VSBES.2017.264
Invalidenrente
28. September 2018Deutsch38 min
Source so.ch
Urteil vom 28. September 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 5. September 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1964, meldete sich am 8. Dezember 2010 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 8). Diese verneinte mit
Verfügung vom 26. April 2012 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 49). Das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) hiess eine dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 3. Juni 2013 gut und wies die Sache zur ergänzenden
Abklärung zurück an die Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 60).
2. Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge ein polydisziplinäres Gutachten bei der Begutachtungsstelle C.___ ein,
welches am 21. März 2014 erstattet wurde (IV-Nrn. 77.1 - 77.5). Mit Verfügung
vom 17. November 2014 verneinte sie einen Leistungsanspruch erneut (IV-Nr. 91).
Eine dagegen am 5. Januar 2015 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 96) hiess das
Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. September 2015 wiederum gut
(IV-Nr. 108) und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese
ein psychiatrisches Gutachten einhole. Die Beschwerdegegnerin liess den
Beschwerdeführer daraufhin erneut polydisziplinär begutachten. Dieses Gutachten
wurde am 14. Oktober 2016 durch die Begutachtungsstelle D.___ erstattet
(IV-Nrn. 126.1 - 126.7).
3. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 133 und 134) wies die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 5. September 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf
berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente ab.
4. Gegen die
genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer durch seinen behandelnden Arzt,
Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Kardiologie, am 11.
Oktober 2017 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (A.S. 5) und
folgendes Rechtsbegehren stellen:
Die Verfügung der IV-Behörde vom 5.
September 2017 sei aufzuheben und der Rentenanspruch durch weitere Fachpersonen
nochmals eingehend und umfassend zu überprüfen.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. November 2017 (A.S. 10) unter
Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Am 11. Dezember 2017 lässt der
Beschwerdeführer eine weitere Eingabe einreichen (A.S. 29 ff.).
7. Mit Verfügung vom 8. Januar
2018 (IV-Nr. 37) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege.
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die erneuten medizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit
als Maschinenbediener seit Mai 2010 nicht mehr zumutbar sei. In einer
angepassten, leichten Tätigkeit sei er indessen spätestens seit Januar 2011
wieder in einem Arbeitspensum von mindestens 80 % arbeitsfähig. Der
Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 20 %. Zum Einwand
nehme man wie folgt Stellung: Das bei der Begutachtungsstelle D.___ eingeholte
Gutachten sei voll beweiswertig. Von weiteren rheumatologischen Untersuchungen
liessen sich angesichts der Tatsache, dass bezüglich der vom Beschwerdeführer
beklagten Schmerzen und der Befundauffälligkeiten eine grosse Diskrepanz
bestehe, keine weiteren Erkenntnisse erwarten. Weil die Schwindelbeschwerden
als unspezifisch klassifiziert worden seien, erübrige sich auch die Frage, ob
die vom Gutachter angewandte Untersuchungsmethode wissenschaftlich anerkannt
sei oder nicht. Weiter könne der Forderung nach einem Abzug vom Tabellenlohn
nicht entsprochen werden. Die bereits in der Beurteilung der medizinischen
Arbeitsfähigkeit enthaltenen gesundheitlichen Einschränkungen könnten hier
nicht zusätzlich einfliessen. Eine allenfalls geringere Schulbildung sei
ebenfalls unbeachtlich, weil dieser Faktor bereits beim Anforderungsniveau
berücksichtigt worden sei. Auch das fortgeschrittene Alter sei unbeachtlich,
weil Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden. Schliesslich seien
berufliche Massnahmen angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer
als vollständig arbeitsunfähig erachte, nicht sinnvoll. Zudem bestehe keine
gesundheitliche Einschränkung, die den Beschwerdeführer bei der Stellensuche
behindern würde.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 5) und in der Eingabe vom 11. Dezember 2017 (A.S. 29
ff.) entgegenhalten, die aktenkundigen Tatsachen zum Invaliditätsgrad seien in
mehrfacher Hinsicht bekannt. Er leide an invalidisierenden Brustbeschwerden,
chronischem Schwindel, geringer körperlicher Belastbarkeit, Husten, rascher
Ermüdbarkeit, depressiver Verstimmung und Antriebslosigkeit. Schon durch
geringe Armbewegungen würden Schmerzen ausgelöst. Diese Schmerzen seien bisher
resistent gegen jede Therapie gewesen und existierten seit sieben Jahren.
Ferner zeige ein kurzer Belastungstest erneut die geringe körperliche
Belastbarkeit, Schwindel, Schwäche und Unwohlsein. Im Alltag sei der
Beschwerdeführer durch diese Beschwerden nicht belastbar. Die verweigerte Rente
sei aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht nachvollziehbar. Es bestehe
eine 100 % funktionelle Invalidität. Diesem Umstand sei nicht Rechnung getragen
worden. Indem wesentliche Elemente für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
nicht erhoben worden seien, sei der Rentenanspruch aus medizinischer Sicht
nicht hinreichend abgeklärt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der seit über
einem Jahr existierende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers es in keiner
Weise gestatte, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es bestehe eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nicht die Diagnose, sondern der Nachweis der
Behinderung sei im Fokus der Begutachtung, was mit Hilfe von Indikatoren
erfolge. Offensichtlich habe sich die Beschwerdegegnerin nicht an die neuen
Massgaben nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehalten.
Die Beurteilung der psychiatrischen
Gutachterin, Dr. med. F.___, sei in folgenden Punkten zu bemängeln: Der
Beschwerdeführer sei ungebührend lange und detailliert über Sachverhalte
befragt worden, die mit seinem Gesundheitszustand nichts zu tun hätten
(Familiensituation, Details der Arbeitsverhältnisse). Dies habe bei ihm
Reaktionen provoziert, die man als mangelnde Kooperationsbereitschaft ausgelegt
habe. Die Beurteilung von Dr. med. F.___ sei voreingenommen, indem diese sich
bereits an oberflächlichen äusserlichen Merkmalen ein vorgefertigtes Bild
gemacht habe. Sie habe sich auf den psychologischen Aspekt beschränkt und
diesen nicht unter gebührendem Einbezug der von den anderen Experten eindeutig
festgestellten medizinisch-pathologischen Fakten in einen Gesamtzusammenhang
gestellt. Die Gutachterin habe dem Beschwerdeführer während 15 Minuten ein Glas
Wasser verweigert und die Befragung zur Familiensituation habe 70 Minuten
gedauert. Der Beschwerdeführer habe überdies den Eindruck gehabt, dass der
Dolmetscher falsch übersetze. Schliesslich sei die Exploration, unter anderem
mit dem MFIT-Test, nicht aussagekräftig. Dieser Test erfülle die Kriterien zur Beurteilung
von Beschwerdevalidisierungstests nicht. Man spüre, dass die Gutachterin dem
Beschwerdeführer nicht habe glauben wollen, ihr Fachgutachten weise auch
herabsetzende, verächtliche Beschreibungen auf. Es sei nicht zulässig, eine
somatoforme Schmerzstörung einzig aufgrund der für die psychiatrischen
Sachverständigen abwesenden objektiven physischen Pathologien zu verneinen. Es
fehle für die Beurteilung an einem entsprechenden rheumatologischen oder
chirurgisch-orthopädischen Gutachten. Weiter seien sich die einzelnen Gutachter
in der Beurteilung des Beschwerdeführers nicht einig. So schreibe Dr. med. G.___,
infolge der mittlerweile seit über sechs Jahren dauernden Chronifizierung des
Schmerzsyndroms werde keine Verweistätigkeit gefunden werden können. In der
Gesamtbeurteilung werde hingegen festgehalten, die Schlussfolgerungen des
Gutachtens seien konsensual interdisziplinär erarbeitet und besprochen worden,
es habe sich bei sämtlichen Untersuchungen eine massiv eingeschränkte
Beschwerdevalidität gezeigt, welche letztlich auch eigenanamnestische Angaben
mit Zweifeln belege. Es sei von einer Aggravation mit bewusstem
Verdeutlichungsverhalten und Schmerzgebaren auszugehen. Diese Aussagen stünden
in Widerspruch zu denjenigen von Dr. med. G.___.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit Juli
2010.
(IV-Nr. 1 S. 1 Ziff. 2 und Nr. 8 S. 7 Ziff. 6.4) geltend gemacht, d.h.
eine rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen
Wartezeit im Dezember 2008 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht –
sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 8.
Dezember 2010, IV-Nr. 8), was hier im Juni 2011 der Fall wäre. Ein allfälliger
Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Juni 2011 gegeben sein. Damit sind
die ab 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen der 5. IV-Revision massgebend.
3.3
Nach der in der massgeblichen
Zeit geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 353).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und /
oder eine Rente abgewiesen hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende
medizinische Unterlagen relevant:
5.1
Was den
medizinisch-diagnostischen Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der erstmaligen
rentenablehnenden Verfügung vom 26. April 2012 anbelangt, so sind die bis dahin
vorhandenen medizinischen Unterlagen im Urteil des Versicherungsgerichts vom 3.
Juni 2013 (IV-Nr. 60) einlässlich wiedergegeben worden. Es kann auf die
entsprechenden Erwägungen (6.1.1 bis 6.1.10 sowie 7.1 und 7.2) im genannten
Urteil verwiesen werden.
5.2
Im von der Begutachtungsstelle C.___
am 21. März 2014 erstellten polydisziplinären Gutachten vom 21. März 2014
(IV-Nrn. 77.1 - 77.5), welches das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom
25.
September 2015 (IV-Nr. 108) in Bezug auf den psychiatrischen Teil als nicht
beweiskräftig erachtete, wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 77.1 S. 27):
A) Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1) Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(F45.4), sich entwickelnd in den letzten vier Jahren, klinisch imponierend als
myofasziales Schmerzsyndrom
2) Dysphorisch-depressives Zustandsbild
(F32.9), sich entwickelnd in den letzten vier Jahren
3) Akzentuierte Persönlichkeit mit
vorwiegend aggressiven und negativistischen Anteilen (Z73.1), bestehend seit
der Adoleszenz
4) Koronare Herzkrankheit (I25.13), mit
persistierenden atypischen Thorax- und Extremitätenschmerzen sowie ausgeprägter
Leistungsintoleranz
B) Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1) Metabolisches Syndrom mit / bei
-
Diabetes mellitus Typ II
-
arterieller Hypertonie
-
Hypercholesterinämie
2) Beide Augen: leichte, nicht
proliferative diabetische Retinopathie (H35.0)
3) Rechtes Auge: diabetische Makulopathie
(H35.0)
4) Nikotinabusus
Aus internistischer Sicht bestünden
keine Einschränkungen oder Krankheiten, die einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit hätten (S. 30). Aus kardiologischer Sicht bestehe für die früher
ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten
Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsfähig (S. 31).
Rheumatologisch gesehen könne ihm eine mechanisch leicht bis mittelschwer
belastende Tätigkeit in einem Umfang von 8,5 Stunden pro Tag an fünf
Arbeitstagen pro Woche zugemutet werden. Abschliessend müsse aus
interdisziplinärer Sicht gesagt werden, dass sich beim Beschwerdeführer eine
äusserst schlechte Compliance zeige mit Selbstlimitierung und primärem
Krankheitsgewinn. Seine Aussagen müssten deshalb mit Vorsicht genommen werden,
es sei daran zu zweifeln, ob das Schmerzsyndrom wirklich in dem Ausmass
imponiere wie vom Beschwerdeführer demonstriert (S. 33).
5.3
Dem audio-neurootologischen
Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Otorhinolaryngologie sowie Hals- und
Gesichtschirurgie, vom 23. März 2015 (IV-Nr. 102 S. 6 ff.) lässt
sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter unspezifischen
Schwindelbeschwerden leide, die durch körperliche Dekonditionierung verstärkt
bzw. weniger gut kompensiert würden (vgl. hierzu auch Bericht des Regionalen
Ärztlichen Dienstes [RAD] in der Aktennotiz vom 1. Juni 2015 [IV-Nr. 103]).
5.4
Im Arztbericht von Dr. med. I.___
(Hausarzt), Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1. Dezember 2015 (IV-Nr. 113)
werden folgende Diagnosen gestellt:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Rezidivierende
depressive Verstimmungen mit chronischer Schmerzverarbeitungsstörung (Anpassungsstörung,
Angstattacken)
-
Koronare
Herzkrankheit mit Status nach PTCA mit Stent und aorta-koronarem Bypass
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Diabetes
mellitus Typ 2, Retinopathie, diabetische Polyneuropathie
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %
seit dem 10. Oktober 2011 bis am 23. Oktober 2011. Die bisherige Tätigkeit sei
nicht mehr zumutbar, es bestünden generalisierte Muskel- und Gelenksschmerzen. Andere
Tätigkeiten seien zumutbar, dies während sechs bis acht Stunden täglich, ohne
Heben und Tragen von Lasten über 5 kg. Es bestehe dabei eine um 30 %
verminderte Leistungsfähigkeit
5.5
Im Bericht von Dr. med. E.___ vom
20.
November 2015 (IV-Nr. 114 S. 5 ff.) werden diese Diagnosen
genannt:
-
Koronare
Herzkrankheit
-
Diffuses
Schmerzsyndrom
-
Invalidisierende
Brustbeschwerden
-
Ungerichteter
Schwindel mit Angst vor Stürzen
-
Prognostisch
relevante Karotis-Atheromatose
-
Diabetes mellitus
Typ 2 mit Retinopathie und V.a. autonome Neuropathie
-
Nephropathie rechts
Vor der ersten Koronarintervention
hätten atypische Brustbeschwerden linksthorakal seit Jahren bestanden. Diese
lägen nach der Bypassoperation weiterhin vor, ferner zusätzlich diffuse
Schmerzen, rasche Ermüdbarkeit und Schwindel. Zudem habe der Beschwerdeführer
Schlafstörungen wegen der Angst, es könnte etwas passieren. Das Ruhe-EKG zeige
leichte Repolarisationsstörungen inferolateral. In der kursorischen
Echokardiographie zeige sich eine erhaltene linksventrikuläre Funktion ohne
Wandbewegungsabnormitäten, Klappenvitien, Perikarderguss oder
Aortenerweiterung. Es bestünden extrakardiale Brustbeschwerden, kein Hinweis
auf eine Koronarinsuffizienz sowie eine prognostisch relevante
Karotis-Atheromatose mit insgesamt hohem kardiovaskulärem Risiko, ferner ein
chronisches Hyperventilationssyndrom, eine schwere körperliche
Dekonditionierung sowie offensichtlich ein schweres Schmerzsyndrom mit
Depression und somatischer Angst.
5.6
Im Arztbericht von Dr. med. J.___,
Assistenzärztin Psychiatrie, und Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 22. März 2016 (IV-Nr. 116) wird als Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit genannt:
Angst und depressive Störung gemischt,
ICD-10 F41.2
Der Beschwerdeführer habe in den letzten
drei Jahren zwei Herzoperationen gehabt. Er habe immer öfter ein Ziehen im Kopf
und könne sich nicht mehr richtig an Dinge erinnern. Ebenfalls sei er an
Diabetes erkrankt und könne nicht mehr richtig schlafen. Meistens möge er
nichts machen, weil er so müde sei. Er habe eine innere Unruhe und Angst davor,
was ihn in der Zukunft erwarte. Ausserdem ertrage er keine Gesellschaft. Er
könne nicht einmal mit seiner Frau sein und seine Söhne möge er gar nicht
sehen. Er sei am liebsten alleine und verbringe dann den ganzen Tag damit sich
auszuruhen, weil er einfach keine Motivation für etwas habe. Die Aufmerksamkeit
sowie die Konzentrations- und Merkfähigkeit seien vermindert. Das formale
Denken sei verlangsamt. Der Beschwerdeführer habe eine depressive Grundstimmung
und sei ängstlich, vor allem betreffend die Zukunft. Es bestehe eine Störung
der Vitalgefühle, der Beschwerdeführer sei affektiv unbeteiligt, affektarm. Der
Antrieb sei vermindert. Auf somatischer Ebene bestünden Ein- und
Durchschlafstörungen, Herzproblematik sowie Diabetes, ebenso sozialer Rückzug,
Gereiztheit und Müdigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit wird in diesem Bericht nicht
festgelegt.
5.7
Nach der zweiten Rückweisung
der Sache durch das Versicherungsgericht holte die Beschwerdegegnerin noch
einmal ein polydisziplinäres Gutachten bei der Begutachtungsstelle D.___
(IV-Nrn. 126.1 bis 126.7). ein. Dieses wurde am 14. Oktober 2016 von
folgenden Ärztinnen und Ärzten erstellt: Dr. med. L.___, Facharzt für Innere
Medizin, Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr.
med. M.___, Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. G.___, Facharzt für
Kardiologie, Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie.
In der polydisziplinären
Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 126.1) werden zunächst die Angaben des
Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden angegeben: Er verspüre seit der
Herzoperation 2010 Schmerzen am ganzen Körper, wobei der Schmerzcharakter an
den verschiedenen Lokalisationen unterschiedlich sei. Die Schmerzen würden in
der aktuellen Gesprächssituation im Sitzen mit 10 von 10 auf der
10er-Analogskala angegeben, diese seien begleitet von einer Kraftlosigkeit. Als
einzige schmerzlindernde Massnahme gebe er die Einnahme von Dafalgan an. Wenn
er den Kopf nach vorne oder hinten bewege oder drehe, werde ihm manchmal
schwarz vor den Augen. Er leide weiter an Sensibilitätsstörungen im Unterarm
links und im linken Unterschenkel. Der Schlaf sei unterschiedlich. Oft habe er
Einschlafprobleme oder er schlafe nicht durch (S. 6). Unter einer traurigen
Grundstimmung leide er eigentlich nicht, er fühle sich aber nervös. Er stehe in
der Regel zwischen 5:00 und 6:00 Uhr auf. Manchmal bleibe er liegen und sehe
etwas fern. Den Tag verbringe er meist mit kürzeren Spaziergängen, entweder mit
der Ehefrau, oder er besuche die Tochter, die in der Nähe wohne. Er habe keine
sozialen Kontakte über die Familie hinaus. Am Nachmittag lege er sich manchmal
eine halbe Stunde schlafen. Am Abend gehe er zwischen 24:00 und 1:00 Uhr zu
Bett (S. 7). Eine berufliche Tätigkeit vermöge er sich aufgrund seiner
Beschwerden nicht vorzustellen (S. 8).
Die erhobenen Befunde werden in
somatischer Hinsicht bis auf den rheumatologischen Status als weitestgehend
unauffällig beschrieben (s. S. 9). Dem neurologischen Teilgutachten (IV-Nr.
126.
) lässt sich entnehmen, dass abgesehen von einer giving way-Symptomatik
bei der Kraftprüfung der Hände und Füsse der Befund unauffällig sei
(S. 6 f.). Im kardiologischen Teilgutachten (IV-Nr. 126.6) wird
ausgeführt, es bestehe ein stark ausgeprägtes kardiovaskuläres Risikoprofil mit
insulinpflichtigem Diabetes mellitus, Familiarität, Hypertonie, Dyslipidämie
und früherem Nikotinabusus (S. 3). Im November 2008 habe man eine koronare
Dreigefäss-Erkrankung diagnostiziert und zunächst mit einer Stentimplantation
in die RCA versorgt. Bei persistierenden Beschwerden sei dann im Juli 2010 eine
koronare Bypassoperation durchgeführt worden. Wegen prolongierter
Sternumheilung mit Cerclageentfernung im Februar 2011 sei eine verzögerte
Rehabilitation erfolgt. Dabei seien objektiv günstige Befunde festgestellt
worden, jedoch habe sich der Verlauf unbefriedigend gestaltet mit
therapiefraktären Thoraxschmerzen im Rahmen einer psychosomatischen
Belastungssituation. Bei wiederholten Belastungsuntersuchungen mit Bildgebung
(2012 und 2015) sei keine Ischämie mehr nachweisbar gewesen (S. 1).
Die rheumatologische Untersuchung, die
sich gemäss gutachterlicher Angabe trotz Dolmetschereinsatz als schwierig
erwiesen habe, indem differenzierte Angaben zu den Beschwerden kaum erhältlich
gewesen seien, zeigte internmedizinisch diffuse leichtgradige
Abdominaldolenzen, Hyperkerastosen an den Knien ventral beidseits und diffuse
Dolenzen bei der Axillenpalpation mit Ausweichbewegungen. Neurologisch bestehe
eine diffus verminderte Kraft beim Faustschluss an den oberen Extremitäten,
eine Sensibilitätsminderung an der rechten Hand, sonst indessen keine Hinweise
auf eine Entrapment-Symptomatik. Das Gangbild sei kleinschrittig ohne Hinken,
das Sitzen ruhig, die symmetrische Armbenutzung verlaufe ohne Schulterschonung.
Während der Anamneseerhebung zeige sich teils ein spontanes Oberkörperrotieren.
Taschen, die sich neben einem Stuhl befänden, könnten ohne evidente Beschwerdebehinderung
ergriffen und hochgehoben werden. Die Waddellzeichen für eine lumbale
achsensekelettäre Beschwerdeauslösung durch Pseudomanöver seien negativ. Es
bestehe eine grobbogige BWS-Kyphose, die LWS sei weitgehend frei beweglich,
endphasig mit Schmerzen ohne radikuläre Zeichen. Beim Aufstehen von der Liege
stürze der Beschwerdeführer theatralisch wirkend nach vorne vom Liegerand auf
die Knie und Hände, es erfolge dann aber keine Schmerzäusserung und ein Aufstehen
ohne offensichtliche Beschwerden. Es bestünden diffuse Dolenzen der Weichteile
vor allem paravertebral im BWS-Bereich, eine verspannte tiefzervikale
Nackenmuskulatur und eine atone Ventralkippung beider Schultern. Die
BWS-Beweglichkeit sei in der fokussierenden Untersuchung endphasig nur leicht
eingeschränkt mit diskreten thorakolumbalen Schmerzen, die HWS-Beweglichkeiten
seien altersentsprechend frei ohne Schmerzinduktion. Die Trophik von
Schultergürtel und oberen Extremitäten sei unauffällig. Bei der Palpation der
Beschwerdepunkte am Rumpf im Bereich des Achsenskeletts und auch an den
Extremitäten zeigten sich oft zuckende Ausweichbewegungen, ein intensiver
Leidensausdruck (IV-Nr. 126.4 S. 13), Stöhnen und Äusserungen wie «jetzt Pause
machen». Die sternokostale Gegend sei in gleichem Mass diffus dolent wie der
laterale Thorax. Im Bereich der unteren Extremitäten zeigten sich eine seitengleiche
Trophik und Hüftgelenksbeweglichkeiten. Es bestünden diffuse Weichteildolenzen
am Oberschenkel seitlich und am Unterschenkel, weiter zeigten sich deutliche
Verkürzungen der dorsalen Oberschenkelmuskulatur. Die Knie seien frei
beweglich. Im Labor fänden sich keine Entzündungszeichen oder Hinweise auf
einen ossären Umbauprozess. In der Bildgebung zeigten sich Sternoklavikulärarthrosen
beidseits. Konventionell-radiologisch bestünden mittelgradige degenerative
Veränderungen des Achsenskeletts, keine Gonarthrose-Zeichen an den Knien,
skelettszintigraphisch aktuell keine entzündlichen oder tumorösen
Akkumulationen, einzig die Synchondrose zwischen Manubrium und Corpus sterni
zeige eine deutliche Anreicherung, die aber szintigraphisch nicht das Bild
eines bakteriell-entzündlichen Prozesses zeige (S. 14).
In psychiatrischer Hinsicht werden
folgende Befunde erhoben: Der Beschwerdeführer habe selber angegeben, es
geschehe öfters, dass er die Fassung verliere. Wenn er sich provoziert fühle,
könne es auch geschehen, dass er zuschlage. Er sei oft angespannt und gereizt.
Er könne nicht lange unter Menschen sein (IV-Nr. 126.3 S. 2). Seine Stimmung
sei natürlich schlecht. Er habe seit sechs Jahren nichts zu lachen. Er fühle
sich wie in einem Gefängnis. Nichts mache ihm Freude. Manchmal denke er, dass
er nicht mehr leben wolle. Jedoch seien dies nur Gedanken. Er habe keine
Impulse oder eine Tendenz, sich etwas anzutun. Ängste habe er keine. Seine
Konzentration und sein Gedächtnis seien schlecht (S. 3). Er sei bei einer Frau
in […] in psychiatrischer Behandlung. Ihren Namen erinnere er nicht. Er gehe
ca. einmal wöchentlich dorthin (S. 5). Die Gutachterin hält sodann fest, der
Beschwerdeführer habe beim Empfang einen demonstrativ-theatralischen Eindruck
gemacht (vornübergebeugtes «Hängen» im Stuhl). Während der Exploration habe er
einen praktisch durchgehend missmutig-unwilligen Eindruck hinterlassen und sich
gleich zu Beginn darüber echauffiert, dass er immer die gleichen Fragen
beantworten müsse. Nachdem er betont habe, schlecht zu schlafen, sei
aufgefallen, dass sein Gesicht und die Augenpartie keine Zeichen von Müdigkeit
aufgewiesen hätten. Unter Berücksichtigung der diffusen Schmerzangaben sei
aufgefallen, dass er durchgehend ruhig und ohne Positionsveränderungen auf
seinem Stuhl gesessen habe (S. 8). Insgesamt mache der Beschwerdeführer einen
demonstrativ-theatralischen, dabei infantil-provozierenden, unhöflichen Eindruck.
Aufgrund von zahlreichen Diskrepanzen, insbesondere zwischen den Angaben des
Beschwerdeführers und seinem Verhalten (angegebene Kraftlosigkeit in den Armen
gegenüber problemlosen spontanen Armbewegungen, Angabe von Schmerzen, jedoch
fehlende schmerzassoziierte Bewegungen, Veränderung des Gangbildes nach
Verlassen der Untersuchungsabteilung) sowie ausgesprochen diffuser, wenig
detaillierter bzw. plastischer Schmerz- und Beschwerdenschilderung ergäben sich
schon rein klinisch deutliche Hinweise auf eine eingeschränkte
Beschwerdenvalidität im Sinne von deutlicher Aggravation. Dies werde durch den
Rey-Memory-Test bestätigt. Es hätten sich auch Diskrepanzen im Abgleich mit den
Vorakten ergeben, namentlich in Bezug auf die Fähigkeit, sich an Ereignisse und
Daten zu erinnern. Auffällig sei auch das kindlich-provokante, dabei höchst
unhöfliche Verhalten des Beschwerdeführers. Nach ca. 75 Minuten habe er
angegeben, er sei jetzt müde und möchte die Untersuchung abbrechen. Es sei
gelungen, ihn dann noch für 15 Minuten zu motivieren. Nach eineinhalb
Stunden sei die Untersuchung aber auf Wunsch des Beschwerdeführers mit
Beschränkung auf das Wesentliche und Unverzichtbare beendet worden (S. 9 f.).
Der Beschwerdeführer sei insgesamt durchgehend missmutig-unwillig und schlecht
kooperierend gewesen. Über die kognitiven Funktionen könnten keine konklusiven
Aussagen getroffen werden, da der Beschwerdeführer häufig nicht oder nur kurz
angebunden mit «das weiss ich nicht mehr» geantwortet habe. Bei der
kursorischen Prüfung der kognitiven Funktionen sei die Kooperation
ausgesprochen schlecht gewesen. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer teils
verlangsamt-stockend, einsilbig, differentialdiagnostisch kooperationsbedingt
bzw. passiv-aggressiv wirkend, teils aufbrausend-schimpfend, sonst langsam,
aber geordnet (S. 10). Affektiv sei er bei infantil-provozierendem Verhalten
missmutig-dysthym, insgesamt plausibel leicht reizbar, mit Neigung zu trotzigem
und passiv-aggressivem Verhalten. Er gebe eine fehlende Freude- und Interessenfähigkeit
an. Antrieb und Motivation seien aktualanamnestisch reduziert. Phobien und
Zwänge seien nicht eruierbar. Schwergradige Durchschlafstörungen würden
angegeben, eine Tagesmüdigkeit sei indessen nicht beobachtbar. In der
Persönlichkeit imponiere der Beschwerdeführer in der Untersuchung insgesamt
trotzig, infantil-provozierend, passiv-aggressiv und querulatorisch, was
letztlich weitgehend seiner indirekten Selbstdarstellung entspreche
(S. S11).
Insgesamt werden im polydisziplinären
Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ folgende Diagnosen erhoben (IV-Nr.
126.1
S. 10):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Generalisiertes chronifiziertes
Schmerzsyndrom mit fokalen, teils spezifisch begründbaren Akzentuierungen
-
Synchondrosis
manubriosternalis mit szintigraphisch vermehrter Aktivität (Skelettszintigramm
13.07
), unauffällige sonstige szintigraphische Sternumverhältnisse nach
Thorakotomie am 01.07.2010, Delayed Union (CT 17.09.2010) und
Cerclagen-Entfernung am 17.02.2011
-
Nackenmuskulaturverspannungen
und palpatorische Dolenzen des Schultergürtels und diffus der BWS bei atoner
Haltung, klinisch frei bewegliche Schultern und HWS, Hyperkyphose der BWS,
leichte schmerzhafte Einschränkung der LWS-Beweglichkeit, radiologisch
mehrsegmentale degenerative Veränderungen der BWS mit Spondylophytenbildungen,
Osteochondrose der LWS L5/S1 mit Alignement-Störung (Röntgen BWS und LWS
11.07
)
-
Femoropatelläre
Kniebeschwerden bei Valgusknien und dekonditionierungsbedingten dorsalen
Oberschenkelmuskelverkürzungen beidseits, radiologisch unauffällige Knie
(Röntgen 11.07.2016)
-
Beginnende
Rhizarthrose-Beschwerden links
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Koronare Dreigefäss-Erkrankung
-
Status nach PTCA der RCA
11/2008
-
Status nach CABG 07/2010
-
Cerclageentfernung 02/2011
-
erhaltene linksventrikuläre
Pumpfunktion
-
kein Ischämienachweis,
zuletzt November 2015
-
gescheiterte ambulante und
stationäre Rehabilitationsversuche 2011
2.
erhöhtes kardiovaskuläres Risikoprofil: Familiarität,
insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Hypertonie, Dyslipidämie, Status nach
Nikotinabusus (sistiert 2008)
3.
Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F34.1),
dd hervorgegangen aus einer:
4.
Anpassungsstörung mit Störung des
Sozialverhaltens, dd mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten
(ICD-10 F43.24 / dd25)
5.
Persönlichkeit mit Verdacht auf
infantil-histrionische und passiv-aggressive (negativistische), sowie
querulatorische Züge (ICD-10 Z73.1)
6.
Valgus-Kick-Senkfüsse beidseits,
klinisch diffuse Palpationsdolenzen beidseits
6.
Die Beschwerdegegnerin stellt
im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle D.___ vom 14. Oktober 2016 (IV-Nrn. 126.1 - 126.7) ab,
weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.
6.1
Hierzu kann zunächst gesagt
werden, dass das Gutachten auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse sowie
Untersuchungen des Beschwerdeführers (inkl. aktueller bildgebender
Untersuchungen) unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden beruht und von
auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärztinnen und -ärzten
erstellt wurde. Das Gutachten erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an eine
beweiskräftige Expertise.
6.2
Inhaltlich legt der
neurologische Teilgutachter nachvollziehbar dar, dass sich die im Bereich der
Kraftprüfung der Hände und Füsse gezeigte giving way-Symptomatik nicht mit den
Spontanbewegungen gedeckt habe. Die beklagte Schwindelsymptomatik habe
anamnestisch nicht weiter eingegrenzt werden können und sei als diffus
anzusehen. In der aktuellen neurologischen Untersuchung hätten keine sicheren
fokal-neurologischen Defizite eruiert werden können. Er äussert deshalb
stichhaltig den Verdacht auf eine Aggravation. Nebenbefundlich bestehe indessen
möglicherweise eine Polyneuropathie. Hierfür spreche einerseits die angedeutete
Trophikstörung (verminderte Behaarung an den Unterschenkeln) sowie auch ein
etwas schwach auslösbarer ASR. Die Prüfung des Vibrationsempfindes sei aufgrund
der diesbezüglich nicht reproduzierbaren Angaben des Beschwerdeführers nicht
verwertbar. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen könnten
klinisch-neurologisch aufgrund der soweit eruierbaren Charakteristika und der
unauffälligen Zusatzdiagnostik nicht erklärt werden.
Der kardiologische Gutachter hält nach
Darlegung der Vorgeschichte einleuchtend fest, dass die Behandlung der
Myokardischämie im Rahmen einer koronaren Herzkrankheit sechs Jahre nach der
Bypassoperation als gelungen bezeichnet werden könne. Die Pumpfunktion des
Herzens sei intakt, eine Ischämie nicht mehr nachweisbar. Es bestehe jedoch
weiterhin ein nur teilweise beeinflussbares Risikoprofil. Er führt weiter aus,
die koronare Herzkrankheit habe den Beschwerdeführer bei vorbestehender
psychosomatischer Problematik getroffen. Diese schränke den Beschwerdeführer
weiterhin erheblich ein und werde durch die begründete Angst vor einem Rezidiv
der Herzkrankheit negativ beeinflusst. Zudem sei dadurch das Risiko erhöht,
dass ein allfälliges zukünftiges akutes Koronarsyndrom verkannt werde. Isoliert
betrachtet bestehe kein kardial bedingter Grund für eine Arbeitsunfähigkeit als
Hilfsarbeiter. Eine wesentliche, für den Beschwerdeführer völlig
invalidisierende Wirkung habe allerdings die ausgeprägte im Vordergrund stehende
Komorbidität mit dem psychosomatisch überlagerten Schmerzsyndrom. Diese werde
zumindest teilweise durch die Behandlungsmassnahmen der Herzkrankheit
verstärkt.
Der rheumatologische Gutachter, Dr. med.
N.___, kommt gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde zum nachvollziehbaren
Schluss, dass das vom Beschwerdeführer beklagte Beschwerdebild insgesamt nur zu
kleinen Teilen mit spezifischen Befundauffälligkeiten erklärbar sei. Er erwägt
daher eine generalisierte chronifizierte Schmerzsymptomatik, die allerdings vom
Beschwerdeführer multifokal geschildert wird. Es bestehe keine diffuse
myalgische Symptomatik. Die im Vordergrund stehenden thorakalen Schmerzen
könnten einen organläsionellen Kern haben in Form der im Skelettszintigramm
festzustellenden Anreicherung. Am ehesten dürfte diese Folge eines
Degenerationsprozesses sein, andererseits führten möglicherweise auch
mechanische Überlastungen zu derartigen Befunden, sie seien gelegentlich auch
Quelle von Beschwerden. Der Beschwerdeführer beschreibe deutlich positions- und
belastungsabhängige Schmerzen im oberen Sternumbereich beim Drehen des Kopfes.
Ein low grade-Infekt des oberen Sternums erscheine eher unwahrscheinlich
angesichts der doch nur mittelgradigen Anreicherung und der unauffälligen
Entzündungsparameter. Die Verhältnisse erschienen auch lokal klinisch reizlos. Damit
geht der Gutachter insgesamt davon aus, dass den als Hauptleiden beklagten
ventralen Thoraxschmerzen ein kleinerer organläsioneller Kern in Form einer
möglicherweise aktivierten Synchondrose des oberen Sternums mit
belastungsabhängigen Beschwerden zugrunde liegt. Jedoch legt er schlüssig dar,
dass das Ausmass der geltend gemachten Schmerzintensität, der Schmerzgeneralisierung
im Bereich der gesamten ventralen Thoraxwand und darüber hinaus an den
Extremitäten sowie das Ausmass an aus den Beschwerden abgeleiteter
Leidensintensität in grosser Diskrepanz zu den Befundauffälligkeiten und den
möglichen Ursachen des organläsionellen Beschwerdekerns am Sternum steht.
Bezüglich der an den Extremitäten geltend gemachten Beschwerden sieht er
indessen eine beginnende Rhizarthrose an der linken Hand gegeben und an den
Knien eine durch dekonditionerungsbedingte Muskelverkürzungen
schmerzverursachende patello-femorale Hyperpression mit entsprechenden
belastungsabhängigen Beschwerden. Im Bereich des Achsenskeletts fänden sich
ebenfalls leichtgradigere Auffälligkeiten mit Muskelverspannungen und
Fehlhaltungen, radiomorphologisch zeigten sich mehrsegmental an BWS wie LWS
degenerative Segmentveränderungen, die klinischen Korrelate seien jedoch
bescheiden. In der klinischen Untersuchung werde ein signifikantes
Verdeutlichungsverhalten und Schmerzgebaren evident, es bestünden deutliche
Diskrepanzen zwischen der geltend gemachten Beschwerdenintensität und dem
daraus abgeleiteten de facto Invalidisierungsgrad im Alltag sowie der
klinischen wie radiomorphologischen Befundausprägung. Bedeutende
nicht-muskuloskelettäre Faktoren dürften die Entwicklung des Krankheitsbildes
und das Ausmass an de facto-Invalidisierung im Alltag mit beeinflusst haben,
diese seien jedoch oft auch psychiatrisch kaum fassbar.
Die psychiatrische Gutachterin, Dr. med.
F.___, hält schliesslich in ihrer Beurteilung fest, dass aufgrund der
deutlichen Hinweise für eine Aggravation – solche haben auch die übrigen
Gutachter festgestellt – die angegebenen Funktionsstörungen nicht mit
Sicherheit feststellbar seien. Folglich könne auch nicht beurteilt werden, ob
diese tatsächlich störungsbedingt seien. Eine gewisse basale Störung der interaktions-
und kommunikationsassoziierten Fähigkeiten (wie Selbstbehauptungsfähigkeit,
Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit) wird aufgrund des Verhaltens des
Beschwerdeführers angenommen. Ebenfalls als plausibel erachtet die Gutachterin
Störungen der Flexibilität, Umstellungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit.
Klinisch zeigt sich für die Expertin aber vor dem Hintergrund der
eingeschränkten Beschwerdenvalidität der Eindruck eines instrumentalisierend-manipulativen,
an sich modulierbaren Verhaltens. Insgesamt kommt sie zur Einschätzung, dass
sich beim Beschwerdeführer nach einer RCA-Stenose bei schwerer diabetischer
Koronarsklerose eine umfassende psychische und somatische Symptomatik mit
persistierenden Thoraxschmerzen und einem depressiv-dysthym-somatisierend
klassifizierten Zustandsbild entwickelt habe. Bereits 2011 seien in einem
Austrittsbericht der Klinik O.___ die Diagnosen bzw. Verdachtsdiagnosen einer
somatoformen autonomen Funktionsstörung und einer Anpassungsstörung mit
vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (z.B. panthorakalen,
invalidisierenden, therapie-refraktierten Schmerzen und ungerichteten Schwindelzuständen)
gestellt worden. Ein Belastungstraining sei unbefriedigend verlaufen. Der
Beschwerdeführer habe von Beginn an den Eindruck vermittelt, dass er die
Massnahme als Zumutung empfunden habe. In einem IV-Arztbericht der behandelnden
Psychotherapeutin von 2016 würden einzig eine Angst- und depressive Störung
gemischt diagnostiziert, Angaben zur Arbeitsunfähigkeit würden fehlen. Die
Gutachterin weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer aktuell keine wirksame
psychopharmakologische Medikation einnimmt und sich seit 2014 in
psychotherapeutischer Behandlung befindet. Im Rahmen der Exploration hätten
sich zahlreiche Widersprüchlichkeiten und Inkonsistenzen ergeben. Ebenso zeige
sich eine massive eingeschränkte Anstrengungsbereitschaft bzw. negative Antwortverzerrung.
Das gezeigte Verhalten sei zumindest teilweise gut modulierbar bzw. flexibel
gewesen. Ebenso sei der Rey-Memory-Test als Element zur Beschwerdenvalidierung
deutlich positiv gewesen. Folglich wird auch die in den Vorberichten erwähnte
somatoforme Schmerzstörung verneint. Davon ist aus gutachterlicher und nachvollziehbarer
Sicht schon deshalb nicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer in der
Untersuchung keinerlei beobachtbare Zeichen von Schmerzempfinden gezeigt habe.
In verschiedenen Kontexten habe sich eine deutlich abweichende Beweglichkeit
der oberen Extremität gezeigt und das unecht und demonstrativ schleppend
wirkende Gangbild habe sich beim Verlassen der Abteilung deutlich normalisiert.
Diese und die anderen genannten Inkonsistenzen sind nach einleuchtender
Einschätzung unzweifelhafte Zeichen einer Aggravation. Darüber hinaus mache die
sehr diffuse Beschwerdenschilderung, der jede Nachfühlbarkeit, Detailliertheit
oder Plastizität abgegangen sei, eine Einschränkung der Beschwerdenvalidität hochwahrscheinlich.
Eine somatoforme Schmerzstörung liegt demnach aktuell nicht vor und das
Gesamtbild ist aus gutachterlicher Sicht durch die eingeschränkte
Beschwerdenvalidierung derart verzerrt, dass eine valide Aussage zu einer
möglicherweise tatsächlich vorliegenden anderen psychiatrischen Störung nicht
mit ausreichender Sicherheit möglich ist. Unter Berücksichtigung der Vorakten
diagnostiziert die Gutachterin indessen eine mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit vorliegende Dysthymie, am ehesten hervorgegangen aus einer
Anpassungsstörung. Auch diese Einschätzung erscheint schlüssig und es ist
festzustellen, dass in der Vergangenheit auch nie eine depressive Störung
diagnostiziert wurde. Die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erachtet
die Gutachterin sodann als nicht erfüllt, was insbesondere aufgrund des
Zeitkriteriums korrekt erscheint. Denn es zeigen sich weder in den Akten noch
in der Anamnese für die Zeit vor der ersten Operation des Beschwerdeführers im
Jahr 2008 Hinweise auf eine relevante psychiatrische Problematik oder Störung.
Eine differentialdiagnostisch erwogene Persönlichkeitsstörung infolge der
Operation erachtet die Gutachterin wegen der verschiedenen, offensichtlich
durch den Beschwerdeführer modulierbaren Verhaltenskomponenten (z. B. das
Gangbild) als höchst unwahrscheinlich. Eine aggravatorische Komponente kommt
damit fraglos hinzu. Im Rahmen der Konsistenzprüfung hält die Gutachterin
schliesslich fest, dass aufgrund der eingeschränkten Beschwerdenvalidität, die
letztlich auch eigenanamnestische Angaben mit Zweifeln belege, nicht mit
Sicherheit gesagt werden könne, ob und inwiefern z.B. das Aktivitätenniveau in
allen vergleichbaren Lebensbereichen eingeschränkt sei. Auch dem ist
zuzustimmen.
6.3
So zeigt sich – der im
Gutachten enthaltenen interdisziplinären Beurteilung folgend –, dass aus
somatischer Sicht in sämtlichen beteiligten Disziplinen eine ausgeprägte
Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den
objektivierbaren Befunden festgestellt wurde. Weder aus kardiologischer,
allgemeininternistischer noch neurologischer Sicht konnten objektivierbare
Befunde erhoben werden, welche die Beschwerdesymptomatik zu erklären
vermöchten. Aus rheumatologischer Sicht wird von einem generalisierten
chronifizierten Schmerzsyndrom ausgegangen, wobei aber das Ausmass der
subjektiv geklagten Beschwerden die aufgrund der objektivierbaren Befunde zu
erwartende Beschwerdesymptomatik deutlich übersteigt. Aus psychiatrischer Sicht
wird die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt.
Es besteht lediglich die Verdachtsdiagnose einer Dysthmyia, am ehesten
hervorgegangen aus einer Anpassungsstörung mit Störung des Sozialverhaltens bei
einer Persönlichkeit mit Verdacht auf infantil-histrionische und passiv-aggressive
(negativistische) sowie querulatorische Züge. Eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht lässt sich aus diesen Diagnosen
gutachterlich aber nicht ableiten. Aus Sicht des Bewegungsapparates ist es hingegen
aus Expertensicht durchaus denkbar, dass das generalisierte chronifizierte
Schmerzsyndrom einen organläsionellen Kern aufweist. Eine verminderte
Belastbarkeit des oberen und unteren Achsenskeletts und allenfalls beider Knie
sowie des linken Daumengrundgelenks wird als gegeben erachtet. In Bezug auf den
sozialen Kontext werden als Belastungsfaktoren einerseits die
Persönlichkeitsproblematik, andererseits der Status nach zwei kardiologischen
Eingriffen genannt. Diese reichen jedoch nicht aus, um eine psychiatrische
Problematik bzw. eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Im
Rahmen der Konsistenzprüfung zeigt sich für die Gutachter eine massiv
eingeschränkte Beschwerdevalidität, welche letztlich auch eigenanamnestische Angaben
mit Zweifeln belegt. Es ist daher von einer Aggravation mit bewusstem
Verdeutlichungsverhalten und Schmerzgebaren auszugehen. Folglich hat im
vorliegenden Fall keine Indikatorenprüfung nach der seit BGE 141 V 281
bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erfolgen, denn eine
versicherte Gesundheitsschädigung liegt regelmässig dann nicht vor, soweit die
Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht.
Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns
ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den
geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht,
intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage
bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird,
demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken
oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale
Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Besteht im konkreten Fall (wie hier)
Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer
Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine
Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale
einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (BGE 141 V 281 E. 2.2.1
und 2.2.2).
6.4
Es zeigt sich somit, dass das
von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___ voll beweiswertig ist und die Beschwerdegegnerin zu
Recht darauf abgestellt hat. Dies gilt auch für die darin vorgenommene,
einleuchtende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: Demgemäss besteht für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Garage und als
Maschinenführer mit Heben von Lasten von offenbar mehrfach 10 - 25 kg seit
Beginn der Schmerzsymptomatik Mitte 2010 aus rheumatologischer Sicht keine
zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten
ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 5 - 7 kg, ohne gehäuft
über Kopf oder gebückt resp. kauernd zu verrichtende Tätigkeiten, ohne gehäuft
kniende Tätigkeiten, ohne wiederholtes Benützen von Treppen, Stufen oder
Leitern, ohne Tätigkeiten mit häufigem Rotieren des Oberkörpers, besteht
indessen eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %, dies spätestens drei bis
maximal sechs Monate nach der im Juli 2010 durchgeführten aortakoronaren
Bypassoperation, während welcher der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten
voll arbeitsunfähig war.
6.5
Die einzelnen, vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten vermögen dessen
Beweiswert ebenfalls nicht zu erschüttern. Zur pauschalen Behauptung, der
medizinische Sachverhalt sei unzulänglich abgeklärt worden, ist zunächst zu
erwähnen, dass mit der erneuten polydiziplinären Begutachtung eine umfassende
Abklärung stattgefunden hat. Alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Beschwerden wurden dabei berücksichtigt und es fand in allen relevanten
Disziplinen eine klinische Untersuchung und Beurteilung statt. Insbesondere die
Rügen hinsichtlich der psychiatrischen Begutachtung erweisen sich als unbegründet.
Das Erheben der biographischen Daten, insbesondere auch die Familienanamnese
und die erwerbliche Vergangenheit, sind stets Teil einer psychiatrischen
Begutachtung und bilden eine wichtige Grundlage für die Diagnostik und die
anschliessende Beurteilung. Wenn Dr. med. E.___ als Vertreter des
Beschwerdeführers sodann bestimmte Beschwerdevalidierungstests als ungeeignet
aufführt, so ist dazu festzuhalten, dass er kein Facharzt auf dem
entsprechenden Gebiet ist und es im Ermessen der psychiatrischen Fachperson
liegt, mit welchen Testverfahren die klinische Untersuchung allenfalls ergänzt
wird. Das Gleiche gilt für den Einwand, dass die Expertin sich hinsichtlich der
Schmerzstörung auf vermeintliche eigene Beobachtungen stütze, die nicht
objektivierbar seien. Wie sich den vorstehenden Erwägungen zur Aggravation (E.
II. 6.3 hiervor) entnehmen lässt, spielt im hier fraglichen Gebiet die
klinische Untersuchung eine gewichtige Rolle; die Beobachtungen des Experten
während der Exploration haben in die Beurteilung einzufliessen. Weiter kann
auch nicht festgestellt werden, dass die psychiatrische Gutachterin
voreingenommen gewesen wäre. Feststellungen über das Erscheinungsbild des
Exploranden sowie sein Verhalten gehören ebenfalls regelmässig zu einer
psychiatrischen Begutachtung. Herabsetzende Bemerkungen können nicht erkannt
werden. Sofern dabei auf die Beschreibung eines infantilen oder unhöflichen
Verhaltens während der Exploration angesprochen werden soll, so werden diese
Verhaltensweisen mit entsprechenden Beispielen dargestellt (so zum Beispiel,
dass der Beschwerdeführer einen Plastikbecher habe knacken lassen, worauf die
Expertin ihn vergeblich aufgefordert habe, er solle damit aufhören). Eine
Befangenheit lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, zumal auch die übrigen
Teilgutachter in Zusammenhang mit der Kooperation des Beschwerdeführers
festgehalten haben, dass diese schwierig gewesen bzw. es kaum möglich gewesen
sei, relevante Fakten in Erfahrung bringen zu können. Schliesslich erweist sich
auch der Einwand, dass die interdisziplinäre Beurteilung sich nicht mit
derjenigen von Dr. med. G.___ (kardiologischer Gutachter) decke, als
unbegründet. Dieser hat das Hauptgutachten mitunterzeichnet und trägt damit den
Konsens, dass eine Aggravation vorliege, mit. Er hält weiter auch klar fest,
dass sich kardial gesehen keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse. Wenn er
erwähnt, dass sich wegen der mehrjährigen Chronifizierung des Schmerzsyndroms
keine Verweistätigkeit mehr finden lasse, so spricht er vielmehr auf die
subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers selber an.
7.
7.1
Nach dem Gesagten ist auf die
im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vorgenommene
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen. Demgemäss besteht in der
angestammten Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer offenbar mehrfach
Lasten von 10 - 25 kg zu heben hatte, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Diese Einschätzung gilt ab Mai 2010. Körperlich sehr leichte und leichte
Tätigkeiten sind indessen mit einer Leistungsminderung von 20 %, wobei
Pausen berücksichtigt sind, möglich. Für eine solche Tätigkeit besteht also
eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.
7.2
Der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich ist im Grundsatz unbestritten geblieben und
auch nicht zu beanstanden. So wurde aufgrund der Tatsache, dass dem
Beschwerdeführer per Ende 2010 nicht ausschliesslich aus gesundheitlichen
Gründen die Stelle gekündigt worden war und nicht davon auszugehen ist, dass er
heute noch beim gleichen Arbeitgeber tätig wäre, für das Valideneinkommen zu
Recht von einem Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ausgegangen. Weil der
Beschwerdeführer bis anhin keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat,
ist auch für das Invalideneinkommen ein Tabellenlohn heranzuziehen. Das
Valideneinkommen beträgt für die fragliche Zeit gemäss der Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Total Männer, Niveau 1 (dieses Kompetenzniveau
entspricht der vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens
ausgeübten Tätigkeit) unter Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.7) und des
Nominallohnindexes 2014/2015 (:103.3 x 103.7) CHF 66’710.00. Das
Invalideneinkommen berechnet sich gleich, denn mit Blick auf das dem
Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeitsprofil sind eben solche Tätigkeiten aus
dem entsprechenden Kompetenzniveau möglich. Somit ergibt sich rein rechnerisch
bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % auch eine Invaliditätsgrad von 20 %. Es
besteht damit kein Rentenanspruch.
Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Im vorliegenden Fall erscheint es gestützt auf das
massgebliche Kompetenzniveau fraglich, ob ein solcher Abzug aufgrund des
zumutbaren Tätigkeitsprofils gerechtfertigt ist. Für einen Abzug aufgrund der
Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht
auch kein Raum, weil sich diese im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken
(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015
E. 3.2.4 mit Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach
Hilfsarbeiten gemäss dem hier relevanten Kompetenzniveau auf dem massgebenden
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt). Die Frage des Tabellenlohns kann
insofern offen bleiben, als noch bei einem (grosszügigen) Abzug von 20 % (der
maximal mögliche Abzug liegt bei 25 %) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
resultieren würde.
8.
Schliesslich hat die
Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint.
Dies ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer als
vollständig arbeitsunfähig erachtet und in den letzten Jahren folglich auch keine
Anstalten gemacht hat, die verbleibende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten,
nicht zu beanstanden. Aufgrund des auffallenden gesteigerten Krankheitsgebarens
erscheinen berufliche Massnahmen weder sinnvoll noch zweckmässig.
9.
9.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Eine solche wird auch nicht beantragt.
9.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den
Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann