VSBES.2017.268
Nichteinreichen der Jahresabrechnung 2016
10. April 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 10. April 2018
Es wirken mit:
Präsident
Flückiger
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nichteinreichen
der Jahresabrechnung 2016 (Bussenverfügung vom 25. September 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 8. Februar
2017 erinnerte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: AKSO) A.___
daran, dass die Lohndeklaration 2016 noch ausstehend sei und forderte ihn auf,
diese bis spätestens 28. Februar 2017 einzureichen (Urkunde der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 1). Die AKSO machte zudem auf die im Unterlassungsfall drohenden
Folgen aufmerksam, d.h. eine gebührenpflichtige Mahnung in der Höhe von CHF
50.00 sowie Verzugszinsen.
2. Nachdem A.___ nicht reagiert
hatte, stellte ihm die AKSO am 10. März 2017 eine gebührenpflichtige Mahnung
über CHF 50.00 zu (AK-Nr. 2). Gleichzeitig forderte die AKSO A.___ erneut auf,
die Jahresabrechnung innert der Nachfrist bis 30. März 2017 einzureichen. Für
den Unterlassungsfall teilte die AKSO mit, werde eine Veranlagungsverfügung
nach Ermessen unter Auferlegung der Kosten von CHF 500.00 zugestellt. Die
kostenpflichtige Einholung der Jahresabrechnung sowie eine allfällige
Strafanzeige würden vorbehalten.
3. Am 16. August 2017 erliess die
AKSO die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2016 (AKSO-Nr. 3). Für die Periode
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 wurden für eine (geschätzte Lohnsumme) von CHF
80'000.00 AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von CHF 8'446.00 erhoben,
zzgl. CHF 200.00 Bearbeitungskosten.
4. Nachdem A.___ auch auf die
Veranlagungsverfügung nicht reagiert hatte, erliess die AKSO am 25. September
2017 eine Bussenverfügung wegen Nichteinreichens der Jahresabrechnung 2016
(Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Aufgrund Verletzung von Ordnungs- und
Kontrollvorschriften wurde A.___ eine Ordnungsbusse von CHF 2'500.00 auferlegt.
A.___ wurde abschliessend darauf hingewiesen, dass ihn die
Veranlagungsverfügung nicht von der Verpflichtung befreie, die Lohndeklaration
umgehend einzureichen.
5. Am 14. Oktober 2017 kam A.___
der Aufforderung der AKSO nach und reichte die Jahresabrechnung 2016 ein
(AKSO-Nr. 5).
6. Am 18. Oktober 2017 reicht A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde ein gegen die Veranlagungsverfügung vom 25. September 2017 (A.S. 4).
Er erklärt darin, bis vor rund zwei Wochen habe sein Vater die Büroarbeiten für
ihn erledigt. Leider habe er zu spät bemerkt, dass sein Vater aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, diese Arbeiten
korrekt und fristgerecht zu erledigen. Die notwendigen Formulare habe er
zwischenzeitlich ausgefüllt und der AKSO (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
eingereicht. Er ersuche um Rückzug der Bussenverfügung, damit die ohnehin schon
angespannte finanzielle Lage in seinem landwirtschaftlichen Betrieb nicht noch
unnötig verschärft würden.
7. Mit Beschwerdeantwort vom 8.
November 2017 bestätigt die Beschwerdegegnerin, dass ihr die Jahresabrechnung
2016 zwischenzeitlich zugestellt worden sei (A.S. 7 f.). Dies sei allerdings
erst nach Erlass der Bussenverfügung geschehen. Die Beschwerdegegnerin
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
könne.
8. Mit Replik vom 1. Dezember 2017
hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest (A.S. 11). Die
Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf die Einreichung einer Duplik.
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
damit einzutreten.
1.2
Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO-SO, BGS 125.12)
beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem
Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitiger
Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 2'500.00 wird diese Grenze klarerweise nicht
erreicht. Somit ist der Präsident zur Beurteilung der vorliegenden
Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Nach Art. 36 Abs. 1 Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) enthalten
die Abrechnungen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der
Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten. Die Arbeitgeber
haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen
(Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36
Abs. 3 Satz 1 AHVV).
Werden innert Frist die für die
Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder
Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten
Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV).
Wer die im AHVG oder in der AHVV enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften
verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung
einer Mahngebühr von CHF 20.00 bis CHF 200.00. Die Mahngebühren sind mit der
Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet werden (Art. 205 AHVV).
Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften
verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 Bundesgesetz über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) unter Strafe gestellt
ist, wird von der Ausgleichskasse (nach vorausgegangener Mahnung) mit einer
Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 belegt, im Wiederholungsfall innert zweier
Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.00 ausgesprochen werden
(Art. 91 Abs. 1 AHVG). Die Bussenverfügung ist zu begründen. Sie kann mit Beschwerde
angefochten werden (Art. 91 Abs. 2 AHVG).
2.2
Im Sozialversicherungsrecht ist
der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste erachtet. Es darf eine
Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt
ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.2).
3.
3.1
Unter den Parteien ist
unbestritten, dass der Beschwerdegegnerin die Jahresabrechnung 2016 nicht
fristgerecht, sondern erst nach erfolgter Veranlagungsverfügung vom 16. August
2017.
und Bussenverfügung vom 25. September 2017, nämlich am 14. Oktober 2017
(Eingang am 20. Oktober 2017 [vgl. Beschwerdeantwort S. 2]), zugestellt
wurde.
3.2
Aufgrund der nicht
fristgerechten Einsendung der Jahresabrechnung 2016 hat der Beschwerdeführer selbstverschuldet
gegen eine Ordnungs- und Kontrollvorschrift im Sinne von Art. 91 Abs. 1 AHVG
verstossen. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht am 25. September 2017
eine Bussenverfügung erlassen. Daran vermag auch das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe leider zu spät gemerkt, dass sein Vater
gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, sich korrekt und fristgerecht um die
administrativen Aufgaben zu kümmern, zu ändern. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 91 AHVG eine Busse auferlegt.
4.
Den Betrag der Busse hat die
Beschwerdegegnerin auf CHF 2'500.00 bemessen. Wie dargelegt, sieht Art. 91 Abs.
1.
AHVG bei erstmaliger Verletzung der Ordnungs- und Kontrollvorschriften einen
Bussenrahmen bis CHF 1'000.00 vor. Kommt es innerhalb von zwei Jahren zu
einem Wiederholungsfall, kann eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.00 ausgesprochen
werden. Die Aussprechung einer Busse von CHF 2'500.00 ist somit nur dann
zulässig, wenn ein Wiederholungsfall vorliegt. Der Verfügung vom 25. September
2017.
lässt sich zu dieser Frage nichts entnehmen. Auch aus den Akten, welche
die Beschwerdegegnerin dem Gericht eingereicht hat, geht nicht hervor, ob in
den Vorjahren schon einmal eine Busse verhängt werden musste und was
gegebenenfalls der Anlass dazu war. Die Beschwerdeantwort vom 8. November 2017
enthält ebenfalls keine Angaben, aus welchen abzuleiten wäre, dass ein
Wiederholungsfall vorliegt. Wie erwähnt, ist die Bussenverfügung zu begründen
(Art. 91 Abs. 2 AHVG; E. II. 2.1 hiervor am Ende). Die Begründung muss es auch
ermöglichen, wenigstens in den Grundzügen nachzuvollziehen, wie der Bussenbetrag
festgelegt wurde. Dies ist vorliegend nicht möglich, denn aus der Begründung
der Verfügung geht nicht hervor, welche Umstände zur Anwendung des
Bussenrahmens für Wiederholungsfälle (und nicht desjenigen für eine erstmalige
Widerhandlung, der auf CHF 1'000.00 begrenzt ist) führten. Dem Gericht ist
es daher nicht möglich zu überprüfen, ob die Höhe der Busse rechtskonform ist
und als angemessen gelten kann. Die Verfügung vom 25. September 2017 ist daher
wegen ungenügender Begründung aufzuheben und die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird erneut zu prüfen haben, welcher
Bussenbetrag ihr als angemessen erscheint. In der anschliessend neu zu
erlassenden Verfügung wird ausdrücklich darzulegen sein, warum welcher
Bussenrahmen zur Anwendung gelangt, wie das Verschulden des Beschwerdeführers
beurteilt wird und welcher Bussenbetrag sich aus diesen Überlegungen ergibt. Die
Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer handelt in
eigener Sache. Durch das Beschwerdeverfahren ist ihm kein ausserordentlicher
Aufwand entstanden. Er hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Verfahren von diesem
Grundsatz abzuweichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung vom 25. September 2017
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit
sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend erneut über die
Ordnungsbusse wegen Nichteinreichens der Jahresrechnung 2016 entscheide.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold