VSBES.2017.274
Invalidenrente
6. Dezember 2018Deutsch54 min
Source so.ch
Urteil vom 6. Dezember 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap
Schweiz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 25. September 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 30. März 1998 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1964, zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 9.3, S. 1). In der Folge
holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein, veranlasste
berufliche Massnahmen und liess die Beschwerdeführerin schliesslich durch das B.___
begutachten. Im diesbezüglichen Bericht vom 11. November 1999 (IV-Nr. 5)
stellten die Gutachter als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine
somatoforme Schmerzstörung sowie eine leichte bis mittelschwere depressive
Episode und kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer
bisherigen Tätigkeit in der Lederindustrie als auch in einer angepassten
Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 6. September 2000 (IV-Nr. 12) bei
einem errechneten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente per 1. März
1998 bzw. mit Mitteilung vom 11. Juli 2002 (IV-Nr. 26) per 1. Mai 1997 zu.
Diese Rente wurde nach durchgeführtem
Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 9. Dezember 2004 (IV-Nr. 36)
bestätigt.
1.2 Am 18. September 2012 (IV-Nr.
44) leitete die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision
ein, holte Arztberichte ein und veranlasste eine Begutachtung bei der C.___. Im
Gutachtensbericht vom 29. Mai 2013 (IV-Nr. 56.1) wurde festgehalten, ab April
2013 betrage die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nur noch 25 %.
Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 11. Juni
2014 (IV-Nr. 76) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 17 % auf Ende des
folgenden Monats auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen in Form von
Belastbarkeitstrainings zu (IV-Nr. 82 und 94). Die Belastbarkeitstrainings
wurden jeweils von Seiten der Beschwerdeführerin abgebrochen (IV-Nr. 100). Mit
Verfügung vom 15. Juni 2015 (IV-Nr. 105) schloss die Beschwerdegegnerin die
Eingliederungsmassnahmen ab, da die Beschwerdeführerin keine weitere
Unterstützung der Invalidenversicherung wünsche.
2. Am 5. Januar 2016 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr.106). In diesem
Zusammenhang hielt der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med.
D.___, in seinem ärztlichen Zeugnis vom 23. Januar 2016 (IV-Nr. 108, S. 3)
fest, bei der Beschwerdeführerin sei es zu einer neuen depressiven
Dekompensation gekommen, weil bei ihr im September 2015 ein Brustkrebs
diagnostiziert worden sei. Dieser sei am 20. Oktober 2015 operiert worden. In
der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten
bei der E.___ in den Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie.
Im Gutachtensbericht vom 18. Januar 2017 (IV-Nr. 128.1) hielten die Gutachter
fest, mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine mittelgradige
depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren. Für angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit
von 40 %.
Schliesslich hielt die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 137) mit
Verfügung vom 25. September 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, es bestehe
kein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. So
stelle die Rechtsprechung entgegen der gutachterlichen Einschätzung fest, dass
leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von
depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depressionen
im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens darstellten, die es der
betroffenen Person verunmöglichten, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Zudem
würden diese als therapeutisch angehbar gelten. Dies sei gemäss E.___-Gutachten
bei der Beschwerdeführerin der Fall. Zudem seien gemäss Gutachten bei der
Beschwerdeführerin genügend Ressourcen vorhanden und die chronische
Schmerzstörung sei gemäss Gutachten ebenfalls therapierbar. Somit könne der
Beschwerdeführerin eine 100%ige Erwerbstätigkeit zugemutet werden.
3. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin
am 26. Oktober 2017 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
25. September 2017 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung
ab wann rechtens eine Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen
Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Eingabe vom 16. November
2017 (A.S. 32) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 5. März 2018
(A.S. 38 f.) wird das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen.
6. Mit Eingabe vom 29. März 2018
(A.S. 41 f.) reicht die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme
ein.
7. Mit Stellungnahme vom 12. April
2018 (A.S. 44 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
8. Mit Eingabe vom 26. April 2018
(A.S. 49 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 5. Januar 2016 geltend
gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die
Verfügung vom 25. September 2017, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende
Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt
in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,
117.
V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132
V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI
2001.
S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
5.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung noch damit argumentiert, dass
die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht invalidisierend sei, wenn diese wie im
vorliegenden Fall nicht therapieresistent sei. Diese Rechtsprechung habe das
Bundesgericht aber mittlerweile aufgegeben. Gemäss den am 30. November 2017
ergangenen Urteilen (8C_130/2017 und 8C_841/2016) finde das strukturierte
Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren beinahe auf sämtliche psychische
Erkrankungen Anwendung. Sodann sei die Beschwerdeführerin seit Jahren in
therapeutischer Behandlung. Sie habe sich keinen Behandlungsvorschlägen
widersetzt. Sie nehme die verordneten Medikamente ein. Die vom Gutachter
vorgeschlagenen Anpassungen habe sie mit dem behandelnden Facharzt
thematisiert. Ein Therapeutenwechsel sei eingeleitet worden, gestalte sich
jedoch aufgrund der sprachlichen Barrieren als schwierig. Die von der
Beschwerdegegnerin angenommene Aussicht auf Verbesserung habe dem Gutachten
nicht entnommen werden können. Bei der Beschwerdeführerin liege seit mehreren
Jahren aktenkundig eine depressive Erkrankung vor. Zudem sei zu beachten, dass
sie angemessen therapeutisch betreut werde. Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin liege somit ein invalidisierender psychischer
Gesundheitsschaden vor. Es sei somit von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der
adaptierten Tätigkeit auszugehen. Der Einkommensvergleich sei unter
Berücksichtigung eines Abzuges in der Höhe von mindestens 15 % vorzunehmen. Der
Beschwerdeführerin stehe somit mindestens eine Dreiviertelsrente zu. Die
Gutachter hätten zwar eine Aggravationstendenz festgestellt. Diese werde vom
(massgebenden) psychiatrischen Gutachter jedoch als bewusstseinsfern
festgestellt. Von allen Gutachtern werde die Tendenz bei den gutachterlichen
Feststellungen der Arbeitsfähigkeit entsprechend berücksichtigt. Die festgestellte
Verdeutlichungstendenz könne nicht dazu benutzt werden, die
invaliditätsbedingte Einschränkung zu negieren. Des Weiteren wolle die
Beschwerdegegnerin die Arbeitsunfähigkeit, in Abkehr von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, lieber schematisch festlegen. Das
Bundesgericht habe in den ergangenen Entscheiden festgehalten, dass die
Festlegung der Arbeitsfähigkeit anhand der Diagnose nicht zielführend sein
könne. Es solle «in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und grundsätzlich
unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt» werden (vgl.
8C_841/2016 E.4.2.1.). Im Weiteren und soweit die Beschwerdegegnerin überhaupt
auf die im vorliegenden Einzelfall zu berücksichtigenden Faktoren abstelle, sei
festzustellen, dass die IV-Stelle lediglich die entlastenden Punkte aufführe.
Das Gutachten lege demgegenüber sowohl Entlastendes wie auch Belastendes (im
Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit) ausführlich dar und wäge ab, wie hoch, unter
Berücksichtigung sämtlicher Faktoren, die Arbeitsfähigkeit festzulegen sei.
Unter Berücksichtigung der objektiven Einschätzung des Gutachtens müsse daher
von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden.
Die Beschwerdegegnerin führt in ihren
Rechtsschriften aus, bezüglich der in der Verfügung vom 25. September 2017
herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichts sei der Beschwerdeführerin
zwar beizupflichten, dass zwischenzeitlich diese Rechtsprechung aufgehoben worden
und neu bei sämtlichen psychischen Leiden eine Prüfung der Standardindikatoren
gemäss BGE 141 V 281 vorzunehmen sei. Nach BGE 141 V 281 könne somit der Beweis
für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen
Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild
einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung
einer Arbeitsunfähigkeit zeige (Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 6).
Ob die im Gutachten der E.___ gestellten Diagnosen einen invalidisierenden
Gesundheitsschaden nach Art. 4 Abs. 1 IVG darstellten, sei eine frei
überprüfbare Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sicht könne deshalb von einer
medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass
das Gutachten seinen Beweiswert verliere (8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3).
Bei der Prüfung der Standardindikatoren seien folgende Ressourcen zu eruieren:
Der Gutachter führe klar aus, dass noch Therapieoptionen bestünden, welche zu
einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führen würden. Auch sei die
Beschwerdeführerin in der Lage, sich um ihren kranken Ehemann zu kümmern,
Einkäufe zu tätigen, den Haushalt zu führen und Mahlzeiten zuzubereiten. Auch
die sozialen Kontakte in der Familie seien intakt. So habe sie ein gutes
Verhältnis zu ihren Kindern und Enkelkindern. Auch führe der Gutachter aus,
dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich einer Arbeitstätigkeit nicht
abgeneigt sei, was darauf hinweise, dass noch Ressourcen vorhanden seien. Im
Bericht von Dr. F.___ vom 23. Januar 2016 werde ausserdem darauf hingewiesen,
dass die Beschwerdeführerin sehr aktiv sei und viel laufen gehe und sich
sportlich betätige. Als Belastungsfaktoren seien die langjährige
Krankheitsdauer und die gute Compliance der Beschwerdeführerin anzumerken,
welche trotz der langjährigen Behandlung nicht zu einer vollständigen Remission
der Depression geführt habe. Somit könnten im vorliegenden Fall die geltend
gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen
Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren als überwiegend wahrscheinlich
erstellt angesehen werden. Jedoch sei die daraus abgeleitete Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit des Gutachters von 60 % in einer angepassten Tätigkeit als
definitiv zu hoch anzusehen. Unter Einbezug der nach wie vor vorhandenen
Ressourcen, welche eine Arbeitstätigkeit zulassen würden, sei von einer
maximalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen. Für die
Begründung der nun angenommenen Arbeitsunfähigkeit sei auf den Artikel «Vorschläge
zur MdE-Einschätzung bei psychoreaktiven Störungen in der gesetzlichen
Unfallversicherung» von Dr. med. Foerster et al. zu verweisen. In diesem Artikel
publiziere er den mit einer interdisziplinären Arbeitsgruppe erarbeiteten
Vorschlag, wie hoch die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei
gewissen psychischen Diagnosen ausfallen könne. Darin werde festgehalten, dass
bei einer depressiven Episode mit einer Beeinträchtigung entsprechend einer
mittelgradigen depressiven Episode von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
bis zu 40 % ausgegangen werden könne. Bei der chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren handle es sich um ein Beschwerdebild, bei
welchem gemäss neuster Rechtsprechung (BGE 141 V 281) die Standardindikatoren
geprüft werden müssten. Die Gutachter stellten im Rahmen der Untersuchung
Aggravationstendenzen fest. Diese müssten für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit ausgeklammert werden. Weiter sei gemäss Gutachten auch die
chronische Schmerzstörung therapierbar und entsprechende Ressourcen seien
vorhanden. Bezüglich der Aggravationstendenzen sei festzuhalten, dass alle drei
Gutachter solche feststellen würden. Es werde zwar angegeben, dass diese auf
psychiatrischem Fachgebiet eher bewusstseinsfern stattfinden würden, auf
somatischem Fachgebiet jedoch eher bewusstseinsnah seien. Dazu werde im
Gutachten auf S. 17 festgehalten, dass das Ausmass der als invalidisierend
beschriebenen Rückenschmerzen auf der Befundebene nicht nachvollziehbar sei.
Auch liessen sich die Schmerzen im Bereich der Gelenke rheumatologisch [recte:
nicht] zuordnen und die gezeigte Kraftminderung der linken Hand könne
rheumatologisch auch nicht nachvollzogen werden. Dies seien alles Hinweise auf
eine Aggravation. Diese seien wie bereits oben erwähnt bei der Beurteilung der
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu
berücksichtigen resp. auszuklammern. Dementsprechend könne auch daraus kein
invalidisierender Gesundheitsschaden abgeleitet werden.
6.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2016 beantragte Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 25. September 2017 zu Recht abgewiesen hat. Ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30)
– durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Aufhebungsverfügung
– vorliegend am 11. Juni 2014 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung vom 25. September 2017 (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71
E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil
des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
6.1
Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen Rentenaufhebungsverfügung vom 11. Juni 2014 (IV-Nr. 76) stützte
sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das C.___-Gutachten vom 29. Mai
2013.
(IV-Nr. 56.1). Darin werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.00)
2.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 E45.4)
-
funktionelle
Hemihypästhesie links
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Chronische Schulter-Arm-Handbeschwerden
unter Betonung der dominanten linken Seite (ICD-10 M79.60)
-
klinisch keine relevante
funktionelle Einschränkung
-
fehlende Hinweise für
längerdauernde Schonung der linken oberen Extremität
2.
Chronisches zervikovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2)
-
radiologisch unauffälliger
Befund der Halswirbelsäule (MRI 27. Mai 2002 und Röntgen 9. November 2011)
-
freie Beweglichkeit der HWS
3.
Chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
-
radiologisch unauffälliger
Befund der Lendenwirbelsäule (Röntgen 8. November 2011)
4.
Anamnestisch Asthma bronchiale (ICD-10
J45.9)
-
subjektiv beschwerdefrei,
unter Behandlung mit Symbicort
5.
Spreizfuss beidseits und Hallux valgus
links (ICD-10 M21.87/M21.07)
6.
Status nach Operation bei
Karpaltunnelsyndrom links 1996 (ICD-10 Z98.8)
Zur Beurteilung hielten die Gutachter
fest, entgegen den subjektiven Beschwerden liessen sich objektiv nur
geringgradige Befunde objektivieren, so dass eine Zuordnung zu einem
chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndrom und einem chronischen
lumbovertebralen Schmerzsyndrom erfolgen könne, ohne radikuläre Symptome, ohne
wesentliche radiologische Veränderungen und bei objektiv guter Beweglichkeit.
Weiterhin bestünden chronische Schulter-Arm-Handbeschwerden unter Betonung der
dominanten linken Seite, ebenfalls ohne klinisch relevante funktionelle
Einschränkung. Sowohl neurologisch wie auch orthopädisch ergebe sich für
jegliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Aus allgemeininternistischer Sicht bestünden keine Befunde
und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe bei der Explorandin eine affektive Störung, diese
sei allerdings nur gering ausgeprägt, diagnostisch einer gegenwärtig
leichtgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung zuzuordnen. Daneben
bestehe die Komorbidität der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Bei der
rezidivierenden Störung sei die Überwindbarkeit der Willensanstrengung leicht
beeinträchtigt, so dass auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere.
Diese sei auf 25 % anzusetzen. Seit einigen Jahren bestehe nur noch einmal pro
Monat eine Behandlung der Explorandin, das Antidepressivum werde offensichtlich
kaum mehr benötigt (im Serum sei der Spiegel nicht nachweisbar), die
Explorandin werde jedoch in den letzten Jahren psychiatrisch weiterhin zu 50 %
arbeitsunfähig geschrieben. Dementsprechend könne die nur 25%ige Einschränkung,
wahrscheinlich schon länger andauernd, nicht weiter zurückdatiert werden und
sei ab April 2013 festzulegen. Objektiv habe eine Verbesserung stattgefunden,
indem nur noch eine leichte depressive Störung nachweisbar sei. Zusammenfassend
resultiere aus interdisziplinärer Sicht, dass bei der Explorandin für
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine 75%ige Arbeits- und
Leistungsfähigkeit bestehe. Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt werden
mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht
reduziertem Rendement.
6.2
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 25. September 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich
der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1
Im Bericht vom 27. November 2014
(IV-Nr. 108, S. 8) stellte Dr. med. G.___, Facharzt für Pneumologie FMH,
folgende Diagnosen:
-
Asthma bronchiale, atopisch
·
persistierende
schwere unspezifische bronchiale Hyperreagibilität; eNO aktuell 19 ppb
·
Sensibilisierung auf
Hausstaubmilben (Dr. med. H.___, 2008)
-
Symptomatische
gastroösophageale Refluxkrankheit
-
Dermographische Urtikaria
-
Chronische Depression
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei ein
gut eingestelltes Asthma bronchiale wahrscheinlich kein Invaliditätsgrund. Da
die Beschwerdeführerin extrem auf Exposition gegenüber Stäuben, Blütenpollen,
Baumpollen, Parfum und Rauch reagiere und daran leide, wäre für leichte und
phasenweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten eine möglichst saubere und
reizstoffarme Luftumgebung wünschenswert. Die häuslichen Staubsanierungen, wie
entfernen von Teppichen und Vorhängen, sowie Encasings (Schutzüberzüge über den
Bettinhalt) habe die Beschwerdeführerin bereits realisiert.
6.2.2
Im Austrittsbericht des I.___,
Frauenklinik, vom 26. Oktober 2015 (IV-Nr. 108, S. 5) wurde folgende Diagnose
gestellt: postmenopausale PIII mit DCIS Mamma rechts, (ED: 9/2015) pTis (DCIS),
pNO (0/2) (sn, 1-), G1, R0, ER (100 %)/ PR (80 %) positiv. Weiter
wurde ausgeführt, am 20. Oktober 2015 sei eine therapeutische Mammaplastik
rechts nach radiologischer Drahtmarkierung mit intraoperativer
Präparat-Radiographie rechts und Sentinellymphknoten-Entfernung rechts,
Reduktionsmastopexie, durchgeführt worden.
6.2.3
Dr. med. F.___, Fachärztin für
Kardiologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 23. Januar 2016 (IV-Nr. 117, S.
6) folgende Diagnosen:
1.
Atypische thorakale Beschwerden
•
transthorakale
Echokardiographie vom 23. Januar 2016: normale LV Funktion, leichte
Mitralinsuffizienz, normale Diastologie
•
Ergometrie vom 23. Januar
2016: klinisch und elektrisch negativ bei leicht eingeschränkter
Leistungsfähigkeit
2.
Mammkarzinom rechts
3.
Asthma bronchiale
4.
Pangastritis, gastroösophageale
Refluxkrankheit
5.
Euthyreote Struma
6.
Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit
spondylogener Ausstrahlung links ohne radikuläre Reizung bei leichter medianer
Diskusprotrusion L5/S1
7.
Chronisches zervikozephales und
zervikobrachiales Syndrom links ohne radikuläre Reizungen
8.
Leichte bis mittelschwere Depression
9.
Anhaltende somatotrope Schmerzstörung
Die Beschwerdeführerin beschreibe seit
ca. einem Jahr nur in Ruhe und vor allem in der Nacht stundenandauernde
linksthorakale Schmerzen. Unter Belastung habe sie diese Beschwerden nie. Sie
sei sehr aktiv, gehe viel laufen und betätige sich sportlich. Dort habe sie nie
diese Beschwerden gespürt. Wenn sie diese Thorakalgien habe, dann habe sie die
ersten 30 Minuten sehr starke Schmerzen, diese würden dann langsam abklingen
und könnten Stunden andauern. Zur Beurteilung führte Dr. med. F.___ aus, in der
Ergometrie von heute habe die Beschwerdeführerin 74 % ihrer
Soll-Arbeitskapazität geleistet und der Test sei bezüglich Ischämie klinisch
und elektrisch negativ ausgefallen, bei ausreichendem Doppelprodukt. In der
Echokardiographie habe ausser der leichten Mitralinsuffizienz insgesamt ein
Normalbefund festgestellt werden können. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein
niedriges Risiko bezüglich KHK. Ausser dem Lipidstatus sei keine Auffälligkeit
vorhanden.
6.2.4
In seinem ärztlichen Zeugnis vom
23.
Januar 2016 (IV-Nr. 108, S. 3) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie fest, die Beschwerdeführerin habe eine neue
depressive Dekompensation erlebt, weil bei ihr im September 2015 ein Brustkrebs
diagnostiziert worden sei. Sie sei am 20. Oktober 2015 operiert worden. Sie sei
informiert worden, dass dieser Krebs hoch invasiv sei und ein hohes
Wiederholungsrisiko von 80 % bestehe. Seit diesem Datum fühle sich die
Beschwerdeführerin durcheinander. Sie erwache jede zweite Stunde, habe
Albträume. Sie könne sich nicht mehr konzentrieren, habe keine Lust mehr, etwas
zu unternehmen, und habe alle sozialen Kontakte abgebrochen. Die geschilderten
Symptome und Störungen seien glaubhaft. Diese zeigten eine Verschlechterung des
psychischen Zustandes. Ihre depressive Störung habe sich verschlechtert.
6.2.5
Dr. med. D.___ diagnostizierte in
seinem Bericht vom 30. April 2016 (IV-Nr. 116) eine rezidivierende depressive
Störung gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) sowie einen Mamma-Krebs
rechts. Die Beschwerdeführerin sei hoffnungslos, klage über innere Unruhe,
Morgentiefe. Sie verstehe die Leute, die sich unter einem Zug werfen würden.
Sie habe auch solche Ideen. Sie könne für morgen nichts planen. Wenn sie
Schmerzen an der Brustregion bekomme, denke sie, dass sie wieder Krebs bekommen
würde, ihre Krebskrankheit sei verbreitet, in die Knochen, Magen, etc. Sie habe
im März 2016 zweimal Dissoziationen erlebt, sie habe nicht gewusst, wo sie sich
befinde und wohin sie gehe. Sie überlege sehr viel, besonders wegen ihres
Ehemannes, der einen Unfall erlebt und das rechte Bein gebrochen habe. Früher
habe der Ehemann ihr zu Hause geholfen. Jetzt müsse sie sich auch um ihren
Ehemann kümmern. Sie sei seit September 2015 100 % arbeitsunfähig.
6.2.6
Dr. med. J.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 2. Mai 2016 (IV-Nr. 117,
S. 1) aus, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr
zumutbar. Es bestünden asthmatische Probleme trotz Antiasthmatika in nicht
staubsanierten Arbeitsplätzen. Sie könne keine Lasten tragen. Sie leide als
Linkshänderin an verminderter Kraft in der linken Hand sowie an Vergesslichkeit
und Konzentrationsstörungen.
6.2.7
Im interdisziplinären Gutachten
der E.___ vom 18. Januar 2017 (IV-Nr. 128.1) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung
der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
-
Mittelgradige depressive
Episode ICD-10 F32.1
-
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert
-
Aktenanamnestisch Asthma
bronchiale/bronchiale Hyperreagibilität
•
Hausstauballergie
-
Duktales Carcinoma in situ
rechts
•
therapeutische
Mamma-Plastik, Sentinel-Lymphknotenentfernung rechts, Reduktionsmastopexie
links am 20. Oktober 2015
-
Chronifiziertes,
therapierefraktäres, unspezifisches panvertebrales Schmerzsyndrom
•
Fehlstatik mit
Haltungsinsuffizienz, lumbal rechts- und zerviko-thorakal linkskonvexe Skoliose,
muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung
•
Leichte Osteochondrose C5/6
und geringe Segmentdegeneration L2 bis L5
-
Chronische schmerzhaft
eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links
•
nativ-radiologisch
altersentsprechender Befund
-
Diffuse, unspezifische
Polyarthralgie im Bereich beider Hände
-
Status nach
Karpaltunnel-Operation links 1996
-
Leichte Metatarsalgie links
bei Knick-Senk-Spreizfüssen mit Hallux valgus beidseits
-
Latente
Femoropatellararthrose rechts
-
Gastroösophagealer Reflux
-
Arterielle Hypertonie
Im Vordergrund des Krankheitsbildes
stünden eine Schmerzstörung sowie eine depressive Erkrankung seit zirka 25
Jahren. Im Vergleich zum Vorgutachten des C.___ vom 30. Mai 2013 sei es zu
einer Verschlimmerung der Depression im Rahmen des im September 2015 diagnostizierten
Carcinoma in situ der rechten Brust gekommen. Zusätzlich zu der Schmerzstörung,
welche als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
codiert werde, hätten sich als weitere relevante Erkrankung gemäss Vorakten
eine bronchiale Hyperreagibilität und ein Asthma bronchiale entwickelt. Die
Untersuchungsbefunde des Bewegungsapparates seien im Wesentlichen altersentsprechend,
bestünden seit der Vorbegutachtung im Wesentlichen unverändert fort und hätten
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenfalls keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit habe die im Jahr 2015 operierte Brustkrebserkrankung im
Anfangsstadium (duktales Carcinoma in situ). Hier seien auch weiterhin
Kontrolluntersuchungen gemäss Leitlinie notwendig. Hinweise für ein Rezidiv
bestünden gemäss Vorakten nicht. Von Seiten der Lungenerkrankung werde vom
behandelnden Arzt, Dr. med. G.___, eine schwere unspezifische bronchiale
Hyperreagibilität sowie ein Asthma bronchiale diagnostiziert. Diesen
Erkrankungen komme eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu,
Tätigkeiten mit erhöhter Staubbelastung, bronchialen Reizstoffen oder Dämpfen
seien der Versicherten medizinisch nicht möglich. Da von der Versicherten
zusätzlich Atembeschwerden auf Gerüche, beispielsweise Parfüm, beschrieben
würden, könnte differentialdiagnostisch eine Vocal Cord Dysfunction vorliegen.
Man empfehle, diesen Anfangsverdacht im Rahmen der nächsten HNO-ärztlichen
Konsultation abzuklären. Von allen drei Begutachtern würden Aggravationstendenzen
festgestellt, wobei diese auf psychiatrischem Fachgebiet bewusstseinsfern stattfänden,
auf somatischem Fachgebiet eher bewusstseinsnah seien, beispielsweise die
gezeigte Kraftminderung der linken oberen Extremität bei unauffälligem
Muskelprofil. Zusammenfassend liessen sich betreffend Arbeitsfähigkeit von
somatischer Seite her im Vergleich zum Vorgutachten keine relevanten Veränderungen
feststellen, während es von psychiatrischer Seite ab September 2015 zu einer
gesundheitlichen Verschlechterung gekommen sei. Aufgrund der mittelgradig
ausgeprägten depressiven Erkrankung und der Schmerzstörung bestehe in der
bisherigen Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf insgesamt
30.
%‚ welche über die Woche verteilt werden sollten. Ob diese Arbeitsfähigkeit
tatsächlich umgesetzt werde, erscheine unter Würdigung auch der
nichtmedizinischen Faktoren allerdings fraglich. Für angepasste körperlich
leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe ebenfalls aus
psychiatrischen Gründen eine Arbeitsfähigkeit in Höhe von 40 %‚ ebenfalls über
die Arbeitswoche verteilt.
6.2.8
Dr. med. K.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), führte in
seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2017 (IV-Nr. 131) aus, gestützt auf das
Gutachten der E.___ seien insgesamt die psychiatrischen Einschränkungen führend
und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebend. Die Verschlechterung
sei psychiatrischer Art und ab Herbst 2015 eingetreten (ausgelöst durch die Brustkrebs-Diagnose
im September 2015). Das Gutachten entspreche – insbesondere im psychiatrischen
Teil – der neuen Rechtsprechung und die relativ hohe attestierte
Arbeitsunfähigkeit werde auch plausibel begründet. Das E.___-Gutachten sei
nachvollziehbar und schlüssig. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit
hätten sich verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom
11.
Juni 2014 wesentlich verändert. In der bisherigen Tätigkeit sei seit
September 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % und in einer
angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen.
7.
Die Grundlage des angefochtenen
Entscheides bildet im Wesentlichen das Gutachten der E.___ vom 18. Januar 2017
(IV-Nr. 128.1), weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist.
7.1
Im rheumatologischen
Teilgutachten vom 13. Dezember 2016 (IV-Nr. 128.4) setzte sich Dr. med. L.___ gestützt
auf seine umfassende Anamnese- und Befunderhebung (S. 1 - 7 des Gutachtens)
eingehend und wohlbegründet mit den Vorakten und den möglichen Diagnosen
auseinander: Die rheumatologische Untersuchung im Rahmen dieses Teilgutachtens
zeige ein linksbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit Ausweitung auf die
linke Körperseite und damit verbunden eine schmerzhaft eingeschränkte Schulter-
und Hüftbeweglichkeit links bei aufgrund der abgesunkenen Schmerzschwelle
schwieriger Untersuchbarkeit. Die Funktionseinschränkungen im Bereich der
Wirbelsäule seien auf allen Etagen als leichtgradig einzustufen. Es bestünden
aktuell klinisch weder Hinweise für eine Segment-instabilität noch für eine
radikuläre Reiz- und/oder sensomotorische Ausfallsymptomatik, weder auf
zervikalem noch auf lumbalem Niveau. Zusätzlich festzustellen seien
Irritationen an den Beckenkämmen, der Spina iliaca posterior superior beidseits
entsprechend Insertionstendinosen und Irritationen im Bereich der
Iliosakralgelenke linksbetont sowie myofasziale Befunde in der Nacken- /
Schulterpartie links. Im Weiteren bestehe ein Residualzustand nach
erfolgreicher Karpaltunnelsyndrom-Operation links mit nur mehr residueller
Hypästhesie an der Daumenkuppe links. Die von der Versicherten gezeigte,
deutlich verminderte Kraft des Faustschlusses könne nicht nachvollzogen werden
und stehe diskrepant zu der seitengleichen muskulären Trophik der intrinsischen
Hand- und Unterarmmuskulatur nota bene ohne Umfangsdifferenzen an den oberen
Extremitäten. Hinsichtlich der angegebenen Beschwerden im Bereich der
proximalen Interphalangealgelenke aller Finger sei der
klinisch-rheumatologische Befund altersentsprechend unauffällig und
insbesondere bestehe keine palpable synovialitische Schwellung und eine freie Gelenkfunktion.
Von somatischer Seite her finde die diffuse Oberflächenhypästhesie der ganzen
linken oberen und unteren Extremität keine Erklärung. Der Vollständigkeit
halber genannt sei zudem eine leichte Metatarsalgie links mit Druckdolenzen
über dem Grosszehengrundgelenk rechts bei Knick-Senk-Spreizfuss mit Hallux
valgus beidseits. Die angegebenen Kniebeschwerden fänden einzig bildgebend ein
Korrelat mit dem Befund einer Femoropatellararthrose rechts; klinisch
präsentierten sich beide Kniegelenke nicht gereizt, ohne Erguss, bandstabil und
mit unauffälliger Funktion bezüglich Beugung und Streckung. Die aktuelle
radiologische Standortbestimmung zeige bis auf eine lumbal rechtskonvexe
Torsionsskoliose mit zerviko-thorakalem Gegenausgleich weitgehend altersentsprechende
Befunde mit leichter Osteochondrose C5/C6 sowie leichten polysegmentalen
degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. In der
Zusammenschau der Akten, der Angaben der Versicherten sowie der aktuellen
klinischen und bildgebenden Befunde bestehe deskriptiv ein chronifiziertes,
therapierefraktäres und unspezifisches panvertebrales Schmerzsyndrom seit
Jahren, aktuell tendomyotisch ausgeprägt und ohne klinische Hinweise für eine
radikuläre Reiz- und/ oder sensomotorische, defizitäre Ausfallsymptomatik und
ohne Anhalt für eine Segmentinstabilität. Bildgebend bestünden bis auf eine
lumbal rechtskonvexe Torsionsskoliose mit zervikothorakalem Gegenausgleich
weitgehend altersentsprechende Veränderungen und klinisch eine
Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance und ausgeprägter,
schonungsbedinger Dekonditionierung. Das Ausmass der von der Versicherten als
invalidisierend beschriebenen panvertebralen Rückenschmerzen lasse sich auf der
Befundebene nicht nachvollziehen. Zusätzlich gebe die Versicherte
Polyarthralgien insbesondere im Bereich des Handskelettes beidseits und auch im
Bereich des linken Ellbogens und beider Kniegelenke rechtsbetont an.
Diesbezüglich zeigten sich klinisch weder Hinweise für relevante arthrotische
Veränderungen (Ausnahme: leichte Femoropatellararthrose rechts) noch für eine
entzündlich-rheumatische Gelenkaffektion. Die Funktion der genannten peripheren
Gelenke sei als altersentsprechend normal zu bezeichnen. Bezüglich der
angegebenen linksseitigen Vorfussschmerzen handle es sich um eine leichte
Metatarsalgie auf dem Boden eines Knick-Senk-Spreizfusses mit Hallux valgus beidseits.
Hinsichtlich der beklagten, schmerzhaften Bewegungseinschränkung in der linken
Schulter erlaube die schwierige Untersuchbarkeit keine Auskunft über eine
allfällige Rotatorenmanschettenpathologie. Radiologisch präsentiere sich die
linke Schulter altersentsprechend ohne Hinweise für eine
Omarthrose/Akromioklavikulargelenksarthrose, ohne Anhalt für ein knöchernes,
subakromiales Impingement und ohne Zeichen für eine Tendinitis calcarea.
Möglicherweise bestehe eine Tendinitis im Bereich der Rotatorenmanschette
insbesondere die Supraspinatussehne betreffend, wobei die schwierige
Untersuchbarkeit aufgrund des grotesken Schmerzverhaltens diesbezüglich keine
definitiven Aussagen zulasse. Hinsichtlich der angegebenen Sensibilitätsstörung
an der linken oberen und unteren Extremität könne von rheumatologischer Seite
her kein entsprechendes organisches Korrelat genannt werden. Die Versicherte
gebe eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit 2015 an.
In diesem Jahr sei ein Mammakarzinom rechts diagnostiziert und im Oktober 2015
auch operiert worden. Von Seiten des Bewegungsapparates her sei aber auf der
Befundebene keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber den
Gutachten ZMB 1999 und ABI 2013 festzustellen. Hinsichtlich der aktuell
festgestellten, leichten Hyperkalzämie stelle sich die Frage nach einem
Zusammenhang mit dem Mamma-Karzinom. Möglich sei jedoch auch ein präanalytischer
/ analytischer Laborfehler. Zu empfehlen sei diesbezüglich eine Wiederholung
des Serum-Kalziums inklusive des albuminkorrigierten Kalziums sowie die
zusätzliche Bestimmung der alkalischen Phosphatase inkl. allenfalls auch der
Isoenzyme. Die gleichförmige Beschwerdeschilderung ohne tageszeitlichen Verlauf,
das fehlende Ansprechen auf sämtliche bisherigen Therapiemassnahmen sowie die
zunehmende Schmerzausweitung mit subjektiv empfundener Verschlechterung des
Gesundheitszustandes auch den Bewegungsapparat betreffend seit der
Mamma-Karzinom Diagnose 2015 deuteten unübersehbar auf eine weitgehend nicht organische
Genese der angegebenen Schmerzen. Schliesslich vermögen im Lichte der von Dr.
med. L.___ festgestellten Widersprüche zwischen den subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin, ihrem gezeigten Verhalten und den objektiv feststellbaren
Befunden, auch die von ihm in der Folge gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu überzeugen: Medizinisch-theoretisch
ergäben sich auf der Befundebene keine Gründe für eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit und es bestehe diesbezüglich eine zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit. In Anbetracht der chronischen
Schmerzsymptomatik und der damit verbundenen mittlerweile jahrelangen
Dekonditionierung mit Auswirkungen auf Weichteilstrukturen an Rumpf und Extremitäten
und damit erklärbaren myo-faszialen Schmerzen halte er jedoch vorwiegend aus
ethischen Gründen eine körperliche Schwerarbeit für nicht mehr zumutbar. Für
jegliche körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit in vorzugsweise
wechselnden Körperpositionen bestehe jedoch von seinem Fachgebiet her eine
zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit.
7.2
7.2.1
Bezüglich des psychiatrischen
Teilgutachtens von med. pract. M.___ ist vorweg festzuhalten, dass sich die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung noch auf den Standpunkt
stellte, nach geltender Rechtsprechung würden leichte bis höchstens mittelschwere
psychische Störungen grundsätzlich als therapierbar und somit als nicht
invalidisierend gelten. In der Konsequenz bedeute dies, dass in
vorliegendem Fall in psychiatrischer Hinsicht von keiner Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer
Beschwerdeantwort jedoch mittlerweile anerkannt wurde, hat das Bundesgericht
mit Urteil 8C_841/2017 vom 30. November 2017 die vorgenannte Rechtsprechung
geändert. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung zu leichten bis mittelschweren
Depressionen konnten entsprechende Erkrankungen nur dann als invalidisierend in
Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen «therapieresistent» waren. Mit der
vom Bundesgericht vorgenommenen Praxisänderung gilt dies nicht mehr in dieser
absoluten Form. Die entscheidende Frage ist wie bei anderen psychischen
Erkrankungen, ob es der betroffenen Person gelingt, auf objektivierter Basis
den Beweis einer invalidisierenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu
erbringen. Diesbezüglich ist eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, was im
Teilgutachten von med. pract. M.___ vom 10. Januar 2017 (IV-Nr. 128.5)
denn auch gemacht wurde. Somit ist im nachfolgenden zu prüfen, ob mit dem
Teilgutachten von med. pract. M.___ eine beweiswertige Grundlage zur
Beurteilung des psychiatrischen Sachverhalts vorliegt.
7.2.2
Im psychiatrischen Teilgutachten
stützte sich med. pract. M.___ auf eine umfassende Anamnese- und Befunderhebung
(S. 1 - 7 des Gutachtens) und setzte sich sehr eingehend und überzeugend mit
den Vorakten auseinander (S. 9 - 11 des Gutachtens). Hinsichtlich der aktuellen
Untersuchung führte med. pract. M.___ aus, es präsentiere sich eine
Explorandin, die, nur ihren eigenen Angaben folgend, eine sehr schwer
ausgeprägte Depression haben müsste. Es zeigten sich jedoch auch anlässlich
seiner Untersuchung gewisse Diskrepanzen zwischen den beim Psychostatus
gemachten Angaben und den Überprüfungen sowie dem Abgleich mit der Anamnese. Es
sei eine Aggravation festzustellen. Er erachte diese jedoch eher
bewusstseinsfern, der Explorandin gelinge es recht konsistent, Behandler und
Gutachter ein ähnliche Zweifel auslösendes Bild abzugeben. Darin sei sie
stabil. Auch sei nach seiner Einschätzung ein Störungsmodell zur Entwicklung
der Depression schlüssig auf die Anamnese und die Berichte zu entwickeln. Das
Leben der Explorandin sei spätestens mit dem Wechsel in die Schweiz mit
Enttäuschungen (Kinder in der Heimat) und ab dem Unfall des Ehemannes auch mit
starken (psychischen) Belastungen (beeinträchtigter Ehemann, Eheprobleme,
verpasster Ausbildungstraum, sie einschränkende somatische Beschwerden)
verknüpft. Zwar hätten sich zunächst somatische Beschwerden entwickelt, aber
recht bald habe die Explorandin (1999) stark mit Suizidalität dekompensiert und
sich überwiegend wahrscheinlich nie mehr völlig von dieser depressiven Phase
erholt. Spätestens mit der Tumordiagnose und der zuletzt erlebten Unsicherheit
bezüglich Tumorrezidiv habe sich die Depression (wieder) intensiviert. Sie
wirke insgesamt unmotiviert, ohne Lust und Perspektive. Dies sei überwiegend
wahrscheinlich im Rahmen der Depression zu sehen; auch die negative
Selbsteinschätzung könne hier eingeordnet werden, im Rahmen der Hauptdiagnose. Die
Depression dauere bereits seit Jahren an und habe sich längst als eigenes
Krankheitsbild von den psychischen Belastungsfaktoren gelöst. Der Schweregrad
könne jedoch, gerade auch aktuell, äusseren Faktoren zugeordnet werden, eben dem
Druck des Ehemannes (wolle sich umbringen, sollte sie ihn verlassen) und der
Tumorunsicherheit. Des Weiteren begründete med. pract. M.___ seine Einschätzung
des Schweregrades der depressiven Episode nachvollziehbar: Das lCD-10 gebe
folgende zu erfüllende Kriterien zur Depression an: «Bei den typischen leichten
(F32.0), mittelgradigen (F32.1) oder schweren (F32.2 und F32.3) Episoden leidet
der betroffene Patient unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung
von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die
Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten
Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert.
Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei
der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit
vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht
auf Lebensumstände und kann von so genannten somatischen Symptomen begleitet
werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen,
Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust,
Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome
ist eine depressive Episode als leicht, mittelgradig oder schwer zu
bezeichnen.» Bei der Beschwerdeführerin seien folgende der genannten Symptome
vorhanden: Es bestehe eine gedrückte Stimmung, Antrieb und Aktivität sowie die
Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration seien vermindert, sodann
könne eine ausgeprägte Müdigkeit nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten und
der Schlaf sei meist gestört, Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien fast
immer beeinträchtigt. Weiter bestünden Gedanken über die eigene Wertlosigkeit,
die gedrückte Stimmung reagiere nicht auf Lebensumstände. Schliesslich
bestünden Interessenverlust, Verlust der Freude, eine psychomotorische Hemmung und
Libidoverlust. Diese Symptome führten zu einer mittelgradigen depressiven
Episode mit klarer Tendenz zur schwergradigen. Diese Störung habe klar Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin sei sozial, beruflich und auch sonst
in der Alltagsgestaltung deutlich durch diese Störung beeinträchtigt. Eine
absichtliche Täuschung oder Simulation könne nicht belegt werden, es bestehe auch
kein Verdacht darauf. Sodann begründet med. pract. M.___ die von ihm gestellte
Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren einleuchtend. Das lCD-10 fordere für die Diagnose einer chronischen
Schmerzstörung somatische und psychische Faktoren: «Im Vordergrund des
klinischen Bildes stehen seit mindestens 6 Monaten bestehende Schmerzen in
einer oder mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in einem
physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung haben. Psychischen
Faktoren wird eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder
Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle
für deren Beginn. Der Schmerz verursacht in klinisch bedeutsamer Weise Leiden
und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen.
Der Schmerz wird nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht (wie bei der
vorgetäuschten Störung oder Simulation). Schmerzstörungen, insbesondere im Zusammenhang
mit einer affektiven Angst-, Somatisierungs- oder psychotischen Störung, sollen
hier nicht berücksichtigt werden.» Aufgrund der klaren Erfüllung der Kriterien
und der Konstanz über nun viele Jahre sei die Diagnose als gegeben zu werten.
Es erscheine überwiegend wahrscheinlich, dass bereits die Beschwerden Ende der
90er Jahre im Sinne dieser Diagnose, die allerdings erst viel später vom lCD-10
eingeführt worden sei, einzuordnen seien. Auch diese Störung habe negativen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, eine klare Differenzierung sei aktuell
jedoch beeinträchtigt durch die Unsicherheit bzgl. eines allfälligen Tumorrezidivs.
Weiter begründet med. pract. M.___ die
seiner Ansicht nach eingetretene gesundheitliche Verschlechterung aus
psychiatrischer Sicht nachvollziehbar: Die Depression habe sich seit Herbst
2015.
klar verschlechtert, habe möglicherweise auch phasenweise die Kriterien
für eine schwere depressive Episode erfüllt, was aber nicht ausreichend sicher
belegt worden sei. Die somatoforme Störung sei als mindestens durchgehend
vorhanden zu betrachten, gutachterlich bereits 1999 festgehalten. Auch wenn spätere
Autoren diese Diagnose nicht mehr angeführt hätten, gehe er von deren
Fortbestehen als überwiegend wahrscheinlich aus, da die Diagnose auch nicht
lege artis widerlegt worden sei und somatische Beschwerden immer (wieder) Thema
bei der Explorandin gewesen seien. Bei aller Depressivität sei anzumerken, dass
die Prognose und die Möglichkeiten nicht völlig negativ einzuschätzen seien.
Immerhin könne sich die Explorandin sogar einen kleinen Einsatz in der
Berufswelt vorstellen, wenn auch nur eingeschränkt, was für ihn, med. pract. M.___,
ebenfalls gegen eine bewusstseinsnahe Aggravation spreche. Auch gebe sie sich
nicht völlig passiv in ihrem Tagesablauf wieder. Hier schienen Ressourcen
grundsätzlich vorhanden zu sein. Vieles werde davon abhängen, ob ein
Tumorrezidiv vorliege oder auftreten werde oder ob die Tumorbehandlung als
geheilt eingestuft werden könne. Das ICF (Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und
Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen, Linden & Baron, 2009)
sei im Rahmen dieses Gutachtens wie folgt zu diskutieren: Die Fähigkeit zur
Anpassung an Regeln und Routinen sei mittel beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur
Planung und Strukturierung von Aufgaben sei mittel beeinträchtigt. Die
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien schwer beeinträchtigt. Die
fachliche Kompetenz sei mittel beeinträchtigt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit
seien leicht beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei schwer beeinträchtigt.
Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei mittel beeinträchtigt. Die Kontaktfähigkeit
zu Dritten sei leicht beeinträchtigt. Die Gruppenfähigkeit ebenso. Die
Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen sei stark beeinträchtigt. Die
Fähigkeit zu ausserhäuslichen Aktivitäten sei mittel beeinträchtigt, sie
benötige Unterstützung durch die Tochter; ein sekundärer Krankheitsgewinn habe
sich daraus jedoch nicht klar ableiten lassen. Die Fähigkeit zur
Selbstversorgung sei mittel beeinträchtigt. Die Wegefähigkeit sei leicht
beeinträchtigt.
Schliesslich vermag im Lichte der
vorgehenden Erwägungen von med. pract. M.___ grundsätzlich auch seine
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit betrage aufgrund der oben dargelegten Verschlechterungen
noch 30 %. Diese 30 % müssten auch eher über mehrere Tage verteilt werden,
als dass sie zusammenhängend umsetzbar wären. Dies sei jedoch eine versicherungsmedizinisch-theoretische
Einschätzung, denn aus der klinischen Erfahrung heraus werde zum jetzigen Zeitpunkt
eine Reintegration die Explorandin überwiegend wahrscheinlich überfordern und
zu einer weiteren Dekompensation der Symptome führen. In einer angepassten
Tätigkeit ohne Belastung der oberen Extremität sei eine Arbeitsfähigkeit von 40
% anzusetzen. Bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit sei ein genauer
prozentualer Verlauf rückblickend aufgrund der Mängel der vorliegenden Berichte
nicht seriös möglich. Die aktuelle Einschätzung gelte ab September 2015.
7.2.3
Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die
psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der
gutachterlichen Ausführungen von med. pract. I.___ setzt also im Weiteren
voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien
abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf
achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen
können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten
sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf
Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den
psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen
Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer
Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,
wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,
normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von
Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V
281.
ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige
Schweregradindikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 20.
November 2017 E. 4.5.2) einzugehen. Diesbezüglich ist dem Gutachten von med.
pract. M.___ zu entnehmen, die bisherige Therapie sei seines Erachtens
angemessen. Soweit erkennbar, sei die Kooperation bei den verordneten
Behandlungen gut gewesen. Gemäss psychiatrischer Abklärung bestünden aber
weitere Therapieoptionen, mit denen eine relevante Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden könne. Die Psychotherapie sei unbedingt fortzuführen. Konkrete
Vorschläge seien wegen der Tumorunsicherheit nur insofern machbar, als die
Explorandin in dieser Situation zu stützen und zu stabilisieren sei. Alles
Weitere hänge von den Befunden ab. Psychopharmakologisch könnte jedoch noch mit
weiteren Antidepressiva oder Stimmungsstabilisatoren wie z.B. Quetiapin
gearbeitet werden, damit die therapeutischen Effekte besser durchgreifen
könnten. Die vom Gutachter angesprochene gute Kooperation der Beschwerdeführerin
zeigt sich zudem auch im Umstand, dass der anlässlich der Begutachtung
gemessene Blutspiegel von Paroxetin im hohen Bereich lag (IV-Nr. 128.1, S. 16).
Unter dem Indikator Komorbidität (BGE
141.
V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen
und sonstigen Bezüge der hier diagnostizierten mittelgradigen depressiven
Episode (lCD-10 F32.1) und chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (lCD-10 F 45.41) zu sämtlichen begleitenden
krankheitswertigen Störungen erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V
281.
E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann
als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1, zur Publikation bestimmt). Die
somatischen Beeinträchtigungen schränken die Beschwerdeführerin in einer
angepassten Tätigkeit gemäss der Beurteilung von Dr. med. L.___ nicht
weiter ein. Im Gutachten wurden darüber hinaus keine ressourcenhemmenden Wechselwirkungen
zwischen den Diagnosen erwähnt.
Mit Bezug auf den Komplex der
Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) führte med. pract. M.___ aus, die
Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei mittel beeinträchtigt. Die
Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei mittel
beeinträchtigt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien schwer
beeinträchtigt. Die fachliche Kompetenz sei mittel beeinträchtigt. Die Entscheidungs-
und Urteilsfähigkeit seien leicht beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei
schwer beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei mittel
beeinträchtigt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei leicht beeinträchtigt. Die
Gruppenfähigkeit ebenso. Die Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen
sei stark beeinträchtigt. Die Fähigkeit zu ausserhäuslichen Aktivitäten sei
mittel beeinträchtigt, sie benötige Unterstützung durch die Tochter; ein
sekundärer Krankheitsgewinn habe sich daraus jedoch nicht klar ableiten lassen.
Die Fähigkeit zur Selbstversorgung sei mittel beeinträchtigt. Die Wegefähigkeit
sei leicht beeinträchtigt. Damit sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus
psychiatrischer Sicht über nur eingeschränkte Ressourcen verfüge, um die aus
somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit zu realisieren.
Der soziale Kontext (BGE 141 V 281 E.
4.3.3
S. 303) weist ebenfalls nur begrenzte Ressourcen aus. Die
Beschwerdeführerin gibt an, sie lebe zusammen mit ihrem Ehemann und der Tochter.
Der Ehemann könne sowieso nichts machen. Die Tochter mache, was die
Beschwerdeführerin nicht machen könne. Der Mann mache nur etwas, wenn die
Explorandin es sage. Er könne nicht selber denken. Er habe in der Türkei einen
Autounfall erlitten. Er habe viele Brüche gehabt, sei zwei Monate im Koma
gewesen. In der Schweiz habe man gesagt, dass man bestimmte Operationen nicht
mehr habe machen können, so dass der Ehemann seinen Kopf nur noch schief halten
könne. Er habe seit da nicht mehr arbeiten können. Bei ihm sei es nicht besser
geworden, es sei im Gegenteil immer schlechter geworden. Sein Gehirn
funktioniere nicht mehr, sei geschädigt worden. Die Tochter könne den Haushalt
schon machen. Die Tagesabläufe seien ganz unterschiedlich. Sie habe kein
regelmässiges Leben. MaI könne sie nicht durchschlafen, dann könne sie wieder einen
ganzen Tag durchschlafen. Habe sie Termine, gehe sie dorthin, sei daheim etwas
zu machen, mache sie es. Sie bereite auch das Essen vor. Sie gehe mit der
Tochter einkaufen. Milch und Brot gehe sie selber bei Migros in der Nähe
kaufen. Gehe es ihr nicht gut, gehe sie für eine halbe Stunde draussen spazieren.
Sie kaufe am Wochenende ein. Kontakte habe sie keine. Bekomme sie einen Anruf,
dann telefoniere sie schon. Bis vor kurzem habe sie eine gute Kollegin gehabt,
die nun aber für immer in die Türkei gegangen sei.
Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141
V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte med. pract. M.___ aus, es habe sich eine
52-jahrige Explorandin gezeigt, die offen wirkend über sich, ihr Leben und ihre
Beschwerden berichtet habe. Es hätten sich im Rahmen der psychiatrischen
Untersuchung keine Hinweise auf Simulation ergeben. Es zeigten sich jedoch
gewisse Diskrepanzen zwischen den beim Psychostatus gemachten Angaben und den
Überprüfungen sowie dem Abgleich mit der Anamnese. Es sei eine Aggravation
festzustellen. Er erachte diese jedoch eher bewusstseinsfern, der Explorandin
gelinge es recht konsistent, Behandler und Gutachter ein ähnlich Zweifel
auslösendes Bild abzugeben. Darin sei sie stabil. Auch sei nach seiner
Einschätzung ein Störungsmodell zur Entwicklung der Depression schlüssig auf
die Anamnese und die Berichte zu entwickeln. Zusammenfassend hielt med. pract. M.___
fest, seine Abklärungen hätten ergeben, dass sich die beklagten Leiden
konsistent in vergleichbaren Lebensbereichen auswirken würden. Aus
gutachterlicher Sicht sei er vom Bestehen der geltend gemachten Behinderungen
überzeugt.
7.2.4
Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von med. pract. M.___ genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundegerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren
erscheint die darin vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung in Würdigung der zu
berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind bei der Beschwerdeführerin
im persönlichen und sozialen Bereich nur begrenzt Ressourcen vorhanden, womit
die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so
dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Zudem hat med. pract. M.___
bei seiner Beurteilung auch berücksichtigt, dass eine Aggravation aufgefallen sei.
Er erachte diese jedoch eher als bewusstseinsfern. Auch sei nach seiner
Einschätzung ein Störungsmodell zur Entwicklung der Depression schlüssig auf
die Anamnese und die Berichte zu entwickeln. Im Resultat kommt med. pract. M.___
nachvollziehbar zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige
depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren besteht. Nach dem Gesagten lässt das vorliegende Gutachten
von med. pract. M.___ eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu.
7.3
Sodann vermag auch die unter
Einschluss der internistischen Fachrichtung vorgenommene Gesamtbeurteilung im E.___-Gutachten
zu überzeugen. Im Vergleich zum Vorgutachten des C.___ vom 30. Mai 2013 sei es
zu einer Verschlimmerung der Depression im Rahmen des im September 2015
diagnostizierten Carcinoma in situ der rechten Brust gekommen. Zusätzlich zu
der Schmerzstörung, welche als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren zu codieren sei, habe sich als weitere relevante Erkrankung gemäss
Vorakten eine bronchiale Hyperreagibilität und ein Asthma bronchiale
entwickelt. Von Seiten der Lungenerkrankung werde vom behandelnden Arzt, Dr.
med. G.___, eine schwere unspezifische bronchiale Hyperreagibilität sowie ein
Asthma bronchiale diagnostiziert. Diesen Erkrankungen komme eine qualitative
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu, Tätigkeiten mit erhöhter Staubbelastung,
bronchialen Reizstoffen oder Dämpfen seien der Versicherten medizinisch nicht
möglich. Gesamthaft betrachtet bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf insgesamt 30 %‚ welche über die
Woche verteilt werden sollten. Für angepasste körperlich leichte bis mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeiten bestehe ebenfalls aus psychiatrischen Gründen
eine Arbeitsfähigkeit in Höhe von 40 %‚ ebenfalls über die Arbeitswoche
verteilt.
7.4
Schliesslich vermögen auch die
gegen das Gutachten vorgebrachten Rügen sowie die teilweise entgegenstehenden
Arztberichte den Beweiswert des Gutachtens der E.___ nicht zu schmälern. Dr.
med. D.___ geht in seinem Bericht vom 30. April 2016 (IV-Nr. 116) zwar von
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, er begründet diese vollständige
Arbeitsunfähigkeit jedoch kaum, so dass dies an der gutachterlichen Einschätzung
von med. pract. M.___ nichts zu ändern vermag. Das Gleiche gilt auch für den
Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. J.___, vom 2. Mai 2016,
der darin lediglich eine leichte bis mittelschwere depressive Episode festhält,
ohne dies zu begründen. Dr. med. J.___ verfügt zudem nicht über einen
psychiatrischen Facharzttitel, weshalb seine diesbezügliche Diagnosestellung
kaum beweiswertig ist. Sodann stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den
Standpunkt, die Einschätzung von med. pract. M.___, wonach die
Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 40 %
arbeitsfähig sei, sei zu hoch. Unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Ressourcen
und der leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren sei von einer
Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % auszugehen. Der Ansicht der
Beschwerdegegnerin kann jedoch im Lichte der beweiswertigen Ausführungen von
med. pract. M.___ nicht gefolgt werden. So legte med. pract. M.___, wie
vorgehend ausgeführt, überzeugend dar, dass aufgrund der ausgeprägten
depressiven Symptomatik diverse Fähigkeiten der Beschwerdeführerin
beeinträchtigt seien: So die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen
sowie zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, die fachliche Kompetenz, die Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die
Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit zu
familiären bzw. intimen Beziehungen, die Fähigkeit zu ausserhäuslichen
Aktivitäten sowie die Fähigkeit zur Selbstversorgung und die Wegefähigkeit. Der
Beschwerdegegnerin ist zwar insofern Recht zu geben, dass bei der Beschwerdeführerin
auch gewisse Ressourcen auszumachen sind. Diese sind aber nicht in derart
grossem Ausmass vorhanden, dass aufgrund derer von der Beurteilung von med.
pract. M.___ abgewichen werden könnte. Insofern die Beschwerdegegnerin im
Weiteren darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr.
med. F.___ vom 23. Januar 2016 sehr aktiv sei, viel laufen gehe und sich
sportlich betätige, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Aussagen kaum den
Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. med. F.___ im Januar 2016 betreffen
dürften. So berichtet die Beschwerdeführerin darin über «seit einem Jahr»
bestehende thorakale Beschwerden, welche nur im Ruhezustand auftreten würden,
nicht jedoch bei den oben genannten aktiven Betätigungen. Im Lichte dessen,
dass die psychische Verschlechterung erst per September 2015 mit der
Erstdiagnose des Mammakarzinoms erstellt ist und die Beschwerdeführerin im
Oktober 2015 operiert wurde, ist nicht davon auszugehen, dass sich ihre
Aussagen bezüglich der sportlichen Betätigung auf den Zeitraum zwischen der
Operation und den Bericht vom Januar 2016 beziehen, sondern auf die Zeit vor
September 2015. Somit kann daraus nichts abgeleitet werden, was den Beweiswert
der gutachterlichen Beurteilung vermindern würde. Des Weiteren stellt sich die
Beschwerdegegnerin mit Verweis auf Foerster (Foerster K., Bork 5., Kaiser V.,
Grobe Th., Tegenthoff M., Weise H., Badke A., Schreinicke G., Lübcke J.,
Vorschläge zur MUE-Einschätzung bei psychoreaktiven Störungen in der
gesetzlichen Unfallversicherung, MED SACH 103 2/2007S. 54 f.) auf den
Standpunkt, bei einer depressiven Episode mit einer Beeinträchtigung
entsprechend einer mittelgradigen depressiven Episode könne von einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von bis zu 40 % ausgegangen werden. Diesbezüglich lässt
die Beschwerdeführerin aber zum einen ausser Acht, dass dabei die vorliegend
ebenfalls diagnostizierte Schmerzstörung nicht berücksichtigt wurde. Und zum
anderen dürften gerade angesichts der Indikatorenrechtsprechung (vgl. E. II.
7.2
) solche schematischen und nicht einzelfallbezogenen Einschätzungen der
Arbeitsunfähigkeit überholt sein, zumal der betreffende Artikel von Foerster
aus dem Jahr 2007 stammt. So kann eine solche Diagnose je nach vorhandenen
Ressourcen der betreffenden Person sehr unterschiedliche Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit haben. Diesem Umstand wird denn auch mit der bundesgerichtlich
festgelegten Indikatorenprüfung Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang ist
zudem darauf hinzuweisen, dass der RAD-Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. K.___,
in seinem Bericht vom 18. Februar 2017 ausdrücklich festhielt, das Gutachten
der E.___ entspreche – insbesondere im psychiatrischen Teil – der neuen
Rechtsprechung und die relativ hohe attestierte Arbeitsunfähigkeit werde auch
plausibel begründet. Was die Beschwerdegegnerin nun nachträglich gegen die
gutachterliche Beurteilung vorbringt, vermag nach dem Gesagten nicht zu
überzeugen. Sodann macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Gutachter führe
klar aus, dass noch Therapieoptionen bestünden, welche zu einer Verbesserung
des Gesundheitszustandes führen würden. Das Bundesgericht hat aber wiederholt
unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 bekräftigt, dass in der
Invalidenversicherung die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer
rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht (zuletzt etwa
Urteile 8C_222/2017 vom 6. Juli 2017 E. 5.2,9C_682/2016 vom 16. Februar 2017
E. 3.2,8C_349/2016 vom 2. November 2015 E. 3.1). Denn die Behandelbarkeit, für
sich allein betrachtet, sagt nichts über den invalidisierenden Charakter einer
psychischen Störung, so auch eines depressiven Leidens, aus (vgl. auch Rahel
Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, SZS 2015
S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Für die Entstehung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während
eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige
Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bestanden hat und eine
anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (vgl. BGE 127 V 294
E. 4c), was im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Schliesslich macht die
Beschwerdegegnerin geltend, es seien Aggravationstendenzen festgestellt worden,
welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern seien.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Gutachten eine sehr differenzierte
Auseinandersetzung mit den aggravatorischen Tendenzen der Beschwerdeführerin
vorgenommen wurde. Die rheumatologischen und internistischen Gutachter haben
auf diese gezielt hingewiesen und kamen denn auch im Resultat zur
Schlussfolgerung, es liege aus somatischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vor. Auch der psychiatrische Teilgutachter med. pract. M.___
setzte sich differenziert mit der Aggravationsproblematik auseinander und kam
in seinem Fachgebiet zum Schluss, es sei zwar eine Aggravation festzustellen,
er erachte diese jedoch eher als bewusstseinsfern. Auch sei nach seiner
Einschätzung ein Störungsmodell zur Entwicklung der Depression schlüssig auf
die Anamnese und die Berichte zu entwickeln. Somit ist davon auszugehen, dass
die Gutachter die Aggravation der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit entsprechend berücksichtigten.
Zusammenfassend ist demnach
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung zu
Unrecht davon ausgegangen ist, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
sei nicht erstellt. Vielmehr hätte sie gestützt auf die Beurteilung aus dem
Gutachten der E.___ davon ausgehen müssen, dass bei der Beschwerdeführerin in
einer angepassten Tätigkeit nur noch eine 40%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt.
8.
Somit ist nachfolgend ein
Einkommensvergleich vorzunehmen, nachdem die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung auf einen solchen verzichtet hat.
8.1
Bezüglich des Invaliden- und
Valideneinkommens kann im Wesentlichen auf die in der Verfügung vom 11. Juni
2014.
(IV-Nr. 76) verwendeten Berechnungsgrundlagen verwiesen werden. Da die
Beschwerdeführerin ihre letzte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen verloren
hat (vgl. IV-Nr. 9.1), ist bezüglich des Valideneinkommens auf den Lohn gemäss
Arbeitgeberbericht vom 31. März 1998 (IV-Nr. 9.1, S. 9) abzustellen und dieser
entsprechend auf das Jahr 2015 aufzurechnen (CHF 2'850.00 x 13,
Aufrechnung Teuerung [Ziffer 19] :106.3x123.2, :100x109.8, :100x105.9), woraus
sich ein Valideneinkommen von CHF 49'930.30 ergibt.
Das Invalideneinkommen errechnet sich
gestützt auf LSE 2014 TA1_tirage_skill_level Total Niveau 1 Frauen: CHF
4'300.00 x 12 + Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7) + Aufrechnung Teuerung
2015.
(:103.6 x 104.1) = CHF 54'052.60; davon 40 % zumutbar = CHF 21'621.00.
8.2
Sodann macht die
Beschwerdeführerin geltend, es sei beim Invalideneinkommen ein Abzug vom
Tabellenlohn in der Höhe von 15 % vorzunehmen.
Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei
Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig
sein können, ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise
weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87,
Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009, E. 2.1.1 mit
Hinweisen). So verdienen Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 75 - 89 % im
hier massgebenden Anforderungsniveau 4 rund 6 % weniger als bei einem
Beschäftigungsgrad von mehr als 90 % (vgl. z.B. Tabelle T2* der LSE 2006 S.
16). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V
75.
E. 5a/bb S. 78).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in
der angefochtenen Verfügung, wie erwähnt, keinen Einkommensvergleich und damit
auch keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten
Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das
Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am
Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten
Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht
gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Wie in Ziffer II. 6.2.7 vorgehend
festgehalten, ist das somatische Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin
gemäss dem Gutachten der E.___ neben der 60%igen Arbeitsunfähigkeit nur wenig
zusätzlich eingeschränkt. Zudem umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das
Invalideneinkommen anwendbare Anforderungsniveau 1 bereits eine Vielzahl von
leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug
vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August
2012,8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Jedoch dürfte zusätzlich einschränkend
hinzukommen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit gemäss
gutachterlicher Beurteilung nur noch über die Woche verteilt umsetzen kann. Hinzu
kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten Defizite bei der Anpassung
an Regeln und Routinen, bei der Planung und Strukturierung, bei der
Flexibilität und Entscheidungsfähigkeit sowie beim Durchhaltevermögen und der
Gruppenfähigkeit hat. Es rechtfertigt sich somit ein behinderungsbedingter
Abzug 15 %. Dagegen ist ein durch Teilzeit bedingter Verdienstnachteil für
Frauen ohne Kaderfunktion in einem Pensum von 25 - 49 % im Jahr
2014.
und 2016 statistisch nur sehr geringfügig ausgewiesen (LSE 2014 und 2016,
T 18), weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Zudem ist
die Beschwerdeführerin bereits 1983 in die Schweiz gekommen (IV-Nr. 111), womit
diesbezüglich kein Abzugsgrund vorliegt. Ebenso gebietet das Alter der
Beschwerdeführerin keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder
Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht
zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9, S. 65).
8.3
Somit ergibt sich aus dem
Valideneinkommen von CHF 49'930.30 und dem Invalideneinkommen von CHF 18'377.85
(CHF 21'621.00 abzüglich 15 %) ein Invaliditätsgrad von 63 % womit die
Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2015 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente hat.
9.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen
und die Verfügung vom 25. September 2017 aufzuheben.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'306.65
festzusetzen (8.60 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen
und MwSt). Die Differenz zur eingereichten Kostennote resultiert daraus, dass
die Positionen vom 6. November 2017, 9. November 2017, 25. Januar 2018,
30.
Januar 2018 und 6. März 2018 (Orientierungskopien an Klientin,
Einreichung der UP-Unterlagen) als Kanzleiaufwand gelten, welcher bereits im
Stundenansatz der Rechtsvertreterin enthalten ist und demnach nicht gesondert vergütet
wird. Zudem wird bei Obsiegen praxisgemäss nur eine halbe Stunde als
nachprozessualer Aufwand vergütet.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
25. September 2017 aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführerin hat ab 1.
Dezember 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'306.65 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_54/2019 vom 1. April 2019 aufgehoben.