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Entscheid

VSBES.2017.281

Invalidenrente

5. Dezember 2019Deutsch49 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1960, meldete sich am 18. April 2015 bei der

IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit von

100 % seit 28. November 2014 wegen schweren Depressionen.

1.2 Die Beschwerdegegnerin führte

ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 12) und holte

diverse medizinische Unterlagen ein. Im Rahmen der beruflichen Eingliederung

wurde am 8. Juli 2015 ein Erstgespräch durchgeführt, wobei festgestellt wurde,

dass berufliche Massnahmen derzeit nicht zielführend seien (IV-Nr. 21).

1.3 Auf Empfehlung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde der Beschwerdeführer am 8. Juni 2016 durch Dr.

med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch

begutachtet (IV-Nr. 36).

1.4 Mit Vorbescheid vom 18. Oktober

2016 (IV-Nr. 45) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Wirkung ab 1. November 2015 eine Viertelsrente in Aussicht. Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 15. November 2016 (IV-Nr. 46) und 14. Dezember 2016 (IV-Nr.

49) Einwand erheben.

2.

2.1 Am 19. April 2017 erliess die

Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid, der den alten ersetzen sollte

(IV-Nr. 50). Darin wurde in Erwägung gezogen, einen Anspruch auf eine Rente und

/ oder berufliche Massnahmen zu verneinen. Gegen diesen Vorbescheid liess der

Beschwerdeführer am 30. Juni 2017 wiederum Einwand erheben (IV-Nr. 59), wobei

dem Einwand ein Privatgutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 26. Juni 2017 (IV-Nr. 59 S. 14 ff.), beigelegt wurde.

2.2 Mit Verfügung vom 2. Oktober

2017 (Aktenseite [A.S. 1 ff.]) wies die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf weitere

berufliche Massnahmen und / oder eine Rente ab.

3. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

2. Oktober 2017 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze

Invalidenrente auszurichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2018 (A.S. 35) auf weitere

Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer lässt sich

mit Replik vom 13. März 2018 (A.S. 44 ff.) noch einmal vernehmen, die

Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 9. Mai 2018 (IV-Nr. 56 ff.).

6. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018

(A.S. 67 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, bei der

Begutachtungsstelle D.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere

Medizin, Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie) einzuholen. Der Beschwerdeführer

lässt mit Eingabe vom 24. August 2018 (A.S. 70 f.) bekannt geben, dass er mit

den angekündigten Gutachtern einverstanden sei, und er lässt eine

Ergänzungsfrage formulieren. Die Beschwerdegegnerin lässt sich nicht dazu

vernehmen.

7. Mit Verfügung vom 18. September

2018 (A.S. 74 ff.) beauftragt das Versicherungsgericht die Begutachtungsstelle D.___

mit einem polydisziplinären Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere

Medizin, orthopädische Chirurgie und Psychiatrie. Das Gutachten wird am 31. Januar

2019 durch Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F.___,

Facharzt für orthopädische Chirurgie, und Dr. med. G.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (A.S. 80 ff.).

8. Der Beschwerdeführer lässt am 18.

April 2019 zum Gutachten Stellung nehmen (A.S. 183 ff.), die Beschwerdegegnerin

äussert sich ebenfalls mit Schreiben vom 24. April 2019 dazu (A.S. 189).

9. Die Gutachter nehmen mit

Schreiben vom 28. Mai 2019 (A.S. 195 ff.) zu den Ausführungen der Parteien

Stellung. Der Beschwerdeführer lässt sich ausserdem mit Schreiben vom 22.

August 2019 noch einmal vernehmen (A.S. 213 ff.).

10. Mit Eingabe vom 17. September

2019 (A.S. 222 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote

zu den Akten.

11. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.), der Beschwerdeantwort (A.S. 35 f.)

und den weiteren Stellungnahmen (A.S. 56 ff., A.S. 189) dar, die rechtliche

Überprüfung habe ergeben, dass die im psychiatrischen Gutachten vom 8. Juni

2016.

erhobene Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss gängiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts versicherungsmedizinisch keine

Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Leichte bis mittelgradige depressive

Episoden stellten grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen

klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens

dar. Sie gälten ausserdem als therapeutisch angehbar. Auf das psychiatrische

Gutachten und die Stellungnahme des RAD könne daher aus rechtlichen Gründen nicht

abgestellt werden. Auf das Privatgutachten von Dr. med. C.___ könne ebenfalls

nicht abgestellt werden. So sei eine offene Therapieoption nicht genützt

worden. Namentlich sei die vom Administrativ-Gutachter Dr. med. B.___

vorgeschlagene Behandlung mit einem schlafanstossenden Antidepressivum gemäss

Gutachten von Dr. med. C.___ nicht aufgenommen worden. Bei einer Frequenz von

derzeit zwei Sitzungen pro Monat sei auch nicht von einer Therapieresistenz

ohne jegliche Optimierungsmöglichkeiten auszugehen.

In der Beschwerdeantwort wird dann

ausgeführt, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu Erkrankungen aus dem

depressiven Formenkreis mittlerweile geändert habe. Das strukturierte

Beweisverfahren, welchem solche Leiden nun zu unterziehen seien, könne

vorliegend ohne weiteres gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.___ durchgeführt

werden. Eine Rückweisung zwecks Indikatorenprüfung rechtfertige sich nicht. In

ihrer Duplik hält die Beschwerdegegnerin fest, dem Beschwerdeführer müsse

beigepflichtet werden, dass erhebliche Komorbiditäten bestünden. Es wäre eine

polydisziplinäre Begutachtung notwendig gewesen, weshalb man beantrage, ein gerichtliches

polydisziplinäres Gutachten einzuholen.

Nach Erstellung des beantragten

polydisziplinären Gutachtens legt die Beschwerdegegnerin dar, es könne im

Lichte der Indikatoren-Rechtsprechung nicht angehen, von der Diagnose auf den

Grad der Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Eine Depression habe immer

Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, aber nicht immer auch auf die

Arbeitsfähigkeit. Eine leichte bis mittelgradige Depression könne durch die

Konzentrationsstörungen, den Verlust an Antrieb, Interessen, Selbstvertrauen

und Durchhaltevermögen höchstens bei einer hochqualifizierten Arbeit eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr bewirken. Umso mehr erstaune, dass der

psychiatrische Gutachter im vorliegenden Fall, in dem trotz entsprechender

subjektiver Angaben keine derartigen Störungen objektiviert worden seien, dem

Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglichen Tätigkeiten

attestiere.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 5 ff.) und den weiteren Eingaben (A.S. 44 ff., 183

ff., 213 ff.) entgegenhalten, das Gutachten von Dr. med. B.___ sei nicht

beweistauglich. Der RAD habe festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer

initiierte Gutachten von Dr. med. C.___ nachvollziehbar und schlüssig sei.

Obwohl gemäss allen involvierten Ärzten ein invalidisierender

Gesundheitsschaden vorliege, sei die Beschwerdegegnerin nun der Auffassung,

dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Invalidenleistungen habe. Das

Gutachten von Dr. med. B.___ sei in der Anamnese oberflächlich und zu einem

grossen Teil unzutreffend. Es seien keine fremdanamnestischen Angaben eingeholt

worden und bei der Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stütze

sich der Gutachter auf falsche Angaben. Ausserdem handle der Gutachter die nach

ICD-10 relevanten Kriterien einer Depression absolut ungenügend ab. In Bezug

auf das Gutachten von Dr. med. C.___ halte der RAD mit aller Deutlichkeit fest,

dass darauf abzustellen sei. Auch halte er fest, dass beim Beschwerdeführer

klarerweise ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Sogar wenn man dem

Gutachten von Dr. med. B.___ folgen würde, wäre festzuhalten, dass keine

Therapieoptionen mehr bestünden. Der Gutachter halte fest, dass die Therapie

lege artis durchgeführt werde. Weitere Therapieoptionen bestünden nicht, die

Depression sei chronifiziert. Auch der RAD bestätige, dass die Therapie lege

artis sei. Schliesslich sei der von der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid

vorgenommene Einkommensvergleich falsch. Beim Valideneinkommen werde auf den

zuletzt erzielten Verdienst bei der Firma H.___ abgestellt. Die

Arbeitsbedingungen an diesem Arbeitplatz seien aber unzumutbar gewesen und der

Beschwerdeführer wäre früher oder später zur Kündigung gezwungen gewesen, wäre

er nicht erkrankt. Somit sei auch beim Valideneinkommen auf einen Tabellenlohn

abzustellen. Da der Beschwerdeführer gelernter Koch sei, sei ein höhergradiges

Niveau als das Niveau 1 zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei ausserdem

bei der Firma H.___ zum stellvertretenden Abteilungsleiter befördert worden. Es

sei ihm in diesem Zusammenhang eine Lohnerhöhung versprochen worden, die er

aber in der Folge nicht erhalten habe. Es wäre damit entsprechend von einem

höheren Valideneinkommen auszugehen. Unzutreffend sei auch das herangezogene

Invalideneinkommen, da kein leidensbedingter Abzug gewährt worden sei. An die

Tätigkeit des Beschwerdeführers seien diverse Zugeständnisse zu machen. Es sei

nur noch eine Teilzeittätigkeit zumutbar und der Beschwerdeführer sei

fortgeschrittenen Alters. Daher sei ein Maximalabzug von 25 % vorzunehmen.

Sollte nach nun geänderter

Rechtsprechung von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Gutachten von

Dr. med. B.___ ausgegangen werden, wäre die Beschwerde nur schon deshalb

teilweise gutzuheissen. Weshalb die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr.

med. C.___ vollständig ausblende, sei nicht nachvollziehbar. Es sei von einer

schwergradigen depressiven Erkrankung auszugehen. Trotzt Behandlung lege artis

habe sich die Depression chronifiziert und inzwischen zu einer Erosion der

Ressourcen geführt. Im Sinne einer Komorbidität seien akzentuierte

Persönlichkeitszüge bestätigt. Ausserdem bestehe eine HIV-Erkrankung. Speziell

bei Personen, die an HIV erkrankt seien, bestehe die Gefahr, an einer

Depression zu erkranken. Der Beschwerdeführer sei auch im Lebensalltag

erheblich eingeschränkt. Das Aktivitätenniveau sei auch in privater Hinsicht

massiv reduziert. Aggravation werde allseitig verneint.

Zum Gerichtsgutachten sei zu sagen, dass

sich der rheumatologische (recte: orthopädische) Gutachter auf die

grobklinische Erhebung der Befunde sowie Anfertigung eines Röntgenbildes

beschränkt habe. Es wären aktuelle MRI-Bilder angezeigt gewesen. Das Gutachten

äussere sich nicht zu den Kopfschmerzen. Die orthopädische Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit als Koch sei nicht nachvollziehbar, da es sich dabei um eine

körperlich schwere Tätigkeit handle. Zum psychiatrischen Gutachten sei zu sagen,

dass nach wie vor von einer schweren depressiven Symptomatik auszugehen sei.

Bei einer während Jahren verfestigten Depression sei es üblich, die

Sitzungsfrequenz zu reduzieren. Sämtliche vor dem Gutachter involvierten Ärzte

gingen von einer chronifizierten, einer Verbesserung nicht mehr zugänglichen

Störung aus, die lege artis behandelt werde. Der psychiatrische Gutachter lasse

gänzlich ausser Acht, dass der Beschwerdeführer an HIV erkrankt sei. Hier

bestehe eine schwergradige Begleitkomorbidität. Hinsichtlich Medikation habe

der Beschwerdeführer zahlreiche Umstellungsversuche gemacht. Diese seien wegen

der HIV-Erkrankung nur beschränkt möglich. Dass die Psychiatrie-Spitex derzeit

nicht vorhanden sei, liege daran, dass die den Beschwerdeführer langjährig betreuende

Person gekündigt habe. Auch wenn dem Gutachten gefolgt würde, wäre eine ganze

Rente zuzusprechen. Der psychiatrische Gutachter gehe davon aus, dass das

Gutachten von Dr. med. C.___ nachvollziehbar sei. Es sei daher bis zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in

jeglicher Tätigkeit auszugehen. Soweit das Gericht über diesen Zeitraum hinaus

das Gutachten berücksichtigen würde, wäre dem Gutachter vorzuwerfen, dass er

nicht eine Beurteilung im Querverlauf vorgenommen habe. Er gehe von einer im

Verlauf schwankenden rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen bis

schwergradigen Ausmasses aus. Demgemäss müsste er im Querverlauf von einer 75%igen

Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Gesamthaft sei die Invalidität nach Massgabe der

Indikatorenrechtsprechung gegeben.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit November 2014 (IV-Nr. 2) geltend

gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der

einjährigen Wartezeit im November 2015 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum

entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –

frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.

Anmeldung vom 18. April 2015, IV-Nr. 2), was hier im Oktober 2015 der Fall

wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. November

2015.

gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen

der 6. IV-Revision massgebend.

3.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige

auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf

eine Viertelsrente.

3.4

Das Versicherungsgericht hat bei

der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung (eingetretenen Sachverhalt

abzustellen. Verschlechterungen nach diesem Zeitpunkt wären im Rahmen einer

Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs geltend zu machen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_562/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 132

V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 353).

4.4

Von einem Gerichtsgutachten darf

nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE

143.

V 269 E. 6.2.3.2 S. 282). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das

Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes

Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.

Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn

gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig

genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,

sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,

sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens

abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil

des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).

5.

Mit BGE 143 V 409 hat das

Bundesgericht seine Rechtsprechung im Hinblick auf die therapeutische

Angehbarkeit leichter bis mittelgradiger depressiver Störungen aufgegeben und

erwogen, dass es sach- und systemgerecht sei, solche Leiden ebenfalls einem

strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Gemäss

geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind nunmehr sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die

psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Entscheidend beim

strukturierten Beweisverfahren ist, unabhängig von der diagnostischen

Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage

den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu

erbringen. Verlauf und Ausgang von Therapien sind dabei wichtige

Schweregradindikatoren. Dementsprechend ist es Aufgabe des medizinischen

Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz einer leichten bis

mittelschweren Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im

Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die

Arbeitsfähigkeit auswirken. Zudem haben medizinische Studien gezeigt, dass eine

adäquate, leitlinienkonforme antidepressive Therapie als eine notwendige

Voraussetzung für günstige Verläufe hinsichtlich Arbeitsfähigkeit und

Wiedereingliederung anzusehen ist. Eine konsequente, adäquate

psychotherapeutische Therapie des depressiven Geschehens ist dabei nach

medizinischer Ansicht wie auch im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen

Schadenminderungspflicht zumutbar (BGE 143 V 409 E. 4.5 S. 415 ff. mit

Hinweisen).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Rente und / oder berufliche

Massnahmen zu Recht verweigert hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des

medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende medizinische

Unterlagen relevant:

6.1

Gemäss Austrittsbericht der

Klinik I.___ vom 14. April 2015 (IV-Nr. 14) lag beim Beschwerdeführer zum

betreffenden Zeitpunkt (Aufenthalt vom 15. Januar bis 11. März 2015) eine

schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) als

Hauptdiagnose vor, als Nebendiagnosen eine HIV-Krankheit (Humane

Immundefizienz-Viruskrankheit, diagnostiziert vor 20 Jahren), Kontaktanlässe

mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56), eine zwanghafte Akzentuierung der

Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), ein chronisches Cervicovertebralsyndrom,

ein Status nach Schädelhirntrauma 1973 ohne Residuen, ein Status nach

Tonsillektomie und Appendektomie als Kind sowie Hämorrhoiden (anamnestisch).

Der Beschwerdeführer sei wegen einer schweren depressiven Episode mit

Niedergeschlagenheit, Grübeln, Konzentrations- und Entscheidungsstörungen,

Antriebslosigkeit sowie Angstsymptomatik zugewiesen worden. Seine Lebensgeschichte

mit verschiedenen Traumatisierungen (Unfälle, Tod des Partners) sei thematisiert

worden. Zu Vorschein seien viele soziale Belastungen gekommen. Das BDI

(Beck-Depressions-Inventar) habe eine mittelgradige depressive Episode ergeben.

Die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Der

Beschwerdeführer habe beim Eintritt keine Psychopharmaka nehmen wollen.

Im Versicherungsbericht der Klinik I.___

vom 22. Juli 2015 zuhanden der Taggeldversicherung (IV-Nr. 17 S. 2 ff.) wurde

ausgeführt, der Beschwerdeführer berichte von einer sehr belastenden

Arbeitssituation, die ihn aufgrund einer zwanghaften Persönlichkeitsstruktur im

Verlauf des letzten Jahres in eine schwere depressive Krise mit massiver

Schlaf- und Antriebslosigkeit geführt habe. Zudem habe er zunehmend körperliche

Beschwerden gehabt. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, ein soziales Leben

zu führen, die Stimmung sei dauerhaft gedrückt gewesen. Bereits 2009/2010 habe

es eine erste depressive Episode gegeben. Durch die stationäre Behandlung habe

eine leichte Stabilisierung erreicht werden können. Der Gesundheitszustand sei

jedoch trotz intensiver Therapie weiterhin noch sehr instabil. Die Prognose sei

allerdings mittel- bis langfristig günstig. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aufgrund von weiterhin vorhandenen

Einschränkungen in den Bereichen Konzentration, Auffassung, Anpassungsfähigkeit

und Kommunikation bestünden starke Einschränkungen auch in anderen Tätigkeiten,

z.B. Arbeiten am Computer, Aufnahme von Bestellungen, Kontakt mit Kunden.

Insgesamt bestehe auch hier eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aktuell

könnte der Beschwerdeführer allenfalls sehr einfache Tätigkeiten ausführen.

Aber auch damit sei er schnell überfordert. Schwierig erscheine, dass er

aufgrund seines Anspruchs Probleme habe, seine Leistungsfähigkeit realistisch

einzuschätzen und zur Überforderung neige. Es würden berufliche Massnahmen

durch die IV empfohlen.

6.2

Im Arztbericht des Hausarztes

Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 13. November 2015 (IV-Nr. 22)

wird eine mittelschwere Depression diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage

seit dem 9. September 2015 und bis auf weiteres 100 %. Die bisherige Tätigkeit

sei zwei bis vier Stunden täglich zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei dabei um

50.

% eingeschränkt. Eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit (wie

Handreichungen) sei täglich zwei bis vier Stunden mit einer Leistung von 50 bis

80.

% möglich.

6.3

Im Arztbericht von dipl. psych. K.___

und Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25.

November 2015 (IV-Nr. 24) werden folgende Diagnosen erhoben:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

-

Undifferenzierte

Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) seit 2014

-

Zwanghafte

Akzentuierung der Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

-

Berufliche

Belastungen (ICD-10 Z56) seit 2014

-

HIV-Krankheit

(Humane Immundefizienz-Viruskrankheit), diagnostiziert vor 20 Jahren

-

Chronisches

Cervicovertebralsyndrom

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Status nach

Schädelhirntraume 1973, ohne Residuen

-

Status nach

Tonsillenektomie und Appendektomie als Kind

-

Hämorrhoiden

anamnestisch

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom

20.

April bis 10. Juli 2015. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Die

Auffassung sei unauffällig, Konzentration und Gedächtnis mittelgradig

beeinträchtigt. Das formale Denken sei geordnet, aber stark eingeengt auf

berufliche Belastungen, mit Insuffizienzerleben, Schuldgefühlen und

Zukunftsängsten sowie schwergradigem Grübeln. Der Beschwerdeführer sei

mittelgradig deprimiert, ängstlich, hilfesuchend, unterschwellig aggressiv,

enttäuscht, leicht ambivalent und affektlabil. Zudem sei er schwergradig

antriebs-gehemmt bei sozialem Rückzug, mit Störung der Vitalgefühle, Anhedonie,

zugleich mittelgradiger innere Unruhe, schweren Ein- und Durchschlafstörungen

sowie somatoformen Symptomen. Die Störung wirke sich in der bisherigen

Tätigkeit aus: Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit seien reduziert. Aktuell

bestehe dort und auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 %, jedoch sei Letztere bei entsprechendem Training verbesserbar.

6.4

Med. pract. M.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. N.___, berichten am 21. Januar

2016.

(IV-Nr. 25) über folgende Diagnosen:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische

Symptome (ICD-20 F33.2)

-

Erschöpfungssyndrom

(Burn-out-Syndrom) (ICD-10 Z73.0)

-

Undifferenzierte

Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)

-

Akzentuierte

zwanghafte und narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Asymptomatische

HIV-Infektion (ICD-20 Z21)

Die Arbeitsunfähigkeit als Verkäufer

betrage 100 % seit dem 28. November 2014 bis auf weiteres. Der

Gesundheitszustand sei eher stationär. Berufliche Massnahmen seien erst nach

einer Verbesserung des Gesundheitszustandes angezeigt. Der Beschwerdeführer leide

auch nach einem stationären Aufenthalt nach wie vor unter Freudlosigkeit,

Niedergeschlagenheit, erhöhter Ermüdbarkeit, Selbstzweifeln und

Insuffizienzgefühlen, Libidoverlust, Ein- und Durchschlafstörungen, starkem

Grübeln, Konzentrationsstörungen, vermindertem Antrieb und sozialem Rückzug.

Suizidgedanken habe er keine. Auffassungsstörungen zeigten sich in der

Exploration nicht. Subjektiv würden starke Konzentrationsstörungen und eine

starke Vergesslichkeit angegeben. Das formale Denken sei stark auf die aktuelle

Belastungssituation und seine Erkrankung, sowie mittelgradig auf die vergangene

Arbeitssituation und die dort erlebten negativen Erfahrungen eingeengt. Im

Affekt herrschten starke Niedergeschlagenheit, Freudlosigkeit, Ängste,

Insuffizienzgefühle und eine Störung der Vitalgefühle vor. Starkes Grübeln

werde angegeben. Der Antrieb sei stark vermindert. Der Beschwerdeführer sei

insgesamt aufgrund seiner schweren depressiven Episode in seiner

Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Konzentrationsvermögen, Belastbarkeit und

Antrieb seien stark vermindert. Der Beschwerdeführer ermüde sehr rasch und

müsse immer wieder Pausen einlegen. Körperliche Arbeiten seien nur begrenzt

möglich. Der Beschwerdeführer besitze sehr hohe perfektionistische und

zwanghafte Anteile und ein starkes Pflichtbewusstsein. Deshalb gehe er immer

wieder über seine Grenzen hinaus und vernachlässige seine eigenen Bedürfnisse.

Die negativen Erfahrungen an der letzten Arbeitsstelle hätten zu einer massiven

Kränkung geführt und der Beschwerdeführer sei in seinem Denken sehr davon

eingenommen. Aktuell seien leichte Tätigkeiten im geschützte Rahmen in einem

Pensum von 5 - 10 % zumutbar. Dabei müsse es sich um einfache

Arbeiten (ohne Kundenkontakt) mit wenig körperlicher Belastung und wenig

Konzentrationsleistung handeln.

6.5

Im von der Beschwerdegegnerin

eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O.___ vom 8. Juni 2016

(IV-Nr. 36) wird ausgeführt, die Stimmung des Beschwerdeführers sei bei der

Befunderhebung herabgesetzt, depressiv. Der Antrieb sei unauffällig, der

affektive Kontakt gut. Während der Untersuchung habe der Beschwerdeführer nie

Konzentrationsschwäche gezeigt. Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen seien

intakt. Das Denken sei depressiv eingeengt. Der Beschwerdeführer zeige kein

Gedankenabreissen oder Gedankenleere. Er habe einen guten Bezug zur Realität

und zu seiner Person. Hinweise auf Zwangshandlungen gebe es nicht, der

Beschwerdeführer äussere auch keine Zwangsgedanken. Hinweise auf Veränderungen

der Stimmung und des Antriebs im Laufe des Tages gebe es keine.

Der Beschwerdeführer beklage

Durchschlafstörungen, werde aber nicht mit einem schlafanstossenden

Antidepressivum behandelt. Er klage auch darüber, dass er im Haushalt zu

praktisch nichts fähig sei, unternehme indessen vormittags und nachmittags

jeweils einen Spaziergang und fahre Auto. In der ganzen depressiven Krise habe

er nie unter einem Lebensverleider gelitten oder Suizidgedanken gehabt. Insgesamt

sei beim Beschwerdeführer, der schon seit Jahren unter depressiven

Verstimmungen leide, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode, zu stellen. Weiter seien perfektionistische

Persönlichkeitszüge festzustellen. Dies könne mit ein Grund dafür sein, dass er

depressiv geworden sei. Die somatischen Beschwerden seien diskret und genügten

nicht, um eine Somatisierungsstörung diagnostizieren zu können.

Die depressive Störung schränke den

Beschwerdeführer sowohl im Alltag als auch in der Arbeitswelt ein. Wegen depressiver

Verstimmungen, Antriebsverminderung, erhöhter Ermüdbarkeit und verminderter

Lebensfreude bestehe eine verminderte psychische Belastbarkeit. Hinweise auf

Aggravation seien nicht vorhanden. Hinsichtlich Persönlichkeit habe sich der

Beschwerdeführer von seinen Eltern nie richtig akzeptiert gefühlt und pflege

seit Jahren keinen Kontakt zu seiner Mutter. Dies könne dazu beitragen, dass er

im Berufsleben versucht habe, möglichst perfekt zu sein. Trotz dieser

Schwierigkeiten, sich abzugrenzen und nein zu sagen, sei er während Jahren in

der Lage gewesen, mit guter Leistung zu arbeiten. Von seiner Persönlichkeit her

sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Aufgrund der Depression sei er

aber in der Umsetzung seiner Ressourcen beeinträchtigt. Er erfahre indessen gute

Unterstützung durch seinen Freund und pflege auch Kontakte zum Ex-Freund. Die

bisherige Therapie werde lege artis durchgeführt. Allerdings sei zu überlegen,

ob nicht zusätzlich mit einem schlafanstossenden Antidepressivum zu behandeln

sei. Die Kooperation bei den bisher erfolgten Therapien sei gegeben gewesen.

Weitere Therapieoptionen bestünden nicht. Auch die Eingliederungsfähigkeit sei

um 50 % beeinträchtigt. Massnahmen seien halbtags zumutbar. Weil sich der

Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig fühle, seien berufliche Massnahmen derzeit

nicht erfolgversprechend. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 50 %. In den bisherigen Tätigkeiten als Koch und

Mitarbeiter Verkauf bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Von November 2014

bis Juli 2015 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Die

Arbeitsfähigkeit von 50 % könne ab Austritt aus der Klinik I.___ diagnostiziert

werden.

6.6

Der Beschwerdeführer hat ein

Privatgutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 26. Juni 2017 (IV-Nr. 59 S. 14 ff.) einreichen lassen. Darin

werden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige

Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2), und eine akzentuierte

Persönlichkeit mit zwanghaft perfektionistischen narzisstischen Zügen (ICD-10

Z73) diagnostiziert. Die Gutachterin hält fest, bei vorbestehend weitgehender

Funktions- und Erwerbsfähigkeit in sehr hoher Erwartungshaltung in Bezug auf

die eigene Arbeitsleistung sei es in Zusammenhang mit einer somatopsychischen –

psychosomatischen Dekompensation zu einer anhaltenden Symptombildung und im

Verlauf progredienten depressiven Entwicklung sowie 100%igen Arbeitsunfähigkeit

gekommen. Klinisch-phänomenologisch lasse sich kriterienlogisch eine

rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden

suizidalen Phasen feststellen. Das aktuelle Beschwerdebild entspreche einer

schwergradigen Beeinträchtigung. Die Einschränkung der Funktionalität im Alltag

sei deutlich. Bei vorangeschrittener Chronifizierung müsse von einer

höhergradigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei

im Verlauf des Gesprächs klagsam gewesen. In Bezug auf die

Begutachtungssituation sei er ambivalent. Bei der Schilderung der

biographischen und aktuellen Lebensgeschichte wirke er etwas affektlabil. In

der Grundstimmung sei er deutlich zum depressiven Pol verschoben, angespannt

und belastet. Psychomotorisch sei er herabgesetzt, im Denken verlangsamt.

Eigenanamnestisch berichte er über Konzentrations- und Auffassungsstörungen

sowie Störungen der Mnestik, was während der Exploration insofern

objektivierbar sei, als dass Zeiträume in der Lebensgeschichte zum Teil nur mit

Schwierigkeiten und grösster Anstrengung rekonstruiert werden könnten. Obwohl

die Untersuchung ohne sprachlichen Schwierigkeiten stattfände, müssten Fragen

zum Teil erläutert werden. Auch scheine es beim Beschwerdeführer zu einem

tendenziellen Leistungsabbruch in Bezug auf Auffassung und Konzentration zu kommen.

Befragt nach Ängsten gebe er an, vermehrt Angst um seine Zukunft und die

Weiterentwicklung seines Zustandsbildes zu haben. Zudem beschreibe er ein

Tagesunwohlsein, wenn er alleine sei. Er erlebe sich als zunehmend angespannt,

gereizt und belastet. Die früheren depressiven Episoden habe er wesentlich

besser verarbeitet als die aktuelle Situation. Während der ganzen Untersuchung

sei der affektive Rapport eingeschränkt tragfähig. In Zusammenhang mit der

gesamthaft schwierigen Lebenssituation habe er auch passive Sterbewünsche im

Sinne von Entlastungsphantasien gehabt. In Bezug auf das psychische

Beschwerdebild sei der Beschwerdeführer krankheitseinsichtig und

behandlungswillig. Auf der Hamilton Depressionsskala erreiche er einen Wert für

eine schwergradige Depression. Seine Biographie verlaufe mit vielen Brüchen und

viele schwierige Ereignisse blieben unkommentiert. Differentialdiagnostisch

wäre an eine somatoforme Schmerzstörung zu denken. Der Beschwerdeführer ordne

seien massiven Leidensdruck aber klar dem psychischen Zustandsbild zu, was

gegen eine solche Störung spreche. Die depressiven Symptome stünden im

Vordergrund. Neben der depressiven Symptomatik leide er an einer chronifizierten

Schmerzproblematik mit möglicherweise teilweise dysfunktionaler kognitiver

Schmerzverarbeitung. Anhaltspunkte für eine somatoforme Schmerzstörung

bestünden aber nicht.

Die depressive Symptomatik erfülle

nahezu alle nach ICD-10 beschriebenen Symptome. Besonders zutreffen würden ein

Verlust von Interesse oder Freude, eine erhöhte Ermüdbarkeit, anhaltende

Müdigkeit, depressive Stimmung, erhebliche Verzweiflung, passive Todeswünsche,

Schlafstörungen und verminderte Konzentration sowie Aufmerksamkeit.

Mittlerweile sei von einer vorangeschrittenen innerpsychischen Verfestigung und

konsekutiven Chronifizierung auszugehen. Der Beschwerdeführer werde mit

antidepressiven Medikamenten behandelt. Neben den genannten affektiven

Störungen werde immer wieder eine prämorbide Strukturpathologie diskutiert.

Sowohl die behandelnden Therapeuten als auch der psychiatrische Gutachter

sprächen von einer zwanghaft-perfektionistischen narzisstisch regulierten

akzentuierten Persönlichkeit. Prognostisch günstig wirke das als tragend

geschilderte Bezugssystem (Lebenspartner, Ex-Partner, Freunde und Bekannte)

sowie die eigene Einschätzung des Beschwerdeführers, dass er die Therapie als

entlastend erlebe. Trotzdem sei das Zustandsbild seit der letzten Begutachtung

als verschlechtert anzusehen.

Das aktuelle Beschwerdebild entspreche

einer schwergradigen Beeinträchtigung. Die Einschränkung der Funktionalität im

Alltag und der Lebensqualität sei deutlich. Die Arbeitsunfähigkeit betrage

mindestens 80 %. Dies gelte sowohl für die angestammte als auch für eine

Verweistätigkeit. Der Beschwerdeführer komme auf dem freien Arbeitsmarkt nicht

zurecht. Sämtliche Massnahmen müssten einen therapeutischen Zweck erfüllen.

Inwieweit der Beschwerdeführer leistungsfähig wäre, sei zum jetzigen Zeitpunkt

schwer einzuschätzen. Er sei jedoch kooperativ in Bezug auf Massnahmen, die ihm

helfen könnten. Grundsätzlich sei denkbar, dass eine Präsenz an einem

Beschäftigungs- oder Arbeitsplatz von etwa zwei bis vier Stunden am Tag möglich

und zumutbar sein könnte.

6.7

Im Beschwerdeverfahren hat das

Versicherungsgericht ein polydisziplinäres Gutachten bei der

Begutachtungsstelle D.___ eingeholt. Dieses wurde am 31. Januar 2019 (A.S. 80

ff.) von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F.___,

Facharzt für orthopädische Chirurgie, und Dr. med. G.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet.

6.7.1

Der allgemein-internistische

Gutachter erhebt einen unauffälligen Status. Einem eingeholten Bericht von Dr.

med. P.___, Leiter Infektiologie und Spitalhygiene Q.___ vom 2. November 2018

(A.S. 150 ff.), kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die

aktuelle HIV-Therapie problemlos verträgt und mit vorbildlicher Regelmässigkeit

einnimmt. Die HIV-Viruslast ist immer komplett supprimiert und die CD4-Zellzahl

seit Jahren im Normbereich.

6.7.2

Zur orthopädischen Untersuchung

wird festgehalten, die diesbezügliche Aktenlage sei äusserst spärlich. Der

Beschwerdeführer gebe spontan permanente Rückenschmerzen und intermittierende

Knieschmerzen an. Die Rückenschmerzen verspüre er schon seit längerer Zeit, sie

würden im Bereich der lumbosacralen Region lokalisiert. Auf der visuellen

analogen Schmerzskala würden sie mit 8 angegeben. Der Beschwerdeführer klage

auch über Schmerzen am Hinterkopf und führe diese auf einen Fahrradunfall in

der Jugend zurück. Er sei damals im Koma gewesen. Ein orthopädisches Leiden

könne anamnestisch damit nicht in Verbindung gebracht werden. Des Weiteren

klage der Beschwerdeführer über Knieschmerzen, die seit einem halben Jahr ohne

erinnerliche Ursache bestünden. Aktuell habe er nur noch Schmerzen am linken

Knie dank Physiotherapie. Der Schmerzpegel sei im Durchschnitt bei 5.

Folgende Befunde werden erhoben: Die HWS

sei in allen Bereichen frei beweglich und ohne Schmerzangaben. Im Bereich der

BWS sei die Rotation rechts-links endgradig eingeschränkt, es würden Schmerzen

im Lumbalbereich angegeben. Im Bereich der LWS zeige sich eine Insuffizienz des

Rumpfes im Sinne einer Dekonditionierung. Es bestehe ein deutlich erhöhter

paralumbaler Muskeltonus mit paralumbaler muskulärer Dysbalance. Die

lumbosacrale Dehnbarkeit sei eingeschränkt. Am lumboscaralen Übergang zeige

sich ein deutlicher Klopfschmerz. Die oberen Extremitäten seien unauffällig. Im

Bereich der unteren Extremitäten sei die Beweglichkeit einwandfrei. Bei der

Funktionsprüfung würden immer wieder diffuse Schmerzangaben gemacht. Auffallend

im Bereich der Kniegelenke sei eine deutliche Druckdolenz der patellaren

Gelenksfacette, besonders links mit femoropatellarem Reibungsschmerz und positivem

Zeichen nach Zohlen. Die Kniegelenke seien jedoch reizlos. Der Langsitz sei

eingeschränkt mit Schmerzangaben im Lumbalbereich.

Ein Röntgen der LWS in zwei Ebenen vom

21.

Dezember 2018 zeige eine leichte Chondrose LWK4/5, eine mässige

Osteochondrose LWK5/SWK1, eine geringe rechtkonvexe Skoliose und eine überbrückende

Spondylose BWK10/11 rechts.

6.7.3

Im psychiatrischen Teilgutachten

werden als subjektive Angaben des Beschwerdeführers aufgeführt, dass es ihm

sehr schlecht gehe und er wenig Antrieb habe. Primär leide er an psychischen

Beschwerden. Auf Nachfrage führe er aus, er sei bereits in seiner Kindheit

selbstunsicher gewesen. Bereits ab 2007 habe er wegen depressiver Symptome eine

Behandlung in Anspruch genommen. Aktuell hätten sich Probleme mit seinem

Abteilungsleiter ab 2011 ergeben. Er habe immer sehr viel gearbeitet, sei aber

regelmässig abgewertet worden. Als im September 2014 gemachte Versprechungen

nicht eingehalten worden seien, er 60 Stunden in der Woche gearbeitet habe und

sich dann auch noch habe Vorwürfe anhören müssen, sei er zusammengebrochen und

vom Hausarzt als arbeitsunfähig beurteilt worden. Generell sei er bereits

früher depressiv gewesen, habe sich aber immer durchgebissen. Nun gehe dies

nicht mehr. Er habe wenig Antrieb. Bereits bei der Haushaltsführung oder beim

Kochen habe er grosse Mühe. Des Weiteren habe er seit mehr als 20 Jahren

Rücken- und Kopfschmerzen. Die Kopfschmerzen verstärkten sich bei psychischer

Belastung. Ebenfalls habe er seit ¾ Jahren Knieschmerzen. Seine Kindheit habe

er als schlecht in Erinnerung. Er habe sich nie von der Familie akzeptiert

gefühlt und sei nicht wertgeschätzt worden. Vor allem die Mutter habe ihm immer

Vorwürfe gemacht. Häufig sei er bei den Grosseltern «platziert» worden. In

Vereinen sei er nie aktiv gewesen. Mit 14 sei er vom Vater beim Knutschen mit

einem Kollegen erwischt worden, woraufhin dieser ihm gedroht habe, ihn bei

Homosexualität zu kastrieren. In der Schule habe er indessen keine Probleme

gehabt. Der Beschwerdeführer sehe sich als gänzlich arbeitsunfähig an. Seit dem

Austritt aus der Tagesklinik habe sich aus seiner Sicht keine Veränderung der

Leistungsfähigkeit ergeben. Er lebe mit seinem Partner in einer Mietwohnung,

die er schon seit 18 Jahren bewohne. Zu einem ehemaligen Partner bestehe

ein regelmässiger Kontakt. Während dessen jeweiligen Auslandabwesenheit

(während drei Monaten im Jahr) passe er auf dessen Hund auf und gehe dann

dreimal täglich 45 Minuten spazieren. Dabei gehe er lediglich von Parkbank zu

Parkbank und müsse sich immer wieder hinsetzen. Im Haushalt könne er während

dieser Zeit gar keine Leistung erbringen. Ansonsten hätten sich die sozialen

Kontakte deutlich reduziert. Des Weiteren unterhalte er sexuelle Kontakte zu

einem «Lover», den er aber aktuell nur einmal pro Monat treffe. Zusätzlich

ergäben sich ab und zu One-Night-Stands via Internet, maximal einmal im Monat.

Die partnerschaftliche Beziehung sei gut. Wegen unterschiedlicher Vorlieben

bestehe jedoch seit Jahren kein sexueller Kontakt mehr. Die letzten Ferien habe

er 2018 während vier Tagen am Gardasee verbracht. Zuvor habe er 2016 zuletzt

zwei Wochen Ferien gemacht, jeweils als Beifahrer im Auto. Finanziell lebe man

vom Einkommen des Partners. Sie hätten ca. CHF 60'000.00 Privatschulden.

Als Hobby bezeichne er das Reiki, das er seit 2007 betreibe. Er sei seit 2011

Meister. Andere Personen könne er nicht behandeln, weil ihm die Kraft dazu

fehle. Er habe mit seinem Partner einen Campingwagen in Reinach stehen, den man

bis 2016 unterhalten habe. Sport habe er nie betrieben. Er lese oder bastle

auch nicht. Das Kochen falle ihm schwer. Lediglich im Internet sei er aktiv.

Sein Tagesablauf sehe folgendermassen

aus: An guten Tage stehe er zwischen 08.00 und 09.00 Uhr auf, ansonsten erst um

10.00

Uhr. Er trinke einen Kaffee und checke seine Mails. Dann sitze er auf dem

Sofa und grüble über seine Situation nach. Er liege meist in der Embryostellung

auf dem Sofa. Das Mittagessen nehme er kalt und alleine ein. In der Regel

schlafe er tagsüber nicht. Er versuche Haushaltstätigkeiten zu erledigen, wobei

er aber grosse Mühe habe, diese in Angriff zu nehmen und er benötige mehrere

Pausen. Er versuche, Tagespläne zu führen, was ihm aber regelmässig nicht

gelinge. Sein Partner komme zwischen 13.00 und 18.00 Uhr nach Hause. Er koche

selber ein Abendessen, welches man dann gemeinsam einnehme. Später schaue er TV

oder beschäftige sich am PC, auf welchem er auch Spiele mache. Um ca. 24.00 Uhr

gehe er zu Bett, wobei man seit ca. einem Jahr wegen Schnarchens des Partners

getrennte Schlafzimmer habe. Aufgrund von Grübelns bestünden grosse Ein- und

Durchschlafstörungen und der Beschwerdeführer könne maximal drei bis vier

Stunden am Stück schlafen. Bezüglich Haushalt erledige er die Geschirrspülmaschine,

das Waschen der Wäsche, das Einkaufen und administrative Tätigkeiten. Einmal in

der Woche komme eine Raumpflegerin der Spitex für zwei Stunden. Er verlasse

nicht täglich die Wohnung, ausser wenn er den Hund betreue. Wenn er zur

Therapie oder zum Einkaufen gehe, benütze er das Auto. Seit März 2015 sei der

Beschwerdeführer bei med. pract. M.___ in ambulanter psychotherapeutischer

Behandlung, anfänglich einmal pro Woche, ab Januar 2016 alle zwei Wochen und

seit ca. sechs Monaten alle vier Wochen. Von März 2015 bis Juni 2018 sei die

Psychiatrie-Spitex einmal in der Woche gekommen. Nachdem die Bezugsperson

gewechselt habe, komme keine Spitex mehr. Vorgängig sei er von 2007 bis 2013

bei einem anderen Therapeuten gewesen. Er gehe davon aus, dass er wegen seiner

psychischen Probleme gänzlich arbeitsunfähig sei.

Der psychiatrische Gutachter erhebt

folgende Befunde: Der Beschwerdeführer sei affektiv deprimiert, jedoch nicht

affektlabil, aber reduziert schwingungsfähig. Er beklage Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen.

Diese könnten während der Untersuchung nicht objektiviert werden. Im formalen

Denken bestehe ein Grübeln. Zwänge seien nicht vorhanden. Schuld- und

Insuffizienzgefühle wie auch Existenzängste seien vorhanden. Der Antrieb sei

reduziert und es bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit. Die Interessen seien jedoch

normal vorhanden. Ein Suizidversuch habe nie stattgefunden. Ein sozialer

Rückzug finde teilweise statt. Der Appetit sei reduziert. Die Libido sei normal

ausgeprägt, es bestünden aber sexuelle Funktionsstörungen und eine Reduktion

des Sexuallebens. In der Hamilton Depression Scale Testung erreiche der Beschwerdeführer

20.

Punkte, was für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode

spreche. Im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen ergebe sich aus psychiatrischer Sicht

keine Beeinträchtigung bei der Selbstpflege. Leichte Beeinträchtigungen

bestünden bei der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit,

Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit,

familiären Beziehungen und Verkehrsfähigkeit. Mittelgradige Beeinträchtigungen

bestünden bei der Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit sowie der Anwendung fachlicher Kompetenzen und

Spontanaktivitäten. Schwere Beeinträchtigungen bestünden bei der Planung und

Strukturierung von Aufgaben sowie der Durchhaltefähigkeit.

6.7.4

Zusammenfassend werden im

polydisziplinären Gutachten folgende Diagnosen erhoben:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

-

Chronisches

lumbovertebrales Syndrom mit paralumbaler muskulärer Dysbalance (ICD-10 M54.5)

Allgemeine

Dekonditionierung mit Rumpfinsuffizienz

Radiologisch

leichte, altersentsprechende präsakrale Chondrosen und Osteochondrosen der LWS

-

Klinisch beidseitige

Patellachondropathie, links mehr als rechts (ICD-10 M22.4)

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Akzentuierte

selbstunsichere und narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

-

HIV Erkrankung

7.

7.1

Zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung lagen der Beschwerdegegnerin ein von ihr eingeholtes Administrativ-Gutachten

von Dr. med. B.___ und ein Parteigutachten von Dr. med. C.___ vor. Die

Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich des Gesundheitszustandes auf das

Gutachten von Dr. med. B.___ ab und ging vom Vorliegen einer mittelgradigen

depressiven Episode aus, wich jedoch aus rechtlichen Gründen von der

gutachterlichen Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung ab und verneinte einen

Rentenanspruch. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde aufgrund der

divergierenden Expertisen ein Gerichtsgutachten eingeholt. Zu diesem kann

zunächst im Allgemeinen festgehalten werden, dass es in Kenntnis der gesamten

Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers unter

Berücksichtigung der von ihm geklagten Beschwerden und von auf den

entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde. Insofern

erfüllt das Gerichtsgutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige gerichtliche

Expertise.

7.2

Inhaltlich kommt der

orthopädische Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass beim

Beschwerdeführer eine lumbale Problematik vorliege, aufgrund welcher dieser

keine Lasten von mehr als 10 kg heben könne. Auch Tätigkeiten mit häufigem

Bücken und Tätigkeiten in der Hocke seien nicht nur wegen des Rückens, sondern

auch wegen der Kniegelenksproblematik nicht mehr zumutbar. Das Besteigen von

Leitern und Gerüsten sei ebenfalls nicht mehr zuzumuten. Vollschichtig möglich

seien jedoch teils sitzende, teils stehende, leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten. Diese Einschätzung erweist sich mit Blick auf die Befundlage als

einleuchtend. Retrospektiv wird gutachterlich davon ausgegangen, dass dies dem

orthopädischen Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 2. Oktober 2017 entspricht.

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäufer von Früchten

und Gemüse wird in Teilbereichen als vollständig unzumutbar erachtet, nämlich

soweit schwere Kisten zu heben sind und ein Teil der Arbeit in der Bücke oder

Hocke erledigt werden muss. Dagegen seien adaptierte Tätigkeiten, wie sie

anamnestisch im angestammten Beruf als Früchte- und Gemüseverkäufer ebenfalls

vorkämen (Bestellungen und Beschriftungen von Produkten sowie Gewährleistung

von Ordnung und Sauberkeit), vollschichtig möglich. Schmerzbedingt bestehe in

der angestammten Tätigkeit gesamthaft eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

von 30 %. Begründet wird diese Einschätzung schlüssig mit dem

gegenwärtigen klinischen Befund der LWS, wobei eine paralumbale Dysbalance

festgestellt wurde. Diese Einschränkung wird als behandelbar erachtet. Des

Weiteren bestehen nach gutachterlicher Einschätzung altersentsprechende, nur

leichte radiologische Veränderungen der LWS in Form von präsakralen Chondrosen

und Osteochondrosen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegebenen

Schmerzpegels (8) wird ausgeführt, dass die sehr niedrigen Blutwerte für analgetische

Antiphlogistika vom 29. Dezember 2018 mit diesem nicht vereinbar seien. Es

ergebe sich damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Eine

70%ige Arbeitstätigkeit erlaube es dem Beschwerdeführer, genügend Pausen und

ein vermindertes Arbeitstempo einzuhalten. Eine zusätzliche

Leistungseinschränkung bestehe dabei nicht. Eine aktenmässige, retrospektive

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus

orthopädischer Sicht wird als nicht möglich erachtet. Bezogen auf den aktuellen

Status geht der Gutachter davon aus, dass die gemachten Angaben bis zum Erlass

der angefochtenen Verfügung Gültigkeit hatten und weiterhin bestehen. Für eine

dem Leiden angepasst, leichte bis mittelschweren Tätigkeit wäre der

Beschwerdeführer bis zur angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2017 voll

arbeitsfähig gewesen.

Für eine Tätigkeit als Koch wird die

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls mit 30 % beziffert, da auch

in diesem Beruf gelegentlich schwere Lasten gehoben werden müssten, man sich immer

wieder einmal bücken müsse und die Tätigkeit mehrheitlich im Stehen ausgeführt

werde.

Was der Beschwerdeführer in Bezug auf

die orthopädische Begutachtung hervorbringt, verfängt nicht. Zur Rüge, dass

kein MRI angefertigt worden sei, ist zu sagen, dass es im Ermessen des

Gutachters liegt, welche Untersuchungen er durchführt. Nach der Rechtsprechung

kommt den Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter

Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April 2016

E. 3.3 mit Hinweisen). Zudem ist bei Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule

die klinische Untersuchung von zentraler Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts

9C_699/2016 vom 13. März 2017 E. 4.3). Die vorliegende klinische Untersuchung

ist umfassend erfolgt und die darauf gestützte Beurteilung wie oben dargelegt

nachvollziehbar. Der orthopädische Gutachter legt dazu in seiner Stellungnahme

vom 28. Mai 2019 (A.S. 200 f.) dar, es seien keine neurologischen

Ausfälle festgestellt worden, insbesondere keine Radikulopathien, und

bildgebend hätten sich nur geringe, altersentsprechende Chondrosen und

Osteochondrosen gefunden. Massgeblich sei, auch in Bezug auf die Knieproblematik,

der klinische Befund. Ebenfalls nachvollziehbar ist die vom Gutachter

getroffene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so auch diejenige im gelernten,

aber nicht zuletzt ausgeübten Beruf als Koch. Diesen hat der Beschwerdeführer

schon seit einigen Jahren nicht mehr ausgeübt.

7.3

In der psychiatrischen

Beurteilung wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Kindheit als

schwierig in Erinnerung habe, weil er sich nie von seinen Eltern angenommen

gefühlt habe. Diese hätten sich nicht für ihn interessiert, er sei bei den

Grosseltern «platziert» worden und eher ein Einzelgänger gewesen. Bereits seit

seiner Teenagerzeit sei er sich seiner Homosexualität bewusst und habe bis

anhin fünf längerdauernde, offene Partnerschaften geführt. Die jetzige bestehe

seit 2007. Seit 1995 bestehe eine HIV-Infektion, die jedoch medikamentös gut

eingestellt sei. Der Gutachter leitet aus der Vorgeschichte schlüssig ab, dass

beim Beschwerdeführer bereits seit der Teenagerzeit akzentuierte

selbstunsichere und narzisstische Persönlichkeitszüge bestehen. So habe er sich

immer ausgenutzt gefühlt, viel Leistung gebracht und sich engagiert, jedoch immer

viel zu wenig zurückbekommen. Dieses Schema habe sich vor allem in beruflichen

Situationen immer wieder wiederholt und auch bereits mehrfach zu depressiven

Episoden geführt. Eine Persönlichkeitsstörung wird nicht diagnostiziert, da der

Beschwerdeführer immer in der Lage gewesen sei, Arbeitsstellen aufzunehmen und

während längerer Zeit aufrechtzuerhalten. Des Weiteren sei er auch privat in

der Lage, längere partnerschaftliche Beziehungen zu unterhalten. Diese

Einschätzung deckt sich mit der übrigen Aktenlage. Ebenfalls nachvollziehbar

und in Einklang mit den Akten wird vom Bestehen einer rezidivierenden

depressiven Störung ausgegangen. In diesem Punkt ist kein Widerspruch zu den

sonst vorhandenen Arztberichten zu sehen. Der Gutachter leitet die Diagnose einleuchtend

her, indem er auf das Auftreten von depressiven Störungen ab 2007 hinweist, die

eine Behandlung bedingt hätten. Die aktuelle depressive Episode bestehe seit

mindestens Herbst 2014. Zum Untersuchungszeitpunkt seien an Symptomen Grübeln,

Anhedonie, reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, Schuld- und

Insuffizienzgefühle, Existenzängste, Reduktion des Antriebs, erhöhte

Ermüdbarkeit, sozialer Rückzug, Reduktion des Appetits und Schlafstörungen

vorhanden. Retrospektiv hält der Gutachter fest, dass aktenanamnestisch ab

mindestens Dezember 2014 vom Vorliegen einer schweren depressiven Episode ausgegangen

werden müsse, die dann spätestens mit Austritt aus der stationären Behandlung

in der psychiatrischen Klinik I.___ am 11. März 2015 in eine mittelgradige

depressive Episode übergegangen sei. Dies werde durch den Austrittsbericht und

die damals durchgeführte Beck-Depressions-Inventar-Testung bestätigt. Auch der

Gutachter Dr. med. B.___ habe im Juni 2016 eine mittelgradige depressive

Episode diagnostiziert. Der Gerichtsgutachter nimmt sodann Bezug auf die

entgegenstehenden Einschätzungen des Behandlers, med. pract. M.___, der nach

wie vor von einer schwergradigen depressiven Episode ausgeht. Gegen eine solche

während dieser Zeit spricht nach seiner Einschätzung, dass die Sitzungsfrequenz

reduziert worden sei und nach wie vor eine relativ geringe Medikation

vorgelegen habe. Auch hätten keine stationären Behandlungen mehr stattgefunden.

Mit Bezug auf das Privatgutachten von Dr. med. C.___ geht der Gerichtsgutachter

davon aus, dass die dort diagnostizierte schwere depressive Episode zum

damaligen Untersuchungszeitpunkt vorgelegen habe. Die Diagnose wird aufgrund

des damaligen psychopathologischen Befundes als nachvollziehbar erachtet. Zum

jetzigen Zeitpunkt sei jedoch nicht mehr von einer schweren depressiven Episode

auszugehen. Der Gutachter weist diesbezüglich darauf hin, dass insbesondere

kein Verlust der Interessen und der Libido mehr vorhanden seien.

Zusammenfassend wird damit vom Vorliegen einer schwergradigen depressiven

Episode ab mindestens Dezember 2014 bis maximal März 2015 ausgegangen, danach

von einer mittelgradigen depressiven Episode bis Juni 2017. Ab mindestens dem

jetzigen Untersuchungsdatum müsse wieder vom Vorliegen einer mittelgradigen

depressiven Episode ausgegangen werden. Zwischen Juni 2017 und Juni 2018 geht

er von einer schwergradigen depressiven Episode aus (S. 63).

Die gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung geforderte Indikatorenprüfung lässt sich anhand des

Gerichtsgutachtens vornehmen: Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

äussert sich der Gutachter einlässlich und führt aus, inwiefern sich der

Schweregrad der rezidivierenden depressiven Störung über die Zeit zwischen

mittelgradig und schwergradig veränderte. Dies erfolgt jeweils unter

Berücksichtigung der zu den jeweiligen Zeitpunkten vorhandenen medizinischen

Unterlagen mit entsprechenden Befunderhebungen. Zu Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz wird angegeben, dass das Durchführen einer

leitliniengetreuen psychiatrischen und antidepressiven Behandlung notwendig

wäre. Als nicht leitliniengerecht wird die derzeitige Medikation angesehen.

Ausserdem wäre ein stationärer Aufenthalt aus gutachterlicher Sicht indiziert.

Dabei bezieht sich der Experte auf den aktuellen Untersuchungszeitpunkt. Hinsichtlich

Komorbiditäten wird gesagt, dass keine Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen

ersichtlich seien. Der psychiatrische Gutachter erwähnt die bestehende

HIV-Erkrankung und hält diesbezüglich fest, dass diese medikamentös gut

eingestellt sei und keine Viren nachweisbar seien. Der Beschwerdeführer selber

hat im Rahmen der Anamneseerhebung die HIV-Infektion auch nicht erwähnt bzw.

nicht vermuten lassen, dass sein psychischer Zustand einen Zusammenhang mit der

HIV-Infektion hätte. Auch den Begutachtungen von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___

lässt sich nichts Entsprechendes entnehmen. Die bestehenden Rücken- und

Knieschmerzen sowie die Kopfschmerzen sind nach gutachterlicher Einschätzung

nicht im Rahmen einer Somatisierungsstörung oder einer anhaltenden somatoformen

Störung zu sehen. In Bezug auf die Persönlichkeit leitet der Gutachter das

Vorliegen von akzentuierten Persönlichkeitszügen her (siehe oben). Zum sozialen

Kontext (Konsistenz, gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in

allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck) wird festgehalten, dass

der Beschwerdeführer die Tage weitgehend alleine zu Hause verbringe und dabei

Mühe habe, eine Struktur aufrechtzuerhalten. Jedoch schaffe er es, gewisse

Haushaltstätigkeiten zu leisten und externe Termine sowie Einkäufe mit dem Auto

zu verrichten. Soziale Kontakte oder Hobbies seien jedoch deutlich reduziert.

Die bestehenden sexuellen Aktivitäten und die Fähigkeit, während mehr als drei

Monaten mit dem Hund des Ex-Freundes dreimal täglich rauszugehen, sowie die

Tatsache, dass die psychotherapeutischen Sitzungen auf einmal im Monat

reduziert worden seien, sprächen indessen gegen das Vorliegen einer schwergradigen

depressiven Episode. Als Ressource könne gesehen werden, dass der

Beschwerdeführer nach wie vor Haushaltstätigkeiten leisten und Termine

selbständig mit dem Auto wahrnehmen könne.

7.4

Zur Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit wird gestützt auf die oben dargelegten Erkenntnisse im

Gutachten schliesslich festgehalten, dass in der bisherigen Tätigkeit als

Verkäufer infolge der depressiven Symptome eine deutliche Einschränkung der

Leistungsfähigkeit bestehe. Gestützt auf die Akten und die jetzigen Befunde

müsse davon ausgegangen werden, dass ab Dezember 2014 bis Juli 2015 eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Diesbezüglich wird nachvollziehbar

dargelegt, dass drei Monate nach dem Austritt aus der Klinik I.___, somit ab

Juli 2015, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (in jeglichen Tätigkeiten) bestanden

habe, nachdem der stationäre Aufenthalt eine Verbesserung des Zustands gebracht

habe. Bestätigt wird dies auch in den Ausführungen von Dr. med. B.___ in seinem

Gutachten vom 8. Juni 2016. Ab Juni 2017 bis ca. Juni 2018 wird dann von einer

70%igen Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer schwergradigen depressiven Episode ausgegangen.

Dabei stellt der Gerichtsgutachter auf die Beurteilung von Dr. med. C.___

ab, die er gemessen an den damals erhobenen Befunden als plausibel erachtet.

Eine Abweichung besteht indessen bei der (retrospektiven) Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit von 70 %. Dr. med. C.___ ging in ihrem Gutachten vom 26. Juni

2017.

von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Die Abweichung ist geringfügig,

und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass von einem Gerichtsgutachten nur aus

zwingenden Gründen abzuweichen ist, ist der Einschätzung des Gerichtsgutachters

zu folgen. Damit im Einklang stehen auch seine Ausführungen zu Therapie und

Medikation. So erachtet er es als erstaunlich, dass bei einem mittel- bis

schwergradig ausgeprägten Zustandsbild keine intensiveren und

leitliniengerechten psychiatrischen Massnahmen durchgeführt worden seien. Dies

insbesondere auch, weil sich die Symptomatik während eines stationären

Aufenthalts verbessert habe. Ein Wechsel der antidepressiven Medikation auf

eine Zweierkombination hätte seiner Ansicht nach längst stattfinden müssen.

Diese Einschätzung ist zu teilen, zumal bei der ersten schweren depressiven

Episode 2014 ebenfalls eine stationäre Behandlung in die Wege geleitet worden

war, die dann eben auch zu einer entsprechenden Verbesserung des

Gesundheitszustandes geführt hatte. In Bezug auf den weiteren Verlauf wird

sodann festgehalten, da seit der schwergradigen depressiven Episode ab Juni

2017.

die Therapiefrequenz weiter reduziert und die psychiatrische Spitex

gestoppt worden sei, sei nunmehr (also zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt) vom

Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode und somit von einer 50%igen

Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese Einschätzungen würden durch den

Mini-ICF-APP-Rating-Bogen (dessen ergänzende Anwendung bei der Beurteilung

psychischer Krankheitsbilder zulässig ist, s. Urteil des Bundesgerichts

9C_157/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 4.3). bestätigt. Für eine Verweistätigkeit

oder die ursprüngliche Tätigkeit als Koch seien die gleichen

Arbeitsunfähigkeiten anzunehmen. Auch diese Einschätzung erweist sich als

einleuchtend.

7.5

Was von Seiten der Beschwerdegegnerin

gegen das Gerichtsgutachten vorgebracht wird, vermag nicht zu überzeugen. Der

Hinweis auf eine in einem anderen Verfahren gemachte gutachterliche Aussage,

dass eine Depression immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, aber nicht

immer auch auf die Arbeitsfähigkeit habe, ist unbehelflich. Die Aussage

bedeutet, dass sich eine leichte bis mittelgradige Depression nicht zwingend

auf die Arbeitsfähigkeit auswirken muss, es aber kann. Dies muss umso mehr für

eine zum hier relevanten Zeitpunkt vorliegende schwere depressive Episode

gelten. Würde man die Aussage verstehen wie die Beschwerdegegnerin, würde sich

in jedem Fall einer (leichten bis mittelgradigen) Depression eine

Indikatorenprüfung von vornherein erübrigen.

7.6

Da gutachterlich gesehen keine

Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen gegeben sind, geht die 30%ige

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in orthopädischer Hinsicht in

der bestehenden 50%igen bzw. 80%igen Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer

Hinsicht auf. Orthopädisch gesehen ist eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100

% möglich. Eine solche Tätigkeit kann leicht bis mittelschwer sein, mit der

Möglichkeit von Positionswechseln (teils sitzend, teils stehend, mit

gelegentlichem Herumgehen). Im Zeitraum November 2014 bis Juli 2015 bestand

somit rein aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche

Tätigkeiten. In der Zeit von August 2015 bis Juni 2017 betrug die

Arbeitsunfähigkeit 50 % (psychiatrisch gesehen). In orthopädischer Sicht

konnte bereits damals in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle

Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Ab Juli 2017 ist von einer Verschlechterung

des Gesundheitszustandes und einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, ab Anfang

Juli 2018 wiederum von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit.

8.

Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung keinen Einkommensvergleich

vorgenommen, weil sie auf der Basis der nicht mehr geltenden

Depressions-Rechtsprechung einen Rentenanspruch vornherein verwehrte, da kein

invalidisierendes Leiden vorliege. Damit hat sie einige Fragen ungeklärt

gelassen, so die Ermittlung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens und

die Frage eines leidensbedingten Abzugs. Die Sache ist daher mit den obigen

verbindlichen Feststellungen zum medizinischen Sachverhalt an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diesbezüglich ein vollständiger

Instanzenzug gewährleistet ist und die Beschwerdegegnerin unter Einbezug des

beweiskräftigen Gerichtsgutachtens den Rentenanspruch ab November 2015

beurteilt.

9.

9.1

Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat

der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall einer Rückweisung Anspruch auf eine

volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für

ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110

V 54 E. 3a S. 57).

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat

eine Kostennote zu den Akten gegeben (A.S. 223 ff.), in welcher ein

Aufwand von insgesamt 26.2 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 sowie

Auslagen von 286.60 geltend gemacht werden, total eine Entschädigung von

CHF 7'369.85 (inkl. Mwst). Diese enthält mehrere Positionen «Brief an

Klient» oder «Mail an Klient» von jeweils 0.17 Stunden (zweimal 0,08 Stunden),

bei denen es sich um die Weiterleitung von Eingaben oder Verfügungen des

Versicherungsgerichts an die Klientschaft handeln dürfte. Derartiger Aufwand

ist als Kanzleiaufwand zu qualifizieren, der im Honorar bereits inbegriffen und

praxisgemäss nicht zusätzlich zu entschädigen ist. Die Positionen von 21.

November 2017, 4. Januar 2018, 25. Januar 2018, 20. März 2018, 24. August

2018, 21. September 2018, 4. Februar 2019, 14. März 2019, 18. März 2019, 10.

Mai 2019, 7. Juni 2019, 2. Juli 2019, 19. August 2019, 10. September 2019

und 12. September 2019 (je 0,17 Stunden) sowie vom 12. und 16. Februar 2018 (je

0,08 Stunden) sind demnach zu streichen. Gleich verhält es sich mit dem

Verfassen von Fristerstreckungsgesuchen. Auch dieser Aufwand (vorliegend

dreimal zu je 0,25 Stunden geltend gemacht, so am 13. Februar 2018, 12. März

2019.

und 26. Juni 2019) ist nicht zu entschädigen. Ausserdem ist der geltend

gemachte Aufwand von einer Stunde für die Nachbearbeitung angesichts der

teilweisen Gutheissung der Beschwerde auf eine halbe Stunde zu reduzieren.

Damit verringert sich der Aufwand um 3,96 Stunden von 26,2 auf 22,24 Stunden

(wovon 8,09 Stunden im Jahr 2017 und 14,15 Stunden im Jahr 2018/2019). Die

Auslagen sind ausgewiesen (wovon CHF 98.60 im Jahr 2017 und CHF 188.20

im Jahr 2018/2019). Zuzüglich Mehrwertsteuer (für das Jahr 2017 zu 8 %,

für die Jahre 2018 und 2019 zu 7,7 %) ergibt sich eine Parteientschädigung von

CHF 6'303.35, die die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu bezahlen

hat.

9.2

Auf Grund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die gesamten

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

9.3

Wie vorstehend ausgeführt, ist

das eingeholte Gerichtsgutachten voll beweiswertig. Dieses musste deshalb

veranlasst werden, weil sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auf eine

unvollständige Aktenlage abstützte. Dies wird von der Beschwerdegegnerin selbst

anerkannt, hat sie doch im Rahmen ihrer Duplik (A.S. 56 ff.) selber

ausgeführt, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig gewesen wäre.

Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von

Seiten der Beschwerdegegnerin vor, weshalb diese – unter Anwendung der

Grundsätze von BGE 139 V 496 – die Kosten des Gerichtsgutachtens und der

danach erstellten Stellungnahme des Experten von gesamthaft CHF 17’850.00 sowie

die im Rahmen der Verfügung vom 29. Januar 2019 (A.S. 79) erwähnten Spesen von

CHF 103.70 zu übernehmen hat.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 2.

Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie

im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den strittigen

Anspruch entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 6'303.35 (inkl. Auslagen und MwSt) zu

bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die IV-Stelle hat die Kosten für das

Gerichtsgutachten, die ergänzende Stellungnahme sowie die aus der Begutachtung

resultierenden Spesen, gesamthaft CHF 17'953.70, zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann