VSBES.2017.283
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
23. August 2018Deutsch31 min
Source so.ch
Urteil vom 23. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alain Hofer
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und
berufliche Massnahmen (Verfügung vom 29. September 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1985, erlitt am 23. November 2006 einen
Arbeitsunfall, wobei die Endglieder des linken Zeige- und Mittelfingers
amputiert werden mussten (IV-Stelle Beleg Nr. 10.9 S. 1). Wegen anhaltender Schmerzen
meldete er sich am 27. Dezember 2007 bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2).
2. Die Beschwerdegegnerin sprach
dem Beschwerdeführer nach vorgängiger Durchführung von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 12. September 2012 für die Zeit
von November 2007 bis März 2009 eine ganze Rente zu. Für die Zeit danach wurde
ein Rentenanspruch verneint (IV-Nr. 115). Diese Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft. Die Unfallversicherung Suva richtete dem Beschwerdeführer ab 1.
August 2013 eine unbefristete Rente aus, welche auf einer Erwerbsunfähigkeit
von 100 % beruhte (IV-Nr. 125 S. 1).
3. Am 22. Juli 2013 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 120). Diese
trat auf das Leistungsgesuch ein, verneinte aber mit Verfügung vom 10. März
2015 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 19 % (IV-Nr. 152). Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 2. April 2015 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben, welche dieses
mit Urteil vom 31. März 2016 (IV-Nr. 161) in dem Sinne guthiess, als es die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2015 aufhob und die Sache an
diese zurückwies, damit ein psychiatrisches Gutachten nach den geltenden
Vorgaben eingeholt werde. Auf eine von der Beschwerdegegnerin hiergegen
erhobene Beschwerde (IV-Nr. 163) trat das Bundesgericht nicht ein (IV-Nr. 170).
4. Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches am 7. Februar 2017 erstattet
wurde (IV-Nr. 182).
5. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 190) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 29. September 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 f.) einen Anspruch auf berufliche
Massnahmen und / oder eine Invalidenrente wiederum ab.
6. Gegen die
genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 1. November 2017 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 29. September 2017 sei
aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen.
3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten,
geeignete berufliche Massnahmen durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Vorinstanz.
7. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2018 (A.S. 18), die
Beschwerde sei abzuweisen.
8. Der Beschwerdeführer verzichtet
mit Eingabe vom 24. Mai 2018 (A.S. 25) auf weitere Ausführungen. Gleichzeitig
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten (A.S.
26 ff.).
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 18)
dar, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Metallbauer nicht
mehr zumutbar. Hingegen seien angepasste Tätigkeiten ganztags möglich, dies mit
einer Leistungseinschränkung von 10 %. Diese Beurteilung gelte seit
Dezember 2008 und nach wie vor. Dem Beschwerdeführer sei es damit weiterhin
möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Weitere berufliche
Massnahmen seien aufgrund der Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht
zielführend und nicht angezeigt. Zudem sei dieser bei der Suche nach einer
geeigneten Anstellung nicht auf besondere Unterstützung durch die
Invalidenversicherung angewiesen. Was das Gutachten von Dr. med. B.___
betreffe, so sei im vorliegenden Fall entscheidend, dass der Beweis für eine
lang andauernde und erhebliche psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht als
geleistet erachtet werden könne, da die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen
im Rahmen einer umfassenden Betrachtung kein stimmiges Gesamtbild einer
Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer
Arbeitsunfähigkeit gezeigt habe.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 3 ff.) entgegenhalten, das Versicherungsgericht habe
im Rahmen seines Urteils vom 31. März 2016 ausgeführt, es müsse geklärt werden,
ob die Feststellung des Suva-Arztes Dr. med. C.___, der eine
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert und
ausgeführt habe, dass sich der Beschwerdeführer bemühe, den Erwartungen des
Gegenübers zu entsprechen und so einen falschen Eindruck seiner Möglichkeiten
vermittle, zutreffe. Im neuen Gutachten komme Dr. med. B.___ nun zum Schluss,
dass eine Simulation nicht vorliege, eine gewisse Aggravation indessen eine
Rolle spielen möge. Zur eigentlichen Frage des Versicherungsgerichts, nämlich
ob die von Dr. med. C.___ getroffene Feststellung zutreffe, nehme das Gutachten
aber nicht Stellung. So liefere dieses wiederum keine schlüssigen Antworten.
Ausserdem lasse sich der Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin,
Dr. med. D.___, vom 17. Mai 2017 unmissverständlich entnehmen, dass sich
beim Beschwerdeführer selbstunsichere vermeidende Züge beobachten liessen, die
ihn darin hemmten, sich zu öffnen bzw. Schwäche zu zeigen, so dass auch
depressionsbedingte Beeinträchtigungen nicht zum Vorschein kämen. Die
behandelnde Ärztin widerspreche dem Gutachten auch in anderen wesentlichen
Punkten, weshalb dieses nicht besonders schlüssig erscheine. Die behandelnden Ärzte
würden in ihren aktuellen Stellungnahmen davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer derzeit nicht arbeitsfähig sei. Sie gingen auch nicht davon
aus, dass die Arbeitsfähigkeit in Zukunft noch verbessert werden könne. Die gutachterliche
Beurteilung von Dr. med. B.___ stehe in diametralem Widerspruch zur
Einschätzung von Dr. med. C.___ sowie den behandelnden Ärzten Dr. med. E.___
und Dr. med. D.___. Weil die Frage unbeantwortet geblieben sei, ob die von Dr.
med. C.___ getroffene Feststellung korrekt sei, worauf auch die Stellungnahmen
der behandelnden Ärzte hindeuteten, sei ein Obergutachten einzuholen. Im
Übrigen habe der Gutachter keine kritische Auseinandersetzung mit den
Äusserungen des Beschwerdeführers unter dem Verdacht, dass dieser aufgrund
seiner Bemühungen, den Erwartungen zu entsprechen, einen falschen Eindruck
vermittle, vorgenommen. Eine Würdigung dieses Verdachts fehle im Gutachten im
Komplex «Persönlichkeit» gänzlich. Es sei durchaus denkbar, dass der
Beschwerdeführer bei einem einmaligen Gespräch im Rahmen der Begutachtung einen
«normalen», mithin arbeitsfähigen Eindruck erwecke. Seine Probleme zeigten sich
aber offensichtlich in erster Linie in der tatsächlichen Arbeitssituation bzw.
in Zusammenhang mit den durchgeführten beruflichen Massnahmen. Zudem richte die
Suva dem Beschwerdeführer eine ganze Rente aus, was in Widerspruch zur
Einschätzung der IV-Stelle stehe. Bei Dr. med. C.___ sei als Suva-Arzt denn
auch nicht anzunehmen, dass dieser Gefälligkeitsgutachten erstelle. Unter all
diesen Voraussetzungen sei eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
nicht möglich.
3.
3.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 29. September 2017, weshalb die ab
1.
Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.2
Nach der seit 1. Januar
2012.
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
3.3
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.4
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie
er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen
zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit
Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in
denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs
mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353).
5.
5.1
Der Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers wird durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der letztmaligen (hier die erstmalige) materiellen Rentenprüfung –
Verfügung vom 12. September 2012 (IV-Nr. 115) – und demjenigen, wie er zur
Zeit der streitigen Verfügung vom 29. September 2017 (A.S. 1 ff.)
bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999
S. 84 E. 1b).
5.2
Zum Zeitpunkt der
erstmaligen materiellen Rentenprüfung mit Verfügung vom 12. September
2012, als dem Beschwerdeführer eine befristete Rente zugesprochen worden war,
ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dieser in seiner angestammten
Tätigkeit als Metallbauer nicht mehr arbeitsfähig sei. Demgegenüber sei es ihm
zumutbar, die linke Hand als Hilfshand, ohne erforderliches kräftiges Zupacken,
ohne Lastengreifen und Tragen von 500 Gramm und höher, einzusetzen. Weiter
bestehe für die linke Hand eine Kälteintoleranz. Einwirkungen von Vibrationen
und Schlägen seien für die linke Hand nicht zumutbar. Unter Berücksichtigung
dieser Einschränkungen könne eine ganztägige Arbeit ohne weitere
Leistungseinschränkung spätestens seit der ärztlichen Kontrolle vom 11. Dezember
2008.
ausgeführt werden. Dabei ging die Beschwerdegegnerin – gemäss Beurteilung von
Dr. med. F.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 27. Januar 2012 (IV-Nr.
100) – von folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus:
·
Zustand nach Stanzverletzung
der Endglieder der Finger II und III links mit Teilamputation und primärer
handchirurgischer Versorgung am 23. November 2006
-
Postoperatives CRPS
(Sudeck)
-
Entwicklung einer
ausgeprägten Allodynie
-
Stumpfkorrektur Dig
II und III und Korrektur der Überstreckbarkeit im PIP-Gelenk Dig III am 20.
Oktober 2008
·
Anpassungsstörung
mit vorwiegender Beeinträchtigung von Gefühlen wie Scham, defensive Anspannung
bei schwerer Insuffizienzproblematik, Angst, Depression, Kleinmut, Ratlosigkeit
und Resignation
·
mit reaktiven
episodischen Akzentuierungen hin zu depressiven Störungen eines klinischen
Grades einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert
·
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.
Als funktionelle Einschränkungen seien
eine reduzierte Greifkraft der linken Hand und eine hohe
Berührungsempfindlichkeit der Finger II und III links zu nennen. Bei
schmerzauslösenden Tätigkeiten verstärke sich der krankhafte psychische
Zustand, was wiederum zu einem verstärkten krankhaften Schmerzerleben führe.
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage seit dem 23.
November 2006 0 %. In einer Verweistätigkeit bestehe indessen seit dem 7.
Januar 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung.
6.
Zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:
6.1
In somatischer Hinsicht
erachtete das Versicherungsgericht den medizinischen Sachverhalt bereits in
seinem Urteil vom 31. März 2016 als genügend abgeklärt. Die diesbezügliche
Beurteilung ist auch unbeanstandet geblieben. Den entsprechenden Erwägungen
lässt sich – gestützt auf die am 23. Oktober 2012 durch den Suva-Kreisarzt Dr.
med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, durchgeführte Untersuchung (IV-Nr.
126.3
S. 24 ff.) und das Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 6. Juni
2014.
(IV-Nr. 141.1) – entnehmen, dass als Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit eine verminderte Berührungsempfindung und eine Hyperalgesie im
Bereich des gesamten linken Zeige- und Mittelfingers vorliege. Eine angepasste
Tätigkeit sei seit Dezember 2008 vollschichtig mit einer Einschränkung von 10 %
möglich. Körperlich schwere Verrichtungen sowie Feinarbeiten mit der linken
Hand seien ausgeschlossen, körperlich leichte sowie administrative und
organisatorische Tätigkeiten hingegen ganztags zumutbar. Da die Schmerzen
allenfalls zu einem erhöhten Pausenbedarf führten, liege die Arbeitsfähigkeit
bei 90 %. Die linke Hand könne nur noch als Hilfshand zur gelegentlichen
leichten Unterstützung eingesetzt werden. Wiederholte anspruchsvolle
Verrichtungen kämen nicht in Frage. Es sei auf eine konstante Raumtemperatur zu
achten. Das Versicherungsgericht erwog betreffend diese Diagnosen unter Verweis
auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung auch, dass der
massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend realistische
Betätigungsmöglichkeiten für Personen bietet, welche funktionell als Einarmige
zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können
(IV-Nr. 161 S. 5).
6.2
Im Gegensatz zum somatischen
Teil erachtete das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 31. März 2016 das
psychiatrische Teilgutachten im Rahmen des Gutachtens der Begutachtungsstelle H.___
vom 6. Juni 2014 (IV-Nr. 141.1) insbesondere aufgrund der zwischenzeitlich
ergangenen Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf die somatoformen
Schmerzstörungen und anderen pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen
Zustände (BGE 141 V 281) als nicht beweiswertig und wies die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurück, damit diese eine neue psychiatrische Expertise
einhole. Dem ist die Beschwerdegegnerin gefolgt. Am 7. Februar 2017
erstattete Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein
psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 182). Diesem lässt sich Folgendes entnehmen:
Der Beschwerdeführer habe zu seinen
aktuellen Beschwerden und zur durchgeführten Therapie angegeben, er begebe sich
ca. alle drei Wochen zu Therapiesitzungen bei Frau D.___. Es gehe ihm gar nicht
gut. Er sei jung, könne aber nicht arbeiten, da er ständig unter Schmerzen
leide. Betroffen seien die Finger II und III der linken Hand. Er leide zwischen
seinem Selbstanspruch und den fehlenden Fähigkeiten zu arbeiten (S. 29). Behindert
sei er aber auch in der Freizeitgestaltung. Seine Stimmung sei abhängig von der
Schmerzintensität und schwanke deutlich. Er fühle sich zwar nicht depressiv im
engeren Sinne, aber die Moral sei schlecht, sobald der Schmerz sehr stark sei.
Er könne sich dann nicht vom Schmerzerleben lösen. Weiter hadere er auch mit
der Erkrankung an Diabetes mellitus. Wenn er sich Gedanken über sein bisheriges
Leben und die Zukunft mache, sei er rasch unzufrieden und reizbar. Er reagiere
bei Kleinigkeiten impulsiv. Er habe selten auch schon Lebensüberdrussgedanken
gehabt, aber nie konkrete Suizidabsichten. Das Konzentrationsvermögen sei nicht
gut. Wenn es etwas gebe, mit dem er sich gerne beschäftige und für das er sich
interessiere, sei die Ausdauer aber einigermassen vorhanden (S. 30).
Früher habe er Freude am Basketballspielen gehabt. Jetzt lenke er sich mit
Spaziergängen ab. Er sei oft an der frischen Luft und gehe nicht selten dreimal
am Tag spazieren. Gerne spiele er auch ein türkisches Spiel am Computer. Das
lenke ihn ab (S. 31). Weiter habe er, obwohl er früh zu Bett gehe,
Einschlafstörungen (S. 32).
Der Gutachter erhebt folgende Befunde:
Die Aufmerksamkeit sei ausreichend, auch gegen Ende der Exploration lasse das
Konzentrationsvermögen nicht nach (S. 39). Der Beschwerdeführer sei
formalgedanklich geordnet, keineswegs depressiv gehemmt. Es komme nicht zu
Gedankenabriss, Ideenflucht oder Denkzerfahrenheit. Im inhaltlichen Denken sei der
Beschwerdeführer zeitweilig eingeengt auf die Wahrnehmung der körperbezogenen
Beschwerden sowie ein Kränkungserleben in Zusammenhang mit der Wahrnehmung
einer unzureichend verarbeiteten Invalidität. Er gerate aber nicht in
depressive Grübeleien oder anhaltende Ängste und er bleibe schlussendlich auch
nicht gefangen im Schmerzerleben. Er könne stets aus dem Schmerzerleben gelöst
werden. Die gedanklich nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung verliere sich
wiederholt und der Beschwerdeführer könne sich durchaus inhaltlich mit
verschiedensten Gesprächsbereichen auseinandersetzen (S. 40).
Schlussendlich könne man auch nicht von einer gedanklichen Gefangenheit in
negativen Kognitionen, Schmerzen oder gar psychotischen Realitätsverkennungen
ausgehen. Auch eine gedankliche Gefangenheit in der Diskrepanz zwischen eigener
Leistungserwartung und dem subjektiv wahrgenommenen Leistungsvermögen liege
nicht vor. Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis seien im
klinisch-psychopathologischen Befund angemessen erhalten. Mnestische Defizite
liessen sich nicht erkennen. Störungen des Ich-Bewusstseins lägen keine vor.
Die Willenskräfte seien durchaus strukturiert und zielgerichtet. Es finde sich
keine Ambivalenz oder Ambitendenz (S. 41). Die Antriebslage sei erhalten, eine
Antriebsminderung oder pathologische Antriebssteigerung sei nicht vorhanden.
Was die Affektivität anbelange, verfüge der Beschwerdeführer nuanciert über das
gesamte emotional affektive Ausdrucksspektrum. Über Strecken sei die Affektlage
ernst, teilweise leicht depressiv gedrückt, aber durchgehende Depressivität
finde sich nicht. Die Fähigkeit Freude zu empfinden sei allenfalls geringfügig
reduziert. Der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, Interessen zu entwickeln
und sich gedanklich damit auseinanderzusetzen. Ein ausgewiesener sozialer
Rückzug aus allen Lebensbereichen liege nicht vor. Suizidalität bestehe nicht.
Pathologische Ängste prägten den psychopathologischen Befund zu keinem
Zeitpunkt, auch wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Zukunft
gelegentlich etwas selbstunsicher, ängstlich und ratlos sei. Schlussendlich
ergäben sich aber keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer unter
Ängsten leide, welche nicht als normalpsychologisch verständliche Reaktion auf
besondere Umstände im Leben zu verstehen seien (S. 42). Zur Persönlichkeit sei
zu sagen, dass der Beschwerdeführer in der Primärpersönlichkeit leicht
vermehrte narzisstisch kränkbare Züge ausweise, ferner neige er zu eher hohen
Selbstansprüchen und er erscheine zur Aufrechterhaltung seines innerseelischen
Gleichgewichts auf narzisstische Zufuhr durch Anerkennung als leistungsfähig
und leistungsbereit angewiesen zu sein. Diese Zufuhr bleibe aber seit Jahren
aus und führe beim Beschwerdeführer zu dysphorisch unzufriedenen
Stimmungseinbrüchen. Schlussendlich sei es ihm aber mit ausreichender
Flexibilität möglich, auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu
reagieren, so dass die diagnostischen Algorithmen einer Persönlichkeitsstörung
von Krankheitswert oder einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung, beispielsweise
Persönlichkeitsänderung bei anhaltendem chronischem Schmerzsyndrom, nicht
erfüllt seien. Es bestehe keine Gefangenheit in misstrauisch misanthropem
Verhalten und kein rigides Verhalten in unterschiedlichen Lebenssituationen. Der
Beschwerdeführer nehme zwar teilweise positive Handlungen als eher gegen ihn
gerichtet wahr, aber es handle sich dabei nicht um ein starres, grundsätzlich
und ständig zu beobachtendes Verhaltensmuster. Was die Motivation anbelange,
erlebe sich der Beschwerdeführer weitgehend invalidisiert. Eine wesentliche
Veränderungsmotivation werde zwar vorgetragen, bestehe aber im Hintergrund
nicht, da der Beschwerdeführer auch passive Entpflichtungs-, Versorgungs- und
Entschädigungswünsche hege (S. 43).
Der Gutachter erhebt schliesslich folgende
Diagnosen (S. 44):
mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- keine
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
- Persönlichkeitsakzentuierung (Z73) mit
rigiden, narzisstischen, aber auch dependenten Anteilen,
- Zustand nach in der Vergangenheit
diagnostizierte depressiver Episode leichter bzw. mittelschwerer Ausprägung,
möglicherweise im Rahmen einer rezidivierenden Depression (F 32.0, F33.11).
6.3
Die behandelnde
Psychotherapeutin, Dr. med. D.___, nahm am 17. Mai 2017 zum Gutachten von Dr.
med. B.___ Stellung (IV-Nr. 185), wobei sie ausführte, der Beschwerdeführer
befinde sich bei ihr in langjähriger Behandlung, wobei man nach wie vor eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine
rezidivierende depressive Störung mit anamnestisch mittelgradiger, gegenwärtig
leichter Episode diagnostiziere, dies im Rahmen einer Anpassungsstörung mit
Angst und depressiver Reaktion gemischt. Diese zeichne sich durch
Weinerlichkeit, gedrückte Stimmung, Herabsetzung der Konzentrations- und
Merkfähigkeit, eingeengtes und grüblerisches Denken, pessimistische
Zukunftsperspektive, Insuffizienzgefühle, wiederkehrende Verzweiflung,
verminderte Freude und Interessen, Hoffnungslosigkeit, verminderten Antrieb
sowie einen gewissen sozialen Rückzug aus. Es bestünden auch Ein- und
Durchschlafstörungen, Müdigkeit und Schuldgefühle. In der Therapie könne dieses
Zustandsbild objektiv beobachtet werden. Dass eine depressive Symptomatik bei
den vorangegangenen Gutachten nicht zum Vorschein getreten sei, lasse sich aus
therapeutischer Sicht dadurch erklären, dass eine Gutachtersituation in der
Regel eine Momentaufnahme sowie eine Ausnahmesituation für den Begutachteten
darstelle. Des Weiteren liessen sich auf der Persönlichkeitsebene beim
Beschwerdeführer selbstunsicher vermeidende Züge beobachten, die ihn darin
hemmten sich zu öffnen bzw. Schwäche zu zeigen, so dass auch
depressionsbedingte Beeinträchtigungen nicht zum Vorschein kämen. Vor diesem
Hintergrund, und nicht als narzisstische Züge, seien auch die hohen
Selbstansprüche des Beschwerdeführers zu sehen. Das Scheitern der
rehabilitativen Versuche sei nicht auf eine fehlende Motivation zurückzuführen.
Der Beschwerdeführer leide an erheblichen Insuffizienzgefühlen sowie einer
negativen Verstärkung der bereits vor dem Unfall bestehenden
Selbstwertproblematik. Eine mangelnde Veränderungsmotivation müsse daher
verneint werden.
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin stellt im
Rahmen ihrer erneuten Leistungsverweigerung mit Verfügung vom 29. September
2017.
im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. B.___, ab, weshalb dessen
Beweiswert zu prüfen ist. Zum Gutachten kann einleitend gesagt werden, dass
dieses in Kenntnis und unter Würdigung der gesamten Akten von einer auf dem
entsprechenden Fachgebiet ausgewiesenen Fachperson erstellt wurde. Zudem berücksichtigt
das Gutachten die geänderte Rechtsprechung, wurde es doch nach den in BGE 141
V 282 aufgestellten Grundsätzen (Indikatorenprüfung) erstellt. In dieser
Hinsicht genügt es den Anforderungen an eine verwertbare Expertise.
7.2
Inhaltlich legt Dr. med. B.___
sodann nachvollziehbar dar, dass die eingehende psychiatrische Anamnese zur
Psychobiographie keine Hinweise auf spezifisch emotionale Störungen des Kindes-
und Jugendalters ergebe. Der Gutachter stellt damit in Einklang mit der
Aktenlage fest, dass hinsichtlich des psychischen Zustands des
Beschwerdeführers oder seiner Persönlichkeit bis zum im Jahr 2006 erlittenen
Betriebsunfall keine Auffälligkeiten bestanden hätten. Er kommt weiter zum
Schluss, dass die vom Beschwerdeführer nun beklagten Schmerzen und deren
Ausbreitung nicht mehr durch somatische Befunde vollumfänglich erklärbar seien.
Darin sind sich alle Fachpersonen einig, die den Beschwerdeführer bisher
abgeklärt haben. Damit stellt sich gutachterlich die Frage des Vorliegens einer
somatoformen Schmerzstörung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren. Der Suva-Kreisarzt Dr. med. C.___ ging in
seinem Untersuchungsbericht aus dem Jahr 2012 von dieser Diagnose aus und war
auch der Ansicht, dass diese zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
führe. Weiter diagnostizierte er eine chronische Anpassungsstörung und
depressive Symptome, die zeitweilig dem Ausprägungsgrad einer mittelgradigen
depressiven Episode entsprochen hätten. Dieser Einschätzung hält Dr. med. B.___
nun in der aktuellen Begutachtung entgegen, dass die Annahme einer chronischen
Anpassungsstörung nicht bestätigt werden könne. Er erläutert, dass eine solche
definitionsgemäss spätestens nach sechs Monaten abklinge, nach sehr
protahiertem Verlauf maximal nach zwei Jahren. Daraus schliesst er
einleuchtend, dass – sofern eine relevante psychische Symptomatik noch
fortbestehe – die Diagnose aus einer anderen diagnostischen Kategorie zu wählen
sei. Zum Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik hält Dr. med. B.___ fest, dass
die von Dr. med. C.___ angenommene leichte bis mittelschwere depressive Episode
vor dem Hintergrund der vorliegenden Aktenlage nicht widerlegt werden könne.
Jedoch legt er unter Berücksichtigung der von ihm erhobenen Befundlage dar,
dass der Beschwerdeführer zum Begutachtungszeitpunkt keine Depression von
Krankheitswert habe. Die von ihm geschilderten Beschwerden erfüllten nicht die
diagnostischen Kriterien einer leichten oder gar mittelschweren depressiven
Episode. Dem ist mit Blick auf den Befund zuzustimmen (ausreichende
Aufmerksamkeit, kein nachlassendes Konzentrationsvermögen, formalgedanklich
geordnet, keine depressiven Grübeleien oder anhaltenden Ängste, nicht gefangen
im Schmerzerleben, keine mnestischen Defizite, Willenskräfte strukturiert und
zielgerichtet, keine Ambivalenz oder Ambitendenz, Antriebslage erhalten,
gesamtes emotional affektives Ausdrucksspektrum erhalten, vorhandene Interessen).
Des Weiteren sieht der Gutachter keine derart gravierend vorhandenen pathologischen
Ängste, dass daraus die Diagnose einer Angsterkrankung zu stellen wäre. Eine
affektive Störung von sozialversicherungsrechtlicher Relevanz liegt nach seiner
zutreffenden Einschätzung demnach nicht vor. Jedoch geht Dr. med. B.___
ebenfalls von einer chronifizierten Schmerzstörung aus, bei der ursprünglich
somatische Faktoren prägend, aber zunehmend im Lichte der vom Suva-Kreisarzt
beschriebenen Gefühle wie Scham, Kränkung, Resignation oder Insuffizienzgefühlen
in den Hintergrund getreten seien. Die Entwicklung einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei damit in
wesentlicher Verknüpfung mit innerseelischen Konflikten, nämlich der unzureichenden
Fähigkeit, die Verletzung, deren Folgen und die damit veränderte
Selbstwahrnehmung adäquat zu verarbeiten, entstanden. Diese in diesem
Zusammenhang vorgenommene Beurteilung erweist sich als schlüssig: Es sei dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, seinen Lebensentwurf vor dem Hintergrund der
Verletzungsfolgen zu verändern. Stattdessen verharre er in einer von passiven
Versorgungs-, Entpflichtungs- und unbewussten Entschädigungswünschen geprägten
Haltung, die dazu beitrage, dass er immer weiter ins soziale Abseits gerate.
Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren wird somit bestätigt. Jedoch wirkt sich diese nach der
nachvollziehbaren Einschätzung von Dr. med. B.___ nicht auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus: Der Beschwerdeführer weise keine
gravierende psychiatrische Komorbidität auf und auch die Auseinandersetzung mit
der somatischen Komorbidität (Verletzung und Entwicklung eines diabetes
mellitus) habe nicht zu nachhaltigen Veränderungen im Aktivitätenniveau geführt.
Dem ist mit Blick auf die vom Beschwerdeführer ausgeübten Aktivitäten
zuzustimmen. So geht er häufig spazieren und erledigt Einkäufe, er spielt und
spaziert mit seinen Kindern, holt diese auch von der Schule ab. Er
beaufsichtigt sie bei den Hausaufgaben und spielt selber gerne Spiele auf dem
Computer. Er trifft sich einmal in der Woche mit der ganzen Familie und es
werden auch Veranstaltungen wie die Fasnacht oder das Kino besucht. Insgesamt
präsentiert sich kein eingeschränktes, sondern vielmehr ein normales
Aktivitätenniveau. Der Gutachter fügt an, dass das subjektive Erleben zwar ein
anderes sei, sich objektiv aber weiterhin ein durchaus ausreichend erhaltenes
Funktionsniveau zeige. Dagegen sprechen nach gutachterlicher Ansicht auch nicht
die gescheiterten Reintegrationsbemühungen. Rückblickend betrachtet wird es
zwar als eher unwahrscheinlich erachtet, dass sämtliche beruflichen Massnahmen
die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch objektiv gesehen
überstiegen hätten, aber offenbar sei es nicht gelungen, auf die
Befindlichkeiten des Beschwerdeführers angemessen einzugehen. Ferner zeigten
sich bei der Durchsicht der Akten auch Hinweise darauf, dass das
Motivationsniveau des Beschwerdeführers eher gering gewesen sei. Zur
gegenteiligen Einschätzung von Dr. med. C.___ hält der Gutachter fest, dieser
unterlasse es, sich mit den ausserhalb der subjektiv geschilderten
Einschränkungen des Beschwerdeführers objektivierbaren Befunden und dem trotz
postulierter Depression und Schmerzstörung verbliebenen Aktivitätenniveau
auseinanderzusetzen. Auch überprüfe er nicht die Plausibilität der vom
Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen im Lichte der
Angaben zur Tagesstruktur und Alltagsgestaltung. Dem ist zuzustimmen. Der
Beurteilung von Dr. med. C.___ lässt sich nicht entnehmen, wie sich das nach wie
vor vorhandene Aktivitätenniveau mit den geklagten Einschränkungen in
erwerblicher Hinsicht in Einklang bringen lässt. So wird gutachterlich
festgehalten, dass sich nach der aktuellen Begutachtung ein ausreichendes
Aktivitätenniveau zeige, aus dem auch auf erhaltene Ressourcen in den
sogenannten komplexen Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Urteilsbildung,
Intentionalität, Affektregulation und Interaktionskompetenz geschlossen werden
könne. Bei diesen ausreichenden Ressourcen könne man auch voraussetzen, dass
der Beschwerdeführer Willenskräfte mobilisieren könne, um etwaige aus der
chronischen Schmerzstörung resultierende Hemmungen gegenüber einer
Arbeitsleistung zu überwinden. Somit wirkt sich die chronische Schmerzstörung
mit nachvollziehbarer Begründung nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der
Beschwerdeführer ist aus psychiatrischer Sicht in der Lage, sämtliche seinem
Ausbildungs- und Kenntnisstand sowie seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil
angepassten Tätigkeiten vollschichtig und ohne Minderung der Leistungsfähigkeit
auszuüben.
Die nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung geforderte Indikatorenprüfung lässt sich anhand des Gutachtens
von Dr. med. B.___ ohne weiteres vornehmen: Bezüglich des Schweregrads der
erhobenen Befunde kann festgehalten werden, dass die in der Vergangenheit
wiederholt diagnostizierte leichte bzw. mittelschwere depressive Episode nicht (mehr)
bestätigt wird. Das Gleiche gilt für die in der Vergangenheit diagnostizierte
Anpassungsstörung. Der Ausprägungsgrad der chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren ist mit Verweis auf die obigen
Ausführungen nicht gravierend. Weiter erhebt der Gutachter einzelne
Persönlichkeitsakzente. Diese erachtet er aber als nicht ausreichend, um zur
Diagnose einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert oder einer anhaltenden
Persönlichkeitsänderung zu gelangen. Diese Einschätzung lässt sich vor allem
aufgrund der Tatsache, dass weder in Kindheit noch Jugend Auffälligkeiten in
den Persönlichkeitsmerkmalen zu beobachten waren, teilen. Eine Simulation liegt
nach gutachterlicher Einschätzung nicht vor. Die angegebenen Schmerzen lassen
sich mit der chronischen Schmerzstörung begründen. Als auffällig erachtet der
Gutachter aber zu Recht, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte schwerwiegende
Ausprägung der Schmerzen nicht mit den objektivierbaren Einschränkungen im
Funktionsniveau übereinstimmt. Sowohl in der Alltagsschilderung des
Beschwerdeführers als auch in den Berichten über die durch die private
Versicherung I.___ zwischen dem 27. September 2013 und 14. April 2014 an
sechs Tagen im öffentlichen Raum durchgeführte Observation (IV-Nr. 167) liessen
sich deutliche Inkonsistenzen feststellen. Dies zu Recht: Obwohl der Beschwerdeführer
beispielsweise im Rahmen der Begutachtung angegeben hatte, er fahre nur
gelegentlich Auto, wurde er an fast allen Observationstagen beim Lenken eines
Fahrzeugs beobachtet. Er tätigte Einkäufe, holte eine Person am Basler
Flughafen ab, wobei es in der Gesamtschau der Observationsunterlagen nicht den
Anschein macht, als dass das Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers so
eingeschränkt wäre wie von ihm dargelegt. Zudem ist nicht einzusehen, wie der
Beschwerdeführer angesichts der von ihm in diesem Rahmen ausgeübten Tätigkeiten
nicht in der Lage sein sollte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die seinen
somatischen Einschränkungen angepasst ist. Zu Behandlungserfolg oder–resistenz hält
der Gutachter fest, der Beschwerdeführer beklage trotz kontinuierlicher
fachpsychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung weiterhin ein chronisches
Schmerzsyndrom. Insofern kann von einem Therapieerfolg nicht gesprochen werden.
Der Gutachter merkt in diesem Zusammenhang aber an, dass der Beschwerdeführer
wenig Veränderungsmotivation aufweist und nicht unerhebliche, ihm vielfach auch
nicht bewusste Versorgungs-, Entpflichtungs- und Entschädigungswünsche
bestehen. Hiermit lässt sich denn auch das Scheitern der wiederholten
Eingliederungsmassnahmen schlüssig begründen. Die Persönlichkeit weist nach
gutachterlicher Beurteilung wie bereits erwähnt die im Befund beschriebenen
Akzente auf. Daraus wird die Neigung zu narzisstischem Kränkungserleben erklärt.
Auf der anderen Seite zeigen sich genügende Ressourcen in den komplexen
Ich-Funktionen. Was den sozialen Kontext anbelangt, so gibt der
Beschwerdeführer an, sein soziales Umfeld habe sich verändert. Dem Gutachter ist
aber zuzustimmen, wenn er insgesamt von einem ausreichenden stabilen Umfeld
spricht. So ist insbesondere das familiäre Gefüge intakt und es besteht ein
regelmässiger und guter Kontakt. Im Bereich Konsistenz besteht wie bereits
ausgeführt keine gleichmässige und gravierende Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Der
Beschwerdeführer vermittelt vordergründig zwar einen Leidensdruck, jedoch wurde
ihm im Rahmen der Eingliederungsbemühungen zumindest eine unzureichende
Compliance attestiert. So wird im Verlaufsprotokoll der J.___ vom 30. September
2010.
zum Aufbautraining (IV-Nr. 86) festgehalten, seine ruhige und
zurückhaltende Art sei von einzelnen Verantwortlichen auch als fehlende Motivation
gedeutet worden. Auch konnten die angestrebten Pensen nicht erreicht werden,
der Beschwerdeführer vermochte aus seiner Sicht nicht mehr als 50 % zu leisten
(so z.B. IV-Nr. 60).
7.3
Nach dem Gesagten erweist sich
die Expertise von Dr. med. B.___ als beweiskräftig und die Beschwerdegegnerin
hat zu Recht auf dessen Einschätzung abgestellt. Daran vermögen auch die vom
Beschwerdeführer angeführten Einwendungen nichts zu ändern. Als
Hauptargumentation lässt dieser geltend machen, das Gutachten von Dr. med.
B.___ äussere sich nicht zu einer Frage, die das Versicherungsgericht in seinem
Urteil vom 31. März 2016 als massgebend erachtet habe. So habe Dr. med. C.___
im Rahmen seiner Einschätzung erwogen, der Beschwerdeführer bemühe sich, den
Erwartungen des Gegenübers zu entsprechen und vermittle so einen falschen
Eindruck seiner Möglichkeiten. Zu diesem Punkt nehme das Gutachten nicht
Stellung, weshalb ein Obergutachten eingeholt werden müsse. Zwar ist es
richtig, dass Dr. med. B.___ zu dieser Erwägung nicht explizit Stellung bezogen
hat, diese Tatsache allein reicht aber nicht aus, um die dargelegte
Beweiskräftigkeit des Gutachtens umzustossen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer
im Rahmen der aktuellen Begutachtung eher limitierende Aussagen gemacht (es
gehe ihm nicht gut, er wolle zwar, könne aber nicht arbeiten) und es macht vor
dem Hintergrund dieser Äusserungen nicht den Anschein, dass er sich über seinen
eigenen Erwartungen beschrieben hätte, um den Erwartungen des Gegenübers zu
entsprechen. Auch die entgegengesetzten Ausführungen der behandelnden
Therapeutin, Dr. med. D.___, vermögen die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu
schmälern. Der von ihr vorgetragenen Argumentation, dass eine einmalige
Untersuchung anlässlich einer Begutachtung immer nur eine Momentaufnahme sei,
ist die Erfahrungstatsache entgegenzuhalten, dass behandelnde Ärzte aufgrund
ihres Vertrauensverhältnisses zu ihrem Patienten mitunter eher zu dessen
Gunsten aussagen. Zudem setzt sich die behandelnde Therapeutin nicht mit der
vorhandenen Aktenlage auseinander. Die beschriebenen Persönlichkeitszüge
(selbstunsicher vermeidend) werden offenbar ausschliesslich aus dem in der
Therapie beobachteten Verhalten heraus interpretiert. Ebenfalls ist die
Tatsache, dass die Unfallversicherung Suva dem Beschwerdeführer eine
Invalidenrente ausrichtet, nicht ausschlaggebend. Die Invalidenversicherung ist
nicht an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung gebunden (BGE 133 V
549.
E. 6.4 S. 555 f.). Gestützt auf das beweiswertige Gutachten von Dr. med. B.___
besteht in psychiatrischer Hinsicht demnach eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
8.
Zusammenfassend ist die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zwar zu
100.
% arbeitsunfähig, in einer Verweistätigkeit aber zeitlich zu 100 %
arbeitsfähig ist, mit einer Leistungseinschränkung von 10 %. Der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich ist schliesslich unbestritten geblieben und
auch nicht zu beanstanden. So wurde für die Bemessung des Validen- und des
Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Dies ist aufgrund der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer nie einen Beruf erlernt, vor seinem Unfall als ungelernter
Hilfsarbeiter gearbeitet hat und seit über zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit
mehr nachgegangen ist, korrekt. Ebenfalls als korrekt erweisen sich gemessen an
der ursprünglich ausgeübten und der nun noch zumutbaren Tätigkeit der
angewendete Lohn (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1 [einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art] Männer, unter Aufrechnung der
Wochenstunden). Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 10 %, womit kein
Rentenanspruch besteht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer lässt
nebst der Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auch berufliche Massnahme
beantragen, was sich insofern widerspricht, als sich bei einer vollständigen Invalidität
naturgemäss keine Eingliederungsmassnahmen aufdrängen. Angesichts der
Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint. Ein solcher wäre bei
einem Invaliditätsgrad von nur 10 % ohnehin fraglich. Die Beschwerde ist auch
in diesem Punkt abzuweisen.
10.
10.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann