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Entscheid

VSBES.2017.262

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

22. Januar 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 11. August 2017

stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___

(fortan: Beschwerdeführer) ab 27. Juli 2017 für 41 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe

am 26. Juli 2017 zum wiederholten Mal unentschuldigt ein Beratungsgespräch

versäumt (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache

(AWA-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin am 29. September 2017 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Am 5. Oktober 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem

Rechtsbegehren, der Entscheid vom 11. August 2017 sei aufzuheben (A.S 4).

Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2017

folgende Anträge (A.S. 10 ff.):

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

Der

Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, bis 3. Januar 2018 eine Replik abzugeben

(A.S. 16 f.), äussert sich aber innert dieser Frist nicht (s. A.S. 18).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

Der versicherte

Verdienst des Beschwerdeführers beläuft sich auf monatlich CHF 4'984.00

(AWA-Nr. 2). Umgerechnet auf 21,7 Arbeitstage pro Monat (vgl. Art. 40a

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 827.02) und mit einem Ansatz von 70 % (s.

AWA-Nr. 2) beläuft sich das Taggeld auf CHF 160.75. Mit 41 streitigen Einstelltagen ergibt sich so

ein Streitwert von CHF 6'590.75, der

unterhalb der Grenze von CHF 30'000.00 liegt. Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) ist folglich zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Der Versicherte, der

Arbeitslosenentschädigung beziehen will, muss den Weisungen der Amtsstelle

folgen und an Beratungsgesprächen teilnehmen (Art. 17 Abs. 3

lit. b Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Er hat sich nach der Anmeldung

entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen

persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden; dabei muss er

sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann

(Art. 21 Abs. 1 AVIV). Die Amtsstelle legt die Gesprächstermine fest

(Art. 21 Abs. 2 AVIV). Sie erfasst für jeden Versicherten die Tage,

an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch geführt worden ist, und hält das

Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest (Art. 21 Abs. 3

AVIV).

Die Beratungs- und Kontrollgespräche

haben in angemessenen Zeitabständen zu erfolgen, jedoch mindestens alle zwei

Monate (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Ein Gespräch kann auf Gesuch hin

verschoben werden, wenn der Versicherte nachweist, dass er am vereinbarten

Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung,

verhindert ist (Art. 25 lit. d AVIV).

2.2

Der Versicherte ist in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er die

Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt

(Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Dazu gehört auch das unentschuldigte Versäumen

von Beratungsgesprächen. Ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes

Verhalten liegt namentlich dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und

Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin

irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten hat und sein

übriges Verhalten zeigt, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und

Leistungsbezüger ernst nimmt (s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl.,

Zürich 2013, S. 180; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 50). Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn ein Termin verwechselt

oder falsch in die Agenda eingetragen wird (vgl. GVP 2005 S. 152 f. E. 2.4;

ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f. E. 3a).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer war in den

zwei Jahren vor der hier zu beurteilenden Einstellung wie folgt wegen

unentschuldigt versäumter Beratungsgespräche in seiner Anspruchsberechtigung

eingestellt worden (AWA-Nr. 16 - 19):

· 13. Juli 2017: Termin vom 8. Juni 2017,

27.

Tage

·

13.

März 2017: Termin

vom 22. Februar 2017, 14 Tage

·

26.

April 2016: Termin

vom 23. März 2016, fünf Tage

Hinzu kommen noch zwei Einstellungen

wegen fehlender resp. ungenügender Arbeitsbemühungen (je neun Tage).

Am 28. Juni 2017 erfolgte beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ein Gespräch zwischen dem

Beschwerdeführer und Herrn B.___, dem Vertreter seiner Personalberaterin Frau C.___.

Gemäss Eintrag im Beratungsprotokoll («n.T. [neuer Termin] KG [Kontrollgespräch]

Juli Blatt abgegeben», AWA-Nr. 7) wurde dem Beschwerdeführer bei dieser

Gelegenheit mitgeteilt, dass das nächste Gespräch am 26. Juli 2017 stattfinde, indem

man ihm die Liste mit den monatlichen Terminen für 2017 abgab (AWA-Nr. 10); Frau

C.___ bestätigte mit E-Mail vom 22. November 2017, dass so vorgegangen worden

sei (AWA-Nr. 9). Der Beschwerdeführer blieb diesem Termin jedoch unentschuldigt

fern (s. AWA-Nr. 12). Das RAV lud ihn daraufhin mit Schreiben vom 27. Juli 2017

zum nächsten Gesprächstermin vom 23. August 2017 ein (AWA-Nr. 13).

In seiner Einsprache vom 6. September 2017

(AWA-Nr. 3) erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, er verpasse gerne

mal einen Termin, aber hier habe er keinen Fehler gemacht. Er sei für den Monat

Juli zu keinem Beratungsgespräch eingeladen worden, weder für den 26. Juli 2017

noch für ein anderes Datum. Da er aber sowohl für den 2. August als auch für

den 23. August 2017 eine Einladung erhalten habe, sei er guten Gewissens und

ohne nachzufragen davon ausgegangen, dass er im Juli keinen Termin habe. In der

Beschwerdeschrift wird ergänzt (A.S. 4), weder beim Kontrollgespräch vom 28.

Juni 2017 noch bei einem anderen Gespräch sei ein Blatt mit dem Termin vom 26.

Juli 2017 abgegeben worden. Ebenso wenig habe er eine entsprechende Postsendung

erhalten. Dementsprechend könne er auch keine Beweismittel beilegen. Die

anderen Einstellungen in den letzten zwei Jahren, wo er zugegebenermassen Fehler

gemacht habe, seien hier nicht relevant, da sie nicht Gegenstand seiner

Einsprache bildeten.

Frau C.___ erklärte in ihrer zweiten

E-Mail vom 22. November 2017, am 2. August 2017 habe kein Gespräch mit dem

Beschwerdeführer stattgefunden und es sei auch keine solche Einladung erfolgt

(AWA-Nr. 11).

3.2

Der Beschwerdeführer hat das

Beratungsgespräch vom 26. Juli 2017 unbestrittenermassen versäumt, ohne sich

vorher abzumelden. Aus dem Beratungsprotokoll sowie der Bestätigung der

Personalberaterin geht hervor, dass ihm dieser Termin beim vorhergehenden Gespräch

vom 28. Juni 2017 mitgeteilt worden war. Der Beschwerdeführer vermag keine

Umstände vorzubringen, welche Zweifel an diesem Ablauf erwecken könnten. Seine

Darstellung, er habe von diesem Termin nichts gewusst, erscheint als

unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer behauptet nämlich, angesichts der Einladung

für den 2. August 2017 habe er davon ausgehen dürfen, dass es im Juli kein

Gespräch gebe. Eine solche Einladung findet sich jedoch nirgends in den Akten

der Beschwerdegegnerin, sondern nur eine für den 23. August 2017. Auch der

Beschwerdeführer legt keine Einladung für den 2. August 2017 vor, sondern

erklärt, er verfüge über keine Belege, die er einreichen könnte. Zudem findet

sich im Protokoll kein Eintrag, dass der Beschwerdeführer am 2. August 2017

beim RAV erschienen wäre. Dies müsste aber eigentlich der Fall sein, wenn er

tatsächlich davon ausgegangen wäre, an diesem Tag einen Termin zu haben.

Vor diesem Hintergrund ist mit dem

massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126

V 353 E. 5b S. 360) erwiesen, dass dem Beschwerdeführer der Termin vom 26. Juli

2017.

bekannt war. Die Beschwerdegegnerin hat ihn daher zu Recht wegen

unentschuldigten Fernbleibens in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

3.3

3.3.1

Die Dauer der Einstellung bemisst

sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

• leichtes Verschulden: 1 – 15

Tage

• mittelschweres Verschulden: 16

– 30 Tage

• schweres

Verschulden: 31 - 60 Tage

Wird die versicherte Person wiederholt

in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer

angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der

letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2

Es ist nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers im mittleren

Bereich des schweren Verschuldens verortet hat. Es sind keine Gründe ersichtlich,

welche für eine kürzere Einstelldauer sprächen. Insbesondere ist zu berücksichtigen,

dass der Beschwerdeführer in den zwei vorhergehenden Jahren bereits in fünf

Fällen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, was eine längere

Einstellung nach sich zieht. Drei dieser Einstellungen betrafen ebenfalls ein

versäumtes Beratungsgespräch. Somit handelt es sich beim vorliegenden

Sachverhalt um keinen einmaligen Ausrutscher eines Versicherten, der sonst

seinen Pflichten anstandslos nachkommt. Noch nicht einmal die letzte

Einstellung vom 13. Juli 2017 mit 27 Sperrtagen, welche knapp zwei Wochen

vor dem versäumten Gespräch vom 26. Juli 2017 erfolgte, vermochte am Verhalten

des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Dies lässt nur den Schluss zu, dass er

seine Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht genügend ernst

nahm.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass

die Verwaltungsweisung des SECO bei einem ohne entschuldbaren Grund versäumten

Beratungsgespräch nur für das erste und zweite Mal einen Einstellrahmen (von

fünf bis acht resp. neun bis 15 Tagen) vorsieht; ab dem dritten Mal ist die

Angelegenheit, wie hier geschehen, zum Entscheid an die kantonale Amtsstelle zu

überweisen (AVIG-Praxis ALE D79/3.A, in der ab 1. Januar 2017 geltenden

Fassung).

Das Gericht hat somit keinen Anlass, in

das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage

zu reduzieren.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann