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Entscheid

VSBES.2017.283

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

23. August 2018Deutsch31 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1985, erlitt am 23. November 2006 einen

Arbeitsunfall, wobei die Endglieder des linken Zeige- und Mittelfingers

amputiert werden mussten (IV-Stelle Beleg Nr. 10.9 S. 1). Wegen anhaltender Schmerzen

meldete er sich am 27. Dezember 2007 bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2).

2. Die Beschwerdegegnerin sprach

dem Beschwerdeführer nach vorgängiger Durchführung von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 12. September 2012 für die Zeit

von November 2007 bis März 2009 eine ganze Rente zu. Für die Zeit danach wurde

ein Rentenanspruch verneint (IV-Nr. 115). Diese Verfügung erwuchs unangefochten

in Rechtskraft. Die Unfallversicherung Suva richtete dem Beschwerdeführer ab 1.

August 2013 eine unbefristete Rente aus, welche auf einer Erwerbsunfähigkeit

von 100 % beruhte (IV-Nr. 125 S. 1).

3. Am 22. Juli 2013 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 120). Diese

trat auf das Leistungsgesuch ein, verneinte aber mit Verfügung vom 10. März

2015 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen gestützt auf

einen Invaliditätsgrad von 19 % (IV-Nr. 152). Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 2. April 2015 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben, welche dieses

mit Urteil vom 31. März 2016 (IV-Nr. 161) in dem Sinne guthiess, als es die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2015 aufhob und die Sache an

diese zurückwies, damit ein psychiatrisches Gutachten nach den geltenden

Vorgaben eingeholt werde. Auf eine von der Beschwerdegegnerin hiergegen

erhobene Beschwerde (IV-Nr. 163) trat das Bundesgericht nicht ein (IV-Nr. 170).

4. Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches am 7. Februar 2017 erstattet

wurde (IV-Nr. 182).

5. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 190) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 29. September 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 f.) einen Anspruch auf berufliche

Massnahmen und / oder eine Invalidenrente wiederum ab.

6. Gegen die

genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 1. November 2017 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 29. September 2017 sei

aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze

Invalidenrente zuzusprechen.

3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten,

geeignete berufliche Massnahmen durchzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Vorinstanz.

7. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2018 (A.S. 18), die

Beschwerde sei abzuweisen.

8. Der Beschwerdeführer verzichtet

mit Eingabe vom 24. Mai 2018 (A.S. 25) auf weitere Ausführungen. Gleichzeitig

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten (A.S.

26 ff.).

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 18)

dar, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Metallbauer nicht

mehr zumutbar. Hingegen seien angepasste Tätigkeiten ganztags möglich, dies mit

einer Leistungseinschränkung von 10 %. Diese Beurteilung gelte seit

Dezember 2008 und nach wie vor. Dem Beschwerdeführer sei es damit weiterhin

möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Weitere berufliche

Massnahmen seien aufgrund der Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht

zielführend und nicht angezeigt. Zudem sei dieser bei der Suche nach einer

geeigneten Anstellung nicht auf besondere Unterstützung durch die

Invalidenversicherung angewiesen. Was das Gutachten von Dr. med. B.___

betreffe, so sei im vorliegenden Fall entscheidend, dass der Beweis für eine

lang andauernde und erhebliche psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht als

geleistet erachtet werden könne, da die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen

im Rahmen einer umfassenden Betrachtung kein stimmiges Gesamtbild einer

Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer

Arbeitsunfähigkeit gezeigt habe.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 3 ff.) entgegenhalten, das Versicherungsgericht habe

im Rahmen seines Urteils vom 31. März 2016 ausgeführt, es müsse geklärt werden,

ob die Feststellung des Suva-Arztes Dr. med. C.___, der eine

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert und

ausgeführt habe, dass sich der Beschwerdeführer bemühe, den Erwartungen des

Gegenübers zu entsprechen und so einen falschen Eindruck seiner Möglichkeiten

vermittle, zutreffe. Im neuen Gutachten komme Dr. med. B.___ nun zum Schluss,

dass eine Simulation nicht vorliege, eine gewisse Aggravation indessen eine

Rolle spielen möge. Zur eigentlichen Frage des Versicherungsgerichts, nämlich

ob die von Dr. med. C.___ getroffene Feststellung zutreffe, nehme das Gutachten

aber nicht Stellung. So liefere dieses wiederum keine schlüssigen Antworten.

Ausserdem lasse sich der Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin,

Dr. med. D.___, vom 17. Mai 2017 unmissverständlich entnehmen, dass sich

beim Beschwerdeführer selbstunsichere vermeidende Züge beobachten liessen, die

ihn darin hemmten, sich zu öffnen bzw. Schwäche zu zeigen, so dass auch

depressionsbedingte Beeinträchtigungen nicht zum Vorschein kämen. Die

behandelnde Ärztin widerspreche dem Gutachten auch in anderen wesentlichen

Punkten, weshalb dieses nicht besonders schlüssig erscheine. Die behandelnden Ärzte

würden in ihren aktuellen Stellungnahmen davon ausgehen, dass der

Beschwerdeführer derzeit nicht arbeitsfähig sei. Sie gingen auch nicht davon

aus, dass die Arbeitsfähigkeit in Zukunft noch verbessert werden könne. Die gutachterliche

Beurteilung von Dr. med. B.___ stehe in diametralem Widerspruch zur

Einschätzung von Dr. med. C.___ sowie den behandelnden Ärzten Dr. med. E.___

und Dr. med. D.___. Weil die Frage unbeantwortet geblieben sei, ob die von Dr.

med. C.___ getroffene Feststellung korrekt sei, worauf auch die Stellungnahmen

der behandelnden Ärzte hindeuteten, sei ein Obergutachten einzuholen. Im

Übrigen habe der Gutachter keine kritische Auseinandersetzung mit den

Äusserungen des Beschwerdeführers unter dem Verdacht, dass dieser aufgrund

seiner Bemühungen, den Erwartungen zu entsprechen, einen falschen Eindruck

vermittle, vorgenommen. Eine Würdigung dieses Verdachts fehle im Gutachten im

Komplex «Persönlichkeit» gänzlich. Es sei durchaus denkbar, dass der

Beschwerdeführer bei einem einmaligen Gespräch im Rahmen der Begutachtung einen

«normalen», mithin arbeitsfähigen Eindruck erwecke. Seine Probleme zeigten sich

aber offensichtlich in erster Linie in der tatsächlichen Arbeitssituation bzw.

in Zusammenhang mit den durchgeführten beruflichen Massnahmen. Zudem richte die

Suva dem Beschwerdeführer eine ganze Rente aus, was in Widerspruch zur

Einschätzung der IV-Stelle stehe. Bei Dr. med. C.___ sei als Suva-Arzt denn

auch nicht anzunehmen, dass dieser Gefälligkeitsgutachten erstelle. Unter all

diesen Voraussetzungen sei eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

nicht möglich.

3.

3.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 29. September 2017, weshalb die ab

1.

Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2

Nach der seit 1. Januar

2012.

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

3.3

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.4

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie

er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen

zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit

Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in

denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs

mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353).

5.

5.1

Der Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers wird durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der letztmaligen (hier die erstmalige) materiellen Rentenprüfung –

Verfügung vom 12. September 2012 (IV-Nr. 115) – und demjenigen, wie er zur

Zeit der streitigen Verfügung vom 29. September 2017 (A.S. 1 ff.)

bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999

S. 84 E. 1b).

5.2

Zum Zeitpunkt der

erstmaligen materiellen Rentenprüfung mit Verfügung vom 12. September

2012, als dem Beschwerdeführer eine befristete Rente zugesprochen worden war,

ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dieser in seiner angestammten

Tätigkeit als Metallbauer nicht mehr arbeitsfähig sei. Demgegenüber sei es ihm

zumutbar, die linke Hand als Hilfshand, ohne erforderliches kräftiges Zupacken,

ohne Lastengreifen und Tragen von 500 Gramm und höher, einzusetzen. Weiter

bestehe für die linke Hand eine Kälteintoleranz. Einwirkungen von Vibrationen

und Schlägen seien für die linke Hand nicht zumutbar. Unter Berücksichtigung

dieser Einschränkungen könne eine ganztägige Arbeit ohne weitere

Leistungseinschränkung spätestens seit der ärztlichen Kontrolle vom 11. Dezember

2008.

ausgeführt werden. Dabei ging die Beschwerdegegnerin – gemäss Beurteilung von

Dr. med. F.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 27. Januar 2012 (IV-Nr.

100) – von folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus:

·

Zustand nach Stanzverletzung

der Endglieder der Finger II und III links mit Teilamputation und primärer

handchirurgischer Versorgung am 23. November 2006

-

Postoperatives CRPS

(Sudeck)

-

Entwicklung einer

ausgeprägten Allodynie

-

Stumpfkorrektur Dig

II und III und Korrektur der Überstreckbarkeit im PIP-Gelenk Dig III am 20.

Oktober 2008

·

Anpassungsstörung

mit vorwiegender Beeinträchtigung von Gefühlen wie Scham, defensive Anspannung

bei schwerer Insuffizienzproblematik, Angst, Depression, Kleinmut, Ratlosigkeit

und Resignation

·

mit reaktiven

episodischen Akzentuierungen hin zu depressiven Störungen eines klinischen

Grades einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert

·

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.

Als funktionelle Einschränkungen seien

eine reduzierte Greifkraft der linken Hand und eine hohe

Berührungsempfindlichkeit der Finger II und III links zu nennen. Bei

schmerzauslösenden Tätigkeiten verstärke sich der krankhafte psychische

Zustand, was wiederum zu einem verstärkten krankhaften Schmerzerleben führe.

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage seit dem 23.

November 2006 0 %. In einer Verweistätigkeit bestehe indessen seit dem 7.

Januar 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung.

6.

Zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:

6.1

In somatischer Hinsicht

erachtete das Versicherungsgericht den medizinischen Sachverhalt bereits in

seinem Urteil vom 31. März 2016 als genügend abgeklärt. Die diesbezügliche

Beurteilung ist auch unbeanstandet geblieben. Den entsprechenden Erwägungen

lässt sich – gestützt auf die am 23. Oktober 2012 durch den Suva-Kreisarzt Dr.

med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, durchgeführte Untersuchung (IV-Nr.

126.3

S. 24 ff.) und das Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 6. Juni

2014.

(IV-Nr. 141.1) – entnehmen, dass als Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit eine verminderte Berührungsempfindung und eine Hyperalgesie im

Bereich des gesamten linken Zeige- und Mittelfingers vorliege. Eine angepasste

Tätigkeit sei seit Dezember 2008 vollschichtig mit einer Einschränkung von 10 %

möglich. Körperlich schwere Verrichtungen sowie Feinarbeiten mit der linken

Hand seien ausgeschlossen, körperlich leichte sowie administrative und

organisatorische Tätigkeiten hingegen ganztags zumutbar. Da die Schmerzen

allenfalls zu einem erhöhten Pausenbedarf führten, liege die Arbeitsfähigkeit

bei 90 %. Die linke Hand könne nur noch als Hilfshand zur gelegentlichen

leichten Unterstützung eingesetzt werden. Wiederholte anspruchsvolle

Verrichtungen kämen nicht in Frage. Es sei auf eine konstante Raumtemperatur zu

achten. Das Versicherungsgericht erwog betreffend diese Diagnosen unter Verweis

auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung auch, dass der

massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend realistische

Betätigungsmöglichkeiten für Personen bietet, welche funktionell als Einarmige

zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können

(IV-Nr. 161 S. 5).

6.2

Im Gegensatz zum somatischen

Teil erachtete das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 31. März 2016 das

psychiatrische Teilgutachten im Rahmen des Gutachtens der Begutachtungsstelle H.___

vom 6. Juni 2014 (IV-Nr. 141.1) insbesondere aufgrund der zwischenzeitlich

ergangenen Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf die somatoformen

Schmerzstörungen und anderen pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen

Zustände (BGE 141 V 281) als nicht beweiswertig und wies die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurück, damit diese eine neue psychiatrische Expertise

einhole. Dem ist die Beschwerdegegnerin gefolgt. Am 7. Februar 2017

erstattete Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein

psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 182). Diesem lässt sich Folgendes entnehmen:

Der Beschwerdeführer habe zu seinen

aktuellen Beschwerden und zur durchgeführten Therapie angegeben, er begebe sich

ca. alle drei Wochen zu Therapiesitzungen bei Frau D.___. Es gehe ihm gar nicht

gut. Er sei jung, könne aber nicht arbeiten, da er ständig unter Schmerzen

leide. Betroffen seien die Finger II und III der linken Hand. Er leide zwischen

seinem Selbstanspruch und den fehlenden Fähigkeiten zu arbeiten (S. 29). Behindert

sei er aber auch in der Freizeitgestaltung. Seine Stimmung sei abhängig von der

Schmerzintensität und schwanke deutlich. Er fühle sich zwar nicht depressiv im

engeren Sinne, aber die Moral sei schlecht, sobald der Schmerz sehr stark sei.

Er könne sich dann nicht vom Schmerzerleben lösen. Weiter hadere er auch mit

der Erkrankung an Diabetes mellitus. Wenn er sich Gedanken über sein bisheriges

Leben und die Zukunft mache, sei er rasch unzufrieden und reizbar. Er reagiere

bei Kleinigkeiten impulsiv. Er habe selten auch schon Lebensüberdrussgedanken

gehabt, aber nie konkrete Suizidabsichten. Das Konzentrationsvermögen sei nicht

gut. Wenn es etwas gebe, mit dem er sich gerne beschäftige und für das er sich

interessiere, sei die Ausdauer aber einigermassen vorhanden (S. 30).

Früher habe er Freude am Basketballspielen gehabt. Jetzt lenke er sich mit

Spaziergängen ab. Er sei oft an der frischen Luft und gehe nicht selten dreimal

am Tag spazieren. Gerne spiele er auch ein türkisches Spiel am Computer. Das

lenke ihn ab (S. 31). Weiter habe er, obwohl er früh zu Bett gehe,

Einschlafstörungen (S. 32).

Der Gutachter erhebt folgende Befunde:

Die Aufmerksamkeit sei ausreichend, auch gegen Ende der Exploration lasse das

Konzentrationsvermögen nicht nach (S. 39). Der Beschwerdeführer sei

formalgedanklich geordnet, keineswegs depressiv gehemmt. Es komme nicht zu

Gedankenabriss, Ideenflucht oder Denkzerfahrenheit. Im inhaltlichen Denken sei der

Beschwerdeführer zeitweilig eingeengt auf die Wahrnehmung der körperbezogenen

Beschwerden sowie ein Kränkungserleben in Zusammenhang mit der Wahrnehmung

einer unzureichend verarbeiteten Invalidität. Er gerate aber nicht in

depressive Grübeleien oder anhaltende Ängste und er bleibe schlussendlich auch

nicht gefangen im Schmerzerleben. Er könne stets aus dem Schmerzerleben gelöst

werden. Die gedanklich nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung verliere sich

wiederholt und der Beschwerdeführer könne sich durchaus inhaltlich mit

verschiedensten Gesprächsbereichen auseinandersetzen (S. 40).

Schlussendlich könne man auch nicht von einer gedanklichen Gefangenheit in

negativen Kognitionen, Schmerzen oder gar psychotischen Realitätsverkennungen

ausgehen. Auch eine gedankliche Gefangenheit in der Diskrepanz zwischen eigener

Leistungserwartung und dem subjektiv wahrgenommenen Leistungsvermögen liege

nicht vor. Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis seien im

klinisch-psychopathologischen Befund angemessen erhalten. Mnestische Defizite

liessen sich nicht erkennen. Störungen des Ich-Bewusstseins lägen keine vor.

Die Willenskräfte seien durchaus strukturiert und zielgerichtet. Es finde sich

keine Ambivalenz oder Ambitendenz (S. 41). Die Antriebslage sei erhalten, eine

Antriebsminderung oder pathologische Antriebssteigerung sei nicht vorhanden.

Was die Affektivität anbelange, verfüge der Beschwerdeführer nuanciert über das

gesamte emotional affektive Ausdrucksspektrum. Über Strecken sei die Affektlage

ernst, teilweise leicht depressiv gedrückt, aber durchgehende Depressivität

finde sich nicht. Die Fähigkeit Freude zu empfinden sei allenfalls geringfügig

reduziert. Der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, Interessen zu entwickeln

und sich gedanklich damit auseinanderzusetzen. Ein ausgewiesener sozialer

Rückzug aus allen Lebensbereichen liege nicht vor. Suizidalität bestehe nicht.

Pathologische Ängste prägten den psychopathologischen Befund zu keinem

Zeitpunkt, auch wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Zukunft

gelegentlich etwas selbstunsicher, ängstlich und ratlos sei. Schlussendlich

ergäben sich aber keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer unter

Ängsten leide, welche nicht als normalpsychologisch verständliche Reaktion auf

besondere Umstände im Leben zu verstehen seien (S. 42). Zur Persönlichkeit sei

zu sagen, dass der Beschwerdeführer in der Primärpersönlichkeit leicht

vermehrte narzisstisch kränkbare Züge ausweise, ferner neige er zu eher hohen

Selbstansprüchen und er erscheine zur Aufrechterhaltung seines innerseelischen

Gleichgewichts auf narzisstische Zufuhr durch Anerkennung als leistungsfähig

und leistungsbereit angewiesen zu sein. Diese Zufuhr bleibe aber seit Jahren

aus und führe beim Beschwerdeführer zu dysphorisch unzufriedenen

Stimmungseinbrüchen. Schlussendlich sei es ihm aber mit ausreichender

Flexibilität möglich, auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu

reagieren, so dass die diagnostischen Algorithmen einer Persönlichkeitsstörung

von Krankheitswert oder einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung, beispielsweise

Persönlichkeitsänderung bei anhaltendem chronischem Schmerzsyndrom, nicht

erfüllt seien. Es bestehe keine Gefangenheit in misstrauisch misanthropem

Verhalten und kein rigides Verhalten in unterschiedlichen Lebenssituationen. Der

Beschwerdeführer nehme zwar teilweise positive Handlungen als eher gegen ihn

gerichtet wahr, aber es handle sich dabei nicht um ein starres, grundsätzlich

und ständig zu beobachtendes Verhaltensmuster. Was die Motivation anbelange,

erlebe sich der Beschwerdeführer weitgehend invalidisiert. Eine wesentliche

Veränderungsmotivation werde zwar vorgetragen, bestehe aber im Hintergrund

nicht, da der Beschwerdeführer auch passive Entpflichtungs-, Versorgungs- und

Entschädigungswünsche hege (S. 43).

Der Gutachter erhebt schliesslich folgende

Diagnosen (S. 44):

mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- keine

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

- Persönlichkeitsakzentuierung (Z73) mit

rigiden, narzisstischen, aber auch dependenten Anteilen,

- Zustand nach in der Vergangenheit

diagnostizierte depressiver Episode leichter bzw. mittelschwerer Ausprägung,

möglicherweise im Rahmen einer rezidivierenden Depression (F 32.0, F33.11).

6.3

Die behandelnde

Psychotherapeutin, Dr. med. D.___, nahm am 17. Mai 2017 zum Gutachten von Dr.

med. B.___ Stellung (IV-Nr. 185), wobei sie ausführte, der Beschwerdeführer

befinde sich bei ihr in langjähriger Behandlung, wobei man nach wie vor eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine

rezidivierende depressive Störung mit anamnestisch mittelgradiger, gegenwärtig

leichter Episode diagnostiziere, dies im Rahmen einer Anpassungsstörung mit

Angst und depressiver Reaktion gemischt. Diese zeichne sich durch

Weinerlichkeit, gedrückte Stimmung, Herabsetzung der Konzentrations- und

Merkfähigkeit, eingeengtes und grüblerisches Denken, pessimistische

Zukunftsperspektive, Insuffizienzgefühle, wiederkehrende Verzweiflung,

verminderte Freude und Interessen, Hoffnungslosigkeit, verminderten Antrieb

sowie einen gewissen sozialen Rückzug aus. Es bestünden auch Ein- und

Durchschlafstörungen, Müdigkeit und Schuldgefühle. In der Therapie könne dieses

Zustandsbild objektiv beobachtet werden. Dass eine depressive Symptomatik bei

den vorangegangenen Gutachten nicht zum Vorschein getreten sei, lasse sich aus

therapeutischer Sicht dadurch erklären, dass eine Gutachtersituation in der

Regel eine Momentaufnahme sowie eine Ausnahmesituation für den Begutachteten

darstelle. Des Weiteren liessen sich auf der Persönlichkeitsebene beim

Beschwerdeführer selbstunsicher vermeidende Züge beobachten, die ihn darin

hemmten sich zu öffnen bzw. Schwäche zu zeigen, so dass auch

depressionsbedingte Beeinträchtigungen nicht zum Vorschein kämen. Vor diesem

Hintergrund, und nicht als narzisstische Züge, seien auch die hohen

Selbstansprüche des Beschwerdeführers zu sehen. Das Scheitern der

rehabilitativen Versuche sei nicht auf eine fehlende Motivation zurückzuführen.

Der Beschwerdeführer leide an erheblichen Insuffizienzgefühlen sowie einer

negativen Verstärkung der bereits vor dem Unfall bestehenden

Selbstwertproblematik. Eine mangelnde Veränderungsmotivation müsse daher

verneint werden.

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin stellt im

Rahmen ihrer erneuten Leistungsverweigerung mit Verfügung vom 29. September

2017.

im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. B.___, ab, weshalb dessen

Beweiswert zu prüfen ist. Zum Gutachten kann einleitend gesagt werden, dass

dieses in Kenntnis und unter Würdigung der gesamten Akten von einer auf dem

entsprechenden Fachgebiet ausgewiesenen Fachperson erstellt wurde. Zudem berücksichtigt

das Gutachten die geänderte Rechtsprechung, wurde es doch nach den in BGE 141

V 282 aufgestellten Grundsätzen (Indikatorenprüfung) erstellt. In dieser

Hinsicht genügt es den Anforderungen an eine verwertbare Expertise.

7.2

Inhaltlich legt Dr. med. B.___

sodann nachvollziehbar dar, dass die eingehende psychiatrische Anamnese zur

Psychobiographie keine Hinweise auf spezifisch emotionale Störungen des Kindes-

und Jugendalters ergebe. Der Gutachter stellt damit in Einklang mit der

Aktenlage fest, dass hinsichtlich des psychischen Zustands des

Beschwerdeführers oder seiner Persönlichkeit bis zum im Jahr 2006 erlittenen

Betriebsunfall keine Auffälligkeiten bestanden hätten. Er kommt weiter zum

Schluss, dass die vom Beschwerdeführer nun beklagten Schmerzen und deren

Ausbreitung nicht mehr durch somatische Befunde vollumfänglich erklärbar seien.

Darin sind sich alle Fachpersonen einig, die den Beschwerdeführer bisher

abgeklärt haben. Damit stellt sich gutachterlich die Frage des Vorliegens einer

somatoformen Schmerzstörung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren. Der Suva-Kreisarzt Dr. med. C.___ ging in

seinem Untersuchungsbericht aus dem Jahr 2012 von dieser Diagnose aus und war

auch der Ansicht, dass diese zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

führe. Weiter diagnostizierte er eine chronische Anpassungsstörung und

depressive Symptome, die zeitweilig dem Ausprägungsgrad einer mittelgradigen

depressiven Episode entsprochen hätten. Dieser Einschätzung hält Dr. med. B.___

nun in der aktuellen Begutachtung entgegen, dass die Annahme einer chronischen

Anpassungsstörung nicht bestätigt werden könne. Er erläutert, dass eine solche

definitionsgemäss spätestens nach sechs Monaten abklinge, nach sehr

protahiertem Verlauf maximal nach zwei Jahren. Daraus schliesst er

einleuchtend, dass – sofern eine relevante psychische Symptomatik noch

fortbestehe – die Diagnose aus einer anderen diagnostischen Kategorie zu wählen

sei. Zum Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik hält Dr. med. B.___ fest, dass

die von Dr. med. C.___ angenommene leichte bis mittelschwere depressive Episode

vor dem Hintergrund der vorliegenden Aktenlage nicht widerlegt werden könne.

Jedoch legt er unter Berücksichtigung der von ihm erhobenen Befundlage dar,

dass der Beschwerdeführer zum Begutachtungszeitpunkt keine Depression von

Krankheitswert habe. Die von ihm geschilderten Beschwerden erfüllten nicht die

diagnostischen Kriterien einer leichten oder gar mittelschweren depressiven

Episode. Dem ist mit Blick auf den Befund zuzustimmen (ausreichende

Aufmerksamkeit, kein nachlassendes Konzentrationsvermögen, formalgedanklich

geordnet, keine depressiven Grübeleien oder anhaltenden Ängste, nicht gefangen

im Schmerzerleben, keine mnestischen Defizite, Willenskräfte strukturiert und

zielgerichtet, keine Ambivalenz oder Ambitendenz, Antriebslage erhalten,

gesamtes emotional affektives Ausdrucksspektrum erhalten, vorhandene Interessen).

Des Weiteren sieht der Gutachter keine derart gravierend vorhandenen pathologischen

Ängste, dass daraus die Diagnose einer Angsterkrankung zu stellen wäre. Eine

affektive Störung von sozialversicherungsrechtlicher Relevanz liegt nach seiner

zutreffenden Einschätzung demnach nicht vor. Jedoch geht Dr. med. B.___

ebenfalls von einer chronifizierten Schmerzstörung aus, bei der ursprünglich

somatische Faktoren prägend, aber zunehmend im Lichte der vom Suva-Kreisarzt

beschriebenen Gefühle wie Scham, Kränkung, Resignation oder Insuffizienzgefühlen

in den Hintergrund getreten seien. Die Entwicklung einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei damit in

wesentlicher Verknüpfung mit innerseelischen Konflikten, nämlich der unzureichenden

Fähigkeit, die Verletzung, deren Folgen und die damit veränderte

Selbstwahrnehmung adäquat zu verarbeiten, entstanden. Diese in diesem

Zusammenhang vorgenommene Beurteilung erweist sich als schlüssig: Es sei dem

Beschwerdeführer nicht gelungen, seinen Lebensentwurf vor dem Hintergrund der

Verletzungsfolgen zu verändern. Stattdessen verharre er in einer von passiven

Versorgungs-, Entpflichtungs- und unbewussten Entschädigungswünschen geprägten

Haltung, die dazu beitrage, dass er immer weiter ins soziale Abseits gerate.

Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren wird somit bestätigt. Jedoch wirkt sich diese nach der

nachvollziehbaren Einschätzung von Dr. med. B.___ nicht auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus: Der Beschwerdeführer weise keine

gravierende psychiatrische Komorbidität auf und auch die Auseinandersetzung mit

der somatischen Komorbidität (Verletzung und Entwicklung eines diabetes

mellitus) habe nicht zu nachhaltigen Veränderungen im Aktivitätenniveau geführt.

Dem ist mit Blick auf die vom Beschwerdeführer ausgeübten Aktivitäten

zuzustimmen. So geht er häufig spazieren und erledigt Einkäufe, er spielt und

spaziert mit seinen Kindern, holt diese auch von der Schule ab. Er

beaufsichtigt sie bei den Hausaufgaben und spielt selber gerne Spiele auf dem

Computer. Er trifft sich einmal in der Woche mit der ganzen Familie und es

werden auch Veranstaltungen wie die Fasnacht oder das Kino besucht. Insgesamt

präsentiert sich kein eingeschränktes, sondern vielmehr ein normales

Aktivitätenniveau. Der Gutachter fügt an, dass das subjektive Erleben zwar ein

anderes sei, sich objektiv aber weiterhin ein durchaus ausreichend erhaltenes

Funktionsniveau zeige. Dagegen sprechen nach gutachterlicher Ansicht auch nicht

die gescheiterten Reintegrationsbemühungen. Rückblickend betrachtet wird es

zwar als eher unwahrscheinlich erachtet, dass sämtliche beruflichen Massnahmen

die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch objektiv gesehen

überstiegen hätten, aber offenbar sei es nicht gelungen, auf die

Befindlichkeiten des Beschwerdeführers angemessen einzugehen. Ferner zeigten

sich bei der Durchsicht der Akten auch Hinweise darauf, dass das

Motivationsniveau des Beschwerdeführers eher gering gewesen sei. Zur

gegenteiligen Einschätzung von Dr. med. C.___ hält der Gutachter fest, dieser

unterlasse es, sich mit den ausserhalb der subjektiv geschilderten

Einschränkungen des Beschwerdeführers objektivierbaren Befunden und dem trotz

postulierter Depression und Schmerzstörung verbliebenen Aktivitätenniveau

auseinanderzusetzen. Auch überprüfe er nicht die Plausibilität der vom

Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen im Lichte der

Angaben zur Tagesstruktur und Alltagsgestaltung. Dem ist zuzustimmen. Der

Beurteilung von Dr. med. C.___ lässt sich nicht entnehmen, wie sich das nach wie

vor vorhandene Aktivitätenniveau mit den geklagten Einschränkungen in

erwerblicher Hinsicht in Einklang bringen lässt. So wird gutachterlich

festgehalten, dass sich nach der aktuellen Begutachtung ein ausreichendes

Aktivitätenniveau zeige, aus dem auch auf erhaltene Ressourcen in den

sogenannten komplexen Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Urteilsbildung,

Intentionalität, Affektregulation und Interaktionskompetenz geschlossen werden

könne. Bei diesen ausreichenden Ressourcen könne man auch voraussetzen, dass

der Beschwerdeführer Willenskräfte mobilisieren könne, um etwaige aus der

chronischen Schmerzstörung resultierende Hemmungen gegenüber einer

Arbeitsleistung zu überwinden. Somit wirkt sich die chronische Schmerzstörung

mit nachvollziehbarer Begründung nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der

Beschwerdeführer ist aus psychiatrischer Sicht in der Lage, sämtliche seinem

Ausbildungs- und Kenntnisstand sowie seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil

angepassten Tätigkeiten vollschichtig und ohne Minderung der Leistungsfähigkeit

auszuüben.

Die nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung geforderte Indikatorenprüfung lässt sich anhand des Gutachtens

von Dr. med. B.___ ohne weiteres vornehmen: Bezüglich des Schweregrads der

erhobenen Befunde kann festgehalten werden, dass die in der Vergangenheit

wiederholt diagnostizierte leichte bzw. mittelschwere depressive Episode nicht (mehr)

bestätigt wird. Das Gleiche gilt für die in der Vergangenheit diagnostizierte

Anpassungsstörung. Der Ausprägungsgrad der chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren ist mit Verweis auf die obigen

Ausführungen nicht gravierend. Weiter erhebt der Gutachter einzelne

Persönlichkeitsakzente. Diese erachtet er aber als nicht ausreichend, um zur

Diagnose einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert oder einer anhaltenden

Persönlichkeitsänderung zu gelangen. Diese Einschätzung lässt sich vor allem

aufgrund der Tatsache, dass weder in Kindheit noch Jugend Auffälligkeiten in

den Persönlichkeitsmerkmalen zu beobachten waren, teilen. Eine Simulation liegt

nach gutachterlicher Einschätzung nicht vor. Die angegebenen Schmerzen lassen

sich mit der chronischen Schmerzstörung begründen. Als auffällig erachtet der

Gutachter aber zu Recht, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte schwerwiegende

Ausprägung der Schmerzen nicht mit den objektivierbaren Einschränkungen im

Funktionsniveau übereinstimmt. Sowohl in der Alltagsschilderung des

Beschwerdeführers als auch in den Berichten über die durch die private

Versicherung I.___ zwischen dem 27. September 2013 und 14. April 2014 an

sechs Tagen im öffentlichen Raum durchgeführte Observation (IV-Nr. 167) liessen

sich deutliche Inkonsistenzen feststellen. Dies zu Recht: Obwohl der Beschwerdeführer

beispielsweise im Rahmen der Begutachtung angegeben hatte, er fahre nur

gelegentlich Auto, wurde er an fast allen Observationstagen beim Lenken eines

Fahrzeugs beobachtet. Er tätigte Einkäufe, holte eine Person am Basler

Flughafen ab, wobei es in der Gesamtschau der Observationsunterlagen nicht den

Anschein macht, als dass das Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers so

eingeschränkt wäre wie von ihm dargelegt. Zudem ist nicht einzusehen, wie der

Beschwerdeführer angesichts der von ihm in diesem Rahmen ausgeübten Tätigkeiten

nicht in der Lage sein sollte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die seinen

somatischen Einschränkungen angepasst ist. Zu Behandlungserfolg oder–resistenz hält

der Gutachter fest, der Beschwerdeführer beklage trotz kontinuierlicher

fachpsychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung weiterhin ein chronisches

Schmerzsyndrom. Insofern kann von einem Therapieerfolg nicht gesprochen werden.

Der Gutachter merkt in diesem Zusammenhang aber an, dass der Beschwerdeführer

wenig Veränderungsmotivation aufweist und nicht unerhebliche, ihm vielfach auch

nicht bewusste Versorgungs-, Entpflichtungs- und Entschädigungswünsche

bestehen. Hiermit lässt sich denn auch das Scheitern der wiederholten

Eingliederungsmassnahmen schlüssig begründen. Die Persönlichkeit weist nach

gutachterlicher Beurteilung wie bereits erwähnt die im Befund beschriebenen

Akzente auf. Daraus wird die Neigung zu narzisstischem Kränkungserleben erklärt.

Auf der anderen Seite zeigen sich genügende Ressourcen in den komplexen

Ich-Funktionen. Was den sozialen Kontext anbelangt, so gibt der

Beschwerdeführer an, sein soziales Umfeld habe sich verändert. Dem Gutachter ist

aber zuzustimmen, wenn er insgesamt von einem ausreichenden stabilen Umfeld

spricht. So ist insbesondere das familiäre Gefüge intakt und es besteht ein

regelmässiger und guter Kontakt. Im Bereich Konsistenz besteht wie bereits

ausgeführt keine gleichmässige und gravierende Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Der

Beschwerdeführer vermittelt vordergründig zwar einen Leidensdruck, jedoch wurde

ihm im Rahmen der Eingliederungsbemühungen zumindest eine unzureichende

Compliance attestiert. So wird im Verlaufsprotokoll der J.___ vom 30. September

2010.

zum Aufbautraining (IV-Nr. 86) festgehalten, seine ruhige und

zurückhaltende Art sei von einzelnen Verantwortlichen auch als fehlende Motivation

gedeutet worden. Auch konnten die angestrebten Pensen nicht erreicht werden,

der Beschwerdeführer vermochte aus seiner Sicht nicht mehr als 50 % zu leisten

(so z.B. IV-Nr. 60).

7.3

Nach dem Gesagten erweist sich

die Expertise von Dr. med. B.___ als beweiskräftig und die Beschwerdegegnerin

hat zu Recht auf dessen Einschätzung abgestellt. Daran vermögen auch die vom

Beschwerdeführer angeführten Einwendungen nichts zu ändern. Als

Hauptargumentation lässt dieser geltend machen, das Gutachten von Dr. med.

B.___ äussere sich nicht zu einer Frage, die das Versicherungsgericht in seinem

Urteil vom 31. März 2016 als massgebend erachtet habe. So habe Dr. med. C.___

im Rahmen seiner Einschätzung erwogen, der Beschwerdeführer bemühe sich, den

Erwartungen des Gegenübers zu entsprechen und vermittle so einen falschen

Eindruck seiner Möglichkeiten. Zu diesem Punkt nehme das Gutachten nicht

Stellung, weshalb ein Obergutachten eingeholt werden müsse. Zwar ist es

richtig, dass Dr. med. B.___ zu dieser Erwägung nicht explizit Stellung bezogen

hat, diese Tatsache allein reicht aber nicht aus, um die dargelegte

Beweiskräftigkeit des Gutachtens umzustossen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer

im Rahmen der aktuellen Begutachtung eher limitierende Aussagen gemacht (es

gehe ihm nicht gut, er wolle zwar, könne aber nicht arbeiten) und es macht vor

dem Hintergrund dieser Äusserungen nicht den Anschein, dass er sich über seinen

eigenen Erwartungen beschrieben hätte, um den Erwartungen des Gegenübers zu

entsprechen. Auch die entgegengesetzten Ausführungen der behandelnden

Therapeutin, Dr. med. D.___, vermögen die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu

schmälern. Der von ihr vorgetragenen Argumentation, dass eine einmalige

Untersuchung anlässlich einer Begutachtung immer nur eine Momentaufnahme sei,

ist die Erfahrungstatsache entgegenzuhalten, dass behandelnde Ärzte aufgrund

ihres Vertrauensverhältnisses zu ihrem Patienten mitunter eher zu dessen

Gunsten aussagen. Zudem setzt sich die behandelnde Therapeutin nicht mit der

vorhandenen Aktenlage auseinander. Die beschriebenen Persönlichkeitszüge

(selbstunsicher vermeidend) werden offenbar ausschliesslich aus dem in der

Therapie beobachteten Verhalten heraus interpretiert. Ebenfalls ist die

Tatsache, dass die Unfallversicherung Suva dem Beschwerdeführer eine

Invalidenrente ausrichtet, nicht ausschlaggebend. Die Invalidenversicherung ist

nicht an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung gebunden (BGE 133 V

549.

E. 6.4 S. 555 f.). Gestützt auf das beweiswertige Gutachten von Dr. med. B.___

besteht in psychiatrischer Hinsicht demnach eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

8.

Zusammenfassend ist die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht davon

ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zwar zu

100.

% arbeitsunfähig, in einer Verweistätigkeit aber zeitlich zu 100 %

arbeitsfähig ist, mit einer Leistungseinschränkung von 10 %. Der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Einkommensvergleich ist schliesslich unbestritten geblieben und

auch nicht zu beanstanden. So wurde für die Bemessung des Validen- und des

Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Dies ist aufgrund der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer nie einen Beruf erlernt, vor seinem Unfall als ungelernter

Hilfsarbeiter gearbeitet hat und seit über zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit

mehr nachgegangen ist, korrekt. Ebenfalls als korrekt erweisen sich gemessen an

der ursprünglich ausgeübten und der nun noch zumutbaren Tätigkeit der

angewendete Lohn (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1 [einfache

Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art] Männer, unter Aufrechnung der

Wochenstunden). Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 10 %, womit kein

Rentenanspruch besteht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

9.

Der Beschwerdeführer lässt

nebst der Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auch berufliche Massnahme

beantragen, was sich insofern widerspricht, als sich bei einer vollständigen Invalidität

naturgemäss keine Eingliederungsmassnahmen aufdrängen. Angesichts der

Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint. Ein solcher wäre bei

einem Invaliditätsgrad von nur 10 % ohnehin fraglich. Die Beschwerde ist auch

in diesem Punkt abzuweisen.

10.

10.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann