VSBES.2017.271
Unfallversicherung
19. Januar 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 19. September 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1955, war seit dem 16. August 1999 bei der Firma C.___
(nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt. Auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses
war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan:
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 21. März
2011 (Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1) meldete die Arbeitgeberin der
Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei am 24. Dezember 2010 zu
Hause, auf der Aussentreppe zur Garage, beim Treppenabsteigen gefallen und habe
sich mit den Händen gestützt. Dabei habe er sich beidseitig Handgelenk,
Mittelhand und Finger verletzt. Die Beschwerdegegnerin erteilte am 23. März
2011 Kostengutsprache für die ärztliche Behandlung nach UVG-Tarif (Suva-Nr. 3).
Am 12. April 2011 erstattete die Arbeitgeberin eine Rückfallmeldung (Suva-Nr.
5), dies im Zusammenhang mit einer Operation, welche am 7. April 2011
stattgefunden hatte (Ringbandspaltung und Synovektomie der Flexor pollicis
longus-Sehne Daumen rechts; vgl. Suva-Nr. 18). Die Beschwerdegegnerin traf
ergänzende Abklärungen und zog medizinische Unterlagen bei. Schliesslich
bejahte der Kreisarzt Dr. med. D.___ mit Stellungnahme vom 15. Dezember
2011 den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den anschliessenden
Behandlungen (Suva-Nr. 39).
1.2 Am 29. März 2012 ersuchte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, ihr den zwischenzeitlichen Heilverlauf
mitzuteilen (Suva-Nr. 40). Der Beschwerdeführer antwortete am 13. April 2012,
die ärztliche Behandlung sei abgeschlossen, jedoch sei seine Daumenmuskulatur
enorm geschwächt. Er habe vor allem Mühe beim Greifen. Die Maschinenarbeiten
bereiteten ihm weniger Mühe, Schwierigkeiten habe er jedoch bei der Handarbeit,
da spüre er klar sein Handicap (Suva-Nr. 41).
2.
2.1 Nachdem am 23. Juni 2016 B.___
(schriftlich ohne Vollmacht, Suva-Nr. 42) und am 7. Juli 2016 der
Beschwerdeführer (telefonisch, Suva-Nr. 44) an die Beschwerdegegnerin gelangt
waren, erstattete die Arbeitgeberin am 15. September 2016 eine Rückfallmeldung.
Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe nach wie vor Probleme mit den beim
Unfall vom 24. Dezember 2010 verletzten Körperteilen (Suva-Nr. 57). Die
Beschwerdegegnerin nahm insbesondere einen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt
FMH für Orthopädische Chirurgie, speziell Handchirurgie, zu den Akten (Suva-Nr.
55). Dr. med. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer auf dem Unfallschein
ab 10. August 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Suva-Nrn. 65, 77). Die
Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, es bestehe kein
Anspruch auf Taggeld, sie übernehme aber die Kosten der Heilbehandlung
(Schreiben vom 18. November 2016, Suva-Nr. 69).
2.2 Mit Schreiben vom 6. Dezember
2016 (Suva-Nr. 71) erklärte der Beschwerdeführer, der rechte Daumen verursache
bei ihm seit längerer Zeit gesundheitliche Probleme, insbesondere
Schulterschmerz bei Tendinopathie mit Partialläsion der Supraspinatussehne.
Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er habe deshalb seine
Arbeit verloren. Die von Dr. med. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von
20 % beziehe sich nur auf den Daumen rechts. Er verlange eine kreisärztliche
Untersuchung. Am 10. Februar 2017 wandte sich Dr. F.___,
Chiropraktor, an die Beschwerdegegnerin. Er führte aus, die Einschränkung der
Schulter und der Hand müssten kombiniert beurteilt werden (Suva-Nr. 81). Diesem
Schreiben lag ein Bericht von Dr. F.___ vom 26. Februar 2016 bei (Suva-Nr.
81 S. 2). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine Stellungnahme des
Kreisarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 13. Februar 2017 zur Frage,
ob die Schulterbeschwerden in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24.
Dezember 2010 stünden, ein (Suva-Nr. 82). Anschliessend lehnte sie es mit
Schreiben vom 14. Februar 2017 (Suva-Nr. 83) ab, für die
Schulterbeschwerden Leistungen zu erbringen. Nachdem der Beschwerdeführer
dieser Einschätzung widersprochen hatte (Suva-Nr. 84), erliess die
Beschwerdegegnerin am 8. März 2017 eine Verfügung, mit der sie festhielt,
zwischen dem Unfall vom 24. Dezember 2010 und den gemeldeten
Schulterbeschwerden bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher
Kausalzusammenhang (Suva-Nr. 85). Da die Verfügung ohne
Rechtsmittelbelehrung ergangen war, wurde am 10. Juli 2017 eine neue,
gleichlautende Verfügung erlassen (Suva-Nr. 88).
2.3 Der Beschwerdeführer erhob am
19. Juli 2017 Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Juli 2017 (Suva-Nr. 89).
Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine nochmalige Stellungnahme des
Kreisarztes Dr. med. D.___ ein (Suva-Nr. 92) und nahm ein der Invalidenversicherung
erstattetes Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 31. Dezember 2015
(Suva-Nr. 93 S. 3 ff.), einschliesslich eine ergänzende Stellungnahme des
rheumatologischen Teilgutachters Dr. med. H.___ vom 13. Juni 2016
(Suva-Nr. 93 S. 27 f.), zu den Akten.
2.4 Mit Einspracheentscheid vom 19.
September 2017 (Suva-Nr. 94) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
3. Am 19. Oktober
2017 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben). Er stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung und der
Einspracheentscheid der Suva seien vollumfänglich aufzuheben.
2. a. Es seien die Akten zur korrekten
Abklärung zurückzuweisen.
b. Eventualiter:
Es sei Herrn A.___ mindestens eine 20 %-Rente auszurichten.
3. Es seien alle Vorakten von Amtes wegen
beizuziehen.
4. Es sei Herrn A.___ die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
4. Mit Verfügung vom 23. Oktober
2017 wird auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten, da
das Beschwerdeverfahren kostenlos sei.
5. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2017 die Abweisung der
Beschwerde.
6. Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 12. Januar 2018 an seinen Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit dem Einspracheentscheid vom
19.
September 2017 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die
Verfügung vom 10. Juli 2017 (Suva-Nr. 88) abgewiesen. Mit der Verfügung vom 10.
Juli 2017 wurde eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die ihr
gemeldeten Schulterbeschwerden beidseits verneint. Objekt des
Rechtsmittelverfahrens kann – unter Vorbehalt einer hier nicht gegebenen
Ausdehnung des Streitgegenstandes – nur sein, was bereits Gegenstand des
Verwaltungsverfahrens war (BGE 125 V 413 E. 1a). Gegenstand des Einsprache- und
des Beschwerdeverfahrens bildeten somit ebenfalls ausschliesslich die
Schulterbeschwerden. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien ihm Leistungen
für die Hand- bzw. Daumenverletzung zuzusprechen, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Über die vom Beschwerdeführer in der Replik geltend gemachten
Ansprüche für die Handgelenksbeschwerden (Rente, Integritätsentschädigung) wird
die Beschwerdegegnerin noch mittels Verfügung zu entscheiden haben.
3.
Nach Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) werden die Leistungen der
Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E.
3.1
S. 181).
Die Verneinung eines Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfall vom 24. Dezember 2010 und den im Jahr 2016 gemeldeten
Schulterbeschwerden stützt sich zunächst auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___
vom 13. Februar 2017 (Suva-Nr. 82). Der Kreisarzt führt aus, der Unfall sei
erst drei Monate nach dem Ereignis vom 24. Dezember 2010 gemeldet worden und in
der Unfallmeldung seien keine Angaben zur Schulter erfolgt (vgl. E. I. 1.1
hiervor). Mehr als sechs Jahre nach dem Unfall beklagte Schulterbeschwerden
liessen sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal
bezeichnen, dies auch mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers (mit deutlich
erhöhter Prävalenz für Schulterbeschwerden, die fast immer allein auf
degenerative Veränderungen zurückgingen). Diese Einschätzung ist plausibel und
überzeugend. Die in der Folge aufgelegten Berichte des Chiropraktors
Dr. F.___ vom 26. Februar 2016 und 10. Februar 2017 (Suva-Nr. 81) verlangten
zwar eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit (Schulter und Hand), äusserten
sich aber nicht zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden. Dr. med. D.___
stellte daher am 3. August 2017 zu Recht fest, es fänden sich in den
Unterlagen keine neuen medizinischen Fakten welche an der Beurteilung vom 13.
Februar 2017 etwas ändern würden (Suva-Nr. 92). Auch dem anschliessend
beigezogenen Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 31. Dezember 2015
(Suva-Nr. 93) lässt sich keine abweichende Beurteilung der Kausalitätsfrage
entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hat daher, mit Blick auf die überzeugende
Begründung des Kreisarztes und das Fehlen anders lautender medizinischer
Stellungnahmen (so dass auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der
kreisärztlichen Feststellungen bestehen, vgl. dazu BGE 139 V 225 E. 5.2 S.
229), einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Dezember 2010 und
den nunmehr geltend gemachten Schulterbeschwerden zu Recht als nicht
überwiegend wahrscheinlich bezeichnet. In der Beschwerde und noch deutlicher in
der Replik wird denn auch ausgeführt, es gehe dem Beschwerdeführer gar nicht um
die Schulterbeschwerden, sondern um die Probleme an der rechten Hand.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden jedoch, wie dargelegt,
einzig die Schulterbeschwerden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Wie bereits erwähnt, wird die Beschwerdegegnerin über
die vom Beschwerdeführer erhobenen Ansprüche für die Hand- bzw.
Handgelenksbeschwerden noch zu befinden haben.
4.
Die Beschwerde ist
offensichtlich unbegründet. Sie ist daher durch den Präsidenten des
Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen (§ 54bis Abs.
1.
lit. c Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
6.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Das Doppel der Replik des
Beschwerdeführers vom 12. Januar 2018 geht nebst Beilagen (Urkunden 1 und 2) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann