VSBES.2017.285
Ergänzungsleistungen AHV
29. August 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Urteil vom 29. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) bezieht für sich und seine Ehefrau Ergänzungsleistungen zu
seiner Altersrente der AHV. Die jährliche Ergänzungsleistung wurde mit
Verfügung vom 28. Dezember 2016 für die Zeit ab 1. Januar 2017 auf
CHF 1'642.00 pro Monat festgelegt (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 2).
2.
2.1 Im Rahmen der periodischen
Überprüfung holte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) Angaben zu den aktuellen Verhältnissen ein. Der
Beschwerdeführer teilte am 15. April 2017 unter anderem mit (AK-Nr. 18
S. 4), seine Ehefrau pflege zurzeit ihre Mutter in [...] (Nordafrika). Die
AHV-Zweigstelle verlangte mit Schreiben vom 19. Mai 2017 (AK-Nr. 24
S. 2) und 12. Juni 2017 (AK-Nr. 24 S. 3) weitere Unterlagen
(Kopie Ausländerausweis Ehefrau, Policen Krankenkasse, Kontoabschlüsse,
definitive Staatssteuerveranlagung, separate Bestätigung).
2.2 Am 20. Juni 2017 wurden die
genannten Dokumente mit Ausnahme des Ausländerausweises nochmals eingefordert.
Zusätzlich verlangte die AHV-Zweigstelle Dokumente betreffend den
Auslandaufenthalt der Ehefrau. Gleichzeitig kündigte die Zweigstelle an, falls
die Unterlagen nicht eingingen, werde sie die Beschwerdegegnerin informieren,
welche die Leistungen daraufhin einstellen werde (AK-Nr. 24 S. 5 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer reagierte
mit einem Schreiben vom 25. Juni 2017 (AK-Nr. 24 S. 7 f.). Er
lieferte einige Dokumente ein, verweigerte aber Angaben zum Auslandaufenthalt
seiner Ehefrau.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 3. August
2017 (AK-Nr. 25) stellte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen
ab 1. August 2017 wegen Nichterfüllens der Mitwirkungspflicht ein. Zur
Begründung wurde erklärt, die Zweigstelle habe den Beschwerdeführer mehrmals
aufgefordert, die Unterlagen für die periodische Überprüfung einzureichen. Die
Unterlagen seien aber nach wie vor unvollständig. Die Ergänzungsleistungen
würden daher bis zum Erhalt der vollständigen Unterlagen eingestellt.
3.2 Am 8. August 2017 erhob der
Beschwerdeführer schriftlich Einsprache (AK-Nr. 27). Diese wurde mit Einspracheentscheid
vom 5. Oktober 2017 (AK-Nr. 30; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) abgewiesen.
4. Am 4. November 2017 lässt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen den
Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 Beschwerde erheben (A.S. 4).
Diese wird am 21. November 2017 – innerhalb der durch das Gericht
gesetzten Nachfrist – verbessert und begründet (A.S. 8 f.). Der
Beschwerdeführer lässt beantragen, die Ergänzungsleistung sei ihm ab 1. Oktober
2017 wieder auszurichten.
5. Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2017 (A.S. 12 f.), die Beschwerde
sei abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer verzichtet
in der Folge auf eine Replik (A.S. 14 f.).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Angefochten
ist der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017, mit welchen die
Beschwerdegegnerin die Einstellung der Ergänzungsleistung per 1. August
2017.
wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bestätigt hat.
1.3
Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der
Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem
Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Mit dem hier streitigen
Ergänzungsleistungs-Anspruch seit 1. August 2017 wird diese Grenze nicht
erreicht. Der Präsident ist damit zur Beurteilung der vorliegenden
Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 ELG
erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Anspruch auf Ergänzungsleistungen
haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
in der Schweiz, welche eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen.
2.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG
entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung
werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten
zusammengerechnet.
3.
3.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der
Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer
Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte
erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der
Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich derjenige, welcher eine
Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der
für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
3.2
Laut Art. 43 Abs. 1
ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche
oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind,
hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2
ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen
beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer
Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen
oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese
Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen
ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
3.3
Die mit der Festsetzung und
Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen haben die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier
Jahre zu überprüfen (Art. 30 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die
Überprüfung erfolgt in der Regel anhand eines besonderen Erhebungsformulars und
der allenfalls nötigen Belege. Die Angaben sind in gleicher Weise wie bei der
erstmaligen Anmeldung von der versicherten Person oder ihrem gesetzmässigen
Vertreter bzw. der Person, die zur Geltendmachung des Anspruches befugt ist,
unterschriftlich bestätigen zu lassen und zu überprüfen (Wegleitung des
Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und
IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3645.02).
3.4
Nach Art. 20 Abs. 1 ELV
wird der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung durch eine schriftliche
Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist sinngemäss
anwendbar. Laut Art. 20 Abs. 2 ELV hat das Anmeldeformular Aufschluss
zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen
Personen (Art. 20 Abs. 2 ELV). Anmeldungen zum Bezug einer
Ergänzungsleistung sind der AHV-Zweigstelle einzureichen (§ 83 des [kantonalen]
Sozialgesetzes [SG]; BGS 831.1).
3.5
Laut § 17 Abs. 1 SG
sind Gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche
oder bevollmächtigte Vertretung u.a. verpflichtet, aktiv am Verfahren
mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle
erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit
möglich zu belegen (lit. a), Einsicht in schriftliche Unterlagen zu
gewähren (lit. b), Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit
erforderlich Auskunft zu erteilen (lit. c) und Auflagen und Weisungen zu
befolgen (lit. d).
3.6
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in
der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 ELG). Bei längerem Auslandaufenthalt wird die
jährliche Ergänzungsleistung eingestellt und erst nach der Rückkehr in die
Schweiz wieder ausgerichtet (WEL, Rz. 2310.01). Zur Überprüfung, ob der
gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gegeben ist, kann die EL-Stelle die
EL-beziehende Person auffordern, Auslandaufenthalte unter Angabe des Ausreise-
und Wiedereinreisedatums zu melden. Die EL-Stelle kann – unter Wahrung der
Verhältnismässigkeit – weitere Kontrollmassnahmen anordnen (WEL, Rz. 2320.03).
In der Regel wird die Ergänzungsleistung eingestellt, wenn sich die betroffene
Person mehr als drei Monate am Stück oder mehr als sechs Monate während eines
Kalenderjahres im Ausland aufhält (WEL, Rz. 2330.01 und 2330.02). In
diesem Zusammenhang enthält die Verfügung vom 28. Dezember 2016 (AK-Nr. 2)
den Hinweis, Auslandaufenthalte, die pro Jahr länger als zwei Monate dauern,
seien der Beschwerdegegnerin zu melden.
4.
Der für den angefochtenen
Entscheid relevante Sachverhalt präsentiert sich zusammengefasst wie folgt:
4.1
Am 21. Februar 2017 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die wirtschaftlichen Verhältnisse
müssten überprüft werden. Er werde deshalb gebeten, das beiliegende Formular
vollständig auszufüllen, zusammen mit seiner Ehefrau zu unterschreiben und
innert 30 Tagen mit allen aktuellen Unterlagen an die AHV-Zweigstelle zu
senden (AK-Nr. 12).
4.2
Mit Schreiben vom 6. April 2017
erinnerte die AHV-Zweigstelle den Beschwerdeführer an die erwähnte Aufforderung
und bat ihn, die verlangten Angaben und Unterlagen bis 13. April 2017
einzureichen (AK-Nr. 24 S. 1).
4.3
Am 18. April 2017 traf bei der
Zweigstelle das vom 15. April 2017 datierte Anmeldeformular ein. Es trug die
Unterschrift des Beschwerdeführers. Dieser erklärte, seine Ehefrau pflege
zurzeit ihre Mutter in [...] (AK-Nr. 18).
4.4
Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 teilte
die Zweigstelle dem Beschwerdeführer mit (AK-Nr. 24 S. 3), die
Beschwerdegegnerin habe festgestellt, dass zur Beurteilung des EL-Anspruchs
folgende, bis 19. Juni 2017 nachzureichende Belege fehlten:
- Kopie des Ausländerausweises der
Ehefrau
- Policen Krankenkasse 2017 beider
Ehegatten
- Zins- und Saldoabschlüsse per
31.12.2016
dreier konkret genannter und allfälliger weiterer Konten
- definitive Staatssteuerveranlagung
2016.
(oder 2015) inkl. Faktoren
- von beiden Ehegatten unterschriebene
Bestätigung.
In der Folge trafen am 16. Juni 2017
Auszüge aus einem Konto des Beschwerdeführers und einem solchen seiner Ehefrau
bei der Zweigstelle ein (AK-Nr. 39 f.; AK-Nr. 38 S. 2).
4.5
Am 20. Juni 2017 wiederholte die
Zweigstelle ihre Aufforderung vom 12. Juni 2017. Zusätzlich verlangte sie die
Reiseunterlagen über die Ausreise der Ehefrau und hielt fest, die Ehefrau habe
sich nach ihrer Rückkehr persönlich am Schalter zu melden (AK-Nr. 24 S. 5 f.).
4.6
Der Beschwerdeführer reagierte
am 25. Juni 2017 auf das Schreiben vom 20. Juni 2017 (AK-Nr. 24 S. 7 ff.).
Er reichte den Ausländerausweis der Ehefrau (AK-Nr. 19 S. 2) sowie Unterlagen
über den Steuer-Vorbezug 2016 (AK-Nr. 23 S. 2; nicht die verlangte
Steuerveranlagung) ein.
4.7
Die Zweigstelle leitete die
erhaltenen Unterlagen am 27. Juni 2017 mit dem Vermerk «EL-periodische
Überprüfung / unvollständig» (AK-Nr. 18 S. 7) an die Beschwerdegegnerin weiter.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin stützt
ihren Entscheid vom 5. Oktober 2017 auf den vorstehend zitierten (E. II. 3.2)
Art. 43 Abs. 3 ATSG. Ein darauf gestützter Nichteintretensentscheid setzt in
formeller Hinsicht voraus, dass die betroffene Person gemahnt und auf die
drohenden Rechtsfolgen hingewiesen wurde, wobei ihr eine angemessene
Bedenkfrist eingeräumt wurde. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bzw. der
AHV-Zweigstelle wird diesen Anforderungen gerecht: Der Beschwerdeführerin wurde
mehrmals Frist gesetzt, um die jeweils noch fehlenden Unterlagen einzureichen.
Der mit «letzte Mahnung / Androhung» überschriebene Brief vom 20. Juni
2017.
(AK-Nr. 24 S. 5 f.) enthielt den ausdrücklichen Hinweis, die
Beschwerdegegnerin werde die Ergänzungsleistungen einstellen, falls bei Ablauf
der Frist immer noch Belege fehlen sollten. Dass die Androhung von der
Zweigstelle ausging, schadet nichts. Die Zweigstelle nimmt die Anmeldungen zum
Bezug von Ergänzungsleistungen entgegen (§ 83 kantonales Sozialgesetz, BGS
831.
) und sorgt anschliessend für die Vollständigkeit der Unterlagen. In
diesem Zusammenhang sind ihre Handlungen der Beschwerdegegnerin zuzurechnen.
5.2
Steht somit fest, dass die
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt zu prüfen, ob es auch inhaltlich
korrekt war, auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten und die Leistungen
einzustellen. Ein Vorgehen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG setzt voraus, dass die
nicht gelieferten Auskünfte für die Beurteilung des Anspruchs erforderlich sind
(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; E. II. 3.2 hiervor). Trifft dies zu,
sieht die erwähnte Bestimmung zwei Möglichkeiten vor: Entweder einen
Nichteintretensentscheid oder einen Entscheid aufgrund der Akten. Ein Entscheid
aufgrund der Akten geht vor. Namentlich ist ein Nichteintreten unzulässig, wenn
sich der Sachverhalt ohne grössere Schwierigkeiten anderweitig ermitteln lässt
(Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage
2016, Art. 43 N 100).
6.
6.1
Mit dem Schreiben vom 20. Juni
2017.
(AK-Nr. 24 S. 5 f.) wurden der Ausländerausweis der Ehefrau, die
Krankenkassenpolicen, die Zins- und Saldoabschlüsse diverser Konten, die
definitive Staatssteuerveranlagung sowie eine «beiliegende Bestätigung» (aus
dem Dossier ist nicht ersichtlich, worum es sich handelte) einverlangt. Der
Ausländerausweis der Ehefrau wurde eingereicht, die übrigen Unterlagen standen
nach Lage der Akten noch aus, als die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 3. August
2017.
erliess. Die einverlangten Dokumente waren für die Anspruchsbeurteilung
relevant. So benötigt die Beschwerdegegnerin die Krankenkassenpolicen des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, um sicherstellen zu können, dass eine
Krankenversicherung besteht, an welche der entsprechende Betrag ausbezahlt
werden kann. Die Angaben zum Auslandaufenthalt der Ehefrau sind ebenfalls von
Relevanz, zumal die Auskunft des Beschwerdeführers, die Ehefrau befinde sich in
[...], um ihre Mutter zu pflegen, und könne deshalb die Unterlagen nicht
unterzeichnen (E. II. 4.3 hiervor), als Hinweis auf einen länger dauernden
Auslandaufenthalt verstanden werden konnte, der sich auf die EL-Berechtigung
der Ehefrau auswirken könnte. Es geht dabei nicht um eine Schikane gegenüber
dem Beschwerdeführer, sondern darum, die für den Anspruch massgebenden
Verhältnisse, zu welchen auch ein allfälliger lange dauernder Auslandaufenthalt
gehört, abzuklären. Nach Lage der Akten wurden innerhalb der Frist, welche im
Schreiben vom 20. Juni 2017 (als «letzte Mahnung» bezeichnet) gesetzt worden
war, die Krankenkassenpolicen, die Bankauszüge und die Nachweise über den
Auslandaufenthalt der Ehefrau nicht eingereicht.
6.2
Wie dargelegt, waren die zuletzt
genannten, fehlenden Unterlagen für die Beurteilung des Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen von Bedeutung. Da sie trotz Mahnung ausblieben, ist die
Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe
trotz Mahnung nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht. Der
Beschwerdeführer machte auch nicht geltend, es sei ihm nicht möglich, die
verlangten Dokumente beizubringen, sondern er liess erkennen, dass er
jedenfalls die Auskünfte über den Auslandaufenthalt der Ehefrau nicht erteilen
werde. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, aufgrund der Akten zu
verfügen oder die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen
(Art. 43 Abs. 3 ATSG; E. II. 3.2 hiervor). Angesichts der
verschiedenen Unklarheiten war ein materieller Entscheid mit Berechnung des Anspruchs
nicht zuverlässig möglich. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die
Leistungen vorderhand eingestellt.
6.3
Zusammenfassend lassen sich die
Verfügung vom 3. August 2017 und der sie bestätigende Einspracheentscheid
vom 5. Oktober 2017 nicht beanstanden. Die verfügte Leistungseinstellung
ist korrekt. Sie ist aufzuheben und die Leistungen sind wieder auszurichten,
sobald die für die Anspruchsbeurteilung notwendigen Unterlagen vorliegen. Dies
war bis zum Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 nicht der Fall.
Sollten die Unterlagen inzwischen eingereicht worden sein, wären die Leistungen
ab diesem Zeitpunkt wieder aufzunehmen (vgl. für eine analoge Konstellation:
BGE 139 V 585).
7.
7.1
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet. Sie ist abzuweisen.
7.2
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
7.3
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser