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Entscheid

VSBES.2017.28

Invalidenrente

24. Oktober 2017Deutsch33 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 B.___ (nachfolgend:

Beigeladener), geboren 1960, meldete sich im August 2003 wegen

Bewegungseinschränkungen der linken Schulter nach einem Sturz von einem Gerüst

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In seiner Tätigkeit als

Maler war er seit dem 1. Oktober 2002 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 5).

1.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte

dem Beigeladenen zunächst Eingliederungsmassnahmen in Form von Hilfe bei der

Stellensuche. Diese Bemühungen wurden am 24. Mai 2004 erfolglos eingestellt

(IV-Nrn. 15 und 33).

1.3 Die Unfallversicherung Suva

sprach dem Beigeladenen mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 (IV-Nr. 40)

aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % eine Invalidenrente ab dem 1. Juli

2004 zu. Zusätzlich erhielt dieser eine Integritätsentschädigung. Die

Beschwerdegegnerin verfügte ihrerseits am 21. Dezember 2004 (IV-Nr. 41) die

Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente vom 1. Oktober 2003 bis

30. Juni 2004. Ab dem 1. Juli 2004 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %,

eine leichte Tätigkeit sei zumutbar.

2.

2.1 Am 25. Oktober 2009 meldete sich

der Beigeladene wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr.

44). Vom 1. Januar bis 30. September 2009 war er zu 100 % als

Betriebsmitarbeiter in einem Malergeschäft tätig gewesen. Als gesundheitliche

Beeinträchtigung wurden die Schulterproblematik seit dem Unfall im Jahr 2002

sowie ein seit Juni 2009 bestehender Bluthochdruck angegeben. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 4. Juni 2009 100 %.

2.2 Die Beschwerdegegnerin klärte

den Sachverhalt medizinisch ab und liess den Beigeladenen unter anderem durch

die Begutachtungsstelle C.___ am 23. August 2010 begutachten (IV-Nr. 83.1 - 83.3).

2.3 Per 11. Januar 2012 konnte der

Beigeladene eine 100 %-Stelle als Mitarbeiter (Aufgabenbereich Malen,

Reinigen, Pflegen, Hauswartarbeiten) bei der D.___ AG antreten (IV-Nr. 96).

2.4 Mit Vorbescheid vom 30. Januar

2012 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen in Aussicht, ihm ab dem 1.

Juni 2010 eine ganze Rente, ab dem 1. Januar 2011 eine Viertelsrente und ab dem

1. August 2011 keine Rente auszurichten (IV-Nr. 97). Die Aufhebung des

Rentenanspruchs wurde mit dem Stellenantritt begründet. Mit Verfügung vom 19.

April 2012 (IV-Nr. 101) wurden die Leistungen demgemäss zugesprochen.

3.

3.1 Am 29. März 2014 meldete sich

der Beigeladene erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr.

103). Nachdem er bei der Arbeit auf beide Knie gefallen war, war er seit dem 30.

September 2013 wieder zu 100 % arbeitsunfähig.

3.2 Die Beschwerdegegnerin leitete medizinische

Abklärungen ein. Es erfolgte eine bidisziplinäre Begutachtung durch die

Begutachtungsstelle C.___. Das Gutachten wurde am 17. August 2015 erstattet (IV-Nr.

139.1).

3.3 Mit Vorbescheid vom 13. April

2016 (IV-Nr. 163) wurde dem Beigeladenen in Aussicht gestellt, ihm ab dem 1.

November 2014 eine befristete ganze Invalidenrente auszurichten. Seit dem 9.

Februar 2016 seien ihm indessen leichte bis intermittierend mittelschwere,

wechselbelastende, hauptsächlich im Sitzen ausgeübte Tätigkeiten, in einem

vollen Pensum mit einer Leistungseinbusse von 20 % zumutbar. Damit könne er ein

rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Invaliditätsgrad von 12 %). Die

Rente werde daher per 1. Juni 2016 eingestellt.

3.4 Nachdem der Beigeladene gegen

den Vorbescheid hatte Einwand erheben lassen (IV-Nr. 168), holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 13.

Dezember 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) sprach sie dem Beigeladenen schliesslich

eine unbefristete ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100 %).

4. Gegen die genannte Verfügung

erhebt die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), am 26. Januar 2016 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 12

ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die

Verfügung vom 13. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Sache sei zur

Entscheidung im Sinne des Vorbescheids zurückzuweisen.

2. Eventualiter

seien weitere Abklärungen, namentlich eine Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit, vorzunehmen.

5. Am 19. Januar 2017 verfügte die

Beschwerdegegnerin in Ergänzung zur Verfügung vom 13. Dezember 2016 über den

rückwirkenden Rentenanspruch für die Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Dezember

2016 (A.S. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin teilte dem Versicherungsgericht mit

E-Mail vom 2. Februar 2017 (A.S. 20) mit, diese Verfügung gelte als

mitangefochten und sei in das Verfahren miteinzubeziehen.

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 15. März 2017 (A.S. 27 f.) auf

weitere Ausführungen und reicht einen Protokollauszug zu den Akten.

7. Der Beigeladene lässt sich am

1. Mai 2017 (A.S. 37 ff.) vernehmen und beantragen, die Beschwerde vom 26.

Januar 2017 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdeführerin abzuweisen.

8. Die Beschwerdeführerin nimmt am

23. Mai 2017 noch einmal Stellung (A.S. 48 ff.).

9. Am 6. Juli 2017 reicht die

Vertreterin des Beigeladenen eine Kostennote zu den Akten (A.S. 60 f.).

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Erlässt ein

Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen

Trägers berührt, so hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm die

Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die

versicherte Person. Der Vorbescheid und die Verfügung betreffend eine IV-Rente

sind unter anderem der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge

zuzustellen (Art. 73bis Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs.

1.

lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

1.2

Die Invaliditätsbemessung der

Invalidenversicherung ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen

Vorsorge prinzipiell bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer

Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu

beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle

über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad im Sinne von Art.

49.

Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwerde berechtigt (BGE 132 V 1

E. 3.3.1 S. 5).

1.3

Der Beigeladene ist im Rahmen

der beruflichen Vorsorge bei der Beschwerdeführerin versichert (IV-Nr. 119). Dieser

wurden sowohl die Verfügung vom 13. Dezember 2016 als auch diejenige vom

19.

Januar 2017 zugestellt, weshalb die Bindungswirkung grundsätzlich zu

bejahen ist. Soweit sich das Rechtsmittel auf Fragestellungen bezieht, die für

die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung

entscheidend sind, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert

(BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S 69; Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10.

August 2009 E. 4.1). Ebenfalls ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich

zuständig. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,

dass der Beigeladene seit dem 1. Oktober 2013 aufgrund eines Unfallereignisses

in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf der einjährigen

Wartezeit sei ihm keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von 100 % habe er ab dem 1. November 2014 Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente.

2.2

Die Beschwerdeführerin hält

dem in ihrer Beschwerde vom 26. Januar 2017 (A.S. 12 ff.) und der Stellungnahme

vom 23. Mai 2017 (A.S. 48 ff.) entgegen, das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___

vom 17. August 2015 komme zum Schluss, dass zum Begutachtungszeitpunkt keine

Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei. Man sei aber von weiteren Behandlungs-

und damit Besserungsmöglichkeiten ausgegangen. Der daraufhin von der

Beschwerdegegnerin eingeholte Bericht des behandelnden Orthopäden, Dr. med. E.___,

datiere zwar vom Februar 2016, gebe aber den Zustand der letzten Untersuchung

im Juni 2015 wieder, was die Beschwerdegegnerin übersehen habe. Der nach

erfolgtem Einwand durch den Versicherten eingeholte Bericht des behandelnden

Orthopäden datiere vom 28. Juni 2016 und basiere auf aktuellen MRT-Untersuchungen

beider Knie. Daraus ergebe sich, dass sich der Zustand im Vergleich zur

Voruntersuchung im Dezember 2014 nicht wesentlich verändert habe. Die Frage

nach therapeutischen Massnahmen werde nicht beantwortet. Prognostisch äussere

sich Dr. med. E.___ dahingehend, dass auch bei der Implantation einer

Totalprothese wegen des Alters von 56 Jahren nicht mit einer Steigerung der

Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Die Frage nach einer zumutbaren

Tätigkeit werde bejaht. Es werde eine Belastungsprobe im Rahmen von drei bis

vier Stunden angeregt. Dabei sei von einer verminderten Leistungsfähigkeit

auszugehen. Der Bericht erweise sich bezüglich seiner Aussagen als nicht

konsistent. Seit Juni 2015 hätten offenbar keine Therapiemassnahmen mehr

stattgefunden. Der aktuelle MRT-Befund sei gleich wie derjenige vom Dezember

2014.

und damit auch gleich wie im Begutachtungszeitpunkt, in welchem die

Gutachter nach erfolgter Therapie von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit

ausgegangen seien. Da keine Therapiemassnahmen erfolgt seien, habe hinsichtlich

der Arbeitsfähigkeit immer noch die gleiche Ausgangslage bestanden wie zum

Begutachtungszeitpunkt.

Es sei nicht nachvollziehbar, wie und

auf welcher Basis die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelange, dass dem Versicherten

keinerlei Tätigkeiten mehr zumutbar seien, dies auch noch in Missachtung der

Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Offenbar sei man sich

über den Zustand des Versicherten nicht sicher gewesen. Statt jedoch weitere

Abklärungen zu treffen, habe man die angefochtene Verfügung erlassen. Der

Sachverhalt sei offensichtlich nicht vollständig abgeklärt worden. Der

Rentenanspruch vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2016 sei daher nicht

ausgewiesen. Dr. med. E.___ erwähne in seinem Bericht vom 28. Juni 2016 als

einzigen Grund für die angeblich nicht mehr steigerbare Arbeitsfähigkeit das

Alter des Beigeladenen. Dies sei keine medizinische Begründung. Im Gutachten

werde der Gesundheitszustand unter entsprechenden Therapiemassnahmen als

besserungsfähig bezeichnet. Weil der im Nachgang eingeholte Bericht des

behandelnden Orthopäden nicht beweiskräftig sei, sei nicht etwa der gleiche

Zustand wie im August 2015 erwiesen, sondern dieser sei nach wie vor nicht

abgeklärt. Zu dieser Abklärung eigne sich eine Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit. Eventualiter sei, wie vom behandelnden Arzt vorgeschlagen,

eine Belastungserprobung im Rahmen von drei bis vier Stunden vorzunehmen.

Schliesslich seien in Nachachtung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente»

gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und einzuleiten. Sollte sich

ergeben, dass die nicht erfolgten Therapiemassnahmen vom Versicherten zu

verantworten seien, wäre dieser an seine Mitwirkungspflichten zu erinnern und

aufzufordern, sich den therapeutischen Massnahmen zu unterziehen.

Die Beschwerdegegnerin sei von einem

Validenlohn von CHF 63'187.00 gemäss Lohnstrukturerhebung ausgegangen. Tatsache

sei, dass der Beigeladene bei seiner letzten Arbeitgeberin einen Jahreslohn von

CHF 52'200.00 erzielt habe. Es werde in der angefochtenen Begründung nicht

dargelegt, weshalb man auf einen Tabellenlohn abgestellt habe. Vielmehr sei der

damals erzielte Lohn an die Nominallohnentwicklung anzupassen und als

Valideneinkommen heranzuziehen. Der Beigeladene sei seit dem erstmaligen

Auftreten der Invalidität nicht durchgehend invalid gewesen. Vielmehr habe er eine

befristete Rente erhalten. Dazwischen habe er eine rentenausschliessende

Tätigkeit ausgeübt. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass er immer noch bei der D.___ AG tätig wäre, hätte sich der

Knie-Unfall nicht ereignet.

2.3

Der Beigeladene liess sich am 1.

Mai 2017 (A.S. 37 ff.) vernehmen. Es sei nicht einleuchtend, inwiefern weitere

Abklärungen weitere Erkenntnisse liefern könnten, da die betreffende Zeitspanne

bereits verstrichen sei. Die Arbeitsfähigkeit für die in Frage stehende

Zeitperiode sei vielmehr aufgrund der echtzeitlichen Beweise zu bestimmen.

Aufgrund dieser echtzeitlichen Berichte sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des

Beigeladenen vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2016 ausgewiesen. Von

zusätzlichen Untersuchungen könnten betreffend diese Zeit keine neuen Schlüsse

gezogen werden. Wenn die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass der Bericht von

Dr. med. E.___ vom 28. Juni 2016 nicht als Basis für den Entscheid herangezogen

werden könne, verkenne sie, dass die Beschwerdegegnerin nicht massgeblich auf

diesen Bericht abgestellt habe, sondern auf das Gutachten der Begutachtungsstelle

C.___ vom 17. August 2015. Darin werde die Arbeitsfähigkeit verneint. Dr. med. E.___

nehme in seinem Bericht vom 28. Juni 2016 lediglich eine

Verlaufsbeurteilung zu den therapeutischen Massnahmen vor. Dabei habe er

insbesondere ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen auch durch

therapeutische Massnahmen nicht gesteigert werden könne. Dass aus ärztlicher

Sicht keine Therapiemassnahmen angeordnet worden seien, beweise nicht die

Inkonsistenz des Berichts von Dr. med. E.___, sondern dass aus seiner

fachärztlichen Sicht keine Therapieoptionen mehr angezeigt seien. Dass die

Beschwerdegegnerin sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das

Gutachten abstütze, sei nachvollziehbar und entspreche der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung. Der RAD-Arzt, Dr. med. F.___, sei als Facharzt für Innere

Medizin nicht befähigt, die gesamtmedizinische Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.

Was die Einkommensberechnung anbelange,

verkenne die Beschwerdegegnerin, dass der letzte Lohn des Beigeladenen bei der D.___

AG bereits nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt worden sei. Der

Beigeladene sei seit 2002 invalid. Somit sei es nicht mehr möglich gewesen, das

Valideneinkommen aufgrund der damaligen Tätigkeit vor Eintritt des

Gesundheitsschadens zu ermitteln. Wenn es nicht möglich sei, auf den vor

Invaliditätseintritt zuletzt erzielten Lohn abzustellen oder sonst konkrete

Anhaltspunkte für die Bestimmung fehlten, dann sei auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte abzustellen. Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene

Tabellenlohn sei korrekt.

3.

3.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Zusprache einer Invalidenrente nach einer Neuanmeldung vom 29.

März 2014 durch Verfügungen vom 13. Dezember 2016 und 19. Januar 2017, weshalb

die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene Versicherten Anspruch auf

eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt

in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a).

4.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,

117.

V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

5.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345

E. 5.1).

6.

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der

letzten materiellen Rentenprüfung – vorliegend am 19. April 2012 – bestanden

hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 13. Dezember

2016.

bzw. 19. Januar 2017.

6.1

Zum Zeitpunkt der letztmaligen

Rentenprüfung stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten

der Begutachtungsstelle C.___ (Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH,

Dr. med. H.___, Facharzt für Kardiologie FMH, Dr. med. I.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH), vom 23. August 2010 (IV-Nr. 83.1-83.3) ab.

Demgemäss lagen beim Beigeladenen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vor (IV-Nr. 83.1 S. 32):

1.

Schwer einstellbare arterielle

Hypertonie unklarer Aetiologie,

- rezidivierende hypertensive Krisen,

- chronische Kopfschmerzen mit Übelkeit

und Synkopen unter Therapie,

- Echo 6/09: leichte konzentrische

linksventrikuläre Hypertrophie, diffus leicht eingeschränkte EF biplan von 47

%,

- Therapiepause 2006 bis 2009,

- Hyperaldosteronismus bei Hypokaliämie

möglich,

- Nebennierenknoten (17 mm, CT 1/06), DD

Phäochromozytom.

2.

Chronischer, ungerichteter

invalidisierender Schwindel mit Präsynkopen

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurden mögliche akzentuierte Persönlichkeitszüge, eine leichte

Anpassungsstörung, eine leichte Aorteninsuffizienz, eine posttraumatische

Omarthrose links sowie atypische Sensibilitätsstörungen bei normaler

neurologischer Untersuchung 8/09 genannt.

Aus psychiatrischer Sicht wurde keine

Arbeitsunfähigkeit gesehen, wegen der schwer einstellbaren arteriellen

Hypertonie seien aber mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten bis auf

weiteres seit Juli 2009 nicht zumutbar. Für leichte körperliche Tätigkeiten,

insbesondere sitzend oder stehend, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.

6.2

Für die Ermittlung des

medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung(en) sowie

zur Prüfung der Streitfrage sind im Wesentlichen das von der Beschwerdegegnerin

eingeholte bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ sowie die

nachfolgend eingegangenen Berichte relevant:

6.2.1

Das Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 17. August 2015 (IV-Nr. 139.1) wurde von Dr. med.

G.___, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin FMH, Dr. med. J.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. K.___, Fachärztin für

Rheumatologie und Innere Medizin FMH, erstellt. Der allgemeinmedizinische und

psychiatrische Befund fielen unauffällig aus. In psychiatrischer Hinsicht sei

der Beigeladene affektiv teilweise dysphorisch, gereizt und unsicher. Eine

Deprimiertheit oder Affektlabilität sowie Ängstlichkeit seien während der Exploration

nicht festgestellt worden. Der Antrieb sei normal ausgeprägt. Interessen seien

normal vorhanden (Fotografieren, Ferien). Ein sozialer Rückzug bestehe

teilweise, aber nicht vollständig. Insgesamt ergebe sich der Verdacht auf

narzisstische Persönlichkeitszüge. Die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung

seien aber nicht erfüllt, da der Beigeladene seit ca. 30 Jahren glücklich mit

seiner Ehefrau liiert, mehrheitlich arbeitstätig gewesen sei und sich einen

gewissen Wohlstand erarbeitet habe. Er scheine auch nicht im Speziellen unter

seiner sozialen Situation zu leiden. Anhaltspunkte für das Vorhandensein

anderer psychiatrischer Auffälligkeiten oder Diagnosen seien weder aufgrund der

Aktenlage noch der Anamnese gefunden worden. Insbesondere lägen keine

depressiven Symptome vor. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 100 %.

In der rheumatologischen Beurteilung

wird festgehalten, nach einem Sturz des Beigeladenen von einem Gerüst 2002 und

darauffolgender persistierender Schmerzen sei eine Abklärung erfolgt, die das

Vorliegen einer Omarthrose links bei intakter Rotatorenmanschette ergeben habe.

Die Suva habe den bis anhin ausgeübten Beruf als Maler als nicht mehr zumutbar

eingestuft. Am 30. September 2013 sei dieser dann auf glattem Untergrund auf

beide Knie gestürzt. Seitdem bestünden Schmerzen, eine deutliche Ergussbildung

und eingeschränkte Beweglichkeit der Kniegelenke. Die MR-Abklärungen hätten

neben dem Vorliegen von degenerativen Knorpelveränderungen auch

Meniskusveränderungen gezeigt, die arthroskopisch beseitigt worden seien.

Unverändert bestünden Schmerzen mit belastungsabhängiger Zunahme, eine

Einschränkung in der Beweglichkeit und eine klinisch ausgeprägte Ergussbildung.

Das zeige sich auch auf den Verlaufs-MRT-Bildern. Die Meniskusschäden seien

nicht mehr vorhanden gewesen bzw. es habe MR-tomographisch ein Status nach den

arthroskopischen Eingriffen bestanden. Die degenerativen Veränderungen im

Bereich des Gelenkknorpels seien aber im Vergleich zu den Voraufnahmen

progredient. Des Weiteren leide der Beigeladene seit Jahren an

Rückenbeschwerden, klinisch fänden sich eine deutliche Hyperkyphose und eine

konsekutive Bewegungseinschränkung der Brust- sowie Lendenwirbelsäule. Anamnestisch

bestehe ein Status nach Morbus Scheuermann. Die klinische Untersuchung der

linken Schulter und der Knie sei aufgrund der Schmerzsituation nur sehr

eingeschränkt möglich gewesen. Betreffend die linke Schulter hätten sich

ähnliche Befunde gezeigt wie anlässlich der abschliessenden Untersuchung durch

den Suva-Kreisarzt. Schwierig zu erklären, jedoch möglicherweise

schmerzbedingt, seien die Kraftdefizite im Bereich der linken

Rotatorenmanschette und Oberarmmuskulatur. Ein wesentliches Umfangsdefizit

finde sich nicht. Dies sei insofern nicht verwunderlich, als dass der Beigeladene

angebe, schmerzprovozierende Bewegungen soweit möglich zu vermeiden.

Eindrücklich sei die Ergussbildung in beiden Kniegelenken, alleine durch die

Kapselspannung komme es dadurch zu einer verringerten Beweglichkeit bzw. einer

leichten Flexionsfehlstellung bereits in Ruhe, wie es sich anlässlich der

klinischen Untersuchung präsentiere. Die Untersuchung sei aufgrund der

Schmerzen erschwert gewesen, die MRT-Aufnahmen vor und nach den durchgeführten

Arthroskopien sprächen aber ein deutliches Bild. Im rechten Knie liege eine im

Verlauf progrediente Chondropathie Grad III-IV in praktisch allen

Kompartimenten vor. Linksseitig sei vorwiegend das seitliche Kompartiment

betroffen. Es handle sich somit um eine persistierende Ergussbildung bei

beidseitigen Gonarthrosen mit aktuell entsprechend deutlich verringerter

Belastbarkeit und v.a. auch Bewegungsausmass. Des Weiteren bestünden klinisch

eine deutliche Hyperkyphose und stark eingeschränkte Beweglichkeit der Brust-

sowie Lendenwirbelsäule. Gemäss Angaben des Beigeladenen sei bei ihm früher ein

Morbus Scheuermann diagnostiziert worden. Ein solcher führe in der Regel zu

einer Hyperkyphose. Von Seiten des Achsenskeletts sei der Beigeladene gemäss

seinen Angaben aber relativ beschwerdefrei. Zusammengefasst lägen eine beidseitige,

rechtsbetonte Gonarthrose, eine Omarthrose links sowie eine Fehlform des

Achsenskeletts vor, am ehesten bedingt durch einen Status nach Morbus

Scheuermann, wobei die Beeinträchtigungen durch die Kniegelenksproblematik

derzeit im Vordergrund stünden.

In der zusammenfassenden Beurteilung kommen

die Gutachter zu folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 139.1 S. 37):

1.

Persistierender, ausgedehnter

Gelenkserguss Knie beidseits mit / bei:

- trikompartimentärer Gonarthrose rechts,

medial betonter Gonarthrose links,

- Status nach arthroskopischer subtotaler

Meniskektomie medial, Entfernung freier Gelenkskörper und Knorpelglättung sowie

Plica-Resektion Knie rechts 24. Juni 2014,

- arhtroskopischer Teilmeniskektomie medial

sowie Entfernung freier Gelenkskörper Knie links 14. Oktober 2014,

- Status nach Punktion und nachfolgender

Infiltration Knie rechts mit Bupivacain 0,5 % und Kenacort 40 mg 14. Oktober

2014.

- Status nach Kniekontusion / Distorsion

beidseits 30. September 2013.

2.

Gemäss Unterlagen Omarthrose links mit /

bei:

- im MRT der Schulter links vom 17.

Dezember 2002 intakter Rotatorenmanschette, deutlichen Knorpelveränderungen im

Sinne einer Arthrose glenoidal, als auch im Bereich der Humeruskalotte,

- wahrscheinlicher Kontusionierung /

Distorsion Schulter links durch Sturz von Gerüst am 1. September 2002.

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit werden akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10

Z73.1) sowie eine Hyperkyphose thorakal bei Status nach Morbus Scheuermann

(anamnestisch) festgehalten.

Bei der gemeinsamen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit wird festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei der

Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig, da von psychiatrischer Seite keine

Beeinträchtigung vorliege, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Von

rheumatologischer Seite seien theoretisch maximal noch leichte bis maximal

intermittierend mittelschwere, wechselbelastende, jedoch hauptsächlich im

Sitzen auszuführende Arbeiten möglich, dies unter Ausschluss sämtlicher

Arbeiten, welche dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über

der Horizontalen, Steigen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in der Höhe,

insbesondere auf Gerüsten, Gehen auf unebenem Grund sowie andauerndes oder

wiederholtes Knien erforderten. Aufgrund der Rückenveränderungen wäre es

sinnvoll, wenn der Beigeladene rein wechselbelastende Tätigkeiten ausüben

könnte, dies sei jedoch aufgrund der Gonarthrosen nicht möglich, so dass er

vermehrter Pausen bedürfe, was das Rendement um 20 % reduziere. Die

Einschränkungen betreffend Belastung der linken Schulter gälten mindestens seit

2002, diejenigen der Kniegelenke seit 2014. Zum jetzigen Zeitpunkt sei aus

rheumatologischer Sicht jedoch keine Arbeitsfähigkeit gegeben, denn es

bestünden ein Jahr nach einem arthroskopischen Eingriff beidseitig ausgeprägte

Kniegelenksergüsse, welche die Beweglichkeit und Belastung der Kniegelenke

massiv einschränkten und zudem schmerzhaft seien. Hier müssten zunächst

therapeutische Massnahmen erfolgen. Man empfehle eine Verlaufsbeurteilung in sechs

Monaten. Langfristig könne, da Arthrosen mit der Zeit fortschreiten würden, die

Notwendigkeit eines Gelenksersatzes von rheumatologischer Seite sowohl der

Knie- als auch der Schultergelenke nicht ausgeschlossen werden. Die zuletzt vom

Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als Hauswart dürfte, soweit beurteilbar, nicht

den oben genannten Kriterien entsprechen, so dass sie aus rheumatologischer

Sicht nicht mehr zumutbar sei.

6.2.2

Wie im oben zitierten Gutachten

empfohlen, holte die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Verlaufsbeurteilung nach

sechs Monaten einen Arztbericht beim behandelnden Orthopäden, Dr. med. E.___,

ein. Dieser datiert vom 9. Februar 2016 (IV-Nr. 157). Als Diagnosen werden dort

aufgeführt:

- Zunehmende belastungsabhängige

Beschwerden mit rezidivierenden Ergussbildungen Knie beidseits bei

Status nach

Arthroskopie Knie links, Teilmeniskektomie medial, Entfernen beider

Gelenkskörperchen,

Status nach

Punktion und nachfolgender Infiltration Knie rechts am 14. Oktober 2014

- Postoperative Nachblutung mit

Nachbehandlung auf dem Notfall des Spitals Zofingen

Die Arbeitsunfähigkeit als Hauswart oder

Maler betrage 100 %. Der Zustand sei sich verschlechternd. Gesamthaft sei mit

einer Zunahme der arthrotischen Veränderungen beider Kniegelenke zu rechnen.

Somit seien schwere körperliche Tätigkeiten wie die eines Hauswarts oder Malers

nur noch bedingt umsetzbar. Insbesondere sei das Heben und Tragen von Lasten,

Besteigen von Leitern oder Tätigkeiten in kniender / beugender Position auf

Dauer nicht mehr zumutbar. Leichtere körperliche Tätigkeiten wie leichtere

Bürotätigkeiten, Führen von Kraftfahrzeugen wie PKW oder kleineren

Lieferfahrzeugen seien durchaus denkbar. Das Führen von schweren Lastkraftwagen

werde nicht als sinnvoll erachtet.

Festzuhalten ist bezüglich dieses

Berichts, dass dieser auf einer letztmals am 11. Juni 2015 stattgefunden Untersuchung

beruhte (IV-Nr. 157 S. 6).

6.2.3

In seinem Bericht vom 1. März

2016.

(IV-Nr. 159) hielt der RAD-Arzt Dr. med. F.___ fest, dem Beigeladenen sei

seine angestammte Tätigkeit als Flachmaler und Hauswart seit 2014 nicht mehr

zumutbar. Eine Verweistätigkeit sei, nachdem sich der Zustand der Knie seit

August 2015 weiter gebessert habe, ab dem 9. Februar 2016 zu 100 %

zumutbar, mit einer Leistungseinbusse von 20 %. Die Verweistätigkeit

umfasse leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende,

hauptsächlich im Sitzen ausgeübte Tätigkeiten wie leichtere Bürotätigkeit,

Führen von Kraftfahrzeugen wie PKW oder kleineren Lieferfahrzeugen. Zu

vermeiden sei repetitives Heben und Tragen von Lasten, Besteigen von Leitern

oder Tätigkeiten in kniender/beugender Position, dauerndes oder wiederholtes Arbeiten

mit den Armen in und über der Horizontalen, Arbeiten auf Gerüsten sowie längeres

Gehen auf unebenem Boden.

6.2.4

Weil laut eines Berichts des

Hausarztes des Beigeladenen, Dr. med. L.___, vom 25. April 2016 eine erneute

Untersuchung der Knie in Aussicht stand, holte die Beschwerdegegnerin erneut

einen Arztbericht bei Dr. med. E.___ ein, welcher vom 28. Juni 2016 datiert

(IV-Nr. 170). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind dort

aufgeführt:

- kernspintomographischer Nachweis einer

Progredienz der Gonarthrose rechts

- fortbestehende Gonarthrose Knie links

- persistierende Ergussbildungen Knie

beidseits

Nebendiagnosen

- Flexionslimitierung links 90° bei 10°

Streckdefizit

- Flexionslimitierung rechts 100° bei 10°

Streckdefizit (Status 20. Juni 2016)

- zunehmende belastungsabhängige

Beschwerden mit rezidivierenden Ergussbildungen Knie beidseits bei Status nach

Arthroskopie Knie links, Teilmeniskektomie medial, Entfernen freier

Gelenkskörperchen, Punktion und nachfolgender Infiltration Knie rechts 14. Oktober

2014.

- postoperative Nachblutung mit

Nachbehandlung auf dem Notfall im Spital Zofingen

Die Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit

als Hauswart betrage seit Juni 2014 100 %.

Die letzten Untersuchungen hätten am 20.

und 27. Juni 2016 stattgefunden. Aus orthopädischer Sicht sei die Gonarthrose

im rechten Kniegelenk nachweislich fortschreitend. Im linken Kniegelenk sei sie

gemäss aktuellem Kernspintomogramm vom 21. Juni 2016 stationär. Aus

orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bei körperlicher Belastung wie

zuletzt als Hauswart nicht mehr gegeben. Es sei davon auszugehen, dass im Alter

von 56 Jahren auch mit einer optionalen Implantation einer Knie-Totalprothese

keine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne.

Zumutbar wären leichtere körperliche Tätigkeiten wechselhaft mit Sitzen, bspw.

Chauffeur-Tätigkeiten, jedoch ohne Ladetätigkeit oder Tätigkeiten in knienden

Positionen. Solche könnten zumindest in einem Zeitfenster von drei bis vier Stunden

nach Belastungserprobungen angedacht werden.

In einem gleichentags an den Hausarzt erstatteten

Bericht (IV-Nr. 170 S. 7 f.) äussert sich Dr. med. E.___ dahingehend, dass die

Gonarthrose links weiterhin evident vorhanden sei, mit synovialen Verdickungen

und Ödembildungen, die auf eine Belastungssituation und Schmerzsituation

hinweisen würden. Im MRT des rechten Kniegelenks zeige sich eine Zunahme

femorotibial sicher vierten Grades, was bedeute, dass kein Knorpel mehr

vorhanden sei.

6.2.5

Der RAD-Arzt Dr. med. F.___ hielt

am 16. August 2016 (IV-Nr. 172) fest, er verweise bezüglich des

Zumutbarkeitsprofils weiterhin auf seine Einschätzung vom 1. März 2016, wo er

die zumutbare Verweistätigkeit im Detail charakterisiert bzw. die

gutachterliche Darlegung übernommen habe. Es sei unbestritten, dass das

Knieleiden fortschreite und in Zukunft weitere, diagnostische / therapeutische

Massnahmen wahrscheinlich seien. Es bestehe jedoch kein Anlass, auf die frühere

Stellungnahme zurückzukommen, die sich streng am Gutachten und an den

Arztberichten orientiere.

7.

7.1

Im vorliegenden Fall ist die

diagnostische Einschätzung, die im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom

17.

August 2015 vorgenommen wurde, unbestritten geblieben. Auch ein – zumindest

zeitweiser – Eintritt einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes

seit der letzten materiellen Rentenprüfung ist nicht streitig. In dieser

Hinsicht erachten die Parteien das Gutachten demnach als beweiskräftig und dem

ist auch zuzustimmen. Das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ erfüllt die

Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Es wurde von auf den

entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten und Fachärztinnen erstellt,

beruht auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse, die Befunde wurden nach

eingehender Untersuchung des Beigeladenen erhoben und die daraus getroffenen

Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Es bestehen in diagnostischer Hinsicht

auch keinerlei Diskrepanzen zu anderen vorliegenden Arztberichten oder den

subjektiven Angaben des Beigeladenen. Es kann demnach auf die gutachterlichen

Erkenntnisse abgestellt werden. Demnach steht fest, dass zum Zeitpunkt der

Begutachtung gegenüber der letzten materiellen Rentenprüfung eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Während zum

damaligen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten

Tätigkeit vorlag bzw. der Beigeladene eine Vollzeitstelle bekleidete, war zum

Zeitpunkt der Begutachtung am 17. August 2015 gar keine Arbeitsfähigkeit

gegeben.

7.2

Nicht einverstanden ist die

Beschwerdeführerin – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sowie des

Beigeladenen – damit, dass die Rente unbefristet zugesprochen wurde, nachdem

die Beschwerdegegnerin diese im Vorbescheid vom 13. April 2016 (IV-Nr. 163) noch

befristet hatte. Darin war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass seit

dem 9. Februar 2016 (Berichterstattung durch Dr. med. E.___) leichte bis

intermittierend mittelschwere, wechselbelastende, hauptsächlich im Sitzen

ausgeübte Tätigkeiten, in einem vollen Pensum mit einer Leistungseinbusse von

20.

% zumutbar seien und der Beigeladene damit ein rentenausschliessendes

Einkommen erzielen könne. Somit sei die zuzusprechende befristete Rente per 1.

Juni 2016 einzustellen. Dieser Bericht beruhte jedoch auf Ergebnissen einer

Untersuchung vom 11. Juni 2015, also vor der Erstattung des Gutachtens bzw. auf

einer Interpretation dieses Berichts und des Gutachtens durch den RAD am

1.

März 2016 (IV-Nr. 159).

Das beweiskräftige Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ äussert sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit

dahingehend, dass eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht

mehr gegeben sei. Diese Einschätzung ist unwidersprochen geblieben. Als

«theoretisch» möglich werden im Gutachten leichte bis maximal intermittierend

mittelschwere, wechselbelastende, hauptsächlich im Sitzen auszuführende

Arbeiten erachtet, wobei gewisse weitere Einschränkungen gälten (kein dauerndes

oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen, kein

Steigen auf Treppen oder Leitern, kein Arbeiten in der Höhe, kein Gehen auf

unebenem Grund, kein andauerndes oder wiederholtes Knien). Aufgrund eines

vermehrten Pausenbedarfs wird bei einer solchen Tätigkeit eine

Leistungseinschränkung von 20 % postuliert. Dieses, von den Gutachtern

ausdrücklich als theoretisch bezeichnete Tätigkeitsprofil erachteten die

Gutachter zum Begutachtungszeitpunkt aber ebenfalls nicht als zumutbar, weil

ein Jahr nach den arthroskopischen Eingriffen an den Knien noch ausgeprägte

Gelenksergüsse bestanden, die die Beweglichkeit und Belastung der Knie massiv

einschränkten und schmerzhaft seien. Es wurde klar dargelegt, dass aufgrund

dessen auch in einer Verweistätigkeit im Moment keine Arbeitsfähigkeit bestehe.

Das festgelegte angepasste Tätigkeitsprofil konnte nach gutachterlicher

Einschätzung erst für die Zukunft, nach der Durchführung allfälliger

Therapiemassnahmen und deren Erfolg gelten. Daher wurde auch eine

Verlaufsbeurteilung nach sechs Monaten empfohlen. Bereits im Gutachten wurde

aber darauf hingewiesen, dass langfristig die Notwendigkeit eines

Gelenksersatzes der Kniegelenke und des Schultergelenks nicht ausgeschlossen

sei, da Arthrosen mit der Zeit fortschreiten würden. Es wurde also bereits im

Gutachten eine eher ungünstige Prognose gestellt. Die empfohlene

Verlaufsbeurteilung ist mit dem Arztbericht des behandelnden Orthopäden, Dr.

med. E.___, Facharzt auf dem entsprechenden Gebiet, erfolgt. Er berichtete am 28.

Juni 2016 über eine mittels Bildgebungen nachweislich fortschreitende Gonarthrose

im rechten Kniegelenk. Im linken Kniegelenk wurde der Zustand als stationär

betrachtet. Dementsprechend ist seit dem Zeitpunkt der Begutachtung keine

Besserung des Zustandes eingetreten, sondern eher eine Verschlechterung, wie

auch im Gutachten schon prognostiziert. Insbesondere die dort als schmerzhaft

bezeichneten Gelenksergüsse sind nach wie vor vorhanden. Folgerichtig ging die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nach wie vor von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten aus.

7.3

Offenbar wurden nach der

Begutachtung durch die Begutachtungsstelle C.___ keine Therapiemassnahmen

eingeleitet, wie es im Gutachten empfohlen worden war. Die Beschwerdegegnerin hat

darauf verzichtet, den Beigeladenen im Sinne eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens aufzufordern, solche einzuleiten, und ihm für den Fall der

Nichtbeachtung eine Verweigerung der Leistungen angedroht. Dabei stützte sie

sich – wie sich dem im Rahmen der Beschwerdeantwort eingereichten Protokollauszug

(dieser war bereits in den Akten enthalten, vgl. Protokolleintrag vom 17.

Oktober 2016) entnehmen lässt – auf die am 28. Juni 2016 getroffene Einschätzung

von Dr. med. E.___, dass keine therapeutischen Optionen mehr bestünden, die

eine Veränderung des Zustandes herbeiführen könnten. Wie dieser in seinem

Bericht vom 28. Juni 2016 (IV-Nr. 170) festhält, erachtet er auch die

Implantation einer Knie-Prothese dahingehend als nicht zielführend. Dabei

konnte er sich auf aktuellste Bildgebungen stützen, die eine fortschreitende

Gonarthrose im rechten Kniegelenk und einen stationären Zustand bezüglich des

linken Knies objektiv belegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

kann bezüglich des gesundheitlichen Zustands auf die Berichterstattung von Dr.

med. E.___ abgestellt werden. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin den Beigeladenen nicht zur Ergreifung von Therapiemassnahmen

aufforderte, weil damit keine Besserung des Zustandes mehr zu erwarten war. Angesichts

seines Alters darf auch in Frage gestellt werden, ob ein derart einschneidender

Eingriff wie die Einsetzung von zwei Kniegelenksprothesen verhältnismässig

gewesen wäre. Daran ändert auch die Einschätzung des RAD-Arztes, der kein

Facharzt auf dem entsprechenden Gebiet ist, nichts. Dieser beschränkt sich in

seiner Stellungnahme vom 16. August 2016 darauf, auf seine bisherige

Einschätzung zu verweisen, die er gestützt auf das Gutachten abgegeben habe.

Dort hatte er eine zumutbare Verweistätigkeit formuliert bzw. das im Gutachten

der Begutachtungsstelle C.___ festgehaltene angepasste Tätigkeitsprofil

übernommen. Wie bereits erwähnt, konnte dieses nur unter der Voraussetzung

einer Besserung des Zustandes nach den arthroskopischen Eingriffen an den Knien

gelten. Eine solche Besserung ist aber in der Folge nicht eingetreten. Vor

diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin kein

Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingeleitet hat.

7.4

Ebenso hat die

Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, vor dem Entscheid über einen allfälligen

Rentenanspruch Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Dr. med. E.___

umschreibt in seinem Bericht vom 28. Juni 2016 ebenfalls ein aus seiner Sicht zumutbares

Tätigkeitsprofil (leichtere körperliche Tätigkeiten, wechselhaft mit Sitzen,

wie zum Beispiel Chauffeur-Tätigkeiten, jedoch ohne Ladetätigkeit oder

Tätigkeiten in knienden Positionen). Er stellt dieses aber unter die Bedingung

einer vorangehenden Belastungserprobung (drei bis vier Stunden). Die

Beschwerdegegnerin hat indessen darauf verzichtet, vor dem Entscheid über die

Zusprache einer Rente Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Arbeitserprobung

gemäss den von Dr. med. E.___ genannten Möglichkeiten einzuleiten. Dabei hält

sie sich an die beweiskräftige gutachterliche Einschätzung, die von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgeht, solange nicht entsprechende

Therapiemass-nahmen zu einer Verbesserung des Zustandes führen. Solche Therapieoptionen

sind nach dem Gesagten nicht mehr gegeben, der Zustand ist stationär bis sich

weiter verschlechternd. Die Beschwerdegegnerin konnte vor diesem Hintergrund

auch auf Eingliederungsmassnahmen verzichten.

8.

Die Beschwerdeführerin

beanstandet in ihrer Beschwerde auch die Berechnung des Valideneinkommens.

Nachdem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit gegeben

ist, erübrigt sich die Prüfung dieser Frage. Der Invaliditätsgrad beträgt 100

%. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute

Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

Der beigeladene Versicherte ist

anwaltlich vertreten, weshalb ihm die unterliegende Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung auszurichten hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3.

Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 61 N 201). Diese bemisst sich ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der

Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art.

61.

lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von

CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT,

BGS 615.11] in der ab 15. Juli 2016 geltenden Fassung). Die Vertreterin des

Beigeladenen hat eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 61 f.), gemäss welcher sie einen Aufwand von 6,66

Stunden zu CHF 250.00 pro Stunde und Auslagen von CHF 126.90 geltend macht. Der

zeitliche Aufwand scheint angesichts des Aktenumfangs und der Schwierigkeit der

vorliegenden Angelegenheit angemessen. Die Auslagen sind ebenfalls ausgewiesen.

Zuzüglich Mwst zu 8 %ergibt sich damit eine Parteientschädigung von CHF 1'935.25,

die die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen zu bezahlen hat.

9.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat dem

Beigeladenen, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Fierz, eine

Parteientschädigung von CHF 1'935.25 (inkl. Auslagen und Mwst) zu

bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer