VSBES.2017.26
Invalidenrente
19. Juni 2017Deutsch25 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Juni 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Daniel
Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 14. und 30. Dezember 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1984, meldete sich am 28. Mai 2009 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) aufgrund eines
erlittenen Arbeitsunfalls zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
Dem Austrittsbericht der B.___ vom 4. Juni 2009 (IV-Nr. 11, S. 4) ist hierzu zu
entnehmen, der Beschwerdeführer habe am 7. Januar 2009 bei einem Sturz aus
17 Metern im Wesentlichen eine LWK-4-Trümmerfraktur, eine Luxationsfraktur
OSG und USG rechts, eine ulnare Aussenband-Ruptur OSG links, eine ulnare Seitenbandruptur
Ellbogen rechts, eine Fraktur Ramus ossis pubis inferior rechts sowie eine
leichte traumatische Hirnverletzung erlitten. In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen wie Coachings und
Arbeitstrainings. Die Massnahmen wurden per 16. September 2014 abgebrochen
(vgl. Eintrag vom 16. September 2015, IV-Protokoll). Schliesslich
veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische, eine fussorthopädische
sowie eine chirurgisch-orthopädische Begutachtung. Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 279) mit Verfügungen vom 14.
und 30. Dezember 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, der Beschwerdeführer
habe vom 1. Januar 2010 - 31. Dezember 2010 Anspruch auf eine ganze Rente, vom
1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2014 Anspruch auf eine halbe Rente sowie ab
1. November 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 26. Januar 2017 Beschwerde erheben (A.S. 16 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
Die zwei Verfügungen der
Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2016 und vom 30. Dezember 2016 seien
aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei von Januar 2010 bis Dezember 2010 eine ganze
Rente, vom Januar 2011 bis Oktober 2014 eine Dreiviertelsrente sowie ab
November 2014 eine halbe Rente auszurichten.
- unter Kosten- und
Entschädigungsfolge -
3. Mit Eingabe vom 24. Februar
2017 (A.S. 29) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des BGer vom 9. April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit
vielen Hinweisen).
4.
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers sei sein Anspruch auf eine ganze Rente vom Januar 2010 bis
Dezember 2010 unbestritten. Jedoch habe die Beschwerdegegnerin das
Invalideneinkommen ab dem 15. September 2010 sowie das Valideneinkommen ab dem
31.
Juli 2014 nicht korrekt festgelegt. Er sei nicht einverstanden, dass ihm
ein statistischer bzw. leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von lediglich
15.
% gewährt worden sei. Zunächst sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer gelernter Bauisoleur EFZ sei. Er habe in den wenigen Jahren
zwischen Lehrabschluss und Unfall bereits viele verschiedene Tätigkeiten ausgeübt,
allesamt seien diese jedoch in der Baubranche gewesen und damit als körperlich
schwere Tätigkeiten einzustufen. Solche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer
seit dem Unfall unbestritten nicht mehr zumutbar. Er habe sich somit beruflich
neu zu orientieren und dürfe nur noch körperlich leichte Arbeiten ausführen.
Weiter sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im September 2010 erst
26.
Jahre (bzw. im Juli 2014 erst 30 Jahre) alt gewesen sei. Es
entspreche einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass junge Berufstätige
tiefere Löhne erzielen würden. Der Tabellenlohn gemäss LSE entspreche dem
Durchschnittslohn, den Arbeitnehmer zwischen ca. 20 und 65 Jahren erzielen
würden. Der Beschwerdeführer befinde sich mit seinen 26Jahren (bzw. 30 Jahren) am untersten Rand des Altersspektrums,
weshalb er bereits aus diesem Grund den statistischen Durchschnittslohn nicht
erzielen könne. In diesem Zusammenhang sei weiter festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer über sehr wenig Berufserfahrung verfüge, was sich ebenfalls
lohnmindernd auswirke. Weiter sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer nur noch
teilzeitlich, in einem Pensum von 50 % (bzw. 60 % ab Juli 2014) erwerbstätig
sein könne, was sich bei Männern überdurchschnittlich lohnrelevant auswirke
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015, E. 3.3.2 vom 29. Februar
2016). Schliesslich sei festzuhalten, dass die Anforderungen an den konkreten
Arbeitsplatz aus medizinischer Sicht derart einschränkend seien, dass dem
Beschwerdeführer nurmehr ein sehr eingeschränktes Spektrum an möglichen
beruflichen Tätigkeiten verbleibe. So leide der Beschwerdeführer sowohl an
einem Rückenleiden als auch an einer gravierenden Einschränkung der
Belastbarkeit des rechten Fusses. Diese beiden Beeinträchtigungen würden in
ihrer Kombination dafür sorgen, dass dem Beschwerdeführer rückenadaptierte
Tätigkeiten aufgrund des Fussleidens nicht möglich seien sowie fussadaptierte
Tätigkeiten wiederum wegen des Rückens praktisch verunmöglicht würden. Der
Beschwerdeführer brauche eine Arbeitsstelle, bei der er dauernd zwischen Stehen
und Gehen abwechseln könne. Zudem müsse dies selbstbestimmt ohne Einschränkung
möglich sein. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund der schwierigen
Situation zusätzlich auf ein erhebliches Entgegenkommen und ein wohlwollendes
Verhalten der Arbeitskollegen und der Vorgesetzten angewiesen sei. Zwar
möge es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Angebot solcher Stellen geben -
das Angebot sei jedoch äusserst beschränkt. Dass der Beschwerdeführer in einer
solchen Arbeitsstelle einen statistischen Durchschnittslohn erzielen könnte,
sei ausgeschlossen. Schliesslich sei festzuhalten, dass sämtliche
Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin gescheitert seien und für den
Beschwerdeführer schlicht keine geeignete Arbeitsstelle habe gefunden werden
können. Zusammengefasst sei zur Bestimmung des hypothetischen
Invalideneinkommens des Beschwerdeführers ab September 2010 zwar korrekterweise
auf die LSE 2010, TA1, Total Niveau 4 Mann, abzustellen. Es sei ihm jedoch ein
statistischer Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 20 % zu gewähren. Das
Invalideneinkommen reduziere sich somit gerundet auf CHF 24‘466.00, was einem
Invaliditätsgrad von gerundet 61 % entspreche. Dem Beschwerdeführer sei somit
ab Januar 2011 eine Dreiviertelrente auszurichten. Sodann sei zur Bestimmung
des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers ab dem 31. Juli 2014 auf die LSE
2012, TA1, Total Niveau 1 der Männer, abzustellen. Das hypothetische
Invalideneinkommen betrage somit CHE 31‘746.00 [CHF 5210.00 x 12 / 40 x 41 .7 /
101.8
x 103.3], davon ein Pensum von 60 %, abzüglich eines leidensbedingten
Abzuges von 20 %. Zur Bestimmung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers ab
dem 7. Januar 2010 stelle die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der
früheren Arbeitgeberin, der C.___, ab und rechne die Teuerung auf, da das
Valideneinkommen rechtsprechungsgemäss so konkret wie möglich, in der Regel
anhand des zuletzt erzielten Verdienstes, zu bestimmen sei. Zur Bestimmung des
Valideneinkommens ab dem 31. Juli 2014 wende die Beschwerdegegnerin dieselbe Methode
an, was zu einer teuerungsbedingten Erhöhung auf CHF 64‘425.00 führe. Damit sei
der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Er habe ab dem 1. Oktober 2008 für
die C.___ gearbeitet, welche in der Bedachungsbranche tätig sei und dem Verband
Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmen angehöre (früher Dach- und Wandgewerbe).
Diese Branche unterstehe dem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag im
Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe. Dieser GAV sei auf das Jahr 2014 hin
erneuert worden (Geltungsdauer 2014 - 2018) und weise neue Mindestlöhne auf,
die den unterstellten Mitarbeitern zu bezahlen seien. Diese Mindestlöhne seien
mit jedem Jahr zusätzlicher Berufserfahrung bis zu einem Maximum gestiegen,
welches nach fünf Jahren Berufserfahrung erreicht sei. Der Beschwerdeführer
unterstünde in persönlicher Hinsicht dem GAV (vgl. Ziff. 5.1). Er habe eine Lehre
als Bauisoleur EFZ absolviert (heutige Berufsbezeichnung sei Polybauer EFZ). Er
gelte damit als der Mindestlohnkategorie Berufsarbeitende zugehörig (vgl. Ziff.
24.6
lit. a). Der Beschwerdeführer hätte ab dem 1. Oktober 2013 fünf Jahre
Berufserfahrung aufgewiesen. Sein Mindestlohn ab dem 1. Januar 2014 betrüge
demnach monatlich CHF 5‘401.00 (vgl. Anhang 6 zum GAV sowie auch das Schreiben
der C.___ an die Suva vom 17. November 2014). Das hypothetische
Valideneinkommen des Beschwerdeführers ab dem 31. Juli 2014 betrage damit
CHF 70‘213.00 [CHF 5‘401.00 x 13]. Der Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers ab dem 31. Juli 2014 betrage demnach gerundet 55 %, weshalb
ihm ab November 2014 eine halbe Invalidenrente auszurichten sei.
Die Beschwerdegegnerin nimmt zu den in
der Beschwerde vorgebrachten Rügen nicht konkret Stellung, sondern verweist auf
die Begründung in den angefochtenen Verfügungen. Darin stellte die
Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Valideneinkommen auf die Angaben aus dem
Arbeitgeberfragebogen der C.___ vom 16. Juni 2009 (IV-Nr. 12) ab und rechnete
bei den entsprechenden Lohnangaben die Teuerung bis 2014 auf. Bei den Invalideneinkommen
ging die Beschwerdegegnerin jeweils von einem leidensbedingten Abzug von 15 %
aus.
5.
Der medizinische Sachverhalt,
auf welchen sich die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen
abstützt, ist vorliegend unbestritten geblieben. Damit ist gestützt auf die
Gutachten von Prof. med. Dr. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, vom 19. Mai 2015 (IV-Nr. 259, S. 2), von Prof. Dr. med.
E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH; vom 13. Juli 2015 (IV-Nr.
258.
) sowie von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 2. August 2015 (IV-Nr. 263), von folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit auszugehen:
-
Fuss rechts:
Posttraumatische Pes cavovarus Fehlstellung
-
Arbeitsunfall mit
-
Luxationsfraktur
OSG und USG
-
Reposition und
Fixateur externe Anlage
-
Demontage Fixateur
externe, Calcaneusosteosynthese
-
Partielle OSME,
knöcherne Rekonstruktion mit Beckenspan, Reosteosynthese Calcaneus
-
Double-Arthrodese,
valgisierende Calcaneusosteotomie, Achillessehnenverlängerung
-
Laminektomie LWK
4, aufrichtende Stabilisierung L3-L5 mit Fixateur interne, dorso-laterale
Spondylodese mit lokalem Knochen
-
Schwere
Trümmerfraktur LWK 4
-
Emotional
instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typus (ICD-10 F60.31)
-
Störung durch
Cannabinoide (ICD-10 F12.25), ständiger Substanzgebrauch
Gestützt auf die Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit durch die vorgenannten Gutachter kam die RAD-Ärztin, Dr. med. G.___,
Praktische Ärztin FMH, in ihrer Konsensbeurteilung vom 18. November 2015
(IV-Nr. 273) zu folgenden Schlussfolgerungen: Die psychiatrische Störung sei
limitierend für die Arbeitsfähigkeit. Gesamthaft ergebe sich somit eine
somatisch begründete 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom Unfallzeitpunkt bis 15.
September 2010 (Abschlussuntersuchung der Suva), ab da eine psychiatrisch
begründete Arbeitsfähigkeit von 50 % bis Sommer 2014, seither eine zumutbare
60%ige Arbeitsfähigkeit jeweils in angepasster Tätigkeit: Ohne Heben von
Gewichten, ohne repetitive Dreh- und Beugebewegungen der Wirbelsäule, leicht,
wechselbelastend, mehrheitlich sitzend. Diese Einschätzungen werden in der
vorliegenden Beschwerde ebenfalls nicht bestritten, womit darauf abgestellt
werden kann.
6.
Strittig und zu prüfen sind
dagegen einerseits die Höhe des leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen
sowie andererseits die Höhe des ab 31. Juli 2014 angenommenen
Valideneinkommens.
6.1
Wird das Invalideneinkommen
auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren
kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der
Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25
% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S.
327.
f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder
anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine
vom Versicherungsgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008
vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). Dagegen ist die Höhe des
(im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und
daher durch das Versicherungsgericht nur bei Ermessensüberschreitung,
-missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.;
132.
V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1).
6.1.1
Die Rechtsprechung gewährt
insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte
Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S.
78). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der
medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht
zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu
einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil
9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin
ist in ihrem angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer auch im Rahmen der ihm zumutbaren Hilfsarbeitertätigkeit
aufgrund von Art und Ausmass seiner Behinderung zusätzlich eingeschränkt sei,
weshalb sie ihm einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % gewährt. Dies erachtet
der Beschwerdeführer hinsichtlich der somatisch bedingten Einschränkungen
jedoch als unzureichend (s. E. 4 vorgehend).
Für den Zeitpunkt der unbestrittenermassen
eingetretenen Gesundheitsverbesserung per 2010 hat die Beschwerdegegnerin auf
die Abschlussuntersuchung des Suva-Kreisarztes vom 15. September 2010 (IV-Nr.
56.
) abgestellt. Gemäss dem in diesem Bericht formulierten Zumutbarkeitsprofil
sei dem Beschwerdeführer eine abwechslungsweise sitzende und stehende Tätigkeit
zumutbar, wobei er den Rhythmus zwischen dem Sitzen und dem Stehen selbst
bestimmen könne. Rückenbelastende Arbeiten seien zu vermeiden. Es dürften
Gewichte von maximal 10 kg gehoben und getragen werden. Das Arbeiten auf
unebenem Boden sowie das Erklimmen von Leitern und Gerüsten, wie auch häufiges
repetitives Treppengehen seien zu vermeiden. Damit entspricht das
Zumutbarkeitsprofil im Wesentlichen auch den in den Gutachten der Prof. Dres.
med. E.___ und D.___ formulierten und aktuell geltenden Zumutbarkeitsprofilen,
auf welche die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrades per
31.
Juli 2014 abgestellt hat. Demgemäss sei eine wechselbelastende Tätigkeit
ohne das Tragen von schweren Gegenständen zumutbar. Der Arbeitsplatz müsse die
Möglichkeit bieten, dass der Versicherte seine Position dauernd ändern könne,
das heisse, dass er einerseits sitzen, andererseits vorübergehend wieder stehen
könne, dann wieder sitzen und vielleicht etwas herumgehen könne. Auch könne er
nicht mit Gewicht belastet werden, da das Gewicht einerseits die Wirbelsäule,
aber auch den Fuss axial belaste. Es sei nach wie vor so, dass der
Beschwerdeführer rasch ermüde mit diesem Fuss und sofort zu hinken anfange und
er keine grössere Strecke mit diesem Fuss zurücklegen könne. Zum jetzigen
Zeitpunkt komme eine physisch belastbare Arbeit für den Beschwerdeführer kaum
in Frage, soweit dominant bestimmt durch die Fussproblematik (IV-Nr. 259, S.
10; 258.1, S. 11).
Angesichts dieses Zumutbarkeitsprofils
ist der Beschwerdeführer auch in einer Hilfsarbeitertätigkeit erheblich eingeschränkt.
Jedoch erscheint der von der Beschwerdegegnerin diesbezüglich gewährte Abzug
von 15 % als angemessen, zumal die Einschränkungen, entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers, nicht derart umfassend ausfallen, dass dadurch dem
Beschwerdeführer das Finden einer geeigneten Stelle auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt quasi verunmöglicht würde.
6.1.2
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass er über
sehr wenig Berufserfahrung verfüge, was sich ebenfalls lohnmindernd auswirke.
So sei er im September 2010 erst 26 Jahre (bzw. im Juli 2014 erst 30 Jahre)
gewesen. Es entspreche einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass junge
Berufstätige tiefere Löhne erzielen würden.
Die Rechtsprechung trägt dem Umstand,
dass die Lohnhöhe oft von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt, womit
eine versicherte Person, welche - nach dem gesundheitlichen Verlust der
bisherigen Stelle - in einem Betrieb neu anfangen muss, insofern kaum einen
allgemeinen Durchschnittslohn erhalten wird, mit dem Kriterium «Dienstjahre»
Rechnung. Jedoch ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich das
Anfangseinkommen im Rahmen einer neuen Arbeitsstelle in der Regel nicht
isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch aufgrund der
mitgebrachten Berufs- bzw. Branchenerfahrungen bestimmt. Die Bedeutung der
Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil
ist. Im Rahmen des Anforderungsniveaus 4 bzw. des untersten Kompetenzniveaus
kommt der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung
zu (BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 f.; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 108 zu Art. 28a IVG; Thomas Ackermann,
Die Bemessung des Invaliditätsgrades in: Kieser/Lendfers [Hrsg.],
Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 44). Für den Beschwerdeführer kommen
(im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils) gemäss unbestrittener Annahmen in der
angefochtenen Verfügung nur noch Hilfsarbeitertätigkeiten im untersten Kompetenzniveau
in Betracht. Deshalb spielt hier das Kriterium der geringen Berufserfahrung nur
eine unbedeutende Rolle und vermag einen zusätzlichen Abzug – vom
Invalideneinkommen per 2010 bzw. vom Invalideneinkommen per 2014 – nicht zu
rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3).
6.1.3
Sodann ist grundsätzlich ein
Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit
nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch
gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit
(vgl. Urteile 8C_482/2016 vom 15. September 2016 E. 5.4.3;9C_721/2010 vom
15.
November 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109). Allerdings muss
dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils
aktuellen Werte beurteilt werden:
6.1.3.1
Für die Berechnung des
Invaliditätsgrades ab 15. September 2010 ist gemäss unbestrittener Annahme in
der angefochtenen Verfügung von einem möglichen Beschäftigungsgrad von 50 %
auszugehen. Statistisch gesehen ist der monatliche Bruttolohn von Männern
gemäss der diesbezüglich anzuwendenden Tabelle der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) 2010 in einfachen und repetitiven
Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) bei Vollzeit (>= 90 %) (CHF 4'992.00)
rund 10 % höher als der auf ein 100 %-Pensum hoch gerechnete Lohn bei
Teilzeit (vgl. Bundesamt für Statistik [BfS], Beschäftigungsgrad,
Standardisierter monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] in Franken nach
Beschäftigungsgrad, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht,
Privater und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen, 2010). Konkret beträgt die
Abweichung bei einem Pensum «zwischen 50 % und 74 %» (CHF 4'415.-) rund 11.5 %.
Somit erscheint diesbezüglich ein Abzug vom Invalideneinkommen grundsätzlich
gerechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar
2016.
E. 3.5,8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.3.1). Wie
vorstehend in E. 6.1.1 ausgeführt – ist der Tabellenlohnabzug unter dem
Titel «Art und Ausmass der Behinderung» von 15 % nicht zu beanstanden.
Zudem ist ein Abzug bezüglich der Kriterien «Lebensalter, Dienstjahre,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie» vorliegend nicht vorzunehmen. Selbst wenn
man nun davon ausginge, dass die Beschwerdegegnerin das Kriterium
«Teilzeitarbeit» bislang nicht berücksichtigt hat, bedeutet dies nicht ohne
weiteres, dass der bisherige Abzug von 15 % zu tief ausgefallen ist. So soll der
Abzug, wie vorgehend festgehalten, nicht automatisch erfolgen, sondern ist
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen. Angesichts dessen erscheint der vorliegende Abzug von
15.
% auch unter Berücksichtigung eines Abzuges für die Kategorie
«Teilzeitarbeit» noch als angemessen. Damit beträgt das Invalideneinkommen, wie
von der Beschwerdegegnerin korrekt festgelegt, per 2010 CHF 25‘995.00.
6.1.3.2
Für die Berechnung des
Invaliditätsgrades ab 31. Juli 2014 ist gemäss unbestrittener Annahme in der
angefochtenen Verfügung von einem möglichen Beschäftigungsgrad von 60 %
auszugehen. Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach
Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten
monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von
60.
% bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne
Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen,
IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V
178.
E. 2.5.1 S. 184 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei
Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50 - 74
% proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (CHF 6'080.00) und dem Durchschnittslohn
bei einem Vollzeitpensum (CHF 6'085.00) kein wesentlicher Unterschied (Urteile
8C_549/2016 vom 19. Januar 2017 E. 6;8C_516/2014 vom 6. Januar 2015
E. 10.2; vgl. Urteil 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.3.2). In der für
das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle beläuft sich die Differenz bei den
angegebenen Werten (CHF 5'714.00 [Teilzeitpensum] und CHF 6'069.00
[Vollzeitpensum]) zwar auf CHF 355.00 (oder 5,85 %). Allerdings ergibt sich
daraus einerseits keine überproportionale Lohneinbusse, so dass sich die
Verweigerung eines (zusätzlichen) Abzugs auch angesichts dieser neueren Zahlen
jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig erweist (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweis). Nachdem
sich, wie vorgehend in E. 6.1.3.1 festgehalten, ansonsten kein weiterer Abzug
vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen
Abzug von 15 % in der Berechnung des Invaliditätsgrades per 31. Juli 2014 nicht
zu beanstanden, womit das dortige Invalideneinkommen von CHF 33‘731.00 zu
bestätigen ist.
6.2
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdegegnerin auf die Lohnangaben der damaligen Arbeitgeberin, der C.___,
für das Jahr 2009 abgestellt (vgl. IV-Nr. 12) und diesen Lohn für die Jahre
2010.
bzw. 2014 der Teuerung angepasst. Wie der Beschwerdeführer jedoch wohlbegründet
darzulegen und zu belegen vermag, entspricht dies nicht der tatsächlichen und
aktuellen Lohnentwicklung der C.___. Gemäss Arbeitgeberfragebogen hat der
Beschwerdeführer ab dem
1.
Oktober 2008 für die C.___ gearbeitet. Gemäss den unbestritten gebliebenen
Ausführungen des Beschwerdeführers sei die C.___ in der Bedachungsbranche tätig
und gehöre dem Verband Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmen an (früher Dach- und
Wandgewerbe). Diese Branche unterstehe dem allgemeinverbindlichen
Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe. Dieser GAV sei
auf das Jahr 2014 hin erneuert worden (Geltungsdauer 2014 – 2018;
Beschwerdebeilage 4) und weise neue Mindestlöhne auf, die den unterstellten
Mitarbeitern zu bezahlen seien. Diese Mindestlöhne seien mit jedem Jahr
zusätzlicher Berufserfahrung bis zu einem Maximum gestiegen, welches nach fünf
Jahren Berufserfahrung erreicht sei. Der Beschwerdeführer unterstünde in
persönlicher Hinsicht dem GAV (vgl. Ziff. 5.1). Er habe eine Lehre als
Bauisoleur EFZ absolviert (heutige Berufsbezeichnung sei Polybauer EFZ). Er
gelte damit als der Mindestlohnkategorie Berufsarbeitende zugehörig (vgl. Ziff.
24.6
lit. a). Der Beschwerdeführer hätte ab dem 1. Oktober 2013 fünf Jahre
Berufserfahrung aufgewiesen. Sein Mindestlohn ab dem 1. Januar 2014 betrüge
demnach monatlich CHF 5‘401.00 (vgl. Anhang 6 zum GAV). Diese Angaben
erscheinen, soweit aufgrund der eingereichten Akten überprüfbar, als korrekt
und werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Zudem entsprechen
die geltend gemachten Lohnzahlen pro 2014 (CHF 5‘401.00) auch den Angaben,
welche die C.___ im Schreiben vom 24. November 2014 (Beschwerdebeilage 5)
gegenüber der Suva gemacht hat. In diesem Formular weist die C.___ zudem
ebenfalls darauf hin, dass neu der vorgenannte GAV anwendbar sei, welcher
teilweise grosse Anpassungen ergeben habe. Demnach ist hinsichtlich des ab 31.
Juli 2014 geltenden Valideneinkommens von einem monatlichen Einkommen von CHF
5‘401.00 auszugehen, wobei dieses für den Jahreslohn mal 13 zu rechnen ist, da
der Arbeitnehmer gemäss Ziff. 28 der GAV auf Jahresende jeweils zusätzlich
Anspruch auf einen ganzen durchschnittlichen Monats-Bruttolohn hat. Damit
beträgt das Valideneinkommen per 31. Juli 2014 CHF 70‘213.00.
6.3
Somit ergibt sich per 15.
September 2010 mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von CHF 62‘671.00 und dem
Invalideneinkommen von CHF 25‘995.00 (vgl. E. 6.1.3.1) ein
Invaliditätsgrad von gerundet 59 % und damit – unter Beachtung der
Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV – ab 1. Januar 2011 ein Anspruch auf
eine halbe Rente. Dies entspricht im Resultat der angefochtenen Verfügung,
weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
Sodann ist per 31. Juli 2014 von einem
Valideneinkommen von CHF 70‘213.00 (vgl. E. 6.2) und einem Invalideneinkommen
von CHF 33‘731.00
(vgl. E. 6.1.3.2) auszugehen, woraus sich ein Invaliditätsgrad von
52.
% und damit – wiederum unter Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV – ab
1.
November 2014 ein Anspruch auf eine halbe Rente ergibt. Demnach ist die
Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Ist das Quantitative einer
Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in
Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der
Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den
Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet
beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch
Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und
9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer
hat vorliegend verlangt, es sei ihm von Januar 2010 bis Dezember 2010 eine
ganze Rente, vom Januar 2011 bis Oktober 2014 eine Dreiviertelsrente sowie ab
November 2014 eine halbe Rente auszurichten. Bezüglich der Ausrichtung einer
Dreiviertelsrente vom Januar 2011 bis Oktober 2014 wurde die Beschwerde jedoch
abgewiesen. Damit wurde der Prozessaufwand beeinflusst, weshalb die
Parteientschädigung um 1/5 zu reduzieren ist. Zudem sind dem Beschwerdeführer
dementsprechend 1/5 der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2‘379.95 festzusetzen (10
Stunden zu CHF 260.00 [§ 179 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 154.60 und 8
% MwSt = CHF 2974.95 davon 4/5).
Die Differenz zur eingereichten
Kostennote begründet sich einerseits damit, dass das Versicherungsgericht praxisgemäss
höchstens auf einen Stundenansatz von CHF 260.00 abstellt, wenn wie
vorliegend nicht eine besondere Schwierigkeit und Komplexität der Sache gegeben
ist. Andererseits handelt es sich bei den Positionen «Weiterleiten, AS,
Kurzbrief an Klient» vom 9. Februar 2017 sowie «Brief an Versicherungsgericht,
HoNo» vom 7. März 2017 um reine Kanzleiarbeiten, welche im Stundenansatz eines
Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten sind. Schliesslich
erscheint der geltend gemachte Aufwand von 14.6 Stunden im Vergleich zu
ähnlichen Fällen und angesichts der Schwierigkeit der Sache als überhöht. Zwar
handelt es sich vorliegend um ein sehr umfangreiches Dossier. Jedoch bezogen
sich die Rügegründe nur noch auf die Grundlagen des Einkommensvergleichs. Zudem
verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort, womit
kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde. Immerhin ist zu
berücksichtigen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers hinsichtlich der Grundlagen
des Valideneinkommens zusätzliche Abklärungen treffen musste, was einen
gewissen Mehraufwand erklärt. Unter Berücksichtigung dieser Punkte erscheint es
als gerechtfertigt, den Aufwand pauschal auf 10 Stunden zu kürzen. Im Übrigen werden
pro Fotokopie lediglich CHF 0.50 abgegolten (§ 179 Abs. 2
Gebührentarif), so dass der Aufwandsersatz entsprechend zu kürzen ist.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens haben die IV-Stelle 4/5 der Verfahrenskosten –
somit 480.00 – und der Beschwerdeführer 1/5 – somit CHF 120.00 – zu
bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der
Rest des geleisteten Kostenvorschusses – CHF 480.00 – zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14.
Dezember 2016 sowie vom 30. Dezember 2016 aufgehoben.
Der Beschwerdeführer hat
folgende Rentenansprüche:
· vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember
2010 Anspruch auf eine ganze Rente.
· vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober
2014 Anspruch auf eine halbe Rente.
· ab 1. November 2014 Anspruch auf eine
halbe Rente.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘379.95 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 480.00 zu bezahlen.
4. Der Beschwerdeführer hat an die
Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 120.00 zu bezahlen. Der Rest des geleisteten
Kostenvorschusses – CHF 480.00 – wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch