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Entscheid

VSBES.2017.271

Unfallversicherung

19. Januar 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1955, war seit dem 16. August 1999 bei der Firma C.___

(nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt. Auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses

war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan:

Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 21. März

2011 (Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1) meldete die Arbeitgeberin der

Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei am 24. Dezember 2010 zu

Hause, auf der Aussentreppe zur Garage, beim Treppenabsteigen gefallen und habe

sich mit den Händen gestützt. Dabei habe er sich beidseitig Handgelenk,

Mittelhand und Finger verletzt. Die Beschwerdegegnerin erteilte am 23. März

2011 Kostengutsprache für die ärztliche Behandlung nach UVG-Tarif (Suva-Nr. 3).

Am 12. April 2011 erstattete die Arbeitgeberin eine Rückfallmeldung (Suva-Nr.

5), dies im Zusammenhang mit einer Operation, welche am 7. April 2011

stattgefunden hatte (Ringbandspaltung und Synovektomie der Flexor pollicis

longus-Sehne Daumen rechts; vgl. Suva-Nr. 18). Die Beschwerdegegnerin traf

ergänzende Abklärungen und zog medizinische Unterlagen bei. Schliesslich

bejahte der Kreisarzt Dr. med. D.___ mit Stellungnahme vom 15. Dezember

2011 den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den anschliessenden

Behandlungen (Suva-Nr. 39).

1.2 Am 29. März 2012 ersuchte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, ihr den zwischenzeitlichen Heilverlauf

mitzuteilen (Suva-Nr. 40). Der Beschwerdeführer antwortete am 13. April 2012,

die ärztliche Behandlung sei abgeschlossen, jedoch sei seine Daumenmuskulatur

enorm geschwächt. Er habe vor allem Mühe beim Greifen. Die Maschinenarbeiten

bereiteten ihm weniger Mühe, Schwierigkeiten habe er jedoch bei der Handarbeit,

da spüre er klar sein Handicap (Suva-Nr. 41).

2.

2.1 Nachdem am 23. Juni 2016 B.___

(schriftlich ohne Vollmacht, Suva-Nr. 42) und am 7. Juli 2016 der

Beschwerdeführer (telefonisch, Suva-Nr. 44) an die Beschwerdegegnerin gelangt

waren, erstattete die Arbeitgeberin am 15. September 2016 eine Rückfallmeldung.

Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe nach wie vor Probleme mit den beim

Unfall vom 24. Dezember 2010 verletzten Körperteilen (Suva-Nr. 57). Die

Beschwerdegegnerin nahm insbesondere einen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt

FMH für Orthopädische Chirurgie, speziell Handchirurgie, zu den Akten (Suva-Nr.

55). Dr. med. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer auf dem Unfallschein

ab 10. August 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Suva-Nrn. 65, 77). Die

Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, es bestehe kein

Anspruch auf Taggeld, sie übernehme aber die Kosten der Heilbehandlung

(Schreiben vom 18. November 2016, Suva-Nr. 69).

2.2 Mit Schreiben vom 6. Dezember

2016 (Suva-Nr. 71) erklärte der Beschwerdeführer, der rechte Daumen verursache

bei ihm seit längerer Zeit gesundheitliche Probleme, insbesondere

Schulterschmerz bei Tendinopathie mit Partialläsion der Supraspinatussehne.

Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er habe deshalb seine

Arbeit verloren. Die von Dr. med. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von

20 % beziehe sich nur auf den Daumen rechts. Er verlange eine kreisärztliche

Untersuchung. Am 10. Februar 2017 wandte sich Dr. F.___,

Chiropraktor, an die Beschwerdegegnerin. Er führte aus, die Einschränkung der

Schulter und der Hand müssten kombiniert beurteilt werden (Suva-Nr. 81). Diesem

Schreiben lag ein Bericht von Dr. F.___ vom 26. Februar 2016 bei (Suva-Nr.

81 S. 2). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine Stellungnahme des

Kreisarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 13. Februar 2017 zur Frage,

ob die Schulterbeschwerden in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24.

Dezember 2010 stünden, ein (Suva-Nr. 82). Anschliessend lehnte sie es mit

Schreiben vom 14. Februar 2017 (Suva-Nr. 83) ab, für die

Schulterbeschwerden Leistungen zu erbringen. Nachdem der Beschwerdeführer

dieser Einschätzung widersprochen hatte (Suva-Nr. 84), erliess die

Beschwerdegegnerin am 8. März 2017 eine Verfügung, mit der sie festhielt,

zwischen dem Unfall vom 24. Dezember 2010 und den gemeldeten

Schulterbeschwerden bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher

Kausalzusammenhang (Suva-Nr. 85). Da die Verfügung ohne

Rechtsmittelbelehrung ergangen war, wurde am 10. Juli 2017 eine neue,

gleichlautende Verfügung erlassen (Suva-Nr. 88).

2.3 Der Beschwerdeführer erhob am

19. Juli 2017 Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Juli 2017 (Suva-Nr. 89).

Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine nochmalige Stellungnahme des

Kreisarztes Dr. med. D.___ ein (Suva-Nr. 92) und nahm ein der Invalidenversicherung

erstattetes Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 31. Dezember 2015

(Suva-Nr. 93 S. 3 ff.), einschliesslich eine ergänzende Stellungnahme des

rheumatologischen Teilgutachters Dr. med. H.___ vom 13. Juni 2016

(Suva-Nr. 93 S. 27 f.), zu den Akten.

2.4 Mit Einspracheentscheid vom 19.

September 2017 (Suva-Nr. 94) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

3. Am 19. Oktober

2017 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben). Er stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung und der

Einspracheentscheid der Suva seien vollumfänglich aufzuheben.

2. a. Es seien die Akten zur korrekten

Abklärung zurückzuweisen.

b. Eventualiter:

Es sei Herrn A.___ mindestens eine 20 %-Rente auszurichten.

3. Es seien alle Vorakten von Amtes wegen

beizuziehen.

4. Es sei Herrn A.___ die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren.

4. Mit Verfügung vom 23. Oktober

2017 wird auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten, da

das Beschwerdeverfahren kostenlos sei.

5. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2017 die Abweisung der

Beschwerde.

6. Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 12. Januar 2018 an seinen Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit dem Einspracheentscheid vom

19.

September 2017 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die

Verfügung vom 10. Juli 2017 (Suva-Nr. 88) abgewiesen. Mit der Verfügung vom 10.

Juli 2017 wurde eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die ihr

gemeldeten Schulterbeschwerden beidseits verneint. Objekt des

Rechtsmittelverfahrens kann – unter Vorbehalt einer hier nicht gegebenen

Ausdehnung des Streitgegenstandes – nur sein, was bereits Gegenstand des

Verwaltungsverfahrens war (BGE 125 V 413 E. 1a). Gegenstand des Einsprache- und

des Beschwerdeverfahrens bildeten somit ebenfalls ausschliesslich die

Schulterbeschwerden. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien ihm Leistungen

für die Hand- bzw. Daumenverletzung zuzusprechen, ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Über die vom Beschwerdeführer in der Replik geltend gemachten

Ansprüche für die Handgelenksbeschwerden (Rente, Integritätsentschädigung) wird

die Beschwerdegegnerin noch mittels Verfügung zu entscheiden haben.

3.

Nach Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) werden die Leistungen der

Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E.

3.1

S. 181).

Die Verneinung eines Kausalzusammenhangs

zwischen dem Unfall vom 24. Dezember 2010 und den im Jahr 2016 gemeldeten

Schulterbeschwerden stützt sich zunächst auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___

vom 13. Februar 2017 (Suva-Nr. 82). Der Kreisarzt führt aus, der Unfall sei

erst drei Monate nach dem Ereignis vom 24. Dezember 2010 gemeldet worden und in

der Unfallmeldung seien keine Angaben zur Schulter erfolgt (vgl. E. I. 1.1

hiervor). Mehr als sechs Jahre nach dem Unfall beklagte Schulterbeschwerden

liessen sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal

bezeichnen, dies auch mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers (mit deutlich

erhöhter Prävalenz für Schulterbeschwerden, die fast immer allein auf

degenerative Veränderungen zurückgingen). Diese Einschätzung ist plausibel und

überzeugend. Die in der Folge aufgelegten Berichte des Chiropraktors

Dr. F.___ vom 26. Februar 2016 und 10. Februar 2017 (Suva-Nr. 81) verlangten

zwar eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit (Schulter und Hand), äusserten

sich aber nicht zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden. Dr. med. D.___

stellte daher am 3. August 2017 zu Recht fest, es fänden sich in den

Unterlagen keine neuen medizinischen Fakten welche an der Beurteilung vom 13.

Februar 2017 etwas ändern würden (Suva-Nr. 92). Auch dem anschliessend

beigezogenen Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 31. Dezember 2015

(Suva-Nr. 93) lässt sich keine abweichende Beurteilung der Kausalitätsfrage

entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hat daher, mit Blick auf die überzeugende

Begründung des Kreisarztes und das Fehlen anders lautender medizinischer

Stellungnahmen (so dass auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der

kreisärztlichen Feststellungen bestehen, vgl. dazu BGE 139 V 225 E. 5.2 S.

229), einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Dezember 2010 und

den nunmehr geltend gemachten Schulterbeschwerden zu Recht als nicht

überwiegend wahrscheinlich bezeichnet. In der Beschwerde und noch deutlicher in

der Replik wird denn auch ausgeführt, es gehe dem Beschwerdeführer gar nicht um

die Schulterbeschwerden, sondern um die Probleme an der rechten Hand.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden jedoch, wie dargelegt,

einzig die Schulterbeschwerden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Wie bereits erwähnt, wird die Beschwerdegegnerin über

die vom Beschwerdeführer erhobenen Ansprüche für die Hand- bzw.

Handgelenksbeschwerden noch zu befinden haben.

4.

Die Beschwerde ist

offensichtlich unbegründet. Sie ist daher durch den Präsidenten des

Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen (§ 54bis Abs.

1.

lit. c Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

6.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Das Doppel der Replik des

Beschwerdeführers vom 12. Januar 2018 geht nebst Beilagen (Urkunden 1 und 2) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann