VSBES.2017.287
Invalidenrente
3. Mai 2018Deutsch52 min
Source so.ch
Urteil vom 3. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 13. Oktober 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1969 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. Oktober 2015 (IV-St.
Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf den am 29. Dezember
2014 erlittenen Ansatzriss der Supraspinatussehne der rechten Schulter zum
Leistungsbezug an.
1.2 Nach dem Einholen der Akten des
Unfallversicherers B.___ (IV-Nrn. 5.1 - 5.7 hiervor) sowie der Durchführung
des Intake-Gesprächs am 23. November 2015 (IV-Nr. 7) holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten ein (IV-Nrn. 10 ff., 18) und
liess Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst
(RAD), am 30. August 2016 bzw. 20. September 2016 (IV-Nrn. 14
S. 2 f., 18) zu diesen Stellung nehmen. Anschliessend holte die
Beschwerdegegnerin den Kontoauszug aus dem individuellen Konto der
Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse des Kantons [...] sowie weitere
medizinische Akten (IV-Nrn. 19 f.) ein. Die Abklärungsfachfrau D.___ verfasste
am 24. Februar 2017 einen Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 23).
Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid
vom 23. März 2017 (IV-Nr. 24) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin am 28. März 2017 mündlich Einwände
(IV-Nr. 25). Zu den nachfolgend eingeholten medizinischen Akten
(IV-Nrn. 26, 28) nahm der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine
Medizin FMH, am 18. Juli 2017 Stellung (IV-Nr. 30). Zudem liess sich
die Abklärungsfachfrau D.___ am 23. August 2017 (IV-Nr. 31) in Bezug
auf die geplante Änderung des Bundesrates betreffend die IVV zur gemischten
Methode vernehmen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 (Akten-Seiten [A.S.]
1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin
ab.
2. Mit Beschwerde vom
10. November 2017 (A.S. 4) ersucht die Beschwerdeführerin um
Fristerstreckung für die Beschwerdebegründung.
3. Mit Verfügung vom
13. November 2017 (A.S. 5 f.) stellt der Präsident des
Versicherungsgerichts fest, dass die Beschwerde nicht den Anforderungen von
Art. 61 lit. b ATSG entspreche. Es werde der Beschwerdeführerin eine
unerstreckbare Frist bis zum 27. November 2017 gesetzt, um die Beschwerde
zu verbessern und wieder einzureichen, widrigenfalls nicht darauf eingetreten
werde.
4. Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts stellt mit Verfügung vom 16. November 2017 fest
(A.S. 18 f.), da die Beschwerdeführerin am Vortag ein Formular «Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» samt Beilagen eingereicht
habe, werde der eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 600.00 vorläufig
storniert.
5. Mit Eingabe vom
23. November 2017 (A.S. 19 ff.) macht die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Unfall vom
24. Dezember 2014 mit jeder durchgeführten Untersuchung verschlimmert und
sie könne seither nicht mehr 100 % arbeiten. Sie beantragt sinngemäss die
Ausrichtung einer Invalidenrente.
6. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Arztberichte von Dr. med. F.___, Spital G.___, vom 23. November 2017
und von H.___ (mit Übersetzung) vom 3. August 2017 gehen mit Verfügungen
vom 30. November und 21. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 25 f.).
7. Die Beschwerdegegnerin
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2018 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 27).
8. Mit Verfügung vom
25. Januar 2018 (A.S. 31) geht eine Kopie der Aktennotiz vom 25. Januar
2018 der Sachbearbeiterin des Versicherungsgerichts (A.S. 30) zur
Kenntnisnahme an die Parteien. In dieser wird festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin mündlich auf eine Eingabe verzichtet habe.
9. Mit Verfügung vom 1. März
2018 (A.S. 32) holt der Präsident des Versicherungsgerichts bei der
Beschwerdeführerin weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ein.
10. Mit Verfügung vom 6. März
2018 (A.S. 34 f.) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts der
Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von
sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht).
11. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Für die Beurteilung eines
Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Oktober 2017)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,
121.
V 366 E. 1b).
3.
3.1
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.2
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG, sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).
Nach Art. 28a
Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder
die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für
diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie
daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese
Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind
der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb
des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu
bemessen (sogenannte gemischte Methode).
Bei der
Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten
Methode wird somit zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit
im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die
Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein
Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird,
wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen
ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3
S. 396).
Gemäss dem
IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355
vom 31. Oktober 2016 (Anwendung der gemischten Methode nach dem Urteil des
EGMR vom 2. Februar 2016) ist bis zum Inkrafttreten einer neuen,
generell-abstrakten Regelung im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche
Behandlung der Versicherten das bisherige Recht soweit als möglich weiterhin
zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend ist beispielsweise bei einer
erstmaligen Rentenzusprache bei einer Person, die bereits vor der Rentenprüfung
einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist, das bisherige Recht und das
bisherige Berechnungsmodell der gemischten Methode anzuwenden. Eine ähnliche
Ausgangslage wie im vom EGMR beurteilten Fall «Di Trizio» liegt im vorliegenden
Fall nicht vor.
3.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256
E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom
6.
Dezember 2016 E. 2).
3.5
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom
27.
Mai
2011.
E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345
E. 5.1).
5.
Es ist vorliegend streitig und
zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente und / oder
berufliche Eingliederungsmassnahmen hat.
6.
Für die Beurteilung der
Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden
Unterlagen relevant:
6.1
Im Arztzeugnis vom 26. Januar
2015.
(IV-Nr. 5.3 S. 2) hielt Dr. med. I.___, Innere Medizin FMH, betreffend
das Unfallereignis vom 29. Dezember 2014 (Sturz beim Skifahren) fest, die
Erstbehandlung habe am 6. Januar 2015 stattgefunden. Er erwähnte die
Befunde einer Partialruptur Supraspinatussehne und einer Bursitis subacromialis
rechts. Die Beschwerdeführerin sei ab 29. Dezember 2014 100 %
arbeitsunfähig. Es sei eine orthopädische Beurteilung veranlasst worden.
6.2
Aufgrund der am 14. Januar
2015.
(IV-Nr. 11 S. 21) durchgeführten Sonographie des rechten
Schultergelenks hielt Dr. med. J.___, FMH Radiologie, K.___, folgende
Beurteilung fest: Verdacht auf eine Bursa seitige Partialruptur der
Supraspinatussehne und begleitende Bursitis subacromialis subdeltoidea. Keine
transmurale Läsion.
6.3
Dr. med. L.___, Orthopädische
Chirurgie FMH, hielt im Bericht vom 23. Januar 2015 (IV-Nr. 5.6
S. 1 f.) folgende Hauptdiagnose fest:
Ossärer Ansatzriss der
Supraspinatussehne Schulter rechts nach Sturz auf Eis am 29. Dezember 2014
Nebendiagnosen seien:
− Status nach Helicobacter pylori
Infektion
− Status nach mehreren gynäkologischen
Operationen
− Anamnestisch Status nach
transfusionspflichtigen Thrombozytopenien im Kindesalter
In dieser Situation sei es v.a. wichtig,
eine Einsteifung der Schulter zu verhindern. Dies habe die Beschwerdeführerin
schon selbständig gemacht. Es sei ihr noch Phy-siotherapie rezeptiert worden,
damit sie mit Pendelübungen und passiven sowie aktiv assistierten Übungen
vertraut gemacht werde. Es sei jetzt bereits ein Monat vergangen, d.h. die
Knochenschuppe werde sich nicht mehr stark verschieben, da sie angeklebt sei. Die
Beschwerdeführerin habe wohl keine tendinöse Ruptur, weil sonst das Tuberculum
nicht aus- oder angerissen wäre. Deshalb sei die konservative Therapie
indiziert. Bis zur Nachkontrolle in drei Wochen bleibe die Beschwerdeführerin 100 %
arbeitsunfähig.
Die Arbeitsunfähigkeit bestätigte Dr.
med. L.___ im Bericht vom 17. Februar 2015 (IV-Nr. 5.6 S. 6). Es
könne nun mit der aktiv-assistierten Mobilisation angefangen werden. Die
Schmerzmittel solle sie nur noch bei Bedarf einnehmen.
6.4
Im Bericht vom 17. März
2015.
hielt Dr. med. L.___ folgende Diagnose fest «posttraumatische Frozen
Shoulder nach ossärem Ansatzriss der Supraspinatussehne rechts vom
29.
Dezember 2014». Die Beschwerdeführerin habe eine Frozen Shoulder, wie es
nach einer solchen Verletzung mit relativer Ruhigstellung zu erwarten gewesen
sei. Sie müsse jetzt geduldig an der Beweglichkeit üben. Deshalb sei eine
Langzeitverordnung für Physiotherapie ausgestellt und die Übungen besprochen
worden, die sie machen könne. Im Moment sei sie so im Service sicher nicht
einsatzfähig, deshalb sei die Arbeitsunfähigkeit verlängert worden.
6.5
Dr. med. L.___ hielt im Bericht
vom 28. April 2015 (IV-Nr. 5.6 S. 11) die Diagnose einer «milden
residuellen Kapselsteife bei Status nach Ansatzabriss der Supraspinatussehne
rechts vom 29. Dezember 2014» fest. Es sei eindrücklich, was die
Beschwerdeführerin in einem Monat Selbsttherapie erreicht habe. Was ihr sicher
fehle, sei die Kraft und die Schulter sei immer noch gereizt. Deshalb mache es
keinen Sinn, sie voll arbeitsfähig zu schreiben, aber ab dem 27. April
2015.
könne sie zwei Stunden am Tag arbeiten, weil dies für sie auch Therapie
bedeute. Die Beschwerdeführerin übe weiter mit den Therabändern.
6.6
Im Bericht vom 5. Juni 2015
(IV-Nr. 5.6 S. 12) diagnostizierte Dr. med. L.___ eine «residuelle
Kapselsteife mit periartikulären Muskelverspannungen Schulter rechts» sowie
einen «Status nach ossärem Ansatzabriss der Supraspinatussehne rechts vom
29.
Dezember 2014». Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert und es sei
erstaunlich, was sie in dieser Zeit schon erreicht habe. Die Beschwerden, die
die Beschwerdeführerin schildere, seien bei ihrem ausgeübten Beruf absolut
verständlich. Deshalb sei es auch noch nicht sinnvoll, sie wieder voll
arbeitsfähig zu schreiben. Die Arbeitsfähigkeit sei ab dem 4. Juni 2015 um
5.
% auf 30 % gesteigert worden. Die Beschwerdeführerin werde weiter
in die Physiotherapie gehen.
6.7
Im Bericht vom 2. Juli 2015
(IV-Nr. 5.6 S. 13) stellte Dr. med. L.___ die Diagnose
«Aussenrotations- / Elevationseinschränkung bei Status nach ossärem
Abriss der Supraspinatussehne rechts am 29. Dezember 2014». Die
Beschwerdeführerin habe eigentlich unter Berücksichtigung der Verletzung eine
hervorragende Beweglichkeit, bei noch persistierender Einschränkung der
Aussenrotationsfähigkeit und der damit verbundenen Kombinationsbewegungen. Wenn
sie hier forciere, komme es natürlich zur Irritation der Biceps- und der
Supraspinatussehne, was sie jetzt habe. Deshalb sei es wahrscheinlich jetzt
nicht sehr geschickt, wenn sie mehr arbeite. Die Arbeitsfähigkeit sei daher für
die nächsten zehn Tage bei 30 % belassen worden. Dann könne sie sie
steigern. Die Physiotherapie könne sie auch langsam auslaufen lassen, denn sie
mache genug Übungen, dass sie darüber noch weiter komme.
6.8
Im Bericht vom 14. August
2015.
(IV-Nr. 5.6 S. 14) stellte Dr. med. L.___ aufgrund der Kontrolle
vom 12. August 2015 die Diagnose eines «posttraumatischen subacromialen
Impingements nach ossärem Ausriss der Supraspinatussehne rechts vom 29. Dezember
2014» und stellte fest, dass sich die Schultersteife in acht Monaten fast
vollständig verflüchtigt habe. Geblieben sei ein subacromialer Konflikt. Es sei
der Beschwerdeführerin dargelegt worden, dass das exzessive Beüben auch zu
Irritationen führen könne und es jetzt besser wäre, wenn sie sich auf die
Scapulastabilisation und eine Kräftigung der Rotatorenmanschette beschränken
würde. Dafür sei eine Physiotherapieverordnung ausgestellt worden. Falls die
Beschwerden nicht besserten, könne immer noch auf den Vorschlag der
subacromialen Infiltration zurückgekommen werden. Die Arbeitsfähigkeit sei ab
morgen auf 50 % erhöht worden.
6.9
Dr. med. L.___ hielt im Bericht
vom 15. September 2015 (IV-Nr. 5.6 S. 17) folgende Diagnose
fest: «Abklingende Impingementsymptomatik bei Status nach ossärem Ausriss der
Supraspinatussehne rechts am 29. Dezember 2014 und forcierter
Rehabilitation durch die Patientin». Bei dieser sehr geschäftigen Frau sei es
besser, wenn der Druck noch eine Weile von ihr genommen werde, dass sie nicht
übermässig die Schulter belaste. Die Physiotherapie könne man auslaufen lassen,
die Beschwerdeführerin kenne genug Übungen und sei aktiv. Die Arbeitsfähigkeit
werde bei 50 % belassen.
6.10
Im Bericht vom 27. Oktober
2015.
(IV-Nr. 5.6 S. 18) hielt Dr. med. L.___ die Diagnose «Verdacht
auf Bursitis subacromialis Schulter rechts» sowie ein «Status nach ossärem
Ausriss der Supraspinatussehne rechts am 29. Dezember 2014 mit
konservativer Nachbehandlung» fest. Einerseits habe die Beschwerdeführerin
wahrscheinlich eine Reizung der Bursa zwischen Scapula und Thorax erlitten,
andererseits werde jetzt eine Bursitis subacromialis vermutet, weil auch
Ruheschmerzen angegeben würden. Daher sei ihr aus diagnostischen wie auch
therapeutischen Gründen eine Infiltration mit Lidocaine und Kenacort
vorgeschlagen und vorgenommen worden. Danach habe sie keine Schmerzen mehr
gehabt. Die Arbeitsfähigkeit werde bei 50 % belassen.
6.11
Im Bericht vom 13. November
2015.
(IV-Nr. 11 S. 38) hielt Dr. med. L.___ die Diagnosen «Status
nach Schulterinfiltration bei Verdacht auf Bursitis subacromialis rechts
22.
Oktober 2015», «Status nach ossärem Ausriss der Supraspinatussehne
29.
Dezember 2014 mit konservativer Behandlung und minimer
Impingementsituation rechts» fest. Da die Beschwerdeführerin sehr gut auf die
letzte Infiltration reagiert habe und jetzt wiederum etwas ausstrahlende
Beschwerden empfinde, die evtl. den Fokus in der Schulter haben könnten, sei
zuerst mit einem Lokalanästhetikum infiltriert und dann die Bursa punktiert und
Kenacort injiziert worden. Es sei nach wie vor keine volle Arbeitsfähigkeit im
Service gegeben. Die Arbeitsfähigkeit sei bei 50 % belassen worden.
6.12
Anlässlich des Intake-Gesprächs
vom 23. November 2015 (IV-Nr. 7) wurde im entsprechenden Protokoll
festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 1. April 2008 im
Restaurant M.___. Sie sei Allrounderin, arbeite aber hauptsächlich im Service
und das Restaurant gehöre ihrem Lebenspartner. Gemäss Arbeitsvertrag sei sie
70.
% angestellt. Jetzt seien sie und ihr Chef Lebenspartner und sie
arbeite daher mehr so um die 100 % herum. Sie sei im Stundenlohn
angestellt und erhalte CHF 25.00 pro Stunde. Im Monat belaufe sich ihr
Entgelt auf circa CHF 3'000.00, doch dies sei unterschiedlich. Von 1988
bis 1993 sei sie in Russland Lehrerin gewesen. Das Pensum ohne
Gesundheitsschaden betrage 70 - 100 %.
6.13
Im Bericht vom 15. Dezember
2015.
(IV-Nr. 11 S. 33) stellte Dr. med. L.___ die Diagnosen eines
«Status nach Schulterinfiltration bei Verdacht auf Bursitis subacromialis
rechts 22. Oktober 2015 mit nachfolgender muskulärer Reaktion» sowie eines
«Status nach ossärem Ausriss der Supraspinatussehne am 29. Dezember 2014
mit konservativer Behandlung und minimem Restimpingement rechts». Die
Beschwerdeführerin schildere eine TOS (Thoracic Outlet Syndrom)-ähnliche
Symptomatik und eine muskuläre Dekompensation nach der Infiltration. Es sei ihr
dargelegt worden, dass Nacken / Schulter und Arm zusammenhängen
würden und dass solche Beschwerden durchaus möglich seien. Dr. med. L.___ befürworte
hier keine punktförmige Infiltration mit Cortison, sondern Dehnen,
Manipulation, Mobilisation und allfällig Akkupunktur. Es sei ein Rezept eines
Physiotherapeuten abgegeben worden und auf Wunsch der Beschwerdeführerin hin
sollten Olfen Duo Release und Mydocalm verwendet werden. Die Arbeitsunfähigkeit
verbleibe bei 50 %.
6.14
Dr. med. N.___, Innere Medizin, beratender
Arzt der Unfallversicherung B.___ hielt im Vorlageformular vom 6. Januar
2016.
(IV-Nr. 11 S. 31 f.) fest, seit 13. August 2015 bestehe
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Serviceangestellte. Voraussichtlich könne diese Anfang 2016 weiter gesteigert
werden. Zukünftig werde die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit
wieder ohne Einschränkungen ausüben können. In einer den Unfallfolgen
angepassten Tätigkeit bestehe ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit. Die
medizinische Behandlung sei notwendig, zweckmässig und wirtschaftlich. Durch
weitere ärztliche Behandlung der Unfallfolgen sei eine namhafte Verbesserung
des Gesundheitszustandes zu erwarten. Es werde die Weiterführung der Physiotherapie
vorgeschlagen. Bei der Beschwerdeführerin lägen auch unfallfremde Faktoren wie
eine vorbestehende HWS-Problematik vor. Es gelte nun den weiteren
Heilungsverlauf abzuwarten. Es sollte nun eine zunehmende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit erfolgen. Möglicherweise werde die Schulterproblematik durch
eine unfallfremde HWS-Problematik unterhalten.
6.15
Dr. med. L.___ hielt im Bericht
vom 19. Januar 2016 (IV-Nr. 11 S. 27) folgende Diagnosen fest: «Periscapuläre
Muskelverspannungen mit Ausstrahlung in den Oberarm rechts», «Status nach
ossärem Ausriss der Supraspinatussehne am 29. Dezember 2014 mit
konservativer Behandlung und minimalem Restimpingement rechts», «Status nach
Schulterinfiltration bei Verdacht auf Bursitis subacromialis rechts
22.
Oktober 2015 mit nachfolgender überschiessender Reaktion». Die
Beschwerdeführerin sei etwas verunsichert durch die Beschwerden. Dr. med. L.___
denke nicht, dass sie eine strukturelle Läsion habe, aber da es sich um einen
UVG-Fall handle und der Verlauf recht wechselnd sei, habe er sich erlaubt,
jetzt eine Arthro-MRI-Untersuchung einzuleiten. In der Zwischenzeit solle sie
das Mydocalm weiter einnehmen, weil es ihr guttue.
6.16
Im Rahmen der am 25. Januar
2016.
durchgeführten MRT Arthrographie des rechten Schultergelenks (IV-Nr. 11
S. 19) hielt Dr. med. O.___, FMH Radiologie, K.___, folgende Beurteilung
fest: Akromion Typ III mit Bursitis. Status nach Tuberkulum majus Frakturen mit
persistierendem leichtgradigem Knochenmarksödem und Grubenbildung auf Höhe der
Frakturstelle mit Tendinopathie im distalen Ansatz der intakten übrigen
Supraspinatussehne mit leichtgradiger Unterminierung derselben. Normale
Muskelqualität. Narbige Veränderungen über dem inferioren Glenoid, kleine
Grubenbildung am Tuberkulum minus auf Höhe der intakten ansetzenden
Subskapularissehne und kortikale Grubenbildung am intakten Ansatz der
Infraspinatussehne.
6.17
Dr. med. L.___ stellte im Bericht
vom 12. Februar 2016 (IV-Nr. 11 S. 24) folgende Diagnosen:
«Persistierende periscapuläre Muskelverspannungen bei posttraumatischem
Impingement mit Bursitis subacromialis und Acromionabsenkung Schulter rechts»,
«Status nach ossärem Ausriss der Supraspinatussehne rechts 29. Dezember
2014», «Status nach Schulterinfiltration bei Verdacht auf Bursitis
subacromialis rechts 22. Oktober 2015 mit nachfolgender überschiessender
Reaktion». Die Beschwerdeführerin habe eine persistierende leichte
Konfliktsituation und eine Bursitis. Anstatt sie jetzt dauernd zu infiltrieren
oder ihr Medikamente zu geben, mache es mehr Sinn, arthroskopisch die Bursa zu
entfernen und das Acromion abzurunden, um den Abstand, den sie vor der Tuberculum
Fraktur gehabt habe, wieder herzustellen.
6.18
Im Austrittsbericht vom 12. März
2016.
(IV-Nr. 11 S. 12 f.) hielt Dr. med. L.___ betreffend die
Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 8. bis 10. März 2016 folgende
Diagnosen fest:
1.
Posttraumatisches Impingement mit Bursitis subacromialis
Schulter rechts
2.
Status nach ossärem Ausriss der Supraspinatussehne 29. Dezember
2014.
rechts
Am 8. März 2016 sei betreffend die
Diagnose 1 eine arthroskopische Bursektomie und Acromioplastik der Schulter
rechts durchgeführt worden (vgl. Operationsbericht, IV-Nr. 11 S. 11).
Es sei ein komplikationsloser Verlauf gegeben. Die Beschwerdeführerin habe nach
Hause entlassen werden können, es folge eine ambulante Behandlung. Es sei eine
Mobilisation mit Mitella und eine Instruktion mit Pendelübungen und aktiv
assistierten Mobilisationsübungen erfolgt. Nach dem Austritt werde eine
Selbstmobilisation durchgeführt.
6.19
Im Bericht vom 12. April
2016.
(IV-Nr. 11 S. 10) hielt Dr. med. L.___ aufgrund der Kontrolle
vom 4. April 2016 folgende Diagnosen fest: «Status nach arthrotischer
Bursektomie und Acromioplastik Schulter rechts am 8. März 2016», «Status
nach ossärem Ausriss der Supraspinatussehne 29. Dezember 2014 rechts mit
konservativer Therapie», «rezidivierende Myogelosen des Levatoransatzes
rechts», «Status nach Schulterinfiltration bei Verdacht auf Bursitis
subacromialis rechts 22. Oktober 2015 mit nachfolgender überschiessender
Reaktion». Rein radiologisch sei die Acromioplastik genügend. Die Beschwerdeführerin
habe auch eine sehr gute Beweglichkeit bei minimer Weichteilspannung. Deshalb
könne der Aufbau normal fortgesetzt werden. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin
hin sei sie 10 % arbeitsfähig geschrieben worden. Dr. med. L.___
möchte nicht, dass sie sich überfordere. Woher die lanzinierenden Schmerzen
stammten, könne er letztendlich nicht sagen. Er denke, die Beschwerdeführerin
habe noch eine gewissen Scapuladysfunktion mit Myogelosen, diese könne der
Physiotherapeut angehen, deshalb sei ihr ein Rezept mitgegeben worden. Dr. med.
L.___ denke nicht, dass eine Bandscheibenproblematik bestehe, weshalb er
versucht habe, die Beschwerdeführerin zu beruhigen.
6.20
Dr. med. L.___ führte im Bericht
vom 3. Mai 2016 (IV-Nr. 11 S. 6) folgende Diagnosen auf:
«Persistierende Knackphänomene und endgradige Reizungen der Schulter rechts bei
Status nach arthrotischer Bursektomie und Acromioplastik am 8. März 2016»,
«Status nach ossärem Ausriss der Supraspinatussehne 29. Dezember 2014
rechts mit konservativer Behandlung», «Status nach Schulterinfiltration bei
Verdacht auf Bursitis subacromialis rechts 22. Oktober 2015 mit
nachfolgender überschiessender Reaktion». Dr. med. L.___ denke, die
Beschwerdeführerin überfordere sich und erwarte etwas zu viel. Schliesslich sei
eine Bursektomie und eine Acromioplastik gemacht worden. Die Beschwerdeführerin
habe eine sehr gute Beweglichkeit, aber wenn sie die Beweglichkeit völlig
ausreize, klemme sie wieder die vor kurzem operierten Strukturen ein. Sie könne
jetzt ruhig locker schwimmen. Sie könne auch andere Übungen machen, aber sie
solle mit der Turnerei aufhören. Im Moment wolle Dr. med. L.___ keine
Infiltrationen machen, die Beschwerdeführerin wolle auch kein Kortison, aber
sie frage nach einer anderen Wunderspritze. Wenn sie das nächste Mal Probleme
habe, überlege sich Dr. med. L.___, subacromial ein Viskosupplement zu
spritzen. Die Arbeitsfähigkeit sei auf 25 % festgelegt worden.
6.21
Dr. med. L.___ bestätigte im
Bericht vom 10. Juni 2016 (IV-Nr. 20 S. 13) die im Bericht vom 3. Mai
2016.
gestellten Diagnosen (vgl. E. II. 6.20 hiervor) und diagnostizierte neu
«multiple wechselnde Myogelosen des Schultergürtels rechts». Vieles bei der
Beschwerdeführerin sei funktionell bedingt und deshalb sei eine funktionelle Therapie
mit einer gewissen Begleitung sinnvoll. Die Beschwerdeführerin habe von
Bekannten von einer Therapie einer Therapeutin in der Physiotherapie [...]
gehört, deshalb sei ihr ein Rezept dafür ausgestellt worden. Sie dürfe ruhig
ihr Kombipräparat einnehmen, obwohl es eigentlich für Arthrose gedacht sei, was
sie nicht habe. Die Arbeitsunfähigkeit sei bei 75 % belassen worden.
6.22
Im Bericht vom 8. Juli 2016
(IV-Nr. 20 S. 12) stellte Dr. med. L.___ fest, die Arbeitsfähigkeit
sei jetzt zügig zu steigern und nicht 10 %-weise, wie sich die
Beschwerdeführerin dies vorgestellt habe. Daher sei die Beschwerdeführerin ab
9.
Juli 2016 zu 50 % arbeitsfähig geschrieben worden. Die
Physiotherapie solle weiterlaufen.
6.23
Im Bericht vom 5. August
2016.
(IV-Nr. 20 S. 11) wies Dr. med. L.___ die Diagnosen
«persistierende periscapuläre Muskelverspannungen bei posttraumatischem
Impingement mit Bursitis subacromialis Schulter rechts», «Status nach ossärem
Ausriss der Supraspinatussehne rechts 29. Dezember 2014 rechts», «Status
nach Schulterinfiltration bei Verdacht auf Bursitis subacromialis rechts
22.
Oktober 2015 mit nachfolgender überschiessender Reaktion». Die
Arbeitsunfähigkeit müsse noch eine Weile bei 50 % belassen werden. Die
Therapie bei der Physiotherapeutin sollte weitergeführt werden und, da Wärme
guttue, weil ein Grossteil der Beschwerden muskuläre Verspannungen seien, sei
Voltaren Dolo Wärmepflaster verordnet worden, die sie auch tagsüber drauflassen
könne.
6.24
Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ stellte
in seiner Stellungnahme vom 30. August 2016 (IV-Nr. 14 S. 2 f.) als
Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen «Status nach
arthroskopischer Bursektomie und Acromioplastik am 8. März 2016 nach
Skiunfall» fest. In der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte habe ab
29.
Dezember 2014 eine 100%ige, ab 27. April 2015 eine 75%ige, ab
4.
Juni 2015 eine 70%ige, ab 6. Juli 2015 eine 60%ige und ab
13.
August 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 8. März
2016.
bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, zeitlich 50 % ab 2. Mai
2016, eventuell mit verminderter Leistungsfähigkeit. Im Zeitpunkt der letzten
orthopädischen Untersuchung habe eine eventuelle Verminderung der
Leistungsfähigkeit nicht angegeben werden können. Ebenso wenig der weitere
Heilungsprozess. Auch der Hausarzt Dr. med. I.___ habe darüber keine
Angaben gemacht (vgl. IV-Nr. 12). Es werde empfohlen, bei Dr. med. L.___
anzufragen, ob und wie die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seit 2. Mai
2016.
fortgeschritten sei. In einer Verweistätigkeit – ohne Heben schwerer
Lasten über Schulterhöhe und ohne enggradige Bewegungen mit dem rechten Arm –
bestehe ab 2. Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es seien keine
weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt.
6.25
Dr. med. L.___ hielt in seinem
Schreiben vom 5. September 2016 (IV-Nr. 16) fest, er habe die
Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2016 bis 8. Juli 2016 zu 25 %
arbeitsfähig geschrieben, ab dem 9. Juli 2016 zu 50 %. Die letzte
Kontrolle sei am 1. September 2016 erfolgt, die Beschwerdeführerin habe
dann mit der 50%igen Arbeitsfähigkeit wieder Mühe bekundet, so dass keine
weitere Steigerung vorgenommen worden sei.
6.26
Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ hielt
in seiner Stellungnahme vom 20. September 2016 (IV-Nr. 18) fest, die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte habe ab
3.
Mai 2016 25 % betragen und ab 9. Juli 2016 bis auf Weiteres 50 %.
Der Beschwerdeführerin sei eine Verweistätigkeit ganztags zumutbar. Diese dürfe
weder das Heben von schweren Lasten auf oder über Schulterebene noch das
Ausführen von repetitiven Bewegungen des rechten Oberarms gegenüber der
Schulter oder die dauernde Belastung des rechten Arms beinhalten. Weitere
medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt.
6.27
Anlässlich der am 6. Oktober
2016.
durchgeführten MRT der HWS (IV-Nr. 26 S. 3) hielt Dr. med. O.___
folgende Beurteilung fest: Osteochondrose mit Spondylose und Diskusprotrusion
C5/6 mit linksbetonter Unkovertebralarthrose und linksseitiger foraminaler
diskal und degenerativ bedingter Kompression von C6, eingeengter
Foraminaleingang rechts mit möglicher Irritation von C6 rechts. Chondrose mit
Spondylose und breitbasiger Diskusprotrusion nach foraminal ausladend C4/5
unter leicht linksseitiger Betonung mit möglicher Irritation der Nervenwurzel
C5 links im Foraminaleingang.
6.28
Im Bericht betreffend die
Sprechstunde für Wirbelsäulenchirurgie vom 9. November 2016 (IV-Nr. 26
S. 1 f.) hielt Prof. Dr. med. P.___, Leiter Wirbelsäulenchirurgie, Spital G.___,
folgende Diagnose fest:
Chronisches Nacken- / Schulter-Syndrom
rechtsbetont
Die Beschwerdeführerin sei mit einer
recht ausgeprägten Schmerzproblematik im Nacken- und Schulterbereich rechts
vorstellig geworden. Relevante radikuläre Beschwerden bestünden nicht. Einzig
beim Schwimmen verspüre sie auf der linken Seite gelegentlich ein Einschlafen
der Hände, wobei keine spezifische / dermatombezogene Pathologie
vorzuliegen scheine. Man könne von der Bildgebung her die erwähnten
degenerativen Veränderungen aufführen, die wahrscheinlich eine gewisse
Schmerzrelevanz hätten, die Veränderungen seien aber recht diffus und erlaubten
keine gezielte Schmerztherapie durchzuführen. Empfehlung sei hier, dass die
Beschwerdeführerin jetzt für eine gewisse Zeit konstant einen Entzündungshemmer
wie Xepho oder ähnliches einnehme, um eine Beruhigung der Schmerz-situation zu
erreichen, und gleichzeitig ihre physischen Aktivitäten beibehalte oder sogar steigere.
Wahrscheinlich werde sich hier ein wellenförmiger Verlauf einstellen mit
sporadischen Schmerzexazerbationen. Gegebenenfalls blieben hier die
symptomatischen Massnahmen mit einer Bedarfsanalgesie. Sollte sich eine klare
radikuläre Problematik links oder auch rechts in Vordergrund stellen, könnte
man sicherlich auch mittels einer Infiltration nachhelfen. Eine chirurgische
Behandlungsindikation stehe im Moment nicht zur Diskussion.
6.29
Die Abklärungsfachfrau D.___
hielt im Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Februar 2017 (IV-Nr. 23) folgende
Bemerkungen fest (S. 8 f.): Die Abklärungen hätten ergeben, dass die
Beschwerdeführerin heute – bei voller Gesundheit – mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Ausmass von 70 %
nachginge. Entsprechend fielen 30 % in den Aufgabenbereich Haushalt.
Demzufolge komme zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte
Bemessungsmethode zur Anwendung. Aus medizinischer Sicht bestehe für eine
angepasste Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Bei einem
ausserhäuslichen Anteil von 70 % und einer Einschränkung von 0 %
ergebe sich ein Behinderungsgrad von 0 %. Im Aufgabenbereich Haushalt sei
unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort keine
Einschränkung erhoben worden. Bei einem Anteil von 30 % und einer
Einschränkung von 0 % ergebe sich ein Behinderungsgrad von 0 %. Unter
Anwendung der gemischten Bemessungsmethode resultiere letztlich ein
Gesamtinvaliditätsgrad von 0 %. Es bestehe kein Anspruch auf eine Rente
der Invalidenversicherung, der Antrag sei abzuweisen.
6.30
Im provisorischen
Austrittsbericht vom 27. April 2017 (IV-Nr. 28) der Klinik Q.___ wurden
betreffend die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 6. bis 29. April
2017.
folgende Diagnosen ausgewiesen:
−
Zervikozephales und -brachiales
Schmerzsyndrom rechtsbetont mit / bei:
−
Status nach ossärem Ausriss
der Supraspinatussehne rechts nach Sturz am 29. Dezember 2014
−
Status nach
posttraumatischer frozen-shoulder mit Impingement-Symptomatik, nach
Physiotherapie regredient
−
Status nach Infiltration
der Schulter bei Verdacht auf Bursitis subacromialis
−
MRI Schulter rechts
25.
Januar 2016: Bursitis, Status nach Tuberculum-majus-Fraktur
−
MRI HWS 6. Oktober
2016: Degenerative Veränderungen, Diskusprotrusion C5/6 mit linksseitiger
foraminaler, diskal und degenerativ bedingter Kompression von C6, eingeengter
Foraminaleingang rechts mit möglicher Irritation von C6 rechts; breitbasige
Diskusprotrusion C4/5 mit möglicher Irritation der Nervenwurzel C5 links
−
Status nach helicobacter-positiver
Gastritis mit Eradikation 2011 und 2016
−
Status nach
Colon-Polypektomie 2011
−
Status nach mehreren gynäkologischen
Operationen
Die Beschwerdeführerin sei von zu Hause
zur muskuloskelettalen Rehabilitation zugewiesen worden. Sie habe beim Eintritt
subjektiv über Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den
Nacken, Hals, Rücken und lateralen Thorax sowie Oberarm rechts geklagt.
Gelegentliches Einschlafgefühl der rechten Finger v.a. beim Schwimmen sowie
Ausstrahlung in die linksseitige Schultergürtelregion und den linken Oberarm.
Es handle sich um einen Dauerschmerz, der auch nachts bis maximal 9/10 auf der
VAS bestünde. Auch in die rechte Kopfseite würden die Beschwerden ausstrahlen.
In der klinischen Untersuchung imponiere ein Schulterschiefstand rechts von
2.
cm, Wirbelsäule im Lot, KSA 8/20 cm. Beweglichkeit der HWS für
Lateroflexion und Rotation leicht eingeschränkt. Muskulärer Hypertonus im
Schultergürtelbereich beidseits. Bei den oberen Extremitäten habe ein
ausgeprägtes Knirschen bei der passiven und aktiven Beweglichkeit beider
Schultergelenke bestanden, Angabe von Sensibilitätsminderung über dem dorsalen
Unterarm sowie in der dorsalen Seite von Dig. II und IV links. Grobe Kraft
schmerzbedingt beidseits gemindert. Bei den unteren Extremitäten Sensibilität
auf Berührung seitengleich angegeben. Babinski beidseits negativ. Komplizierte
Gangarten seien möglich gewesen.
Die Beschwerdeführerin sei ins
angepasste multimodale Therapieprogramm aufgenommen worden mit dem Ziel der
Schmerzlinderung, Haltungsverbesserung und Verbesserung des Gangbildes sowie
Steigerung der physischen und psychischen Belastbarkeit. Das Trainingsprogramm
sei stufenweise aufgebaut worden. In einer ersten Phase lägen die Schwerpunkte
in der Detonisierung der hypertonen Muskulatur, in der zweiten Phase sei es um
die gezielte Kräftigung der Schultergürtelregion / Stabilisation der Muskulatur
gegangen, in der dritten Phase sei der Fokus auf der Verbesserung der
körperlichen Belastbarkeit gelegen. Medizinisch sei der Verlauf
komplikationslos geblieben und die Laborkontrollen hätten keine Auffälligkeiten
gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe am 29. April 2017 nach Hause
entlassen werden können.
6.31
Dr. med. J.___ hielt aufgrund der
MRT der BWS vom 15. Mai 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 6) fest,
insgesamt unauffälliger MRT-Befund der BWS ohne fortgeschritten degenerative
Veränderungen mit Kompression neuraler Strukturen. Keine entzündliche
Spondylarthrose, keine Myelopathie und keine Spinalkanalstenose im
Untersuchungsbereich. Nebenbefundlich Hämangiom BWK 10.
6.32
Im Sprechstundenbericht für
Wirbelsäulenchirurgie vom 29. Juni 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 9)
hielten Dr. med. R.___, Assistenzärztin Orthopädie, und Prof. Dr. med. P.___,
Leiter Wirbelsäulenchirurgie, Spital G.___, die Diagnose eines «chronischen
Nacken- / Schulter-Syndroms rechtsbetont» fest. Seit dem letzten
Sprechstundenbericht hätten sich die Befunde nicht massgeblich verändert. Die
Beschwerdeführerin sei mit einer recht ausgeprägten Schmerzproblematik im
Nacken- und Schulterbereich rechts vorstellig geworden. Beim letzten Mal sei
ihr empfohlen worden, eine Analgesie mit Xepho durchzuführen. Dies habe sie
gemacht. Darunter seien die Schmerzen linksseitig teilweise verschwunden.
Rechts bestünden diese jedoch nach wie vor. Auch im CT der HWS könne keine
genaue Erklärung für die Schmerzen der Beschwerdeführerin gefunden werden.
Lediglich die foraminale Enge C5/6 könnte ein Problem darstellen. Daher würden
sie gerne die C6-Wurzel mit einer periradikulären Therapie adressieren. Je nach
Infiltrationserfolg werde man weitere Schritte in die Wege leiten. Rein von der
Bildgebung her sei es den Ärzten jedoch nicht möglich, eine eindeutige Ursache
für die Schmerzen und damit für die Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen.
6.33
Im Bericht «CT HWS / CT-gesteuerte
periradikuläre Therapie C6 rechts» vom 13. Juli 2017 (Beschwerdebeilage
Nr. 11) hielt Dr. med. F.___, Spital G.___, folgenden Befund fest: CT in
Rückenlage mit Kopfdrehung nach links, Darstellen C5-Th1. Osteochondrose mit
höhengeminderten Bandscheiben C5/6, C6/7. Bilaterale links meist ausgeprägte
Unkarthrose C6/7 mit links meist ausgeprägter osteodiskogener Foramenstenose,
keine relevante Facettengelenksarthrose. Unter sterilen Kautelen Vorbringen
einer 24G Nadel bis knapp intraforminal C5/6 rechts. Dokumentation der
extravaskulären Lage der Nadelspitze mit wenig Kontrastmittel, diese fliesse
periradikulär. Darauf Infiltration mit 1,5 ml Ropivacain 0,2 % und
4.
mg Fortecoin, hierbei könnten bekannte Beschwerden provoziert werden.
Postinterventionell, in der Anästhesiephase, fast vollständige Beschwerderückbildung,
VAS 7 auf 1. Abwarten der Steroidwirkung.
Ähnliche Befunde und Angaben machte Dr.
med. F.___ auch in den Berichten vom 24. August bzw. 23. November 2017
(Beschwerdebeilage Nrn. 12, 14) betreffend die CT-HWS / CT-gesteuerte
periradikuläre Therapie C6 rechts vom 23. August 2017 bzw. vom
23.
November 2017.
6.34
Dr. med. S.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Juli
2017.
(IV-Nr. 30 S. 2 f.) fest, es bestünden für eine
versicherungsmedizinische Beurteilung keine neuen medizinischen Fakten. Den
neuen ärztlichen Berichten könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, die
eine andere Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten als die in der RAD-Stellungnahme
vom 20. September 2016 (vgl. E. II. 6.26 hiervor) angenommene. Es seien
auch keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt. Es lägen weder neue
Diagnosen vor noch sei der Sachverhalt bloss anders bewertet und daraus andere
Schlussfolgerungen gezogen worden. Es könne am Vorbescheid vom 23. März
2017.
festgehalten werden.
6.35
In dem von Russisch auf Deutsch
übersetzten Bericht der durchgeführten MRT des rechten Schultergelenks unter
Einbezug von Weichteilgewebe im Bereich des Schulterblatts vom 3. August
2017.
(Beschwerdebeilage Nr. 15) hielt Dr. med. T.___, H.___, folgende
Beurteilung fest: Gemäss den Ergebnissen der Magnetresonanztomographie seien
Anzeichen des Kompressionssyndroms der Sehne Musculus supraspinatus und einer
mittelgradigen Arthrose des Akromioklavikulargelenks zu erkennen. Alte
osteochondrale Schädigung des Tuberculum majus humeri. Degenerative Veränderungen
der hinteren Abschnitte der Gelenklippe. Minimale Bursitis subacromialis und
subscapularis; lokale Flüssigkeitsansammlung zwischen der Pars spinalis und der
Pars acromialis des Musculus deltoideus.
6.36
Dr. med. L.___ stellte im Bericht
vom 21. August 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 8) folgende Diagnosen:
−
Persistierende
Schulterschmerzen vom Impingementtyp bei im externen MRT nachgewiesenem
Flüssigkeitssaum im Bereich der Bursa subacromialis Schulter rechts
−
Status nach ossärem Ausriss
der Supraspinatussehne rechts am 29. Dezember 2014 mit konservativer
Therapie
−
Status nach
arthroskopischer Bursektomie und milder Acromioplastik Schulter rechts am
8.
März 2016
Er habe die Beschwerdeführerin seit dem
27.
März 2017 nicht mehr gesehen. Zur Konsultation vom 17. August
2017.
bringe sie umfangreiches Abklärungsmaterial mit. Er sehe höchstens eine
leichte Einengung unter dem AC-Gelenk, aber das AC-Gelenk sei heute überhaupt
nicht dolent gewesen, deshalb sei dem Wunsch der Beschwerdeführerin
entsprechend subacromial die zweite Spritze mit Dexametason 2 mg
durchgeführt worden. Die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung sei nachgetragen
worden. Er werde die Beschwerdeführerin in einem Monat wieder sehen. In der
Zwischenzeit werde auf Veranlassung von Prof. Dr. med. P.___ die linke Seite
der Wirbelsäule infiltriert.
6.37
Im Situationsbericht vom
23.
August 2017 (IV-Nr. 31) betreffend die Anfrage der
Beschwerdegegnerin in Bezug auf die geplante Änderung der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV), welche die gemischte Methode neu regle, hielt die
Abklärungsfachfrau D.___ fest, solchenfalls betrage der Ausfall in
ausserhäuslichen Tätigkeiten 8,7 % und der Gesamtinvaliditätsgrad aufgrund
der neuen Berechnung 6,09 %.
7.
Aufgrund der sich
präsentierenden medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass bei der
Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung ihres somatischen
Gesundheitszustandes, im Wesentlichen eine Schmerzproblematik in Bezug auf ihre
rechte Schulter, vorliegt. Eine Beeinträchtigung ihres psychischen
Gesundheitszustandes ist weder dokumentiert noch wird ein solcher von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hatte sich
anlässlich des Unfallereignisses vom 29. Dezember 2014 (Skisturz) einen
ossären Ansatzriss der Supraspinatussehne zugezogen, der konservativ mittels
Physiotherapie und Schmerzmittel behandelt wurde (vgl. E. II.
6.1
- 6.3 hiervor). Es entwickelte sich anschliessend im März 2015 eine
posttraumatische Frozen Shoulder (vgl. E. II. 6.4 hiervor), die im April 2015 sodann
als «milde residuelle Kapselsteife» und im Juni 2015 als «residuelle
Kapselsteife mit periartikulären Muskelverspannungen» bezeichnet wurde. Das der
Beschwerdeführerin ab dem 27. April 2015 wieder zumutbare Arbeitspensum in
ihrer angestammten Tätigkeit im Service von 25 % wurde ab 4. Juni 2015
auf 30 % erhöht (vgl. E. II. 6.5 f. hiervor). Die Beweglichkeit der
Schulter wurde durch den behandelnden orthopädischen Chirurgen Dr. med. L.___
im Juli und Augst 2015 als «hervorragend» bezeichnet, wobei es noch
Einschränkungen bei der Aussenrotationsfähigkeit gebe. Die Schultersteife habe sich
fast vollständig verflüchtigt (vgl. E. II. 6.7 f. hiervor). Ab 13. August
2015.
wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 50 % erhöht
(vgl. E. II. 6.8 hiervor). Der im Bericht vom 14. August 2015
festgestellte und als «geblieben» qualifizierte subacromiale Konflikt wurde
auch in den nachfolgenden Arztberichten von Dr. med. L.___ bestätigt: So
diagnostizierte dieser im Bericht vom 14. August 2015 erstmals eine subacromiale
Impingementsymptomatik und wies zugleich darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin eine forcierte und exzessive Rehabilitation betrieben habe
(vgl. E. II. 6.8 hiervor). Bereits im September wurde dann eine «abklingende»
Impingementsymptomatik ausgewiesen (vgl. E. II. 6.9 hiervor) und im Bericht vom
27.
Oktober 2015 die Verdachtsdiagnose auf eine Bursitis subacromialis gestellt
(vgl. E. II. 6.10 hiervor). Die am 22. Oktober 2015 durchgeführte
Infiltration des Schultergelenkes (vgl. E. II. 6.10 hiervor) führte lediglich
kurzzeitig zu einem Erfolg im Sinne einer Schmerzreduktion. Bereits ab Mitte
November klagte die Beschwerdeführerin jedoch erneut über etwas ausstrahlende
Beschwerden in den Nacken, die Schulter und in den Arm (vgl. E. II. 6.11, 6.13
hiervor). Es erfolgte wiederum eine konservative Therapie. Aufgrund der in
diesem Zusammenhang erstmals am 19. Januar 2016 (vgl. E. II. 6.15 hiervor)
festgestellten periscapulären Muskelverspannungen mit Ausstrahlung in den
rechten Oberarm wurde am 25. Januar 2016 eine MRT-Arthrographie
durchgeführt (vgl. E. II. 6.16 hiervor). Dr. med. L.___ bestätigte im
darauffolgenden Bericht vom 12. Februar 2016 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) die
bereits vor der Durchführung des bildgebenden Verfahrens festgestellten Diagnosen
von «persistierenden periscapulären Muskelverspannungen bei posttraumatischem
Impingement mit Bursitis subacromialis und Acromionabsenkung der rechten
Schulter». Aufgrund des posttraumatischen Impingements mit Bursitis
subacromialis wurde am 8. März 2016 ein operativer Eingriff einer
arthroskopischen Bursektomie und Acromioplastik der rechten Schulter
durchgeführt (vgl. E. II. 6.18 hiervor). Der Verlauf gestaltete sich
komplikationslos mit einer sehr guten Beweglichkeit bei minimer
Weichteilspannung (vgl. E. II. 6.18 f. hiervor). Auf Wunsch der
Beschwerdeführerin wurde sie ab 4. April 2016 zu 10 % arbeitsfähig
geschrieben. Es persistierten indes weiterhin Schmerzen und im Bericht vom
3.
Mai 2016 (vgl. E. II. 6.20 hiervor) wurden persistierende
Knackphänomene und eine endgradige Reizung der rechten Schulter festgehalten.
Es wurde auch hier wieder auf eine sehr gute Beweglichkeit der Schulter
hingewiesen und darauf, dass die Beschwerdeführerin die vor kurzem operierten
Strukturen wieder einklemme, wenn sie die Beweglichkeit völlig ausreize. Die
Arbeitsfähigkeit wurde auf 25 % festgelegt. Dr. med. L.___ sprach sodann
im Bericht vom 10. Juni 2016 von «funktionell bedingten» Schmerzen (vgl. E.
II. 6.21 hiervor) und schrieb die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2016 zu
50.
% arbeitsfähig (vgl. E. II. 6.22, 6.25 hiervor). Die bereits im Februar
2016.
ausgewiesene Diagnose bestätigte der behandelnde orthopädische Chirurg im
Bericht vom 5. August 2016 (vgl. E. II. 6.23 hiervor) als «persistierende
periscapuläre Muskelverspannungen bei posttraumatischem Impingement mit
Bursitis subacromialis der rechten Schulter». Auch in den nachfolgend erstellten
medizinischen Berichten stehen die Schmerzen der Beschwerdeführerin im Nacken
und in der Schulter im Vordergrund: So stellte der Wirbelsäulenchirurg Prof.
Dr. med. P.___ im Sprechstundenbericht vom 9. November 2016 (vgl. E. II.
6.28
hiervor) die Diagnose eines «chronischen
Nacken- / Schultersyndroms rechtsbetont» und empfahl die Einnahme
eines Entzündungshemmers und im provisorischen Austrittsbericht der Klinik Q.___
vom 27. April 2017 (vgl. E. II. 6.30 hiervor) wurde ein «zervikozephales und
-brachiales Schmerzsyndrom rechtsbetont» diagnostiziert. Im Rahmen dieses
Aufenthalts wurden die festgelegten Ziele einer Schmerzlinderung und
Verbesserung der Stellung des Oberarmkopfes erreicht (IV-Nr. 28
S. 2). Bereits im Sprechstundenbericht von Prof. Dr. med. P.___ und der
Assistenzärztin Dr. med. R.___ vom 29. Juni 2017 (vgl. E. II. 6.32
hiervor) wurde aber wieder eine recht ausgeprägte Schmerzproblematik im Nacken-
und Schulterbereich festgehalten. Unter der Behandlung mit dem
Entzündungshemmer seien die Schmerzen linksseitig verschwunden, rechts seien
diese indes nach wie vor vorhanden. Da diese auch aufgrund der durchgeführten MRT
der BWS vom 15. Mai 2017 (vgl. E. II. 6.31 hiervor) nicht erklärt werden
konnten, jedoch von einer problematischen forminalen Enge C5/6 ausgegangen
wurde (vgl. E. II. 6.32 hiervor), wurde eine Infiltration der C6-Wurzel
durchgeführt (vgl. E. II. 6.33 hiervor). Auch dieser medizinische Eingriff führte
jedoch nicht zu einer vollständigen Schmerzreduktion. So hielt Dr. med. L.___
im Bericht vom 21. August 2017 persistierende Schulterschmerzen und eine
höchstens leichtgradige Einengung des AC-Gelenkes fest (vgl. E. II. 6.36
hiervor).
7.1
Aufgrund der sich
präsentierenden medizinischen Akten kann bei der Beschwerdeführerin von einem
seit dem Unfallereignis vom 29. Dezember 2014 im Wesentlichen gleichgebliebenen
Zustand ausgegangen werden. So steht bei der Beschwerdeführerin nach wie vor
eine Schmerzproblematik im Bereich der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den
Nacken und den rechten Arm im Vordergrund, die sich weder durch konservative Behandlungen
noch durch den operativen Eingriff vom 8. März 2016 in relevanter Weise
verbessert hat. Es kann daher dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
gefolgt werden, wonach von einer verschlimmerten gesundheitlichen Situation mit
jeder weiteren durchgeführten Behandlung (A.S. 19) auszugehen sei. In
diesem Zusammenhang kann auch der durch die Beschwerdeführerin geltend
gemachten, jedoch nicht begründeten Verschlechterung aufgrund des Berichts des H.___s
vom 3. August 2017 (vgl. E. II. 6.35 hiervor) nicht gefolgt werden
(A.S. 20). Denn die Ergebnisse im entsprechenden Bericht weichen nicht
wesentlich von den zuvor diagnostizierten Befunden ab. So konnte in Bezug auf
die im Bericht des H.___s vom 3. August 2017 festgestellten Anzeichen eines
Kompressionssyndroms der Sehne des Musculus supraspinatus bei der am
25.
Januar 2016 durchgeführten MRT Arthrographie (vgl. E. II. 6.16
hiervor) eine Tendinopathie im distalen Ansatz der intakten übrigen
Supraspinatussehne mit leichtgradigen Unterminierung derselben objektiviert
werden. Die im H.___-Bericht vom 3. August 2017 weiter festgestellte
mittelgradige Arthrose des Akromioklavikulargelenks wird durch die kurze Zeit
später durch Dr. med. L.___ durchgeführte Untersuchung vom 17. August 2017
etwas entkräftet. So hielt er im Bericht vom 21. August 2017 (vgl. E. II.
6.36
hiervor) fest, das AC-Gelenk sei überhaupt nicht dolent gewesen und es sei
höchstens eine leichte Einengung unter dem AC-Gelenk gegeben. Ausserdem wurde
bereits im Bericht vom 14. August 2015 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) ein
verbleibender subacromialer Konflikt ausgewiesen. Es kann daher auch
diesbezüglich nicht von einem veränderten bzw. wesentlich verschlechterten
Gesundheitszustand ausgegangen werden.
7.2
Es kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht
umstritten ist. Dies gilt denn auch für die attestierten Arbeitsfähigkeiten der
Beschwerdeführerin. Es kann diesbezüglich auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte
Dres. med. C.___ und E.___ vom 30. August, 20. September 2016 und
18.
Juli 2017 (vgl. E. II. 6.24, 6.26 und 6.34 hiervor) abgestellt werden.
Diese stimmen mit den in den Akten dokumentierten Unfallscheinen überein (vgl.
IV-Nrn. 11 S. 3, 26 S. 4). Somit ist von folgenden
Arbeitsfähigkeiten auszugehen: In der angestammten Tätigkeit als
Serviceangestellte bestand ab 29. Dezember 2014 (Unfallereignis) eine 100%ige,
ab 27. April 2015 eine 75%ige, ab 4. Juni 2015 eine 70%ige, ab
6.
Juli 2015 eine 60%ige und ab 13. August 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
Vom 8. März 2016 betrug die Arbeitsunfähigkeit 100 %, ab 3. Mai 3016
75.
% und ab 9. Juli 2016 bis auf Weiteres 50 %. Ab 2. Mai
2016.
war der Beschwerdeführerin eine Verweistätigkeit – ohne das Heben von
schweren Lasten auf oder über Schulterebene oder repetitiven Bewegungen des
rechten Oberarms gegenüber der Schulter bzw. dauernder Belastung des rechten
Arms – zu 100 % zumutbar.
8.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob
der Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Februar 2017 (vgl. E. II. 6.29
hiervor; IV-Nr. 23) eine genügende Grundlage für die Bemessung des
Invaliditätsgrads darstellt:
8.1
Für den Beweiswert eines
Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist
wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den
medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen
hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei
divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der
Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen
Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an
Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der
Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20 S. 60
E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen
der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547,
133.
V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V
93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015
E. 4.1.1,9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).
8.2
Den ärztlichen Schätzungen der
Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der
Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode
des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich
nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung
der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der
konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der
Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine
geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung
dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu
den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit
zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben
der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen
(SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1).
8.3
Der Abklärungsbericht Haushalt
vom 24. Februar 2017 (vgl. E. II. 6.29 hiervor) wurde von der
Abklärungsfachfrau D.___ erstellt. Es handelt sich somit bei ihr um eine dazu
qualifizierte Person. Beim Gespräch waren die Beschwerdeführerin und die
Abklärungsfachfrau D.___ anwesend. Da die Abklärungsfachfrau unter anderem
Angaben zu den Wohnverhältnissen macht, ist davon auszugehen, dass sie die
Beschwerdeführerin zu Hause besucht hat (IV-Nr. 23 S. 6; nach
Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des
Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH]). Weiter werden im entsprechenden Bericht unter
dem Titel «Beginn und Ausmass der Beschwerde» zunächst Angaben zur «Ausgangslage»
gemacht, wobei u.a. Angaben zu den in den Vorakten geschätzten Arbeitsfähigkeiten
anhand der RAD-Stellungnahmen ausgewiesen werden (IV-Nr. 23 S. 2).
Aus diesen geht auch hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein Status nach
arthroskopischer Bursektomie und Acromioplastik am 8. März 2016 besteht.
Es ist somit davon auszugehen, dass der Abklärungsfachfrau sowohl die örtlichen
und räumlichen Verhältnisse als auch die medizinischen Diagnosen und die sich
daraus ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Zudem werden im Bericht auch
die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen gesundheitlichen
Situation und ihren Aufgaben im Haushalt wiedergegeben (IV-Nr. 23 S. 3,
6.
ff.). Die Feststellungen der Abklärungsfachfrau erscheinen zudem plausibel
und schlüssig: Es ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, der
medizinischen Dokumentation und der zumutbaren Hilfe ihres Lebenspartners nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht eingeschränkt sei (IV-Nr. 23
S. 8). So gibt die Beschwerdeführerin an, die Planung und Organisation des
Haushalts im gleichen Masse auszuführen wie vor der gesundheitlichen
Einschränkung. Da sie nicht gerne koche, übernehme dies in der Regel ihr
Lebenspartner. Dies sei aber schon immer so gehandhabt worden und habe keinen
Zusammenhang mit den gesundheitlichen Einschränkungen. Sie könne Abstauben, Staubsaugen,
die Bodenpflege sowie die Reinigung der Badezimmer ausführen, wobei sie die
Arbeit auf verschiedene Tage verteile, damit sie den Arm nicht überbelaste. Der
Lebenspartner habe sie hierbei auch schon vor dem Sturz unterstützt. Die
Beschwerdeführerin wasche, hänge die Wäsche auf, bügle sie und lege sie
zusammen. Sie wasche nebst den Kleidern für sich und den Lebenspartner auch
einen Teil der Tischtücher für das Restaurant. In der Regel sei sie hierbei
nicht auf Hilfe angewiesen. Wenn es ihr gesundheitlich schlecht gehe, helfe ihr
der Lebenspartner. Beim Wechseln der Bettwäsche helfe ihr eine Angestellte des
Restaurants. Es seien weder Haustiere noch ein Garten vorhanden. Vor der
gesundheitlichen Einschränkung sei die Beschwerdeführerin keiner gemeinnützigen
Arbeit nachgegangen, habe keine Kleider selber hergestellt und sei auch keinem
künstlerischen Schaffen nachgegangen. Die Beschwerdeführerin gebe an, mit dem
Arm alle Arbeiten im Haushalt ausführen zu können wie vorher. Sie benötige
heute mehr Zeit dazu und müsse sich diese einteilen. In der Freizeit versuche
sie den Arm möglichst zu schonen.
8.4
Damit ist der Abklärungsbericht
Haushalt vom 24. Februar 2017 als voll beweiskräftig zu qualifizieren. Es
kann daher auf die darin bei den Haushaltarbeiten festgestellte Einschränkung
der Beschwerdeführerin 0 % abgestellt werden.
9.
Es ist daher nachfolgend der
Statusfrage nachzugehen:
9.1
Für die Statusfrage ist einzig
massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person
einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu
beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten
Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser
subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste
Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember
2010.
E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des
Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1).
9.2
Ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen
ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der
Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE
141.
V 15 E. 3.1
S. 20, 137
V 334 E. 3.2
S. 338, 125
V 146 E. 2c
S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018
E. 4.1.1).
9.3
Die gemischte Methode bezweckt
eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades.
Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten
Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum
sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen
Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 107 f.).
9.4
Bei einer im Haushalt tätigen
versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als
ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie
vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie
ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend
erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen
Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu
berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern,
das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146
E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die
konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der
allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b
S. 195 mit Hinweis).
9.5
Die vorliegenden Akten
präsentieren folgendes Bild: Im Rahmen des Intake-Gesprächs vom 23. November
2015.
(vgl. E. II. 6.12 hiervor) habe sich die Beschwerdeführerin dahingehend
geäussert, dass sie im Restaurant M.___ ihres Lebenspartners in ungekündigter
Stellung hauptsächlich im Service und auch als Allrounderin arbeite. Der
Vertrag laute auf ein Pensum von 70 %. Da sie nun mit dem Chef des Restaurants
zusammen sei, arbeite sie nun so um die 100 %. Sie verdiene im Monat
circa CHF 3'000.00, wobei sie im Stundenlohn (CHF 25.00) angestellt
sei und das Monatseinkommen daher unterschiedlich ausfalle. Sie wolle am
bestehenden Arbeitsplatz bleiben. Ohne Gesundheitsschaden würde sie 70 - 100 %
arbeiten. Seit dem Sturz am 29. Dezember 2014 arbeite sie mehr in der
Küche und verrichte leichte Arbeiten, so z.B. die Abwaschmaschine ausräumen,
denn dies könne sie mit dem linken Arm / Hand machen.
9.6
Die Frage nach dem Pensum der
hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der im gleichen Haushalt lebende
Lebenspartner die Beschwerdeführerin im Haushalt unterstützt. Seit dem
1.
April 2008 ist sie zudem ausserhäuslich im Service des Restaurants M.___
ihres jetzigen Lebenspartners tätig. Finanzielle Probleme sind gemäss den
vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Zudem hat die Beschwerdeführerin
gegenüber der Beschwerdegegnerin bereits im Intake-Gespräch vom 23. November
2015.
angegeben, dass sie ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung in einem
reduzierten Arbeitspensum von 70 - 100 % tätig wäre. Der Vertrag
lautete auf 70%. Es handelt sich dabei um eine «Aussage der ersten Stunde», die
in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die
bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher
oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47;
Urteile des Bundesgerichts 8C_678/2017 vom 12. März 2018 E. 4.4 mit
Hinweisen).
9.7
Zusammenfassend lässt sich
festhalten, dass entsprechend den Ausführungen der Abklärungsfachfrau D.___ im
Haushaltsbericht vom 24. Februar 2017 und aufgrund der vorliegenden Akten
überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin während des hier zu
beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober
2017.
weiterhin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums
von 70 % nachgegangen wäre, wobei sie daneben noch den Haushalt erledigt
hätte. Es ist daher von einem Status von 70 % (ausserhäusliche
Erwerbstätigkeit) : 30 % (Haushalt) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat
daher bei der Feststellung des IV-Grades zu Recht die gemischte Methode
angewendet.
10.
Zusammenfassend liefern somit
der Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Februar 2017 sowie die
RAD-Stellungnahmen vom 30. August, 20. September 2016 und
18.
Juli 2017 ein stimmiges und umfassendes Bild über die gesundheitliche
Situation und die Auswirkungen auf die Erwerbs- und Haushaltsführungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt erweist sich damit als umfassend und
vollständig geklärt.
11.
Schliesslich ist die in der
Verfügung vom 13. Oktober 2017 (A.S. 2a) vorgenommene
Invaliditätsberechnung unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden: So ist
die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung des Valideneinkommens korrekterweise
vom zuletzt vor dem Unfallereignis vom 29. Dezember 2014 über die Jahre
2011.
bis 2014 durchschnittlich erzielten Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin
(vgl. Kontoauszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons [...]
vom 29. September 2016, IV-Nr. 19) von CHF 28'907.00 ({[2011:]
CHF 26'850.00 + [2012:] CHF 32'132.00 + [2013:]
CHF 27'763.00 + [2014:] CHF 28'883.00]} = CHF 115'628.00
: 4) ausgegangen und hat diesen Betrag an die Nominallohnentwicklung 2014 / 2015
angepasst (T1.10 Nominallohnindex, 2011 - 2016, Ziff.
45.
- 96, Sektor 3 Dienstleistungen, : 103,9 x 104,2). Damit
beträgt das Valideneinkommen CHF 28'907.00.
Beim Invalideneinkommen hat die
Beschwerdegegnerin korrekterweise auf den Tabellenlohn (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level,
Total, Niveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»,
Frauen) von CHF 4'300.00 abgestellt und diesen auf die übliche Anzahl
Wochenstunden von 41,7 im Jahr (x 12) hochgerechnet sowie an den
Nominallohnindex 2014 /2015 angepasst (T1.10 Nominallohnindex,
2011.
- 2016, Total, : 103,3 x 103,7). Durch die
Berücksichtigung eines der Beschwerdeführerin zumutbaren ausserhäuslichen Arbeitspensums
von 70 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 37'801.00.
Bei einem Valideneinkommen von
CHF 28'907.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 37'801.00 ergibt
sich eine Erwerbseinbusse von CHF 0.00, weshalb sich der Invaliditätsgrad ebenfalls
auf 0 % beläuft. Gestützt auf die vorliegend anzuwendende gemischte Bemessungsmethode
(70 % Erwerbstätigkeit : 30 % Haushalt) ergibt sich unter
Berücksichtigung der ausserhäuslichen Einschränkungen von 0 % und der
Einschränkungen im Haushalt von ebenfalls 0 % (vgl. II. E. 9.7hiervor)
ein Invaliditätsgrad von insgesamt 0 %. Damit besteht kein Anspruch auf
eine Invalidenrente (vgl. dazu II. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin
hat das entsprechende Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin somit zu Recht
abgewiesen.
12.
Wie in Erwägung II. 11 hiervor
dargelegt, ist es der Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes
Einkommen zu erzielen; deshalb sowie angesichts des Invaliditätsgrades von 0 %
besteht kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. II. 3.5
hiervor). Somit hat die Beschwerdegegnerin auch dieses Begehren der
Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin wies die
Beschwerdeführerin zudem darauf hin, sich bei Bedarf zu melden, sofern sie bei
der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle Hilfe und Unterstützung benötige
(A.S. 32).
13.
Damit ist die Verfügung vom 13. Oktober
2017.
(A.S. 1 ff.) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
14.
Die Beschwerdeführerin ist weder
anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten, weshalb kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung besteht. Eine solche entfällt auch wegen des Ausgangs des
Verfahrens.
15.
15.1
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von
sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht; vgl. E. I. 10
hiervor).
15.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die
gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die
jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton
Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi