VSBES.2017.272
Neuanmeldung Invalidenrente
23. Mai 2018Deutsch17 min
Source so.ch
[...]
Urteil vom 23. Mai 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Neuanmeldung
Invalidenrente (Verfügung vom 29. September 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 wandte
sich der behandelnde Psychiater des Versicherten A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geb. 1987, Dr. med. B.___, an die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Er schilderte darin den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 38 S. 1
ff.). Gleichzeitig gab er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis (IV-Nr. 38 S. 4),
worin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. März 2017 attestiert wurde,
sowie einen neuropsychologischen Bericht des C.___ zu den Akten (IV-Nr. 38 S.
5). Am 7. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer selber mit einer Eingabe um
Zusprache einer IV-Rente (IV-Nr. 39). Er führte in seinem Schreiben aus, dass
sich seine Krankheit schon seit seinem 6. Lebensjahr hinziehe. Er habe einen Sonderkindergarten
besucht und seine Kindheit in Heimen verbracht. Die ärztlichen Behandlungen
seien bereits im Kindesalter von der IV-Stelle bezahlt worden. Er habe schon
immer Hilfe benötigt, doch leider habe ihm niemand zugehört und er sei immer
falsch verstanden worden (wie dies mit GG 404 [POS] üblich sei).
2. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 40 S. 2 ff.), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 29. September 2017 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein
(IV-Nr. 41 bzw. Aktenseite [A.S.] 1 f.). Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am
20. Oktober 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde (A.S. 3). Die Beschwerdegegnerin lässt sich dazu am 17. November
2017 vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 8). Der
Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 und beantragt die
Zusprache einer IV-Rente, die Rückzahlung der ausstehenden Rentengelder ab 31.
Januar 2007 sowie die Rückerstattung der Vorzahlungen (A.S. 12).
3. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.2]).
3.
3.1
Analog zum Revisionsgesuch ist
auf eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verneinung eines bestimmten
Leistungsanspruchs nur einzutreten, wenn eine anspruchserhebliche Veränderung
glaubhaft gemacht wird. Dieser für IV-Renten statuierte Grundsatz (Art. 87 Abs.
3.
i.V.m. Abs. 2 IVV) gilt auch für Eingliederungsmassnahmen. Fehlt es an einer
glaubhaft gemachten Änderung, tritt der Versicherer – nach Ansetzung und
unbenutztem Ablauf einer entsprechenden Nachfrist – auf die Neuanmeldung nicht
ein. Das Gericht prüft im Beschwerdefall einzig, ob zu Recht ein
Nichteintretensentscheid erging. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, der sich dem Versicherer bot. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht
(Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.]: Recht der Sozialen
Sicherheit, Basel 2014, RZ 4.273).
Es soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68
E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Die zeitliche Vergleichsbasis
für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft
ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der
Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung
des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung (Urteil
des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.1, mit Verweis auf BGE
130.
V 68 E. 5.2.5).
3.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 114 E. 2b). Bei
einer Neuanmeldung, die beispielsweise mehr als 15 Monate nach einer
rentenablehnenden Verfügung erfolgt, sind nicht allzu hohe Anforderungen an die
Glaubhaftmachung zu stellen (BGE 130 V 64 E. 6.2).
3.3
Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die
Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,
dass für das Vorhandensein des geltend gemachten Sachumstandes wenigstens
gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu
rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht
erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen
werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei
begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen
sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2, mit
Hinweisen).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu
genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts
aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum
glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das
neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E.
4b).
4.
Streitig und zu prüfen ist die
Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
6.
Juli 2017 hätte eintreten müssen bzw. ob der Beschwerdeführer eine
anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft
gemacht hat. Dazu ist der Gesundheitszustand, wie er sich im Zeitpunkt der
letzten materiellen Prüfung dargestellt hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der
Neuanmeldung zu vergleichen (vgl. E. II. 3.1 hiervor):
4.1
4.1.1
Auf die Anmeldung vom 20. August
2016.
hin, womit ein Schlafapnoe-Syndrom geltend gemacht worden ist, wurde der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers letztmals geprüft (IV-Nr. 23).
4.1.2
Anlässlich des damaligen Früherfassungs-/Intake-Gesprächs
äusserte sich der Beschwerdeführer zum Arbeitspensum im Gesundheitsfall
dahingehend, dass er sich aktuell und wegen der Kinderbetreuung (zwei Kinder
mit den Jahrgängen 2011 und 2013) zu 100 % als Hausmann sehe. Bei Schuleintritt
der beiden Kinder könne er sich ein 50%-Pensum vorstellen, vorzugsweise
nachmittags und abends (IV-Nr. 27). Er berichtete weiter, als das erste Kind
zur Welt gekommen sei, habe seine Ehefrau eine Vollzeitstelle gehabt, die sie
auch heute noch habe. Daher hätten sie beschlossen, dass er sich um die
Kindererziehung kümmere und sie arbeiten gehe, damit ein geregeltes Einkommen
für die Familie garantiert sei.
4.1.3
Mit Verfügung vom 23. November
2016.
verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 34). Konkretisierend wurde
dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2009 nicht mehr in der freien
Wirtschaft tätig gewesen sei. Nach absolvierter Anlehre zum Landwirt von 2007 bis
2008.
sei der Beschwerdeführer anschliessend als Hilfsarbeiter tätig gewesen.
Seit einigen Jahren betätige er sich nun als Hausmann. Eine ärztlich
attestierte Arbeitsunfähigkeit in seinem Aufgabenbereich bestehe nicht. Die
getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass kein Anspruch auf eine Umschulung
durch die Invalidenversicherung bestehe. Dies, weil es ihm im Jahre 2007
möglich gewesen sei, eine Anlehre zum Landwirt FA zu absolvieren und heute
nichts dagegen spreche, eine solche Tätigkeit oder eine Aufgabe als
Hilfsarbeiter wieder aufzunehmen. Seinem Wunsch, aus familiären Gründen nur an
den Abenden und Wochenenden Kurse zu besuchen, könne nicht stattgegeben werden.
Die familiäre Situation müsste sich so verändern, dass mindestens 50 %
(tagsüber) an einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung
teilgenommen werden könne. Sollte er bei veränderten familiären Verhältnissen
die Hilfe der IV wünschen, könne eine Unterstützung im Rahmen der
Stellenvermittlung angeboten werden.
4.1.4
Diese Verfügung blieb in der
Folge unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
4.2
4.2.1
Mit Schreiben vom 6. Juli 2017,
mit dem ein Neuanmeldegesuch gestellt wurde, berichtete Dr. med. B.___, der
Beschwerdeführer habe eine schwer gestörte Mutter und stamme aus einer stark
vorbelasteten Familie aus Deutschland. Der Beschwerdeführer sei seit früher
Kindheit psychiatrisch auffällig gewesen. Derzeit könnten folgende Diagnosen
gestellt werden:
- Hyperkinetische
Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit mit Residuum im Erwachsenenalter
(ICD-10 F90)
- Leichte geistige
Behinderung (ICD-10 F70)
- Rezidivierende depressive
Störung, ggw. leichtgradig (ICD-10 F33.0)
- Obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.31) mit einer eher multifaktoriell begründbaren
Tagesschläfrigkeit (ICD-10 G47.1)
Zum Psychostatus führte Dr. med. B.___
aus, im Wissen um das Verhalten und die Denkweise des Beschwerdeführers sei im C.___
eine neuropsychologische Abklärung inkl. IQ-Testung veranlasst worden. Das sich
in den Sitzungen präsentierende Gesamtbild habe sich durch die
neuropsychologische Abklärung weitgehend bestätigt. Es habe sich ein IQ von 66
Punkten ergeben, was einer leichten geistigen Behinderung (ICD-10 F70)
entspreche. Der Beschwerdeführer, der sich als Hausmann nützlich mache, sei
selbst im Rahmen der Familie sehr rasch am Ende seines Lateins. Er stehe
praktisch dauernd unter subjektivem Stress und sei mehrfach pro Tag so
blockiert, dass er nicht mehr weiter könne. Aufgrund seiner grundsätzlich
gutmütigen Veranlagung nehme er das auf sich und die Familie toleriere die
massive Einschränkung der Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers. Der
Beschwerdeführer schaffe es gerade, die Kinder in die Kindertagesstätte zu
bringen und sich dann in der Küche nützlich zu machen, wobei er das dort
Anfallende kaum selber zu Ende bringen könne. Zu mehr reiche seine Kraft nicht.
Die Erfahrung im Umgang mit Arbeitseinsätzen habe auch gezeigt, dass der
Beschwerdeführer einen Zeitplan, wie er an einem normalen Arbeitsplatz üblich
sei, nicht einhalten könne. Er verschlafe oft, erscheine nicht zur Arbeit,
gerate unter Druck in Wut, wobei es in der Vergangenheit des Öfteren zu
Sachbeschädigungen gekommen sei. Jede Beengung, z.B. durch zu viele anwesende
Menschen oder eine normale Arbeitsbelastung, die eingefordert werde, könne ihn
aggressiv machen, obschon er eigentlich gar nicht so veranlagt sei.
Entsprechende Erfahrungen auf dem [...] könnten belegt werden. Dort sei es zu
Arresten in Folge aggressiver Durchbrüche gekommen. Unter Druck könne der
Beschwerdeführer oft schliesslich nicht anders, als sich durch Ausagieren
aufgestauter Wut vom Anspruch, den die Umgebung an ihn habe, zu befreien. Die
Unterdrucksetzung des Beschwerdeführers durch normale Arbeitsanforderungen, sei
dies im Haushalt oder gar am Arbeitsplatz, sei vor dem Hintergrund der
objektivierten Minderintelligenz mit kognitiver Schwäche kontraproduktiv. Aus
seiner Sicht handle es sich um einen Fall, der durch
psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung respektive Behandlung kaum noch
wesentlich verbesserungsfähig sei. Die Limitationen seien hier hauptsächlich
organischer Natur. Der gute Wille des Beschwerdeführers in Bezug auf
Leistungseinsätze sei ausgeschöpft. Mit Hilfe des Methylphenidats (Concerta)
könne der Beschwerdeführer wenigstens das frei gestaltbare minimale Pensum im
Rahmen des Haushalts und der Kinderbetreuung absolvieren. Er erachte ihn jedoch
nicht als nachhaltig einsatzfähig in irgendeiner Stelle auf dem Primärmarkt.
Zwar könnte er gelegentliche Temporär-Jobs bekommen, deren Abwicklung ihn
jedoch soweit destabilisieren würde, dass er die Mitarbeit in der belasteten
Familie aufkündigen müsste. Dem Beschwerdeführer stünden einfach nicht mehr
Ressourcen zur Verfügung als die, die er schon einsetze und zum Teil
überstrapaziere.
4.2.2
Dem von Dr. med. B.___ erwähnten
Bericht des C.___ vom 12. April 2017 sind folgende Diagnosen zu entnehmen
(IV-Nr. 38 S. 5 ff.):
- Hyperkinetische Störung
des Sozialverhaltens in der Kindheit (ICD-10 F90.1)
- Vd. a. ADHS im
Erwachsenenalter
- Vd. a. ängstlich
vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
DD: sonstige Reaktion auf
schwere Belastung (ICD-10 F43.80)
- Rezidivierende depressive
Störung, ggw. leicht (ICD-10 F33.0)
- Adipositas
- Nikotinabhängigkeit
(ICD-10 F17.2)
- Schädlicher
Gebrauch von Canabinoiden in der Vergangenheit, ggw. abstinent (ICD-10 F12.20)
- Obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.31)
- Tagesschläfrigkeit,
multifaktoriell (ICD-10 G47.1) im Rahmen von Diagnosen (ICD-10 G74.31)
Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung
gab der Beschwerdeführer an, dass er sich gut und gerne um die beiden Kinder
kümmere. Er koche für die Familie, den Haushalt erledige er oberflächlich. Den
Einkauf mache er zusammen mit seiner Ehefrau. Sie kümmere sich um die Finanzen,
da er noch nie mit Geld habe umgehen können. In der Schulzeit, während der
Lehre und im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen habe er massive Wutausbrüche
gehabt, die immer zu einem «Rauswurf» geführt hätten. Er würde gerne Webmaster
werden, habe aber den Eindruck, einer geregelten Arbeit nicht gewachsen zu
sein, weil er Mühe habe, Neues zu lernen und an einer Aufgabe «dranzubleiben».
Er habe bereits als Kleinkind Wutausbrüche und Konzentrationsschwierigkeiten gehabt.
Er lese sehr langsam und habe grosse Unsicherheiten in der Rechtschreibung. Am
Computer könne er sich längere Zeit konzentrieren. Es falle ihm aber schwer,
einem Gespräch längere Zeit zu folgen und könne davon später jeweils nur
Bruchstücke wiedergeben. Auf telefonische Anfrage berichtete die Ehefrau des
Beschwerdeführers, ihr Ehemann komme gut mit den Kindern klar. Wenn sie aber
abends nach Hause komme, sei die Wohnung ein Chaos. Ihr falle auf, dass er schnell
vergesse. Beispielsweise bringe er nie alle aufgeschriebenen Lebensmittel vom
Einkaufen nach Hause. Er sei von Natur aus ein zuverlässiger Mensch, aber sie
müsse ihn an Termine oder Besorgungen erinnern. Er habe in allem wenig Ausdauer.
Ihm werde schnell langweilig, sei es bei einer neuen Arbeit oder bei einer
Aufgabe zu Hause. Meist breche er vorzeitig ab. Was er mache, mache er oft
ungenau. Seine Stimmung schwanke, sei eine Woche lang gut, dann wieder eine
Woche betrübt. Er rede nicht gerne über sich, fresse vieles in sich hinein. Auf
Nachfrage habe die Ehefrau Wutanfälle zu Hause verneint und mitgeteilt, sie
hätten als Paar wenig Konflikte.
Der zusammenfassenden Beurteilung ist zu
entnehmen, dass mit der neuropsychologischen Testuntersuchung im
Aufmerksamkeitsbereich eine deutlich verminderte verbale Erfassungs- bzw.
Aufmerksamkeitsspanne, leichte Beeinträchtigungen in der selektiven
Aufmerksamkeit, in der geteilten Aufmerksamkeit und in der Impulskontrolle
(vorschnelle Reaktionen) objektiviert werden konnten. Im Exekutivbereich
konnten eine starke Einschränkung der verbalen Interferenzkontrolle, eine
mittelstarke Beeinträchtigung der figuralen Ideenproduktion und der Konzepterkennung
festgestellt werden. In der Mnestik liessen sich zudem mittelstarke
Beeinträchtigungen im verbalen Lernen erkennen, wobei Gelerntes mit
unauffälliger Leistung erinnert wurde (unauffälliger Langzeitabruf von
Gespeichertem). Und im Bereich der visuell-räumlichen Fähigkeit liessen sich
Strukturierungsschwierigkeiten bei der Kopie einer komplexen Figur
objektivieren (unstrukturiertes Vorgehen). Das testpsychologische Ergebnis mit
objektivierten Defiziten im Aufmerksamkeitsbereich (v.a. der
Aufmerksamkeitsspanne) und in der Exekutive (u.a. verminderte Impulskontrolle /
Interferenzhemmung, Strukturierungsschwierigkeiten) und das Ergebnis des
ADHS-Assessments bestätigten den Verdacht eines ADHS im Erwachsenenalter. Weiter
wurde festgehalten, dass die testpsychologische Prüfung der allgemeinen
intellektuellen Leistungsfähigkeit (gemessen mittels WAIS-IV) einen Gesamt-IQ
von 66 Punkten, was weit unter dem Durchschnitt seiner Altersgruppe liege,
gemessen worden sei. Das Resultat sei vereinbar mit einer leichten geistigen
Behinderung (ICD-10 F70). Die deutlichste Schwäche sei im Arbeitsgedächtnis zu
verzeichnen mit einem weit unterdurchschnittlichen Ergebnis.
Unterdurchschnittlich fielen die Ergebnisse im sprachlichen Verständnis, im
wahrnehmungsgebundenen Denken und in der Verarbeitungsgeschwindigkeit aus. Ein
Screening betreffend schulischer Fertigkeiten (Lesen, Schreiben,
Grundrechenoperationen) weise auf erhebliche Schwächen bzw. Lücken hin. Die vom
Beschwerdeführer angegebene Lese-Schreibschwäche könne bestätigt werden. Die
erheblichen Schwierigkeiten im Rechnen könnten auf eine Dyskalkulie hinweisen.
Gesamthaft würden die erhobenen Befunde auf eine hirnorganisch bedingte
Funktionsstörung hinweisen. Was die Funktionalität im Beruf betreffe, so sei
aus neuropsychologischer Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit
den Arbeitsanforderungen auf dem ersten Arbeitsmarkt überfordert sei.
Zusätzlich zu den kognitiven Minderleistungen seien emotionale und Verhaltensauffälligkeiten
zu berücksichtigen, die sich im Rahmen der ruhigen, strukturierten
Testsituation kaum zeigten, welche aber im komplexeren Alltag, v.a. in
Stresssituationen und bei längeren Arbeitseinsätzen, die Leistungsfähigkeit
erheblich negativ beeinflussen dürften.
5.
5.1
Ein Vergleich der Diagnosen im
Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung mit denjenigen im Zeitpunkt der
Neuanmeldung zeigt, dass zum obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom neu auch
psychische Beschwerden hinzugekommen sind, konkret eine rezidivierende
depressive Störung, ggw. leichtgradig (ICD-10 F33.00). Die Verdachtsdiagnose
eines ADHS, welche im Rahmen der neuropsychologischen Testung hat bestätigt
werden können, ist hingegen nicht neu und war bereits im Kindsalter des Beschwerdeführers
bekannt (IV-Nr. 16 S. 1) und wurde von der Beschwerdeführerin anerkannt (IV-Nr.
18). Ebenso bereits seit Kindheit bekannt ist die leichte Intelligenzminderung
(IV-Nr. 3 S. 14)
5.2
Bei der depressiven Störung leidet
der betroffene Patient unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung
von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die
Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten
Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert.
Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei
der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit
vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht
auf Lebensumstände und kann von so genannten «somatischen» Symptomen begleitet
werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen,
Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust,
Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome
ist eine depressive Episode als leicht, mittelgradig oder schwer zu bezeichnen.
Bei einer leichten Episode sind beim betroffene Patienten mindestens zwei oder
drei der oben angegebenen Symptome vorhanden. Der Patient ist im Allgemeinen
davon beeinträchtigt, aber oft in der Lage, die meisten Aktivitäten
fortzusetzen. Die rezidivierende depressive Störung, leichte Episode, ist durch
wiederholte depressive Episoden gekennzeichnet, wobei die gegenwärtige Episode
leicht ist, ohne Manie in der Anamnese (Horst Dilling / Harald J. Freyberger
[Hrsg.]: Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 6.
Auflage, 2013).
5.3
Nach neuer Rechtsprechung indiziert
die neu hinzugetretene Diagnose (rezidivierende depressive Episode, ggw.
leicht) eine Indikatorenprüfung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_841/2016
vom 30. November 2017 E. 4.5.2 f. und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.2).
Dem Bericht von Dr. med. B.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei
der Kinderbetreuung rasch am Ende seines Lateins sei, praktisch dauernd unter
subjektivem Stress stehe und mehrfach am Tag blockiert sei. Das in der Küche
Anfallende könne er kaum selber erledigen. Der Beschwerdeführer selber
berichtet von seinen Konzentrationsschwierigkeiten sowie von seinen Schwierigkeiten,
Neues zu lernen und Durchhaltevermögen zu zeigen. Gemäss der Ehefrau des
Beschwerdeführers sei die Wohnung ein Chaos, wenn sie von der Arbeit nach Hause
komme. Zudem beschreibt sie ihren Ehemann als vergesslich und wenig ausdauernd.
Sie erwähnt ausserdem seine Stimmungsschwankungen.
5.4
Die Mängel, die sich im Alltag
des Beschwerdeführers manifestieren, dürften vermutungsweise nicht direkt mit
der depressiven Störung zusammenhängen, vielmehr dürften dafür das bereits
vorbestehende ADHS und die leichte Minderintelligenz ursächlich sein. Die nun
neu hinzugekommene depressive Störung bzw. die beschriebenen Symptome wie etwa
Verminderung von Antrieb, Aktivität und Konzentration, ausgeprägte Müdigkeit
sowie vermindertes Selbstwertgefühl (vgl. E. II. 5.2 hiervor) können aber zu
einer Akzentuierung und Verstärkung der bereits bestehenden Defizite in einem
relevanten Ausmass führen. Der Beschwerdeführer ist bereits seit Langem in
erheblichem Ausmass gesundheitlich angeschlagen. Es ist möglich, dass sich die
nun neu aufgetretene psychische Problematik deshalb deutlich stärker auswirkt
als bei einer ansonsten gesunden Person.
Demzufolge bestehen zumindest gewisse
Anhaltspunkte, die für eine anspruchsrelevante Veränderung des
Gesundheitszustandes sprechen. Das Beweismass des Glaubhaftmachens ist damit
erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung hätte eintreten
müssen.
6.
Die Beschwerde ist somit begründet
und daher gutzuheissen.
7.
7.1
Der Beschwerdeführer ist weder
anwaltlich noch anderweitig von einer für das vorliegend betroffene
Rechtsgebiet besonders qualifizierten Person vertreten (vgl. BGE 118 V 139). Es
wird daher keine Parteientschädigung ausgerichtet. Der Beschwerdeführer macht
denn eine solche auch nicht geltend.
7.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in
der Höhe von CHF 600.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Ingold