Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.287

Invalidenrente

3. Mai 2018Deutsch52 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1969 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. Oktober 2015 (IV-St.

Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf den am 29. Dezember

2014 erlittenen Ansatzriss der Supraspinatussehne der rechten Schulter zum

Leistungsbezug an.

1.2 Nach dem Einholen der Akten des

Unfallversicherers B.___ (IV-Nrn. 5.1 - 5.7 hiervor) sowie der Durchführung

des Intake-Gesprächs am 23. November 2015 (IV-Nr. 7) holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten ein (IV-Nrn. 10 ff., 18) und

liess Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD), am 30. August 2016 bzw. 20. September 2016 (IV-Nrn. 14

S. 2 f., 18) zu diesen Stellung nehmen. Anschliessend holte die

Beschwerdegegnerin den Kontoauszug aus dem individuellen Konto der

Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse des Kantons [...] sowie weitere

medizinische Akten (IV-Nrn. 19 f.) ein. Die Abklärungsfachfrau D.___ verfasste

am 24. Februar 2017 einen Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 23).

Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid

vom 23. März 2017 (IV-Nr. 24) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen

erhob die Beschwerdeführerin am 28. März 2017 mündlich Einwände

(IV-Nr. 25). Zu den nachfolgend eingeholten medizinischen Akten

(IV-Nrn. 26, 28) nahm der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine

Medizin FMH, am 18. Juli 2017 Stellung (IV-Nr. 30). Zudem liess sich

die Abklärungsfachfrau D.___ am 23. August 2017 (IV-Nr. 31) in Bezug

auf die geplante Änderung des Bundesrates betreffend die IVV zur gemischten

Methode vernehmen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 (Akten-Seiten [A.S.]

1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin

ab.

2. Mit Beschwerde vom

10. November 2017 (A.S. 4) ersucht die Beschwerdeführerin um

Fristerstreckung für die Beschwerdebegründung.

3. Mit Verfügung vom

13. November 2017 (A.S. 5 f.) stellt der Präsident des

Versicherungsgerichts fest, dass die Beschwerde nicht den Anforderungen von

Art. 61 lit. b ATSG entspreche. Es werde der Beschwerdeführerin eine

unerstreckbare Frist bis zum 27. November 2017 gesetzt, um die Beschwerde

zu verbessern und wieder einzureichen, widrigenfalls nicht darauf eingetreten

werde.

4. Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts stellt mit Verfügung vom 16. November 2017 fest

(A.S. 18 f.), da die Beschwerdeführerin am Vortag ein Formular «Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» samt Beilagen eingereicht

habe, werde der eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 600.00 vorläufig

storniert.

5. Mit Eingabe vom

23. November 2017 (A.S. 19 ff.) macht die Beschwerdeführerin im

Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Unfall vom

24. Dezember 2014 mit jeder durchgeführten Untersuchung verschlimmert und

sie könne seither nicht mehr 100 % arbeiten. Sie beantragt sinngemäss die

Ausrichtung einer Invalidenrente.

6. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten

Arztberichte von Dr. med. F.___, Spital G.___, vom 23. November 2017

und von H.___ (mit Übersetzung) vom 3. August 2017 gehen mit Verfügungen

vom 30. November und 21. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 25 f.).

7. Die Beschwerdegegnerin

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2018 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 27).

8. Mit Verfügung vom

25. Januar 2018 (A.S. 31) geht eine Kopie der Aktennotiz vom 25. Januar

2018 der Sachbearbeiterin des Versicherungsgerichts (A.S. 30) zur

Kenntnisnahme an die Parteien. In dieser wird festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin mündlich auf eine Eingabe verzichtet habe.

9. Mit Verfügung vom 1. März

2018 (A.S. 32) holt der Präsident des Versicherungsgerichts bei der

Beschwerdeführerin weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ein.

10. Mit Verfügung vom 6. März

2018 (A.S. 34 f.) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts der

Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von

sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht).

11. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Für die Beurteilung eines

Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum

Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Oktober 2017)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,

121.

V 366 E. 1b).

3.

3.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.2

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG, sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im

Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und

Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige

rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu

berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).

Nach Art. 28a

Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder

die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für

diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie

daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese

Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind

der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb

des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im

Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu

bemessen (sogenannte gemischte Methode).

Bei der

Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten

Methode wird somit zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit

im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die

Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein

Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird,

wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen

ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3

S. 396).

Gemäss dem

IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355

vom 31. Oktober 2016 (Anwendung der gemischten Methode nach dem Urteil des

EGMR vom 2. Februar 2016) ist bis zum Inkrafttreten einer neuen,

generell-abstrakten Regelung im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche

Behandlung der Versicherten das bisherige Recht soweit als möglich weiterhin

zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend ist beispielsweise bei einer

erstmaligen Rentenzusprache bei einer Person, die bereits vor der Rentenprüfung

einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist, das bisherige Recht und das

bisherige Berechnungsmodell der gemischten Methode anzuwenden. Eine ähnliche

Ausgangslage wie im vom EGMR beurteilten Fall «Di Trizio» liegt im vorliegenden

Fall nicht vor.

3.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256

E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom

6.

Dezember 2016 E. 2).

3.5

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das Beschwerdeverfahren

bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom

27.

Mai

2011.

E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345

E. 5.1).

5.

Es ist vorliegend streitig und

zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente und / oder

berufliche Eingliederungsmassnahmen hat.

6.

Für die Beurteilung der

Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden

Unterlagen relevant:

6.1

Im Arztzeugnis vom 26. Januar

2015.

(IV-Nr. 5.3 S. 2) hielt Dr. med. I.___, Innere Medizin FMH, betreffend

das Unfallereignis vom 29. Dezember 2014 (Sturz beim Skifahren) fest, die

Erstbehandlung habe am 6. Januar 2015 stattgefunden. Er erwähnte die

Befunde einer Partialruptur Supraspinatussehne und einer Bursitis subacromialis

rechts. Die Beschwerdeführerin sei ab 29. Dezember 2014 100 %

arbeitsunfähig. Es sei eine orthopädische Beurteilung veranlasst worden.

6.2

Aufgrund der am 14. Januar

2015.

(IV-Nr. 11 S. 21) durchgeführten Sonographie des rechten

Schultergelenks hielt Dr. med. J.___, FMH Radiologie, K.___, folgende

Beurteilung fest: Verdacht auf eine Bursa seitige Partialruptur der

Supraspinatussehne und begleitende Bursitis subacromialis subdeltoidea. Keine

transmurale Läsion.

6.3

Dr. med. L.___, Orthopädische

Chirurgie FMH, hielt im Bericht vom 23. Januar 2015 (IV-Nr. 5.6

S. 1 f.) folgende Hauptdiagnose fest:

Ossärer Ansatzriss der

Supraspinatussehne Schulter rechts nach Sturz auf Eis am 29. Dezember 2014

Nebendiagnosen seien:

− Status nach Helicobacter pylori

Infektion

− Status nach mehreren gynäkologischen

Operationen

− Anamnestisch Status nach

transfusionspflichtigen Thrombozytopenien im Kindesalter

In dieser Situation sei es v.a. wichtig,

eine Einsteifung der Schulter zu verhindern. Dies habe die Beschwerdeführerin

schon selbständig gemacht. Es sei ihr noch Phy-siotherapie rezeptiert worden,

damit sie mit Pendelübungen und passiven sowie aktiv assistierten Übungen

vertraut gemacht werde. Es sei jetzt bereits ein Monat vergangen, d.h. die

Knochenschuppe werde sich nicht mehr stark verschieben, da sie angeklebt sei. Die

Beschwerdeführerin habe wohl keine tendinöse Ruptur, weil sonst das Tuberculum

nicht aus- oder angerissen wäre. Deshalb sei die konservative Therapie

indiziert. Bis zur Nachkontrolle in drei Wochen bleibe die Beschwerdeführerin 100 %

arbeitsunfähig.

Die Arbeitsunfähigkeit bestätigte Dr.

med. L.___ im Bericht vom 17. Februar 2015 (IV-Nr. 5.6 S. 6). Es

könne nun mit der aktiv-assistierten Mobilisation angefangen werden. Die

Schmerzmittel solle sie nur noch bei Bedarf einnehmen.

6.4

Im Bericht vom 17. März

2015.

hielt Dr. med. L.___ folgende Diagnose fest «posttraumatische Frozen

Shoulder nach ossärem Ansatzriss der Supraspinatussehne rechts vom

29.

Dezember 2014». Die Beschwerdeführerin habe eine Frozen Shoulder, wie es

nach einer solchen Verletzung mit relativer Ruhigstellung zu erwarten gewesen

sei. Sie müsse jetzt geduldig an der Beweglichkeit üben. Deshalb sei eine

Langzeitverordnung für Physiotherapie ausgestellt und die Übungen besprochen

worden, die sie machen könne. Im Moment sei sie so im Service sicher nicht

einsatzfähig, deshalb sei die Arbeitsunfähigkeit verlängert worden.

6.5

Dr. med. L.___ hielt im Bericht

vom 28. April 2015 (IV-Nr. 5.6 S. 11) die Diagnose einer «milden

residuellen Kapselsteife bei Status nach Ansatzabriss der Supraspinatussehne

rechts vom 29. Dezember 2014» fest. Es sei eindrücklich, was die

Beschwerdeführerin in einem Monat Selbsttherapie erreicht habe. Was ihr sicher

fehle, sei die Kraft und die Schulter sei immer noch gereizt. Deshalb mache es

keinen Sinn, sie voll arbeitsfähig zu schreiben, aber ab dem 27. April

2015.

könne sie zwei Stunden am Tag arbeiten, weil dies für sie auch Therapie

bedeute. Die Beschwerdeführerin übe weiter mit den Therabändern.

6.6

Im Bericht vom 5. Juni 2015

(IV-Nr. 5.6 S. 12) diagnostizierte Dr. med. L.___ eine «residuelle

Kapselsteife mit periartikulären Muskelverspannungen Schulter rechts» sowie

einen «Status nach ossärem Ansatzabriss der Supraspinatussehne rechts vom

29.

Dezember 2014». Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert und es sei

erstaunlich, was sie in dieser Zeit schon erreicht habe. Die Beschwerden, die

die Beschwerdeführerin schildere, seien bei ihrem ausgeübten Beruf absolut

verständlich. Deshalb sei es auch noch nicht sinnvoll, sie wieder voll

arbeitsfähig zu schreiben. Die Arbeitsfähigkeit sei ab dem 4. Juni 2015 um

5.

% auf 30 % gesteigert worden. Die Beschwerdeführerin werde weiter

in die Physiotherapie gehen.

6.7

Im Bericht vom 2. Juli 2015

(IV-Nr. 5.6 S. 13) stellte Dr. med. L.___ die Diagnose

«Aussenrotations- / Elevationseinschränkung bei Status nach ossärem

Abriss der Supraspinatussehne rechts am 29. Dezember 2014». Die

Beschwerdeführerin habe eigentlich unter Berücksichtigung der Verletzung eine

hervorragende Beweglichkeit, bei noch persistierender Einschränkung der

Aussenrotationsfähigkeit und der damit verbundenen Kombinationsbewegungen. Wenn

sie hier forciere, komme es natürlich zur Irritation der Biceps- und der

Supraspinatussehne, was sie jetzt habe. Deshalb sei es wahrscheinlich jetzt

nicht sehr geschickt, wenn sie mehr arbeite. Die Arbeitsfähigkeit sei daher für

die nächsten zehn Tage bei 30 % belassen worden. Dann könne sie sie

steigern. Die Physiotherapie könne sie auch langsam auslaufen lassen, denn sie

mache genug Übungen, dass sie darüber noch weiter komme.

6.8

Im Bericht vom 14. August

2015.

(IV-Nr. 5.6 S. 14) stellte Dr. med. L.___ aufgrund der Kontrolle

vom 12. August 2015 die Diagnose eines «posttraumatischen subacromialen

Impingements nach ossärem Ausriss der Supraspinatussehne rechts vom 29. Dezember

2014» und stellte fest, dass sich die Schultersteife in acht Monaten fast

vollständig verflüchtigt habe. Geblieben sei ein subacromialer Konflikt. Es sei

der Beschwerdeführerin dargelegt worden, dass das exzessive Beüben auch zu

Irritationen führen könne und es jetzt besser wäre, wenn sie sich auf die

Scapulastabilisation und eine Kräftigung der Rotatorenmanschette beschränken

würde. Dafür sei eine Physiotherapieverordnung ausgestellt worden. Falls die

Beschwerden nicht besserten, könne immer noch auf den Vorschlag der

subacromialen Infiltration zurückgekommen werden. Die Arbeitsfähigkeit sei ab

morgen auf 50 % erhöht worden.

6.9

Dr. med. L.___ hielt im Bericht

vom 15. September 2015 (IV-Nr. 5.6 S. 17) folgende Diagnose

fest: «Abklingende Impingementsymptomatik bei Status nach ossärem Ausriss der

Supraspinatussehne rechts am 29. Dezember 2014 und forcierter

Rehabilitation durch die Patientin». Bei dieser sehr geschäftigen Frau sei es

besser, wenn der Druck noch eine Weile von ihr genommen werde, dass sie nicht

übermässig die Schulter belaste. Die Physiotherapie könne man auslaufen lassen,

die Beschwerdeführerin kenne genug Übungen und sei aktiv. Die Arbeitsfähigkeit

werde bei 50 % belassen.

6.10

Im Bericht vom 27. Oktober

2015.

(IV-Nr. 5.6 S. 18) hielt Dr. med. L.___ die Diagnose «Verdacht

auf Bursitis subacromialis Schulter rechts» sowie ein «Status nach ossärem

Ausriss der Supraspinatussehne rechts am 29. Dezember 2014 mit

konservativer Nachbehandlung» fest. Einerseits habe die Beschwerdeführerin

wahrscheinlich eine Reizung der Bursa zwischen Scapula und Thorax erlitten,

andererseits werde jetzt eine Bursitis subacromialis vermutet, weil auch

Ruheschmerzen angegeben würden. Daher sei ihr aus diagnostischen wie auch

therapeutischen Gründen eine Infiltration mit Lidocaine und Kenacort

vorgeschlagen und vorgenommen worden. Danach habe sie keine Schmerzen mehr

gehabt. Die Arbeitsfähigkeit werde bei 50 % belassen.

6.11

Im Bericht vom 13. November

2015.

(IV-Nr. 11 S. 38) hielt Dr. med. L.___ die Diagnosen «Status

nach Schulterinfiltration bei Verdacht auf Bursitis subacromialis rechts

22.

Oktober 2015», «Status nach ossärem Ausriss der Supraspinatussehne

29.

Dezember 2014 mit konservativer Behandlung und minimer

Impingementsituation rechts» fest. Da die Beschwerdeführerin sehr gut auf die

letzte Infiltration reagiert habe und jetzt wiederum etwas ausstrahlende

Beschwerden empfinde, die evtl. den Fokus in der Schulter haben könnten, sei

zuerst mit einem Lokalanästhetikum infiltriert und dann die Bursa punktiert und

Kenacort injiziert worden. Es sei nach wie vor keine volle Arbeitsfähigkeit im

Service gegeben. Die Arbeitsfähigkeit sei bei 50 % belassen worden.

6.12

Anlässlich des Intake-Gesprächs

vom 23. November 2015 (IV-Nr. 7) wurde im entsprechenden Protokoll

festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 1. April 2008 im

Restaurant M.___. Sie sei Allrounderin, arbeite aber hauptsächlich im Service

und das Restaurant gehöre ihrem Lebenspartner. Gemäss Arbeitsvertrag sei sie

70.

% angestellt. Jetzt seien sie und ihr Chef Lebenspartner und sie

arbeite daher mehr so um die 100 % herum. Sie sei im Stundenlohn

angestellt und erhalte CHF 25.00 pro Stunde. Im Monat belaufe sich ihr

Entgelt auf circa CHF 3'000.00, doch dies sei unterschiedlich. Von 1988

bis 1993 sei sie in Russland Lehrerin gewesen. Das Pensum ohne

Gesundheitsschaden betrage 70 - 100 %.

6.13

Im Bericht vom 15. Dezember

2015.

(IV-Nr. 11 S. 33) stellte Dr. med. L.___ die Diagnosen eines

«Status nach Schulterinfiltration bei Verdacht auf Bursitis subacromialis

rechts 22. Oktober 2015 mit nachfolgender muskulärer Reaktion» sowie eines

«Status nach ossärem Ausriss der Supraspinatussehne am 29. Dezember 2014

mit konservativer Behandlung und minimem Restimpingement rechts». Die

Beschwerdeführerin schildere eine TOS (Thoracic Outlet Syndrom)-ähnliche

Symptomatik und eine muskuläre Dekompensation nach der Infiltration. Es sei ihr

dargelegt worden, dass Nacken / Schulter und Arm zusammenhängen

würden und dass solche Beschwerden durchaus möglich seien. Dr. med. L.___ befürworte

hier keine punktförmige Infiltration mit Cortison, sondern Dehnen,

Manipulation, Mobilisation und allfällig Akkupunktur. Es sei ein Rezept eines

Physiotherapeuten abgegeben worden und auf Wunsch der Beschwerdeführerin hin

sollten Olfen Duo Release und Mydocalm verwendet werden. Die Arbeitsunfähigkeit

verbleibe bei 50 %.

6.14

Dr. med. N.___, Innere Medizin, beratender

Arzt der Unfallversicherung B.___ hielt im Vorlageformular vom 6. Januar

2016.

(IV-Nr. 11 S. 31 f.) fest, seit 13. August 2015 bestehe

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

Serviceangestellte. Voraussichtlich könne diese Anfang 2016 weiter gesteigert

werden. Zukünftig werde die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit

wieder ohne Einschränkungen ausüben können. In einer den Unfallfolgen

angepassten Tätigkeit bestehe ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit. Die

medizinische Behandlung sei notwendig, zweckmässig und wirtschaftlich. Durch

weitere ärztliche Behandlung der Unfallfolgen sei eine namhafte Verbesserung

des Gesundheitszustandes zu erwarten. Es werde die Weiterführung der Physiotherapie

vorgeschlagen. Bei der Beschwerdeführerin lägen auch unfallfremde Faktoren wie

eine vorbestehende HWS-Problematik vor. Es gelte nun den weiteren

Heilungsverlauf abzuwarten. Es sollte nun eine zunehmende Steigerung der

Arbeitsfähigkeit erfolgen. Möglicherweise werde die Schulterproblematik durch

eine unfallfremde HWS-Problematik unterhalten.

6.15

Dr. med. L.___ hielt im Bericht

vom 19. Januar 2016 (IV-Nr. 11 S. 27) folgende Diagnosen fest: «Periscapuläre

Muskelverspannungen mit Ausstrahlung in den Oberarm rechts», «Status nach

ossärem Ausriss der Supraspinatussehne am 29. Dezember 2014 mit

konservativer Behandlung und minimalem Restimpingement rechts», «Status nach

Schulterinfiltration bei Verdacht auf Bursitis subacromialis rechts

22.

Oktober 2015 mit nachfolgender überschiessender Reaktion». Die

Beschwerdeführerin sei etwas verunsichert durch die Beschwerden. Dr. med. L.___

denke nicht, dass sie eine strukturelle Läsion habe, aber da es sich um einen

UVG-Fall handle und der Verlauf recht wechselnd sei, habe er sich erlaubt,

jetzt eine Arthro-MRI-Untersuchung einzuleiten. In der Zwischenzeit solle sie

das Mydocalm weiter einnehmen, weil es ihr guttue.

6.16

Im Rahmen der am 25. Januar

2016.

durchgeführten MRT Arthrographie des rechten Schultergelenks (IV-Nr. 11

S. 19) hielt Dr. med. O.___, FMH Radiologie, K.___, folgende Beurteilung

fest: Akromion Typ III mit Bursitis. Status nach Tuberkulum majus Frakturen mit

persistierendem leichtgradigem Knochenmarksödem und Grubenbildung auf Höhe der

Frakturstelle mit Tendinopathie im distalen Ansatz der intakten übrigen

Supraspinatussehne mit leichtgradiger Unterminierung derselben. Normale

Muskelqualität. Narbige Veränderungen über dem inferioren Glenoid, kleine

Grubenbildung am Tuberkulum minus auf Höhe der intakten ansetzenden

Subskapularissehne und kortikale Grubenbildung am intakten Ansatz der

Infraspinatussehne.

6.17

Dr. med. L.___ stellte im Bericht

vom 12. Februar 2016 (IV-Nr. 11 S. 24) folgende Diagnosen:

«Persistierende periscapuläre Muskelverspannungen bei posttraumatischem

Impingement mit Bursitis subacromialis und Acromionabsenkung Schulter rechts»,

«Status nach ossärem Ausriss der Supraspinatussehne rechts 29. Dezember

2014», «Status nach Schulterinfiltration bei Verdacht auf Bursitis

subacromialis rechts 22. Oktober 2015 mit nachfolgender überschiessender

Reaktion». Die Beschwerdeführerin habe eine persistierende leichte

Konfliktsituation und eine Bursitis. Anstatt sie jetzt dauernd zu infiltrieren

oder ihr Medikamente zu geben, mache es mehr Sinn, arthroskopisch die Bursa zu

entfernen und das Acromion abzurunden, um den Abstand, den sie vor der Tuberculum

Fraktur gehabt habe, wieder herzustellen.

6.18

Im Austrittsbericht vom 12. März

2016.

(IV-Nr. 11 S. 12 f.) hielt Dr. med. L.___ betreffend die

Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 8. bis 10. März 2016 folgende

Diagnosen fest:

1.

Posttraumatisches Impingement mit Bursitis subacromialis

Schulter rechts

2.

Status nach ossärem Ausriss der Supraspinatussehne 29. Dezember

2014.

rechts

Am 8. März 2016 sei betreffend die

Diagnose 1 eine arthroskopische Bursektomie und Acromioplastik der Schulter

rechts durchgeführt worden (vgl. Operationsbericht, IV-Nr. 11 S. 11).

Es sei ein komplikationsloser Verlauf gegeben. Die Beschwerdeführerin habe nach

Hause entlassen werden können, es folge eine ambulante Behandlung. Es sei eine

Mobilisation mit Mitella und eine Instruktion mit Pendelübungen und aktiv

assistierten Mobilisationsübungen erfolgt. Nach dem Austritt werde eine

Selbstmobilisation durchgeführt.

6.19

Im Bericht vom 12. April

2016.

(IV-Nr. 11 S. 10) hielt Dr. med. L.___ aufgrund der Kontrolle

vom 4. April 2016 folgende Diagnosen fest: «Status nach arthrotischer

Bursektomie und Acromioplastik Schulter rechts am 8. März 2016», «Status

nach ossärem Ausriss der Supraspinatussehne 29. Dezember 2014 rechts mit

konservativer Therapie», «rezidivierende Myogelosen des Levatoransatzes

rechts», «Status nach Schulterinfiltration bei Verdacht auf Bursitis

subacromialis rechts 22. Oktober 2015 mit nachfolgender überschiessender

Reaktion». Rein radiologisch sei die Acromioplastik genügend. Die Beschwerdeführerin

habe auch eine sehr gute Beweglichkeit bei minimer Weichteilspannung. Deshalb

könne der Aufbau normal fortgesetzt werden. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin

hin sei sie 10 % arbeitsfähig geschrieben worden. Dr. med. L.___

möchte nicht, dass sie sich überfordere. Woher die lanzinierenden Schmerzen

stammten, könne er letztendlich nicht sagen. Er denke, die Beschwerdeführerin

habe noch eine gewissen Scapuladysfunktion mit Myogelosen, diese könne der

Physiotherapeut angehen, deshalb sei ihr ein Rezept mitgegeben worden. Dr. med.

L.___ denke nicht, dass eine Bandscheibenproblematik bestehe, weshalb er

versucht habe, die Beschwerdeführerin zu beruhigen.

6.20

Dr. med. L.___ führte im Bericht

vom 3. Mai 2016 (IV-Nr. 11 S. 6) folgende Diagnosen auf:

«Persistierende Knackphänomene und endgradige Reizungen der Schulter rechts bei

Status nach arthrotischer Bursektomie und Acromioplastik am 8. März 2016»,

«Status nach ossärem Ausriss der Supraspinatussehne 29. Dezember 2014

rechts mit konservativer Behandlung», «Status nach Schulterinfiltration bei

Verdacht auf Bursitis subacromialis rechts 22. Oktober 2015 mit

nachfolgender überschiessender Reaktion». Dr. med. L.___ denke, die

Beschwerdeführerin überfordere sich und erwarte etwas zu viel. Schliesslich sei

eine Bursektomie und eine Acromioplastik gemacht worden. Die Beschwerdeführerin

habe eine sehr gute Beweglichkeit, aber wenn sie die Beweglichkeit völlig

ausreize, klemme sie wieder die vor kurzem operierten Strukturen ein. Sie könne

jetzt ruhig locker schwimmen. Sie könne auch andere Übungen machen, aber sie

solle mit der Turnerei aufhören. Im Moment wolle Dr. med. L.___ keine

Infiltrationen machen, die Beschwerdeführerin wolle auch kein Kortison, aber

sie frage nach einer anderen Wunderspritze. Wenn sie das nächste Mal Probleme

habe, überlege sich Dr. med. L.___, subacromial ein Viskosupplement zu

spritzen. Die Arbeitsfähigkeit sei auf 25 % festgelegt worden.

6.21

Dr. med. L.___ bestätigte im

Bericht vom 10. Juni 2016 (IV-Nr. 20 S. 13) die im Bericht vom 3. Mai

2016.

gestellten Diagnosen (vgl. E. II. 6.20 hiervor) und diagnostizierte neu

«multiple wechselnde Myogelosen des Schultergürtels rechts». Vieles bei der

Beschwerdeführerin sei funktionell bedingt und deshalb sei eine funktionelle Therapie

mit einer gewissen Begleitung sinnvoll. Die Beschwerdeführerin habe von

Bekannten von einer Therapie einer Therapeutin in der Physiotherapie [...]

gehört, deshalb sei ihr ein Rezept dafür ausgestellt worden. Sie dürfe ruhig

ihr Kombipräparat einnehmen, obwohl es eigentlich für Arthrose gedacht sei, was

sie nicht habe. Die Arbeitsunfähigkeit sei bei 75 % belassen worden.

6.22

Im Bericht vom 8. Juli 2016

(IV-Nr. 20 S. 12) stellte Dr. med. L.___ fest, die Arbeitsfähigkeit

sei jetzt zügig zu steigern und nicht 10 %-weise, wie sich die

Beschwerdeführerin dies vorgestellt habe. Daher sei die Beschwerdeführerin ab

9.

Juli 2016 zu 50 % arbeitsfähig geschrieben worden. Die

Physiotherapie solle weiterlaufen.

6.23

Im Bericht vom 5. August

2016.

(IV-Nr. 20 S. 11) wies Dr. med. L.___ die Diagnosen

«persistierende periscapuläre Muskelverspannungen bei posttraumatischem

Impingement mit Bursitis subacromialis Schulter rechts», «Status nach ossärem

Ausriss der Supraspinatussehne rechts 29. Dezember 2014 rechts», «Status

nach Schulterinfiltration bei Verdacht auf Bursitis subacromialis rechts

22.

Oktober 2015 mit nachfolgender überschiessender Reaktion». Die

Arbeitsunfähigkeit müsse noch eine Weile bei 50 % belassen werden. Die

Therapie bei der Physiotherapeutin sollte weitergeführt werden und, da Wärme

guttue, weil ein Grossteil der Beschwerden muskuläre Verspannungen seien, sei

Voltaren Dolo Wärmepflaster verordnet worden, die sie auch tagsüber drauflassen

könne.

6.24

Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ stellte

in seiner Stellungnahme vom 30. August 2016 (IV-Nr. 14 S. 2 f.) als

Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen «Status nach

arthroskopischer Bursektomie und Acromioplastik am 8. März 2016 nach

Skiunfall» fest. In der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte habe ab

29.

Dezember 2014 eine 100%ige, ab 27. April 2015 eine 75%ige, ab

4.

Juni 2015 eine 70%ige, ab 6. Juli 2015 eine 60%ige und ab

13.

August 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 8. März

2016.

bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, zeitlich 50 % ab 2. Mai

2016, eventuell mit verminderter Leistungsfähigkeit. Im Zeitpunkt der letzten

orthopädischen Untersuchung habe eine eventuelle Verminderung der

Leistungsfähigkeit nicht angegeben werden können. Ebenso wenig der weitere

Heilungsprozess. Auch der Hausarzt Dr. med. I.___ habe darüber keine

Angaben gemacht (vgl. IV-Nr. 12). Es werde empfohlen, bei Dr. med. L.___

anzufragen, ob und wie die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seit 2. Mai

2016.

fortgeschritten sei. In einer Verweistätigkeit – ohne Heben schwerer

Lasten über Schulterhöhe und ohne enggradige Bewegungen mit dem rechten Arm –

bestehe ab 2. Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es seien keine

weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt.

6.25

Dr. med. L.___ hielt in seinem

Schreiben vom 5. September 2016 (IV-Nr. 16) fest, er habe die

Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2016 bis 8. Juli 2016 zu 25 %

arbeitsfähig geschrieben, ab dem 9. Juli 2016 zu 50 %. Die letzte

Kontrolle sei am 1. September 2016 erfolgt, die Beschwerdeführerin habe

dann mit der 50%igen Arbeitsfähigkeit wieder Mühe bekundet, so dass keine

weitere Steigerung vorgenommen worden sei.

6.26

Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ hielt

in seiner Stellungnahme vom 20. September 2016 (IV-Nr. 18) fest, die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte habe ab

3.

Mai 2016 25 % betragen und ab 9. Juli 2016 bis auf Weiteres 50 %.

Der Beschwerdeführerin sei eine Verweistätigkeit ganztags zumutbar. Diese dürfe

weder das Heben von schweren Lasten auf oder über Schulterebene noch das

Ausführen von repetitiven Bewegungen des rechten Oberarms gegenüber der

Schulter oder die dauernde Belastung des rechten Arms beinhalten. Weitere

medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt.

6.27

Anlässlich der am 6. Oktober

2016.

durchgeführten MRT der HWS (IV-Nr. 26 S. 3) hielt Dr. med. O.___

folgende Beurteilung fest: Osteochondrose mit Spondylose und Diskusprotrusion

C5/6 mit linksbetonter Unkovertebralarthrose und linksseitiger foraminaler

diskal und degenerativ bedingter Kompression von C6, eingeengter

Foraminaleingang rechts mit möglicher Irritation von C6 rechts. Chondrose mit

Spondylose und breitbasiger Diskusprotrusion nach foraminal ausladend C4/5

unter leicht linksseitiger Betonung mit möglicher Irritation der Nervenwurzel

C5 links im Foraminaleingang.

6.28

Im Bericht betreffend die

Sprechstunde für Wirbelsäulenchirurgie vom 9. November 2016 (IV-Nr. 26

S. 1 f.) hielt Prof. Dr. med. P.___, Leiter Wirbelsäulenchirurgie, Spital G.___,

folgende Diagnose fest:

Chronisches Nacken- / Schulter-Syndrom

rechtsbetont

Die Beschwerdeführerin sei mit einer

recht ausgeprägten Schmerzproblematik im Nacken- und Schulterbereich rechts

vorstellig geworden. Relevante radikuläre Beschwerden bestünden nicht. Einzig

beim Schwimmen verspüre sie auf der linken Seite gelegentlich ein Einschlafen

der Hände, wobei keine spezifische / dermatombezogene Pathologie

vorzuliegen scheine. Man könne von der Bildgebung her die erwähnten

degenerativen Veränderungen aufführen, die wahrscheinlich eine gewisse

Schmerzrelevanz hätten, die Veränderungen seien aber recht diffus und erlaubten

keine gezielte Schmerztherapie durchzuführen. Empfehlung sei hier, dass die

Beschwerdeführerin jetzt für eine gewisse Zeit konstant einen Entzündungshemmer

wie Xepho oder ähnliches einnehme, um eine Beruhigung der Schmerz-situation zu

erreichen, und gleichzeitig ihre physischen Aktivitäten beibehalte oder sogar steigere.

Wahrscheinlich werde sich hier ein wellenförmiger Verlauf einstellen mit

sporadischen Schmerzexazerbationen. Gegebenenfalls blieben hier die

symptomatischen Massnahmen mit einer Bedarfsanalgesie. Sollte sich eine klare

radikuläre Problematik links oder auch rechts in Vordergrund stellen, könnte

man sicherlich auch mittels einer Infiltration nachhelfen. Eine chirurgische

Behandlungsindikation stehe im Moment nicht zur Diskussion.

6.29

Die Abklärungsfachfrau D.___

hielt im Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Februar 2017 (IV-Nr. 23) folgende

Bemerkungen fest (S. 8 f.): Die Abklärungen hätten ergeben, dass die

Beschwerdeführerin heute – bei voller Gesundheit – mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Ausmass von 70 %

nachginge. Entsprechend fielen 30 % in den Aufgabenbereich Haushalt.

Demzufolge komme zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte

Bemessungsmethode zur Anwendung. Aus medizinischer Sicht bestehe für eine

angepasste Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Bei einem

ausserhäuslichen Anteil von 70 % und einer Einschränkung von 0 %

ergebe sich ein Behinderungsgrad von 0 %. Im Aufgabenbereich Haushalt sei

unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort keine

Einschränkung erhoben worden. Bei einem Anteil von 30 % und einer

Einschränkung von 0 % ergebe sich ein Behinderungsgrad von 0 %. Unter

Anwendung der gemischten Bemessungsmethode resultiere letztlich ein

Gesamtinvaliditätsgrad von 0 %. Es bestehe kein Anspruch auf eine Rente

der Invalidenversicherung, der Antrag sei abzuweisen.

6.30

Im provisorischen

Austrittsbericht vom 27. April 2017 (IV-Nr. 28) der Klinik Q.___ wurden

betreffend die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 6. bis 29. April

2017.

folgende Diagnosen ausgewiesen:

Zervikozephales und -brachiales

Schmerzsyndrom rechtsbetont mit / bei:

Status nach ossärem Ausriss

der Supraspinatussehne rechts nach Sturz am 29. Dezember 2014

Status nach

posttraumatischer frozen-shoulder mit Impingement-Symptomatik, nach

Physiotherapie regredient

Status nach Infiltration

der Schulter bei Verdacht auf Bursitis subacromialis

MRI Schulter rechts

25.

Januar 2016: Bursitis, Status nach Tuberculum-majus-Fraktur

MRI HWS 6. Oktober

2016: Degenerative Veränderungen, Diskusprotrusion C5/6 mit linksseitiger

foraminaler, diskal und degenerativ bedingter Kompression von C6, eingeengter

Foraminaleingang rechts mit möglicher Irritation von C6 rechts; breitbasige

Diskusprotrusion C4/5 mit möglicher Irritation der Nervenwurzel C5 links

Status nach helicobacter-positiver

Gastritis mit Eradikation 2011 und 2016

Status nach

Colon-Polypektomie 2011

Status nach mehreren gynäkologischen

Operationen

Die Beschwerdeführerin sei von zu Hause

zur muskuloskelettalen Rehabilitation zugewiesen worden. Sie habe beim Eintritt

subjektiv über Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den

Nacken, Hals, Rücken und lateralen Thorax sowie Oberarm rechts geklagt.

Gelegentliches Einschlafgefühl der rechten Finger v.a. beim Schwimmen sowie

Ausstrahlung in die linksseitige Schultergürtelregion und den linken Oberarm.

Es handle sich um einen Dauerschmerz, der auch nachts bis maximal 9/10 auf der

VAS bestünde. Auch in die rechte Kopfseite würden die Beschwerden ausstrahlen.

In der klinischen Untersuchung imponiere ein Schulterschiefstand rechts von

2.

cm, Wirbelsäule im Lot, KSA 8/20 cm. Beweglichkeit der HWS für

Lateroflexion und Rotation leicht eingeschränkt. Muskulärer Hypertonus im

Schultergürtelbereich beidseits. Bei den oberen Extremitäten habe ein

ausgeprägtes Knirschen bei der passiven und aktiven Beweglichkeit beider

Schultergelenke bestanden, Angabe von Sensibilitätsminderung über dem dorsalen

Unterarm sowie in der dorsalen Seite von Dig. II und IV links. Grobe Kraft

schmerzbedingt beidseits gemindert. Bei den unteren Extremitäten Sensibilität

auf Berührung seitengleich angegeben. Babinski beidseits negativ. Komplizierte

Gangarten seien möglich gewesen.

Die Beschwerdeführerin sei ins

angepasste multimodale Therapieprogramm aufgenommen worden mit dem Ziel der

Schmerzlinderung, Haltungsverbesserung und Verbesserung des Gangbildes sowie

Steigerung der physischen und psychischen Belastbarkeit. Das Trainingsprogramm

sei stufenweise aufgebaut worden. In einer ersten Phase lägen die Schwerpunkte

in der Detonisierung der hypertonen Muskulatur, in der zweiten Phase sei es um

die gezielte Kräftigung der Schultergürtelregion / Stabilisation der Muskulatur

gegangen, in der dritten Phase sei der Fokus auf der Verbesserung der

körperlichen Belastbarkeit gelegen. Medizinisch sei der Verlauf

komplikationslos geblieben und die Laborkontrollen hätten keine Auffälligkeiten

gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe am 29. April 2017 nach Hause

entlassen werden können.

6.31

Dr. med. J.___ hielt aufgrund der

MRT der BWS vom 15. Mai 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 6) fest,

insgesamt unauffälliger MRT-Befund der BWS ohne fortgeschritten degenerative

Veränderungen mit Kompression neuraler Strukturen. Keine entzündliche

Spondylarthrose, keine Myelopathie und keine Spinalkanalstenose im

Untersuchungsbereich. Nebenbefundlich Hämangiom BWK 10.

6.32

Im Sprechstundenbericht für

Wirbelsäulenchirurgie vom 29. Juni 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 9)

hielten Dr. med. R.___, Assistenzärztin Orthopädie, und Prof. Dr. med. P.___,

Leiter Wirbelsäulenchirurgie, Spital G.___, die Diagnose eines «chronischen

Nacken- / Schulter-Syndroms rechtsbetont» fest. Seit dem letzten

Sprechstundenbericht hätten sich die Befunde nicht massgeblich verändert. Die

Beschwerdeführerin sei mit einer recht ausgeprägten Schmerzproblematik im

Nacken- und Schulterbereich rechts vorstellig geworden. Beim letzten Mal sei

ihr empfohlen worden, eine Analgesie mit Xepho durchzuführen. Dies habe sie

gemacht. Darunter seien die Schmerzen linksseitig teilweise verschwunden.

Rechts bestünden diese jedoch nach wie vor. Auch im CT der HWS könne keine

genaue Erklärung für die Schmerzen der Beschwerdeführerin gefunden werden.

Lediglich die foraminale Enge C5/6 könnte ein Problem darstellen. Daher würden

sie gerne die C6-Wurzel mit einer periradikulären Therapie adressieren. Je nach

Infiltrationserfolg werde man weitere Schritte in die Wege leiten. Rein von der

Bildgebung her sei es den Ärzten jedoch nicht möglich, eine eindeutige Ursache

für die Schmerzen und damit für die Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen.

6.33

Im Bericht «CT HWS / CT-gesteuerte

periradikuläre Therapie C6 rechts» vom 13. Juli 2017 (Beschwerdebeilage

Nr. 11) hielt Dr. med. F.___, Spital G.___, folgenden Befund fest: CT in

Rückenlage mit Kopfdrehung nach links, Darstellen C5-Th1. Osteochondrose mit

höhengeminderten Bandscheiben C5/6, C6/7. Bilaterale links meist ausgeprägte

Unkarthrose C6/7 mit links meist ausgeprägter osteodiskogener Foramenstenose,

keine relevante Facettengelenksarthrose. Unter sterilen Kautelen Vorbringen

einer 24G Nadel bis knapp intraforminal C5/6 rechts. Dokumentation der

extravaskulären Lage der Nadelspitze mit wenig Kontrastmittel, diese fliesse

periradikulär. Darauf Infiltration mit 1,5 ml Ropivacain 0,2 % und

4.

mg Fortecoin, hierbei könnten bekannte Beschwerden provoziert werden.

Postinterventionell, in der Anästhesiephase, fast vollständige Beschwerderückbildung,

VAS 7 auf 1. Abwarten der Steroidwirkung.

Ähnliche Befunde und Angaben machte Dr.

med. F.___ auch in den Berichten vom 24. August bzw. 23. November 2017

(Beschwerdebeilage Nrn. 12, 14) betreffend die CT-HWS / CT-gesteuerte

periradikuläre Therapie C6 rechts vom 23. August 2017 bzw. vom

23.

November 2017.

6.34

Dr. med. S.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Juli

2017.

(IV-Nr. 30 S. 2 f.) fest, es bestünden für eine

versicherungsmedizinische Beurteilung keine neuen medizinischen Fakten. Den

neuen ärztlichen Berichten könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, die

eine andere Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten als die in der RAD-Stellungnahme

vom 20. September 2016 (vgl. E. II. 6.26 hiervor) angenommene. Es seien

auch keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt. Es lägen weder neue

Diagnosen vor noch sei der Sachverhalt bloss anders bewertet und daraus andere

Schlussfolgerungen gezogen worden. Es könne am Vorbescheid vom 23. März

2017.

festgehalten werden.

6.35

In dem von Russisch auf Deutsch

übersetzten Bericht der durchgeführten MRT des rechten Schultergelenks unter

Einbezug von Weichteilgewebe im Bereich des Schulterblatts vom 3. August

2017.

(Beschwerdebeilage Nr. 15) hielt Dr. med. T.___, H.___, folgende

Beurteilung fest: Gemäss den Ergebnissen der Magnetresonanztomographie seien

Anzeichen des Kompressionssyndroms der Sehne Musculus supraspinatus und einer

mittelgradigen Arthrose des Akromioklavikulargelenks zu erkennen. Alte

osteochondrale Schädigung des Tuberculum majus humeri. Degenerative Veränderungen

der hinteren Abschnitte der Gelenklippe. Minimale Bursitis subacromialis und

subscapularis; lokale Flüssigkeitsansammlung zwischen der Pars spinalis und der

Pars acromialis des Musculus deltoideus.

6.36

Dr. med. L.___ stellte im Bericht

vom 21. August 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 8) folgende Diagnosen:

Persistierende

Schulterschmerzen vom Impingementtyp bei im externen MRT nachgewiesenem

Flüssigkeitssaum im Bereich der Bursa subacromialis Schulter rechts

Status nach ossärem Ausriss

der Supraspinatussehne rechts am 29. Dezember 2014 mit konservativer

Therapie

Status nach

arthroskopischer Bursektomie und milder Acromioplastik Schulter rechts am

8.

März 2016

Er habe die Beschwerdeführerin seit dem

27.

März 2017 nicht mehr gesehen. Zur Konsultation vom 17. August

2017.

bringe sie umfangreiches Abklärungsmaterial mit. Er sehe höchstens eine

leichte Einengung unter dem AC-Gelenk, aber das AC-Gelenk sei heute überhaupt

nicht dolent gewesen, deshalb sei dem Wunsch der Beschwerdeführerin

entsprechend subacromial die zweite Spritze mit Dexametason 2 mg

durchgeführt worden. Die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung sei nachgetragen

worden. Er werde die Beschwerdeführerin in einem Monat wieder sehen. In der

Zwischenzeit werde auf Veranlassung von Prof. Dr. med. P.___ die linke Seite

der Wirbelsäule infiltriert.

6.37

Im Situationsbericht vom

23.

August 2017 (IV-Nr. 31) betreffend die Anfrage der

Beschwerdegegnerin in Bezug auf die geplante Änderung der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV), welche die gemischte Methode neu regle, hielt die

Abklärungsfachfrau D.___ fest, solchenfalls betrage der Ausfall in

ausserhäuslichen Tätigkeiten 8,7 % und der Gesamtinvaliditätsgrad aufgrund

der neuen Berechnung 6,09 %.

7.

Aufgrund der sich

präsentierenden medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass bei der

Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung ihres somatischen

Gesundheitszustandes, im Wesentlichen eine Schmerzproblematik in Bezug auf ihre

rechte Schulter, vorliegt. Eine Beeinträchtigung ihres psychischen

Gesundheitszustandes ist weder dokumentiert noch wird ein solcher von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hatte sich

anlässlich des Unfallereignisses vom 29. Dezember 2014 (Skisturz) einen

ossären Ansatzriss der Supraspinatussehne zugezogen, der konservativ mittels

Physiotherapie und Schmerzmittel behandelt wurde (vgl. E. II.

6.1

- 6.3 hiervor). Es entwickelte sich anschliessend im März 2015 eine

posttraumatische Frozen Shoulder (vgl. E. II. 6.4 hiervor), die im April 2015 sodann

als «milde residuelle Kapselsteife» und im Juni 2015 als «residuelle

Kapselsteife mit periartikulären Muskelverspannungen» bezeichnet wurde. Das der

Beschwerdeführerin ab dem 27. April 2015 wieder zumutbare Arbeitspensum in

ihrer angestammten Tätigkeit im Service von 25 % wurde ab 4. Juni 2015

auf 30 % erhöht (vgl. E. II. 6.5 f. hiervor). Die Beweglichkeit der

Schulter wurde durch den behandelnden orthopädischen Chirurgen Dr. med. L.___

im Juli und Augst 2015 als «hervorragend» bezeichnet, wobei es noch

Einschränkungen bei der Aussenrotationsfähigkeit gebe. Die Schultersteife habe sich

fast vollständig verflüchtigt (vgl. E. II. 6.7 f. hiervor). Ab 13. August

2015.

wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 50 % erhöht

(vgl. E. II. 6.8 hiervor). Der im Bericht vom 14. August 2015

festgestellte und als «geblieben» qualifizierte subacromiale Konflikt wurde

auch in den nachfolgenden Arztberichten von Dr. med. L.___ bestätigt: So

diagnostizierte dieser im Bericht vom 14. August 2015 erstmals eine subacromiale

Impingementsymptomatik und wies zugleich darauf hin, dass die

Beschwerdeführerin eine forcierte und exzessive Rehabilitation betrieben habe

(vgl. E. II. 6.8 hiervor). Bereits im September wurde dann eine «abklingende»

Impingementsymptomatik ausgewiesen (vgl. E. II. 6.9 hiervor) und im Bericht vom

27.

Oktober 2015 die Verdachtsdiagnose auf eine Bursitis subacromialis gestellt

(vgl. E. II. 6.10 hiervor). Die am 22. Oktober 2015 durchgeführte

Infiltration des Schultergelenkes (vgl. E. II. 6.10 hiervor) führte lediglich

kurzzeitig zu einem Erfolg im Sinne einer Schmerzreduktion. Bereits ab Mitte

November klagte die Beschwerdeführerin jedoch erneut über etwas ausstrahlende

Beschwerden in den Nacken, die Schulter und in den Arm (vgl. E. II. 6.11, 6.13

hiervor). Es erfolgte wiederum eine konservative Therapie. Aufgrund der in

diesem Zusammenhang erstmals am 19. Januar 2016 (vgl. E. II. 6.15 hiervor)

festgestellten periscapulären Muskelverspannungen mit Ausstrahlung in den

rechten Oberarm wurde am 25. Januar 2016 eine MRT-Arthrographie

durchgeführt (vgl. E. II. 6.16 hiervor). Dr. med. L.___ bestätigte im

darauffolgenden Bericht vom 12. Februar 2016 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) die

bereits vor der Durchführung des bildgebenden Verfahrens festgestellten Diagnosen

von «persistierenden periscapulären Muskelverspannungen bei posttraumatischem

Impingement mit Bursitis subacromialis und Acromionabsenkung der rechten

Schulter». Aufgrund des posttraumatischen Impingements mit Bursitis

subacromialis wurde am 8. März 2016 ein operativer Eingriff einer

arthroskopischen Bursektomie und Acromioplastik der rechten Schulter

durchgeführt (vgl. E. II. 6.18 hiervor). Der Verlauf gestaltete sich

komplikationslos mit einer sehr guten Beweglichkeit bei minimer

Weichteilspannung (vgl. E. II. 6.18 f. hiervor). Auf Wunsch der

Beschwerdeführerin wurde sie ab 4. April 2016 zu 10 % arbeitsfähig

geschrieben. Es persistierten indes weiterhin Schmerzen und im Bericht vom

3.

Mai 2016 (vgl. E. II. 6.20 hiervor) wurden persistierende

Knackphänomene und eine endgradige Reizung der rechten Schulter festgehalten.

Es wurde auch hier wieder auf eine sehr gute Beweglichkeit der Schulter

hingewiesen und darauf, dass die Beschwerdeführerin die vor kurzem operierten

Strukturen wieder einklemme, wenn sie die Beweglichkeit völlig ausreize. Die

Arbeitsfähigkeit wurde auf 25 % festgelegt. Dr. med. L.___ sprach sodann

im Bericht vom 10. Juni 2016 von «funktionell bedingten» Schmerzen (vgl. E.

II. 6.21 hiervor) und schrieb die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2016 zu

50.

% arbeitsfähig (vgl. E. II. 6.22, 6.25 hiervor). Die bereits im Februar

2016.

ausgewiesene Diagnose bestätigte der behandelnde orthopädische Chirurg im

Bericht vom 5. August 2016 (vgl. E. II. 6.23 hiervor) als «persistierende

periscapuläre Muskelverspannungen bei posttraumatischem Impingement mit

Bursitis subacromialis der rechten Schulter». Auch in den nachfolgend erstellten

medizinischen Berichten stehen die Schmerzen der Beschwerdeführerin im Nacken

und in der Schulter im Vordergrund: So stellte der Wirbelsäulenchirurg Prof.

Dr. med. P.___ im Sprechstundenbericht vom 9. November 2016 (vgl. E. II.

6.28

hiervor) die Diagnose eines «chronischen

Nacken- / Schultersyndroms rechtsbetont» und empfahl die Einnahme

eines Entzündungshemmers und im provisorischen Austrittsbericht der Klinik Q.___

vom 27. April 2017 (vgl. E. II. 6.30 hiervor) wurde ein «zervikozephales und

-brachiales Schmerzsyndrom rechtsbetont» diagnostiziert. Im Rahmen dieses

Aufenthalts wurden die festgelegten Ziele einer Schmerzlinderung und

Verbesserung der Stellung des Oberarmkopfes erreicht (IV-Nr. 28

S. 2). Bereits im Sprechstundenbericht von Prof. Dr. med. P.___ und der

Assistenzärztin Dr. med. R.___ vom 29. Juni 2017 (vgl. E. II. 6.32

hiervor) wurde aber wieder eine recht ausgeprägte Schmerzproblematik im Nacken-

und Schulterbereich festgehalten. Unter der Behandlung mit dem

Entzündungshemmer seien die Schmerzen linksseitig verschwunden, rechts seien

diese indes nach wie vor vorhanden. Da diese auch aufgrund der durchgeführten MRT

der BWS vom 15. Mai 2017 (vgl. E. II. 6.31 hiervor) nicht erklärt werden

konnten, jedoch von einer problematischen forminalen Enge C5/6 ausgegangen

wurde (vgl. E. II. 6.32 hiervor), wurde eine Infiltration der C6-Wurzel

durchgeführt (vgl. E. II. 6.33 hiervor). Auch dieser medizinische Eingriff führte

jedoch nicht zu einer vollständigen Schmerzreduktion. So hielt Dr. med. L.___

im Bericht vom 21. August 2017 persistierende Schulterschmerzen und eine

höchstens leichtgradige Einengung des AC-Gelenkes fest (vgl. E. II. 6.36

hiervor).

7.1

Aufgrund der sich

präsentierenden medizinischen Akten kann bei der Beschwerdeführerin von einem

seit dem Unfallereignis vom 29. Dezember 2014 im Wesentlichen gleichgebliebenen

Zustand ausgegangen werden. So steht bei der Beschwerdeführerin nach wie vor

eine Schmerzproblematik im Bereich der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den

Nacken und den rechten Arm im Vordergrund, die sich weder durch konservative Behandlungen

noch durch den operativen Eingriff vom 8. März 2016 in relevanter Weise

verbessert hat. Es kann daher dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht

gefolgt werden, wonach von einer verschlimmerten gesundheitlichen Situation mit

jeder weiteren durchgeführten Behandlung (A.S. 19) auszugehen sei. In

diesem Zusammenhang kann auch der durch die Beschwerdeführerin geltend

gemachten, jedoch nicht begründeten Verschlechterung aufgrund des Berichts des H.___s

vom 3. August 2017 (vgl. E. II. 6.35 hiervor) nicht gefolgt werden

(A.S. 20). Denn die Ergebnisse im entsprechenden Bericht weichen nicht

wesentlich von den zuvor diagnostizierten Befunden ab. So konnte in Bezug auf

die im Bericht des H.___s vom 3. August 2017 festgestellten Anzeichen eines

Kompressionssyndroms der Sehne des Musculus supraspinatus bei der am

25.

Januar 2016 durchgeführten MRT Arthrographie (vgl. E. II. 6.16

hiervor) eine Tendinopathie im distalen Ansatz der intakten übrigen

Supraspinatussehne mit leichtgradigen Unterminierung derselben objektiviert

werden. Die im H.___-Bericht vom 3. August 2017 weiter festgestellte

mittelgradige Arthrose des Akromioklavikulargelenks wird durch die kurze Zeit

später durch Dr. med. L.___ durchgeführte Untersuchung vom 17. August 2017

etwas entkräftet. So hielt er im Bericht vom 21. August 2017 (vgl. E. II.

6.36

hiervor) fest, das AC-Gelenk sei überhaupt nicht dolent gewesen und es sei

höchstens eine leichte Einengung unter dem AC-Gelenk gegeben. Ausserdem wurde

bereits im Bericht vom 14. August 2015 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) ein

verbleibender subacromialer Konflikt ausgewiesen. Es kann daher auch

diesbezüglich nicht von einem veränderten bzw. wesentlich verschlechterten

Gesundheitszustand ausgegangen werden.

7.2

Es kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht

umstritten ist. Dies gilt denn auch für die attestierten Arbeitsfähigkeiten der

Beschwerdeführerin. Es kann diesbezüglich auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte

Dres. med. C.___ und E.___ vom 30. August, 20. September 2016 und

18.

Juli 2017 (vgl. E. II. 6.24, 6.26 und 6.34 hiervor) abgestellt werden.

Diese stimmen mit den in den Akten dokumentierten Unfallscheinen überein (vgl.

IV-Nrn. 11 S. 3, 26 S. 4). Somit ist von folgenden

Arbeitsfähigkeiten auszugehen: In der angestammten Tätigkeit als

Serviceangestellte bestand ab 29. Dezember 2014 (Unfallereignis) eine 100%ige,

ab 27. April 2015 eine 75%ige, ab 4. Juni 2015 eine 70%ige, ab

6.

Juli 2015 eine 60%ige und ab 13. August 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

Vom 8. März 2016 betrug die Arbeitsunfähigkeit 100 %, ab 3. Mai 3016

75.

% und ab 9. Juli 2016 bis auf Weiteres 50 %. Ab 2. Mai

2016.

war der Beschwerdeführerin eine Verweistätigkeit – ohne das Heben von

schweren Lasten auf oder über Schulterebene oder repetitiven Bewegungen des

rechten Oberarms gegenüber der Schulter bzw. dauernder Belastung des rechten

Arms – zu 100 % zumutbar.

8.

Im Weiteren ist zu prüfen, ob

der Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Februar 2017 (vgl. E. II. 6.29

hiervor; IV-Nr. 23) eine genügende Grundlage für die Bemessung des

Invaliditätsgrads darstellt:

8.1

Für den Beweiswert eines

Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist

wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die

Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den

medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen

hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei

divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der

Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen

Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an

Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der

Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20 S. 60

E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen

der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547,

133.

V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V

93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015

E. 4.1.1,9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).

8.2

Den ärztlichen Schätzungen der

Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der

Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode

des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich

nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung

der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im

bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der

konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der

Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine

geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung

dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu

den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit

zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben

der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen

(SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1).

8.3

Der Abklärungsbericht Haushalt

vom 24. Februar 2017 (vgl. E. II. 6.29 hiervor) wurde von der

Abklärungsfachfrau D.___ erstellt. Es handelt sich somit bei ihr um eine dazu

qualifizierte Person. Beim Gespräch waren die Beschwerdeführerin und die

Abklärungsfachfrau D.___ anwesend. Da die Abklärungsfachfrau unter anderem

Angaben zu den Wohnverhältnissen macht, ist davon auszugehen, dass sie die

Beschwerdeführerin zu Hause besucht hat (IV-Nr. 23 S. 6; nach

Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des

Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH]). Weiter werden im entsprechenden Bericht unter

dem Titel «Beginn und Ausmass der Beschwerde» zunächst Angaben zur «Ausgangslage»

gemacht, wobei u.a. Angaben zu den in den Vorakten geschätzten Arbeitsfähigkeiten

anhand der RAD-Stellungnahmen ausgewiesen werden (IV-Nr. 23 S. 2).

Aus diesen geht auch hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein Status nach

arthroskopischer Bursektomie und Acromioplastik am 8. März 2016 besteht.

Es ist somit davon auszugehen, dass der Abklärungsfachfrau sowohl die örtlichen

und räumlichen Verhältnisse als auch die medizinischen Diagnosen und die sich

daraus ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Zudem werden im Bericht auch

die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen gesundheitlichen

Situation und ihren Aufgaben im Haushalt wiedergegeben (IV-Nr. 23 S. 3,

6.

ff.). Die Feststellungen der Abklärungsfachfrau erscheinen zudem plausibel

und schlüssig: Es ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, der

medizinischen Dokumentation und der zumutbaren Hilfe ihres Lebenspartners nachvollziehbar,

dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht eingeschränkt sei (IV-Nr. 23

S. 8). So gibt die Beschwerdeführerin an, die Planung und Organisation des

Haushalts im gleichen Masse auszuführen wie vor der gesundheitlichen

Einschränkung. Da sie nicht gerne koche, übernehme dies in der Regel ihr

Lebenspartner. Dies sei aber schon immer so gehandhabt worden und habe keinen

Zusammenhang mit den gesundheitlichen Einschränkungen. Sie könne Abstauben, Staubsaugen,

die Bodenpflege sowie die Reinigung der Badezimmer ausführen, wobei sie die

Arbeit auf verschiedene Tage verteile, damit sie den Arm nicht überbelaste. Der

Lebenspartner habe sie hierbei auch schon vor dem Sturz unterstützt. Die

Beschwerdeführerin wasche, hänge die Wäsche auf, bügle sie und lege sie

zusammen. Sie wasche nebst den Kleidern für sich und den Lebenspartner auch

einen Teil der Tischtücher für das Restaurant. In der Regel sei sie hierbei

nicht auf Hilfe angewiesen. Wenn es ihr gesundheitlich schlecht gehe, helfe ihr

der Lebenspartner. Beim Wechseln der Bettwäsche helfe ihr eine Angestellte des

Restaurants. Es seien weder Haustiere noch ein Garten vorhanden. Vor der

gesundheitlichen Einschränkung sei die Beschwerdeführerin keiner gemeinnützigen

Arbeit nachgegangen, habe keine Kleider selber hergestellt und sei auch keinem

künstlerischen Schaffen nachgegangen. Die Beschwerdeführerin gebe an, mit dem

Arm alle Arbeiten im Haushalt ausführen zu können wie vorher. Sie benötige

heute mehr Zeit dazu und müsse sich diese einteilen. In der Freizeit versuche

sie den Arm möglichst zu schonen.

8.4

Damit ist der Abklärungsbericht

Haushalt vom 24. Februar 2017 als voll beweiskräftig zu qualifizieren. Es

kann daher auf die darin bei den Haushaltarbeiten festgestellte Einschränkung

der Beschwerdeführerin 0 % abgestellt werden.

9.

Es ist daher nachfolgend der

Statusfrage nachzugehen:

9.1

Für die Statusfrage ist einzig

massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person

einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu

beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten

Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser

subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste

Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember

2010.

E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des

Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1).

9.2

Ob eine versicherte Person als

ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen

ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der

Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode,

Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE

141.

V 15 E. 3.1

S. 20, 137

V 334 E. 3.2

S. 338, 125

V 146 E. 2c

S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018

E. 4.1.1).

9.3

Die gemischte Methode bezweckt

eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades.

Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten

Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum

sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen

Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 107 f.).

9.4

Bei einer im Haushalt tätigen

versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als

ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie

vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie

ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend

erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen

Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu

berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern,

das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146

E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die

konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der

allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b

S. 195 mit Hinweis).

9.5

Die vorliegenden Akten

präsentieren folgendes Bild: Im Rahmen des Intake-Gesprächs vom 23. November

2015.

(vgl. E. II. 6.12 hiervor) habe sich die Beschwerdeführerin dahingehend

geäussert, dass sie im Restaurant M.___ ihres Lebenspartners in ungekündigter

Stellung hauptsächlich im Service und auch als Allrounderin arbeite. Der

Vertrag laute auf ein Pensum von 70 %. Da sie nun mit dem Chef des Restaurants

zusammen sei, arbeite sie nun so um die 100 %. Sie verdiene im Monat

circa CHF 3'000.00, wobei sie im Stundenlohn (CHF 25.00) angestellt

sei und das Monatseinkommen daher unterschiedlich ausfalle. Sie wolle am

bestehenden Arbeitsplatz bleiben. Ohne Gesundheitsschaden würde sie 70 - 100 %

arbeiten. Seit dem Sturz am 29. Dezember 2014 arbeite sie mehr in der

Küche und verrichte leichte Arbeiten, so z.B. die Abwaschmaschine ausräumen,

denn dies könne sie mit dem linken Arm / Hand machen.

9.6

Die Frage nach dem Pensum der

hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der im gleichen Haushalt lebende

Lebenspartner die Beschwerdeführerin im Haushalt unterstützt. Seit dem

1.

April 2008 ist sie zudem ausserhäuslich im Service des Restaurants M.___

ihres jetzigen Lebenspartners tätig. Finanzielle Probleme sind gemäss den

vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Zudem hat die Beschwerdeführerin

gegenüber der Beschwerdegegnerin bereits im Intake-Gespräch vom 23. November

2015.

angegeben, dass sie ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung in einem

reduzierten Arbeitspensum von 70 - 100 % tätig wäre. Der Vertrag

lautete auf 70%. Es handelt sich dabei um eine «Aussage der ersten Stunde», die

in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die

bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher

oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47;

Urteile des Bundesgerichts 8C_678/2017 vom 12. März 2018 E. 4.4 mit

Hinweisen).

9.7

Zusammenfassend lässt sich

festhalten, dass entsprechend den Ausführungen der Abklärungsfachfrau D.___ im

Haushaltsbericht vom 24. Februar 2017 und aufgrund der vorliegenden Akten

überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin während des hier zu

beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober

2017.

weiterhin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums

von 70 % nachgegangen wäre, wobei sie daneben noch den Haushalt erledigt

hätte. Es ist daher von einem Status von 70 % (ausserhäusliche

Erwerbstätigkeit) : 30 % (Haushalt) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat

daher bei der Feststellung des IV-Grades zu Recht die gemischte Methode

angewendet.

10.

Zusammenfassend liefern somit

der Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Februar 2017 sowie die

RAD-Stellungnahmen vom 30. August, 20. September 2016 und

18.

Juli 2017 ein stimmiges und umfassendes Bild über die gesundheitliche

Situation und die Auswirkungen auf die Erwerbs- und Haushaltsführungsfähigkeit

der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt erweist sich damit als umfassend und

vollständig geklärt.

11.

Schliesslich ist die in der

Verfügung vom 13. Oktober 2017 (A.S. 2a) vorgenommene

Invaliditätsberechnung unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden: So ist

die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung des Valideneinkommens korrekterweise

vom zuletzt vor dem Unfallereignis vom 29. Dezember 2014 über die Jahre

2011.

bis 2014 durchschnittlich erzielten Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin

(vgl. Kontoauszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons [...]

vom 29. September 2016, IV-Nr. 19) von CHF 28'907.00 ({[2011:]

CHF 26'850.00 + [2012:] CHF 32'132.00 + [2013:]

CHF 27'763.00 + [2014:] CHF 28'883.00]} = CHF 115'628.00

: 4) ausgegangen und hat diesen Betrag an die Nominallohnentwicklung 2014 / 2015

angepasst (T1.10 Nominallohnindex, 2011 - 2016, Ziff.

45.

- 96, Sektor 3 Dienstleistungen, : 103,9 x 104,2). Damit

beträgt das Valideneinkommen CHF 28'907.00.

Beim Invalideneinkommen hat die

Beschwerdegegnerin korrekterweise auf den Tabellenlohn (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level,

Total, Niveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»,

Frauen) von CHF 4'300.00 abgestellt und diesen auf die übliche Anzahl

Wochenstunden von 41,7 im Jahr (x 12) hochgerechnet sowie an den

Nominallohnindex 2014 /2015 angepasst (T1.10 Nominallohnindex,

2011.

- 2016, Total, : 103,3 x 103,7). Durch die

Berücksichtigung eines der Beschwerdeführerin zumutbaren ausserhäuslichen Arbeitspensums

von 70 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 37'801.00.

Bei einem Valideneinkommen von

CHF 28'907.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 37'801.00 ergibt

sich eine Erwerbseinbusse von CHF 0.00, weshalb sich der Invaliditätsgrad ebenfalls

auf 0 % beläuft. Gestützt auf die vorliegend anzuwendende gemischte Bemessungsmethode

(70 % Erwerbstätigkeit : 30 % Haushalt) ergibt sich unter

Berücksichtigung der ausserhäuslichen Einschränkungen von 0 % und der

Einschränkungen im Haushalt von ebenfalls 0 % (vgl. II. E. 9.7hiervor)

ein Invaliditätsgrad von insgesamt 0 %. Damit besteht kein Anspruch auf

eine Invalidenrente (vgl. dazu II. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin

hat das entsprechende Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin somit zu Recht

abgewiesen.

12.

Wie in Erwägung II. 11 hiervor

dargelegt, ist es der Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes

Einkommen zu erzielen; deshalb sowie angesichts des Invaliditätsgrades von 0 %

besteht kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. II. 3.5

hiervor). Somit hat die Beschwerdegegnerin auch dieses Begehren der

Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin wies die

Beschwerdeführerin zudem darauf hin, sich bei Bedarf zu melden, sofern sie bei

der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle Hilfe und Unterstützung benötige

(A.S. 32).

13.

Damit ist die Verfügung vom 13. Oktober

2017.

(A.S. 1 ff.) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen.

14.

Die Beschwerdeführerin ist weder

anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten, weshalb kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung besteht. Eine solche entfällt auch wegen des Ausgangs des

Verfahrens.

15.

15.1

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von

sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht; vgl. E. I. 10

hiervor).

15.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die

gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die

jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi