Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.261

Medizinische Massnahmen / Geburtsgebrechen

28. Juni 2018Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Eltern von A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 21. Juli 1998, meldeten ihre Tochter am

14. Februar 2000 unter Hinweis auf einen bestehenden Strabismus für

medizinische Massnahmen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1). In der Folge

sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5.

September 2000 (IV-Nr. 9) zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 427 («Strabismus

und Mikrostrabismus concomitans monolateralis») medizinische Massnahmen vom 7.

Februar 2000 bis 31. Juli 2009 zu.

2. Am 21. Oktober 2016 (IV-Nr. 14)

meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin verschiedene

Arztberichte ein und erteilte am 8. Dezember 2016 für die Behandlung des

Geburtsgebrechens Ziff. 423 («Missbildungen und angeborene Erkrankungen des

Nervus opticus mit Visusverminderung auf 0,2 oder weniger an einem Auge [mit

Korrektur] oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger [mit

Korrektur]») Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 10. Oktober 2016

bis 31. Juli 2018 (IV-Nr. 30).

3. Am 24. Januar 2017 (IV-Nr. 33)

meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 48) kam

die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin

Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 18. Mai 2017 (IV-Nr.

44) mit Verfügung vom 7. September 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) zum

Schluss, die Kriterien für das Geburtsgebrechen Ziffer 381 («Missbildung des

Zentralnervensystems und seiner Häute») seien nicht erfüllt, weshalb das diesbezügliche

Leistungsbegehren abgewiesen werde.

4. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2017 (A.S. 5 ff.) sowie mit ergänzender

Beschwerdebegründung vom 3. November 2017 (A.S. 11 ff.) fristgerecht Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung 7. September 2017 sei

aufzuheben und das Geburtsgebrechen Ziff. 381 sei anzuerkennen.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Überprüfung an die IV zurückzuweisen.

- unter Kosten- und

Entschädigungsfolge -

5. Mit Eingabe vom 11. Januar 2018

verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Beschwerdeantwort und

schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 21).

6. Mit Verfügung vom 26. April 2018

(A.S. 23) holt der Präsident des Versicherungsgerichts, zur Frage, ob die

Diagnose einer septo-optischen Dysplasie ein Geburtsgebrechen gemäss GgV Ziff.

381 (Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute) darstellt, beim

Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend BSV) eine Stellungnahme ein.

7. Die Stellungnahme des BSV

ergeht am 14. Juni 2018 (A.S. 26 f.). Diese wurde den Parteien zur

Kenntnisnahme zugestellt. Eine diesbezügliche Reaktion der Parteien ist bislang

nicht erfolgt

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben

Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur

Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat

bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13

Abs. 2 Satz 1 IVG). Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten

Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG und Art. 1

Abs. 1 Satz 1 Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV, SR 831.232.21]). Die

Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufgeführt; das

Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die

nicht in dieser Liste enthalten sind, als solche im Sinne von Art. 13 IVG

bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV).

3.

3.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007,

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

3.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 351, E. 3a, S. 352). Für das Beschwerdeverfahren

bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351, E. 3a, S. 352; AHI 2001,

S. 113 f., E. 3a; RKUV 2003, U 487, S. 345, E. 5.1; Urteile des

Bundesgerichts vom 27. Mai 2011,8C_63/2011, E. 4.4.2, vom 21. März 2014,

9C_585/2013, E. 4).

4.

Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdeführerin leide sie unbestrittenermassen an der septo-optischen

Dysplasie (sog. Morsier-Syndrom), wobei als Symptome die Unterentwicklung der

Sehnerven, Fehlbildungen des Gehirns und Anomalien im Hypophysenbereich

aufträten. Dabei lägen die Geburtsgebrechen Ziff. 423 und 381 («Missbildung des

Zentralnervensystems und seiner Häute») vor. Aufgrund des Arztberichts der

Hausärztin Dr. med. C.___ vom 21. Juni 2017 resp. der bereits jetzt

vorliegenden und von ihr festgehaltenen medizinischen Probleme sei erstellt,

dass die Hypophyse doch betroffen sei. Offensichtlich lägen bereits jetzt

diverse hormonelle Probleme vor und zudem sei aufgrund des vorliegenden

Insulinüberschusses damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin auch Diabetes

entwickeln werde. Des Weiteren habe im MRI festgestellt werden können, dass ein

Teil des Gehirns, welcher die Nerven zusammenhalte, bei der Beschwerdeführerin

fehle. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 381

seien somit klar gegeben. Aufgrund der obgenannten Probleme seien der

Beschwerdeführerin diverse medizinische Massnahmen (u.a. eine Psychotherapie

zur Verhinderung einer völligen psychischen Dekompensation sowie eine

Ernährungsberatungstherapie, um die erhöhten Werte zu korrigieren sowie

weitreichende zusätzliche Folgen [Diabetes etc.] so gut als möglich zu

verhindern/hinauszuzögern) verordnet worden. Diese seien auf das Geburtsgebrechen

Ziff. 381 zurückzuführen, weshalb die Beschwerdegegnerin diese Massnahmen im

Rahmen von Art. 13 IVG zu übernehmen habe.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die

Voraussetzungen für das Geburtsgebrechen Ziffer 381 nicht erfüllt seien.

5.

Strittig und zu prüfen ist

demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziffer

381.

bei der Beschwerdeführerin und damit ihre Leistungspflicht zu Recht

verneint hat. Diesbezüglich sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

5.1

In seinem Bericht vom 9. August

2016.

(IV-Nr. 27, S. 7) stellte Dr. med. D.___, leitender Arzt Orthoptik des E.___,

folgende Diagnosen:

- OD Optikusneuropathie unklarer Ätiologie

- OS Mikropapille

·

Sekundäre Exo- et

Hypotropie

·

Vd. a. Heimann

Bielschowsky-Phänomen, horizontal

- Sekundärer dissoziierter Pendelnystagmus

OS>OD

- DU Myopie, Astigmatismus

Die Beschwerdeführerin berichte, dass

sie auf dem linken Auge nie etwas gesehen habe, auch kein Licht. Für das rechte

Auge habe sie mit ca. 4-jährig eine erste Brille erhalten, im Verlauf habe sich

eine Myopie entwickelt. Das Schielen bestehe seit Geburt und auch das

Augenzittern, welches am linken Auge ausgeprägter sei als am rechten, sei schon

immer bekannt gewesen. Sie berichte zudem, dass sie regelmässig an

Migräneattacken leide, diese gingen einher mit einer Aura und mit Übelkeit. Neu

sei eine Leberverfettung festgestellt worden, sie habe Wasser in den Beinen,

weshalb sie eine Entwässerungstablette nehmen müsse und sie habe stark

zugenommen, weshalb sei unklar. Ihre Hausärztin wolle noch einen

Stoffwechseltest durchführen. Zur Beurteilung führte Dr. med. D.___ aus, es

finde sich eine Mikropapille links mit einem sekundären Strabismus und

Pendelnystagmus. Die Optikusneuropathie rechts sei nicht gut erklärt. Da eine

ausgedehnte Hemianopsie nach rechts bestehe, wäre eine retrochiasmale Läsion

links zu vermuten Zum Ausschluss eines de Morsier-Syndroms mit möglichen

hormonellen Folgen sei die Beschwerdeführerin für ein MR-Schädel angemeldet

worden.

5.2

Im Bericht vom 10. Oktober 2016 (IV-Nr.

20) führte Dr. med. D.___ aus, im MRI-Schädel hätten sich ausgedehnte

Mittelliniendefekte, ein fehlendes Septum pellucidum und ein deutlich

dysplastisches Chiasma bzw. ein eigentlich fehlendes Chiasma gezeigt. Damit sei

die Diagnose einer septo-optischen Dysplasie (de Morsier-Syndrom) bestätigt

worden. Soweit er, Dr. med. D.___, das beurteilen könne, sei die Hypophyse

nicht beteiligt und es bestünden keine hormonellen Konsequenzen. Diesbezüglich

wäre er aber der Gynäkologin und auch der Hausärztin dankbar, wenn sie diesem

Punkt Aufmerksamkeit schenken würden.

5.3

In ihrer Stellungnahme vom 6.

Dezember 2016 (IV-Nr. 29) hielt Dr. med. B.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom

RAD fest, bei der Versicherten liege eine Monokel-Situation (Einäugigkeit) vor,

das heisse, die Anforderung für die Übernahme der Kontaktlinse gemäss KSME Rz

425.4

bezüglich Anisometropie sei nicht erfüllt. Die zweite Anforderung, eine

um mindestens zwei Zehntel bessere Sehschärfe durch Linsenversorgung im

Vergleich zur Brillenversorgung, könne noch nicht beurteilt werden, da bis

anhin keine Linsenversorgung erfolgt sei. Aufgrund der fehlenden Anisometropie

sei mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht eine derart grosse Korrekturdifferenz

durch eine Linsenversorgung zu erwarten. Laut dem ophthalmologischen Bericht

werde mit Brillenversorgung ein stabiler, korrigierter Visus von 0.63 am

rechten Auge erreicht. Fazit: Die Anforderung gemäss KSME zur Linsenversorgung

seien nicht erfüllt. Das GG Ziff. 423 sei ausgewiesen. Die Brille als

medizinisches Behandlungsgerät könne übernommen werden.

5.4

Dr. med. F.___, Fachärztin FMH

für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, führte in ihrem Bericht

vom 23. Januar 2017 (IV-Nr. 34) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine

depressive Episode. Die aktuelle Problematik sei klar im Zusammenhang mit der Grundbehinderung

«septo-optische Dysplasie», die als Geburtsgebrechen gelte, zu sehen. Die

notwendige integrierte psychiatrische / psychotherapeutische Behandlung mit

Beginn am 25. November 2016 sei als Teil der Gesamtbehandlung des

Geburtsgebrechens zu betrachten. Somit sei die aktuelle Behandlung als Teil der

medizinischen Massnahmen zur Behandlung des GG 423 zu anerkennen.

5.5

In ihrem Bericht vom 1. März

2017.

(IV-Nr. 36, S. 5) hielt Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere

Medizin, fest, die Psychotherapie stehe im Zusammenhang mit der septo-optischen

Dysplasie (de Morsier Syndrom). Mit ergänzendem Bericht vom 2. März 2017

(IV-Nr. 36, S. 1) führte Dr. med. C.___ aus, es liege aufgrund der vorgenannten

Diagnose das Geburtsgebrechen Ziff. 381 vor. Es bestehe seit Kindheit eine

Visusminderung. Seit 11/2015 bestünden eine unklare Erhöhung der Leberwerte,

eine Gewichtszunahme und eine Verschlechterung des Visus. Bei der

Neuroophtalmologischen-Untersuchung im E.___ habe sich das de Morsier-Syndrom

bestätigt. Aktuell zeigten sich laborchemisch ein Verdacht auf

Glukoseintoleranz und eine Erhöhung der Leberwerte. Zudem bestünden eine

rezidivierende Nackenschulterkontraktur, eine psychische Belastung und eine

Visusminderung.

5.6

In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai

2017.

(IV-Nr. 44) führte Dr. med. B.___ vom RAD aus, das Augenleiden der

Versicherten (septo-optische Dysplasie) sei als GG Ziff. 423 (Missbildungen und

angeborene Erkrankungen der Sehnerven) anerkannt worden. Im Arztbericht vom 2.

März 2017 beantrage die Hausärztin Frau Dr. med. C.___ die Anerkennung des

Leidens unter dem GG Ziff. 381 («Missbildung des Zentralnervensystems und

seiner Häute»). Gemäss Schreiben von PD Dr. med. D.___, E.___, vom 10. Oktober

2016.

sei bei der Versicherten die Hypophyse bei der Missbildung nicht beteiligt

und es bestünden keine hormonellen Konsequenzen. Die medizinischen Massnahmen

bezüglich des Augenleidens seien unter dem GG Ziff. 423 abgedeckt, eine zusätzliche

Zusprache von 381 sei nicht notwendig. Die laufende

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wegen des depressiven Syndroms

könne unter dem ausgewiesenen Geburtsgebrechen Ziff. 423 nicht übernommen

werden, da ein solches nicht durch das Augenleiden verursacht sei, sondern

allenfalls reaktiv auf diese Behinderung entstanden sei. Es gehe also primär um

die Behandlung des Leidens an sich (in diesem Fall ein depressives Syndrom) und

dafür sei die Krankenkasse zuständig. Falls eine längere Behandlung notwendig

werde, könnte die Psychotherapie ab dem zweiten Behandlungsjahr unter Art. 12

IVG übernommen werden.

5.7

In der Stellungnahme vom 2.

November 2017 (Beschwerdebeilage 1) zuhanden der Vertreterin der

Beschwerdeführerin führte das BSV aus, die septo-optische Dysplasie (Synonym:

Morsier-Syndrom) sei von einer Unterentwicklung der Sehnerven (sog.

Hypoplasie), Fehlbildung des Gehirnes (Mittelliniendefekten) und Anomalien im

Hypophysenbereich gekennzeichnet. Der Schweregrad sei von Patient zu Patient

unterschiedlich. Die Sehnervhypoplasie entspreche der Geburtsgebrechenziffer

423.

und Fehlbildungen des Zentralnervensystems gehörten zur

Geburtsgebrechenziffer 381.

5.8

In der vom Versicherungsgericht

eingeholten Stellungnahme vom 14. Juni 2018 (A.S. 26 f.) führt das BSV ergänzend

aus, die Invalidenversicherung habe gemäss Art. 1 Abs. 2 GgV in Verbindung mit

Ziff. 423 GgV-Anhang medizinische Massnahmen nur insoweit zu gewähren, als

Missbildungen und angeborene Erkrankungen des Nervus opticus mit Visusminderung

auf 0,2 oder weniger an einem Auge (mit Korrektur) oder Visusminderung an

beiden Augen auf 0,4 oder weniger (mit Korrektur) vorlägen. Die septo-optische

Dysplasie sei dagegen ohne irgendwelche Voraussetzungen (wie

Schweregradrestriktionen, Einschränkungen auf bestimmte Teilsymptome [vgl. dazu

Rz. 381.2 KSME], zeitliche Einschränkungen) unter 381 GgV zu subsumieren.

6.

Die Erstdiagnose der septo-optischen

Dysplasie erfolgte durch Dr. med. D.___ mit Bericht vom 10. Oktober 2016 und damit

noch vor Vollendung des 20. Altersjahres der am 21. Juli 1998 geborenen

Beschwerdeführerin. Damit ist ein Anspruch auf die zur Behandlung eines

Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen grundsätzlich gegeben

(Art. 13 Abs. 1 IVG). Somit ist weiter zu prüfen, ob die septo-optische

Dysplasie unter GG Ziff. 381 zu subsumieren ist.

Die vorliegend diagnostizierte septo-optische

Dysplasie ist ein kongenitales Syndrom aus Kleinwuchs, Nystagmus und

Mikropapille des N. opticus, das mit Mittellinienfehlbildungen des Gehirns

einhergeht, z.B. Defekt des Septum pellucidum, Sehminderung unterschiedlichen

Ausmasses und Hypophysenvorderlappen-Insuffizienz (vgl. Pschyrembel Online).

Die septo-optische Dysplasie (De-Morsier-Syndrom) gehört, wie das

Kallmann-Syndrom, zu den Mittelliniendefekten. Endokrinologisch kann sie mit dem

Ausfall mehrerer hypophysärer Partialfunktionen einhergehen, es wurden

allerdings auch Fälle von Pubertas prae-Cox bei dieser Fehlbildung beschrieben

(Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie, 3/2005, S. 166).

In Ziff. 381 GgV wird das

Geburtsgebrechen wie folgt umschrieben: «Missbildungen des Zentralnervensystems

und seiner Häute (Encephalocele, Arachnoidalzyste, Myelomeningocele,

Hydromyelie, Meningocele, Diastematomyelie und Tethered Cord)». Dem

Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1. Januar 2018) ist diesbezüglich

ergänzend folgendes zu entnehmen:

- 381.1 Spina bifida occulta und

Sacralporus fallen nicht unter Ziffer 381 (siehe Ziffer 152 GgV).

- 381.2 Die in Klammern aufgeführten

Leiden bilden keine abschliessende Liste. Die Ziffer umfasst sowohl

Missbildungen des Zentralnervensystems (z.B. Chiari-Anomalie) als auch die

seiner Häute.

- 381.3 Zerebrale Missbildungen (wie z.B.

Corpus-callosum-Agenesie oder eine Lissenzephalie) fallen unter Ziffer 381 GgV.

Nachdem die in GgV Ziff. 381 genannten

Diagnosen nicht abschliessend sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass

die septo-optische Dysplasie unter GgV Ziff. 381 zu subsumieren ist. Zudem

stellt eine solche Mittellinienfehlbildung, wie sie bei der septo-optischen

Dysplasie besteht, eine Fehlbildung des Zentralnervensystems dar (vgl.

Pädiatrie, Spehr, 4. Auflage, Berlin 2013, S. 233) und würde damit dem Wortlaut

nach unter GG 381 fallen.

Die RAD-Ärztin stellt sich in ihrem

Bericht vom 18. Mai 2017 (IV-Nr. 44) dagegen auf den Standpunkt, da die

Hypophyse nicht beteiligt sei und keine hormonellen Konsequenzen gegeben seien,

liege ein GG Ziff. 381 nicht vor bzw. die Massnahmen des Augenleidens seien

schon durch GG Ziff. 423 abgedeckt. Der RAD-Ärztin ist insofern Recht zu geben,

dass eine Hypophysenbeteiligung bzw. hormonelle Konsequenzen aufgrund der Akten

derzeit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt

sind. So erhebt Dr. med. C.___ als Befunde zwar unter anderem Glukoseintoleranz

und eine Erhöhung der Leberwerte (IV-Nr. 36, S. 2). Eine Hypophyseninsuffizienz

kann daraus aber nicht ohne Weiteres abgeleitet werden. Die Ansicht der Beschwerdegegnerin bzw.

der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ überzeugt jedoch in ihrer Schlussfolgerung nicht.

Zwar ist die Diagnose einer

septo-optischen Dysplasie aufgrund der verminderten Sehfähigkeit der

Beschwerdeführerin schon teilweise unter GG Ziff. 423 erfasst. Es handelt sich

bei der septo-optischen Dysplasie aber um eine «Mischdiagnose» bei welcher

verschiedenste Symptome und Anomalien auftreten können, die dann jeweils auch

verschiedene Teil-Diagnosen ergeben. Zudem betrifft GG 423 an sich nur den

Sehnerv, während die septo-optisch Dysplasie neben der

Sehnervenunterentwicklung auch einen Mittelliniendefekt des Gehirns – eben eine

Fehlbildung des Zentralnervensystems – umfasst. Zudem haben gemäss Fachliteratur nur 30 %

der Patienten die vollständige Trias (Hypoplasie der Sehnerven, Anomalien der

Hypophysenhormone und Mittelliniendefekte), viele Patienten haben zusätzliche

Symptome. Die Hypoplasie der Sehnerven kann einseitig (57 % der Fälle)

oder beidseitig (32 % der Fälle) sein, 23 % der Patienten haben signifikante

Sehstörungen. Hypophysenvorderlappen / (HVL)-Insuffizienz wird bei 62 - 80 %

der Patienten gefunden, am häufigsten ist der Mangel an Wachstumshormon mit

Kleinwuchs im Kindesalter. Zusätzlicher Hormonmangel betrifft TSH, ACTH und

GnRH. Mittelliniendefekte des Gehirns sind: Agenesie des Septum pellucidum (60 %

der Fälle) und/oder des Corpus callosum. Auch assoziierte Fehlbildungen der

Hirnrinde wurden beschrieben und gelegentlich SOD-plus-Syndrom genannt.

Mögliche Symptome sind intellektuelles Defizit und neurologische

Manifestationen (verzögerte Entwicklung, Krampfanfälle, Zerebralparese).

Weiterhin können dazukommen: Diabetes insipidus, Schlafstörungen, Autismus,

Pubertas praecox, Adipositas, gestörte Temperaturregulation, Anosmie, Innenohrschwerhörigkeit,

Herzfehler und Fingerfehlbildungen (European

Journal of Human Genetics, 2010, 18, 393–397). Damit ist zusammenfassend

festzuhalten, dass die Diagnose der septo-optischen Dysplasie nicht zwingend

eine Hypophysen-Anomalie bzw. hormonelle Probleme beinhalten muss. Eine Hypophysenbeteiligung

ist denn auch nicht gleichbedeutend mit einem Mittelliniendefekt bzw. einer

Fehlbildung des Zentralnervensystems. Vielmehr ist ein Mittelliniendefekt bei

der Diagnose der septo-optsichen Dysplasie per se gegeben – ungeachtet der

Hypophysenbeteiligung. Eine allfällige Hypophysenbeteiligung kann damit für die

Frage ob ein GG Ziff. 381 vorliegt, nicht entscheidend sein. Diese Ansicht

teilt auch das BSV in der Stellungnahme vom 14. Juni 2018. So sei die septo-optische

Dysplasie ohne irgendwelche Voraussetzungen, wie Schweregradrestriktionen – und

entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – auch ohne Einschränkungen auf

bestimmte Teilsymptome, unter Ziffer. 381 GgV zu subsumieren.

Damit ist das Vorliegen des

Geburtsgebrechens Ziff. 381 zu bejahen. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da die Mitarbeiterin der

vertretenden Protekta, MLaw Petra Kaufmann, soweit ersichtlich nicht über das

Anwaltspatent verfügt, kommt praxisgemäss die Hälfte des ordentlichen

Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes (= CHF 115.00/Std.; vgl. § 160 Abs. 2 GT)

zur Anwendung. Von der Vertreterin wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb

die Parteientschädigung ermessensweise festzulegen ist. In Anbetracht von

Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf

CHF 639.65 festzusetzen (5 Stunden zu CHF 115.00 [§ 160 Abs. 2 GT],

zuzügl. Auslagen [praxisgemäss 3 % des Aufwandes] und MwSt).

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

7. September 2017 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin

das Geburtsgebrechen Ziff. 381 vorliegt, und die Invalidenversicherung

diesbezüglich leistungspflichtig ist.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 639.65 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch