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Entscheid

VSBES.2017.270

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

9. Oktober 2018Deutsch77 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1964 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 7. März 1994 unter Hinweis

auf Fingergelenkschmerzen, Schwellung bei Belastung sowie Hautverschiebung über

den Fingern erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [IV-St. Beleg Nr.] 1.14). Mit

Verfügung vom 24. September 1997 (IV-Nr. 1.8) verneinte die

Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch.

2. Am 2. Juni 1998 (IV-Nr. 1.6)

meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Probleme an den Händen und

der Haut sowie psychische Probleme erneut zum Leistungsbezug an. Nach

verschiedenen beruflichen und medizinischen Abklärungen lehnte die

Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers aufgrund eines

errechneten IV-Grades von 37 % mit Verfügung vom 18. Januar 2002 (IV-Nr. 40)

vorerst ab. Nach einer mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) vom 24. November 2003 (VSBES.2002.82,

IV-Nr. 47) erfolgten Rückweisung sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2004 (IV-Nr. 55) gestützt

auf einen errechneten IV-Grad von 50,5 % jedoch eine halbe Rente zu.

3. Im Februar 2006 leitetet die

Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 57),

in dessen Verlauf sie den Beschwerdeführer durch Dr. med. B.___ psychiatrisch

begutachten liess. Gestützt auf das vom 28. Juli 2006 datierende Gutachten

(IV-Nr. 65) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund

eines errechneten IV-Grades von 100 % mit Verfügung vom 6. Februar

2007 (IV-Nr. 70) eine ganze Invalidenrente zu.

4. Im September 2010 leitete die

Beschwerdegegnerin erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein

(IV-Nr. 75). Nach dem Einholen verschiedener medizinischer Berichte, führte

die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 19. April 2011 ein

Revisionsgespräch durch (IV-Nr. 86) und veranlasste eine psychiatrische

sowie eine rheumatologische Begutachtung bei Dres. med. C.___ und D.___.

Gestützt auf diese am 10. und 17. August 2011 erstatteten Gutachten

(IV-Nrn. 90 f.) hob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente mit

Verfügung vom 21. August 2012 auf (IV-Nr. 110). Die dagegen am

24. September 2012 beim Versicherungsgericht erhobene Beschwerde (IV-Nr. 113)

wurde von diesem mit Urteil VSBES.2012.249 vom 7. Oktober 2013

(IV-Nr. 117) gutgeheissen und die Verfügung vom 21. August 2012

aufgehoben. Die dagegen durch die Beschwerdegegnerin beim Bundesgericht

erhobene Beschwerde vom 13. November 2013 (IV-Nr. 120) wurde von

diesem mit Urteil 8C_810/2013 vom 9. April 2014 (IV-Nr. 125)

gutgeheissen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich insofern

erheblich verbessert, als die im Rahmen der Verfügung vom 6. Februar 2007

noch bejahte psychische Komorbidität bei Verfügungserlass vom 21. August

2012 nicht mehr gegeben gewesen sei. Daher wurde die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 21. August 2012 bestätigt und das Urteil des

Versicherungsgerichts vom 7. Oktober 2013 aufgehoben. Dieses Urteil

erwuchs in Rechtskraft.

5. Am 14. April 2016

(IV-Nr. 138) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter

Hinweis auf ein chronisch psychiatrisches Leiden mit chronischen Bewegungen [recte:

Beschwerden] und ein Schmerzsyndrom erneut zum Leistungsbezug an. Die

Beschwerdegegnerin holte daraufhin die medizinischen Akten (IV-Nrn. 141,

143, 149) und die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Fachärztin Allgemeine

Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 9. August 2016

(IV-Nr. 148 S. 2 ff.) ein. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016

(IV-Nr. 150) beantragte Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, der

Beschwerdeführer habe aufgrund der Einschätzung der Neurologen seit mindestens

Juni 2015 Anrecht auf eine 100%ige Rente. Gestützt auf die Aktennotiz der

RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 10. Oktober 2016 (IV-Nr. 151) holte die

Beschwerdegegnerin bei Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt Neurologische Ambulanz, H.___,

am 10. Oktober 2016 weitere Informationen ein (IV-Nr. 152). Seine

Rückmeldung datiert vom 3. Januar 2017 (IV-Nr. 167).

5.1 Mit Schreiben vom

27. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er sei überwacht

worden (IV-Nr. 153) und könne sich zu den entsprechenden Ergebnissen

äussern. Die diesbezügliche Stellungnahme von Dr. med. F.___ datiert vom

3. November 2016 (IV-Nr. 157). Aufgrund der Aktennotizen der

RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 10. und 26. Oktober 2016 (IV-Nr. 154.1)

wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 29. November 2016

(IV-Nr. 159) davon in Kenntnis gesetzt, dass zur Klärung seiner

Leistungsansprüche eine Verlaufsbegutachtung (Psychiatrie und Rheumatologie)

notwendig sei. Es wurden Dr. med. I.___ (Psychiatrie) und Dr. med. D.___

(Rheumatologie) vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer könne sich zu den

Gutachterpersonen äussern und Zusatzfragen stellen. Mit Eingabe vom

6. Dezember 2016 (IV-Nr. 161) liess Dr. med. F.___ u.a. beantragen,

es sei ein anderer Gutachter als Dr. med. D.___ mit der Begutachtung zu

betrauen, da dieser den Beschwerdeführer vor einigen Jahren absolut

despektierlich behandelt und unwürdig herunter gekanzelt habe. Die

Beschwerdegegnerin ging mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 (IV-Nr. 163)

nicht auf diese Einwände ein, da sie nicht näher begründet worden und nach

Ablauf der gewährten Frist eingetroffen seien. Der Beschwerdeführer teilte der

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 (Eingangsdatum)

mit, er werde an keiner Begutachtung teilnehmen (IV-Nr. 164) und führte im

Schreiben vom 23. Dezember 2016 aus (IV-Nr. 165), er habe mit

Dr. med. D.___ so schlechte Erfahrungen gemacht, dass er diesen als erneuten

Gutachter ablehne. Mit Mitteilung vom 6. Januar 2017 (IV-Nr. 170)

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie halte an ihrem

Vorgehen fest. Mit Einschreiben vom 15. März 2017 (IV-Nr. 173) wurde

der Beschwerdeführer aufgrund dessen telefonischer Absage vom 14. März

2017 bez. des Untersuchungstermins bei Dr. med. D.___ vom 21. März

2017 darauf aufmerksam gemacht, dass er verpflichtet sei, an notwendigen und

zumutbaren Untersuchungen teilzunehmen. Dr. med. F.___ reichte am 21. März

2017 (Eingang: 22. Mai 2017, IV-Nr. 189) betreffend die Begutachtung

vom 21. März 2017 bei Dr. med. D.___ eine Stellungnahme ein.

5.2 In dem am 29. März 2017

erstatteten rheumatologischen Gutachten (IV-Nr. 174.1) hielt Dr. med. D.___

fest, der Beschwerdeführer habe die Begutachtung abgebrochen, weswegen keine

Angaben zu den aktuellen Diagnosen gemacht werden könnten und auf die Diagnosen

im Gutachten vom 17. August 2011 verwiesen werde (S. 10). Zu diesem

Gutachten nahm die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ am 10. Mai 2017

(IV-Nr. 177) Stellung. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.___ wurde

am 12. Mai 2017 erstattet (IV-Nr. 178.1). Zu diesem nahm der

behandelnde Psychiater Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am

6. Juni 2017 Stellung (IV-Nr. 183). Gestützt auf die Stellungnahme

von Dr. med. E.___ vom 8. Juni 2017 (IV-Nr. 182) stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Juni 2017

(IV-Nr. 184) die Abweisung seiner Leistungsansprüche auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt die

Beschwerdegegnerin trotz der am 2. August 2017 (IV-Nr. 187) erhobenen

Einwände des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. September 2017 (A.S.

[Akten-Seiten] 1 f.) fest.

6. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 29. September 2017 bei der Beschwerdegegnerin

fristgerecht Einsprache erheben (A.S. 4, Eingang 18. Oktober 2017) und

sinngemäss beantragen, seine Arbeitsunfähigkeit sei gemäss der Argumentation

seines Hausarztes weder psychiatrisch noch rheumatologisch, sondern neurologisch

bedingt, weshalb die durchgeführten rheumatologischen und psychiatrischen

Gutachten am Problem vorbeigezielt hätten. Es seien der neurologische Befund

des H.___ und der Neurologie des K.___ zu berücksichtigen, oder eine neue

neurologische Beurteilung durchzuführen.

7. Mit Verfügung vom

23. Oktober 2017 (A.S. 5 f.) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts

fest, dass die an die Beschwerdegegnerin gerichtete Einsprache vom

29. September 2017 zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht

weitergeleitet worden sei und die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen

werde.

8. Mit Beschwerdeantwort vom

20. Dezember 2017 (A.S. 9 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

9. Die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 5. Januar 2018 (A.S. 14), in welchem er an

seinem Standunkt festhält, geht mit Verfügung vom 22. Januar 2018

(A.S. 15 f.) zur handschriftlichen Unterzeichnung bzw. zur anschliessend

erneuten Zusendung an das Versicherungsgericht an den Beschwerdeführer zurück.

10. Mit Verfügung vom

26. Februar 2018 (A.S. 17) stellt die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts fest, die Beschwerdegegnerin habe auf das Einreichen

einer Eingabe zur Replik verzichtet. Es wird zudem festgestellt, dass der

Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht die Eingabe vom 5. Januar 2018

am 24. Januar 2018 (Eingang) handschriftlich unterzeichnet zugestellt

habe.

11. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. September 2017) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit

oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die

Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere

erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

2.3

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen

für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

3.

3.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom

27.

Mai

2011.

E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a

S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345

E. 5.1).

4.

4.1

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der

früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie

das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V

131.

E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

4.2

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat,

mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1;

BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1

S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der

ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr

stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die im Rahmen der Neuanmeldung vom 14. April 2016

(Eingang: 18. April 2016, IV-Nr. 138) beantragten Leistungsbegehren

des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und / oder eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 26. September 2017 (A.S. 1 f.) zu

Recht abgewiesen hat.

6.

Es ist zunächst zu prüfen, ob

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der letzten, auf

einer umfassenden Prüfung des Gesundheitszustands beruhenden, rechtskräftigen Verfügung

vom 21. August 2012 (IV-Nr. 110), die durch das Urteil des

Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 (IV-Nr. 125) gestützt

wurde, in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Im Zeitpunkt der rentenaufhebenden

Verfügung vom 21. August 2012 stützte sich die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom

10.

August 2011 (IV-Nr. 90) sowie auch auf das rheumatologische

Gutachten von Dr. med. D.___ vom 17. August 2011 (IV-Nr. 91). Dem

Beschwerdeführer sei es zumutbar, in der angestammten Tätigkeit sowie in jeder

anderen leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit in einem Pensum von

100.

% ohne Leistungsminderung zu arbeiten (IV-Nr. 110 S. 2).

6.1

Im psychiatrischen Gutachten vom

10.

August 2011 (IV-Nr. 90) führte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine «anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ASS; ICD-10 F45.40) und / oder eine

Konversionsstörung / dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4)» bestünden

(S. 17). Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden

«akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)» ausgewiesen. Zusammenfassend

müsse festgestellt werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich

seiner Einschränkungen durch Schmerzen und den angeblich permanenten

Faustschluss inkonsistent und äusserst widersprüchlich seien. Auch die im

Revisionsbericht beschriebene fehlende Beugekontraktur und Hornhautschwielen

sprächen gegen einen permanenten Faustschluss. Die vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Einschränkungen seien in keiner Weise nachvollziehbar. Die von ihm

geschilderten Tätigkeiten wie Autofahren und regelmässiges Zubereiten der

Mahlzeiten seien mit einem permanenten Faustschluss und angeblich

«unerträglichen Schmerzen» beim Öffnen der Hände schlicht nicht zu vereinbaren.

Angesichts der zahlreichen inkonsistenten Angaben könne eine psychiatrische

Störung nicht mit ausreichender Sicherheit diagnostiziert werden. Auf die

subjektiven und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers könne nicht

abgestellt werden. Eine der präsentierten Symptomatik möglicherweise

ursprünglich zugrundeliegende anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ASS)

und / oder eine dissoziative Bewegungsstörung könnten nicht

ausgeschlossen werden (S. 20).

Der Beschwerdeführer besitze keine

spezifische Berufsausbildung. Er sei in der Schweiz nur für wenige Monate in

ungelernten Hilfstätigkeiten in den Bereichen Schreinerei, Service, Lager und

Reinigungsdienst tätig gewesen. Aus psychiatrischer Sicht könne keine sichere

psychiatrische Störung und keine objektivierbare Symptomatik festgestellt

werden, welche eine Minderung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Es habe

keine Minderung der Ressourcen des Beschwerdeführers wie etwa ein verminderter

Realitätsbezug oder eine Persönlichkeitsstörung festgestellt werden können, die

ihn bei der Überwindung einer möglichen Schmerzsymptomatik beeinträchtigen

könnten (S. 22).

6.2

Dr. med. D.___, FMH Innere

Medizin und Rheumaerkrankungen, hielt in seinem rheumatologischen Gutachten vom

17.

August 2011 (IV-Nr. 91) fest, es bestünden keine Diagnosen mit

langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne langdauernde Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:

1.

Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom

Nicht ausreichend somatisch

abstützbar

Primäres

Fibromyalgie-Syndrom

Panalgie

Diffuse Druckschmerzangabe

Nicht dermatombezogene

Hyposensibilität ganzer rechter Arm für ausschliesslich taktile Reize bei

allseits normalem Lage- und Vibrationssinn

Polyarthralgien

Panvertebralsyndrom mit

spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in die Extremitäten

Multiple Beschwerden wie

Schlafstörungen, Müdigkeit, Verkrampfungen der Hände, wiederholtes Schlucken,

Nervosität, Atemstörung, Schmerzen im Brustkorb

2.

Anamnestisch Reizmagen-Syndrom

3.

Lichen simplex chronicus der Hände

4.

Verdacht auf subklinische Hypothyreose

Insgesamt würden die vom

Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität

höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen

Befunde abstützbar beurteilt. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich

zu diskutieren: Invaliditätsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen

eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion

(S. 13 oben). Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer

Sicht beurteilt für die vom Beschwerdeführer bisher in der Schweiz ausgeübten

beruflichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen. Für

Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden

Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt,

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Die angepasste

Verweistätigkeit des Beschwerdeführers liege in einem temperierten Raum

(Raumluft), beschränke sich auf leicht- bis mittelgradig körperlich belastende

Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und

gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergometrie sei

wünschenswert. Ungünstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den

Arbeitsprozess könnten sich invaliditätsfremde Faktoren wie bspw. länger

anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz, begrenzte Deutschsprachenkenntnisse,

fehlende Berufsbildung, Alter des Beschwerdeführers, ungünstige

Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limitierte Motivation auswirken

(S. 15).

7.

Im Zeitpunkt der aktuellen

Verfügung vom 20. Juli 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der

Sachverhalt wie folgt:

7.1

Im «Austrittsbericht der zweiten

Hospitalisation» vom 4. August 2014 (IV-Nr. 149) hielten Dr. med. L.___,

Leitender Arzt, und der Arzt M.___, N.___, betreffend die Hospitalisation vom

7.

Juli 2014 bis 4. August 2014 folgende Diagnosen fest:

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

Chronische somatoforme

Schmerz- und autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3, F45.4)

Verdacht auf dissoziative

Bewegungsstörung (lCD-10 F44.4)

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge vom histrionischen und narzisstischen Subtyp (lCD-10 Z73.1)

Der Beschwerdeführer sei nach Hause zu

seiner Frau und den zwei Kindern entlassen worden. Er werde durch Dres. med. J.___

und F.___ behandelt.

7.2

Im Austrittsbericht vom

21.

April 2015 betreffend die dritte Hospitalisation vom 31. März bis

13.

April 2015 führten Dr. med. O.___, Oberarzt, und Dr. med. P.___,

Ärztin, N.___, folgende Diagnosen auf (IV-Nr. 141 S. 13 ff.):

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Nichtorganische Insomnie

(ICD-10 F51.0)

Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, F45.3)

Verdacht auf dissoziative

Bewegungsstörungen (u.a. Zittern) (ICD-10 F44.4) und Stottern (ICD-10 F98.5)

Multifaktorielle

psychosoziale Belastungssituation bei Migrationshintergrund und Spannungen

innerhalb der Familie (ICD-10 Z60.3, Z63)

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit vor allem histrionischen und narzisstischen Merkmalen

(ICD-10 Z73.1)

Der Beschwerdeführer sei vom

behandelnden Psychiater Dr. med. J.___ aufgrund zunehmender Anspannung und

konsekutiver Belastung des direkten sozialen Umfelds zur Krisenintervention

zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass ihn eine Ohroperation

seines Bruders in äusserste Angstzustände versetze. Diagnostisch gingen sie von

einer Exazerbation der vorbekannten chronisch depressiven Störung aus. Der

Beschwerdeführer habe über ein Abendtief mit ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen

berichtet. Da sich die bisherige verschriebene Medikation mit Quetiapin auch in

erhöhter Dosierung nicht eindeutig positiv auf die Schlafqualität ausgewirkt

habe, sei eine Therapie mit Olanzapin mit einer abendlichen Gabe von 5 mg eingeleitet

worden. Es habe sich ein Nachlassen der ängstlichen Unruhe gezeigt. Des

Weiteren sei anamnestisch eine chronische somatoforme Schmerzstörung bekannt,

die ihren Beginn nach der Einreise in die Schweiz vor circa 20 Jahren genommen

habe Der Beschwerdeführer habe erklärt, seine Hände nur unter Schmerzen öffnen

zu können. Im Übrigen hätten sich (wie schon seit Jahren mehrfach beschrieben)

Störungen im Bewegungsablauf (v.a. zittern, schütteln) und im Redefluss

(stottern), deren Ursache am ehesten in einer dissoziativen Störung gesehen

werde (nach aktenanamnestischem Ausschluss körperlicher Ursachen). Zur

Reduzierung des Stress- und Angstniveaus sei die Dosierung von Lyrica auf eine

Tagesdosis von 300 mg, verteilt auf zwei Gaben, erhöht worden. Der

Beschwerdeführer habe über eine diskrete Besserung berichtet. Hinsichtlich

nichtmedikamentöser Strategien zur Stressreduktion, Entspannung und

Selbstberuhigung habe der Beschwerdeführer kaum Interesse gezeigt. Er habe das

stationäre Setting gut annehmen können und sich durch die Aufnahme bereits

entlastet gefühlt. Er habe selektiv an den Therapieangeboten teilgenommen und

sei nach anfänglichem Rückzug in gutem Kontakt zu den Mitpatienten gestanden, habe

sich zwischenzeitlich auch durchaus entspannt gezeigt. Als Hobby zeichne er

gerne und könne sich über mehrere Stunden damit beschäftigen. Gesamthaft sei

eine leichte Besserung der depressiven Symptomatik eingetreten, auch wenn sich

im Zusammenhang mit dem Austritt eine nochmalige Verschlechterung abgezeichnet

habe.

7.3

Im Verlaufsbericht vom

22.

Juli 2015 (IV-Nr. 141 S. 18 f.) hielt Dr. med. Q.___,

Psychotherapeut, folgende Diagnosen fest:

Chronische rezidivierende

depressive Störung gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode (ICD-10 F33.1)

Nichtorganische Insomnie

(ICD-10 F51.0)

Anhaltende und chronische

somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4, F45.3) und (ICD-10 F98.5)

Dissoziative Bewegungsstörungen (u.a. Zittern, Schlucken), und starkes Stottern

Multifaktorielle

psychosoziale Belastungssituation bei Migrationshintergrund und Spannungen

innerhalb der Familie (ICD-10 Z60.3, Z63)

Narzisstische und

histrionische Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 Z73.1)

Belastung

Vorwiegend Zwangshandlungen

(Waschzwang, ICD-10 42.01)

Der Beschwerdeführer habe aus der [...]

fliehen müssen, da ihm sonst Gefängnis gedroht hätte. Ein Bekannter aus seinem

Dorf habe ohne sein Wissen Bücher in seiner Schneiderei deponiert und bei einer

Razzia seien diese politischen Bücher gefunden und er sei vom Militär schwer

gefoltert worden. Er leide unter starker Angespanntheit und habe zuhause die

Kinder durch seine Krankheit stark belastet, so dass diese nun auch

psychologisch betreut werden müssten. In den Einzelgesprächen habe er berichtet,

dass er ein Abendtief mit ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen habe. Die

vielen Medikamente, die er jahrelang eingenommen habe, hätten ihm auch nicht

helfen können. Die chronischen Schmerzstörungen seien seit 20 Jahren

vorhanden, sie hätten mit der Ankunft in der Schweiz begonnen. Seine Hände

könne er nur mit grosser Mühe und unter Schmerzen öffnen. Auch Störungen bei

der Bewegung (v.a. Zittern und Schütteln). Im Redefluss stottere er so stark,

so dass man ihn kaum verstehen könne, auch wenn er sich grosse Mühe gebe, um

sich zu verständigen. Dem folge noch das eigenartige Schlucken, das dissoziativ

aussehe. Sein Körper leide unter den Schmerzen und das mache ihn

bewegungsunfähig.

7.4

Im Untersuchungsbericht des K.___,

Medizinische Spezialsprechstunde, R.___, vom 30. Juli 2015 (IV-Nr. 141

S. 9 ff.) wurde folgende Diagnose festgehalten:

1.

Verdacht auf minimale bis leichte

neuropsychologische Störung

Differentialdiagnose im

Rahmen von Diagnose 2

Nebendiagnosen seien:

2.

Chronisch psychiatrisches Zustandsbild

mit Tic-Syndrom und Angststörung

Neu stark beeinträchtigendes

Stottern (aktenanamnestisch seit 2011)

Rezidivierende

Hyperventilationen

Chronisch intermittierender

Schwindel

Zwangsstörung mit Schmatzen

und Schnalzen

3.

Verdacht auf myofasziales Schmerzsyndrom

mit Odynophagie durch Tic-Syndrom

4.

Generalisiertes Schmerzsyndrom

Rechtsbetont

5.

Lichen simplex chronicus

Das prämorbide kognitive Niveau sei

schwierig abzuschätzen, die Angaben sprächen insgesamt für eine

durchschnittliche intellektuelle Begabung. Die neuropsychologische Untersuchung

habe mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt werden müssen. Die geschilderten

Gegebenheiten limitierten die Validität der neuropsychologischen Testbefunde

von vornherein, da diese für Patienten mit Deutsch als Muttersprache normiert

worden seien, die ein mitteleuropäisches Bildungssystem durchlaufen hätten. Es

ergebe sich das folgende Bild der kognitiven Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers: Im Gedächtnisbereich stelle sich die verbale Lern- und

Merkfähigkeit als minimal vermindert dar, dabei seien der verzögerte Abruf

sowie die relative Behaltensleistung leicht eingeschränkt, alle übrigen

geprüften Parameter seien altersentsprechend normal. In der visuellen Modalität

seien der unmittelbare sowie der verzögerte Abruf leicht bis mässig

beeinträchtigt. Im Bereich der Exekutivfunktionen seien die figurale

Flüssigkeit sowie die semantische Flüssigkeit vermindert. Die phonematische Flüssigkeit,

das verbale Arbeitsgedächtnis sowie die Konzeptbildung seien normgerecht. Im

Bereich der Sprache sei das Benennen leicht eingeschränkt. Die räumlichen

Funktionen seien beim Abzeichnen einer komplexen geometrischen Figur

eingeschränkt. Im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktion sei die tonische

Aktivierung grenzwertig, die Aktivierbarkeit leicht reduziert. Bei der Aufgabe

zur Flexibilität zeigten sich eine grenzwertig erhöhte Anzahl von Auslassungen

und Fehlern bei ansonsten normgerechten Leistungen. Bei der selektiven

Aufmerksamkeit sei die Anzahl Auslassungen erhöht bei erwartungsgerechten

übrigen Leistungen. Die Aufgabe zur geteilten Aufmerksamkeit ergebe

normgerechte Leistungen in allen Parametern. Bei der Prüfung der

visuell-gnostischen Funktionen zeigten sich keine Einschränkungen. Die

Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sei normgerecht (S. 12).

7.5

Im Austrittsbericht vom

1.

Februar 2016 (IV-Nr. 133) betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers

vom 19. bis 26. Januar 2016 hielten Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt,

Dr. med. S.___, Oberärztin, und Dr. med. T.___, Assistenzärztin, H.___,

Neurozentrum, Universitätsklinik für Neurologie, folgende Diagnosen fest:

1.

Unklare rechtsbetonte komplexe

Bewegungsstörung mit Störung des Redeflusses mit / bei:

Komplexen motorischen

Bewegungen (DD motorische Tics) mit Schmatzen, repetitive Kopfversionen nach

rechts, intermittierender Kopfzwangshaltung, rechtsbetonter Funktionsstörung

beider Hände mit spontaner Fausthaltung

DD im Rahmen einer

dissoziativen Bewegungsstörung

2.

Chronisch psychiatrisches Zustandsbild

Status nach rezidivierender

depressiver Störung mit Hospitalisationen 2014 und 2015

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge vom histrionischen und narzisstischen Subtyp

Angststörung

3.

Verdacht auf myofasziales Schmerzsyndrom

4.

Minimale bis leichte neuropsychologische

Störung (Abklärung K.___ 29. Mai 2016 und 16. Juni 2015)

Der Beschwerdeführer sei elektiv von Dr.

med. U.___ über die Sprechstunde von Prof. Dr. med. G.___ zugewiesen worden,

mit der Bitte um Abklärung einer komplexen rechtsbetonten Bewegungsstörung.

Klinisch präsentiere der

Beschwerdeführer beim Eintritt eine komplexe Bewegungsstörung mit

Auffälligkeiten. Auffallend sei insbesondere auch die spontane, teilweise

dyston anmutende Fauststellung beider Hände, welche passiv aber gut

durchbrechbar gewesen sei. Es hätten sich zudem eine rechtsseitig betonte

Sensibilitätsstörung und Schmerzempfindlichkeit mit funktionellen Einbussen der

Handmotorik gezeigt. Differenzialdiagnostisch sei aufgrund des Verlaufs, der

fluktuierenden und in der Art variablen Symptomatik mit Ablenkbarkeit eine

dissoziative Bewegungsstörung klar im Vordergrund gestanden, akzentuiert durch

die psychiatrische und psychosoziale Vorbelastung. Konsiliarisch seien zur

Beurteilung auch die Bewegungsspezialisten beigezogen worden, welche diese

Einschätzung teilten. Wie bereits im Vorfeld diskutiert, spreche das späte

Auftreten der Beschwerden eher gegen eine hereditäre oder metabolisch bedingte

Bewegungsstörung. Zum Ausschluss einer metabolischen oder neurodegenerativen

Genese seien aber die Abklärungen mittels MRI und laborchemischen

Untersuchungen (u.a. Kupferstoffwechsel) komplettiert worden. Als einzige nicht

sicher pathologische Auffälligkeit zeigten sich MR-tomographisch in den

Stammganglien beidseits sowie in den Ncl. dentati beidseits mögliche

Eisenablagerungen (Hypointensitäten in den T2-/SWI-Sequenzen), welche bspw.

i.R. einer NBIA (Neurodegeneration with Brain iron accumulation) auftreten

könnten. Da das späte Auftreten der Beschwerden, der normale Ferritinspiegel im

Serum sowie das variable Beschwerdebild gegen diese Diagnose sprächen und es

keine unmittelbarer therapeutische Konsequenz hätte, hätten sie sich gegen die

Durchführung einer genetischen Abklärung diesbezüglich entschieden.

Auch wenn ein organischer Kern im Sinne

einer NBIA nicht sicher ausgeschlossen werden könne, liege beim

Beschwerdeführer primär eine funktionelle Bewegungsstörung vor, welche in ihrer

Ausprägung und langjährigen Dauer mit einer erheblichen psychischen und

psychosozialen Belastung einhergehe und einen enormen Leidensdruck für den Beschwerdeführer

und die Familie darstelle.

Die Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben,

es bestehe Anspruch auf eine IV-Rente.

7.6

Dr. med. J.___, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, hielt im Bericht vom 15. März 2016 (IV-Nr. 141

S. 1 ff.) folgende Beurteilung fest (S. 4): Der psychische Zustand

des Beschwerdeführers habe sich circa Ende April 2015 akut verschlechtert mit

Äusserungen von Suizidgedanken gegenüber der Familie. Durch eine medikamentöse

Dosisanpassung und nach einem gemeinsamen Gespräch mit seiner Familie habe die

Krise aufgefangen werden können. Nach wiederholten, ähnlichen Krisensituationen

geprägt von innerer Unruhe, Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit und verminderter

Stresstoleranz bei Thematisierung seiner belastenden Erkrankung und dadurch hervorgerufenen

Familienkonflikten habe der Beschwerdeführer anfangs Juli 2015 über permanent vorhandene

Suizidphantasien geklagt, weshalb eine Hospitalisation auf der Kriseninterventionsstation

[...] unumgänglich geworden sei. Während des stationären Aufenthalts habe sich

lediglich eine diskrete Stabilisierung des psychischen Zustandes gezeigt,

hingegen eine Persistenz der körperlichen Defizite durch die motorischen

Bewegungsstörungen, dadurch fühle sich der Beschwerdeführer in der Bewältigung

des Alltags schwer beeinträchtigt. Aufgrund der herabgesetzten Stressresistenz,

den Wertlosigkeits- und Insuffizienzgefühlen sowie dem Erleben des

Unverständnisses der Familie komme es wiederholt zu Konflikten in der Familie

und Umgebung. In der Gesamtschau zeige sich ein hoher Schweregrad mit

Beschwerdechronifizierung bei bisher therapieresistenten Behandlungsversuchen

sowie eine Depression, weshalb von einer eher ungünstigen Prognose im weiteren

Krankheitsverlauf ausgegangen werden müsse. Es bestünden keine Hinweise für

Aggravations- oder Simulationstendenzen.

Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund

der beschriebenen Störungsbilder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Betriebsangestellter postuliert werden.

Die aktuell klinisch-objektiv vorliegende

Psychopathologie mit den Beschwerden zahlreicher Komorbiditäten begründe aufgrund

ausgeprägter Einschränkungen der Alltagsfunktionsfähigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit.

Der Beschwerdeführer sei zurzeit störungsbedingt nicht arbeitsfähig, auch für Verweistätigkeiten

bestehe zurzeit aus medizinischer Sicht aufgrund der störungsbedingten

Funktionseinschränkungen keine Zumutbarkeit. Zwecks objektivierbarer

Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

wäre eine Zweitbegutachtung mit Berücksichtigung fremdanamnestischer Angaben zu

empfehlen.

7.7

Der den Beschwerdeführer seit

dem 7. Februar 2013 bis auf weiteres behandelnde Psychiater Dr. med. J.___

führte in seinem Arztbericht vom 19. Mai 2016 (IV-Nr. 143) folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

Rezidivierende depressive

Störung gegenwärtig mittel bis schwere Episode (ICD-10 F33.1), seit circa 1998

Nichtorganische lnsomnie

(ICD-10 F51.0)

Anhaltende und chronische

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Dissoziative

Bewegungsstörungen (u.a. Zittern, eigenartiges Schlucken ICD-10 F44.4, Stottern

ICD-10 F98.5)

Vorwiegend Zwangshandlungen

(Waschzwang) (ICD-10 F42.1)

Akzentuierte

Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)

Es gebe keine Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als Betriebsangestellter seit dem 7. Februar 2013 zu 100 %

arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit

dem 7. Februar 2013 in der ambulanten psychiatrisch psychotherapeutischen

Behandlung, die Gespräche fänden alle drei bis vier Wochen statt. Der

Beschwerdeführer erscheine stets pünktlich zu den vereinbarten Terminen, habe

bis jetzt keinen Termin versäumt. Aufgrund wiederholter akuter Verschlechterung

des psychischen Zustandes von Ende April 2015 bis anfangs Juli 2015 mit

Äusserungen von Suizidgedanken gegenüber der Familie, sei eine notfallmässige

Hospitalisation auf der Kriseninterventionsstation [...] erfolgt (S. 4).

Die angewendeten psychotherapeutischen

Verfahren, die hauptsächlich Psychoedukation und Umsetzungen der

Konfrontationstechniken nach verhaltenstherapeutisch orientiertem Ansatz beinhalteten,

gestützt durch eine Neuroleptika-Behandlung mit Agomelatin (Valdoxan®), aktuell

25.

mg abends, hätten den aktuell komplizierten Zustand nicht wesentlich

gebessert. In der Gesamtschau zeige sich weiterhin ein hoher Schweregrad mit Beschwerdechronifizierung

mit vermindertem Selbstwert bei bisher therapieresistenten Behandlungsversuchen

sowie eine Depression, weshalb von einer eher ungünstigen Prognose im weiteren

Krankheitsverlauf ausgegangen werden müsse. Es bestünden keine Hinweise für

Aggravations- oder Simulationstendenzen. Die aktuell klinisch-objektiv

vorliegende Psychopathologie mit den Beschwerden einer mittelgradigen bis

schweren depressiven Erkrankung und den zahlreichen Komorbiditäten begründe

aufgrund ausgeprägter Einschränkungen der Alltagsfunktionsfähigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit.

Aktuell sei nach fortgesetzten

psychotherapeutischen Massnahmen die erhoffte Stabilisierung des Gesundheitszustandes

noch nicht eingetreten. Berufliche Eingliederungsmassnahmen erschienen aktuell

nicht angezeigt. Es werde aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der freien

Marktwirtschaft postuliert. Der Beschwerdeführer sei zurzeit störungsbedingt

nicht arbeitsfähig, auch für Verweistätigkeiten bestehe zurzeit aus

medizinischer Sicht aufgrund der störungsbedingten Funktionseinschränkungen

keine Zumutbarkeit. Die Hauptziele der Behandlung blieben die Linderung der

Symptomatik, vermehrte Aktivierung im Alltag, Nutzung seiner Ressourcen und

Erlangung von mehr Selbständigkeit. Die Dauer der weiteren ambulanten

Behandlung könne derzeit noch nicht festgelegt werden.

Die bisherige Tätigkeit sei maximal zu

drei bis vier Stunden täglich möglich. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen

Arbeitsplatz könne nicht verbessert werden. Es seien dem Beschwerdeführer keine

anderen Tätigkeiten zumutbar.

Aufgrund der chronifizierten schweren

Erkrankung mit Komorbiditäten mit im Vordergrund stehenden Beeinträchtigung der

kognitiven Grundfunktionen, Beeinträchtigung des Redeflusses und

Antriebsstörung, führten hohe Anforderungen zu Überforderungsreaktionen. Es sei

daher keine Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft zumutbar. Eine ambulante

Behandlung sei weiterhin dringend indiziert (S. 6).

7.8

Dr. med. E.___, Fachärztin

Allgemeine Medizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2016

(IV-Nr. 148 S. 2 ff.) folgende Beurteilung der medizinischen

Situation fest: Der Beschwerdeführer habe sich am 26. April 2016 erneut

bei der Beschwerdegegnerin zur Abklärung einer Rente / beruflicher

Massnahmen angemeldet, bei einer – laut seinen Angaben – seit 1996 bestehenden

chronischen psychiatrischen Problematik mit einem chronischen Bewegungs- und

Schmerzsyndrom. Somit liege, wenn man sich auf die aktuellen Angaben des

Beschwerdeführers beziehe, eine neue gesundheitliche Problematik nicht vor. Seit

1994.

seien aufgrund einer psychiatrischen Problematik vom Beschwerdeführer

rezidivierend Anmeldungen bei der Beschwerdegegnerin erfolgt, welche mit

Beschluss durch das Kantonsgericht im Jahre 2003, ab dem Jahre 2000 eine halbe Rente

erwirkten und ab dem Jahre 2007 eine ganze Rente. Im Rahmen eines

bidisziplinären (Psychiatrie, Dr. med. C.___ und Rheumatologie, Dr. med. D.___)

Gutachtens von August 2011 sei eine Verbesserung der medizinischen Situation

festgestellt und die Rente mit Datum vom 21. August 2012 aufgehoben worden.

Seit dem 7. Februar 2013 habe sich der Beschwerdeführer mit einer Frequenz

von einmal / Monat in der psychiatrischen Behandlung von Dr. med.

J.___ befunden, der vom Beschwerdeführer im Rahmen der IV-Anmeldung vom 26. April

2016.

neu als Hausarzt angegeben worden sei. Den früheren Hausarzt, Dr. med. F.___,

habe der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht mehr als

behandelnden Arzt genannt, obwohl er weiter bei ihm in Behandlung sei (Telefonat

mit Praxis Dr. med. F.___ am 29. Juli 2016). Dr. med. J.___ habe in

dieser Funktion als «Hausarzt» die fachneurologische Untersuchung «einer seit

Jahren geschilderten unklaren komplexen Bewegungsstörung» bei Dr. med. U.___ / K.___

in die Wege geleitet, welche dann zu einer stationären Abklärung vom 19. bis

zum 26. Januar 2016 in der neurologischen Klinik im H.___ geführt habe.

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen dieser stationären Abklärung bei der

Anamneseerhebung (Austrittsbericht vom 1. Februar 2016, Dr. med. T.___)

angegeben, er leide schon seit 2008 unter der genannten Bewegungsstörung mit komplexen

Bewegungen der oberen Extremitäten und des Kopfes mit repetitivem Schnalzen,

Schmatzen, Kopfversionen nach rechts und intermittierender Kopfzwangshaltungen

sowie einer rechtsseitig betonten Symptomatik mit funktionellen Einschränkungen

insbesondere der oberen Extremitäten. Auch bestehe eine ausgeprägte Störung des

Redeflusses mit fluktuierendem Stottern, seit einer endoskopischen Untersuchung

mit Rachenbiopsie (unauffällig) im Jahre 2008. Für die vom Beschwerdeführer

demonstrierten Bewegungsstörungen habe sich im Rahmen der ausführlichen neurologischen

Diagnostik (AB, Neurologische Universitätsklinik, H.___, vom 1. Februar 2016)

kein organisches Substrat gefunden: «es liege eine langjährige funktionelle

Bewegungsstörung vor, mit auffallend, zum Teil dyston anmutender Fauststellung

der Hände». Die sich laut dem Beschwerdeführer seit 2008 ausprägenden Symptome seien

allerdings im Rahmen ärztlicher Beobachtungen im Verlauf der Jahre von

lnkonsistenzen geprägt gewesen: Im Rahmen des rheumatologischen Gutachtens von Dr.

med. D.___ vom 17. August 2011 habe der Beschwerdeführer vermocht, «problemlos

die Langfinger zu extendieren, wenn er eine Petflasche hielt, um aus ihr

während der Untersuchung zu trinken». Im Verlaufe dieses rheumatologischen

Gutachtens habe der Beschwerdeführer Hinweise auf Aggravation geboten. Hinweise

auf eine, wie auch immer geartete, komplexe Bewegungsstörung hätten sich im

Rahmen des Revisionsgespräches vom 19. April 2011 in der Beschwerdegegnerin

bis auf einen andauernden und allerdings leicht zu öffnenden Faustschluss beidseits

nicht feststellen lassen. Übrigens habe sich der Beschwerdeführer während dieses

Gespräches klar und ohne jedwedes Stottern auf Deutsch zu unterhalten vermocht.

(Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer jetzt nicht

mehr der deutschen Sprache mächtig sein soll und für medizinische

Untersuchungen / Gutachten einen Übersetzer benötige).

Somit erstaune, dass die untersuchenden

Neurologen des H.___ nicht als Differentialdiagnose eine Aggravation aufgelistet

hätten. Dies umso mehr, als im Austrittbericht der N.___ vom 21. April 2015

beschrieben worden sei, dass der Beschwerdeführer, im Rahmen des stationären

Aufenthalts vom 31. März 2015 bis zum 13. April 2015, seinem Hobby gefrönt

habe und «stundenlang zeichnete», eine Tätigkeit, die ihm bei erheblichen

rechtseitigen Bewegungsstörungen nicht möglich gewesen wäre. Diese

Hospitalisation in der N.___ habe der behandelnde Psychiater Dr. med. J.___

aufgrund «zunehmender Anspannung des Beschwerdeführers und konsekutiver

Belastung des direkten sozialen Umfeldes zur Krisenintervention» in die Wege

geleitet. Laut Abschlussbericht der N.___ vom 21. April 2015 (Dr. med. O.___)

habe sich der Beschwerdeführer durch die stationäre Aufnahme bereits entlastet gefühlt

und sei nach anfänglichem Rückzug in gutem Kontakt zu den Mitpatienten

gestanden. Statt Quetiapin sei eine Behandlung mit Olanzapin abends 5 mg

eingeleitet worden, es habe sich ein Nachlassen der ängstlichen Unruhe gezeigt.

Zur weiteren Reduzierung des Stress- und Angstniveaus sei die Tagesdosis von

Lyrica auf 300 mg erhöht worden, was zu einer weiteren leichten Besserung geführt

habe. Hinsichtlich nichtmedikamentöser Strategien zur Stressreduktion,

Entspannung und Selbstberuhigung habe der Beschwerdeführer kaum Interesse

gezeigt. In ausreichend stabilisiertem Zustand habe der Beschwerdeführer am

Ende des Aufenthaltes in die bisherigen häuslichen Verhältnisse austreten

können. Als primäre Austrittsdiagnose habe Dr. med. O.___ formuliert: «Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode». Trotz der im

Abschlussbericht der N.___ (Dr. med. O.___, 21. April 2015)

geschilderten gebesserten Psyche des Beschwerdeführers, habe der behandelnde

Psychiater Dr. med. J.___ seit April 2015 eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittel bis schwere Episode diagnostiziert. Es erstaune

allerdings, dass bei der von Dr. med. J.___ geschilderten Verschlechterung, die

Behandlungsfrequenz des Beschwerdeführers bei ihm seit April 2015 bis aktuell weiterhin

nur einmal / Monat betrage (Bericht Dr. med. J.___ vom 19. Mai

2016), eine Behandlungsfrequenz, die nicht einmal für die Behandlung einer

leichten depressiven Episode als ausreichend anzusehen sei.

Empfehlung: Die erneute Anmeldung des

Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin sei u.a. durch Prof. Dr. med. G.___,

dem Leitenden Arzt der Akutbettenstation der Universitätsklinik für Neurologie

des H.___, erfolgt. Diese Anmeldung lasse allerdings noch einige Fragen offen,

welche von Dr. med. E.___ an Prof. Dr. med. G.___ brieflich gestellt würden. Erst

nach Erhalt der Antwort des Leitenden Neurologen sollten die Fragen der

Beschwerdegegnerin dem RAD noch einmal zur Beantwortung vorgestellt werden.

7.9

Im Bericht vom 13. Oktober

2016.

(IV-Nr. 154.2) betreffend die Observation des Beschwerdeführers vom

6.

bis 27. September 2016 und vom 11. Oktober 2016 wurde folgendes

Abklärungsziel gemäss Auftrag festgehalten: Es solle festgestellt werden, ob

die angegebene Arbeitsunfähigkeit und / oder die angegebenen

Beschwerden / Einschränkungen bestünden. Es sollten sowohl

entlastende als auch belastende Beobachtungen festgestellt werden. Der

Ermittlungsbericht enthält (neben allgemeinen Angaben zum Wohnort des

Beschwerdeführers und dessen Fahrzeug) mehrere vom Ermittler verfasste,

detaillierte Tagesberichte, welche z.T. mittels Fotos ergänzt werden. Zudem

befinden sich die Videoaufnahmen auf zwei DVDs in den Akten. Zu den durch die

Beschwerdegegnerin formulierten Fragenstellungen hielt der Ermittler Folgendes

fest: Beim Beschwerdeführer seien keine Bewegungsstörungen der Hände

und / oder des Kopfes ersichtlich gewesen. Zum Begrüssen von Leuten

habe er niemandem die Hand gereicht. Beim Kaffeetrinken habe er die Tasse ohne

sichtbare Einschränkungen an den Händen zum Mund führen können. Beim Laufen

habe er die Arme am Körper herunterhängen lassen, manchmal habe er eine Hand

dazu in die Hosentasche gehabt, aber geballte Fäuste hätten nicht explizit

beobachtet werden können. Sowohl seine linke als auch seine rechte Hand habe er

zur Erledigung von diversen Tätigkeiten gleichmässig und ohne sichtbare Einschränkungen

eingesetzt. Beim Gehen habe beim Beschwerdeführer ein leicht hinkender Gang

beobachtet werden können. Vormittags habe sich der Beschwerdeführer in der

Regel in seinem Domizil aufgehalten. Dieses habe er im Verlauf des Nachmittags

verlassen, um in [...] oder in [...] alleine oder in Begleitung seiner Ehefrau

Einkäufe zu tätigen und sich mit Leuten zu treffen. Der Beschwerdeführer habe

soziale Kontakte mit Familienangehörigen, mit dem Verkaufspersonal und Kunden

beim Tätigen von Einkäufen und habe sich mit Personen zum Kaffeetrinken in [...]

getroffen, mit welchen er sich unterhalten habe. Im Umgang mit diesen sei er

anständig, höflich und korrekt gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen

Personenwagen gelenkt, wobei er ein sicherer Fahrzeuglenker gewesen sei und

sich an die Verkehrsvorschriften gehalten habe.

7.10

In der Aktennotiz vom

10.

Oktober 2016 (IV-Nr. 154.1) hielt Dr. med. E.___, RAD, fest, aus

dem Bericht und den Videoaufnahmen anlässlich der Observierung des Beschwerdeführers

an drei Tagen im Zeitraum vom 6. bis zum 27. September 2016 lasse sich

keinerlei Hinweis auf eine dissoziative Bewegungsstörung erkennen. Bis auf ein

leicht hinkendes Gangbild habe der Beschwerdeführer insgesamt ein unauffälliges

Bewegungsmuster gezeigt, insbesondere der oberen Extremitäten, die beim Beladen

seines Autos ohne jedes Schonverhalten eingesetzt worden seien. Der aufrechte

schnelle Gang und die spontane freundliche Kontaktaufnahme mit einer Bekannten

auf dem Parkplatz oder mit der Kassiererin sprächen nicht für eine Depression. Ein

an einer mittelschweren bis schweren Depression erkrankter Beschwerdeführer wäre

auch nicht zu so einem konzentrierten, gleichmässigen Fahrstil fähig, wie ihn

der Beschwerdeführer gezeigt habe. Aufgrund des leicht hinkenden Gangbildes werde

ein rheumatologisches Kontrollgutachten empfohlen. Auch aus psychiatrischer

Sicht sollte ein abschliessendes Verlaufsgutachten erfolgen.

7.11

Dr. med. E.___, RAD, hielt in

ihrer Aktennotiz vom 26. Oktober 2016 (IV-Nr. 154.1 S. 2) bezüglich

der Beurteilung der Observierung des Beschwerdeführers vom 11. Oktober

2016.

aus medizinischer Sicht Folgendes fest: Unauffälliges, beidhändiges

Einräumen der Einkäufe in den Kofferraum des Wagens. Ein im September 2016

auffallendes Hinkbild sei bei der Observierung am 11. Oktober 2016 nicht

mehr zu erkennen gewesen. Beim Zahlen an der Kasse habe die rechte Hand eine

unauffällige Greiffunktion geboten. Mit seinen Tischnachbarn habe sich der

Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum lachend unterhalten und dabei

unauffällig mit der rechten Hand gestikuliert. Aus den Mundbewegungen habe sich

bei der Unterhaltung kein Hinweis auf ein Stottern erkennen lassen. Während

dieser Unterhaltung habe der Beschwerdeführer dynamisch und präsent gewirkt.

Auch als er später allein am Tisch gesessen habe, habe sein häufiges

Umherschauen sein Interesse an der Umwelt bewiesen. Der Beschwerdeführer habe

also kein depressives Rückzugsverhalten gezeigt. Insgesamt sei das Verhalten

des Beschwerdeführers während der Gespräche im Rahmen der Observierung vom 11. Oktober

2016.

ohne jeden Hinweis auf eine depressive Symptomatik gewesen. Für eine

dissoziative Bewegungsstörung habe der Beschwerdeführer während der gesamten

Observierung keinen Anhalt geboten.

7.12

Prof. Dr. med. G.___ hielt im

Schreiben vom 3. Januar 2017 (IV-Nr. 167) bezüglich die Anfrage von

Dr. med. E.___, RAD, vom 10. Oktober 2016 (vgl. IV-Nr. 151) fest, die

vom Beschwerdeführer während der Hospitalisation auf der Station gebotene

Symptomatik sei bezüglich Art und Ausprägung während den wenigen Tagen der

Hospitalisation konstant gewesen. Dies schliesse eine Fluktuation im grösseren

zeitlichen Rahmen und eine je nach Situation auch funktionelle / psychogene

Aggravation nicht aus. Eine Simulation im eigentlichen Sinn scheine eher

unwahrscheinlich oder kaum in Frage zu kommen, denn diese Symptomatik sei

derart behindernd und lebensqualitätseinschränkend, dass sich Prof. Dr. med. G.___

einen sekundären Krankheitsgewinn oder gar irgendeinen Profit für den

Beschwerdeführer kaum vorstellen könne.

7.13

Aufgrund der Privatsprechstunde

vom 14. März 2017 hielt Dr. med. U.___, Leitende Ärztin Neurologie, K.___,

im Bericht vom 24. März 2017 (IV-Nr. 175 S. 1 ff.) folgende

Hauptdiagnosen fest:

1.

Bewegungsstörung rechter Hemikörper mit

Störung des Redeflusses (ICD-10 F98.5)

Ätiologisch nicht geklärt;

DD dissoziativ

Schädel-MRI-Untersuchung

20.

August 2015 ohne fassbare Pathologie

2.

Chronisches psychiatrisches Zustandsbild

Status nach rezidivierender

depressiver Störung mit Hospitalisation 2014 und 2015

Akzentuierte Persönlichkeitszüge

vom histrionischen / narzisstischen Subtyp

Angststörung

3.

Aktenanamnestisch myofasziales

Schmerzsyndrom mit Odynophagie

4.

Aktenanamnestisch generalisiertes

Schmerzsyndrom rechtsbetont

Unverändert zeige sich eine komplexe

Bewegungsstörung im rechten Hemikörper mit DD [Differentialdiagnose] fixierter

Dystonie des rechten Arms und einer Störung des Redeflusses. Neue Symptome

seien nicht dazugekommen. Derzeit würden weitere diagnostische Abklärungen als

nicht indiziert erachtet und diesbezüglich auch auf die Stellungnahme von Prof.

Dr. med. G.___, Neurologie H.___, verwiesen. Auch bei nicht gesicherter

Ätiologie der Bewegungsstörung sei aufgrund des hohen Autonomieverlustes und der

in mehrerer Hinsicht immobilisierenden Symptome sowie der langjährigen Dauer

eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Gemäss dem Beschwerdeführer sei ein

Gutachten durch einen Facharzt der Rheumatologie und der Allgemeinen Inneren

Medizin vorgesehen, was Dr. med. U.___ sehr erstaune, da es sich im

vorliegenden Fall mit grösster Wahrscheinlichkeit um eine psychisch bedingte,

bewusstseinsferne Bewegungsstörung handle, eine Erkrankung, welche in den neurologisch / psychiatrischen

Formenkreis zuzuordnen sei. Basierend auf dem IV-Rundschreiben 334 vom 3. Juni

2015.

(neues Beweisverfahren zur Abklärung psychosomatischer Leiden) sei nach ihrem

Dafürhalten eine Reevaluation des IV-Rentenanspruchs im Rahmen eines

neurologischen Gutachtens resp. eines psychiatrischen Gutachtens indiziert.

Aus neurologischer Sicht sei weiterhin

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auszusprechen.

7.14

Im neurologischen

Nachtragsbericht vom 28. März 2017 hielt Dr. med. U.___ in Bezug auf die

zwischenzeitlich erfolgte CT-Untersuchung inkl. CT-Angiographie des Halses vom

23.

März 2017 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 175 S. 4 f.):

1.

Rezidivierende depressive Episoden (ICD-10 F32.0)

2.

Leichte neurokognitive Störung, DD im Rahmen Diagnose 1 und

3.

Subjektiv

Konzentrationsstörung, Merkfähigkeitsstörung und erhöhte Ermüdbarkeit

Neuropsychologische

Diagnostik April 2016: Minimale kognitive Störung in den Bereichen der

Aufmerksamkeit, des verbalen Gedächtnisses; erhöhte kognitive Ermüdbarkeit

MRI Hirn 7. Dezember 2016:

Verdacht auf DD mikroangiopathisch bedingte Leukencephalopathie, DD im Rahmen

Diagnose 5

Keine vaskulären

Risikofaktoren bekannt

Neurovaskulärer Ultraschall

1.

März 2017 / CT-Angiographie Schädel / Hals: keine

sicheren Anhaltspunkte für Gefässstenosen

3.

Ein- und Durchschlafinsomnie, multifaktoriell bedingt (ICD-10

G47, F51)

DD situativ bei ungewohnter

Umgebung

Polysomnographie

24.

Januar 2017

Deutlich erhöhter

Arousal-lndex (trotz Zolpidem), mehrheitlich spontan

4.

Anamnestisch bekannter Verdacht auf Histaminintoleranz

Keine Hinweise auf

systemische Mastozytose

Chronifizierte abdominelle

Beschwerden

Positives Ansprechen auf

Histamin-arme Ernährung

5.

Rezidivierende Episoden mit Nausea und ungerichtetem

Schwindel

DD Migränekorrelat

Die CT-Angiographie der Halsgefässe vom

23.

März 2017 zeige einen normalen Befund ohne sichere Anhaltspunkte auf

Gefässstenosen. Es sei somit mit keiner weiteren therapeutischen Konsequenz zu

rechnen. Es werde hinsichtlich des weiteren Vorgehens auf den

Sprechstundenbericht vom 9. März 2017 verwiesen. Arbeitsfähigkeit: aus

psychiatrischer Sicht affirmativ zu definieren.

7.15

Dr. med. D.___ hielt im

rheumatologischen Gutachten vom 29. März 2017 (IV-Nr. 174.1) fest,

wegen des Abbruchs der Begutachtung auf Wunsch des Beschwerdeführers könne er

keine Angaben zu den aktuellen Diagnosen machen. Er verweise diesbezüglich auf

diejenigen Diagnosen, die er in seinem Gutachten vom 17. August 2011

erwähnt habe. Die Begutachtung habe in Gegenwart des Dolmetschers V.___, [...],

stattgefunden. Nach der Beschwerdeschilderung habe der Beschwerdeführer die

Begutachtung abgebrochen. Er habe die klinische Untersuchung verweigert und die

Arztpraxis verlassen (S. 10).

Dr. med. D.___ sei dem Beschwerdeführer,

nachdem dieser seine Praxis verlassen habe, bis in den Bahnhof [...], der sich

circa 200 m vom Praxisstandort befinde, nachgelaufen und habe realisiert,

dass der Beschwerdeführer dasjenige Bewegungsmuster demonstriere, das auf den

Überwachungssequenzen dokumentiert sei, die im Zeitraum vom 6. September

2016.

bis und mit dem 11. Oktober 2016 durchgeführt worden seien. Diese

Überwachungssequenzen dokumentierten ein weitgehend normales Bewegungsmuster

beim Einkaufen, beim Sitzen im Café, beim Gehen oder beim Ein- und Ausladen von

Waren aus dem Auto, das der Beschwerdeführer steuere. Es sei möglich, dass

phasenweise, aber nicht immer ein leichtgradiges Hinken demonstriert werde.

Die Analyse der Blutwerte dokumentiere

keinen Hinweis auf eine entzündliche Aktivität und einen leichtgradig erhöhten

Glucose-Wert im Serum (7,8 mmol / l), der bei einem normalen

Fructosamin-Wert, der die Glucose-Werte der letzten 2 - 3 Wochen

widerspiegle nicht auf eine diabetische Stoffwechselstörung zurückzuführen sei.

Der anlässlich dieser Begutachtung leichtgradig erhöhte TSH basal-Wert weise in

Verbindung mit den als normal bestimmten freien Schilddrüsenwerten auf eine

subklinische Hypothyreose hin. Es werde empfohlen, die Schilddrüsenwerte zu

kontrollieren und gegebenenfalls eine Eltroxin-Substitution einzuleiten. Es

falle schwer, die geschilderten Beschwerden auf diese subklinische Hypothyreose

abzustützen, sofern diese bestätigt werden könnten. Es werde zur Kenntnis

genommen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Wirkstoffe der analgetisch-antiphlogistisch

wirkenden Medikamente, die er angebe regelmässig einzunehmen, im Blut nicht

nachweisbar seien.

Die vom Beschwerdeführer geschilderten

Beschwerden wiesen mit der Schmerzfluktuation und dem therapierefraktären

Verhalten auf die seit der Erstbegutachtung vom 17. August 2011

durchgeführten somatisch ansetzenden Therapiemassnahmen weiterhin auf

vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin (S. 11).

7.16

In der Stellungnahme vom

10.

Mai 2017 (IV-Nr. 177) hielt Dr. med. E.___, RAD, fest, anhand der

Video-Sequenzen im Rahmen der Observierung des Beschwerdeführers vom

September / Oktober 2016 und auch anhand der Beobachtung des

rheumatologischen Gutachters Dr. med. D.___, der dem Beschwerdeführer nach

Abbruch des Gutachtens durch den Beschwerdeführer am 29. März 2016 noch

ausserhalb seiner Praxis 200 m bis zum Hauptbahnhof [...] gefolgt sei,

lasse sich belegen, dass der Beschwerdeführer in sich unbeobachtet glaubenden

Situationen ein weitgehend normales Bewegungsmuster an den Tag lege. Somit sei

eine dissoziative Bewegungsstörung ausgeschlossen. Eine Simulation des

Beschwerdeführers müsse differentialdiagnostisch in Erwägung gezogen werden.

Eine Depression werde noch im Rahmen des Psychiatrischen Gutachtens diskutiert.

Im Rahmen der Überwachungssequenzen und während des rheumatologischen Gutachtens

(Dr. med. D.___) habe der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Hinweise auf

eine depressive Stimmungslage gezeigt. Von einem invalidisierenden

Gesundheitsschaden sei daher beim Beschwerdeführer nicht auszugehen.

7.17

Dr. med. I.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem psychiatrischen Gutachten

vom 12. Mai 2017 (IV-Nr. 178.1) fest, es gebe keine psychiatrische

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen seien

folgende Diagnosen:

Klare Hinweise auf

Malingering

Hinweise für eine

Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1),

bestehend seit Jahren

Weitere Diagnosen, deren Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt würden, seien:

Bewegungsstörung rechter Hemikörper mit Störung des Redeflusses, ätiologisch

nicht geklärt, Schädel-MRI-Untersuchung 20. August 2015 ohne fassbare

Pathologie; Aktenanamnestisch myofasziales Schmerzsyndrom mit Odynophagie; Aktenanamnestisch

generalisiertes Schmerzsyndrom rechtsbetont (S. 42). Zusammenfassend sei

im Fall des Beschwerdeführers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einem

Malingering (Simulieren) auszugehen. Dieses Malingering seitens des Beschwerdeführers

müsse bei der Beurteilung der Ausprägung einer allfälligen psychiatrischen

Symptomatik und auch bei der Beurteilung der allfällig daraus resultierenden

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwingend mitberücksichtigt werden. Dr. med. I.___

könne konsekutiv beim Beschwerdeführer weder eine Somatisierungsstörung noch

eine dissoziative Störung oder eine autonome Funktionsstörung mit der genügenden

diagnostischen Sicherheit feststellen (S. 46 f.).

Angesichts des festgestellten

Malingering sei festzustellen, dass auf die subjektiven und zum Teil

widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers aus

versicherungspsychiatrischer Sicht nicht abgestellt werden könne. Der

Beschwerdeführer berichte von einer ängstlichen und depressiven Symptomatik. Er

wirke klinisch innerlich unruhig. Anhaltspunkte für eine Paniksymptomatik

würden nicht gefunden. Das vom Beschwerdeführer gezeigte auffällige Verhalten

mit Atmen in eine Plastiktüte stehe in keinem Zusammenhang mit einer

Hyperventilation oder gar einer Panikstörung. Der Beschwerdeführer zeige

während dieser Situation keine vegetative Symptomatik. Er atme nach einer

Minute genauso ruhig weiter, wie er es zuvor eine Minute lang mit der

Plastiktüte gemacht habe. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers wirke äusserst

demonstrativ. Beim Beschwerdeführer bestünden klinisch keine

Konzentrationsdefizite und keineswegs eine Reduktion des Antriebs. Unter

adäquater Berücksichtigung des oben erwähnten Malingering könne klinisch-objektiv

keine depressive oder ängstliche Symptomatik von einer Ausprägung bestätigt

werden, welche mit einer genügend hohen diagnostischen Sicherheit eine

eindeutige psychiatrische Diagnose rechtfertigen würde. Die Serumblutspiegel von

Sertralin (Antidepressivum Zoloft®) und von Olanzapin (Neuroleptikum Zyprexa®) wiesen

auf eine Einnahme dieser Medikamente hin (S. 48).

Die psychiatrisch objektivierbaren

Befunde und auch das Alltagsverhalten des Beschwerdeführers relativierten die vom

Beschwerdeführer erwähnte Schilderung der Beschwerden und die von ihm daraus abgeleiteten

Einschränkungen der Fähigkeiten, z.B. im Alltag. Bei Gesamtwürdigung seiner

Diagnosen, der Defizite des Beschwerdeführers und auch dessen Ressourcen komme

Dr. med. I.___ medizinisch-theoretisch zur Überzeugung, dass der

Beschwerdeführer eine berufliche Tätigkeit ausüben könne. Aus rein

psychiatrischer Sicht ergebe sich keine klare Indikation für eine fachärztliche

psychiatrische Behandlung. Es werde aus psychiatrischer Sicht die

Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit empfohlen. Der Beschwerdeführer erhalte

dadurch eine Tagesstruktur und mache die Erfahrung einer sinnstiftenden

Tätigkeit. Menschen, die keiner Arbeit nachgingen, bekämen kaum Anerkennung und

Wertschätzung, was schliesslich ein Gefühl des Nichtmehrgebrauchtwerdens

verstärke. Dies sollte beim Beschwerdeführer vermieden werden. Es sei aber

darauf hinzuweisen, dass der Erfolg einer solchen medizinisch-theoretisch

sinnvollen Mass-nahme nicht zuletzt von der Motivationslage des

Beschwerdeführers abhänge, die als äusserst gering erachtet werde. Die Prognose

sei unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände aus rein psychiatrischer Sicht

gut. Aus rein psychiatrischer Sicht könne er beim Beschwerdeführer keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen (S. 52).

7.18

Dr. med. J.___ hielt in seiner

Stellungnahme vom 6. Juni 2017 (IV-Nr. 183) betreffend das Gutachten

von Dr. med. I.___ vom 17. Mai 2017 Folgendes fest: Zur letzten

Stellungnahme vom 15. März 2016 (vgl. E. II. 7.6 hiervor) als

Ausgangslage. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 7. Februar 2013

in seiner ambulanten psychiatrisch psychotherapeutischen Behandlung unter

folgenden Diagnosen: «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwer

ausgeprägte Episode (ICD-10 F33.1), anhaltende und chronische somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), dissoziative Bewegungsstörungen (repetitives

Schnalzen, Schmatzen, fluktuierendes Stottern, Kopfzwangshaltungen, ICD-10 F44.4,

F98.5) und der Verdacht auf Zwangshandlungen (Waschzwang, ICD-10 F42.1) sowie

akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) mit am ehesten emotional

instabilen und narzisstischen Anteilen, bezüglich Details werde auf den

vorliegenden Bericht verwiesen. Wie damals dargelegt, stütze sich Dr. med. J.___

in seinen Beurteilungen auf die jeweiligen psychopathologischen Befunde (an den

jeweiligen Therapiesitzungen), anamnestische Angaben, Fremdanamnese,

geschilderte (subjektive) Beschwerden und VerIaufsbeurteilung (d.h. Beurteilung

anhand der Querschnittsbefunde und der Längsbeurteilung). Er berücksichtige

auch die ihm vorliegenden Berichte (R.___, 30. Juni 2015; Bericht der

Kriseninterventionsstation der N.___, Psychotherapie und Psychosomatik [...],

21.

April 2015, Bericht Neurozentrum H.___, 1. Februar 2016 und

Bericht Dr. med. U.___, [...], 24. März 2016). Diese bestätigten die

gestellten Diagnosen. Die Diagnose einer rezidivierenden mittelschweren

Depression stütze sich gemäss oben erwähnter Vorgehensweise auf die

vorwiegenden Beschwerden wie: Schlafstörungen, Antriebsverlust, verminderte

Stressresistenz, Konzentrationsstörungen mit nachlassenden Gedächtnisleistungen

sowie erhebliche Sorge wegen der Beeinträchtigung des Redeflusses durch

Stottern in Form abgehakter Sätze, Aerophagie mit Schmatzen, ballistisch

anmutenden, komplexen Bewegungsstörungen mit ungerichteten Bewegungsabläufen

des Kopfes sowie rechtsbetonter Bewegungsstörung der Hände mit Verkrampfungen

der Hand in Fauststellung. Dadurch sei die Belastungsresistenz erheblich

gemindert. Die Depression werde durch die somatischen Beschwerden negativ

beeinflusst, d.h. es bestehe eine ungünstige Wechselwirkung zwischen den beiden

Erkrankungen. Die Antriebsarmut zeige sich klinisch in Form eines

Energieverlusts mit Durchhalteschwäche und geprägt von Erschöpfungszuständen,

infolge der Antriebsproblematik und Lustlosigkeit bestünden

Überwindungsanstrengungen im Sinne eines Initiativemangels zur Bewältigung

alltäglicher Verpflichtungen. Zudem würden übersteigerte Befürchtungen vor den

subjektiv als unüberwindbar eingestuften Beschwerden und vor einer

Krankheitsprogredienz mit Chronifizierung mit folglich Verlust an

Selbständigkeit und Autonomie beklagt.

Durch die beschriebenen Symptome der

mittelschweren Depression, der neurologisch-somatischen Beschwerden

(Bewegungsstörungen) und den daraus resultieren den krankheitsbedingten

Funktionseinschränkungen bestünden in sämtlichen Alltagsbereichen erhebliche

Defizite. Zudem bestehe eine ungünstige Wechselwirkung zwischen Depression,

Schlafstörungen (als Teilsymptom der Depression) und Bewegungsstörungen. Die

Überlegungen von Dr. med. J.___ stützten sich auch auf die beschriebenen

Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag, im Sozialleben und in der Freizeit und

resultierten aus den Untersuchungsbefunden, der Anamnese und fremdanamnestische

Angaben.

Aus genannten Gründen halte Dr. med. J.___

nach wie vor an seiner Beurteilung (s. Stellungnahme vom 15. März 2016)

bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, d.h.

es bestehe nach wie vor mindestens eine 100 % reduzierte Leistungsfähigkeit

in seiner angestammten Tätigkeit als Betriebsangestellter, diese schliesse auch

Verweistätigkeiten ein. Der Beschwerdeführer sei zudem durch die

störungsbedingten Beschwerden auch im Alltag eingeschränkt. Trotz zahlreicher

Therapiestrategien und medikamentöser Massnahmen mit zahlreichen stationären

Abklärungen und Behandlungsversuchen habe keine nachhaltige

Beschwerderegredienz bzw. keine richtungsändernde Besserung der Symptomatik (hier

in erster Linie auf die Depression bezogen) erreicht werden können. Damit werde

auch die ungünstige Prognose begründet. Über den Inhalt und die Korrektheit der

Observationsberichte werde hier keine Stellung genommen. Zwecks

objektivierbarer Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wäre eine Neutralbegutachtung mit

Berücksichtigung fremdanamnestischer Angaben zu empfehlen.

7.19

Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___

führte in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2017 (IV-Nr. 182) aus, sie

sei mit der Beurteilung der Gutachter einverstanden. Die medizinischen

Beurteilungen beider Gutachter (Psychiatrie, Dr. med. I.___, und Rheumatologie,

Dr. med. D.___) könnten übernommen werden. Es bestehe gemäss dem RAD eine

100%ige Arbeitsfähigkeit in jedweder vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten

Tätigkeit. Anmerkung: Wie Dr. med. I.___ im Rahmen des psychiatrischen

Gutachtens festgestellt habe, sei beim Beschwerdeführer ein ausgeprägtes

«malingering» vorhanden. Auf diesem Hintergrund seien die vom behandelnden

Psychiater, Dr. med. J.___, aufgelisteten Symptome des Beschwerdeführers zu

sehen, die damit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bedingten.

8.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrer angefochtenen Verfügung vom 26. September 2017 u.a. auf die

Ergebnisse der von ihr veranlassten Observation im Zeitraum vom 6. bis

27.

September 2016 und vom 11. Oktober 2016 (vgl. E. II. 7.9 hiervor).

Es ist daher nachfolgend zunächst zu prüfen, ob auf diese abgestellt werden

kann.

8.1

Das Bundesgericht hat unter

Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

(EGMR, dritte Kammer) vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen

die Schweiz (61838/10) entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5

IVG auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer ausreichenden

gesetzlichen Grundlage fehlt, die die Observation umfassend klar und

detailliert regelt. Folglich verletzen solche Handlungen Art. 8 Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw.

den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13 Bundesverfassung

(BV, SR 101). Insofern kann insbesondere auch an BGE 137 I 327 nicht

weiter festgehalten werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 I 377).

Demnach kann festgestellt werden, dass

die im vorliegenden Fall durchgeführte Observation rechtswidrig, d.h. in Verletzung

der Rechte gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV erfolgt ist.

8.2

Was die Verwendung des im Rahmen

der (widerrechtlichen) Observation gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich

diese allein nach schweizerischem Recht. Der EGMR prüft dabei nur, ob ein

Verfahren insgesamt fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen ist

(vgl. E. 5.2 hiervor). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht im

soeben vermerkten BGE 143 I 377 im Wesentlichen erkannt, dass die Verwertung

der widerrechtlich erlangten Observationsergebnisse (und damit auch der

gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) nur dann zulässig ist, wenn bei

einer Abwägung der tangierten Interessen der Öffentlichkeit und der privaten

Interessen der observierten Person die erstgenannten überwiegen (vgl. E. 5.1.1

des BGE 143 I 377). Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat es sodann

in derselben Erwägung eine weitere Präzisierung angebracht: Unter Hinweis auf

das Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.2 Abs. 2 und

die darin enthaltene Anlehnung an die strafprozessuale Rechtsprechung (vgl. BGE

131.

I 272 E. 4.2 S. 279) hat es daran erinnert, dass eine gegen

Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme verwertbar ist, solange Handlungen

des «Beschuldigten» aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne

äussere Beeinflussung machte, und ihm keine Falle gestellt worden war. Ferner

hat es erwogen, dass von einem absoluten Verwertungsverbot wohl immerhin

insoweit auszugehen ist, als es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich

frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde, was im konkreten Fall jedoch nicht

zu beurteilen war (vgl. E. 5.1.3 des BGE 143 I 377 mit Hinweis auf Urteil

8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.4).

8.3

In diesem Lichte ist zur

Verwertbarkeit für den vorliegenden Fall Folgendes zu erwägen:

8.3.1

Anlass zur durchgeführten

Observation gaben gemäss Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober

2016.

(IV-Nr. 153) die seit Jahren geschilderten unklaren komplexen

Bewegungsstörungen des Beschwerdeführers. Man habe diese verifizieren wollen.

Im Observationsbericht vom 13. Oktober 2016 (IV-Nr. 154.2 S. 1)

wurde festgehalten, es sei in den früheren Akten von einem dramatisierenden,

inszenierten und demonstrativen Verhalten gesprochen und es seien zahlreiche

Widersprüche festgestellt worden. Nun werde eine Verschlechterung geltend

gemacht. Es gelte nun festzustellen, ob die geltend gemachten Beschwerden ersichtlich

seien. Daher habe die Auftraggeberin, die Beschwerdegegnerin, das Interesse

einer Überwachungsmassnahme glaubhaft nachgewiesen. Dem ist zu folgen. So

liegen beim Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an den

geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten

Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1

S. 332). Es wurde bereits anlässlich der psychiatrischen und rheumatologischen

Begutachtungen vom 10. und 17. August 2011 (vgl. E. II. 6.1 f.

hiervor) von «inkonsistenten» und «äusserst widersprüchlichen» Angaben in Bezug

auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen sowie von in

einer solchen Situation zu diskutierenden «invaliditätsfremden Gründen, einem Aggravationsverhalten

oder einer psychosomatisch-psychiatrischen Affektion» gesprochen. Damit bestand

grundsätzlich ein ausreichender Grund für eine Überwachung des Beschwerdeführers.

8.3.2

Über die Ergebnisse der

Observation existieren ein Bericht des beauftragten «Ermittlers 09» vom 13. Oktober

2016.

(IV-Nr. 154.2), eine umfassende Fotodokumentation und

Videoaufzeichnungen (2 DVDs). Der schriftlich verfasste Bericht enthält Angaben

zur Identifikation der überwachten Person, zu deren Wohnsituation, den

Witterungsverhältnissen an den Abklärungstagen und zu dem von der überwachten

Person benutzten Fahrzeug. Zudem finden sich darin die Ergebnisse der an den vier

einzelnen Tagen, verteilt über einen Zeitraum von circa einem Monat,

durchgeführten Observationen. Die Beobachtungen bezogen sich im Wesentlichen

auf folgende alltägliche Verrichtungen: Betreten und Verlassen des Hauses; Fahren

des Autos; Aufenthalt in Tankstellen Shop, Café, Restaurant und

Einkaufshäusern; Erledigen von Einkäufen; Gespräche mit verschiedenen Leuten.

Die Einsätze des Ermittelnden vom 6., 22., 27. September 2016 und vom

11.

Oktober 2016 dauerten jeweils zwischen ungefähr sechs bis neun Stunden.

Der Beschwerdeführer war dabei in folgendem zeitlichem Umfang zu beobachten: Am

6.

September 2016 circa acht Stunden, am 22. September 2016 circa

sechs Stunden, am 27. September 2016 circa sechs Stunden, am

11.

Oktober 2016 circa neun Stunden. Es kann somit nicht von einer

systematischen oder ständigen Überwachung des Beschwerdeführers gesprochen

werden.

8.3.3

Es wurde vorliegend nicht geltend

gemacht, dass es sich beim Überwachten nicht um die versicherte Person handeln

könnte. Ebenso wenig wurde behauptet oder ist ersichtlich, dass die Überwachung

in nicht öffentlich zugänglichen Räumen stattgefunden hätte. Der zeitliche

Umfang des Eingriffs in die Privatsphäre des Beschwerdeführers war

verhältnismässig gering. Die Überwachung erfolgte zwar gezielt und nicht bloss

zufällig, dafür aber weder andauernd noch systematisch über einen längeren

Zeitraum hinweg. Damit und vor allem mit Blick auf die aufgezeichneten

alltäglichen Verrichtungen und Handlungen kann insgesamt bei bloss

geringfügiger Tangierung der Privatsphäre jedenfalls nicht von einer schweren

Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen werden (vgl. BGE 137 I 327

E. 5.6 S. 334). Dem gegenüberzustellen gilt es das Interesse des

Versicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige

Leistungsbezüge (vorliegend: Rente) abzuwenden. Dieses ist unter den hier

gegebenen Umständen höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers

an einer unbehelligten Privatsphäre (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 335).

Damit können im vorliegenden Fall die Observationsergebnisse in Form des

entsprechenden Berichts sowie der Foto- und Videoaufnahmen verwertet werden,

zumal der Kerngehalt von Art. 13 BV bei der hier gegebenen Überwachung und

der damit verbundenen geringen Eingriffsschwere ebenfalls unangetastet blieb

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2016 vom 27. Juli 2017 E. 5.3.6.3;

BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 335).

8.3.4

Aufgrund

der vorangegangenen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer mit seinem

Vorbringen in der Eingabe vom 3. November 2016 (IV-Nr. 156

S. 2), wonach es für die Observation keine gesetzliche Grundlage gebe,

nicht durchzudringen. Zu den Ergebnissen der Observation liess der

Beschwerdeführer seinen Hausarzt Dr. med. F.___ am 3. November 2016 (IV-Nr. 157)

Stellung nehmen. Dieser stellte sich insbesondere auf den Standpunkt, dass die

Überwachung wohl in Unkenntnis der Umstände der Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers veranlasst worden sei. Denn die Kommentare des Agenten

enthielten Bemerkungen, die überhaupt nichts mit der Erkrankung des

Beschwerdeführers zu tun hätten, wie etwa «das Fehlen der spontanen

Kopfbewegungen» (die nur in bestimmten Situationen aufträten), oder das

«hinkfreie Gangbild» und vieles andere mehr. Aus diesen allgemein gehaltenen Vorbringen

vermag der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So erhellt

aus den vorliegenden medizinischen Akten u.a. auch, dass der Beschwerdeführer

unter einer rechtsbetonten komplexen Bewegungsstörung (vgl. E. II. 7.5 hiervor)

bzw. unter dissoziativen Bewegungsstörungen (vgl. E. II. 7.1 ff., 7.7 hiervor)

leiden soll. Es ist unter diesen Umstandene nicht zu beanstanden, dass der

Ermittler bei der Durchführung der Observation auch auf die Bewegungsabläufe

des Beschwerdeführers achtete.

9.

Die Beschwerdegegnerin hat den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf die

Ergebnisse der Observation des Beschwerdeführers, auf die sich darauf

beziehenden Aktennotizen der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 10. und 26. Oktober

2016.

sowie auf die Gutachten von Dres. med. D.___ und I.___ vom 29. März

2017.

bzw. 12. Mai 2017 beurteilt, weshalb zu prüfen ist, ob diese eine

genügende Basis bilden, um den Sachverhalt zu beurteilen.

9.1

Nach

der Rechtsprechung können die Ergebnisse einer Observation zusammen mit einer

ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis

für die Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337 mit Hinweisen).

Ein Observationsbericht, ein anonymer Hinweis auf bestimmte Aktivitäten oder

Ähnliches bildet für sich allein jedoch keine sichere Basis für diese

Sachverhaltsfeststellungen. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte

liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts

kann in dieser Hinsicht jedoch erst die ärztliche Beurteilung des

Observationsmaterials liefern (Urteil des Bundesgerichts 8C_132/2018 vom

27.

Juni 2018 E. 2.2.1).

Die

RAD-Ärztin Dr. med. E.___ bezieht in ihren Aktennotizen vom 10. und

26.

Oktober 2016 (vgl. E. II. 7.10 f. hiervor) das Observationsmaterial in

ihre Beurteilung mit ein, wobei sie sich in der Aktennotiz vom 10. Oktober

2016.

mit den Observationsergebnissen vom 6. bis 27. September 2016 und in

der Aktennotiz vom 26. Oktober 2016 mit den Ergebnissen der Observation

vom 11. Oktober 2016 befasste. Darin kommt Dr. med. E.___ überzeugend

begründet zum Schluss, die gemachten Beobachtungen vom 6. bis

27.

September 2016 liessen keinerlei Hinweise auf eine dissoziative

Bewegungsstörung erkennen. So zeige der Beschwerdeführer bis auf ein leicht

hinkendes Gangbild insgesamt ein unauffälliges Bewegungsmuster, insbesondere

der oberen Extremitäten, die beim Beladen seines Autos ohne jedes

Schonverhalten eingesetzt würden. Der aufrechte schnelle Gang und die spontane

freundliche Kontaktaufnahme mit einer Bekannten auf dem Parkplatz oder mit der

Kassiererin sprächen zudem nicht für eine Depression. Zudem wäre ein an einer

mittelschweren bis schweren Depression erkrankter Versicherter auch nicht zu

einem solch konzentrierten, gleichmässigen Fahrstil fähig, wie dies der

Beschwerdeführer zeige. Aufgrund des leicht hinkenden Gangbildes empfehle Dr.

med. E.___ ein rheumatologisches Kontrollgutachten. Auch aus psychiatrischer

Sicht solle ein abschliessendes Verlaufsgutachten erfolgen.

Auch bezüglich

der Observation vom 11. Oktober 2016 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E.___

fest, es sei ein unauffälliges, beidhändiges Einräumen der Einkäufe in den

Kofferraum des Wagens feststellbar. Ein im September 2016 auffallendes Hinkebild

sei nicht mehr zu erkennen gewesen. Beim Zahlen an der Kasse habe die rechte

Hand eine unauffällige Greiffunktion geboten. Mit seinen Tischnachbarn habe

sich der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum lachend unterhalten und

dabei unauffällig mit der rechten Hand gestikuliert. Aus den Mundbewegungen

habe sich dabei kein Hinweis auf ein Stottern erkennen lassen. Während dieser

Unterhaltung habe der Beschwerdeführer dynamisch und präsent gewirkt. Auch als

er später allein am Tisch gesessen habe, habe sein häufiges Umherschauen sein

Interesse an der Umwelt bewiesen. Der Beschwerdeführer habe also kein

Rückzugsverhalten gezeigt. Es habe im Rahmen der Observation vom

11.

Oktober 2016 kein Hinweis auf eine depressive Symptomatik festgestellt

werden können. Der Beschwerdeführer habe zudem während der gesamten Observation

keinen Anhalt für eine dissoziative Bewegungsstörung geboten.

Des Weiteren decken sich die im

Observationsbericht vom 13. Oktober 2016 erwähnten Beobachtungen auch mit

den Beobachtungen, welche das Gericht bei der eigenen Sichtung des

Observationsmaterials auf den beiden DVDs gemacht hat. In diesen ist zu keinem

Zeitpunkt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an derartig eindrücklichen psychischen

Beeinträchtigungen leidet, wie dies aus den dokumentierten Berichten von

Dr. med. J.___ und der N.___ hervorgeht. Ebenso wenig ist eine wesentliche

körperliche Einschränkung ersichtlich. So konnte der Beschwerdeführer auf den

Aufnahmen vom 6. bis 29. September 2017 dabei beobachtet werden, wie er

selbst das Auto lenkt, locker und mit dynamischen Bewegungen aus dem Fahrzeug

aussteigt, beim Einkaufen den Einkaufswagen vor sich herschiebt und die

Einkäufe (samt grossen Mineralwasser-Packungen) einzeln und mühelos in den Kofferraum

des Autos hebt. Das ganze Bewegungsbild erscheint auffallend flüssig und zügig,

es fällt einzig ein leicht hinkender Gang auf. Beim Rolltreppenfahren wurde

beobachtet, dass der Beschwerdeführer seine Hände auf die Handläufe legte und seine

auf der Stirn befindliche Sonnenbrille mit unauffälligen Bewegungen der rechten

und linken Hand richtete. Sodann konnte der Beschwerdeführer am 11. Oktober

2016.

dabei beobachtet werden, wie beim Bezahlen an der Kasse mit unauffälligen

Bewegungen das Geld aus dem Portemonnaie nahm und wie er mit seiner Ehefrau in

einem Café sass, ein Getränk einnahm und sich hierbei angeregt mit einem Herrn

am Nebentisch unterhielt. Der Beschwerdeführer scheint kommunikativ und

durchaus gut gelaunt, er lacht und gestikuliert mit beiden Händen. Dabei ist

weder ein Stottern ersichtlich noch davon auszugehen, dass die Gesprächspartner

Mühe haben, ihn zu verstehen. Ferner ist keine motorische Störung ersichtlich.

So hält der Beschwerdeführer die Tasse einmal mit der rechten und einmal mit

der linken Hand und auch beim Bedienen des Handys fallen keine funktionellen

Einschränkungen auf.

9.2

Neben

den nachvollziehbaren Aktennotizen der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 10. und

26.

Oktober 2016, welche das Observationsmaterial würdigte, stützt sich

die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid – wie oben ausgeführt (vgl. E. II. 9

hiervor) – auf die Gutachten von Dr. med. D.___ vom 29. März 2017 und Dr.

med. I.___ vom 12. Mai 2017 (vgl. E. II. 7.15 und 7.17 hiervor). Auf diese

ist nachfolgend einzugehen:

9.2.1

Eingehend

auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 29. März 2017 ergibt

sich Folgendes:

9.2.1.1

In

Bezug auf das auf sämtlichen Vorakten beruhende rheumatologische Gutachten von Dr.

med. D.___ (IV-Nr. 174.1) kann festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführer die Begutachtung nach der Schilderung seiner Beschwerden unter

Beizug eines Dolmetschers abbrach (S. 2). Dies, als ihn der Gutachter

gebeten habe, die klinische Untersuchung durchführen zu dürfen. Somit beruht

das Gutachten zwar auch auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, aber

nicht auf einer Erhebung der klinischen Befunde. Es handelt sich somit beim

Gutachten von Dr. med. D.___ im Wesentlichen um ein Aktengutachten. Ein solches

kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der

versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts

9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Da der

Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung angab, die Beschwerden hielten seit

der letzten Begutachtung (im Jahr 2011) bezüglich des Umfangs unverändert an

und beträfen weiterhin den ganzen Körper, überzeugt der Verweis von Dr. med. D.___

auf die bereits in seinem Gutachten vom 17. August 2011 (vgl. E. II. 6.2

hiervor) erwähnten Diagnosestellungen (S. 10). Es kann daher davon

ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich

nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert hat und somit der medizinische

Sachverhalt aus somatischer Sicht im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. med. D.___

an sich feststand. Demnach ist – wie bereits im Gutachten vom 17. August

2011.

– nicht von einer Diagnose mit einer andauernden Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer gab zudem im Rahmen der

aktuellen Begutachtung an, die Schmerzen seien mehr in der rechten als in der

linken Körperhälfte vorhanden, wobei diese weiterhin permanent vorhanden seien,

tags- sowie nachtsüber, und die Schmerzintensität seit der letzten Begutachtung

zugenommen habe, so dass sie unterdessen nicht mehr 7 - 10 Punkte,

sondern 8 - 10 Punkte betrage. Er habe weiterhin Schlafstörungen,

leide unter Müdigkeit, Nervosität, Verkrampfungen der Hände,

Schluckbeschwerden, Atemstörungen, Sensibilitätsstörungen, v.a. im Bereich der

Beine und Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum und stottere unterdessen vielfach

und habe Mühe, sich zu verständigen. Aufgrund dieser durch den Beschwerdeführer

geäusserten Beschwerden ist nachvollziehbar, dass der rheumatologische

Gutachter den Beschwerdeführer zu der durch diesen selbst spontan angesprochenen

Überwachung (S. 3) befragte, wie sich dieser den Unterschied zwischen den auf

den Videoaufnahmen dokumentierten Bewegungsmustern und denjenigen, die er angesichts

der Blutentnahme bei der aktuellen Begutachtung und während der aktuellen

Beschwerdeschilderung demonstriert habe, erkläre. Dazu führte der

Beschwerdeführer indes einzig aus, er sei von der Beschwerdegegnerin nicht

korrekt behandelt worden (S. 3). Es kann daher insgesamt davon ausgegangen

werden, dass sich dem Gutachten von Dr. med. D.___ vom 29. März 2017 keine

weiterführenden Ausführungen und Befunderhebungen zum Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers entnehmen lassen. So ergibt sich einzig aus der

durchgeführten Laboruntersuchung, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen analgetisch-antiphlogistisch

wirkenden Medikamente nicht regelmässig eingenommen würden, da deren Wirkstoffe

im Blut nicht nachweisbar seien (S. 11). Der ebenfalls objektivierte, leichtgradig

erhöhte TSH basal-Wert solle gemäss Dr. med. D.___ durch regelmässige

Kontrollen der Schilddrüsenwerte im Auge behalten werden. Ansonsten sind die

Blutwerte normgerecht ausgefallen.

Da der

Beschwerdeführer vor der Durchführung der Begutachtung darauf hingewiesen

wurde, dass er sich notwendigen und zumutbaren Begutachtungen zu unterziehen

habe (vgl. Einschreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2017,

IV-Nr. 173), ist davon auszugehen, dass er sich im Zeitpunkt des Abbruchs

der rheumatologischen Begutachtung bei Dr. med. D.___ der sich daraus

resultierenden Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bewusst war.

9.2.1.2

Da

sich gemäss den vorliegenden Akten keine rheumatologischen Arztberichte präsentieren,

die den grundsätzlichen Beweiswert des rheumatologischen Aktengutachtens von

Dr. med. D.___ vom 29. März 2017 schmälern könnten, ist diesem der

volle Beweiswert zuzusprechen.

9.2.2

In

Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 12. Mai 2017

ergibt sich Folgendes:

9.2.2.1

Dem

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.___ vom 12. Mai 2017

(IV-Nr. 178.1) ist in formeller Hinsicht der volle Beweiswert zu

attestieren. So wurde dieses zum einen in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

erstellt, da sämtliche medizinische Vorberichte (S. 1 ff.) aufgeführt

wurden, wobei unter dem Titel «Aktenanamnese» Auszüge aus verschiedenen

medizinischen Akten aufgelistet wurden (S. 6 ff.), und zum anderen beruht

dieses auf allseitigen Untersuchungen, indem der Psychostatus erhoben, eine

Schmerzanalyse, Laboruntersuchungen und ein Mini-ICF-APP Rating für Aktivitäts-

und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen durchgeführt wurden

(S. 36 ff.). Im Weiteren wurden durch die Erhebung der Anamnese unter

Beizug eines Dolmetschers die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers

berücksichtigt (S. 34 ff.). Dr. med. I.___ verzichtete aufgrund der

ausführlichen anamnestischen und aktenanamnestischen Angaben zudem bewusst auf

das Einholen einer Fremdanamnese. Auch in Bezug auf die Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet

das psychiatrische Gutachten ein: So wies Dr. med. I.___ darauf hin

(S. 43), dass die Beschwerdeschilderung und die Beschwerdepräsentation

seitens des Beschwerdeführers und die Schilderung seines Alltags sowie seiner

Alltagsaktivitäten einerseits und die vorliegenden Akten andererseits

zahlreiche Inkonsistenzen aufwiesen. Diese gutachterliche Einschätzung vermag

aufgrund der anschliessenden Ausführungen zu überzeugen. So führte der

psychiatrische Gutachter aus, der Beschwerdeführer präsentiere anlässlich der

gesamten Untersuchung eine Vielzahl somatischer Symptome. So stottere er

während der gesamten Untersuchung, mache zum Teil ruckartige Bewegungen mit dem

Kopf, zeige zeitweise eine ausgeprägte schmerzvermittelnde Mimik und Gestik und

führe mehrfach Bewegungen der Hand nur mit geschlossener Faust aus, mache fast

permanent schmatzende Geräusche mit dem Mund und zeige phasenweise ein lautes

Schlucken. In unbeobachteten Momenten jedoch falle auf, dass diese Symptomatik

weitaus weniger respektive gar nicht gezeigt werde. Daher erscheint die

Einschätzung von Dr. med. I.___ nachvollziehbar, wonach eine klare Diskrepanz

zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchungssituation

und, wenn er sich unbeobachtet fühle, bestehe. Diese gutachterliche Beurteilung

leuchtet ein, da der Gutachter weiter ausführte, der Beschwerdeführer bekunde

in der aktuellen Untersuchung massive Konzentrationsdefizite, die sich klinisch

in diesem Ausmass überhaupt nicht bestätigen liessen. Diese gutachterliche Einschätzung

ist nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer angegeben habe, die ihm durch die

Gutachterin vorgelegten Fragebögen mit Hilfe der Dolmetscherin nicht ausfüllen

zu können, da es ihm zu viel sei und er sich nicht konzentrieren könne

(S. 37). Im Anschluss sei er aber in der Lage gewesen, mehr als 20 Minuten

lang weitere genaue Angaben zu seiner Biographie zu machen. In diesem

Zusammenhang überzeugt denn auch die weitere gutachterliche Ausführung

(S. 44), wonach erstaune, dass der Beschwerdeführer angesichts der von ihm

beklagten massiven kognitiven Defizite wie auch der bekundeten völligen

Antriebsarmut überhaupt in der Lage sei, Auto zu fahren. Dies auch, weil der

Beschwerdeführer angebe, unter einer sehr ausgeprägten und andauernden

Schmerzsymptomatik zu leiden und darüber hinaus eine andauernde und permanente

Bewegungsstörung bekunde. Das regelmässige Autofahren führte Dr. med. I.___ in

plausibler Weise auf erhebliche Ressourcen des Beschwerdeführers zurück. Ferner

erweist sich auch die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er u.a. das

Analgetikum Novalgin einnehme (S. 6) als nicht korrekt. So wurde bei der

Laboruntersuchung im Serumblutspiegel ein Wert von < 0,1 mg/l

nachgewiesen, der darauf hindeute, dass dieses Medikament im Blut nicht

nachweisbar war. Dazu hielt der psychiatrische Gutachter fest, der

Beschwerdeführer nehme dieses Medikament nicht ein, obwohl er auf der

Schmerzskala ein Schmerzniveau von 10 von 10 angegeben habe (S. 45). Diese

Einschätzung erweist sich als korrekt. So gab der Beschwerdeführer bei der

Schmerzanalyse an, die Schmerzen seien gemäss der visuellen Analog-Skala VAS

aktuell bei 10 (S. 38 oben). Aufgrund dieser Ausführungen erscheint die

zusammenfassende Feststellung von Dr. med. I.___ nachvollziehbar, wonach der

Beschwerdeführer anlässlich der aktuellen Untersuchung ein Beschwerdebild

präsentiere, das sich in eklatanter und geradezu grotesk wirkender Weise vom

Verhalten unterscheide, das der Beschwerdeführer anlässlich der Observationen,

als er sich unbeobachtet gefühlt habe, zeige (S. 45 f.). In dieser

Situation müssten aus psychiatrischer Sicht eine Aggravation von Beschwerden

und auch ein Malingering diskutiert werden. Diesbezüglich führte der

psychiatrische Experte in schlüssiger Weise aus, dass eine Aggravation im Sinne

eines bewusst übertriebenen Betonens von vorhandenen Krankheitssymptomen

voraussetze, dass Krankheitssymptome vorhanden sein müssten, worauf das beim

Beschwerdeführer anlässlich der Observation gezeigte Verhalten nicht eindeutig

schliessen lasse. So hätten sich nahezu alle Symptome, die der Beschwerdeführer

anlässlich der aktuellen Untersuchung präsentiert habe, zum Zeitpunkt der

Observation in unbeobachtetem Zustand nicht gezeigt. Dr. med. I.___ hielt weiter

fest, als Malingering werde das bewusste Vortäuschen nicht-vorhandener

Beschwerden oder Symptome verstanden. Dies begründete der Gutachter mit

folgenden Faktoren, die gemäss DSM-V für ein Malingering seitens des

Beschwerdeführers sprächen: Die Symptomdarbietung stehe im forensischen Kontext

(der versicherungsmedizinische Kontext werde als forensischer Kontext

bewertet); es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der berichteten

Belastung / Behinderung und den objektiven Befunden und es bestehe

ein Mangel an Kooperation bei den diagnostischen Untersuchungen und den

verordneten Behandlungsmassnahmen (der Beschwerdeführer habe die gutachterliche

Untersuchung bei Dr. med. D.___ abgebrochen, nachdem er dort auch mit den

Ergebnissen der Observation konfrontiert worden sei; gemäss der

Laboruntersuchung bei Dr. med. D.___ und auch gemäss des aktuellen

Laborergebnisses werde das verordnete Analgetikum vom Beschwerdeführer nicht

eingenommen). Daher vermag einzuleuchten, dass Dr. med. I.___ beim

Beschwerdeführer mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von einem Malingering

ausging (S. 46). Die im Weiteren ausgewiesene Diagnose von «Hinweisen für

eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1)» vermag

ebenfalls einzuleuchten, da der Gutachter diesbezüglich in nachvollziehbarer

Weise festhielt, der Beschwerdeführer verlange deutlich nach Anerkennung durch

andere Menschen und könne auf Kritik gekränkt reagieren (S. 50). So habe dieser

über Kränkungserlebnisse, wie bei der gutachterlichen Untersuchung durch Dr.

med. D.___, berichtet, als wären diese erst gerade gestern passiert. Zudem habe

der Beschwerdeführer von einem früheren Drang nach Perfektion und Leistung gesprochen,

was letztlich v.a. ein Zeichen einer tiefen Unsicherheit und einer Suche nach

Selbstverwirklichung, Liebe und Selbstfindung sei. Der innere Antrieb für eine

früher hohe Leistungsbereitschaft entspringe eher einer mangelnden Fähigkeit,

sich selbst zu lieben und weniger dem Glauben an eine bzw. Einsatz für eine

Sache. Mit diesen gutachterlichen Ausführungen erscheinen denn auch die Angaben

des Beschwerdeführers vereinbar (S. 36), wonach dieser Arzt (Dr. med.

D.___) «keine Ehre» habe und bei der Blutentnahme ihm gegenüber «grob» gewesen

sei. Eine Frau habe damals dreimal versucht, Blut zu entnehmen, dann sei Dr. med.

D.___ gekommen. Es habe 45 Minuten gedauert. Zudem habe er ein Glas Wasser

verlangt, das er nicht erhalten habe. Dies sei für ihn alles sehr schwierig

gewesen. In Bezug auf diese Ausführungen kann darauf hingewiesen werden, dass sich

der Sachverhalt gemäss Gutachten von Dr. med. D.___ vom 29. März 2017

etwas anders präsentiert haben soll: So wurde festgehalten, der

Beschwerdeführer habe – angesprochen auf die Überwachung durch die

Beschwerdegegnerin – Wasser getrunken und sich wieder beruhigt

(IV-Nr. 174.1 S. 3). Zudem hielt Dr. med. D.___ fest, der

Beschwerdeführer habe seine rechte Hand beim Trinken während der

Beschwerdeschilderung problemlos eingesetzt (S. 6). Es ist somit davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der rheumatologischen

Begutachtung ein Glas Wasser erhalten hat. Es ist in diesem Zusammenhang ferner

darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine gegen die Begutachtung bei

Dr. med. D.___ gerichteten Vorbringen nicht unmittelbar nach dem Erhalt

des Gutachtens vom 29. März 2017 vorgebracht hat, sondern durch seinen

Hausarzt Dr. med. F.___ erst mit Eingabe bei der Beschwerdegegnerin vom

22.

Mai 2017 (IV-Nr. 180) hat vorbringen lassen, wobei dieser im

Übrigen auch bemängelte, dass eine körperliche Untersuchung nie stattgefunden

habe. Diese konnte indes aufgrund des Abbruchs der Begutachtung durch den

Beschwerdeführer nicht durchgeführt werden.

Folglich

kann dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.___ grundsätzlich Beweiswert

zugesprochen werden.

9.2.2.2

Wie

nachfolgend darzulegen ist, vermögen die übrigen medizinischen Akten den

Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. I.___ vom 12. Mai

2017.

nicht zu schmälern. So setzte sich dieser eingehend und wohlbegründet mit

den seinen Ausführungen und diagnostischen Einschätzungen entgegenstehenden

Berichten auseinander.

So führte

Dr. med. I.___ zunächst in Bezug auf die in den zahlreichen Arztberichten (wie

z.B. der Neurologie des H.___, von Dr. med. U.___ oder auch der medizinischen

Klinik des K.___) festgehaltenen (S. 45), z.T. sehr ausgeprägten, Befunde

und Diagnosen aus, die Berichterstatter und Berichterstatterinnen würden mit

hoher Wahrscheinlichkeit zu anderen Einschätzungen kommen, wenn sie das

Observationsmaterial gesehen hätten und sie diese Videoaufnahmen in ihrer Beurteilung

hätten berücksichtigen können. So hielt Dr. med. I.___ in Bezug auf die

medizinischen Vorakten fest, er könne unter adäquater Berücksichtigung des

erwähnten Malingerings klinisch-objektiv keine depressive oder ängstliche

Symptomatik von einer Ausprägung bestätigen, die mit einer genügend hohen

diagnostischen Sicherheit eine eindeutige psychiatrische Diagnose rechtfertigen

würde. Damit wird die Diagnosestellung einer «rezidivierenden depressiven

Störung» unterschiedlichen Schwerengrades

in den Berichten der N.___

(vgl. E. II. 7.1 f., 7.7 hiervor) entkräftet. Es kann betreffend die Berichte

der N.___ zudem darauf hingewiesen werden, dass der am 4. August 2014

verfasste Bericht (vgl. E. II. 7.1 hiervor) sehr knapp ausgefallen ist und die

darin festgestellten Diagnosen nicht in nachvollziehbarer Weise hergeleitet

wurden. So beruhen diese nicht auf erhobenen Befunden. Es ist zudem nicht

ersichtlich, ob die ausgewiesenen Diagnosen einen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Letzteres gilt auch für den

weiter dokumentierten und relativ ausführlich ausgefallenen Bericht der N.___ vom

21.

April 2015 (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Zu diesem äusserte sich vorab

bereits die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. August

2016.

(vgl. E. II. 7.8 hiervor) dahingehend, als der behandelnde Psychiater

diese Hospitalisation wegen zunehmender Anspannung des Beschwerdeführers und

konsekutiver Belastung des direkten Umfelds veranlasst habe. Sie wies zudem

bereits damals auf gewisse Unklarheiten im Verhalten des Beschwerdeführers hin.

So z.B., dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts seinem Hobby, dem

Zeichnen, gefrönt habe, das bei einer rechtsseitigen Bewegungsstörung gar nicht

möglich gewesen wäre. Diese Einschätzung vermag einzuleuchten, da im

Austrittsbericht vom 21. April 2015 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) explizit

festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Hände nur

unter Schmerzen öffnen zu können, was auch dem Bericht vom 22. Juli 2015

(vgl. E. II. 7.3 hiervor) zu entnehmen ist. Somit wurden auch damals gewisse Inkonsistenzen

im Verhalten des Beschwerdeführers dokumentiert.

Die im

Verlaufsbericht vom 22. Juli 2015 durch Dr. med. Q.___ ausgewiesenen

Diagnosen (vgl. E. II. 7.3 hiervor) lassen sich nicht nachvollziehen. Es ist

davon auszugehen, dass diese im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers beruhen.

Eingehend

auf die Berichte des den Beschwerdeführer seit 7. Februar 2013 behandelnden

Psychiaters Dr. med. J.___ vom 15. März 2016 und 19. Mai 2016 (vgl. E. II.

7.6

f. hiervor) kann festgehalten werden, dass Berichte der behandelnden Ärzte

aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit

Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 125 V 351 E. 3b/cc

S. 353). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für

den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H.; vgl. aber 9C_24/2008 vom

27.

Mai 2008 E. 2.3.2). Es kann daher nicht unbesehen auf die

Einschätzungen von Dr. med. J.___ abgestellt werden. Seine Einschätzungen, wonach

keine Hinweise auf eine Aggravations- oder Simulationstendenz bestünden und der

Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig sei, vermögen nicht einzuleuchten. So

sind diese weder begründet noch beruhen sie auf erhobenen Befunden. Es vermag

denn auch nicht einzuleuchten, weshalb bei einer diagnostizierten «mittleren

bis schweren depressiven Episode» lediglich alle drei bis vier Wochen Gespräche

mit dem Beschwerdeführer stattfanden. Diesbezüglich wies die RAD-Ärztin Dr. med.

E.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2016 (vgl. E. II. 7.8 hiervor) zu

Recht darauf hin, dass trotz der von Dr. med. J.___ geschilderten

Verschlechterung des Gesundheitszustandes die Behandlungsfrequenz seit April

2015.

nicht gesteigert worden sei. So würden die durchgeführten einmaligen

Sitzungen pro Monat nicht einmal bei einer leichten depressiven Episode als

ausreichend angesehen.

In Bezug

auf die Berichte des behandelnden Neurologen Dr. med. G.___, H.___, vom 1. Februar

2016.

und 3. Januar 2017 (vgl. E. II. 7.5 und 7.12 hiervor) hielt Dr. med. I.___

fest, die Ausführung, wonach die vom Beschwerdeführer während der wenigen Tage

der Hospitalisation gebotene Symptomatik bezüglich Art und Ausprägung konstant

gewesen sei, was eine Fluktuation im grösseren zeitlichen Rahmen und je nach

Situation auch funktionelle / psychogene Aggravation nicht

ausschliesse, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dort nur wenige Tage

in Behandlung gewesen und eine funktionelle Aggravation nicht ausgeschlossen

worden sei. Dieser gutachterlichen Einschätzung kann gefolgt werden. So finden

sich in den Berichten keine Anhaltspunkte für den Ausschluss einer Aggravation

und die Dauer der Hospitalisation des Beschwerdeführers betrug insgesamt

lediglich acht Tage (vom 19. bis zum 26. Januar 2016). Die weitere

Einschätzung von Dr. med. G.___, wonach eine Simulation eher

unwahrscheinlich oder kaum in Frage komme, da diese Symptomatik derart

behindernd und lebensqualitätseinschneidend sei, dass ein sekundärer

Krankheitsgewinn oder gar irgendein Profit kaum vorstellbar sei, ist gemäss dem

psychiatrischen Gutachter nicht nachvollziehbar. So könne gemäss Dr. med. I.___

ein sekundärer Krankheitsgewinn z.B. im Sinne einer Berentung durchaus ein

motivationaler Faktor für ein Malingering sein. Diese Ausführungen und

Einschätzungen erweisen sich als schlüssig und plausibel. So gab der

Beschwerdeführer anlässlich der Exploration bei Dr. med. I.___ u.a. an

(IV-Nr. 178.1 S. 35), grosse finanzielle Probleme zu haben. Die

Familie lebe momentan allein vom Gehalt seiner Ehefrau.

Dr. med. I.___

ging sodann auf den Austrittsbericht vom 1. Februar 2016 (vgl. E. II.

7.5

hiervor) ein und hielt in nachvollziehbarer Weise fest, dieser Bericht

irritiere ihn als psychiatrischen Gutachter in mehrfacher Hinsicht (IV-Nr. 178.1

S. 48). So sei für ihn zum einen völlig unklar, wie die Berichterstatter

angesichts der dargestellten gravierenden Befunde und Symptome mit

Bewegungsstörungen, Kopfzwangshaltungen und rechtsbetonten Funktionsstörungen

beider Hände dazu kämen, die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers zu bejahen.

Diese Beurteilung sei völlig unschlüssig und absolut inkonsistent. Zum anderen

werde für den Beschwerdeführer eine IV-Rente befürwortet, was aber nicht

Aufgabe von behandelnden oder begutachtenden Ärzten sei. Diese gutachterliche Einschätzung

leuchtet mit Verweis auf die Erwägung II. 2.2 hiervor ein, wonach es nicht in

den Aufgabenbereich eines Arztes fällt, sich zur Höhe einer allfälligen Rente

zu äussern.

Eingehend

auf den Bericht der R.___ vom 30. Juli 2015 (vgl. E. II. 7.4 hiervor) legte

Dr. med. I.___ in einleuchtender Weise dar (S. 48 f.), dieser vermöge ihn

ebenfalls nicht zu überzeugen. So könnten diesem keine Hinweise entnommen

werden, dass beim Beschwerdeführer allfällige Symptomvalidierungstests

durchgeführt worden seien, so dass die Einschätzung der Untersuchungsbefunde

damit deutlich erschwert werde, da ja Aufmerksamkeitsleistungen sehr von der

Mitwirkung und Motivation der Untersuchungsperson abhingen und schwierig zu

objektivieren seien. Die Messung der Testmotivation sei deshalb von Bedeutung,

weil eine geringe Leistungsanstrengung während einer Testuntersuchung ganz

offensichtlich keine Seltenheit sei. Wenn demnach die Testmotivation nicht

korrekt gemessen werde, könne man sowohl im klinischen Einzelfall, als auch in

Gruppenstudien zu falschen Schlussfolgerungen kommen. Somit vermag die in

diesem Bericht lediglich festgestellte Verdachtsdiagnose auf eine minimale bis

leichte neuropsychologische Störung nicht zu überzeugen.

9.2.3

Aufgrund

der vorangegangenen Ausführungen laufen die Vorbringen des Beschwerdeführers,

wonach die Berichte der Neurologie des H.___ vom 1. Februar 2016 und des K.___

vom 24. März 2017 bei der Beurteilung nicht miteinbezogen worden seien

(A.S. 4, 14), ins Leere. Diese Berichte (vgl. E. II. 7.5 und 7.13 hiervor)

wurden sowohl im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D.___ als auch

im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.___ entsprechend aufgeführt (IV-Nrn. 174.1

S. 9, 178.1 S. 11 ff.), so dass von der Kenntnis dieser Berichte

ausgegangen werden kann. Zudem hat sich der psychiatrische Gutachter Dr. med. I.___

mit diesen beiden Berichten in seinem beweiswertigen Gutachten in

nachvollziehbarer und schlüssiger Weise auseinandergesetzt (vgl. E. II. 9.2.2.2

hiervor) und überzeugend festgehalten, dass aufgrund der Ergebnisse der

psychiatrischen Begutachtung kaum damit zu rechnen sei, dass eine weitere

somatisch orientierte Begutachtung, egal in welche Fachrichtung (z.B.

rheumatologisch, neurologisch) zielführend sei, weil das Verhalten des

Beschwerdeführers eine qualifizierte Begutachtung verunmögliche. Insofern seien

die in den letzthin neurologisch orientierten Berichten erwähnten Beurteilungen

zu relativieren. Somit ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

(A.S. 4) – von einer weiteren (neurologischen) Begutachtung abzusehen.

Eine solche ist aufgrund der vorliegenden Umstände als nicht weiterführend zu

qualifizieren.

9.2.4

Damit

ist dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.___ vom 12. Mai 2017 der

volle Beweiswert zuzusprechen.

10.

Gestützt

auf diese Erwägungen ergibt sich in Bezug auf den Referenzzeitpunkt vom

21.

August 2012 (vgl. E. II. 6 hiervor) im Wesentlichen eine Verbesserung des

psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers: So können die von Dr.

med. C.___ in deren Gutachten vom 17. August 2011 festgestellten bzw. nicht

sicher ausgeschlossenen Diagnosestellungen einer «anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und / oder Konversionsstörung / dissoziative

Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4)» sowie eines «chronischen, generalisierten

Schmerzsyndroms», eines «anamnestischen Reizmagen-Syndroms» und eines «lichen

simplex chronicus der Hände» sowie eines «Verdachts auf subklinische

Hypothyreose» im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom

26.

September 2017 nicht bestätigt werden. Dr. med. I.___ wies in seinem

beweiswertigen Gutachten vom 12. Mai 2017 vielmehr «klare Hinweise auf

Malingering» als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus und

Dr. med. E.___, RAD, hielt in ihrer Aktennotiz vom 26. Oktober 2016 (vgl.

E. II. 7.11 hiervor) fest, das Verhalten des Beschwerdeführers während der

Gespräche im Rahmen der Observation vom 11. Oktober 2016 sei ohne jeden

Hinweis auf eine depressive Symptomatik gewesen und für eine dissoziative

Bewegungsstörung habe der Beschwerdeführer keinen Anhalt geboten. Die bereits von

Dr. med. C.___ ausgewiesene Diagnose ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit, von «Hinweisen für eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit

narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1), bestehend seit Jahren» wird durch Dr. med.

I.___ bestätigt.

11.

Es

kann somit gestützt auf die Observationsergebnisse vom 13. Oktober 2016 sowie

der beweiswertigen Gutachten von Dres. med. D.___ und I.___ vom 29. März

2017.

und 12. Mai 2017 davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer

keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht. Es ist daher

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers auf die Zusprache einer IV-Rente ohne Durchführung eines

Einkommensvergleichs abgewiesen hat. Da beim Beschwerdeführer weder eine

Invalidität noch ein eine drohende Invalidität ausgewiesen ist, besteht auch

kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Auch dieses Leistungsbegehren wurde

von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen.

12.

Damit

ist die angefochtene Verfügung vom 26. September 2017 (A.S. 1 f.) zu

bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

13.

13.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

13.2

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi