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Entscheid

VSBES.2017.264

Invalidenrente

28. September 2018Deutsch38 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1964, meldete sich am 8. Dezember 2010 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 8). Diese verneinte mit

Verfügung vom 26. April 2012 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 49). Das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) hiess eine dagegen erhobene

Beschwerde mit Urteil vom 3. Juni 2013 gut und wies die Sache zur ergänzenden

Abklärung zurück an die Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 60).

2. Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge ein polydisziplinäres Gutachten bei der Begutachtungsstelle C.___ ein,

welches am 21. März 2014 erstattet wurde (IV-Nrn. 77.1 - 77.5). Mit Verfügung

vom 17. November 2014 verneinte sie einen Leistungsanspruch erneut (IV-Nr. 91).

Eine dagegen am 5. Januar 2015 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 96) hiess das

Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. September 2015 wiederum gut

(IV-Nr. 108) und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese

ein psychiatrisches Gutachten einhole. Die Beschwerdegegnerin liess den

Beschwerdeführer daraufhin erneut polydisziplinär begutachten. Dieses Gutachten

wurde am 14. Oktober 2016 durch die Begutachtungsstelle D.___ erstattet

(IV-Nrn. 126.1 - 126.7).

3. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 133 und 134) wies die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 5. September 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf

berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente ab.

4. Gegen die

genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer durch seinen behandelnden Arzt,

Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Kardiologie, am 11.

Oktober 2017 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (A.S. 5) und

folgendes Rechtsbegehren stellen:

Die Verfügung der IV-Behörde vom 5.

September 2017 sei aufzuheben und der Rentenanspruch durch weitere Fachpersonen

nochmals eingehend und umfassend zu überprüfen.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. November 2017 (A.S. 10) unter

Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Am 11. Dezember 2017 lässt der

Beschwerdeführer eine weitere Eingabe einreichen (A.S. 29 ff.).

7. Mit Verfügung vom 8. Januar

2018 (IV-Nr. 37) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege.

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die erneuten medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit

als Maschinenbediener seit Mai 2010 nicht mehr zumutbar sei. In einer

angepassten, leichten Tätigkeit sei er indessen spätestens seit Januar 2011

wieder in einem Arbeitspensum von mindestens 80 % arbeitsfähig. Der

Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 20 %. Zum Einwand

nehme man wie folgt Stellung: Das bei der Begutachtungsstelle D.___ eingeholte

Gutachten sei voll beweiswertig. Von weiteren rheumatologischen Untersuchungen

liessen sich angesichts der Tatsache, dass bezüglich der vom Beschwerdeführer

beklagten Schmerzen und der Befundauffälligkeiten eine grosse Diskrepanz

bestehe, keine weiteren Erkenntnisse erwarten. Weil die Schwindelbeschwerden

als unspezifisch klassifiziert worden seien, erübrige sich auch die Frage, ob

die vom Gutachter angewandte Untersuchungsmethode wissenschaftlich anerkannt

sei oder nicht. Weiter könne der Forderung nach einem Abzug vom Tabellenlohn

nicht entsprochen werden. Die bereits in der Beurteilung der medizinischen

Arbeitsfähigkeit enthaltenen gesundheitlichen Einschränkungen könnten hier

nicht zusätzlich einfliessen. Eine allenfalls geringere Schulbildung sei

ebenfalls unbeachtlich, weil dieser Faktor bereits beim Anforderungsniveau

berücksichtigt worden sei. Auch das fortgeschrittene Alter sei unbeachtlich,

weil Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt

grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden. Schliesslich seien

berufliche Massnahmen angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer

als vollständig arbeitsunfähig erachte, nicht sinnvoll. Zudem bestehe keine

gesundheitliche Einschränkung, die den Beschwerdeführer bei der Stellensuche

behindern würde.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 5) und in der Eingabe vom 11. Dezember 2017 (A.S. 29

ff.) entgegenhalten, die aktenkundigen Tatsachen zum Invaliditätsgrad seien in

mehrfacher Hinsicht bekannt. Er leide an invalidisierenden Brustbeschwerden,

chronischem Schwindel, geringer körperlicher Belastbarkeit, Husten, rascher

Ermüdbarkeit, depressiver Verstimmung und Antriebslosigkeit. Schon durch

geringe Armbewegungen würden Schmerzen ausgelöst. Diese Schmerzen seien bisher

resistent gegen jede Therapie gewesen und existierten seit sieben Jahren.

Ferner zeige ein kurzer Belastungstest erneut die geringe körperliche

Belastbarkeit, Schwindel, Schwäche und Unwohlsein. Im Alltag sei der

Beschwerdeführer durch diese Beschwerden nicht belastbar. Die verweigerte Rente

sei aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht nachvollziehbar. Es bestehe

eine 100 % funktionelle Invalidität. Diesem Umstand sei nicht Rechnung getragen

worden. Indem wesentliche Elemente für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

nicht erhoben worden seien, sei der Rentenanspruch aus medizinischer Sicht

nicht hinreichend abgeklärt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der seit über

einem Jahr existierende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers es in keiner

Weise gestatte, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es bestehe eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nicht die Diagnose, sondern der Nachweis der

Behinderung sei im Fokus der Begutachtung, was mit Hilfe von Indikatoren

erfolge. Offensichtlich habe sich die Beschwerdegegnerin nicht an die neuen

Massgaben nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehalten.

Die Beurteilung der psychiatrischen

Gutachterin, Dr. med. F.___, sei in folgenden Punkten zu bemängeln: Der

Beschwerdeführer sei ungebührend lange und detailliert über Sachverhalte

befragt worden, die mit seinem Gesundheitszustand nichts zu tun hätten

(Familiensituation, Details der Arbeitsverhältnisse). Dies habe bei ihm

Reaktionen provoziert, die man als mangelnde Kooperationsbereitschaft ausgelegt

habe. Die Beurteilung von Dr. med. F.___ sei voreingenommen, indem diese sich

bereits an oberflächlichen äusserlichen Merkmalen ein vorgefertigtes Bild

gemacht habe. Sie habe sich auf den psychologischen Aspekt beschränkt und

diesen nicht unter gebührendem Einbezug der von den anderen Experten eindeutig

festgestellten medizinisch-pathologischen Fakten in einen Gesamtzusammenhang

gestellt. Die Gutachterin habe dem Beschwerdeführer während 15 Minuten ein Glas

Wasser verweigert und die Befragung zur Familiensituation habe 70 Minuten

gedauert. Der Beschwerdeführer habe überdies den Eindruck gehabt, dass der

Dolmetscher falsch übersetze. Schliesslich sei die Exploration, unter anderem

mit dem MFIT-Test, nicht aussagekräftig. Dieser Test erfülle die Kriterien zur Beurteilung

von Beschwerdevalidisierungstests nicht. Man spüre, dass die Gutachterin dem

Beschwerdeführer nicht habe glauben wollen, ihr Fachgutachten weise auch

herabsetzende, verächtliche Beschreibungen auf. Es sei nicht zulässig, eine

somatoforme Schmerzstörung einzig aufgrund der für die psychiatrischen

Sachverständigen abwesenden objektiven physischen Pathologien zu verneinen. Es

fehle für die Beurteilung an einem entsprechenden rheumatologischen oder

chirurgisch-orthopädischen Gutachten. Weiter seien sich die einzelnen Gutachter

in der Beurteilung des Beschwerdeführers nicht einig. So schreibe Dr. med. G.___,

infolge der mittlerweile seit über sechs Jahren dauernden Chronifizierung des

Schmerzsyndroms werde keine Verweistätigkeit gefunden werden können. In der

Gesamtbeurteilung werde hingegen festgehalten, die Schlussfolgerungen des

Gutachtens seien konsensual interdisziplinär erarbeitet und besprochen worden,

es habe sich bei sämtlichen Untersuchungen eine massiv eingeschränkte

Beschwerdevalidität gezeigt, welche letztlich auch eigenanamnestische Angaben

mit Zweifeln belege. Es sei von einer Aggravation mit bewusstem

Verdeutlichungsverhalten und Schmerzgebaren auszugehen. Diese Aussagen stünden

in Widerspruch zu denjenigen von Dr. med. G.___.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1

S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit Juli

2010.

(IV-Nr. 1 S. 1 Ziff. 2 und Nr. 8 S. 7 Ziff. 6.4) geltend gemacht, d.h.

eine rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen

Wartezeit im Dezember 2008 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht –

sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens

sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 8.

Dezember 2010, IV-Nr. 8), was hier im Juni 2011 der Fall wäre. Ein allfälliger

Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Juni 2011 gegeben sein. Damit sind

die ab 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen der 5. IV-Revision massgebend.

3.3

Nach der in der massgeblichen

Zeit geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 353).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und /

oder eine Rente abgewiesen hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende

medizinische Unterlagen relevant:

5.1

Was den

medizinisch-diagnostischen Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der erstmaligen

rentenablehnenden Verfügung vom 26. April 2012 anbelangt, so sind die bis dahin

vorhandenen medizinischen Unterlagen im Urteil des Versicherungsgerichts vom 3.

Juni 2013 (IV-Nr. 60) einlässlich wiedergegeben worden. Es kann auf die

entsprechenden Erwägungen (6.1.1 bis 6.1.10 sowie 7.1 und 7.2) im genannten

Urteil verwiesen werden.

5.2

Im von der Begutachtungsstelle C.___

am 21. März 2014 erstellten polydisziplinären Gutachten vom 21. März 2014

(IV-Nrn. 77.1 - 77.5), welches das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom

25.

September 2015 (IV-Nr. 108) in Bezug auf den psychiatrischen Teil als nicht

beweiskräftig erachtete, wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 77.1 S. 27):

A) Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1) Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(F45.4), sich entwickelnd in den letzten vier Jahren, klinisch imponierend als

myofasziales Schmerzsyndrom

2) Dysphorisch-depressives Zustandsbild

(F32.9), sich entwickelnd in den letzten vier Jahren

3) Akzentuierte Persönlichkeit mit

vorwiegend aggressiven und negativistischen Anteilen (Z73.1), bestehend seit

der Adoleszenz

4) Koronare Herzkrankheit (I25.13), mit

persistierenden atypischen Thorax- und Extremitätenschmerzen sowie ausgeprägter

Leistungsintoleranz

B) Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1) Metabolisches Syndrom mit / bei

-

Diabetes mellitus Typ II

-

arterieller Hypertonie

-

Hypercholesterinämie

2) Beide Augen: leichte, nicht

proliferative diabetische Retinopathie (H35.0)

3) Rechtes Auge: diabetische Makulopathie

(H35.0)

4) Nikotinabusus

Aus internistischer Sicht bestünden

keine Einschränkungen oder Krankheiten, die einen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit hätten (S. 30). Aus kardiologischer Sicht bestehe für die früher

ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten

Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsfähig (S. 31).

Rheumatologisch gesehen könne ihm eine mechanisch leicht bis mittelschwer

belastende Tätigkeit in einem Umfang von 8,5 Stunden pro Tag an fünf

Arbeitstagen pro Woche zugemutet werden. Abschliessend müsse aus

interdisziplinärer Sicht gesagt werden, dass sich beim Beschwerdeführer eine

äusserst schlechte Compliance zeige mit Selbstlimitierung und primärem

Krankheitsgewinn. Seine Aussagen müssten deshalb mit Vorsicht genommen werden,

es sei daran zu zweifeln, ob das Schmerzsyndrom wirklich in dem Ausmass

imponiere wie vom Beschwerdeführer demonstriert (S. 33).

5.3

Dem audio-neurootologischen

Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Otorhinolaryngologie sowie Hals- und

Gesichtschirurgie, vom 23. März 2015 (IV-Nr. 102 S. 6 ff.) lässt

sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter unspezifischen

Schwindelbeschwerden leide, die durch körperliche Dekonditionierung verstärkt

bzw. weniger gut kompensiert würden (vgl. hierzu auch Bericht des Regionalen

Ärztlichen Dienstes [RAD] in der Aktennotiz vom 1. Juni 2015 [IV-Nr. 103]).

5.4

Im Arztbericht von Dr. med. I.___

(Hausarzt), Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1. Dezember 2015 (IV-Nr. 113)

werden folgende Diagnosen gestellt:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Rezidivierende

depressive Verstimmungen mit chronischer Schmerzverarbeitungsstörung (Anpassungsstörung,

Angstattacken)

-

Koronare

Herzkrankheit mit Status nach PTCA mit Stent und aorta-koronarem Bypass

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Diabetes

mellitus Typ 2, Retinopathie, diabetische Polyneuropathie

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %

seit dem 10. Oktober 2011 bis am 23. Oktober 2011. Die bisherige Tätigkeit sei

nicht mehr zumutbar, es bestünden generalisierte Muskel- und Gelenksschmerzen. Andere

Tätigkeiten seien zumutbar, dies während sechs bis acht Stunden täglich, ohne

Heben und Tragen von Lasten über 5 kg. Es bestehe dabei eine um 30 %

verminderte Leistungsfähigkeit

5.5

Im Bericht von Dr. med. E.___ vom

20.

November 2015 (IV-Nr. 114 S. 5 ff.) werden diese Diagnosen

genannt:

-

Koronare

Herzkrankheit

-

Diffuses

Schmerzsyndrom

-

Invalidisierende

Brustbeschwerden

-

Ungerichteter

Schwindel mit Angst vor Stürzen

-

Prognostisch

relevante Karotis-Atheromatose

-

Diabetes mellitus

Typ 2 mit Retinopathie und V.a. autonome Neuropathie

-

Nephropathie rechts

Vor der ersten Koronarintervention

hätten atypische Brustbeschwerden linksthorakal seit Jahren bestanden. Diese

lägen nach der Bypassoperation weiterhin vor, ferner zusätzlich diffuse

Schmerzen, rasche Ermüdbarkeit und Schwindel. Zudem habe der Beschwerdeführer

Schlafstörungen wegen der Angst, es könnte etwas passieren. Das Ruhe-EKG zeige

leichte Repolarisationsstörungen inferolateral. In der kursorischen

Echokardiographie zeige sich eine erhaltene linksventrikuläre Funktion ohne

Wandbewegungsabnormitäten, Klappenvitien, Perikarderguss oder

Aortenerweiterung. Es bestünden extrakardiale Brustbeschwerden, kein Hinweis

auf eine Koronarinsuffizienz sowie eine prognostisch relevante

Karotis-Atheromatose mit insgesamt hohem kardiovaskulärem Risiko, ferner ein

chronisches Hyperventilationssyndrom, eine schwere körperliche

Dekonditionierung sowie offensichtlich ein schweres Schmerzsyndrom mit

Depression und somatischer Angst.

5.6

Im Arztbericht von Dr. med. J.___,

Assistenzärztin Psychiatrie, und Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 22. März 2016 (IV-Nr. 116) wird als Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

Angst und depressive Störung gemischt,

ICD-10 F41.2

Der Beschwerdeführer habe in den letzten

drei Jahren zwei Herzoperationen gehabt. Er habe immer öfter ein Ziehen im Kopf

und könne sich nicht mehr richtig an Dinge erinnern. Ebenfalls sei er an

Diabetes erkrankt und könne nicht mehr richtig schlafen. Meistens möge er

nichts machen, weil er so müde sei. Er habe eine innere Unruhe und Angst davor,

was ihn in der Zukunft erwarte. Ausserdem ertrage er keine Gesellschaft. Er

könne nicht einmal mit seiner Frau sein und seine Söhne möge er gar nicht

sehen. Er sei am liebsten alleine und verbringe dann den ganzen Tag damit sich

auszuruhen, weil er einfach keine Motivation für etwas habe. Die Aufmerksamkeit

sowie die Konzentrations- und Merkfähigkeit seien vermindert. Das formale

Denken sei verlangsamt. Der Beschwerdeführer habe eine depressive Grundstimmung

und sei ängstlich, vor allem betreffend die Zukunft. Es bestehe eine Störung

der Vitalgefühle, der Beschwerdeführer sei affektiv unbeteiligt, affektarm. Der

Antrieb sei vermindert. Auf somatischer Ebene bestünden Ein- und

Durchschlafstörungen, Herzproblematik sowie Diabetes, ebenso sozialer Rückzug,

Gereiztheit und Müdigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit wird in diesem Bericht nicht

festgelegt.

5.7

Nach der zweiten Rückweisung

der Sache durch das Versicherungsgericht holte die Beschwerdegegnerin noch

einmal ein polydisziplinäres Gutachten bei der Begutachtungsstelle D.___

(IV-Nrn. 126.1 bis 126.7). ein. Dieses wurde am 14. Oktober 2016 von

folgenden Ärztinnen und Ärzten erstellt: Dr. med. L.___, Facharzt für Innere

Medizin, Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr.

med. M.___, Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. G.___, Facharzt für

Kardiologie, Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie.

In der polydisziplinären

Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 126.1) werden zunächst die Angaben des

Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden angegeben: Er verspüre seit der

Herzoperation 2010 Schmerzen am ganzen Körper, wobei der Schmerzcharakter an

den verschiedenen Lokalisationen unterschiedlich sei. Die Schmerzen würden in

der aktuellen Gesprächssituation im Sitzen mit 10 von 10 auf der

10er-Analogskala angegeben, diese seien begleitet von einer Kraftlosigkeit. Als

einzige schmerzlindernde Massnahme gebe er die Einnahme von Dafalgan an. Wenn

er den Kopf nach vorne oder hinten bewege oder drehe, werde ihm manchmal

schwarz vor den Augen. Er leide weiter an Sensibilitätsstörungen im Unterarm

links und im linken Unterschenkel. Der Schlaf sei unterschiedlich. Oft habe er

Einschlafprobleme oder er schlafe nicht durch (S. 6). Unter einer traurigen

Grundstimmung leide er eigentlich nicht, er fühle sich aber nervös. Er stehe in

der Regel zwischen 5:00 und 6:00 Uhr auf. Manchmal bleibe er liegen und sehe

etwas fern. Den Tag verbringe er meist mit kürzeren Spaziergängen, entweder mit

der Ehefrau, oder er besuche die Tochter, die in der Nähe wohne. Er habe keine

sozialen Kontakte über die Familie hinaus. Am Nachmittag lege er sich manchmal

eine halbe Stunde schlafen. Am Abend gehe er zwischen 24:00 und 1:00 Uhr zu

Bett (S. 7). Eine berufliche Tätigkeit vermöge er sich aufgrund seiner

Beschwerden nicht vorzustellen (S. 8).

Die erhobenen Befunde werden in

somatischer Hinsicht bis auf den rheumatologischen Status als weitestgehend

unauffällig beschrieben (s. S. 9). Dem neurologischen Teilgutachten (IV-Nr.

126.

) lässt sich entnehmen, dass abgesehen von einer giving way-Symptomatik

bei der Kraftprüfung der Hände und Füsse der Befund unauffällig sei

(S. 6 f.). Im kardiologischen Teilgutachten (IV-Nr. 126.6) wird

ausgeführt, es bestehe ein stark ausgeprägtes kardiovaskuläres Risikoprofil mit

insulinpflichtigem Diabetes mellitus, Familiarität, Hypertonie, Dyslipidämie

und früherem Nikotinabusus (S. 3). Im November 2008 habe man eine koronare

Dreigefäss-Erkrankung diagnostiziert und zunächst mit einer Stentimplantation

in die RCA versorgt. Bei persistierenden Beschwerden sei dann im Juli 2010 eine

koronare Bypassoperation durchgeführt worden. Wegen prolongierter

Sternumheilung mit Cerclageentfernung im Februar 2011 sei eine verzögerte

Rehabilitation erfolgt. Dabei seien objektiv günstige Befunde festgestellt

worden, jedoch habe sich der Verlauf unbefriedigend gestaltet mit

therapiefraktären Thoraxschmerzen im Rahmen einer psychosomatischen

Belastungssituation. Bei wiederholten Belastungsuntersuchungen mit Bildgebung

(2012 und 2015) sei keine Ischämie mehr nachweisbar gewesen (S. 1).

Die rheumatologische Untersuchung, die

sich gemäss gutachterlicher Angabe trotz Dolmetschereinsatz als schwierig

erwiesen habe, indem differenzierte Angaben zu den Beschwerden kaum erhältlich

gewesen seien, zeigte internmedizinisch diffuse leichtgradige

Abdominaldolenzen, Hyperkerastosen an den Knien ventral beidseits und diffuse

Dolenzen bei der Axillenpalpation mit Ausweichbewegungen. Neurologisch bestehe

eine diffus verminderte Kraft beim Faustschluss an den oberen Extremitäten,

eine Sensibilitätsminderung an der rechten Hand, sonst indessen keine Hinweise

auf eine Entrapment-Symptomatik. Das Gangbild sei kleinschrittig ohne Hinken,

das Sitzen ruhig, die symmetrische Armbenutzung verlaufe ohne Schulterschonung.

Während der Anamneseerhebung zeige sich teils ein spontanes Oberkörperrotieren.

Taschen, die sich neben einem Stuhl befänden, könnten ohne evidente Beschwerdebehinderung

ergriffen und hochgehoben werden. Die Waddellzeichen für eine lumbale

achsensekelettäre Beschwerdeauslösung durch Pseudomanöver seien negativ. Es

bestehe eine grobbogige BWS-Kyphose, die LWS sei weitgehend frei beweglich,

endphasig mit Schmerzen ohne radikuläre Zeichen. Beim Aufstehen von der Liege

stürze der Beschwerdeführer theatralisch wirkend nach vorne vom Liegerand auf

die Knie und Hände, es erfolge dann aber keine Schmerzäusserung und ein Aufstehen

ohne offensichtliche Beschwerden. Es bestünden diffuse Dolenzen der Weichteile

vor allem paravertebral im BWS-Bereich, eine verspannte tiefzervikale

Nackenmuskulatur und eine atone Ventralkippung beider Schultern. Die

BWS-Beweglichkeit sei in der fokussierenden Untersuchung endphasig nur leicht

eingeschränkt mit diskreten thorakolumbalen Schmerzen, die HWS-Beweglichkeiten

seien altersentsprechend frei ohne Schmerzinduktion. Die Trophik von

Schultergürtel und oberen Extremitäten sei unauffällig. Bei der Palpation der

Beschwerdepunkte am Rumpf im Bereich des Achsenskeletts und auch an den

Extremitäten zeigten sich oft zuckende Ausweichbewegungen, ein intensiver

Leidensausdruck (IV-Nr. 126.4 S. 13), Stöhnen und Äusserungen wie «jetzt Pause

machen». Die sternokostale Gegend sei in gleichem Mass diffus dolent wie der

laterale Thorax. Im Bereich der unteren Extremitäten zeigten sich eine seitengleiche

Trophik und Hüftgelenksbeweglichkeiten. Es bestünden diffuse Weichteildolenzen

am Oberschenkel seitlich und am Unterschenkel, weiter zeigten sich deutliche

Verkürzungen der dorsalen Oberschenkelmuskulatur. Die Knie seien frei

beweglich. Im Labor fänden sich keine Entzündungszeichen oder Hinweise auf

einen ossären Umbauprozess. In der Bildgebung zeigten sich Sternoklavikulärarthrosen

beidseits. Konventionell-radiologisch bestünden mittelgradige degenerative

Veränderungen des Achsenskeletts, keine Gonarthrose-Zeichen an den Knien,

skelettszintigraphisch aktuell keine entzündlichen oder tumorösen

Akkumulationen, einzig die Synchondrose zwischen Manubrium und Corpus sterni

zeige eine deutliche Anreicherung, die aber szintigraphisch nicht das Bild

eines bakteriell-entzündlichen Prozesses zeige (S. 14).

In psychiatrischer Hinsicht werden

folgende Befunde erhoben: Der Beschwerdeführer habe selber angegeben, es

geschehe öfters, dass er die Fassung verliere. Wenn er sich provoziert fühle,

könne es auch geschehen, dass er zuschlage. Er sei oft angespannt und gereizt.

Er könne nicht lange unter Menschen sein (IV-Nr. 126.3 S. 2). Seine Stimmung

sei natürlich schlecht. Er habe seit sechs Jahren nichts zu lachen. Er fühle

sich wie in einem Gefängnis. Nichts mache ihm Freude. Manchmal denke er, dass

er nicht mehr leben wolle. Jedoch seien dies nur Gedanken. Er habe keine

Impulse oder eine Tendenz, sich etwas anzutun. Ängste habe er keine. Seine

Konzentration und sein Gedächtnis seien schlecht (S. 3). Er sei bei einer Frau

in […] in psychiatrischer Behandlung. Ihren Namen erinnere er nicht. Er gehe

ca. einmal wöchentlich dorthin (S. 5). Die Gutachterin hält sodann fest, der

Beschwerdeführer habe beim Empfang einen demonstrativ-theatralischen Eindruck

gemacht (vornübergebeugtes «Hängen» im Stuhl). Während der Exploration habe er

einen praktisch durchgehend missmutig-unwilligen Eindruck hinterlassen und sich

gleich zu Beginn darüber echauffiert, dass er immer die gleichen Fragen

beantworten müsse. Nachdem er betont habe, schlecht zu schlafen, sei

aufgefallen, dass sein Gesicht und die Augenpartie keine Zeichen von Müdigkeit

aufgewiesen hätten. Unter Berücksichtigung der diffusen Schmerzangaben sei

aufgefallen, dass er durchgehend ruhig und ohne Positionsveränderungen auf

seinem Stuhl gesessen habe (S. 8). Insgesamt mache der Beschwerdeführer einen

demonstrativ-theatralischen, dabei infantil-provozierenden, unhöflichen Eindruck.

Aufgrund von zahlreichen Diskrepanzen, insbesondere zwischen den Angaben des

Beschwerdeführers und seinem Verhalten (angegebene Kraftlosigkeit in den Armen

gegenüber problemlosen spontanen Armbewegungen, Angabe von Schmerzen, jedoch

fehlende schmerzassoziierte Bewegungen, Veränderung des Gangbildes nach

Verlassen der Untersuchungsabteilung) sowie ausgesprochen diffuser, wenig

detaillierter bzw. plastischer Schmerz- und Beschwerdenschilderung ergäben sich

schon rein klinisch deutliche Hinweise auf eine eingeschränkte

Beschwerdenvalidität im Sinne von deutlicher Aggravation. Dies werde durch den

Rey-Memory-Test bestätigt. Es hätten sich auch Diskrepanzen im Abgleich mit den

Vorakten ergeben, namentlich in Bezug auf die Fähigkeit, sich an Ereignisse und

Daten zu erinnern. Auffällig sei auch das kindlich-provokante, dabei höchst

unhöfliche Verhalten des Beschwerdeführers. Nach ca. 75 Minuten habe er

angegeben, er sei jetzt müde und möchte die Untersuchung abbrechen. Es sei

gelungen, ihn dann noch für 15 Minuten zu motivieren. Nach eineinhalb

Stunden sei die Untersuchung aber auf Wunsch des Beschwerdeführers mit

Beschränkung auf das Wesentliche und Unverzichtbare beendet worden (S. 9 f.).

Der Beschwerdeführer sei insgesamt durchgehend missmutig-unwillig und schlecht

kooperierend gewesen. Über die kognitiven Funktionen könnten keine konklusiven

Aussagen getroffen werden, da der Beschwerdeführer häufig nicht oder nur kurz

angebunden mit «das weiss ich nicht mehr» geantwortet habe. Bei der

kursorischen Prüfung der kognitiven Funktionen sei die Kooperation

ausgesprochen schlecht gewesen. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer teils

verlangsamt-stockend, einsilbig, differentialdiagnostisch kooperationsbedingt

bzw. passiv-aggressiv wirkend, teils aufbrausend-schimpfend, sonst langsam,

aber geordnet (S. 10). Affektiv sei er bei infantil-provozierendem Verhalten

missmutig-dysthym, insgesamt plausibel leicht reizbar, mit Neigung zu trotzigem

und passiv-aggressivem Verhalten. Er gebe eine fehlende Freude- und Interessenfähigkeit

an. Antrieb und Motivation seien aktualanamnestisch reduziert. Phobien und

Zwänge seien nicht eruierbar. Schwergradige Durchschlafstörungen würden

angegeben, eine Tagesmüdigkeit sei indessen nicht beobachtbar. In der

Persönlichkeit imponiere der Beschwerdeführer in der Untersuchung insgesamt

trotzig, infantil-provozierend, passiv-aggressiv und querulatorisch, was

letztlich weitgehend seiner indirekten Selbstdarstellung entspreche

(S. S11).

Insgesamt werden im polydisziplinären

Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ folgende Diagnosen erhoben (IV-Nr.

126.1

S. 10):

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Generalisiertes chronifiziertes

Schmerzsyndrom mit fokalen, teils spezifisch begründbaren Akzentuierungen

-

Synchondrosis

manubriosternalis mit szintigraphisch vermehrter Aktivität (Skelettszintigramm

13.07

), unauffällige sonstige szintigraphische Sternumverhältnisse nach

Thorakotomie am 01.07.2010, Delayed Union (CT 17.09.2010) und

Cerclagen-Entfernung am 17.02.2011

-

Nackenmuskulaturverspannungen

und palpatorische Dolenzen des Schultergürtels und diffus der BWS bei atoner

Haltung, klinisch frei bewegliche Schultern und HWS, Hyperkyphose der BWS,

leichte schmerzhafte Einschränkung der LWS-Beweglichkeit, radiologisch

mehrsegmentale degenerative Veränderungen der BWS mit Spondylophytenbildungen,

Osteochondrose der LWS L5/S1 mit Alignement-Störung (Röntgen BWS und LWS

11.07

)

-

Femoropatelläre

Kniebeschwerden bei Valgusknien und dekonditionierungsbedingten dorsalen

Oberschenkelmuskelverkürzungen beidseits, radiologisch unauffällige Knie

(Röntgen 11.07.2016)

-

Beginnende

Rhizarthrose-Beschwerden links

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Koronare Dreigefäss-Erkrankung

-

Status nach PTCA der RCA

11/2008

-

Status nach CABG 07/2010

-

Cerclageentfernung 02/2011

-

erhaltene linksventrikuläre

Pumpfunktion

-

kein Ischämienachweis,

zuletzt November 2015

-

gescheiterte ambulante und

stationäre Rehabilitationsversuche 2011

2.

erhöhtes kardiovaskuläres Risikoprofil: Familiarität,

insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Hypertonie, Dyslipidämie, Status nach

Nikotinabusus (sistiert 2008)

3.

Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F34.1),

dd hervorgegangen aus einer:

4.

Anpassungsstörung mit Störung des

Sozialverhaltens, dd mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten

(ICD-10 F43.24 / dd25)

5.

Persönlichkeit mit Verdacht auf

infantil-histrionische und passiv-aggressive (negativistische), sowie

querulatorische Züge (ICD-10 Z73.1)

6.

Valgus-Kick-Senkfüsse beidseits,

klinisch diffuse Palpationsdolenzen beidseits

6.

Die Beschwerdegegnerin stellt

im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle D.___ vom 14. Oktober 2016 (IV-Nrn. 126.1 - 126.7) ab,

weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.

6.1

Hierzu kann zunächst gesagt

werden, dass das Gutachten auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse sowie

Untersuchungen des Beschwerdeführers (inkl. aktueller bildgebender

Untersuchungen) unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden beruht und von

auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärztinnen und -ärzten

erstellt wurde. Das Gutachten erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an eine

beweiskräftige Expertise.

6.2

Inhaltlich legt der

neurologische Teilgutachter nachvollziehbar dar, dass sich die im Bereich der

Kraftprüfung der Hände und Füsse gezeigte giving way-Symptomatik nicht mit den

Spontanbewegungen gedeckt habe. Die beklagte Schwindelsymptomatik habe

anamnestisch nicht weiter eingegrenzt werden können und sei als diffus

anzusehen. In der aktuellen neurologischen Untersuchung hätten keine sicheren

fokal-neurologischen Defizite eruiert werden können. Er äussert deshalb

stichhaltig den Verdacht auf eine Aggravation. Nebenbefundlich bestehe indessen

möglicherweise eine Polyneuropathie. Hierfür spreche einerseits die angedeutete

Trophikstörung (verminderte Behaarung an den Unterschenkeln) sowie auch ein

etwas schwach auslösbarer ASR. Die Prüfung des Vibrationsempfindes sei aufgrund

der diesbezüglich nicht reproduzierbaren Angaben des Beschwerdeführers nicht

verwertbar. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen könnten

klinisch-neurologisch aufgrund der soweit eruierbaren Charakteristika und der

unauffälligen Zusatzdiagnostik nicht erklärt werden.

Der kardiologische Gutachter hält nach

Darlegung der Vorgeschichte einleuchtend fest, dass die Behandlung der

Myokardischämie im Rahmen einer koronaren Herzkrankheit sechs Jahre nach der

Bypassoperation als gelungen bezeichnet werden könne. Die Pumpfunktion des

Herzens sei intakt, eine Ischämie nicht mehr nachweisbar. Es bestehe jedoch

weiterhin ein nur teilweise beeinflussbares Risikoprofil. Er führt weiter aus,

die koronare Herzkrankheit habe den Beschwerdeführer bei vorbestehender

psychosomatischer Problematik getroffen. Diese schränke den Beschwerdeführer

weiterhin erheblich ein und werde durch die begründete Angst vor einem Rezidiv

der Herzkrankheit negativ beeinflusst. Zudem sei dadurch das Risiko erhöht,

dass ein allfälliges zukünftiges akutes Koronarsyndrom verkannt werde. Isoliert

betrachtet bestehe kein kardial bedingter Grund für eine Arbeitsunfähigkeit als

Hilfsarbeiter. Eine wesentliche, für den Beschwerdeführer völlig

invalidisierende Wirkung habe allerdings die ausgeprägte im Vordergrund stehende

Komorbidität mit dem psychosomatisch überlagerten Schmerzsyndrom. Diese werde

zumindest teilweise durch die Behandlungsmassnahmen der Herzkrankheit

verstärkt.

Der rheumatologische Gutachter, Dr. med.

N.___, kommt gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde zum nachvollziehbaren

Schluss, dass das vom Beschwerdeführer beklagte Beschwerdebild insgesamt nur zu

kleinen Teilen mit spezifischen Befundauffälligkeiten erklärbar sei. Er erwägt

daher eine generalisierte chronifizierte Schmerzsymptomatik, die allerdings vom

Beschwerdeführer multifokal geschildert wird. Es bestehe keine diffuse

myalgische Symptomatik. Die im Vordergrund stehenden thorakalen Schmerzen

könnten einen organläsionellen Kern haben in Form der im Skelettszintigramm

festzustellenden Anreicherung. Am ehesten dürfte diese Folge eines

Degenerationsprozesses sein, andererseits führten möglicherweise auch

mechanische Überlastungen zu derartigen Befunden, sie seien gelegentlich auch

Quelle von Beschwerden. Der Beschwerdeführer beschreibe deutlich positions- und

belastungsabhängige Schmerzen im oberen Sternumbereich beim Drehen des Kopfes.

Ein low grade-Infekt des oberen Sternums erscheine eher unwahrscheinlich

angesichts der doch nur mittelgradigen Anreicherung und der unauffälligen

Entzündungsparameter. Die Verhältnisse erschienen auch lokal klinisch reizlos. Damit

geht der Gutachter insgesamt davon aus, dass den als Hauptleiden beklagten

ventralen Thoraxschmerzen ein kleinerer organläsioneller Kern in Form einer

möglicherweise aktivierten Synchondrose des oberen Sternums mit

belastungsabhängigen Beschwerden zugrunde liegt. Jedoch legt er schlüssig dar,

dass das Ausmass der geltend gemachten Schmerzintensität, der Schmerzgeneralisierung

im Bereich der gesamten ventralen Thoraxwand und darüber hinaus an den

Extremitäten sowie das Ausmass an aus den Beschwerden abgeleiteter

Leidensintensität in grosser Diskrepanz zu den Befundauffälligkeiten und den

möglichen Ursachen des organläsionellen Beschwerdekerns am Sternum steht.

Bezüglich der an den Extremitäten geltend gemachten Beschwerden sieht er

indessen eine beginnende Rhizarthrose an der linken Hand gegeben und an den

Knien eine durch dekonditionerungsbedingte Muskelverkürzungen

schmerzverursachende patello-femorale Hyperpression mit entsprechenden

belastungsabhängigen Beschwerden. Im Bereich des Achsenskeletts fänden sich

ebenfalls leichtgradigere Auffälligkeiten mit Muskelverspannungen und

Fehlhaltungen, radiomorphologisch zeigten sich mehrsegmental an BWS wie LWS

degenerative Segmentveränderungen, die klinischen Korrelate seien jedoch

bescheiden. In der klinischen Untersuchung werde ein signifikantes

Verdeutlichungsverhalten und Schmerzgebaren evident, es bestünden deutliche

Diskrepanzen zwischen der geltend gemachten Beschwerdenintensität und dem

daraus abgeleiteten de facto Invalidisierungsgrad im Alltag sowie der

klinischen wie radiomorphologischen Befundausprägung. Bedeutende

nicht-muskuloskelettäre Faktoren dürften die Entwicklung des Krankheitsbildes

und das Ausmass an de facto-Invalidisierung im Alltag mit beeinflusst haben,

diese seien jedoch oft auch psychiatrisch kaum fassbar.

Die psychiatrische Gutachterin, Dr. med.

F.___, hält schliesslich in ihrer Beurteilung fest, dass aufgrund der

deutlichen Hinweise für eine Aggravation – solche haben auch die übrigen

Gutachter festgestellt – die angegebenen Funktionsstörungen nicht mit

Sicherheit feststellbar seien. Folglich könne auch nicht beurteilt werden, ob

diese tatsächlich störungsbedingt seien. Eine gewisse basale Störung der interaktions-

und kommunikationsassoziierten Fähigkeiten (wie Selbstbehauptungsfähigkeit,

Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit) wird aufgrund des Verhaltens des

Beschwerdeführers angenommen. Ebenfalls als plausibel erachtet die Gutachterin

Störungen der Flexibilität, Umstellungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit.

Klinisch zeigt sich für die Expertin aber vor dem Hintergrund der

eingeschränkten Beschwerdenvalidität der Eindruck eines instrumentalisierend-manipulativen,

an sich modulierbaren Verhaltens. Insgesamt kommt sie zur Einschätzung, dass

sich beim Beschwerdeführer nach einer RCA-Stenose bei schwerer diabetischer

Koronarsklerose eine umfassende psychische und somatische Symptomatik mit

persistierenden Thoraxschmerzen und einem depressiv-dysthym-somatisierend

klassifizierten Zustandsbild entwickelt habe. Bereits 2011 seien in einem

Austrittsbericht der Klinik O.___ die Diagnosen bzw. Verdachtsdiagnosen einer

somatoformen autonomen Funktionsstörung und einer Anpassungsstörung mit

vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (z.B. panthorakalen,

invalidisierenden, therapie-refraktierten Schmerzen und ungerichteten Schwindelzuständen)

gestellt worden. Ein Belastungstraining sei unbefriedigend verlaufen. Der

Beschwerdeführer habe von Beginn an den Eindruck vermittelt, dass er die

Massnahme als Zumutung empfunden habe. In einem IV-Arztbericht der behandelnden

Psychotherapeutin von 2016 würden einzig eine Angst- und depressive Störung

gemischt diagnostiziert, Angaben zur Arbeitsunfähigkeit würden fehlen. Die

Gutachterin weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer aktuell keine wirksame

psychopharmakologische Medikation einnimmt und sich seit 2014 in

psychotherapeutischer Behandlung befindet. Im Rahmen der Exploration hätten

sich zahlreiche Widersprüchlichkeiten und Inkonsistenzen ergeben. Ebenso zeige

sich eine massive eingeschränkte Anstrengungsbereitschaft bzw. negative Antwortverzerrung.

Das gezeigte Verhalten sei zumindest teilweise gut modulierbar bzw. flexibel

gewesen. Ebenso sei der Rey-Memory-Test als Element zur Beschwerdenvalidierung

deutlich positiv gewesen. Folglich wird auch die in den Vorberichten erwähnte

somatoforme Schmerzstörung verneint. Davon ist aus gutachterlicher und nachvollziehbarer

Sicht schon deshalb nicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer in der

Untersuchung keinerlei beobachtbare Zeichen von Schmerzempfinden gezeigt habe.

In verschiedenen Kontexten habe sich eine deutlich abweichende Beweglichkeit

der oberen Extremität gezeigt und das unecht und demonstrativ schleppend

wirkende Gangbild habe sich beim Verlassen der Abteilung deutlich normalisiert.

Diese und die anderen genannten Inkonsistenzen sind nach einleuchtender

Einschätzung unzweifelhafte Zeichen einer Aggravation. Darüber hinaus mache die

sehr diffuse Beschwerdenschilderung, der jede Nachfühlbarkeit, Detailliertheit

oder Plastizität abgegangen sei, eine Einschränkung der Beschwerdenvalidität hochwahrscheinlich.

Eine somatoforme Schmerzstörung liegt demnach aktuell nicht vor und das

Gesamtbild ist aus gutachterlicher Sicht durch die eingeschränkte

Beschwerdenvalidierung derart verzerrt, dass eine valide Aussage zu einer

möglicherweise tatsächlich vorliegenden anderen psychiatrischen Störung nicht

mit ausreichender Sicherheit möglich ist. Unter Berücksichtigung der Vorakten

diagnostiziert die Gutachterin indessen eine mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit vorliegende Dysthymie, am ehesten hervorgegangen aus einer

Anpassungsstörung. Auch diese Einschätzung erscheint schlüssig und es ist

festzustellen, dass in der Vergangenheit auch nie eine depressive Störung

diagnostiziert wurde. Die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erachtet

die Gutachterin sodann als nicht erfüllt, was insbesondere aufgrund des

Zeitkriteriums korrekt erscheint. Denn es zeigen sich weder in den Akten noch

in der Anamnese für die Zeit vor der ersten Operation des Beschwerdeführers im

Jahr 2008 Hinweise auf eine relevante psychiatrische Problematik oder Störung.

Eine differentialdiagnostisch erwogene Persönlichkeitsstörung infolge der

Operation erachtet die Gutachterin wegen der verschiedenen, offensichtlich

durch den Beschwerdeführer modulierbaren Verhaltenskomponenten (z. B. das

Gangbild) als höchst unwahrscheinlich. Eine aggravatorische Komponente kommt

damit fraglos hinzu. Im Rahmen der Konsistenzprüfung hält die Gutachterin

schliesslich fest, dass aufgrund der eingeschränkten Beschwerdenvalidität, die

letztlich auch eigenanamnestische Angaben mit Zweifeln belege, nicht mit

Sicherheit gesagt werden könne, ob und inwiefern z.B. das Aktivitätenniveau in

allen vergleichbaren Lebensbereichen eingeschränkt sei. Auch dem ist

zuzustimmen.

6.3

So zeigt sich – der im

Gutachten enthaltenen interdisziplinären Beurteilung folgend –, dass aus

somatischer Sicht in sämtlichen beteiligten Disziplinen eine ausgeprägte

Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den

objektivierbaren Befunden festgestellt wurde. Weder aus kardiologischer,

allgemeininternistischer noch neurologischer Sicht konnten objektivierbare

Befunde erhoben werden, welche die Beschwerdesymptomatik zu erklären

vermöchten. Aus rheumatologischer Sicht wird von einem generalisierten

chronifizierten Schmerzsyndrom ausgegangen, wobei aber das Ausmass der

subjektiv geklagten Beschwerden die aufgrund der objektivierbaren Befunde zu

erwartende Beschwerdesymptomatik deutlich übersteigt. Aus psychiatrischer Sicht

wird die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt.

Es besteht lediglich die Verdachtsdiagnose einer Dysthmyia, am ehesten

hervorgegangen aus einer Anpassungsstörung mit Störung des Sozialverhaltens bei

einer Persönlichkeit mit Verdacht auf infantil-histrionische und passiv-aggressive

(negativistische) sowie querulatorische Züge. Eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht lässt sich aus diesen Diagnosen

gutachterlich aber nicht ableiten. Aus Sicht des Bewegungsapparates ist es hingegen

aus Expertensicht durchaus denkbar, dass das generalisierte chronifizierte

Schmerzsyndrom einen organläsionellen Kern aufweist. Eine verminderte

Belastbarkeit des oberen und unteren Achsenskeletts und allenfalls beider Knie

sowie des linken Daumengrundgelenks wird als gegeben erachtet. In Bezug auf den

sozialen Kontext werden als Belastungsfaktoren einerseits die

Persönlichkeitsproblematik, andererseits der Status nach zwei kardiologischen

Eingriffen genannt. Diese reichen jedoch nicht aus, um eine psychiatrische

Problematik bzw. eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Im

Rahmen der Konsistenzprüfung zeigt sich für die Gutachter eine massiv

eingeschränkte Beschwerdevalidität, welche letztlich auch eigenanamnestische Angaben

mit Zweifeln belegt. Es ist daher von einer Aggravation mit bewusstem

Verdeutlichungsverhalten und Schmerzgebaren auszugehen. Folglich hat im

vorliegenden Fall keine Indikatorenprüfung nach der seit BGE 141 V 281

bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erfolgen, denn eine

versicherte Gesundheitsschädigung liegt regelmässig dann nicht vor, soweit die

Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht.

Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns

ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den

geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht,

intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage

bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird,

demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken

oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale

Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Besteht im konkreten Fall (wie hier)

Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer

Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine

Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale

einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (BGE 141 V 281 E. 2.2.1

und 2.2.2).

6.4

Es zeigt sich somit, dass das

von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle D.___ voll beweiswertig ist und die Beschwerdegegnerin zu

Recht darauf abgestellt hat. Dies gilt auch für die darin vorgenommene,

einleuchtende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: Demgemäss besteht für die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Garage und als

Maschinenführer mit Heben von Lasten von offenbar mehrfach 10 - 25 kg seit

Beginn der Schmerzsymptomatik Mitte 2010 aus rheumatologischer Sicht keine

zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten

ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 5 - 7 kg, ohne gehäuft

über Kopf oder gebückt resp. kauernd zu verrichtende Tätigkeiten, ohne gehäuft

kniende Tätigkeiten, ohne wiederholtes Benützen von Treppen, Stufen oder

Leitern, ohne Tätigkeiten mit häufigem Rotieren des Oberkörpers, besteht

indessen eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %, dies spätestens drei bis

maximal sechs Monate nach der im Juli 2010 durchgeführten aortakoronaren

Bypassoperation, während welcher der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten

voll arbeitsunfähig war.

6.5

Die einzelnen, vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten vermögen dessen

Beweiswert ebenfalls nicht zu erschüttern. Zur pauschalen Behauptung, der

medizinische Sachverhalt sei unzulänglich abgeklärt worden, ist zunächst zu

erwähnen, dass mit der erneuten polydiziplinären Begutachtung eine umfassende

Abklärung stattgefunden hat. Alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten

Beschwerden wurden dabei berücksichtigt und es fand in allen relevanten

Disziplinen eine klinische Untersuchung und Beurteilung statt. Insbesondere die

Rügen hinsichtlich der psychiatrischen Begutachtung erweisen sich als unbegründet.

Das Erheben der biographischen Daten, insbesondere auch die Familienanamnese

und die erwerbliche Vergangenheit, sind stets Teil einer psychiatrischen

Begutachtung und bilden eine wichtige Grundlage für die Diagnostik und die

anschliessende Beurteilung. Wenn Dr. med. E.___ als Vertreter des

Beschwerdeführers sodann bestimmte Beschwerdevalidierungstests als ungeeignet

aufführt, so ist dazu festzuhalten, dass er kein Facharzt auf dem

entsprechenden Gebiet ist und es im Ermessen der psychiatrischen Fachperson

liegt, mit welchen Testverfahren die klinische Untersuchung allenfalls ergänzt

wird. Das Gleiche gilt für den Einwand, dass die Expertin sich hinsichtlich der

Schmerzstörung auf vermeintliche eigene Beobachtungen stütze, die nicht

objektivierbar seien. Wie sich den vorstehenden Erwägungen zur Aggravation (E.

II. 6.3 hiervor) entnehmen lässt, spielt im hier fraglichen Gebiet die

klinische Untersuchung eine gewichtige Rolle; die Beobachtungen des Experten

während der Exploration haben in die Beurteilung einzufliessen. Weiter kann

auch nicht festgestellt werden, dass die psychiatrische Gutachterin

voreingenommen gewesen wäre. Feststellungen über das Erscheinungsbild des

Exploranden sowie sein Verhalten gehören ebenfalls regelmässig zu einer

psychiatrischen Begutachtung. Herabsetzende Bemerkungen können nicht erkannt

werden. Sofern dabei auf die Beschreibung eines infantilen oder unhöflichen

Verhaltens während der Exploration angesprochen werden soll, so werden diese

Verhaltensweisen mit entsprechenden Beispielen dargestellt (so zum Beispiel,

dass der Beschwerdeführer einen Plastikbecher habe knacken lassen, worauf die

Expertin ihn vergeblich aufgefordert habe, er solle damit aufhören). Eine

Befangenheit lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, zumal auch die übrigen

Teilgutachter in Zusammenhang mit der Kooperation des Beschwerdeführers

festgehalten haben, dass diese schwierig gewesen bzw. es kaum möglich gewesen

sei, relevante Fakten in Erfahrung bringen zu können. Schliesslich erweist sich

auch der Einwand, dass die interdisziplinäre Beurteilung sich nicht mit

derjenigen von Dr. med. G.___ (kardiologischer Gutachter) decke, als

unbegründet. Dieser hat das Hauptgutachten mitunterzeichnet und trägt damit den

Konsens, dass eine Aggravation vorliege, mit. Er hält weiter auch klar fest,

dass sich kardial gesehen keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse. Wenn er

erwähnt, dass sich wegen der mehrjährigen Chronifizierung des Schmerzsyndroms

keine Verweistätigkeit mehr finden lasse, so spricht er vielmehr auf die

subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers selber an.

7.

7.1

Nach dem Gesagten ist auf die

im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vorgenommene

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen. Demgemäss besteht in der

angestammten Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer offenbar mehrfach

Lasten von 10 - 25 kg zu heben hatte, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

Diese Einschätzung gilt ab Mai 2010. Körperlich sehr leichte und leichte

Tätigkeiten sind indessen mit einer Leistungsminderung von 20 %, wobei

Pausen berücksichtigt sind, möglich. Für eine solche Tätigkeit besteht also

eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.

7.2

Der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Einkommensvergleich ist im Grundsatz unbestritten geblieben und

auch nicht zu beanstanden. So wurde aufgrund der Tatsache, dass dem

Beschwerdeführer per Ende 2010 nicht ausschliesslich aus gesundheitlichen

Gründen die Stelle gekündigt worden war und nicht davon auszugehen ist, dass er

heute noch beim gleichen Arbeitgeber tätig wäre, für das Valideneinkommen zu

Recht von einem Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch

herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ausgegangen. Weil der

Beschwerdeführer bis anhin keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat,

ist auch für das Invalideneinkommen ein Tabellenlohn heranzuziehen. Das

Valideneinkommen beträgt für die fragliche Zeit gemäss der Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Total Männer, Niveau 1 (dieses Kompetenzniveau

entspricht der vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens

ausgeübten Tätigkeit) unter Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.7) und des

Nominallohnindexes 2014/2015 (:103.3 x 103.7) CHF 66’710.00. Das

Invalideneinkommen berechnet sich gleich, denn mit Blick auf das dem

Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeitsprofil sind eben solche Tätigkeiten aus

dem entsprechenden Kompetenzniveau möglich. Somit ergibt sich rein rechnerisch

bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % auch eine Invaliditätsgrad von 20 %. Es

besteht damit kein Rentenanspruch.

Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Im vorliegenden Fall erscheint es gestützt auf das

massgebliche Kompetenzniveau fraglich, ob ein solcher Abzug aufgrund des

zumutbaren Tätigkeitsprofils gerechtfertigt ist. Für einen Abzug aufgrund der

Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht

auch kein Raum, weil sich diese im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken

(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015

E. 3.2.4 mit Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach

Hilfsarbeiten gemäss dem hier relevanten Kompetenzniveau auf dem massgebenden

hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt). Die Frage des Tabellenlohns kann

insofern offen bleiben, als noch bei einem (grosszügigen) Abzug von 20 % (der

maximal mögliche Abzug liegt bei 25 %) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad

resultieren würde.

8.

Schliesslich hat die

Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint.

Dies ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer als

vollständig arbeitsunfähig erachtet und in den letzten Jahren folglich auch keine

Anstalten gemacht hat, die verbleibende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten,

nicht zu beanstanden. Aufgrund des auffallenden gesteigerten Krankheitsgebarens

erscheinen berufliche Massnahmen weder sinnvoll noch zweckmässig.

9.

9.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Eine solche wird auch nicht beantragt.

9.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den

Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann