VSBES.2017.260
Invalidenrente
20. August 2018Deutsch66 min
Source so.ch
Urteil vom 20. August 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher,
Beschwerdeführer
Gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 6. September 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1958 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 1. März 2011 unter Hinweis
auf ein Unfallereignis vom 4. September 2010 mit verzögertem
Knochenzusammenwuchs am rechten Arm, einer Fehlstellung, Schmerzen,
verminderter Kraft und der Unmöglichkeit der Belastung des rechten Armes, sowie
einem gestörten Gangbild und Schmerzen am rechten Bein bei der
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stellen Beleg Nr. [IV-Nr.] 3).
1.1 Nach dem Einholen des
Arbeitgeberfragebogens vom 23. März 2011 (IV-Nr. 11), der Durchführung
des Intake-Gesprächs am 30. März 2011 (IV-Nr. 12) und dem Einholen
der Akten des Unfallversicherers B.___ (IV-Nrn. 14.1 - 14.15,
16, 18 ff.) erteilte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. November
2012 (IV-Nr. 24) eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining beim
C.___ vom 5. November 2012 bis 10. Februar 2013. Dieses wurde per
31. Dezember 2012 aufgrund längerer Krankheit des Beschwerdeführers abgebrochen
(IV-Nrn. 27 f.). Mit Mitteilung vom 13. Mai 2013 (IV-Nr. 35)
wurde dem Beschwerdeführer sodann erneut die Kostengutsprache für ein
Belastbarkeitstraining beim C.___ vom 6. Mai bis 4. August 2013 zugesprochen.
Während dieser Zeit erhielt der Beschwerdeführer Taggelder (Verfügung vom
10. Juni 2013, IV-Nr. 37). Der Unfallversicherer B.___ liess im D.___
eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen. Der
entsprechende Bericht wurde am 16. Juli 2013 erstellt (IV-Nr. 43). Mit
Mitteilung vom 2. August 2013 (IV-Nr. 42) erfolgte eine
Kostengutsprache für ein Aufbautraining beim C.___ vom 5. August bis
3. November 2013. Gemäss Verfügung vom 6. September 2013
(IV-Nr. 44) wurden während der Dauer dieser Eingliederungsmassnahme
ebenfalls Taggelder ausgerichtet. Mit Abschlussbericht vom 10. Dezember
2013 (IV-Nr. 49) wurde die Eingliederung abgeschlossen und die Klärung des
Rentenanspruchs beantragt.
1.2 Nach dem Einholen des ärztlichen
Abschlussuntersuchungsberichts vom 19. Februar 2014 von Dr. med. E.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt (IV-Nr. 55), und dem Bericht der «psychiatrischen
Untersuchung» von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, Konsiliarpsychiater, vom 10. März 2015 (IV-Nr. 58) sowie dessen «psychiatrischer
Beurteilung» vom 11. Juni 2015 (IV-Nr. 59 S. 4 ff.), stellte der
Unfallversicherer B.___ die Taggeldleistungen am 30. Juni 2015
(IV-Nr. 59 S. 2 f.) per 31. Juli 2015 ein und übernahm die
Behandlungskosten für die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. G.___,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bis zur Neubeurteilung in 1,5 Jahren. Mit
Verfügung vom 10. Juli 2015 (IV-Nr. 61) richtete der
Unfallversicherer B.___ dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2015
aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 72 % eine Invalidenrente aus und
sprach ihm aufgrund einer Integritätseinbusse von 57 % eine
Integritätsentschädigung zu.
1.3 Gestützt auf die Stellungnahme
von Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD),
vom 8. September 2015 (IV-Nr. 66 S. 2 f.) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 17. September 2015
(IV-Nr. 67) mit, zur Klärung seiner Leistungsansprüche sei eine umfassende
medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Allgemeine / Innere Medizin,
Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und Orthopädie) notwendig. Der
Beschwerdeführer könne zum Fragenkatalog (IV-Nr. 68) Zusatzfragen einreichen.
Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde die Gutachterstelle nach dem
Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) ausgewählt. Am 14. Oktober
2015 (IV-Nr. 71) wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die
Begutachtungsstelle I.___ mit der Begutachtung beauftragt werde und das
Gutachten folgende Abklärungen beinhalte: Allgemeine / Innere Medizin
(Dr. med. J.___), Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates (Dr. med. K.___), Psychiatrie und Psychotherapie (Dr.
med. L.___) und Rheumatologie (Dr. med. M.___). Triftige Einwendungen gegen die
Gutachterpersonen könnten innert Frist eingereicht werden. Das polydisziplinäre
Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ wurde am 18. Mai 2016 erstattet
(IV-Nr. 75). Zu diesem liess sich der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___
am 8. Juni 2016 vernehmen (IV-Nr. 77 S. 2 f.). Nach Einholen der
Stellungnahme von Dr. med. H.___, RAD, vom 9. August 2016 (IV-Nr. 79
S. 2) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 11. November 2016 (IV-Nr. 81) die Abweisung sowohl von weiteren
beruflichen Massnahmen als auch – gestützt auf einen errechneten IV-Grad von 33 %
– einer Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am
29. November 2016 (IV-Nr. 84) Einwände erheben. Mit Verfügung vom
6. September 2017 (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) wurde dem Beschwerdeführer vom
1. September 2011 bis 30. September 2012 aufgrund eines IV-Grades von
100 % eine befristete ganze Rente zugesprochen.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 5. Oktober 2017 (A.S. 7 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Invalidenversicherung
vom 6. September 2017, welche A.___ eine befristetet ganze Rente vom
1. September 2011 bis und mit September 2012 zuspricht, sei insoweit
aufzuheben, als die Rente befristet wird und A.___ sei eine unbefristete ganze
Rente zuzusprechen.
2. Eventuell: Die Verfügung der
Invalidenversicherung vom 6. September 2017, welche A.___ eine befristete
ganze Rente vom 1. September 2011 bis und mit September 2012 zuspricht,
sei insoweit aufzuheben, als die Rente gänzlich befristet wird und A.___ sei
mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2012 eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2017 (A.S. 19 f.) auf
Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 8. Februar
2018 (A.S. 28 f.) lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren
festhalten.
5. Mit Verfügung vom 7. März
2018 (A.S. 31) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest,
die Beschwerdegegnerin habe auf das Einreichen einer Duplik verzichtet.
6. Die durch den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers am 12. März 2018 eingereichte Kostennote (A.S. 32
f.) geht mit Verfügung vom 13. März 2018 (A.S. 34) zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen der Parteien
in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Für die Beurteilung eines
Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. September 2017)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,
121.
V 366 E. 1b).
3.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99
f., 125 V 261 E. 4).
3.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2
S. 182, 129 V 222).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.
mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf
die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124
V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom
15.
März 2017 E. 2.2).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September
2017.
(A.S. 1 ff.) zu Recht eine vom 1. September 2011 bis Ende
September 2012 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hat. Zur
Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten relevant:
5.1
Im Operationsbericht betreffend
die Operation vom 15. September 2010 (IV-Nr. 14.9 S. 7 f.)
stellte Dr. med. N.___, Oberarzt, D.___, Orthopädische Klinik, folgende
Diagnosen fest: «Status nach komplexer Vorderarmfraktur sowie wahrscheinlich
Ellenbogenluxation mit Fraktur des Epicondylus lateralis humeri sowie nicht
dislozierte Fraktur Metacarpale V vom 3. September 2010 mit operativer
Erstversorgung in der [...]; Weber A-Fraktur links sowie mehrfragmentäre
Femurfraktur rechts, ebenfalls erstversorgt in der [...]». Es hätten eine komplette
Metallentfernung, ein Débridement, ein handgelenksüberbrückender Fixateur
externe, und eine Refixation der Extensorengruppe Vorderarm rechts,
stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei während eines Urlaubs in der [...] am
3.
September 2010 als Beifahrer unterwegs gewesen und mit einem auf der
falschen Spur fahrenden LWK frontal kollidiert. Dadurch habe er sich obige
Verletzungen mit Erstversorgung in der [...] zugezogen. Der Beschwerdeführer
sei vor zwei Tagen repatriiert worden. Im Bereich des Vorderarms und Ellenbogens
links massive Weichteilproblematik mit mehreren Hautnekrosen, ferner
provisorische Versorgung der Radiusfraktur mit ungünstig gelegenem Fixateur
externe im Bereich der Handwurzel, ausserdem insuffiziente Frakturversorgung
der Ulna sowie des Epicondylus Iateralis humeri. Bei zusätzlichem Verdacht auf einen
Infekt und schwieriger Weichteilsitua-tion sei die dringende Indikation zum
Second Look mit Metallentfernung und temporärer Stabilisation gestellt worden.
5.2
Im Bericht bezüglich der
Operation vom 17. September 2010 hielt Dr. med. O.___, Oberarzt, D.___,
Orthopädische Klinik, folgende Diagnosen (IV-Nr. 14.9 S. 5 f.) fest: «Status
nach Revision Vorderarmfaktur mit Weichteildébridement, Fixateur
externe-Wechsel, Metallentfernung Unterarm / Ellenbogen
(K-Drähte / Cerclage) und VAC-Anlage am 15. September 2010 bei
Status nach Osteosynthese einer komplexen intraartikulären Vorderarmfraktur und
Refixation Epikondylus radialis-Fragment, Seite: einseitig rechts». Es seien
eine operative Metallentfernung proximale Ulna, ein Débridement und eine Re-Osteosynthese
mit 9-Loch-3,5 LCP, eine Osteosynthese distaler Radius mit freier Zugschraube
metaphysär und dorsale Abstützplatte (8-Loch-2,4-Platte) sowie eine VAC-Neuanlage
durchgeführt worden. Es sei zunächst auf die allfällig geplante
Spongiosaplastik der Defektsituation am distalen Radius und der proximalen
Ulnaschaftfraktur verzichtet worden.
5.3
Aufgrund der Operation vom
20.
September 2010 (IV-Nr. 14.9 S. 3 f.) stellten Dr. med. P.___,
Stationsärztin, und Dr. med. Q.___, Leitender Arzt, D.___, Orthopädische
Klinik, folgende Diagnosen: «Zustand nach Débridement und
VAC-Verbandkonditionierung Weichteildefekte Vorderarm bei Zustand nach
Primärversorgung einer komplexen Vorderarmfraktur und Ellbogenverletzung
5.
September 2010 in der [...]». Es seien ein Débridement, eine Jetlavage,
eine Thierschdeckung Vorderarm (Entnahme Oberschenkel rechts), und eine VAC-Verbandanlage
proximale Spalthautdeckung vorgenommen worden.
5.4
Dr. med. R.___, Assistenzarzt, und
Dr. med. O.___, Oberarzt, D.___, Departement Orthopädie, führten im Austrittsbericht
vom 12. Oktober 2010 (IV-Nr. 14.7 S. 37 ff.) betreffend die
Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 13. September bis 6. Oktober
2010.
folgende Hauptdiagnose auf:
PoIybIessé nach Verkehrsunfall
am 3. September 2010 in der [...] mit / bei:
-
dislozierter
intraartikulärer Unterarmfraktur rechts mit vermutlich Status nach Ellenbogenluxation
sowie ausgeprägtem Weichteildécollement (mit Fixateur externe versorgt sowie
Plattenosteosynthese)
-
Wundinfektion mit multiresistentem
Acinetobacter baumannii und Enterokokkus faecium: unter Tienam- und
Vancomycin-Therapie seit 18. September 2010
-
Malleolar-A Fraktur links
(osteosynthetisch versorgt)
-
mehrfragmentäre Femurfraktur
rechts (Gammanagel)
-
distale Radiusschaftfraktur
links (osteosynthetisch versorgt)
-
ossär ausgerissene M.
Flexor pollicis longus-Sehne, DD: traumatisiertes Ossikel über IP-Gelenk I
links
Nach der Repatriierung ans D.___ hätten
sich schwerwiegende Wundinfektionen des rechten Vorderarmes gezeigt, welche ein
Débridement erforderlich machten. Zudem hätten die auswertig angelegten
Osteosynthesen der Ulna sowie der Fixateur externe des rechten Vorderarms
revidiert werden müssen. In einer dritten Operation sei der Wundverschluss des
rechten Vorderarms mittels Thiersch-Deckung / Mesh-Graft erfolgt. Die
Weber A Fraktur des linken OSG sei im circulären Gips fixiert worden, so dass
die Vollbelastung beidseits habe erfolgen können und die weitere Mobilisation
des Beschwerdeführers ermöglicht worden sei, was gut gelungen sei. Die
rechtsseitige Femurfraktur, fixiert mittels langer DHS [dynamische
Hüftschraube], werde dementsprechend als stabil betrachtet. Die Mobilisation
der oberen Extremitäten sei funktionell belastungsfrei mit der Physiotherapie
angegangen worden. Die MRSA [Methicillin resistenter Staphylococcus aureus]-Abstriche
seien negativ gewesen, jedoch zeigten die tiefen, intraoperativen Gewebeproben
des Arms einen multiresistenten Acinetobacter baumannii sowie einen
multiresistenten Enterococcus faecium, welcher gemäss infektiologischem
Konsilium (Dr. med. S.___) resistenzgerecht für einen Monat mittels Tienam und
Vancomycin therapiert worden sei. Darunter zeigten sich eine Regredienz der Entzündungsparameter
sowie eine transiente Erhöhung der Leber- / Cholestaseparameter. Es
sei eine Kontaktisolation lediglich zur Wundpflege empfohlen worden. Auf eine
operative Versorgung des Daumens sei aufgrund des Gesamtzustandes zu Gunsten einer
problemlosen Mobilisation vorläufig verzichtet worden. Am 6. Oktober 2010 sei
die Verlegung in die T.___ mit schönen Wundverhältnissen und einem Patienten in
gutem Allgemeinzustand erfolgt.
Es werde um regelmässige Wundpflege der
Thierschstelle gebeten. Klinisch-radiologische Nachkontrolle am
10.
November 2010 in der orthopädischen Sprechstunde (vgl. E. II. 5.5
hiernach), bis dahin: Unterschenkel links: Vollbelastung im zirkulären
Unterschenkelgips. Rechte untere Extremität mit freigegebener Vollbelastung.
Linker Vorderarm: Freie Mobilisation belastungsfrei. Rechter Arm:
Belastungsfreie Schulter-, Ellenbogen- und Fingermobilisation. Handgelenkmobilisation
bei liegendem Fix-Ex nicht möglich. Pinpflege alle zwei Tage. Verlaufskontrolle
in der Handsprechstunde am 12. November 2010 zur Beurteilung / OP-Evaluation
des linken Daumens. Fortführung der Antibiose mit Tienam und Vancomycin bis am
18.
Oktober 2010.
5.5
Im Sprechstundenbericht vom
12.
November 2010 (IV-Nr. 14.7 S. 34 ff.) hielt Dr. med. O.___
aufgrund der Sprechstunde vom 10. November 2010 folgende Diagnosen fest:
Zustand nach Verkehrsunfall
am 3. September 2010 in der [...] mit:
−
dislozierter,
intraartikulärer Unterarmfraktur rechts und vermutlich Ellenbogenluxation rechts,
mit ausgeprägtem Weichteil-Décollements und Wundinfektion mit multiresistentem
Acinetobacter baumannii und Enterokokkus faecium (Tienam- und Vangomycin
i.v.-Therapie bis einschliesslich 18. Oktober 2010). Primärversorgung in
der [...] mit radio-carpaler Fixateur extern Anlage, percutaner
Kirschnerdrahtosteosynthese distaler Radius und Cerclage metaphysär sowie
Plattenosteosynthese proximale Ulna, percutane Kirschnerdrahttransfixation proximales
Radio-Ulnargelenk und Platten- / Cerclage-Osteosynthese Epicondylus humeri
radialis
−
Zustand nach kompletter
Metallentfernung, Débridement, handgelenküberbrückende Fixateur extern
Neuanlage und Re-Fixation proximale Extensorengruppe mit Maltec-Ankern rechts
am 15. September 2010
−
Metallentfernung proximale
Ulna, Débridement und Re-Osteosynthese mit 9-Loch 3,5-LCP, Osteosynthese
distaler Radius mit freier Zugschraube metaphysär und dorsaler Abstützplatte
und VAC-Wechsel am 17. September 2010 und:
−
Débridement, Thiersch-Deckung
Vorderarm (Entnahme am Oberschenkel rechts), VAC-Anlage am 20. September 2010
−
Zustand nach
DHS-Osteosynthese proximale mehrfragmentäre Femurschaftfraktur rechts
(auswärtig in der [...])
−
Schraubenosteosynthese
laterale Malleolarfraktur links (auswärtig in der [...])
−
Plattenosteosynthese
distale Radiusschaftfraktur links (auswärtig in der [...])
Beurteilung und Procedere: Erfreulicher
Verlauf. Die Weichteilsituation bei schwerem Weichteilschaden mit
Superinfektion habe sich nach dem Débridement und späterer Thierschung schön
erholt. Die intraartikuläre, langstreckige Fraktur mit Trümmerzone metaphysär
des distalen Radius sei ohne relevante Callusbildung. Hier sei für weitere vier
Wochen der Fixateur zu belassen, dann klinisch und radiologisch, resp.
CT-graphische Kontrolle (Mittwoch 8. Dezember 2010). Provisorisch dann
bereits Reservieren eines OP-Termins für Dienstag den 14. Dezember 2010
zur Entfernung des Fixateurs extern und voraussichtlich
Spongiosaplastik / DMP-Zusatz und je nach Verlauf allenfalls
zusätzliche volare Plattenosteosynthese. Die rechtsseitige proximale
Femurfraktur mit deutlicher Callusbildung ohne Zeichen eines
Implantatversagens, so dass hier weiterhin die schmerzadaptierte Belastung fortgeführt
werden sollte. Das linke OSG ebenfalls jetzt mit gipsfreier funktioneller
Nachbehandlung und Belastung nach Beschwerden. Bei im Verlauf störenden
Schrauben sei die Entfernung zu planen. Bezüglich der aufgehobenen IP-Flexion
des linken Daumens sei der für Freitag den 12. November 2010 vereinbarte
Termin bei den Handchirurgen wegen doch erheblichem aufwändigem Transport storniert
und der Beschwerdeführer werde im Rahmen der Kontrolle in vier Wochen durch den
Handchirurgen diesbezüglich beurteilt. Das entsprechende Procedere sei bereits
direkt nach der Konsultation telefonisch der behandelnden Assistenzärztin Dr. med.
U.___ mitgeteilt worden.
5.6
Aufgrund der Hospitalisation des
Beschwerdeführers vom 6. Oktober bis 24. November 2010 in der T.___,
Orthopädische und Handchirurgische Rehabilitation, stellten Dr. med. U.___,
Assistenzärztin, und Dr. med. V.___, Oberarzt, Facharzt Allgemein- und
Unfallchirurgie, im Austrittsbericht vom 2. Dezember 2010
(IV-Nr. 14.7 S. 25 ff.) folgende Diagnosen:
A. Unfall vom
3.
September 2010: Autounfall
A1 Dislozierte
intraartikuläre Unterarm-Fraktur rechts mit vermutlich Status nach
Ellbogenluxation sowie ausgeprägten Weichteil-Décollements
A2 Malleolar-A-Fraktur
links
A3 Mehrfragmentäre
Femur-Fraktur rechts
A4 Distale
Radiusschaft-Fraktur links
A5 Ossärer
Ausriss M. flexor pollicis longus über IP-Gelenk I links, DD: traumatisches
Ossikel
−
Wundinfekt mit
multiresistentem Acinetobocater baumannii und Enterococcus faecium
−
Antibiose mit Tienam und
Vancomycin seit 18. September 2010 (multiresistente Keime)
−
7.
November 2010
Isolation aufgehoben
Die aktuellen Probleme seien: 1. Handgelenk
überbrückender Fixateur externe rechts, 2. Intermittierend Schmerzen im
rechten Oberschenkel, 3. Leicht hinkendes Gangbild. Der Beschwerdeführer
werde nach Hause in die hausärztliche Nachbetreuung entlassen. Weitere
ambulante Physio- und Ergotherapie finde statt. Entsprechende Verordnungen
seien dem Beschwerdeführer mitgegeben worden. Der Verbandswechsel habe dreimal
pro Woche stattzufinden. Die Spitex sei organisiert worden, der erste Termin sei
am Freitag, 26. November 2010. Die CT der rechten Hand im D.___ sei am
Mittwoch, 8. Dezember 2010 um 8.45 Uhr geplant. Dem Beschwerdeführer
sei die berufliche Tätigkeit als Maschinen-Assistent bei der Quarz-Produktion
aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch: Körperliches
Belastungsprofil. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %.
Aktuell sei dem Beschwerdeführer keine Arbeitsleistung zumutbar.
Der Beschwerdeführer sei am
6.
Oktober 2010 nach den erwähnten Verletzungen und entsprechend
operativer Behandlung zur stationären Rehabilitation zugewiesen worden. Beim
Eintritt hätten eine eingeschränkte Hand- und Fingergelenksbeweglichkeit rechts
sowie ein Gelenk überbrückender Fixateur externe rechts im Vordergrund
gestanden. Beide Arme seien ohne Belastung übungsstabil gewesen. Die Mobilität
sei mit dem Unterschenkelgips links eingeschränkt gewesen, bei erlaubter
Vollbelastung beidseits. Der Beschwerdeführer sei für kurze Strecken mit
Hilfsmitteln mobil gewesen. Es habe eine Wundinfektion mit multiresistenten
Keimen bestanden, weshalb eine Kontaktisolation etabliert und der
Beschwerdeführer mit i.v.-Antibiose behandelt worden sei. Die Isolation habe
bei negativen Abstrichbefunden am 7. November 2010 aufgehoben werden
können. Während des Aufenthalts seien ambulante Nachkontrollen in der Orthopädischen
Klinik im D.___ erfolgt. Bei der letzten Kontrolle am 10. November 2010 (vgl.
E. II. 5.5 hiervor) sei zum Belassen des Fixateurs für weitere vier Wochen
geraten worden. Danach sei eine klinische und computertomographische Kontrolle
geplant. Anschliessend sei die Entfernung des Fixateurs und voraussichtlich
eine Spongiosa-Plastik / DMP-Zusatz sowie, je nach Verlauf,
allenfalls eine zusätzliche volare Platten-Osteosynthese vorgesehen. Die
rechtsseitige proximale Femurfraktur habe eine deutliche Callusbildung ohne
Zeichen eines Implantatversagens gezeigt, so dass hier weiterhin die
schmerzadaptierte Belastung fortgeführt worden sei. Am linken OSG sei eine
funktionelle Nachbehandlung mit Belastung nach Massgabe der Beschwerden erfolgt.
Wenn die Schraube im Verlauf störe, könne sie entfernt werden. Die
durchgeführten Laborkontrollen zeigten leicht erhöhte Leber-, alk. Phosphatase
sowie Thrombozyten-Werte ohne klinische Symptome. Die CRP und BSR seien im
Verlauf regredient gewesen. Behandlungsmassnahmen: Physio-Einzeltherapie
manuell komplex, Ergotherapie einzeln, ergotherapeutisch geführtes
funktionelles Handgruppentraining, individuelles Gruppentraining im Trockenen,
physikalisch-therapeutische Massnahmen mit manueller Lymphdrainage und
Kompressionstherapie. Wundbehandlung. Passive Massnahmen wie Heublumenwickel.
Ziele der Rehabilitation seien die
Verbesserung der Beweglichkeit im Hand- sowie in den Fingergelenken beidseits
mit langsamem Kraftaufbau sowie Ödemreduktion gewesen. Durch ein multimodales
Therapieprogramm sowie bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft des
Beschwerdeführers habe eine deutliche Verbesserung der körperlichen
Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit erreicht werden können. Durch die
physikalisch-therapeutischen Massnahmen habe die Schwellung im Bereich der
rechten Hand abgenommen, auch dadurch habe sich insbesondere die
Fingerbeweglichkeit passiv gebessert.
Der Beschwerdeführer gebe noch Schmerzen
beim Treppen absteigen und nach langem Sitzen im Oberschenkel rechts lateral
an. Am linken Fuss sei eine Schwellung lateral sichtbar, Schmerzen in diesem
Bereich verspüre er jedoch keine. An der rechten Hand sei dorsal eine
Schwellung präsent, leichte Schmerzen verspüre der Beschwerdeführer beim
Mobilisieren der Finger in Flexion, vor allem beim Bewegen der MCP
[Metacarpophalangealgelenk]. Der Beschwerdeführer sei beim Austritt in die ADL [Aktivitäten
des täglichen Lebens] selbständig. Die Vollbelastung beider Beine sei erlaubt.
Der Beschwerdeführer sei beim Austritt als Fussgänger mit leicht vermindertem
Tempo für kurze Strecken ausreichend sicher mobil. Das Treppensteigen sei zwar
noch verlangsamt, aber alternierend möglich. Es bestünden noch
Belastungslimiten für beide Arme, welche aber übungsstabil seien.
5.7
Dr. med. O.___ bestätigte
in seinem Sprechstundenbericht vom 13. Dezember 2010 (IV-Nr. 14.7
S. 9 f.) betreffend die Sprechstunde vom 8. Dezember 2010 die bereits
im Bericht vom 12. November 2010 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) aufgeführten
Diagnosen. Heute sei der handgelenküberbrückende Fixateur entfernt worden.
Klinisch bestehe keine offensichtliche Instabilität der Fraktur. Besprechen des
weiteren Vorgehens mit Dr. med. E.___, Leitender Arzt. Zunächst erfolge eine
relative Ruhigstellung des Handgelenks in einer Handgelenkmanschette und die
Physiotherapie werde fortgeführt, respektive die Ergotherapie mit Beübung von
Finger-, Hand-, und Ellenbogengelenk nach Beschwerden. Besprechen der Bildgebung
und Problematik mit Dr. med. W.___, Chefarzt Orthopädie, und Entscheid des
weiteren Vorgehens respektive Planung einer allfälligen Revision mit
Spongiosaplastik / BMP-Versorgung der Radiusfaktur metaphysär und der
proximalen Ulna und Plattenosteosynthese des distalen Radius. Bezüglich des
Verdachts auf knöchern Ausriss der Flexor pollicis longus Sehne sei der
Beschwerdeführer heute durch Dr. med. X.___, Leitender Arzt Handchirurgie,
gesehen und hier die operative Revision ambulant für den 14. Dezember 2010
vorgesehen worden. Der Beschwerdeführer sei über den Eingriff, mögliche Komplikationen
und die Nachbehandlung aufgeklärt worden und habe die Operationseinwilligung
unterschrieben. Ein Kontrolltermin sei anfangs Januar klinisch / radiologisch
vereinbart worden.
5.8
Dr. med. O.___ bestätigte auch im
Sprechstundenbericht vom 2. März 2011 (IV-Nr. 14.5 S. 5 f.) die
bereits im Sprechstundenbericht vom 12. November 2010 ausgewiesenen
Diagnosen (vgl. E. II. 5.5 hiervor). Beurteilung / Procedere: Ausbleibende
Knochenheilung des distalen Radius metaphysär und der proximalen
Ulnadefektfraktur rechts. Er habe mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit von dessen
Tochter die Möglichkeit der operativen Behandlung der Pseudarthrose besprochen.
Geplant sei die Metallentfernung an Radius und Ulna mit anschliessender
Reosteosynthese nach Dekortikation und zusätzlicher Spongiosaanlagerung
(Entnahme Beckenkamm rechts). Zusätzlich würden dort auch Wachstumsfaktoren,
aus dem eigenen Blut entnommen, appliziert. Der Eingriff sei für Montag, den 14. März
2011.
geplant. Wenn möglich erfolge dieser ambulant, gegebenenfalls, wenn
postoperativ ein relevantes Schmerzproblem bestehe, sei auch eine Nacht im
Spital möglich. Der Beschwerdeführer sei über die Art des Eingriffs, mögliche
Komplikationen (insbesondere ausbleibende Knochenheilung) und die Nachbehandlung
(funktionell, ohne Belastung für 6 bis 8 Wochen) aufgeklärt worden.
Insbesondere sei er darauf hingewiesen worden, dass eine Verbesserung der
Beweglichkeit durch diesen Eingriff nicht zu erwarten sei. Diese müsse
allenfalls dann nach Heilung des Knochens in einem weiteren operativen Schritt,
je nach Empfehlung des Handchirurgen, erfolgen. Nach erfolgter Operation werde erneut
berichtet.
5.9
Anlässlich der
Ganzkörper-Skelettszintigrafie vom 23. Februar 2011 (IV-Nr. 14.3 S. 4
f.) hielt Prof. Dr. med. Y.___, Chefarzt Radiologie, D.___, Institut für
Medizinische Radiologie, die folgende Beurteilung fest: Insgesamt zeige die
Dreiphasenskelettszintigraphie eine diskret verringerte Durchblutung im Bereich
des suspekten Knochenfragments und einen leicht erniedrigten Knochenstoffwechsel
in diesem besagten Areal. Es lasse sich aber keine eindeutige Avitalität
abgrenzen. Vielmehr erscheine der Knochenstoffwechsel dort im Vergleich zu den
angrenzenden Bereichen, wo eine massive Stoffwechselvermehrung im Rahmen der
Frakturheilung bestehe, nur relativ erniedrigt. Somit keine eindeutigen
Hinweise auf ein avitales Knochenfragment bei aspektmässig delayed union /
non-union dieses Knochenfragments. Die übrigen fokal imponierenden Mehranreicherungen
am linken Vorderarm (mittleres Radiusdrittel), am rechten Vorderarm (proximale
Ulna), an der rechten Schulter (Tuberculum majus), sowie im Bereich des rechten
Femurs und rechten Knies seien in erster Linie posttraumatisch erklärt.
5.10
Dr. med. Z.___,
Oberarzt-Stellvertreter Radiologie, D.___, Institut für Medizinische
Radiologie, hielt in seinem Bericht vom 23. Februar 2011 betreffend die CT
der rechten Hand (IV-Nr. 14.3 S. 3) folgende Beurteilung fest: In
unveränderten Stellungsverhältnissen im Verlauf progredienter Durchbau der komplexen
distalen Vorderarmfraktur rechts; unverändertes Ausmass der Irregularitäten der
radialen Gelenksfläche.
5.11
Dr. med. E.___, Facharzt für
Chirurgie FMH, Kreisarzt, stellte im Bericht betreffend die kreisärztliche
Untersuchung vom 12. Juni 2012 folgende Diagnosen (IV-Nr. 21 S. 10 f.):
Polytrauma mit
1.
Dislozierter intraartikulärer
Unterarmfraktur rechts und vermutlich ElIbogenluxation rechts mit ausgeprägtem
Weichteildécollement
−
Status nach
Primärversorgung in der [...] mit radiocarpalem Fixateur externe, perkutaner
Kirschnerdraht-Osteosynthese, distaler Radius und Cerclage metaphysär,
Platten-Osteosynthese proximale Ulna und perkutane Kirschnerdraht-Transfixation
proximales Radioulnargelenk sowie Platten- / Cerclage Osteosynthese
Epicondylus humeri radialis
−
Wundinfektion mit
multiresistentem Acinetobacter baumannii und Enterococcus faecium (Tienam und
Vancomycin i.v.-Therapie bis 18. Oktober 2010)
−
Komplette Metallentfernung,
Débridement, handgelenksüberbrückender Fixateur externe, Refixation proximale
Extensorengruppen mit Maltec-Ankern rechts am 15. September 2010 (D.___)
−
Metallentfernung proximale
Ulna, Débridement und Re-Osteosynthese mit 9-Loch 3,5 LCP, Osteosynthese
distaler Radius mit freier Zugschraube metaphysär und dorsaler Abstützplatte
und VAC-Wechsel am 17. September 2010 (D.___)
−
Débridement, Thiersch-Deckung
Vorderarm (Entnahme am Oberschenkel rechts) und VAC-Anlage am
20.
September 2010 (D.___)
−
Débridement, Entfernung
freier Knochen und Fäden sowie Spülung wegen Ellbogengelenksinfekt am
5.
März 2011 (D.___)
−
Second look mit
Biopsie-Entnahme, Spülung und Drainage Ellbogen rechts am 9. März 2011 (D.___)
−
Metallentfernung, Débridement,
Interposition trikortikaler Beckenkammspan (Entnahme rechts) und
Re-Osteosynthese proximale Ulna sowie Bonus II DBM am 18. Oktober 2011 (D.___)
wegen symptomatischer Pseudoarthrose proximale Ulna rechts
2.
Distale Radiusschaftfraktur links
−
Platten-Osteosynthese ([...])
3.
Posttraumatische Ruptur der Flexor
pollicis longus Sehne links
−
Transfer der Flexor
digitorum superficialis Sehne vom Ringfinger auf die Flexor pollicis longus
Sehne am 10. Januar 2012
4.
Mehrfragmentäre Femurfraktur rechts
−
Osteosynthetisch versorgt mit
Gammanagel? (in der [...])
5.
Malleolarfraktur Weber Typ A links
−
Schrauben-Osteosynthese (in
der [...])
Bei der heutigen kreisärztlichen
Untersuchung zeige der Beschwerdeführer von Seiten der unteren Extremitäten ein
völlig hinkfreies Gangbild. Die Beweglichkeit in den Hüftgelenken sei symmetrisch
frei. Es bestehe eine leicht eingeschränkte Dorsalextension im linken OSG, welche
den Beschwerdeführer jedoch beim Gehen sowie auch bei der tiefen Hocke nicht
beeinträchtige. Die grösste Beeinträchtigung bestehe von Seiten der
Vorderarmfraktur rechts, wobei vor allem die Supination fast vollständig fehle.
Die Ellbogenbeweglichkeit sei für die Flexion seitengleich. Die Extension sei um
20.
° eingeschränkt. Es bestehe nach wie vor eine Druckdolenz im Bereich
der Extensoren am Unterarm, resp. über der proximalen Ulna. Radiologisch scheine
der Beckenkammspan gut einzuheilen. Die distale Kontaktstelle zur Ulna sei
bereits ossär überbrückt. Proximal bestünden Zeichen der zunehmenden
Konsolidierung mit deutlich flauer werdender Kontaktstelle. Das
Osteosynthesematerial zeige keine Lockerung oder Implantat-Versagen. Im Bereich
des distalen Handgelenks sei es zur Destruktion des distalen Radialulnargelenks
gekommen mit deutlichem Ulnavorschub. Der radiocarpale Gelenkspalt sei
aufgehoben. Die am distalen Radius dorsal eingebrachte Abstützplatte sei deutlich
überstehend und dürfte allenfalls die Dorsalextension zusätzlich einschränken.
Offenbar komme es unter Belastung zur
Schmerzzunahme. Der Beschwerdeführer sei jedoch motiviert, die Arbeit in seinem
angestammten Betrieb wieder aufzunehmen. Man habe ihm offenbar eine leichtere
Arbeit mit vor allem Kontrollfunktion, resp. Qualitätskontrollen in der
Produktion zugesichert. Der Versuch der Wiederherstellung der Flexion im
IP-Gelenk des linken Daumens mittels Transfer der Flexor digitorum
superficialis Sehne vom Ringfinger auf die Flexor pollicis longus Sehne habe
nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Trotz mehrmonatiger Ergotherapie habe die
aktive Beweglichkeit im IP-Gelenk nicht verbessert werden können.
Verlaufsröntgenbilder zu den Frakturen
der unteren Extremitäten lägen leider nicht vor, so dass die Beurteilung nur
klinisch erfolgte: Gute Beweglichkeit und Belastbarkeit der unteren
Extremitäten. Diskret eingeschränkte Dorsalextension im linken OSG. Für den
versicherungsmedizinischen Fallabschluss sei es noch zu früh. Die Zumutbarkeit könne
wie folgt definiert werden: Zumutbar seien leichte Tätigkeiten, vorzugsweise
wechselnd belastend ohne repetitive manuelle Tätigkeiten, welche eine
Supinationsbewegung im rechten Vorderarm verlangten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten
mit Bedienen von vibrierenden Maschinen oder Geräten. Nicht zumutbar seien
Tätigkeiten mit Stossbelastungen für die oberen Extremitäten. Ebenso nicht
zumutbar seien Tätigkeiten mit Sprungbelastungen für die untere Extremität. Im Rahmen
dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige
Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz
empfehle sich ein Beginn mit einer halbtägigen Präsenzzeit. Steigerungen der
Präsenzzeit sollten sukzessive mit Steigerung um eine Stunde alle zwei bis vier
Wochen erfolgen. Eine erneute kreisärztliche Untersuchung im Sinne einer
Abschlussuntersuchung sollte frühestens Ende dieses Jahres erfolgen.
5.12
Im Rahmen der kreisärztlichen
Untersuchung vom 4. April 2013 (IV-Nr. 30 S. 2 ff.) bestätigte
Dr. med. E.___ die bereits zuvor bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Juni
2012.
(vgl. E. II. 5.11 hiervor) gestellten Diagnosen und ergänzte diese wie
folgt (S. 12 ff.): Bei der Hauptdiagnose einer «1. Dislozierten
intraartikulären Unterarmfraktur rechts und vermutlich Ellenbogenluxation
rechts mit ausgeprägtem Weichteildécollement» hielt er zusätzlich fest: «Exploration,
Resektion der instabilen Narbenzone, Biopsie-Entnahme, Defekt-Rekonstruktion
mittels lokaler Advancement-Lappenplastik am 5. Februar 2013 (Dr. med. Q.___,
D.___)» und bei der Hauptdiagnose einer «3. Posttraumatischen Ruptur der
Flexor pollicis longus Sehne links» fügte er an: «Aktuell: Fehlende aktive
Flexion im IP-Gelenk des linken Daumens».
Die heutige kreisärztliche Untersuchung
wäre eigentlich als Abschlussuntersuchung bei in den letzten Monaten stabilem
Verlauf gedacht gewesen. Neu berichte der Beschwerdeführer nun über
belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels. Beim Barfussgang
zeige er ein inkonstantes, aber deutlich sichtbares Entlastungshinken. Klinisch
lasse sich ausser einer Druckdolenz im Narbenbereich weder eine Rötung noch
Überwärmung feststellen. Der rechte Oberschenkel sei aber im Vergleich zur
Gegenseite umfangvermehrt. Seit einem Verlaufsröntgen zwei Monate nach der
Oberschenkelosteosynthese lägen auch diesmal keine weiteren Röntgenaufnahmen
des rechten Oberschenkels vor. Insgesamt falle ein ausgeprägtes
Vermeidungsverhalten mit einer deutlichen Selbstlimitation, auch im Bereich der
oberen Extremitäten auf. Dies sei anlässlich der letzten kreisärztlichen
Untersuchung nicht in diesem Masse feststellbar gewesen. Damals habe der
Beschwerdeführer noch die Hoffnung gehabt, eine Tätigkeit im angestammten
Betrieb mit leichterer Arbeit wie Kontrollfunktionen und Qualitätskontrollen
aufnehmen zu können. Inzwischen sei ihm nach gescheiterten Arbeitsversuchen
gekündigt worden.
Die Befunde der klinischen und
funktionellen Untersuchung der oberen Extremitäten seien im Vergleich zur
letzten Untersuchung weitgehend identisch. Die Streckfähigkeit im
Ellbogengelenk habe sich sogar leicht verbessert. Die deutlich verringerte
Kraftentwicklung beim Faustschluss mit vollständigem Fehlen einer messbaren
Faustschlusskraft rechts stehe im Widerspruch mit dem doch kräftigeren
Händedruck bei der Begrüssung und beim Verabschieden und sei wohl eher im
Rahmen einer Selbstlimitierung zu betrachten.
Für den versicherungsmedizinischen
Fallabschluss sei es angesichts der neu aufgetretenen Schmerzproblematik im
Bereich des rechten Oberschenkels noch zu früh. Es lägen seit dem November 2010
keinerlei Verlaufsröntgenbilder der Oberschenkelfraktur rechts vor. Eine
orthopädische Kontrolle sei bereits vom Hausarzt für den 8. April 2013 bei
Dr. med. O.___ am D.___ terminiert worden. Die aktuelle Zumutbarkeit für die
oberen Extremitäten bleibe unverändert. Weiterhin zumutbar seien leichte
Tätigkeiten, vorzugsweise wechselnd belastend ohne repetitive manuelle
Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten Vorderarm verlangten.
Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Bedienen von vibrierenden Maschinen oder
Geräten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Stossbelastungen für die oberen
Extremitäten. Bis zur orthopädischen Beurteilung seien bezüglich der unteren
Extremitäten mehrheitlich sitzende Tätigkeiten vorzusehen mit nur kurzen Geh-
und Stehphasen. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine
ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.
Die Schulterbeschwerden links seien
unfallfremd und am ehesten im Rahmen einer Impingement-Problematik aufgrund
degenerativer Veränderungen zu erklären.
5.13
Dr. med. E.___ bestätigte in
seinem Bericht betreffend die Ärztliche Abschlussuntersuchung vom
19.
Februar 2014 (IV-Nr. 55) die bereits im kreisärztlichen Bericht
vom 12. Juni 2012 gestellten Diagnosen (vgl. E. II. 5.11 hiervor) und
ergänzte diese wie folgt (S. 12 f.): Bei der Diagnose einer «1. Dislozierten
intraartikulären Unterarmfraktur rechts und vermutlich Ellbogenluxation rechts
mit ausgeprägtem Weichteildécollement» hielt er neu fest: «Aktuell: Die
Frakturen sind ossär konsolidiert, Streckdefizit am Ellbogen rechts vom
20.
°». Bei der Diagnose einer «2. Distalen Radiusschaftfraktur links»
hielt er fest: «Aktuell: Klinisch stabil, beschwerdefrei». Bei der Diagnose «4. Mehrfragmentäre
proximale Femurschaftfraktur rechts» wurde angefügt: «Aktuell: Radiologisch
ossär konsolidiert, Wetterfühligkeit, anamnestisch Anlaufschmerzen, normale
Hüftgelenksfunktion» und bei der «5. Malleolarfraktur Weber Typ A links»
wurde angegeben «Aktuell: Beschwerdefrei, seitengleiche OSG-Beweglichkeit».
Bei der heutigen kreisärztlichen
Untersuchung fänden sich klinisch weitgehend unveränderte Befunde im Vergleich
zur letzten Untersuchung vom April 2013 (vgl. E. II. 5.12 hiervor).
Weniger ausgeprägt seien das Vermeidungsverhalten und die Selbstlimitation. Die
funktionellen Befunde entsprächen nun weitgehend den aufgrund der Morphologie
zu erwartenden Befunden. Die gemessene Faustschlusskraft habe an beiden Händen
deutlich zugenommen. Nach kurzem Anlaufhinken bestehe ein völlig hinkfreies
Gangbild. Die Umfangverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten sprächen
gegen eine nennenswerte Beeinträchtigung mit langandauernder Schonung der
Muskulatur. Im Gegenteil: Es liessen sich bei der Umfangmessung gar Werte
zugunsten der rechten Seite erheben, was gegen eine muskuläre Hypotrophie resp.
ein langfristiges Schonen des rechten Beins spreche. Physio- und Ergotherapie fänden
keine mehr statt. Von weiteren medizinischen Behandlungen sei keine wesentliche
Verbesserung mehr zu erwarten. Entsprechend könne der versicherungsmedizinische
Fallabschluss erfolgen.
Die Zumutbarkeit könne wie folgt
definiert werden: Zumutbar seien mittelschwere Tätigkeiten, vorzugsweise
wechselnd belastend. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von
Vibrationen und Schlägen auf den linken Vorderarm. Nicht zumutbar seien repetitiv
belastende manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten
Vorderarm verlangten. Gewichte bis maximal 20 kg könnten beidhändig bis
Taillenhöhe gehoben werden, auf Kopfhöhe bis maximal 15 kg. Einhändiges
Tragen von Gewichten mit der rechten Hand sei bis maximal 12,5 kg
zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Sprungbelastungen. Im Rahmen
dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.
5.14
Im Rahmen der durch den
Unfallversicherer B.___ in Auftrag gegebenen Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2013 im D.___ (IV-Nr. 43)
wiesen Dr. med. AA.___, Stv. Oberarzt, FMH Rheumatologie, Dr. med. AB.___,
Chefarzt, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH Rheumatologie, und
die diplomierte Physiotherapeutin AC.___ folgende Schlussfolgerungen und
Empfehlungen aus (S. 6): Es bestehe ein arbeitsrelevantes Problem aufgrund
der verminderten Handfunktion rechts mehr als links. Es könne eine mässige
Symptomausweitung festgestellt werden. Infolge mässiger Selbstlimitierung und
Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die
Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass
der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den
objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären. Die Beurteilung
der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auf medizinisch-theoretische Überlegungen,
unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und die
klinische Untersuchung. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit
lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Da der Beschwerdeführer bis
zum Unfall voll arbeitsfähig gewesen sei, werde der Anteil der unfallkausalen
Problematik an den arbeitsbezogenen Einschränkungen auf 100 % geschätzt.
Die berufliche Tätigkeit als Maschinenführer sei ihm ganztags zumutbar. Für
andere berufliche Tätigkeiten (mittelschwere Arbeit) sei er ganztags
einsetzbar, wobei es folgende spezielle Einschränkungen gebe: Heben auf
Taillenhöhe maximal 20 kg, auf Kopfhöhe maximal 12,5 kg, Tragen
rechte Hand maximal 12, 5 kg; Handkraft rechts maximal 17 kg; kein
Gleichgewicht und keine Handkoordination beidseits; Kriechen, Ziehen, Arbeit
über Schulterhöhe manchmal.
5.15
Im dem auf [...] verfassten Bericht
vom 27. Dezember 2013 (IV-Nr. 56 S. 15) hielt Dr. med. G.___,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnose fest:
Posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Der Beschwerdeführer erscheine ungefähr
dreimal monatlich. Zurzeit befinde er sich in einem ängstlich-depressiven
Zustand. Er sei besorgt und angespannt. Es gebe in den Bereichen Konzentration
und Aufmerksamkeit eine leichte Besserung. Es spielten sowohl die Angst zu
Fallen als auch die Angst, die Kontrolle über die Arbeit zu verlieren eine
Rolle. Zurzeit werde eine integrierte psychiatrische Behandlung mit Einzelgesprächen
und eine Pharmakotherapie durchgeführt. Die Behandlungen fänden alle zwei bis
drei Wochen statt. Momentan könne die Dauer der Behandlung noch nicht
abgeschätzt werden, man müsse aber aufgrund des psychischen Zustandes des
Beschwerdeführers ungefähr mit 12 Monaten rechnen.
5.16
Dr. med. G.___ bestätigte in
seinem auf [...] verfassten «Rapport médical intermediaire» vom 3. April
2014.
(IV-Nr. 56 S. 2 ff.) die bereits im Bericht vom
27.
Dezember 2013 (vgl. E. II. 5.15 hiervor) gestellte Diagnose einer «Posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)». Momentan befinde sich der Beschwerdeführer
in einem ängstlich depressiven Zustand. Er sei besorgt und angespannt. Es gebe
eine leichte Verbesserung der Konzentration und Aufmerksamkeit. Gleichzeitig
habe der Beschwerdeführer noch immer Flash-backs, sprich übergreifende
Erinnerungen betreffend den Unfallhergang. Es gebe eine tägliche Angst und
teilweise Panikattacken. Der Beschwerdeführer fühle sich gestresst und müde. Angesichts
seines ängstlich depressiven Zustands sei der Beschwerdeführer nicht fähig, eine
Berufstätigkeit auszuüben, aber man könne in einem geschützten Betrieb einen
Versuch wagen. Es könne zurzeit nicht eingeschätzt werden, wie lange die
Behandlung noch dauern werde, man müsse aber angesichts des psychischen
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ungefähr mit 12 Monaten rechnen.
5.17
Anlässlich der «Psychiatrischen
Untersuchung vom 6. und 13. November 2014» (IV-Nr. 58 S. 2 ff.) stellte
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Konsiliarpsychiater, folgende Diagnosen (S. 43):
−
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
−
Depressive Störung leichten
Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) als akzentuierter Zustand bei:
−
Chronischer
Anpassungsstörung mit emotionalen Störungen und Störungen des Sozialverhaltens,
gemischt (DSM IV 309.4)
−
Anamnestisch: Vermutete
posttraumatische Belastungsstörung, weitestgehend remittiert
Die Frage betreffend die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter
Berücksichtigung der unfallbedingten psychischen Einschränkungen auf dem
heutigen Arbeitsmarkt sei ausserordentlich schwierig zu beantworten (S. 55).
Mit Blick auf die unfallbedingten psychischen Einschränkungen und die mit der
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie mit dem durch
erhebliche Komplikationen erschwerten Heilverlauf einhergehenden Grad und
Zeitraum der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit werde die aktuelle
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit
30.
- 35 % beurteilt. Diese Zahl basiere auf einer Schätzung
aufgrund der letzten Angaben zum absolvierten Arbeitstraining des «C.___», wo der
Beschwerdeführer bei einem Pensum von 50 % eine Leistungsfähigkeit von 25 %
gezeigt habe, was einer Arbeitsfähigkeit von 12,5 % entspräche, bei einem
Pensum von 80 % aber auch eine solche von knapp 60 %, was gemittelt
einer Arbeitsfähigkeit von gut 30 % entspräche. Von einer Verwendung der
weiteren Angabe einer Arbeitsfähigkeit von 7 % aus gleicher Quelle sei
abgesehen worden, in der Meinung, dass es sich hier um ein Artefakt gehandelt
haben dürfte.
5.18
Dr. med. H.___, Allgemeine
Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 8. September 2015
(IV-Nr. 66 S. 2 f.) folgende Beurteilung der medizinischen Situation
fest: Der Beschwerdeführer habe am 9. April 2010 [recte: 4. September]
einen Unfall erlitten. Nach einer initialen Hospitalisation in der [...] seien
im D.___ Arm- und Beinbrüche saniert worden. Am 4. April 2011 [recte:
4.
März 2011, Eingang der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin,
IV-Nr. 3] habe sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
angemeldet. Er habe Ende Juni 2013 aus gesundheitlichen Gründen seine Stelle
verloren. Die Arbeit im Industriebetrieb müsse anspruchsvoll gewesen sein, der
Beschwerdeführer habe ein gutes Einkommen erzielt, obwohl er nie einen
Lehrabschluss habe machen können. Während den Eingliederungsbemühungen sei beim
Beschwerdeführer eine psychische Problematik aufgetaucht. Diese seien jedoch
schon im Gutachten (B.___) mit Untersuchungen am 6. und 13. November 2014 (vgl.
E. II. 5.17 hiervor) aktenkundig gewesen. Die Rentenprüfung sei beschlossen
worden. Die Beurteilung, die Prognose in der Untersuchung November 2014 und der
zu beobachtende Verlauf differierten. Zur Klärung sei ein Gutachten
(psychiatrisch, rheumatologisch, orthopädisch) durchzuführen. Als vorläufige
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende aufgeführt:
−
Polytrauma am
4.
September 2010 mit dislozierte intraartikuläre Unterarmfraktur rechts
mit / bei
−
vermuteter Ellbogenluxation
rechts
−
ausgeprägtes Weichteildécollement
−
distale Radiusschaftfraktur
links
−
Ruptur der Flexor pollicis
longus Sehne links
−
mehrfragmentäre proximale
Femurschaftfraktur rechts
−
Malleolarfraktur Weber Typ
A links
−
chronische Schmerzstörung
−
depressive Störung
−
chronische
Anpassungsstörung
5.19
Im Rahmen des polydisziplinären
Gutachtens bei der I.___ vom 18. Mai 2016 (IV-Nr. 75) hielten Dr.
med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Dr. med. K.___, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie, Dr. med. L.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. M.___, Facharzt für Rheumatologie
FMH, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 74):
1.
Posttraumatische Bewegungseinschränkung
des rechten Ellenbogengelenks nach Ellenbogenluxation bei Polytrauma am 4. September
2010.
mit lnkongruenz und fortgeschrittener Arthrose des proximalen
Radioulnargelenks mit:
−
Streckdefizit von 30 °
−
aufgehobener Pronation
2.
Posttraumatische Handgelenksarthrose
rechts mit Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Handgelenks nach
komplexer distaler Unterarmfraktur mit verbliebener 14-Loch-LCDC-Platte im
Bereich der Ulna sowie einliegender 8-Loch-Drittelrohrplaffe im Bereich des
distalen Radius mit mechanischer Beugeeinschränkung von 30°
3.
Chronische Schmerzsymptomatik im Bereich
des rechten Processus styloideus ulnae bei Verdacht auf TFCC-Läsion
4.
Flexionsdefizit Digitus V rechts bei Läsion
der tiefen Beugesehne
5.
Flexionsdefizit des Daumens links nach
ehemaliger Ruptur der Flexor-pollicis-longus-Sehne und Transfer der
Flexor-digitorum-superficialis-Sehne vom linken Ringfinger
6.
Endgradige Bewegungseinschränkung im
Bereich des linken Sprunggelenks mit einem Streckdefizit von 10 ° nach
schraubenosteosynthetisch versorgter ehemaliger Weber-A-Fraktur
7.
Regionale Schmerzsymptomatik im Bereich
des rechten Femurschafts nach ehemaliger rechtsseitiger
Femurschaft-Mehrfragmentfraktur mit überschiessender Knochenneubildung und 4 x 3
cm messendem Kalzifizierungssporn dorsolateral im mittleren Drittel des rechten
Femurs
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit sind:
8.
Arterielle Hypertonie, unter der
aktuellen antihypertensiven Therapie ungenügend kontrolliert
9.
Gemischte Hyperlipidämie
10.
Höhenangst (lCD-10 F40.2)
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Maschinist bei der Uhrenfirma [...] sei der Beschwerdeführer seit dem
Unfallereignis vom 4. September 2010 nicht mehr einsetzbar (S. 84). In
einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit (ohne
Einwirkungen von Vibration und Schlägen auf den linken Vorderarm, ohne
repetitiv belastende manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im
rechten Vorderarm verlangten, ohne Gewichtheben über 20 kg beidhändig bis
Taillenhöhe, auf Kopfhöhe bis maximal 15 kg, ohne einhändiges Tragen von
Gewichten mit der rechten Hand von mehr als 12,5 kg, ohne Tätigkeiten mit
Sprungbelastungen) sei dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht eine
80%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die Einschränkung von 20 % ergebe
sich infolge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, vermehrten
Pausen sowie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit. Es sei aus
interdisziplinärer Sicht nicht anzunehmen, dass die aktuell gutachterlich
festgestellte Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische
Massnahmen verbessert oder gesteigert werden könne. Berufliche
Wiedereingliederungsmassnahmen wären prinzipiell aus versicherungsmedizinischer
Sicht indiziert und dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Er wäre auch motiviert,
eine angepasste Tätigkeit wieder aufzunehmen. In einer solchen bestehe eine
zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 80 % (S. 84 f.). Diese sei dem
Beschwerdeführer seit dem Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen zumutbar
(S. 90).
5.20
Dr. med. G.___ hielt in seinem auf
[...] verfassten «Certificat médical» vom 8. Juni 2016 (IV-Nr. 77
S. 2 f.) fest, der Beschwerdeführer sei im AD.___ wegen seiner
posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung. Es wurden folgende Diagnosen
ausgewiesen:
−
Posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
−
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
−
Generalisierte Angststörung
(ICD-10 F41.1)
Der Beschwerdeführer werde mit
Psychotherapie und Psychopharmaka (Antidepressiva) behandelt. Im Hamiltontest
vom 25. Mai 2016 habe der Beschwerdeführer 41 Punkte erreicht, was einer
mittelgradigen Depression entspreche. Zusammenfassend handle es sich um einen
Patienten, der unter einem mittelgradigen depressiven Angstzustand leide. Der
Beschwerdeführer komme regelmässig. Angesichts der Entwicklung der Krankheit und
dem psychischen Zustand sei er zurzeit nicht in der Lage, 100%ig zu arbeiten.
5.21
Dr. med. H.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 9. August 2016 (IV-Nr. 79 S. 2) fest,
das Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 (vgl. E. II.
5.19
hiervor) sei nachvollziehbar und schlüssig. Dieses sei umfassend für die
strittigen Belange, berücksichtige die geklagten Beschwerden, sei in Kenntnis
aller Akten verfasst worden, es seien andere Beurteilungen diskutiert worden,
die Schlussfolgerungen seien begründet und leuchteten ein. In der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Maschinist bei der Firma [...] sei der
Beschwerdeführer seit seinem Unfall vom 4. September 2010 nicht mehr
einsetzbar. Für diesen Beruf bestehe eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
In einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit (ohne
Einwirkungen von Vibration und Schlägen auf den linken Vorderarm, ohne
repetitiv belastende manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im
rechten Vorderarm verlangten, ohne Gewichtheben über 20 kg beidhändig bis Taillenhöhe,
auf Kopfhöhe bis maximal 15 kg, ohne einhändiges Tragen von Gewichten mit
der rechten Hand von mehr als 12,5 kg, ohne Tätigkeiten mit
Sprungbelastungen) sei dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht eine
80%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die Einschränkung von 20 % ergebe
sich in der Folge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit,
vermehrten Pausen sowie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit.
Bei dem, dem Einwand beigelegten «Certificat
médical» von Dr. med. G.___ (vgl. E. II. 5.20 hiervor), handle sich um
eine Zusammenfassung des Krankheitsverlaufs. Der Inhalt decke sich mit dem Zwischenbericht
des AD.___, Dr. med. G.___, vom 2. Dezember 2013. Neue
Untersuchungsbefunde seien nicht aufgeführt. Es werde lediglich auf die Durchführung
eines Hamiltontests im Mai 2016 verwiesen. Das rapportierte Ergebnis («score
total de Hamilton 41») sei isoliert nicht aussagekräftig. Das Gutachten habe
sich mit diesen (abweichenden) Ausführungen Dr. med. G.___ bereits
auseinandergesetzt. Die Stellungnahme Dr. med. G.___ habe keinen Einfluss auf
die Beurteilung.
6.
Aufgrund der vorliegenden Akten
kann zunächst festgehalten werden, dass sich zum konkreten Datum des sich im
September 2010 ereigneten Unfallereignisses in der [...] unterschiedliche
Angaben finden: So ist zum einen der Schadensmeldung an den Unfallversicherer B.___
vom 7. September 2010 zu entnehmen, dass sich der Unfall am
4.
September 2010 um 02.00 Uhr ereignet habe (IV-Nr. 14.15). Dies
gab der Beschwerdeführer auch auf dem Fragenkatalog des Unfallversicherers B.___
vom 31. Januar 2011 an, indem er darauf hinwies, der Unfall habe sich vom
3.
auf den 4. September 2010 um Mitternacht ereignet (IV-Nr. 14.6). Dieses
Datum bestätigte der Beschwerdeführer sodann anlässlich der Anmeldung zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2013 sowie im Rahmen
des Intake-Gesprächs vom 30. März 2011 (IV-Nrn. 3, 12). Von diesem
Datum gingen zudem auch der RAD-Arzt Dr. med. H.___ in seinen Stellungnahmen
vom 8. September 2015 und 9. August 2016 (vgl. E. II. 5.18, 5.20
hiervor) sowie die Gutachter der Begutachtungsstelle I.___ im polydisziplinären
Gutachten vom 18. Mai 2016 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) aus. Den
medizinischen Berichten sind demgegenüber sowohl ein Unfalldatum vom
3.
September 2010 (vgl. E. II. 5.1, 5.4 ff.) als auch vom
5.
September 2010 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) zu entnehmen. Da der genaue
Zeitpunkt des sich im September 2010 zugetragenen Unfallereignisses für die zu
beurteilende Frage, ob die Zusprache einer befristeten Rente korrekt erfolgt
ist (vgl. II. E. 5 hiervor), keine wesentliche Rolle spielt, ist gestützt auf
die vorliegenden Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom
4.
September 2010 auszugehen.
Der Beschwerdeführer erlitt somit am
4.
September 2010 in der [...] einen Autounfall und musste sich aufgrund
der dabei erlittenen Verletzungen nach seiner Repatriierung in die Schweiz mehreren
operativen Eingriffen sowohl an den oberen als auch an den unteren Extremitäten
unterziehen. Dies u.a. auch wegen einer sich entwickelten komplexen
Wundinfektion mit multiresistenten Acinetobacter baumannii und Enterococcus
faecium, welche diverse operative Revisionen des rechten Ellenbogengelenks
sowie des rechten Unterarms bedingten, und wegen einer aufgetretenen
Pseudarthrose. Somit war die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers direkt
nach dem Unfallereignis im Wesentlichen aus somatischer Sicht beeinträchtigt.
Im Laufe der Zeit wurden dann jedoch auch Beeinträchtigungen seiner psychischen
Gesundheit dokumentiert.
7.
Da die Beschwerdegegnerin in
ihrer angefochtenen Verfügung vom 6. September 2017 (A.S. 1 ff.) im
Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom
18.
Mai 2016 (vgl. E. II. 5.19 hiervor) abstellt, ist zu prüfen, ob diesem
Beweiswert zuzusprechen ist:
7.1
Das von Dr. med. J.___, Facharzt
für Allgemeine Medizin FMH, Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Unfallchirurgie, Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, und Dr. med. M.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, erstellte
polydisziplinäre Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II.
E. 4.2 hiervor) umfassend gerecht. So wurde der Beschwerdeführer jeweils
unter Beizug einer [...]-Dolmetscherin (vgl. IV-Nr. 75 S. 33, 37, 42),
ausführlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen,
orthopädisch-chirurgischen und psychiatrischen Exploration unterzogen (IV-Nr. 75
S. 28 ff., 37, 42 ff., 67 ff.), womit seine geklagten Beschwerden in
die gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen sind. Zudem beruht das
Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. So wurden der allgemein-internistische
Status sowie der psychische Befund erhoben und rheumatologische sowie chirurgisch-orthopädische
Untersuchungen (IV-Nr. 75 S. 33 ff., 37, 45 ff., 70) durchgeführt. Am
3.
Dezember 2015 erfolgten im Weiteren Laboruntersuchungen, am
2.
Dezember 2015 wurde eine apparative Diagnostik im Sinne eines Ruhe-EKG
durchgeführt und am 2. November 2015 erfolgten radiologische
Untersuchungen (IV-Nr. 75 S. 35, 39, 59 ff.). Durch das Aufführen der
medizinischen Akten in chronologischer Reihenfolge, des Aktenauszugs, der
«Vorgeschichte gemäss Aktenlage» sowie den in den jeweiligen Teilgutachten aufgeführten
fachspezifisch relevanten Akten (IV-Nr. 75 S. 2 ff., 22 ff., 36 f.,
42, 67) wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt.
Da zwischen den Gutachtern eine Konsensbesprechung stattfand (IV-Nr. 75
S. 94 oben), beruhen die gutachterlichen Schlussfolgerungen insbesondere
auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf einer
konsensualen Beurteilung. Es leuchten ferner die medizinischen Zusammenhänge
und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So stellte der
allgemeininternistische Gutachter Dr. med. J.___ aufgrund seiner klinischen
Untersuchung (S. 33 ff.) weitgehend unauffällige Befunde des
Bewegungsapparates fest. Diese Einschätzung überzeugt, da sich ein hinkfreier
und flüssiger Gang mit problemlos durchführbarem Fussspitzen- und Fersengang
sowie eine indolente HWS-Beweglichkeit in sämtliche Richtungen präsentierten. Eine
Beeinträchtigung konnte sowohl im Bereich des rechten Ellbogens im Rahmen einer
vollständig eingeschränkten Supination sowie ein Extensionsdefizit von
20.
° als auch beim rechten Daumen festgestellt werden, der nicht flektiert
werden konnte (IV-Nr. 75 S. 34). Diese Feststellungen bestätigte der rheumatologische
Gutachter Dr. med. M.___. So hielt er in seinem Teilgutachten vom
9.
Dezember 2015 (S. 36 ff.) ein Streckdefizit des rechten Ellbogens
von 20 ° fest und wies eine Flexion von 135 ° aus. Er fügte aufgrund
seiner Untersuchungen aus, die Supination sei nicht möglich, die Pronation
hingegen normal. Beim rechten Handgelenk stellte er ausserdem sowohl eine
Extension von 20 ° und eine Flexion von 30 ° mit einer Einschränkung
der Ab- und Adduktion von je 1/3 und auf der linken Seite eine Flexion von
lediglich 20 °, hingegen eine freie Extension sowie Ab- und Adduktion fest.
Der Daumen links könne nicht flektiert werden und rechts sei eine Flexion des
Digitus V unmöglich. Im Bereich der unteren Extremitäten hielt der
rheumatologische Experte weiter fest, beim linken OSG sei die Supination
schmerzhaft bei Status nach Osteosynthese des lateralen Malleolus (S. 38).
Aufgrund dieser objektivierten Untersuchungsbefunde und der durch den
Beschwerdeführer bei der Exploration geklagten Beschwerden im rechten Vorderarm
und des Dauerschmerzes im rechten lateralen Oberschenkel (S. 37) erscheint
schlüssig, dass der rheumatologische Gutachter darlegte (S. 41), dass bei
seiner Untersuchung vorwiegend Probleme im Bereich des rechten Vorderarms und
des rechten Oberschenkels bestünden. Über eine konstant vorhandene, jedoch
belastungsabhängige exazerbierende Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten
Hand- und Ellenbogengelenks, des rechten Daumens und des rechten Hüftgelenks berichtete
der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Orthopädischen Chirurgen Dr. med. K.___
(S. 42). Die Bestätigung der Beugeeinschränkung des linken Daumens ist
aufgrund seiner erhobenen Befunde betreffend die Daumenfunktion (S. 54 f.)
nachvollziehbar. So stellte er fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich
gewesen, seinen linken Daumen aktiv im Grundgelenk zu beugen, was auf eine
Läsion der oberflächlichen Beugesehnen zurückgeführt werden könne. Ähnlich
verhält es sich in Bezug auf den rechten Kleinfinger, wo im Bereich des
Endglieds ebenfalls eine Läsion der tiefen Beugesehne objektiviert werden
konnte (S. 54). Gestützt auf diese Befunde ist die Darlegung des
Gutachters plausibel, wonach hieraus keine höhergradige feinmotorische
Einschränkung der rechten Hand resultiere. Aufgrund der radiologischen
Untersuchungen des rechten Unterarms in zwei Ebenen vom 2. Dezember 2015
(S. 60) überzeugt ferner auch die gutachterliche Einschätzung, wonach die
in diesem Bereich implantierte Drittelrohrplatte das palmare Radioulnargelenk
um 1,5 cm überrage, was zu einer mechanisch bedingten Beugeeinschränkung
des rechten Handgelenks führe (S. 63). Gestützt auf diese bildgebenden
Untersuchungen erweist sich auch die weitere Einschätzung von Dr. med. K.___
als nachvollziehbar, wonach sich im Bereich des rechten Ellenbogengelenks eine
fortgeschrittene posttraumatische Arthrose mit Destruktion des proximalen
Radioulnargelenks und nahezu aufgehobenem Gelenkspalt zeigten. Auch die
weiteren Ausführungen des orthopädisch-chirurgischen Experten, wonach sich im mittleren
Bereich des rechten Femurs ein 3 x 4 cm messender Knochensporn
gebildet habe, welcher in die dorsolaterale Muskulatur rage und dadurch ein
lokales Schmerzsyndrom bedinge, vermag aufgrund der im Rahmen des Gutachtens
durchgeführten Röntgenaufnahmen einzuleuchten. So wurde dabei u.a. ein 4
x 3 cm messender Kalzifizierungssporn objektiviert, der in den
Bereich des Vastus medialis sowie in den Abduktoren einstrahle (S. 61). Die
Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. L.___, wonach sich keine
depressiven Symptome objektivieren liessen, vermag aufgrund der festgestellten,
sich weitgehend unauffällig präsentierenden psychischen Befunde einzuleuchten.
So wurde der Beschwerdeführer u.a. als wach, bewusstseinsklar zu allen
Qualitäten, ohne inhaltliche Denkstörungen, ohne Halluzinationen, Wahn- oder
Ich-Störungen, ohne kognitive oder mnestische Defizite, mit uneingeschränkter
Schwingungsfähigkeit und spürbarem Affekt beschrieben (S. 70). Auch seine
weitere gutachterliche Beurteilung, wonach im Gespräch spürbar gewesen sei, wie
belastend der Beschwerdeführer den Balkonsturz der Tochter erlebt habe und
unter deren Querschnittslähmung leide (S. 72), wobei er sich empathisch
gezeigt habe, was auch gegen eine depressive Erkrankung spreche, überzeugt.
Denn anlässlich der gutachterlichen Exploration gab der Beschwerdeführer als
Schicksalsschlag den sich ungefähr vor sechs bis sieben Jahren ereigneten Sturz
seiner Tochter vom Balkon an, die seither querschnittsgelähmt sei und sich
nicht um ihr Kind kümmern könne (S. 67).
Damit kommt dem polydisziplinären
Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 grundsätzlich
voller Beweiswert zu.
7.2
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
die vorangehenden medizinischen Berichte den Beweiswert des medizinischen
Gutachtens in Frage zu stellen vermögen. Dabei ist zunächst auf das
psychiatrische Teilgutachten (vgl. E. II. 7.2.1 hiernach) und anschliessend auf
die somatischen Teilgutachten (vgl. E. II. 7.2.2 hiernach) einzugehen:
7.2.1
In Bezug auf das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 9. Dezember 2015 (vgl. IV-Nr. 75
S. 67 ff.) ergibt sich Folgendes:
Einzugehen ist zunächst auf die Berichte
des den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 27. Dezember
2013.
und 3. April 2014 (vgl. E. II. 5.15 f. hiervor). Dieser wies in
seinen Berichten die Diagnose einer «posttraumatischen Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1)» aus, wobei jedoch nicht ersichtlich ist, woraus er diese
Diagnose konkret herleitete bzw. welche Befunde ihn zu dieser Diagnosestellung
veranlassten. So ist seinen Berichten kein psychopathologischer Befund zu
entnehmen. Dr. med. G.___ hielt im Bericht vom 3. April 2014 diesbezüglich
einzig fest, der Beschwerdeführer habe noch immer Flash-backs, d.h.
übergreifende Erinnerungen an den Unfallhergang. Der psychiatrische Gutachter
Dr. med. L.___ äusserte sich in seinem Teilgutachten diesbezüglich dahingehend,
dass die Diagnose einer «posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)»
mittlerweile in den Hintergrund getreten sei und nicht mehr vorliege (IV-Nr. 75
S. 73). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer
während der Exploration berichtete, er habe früher ständig Albträume vom Unfall
gehabt, das sei deutlich besser geworden, seit er Citalopram nehme
(IV-Nr. 75 S. 68). Folglich leuchtet ein, wenn der psychiatrische
Gutachter darlegte, der Beschwerdeführer berichte zwar hin und wieder über
Albträume und er träume vom Unfall, dies sei aber mittlerweile selten der Fall
(IV-Nr. 75 S. 72). Es lägen weder eine vermehrte Schreckhaftigkeit
vor noch ein Vermeidungsverhalten. So könne der Beschwerdeführer wieder als
Beifahrer längere Strecken zurücklegen, ohne dass er über eine vermehrte
vegetative Symptomatik klage. Auch liege keine emotionale Gleichgültigkeit vor,
was sich im Verhältnis zur Enkelin und in der Betroffenheit zur
Querschnittslähmung der Tochter äussere. Ausserdem sind bereits dem Bericht von
Dr. med. F.___ vom November 2014 (vgl. E. II. 5.17 hiervor) Zweifel an der
Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung zu entnehmen. So diagnostizierte
dieser im Bericht betreffend seine Untersuchungen vom 6. und 13. November
2014.
(vgl. E. II. 5.17 hiervor) eine «anamnestisch: vermutete posttraumatische
Belastungsstörung, weitestgehend remittiert». Es ist somit davon auszugehen,
dass er nicht von einer gesicherten Diagnosestellung einer posttraumatischen
Belastungsstörung ausging, jedenfalls liess sich diese bereits im November 2014
nicht mehr feststellen. Schliesslich ist in Bezug auf die beiden Berichte von
Dr. med. G.___ auch der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz zu beachten,
wonach Berichte der behandelnden Ärzte wegen deren auftragsrechtlichen
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind.
Der durch Dr. med. G.___ im Bericht vom
3.
April 2014 (E. II. 5.16 hiervor) erstmals beschriebene «ängstlich
depressive Zustand» basiert nicht auf fundiert erhobenen psychiatrischen Befunden,
wurde aber von Dr. med. F.___ anlässlich seiner psychiatrischen Untersuchungen
vom 6. und 13. November 2014 bestätigt (vgl. E. II. 5.16 hiervor), indem er
eine «depressive Störung leichten Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10
F32.01) als akzentuierter Zustand» diagnostizierte. Diesbezüglich führte Dr.
med. L.___ aus (IV-Nr. 75 S. 73), eine leichtgradige depressive
Symptomatik sei aufgrund des damaligen Berichts nachvollziehbar. Anlässlich der
aktuellen gutachterlichen Untersuchung könne er indes keine depressiven
Symptome objektivieren (vgl. IV-Nr. 75 S. 72). In Bezug auf die durch
Dr. med. F.___ weiter festgestellte Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» hielt Dr. med. L.___
fest, diese sei aufgrund des Berichts von Dr. med. F.___ nicht
nachvollziehbar (IV-Nr. 75 S. 73) und liege auch nicht vor. So seien
die Schmerzen somatisch vollumfänglich erklärbar und es habe auch im Vorfeld
des Unfalls keine psychiatrische Erkrankung vorgelegen. Diese Einschätzung
lässt sich aufgrund der somatischen Teilgutachten verifizieren. So hielt Dr.
med. K.___ in seinem orthopädisch-chirurgischen Teilgutachten fest
(IV-Nr. 75 S. 63), nach eingehender klinischer und radiologischer
Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung könnten die vom
Beschwerdeführer genannten Beschwerden sowohl klinisch als auch radiologisch
allesamt objektiviert werden. Folglich vermag auch die von Dr. med. F.___
geschätzte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 30 - 35 %
(E. II. 5.16 hiervor) nicht zu überzeugen. Diese Einschätzung beruht denn auch
nicht auf erhobenen Befunden bzw. festgestellten Diagnosen, sondern auf einem
errechneten Mittelwert der bei den Arbeitstrainings beim C.___ erzielten
Arbeitsleistungen. Daher überzeugt die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. L.___,
wonach die angegebene Arbeitsfähigkeit von Dr. med. F.___ «in keinster Weise»
nachvollziehbar sei (IV-Nr. 75 S. 73).
Der Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens von Dr. med. L.___ wird durch die medizinischen Vorakten nicht
geschmälert.
7.2.2
Betreffend die somatischen
Teilgutachten ergibt sich Folgendes:
7.2.2.1
In Bezug auf das
allgemeininternistische Teilgutachten vom 2. Dezember 2015 von Dr. med. J.___
(IV-Nr. 75 S. 33 ff.) finden sich in den vorliegenden Akten keine diesem
widersprechenden Facharztberichte.
7.2.2.2
Auch in Bezug auf das rheumatologische
Teilgutachten von Dr. med. M.___ vom 9. Dezember 2015 (IV-Nr. 75
S. 36 ff.) sind vorliegend keine reinen rheumatologischen Arztberichte
dokumentiert. Einzig im Rahmen der durchgeführten EFL-Abklärung vom
16.
Juli 2013 (vgl. E. II. 5.14 hiervor) wurden die Rheumatologen Dres. med.
AA.___ und AB.___ beigezogen, die angaben, die aktuellen Probleme des
Beschwerdeführers bestünden in bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im
rechten Unterarm und im linken Daumen, einem Kraftverlust in der rechten Hand
und im linken Daumen sowie Schmerzen im rechten Oberschenkel. Diese Feststellungen
wurden im Rahmen des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. M.___
bestätigt. So hielt dieser fest, bei der rheumatologischen gutachterlichen
Untersuchung zeigten sich Probleme, vorwiegend im Bereich des rechten
Vorderarms und des rechten Oberschenkels. Auch die objektiven rheumatologischen
Untersuchungsbefunde erweisen sich als weitgehend identisch (IV-Nrn. 43
S. 4 f., 75 S. 37 f.).
Daher wird der Beweiswert des
rheumatologischen Teilgutachtens nicht in Frage gestellt. Es kann darauf abgestellt
werden.
7.2.2.3
Eingehend auf das
orthopädisch-chirurgische Teilgutachten von Dr. med. K.___ vom 9. Dezember
2015.
(IV-Nr. 75 S. 42 ff.) finden sich in den vorliegenden Akten
weder diesem widersprechende Diagnosestellungen noch anderslautende Einschätzungen.
So ist den medizinischen Vorberichten übereinstimmend zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 4. September 2010 unter einer
Mehrfachverletzung / einem Polyblessé bzw. Polytrauma mit Frakturen
am rechten und linken Unterarm, im Femurbereich rechts, am Knöchel links, einer
Luxation am Ellenbogen rechts inkl. Bewegungseinschränkungen sowie einem
ossären Ausriss des Musculus flexor pollicis longus litt (vgl. E. II. 5.4
ff., 5.11 ff., 5.19 hiervor) und die aufgetretene Wundinfektion mit
multiresistentem Acinetobacter baumannii und Enterococcus faecium sowie die festgestellte
Pseudarthrose zu weiteren operativen Eingriffen bzw. Heilungsverzögerungen führten.
In Bezug auf die fachärztlichen Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers hielt der Gutachter Dr. med. K.___ fest (IV-Nr. 75
S. 66), sowohl der Kreisarzt Dr. med. E.___ als auch Dr. med. AB.___
hielten in ihren Berichten vom 12. Juni 2012 bzw. 16. Juli 2013 (vgl.
E. II. 5.11, 5.14 hiervor) fest, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer, bezogen auf ein volles Arbeitspensum,
qualitativ zu 100 % arbeitsfähig. Gemäss Dr. med. K.___ sei diesbezüglich anzumerken,
dass die dabei genannten qualitativen Einschränkungen nur bedingt mit der vom
Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer vereinbar
seien. Diesbezüglich müsste hier noch abgeklärt werden, welche Maschinen der
Beschwerdeführer konkret bediene und inwiefern er hierzu aufgrund seiner
eingeschränkten Feinmotorik des linken Daumens sowie der eingeschränkten
Mobilität des rechten Hand- und Ellenbogengelenks noch befähigt sei. Auch
sollte diesbezüglich eruiert werden, ob der Beschwerdeführer in seiner zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Maschinist Vibrationsbelastungen ausgesetzt sei. Diese
sollten gemäss den aufgeführten Schonkriterien unbedingt vermieden werden. Diese
gutachterlichen Ausführungen erweisen sich aufgrund der vorliegenden Akten als
korrekt. So wurde der konkrete Tätigkeitsbereich der zuletzt ausgeübten Arbeit
des Beschwerdeführers als Maschinenführer bisher nicht genauer abgeklärt.
Jedenfalls sind solche Abklärungen in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert.
Damit erweist sich die Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit von Dr.
med. AB.___ anlässlich der EFL-Abklärung vom 16. Juli 2016 als unklar
(vgl. E. II. 5.14 hiervor). So ist bspw. fraglich, weshalb dem Beschwerdeführer
die berufliche Tätigkeit als Maschinenführer ganztags zumutbar sein soll, er
dann aber für andere berufliche Tätigkeiten (mittelschwere Arbeit) eingeschränkt
sei. Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf die allgemein gehaltenen
Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von
Dr. med. E.___, der ebenfalls nicht konkret auf die durch den
Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer eingeht. So
bleibt auch hier offen, ob diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer noch zumutbar wäre,
da er keine vibrierenden Maschinen und Geräte mehr bedienen dürfe (vgl. E. II.
5.11
ff. hiervor). Damit vermögen die durch den Kreisarzt Dr. med. E.___ als
auch durch Dr. med. AB.___ formulierten Zumutbarkeitsprofile nicht zu
überzeugen. Dr. med. K.___ hielt weiter fest, dass er nach eingehendem Studium
der vorliegenden Akten, der Bildgebung sowie insbesondere anhand seiner
heutigen klinischen Untersuchung auch mit der quantitativen Einschätzung der
genannten Kollegen nicht einig gehe. Aufgrund der Verletzungsfolgen bestünden
beim Beschwerdeführer anhaltende Funktionseinschränkungen (linker Daumen,
rechter Kleinfinger, rechtes Handgelenk, rechtes Ellenbogengelenk, linkes Sprunggelenk).
Gemäss den vorliegenden Akten sei es dem Beschwerdeführer insbesondere wegen
der anhaltenden Funktionseinschränkungen der rechten Hand nicht mehr möglich
gewesen, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wettbewerbsfähig auszuüben. Es
hätten sich sowohl Mängel in der Quantität als auch der Qualität ergeben,
weshalb die beruflichen Massnahmen im Dezember 2013 abgebrochen worden seien. Diesen
gutachterlichen Ausführungen kann gefolgt werden. So wurde im Abschlussbericht
der beruflichen Eingliederungsmassnahmen vom 13. Dezember 2013
(IV-Nr. 49 S. 2 unten) u.a. festgehalten, der Beschwerdeführer sei
durch die Einschränkungen seiner rechten Hand bei diversen Arbeiten langsam und
erbringe nicht die gewünschte Qualität. Daher vermögen die gutachterlichen Ausführungen
von Dr. med. K.___ zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer unter
Zusammenschau der verbliebenen Funktionseinschränkungen der genannten
biomechanischen Einheiten auch in einer ideal angepassten Tätigkeit rein
quantitativ lediglich noch zu 80 % arbeitsfähig sei und sich die
Einschränkung von 20 % infolge der reduzierten Belastbarkeit,
Durchhaltefähigkeit, vermehrter Pausen und einer reduzierten Arbeitsschnelligkeit
ergebe.
Somit vermögen die vorangehenden
medizinischen Berichte den Beweiswert des orthopädisch-chirurgischen
Teilgutachtens nicht umzustossen.
7.3
Damit vermögen die vor dem polydisziplinären
Gutachten vom 18. Mai 2016 verfassten ärztlichen Berichte dessen
Beweiswert nicht in Frage zu stellen.
7.4
Auch der nach dem Gutachten der
Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 verfasste Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 8. Juni 2016 (vgl. E. II. 5.20
hiervor) vermag dessen Beweiswert nicht in Zweifel zu ziehen. So sind die durch
ihn ausgewiesenen Diagnosen einer «posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10
F43.1)», einer «rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), sowie die «generalisierte
Angststörung (ICD-10 F41.1)» nicht begründet und daher nicht nachvollziehbar.
Ausserdem setzte sich Dr. med. G.___, obwohl er explizit festhielt, ihm liege
das leider auf Deutsch verfasste Gutachten vor, nicht mit diesem auseinander
und äusserte sich auch nicht klar zur Frage der Arbeitsfähigkeit.
7.5
Eingehend auf die gegen den
Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 gerichteten
Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt (A.S. 12), die
psychiatrischen Beurteilungen von Dr. med. F.___ und dem Gutachten der
Begutachtungsstelle I.___ seien von unabhängigen Fachpersonen erstellt worden
und seien einander diametral entgegengesetzt. Während der eine Arzt von einer
erheblichen psychischen Beeinträchtigung ausgehe, die zu einer massgeblichen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, verneine der andere Arzt eine
psychiatrische Erkrankung. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter E.
II. 7.2.1 verwiesen und festgehalten werden, dass der psychiatrische
Teilgutachter Dr. med. L.___ in nachvollziehbarer Art und Weise darzulegen
vermag, weshalb er – auch nach Auseinandersetzung mit der Beurteilung durch Dr.
med. F.___ – nicht von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des psychischen
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit ausgeht. Damit drängt sich auch kein – wie vom
Beschwerdeführer beantragt (A.S. 12) – psychiatrisches Obergutachten auf.
8.
Zusammenfassend vermögen die
übrigen medizinischen Akten den Beweiswert des Gutachtens der
Begutachtungsstelle I.___ vom 18. Mai 2016 nicht zu schmälern. Diesem ist
der volle Beweiswert zuzusprechen. Dies hielt auch bereits der RAD-Arzt Dr.
med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 9. August 2016 (vgl. E. II. 5.21
hiervor) fest. Die Beschwerdegegnerin hat somit in ihrer Verfügung vom 6. September
2017.
(A.S. 1 ff.) zu Recht auf dieses polydisziplinäre Gutachten
abgestellt. Es ist daher in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers von den Einschätzungen in diesem Gutachten auszugehen: Damit
besteht beim Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der
Firma AE.___, [...], seit dem Unfallereignis vom 4. September 2010 keine
Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Verweistätigkeit (ohne Einwirkungen
von Vibration und Schlägen auf den linken Vorderarm, ohne repetitiv belastende
manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten Vorderarm
verlangen, ohne Gewichtheben über 20 kg beidhändig bis Taillenhöhe, auf
Kopfhöhe bis maximal 15 kg, ohne einhändiges Tragen von Gewichten mit der
rechten von mehr als 12,5 kg, ohne Tätigkeiten mit Sprungbelastungen) ist
der Beschwerdeführer jedoch in einem Pensum von 80 % arbeitsfähig, wobei
sich diese 20%ige Einschränkung infolge reduzierter Belastbarkeit und
Durchhaltefähigkeit, vermehrter Pausen sowie der reduzierten
Arbeitsschnelligkeit ergibt. Diese 80%ige Arbeitsfähigkeit gilt seit dem
Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen (vgl. IV-Nr. 75 S. 90 unten).
Es ist daher aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin diesen Zeitpunkt auf den 12. Juni 2012 (vgl. E.
II. 5.11 hiervor) festgelegt hat. So begründet sie dies insbesondere mit
dem «Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen bzw. der Nachoperationen»
(A.S. 5). Diese Beurteilung erweist sich gestützt auf die vorliegenden
Akten als korrekt. Denn obschon am 5. Februar 2013 ein weiterer operativer
Eingriff am unteren Arm erforderlich war (vgl. dazu E. II. 5.12 hiervor) konnte
der Kreisarzt Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 4. April 2013 (vgl.
E. II. 5.12 hiervor) im Vergleich zu seiner letzten Untersuchung vom
12.
Juni 2012 (vgl. E. II. 5.11 hiervor) bei der klinischen und
funktionellen Abklärung der oberen Extremitäten keine veränderten, sondern weitgehend
identische Befunde erheben. Er hielt deshalb auch explizit fest, die aktuelle
Zumutbarkeit für die oberen Extremitäten bleibe unverändert. Es ist daher davon
auszugehen, dass sich die erneute Operation vom 5. Februar 2013 nicht in relevanter
Weise auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkte.
9.
Nachfolgend ist somit der
Einkommensvergleich vorzunehmen und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die
IV-Grade von 100 % ab 4. September 2011 und von 30 % ab
12.
Juni 2012 korrekt errechnet hat (A.S. 4).
9.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab
4.
September 2011 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls
verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie
möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn
auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum
Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).
9.1.1
Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2,
mit Hinweisen,9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999
S. 240 f. [I 377/98]).
9.1.2
Gemäss den vorliegenden Akten
(IV-Nrn. 11 ff., 49, 75 S. 28 f.) besuchte der Beschwerdeführer fünf
Jahre die Primarschule in der [...], vier Jahre die Mittelschule und von 1973
bis 1978 das Gymnasium. Anschliessend studierte er in der [...] an der
Universität vier Jahre Wirtschaft. Nach dem Militärdienst 1980 arbeitete er
einige Jahre in der Landesvermessung für Kanalbauwerke von
Bewässerungssystemen. 1986 kam der Beschwerdeführer sodann in die Schweiz. Er
war zunächst von 1985 bis 1987 im Reinigungsdienst des D.___ beschäftigt und
dann ein Jahr in der Uhrenfabrik AF.___ in [...] angestellt. Ein weiteres Jahr
war er in einer kleinen Maschinenfabrik AG.___ in [...] und dann von 1989 bis
1992.
bei der Firma AH.___ in [...] als Hilfslackierer tätig. Vom 24. Mai 1994
bis 6. August 2010 war er sodann bei der Firma AE.___, [...], in der
Abteilung [...] als Maschinenbediener beschäftigt, wo er alternierend stehend
oder sitzend eine Maschine bediente. Nach dem Verkehrsunfall vom September 2010
war er längere Zeit arbeitsunfähig und versuchte dann 2012 beim alten
Arbeitgeber in einem reduzierten Arbeitspensum als Maschinist wieder zu
arbeiten. Dies funktionierte jedoch nicht. Er konnte dann mit Hilfe der
Beschwerdegegnerin beim C.___ ab 5. November 2012 ein
Belastbarkeitstraining absolvieren (IV-Nr. 24), welches wegen einer
Armoperation am 31. Dezember 2012 abgebrochen wurde (vgl. Austrittsbericht
vom 8. Januar 2013, IV-Nr. 28). Ein weiteres Belastbarkeitstraining
fand sodann ab dem 6. Mai 2013 statt (IV-Nrn. 35, 50). Das
Arbeitsverhältnis bei der AE.___ wurde per Ende Juni 2013 durch diese gekündigt
(IV-Nr. 54). Ab 5. August 2013 wurde beim C.___ ein Aufbautraining
durchgeführt.
9.1.3
Da der Beschwerdeführer seine zuletzt
bei der Firma AE.___ ausgeübte unbefristete Arbeitstätigkeit ab dem
Unfallereignis vom 4. September 2010 nicht mehr ausüben konnte und ihm diese
Stelle sodann auch aus gesundheitlichen Gründen per Ende Juni 2013 gekündigt wurde
und er seither nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis gearbeitet hat, ist
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass er die Arbeit bei der Firma AE.___ im Gesundheitsfall auch
weiterhin ausgeübt hätte. So ist für die Berechnung des Valideneinkommens auf
das zuletzt bei der Firma AE.___ erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Dieses
betrug gemäss dem bei der Beschwerdegegnerin am 25. April 2017
eingegangenen Schreiben des früheren Arbeitgebers des Beschwerdeführers (IV-Nr. 89)
im Jahr 2011 jährlich total CHF 74'587.00 (Grundlohn: CHF 58'212.00 [CHF 4'851.00 x 12]
+ Zulagen: CHF 8'736.00 [CHF 728.00 x 12] +
Gewinnbeteiligung: CHF 500.00 + Beiträge an Krankenkassenprämien:
CHF 1'560.00 [CHF 130.00 x 12] + 13. Monatslohn inkl.
Anteil Schicht: CHF 5'579.00) und im Jahr 2012 jährlich CHF 74'940.00
(Grundlohn: CHF 58'332.00 [CHF 4'861.00 x 12] + Zulagen: CHF 8'748.00
[CHF 729.00 x 12] + Gewinnbeteiligung: CHF 350.00 +
Beiträge an Krankenkassenprämien: CHF 1'920.00 [CHF 160.00 x 12]
+ 13. Monatslohn inkl. Anteil Schicht: CHF 5'590.00). Damit sind die
von der Beschwerdegegnerin errechneten Valideneinkommen sowohl ab 4. September
2011.
von CHF 74'587.00 als auch ab 12. Juni 2012 von
CHF 74'940.00 nicht zu beanstanden.
9.2
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarer-weise noch zu erzielen in der Lage
wäre (Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das Invalideneinkommen
aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.
9.2.1
Da dem Beschwerdeführer bis am
12.
Juni 2012 keine berufliche Tätigkeit zumutbar war, beträgt das
Invalideneinkommen für das Jahr 2011 CHF 0.00. Ab dem 12. Juni 2012 ist
dem Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Tätigkeit, ohne Einwirkungen von
Vibration und Schlägen auf den linken Vorderarm, ohne repetitiv belastende
manuelle Tätigkeiten, welche eine Supinationsbewegung im rechten Vorderarm
verlangen, ohne Gewichtheben über 20 kg beidhändig bis Taillenhöhe, auf
Kopfhöhe bis maximal 15 kg, ohne einhändiges Tragen von Gewichten mit der
rechten von mehr als 12,5 kg, ohne Tätigkeiten mit Sprungbelastungen; vgl.
E. II. 8 hiervor), zu 80 % zumutbar. Es ist daher ab dem 12. Juni
2012.
von einem monatlichen Bruttolohn für Männer im gesamten privaten Sektor
von CHF 5'210.00 (LSE 2012 TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1,
Männer) auszugehen. Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7
im Jahr hochzurechnen (CHF 5'212.00 x 12 [: 40 x 41.7]
= CHF 65'177.00) und an das zumutbare Arbeitspensum von 80 %
anzupassen. Damit beträgt das Invalideneinkommen gerundet CHF 52'142.00.
9.2.2
Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E.
5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 %
nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung ist insbesondere
dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen
körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Dies ist vorliegend
nicht der Fall, da dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Tätigkeit zumutbar
ist. Im vorliegenden Fall gebietet das Alter des Beschwerdeführers von 59
Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit,
das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen,
erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65).
Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer
Schweizer Bürger ist (IV-Nr. 4) und somit im Anforderungsniveau 4 nicht
schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12).
Die beim Beschwerdeführer dokumentierten mangelnden Sprachkenntnisse sind
ebenfalls nicht geeignet, um einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Aufgrund
der konkreten Einschränkungen bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit (Leistungseinschränkungen
wegen der reduzierten Belastbarkeit, verminderte Durchhaltefähigkeit, vermehrte
Pausen und reduzierte Arbeitsschnelligkeit) rechtfertigt sich indes ein Abzug
von 10 %. Das Invalideneinkommen im Jahr 2012 beträgt folglich CHF 46'927.80
(90 % von CHF 52'142.00).
9.3
Damit ergibt sich ab dem 4. September
2011.
bei einem Valideneinkommen von CHF 74'587.00 sowie einem
Invalideneinkommen von CHF 0.00 ein IV-Grad von 100 %. Es besteht
somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 12. Juni 2012
resultiert bei einem Valideneinkommen von CHF 74'940.00 und einem
Invalideneinkommen von CHF 46'927.80 eine Erwerbseinbusse von CHF 28'012.20,
was einem IV-Grad von gerundet 38 % entspricht und nicht zum Bezug einer
IV-Rente berechtigt (vgl. E. II. 3 hiervor).
9.4
Zusammenfassend war der
Beschwerdeführer ab dem 4. September 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Das
für den Rentenanspruch geltende Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b
IVG) lief somit am 4. September 2011 ab. Der zu diesem Zeitpunkt bestehende
Invaliditätsgrad von 100 % begründet einen Anspruch auf eine ganze Rente ab
dem 1. September 2011 (Art. 28 Abs. 2 und Art. 29
Abs. 3 IVG). Der ab dem 12. Juni 2012 bestehende Invaliditätsgrad von
38.
% führt indes zu keinem Rentenanspruch mehr (vgl. E. II. 3 hiervor).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) ist die ab 4. September 2011 laufende ganze Rente
nach Ablauf von drei Monaten, also mit ab 1. Oktober 2012, aufzuheben
(vgl. BGE 109 V 125).
10.
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 6. September 2017 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf
eine vom 1. September 2011 bis 1. Oktober 2012 befristete ganze Invalidenrente.
11.
11.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00
festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_673/2018 vom 4. Juli 2019 bestätigt.