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Entscheid

VSBES.2017.265

Ergänzungsleistungen IV

19. November 2018Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1998 geborene C.___ liess am

27. Januar 2017 durch seine Beiständin bei der zuständigen Zweigstelle der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn eine Anmeldung zum Bezug von

Ergänzungsleistungen einreichen (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 3). Im

entsprechenden Begleitschreiben wurde erklärt, C.___s Vater, B.___, sei Bezüger

einer Invalidenrente und wohne in [...]. Deshalb bestehe ein Anspruch auf

Ergänzungsleistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin. Der Vater weigere sich,

selbst eine EL-Anmeldung vorzunehmen (AK-Nr. 13 S. 5 ff.). Diese Weigerung

wurde durch B.___ am 1. Februar 2017 schriftlich bekräftigt (AK-Nr. 13

S. 11).

1.2 Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) teilte der Beiständin in der Folge

mit, es sei eine vollständige Anmeldung durch den Vater (als IV-Rentenbezüger)

notwendig (vgl. AK-Nr. 13 S. 1 f., 16 f.). Am 1. Mai 2017 sandte

die Zweigstelle eine «letzte Mahnung» an die Beiständin mit der Ankündigung,

auf die Anmeldung werde nicht eingetreten, falls nicht bis 12. Mai 2017

die vollständige EL-Anmeldung des Vaters eintreffe (AK-Nr. 13 S. 27).

1.3 Am 31. Mai 2017 setzte die

Beschwerdegegnerin dem Vater des Antragstellers, B.___, Frist bis 16. Juni

2017, um die Anmeldung mit allen Unterlagen einzureichen (AK-Nr. 17).

Diese Frist lief unbenutzt ab.

1.4 Mit Verfügung vom 19. Juni

2017 trat die Beschwerdegegnerin auf die Anmeldung vom 27. Januar 2017 nicht

ein (AK-Nr. 18).

2.

2.1 Am 11. August 2017 liess

die A.___, welche C.___ sozialhilferechtlich unterstützt, gegen die Verfügung

vom 19. Juni 2017 Einsprache erheben (AK-Nr. 21). Gleichzeitig wurde

beantragt, das Verfahren sei bis zum Abschluss des Unterhaltsverfahrens zu

sistieren.

2.2 Mit Verfügung vom 13. September

2017 (AK-Nr. 24) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, das Einspracheverfahren

zu sistieren.

2.3 Am 14. September 2017

fällte die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid (Aktenseiten [A.S.] 1

ff.). Die Einsprache wurde abgewiesen (AK-Nr. 25).

3. Mit Zuschrift vom 13. Oktober

2017 (A.S. 5 ff.) lässt die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die

Zwischenverfügung vom 13. September 2017 und den Einspracheentscheid vom

14. September 2017 erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es seien der Einspracheentscheid vom 14. September

2017 und die verfahrensleitende Verfügung vom 13. September 2017

aufzuheben.

2. Es sei die Streitsache an die Vorinstanz

zur materiellen Behandlung zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 (A.S. 17 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne.

5. Der zum Verfahren beigeladene

Vater des Antragstellers, B.___, verzichtet auf eine Stellungnahme (A.S. 14

und 24).

6. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 9. März 2018 (A.S. 35 ff.) an ihren Anträgen fest. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 17. April 2018 auf eine

weitere Eingabe (A.S. 41). Der Beigeladene lässt sich weiterhin nicht vernehmen

(A.S. 44). Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 18. Mai

2018 seine Kostennote ein (A.S. 46 f.).

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde gegen die

Verfügung vom 13. September 2017 und den Einspracheentscheid vom 14. September

2017.

wurde frist- und formgerecht erhoben. Das Versicherungsgericht ist

sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Die bevorschussende Gemeinde ist

praxisgemäss zur Beschwerdeerhebung im Bereich der Ergänzungsleistungen

legitimiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2014 vom 3. März 2015

E. 1 [nicht in BGE 141 V 155]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten sind sowohl die

Verfügung vom 13. September 2017, mit der das Gesuch um Sistierung des

Einspracheverfahrens abgewiesen wurde, als auch der Einspracheentscheid vom 14. September

2017, mit dem die Einsprache gegen die auf Nichteintreten lautende Verfügung

vom 19. Juni 2017 abgewiesen wurde. Beim ersten Entscheid handelt es sich

um eine Zwischenverfügung; eine dagegen erhobene Beschwerde wäre durch den

Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen (§ 54bis

Abs. 1 lit. abis kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation

[GO], BGS 125.12). Der zweite angefochtene Entscheid ist dagegen ein End-entscheid,

dessen beschwerdeweise Anfechtung die Zuständigkeit des Gesamtgerichts

begründet (§ 54 Abs. 1 GO). Da die beiden Entscheide eng zusammenhängen,

rechtfertigt es sich, die Beschwerde insgesamt in Dreierbesetzung zu behandeln.

2.

2.1

Anspruch auf eine jährliche

Ergänzungsleistung haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt

in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben

(Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

2.2

2.2.1

Die anerkannten Ausgaben sowie

die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit

rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch

für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2

ELG).

2.2.2

Der Bundesrat bestimmt die

Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von

Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen,

insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder

IV begründen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG).

2.2.3

In Art. 7 Verordnung über

die Ergänzungsleistungen zur Alters,- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELV, SR 831.301) hat der Bundesrat die Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung für Kinder mit einem Anspruch auf eine Kinderrente der AHV

oder IV ergänzend geregelt. Wenn das Kind nicht bei den Eltern lebt, so ist die

Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. c

ELG). Bei dieser Berechnung ist das Einkommen der Eltern soweit zu

berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen

unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt (Art. 7 Abs. 2

ELV).

2.2.4

Der Anspruch auf eine jährliche

Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht.

Artikel 67 Absatz 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVV, SR 831.101) ist sinngemäss anwendbar (Art. 20 Abs. 1 ELV).

Laut Art. 67 Abs. 1 AHVV wird der Anspruch geltend gemacht durch Einreichen

eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der zuständigen Ausgleichskasse. Zur

Geltendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher

Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder

Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die

Auszahlung an sich verlangen kann. Die Zuständigkeit für die Festsetzung und

Ausrichtung des EL-Anteils für ein nicht bei den Eltern wohnendes Kind knüpft

an die Anspruchsberechtigung des Elternteils an (Rz. 1250.01 der

Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).

2.2.5

Der Anspruch auf eine jährliche

Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung

eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt

sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Erfolgte die Anmeldung durch ein formloses

Schreiben, oder wurden nicht alle notwendigen Informationen und Belege

eingereicht, so besteht der EL-Anspruch erstmals für den Monat der mangelhaften

Anmeldung, sofern die korrekte Anmeldung mit dem dafür vorgesehenen Formular

innerhalb von drei Monaten erfolgt bzw. sämtliche fehlenden Informationen und

Belege innerhalb von drei Monaten nachgereicht werden. Andernfalls besteht der

EL-Anspruch erstmals für den Monat, in dem der EL-Stelle die korrekte Anmeldung

bzw. sämtliche notwendigen Informationen und Belege vorliegen (vgl. WEL, Rz. 2121.02).

2.2.6

Der Versicherungsträger prüft die

Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich

festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Kommen die versicherte Person

oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder

Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der

Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen

und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich

mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene

Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

3.

3.1

Zur Begründung der auf Nichteintreten

lautenden Verfügung vom 19. Juni 2017 (AK-Nr. 18) führte die Beschwerdegegnerin

aus, ihr seien die zur Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

notwendigen Unterlagen nicht eingereicht worden. Damit habe der Versicherte B.___

(Vater) seine Auskunftspflicht gemäss Art. 28 und 43 ATSG sowie Art. 31

ELG verletzt. Die Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage zu beurteilen, ob

ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe, da sie die aktuellen

wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund der Unterlassung nicht kenne.

3.2

Die Beschwerdeführerin liess mit

ihrer Einsprache vom 11. August 2017 (AK-Nr. 21) beantragen, das

Verfahren sei zu sistieren, da sie gedenke, den Vater (Beigeladenen)

nötigenfalls auf gerichtlichem Weg an seine Unterhaltspflichten zu erinnern

bzw. seine Mitwirkung zu erzwingen. Da erst mit Abschluss dieser Verfahren die

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters klar würden und damit auch der

Anspruch auf Ergänzungsleistungen, sehe sich die Beschwerdeführerin zur

vorsorglichen Einsprache gezwungen. Da die genannten Verfahren doch einige Zeit

in Anspruch nähmen, erscheine eine Sistierung des Einspracheverfahrens als

sachgerecht.

3.3

Die Beschwerdegegnerin bestätigte

am 25. August 2017 den Eingang der Einsprache (AK-Nr. 23). Am 13. September

2017.

fällte sie einen Zwischenentscheid, mit dem sie das Sistierungsgesuch

ablehnte (AK-Nr. 24). Am 14. September 2017 erging anschliessend

bereits der materielle Einspracheentscheid, mit dem die Einsprache vom 11. August

2017.

gegen die Verfügung vom 19. Juni 2017 abgewiesen wurde (AK-Nr. 25;

A.S. 1 ff.).

3.4

In der Beschwerdeschrift vom 13. Oktober

2017.

(AK-Nr. 27; A.S. 5 ff.) wird ausgeführt, es scheine sich um ein

bis anhin ungelöstes Problem des Ergänzungsleistungsrechts zu handeln. Die

Lösung liege in einer Koordination des Zivilverfahrens und des EL-Verfahrens.

Im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens könne der Unterhaltspflichtige

(beispielsweise mithilfe der Strafandrohung nach Art. 292 StGB) sehr wohl

zu einer Anmeldung bzw. auch zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse gezwungen

werden. Das EL-Verfahren habe sich am Gang und der Art des Unterhaltsverfahrens

auszurichten. Für dieses sehe Art. 279 ZGB vor, dass Unterhalt für die

Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung verlangt werden könne. Die das

Verhältnis zwischen Eltern und Kind belastende Klageerhebung könne damit etwas

aufgeschoben werden, um nicht eine gütliche Einigung zu verhindern. Inzwischen

habe mit dem Beigeladenen denn auch eine gütliche Einigung erzielt werden

können, ein früherer Abschluss des Unterhaltsverfahrens sei aber leider nicht

möglich gewesen. In dieser Konstellation wäre die Beschwerdegegnerin, so die Beschwerdeführerin

weiter, verpflichtet gewesen, zuzuwarten bzw. das angehobene EL-Verfahren bis

zum Abschluss des Unterhaltsverfahrens zu sistieren. Die Beschwerdegegnerin

habe diese sachgerechte Sistierung rechtswidrig verweigert.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren Nichteintretensentscheid vom 19. Juni bzw. 14. September 2017 auf

den vorstehend zitierten (E. II. 2.2.6) Art. 43 Abs. 3 ATSG. Ein

darauf gestützter Nichteintretensentscheid setzt in formeller Hinsicht voraus,

dass die betroffene Person gemahnt und auf die drohenden Rechtsfolgen

hingewiesen wurde, wobei ihr eine angemessene Bedenkfrist eingeräumt wurde. Das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin bzw. der AHV-Zweigstelle wird diesen

Anforderungen insofern gerecht, als dem IV-Rentenbezüger und potenziell

EL-Berechtigten B.___ mehrmals Frist gesetzt wurde, um eine Anmeldung

einzureichen und die notwendigen Unterlagen einzureichen (vgl. AK-Nr. 13

und 17).

4.2

Steht somit fest, dass die

formellen Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt zu prüfen, ob es auch inhaltlich

korrekt war, auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten. Ein Vorgehen nach Art. 43

Abs. 3 ATSG setzt voraus, dass die nicht gelieferten Auskünfte für die

Beurteilung des Anspruchs erforderlich sind (vgl. Art. 43 Abs. 1

ATSG; E. II. 2.2.6 hiervor). Trifft dies zu, sieht die erwähnte Bestimmung

zwei Möglichkeiten vor: Entweder einen Nichteintretensentscheid oder einen

Entscheid aufgrund der Akten. Ein Entscheid aufgrund der Akten geht vor.

Namentlich ist ein Nichteintreten unzulässig, wenn sich der Sachverhalt ohne

grössere Schwierigkeiten anderweitig ermitteln lässt (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 43

N 100). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung der Auskunfts-

oder Mitwirkungspflicht nur massgebend ist, wenn sie auf die versicherte Person

zurückgeht. Wird die Auskunft beispielsweise durch einen behandelnden Arzt

nicht erteilt, kann dies nicht zu einem Vorgehen gemäss Art. 43 Abs. 3

ATSG führen. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber eine Anfrage unbeantwortet lässt.

In solchen Fällen ist mittels sonstiger Abklärungsmassnahmen anzustreben, den

massgebenden Sachverhalt zu erstellen (Kieser,

a.a.O., Art. 43 N 90). Falls sich dies als unmöglich erweist, muss aber

letztlich ein Vorgehen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auch in dieser

Konstellation infrage kommen, damit das Verwaltungsverfahren abgeschlossen

werden kann.

4.3

Ein

Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei Vorliegen

besonderer Gründe bis auf weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis

sistiert werden. Eine Sistierung muss jedoch durch ausreichende Gründe

gerechtfertigt sein. Sie kann in Betracht gezogen werden, wenn es sich unter

dem Aspekt der Prozessökonomie nicht rechtfertigt, einen sofortigen Entscheid

zu treffen, insbesondere wenn der Entscheid in einem anderen Verfahren den

Verfahrens-ausgang beeinflussen kann (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1 mit

Hinweisen). Eine Verfahrenssistierung ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa wenn

es darum geht, den Entscheid einer anderen Behörde abzuwarten, der die

Beurteilung einer entscheidenden Frage ermöglichen könnte (BGE 130 V 90 E. 5

S. 94 f.). Gemäss einer Lehrmeinung ist keine Sistierung vorzunehmen, wenn

der Verwaltungsträger wegen der Weigerung des Versicherten, Auskünfte zu

erteilen, den Sachverhalt nicht erstellen kann (Ueli

Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999,

S. 196 N 417).

5.

5.1

Es ist unbestritten, dass die

vorhandene Aktenlage eine Beurteilung des EL-Anspruchs nicht zuliess. Da die

Beschwerdegegnerin gegenüber B.___ ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

durchgeführt hatte, waren die formellen Voraussetzungen für einen gestützt auf

Art. 43 Abs. 3 ATSG zu fällenden Entscheid erfüllt, und da zahlreiche

Informationen fehlten, war ein Aktenentscheid ausgeschlossen, so dass nur ein Nichteintretensentscheid

infrage kam. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, das Verfahren hätte

sistiert werden müssen, um die Beibringung der Unterlagen im Rahmen eines noch

anzustrengenden Zivilprozesses zu ermöglichen.

5.2

Die hier gegebene Konstellation

bildet keinen typischen Anwendungsfall von Art. 43 Abs. 3 ATSG, denn

es ist zwar der Versicherte und EL-Berechtigte, der die Erteilung der

notwendigen Auskünfte verweigert, der «Schaden» in Form der unbewiesen

bleibenden EL-rechtlichen Bedürftigkeit trifft aber in erster Linie seinen Sohn

und mittelbar die Beschwerdeführerin. Diese Situation kann entstehen, weil es

der Gesetzgeber bislang abgelehnt hat, Kindern mit einer Kinderrente der AHV/IV

einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wie es in der

Lehre seit längerer Zeit angeregt wird (vgl. Erwin

Carigiet / Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage,

Zürich 2009, S. 129). Damit kommt den anrechenbaren Einnahmen und

anerkannten Ausgaben der Eltern und insbesondere des rentenberechtigten

Elternteils entscheidende Bedeutung zu. EL-rechtlich haben das Kind bzw. die

das Kind unterstützende Sozialhilfebehörde keine Handhabe, den Elternteil zur

Lieferung der erforderlichen Informationen und Beweismittel zu zwingen.

5.3

Die Beschwerdegegnerin konnte

bei Erlass des Einspracheentscheids nicht über den streitigen Anspruch

befinden, weil ihr die notwendigen Informationen fehlten. Es bestand auch keine

Aussicht darauf, dass diese innert absehbarer Frist vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin

bekundete zwar ihre Absicht, namens von C.___ einen Unterhaltsprozess gegen B.___

anzustrengen, um an die notwendigen Informationen zu gelangen. Ein solcher

Prozess war jedoch noch nicht eingeleitet worden. In der Beschwerdeschrift wird

zwar dargelegt, es bestehe die Möglichkeit, den Beklagten und hierortigen

Beigeladenen durch das Zivilgericht zur Anmeldung verpflichten zu lassen. Ein

solches zivilrechtliches Verfahren wurde aber zumindest bis zum Ende des

Verwaltungsverfahrens nicht anhängig gemacht. Ob es tatsächlich dazu führen

wird, dass die erforderlichen Informationen eingereicht werden, ist ungewiss.

Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass eine

Sistierung des Verfahrens mit Blick auf ein noch nicht einmal angehobenes

Verfahren, dessen Erfolg ungewiss erscheint, nicht angezeigt war. Wie

dargelegt, bilden die Schwierigkeiten beim Nachweis der massgebenden Tatsachen

eine Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, Kindern mit einer Kinderrente

keinen selbständigen Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen. Dies kann

auch dazu führen, dass sich der Nachweis der für den EL-Anspruch relevanten

Umstände nicht oder erst mit Verzögerung erbringen lässt. Zu diesem Zeitpunkt

ist eine Anmeldung möglich und der Anspruchsbeginn wird in Anwendung und

Auslegung der entsprechenden Regelungen festzulegen sein (vgl. E. II. 2.2.5

hiervor). Es kann aber nicht der Sinn einer Sistierung sein, die Frist zur

Lieferung notwendiger Angaben über Monate oder allenfalls Jahre nach Einreichung

der Anmeldung zu verlängern. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin eine Sistierung abgelehnt und anschliessend einen – nach dem

vorhandenen Informationsstand einzig möglichen – Nichteintretensentscheid

gefällt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.4

Ab wann der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen besteht, wenn die für dessen Beurteilung und Bemessung

erforderlichen Informationen vorliegen, wird zum damaligen Zeitpunkt zu

beurteilen sein und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

6.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser