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Entscheid

VSBES.2017.274

Invalidenrente

6. Dezember 2018Deutsch54 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 30. März 1998 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1964, zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 9.3, S. 1). In der Folge

holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein, veranlasste

berufliche Massnahmen und liess die Beschwerdeführerin schliesslich durch das B.___

begutachten. Im diesbezüglichen Bericht vom 11. November 1999 (IV-Nr. 5)

stellten die Gutachter als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine

somatoforme Schmerzstörung sowie eine leichte bis mittelschwere depressive

Episode und kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer

bisherigen Tätigkeit in der Lederindustrie als auch in einer angepassten

Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 6. September 2000 (IV-Nr. 12) bei

einem errechneten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente per 1. März

1998 bzw. mit Mitteilung vom 11. Juli 2002 (IV-Nr. 26) per 1. Mai 1997 zu.

Diese Rente wurde nach durchgeführtem

Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 9. Dezember 2004 (IV-Nr. 36)

bestätigt.

1.2 Am 18. September 2012 (IV-Nr.

44) leitete die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision

ein, holte Arztberichte ein und veranlasste eine Begutachtung bei der C.___. Im

Gutachtensbericht vom 29. Mai 2013 (IV-Nr. 56.1) wurde festgehalten, ab April

2013 betrage die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nur noch 25 %.

Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 11. Juni

2014 (IV-Nr. 76) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 17 % auf Ende des

folgenden Monats auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3 In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen in Form von

Belastbarkeitstrainings zu (IV-Nr. 82 und 94). Die Belastbarkeitstrainings

wurden jeweils von Seiten der Beschwerdeführerin abgebrochen (IV-Nr. 100). Mit

Verfügung vom 15. Juni 2015 (IV-Nr. 105) schloss die Beschwerdegegnerin die

Eingliederungsmassnahmen ab, da die Beschwerdeführerin keine weitere

Unterstützung der Invalidenversicherung wünsche.

2. Am 5. Januar 2016 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr.106). In diesem

Zusammenhang hielt der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med.

D.___, in seinem ärztlichen Zeugnis vom 23. Januar 2016 (IV-Nr. 108, S. 3)

fest, bei der Beschwerdeführerin sei es zu einer neuen depressiven

Dekompensation gekommen, weil bei ihr im September 2015 ein Brustkrebs

diagnostiziert worden sei. Dieser sei am 20. Oktober 2015 operiert worden. In

der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten

bei der E.___ in den Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie.

Im Gutachtensbericht vom 18. Januar 2017 (IV-Nr. 128.1) hielten die Gutachter

fest, mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine mittelgradige

depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren. Für angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit

von 40 %.

Schliesslich hielt die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 137) mit

Verfügung vom 25. September 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, es bestehe

kein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. So

stelle die Rechtsprechung entgegen der gutachterlichen Einschätzung fest, dass

leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von

depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depressionen

im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens darstellten, die es der

betroffenen Person verunmöglichten, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Zudem

würden diese als therapeutisch angehbar gelten. Dies sei gemäss E.___-Gutachten

bei der Beschwerdeführerin der Fall. Zudem seien gemäss Gutachten bei der

Beschwerdeführerin genügend Ressourcen vorhanden und die chronische

Schmerzstörung sei gemäss Gutachten ebenfalls therapierbar. Somit könne der

Beschwerdeführerin eine 100%ige Erwerbstätigkeit zugemutet werden.

3. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin

am 26. Oktober 2017 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

25. September 2017 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung

ab wann rechtens eine Invalidenrente zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen

Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Eingabe vom 16. November

2017 (A.S. 32) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 5. März 2018

(A.S. 38 f.) wird das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen.

6. Mit Eingabe vom 29. März 2018

(A.S. 41 f.) reicht die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme

ein.

7. Mit Stellungnahme vom 12. April

2018 (A.S. 44 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

8. Mit Eingabe vom 26. April 2018

(A.S. 49 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 5. Januar 2016 geltend

gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die

Verfügung vom 25. September 2017, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende

Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt

in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,

117.

V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132

V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI

2001.

S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

5.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung noch damit argumentiert, dass

die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht invalidisierend sei, wenn diese wie im

vorliegenden Fall nicht therapieresistent sei. Diese Rechtsprechung habe das

Bundesgericht aber mittlerweile aufgegeben. Gemäss den am 30. November 2017

ergangenen Urteilen (8C_130/2017 und 8C_841/2016) finde das strukturierte

Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren beinahe auf sämtliche psychische

Erkrankungen Anwendung. Sodann sei die Beschwerdeführerin seit Jahren in

therapeutischer Behandlung. Sie habe sich keinen Behandlungsvorschlägen

widersetzt. Sie nehme die verordneten Medikamente ein. Die vom Gutachter

vorgeschlagenen Anpassungen habe sie mit dem behandelnden Facharzt

thematisiert. Ein Therapeutenwechsel sei eingeleitet worden, gestalte sich

jedoch aufgrund der sprachlichen Barrieren als schwierig. Die von der

Beschwerdegegnerin angenommene Aussicht auf Verbesserung habe dem Gutachten

nicht entnommen werden können. Bei der Beschwerdeführerin liege seit mehreren

Jahren aktenkundig eine depressive Erkrankung vor. Zudem sei zu beachten, dass

sie angemessen therapeutisch betreut werde. Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin liege somit ein invalidisierender psychischer

Gesundheitsschaden vor. Es sei somit von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der

adaptierten Tätigkeit auszugehen. Der Einkommensvergleich sei unter

Berücksichtigung eines Abzuges in der Höhe von mindestens 15 % vorzunehmen. Der

Beschwerdeführerin stehe somit mindestens eine Dreiviertelsrente zu. Die

Gutachter hätten zwar eine Aggravationstendenz festgestellt. Diese werde vom

(massgebenden) psychiatrischen Gutachter jedoch als bewusstseinsfern

festgestellt. Von allen Gutachtern werde die Tendenz bei den gutachterlichen

Feststellungen der Arbeitsfähigkeit entsprechend berücksichtigt. Die festgestellte

Verdeutlichungstendenz könne nicht dazu benutzt werden, die

invaliditätsbedingte Einschränkung zu negieren. Des Weiteren wolle die

Beschwerdegegnerin die Arbeitsunfähigkeit, in Abkehr von der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, lieber schematisch festlegen. Das

Bundesgericht habe in den ergangenen Entscheiden festgehalten, dass die

Festlegung der Arbeitsfähigkeit anhand der Diagnose nicht zielführend sein

könne. Es solle «in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit

unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und grundsätzlich

unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt» werden (vgl.

8C_841/2016 E.4.2.1.). Im Weiteren und soweit die Beschwerdegegnerin überhaupt

auf die im vorliegenden Einzelfall zu berücksichtigenden Faktoren abstelle, sei

festzustellen, dass die IV-Stelle lediglich die entlastenden Punkte aufführe.

Das Gutachten lege demgegenüber sowohl Entlastendes wie auch Belastendes (im

Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit) ausführlich dar und wäge ab, wie hoch, unter

Berücksichtigung sämtlicher Faktoren, die Arbeitsfähigkeit festzulegen sei.

Unter Berücksichtigung der objektiven Einschätzung des Gutachtens müsse daher

von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden.

Die Beschwerdegegnerin führt in ihren

Rechtsschriften aus, bezüglich der in der Verfügung vom 25. September 2017

herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichts sei der Beschwerdeführerin

zwar beizupflichten, dass zwischenzeitlich diese Rechtsprechung aufgehoben worden

und neu bei sämtlichen psychischen Leiden eine Prüfung der Standardindikatoren

gemäss BGE 141 V 281 vorzunehmen sei. Nach BGE 141 V 281 könne somit der Beweis

für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen

Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild

einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung

einer Arbeitsunfähigkeit zeige (Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 6).

Ob die im Gutachten der E.___ gestellten Diagnosen einen invalidisierenden

Gesundheitsschaden nach Art. 4 Abs. 1 IVG darstellten, sei eine frei

überprüfbare Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sicht könne deshalb von einer

medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass

das Gutachten seinen Beweiswert verliere (8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3).

Bei der Prüfung der Standardindikatoren seien folgende Ressourcen zu eruieren:

Der Gutachter führe klar aus, dass noch Therapieoptionen bestünden, welche zu

einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führen würden. Auch sei die

Beschwerdeführerin in der Lage, sich um ihren kranken Ehemann zu kümmern,

Einkäufe zu tätigen, den Haushalt zu führen und Mahlzeiten zuzubereiten. Auch

die sozialen Kontakte in der Familie seien intakt. So habe sie ein gutes

Verhältnis zu ihren Kindern und Enkelkindern. Auch führe der Gutachter aus,

dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich einer Arbeitstätigkeit nicht

abgeneigt sei, was darauf hinweise, dass noch Ressourcen vorhanden seien. Im

Bericht von Dr. F.___ vom 23. Januar 2016 werde ausserdem darauf hingewiesen,

dass die Beschwerdeführerin sehr aktiv sei und viel laufen gehe und sich

sportlich betätige. Als Belastungsfaktoren seien die langjährige

Krankheitsdauer und die gute Compliance der Beschwerdeführerin anzumerken,

welche trotz der langjährigen Behandlung nicht zu einer vollständigen Remission

der Depression geführt habe. Somit könnten im vorliegenden Fall die geltend

gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen

Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren als überwiegend wahrscheinlich

erstellt angesehen werden. Jedoch sei die daraus abgeleitete Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit des Gutachters von 60 % in einer angepassten Tätigkeit als

definitiv zu hoch anzusehen. Unter Einbezug der nach wie vor vorhandenen

Ressourcen, welche eine Arbeitstätigkeit zulassen würden, sei von einer

maximalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen. Für die

Begründung der nun angenommenen Arbeitsunfähigkeit sei auf den Artikel «Vorschläge

zur MdE-Einschätzung bei psychoreaktiven Störungen in der gesetzlichen

Unfallversicherung» von Dr. med. Foerster et al. zu verweisen. In diesem Artikel

publiziere er den mit einer interdisziplinären Arbeitsgruppe erarbeiteten

Vorschlag, wie hoch die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei

gewissen psychischen Diagnosen ausfallen könne. Darin werde festgehalten, dass

bei einer depressiven Episode mit einer Beeinträchtigung entsprechend einer

mittelgradigen depressiven Episode von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

bis zu 40 % ausgegangen werden könne. Bei der chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren handle es sich um ein Beschwerdebild, bei

welchem gemäss neuster Rechtsprechung (BGE 141 V 281) die Standardindikatoren

geprüft werden müssten. Die Gutachter stellten im Rahmen der Untersuchung

Aggravationstendenzen fest. Diese müssten für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit ausgeklammert werden. Weiter sei gemäss Gutachten auch die

chronische Schmerzstörung therapierbar und entsprechende Ressourcen seien

vorhanden. Bezüglich der Aggravationstendenzen sei festzuhalten, dass alle drei

Gutachter solche feststellen würden. Es werde zwar angegeben, dass diese auf

psychiatrischem Fachgebiet eher bewusstseinsfern stattfinden würden, auf

somatischem Fachgebiet jedoch eher bewusstseinsnah seien. Dazu werde im

Gutachten auf S. 17 festgehalten, dass das Ausmass der als invalidisierend

beschriebenen Rückenschmerzen auf der Befundebene nicht nachvollziehbar sei.

Auch liessen sich die Schmerzen im Bereich der Gelenke rheumatologisch [recte:

nicht] zuordnen und die gezeigte Kraftminderung der linken Hand könne

rheumatologisch auch nicht nachvollzogen werden. Dies seien alles Hinweise auf

eine Aggravation. Diese seien wie bereits oben erwähnt bei der Beurteilung der

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu

berücksichtigen resp. auszuklammern. Dementsprechend könne auch daraus kein

invalidisierender Gesundheitsschaden abgeleitet werden.

6.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2016 beantragte Leistungsbegehren mit

Verfügung vom 25. September 2017 zu Recht abgewiesen hat. Ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog

zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30)

– durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Aufhebungsverfügung

– vorliegend am 11. Juni 2014 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung vom 25. September 2017 (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71

E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil

des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.1

Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen Rentenaufhebungsverfügung vom 11. Juni 2014 (IV-Nr. 76) stützte

sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das C.___-Gutachten vom 29. Mai

2013.

(IV-Nr. 56.1). Darin werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.00)

2.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 E45.4)

-

funktionelle

Hemihypästhesie links

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Chronische Schulter-Arm-Handbeschwerden

unter Betonung der dominanten linken Seite (ICD-10 M79.60)

-

klinisch keine relevante

funktionelle Einschränkung

-

fehlende Hinweise für

längerdauernde Schonung der linken oberen Extremität

2.

Chronisches zervikovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2)

-

radiologisch unauffälliger

Befund der Halswirbelsäule (MRI 27. Mai 2002 und Röntgen 9. November 2011)

-

freie Beweglichkeit der HWS

3.

Chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

-

radiologisch unauffälliger

Befund der Lendenwirbelsäule (Röntgen 8. November 2011)

4.

Anamnestisch Asthma bronchiale (ICD-10

J45.9)

-

subjektiv beschwerdefrei,

unter Behandlung mit Symbicort

5.

Spreizfuss beidseits und Hallux valgus

links (ICD-10 M21.87/M21.07)

6.

Status nach Operation bei

Karpaltunnelsyndrom links 1996 (ICD-10 Z98.8)

Zur Beurteilung hielten die Gutachter

fest, entgegen den subjektiven Beschwerden liessen sich objektiv nur

geringgradige Befunde objektivieren, so dass eine Zuordnung zu einem

chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndrom und einem chronischen

lumbovertebralen Schmerzsyndrom erfolgen könne, ohne radikuläre Symptome, ohne

wesentliche radiologische Veränderungen und bei objektiv guter Beweglichkeit.

Weiterhin bestünden chronische Schulter-Arm-Handbeschwerden unter Betonung der

dominanten linken Seite, ebenfalls ohne klinisch relevante funktionelle

Einschränkung. Sowohl neurologisch wie auch orthopädisch ergebe sich für

jegliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Aus allgemeininternistischer Sicht bestünden keine Befunde

und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe bei der Explorandin eine affektive Störung, diese

sei allerdings nur gering ausgeprägt, diagnostisch einer gegenwärtig

leichtgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung zuzuordnen. Daneben

bestehe die Komorbidität der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Bei der

rezidivierenden Störung sei die Überwindbarkeit der Willensanstrengung leicht

beeinträchtigt, so dass auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere.

Diese sei auf 25 % anzusetzen. Seit einigen Jahren bestehe nur noch einmal pro

Monat eine Behandlung der Explorandin, das Antidepressivum werde offensichtlich

kaum mehr benötigt (im Serum sei der Spiegel nicht nachweisbar), die

Explorandin werde jedoch in den letzten Jahren psychiatrisch weiterhin zu 50 %

arbeitsunfähig geschrieben. Dementsprechend könne die nur 25%ige Einschränkung,

wahrscheinlich schon länger andauernd, nicht weiter zurückdatiert werden und

sei ab April 2013 festzulegen. Objektiv habe eine Verbesserung stattgefunden,

indem nur noch eine leichte depressive Störung nachweisbar sei. Zusammenfassend

resultiere aus interdisziplinärer Sicht, dass bei der Explorandin für

körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine 75%ige Arbeits- und

Leistungsfähigkeit bestehe. Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt werden

mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht

reduziertem Rendement.

6.2

Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 25. September 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich

der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1

Im Bericht vom 27. November 2014

(IV-Nr. 108, S. 8) stellte Dr. med. G.___, Facharzt für Pneumologie FMH,

folgende Diagnosen:

-

Asthma bronchiale, atopisch

·

persistierende

schwere unspezifische bronchiale Hyperreagibilität; eNO aktuell 19 ppb

·

Sensibilisierung auf

Hausstaubmilben (Dr. med. H.___, 2008)

-

Symptomatische

gastroösophageale Refluxkrankheit

-

Dermographische Urtikaria

-

Chronische Depression

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei ein

gut eingestelltes Asthma bronchiale wahrscheinlich kein Invaliditätsgrund. Da

die Beschwerdeführerin extrem auf Exposition gegenüber Stäuben, Blütenpollen,

Baumpollen, Parfum und Rauch reagiere und daran leide, wäre für leichte und

phasenweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten eine möglichst saubere und

reizstoffarme Luftumgebung wünschenswert. Die häuslichen Staubsanierungen, wie

entfernen von Teppichen und Vorhängen, sowie Encasings (Schutzüberzüge über den

Bettinhalt) habe die Beschwerdeführerin bereits realisiert.

6.2.2

Im Austrittsbericht des I.___,

Frauenklinik, vom 26. Oktober 2015 (IV-Nr. 108, S. 5) wurde folgende Diagnose

gestellt: postmenopausale PIII mit DCIS Mamma rechts, (ED: 9/2015) pTis (DCIS),

pNO (0/2) (sn, 1-), G1, R0, ER (100 %)/ PR (80 %) positiv. Weiter

wurde ausgeführt, am 20. Oktober 2015 sei eine therapeutische Mammaplastik

rechts nach radiologischer Drahtmarkierung mit intraoperativer

Präparat-Radiographie rechts und Sentinellymphknoten-Entfernung rechts,

Reduktionsmastopexie, durchgeführt worden.

6.2.3

Dr. med. F.___, Fachärztin für

Kardiologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 23. Januar 2016 (IV-Nr. 117, S.

6) folgende Diagnosen:

1.

Atypische thorakale Beschwerden

transthorakale

Echokardiographie vom 23. Januar 2016: normale LV Funktion, leichte

Mitralinsuffizienz, normale Diastologie

Ergometrie vom 23. Januar

2016: klinisch und elektrisch negativ bei leicht eingeschränkter

Leistungsfähigkeit

2.

Mammkarzinom rechts

3.

Asthma bronchiale

4.

Pangastritis, gastroösophageale

Refluxkrankheit

5.

Euthyreote Struma

6.

Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit

spondylogener Ausstrahlung links ohne radikuläre Reizung bei leichter medianer

Diskusprotrusion L5/S1

7.

Chronisches zervikozephales und

zervikobrachiales Syndrom links ohne radikuläre Reizungen

8.

Leichte bis mittelschwere Depression

9.

Anhaltende somatotrope Schmerzstörung

Die Beschwerdeführerin beschreibe seit

ca. einem Jahr nur in Ruhe und vor allem in der Nacht stundenandauernde

linksthorakale Schmerzen. Unter Belastung habe sie diese Beschwerden nie. Sie

sei sehr aktiv, gehe viel laufen und betätige sich sportlich. Dort habe sie nie

diese Beschwerden gespürt. Wenn sie diese Thorakalgien habe, dann habe sie die

ersten 30 Minuten sehr starke Schmerzen, diese würden dann langsam abklingen

und könnten Stunden andauern. Zur Beurteilung führte Dr. med. F.___ aus, in der

Ergometrie von heute habe die Beschwerdeführerin 74 % ihrer

Soll-Arbeitskapazität geleistet und der Test sei bezüglich Ischämie klinisch

und elektrisch negativ ausgefallen, bei ausreichendem Doppelprodukt. In der

Echokardiographie habe ausser der leichten Mitralinsuffizienz insgesamt ein

Normalbefund festgestellt werden können. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein

niedriges Risiko bezüglich KHK. Ausser dem Lipidstatus sei keine Auffälligkeit

vorhanden.

6.2.4

In seinem ärztlichen Zeugnis vom

23.

Januar 2016 (IV-Nr. 108, S. 3) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie fest, die Beschwerdeführerin habe eine neue

depressive Dekompensation erlebt, weil bei ihr im September 2015 ein Brustkrebs

diagnostiziert worden sei. Sie sei am 20. Oktober 2015 operiert worden. Sie sei

informiert worden, dass dieser Krebs hoch invasiv sei und ein hohes

Wiederholungsrisiko von 80 % bestehe. Seit diesem Datum fühle sich die

Beschwerdeführerin durcheinander. Sie erwache jede zweite Stunde, habe

Albträume. Sie könne sich nicht mehr konzentrieren, habe keine Lust mehr, etwas

zu unternehmen, und habe alle sozialen Kontakte abgebrochen. Die geschilderten

Symptome und Störungen seien glaubhaft. Diese zeigten eine Verschlechterung des

psychischen Zustandes. Ihre depressive Störung habe sich verschlechtert.

6.2.5

Dr. med. D.___ diagnostizierte in

seinem Bericht vom 30. April 2016 (IV-Nr. 116) eine rezidivierende depressive

Störung gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) sowie einen Mamma-Krebs

rechts. Die Beschwerdeführerin sei hoffnungslos, klage über innere Unruhe,

Morgentiefe. Sie verstehe die Leute, die sich unter einem Zug werfen würden.

Sie habe auch solche Ideen. Sie könne für morgen nichts planen. Wenn sie

Schmerzen an der Brustregion bekomme, denke sie, dass sie wieder Krebs bekommen

würde, ihre Krebskrankheit sei verbreitet, in die Knochen, Magen, etc. Sie habe

im März 2016 zweimal Dissoziationen erlebt, sie habe nicht gewusst, wo sie sich

befinde und wohin sie gehe. Sie überlege sehr viel, besonders wegen ihres

Ehemannes, der einen Unfall erlebt und das rechte Bein gebrochen habe. Früher

habe der Ehemann ihr zu Hause geholfen. Jetzt müsse sie sich auch um ihren

Ehemann kümmern. Sie sei seit September 2015 100 % arbeitsunfähig.

6.2.6

Dr. med. J.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 2. Mai 2016 (IV-Nr. 117,

S. 1) aus, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr

zumutbar. Es bestünden asthmatische Probleme trotz Antiasthmatika in nicht

staubsanierten Arbeitsplätzen. Sie könne keine Lasten tragen. Sie leide als

Linkshänderin an verminderter Kraft in der linken Hand sowie an Vergesslichkeit

und Konzentrationsstörungen.

6.2.7

Im interdisziplinären Gutachten

der E.___ vom 18. Januar 2017 (IV-Nr. 128.1) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung

der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

-

Mittelgradige depressive

Episode ICD-10 F32.1

-

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41

Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert

-

Aktenanamnestisch Asthma

bronchiale/bronchiale Hyperreagibilität

Hausstauballergie

-

Duktales Carcinoma in situ

rechts

therapeutische

Mamma-Plastik, Sentinel-Lymphknotenentfernung rechts, Reduktionsmastopexie

links am 20. Oktober 2015

-

Chronifiziertes,

therapierefraktäres, unspezifisches panvertebrales Schmerzsyndrom

Fehlstatik mit

Haltungsinsuffizienz, lumbal rechts- und zerviko-thorakal linkskonvexe Skoliose,

muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung

Leichte Osteochondrose C5/6

und geringe Segmentdegeneration L2 bis L5

-

Chronische schmerzhaft

eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links

nativ-radiologisch

altersentsprechender Befund

-

Diffuse, unspezifische

Polyarthralgie im Bereich beider Hände

-

Status nach

Karpaltunnel-Operation links 1996

-

Leichte Metatarsalgie links

bei Knick-Senk-Spreizfüssen mit Hallux valgus beidseits

-

Latente

Femoropatellararthrose rechts

-

Gastroösophagealer Reflux

-

Arterielle Hypertonie

Im Vordergrund des Krankheitsbildes

stünden eine Schmerzstörung sowie eine depressive Erkrankung seit zirka 25

Jahren. Im Vergleich zum Vorgutachten des C.___ vom 30. Mai 2013 sei es zu

einer Verschlimmerung der Depression im Rahmen des im September 2015 diagnostizierten

Carcinoma in situ der rechten Brust gekommen. Zusätzlich zu der Schmerzstörung,

welche als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

codiert werde, hätten sich als weitere relevante Erkrankung gemäss Vorakten

eine bronchiale Hyperreagibilität und ein Asthma bronchiale entwickelt. Die

Untersuchungsbefunde des Bewegungsapparates seien im Wesentlichen altersentsprechend,

bestünden seit der Vorbegutachtung im Wesentlichen unverändert fort und hätten

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenfalls keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit habe die im Jahr 2015 operierte Brustkrebserkrankung im

Anfangsstadium (duktales Carcinoma in situ). Hier seien auch weiterhin

Kontrolluntersuchungen gemäss Leitlinie notwendig. Hinweise für ein Rezidiv

bestünden gemäss Vorakten nicht. Von Seiten der Lungenerkrankung werde vom

behandelnden Arzt, Dr. med. G.___, eine schwere unspezifische bronchiale

Hyperreagibilität sowie ein Asthma bronchiale diagnostiziert. Diesen

Erkrankungen komme eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu,

Tätigkeiten mit erhöhter Staubbelastung, bronchialen Reizstoffen oder Dämpfen

seien der Versicherten medizinisch nicht möglich. Da von der Versicherten

zusätzlich Atembeschwerden auf Gerüche, beispielsweise Parfüm, beschrieben

würden, könnte differentialdiagnostisch eine Vocal Cord Dysfunction vorliegen.

Man empfehle, diesen Anfangsverdacht im Rahmen der nächsten HNO-ärztlichen

Konsultation abzuklären. Von allen drei Begutachtern würden Aggravationstendenzen

festgestellt, wobei diese auf psychiatrischem Fachgebiet bewusstseinsfern stattfänden,

auf somatischem Fachgebiet eher bewusstseinsnah seien, beispielsweise die

gezeigte Kraftminderung der linken oberen Extremität bei unauffälligem

Muskelprofil. Zusammenfassend liessen sich betreffend Arbeitsfähigkeit von

somatischer Seite her im Vergleich zum Vorgutachten keine relevanten Veränderungen

feststellen, während es von psychiatrischer Seite ab September 2015 zu einer

gesundheitlichen Verschlechterung gekommen sei. Aufgrund der mittelgradig

ausgeprägten depressiven Erkrankung und der Schmerzstörung bestehe in der

bisherigen Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf insgesamt

30.

%‚ welche über die Woche verteilt werden sollten. Ob diese Arbeitsfähigkeit

tatsächlich umgesetzt werde, erscheine unter Würdigung auch der

nichtmedizinischen Faktoren allerdings fraglich. Für angepasste körperlich

leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe ebenfalls aus

psychiatrischen Gründen eine Arbeitsfähigkeit in Höhe von 40 %‚ ebenfalls über

die Arbeitswoche verteilt.

6.2.8

Dr. med. K.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), führte in

seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2017 (IV-Nr. 131) aus, gestützt auf das

Gutachten der E.___ seien insgesamt die psychiatrischen Einschränkungen führend

und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebend. Die Verschlechterung

sei psychiatrischer Art und ab Herbst 2015 eingetreten (ausgelöst durch die Brustkrebs-Diagnose

im September 2015). Das Gutachten entspreche – insbesondere im psychiatrischen

Teil – der neuen Rechtsprechung und die relativ hohe attestierte

Arbeitsunfähigkeit werde auch plausibel begründet. Das E.___-Gutachten sei

nachvollziehbar und schlüssig. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

hätten sich verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom

11.

Juni 2014 wesentlich verändert. In der bisherigen Tätigkeit sei seit

September 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % und in einer

angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen.

7.

Die Grundlage des angefochtenen

Entscheides bildet im Wesentlichen das Gutachten der E.___ vom 18. Januar 2017

(IV-Nr. 128.1), weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist.

7.1

Im rheumatologischen

Teilgutachten vom 13. Dezember 2016 (IV-Nr. 128.4) setzte sich Dr. med. L.___ gestützt

auf seine umfassende Anamnese- und Befunderhebung (S. 1 - 7 des Gutachtens)

eingehend und wohlbegründet mit den Vorakten und den möglichen Diagnosen

auseinander: Die rheumatologische Untersuchung im Rahmen dieses Teilgutachtens

zeige ein linksbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit Ausweitung auf die

linke Körperseite und damit verbunden eine schmerzhaft eingeschränkte Schulter-

und Hüftbeweglichkeit links bei aufgrund der abgesunkenen Schmerzschwelle

schwieriger Untersuchbarkeit. Die Funktionseinschränkungen im Bereich der

Wirbelsäule seien auf allen Etagen als leichtgradig einzustufen. Es bestünden

aktuell klinisch weder Hinweise für eine Segment-instabilität noch für eine

radikuläre Reiz- und/oder sensomotorische Ausfallsymptomatik, weder auf

zervikalem noch auf lumbalem Niveau. Zusätzlich festzustellen seien

Irritationen an den Beckenkämmen, der Spina iliaca posterior superior beidseits

entsprechend Insertionstendinosen und Irritationen im Bereich der

Iliosakralgelenke linksbetont sowie myofasziale Befunde in der Nacken- /

Schulterpartie links. Im Weiteren bestehe ein Residualzustand nach

erfolgreicher Karpaltunnelsyndrom-Operation links mit nur mehr residueller

Hypästhesie an der Daumenkuppe links. Die von der Versicherten gezeigte,

deutlich verminderte Kraft des Faustschlusses könne nicht nachvollzogen werden

und stehe diskrepant zu der seitengleichen muskulären Trophik der intrinsischen

Hand- und Unterarmmuskulatur nota bene ohne Umfangsdifferenzen an den oberen

Extremitäten. Hinsichtlich der angegebenen Beschwerden im Bereich der

proximalen Interphalangealgelenke aller Finger sei der

klinisch-rheumatologische Befund altersentsprechend unauffällig und

insbesondere bestehe keine palpable synovialitische Schwellung und eine freie Gelenkfunktion.

Von somatischer Seite her finde die diffuse Oberflächenhypästhesie der ganzen

linken oberen und unteren Extremität keine Erklärung. Der Vollständigkeit

halber genannt sei zudem eine leichte Metatarsalgie links mit Druckdolenzen

über dem Grosszehengrundgelenk rechts bei Knick-Senk-Spreizfuss mit Hallux

valgus beidseits. Die angegebenen Kniebeschwerden fänden einzig bildgebend ein

Korrelat mit dem Befund einer Femoropatellararthrose rechts; klinisch

präsentierten sich beide Kniegelenke nicht gereizt, ohne Erguss, bandstabil und

mit unauffälliger Funktion bezüglich Beugung und Streckung. Die aktuelle

radiologische Standortbestimmung zeige bis auf eine lumbal rechtskonvexe

Torsionsskoliose mit zerviko-thorakalem Gegenausgleich weitgehend altersentsprechende

Befunde mit leichter Osteochondrose C5/C6 sowie leichten polysegmentalen

degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. In der

Zusammenschau der Akten, der Angaben der Versicherten sowie der aktuellen

klinischen und bildgebenden Befunde bestehe deskriptiv ein chronifiziertes,

therapierefraktäres und unspezifisches panvertebrales Schmerzsyndrom seit

Jahren, aktuell tendomyotisch ausgeprägt und ohne klinische Hinweise für eine

radikuläre Reiz- und/ oder sensomotorische, defizitäre Ausfallsymptomatik und

ohne Anhalt für eine Segmentinstabilität. Bildgebend bestünden bis auf eine

lumbal rechtskonvexe Torsionsskoliose mit zervikothorakalem Gegenausgleich

weitgehend altersentsprechende Veränderungen und klinisch eine

Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance und ausgeprägter,

schonungsbedinger Dekonditionierung. Das Ausmass der von der Versicherten als

invalidisierend beschriebenen panvertebralen Rückenschmerzen lasse sich auf der

Befundebene nicht nachvollziehen. Zusätzlich gebe die Versicherte

Polyarthralgien insbesondere im Bereich des Handskelettes beidseits und auch im

Bereich des linken Ellbogens und beider Kniegelenke rechtsbetont an.

Diesbezüglich zeigten sich klinisch weder Hinweise für relevante arthrotische

Veränderungen (Ausnahme: leichte Femoropatellararthrose rechts) noch für eine

entzündlich-rheumatische Gelenkaffektion. Die Funktion der genannten peripheren

Gelenke sei als altersentsprechend normal zu bezeichnen. Bezüglich der

angegebenen linksseitigen Vorfussschmerzen handle es sich um eine leichte

Metatarsalgie auf dem Boden eines Knick-Senk-Spreizfusses mit Hallux valgus beidseits.

Hinsichtlich der beklagten, schmerzhaften Bewegungseinschränkung in der linken

Schulter erlaube die schwierige Untersuchbarkeit keine Auskunft über eine

allfällige Rotatorenmanschettenpathologie. Radiologisch präsentiere sich die

linke Schulter altersentsprechend ohne Hinweise für eine

Omarthrose/Akromioklavikulargelenksarthrose, ohne Anhalt für ein knöchernes,

subakromiales Impingement und ohne Zeichen für eine Tendinitis calcarea.

Möglicherweise bestehe eine Tendinitis im Bereich der Rotatorenmanschette

insbesondere die Supraspinatussehne betreffend, wobei die schwierige

Untersuchbarkeit aufgrund des grotesken Schmerzverhaltens diesbezüglich keine

definitiven Aussagen zulasse. Hinsichtlich der angegebenen Sensibilitätsstörung

an der linken oberen und unteren Extremität könne von rheumatologischer Seite

her kein entsprechendes organisches Korrelat genannt werden. Die Versicherte

gebe eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit 2015 an.

In diesem Jahr sei ein Mammakarzinom rechts diagnostiziert und im Oktober 2015

auch operiert worden. Von Seiten des Bewegungsapparates her sei aber auf der

Befundebene keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber den

Gutachten ZMB 1999 und ABI 2013 festzustellen. Hinsichtlich der aktuell

festgestellten, leichten Hyperkalzämie stelle sich die Frage nach einem

Zusammenhang mit dem Mamma-Karzinom. Möglich sei jedoch auch ein präanalytischer

/ analytischer Laborfehler. Zu empfehlen sei diesbezüglich eine Wiederholung

des Serum-Kalziums inklusive des albuminkorrigierten Kalziums sowie die

zusätzliche Bestimmung der alkalischen Phosphatase inkl. allenfalls auch der

Isoenzyme. Die gleichförmige Beschwerdeschilderung ohne tageszeitlichen Verlauf,

das fehlende Ansprechen auf sämtliche bisherigen Therapiemassnahmen sowie die

zunehmende Schmerzausweitung mit subjektiv empfundener Verschlechterung des

Gesundheitszustandes auch den Bewegungsapparat betreffend seit der

Mamma-Karzinom Diagnose 2015 deuteten unübersehbar auf eine weitgehend nicht organische

Genese der angegebenen Schmerzen. Schliesslich vermögen im Lichte der von Dr.

med. L.___ festgestellten Widersprüche zwischen den subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin, ihrem gezeigten Verhalten und den objektiv feststellbaren

Befunden, auch die von ihm in der Folge gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich

der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu überzeugen: Medizinisch-theoretisch

ergäben sich auf der Befundebene keine Gründe für eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit und es bestehe diesbezüglich eine zeitlich und leistungsmässig

uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit. In Anbetracht der chronischen

Schmerzsymptomatik und der damit verbundenen mittlerweile jahrelangen

Dekonditionierung mit Auswirkungen auf Weichteilstrukturen an Rumpf und Extremitäten

und damit erklärbaren myo-faszialen Schmerzen halte er jedoch vorwiegend aus

ethischen Gründen eine körperliche Schwerarbeit für nicht mehr zumutbar. Für

jegliche körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit in vorzugsweise

wechselnden Körperpositionen bestehe jedoch von seinem Fachgebiet her eine

zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit.

7.2

7.2.1

Bezüglich des psychiatrischen

Teilgutachtens von med. pract. M.___ ist vorweg festzuhalten, dass sich die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung noch auf den Standpunkt

stellte, nach geltender Rechtsprechung würden leichte bis höchstens mittelschwere

psychische Störungen grundsätzlich als therapierbar und somit als nicht

invalidisierend gelten. In der Konsequenz bedeute dies, dass in

vorliegendem Fall in psychiatrischer Hinsicht von keiner Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer

Beschwerdeantwort jedoch mittlerweile anerkannt wurde, hat das Bundesgericht

mit Urteil 8C_841/2017 vom 30. November 2017 die vorgenannte Rechtsprechung

geändert. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung zu leichten bis mittelschweren

Depressionen konnten entsprechende Erkrankungen nur dann als invalidisierend in

Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen «therapieresistent» waren. Mit der

vom Bundesgericht vorgenommenen Praxisänderung gilt dies nicht mehr in dieser

absoluten Form. Die entscheidende Frage ist wie bei anderen psychischen

Erkrankungen, ob es der betroffenen Person gelingt, auf objektivierter Basis

den Beweis einer invalidisierenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu

erbringen. Diesbezüglich ist eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, was im

Teilgutachten von med. pract. M.___ vom 10. Januar 2017 (IV-Nr. 128.5)

denn auch gemacht wurde. Somit ist im nachfolgenden zu prüfen, ob mit dem

Teilgutachten von med. pract. M.___ eine beweiswertige Grundlage zur

Beurteilung des psychiatrischen Sachverhalts vorliegt.

7.2.2

Im psychiatrischen Teilgutachten

stützte sich med. pract. M.___ auf eine umfassende Anamnese- und Befunderhebung

(S. 1 - 7 des Gutachtens) und setzte sich sehr eingehend und überzeugend mit

den Vorakten auseinander (S. 9 - 11 des Gutachtens). Hinsichtlich der aktuellen

Untersuchung führte med. pract. M.___ aus, es präsentiere sich eine

Explorandin, die, nur ihren eigenen Angaben folgend, eine sehr schwer

ausgeprägte Depression haben müsste. Es zeigten sich jedoch auch anlässlich

seiner Untersuchung gewisse Diskrepanzen zwischen den beim Psychostatus

gemachten Angaben und den Überprüfungen sowie dem Abgleich mit der Anamnese. Es

sei eine Aggravation festzustellen. Er erachte diese jedoch eher

bewusstseinsfern, der Explorandin gelinge es recht konsistent, Behandler und

Gutachter ein ähnliche Zweifel auslösendes Bild abzugeben. Darin sei sie

stabil. Auch sei nach seiner Einschätzung ein Störungsmodell zur Entwicklung

der Depression schlüssig auf die Anamnese und die Berichte zu entwickeln. Das

Leben der Explorandin sei spätestens mit dem Wechsel in die Schweiz mit

Enttäuschungen (Kinder in der Heimat) und ab dem Unfall des Ehemannes auch mit

starken (psychischen) Belastungen (beeinträchtigter Ehemann, Eheprobleme,

verpasster Ausbildungstraum, sie einschränkende somatische Beschwerden)

verknüpft. Zwar hätten sich zunächst somatische Beschwerden entwickelt, aber

recht bald habe die Explorandin (1999) stark mit Suizidalität dekompensiert und

sich überwiegend wahrscheinlich nie mehr völlig von dieser depressiven Phase

erholt. Spätestens mit der Tumordiagnose und der zuletzt erlebten Unsicherheit

bezüglich Tumorrezidiv habe sich die Depression (wieder) intensiviert. Sie

wirke insgesamt unmotiviert, ohne Lust und Perspektive. Dies sei überwiegend

wahrscheinlich im Rahmen der Depression zu sehen; auch die negative

Selbsteinschätzung könne hier eingeordnet werden, im Rahmen der Hauptdiagnose. Die

Depression dauere bereits seit Jahren an und habe sich längst als eigenes

Krankheitsbild von den psychischen Belastungsfaktoren gelöst. Der Schweregrad

könne jedoch, gerade auch aktuell, äusseren Faktoren zugeordnet werden, eben dem

Druck des Ehemannes (wolle sich umbringen, sollte sie ihn verlassen) und der

Tumorunsicherheit. Des Weiteren begründete med. pract. M.___ seine Einschätzung

des Schweregrades der depressiven Episode nachvollziehbar: Das lCD-10 gebe

folgende zu erfüllende Kriterien zur Depression an: «Bei den typischen leichten

(F32.0), mittelgradigen (F32.1) oder schweren (F32.2 und F32.3) Episoden leidet

der betroffene Patient unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung

von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die

Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten

Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert.

Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei

der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit

vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht

auf Lebensumstände und kann von so genannten somatischen Symptomen begleitet

werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen,

Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust,

Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome

ist eine depressive Episode als leicht, mittelgradig oder schwer zu

bezeichnen.» Bei der Beschwerdeführerin seien folgende der genannten Symptome

vorhanden: Es bestehe eine gedrückte Stimmung, Antrieb und Aktivität sowie die

Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration seien vermindert, sodann

könne eine ausgeprägte Müdigkeit nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten und

der Schlaf sei meist gestört, Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien fast

immer beeinträchtigt. Weiter bestünden Gedanken über die eigene Wertlosigkeit,

die gedrückte Stimmung reagiere nicht auf Lebensumstände. Schliesslich

bestünden Interessenverlust, Verlust der Freude, eine psychomotorische Hemmung und

Libidoverlust. Diese Symptome führten zu einer mittelgradigen depressiven

Episode mit klarer Tendenz zur schwergradigen. Diese Störung habe klar Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin sei sozial, beruflich und auch sonst

in der Alltagsgestaltung deutlich durch diese Störung beeinträchtigt. Eine

absichtliche Täuschung oder Simulation könne nicht belegt werden, es bestehe auch

kein Verdacht darauf. Sodann begründet med. pract. M.___ die von ihm gestellte

Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren einleuchtend. Das lCD-10 fordere für die Diagnose einer chronischen

Schmerzstörung somatische und psychische Faktoren: «Im Vordergrund des

klinischen Bildes stehen seit mindestens 6 Monaten bestehende Schmerzen in

einer oder mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in einem

physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung haben. Psychischen

Faktoren wird eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder

Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle

für deren Beginn. Der Schmerz verursacht in klinisch bedeutsamer Weise Leiden

und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen.

Der Schmerz wird nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht (wie bei der

vorgetäuschten Störung oder Simulation). Schmerzstörungen, insbesondere im Zusammenhang

mit einer affektiven Angst-, Somatisierungs- oder psychotischen Störung, sollen

hier nicht berücksichtigt werden.» Aufgrund der klaren Erfüllung der Kriterien

und der Konstanz über nun viele Jahre sei die Diagnose als gegeben zu werten.

Es erscheine überwiegend wahrscheinlich, dass bereits die Beschwerden Ende der

90er Jahre im Sinne dieser Diagnose, die allerdings erst viel später vom lCD-10

eingeführt worden sei, einzuordnen seien. Auch diese Störung habe negativen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, eine klare Differenzierung sei aktuell

jedoch beeinträchtigt durch die Unsicherheit bzgl. eines allfälligen Tumorrezidivs.

Weiter begründet med. pract. M.___ die

seiner Ansicht nach eingetretene gesundheitliche Verschlechterung aus

psychiatrischer Sicht nachvollziehbar: Die Depression habe sich seit Herbst

2015.

klar verschlechtert, habe möglicherweise auch phasenweise die Kriterien

für eine schwere depressive Episode erfüllt, was aber nicht ausreichend sicher

belegt worden sei. Die somatoforme Störung sei als mindestens durchgehend

vorhanden zu betrachten, gutachterlich bereits 1999 festgehalten. Auch wenn spätere

Autoren diese Diagnose nicht mehr angeführt hätten, gehe er von deren

Fortbestehen als überwiegend wahrscheinlich aus, da die Diagnose auch nicht

lege artis widerlegt worden sei und somatische Beschwerden immer (wieder) Thema

bei der Explorandin gewesen seien. Bei aller Depressivität sei anzumerken, dass

die Prognose und die Möglichkeiten nicht völlig negativ einzuschätzen seien.

Immerhin könne sich die Explorandin sogar einen kleinen Einsatz in der

Berufswelt vorstellen, wenn auch nur eingeschränkt, was für ihn, med. pract. M.___,

ebenfalls gegen eine bewusstseinsnahe Aggravation spreche. Auch gebe sie sich

nicht völlig passiv in ihrem Tagesablauf wieder. Hier schienen Ressourcen

grundsätzlich vorhanden zu sein. Vieles werde davon abhängen, ob ein

Tumorrezidiv vorliege oder auftreten werde oder ob die Tumorbehandlung als

geheilt eingestuft werden könne. Das ICF (Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und

Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen, Linden & Baron, 2009)

sei im Rahmen dieses Gutachtens wie folgt zu diskutieren: Die Fähigkeit zur

Anpassung an Regeln und Routinen sei mittel beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur

Planung und Strukturierung von Aufgaben sei mittel beeinträchtigt. Die

Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien schwer beeinträchtigt. Die

fachliche Kompetenz sei mittel beeinträchtigt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit

seien leicht beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei schwer beeinträchtigt.

Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei mittel beeinträchtigt. Die Kontaktfähigkeit

zu Dritten sei leicht beeinträchtigt. Die Gruppenfähigkeit ebenso. Die

Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen sei stark beeinträchtigt. Die

Fähigkeit zu ausserhäuslichen Aktivitäten sei mittel beeinträchtigt, sie

benötige Unterstützung durch die Tochter; ein sekundärer Krankheitsgewinn habe

sich daraus jedoch nicht klar ableiten lassen. Die Fähigkeit zur

Selbstversorgung sei mittel beeinträchtigt. Die Wegefähigkeit sei leicht

beeinträchtigt.

Schliesslich vermag im Lichte der

vorgehenden Erwägungen von med. pract. M.___ grundsätzlich auch seine

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Die Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit betrage aufgrund der oben dargelegten Verschlechterungen

noch 30 %. Diese 30 % müssten auch eher über mehrere Tage verteilt werden,

als dass sie zusammenhängend umsetzbar wären. Dies sei jedoch eine versicherungsmedizinisch-theoretische

Einschätzung, denn aus der klinischen Erfahrung heraus werde zum jetzigen Zeitpunkt

eine Reintegration die Explorandin überwiegend wahrscheinlich überfordern und

zu einer weiteren Dekompensation der Symptome führen. In einer angepassten

Tätigkeit ohne Belastung der oberen Extremität sei eine Arbeitsfähigkeit von 40

% anzusetzen. Bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit sei ein genauer

prozentualer Verlauf rückblickend aufgrund der Mängel der vorliegenden Berichte

nicht seriös möglich. Die aktuelle Einschätzung gelte ab September 2015.

7.2.3

Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die

psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der

gutachterlichen Ausführungen von med. pract. I.___ setzt also im Weiteren

voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien

abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf

achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen

können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten

sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf

Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den

psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen

Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer

Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,

wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,

normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von

Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V

281.

ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige

Schweregradindikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 20.

November 2017 E. 4.5.2) einzugehen. Diesbezüglich ist dem Gutachten von med.

pract. M.___ zu entnehmen, die bisherige Therapie sei seines Erachtens

angemessen. Soweit erkennbar, sei die Kooperation bei den verordneten

Behandlungen gut gewesen. Gemäss psychiatrischer Abklärung bestünden aber

weitere Therapieoptionen, mit denen eine relevante Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden könne. Die Psychotherapie sei unbedingt fortzuführen. Konkrete

Vorschläge seien wegen der Tumorunsicherheit nur insofern machbar, als die

Explorandin in dieser Situation zu stützen und zu stabilisieren sei. Alles

Weitere hänge von den Befunden ab. Psychopharmakologisch könnte jedoch noch mit

weiteren Antidepressiva oder Stimmungsstabilisatoren wie z.B. Quetiapin

gearbeitet werden, damit die therapeutischen Effekte besser durchgreifen

könnten. Die vom Gutachter angesprochene gute Kooperation der Beschwerdeführerin

zeigt sich zudem auch im Umstand, dass der anlässlich der Begutachtung

gemessene Blutspiegel von Paroxetin im hohen Bereich lag (IV-Nr. 128.1, S. 16).

Unter dem Indikator Komorbidität (BGE

141.

V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen

und sonstigen Bezüge der hier diagnostizierten mittelgradigen depressiven

Episode (lCD-10 F32.1) und chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (lCD-10 F 45.41) zu sämtlichen begleitenden

krankheitswertigen Störungen erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V

281.

E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann

als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Urteil des Bundesgerichts

8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1, zur Publikation bestimmt). Die

somatischen Beeinträchtigungen schränken die Beschwerdeführerin in einer

angepassten Tätigkeit gemäss der Beurteilung von Dr. med. L.___ nicht

weiter ein. Im Gutachten wurden darüber hinaus keine ressourcenhemmenden Wechselwirkungen

zwischen den Diagnosen erwähnt.

Mit Bezug auf den Komplex der

Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) führte med. pract. M.___ aus, die

Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei mittel beeinträchtigt. Die

Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei mittel

beeinträchtigt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien schwer

beeinträchtigt. Die fachliche Kompetenz sei mittel beeinträchtigt. Die Entscheidungs-

und Urteilsfähigkeit seien leicht beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei

schwer beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei mittel

beeinträchtigt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei leicht beeinträchtigt. Die

Gruppenfähigkeit ebenso. Die Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen

sei stark beeinträchtigt. Die Fähigkeit zu ausserhäuslichen Aktivitäten sei

mittel beeinträchtigt, sie benötige Unterstützung durch die Tochter; ein

sekundärer Krankheitsgewinn habe sich daraus jedoch nicht klar ableiten lassen.

Die Fähigkeit zur Selbstversorgung sei mittel beeinträchtigt. Die Wegefähigkeit

sei leicht beeinträchtigt. Damit sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus

psychiatrischer Sicht über nur eingeschränkte Ressourcen verfüge, um die aus

somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit zu realisieren.

Der soziale Kontext (BGE 141 V 281 E.

4.3.3

S. 303) weist ebenfalls nur begrenzte Ressourcen aus. Die

Beschwerdeführerin gibt an, sie lebe zusammen mit ihrem Ehemann und der Tochter.

Der Ehemann könne sowieso nichts machen. Die Tochter mache, was die

Beschwerdeführerin nicht machen könne. Der Mann mache nur etwas, wenn die

Explorandin es sage. Er könne nicht selber denken. Er habe in der Türkei einen

Autounfall erlitten. Er habe viele Brüche gehabt, sei zwei Monate im Koma

gewesen. In der Schweiz habe man gesagt, dass man bestimmte Operationen nicht

mehr habe machen können, so dass der Ehemann seinen Kopf nur noch schief halten

könne. Er habe seit da nicht mehr arbeiten können. Bei ihm sei es nicht besser

geworden, es sei im Gegenteil immer schlechter geworden. Sein Gehirn

funktioniere nicht mehr, sei geschädigt worden. Die Tochter könne den Haushalt

schon machen. Die Tagesabläufe seien ganz unterschiedlich. Sie habe kein

regelmässiges Leben. MaI könne sie nicht durchschlafen, dann könne sie wieder einen

ganzen Tag durchschlafen. Habe sie Termine, gehe sie dorthin, sei daheim etwas

zu machen, mache sie es. Sie bereite auch das Essen vor. Sie gehe mit der

Tochter einkaufen. Milch und Brot gehe sie selber bei Migros in der Nähe

kaufen. Gehe es ihr nicht gut, gehe sie für eine halbe Stunde draussen spazieren.

Sie kaufe am Wochenende ein. Kontakte habe sie keine. Bekomme sie einen Anruf,

dann telefoniere sie schon. Bis vor kurzem habe sie eine gute Kollegin gehabt,

die nun aber für immer in die Türkei gegangen sei.

Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141

V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte med. pract. M.___ aus, es habe sich eine

52-jahrige Explorandin gezeigt, die offen wirkend über sich, ihr Leben und ihre

Beschwerden berichtet habe. Es hätten sich im Rahmen der psychiatrischen

Untersuchung keine Hinweise auf Simulation ergeben. Es zeigten sich jedoch

gewisse Diskrepanzen zwischen den beim Psychostatus gemachten Angaben und den

Überprüfungen sowie dem Abgleich mit der Anamnese. Es sei eine Aggravation

festzustellen. Er erachte diese jedoch eher bewusstseinsfern, der Explorandin

gelinge es recht konsistent, Behandler und Gutachter ein ähnlich Zweifel

auslösendes Bild abzugeben. Darin sei sie stabil. Auch sei nach seiner

Einschätzung ein Störungsmodell zur Entwicklung der Depression schlüssig auf

die Anamnese und die Berichte zu entwickeln. Zusammenfassend hielt med. pract. M.___

fest, seine Abklärungen hätten ergeben, dass sich die beklagten Leiden

konsistent in vergleichbaren Lebensbereichen auswirken würden. Aus

gutachterlicher Sicht sei er vom Bestehen der geltend gemachten Behinderungen

überzeugt.

7.2.4

Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von med. pract. M.___ genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundegerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren

erscheint die darin vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung in Würdigung der zu

berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind bei der Beschwerdeführerin

im persönlichen und sozialen Bereich nur begrenzt Ressourcen vorhanden, womit

die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so

dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Zudem hat med. pract. M.___

bei seiner Beurteilung auch berücksichtigt, dass eine Aggravation aufgefallen sei.

Er erachte diese jedoch eher als bewusstseinsfern. Auch sei nach seiner

Einschätzung ein Störungsmodell zur Entwicklung der Depression schlüssig auf

die Anamnese und die Berichte zu entwickeln. Im Resultat kommt med. pract. M.___

nachvollziehbar zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige

depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren besteht. Nach dem Gesagten lässt das vorliegende Gutachten

von med. pract. M.___ eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu.

7.3

Sodann vermag auch die unter

Einschluss der internistischen Fachrichtung vorgenommene Gesamtbeurteilung im E.___-Gutachten

zu überzeugen. Im Vergleich zum Vorgutachten des C.___ vom 30. Mai 2013 sei es

zu einer Verschlimmerung der Depression im Rahmen des im September 2015

diagnostizierten Carcinoma in situ der rechten Brust gekommen. Zusätzlich zu

der Schmerzstörung, welche als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren zu codieren sei, habe sich als weitere relevante Erkrankung gemäss

Vorakten eine bronchiale Hyperreagibilität und ein Asthma bronchiale

entwickelt. Von Seiten der Lungenerkrankung werde vom behandelnden Arzt, Dr.

med. G.___, eine schwere unspezifische bronchiale Hyperreagibilität sowie ein

Asthma bronchiale diagnostiziert. Diesen Erkrankungen komme eine qualitative

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu, Tätigkeiten mit erhöhter Staubbelastung,

bronchialen Reizstoffen oder Dämpfen seien der Versicherten medizinisch nicht

möglich. Gesamthaft betrachtet bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf insgesamt 30 %‚ welche über die

Woche verteilt werden sollten. Für angepasste körperlich leichte bis mittelschwere,

wechselbelastende Tätigkeiten bestehe ebenfalls aus psychiatrischen Gründen

eine Arbeitsfähigkeit in Höhe von 40 %‚ ebenfalls über die Arbeitswoche

verteilt.

7.4

Schliesslich vermögen auch die

gegen das Gutachten vorgebrachten Rügen sowie die teilweise entgegenstehenden

Arztberichte den Beweiswert des Gutachtens der E.___ nicht zu schmälern. Dr.

med. D.___ geht in seinem Bericht vom 30. April 2016 (IV-Nr. 116) zwar von

einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, er begründet diese vollständige

Arbeitsunfähigkeit jedoch kaum, so dass dies an der gutachterlichen Einschätzung

von med. pract. M.___ nichts zu ändern vermag. Das Gleiche gilt auch für den

Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. J.___, vom 2. Mai 2016,

der darin lediglich eine leichte bis mittelschwere depressive Episode festhält,

ohne dies zu begründen. Dr. med. J.___ verfügt zudem nicht über einen

psychiatrischen Facharzttitel, weshalb seine diesbezügliche Diagnosestellung

kaum beweiswertig ist. Sodann stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den

Standpunkt, die Einschätzung von med. pract. M.___, wonach die

Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 40 %

arbeitsfähig sei, sei zu hoch. Unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Ressourcen

und der leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren sei von einer

Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % auszugehen. Der Ansicht der

Beschwerdegegnerin kann jedoch im Lichte der beweiswertigen Ausführungen von

med. pract. M.___ nicht gefolgt werden. So legte med. pract. M.___, wie

vorgehend ausgeführt, überzeugend dar, dass aufgrund der ausgeprägten

depressiven Symptomatik diverse Fähigkeiten der Beschwerdeführerin

beeinträchtigt seien: So die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen

sowie zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit, die fachliche Kompetenz, die Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die

Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit zu

familiären bzw. intimen Beziehungen, die Fähigkeit zu ausserhäuslichen

Aktivitäten sowie die Fähigkeit zur Selbstversorgung und die Wegefähigkeit. Der

Beschwerdegegnerin ist zwar insofern Recht zu geben, dass bei der Beschwerdeführerin

auch gewisse Ressourcen auszumachen sind. Diese sind aber nicht in derart

grossem Ausmass vorhanden, dass aufgrund derer von der Beurteilung von med.

pract. M.___ abgewichen werden könnte. Insofern die Beschwerdegegnerin im

Weiteren darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr.

med. F.___ vom 23. Januar 2016 sehr aktiv sei, viel laufen gehe und sich

sportlich betätige, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Aussagen kaum den

Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. med. F.___ im Januar 2016 betreffen

dürften. So berichtet die Beschwerdeführerin darin über «seit einem Jahr»

bestehende thorakale Beschwerden, welche nur im Ruhezustand auftreten würden,

nicht jedoch bei den oben genannten aktiven Betätigungen. Im Lichte dessen,

dass die psychische Verschlechterung erst per September 2015 mit der

Erstdiagnose des Mammakarzinoms erstellt ist und die Beschwerdeführerin im

Oktober 2015 operiert wurde, ist nicht davon auszugehen, dass sich ihre

Aussagen bezüglich der sportlichen Betätigung auf den Zeitraum zwischen der

Operation und den Bericht vom Januar 2016 beziehen, sondern auf die Zeit vor

September 2015. Somit kann daraus nichts abgeleitet werden, was den Beweiswert

der gutachterlichen Beurteilung vermindern würde. Des Weiteren stellt sich die

Beschwerdegegnerin mit Verweis auf Foerster (Foerster K., Bork 5., Kaiser V.,

Grobe Th., Tegenthoff M., Weise H., Badke A., Schreinicke G., Lübcke J.,

Vorschläge zur MUE-Einschätzung bei psychoreaktiven Störungen in der

gesetzlichen Unfallversicherung, MED SACH 103 2/2007S. 54 f.) auf den

Standpunkt, bei einer depressiven Episode mit einer Beeinträchtigung

entsprechend einer mittelgradigen depressiven Episode könne von einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von bis zu 40 % ausgegangen werden. Diesbezüglich lässt

die Beschwerdeführerin aber zum einen ausser Acht, dass dabei die vorliegend

ebenfalls diagnostizierte Schmerzstörung nicht berücksichtigt wurde. Und zum

anderen dürften gerade angesichts der Indikatorenrechtsprechung (vgl. E. II.

7.2

) solche schematischen und nicht einzelfallbezogenen Einschätzungen der

Arbeitsunfähigkeit überholt sein, zumal der betreffende Artikel von Foerster

aus dem Jahr 2007 stammt. So kann eine solche Diagnose je nach vorhandenen

Ressourcen der betreffenden Person sehr unterschiedliche Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit haben. Diesem Umstand wird denn auch mit der bundesgerichtlich

festgelegten Indikatorenprüfung Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang ist

zudem darauf hinzuweisen, dass der RAD-Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. K.___,

in seinem Bericht vom 18. Februar 2017 ausdrücklich festhielt, das Gutachten

der E.___ entspreche – insbesondere im psychiatrischen Teil – der neuen

Rechtsprechung und die relativ hohe attestierte Arbeitsunfähigkeit werde auch

plausibel begründet. Was die Beschwerdegegnerin nun nachträglich gegen die

gutachterliche Beurteilung vorbringt, vermag nach dem Gesagten nicht zu

überzeugen. Sodann macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Gutachter führe

klar aus, dass noch Therapieoptionen bestünden, welche zu einer Verbesserung

des Gesundheitszustandes führen würden. Das Bundesgericht hat aber wiederholt

unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 bekräftigt, dass in der

Invalidenversicherung die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer

rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht (zuletzt etwa

Urteile 8C_222/2017 vom 6. Juli 2017 E. 5.2,9C_682/2016 vom 16. Februar 2017

E. 3.2,8C_349/2016 vom 2. November 2015 E. 3.1). Denn die Behandelbarkeit, für

sich allein betrachtet, sagt nichts über den invalidisierenden Charakter einer

psychischen Störung, so auch eines depressiven Leidens, aus (vgl. auch Rahel

Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, SZS 2015

S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Für die Entstehung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während

eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige

Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bestanden hat und eine

anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (vgl. BGE 127 V 294

E. 4c), was im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Schliesslich macht die

Beschwerdegegnerin geltend, es seien Aggravationstendenzen festgestellt worden,

welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern seien.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Gutachten eine sehr differenzierte

Auseinandersetzung mit den aggravatorischen Tendenzen der Beschwerdeführerin

vorgenommen wurde. Die rheumatologischen und internistischen Gutachter haben

auf diese gezielt hingewiesen und kamen denn auch im Resultat zur

Schlussfolgerung, es liege aus somatischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit vor. Auch der psychiatrische Teilgutachter med. pract. M.___

setzte sich differenziert mit der Aggravationsproblematik auseinander und kam

in seinem Fachgebiet zum Schluss, es sei zwar eine Aggravation festzustellen,

er erachte diese jedoch eher als bewusstseinsfern. Auch sei nach seiner

Einschätzung ein Störungsmodell zur Entwicklung der Depression schlüssig auf

die Anamnese und die Berichte zu entwickeln. Somit ist davon auszugehen, dass

die Gutachter die Aggravation der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit entsprechend berücksichtigten.

Zusammenfassend ist demnach

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung zu

Unrecht davon ausgegangen ist, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

sei nicht erstellt. Vielmehr hätte sie gestützt auf die Beurteilung aus dem

Gutachten der E.___ davon ausgehen müssen, dass bei der Beschwerdeführerin in

einer angepassten Tätigkeit nur noch eine 40%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt.

8.

Somit ist nachfolgend ein

Einkommensvergleich vorzunehmen, nachdem die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung auf einen solchen verzichtet hat.

8.1

Bezüglich des Invaliden- und

Valideneinkommens kann im Wesentlichen auf die in der Verfügung vom 11. Juni

2014.

(IV-Nr. 76) verwendeten Berechnungsgrundlagen verwiesen werden. Da die

Beschwerdeführerin ihre letzte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen verloren

hat (vgl. IV-Nr. 9.1), ist bezüglich des Valideneinkommens auf den Lohn gemäss

Arbeitgeberbericht vom 31. März 1998 (IV-Nr. 9.1, S. 9) abzustellen und dieser

entsprechend auf das Jahr 2015 aufzurechnen (CHF 2'850.00 x 13,

Aufrechnung Teuerung [Ziffer 19] :106.3x123.2, :100x109.8, :100x105.9), woraus

sich ein Valideneinkommen von CHF 49'930.30 ergibt.

Das Invalideneinkommen errechnet sich

gestützt auf LSE 2014 TA1_tirage_skill_level Total Niveau 1 Frauen: CHF

4'300.00 x 12 + Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7) + Aufrechnung Teuerung

2015.

(:103.6 x 104.1) = CHF 54'052.60; davon 40 % zumutbar = CHF 21'621.00.

8.2

Sodann macht die

Beschwerdeführerin geltend, es sei beim Invalideneinkommen ein Abzug vom

Tabellenlohn in der Höhe von 15 % vorzunehmen.

Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben

können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei

Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig

sein können, ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen

werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise

weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87,

Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009, E. 2.1.1 mit

Hinweisen). So verdienen Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 75 - 89 % im

hier massgebenden Anforderungsniveau 4 rund 6 % weniger als bei einem

Beschäftigungsgrad von mehr als 90 % (vgl. z.B. Tabelle T2* der LSE 2006 S.

16). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V

75.

E. 5a/bb S. 78).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in

der angefochtenen Verfügung, wie erwähnt, keinen Einkommensvergleich und damit

auch keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten

Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das

Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am

Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten

Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht

gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Wie in Ziffer II. 6.2.7 vorgehend

festgehalten, ist das somatische Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin

gemäss dem Gutachten der E.___ neben der 60%igen Arbeitsunfähigkeit nur wenig

zusätzlich eingeschränkt. Zudem umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das

Invalideneinkommen anwendbare Anforderungsniveau 1 bereits eine Vielzahl von

leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug

vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August

2012,8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Jedoch dürfte zusätzlich einschränkend

hinzukommen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit gemäss

gutachterlicher Beurteilung nur noch über die Woche verteilt umsetzen kann. Hinzu

kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten Defizite bei der Anpassung

an Regeln und Routinen, bei der Planung und Strukturierung, bei der

Flexibilität und Entscheidungsfähigkeit sowie beim Durchhaltevermögen und der

Gruppenfähigkeit hat. Es rechtfertigt sich somit ein behinderungsbedingter

Abzug 15 %. Dagegen ist ein durch Teilzeit bedingter Verdienstnachteil für

Frauen ohne Kaderfunktion in einem Pensum von 25 - 49 % im Jahr

2014.

und 2016 statistisch nur sehr geringfügig ausgewiesen (LSE 2014 und 2016,

T 18), weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Zudem ist

die Beschwerdeführerin bereits 1983 in die Schweiz gekommen (IV-Nr. 111), womit

diesbezüglich kein Abzugsgrund vorliegt. Ebenso gebietet das Alter der

Beschwerdeführerin keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder

Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht

zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9, S. 65).

8.3

Somit ergibt sich aus dem

Valideneinkommen von CHF 49'930.30 und dem Invalideneinkommen von CHF 18'377.85

(CHF 21'621.00 abzüglich 15 %) ein Invaliditätsgrad von 63 % womit die

Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2015 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch

auf eine Dreiviertelsrente hat.

9.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen

und die Verfügung vom 25. September 2017 aufzuheben.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'306.65

festzusetzen (8.60 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen

und MwSt). Die Differenz zur eingereichten Kostennote resultiert daraus, dass

die Positionen vom 6. November 2017, 9. November 2017, 25. Januar 2018,

30.

Januar 2018 und 6. März 2018 (Orientierungskopien an Klientin,

Einreichung der UP-Unterlagen) als Kanzleiaufwand gelten, welcher bereits im

Stundenansatz der Rechtsvertreterin enthalten ist und demnach nicht gesondert vergütet

wird. Zudem wird bei Obsiegen praxisgemäss nur eine halbe Stunde als

nachprozessualer Aufwand vergütet.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

25. September 2017 aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführerin hat ab 1.

Dezember 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'306.65 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_54/2019 vom 1. April 2019 aufgehoben.