VSBES.2017.261
Medizinische Massnahmen / Geburtsgebrechen
28. Juni 2018Deutsch17 min
Source so.ch
Urteil vom 28. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Medizinische
Massnahmen / Geburtsgebrechen (Verfügung vom 7. September 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Eltern von A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 21. Juli 1998, meldeten ihre Tochter am
14. Februar 2000 unter Hinweis auf einen bestehenden Strabismus für
medizinische Massnahmen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1). In der Folge
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5.
September 2000 (IV-Nr. 9) zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 427 («Strabismus
und Mikrostrabismus concomitans monolateralis») medizinische Massnahmen vom 7.
Februar 2000 bis 31. Juli 2009 zu.
2. Am 21. Oktober 2016 (IV-Nr. 14)
meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin verschiedene
Arztberichte ein und erteilte am 8. Dezember 2016 für die Behandlung des
Geburtsgebrechens Ziff. 423 («Missbildungen und angeborene Erkrankungen des
Nervus opticus mit Visusverminderung auf 0,2 oder weniger an einem Auge [mit
Korrektur] oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger [mit
Korrektur]») Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 10. Oktober 2016
bis 31. Juli 2018 (IV-Nr. 30).
3. Am 24. Januar 2017 (IV-Nr. 33)
meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 48) kam
die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin
Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 18. Mai 2017 (IV-Nr.
44) mit Verfügung vom 7. September 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) zum
Schluss, die Kriterien für das Geburtsgebrechen Ziffer 381 («Missbildung des
Zentralnervensystems und seiner Häute») seien nicht erfüllt, weshalb das diesbezügliche
Leistungsbegehren abgewiesen werde.
4. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2017 (A.S. 5 ff.) sowie mit ergänzender
Beschwerdebegründung vom 3. November 2017 (A.S. 11 ff.) fristgerecht Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung 7. September 2017 sei
aufzuheben und das Geburtsgebrechen Ziff. 381 sei anzuerkennen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Überprüfung an die IV zurückzuweisen.
- unter Kosten- und
Entschädigungsfolge -
5. Mit Eingabe vom 11. Januar 2018
verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Beschwerdeantwort und
schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 21).
6. Mit Verfügung vom 26. April 2018
(A.S. 23) holt der Präsident des Versicherungsgerichts, zur Frage, ob die
Diagnose einer septo-optischen Dysplasie ein Geburtsgebrechen gemäss GgV Ziff.
381 (Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute) darstellt, beim
Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend BSV) eine Stellungnahme ein.
7. Die Stellungnahme des BSV
ergeht am 14. Juni 2018 (A.S. 26 f.). Diese wurde den Parteien zur
Kenntnisnahme zugestellt. Eine diesbezügliche Reaktion der Parteien ist bislang
nicht erfolgt
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben
Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur
Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat
bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13
Abs. 2 Satz 1 IVG). Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten
Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG und Art. 1
Abs. 1 Satz 1 Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV, SR 831.232.21]). Die
Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufgeführt; das
Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die
nicht in dieser Liste enthalten sind, als solche im Sinne von Art. 13 IVG
bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV).
3.
3.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007,
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
3.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 351, E. 3a, S. 352). Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351, E. 3a, S. 352; AHI 2001,
S. 113 f., E. 3a; RKUV 2003, U 487, S. 345, E. 5.1; Urteile des
Bundesgerichts vom 27. Mai 2011,8C_63/2011, E. 4.4.2, vom 21. März 2014,
9C_585/2013, E. 4).
4.
Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin leide sie unbestrittenermassen an der septo-optischen
Dysplasie (sog. Morsier-Syndrom), wobei als Symptome die Unterentwicklung der
Sehnerven, Fehlbildungen des Gehirns und Anomalien im Hypophysenbereich
aufträten. Dabei lägen die Geburtsgebrechen Ziff. 423 und 381 («Missbildung des
Zentralnervensystems und seiner Häute») vor. Aufgrund des Arztberichts der
Hausärztin Dr. med. C.___ vom 21. Juni 2017 resp. der bereits jetzt
vorliegenden und von ihr festgehaltenen medizinischen Probleme sei erstellt,
dass die Hypophyse doch betroffen sei. Offensichtlich lägen bereits jetzt
diverse hormonelle Probleme vor und zudem sei aufgrund des vorliegenden
Insulinüberschusses damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin auch Diabetes
entwickeln werde. Des Weiteren habe im MRI festgestellt werden können, dass ein
Teil des Gehirns, welcher die Nerven zusammenhalte, bei der Beschwerdeführerin
fehle. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 381
seien somit klar gegeben. Aufgrund der obgenannten Probleme seien der
Beschwerdeführerin diverse medizinische Massnahmen (u.a. eine Psychotherapie
zur Verhinderung einer völligen psychischen Dekompensation sowie eine
Ernährungsberatungstherapie, um die erhöhten Werte zu korrigieren sowie
weitreichende zusätzliche Folgen [Diabetes etc.] so gut als möglich zu
verhindern/hinauszuzögern) verordnet worden. Diese seien auf das Geburtsgebrechen
Ziff. 381 zurückzuführen, weshalb die Beschwerdegegnerin diese Massnahmen im
Rahmen von Art. 13 IVG zu übernehmen habe.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die
Voraussetzungen für das Geburtsgebrechen Ziffer 381 nicht erfüllt seien.
5.
Strittig und zu prüfen ist
demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziffer
381.
bei der Beschwerdeführerin und damit ihre Leistungspflicht zu Recht
verneint hat. Diesbezüglich sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
5.1
In seinem Bericht vom 9. August
2016.
(IV-Nr. 27, S. 7) stellte Dr. med. D.___, leitender Arzt Orthoptik des E.___,
folgende Diagnosen:
- OD Optikusneuropathie unklarer Ätiologie
- OS Mikropapille
·
Sekundäre Exo- et
Hypotropie
·
Vd. a. Heimann
Bielschowsky-Phänomen, horizontal
- Sekundärer dissoziierter Pendelnystagmus
OS>OD
- DU Myopie, Astigmatismus
Die Beschwerdeführerin berichte, dass
sie auf dem linken Auge nie etwas gesehen habe, auch kein Licht. Für das rechte
Auge habe sie mit ca. 4-jährig eine erste Brille erhalten, im Verlauf habe sich
eine Myopie entwickelt. Das Schielen bestehe seit Geburt und auch das
Augenzittern, welches am linken Auge ausgeprägter sei als am rechten, sei schon
immer bekannt gewesen. Sie berichte zudem, dass sie regelmässig an
Migräneattacken leide, diese gingen einher mit einer Aura und mit Übelkeit. Neu
sei eine Leberverfettung festgestellt worden, sie habe Wasser in den Beinen,
weshalb sie eine Entwässerungstablette nehmen müsse und sie habe stark
zugenommen, weshalb sei unklar. Ihre Hausärztin wolle noch einen
Stoffwechseltest durchführen. Zur Beurteilung führte Dr. med. D.___ aus, es
finde sich eine Mikropapille links mit einem sekundären Strabismus und
Pendelnystagmus. Die Optikusneuropathie rechts sei nicht gut erklärt. Da eine
ausgedehnte Hemianopsie nach rechts bestehe, wäre eine retrochiasmale Läsion
links zu vermuten Zum Ausschluss eines de Morsier-Syndroms mit möglichen
hormonellen Folgen sei die Beschwerdeführerin für ein MR-Schädel angemeldet
worden.
5.2
Im Bericht vom 10. Oktober 2016 (IV-Nr.
20) führte Dr. med. D.___ aus, im MRI-Schädel hätten sich ausgedehnte
Mittelliniendefekte, ein fehlendes Septum pellucidum und ein deutlich
dysplastisches Chiasma bzw. ein eigentlich fehlendes Chiasma gezeigt. Damit sei
die Diagnose einer septo-optischen Dysplasie (de Morsier-Syndrom) bestätigt
worden. Soweit er, Dr. med. D.___, das beurteilen könne, sei die Hypophyse
nicht beteiligt und es bestünden keine hormonellen Konsequenzen. Diesbezüglich
wäre er aber der Gynäkologin und auch der Hausärztin dankbar, wenn sie diesem
Punkt Aufmerksamkeit schenken würden.
5.3
In ihrer Stellungnahme vom 6.
Dezember 2016 (IV-Nr. 29) hielt Dr. med. B.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom
RAD fest, bei der Versicherten liege eine Monokel-Situation (Einäugigkeit) vor,
das heisse, die Anforderung für die Übernahme der Kontaktlinse gemäss KSME Rz
425.4
bezüglich Anisometropie sei nicht erfüllt. Die zweite Anforderung, eine
um mindestens zwei Zehntel bessere Sehschärfe durch Linsenversorgung im
Vergleich zur Brillenversorgung, könne noch nicht beurteilt werden, da bis
anhin keine Linsenversorgung erfolgt sei. Aufgrund der fehlenden Anisometropie
sei mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht eine derart grosse Korrekturdifferenz
durch eine Linsenversorgung zu erwarten. Laut dem ophthalmologischen Bericht
werde mit Brillenversorgung ein stabiler, korrigierter Visus von 0.63 am
rechten Auge erreicht. Fazit: Die Anforderung gemäss KSME zur Linsenversorgung
seien nicht erfüllt. Das GG Ziff. 423 sei ausgewiesen. Die Brille als
medizinisches Behandlungsgerät könne übernommen werden.
5.4
Dr. med. F.___, Fachärztin FMH
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, führte in ihrem Bericht
vom 23. Januar 2017 (IV-Nr. 34) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine
depressive Episode. Die aktuelle Problematik sei klar im Zusammenhang mit der Grundbehinderung
«septo-optische Dysplasie», die als Geburtsgebrechen gelte, zu sehen. Die
notwendige integrierte psychiatrische / psychotherapeutische Behandlung mit
Beginn am 25. November 2016 sei als Teil der Gesamtbehandlung des
Geburtsgebrechens zu betrachten. Somit sei die aktuelle Behandlung als Teil der
medizinischen Massnahmen zur Behandlung des GG 423 zu anerkennen.
5.5
In ihrem Bericht vom 1. März
2017.
(IV-Nr. 36, S. 5) hielt Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere
Medizin, fest, die Psychotherapie stehe im Zusammenhang mit der septo-optischen
Dysplasie (de Morsier Syndrom). Mit ergänzendem Bericht vom 2. März 2017
(IV-Nr. 36, S. 1) führte Dr. med. C.___ aus, es liege aufgrund der vorgenannten
Diagnose das Geburtsgebrechen Ziff. 381 vor. Es bestehe seit Kindheit eine
Visusminderung. Seit 11/2015 bestünden eine unklare Erhöhung der Leberwerte,
eine Gewichtszunahme und eine Verschlechterung des Visus. Bei der
Neuroophtalmologischen-Untersuchung im E.___ habe sich das de Morsier-Syndrom
bestätigt. Aktuell zeigten sich laborchemisch ein Verdacht auf
Glukoseintoleranz und eine Erhöhung der Leberwerte. Zudem bestünden eine
rezidivierende Nackenschulterkontraktur, eine psychische Belastung und eine
Visusminderung.
5.6
In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai
2017.
(IV-Nr. 44) führte Dr. med. B.___ vom RAD aus, das Augenleiden der
Versicherten (septo-optische Dysplasie) sei als GG Ziff. 423 (Missbildungen und
angeborene Erkrankungen der Sehnerven) anerkannt worden. Im Arztbericht vom 2.
März 2017 beantrage die Hausärztin Frau Dr. med. C.___ die Anerkennung des
Leidens unter dem GG Ziff. 381 («Missbildung des Zentralnervensystems und
seiner Häute»). Gemäss Schreiben von PD Dr. med. D.___, E.___, vom 10. Oktober
2016.
sei bei der Versicherten die Hypophyse bei der Missbildung nicht beteiligt
und es bestünden keine hormonellen Konsequenzen. Die medizinischen Massnahmen
bezüglich des Augenleidens seien unter dem GG Ziff. 423 abgedeckt, eine zusätzliche
Zusprache von 381 sei nicht notwendig. Die laufende
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wegen des depressiven Syndroms
könne unter dem ausgewiesenen Geburtsgebrechen Ziff. 423 nicht übernommen
werden, da ein solches nicht durch das Augenleiden verursacht sei, sondern
allenfalls reaktiv auf diese Behinderung entstanden sei. Es gehe also primär um
die Behandlung des Leidens an sich (in diesem Fall ein depressives Syndrom) und
dafür sei die Krankenkasse zuständig. Falls eine längere Behandlung notwendig
werde, könnte die Psychotherapie ab dem zweiten Behandlungsjahr unter Art. 12
IVG übernommen werden.
5.7
In der Stellungnahme vom 2.
November 2017 (Beschwerdebeilage 1) zuhanden der Vertreterin der
Beschwerdeführerin führte das BSV aus, die septo-optische Dysplasie (Synonym:
Morsier-Syndrom) sei von einer Unterentwicklung der Sehnerven (sog.
Hypoplasie), Fehlbildung des Gehirnes (Mittelliniendefekten) und Anomalien im
Hypophysenbereich gekennzeichnet. Der Schweregrad sei von Patient zu Patient
unterschiedlich. Die Sehnervhypoplasie entspreche der Geburtsgebrechenziffer
423.
und Fehlbildungen des Zentralnervensystems gehörten zur
Geburtsgebrechenziffer 381.
5.8
In der vom Versicherungsgericht
eingeholten Stellungnahme vom 14. Juni 2018 (A.S. 26 f.) führt das BSV ergänzend
aus, die Invalidenversicherung habe gemäss Art. 1 Abs. 2 GgV in Verbindung mit
Ziff. 423 GgV-Anhang medizinische Massnahmen nur insoweit zu gewähren, als
Missbildungen und angeborene Erkrankungen des Nervus opticus mit Visusminderung
auf 0,2 oder weniger an einem Auge (mit Korrektur) oder Visusminderung an
beiden Augen auf 0,4 oder weniger (mit Korrektur) vorlägen. Die septo-optische
Dysplasie sei dagegen ohne irgendwelche Voraussetzungen (wie
Schweregradrestriktionen, Einschränkungen auf bestimmte Teilsymptome [vgl. dazu
Rz. 381.2 KSME], zeitliche Einschränkungen) unter 381 GgV zu subsumieren.
6.
Die Erstdiagnose der septo-optischen
Dysplasie erfolgte durch Dr. med. D.___ mit Bericht vom 10. Oktober 2016 und damit
noch vor Vollendung des 20. Altersjahres der am 21. Juli 1998 geborenen
Beschwerdeführerin. Damit ist ein Anspruch auf die zur Behandlung eines
Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen grundsätzlich gegeben
(Art. 13 Abs. 1 IVG). Somit ist weiter zu prüfen, ob die septo-optische
Dysplasie unter GG Ziff. 381 zu subsumieren ist.
Die vorliegend diagnostizierte septo-optische
Dysplasie ist ein kongenitales Syndrom aus Kleinwuchs, Nystagmus und
Mikropapille des N. opticus, das mit Mittellinienfehlbildungen des Gehirns
einhergeht, z.B. Defekt des Septum pellucidum, Sehminderung unterschiedlichen
Ausmasses und Hypophysenvorderlappen-Insuffizienz (vgl. Pschyrembel Online).
Die septo-optische Dysplasie (De-Morsier-Syndrom) gehört, wie das
Kallmann-Syndrom, zu den Mittelliniendefekten. Endokrinologisch kann sie mit dem
Ausfall mehrerer hypophysärer Partialfunktionen einhergehen, es wurden
allerdings auch Fälle von Pubertas prae-Cox bei dieser Fehlbildung beschrieben
(Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie, 3/2005, S. 166).
In Ziff. 381 GgV wird das
Geburtsgebrechen wie folgt umschrieben: «Missbildungen des Zentralnervensystems
und seiner Häute (Encephalocele, Arachnoidalzyste, Myelomeningocele,
Hydromyelie, Meningocele, Diastematomyelie und Tethered Cord)». Dem
Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1. Januar 2018) ist diesbezüglich
ergänzend folgendes zu entnehmen:
- 381.1 Spina bifida occulta und
Sacralporus fallen nicht unter Ziffer 381 (siehe Ziffer 152 GgV).
- 381.2 Die in Klammern aufgeführten
Leiden bilden keine abschliessende Liste. Die Ziffer umfasst sowohl
Missbildungen des Zentralnervensystems (z.B. Chiari-Anomalie) als auch die
seiner Häute.
- 381.3 Zerebrale Missbildungen (wie z.B.
Corpus-callosum-Agenesie oder eine Lissenzephalie) fallen unter Ziffer 381 GgV.
Nachdem die in GgV Ziff. 381 genannten
Diagnosen nicht abschliessend sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass
die septo-optische Dysplasie unter GgV Ziff. 381 zu subsumieren ist. Zudem
stellt eine solche Mittellinienfehlbildung, wie sie bei der septo-optischen
Dysplasie besteht, eine Fehlbildung des Zentralnervensystems dar (vgl.
Pädiatrie, Spehr, 4. Auflage, Berlin 2013, S. 233) und würde damit dem Wortlaut
nach unter GG 381 fallen.
Die RAD-Ärztin stellt sich in ihrem
Bericht vom 18. Mai 2017 (IV-Nr. 44) dagegen auf den Standpunkt, da die
Hypophyse nicht beteiligt sei und keine hormonellen Konsequenzen gegeben seien,
liege ein GG Ziff. 381 nicht vor bzw. die Massnahmen des Augenleidens seien
schon durch GG Ziff. 423 abgedeckt. Der RAD-Ärztin ist insofern Recht zu geben,
dass eine Hypophysenbeteiligung bzw. hormonelle Konsequenzen aufgrund der Akten
derzeit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt
sind. So erhebt Dr. med. C.___ als Befunde zwar unter anderem Glukoseintoleranz
und eine Erhöhung der Leberwerte (IV-Nr. 36, S. 2). Eine Hypophyseninsuffizienz
kann daraus aber nicht ohne Weiteres abgeleitet werden. Die Ansicht der Beschwerdegegnerin bzw.
der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ überzeugt jedoch in ihrer Schlussfolgerung nicht.
Zwar ist die Diagnose einer
septo-optischen Dysplasie aufgrund der verminderten Sehfähigkeit der
Beschwerdeführerin schon teilweise unter GG Ziff. 423 erfasst. Es handelt sich
bei der septo-optischen Dysplasie aber um eine «Mischdiagnose» bei welcher
verschiedenste Symptome und Anomalien auftreten können, die dann jeweils auch
verschiedene Teil-Diagnosen ergeben. Zudem betrifft GG 423 an sich nur den
Sehnerv, während die septo-optisch Dysplasie neben der
Sehnervenunterentwicklung auch einen Mittelliniendefekt des Gehirns – eben eine
Fehlbildung des Zentralnervensystems – umfasst. Zudem haben gemäss Fachliteratur nur 30 %
der Patienten die vollständige Trias (Hypoplasie der Sehnerven, Anomalien der
Hypophysenhormone und Mittelliniendefekte), viele Patienten haben zusätzliche
Symptome. Die Hypoplasie der Sehnerven kann einseitig (57 % der Fälle)
oder beidseitig (32 % der Fälle) sein, 23 % der Patienten haben signifikante
Sehstörungen. Hypophysenvorderlappen / (HVL)-Insuffizienz wird bei 62 - 80 %
der Patienten gefunden, am häufigsten ist der Mangel an Wachstumshormon mit
Kleinwuchs im Kindesalter. Zusätzlicher Hormonmangel betrifft TSH, ACTH und
GnRH. Mittelliniendefekte des Gehirns sind: Agenesie des Septum pellucidum (60 %
der Fälle) und/oder des Corpus callosum. Auch assoziierte Fehlbildungen der
Hirnrinde wurden beschrieben und gelegentlich SOD-plus-Syndrom genannt.
Mögliche Symptome sind intellektuelles Defizit und neurologische
Manifestationen (verzögerte Entwicklung, Krampfanfälle, Zerebralparese).
Weiterhin können dazukommen: Diabetes insipidus, Schlafstörungen, Autismus,
Pubertas praecox, Adipositas, gestörte Temperaturregulation, Anosmie, Innenohrschwerhörigkeit,
Herzfehler und Fingerfehlbildungen (European
Journal of Human Genetics, 2010, 18, 393–397). Damit ist zusammenfassend
festzuhalten, dass die Diagnose der septo-optischen Dysplasie nicht zwingend
eine Hypophysen-Anomalie bzw. hormonelle Probleme beinhalten muss. Eine Hypophysenbeteiligung
ist denn auch nicht gleichbedeutend mit einem Mittelliniendefekt bzw. einer
Fehlbildung des Zentralnervensystems. Vielmehr ist ein Mittelliniendefekt bei
der Diagnose der septo-optsichen Dysplasie per se gegeben – ungeachtet der
Hypophysenbeteiligung. Eine allfällige Hypophysenbeteiligung kann damit für die
Frage ob ein GG Ziff. 381 vorliegt, nicht entscheidend sein. Diese Ansicht
teilt auch das BSV in der Stellungnahme vom 14. Juni 2018. So sei die septo-optische
Dysplasie ohne irgendwelche Voraussetzungen, wie Schweregradrestriktionen – und
entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – auch ohne Einschränkungen auf
bestimmte Teilsymptome, unter Ziffer. 381 GgV zu subsumieren.
Damit ist das Vorliegen des
Geburtsgebrechens Ziff. 381 zu bejahen. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da die Mitarbeiterin der
vertretenden Protekta, MLaw Petra Kaufmann, soweit ersichtlich nicht über das
Anwaltspatent verfügt, kommt praxisgemäss die Hälfte des ordentlichen
Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes (= CHF 115.00/Std.; vgl. § 160 Abs. 2 GT)
zur Anwendung. Von der Vertreterin wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb
die Parteientschädigung ermessensweise festzulegen ist. In Anbetracht von
Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf
CHF 639.65 festzusetzen (5 Stunden zu CHF 115.00 [§ 160 Abs. 2 GT],
zuzügl. Auslagen [praxisgemäss 3 % des Aufwandes] und MwSt).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
7. September 2017 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin
das Geburtsgebrechen Ziff. 381 vorliegt, und die Invalidenversicherung
diesbezüglich leistungspflichtig ist.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 639.65 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch