VSBES.2017.282
Invalidenrente
18. September 2018Deutsch21 min
Source so.ch
Urteil vom 18. September 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 2. Oktober 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1987, meldete sich am 8. Juni 2010 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur
Früherfassung (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1) und am 16. Juli 2010 zum
Leistungsbezug (IV-Nr. 13) an. Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % seit dem 11. Dezember 2009 infolge einer Acetabulum
Hinterpfeilerfraktur links mit hemitransverser Komponente etc.. Die
Beschwerdeführerin war vom 15. Juli 2009 bis 31. Januar 2010 in einem
Pensum von 100 % bei der B.___, [...], als Produktionsmitarbeiterin tätig
gewesen. Im Rahmen eines Verkehrsunfalls vom 11. Dezember 2009 hatte sie
verschiedene Verletzungen erlitten (IV-Nr. 6 S. 17).
1.2 Die Beschwerdegegnerin
gewährte der Beschwerdeführerin parallel zu einer vom Haftpflichtversicherer
bezahlten Umschulung an einer Handelsschule berufliche Eingliederungsmassnahmen
im Sinne eines Aufbautrainings sowie eines Jobcoachings, dies im kaufmännischen
Bereich (IV-Nr. 37, 42, 47, 50 und 51). Am 16. Februar 2012 wurden
die beruflichen Massnahmen nach einem durchzogenen Verlauf abgeschlossen
(IV-Nr. 53) und es wurde die Rentenprüfung eingeleitet.
1.3 Mit Verfügung vom 21. Juni
2013 (IV-Nr. 80) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine befristete halbe Rente
vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 zu. Für die Zeit danach verneinte sie
einen Leistungsanspruch. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Am 28. Juli 2017 (Eingang:
31. Juli 2017) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 83). Angegeben wurde eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 19. April 2017 bis auf Weiteres.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erliess
am 31. Juli 2017 einen Vorbescheid (IV-Nr. 82) und stellte der
Beschwerdeführerin in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Mit
Einwand vom 8. September 2017 (IV-Nr. 86) reichte die
Beschwerdeführerin dann medizinische Berichte zu den Akten.
3. Mit Verfügung vom 2. Oktober
2017 (IV-Nr. 88; Aktenseite [A.S.] 1 f.]) trat die Beschwerdegegnerin
auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein. Zur Begründung
wurde ausgeführt, sowohl dem Einwandschreiben als auch den medizinischen Unterlagen
könne man keine Anhaltspunkte entnehmen, welche eine erhebliche Änderung des
Gesundheitszustands seit der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Juni 2013
glaubhaft machten.
4. Gegen die vorgenannte
Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 1. November 2017 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
Die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die IV-Stelle Kanton Solothurn sei anzuweisen, auf das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2017 einzutreten.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2017 (A.S. 12)
unter Verweis auf die angefochtene Verfügung grundsätzlich auf weitere
Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Die Beschwerdeführerin lässt
sich am 19. Januar 2018 noch einmal vernehmen (A.S. 15 f.).
7. Mit Verfügung vom
27. Februar 2018 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine
Äusserung zur Replik der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2018 verzichtet
hat (A.S. 18).
8. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 6. März 2018 (A.S. 19 ff.) seine
Kostennote ein.
9. Mit Eingabe vom 4. April
2018 (A.S. 23) lässt die Beschwerdeführerin einen Bericht der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) Solothurn vom 28. März 2018 zu den Akten
reichen (Beilage 6 zur Beschwerde vom 1. November 2017).
10. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 12)
dar, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich ihre
medizinische Situation wesentlich geändert habe. Auch ihrem Einwandschreiben und
den eingereichten medizinischen Unterlagen könnten keine Anhaltspunkte
entnommen werden, die eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes seit
der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Juni 2013 glaubhaft machen würden.
Die Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks seien bereits anlässlich des
ersten Leistungsgesuchs vom 15. Juli 2010 Grund dafür gewesen, dass der
Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei
und man eine Umschulung in den Bürobereich finanziert habe. Mit den aktuell
geltend gemachten Beschwerden sei eine Tätigkeit im bestehenden
Zumutbarkeitsprofil weiterhin vollschichtig zumutbar; es könne keine relevante
Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt
dem in ihrer Beschwerde (A.S. 3 ff.) und der Replik vom 19. Januar
2018.
(A.S. 15 f.) entgegenhalten, den ärztlichen Berichten lasse sich
entnehmen, dass die bei ihr neu aufgetretenen Schmerzen auf eine mässiggradige
Arthrose im rechten oberen und unteren Sprunggelenk zurückzuführen seien. Es
dürfte sich dabei um eine posttraumatische Früharthrose handeln. Weiter sei zu
erwähnen, dass die Suva den vorliegenden Schadenfall als Rückfall behandelt
habe und die neu aufgetretenen Schmerzen als wesentliche Veränderung nicht von
vornherein ausschliesse. Die neu aufgetretenen Schmerzen im Bereich des
Sprunggelenks seien als wesentliche Veränderung der medizinischen Situation zu
qualifizieren. Die unfallbedingten Arthrosen im Sprunggelenk wirkten sich auch
auf eine Bürotätigkeit aus. Das Sprunggelenk schmerze aufgrund der
fortschreitenden Arthrose neuerdings auch im Ruhezustand stark und die
permanenten Schmerzen führten zu einer Reduktion der Leistungsfähigkeit. Die
Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, auf die Neuanmeldung einzutreten.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68 mit Hinweis).
3.2
Ob eine erhebliche Veränderung
eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben
Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu
vergleichen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung
mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer umfassenden materiellen
Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung, wobei auch die weitere Entwicklung
bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist
(Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1). Die
glaubhaft gemachte Veränderung muss sich demnach auf diese beiden
Vergleichszeitpunkte beziehen. Vorliegend erfolgte die letzte umfassende materielle
Anspruchsbeurteilung mit Verfügung vom 21. Juni 2013 (IV-Nr. 80).
3.3
Die glaubhaft zu machende
Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung
der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person
zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die
Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft
dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
3.4
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung
zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei.
Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das
diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt
zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
3.5
Eine Tatsache ist glaubhaft
gemacht, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, die behauptete Sachverhaltsänderung werde sich bei
eingehender Abklärung nicht bestätigen lassen (Urteil des Bundesgerichts
9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
4.
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober
2017.
eine erhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht
hat. Der relevante Vergleichszeitpunkt wird durch die Verfügung vom 21. Juni
2013.
(IV-Nr. 80) bestimmt.
4.1
Bei Erlass der Verfügung vom 21. Juni
2013.
stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf eine Beurteilung
durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), konkret Dr. med. C.___, Facharzt
für Allgemeine Medizin FMH, vom 10. Juli 2012 (IV-Nr. 59). Diese
erfolgte in Kenntnis der vorhandenen medizinischen Akten, insbesondere der am
18.
August 2010 (IV-Nr. 21) und 7. März 2011 (IV-Nr. 35)
stattgefundenen kreisärztlichen Untersuchungen durch die Suva. Die vom RAD-Arzt
getroffene Einschätzung ist damals unbestritten geblieben und erweist sich als
nachvollziehbar. Für die Frage, wie sich der medizinische Sachverhalt zum
Zeitpunkt der letztmaligen (bzw. ersten) materiellen Rentenprüfung präsentierte,
kann darauf abgestellt werden. Demgemäss lagen zum damaligen Zeitpunkt bei der
Beschwerdeführerin folgende Diagnosen vor:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Status nach Polytrauma am 11. Dezember
2009.
mit/bei:
1.
Azetabulumhinterwandfraktur links
(offene Reposition und Plattenosteosynthese via chirurgische Hüftluxation links
am 12. Dezember 2009)
2.
Ligamentum patellae-Ausriss rechts
(transossäre Naht am 12. Dezember 2009)
3.
Distale intraartikuläre Radiusfraktur
mit undislozierter Ulnafraktur rechts (offene Reposition, palmare Osteosynthese
am 12. Dezember 2009)
4.
Trimalleolarfraktur mit Talushalsfraktur
Typ II rechts (Plattenosteosynthese am 22. Dezember 2009)
Metallentfernung am 19. März 2010
bei Status nach Osteosynthese einer Pillonfraktur rechts
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28)
Die Beurteilung der medizinischen
Situation lautete dahingehend, bei der Frontalkollision vom 11. Dezember
2009.
sei die Beschwerdeführerin mehrfach verletzt worden mit Frakturen im
Bereich des Hüftgelenks links, der Kniescheibe rechts, des oberen und unteren
Sprunggelenks rechts sowie der Elle und Speiche im Bereich des Handgelenks. Die
Frakturen seien orthopädisch versorgt worden. Bei der Untersuchung durch den
Suva-Kreisarzt am 7. März 2011 sei das rechte Handgelenk sehr gut geheilt gewesen,
ohne funktionell relevante Differenz zur Gegenseite. Im Bereich der linken
Hüfte sei das Resultat ebenfalls günstig mit allerdings leicht eingeschränkter
Flexion, Innenrotation und Abduktion, endständig schmerzhaft. Das Gangbild sei
hinkfrei. Das rechte Knie sei normal beweglich, Niederknien auf den Boden sei
nicht möglich. Am meisten Folgen zeige der rechte Fuss mit zum Teil
schmerzhaften Einschränkungen im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenks.
Radiologisch bestünden eine beginnende Arthrose des oberen Sprunggelenks und
eine Ankylose des unteren Sprunggelenks. Die Orthopäden hätten erwähnt, dass
bei Zunahme der Schmerzen eine Arthrodesierung des unteren Sprunggelenks
stattfinden könnte (Gelenksversteifung). Mit diesen Verletzungen resp.
Resultaten aus der orthopädischen Behandlung könne unschwer ausgesagt werden,
dass die angestammte Tätigkeit in vorwiegend stehender Position nicht mehr
zumutbar sei. Es sei eine Umschulung in eine angepasste Bürotätigkeit mit
Besuch einer Handelsschule erfolgt, die im Oktober 2011 erfolgreich
abgeschlossen worden sei. Das Belastbarkeitstraining in der D.___ in [...] und
die erfolgreiche Stellensuche seien dann misslungen, weil die
Beschwerdeführerin mit dauernden Absenzen aufgefallen sei. Als Grund dafür
könnten hauptsächlich familiäre Probleme verantwortlich gemacht werden.
Psychiatrisch bestehe eine Anpassungsstörung, die keine Arbeitsunfähigkeit
begründen könne. Eine neuropsychologische Untersuchung in [...] habe eine
minimale, leichte kognitive Störung gezeigt, mehrheitlich im Rahmen der
psychiatrischerseits diagnostizierten Anpassungsstörung. Eine zentrale Ursache
könne bei fehlender Schädelhirnverletzung ausgeschlossen werden.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, die
Beschwerdeführerin sei durch die Veränderungen im Bereich der rechten Hüfte und
vor allem der Sprunggelenke rechts eingeschränkt. Langes Stehen, Gehen und Treppensteigen
seien erschwert. Das Zumutbarkeitsprofil des Suva-Kreisarztes vom 7. März
2011.
könne übernommen werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte
bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit
der Möglichkeit des wiederholten Sitzens zumutbar. Mit der Umschulung in den
kaufmännischen Bereich sei eine Bürotätigkeit ins Auge gefasst worden, also
eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, die sehr gut in das Zumutbarkeitsprofil
passe. Ein Vollpensum ohne Leistungseinschränkung sei möglich. Nicht zumutbar
seien wiederholtes oder länger dauerndes Treppensteigen, das Besteigen von
Leitern oder Gerüsten, Gehen in unebenem oder abschüssigem Gelände. Lasten über
10.
kg sollten nicht getragen werden. Tätigkeiten in Zwangshaltungen der
Beine oder Tätigkeiten in kauernder oder kniender Position seien nicht
zumutbar. Demgemäss betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
als Produktionsmitarbeiterin (Maschinenbedienerin in einer stehenden Position)
0.
%. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei
medizinisch-theoretisch mit 100 % zu beurteilen. Die vom Hausarzt
deklarierte Leistungseinschränkung von 40 % sei nicht begründet und auch
nicht nachvollziehbar. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei mit dem Unfall am 11. Dezember
2009.
eingetreten. Die Poliklinik für Fusschirurgie des E.___ habe diese
Arbeitsunfähigkeit bis 30. Juni 2010 dokumentiert und bei gutem Verlauf
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2010 deklariert. Der
Suva-Kreisarzt habe diese Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten
Tätigkeit anlässlich seiner Untersuchung vom 18. August 2010 bestätigt.
Anlässlich der Abschlussuntersuchung am 7. März 2011 habe er eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit festgelegt.
4.2
Den im Neuanmeldeverfahren
eingereichten Unterlagen lässt sich Folgendes entnehmen:
4.2.1
Gemäss dem Bericht des
Hausarztes, Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 30. Juni
2017.
(IV-Nr. 86 S. 2 f.) stellte sich die Beschwerdeführerin erstmals
am 24. April 2017 in seiner Sprechstunde vor. Die Patientin klage über
zunehmende Schmerzen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks seit dem
Jahreswechsel. Besonders beim Gehen habe sie Beschwerden und könne mit dem Fuss
nicht abrollen. Es seien folgende Diagnosen zu stellen:
-
Status nach
Polytrauma vor Jahren mit Handgelenkfraktur rechts und Hüftgelenkfraktur links
(jeweils Osteosynthese), Sprunggelenkfraktur rechts (Osteosynthese)
-
Psychovegetativer
Erschöpfungszustand bei chronischem Schmerzsyndrom
-
Adipositas
Die Untersuchung des rechten Fusses am
24.
April 2017 habe Folgendes ergeben: reizlose Operationsnarben, die Pro-
und Supination seien wegen Schmerzen nicht möglich. Die Dorsal- und
Plantarflexion seien möglich, jedoch endgradig schmerzhaft. Es bestünden keine
Sensibilitätsstörungen bei intakten Fusspulsen. Der Mittelfuss und die Achillessehne
seien unauffällig. Es bestehe kein Druckschmerz des Kalkaneus. Aktuell seien keine
Zeichen einer frischen äusseren Verletzung ersichtlich. Im Rahmen der
Diagnostik sei ein MRT des rechten OSG am 9. Mai 2017 veranlasst worden.
Es zeigten sich hierbei eine mässiggradige Arthrose im oberen und unteren
Sprunggelenk des rechten Fusses sowie ein reaktives Knochenmarködem im Talus
und Kalkaneus. Die Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks seien nicht
unerheblich und beeinflussten die Lebensqualität in erheblichem Masse. Auch in
der Nacht würden Schmerzen angegeben. Die Patientin benötige eine analgetische
Mehrfach-Kombination und es sei ergänzend eine physiotherapeutische Behandlung
eingeleitet worden. Die Patientin müsse sich regelmässig ärztlichen Kontrolluntersuchungen
unterziehen. Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten. Es müsse therapeutisch
alles versucht werden, um einer weiteren Chronifizierung des Schmerzsyndroms
vorzubeugen.
Die Schmerzen seien als Ausdruck einer
Arthrose im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenks rechts zu interpretieren.
Es bestehe ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Ausbildung dieser Arthrose
und dem stattgehabten Polytrauma vor Jahren mit Fraktur und osteosynthetischer
Versorgung. Es dürfte sich somit um eine posttraumatische Früharthrose handeln.
Der weitere Heilverlauf habe auch erheblichen Einfluss auf die berufliche
Vermittelbarkeit der Patientin.
4.2.2
Laut dem Bericht des
Röntgeninstituts G.___, [...], vom 9. Mai 2017 (IV-Nr. 86 S. 4
f.) über das gleichentags erstellte MRT des rechten OSG seien als Befunde ein
Knochenmarködem im Talus angrenzend an die posteriore Kammer des unteren
Sprunggelenks sowie ein Knochenmarködem hieran angrenzend im Calcaneus zu
erheben. Es bestehe eine deutliche Reduktion des Knorpels im posterioren Anteil
der posterioren Kammer des unteren Sprunggelenks. Im oberen Sprunggelenk seien
kleinere Knorpelläsionen an der distalen tibialen Gelenkfläche mit
subchondralen Knochenmarködemzonen an der distalen tibialen Gelenkfläche
festzustellen. Es bestünden Suszeptibilitätsartefakte in der distalen Tibia bei
Status nach Schraubenosteosynthese. Es seien kleine ventrale und dorsale
osteophytäre Anbauten an der distalen tibialen Gelenkfläche vorhanden. In der
Lisfranc’schen Gelenklinie bestünden keine ausgeprägten degenerativen
Veränderungen, ebenso wenig in der Chopart-Gelenk-Linie.
In der Beurteilung wird festgehalten, es
bestünden eine mässiggradige Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk, ein
reaktives Knochenmarködem im Talus und Calcaneus, insbesondere angrenzend an
die posteriore Kammer des unteren Sprunggelenks, sowie eine leichte Tenosynovitis
der Peronealsehnen distal der Fibulaspitze und auf Höhe des Tuberculum peroneum.
5.
Zur Klärung der Frage, ob die
Beschwerdeführerin mit den eingereichten Unterlagen eine wesentliche
Veränderung der Tatsachen glaubhaft gemacht hat, hat die Beschwerdegegnerin
diese dem RAD vorgelegt, wie sich dem Protokolleintrag vom 31. Juli 2017
entnehmen lässt. RAD-Ärztin Dr. med. H.___ führte aus, die Schmerzen im
rechten Sprunggelenk seien auf eine mässiggradige Arthrose im Gelenk als Folge
der Traumatisierung 2009 zurückzuführen. Bereits im Rahmen der ersten
materiellen Rentenprüfung sei ein Zumutbarkeitsprofil unter Berücksichtigung
der Unfallfolgen formuliert worden. Mit den aktuell geltend gemachten
Beschwerden sei eine Tätigkeit in diesem Zumutbarkeitsprofil weiterhin
vollschichtig möglich.
5.1
Zunächst ist festzuhalten,
dass der von der Beschwerdeführerin dem Gericht erst nachträglich am
4.
April 2018 eingereichte Bericht der Suva Solothurn vom 28. März
2018.
(Beschwerdebeilage 6; vgl. E. I. 9. hiervor) nicht berücksichtigt
werden kann. Nach der Rechtsprechung ist für die beschwerdeweise Überprüfung
einer Nichteintretensverfügung der Sachverhalt massgeblich, wie er sich der
Verwaltung bot, d.h. die Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfügung ist
massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016
E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. E. II. 3.4 hiervor). Somit sind
ausschliesslich die ärztlichen Berichte, die der Beschwerdegegnerin bis zum
Erlass der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 2. Oktober
2017.
vorlagen, zu berücksichtigen, während jene, die erst im kantonalen
Gerichtsverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich bleiben (Urteil des
Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.2). Der Bericht
der Suva Solothurn vom 28. März 2018 wurde erst nach Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2017 verfasst und dem Gericht im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nachträglich am 4. April 2018 (Eingang:
5.
April 2018) eingereicht (vgl. A.S. 23 f.), weshalb er
unbeachtlich ist. Daraus geht zwar der gesundheitliche Verlauf der
Beschwerdeführerin nach Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin im
Zeitraum von August 2016 bis April 2017 hervor, dies kann hier nach dem
Gesagten aber nicht berücksichtigt werden.
5.2
Der Einschätzung der
RAD-Ärztin vom 31. Juli 2017, wonach die geltend gemachten Schmerzen im
rechten Sprunggelenk auf eine mässiggradige Arthrose im Gelenk als Folge der
Traumatisierung im Jahr 2009 zurückzuführen seien, ist angesichts des Berichts von
Dr. med. F.___ vom 30. Juni 2017 (IV-Nr. 86 S. 2 f.) beizupflichten.
So führte der Hausarzt aus, es bestehe ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der
Ausbildung der Arthrose und dem Polytrauma vor Jahren mit Fraktur und
osteosynthetischer Versorgung. Die RAD-Ärztin weist im Weiteren zu Recht darauf
hin, dass bereits anlässlich des ersten Leistungsgesuchs die Zumutbarkeit unter
Berücksichtigung der Unfallfolgen formuliert wurde. Bereits damals waren die
Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks Grund dafür, dass der
Beschwerdeführerin die angestammte, vorwiegend stehende Tätigkeit als
Produktionsmitarbeitern nicht mehr zumutbar war und eine Umschulung in den
Bürobereich erfolgte (vgl. Protokolleintrag vom 31. Juli 2017 und
Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 16. Februar 2012
[IV-Nr. 53]). Der Suva-Kreisarzt hielt anlässlich der ärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 7. März 2011 fest, aufgrund der Verletzungen seien
der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis
gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit der
Möglichkeit des wiederholten Sitzens zumutbar. Nicht zumutbar seien
wiederholtes oder länger dauerndes Treppen steigen, das Besteigen von Leitern
oder Gerüsten und Gehen in unebenem oder abschüssigen Gelände. Lasten über
10.
kg sollten nicht getragen werden und Tätigkeiten in Zwangshaltungen der
Beine oder Tätigkeiten in kauernder und kniender Position seien nicht zumutbar.
Im zumutbaren Rahmen seien ganztägige Arbeitsplatzpräsenzen möglich
(IV-Nr. 35 S. 5). Dieses Zumutbarkeitsprofil wurde vom RAD-Arzt
Dr. med. C.___ übernommen (vgl. Stellungnahme vom 10. Juli 2012, IV-Nr. 59
S. 4).
Aufgrund der im Rahmen der Neuanmeldung
eingereichten medizinischen Unterlagen kann nicht von einer erheblichen
Sachverhaltsänderung bzw. relevanten gesundheitlichen Verschlechterung ausgegangen
werden, welche die grundsätzlich bestehende 100 %ige Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit andauernd schmälern würde. Die
im Bericht von Dr. med. F.___ vom 30. Juni 2017 gestellten Diagnosen betreffend
das rechte Sprunggelenk sind nicht neu. Ausserdem wurde bereits im Rahmen der
erstmaligen materiellen Rentenprüfung erwähnt, radiologisch bestehe eine beginnende
Arthrose im oberen Sprunggelenk und eine Ankylose im unteren Sprunggelenk. Es
wurde festgehalten, dass bei Zunahme der Schmerzen eine Arthrodesierung im
unteren Sprunggelenk (Gelenkversteifung) stattfinden könnte (vgl. IV-Nr. 35
S. 4 f. und 59 S. 2 f.; vgl. auch Bericht desI.___,
Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie, vom 7. Dezember 2010;
IV-Nr. 34). Ein solcher Eingriff ist bisher jedoch nicht erfolgt. Auch die
von der Beschwerdeführerin aktuell geäusserten Beschwerden beim Gehen (Abrollen
mit dem Fuss nicht möglich [IV-Nr. 86 S. 2]) entsprechen den damals
angegebenen Einschränkungen (vgl. IV-Nr. 35 S. 2 und 4 f.). Der
Hausarzt legt sich in seinem Bericht vom 30. Juni 2017 in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit nicht fest, sondern führt nur aus, der weitere Heilverlauf
habe einen erheblichen Einfluss auf die berufliche Vermittelbarkeit der
Beschwerdeführerin (IV-Nr. 86 S. 3). Inwiefern aufgrund der bestehenden
Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen, somit auch
angepassten Tätigkeiten wie z.B. im Bürobereich gegeben sein soll (der Hausarzt
attestierte der Beschwerdeführerin ab 19. April 2017 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit, vgl. IV-Nr. 85 S. 3 ff.), wird von ihm weder
dargelegt noch wäre dies ersichtlich. Der Hausarzt erwähnt zwar, die
Beschwerdeführerin gebe auch in der Nacht Schmerzen an, er hält jedoch fest,
die Patientin benötige eine analgetische Mehrfach-Kombination bestehend aus
Novalgin, Dafalgan, Irfen und Tramadol, ergänzend sei eine physiotherapeutische
Behandlung eingeleitet worden, die Patientin müsse sich regelmässig ärztlichen
Kontrolluntersuchungen unterziehen und der weitere Verlauf bleibe abzuwarten
(IV-Nr. 86 S. 3). Damit wird keine andauernde gesundheitliche
Verschlechterung glaubhaft gemacht. Ebenso wenig wird dargelegt, inwieweit sich
der neu diagnostizierte psychovegetative Erschöpfungszustand bei chronischem
Schmerzsyndrom auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
auswirken soll.
5.3
Die Magnetresonanztomographie
(MRT) des rechten oberen Sprunggelenks vom 9. Mai 2017 ergab eine
mässiggradige Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk, ein reaktives
Knochenmarködem im Talus und Calcaneus sowie eine leichte Tenosynovitis der Peronealsehnen
(IV-Nr. 86 S. 4 f.). Aufgrund dieser Diagnostik wurde vom Hausarzt in
seinem Bericht vom 30. Juni 2017 keine anhaltende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit attestiert,
sondern eine medikamentöse und ergänzend dazu eine physiotherapeutische
Behandlung als notwendig erachtet und eingeleitet (IV-Nr. 86 S. 3). Die
vom Hausarzt zuletzt mit Arztzeugnis vom 18. Juli 2017 attestierte, seit
19.
April 2017 angegebene vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde für
voraussichtlich 14 Tage, somit bis Ende Juli 2017, verlängert
(IV-Nr. 85 S. 3). Weitere (haus-)ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
bzw. -verlängerungen gehen aus den Akten nicht hervor und es besteht auch kein
Hinweis, dass der mit Einwand vom 8. September 2017 in Aussicht gestellte weitere
Bericht der J.___, [...] (recte: [...]), der Beschwerdegegnerin je eingereicht
worden wäre (vgl. IV-Nr. 86 S. 1). Somit ist nach wie vor davon
auszugehen, dass eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in
wechselbelastender Position mit der Möglichkeit des wiederholten Sitzens grundsätzlich
vollschichtig zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern
sich die unfallbedingten Arthrosen im rechten Sprunggelenk nun auf eine diesem
Leiden angepasste Tätigkeit im Bürobereich auswirken soll. Die Symptomatik,
wonach das Sprunggelenk nach den Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund der
fortschreitenden Arthrose neuerdings auch im Ruhezustand stark schmerzt, wird
behandelt und es besteht (noch) kein Hinweis, dass die Schmerzen eine
anhaltende Reduktion der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer
angepassten Tätigkeit bzw. im Bürobereich verursachen würden (vgl. Replik vom
19.
Januar 2018, A.S. 15). Die hausärztlichen Zeugnisse, worin (ohne
Begründung) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 19. April
bis Ende Juli 2017 angegeben wurde, genügen für die Glaubhaftmachung einer relevanten
gesundheitlichen Verschlechterung nicht. Aufgrund der von der
Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen kann nicht gesagt
werden, eine angepasste Tätigkeit sei ihr nun nicht mehr oder nurmehr teilzeitlich
zumutbar. Damit ist eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands nicht
glaubhaft gemacht. Unter den gegebenen Umständen bestand für die
Beschwerdegegnerin kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen.
5.4
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine relevante Verschlechterung des
gesundheitlichen Zustandes seit dem 21. Juni 2013 nicht glaubhaft dargetan
hat. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu Recht
einen Nichteintretensentscheid erlassen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser