VSBES.2017.276
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
14. März 2018Deutsch21 min
Source so.ch
Urteil vom 14. März 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung
vom
22. September 2017)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1974 geborene A.___ meldete
sich am 30. Juli 1998 erstmals unter Hinweis auf Rücken- und
Handgelenkschmerzen seit dem Unfallereignis vom 13. Juli 1997 bei der
Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 1.20).
Die Beschwerdegegnerin traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte
die Akten des Unfallversicherers, der B.___, ein. Unter anderem veranlasste sie
eine dreimonatige berufliche Abklärung in der C.___ ab dem 31. Mai 1999 (vgl.
Verfügung vom 10. März 1999, IV-Nr. 1.4), welche sie sodann im Rahmen
eines Arbeitstrainings bis am 30. November 1999 verlängerte (IV-Nr. 5).
Mit Verfügung vom 21. Januar 2000 (IV-Nr. 11) sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kosten für eine Umschulung zum
Kleingeräte- und Bauteilemonteur in der C.___ vom 1. Dezember 1999 bis zum
30. November 2001 zu. Am 4. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer
einem operativen Eingriff am linken Handgelenk (Proximal row carpectomy)
unterzogen und war anschliessend vom 24. April 2002 bis 15. Mai 2002
in der D.___ hospitalisiert (IV-Nr. 27). Nach Einholen der medizinischen
Akten (IV-Nrn. 40, 42) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 (IV-Nr. 51) vom 1. Juli 1998
bis am 31. August 1997 eine halbe Rente, vom 1. September 1998 bis am
30. September 2002 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. Oktober 2002 bestehe
kein Anspruch auf eine Rente mehr.
2. Am 12. Juli 2005 meldete
sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug
an (IV-Nr. 56). Nach Einholen der Akten des Unfallversicherers (IV-Nrn.
58.1 - 58.38, 60.1 - 60.51) liess die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer polydisziplinär (allgemeininternistisch, psychiatrisch,
rheumatologisch) begutachten. Das Gutachten wurde von der E.___ am
18. August 2006 (IV-Nrn. 68.1 - 68.3) erstattet. Aufgrund
der Stellungnahme von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), vom 30. August 2006 (IV-Nr. 70), wurde dem
Beschwerdeführer am 11. September 2006 (IV-Nr. 72) Beratung und
Unterstützung bei der Stellensuche zugesprochen. Diese wurde sodann am 26. März
2007 (IV-Nr. 78) abgeschlossen. Mit Vorbescheid vom 12. April 2007
(IV-Nr. 80) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund eines errechneten
IV-Grades von 20 % die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht
gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz den dagegen durch den
Beschwerdeführer erhobenen Einwänden vom 12. Mai 2007 (Eingang:
18. Mai 2007, IV-Nr. 81) mit Verfügung vom 6. August 2007
(IV-Nr. 85) fest. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Am 9. November 2009 (IV-Nr. 103)
meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum
Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 25. November 2009 (IV-Nr. 100)
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das Nichteintreten auf das
Leistungsbegehren in Aussicht, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes
nicht glaubhaft dargelegt werde. Dagegen liess der Beschwerdeführer am
23. Dezember 2009 (IV-Nr. 105) Einwände erheben und einen Bericht von
Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2009
einreichen. Aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. H.___, Fachärztin
Neurologie FMH, RAD, vom 15. März 2010 (IV-Nr. 107 S. 2), wurde
der Beschwerdeführer einer Psychiatrischen Begutachtung durch den RAD [...]
zugewiesen (vgl. Zuweisungsschreiben vom 15. März 2010, IV-Nr. 108).
Aufgrund des Untersuchungsberichts von Dr. med. I.___, Fachärztin Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, RAD [...], vom 25. Mai 2010 (IV-Nr. 111
S. 2 ff.), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 27. Juli 2010 (IV-Nr. 112) gestützt auf einen
errechneten IV-Grad von 20 % die Abweisung seiner Leistungsbegehren in
Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 14. September 2010
vorsorglich Einsprache erheben (IV-Nr. 113), die er am 15. Oktober
2010 ergänzte (IV-Nr. 115). Nach Einholen des Ärztlichen Berichts von Dr.
med. I.___, RAD [...], vom 26. Januar 2011 (IV-Nr. 117) und der
Stellungnahme von Dr. med. H.___, RAD, vom 3. Februar 2011
(IV-Nr. 119 S. 2 f.) wies die Beschwerdegegnerin die
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. März 2011
(IV-Nr. 120) ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Am 6. Februar 2017 (IV-Nrn. 127
f.) liess sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum
Leistungsbezug anmelden. Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2017
(IV-Nr. 133) wurde ihm mitgeteilt, da keine Beweismittel eingereicht und
somit der Eintretenstatbestand nicht glaubhaft gemacht worden sei, werde auf
die Neuanmeldung nicht eingetreten. Dagegen liess der Beschwerdeführer am
17. März 2017 Einwände erheben und medizinische Akten einreichen
(IV-Nr. 134). Es wurde zudem für das Einwandverfahren um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. Mit Verfügung vom 22. September
2017 (A.S. [Akten-Seite 1 ff.]) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren wegen
fehlender Notwendigkeit ab.
5. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 27. Oktober 2017 (Eingang: 30. Oktober 2017,
A.S. 4 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 22. September 2017 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Verwaltungsverfahren sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für das
Verwaltungsverfahren bei der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
durch die Unterzeichnende zu gewähren. Es sei der Unterzeichnenden das Honorar
von CHF 1'946.15 zuzusprechen.
2. Es sei im vorliegenden Verfahren ein
zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. zulasten des Staates.
6. Mit Eingabe vom 10. Januar
2018 (A.S. 37) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme
und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Verfügung vom 24. Januar
2018 (A.S. 38 f.) bewilligt die Vizepräsidentin dem Beschwerdeführer für
das Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt
Rechtsanwältin Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Aufgrund des
Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme im Rahmen der
Beschwerdeantwort erübrige sich ein zweiter Schriftenwechsel.
8. Am 7. Februar 2018 (A.S. 40
f.) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein.
9. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren zu
Recht abgewiesen hat. Mit der Beschwerde wird die unentgeltliche Verbeiständung
für das Verwaltungsverfahren im Rahmen von CHF 1'946.15 verlangt.
1.3
Gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. abis Gesetz über die Gerichtorganisation (GO,
BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als
Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen. Die Verfügung vom 22. September
2017, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung während des
Verwaltungsverfahrens betrifft, ist eine Zwischenverfügung (BGE 139 V 600
E. 2.2 S. 602). Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde
fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Diese ergibt sich zudem
aus dem Streitwert von CHF 1'946.15, der deutlich unter der Grenze von
CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO) liegt. Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des
Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 3
Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie
nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit
es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2014 vom
25.
April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2).
2.2
Im Verfahren vor der IV-Stelle
wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt,
wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG). Die sachliche Gebotenheit
einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der
Invalidenversicherung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich
schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine
Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach-
und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Von
Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren
zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die
IV-Stelle also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien
zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), ist die sachliche Gebotenheit einer
Verbeiständung nach einem strengen Massstab zu beurteilen (Urteile des
Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1 und 9C_951/2008
vom 20. März 2009 E. 2.1, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat
diese strenge Praxis in einem jüngeren Urteil erneut bestätigt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer lässt zur
Begründung seiner Rechtsbegehren im Wesentlichen vorbringen, die
Beschwerdegegnerin habe den durch ihn betriebenen Aufwand mit ihrem Vorgehen, wonach
sie zunächst auf seine Neuanmeldung nicht eingetreten sei, geradezu verlangt (A.S. 10
oben). Denn erst aufgrund der anschliessend eingereichten Unterlagen sei die
Beschwerdegegnerin auf seine Leistungsbegehren überhaupt eingetreten
(A.S. 7). Dabei habe die Vertreterin des Beschwerdeführers mit der
Neuanmeldung vom 6. Februar 2017 im Falle einer im Sinne eines Eintretens
auf das Leistungsbegehren noch ungenügenden Anmeldung einen «informellen»
Austausch erwartet (A.S. 9). Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem allein
das Kriterium der Notwendigkeit geprüft, es dann jedoch unterlassen, die
weiteren Kriterien im Einzelnen zu prüfen (A.S. 8). Ausserdem sei der
Beschwerdeführer intellektuell und sprachlich nicht dazu in der Lage, den medizinisch
sowie juristisch in casu relevanten Sachverhalt in genügender Weise zu
erfassen, geschweige denn einen rechtsgenüglichen Einwand zu verfassen
(A.S. 10 f.).
3.2
Die Beschwerdegegnerin hält mit
Eingabe vom 10. Januar 2018 an der angefochtenen Verfügung vom
28.
November 2017 fest. In dieser legt sie im Wesentlichen dar, hier sei entscheidend,
dass nicht ersichtlich sei, inwiefern sich der vorliegende Fall als
überdurchschnittlich schwierig gestalten solle. Vorliegend sei primär streitig,
wie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen sei. Diese
Aufgabe komme allein den Medizinern zu. Ein Ausnahmefall mit schwierigen
rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, welche nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege berechtigen würde,
liege nicht vor. Es handle sich betreffend die Komplexität um einen als
durchschnittlich zu bezeichnenden Fall. Würde die unentgeltliche Verbeiständung
gewährt, liefe dies darauf hinaus, dass der Anspruch in praktisch allen
Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was indessen der gesetzlichen
Konzeption widerspräche. Zudem sei festzuhalten, dass mit der Wiedereinführung
des Vorbescheidverfahrens per 1. Juli 2006 angestrebt worden sei, dass das
Verfahren weniger formalistisch, sondern einfacher und «bürgernäher» als das
zuvor geltende Einspracheverfahren zu gestalten sei, was dazu geführt habe,
dass an Vorbringen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens keine hohen formellen
Anforderungen gestellt würden. Sprachliche Probleme alleine führten im Übrigen
nicht zur Notwendigkeit einer Verbeiständung, vielmehr sei in solchen Fällen
ein Dolmetscher beizuziehen.
4.
4.1
Hinsichtlich der Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender
Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle und dem
gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es
«rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im
Verwaltungsverfahren vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines
Rechtsanwalts «erfordern» (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers
auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Eine Rechtsprechung, welche darauf
hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die
Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den
gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im
Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urs Müller: Das Verwaltungsverfahren in
der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2024 mit Hinweisen).
«Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen
Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011 mit Hinweis).
4.2
Die sachliche Gebotenheit der
unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist
abhängig von den Umständen des Einzelfalls, den Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens.
Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit
des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in
Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls
ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person
droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn
zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine
gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch
Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts I 75/04
vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird
nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von
der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde
also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts
mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen,
unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen
strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f.
S. 201; Urteil des Bundesgerichts I 557/04 vom 29. November 2004
E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff. mit Hinweisen).
5.
5.1
Nach dem Gesagten setzt die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der
Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher
oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher
«Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit
besondere Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Person des
Beschwerdeführers ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch
eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt
werden kann.
5.2
Eine besondere rechtliche oder
tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur
Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche deutlich
komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen
invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall».
5.2.1
Besondere Schwierigkeiten können
beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese
präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise einfach: Es geht darum, ob sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit seit dem
Zeitpunkt der durch die Beschwerdegegnerin zuletzt erlassenen und in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 14. März 2011 (IV-Nr. 120)
erheblich verändert hat. Der Umstand allein, dass es sich im vorliegenden Fall bereits
um die vierte Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin handelt, führt nicht zur Bejahung einer
überdurchschnittlichen verfahrensmässigen Schwierigkeit oder Komplexität. Eine
solche kann beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch
das Gericht an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende
Verfahrensfehler zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier indes nicht.
5.2.2
Inhaltlich steht die Würdigung
der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Verlaufsberichts von Dr. med. G.___,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. September 2016 (IV-Nr. 134
S. 13 ff.) und des Austrittsberichts der 2. Hospitalisation des Beschwerdeführers
in der Klinik der J.___ vom 9. April 2015 (IV-Nr. 134 S. 11 f.)
sowie ein Vergleich mit den im Zeitpunkt der ablehnenden Verfügung vom
14.
März 2011 relevanten medizinischen Berichte im Vordergrund. Die
Beurteilung von medizinischen Berichten aufgrund der diesbezüglich massgebenden
Rechtsprechung und deren rechtliche Relevanz zu erkennen, erfordern in der
Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Es ist mit
dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er über derartige Kenntnisse nicht
verfügt. Trotzdem begründen derartige Fragestellungen nicht ohne weiteres eine
Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern. Die gegenteilige
Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
in praktisch allen Fällen bejaht werden müsste, in denen eine medizinische
Begutachtung angeordnet werde, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4
ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen würde (vgl. auch Urteile des
Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.1,8C_717/2012 vom
8.
November 2012 E. 3.5,8C_370/2010 vom 7. Februar 2011
E. 7.1 und 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1). Es
bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und
eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteile des
Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2,9C_676/2012
vom 21. November 2012 E. 3.2.2,9C_908/2012 vom 22. Februar 2013
E. 5.2,9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände
können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung,
Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im
Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April
2017.
E. 3.2). Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche
Komplexität vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage
lückenhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni
2017.
E. 4.4).
Derartige oder vergleichbare, eine
besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind vorliegend
nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht bereits daraus, dass der
behandelnde Psychiater Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in
seinem Verlaufsbericht vom 19. September 2016 oder die Ärzte / Psychologen
der J.___ im Austrittsbericht vom 9. April 2015 allenfalls eine andere
Auffassung vertreten bzw. andere Diagnosen stellen als Dr. med. I.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD [...], im
Untersuchungsbericht vom 25. Mai 2010. Denn derartige Konstellationen
bilden durchaus keine Seltenheit. Der Umstand, dass sich zudem die Frage nach
der Notwendigkeit einer ergänzenden psychiatrischen Abklärung stellen könnte,
vermag ebenfalls keine aussergewöhnliche Komplexität zu begründen, denn auch
solche Themen gehören in derartigen Verfahren zur Tagesordnung.
5.2.3
Zusammenfassend weist das
Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine aussergewöhnliche
Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich um einen
«normalen» Neuanmeldungsfall nach vorgängiger rechtskräftiger
Anspruchsverneinung. Im Vordergrund steht der Vergleich der neu eingereichten
psychiatrischen Berichte vom 9. April 2015 und 19. September 2016 mit
dem psychiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. med. I.___ vom 25. Mai
2010, auf den sich die Verfügung vom 14. März 2011 im Wesentlichen stützte.
Es stellen sich Fragen, welche in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren
üblich sind. Der Fall hebt sich nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Unter
dem Aspekt der besonderen Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die
Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.
5.3
Nicht stichhaltig ist des
Weiteren auch die Berufung auf die intellektuelle und sprachliche Unfähigkeit
des Beschwerdeführers, den medizinisch und juristisch in casu relevanten
Sachverhalt in genügender Weise zu erfassen. Denn die aus solchen oder
ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in
einem – wie vorliegend gegeben – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach
gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten
sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3,9C_315/2009
vom 18. September 2009 E. 2.2). Dass dies objektiv nicht möglich
gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt und ist denn
auch nicht ersichtlich. Auch vor diesem Hintergrund kann die Verbeiständung
durch eine Rechtsanwältin nicht als erforderlich gelten.
Aus dem Vorbringen, dass bereits aus der
blossen Chronologie der in vorliegender Angelegenheit ergangenen Entscheide
erhelle, dass eine anwaltliche Unterstützung notwendig sei, vermag der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn, wenn eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde – was vorliegend
mit Verfügung vom 14. März 2011 der Fall war –, so wird eine neue
Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der
Invaliditätsgrad seither erheblich verändert hat (Art. 87 Abs. 3
i.V.m Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
Da der Beschwerdeführer seinem am 6. Februar 2017 erneut eingereichten Leistungsgesuch
(IV-Nr. 128 f.) keine Beweismittel und insbesondere keine medizinischen
Berichte beigelegt hat, die eine Veränderung seines gesundheitlichen Zustandes
dokumentieren, ist nicht zu beanstanden, dass ihm die Beschwerdegegnerin mit
Vorbescheid vom 10. Februar 2017 (IV-Nr. 133 S. 2 ff.) das
Nichteintreten wegen Nichtglaubhaftmachens eines Eintrittstatbestandes in
Aussicht gestellt hat. Der Beschwerdeführer war demnach gehalten, medizinische Berichte
einzureichen, die eine gesundheitliche Veränderung glaubhaft darlegen. Da keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind und durch den Beschwerdeführer denn auch nicht
geltend gemacht wird, dass ihm das selbständige Einreichen von medizinischen Belegen
nicht möglich gewesen wäre, hätte er die entsprechenden Arztberichte selbst
einreichen können. Es ist im Übrigen gestützt auf die vorliegenden Akten davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das Vorgehen des Glaubhaftmachens einer
Veränderung bereits bekannt war. So hat die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Anmeldung vom 9. November 2009
mit Vorbescheid vom 25. November 2009 das Nichteintreten auf sein
Leistungsbegehren in Aussicht gestellt, da eine Veränderung seines Gesundheitszustandes
nicht glaubhaft dargelegt worden sei. In diesem Zusammenhang läuft auch das
Vorbringen der Vertreterin des Beschwerdeführers ins Leere, wonach sie einen
informellen Austausch erwartet habe.
5.4
Zusammenfassend stellen sich im
vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht
sonderlich schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig
erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese
verweigert werden könnte, wenn mit dem Vorbescheid die Ablehnung des
Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt wurde. Ein solches Ergebnis stünde im
Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab»
auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert
nichts, dass eine Rente – mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher
Bedeutung – zur Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders
schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erblicken, der
regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies
ebenfalls darauf hinauslaufen, dass eine solche in beinahe allen
IV-Rentenfällen zu gewähren wäre, was der gesetzlichen Regelung widerspräche.
6.
6.1
Da die Erforderlichkeit einer
anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die
Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und
Bedürftigkeit) verzichtet hat. Für eine allfällige Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren müssten sämtliche drei
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.
6.2
Nach dem Gesagten ist die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2017, worin das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss besteht kein
Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
7.2
Dem Beschwerdeführer wurde die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihm für das
Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin Barbara Wyler als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. E. I. 7 hiervor). Die Kostenforderung ist
bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu
entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1
i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwältin Wyler
hat am 7. Februar 2018 eine Kostennote eingereicht (A.S. 40 f.),
worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'026.00 geltend macht. Das
auf einem Stundensatz von CHF 200.00 basierende Honorar beruht auf einem
Aufwand von total 8,84 Stunden. Dabei erweist sich der für das
Aktenstudium und Ausfertigen der Beschwerde vom 26. und 27. Oktober
2017.
geltend gemachte Aufwand von total 7,5 Stunden im Vergleich zu
ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch und ist ermessensweise auf 6 Stunden zu
kürzen. Weiter enthält die Kostennote Bemühungen, die praxisgemäss als
Kanzleiaufwand gelten, welcher im Stundenansatz einer Rechtsanwältin enthalten sind
und nicht gesondert entschädigt werden. Dies trifft zu auf die drei Positionen
«Eingang Verfügung Versicherungsgericht SO 30. Oktober 2017,
Entscheidstudium, Eintragen Frist» vom 31. Oktober 2017, «Schreiben an
Klient, senden div. Unterlagen» vom 2. November 2017, und «Eingang div.
Unterlagen von Estimed, Schreiben an Klient» vom 25. Januar 2018 à je 0,17
Stunden. Damit beträgt der Aufwand noch insgesamt 6,83 Stunden. Mit einem
Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT)
ergibt sich damit eine Entschädigung von CHF 1'444.40 (6,33 Std. x CHF 180.00
zuzügl. Auslagen von CHF 108.30 mit 8 % MwSt [= CHF 1'347.50]
und 0,5 Std. x CHF 180.00 mit 7,7 % MwSt [= CHF 96,90]),
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 147.50
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'591.90), wenn der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass hier vom geltend gemachten
Stundenansatz von CHF 200.00 auszugehen ist.
7.3
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom
8.
November 2006 E. 4 mit Hinweisen).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Barbara Wyler, wird auf CHF 1'444.40 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang
von CHF 147.50 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während zehn
Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_311/2018 vom 29. Mai
2018 nicht ein.