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Entscheid

VSBES.2017.288

Einstellung in der Anspruchsberechtigung / Nichtbefolgen von Weisungen

16. Mai 2018Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 18. September

2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)

wegen nicht befolgter Weisungen ab dem 4. August 2017 während 27 Tagen in

der Anspruchsberechtigung ein (AWA-Urkunde 1). Die Beschwerdegegnerin warf der

Beschwerdeführerin vor, dem Kontrollgespräch vom 3. August 2017 unentschuldigt

ferngeblieben zu sein. Da es sich um einen Wiederholungsfall handelte, qualifizierte

sie das Verhalten der Beschwerdeführerin als mittelschwer.

2. Mit Verfügung vom 29. September

2017 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für weitere 44 Tagen

in der Anspruchsberechtigung ein (ab dem 6. September 2017), da sie auch

dem Kontrollgespräch vom 5. September 2017 unentschuldigt ferngeblieben sei

(AWA-Urkunde 2). Da es sich bereits um den vierten solchen Fall innert

anderthalb Jahren handelte, wurde das Verschulden als schwer eingestuft.

3. Gegen beide Verfügungen erhob

die Beschwerdeführerin Einsprache (AWA-Urkunden 8 und 10). Die beiden Entscheide

zu den Einsprachen vom 28. September und 3. Oktober 2017 ergingen am 10.

Oktober 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.), wobei die Beschwerdegegnerin in beiden

Fällen die Einsprache abwies und an den verfügten Einstelltagen festhielt.

4. Die Beschwerdeführerin erhebt

am 7. November 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen die beiden Einspracheentscheide vom 10. Oktober 2017 (A.S. 6 ff.). Mit

Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2018 lässt sich die Beschwerdegegnerin zu den

Vorbringen der Beschwerdeführerin vernehmen (A.S. 14 ff.). Die

Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf eine Replik (A.S. 25).

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist damit einzutreten.

1.2

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden

Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem

Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitigen

71.

Einstelltagen und einem versicherten Verdienst vom CHF 4'967.00 (vgl.

AWA-Urkunden 5 und 7) wird diese Grenze nicht erreicht. Der Präsident ist damit

zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

1.3

Die nachfolgend wiedergegebenen Bestimmungen

der Publikation «AVIG-Praxis ALE» des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco)

haben den Stellenwert von Verwaltungsweisungen. Sie richten sich als solche an

die Durchführungsstellen und sind für diese verbindlich, nicht jedoch für das

Sozialversicherungsgericht. Das Gericht soll sie aber bei seiner Entscheidung

berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende

Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht

weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese

eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern

wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_196/2014 vom 12. Juni 2014 E. 3.3, mit Hinweisen).

2.

2.1

Die versicherte Person, die

Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des

zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,

SR 837.0]). Sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an

Beratungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige

Amtsstelle führt mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen,

jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch

(Art. 22 Abs. 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Diese dienen in erster Linie der

Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit, der Vermittlungsbereitschaft, der

persönlichen Arbeitsbemühungen, der Zuweisung zumutbarer Arbeit sowie arbeitsmarktlicher

Massnahmen (AVIG-Praxis ALE/B341). Die zuständige Amtsstelle erfasst für jeden

Versicherten die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch geführt

worden ist, und hält das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest

(Art. 21 Abs. 3 AVIV). Das Beratungs- und Kontrollgespräch hat persönlich mit

der versicherten Person zu erfolgen (AVIG-Praxis ALE/B343).

2.2

Die versicherte Person ist unter

anderem dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die

Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Die Dauer der Einstellung bemisst sich

nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund in der Regel

höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG).

Die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des

Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem

Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung

zu begegnen. Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die

angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch

ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und

adäquat kausal verursacht hat. Gewisse Einstellungstatbestände sind (auch) ein

Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben

dem «generalpräventiven» Schutz der Arbeitslosenversicherung vor

missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im

Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen

oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch

die versicherte Person (Barbara Kupfer Bucher, in: Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage,

Art. 30, S. 159 f.).

Die Einstellungsfrist in der

Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Unterlassung, derentwegen

sie verfügt wird. Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden,

16.

bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei

schwerem Verschulden. Wird die versicherte Person wiederholt in der

Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen

verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei

Jahre berücksichtigt (Art. 45 AVIV). Zweck der Einstellung als

versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der

versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der

Arbeitslosenversicherung verursacht hat. Sie hat zudem zum Ziel, Druck auf die

einzelne Person auszuüben und sie dadurch zur Erfüllung ihrer Pflichten zu

bewegen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich aber grundsätzlich nicht nach

der Höhe des der Versicherung verursachten Schadens, sondern nach dem

Verschulden der versicherten Person (AVIG-Praxis ALE/D1). Erfüllt die

versicherte Person einen in Art. 30 Abs. 1 AVIG erwähnten Tatbestand und ist

ihr Verschulden mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt, muss die zuständige

Durchführungsstelle eine Einstellung aussprechen (vgl. E. I. 2.2 hiervor). Eine

vorgängige Verwarnung ist nicht erlaubt (AVIG-Praxis ALE/D3). Nach der Rechtsprechung

stellt Art. 45 Abs. 3 AVIV eine Vorschrift dar, von der die Verwaltung und das

Versicherungsgericht abweichen können, wenn besondere Umstände dies

rechtfertigen. In diesem Sinne ist ihr Ermessen bei schwerem Verschulden nicht

auf die in dieser Bestimmung festgelegte minimale Einstellungsdauer beschränkt

(BGE 130 V 125; AVIG-Praxis ALE/D73).

3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdeführerin zurecht per 4. August 2017 und 6. September 2017 in der

Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist:

3.2

Die Beschwerdeführerin hält in

ihren Eingaben fest, ihr sei beim Gespräch Ende Juli mitgeteilt worden, dass

sie nicht mehr zu Beratungsgesprächen erscheinen müsse, sondern nur noch zu den

Kontrollterminen. Aus diesem Grund habe sie die Einladung ignoriert und sei dem

Kontrollgespräch vom 3. August 2017 ferngeblieben (AWA-Urkunde 8). Weiter

bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe am Kontrollgespräch vom 5.

September 2017 teilgenommen (AWA-Urkunde 10). Sie habe an diesem Tag viele

Informationen für ihre RAV-Beraterin dabeigehabt und sei enttäuscht gewesen,

als sie erfahren habe, dass ihre Beraterin nicht da sei. Dem stellvertretenden

Berater habe sie nicht viel Zeit eingeräumt. Nachdem sie eine halbe Stunde

gewartet habe, bis sie dran gewesen sei, habe sie dem Berater lediglich

mitgeteilt, dass sie noch nicht viele Arbeitsbemühungen getätigt hätte für den

Monat September und sei daraufhin wieder gegangen (A.S. 7).

3.3

Die Beschwerdegegnerin

pflichtete der Beschwerdeführerin dahingehend bei, dass vereinbart worden sei,

sie müsse nur noch zu Kontrollterminen erscheinen. Allerdings habe es sich beim

Termin vom 3. August 2017 um ein solches Kontrollgespräch gehandelt (A.S. 1 f.).

Dies könne dem Eintrag vom 27. Juli 2017 im Beratungsprotokoll des RAV

entnommen werden. Ebenfalls sei vermerkt, dass die «Liste KG» abgegeben worden

sei (vgl. AWA-Urkunde 12 S. 3). Die für die Beschwerdeführerin zuständige

RAV-Beraterin habe auf Rückfrage am 8. Dezember 2017 mitgeteilt, wenn ein

Kontrollgespräch kurz nach einem Beratungsgespräch stattfinde, sei es unüblich,

dass dieses ausgelassen werden könne, ausser es sei so abgesprochen worden. Es

sei zutreffend, dass sie auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Blatt

mit den Kontrollterminen den Termin vom 5. September 2017 angekreuzt habe

(Urkunde 4 der Beschwerdeführerin). Sie habe nach dem unentschuldigten Fernbleiben

am Kontrollgespräch vom 3. August 2017 der Beschwerdeführerin noch einmal

ein Blatt mit den Kontrollterminen geschickt und sie darauf aufmerksam machen

wollen, dass der nächste Termin am 5. September 2017 stattfinden werde

(AWA-Urkunde. 18). Aus diesem Grund sei der Termin vom 5. September 2017

angekreuzt gewesen. Auf der im Dossier abgelegten Kopie des Schreibens vom 4.

August 2017, mit dem der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden sei,

sich zu ihrem Fernbleiben zu äussern, sei eine handschriftliche Notiz

ersichtlich, dass die Liste mit den Terminen zu den Kontrollgesprächen am 4.

August 2017 neu versandt worden sei (AWA-Urkunde 13). Bereits auf eine früher

erfolgte Nachfrage habe die RAV-Beraterin am 5. Oktober 2017 mitgeteilt, dass

das Kontrollgespräch einmal monatlich Pflicht sei (AWA-Urkunde 17, A.S. 14 ff.).

Bezüglich des Kontrolltermins vom 5.

September 2017 erklärte die Beschwerdegegnerin, es sei seitens des RAV

bestätigt worden, dass die für die Beschwerdeführerin zuständige Beraterin an

diesem Tag nicht anwesend gewesen sei. Die Stellvertretung sei von einem

anderen Berater übernommen worden, was mit einem Plakat an der Kontrollwand

signalisiert worden sei (A.S. 3 ff.). Weiter erklärt die Beschwerdegegnerin,

der stellvertretende RAV-Berater habe berichtet, dass an diesem Tag eine Frau

vor das Büro getreten sei und sinngemäss mitgeteilt habe, dass sie keine

Arbeitsbemühungen getätigt habe, woraufhin sie die Räumlichkeiten wieder

verlassen habe. Da er die Stellensuchenden der RAV-Beraterin, für die er die

Stellvertretung übernommen habe, nicht kenne, könne er nicht beurteilen, ob es

sich bei dieser Frau um die Beschwerdeführerin gehandelt habe. Aufgrund der

übereinstimmenden Aussagen des stellvertretenden RAV-Beraters und der

Beschwerdeführerin werde davon ausgegangen, dass es sich bei besagter Frau um

die Beschwerdeführerin gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin hält weiter fest,

dass selbst in diesem Fall das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als

Teilnahme am Kontrollgespräch gewertet werden könne. Der stellvertretende

Berater sei zum Zeitpunkt des Erscheinens der Beschwerdeführerin noch mit einer

anderen stellensuchenden Person besetzt gewesen. Zudem sei die

Beschwerdeführerin nicht in der Liste mit den durchgeführten Kontrollgesprächen

eingetragen gewesen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 5. September 2017 zwar auf dem

RAV in [...] erschienen sei, jedoch nicht gewartet habe, bis sie an der Reihe

gewesen wäre. Es müsse ebenfalls davon ausgegangen werden, dass sie das Büro

des stellvertretenden Beraters weder betreten noch sich namentlich vorgestellt

habe und ihm auch nicht genügend Zeit eingeräumt habe, mit ihr ein kurzes

Gespräch zu führen. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin ihre Pflicht, am

5.

September 2017 an einem Kontrollgespräch teilzunehmen, nicht korrekt

wahrgenommen und ihr Verhalten müsse als unentschuldigtes Fernbleiben gewertet

werden (A.S. 14 ff.).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin ist seit

dem 1. März 2016 bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung gemeldet (AWA-Urkunde 5). Was den Kontrolltermin vom

3.

August 2017 betrifft, so ist dem Eintrag vom 27. Juli 2017 im Beratungsprotokoll

zu entnehmen, dass ein neuer Termin für ein Kontrollgespräch im August 2017

vereinbart worden sei («n.T. KG Aug. 17»). Weiter wurde dazu festgehalten, dass

künftig nur noch Kontrollgespräche durchgeführt würden und dass der

Beschwerdeführerin eine Liste mit den Terminen für die Kontrollgespräche

abgegeben worden sei («Liste KG abgegeben»). Auf der von der Beschwerdeführerin

eingereichten Liste mit den Terminen für die persönliche

Kontrollpflichterfüllung 2017 (Urkunde 4 der Beschwerdeführerin) wird explizit

darauf hingewiesen, dass gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG jede

arbeitslose Person die Kontrollpflicht persönlich auf dem RAV zu erfüllen habe.

Die auf dem Blatt aufgeführten Termine seien für alle Personen obligatorisch,

welche im aktuellen Monat kein Beratungsgespräch hätten oder nicht an einem Projekteinsatz

teilnehmen würden. Gleichzeitig wurde auch auf die Folgen eines unentschuldigten

Fernbleibens hingewiesen. Da mit der Beschwerdeführerin für den Monat August

2017.

kein Beratungsgespräch vereinbart worden war und das letzte Gespräch mit

der RAV-Beraterin im Juli 2017 stattgefunden hatte, war bereits aufgrund dieses

Hinweises für die Beschwerdeführerin klar ersichtlich, dass sie verpflichtet

ist, den Gesprächstermin vom 3. August 2017 wahrzunehmen. Der Umstand, dass auf

dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Blatt mit den Kontrollterminen für

das Jahr 2017 der 5. September 2017 angekreuzt ist, ist darauf

zurückzuführen, dass die RAV-Beraterin der Beschwerdeführerin nach deren

Nichterscheinen im August 2017 das Kontrollblatt erneut hat zukommen lassen (AWA-Urkunde

13: «neu Liste KG gesendet, 4.8.17») und versucht hat, ihr verständlich zu

machen, dass sie den nächsten Kontrolltermin, nämlich denjenigen vom 5. September

2017, wahrnehmen muss. Gleichzeitig hat sie mit einem Ausrufezeichnen darauf

aufmerksam gemacht, dass die auf dem Blatt aufgeführten Termine obligatorisch

sind, sofern im aktuellen Monat kein Beratungsgespräch stattfindet oder die

versicherte Person an einem Projekteinsatz teilnimmt (AWA-Urkunden 17 f.). Die

von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführte Behauptung, es sei

üblich, dass man einen Kontrolltermin auslassen könne, wenn kurz zuvor ein

Beratungsgespräch mit dem RAV-Berater stattgefunden habe, geht somit fehl und

ist als Entschuldigungsgrund untauglich. Zu berücksichtigen ist auch, dass die

Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt bereits seit über einem Jahr bei der

Arbeitslosenkasse angemeldet und in dieser Zeit bereits zweimal in der

Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, weil sie den Beratungs- /

Kontrollgesprächen unentschuldigt ferngeblieben war. Insofern war die

Beschwerdeführerin mit ihren Rechten und Pflichten bestens vertraut, insbesondere

im Zusammenhang mit den Beratungs- und Kontrollgesprächen. Ihr drittes

Fernbleiben von einem Kontrollgespräch kann daher mit ihrer Erklärung nicht

entschuldigt werden.

4.2

Was den Kontrolltermin vom 5. September

2017.

betrifft, so ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag

im RAV-Gebäude war. Streitig ist hingegen, ob ihr Erscheinen bzw. ihr kurzes

Gespräch mit den stellvertretenden Berater als effektive Teilnahme am Kontrollgespräch

zu werten ist. Seitens des RAV wird berichtet, die Beschwerdeführerin habe den stellvertretenden

Berater kontaktiert, während dieser noch mit einer anderen stellensuchenden

Person beschäftigt gewesen sei, habe ihren Namen nicht genannt und einzig

mitgeteilt, sie habe für den Monat September noch keine Arbeitsbemühungen

getätigt, woraufhin sie wieder verschwunden sei. Die Beschwerdeführerin räumt

ihrerseits ein, sie sei enttäuscht gewesen, dass ihre Beraterin nicht anwesend

gewesen sei und ihrem Stellvertreter nicht viel Zeit für ein Gespräch geboten

habe. Insgesamt widersprechen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin und

diejenigen der Beschwerdegegnerin auch nicht. Die Beschwerdegegnerin macht denn

auch von ihrem Replikrecht keinen Gebrauch und bestreitet die Ausführungen der

Beschwerdegegnerin zum Hergang am 5. September 2017 nicht. Insofern ist davon

auszugehen, dass sich das Geschehen am 5. September 2017 so zugetragen hat, wie

es von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort dargestellt wird (vgl.

E. II. 3.3 hiervor).

Von Gesetzes wegen werden die

durchgeführten Beratungs- und Kontrollgespräche von der zuständigen Amtsstelle,

vorliegend vom RAV, erfasst und das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem

Protokoll festgehalten (Art. 21 Abs. 3 AVIV). Im Rahmen der Beratungs- und

Kontrollgespräche werden die Vermittlungsfähigkeit und die

Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person überprüft (Art. 22 Abs. 2

AVIV). Indem die Beschwerdeführerin nicht abgewartet hat, bis sie an der Reihe

gewesen wäre bzw. der Berater effektiv Zeit für sie gehabt hätte und ihm vor

ihrem Verschwinden lediglich eine kurze Information hat zukommen lassen, war es

dem RAV-Berater gar nicht möglich, ein Gespräch zu führen, das seinem Zweck gerecht

wird. Auch wenn vereinbart worden war, die Gespräche als blosse Kontrollgespräche

(ohne Beratungsanteil) auszugestalten (vgl. Vermerk im Beratungsprotokoll vom

27.

Juli 2017), dienten diese doch weiterhin insbesondere der Überprüfung der

Vermittlungsfähigkeit, –bereitschaft und der persönlichen Arbeitsbemühungen

(vgl. E. II. 2.1 hiervor). Diese Aufgaben konnte der stellvertretende

Berater am 5. September 2017 nicht wahrnehmen. Ihm war nicht einmal der Name

seines Gegenübers bekannt. Es war ihm nicht möglich, ein eigentliches Gespräch

mit der Beschwerdeführerin über das, was seit dem letzten Gespräch passiert

war, wie der Stand der Dinge ist und wie es weitergehen soll, zu führen.

Entsprechend konnte er auch keinen Eintrag im Protokoll vornehmen. Bei einem

solchen rudimentären Ablauf sind die Anforderungen an ein Kontrollgespräch

nicht erfüllt, was gemäss den Darstellungen der Parteien dem Verhalten der

Beschwerdeführerin zuzuschreiben ist. Die alleinige Anwesenheit im RAV-Gebäude

am verabredeten Tag sowie eine kurze Mitteilung an den RAV-Berater, die quasi

zwischen Tür und Angel stattgefunden hat, kann nicht als Kontrollgespräch im

Sinne des Gesetzes verstanden werden. Entsprechend gilt der Termin vom 5. September

2018.

als nicht wahrgenommen, wofür die Beschwerdeführerin auch keinen

Rechtfertigungsgrund vorbringen kann. Insbesondere aufgrund ihrer Mitteilung in

der Einsprache und der Beschwerde, sie habe einen Rucksack voller Informationen

für ihre RAV-Beraterin dabeigehabt, die sie mit ihr habe besprechen wollen,

erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Termin vom 5. September

2017.

nicht genutzt und ihre Informationen mit dem stellvertretenden Berater

besprochen hat.

4.3

Das Gesetz sieht vor, dass eine

versicherte Person in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie

Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt.

Bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsberechtigung wird die

Einstellungsdauer angemessen verlängert. Dabei werden sämtliche Einstellungen

der letzten zwei Jahre berücksichtigt. Ein erstmaliges Fernbleiben wird als

leichtes Verschulden angesehen und mit fünf bis acht Einstelltagen

sanktioniert. Das zweitmalige Fernbleiben gilt ebenfalls noch als leichtes

Verschulden, allerdings erhöht sich die Anzahl Einstelltage auf neun bis 15.

Beim dritten Fernbleiben wird der Fall zum Entscheid an die kantonale

Amtsstelle überwiesen (AVIG-Praxis ALE/D79 Ziff. 3.A).

Beim unentschuldigten Fernbleiben vom

Kontrollgespräch vom 3. August 2017 handelt es sich um das dritte, bei

demjenigen vom 5. September 2017 um das vierte Fehlverhalten derselben Art

(vgl. AWA-Urkunden 1 und 2). Die Beschwerdegegnerin wertete das dritte

Fehlverhalten als mittelschweres und das vierte Fehlverhalten als schweres

Verschulden. Entsprechend hoch fiel die Anzahl verfügter Einstelltage aus. Die

Qualifikation des dritten Fehlverhaltens als mittelschweres Verschulden lässt

sich nicht beanstanden. Das Gesetz sieht dafür 16 bis 30 Einstelltage vor mit

einer angemessenen Verlängerung aufgrund des Wiederholungsfalles. Mit 27

Einstelltagen bewegt sich die Beschwerdegegnerin im oberen Bereich des Sanktionsrahmens,

was mit Blick auf die früher erfolgten Einstellungen als angemessen zu

bezeichnen ist. Das erneute bzw. vierte Fehlverhalten derselben Art, das nur

einen Monat später erfolgte, hat die Beschwerdegegnerin als schweres

Verschulden eingestuft. Das Gesetz sieht dafür 31 bis 60 Einstelltage vor mit

angemessener Verlängerung im Wiederholungsfall. Die Beschwerdegegnerin

sanktioniert das vierte Fehlverhalten mit 44 Einstelltagen. Damit bewegt sie

sich im unteren Bereich des Strafrahmens für schwere Verschulden. Auch diese

Sanktion erscheint in Anbetracht der Umstände, insbesondere die mehrfache

Wiederholung desselben Fehlverhaltens, wobei die Beschwerdeführerin bereits

seit anderthalb Jahren bei der Arbeitslosenkasse gemeldet ist und somit ihre

Rechte und Pflichten, insbesondere im Zusammenhang mit den Kontrollterminen

bestens kennt, angemessen und bedarf keiner Anpassung durch das Gericht.

5.

Die Beschwerde ist unbegründet

und somit abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold