VSBES.2017.270
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
9. Oktober 2018Deutsch77 min
Source so.ch
Urteil vom 9. Oktober 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. September
2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1964 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 7. März 1994 unter Hinweis
auf Fingergelenkschmerzen, Schwellung bei Belastung sowie Hautverschiebung über
den Fingern erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [IV-St. Beleg Nr.] 1.14). Mit
Verfügung vom 24. September 1997 (IV-Nr. 1.8) verneinte die
Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch.
2. Am 2. Juni 1998 (IV-Nr. 1.6)
meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Probleme an den Händen und
der Haut sowie psychische Probleme erneut zum Leistungsbezug an. Nach
verschiedenen beruflichen und medizinischen Abklärungen lehnte die
Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers aufgrund eines
errechneten IV-Grades von 37 % mit Verfügung vom 18. Januar 2002 (IV-Nr. 40)
vorerst ab. Nach einer mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) vom 24. November 2003 (VSBES.2002.82,
IV-Nr. 47) erfolgten Rückweisung sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2004 (IV-Nr. 55) gestützt
auf einen errechneten IV-Grad von 50,5 % jedoch eine halbe Rente zu.
3. Im Februar 2006 leitetet die
Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 57),
in dessen Verlauf sie den Beschwerdeführer durch Dr. med. B.___ psychiatrisch
begutachten liess. Gestützt auf das vom 28. Juli 2006 datierende Gutachten
(IV-Nr. 65) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund
eines errechneten IV-Grades von 100 % mit Verfügung vom 6. Februar
2007 (IV-Nr. 70) eine ganze Invalidenrente zu.
4. Im September 2010 leitete die
Beschwerdegegnerin erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein
(IV-Nr. 75). Nach dem Einholen verschiedener medizinischer Berichte, führte
die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 19. April 2011 ein
Revisionsgespräch durch (IV-Nr. 86) und veranlasste eine psychiatrische
sowie eine rheumatologische Begutachtung bei Dres. med. C.___ und D.___.
Gestützt auf diese am 10. und 17. August 2011 erstatteten Gutachten
(IV-Nrn. 90 f.) hob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente mit
Verfügung vom 21. August 2012 auf (IV-Nr. 110). Die dagegen am
24. September 2012 beim Versicherungsgericht erhobene Beschwerde (IV-Nr. 113)
wurde von diesem mit Urteil VSBES.2012.249 vom 7. Oktober 2013
(IV-Nr. 117) gutgeheissen und die Verfügung vom 21. August 2012
aufgehoben. Die dagegen durch die Beschwerdegegnerin beim Bundesgericht
erhobene Beschwerde vom 13. November 2013 (IV-Nr. 120) wurde von
diesem mit Urteil 8C_810/2013 vom 9. April 2014 (IV-Nr. 125)
gutgeheissen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich insofern
erheblich verbessert, als die im Rahmen der Verfügung vom 6. Februar 2007
noch bejahte psychische Komorbidität bei Verfügungserlass vom 21. August
2012 nicht mehr gegeben gewesen sei. Daher wurde die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 21. August 2012 bestätigt und das Urteil des
Versicherungsgerichts vom 7. Oktober 2013 aufgehoben. Dieses Urteil
erwuchs in Rechtskraft.
5. Am 14. April 2016
(IV-Nr. 138) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter
Hinweis auf ein chronisch psychiatrisches Leiden mit chronischen Bewegungen [recte:
Beschwerden] und ein Schmerzsyndrom erneut zum Leistungsbezug an. Die
Beschwerdegegnerin holte daraufhin die medizinischen Akten (IV-Nrn. 141,
143, 149) und die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Fachärztin Allgemeine
Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 9. August 2016
(IV-Nr. 148 S. 2 ff.) ein. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016
(IV-Nr. 150) beantragte Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, der
Beschwerdeführer habe aufgrund der Einschätzung der Neurologen seit mindestens
Juni 2015 Anrecht auf eine 100%ige Rente. Gestützt auf die Aktennotiz der
RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 10. Oktober 2016 (IV-Nr. 151) holte die
Beschwerdegegnerin bei Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt Neurologische Ambulanz, H.___,
am 10. Oktober 2016 weitere Informationen ein (IV-Nr. 152). Seine
Rückmeldung datiert vom 3. Januar 2017 (IV-Nr. 167).
5.1 Mit Schreiben vom
27. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er sei überwacht
worden (IV-Nr. 153) und könne sich zu den entsprechenden Ergebnissen
äussern. Die diesbezügliche Stellungnahme von Dr. med. F.___ datiert vom
3. November 2016 (IV-Nr. 157). Aufgrund der Aktennotizen der
RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 10. und 26. Oktober 2016 (IV-Nr. 154.1)
wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 29. November 2016
(IV-Nr. 159) davon in Kenntnis gesetzt, dass zur Klärung seiner
Leistungsansprüche eine Verlaufsbegutachtung (Psychiatrie und Rheumatologie)
notwendig sei. Es wurden Dr. med. I.___ (Psychiatrie) und Dr. med. D.___
(Rheumatologie) vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer könne sich zu den
Gutachterpersonen äussern und Zusatzfragen stellen. Mit Eingabe vom
6. Dezember 2016 (IV-Nr. 161) liess Dr. med. F.___ u.a. beantragen,
es sei ein anderer Gutachter als Dr. med. D.___ mit der Begutachtung zu
betrauen, da dieser den Beschwerdeführer vor einigen Jahren absolut
despektierlich behandelt und unwürdig herunter gekanzelt habe. Die
Beschwerdegegnerin ging mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 (IV-Nr. 163)
nicht auf diese Einwände ein, da sie nicht näher begründet worden und nach
Ablauf der gewährten Frist eingetroffen seien. Der Beschwerdeführer teilte der
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 (Eingangsdatum)
mit, er werde an keiner Begutachtung teilnehmen (IV-Nr. 164) und führte im
Schreiben vom 23. Dezember 2016 aus (IV-Nr. 165), er habe mit
Dr. med. D.___ so schlechte Erfahrungen gemacht, dass er diesen als erneuten
Gutachter ablehne. Mit Mitteilung vom 6. Januar 2017 (IV-Nr. 170)
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie halte an ihrem
Vorgehen fest. Mit Einschreiben vom 15. März 2017 (IV-Nr. 173) wurde
der Beschwerdeführer aufgrund dessen telefonischer Absage vom 14. März
2017 bez. des Untersuchungstermins bei Dr. med. D.___ vom 21. März
2017 darauf aufmerksam gemacht, dass er verpflichtet sei, an notwendigen und
zumutbaren Untersuchungen teilzunehmen. Dr. med. F.___ reichte am 21. März
2017 (Eingang: 22. Mai 2017, IV-Nr. 189) betreffend die Begutachtung
vom 21. März 2017 bei Dr. med. D.___ eine Stellungnahme ein.
5.2 In dem am 29. März 2017
erstatteten rheumatologischen Gutachten (IV-Nr. 174.1) hielt Dr. med. D.___
fest, der Beschwerdeführer habe die Begutachtung abgebrochen, weswegen keine
Angaben zu den aktuellen Diagnosen gemacht werden könnten und auf die Diagnosen
im Gutachten vom 17. August 2011 verwiesen werde (S. 10). Zu diesem
Gutachten nahm die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ am 10. Mai 2017
(IV-Nr. 177) Stellung. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.___ wurde
am 12. Mai 2017 erstattet (IV-Nr. 178.1). Zu diesem nahm der
behandelnde Psychiater Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am
6. Juni 2017 Stellung (IV-Nr. 183). Gestützt auf die Stellungnahme
von Dr. med. E.___ vom 8. Juni 2017 (IV-Nr. 182) stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Juni 2017
(IV-Nr. 184) die Abweisung seiner Leistungsansprüche auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt die
Beschwerdegegnerin trotz der am 2. August 2017 (IV-Nr. 187) erhobenen
Einwände des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. September 2017 (A.S.
[Akten-Seiten] 1 f.) fest.
6. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 29. September 2017 bei der Beschwerdegegnerin
fristgerecht Einsprache erheben (A.S. 4, Eingang 18. Oktober 2017) und
sinngemäss beantragen, seine Arbeitsunfähigkeit sei gemäss der Argumentation
seines Hausarztes weder psychiatrisch noch rheumatologisch, sondern neurologisch
bedingt, weshalb die durchgeführten rheumatologischen und psychiatrischen
Gutachten am Problem vorbeigezielt hätten. Es seien der neurologische Befund
des H.___ und der Neurologie des K.___ zu berücksichtigen, oder eine neue
neurologische Beurteilung durchzuführen.
7. Mit Verfügung vom
23. Oktober 2017 (A.S. 5 f.) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts
fest, dass die an die Beschwerdegegnerin gerichtete Einsprache vom
29. September 2017 zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht
weitergeleitet worden sei und die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen
werde.
8. Mit Beschwerdeantwort vom
20. Dezember 2017 (A.S. 9 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
9. Die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 5. Januar 2018 (A.S. 14), in welchem er an
seinem Standunkt festhält, geht mit Verfügung vom 22. Januar 2018
(A.S. 15 f.) zur handschriftlichen Unterzeichnung bzw. zur anschliessend
erneuten Zusendung an das Versicherungsgericht an den Beschwerdeführer zurück.
10. Mit Verfügung vom
26. Februar 2018 (A.S. 17) stellt die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts fest, die Beschwerdegegnerin habe auf das Einreichen
einer Eingabe zur Replik verzichtet. Es wird zudem festgestellt, dass der
Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht die Eingabe vom 5. Januar 2018
am 24. Januar 2018 (Eingang) handschriftlich unterzeichnet zugestellt
habe.
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. September 2017) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere
erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
2.3
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen
für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
3.
3.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom
27.
Mai
2011.
E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a
S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345
E. 5.1).
4.
4.1
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V
131.
E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
4.2
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1;
BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1
S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der
ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr
stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die im Rahmen der Neuanmeldung vom 14. April 2016
(Eingang: 18. April 2016, IV-Nr. 138) beantragten Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und / oder eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 26. September 2017 (A.S. 1 f.) zu
Recht abgewiesen hat.
6.
Es ist zunächst zu prüfen, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der letzten, auf
einer umfassenden Prüfung des Gesundheitszustands beruhenden, rechtskräftigen Verfügung
vom 21. August 2012 (IV-Nr. 110), die durch das Urteil des
Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 (IV-Nr. 125) gestützt
wurde, in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Im Zeitpunkt der rentenaufhebenden
Verfügung vom 21. August 2012 stützte sich die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom
10.
August 2011 (IV-Nr. 90) sowie auch auf das rheumatologische
Gutachten von Dr. med. D.___ vom 17. August 2011 (IV-Nr. 91). Dem
Beschwerdeführer sei es zumutbar, in der angestammten Tätigkeit sowie in jeder
anderen leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit in einem Pensum von
100.
% ohne Leistungsminderung zu arbeiten (IV-Nr. 110 S. 2).
6.1
Im psychiatrischen Gutachten vom
10.
August 2011 (IV-Nr. 90) führte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine «anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ASS; ICD-10 F45.40) und / oder eine
Konversionsstörung / dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4)» bestünden
(S. 17). Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden
«akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)» ausgewiesen. Zusammenfassend
müsse festgestellt werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich
seiner Einschränkungen durch Schmerzen und den angeblich permanenten
Faustschluss inkonsistent und äusserst widersprüchlich seien. Auch die im
Revisionsbericht beschriebene fehlende Beugekontraktur und Hornhautschwielen
sprächen gegen einen permanenten Faustschluss. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Einschränkungen seien in keiner Weise nachvollziehbar. Die von ihm
geschilderten Tätigkeiten wie Autofahren und regelmässiges Zubereiten der
Mahlzeiten seien mit einem permanenten Faustschluss und angeblich
«unerträglichen Schmerzen» beim Öffnen der Hände schlicht nicht zu vereinbaren.
Angesichts der zahlreichen inkonsistenten Angaben könne eine psychiatrische
Störung nicht mit ausreichender Sicherheit diagnostiziert werden. Auf die
subjektiven und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers könne nicht
abgestellt werden. Eine der präsentierten Symptomatik möglicherweise
ursprünglich zugrundeliegende anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ASS)
und / oder eine dissoziative Bewegungsstörung könnten nicht
ausgeschlossen werden (S. 20).
Der Beschwerdeführer besitze keine
spezifische Berufsausbildung. Er sei in der Schweiz nur für wenige Monate in
ungelernten Hilfstätigkeiten in den Bereichen Schreinerei, Service, Lager und
Reinigungsdienst tätig gewesen. Aus psychiatrischer Sicht könne keine sichere
psychiatrische Störung und keine objektivierbare Symptomatik festgestellt
werden, welche eine Minderung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Es habe
keine Minderung der Ressourcen des Beschwerdeführers wie etwa ein verminderter
Realitätsbezug oder eine Persönlichkeitsstörung festgestellt werden können, die
ihn bei der Überwindung einer möglichen Schmerzsymptomatik beeinträchtigen
könnten (S. 22).
6.2
Dr. med. D.___, FMH Innere
Medizin und Rheumaerkrankungen, hielt in seinem rheumatologischen Gutachten vom
17.
August 2011 (IV-Nr. 91) fest, es bestünden keine Diagnosen mit
langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne langdauernde Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:
1.
Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom
−
Nicht ausreichend somatisch
abstützbar
−
Primäres
Fibromyalgie-Syndrom
−
Panalgie
−
Diffuse Druckschmerzangabe
−
Nicht dermatombezogene
Hyposensibilität ganzer rechter Arm für ausschliesslich taktile Reize bei
allseits normalem Lage- und Vibrationssinn
−
Polyarthralgien
−
Panvertebralsyndrom mit
spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in die Extremitäten
−
Multiple Beschwerden wie
Schlafstörungen, Müdigkeit, Verkrampfungen der Hände, wiederholtes Schlucken,
Nervosität, Atemstörung, Schmerzen im Brustkorb
2.
Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
3.
Lichen simplex chronicus der Hände
4.
Verdacht auf subklinische Hypothyreose
Insgesamt würden die vom
Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität
höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen
Befunde abstützbar beurteilt. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich
zu diskutieren: Invaliditätsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen
eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion
(S. 13 oben). Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer
Sicht beurteilt für die vom Beschwerdeführer bisher in der Schweiz ausgeübten
beruflichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen. Für
Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden
Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt,
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Die angepasste
Verweistätigkeit des Beschwerdeführers liege in einem temperierten Raum
(Raumluft), beschränke sich auf leicht- bis mittelgradig körperlich belastende
Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und
gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergometrie sei
wünschenswert. Ungünstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozess könnten sich invaliditätsfremde Faktoren wie bspw. länger
anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz, begrenzte Deutschsprachenkenntnisse,
fehlende Berufsbildung, Alter des Beschwerdeführers, ungünstige
Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limitierte Motivation auswirken
(S. 15).
7.
Im Zeitpunkt der aktuellen
Verfügung vom 20. Juli 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der
Sachverhalt wie folgt:
7.1
Im «Austrittsbericht der zweiten
Hospitalisation» vom 4. August 2014 (IV-Nr. 149) hielten Dr. med. L.___,
Leitender Arzt, und der Arzt M.___, N.___, betreffend die Hospitalisation vom
7.
Juli 2014 bis 4. August 2014 folgende Diagnosen fest:
−
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
−
Chronische somatoforme
Schmerz- und autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3, F45.4)
−
Verdacht auf dissoziative
Bewegungsstörung (lCD-10 F44.4)
−
Akzentuierte
Persönlichkeitszüge vom histrionischen und narzisstischen Subtyp (lCD-10 Z73.1)
Der Beschwerdeführer sei nach Hause zu
seiner Frau und den zwei Kindern entlassen worden. Er werde durch Dres. med. J.___
und F.___ behandelt.
7.2
Im Austrittsbericht vom
21.
April 2015 betreffend die dritte Hospitalisation vom 31. März bis
13.
April 2015 führten Dr. med. O.___, Oberarzt, und Dr. med. P.___,
Ärztin, N.___, folgende Diagnosen auf (IV-Nr. 141 S. 13 ff.):
−
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
−
Nichtorganische Insomnie
(ICD-10 F51.0)
−
Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, F45.3)
−
Verdacht auf dissoziative
Bewegungsstörungen (u.a. Zittern) (ICD-10 F44.4) und Stottern (ICD-10 F98.5)
−
Multifaktorielle
psychosoziale Belastungssituation bei Migrationshintergrund und Spannungen
innerhalb der Familie (ICD-10 Z60.3, Z63)
−
Akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit vor allem histrionischen und narzisstischen Merkmalen
(ICD-10 Z73.1)
Der Beschwerdeführer sei vom
behandelnden Psychiater Dr. med. J.___ aufgrund zunehmender Anspannung und
konsekutiver Belastung des direkten sozialen Umfelds zur Krisenintervention
zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass ihn eine Ohroperation
seines Bruders in äusserste Angstzustände versetze. Diagnostisch gingen sie von
einer Exazerbation der vorbekannten chronisch depressiven Störung aus. Der
Beschwerdeführer habe über ein Abendtief mit ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen
berichtet. Da sich die bisherige verschriebene Medikation mit Quetiapin auch in
erhöhter Dosierung nicht eindeutig positiv auf die Schlafqualität ausgewirkt
habe, sei eine Therapie mit Olanzapin mit einer abendlichen Gabe von 5 mg eingeleitet
worden. Es habe sich ein Nachlassen der ängstlichen Unruhe gezeigt. Des
Weiteren sei anamnestisch eine chronische somatoforme Schmerzstörung bekannt,
die ihren Beginn nach der Einreise in die Schweiz vor circa 20 Jahren genommen
habe Der Beschwerdeführer habe erklärt, seine Hände nur unter Schmerzen öffnen
zu können. Im Übrigen hätten sich (wie schon seit Jahren mehrfach beschrieben)
Störungen im Bewegungsablauf (v.a. zittern, schütteln) und im Redefluss
(stottern), deren Ursache am ehesten in einer dissoziativen Störung gesehen
werde (nach aktenanamnestischem Ausschluss körperlicher Ursachen). Zur
Reduzierung des Stress- und Angstniveaus sei die Dosierung von Lyrica auf eine
Tagesdosis von 300 mg, verteilt auf zwei Gaben, erhöht worden. Der
Beschwerdeführer habe über eine diskrete Besserung berichtet. Hinsichtlich
nichtmedikamentöser Strategien zur Stressreduktion, Entspannung und
Selbstberuhigung habe der Beschwerdeführer kaum Interesse gezeigt. Er habe das
stationäre Setting gut annehmen können und sich durch die Aufnahme bereits
entlastet gefühlt. Er habe selektiv an den Therapieangeboten teilgenommen und
sei nach anfänglichem Rückzug in gutem Kontakt zu den Mitpatienten gestanden, habe
sich zwischenzeitlich auch durchaus entspannt gezeigt. Als Hobby zeichne er
gerne und könne sich über mehrere Stunden damit beschäftigen. Gesamthaft sei
eine leichte Besserung der depressiven Symptomatik eingetreten, auch wenn sich
im Zusammenhang mit dem Austritt eine nochmalige Verschlechterung abgezeichnet
habe.
7.3
Im Verlaufsbericht vom
22.
Juli 2015 (IV-Nr. 141 S. 18 f.) hielt Dr. med. Q.___,
Psychotherapeut, folgende Diagnosen fest:
−
Chronische rezidivierende
depressive Störung gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode (ICD-10 F33.1)
−
Nichtorganische Insomnie
(ICD-10 F51.0)
−
Anhaltende und chronische
somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4, F45.3) und (ICD-10 F98.5)
Dissoziative Bewegungsstörungen (u.a. Zittern, Schlucken), und starkes Stottern
−
Multifaktorielle
psychosoziale Belastungssituation bei Migrationshintergrund und Spannungen
innerhalb der Familie (ICD-10 Z60.3, Z63)
−
Narzisstische und
histrionische Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 Z73.1)
−
Belastung
−
Vorwiegend Zwangshandlungen
(Waschzwang, ICD-10 42.01)
Der Beschwerdeführer habe aus der [...]
fliehen müssen, da ihm sonst Gefängnis gedroht hätte. Ein Bekannter aus seinem
Dorf habe ohne sein Wissen Bücher in seiner Schneiderei deponiert und bei einer
Razzia seien diese politischen Bücher gefunden und er sei vom Militär schwer
gefoltert worden. Er leide unter starker Angespanntheit und habe zuhause die
Kinder durch seine Krankheit stark belastet, so dass diese nun auch
psychologisch betreut werden müssten. In den Einzelgesprächen habe er berichtet,
dass er ein Abendtief mit ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen habe. Die
vielen Medikamente, die er jahrelang eingenommen habe, hätten ihm auch nicht
helfen können. Die chronischen Schmerzstörungen seien seit 20 Jahren
vorhanden, sie hätten mit der Ankunft in der Schweiz begonnen. Seine Hände
könne er nur mit grosser Mühe und unter Schmerzen öffnen. Auch Störungen bei
der Bewegung (v.a. Zittern und Schütteln). Im Redefluss stottere er so stark,
so dass man ihn kaum verstehen könne, auch wenn er sich grosse Mühe gebe, um
sich zu verständigen. Dem folge noch das eigenartige Schlucken, das dissoziativ
aussehe. Sein Körper leide unter den Schmerzen und das mache ihn
bewegungsunfähig.
7.4
Im Untersuchungsbericht des K.___,
Medizinische Spezialsprechstunde, R.___, vom 30. Juli 2015 (IV-Nr. 141
S. 9 ff.) wurde folgende Diagnose festgehalten:
1.
Verdacht auf minimale bis leichte
neuropsychologische Störung
−
Differentialdiagnose im
Rahmen von Diagnose 2
Nebendiagnosen seien:
2.
Chronisch psychiatrisches Zustandsbild
mit Tic-Syndrom und Angststörung
−
Neu stark beeinträchtigendes
Stottern (aktenanamnestisch seit 2011)
−
Rezidivierende
Hyperventilationen
−
Chronisch intermittierender
Schwindel
−
Zwangsstörung mit Schmatzen
und Schnalzen
3.
Verdacht auf myofasziales Schmerzsyndrom
mit Odynophagie durch Tic-Syndrom
4.
Generalisiertes Schmerzsyndrom
−
Rechtsbetont
5.
Lichen simplex chronicus
Das prämorbide kognitive Niveau sei
schwierig abzuschätzen, die Angaben sprächen insgesamt für eine
durchschnittliche intellektuelle Begabung. Die neuropsychologische Untersuchung
habe mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt werden müssen. Die geschilderten
Gegebenheiten limitierten die Validität der neuropsychologischen Testbefunde
von vornherein, da diese für Patienten mit Deutsch als Muttersprache normiert
worden seien, die ein mitteleuropäisches Bildungssystem durchlaufen hätten. Es
ergebe sich das folgende Bild der kognitiven Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers: Im Gedächtnisbereich stelle sich die verbale Lern- und
Merkfähigkeit als minimal vermindert dar, dabei seien der verzögerte Abruf
sowie die relative Behaltensleistung leicht eingeschränkt, alle übrigen
geprüften Parameter seien altersentsprechend normal. In der visuellen Modalität
seien der unmittelbare sowie der verzögerte Abruf leicht bis mässig
beeinträchtigt. Im Bereich der Exekutivfunktionen seien die figurale
Flüssigkeit sowie die semantische Flüssigkeit vermindert. Die phonematische Flüssigkeit,
das verbale Arbeitsgedächtnis sowie die Konzeptbildung seien normgerecht. Im
Bereich der Sprache sei das Benennen leicht eingeschränkt. Die räumlichen
Funktionen seien beim Abzeichnen einer komplexen geometrischen Figur
eingeschränkt. Im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktion sei die tonische
Aktivierung grenzwertig, die Aktivierbarkeit leicht reduziert. Bei der Aufgabe
zur Flexibilität zeigten sich eine grenzwertig erhöhte Anzahl von Auslassungen
und Fehlern bei ansonsten normgerechten Leistungen. Bei der selektiven
Aufmerksamkeit sei die Anzahl Auslassungen erhöht bei erwartungsgerechten
übrigen Leistungen. Die Aufgabe zur geteilten Aufmerksamkeit ergebe
normgerechte Leistungen in allen Parametern. Bei der Prüfung der
visuell-gnostischen Funktionen zeigten sich keine Einschränkungen. Die
Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sei normgerecht (S. 12).
7.5
Im Austrittsbericht vom
1.
Februar 2016 (IV-Nr. 133) betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers
vom 19. bis 26. Januar 2016 hielten Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt,
Dr. med. S.___, Oberärztin, und Dr. med. T.___, Assistenzärztin, H.___,
Neurozentrum, Universitätsklinik für Neurologie, folgende Diagnosen fest:
1.
Unklare rechtsbetonte komplexe
Bewegungsstörung mit Störung des Redeflusses mit / bei:
−
Komplexen motorischen
Bewegungen (DD motorische Tics) mit Schmatzen, repetitive Kopfversionen nach
rechts, intermittierender Kopfzwangshaltung, rechtsbetonter Funktionsstörung
beider Hände mit spontaner Fausthaltung
−
DD im Rahmen einer
dissoziativen Bewegungsstörung
2.
Chronisch psychiatrisches Zustandsbild
−
Status nach rezidivierender
depressiver Störung mit Hospitalisationen 2014 und 2015
−
Akzentuierte
Persönlichkeitszüge vom histrionischen und narzisstischen Subtyp
−
Angststörung
3.
Verdacht auf myofasziales Schmerzsyndrom
4.
Minimale bis leichte neuropsychologische
Störung (Abklärung K.___ 29. Mai 2016 und 16. Juni 2015)
Der Beschwerdeführer sei elektiv von Dr.
med. U.___ über die Sprechstunde von Prof. Dr. med. G.___ zugewiesen worden,
mit der Bitte um Abklärung einer komplexen rechtsbetonten Bewegungsstörung.
Klinisch präsentiere der
Beschwerdeführer beim Eintritt eine komplexe Bewegungsstörung mit
Auffälligkeiten. Auffallend sei insbesondere auch die spontane, teilweise
dyston anmutende Fauststellung beider Hände, welche passiv aber gut
durchbrechbar gewesen sei. Es hätten sich zudem eine rechtsseitig betonte
Sensibilitätsstörung und Schmerzempfindlichkeit mit funktionellen Einbussen der
Handmotorik gezeigt. Differenzialdiagnostisch sei aufgrund des Verlaufs, der
fluktuierenden und in der Art variablen Symptomatik mit Ablenkbarkeit eine
dissoziative Bewegungsstörung klar im Vordergrund gestanden, akzentuiert durch
die psychiatrische und psychosoziale Vorbelastung. Konsiliarisch seien zur
Beurteilung auch die Bewegungsspezialisten beigezogen worden, welche diese
Einschätzung teilten. Wie bereits im Vorfeld diskutiert, spreche das späte
Auftreten der Beschwerden eher gegen eine hereditäre oder metabolisch bedingte
Bewegungsstörung. Zum Ausschluss einer metabolischen oder neurodegenerativen
Genese seien aber die Abklärungen mittels MRI und laborchemischen
Untersuchungen (u.a. Kupferstoffwechsel) komplettiert worden. Als einzige nicht
sicher pathologische Auffälligkeit zeigten sich MR-tomographisch in den
Stammganglien beidseits sowie in den Ncl. dentati beidseits mögliche
Eisenablagerungen (Hypointensitäten in den T2-/SWI-Sequenzen), welche bspw.
i.R. einer NBIA (Neurodegeneration with Brain iron accumulation) auftreten
könnten. Da das späte Auftreten der Beschwerden, der normale Ferritinspiegel im
Serum sowie das variable Beschwerdebild gegen diese Diagnose sprächen und es
keine unmittelbarer therapeutische Konsequenz hätte, hätten sie sich gegen die
Durchführung einer genetischen Abklärung diesbezüglich entschieden.
Auch wenn ein organischer Kern im Sinne
einer NBIA nicht sicher ausgeschlossen werden könne, liege beim
Beschwerdeführer primär eine funktionelle Bewegungsstörung vor, welche in ihrer
Ausprägung und langjährigen Dauer mit einer erheblichen psychischen und
psychosozialen Belastung einhergehe und einen enormen Leidensdruck für den Beschwerdeführer
und die Familie darstelle.
Die Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben,
es bestehe Anspruch auf eine IV-Rente.
7.6
Dr. med. J.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, hielt im Bericht vom 15. März 2016 (IV-Nr. 141
S. 1 ff.) folgende Beurteilung fest (S. 4): Der psychische Zustand
des Beschwerdeführers habe sich circa Ende April 2015 akut verschlechtert mit
Äusserungen von Suizidgedanken gegenüber der Familie. Durch eine medikamentöse
Dosisanpassung und nach einem gemeinsamen Gespräch mit seiner Familie habe die
Krise aufgefangen werden können. Nach wiederholten, ähnlichen Krisensituationen
geprägt von innerer Unruhe, Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit und verminderter
Stresstoleranz bei Thematisierung seiner belastenden Erkrankung und dadurch hervorgerufenen
Familienkonflikten habe der Beschwerdeführer anfangs Juli 2015 über permanent vorhandene
Suizidphantasien geklagt, weshalb eine Hospitalisation auf der Kriseninterventionsstation
[...] unumgänglich geworden sei. Während des stationären Aufenthalts habe sich
lediglich eine diskrete Stabilisierung des psychischen Zustandes gezeigt,
hingegen eine Persistenz der körperlichen Defizite durch die motorischen
Bewegungsstörungen, dadurch fühle sich der Beschwerdeführer in der Bewältigung
des Alltags schwer beeinträchtigt. Aufgrund der herabgesetzten Stressresistenz,
den Wertlosigkeits- und Insuffizienzgefühlen sowie dem Erleben des
Unverständnisses der Familie komme es wiederholt zu Konflikten in der Familie
und Umgebung. In der Gesamtschau zeige sich ein hoher Schweregrad mit
Beschwerdechronifizierung bei bisher therapieresistenten Behandlungsversuchen
sowie eine Depression, weshalb von einer eher ungünstigen Prognose im weiteren
Krankheitsverlauf ausgegangen werden müsse. Es bestünden keine Hinweise für
Aggravations- oder Simulationstendenzen.
Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund
der beschriebenen Störungsbilder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Betriebsangestellter postuliert werden.
Die aktuell klinisch-objektiv vorliegende
Psychopathologie mit den Beschwerden zahlreicher Komorbiditäten begründe aufgrund
ausgeprägter Einschränkungen der Alltagsfunktionsfähigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Der Beschwerdeführer sei zurzeit störungsbedingt nicht arbeitsfähig, auch für Verweistätigkeiten
bestehe zurzeit aus medizinischer Sicht aufgrund der störungsbedingten
Funktionseinschränkungen keine Zumutbarkeit. Zwecks objektivierbarer
Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
wäre eine Zweitbegutachtung mit Berücksichtigung fremdanamnestischer Angaben zu
empfehlen.
7.7
Der den Beschwerdeführer seit
dem 7. Februar 2013 bis auf weiteres behandelnde Psychiater Dr. med. J.___
führte in seinem Arztbericht vom 19. Mai 2016 (IV-Nr. 143) folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
−
Rezidivierende depressive
Störung gegenwärtig mittel bis schwere Episode (ICD-10 F33.1), seit circa 1998
−
Nichtorganische lnsomnie
(ICD-10 F51.0)
−
Anhaltende und chronische
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
−
Dissoziative
Bewegungsstörungen (u.a. Zittern, eigenartiges Schlucken ICD-10 F44.4, Stottern
ICD-10 F98.5)
−
Vorwiegend Zwangshandlungen
(Waschzwang) (ICD-10 F42.1)
−
Akzentuierte
Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
Es gebe keine Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Betriebsangestellter seit dem 7. Februar 2013 zu 100 %
arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit
dem 7. Februar 2013 in der ambulanten psychiatrisch psychotherapeutischen
Behandlung, die Gespräche fänden alle drei bis vier Wochen statt. Der
Beschwerdeführer erscheine stets pünktlich zu den vereinbarten Terminen, habe
bis jetzt keinen Termin versäumt. Aufgrund wiederholter akuter Verschlechterung
des psychischen Zustandes von Ende April 2015 bis anfangs Juli 2015 mit
Äusserungen von Suizidgedanken gegenüber der Familie, sei eine notfallmässige
Hospitalisation auf der Kriseninterventionsstation [...] erfolgt (S. 4).
Die angewendeten psychotherapeutischen
Verfahren, die hauptsächlich Psychoedukation und Umsetzungen der
Konfrontationstechniken nach verhaltenstherapeutisch orientiertem Ansatz beinhalteten,
gestützt durch eine Neuroleptika-Behandlung mit Agomelatin (Valdoxan®), aktuell
25.
mg abends, hätten den aktuell komplizierten Zustand nicht wesentlich
gebessert. In der Gesamtschau zeige sich weiterhin ein hoher Schweregrad mit Beschwerdechronifizierung
mit vermindertem Selbstwert bei bisher therapieresistenten Behandlungsversuchen
sowie eine Depression, weshalb von einer eher ungünstigen Prognose im weiteren
Krankheitsverlauf ausgegangen werden müsse. Es bestünden keine Hinweise für
Aggravations- oder Simulationstendenzen. Die aktuell klinisch-objektiv
vorliegende Psychopathologie mit den Beschwerden einer mittelgradigen bis
schweren depressiven Erkrankung und den zahlreichen Komorbiditäten begründe
aufgrund ausgeprägter Einschränkungen der Alltagsfunktionsfähigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Aktuell sei nach fortgesetzten
psychotherapeutischen Massnahmen die erhoffte Stabilisierung des Gesundheitszustandes
noch nicht eingetreten. Berufliche Eingliederungsmassnahmen erschienen aktuell
nicht angezeigt. Es werde aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der freien
Marktwirtschaft postuliert. Der Beschwerdeführer sei zurzeit störungsbedingt
nicht arbeitsfähig, auch für Verweistätigkeiten bestehe zurzeit aus
medizinischer Sicht aufgrund der störungsbedingten Funktionseinschränkungen
keine Zumutbarkeit. Die Hauptziele der Behandlung blieben die Linderung der
Symptomatik, vermehrte Aktivierung im Alltag, Nutzung seiner Ressourcen und
Erlangung von mehr Selbständigkeit. Die Dauer der weiteren ambulanten
Behandlung könne derzeit noch nicht festgelegt werden.
Die bisherige Tätigkeit sei maximal zu
drei bis vier Stunden täglich möglich. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen
Arbeitsplatz könne nicht verbessert werden. Es seien dem Beschwerdeführer keine
anderen Tätigkeiten zumutbar.
Aufgrund der chronifizierten schweren
Erkrankung mit Komorbiditäten mit im Vordergrund stehenden Beeinträchtigung der
kognitiven Grundfunktionen, Beeinträchtigung des Redeflusses und
Antriebsstörung, führten hohe Anforderungen zu Überforderungsreaktionen. Es sei
daher keine Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft zumutbar. Eine ambulante
Behandlung sei weiterhin dringend indiziert (S. 6).
7.8
Dr. med. E.___, Fachärztin
Allgemeine Medizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2016
(IV-Nr. 148 S. 2 ff.) folgende Beurteilung der medizinischen
Situation fest: Der Beschwerdeführer habe sich am 26. April 2016 erneut
bei der Beschwerdegegnerin zur Abklärung einer Rente / beruflicher
Massnahmen angemeldet, bei einer – laut seinen Angaben – seit 1996 bestehenden
chronischen psychiatrischen Problematik mit einem chronischen Bewegungs- und
Schmerzsyndrom. Somit liege, wenn man sich auf die aktuellen Angaben des
Beschwerdeführers beziehe, eine neue gesundheitliche Problematik nicht vor. Seit
1994.
seien aufgrund einer psychiatrischen Problematik vom Beschwerdeführer
rezidivierend Anmeldungen bei der Beschwerdegegnerin erfolgt, welche mit
Beschluss durch das Kantonsgericht im Jahre 2003, ab dem Jahre 2000 eine halbe Rente
erwirkten und ab dem Jahre 2007 eine ganze Rente. Im Rahmen eines
bidisziplinären (Psychiatrie, Dr. med. C.___ und Rheumatologie, Dr. med. D.___)
Gutachtens von August 2011 sei eine Verbesserung der medizinischen Situation
festgestellt und die Rente mit Datum vom 21. August 2012 aufgehoben worden.
Seit dem 7. Februar 2013 habe sich der Beschwerdeführer mit einer Frequenz
von einmal / Monat in der psychiatrischen Behandlung von Dr. med.
J.___ befunden, der vom Beschwerdeführer im Rahmen der IV-Anmeldung vom 26. April
2016.
neu als Hausarzt angegeben worden sei. Den früheren Hausarzt, Dr. med. F.___,
habe der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht mehr als
behandelnden Arzt genannt, obwohl er weiter bei ihm in Behandlung sei (Telefonat
mit Praxis Dr. med. F.___ am 29. Juli 2016). Dr. med. J.___ habe in
dieser Funktion als «Hausarzt» die fachneurologische Untersuchung «einer seit
Jahren geschilderten unklaren komplexen Bewegungsstörung» bei Dr. med. U.___ / K.___
in die Wege geleitet, welche dann zu einer stationären Abklärung vom 19. bis
zum 26. Januar 2016 in der neurologischen Klinik im H.___ geführt habe.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen dieser stationären Abklärung bei der
Anamneseerhebung (Austrittsbericht vom 1. Februar 2016, Dr. med. T.___)
angegeben, er leide schon seit 2008 unter der genannten Bewegungsstörung mit komplexen
Bewegungen der oberen Extremitäten und des Kopfes mit repetitivem Schnalzen,
Schmatzen, Kopfversionen nach rechts und intermittierender Kopfzwangshaltungen
sowie einer rechtsseitig betonten Symptomatik mit funktionellen Einschränkungen
insbesondere der oberen Extremitäten. Auch bestehe eine ausgeprägte Störung des
Redeflusses mit fluktuierendem Stottern, seit einer endoskopischen Untersuchung
mit Rachenbiopsie (unauffällig) im Jahre 2008. Für die vom Beschwerdeführer
demonstrierten Bewegungsstörungen habe sich im Rahmen der ausführlichen neurologischen
Diagnostik (AB, Neurologische Universitätsklinik, H.___, vom 1. Februar 2016)
kein organisches Substrat gefunden: «es liege eine langjährige funktionelle
Bewegungsstörung vor, mit auffallend, zum Teil dyston anmutender Fauststellung
der Hände». Die sich laut dem Beschwerdeführer seit 2008 ausprägenden Symptome seien
allerdings im Rahmen ärztlicher Beobachtungen im Verlauf der Jahre von
lnkonsistenzen geprägt gewesen: Im Rahmen des rheumatologischen Gutachtens von Dr.
med. D.___ vom 17. August 2011 habe der Beschwerdeführer vermocht, «problemlos
die Langfinger zu extendieren, wenn er eine Petflasche hielt, um aus ihr
während der Untersuchung zu trinken». Im Verlaufe dieses rheumatologischen
Gutachtens habe der Beschwerdeführer Hinweise auf Aggravation geboten. Hinweise
auf eine, wie auch immer geartete, komplexe Bewegungsstörung hätten sich im
Rahmen des Revisionsgespräches vom 19. April 2011 in der Beschwerdegegnerin
bis auf einen andauernden und allerdings leicht zu öffnenden Faustschluss beidseits
nicht feststellen lassen. Übrigens habe sich der Beschwerdeführer während dieses
Gespräches klar und ohne jedwedes Stottern auf Deutsch zu unterhalten vermocht.
(Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer jetzt nicht
mehr der deutschen Sprache mächtig sein soll und für medizinische
Untersuchungen / Gutachten einen Übersetzer benötige).
Somit erstaune, dass die untersuchenden
Neurologen des H.___ nicht als Differentialdiagnose eine Aggravation aufgelistet
hätten. Dies umso mehr, als im Austrittbericht der N.___ vom 21. April 2015
beschrieben worden sei, dass der Beschwerdeführer, im Rahmen des stationären
Aufenthalts vom 31. März 2015 bis zum 13. April 2015, seinem Hobby gefrönt
habe und «stundenlang zeichnete», eine Tätigkeit, die ihm bei erheblichen
rechtseitigen Bewegungsstörungen nicht möglich gewesen wäre. Diese
Hospitalisation in der N.___ habe der behandelnde Psychiater Dr. med. J.___
aufgrund «zunehmender Anspannung des Beschwerdeführers und konsekutiver
Belastung des direkten sozialen Umfeldes zur Krisenintervention» in die Wege
geleitet. Laut Abschlussbericht der N.___ vom 21. April 2015 (Dr. med. O.___)
habe sich der Beschwerdeführer durch die stationäre Aufnahme bereits entlastet gefühlt
und sei nach anfänglichem Rückzug in gutem Kontakt zu den Mitpatienten
gestanden. Statt Quetiapin sei eine Behandlung mit Olanzapin abends 5 mg
eingeleitet worden, es habe sich ein Nachlassen der ängstlichen Unruhe gezeigt.
Zur weiteren Reduzierung des Stress- und Angstniveaus sei die Tagesdosis von
Lyrica auf 300 mg erhöht worden, was zu einer weiteren leichten Besserung geführt
habe. Hinsichtlich nichtmedikamentöser Strategien zur Stressreduktion,
Entspannung und Selbstberuhigung habe der Beschwerdeführer kaum Interesse
gezeigt. In ausreichend stabilisiertem Zustand habe der Beschwerdeführer am
Ende des Aufenthaltes in die bisherigen häuslichen Verhältnisse austreten
können. Als primäre Austrittsdiagnose habe Dr. med. O.___ formuliert: «Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode». Trotz der im
Abschlussbericht der N.___ (Dr. med. O.___, 21. April 2015)
geschilderten gebesserten Psyche des Beschwerdeführers, habe der behandelnde
Psychiater Dr. med. J.___ seit April 2015 eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittel bis schwere Episode diagnostiziert. Es erstaune
allerdings, dass bei der von Dr. med. J.___ geschilderten Verschlechterung, die
Behandlungsfrequenz des Beschwerdeführers bei ihm seit April 2015 bis aktuell weiterhin
nur einmal / Monat betrage (Bericht Dr. med. J.___ vom 19. Mai
2016), eine Behandlungsfrequenz, die nicht einmal für die Behandlung einer
leichten depressiven Episode als ausreichend anzusehen sei.
Empfehlung: Die erneute Anmeldung des
Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin sei u.a. durch Prof. Dr. med. G.___,
dem Leitenden Arzt der Akutbettenstation der Universitätsklinik für Neurologie
des H.___, erfolgt. Diese Anmeldung lasse allerdings noch einige Fragen offen,
welche von Dr. med. E.___ an Prof. Dr. med. G.___ brieflich gestellt würden. Erst
nach Erhalt der Antwort des Leitenden Neurologen sollten die Fragen der
Beschwerdegegnerin dem RAD noch einmal zur Beantwortung vorgestellt werden.
7.9
Im Bericht vom 13. Oktober
2016.
(IV-Nr. 154.2) betreffend die Observation des Beschwerdeführers vom
6.
bis 27. September 2016 und vom 11. Oktober 2016 wurde folgendes
Abklärungsziel gemäss Auftrag festgehalten: Es solle festgestellt werden, ob
die angegebene Arbeitsunfähigkeit und / oder die angegebenen
Beschwerden / Einschränkungen bestünden. Es sollten sowohl
entlastende als auch belastende Beobachtungen festgestellt werden. Der
Ermittlungsbericht enthält (neben allgemeinen Angaben zum Wohnort des
Beschwerdeführers und dessen Fahrzeug) mehrere vom Ermittler verfasste,
detaillierte Tagesberichte, welche z.T. mittels Fotos ergänzt werden. Zudem
befinden sich die Videoaufnahmen auf zwei DVDs in den Akten. Zu den durch die
Beschwerdegegnerin formulierten Fragenstellungen hielt der Ermittler Folgendes
fest: Beim Beschwerdeführer seien keine Bewegungsstörungen der Hände
und / oder des Kopfes ersichtlich gewesen. Zum Begrüssen von Leuten
habe er niemandem die Hand gereicht. Beim Kaffeetrinken habe er die Tasse ohne
sichtbare Einschränkungen an den Händen zum Mund führen können. Beim Laufen
habe er die Arme am Körper herunterhängen lassen, manchmal habe er eine Hand
dazu in die Hosentasche gehabt, aber geballte Fäuste hätten nicht explizit
beobachtet werden können. Sowohl seine linke als auch seine rechte Hand habe er
zur Erledigung von diversen Tätigkeiten gleichmässig und ohne sichtbare Einschränkungen
eingesetzt. Beim Gehen habe beim Beschwerdeführer ein leicht hinkender Gang
beobachtet werden können. Vormittags habe sich der Beschwerdeführer in der
Regel in seinem Domizil aufgehalten. Dieses habe er im Verlauf des Nachmittags
verlassen, um in [...] oder in [...] alleine oder in Begleitung seiner Ehefrau
Einkäufe zu tätigen und sich mit Leuten zu treffen. Der Beschwerdeführer habe
soziale Kontakte mit Familienangehörigen, mit dem Verkaufspersonal und Kunden
beim Tätigen von Einkäufen und habe sich mit Personen zum Kaffeetrinken in [...]
getroffen, mit welchen er sich unterhalten habe. Im Umgang mit diesen sei er
anständig, höflich und korrekt gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen
Personenwagen gelenkt, wobei er ein sicherer Fahrzeuglenker gewesen sei und
sich an die Verkehrsvorschriften gehalten habe.
7.10
In der Aktennotiz vom
10.
Oktober 2016 (IV-Nr. 154.1) hielt Dr. med. E.___, RAD, fest, aus
dem Bericht und den Videoaufnahmen anlässlich der Observierung des Beschwerdeführers
an drei Tagen im Zeitraum vom 6. bis zum 27. September 2016 lasse sich
keinerlei Hinweis auf eine dissoziative Bewegungsstörung erkennen. Bis auf ein
leicht hinkendes Gangbild habe der Beschwerdeführer insgesamt ein unauffälliges
Bewegungsmuster gezeigt, insbesondere der oberen Extremitäten, die beim Beladen
seines Autos ohne jedes Schonverhalten eingesetzt worden seien. Der aufrechte
schnelle Gang und die spontane freundliche Kontaktaufnahme mit einer Bekannten
auf dem Parkplatz oder mit der Kassiererin sprächen nicht für eine Depression. Ein
an einer mittelschweren bis schweren Depression erkrankter Beschwerdeführer wäre
auch nicht zu so einem konzentrierten, gleichmässigen Fahrstil fähig, wie ihn
der Beschwerdeführer gezeigt habe. Aufgrund des leicht hinkenden Gangbildes werde
ein rheumatologisches Kontrollgutachten empfohlen. Auch aus psychiatrischer
Sicht sollte ein abschliessendes Verlaufsgutachten erfolgen.
7.11
Dr. med. E.___, RAD, hielt in
ihrer Aktennotiz vom 26. Oktober 2016 (IV-Nr. 154.1 S. 2) bezüglich
der Beurteilung der Observierung des Beschwerdeführers vom 11. Oktober
2016.
aus medizinischer Sicht Folgendes fest: Unauffälliges, beidhändiges
Einräumen der Einkäufe in den Kofferraum des Wagens. Ein im September 2016
auffallendes Hinkbild sei bei der Observierung am 11. Oktober 2016 nicht
mehr zu erkennen gewesen. Beim Zahlen an der Kasse habe die rechte Hand eine
unauffällige Greiffunktion geboten. Mit seinen Tischnachbarn habe sich der
Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum lachend unterhalten und dabei
unauffällig mit der rechten Hand gestikuliert. Aus den Mundbewegungen habe sich
bei der Unterhaltung kein Hinweis auf ein Stottern erkennen lassen. Während
dieser Unterhaltung habe der Beschwerdeführer dynamisch und präsent gewirkt.
Auch als er später allein am Tisch gesessen habe, habe sein häufiges
Umherschauen sein Interesse an der Umwelt bewiesen. Der Beschwerdeführer habe
also kein depressives Rückzugsverhalten gezeigt. Insgesamt sei das Verhalten
des Beschwerdeführers während der Gespräche im Rahmen der Observierung vom 11. Oktober
2016.
ohne jeden Hinweis auf eine depressive Symptomatik gewesen. Für eine
dissoziative Bewegungsstörung habe der Beschwerdeführer während der gesamten
Observierung keinen Anhalt geboten.
7.12
Prof. Dr. med. G.___ hielt im
Schreiben vom 3. Januar 2017 (IV-Nr. 167) bezüglich die Anfrage von
Dr. med. E.___, RAD, vom 10. Oktober 2016 (vgl. IV-Nr. 151) fest, die
vom Beschwerdeführer während der Hospitalisation auf der Station gebotene
Symptomatik sei bezüglich Art und Ausprägung während den wenigen Tagen der
Hospitalisation konstant gewesen. Dies schliesse eine Fluktuation im grösseren
zeitlichen Rahmen und eine je nach Situation auch funktionelle / psychogene
Aggravation nicht aus. Eine Simulation im eigentlichen Sinn scheine eher
unwahrscheinlich oder kaum in Frage zu kommen, denn diese Symptomatik sei
derart behindernd und lebensqualitätseinschränkend, dass sich Prof. Dr. med. G.___
einen sekundären Krankheitsgewinn oder gar irgendeinen Profit für den
Beschwerdeführer kaum vorstellen könne.
7.13
Aufgrund der Privatsprechstunde
vom 14. März 2017 hielt Dr. med. U.___, Leitende Ärztin Neurologie, K.___,
im Bericht vom 24. März 2017 (IV-Nr. 175 S. 1 ff.) folgende
Hauptdiagnosen fest:
1.
Bewegungsstörung rechter Hemikörper mit
Störung des Redeflusses (ICD-10 F98.5)
−
Ätiologisch nicht geklärt;
DD dissoziativ
−
Schädel-MRI-Untersuchung
20.
August 2015 ohne fassbare Pathologie
2.
Chronisches psychiatrisches Zustandsbild
−
Status nach rezidivierender
depressiver Störung mit Hospitalisation 2014 und 2015
−
Akzentuierte Persönlichkeitszüge
vom histrionischen / narzisstischen Subtyp
−
Angststörung
3.
Aktenanamnestisch myofasziales
Schmerzsyndrom mit Odynophagie
4.
Aktenanamnestisch generalisiertes
Schmerzsyndrom rechtsbetont
Unverändert zeige sich eine komplexe
Bewegungsstörung im rechten Hemikörper mit DD [Differentialdiagnose] fixierter
Dystonie des rechten Arms und einer Störung des Redeflusses. Neue Symptome
seien nicht dazugekommen. Derzeit würden weitere diagnostische Abklärungen als
nicht indiziert erachtet und diesbezüglich auch auf die Stellungnahme von Prof.
Dr. med. G.___, Neurologie H.___, verwiesen. Auch bei nicht gesicherter
Ätiologie der Bewegungsstörung sei aufgrund des hohen Autonomieverlustes und der
in mehrerer Hinsicht immobilisierenden Symptome sowie der langjährigen Dauer
eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Gemäss dem Beschwerdeführer sei ein
Gutachten durch einen Facharzt der Rheumatologie und der Allgemeinen Inneren
Medizin vorgesehen, was Dr. med. U.___ sehr erstaune, da es sich im
vorliegenden Fall mit grösster Wahrscheinlichkeit um eine psychisch bedingte,
bewusstseinsferne Bewegungsstörung handle, eine Erkrankung, welche in den neurologisch / psychiatrischen
Formenkreis zuzuordnen sei. Basierend auf dem IV-Rundschreiben 334 vom 3. Juni
2015.
(neues Beweisverfahren zur Abklärung psychosomatischer Leiden) sei nach ihrem
Dafürhalten eine Reevaluation des IV-Rentenanspruchs im Rahmen eines
neurologischen Gutachtens resp. eines psychiatrischen Gutachtens indiziert.
Aus neurologischer Sicht sei weiterhin
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auszusprechen.
7.14
Im neurologischen
Nachtragsbericht vom 28. März 2017 hielt Dr. med. U.___ in Bezug auf die
zwischenzeitlich erfolgte CT-Untersuchung inkl. CT-Angiographie des Halses vom
23.
März 2017 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 175 S. 4 f.):
1.
Rezidivierende depressive Episoden (ICD-10 F32.0)
2.
Leichte neurokognitive Störung, DD im Rahmen Diagnose 1 und
3.
−
Subjektiv
Konzentrationsstörung, Merkfähigkeitsstörung und erhöhte Ermüdbarkeit
−
Neuropsychologische
Diagnostik April 2016: Minimale kognitive Störung in den Bereichen der
Aufmerksamkeit, des verbalen Gedächtnisses; erhöhte kognitive Ermüdbarkeit
−
MRI Hirn 7. Dezember 2016:
Verdacht auf DD mikroangiopathisch bedingte Leukencephalopathie, DD im Rahmen
Diagnose 5
−
Keine vaskulären
Risikofaktoren bekannt
−
Neurovaskulärer Ultraschall
1.
März 2017 / CT-Angiographie Schädel / Hals: keine
sicheren Anhaltspunkte für Gefässstenosen
3.
Ein- und Durchschlafinsomnie, multifaktoriell bedingt (ICD-10
G47, F51)
−
DD situativ bei ungewohnter
Umgebung
−
Polysomnographie
24.
Januar 2017
−
Deutlich erhöhter
Arousal-lndex (trotz Zolpidem), mehrheitlich spontan
4.
Anamnestisch bekannter Verdacht auf Histaminintoleranz
−
Keine Hinweise auf
systemische Mastozytose
−
Chronifizierte abdominelle
Beschwerden
−
Positives Ansprechen auf
Histamin-arme Ernährung
5.
Rezidivierende Episoden mit Nausea und ungerichtetem
Schwindel
−
DD Migränekorrelat
Die CT-Angiographie der Halsgefässe vom
23.
März 2017 zeige einen normalen Befund ohne sichere Anhaltspunkte auf
Gefässstenosen. Es sei somit mit keiner weiteren therapeutischen Konsequenz zu
rechnen. Es werde hinsichtlich des weiteren Vorgehens auf den
Sprechstundenbericht vom 9. März 2017 verwiesen. Arbeitsfähigkeit: aus
psychiatrischer Sicht affirmativ zu definieren.
7.15
Dr. med. D.___ hielt im
rheumatologischen Gutachten vom 29. März 2017 (IV-Nr. 174.1) fest,
wegen des Abbruchs der Begutachtung auf Wunsch des Beschwerdeführers könne er
keine Angaben zu den aktuellen Diagnosen machen. Er verweise diesbezüglich auf
diejenigen Diagnosen, die er in seinem Gutachten vom 17. August 2011
erwähnt habe. Die Begutachtung habe in Gegenwart des Dolmetschers V.___, [...],
stattgefunden. Nach der Beschwerdeschilderung habe der Beschwerdeführer die
Begutachtung abgebrochen. Er habe die klinische Untersuchung verweigert und die
Arztpraxis verlassen (S. 10).
Dr. med. D.___ sei dem Beschwerdeführer,
nachdem dieser seine Praxis verlassen habe, bis in den Bahnhof [...], der sich
circa 200 m vom Praxisstandort befinde, nachgelaufen und habe realisiert,
dass der Beschwerdeführer dasjenige Bewegungsmuster demonstriere, das auf den
Überwachungssequenzen dokumentiert sei, die im Zeitraum vom 6. September
2016.
bis und mit dem 11. Oktober 2016 durchgeführt worden seien. Diese
Überwachungssequenzen dokumentierten ein weitgehend normales Bewegungsmuster
beim Einkaufen, beim Sitzen im Café, beim Gehen oder beim Ein- und Ausladen von
Waren aus dem Auto, das der Beschwerdeführer steuere. Es sei möglich, dass
phasenweise, aber nicht immer ein leichtgradiges Hinken demonstriert werde.
Die Analyse der Blutwerte dokumentiere
keinen Hinweis auf eine entzündliche Aktivität und einen leichtgradig erhöhten
Glucose-Wert im Serum (7,8 mmol / l), der bei einem normalen
Fructosamin-Wert, der die Glucose-Werte der letzten 2 - 3 Wochen
widerspiegle nicht auf eine diabetische Stoffwechselstörung zurückzuführen sei.
Der anlässlich dieser Begutachtung leichtgradig erhöhte TSH basal-Wert weise in
Verbindung mit den als normal bestimmten freien Schilddrüsenwerten auf eine
subklinische Hypothyreose hin. Es werde empfohlen, die Schilddrüsenwerte zu
kontrollieren und gegebenenfalls eine Eltroxin-Substitution einzuleiten. Es
falle schwer, die geschilderten Beschwerden auf diese subklinische Hypothyreose
abzustützen, sofern diese bestätigt werden könnten. Es werde zur Kenntnis
genommen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Wirkstoffe der analgetisch-antiphlogistisch
wirkenden Medikamente, die er angebe regelmässig einzunehmen, im Blut nicht
nachweisbar seien.
Die vom Beschwerdeführer geschilderten
Beschwerden wiesen mit der Schmerzfluktuation und dem therapierefraktären
Verhalten auf die seit der Erstbegutachtung vom 17. August 2011
durchgeführten somatisch ansetzenden Therapiemassnahmen weiterhin auf
vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin (S. 11).
7.16
In der Stellungnahme vom
10.
Mai 2017 (IV-Nr. 177) hielt Dr. med. E.___, RAD, fest, anhand der
Video-Sequenzen im Rahmen der Observierung des Beschwerdeführers vom
September / Oktober 2016 und auch anhand der Beobachtung des
rheumatologischen Gutachters Dr. med. D.___, der dem Beschwerdeführer nach
Abbruch des Gutachtens durch den Beschwerdeführer am 29. März 2016 noch
ausserhalb seiner Praxis 200 m bis zum Hauptbahnhof [...] gefolgt sei,
lasse sich belegen, dass der Beschwerdeführer in sich unbeobachtet glaubenden
Situationen ein weitgehend normales Bewegungsmuster an den Tag lege. Somit sei
eine dissoziative Bewegungsstörung ausgeschlossen. Eine Simulation des
Beschwerdeführers müsse differentialdiagnostisch in Erwägung gezogen werden.
Eine Depression werde noch im Rahmen des Psychiatrischen Gutachtens diskutiert.
Im Rahmen der Überwachungssequenzen und während des rheumatologischen Gutachtens
(Dr. med. D.___) habe der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Hinweise auf
eine depressive Stimmungslage gezeigt. Von einem invalidisierenden
Gesundheitsschaden sei daher beim Beschwerdeführer nicht auszugehen.
7.17
Dr. med. I.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem psychiatrischen Gutachten
vom 12. Mai 2017 (IV-Nr. 178.1) fest, es gebe keine psychiatrische
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen seien
folgende Diagnosen:
−
Klare Hinweise auf
Malingering
−
Hinweise für eine
Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1),
bestehend seit Jahren
Weitere Diagnosen, deren Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt würden, seien:
Bewegungsstörung rechter Hemikörper mit Störung des Redeflusses, ätiologisch
nicht geklärt, Schädel-MRI-Untersuchung 20. August 2015 ohne fassbare
Pathologie; Aktenanamnestisch myofasziales Schmerzsyndrom mit Odynophagie; Aktenanamnestisch
generalisiertes Schmerzsyndrom rechtsbetont (S. 42). Zusammenfassend sei
im Fall des Beschwerdeführers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einem
Malingering (Simulieren) auszugehen. Dieses Malingering seitens des Beschwerdeführers
müsse bei der Beurteilung der Ausprägung einer allfälligen psychiatrischen
Symptomatik und auch bei der Beurteilung der allfällig daraus resultierenden
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwingend mitberücksichtigt werden. Dr. med. I.___
könne konsekutiv beim Beschwerdeführer weder eine Somatisierungsstörung noch
eine dissoziative Störung oder eine autonome Funktionsstörung mit der genügenden
diagnostischen Sicherheit feststellen (S. 46 f.).
Angesichts des festgestellten
Malingering sei festzustellen, dass auf die subjektiven und zum Teil
widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers aus
versicherungspsychiatrischer Sicht nicht abgestellt werden könne. Der
Beschwerdeführer berichte von einer ängstlichen und depressiven Symptomatik. Er
wirke klinisch innerlich unruhig. Anhaltspunkte für eine Paniksymptomatik
würden nicht gefunden. Das vom Beschwerdeführer gezeigte auffällige Verhalten
mit Atmen in eine Plastiktüte stehe in keinem Zusammenhang mit einer
Hyperventilation oder gar einer Panikstörung. Der Beschwerdeführer zeige
während dieser Situation keine vegetative Symptomatik. Er atme nach einer
Minute genauso ruhig weiter, wie er es zuvor eine Minute lang mit der
Plastiktüte gemacht habe. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers wirke äusserst
demonstrativ. Beim Beschwerdeführer bestünden klinisch keine
Konzentrationsdefizite und keineswegs eine Reduktion des Antriebs. Unter
adäquater Berücksichtigung des oben erwähnten Malingering könne klinisch-objektiv
keine depressive oder ängstliche Symptomatik von einer Ausprägung bestätigt
werden, welche mit einer genügend hohen diagnostischen Sicherheit eine
eindeutige psychiatrische Diagnose rechtfertigen würde. Die Serumblutspiegel von
Sertralin (Antidepressivum Zoloft®) und von Olanzapin (Neuroleptikum Zyprexa®) wiesen
auf eine Einnahme dieser Medikamente hin (S. 48).
Die psychiatrisch objektivierbaren
Befunde und auch das Alltagsverhalten des Beschwerdeführers relativierten die vom
Beschwerdeführer erwähnte Schilderung der Beschwerden und die von ihm daraus abgeleiteten
Einschränkungen der Fähigkeiten, z.B. im Alltag. Bei Gesamtwürdigung seiner
Diagnosen, der Defizite des Beschwerdeführers und auch dessen Ressourcen komme
Dr. med. I.___ medizinisch-theoretisch zur Überzeugung, dass der
Beschwerdeführer eine berufliche Tätigkeit ausüben könne. Aus rein
psychiatrischer Sicht ergebe sich keine klare Indikation für eine fachärztliche
psychiatrische Behandlung. Es werde aus psychiatrischer Sicht die
Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit empfohlen. Der Beschwerdeführer erhalte
dadurch eine Tagesstruktur und mache die Erfahrung einer sinnstiftenden
Tätigkeit. Menschen, die keiner Arbeit nachgingen, bekämen kaum Anerkennung und
Wertschätzung, was schliesslich ein Gefühl des Nichtmehrgebrauchtwerdens
verstärke. Dies sollte beim Beschwerdeführer vermieden werden. Es sei aber
darauf hinzuweisen, dass der Erfolg einer solchen medizinisch-theoretisch
sinnvollen Mass-nahme nicht zuletzt von der Motivationslage des
Beschwerdeführers abhänge, die als äusserst gering erachtet werde. Die Prognose
sei unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände aus rein psychiatrischer Sicht
gut. Aus rein psychiatrischer Sicht könne er beim Beschwerdeführer keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen (S. 52).
7.18
Dr. med. J.___ hielt in seiner
Stellungnahme vom 6. Juni 2017 (IV-Nr. 183) betreffend das Gutachten
von Dr. med. I.___ vom 17. Mai 2017 Folgendes fest: Zur letzten
Stellungnahme vom 15. März 2016 (vgl. E. II. 7.6 hiervor) als
Ausgangslage. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 7. Februar 2013
in seiner ambulanten psychiatrisch psychotherapeutischen Behandlung unter
folgenden Diagnosen: «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwer
ausgeprägte Episode (ICD-10 F33.1), anhaltende und chronische somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), dissoziative Bewegungsstörungen (repetitives
Schnalzen, Schmatzen, fluktuierendes Stottern, Kopfzwangshaltungen, ICD-10 F44.4,
F98.5) und der Verdacht auf Zwangshandlungen (Waschzwang, ICD-10 F42.1) sowie
akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) mit am ehesten emotional
instabilen und narzisstischen Anteilen, bezüglich Details werde auf den
vorliegenden Bericht verwiesen. Wie damals dargelegt, stütze sich Dr. med. J.___
in seinen Beurteilungen auf die jeweiligen psychopathologischen Befunde (an den
jeweiligen Therapiesitzungen), anamnestische Angaben, Fremdanamnese,
geschilderte (subjektive) Beschwerden und VerIaufsbeurteilung (d.h. Beurteilung
anhand der Querschnittsbefunde und der Längsbeurteilung). Er berücksichtige
auch die ihm vorliegenden Berichte (R.___, 30. Juni 2015; Bericht der
Kriseninterventionsstation der N.___, Psychotherapie und Psychosomatik [...],
21.
April 2015, Bericht Neurozentrum H.___, 1. Februar 2016 und
Bericht Dr. med. U.___, [...], 24. März 2016). Diese bestätigten die
gestellten Diagnosen. Die Diagnose einer rezidivierenden mittelschweren
Depression stütze sich gemäss oben erwähnter Vorgehensweise auf die
vorwiegenden Beschwerden wie: Schlafstörungen, Antriebsverlust, verminderte
Stressresistenz, Konzentrationsstörungen mit nachlassenden Gedächtnisleistungen
sowie erhebliche Sorge wegen der Beeinträchtigung des Redeflusses durch
Stottern in Form abgehakter Sätze, Aerophagie mit Schmatzen, ballistisch
anmutenden, komplexen Bewegungsstörungen mit ungerichteten Bewegungsabläufen
des Kopfes sowie rechtsbetonter Bewegungsstörung der Hände mit Verkrampfungen
der Hand in Fauststellung. Dadurch sei die Belastungsresistenz erheblich
gemindert. Die Depression werde durch die somatischen Beschwerden negativ
beeinflusst, d.h. es bestehe eine ungünstige Wechselwirkung zwischen den beiden
Erkrankungen. Die Antriebsarmut zeige sich klinisch in Form eines
Energieverlusts mit Durchhalteschwäche und geprägt von Erschöpfungszuständen,
infolge der Antriebsproblematik und Lustlosigkeit bestünden
Überwindungsanstrengungen im Sinne eines Initiativemangels zur Bewältigung
alltäglicher Verpflichtungen. Zudem würden übersteigerte Befürchtungen vor den
subjektiv als unüberwindbar eingestuften Beschwerden und vor einer
Krankheitsprogredienz mit Chronifizierung mit folglich Verlust an
Selbständigkeit und Autonomie beklagt.
Durch die beschriebenen Symptome der
mittelschweren Depression, der neurologisch-somatischen Beschwerden
(Bewegungsstörungen) und den daraus resultieren den krankheitsbedingten
Funktionseinschränkungen bestünden in sämtlichen Alltagsbereichen erhebliche
Defizite. Zudem bestehe eine ungünstige Wechselwirkung zwischen Depression,
Schlafstörungen (als Teilsymptom der Depression) und Bewegungsstörungen. Die
Überlegungen von Dr. med. J.___ stützten sich auch auf die beschriebenen
Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag, im Sozialleben und in der Freizeit und
resultierten aus den Untersuchungsbefunden, der Anamnese und fremdanamnestische
Angaben.
Aus genannten Gründen halte Dr. med. J.___
nach wie vor an seiner Beurteilung (s. Stellungnahme vom 15. März 2016)
bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, d.h.
es bestehe nach wie vor mindestens eine 100 % reduzierte Leistungsfähigkeit
in seiner angestammten Tätigkeit als Betriebsangestellter, diese schliesse auch
Verweistätigkeiten ein. Der Beschwerdeführer sei zudem durch die
störungsbedingten Beschwerden auch im Alltag eingeschränkt. Trotz zahlreicher
Therapiestrategien und medikamentöser Massnahmen mit zahlreichen stationären
Abklärungen und Behandlungsversuchen habe keine nachhaltige
Beschwerderegredienz bzw. keine richtungsändernde Besserung der Symptomatik (hier
in erster Linie auf die Depression bezogen) erreicht werden können. Damit werde
auch die ungünstige Prognose begründet. Über den Inhalt und die Korrektheit der
Observationsberichte werde hier keine Stellung genommen. Zwecks
objektivierbarer Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wäre eine Neutralbegutachtung mit
Berücksichtigung fremdanamnestischer Angaben zu empfehlen.
7.19
Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___
führte in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2017 (IV-Nr. 182) aus, sie
sei mit der Beurteilung der Gutachter einverstanden. Die medizinischen
Beurteilungen beider Gutachter (Psychiatrie, Dr. med. I.___, und Rheumatologie,
Dr. med. D.___) könnten übernommen werden. Es bestehe gemäss dem RAD eine
100%ige Arbeitsfähigkeit in jedweder vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten
Tätigkeit. Anmerkung: Wie Dr. med. I.___ im Rahmen des psychiatrischen
Gutachtens festgestellt habe, sei beim Beschwerdeführer ein ausgeprägtes
«malingering» vorhanden. Auf diesem Hintergrund seien die vom behandelnden
Psychiater, Dr. med. J.___, aufgelisteten Symptome des Beschwerdeführers zu
sehen, die damit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bedingten.
8.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrer angefochtenen Verfügung vom 26. September 2017 u.a. auf die
Ergebnisse der von ihr veranlassten Observation im Zeitraum vom 6. bis
27.
September 2016 und vom 11. Oktober 2016 (vgl. E. II. 7.9 hiervor).
Es ist daher nachfolgend zunächst zu prüfen, ob auf diese abgestellt werden
kann.
8.1
Das Bundesgericht hat unter
Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR, dritte Kammer) vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen
die Schweiz (61838/10) entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5
IVG auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer ausreichenden
gesetzlichen Grundlage fehlt, die die Observation umfassend klar und
detailliert regelt. Folglich verletzen solche Handlungen Art. 8 Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw.
den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13 Bundesverfassung
(BV, SR 101). Insofern kann insbesondere auch an BGE 137 I 327 nicht
weiter festgehalten werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 I 377).
Demnach kann festgestellt werden, dass
die im vorliegenden Fall durchgeführte Observation rechtswidrig, d.h. in Verletzung
der Rechte gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV erfolgt ist.
8.2
Was die Verwendung des im Rahmen
der (widerrechtlichen) Observation gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich
diese allein nach schweizerischem Recht. Der EGMR prüft dabei nur, ob ein
Verfahren insgesamt fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen ist
(vgl. E. 5.2 hiervor). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht im
soeben vermerkten BGE 143 I 377 im Wesentlichen erkannt, dass die Verwertung
der widerrechtlich erlangten Observationsergebnisse (und damit auch der
gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) nur dann zulässig ist, wenn bei
einer Abwägung der tangierten Interessen der Öffentlichkeit und der privaten
Interessen der observierten Person die erstgenannten überwiegen (vgl. E. 5.1.1
des BGE 143 I 377). Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat es sodann
in derselben Erwägung eine weitere Präzisierung angebracht: Unter Hinweis auf
das Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.2 Abs. 2 und
die darin enthaltene Anlehnung an die strafprozessuale Rechtsprechung (vgl. BGE
131.
I 272 E. 4.2 S. 279) hat es daran erinnert, dass eine gegen
Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme verwertbar ist, solange Handlungen
des «Beschuldigten» aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne
äussere Beeinflussung machte, und ihm keine Falle gestellt worden war. Ferner
hat es erwogen, dass von einem absoluten Verwertungsverbot wohl immerhin
insoweit auszugehen ist, als es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich
frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde, was im konkreten Fall jedoch nicht
zu beurteilen war (vgl. E. 5.1.3 des BGE 143 I 377 mit Hinweis auf Urteil
8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.4).
8.3
In diesem Lichte ist zur
Verwertbarkeit für den vorliegenden Fall Folgendes zu erwägen:
8.3.1
Anlass zur durchgeführten
Observation gaben gemäss Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober
2016.
(IV-Nr. 153) die seit Jahren geschilderten unklaren komplexen
Bewegungsstörungen des Beschwerdeführers. Man habe diese verifizieren wollen.
Im Observationsbericht vom 13. Oktober 2016 (IV-Nr. 154.2 S. 1)
wurde festgehalten, es sei in den früheren Akten von einem dramatisierenden,
inszenierten und demonstrativen Verhalten gesprochen und es seien zahlreiche
Widersprüche festgestellt worden. Nun werde eine Verschlechterung geltend
gemacht. Es gelte nun festzustellen, ob die geltend gemachten Beschwerden ersichtlich
seien. Daher habe die Auftraggeberin, die Beschwerdegegnerin, das Interesse
einer Überwachungsmassnahme glaubhaft nachgewiesen. Dem ist zu folgen. So
liegen beim Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an den
geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten
Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1
S. 332). Es wurde bereits anlässlich der psychiatrischen und rheumatologischen
Begutachtungen vom 10. und 17. August 2011 (vgl. E. II. 6.1 f.
hiervor) von «inkonsistenten» und «äusserst widersprüchlichen» Angaben in Bezug
auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen sowie von in
einer solchen Situation zu diskutierenden «invaliditätsfremden Gründen, einem Aggravationsverhalten
oder einer psychosomatisch-psychiatrischen Affektion» gesprochen. Damit bestand
grundsätzlich ein ausreichender Grund für eine Überwachung des Beschwerdeführers.
8.3.2
Über die Ergebnisse der
Observation existieren ein Bericht des beauftragten «Ermittlers 09» vom 13. Oktober
2016.
(IV-Nr. 154.2), eine umfassende Fotodokumentation und
Videoaufzeichnungen (2 DVDs). Der schriftlich verfasste Bericht enthält Angaben
zur Identifikation der überwachten Person, zu deren Wohnsituation, den
Witterungsverhältnissen an den Abklärungstagen und zu dem von der überwachten
Person benutzten Fahrzeug. Zudem finden sich darin die Ergebnisse der an den vier
einzelnen Tagen, verteilt über einen Zeitraum von circa einem Monat,
durchgeführten Observationen. Die Beobachtungen bezogen sich im Wesentlichen
auf folgende alltägliche Verrichtungen: Betreten und Verlassen des Hauses; Fahren
des Autos; Aufenthalt in Tankstellen Shop, Café, Restaurant und
Einkaufshäusern; Erledigen von Einkäufen; Gespräche mit verschiedenen Leuten.
Die Einsätze des Ermittelnden vom 6., 22., 27. September 2016 und vom
11.
Oktober 2016 dauerten jeweils zwischen ungefähr sechs bis neun Stunden.
Der Beschwerdeführer war dabei in folgendem zeitlichem Umfang zu beobachten: Am
6.
September 2016 circa acht Stunden, am 22. September 2016 circa
sechs Stunden, am 27. September 2016 circa sechs Stunden, am
11.
Oktober 2016 circa neun Stunden. Es kann somit nicht von einer
systematischen oder ständigen Überwachung des Beschwerdeführers gesprochen
werden.
8.3.3
Es wurde vorliegend nicht geltend
gemacht, dass es sich beim Überwachten nicht um die versicherte Person handeln
könnte. Ebenso wenig wurde behauptet oder ist ersichtlich, dass die Überwachung
in nicht öffentlich zugänglichen Räumen stattgefunden hätte. Der zeitliche
Umfang des Eingriffs in die Privatsphäre des Beschwerdeführers war
verhältnismässig gering. Die Überwachung erfolgte zwar gezielt und nicht bloss
zufällig, dafür aber weder andauernd noch systematisch über einen längeren
Zeitraum hinweg. Damit und vor allem mit Blick auf die aufgezeichneten
alltäglichen Verrichtungen und Handlungen kann insgesamt bei bloss
geringfügiger Tangierung der Privatsphäre jedenfalls nicht von einer schweren
Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen werden (vgl. BGE 137 I 327
E. 5.6 S. 334). Dem gegenüberzustellen gilt es das Interesse des
Versicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige
Leistungsbezüge (vorliegend: Rente) abzuwenden. Dieses ist unter den hier
gegebenen Umständen höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers
an einer unbehelligten Privatsphäre (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 335).
Damit können im vorliegenden Fall die Observationsergebnisse in Form des
entsprechenden Berichts sowie der Foto- und Videoaufnahmen verwertet werden,
zumal der Kerngehalt von Art. 13 BV bei der hier gegebenen Überwachung und
der damit verbundenen geringen Eingriffsschwere ebenfalls unangetastet blieb
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2016 vom 27. Juli 2017 E. 5.3.6.3;
BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 335).
8.3.4
Aufgrund
der vorangegangenen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer mit seinem
Vorbringen in der Eingabe vom 3. November 2016 (IV-Nr. 156
S. 2), wonach es für die Observation keine gesetzliche Grundlage gebe,
nicht durchzudringen. Zu den Ergebnissen der Observation liess der
Beschwerdeführer seinen Hausarzt Dr. med. F.___ am 3. November 2016 (IV-Nr. 157)
Stellung nehmen. Dieser stellte sich insbesondere auf den Standpunkt, dass die
Überwachung wohl in Unkenntnis der Umstände der Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers veranlasst worden sei. Denn die Kommentare des Agenten
enthielten Bemerkungen, die überhaupt nichts mit der Erkrankung des
Beschwerdeführers zu tun hätten, wie etwa «das Fehlen der spontanen
Kopfbewegungen» (die nur in bestimmten Situationen aufträten), oder das
«hinkfreie Gangbild» und vieles andere mehr. Aus diesen allgemein gehaltenen Vorbringen
vermag der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So erhellt
aus den vorliegenden medizinischen Akten u.a. auch, dass der Beschwerdeführer
unter einer rechtsbetonten komplexen Bewegungsstörung (vgl. E. II. 7.5 hiervor)
bzw. unter dissoziativen Bewegungsstörungen (vgl. E. II. 7.1 ff., 7.7 hiervor)
leiden soll. Es ist unter diesen Umstandene nicht zu beanstanden, dass der
Ermittler bei der Durchführung der Observation auch auf die Bewegungsabläufe
des Beschwerdeführers achtete.
9.
Die Beschwerdegegnerin hat den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf die
Ergebnisse der Observation des Beschwerdeführers, auf die sich darauf
beziehenden Aktennotizen der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 10. und 26. Oktober
2016.
sowie auf die Gutachten von Dres. med. D.___ und I.___ vom 29. März
2017.
bzw. 12. Mai 2017 beurteilt, weshalb zu prüfen ist, ob diese eine
genügende Basis bilden, um den Sachverhalt zu beurteilen.
9.1
Nach
der Rechtsprechung können die Ergebnisse einer Observation zusammen mit einer
ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis
für die Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337 mit Hinweisen).
Ein Observationsbericht, ein anonymer Hinweis auf bestimmte Aktivitäten oder
Ähnliches bildet für sich allein jedoch keine sichere Basis für diese
Sachverhaltsfeststellungen. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte
liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts
kann in dieser Hinsicht jedoch erst die ärztliche Beurteilung des
Observationsmaterials liefern (Urteil des Bundesgerichts 8C_132/2018 vom
27.
Juni 2018 E. 2.2.1).
Die
RAD-Ärztin Dr. med. E.___ bezieht in ihren Aktennotizen vom 10. und
26.
Oktober 2016 (vgl. E. II. 7.10 f. hiervor) das Observationsmaterial in
ihre Beurteilung mit ein, wobei sie sich in der Aktennotiz vom 10. Oktober
2016.
mit den Observationsergebnissen vom 6. bis 27. September 2016 und in
der Aktennotiz vom 26. Oktober 2016 mit den Ergebnissen der Observation
vom 11. Oktober 2016 befasste. Darin kommt Dr. med. E.___ überzeugend
begründet zum Schluss, die gemachten Beobachtungen vom 6. bis
27.
September 2016 liessen keinerlei Hinweise auf eine dissoziative
Bewegungsstörung erkennen. So zeige der Beschwerdeführer bis auf ein leicht
hinkendes Gangbild insgesamt ein unauffälliges Bewegungsmuster, insbesondere
der oberen Extremitäten, die beim Beladen seines Autos ohne jedes
Schonverhalten eingesetzt würden. Der aufrechte schnelle Gang und die spontane
freundliche Kontaktaufnahme mit einer Bekannten auf dem Parkplatz oder mit der
Kassiererin sprächen zudem nicht für eine Depression. Zudem wäre ein an einer
mittelschweren bis schweren Depression erkrankter Versicherter auch nicht zu
einem solch konzentrierten, gleichmässigen Fahrstil fähig, wie dies der
Beschwerdeführer zeige. Aufgrund des leicht hinkenden Gangbildes empfehle Dr.
med. E.___ ein rheumatologisches Kontrollgutachten. Auch aus psychiatrischer
Sicht solle ein abschliessendes Verlaufsgutachten erfolgen.
Auch bezüglich
der Observation vom 11. Oktober 2016 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E.___
fest, es sei ein unauffälliges, beidhändiges Einräumen der Einkäufe in den
Kofferraum des Wagens feststellbar. Ein im September 2016 auffallendes Hinkebild
sei nicht mehr zu erkennen gewesen. Beim Zahlen an der Kasse habe die rechte
Hand eine unauffällige Greiffunktion geboten. Mit seinen Tischnachbarn habe
sich der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum lachend unterhalten und
dabei unauffällig mit der rechten Hand gestikuliert. Aus den Mundbewegungen
habe sich dabei kein Hinweis auf ein Stottern erkennen lassen. Während dieser
Unterhaltung habe der Beschwerdeführer dynamisch und präsent gewirkt. Auch als
er später allein am Tisch gesessen habe, habe sein häufiges Umherschauen sein
Interesse an der Umwelt bewiesen. Der Beschwerdeführer habe also kein
Rückzugsverhalten gezeigt. Es habe im Rahmen der Observation vom
11.
Oktober 2016 kein Hinweis auf eine depressive Symptomatik festgestellt
werden können. Der Beschwerdeführer habe zudem während der gesamten Observation
keinen Anhalt für eine dissoziative Bewegungsstörung geboten.
Des Weiteren decken sich die im
Observationsbericht vom 13. Oktober 2016 erwähnten Beobachtungen auch mit
den Beobachtungen, welche das Gericht bei der eigenen Sichtung des
Observationsmaterials auf den beiden DVDs gemacht hat. In diesen ist zu keinem
Zeitpunkt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an derartig eindrücklichen psychischen
Beeinträchtigungen leidet, wie dies aus den dokumentierten Berichten von
Dr. med. J.___ und der N.___ hervorgeht. Ebenso wenig ist eine wesentliche
körperliche Einschränkung ersichtlich. So konnte der Beschwerdeführer auf den
Aufnahmen vom 6. bis 29. September 2017 dabei beobachtet werden, wie er
selbst das Auto lenkt, locker und mit dynamischen Bewegungen aus dem Fahrzeug
aussteigt, beim Einkaufen den Einkaufswagen vor sich herschiebt und die
Einkäufe (samt grossen Mineralwasser-Packungen) einzeln und mühelos in den Kofferraum
des Autos hebt. Das ganze Bewegungsbild erscheint auffallend flüssig und zügig,
es fällt einzig ein leicht hinkender Gang auf. Beim Rolltreppenfahren wurde
beobachtet, dass der Beschwerdeführer seine Hände auf die Handläufe legte und seine
auf der Stirn befindliche Sonnenbrille mit unauffälligen Bewegungen der rechten
und linken Hand richtete. Sodann konnte der Beschwerdeführer am 11. Oktober
2016.
dabei beobachtet werden, wie beim Bezahlen an der Kasse mit unauffälligen
Bewegungen das Geld aus dem Portemonnaie nahm und wie er mit seiner Ehefrau in
einem Café sass, ein Getränk einnahm und sich hierbei angeregt mit einem Herrn
am Nebentisch unterhielt. Der Beschwerdeführer scheint kommunikativ und
durchaus gut gelaunt, er lacht und gestikuliert mit beiden Händen. Dabei ist
weder ein Stottern ersichtlich noch davon auszugehen, dass die Gesprächspartner
Mühe haben, ihn zu verstehen. Ferner ist keine motorische Störung ersichtlich.
So hält der Beschwerdeführer die Tasse einmal mit der rechten und einmal mit
der linken Hand und auch beim Bedienen des Handys fallen keine funktionellen
Einschränkungen auf.
9.2
Neben
den nachvollziehbaren Aktennotizen der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 10. und
26.
Oktober 2016, welche das Observationsmaterial würdigte, stützt sich
die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid – wie oben ausgeführt (vgl. E. II. 9
hiervor) – auf die Gutachten von Dr. med. D.___ vom 29. März 2017 und Dr.
med. I.___ vom 12. Mai 2017 (vgl. E. II. 7.15 und 7.17 hiervor). Auf diese
ist nachfolgend einzugehen:
9.2.1
Eingehend
auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 29. März 2017 ergibt
sich Folgendes:
9.2.1.1
In
Bezug auf das auf sämtlichen Vorakten beruhende rheumatologische Gutachten von Dr.
med. D.___ (IV-Nr. 174.1) kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer die Begutachtung nach der Schilderung seiner Beschwerden unter
Beizug eines Dolmetschers abbrach (S. 2). Dies, als ihn der Gutachter
gebeten habe, die klinische Untersuchung durchführen zu dürfen. Somit beruht
das Gutachten zwar auch auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, aber
nicht auf einer Erhebung der klinischen Befunde. Es handelt sich somit beim
Gutachten von Dr. med. D.___ im Wesentlichen um ein Aktengutachten. Ein solches
kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts
9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Da der
Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung angab, die Beschwerden hielten seit
der letzten Begutachtung (im Jahr 2011) bezüglich des Umfangs unverändert an
und beträfen weiterhin den ganzen Körper, überzeugt der Verweis von Dr. med. D.___
auf die bereits in seinem Gutachten vom 17. August 2011 (vgl. E. II. 6.2
hiervor) erwähnten Diagnosestellungen (S. 10). Es kann daher davon
ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich
nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert hat und somit der medizinische
Sachverhalt aus somatischer Sicht im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. med. D.___
an sich feststand. Demnach ist – wie bereits im Gutachten vom 17. August
2011.
– nicht von einer Diagnose mit einer andauernden Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer gab zudem im Rahmen der
aktuellen Begutachtung an, die Schmerzen seien mehr in der rechten als in der
linken Körperhälfte vorhanden, wobei diese weiterhin permanent vorhanden seien,
tags- sowie nachtsüber, und die Schmerzintensität seit der letzten Begutachtung
zugenommen habe, so dass sie unterdessen nicht mehr 7 - 10 Punkte,
sondern 8 - 10 Punkte betrage. Er habe weiterhin Schlafstörungen,
leide unter Müdigkeit, Nervosität, Verkrampfungen der Hände,
Schluckbeschwerden, Atemstörungen, Sensibilitätsstörungen, v.a. im Bereich der
Beine und Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum und stottere unterdessen vielfach
und habe Mühe, sich zu verständigen. Aufgrund dieser durch den Beschwerdeführer
geäusserten Beschwerden ist nachvollziehbar, dass der rheumatologische
Gutachter den Beschwerdeführer zu der durch diesen selbst spontan angesprochenen
Überwachung (S. 3) befragte, wie sich dieser den Unterschied zwischen den auf
den Videoaufnahmen dokumentierten Bewegungsmustern und denjenigen, die er angesichts
der Blutentnahme bei der aktuellen Begutachtung und während der aktuellen
Beschwerdeschilderung demonstriert habe, erkläre. Dazu führte der
Beschwerdeführer indes einzig aus, er sei von der Beschwerdegegnerin nicht
korrekt behandelt worden (S. 3). Es kann daher insgesamt davon ausgegangen
werden, dass sich dem Gutachten von Dr. med. D.___ vom 29. März 2017 keine
weiterführenden Ausführungen und Befunderhebungen zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers entnehmen lassen. So ergibt sich einzig aus der
durchgeführten Laboruntersuchung, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen analgetisch-antiphlogistisch
wirkenden Medikamente nicht regelmässig eingenommen würden, da deren Wirkstoffe
im Blut nicht nachweisbar seien (S. 11). Der ebenfalls objektivierte, leichtgradig
erhöhte TSH basal-Wert solle gemäss Dr. med. D.___ durch regelmässige
Kontrollen der Schilddrüsenwerte im Auge behalten werden. Ansonsten sind die
Blutwerte normgerecht ausgefallen.
Da der
Beschwerdeführer vor der Durchführung der Begutachtung darauf hingewiesen
wurde, dass er sich notwendigen und zumutbaren Begutachtungen zu unterziehen
habe (vgl. Einschreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2017,
IV-Nr. 173), ist davon auszugehen, dass er sich im Zeitpunkt des Abbruchs
der rheumatologischen Begutachtung bei Dr. med. D.___ der sich daraus
resultierenden Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bewusst war.
9.2.1.2
Da
sich gemäss den vorliegenden Akten keine rheumatologischen Arztberichte präsentieren,
die den grundsätzlichen Beweiswert des rheumatologischen Aktengutachtens von
Dr. med. D.___ vom 29. März 2017 schmälern könnten, ist diesem der
volle Beweiswert zuzusprechen.
9.2.2
In
Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 12. Mai 2017
ergibt sich Folgendes:
9.2.2.1
Dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.___ vom 12. Mai 2017
(IV-Nr. 178.1) ist in formeller Hinsicht der volle Beweiswert zu
attestieren. So wurde dieses zum einen in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
erstellt, da sämtliche medizinische Vorberichte (S. 1 ff.) aufgeführt
wurden, wobei unter dem Titel «Aktenanamnese» Auszüge aus verschiedenen
medizinischen Akten aufgelistet wurden (S. 6 ff.), und zum anderen beruht
dieses auf allseitigen Untersuchungen, indem der Psychostatus erhoben, eine
Schmerzanalyse, Laboruntersuchungen und ein Mini-ICF-APP Rating für Aktivitäts-
und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen durchgeführt wurden
(S. 36 ff.). Im Weiteren wurden durch die Erhebung der Anamnese unter
Beizug eines Dolmetschers die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers
berücksichtigt (S. 34 ff.). Dr. med. I.___ verzichtete aufgrund der
ausführlichen anamnestischen und aktenanamnestischen Angaben zudem bewusst auf
das Einholen einer Fremdanamnese. Auch in Bezug auf die Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet
das psychiatrische Gutachten ein: So wies Dr. med. I.___ darauf hin
(S. 43), dass die Beschwerdeschilderung und die Beschwerdepräsentation
seitens des Beschwerdeführers und die Schilderung seines Alltags sowie seiner
Alltagsaktivitäten einerseits und die vorliegenden Akten andererseits
zahlreiche Inkonsistenzen aufwiesen. Diese gutachterliche Einschätzung vermag
aufgrund der anschliessenden Ausführungen zu überzeugen. So führte der
psychiatrische Gutachter aus, der Beschwerdeführer präsentiere anlässlich der
gesamten Untersuchung eine Vielzahl somatischer Symptome. So stottere er
während der gesamten Untersuchung, mache zum Teil ruckartige Bewegungen mit dem
Kopf, zeige zeitweise eine ausgeprägte schmerzvermittelnde Mimik und Gestik und
führe mehrfach Bewegungen der Hand nur mit geschlossener Faust aus, mache fast
permanent schmatzende Geräusche mit dem Mund und zeige phasenweise ein lautes
Schlucken. In unbeobachteten Momenten jedoch falle auf, dass diese Symptomatik
weitaus weniger respektive gar nicht gezeigt werde. Daher erscheint die
Einschätzung von Dr. med. I.___ nachvollziehbar, wonach eine klare Diskrepanz
zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchungssituation
und, wenn er sich unbeobachtet fühle, bestehe. Diese gutachterliche Beurteilung
leuchtet ein, da der Gutachter weiter ausführte, der Beschwerdeführer bekunde
in der aktuellen Untersuchung massive Konzentrationsdefizite, die sich klinisch
in diesem Ausmass überhaupt nicht bestätigen liessen. Diese gutachterliche Einschätzung
ist nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer angegeben habe, die ihm durch die
Gutachterin vorgelegten Fragebögen mit Hilfe der Dolmetscherin nicht ausfüllen
zu können, da es ihm zu viel sei und er sich nicht konzentrieren könne
(S. 37). Im Anschluss sei er aber in der Lage gewesen, mehr als 20 Minuten
lang weitere genaue Angaben zu seiner Biographie zu machen. In diesem
Zusammenhang überzeugt denn auch die weitere gutachterliche Ausführung
(S. 44), wonach erstaune, dass der Beschwerdeführer angesichts der von ihm
beklagten massiven kognitiven Defizite wie auch der bekundeten völligen
Antriebsarmut überhaupt in der Lage sei, Auto zu fahren. Dies auch, weil der
Beschwerdeführer angebe, unter einer sehr ausgeprägten und andauernden
Schmerzsymptomatik zu leiden und darüber hinaus eine andauernde und permanente
Bewegungsstörung bekunde. Das regelmässige Autofahren führte Dr. med. I.___ in
plausibler Weise auf erhebliche Ressourcen des Beschwerdeführers zurück. Ferner
erweist sich auch die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er u.a. das
Analgetikum Novalgin einnehme (S. 6) als nicht korrekt. So wurde bei der
Laboruntersuchung im Serumblutspiegel ein Wert von < 0,1 mg/l
nachgewiesen, der darauf hindeute, dass dieses Medikament im Blut nicht
nachweisbar war. Dazu hielt der psychiatrische Gutachter fest, der
Beschwerdeführer nehme dieses Medikament nicht ein, obwohl er auf der
Schmerzskala ein Schmerzniveau von 10 von 10 angegeben habe (S. 45). Diese
Einschätzung erweist sich als korrekt. So gab der Beschwerdeführer bei der
Schmerzanalyse an, die Schmerzen seien gemäss der visuellen Analog-Skala VAS
aktuell bei 10 (S. 38 oben). Aufgrund dieser Ausführungen erscheint die
zusammenfassende Feststellung von Dr. med. I.___ nachvollziehbar, wonach der
Beschwerdeführer anlässlich der aktuellen Untersuchung ein Beschwerdebild
präsentiere, das sich in eklatanter und geradezu grotesk wirkender Weise vom
Verhalten unterscheide, das der Beschwerdeführer anlässlich der Observationen,
als er sich unbeobachtet gefühlt habe, zeige (S. 45 f.). In dieser
Situation müssten aus psychiatrischer Sicht eine Aggravation von Beschwerden
und auch ein Malingering diskutiert werden. Diesbezüglich führte der
psychiatrische Experte in schlüssiger Weise aus, dass eine Aggravation im Sinne
eines bewusst übertriebenen Betonens von vorhandenen Krankheitssymptomen
voraussetze, dass Krankheitssymptome vorhanden sein müssten, worauf das beim
Beschwerdeführer anlässlich der Observation gezeigte Verhalten nicht eindeutig
schliessen lasse. So hätten sich nahezu alle Symptome, die der Beschwerdeführer
anlässlich der aktuellen Untersuchung präsentiert habe, zum Zeitpunkt der
Observation in unbeobachtetem Zustand nicht gezeigt. Dr. med. I.___ hielt weiter
fest, als Malingering werde das bewusste Vortäuschen nicht-vorhandener
Beschwerden oder Symptome verstanden. Dies begründete der Gutachter mit
folgenden Faktoren, die gemäss DSM-V für ein Malingering seitens des
Beschwerdeführers sprächen: Die Symptomdarbietung stehe im forensischen Kontext
(der versicherungsmedizinische Kontext werde als forensischer Kontext
bewertet); es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der berichteten
Belastung / Behinderung und den objektiven Befunden und es bestehe
ein Mangel an Kooperation bei den diagnostischen Untersuchungen und den
verordneten Behandlungsmassnahmen (der Beschwerdeführer habe die gutachterliche
Untersuchung bei Dr. med. D.___ abgebrochen, nachdem er dort auch mit den
Ergebnissen der Observation konfrontiert worden sei; gemäss der
Laboruntersuchung bei Dr. med. D.___ und auch gemäss des aktuellen
Laborergebnisses werde das verordnete Analgetikum vom Beschwerdeführer nicht
eingenommen). Daher vermag einzuleuchten, dass Dr. med. I.___ beim
Beschwerdeführer mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von einem Malingering
ausging (S. 46). Die im Weiteren ausgewiesene Diagnose von «Hinweisen für
eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1)» vermag
ebenfalls einzuleuchten, da der Gutachter diesbezüglich in nachvollziehbarer
Weise festhielt, der Beschwerdeführer verlange deutlich nach Anerkennung durch
andere Menschen und könne auf Kritik gekränkt reagieren (S. 50). So habe dieser
über Kränkungserlebnisse, wie bei der gutachterlichen Untersuchung durch Dr.
med. D.___, berichtet, als wären diese erst gerade gestern passiert. Zudem habe
der Beschwerdeführer von einem früheren Drang nach Perfektion und Leistung gesprochen,
was letztlich v.a. ein Zeichen einer tiefen Unsicherheit und einer Suche nach
Selbstverwirklichung, Liebe und Selbstfindung sei. Der innere Antrieb für eine
früher hohe Leistungsbereitschaft entspringe eher einer mangelnden Fähigkeit,
sich selbst zu lieben und weniger dem Glauben an eine bzw. Einsatz für eine
Sache. Mit diesen gutachterlichen Ausführungen erscheinen denn auch die Angaben
des Beschwerdeführers vereinbar (S. 36), wonach dieser Arzt (Dr. med.
D.___) «keine Ehre» habe und bei der Blutentnahme ihm gegenüber «grob» gewesen
sei. Eine Frau habe damals dreimal versucht, Blut zu entnehmen, dann sei Dr. med.
D.___ gekommen. Es habe 45 Minuten gedauert. Zudem habe er ein Glas Wasser
verlangt, das er nicht erhalten habe. Dies sei für ihn alles sehr schwierig
gewesen. In Bezug auf diese Ausführungen kann darauf hingewiesen werden, dass sich
der Sachverhalt gemäss Gutachten von Dr. med. D.___ vom 29. März 2017
etwas anders präsentiert haben soll: So wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer habe – angesprochen auf die Überwachung durch die
Beschwerdegegnerin – Wasser getrunken und sich wieder beruhigt
(IV-Nr. 174.1 S. 3). Zudem hielt Dr. med. D.___ fest, der
Beschwerdeführer habe seine rechte Hand beim Trinken während der
Beschwerdeschilderung problemlos eingesetzt (S. 6). Es ist somit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der rheumatologischen
Begutachtung ein Glas Wasser erhalten hat. Es ist in diesem Zusammenhang ferner
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine gegen die Begutachtung bei
Dr. med. D.___ gerichteten Vorbringen nicht unmittelbar nach dem Erhalt
des Gutachtens vom 29. März 2017 vorgebracht hat, sondern durch seinen
Hausarzt Dr. med. F.___ erst mit Eingabe bei der Beschwerdegegnerin vom
22.
Mai 2017 (IV-Nr. 180) hat vorbringen lassen, wobei dieser im
Übrigen auch bemängelte, dass eine körperliche Untersuchung nie stattgefunden
habe. Diese konnte indes aufgrund des Abbruchs der Begutachtung durch den
Beschwerdeführer nicht durchgeführt werden.
Folglich
kann dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.___ grundsätzlich Beweiswert
zugesprochen werden.
9.2.2.2
Wie
nachfolgend darzulegen ist, vermögen die übrigen medizinischen Akten den
Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. I.___ vom 12. Mai
2017.
nicht zu schmälern. So setzte sich dieser eingehend und wohlbegründet mit
den seinen Ausführungen und diagnostischen Einschätzungen entgegenstehenden
Berichten auseinander.
So führte
Dr. med. I.___ zunächst in Bezug auf die in den zahlreichen Arztberichten (wie
z.B. der Neurologie des H.___, von Dr. med. U.___ oder auch der medizinischen
Klinik des K.___) festgehaltenen (S. 45), z.T. sehr ausgeprägten, Befunde
und Diagnosen aus, die Berichterstatter und Berichterstatterinnen würden mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu anderen Einschätzungen kommen, wenn sie das
Observationsmaterial gesehen hätten und sie diese Videoaufnahmen in ihrer Beurteilung
hätten berücksichtigen können. So hielt Dr. med. I.___ in Bezug auf die
medizinischen Vorakten fest, er könne unter adäquater Berücksichtigung des
erwähnten Malingerings klinisch-objektiv keine depressive oder ängstliche
Symptomatik von einer Ausprägung bestätigen, die mit einer genügend hohen
diagnostischen Sicherheit eine eindeutige psychiatrische Diagnose rechtfertigen
würde. Damit wird die Diagnosestellung einer «rezidivierenden depressiven
Störung» unterschiedlichen Schwerengrades
in den Berichten der N.___
(vgl. E. II. 7.1 f., 7.7 hiervor) entkräftet. Es kann betreffend die Berichte
der N.___ zudem darauf hingewiesen werden, dass der am 4. August 2014
verfasste Bericht (vgl. E. II. 7.1 hiervor) sehr knapp ausgefallen ist und die
darin festgestellten Diagnosen nicht in nachvollziehbarer Weise hergeleitet
wurden. So beruhen diese nicht auf erhobenen Befunden. Es ist zudem nicht
ersichtlich, ob die ausgewiesenen Diagnosen einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Letzteres gilt auch für den
weiter dokumentierten und relativ ausführlich ausgefallenen Bericht der N.___ vom
21.
April 2015 (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Zu diesem äusserte sich vorab
bereits die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. August
2016.
(vgl. E. II. 7.8 hiervor) dahingehend, als der behandelnde Psychiater
diese Hospitalisation wegen zunehmender Anspannung des Beschwerdeführers und
konsekutiver Belastung des direkten Umfelds veranlasst habe. Sie wies zudem
bereits damals auf gewisse Unklarheiten im Verhalten des Beschwerdeführers hin.
So z.B., dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts seinem Hobby, dem
Zeichnen, gefrönt habe, das bei einer rechtsseitigen Bewegungsstörung gar nicht
möglich gewesen wäre. Diese Einschätzung vermag einzuleuchten, da im
Austrittsbericht vom 21. April 2015 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) explizit
festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Hände nur
unter Schmerzen öffnen zu können, was auch dem Bericht vom 22. Juli 2015
(vgl. E. II. 7.3 hiervor) zu entnehmen ist. Somit wurden auch damals gewisse Inkonsistenzen
im Verhalten des Beschwerdeführers dokumentiert.
Die im
Verlaufsbericht vom 22. Juli 2015 durch Dr. med. Q.___ ausgewiesenen
Diagnosen (vgl. E. II. 7.3 hiervor) lassen sich nicht nachvollziehen. Es ist
davon auszugehen, dass diese im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers beruhen.
Eingehend
auf die Berichte des den Beschwerdeführer seit 7. Februar 2013 behandelnden
Psychiaters Dr. med. J.___ vom 15. März 2016 und 19. Mai 2016 (vgl. E. II.
7.6
f. hiervor) kann festgehalten werden, dass Berichte der behandelnden Ärzte
aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit
Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 125 V 351 E. 3b/cc
S. 353). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für
den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H.; vgl. aber 9C_24/2008 vom
27.
Mai 2008 E. 2.3.2). Es kann daher nicht unbesehen auf die
Einschätzungen von Dr. med. J.___ abgestellt werden. Seine Einschätzungen, wonach
keine Hinweise auf eine Aggravations- oder Simulationstendenz bestünden und der
Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig sei, vermögen nicht einzuleuchten. So
sind diese weder begründet noch beruhen sie auf erhobenen Befunden. Es vermag
denn auch nicht einzuleuchten, weshalb bei einer diagnostizierten «mittleren
bis schweren depressiven Episode» lediglich alle drei bis vier Wochen Gespräche
mit dem Beschwerdeführer stattfanden. Diesbezüglich wies die RAD-Ärztin Dr. med.
E.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2016 (vgl. E. II. 7.8 hiervor) zu
Recht darauf hin, dass trotz der von Dr. med. J.___ geschilderten
Verschlechterung des Gesundheitszustandes die Behandlungsfrequenz seit April
2015.
nicht gesteigert worden sei. So würden die durchgeführten einmaligen
Sitzungen pro Monat nicht einmal bei einer leichten depressiven Episode als
ausreichend angesehen.
In Bezug
auf die Berichte des behandelnden Neurologen Dr. med. G.___, H.___, vom 1. Februar
2016.
und 3. Januar 2017 (vgl. E. II. 7.5 und 7.12 hiervor) hielt Dr. med. I.___
fest, die Ausführung, wonach die vom Beschwerdeführer während der wenigen Tage
der Hospitalisation gebotene Symptomatik bezüglich Art und Ausprägung konstant
gewesen sei, was eine Fluktuation im grösseren zeitlichen Rahmen und je nach
Situation auch funktionelle / psychogene Aggravation nicht
ausschliesse, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dort nur wenige Tage
in Behandlung gewesen und eine funktionelle Aggravation nicht ausgeschlossen
worden sei. Dieser gutachterlichen Einschätzung kann gefolgt werden. So finden
sich in den Berichten keine Anhaltspunkte für den Ausschluss einer Aggravation
und die Dauer der Hospitalisation des Beschwerdeführers betrug insgesamt
lediglich acht Tage (vom 19. bis zum 26. Januar 2016). Die weitere
Einschätzung von Dr. med. G.___, wonach eine Simulation eher
unwahrscheinlich oder kaum in Frage komme, da diese Symptomatik derart
behindernd und lebensqualitätseinschneidend sei, dass ein sekundärer
Krankheitsgewinn oder gar irgendein Profit kaum vorstellbar sei, ist gemäss dem
psychiatrischen Gutachter nicht nachvollziehbar. So könne gemäss Dr. med. I.___
ein sekundärer Krankheitsgewinn z.B. im Sinne einer Berentung durchaus ein
motivationaler Faktor für ein Malingering sein. Diese Ausführungen und
Einschätzungen erweisen sich als schlüssig und plausibel. So gab der
Beschwerdeführer anlässlich der Exploration bei Dr. med. I.___ u.a. an
(IV-Nr. 178.1 S. 35), grosse finanzielle Probleme zu haben. Die
Familie lebe momentan allein vom Gehalt seiner Ehefrau.
Dr. med. I.___
ging sodann auf den Austrittsbericht vom 1. Februar 2016 (vgl. E. II.
7.5
hiervor) ein und hielt in nachvollziehbarer Weise fest, dieser Bericht
irritiere ihn als psychiatrischen Gutachter in mehrfacher Hinsicht (IV-Nr. 178.1
S. 48). So sei für ihn zum einen völlig unklar, wie die Berichterstatter
angesichts der dargestellten gravierenden Befunde und Symptome mit
Bewegungsstörungen, Kopfzwangshaltungen und rechtsbetonten Funktionsstörungen
beider Hände dazu kämen, die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers zu bejahen.
Diese Beurteilung sei völlig unschlüssig und absolut inkonsistent. Zum anderen
werde für den Beschwerdeführer eine IV-Rente befürwortet, was aber nicht
Aufgabe von behandelnden oder begutachtenden Ärzten sei. Diese gutachterliche Einschätzung
leuchtet mit Verweis auf die Erwägung II. 2.2 hiervor ein, wonach es nicht in
den Aufgabenbereich eines Arztes fällt, sich zur Höhe einer allfälligen Rente
zu äussern.
Eingehend
auf den Bericht der R.___ vom 30. Juli 2015 (vgl. E. II. 7.4 hiervor) legte
Dr. med. I.___ in einleuchtender Weise dar (S. 48 f.), dieser vermöge ihn
ebenfalls nicht zu überzeugen. So könnten diesem keine Hinweise entnommen
werden, dass beim Beschwerdeführer allfällige Symptomvalidierungstests
durchgeführt worden seien, so dass die Einschätzung der Untersuchungsbefunde
damit deutlich erschwert werde, da ja Aufmerksamkeitsleistungen sehr von der
Mitwirkung und Motivation der Untersuchungsperson abhingen und schwierig zu
objektivieren seien. Die Messung der Testmotivation sei deshalb von Bedeutung,
weil eine geringe Leistungsanstrengung während einer Testuntersuchung ganz
offensichtlich keine Seltenheit sei. Wenn demnach die Testmotivation nicht
korrekt gemessen werde, könne man sowohl im klinischen Einzelfall, als auch in
Gruppenstudien zu falschen Schlussfolgerungen kommen. Somit vermag die in
diesem Bericht lediglich festgestellte Verdachtsdiagnose auf eine minimale bis
leichte neuropsychologische Störung nicht zu überzeugen.
9.2.3
Aufgrund
der vorangegangenen Ausführungen laufen die Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach die Berichte der Neurologie des H.___ vom 1. Februar 2016 und des K.___
vom 24. März 2017 bei der Beurteilung nicht miteinbezogen worden seien
(A.S. 4, 14), ins Leere. Diese Berichte (vgl. E. II. 7.5 und 7.13 hiervor)
wurden sowohl im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D.___ als auch
im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.___ entsprechend aufgeführt (IV-Nrn. 174.1
S. 9, 178.1 S. 11 ff.), so dass von der Kenntnis dieser Berichte
ausgegangen werden kann. Zudem hat sich der psychiatrische Gutachter Dr. med. I.___
mit diesen beiden Berichten in seinem beweiswertigen Gutachten in
nachvollziehbarer und schlüssiger Weise auseinandergesetzt (vgl. E. II. 9.2.2.2
hiervor) und überzeugend festgehalten, dass aufgrund der Ergebnisse der
psychiatrischen Begutachtung kaum damit zu rechnen sei, dass eine weitere
somatisch orientierte Begutachtung, egal in welche Fachrichtung (z.B.
rheumatologisch, neurologisch) zielführend sei, weil das Verhalten des
Beschwerdeführers eine qualifizierte Begutachtung verunmögliche. Insofern seien
die in den letzthin neurologisch orientierten Berichten erwähnten Beurteilungen
zu relativieren. Somit ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
(A.S. 4) – von einer weiteren (neurologischen) Begutachtung abzusehen.
Eine solche ist aufgrund der vorliegenden Umstände als nicht weiterführend zu
qualifizieren.
9.2.4
Damit
ist dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.___ vom 12. Mai 2017 der
volle Beweiswert zuzusprechen.
10.
Gestützt
auf diese Erwägungen ergibt sich in Bezug auf den Referenzzeitpunkt vom
21.
August 2012 (vgl. E. II. 6 hiervor) im Wesentlichen eine Verbesserung des
psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers: So können die von Dr.
med. C.___ in deren Gutachten vom 17. August 2011 festgestellten bzw. nicht
sicher ausgeschlossenen Diagnosestellungen einer «anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und / oder Konversionsstörung / dissoziative
Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4)» sowie eines «chronischen, generalisierten
Schmerzsyndroms», eines «anamnestischen Reizmagen-Syndroms» und eines «lichen
simplex chronicus der Hände» sowie eines «Verdachts auf subklinische
Hypothyreose» im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom
26.
September 2017 nicht bestätigt werden. Dr. med. I.___ wies in seinem
beweiswertigen Gutachten vom 12. Mai 2017 vielmehr «klare Hinweise auf
Malingering» als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus und
Dr. med. E.___, RAD, hielt in ihrer Aktennotiz vom 26. Oktober 2016 (vgl.
E. II. 7.11 hiervor) fest, das Verhalten des Beschwerdeführers während der
Gespräche im Rahmen der Observation vom 11. Oktober 2016 sei ohne jeden
Hinweis auf eine depressive Symptomatik gewesen und für eine dissoziative
Bewegungsstörung habe der Beschwerdeführer keinen Anhalt geboten. Die bereits von
Dr. med. C.___ ausgewiesene Diagnose ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit, von «Hinweisen für eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit
narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1), bestehend seit Jahren» wird durch Dr. med.
I.___ bestätigt.
11.
Es
kann somit gestützt auf die Observationsergebnisse vom 13. Oktober 2016 sowie
der beweiswertigen Gutachten von Dres. med. D.___ und I.___ vom 29. März
2017.
und 12. Mai 2017 davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer
keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers auf die Zusprache einer IV-Rente ohne Durchführung eines
Einkommensvergleichs abgewiesen hat. Da beim Beschwerdeführer weder eine
Invalidität noch ein eine drohende Invalidität ausgewiesen ist, besteht auch
kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Auch dieses Leistungsbegehren wurde
von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen.
12.
Damit
ist die angefochtene Verfügung vom 26. September 2017 (A.S. 1 f.) zu
bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
13.
13.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
13.2
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi