VSBES.2017.267
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
6. August 2018Deutsch32 min
Source so.ch
Urteil vom 6. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 19. September 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1963 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde im Februar 1994 bei der
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.]
3.1). Zur Behinderung wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe ein
psychisches Leiden und sei im Moment in einem Methadon-Programm. Die
Beschwerdegegnerin führte vom 5. Dezember 1994 bis 4. März 1995 eine berufliche
Abklärung und vom 5. März 1995 bis 1. September 1995 ein Arbeitstraining in der
Institution C.___ durch (IV-Nr. 3.4 S. 9, 3.5, 3.6). In der Folge wurde das
Arbeitstraining bis 31. Dezember 1995 verlängert (Verfügung vom 11. Oktober
1995, IV-Nr. 3.4 S. 3), aber vorzeitig abgebrochen, nachdem der
Beschwerdeführer ab 20. Oktober 1995 zu 100 % krankgeschrieben worden war
(Schlussbericht vom 13. Dezember 1995, IV-Nr. 3.10 S. 1). Die
Beschwerdegegnerin holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___ vom 17.
Mai 1996 (IV-Nr. 3.3) ein. Anschliessend lehnte sie es – nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 3.11, 3.12) – mit Verfügung vom 20. November
1996 (IV-Nr. 3.4) ab, dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen.
2.
2.1 Am 23. März 2017 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 12). Er erklärte, er leide an einer mehrjährigen Drogensucht (jetzt
Methadonprogramm) sowie wiederholten Depressionen mit Klinikaufenthalten. Als
«Begleitereignis» erwähnte er einen Oberschenkelbruch mit Langzeitfolgen
(Spezialschuhe). Mit Schreiben des Beistandes vom 31. März 2017 (IV-Nr.
17) wurde die Anmeldung ergänzt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. April 2017 (IV-Nr. 11) in
Aussicht, sie werde auf das neue Leistungsbegehren nicht eintreten. Zur
Begründung wurde erklärt, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt
worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 20.
November 1996 wesentlich verändert hätten. Weiter erklärte die
Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Einwandfrist von 30
Tagen Gelegenheit, weitere Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte, etc.)
einzureichen, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft
erscheinen liessen. Lediglich auf Beweismittel zu verweisen, ohne diese
einzureichen, genüge nicht.
2.3 Der Beschwerdeführer liess mit
Schreiben seines Beistands vom 20. April 2017 (IV-Nr. 19) einen Bericht von
med. pract. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 13. April 2017
(IV-Nr. 19 S. 2) einreichen. Die Beschwerdegegnerin gelangte zum Ergebnis,
Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Veränderung seien glaubhaft
dargestellt worden und auf das Gesuch sei einzutreten (Protokolleintrag vom 21.
April 2017). Sie lud den Beschwerdeführer zu einem Gespräch ein (IV-Nr. 22),
welches am 11. Mai 2017 stattfand (IV-Nr. 24). Im weiteren Verlauf nahm
die Beschwerdegegnerin einen Operationsbericht des Spitals F.___, vom 8.
Dezember 2010 (Diagnose: Petrochantäre Femurfraktur rechts; Operation:
Stabilisierung durch dynamische Hüftschraube [DHS], IV-Nr. 25) sowie
Austrittsberichte der G.___ vom 20. Februar 2014 (12. Hospitalisation, IV-Nr. 27
S. 1 ff.) und 25. Februar 2013 (11. Hospitalisation, IV-Nr. 27
S. 5 ff.) und 26. Juni 2012 (10. Hospitalisation, IV-Nr. 27 S. 8 ff.) zu den
Akten. Anschliessend holte sie eine Stellungnahme von Dr. med. H.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 10. Juli
2017 (IV-Nr. 29) ein.
2.4 Mit Vorbescheid vom 12. Juli
2017 (IV-Nr. 30) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine
Invalidenrente verneinen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 24. Juli
2017 Einwände (IV-Nr. 31). Die Beschwerdegegnerin entschied jedoch mit
Verfügung vom 19. September 2017 (IV-Nr. 33; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) im Sinne
des Vorbescheids und wies das Gesuch um berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente
ab.
3. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Beistand B.___, am 17. Oktober 2017
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde (A.S. 3), welche
nach entsprechender Fristsetzung am 2. November 2017 in verbesserter Form
wieder eingereicht wird (A.S. 6 f.). Er stellt den Antrag, die Verfügung vom
19. September 2017 sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente
zuzusprechen.
4. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 (A.S. 11) auf das
Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung vom 23. März 2017 gestellte
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung
vom 19. September 2017 (A.S. 1 f.) zu Recht abgewiesen hat.
Unbestritten geblieben ist hingegen die – grundsätzlich ebenfalls zum
Anfechtungsgegenstand gehörende (BGE 125 V 413, 131 V 164) – Abweisung des
Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 19. September 2017 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.4
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall
jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18.
Januar 2017 E. 2.2).
2.5
Nach der Rechtsprechung führt
Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht
zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der
Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt
hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber
Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem
Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268). Aus letzterem
Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits
auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind.
Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle
Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen
selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und
Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im
Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und
fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V
294.
E. 5a S. 299): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde
erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam
in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden
gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise
ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der
suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit
verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend
verringern) würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_580/2014 vom 11. März
2015.
E. 2.2.1,9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1,8C_582/2015
vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur
der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c S. 103;
Meyer Ulrich/Reichmuth Marco: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
3.
Aufl. 2014, Rz. 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob
die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist
oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten
Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen
IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken.
Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem
engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies
kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens
bildet (BGE 99 V 28 E. 3b S. 30); dies unter der
Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des
Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber
zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen
invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht,
welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen
massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig
von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur
Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines
Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteile des Bundesgerichts 8C_580/2014 vom
11.
März 2015 E. 2.2.2,9C_856/2012 vom 19. August 2013
E. 2.2.2 m.H.,8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2).
3.
3.1
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest,
dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung
keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls
hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu
beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht
auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a,
109.
V 115 E. 2b).
3.2
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.
17.
Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er
im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
[EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110
ff., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob nach einem Vergleich des
medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 20.
November 1996 (IV-Nr. 3.4) mit demjenigen
im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. September 2017
(A.S. 1 f.) eine anspruchswirksame Veränderung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers ausgewiesen ist.
4.1
Zunächst ist der medizinische
Sachverhalt darzulegen, wie er der rechtskräftigen Verfügung vom 20. November
1996.
zu Grunde lag:
4.1.1
Im Bericht vom 24. März 1994
stellte der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere
Medizin, die Diagnosen eines depressiven Syndroms sowie einer Polytoxikomanie
(Drogen, Alkohol) und hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer in einem
Methadonprogramm befinde. Im Weiteren bejahte er die Frage, ob eine
Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Hilfsschreiner vorliege, konnte
jedoch keine sicheren Angaben machen. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem
Arbeitgeber zerstritten, sodass die Anstellung gekündigt worden sei. Ein
Versuch, diese oder eine ähnliche Lehre abzuschliessen, müsste nochmals gemacht
werden (IV-Nr. 3.3 S. 11 ff.).
4.1.2
Dr. med. I.___, Facharzt für
Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 26. November 1995 aus, die
vom Beschwerdeführer geschilderte Kopfschmerzsymptomatik zusammen mit den
anamnestischen Angaben von früheren gleichen Kopfschmerzen, die ungefähr einen
Monat lang täglich aufgetreten seien, sei charakteristisch für
Cluster-Kopfschmerz. Er habe im Spital J.___ Imigran 50 mg verschrieben
bekommen. Diese Tabletten nützten zum ersten Mal gegen die Kopfschmerzen. Auch
das verschriebene Inderal täte ihm gut. Diagnostisch seien keine weiteren
Abklärungen notwendig. Der durchgeführte Neurostatus sei normal und ein früher
durchgeführtes Computertomogramm des Kopfes sei unauffällig gewesen. Dr. med. I.___
habe den Beschwerdeführer vorerst unter der obgenannten Medikation belassen.
Dies unter der Hoffnung, der Cluster sei bald vorüber (IV-Nr. 3.3
S. 8 f.).
4.1.3
Dem Schlussbericht der
Medizinischen Abteilung des Spitals K.___ vom 27. November 1995 lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 30. Oktober bis 14. November
1995.
hospitalisiert worden war. Folgende Entlassungsdiagnosen wurden gestellt
(IV-Nr. 3.3 S. 6):
1.
Heroin- und Methadon-Toxikomanie bei
-
St.n. 2maligem Entzug mit Rückfall
2.
Seit Jahren bekannte, therapieresistente
Migräne
3.
Anamn. Hiatushernie
Im Weiteren wurde ausgeführt, dass es
während der Hospitalisation zu keiner eigentlichen Entzugssymptomatik im Sinne
von Nausea, Schlaflosigkeit, Tremor, Muskelschmerzen etc. gekommen sei. Der
Beschwerdeführer sei während der ganzen Hospitalisation kreislaufmässig stabil
gewesen. Gemäss Literatur sollte im Urin nach ca. 48 Stunden weder
Acetyl-Morphin noch Methadon nachweisbar sein. Beim Beschwerdeführer habe sich
dieser Sachverhalt different verhalten. Er habe mehrmals glaubhaft versichert,
keine Drogen nach dem 29. Oktober 1995 mehr konsumiert zu haben. Während der
Hospitalisation habe der Beschwerdeführer über therapieresistente, ausgeprägt
starke Kopfschmerzen geklagt. Unter Ergosanol hätten die Schmerzen unter
Kontrolle gebracht werden können, wenn sie auch nicht vollständig verschwunden
seien. Sie hätten ihm empfohlen, Dr. med. I.___, Neurologe in [...],
konsiliarisch aufzusuchen. Der Beschwerdeführer habe das Spital am 14. November
1995.
in gutem Allgemeinzustand verlassen. Er werde am 20. November 1995 seine
Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft L.___ wieder aufnehmen (IV-Nr. 3.3 S.
7).
4.1.4
Im Bericht vom 17. Mai 1996
stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen (IV-Nr. 3.3 S. 3):
1.
Depressives Syndrom
2.
Polytoxikomanie. Derzeit (nach Entzug)
erneut im Methadonprogramm
3.
Migräne
Weiter führte er aus, im November 1995
habe der Beschwerdeführer stationär einen freiwilligen Entzug gemacht. Leider
habe er kein Nachfolge-Therapieprogramm akzeptiert und bald wieder begonnen,
Heroin zu konsumieren. Jetzt sei er wieder unter Methadon und behaupte, wieder
in der Werkstätte L.___ arbeiten zu können. Die Arbeitsfähigkeit als
Hilfsschreiner sei durchaus gegeben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
beziehe sich auf die Hospitalisationsphase beim Entzug. Eine Invalidität im
Sinne des Gesetzes liege nicht vor. Eine Rente würde Dr. med. D.___
kontraproduktiv finden. Langfristig sei er trotz der Rückfälle optimistisch in
Bezug auf eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben (IV-Nr. 3.3 S. 4).
4.2
Im Zeitpunkt der aktuellen Verfügung
vom 19. September 2017 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie
folgt:
4.2.1
Dr. med. E.___, Facharzt für
Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht vom 13. April 2017 folgende
Diagnosen (IV-Nr. 19 S. 2):
Verdachtsdiagnose,
Abklärungsgrund
Essstörungen
Angstzustände
Barrettoesophagus
Beinlängenverkürzung rechts
mit Beschwerden
Clusterkopfschmerz
Drogenkonsum
Zustand nach
Handgelenksfraktur links
Hepatitis C
manische Depression
posttraumatische
Einstauchung des proximalen r. Femurs um ca 2 cm
Schlafstörungen
schnellender Finger
Der Beschwerdeführer habe bisher nur
passager gearbeitet. Auf Grund seiner Fülle der Erkrankungen sei eine
kontinuierliche Arbeitsaufnahme nicht möglich und es sei mit rezidivierenden
Krankschreibungen zu rechnen. Eine Arbeitsfähigkeit sei beim Beschwerdeführer
nicht zu erwarten (IV-Nr. 19 S. 2).
4.2.2
Dem Operationsbericht des
Spitals F.___ vom 9. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
am Abend zuvor in alkoholisiertem Zustand mit einem Trottinett fahrend mit
einem Bus kollidiert sei. Klinisch zeige sich bei Aufnahme eine schmerzhaft
eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk mit Aussenrotationsstellung
und Verkürzung des rechten Beines. Die Röntgendiagnostik habe eine
pertrochantäre Femurfraktur links (recte: rechts) in etwas varischer Stellung
ergeben. Die Fraktur sei prinzipiell übungsstabil versorgt, wobei jedoch wegen
der zusätzlichen Fissurlinien querverlaufend knapp unterhalb bzw. in Höhe des
Trochanter minors eine Teilbelastung von 20 kg eingehalten werden solle. Bei
unverändert guter anatomischer Einstellung der Fraktur könne dann zunehmend auf
Vollbelastung gesteigert werden. Eine klinische und röntgenologische Kontrolle
in der Sprechstunde sei sechs Wochen postoperativ vorgesehen (IV-Nr. 25).
4.2.3
In der Zeit vom 14. April bis
1.
Mai 2012 habe sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der M.___
befunden. Dem entsprechenden Austrittsbericht vom 26. Juni 2012 (10.
Hospitalisation) lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer sei selbst ohne
zusätzliche Zuweisung in die Klinik gekommen (IV-Nr. 27 S. 8). Folgende
Diagnosen wurden gestellt (IV-Nr. 27 S. 10):
Mittelgradige depressive
Episode | Mit somatischem Syndrom, ICD 10: F32.11
Störungen durch Alkohol |
Abhängigkeitssyndrom | Mit gegenwärtigem Substanzgebrauch, ICD 10: F10.24
Störungen durch Opioide |
Abhängigkeitssyndrom | Gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten
Ersatzdrogenprogramm, ICD 10: F11.22 Beikonsum an den Wochenenden
Aufgrund der depressiven Symptomatik sei
im Verlaufe des Aufenthaltes mit antidepressiver Medikation (30 mg Remeron)
begonnen worden. Der Beschwerdeführer habe sich dem gegenüber zunächst positiv
geäussert. Er habe dann die Einnahme verweigert, da ihn Remeron im Zusammenhang
mit Alkohol aggressiv mache und er nicht vorhabe, nicht mehr zu trinken. Darauf
sei die Medikation wieder gestoppt worden. Einige Tage vor dem besprochenen
Austritt habe sich der Beschwerdeführer mit verändertem Verhalten gezeigt. Er
sei auf der Abteilung sehr fordernd, fast aggressiv aufgetreten. Mehrfach habe
er Mitpatienten provoziert und sei mit anderen aneinandergeraten. Am Tag vor
dem besprochenen Austritt habe er verfrüht austreten wollen und sei gegen
ärztlichen Rat ausgetreten. Die körperliche Untersuchung sei ohne nennenswerte
Auffälligkeiten gewesen. Die Laborwerte hätten sich alle im Normbereich
befunden (IV-Nr. 27 S. 10).
4.2.4
Dem Austrittsbericht der G.___ vom
25.
Februar 2013 (11. Hospitalisation) lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer erneut auf Eigeninitiative ohne ärztliche Zuweisung gekommen
und in der Zeit vom 27. bis 28. Januar 2013 hospitalisiert worden sei. Folgende
Diagnosen wurden gestellt (IV-Nr. 27 S. 5):
Psychische und Verhaltensstörungen
durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F10.2
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F11.2
Der Beschwerdeführer sei auf den geschlossenen
Teil der Abteilung aufgenommen worden. Sein Zustand habe sich schnell
stabilisiert, er habe sich glaubhaft von der Fremdaggressivität distanzieren
können. Er sei sehr zufrieden gewesen, sich beherrschen und die Kontrolle
beibehalten zu können, weswegen er einvernehmlich aus der Klinik entlassen
worden sei (IV-Nr. 27 S. 6).
4.2.5
Im Austrittsbericht der G.___ vom
20.
Februar 2014 (12. Hospitalisation) wurden folgende Diagnosen gestellt
(IV-Nr. 27 S. 1):
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F10.2
Psychische und Verhaltensstörungen
durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, Gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich
überwachten Ersatzdrogenprogramm ICD-10: F11.2 mit Beikonsum
Leichte depressive Episode,
ICD-10: F32.0
Der Beschwerdeführer sei durch die
Suchthilfe N.___ wegen zunehmender depressiver Verstimmung bei Verdacht auf
Selbstgefährdung zur Krisenintervention zugewiesen worden. Er habe sich in der
Zeit vom 4. bis 24. Dezember 2013 in stationärer Behandlung befunden. Es sei
ein Temesta-abgedeckter Alkoholentzug durchgeführt worden, der problemlos
abgelaufen sei. Initial habe der Beschwerdeführer unter wässrigen Durchfällen
gelitten, die ihn auch nachts gestört hätten, aber im Verlauf sistiert seien.
Neben einer Entzugsfolge käme als Ursache dafür auch die Gabe von Ressource-Protein-Getränken
in Frage, die wegen des starken Untergewichts gegeben worden seien und nach
deren Absetzen der Durchfall bald sistiert sei. Als antidepressive Medikation
sei Mirtazapin und aufgrund der Schlafstörung Zolpidem eingesetzt worden. Das
bei Eintritt genommene Valium sei nicht sistiert worden. Als der Ausgangsrahmen
des Beschwerdeführers erweitert worden sei, habe er diesen genutzt, um Opiate
zu konsumieren. Er habe sich in der Folge aggressiv und entwertend gegenüber
dem Behandlungsteam geäussert. Letztlich habe er ein Austrittsgespräch
verweigert und die Klinik in verbessertem körperlichem Zustand verlassen.
Jedoch ohne grosse Motivation, bezüglich seines Konsums langfristig etwas zu
ändern (IV-Nr. 27 S. 1 ff.).
4.2.6
Dr. med. H.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte in seiner
Stellungnahme vom 10. Juli 2017 folgende Diagnosen (IV-Nr. 29 S. 2):
Diagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit
-
Schmerzhafte Folgen einer
Femurschaftsfraktur (Status nach Osteosynthese, 2010)
-
Abmagerung mit
grenzwertigem BMI (18 laut Hausarzt)
Diagnosen ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit
-
Status nach langjähriger
Drogensucht
-
Gegenwärtig unter
Methadon-Substitution
Im Weiteren führte er aus, mit Ausnahme
des psychiatrischen Berichts vom 26. Juni 2012 (mittelgradige depressive
Episode) würden in den psychiatrischen Berichten ausschliesslich die Diagnosen
«psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom,
Störungen durch Opioide» erwähnt. Da in den letzten Jahren keine regelmässige
psychiatrische Behandlung erfolgt sei, werde auf einen aktuellen
psychiatrischen Bericht verzichtet. Laut telefonischem Gespräch mit dem
Hausarzt vom 10. Juli 2017 sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere bis
schwere Tätigkeit nicht zumutbar. Eine körperlich leichte Tätigkeit mit
beliebigem Positionswechsel zwischen sitzen und stehen sei aus
versicherungsmedizinischer Sicht zu 100 % möglich. Demnach bestünden keine
Anhaltspunkte für eine Leistungsminderung in einer angepassten Tätigkeit
(IV-Nr. 29 S. 2 f.).
4.3
Im Beschwerdeverfahren legte
der Beschwerdeführer neben bereits bekannten Dokumenten namentlich die
folgenden Berichte ein:
4.3.1
Dem Austrittsbericht der M.___
vom 18. Juni 2007 (5. Hospitalisation) lässt sich entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer selbst eingewiesen habe und daraufhin in der Zeit vom 5. bis
11.
Juni 2007 hospitalisiert worden sei. Es wurden die Diagnosen einer Polytoxikomanie
(Opiate, Cannabis, Alkohol, Benzodiazepine, ICD-10: F19.25), Opiatabhängigkeit,
gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm
(ICD-10: F11.22) und einer akuten Belastungsreaktion bei Miterleben eines
Unfalltodes (ICD-10: F43.02) gestellt. Der Beschwerdeführer sei deutlich
stabilisiert in sein häusliches Umfeld entlassen worden (Sammelbeilage zur
Beschwerde [SB] 57). In einem weiteren Austrittsbericht der M.___ vom 13. März
2008.
(6. Hospitalisation) wurden – nach einem kurzen Aufenthalt vom 6. bis 7.
Februar 2008 – die zuvor genannten Diagnosen bestätigt (SB 55). Anlässlich
einer weiteren Hospitalisation vom 17. bis 21. Juli 2008, wobei der
Beschwerdeführer diesmal per Einweisungszeugnis zugewiesen worden sei, wurde ein
multipler Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen,
gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm
(ICD-10: F19.22) diagnostiziert (vgl. Austrittsbericht der M.___ vom 12. August
2008; SB 52). In der Zeit vom 18. bis 23. August 2008 sei der Beschwerdeführer
infolge Zuweisung erneut hospitalisiert worden (vgl. Austrittsbericht der M.___
vom 2. September 2008; SB 49). Diagnostiziert wurde eine Opiatabhängigkeit,
gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10:
F11.22), ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1), Alkohol
(ICD-10: F10.1) sowie Benzodiazepinen (ICD-10: F13.1). Der Beschwerdeführer
habe auf der Abteilung Heroin konsumiert, weshalb er per sofort entlassen
worden sei. Einem weiteren Austrittsbericht vom 20. März 2012 (9. Hospitalisation)
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Selbstvorstellung in der Zeit
vom 6. bis 21. Februar 2012 erneut stationär behandelt worden sei. Es
wurden eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10:
F32.11), Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem
Substanzgebrauch (ICD-10: F10.24) sowie Störungen durch Opioide,
Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten
Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F11.22) mit Beikonsum an Wochenenden
diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei am 21. Februar 2012 in gebessertem
Zustand nach Hause entlassen worden (SB 19).
4.3.2
Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeinmedizin,
führte in seinem Bericht vom 30. August 2009 (SB 48) aus, der Beschwerdeführer
sei auf Zuweisung hin bei ihm in seiner Funktion als Vertrauensarzt der
Suchthilfe N.___ gewesen. Seine Beurteilung stütze sich einzig auf dieses
Gespräch und ersetze nicht eine länger dauernde Beurteilung durch eine
konstante Begleitung/Betreuung. Er stellte die Diagnose einer chronischen
Depression mit phasischem Charakter, mögliche bipolare Störung, einen
langdauernden, reaktiven Konsum halluzinogener Substanzen, mässig substituiert
mit 50 mg Methadon, einen gewissen Beikonsum sowie Benzodiazepinkonsum. Der
Beschwerdeführer sei mit seiner Beurteilung einverstanden, dass er durchaus für
leichtere Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig sei, je nach Entwicklung könne
dies ausgebaut werden. Bei der postulierten Persönlichkeitskonstitution scheine
ihm das depressivogene Methadon nicht optimal, eine Umstellung auf Subutex
könne eventuell Vorteile bringen. Ebenso erscheine ihm der Konsum von
Benzodiazepinen ungünstig. Eventuell könne sich ein aktivierendes
Antidepressivum mit einem bipolar wirkenden Stabilizer günstig auswirken.
4.3.3
Ebenfalls im
Beschwerdeverfahren eingereicht wurde ein Austrittsbericht des Spitals F.___
vom 8. Juli 2010 (SB 34), wonach der Beschwerdeführer selbstvorstellig mit
Kopfschmerzen geworden und es in der Folge zu einer Hospitalisation vom 25.
Juni bis 8. Juli 2010 gekommen sei. Folgende Diagnosen wurden gestellt:
1.
Clusterkopfschmerz seit über 10 Jahren
-
Aktuell exazerbiert
-
03/09 bis 06/10 beschwerdefrei
durch Akupunktur
2.
Akute Sinusitis
-
(…)
3.
Depressives Syndrom
-
aktenanamnestisch bipolare
Störung
4.
Short-Barett-Ösophagus ohne Dysplasie
(Gastroskopie 14.01.2010)
5.
H.p. negative Pangastritis (Gastroskopie
14.01
)
6.
Chronische Polytoxikomanie
-
Aktuell: Methadon 50 mg/d,
Heroin nasal 2-3x/Woche, Alkohol, THC
-
St.n. i.v. Heroinabusus bis
2002.
7.
Kachexie (BMI aktuell 16 kg/m2)
bei Dg5
8.
St.n. Hepatitis C
-
(…)
9.
Innere Hämorrhoiden
10.
Chron. Nikotinabusus, ca. 30pyrs
Es sei eine schmerzdistanzierende
Therapie mit Surmontil und eine Bedarfstherapie mit Sumatriptan und
Sauerstoffinhalation zu Beginn einer Schmerzattacke installiert worden. Bei
wiederholten Clusterkopfschmerzattacken und einer Häufigkeit von acht bis neun
Mal sei zusätzlich eine Therapie mit Isoptin appliziert worden, um die
Anfallshäufigkeit zu reduzieren, welche jedoch bereits bei 240 mg/d aufgrund
hypotoner Blutdruckwerte gestoppt worden sei. Der Beschwerdeführer habe
gelernt, mit hochdosiertem Sauerstoff und Sumatriptan 25 g per os die Anfälle
zu durchbrechen. Die Anfallshäufigkeit habe ebenso deutlich abgenommen. Er habe
in gutem Allgemeinzustand in die Häuslichkeit austreten können.
4.3.4
Dem Bericht des Spitals F.___ vom
17.
Januar 2011 über die ambulante Sprechstunde (SB 27) lässt sich – im
Hinblick auf die Diagnose einer pertrochantären Femurfraktur versorgt mit einer
DHS am 7. Dezember 2010 – entnehmen, dass der Beschwerdeführer den vereinbarten
Termin zur klinischen und radiologischen Kontrolle am 21. Dezember
mehrmals habe verstreichen lassen. Nach mehreren Aufforderungen sei er am 12.
Januar 2011 in der ambulanten Sprechstunde erschienen. Das Klammermaterial habe
erst jetzt entfernt werden können. Radiologisch zeige sich im Verlauf bei unverändert
achsengerechter Stellung und guter Lage des Ostheosynthesematerials eine
tolerable Einstauchung des Kopf-Hals Fragmentes in den trochantären Bereich.
Der Beschwerdeführer habe die empfohlene Physiotherapie nicht wahrgenommen. Er
entlaste weiter, obwohl ein Belastungsaufbau stattfinden könne und sollte. Die
Einnahme des Xarelto sei ebenfalls fragwürdig bzw. nicht zu eruieren.
4.3.5
Dr. med. Q.___, Oberarzt
Chirurgie-Orthopädie im Spital F.___, stellte in seinem Bericht vom 23. Mai
2011.
folgende Diagnosen (SB 26):
1.
St. n. Versorgung einer pertrochantären
Femurfraktur rechts durch dynamische Hüftschraube am 08.12.2010
2.
Ausgeprägte Osteochondrosis
intervertebralis LWK6/SWK1
3.
Bekannte Polytoxikomanie
Im Weiteren führte er aus, die
Röntgenkontrolle zeige bei der Beckenübersichtsaufnahme eine deutliche
Einstauchung des Schenkelhalses in den intertrochantären Anteil des proximalen
Femurs mit einer Stauchungszone von etwa 2 cm. Dies dokumentiere sich auch an
der Einstauchung der gleitenden Schenkelhalsschraube, die nun lateralseitig der
Laschenplatte erscheine. Ansonsten zeige sich eine unverändert feste Lage des
Osteosynthesemateriales sowie auch in der axialen Ebene eine zentrale Lage der
Hüftschraube mit korrekter Einstellung des Schenkelhalses auf die Trochanterregion.
Es handle sich somit um eine isolierte und durch die Schenkelhalsschraube
kontrollierte Einstauchung des Schenkelhalses in den Trochanterbereich. Die
Konsolidierung der Fraktur in dieser eingestauchten Form könne aufgrund des
Röntgenbildes nicht mit Sicherheit festgestellt werden, eine Pseudoarthrose
liesse sich im Umkehrschluss nicht sicher ausschliessen. Bezüglich der
Rückenschmerzen zeige die Röntgenaufnahme der LWS in zwei Ebenen deutliche
degenerative Veränderungen und ein anschliessendes CT bestätige eine
ausgeprägte Osteochondrosis zwischen LWK 5 und dem oberen Kreuzbein. Da in dem
später bekannt gewordenen Befund eine Spondylodiszitis nicht sicher
ausgeschlossen werden könne, werde gewünscht, den Beschwerdeführer nochmals zu
einer Blutuntersuchung einzubestellen. Bezüglich der pertrochantären
Femurfraktur rechts seien noch weitere klinische und röntgenologische
Kontrollen in den nächsten Monaten erforderlich. Die für den Beschwerdeführer
sehr störende Beinlängendifferenz sollte zunächst durch eine Absatzerhöhung auf
der rechten Seite von 1.5 cm ausgeglichen werden.
4.3.6
Im Weiteren reichte der
Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des Spitals R.___ vom 26. September
2017.
über einen stationären Aufenthalt vom 14. bis 20. September 2017 ein
(SB 5). Diesem Bericht lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
1.
Clusterkopfschmerzen ED mind. 2003
-
Aktuell 14.09.2017: bis 6
Anfälle/Tag nach 2 - 3-jährigem symptomfreiem Intervall
-
Heimsauerstoffbedarfstherapie
mit Verdacht auf Abusus
-
03/09 bis 06/10
beschwerdefrei durch Akupunktur
2.
Chronische Polytoxikomanie
-
(…)
3.
Depressives Syndrom
-
aktenanamnestisch bipolare
Störung
4.
St.n. Hepatitis C
-
(…)
5.
Short-Barett-Ösophagus ohne Dysplasie
(Gastroskopie 14.01.2010)
6.
St. n. H.p.-negativer Pangastritis
(Gastroskopie 14.01.2010)
7.
Kachexie (BMI aktuell 16 kg/m2)
bei Dg%
8.
Chron. Nikotinabusus (30py)
9.
St.n. hyperchrom makrozytärer Anämie bei
Hypovitaminanämie B12 165pmol/l (23.08.12)
Die stationäre Aufnahme sei nach
notfallmässiger Selbstvorstellung bei seit einer Woche bestehenden bekannten
Cluster Kopfschmerzen nach einer symptomfreien Phase von ca. zwei bis drei
Jahren erfolgt. Durch die hochdosierte Sauerstoff-Therapie habe sich eine
rasche Besserung der Symptomatik ohne zusätzlichen Gebrauch von Analgetika oder
Imigran Nasenspray gezeigt. Der Beschwerdeführer habe am 20. September
2017.
in gebessertem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen werden können.
5.
Wie bereits unter E. II 4. hiervor
dargelegt, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. September
2017.
im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen
Verfügung vom 20. November 1996 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
5.1
Hinsichtlich der geltend
gemachten erheblichen Verschlechterung der depressiven Erkrankung des
Beschwerdeführers zeigt der Vergleich der medizinischen Akten, dass die bereits
im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. November 1996
diagnostizierte depressive Episode auch in den nach dieser Verfügung verfassten
medizinischen Akten bestätigt wird (vgl. E. II 4.2.3, 4.2.5 und 4.3.1 hiervor).
Zum Schweregrad bzw. einem allfälligen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der
Diagnose eines depressiven Syndroms sind den damaligen medizinischen Akten
jedoch keine Informationen zu entnehmen. Zu berücksichtigen ist ferner auch,
dass es sich hierbei lediglich um eine vom behandelnden Hausarzt (Allgemeinmediziner)
gestellte Diagnose handelt (vgl. E. II. 4.1.1 und 4.1.4). Dass die im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenverfügung ausgewiesene Diagnose eines depressiven
Syndroms in den zeitlich später verfassten fachärztlichen Berichten im Jahr
2012.
als «mittelgradige» (vgl. E. II. 4.2.3 und 4.3.1 hiervor) und im Jahr 2014
als «leichte» depressive Episode (vgl. E. II. 4.2.5 hiervor) qualifiziert
wurde, lässt darauf schliessen, dass eine – zumindest vorübergehende -
Verschlechterung der bereits im Jahr 1996 bestehenden, aber damals noch nicht
ausgeprägten depressiven Symptomatik aufgetreten ist. Auch im Hinblick auf die
zahlreichen stationären Behandlungen in der Vergangenheit, welche unter anderem
auch aufgrund der nunmehr seit über 20 Jahren bekannten Suchtproblematik
erfolgten, ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht von der
Hand zu weisen. Angaben zum weiteren Verlauf seit dem Jahr 2014 fehlen jedoch
gänzlich. Eine fachärztliche Einschätzung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit
in Bezug auf die psychischen Beschwerden ist den Akten ebenfalls nicht zu
entnehmen. Die Stellungnahme des RAD-Arztes zum psychischen Gesundheitszustand
beschränkte sich einzig auf die Bemerkung, es sei keine regelmässige
psychiatrische Behandlung in den letzten Jahren erfolgt, weshalb auf einen
aktualisierten psychiatrischen Bericht verzichtet werde (vgl. IV-Nr. 29 S. 2).
Dies bedeutet indes nicht gleichzeitig, dass die psychischen Beschwerden ohne
Relevanz und daher nicht abzuklären wären.
5.2
Auch in somatischer Hinsicht kam
es in den letzten Jahren zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. So
erlitt der Beschwerdeführer im Jahr 2010 einen Verkehrsunfall, in deren Folge
erstmals die Diagnose einer pertrochantären Femurfraktur rechts gestellt wurde
und er sich einer operativen Versorgung unterziehen musste (vgl. E. II. 4.2.2
hiervor). Im Jahr 2011 kam sodann die Diagnose einer ausgeprägten
Osteochondrosis intervertebralis LWK6/SWK1 hinzu (vgl. E. II. 4.3.5 hiervor).
Was sodann die bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung der
Beschwerdegegnerin ausgewiesene Diagnose von Cluster Kopfschmerzen anbelangt,
so lässt sich den ins Recht gelegten Akten entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren aufgrund dieser
Kopfschmerzproblematik stationären Behandlungen unterziehen musste (vgl. E. II
4.3.3
und 4.3.6 hiervor). Es ist nachvollziehbar, dass sich aufgrund dieser
Erkrankungen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich reduziert
haben dürfte. Eine differenzierte fachärztliche Einschätzung der Leistungs- und
Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die somatischen Beschwerden ist den Akten indes ebenfalls
nicht zu entnehmen.
5.3
Aufgrund des vorangehenden
Vergleichs der Befunde und Diagnosestellungen im Zeitpunkt der ursprünglichen
rechtskräftigen Verfügung vom 20. November 1996 und denjenigen im
Zeitpunkt der Verfügung vom 19. September 2017 wird deutlich, dass sich nach
der rechtskräftigen Verfügung vom 20. November 1996 der psychische wie
auch der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich
verändert respektive verschlechtert haben. Welches Leiden effektiv besteht und
wie dieses sich auf die erwerblichen Ressourcen auswirkt, ist jedoch offen. Die
Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich in ihrer Verfügung vom 19. September
2017.
auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. H.___ vom 10. Juli 2017
(vgl. E. II. 4.2.6 hiervor) ab und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit aus. Auf eine versicherungsinterne ärztliche
Stellungnahme kann abgestellt werden, wenn sie als schlüssig erscheint,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien
gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Da der RAD-Arzt
Dr. med. H.___ den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht und daher
eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen hat, ist ferner festzuhalten, dass ein
medizinischer Aktenbericht als Entscheidungsgrundlage beweiskräftig sein kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die
Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt von Dr. med. H.___ wird diesen
Anforderungen nicht gerecht, weshalb seine Stellungnahme vom 10. Juli 2017 als
Entscheidungsgrundlage nicht zulässig ist. So hat eine Abklärung des medizinischen
Sachverhalts mit Blick auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit und damit die
Rentenberechtigung nur am Rande stattgefunden. Zur Arbeitsfähigkeit haben sich
neben dem RAD-Arzt einzig der
behandelnde Hausarzt Dr. med. E.___ im Bericht vom 13. April 2017 (vgl. E. II.
4.2.1
hiervor) sowie der Vertrauensarzt der Suchthilfe N.___ Dr. med. O.___ im
Bericht vom 30. August 2009 (vgl. E. II. 4.3.2 hiervor) geäussert, wobei
Letzterer erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde. Dr. med. E.___
ging in seinem Bericht - soweit er überhaupt den Kriterien hinsichtlich des
Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352)
entspricht - davon aus, eine Arbeitsfähigkeit sei beim Beschwerdeführer nicht
zu erwarten (vgl. E. II. 4.2.1 hiervor). Dies widerspricht jedoch der Aussage
des RAD-Arztes Dr. med. H.___, wonach laut telefonischem Gespräch mit dem
Hausarzt für eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
0.
% und für eine körperlich leichte Tätigkeit mit beliebigem
Positionswechsel zwischen Sitzen und Stehen eine Arbeitsfähigkeit von
100.
% vorliegen soll (vgl. IV-Nr. 29 S. 2). Dr. med. O.___
hingegen ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten aus,
wobei zu berücksichtigen ist, dass seine Beurteilung bereits eine Weile zurückliegt.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer an mehreren Beschwerden aus
unterschiedlichen Fachdisziplinen leidet, fehlt es vorliegend gänzlich an einer fachärztlichen interdisziplinären
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer, orthopädischer sowie
neurologischer Hinsicht. Der RAD-Bericht vom 10. Juli 2017 beruht folglich
nicht auf einem feststehenden medizinischen Sachverhalt, welcher für eine
Aktenbeurteilung vorausgesetzt ist. Unter diesen Umständen konnte jedenfalls
eine abschliessende Aktenbeurteilung durch einen Allgemeinmediziner vom RAD
nicht genügen.
6.
Nach dem Gesagten beruht die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September
2017, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie
auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde, auf einer unvollständigen Abklärung
des relevanten medizinischen Sachverhalts. Die Sache ist daher an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre Begutachtung
des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Orthopädie, Neurologie sowie Psychiatrie veranlasse und danach über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Mit BGE 143 V 409 hat
das Bundesgericht sodann erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen
Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind.
Auch diesem Grundsatz ist im Rahmen der noch nötigen Abklärungen und der
erneuten Entscheidung Rechnung zu tragen. Ferner haben die Gutachter in diesem
Zusammenhang auch dazu Stellung zu nehmen, ob die Suchtproblematik eine
Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein die Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder ob das
Abhängigkeitssyndrom selber Folge eines Gesundheitsschadens ist, dem
Krankheitswert zukommt. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin ist möglich,
wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig
ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4
S. 264 f.). Im vorliegenden Fall wurde die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers ungenügend bis gar nicht abgeklärt. Die Frage, in welchem
Ausmass der Beschwerdeführer arbeits- und leistungsfähig ist, bleibt aufgrund
der fehlenden fachärztlichen Angaben ungeklärt. Die Beschwerdegegnerin wäre in
Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
verpflichtet gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren ein polydisziplinäres
Gutachten einzuholen.
7.
7.1
Gemäss Art. 61
lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende
Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der
Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als
anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235). Beim
Vertreter des Beschwerdeführers handelt es sich indessen um den für ihn
zuständigen Beistand der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde T.___ (siehe
Ernennungsurkunde vom 12. November 2013 [A.S. 8]), weshalb keine
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen ist.
7.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss
hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2017
aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin