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Entscheid

VSBES.2017.272

Neuanmeldung Invalidenrente

23. Mai 2018Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 wandte

sich der behandelnde Psychiater des Versicherten A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geb. 1987, Dr. med. B.___, an die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Er schilderte darin den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 38 S. 1

ff.). Gleichzeitig gab er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis (IV-Nr. 38 S. 4),

worin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. März 2017 attestiert wurde,

sowie einen neuropsychologischen Bericht des C.___ zu den Akten (IV-Nr. 38 S.

5). Am 7. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer selber mit einer Eingabe um

Zusprache einer IV-Rente (IV-Nr. 39). Er führte in seinem Schreiben aus, dass

sich seine Krankheit schon seit seinem 6. Lebensjahr hinziehe. Er habe einen Sonderkindergarten

besucht und seine Kindheit in Heimen verbracht. Die ärztlichen Behandlungen

seien bereits im Kindesalter von der IV-Stelle bezahlt worden. Er habe schon

immer Hilfe benötigt, doch leider habe ihm niemand zugehört und er sei immer

falsch verstanden worden (wie dies mit GG 404 [POS] üblich sei).

2. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 40 S. 2 ff.), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 29. September 2017 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein

(IV-Nr. 41 bzw. Aktenseite [A.S.] 1 f.). Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am

20. Oktober 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde (A.S. 3). Die Beschwerdegegnerin lässt sich dazu am 17. November

2017 vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 8). Der

Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 und beantragt die

Zusprache einer IV-Rente, die Rückzahlung der ausstehenden Rentengelder ab 31.

Januar 2007 sowie die Rückerstattung der Vorzahlungen (A.S. 12).

3. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.2]).

3.

3.1

Analog zum Revisionsgesuch ist

auf eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verneinung eines bestimmten

Leistungsanspruchs nur einzutreten, wenn eine anspruchserhebliche Veränderung

glaubhaft gemacht wird. Dieser für IV-Renten statuierte Grundsatz (Art. 87 Abs.

3.

i.V.m. Abs. 2 IVV) gilt auch für Eingliederungsmassnahmen. Fehlt es an einer

glaubhaft gemachten Änderung, tritt der Versicherer – nach Ansetzung und

unbenutztem Ablauf einer entsprechenden Nachfrist – auf die Neuanmeldung nicht

ein. Das Gericht prüft im Beschwerdefall einzig, ob zu Recht ein

Nichteintretensentscheid erging. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt

zugrunde, der sich dem Versicherer bot. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht

(Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.]: Recht der Sozialen

Sicherheit, Basel 2014, RZ 4.273).

Es soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68

E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Die zeitliche Vergleichsbasis

für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft

ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der

Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung

des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung (Urteil

des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.1, mit Verweis auf BGE

130.

V 68 E. 5.2.5).

3.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 114 E. 2b). Bei

einer Neuanmeldung, die beispielsweise mehr als 15 Monate nach einer

rentenablehnenden Verfügung erfolgt, sind nicht allzu hohe Anforderungen an die

Glaubhaftmachung zu stellen (BGE 130 V 64 E. 6.2).

3.3

Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die

Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,

dass für das Vorhandensein des geltend gemachten Sachumstandes wenigstens

gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu

rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht

erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen

werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei

begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen

sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2, mit

Hinweisen).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu

genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts

aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum

glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das

neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E.

4b).

4.

Streitig und zu prüfen ist die

Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

6.

Juli 2017 hätte eintreten müssen bzw. ob der Beschwerdeführer eine

anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft

gemacht hat. Dazu ist der Gesundheitszustand, wie er sich im Zeitpunkt der

letzten materiellen Prüfung dargestellt hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der

Neuanmeldung zu vergleichen (vgl. E. II. 3.1 hiervor):

4.1

4.1.1

Auf die Anmeldung vom 20. August

2016.

hin, womit ein Schlafapnoe-Syndrom geltend gemacht worden ist, wurde der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers letztmals geprüft (IV-Nr. 23).

4.1.2

Anlässlich des damaligen Früherfassungs-/Intake-Gesprächs

äusserte sich der Beschwerdeführer zum Arbeitspensum im Gesundheitsfall

dahingehend, dass er sich aktuell und wegen der Kinderbetreuung (zwei Kinder

mit den Jahrgängen 2011 und 2013) zu 100 % als Hausmann sehe. Bei Schuleintritt

der beiden Kinder könne er sich ein 50%-Pensum vorstellen, vorzugsweise

nachmittags und abends (IV-Nr. 27). Er berichtete weiter, als das erste Kind

zur Welt gekommen sei, habe seine Ehefrau eine Vollzeitstelle gehabt, die sie

auch heute noch habe. Daher hätten sie beschlossen, dass er sich um die

Kindererziehung kümmere und sie arbeiten gehe, damit ein geregeltes Einkommen

für die Familie garantiert sei.

4.1.3

Mit Verfügung vom 23. November

2016.

verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 34). Konkretisierend wurde

dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2009 nicht mehr in der freien

Wirtschaft tätig gewesen sei. Nach absolvierter Anlehre zum Landwirt von 2007 bis

2008.

sei der Beschwerdeführer anschliessend als Hilfsarbeiter tätig gewesen.

Seit einigen Jahren betätige er sich nun als Hausmann. Eine ärztlich

attestierte Arbeitsunfähigkeit in seinem Aufgabenbereich bestehe nicht. Die

getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass kein Anspruch auf eine Umschulung

durch die Invalidenversicherung bestehe. Dies, weil es ihm im Jahre 2007

möglich gewesen sei, eine Anlehre zum Landwirt FA zu absolvieren und heute

nichts dagegen spreche, eine solche Tätigkeit oder eine Aufgabe als

Hilfsarbeiter wieder aufzunehmen. Seinem Wunsch, aus familiären Gründen nur an

den Abenden und Wochenenden Kurse zu besuchen, könne nicht stattgegeben werden.

Die familiäre Situation müsste sich so verändern, dass mindestens 50 %

(tagsüber) an einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung

teilgenommen werden könne. Sollte er bei veränderten familiären Verhältnissen

die Hilfe der IV wünschen, könne eine Unterstützung im Rahmen der

Stellenvermittlung angeboten werden.

4.1.4

Diese Verfügung blieb in der

Folge unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

4.2

4.2.1

Mit Schreiben vom 6. Juli 2017,

mit dem ein Neuanmeldegesuch gestellt wurde, berichtete Dr. med. B.___, der

Beschwerdeführer habe eine schwer gestörte Mutter und stamme aus einer stark

vorbelasteten Familie aus Deutschland. Der Beschwerdeführer sei seit früher

Kindheit psychiatrisch auffällig gewesen. Derzeit könnten folgende Diagnosen

gestellt werden:

- Hyperkinetische

Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit mit Residuum im Erwachsenenalter

(ICD-10 F90)

- Leichte geistige

Behinderung (ICD-10 F70)

- Rezidivierende depressive

Störung, ggw. leichtgradig (ICD-10 F33.0)

- Obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.31) mit einer eher multifaktoriell begründbaren

Tagesschläfrigkeit (ICD-10 G47.1)

Zum Psychostatus führte Dr. med. B.___

aus, im Wissen um das Verhalten und die Denkweise des Beschwerdeführers sei im C.___

eine neuropsychologische Abklärung inkl. IQ-Testung veranlasst worden. Das sich

in den Sitzungen präsentierende Gesamtbild habe sich durch die

neuropsychologische Abklärung weitgehend bestätigt. Es habe sich ein IQ von 66

Punkten ergeben, was einer leichten geistigen Behinderung (ICD-10 F70)

entspreche. Der Beschwerdeführer, der sich als Hausmann nützlich mache, sei

selbst im Rahmen der Familie sehr rasch am Ende seines Lateins. Er stehe

praktisch dauernd unter subjektivem Stress und sei mehrfach pro Tag so

blockiert, dass er nicht mehr weiter könne. Aufgrund seiner grundsätzlich

gutmütigen Veranlagung nehme er das auf sich und die Familie toleriere die

massive Einschränkung der Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers. Der

Beschwerdeführer schaffe es gerade, die Kinder in die Kindertagesstätte zu

bringen und sich dann in der Küche nützlich zu machen, wobei er das dort

Anfallende kaum selber zu Ende bringen könne. Zu mehr reiche seine Kraft nicht.

Die Erfahrung im Umgang mit Arbeitseinsätzen habe auch gezeigt, dass der

Beschwerdeführer einen Zeitplan, wie er an einem normalen Arbeitsplatz üblich

sei, nicht einhalten könne. Er verschlafe oft, erscheine nicht zur Arbeit,

gerate unter Druck in Wut, wobei es in der Vergangenheit des Öfteren zu

Sachbeschädigungen gekommen sei. Jede Beengung, z.B. durch zu viele anwesende

Menschen oder eine normale Arbeitsbelastung, die eingefordert werde, könne ihn

aggressiv machen, obschon er eigentlich gar nicht so veranlagt sei.

Entsprechende Erfahrungen auf dem [...] könnten belegt werden. Dort sei es zu

Arresten in Folge aggressiver Durchbrüche gekommen. Unter Druck könne der

Beschwerdeführer oft schliesslich nicht anders, als sich durch Ausagieren

aufgestauter Wut vom Anspruch, den die Umgebung an ihn habe, zu befreien. Die

Unterdrucksetzung des Beschwerdeführers durch normale Arbeitsanforderungen, sei

dies im Haushalt oder gar am Arbeitsplatz, sei vor dem Hintergrund der

objektivierten Minderintelligenz mit kognitiver Schwäche kontraproduktiv. Aus

seiner Sicht handle es sich um einen Fall, der durch

psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung respektive Behandlung kaum noch

wesentlich verbesserungsfähig sei. Die Limitationen seien hier hauptsächlich

organischer Natur. Der gute Wille des Beschwerdeführers in Bezug auf

Leistungseinsätze sei ausgeschöpft. Mit Hilfe des Methylphenidats (Concerta)

könne der Beschwerdeführer wenigstens das frei gestaltbare minimale Pensum im

Rahmen des Haushalts und der Kinderbetreuung absolvieren. Er erachte ihn jedoch

nicht als nachhaltig einsatzfähig in irgendeiner Stelle auf dem Primärmarkt.

Zwar könnte er gelegentliche Temporär-Jobs bekommen, deren Abwicklung ihn

jedoch soweit destabilisieren würde, dass er die Mitarbeit in der belasteten

Familie aufkündigen müsste. Dem Beschwerdeführer stünden einfach nicht mehr

Ressourcen zur Verfügung als die, die er schon einsetze und zum Teil

überstrapaziere.

4.2.2

Dem von Dr. med. B.___ erwähnten

Bericht des C.___ vom 12. April 2017 sind folgende Diagnosen zu entnehmen

(IV-Nr. 38 S. 5 ff.):

- Hyperkinetische Störung

des Sozialverhaltens in der Kindheit (ICD-10 F90.1)

- Vd. a. ADHS im

Erwachsenenalter

- Vd. a. ängstlich

vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

DD: sonstige Reaktion auf

schwere Belastung (ICD-10 F43.80)

- Rezidivierende depressive

Störung, ggw. leicht (ICD-10 F33.0)

- Adipositas

- Nikotinabhängigkeit

(ICD-10 F17.2)

- Schädlicher

Gebrauch von Canabinoiden in der Vergangenheit, ggw. abstinent (ICD-10 F12.20)

- Obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.31)

- Tagesschläfrigkeit,

multifaktoriell (ICD-10 G47.1) im Rahmen von Diagnosen (ICD-10 G74.31)

Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung

gab der Beschwerdeführer an, dass er sich gut und gerne um die beiden Kinder

kümmere. Er koche für die Familie, den Haushalt erledige er oberflächlich. Den

Einkauf mache er zusammen mit seiner Ehefrau. Sie kümmere sich um die Finanzen,

da er noch nie mit Geld habe umgehen können. In der Schulzeit, während der

Lehre und im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen habe er massive Wutausbrüche

gehabt, die immer zu einem «Rauswurf» geführt hätten. Er würde gerne Webmaster

werden, habe aber den Eindruck, einer geregelten Arbeit nicht gewachsen zu

sein, weil er Mühe habe, Neues zu lernen und an einer Aufgabe «dranzubleiben».

Er habe bereits als Kleinkind Wutausbrüche und Konzentrationsschwierigkeiten gehabt.

Er lese sehr langsam und habe grosse Unsicherheiten in der Rechtschreibung. Am

Computer könne er sich längere Zeit konzentrieren. Es falle ihm aber schwer,

einem Gespräch längere Zeit zu folgen und könne davon später jeweils nur

Bruchstücke wiedergeben. Auf telefonische Anfrage berichtete die Ehefrau des

Beschwerdeführers, ihr Ehemann komme gut mit den Kindern klar. Wenn sie aber

abends nach Hause komme, sei die Wohnung ein Chaos. Ihr falle auf, dass er schnell

vergesse. Beispielsweise bringe er nie alle aufgeschriebenen Lebensmittel vom

Einkaufen nach Hause. Er sei von Natur aus ein zuverlässiger Mensch, aber sie

müsse ihn an Termine oder Besorgungen erinnern. Er habe in allem wenig Ausdauer.

Ihm werde schnell langweilig, sei es bei einer neuen Arbeit oder bei einer

Aufgabe zu Hause. Meist breche er vorzeitig ab. Was er mache, mache er oft

ungenau. Seine Stimmung schwanke, sei eine Woche lang gut, dann wieder eine

Woche betrübt. Er rede nicht gerne über sich, fresse vieles in sich hinein. Auf

Nachfrage habe die Ehefrau Wutanfälle zu Hause verneint und mitgeteilt, sie

hätten als Paar wenig Konflikte.

Der zusammenfassenden Beurteilung ist zu

entnehmen, dass mit der neuropsychologischen Testuntersuchung im

Aufmerksamkeitsbereich eine deutlich verminderte verbale Erfassungs- bzw.

Aufmerksamkeitsspanne, leichte Beeinträchtigungen in der selektiven

Aufmerksamkeit, in der geteilten Aufmerksamkeit und in der Impulskontrolle

(vorschnelle Reaktionen) objektiviert werden konnten. Im Exekutivbereich

konnten eine starke Einschränkung der verbalen Interferenzkontrolle, eine

mittelstarke Beeinträchtigung der figuralen Ideenproduktion und der Konzepterkennung

festgestellt werden. In der Mnestik liessen sich zudem mittelstarke

Beeinträchtigungen im verbalen Lernen erkennen, wobei Gelerntes mit

unauffälliger Leistung erinnert wurde (unauffälliger Langzeitabruf von

Gespeichertem). Und im Bereich der visuell-räumlichen Fähigkeit liessen sich

Strukturierungsschwierigkeiten bei der Kopie einer komplexen Figur

objektivieren (unstrukturiertes Vorgehen). Das testpsychologische Ergebnis mit

objektivierten Defiziten im Aufmerksamkeitsbereich (v.a. der

Aufmerksamkeitsspanne) und in der Exekutive (u.a. verminderte Impulskontrolle /

Interferenzhemmung, Strukturierungsschwierigkeiten) und das Ergebnis des

ADHS-Assessments bestätigten den Verdacht eines ADHS im Erwachsenenalter. Weiter

wurde festgehalten, dass die testpsychologische Prüfung der allgemeinen

intellektuellen Leistungsfähigkeit (gemessen mittels WAIS-IV) einen Gesamt-IQ

von 66 Punkten, was weit unter dem Durchschnitt seiner Altersgruppe liege,

gemessen worden sei. Das Resultat sei vereinbar mit einer leichten geistigen

Behinderung (ICD-10 F70). Die deutlichste Schwäche sei im Arbeitsgedächtnis zu

verzeichnen mit einem weit unterdurchschnittlichen Ergebnis.

Unterdurchschnittlich fielen die Ergebnisse im sprachlichen Verständnis, im

wahrnehmungsgebundenen Denken und in der Verarbeitungsgeschwindigkeit aus. Ein

Screening betreffend schulischer Fertigkeiten (Lesen, Schreiben,

Grundrechenoperationen) weise auf erhebliche Schwächen bzw. Lücken hin. Die vom

Beschwerdeführer angegebene Lese-Schreibschwäche könne bestätigt werden. Die

erheblichen Schwierigkeiten im Rechnen könnten auf eine Dyskalkulie hinweisen.

Gesamthaft würden die erhobenen Befunde auf eine hirnorganisch bedingte

Funktionsstörung hinweisen. Was die Funktionalität im Beruf betreffe, so sei

aus neuropsychologischer Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit

den Arbeitsanforderungen auf dem ersten Arbeitsmarkt überfordert sei.

Zusätzlich zu den kognitiven Minderleistungen seien emotionale und Verhaltensauffälligkeiten

zu berücksichtigen, die sich im Rahmen der ruhigen, strukturierten

Testsituation kaum zeigten, welche aber im komplexeren Alltag, v.a. in

Stresssituationen und bei längeren Arbeitseinsätzen, die Leistungsfähigkeit

erheblich negativ beeinflussen dürften.

5.

5.1

Ein Vergleich der Diagnosen im

Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung mit denjenigen im Zeitpunkt der

Neuanmeldung zeigt, dass zum obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom neu auch

psychische Beschwerden hinzugekommen sind, konkret eine rezidivierende

depressive Störung, ggw. leichtgradig (ICD-10 F33.00). Die Verdachtsdiagnose

eines ADHS, welche im Rahmen der neuropsychologischen Testung hat bestätigt

werden können, ist hingegen nicht neu und war bereits im Kindsalter des Beschwerdeführers

bekannt (IV-Nr. 16 S. 1) und wurde von der Beschwerdeführerin anerkannt (IV-Nr.

18). Ebenso bereits seit Kindheit bekannt ist die leichte Intelligenzminderung

(IV-Nr. 3 S. 14)

5.2

Bei der depressiven Störung leidet

der betroffene Patient unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung

von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die

Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten

Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert.

Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei

der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit

vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht

auf Lebensumstände und kann von so genannten «somatischen» Symptomen begleitet

werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen,

Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust,

Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome

ist eine depressive Episode als leicht, mittelgradig oder schwer zu bezeichnen.

Bei einer leichten Episode sind beim betroffene Patienten mindestens zwei oder

drei der oben angegebenen Symptome vorhanden. Der Patient ist im Allgemeinen

davon beeinträchtigt, aber oft in der Lage, die meisten Aktivitäten

fortzusetzen. Die rezidivierende depressive Störung, leichte Episode, ist durch

wiederholte depressive Episoden gekennzeichnet, wobei die gegenwärtige Episode

leicht ist, ohne Manie in der Anamnese (Horst Dilling / Harald J. Freyberger

[Hrsg.]: Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 6.

Auflage, 2013).

5.3

Nach neuer Rechtsprechung indiziert

die neu hinzugetretene Diagnose (rezidivierende depressive Episode, ggw.

leicht) eine Indikatorenprüfung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_841/2016

vom 30. November 2017 E. 4.5.2 f. und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.2).

Dem Bericht von Dr. med. B.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei

der Kinderbetreuung rasch am Ende seines Lateins sei, praktisch dauernd unter

subjektivem Stress stehe und mehrfach am Tag blockiert sei. Das in der Küche

Anfallende könne er kaum selber erledigen. Der Beschwerdeführer selber

berichtet von seinen Konzentrationsschwierigkeiten sowie von seinen Schwierigkeiten,

Neues zu lernen und Durchhaltevermögen zu zeigen. Gemäss der Ehefrau des

Beschwerdeführers sei die Wohnung ein Chaos, wenn sie von der Arbeit nach Hause

komme. Zudem beschreibt sie ihren Ehemann als vergesslich und wenig ausdauernd.

Sie erwähnt ausserdem seine Stimmungsschwankungen.

5.4

Die Mängel, die sich im Alltag

des Beschwerdeführers manifestieren, dürften vermutungsweise nicht direkt mit

der depressiven Störung zusammenhängen, vielmehr dürften dafür das bereits

vorbestehende ADHS und die leichte Minderintelligenz ursächlich sein. Die nun

neu hinzugekommene depressive Störung bzw. die beschriebenen Symptome wie etwa

Verminderung von Antrieb, Aktivität und Konzentration, ausgeprägte Müdigkeit

sowie vermindertes Selbstwertgefühl (vgl. E. II. 5.2 hiervor) können aber zu

einer Akzentuierung und Verstärkung der bereits bestehenden Defizite in einem

relevanten Ausmass führen. Der Beschwerdeführer ist bereits seit Langem in

erheblichem Ausmass gesundheitlich angeschlagen. Es ist möglich, dass sich die

nun neu aufgetretene psychische Problematik deshalb deutlich stärker auswirkt

als bei einer ansonsten gesunden Person.

Demzufolge bestehen zumindest gewisse

Anhaltspunkte, die für eine anspruchsrelevante Veränderung des

Gesundheitszustandes sprechen. Das Beweismass des Glaubhaftmachens ist damit

erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung hätte eintreten

müssen.

6.

Die Beschwerde ist somit begründet

und daher gutzuheissen.

7.

7.1

Der Beschwerdeführer ist weder

anwaltlich noch anderweitig von einer für das vorliegend betroffene

Rechtsgebiet besonders qualifizierten Person vertreten (vgl. BGE 118 V 139). Es

wird daher keine Parteientschädigung ausgerichtet. Der Beschwerdeführer macht

denn eine solche auch nicht geltend.

7.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist dem

Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in

der Höhe von CHF 600.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Ingold