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Entscheid

VSBES.2017.26

Invalidenrente

19. Juni 2017Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1984, meldete sich am 28. Mai 2009 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) aufgrund eines

erlittenen Arbeitsunfalls zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

Dem Austrittsbericht der B.___ vom 4. Juni 2009 (IV-Nr. 11, S. 4) ist hierzu zu

entnehmen, der Beschwerdeführer habe am 7. Januar 2009 bei einem Sturz aus

17 Metern im Wesentlichen eine LWK-4-Trümmerfraktur, eine Luxationsfraktur

OSG und USG rechts, eine ulnare Aussenband-Ruptur OSG links, eine ulnare Seitenbandruptur

Ellbogen rechts, eine Fraktur Ramus ossis pubis inferior rechts sowie eine

leichte traumatische Hirnverletzung erlitten. In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen wie Coachings und

Arbeitstrainings. Die Massnahmen wurden per 16. September 2014 abgebrochen

(vgl. Eintrag vom 16. September 2015, IV-Protokoll). Schliesslich

veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische, eine fussorthopädische

sowie eine chirurgisch-orthopädische Begutachtung. Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 279) mit Verfügungen vom 14.

und 30. Dezember 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, der Beschwerdeführer

habe vom 1. Januar 2010 - 31. Dezember 2010 Anspruch auf eine ganze Rente, vom

1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2014 Anspruch auf eine halbe Rente sowie ab

1. November 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 26. Januar 2017 Beschwerde erheben (A.S. 16 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

Die zwei Verfügungen der

Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2016 und vom 30. Dezember 2016 seien

aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei von Januar 2010 bis Dezember 2010 eine ganze

Rente, vom Januar 2011 bis Oktober 2014 eine Dreiviertelsrente sowie ab

November 2014 eine halbe Rente auszurichten.

- unter Kosten- und

Entschädigungsfolge -

3. Mit Eingabe vom 24. Februar

2017 (A.S. 29) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des BGer vom 9. April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit

vielen Hinweisen).

4.

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers sei sein Anspruch auf eine ganze Rente vom Januar 2010 bis

Dezember 2010 unbestritten. Jedoch habe die Beschwerdegegnerin das

Invalideneinkommen ab dem 15. September 2010 sowie das Valideneinkommen ab dem

31.

Juli 2014 nicht korrekt festgelegt. Er sei nicht einverstanden, dass ihm

ein statistischer bzw. leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von lediglich

15.

% gewährt worden sei. Zunächst sei festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer gelernter Bauisoleur EFZ sei. Er habe in den wenigen Jahren

zwischen Lehrabschluss und Unfall bereits viele verschiedene Tätigkeiten ausgeübt,

allesamt seien diese jedoch in der Baubranche gewesen und damit als körperlich

schwere Tätigkeiten einzustufen. Solche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer

seit dem Unfall unbestritten nicht mehr zumutbar. Er habe sich somit beruflich

neu zu orientieren und dürfe nur noch körperlich leichte Arbeiten ausführen.

Weiter sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im September 2010 erst

26.

Jahre (bzw. im Juli 2014 erst 30 Jahre) alt gewesen sei. Es

entspreche einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass junge Berufstätige

tiefere Löhne erzielen würden. Der Tabellenlohn gemäss LSE entspreche dem

Durchschnittslohn, den Arbeitnehmer zwischen ca. 20 und 65 Jahren erzielen

würden. Der Beschwerdeführer befinde sich mit seinen 26Jahren (bzw. 30 Jahren) am untersten Rand des Altersspektrums,

weshalb er bereits aus diesem Grund den statistischen Durchschnittslohn nicht

erzielen könne. In diesem Zusammenhang sei weiter festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer über sehr wenig Berufserfahrung verfüge, was sich ebenfalls

lohnmindernd auswirke. Weiter sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer nur noch

teilzeitlich, in einem Pensum von 50 % (bzw. 60 % ab Juli 2014) erwerbstätig

sein könne, was sich bei Männern überdurchschnittlich lohnrelevant auswirke

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015, E. 3.3.2 vom 29. Februar

2016). Schliesslich sei festzuhalten, dass die Anforderungen an den konkreten

Arbeitsplatz aus medizinischer Sicht derart einschränkend seien, dass dem

Beschwerdeführer nurmehr ein sehr eingeschränktes Spektrum an möglichen

beruflichen Tätigkeiten verbleibe. So leide der Beschwerdeführer sowohl an

einem Rückenleiden als auch an einer gravierenden Einschränkung der

Belastbarkeit des rechten Fusses. Diese beiden Beeinträchtigungen würden in

ihrer Kombination dafür sorgen, dass dem Beschwerdeführer rückenadaptierte

Tätigkeiten aufgrund des Fussleidens nicht möglich seien sowie fussadaptierte

Tätigkeiten wiederum wegen des Rückens praktisch verunmöglicht würden. Der

Beschwerdeführer brauche eine Arbeitsstelle, bei der er dauernd zwischen Stehen

und Gehen abwechseln könne. Zudem müsse dies selbstbestimmt ohne Einschränkung

möglich sein. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund der schwierigen

Situation zusätzlich auf ein erhebliches Entgegenkommen und ein wohlwollendes

Verhalten der Arbeitskollegen und der Vorgesetzten angewiesen sei. Zwar

möge es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Angebot solcher Stellen geben -

das Angebot sei jedoch äusserst beschränkt. Dass der Beschwerdeführer in einer

solchen Arbeitsstelle einen statistischen Durchschnittslohn erzielen könnte,

sei ausgeschlossen. Schliesslich sei festzuhalten, dass sämtliche

Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin gescheitert seien und für den

Beschwerdeführer schlicht keine geeignete Arbeitsstelle habe gefunden werden

können. Zusammengefasst sei zur Bestimmung des hypothetischen

Invalideneinkommens des Beschwerdeführers ab September 2010 zwar korrekterweise

auf die LSE 2010, TA1, Total Niveau 4 Mann, abzustellen. Es sei ihm jedoch ein

statistischer Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 20 % zu gewähren. Das

Invalideneinkommen reduziere sich somit gerundet auf CHF 24‘466.00, was einem

Invaliditätsgrad von gerundet 61 % entspreche. Dem Beschwerdeführer sei somit

ab Januar 2011 eine Dreiviertelrente auszurichten. Sodann sei zur Bestimmung

des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers ab dem 31. Juli 2014 auf die LSE

2012, TA1, Total Niveau 1 der Männer, abzustellen. Das hypothetische

Invalideneinkommen betrage somit CHE 31‘746.00 [CHF 5210.00 x 12 / 40 x 41 .7 /

101.8

x 103.3], davon ein Pensum von 60 %, abzüglich eines leidensbedingten

Abzuges von 20 %. Zur Bestimmung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers ab

dem 7. Januar 2010 stelle die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der

früheren Arbeitgeberin, der C.___, ab und rechne die Teuerung auf, da das

Valideneinkommen rechtsprechungsgemäss so konkret wie möglich, in der Regel

anhand des zuletzt erzielten Verdienstes, zu bestimmen sei. Zur Bestimmung des

Valideneinkommens ab dem 31. Juli 2014 wende die Beschwerdegegnerin dieselbe Methode

an, was zu einer teuerungsbedingten Erhöhung auf CHF 64‘425.00 führe. Damit sei

der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Er habe ab dem 1. Oktober 2008 für

die C.___ gearbeitet, welche in der Bedachungsbranche tätig sei und dem Verband

Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmen angehöre (früher Dach- und Wandgewerbe).

Diese Branche unterstehe dem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag im

Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe. Dieser GAV sei auf das Jahr 2014 hin

erneuert worden (Geltungsdauer 2014 - 2018) und weise neue Mindestlöhne auf,

die den unterstellten Mitarbeitern zu bezahlen seien. Diese Mindestlöhne seien

mit jedem Jahr zusätzlicher Berufserfahrung bis zu einem Maximum gestiegen,

welches nach fünf Jahren Berufserfahrung erreicht sei. Der Beschwerdeführer

unterstünde in persönlicher Hinsicht dem GAV (vgl. Ziff. 5.1). Er habe eine Lehre

als Bauisoleur EFZ absolviert (heutige Berufsbezeichnung sei Polybauer EFZ). Er

gelte damit als der Mindestlohnkategorie Berufsarbeitende zugehörig (vgl. Ziff.

24.6

lit. a). Der Beschwerdeführer hätte ab dem 1. Oktober 2013 fünf Jahre

Berufserfahrung aufgewiesen. Sein Mindestlohn ab dem 1. Januar 2014 betrüge

demnach monatlich CHF 5‘401.00 (vgl. Anhang 6 zum GAV sowie auch das Schreiben

der C.___ an die Suva vom 17. November 2014). Das hypothetische

Valideneinkommen des Beschwerdeführers ab dem 31. Juli 2014 betrage damit

CHF 70‘213.00 [CHF 5‘401.00 x 13]. Der Invaliditätsgrad des

Beschwerdeführers ab dem 31. Juli 2014 betrage demnach gerundet 55 %, weshalb

ihm ab November 2014 eine halbe Invalidenrente auszurichten sei.

Die Beschwerdegegnerin nimmt zu den in

der Beschwerde vorgebrachten Rügen nicht konkret Stellung, sondern verweist auf

die Begründung in den angefochtenen Verfügungen. Darin stellte die

Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Valideneinkommen auf die Angaben aus dem

Arbeitgeberfragebogen der C.___ vom 16. Juni 2009 (IV-Nr. 12) ab und rechnete

bei den entsprechenden Lohnangaben die Teuerung bis 2014 auf. Bei den Invalideneinkommen

ging die Beschwerdegegnerin jeweils von einem leidensbedingten Abzug von 15 %

aus.

5.

Der medizinische Sachverhalt,

auf welchen sich die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen

abstützt, ist vorliegend unbestritten geblieben. Damit ist gestützt auf die

Gutachten von Prof. med. Dr. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie

des Bewegungsapparates, vom 19. Mai 2015 (IV-Nr. 259, S. 2), von Prof. Dr. med.

E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH; vom 13. Juli 2015 (IV-Nr.

258.

) sowie von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 2. August 2015 (IV-Nr. 263), von folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit auszugehen:

-

Fuss rechts:

Posttraumatische Pes cavovarus Fehlstellung

-

Arbeitsunfall mit

-

Luxationsfraktur

OSG und USG

-

Reposition und

Fixateur externe Anlage

-

Demontage Fixateur

externe, Calcaneusosteosynthese

-

Partielle OSME,

knöcherne Rekonstruktion mit Beckenspan, Reosteosynthese Calcaneus

-

Double-Arthrodese,

valgisierende Calcaneusosteotomie, Achillessehnenverlängerung

-

Laminektomie LWK

4, aufrichtende Stabilisierung L3-L5 mit Fixateur interne, dorso-laterale

Spondylodese mit lokalem Knochen

-

Schwere

Trümmerfraktur LWK 4

-

Emotional

instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typus (ICD-10 F60.31)

-

Störung durch

Cannabinoide (ICD-10 F12.25), ständiger Substanzgebrauch

Gestützt auf die Einschätzungen der

Arbeitsfähigkeit durch die vorgenannten Gutachter kam die RAD-Ärztin, Dr. med. G.___,

Praktische Ärztin FMH, in ihrer Konsensbeurteilung vom 18. November 2015

(IV-Nr. 273) zu folgenden Schlussfolgerungen: Die psychiatrische Störung sei

limitierend für die Arbeitsfähigkeit. Gesamthaft ergebe sich somit eine

somatisch begründete 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom Unfallzeitpunkt bis 15.

September 2010 (Abschlussuntersuchung der Suva), ab da eine psychiatrisch

begründete Arbeitsfähigkeit von 50 % bis Sommer 2014, seither eine zumutbare

60%ige Arbeitsfähigkeit jeweils in angepasster Tätigkeit: Ohne Heben von

Gewichten, ohne repetitive Dreh- und Beugebewegungen der Wirbelsäule, leicht,

wechselbelastend, mehrheitlich sitzend. Diese Einschätzungen werden in der

vorliegenden Beschwerde ebenfalls nicht bestritten, womit darauf abgestellt

werden kann.

6.

Strittig und zu prüfen sind

dagegen einerseits die Höhe des leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen

sowie andererseits die Höhe des ab 31. Juli 2014 angenommenen

Valideneinkommens.

6.1

Wird das Invalideneinkommen

auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren

kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der

Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25

% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S.

327.

f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder

anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine

vom Versicherungsgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008

vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). Dagegen ist die Höhe des

(im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und

daher durch das Versicherungsgericht nur bei Ermessensüberschreitung,

-missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.;

132.

V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1).

6.1.1

Die Rechtsprechung gewährt

insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte

Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer

Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S.

78). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der

medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht

zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu

einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil

9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin

ist in ihrem angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass der

Beschwerdeführer auch im Rahmen der ihm zumutbaren Hilfsarbeitertätigkeit

aufgrund von Art und Ausmass seiner Behinderung zusätzlich eingeschränkt sei,

weshalb sie ihm einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % gewährt. Dies erachtet

der Beschwerdeführer hinsichtlich der somatisch bedingten Einschränkungen

jedoch als unzureichend (s. E. 4 vorgehend).

Für den Zeitpunkt der unbestrittenermassen

eingetretenen Gesundheitsverbesserung per 2010 hat die Beschwerdegegnerin auf

die Abschlussuntersuchung des Suva-Kreisarztes vom 15. September 2010 (IV-Nr.

56.

) abgestellt. Gemäss dem in diesem Bericht formulierten Zumutbarkeitsprofil

sei dem Beschwerdeführer eine abwechslungsweise sitzende und stehende Tätigkeit

zumutbar, wobei er den Rhythmus zwischen dem Sitzen und dem Stehen selbst

bestimmen könne. Rückenbelastende Arbeiten seien zu vermeiden. Es dürften

Gewichte von maximal 10 kg gehoben und getragen werden. Das Arbeiten auf

unebenem Boden sowie das Erklimmen von Leitern und Gerüsten, wie auch häufiges

repetitives Treppengehen seien zu vermeiden. Damit entspricht das

Zumutbarkeitsprofil im Wesentlichen auch den in den Gutachten der Prof. Dres.

med. E.___ und D.___ formulierten und aktuell geltenden Zumutbarkeitsprofilen,

auf welche die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrades per

31.

Juli 2014 abgestellt hat. Demgemäss sei eine wechselbelastende Tätigkeit

ohne das Tragen von schweren Gegenständen zumutbar. Der Arbeitsplatz müsse die

Möglichkeit bieten, dass der Versicherte seine Position dauernd ändern könne,

das heisse, dass er einerseits sitzen, andererseits vorübergehend wieder stehen

könne, dann wieder sitzen und vielleicht etwas herumgehen könne. Auch könne er

nicht mit Gewicht belastet werden, da das Gewicht einerseits die Wirbelsäule,

aber auch den Fuss axial belaste. Es sei nach wie vor so, dass der

Beschwerdeführer rasch ermüde mit diesem Fuss und sofort zu hinken anfange und

er keine grössere Strecke mit diesem Fuss zurücklegen könne. Zum jetzigen

Zeitpunkt komme eine physisch belastbare Arbeit für den Beschwerdeführer kaum

in Frage, soweit dominant bestimmt durch die Fussproblematik (IV-Nr. 259, S.

10; 258.1, S. 11).

Angesichts dieses Zumutbarkeitsprofils

ist der Beschwerdeführer auch in einer Hilfsarbeitertätigkeit erheblich eingeschränkt.

Jedoch erscheint der von der Beschwerdegegnerin diesbezüglich gewährte Abzug

von 15 % als angemessen, zumal die Einschränkungen, entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers, nicht derart umfassend ausfallen, dass dadurch dem

Beschwerdeführer das Finden einer geeigneten Stelle auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt quasi verunmöglicht würde.

6.1.2

Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass er über

sehr wenig Berufserfahrung verfüge, was sich ebenfalls lohnmindernd auswirke.

So sei er im September 2010 erst 26 Jahre (bzw. im Juli 2014 erst 30 Jahre)

gewesen. Es entspreche einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass junge

Berufstätige tiefere Löhne erzielen würden.

Die Rechtsprechung trägt dem Umstand,

dass die Lohnhöhe oft von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt, womit

eine versicherte Person, welche - nach dem gesundheitlichen Verlust der

bisherigen Stelle - in einem Betrieb neu anfangen muss, insofern kaum einen

allgemeinen Durchschnittslohn erhalten wird, mit dem Kriterium «Dienstjahre»

Rechnung. Jedoch ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich das

Anfangseinkommen im Rahmen einer neuen Arbeitsstelle in der Regel nicht

isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch aufgrund der

mitgebrachten Berufs- bzw. Branchenerfahrungen bestimmt. Die Bedeutung der

Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil

ist. Im Rahmen des Anforderungsniveaus 4 bzw. des untersten Kompetenzniveaus

kommt der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung

zu (BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 f.; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 108 zu Art. 28a IVG; Thomas Ackermann,

Die Bemessung des Invaliditätsgrades in: Kieser/Lendfers [Hrsg.],

Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 44). Für den Beschwerdeführer kommen

(im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils) gemäss unbestrittener Annahmen in der

angefochtenen Verfügung nur noch Hilfsarbeitertätigkeiten im untersten Kompetenzniveau

in Betracht. Deshalb spielt hier das Kriterium der geringen Berufserfahrung nur

eine unbedeutende Rolle und vermag einen zusätzlichen Abzug – vom

Invalideneinkommen per 2010 bzw. vom Invalideneinkommen per 2014 – nicht zu

rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3).

6.1.3

Sodann ist grundsätzlich ein

Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit

nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch

gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit

(vgl. Urteile 8C_482/2016 vom 15. September 2016 E. 5.4.3;9C_721/2010 vom

15.

November 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109). Allerdings muss

dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils

aktuellen Werte beurteilt werden:

6.1.3.1

Für die Berechnung des

Invaliditätsgrades ab 15. September 2010 ist gemäss unbestrittener Annahme in

der angefochtenen Verfügung von einem möglichen Beschäftigungsgrad von 50 %

auszugehen. Statistisch gesehen ist der monatliche Bruttolohn von Männern

gemäss der diesbezüglich anzuwendenden Tabelle der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) 2010 in einfachen und repetitiven

Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) bei Vollzeit (>= 90 %) (CHF 4'992.00)

rund 10 % höher als der auf ein 100 %-Pensum hoch gerechnete Lohn bei

Teilzeit (vgl. Bundesamt für Statistik [BfS], Beschäftigungsgrad,

Standardisierter monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] in Franken nach

Beschäftigungsgrad, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht,

Privater und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen, 2010). Konkret beträgt die

Abweichung bei einem Pensum «zwischen 50 % und 74 %» (CHF 4'415.-) rund 11.5 %.

Somit erscheint diesbezüglich ein Abzug vom Invalideneinkommen grundsätzlich

gerechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar

2016.

E. 3.5,8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.3.1). Wie

vorstehend in E. 6.1.1 ausgeführt – ist der Tabellenlohnabzug unter dem

Titel «Art und Ausmass der Behinderung» von 15 % nicht zu beanstanden.

Zudem ist ein Abzug bezüglich der Kriterien «Lebensalter, Dienstjahre,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie» vorliegend nicht vorzunehmen. Selbst wenn

man nun davon ausginge, dass die Beschwerdegegnerin das Kriterium

«Teilzeitarbeit» bislang nicht berücksichtigt hat, bedeutet dies nicht ohne

weiteres, dass der bisherige Abzug von 15 % zu tief ausgefallen ist. So soll der

Abzug, wie vorgehend festgehalten, nicht automatisch erfolgen, sondern ist

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen. Angesichts dessen erscheint der vorliegende Abzug von

15.

% auch unter Berücksichtigung eines Abzuges für die Kategorie

«Teilzeitarbeit» noch als angemessen. Damit beträgt das Invalideneinkommen, wie

von der Beschwerdegegnerin korrekt festgelegt, per 2010 CHF 25‘995.00.

6.1.3.2

Für die Berechnung des

Invaliditätsgrades ab 31. Juli 2014 ist gemäss unbestrittener Annahme in der

angefochtenen Verfügung von einem möglichen Beschäftigungsgrad von 60 %

auszugehen. Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach

Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten

monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von

60.

% bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne

Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen,

IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V

178.

E. 2.5.1 S. 184 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei

Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50 - 74

% proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (CHF 6'080.00) und dem Durchschnittslohn

bei einem Vollzeitpensum (CHF 6'085.00) kein wesentlicher Unterschied (Urteile

8C_549/2016 vom 19. Januar 2017 E. 6;8C_516/2014 vom 6. Januar 2015

E. 10.2; vgl. Urteil 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.3.2). In der für

das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle beläuft sich die Differenz bei den

angegebenen Werten (CHF 5'714.00 [Teilzeitpensum] und CHF 6'069.00

[Vollzeitpensum]) zwar auf CHF 355.00 (oder 5,85 %). Allerdings ergibt sich

daraus einerseits keine überproportionale Lohneinbusse, so dass sich die

Verweigerung eines (zusätzlichen) Abzugs auch angesichts dieser neueren Zahlen

jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig erweist (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweis). Nachdem

sich, wie vorgehend in E. 6.1.3.1 festgehalten, ansonsten kein weiterer Abzug

vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen

Abzug von 15 % in der Berechnung des Invaliditätsgrades per 31. Juli 2014 nicht

zu beanstanden, womit das dortige Invalideneinkommen von CHF 33‘731.00 zu

bestätigen ist.

6.2

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.

Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdegegnerin auf die Lohnangaben der damaligen Arbeitgeberin, der C.___,

für das Jahr 2009 abgestellt (vgl. IV-Nr. 12) und diesen Lohn für die Jahre

2010.

bzw. 2014 der Teuerung angepasst. Wie der Beschwerdeführer jedoch wohlbegründet

darzulegen und zu belegen vermag, entspricht dies nicht der tatsächlichen und

aktuellen Lohnentwicklung der C.___. Gemäss Arbeitgeberfragebogen hat der

Beschwerdeführer ab dem

1.

Oktober 2008 für die C.___ gearbeitet. Gemäss den unbestritten gebliebenen

Ausführungen des Beschwerdeführers sei die C.___ in der Bedachungsbranche tätig

und gehöre dem Verband Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmen an (früher Dach- und

Wandgewerbe). Diese Branche unterstehe dem allgemeinverbindlichen

Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe. Dieser GAV sei

auf das Jahr 2014 hin erneuert worden (Geltungsdauer 2014 – 2018;

Beschwerdebeilage 4) und weise neue Mindestlöhne auf, die den unterstellten

Mitarbeitern zu bezahlen seien. Diese Mindestlöhne seien mit jedem Jahr

zusätzlicher Berufserfahrung bis zu einem Maximum gestiegen, welches nach fünf

Jahren Berufserfahrung erreicht sei. Der Beschwerdeführer unterstünde in

persönlicher Hinsicht dem GAV (vgl. Ziff. 5.1). Er habe eine Lehre als

Bauisoleur EFZ absolviert (heutige Berufsbezeichnung sei Polybauer EFZ). Er

gelte damit als der Mindestlohnkategorie Berufsarbeitende zugehörig (vgl. Ziff.

24.6

lit. a). Der Beschwerdeführer hätte ab dem 1. Oktober 2013 fünf Jahre

Berufserfahrung aufgewiesen. Sein Mindestlohn ab dem 1. Januar 2014 betrüge

demnach monatlich CHF 5‘401.00 (vgl. Anhang 6 zum GAV). Diese Angaben

erscheinen, soweit aufgrund der eingereichten Akten überprüfbar, als korrekt

und werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Zudem entsprechen

die geltend gemachten Lohnzahlen pro 2014 (CHF 5‘401.00) auch den Angaben,

welche die C.___ im Schreiben vom 24. November 2014 (Beschwerdebeilage 5)

gegenüber der Suva gemacht hat. In diesem Formular weist die C.___ zudem

ebenfalls darauf hin, dass neu der vorgenannte GAV anwendbar sei, welcher

teilweise grosse Anpassungen ergeben habe. Demnach ist hinsichtlich des ab 31.

Juli 2014 geltenden Valideneinkommens von einem monatlichen Einkommen von CHF

5‘401.00 auszugehen, wobei dieses für den Jahreslohn mal 13 zu rechnen ist, da

der Arbeitnehmer gemäss Ziff. 28 der GAV auf Jahresende jeweils zusätzlich

Anspruch auf einen ganzen durchschnittlichen Monats-Bruttolohn hat. Damit

beträgt das Valideneinkommen per 31. Juli 2014 CHF 70‘213.00.

6.3

Somit ergibt sich per 15.

September 2010 mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von CHF 62‘671.00 und dem

Invalideneinkommen von CHF 25‘995.00 (vgl. E. 6.1.3.1) ein

Invaliditätsgrad von gerundet 59 % und damit – unter Beachtung der

Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV – ab 1. Januar 2011 ein Anspruch auf

eine halbe Rente. Dies entspricht im Resultat der angefochtenen Verfügung,

weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

Sodann ist per 31. Juli 2014 von einem

Valideneinkommen von CHF 70‘213.00 (vgl. E. 6.2) und einem Invalideneinkommen

von CHF 33‘731.00

(vgl. E. 6.1.3.2) auszugehen, woraus sich ein Invaliditätsgrad von

52.

% und damit – wiederum unter Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV – ab

1.

November 2014 ein Anspruch auf eine halbe Rente ergibt. Demnach ist die

Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Ist das Quantitative einer

Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in

Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der

Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den

Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet

beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch

Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im

Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine

höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere

Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der

Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und

9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer

hat vorliegend verlangt, es sei ihm von Januar 2010 bis Dezember 2010 eine

ganze Rente, vom Januar 2011 bis Oktober 2014 eine Dreiviertelsrente sowie ab

November 2014 eine halbe Rente auszurichten. Bezüglich der Ausrichtung einer

Dreiviertelsrente vom Januar 2011 bis Oktober 2014 wurde die Beschwerde jedoch

abgewiesen. Damit wurde der Prozessaufwand beeinflusst, weshalb die

Parteientschädigung um 1/5 zu reduzieren ist. Zudem sind dem Beschwerdeführer

dementsprechend 1/5 der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2‘379.95 festzusetzen (10

Stunden zu CHF 260.00 [§ 179 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 154.60 und 8

% MwSt = CHF 2974.95 davon 4/5).

Die Differenz zur eingereichten

Kostennote begründet sich einerseits damit, dass das Versicherungsgericht praxisgemäss

höchstens auf einen Stundenansatz von CHF 260.00 abstellt, wenn wie

vorliegend nicht eine besondere Schwierigkeit und Komplexität der Sache gegeben

ist. Andererseits handelt es sich bei den Positionen «Weiterleiten, AS,

Kurzbrief an Klient» vom 9. Februar 2017 sowie «Brief an Versicherungsgericht,

HoNo» vom 7. März 2017 um reine Kanzleiarbeiten, welche im Stundenansatz eines

Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten sind. Schliesslich

erscheint der geltend gemachte Aufwand von 14.6 Stunden im Vergleich zu

ähnlichen Fällen und angesichts der Schwierigkeit der Sache als überhöht. Zwar

handelt es sich vorliegend um ein sehr umfangreiches Dossier. Jedoch bezogen

sich die Rügegründe nur noch auf die Grundlagen des Einkommensvergleichs. Zudem

verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort, womit

kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde. Immerhin ist zu

berücksichtigen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers hinsichtlich der Grundlagen

des Valideneinkommens zusätzliche Abklärungen treffen musste, was einen

gewissen Mehraufwand erklärt. Unter Berücksichtigung dieser Punkte erscheint es

als gerechtfertigt, den Aufwand pauschal auf 10 Stunden zu kürzen. Im Übrigen werden

pro Fotokopie lediglich CHF 0.50 abgegolten (§ 179 Abs. 2

Gebührentarif), so dass der Aufwandsersatz entsprechend zu kürzen ist.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens haben die IV-Stelle 4/5 der Verfahrenskosten –

somit 480.00 – und der Beschwerdeführer 1/5 – somit CHF 120.00 – zu

bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der

Rest des geleisteten Kostenvorschusses – CHF 480.00 – zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14.

Dezember 2016 sowie vom 30. Dezember 2016 aufgehoben.

Der Beschwerdeführer hat

folgende Rentenansprüche:

· vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember

2010 Anspruch auf eine ganze Rente.

· vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober

2014 Anspruch auf eine halbe Rente.

· ab 1. November 2014 Anspruch auf eine

halbe Rente.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘379.95 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 480.00 zu bezahlen.

4. Der Beschwerdeführer hat an die

Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 120.00 zu bezahlen. Der Rest des geleisteten

Kostenvorschusses – CHF 480.00 – wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch