochenstunden und das Jahr

hochgerechnet ([: 40 x 41.7] x 12). Der so errechnete

Betrag von CHF 66'453.10 gilt für die Zeitperiode ab 1. Juli 2014 und

wurde anschliessend für die Zeitperioden sowohl ab 1. September 2015 als

auch ab 1. Januar 2016 an die jeweilige Teuerung für die Jahre 2014 - 2015

(: 103,3 x 103,7) bzw. 2014 - 2016 (: 103,3 x 103,7)

angepasst. Entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin lautet die Anpassung

an die Teuerung für die Jahre 2014 - 2016 korrekterweise : 103.3 x

104.4

9.3.2

Damit resultiert ab 1. Juli

2014.

ein Valideneinkommen von CHF 66'453.10, ab 1. September 2015

solches von CHF 66'710.40 und ab 1. Januar 2016 eines von

CHF 67'160.70.

9.4

In Bezug auf das

Invalideneinkommen ist ebenfalls auf Tabellenlöhne zurückzugreifen, da der

Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitpunkt vom 14. September 2017 (vgl.

E. II. 2 hiervor) keiner beruflichen Tätigkeit nachging.

9.4.1

Da der Beschwerdeführer während

der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum August 2015 vollständig arbeitsunfähig

war, beträgt das Invalideneinkommen in dieser Zeit CHF 00.00.

Ebenfalls nicht zu bestanden ist, dass

die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ab dem 1. September 2015

(Zeitpunkt des Erlangens der 50%igen Arbeitsfähigkeit in der adaptierten

Verweistätigkeit) auf der Grundlage der LSE 2014 Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art») von CHF 5'312.00 monatlich

errechnet hat und diesen Betrag sodann auf die Anzahl Wochenstunden

(: 40 x 41.7) im Jahr (x 12) hochgerechnet und an die

Teuerung angepasst hat (: 103.3 x 103.7). Aufgrund einer zumutbaren

Arbeitsfähigkeit von 50 % beträgt das Invalideneinkommen für die Zeit ab

1.

September 2015 somit CHF 33'355.20.

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2016

ist die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht vom Tabellenlohn der LSE 2014

Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 von

CHF 5'312.00 monatlich ausgegangen und hat diesen Betrag auf die Anzahl Wochenstunden

pro Jahr hochgerechnet. Dieser Betrag von CHF 66'453.10 ist anschliessend

an die Teuerung von 2014 - 2016 anzupassen, wobei die durch die

Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung gestützt auf einen Nominallohnindex

von : 103.3 x 103.7 nicht korrekt ist. Es ist vielmehr von einer

Teuerung von : 103.3 x 104.4 (Indexstand 2016) auszugehen.

Aufgrund der 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beträgt das

Invalideneinkommen somit ab 1. Januar 2016 neu CHF 50'370.50 (75 %

von CHF 67'160.70).

Der Beschwerdeführer weist darauf hin,

dass die von ihm tatsächlich erzielten Einkommen gemäss dem Auszug aus dem

Individuellen Konto (IK) niedriger waren als der aufgrund der LSE-Werte

ermittelte Betrag von CHF 66'710.40 (für das Jahr 2015, bei einem Pensum von

100.

%). Diese Aussage ist zunächst zu relativieren, denn wenn der im

IK-Auszug (IV-Nr. 10) für das Jahr 2007 verbuchte Lohn von CHF 59'195.00

von 2007 (Nominallohnindex Männer, Total [Basis 1993] = 117.4) auf 2015

(Nominallohnindex 127.7) hochgerechnet wird, resultiert ein Jahreslohn von

CHF 64'388.00. Eine massive Abweichung vom Tabellenlohn liegt demnach

nicht vor. Selbst wenn man aber den Umstand, dass die vor dem Eintritt der

gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten Löhne unter dem statistischen

Mittelwert lagen, bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigen wollte, wäre

dies bei beiden Vergleichseinkommen in gleicher Weise zu berücksichtigen. Eine

Korrektur des Einkommensvergleichs durch eine sogenannte Parallelisierung (BGE 135

V 297; 134 V 322) rechtfertigt sich nur dann, wenn nur entweder das Validen-

oder das Invalideneinkommen, nicht aber beide oder keines, durch

invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst wird. Hier sind jedoch beide

Vergleichseinkommen aufgrund desselben Tabellenlohns gemäss LSE 2014 zu

bestimmen. Damit entfällt die Notwendigkeit, eines der beiden Vergleichseinkommen

durch eine Parallelisierung zu korrigieren.

9.4.2

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25.

% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann

erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte

Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs

– eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1

S. 72).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im

konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des

Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 mit

Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss

Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen

Arbeitsmarkt) besteht kein Raum. So war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des

Einkommensvergleichs vom 14. September 2017 52 Jahre alt. Dies begründet

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Dasselbe gilt hinsichtlich der

Nationalität, da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist (IV-Nr. 3) und

somit im Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer

und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im

Besonderen wurde in früheren Jahren bei Männern, welche gesundheitlich bedingt

lediglich noch teilzeitlich mit einem Pensum von höchstens 75 %

erwerbstätig sein können, ein Abzug von rund 10 % anerkannt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_604/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4.2.2). Damit soll

dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen

Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine

Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87; Urteile des

Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.1.1 mit

Hinweisen,9C_139/2013 vom 26. Juni 2013 E. 3.4.2). Die statistischen

Werte für das Jahr 2012 bieten jedoch keine Grundlage mehr für die Annahme, eine

derartige Einbusse sei statistisch ausgewiesen (vgl. die Beilage zum

IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom

22.

Oktober 2014 «Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach

Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht»). Vor diesem

Hintergrund kann offen bleiben, ob die Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche die

Gutachter für die Zeit ab 1. September 2015 annehmen, im Sinne einer

Pensenreduktion oder eines reduzierten Rendements bei vollzeitlicher Präsenz zu

verstehen ist. Die Arbeitsfähigkeit von 75 %, von der die Gutachter ab 1.

Januar 2016 ausgehen, entspricht einer reduzierten Leistung bei vollschichtigen

Pensum, was bereits nach der früheren Praxis keinen Anlass für einen

Teilzeitabzug bot (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012

E. 3.2 und 3.3; vgl. auch Urteil 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.3

zur [verneinten] Frage des Teilzeitabzugs bei vermehrten Pausenbedarf). Schliesslich

rechtfertigt sich auch aus somatischer Sicht kein zusätzlicher Abzug, denn die bestehenden

gesundheitlichen Einschränkungen führten bereits zur einer Reduktion der

Arbeitsfähigkeit um 50 % bzw. 75 % in einer nur leichten

Verweistätigkeit. Dem Umstand, dass die Eingliederung erschwert ist, hat die

Beschwerdegegnerin mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen (A.S. 3),

was nicht zu beanstanden ist.

9.4.3

Damit betragen die

Invalideneinkommen für die Zeit ab 1. Juli 2014 CHF 0.00, ab

1.

September 2015 CHF 30'019.70 und ab 1. Januar 2016

CHF 45'333.50.

9.5

Bei einem Valideneinkommen von

CHF 66'453.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 0.00 beträgt der

IV-Grad ab 1. Juli 2014 100 %. Ab 1. September 2015 liegt die

Erwerbseinbusse bei einem Valideneinkommen von CHF 66'710.40 und einem

Invalideneinkommen von CHF 30'019.70 bei CHF 36'690.70 und der

IV-Grad daher gerundet bei 55 %. Ab dem 1. Januar 2016 beträgt die

Erwerbseinbusse bei einem Valideneinkommen von CHF 67'160.60 und einem

Invalideneinkommen von CHF 45'333.50 insgesamt CHF 21'827.10, was

einem IV-Grad von gerundet 33 % entspricht.

Selbst wenn der vom Beschwerdeführer aufgrund

der erschwerten Eingliederung beantragte Abzug vom Invalideneinkommen von

15.

% (vgl. E. I. 2 Ziff. 4 hiervor, A.S. 10) berücksichtigt

würde, würde sich an diesen Ergebnissen nichts ändern: Das Invalideneinkommen ab

1.

September 2015 würde CHF 28'351.90 (85 % von

CHF 33'355.20) betragen, was bei einem Valideneinkommen von CHF 66'710.40

einer Erwerbseinbusse CHF 38'358.50 bzw. einem IV-Grad von 57,5 % entspräche.

Weiter wäre ab 1. Januar 2016 von einem Invalideneinkommen von CHF 42'814.90

(85 % von CHF 50'370.50) auszugehen, was bei einem Valideneinkommen

von CHF 67'160.60 einer Erwerbseinbusse von CHF 24'345.70 und damit

einem IV-Grad von 36 % entspricht.

9.6

Zusammenfassend ist dem

Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres (vgl. dazu die Ausführungen in E.

II. 2 hiervor), somit ab 1. Juli 2014, eine befristete ganze

Invalidenrente auszubezahlen. Unter Berücksichtigung von Art. 88a

Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)

hat der Beschwerdeführer sodann ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine

halbe Rente. Ab dem 1. April 2016 hat er keinen Anspruch auf eine Rente

mehr. Die in diesem Sinn lautende Verfügung vom 14. September 2017 ist daher im

Rentenpunkt zu bestätigen.

10.

Der Beschwerdeführer verlangt in

seiner Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2017 (vgl. E. I. 2 Ziff. 2 hiervor,

A.S. 1), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

Wiedereingliederungsmassnahmen und Arbeitsversuche durchzuführen, damit

gleichzeitig geklärt werden könne, ob er überhaupt noch fähig sei, im

1.

Arbeitsmarkt zu arbeiten. Die in der angefochtenen Verfügung vom

14.

September 2017 angebotene Stellenvermittlung reiche nicht aus.

10.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der

Verfügung vom 14. September 2017 angemerkt (A.S. 3), dass sie den

Beschwerdeführer bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes unterstützen

könne. Er solle sich melden, wenn er diese Unterstützung in Anspruch nehmen

wolle und motiviert sei, das gutachterlich ermittelte Arbeits- und

Leistungsvermögen von 75 % erwerblich zu verwerten.

10.2

Gestützt auf das voll beweiswertige

Gutachten der C.___ ist es dem Beschwerdeführer ab Januar 2016 möglich, in

einer leichten, adaptierten Tätigkeit (vollschichtig realisierbar, mit erhöhtem

Pausenbedarf von 10 - 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem

Rendement) zu 75 % tätig zu sein (vgl. E. II. 7.2.7 hiervor). Diese

Arbeitsfähigkeit lässt sich, wie dargelegt, auf dem für die

Invalidenversicherung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten. Da

der Beschwerdeführer jedoch seit dem Unfallereignis vom 1. Juli 2013 nicht

mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig war (vgl. E. II. 8.2 hiervor), ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, unter den

Voraussetzungen einer entsprechenden Motivation, Unterstützung bei der

Stellensuche anbietet. Dies auch, weil die Gutachter u.a. Hilfe bei der

Stellensuche und «allenfalls» ein Arbeitstraining empfohlen haben (IV-Nr. 49.1

S. 35). Für weitergehende berufliche Massnahmen bestand keine Grundlage: Der

Beschwerdeführer ist überzeugt, dass er keine seinen gesundheitlichen

Einschränkungen angepasste Stelle finden werde und man ihn nicht in den ersten

Arbeitsmarkt integrieren könne (s. E. II. 8 hiervor). Fehlt es aber am

subjektiven Eingliederungswillen und damit an der Eingliederungsfähigkeit, so

besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (s. Urteil des Bundesgerichts

9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.5). Die angefochtene Verfügung

erweist sich somit auch in diesem Punkt als korrekt. Die dagegen erhobene

Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122

Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi