VSBES.2017.269
Invalidenrente
29. März 2019Deutsch60 min
Source so.ch
Urteil vom 29. März 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 28. September 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1959 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 20. Juni 2002 unter Angabe
einer chronischen schweren Depression seit dem 11. Mai 2001 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 8). Daraufhin tätigte die
Beschwerdegegnerin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Mit
Verfügung vom 24. Februar 2003 sprach sie dem Beschwerdeführer aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine ganze
Invalidenrente zu (IV-Nr. 17). Die am 3. November 2003 (IV-Nr. 18) und 22.
August 2008 (IV-Nr. 28) eingeleiteten revisionsweisen Überprüfungen des
Rentenanspruchs ergaben keine rentenbeeinflussende Veränderung (IV-Nr. 21, 33).
1.2 Am 15. Mai 2012 leitete die
Beschwerdegegnerin ein neues Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 43). Nach Einholung
aktueller Arztberichte veranlasste sie bei Dr. med. B.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten, das am 12. Januar 2014
erstattet wurde (IV-Nr. 60.1 f.). Zur medizinischen Situation nahm sodann
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD), am 4. Juli 2014 Stellung (IV-Nr. 73). Sowohl in der
bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit sei zum Zeitpunkt des
Gutachtens von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Jetzt, nach
hoffentlich optimierter Antidepressiva-Therapie, liege die Arbeitsfähigkeit
über 50 %.
1.3 Nach der Durchführung einer
Besprechung betreffend berufliche Massnahmen vom 29. Oktober 2014
(IV-Nr. 77) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Mitteilung vom 27. November 2014 (IV-Nr. 81) die Kosten für ein
Belastbarkeitstraining bei der Firma D.___ vom 8. Dezember 2014 bis am
7. März 2015 gut (IV-Nr. 105). Der Rentenanspruch bleibe für die
Dauer der Massnahme weiterhin bestehen. Diese Eingliederungsmassnahme wurde
vorzeitig abgebrochen. Der definitive Schlussbericht der Firma D.___ datiert
vom 6. März 2015 (IV-Nr. 85). Mit Abschlussbericht vom 12. März 2015
(IV-Nr. 84) wurde die berufliche Eingliederung eingestellt. In der Folge stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. Februar
2016 (IV-Nr. 90) in Aussicht, es sei beabsichtigt, die ganze Rente auf eine
halbe Rente herabzusetzen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 10. März 2016
(IV-Nr. 95) Einwände erheben.
Am 27. Februar 2017 erliess die
Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 99), worin sie dem
Beschwerdeführer in Aussicht stellte, die Rente werde aufgehoben. Dagegen liess
der Beschwerdeführer am 23. März 2017 ebenfalls Einwände erheben (IV-Nr. 103)
und einen Bericht von med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 30. März 2017 einreichen (IV-Nr. 105). Die
Beschwerdegegnerin hielt an ihrem Vorbescheid vom 27. Februar 2017 mit
Verfügung vom 26. September 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 26.
September 2017 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 26.
September 2017 sei aufzuheben.
2. Es
sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine
Dreiviertelsrente auszurichten.
3. Die
IV-Stelle habe die Verfahrenskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung auszurichten.
4. Es
sei dem Beschwerdeführer die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und
der unentgeltliche Rechtsbeistand ab Prozessbeginn zu gewähren und die
unterzeichnete Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bezeichnen.
5. U.K.u.E.F.
2.2 Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 18. Dezember 2017 (A.S. 73) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf
Bemerkungen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Eingabe vom 11. Januar 2018
(A.S. 74) lässt der Beschwerdeführer den Befundbericht des F.___ vom 27.
November 2017 (Beilage 39) zu den Akten reichen.
2.4 Mit Verfügung vom 17. Januar
2018 (A.S. 75 ff.) gibt das Versicherungsgericht den Parteien bekannt, dass ein
psychiatrisches Gutachten eingeholt werde. Der vorgesehene Gutachter sowie die beabsichtigten
Fragen werden mitgeteilt. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine
Stellungnahme (vgl. A.S. 88). Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 (A.S. 84
ff.) lässt der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Begutachtung Stellung nehmen
und einen Beweisantrag sowie Ergänzungsfragen stellen. Einwände gegen den
vorgesehenen Gutachter werden keine erhoben.
2.5 Mit Verfügung vom 12. März 2018
(A.S. 88 ff.) beauftragt das Versicherungsgericht den für die Gutachterstelle G.___
tätigen Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der
Begutachtung. In der gleichen Verfügung weist die Vizepräsidentin den
Beweisantrag und die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers ab und gewährt ihm
ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Franziska
Ryser-Zwygart als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Das psychiatrische Gutachten wird am 31.
Mai 2018 (A.S. 97 ff.) erstattet. Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 wird sodann die
ergänzende Beurteilung zum Gutachten (A.S. 134 ff.) zu den Akten gereicht.
2.6 Den Parteien wird mit Verfügung
des Versicherungsgerichts vom 22. Juni 2018 (A.S. 140 f.) die Gelegenheit
zur Stellungnahme zum Gutachten vom 31. Mai 2018 und zum ergänzenden Gutachten
vom 19. Juni 2018 gegeben. Während die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen
einer Stellungnahme verzichtet (vgl. A.S. 158), lässt der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 12. Juli 2018 (A.S. 143 ff.) folgende Beweisanträge
stellen:
1. Der
Arztbericht von Herrn Dr. med. I.___ vom 2. Mai 2018 sowie die
Verordnungen zur Physiotherapie vom 16. April 2018, vom 2. Mai 2018 und
vom 9. Juli 2018 seien zu den Akten zu nehmen.
2. Es sei eine
rheumatologische und orthopädische Begutachtung durchzuführen.
2.7 Mit Eingabe vom 20. September
2018 (A.S. 161 ff.) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Kostennote
und mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 (A.S. 168 ff.) eine Kopie der
Honorarvereinbarung zu den Akten.
2.8 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Februar
2003.
rückwirkend ab 1. Mai 2002 (IV-Nr. 17) zugesprochene ganze Rente mit
der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2017 (A.S. 1 ff.) zu Recht
aufgehoben hat. Für die Beurteilung eines Falles hat das
Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung (hier: 26. September 2017) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Dagegen
stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die
Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom
19.
Januar 2009 E. 1.1 mit vielen Hinweisen). Für das Vorliegen einer
erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders
bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im
früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer
Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung
eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder
diesen verändert haben. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der
invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung weder
für eine revisions- noch eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der
Invalidenrente. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im
massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach
besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom
30.
August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der
Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten
Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu
ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_251/2012 vom 5. Juni 2012 E. 4.2,
9C_457/2010 vom 30. August 2010 E. 1.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117
V 198 E. 4b S. 200). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz
der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des
Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
2.4
Die Frage, ob eine erhebliche,
d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines
Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden
Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der
streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen
eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den
Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten
Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29.
März 2017 E. 5.2).
2.5
Nach Art. 88a Abs. 1 Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV [SR 831.201]) führt eine Verbesserung
der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; die
Verbesserung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten
Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV).
3.
3.1
Um
den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen,
die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1
S. 158 f.).
3.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2
S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf
die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124
V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011
E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010
vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009
E. 3.1).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen
begründet ist (BGE 134 V 231 E. 3.2 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 353).
3.4
In Revisions- und
Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische
Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,
hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung
erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen
Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der
erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet
vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,
die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich
wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,
wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive
Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben
Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich
verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September
2013.
E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O.
E. 2.4).
3.5
Bei Gerichtsgutachten weicht das
Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen
Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4 S. 469 mit Hinweisen). Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht
(BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).
4.
Die Zulässigkeit der Rentenaufhebung
hängt davon ab, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für die Bestimmung
des Invaliditätsgrads erheblichen Tatsachen nach Art. 17 ATSG eingetreten ist.
Den massgebenden Referenzzeitpunkt bildet der Erlass der Verfügung vom
24.
Februar 2003, mit der die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine ganze Rente zusprach (IV-Nr. 17). Dieser
Sachverhalt ist mit demjenigen im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 26.
September 2017 zu vergleichen. Auf den jeweiligen Sachverhalt im Zeitpunkt der
Mitteilungen vom 13. Februar 2004 (IV-Nr. 21) und 8. Dezember 2008 (IV-Nr.
33) ist dagegen nicht näher einzugehen, da die Beschwerdegegnerin damals keine
umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs vornahm (vgl. E. I.
1.
).
4.1
Im Zeitpunkt der Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente vom 24. Februar 2003 (IV-Nr. 17) lagen
der Beschwerdegegnerin insbesondere der Austrittsbericht der J.___ in […] vom
28.
Februar 2002 (IV-Nr. 14) und der Bericht des behandelnden Psychiaters des
Beschwerdeführers med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 20. August 2002 (IV-Nr. 13) vor.
4.1.1
Dem Austrittsbericht der J.___ vom
28.
Februar 2002 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 14 S. 1):
-
Schwere depressive Störung
ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
-
Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
-
Status nach
Cholezystektomie 4/01
-
Adipositas
Der Beschwerdeführer sei von seinem
behandelnden Psychiater med. pract. E.___ zur stationären Behandlung zugewiesen
worden zur Medikamenten-Einstellung und Beobachtung im stationären Rahmen. Bei
Eintritt habe sich ein 43-jähriger, älter wirkender, wacher, allseits
orientierter Patient präsentiert, der wenig Deutsch spreche. Die Konzentration
und Auffassungsmöglichkeit seien leicht herabgesetzt. Formales Denken sei
verlangsamt. Inhaltlich sei der Beschwerdeführer auf die jetzige Situation und
seine somatischen Beschwerden eingeengt. Er sei affektiv niedergestimmt,
bedrückt, innerlich verzweifelt, ratlos, psychomotorisch verlangsamt. Es
bestehe eine potentielle Selbstgefährdung. Es seien keine Sinnestäuschungen
vorhanden. Es habe sich um die erste Hospitalisation des Beschwerdeführers in
dieser Klinik wegen anhaltenden Schlafstörungen, Bedrücktheit, starken Kopf-
und Bauchschmerzen sowie Druck und Schmerz im Brustbereich gehandelt, die als
mittel bis schwere depressive Störung ohne psychotische Symptome mit starker
Somatisierung zu verstehen seien. Die positive Anamnese (Suizid in der
Familie), sozialer Rückzug gekoppelt mit Migrationsproblematik, unklare
Arbeitssituation würden auch in Zukunft destabilisierend wirken. Der
Beschwerdeführer brauche weiterhin eine psychiatrische Behandlung (IV-Nr. 14 S.
2.
f.).
4.1.2
Der behandelnde Psychiater med.
pract. E.___ stellte in seinem Bericht vom 20. August 2002 folgende
Diagnosen (IV-Nr. 13 S. 1):
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
-
Schwere depressive Störung
ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
-
Somatisierungsstörung
(ICD-10 F45.0)
Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
-
Adipositas
-
St. n. Cholecystektomie
5/01
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Fabrikarbeiter attestierte med. pract. E.___ dem Beschwerdeführer ab dem 11.
Mai 2001 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Weiteren führte
er aus, die Motivations- und Konzentrationsstörungen, epigastrischen Schmerzen,
Kopfschmerzen, das Schwindel- und generelle Abgeschlagenheitsgefühl, die
Müdigkeit, Reizbarkeit sowie der Grübelzwang würden die Aufnahme und Fortsetzung
einer Arbeitstätigkeit verhindern. Grundsätzlich sei eine Besserung der
psychischen Störung des Beschwerdeführers durch fortgesetzte
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung denkbar. Aber nur sehr
langfristig und alles andere als garantiert. Die Krankheit als pathologisches
psychisches Funktionieren bestehe schon seit vielen Jahren. Möglichkeiten neuen
psychischen Funktionierens zu erlernen setze eine Somatisierungsstörung
unbewussterweise besonders hartnäckigen Widerstand entgegen. Daher seien die Chancen
einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit äusserst gering (IV-Nr. 13 S. 3). Die
Depression und die Somatisierungsstörung würden dem Beschwerdeführer jede
Erwerbstätigkeit verunmöglichen. Die Störungen des Beschwerdeführers seien
derart schwer, umfassend und nicht an bestimmte Tätigkeiten gebunden, dass sie
sich bei jeder Tätigkeit hindernd auswirken würden (IV-Nr. 13 S. 4).
4.2
Im Zeitpunkt der Verfügung vom 26.
September 2017 (A.S. 1 ff.) sind im Wesentlichen die folgenden Akten
relevant:
4.2.1
Der behandelnde Psychiater med.
pract. E.___ führte in seinem Bericht vom 2. Juli 2012 aus, er habe einen
letzten Bericht am 5. Dezember 2008 geschickt. Seither sei der Beschwerdeführer
nur noch wenige Male bei ihm gewesen. Insgesamt hätten etwa sechs ergotherapeutische
Behandlungssitzungen stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe dann den Plan gehabt,
definitiv in die […] zurückzukehren, habe den Plan später jedoch wieder
aufgegeben und sei in die Schweiz zurückgekehrt. Anfang 2011 sei es zu einer
erneuten kurzen Behandlungsperiode von vier Konsultationen im Monatsabstand
gekommen. Seit dem 26. April 2011 habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr
gemeldet. Deshalb könne er keine genaueren Auskünfte über den gegenwärtigen
psychischen Gesundheitszustand machen (IV-Nr. 44 S. 2).
4.2.2
Dem Bericht der K.___ vom 17.
Januar 2013 (IV-Nr. 52 S. 6 f.) lässt sich entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer in der Zeit vom 19. November 2012 bis 17. Januar
2013.
in stationärer Behandlung befand. Folgende Diagnosen wurden dabei
gestellt:
Psychiatrische Diagnosen nach
ICD-10
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10
F33.11)
-
Anhaltende Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4)
-
Soziale Angststörung
(ICD-10 40.1)
-
Status nach
Mischintoxikation mit Lexotanil und Alkohol in suizidaler Absicht am 12.
September 2006
Andere relevante Diagnosen
-
Diabetes mellitus Typ 2
-
Dyslipidämie
-
Adipositas (BMI= 33.5 Kg/m2)
Der Beschwerdeführer sei in
stabilisiertem Zustand nach Hause entlassen worden. Es bestehe keine Selbst-
oder Fremdgefährdung. Die psychiatrische Weiterbehandlung erfolge durch med.
pract. E.___.
4.2.3
Dr. med. L.___, Oberarzt, K.___,
stellte in seinem Bericht vom 10. April 2013 die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 52
S. 1):
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)
-
Status nach
Mischintoxikation mit Lexotanil und Alkohol in suizidaler Absicht am 12.
September 2006
-
Nicht näher bezeichnet
soziale Angststörung (F40.9)
Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
-
Chronische Schmerzstörung
mit physischen und psychischen Anteilen (F45.41)
-
Diabetes mellitus Typ 2
-
Dyslipidämie
-
Adipositas (BMI= 33.5 Kg/m2)
Der Beschwerdeführer sei in das
multimodale und milieutherapeutische Therapieprogramm aufgenommen worden.
Darunter habe sich eine gewisse Stabilisierung der Symptomatik gezeigt und das
Medikament Temesta, das bei Eintritt eingenommen worden sei, habe abgebaut
werden können. Insbesondere in sozialen Situationen (Sprechen in Gruppen), aber
auch in engen Räumen mit wenig Freiraum habe sich die Schmerz- und
Krampfsymptomatik sehr hartnäckig gezeigt. Die seit 2002 mehrfach aufgetretenen
suizidalen Krisen mit Hospitalisationen im 2002, 2006 und 2012 würden für eine
deutlich reduzierte Stressresistenz mit der Gefahr wiederkehrender suizidaler
Krisen in Stresssituationen sprechen. Aufgrund der sehr eingeschliffenen
Verhaltensmuster sei eine Prognose schwierig, die Symptomatik selbst sei in
Belastungssituationen nach wie vor persistierend aufgetreten. Die erhöhte
Kränkbarkeit (auch kulturbedingt), die depressive Verstimmung und die soziale
Bewertungsangst bestünden ebenfalls seit vielen Jahren, so dass eine
Veränderung, wenn, dann nur in kleinen Schritten (zum Beispiel Teilnahme an
einem ambulanten Diabetes-Programm, mehr Aktivität zu Hause und eventuell gut
begleitete stundenweise Tätigkeiten mit Möglichkeiten von Pausen und Freiraum)
denkbar sei. Sonst bestehe die Gefahr einer Verstärkung des depressiven
Zustandsbildes mit erneuter psychischer Dekompensation (suizidalen Krisen).
Durch langfristige medizinische Therapie und psychotherapeutische Behandlung
könne der Gesundheitszustand stabilisiert, im besten Fall leicht verbessert
werden. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien schwer abschätzbar. Eventuell
wäre eine berufliche Abklärung sinnvoll, um die effektive Arbeitsfähigkeit
beziffern zu können. Bezüglich kognitiver Leistungsfähigkeit könne eine
neuropsychologische Untersuchung sinnvoll sein (IV-Nr. 52 S. 3). Dem
Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Tätigkeiten
im Freien mit wenig Teamarbeit, genügend Möglichkeiten für Pausen, wechselnder
Belastung im Sitzen und Stehen seien dem Beschwerdeführer jeweils eine Stunde
am Vormittag und eine Stunde am Nachmittag eventuell mit der Möglichkeit der
Steigerung des Pensums bei geeignetem Arbeitsumfeld zumutbar (IV-Nr. 52 S. 4). Es
sei mit Leistungsschwankungen (Konzentration, Auftreten blockierender
körperlicher Symptome) zu rechnen, vor allem bei Beginn der Tätigkeit. Die Leistungsfähigkeit
sei maximal 20 bis 50 % bei einer Arbeitsfähigkeit von maximal 25 %,
eventuell steigerbar bei geeignetem Arbeitsumfeld. Für eine Rentenrevision sei
der Beschwerdeführer wohl zu wenig leistungsfähig. Man bedenke auch, dass ein
Auflösen der Rente beim Beschwerdeführer wohl neue suizidale Krisen nach sich
ziehen könnte, da dann zusätzliche Existenzängste auftreten würden, die für den
Beschwerdeführer sehr bedrohlich sein könnten. Zur Bestimmung der effektiven
Leistungs-/Arbeitsfähigkeit sei ein Belastbarkeitstraining notwendig (IV-Nr. 52
S. 5).
4.2.4
Dem von der Beschwerdegegnerin
veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar 2014 (IV-Nr. 60.1 f.)
lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 60.1 S. 15):
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
Chronifizierte depressive
Entwicklung, gegenwärtig klinisch mittelgradige Episode ICD-10 F32.10,
psychopharmakotherapeutisch insuffizient behandelt.
Laut Akten Beginn schleichend
zwischen 1989 und 2001
Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
Undifferenzierte
Somatisierungsstörung F45.1, resp. somatoform-autonome Funktionsstörungen F45.3
(DD anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45.4) mit/bei
-
Verdacht auf Akzentuierung
von Persönlichkeitszügen Z73.1 (Typus-A-Verhalten, narzisstisch);
-
Ursprünglich ausgelöst
durch Belastungsfaktoren (Arbeitsplatz Z56.6, Migrations-Hintergrund Z60.3)
Adipositas II, Diabetes mellitus II,
Dyslipidämie;
Aetiologisch unklare, leichte,
kontrollbedürftige Leberenzym-Erhöhungen
Im Weiteren führte Dr. med. B.___ aus,
die Komorbiditätskriterien seien aus psychiatrischer Sicht eher nicht erfüllt.
Es bestehe zwar eine mittelgradige Depression. Diese sei aber psychopharmakologisch
deutlich insuffizient behandelt. Der Plasmaspiegel von Mirtazepin (Remeron)
habe mit 54 nmol/L bestjmmt werden können (therapeutischer Wirkbereich 113 –
203), derjenige von Paroxetin (Deroxat) mit <30 nmol/L (91 – 364). Auch die
Spiegel von Lexotanil, Valium und Temesta würden unterhalb des Wirkbereichs
liegen, was aber angesichts des hohen Abhängigkeitspotentials von
Benzodiazepinen zu begrüssen sei. Bevor also von unbefriedigenden
Behandlungsergebnissen trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen zu
sprechen sei, müssten die Psychopharmakotherapie optimiert und über eine
sinnvolle Zeit suffiziente Spiegel ausgewiesen werden. Das Vorliegen
gescheiterter Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und
Eigenanstrengung der versicherten Person treffe ebenfalls nicht zu, da gar nie
Eingliederungsmassnahmen stattgefunden hätten. Das Kriterium des Vorhandenseins
einer verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren Flucht in die Krankheit
durch eine missglückte Konfliktbewältigung scheine laut den Akten erfüllt zu
sein. Das Kriterium eines ausgewiesenen sozialen Rückzugs aus allen Bereichen
des Lebens sei nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer gehe mit der Ehefrau
einkaufen, spazieren, in den Schrebergarten, treffe sich mit Kollegen (allerdings
sehr selten), habe noch sexuelle Aktivität. Auch das Kriterium einer
ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer sei
nicht erfüllt. Der behandelnde Psychiater med. pract. E.___ habe bereits
Ende 2003 Teilbesserungen beschrieben. Im September 2006 sei es zwar nochmals
zu einer sechstägigen Kurz-Hospitalisation nach Suizidversuch gekommen, aber
dann nicht mehr bis Ende 2012 (IV-Nr. 60.1 S. 19 f.). Nun berichte die Klinik
nicht mehr über eine schwere, sondern nur eine mittelgradige depressive Störung
(wie er aktuell auch finde) und laut Arztbericht der K.___ vom 10. April 2013
sei die diagnostizierte chronische Schmerzstörung nun ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit, was also heisse, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit die
entscheidende Störung mit IV-Relevanz die Depression sei. Diese aber erscheine
durch Optimierung der Psychopharmakotherapie als wahrscheinlich weiter
besserbar. Ferner sei Dr. med. B.___ der Meinung, dass eine gewisse
demonstrative Zweck-Aggravation durchaus vorliege. Der Beschwerdeführer, der
sich seit bald zwölf Jahren im Rentner-Dasein arrangiert habe, wolle sich seine
Rente erhalten. Er zeige jedoch eine nicht geringe soziale Aktivität, pflege
seinen Schrebergarten und fliege regelmässig in die […], wo er auch seine
Familie besuche, wohingegen er die in der Klinik und vom Behandler instruierten
gezielten Techniken zur eigenaktiven Zustandsverbesserung vernachlässige
(Schadenminderungspflicht).
Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe sich verbessert. Heute werde keine schwere, sondern nur
noch eine mittelgradige Depression diagnostiziert (obwohl die AD-Spiegel
insuffizient seien), und die Schmerzstörung werde als ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bezeichnet. Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, so führte der
psychiatrische Gutachter aus, eine direkte Reintegration in den freien
Arbeitsmarkt aus dem Stand sei nicht möglich und zumutbar, wohl jedoch
niederschwellige Aktivierungs- und Beschäftigungstherapiemassnahmen im
geschützten Milieu, vorerst ohne Leistungsanspruch und in kleinem zeitlichen
Rahmen von anfangs täglich zwei Stunden, dann nach Verlauf langsam steigerbar.
Sofern der Beschwerdeführer zu einer solchen zumutbaren Massnahme nicht willig
sein sollte, so könne die medizinisch-theoretisch Arbeitsfähigkeit aktuell mit
40.
%, nach optimierter AD-Therapie auch ≥50 % festgelegt werden
(IV-Nr. 60.1 S. 20 f.).
4.2.5
In seiner Stellungnahme vom 13.
März 2014 zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ führte der
behandelnde Psychiater med. pract. E.___ aus, auch er würde grundsätzlich einen
Versuch des Beschwerdeführers, eine Beschäftigung im geschützten Rahmen
aufzunehmen, empfehlen und unterstützen. Es sei jedoch anzumerken, dass ein
noch niederschwelligerer Einstieg zu empfehlen sei, als Dr. med. B.___ dies in
seinem Gutachten getan habe. Seiner Meinung nach unterschätze Dr. med. B.___
die Schwere der depressiven Störung, indem er von einer mittelgradigen und
nicht von einer schwergradigen depressiven Störung (ICD-10 F33.2) ausgehe.
Insbesondere unterschätze Dr. med. B.___ die Komponente des sozialen Rückzugs
und der sozialen Ängste des Beschwerdeführers. Es sei zu erwarten, dass genau
diese Schwierigkeiten ausschlaggebend dafür sein würden, ob eine Integration in
eine geschützte Arbeit gelingen würde (IV-Nr. 67).
4.2.6
Dr. med. C.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV (RAD), hielt in
seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2014 (IV-Nr. 73) dafür, es sei auf die
Einschätzung von Dr. med. B.___ abzustellen. Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe sich verbessert. Es könne von einer eindeutigen
Verbesserung der Gesundheitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seit Januar 2013 ausgegangen werden, welche im Rahmen des Gutachtens vom 12.
Januar 2014 nur noch bestätigt worden sei. Sowohl in der bisherigen als auch in
einer angepassten Tätigkeit sei zum Zeitpunkt des Gutachtens von einer 40%igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Jetzt, nach hoffentlich optimierter
Antidepressiva-Therapie, liege die Arbeitsfähigkeit über 50 % (IV-Nr. 73
S. 3).
4.2.7
Dem im Vorbescheidverfahren
eingereichten Austrittsbericht der M.___ vom 8. April 2014 (IV-Nr. 95 S. 26
ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 26. Februar
bis 18. März 2014 stationär behandelt wurde. Er sei notfallmässig durch den
Hausarzt Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zur
Krisenintervention bei zunehmenden Suizidgedanken und fremdanamnestisch
aggressivem Verhalten zugewiesen worden. Folgende psychiatrische Diagnosen
konnten dabei gestellt werden:
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (F33.0) mit nicht
näher bezeichneter sozialer Angststörung (F40.9)
-
St. nach Mischintoxikation
mit Lexotanil und Alkohol in suizidaler Absicht am 12. September 2006
-
Chronische Schmerzstörung
mit physischen und psychischen Anteilen (F45.41)
Im Weiteren wurde zum Psychostatus
Folgendes festgehalten: «55-jähriger, bewusstseinsklarer, allseits
orientierter, adipöser Patient. Aufgrund geringer Deutschkenntnisse erschwerte
Anamneseerhebung. Konzentration und Gedächtnis soweit beurteilbar unauffällig,
im formalen Denken leicht verlangsamt, Angabe von starkem Grübeln. Keine
Anhaltspunkte für Zwänge. Angabe von Angst vor Menschenmengen. Keine
Anhaltspunkte für Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im
Affekt ratlos, deprimiert, innerlich unruhig. Deutlich affektarm. Antrieb
deutlich reduziert, motorisch unruhig, leicht theatralisch. Angabe von sozialem
Rückzug. Krankheitsgefühl und -einsicht vorhanden, Distanzierung von
Suizidalität glaubhaft möglich» (IV-Nr. 95 S. 27). Schon bei Aufnahme und
während des gesamten stationären Verlaufes habe sich der Beschwerdeführer
kooperativ gezeigt und sich bemüht, die stationären Richtlinien einzuhalten und
die angebotenen Therapien wahrzunehmen. In den Gesprächen habe der
Beschwerdeführer über eine anhaltende Ein- und Durchschlafstörung mit für ihn
resultierenden und limitierenden Affektausbrüchen berichtet, welche er selbst nicht
kontrollieren könne. Dies führe zumeist zu Schamgefühlen gegenüber der Familie.
Die zuvor etablierte antidepressive Therapie mit Deroxat 20 mg am Morgen und
primär schlafanstossende Therapie mit Remeron 15 mg am Abend seien umgestellt
worden. Hierunter habe der Beschwerdeführer von einer deutlich verbesserten
Schlafstruktur berichtet. Zu Affektausbrüchen, wie im häuslichen Rahmen
wiederholt aufgetreten, sei es im stationären Rahmen nicht gekommen. Am
18.
März 2014 habe der Beschwerdeführer in die vorbestehenden Verhältnisse
entlassen werden können (IV-Nr. 95 S. 28).
4.2.8
Dem ebenfalls im
Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med.
N.___ vom 20. März 2017 (IV-Nr. 103 S. 21) lassen sich die Diagnosen
«Diabetes mellitus Typ 2, sek. Insulinpflichtig; Adipositas und Dyslipidämie»
entnehmen. Sodann führte der Hausarzt aus, der Beschwerdeführer habe sich
unregelmässig zwei bis drei Mal pro Jahr zur Konsultation gemeldet. Im
Vordergrund sei meist die Kontrolle der Zuckerkrankheit mittels Blutentnahme
gestanden. Die Zuckerkrankheit sei mittels Insulin-Therapie und Tabletten gut
eingestellt. Im Zusammenhang mit dieser Krankheit bestehe keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. In den letzten Jahren seien keine grösseren somatischen
Abklärungen durchgeführt worden. Eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich auf Grund
der aufgeführten Diagnosen und dem physischen Befinden des Beschwerdeführers
nicht dokumentieren. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem
psychischen Befinden bzw. der psychiatrischen Krankheit habe med. pract. E.___
zu beurteilen.
4.2.9
Sodann wurde im
Vorbescheidverfahren ein weiterer Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract.
E.___ vom 30. März 2017 eingereicht (IV-Nr. 105 S. 2 ff.). Er stellte
die Diagnose einer «schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10 F32.2)» und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % seit dem 17. August 2001 bis auf Weiteres. Es müsse weiterhin
von der Diagnose einer schweren depressiven Episode ausgegangen werden, da
keine Intervalle von vollständiger Remission bekannt seien, die die Diagnose
einer rezidivierenden depressiven Störung rechtfertigen würden. Das bedeute,
dass es sich um eine einzige langanhaltende depressive Störung und nicht um
einzelne, wiederholt auftretende handle. Auch gegenwärtig sei keine Remission
oder Teilremission der depressiven Störung zu beobachten. Andere
psychiatrischen Diagnosen seien nicht zu stellen. Symptome von sozialer Angst,
sozialem Rückzug, Probleme von Anpassung und Coping an belastende Umstände
sowie somatoforme Symptome und eine verstärkte Schmerzwahrnehmung seien
entsprechend den ICD-10-Diagnosekriterien nicht als gesonderte Störungen
aufzuführen, sondern seien Teil der depressiven Störung. Die Beobachtungen, die
während des Qualifizierungsprogramms von Dezember 2014 bis März 2015 in der D.___
in [...] gemacht worden seien, würden der diagnostischen Einschätzung als
schwere Depression entsprechen. Gemäss Bericht der D.___ vom 6. März 2015 habe
das Arbeitspensum nicht über zwei Stunden pro Tag erhöht werden können.
Aufgrund innerer Anspannung und Unruhe habe der Beschwerdeführer ca. alle 10
bis 15 Minuten Zwischenpausen von fünf Minuten einlegen müssen, was sich auch
auf die Arbeitsleistung ausgewirkt habe. Ein Teil der schweren depressiven
Symptomatik beim Beschwerdeführer sei die über die Zeit immer wieder
aufgetretene Suizidalität, die unterschiedlich ausgeprägt gewesen sei und
mehrfach zu notfallmässigen Hospitalisationen geführt habe. Eine schwere
depressive Episode sei mit einer Erwerbstätigkeit nicht vereinbar. Im Vorfeld
des Arbeitsversuchs in der D.___ im Herbst 2014 habe es den Anschein gemacht,
als hätte sich der Zustand des Beschwerdeführers etwas beruhigt und sich
vielleicht bis zum Niveau einer mittelgradigen Depression verbessert. Es habe
die Hoffnung bestanden, dass sich im positiven Fall die Depression durch eine
solche Beschäftigung verbessern lassen würde. Leider habe sich dann eine solche
positive Entwicklung nicht ergeben. Es müsse also wieder von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden und auch eine Beschäftigung im
geschützten Rahmen scheine zurzeit nicht erfolgsversprechend. Was sodann die
Behauptung der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid anbelange, es liege keine
Behandlungsresistenz vor, weil sich der Zustand des Beschwerdeführers bis zum
Niveau einer mittelgradigen Depression verbessert habe, sei festzuhalten, dass
es der Beschwerdeführer trotz drei Monate langer regelmässiger Bemühung nicht
geschafft habe, über ein Pensum von zwei Stunden pro Tag im geschützten Rahmen
hinauszukommen. Sofern man bereit sei, die Bemühungen des Beschwerdeführers
ernst zu nehmen, so spreche diese Beobachtung dafür, dass es sich tatsächlich
um eine schwere depressive Störung und nicht um eine mittelgradige handle.
Unterdessen seien auch Anpassungen an der Medikation vorgenommen worden,
inklusive des Versuches einer Augmentation (Verstärkung) der antidepressiven
Wirkung durch Quetiapin. Auch mit dieser neuen Medikation habe sich keine
Verbesserung der Depression erreichen lassen. Es müsse also auch heute noch von
Behandlungsresistenz ausgegangen werden.
4.2.10
Im Weiteren wurde im
Vorbescheidverfahren ein Bericht des Spitals O.___ vom 11. November 2005
eingereicht (IV-Nr. 115 S. 9 f.). Diesem Bericht lassen sich die Diagnosen
«Schlaf-Apnoe-Syndrom, Exzessive Müdigkeit, Depression» entnehmen (IV-Nr. 115
S. 9 f.). Ferner wurde dargelegt, der polysomnographische Befund spreche für
das Vorliegen eines schweren obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndroms. Obwohl keine
signifikante Tagesschläfrigkeit vorliege, bestehe angesichts der
hochpathologischen polysomnographischen Befunde, der ausgeprägten Tagesmüdigkeit,
der Cephalgien und der Konzentrationsstörungen die Indikation für eine
CPAP-Behandlung. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass
Konzentrationsstörungen und Tagesmüdigkeit möglicherweise zusätzlich durch die
zum Teil höher dosierte Benzodiazepin-Einnahme und die chronische depressive
Episode verstärkt würden.
4.2.11
Der behandelnde Hausarzt Dr.
med. N.___ stellte in seinem Bericht vom 13. August 2017 die Diagnose
einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als solche ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit führte er die Diagnosen «Schlaf-Apnoe-Syndrom und
Diabetes mellitus Typ II, sek. insulinpflichtig» auf. Im Weiteren führte er
aus, gemäss dem Bericht von med. pract. E.___ vom 30. März 2017
bestehe keine erfolgsversprechende Möglichkeit zur arbeitstechnischen Wiedereingliederung
(IV-Nr. 115 S. 1 ff.).
4.2.12
Dem Gerichtsgutachten des für
die Gutachterstelle G.___ tätigen psychiatrischen Gutachters Dr. med. H.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom 31. Mai 2018
lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 122):
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Langanhaltende depressive
Episode mittelgradigen Ausprägungsgrades (F32.1)
Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
-
Undifferenzierte
Somatisierungsstörung (F45.1)
-
Narzisstisch akzentuierte
Persönlichkeit (Z73.1)
Im Weiteren führte Dr. med. H.___ aus,
anlässlich der erhobenen psychopathologischen Befunde schildere der
Beschwerdeführer zunächst auf der subjektiven Symptomebene deutliche Merkmale
einer depressiven Erkrankung. Er schildere langanhaltende, depressive Stimmung,
Interessen- und Freudeverlust, verminderten Antrieb und gesteigerte
Ermüdbarkeit/Erschöpfung. Des Weiteren schildere er den Verlust des
Selbstwertgefühls, ausgeprägte Schuldgefühle, berichte über suizidales
Verhalten in der Vergangenheit, zeitweiligen Lebensüberdruss mit passiven
Todeswünschen. Er beklage Konzentrationseinschränkungen, psychomotorische
Verlangsamung und Schlafstörungen. Lege man die subjektiven Beschwerden
zugrunde, welche der Beschwerdeführer schildere, so gelange man tatsächlich zu
der Diagnose einer schweren depressiven Episode, entsprechend den Kriterien des
ICD-10. Für die Bewertung des Schweregrades der Depression sei aber nicht
allein die subjektive Angabe von Beschwerden wichtig, sondern der
psychopathologische Befund, welcher hier ein anderes Bild ergebe, das eher den
von Dr. med. B.___ erhobenen Befunden gleiche. Die Grundstimmung des
Beschwerdeführers sei depressiv geprägt. Die depressive Stimmung halte zwar
lange an, die depressive Symptomatik sei, wenngleich offenkundig mit
Schwankungen im Ausprägungsgrad, seit 2001/2002 festzustellen. Ein
vollständiger Interessen- und Freudeverlust im Sinne der Anhedonie liege
hingegen nicht vor. Auch wenn der Beschwerdeführer sicher nicht dem von med.
pract. E.___ zitierten Bild des fröhlichen Hobbygärtners und […]-Strandurlaubers
entspreche, so sei dennoch festzuhalten, dass er durchaus Interesse an der
familiären Situation, an der Entwicklung seiner Kinder und Enkel habe, dass er
in der Lage sei, sich in seinen kleinen Garten zu begeben, dort durchaus Freude
am Pflanzen entwickle und sich dort auch ein wenig betätige, auch wenn der
Garten seinen Angaben zufolge nur 40 m2 gross sei. Der
Beschwerdeführer reise auch jährlich, zum Teil mehrmals, in die […]. Er könne
diese Reise mit dem Flugzeug tätigen, und auch sonst sei er in der Lage, trotz
seiner angegebenen Ängste vor Menschensammlungen öffentliche Verkehrsmittel zu
benutzen, so dass gravierende, hemmende Phänomene im Zusammenhang mit
einer Agoraphobie oder auch den anamnestischen Hinweisen auf soziale
Phobien nicht zu bestätigen seien. Eine deutliche verminderte Antriebslage
bestehe auf der Befundebene ebenfalls nicht. Schlussendlich erscheine der
Antrieb nur leicht vermindert. Mithin seien von den zwei Kernsymptomen einer
Depression lediglich die depressive Stimmungslage und – in wenig ausgeprägter
Form – die Antriebsminderung und subjektiv gesteigerte Ermüdbarkeit
feststellbar. Da für die Annahme einer schweren depressiven Episode mindestens
drei Kardinal- bzw. Kernsymptome einer Depression in ausreichendem Schweregrad
vorliegen müssten, könne diese Diagnose, so wie von med. pract. E.___ gestellt
worden sei, nicht bestätigt werden (A.S. 123 f.). Von den akzessorischen
Symptomen einer Depression seien allerdings mehrere erfüllt. Der
Beschwerdeführer schildere durchaus plastisch ein reduziertes Selbstwertgefühl.
Wiederholt liessen sich unangemessene, wenngleich nicht wahnhafte, ausgeprägte
Schuldgefühle feststellen. Aktuell bestehe keine Suizidalität, aber der
Beschwerdeführer klage über Unschlüssigkeit, Unentschlossenheit,
Einschränkungen des Konzentrationsvermögens sowie Schlafstörungen. Eine
depressionstypische Appetitminderung hingegen liege nicht vor, und die
Psychomotorik weise ebenfalls keine objektiv feststellbare, nachhaltige Hemmung
oder Agitiertheit auf, auch wenn der Beschwerdeführer gelegentlich
psychomotorisch hintergründig angespannt wirke und in diesem Bild auch mehrfach
ein bemerkenswerter Blepharospasmus auftrete. Mithin seien von den
Zusatzsymptomen einer depressiven Störung vier bis fünf erfüllt, und es ergebe
sich mithin, dass insgesamt, bei grosszügiger Auslegung, sieben
Symptomkategorien einer depressiven Episode als auf der Befundebene
nachgewiesen gelte könnten, wovon zwei Symptome den Kernsymptomen einer
Depression zuzuordnen seien (A.S. 124).
Die in der Vergangenheit mehrfach
diskutierte, anhaltende somatoforme Schmerzstörung bzw. chronische
Schmerzstörung lasse sich auf der Basis der hiesigen Befunde nicht bestätigen.
Vielmehr schildere der Beschwerdeführer einzelne, verschiedene Organsystemen zuzuordnende
Beschwerden. Dies lasse die Diagnose einer undifferenzierten
Somatisierungsstörung (F40.1) zu. Der Ausprägungsgrad sei aber nicht so
gravierend, dass daraus wesentliche Einschränkungen in den psychischen
Grundfunktionen resultierten. Der Beschwerdeführer weise einige Merkmale einer
narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung auf. Es bestehe eine vermehrte
Kränkbarkeit. Er schildere nachvollziehbar über Jahre erlebte Kränkungen und
Zurücksetzungen an seinem letzten Arbeitsplatz, ferner komme es mit dem
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und der depressiven Episode 2002 zu einer
Veränderung des Selbstwertgefühls. Er verliere die zuvor innegehabte Rolle des
Familienoberhauptes und Ernährers. Mit diesem Rollenverlust gehe eine deutliche
emotionale Kränkung einher, welche die Entwicklung der depressiven Symptomatik
fördere. Offenkundig sei neben dem Rollenverlust und der narzisstischen
Kränkung auch die Erkenntnis eines gescheiterten Lebensentwurfes verknüpft,
welche die depressive Symptomatik 2002 deutlich verstärke (A.S. 125).
Festzuhalten sei ferner, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. B.___ lediglich
das Bild einer mittelschweren Depression geboten habe. Anlässlich stationärer
psychiatrischer Behandlungen sei zuletzt sogar mehrfach lediglich von einer
leichten depressiven Episode ausgegangen worden. Eine rezidivierende depressive
Störung, so wie anlässlich der Behandlung in den M.___ angenommen, setze allerdings
eine zwischenzeitliche, vollständige Symptomremission voraus. Diese sei nach
Angaben des behandelnden Psychiaters, der den Beschwerdeführer nunmehr seit
vielen Jahren kenne und regelmässig behandle, aber nicht eingetreten. Aus
diesem Grunde gehe der Experte auch, in Übereinstimmung mit Dr. med. B.___ und
med. pract. E.___, von einer lang hingezogenen, chronifizierten depressiven
Episode aus, nicht jedoch von einer rezidivierenden depressiven Störung, bei
der es zu mehreren depressiven Episoden, unterbrochen von symptomfreien
Intervallen komme. Aus psychiatrischer Sicht sei mithin eine von med. pract. E.___
bestätigte Aufhebung der Arbeitsfähigkeit (0 %) nicht zu untermauern.
Allerdings sei, auch mit Blick auf die gescheiterten Eingliederungsbemühungen
sowie die langjährige Abstinenz von der Arbeitswelt, festzuhalten, dass eine
sofortige Reintegration weder zumutbar noch möglich sei. Die Einschätzung
seitens des RAD, aufgrund einzelner Aggravationsmerkmale, welche Dr. med. B.___
beschreibe, könne die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit widerlegt werden, greife
zu kurz (A.S. 125).
In Anlehnung an den Mini-ICF lasse sich
folgendes feststellen: Der Bereich Anpassung an Regeln und Routinen sei leicht
bis mittelgradig eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage,
eine gewisse Alltagsstruktur einzuhalten, sich auch dementsprechend an soziale
Regeln und Routinen zu halten. Der Bereich Planung und Strukturierung von
Aufgaben sei ebenfalls nur leicht, allenfalls mässig beeinträchtigt, da der Beschwerdeführer
durchaus in der Lage sei, Alltagsaufgaben wahrzunehmen, zu planen und auch
durchzuführen. Antriebsverhalten und leicht reduziertes Durchhaltevermögen führten
allerdings zu Beeinträchtigungen. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien
durchaus vorhanden. Was die Kompetenz und Wissensanwendung anbelange, so seien
hier mit Blick auf die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt
Beeinträchtigungen festzuhalten. Der Beschwerdeführer sei zu einer
Realitätsprüfung und Urteilsfindung in der Lage. Er könne Entscheidungen von
vernünftigen Erwägungen abhängig machen. Die Entscheidungsfähigkeit sei leicht
eingeschränkt, da der Beschwerdeführer unter leicht ausgeprägt depressiver
Ambivalenz leide. Diese führe zu einer Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit,
hebe sie allerdings keineswegs auf. Proaktivität und Spontanaktivitäten seien
im Zuge einer leichten depressiven Hemmung beeinträchtigt, allerdings sei der
Beschwerdeführer durchaus zu spontanen Aktivitäten in der Lage, so dass der
Beeinträchtigungsgrad hier ebenfalls nur leicht bis allenfalls mittelgradig
ist. Im Hinblick auf Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sei der
Beeinträchtigungsgrad ebenfalls nur leicht eingeschränkt. Es bestünden bei
depressiven Kognitionen durchaus Einschränkungen im Durchhaltevermögen, die
dazu führten, dass der Beschwerdeführer sowohl weniger konfliktfähig sei als
auch weniger Durchhaltevermögen aufweise. Vorzeitige Erschöpfung reduziere das
quantitative Leistungsvermögen in zeitlicher Hinsicht.
Selbstbehauptungsfähigkeit bestehe, der Beschwerdeführer zeige durchaus
Durchsetzungsfähigkeit. Der Bereich der Interaktionsgestaltung, also der
Konversation und Konfliktfähigkeit zu Dritten, zeige im psychopathologischen
Befund auf der Ebene zur Konversation und Interaktion mit dem Referenten keine
wesentlichen Einschränkungen, und auch ein ausgewiesener, sozialer Rückzug aus
allen Lebensbereichen bestehe nicht. Die Gruppenfähigkeit sei nicht
eingeschränkt, Teamfähigkeit liege durchaus vor, sofern der Beschwerdeführer
nicht an Arbeitsplätzen eingesetzt werde, welche mit hohen Anforderungen an die
Konfliktfähigkeit einhergingen. Die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen
sei ausreichend erhalten. Im Bereich Selbstpflege und Selbstversorgung
bestünden keine Einschränkungen. Mobilität und Verkehrsfähigkeit seien nicht
aufgehoben, der Beschwerdeführer sei wegefähig, er sei in der Lage, öffentliche
Verkehrsmittel zu benutzen. Somit sei er auch in der Lage, pünktlich
Arbeitsplätze regelmässig aufzusuchen. Er habe dies auch anlässlich der Integrationsmassnahme
bewiesen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchaus
über Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen (Intentionalität,
Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Interaktionsgestaltung, Affektregulation)
verfüge. Damit sei er im Bereich der psychischen Grundfunktionen (Erleben,
Handeln, Gestalten und Wollen) durchaus in der Lage, sich auf eine regelmässige
Tätigkeit einzustellen (A.S. 128 f.).
Im Weiteren führte Dr. med. H.___ aus,
der Beschwerdeführer könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit durchaus verrichten.
Ihm sei diese Tätigkeit mit den verbleibenden Ressourcen, aber auch vor dem
Hintergrund der festgestellten Defizite, durchaus möglich. Er könne diese
Tätigkeit allerdings lediglich im zeitlichen Umfang von 50 % (entsprechend
4.25
Stunden täglich) ausüben. Das Durchhaltevermögen sei, wie oben
geschildert, reduziert. Zudem bestehe eine depressiv bedingte Ermüdbarkeit.
Zusätzlich sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit allerdings nicht zu
begründen. Der Beschwerdeführer sollte lediglich einfache geistige Tätigkeiten
ohne besondere Verantwortungsgrade ausüben. Derartige Tätigkeiten könne er
4.25
Stunden täglich ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit
verrichten (A.S. 129). Der Verlauf der depressiven Störung unterliege oft
einer Eigendynamik, die selten vorhersehbar sei. Mit Blick auf die im
Längsschnitt dokumentierten Befunde lasse sich festhalten, dass ab 2013
offenbar eine Stabilisierung eingetreten sei (A.S. 130).
4.2.13
Auf die Rückfrage des Gerichts
hin gab der psychiatrische Experte Dr. med. H.___ am 19. Juni 2018 eine ergänzende
Stellungnahme ab (A.S. 134 ff.). Er unterzog die festgestellten Erkrankungen
einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 (A.S.
134.
ff.). Er führte aus, der Schweregrad einer depressiven Episode werde
entsprechend ICD-10 durch das Vorliegen von Haupt- und Zusatzsymptomen einer
depressiven Erkrankung bestimmt. Die Hauptsymptome seien gedrückte, depressive
Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit sowie Antriebsmangel und erhöhte
Ermüdbarkeit. Die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei anhaltend depressiv
gedrückt. Ein Interesse- und Freudeverlust im Sinne einer Anhedonie liege aber
nicht vor. Die Antriebslage sei leicht gemindert. Mithin seien von den drei
Hauptsymptomen letztlich nur zwei erfüllt, nämlich depressive Stimmungslage und
Antriebsminderung. Letztere jedoch in nur geringfügigem Ausprägungsgrad. Von
den zusätzlichen Symptomen einer Depression bestünden Schuldgefühle,
reduziertes Selbstwertgefühl, aber kein Verlust von Aufmerksamkeit. Es bestehe
auch keine deutlich geminderte Konzentration. Übertriebene Zukunftssorgen,
Gefühl von Hoffnungslosigkeit, Hilflosigkeit oder Suizidalität bestünden
ebenfalls nicht. Eine depressionstypische Inappetenz liege ebenfalls nicht vor.
Bei insgesamt grosszügiger Auslegung der geforderten Zusatzmerkmale einer
depressiven Erkrankung gelange man schlussendlich zu der Feststellung, dass
sieben Symptomkategorien auf der Befundebene nachgewiesen seien. Mithin sei von
einer mittelschweren depressiven Episode auszugehen. Für das Vorliegen einer
Somatisierungsstörung seien multiple, wiederholt auftretende und häufig
wechselnde körperliche Symptome, die wenigstens zwei Jahre bestünden,
charakteristisch. Der Verlauf der Störung sei chronisch, fluktuierend und
häufig mit langdauernden Störungen des sozialen, interpersonalen und familiären
Verhaltens verbunden. Bei hartnäckigen, unterschiedlichen und zahlreichen
körperlichen Beschwerden, die aber nicht das vollständige und typische
klinische Bild einer Somatisierungsstörung erfüllen, müsse die Diagnose einer
undifferenzierten Somatisierungsstörung erwogen werden, wovon auch vorliegend
auszugehen sei. Die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers weise
einzelne narzisstische Züge mit vermehrter Kränkbarkeit auf. Das Bild einer
Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert gemäss den Kriterien des ICD-10 sei
allerdings nicht erfüllt. Aggravation im Sinne einer bewusstseinsnahen
Symptomausgestaltung resp. gar Simulation, also bewusste, zielgerichtete
Darstellung nicht vorhandener Symptome, liege nicht vor (A.S. 135 f.).
Zum Komplex «Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz» hielt der Experte fest, unter der
bisherigen Behandlung habe die Symptomatik nur teilweise stabilisiert werden
können. Festzuhalten sei jedoch, dass Behandlungserfolge diametral passiven
Entpflichtungs- und Versorgungswünschen des Beschwerdeführers entgegenstünden.
Von Behandlungsresistenz könne mithin nicht ausgegangen werden. Auch eine
erfolgreiche Eingliederung stünde den passiven Entpflichtungs- und
Versorgungswünschen des Beschwerdeführers entgegen (A.S. 137).
Zum Komplex «Komorbiditäten» führte er
aus, weder aus den erhobenen Befunden, noch aus den anamnestischen Angaben des
Beschwerdeführers, noch aus dem Dossier ergäben sich Komorbiditäten, die im
konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung entfalten würden (A.S. 137).
Zum Komplex «Persönlichkeit» hielt der
Experte fest, auf der Persönlichkeitsebene weise der Beschwerdeführer weit in
die Biographie zurückreichende Strukturmerkmale einer narzisstischen Prägung
auf. Es sei von einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen,
welche für sich genommen aber nicht krankheitswertigen Ausprägungsgrad annehme.
Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über Ressourcen in den komplexen
Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Urteilsfindung, aber auch Intentionalität
und Antrieb. Gravierende Beeinträchtigungen der Affektsteuerung bestünden
nicht. Es sei von einer mittelgradigen Depression auszugehen, die
behandlungsfähig sei. Es fänden sich auch keine krankheitswertigen
Einschränkungen in der Realitätswahrnehmung. Die Selbstwahrnehmung des
Beschwerdeführers sei geprägt von passiven Entpflichtungswünschen (A.S. 137).
Zum Komplex «Sozialer Kontext» führte
der Experte aus, der Beschwerdeführer sei innerhalb der Familie ausreichend
integriert. Es bestünden zwar soziale Rückzugstendenzen, aber die Informationen
über die Gestaltung seines Lebens erlaubten den Rückschluss auf vorhandene,
mobilisierbare Ressourcen (A.S. 137).
Zur «Konsistenz» lässt sich der
Beurteilung des Gutachters entnehmen, die vom Beschwerdeführer geschilderte
hochgradige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen lasse sich nicht bestätigen, wenn er beispielsweise in der Lage
sei, sich in seinen Kleingarten zu bewegen, dort ein gewisses Mass an Freude zu
erfahren, und auch Hinweise auf Aktivitäten wie […]reisen – auch wenn sie
familiär und nicht ferienhalber bedingt seien – liessen Rückschlüsse auf ein
durchaus vorhandenes Aktivitätenniveau zu, welches nicht der subjektiven
Wahrnehmung des Beschwerdeführers, er sei in allen Aktivitäten schwer gehemmt,
entspreche. Ein gewisser Leidensdruck sei spürbar. Der Beschwerdeführer nehme
auch angebotene Therapien wahr, aber vor dem Hintergrund der im Gutachten
dargestellten Entwicklung lägen auch passive Entpflichtungswünsche vor, welche
Behandlungs- und Eingliederungserfolgen entgegenstünden. Der Leidensdruck sei
insgesamt mittelschwer, aber nicht schwer ausgeprägt. Eine unabwendbare
Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht liege nicht vor (A.S. 138).
4.2.14
Mit der Stellungnahme vom 12.
Juli 2018 zum psychiatrischen Gutachten lässt der Beschwerdeführer einen
Bericht von Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates,vom 2. Mai 2018 einreichen (Urkunde 50).
Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt:
-
milde Tendinose des Lig. patellae,
sowie leichte Knorpeldegeneration des medialen Kompartimentes Knie links
-
Impingementsymptomatik der
Supraspinatussehne bei leichter Absenkung des Acromions Schulter links
Nebendiagnosen
-
Diabetes mellitus
insulinpflichtig
-
Depression
Bei der Untersuchung zeige der
Beschwerdeführer an der linken Schulter vorwiegend Impingementzeichen, Hawkins
und Neer-Tests seien positiv. Der Bodycross sei unangenehm. Lift off und
Schürzengriff und Bellypress seien gut möglich. Er habe keine Lag-Zeichen. Am
Knie links habe er tatsächlich an der Patellaspitze im Bereich des medialen Hoffas
eine Druckdolenz, keinen Erguss. Die Hamstrings seien leicht verkürzt. Dr. med.
P.___ habe dem Beschwerdeführer und dem ihn begleitenden Nachbarn erklärt, dass
er keinen operationswürdigen Befund habe. Er denke, dass die Beschwerden des
Beschwerdeführers physiotherapeutisch angegangen werden könnten, weshalb er eine
zweite Verordnung, diesmal unter Einbezug des Knies, ausgefüllt habe. Das Knie
sei im jetzigen Zustand nicht operationswürdig, allfällig sei aber, falls die
drei Monate Physiotherapie der Schulter nichts bringen würden, hier eine
arthroskopische Dekompression zu diskutieren.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob
dem vom Gericht veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H.___ vom
31.
Mai 2018 (A.S. 97 ff.) sowie seiner ergänzenden Beurteilung vom 19. Juni
2018.
(A.S. 135 ff.) Beweiskraft zukommt und ob seit der rechtskräftigen
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2003 (IV-Nr. 17)
eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
ausgewiesen ist.
5.1
Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. H.___ (A.S. 97 ff.) beruht auf den vollständigen Vorakten sowie
auf spezialärztlichen Untersuchungen in der Disziplin «Psychiatrie». Die vom
Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden durch den Gutachter
berücksichtigt und in seine Beurteilung einbezogen. Die Expertise konnte sich
somit auf vollständige Grundlagen stützen. Der Gutachter gibt jeweils die
fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen
Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der
Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergleitet. Schliesslich werden die
Schlussfolgerungen der Begutachtung wiedergegeben. Inhaltlich gelangt das Gutachten
zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Die
abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurden durch den
Gutachter berücksichtigt und es ist erkennbar, warum ihnen nicht oder nur
teilweise gefolgt wurde. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung
formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht. Es erfüllt die von der
Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an ein Verlaufsgutachten (vgl. E.
II. 3.4 hiervor).
Weiter ist festzuhalten, dass das sog.
strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 nach der neuen
Praxis grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen anzuwenden ist (BGE
143.
V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Dabei
beurteilt sich die Frage, ob ein Leiden zu einer ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit führt, nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster.
Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E.
3.6
S. 294 f.). Die massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O.
E. 4.1.3 S. 297):
1) Kategorie
«funktioneller Schweregrad»
a) Komplex
«Gesundheitsschädigung»
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz
-
Komorbiditäten
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
c)
Komplex «Sozialer Kontext»
2) Kategorie «Konsistenz»
(Gesichtspunkte des Verhaltens)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Indikatorenprüfung hat Dr. med. H.___
– auch wenn erst auf erneute Rückfrage des Gerichts – ordnungsgemäss
durchgeführt, indem er sich eingehend mit den vorhandenen Ressourcen des
Beschwerdeführers und der Konsistenz befasste (vgl. E. II. 4.2.13 hiervor). In
der Gesamtschau aller Indikatoren ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nicht über ausreichend mobilisierbare Ressourcen verfügt, um
eine unlimitierte Arbeitsleistung zu erbringen. Die im Gerichtsgutachten aus
medizinischer Sicht attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 %, welche auf einer
sorgfältigen Würdigung der Untersuchungsergebnisse beruht, erscheint vor diesem
Hintergrund als plausibel. Das Gutachten entspricht mit anderen Worten im
Ergebnis den normativen Vorgaben des Bundesgerichts, weshalb auch aus
juristischer Sicht auf die dortige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt
werden kann (vgl. BGE 144 V 50 E. 6.1 S. 57 f.).
Sodann spricht sich die medizinische
Beurteilung durch Dr. med. H.___ hinreichend darüber aus, inwiefern eine
effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Auf Grund des
Gerichtsgutachtens ist nämlich erstellt, dass sich der Gesundheitszustand und
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahr
2003.
verbessert haben: So führt der Gutachter aus, zum Zeitpunkt der Verfügung
vom 24. Februar 2003 habe beim Beschwerdeführer ausweislich der seinerzeit
geschilderten Befunde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10 F32.2) vorgelegen. Seinerzeit habe man auch eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (F45.4) diagnostiziert. Der behandelnde Psychiater med. pract. E.___
habe Motivations- und Konzentrationsstörungen, epigastrische Schmerzen,
Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, generelles Abgeschlagenheitsgefühl, Müdigkeit,
Reizbarkeit und Grübelzwang festgestellt. Die Depression und Somatisierungsstörung
hätten jede Erwerbstätigkeit verhindert. Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch
Dr. med. B.___ seien die diagnostischen Algorithmen einer schwergradigen
Depression nicht mehr hinlänglich erfüllt gewesen. Das Aktivitätenniveau des
Beschwerdeführers wie auch der psychopathologische Befund liessen lediglich
eine mittelschwere depressive Episode erkennen. Zum Zeitpunkt der Verfügung vom
26.
September 2017 hätten sogar Austrittsberichte der M.___ aus 2014 und
2016.
vorgelegen, in denen lediglich eine leichte depressive Episode bei
rezidivierender depressiver Störung im Hinblick auf den Schweregrad der
Depression attestiert werde. Im Jahr 2016 gehe man von einer kurzen depressiven
Reaktion aus. Insgesamt habe sich mithin, auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse
der beruflichen Integrationsmassnahme, eine feststellbare Verbesserung im
Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit ergeben. Retrospektiv betrachtet
sei die Verbesserung mit Begutachtung durch Dr. med. B.___ mit einer
Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % erreicht gewesen. Dr. med. H.___
gehe davon aus, dass auf der Basis der Untersuchung durch Dr. med. B.___
spätestens am 8. November 2013 der verbesserte Gesundheitszustand
dokumentiert sei.
5.2
Zusammenfassend bestand zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2017 wegen des
psychischen Leidens (langanhaltende depressive Episode mittelgradigen
Ausprägungsgrades (ICD-10 F31.1) in der angestammten wie auch einer angepassten
Tätigkeit neu eine Leistungseinbusse von 50 %. Es liegt mit anderen Worten
gegenüber der ursprünglichen Rentenzusprache eine gesundheitliche Veränderung
bzw. Verbesserung vor, welche eine revisionsmässige Überprüfung des
Rentenanspruchs erlaubt. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands liegt
demnach insoweit vor, als der psychische Zustand besser geworden ist, indem
sich der Schweregrad der Depression verringert hat.
5.3
5.3.1
Daran vermag auch der Einwand des
Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach wegen den Unterschieden zwischen
einer Untersuchungssituation und einer Tätigkeit an einem Arbeitsplatz in der
freien Wirtschaft sich die Feststellungen des Gutachters nicht auf eine
Arbeitssituation übertragen liessen; der Beschwerdeführer sei nicht in der
Lage, eine Arbeitstätigkeit von mehr als zwei Stunden auszuüben. Diesbezüglich
sei auf das Ergebnis des Belastbarkeitstrainings in der D.___ hinzuweisen (vgl.
A.S. 143 ff.). Dem Beschwerdeführer ist zu entgegnen, dass den medizinischen
Abklärungen gegenüber denjenigen der Fachleute der Berufsberatung/beruflichen
Eingliederung ein grösseres Gewicht zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2013 vom 22. April
2013.
E. 3.3.1). Bei der
Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge
einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei
diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27.
September 2017 E. 6.4.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281). Indessen darf
Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche
Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Steht
eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und
erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen
beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten
Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv
realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu
begründen und das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme ist
grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgericht 9C_737/2011 vom 16. Oktober
2012.
E. 3.3). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass Dr. med. H.___ sein
Gutachten in Kenntnis der Einschätzungen der D.___ im Bericht vom 6. März
2015.
(IV-Nr. 85) und dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom
12.
März 2015 (IV-Nr. 84) abgab (vgl. A.S. 105 f.). Die Diskrepanz zwischen seiner eigenen Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welche im
Bericht der D.___ vom 6. März 2015 Niederschlag gefunden hat, lässt sich
gemäss dem Gutachter unter anderem dadurch erklären, dass der Beschwerdeführer
wenig Veränderungsmotivation sowie passive Versorgungs- und Entlastungswünsche
erkennen lassen habe, welche diametral einem Eingliederungserfolg
entgegengestanden seien. Insoweit könne das Ergebnis der
Eingliederungsmassnahme auch nicht als Beweis für eine Leistungsfähigkeit
herangezogen werden, weil amotivationale Aspekte auch eine Rolle gespielt
hätten (A.S. 126). Es lässt sich aus dem Schlussbericht der D.___ vom
6.
März 2015 demnach nicht schliessen, dass dem Beschwerdeführer eine
Erwerbstätigkeit entgegen der gutachterlichen Einschätzung nur im Rahmen von
zwei Stunden täglich zuzumuten wäre. Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass der Gutachter sich umfassend mit
den Auswirkungen der von ihm erhobenen Diagnosen auf die einzelnen Fähigkeiten
und Kompetenzen des Beschwerdeführers auseinandersetzt und so schliesslich zu
einer nachvollziehbaren und differenzierten Einschätzung des (quantitativ und
qualitativ noch vorhandenen) funktionellen Leistungsvermögens gelangt (vgl.
A.S. 128 ff.). Demnach kann – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers –
ohne Zweifel auf die in einer umfassenden Gesamtbetrachtung von Dr. med. H.___
erhobene, schlüssig begründete 50%ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden. Ausserdem
ist bei der Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit insofern eine objektive
Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf das subjektive Empfinden der
versicherten Person ankommen kann (BGE 141 V 281 E. 3.7.1
S. 295; Urteile des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017
E. 6.4.2 und 8C_303/2016 vom 18. Juli 2016 E. 6.1).
5.3.2
An der beweiswertigen Beurteilung
des psychiatrischen Gutachters Dr. med. H.___ vermag auch der im
Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. P.___ vom 2. Mai
2018.
(vgl. E. II. 4.2.14 hiervor) sowie die Verordnungen zur Physiotherapie vom
16.
April 2018, 2. Mai 2018 und 9. Juli 2018 (Urkunden 51 – 53) nichts zu
ändern. Im
vorliegenden Verfahren sind die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 26. September 2017 massgebend (vgl. E. II. 1.2
hiervor). Die Entwicklung der Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen
Verfügung ist ausnahmsweise in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
einzubeziehen, wenn sich daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt bis zum
Zeitpunkt des Verwaltungsaktes ziehen lassen (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesgerichts 9C_3872016 vom 24. Oktober 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Inwiefern dieser nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2017
ergangene Bericht sodann Rückschlüsse auf die Verhältnisse im relevanten
Zeitraum zulassen soll, ist nicht ersichtlich und damit nicht
entscheidwesentlich.
6.
6.1
Nach dem Gesagten ist aufgrund
des vollumfänglich beweiskräftigen fachärztlichen Gutachtens von Dr. med. H.___
vom 31. Mai 2018 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Juni 2018 eine
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, d.h. eine Verbesserung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, spätestens ab dem Datum der
Begutachtung durch Dr. med. B.___ am 8. November 2013 (A.S. 128),
eingetreten. Wie erwähnt, weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab (vgl.
E. II. 3.5 hiervor). Solche zwingenden Gründe sind nicht ersichtlich.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Gerichtsgutachten widersprüchlich
wäre, sich eine davon abweichende Beurteilung aufdrängen könnte oder dessen
Schlüssigkeit in Frage zu stellen wäre. Nach den massgebenden gutachterlichen
Angaben ist die zum Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Februar 2003 attestierte Diagnose
einer schweren depressiven Episode ohne psychotischen Symptome, welche damals
eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgelöst hatte,
nicht mehr zu stellen und aktuell von einer mittelgradigen depressiven Episode
auszugehen. Demnach liegt keine unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts vor, welche einer
Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG entgegenstehen würde (vgl. E. II. 2.3
hiervor). Auf die davon abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte kann
nicht abgestellt werden, enthalten diese doch keine wichtigen Aspekte, welche
im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Nach den
Angaben von Dr. med. H.___ ist der Beschwerdeführer in der bisherigen
Tätigkeit als Mitarbeiter Spritzerei (ebenso in einer angepassten Verweistätigkeit)
zu 50 % arbeitsfähig. Angesichts der bereits umfassenden fachärztlichen
medizinischen Dokumentation besteht sodann kein Anlass für weitergehende
Beweiserhebungen, namentlich die Einholung einer rheumatologischen und
orthopädischen Expertise (antizipierte Beweiswürdigung; Urteil des
Bundesgerichts 8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2 mit
Hinweisen).
6.2
Vor diesem Hintergrund erübrigt
es sich, zur Feststellung des Invaliditätsgrades einen Einkommensvergleich mit
genauer Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens durchzuführen. Der
Invaliditätsgrad entspricht vielmehr dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von
50.
% (sog. Prozentvergleich), womit ein Anspruch auf eine Invalidenrente
besteht (BGE 114 V 307 E. 3a S. 313 mit Hinweisen). Somit hat der
Beschwerdeführer ab November 2017 Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. E. II.
2.2
hiervor). Die Aufhebung der Rente durch die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 26. September 2017 erweist sich demnach als nicht korrekt.
7.
Die Beschwerde ist somit
teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2017
(A.S. 1 ff.) ist insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführer ab dem
1.
November 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Die Beschwerdegegnerin
wird die Rentenleistungen neu zu berechnen und über einen allfälligen Anspruch
auf einen Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 ATSG noch zu entscheiden
haben. Die Sache wird daher an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
8.
8.1
Nach ständiger Rechtsprechung
ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicherten, die bei der
revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente
das 55. Altersjahrs vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von
mindestens 15 Jahren aufweisen, ist – von Ausnahmen abgesehen – eine
Selbsteingliederung grundsätzlich nicht zumutbar (Urteil des Bundesgerichts
9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Nach langjährigem
Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der
Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch
möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei
hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne
vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels
Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C_163/2009
vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2). Die Verwaltung muss sich vor der
Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein
medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in
einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür –
ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung,
Belastungsfähigkeit usw.) und / oder die Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2).
8.2
Der Beschwerdeführer war bei
Erlass der rentenaufhebenden Verfügung 58 Jahre alt und hatte während 15
Jahren eine ganze Rente bezogen. Die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen setzen
auf jeden Fall die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus, d.h. einen
Eingliederungswillen bzw. eine entsprechende Motivation der versicherten Person
(Urteile des Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.1 und 8C_611/2018 vom
7.
Januar 2019 E. 6.1). Daran fehlte es hier bis zur angefochtenen Verfügung. Der
Beschwerdeführer habe sich während des Belastbarkeitstrainings vom Dezember
2014.
bis März 2015 nicht in der Lage gesehen, das Pensum auf über zwei Stunden
pro Tag zu steigern, woraufhin die berufliche Eingliederung aufgrund der
subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers abgebrochen worden sei
(IV-Nr. 84). Da der Beschwerdeführer auch während des Beschwerdeverfahrens der
Meinung gewesen ist, er könne kein Pensum von mehr als zwei Stunden pro Tag
ausüben, hat es ihm an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit für die
Verwertung des gutachterlich festgestellten Leistungsvermögens gefehlt.
9.
9.1
Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» eine Reduktion der Parteienschädigung
nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst. Bei Streitigkeiten
um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht
allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht
die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente
zugesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar
2016.
E. 4.2 mit Hinweisen). Mit vorliegender Beschwerde wird die
Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente, eventualiter einer
Dreiviertelsrente, beantragt (vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 1), zugesprochen
wird dem Beschwerdeführer eine halbe Rente. Diese Konstellation, wonach der
Beschwerdeführer im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise)
unterliegt, rechtfertigt nach dem Gesagten die Zusprechung einer vollen
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Parteikosten werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach
§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT,
BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der
berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer,
soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.
9.2
Die von der Vertreterin
eingereichte Kostennote (A.S. 163 ff.) weist einen Zeitaufwand von 885
Minuten (= 14.75 Stunden; 335 Minuten bzw. 5,58 Stunden bis 31. Dezember 2017
und 550 Minuten bzw. 9,17 Stunden ab 1. Januar 2018) aus. Davon entfallen
insgesamt 357 Minuten (= 5,95 Stunden; 50 Minuten bzw. 0,83 Stunden bis
31.
Dezember 2017 und 307 Minuten bzw. 5,12 Stunden ab 1. Januar 2018) auf
diverse Besprechungen mit dem Beschwerdeführer. Dies erscheint als zu hoch,
einerseits im Hinblick auf vergleichbare Fälle, andererseits, weil diese
Besprechungen nicht durchwegs in einen Zusammenhang mit der Vorbereitung von
Rechtsschriften, dem Studium von Eingaben der Beschwerdegegnerin oder
Verfügungen des Versicherungsgerichts gebracht werden können. Vor diesem
Hintergrund erscheint eine Kürzung um 120 Minuten als angemessen (0,83
Stunden bis 31. Dezember 2017 und 3,12 Stunden ab 1. Januar 2018). Hinzu kommt, dass die Kostennote einen Aufwand
für 15 Klientenbriefe («Brief an A.___» je drei Minuten)
beinhaltet, bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von
Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist. Dabei handelt es sich um reine
Kanzleiarbeit, welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten ist.
Ein pauschaler Hinweis der Vertreterin, es handle sich bei diesen Schreiben
nicht um reine Kanzleiarbeit (vgl. A.S. 162) genügt nicht. Auch kann der unter dem Datum vom 6.
Februar 2018 geltend gemachte Aufwand von drei Minuten (= 0,05 Stunden) für die
Ausarbeitung des Fristerstreckungsgesuches ohne besondere Begründung nicht
berücksichtigt werden. Im Weiteren sind die drei Schreiben der Vertreterin des
Beschwerdeführers vom 18. Januar 2018 (3 Minuten), 13. März 2018 (3
Minuten) und vom 25. Juni 2018 (3 Minuten) beim Versicherungsgericht nicht
eingegangen, weshalb der geltend gemachte Aufwand von 9 Minuten bzw. 0.15
Stunden nicht zu berücksichtigen ist. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 11,3 Stunden (320 Minuten bzw. 5,33 Stunden bis 31. Dezember 2017 und
5,97 Stunden ab 1. Januar 2018). Daraus ergibt sich mit dem beantragten
Ansatz von CHF 260.00 eine Entschädigung von CHF 2'938.00 (1'385.80 +
1'552.20).
Was die Auslagen über CHF 508.00 betrifft,
so beinhalten diese 842 Kopien à CHF 0.50 (615 Kopien bis 31. Dezember
2017.
und 227 Kopien ab 1. Januar 2018; s. dazu § 161 i.V.m.
§ 160 Abs. 5 GebT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).
Dazu ist zu bemerken, dass die Vertreterin einen umfangreichen Beilagenordner
eingereicht hat, der namentlich Kopien des ergangenen Administrativgutachtens
und anderer Urkunden aus den IV-Akten enthält. Die Vertreterin musste als
erfahrene Anwältin wissen, dass das Gericht die IV-Akten praxisgemäss von Amtes
wegen einholt und damit die besagten Unterlagen in das Verfahren beizieht. Zwar
ist es einem Rechtsvertreter nicht schlechterdings untersagt, Kopien aus den
IV-Akten als Beschwerdebeilage einzureichen. Hier aber wurde das vertretbare
Mass weit überschritten. Die Vertreterin kann sich auch nicht darauf berufen,
sie habe die IV-Akten für den eigenen Gebrauch im Beschwerdeverfahren kopieren
müssen: Sie war bereits am Vorbescheidverfahren beteiligt, und die
Beschwerdegegnerin hatte ihr die IV-Akten in diesem Zusammenhang am 22. Februar
2016.
zugestellt (IV-Nr. 93). Die zu vergütenden Kopien werden daher
pauschal auf 442 Stück (315 bis 31. Dezember 2017 und 127 ab 1. Januar
2018) begrenzt, womit sich die Auslagen für Kopien auf CHF 221.00
reduzieren. Gänzlich zu streichen sind sodann die Spesen für die sich nicht in
den Akten befindenden Schreiben der Vertreterin vom 18. Januar 2018, 13. März
2018.
und vom 25. Juni 2018 von insgesamt CHF 3.00. Die Auslagen reduzieren sich
so auf CHF 305.00 (CHF 180.50 bis 31. Dezember 2017 und CHF 124.50 ab
1.
Januar 2018).
Einschliesslich CHF 254.40 Mehrwertsteuer
(8 % / CHF 125.30 bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % / CHF 129.10 ab 1. Januar
2018) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 3'192.40.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung
vom 12. März 2018 (A.S. 88 ff.) die unentgeltliche Rechtspflege bzw.
Rechtsverbeiständung ab Prozessbeginn bewilligt (A.S. 88 ff.; vgl. E.
I. 2.5 hiervor). Zufolge seines (teilweise) Obsiegens ist die bewilligte
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden.
9.3
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die
Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren
unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
9.4
Nach der Rechtsprechung sind die
Kosten eines Gerichtsgutachtens dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn die
Begutachtung notwendig wurde, weil es dieser in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes unterlassen hatte, den relevanten medizinischen
Sachverhalt vollständig und zuverlässig abzuklären (BGE 139 V 496).
Das Gericht holte das Gutachten des für die Gutachterstelle G.___ tätigen
Gutachters Dr. med. H.___ in erster Linie deshalb ein, weil das durch die
Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten des Gutachters
Dr. med. B.___ eine Beurteilung der invalidisierenden Wirkung der diagnostizierten
undifferenzierten Somatisierungsstörung F45.1, resp. somatoform-autonome
Funktionsstörungen F45.3, unter dem Aspekt der mit BGE 141 V 281
begründeten Rechtsprechung nicht zuliess. Die Beurteilung der
Standardindikatoren durch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung
vom 26. September 2017 (A.S. 1 ff.) vermochte nicht vollständig zu
überzeugen. Sie äussert sich nur zu einem Teil der relevanten Aspekte und
basiert teilweise auf nicht hinreichend gesicherten Annahmen, was vor allem
darauf zurückzuführen ist, dass das ihr vorliegende Gutachten des Gutachters
Dr. med. B.___ nur wenige für die Beurteilung der Indikatoren relevante
Informationen enthielt (vgl. IV-Nr. 60.1 S. 12 ff.). Aus diesem Grund war
es auch dem Gericht nicht möglich, die massgebenden Schweregradindikatoren mit
hinreichender Zuverlässigkeit zu beurteilen. Da das Urteil
BGE 141 V 281 am 3. Juni 2015 vor dem Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 26. September 2017, erging, wäre die
Beschwerdegegnerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, den
Sachverhalt ergänzend gutachterlich abzuklären. Ihr sind daher die Kosten des
Gerichtsgutachtens (inkl. Ergänzungsgutachten vom 19. Juni 2018) von CHF 3'389.40
aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Verfügung vom 26. September 2017 wird aufgehoben. Der
Beschwerdeführer hat ab dem 1. November 2017 Anspruch auf eine halbe
Rente. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfährt.
2. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'192.40
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Die Kosten des Gutachtens des Gutachters
Dr. med. H.___ vom 31. Mai 2018 (inkl. Ergänzungsgutachten vom 19. Juni 2018)
von insgesamt CHF 3'389.40 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der
Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin