VSBES.2017.265
Ergänzungsleistungen IV
19. November 2018Deutsch15 min
Source so.ch
Urteil vom 19. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse
Kt. Solothurn,
Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
B.___
Beigeladener (Gegner)
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 14. September 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1998 geborene C.___ liess am
27. Januar 2017 durch seine Beiständin bei der zuständigen Zweigstelle der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn eine Anmeldung zum Bezug von
Ergänzungsleistungen einreichen (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 3). Im
entsprechenden Begleitschreiben wurde erklärt, C.___s Vater, B.___, sei Bezüger
einer Invalidenrente und wohne in [...]. Deshalb bestehe ein Anspruch auf
Ergänzungsleistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin. Der Vater weigere sich,
selbst eine EL-Anmeldung vorzunehmen (AK-Nr. 13 S. 5 ff.). Diese Weigerung
wurde durch B.___ am 1. Februar 2017 schriftlich bekräftigt (AK-Nr. 13
S. 11).
1.2 Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) teilte der Beiständin in der Folge
mit, es sei eine vollständige Anmeldung durch den Vater (als IV-Rentenbezüger)
notwendig (vgl. AK-Nr. 13 S. 1 f., 16 f.). Am 1. Mai 2017 sandte
die Zweigstelle eine «letzte Mahnung» an die Beiständin mit der Ankündigung,
auf die Anmeldung werde nicht eingetreten, falls nicht bis 12. Mai 2017
die vollständige EL-Anmeldung des Vaters eintreffe (AK-Nr. 13 S. 27).
1.3 Am 31. Mai 2017 setzte die
Beschwerdegegnerin dem Vater des Antragstellers, B.___, Frist bis 16. Juni
2017, um die Anmeldung mit allen Unterlagen einzureichen (AK-Nr. 17).
Diese Frist lief unbenutzt ab.
1.4 Mit Verfügung vom 19. Juni
2017 trat die Beschwerdegegnerin auf die Anmeldung vom 27. Januar 2017 nicht
ein (AK-Nr. 18).
2.
2.1 Am 11. August 2017 liess
die A.___, welche C.___ sozialhilferechtlich unterstützt, gegen die Verfügung
vom 19. Juni 2017 Einsprache erheben (AK-Nr. 21). Gleichzeitig wurde
beantragt, das Verfahren sei bis zum Abschluss des Unterhaltsverfahrens zu
sistieren.
2.2 Mit Verfügung vom 13. September
2017 (AK-Nr. 24) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, das Einspracheverfahren
zu sistieren.
2.3 Am 14. September 2017
fällte die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid (Aktenseiten [A.S.] 1
ff.). Die Einsprache wurde abgewiesen (AK-Nr. 25).
3. Mit Zuschrift vom 13. Oktober
2017 (A.S. 5 ff.) lässt die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die
Zwischenverfügung vom 13. September 2017 und den Einspracheentscheid vom
14. September 2017 erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien der Einspracheentscheid vom 14. September
2017 und die verfahrensleitende Verfügung vom 13. September 2017
aufzuheben.
2. Es sei die Streitsache an die Vorinstanz
zur materiellen Behandlung zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 (A.S. 17 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne.
5. Der zum Verfahren beigeladene
Vater des Antragstellers, B.___, verzichtet auf eine Stellungnahme (A.S. 14
und 24).
6. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 9. März 2018 (A.S. 35 ff.) an ihren Anträgen fest. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 17. April 2018 auf eine
weitere Eingabe (A.S. 41). Der Beigeladene lässt sich weiterhin nicht vernehmen
(A.S. 44). Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 18. Mai
2018 seine Kostennote ein (A.S. 46 f.).
7. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde gegen die
Verfügung vom 13. September 2017 und den Einspracheentscheid vom 14. September
2017.
wurde frist- und formgerecht erhoben. Das Versicherungsgericht ist
sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Die bevorschussende Gemeinde ist
praxisgemäss zur Beschwerdeerhebung im Bereich der Ergänzungsleistungen
legitimiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2014 vom 3. März 2015
E. 1 [nicht in BGE 141 V 155]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten sind sowohl die
Verfügung vom 13. September 2017, mit der das Gesuch um Sistierung des
Einspracheverfahrens abgewiesen wurde, als auch der Einspracheentscheid vom 14. September
2017, mit dem die Einsprache gegen die auf Nichteintreten lautende Verfügung
vom 19. Juni 2017 abgewiesen wurde. Beim ersten Entscheid handelt es sich
um eine Zwischenverfügung; eine dagegen erhobene Beschwerde wäre durch den
Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation
[GO], BGS 125.12). Der zweite angefochtene Entscheid ist dagegen ein End-entscheid,
dessen beschwerdeweise Anfechtung die Zuständigkeit des Gesamtgerichts
begründet (§ 54 Abs. 1 GO). Da die beiden Entscheide eng zusammenhängen,
rechtfertigt es sich, die Beschwerde insgesamt in Dreierbesetzung zu behandeln.
2.
2.1
Anspruch auf eine jährliche
Ergänzungsleistung haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt
in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben
(Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
2.2
2.2.1
Die anerkannten Ausgaben sowie
die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit
rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch
für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2
ELG).
2.2.2
Der Bundesrat bestimmt die
Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von
Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen,
insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder
IV begründen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG).
2.2.3
In Art. 7 Verordnung über
die Ergänzungsleistungen zur Alters,- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV, SR 831.301) hat der Bundesrat die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung für Kinder mit einem Anspruch auf eine Kinderrente der AHV
oder IV ergänzend geregelt. Wenn das Kind nicht bei den Eltern lebt, so ist die
Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. c
ELG). Bei dieser Berechnung ist das Einkommen der Eltern soweit zu
berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen
unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt (Art. 7 Abs. 2
ELV).
2.2.4
Der Anspruch auf eine jährliche
Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht.
Artikel 67 Absatz 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101) ist sinngemäss anwendbar (Art. 20 Abs. 1 ELV).
Laut Art. 67 Abs. 1 AHVV wird der Anspruch geltend gemacht durch Einreichen
eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der zuständigen Ausgleichskasse. Zur
Geltendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher
Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder
Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die
Auszahlung an sich verlangen kann. Die Zuständigkeit für die Festsetzung und
Ausrichtung des EL-Anteils für ein nicht bei den Eltern wohnendes Kind knüpft
an die Anspruchsberechtigung des Elternteils an (Rz. 1250.01 der
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).
2.2.5
Der Anspruch auf eine jährliche
Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung
eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Erfolgte die Anmeldung durch ein formloses
Schreiben, oder wurden nicht alle notwendigen Informationen und Belege
eingereicht, so besteht der EL-Anspruch erstmals für den Monat der mangelhaften
Anmeldung, sofern die korrekte Anmeldung mit dem dafür vorgesehenen Formular
innerhalb von drei Monaten erfolgt bzw. sämtliche fehlenden Informationen und
Belege innerhalb von drei Monaten nachgereicht werden. Andernfalls besteht der
EL-Anspruch erstmals für den Monat, in dem der EL-Stelle die korrekte Anmeldung
bzw. sämtliche notwendigen Informationen und Belege vorliegen (vgl. WEL, Rz. 2121.02).
2.2.6
Der Versicherungsträger prüft die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich
festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Kommen die versicherte Person
oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der
Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen
und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich
mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene
Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
3.
3.1
Zur Begründung der auf Nichteintreten
lautenden Verfügung vom 19. Juni 2017 (AK-Nr. 18) führte die Beschwerdegegnerin
aus, ihr seien die zur Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
notwendigen Unterlagen nicht eingereicht worden. Damit habe der Versicherte B.___
(Vater) seine Auskunftspflicht gemäss Art. 28 und 43 ATSG sowie Art. 31
ELG verletzt. Die Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage zu beurteilen, ob
ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe, da sie die aktuellen
wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund der Unterlassung nicht kenne.
3.2
Die Beschwerdeführerin liess mit
ihrer Einsprache vom 11. August 2017 (AK-Nr. 21) beantragen, das
Verfahren sei zu sistieren, da sie gedenke, den Vater (Beigeladenen)
nötigenfalls auf gerichtlichem Weg an seine Unterhaltspflichten zu erinnern
bzw. seine Mitwirkung zu erzwingen. Da erst mit Abschluss dieser Verfahren die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters klar würden und damit auch der
Anspruch auf Ergänzungsleistungen, sehe sich die Beschwerdeführerin zur
vorsorglichen Einsprache gezwungen. Da die genannten Verfahren doch einige Zeit
in Anspruch nähmen, erscheine eine Sistierung des Einspracheverfahrens als
sachgerecht.
3.3
Die Beschwerdegegnerin bestätigte
am 25. August 2017 den Eingang der Einsprache (AK-Nr. 23). Am 13. September
2017.
fällte sie einen Zwischenentscheid, mit dem sie das Sistierungsgesuch
ablehnte (AK-Nr. 24). Am 14. September 2017 erging anschliessend
bereits der materielle Einspracheentscheid, mit dem die Einsprache vom 11. August
2017.
gegen die Verfügung vom 19. Juni 2017 abgewiesen wurde (AK-Nr. 25;
A.S. 1 ff.).
3.4
In der Beschwerdeschrift vom 13. Oktober
2017.
(AK-Nr. 27; A.S. 5 ff.) wird ausgeführt, es scheine sich um ein
bis anhin ungelöstes Problem des Ergänzungsleistungsrechts zu handeln. Die
Lösung liege in einer Koordination des Zivilverfahrens und des EL-Verfahrens.
Im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens könne der Unterhaltspflichtige
(beispielsweise mithilfe der Strafandrohung nach Art. 292 StGB) sehr wohl
zu einer Anmeldung bzw. auch zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse gezwungen
werden. Das EL-Verfahren habe sich am Gang und der Art des Unterhaltsverfahrens
auszurichten. Für dieses sehe Art. 279 ZGB vor, dass Unterhalt für die
Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung verlangt werden könne. Die das
Verhältnis zwischen Eltern und Kind belastende Klageerhebung könne damit etwas
aufgeschoben werden, um nicht eine gütliche Einigung zu verhindern. Inzwischen
habe mit dem Beigeladenen denn auch eine gütliche Einigung erzielt werden
können, ein früherer Abschluss des Unterhaltsverfahrens sei aber leider nicht
möglich gewesen. In dieser Konstellation wäre die Beschwerdegegnerin, so die Beschwerdeführerin
weiter, verpflichtet gewesen, zuzuwarten bzw. das angehobene EL-Verfahren bis
zum Abschluss des Unterhaltsverfahrens zu sistieren. Die Beschwerdegegnerin
habe diese sachgerechte Sistierung rechtswidrig verweigert.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren Nichteintretensentscheid vom 19. Juni bzw. 14. September 2017 auf
den vorstehend zitierten (E. II. 2.2.6) Art. 43 Abs. 3 ATSG. Ein
darauf gestützter Nichteintretensentscheid setzt in formeller Hinsicht voraus,
dass die betroffene Person gemahnt und auf die drohenden Rechtsfolgen
hingewiesen wurde, wobei ihr eine angemessene Bedenkfrist eingeräumt wurde. Das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin bzw. der AHV-Zweigstelle wird diesen
Anforderungen insofern gerecht, als dem IV-Rentenbezüger und potenziell
EL-Berechtigten B.___ mehrmals Frist gesetzt wurde, um eine Anmeldung
einzureichen und die notwendigen Unterlagen einzureichen (vgl. AK-Nr. 13
und 17).
4.2
Steht somit fest, dass die
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt zu prüfen, ob es auch inhaltlich
korrekt war, auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten. Ein Vorgehen nach Art. 43
Abs. 3 ATSG setzt voraus, dass die nicht gelieferten Auskünfte für die
Beurteilung des Anspruchs erforderlich sind (vgl. Art. 43 Abs. 1
ATSG; E. II. 2.2.6 hiervor). Trifft dies zu, sieht die erwähnte Bestimmung
zwei Möglichkeiten vor: Entweder einen Nichteintretensentscheid oder einen
Entscheid aufgrund der Akten. Ein Entscheid aufgrund der Akten geht vor.
Namentlich ist ein Nichteintreten unzulässig, wenn sich der Sachverhalt ohne
grössere Schwierigkeiten anderweitig ermitteln lässt (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 43
N 100). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung der Auskunfts-
oder Mitwirkungspflicht nur massgebend ist, wenn sie auf die versicherte Person
zurückgeht. Wird die Auskunft beispielsweise durch einen behandelnden Arzt
nicht erteilt, kann dies nicht zu einem Vorgehen gemäss Art. 43 Abs. 3
ATSG führen. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber eine Anfrage unbeantwortet lässt.
In solchen Fällen ist mittels sonstiger Abklärungsmassnahmen anzustreben, den
massgebenden Sachverhalt zu erstellen (Kieser,
a.a.O., Art. 43 N 90). Falls sich dies als unmöglich erweist, muss aber
letztlich ein Vorgehen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auch in dieser
Konstellation infrage kommen, damit das Verwaltungsverfahren abgeschlossen
werden kann.
4.3
Ein
Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei Vorliegen
besonderer Gründe bis auf weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis
sistiert werden. Eine Sistierung muss jedoch durch ausreichende Gründe
gerechtfertigt sein. Sie kann in Betracht gezogen werden, wenn es sich unter
dem Aspekt der Prozessökonomie nicht rechtfertigt, einen sofortigen Entscheid
zu treffen, insbesondere wenn der Entscheid in einem anderen Verfahren den
Verfahrens-ausgang beeinflussen kann (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1 mit
Hinweisen). Eine Verfahrenssistierung ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa wenn
es darum geht, den Entscheid einer anderen Behörde abzuwarten, der die
Beurteilung einer entscheidenden Frage ermöglichen könnte (BGE 130 V 90 E. 5
S. 94 f.). Gemäss einer Lehrmeinung ist keine Sistierung vorzunehmen, wenn
der Verwaltungsträger wegen der Weigerung des Versicherten, Auskünfte zu
erteilen, den Sachverhalt nicht erstellen kann (Ueli
Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999,
S. 196 N 417).
5.
5.1
Es ist unbestritten, dass die
vorhandene Aktenlage eine Beurteilung des EL-Anspruchs nicht zuliess. Da die
Beschwerdegegnerin gegenüber B.___ ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
durchgeführt hatte, waren die formellen Voraussetzungen für einen gestützt auf
Art. 43 Abs. 3 ATSG zu fällenden Entscheid erfüllt, und da zahlreiche
Informationen fehlten, war ein Aktenentscheid ausgeschlossen, so dass nur ein Nichteintretensentscheid
infrage kam. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, das Verfahren hätte
sistiert werden müssen, um die Beibringung der Unterlagen im Rahmen eines noch
anzustrengenden Zivilprozesses zu ermöglichen.
5.2
Die hier gegebene Konstellation
bildet keinen typischen Anwendungsfall von Art. 43 Abs. 3 ATSG, denn
es ist zwar der Versicherte und EL-Berechtigte, der die Erteilung der
notwendigen Auskünfte verweigert, der «Schaden» in Form der unbewiesen
bleibenden EL-rechtlichen Bedürftigkeit trifft aber in erster Linie seinen Sohn
und mittelbar die Beschwerdeführerin. Diese Situation kann entstehen, weil es
der Gesetzgeber bislang abgelehnt hat, Kindern mit einer Kinderrente der AHV/IV
einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wie es in der
Lehre seit längerer Zeit angeregt wird (vgl. Erwin
Carigiet / Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage,
Zürich 2009, S. 129). Damit kommt den anrechenbaren Einnahmen und
anerkannten Ausgaben der Eltern und insbesondere des rentenberechtigten
Elternteils entscheidende Bedeutung zu. EL-rechtlich haben das Kind bzw. die
das Kind unterstützende Sozialhilfebehörde keine Handhabe, den Elternteil zur
Lieferung der erforderlichen Informationen und Beweismittel zu zwingen.
5.3
Die Beschwerdegegnerin konnte
bei Erlass des Einspracheentscheids nicht über den streitigen Anspruch
befinden, weil ihr die notwendigen Informationen fehlten. Es bestand auch keine
Aussicht darauf, dass diese innert absehbarer Frist vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin
bekundete zwar ihre Absicht, namens von C.___ einen Unterhaltsprozess gegen B.___
anzustrengen, um an die notwendigen Informationen zu gelangen. Ein solcher
Prozess war jedoch noch nicht eingeleitet worden. In der Beschwerdeschrift wird
zwar dargelegt, es bestehe die Möglichkeit, den Beklagten und hierortigen
Beigeladenen durch das Zivilgericht zur Anmeldung verpflichten zu lassen. Ein
solches zivilrechtliches Verfahren wurde aber zumindest bis zum Ende des
Verwaltungsverfahrens nicht anhängig gemacht. Ob es tatsächlich dazu führen
wird, dass die erforderlichen Informationen eingereicht werden, ist ungewiss.
Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass eine
Sistierung des Verfahrens mit Blick auf ein noch nicht einmal angehobenes
Verfahren, dessen Erfolg ungewiss erscheint, nicht angezeigt war. Wie
dargelegt, bilden die Schwierigkeiten beim Nachweis der massgebenden Tatsachen
eine Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, Kindern mit einer Kinderrente
keinen selbständigen Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen. Dies kann
auch dazu führen, dass sich der Nachweis der für den EL-Anspruch relevanten
Umstände nicht oder erst mit Verzögerung erbringen lässt. Zu diesem Zeitpunkt
ist eine Anmeldung möglich und der Anspruchsbeginn wird in Anwendung und
Auslegung der entsprechenden Regelungen festzulegen sein (vgl. E. II. 2.2.5
hiervor). Es kann aber nicht der Sinn einer Sistierung sein, die Frist zur
Lieferung notwendiger Angaben über Monate oder allenfalls Jahre nach Einreichung
der Anmeldung zu verlängern. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin eine Sistierung abgelehnt und anschliessend einen – nach dem
vorhandenen Informationsstand einzig möglichen – Nichteintretensentscheid
gefällt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.4
Ab wann der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen besteht, wenn die für dessen Beurteilung und Bemessung
erforderlichen Informationen vorliegen, wird zum damaligen Zeitpunkt zu
beurteilen sein und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG).
6.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser