VSBES.2017.262
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
22. Januar 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 22. Januar 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung
(Einspracheentscheid
vom 29. September 2017)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 11. August 2017
stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___
(fortan: Beschwerdeführer) ab 27. Juli 2017 für 41 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe
am 26. Juli 2017 zum wiederholten Mal unentschuldigt ein Beratungsgespräch
versäumt (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache
(AWA-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin am 29. September 2017 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Am 5. Oktober 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem
Rechtsbegehren, der Entscheid vom 11. August 2017 sei aufzuheben (A.S 4).
Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2017
folgende Anträge (A.S. 10 ff.):
1.
Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
Der
Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, bis 3. Januar 2018 eine Replik abzugeben
(A.S. 16 f.), äussert sich aber innert dieser Frist nicht (s. A.S. 18).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
Der versicherte
Verdienst des Beschwerdeführers beläuft sich auf monatlich CHF 4'984.00
(AWA-Nr. 2). Umgerechnet auf 21,7 Arbeitstage pro Monat (vgl. Art. 40a
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 827.02) und mit einem Ansatz von 70 % (s.
AWA-Nr. 2) beläuft sich das Taggeld auf CHF 160.75. Mit 41 streitigen Einstelltagen ergibt sich so
ein Streitwert von CHF 6'590.75, der
unterhalb der Grenze von CHF 30'000.00 liegt. Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) ist folglich zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Der Versicherte, der
Arbeitslosenentschädigung beziehen will, muss den Weisungen der Amtsstelle
folgen und an Beratungsgesprächen teilnehmen (Art. 17 Abs. 3
lit. b Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Er hat sich nach der Anmeldung
entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen
persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden; dabei muss er
sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann
(Art. 21 Abs. 1 AVIV). Die Amtsstelle legt die Gesprächstermine fest
(Art. 21 Abs. 2 AVIV). Sie erfasst für jeden Versicherten die Tage,
an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch geführt worden ist, und hält das
Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest (Art. 21 Abs. 3
AVIV).
Die Beratungs- und Kontrollgespräche
haben in angemessenen Zeitabständen zu erfolgen, jedoch mindestens alle zwei
Monate (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Ein Gespräch kann auf Gesuch hin
verschoben werden, wenn der Versicherte nachweist, dass er am vereinbarten
Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung,
verhindert ist (Art. 25 lit. d AVIV).
2.2
Der Versicherte ist in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er die
Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt
(Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Dazu gehört auch das unentschuldigte Versäumen
von Beratungsgesprächen. Ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes
Verhalten liegt namentlich dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und
Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin
irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten hat und sein
übriges Verhalten zeigt, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und
Leistungsbezüger ernst nimmt (s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl.,
Zürich 2013, S. 180; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 50). Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn ein Termin verwechselt
oder falsch in die Agenda eingetragen wird (vgl. GVP 2005 S. 152 f. E. 2.4;
ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f. E. 3a).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer war in den
zwei Jahren vor der hier zu beurteilenden Einstellung wie folgt wegen
unentschuldigt versäumter Beratungsgespräche in seiner Anspruchsberechtigung
eingestellt worden (AWA-Nr. 16 - 19):
· 13. Juli 2017: Termin vom 8. Juni 2017,
27.
Tage
·
13.
März 2017: Termin
vom 22. Februar 2017, 14 Tage
·
26.
April 2016: Termin
vom 23. März 2016, fünf Tage
Hinzu kommen noch zwei Einstellungen
wegen fehlender resp. ungenügender Arbeitsbemühungen (je neun Tage).
Am 28. Juni 2017 erfolgte beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ein Gespräch zwischen dem
Beschwerdeführer und Herrn B.___, dem Vertreter seiner Personalberaterin Frau C.___.
Gemäss Eintrag im Beratungsprotokoll («n.T. [neuer Termin] KG [Kontrollgespräch]
Juli Blatt abgegeben», AWA-Nr. 7) wurde dem Beschwerdeführer bei dieser
Gelegenheit mitgeteilt, dass das nächste Gespräch am 26. Juli 2017 stattfinde, indem
man ihm die Liste mit den monatlichen Terminen für 2017 abgab (AWA-Nr. 10); Frau
C.___ bestätigte mit E-Mail vom 22. November 2017, dass so vorgegangen worden
sei (AWA-Nr. 9). Der Beschwerdeführer blieb diesem Termin jedoch unentschuldigt
fern (s. AWA-Nr. 12). Das RAV lud ihn daraufhin mit Schreiben vom 27. Juli 2017
zum nächsten Gesprächstermin vom 23. August 2017 ein (AWA-Nr. 13).
In seiner Einsprache vom 6. September 2017
(AWA-Nr. 3) erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, er verpasse gerne
mal einen Termin, aber hier habe er keinen Fehler gemacht. Er sei für den Monat
Juli zu keinem Beratungsgespräch eingeladen worden, weder für den 26. Juli 2017
noch für ein anderes Datum. Da er aber sowohl für den 2. August als auch für
den 23. August 2017 eine Einladung erhalten habe, sei er guten Gewissens und
ohne nachzufragen davon ausgegangen, dass er im Juli keinen Termin habe. In der
Beschwerdeschrift wird ergänzt (A.S. 4), weder beim Kontrollgespräch vom 28.
Juni 2017 noch bei einem anderen Gespräch sei ein Blatt mit dem Termin vom 26.
Juli 2017 abgegeben worden. Ebenso wenig habe er eine entsprechende Postsendung
erhalten. Dementsprechend könne er auch keine Beweismittel beilegen. Die
anderen Einstellungen in den letzten zwei Jahren, wo er zugegebenermassen Fehler
gemacht habe, seien hier nicht relevant, da sie nicht Gegenstand seiner
Einsprache bildeten.
Frau C.___ erklärte in ihrer zweiten
E-Mail vom 22. November 2017, am 2. August 2017 habe kein Gespräch mit dem
Beschwerdeführer stattgefunden und es sei auch keine solche Einladung erfolgt
(AWA-Nr. 11).
3.2
Der Beschwerdeführer hat das
Beratungsgespräch vom 26. Juli 2017 unbestrittenermassen versäumt, ohne sich
vorher abzumelden. Aus dem Beratungsprotokoll sowie der Bestätigung der
Personalberaterin geht hervor, dass ihm dieser Termin beim vorhergehenden Gespräch
vom 28. Juni 2017 mitgeteilt worden war. Der Beschwerdeführer vermag keine
Umstände vorzubringen, welche Zweifel an diesem Ablauf erwecken könnten. Seine
Darstellung, er habe von diesem Termin nichts gewusst, erscheint als
unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer behauptet nämlich, angesichts der Einladung
für den 2. August 2017 habe er davon ausgehen dürfen, dass es im Juli kein
Gespräch gebe. Eine solche Einladung findet sich jedoch nirgends in den Akten
der Beschwerdegegnerin, sondern nur eine für den 23. August 2017. Auch der
Beschwerdeführer legt keine Einladung für den 2. August 2017 vor, sondern
erklärt, er verfüge über keine Belege, die er einreichen könnte. Zudem findet
sich im Protokoll kein Eintrag, dass der Beschwerdeführer am 2. August 2017
beim RAV erschienen wäre. Dies müsste aber eigentlich der Fall sein, wenn er
tatsächlich davon ausgegangen wäre, an diesem Tag einen Termin zu haben.
Vor diesem Hintergrund ist mit dem
massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126
V 353 E. 5b S. 360) erwiesen, dass dem Beschwerdeführer der Termin vom 26. Juli
2017.
bekannt war. Die Beschwerdegegnerin hat ihn daher zu Recht wegen
unentschuldigten Fernbleibens in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
3.3
3.3.1
Die Dauer der Einstellung bemisst
sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden: 1 – 15
Tage
• mittelschweres Verschulden: 16
– 30 Tage
• schweres
Verschulden: 31 - 60 Tage
Wird die versicherte Person wiederholt
in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer
angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der
letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2
Es ist nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers im mittleren
Bereich des schweren Verschuldens verortet hat. Es sind keine Gründe ersichtlich,
welche für eine kürzere Einstelldauer sprächen. Insbesondere ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer in den zwei vorhergehenden Jahren bereits in fünf
Fällen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, was eine längere
Einstellung nach sich zieht. Drei dieser Einstellungen betrafen ebenfalls ein
versäumtes Beratungsgespräch. Somit handelt es sich beim vorliegenden
Sachverhalt um keinen einmaligen Ausrutscher eines Versicherten, der sonst
seinen Pflichten anstandslos nachkommt. Noch nicht einmal die letzte
Einstellung vom 13. Juli 2017 mit 27 Sperrtagen, welche knapp zwei Wochen
vor dem versäumten Gespräch vom 26. Juli 2017 erfolgte, vermochte am Verhalten
des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Dies lässt nur den Schluss zu, dass er
seine Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht genügend ernst
nahm.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass
die Verwaltungsweisung des SECO bei einem ohne entschuldbaren Grund versäumten
Beratungsgespräch nur für das erste und zweite Mal einen Einstellrahmen (von
fünf bis acht resp. neun bis 15 Tagen) vorsieht; ab dem dritten Mal ist die
Angelegenheit, wie hier geschehen, zum Entscheid an die kantonale Amtsstelle zu
überweisen (AVIG-Praxis ALE D79/3.A, in der ab 1. Januar 2017 geltenden
Fassung).
Das Gericht hat somit keinen Anlass, in
das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage
zu reduzieren.
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann