Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.268

Nichteinreichen der Jahresabrechnung 2016

10. April 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 8. Februar

2017 erinnerte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: AKSO) A.___

daran, dass die Lohndeklaration 2016 noch ausstehend sei und forderte ihn auf,

diese bis spätestens 28. Februar 2017 einzureichen (Urkunde der Ausgleichskasse

[AK-Nr.] 1). Die AKSO machte zudem auf die im Unterlassungsfall drohenden

Folgen aufmerksam, d.h. eine gebührenpflichtige Mahnung in der Höhe von CHF

50.00 sowie Verzugszinsen.

2. Nachdem A.___ nicht reagiert

hatte, stellte ihm die AKSO am 10. März 2017 eine gebührenpflichtige Mahnung

über CHF 50.00 zu (AK-Nr. 2). Gleichzeitig forderte die AKSO A.___ erneut auf,

die Jahresabrechnung innert der Nachfrist bis 30. März 2017 einzureichen. Für

den Unterlassungsfall teilte die AKSO mit, werde eine Veranlagungsverfügung

nach Ermessen unter Auferlegung der Kosten von CHF 500.00 zugestellt. Die

kostenpflichtige Einholung der Jahresabrechnung sowie eine allfällige

Strafanzeige würden vorbehalten.

3. Am 16. August 2017 erliess die

AKSO die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2016 (AKSO-Nr. 3). Für die Periode

vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 wurden für eine (geschätzte Lohnsumme) von CHF

80'000.00 AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von CHF 8'446.00 erhoben,

zzgl. CHF 200.00 Bearbeitungskosten.

4. Nachdem A.___ auch auf die

Veranlagungsverfügung nicht reagiert hatte, erliess die AKSO am 25. September

2017 eine Bussenverfügung wegen Nichteinreichens der Jahresabrechnung 2016

(Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Aufgrund Verletzung von Ordnungs- und

Kontrollvorschriften wurde A.___ eine Ordnungsbusse von CHF 2'500.00 auferlegt.

A.___ wurde abschliessend darauf hingewiesen, dass ihn die

Veranlagungsverfügung nicht von der Verpflichtung befreie, die Lohndeklaration

umgehend einzureichen.

5. Am 14. Oktober 2017 kam A.___

der Aufforderung der AKSO nach und reichte die Jahresabrechnung 2016 ein

(AKSO-Nr. 5).

6. Am 18. Oktober 2017 reicht A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde ein gegen die Veranlagungsverfügung vom 25. September 2017 (A.S. 4).

Er erklärt darin, bis vor rund zwei Wochen habe sein Vater die Büroarbeiten für

ihn erledigt. Leider habe er zu spät bemerkt, dass sein Vater aus

gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, diese Arbeiten

korrekt und fristgerecht zu erledigen. Die notwendigen Formulare habe er

zwischenzeitlich ausgefüllt und der AKSO (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

eingereicht. Er ersuche um Rückzug der Bussenverfügung, damit die ohnehin schon

angespannte finanzielle Lage in seinem landwirtschaftlichen Betrieb nicht noch

unnötig verschärft würden.

7. Mit Beschwerdeantwort vom 8.

November 2017 bestätigt die Beschwerdegegnerin, dass ihr die Jahresabrechnung

2016 zwischenzeitlich zugestellt worden sei (A.S. 7 f.). Dies sei allerdings

erst nach Erlass der Bussenverfügung geschehen. Die Beschwerdegegnerin

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden

könne.

8. Mit Replik vom 1. Dezember 2017

hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest (A.S. 11). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf die Einreichung einer Duplik.

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

damit einzutreten.

1.2

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO-SO, BGS 125.12)

beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden

Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem

Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitiger

Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 2'500.00 wird diese Grenze klarerweise nicht

erreicht. Somit ist der Präsident zur Beurteilung der vorliegenden

Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Nach Art. 36 Abs. 1 Verordnung

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) enthalten

die Abrechnungen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der

Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten. Die Arbeitgeber

haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen

(Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36

Abs. 3 Satz 1 AHVV).

Werden innert Frist die für die

Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder

Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten

Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV).

Wer die im AHVG oder in der AHVV enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften

verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung

einer Mahngebühr von CHF 20.00 bis CHF 200.00. Die Mahngebühren sind mit der

Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet werden (Art. 205 AHVV).

Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften

verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 Bundesgesetz über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) unter Strafe gestellt

ist, wird von der Ausgleichskasse (nach vorausgegangener Mahnung) mit einer

Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 belegt, im Wiederholungsfall innert zweier

Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.00 ausgesprochen werden

(Art. 91 Abs. 1 AHVG). Die Bussenverfügung ist zu begründen. Sie kann mit Beschwerde

angefochten werden (Art. 91 Abs. 2 AHVG).

2.2

Im Sozialversicherungsrecht ist

der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen

möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste erachtet. Es darf eine

Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt

ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.2).

3.

3.1

Unter den Parteien ist

unbestritten, dass der Beschwerdegegnerin die Jahresabrechnung 2016 nicht

fristgerecht, sondern erst nach erfolgter Veranlagungsverfügung vom 16. August

2017.

und Bussenverfügung vom 25. September 2017, nämlich am 14. Oktober 2017

(Eingang am 20. Oktober 2017 [vgl. Beschwerdeantwort S. 2]), zugestellt

wurde.

3.2

Aufgrund der nicht

fristgerechten Einsendung der Jahresabrechnung 2016 hat der Beschwerdeführer selbstverschuldet

gegen eine Ordnungs- und Kontrollvorschrift im Sinne von Art. 91 Abs. 1 AHVG

verstossen. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht am 25. September 2017

eine Bussenverfügung erlassen. Daran vermag auch das Vorbringen des

Beschwerdeführers, er habe leider zu spät gemerkt, dass sein Vater

gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, sich korrekt und fristgerecht um die

administrativen Aufgaben zu kümmern, zu ändern. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 91 AHVG eine Busse auferlegt.

4.

Den Betrag der Busse hat die

Beschwerdegegnerin auf CHF 2'500.00 bemessen. Wie dargelegt, sieht Art. 91 Abs.

1.

AHVG bei erstmaliger Verletzung der Ordnungs- und Kontrollvorschriften einen

Bussenrahmen bis CHF 1'000.00 vor. Kommt es innerhalb von zwei Jahren zu

einem Wiederholungsfall, kann eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.00 ausgesprochen

werden. Die Aussprechung einer Busse von CHF 2'500.00 ist somit nur dann

zulässig, wenn ein Wiederholungsfall vorliegt. Der Verfügung vom 25. September

2017.

lässt sich zu dieser Frage nichts entnehmen. Auch aus den Akten, welche

die Beschwerdegegnerin dem Gericht eingereicht hat, geht nicht hervor, ob in

den Vorjahren schon einmal eine Busse verhängt werden musste und was

gegebenenfalls der Anlass dazu war. Die Beschwerdeantwort vom 8. November 2017

enthält ebenfalls keine Angaben, aus welchen abzuleiten wäre, dass ein

Wiederholungsfall vorliegt. Wie erwähnt, ist die Bussenverfügung zu begründen

(Art. 91 Abs. 2 AHVG; E. II. 2.1 hiervor am Ende). Die Begründung muss es auch

ermöglichen, wenigstens in den Grundzügen nachzuvollziehen, wie der Bussenbetrag

festgelegt wurde. Dies ist vorliegend nicht möglich, denn aus der Begründung

der Verfügung geht nicht hervor, welche Umstände zur Anwendung des

Bussenrahmens für Wiederholungsfälle (und nicht desjenigen für eine erstmalige

Widerhandlung, der auf CHF 1'000.00 begrenzt ist) führten. Dem Gericht ist

es daher nicht möglich zu überprüfen, ob die Höhe der Busse rechtskonform ist

und als angemessen gelten kann. Die Verfügung vom 25. September 2017 ist daher

wegen ungenügender Begründung aufzuheben und die Sache ist an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird erneut zu prüfen haben, welcher

Bussenbetrag ihr als angemessen erscheint. In der anschliessend neu zu

erlassenden Verfügung wird ausdrücklich darzulegen sein, warum welcher

Bussenrahmen zur Anwendung gelangt, wie das Verschulden des Beschwerdeführers

beurteilt wird und welcher Bussenbetrag sich aus diesen Überlegungen ergibt. Die

Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer handelt in

eigener Sache. Durch das Beschwerdeverfahren ist ihm kein ausserordentlicher

Aufwand entstanden. Er hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Verfahren von diesem

Grundsatz abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung vom 25. September 2017

aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit

sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend erneut über die

Ordnungsbusse wegen Nichteinreichens der Jahresrechnung 2016 entscheide.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold