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Entscheid

VSBES.2017.267

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

6. August 2018Deutsch32 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1963 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde im Februar 1994 bei der

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.]

3.1). Zur Behinderung wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe ein

psychisches Leiden und sei im Moment in einem Methadon-Programm. Die

Beschwerdegegnerin führte vom 5. Dezember 1994 bis 4. März 1995 eine berufliche

Abklärung und vom 5. März 1995 bis 1. September 1995 ein Arbeitstraining in der

Institution C.___ durch (IV-Nr. 3.4 S. 9, 3.5, 3.6). In der Folge wurde das

Arbeitstraining bis 31. Dezember 1995 verlängert (Verfügung vom 11. Oktober

1995, IV-Nr. 3.4 S. 3), aber vorzeitig abgebrochen, nachdem der

Beschwerdeführer ab 20. Oktober 1995 zu 100 % krankgeschrieben worden war

(Schlussbericht vom 13. Dezember 1995, IV-Nr. 3.10 S. 1). Die

Beschwerdegegnerin holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___ vom 17.

Mai 1996 (IV-Nr. 3.3) ein. Anschliessend lehnte sie es – nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 3.11, 3.12) – mit Verfügung vom 20. November

1996 (IV-Nr. 3.4) ab, dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen.

2.

2.1 Am 23. März 2017 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 12). Er erklärte, er leide an einer mehrjährigen Drogensucht (jetzt

Methadonprogramm) sowie wiederholten Depressionen mit Klinikaufenthalten. Als

«Begleitereignis» erwähnte er einen Oberschenkelbruch mit Langzeitfolgen

(Spezialschuhe). Mit Schreiben des Beistandes vom 31. März 2017 (IV-Nr.

17) wurde die Anmeldung ergänzt.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. April 2017 (IV-Nr. 11) in

Aussicht, sie werde auf das neue Leistungsbegehren nicht eintreten. Zur

Begründung wurde erklärt, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt

worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 20.

November 1996 wesentlich verändert hätten. Weiter erklärte die

Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Einwandfrist von 30

Tagen Gelegenheit, weitere Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte, etc.)

einzureichen, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft

erscheinen liessen. Lediglich auf Beweismittel zu verweisen, ohne diese

einzureichen, genüge nicht.

2.3 Der Beschwerdeführer liess mit

Schreiben seines Beistands vom 20. April 2017 (IV-Nr. 19) einen Bericht von

med. pract. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 13. April 2017

(IV-Nr. 19 S. 2) einreichen. Die Beschwerdegegnerin gelangte zum Ergebnis,

Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Veränderung seien glaubhaft

dargestellt worden und auf das Gesuch sei einzutreten (Protokolleintrag vom 21.

April 2017). Sie lud den Beschwerdeführer zu einem Gespräch ein (IV-Nr. 22),

welches am 11. Mai 2017 stattfand (IV-Nr. 24). Im weiteren Verlauf nahm

die Beschwerdegegnerin einen Operationsbericht des Spitals F.___, vom 8.

Dezember 2010 (Diagnose: Petrochantäre Femurfraktur rechts; Operation:

Stabilisierung durch dynamische Hüftschraube [DHS], IV-Nr. 25) sowie

Austrittsberichte der G.___ vom 20. Februar 2014 (12. Hospitalisation, IV-Nr. 27

S. 1 ff.) und 25. Februar 2013 (11. Hospitalisation, IV-Nr. 27

S. 5 ff.) und 26. Juni 2012 (10. Hospitalisation, IV-Nr. 27 S. 8 ff.) zu den

Akten. Anschliessend holte sie eine Stellungnahme von Dr. med. H.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 10. Juli

2017 (IV-Nr. 29) ein.

2.4 Mit Vorbescheid vom 12. Juli

2017 (IV-Nr. 30) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine

Invalidenrente verneinen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 24. Juli

2017 Einwände (IV-Nr. 31). Die Beschwerdegegnerin entschied jedoch mit

Verfügung vom 19. September 2017 (IV-Nr. 33; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) im Sinne

des Vorbescheids und wies das Gesuch um berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente

ab.

3. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Beistand B.___, am 17. Oktober 2017

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde (A.S. 3), welche

nach entsprechender Fristsetzung am 2. November 2017 in verbesserter Form

wieder eingereicht wird (A.S. 6 f.). Er stellt den Antrag, die Verfügung vom

19. September 2017 sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente

zuzusprechen.

4. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 (A.S. 11) auf das

Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung vom 23. März 2017 gestellte

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung

vom 19. September 2017 (A.S. 1 f.) zu Recht abgewiesen hat.

Unbestritten geblieben ist hingegen die – grundsätzlich ebenfalls zum

Anfechtungsgegenstand gehörende (BGE 125 V 413, 131 V 164) – Abweisung des

Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 19. September 2017 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.4

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135

V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18.

Januar 2017 E. 2.2).

2.5

Nach der Rechtsprechung führt

Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht

zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der

Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt

hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit

beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber

Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem

Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268). Aus letzterem

Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits

auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind.

Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle

Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen

selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und

Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im

Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und

fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V

294.

E. 5a S. 299): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde

erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam

in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden

gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise

ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der

suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit

verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend

verringern) würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_580/2014 vom 11. März

2015.

E. 2.2.1,9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1,8C_582/2015

vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1).

Angesichts der insoweit finalen Natur

der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c S. 103;

Meyer Ulrich/Reichmuth Marco: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

3.

Aufl. 2014, Rz. 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob

die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist

oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten

Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen

IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken.

Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem

engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies

kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens

bildet (BGE 99 V 28 E. 3b S. 30); dies unter der

Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des

Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber

zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen

invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht,

welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen

massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig

von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur

Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines

Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteile des Bundesgerichts 8C_580/2014 vom

11.

März 2015 E. 2.2.2,9C_856/2012 vom 19. August 2013

E. 2.2.2 m.H.,8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2).

3.

3.1

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17

Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest,

dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung

keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls

hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu

beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht

auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a,

109.

V 115 E. 2b).

3.2

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.

17.

Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er

im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur

Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts

[EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110

ff., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen).

4.

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob nach einem Vergleich des

medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 20.

November 1996 (IV-Nr. 3.4) mit demjenigen

im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. September 2017

(A.S. 1 f.) eine anspruchswirksame Veränderung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers ausgewiesen ist.

4.1

Zunächst ist der medizinische

Sachverhalt darzulegen, wie er der rechtskräftigen Verfügung vom 20. November

1996.

zu Grunde lag:

4.1.1

Im Bericht vom 24. März 1994

stellte der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere

Medizin, die Diagnosen eines depressiven Syndroms sowie einer Polytoxikomanie

(Drogen, Alkohol) und hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer in einem

Methadonprogramm befinde. Im Weiteren bejahte er die Frage, ob eine

Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Hilfsschreiner vorliege, konnte

jedoch keine sicheren Angaben machen. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem

Arbeitgeber zerstritten, sodass die Anstellung gekündigt worden sei. Ein

Versuch, diese oder eine ähnliche Lehre abzuschliessen, müsste nochmals gemacht

werden (IV-Nr. 3.3 S. 11 ff.).

4.1.2

Dr. med. I.___, Facharzt für

Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 26. November 1995 aus, die

vom Beschwerdeführer geschilderte Kopfschmerzsymptomatik zusammen mit den

anamnestischen Angaben von früheren gleichen Kopfschmerzen, die ungefähr einen

Monat lang täglich aufgetreten seien, sei charakteristisch für

Cluster-Kopfschmerz. Er habe im Spital J.___ Imigran 50 mg verschrieben

bekommen. Diese Tabletten nützten zum ersten Mal gegen die Kopfschmerzen. Auch

das verschriebene Inderal täte ihm gut. Diagnostisch seien keine weiteren

Abklärungen notwendig. Der durchgeführte Neurostatus sei normal und ein früher

durchgeführtes Computertomogramm des Kopfes sei unauffällig gewesen. Dr. med. I.___

habe den Beschwerdeführer vorerst unter der obgenannten Medikation belassen.

Dies unter der Hoffnung, der Cluster sei bald vorüber (IV-Nr. 3.3

S. 8 f.).

4.1.3

Dem Schlussbericht der

Medizinischen Abteilung des Spitals K.___ vom 27. November 1995 lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 30. Oktober bis 14. November

1995.

hospitalisiert worden war. Folgende Entlassungsdiagnosen wurden gestellt

(IV-Nr. 3.3 S. 6):

1.

Heroin- und Methadon-Toxikomanie bei

-

St.n. 2maligem Entzug mit Rückfall

2.

Seit Jahren bekannte, therapieresistente

Migräne

3.

Anamn. Hiatushernie

Im Weiteren wurde ausgeführt, dass es

während der Hospitalisation zu keiner eigentlichen Entzugssymptomatik im Sinne

von Nausea, Schlaflosigkeit, Tremor, Muskelschmerzen etc. gekommen sei. Der

Beschwerdeführer sei während der ganzen Hospitalisation kreislaufmässig stabil

gewesen. Gemäss Literatur sollte im Urin nach ca. 48 Stunden weder

Acetyl-Morphin noch Methadon nachweisbar sein. Beim Beschwerdeführer habe sich

dieser Sachverhalt different verhalten. Er habe mehrmals glaubhaft versichert,

keine Drogen nach dem 29. Oktober 1995 mehr konsumiert zu haben. Während der

Hospitalisation habe der Beschwerdeführer über therapieresistente, ausgeprägt

starke Kopfschmerzen geklagt. Unter Ergosanol hätten die Schmerzen unter

Kontrolle gebracht werden können, wenn sie auch nicht vollständig verschwunden

seien. Sie hätten ihm empfohlen, Dr. med. I.___, Neurologe in [...],

konsiliarisch aufzusuchen. Der Beschwerdeführer habe das Spital am 14. November

1995.

in gutem Allgemeinzustand verlassen. Er werde am 20. November 1995 seine

Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft L.___ wieder aufnehmen (IV-Nr. 3.3 S.

7).

4.1.4

Im Bericht vom 17. Mai 1996

stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen (IV-Nr. 3.3 S. 3):

1.

Depressives Syndrom

2.

Polytoxikomanie. Derzeit (nach Entzug)

erneut im Methadonprogramm

3.

Migräne

Weiter führte er aus, im November 1995

habe der Beschwerdeführer stationär einen freiwilligen Entzug gemacht. Leider

habe er kein Nachfolge-Therapieprogramm akzeptiert und bald wieder begonnen,

Heroin zu konsumieren. Jetzt sei er wieder unter Methadon und behaupte, wieder

in der Werkstätte L.___ arbeiten zu können. Die Arbeitsfähigkeit als

Hilfsschreiner sei durchaus gegeben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

beziehe sich auf die Hospitalisationsphase beim Entzug. Eine Invalidität im

Sinne des Gesetzes liege nicht vor. Eine Rente würde Dr. med. D.___

kontraproduktiv finden. Langfristig sei er trotz der Rückfälle optimistisch in

Bezug auf eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben (IV-Nr. 3.3 S. 4).

4.2

Im Zeitpunkt der aktuellen Verfügung

vom 19. September 2017 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie

folgt:

4.2.1

Dr. med. E.___, Facharzt für

Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht vom 13. April 2017 folgende

Diagnosen (IV-Nr. 19 S. 2):

Verdachtsdiagnose,

Abklärungsgrund

Essstörungen

Angstzustände

Barrettoesophagus

Beinlängenverkürzung rechts

mit Beschwerden

Clusterkopfschmerz

Drogenkonsum

Zustand nach

Handgelenksfraktur links

Hepatitis C

manische Depression

posttraumatische

Einstauchung des proximalen r. Femurs um ca 2 cm

Schlafstörungen

schnellender Finger

Der Beschwerdeführer habe bisher nur

passager gearbeitet. Auf Grund seiner Fülle der Erkrankungen sei eine

kontinuierliche Arbeitsaufnahme nicht möglich und es sei mit rezidivierenden

Krankschreibungen zu rechnen. Eine Arbeitsfähigkeit sei beim Beschwerdeführer

nicht zu erwarten (IV-Nr. 19 S. 2).

4.2.2

Dem Operationsbericht des

Spitals F.___ vom 9. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

am Abend zuvor in alkoholisiertem Zustand mit einem Trottinett fahrend mit

einem Bus kollidiert sei. Klinisch zeige sich bei Aufnahme eine schmerzhaft

eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk mit Aussenrotationsstellung

und Verkürzung des rechten Beines. Die Röntgendiagnostik habe eine

pertrochantäre Femurfraktur links (recte: rechts) in etwas varischer Stellung

ergeben. Die Fraktur sei prinzipiell übungsstabil versorgt, wobei jedoch wegen

der zusätzlichen Fissurlinien querverlaufend knapp unterhalb bzw. in Höhe des

Trochanter minors eine Teilbelastung von 20 kg eingehalten werden solle. Bei

unverändert guter anatomischer Einstellung der Fraktur könne dann zunehmend auf

Vollbelastung gesteigert werden. Eine klinische und röntgenologische Kontrolle

in der Sprechstunde sei sechs Wochen postoperativ vorgesehen (IV-Nr. 25).

4.2.3

In der Zeit vom 14. April bis

1.

Mai 2012 habe sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der M.___

befunden. Dem entsprechenden Austrittsbericht vom 26. Juni 2012 (10.

Hospitalisation) lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer sei selbst ohne

zusätzliche Zuweisung in die Klinik gekommen (IV-Nr. 27 S. 8). Folgende

Diagnosen wurden gestellt (IV-Nr. 27 S. 10):

Mittelgradige depressive

Episode | Mit somatischem Syndrom, ICD 10: F32.11

Störungen durch Alkohol |

Abhängigkeitssyndrom | Mit gegenwärtigem Substanzgebrauch, ICD 10: F10.24

Störungen durch Opioide |

Abhängigkeitssyndrom | Gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten

Ersatzdrogenprogramm, ICD 10: F11.22 Beikonsum an den Wochenenden

Aufgrund der depressiven Symptomatik sei

im Verlaufe des Aufenthaltes mit antidepressiver Medikation (30 mg Remeron)

begonnen worden. Der Beschwerdeführer habe sich dem gegenüber zunächst positiv

geäussert. Er habe dann die Einnahme verweigert, da ihn Remeron im Zusammenhang

mit Alkohol aggressiv mache und er nicht vorhabe, nicht mehr zu trinken. Darauf

sei die Medikation wieder gestoppt worden. Einige Tage vor dem besprochenen

Austritt habe sich der Beschwerdeführer mit verändertem Verhalten gezeigt. Er

sei auf der Abteilung sehr fordernd, fast aggressiv aufgetreten. Mehrfach habe

er Mitpatienten provoziert und sei mit anderen aneinandergeraten. Am Tag vor

dem besprochenen Austritt habe er verfrüht austreten wollen und sei gegen

ärztlichen Rat ausgetreten. Die körperliche Untersuchung sei ohne nennenswerte

Auffälligkeiten gewesen. Die Laborwerte hätten sich alle im Normbereich

befunden (IV-Nr. 27 S. 10).

4.2.4

Dem Austrittsbericht der G.___ vom

25.

Februar 2013 (11. Hospitalisation) lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer erneut auf Eigeninitiative ohne ärztliche Zuweisung gekommen

und in der Zeit vom 27. bis 28. Januar 2013 hospitalisiert worden sei. Folgende

Diagnosen wurden gestellt (IV-Nr. 27 S. 5):

Psychische und Verhaltensstörungen

durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F10.2

Psychische und

Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F11.2

Der Beschwerdeführer sei auf den geschlossenen

Teil der Abteilung aufgenommen worden. Sein Zustand habe sich schnell

stabilisiert, er habe sich glaubhaft von der Fremdaggressivität distanzieren

können. Er sei sehr zufrieden gewesen, sich beherrschen und die Kontrolle

beibehalten zu können, weswegen er einvernehmlich aus der Klinik entlassen

worden sei (IV-Nr. 27 S. 6).

4.2.5

Im Austrittsbericht der G.___ vom

20.

Februar 2014 (12. Hospitalisation) wurden folgende Diagnosen gestellt

(IV-Nr. 27 S. 1):

Psychische und

Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F10.2

Psychische und Verhaltensstörungen

durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, Gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich

überwachten Ersatzdrogenprogramm ICD-10: F11.2 mit Beikonsum

Leichte depressive Episode,

ICD-10: F32.0

Der Beschwerdeführer sei durch die

Suchthilfe N.___ wegen zunehmender depressiver Verstimmung bei Verdacht auf

Selbstgefährdung zur Krisenintervention zugewiesen worden. Er habe sich in der

Zeit vom 4. bis 24. Dezember 2013 in stationärer Behandlung befunden. Es sei

ein Temesta-abgedeckter Alkoholentzug durchgeführt worden, der problemlos

abgelaufen sei. Initial habe der Beschwerdeführer unter wässrigen Durchfällen

gelitten, die ihn auch nachts gestört hätten, aber im Verlauf sistiert seien.

Neben einer Entzugsfolge käme als Ursache dafür auch die Gabe von Ressource-Protein-Getränken

in Frage, die wegen des starken Untergewichts gegeben worden seien und nach

deren Absetzen der Durchfall bald sistiert sei. Als antidepressive Medikation

sei Mirtazapin und aufgrund der Schlafstörung Zolpidem eingesetzt worden. Das

bei Eintritt genommene Valium sei nicht sistiert worden. Als der Ausgangsrahmen

des Beschwerdeführers erweitert worden sei, habe er diesen genutzt, um Opiate

zu konsumieren. Er habe sich in der Folge aggressiv und entwertend gegenüber

dem Behandlungsteam geäussert. Letztlich habe er ein Austrittsgespräch

verweigert und die Klinik in verbessertem körperlichem Zustand verlassen.

Jedoch ohne grosse Motivation, bezüglich seines Konsums langfristig etwas zu

ändern (IV-Nr. 27 S. 1 ff.).

4.2.6

Dr. med. H.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte in seiner

Stellungnahme vom 10. Juli 2017 folgende Diagnosen (IV-Nr. 29 S. 2):

Diagnosen mit Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit

-

Schmerzhafte Folgen einer

Femurschaftsfraktur (Status nach Osteosynthese, 2010)

-

Abmagerung mit

grenzwertigem BMI (18 laut Hausarzt)

Diagnosen ohne Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit

-

Status nach langjähriger

Drogensucht

-

Gegenwärtig unter

Methadon-Substitution

Im Weiteren führte er aus, mit Ausnahme

des psychiatrischen Berichts vom 26. Juni 2012 (mittelgradige depressive

Episode) würden in den psychiatrischen Berichten ausschliesslich die Diagnosen

«psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom,

Störungen durch Opioide» erwähnt. Da in den letzten Jahren keine regelmässige

psychiatrische Behandlung erfolgt sei, werde auf einen aktuellen

psychiatrischen Bericht verzichtet. Laut telefonischem Gespräch mit dem

Hausarzt vom 10. Juli 2017 sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere bis

schwere Tätigkeit nicht zumutbar. Eine körperlich leichte Tätigkeit mit

beliebigem Positionswechsel zwischen sitzen und stehen sei aus

versicherungsmedizinischer Sicht zu 100 % möglich. Demnach bestünden keine

Anhaltspunkte für eine Leistungsminderung in einer angepassten Tätigkeit

(IV-Nr. 29 S. 2 f.).

4.3

Im Beschwerdeverfahren legte

der Beschwerdeführer neben bereits bekannten Dokumenten namentlich die

folgenden Berichte ein:

4.3.1

Dem Austrittsbericht der M.___

vom 18. Juni 2007 (5. Hospitalisation) lässt sich entnehmen, dass sich der

Beschwerdeführer selbst eingewiesen habe und daraufhin in der Zeit vom 5. bis

11.

Juni 2007 hospitalisiert worden sei. Es wurden die Diagnosen einer Polytoxikomanie

(Opiate, Cannabis, Alkohol, Benzodiazepine, ICD-10: F19.25), Opiatabhängigkeit,

gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm

(ICD-10: F11.22) und einer akuten Belastungsreaktion bei Miterleben eines

Unfalltodes (ICD-10: F43.02) gestellt. Der Beschwerdeführer sei deutlich

stabilisiert in sein häusliches Umfeld entlassen worden (Sammelbeilage zur

Beschwerde [SB] 57). In einem weiteren Austrittsbericht der M.___ vom 13. März

2008.

(6. Hospitalisation) wurden – nach einem kurzen Aufenthalt vom 6. bis 7.

Februar 2008 – die zuvor genannten Diagnosen bestätigt (SB 55). Anlässlich

einer weiteren Hospitalisation vom 17. bis 21. Juli 2008, wobei der

Beschwerdeführer diesmal per Einweisungszeugnis zugewiesen worden sei, wurde ein

multipler Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen,

gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm

(ICD-10: F19.22) diagnostiziert (vgl. Austrittsbericht der M.___ vom 12. August

2008; SB 52). In der Zeit vom 18. bis 23. August 2008 sei der Beschwerdeführer

infolge Zuweisung erneut hospitalisiert worden (vgl. Austrittsbericht der M.___

vom 2. September 2008; SB 49). Diagnostiziert wurde eine Opiatabhängigkeit,

gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10:

F11.22), ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1), Alkohol

(ICD-10: F10.1) sowie Benzodiazepinen (ICD-10: F13.1). Der Beschwerdeführer

habe auf der Abteilung Heroin konsumiert, weshalb er per sofort entlassen

worden sei. Einem weiteren Austrittsbericht vom 20. März 2012 (9. Hospitalisation)

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Selbstvorstellung in der Zeit

vom 6. bis 21. Februar 2012 erneut stationär behandelt worden sei. Es

wurden eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10:

F32.11), Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem

Substanzgebrauch (ICD-10: F10.24) sowie Störungen durch Opioide,

Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten

Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F11.22) mit Beikonsum an Wochenenden

diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei am 21. Februar 2012 in gebessertem

Zustand nach Hause entlassen worden (SB 19).

4.3.2

Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeinmedizin,

führte in seinem Bericht vom 30. August 2009 (SB 48) aus, der Beschwerdeführer

sei auf Zuweisung hin bei ihm in seiner Funktion als Vertrauensarzt der

Suchthilfe N.___ gewesen. Seine Beurteilung stütze sich einzig auf dieses

Gespräch und ersetze nicht eine länger dauernde Beurteilung durch eine

konstante Begleitung/Betreuung. Er stellte die Diagnose einer chronischen

Depression mit phasischem Charakter, mögliche bipolare Störung, einen

langdauernden, reaktiven Konsum halluzinogener Substanzen, mässig substituiert

mit 50 mg Methadon, einen gewissen Beikonsum sowie Benzodiazepinkonsum. Der

Beschwerdeführer sei mit seiner Beurteilung einverstanden, dass er durchaus für

leichtere Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig sei, je nach Entwicklung könne

dies ausgebaut werden. Bei der postulierten Persönlichkeitskonstitution scheine

ihm das depressivogene Methadon nicht optimal, eine Umstellung auf Subutex

könne eventuell Vorteile bringen. Ebenso erscheine ihm der Konsum von

Benzodiazepinen ungünstig. Eventuell könne sich ein aktivierendes

Antidepressivum mit einem bipolar wirkenden Stabilizer günstig auswirken.

4.3.3

Ebenfalls im

Beschwerdeverfahren eingereicht wurde ein Austrittsbericht des Spitals F.___

vom 8. Juli 2010 (SB 34), wonach der Beschwerdeführer selbstvorstellig mit

Kopfschmerzen geworden und es in der Folge zu einer Hospitalisation vom 25.

Juni bis 8. Juli 2010 gekommen sei. Folgende Diagnosen wurden gestellt:

1.

Clusterkopfschmerz seit über 10 Jahren

-

Aktuell exazerbiert

-

03/09 bis 06/10 beschwerdefrei

durch Akupunktur

2.

Akute Sinusitis

-

(…)

3.

Depressives Syndrom

-

aktenanamnestisch bipolare

Störung

4.

Short-Barett-Ösophagus ohne Dysplasie

(Gastroskopie 14.01.2010)

5.

H.p. negative Pangastritis (Gastroskopie

14.01

)

6.

Chronische Polytoxikomanie

-

Aktuell: Methadon 50 mg/d,

Heroin nasal 2-3x/Woche, Alkohol, THC

-

St.n. i.v. Heroinabusus bis

2002.

7.

Kachexie (BMI aktuell 16 kg/m2)

bei Dg5

8.

St.n. Hepatitis C

-

(…)

9.

Innere Hämorrhoiden

10.

Chron. Nikotinabusus, ca. 30pyrs

Es sei eine schmerzdistanzierende

Therapie mit Surmontil und eine Bedarfstherapie mit Sumatriptan und

Sauerstoffinhalation zu Beginn einer Schmerzattacke installiert worden. Bei

wiederholten Clusterkopfschmerzattacken und einer Häufigkeit von acht bis neun

Mal sei zusätzlich eine Therapie mit Isoptin appliziert worden, um die

Anfallshäufigkeit zu reduzieren, welche jedoch bereits bei 240 mg/d aufgrund

hypotoner Blutdruckwerte gestoppt worden sei. Der Beschwerdeführer habe

gelernt, mit hochdosiertem Sauerstoff und Sumatriptan 25 g per os die Anfälle

zu durchbrechen. Die Anfallshäufigkeit habe ebenso deutlich abgenommen. Er habe

in gutem Allgemeinzustand in die Häuslichkeit austreten können.

4.3.4

Dem Bericht des Spitals F.___ vom

17.

Januar 2011 über die ambulante Sprechstunde (SB 27) lässt sich – im

Hinblick auf die Diagnose einer pertrochantären Femurfraktur versorgt mit einer

DHS am 7. Dezember 2010 – entnehmen, dass der Beschwerdeführer den vereinbarten

Termin zur klinischen und radiologischen Kontrolle am 21. Dezember

mehrmals habe verstreichen lassen. Nach mehreren Aufforderungen sei er am 12.

Januar 2011 in der ambulanten Sprechstunde erschienen. Das Klammermaterial habe

erst jetzt entfernt werden können. Radiologisch zeige sich im Verlauf bei unverändert

achsengerechter Stellung und guter Lage des Ostheosynthesematerials eine

tolerable Einstauchung des Kopf-Hals Fragmentes in den trochantären Bereich.

Der Beschwerdeführer habe die empfohlene Physiotherapie nicht wahrgenommen. Er

entlaste weiter, obwohl ein Belastungsaufbau stattfinden könne und sollte. Die

Einnahme des Xarelto sei ebenfalls fragwürdig bzw. nicht zu eruieren.

4.3.5

Dr. med. Q.___, Oberarzt

Chirurgie-Orthopädie im Spital F.___, stellte in seinem Bericht vom 23. Mai

2011.

folgende Diagnosen (SB 26):

1.

St. n. Versorgung einer pertrochantären

Femurfraktur rechts durch dynamische Hüftschraube am 08.12.2010

2.

Ausgeprägte Osteochondrosis

intervertebralis LWK6/SWK1

3.

Bekannte Polytoxikomanie

Im Weiteren führte er aus, die

Röntgenkontrolle zeige bei der Beckenübersichtsaufnahme eine deutliche

Einstauchung des Schenkelhalses in den intertrochantären Anteil des proximalen

Femurs mit einer Stauchungszone von etwa 2 cm. Dies dokumentiere sich auch an

der Einstauchung der gleitenden Schenkelhalsschraube, die nun lateralseitig der

Laschenplatte erscheine. Ansonsten zeige sich eine unverändert feste Lage des

Osteosynthesemateriales sowie auch in der axialen Ebene eine zentrale Lage der

Hüftschraube mit korrekter Einstellung des Schenkelhalses auf die Trochanterregion.

Es handle sich somit um eine isolierte und durch die Schenkelhalsschraube

kontrollierte Einstauchung des Schenkelhalses in den Trochanterbereich. Die

Konsolidierung der Fraktur in dieser eingestauchten Form könne aufgrund des

Röntgenbildes nicht mit Sicherheit festgestellt werden, eine Pseudoarthrose

liesse sich im Umkehrschluss nicht sicher ausschliessen. Bezüglich der

Rückenschmerzen zeige die Röntgenaufnahme der LWS in zwei Ebenen deutliche

degenerative Veränderungen und ein anschliessendes CT bestätige eine

ausgeprägte Osteochondrosis zwischen LWK 5 und dem oberen Kreuzbein. Da in dem

später bekannt gewordenen Befund eine Spondylodiszitis nicht sicher

ausgeschlossen werden könne, werde gewünscht, den Beschwerdeführer nochmals zu

einer Blutuntersuchung einzubestellen. Bezüglich der pertrochantären

Femurfraktur rechts seien noch weitere klinische und röntgenologische

Kontrollen in den nächsten Monaten erforderlich. Die für den Beschwerdeführer

sehr störende Beinlängendifferenz sollte zunächst durch eine Absatzerhöhung auf

der rechten Seite von 1.5 cm ausgeglichen werden.

4.3.6

Im Weiteren reichte der

Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des Spitals R.___ vom 26. September

2017.

über einen stationären Aufenthalt vom 14. bis 20. September 2017 ein

(SB 5). Diesem Bericht lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

1.

Clusterkopfschmerzen ED mind. 2003

-

Aktuell 14.09.2017: bis 6

Anfälle/Tag nach 2 - 3-jährigem symptomfreiem Intervall

-

Heimsauerstoffbedarfstherapie

mit Verdacht auf Abusus

-

03/09 bis 06/10

beschwerdefrei durch Akupunktur

2.

Chronische Polytoxikomanie

-

(…)

3.

Depressives Syndrom

-

aktenanamnestisch bipolare

Störung

4.

St.n. Hepatitis C

-

(…)

5.

Short-Barett-Ösophagus ohne Dysplasie

(Gastroskopie 14.01.2010)

6.

St. n. H.p.-negativer Pangastritis

(Gastroskopie 14.01.2010)

7.

Kachexie (BMI aktuell 16 kg/m2)

bei Dg%

8.

Chron. Nikotinabusus (30py)

9.

St.n. hyperchrom makrozytärer Anämie bei

Hypovitaminanämie B12 165pmol/l (23.08.12)

Die stationäre Aufnahme sei nach

notfallmässiger Selbstvorstellung bei seit einer Woche bestehenden bekannten

Cluster Kopfschmerzen nach einer symptomfreien Phase von ca. zwei bis drei

Jahren erfolgt. Durch die hochdosierte Sauerstoff-Therapie habe sich eine

rasche Besserung der Symptomatik ohne zusätzlichen Gebrauch von Analgetika oder

Imigran Nasenspray gezeigt. Der Beschwerdeführer habe am 20. September

2017.

in gebessertem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen werden können.

5.

Wie bereits unter E. II 4. hiervor

dargelegt, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. September

2017.

im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen

Verfügung vom 20. November 1996 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.

5.1

Hinsichtlich der geltend

gemachten erheblichen Verschlechterung der depressiven Erkrankung des

Beschwerdeführers zeigt der Vergleich der medizinischen Akten, dass die bereits

im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. November 1996

diagnostizierte depressive Episode auch in den nach dieser Verfügung verfassten

medizinischen Akten bestätigt wird (vgl. E. II 4.2.3, 4.2.5 und 4.3.1 hiervor).

Zum Schweregrad bzw. einem allfälligen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der

Diagnose eines depressiven Syndroms sind den damaligen medizinischen Akten

jedoch keine Informationen zu entnehmen. Zu berücksichtigen ist ferner auch,

dass es sich hierbei lediglich um eine vom behandelnden Hausarzt (Allgemeinmediziner)

gestellte Diagnose handelt (vgl. E. II. 4.1.1 und 4.1.4). Dass die im Zeitpunkt

der ursprünglichen Rentenverfügung ausgewiesene Diagnose eines depressiven

Syndroms in den zeitlich später verfassten fachärztlichen Berichten im Jahr

2012.

als «mittelgradige» (vgl. E. II. 4.2.3 und 4.3.1 hiervor) und im Jahr 2014

als «leichte» depressive Episode (vgl. E. II. 4.2.5 hiervor) qualifiziert

wurde, lässt darauf schliessen, dass eine – zumindest vorübergehende -

Verschlechterung der bereits im Jahr 1996 bestehenden, aber damals noch nicht

ausgeprägten depressiven Symptomatik aufgetreten ist. Auch im Hinblick auf die

zahlreichen stationären Behandlungen in der Vergangenheit, welche unter anderem

auch aufgrund der nunmehr seit über 20 Jahren bekannten Suchtproblematik

erfolgten, ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht von der

Hand zu weisen. Angaben zum weiteren Verlauf seit dem Jahr 2014 fehlen jedoch

gänzlich. Eine fachärztliche Einschätzung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit

in Bezug auf die psychischen Beschwerden ist den Akten ebenfalls nicht zu

entnehmen. Die Stellungnahme des RAD-Arztes zum psychischen Gesundheitszustand

beschränkte sich einzig auf die Bemerkung, es sei keine regelmässige

psychiatrische Behandlung in den letzten Jahren erfolgt, weshalb auf einen

aktualisierten psychiatrischen Bericht verzichtet werde (vgl. IV-Nr. 29 S. 2).

Dies bedeutet indes nicht gleichzeitig, dass die psychischen Beschwerden ohne

Relevanz und daher nicht abzuklären wären.

5.2

Auch in somatischer Hinsicht kam

es in den letzten Jahren zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. So

erlitt der Beschwerdeführer im Jahr 2010 einen Verkehrsunfall, in deren Folge

erstmals die Diagnose einer pertrochantären Femurfraktur rechts gestellt wurde

und er sich einer operativen Versorgung unterziehen musste (vgl. E. II. 4.2.2

hiervor). Im Jahr 2011 kam sodann die Diagnose einer ausgeprägten

Osteochondrosis intervertebralis LWK6/SWK1 hinzu (vgl. E. II. 4.3.5 hiervor).

Was sodann die bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung der

Beschwerdegegnerin ausgewiesene Diagnose von Cluster Kopfschmerzen anbelangt,

so lässt sich den ins Recht gelegten Akten entnehmen, dass sich der

Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren aufgrund dieser

Kopfschmerzproblematik stationären Behandlungen unterziehen musste (vgl. E. II

4.3.3

und 4.3.6 hiervor). Es ist nachvollziehbar, dass sich aufgrund dieser

Erkrankungen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich reduziert

haben dürfte. Eine differenzierte fachärztliche Einschätzung der Leistungs- und

Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die somatischen Beschwerden ist den Akten indes ebenfalls

nicht zu entnehmen.

5.3

Aufgrund des vorangehenden

Vergleichs der Befunde und Diagnosestellungen im Zeitpunkt der ursprünglichen

rechtskräftigen Verfügung vom 20. November 1996 und denjenigen im

Zeitpunkt der Verfügung vom 19. September 2017 wird deutlich, dass sich nach

der rechtskräftigen Verfügung vom 20. November 1996 der psychische wie

auch der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich

verändert respektive verschlechtert haben. Welches Leiden effektiv besteht und

wie dieses sich auf die erwerblichen Ressourcen auswirkt, ist jedoch offen. Die

Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich in ihrer Verfügung vom 19. September

2017.

auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. H.___ vom 10. Juli 2017

(vgl. E. II. 4.2.6 hiervor) ab und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit

in angepasster Tätigkeit aus. Auf eine versicherungsinterne ärztliche

Stellungnahme kann abgestellt werden, wenn sie als schlüssig erscheint,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien

gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Da der RAD-Arzt

Dr. med. H.___ den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht und daher

eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen hat, ist ferner festzuhalten, dass ein

medizinischer Aktenbericht als Entscheidungsgrundlage beweiskräftig sein kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der

versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die

Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt von Dr. med. H.___ wird diesen

Anforderungen nicht gerecht, weshalb seine Stellungnahme vom 10. Juli 2017 als

Entscheidungsgrundlage nicht zulässig ist. So hat eine Abklärung des medizinischen

Sachverhalts mit Blick auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit und damit die

Rentenberechtigung nur am Rande stattgefunden. Zur Arbeitsfähigkeit haben sich

neben dem RAD-Arzt einzig der

behandelnde Hausarzt Dr. med. E.___ im Bericht vom 13. April 2017 (vgl. E. II.

4.2.1

hiervor) sowie der Vertrauensarzt der Suchthilfe N.___ Dr. med. O.___ im

Bericht vom 30. August 2009 (vgl. E. II. 4.3.2 hiervor) geäussert, wobei

Letzterer erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde. Dr. med. E.___

ging in seinem Bericht - soweit er überhaupt den Kriterien hinsichtlich des

Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352)

entspricht - davon aus, eine Arbeitsfähigkeit sei beim Beschwerdeführer nicht

zu erwarten (vgl. E. II. 4.2.1 hiervor). Dies widerspricht jedoch der Aussage

des RAD-Arztes Dr. med. H.___, wonach laut telefonischem Gespräch mit dem

Hausarzt für eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

0.

% und für eine körperlich leichte Tätigkeit mit beliebigem

Positionswechsel zwischen Sitzen und Stehen eine Arbeitsfähigkeit von

100.

% vorliegen soll (vgl. IV-Nr. 29 S. 2). Dr. med. O.___

hingegen ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten aus,

wobei zu berücksichtigen ist, dass seine Beurteilung bereits eine Weile zurückliegt.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer an mehreren Beschwerden aus

unterschiedlichen Fachdisziplinen leidet, fehlt es vorliegend gänzlich an einer fachärztlichen interdisziplinären

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer, orthopädischer sowie

neurologischer Hinsicht. Der RAD-Bericht vom 10. Juli 2017 beruht folglich

nicht auf einem feststehenden medizinischen Sachverhalt, welcher für eine

Aktenbeurteilung vorausgesetzt ist. Unter diesen Umständen konnte jedenfalls

eine abschliessende Aktenbeurteilung durch einen Allgemeinmediziner vom RAD

nicht genügen.

6.

Nach dem Gesagten beruht die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September

2017, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie

auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde, auf einer unvollständigen Abklärung

des relevanten medizinischen Sachverhalts. Die Sache ist daher an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre Begutachtung

des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Orthopädie, Neurologie sowie Psychiatrie veranlasse und danach über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Mit BGE 143 V 409 hat

das Bundesgericht sodann erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen

Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind.

Auch diesem Grundsatz ist im Rahmen der noch nötigen Abklärungen und der

erneuten Entscheidung Rechnung zu tragen. Ferner haben die Gutachter in diesem

Zusammenhang auch dazu Stellung zu nehmen, ob die Suchtproblematik eine

Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein die Erwerbsfähigkeit

beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder ob das

Abhängigkeitssyndrom selber Folge eines Gesundheitsschadens ist, dem

Krankheitswert zukommt. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin ist möglich,

wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig

ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4

S. 264 f.). Im vorliegenden Fall wurde die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

des Beschwerdeführers ungenügend bis gar nicht abgeklärt. Die Frage, in welchem

Ausmass der Beschwerdeführer arbeits- und leistungsfähig ist, bleibt aufgrund

der fehlenden fachärztlichen Angaben ungeklärt. Die Beschwerdegegnerin wäre in

Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG)

verpflichtet gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren ein polydisziplinäres

Gutachten einzuholen.

7.

7.1

Gemäss Art. 61

lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende

Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der

Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als

anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235). Beim

Vertreter des Beschwerdeführers handelt es sich indessen um den für ihn

zuständigen Beistand der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde T.___ (siehe

Ernennungsurkunde vom 12. November 2013 [A.S. 8]), weshalb keine

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen ist.

7.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss

hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2017

aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin