VSBES.2017.281
Invalidenrente
5. Dezember 2019Deutsch49 min
Source so.ch
Urteil vom 5. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 2. Oktober 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1960, meldete sich am 18. April 2015 bei der
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % seit 28. November 2014 wegen schweren Depressionen.
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte
ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 12) und holte
diverse medizinische Unterlagen ein. Im Rahmen der beruflichen Eingliederung
wurde am 8. Juli 2015 ein Erstgespräch durchgeführt, wobei festgestellt wurde,
dass berufliche Massnahmen derzeit nicht zielführend seien (IV-Nr. 21).
1.3 Auf Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde der Beschwerdeführer am 8. Juni 2016 durch Dr.
med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch
begutachtet (IV-Nr. 36).
1.4 Mit Vorbescheid vom 18. Oktober
2016 (IV-Nr. 45) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab 1. November 2015 eine Viertelsrente in Aussicht. Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 15. November 2016 (IV-Nr. 46) und 14. Dezember 2016 (IV-Nr.
49) Einwand erheben.
2.
2.1 Am 19. April 2017 erliess die
Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid, der den alten ersetzen sollte
(IV-Nr. 50). Darin wurde in Erwägung gezogen, einen Anspruch auf eine Rente und
/ oder berufliche Massnahmen zu verneinen. Gegen diesen Vorbescheid liess der
Beschwerdeführer am 30. Juni 2017 wiederum Einwand erheben (IV-Nr. 59), wobei
dem Einwand ein Privatgutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 26. Juni 2017 (IV-Nr. 59 S. 14 ff.), beigelegt wurde.
2.2 Mit Verfügung vom 2. Oktober
2017 (Aktenseite [A.S. 1 ff.]) wies die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf weitere
berufliche Massnahmen und / oder eine Rente ab.
3. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
2. Oktober 2017 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze
Invalidenrente auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2018 (A.S. 35) auf weitere
Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer lässt sich
mit Replik vom 13. März 2018 (A.S. 44 ff.) noch einmal vernehmen, die
Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 9. Mai 2018 (IV-Nr. 56 ff.).
6. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018
(A.S. 67 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, bei der
Begutachtungsstelle D.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere
Medizin, Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie) einzuholen. Der Beschwerdeführer
lässt mit Eingabe vom 24. August 2018 (A.S. 70 f.) bekannt geben, dass er mit
den angekündigten Gutachtern einverstanden sei, und er lässt eine
Ergänzungsfrage formulieren. Die Beschwerdegegnerin lässt sich nicht dazu
vernehmen.
7. Mit Verfügung vom 18. September
2018 (A.S. 74 ff.) beauftragt das Versicherungsgericht die Begutachtungsstelle D.___
mit einem polydisziplinären Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere
Medizin, orthopädische Chirurgie und Psychiatrie. Das Gutachten wird am 31. Januar
2019 durch Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F.___,
Facharzt für orthopädische Chirurgie, und Dr. med. G.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (A.S. 80 ff.).
8. Der Beschwerdeführer lässt am 18.
April 2019 zum Gutachten Stellung nehmen (A.S. 183 ff.), die Beschwerdegegnerin
äussert sich ebenfalls mit Schreiben vom 24. April 2019 dazu (A.S. 189).
9. Die Gutachter nehmen mit
Schreiben vom 28. Mai 2019 (A.S. 195 ff.) zu den Ausführungen der Parteien
Stellung. Der Beschwerdeführer lässt sich ausserdem mit Schreiben vom 22.
August 2019 noch einmal vernehmen (A.S. 213 ff.).
10. Mit Eingabe vom 17. September
2019 (A.S. 222 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote
zu den Akten.
11. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.), der Beschwerdeantwort (A.S. 35 f.)
und den weiteren Stellungnahmen (A.S. 56 ff., A.S. 189) dar, die rechtliche
Überprüfung habe ergeben, dass die im psychiatrischen Gutachten vom 8. Juni
2016.
erhobene Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss gängiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts versicherungsmedizinisch keine
Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Leichte bis mittelgradige depressive
Episoden stellten grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen
klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens
dar. Sie gälten ausserdem als therapeutisch angehbar. Auf das psychiatrische
Gutachten und die Stellungnahme des RAD könne daher aus rechtlichen Gründen nicht
abgestellt werden. Auf das Privatgutachten von Dr. med. C.___ könne ebenfalls
nicht abgestellt werden. So sei eine offene Therapieoption nicht genützt
worden. Namentlich sei die vom Administrativ-Gutachter Dr. med. B.___
vorgeschlagene Behandlung mit einem schlafanstossenden Antidepressivum gemäss
Gutachten von Dr. med. C.___ nicht aufgenommen worden. Bei einer Frequenz von
derzeit zwei Sitzungen pro Monat sei auch nicht von einer Therapieresistenz
ohne jegliche Optimierungsmöglichkeiten auszugehen.
In der Beschwerdeantwort wird dann
ausgeführt, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu Erkrankungen aus dem
depressiven Formenkreis mittlerweile geändert habe. Das strukturierte
Beweisverfahren, welchem solche Leiden nun zu unterziehen seien, könne
vorliegend ohne weiteres gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.___ durchgeführt
werden. Eine Rückweisung zwecks Indikatorenprüfung rechtfertige sich nicht. In
ihrer Duplik hält die Beschwerdegegnerin fest, dem Beschwerdeführer müsse
beigepflichtet werden, dass erhebliche Komorbiditäten bestünden. Es wäre eine
polydisziplinäre Begutachtung notwendig gewesen, weshalb man beantrage, ein gerichtliches
polydisziplinäres Gutachten einzuholen.
Nach Erstellung des beantragten
polydisziplinären Gutachtens legt die Beschwerdegegnerin dar, es könne im
Lichte der Indikatoren-Rechtsprechung nicht angehen, von der Diagnose auf den
Grad der Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Eine Depression habe immer
Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, aber nicht immer auch auf die
Arbeitsfähigkeit. Eine leichte bis mittelgradige Depression könne durch die
Konzentrationsstörungen, den Verlust an Antrieb, Interessen, Selbstvertrauen
und Durchhaltevermögen höchstens bei einer hochqualifizierten Arbeit eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr bewirken. Umso mehr erstaune, dass der
psychiatrische Gutachter im vorliegenden Fall, in dem trotz entsprechender
subjektiver Angaben keine derartigen Störungen objektiviert worden seien, dem
Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglichen Tätigkeiten
attestiere.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 5 ff.) und den weiteren Eingaben (A.S. 44 ff., 183
ff., 213 ff.) entgegenhalten, das Gutachten von Dr. med. B.___ sei nicht
beweistauglich. Der RAD habe festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer
initiierte Gutachten von Dr. med. C.___ nachvollziehbar und schlüssig sei.
Obwohl gemäss allen involvierten Ärzten ein invalidisierender
Gesundheitsschaden vorliege, sei die Beschwerdegegnerin nun der Auffassung,
dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Invalidenleistungen habe. Das
Gutachten von Dr. med. B.___ sei in der Anamnese oberflächlich und zu einem
grossen Teil unzutreffend. Es seien keine fremdanamnestischen Angaben eingeholt
worden und bei der Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stütze
sich der Gutachter auf falsche Angaben. Ausserdem handle der Gutachter die nach
ICD-10 relevanten Kriterien einer Depression absolut ungenügend ab. In Bezug
auf das Gutachten von Dr. med. C.___ halte der RAD mit aller Deutlichkeit fest,
dass darauf abzustellen sei. Auch halte er fest, dass beim Beschwerdeführer
klarerweise ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Sogar wenn man dem
Gutachten von Dr. med. B.___ folgen würde, wäre festzuhalten, dass keine
Therapieoptionen mehr bestünden. Der Gutachter halte fest, dass die Therapie
lege artis durchgeführt werde. Weitere Therapieoptionen bestünden nicht, die
Depression sei chronifiziert. Auch der RAD bestätige, dass die Therapie lege
artis sei. Schliesslich sei der von der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid
vorgenommene Einkommensvergleich falsch. Beim Valideneinkommen werde auf den
zuletzt erzielten Verdienst bei der Firma H.___ abgestellt. Die
Arbeitsbedingungen an diesem Arbeitplatz seien aber unzumutbar gewesen und der
Beschwerdeführer wäre früher oder später zur Kündigung gezwungen gewesen, wäre
er nicht erkrankt. Somit sei auch beim Valideneinkommen auf einen Tabellenlohn
abzustellen. Da der Beschwerdeführer gelernter Koch sei, sei ein höhergradiges
Niveau als das Niveau 1 zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei ausserdem
bei der Firma H.___ zum stellvertretenden Abteilungsleiter befördert worden. Es
sei ihm in diesem Zusammenhang eine Lohnerhöhung versprochen worden, die er
aber in der Folge nicht erhalten habe. Es wäre damit entsprechend von einem
höheren Valideneinkommen auszugehen. Unzutreffend sei auch das herangezogene
Invalideneinkommen, da kein leidensbedingter Abzug gewährt worden sei. An die
Tätigkeit des Beschwerdeführers seien diverse Zugeständnisse zu machen. Es sei
nur noch eine Teilzeittätigkeit zumutbar und der Beschwerdeführer sei
fortgeschrittenen Alters. Daher sei ein Maximalabzug von 25 % vorzunehmen.
Sollte nach nun geänderter
Rechtsprechung von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Gutachten von
Dr. med. B.___ ausgegangen werden, wäre die Beschwerde nur schon deshalb
teilweise gutzuheissen. Weshalb die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr.
med. C.___ vollständig ausblende, sei nicht nachvollziehbar. Es sei von einer
schwergradigen depressiven Erkrankung auszugehen. Trotzt Behandlung lege artis
habe sich die Depression chronifiziert und inzwischen zu einer Erosion der
Ressourcen geführt. Im Sinne einer Komorbidität seien akzentuierte
Persönlichkeitszüge bestätigt. Ausserdem bestehe eine HIV-Erkrankung. Speziell
bei Personen, die an HIV erkrankt seien, bestehe die Gefahr, an einer
Depression zu erkranken. Der Beschwerdeführer sei auch im Lebensalltag
erheblich eingeschränkt. Das Aktivitätenniveau sei auch in privater Hinsicht
massiv reduziert. Aggravation werde allseitig verneint.
Zum Gerichtsgutachten sei zu sagen, dass
sich der rheumatologische (recte: orthopädische) Gutachter auf die
grobklinische Erhebung der Befunde sowie Anfertigung eines Röntgenbildes
beschränkt habe. Es wären aktuelle MRI-Bilder angezeigt gewesen. Das Gutachten
äussere sich nicht zu den Kopfschmerzen. Die orthopädische Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit als Koch sei nicht nachvollziehbar, da es sich dabei um eine
körperlich schwere Tätigkeit handle. Zum psychiatrischen Gutachten sei zu sagen,
dass nach wie vor von einer schweren depressiven Symptomatik auszugehen sei.
Bei einer während Jahren verfestigten Depression sei es üblich, die
Sitzungsfrequenz zu reduzieren. Sämtliche vor dem Gutachter involvierten Ärzte
gingen von einer chronifizierten, einer Verbesserung nicht mehr zugänglichen
Störung aus, die lege artis behandelt werde. Der psychiatrische Gutachter lasse
gänzlich ausser Acht, dass der Beschwerdeführer an HIV erkrankt sei. Hier
bestehe eine schwergradige Begleitkomorbidität. Hinsichtlich Medikation habe
der Beschwerdeführer zahlreiche Umstellungsversuche gemacht. Diese seien wegen
der HIV-Erkrankung nur beschränkt möglich. Dass die Psychiatrie-Spitex derzeit
nicht vorhanden sei, liege daran, dass die den Beschwerdeführer langjährig betreuende
Person gekündigt habe. Auch wenn dem Gutachten gefolgt würde, wäre eine ganze
Rente zuzusprechen. Der psychiatrische Gutachter gehe davon aus, dass das
Gutachten von Dr. med. C.___ nachvollziehbar sei. Es sei daher bis zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in
jeglicher Tätigkeit auszugehen. Soweit das Gericht über diesen Zeitraum hinaus
das Gutachten berücksichtigen würde, wäre dem Gutachter vorzuwerfen, dass er
nicht eine Beurteilung im Querverlauf vorgenommen habe. Er gehe von einer im
Verlauf schwankenden rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen bis
schwergradigen Ausmasses aus. Demgemäss müsste er im Querverlauf von einer 75%igen
Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Gesamthaft sei die Invalidität nach Massgabe der
Indikatorenrechtsprechung gegeben.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit November 2014 (IV-Nr. 2) geltend
gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der
einjährigen Wartezeit im November 2015 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum
entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.
Anmeldung vom 18. April 2015, IV-Nr. 2), was hier im Oktober 2015 der Fall
wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. November
2015.
gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen
der 6. IV-Revision massgebend.
3.3
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige
auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf
eine Viertelsrente.
3.4
Das Versicherungsgericht hat bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung (eingetretenen Sachverhalt
abzustellen. Verschlechterungen nach diesem Zeitpunkt wären im Rahmen einer
Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs geltend zu machen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_562/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 132
V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 353).
4.4
Von einem Gerichtsgutachten darf
nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE
143.
V 269 E. 6.2.3.2 S. 282). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das
Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes
Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.
Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn
gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig
genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,
sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,
sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens
abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil
des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).
5.
Mit BGE 143 V 409 hat das
Bundesgericht seine Rechtsprechung im Hinblick auf die therapeutische
Angehbarkeit leichter bis mittelgradiger depressiver Störungen aufgegeben und
erwogen, dass es sach- und systemgerecht sei, solche Leiden ebenfalls einem
strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Gemäss
geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind nunmehr sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die
psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Entscheidend beim
strukturierten Beweisverfahren ist, unabhängig von der diagnostischen
Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage
den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu
erbringen. Verlauf und Ausgang von Therapien sind dabei wichtige
Schweregradindikatoren. Dementsprechend ist es Aufgabe des medizinischen
Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz einer leichten bis
mittelschweren Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im
Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die
Arbeitsfähigkeit auswirken. Zudem haben medizinische Studien gezeigt, dass eine
adäquate, leitlinienkonforme antidepressive Therapie als eine notwendige
Voraussetzung für günstige Verläufe hinsichtlich Arbeitsfähigkeit und
Wiedereingliederung anzusehen ist. Eine konsequente, adäquate
psychotherapeutische Therapie des depressiven Geschehens ist dabei nach
medizinischer Ansicht wie auch im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen
Schadenminderungspflicht zumutbar (BGE 143 V 409 E. 4.5 S. 415 ff. mit
Hinweisen).
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Rente und / oder berufliche
Massnahmen zu Recht verweigert hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des
medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende medizinische
Unterlagen relevant:
6.1
Gemäss Austrittsbericht der
Klinik I.___ vom 14. April 2015 (IV-Nr. 14) lag beim Beschwerdeführer zum
betreffenden Zeitpunkt (Aufenthalt vom 15. Januar bis 11. März 2015) eine
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) als
Hauptdiagnose vor, als Nebendiagnosen eine HIV-Krankheit (Humane
Immundefizienz-Viruskrankheit, diagnostiziert vor 20 Jahren), Kontaktanlässe
mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56), eine zwanghafte Akzentuierung der
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), ein chronisches Cervicovertebralsyndrom,
ein Status nach Schädelhirntrauma 1973 ohne Residuen, ein Status nach
Tonsillektomie und Appendektomie als Kind sowie Hämorrhoiden (anamnestisch).
Der Beschwerdeführer sei wegen einer schweren depressiven Episode mit
Niedergeschlagenheit, Grübeln, Konzentrations- und Entscheidungsstörungen,
Antriebslosigkeit sowie Angstsymptomatik zugewiesen worden. Seine Lebensgeschichte
mit verschiedenen Traumatisierungen (Unfälle, Tod des Partners) sei thematisiert
worden. Zu Vorschein seien viele soziale Belastungen gekommen. Das BDI
(Beck-Depressions-Inventar) habe eine mittelgradige depressive Episode ergeben.
Die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Der
Beschwerdeführer habe beim Eintritt keine Psychopharmaka nehmen wollen.
Im Versicherungsbericht der Klinik I.___
vom 22. Juli 2015 zuhanden der Taggeldversicherung (IV-Nr. 17 S. 2 ff.) wurde
ausgeführt, der Beschwerdeführer berichte von einer sehr belastenden
Arbeitssituation, die ihn aufgrund einer zwanghaften Persönlichkeitsstruktur im
Verlauf des letzten Jahres in eine schwere depressive Krise mit massiver
Schlaf- und Antriebslosigkeit geführt habe. Zudem habe er zunehmend körperliche
Beschwerden gehabt. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, ein soziales Leben
zu führen, die Stimmung sei dauerhaft gedrückt gewesen. Bereits 2009/2010 habe
es eine erste depressive Episode gegeben. Durch die stationäre Behandlung habe
eine leichte Stabilisierung erreicht werden können. Der Gesundheitszustand sei
jedoch trotz intensiver Therapie weiterhin noch sehr instabil. Die Prognose sei
allerdings mittel- bis langfristig günstig. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aufgrund von weiterhin vorhandenen
Einschränkungen in den Bereichen Konzentration, Auffassung, Anpassungsfähigkeit
und Kommunikation bestünden starke Einschränkungen auch in anderen Tätigkeiten,
z.B. Arbeiten am Computer, Aufnahme von Bestellungen, Kontakt mit Kunden.
Insgesamt bestehe auch hier eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aktuell
könnte der Beschwerdeführer allenfalls sehr einfache Tätigkeiten ausführen.
Aber auch damit sei er schnell überfordert. Schwierig erscheine, dass er
aufgrund seines Anspruchs Probleme habe, seine Leistungsfähigkeit realistisch
einzuschätzen und zur Überforderung neige. Es würden berufliche Massnahmen
durch die IV empfohlen.
6.2
Im Arztbericht des Hausarztes
Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 13. November 2015 (IV-Nr. 22)
wird eine mittelschwere Depression diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage
seit dem 9. September 2015 und bis auf weiteres 100 %. Die bisherige Tätigkeit
sei zwei bis vier Stunden täglich zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei dabei um
50.
% eingeschränkt. Eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit (wie
Handreichungen) sei täglich zwei bis vier Stunden mit einer Leistung von 50 bis
80.
% möglich.
6.3
Im Arztbericht von dipl. psych. K.___
und Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25.
November 2015 (IV-Nr. 24) werden folgende Diagnosen erhoben:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
-
Undifferenzierte
Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) seit 2014
-
Zwanghafte
Akzentuierung der Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
-
Berufliche
Belastungen (ICD-10 Z56) seit 2014
-
HIV-Krankheit
(Humane Immundefizienz-Viruskrankheit), diagnostiziert vor 20 Jahren
-
Chronisches
Cervicovertebralsyndrom
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Status nach
Schädelhirntraume 1973, ohne Residuen
-
Status nach
Tonsillenektomie und Appendektomie als Kind
-
Hämorrhoiden
anamnestisch
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom
20.
April bis 10. Juli 2015. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Die
Auffassung sei unauffällig, Konzentration und Gedächtnis mittelgradig
beeinträchtigt. Das formale Denken sei geordnet, aber stark eingeengt auf
berufliche Belastungen, mit Insuffizienzerleben, Schuldgefühlen und
Zukunftsängsten sowie schwergradigem Grübeln. Der Beschwerdeführer sei
mittelgradig deprimiert, ängstlich, hilfesuchend, unterschwellig aggressiv,
enttäuscht, leicht ambivalent und affektlabil. Zudem sei er schwergradig
antriebs-gehemmt bei sozialem Rückzug, mit Störung der Vitalgefühle, Anhedonie,
zugleich mittelgradiger innere Unruhe, schweren Ein- und Durchschlafstörungen
sowie somatoformen Symptomen. Die Störung wirke sich in der bisherigen
Tätigkeit aus: Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit seien reduziert. Aktuell
bestehe dort und auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 %, jedoch sei Letztere bei entsprechendem Training verbesserbar.
6.4
Med. pract. M.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. N.___, berichten am 21. Januar
2016.
(IV-Nr. 25) über folgende Diagnosen:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome (ICD-20 F33.2)
-
Erschöpfungssyndrom
(Burn-out-Syndrom) (ICD-10 Z73.0)
-
Undifferenzierte
Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
-
Akzentuierte
zwanghafte und narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Asymptomatische
HIV-Infektion (ICD-20 Z21)
Die Arbeitsunfähigkeit als Verkäufer
betrage 100 % seit dem 28. November 2014 bis auf weiteres. Der
Gesundheitszustand sei eher stationär. Berufliche Massnahmen seien erst nach
einer Verbesserung des Gesundheitszustandes angezeigt. Der Beschwerdeführer leide
auch nach einem stationären Aufenthalt nach wie vor unter Freudlosigkeit,
Niedergeschlagenheit, erhöhter Ermüdbarkeit, Selbstzweifeln und
Insuffizienzgefühlen, Libidoverlust, Ein- und Durchschlafstörungen, starkem
Grübeln, Konzentrationsstörungen, vermindertem Antrieb und sozialem Rückzug.
Suizidgedanken habe er keine. Auffassungsstörungen zeigten sich in der
Exploration nicht. Subjektiv würden starke Konzentrationsstörungen und eine
starke Vergesslichkeit angegeben. Das formale Denken sei stark auf die aktuelle
Belastungssituation und seine Erkrankung, sowie mittelgradig auf die vergangene
Arbeitssituation und die dort erlebten negativen Erfahrungen eingeengt. Im
Affekt herrschten starke Niedergeschlagenheit, Freudlosigkeit, Ängste,
Insuffizienzgefühle und eine Störung der Vitalgefühle vor. Starkes Grübeln
werde angegeben. Der Antrieb sei stark vermindert. Der Beschwerdeführer sei
insgesamt aufgrund seiner schweren depressiven Episode in seiner
Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Konzentrationsvermögen, Belastbarkeit und
Antrieb seien stark vermindert. Der Beschwerdeführer ermüde sehr rasch und
müsse immer wieder Pausen einlegen. Körperliche Arbeiten seien nur begrenzt
möglich. Der Beschwerdeführer besitze sehr hohe perfektionistische und
zwanghafte Anteile und ein starkes Pflichtbewusstsein. Deshalb gehe er immer
wieder über seine Grenzen hinaus und vernachlässige seine eigenen Bedürfnisse.
Die negativen Erfahrungen an der letzten Arbeitsstelle hätten zu einer massiven
Kränkung geführt und der Beschwerdeführer sei in seinem Denken sehr davon
eingenommen. Aktuell seien leichte Tätigkeiten im geschützte Rahmen in einem
Pensum von 5 - 10 % zumutbar. Dabei müsse es sich um einfache
Arbeiten (ohne Kundenkontakt) mit wenig körperlicher Belastung und wenig
Konzentrationsleistung handeln.
6.5
Im von der Beschwerdegegnerin
eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O.___ vom 8. Juni 2016
(IV-Nr. 36) wird ausgeführt, die Stimmung des Beschwerdeführers sei bei der
Befunderhebung herabgesetzt, depressiv. Der Antrieb sei unauffällig, der
affektive Kontakt gut. Während der Untersuchung habe der Beschwerdeführer nie
Konzentrationsschwäche gezeigt. Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen seien
intakt. Das Denken sei depressiv eingeengt. Der Beschwerdeführer zeige kein
Gedankenabreissen oder Gedankenleere. Er habe einen guten Bezug zur Realität
und zu seiner Person. Hinweise auf Zwangshandlungen gebe es nicht, der
Beschwerdeführer äussere auch keine Zwangsgedanken. Hinweise auf Veränderungen
der Stimmung und des Antriebs im Laufe des Tages gebe es keine.
Der Beschwerdeführer beklage
Durchschlafstörungen, werde aber nicht mit einem schlafanstossenden
Antidepressivum behandelt. Er klage auch darüber, dass er im Haushalt zu
praktisch nichts fähig sei, unternehme indessen vormittags und nachmittags
jeweils einen Spaziergang und fahre Auto. In der ganzen depressiven Krise habe
er nie unter einem Lebensverleider gelitten oder Suizidgedanken gehabt. Insgesamt
sei beim Beschwerdeführer, der schon seit Jahren unter depressiven
Verstimmungen leide, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode, zu stellen. Weiter seien perfektionistische
Persönlichkeitszüge festzustellen. Dies könne mit ein Grund dafür sein, dass er
depressiv geworden sei. Die somatischen Beschwerden seien diskret und genügten
nicht, um eine Somatisierungsstörung diagnostizieren zu können.
Die depressive Störung schränke den
Beschwerdeführer sowohl im Alltag als auch in der Arbeitswelt ein. Wegen depressiver
Verstimmungen, Antriebsverminderung, erhöhter Ermüdbarkeit und verminderter
Lebensfreude bestehe eine verminderte psychische Belastbarkeit. Hinweise auf
Aggravation seien nicht vorhanden. Hinsichtlich Persönlichkeit habe sich der
Beschwerdeführer von seinen Eltern nie richtig akzeptiert gefühlt und pflege
seit Jahren keinen Kontakt zu seiner Mutter. Dies könne dazu beitragen, dass er
im Berufsleben versucht habe, möglichst perfekt zu sein. Trotz dieser
Schwierigkeiten, sich abzugrenzen und nein zu sagen, sei er während Jahren in
der Lage gewesen, mit guter Leistung zu arbeiten. Von seiner Persönlichkeit her
sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Aufgrund der Depression sei er
aber in der Umsetzung seiner Ressourcen beeinträchtigt. Er erfahre indessen gute
Unterstützung durch seinen Freund und pflege auch Kontakte zum Ex-Freund. Die
bisherige Therapie werde lege artis durchgeführt. Allerdings sei zu überlegen,
ob nicht zusätzlich mit einem schlafanstossenden Antidepressivum zu behandeln
sei. Die Kooperation bei den bisher erfolgten Therapien sei gegeben gewesen.
Weitere Therapieoptionen bestünden nicht. Auch die Eingliederungsfähigkeit sei
um 50 % beeinträchtigt. Massnahmen seien halbtags zumutbar. Weil sich der
Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig fühle, seien berufliche Massnahmen derzeit
nicht erfolgversprechend. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %. In den bisherigen Tätigkeiten als Koch und
Mitarbeiter Verkauf bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Von November 2014
bis Juli 2015 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Die
Arbeitsfähigkeit von 50 % könne ab Austritt aus der Klinik I.___ diagnostiziert
werden.
6.6
Der Beschwerdeführer hat ein
Privatgutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 26. Juni 2017 (IV-Nr. 59 S. 14 ff.) einreichen lassen. Darin
werden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige
Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2), und eine akzentuierte
Persönlichkeit mit zwanghaft perfektionistischen narzisstischen Zügen (ICD-10
Z73) diagnostiziert. Die Gutachterin hält fest, bei vorbestehend weitgehender
Funktions- und Erwerbsfähigkeit in sehr hoher Erwartungshaltung in Bezug auf
die eigene Arbeitsleistung sei es in Zusammenhang mit einer somatopsychischen –
psychosomatischen Dekompensation zu einer anhaltenden Symptombildung und im
Verlauf progredienten depressiven Entwicklung sowie 100%igen Arbeitsunfähigkeit
gekommen. Klinisch-phänomenologisch lasse sich kriterienlogisch eine
rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden
suizidalen Phasen feststellen. Das aktuelle Beschwerdebild entspreche einer
schwergradigen Beeinträchtigung. Die Einschränkung der Funktionalität im Alltag
sei deutlich. Bei vorangeschrittener Chronifizierung müsse von einer
höhergradigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei
im Verlauf des Gesprächs klagsam gewesen. In Bezug auf die
Begutachtungssituation sei er ambivalent. Bei der Schilderung der
biographischen und aktuellen Lebensgeschichte wirke er etwas affektlabil. In
der Grundstimmung sei er deutlich zum depressiven Pol verschoben, angespannt
und belastet. Psychomotorisch sei er herabgesetzt, im Denken verlangsamt.
Eigenanamnestisch berichte er über Konzentrations- und Auffassungsstörungen
sowie Störungen der Mnestik, was während der Exploration insofern
objektivierbar sei, als dass Zeiträume in der Lebensgeschichte zum Teil nur mit
Schwierigkeiten und grösster Anstrengung rekonstruiert werden könnten. Obwohl
die Untersuchung ohne sprachlichen Schwierigkeiten stattfände, müssten Fragen
zum Teil erläutert werden. Auch scheine es beim Beschwerdeführer zu einem
tendenziellen Leistungsabbruch in Bezug auf Auffassung und Konzentration zu kommen.
Befragt nach Ängsten gebe er an, vermehrt Angst um seine Zukunft und die
Weiterentwicklung seines Zustandsbildes zu haben. Zudem beschreibe er ein
Tagesunwohlsein, wenn er alleine sei. Er erlebe sich als zunehmend angespannt,
gereizt und belastet. Die früheren depressiven Episoden habe er wesentlich
besser verarbeitet als die aktuelle Situation. Während der ganzen Untersuchung
sei der affektive Rapport eingeschränkt tragfähig. In Zusammenhang mit der
gesamthaft schwierigen Lebenssituation habe er auch passive Sterbewünsche im
Sinne von Entlastungsphantasien gehabt. In Bezug auf das psychische
Beschwerdebild sei der Beschwerdeführer krankheitseinsichtig und
behandlungswillig. Auf der Hamilton Depressionsskala erreiche er einen Wert für
eine schwergradige Depression. Seine Biographie verlaufe mit vielen Brüchen und
viele schwierige Ereignisse blieben unkommentiert. Differentialdiagnostisch
wäre an eine somatoforme Schmerzstörung zu denken. Der Beschwerdeführer ordne
seien massiven Leidensdruck aber klar dem psychischen Zustandsbild zu, was
gegen eine solche Störung spreche. Die depressiven Symptome stünden im
Vordergrund. Neben der depressiven Symptomatik leide er an einer chronifizierten
Schmerzproblematik mit möglicherweise teilweise dysfunktionaler kognitiver
Schmerzverarbeitung. Anhaltspunkte für eine somatoforme Schmerzstörung
bestünden aber nicht.
Die depressive Symptomatik erfülle
nahezu alle nach ICD-10 beschriebenen Symptome. Besonders zutreffen würden ein
Verlust von Interesse oder Freude, eine erhöhte Ermüdbarkeit, anhaltende
Müdigkeit, depressive Stimmung, erhebliche Verzweiflung, passive Todeswünsche,
Schlafstörungen und verminderte Konzentration sowie Aufmerksamkeit.
Mittlerweile sei von einer vorangeschrittenen innerpsychischen Verfestigung und
konsekutiven Chronifizierung auszugehen. Der Beschwerdeführer werde mit
antidepressiven Medikamenten behandelt. Neben den genannten affektiven
Störungen werde immer wieder eine prämorbide Strukturpathologie diskutiert.
Sowohl die behandelnden Therapeuten als auch der psychiatrische Gutachter
sprächen von einer zwanghaft-perfektionistischen narzisstisch regulierten
akzentuierten Persönlichkeit. Prognostisch günstig wirke das als tragend
geschilderte Bezugssystem (Lebenspartner, Ex-Partner, Freunde und Bekannte)
sowie die eigene Einschätzung des Beschwerdeführers, dass er die Therapie als
entlastend erlebe. Trotzdem sei das Zustandsbild seit der letzten Begutachtung
als verschlechtert anzusehen.
Das aktuelle Beschwerdebild entspreche
einer schwergradigen Beeinträchtigung. Die Einschränkung der Funktionalität im
Alltag und der Lebensqualität sei deutlich. Die Arbeitsunfähigkeit betrage
mindestens 80 %. Dies gelte sowohl für die angestammte als auch für eine
Verweistätigkeit. Der Beschwerdeführer komme auf dem freien Arbeitsmarkt nicht
zurecht. Sämtliche Massnahmen müssten einen therapeutischen Zweck erfüllen.
Inwieweit der Beschwerdeführer leistungsfähig wäre, sei zum jetzigen Zeitpunkt
schwer einzuschätzen. Er sei jedoch kooperativ in Bezug auf Massnahmen, die ihm
helfen könnten. Grundsätzlich sei denkbar, dass eine Präsenz an einem
Beschäftigungs- oder Arbeitsplatz von etwa zwei bis vier Stunden am Tag möglich
und zumutbar sein könnte.
6.7
Im Beschwerdeverfahren hat das
Versicherungsgericht ein polydisziplinäres Gutachten bei der
Begutachtungsstelle D.___ eingeholt. Dieses wurde am 31. Januar 2019 (A.S. 80
ff.) von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F.___,
Facharzt für orthopädische Chirurgie, und Dr. med. G.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet.
6.7.1
Der allgemein-internistische
Gutachter erhebt einen unauffälligen Status. Einem eingeholten Bericht von Dr.
med. P.___, Leiter Infektiologie und Spitalhygiene Q.___ vom 2. November 2018
(A.S. 150 ff.), kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die
aktuelle HIV-Therapie problemlos verträgt und mit vorbildlicher Regelmässigkeit
einnimmt. Die HIV-Viruslast ist immer komplett supprimiert und die CD4-Zellzahl
seit Jahren im Normbereich.
6.7.2
Zur orthopädischen Untersuchung
wird festgehalten, die diesbezügliche Aktenlage sei äusserst spärlich. Der
Beschwerdeführer gebe spontan permanente Rückenschmerzen und intermittierende
Knieschmerzen an. Die Rückenschmerzen verspüre er schon seit längerer Zeit, sie
würden im Bereich der lumbosacralen Region lokalisiert. Auf der visuellen
analogen Schmerzskala würden sie mit 8 angegeben. Der Beschwerdeführer klage
auch über Schmerzen am Hinterkopf und führe diese auf einen Fahrradunfall in
der Jugend zurück. Er sei damals im Koma gewesen. Ein orthopädisches Leiden
könne anamnestisch damit nicht in Verbindung gebracht werden. Des Weiteren
klage der Beschwerdeführer über Knieschmerzen, die seit einem halben Jahr ohne
erinnerliche Ursache bestünden. Aktuell habe er nur noch Schmerzen am linken
Knie dank Physiotherapie. Der Schmerzpegel sei im Durchschnitt bei 5.
Folgende Befunde werden erhoben: Die HWS
sei in allen Bereichen frei beweglich und ohne Schmerzangaben. Im Bereich der
BWS sei die Rotation rechts-links endgradig eingeschränkt, es würden Schmerzen
im Lumbalbereich angegeben. Im Bereich der LWS zeige sich eine Insuffizienz des
Rumpfes im Sinne einer Dekonditionierung. Es bestehe ein deutlich erhöhter
paralumbaler Muskeltonus mit paralumbaler muskulärer Dysbalance. Die
lumbosacrale Dehnbarkeit sei eingeschränkt. Am lumboscaralen Übergang zeige
sich ein deutlicher Klopfschmerz. Die oberen Extremitäten seien unauffällig. Im
Bereich der unteren Extremitäten sei die Beweglichkeit einwandfrei. Bei der
Funktionsprüfung würden immer wieder diffuse Schmerzangaben gemacht. Auffallend
im Bereich der Kniegelenke sei eine deutliche Druckdolenz der patellaren
Gelenksfacette, besonders links mit femoropatellarem Reibungsschmerz und positivem
Zeichen nach Zohlen. Die Kniegelenke seien jedoch reizlos. Der Langsitz sei
eingeschränkt mit Schmerzangaben im Lumbalbereich.
Ein Röntgen der LWS in zwei Ebenen vom
21.
Dezember 2018 zeige eine leichte Chondrose LWK4/5, eine mässige
Osteochondrose LWK5/SWK1, eine geringe rechtkonvexe Skoliose und eine überbrückende
Spondylose BWK10/11 rechts.
6.7.3
Im psychiatrischen Teilgutachten
werden als subjektive Angaben des Beschwerdeführers aufgeführt, dass es ihm
sehr schlecht gehe und er wenig Antrieb habe. Primär leide er an psychischen
Beschwerden. Auf Nachfrage führe er aus, er sei bereits in seiner Kindheit
selbstunsicher gewesen. Bereits ab 2007 habe er wegen depressiver Symptome eine
Behandlung in Anspruch genommen. Aktuell hätten sich Probleme mit seinem
Abteilungsleiter ab 2011 ergeben. Er habe immer sehr viel gearbeitet, sei aber
regelmässig abgewertet worden. Als im September 2014 gemachte Versprechungen
nicht eingehalten worden seien, er 60 Stunden in der Woche gearbeitet habe und
sich dann auch noch habe Vorwürfe anhören müssen, sei er zusammengebrochen und
vom Hausarzt als arbeitsunfähig beurteilt worden. Generell sei er bereits
früher depressiv gewesen, habe sich aber immer durchgebissen. Nun gehe dies
nicht mehr. Er habe wenig Antrieb. Bereits bei der Haushaltsführung oder beim
Kochen habe er grosse Mühe. Des Weiteren habe er seit mehr als 20 Jahren
Rücken- und Kopfschmerzen. Die Kopfschmerzen verstärkten sich bei psychischer
Belastung. Ebenfalls habe er seit ¾ Jahren Knieschmerzen. Seine Kindheit habe
er als schlecht in Erinnerung. Er habe sich nie von der Familie akzeptiert
gefühlt und sei nicht wertgeschätzt worden. Vor allem die Mutter habe ihm immer
Vorwürfe gemacht. Häufig sei er bei den Grosseltern «platziert» worden. In
Vereinen sei er nie aktiv gewesen. Mit 14 sei er vom Vater beim Knutschen mit
einem Kollegen erwischt worden, woraufhin dieser ihm gedroht habe, ihn bei
Homosexualität zu kastrieren. In der Schule habe er indessen keine Probleme
gehabt. Der Beschwerdeführer sehe sich als gänzlich arbeitsunfähig an. Seit dem
Austritt aus der Tagesklinik habe sich aus seiner Sicht keine Veränderung der
Leistungsfähigkeit ergeben. Er lebe mit seinem Partner in einer Mietwohnung,
die er schon seit 18 Jahren bewohne. Zu einem ehemaligen Partner bestehe
ein regelmässiger Kontakt. Während dessen jeweiligen Auslandabwesenheit
(während drei Monaten im Jahr) passe er auf dessen Hund auf und gehe dann
dreimal täglich 45 Minuten spazieren. Dabei gehe er lediglich von Parkbank zu
Parkbank und müsse sich immer wieder hinsetzen. Im Haushalt könne er während
dieser Zeit gar keine Leistung erbringen. Ansonsten hätten sich die sozialen
Kontakte deutlich reduziert. Des Weiteren unterhalte er sexuelle Kontakte zu
einem «Lover», den er aber aktuell nur einmal pro Monat treffe. Zusätzlich
ergäben sich ab und zu One-Night-Stands via Internet, maximal einmal im Monat.
Die partnerschaftliche Beziehung sei gut. Wegen unterschiedlicher Vorlieben
bestehe jedoch seit Jahren kein sexueller Kontakt mehr. Die letzten Ferien habe
er 2018 während vier Tagen am Gardasee verbracht. Zuvor habe er 2016 zuletzt
zwei Wochen Ferien gemacht, jeweils als Beifahrer im Auto. Finanziell lebe man
vom Einkommen des Partners. Sie hätten ca. CHF 60'000.00 Privatschulden.
Als Hobby bezeichne er das Reiki, das er seit 2007 betreibe. Er sei seit 2011
Meister. Andere Personen könne er nicht behandeln, weil ihm die Kraft dazu
fehle. Er habe mit seinem Partner einen Campingwagen in Reinach stehen, den man
bis 2016 unterhalten habe. Sport habe er nie betrieben. Er lese oder bastle
auch nicht. Das Kochen falle ihm schwer. Lediglich im Internet sei er aktiv.
Sein Tagesablauf sehe folgendermassen
aus: An guten Tage stehe er zwischen 08.00 und 09.00 Uhr auf, ansonsten erst um
10.00
Uhr. Er trinke einen Kaffee und checke seine Mails. Dann sitze er auf dem
Sofa und grüble über seine Situation nach. Er liege meist in der Embryostellung
auf dem Sofa. Das Mittagessen nehme er kalt und alleine ein. In der Regel
schlafe er tagsüber nicht. Er versuche Haushaltstätigkeiten zu erledigen, wobei
er aber grosse Mühe habe, diese in Angriff zu nehmen und er benötige mehrere
Pausen. Er versuche, Tagespläne zu führen, was ihm aber regelmässig nicht
gelinge. Sein Partner komme zwischen 13.00 und 18.00 Uhr nach Hause. Er koche
selber ein Abendessen, welches man dann gemeinsam einnehme. Später schaue er TV
oder beschäftige sich am PC, auf welchem er auch Spiele mache. Um ca. 24.00 Uhr
gehe er zu Bett, wobei man seit ca. einem Jahr wegen Schnarchens des Partners
getrennte Schlafzimmer habe. Aufgrund von Grübelns bestünden grosse Ein- und
Durchschlafstörungen und der Beschwerdeführer könne maximal drei bis vier
Stunden am Stück schlafen. Bezüglich Haushalt erledige er die Geschirrspülmaschine,
das Waschen der Wäsche, das Einkaufen und administrative Tätigkeiten. Einmal in
der Woche komme eine Raumpflegerin der Spitex für zwei Stunden. Er verlasse
nicht täglich die Wohnung, ausser wenn er den Hund betreue. Wenn er zur
Therapie oder zum Einkaufen gehe, benütze er das Auto. Seit März 2015 sei der
Beschwerdeführer bei med. pract. M.___ in ambulanter psychotherapeutischer
Behandlung, anfänglich einmal pro Woche, ab Januar 2016 alle zwei Wochen und
seit ca. sechs Monaten alle vier Wochen. Von März 2015 bis Juni 2018 sei die
Psychiatrie-Spitex einmal in der Woche gekommen. Nachdem die Bezugsperson
gewechselt habe, komme keine Spitex mehr. Vorgängig sei er von 2007 bis 2013
bei einem anderen Therapeuten gewesen. Er gehe davon aus, dass er wegen seiner
psychischen Probleme gänzlich arbeitsunfähig sei.
Der psychiatrische Gutachter erhebt
folgende Befunde: Der Beschwerdeführer sei affektiv deprimiert, jedoch nicht
affektlabil, aber reduziert schwingungsfähig. Er beklage Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen.
Diese könnten während der Untersuchung nicht objektiviert werden. Im formalen
Denken bestehe ein Grübeln. Zwänge seien nicht vorhanden. Schuld- und
Insuffizienzgefühle wie auch Existenzängste seien vorhanden. Der Antrieb sei
reduziert und es bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit. Die Interessen seien jedoch
normal vorhanden. Ein Suizidversuch habe nie stattgefunden. Ein sozialer
Rückzug finde teilweise statt. Der Appetit sei reduziert. Die Libido sei normal
ausgeprägt, es bestünden aber sexuelle Funktionsstörungen und eine Reduktion
des Sexuallebens. In der Hamilton Depression Scale Testung erreiche der Beschwerdeführer
20.
Punkte, was für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode
spreche. Im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen ergebe sich aus psychiatrischer Sicht
keine Beeinträchtigung bei der Selbstpflege. Leichte Beeinträchtigungen
bestünden bei der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit,
Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit,
familiären Beziehungen und Verkehrsfähigkeit. Mittelgradige Beeinträchtigungen
bestünden bei der Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit sowie der Anwendung fachlicher Kompetenzen und
Spontanaktivitäten. Schwere Beeinträchtigungen bestünden bei der Planung und
Strukturierung von Aufgaben sowie der Durchhaltefähigkeit.
6.7.4
Zusammenfassend werden im
polydisziplinären Gutachten folgende Diagnosen erhoben:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
-
Chronisches
lumbovertebrales Syndrom mit paralumbaler muskulärer Dysbalance (ICD-10 M54.5)
Allgemeine
Dekonditionierung mit Rumpfinsuffizienz
Radiologisch
leichte, altersentsprechende präsakrale Chondrosen und Osteochondrosen der LWS
-
Klinisch beidseitige
Patellachondropathie, links mehr als rechts (ICD-10 M22.4)
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Akzentuierte
selbstunsichere und narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
-
HIV Erkrankung
7.
7.1
Zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung lagen der Beschwerdegegnerin ein von ihr eingeholtes Administrativ-Gutachten
von Dr. med. B.___ und ein Parteigutachten von Dr. med. C.___ vor. Die
Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich des Gesundheitszustandes auf das
Gutachten von Dr. med. B.___ ab und ging vom Vorliegen einer mittelgradigen
depressiven Episode aus, wich jedoch aus rechtlichen Gründen von der
gutachterlichen Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung ab und verneinte einen
Rentenanspruch. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde aufgrund der
divergierenden Expertisen ein Gerichtsgutachten eingeholt. Zu diesem kann
zunächst im Allgemeinen festgehalten werden, dass es in Kenntnis der gesamten
Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers unter
Berücksichtigung der von ihm geklagten Beschwerden und von auf den
entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde. Insofern
erfüllt das Gerichtsgutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige gerichtliche
Expertise.
7.2
Inhaltlich kommt der
orthopädische Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass beim
Beschwerdeführer eine lumbale Problematik vorliege, aufgrund welcher dieser
keine Lasten von mehr als 10 kg heben könne. Auch Tätigkeiten mit häufigem
Bücken und Tätigkeiten in der Hocke seien nicht nur wegen des Rückens, sondern
auch wegen der Kniegelenksproblematik nicht mehr zumutbar. Das Besteigen von
Leitern und Gerüsten sei ebenfalls nicht mehr zuzumuten. Vollschichtig möglich
seien jedoch teils sitzende, teils stehende, leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten. Diese Einschätzung erweist sich mit Blick auf die Befundlage als
einleuchtend. Retrospektiv wird gutachterlich davon ausgegangen, dass dies dem
orthopädischen Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 2. Oktober 2017 entspricht.
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäufer von Früchten
und Gemüse wird in Teilbereichen als vollständig unzumutbar erachtet, nämlich
soweit schwere Kisten zu heben sind und ein Teil der Arbeit in der Bücke oder
Hocke erledigt werden muss. Dagegen seien adaptierte Tätigkeiten, wie sie
anamnestisch im angestammten Beruf als Früchte- und Gemüseverkäufer ebenfalls
vorkämen (Bestellungen und Beschriftungen von Produkten sowie Gewährleistung
von Ordnung und Sauberkeit), vollschichtig möglich. Schmerzbedingt bestehe in
der angestammten Tätigkeit gesamthaft eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 30 %. Begründet wird diese Einschätzung schlüssig mit dem
gegenwärtigen klinischen Befund der LWS, wobei eine paralumbale Dysbalance
festgestellt wurde. Diese Einschränkung wird als behandelbar erachtet. Des
Weiteren bestehen nach gutachterlicher Einschätzung altersentsprechende, nur
leichte radiologische Veränderungen der LWS in Form von präsakralen Chondrosen
und Osteochondrosen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegebenen
Schmerzpegels (8) wird ausgeführt, dass die sehr niedrigen Blutwerte für analgetische
Antiphlogistika vom 29. Dezember 2018 mit diesem nicht vereinbar seien. Es
ergebe sich damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Eine
70%ige Arbeitstätigkeit erlaube es dem Beschwerdeführer, genügend Pausen und
ein vermindertes Arbeitstempo einzuhalten. Eine zusätzliche
Leistungseinschränkung bestehe dabei nicht. Eine aktenmässige, retrospektive
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus
orthopädischer Sicht wird als nicht möglich erachtet. Bezogen auf den aktuellen
Status geht der Gutachter davon aus, dass die gemachten Angaben bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung Gültigkeit hatten und weiterhin bestehen. Für eine
dem Leiden angepasst, leichte bis mittelschweren Tätigkeit wäre der
Beschwerdeführer bis zur angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2017 voll
arbeitsfähig gewesen.
Für eine Tätigkeit als Koch wird die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls mit 30 % beziffert, da auch
in diesem Beruf gelegentlich schwere Lasten gehoben werden müssten, man sich immer
wieder einmal bücken müsse und die Tätigkeit mehrheitlich im Stehen ausgeführt
werde.
Was der Beschwerdeführer in Bezug auf
die orthopädische Begutachtung hervorbringt, verfängt nicht. Zur Rüge, dass
kein MRI angefertigt worden sei, ist zu sagen, dass es im Ermessen des
Gutachters liegt, welche Untersuchungen er durchführt. Nach der Rechtsprechung
kommt den Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter
Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April 2016
E. 3.3 mit Hinweisen). Zudem ist bei Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule
die klinische Untersuchung von zentraler Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts
9C_699/2016 vom 13. März 2017 E. 4.3). Die vorliegende klinische Untersuchung
ist umfassend erfolgt und die darauf gestützte Beurteilung wie oben dargelegt
nachvollziehbar. Der orthopädische Gutachter legt dazu in seiner Stellungnahme
vom 28. Mai 2019 (A.S. 200 f.) dar, es seien keine neurologischen
Ausfälle festgestellt worden, insbesondere keine Radikulopathien, und
bildgebend hätten sich nur geringe, altersentsprechende Chondrosen und
Osteochondrosen gefunden. Massgeblich sei, auch in Bezug auf die Knieproblematik,
der klinische Befund. Ebenfalls nachvollziehbar ist die vom Gutachter
getroffene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so auch diejenige im gelernten,
aber nicht zuletzt ausgeübten Beruf als Koch. Diesen hat der Beschwerdeführer
schon seit einigen Jahren nicht mehr ausgeübt.
7.3
In der psychiatrischen
Beurteilung wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Kindheit als
schwierig in Erinnerung habe, weil er sich nie von seinen Eltern angenommen
gefühlt habe. Diese hätten sich nicht für ihn interessiert, er sei bei den
Grosseltern «platziert» worden und eher ein Einzelgänger gewesen. Bereits seit
seiner Teenagerzeit sei er sich seiner Homosexualität bewusst und habe bis
anhin fünf längerdauernde, offene Partnerschaften geführt. Die jetzige bestehe
seit 2007. Seit 1995 bestehe eine HIV-Infektion, die jedoch medikamentös gut
eingestellt sei. Der Gutachter leitet aus der Vorgeschichte schlüssig ab, dass
beim Beschwerdeführer bereits seit der Teenagerzeit akzentuierte
selbstunsichere und narzisstische Persönlichkeitszüge bestehen. So habe er sich
immer ausgenutzt gefühlt, viel Leistung gebracht und sich engagiert, jedoch immer
viel zu wenig zurückbekommen. Dieses Schema habe sich vor allem in beruflichen
Situationen immer wieder wiederholt und auch bereits mehrfach zu depressiven
Episoden geführt. Eine Persönlichkeitsstörung wird nicht diagnostiziert, da der
Beschwerdeführer immer in der Lage gewesen sei, Arbeitsstellen aufzunehmen und
während längerer Zeit aufrechtzuerhalten. Des Weiteren sei er auch privat in
der Lage, längere partnerschaftliche Beziehungen zu unterhalten. Diese
Einschätzung deckt sich mit der übrigen Aktenlage. Ebenfalls nachvollziehbar
und in Einklang mit den Akten wird vom Bestehen einer rezidivierenden
depressiven Störung ausgegangen. In diesem Punkt ist kein Widerspruch zu den
sonst vorhandenen Arztberichten zu sehen. Der Gutachter leitet die Diagnose einleuchtend
her, indem er auf das Auftreten von depressiven Störungen ab 2007 hinweist, die
eine Behandlung bedingt hätten. Die aktuelle depressive Episode bestehe seit
mindestens Herbst 2014. Zum Untersuchungszeitpunkt seien an Symptomen Grübeln,
Anhedonie, reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, Schuld- und
Insuffizienzgefühle, Existenzängste, Reduktion des Antriebs, erhöhte
Ermüdbarkeit, sozialer Rückzug, Reduktion des Appetits und Schlafstörungen
vorhanden. Retrospektiv hält der Gutachter fest, dass aktenanamnestisch ab
mindestens Dezember 2014 vom Vorliegen einer schweren depressiven Episode ausgegangen
werden müsse, die dann spätestens mit Austritt aus der stationären Behandlung
in der psychiatrischen Klinik I.___ am 11. März 2015 in eine mittelgradige
depressive Episode übergegangen sei. Dies werde durch den Austrittsbericht und
die damals durchgeführte Beck-Depressions-Inventar-Testung bestätigt. Auch der
Gutachter Dr. med. B.___ habe im Juni 2016 eine mittelgradige depressive
Episode diagnostiziert. Der Gerichtsgutachter nimmt sodann Bezug auf die
entgegenstehenden Einschätzungen des Behandlers, med. pract. M.___, der nach
wie vor von einer schwergradigen depressiven Episode ausgeht. Gegen eine solche
während dieser Zeit spricht nach seiner Einschätzung, dass die Sitzungsfrequenz
reduziert worden sei und nach wie vor eine relativ geringe Medikation
vorgelegen habe. Auch hätten keine stationären Behandlungen mehr stattgefunden.
Mit Bezug auf das Privatgutachten von Dr. med. C.___ geht der Gerichtsgutachter
davon aus, dass die dort diagnostizierte schwere depressive Episode zum
damaligen Untersuchungszeitpunkt vorgelegen habe. Die Diagnose wird aufgrund
des damaligen psychopathologischen Befundes als nachvollziehbar erachtet. Zum
jetzigen Zeitpunkt sei jedoch nicht mehr von einer schweren depressiven Episode
auszugehen. Der Gutachter weist diesbezüglich darauf hin, dass insbesondere
kein Verlust der Interessen und der Libido mehr vorhanden seien.
Zusammenfassend wird damit vom Vorliegen einer schwergradigen depressiven
Episode ab mindestens Dezember 2014 bis maximal März 2015 ausgegangen, danach
von einer mittelgradigen depressiven Episode bis Juni 2017. Ab mindestens dem
jetzigen Untersuchungsdatum müsse wieder vom Vorliegen einer mittelgradigen
depressiven Episode ausgegangen werden. Zwischen Juni 2017 und Juni 2018 geht
er von einer schwergradigen depressiven Episode aus (S. 63).
Die gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung geforderte Indikatorenprüfung lässt sich anhand des
Gerichtsgutachtens vornehmen: Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
äussert sich der Gutachter einlässlich und führt aus, inwiefern sich der
Schweregrad der rezidivierenden depressiven Störung über die Zeit zwischen
mittelgradig und schwergradig veränderte. Dies erfolgt jeweils unter
Berücksichtigung der zu den jeweiligen Zeitpunkten vorhandenen medizinischen
Unterlagen mit entsprechenden Befunderhebungen. Zu Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz wird angegeben, dass das Durchführen einer
leitliniengetreuen psychiatrischen und antidepressiven Behandlung notwendig
wäre. Als nicht leitliniengerecht wird die derzeitige Medikation angesehen.
Ausserdem wäre ein stationärer Aufenthalt aus gutachterlicher Sicht indiziert.
Dabei bezieht sich der Experte auf den aktuellen Untersuchungszeitpunkt. Hinsichtlich
Komorbiditäten wird gesagt, dass keine Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen
ersichtlich seien. Der psychiatrische Gutachter erwähnt die bestehende
HIV-Erkrankung und hält diesbezüglich fest, dass diese medikamentös gut
eingestellt sei und keine Viren nachweisbar seien. Der Beschwerdeführer selber
hat im Rahmen der Anamneseerhebung die HIV-Infektion auch nicht erwähnt bzw.
nicht vermuten lassen, dass sein psychischer Zustand einen Zusammenhang mit der
HIV-Infektion hätte. Auch den Begutachtungen von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___
lässt sich nichts Entsprechendes entnehmen. Die bestehenden Rücken- und
Knieschmerzen sowie die Kopfschmerzen sind nach gutachterlicher Einschätzung
nicht im Rahmen einer Somatisierungsstörung oder einer anhaltenden somatoformen
Störung zu sehen. In Bezug auf die Persönlichkeit leitet der Gutachter das
Vorliegen von akzentuierten Persönlichkeitszügen her (siehe oben). Zum sozialen
Kontext (Konsistenz, gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in
allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck) wird festgehalten, dass
der Beschwerdeführer die Tage weitgehend alleine zu Hause verbringe und dabei
Mühe habe, eine Struktur aufrechtzuerhalten. Jedoch schaffe er es, gewisse
Haushaltstätigkeiten zu leisten und externe Termine sowie Einkäufe mit dem Auto
zu verrichten. Soziale Kontakte oder Hobbies seien jedoch deutlich reduziert.
Die bestehenden sexuellen Aktivitäten und die Fähigkeit, während mehr als drei
Monaten mit dem Hund des Ex-Freundes dreimal täglich rauszugehen, sowie die
Tatsache, dass die psychotherapeutischen Sitzungen auf einmal im Monat
reduziert worden seien, sprächen indessen gegen das Vorliegen einer schwergradigen
depressiven Episode. Als Ressource könne gesehen werden, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor Haushaltstätigkeiten leisten und Termine
selbständig mit dem Auto wahrnehmen könne.
7.4
Zur Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit wird gestützt auf die oben dargelegten Erkenntnisse im
Gutachten schliesslich festgehalten, dass in der bisherigen Tätigkeit als
Verkäufer infolge der depressiven Symptome eine deutliche Einschränkung der
Leistungsfähigkeit bestehe. Gestützt auf die Akten und die jetzigen Befunde
müsse davon ausgegangen werden, dass ab Dezember 2014 bis Juli 2015 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Diesbezüglich wird nachvollziehbar
dargelegt, dass drei Monate nach dem Austritt aus der Klinik I.___, somit ab
Juli 2015, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (in jeglichen Tätigkeiten) bestanden
habe, nachdem der stationäre Aufenthalt eine Verbesserung des Zustands gebracht
habe. Bestätigt wird dies auch in den Ausführungen von Dr. med. B.___ in seinem
Gutachten vom 8. Juni 2016. Ab Juni 2017 bis ca. Juni 2018 wird dann von einer
70%igen Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer schwergradigen depressiven Episode ausgegangen.
Dabei stellt der Gerichtsgutachter auf die Beurteilung von Dr. med. C.___
ab, die er gemessen an den damals erhobenen Befunden als plausibel erachtet.
Eine Abweichung besteht indessen bei der (retrospektiven) Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit von 70 %. Dr. med. C.___ ging in ihrem Gutachten vom 26. Juni
2017.
von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Die Abweichung ist geringfügig,
und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass von einem Gerichtsgutachten nur aus
zwingenden Gründen abzuweichen ist, ist der Einschätzung des Gerichtsgutachters
zu folgen. Damit im Einklang stehen auch seine Ausführungen zu Therapie und
Medikation. So erachtet er es als erstaunlich, dass bei einem mittel- bis
schwergradig ausgeprägten Zustandsbild keine intensiveren und
leitliniengerechten psychiatrischen Massnahmen durchgeführt worden seien. Dies
insbesondere auch, weil sich die Symptomatik während eines stationären
Aufenthalts verbessert habe. Ein Wechsel der antidepressiven Medikation auf
eine Zweierkombination hätte seiner Ansicht nach längst stattfinden müssen.
Diese Einschätzung ist zu teilen, zumal bei der ersten schweren depressiven
Episode 2014 ebenfalls eine stationäre Behandlung in die Wege geleitet worden
war, die dann eben auch zu einer entsprechenden Verbesserung des
Gesundheitszustandes geführt hatte. In Bezug auf den weiteren Verlauf wird
sodann festgehalten, da seit der schwergradigen depressiven Episode ab Juni
2017.
die Therapiefrequenz weiter reduziert und die psychiatrische Spitex
gestoppt worden sei, sei nunmehr (also zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt) vom
Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode und somit von einer 50%igen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese Einschätzungen würden durch den
Mini-ICF-APP-Rating-Bogen (dessen ergänzende Anwendung bei der Beurteilung
psychischer Krankheitsbilder zulässig ist, s. Urteil des Bundesgerichts
9C_157/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 4.3). bestätigt. Für eine Verweistätigkeit
oder die ursprüngliche Tätigkeit als Koch seien die gleichen
Arbeitsunfähigkeiten anzunehmen. Auch diese Einschätzung erweist sich als
einleuchtend.
7.5
Was von Seiten der Beschwerdegegnerin
gegen das Gerichtsgutachten vorgebracht wird, vermag nicht zu überzeugen. Der
Hinweis auf eine in einem anderen Verfahren gemachte gutachterliche Aussage,
dass eine Depression immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, aber nicht
immer auch auf die Arbeitsfähigkeit habe, ist unbehelflich. Die Aussage
bedeutet, dass sich eine leichte bis mittelgradige Depression nicht zwingend
auf die Arbeitsfähigkeit auswirken muss, es aber kann. Dies muss umso mehr für
eine zum hier relevanten Zeitpunkt vorliegende schwere depressive Episode
gelten. Würde man die Aussage verstehen wie die Beschwerdegegnerin, würde sich
in jedem Fall einer (leichten bis mittelgradigen) Depression eine
Indikatorenprüfung von vornherein erübrigen.
7.6
Da gutachterlich gesehen keine
Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen gegeben sind, geht die 30%ige
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in orthopädischer Hinsicht in
der bestehenden 50%igen bzw. 80%igen Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer
Hinsicht auf. Orthopädisch gesehen ist eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100
% möglich. Eine solche Tätigkeit kann leicht bis mittelschwer sein, mit der
Möglichkeit von Positionswechseln (teils sitzend, teils stehend, mit
gelegentlichem Herumgehen). Im Zeitraum November 2014 bis Juli 2015 bestand
somit rein aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche
Tätigkeiten. In der Zeit von August 2015 bis Juni 2017 betrug die
Arbeitsunfähigkeit 50 % (psychiatrisch gesehen). In orthopädischer Sicht
konnte bereits damals in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle
Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Ab Juli 2017 ist von einer Verschlechterung
des Gesundheitszustandes und einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, ab Anfang
Juli 2018 wiederum von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit.
8.
Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung keinen Einkommensvergleich
vorgenommen, weil sie auf der Basis der nicht mehr geltenden
Depressions-Rechtsprechung einen Rentenanspruch vornherein verwehrte, da kein
invalidisierendes Leiden vorliege. Damit hat sie einige Fragen ungeklärt
gelassen, so die Ermittlung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens und
die Frage eines leidensbedingten Abzugs. Die Sache ist daher mit den obigen
verbindlichen Feststellungen zum medizinischen Sachverhalt an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diesbezüglich ein vollständiger
Instanzenzug gewährleistet ist und die Beschwerdegegnerin unter Einbezug des
beweiskräftigen Gerichtsgutachtens den Rentenanspruch ab November 2015
beurteilt.
9.
9.1
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat
der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall einer Rückweisung Anspruch auf eine
volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für
ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110
V 54 E. 3a S. 57).
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat
eine Kostennote zu den Akten gegeben (A.S. 223 ff.), in welcher ein
Aufwand von insgesamt 26.2 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 sowie
Auslagen von 286.60 geltend gemacht werden, total eine Entschädigung von
CHF 7'369.85 (inkl. Mwst). Diese enthält mehrere Positionen «Brief an
Klient» oder «Mail an Klient» von jeweils 0.17 Stunden (zweimal 0,08 Stunden),
bei denen es sich um die Weiterleitung von Eingaben oder Verfügungen des
Versicherungsgerichts an die Klientschaft handeln dürfte. Derartiger Aufwand
ist als Kanzleiaufwand zu qualifizieren, der im Honorar bereits inbegriffen und
praxisgemäss nicht zusätzlich zu entschädigen ist. Die Positionen von 21.
November 2017, 4. Januar 2018, 25. Januar 2018, 20. März 2018, 24. August
2018, 21. September 2018, 4. Februar 2019, 14. März 2019, 18. März 2019, 10.
Mai 2019, 7. Juni 2019, 2. Juli 2019, 19. August 2019, 10. September 2019
und 12. September 2019 (je 0,17 Stunden) sowie vom 12. und 16. Februar 2018 (je
0,08 Stunden) sind demnach zu streichen. Gleich verhält es sich mit dem
Verfassen von Fristerstreckungsgesuchen. Auch dieser Aufwand (vorliegend
dreimal zu je 0,25 Stunden geltend gemacht, so am 13. Februar 2018, 12. März
2019.
und 26. Juni 2019) ist nicht zu entschädigen. Ausserdem ist der geltend
gemachte Aufwand von einer Stunde für die Nachbearbeitung angesichts der
teilweisen Gutheissung der Beschwerde auf eine halbe Stunde zu reduzieren.
Damit verringert sich der Aufwand um 3,96 Stunden von 26,2 auf 22,24 Stunden
(wovon 8,09 Stunden im Jahr 2017 und 14,15 Stunden im Jahr 2018/2019). Die
Auslagen sind ausgewiesen (wovon CHF 98.60 im Jahr 2017 und CHF 188.20
im Jahr 2018/2019). Zuzüglich Mehrwertsteuer (für das Jahr 2017 zu 8 %,
für die Jahre 2018 und 2019 zu 7,7 %) ergibt sich eine Parteientschädigung von
CHF 6'303.35, die die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu bezahlen
hat.
9.2
Auf Grund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die gesamten
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
9.3
Wie vorstehend ausgeführt, ist
das eingeholte Gerichtsgutachten voll beweiswertig. Dieses musste deshalb
veranlasst werden, weil sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auf eine
unvollständige Aktenlage abstützte. Dies wird von der Beschwerdegegnerin selbst
anerkannt, hat sie doch im Rahmen ihrer Duplik (A.S. 56 ff.) selber
ausgeführt, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig gewesen wäre.
Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von
Seiten der Beschwerdegegnerin vor, weshalb diese – unter Anwendung der
Grundsätze von BGE 139 V 496 – die Kosten des Gerichtsgutachtens und der
danach erstellten Stellungnahme des Experten von gesamthaft CHF 17’850.00 sowie
die im Rahmen der Verfügung vom 29. Januar 2019 (A.S. 79) erwähnten Spesen von
CHF 103.70 zu übernehmen hat.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 2.
Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie
im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den strittigen
Anspruch entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 6'303.35 (inkl. Auslagen und MwSt) zu
bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die IV-Stelle hat die Kosten für das
Gerichtsgutachten, die ergänzende Stellungnahme sowie die aus der Begutachtung
resultierenden Spesen, gesamthaft CHF 17'953.70, zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann