VSBES.2017.28
Invalidenrente
24. Oktober 2017Deutsch33 min
Source so.ch
Urteil vom 24. Oktober 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Nicole
Fierz,
Beigeladener (Gegner)
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 13. Dezember 2016 und 19. Januar 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 B.___ (nachfolgend:
Beigeladener), geboren 1960, meldete sich im August 2003 wegen
Bewegungseinschränkungen der linken Schulter nach einem Sturz von einem Gerüst
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In seiner Tätigkeit als
Maler war er seit dem 1. Oktober 2002 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 5).
1.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte
dem Beigeladenen zunächst Eingliederungsmassnahmen in Form von Hilfe bei der
Stellensuche. Diese Bemühungen wurden am 24. Mai 2004 erfolglos eingestellt
(IV-Nrn. 15 und 33).
1.3 Die Unfallversicherung Suva
sprach dem Beigeladenen mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 (IV-Nr. 40)
aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % eine Invalidenrente ab dem 1. Juli
2004 zu. Zusätzlich erhielt dieser eine Integritätsentschädigung. Die
Beschwerdegegnerin verfügte ihrerseits am 21. Dezember 2004 (IV-Nr. 41) die
Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente vom 1. Oktober 2003 bis
30. Juni 2004. Ab dem 1. Juli 2004 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %,
eine leichte Tätigkeit sei zumutbar.
2.
2.1 Am 25. Oktober 2009 meldete sich
der Beigeladene wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr.
44). Vom 1. Januar bis 30. September 2009 war er zu 100 % als
Betriebsmitarbeiter in einem Malergeschäft tätig gewesen. Als gesundheitliche
Beeinträchtigung wurden die Schulterproblematik seit dem Unfall im Jahr 2002
sowie ein seit Juni 2009 bestehender Bluthochdruck angegeben. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 4. Juni 2009 100 %.
2.2 Die Beschwerdegegnerin klärte
den Sachverhalt medizinisch ab und liess den Beigeladenen unter anderem durch
die Begutachtungsstelle C.___ am 23. August 2010 begutachten (IV-Nr. 83.1 - 83.3).
2.3 Per 11. Januar 2012 konnte der
Beigeladene eine 100 %-Stelle als Mitarbeiter (Aufgabenbereich Malen,
Reinigen, Pflegen, Hauswartarbeiten) bei der D.___ AG antreten (IV-Nr. 96).
2.4 Mit Vorbescheid vom 30. Januar
2012 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen in Aussicht, ihm ab dem 1.
Juni 2010 eine ganze Rente, ab dem 1. Januar 2011 eine Viertelsrente und ab dem
1. August 2011 keine Rente auszurichten (IV-Nr. 97). Die Aufhebung des
Rentenanspruchs wurde mit dem Stellenantritt begründet. Mit Verfügung vom 19.
April 2012 (IV-Nr. 101) wurden die Leistungen demgemäss zugesprochen.
3.
3.1 Am 29. März 2014 meldete sich
der Beigeladene erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr.
103). Nachdem er bei der Arbeit auf beide Knie gefallen war, war er seit dem 30.
September 2013 wieder zu 100 % arbeitsunfähig.
3.2 Die Beschwerdegegnerin leitete medizinische
Abklärungen ein. Es erfolgte eine bidisziplinäre Begutachtung durch die
Begutachtungsstelle C.___. Das Gutachten wurde am 17. August 2015 erstattet (IV-Nr.
139.1).
3.3 Mit Vorbescheid vom 13. April
2016 (IV-Nr. 163) wurde dem Beigeladenen in Aussicht gestellt, ihm ab dem 1.
November 2014 eine befristete ganze Invalidenrente auszurichten. Seit dem 9.
Februar 2016 seien ihm indessen leichte bis intermittierend mittelschwere,
wechselbelastende, hauptsächlich im Sitzen ausgeübte Tätigkeiten, in einem
vollen Pensum mit einer Leistungseinbusse von 20 % zumutbar. Damit könne er ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Invaliditätsgrad von 12 %). Die
Rente werde daher per 1. Juni 2016 eingestellt.
3.4 Nachdem der Beigeladene gegen
den Vorbescheid hatte Einwand erheben lassen (IV-Nr. 168), holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 13.
Dezember 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) sprach sie dem Beigeladenen schliesslich
eine unbefristete ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100 %).
4. Gegen die genannte Verfügung
erhebt die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), am 26. Januar 2016 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 12
ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die
Verfügung vom 13. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Sache sei zur
Entscheidung im Sinne des Vorbescheids zurückzuweisen.
2. Eventualiter
seien weitere Abklärungen, namentlich eine Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit, vorzunehmen.
5. Am 19. Januar 2017 verfügte die
Beschwerdegegnerin in Ergänzung zur Verfügung vom 13. Dezember 2016 über den
rückwirkenden Rentenanspruch für die Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Dezember
2016 (A.S. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin teilte dem Versicherungsgericht mit
E-Mail vom 2. Februar 2017 (A.S. 20) mit, diese Verfügung gelte als
mitangefochten und sei in das Verfahren miteinzubeziehen.
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 15. März 2017 (A.S. 27 f.) auf
weitere Ausführungen und reicht einen Protokollauszug zu den Akten.
7. Der Beigeladene lässt sich am
1. Mai 2017 (A.S. 37 ff.) vernehmen und beantragen, die Beschwerde vom 26.
Januar 2017 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdeführerin abzuweisen.
8. Die Beschwerdeführerin nimmt am
23. Mai 2017 noch einmal Stellung (A.S. 48 ff.).
9. Am 6. Juli 2017 reicht die
Vertreterin des Beigeladenen eine Kostennote zu den Akten (A.S. 60 f.).
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Erlässt ein
Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen
Trägers berührt, so hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm die
Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die
versicherte Person. Der Vorbescheid und die Verfügung betreffend eine IV-Rente
sind unter anderem der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge
zuzustellen (Art. 73bis Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs.
1.
lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2
Die Invaliditätsbemessung der
Invalidenversicherung ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen
Vorsorge prinzipiell bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer
Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu
beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle
über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad im Sinne von Art.
49.
Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwerde berechtigt (BGE 132 V 1
E. 3.3.1 S. 5).
1.3
Der Beigeladene ist im Rahmen
der beruflichen Vorsorge bei der Beschwerdeführerin versichert (IV-Nr. 119). Dieser
wurden sowohl die Verfügung vom 13. Dezember 2016 als auch diejenige vom
19.
Januar 2017 zugestellt, weshalb die Bindungswirkung grundsätzlich zu
bejahen ist. Soweit sich das Rechtsmittel auf Fragestellungen bezieht, die für
die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung
entscheidend sind, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert
(BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S 69; Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10.
August 2009 E. 4.1). Ebenfalls ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich
zuständig. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,
dass der Beigeladene seit dem 1. Oktober 2013 aufgrund eines Unfallereignisses
in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf der einjährigen
Wartezeit sei ihm keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 100 % habe er ab dem 1. November 2014 Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente.
2.2
Die Beschwerdeführerin hält
dem in ihrer Beschwerde vom 26. Januar 2017 (A.S. 12 ff.) und der Stellungnahme
vom 23. Mai 2017 (A.S. 48 ff.) entgegen, das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___
vom 17. August 2015 komme zum Schluss, dass zum Begutachtungszeitpunkt keine
Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei. Man sei aber von weiteren Behandlungs-
und damit Besserungsmöglichkeiten ausgegangen. Der daraufhin von der
Beschwerdegegnerin eingeholte Bericht des behandelnden Orthopäden, Dr. med. E.___,
datiere zwar vom Februar 2016, gebe aber den Zustand der letzten Untersuchung
im Juni 2015 wieder, was die Beschwerdegegnerin übersehen habe. Der nach
erfolgtem Einwand durch den Versicherten eingeholte Bericht des behandelnden
Orthopäden datiere vom 28. Juni 2016 und basiere auf aktuellen MRT-Untersuchungen
beider Knie. Daraus ergebe sich, dass sich der Zustand im Vergleich zur
Voruntersuchung im Dezember 2014 nicht wesentlich verändert habe. Die Frage
nach therapeutischen Massnahmen werde nicht beantwortet. Prognostisch äussere
sich Dr. med. E.___ dahingehend, dass auch bei der Implantation einer
Totalprothese wegen des Alters von 56 Jahren nicht mit einer Steigerung der
Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Die Frage nach einer zumutbaren
Tätigkeit werde bejaht. Es werde eine Belastungsprobe im Rahmen von drei bis
vier Stunden angeregt. Dabei sei von einer verminderten Leistungsfähigkeit
auszugehen. Der Bericht erweise sich bezüglich seiner Aussagen als nicht
konsistent. Seit Juni 2015 hätten offenbar keine Therapiemassnahmen mehr
stattgefunden. Der aktuelle MRT-Befund sei gleich wie derjenige vom Dezember
2014.
und damit auch gleich wie im Begutachtungszeitpunkt, in welchem die
Gutachter nach erfolgter Therapie von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit
ausgegangen seien. Da keine Therapiemassnahmen erfolgt seien, habe hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit immer noch die gleiche Ausgangslage bestanden wie zum
Begutachtungszeitpunkt.
Es sei nicht nachvollziehbar, wie und
auf welcher Basis die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelange, dass dem Versicherten
keinerlei Tätigkeiten mehr zumutbar seien, dies auch noch in Missachtung der
Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Offenbar sei man sich
über den Zustand des Versicherten nicht sicher gewesen. Statt jedoch weitere
Abklärungen zu treffen, habe man die angefochtene Verfügung erlassen. Der
Sachverhalt sei offensichtlich nicht vollständig abgeklärt worden. Der
Rentenanspruch vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2016 sei daher nicht
ausgewiesen. Dr. med. E.___ erwähne in seinem Bericht vom 28. Juni 2016 als
einzigen Grund für die angeblich nicht mehr steigerbare Arbeitsfähigkeit das
Alter des Beigeladenen. Dies sei keine medizinische Begründung. Im Gutachten
werde der Gesundheitszustand unter entsprechenden Therapiemassnahmen als
besserungsfähig bezeichnet. Weil der im Nachgang eingeholte Bericht des
behandelnden Orthopäden nicht beweiskräftig sei, sei nicht etwa der gleiche
Zustand wie im August 2015 erwiesen, sondern dieser sei nach wie vor nicht
abgeklärt. Zu dieser Abklärung eigne sich eine Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit. Eventualiter sei, wie vom behandelnden Arzt vorgeschlagen,
eine Belastungserprobung im Rahmen von drei bis vier Stunden vorzunehmen.
Schliesslich seien in Nachachtung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente»
gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und einzuleiten. Sollte sich
ergeben, dass die nicht erfolgten Therapiemassnahmen vom Versicherten zu
verantworten seien, wäre dieser an seine Mitwirkungspflichten zu erinnern und
aufzufordern, sich den therapeutischen Massnahmen zu unterziehen.
Die Beschwerdegegnerin sei von einem
Validenlohn von CHF 63'187.00 gemäss Lohnstrukturerhebung ausgegangen. Tatsache
sei, dass der Beigeladene bei seiner letzten Arbeitgeberin einen Jahreslohn von
CHF 52'200.00 erzielt habe. Es werde in der angefochtenen Begründung nicht
dargelegt, weshalb man auf einen Tabellenlohn abgestellt habe. Vielmehr sei der
damals erzielte Lohn an die Nominallohnentwicklung anzupassen und als
Valideneinkommen heranzuziehen. Der Beigeladene sei seit dem erstmaligen
Auftreten der Invalidität nicht durchgehend invalid gewesen. Vielmehr habe er eine
befristete Rente erhalten. Dazwischen habe er eine rentenausschliessende
Tätigkeit ausgeübt. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass er immer noch bei der D.___ AG tätig wäre, hätte sich der
Knie-Unfall nicht ereignet.
2.3
Der Beigeladene liess sich am 1.
Mai 2017 (A.S. 37 ff.) vernehmen. Es sei nicht einleuchtend, inwiefern weitere
Abklärungen weitere Erkenntnisse liefern könnten, da die betreffende Zeitspanne
bereits verstrichen sei. Die Arbeitsfähigkeit für die in Frage stehende
Zeitperiode sei vielmehr aufgrund der echtzeitlichen Beweise zu bestimmen.
Aufgrund dieser echtzeitlichen Berichte sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des
Beigeladenen vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2016 ausgewiesen. Von
zusätzlichen Untersuchungen könnten betreffend diese Zeit keine neuen Schlüsse
gezogen werden. Wenn die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass der Bericht von
Dr. med. E.___ vom 28. Juni 2016 nicht als Basis für den Entscheid herangezogen
werden könne, verkenne sie, dass die Beschwerdegegnerin nicht massgeblich auf
diesen Bericht abgestellt habe, sondern auf das Gutachten der Begutachtungsstelle
C.___ vom 17. August 2015. Darin werde die Arbeitsfähigkeit verneint. Dr. med. E.___
nehme in seinem Bericht vom 28. Juni 2016 lediglich eine
Verlaufsbeurteilung zu den therapeutischen Massnahmen vor. Dabei habe er
insbesondere ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen auch durch
therapeutische Massnahmen nicht gesteigert werden könne. Dass aus ärztlicher
Sicht keine Therapiemassnahmen angeordnet worden seien, beweise nicht die
Inkonsistenz des Berichts von Dr. med. E.___, sondern dass aus seiner
fachärztlichen Sicht keine Therapieoptionen mehr angezeigt seien. Dass die
Beschwerdegegnerin sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das
Gutachten abstütze, sei nachvollziehbar und entspreche der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Der RAD-Arzt, Dr. med. F.___, sei als Facharzt für Innere
Medizin nicht befähigt, die gesamtmedizinische Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.
Was die Einkommensberechnung anbelange,
verkenne die Beschwerdegegnerin, dass der letzte Lohn des Beigeladenen bei der D.___
AG bereits nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt worden sei. Der
Beigeladene sei seit 2002 invalid. Somit sei es nicht mehr möglich gewesen, das
Valideneinkommen aufgrund der damaligen Tätigkeit vor Eintritt des
Gesundheitsschadens zu ermitteln. Wenn es nicht möglich sei, auf den vor
Invaliditätseintritt zuletzt erzielten Lohn abzustellen oder sonst konkrete
Anhaltspunkte für die Bestimmung fehlten, dann sei auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte abzustellen. Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene
Tabellenlohn sei korrekt.
3.
3.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Zusprache einer Invalidenrente nach einer Neuanmeldung vom 29.
März 2014 durch Verfügungen vom 13. Dezember 2016 und 19. Januar 2017, weshalb
die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt
in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a).
4.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,
117.
V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
5.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345
E. 5.1).
6.
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der
letzten materiellen Rentenprüfung – vorliegend am 19. April 2012 – bestanden
hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 13. Dezember
2016.
bzw. 19. Januar 2017.
6.1
Zum Zeitpunkt der letztmaligen
Rentenprüfung stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten
der Begutachtungsstelle C.___ (Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH,
Dr. med. H.___, Facharzt für Kardiologie FMH, Dr. med. I.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH), vom 23. August 2010 (IV-Nr. 83.1-83.3) ab.
Demgemäss lagen beim Beigeladenen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vor (IV-Nr. 83.1 S. 32):
1.
Schwer einstellbare arterielle
Hypertonie unklarer Aetiologie,
- rezidivierende hypertensive Krisen,
- chronische Kopfschmerzen mit Übelkeit
und Synkopen unter Therapie,
- Echo 6/09: leichte konzentrische
linksventrikuläre Hypertrophie, diffus leicht eingeschränkte EF biplan von 47
%,
- Therapiepause 2006 bis 2009,
- Hyperaldosteronismus bei Hypokaliämie
möglich,
- Nebennierenknoten (17 mm, CT 1/06), DD
Phäochromozytom.
2.
Chronischer, ungerichteter
invalidisierender Schwindel mit Präsynkopen
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurden mögliche akzentuierte Persönlichkeitszüge, eine leichte
Anpassungsstörung, eine leichte Aorteninsuffizienz, eine posttraumatische
Omarthrose links sowie atypische Sensibilitätsstörungen bei normaler
neurologischer Untersuchung 8/09 genannt.
Aus psychiatrischer Sicht wurde keine
Arbeitsunfähigkeit gesehen, wegen der schwer einstellbaren arteriellen
Hypertonie seien aber mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten bis auf
weiteres seit Juli 2009 nicht zumutbar. Für leichte körperliche Tätigkeiten,
insbesondere sitzend oder stehend, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
6.2
Für die Ermittlung des
medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung(en) sowie
zur Prüfung der Streitfrage sind im Wesentlichen das von der Beschwerdegegnerin
eingeholte bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ sowie die
nachfolgend eingegangenen Berichte relevant:
6.2.1
Das Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 17. August 2015 (IV-Nr. 139.1) wurde von Dr. med.
G.___, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin FMH, Dr. med. J.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. K.___, Fachärztin für
Rheumatologie und Innere Medizin FMH, erstellt. Der allgemeinmedizinische und
psychiatrische Befund fielen unauffällig aus. In psychiatrischer Hinsicht sei
der Beigeladene affektiv teilweise dysphorisch, gereizt und unsicher. Eine
Deprimiertheit oder Affektlabilität sowie Ängstlichkeit seien während der Exploration
nicht festgestellt worden. Der Antrieb sei normal ausgeprägt. Interessen seien
normal vorhanden (Fotografieren, Ferien). Ein sozialer Rückzug bestehe
teilweise, aber nicht vollständig. Insgesamt ergebe sich der Verdacht auf
narzisstische Persönlichkeitszüge. Die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung
seien aber nicht erfüllt, da der Beigeladene seit ca. 30 Jahren glücklich mit
seiner Ehefrau liiert, mehrheitlich arbeitstätig gewesen sei und sich einen
gewissen Wohlstand erarbeitet habe. Er scheine auch nicht im Speziellen unter
seiner sozialen Situation zu leiden. Anhaltspunkte für das Vorhandensein
anderer psychiatrischer Auffälligkeiten oder Diagnosen seien weder aufgrund der
Aktenlage noch der Anamnese gefunden worden. Insbesondere lägen keine
depressiven Symptome vor. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %.
In der rheumatologischen Beurteilung
wird festgehalten, nach einem Sturz des Beigeladenen von einem Gerüst 2002 und
darauffolgender persistierender Schmerzen sei eine Abklärung erfolgt, die das
Vorliegen einer Omarthrose links bei intakter Rotatorenmanschette ergeben habe.
Die Suva habe den bis anhin ausgeübten Beruf als Maler als nicht mehr zumutbar
eingestuft. Am 30. September 2013 sei dieser dann auf glattem Untergrund auf
beide Knie gestürzt. Seitdem bestünden Schmerzen, eine deutliche Ergussbildung
und eingeschränkte Beweglichkeit der Kniegelenke. Die MR-Abklärungen hätten
neben dem Vorliegen von degenerativen Knorpelveränderungen auch
Meniskusveränderungen gezeigt, die arthroskopisch beseitigt worden seien.
Unverändert bestünden Schmerzen mit belastungsabhängiger Zunahme, eine
Einschränkung in der Beweglichkeit und eine klinisch ausgeprägte Ergussbildung.
Das zeige sich auch auf den Verlaufs-MRT-Bildern. Die Meniskusschäden seien
nicht mehr vorhanden gewesen bzw. es habe MR-tomographisch ein Status nach den
arthroskopischen Eingriffen bestanden. Die degenerativen Veränderungen im
Bereich des Gelenkknorpels seien aber im Vergleich zu den Voraufnahmen
progredient. Des Weiteren leide der Beigeladene seit Jahren an
Rückenbeschwerden, klinisch fänden sich eine deutliche Hyperkyphose und eine
konsekutive Bewegungseinschränkung der Brust- sowie Lendenwirbelsäule. Anamnestisch
bestehe ein Status nach Morbus Scheuermann. Die klinische Untersuchung der
linken Schulter und der Knie sei aufgrund der Schmerzsituation nur sehr
eingeschränkt möglich gewesen. Betreffend die linke Schulter hätten sich
ähnliche Befunde gezeigt wie anlässlich der abschliessenden Untersuchung durch
den Suva-Kreisarzt. Schwierig zu erklären, jedoch möglicherweise
schmerzbedingt, seien die Kraftdefizite im Bereich der linken
Rotatorenmanschette und Oberarmmuskulatur. Ein wesentliches Umfangsdefizit
finde sich nicht. Dies sei insofern nicht verwunderlich, als dass der Beigeladene
angebe, schmerzprovozierende Bewegungen soweit möglich zu vermeiden.
Eindrücklich sei die Ergussbildung in beiden Kniegelenken, alleine durch die
Kapselspannung komme es dadurch zu einer verringerten Beweglichkeit bzw. einer
leichten Flexionsfehlstellung bereits in Ruhe, wie es sich anlässlich der
klinischen Untersuchung präsentiere. Die Untersuchung sei aufgrund der
Schmerzen erschwert gewesen, die MRT-Aufnahmen vor und nach den durchgeführten
Arthroskopien sprächen aber ein deutliches Bild. Im rechten Knie liege eine im
Verlauf progrediente Chondropathie Grad III-IV in praktisch allen
Kompartimenten vor. Linksseitig sei vorwiegend das seitliche Kompartiment
betroffen. Es handle sich somit um eine persistierende Ergussbildung bei
beidseitigen Gonarthrosen mit aktuell entsprechend deutlich verringerter
Belastbarkeit und v.a. auch Bewegungsausmass. Des Weiteren bestünden klinisch
eine deutliche Hyperkyphose und stark eingeschränkte Beweglichkeit der Brust-
sowie Lendenwirbelsäule. Gemäss Angaben des Beigeladenen sei bei ihm früher ein
Morbus Scheuermann diagnostiziert worden. Ein solcher führe in der Regel zu
einer Hyperkyphose. Von Seiten des Achsenskeletts sei der Beigeladene gemäss
seinen Angaben aber relativ beschwerdefrei. Zusammengefasst lägen eine beidseitige,
rechtsbetonte Gonarthrose, eine Omarthrose links sowie eine Fehlform des
Achsenskeletts vor, am ehesten bedingt durch einen Status nach Morbus
Scheuermann, wobei die Beeinträchtigungen durch die Kniegelenksproblematik
derzeit im Vordergrund stünden.
In der zusammenfassenden Beurteilung kommen
die Gutachter zu folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 139.1 S. 37):
1.
Persistierender, ausgedehnter
Gelenkserguss Knie beidseits mit / bei:
- trikompartimentärer Gonarthrose rechts,
medial betonter Gonarthrose links,
- Status nach arthroskopischer subtotaler
Meniskektomie medial, Entfernung freier Gelenkskörper und Knorpelglättung sowie
Plica-Resektion Knie rechts 24. Juni 2014,
- arhtroskopischer Teilmeniskektomie medial
sowie Entfernung freier Gelenkskörper Knie links 14. Oktober 2014,
- Status nach Punktion und nachfolgender
Infiltration Knie rechts mit Bupivacain 0,5 % und Kenacort 40 mg 14. Oktober
2014.
- Status nach Kniekontusion / Distorsion
beidseits 30. September 2013.
2.
Gemäss Unterlagen Omarthrose links mit /
bei:
- im MRT der Schulter links vom 17.
Dezember 2002 intakter Rotatorenmanschette, deutlichen Knorpelveränderungen im
Sinne einer Arthrose glenoidal, als auch im Bereich der Humeruskalotte,
- wahrscheinlicher Kontusionierung /
Distorsion Schulter links durch Sturz von Gerüst am 1. September 2002.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit werden akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10
Z73.1) sowie eine Hyperkyphose thorakal bei Status nach Morbus Scheuermann
(anamnestisch) festgehalten.
Bei der gemeinsamen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit wird festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei der
Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig, da von psychiatrischer Seite keine
Beeinträchtigung vorliege, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Von
rheumatologischer Seite seien theoretisch maximal noch leichte bis maximal
intermittierend mittelschwere, wechselbelastende, jedoch hauptsächlich im
Sitzen auszuführende Arbeiten möglich, dies unter Ausschluss sämtlicher
Arbeiten, welche dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über
der Horizontalen, Steigen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in der Höhe,
insbesondere auf Gerüsten, Gehen auf unebenem Grund sowie andauerndes oder
wiederholtes Knien erforderten. Aufgrund der Rückenveränderungen wäre es
sinnvoll, wenn der Beigeladene rein wechselbelastende Tätigkeiten ausüben
könnte, dies sei jedoch aufgrund der Gonarthrosen nicht möglich, so dass er
vermehrter Pausen bedürfe, was das Rendement um 20 % reduziere. Die
Einschränkungen betreffend Belastung der linken Schulter gälten mindestens seit
2002, diejenigen der Kniegelenke seit 2014. Zum jetzigen Zeitpunkt sei aus
rheumatologischer Sicht jedoch keine Arbeitsfähigkeit gegeben, denn es
bestünden ein Jahr nach einem arthroskopischen Eingriff beidseitig ausgeprägte
Kniegelenksergüsse, welche die Beweglichkeit und Belastung der Kniegelenke
massiv einschränkten und zudem schmerzhaft seien. Hier müssten zunächst
therapeutische Massnahmen erfolgen. Man empfehle eine Verlaufsbeurteilung in sechs
Monaten. Langfristig könne, da Arthrosen mit der Zeit fortschreiten würden, die
Notwendigkeit eines Gelenksersatzes von rheumatologischer Seite sowohl der
Knie- als auch der Schultergelenke nicht ausgeschlossen werden. Die zuletzt vom
Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als Hauswart dürfte, soweit beurteilbar, nicht
den oben genannten Kriterien entsprechen, so dass sie aus rheumatologischer
Sicht nicht mehr zumutbar sei.
6.2.2
Wie im oben zitierten Gutachten
empfohlen, holte die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Verlaufsbeurteilung nach
sechs Monaten einen Arztbericht beim behandelnden Orthopäden, Dr. med. E.___,
ein. Dieser datiert vom 9. Februar 2016 (IV-Nr. 157). Als Diagnosen werden dort
aufgeführt:
- Zunehmende belastungsabhängige
Beschwerden mit rezidivierenden Ergussbildungen Knie beidseits bei
Status nach
Arthroskopie Knie links, Teilmeniskektomie medial, Entfernen beider
Gelenkskörperchen,
Status nach
Punktion und nachfolgender Infiltration Knie rechts am 14. Oktober 2014
- Postoperative Nachblutung mit
Nachbehandlung auf dem Notfall des Spitals Zofingen
Die Arbeitsunfähigkeit als Hauswart oder
Maler betrage 100 %. Der Zustand sei sich verschlechternd. Gesamthaft sei mit
einer Zunahme der arthrotischen Veränderungen beider Kniegelenke zu rechnen.
Somit seien schwere körperliche Tätigkeiten wie die eines Hauswarts oder Malers
nur noch bedingt umsetzbar. Insbesondere sei das Heben und Tragen von Lasten,
Besteigen von Leitern oder Tätigkeiten in kniender / beugender Position auf
Dauer nicht mehr zumutbar. Leichtere körperliche Tätigkeiten wie leichtere
Bürotätigkeiten, Führen von Kraftfahrzeugen wie PKW oder kleineren
Lieferfahrzeugen seien durchaus denkbar. Das Führen von schweren Lastkraftwagen
werde nicht als sinnvoll erachtet.
Festzuhalten ist bezüglich dieses
Berichts, dass dieser auf einer letztmals am 11. Juni 2015 stattgefunden Untersuchung
beruhte (IV-Nr. 157 S. 6).
6.2.3
In seinem Bericht vom 1. März
2016.
(IV-Nr. 159) hielt der RAD-Arzt Dr. med. F.___ fest, dem Beigeladenen sei
seine angestammte Tätigkeit als Flachmaler und Hauswart seit 2014 nicht mehr
zumutbar. Eine Verweistätigkeit sei, nachdem sich der Zustand der Knie seit
August 2015 weiter gebessert habe, ab dem 9. Februar 2016 zu 100 %
zumutbar, mit einer Leistungseinbusse von 20 %. Die Verweistätigkeit
umfasse leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende,
hauptsächlich im Sitzen ausgeübte Tätigkeiten wie leichtere Bürotätigkeit,
Führen von Kraftfahrzeugen wie PKW oder kleineren Lieferfahrzeugen. Zu
vermeiden sei repetitives Heben und Tragen von Lasten, Besteigen von Leitern
oder Tätigkeiten in kniender/beugender Position, dauerndes oder wiederholtes Arbeiten
mit den Armen in und über der Horizontalen, Arbeiten auf Gerüsten sowie längeres
Gehen auf unebenem Boden.
6.2.4
Weil laut eines Berichts des
Hausarztes des Beigeladenen, Dr. med. L.___, vom 25. April 2016 eine erneute
Untersuchung der Knie in Aussicht stand, holte die Beschwerdegegnerin erneut
einen Arztbericht bei Dr. med. E.___ ein, welcher vom 28. Juni 2016 datiert
(IV-Nr. 170). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind dort
aufgeführt:
- kernspintomographischer Nachweis einer
Progredienz der Gonarthrose rechts
- fortbestehende Gonarthrose Knie links
- persistierende Ergussbildungen Knie
beidseits
Nebendiagnosen
- Flexionslimitierung links 90° bei 10°
Streckdefizit
- Flexionslimitierung rechts 100° bei 10°
Streckdefizit (Status 20. Juni 2016)
- zunehmende belastungsabhängige
Beschwerden mit rezidivierenden Ergussbildungen Knie beidseits bei Status nach
Arthroskopie Knie links, Teilmeniskektomie medial, Entfernen freier
Gelenkskörperchen, Punktion und nachfolgender Infiltration Knie rechts 14. Oktober
2014.
- postoperative Nachblutung mit
Nachbehandlung auf dem Notfall im Spital Zofingen
Die Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit
als Hauswart betrage seit Juni 2014 100 %.
Die letzten Untersuchungen hätten am 20.
und 27. Juni 2016 stattgefunden. Aus orthopädischer Sicht sei die Gonarthrose
im rechten Kniegelenk nachweislich fortschreitend. Im linken Kniegelenk sei sie
gemäss aktuellem Kernspintomogramm vom 21. Juni 2016 stationär. Aus
orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bei körperlicher Belastung wie
zuletzt als Hauswart nicht mehr gegeben. Es sei davon auszugehen, dass im Alter
von 56 Jahren auch mit einer optionalen Implantation einer Knie-Totalprothese
keine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne.
Zumutbar wären leichtere körperliche Tätigkeiten wechselhaft mit Sitzen, bspw.
Chauffeur-Tätigkeiten, jedoch ohne Ladetätigkeit oder Tätigkeiten in knienden
Positionen. Solche könnten zumindest in einem Zeitfenster von drei bis vier Stunden
nach Belastungserprobungen angedacht werden.
In einem gleichentags an den Hausarzt erstatteten
Bericht (IV-Nr. 170 S. 7 f.) äussert sich Dr. med. E.___ dahingehend, dass die
Gonarthrose links weiterhin evident vorhanden sei, mit synovialen Verdickungen
und Ödembildungen, die auf eine Belastungssituation und Schmerzsituation
hinweisen würden. Im MRT des rechten Kniegelenks zeige sich eine Zunahme
femorotibial sicher vierten Grades, was bedeute, dass kein Knorpel mehr
vorhanden sei.
6.2.5
Der RAD-Arzt Dr. med. F.___ hielt
am 16. August 2016 (IV-Nr. 172) fest, er verweise bezüglich des
Zumutbarkeitsprofils weiterhin auf seine Einschätzung vom 1. März 2016, wo er
die zumutbare Verweistätigkeit im Detail charakterisiert bzw. die
gutachterliche Darlegung übernommen habe. Es sei unbestritten, dass das
Knieleiden fortschreite und in Zukunft weitere, diagnostische / therapeutische
Massnahmen wahrscheinlich seien. Es bestehe jedoch kein Anlass, auf die frühere
Stellungnahme zurückzukommen, die sich streng am Gutachten und an den
Arztberichten orientiere.
7.
7.1
Im vorliegenden Fall ist die
diagnostische Einschätzung, die im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom
17.
August 2015 vorgenommen wurde, unbestritten geblieben. Auch ein – zumindest
zeitweiser – Eintritt einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes
seit der letzten materiellen Rentenprüfung ist nicht streitig. In dieser
Hinsicht erachten die Parteien das Gutachten demnach als beweiskräftig und dem
ist auch zuzustimmen. Das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ erfüllt die
Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Es wurde von auf den
entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten und Fachärztinnen erstellt,
beruht auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse, die Befunde wurden nach
eingehender Untersuchung des Beigeladenen erhoben und die daraus getroffenen
Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Es bestehen in diagnostischer Hinsicht
auch keinerlei Diskrepanzen zu anderen vorliegenden Arztberichten oder den
subjektiven Angaben des Beigeladenen. Es kann demnach auf die gutachterlichen
Erkenntnisse abgestellt werden. Demnach steht fest, dass zum Zeitpunkt der
Begutachtung gegenüber der letzten materiellen Rentenprüfung eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Während zum
damaligen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten
Tätigkeit vorlag bzw. der Beigeladene eine Vollzeitstelle bekleidete, war zum
Zeitpunkt der Begutachtung am 17. August 2015 gar keine Arbeitsfähigkeit
gegeben.
7.2
Nicht einverstanden ist die
Beschwerdeführerin – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sowie des
Beigeladenen – damit, dass die Rente unbefristet zugesprochen wurde, nachdem
die Beschwerdegegnerin diese im Vorbescheid vom 13. April 2016 (IV-Nr. 163) noch
befristet hatte. Darin war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass seit
dem 9. Februar 2016 (Berichterstattung durch Dr. med. E.___) leichte bis
intermittierend mittelschwere, wechselbelastende, hauptsächlich im Sitzen
ausgeübte Tätigkeiten, in einem vollen Pensum mit einer Leistungseinbusse von
20.
% zumutbar seien und der Beigeladene damit ein rentenausschliessendes
Einkommen erzielen könne. Somit sei die zuzusprechende befristete Rente per 1.
Juni 2016 einzustellen. Dieser Bericht beruhte jedoch auf Ergebnissen einer
Untersuchung vom 11. Juni 2015, also vor der Erstattung des Gutachtens bzw. auf
einer Interpretation dieses Berichts und des Gutachtens durch den RAD am
1.
März 2016 (IV-Nr. 159).
Das beweiskräftige Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ äussert sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit
dahingehend, dass eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht
mehr gegeben sei. Diese Einschätzung ist unwidersprochen geblieben. Als
«theoretisch» möglich werden im Gutachten leichte bis maximal intermittierend
mittelschwere, wechselbelastende, hauptsächlich im Sitzen auszuführende
Arbeiten erachtet, wobei gewisse weitere Einschränkungen gälten (kein dauerndes
oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen, kein
Steigen auf Treppen oder Leitern, kein Arbeiten in der Höhe, kein Gehen auf
unebenem Grund, kein andauerndes oder wiederholtes Knien). Aufgrund eines
vermehrten Pausenbedarfs wird bei einer solchen Tätigkeit eine
Leistungseinschränkung von 20 % postuliert. Dieses, von den Gutachtern
ausdrücklich als theoretisch bezeichnete Tätigkeitsprofil erachteten die
Gutachter zum Begutachtungszeitpunkt aber ebenfalls nicht als zumutbar, weil
ein Jahr nach den arthroskopischen Eingriffen an den Knien noch ausgeprägte
Gelenksergüsse bestanden, die die Beweglichkeit und Belastung der Knie massiv
einschränkten und schmerzhaft seien. Es wurde klar dargelegt, dass aufgrund
dessen auch in einer Verweistätigkeit im Moment keine Arbeitsfähigkeit bestehe.
Das festgelegte angepasste Tätigkeitsprofil konnte nach gutachterlicher
Einschätzung erst für die Zukunft, nach der Durchführung allfälliger
Therapiemassnahmen und deren Erfolg gelten. Daher wurde auch eine
Verlaufsbeurteilung nach sechs Monaten empfohlen. Bereits im Gutachten wurde
aber darauf hingewiesen, dass langfristig die Notwendigkeit eines
Gelenksersatzes der Kniegelenke und des Schultergelenks nicht ausgeschlossen
sei, da Arthrosen mit der Zeit fortschreiten würden. Es wurde also bereits im
Gutachten eine eher ungünstige Prognose gestellt. Die empfohlene
Verlaufsbeurteilung ist mit dem Arztbericht des behandelnden Orthopäden, Dr.
med. E.___, Facharzt auf dem entsprechenden Gebiet, erfolgt. Er berichtete am 28.
Juni 2016 über eine mittels Bildgebungen nachweislich fortschreitende Gonarthrose
im rechten Kniegelenk. Im linken Kniegelenk wurde der Zustand als stationär
betrachtet. Dementsprechend ist seit dem Zeitpunkt der Begutachtung keine
Besserung des Zustandes eingetreten, sondern eher eine Verschlechterung, wie
auch im Gutachten schon prognostiziert. Insbesondere die dort als schmerzhaft
bezeichneten Gelenksergüsse sind nach wie vor vorhanden. Folgerichtig ging die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nach wie vor von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten aus.
7.3
Offenbar wurden nach der
Begutachtung durch die Begutachtungsstelle C.___ keine Therapiemassnahmen
eingeleitet, wie es im Gutachten empfohlen worden war. Die Beschwerdegegnerin hat
darauf verzichtet, den Beigeladenen im Sinne eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens aufzufordern, solche einzuleiten, und ihm für den Fall der
Nichtbeachtung eine Verweigerung der Leistungen angedroht. Dabei stützte sie
sich – wie sich dem im Rahmen der Beschwerdeantwort eingereichten Protokollauszug
(dieser war bereits in den Akten enthalten, vgl. Protokolleintrag vom 17.
Oktober 2016) entnehmen lässt – auf die am 28. Juni 2016 getroffene Einschätzung
von Dr. med. E.___, dass keine therapeutischen Optionen mehr bestünden, die
eine Veränderung des Zustandes herbeiführen könnten. Wie dieser in seinem
Bericht vom 28. Juni 2016 (IV-Nr. 170) festhält, erachtet er auch die
Implantation einer Knie-Prothese dahingehend als nicht zielführend. Dabei
konnte er sich auf aktuellste Bildgebungen stützen, die eine fortschreitende
Gonarthrose im rechten Kniegelenk und einen stationären Zustand bezüglich des
linken Knies objektiv belegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
kann bezüglich des gesundheitlichen Zustands auf die Berichterstattung von Dr.
med. E.___ abgestellt werden. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin den Beigeladenen nicht zur Ergreifung von Therapiemassnahmen
aufforderte, weil damit keine Besserung des Zustandes mehr zu erwarten war. Angesichts
seines Alters darf auch in Frage gestellt werden, ob ein derart einschneidender
Eingriff wie die Einsetzung von zwei Kniegelenksprothesen verhältnismässig
gewesen wäre. Daran ändert auch die Einschätzung des RAD-Arztes, der kein
Facharzt auf dem entsprechenden Gebiet ist, nichts. Dieser beschränkt sich in
seiner Stellungnahme vom 16. August 2016 darauf, auf seine bisherige
Einschätzung zu verweisen, die er gestützt auf das Gutachten abgegeben habe.
Dort hatte er eine zumutbare Verweistätigkeit formuliert bzw. das im Gutachten
der Begutachtungsstelle C.___ festgehaltene angepasste Tätigkeitsprofil
übernommen. Wie bereits erwähnt, konnte dieses nur unter der Voraussetzung
einer Besserung des Zustandes nach den arthroskopischen Eingriffen an den Knien
gelten. Eine solche Besserung ist aber in der Folge nicht eingetreten. Vor
diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin kein
Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingeleitet hat.
7.4
Ebenso hat die
Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, vor dem Entscheid über einen allfälligen
Rentenanspruch Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Dr. med. E.___
umschreibt in seinem Bericht vom 28. Juni 2016 ebenfalls ein aus seiner Sicht zumutbares
Tätigkeitsprofil (leichtere körperliche Tätigkeiten, wechselhaft mit Sitzen,
wie zum Beispiel Chauffeur-Tätigkeiten, jedoch ohne Ladetätigkeit oder
Tätigkeiten in knienden Positionen). Er stellt dieses aber unter die Bedingung
einer vorangehenden Belastungserprobung (drei bis vier Stunden). Die
Beschwerdegegnerin hat indessen darauf verzichtet, vor dem Entscheid über die
Zusprache einer Rente Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Arbeitserprobung
gemäss den von Dr. med. E.___ genannten Möglichkeiten einzuleiten. Dabei hält
sie sich an die beweiskräftige gutachterliche Einschätzung, die von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgeht, solange nicht entsprechende
Therapiemass-nahmen zu einer Verbesserung des Zustandes führen. Solche Therapieoptionen
sind nach dem Gesagten nicht mehr gegeben, der Zustand ist stationär bis sich
weiter verschlechternd. Die Beschwerdegegnerin konnte vor diesem Hintergrund
auch auf Eingliederungsmassnahmen verzichten.
8.
Die Beschwerdeführerin
beanstandet in ihrer Beschwerde auch die Berechnung des Valideneinkommens.
Nachdem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit gegeben
ist, erübrigt sich die Prüfung dieser Frage. Der Invaliditätsgrad beträgt 100
%. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126.
V 150 E. 4a).
Der beigeladene Versicherte ist
anwaltlich vertreten, weshalb ihm die unterliegende Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung auszurichten hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3.
Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 61 N 201). Diese bemisst sich ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der
Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art.
61.
lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von
CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT,
BGS 615.11] in der ab 15. Juli 2016 geltenden Fassung). Die Vertreterin des
Beigeladenen hat eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 61 f.), gemäss welcher sie einen Aufwand von 6,66
Stunden zu CHF 250.00 pro Stunde und Auslagen von CHF 126.90 geltend macht. Der
zeitliche Aufwand scheint angesichts des Aktenumfangs und der Schwierigkeit der
vorliegenden Angelegenheit angemessen. Die Auslagen sind ebenfalls ausgewiesen.
Zuzüglich Mwst zu 8 %ergibt sich damit eine Parteientschädigung von CHF 1'935.25,
die die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen zu bezahlen hat.
9.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat dem
Beigeladenen, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Fierz, eine
Parteientschädigung von CHF 1'935.25 (inkl. Auslagen und Mwst) zu
bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer