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Entscheid

VSBES.2017.282

Invalidenrente

18. September 2018Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1987, meldete sich am 8. Juni 2010 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur

Früherfassung (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1) und am 16. Juli 2010 zum

Leistungsbezug (IV-Nr. 13) an. Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit von

100 % seit dem 11. Dezember 2009 infolge einer Acetabulum

Hinterpfeilerfraktur links mit hemitransverser Komponente etc.. Die

Beschwerdeführerin war vom 15. Juli 2009 bis 31. Januar 2010 in einem

Pensum von 100 % bei der B.___, [...], als Produktionsmitarbeiterin tätig

gewesen. Im Rahmen eines Verkehrsunfalls vom 11. Dezember 2009 hatte sie

verschiedene Verletzungen erlitten (IV-Nr. 6 S. 17).

1.2 Die Beschwerdegegnerin

gewährte der Beschwerdeführerin parallel zu einer vom Haftpflichtversicherer

bezahlten Umschulung an einer Handelsschule berufliche Eingliederungsmassnahmen

im Sinne eines Aufbautrainings sowie eines Jobcoachings, dies im kaufmännischen

Bereich (IV-Nr. 37, 42, 47, 50 und 51). Am 16. Februar 2012 wurden

die beruflichen Massnahmen nach einem durchzogenen Verlauf abgeschlossen

(IV-Nr. 53) und es wurde die Rentenprüfung eingeleitet.

1.3 Mit Verfügung vom 21. Juni

2013 (IV-Nr. 80) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine befristete halbe Rente

vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 zu. Für die Zeit danach verneinte sie

einen Leistungsanspruch. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1 Am 28. Juli 2017 (Eingang:

31. Juli 2017) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 83). Angegeben wurde eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 19. April 2017 bis auf Weiteres.

2.2 Die Beschwerdegegnerin erliess

am 31. Juli 2017 einen Vorbescheid (IV-Nr. 82) und stellte der

Beschwerdeführerin in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Mit

Einwand vom 8. September 2017 (IV-Nr. 86) reichte die

Beschwerdeführerin dann medizinische Berichte zu den Akten.

3. Mit Verfügung vom 2. Oktober

2017 (IV-Nr. 88; Aktenseite [A.S.] 1 f.]) trat die Beschwerdegegnerin

auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein. Zur Begründung

wurde ausgeführt, sowohl dem Einwandschreiben als auch den medizinischen Unterlagen

könne man keine Anhaltspunkte entnehmen, welche eine erhebliche Änderung des

Gesundheitszustands seit der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Juni 2013

glaubhaft machten.

4. Gegen die vorgenannte

Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 1. November 2017 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

Die angefochtene Verfügung

sei aufzuheben und die IV-Stelle Kanton Solothurn sei anzuweisen, auf das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2017 einzutreten.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2017 (A.S. 12)

unter Verweis auf die angefochtene Verfügung grundsätzlich auf weitere

Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Die Beschwerdeführerin lässt

sich am 19. Januar 2018 noch einmal vernehmen (A.S. 15 f.).

7. Mit Verfügung vom

27. Februar 2018 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine

Äusserung zur Replik der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2018 verzichtet

hat (A.S. 18).

8. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 6. März 2018 (A.S. 19 ff.) seine

Kostennote ein.

9. Mit Eingabe vom 4. April

2018 (A.S. 23) lässt die Beschwerdeführerin einen Bericht der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (Suva) Solothurn vom 28. März 2018 zu den Akten

reichen (Beilage 6 zur Beschwerde vom 1. November 2017).

10. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 12)

dar, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich ihre

medizinische Situation wesentlich geändert habe. Auch ihrem Einwandschreiben und

den eingereichten medizinischen Unterlagen könnten keine Anhaltspunkte

entnommen werden, die eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes seit

der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Juni 2013 glaubhaft machen würden.

Die Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks seien bereits anlässlich des

ersten Leistungsgesuchs vom 15. Juli 2010 Grund dafür gewesen, dass der

Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei

und man eine Umschulung in den Bürobereich finanziert habe. Mit den aktuell

geltend gemachten Beschwerden sei eine Tätigkeit im bestehenden

Zumutbarkeitsprofil weiterhin vollschichtig zumutbar; es könne keine relevante

Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt

dem in ihrer Beschwerde (A.S. 3 ff.) und der Replik vom 19. Januar

2018.

(A.S. 15 f.) entgegenhalten, den ärztlichen Berichten lasse sich

entnehmen, dass die bei ihr neu aufgetretenen Schmerzen auf eine mässiggradige

Arthrose im rechten oberen und unteren Sprunggelenk zurückzuführen seien. Es

dürfte sich dabei um eine posttraumatische Früharthrose handeln. Weiter sei zu

erwähnen, dass die Suva den vorliegenden Schadenfall als Rückfall behandelt

habe und die neu aufgetretenen Schmerzen als wesentliche Veränderung nicht von

vornherein ausschliesse. Die neu aufgetretenen Schmerzen im Bereich des

Sprunggelenks seien als wesentliche Veränderung der medizinischen Situation zu

qualifizieren. Die unfallbedingten Arthrosen im Sprunggelenk wirkten sich auch

auf eine Bürotätigkeit aus. Das Sprunggelenk schmerze aufgrund der

fortschreitenden Arthrose neuerdings auch im Ruhezustand stark und die

permanenten Schmerzen führten zu einer Reduktion der Leistungsfähigkeit. Die

Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, auf die Neuanmeldung einzutreten.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68 mit Hinweis).

3.2

Ob eine erhebliche Veränderung

eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben

Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu

vergleichen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung

mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer umfassenden materiellen

Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung, wobei auch die weitere Entwicklung

bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist

(Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1). Die

glaubhaft gemachte Veränderung muss sich demnach auf diese beiden

Vergleichszeitpunkte beziehen. Vorliegend erfolgte die letzte umfassende materielle

Anspruchsbeurteilung mit Verfügung vom 21. Juni 2013 (IV-Nr. 80).

3.3

Die glaubhaft zu machende

Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung

der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person

zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die

Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft

dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

3.4

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung

zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei.

Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das

diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen

genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt

zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

3.5

Eine Tatsache ist glaubhaft

gemacht, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand

wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der

Möglichkeit zu rechnen ist, die behauptete Sachverhaltsänderung werde sich bei

eingehender Abklärung nicht bestätigen lassen (Urteil des Bundesgerichts

9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

4.

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober

2017.

eine erhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht

hat. Der relevante Vergleichszeitpunkt wird durch die Verfügung vom 21. Juni

2013.

(IV-Nr. 80) bestimmt.

4.1

Bei Erlass der Verfügung vom 21. Juni

2013.

stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf eine Beurteilung

durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), konkret Dr. med. C.___, Facharzt

für Allgemeine Medizin FMH, vom 10. Juli 2012 (IV-Nr. 59). Diese

erfolgte in Kenntnis der vorhandenen medizinischen Akten, insbesondere der am

18.

August 2010 (IV-Nr. 21) und 7. März 2011 (IV-Nr. 35)

stattgefundenen kreisärztlichen Untersuchungen durch die Suva. Die vom RAD-Arzt

getroffene Einschätzung ist damals unbestritten geblieben und erweist sich als

nachvollziehbar. Für die Frage, wie sich der medizinische Sachverhalt zum

Zeitpunkt der letztmaligen (bzw. ersten) materiellen Rentenprüfung präsentierte,

kann darauf abgestellt werden. Demgemäss lagen zum damaligen Zeitpunkt bei der

Beschwerdeführerin folgende Diagnosen vor:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Status nach Polytrauma am 11. Dezember

2009.

mit/bei:

1.

Azetabulumhinterwandfraktur links

(offene Reposition und Plattenosteosynthese via chirurgische Hüftluxation links

am 12. Dezember 2009)

2.

Ligamentum patellae-Ausriss rechts

(transossäre Naht am 12. Dezember 2009)

3.

Distale intraartikuläre Radiusfraktur

mit undislozierter Ulnafraktur rechts (offene Reposition, palmare Osteosynthese

am 12. Dezember 2009)

4.

Trimalleolarfraktur mit Talushalsfraktur

Typ II rechts (Plattenosteosynthese am 22. Dezember 2009)

Metallentfernung am 19. März 2010

bei Status nach Osteosynthese einer Pillonfraktur rechts

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28)

Die Beurteilung der medizinischen

Situation lautete dahingehend, bei der Frontalkollision vom 11. Dezember

2009.

sei die Beschwerdeführerin mehrfach verletzt worden mit Frakturen im

Bereich des Hüftgelenks links, der Kniescheibe rechts, des oberen und unteren

Sprunggelenks rechts sowie der Elle und Speiche im Bereich des Handgelenks. Die

Frakturen seien orthopädisch versorgt worden. Bei der Untersuchung durch den

Suva-Kreisarzt am 7. März 2011 sei das rechte Handgelenk sehr gut geheilt gewesen,

ohne funktionell relevante Differenz zur Gegenseite. Im Bereich der linken

Hüfte sei das Resultat ebenfalls günstig mit allerdings leicht eingeschränkter

Flexion, Innenrotation und Abduktion, endständig schmerzhaft. Das Gangbild sei

hinkfrei. Das rechte Knie sei normal beweglich, Niederknien auf den Boden sei

nicht möglich. Am meisten Folgen zeige der rechte Fuss mit zum Teil

schmerzhaften Einschränkungen im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenks.

Radiologisch bestünden eine beginnende Arthrose des oberen Sprunggelenks und

eine Ankylose des unteren Sprunggelenks. Die Orthopäden hätten erwähnt, dass

bei Zunahme der Schmerzen eine Arthrodesierung des unteren Sprunggelenks

stattfinden könnte (Gelenksversteifung). Mit diesen Verletzungen resp.

Resultaten aus der orthopädischen Behandlung könne unschwer ausgesagt werden,

dass die angestammte Tätigkeit in vorwiegend stehender Position nicht mehr

zumutbar sei. Es sei eine Umschulung in eine angepasste Bürotätigkeit mit

Besuch einer Handelsschule erfolgt, die im Oktober 2011 erfolgreich

abgeschlossen worden sei. Das Belastbarkeitstraining in der D.___ in [...] und

die erfolgreiche Stellensuche seien dann misslungen, weil die

Beschwerdeführerin mit dauernden Absenzen aufgefallen sei. Als Grund dafür

könnten hauptsächlich familiäre Probleme verantwortlich gemacht werden.

Psychiatrisch bestehe eine Anpassungsstörung, die keine Arbeitsunfähigkeit

begründen könne. Eine neuropsychologische Untersuchung in [...] habe eine

minimale, leichte kognitive Störung gezeigt, mehrheitlich im Rahmen der

psychiatrischerseits diagnostizierten Anpassungsstörung. Eine zentrale Ursache

könne bei fehlender Schädelhirnverletzung ausgeschlossen werden.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, die

Beschwerdeführerin sei durch die Veränderungen im Bereich der rechten Hüfte und

vor allem der Sprunggelenke rechts eingeschränkt. Langes Stehen, Gehen und Treppensteigen

seien erschwert. Das Zumutbarkeitsprofil des Suva-Kreisarztes vom 7. März

2011.

könne übernommen werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte

bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit

der Möglichkeit des wiederholten Sitzens zumutbar. Mit der Umschulung in den

kaufmännischen Bereich sei eine Bürotätigkeit ins Auge gefasst worden, also

eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, die sehr gut in das Zumutbarkeitsprofil

passe. Ein Vollpensum ohne Leistungseinschränkung sei möglich. Nicht zumutbar

seien wiederholtes oder länger dauerndes Treppensteigen, das Besteigen von

Leitern oder Gerüsten, Gehen in unebenem oder abschüssigem Gelände. Lasten über

10.

kg sollten nicht getragen werden. Tätigkeiten in Zwangshaltungen der

Beine oder Tätigkeiten in kauernder oder kniender Position seien nicht

zumutbar. Demgemäss betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

als Produktionsmitarbeiterin (Maschinenbedienerin in einer stehenden Position)

0.

%. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei

medizinisch-theoretisch mit 100 % zu beurteilen. Die vom Hausarzt

deklarierte Leistungseinschränkung von 40 % sei nicht begründet und auch

nicht nachvollziehbar. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei mit dem Unfall am 11. Dezember

2009.

eingetreten. Die Poliklinik für Fusschirurgie des E.___ habe diese

Arbeitsunfähigkeit bis 30. Juni 2010 dokumentiert und bei gutem Verlauf

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2010 deklariert. Der

Suva-Kreisarzt habe diese Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten

Tätigkeit anlässlich seiner Untersuchung vom 18. August 2010 bestätigt.

Anlässlich der Abschlussuntersuchung am 7. März 2011 habe er eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit festgelegt.

4.2

Den im Neuanmeldeverfahren

eingereichten Unterlagen lässt sich Folgendes entnehmen:

4.2.1

Gemäss dem Bericht des

Hausarztes, Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 30. Juni

2017.

(IV-Nr. 86 S. 2 f.) stellte sich die Beschwerdeführerin erstmals

am 24. April 2017 in seiner Sprechstunde vor. Die Patientin klage über

zunehmende Schmerzen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks seit dem

Jahreswechsel. Besonders beim Gehen habe sie Beschwerden und könne mit dem Fuss

nicht abrollen. Es seien folgende Diagnosen zu stellen:

-

Status nach

Polytrauma vor Jahren mit Handgelenkfraktur rechts und Hüftgelenkfraktur links

(jeweils Osteosynthese), Sprunggelenkfraktur rechts (Osteosynthese)

-

Psychovegetativer

Erschöpfungszustand bei chronischem Schmerzsyndrom

-

Adipositas

Die Untersuchung des rechten Fusses am

24.

April 2017 habe Folgendes ergeben: reizlose Operationsnarben, die Pro-

und Supination seien wegen Schmerzen nicht möglich. Die Dorsal- und

Plantarflexion seien möglich, jedoch endgradig schmerzhaft. Es bestünden keine

Sensibilitätsstörungen bei intakten Fusspulsen. Der Mittelfuss und die Achillessehne

seien unauffällig. Es bestehe kein Druckschmerz des Kalkaneus. Aktuell seien keine

Zeichen einer frischen äusseren Verletzung ersichtlich. Im Rahmen der

Diagnostik sei ein MRT des rechten OSG am 9. Mai 2017 veranlasst worden.

Es zeigten sich hierbei eine mässiggradige Arthrose im oberen und unteren

Sprunggelenk des rechten Fusses sowie ein reaktives Knochenmarködem im Talus

und Kalkaneus. Die Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks seien nicht

unerheblich und beeinflussten die Lebensqualität in erheblichem Masse. Auch in

der Nacht würden Schmerzen angegeben. Die Patientin benötige eine analgetische

Mehrfach-Kombination und es sei ergänzend eine physiotherapeutische Behandlung

eingeleitet worden. Die Patientin müsse sich regelmässig ärztlichen Kontrolluntersuchungen

unterziehen. Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten. Es müsse therapeutisch

alles versucht werden, um einer weiteren Chronifizierung des Schmerzsyndroms

vorzubeugen.

Die Schmerzen seien als Ausdruck einer

Arthrose im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenks rechts zu interpretieren.

Es bestehe ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Ausbildung dieser Arthrose

und dem stattgehabten Polytrauma vor Jahren mit Fraktur und osteosynthetischer

Versorgung. Es dürfte sich somit um eine posttraumatische Früharthrose handeln.

Der weitere Heilverlauf habe auch erheblichen Einfluss auf die berufliche

Vermittelbarkeit der Patientin.

4.2.2

Laut dem Bericht des

Röntgeninstituts G.___, [...], vom 9. Mai 2017 (IV-Nr. 86 S. 4

f.) über das gleichentags erstellte MRT des rechten OSG seien als Befunde ein

Knochenmarködem im Talus angrenzend an die posteriore Kammer des unteren

Sprunggelenks sowie ein Knochenmarködem hieran angrenzend im Calcaneus zu

erheben. Es bestehe eine deutliche Reduktion des Knorpels im posterioren Anteil

der posterioren Kammer des unteren Sprunggelenks. Im oberen Sprunggelenk seien

kleinere Knorpelläsionen an der distalen tibialen Gelenkfläche mit

subchondralen Knochenmarködemzonen an der distalen tibialen Gelenkfläche

festzustellen. Es bestünden Suszeptibilitätsartefakte in der distalen Tibia bei

Status nach Schraubenosteosynthese. Es seien kleine ventrale und dorsale

osteophytäre Anbauten an der distalen tibialen Gelenkfläche vorhanden. In der

Lisfranc’schen Gelenklinie bestünden keine ausgeprägten degenerativen

Veränderungen, ebenso wenig in der Chopart-Gelenk-Linie.

In der Beurteilung wird festgehalten, es

bestünden eine mässiggradige Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk, ein

reaktives Knochenmarködem im Talus und Calcaneus, insbesondere angrenzend an

die posteriore Kammer des unteren Sprunggelenks, sowie eine leichte Tenosynovitis

der Peronealsehnen distal der Fibulaspitze und auf Höhe des Tuberculum peroneum.

5.

Zur Klärung der Frage, ob die

Beschwerdeführerin mit den eingereichten Unterlagen eine wesentliche

Veränderung der Tatsachen glaubhaft gemacht hat, hat die Beschwerdegegnerin

diese dem RAD vorgelegt, wie sich dem Protokolleintrag vom 31. Juli 2017

entnehmen lässt. RAD-Ärztin Dr. med. H.___ führte aus, die Schmerzen im

rechten Sprunggelenk seien auf eine mässiggradige Arthrose im Gelenk als Folge

der Traumatisierung 2009 zurückzuführen. Bereits im Rahmen der ersten

materiellen Rentenprüfung sei ein Zumutbarkeitsprofil unter Berücksichtigung

der Unfallfolgen formuliert worden. Mit den aktuell geltend gemachten

Beschwerden sei eine Tätigkeit in diesem Zumutbarkeitsprofil weiterhin

vollschichtig möglich.

5.1

Zunächst ist festzuhalten,

dass der von der Beschwerdeführerin dem Gericht erst nachträglich am

4.

April 2018 eingereichte Bericht der Suva Solothurn vom 28. März

2018.

(Beschwerdebeilage 6; vgl. E. I. 9. hiervor) nicht berücksichtigt

werden kann. Nach der Rechtsprechung ist für die beschwerdeweise Überprüfung

einer Nichteintretensverfügung der Sachverhalt massgeblich, wie er sich der

Verwaltung bot, d.h. die Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfügung ist

massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016

E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. E. II. 3.4 hiervor). Somit sind

ausschliesslich die ärztlichen Berichte, die der Beschwerdegegnerin bis zum

Erlass der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 2. Oktober

2017.

vorlagen, zu berücksichtigen, während jene, die erst im kantonalen

Gerichtsverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich bleiben (Urteil des

Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.2). Der Bericht

der Suva Solothurn vom 28. März 2018 wurde erst nach Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2017 verfasst und dem Gericht im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nachträglich am 4. April 2018 (Eingang:

5.

April 2018) eingereicht (vgl. A.S. 23 f.), weshalb er

unbeachtlich ist. Daraus geht zwar der gesundheitliche Verlauf der

Beschwerdeführerin nach Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin im

Zeitraum von August 2016 bis April 2017 hervor, dies kann hier nach dem

Gesagten aber nicht berücksichtigt werden.

5.2

Der Einschätzung der

RAD-Ärztin vom 31. Juli 2017, wonach die geltend gemachten Schmerzen im

rechten Sprunggelenk auf eine mässiggradige Arthrose im Gelenk als Folge der

Traumatisierung im Jahr 2009 zurückzuführen seien, ist angesichts des Berichts von

Dr. med. F.___ vom 30. Juni 2017 (IV-Nr. 86 S. 2 f.) beizupflichten.

So führte der Hausarzt aus, es bestehe ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der

Ausbildung der Arthrose und dem Polytrauma vor Jahren mit Fraktur und

osteosynthetischer Versorgung. Die RAD-Ärztin weist im Weiteren zu Recht darauf

hin, dass bereits anlässlich des ersten Leistungsgesuchs die Zumutbarkeit unter

Berücksichtigung der Unfallfolgen formuliert wurde. Bereits damals waren die

Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks Grund dafür, dass der

Beschwerdeführerin die angestammte, vorwiegend stehende Tätigkeit als

Produktionsmitarbeitern nicht mehr zumutbar war und eine Umschulung in den

Bürobereich erfolgte (vgl. Protokolleintrag vom 31. Juli 2017 und

Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 16. Februar 2012

[IV-Nr. 53]). Der Suva-Kreisarzt hielt anlässlich der ärztlichen

Abschlussuntersuchung vom 7. März 2011 fest, aufgrund der Verletzungen seien

der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis

gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit der

Möglichkeit des wiederholten Sitzens zumutbar. Nicht zumutbar seien

wiederholtes oder länger dauerndes Treppen steigen, das Besteigen von Leitern

oder Gerüsten und Gehen in unebenem oder abschüssigen Gelände. Lasten über

10.

kg sollten nicht getragen werden und Tätigkeiten in Zwangshaltungen der

Beine oder Tätigkeiten in kauernder und kniender Position seien nicht zumutbar.

Im zumutbaren Rahmen seien ganztägige Arbeitsplatzpräsenzen möglich

(IV-Nr. 35 S. 5). Dieses Zumutbarkeitsprofil wurde vom RAD-Arzt

Dr. med. C.___ übernommen (vgl. Stellungnahme vom 10. Juli 2012, IV-Nr. 59

S. 4).

Aufgrund der im Rahmen der Neuanmeldung

eingereichten medizinischen Unterlagen kann nicht von einer erheblichen

Sachverhaltsänderung bzw. relevanten gesundheitlichen Verschlechterung ausgegangen

werden, welche die grundsätzlich bestehende 100 %ige Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit andauernd schmälern würde. Die

im Bericht von Dr. med. F.___ vom 30. Juni 2017 gestellten Diagnosen betreffend

das rechte Sprunggelenk sind nicht neu. Ausserdem wurde bereits im Rahmen der

erstmaligen materiellen Rentenprüfung erwähnt, radiologisch bestehe eine beginnende

Arthrose im oberen Sprunggelenk und eine Ankylose im unteren Sprunggelenk. Es

wurde festgehalten, dass bei Zunahme der Schmerzen eine Arthrodesierung im

unteren Sprunggelenk (Gelenkversteifung) stattfinden könnte (vgl. IV-Nr. 35

S. 4 f. und 59 S. 2 f.; vgl. auch Bericht desI.___,

Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie, vom 7. Dezember 2010;

IV-Nr. 34). Ein solcher Eingriff ist bisher jedoch nicht erfolgt. Auch die

von der Beschwerdeführerin aktuell geäusserten Beschwerden beim Gehen (Abrollen

mit dem Fuss nicht möglich [IV-Nr. 86 S. 2]) entsprechen den damals

angegebenen Einschränkungen (vgl. IV-Nr. 35 S. 2 und 4 f.). Der

Hausarzt legt sich in seinem Bericht vom 30. Juni 2017 in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit nicht fest, sondern führt nur aus, der weitere Heilverlauf

habe einen erheblichen Einfluss auf die berufliche Vermittelbarkeit der

Beschwerdeführerin (IV-Nr. 86 S. 3). Inwiefern aufgrund der bestehenden

Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen, somit auch

angepassten Tätigkeiten wie z.B. im Bürobereich gegeben sein soll (der Hausarzt

attestierte der Beschwerdeführerin ab 19. April 2017 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit, vgl. IV-Nr. 85 S. 3 ff.), wird von ihm weder

dargelegt noch wäre dies ersichtlich. Der Hausarzt erwähnt zwar, die

Beschwerdeführerin gebe auch in der Nacht Schmerzen an, er hält jedoch fest,

die Patientin benötige eine analgetische Mehrfach-Kombination bestehend aus

Novalgin, Dafalgan, Irfen und Tramadol, ergänzend sei eine physiotherapeutische

Behandlung eingeleitet worden, die Patientin müsse sich regelmässig ärztlichen

Kontrolluntersuchungen unterziehen und der weitere Verlauf bleibe abzuwarten

(IV-Nr. 86 S. 3). Damit wird keine andauernde gesundheitliche

Verschlechterung glaubhaft gemacht. Ebenso wenig wird dargelegt, inwieweit sich

der neu diagnostizierte psychovegetative Erschöpfungszustand bei chronischem

Schmerzsyndrom auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

auswirken soll.

5.3

Die Magnetresonanztomographie

(MRT) des rechten oberen Sprunggelenks vom 9. Mai 2017 ergab eine

mässiggradige Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk, ein reaktives

Knochenmarködem im Talus und Calcaneus sowie eine leichte Tenosynovitis der Peronealsehnen

(IV-Nr. 86 S. 4 f.). Aufgrund dieser Diagnostik wurde vom Hausarzt in

seinem Bericht vom 30. Juni 2017 keine anhaltende Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit attestiert,

sondern eine medikamentöse und ergänzend dazu eine physiotherapeutische

Behandlung als notwendig erachtet und eingeleitet (IV-Nr. 86 S. 3). Die

vom Hausarzt zuletzt mit Arztzeugnis vom 18. Juli 2017 attestierte, seit

19.

April 2017 angegebene vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde für

voraussichtlich 14 Tage, somit bis Ende Juli 2017, verlängert

(IV-Nr. 85 S. 3). Weitere (haus-)ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

bzw. -verlängerungen gehen aus den Akten nicht hervor und es besteht auch kein

Hinweis, dass der mit Einwand vom 8. September 2017 in Aussicht gestellte weitere

Bericht der J.___, [...] (recte: [...]), der Beschwerdegegnerin je eingereicht

worden wäre (vgl. IV-Nr. 86 S. 1). Somit ist nach wie vor davon

auszugehen, dass eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in

wechselbelastender Position mit der Möglichkeit des wiederholten Sitzens grundsätzlich

vollschichtig zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern

sich die unfallbedingten Arthrosen im rechten Sprunggelenk nun auf eine diesem

Leiden angepasste Tätigkeit im Bürobereich auswirken soll. Die Symptomatik,

wonach das Sprunggelenk nach den Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund der

fortschreitenden Arthrose neuerdings auch im Ruhezustand stark schmerzt, wird

behandelt und es besteht (noch) kein Hinweis, dass die Schmerzen eine

anhaltende Reduktion der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer

angepassten Tätigkeit bzw. im Bürobereich verursachen würden (vgl. Replik vom

19.

Januar 2018, A.S. 15). Die hausärztlichen Zeugnisse, worin (ohne

Begründung) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 19. April

bis Ende Juli 2017 angegeben wurde, genügen für die Glaubhaftmachung einer relevanten

gesundheitlichen Verschlechterung nicht. Aufgrund der von der

Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen kann nicht gesagt

werden, eine angepasste Tätigkeit sei ihr nun nicht mehr oder nurmehr teilzeitlich

zumutbar. Damit ist eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands nicht

glaubhaft gemacht. Unter den gegebenen Umständen bestand für die

Beschwerdegegnerin kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen.

5.4

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine relevante Verschlechterung des

gesundheitlichen Zustandes seit dem 21. Juni 2013 nicht glaubhaft dargetan

hat. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu Recht

einen Nichteintretensentscheid erlassen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser