VSBES.2017.277
Auszahlung Kinderrente
20. Dezember 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Urteil vom 20. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Auszahlung
Kinderrente (Verfügung vom 27. September 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 20. Dezember
2016 (IV-Stelle Belege [IV-]Nr. 68) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) B.___ rückwirkend ab 1. September 2014 eine
ganze Rente, nebst Kinderrenten für die im März 1999 geborene Tochter C.___, zu.
2. Die Ehe von B.___ mit A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), dem Vater der Tochter C.___, wurde mit Urteil vom
12. Juni 2017 (IV-Nr. 74, S. 2 ff.) geschieden. Ziffer 4.3 des
Scheidungsurteils lautet wie folgt: «Eine allfällige IV-Kinderrente für C.___
steht bis zu deren Volljährigkeit A.___ (dem Beschwerdeführer) zu». Am 12.
September 2017 liess B.___ dieses Urteil der Beschwerdegegnerin zukommen und
beantragen, die Kinderrente für C.___ sei nicht mehr an den Beschwerdeführer A.___,
sondern an sie als Rentenberechtigte auszuzahlen (IV-Nr. 74, S. 1; vgl.
Protokolleintrag von diesem Datum).
3. Mit Verfügung vom 27. September
2017 (IV-Nr. 77, S 6 f.) legte die Beschwerdegegnerin fest, die Kinderrente für
C.___ werde ab 1. Oktober 2017 an B.___ ausbezahlt.
4. Mit Zuschrift vom 27. Oktober
2017 erhebt A.___ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen die Verfügung vom 27. September 2017. Er beantragt, die Kinderrente für
die Tochter C.___ sei nicht an die Mutter B.___, sondern an ihn, den Vater A.___,
oder direkt an die Tochter C.___ auszuzahlen. Mit der Beschwerde wird eine
Erklärung der Tochter C.___ vom 27. Oktober 2017 (IV-Nr. 77, S. 5) eingereicht,
in dem diese ebenfalls verlangt, die IV-Kinderrente sei entweder an den
Beschwerdeführer oder an sie selbst auszuzahlen.
5. Die Beschwerdegegnerin reicht
mit ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2017 eine neue Verfügung vom 16.
November 2017 ein, wonach die Rente ab 1. Dezember 2017 direkt an C.___
ausbezahlt werde. Sie beantragt, die Beschwerde vom 27. Oktober 2017 sei
abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei.
Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1
lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
1.3
Strittig und zu prüfen ist
einzig, an wen die Kinderrente für C.___ in der Höhe von CHF 887.00 pro Monat
auszuzahlen ist. Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2017 ist
über diese Frage für die Zeit ab 1. Oktober 2017 entschieden worden. Für den
Zeitraum ab 1. Dezember 2017 ist inzwischen die Verfügung vom 16. November
2017.
erlassen worden; diese kann, wie sich der Rechtsmittelbelehrung entnehmen
lässt, selbständig mit Beschwerde beim Versicherungsgericht angefochten werden.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig der
Kinderrenten-Anspruch für Oktober und November 2017. Der Streitwert beläuft
sich somit auf CHF 1'774.00 (2 x CHF 887.00). Da diese Summe unter CHF
30'000.00 liegt, ist der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter
zur Beurteilung zuständig.
2.
2.1
Männer und Frauen, denen eine
Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine
Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte,
Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]).
2.2
Die Kinderrente wird wie die
Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über
die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und abweichende zivilrichterliche
Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle abweichend
regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35
Abs. 4 IVG).
2.3
Sind die Eltern des Kindes nicht
oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist gemäss
Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) die Kinderrente auf Antrag
dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche
Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Wird das Kind volljährig, so
ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung nichts, es sei denn, das
volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selber. Abweichende
vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art.
71ter Abs. 3 AHVV, in Kraft seit 1. Januar 2011).
3.
Als die Ehe der Eltern durch
das Urteil vom 12. Juni 2017, das gleichentags in Rechtskraft erwuchs,
geschieden wurde, war die Tochter C.___ bereits volljährig. Die Rente ist daher
direkt an sie auszuzahlen, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellt (vgl.
den soeben zitierten Art. 71ter Abs. 3 AHVV). Eine Auszahlung an den
Beschwerdeführer kommt dagegen nicht infrage, da die Tochter volljährig ist und
deshalb keine elterliche Sorge mehr besteht, wie es Art. 71ter Abs.
1.
AHVV verlangt (vgl. BGE 134 V 15 E. 2.2 S. 16). Ein Antrag der Tochter, die
Rente sei direkt an sie auszuzahlen, ist erst während des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens gestellt worden. Die Beschwerdegegnerin bzw. die
zuständige Ausgleichskasse haben dem Antrag entsprochen und mit der neuen
Verfügung vom 16. November 2017 die Auszahlungsregelung auf den nächstmöglichen
Zeitpunkt angepasst. Bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 27. September
2017.
ist noch keine direkte Auszahlung an die Tochter beantragt worden. Es ist
deshalb korrekt, dass die Beschwerdegegnerin verfügt hat, die Rente sei an die
Rentenberechtigte B.___ auszuzahlen, wie es das Gesetz für den Regelfall
vorsieht (Art. 35 Abs. 1 IVG; vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die gegen die Verfügung
vom 27. September 2017 gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Wie dargelegt, bildet die
Verfügung vom 16. November 2017 nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos, da es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen, sondern einzig die Auszahlungsmodalitäten betrifft
(Art. 61 lit. a ATSG; Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger