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Entscheid

VSBES.2017.277

Auszahlung Kinderrente

20. Dezember 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 20. Dezember

2016 (IV-Stelle Belege [IV-]Nr. 68) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) B.___ rückwirkend ab 1. September 2014 eine

ganze Rente, nebst Kinderrenten für die im März 1999 geborene Tochter C.___, zu.

2. Die Ehe von B.___ mit A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), dem Vater der Tochter C.___, wurde mit Urteil vom

12. Juni 2017 (IV-Nr. 74, S. 2 ff.) geschieden. Ziffer 4.3 des

Scheidungsurteils lautet wie folgt: «Eine allfällige IV-Kinderrente für C.___

steht bis zu deren Volljährigkeit A.___ (dem Beschwerdeführer) zu». Am 12.

September 2017 liess B.___ dieses Urteil der Beschwerdegegnerin zukommen und

beantragen, die Kinderrente für C.___ sei nicht mehr an den Beschwerdeführer A.___,

sondern an sie als Rentenberechtigte auszuzahlen (IV-Nr. 74, S. 1; vgl.

Protokolleintrag von diesem Datum).

3. Mit Verfügung vom 27. September

2017 (IV-Nr. 77, S 6 f.) legte die Beschwerdegegnerin fest, die Kinderrente für

C.___ werde ab 1. Oktober 2017 an B.___ ausbezahlt.

4. Mit Zuschrift vom 27. Oktober

2017 erhebt A.___ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen die Verfügung vom 27. September 2017. Er beantragt, die Kinderrente für

die Tochter C.___ sei nicht an die Mutter B.___, sondern an ihn, den Vater A.___,

oder direkt an die Tochter C.___ auszuzahlen. Mit der Beschwerde wird eine

Erklärung der Tochter C.___ vom 27. Oktober 2017 (IV-Nr. 77, S. 5) eingereicht,

in dem diese ebenfalls verlangt, die IV-Kinderrente sei entweder an den

Beschwerdeführer oder an sie selbst auszuzahlen.

5. Die Beschwerdegegnerin reicht

mit ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2017 eine neue Verfügung vom 16.

November 2017 ein, wonach die Rente ab 1. Dezember 2017 direkt an C.___

ausbezahlt werde. Sie beantragt, die Beschwerde vom 27. Oktober 2017 sei

abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei.

Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

1.3

Strittig und zu prüfen ist

einzig, an wen die Kinderrente für C.___ in der Höhe von CHF 887.00 pro Monat

auszuzahlen ist. Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2017 ist

über diese Frage für die Zeit ab 1. Oktober 2017 entschieden worden. Für den

Zeitraum ab 1. Dezember 2017 ist inzwischen die Verfügung vom 16. November

2017.

erlassen worden; diese kann, wie sich der Rechtsmittelbelehrung entnehmen

lässt, selbständig mit Beschwerde beim Versicherungsgericht angefochten werden.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig der

Kinderrenten-Anspruch für Oktober und November 2017. Der Streitwert beläuft

sich somit auf CHF 1'774.00 (2 x CHF 887.00). Da diese Summe unter CHF

30'000.00 liegt, ist der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter

zur Beurteilung zuständig.

2.

2.1

Männer und Frauen, denen eine

Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine

Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte,

Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20]).

2.2

Die Kinderrente wird wie die

Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über

die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und abweichende zivilrichterliche

Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle abweichend

regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35

Abs. 4 IVG).

2.3

Sind die Eltern des Kindes nicht

oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist gemäss

Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)

in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) die Kinderrente auf Antrag

dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche

Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Wird das Kind volljährig, so

ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung nichts, es sei denn, das

volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selber. Abweichende

vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art.

71ter Abs. 3 AHVV, in Kraft seit 1. Januar 2011).

3.

Als die Ehe der Eltern durch

das Urteil vom 12. Juni 2017, das gleichentags in Rechtskraft erwuchs,

geschieden wurde, war die Tochter C.___ bereits volljährig. Die Rente ist daher

direkt an sie auszuzahlen, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellt (vgl.

den soeben zitierten Art. 71ter Abs. 3 AHVV). Eine Auszahlung an den

Beschwerdeführer kommt dagegen nicht infrage, da die Tochter volljährig ist und

deshalb keine elterliche Sorge mehr besteht, wie es Art. 71ter Abs.

1.

AHVV verlangt (vgl. BGE 134 V 15 E. 2.2 S. 16). Ein Antrag der Tochter, die

Rente sei direkt an sie auszuzahlen, ist erst während des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens gestellt worden. Die Beschwerdegegnerin bzw. die

zuständige Ausgleichskasse haben dem Antrag entsprochen und mit der neuen

Verfügung vom 16. November 2017 die Auszahlungsregelung auf den nächstmöglichen

Zeitpunkt angepasst. Bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 27. September

2017.

ist noch keine direkte Auszahlung an die Tochter beantragt worden. Es ist

deshalb korrekt, dass die Beschwerdegegnerin verfügt hat, die Rente sei an die

Rentenberechtigte B.___ auszuzahlen, wie es das Gesetz für den Regelfall

vorsieht (Art. 35 Abs. 1 IVG; vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die gegen die Verfügung

vom 27. September 2017 gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Wie dargelegt, bildet die

Verfügung vom 16. November 2017 nicht Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos, da es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von

Versicherungsleistungen, sondern einzig die Auszahlungsmodalitäten betrifft

(Art. 61 lit. a ATSG; Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger