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Entscheid

VSBES.2017.269

Invalidenrente

29. März 2019Deutsch60 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1959 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 20. Juni 2002 unter Angabe

einer chronischen schweren Depression seit dem 11. Mai 2001 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 8). Daraufhin tätigte die

Beschwerdegegnerin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Mit

Verfügung vom 24. Februar 2003 sprach sie dem Beschwerdeführer aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine ganze

Invalidenrente zu (IV-Nr. 17). Die am 3. November 2003 (IV-Nr. 18) und 22.

August 2008 (IV-Nr. 28) eingeleiteten revisionsweisen Überprüfungen des

Rentenanspruchs ergaben keine rentenbeeinflussende Veränderung (IV-Nr. 21, 33).

1.2 Am 15. Mai 2012 leitete die

Beschwerdegegnerin ein neues Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 43). Nach Einholung

aktueller Arztberichte veranlasste sie bei Dr. med. B.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten, das am 12. Januar 2014

erstattet wurde (IV-Nr. 60.1 f.). Zur medizinischen Situation nahm sodann

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD), am 4. Juli 2014 Stellung (IV-Nr. 73). Sowohl in der

bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit sei zum Zeitpunkt des

Gutachtens von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Jetzt, nach

hoffentlich optimierter Antidepressiva-Therapie, liege die Arbeitsfähigkeit

über 50 %.

1.3 Nach der Durchführung einer

Besprechung betreffend berufliche Massnahmen vom 29. Oktober 2014

(IV-Nr. 77) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Mitteilung vom 27. November 2014 (IV-Nr. 81) die Kosten für ein

Belastbarkeitstraining bei der Firma D.___ vom 8. Dezember 2014 bis am

7. März 2015 gut (IV-Nr. 105). Der Rentenanspruch bleibe für die

Dauer der Massnahme weiterhin bestehen. Diese Eingliederungsmassnahme wurde

vorzeitig abgebrochen. Der definitive Schlussbericht der Firma D.___ datiert

vom 6. März 2015 (IV-Nr. 85). Mit Abschlussbericht vom 12. März 2015

(IV-Nr. 84) wurde die berufliche Eingliederung eingestellt. In der Folge stellte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. Februar

2016 (IV-Nr. 90) in Aussicht, es sei beabsichtigt, die ganze Rente auf eine

halbe Rente herabzusetzen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 10. März 2016

(IV-Nr. 95) Einwände erheben.

Am 27. Februar 2017 erliess die

Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 99), worin sie dem

Beschwerdeführer in Aussicht stellte, die Rente werde aufgehoben. Dagegen liess

der Beschwerdeführer am 23. März 2017 ebenfalls Einwände erheben (IV-Nr. 103)

und einen Bericht von med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 30. März 2017 einreichen (IV-Nr. 105). Die

Beschwerdegegnerin hielt an ihrem Vorbescheid vom 27. Februar 2017 mit

Verfügung vom 26. September 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest.

2.

2.1 Gegen die Verfügung vom 26.

September 2017 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 26.

September 2017 sei aufzuheben.

2. Es

sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine

Dreiviertelsrente auszurichten.

3. Die

IV-Stelle habe die Verfahrenskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung auszurichten.

4. Es

sei dem Beschwerdeführer die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und

der unentgeltliche Rechtsbeistand ab Prozessbeginn zu gewähren und die

unterzeichnete Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bezeichnen.

5. U.K.u.E.F.

2.2 Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 18. Dezember 2017 (A.S. 73) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf

Bemerkungen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

2.3 Mit Eingabe vom 11. Januar 2018

(A.S. 74) lässt der Beschwerdeführer den Befundbericht des F.___ vom 27.

November 2017 (Beilage 39) zu den Akten reichen.

2.4 Mit Verfügung vom 17. Januar

2018 (A.S. 75 ff.) gibt das Versicherungsgericht den Parteien bekannt, dass ein

psychiatrisches Gutachten eingeholt werde. Der vorgesehene Gutachter sowie die beabsichtigten

Fragen werden mitgeteilt. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine

Stellungnahme (vgl. A.S. 88). Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 (A.S. 84

ff.) lässt der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Begutachtung Stellung nehmen

und einen Beweisantrag sowie Ergänzungsfragen stellen. Einwände gegen den

vorgesehenen Gutachter werden keine erhoben.

2.5 Mit Verfügung vom 12. März 2018

(A.S. 88 ff.) beauftragt das Versicherungsgericht den für die Gutachterstelle G.___

tätigen Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der

Begutachtung. In der gleichen Verfügung weist die Vizepräsidentin den

Beweisantrag und die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers ab und gewährt ihm

ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Franziska

Ryser-Zwygart als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Das psychiatrische Gutachten wird am 31.

Mai 2018 (A.S. 97 ff.) erstattet. Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 wird sodann die

ergänzende Beurteilung zum Gutachten (A.S. 134 ff.) zu den Akten gereicht.

2.6 Den Parteien wird mit Verfügung

des Versicherungsgerichts vom 22. Juni 2018 (A.S. 140 f.) die Gelegenheit

zur Stellungnahme zum Gutachten vom 31. Mai 2018 und zum ergänzenden Gutachten

vom 19. Juni 2018 gegeben. Während die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen

einer Stellungnahme verzichtet (vgl. A.S. 158), lässt der Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 12. Juli 2018 (A.S. 143 ff.) folgende Beweisanträge

stellen:

1. Der

Arztbericht von Herrn Dr. med. I.___ vom 2. Mai 2018 sowie die

Verordnungen zur Physiotherapie vom 16. April 2018, vom 2. Mai 2018 und

vom 9. Juli 2018 seien zu den Akten zu nehmen.

2. Es sei eine

rheumatologische und orthopädische Begutachtung durchzuführen.

2.7 Mit Eingabe vom 20. September

2018 (A.S. 161 ff.) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Kostennote

und mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 (A.S. 168 ff.) eine Kopie der

Honorarvereinbarung zu den Akten.

2.8 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Februar

2003.

rückwirkend ab 1. Mai 2002 (IV-Nr. 17) zugesprochene ganze Rente mit

der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2017 (A.S. 1 ff.) zu Recht

aufgehoben hat. Für die Beurteilung eines Falles hat das

Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses

der streitigen Verfügung (hier: 26. September 2017) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Laut Art. 28 Abs. 1 IVG

haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern

können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist

die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes,

sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an

sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Dagegen

stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die

Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von

Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom

19.

Januar 2009 E. 1.1 mit vielen Hinweisen). Für das Vorliegen einer

erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im

Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders

bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im

früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer

Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung

eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder

diesen verändert haben. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der

invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung weder

für eine revisions- noch eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der

Invalidenrente. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im

massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach

besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom

30.

August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der

Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten

Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu

ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_251/2012 vom 5. Juni 2012 E. 4.2,

9C_457/2010 vom 30. August 2010 E. 1.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117

V 198 E. 4b S. 200). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz

der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des

Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

2.4

Die Frage, ob eine erhebliche,

d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der

tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines

Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden

Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der

streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen

eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den

Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten

Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29.

März 2017 E. 5.2).

2.5

Nach Art. 88a Abs. 1 Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV [SR 831.201]) führt eine Verbesserung

der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn

angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; die

Verbesserung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche

Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern

wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten

Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis

Abs. 2 lit. a IVV).

3.

3.1

Um

den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen,

die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung

gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen

und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1

S. 158 f.).

3.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2

S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen

an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf

die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124

V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011

E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010

vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009

E. 3.1).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen

begründet ist (BGE 134 V 231 E. 3.2 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 353).

3.4

In Revisions- und

Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische

Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,

hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung

erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen

Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens

hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der

erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet

vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,

die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich

wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,

wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive

Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben

Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich

verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September

2013.

E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O.

E. 2.4).

3.5

Bei Gerichtsgutachten weicht das

Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen

Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4 S. 469 mit Hinweisen). Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht

(BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).

4.

Die Zulässigkeit der Rentenaufhebung

hängt davon ab, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für die Bestimmung

des Invaliditätsgrads erheblichen Tatsachen nach Art. 17 ATSG eingetreten ist.

Den massgebenden Referenzzeitpunkt bildet der Erlass der Verfügung vom

24.

Februar 2003, mit der die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine ganze Rente zusprach (IV-Nr. 17). Dieser

Sachverhalt ist mit demjenigen im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 26.

September 2017 zu vergleichen. Auf den jeweiligen Sachverhalt im Zeitpunkt der

Mitteilungen vom 13. Februar 2004 (IV-Nr. 21) und 8. Dezember 2008 (IV-Nr.

33) ist dagegen nicht näher einzugehen, da die Beschwerdegegnerin damals keine

umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs vornahm (vgl. E. I.

1.

).

4.1

Im Zeitpunkt der Zusprechung

einer ganzen Invalidenrente vom 24. Februar 2003 (IV-Nr. 17) lagen

der Beschwerdegegnerin insbesondere der Austrittsbericht der J.___ in […] vom

28.

Februar 2002 (IV-Nr. 14) und der Bericht des behandelnden Psychiaters des

Beschwerdeführers med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 20. August 2002 (IV-Nr. 13) vor.

4.1.1

Dem Austrittsbericht der J.___ vom

28.

Februar 2002 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 14 S. 1):

-

Schwere depressive Störung

ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

-

Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

-

Status nach

Cholezystektomie 4/01

-

Adipositas

Der Beschwerdeführer sei von seinem

behandelnden Psychiater med. pract. E.___ zur stationären Behandlung zugewiesen

worden zur Medikamenten-Einstellung und Beobachtung im stationären Rahmen. Bei

Eintritt habe sich ein 43-jähriger, älter wirkender, wacher, allseits

orientierter Patient präsentiert, der wenig Deutsch spreche. Die Konzentration

und Auffassungsmöglichkeit seien leicht herabgesetzt. Formales Denken sei

verlangsamt. Inhaltlich sei der Beschwerdeführer auf die jetzige Situation und

seine somatischen Beschwerden eingeengt. Er sei affektiv niedergestimmt,

bedrückt, innerlich verzweifelt, ratlos, psychomotorisch verlangsamt. Es

bestehe eine potentielle Selbstgefährdung. Es seien keine Sinnestäuschungen

vorhanden. Es habe sich um die erste Hospitalisation des Beschwerdeführers in

dieser Klinik wegen anhaltenden Schlafstörungen, Bedrücktheit, starken Kopf-

und Bauchschmerzen sowie Druck und Schmerz im Brustbereich gehandelt, die als

mittel bis schwere depressive Störung ohne psychotische Symptome mit starker

Somatisierung zu verstehen seien. Die positive Anamnese (Suizid in der

Familie), sozialer Rückzug gekoppelt mit Migrationsproblematik, unklare

Arbeitssituation würden auch in Zukunft destabilisierend wirken. Der

Beschwerdeführer brauche weiterhin eine psychiatrische Behandlung (IV-Nr. 14 S.

2.

f.).

4.1.2

Der behandelnde Psychiater med.

pract. E.___ stellte in seinem Bericht vom 20. August 2002 folgende

Diagnosen (IV-Nr. 13 S. 1):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

-

Schwere depressive Störung

ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

-

Somatisierungsstörung

(ICD-10 F45.0)

Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

-

Adipositas

-

St. n. Cholecystektomie

5/01

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Fabrikarbeiter attestierte med. pract. E.___ dem Beschwerdeführer ab dem 11.

Mai 2001 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Weiteren führte

er aus, die Motivations- und Konzentrationsstörungen, epigastrischen Schmerzen,

Kopfschmerzen, das Schwindel- und generelle Abgeschlagenheitsgefühl, die

Müdigkeit, Reizbarkeit sowie der Grübelzwang würden die Aufnahme und Fortsetzung

einer Arbeitstätigkeit verhindern. Grundsätzlich sei eine Besserung der

psychischen Störung des Beschwerdeführers durch fortgesetzte

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung denkbar. Aber nur sehr

langfristig und alles andere als garantiert. Die Krankheit als pathologisches

psychisches Funktionieren bestehe schon seit vielen Jahren. Möglichkeiten neuen

psychischen Funktionierens zu erlernen setze eine Somatisierungsstörung

unbewussterweise besonders hartnäckigen Widerstand entgegen. Daher seien die Chancen

einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit äusserst gering (IV-Nr. 13 S. 3). Die

Depression und die Somatisierungsstörung würden dem Beschwerdeführer jede

Erwerbstätigkeit verunmöglichen. Die Störungen des Beschwerdeführers seien

derart schwer, umfassend und nicht an bestimmte Tätigkeiten gebunden, dass sie

sich bei jeder Tätigkeit hindernd auswirken würden (IV-Nr. 13 S. 4).

4.2

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 26.

September 2017 (A.S. 1 ff.) sind im Wesentlichen die folgenden Akten

relevant:

4.2.1

Der behandelnde Psychiater med.

pract. E.___ führte in seinem Bericht vom 2. Juli 2012 aus, er habe einen

letzten Bericht am 5. Dezember 2008 geschickt. Seither sei der Beschwerdeführer

nur noch wenige Male bei ihm gewesen. Insgesamt hätten etwa sechs ergotherapeutische

Behandlungssitzungen stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe dann den Plan gehabt,

definitiv in die […] zurückzukehren, habe den Plan später jedoch wieder

aufgegeben und sei in die Schweiz zurückgekehrt. Anfang 2011 sei es zu einer

erneuten kurzen Behandlungsperiode von vier Konsultationen im Monatsabstand

gekommen. Seit dem 26. April 2011 habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr

gemeldet. Deshalb könne er keine genaueren Auskünfte über den gegenwärtigen

psychischen Gesundheitszustand machen (IV-Nr. 44 S. 2).

4.2.2

Dem Bericht der K.___ vom 17.

Januar 2013 (IV-Nr. 52 S. 6 f.) lässt sich entnehmen, dass sich der

Beschwerdeführer in der Zeit vom 19. November 2012 bis 17. Januar

2013.

in stationärer Behandlung befand. Folgende Diagnosen wurden dabei

gestellt:

Psychiatrische Diagnosen nach

ICD-10

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10

F33.11)

-

Anhaltende Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4)

-

Soziale Angststörung

(ICD-10 40.1)

-

Status nach

Mischintoxikation mit Lexotanil und Alkohol in suizidaler Absicht am 12.

September 2006

Andere relevante Diagnosen

-

Diabetes mellitus Typ 2

-

Dyslipidämie

-

Adipositas (BMI= 33.5 Kg/m2)

Der Beschwerdeführer sei in

stabilisiertem Zustand nach Hause entlassen worden. Es bestehe keine Selbst-

oder Fremdgefährdung. Die psychiatrische Weiterbehandlung erfolge durch med.

pract. E.___.

4.2.3

Dr. med. L.___, Oberarzt, K.___,

stellte in seinem Bericht vom 10. April 2013 die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 52

S. 1):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)

-

Status nach

Mischintoxikation mit Lexotanil und Alkohol in suizidaler Absicht am 12.

September 2006

-

Nicht näher bezeichnet

soziale Angststörung (F40.9)

Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

-

Chronische Schmerzstörung

mit physischen und psychischen Anteilen (F45.41)

-

Diabetes mellitus Typ 2

-

Dyslipidämie

-

Adipositas (BMI= 33.5 Kg/m2)

Der Beschwerdeführer sei in das

multimodale und milieutherapeutische Therapieprogramm aufgenommen worden.

Darunter habe sich eine gewisse Stabilisierung der Symptomatik gezeigt und das

Medikament Temesta, das bei Eintritt eingenommen worden sei, habe abgebaut

werden können. Insbesondere in sozialen Situationen (Sprechen in Gruppen), aber

auch in engen Räumen mit wenig Freiraum habe sich die Schmerz- und

Krampfsymptomatik sehr hartnäckig gezeigt. Die seit 2002 mehrfach aufgetretenen

suizidalen Krisen mit Hospitalisationen im 2002, 2006 und 2012 würden für eine

deutlich reduzierte Stressresistenz mit der Gefahr wiederkehrender suizidaler

Krisen in Stresssituationen sprechen. Aufgrund der sehr eingeschliffenen

Verhaltensmuster sei eine Prognose schwierig, die Symptomatik selbst sei in

Belastungssituationen nach wie vor persistierend aufgetreten. Die erhöhte

Kränkbarkeit (auch kulturbedingt), die depressive Verstimmung und die soziale

Bewertungsangst bestünden ebenfalls seit vielen Jahren, so dass eine

Veränderung, wenn, dann nur in kleinen Schritten (zum Beispiel Teilnahme an

einem ambulanten Diabetes-Programm, mehr Aktivität zu Hause und eventuell gut

begleitete stundenweise Tätigkeiten mit Möglichkeiten von Pausen und Freiraum)

denkbar sei. Sonst bestehe die Gefahr einer Verstärkung des depressiven

Zustandsbildes mit erneuter psychischer Dekompensation (suizidalen Krisen).

Durch langfristige medizinische Therapie und psychotherapeutische Behandlung

könne der Gesundheitszustand stabilisiert, im besten Fall leicht verbessert

werden. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien schwer abschätzbar. Eventuell

wäre eine berufliche Abklärung sinnvoll, um die effektive Arbeitsfähigkeit

beziffern zu können. Bezüglich kognitiver Leistungsfähigkeit könne eine

neuropsychologische Untersuchung sinnvoll sein (IV-Nr. 52 S. 3). Dem

Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Tätigkeiten

im Freien mit wenig Teamarbeit, genügend Möglichkeiten für Pausen, wechselnder

Belastung im Sitzen und Stehen seien dem Beschwerdeführer jeweils eine Stunde

am Vormittag und eine Stunde am Nachmittag eventuell mit der Möglichkeit der

Steigerung des Pensums bei geeignetem Arbeitsumfeld zumutbar (IV-Nr. 52 S. 4). Es

sei mit Leistungsschwankungen (Konzentration, Auftreten blockierender

körperlicher Symptome) zu rechnen, vor allem bei Beginn der Tätigkeit. Die Leistungsfähigkeit

sei maximal 20 bis 50 % bei einer Arbeitsfähigkeit von maximal 25 %,

eventuell steigerbar bei geeignetem Arbeitsumfeld. Für eine Rentenrevision sei

der Beschwerdeführer wohl zu wenig leistungsfähig. Man bedenke auch, dass ein

Auflösen der Rente beim Beschwerdeführer wohl neue suizidale Krisen nach sich

ziehen könnte, da dann zusätzliche Existenzängste auftreten würden, die für den

Beschwerdeführer sehr bedrohlich sein könnten. Zur Bestimmung der effektiven

Leistungs-/Arbeitsfähigkeit sei ein Belastbarkeitstraining notwendig (IV-Nr. 52

S. 5).

4.2.4

Dem von der Beschwerdegegnerin

veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar 2014 (IV-Nr. 60.1 f.)

lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 60.1 S. 15):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

Chronifizierte depressive

Entwicklung, gegenwärtig klinisch mittelgradige Episode ICD-10 F32.10,

psychopharmakotherapeutisch insuffizient behandelt.

Laut Akten Beginn schleichend

zwischen 1989 und 2001

Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

Undifferenzierte

Somatisierungsstörung F45.1, resp. somatoform-autonome Funktionsstörungen F45.3

(DD anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45.4) mit/bei

-

Verdacht auf Akzentuierung

von Persönlichkeitszügen Z73.1 (Typus-A-Verhalten, narzisstisch);

-

Ursprünglich ausgelöst

durch Belastungsfaktoren (Arbeitsplatz Z56.6, Migrations-Hintergrund Z60.3)

Adipositas II, Diabetes mellitus II,

Dyslipidämie;

Aetiologisch unklare, leichte,

kontrollbedürftige Leberenzym-Erhöhungen

Im Weiteren führte Dr. med. B.___ aus,

die Komorbiditätskriterien seien aus psychiatrischer Sicht eher nicht erfüllt.

Es bestehe zwar eine mittelgradige Depression. Diese sei aber psychopharmakologisch

deutlich insuffizient behandelt. Der Plasmaspiegel von Mirtazepin (Remeron)

habe mit 54 nmol/L bestjmmt werden können (therapeutischer Wirkbereich 113 –

203), derjenige von Paroxetin (Deroxat) mit <30 nmol/L (91 – 364). Auch die

Spiegel von Lexotanil, Valium und Temesta würden unterhalb des Wirkbereichs

liegen, was aber angesichts des hohen Abhängigkeitspotentials von

Benzodiazepinen zu begrüssen sei. Bevor also von unbefriedigenden

Behandlungsergebnissen trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen zu

sprechen sei, müssten die Psychopharmakotherapie optimiert und über eine

sinnvolle Zeit suffiziente Spiegel ausgewiesen werden. Das Vorliegen

gescheiterter Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und

Eigenanstrengung der versicherten Person treffe ebenfalls nicht zu, da gar nie

Eingliederungsmassnahmen stattgefunden hätten. Das Kriterium des Vorhandenseins

einer verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren Flucht in die Krankheit

durch eine missglückte Konfliktbewältigung scheine laut den Akten erfüllt zu

sein. Das Kriterium eines ausgewiesenen sozialen Rückzugs aus allen Bereichen

des Lebens sei nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer gehe mit der Ehefrau

einkaufen, spazieren, in den Schrebergarten, treffe sich mit Kollegen (allerdings

sehr selten), habe noch sexuelle Aktivität. Auch das Kriterium einer

ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer sei

nicht erfüllt. Der behandelnde Psychiater med. pract. E.___ habe bereits

Ende 2003 Teilbesserungen beschrieben. Im September 2006 sei es zwar nochmals

zu einer sechstägigen Kurz-Hospitalisation nach Suizidversuch gekommen, aber

dann nicht mehr bis Ende 2012 (IV-Nr. 60.1 S. 19 f.). Nun berichte die Klinik

nicht mehr über eine schwere, sondern nur eine mittelgradige depressive Störung

(wie er aktuell auch finde) und laut Arztbericht der K.___ vom 10. April 2013

sei die diagnostizierte chronische Schmerzstörung nun ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit, was also heisse, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit die

entscheidende Störung mit IV-Relevanz die Depression sei. Diese aber erscheine

durch Optimierung der Psychopharmakotherapie als wahrscheinlich weiter

besserbar. Ferner sei Dr. med. B.___ der Meinung, dass eine gewisse

demonstrative Zweck-Aggravation durchaus vorliege. Der Beschwerdeführer, der

sich seit bald zwölf Jahren im Rentner-Dasein arrangiert habe, wolle sich seine

Rente erhalten. Er zeige jedoch eine nicht geringe soziale Aktivität, pflege

seinen Schrebergarten und fliege regelmässig in die […], wo er auch seine

Familie besuche, wohingegen er die in der Klinik und vom Behandler instruierten

gezielten Techniken zur eigenaktiven Zustandsverbesserung vernachlässige

(Schadenminderungspflicht).

Der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers habe sich verbessert. Heute werde keine schwere, sondern nur

noch eine mittelgradige Depression diagnostiziert (obwohl die AD-Spiegel

insuffizient seien), und die Schmerzstörung werde als ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bezeichnet. Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, so führte der

psychiatrische Gutachter aus, eine direkte Reintegration in den freien

Arbeitsmarkt aus dem Stand sei nicht möglich und zumutbar, wohl jedoch

niederschwellige Aktivierungs- und Beschäftigungstherapiemassnahmen im

geschützten Milieu, vorerst ohne Leistungsanspruch und in kleinem zeitlichen

Rahmen von anfangs täglich zwei Stunden, dann nach Verlauf langsam steigerbar.

Sofern der Beschwerdeführer zu einer solchen zumutbaren Massnahme nicht willig

sein sollte, so könne die medizinisch-theoretisch Arbeitsfähigkeit aktuell mit

40.

%, nach optimierter AD-Therapie auch ≥50 % festgelegt werden

(IV-Nr. 60.1 S. 20 f.).

4.2.5

In seiner Stellungnahme vom 13.

März 2014 zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ führte der

behandelnde Psychiater med. pract. E.___ aus, auch er würde grundsätzlich einen

Versuch des Beschwerdeführers, eine Beschäftigung im geschützten Rahmen

aufzunehmen, empfehlen und unterstützen. Es sei jedoch anzumerken, dass ein

noch niederschwelligerer Einstieg zu empfehlen sei, als Dr. med. B.___ dies in

seinem Gutachten getan habe. Seiner Meinung nach unterschätze Dr. med. B.___

die Schwere der depressiven Störung, indem er von einer mittelgradigen und

nicht von einer schwergradigen depressiven Störung (ICD-10 F33.2) ausgehe.

Insbesondere unterschätze Dr. med. B.___ die Komponente des sozialen Rückzugs

und der sozialen Ängste des Beschwerdeführers. Es sei zu erwarten, dass genau

diese Schwierigkeiten ausschlaggebend dafür sein würden, ob eine Integration in

eine geschützte Arbeit gelingen würde (IV-Nr. 67).

4.2.6

Dr. med. C.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV (RAD), hielt in

seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2014 (IV-Nr. 73) dafür, es sei auf die

Einschätzung von Dr. med. B.___ abzustellen. Der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers habe sich verbessert. Es könne von einer eindeutigen

Verbesserung der Gesundheitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

seit Januar 2013 ausgegangen werden, welche im Rahmen des Gutachtens vom 12.

Januar 2014 nur noch bestätigt worden sei. Sowohl in der bisherigen als auch in

einer angepassten Tätigkeit sei zum Zeitpunkt des Gutachtens von einer 40%igen

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Jetzt, nach hoffentlich optimierter

Antidepressiva-Therapie, liege die Arbeitsfähigkeit über 50 % (IV-Nr. 73

S. 3).

4.2.7

Dem im Vorbescheidverfahren

eingereichten Austrittsbericht der M.___ vom 8. April 2014 (IV-Nr. 95 S. 26

ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 26. Februar

bis 18. März 2014 stationär behandelt wurde. Er sei notfallmässig durch den

Hausarzt Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zur

Krisenintervention bei zunehmenden Suizidgedanken und fremdanamnestisch

aggressivem Verhalten zugewiesen worden. Folgende psychiatrische Diagnosen

konnten dabei gestellt werden:

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (F33.0) mit nicht

näher bezeichneter sozialer Angststörung (F40.9)

-

St. nach Mischintoxikation

mit Lexotanil und Alkohol in suizidaler Absicht am 12. September 2006

-

Chronische Schmerzstörung

mit physischen und psychischen Anteilen (F45.41)

Im Weiteren wurde zum Psychostatus

Folgendes festgehalten: «55-jähriger, bewusstseinsklarer, allseits

orientierter, adipöser Patient. Aufgrund geringer Deutschkenntnisse erschwerte

Anamneseerhebung. Konzentration und Gedächtnis soweit beurteilbar unauffällig,

im formalen Denken leicht verlangsamt, Angabe von starkem Grübeln. Keine

Anhaltspunkte für Zwänge. Angabe von Angst vor Menschenmengen. Keine

Anhaltspunkte für Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im

Affekt ratlos, deprimiert, innerlich unruhig. Deutlich affektarm. Antrieb

deutlich reduziert, motorisch unruhig, leicht theatralisch. Angabe von sozialem

Rückzug. Krankheitsgefühl und -einsicht vorhanden, Distanzierung von

Suizidalität glaubhaft möglich» (IV-Nr. 95 S. 27). Schon bei Aufnahme und

während des gesamten stationären Verlaufes habe sich der Beschwerdeführer

kooperativ gezeigt und sich bemüht, die stationären Richtlinien einzuhalten und

die angebotenen Therapien wahrzunehmen. In den Gesprächen habe der

Beschwerdeführer über eine anhaltende Ein- und Durchschlafstörung mit für ihn

resultierenden und limitierenden Affektausbrüchen berichtet, welche er selbst nicht

kontrollieren könne. Dies führe zumeist zu Schamgefühlen gegenüber der Familie.

Die zuvor etablierte antidepressive Therapie mit Deroxat 20 mg am Morgen und

primär schlafanstossende Therapie mit Remeron 15 mg am Abend seien umgestellt

worden. Hierunter habe der Beschwerdeführer von einer deutlich verbesserten

Schlafstruktur berichtet. Zu Affektausbrüchen, wie im häuslichen Rahmen

wiederholt aufgetreten, sei es im stationären Rahmen nicht gekommen. Am

18.

März 2014 habe der Beschwerdeführer in die vorbestehenden Verhältnisse

entlassen werden können (IV-Nr. 95 S. 28).

4.2.8

Dem ebenfalls im

Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med.

N.___ vom 20. März 2017 (IV-Nr. 103 S. 21) lassen sich die Diagnosen

«Diabetes mellitus Typ 2, sek. Insulinpflichtig; Adipositas und Dyslipidämie»

entnehmen. Sodann führte der Hausarzt aus, der Beschwerdeführer habe sich

unregelmässig zwei bis drei Mal pro Jahr zur Konsultation gemeldet. Im

Vordergrund sei meist die Kontrolle der Zuckerkrankheit mittels Blutentnahme

gestanden. Die Zuckerkrankheit sei mittels Insulin-Therapie und Tabletten gut

eingestellt. Im Zusammenhang mit dieser Krankheit bestehe keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit. In den letzten Jahren seien keine grösseren somatischen

Abklärungen durchgeführt worden. Eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich auf Grund

der aufgeführten Diagnosen und dem physischen Befinden des Beschwerdeführers

nicht dokumentieren. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem

psychischen Befinden bzw. der psychiatrischen Krankheit habe med. pract. E.___

zu beurteilen.

4.2.9

Sodann wurde im

Vorbescheidverfahren ein weiterer Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract.

E.___ vom 30. März 2017 eingereicht (IV-Nr. 105 S. 2 ff.). Er stellte

die Diagnose einer «schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome

(ICD-10 F32.2)» und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % seit dem 17. August 2001 bis auf Weiteres. Es müsse weiterhin

von der Diagnose einer schweren depressiven Episode ausgegangen werden, da

keine Intervalle von vollständiger Remission bekannt seien, die die Diagnose

einer rezidivierenden depressiven Störung rechtfertigen würden. Das bedeute,

dass es sich um eine einzige langanhaltende depressive Störung und nicht um

einzelne, wiederholt auftretende handle. Auch gegenwärtig sei keine Remission

oder Teilremission der depressiven Störung zu beobachten. Andere

psychiatrischen Diagnosen seien nicht zu stellen. Symptome von sozialer Angst,

sozialem Rückzug, Probleme von Anpassung und Coping an belastende Umstände

sowie somatoforme Symptome und eine verstärkte Schmerzwahrnehmung seien

entsprechend den ICD-10-Diagnosekriterien nicht als gesonderte Störungen

aufzuführen, sondern seien Teil der depressiven Störung. Die Beobachtungen, die

während des Qualifizierungsprogramms von Dezember 2014 bis März 2015 in der D.___

in [...] gemacht worden seien, würden der diagnostischen Einschätzung als

schwere Depression entsprechen. Gemäss Bericht der D.___ vom 6. März 2015 habe

das Arbeitspensum nicht über zwei Stunden pro Tag erhöht werden können.

Aufgrund innerer Anspannung und Unruhe habe der Beschwerdeführer ca. alle 10

bis 15 Minuten Zwischenpausen von fünf Minuten einlegen müssen, was sich auch

auf die Arbeitsleistung ausgewirkt habe. Ein Teil der schweren depressiven

Symptomatik beim Beschwerdeführer sei die über die Zeit immer wieder

aufgetretene Suizidalität, die unterschiedlich ausgeprägt gewesen sei und

mehrfach zu notfallmässigen Hospitalisationen geführt habe. Eine schwere

depressive Episode sei mit einer Erwerbstätigkeit nicht vereinbar. Im Vorfeld

des Arbeitsversuchs in der D.___ im Herbst 2014 habe es den Anschein gemacht,

als hätte sich der Zustand des Beschwerdeführers etwas beruhigt und sich

vielleicht bis zum Niveau einer mittelgradigen Depression verbessert. Es habe

die Hoffnung bestanden, dass sich im positiven Fall die Depression durch eine

solche Beschäftigung verbessern lassen würde. Leider habe sich dann eine solche

positive Entwicklung nicht ergeben. Es müsse also wieder von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden und auch eine Beschäftigung im

geschützten Rahmen scheine zurzeit nicht erfolgsversprechend. Was sodann die

Behauptung der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid anbelange, es liege keine

Behandlungsresistenz vor, weil sich der Zustand des Beschwerdeführers bis zum

Niveau einer mittelgradigen Depression verbessert habe, sei festzuhalten, dass

es der Beschwerdeführer trotz drei Monate langer regelmässiger Bemühung nicht

geschafft habe, über ein Pensum von zwei Stunden pro Tag im geschützten Rahmen

hinauszukommen. Sofern man bereit sei, die Bemühungen des Beschwerdeführers

ernst zu nehmen, so spreche diese Beobachtung dafür, dass es sich tatsächlich

um eine schwere depressive Störung und nicht um eine mittelgradige handle.

Unterdessen seien auch Anpassungen an der Medikation vorgenommen worden,

inklusive des Versuches einer Augmentation (Verstärkung) der antidepressiven

Wirkung durch Quetiapin. Auch mit dieser neuen Medikation habe sich keine

Verbesserung der Depression erreichen lassen. Es müsse also auch heute noch von

Behandlungsresistenz ausgegangen werden.

4.2.10

Im Weiteren wurde im

Vorbescheidverfahren ein Bericht des Spitals O.___ vom 11. November 2005

eingereicht (IV-Nr. 115 S. 9 f.). Diesem Bericht lassen sich die Diagnosen

«Schlaf-Apnoe-Syndrom, Exzessive Müdigkeit, Depression» entnehmen (IV-Nr. 115

S. 9 f.). Ferner wurde dargelegt, der polysomnographische Befund spreche für

das Vorliegen eines schweren obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndroms. Obwohl keine

signifikante Tagesschläfrigkeit vorliege, bestehe angesichts der

hochpathologischen polysomnographischen Befunde, der ausgeprägten Tagesmüdigkeit,

der Cephalgien und der Konzentrationsstörungen die Indikation für eine

CPAP-Behandlung. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass

Konzentrationsstörungen und Tagesmüdigkeit möglicherweise zusätzlich durch die

zum Teil höher dosierte Benzodiazepin-Einnahme und die chronische depressive

Episode verstärkt würden.

4.2.11

Der behandelnde Hausarzt Dr.

med. N.___ stellte in seinem Bericht vom 13. August 2017 die Diagnose

einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als solche ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit führte er die Diagnosen «Schlaf-Apnoe-Syndrom und

Diabetes mellitus Typ II, sek. insulinpflichtig» auf. Im Weiteren führte er

aus, gemäss dem Bericht von med. pract. E.___ vom 30. März 2017

bestehe keine erfolgsversprechende Möglichkeit zur arbeitstechnischen Wiedereingliederung

(IV-Nr. 115 S. 1 ff.).

4.2.12

Dem Gerichtsgutachten des für

die Gutachterstelle G.___ tätigen psychiatrischen Gutachters Dr. med. H.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom 31. Mai 2018

lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 122):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Langanhaltende depressive

Episode mittelgradigen Ausprägungsgrades (F32.1)

Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

-

Undifferenzierte

Somatisierungsstörung (F45.1)

-

Narzisstisch akzentuierte

Persönlichkeit (Z73.1)

Im Weiteren führte Dr. med. H.___ aus,

anlässlich der erhobenen psychopathologischen Befunde schildere der

Beschwerdeführer zunächst auf der subjektiven Symptomebene deutliche Merkmale

einer depressiven Erkrankung. Er schildere langanhaltende, depressive Stimmung,

Interessen- und Freudeverlust, verminderten Antrieb und gesteigerte

Ermüdbarkeit/Erschöpfung. Des Weiteren schildere er den Verlust des

Selbstwertgefühls, ausgeprägte Schuldgefühle, berichte über suizidales

Verhalten in der Vergangenheit, zeitweiligen Lebensüberdruss mit passiven

Todeswünschen. Er beklage Konzentrationseinschränkungen, psychomotorische

Verlangsamung und Schlafstörungen. Lege man die subjektiven Beschwerden

zugrunde, welche der Beschwerdeführer schildere, so gelange man tatsächlich zu

der Diagnose einer schweren depressiven Episode, entsprechend den Kriterien des

ICD-10. Für die Bewertung des Schweregrades der Depression sei aber nicht

allein die subjektive Angabe von Beschwerden wichtig, sondern der

psychopathologische Befund, welcher hier ein anderes Bild ergebe, das eher den

von Dr. med. B.___ erhobenen Befunden gleiche. Die Grundstimmung des

Beschwerdeführers sei depressiv geprägt. Die depressive Stimmung halte zwar

lange an, die depressive Symptomatik sei, wenngleich offenkundig mit

Schwankungen im Ausprägungsgrad, seit 2001/2002 festzustellen. Ein

vollständiger Interessen- und Freudeverlust im Sinne der Anhedonie liege

hingegen nicht vor. Auch wenn der Beschwerdeführer sicher nicht dem von med.

pract. E.___ zitierten Bild des fröhlichen Hobbygärtners und […]-Strandurlaubers

entspreche, so sei dennoch festzuhalten, dass er durchaus Interesse an der

familiären Situation, an der Entwicklung seiner Kinder und Enkel habe, dass er

in der Lage sei, sich in seinen kleinen Garten zu begeben, dort durchaus Freude

am Pflanzen entwickle und sich dort auch ein wenig betätige, auch wenn der

Garten seinen Angaben zufolge nur 40 m2 gross sei. Der

Beschwerdeführer reise auch jährlich, zum Teil mehrmals, in die […]. Er könne

diese Reise mit dem Flugzeug tätigen, und auch sonst sei er in der Lage, trotz

seiner angegebenen Ängste vor Menschensammlungen öffentliche Verkehrsmittel zu

benutzen, so dass gravierende, hemmende Phänomene im Zusammenhang mit

einer Agoraphobie oder auch den anamnestischen Hinweisen auf soziale

Phobien nicht zu bestätigen seien. Eine deutliche verminderte Antriebslage

bestehe auf der Befundebene ebenfalls nicht. Schlussendlich erscheine der

Antrieb nur leicht vermindert. Mithin seien von den zwei Kernsymptomen einer

Depression lediglich die depressive Stimmungslage und – in wenig ausgeprägter

Form – die Antriebsminderung und subjektiv gesteigerte Ermüdbarkeit

feststellbar. Da für die Annahme einer schweren depressiven Episode mindestens

drei Kardinal- bzw. Kernsymptome einer Depression in ausreichendem Schweregrad

vorliegen müssten, könne diese Diagnose, so wie von med. pract. E.___ gestellt

worden sei, nicht bestätigt werden (A.S. 123 f.). Von den akzessorischen

Symptomen einer Depression seien allerdings mehrere erfüllt. Der

Beschwerdeführer schildere durchaus plastisch ein reduziertes Selbstwertgefühl.

Wiederholt liessen sich unangemessene, wenngleich nicht wahnhafte, ausgeprägte

Schuldgefühle feststellen. Aktuell bestehe keine Suizidalität, aber der

Beschwerdeführer klage über Unschlüssigkeit, Unentschlossenheit,

Einschränkungen des Konzentrationsvermögens sowie Schlafstörungen. Eine

depressionstypische Appetitminderung hingegen liege nicht vor, und die

Psychomotorik weise ebenfalls keine objektiv feststellbare, nachhaltige Hemmung

oder Agitiertheit auf, auch wenn der Beschwerdeführer gelegentlich

psychomotorisch hintergründig angespannt wirke und in diesem Bild auch mehrfach

ein bemerkenswerter Blepharospasmus auftrete. Mithin seien von den

Zusatzsymptomen einer depressiven Störung vier bis fünf erfüllt, und es ergebe

sich mithin, dass insgesamt, bei grosszügiger Auslegung, sieben

Symptomkategorien einer depressiven Episode als auf der Befundebene

nachgewiesen gelte könnten, wovon zwei Symptome den Kernsymptomen einer

Depression zuzuordnen seien (A.S. 124).

Die in der Vergangenheit mehrfach

diskutierte, anhaltende somatoforme Schmerzstörung bzw. chronische

Schmerzstörung lasse sich auf der Basis der hiesigen Befunde nicht bestätigen.

Vielmehr schildere der Beschwerdeführer einzelne, verschiedene Organsystemen zuzuordnende

Beschwerden. Dies lasse die Diagnose einer undifferenzierten

Somatisierungsstörung (F40.1) zu. Der Ausprägungsgrad sei aber nicht so

gravierend, dass daraus wesentliche Einschränkungen in den psychischen

Grundfunktionen resultierten. Der Beschwerdeführer weise einige Merkmale einer

narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung auf. Es bestehe eine vermehrte

Kränkbarkeit. Er schildere nachvollziehbar über Jahre erlebte Kränkungen und

Zurücksetzungen an seinem letzten Arbeitsplatz, ferner komme es mit dem

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und der depressiven Episode 2002 zu einer

Veränderung des Selbstwertgefühls. Er verliere die zuvor innegehabte Rolle des

Familienoberhauptes und Ernährers. Mit diesem Rollenverlust gehe eine deutliche

emotionale Kränkung einher, welche die Entwicklung der depressiven Symptomatik

fördere. Offenkundig sei neben dem Rollenverlust und der narzisstischen

Kränkung auch die Erkenntnis eines gescheiterten Lebensentwurfes verknüpft,

welche die depressive Symptomatik 2002 deutlich verstärke (A.S. 125).

Festzuhalten sei ferner, dass der

Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. B.___ lediglich

das Bild einer mittelschweren Depression geboten habe. Anlässlich stationärer

psychiatrischer Behandlungen sei zuletzt sogar mehrfach lediglich von einer

leichten depressiven Episode ausgegangen worden. Eine rezidivierende depressive

Störung, so wie anlässlich der Behandlung in den M.___ angenommen, setze allerdings

eine zwischenzeitliche, vollständige Symptomremission voraus. Diese sei nach

Angaben des behandelnden Psychiaters, der den Beschwerdeführer nunmehr seit

vielen Jahren kenne und regelmässig behandle, aber nicht eingetreten. Aus

diesem Grunde gehe der Experte auch, in Übereinstimmung mit Dr. med. B.___ und

med. pract. E.___, von einer lang hingezogenen, chronifizierten depressiven

Episode aus, nicht jedoch von einer rezidivierenden depressiven Störung, bei

der es zu mehreren depressiven Episoden, unterbrochen von symptomfreien

Intervallen komme. Aus psychiatrischer Sicht sei mithin eine von med. pract. E.___

bestätigte Aufhebung der Arbeitsfähigkeit (0 %) nicht zu untermauern.

Allerdings sei, auch mit Blick auf die gescheiterten Eingliederungsbemühungen

sowie die langjährige Abstinenz von der Arbeitswelt, festzuhalten, dass eine

sofortige Reintegration weder zumutbar noch möglich sei. Die Einschätzung

seitens des RAD, aufgrund einzelner Aggravationsmerkmale, welche Dr. med. B.___

beschreibe, könne die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit widerlegt werden, greife

zu kurz (A.S. 125).

In Anlehnung an den Mini-ICF lasse sich

folgendes feststellen: Der Bereich Anpassung an Regeln und Routinen sei leicht

bis mittelgradig eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage,

eine gewisse Alltagsstruktur einzuhalten, sich auch dementsprechend an soziale

Regeln und Routinen zu halten. Der Bereich Planung und Strukturierung von

Aufgaben sei ebenfalls nur leicht, allenfalls mässig beeinträchtigt, da der Beschwerdeführer

durchaus in der Lage sei, Alltagsaufgaben wahrzunehmen, zu planen und auch

durchzuführen. Antriebsverhalten und leicht reduziertes Durchhaltevermögen führten

allerdings zu Beeinträchtigungen. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien

durchaus vorhanden. Was die Kompetenz und Wissensanwendung anbelange, so seien

hier mit Blick auf die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt

Beeinträchtigungen festzuhalten. Der Beschwerdeführer sei zu einer

Realitätsprüfung und Urteilsfindung in der Lage. Er könne Entscheidungen von

vernünftigen Erwägungen abhängig machen. Die Entscheidungsfähigkeit sei leicht

eingeschränkt, da der Beschwerdeführer unter leicht ausgeprägt depressiver

Ambivalenz leide. Diese führe zu einer Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit,

hebe sie allerdings keineswegs auf. Proaktivität und Spontanaktivitäten seien

im Zuge einer leichten depressiven Hemmung beeinträchtigt, allerdings sei der

Beschwerdeführer durchaus zu spontanen Aktivitäten in der Lage, so dass der

Beeinträchtigungsgrad hier ebenfalls nur leicht bis allenfalls mittelgradig

ist. Im Hinblick auf Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sei der

Beeinträchtigungsgrad ebenfalls nur leicht eingeschränkt. Es bestünden bei

depressiven Kognitionen durchaus Einschränkungen im Durchhaltevermögen, die

dazu führten, dass der Beschwerdeführer sowohl weniger konfliktfähig sei als

auch weniger Durchhaltevermögen aufweise. Vorzeitige Erschöpfung reduziere das

quantitative Leistungsvermögen in zeitlicher Hinsicht.

Selbstbehauptungsfähigkeit bestehe, der Beschwerdeführer zeige durchaus

Durchsetzungsfähigkeit. Der Bereich der Interaktionsgestaltung, also der

Konversation und Konfliktfähigkeit zu Dritten, zeige im psychopathologischen

Befund auf der Ebene zur Konversation und Interaktion mit dem Referenten keine

wesentlichen Einschränkungen, und auch ein ausgewiesener, sozialer Rückzug aus

allen Lebensbereichen bestehe nicht. Die Gruppenfähigkeit sei nicht

eingeschränkt, Teamfähigkeit liege durchaus vor, sofern der Beschwerdeführer

nicht an Arbeitsplätzen eingesetzt werde, welche mit hohen Anforderungen an die

Konfliktfähigkeit einhergingen. Die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen

sei ausreichend erhalten. Im Bereich Selbstpflege und Selbstversorgung

bestünden keine Einschränkungen. Mobilität und Verkehrsfähigkeit seien nicht

aufgehoben, der Beschwerdeführer sei wegefähig, er sei in der Lage, öffentliche

Verkehrsmittel zu benutzen. Somit sei er auch in der Lage, pünktlich

Arbeitsplätze regelmässig aufzusuchen. Er habe dies auch anlässlich der Integrationsmassnahme

bewiesen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchaus

über Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen (Intentionalität,

Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Interaktionsgestaltung, Affektregulation)

verfüge. Damit sei er im Bereich der psychischen Grundfunktionen (Erleben,

Handeln, Gestalten und Wollen) durchaus in der Lage, sich auf eine regelmässige

Tätigkeit einzustellen (A.S. 128 f.).

Im Weiteren führte Dr. med. H.___ aus,

der Beschwerdeführer könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit durchaus verrichten.

Ihm sei diese Tätigkeit mit den verbleibenden Ressourcen, aber auch vor dem

Hintergrund der festgestellten Defizite, durchaus möglich. Er könne diese

Tätigkeit allerdings lediglich im zeitlichen Umfang von 50 % (entsprechend

4.25

Stunden täglich) ausüben. Das Durchhaltevermögen sei, wie oben

geschildert, reduziert. Zudem bestehe eine depressiv bedingte Ermüdbarkeit.

Zusätzlich sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit allerdings nicht zu

begründen. Der Beschwerdeführer sollte lediglich einfache geistige Tätigkeiten

ohne besondere Verantwortungsgrade ausüben. Derartige Tätigkeiten könne er

4.25

Stunden täglich ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit

verrichten (A.S. 129). Der Verlauf der depressiven Störung unterliege oft

einer Eigendynamik, die selten vorhersehbar sei. Mit Blick auf die im

Längsschnitt dokumentierten Befunde lasse sich festhalten, dass ab 2013

offenbar eine Stabilisierung eingetreten sei (A.S. 130).

4.2.13

Auf die Rückfrage des Gerichts

hin gab der psychiatrische Experte Dr. med. H.___ am 19. Juni 2018 eine ergänzende

Stellungnahme ab (A.S. 134 ff.). Er unterzog die festgestellten Erkrankungen

einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 (A.S.

134.

ff.). Er führte aus, der Schweregrad einer depressiven Episode werde

entsprechend ICD-10 durch das Vorliegen von Haupt- und Zusatzsymptomen einer

depressiven Erkrankung bestimmt. Die Hauptsymptome seien gedrückte, depressive

Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit sowie Antriebsmangel und erhöhte

Ermüdbarkeit. Die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei anhaltend depressiv

gedrückt. Ein Interesse- und Freudeverlust im Sinne einer Anhedonie liege aber

nicht vor. Die Antriebslage sei leicht gemindert. Mithin seien von den drei

Hauptsymptomen letztlich nur zwei erfüllt, nämlich depressive Stimmungslage und

Antriebsminderung. Letztere jedoch in nur geringfügigem Ausprägungsgrad. Von

den zusätzlichen Symptomen einer Depression bestünden Schuldgefühle,

reduziertes Selbstwertgefühl, aber kein Verlust von Aufmerksamkeit. Es bestehe

auch keine deutlich geminderte Konzentration. Übertriebene Zukunftssorgen,

Gefühl von Hoffnungslosigkeit, Hilflosigkeit oder Suizidalität bestünden

ebenfalls nicht. Eine depressionstypische Inappetenz liege ebenfalls nicht vor.

Bei insgesamt grosszügiger Auslegung der geforderten Zusatzmerkmale einer

depressiven Erkrankung gelange man schlussendlich zu der Feststellung, dass

sieben Symptomkategorien auf der Befundebene nachgewiesen seien. Mithin sei von

einer mittelschweren depressiven Episode auszugehen. Für das Vorliegen einer

Somatisierungsstörung seien multiple, wiederholt auftretende und häufig

wechselnde körperliche Symptome, die wenigstens zwei Jahre bestünden,

charakteristisch. Der Verlauf der Störung sei chronisch, fluktuierend und

häufig mit langdauernden Störungen des sozialen, interpersonalen und familiären

Verhaltens verbunden. Bei hartnäckigen, unterschiedlichen und zahlreichen

körperlichen Beschwerden, die aber nicht das vollständige und typische

klinische Bild einer Somatisierungsstörung erfüllen, müsse die Diagnose einer

undifferenzierten Somatisierungsstörung erwogen werden, wovon auch vorliegend

auszugehen sei. Die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers weise

einzelne narzisstische Züge mit vermehrter Kränkbarkeit auf. Das Bild einer

Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert gemäss den Kriterien des ICD-10 sei

allerdings nicht erfüllt. Aggravation im Sinne einer bewusstseinsnahen

Symptomausgestaltung resp. gar Simulation, also bewusste, zielgerichtete

Darstellung nicht vorhandener Symptome, liege nicht vor (A.S. 135 f.).

Zum Komplex «Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz» hielt der Experte fest, unter der

bisherigen Behandlung habe die Symptomatik nur teilweise stabilisiert werden

können. Festzuhalten sei jedoch, dass Behandlungserfolge diametral passiven

Entpflichtungs- und Versorgungswünschen des Beschwerdeführers entgegenstünden.

Von Behandlungsresistenz könne mithin nicht ausgegangen werden. Auch eine

erfolgreiche Eingliederung stünde den passiven Entpflichtungs- und

Versorgungswünschen des Beschwerdeführers entgegen (A.S. 137).

Zum Komplex «Komorbiditäten» führte er

aus, weder aus den erhobenen Befunden, noch aus den anamnestischen Angaben des

Beschwerdeführers, noch aus dem Dossier ergäben sich Komorbiditäten, die im

konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung entfalten würden (A.S. 137).

Zum Komplex «Persönlichkeit» hielt der

Experte fest, auf der Persönlichkeitsebene weise der Beschwerdeführer weit in

die Biographie zurückreichende Strukturmerkmale einer narzisstischen Prägung

auf. Es sei von einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen,

welche für sich genommen aber nicht krankheitswertigen Ausprägungsgrad annehme.

Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über Ressourcen in den komplexen

Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Urteilsfindung, aber auch Intentionalität

und Antrieb. Gravierende Beeinträchtigungen der Affektsteuerung bestünden

nicht. Es sei von einer mittelgradigen Depression auszugehen, die

behandlungsfähig sei. Es fänden sich auch keine krankheitswertigen

Einschränkungen in der Realitätswahrnehmung. Die Selbstwahrnehmung des

Beschwerdeführers sei geprägt von passiven Entpflichtungswünschen (A.S. 137).

Zum Komplex «Sozialer Kontext» führte

der Experte aus, der Beschwerdeführer sei innerhalb der Familie ausreichend

integriert. Es bestünden zwar soziale Rückzugstendenzen, aber die Informationen

über die Gestaltung seines Lebens erlaubten den Rückschluss auf vorhandene,

mobilisierbare Ressourcen (A.S. 137).

Zur «Konsistenz» lässt sich der

Beurteilung des Gutachters entnehmen, die vom Beschwerdeführer geschilderte

hochgradige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen lasse sich nicht bestätigen, wenn er beispielsweise in der Lage

sei, sich in seinen Kleingarten zu bewegen, dort ein gewisses Mass an Freude zu

erfahren, und auch Hinweise auf Aktivitäten wie […]reisen – auch wenn sie

familiär und nicht ferienhalber bedingt seien – liessen Rückschlüsse auf ein

durchaus vorhandenes Aktivitätenniveau zu, welches nicht der subjektiven

Wahrnehmung des Beschwerdeführers, er sei in allen Aktivitäten schwer gehemmt,

entspreche. Ein gewisser Leidensdruck sei spürbar. Der Beschwerdeführer nehme

auch angebotene Therapien wahr, aber vor dem Hintergrund der im Gutachten

dargestellten Entwicklung lägen auch passive Entpflichtungswünsche vor, welche

Behandlungs- und Eingliederungserfolgen entgegenstünden. Der Leidensdruck sei

insgesamt mittelschwer, aber nicht schwer ausgeprägt. Eine unabwendbare

Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht liege nicht vor (A.S. 138).

4.2.14

Mit der Stellungnahme vom 12.

Juli 2018 zum psychiatrischen Gutachten lässt der Beschwerdeführer einen

Bericht von Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates,vom 2. Mai 2018 einreichen (Urkunde 50).

Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt:

-

milde Tendinose des Lig. patellae,

sowie leichte Knorpeldegeneration des medialen Kompartimentes Knie links

-

Impingementsymptomatik der

Supraspinatussehne bei leichter Absenkung des Acromions Schulter links

Nebendiagnosen

-

Diabetes mellitus

insulinpflichtig

-

Depression

Bei der Untersuchung zeige der

Beschwerdeführer an der linken Schulter vorwiegend Impingementzeichen, Hawkins

und Neer-Tests seien positiv. Der Bodycross sei unangenehm. Lift off und

Schürzengriff und Bellypress seien gut möglich. Er habe keine Lag-Zeichen. Am

Knie links habe er tatsächlich an der Patellaspitze im Bereich des medialen Hoffas

eine Druckdolenz, keinen Erguss. Die Hamstrings seien leicht verkürzt. Dr. med.

P.___ habe dem Beschwerdeführer und dem ihn begleitenden Nachbarn erklärt, dass

er keinen operationswürdigen Befund habe. Er denke, dass die Beschwerden des

Beschwerdeführers physiotherapeutisch angegangen werden könnten, weshalb er eine

zweite Verordnung, diesmal unter Einbezug des Knies, ausgefüllt habe. Das Knie

sei im jetzigen Zustand nicht operationswürdig, allfällig sei aber, falls die

drei Monate Physiotherapie der Schulter nichts bringen würden, hier eine

arthroskopische Dekompression zu diskutieren.

5.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob

dem vom Gericht veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H.___ vom

31.

Mai 2018 (A.S. 97 ff.) sowie seiner ergänzenden Beurteilung vom 19. Juni

2018.

(A.S. 135 ff.) Beweiskraft zukommt und ob seit der rechtskräftigen

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2003 (IV-Nr. 17)

eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

ausgewiesen ist.

5.1

Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. H.___ (A.S. 97 ff.) beruht auf den vollständigen Vorakten sowie

auf spezialärztlichen Untersuchungen in der Disziplin «Psychiatrie». Die vom

Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden durch den Gutachter

berücksichtigt und in seine Beurteilung einbezogen. Die Expertise konnte sich

somit auf vollständige Grundlagen stützen. Der Gutachter gibt jeweils die

fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen

Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der

Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergleitet. Schliesslich werden die

Schlussfolgerungen der Begutachtung wiedergegeben. Inhaltlich gelangt das Gutachten

zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Die

abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurden durch den

Gutachter berücksichtigt und es ist erkennbar, warum ihnen nicht oder nur

teilweise gefolgt wurde. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung

formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht. Es erfüllt die von der

Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an ein Verlaufsgutachten (vgl. E.

II. 3.4 hiervor).

Weiter ist festzuhalten, dass das sog.

strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 nach der neuen

Praxis grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen anzuwenden ist (BGE

143.

V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Dabei

beurteilt sich die Frage, ob ein Leiden zu einer ganzen oder teilweisen

Arbeitsunfähigkeit führt, nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster.

Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische

Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)

andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E.

3.6

S. 294 f.). Die massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O.

E. 4.1.3 S. 297):

1) Kategorie

«funktioneller Schweregrad»

a) Komplex

«Gesundheitsschädigung»

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz

-

Komorbiditäten

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

c)

Komplex «Sozialer Kontext»

2) Kategorie «Konsistenz»

(Gesichtspunkte des Verhaltens)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

Diese Indikatorenprüfung hat Dr. med. H.___

– auch wenn erst auf erneute Rückfrage des Gerichts – ordnungsgemäss

durchgeführt, indem er sich eingehend mit den vorhandenen Ressourcen des

Beschwerdeführers und der Konsistenz befasste (vgl. E. II. 4.2.13 hiervor). In

der Gesamtschau aller Indikatoren ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer nicht über ausreichend mobilisierbare Ressourcen verfügt, um

eine unlimitierte Arbeitsleistung zu erbringen. Die im Gerichtsgutachten aus

medizinischer Sicht attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 %, welche auf einer

sorgfältigen Würdigung der Untersuchungsergebnisse beruht, erscheint vor diesem

Hintergrund als plausibel. Das Gutachten entspricht mit anderen Worten im

Ergebnis den normativen Vorgaben des Bundesgerichts, weshalb auch aus

juristischer Sicht auf die dortige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt

werden kann (vgl. BGE 144 V 50 E. 6.1 S. 57 f.).

Sodann spricht sich die medizinische

Beurteilung durch Dr. med. H.___ hinreichend darüber aus, inwiefern eine

effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Auf Grund des

Gerichtsgutachtens ist nämlich erstellt, dass sich der Gesundheitszustand und

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahr

2003.

verbessert haben: So führt der Gutachter aus, zum Zeitpunkt der Verfügung

vom 24. Februar 2003 habe beim Beschwerdeführer ausweislich der seinerzeit

geschilderten Befunde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome

(ICD-10 F32.2) vorgelegen. Seinerzeit habe man auch eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (F45.4) diagnostiziert. Der behandelnde Psychiater med. pract. E.___

habe Motivations- und Konzentrationsstörungen, epigastrische Schmerzen,

Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, generelles Abgeschlagenheitsgefühl, Müdigkeit,

Reizbarkeit und Grübelzwang festgestellt. Die Depression und Somatisierungsstörung

hätten jede Erwerbstätigkeit verhindert. Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch

Dr. med. B.___ seien die diagnostischen Algorithmen einer schwergradigen

Depression nicht mehr hinlänglich erfüllt gewesen. Das Aktivitätenniveau des

Beschwerdeführers wie auch der psychopathologische Befund liessen lediglich

eine mittelschwere depressive Episode erkennen. Zum Zeitpunkt der Verfügung vom

26.

September 2017 hätten sogar Austrittsberichte der M.___ aus 2014 und

2016.

vorgelegen, in denen lediglich eine leichte depressive Episode bei

rezidivierender depressiver Störung im Hinblick auf den Schweregrad der

Depression attestiert werde. Im Jahr 2016 gehe man von einer kurzen depressiven

Reaktion aus. Insgesamt habe sich mithin, auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse

der beruflichen Integrationsmassnahme, eine feststellbare Verbesserung im

Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit ergeben. Retrospektiv betrachtet

sei die Verbesserung mit Begutachtung durch Dr. med. B.___ mit einer

Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % erreicht gewesen. Dr. med. H.___

gehe davon aus, dass auf der Basis der Untersuchung durch Dr. med. B.___

spätestens am 8. November 2013 der verbesserte Gesundheitszustand

dokumentiert sei.

5.2

Zusammenfassend bestand zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2017 wegen des

psychischen Leidens (langanhaltende depressive Episode mittelgradigen

Ausprägungsgrades (ICD-10 F31.1) in der angestammten wie auch einer angepassten

Tätigkeit neu eine Leistungseinbusse von 50 %. Es liegt mit anderen Worten

gegenüber der ursprünglichen Rentenzusprache eine gesundheitliche Veränderung

bzw. Verbesserung vor, welche eine revisionsmässige Überprüfung des

Rentenanspruchs erlaubt. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands liegt

demnach insoweit vor, als der psychische Zustand besser geworden ist, indem

sich der Schweregrad der Depression verringert hat.

5.3

5.3.1

Daran vermag auch der Einwand des

Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach wegen den Unterschieden zwischen

einer Untersuchungssituation und einer Tätigkeit an einem Arbeitsplatz in der

freien Wirtschaft sich die Feststellungen des Gutachters nicht auf eine

Arbeitssituation übertragen liessen; der Beschwerdeführer sei nicht in der

Lage, eine Arbeitstätigkeit von mehr als zwei Stunden auszuüben. Diesbezüglich

sei auf das Ergebnis des Belastbarkeitstrainings in der D.___ hinzuweisen (vgl.

A.S. 143 ff.). Dem Beschwerdeführer ist zu entgegnen, dass den medizinischen

Abklärungen gegenüber denjenigen der Fachleute der Berufsberatung/beruflichen

Eingliederung ein grösseres Gewicht zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2013 vom 22. April

2013.

E. 3.3.1). Bei der

Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen

nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge

einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei

diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27.

September 2017 E. 6.4.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281). Indessen darf

Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche

Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Steht

eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und

erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen

beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten

Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv

realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu

begründen und das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme ist

grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgericht 9C_737/2011 vom 16. Oktober

2012.

E. 3.3). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass Dr. med. H.___ sein

Gutachten in Kenntnis der Einschätzungen der D.___ im Bericht vom 6. März

2015.

(IV-Nr. 85) und dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom

12.

März 2015 (IV-Nr. 84) abgab (vgl. A.S. 105 f.). Die Diskrepanz zwischen seiner eigenen Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welche im

Bericht der D.___ vom 6. März 2015 Niederschlag gefunden hat, lässt sich

gemäss dem Gutachter unter anderem dadurch erklären, dass der Beschwerdeführer

wenig Veränderungsmotivation sowie passive Versorgungs- und Entlastungswünsche

erkennen lassen habe, welche diametral einem Eingliederungserfolg

entgegengestanden seien. Insoweit könne das Ergebnis der

Eingliederungsmassnahme auch nicht als Beweis für eine Leistungsfähigkeit

herangezogen werden, weil amotivationale Aspekte auch eine Rolle gespielt

hätten (A.S. 126). Es lässt sich aus dem Schlussbericht der D.___ vom

6.

März 2015 demnach nicht schliessen, dass dem Beschwerdeführer eine

Erwerbstätigkeit entgegen der gutachterlichen Einschätzung nur im Rahmen von

zwei Stunden täglich zuzumuten wäre. Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass der Gutachter sich umfassend mit

den Auswirkungen der von ihm erhobenen Diagnosen auf die einzelnen Fähigkeiten

und Kompetenzen des Beschwerdeführers auseinandersetzt und so schliesslich zu

einer nachvollziehbaren und differenzierten Einschätzung des (quantitativ und

qualitativ noch vorhandenen) funktionellen Leistungsvermögens gelangt (vgl.

A.S. 128 ff.). Demnach kann – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers –

ohne Zweifel auf die in einer umfassenden Gesamtbetrachtung von Dr. med. H.___

erhobene, schlüssig begründete 50%ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden. Ausserdem

ist bei der Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit insofern eine objektive

Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf das subjektive Empfinden der

versicherten Person ankommen kann (BGE 141 V 281 E. 3.7.1

S. 295; Urteile des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017

E. 6.4.2 und 8C_303/2016 vom 18. Juli 2016 E. 6.1).

5.3.2

An der beweiswertigen Beurteilung

des psychiatrischen Gutachters Dr. med. H.___ vermag auch der im

Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. P.___ vom 2. Mai

2018.

(vgl. E. II. 4.2.14 hiervor) sowie die Verordnungen zur Physiotherapie vom

16.

April 2018, 2. Mai 2018 und 9. Juli 2018 (Urkunden 51 – 53) nichts zu

ändern. Im

vorliegenden Verfahren sind die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung vom 26. September 2017 massgebend (vgl. E. II. 1.2

hiervor). Die Entwicklung der Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen

Verfügung ist ausnahmsweise in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

einzubeziehen, wenn sich daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt bis zum

Zeitpunkt des Verwaltungsaktes ziehen lassen (vgl. statt vieler Urteil des

Bundesgerichts 9C_3872016 vom 24. Oktober 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Inwiefern dieser nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2017

ergangene Bericht sodann Rückschlüsse auf die Verhältnisse im relevanten

Zeitraum zulassen soll, ist nicht ersichtlich und damit nicht

entscheidwesentlich.

6.

6.1

Nach dem Gesagten ist aufgrund

des vollumfänglich beweiskräftigen fachärztlichen Gutachtens von Dr. med. H.___

vom 31. Mai 2018 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Juni 2018 eine

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, d.h. eine Verbesserung

des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, spätestens ab dem Datum der

Begutachtung durch Dr. med. B.___ am 8. November 2013 (A.S. 128),

eingetreten. Wie erwähnt, weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne

zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab (vgl.

E. II. 3.5 hiervor). Solche zwingenden Gründe sind nicht ersichtlich.

Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Gerichtsgutachten widersprüchlich

wäre, sich eine davon abweichende Beurteilung aufdrängen könnte oder dessen

Schlüssigkeit in Frage zu stellen wäre. Nach den massgebenden gutachterlichen

Angaben ist die zum Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Februar 2003 attestierte Diagnose

einer schweren depressiven Episode ohne psychotischen Symptome, welche damals

eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgelöst hatte,

nicht mehr zu stellen und aktuell von einer mittelgradigen depressiven Episode

auszugehen. Demnach liegt keine unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts vor, welche einer

Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG entgegenstehen würde (vgl. E. II. 2.3

hiervor). Auf die davon abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte kann

nicht abgestellt werden, enthalten diese doch keine wichtigen Aspekte, welche

im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Nach den

Angaben von Dr. med. H.___ ist der Beschwerdeführer in der bisherigen

Tätigkeit als Mitarbeiter Spritzerei (ebenso in einer angepassten Verweistätigkeit)

zu 50 % arbeitsfähig. Angesichts der bereits umfassenden fachärztlichen

medizinischen Dokumentation besteht sodann kein Anlass für weitergehende

Beweiserhebungen, namentlich die Einholung einer rheumatologischen und

orthopädischen Expertise (antizipierte Beweiswürdigung; Urteil des

Bundesgerichts 8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2 mit

Hinweisen).

6.2

Vor diesem Hintergrund erübrigt

es sich, zur Feststellung des Invaliditätsgrades einen Einkommensvergleich mit

genauer Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens durchzuführen. Der

Invaliditätsgrad entspricht vielmehr dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von

50.

% (sog. Prozentvergleich), womit ein Anspruch auf eine Invalidenrente

besteht (BGE 114 V 307 E. 3a S. 313 mit Hinweisen). Somit hat der

Beschwerdeführer ab November 2017 Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. E. II.

2.2

hiervor). Die Aufhebung der Rente durch die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 26. September 2017 erweist sich demnach als nicht korrekt.

7.

Die Beschwerde ist somit

teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2017

(A.S. 1 ff.) ist insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführer ab dem

1.

November 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Die Beschwerdegegnerin

wird die Rentenleistungen neu zu berechnen und über einen allfälligen Anspruch

auf einen Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 ATSG noch zu entscheiden

haben. Die Sache wird daher an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

8.

8.1

Nach ständiger Rechtsprechung

ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit

auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicherten, die bei der

revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente

das 55. Altersjahrs vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von

mindestens 15 Jahren aufweisen, ist – von Ausnahmen abgesehen – eine

Selbsteingliederung grundsätzlich nicht zumutbar (Urteil des Bundesgerichts

9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Nach langjährigem

Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der

Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch

möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei

hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne

vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels

Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C_163/2009

vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2). Die Verwaltung muss sich vor der

Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein

medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in

einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür –

ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung,

Belastungsfähigkeit usw.) und / oder die Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2).

8.2

Der Beschwerdeführer war bei

Erlass der rentenaufhebenden Verfügung 58 Jahre alt und hatte während 15

Jahren eine ganze Rente bezogen. Die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen setzen

auf jeden Fall die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus, d.h. einen

Eingliederungswillen bzw. eine entsprechende Motivation der versicherten Person

(Urteile des Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.1 und 8C_611/2018 vom

7.

Januar 2019 E. 6.1). Daran fehlte es hier bis zur angefochtenen Verfügung. Der

Beschwerdeführer habe sich während des Belastbarkeitstrainings vom Dezember

2014.

bis März 2015 nicht in der Lage gesehen, das Pensum auf über zwei Stunden

pro Tag zu steigern, woraufhin die berufliche Eingliederung aufgrund der

subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers abgebrochen worden sei

(IV-Nr. 84). Da der Beschwerdeführer auch während des Beschwerdeverfahrens der

Meinung gewesen ist, er könne kein Pensum von mehr als zwei Stunden pro Tag

ausüben, hat es ihm an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit für die

Verwertung des gutachterlich festgestellten Leistungsvermögens gefehlt.

9.

9.1

Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» eine Reduktion der Parteienschädigung

nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst. Bei Streitigkeiten

um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht

allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht

die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente

zugesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar

2016.

E. 4.2 mit Hinweisen). Mit vorliegender Beschwerde wird die

Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente, eventualiter einer

Dreiviertelsrente, beantragt (vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 1), zugesprochen

wird dem Beschwerdeführer eine halbe Rente. Diese Konstellation, wonach der

Beschwerdeführer im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise)

unterliegt, rechtfertigt nach dem Gesagten die Zusprechung einer vollen

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Parteikosten werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach

§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT,

BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der

berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer,

soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.

9.2

Die von der Vertreterin

eingereichte Kostennote (A.S. 163 ff.) weist einen Zeitaufwand von 885

Minuten (= 14.75 Stunden; 335 Minuten bzw. 5,58 Stunden bis 31. Dezember 2017

und 550 Minuten bzw. 9,17 Stunden ab 1. Januar 2018) aus. Davon entfallen

insgesamt 357 Minuten (= 5,95 Stunden; 50 Minuten bzw. 0,83 Stunden bis

31.

Dezember 2017 und 307 Minuten bzw. 5,12 Stunden ab 1. Januar 2018) auf

diverse Besprechungen mit dem Beschwerdeführer. Dies erscheint als zu hoch,

einerseits im Hinblick auf vergleichbare Fälle, andererseits, weil diese

Besprechungen nicht durchwegs in einen Zusammenhang mit der Vorbereitung von

Rechtsschriften, dem Studium von Eingaben der Beschwerdegegnerin oder

Verfügungen des Versicherungsgerichts gebracht werden können. Vor diesem

Hintergrund erscheint eine Kürzung um 120 Minuten als angemessen (0,83

Stunden bis 31. Dezember 2017 und 3,12 Stunden ab 1. Januar 2018). Hinzu kommt, dass die Kostennote einen Aufwand

für 15 Klientenbriefe («Brief an A.___» je drei Minuten)

beinhaltet, bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von

Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist. Dabei handelt es sich um reine

Kanzleiarbeit, welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten ist.

Ein pauschaler Hinweis der Vertreterin, es handle sich bei diesen Schreiben

nicht um reine Kanzleiarbeit (vgl. A.S. 162) genügt nicht. Auch kann der unter dem Datum vom 6.

Februar 2018 geltend gemachte Aufwand von drei Minuten (= 0,05 Stunden) für die

Ausarbeitung des Fristerstreckungsgesuches ohne besondere Begründung nicht

berücksichtigt werden. Im Weiteren sind die drei Schreiben der Vertreterin des

Beschwerdeführers vom 18. Januar 2018 (3 Minuten), 13. März 2018 (3

Minuten) und vom 25. Juni 2018 (3 Minuten) beim Versicherungsgericht nicht

eingegangen, weshalb der geltend gemachte Aufwand von 9 Minuten bzw. 0.15

Stunden nicht zu berücksichtigen ist. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 11,3 Stunden (320 Minuten bzw. 5,33 Stunden bis 31. Dezember 2017 und

5,97 Stunden ab 1. Januar 2018). Daraus ergibt sich mit dem beantragten

Ansatz von CHF 260.00 eine Entschädigung von CHF 2'938.00 (1'385.80 +

1'552.20).

Was die Auslagen über CHF 508.00 betrifft,

so beinhalten diese 842 Kopien à CHF 0.50 (615 Kopien bis 31. Dezember

2017.

und 227 Kopien ab 1. Januar 2018; s. dazu § 161 i.V.m.

§ 160 Abs. 5 GebT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).

Dazu ist zu bemerken, dass die Vertreterin einen umfangreichen Beilagenordner

eingereicht hat, der namentlich Kopien des ergangenen Administrativgutachtens

und anderer Urkunden aus den IV-Akten enthält. Die Vertreterin musste als

erfahrene Anwältin wissen, dass das Gericht die IV-Akten praxisgemäss von Amtes

wegen einholt und damit die besagten Unterlagen in das Verfahren beizieht. Zwar

ist es einem Rechtsvertreter nicht schlechterdings untersagt, Kopien aus den

IV-Akten als Beschwerdebeilage einzureichen. Hier aber wurde das vertretbare

Mass weit überschritten. Die Vertreterin kann sich auch nicht darauf berufen,

sie habe die IV-Akten für den eigenen Gebrauch im Beschwerdeverfahren kopieren

müssen: Sie war bereits am Vorbescheidverfahren beteiligt, und die

Beschwerdegegnerin hatte ihr die IV-Akten in diesem Zusammenhang am 22. Februar

2016.

zugestellt (IV-Nr. 93). Die zu vergütenden Kopien werden daher

pauschal auf 442 Stück (315 bis 31. Dezember 2017 und 127 ab 1. Januar

2018) begrenzt, womit sich die Auslagen für Kopien auf CHF 221.00

reduzieren. Gänzlich zu streichen sind sodann die Spesen für die sich nicht in

den Akten befindenden Schreiben der Vertreterin vom 18. Januar 2018, 13. März

2018.

und vom 25. Juni 2018 von insgesamt CHF 3.00. Die Auslagen reduzieren sich

so auf CHF 305.00 (CHF 180.50 bis 31. Dezember 2017 und CHF 124.50 ab

1.

Januar 2018).

Einschliesslich CHF 254.40 Mehrwertsteuer

(8 % / CHF 125.30 bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % / CHF 129.10 ab 1. Januar

2018) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 3'192.40.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung

vom 12. März 2018 (A.S. 88 ff.) die unentgeltliche Rechtspflege bzw.

Rechtsverbeiständung ab Prozessbeginn bewilligt (A.S. 88 ff.; vgl. E.

I. 2.5 hiervor). Zufolge seines (teilweise) Obsiegens ist die bewilligte

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden.

9.3

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die

Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren

unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

9.4

Nach der Rechtsprechung sind die

Kosten eines Gerichtsgutachtens dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn die

Begutachtung notwendig wurde, weil es dieser in Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes unterlassen hatte, den relevanten medizinischen

Sachverhalt vollständig und zuverlässig abzuklären (BGE 139 V 496).

Das Gericht holte das Gutachten des für die Gutachterstelle G.___ tätigen

Gutachters Dr. med. H.___ in erster Linie deshalb ein, weil das durch die

Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten des Gutachters

Dr. med. B.___ eine Beurteilung der invalidisierenden Wirkung der diagnostizierten

undifferenzierten Somatisierungsstörung F45.1, resp. somatoform-autonome

Funktionsstörungen F45.3, unter dem Aspekt der mit BGE 141 V 281

begründeten Rechtsprechung nicht zuliess. Die Beurteilung der

Standardindikatoren durch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

vom 26. September 2017 (A.S. 1 ff.) vermochte nicht vollständig zu

überzeugen. Sie äussert sich nur zu einem Teil der relevanten Aspekte und

basiert teilweise auf nicht hinreichend gesicherten Annahmen, was vor allem

darauf zurückzuführen ist, dass das ihr vorliegende Gutachten des Gutachters

Dr. med. B.___ nur wenige für die Beurteilung der Indikatoren relevante

Informationen enthielt (vgl. IV-Nr. 60.1 S. 12 ff.). Aus diesem Grund war

es auch dem Gericht nicht möglich, die massgebenden Schweregradindikatoren mit

hinreichender Zuverlässigkeit zu beurteilen. Da das Urteil

BGE 141 V 281 am 3. Juni 2015 vor dem Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 26. September 2017, erging, wäre die

Beschwerdegegnerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, den

Sachverhalt ergänzend gutachterlich abzuklären. Ihr sind daher die Kosten des

Gerichtsgutachtens (inkl. Ergänzungsgutachten vom 19. Juni 2018) von CHF 3'389.40

aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügung vom 26. September 2017 wird aufgehoben. Der

Beschwerdeführer hat ab dem 1. November 2017 Anspruch auf eine halbe

Rente. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfährt.

2. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'192.40

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

4. Die Kosten des Gutachtens des Gutachters

Dr. med. H.___ vom 31. Mai 2018 (inkl. Ergänzungsgutachten vom 19. Juni 2018)

von insgesamt CHF 3'389.40 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der

Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin