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Entscheid

VSBES.2017.285

Ergänzungsleistungen AHV

29. August 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) bezieht für sich und seine Ehefrau Ergänzungsleistungen zu

seiner Altersrente der AHV. Die jährliche Ergänzungsleistung wurde mit

Verfügung vom 28. Dezember 2016 für die Zeit ab 1. Januar 2017 auf

CHF 1'642.00 pro Monat festgelegt (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 2).

2.

2.1 Im Rahmen der periodischen

Überprüfung holte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) Angaben zu den aktuellen Verhältnissen ein. Der

Beschwerdeführer teilte am 15. April 2017 unter anderem mit (AK-Nr. 18

S. 4), seine Ehefrau pflege zurzeit ihre Mutter in [...] (Nordafrika). Die

AHV-Zweigstelle verlangte mit Schreiben vom 19. Mai 2017 (AK-Nr. 24

S. 2) und 12. Juni 2017 (AK-Nr. 24 S. 3) weitere Unterlagen

(Kopie Ausländerausweis Ehefrau, Policen Krankenkasse, Kontoabschlüsse,

definitive Staatssteuerveranlagung, separate Bestätigung).

2.2 Am 20. Juni 2017 wurden die

genannten Dokumente mit Ausnahme des Ausländerausweises nochmals eingefordert.

Zusätzlich verlangte die AHV-Zweigstelle Dokumente betreffend den

Auslandaufenthalt der Ehefrau. Gleichzeitig kündigte die Zweigstelle an, falls

die Unterlagen nicht eingingen, werde sie die Beschwerdegegnerin informieren,

welche die Leistungen daraufhin einstellen werde (AK-Nr. 24 S. 5 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer reagierte

mit einem Schreiben vom 25. Juni 2017 (AK-Nr. 24 S. 7 f.). Er

lieferte einige Dokumente ein, verweigerte aber Angaben zum Auslandaufenthalt

seiner Ehefrau.

3.

3.1 Mit Verfügung vom 3. August

2017 (AK-Nr. 25) stellte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen

ab 1. August 2017 wegen Nichterfüllens der Mitwirkungspflicht ein. Zur

Begründung wurde erklärt, die Zweigstelle habe den Beschwerdeführer mehrmals

aufgefordert, die Unterlagen für die periodische Überprüfung einzureichen. Die

Unterlagen seien aber nach wie vor unvollständig. Die Ergänzungsleistungen

würden daher bis zum Erhalt der vollständigen Unterlagen eingestellt.

3.2 Am 8. August 2017 erhob der

Beschwerdeführer schriftlich Einsprache (AK-Nr. 27). Diese wurde mit Einspracheentscheid

vom 5. Oktober 2017 (AK-Nr. 30; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) abgewiesen.

4. Am 4. November 2017 lässt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen den

Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 Beschwerde erheben (A.S. 4).

Diese wird am 21. November 2017 – innerhalb der durch das Gericht

gesetzten Nachfrist – verbessert und begründet (A.S. 8 f.). Der

Beschwerdeführer lässt beantragen, die Ergänzungsleistung sei ihm ab 1. Oktober

2017 wieder auszurichten.

5. Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2017 (A.S. 12 f.), die Beschwerde

sei abzuweisen.

6. Der Beschwerdeführer verzichtet

in der Folge auf eine Replik (A.S. 14 f.).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Angefochten

ist der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017, mit welchen die

Beschwerdegegnerin die Einstellung der Ergänzungsleistung per 1. August

2017.

wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bestätigt hat.

1.3

Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der

Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen

abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem

Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Mit dem hier streitigen

Ergänzungsleistungs-Anspruch seit 1. August 2017 wird diese Grenze nicht

erreicht. Der Präsident ist damit zur Beurteilung der vorliegenden

Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 ELG

erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Anspruch auf Ergänzungsleistungen

haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

in der Schweiz, welche eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen.

2.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG

entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung

werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten

zusammengerechnet.

3.

3.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der

Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer

Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte

erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der

Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Nach

Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich derjenige, welcher eine

Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der

für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.

3.2

Laut Art. 43 Abs. 1

ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen

Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche

oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind,

hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2

ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen

beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer

Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen

oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese

Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen

ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

3.3

Die mit der Festsetzung und

Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen haben die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier

Jahre zu überprüfen (Art. 30 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die

Überprüfung erfolgt in der Regel anhand eines besonderen Erhebungsformulars und

der allenfalls nötigen Belege. Die Angaben sind in gleicher Weise wie bei der

erstmaligen Anmeldung von der versicherten Person oder ihrem gesetzmässigen

Vertreter bzw. der Person, die zur Geltendmachung des Anspruches befugt ist,

unterschriftlich bestätigen zu lassen und zu überprüfen (Wegleitung des

Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und

IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3645.02).

3.4

Nach Art. 20 Abs. 1 ELV

wird der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung durch eine schriftliche

Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 Verordnung über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist sinngemäss

anwendbar. Laut Art. 20 Abs. 2 ELV hat das Anmeldeformular Aufschluss

zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse

aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen

Personen (Art. 20 Abs. 2 ELV). Anmeldungen zum Bezug einer

Ergänzungsleistung sind der AHV-Zweigstelle einzureichen (§ 83 des [kantonalen]

Sozialgesetzes [SG]; BGS 831.1).

3.5

Laut § 17 Abs. 1 SG

sind Gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche

oder bevollmächtigte Vertretung u.a. verpflichtet, aktiv am Verfahren

mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle

erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit

möglich zu belegen (lit. a), Einsicht in schriftliche Unterlagen zu

gewähren (lit. b), Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit

erforderlich Auskunft zu erteilen (lit. c) und Auflagen und Weisungen zu

befolgen (lit. d).

3.6

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in

der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 ELG). Bei längerem Auslandaufenthalt wird die

jährliche Ergänzungsleistung eingestellt und erst nach der Rückkehr in die

Schweiz wieder ausgerichtet (WEL, Rz. 2310.01). Zur Überprüfung, ob der

gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gegeben ist, kann die EL-Stelle die

EL-beziehende Person auffordern, Auslandaufenthalte unter Angabe des Ausreise-

und Wiedereinreisedatums zu melden. Die EL-Stelle kann – unter Wahrung der

Verhältnismässigkeit – weitere Kontrollmassnahmen anordnen (WEL, Rz. 2320.03).

In der Regel wird die Ergänzungsleistung eingestellt, wenn sich die betroffene

Person mehr als drei Monate am Stück oder mehr als sechs Monate während eines

Kalenderjahres im Ausland aufhält (WEL, Rz. 2330.01 und 2330.02). In

diesem Zusammenhang enthält die Verfügung vom 28. Dezember 2016 (AK-Nr. 2)

den Hinweis, Auslandaufenthalte, die pro Jahr länger als zwei Monate dauern,

seien der Beschwerdegegnerin zu melden.

4.

Der für den angefochtenen

Entscheid relevante Sachverhalt präsentiert sich zusammengefasst wie folgt:

4.1

Am 21. Februar 2017 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die wirtschaftlichen Verhältnisse

müssten überprüft werden. Er werde deshalb gebeten, das beiliegende Formular

vollständig auszufüllen, zusammen mit seiner Ehefrau zu unterschreiben und

innert 30 Tagen mit allen aktuellen Unterlagen an die AHV-Zweigstelle zu

senden (AK-Nr. 12).

4.2

Mit Schreiben vom 6. April 2017

erinnerte die AHV-Zweigstelle den Beschwerdeführer an die erwähnte Aufforderung

und bat ihn, die verlangten Angaben und Unterlagen bis 13. April 2017

einzureichen (AK-Nr. 24 S. 1).

4.3

Am 18. April 2017 traf bei der

Zweigstelle das vom 15. April 2017 datierte Anmeldeformular ein. Es trug die

Unterschrift des Beschwerdeführers. Dieser erklärte, seine Ehefrau pflege

zurzeit ihre Mutter in [...] (AK-Nr. 18).

4.4

Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 teilte

die Zweigstelle dem Beschwerdeführer mit (AK-Nr. 24 S. 3), die

Beschwerdegegnerin habe festgestellt, dass zur Beurteilung des EL-Anspruchs

folgende, bis 19. Juni 2017 nachzureichende Belege fehlten:

- Kopie des Ausländerausweises der

Ehefrau

- Policen Krankenkasse 2017 beider

Ehegatten

- Zins- und Saldoabschlüsse per

31.12.2016

dreier konkret genannter und allfälliger weiterer Konten

- definitive Staatssteuerveranlagung

2016.

(oder 2015) inkl. Faktoren

- von beiden Ehegatten unterschriebene

Bestätigung.

In der Folge trafen am 16. Juni 2017

Auszüge aus einem Konto des Beschwerdeführers und einem solchen seiner Ehefrau

bei der Zweigstelle ein (AK-Nr. 39 f.; AK-Nr. 38 S. 2).

4.5

Am 20. Juni 2017 wiederholte die

Zweigstelle ihre Aufforderung vom 12. Juni 2017. Zusätzlich verlangte sie die

Reiseunterlagen über die Ausreise der Ehefrau und hielt fest, die Ehefrau habe

sich nach ihrer Rückkehr persönlich am Schalter zu melden (AK-Nr. 24 S. 5 f.).

4.6

Der Beschwerdeführer reagierte

am 25. Juni 2017 auf das Schreiben vom 20. Juni 2017 (AK-Nr. 24 S. 7 ff.).

Er reichte den Ausländerausweis der Ehefrau (AK-Nr. 19 S. 2) sowie Unterlagen

über den Steuer-Vorbezug 2016 (AK-Nr. 23 S. 2; nicht die verlangte

Steuerveranlagung) ein.

4.7

Die Zweigstelle leitete die

erhaltenen Unterlagen am 27. Juni 2017 mit dem Vermerk «EL-periodische

Überprüfung / unvollständig» (AK-Nr. 18 S. 7) an die Beschwerdegegnerin weiter.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin stützt

ihren Entscheid vom 5. Oktober 2017 auf den vorstehend zitierten (E. II. 3.2)

Art. 43 Abs. 3 ATSG. Ein darauf gestützter Nichteintretensentscheid setzt in

formeller Hinsicht voraus, dass die betroffene Person gemahnt und auf die

drohenden Rechtsfolgen hingewiesen wurde, wobei ihr eine angemessene

Bedenkfrist eingeräumt wurde. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bzw. der

AHV-Zweigstelle wird diesen Anforderungen gerecht: Der Beschwerdeführerin wurde

mehrmals Frist gesetzt, um die jeweils noch fehlenden Unterlagen einzureichen.

Der mit «letzte Mahnung / Androhung» überschriebene Brief vom 20. Juni

2017.

(AK-Nr. 24 S. 5 f.) enthielt den ausdrücklichen Hinweis, die

Beschwerdegegnerin werde die Ergänzungsleistungen einstellen, falls bei Ablauf

der Frist immer noch Belege fehlen sollten. Dass die Androhung von der

Zweigstelle ausging, schadet nichts. Die Zweigstelle nimmt die Anmeldungen zum

Bezug von Ergänzungsleistungen entgegen (§ 83 kantonales Sozialgesetz, BGS

831.

) und sorgt anschliessend für die Vollständigkeit der Unterlagen. In

diesem Zusammenhang sind ihre Handlungen der Beschwerdegegnerin zuzurechnen.

5.2

Steht somit fest, dass die

formellen Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt zu prüfen, ob es auch inhaltlich

korrekt war, auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten und die Leistungen

einzustellen. Ein Vorgehen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG setzt voraus, dass die

nicht gelieferten Auskünfte für die Beurteilung des Anspruchs erforderlich sind

(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; E. II. 3.2 hiervor). Trifft dies zu,

sieht die erwähnte Bestimmung zwei Möglichkeiten vor: Entweder einen

Nichteintretensentscheid oder einen Entscheid aufgrund der Akten. Ein Entscheid

aufgrund der Akten geht vor. Namentlich ist ein Nichteintreten unzulässig, wenn

sich der Sachverhalt ohne grössere Schwierigkeiten anderweitig ermitteln lässt

(Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage

2016, Art. 43 N 100).

6.

6.1

Mit dem Schreiben vom 20. Juni

2017.

(AK-Nr. 24 S. 5 f.) wurden der Ausländerausweis der Ehefrau, die

Krankenkassenpolicen, die Zins- und Saldoabschlüsse diverser Konten, die

definitive Staatssteuerveranlagung sowie eine «beiliegende Bestätigung» (aus

dem Dossier ist nicht ersichtlich, worum es sich handelte) einverlangt. Der

Ausländerausweis der Ehefrau wurde eingereicht, die übrigen Unterlagen standen

nach Lage der Akten noch aus, als die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 3. August

2017.

erliess. Die einverlangten Dokumente waren für die Anspruchsbeurteilung

relevant. So benötigt die Beschwerdegegnerin die Krankenkassenpolicen des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, um sicherstellen zu können, dass eine

Krankenversicherung besteht, an welche der entsprechende Betrag ausbezahlt

werden kann. Die Angaben zum Auslandaufenthalt der Ehefrau sind ebenfalls von

Relevanz, zumal die Auskunft des Beschwerdeführers, die Ehefrau befinde sich in

[...], um ihre Mutter zu pflegen, und könne deshalb die Unterlagen nicht

unterzeichnen (E. II. 4.3 hiervor), als Hinweis auf einen länger dauernden

Auslandaufenthalt verstanden werden konnte, der sich auf die EL-Berechtigung

der Ehefrau auswirken könnte. Es geht dabei nicht um eine Schikane gegenüber

dem Beschwerdeführer, sondern darum, die für den Anspruch massgebenden

Verhältnisse, zu welchen auch ein allfälliger lange dauernder Auslandaufenthalt

gehört, abzuklären. Nach Lage der Akten wurden innerhalb der Frist, welche im

Schreiben vom 20. Juni 2017 (als «letzte Mahnung» bezeichnet) gesetzt worden

war, die Krankenkassenpolicen, die Bankauszüge und die Nachweise über den

Auslandaufenthalt der Ehefrau nicht eingereicht.

6.2

Wie dargelegt, waren die zuletzt

genannten, fehlenden Unterlagen für die Beurteilung des Anspruchs auf

Ergänzungsleistungen von Bedeutung. Da sie trotz Mahnung ausblieben, ist die

Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe

trotz Mahnung nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht. Der

Beschwerdeführer machte auch nicht geltend, es sei ihm nicht möglich, die

verlangten Dokumente beizubringen, sondern er liess erkennen, dass er

jedenfalls die Auskünfte über den Auslandaufenthalt der Ehefrau nicht erteilen

werde. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, aufgrund der Akten zu

verfügen oder die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen

(Art. 43 Abs. 3 ATSG; E. II. 3.2 hiervor). Angesichts der

verschiedenen Unklarheiten war ein materieller Entscheid mit Berechnung des Anspruchs

nicht zuverlässig möglich. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die

Leistungen vorderhand eingestellt.

6.3

Zusammenfassend lassen sich die

Verfügung vom 3. August 2017 und der sie bestätigende Einspracheentscheid

vom 5. Oktober 2017 nicht beanstanden. Die verfügte Leistungseinstellung

ist korrekt. Sie ist aufzuheben und die Leistungen sind wieder auszurichten,

sobald die für die Anspruchsbeurteilung notwendigen Unterlagen vorliegen. Dies

war bis zum Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 nicht der Fall.

Sollten die Unterlagen inzwischen eingereicht worden sein, wären die Leistungen

ab diesem Zeitpunkt wieder aufzunehmen (vgl. für eine analoge Konstellation:

BGE 139 V 585).

7.

7.1

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet. Sie ist abzuweisen.

7.2

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

7.3

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser