VSBES.2017.288
Einstellung in der Anspruchsberechtigung / Nichtbefolgen von Weisungen
16. Mai 2018Deutsch17 min
Source so.ch
Urteil vom 16. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung / Nichtbefolgen von Weisungen (2
Einspracheentscheide vom 10. Oktober 2017)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 18. September
2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
wegen nicht befolgter Weisungen ab dem 4. August 2017 während 27 Tagen in
der Anspruchsberechtigung ein (AWA-Urkunde 1). Die Beschwerdegegnerin warf der
Beschwerdeführerin vor, dem Kontrollgespräch vom 3. August 2017 unentschuldigt
ferngeblieben zu sein. Da es sich um einen Wiederholungsfall handelte, qualifizierte
sie das Verhalten der Beschwerdeführerin als mittelschwer.
2. Mit Verfügung vom 29. September
2017 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für weitere 44 Tagen
in der Anspruchsberechtigung ein (ab dem 6. September 2017), da sie auch
dem Kontrollgespräch vom 5. September 2017 unentschuldigt ferngeblieben sei
(AWA-Urkunde 2). Da es sich bereits um den vierten solchen Fall innert
anderthalb Jahren handelte, wurde das Verschulden als schwer eingestuft.
3. Gegen beide Verfügungen erhob
die Beschwerdeführerin Einsprache (AWA-Urkunden 8 und 10). Die beiden Entscheide
zu den Einsprachen vom 28. September und 3. Oktober 2017 ergingen am 10.
Oktober 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.), wobei die Beschwerdegegnerin in beiden
Fällen die Einsprache abwies und an den verfügten Einstelltagen festhielt.
4. Die Beschwerdeführerin erhebt
am 7. November 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen die beiden Einspracheentscheide vom 10. Oktober 2017 (A.S. 6 ff.). Mit
Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2018 lässt sich die Beschwerdegegnerin zu den
Vorbringen der Beschwerdeführerin vernehmen (A.S. 14 ff.). Die
Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf eine Replik (A.S. 25).
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist damit einzutreten.
1.2
Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem
Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitigen
71.
Einstelltagen und einem versicherten Verdienst vom CHF 4'967.00 (vgl.
AWA-Urkunden 5 und 7) wird diese Grenze nicht erreicht. Der Präsident ist damit
zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
1.3
Die nachfolgend wiedergegebenen Bestimmungen
der Publikation «AVIG-Praxis ALE» des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco)
haben den Stellenwert von Verwaltungsweisungen. Sie richten sich als solche an
die Durchführungsstellen und sind für diese verbindlich, nicht jedoch für das
Sozialversicherungsgericht. Das Gericht soll sie aber bei seiner Entscheidung
berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht
weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese
eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern
wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_196/2014 vom 12. Juni 2014 E. 3.3, mit Hinweisen).
2.
2.1
Die versicherte Person, die
Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,
SR 837.0]). Sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an
Beratungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige
Amtsstelle führt mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen,
jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch
(Art. 22 Abs. 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Diese dienen in erster Linie der
Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit, der Vermittlungsbereitschaft, der
persönlichen Arbeitsbemühungen, der Zuweisung zumutbarer Arbeit sowie arbeitsmarktlicher
Massnahmen (AVIG-Praxis ALE/B341). Die zuständige Amtsstelle erfasst für jeden
Versicherten die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch geführt
worden ist, und hält das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest
(Art. 21 Abs. 3 AVIV). Das Beratungs- und Kontrollgespräch hat persönlich mit
der versicherten Person zu erfolgen (AVIG-Praxis ALE/B343).
2.2
Die versicherte Person ist unter
anderem dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die
Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Die Dauer der Einstellung bemisst sich
nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund in der Regel
höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG).
Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des
Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem
Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung
zu begegnen. Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die
angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch
ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und
adäquat kausal verursacht hat. Gewisse Einstellungstatbestände sind (auch) ein
Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben
dem «generalpräventiven» Schutz der Arbeitslosenversicherung vor
missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im
Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen
oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch
die versicherte Person (Barbara Kupfer Bucher, in: Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage,
Art. 30, S. 159 f.).
Die Einstellungsfrist in der
Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Unterlassung, derentwegen
sie verfügt wird. Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden,
16.
bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei
schwerem Verschulden. Wird die versicherte Person wiederholt in der
Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen
verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei
Jahre berücksichtigt (Art. 45 AVIV). Zweck der Einstellung als
versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der
versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der
Arbeitslosenversicherung verursacht hat. Sie hat zudem zum Ziel, Druck auf die
einzelne Person auszuüben und sie dadurch zur Erfüllung ihrer Pflichten zu
bewegen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich aber grundsätzlich nicht nach
der Höhe des der Versicherung verursachten Schadens, sondern nach dem
Verschulden der versicherten Person (AVIG-Praxis ALE/D1). Erfüllt die
versicherte Person einen in Art. 30 Abs. 1 AVIG erwähnten Tatbestand und ist
ihr Verschulden mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt, muss die zuständige
Durchführungsstelle eine Einstellung aussprechen (vgl. E. I. 2.2 hiervor). Eine
vorgängige Verwarnung ist nicht erlaubt (AVIG-Praxis ALE/D3). Nach der Rechtsprechung
stellt Art. 45 Abs. 3 AVIV eine Vorschrift dar, von der die Verwaltung und das
Versicherungsgericht abweichen können, wenn besondere Umstände dies
rechtfertigen. In diesem Sinne ist ihr Ermessen bei schwerem Verschulden nicht
auf die in dieser Bestimmung festgelegte minimale Einstellungsdauer beschränkt
(BGE 130 V 125; AVIG-Praxis ALE/D73).
3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführerin zurecht per 4. August 2017 und 6. September 2017 in der
Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist:
3.2
Die Beschwerdeführerin hält in
ihren Eingaben fest, ihr sei beim Gespräch Ende Juli mitgeteilt worden, dass
sie nicht mehr zu Beratungsgesprächen erscheinen müsse, sondern nur noch zu den
Kontrollterminen. Aus diesem Grund habe sie die Einladung ignoriert und sei dem
Kontrollgespräch vom 3. August 2017 ferngeblieben (AWA-Urkunde 8). Weiter
bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe am Kontrollgespräch vom 5.
September 2017 teilgenommen (AWA-Urkunde 10). Sie habe an diesem Tag viele
Informationen für ihre RAV-Beraterin dabeigehabt und sei enttäuscht gewesen,
als sie erfahren habe, dass ihre Beraterin nicht da sei. Dem stellvertretenden
Berater habe sie nicht viel Zeit eingeräumt. Nachdem sie eine halbe Stunde
gewartet habe, bis sie dran gewesen sei, habe sie dem Berater lediglich
mitgeteilt, dass sie noch nicht viele Arbeitsbemühungen getätigt hätte für den
Monat September und sei daraufhin wieder gegangen (A.S. 7).
3.3
Die Beschwerdegegnerin
pflichtete der Beschwerdeführerin dahingehend bei, dass vereinbart worden sei,
sie müsse nur noch zu Kontrollterminen erscheinen. Allerdings habe es sich beim
Termin vom 3. August 2017 um ein solches Kontrollgespräch gehandelt (A.S. 1 f.).
Dies könne dem Eintrag vom 27. Juli 2017 im Beratungsprotokoll des RAV
entnommen werden. Ebenfalls sei vermerkt, dass die «Liste KG» abgegeben worden
sei (vgl. AWA-Urkunde 12 S. 3). Die für die Beschwerdeführerin zuständige
RAV-Beraterin habe auf Rückfrage am 8. Dezember 2017 mitgeteilt, wenn ein
Kontrollgespräch kurz nach einem Beratungsgespräch stattfinde, sei es unüblich,
dass dieses ausgelassen werden könne, ausser es sei so abgesprochen worden. Es
sei zutreffend, dass sie auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Blatt
mit den Kontrollterminen den Termin vom 5. September 2017 angekreuzt habe
(Urkunde 4 der Beschwerdeführerin). Sie habe nach dem unentschuldigten Fernbleiben
am Kontrollgespräch vom 3. August 2017 der Beschwerdeführerin noch einmal
ein Blatt mit den Kontrollterminen geschickt und sie darauf aufmerksam machen
wollen, dass der nächste Termin am 5. September 2017 stattfinden werde
(AWA-Urkunde. 18). Aus diesem Grund sei der Termin vom 5. September 2017
angekreuzt gewesen. Auf der im Dossier abgelegten Kopie des Schreibens vom 4.
August 2017, mit dem der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden sei,
sich zu ihrem Fernbleiben zu äussern, sei eine handschriftliche Notiz
ersichtlich, dass die Liste mit den Terminen zu den Kontrollgesprächen am 4.
August 2017 neu versandt worden sei (AWA-Urkunde 13). Bereits auf eine früher
erfolgte Nachfrage habe die RAV-Beraterin am 5. Oktober 2017 mitgeteilt, dass
das Kontrollgespräch einmal monatlich Pflicht sei (AWA-Urkunde 17, A.S. 14 ff.).
Bezüglich des Kontrolltermins vom 5.
September 2017 erklärte die Beschwerdegegnerin, es sei seitens des RAV
bestätigt worden, dass die für die Beschwerdeführerin zuständige Beraterin an
diesem Tag nicht anwesend gewesen sei. Die Stellvertretung sei von einem
anderen Berater übernommen worden, was mit einem Plakat an der Kontrollwand
signalisiert worden sei (A.S. 3 ff.). Weiter erklärt die Beschwerdegegnerin,
der stellvertretende RAV-Berater habe berichtet, dass an diesem Tag eine Frau
vor das Büro getreten sei und sinngemäss mitgeteilt habe, dass sie keine
Arbeitsbemühungen getätigt habe, woraufhin sie die Räumlichkeiten wieder
verlassen habe. Da er die Stellensuchenden der RAV-Beraterin, für die er die
Stellvertretung übernommen habe, nicht kenne, könne er nicht beurteilen, ob es
sich bei dieser Frau um die Beschwerdeführerin gehandelt habe. Aufgrund der
übereinstimmenden Aussagen des stellvertretenden RAV-Beraters und der
Beschwerdeführerin werde davon ausgegangen, dass es sich bei besagter Frau um
die Beschwerdeführerin gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin hält weiter fest,
dass selbst in diesem Fall das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als
Teilnahme am Kontrollgespräch gewertet werden könne. Der stellvertretende
Berater sei zum Zeitpunkt des Erscheinens der Beschwerdeführerin noch mit einer
anderen stellensuchenden Person besetzt gewesen. Zudem sei die
Beschwerdeführerin nicht in der Liste mit den durchgeführten Kontrollgesprächen
eingetragen gewesen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 5. September 2017 zwar auf dem
RAV in [...] erschienen sei, jedoch nicht gewartet habe, bis sie an der Reihe
gewesen wäre. Es müsse ebenfalls davon ausgegangen werden, dass sie das Büro
des stellvertretenden Beraters weder betreten noch sich namentlich vorgestellt
habe und ihm auch nicht genügend Zeit eingeräumt habe, mit ihr ein kurzes
Gespräch zu führen. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin ihre Pflicht, am
5.
September 2017 an einem Kontrollgespräch teilzunehmen, nicht korrekt
wahrgenommen und ihr Verhalten müsse als unentschuldigtes Fernbleiben gewertet
werden (A.S. 14 ff.).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin ist seit
dem 1. März 2016 bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung gemeldet (AWA-Urkunde 5). Was den Kontrolltermin vom
3.
August 2017 betrifft, so ist dem Eintrag vom 27. Juli 2017 im Beratungsprotokoll
zu entnehmen, dass ein neuer Termin für ein Kontrollgespräch im August 2017
vereinbart worden sei («n.T. KG Aug. 17»). Weiter wurde dazu festgehalten, dass
künftig nur noch Kontrollgespräche durchgeführt würden und dass der
Beschwerdeführerin eine Liste mit den Terminen für die Kontrollgespräche
abgegeben worden sei («Liste KG abgegeben»). Auf der von der Beschwerdeführerin
eingereichten Liste mit den Terminen für die persönliche
Kontrollpflichterfüllung 2017 (Urkunde 4 der Beschwerdeführerin) wird explizit
darauf hingewiesen, dass gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG jede
arbeitslose Person die Kontrollpflicht persönlich auf dem RAV zu erfüllen habe.
Die auf dem Blatt aufgeführten Termine seien für alle Personen obligatorisch,
welche im aktuellen Monat kein Beratungsgespräch hätten oder nicht an einem Projekteinsatz
teilnehmen würden. Gleichzeitig wurde auch auf die Folgen eines unentschuldigten
Fernbleibens hingewiesen. Da mit der Beschwerdeführerin für den Monat August
2017.
kein Beratungsgespräch vereinbart worden war und das letzte Gespräch mit
der RAV-Beraterin im Juli 2017 stattgefunden hatte, war bereits aufgrund dieses
Hinweises für die Beschwerdeführerin klar ersichtlich, dass sie verpflichtet
ist, den Gesprächstermin vom 3. August 2017 wahrzunehmen. Der Umstand, dass auf
dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Blatt mit den Kontrollterminen für
das Jahr 2017 der 5. September 2017 angekreuzt ist, ist darauf
zurückzuführen, dass die RAV-Beraterin der Beschwerdeführerin nach deren
Nichterscheinen im August 2017 das Kontrollblatt erneut hat zukommen lassen (AWA-Urkunde
13: «neu Liste KG gesendet, 4.8.17») und versucht hat, ihr verständlich zu
machen, dass sie den nächsten Kontrolltermin, nämlich denjenigen vom 5. September
2017, wahrnehmen muss. Gleichzeitig hat sie mit einem Ausrufezeichnen darauf
aufmerksam gemacht, dass die auf dem Blatt aufgeführten Termine obligatorisch
sind, sofern im aktuellen Monat kein Beratungsgespräch stattfindet oder die
versicherte Person an einem Projekteinsatz teilnimmt (AWA-Urkunden 17 f.). Die
von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführte Behauptung, es sei
üblich, dass man einen Kontrolltermin auslassen könne, wenn kurz zuvor ein
Beratungsgespräch mit dem RAV-Berater stattgefunden habe, geht somit fehl und
ist als Entschuldigungsgrund untauglich. Zu berücksichtigen ist auch, dass die
Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt bereits seit über einem Jahr bei der
Arbeitslosenkasse angemeldet und in dieser Zeit bereits zweimal in der
Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, weil sie den Beratungs- /
Kontrollgesprächen unentschuldigt ferngeblieben war. Insofern war die
Beschwerdeführerin mit ihren Rechten und Pflichten bestens vertraut, insbesondere
im Zusammenhang mit den Beratungs- und Kontrollgesprächen. Ihr drittes
Fernbleiben von einem Kontrollgespräch kann daher mit ihrer Erklärung nicht
entschuldigt werden.
4.2
Was den Kontrolltermin vom 5. September
2017.
betrifft, so ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag
im RAV-Gebäude war. Streitig ist hingegen, ob ihr Erscheinen bzw. ihr kurzes
Gespräch mit den stellvertretenden Berater als effektive Teilnahme am Kontrollgespräch
zu werten ist. Seitens des RAV wird berichtet, die Beschwerdeführerin habe den stellvertretenden
Berater kontaktiert, während dieser noch mit einer anderen stellensuchenden
Person beschäftigt gewesen sei, habe ihren Namen nicht genannt und einzig
mitgeteilt, sie habe für den Monat September noch keine Arbeitsbemühungen
getätigt, woraufhin sie wieder verschwunden sei. Die Beschwerdeführerin räumt
ihrerseits ein, sie sei enttäuscht gewesen, dass ihre Beraterin nicht anwesend
gewesen sei und ihrem Stellvertreter nicht viel Zeit für ein Gespräch geboten
habe. Insgesamt widersprechen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin und
diejenigen der Beschwerdegegnerin auch nicht. Die Beschwerdegegnerin macht denn
auch von ihrem Replikrecht keinen Gebrauch und bestreitet die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin zum Hergang am 5. September 2017 nicht. Insofern ist davon
auszugehen, dass sich das Geschehen am 5. September 2017 so zugetragen hat, wie
es von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort dargestellt wird (vgl.
E. II. 3.3 hiervor).
Von Gesetzes wegen werden die
durchgeführten Beratungs- und Kontrollgespräche von der zuständigen Amtsstelle,
vorliegend vom RAV, erfasst und das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem
Protokoll festgehalten (Art. 21 Abs. 3 AVIV). Im Rahmen der Beratungs- und
Kontrollgespräche werden die Vermittlungsfähigkeit und die
Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person überprüft (Art. 22 Abs. 2
AVIV). Indem die Beschwerdeführerin nicht abgewartet hat, bis sie an der Reihe
gewesen wäre bzw. der Berater effektiv Zeit für sie gehabt hätte und ihm vor
ihrem Verschwinden lediglich eine kurze Information hat zukommen lassen, war es
dem RAV-Berater gar nicht möglich, ein Gespräch zu führen, das seinem Zweck gerecht
wird. Auch wenn vereinbart worden war, die Gespräche als blosse Kontrollgespräche
(ohne Beratungsanteil) auszugestalten (vgl. Vermerk im Beratungsprotokoll vom
27.
Juli 2017), dienten diese doch weiterhin insbesondere der Überprüfung der
Vermittlungsfähigkeit, –bereitschaft und der persönlichen Arbeitsbemühungen
(vgl. E. II. 2.1 hiervor). Diese Aufgaben konnte der stellvertretende
Berater am 5. September 2017 nicht wahrnehmen. Ihm war nicht einmal der Name
seines Gegenübers bekannt. Es war ihm nicht möglich, ein eigentliches Gespräch
mit der Beschwerdeführerin über das, was seit dem letzten Gespräch passiert
war, wie der Stand der Dinge ist und wie es weitergehen soll, zu führen.
Entsprechend konnte er auch keinen Eintrag im Protokoll vornehmen. Bei einem
solchen rudimentären Ablauf sind die Anforderungen an ein Kontrollgespräch
nicht erfüllt, was gemäss den Darstellungen der Parteien dem Verhalten der
Beschwerdeführerin zuzuschreiben ist. Die alleinige Anwesenheit im RAV-Gebäude
am verabredeten Tag sowie eine kurze Mitteilung an den RAV-Berater, die quasi
zwischen Tür und Angel stattgefunden hat, kann nicht als Kontrollgespräch im
Sinne des Gesetzes verstanden werden. Entsprechend gilt der Termin vom 5. September
2018.
als nicht wahrgenommen, wofür die Beschwerdeführerin auch keinen
Rechtfertigungsgrund vorbringen kann. Insbesondere aufgrund ihrer Mitteilung in
der Einsprache und der Beschwerde, sie habe einen Rucksack voller Informationen
für ihre RAV-Beraterin dabeigehabt, die sie mit ihr habe besprechen wollen,
erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Termin vom 5. September
2017.
nicht genutzt und ihre Informationen mit dem stellvertretenden Berater
besprochen hat.
4.3
Das Gesetz sieht vor, dass eine
versicherte Person in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie
Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt.
Bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsberechtigung wird die
Einstellungsdauer angemessen verlängert. Dabei werden sämtliche Einstellungen
der letzten zwei Jahre berücksichtigt. Ein erstmaliges Fernbleiben wird als
leichtes Verschulden angesehen und mit fünf bis acht Einstelltagen
sanktioniert. Das zweitmalige Fernbleiben gilt ebenfalls noch als leichtes
Verschulden, allerdings erhöht sich die Anzahl Einstelltage auf neun bis 15.
Beim dritten Fernbleiben wird der Fall zum Entscheid an die kantonale
Amtsstelle überwiesen (AVIG-Praxis ALE/D79 Ziff. 3.A).
Beim unentschuldigten Fernbleiben vom
Kontrollgespräch vom 3. August 2017 handelt es sich um das dritte, bei
demjenigen vom 5. September 2017 um das vierte Fehlverhalten derselben Art
(vgl. AWA-Urkunden 1 und 2). Die Beschwerdegegnerin wertete das dritte
Fehlverhalten als mittelschweres und das vierte Fehlverhalten als schweres
Verschulden. Entsprechend hoch fiel die Anzahl verfügter Einstelltage aus. Die
Qualifikation des dritten Fehlverhaltens als mittelschweres Verschulden lässt
sich nicht beanstanden. Das Gesetz sieht dafür 16 bis 30 Einstelltage vor mit
einer angemessenen Verlängerung aufgrund des Wiederholungsfalles. Mit 27
Einstelltagen bewegt sich die Beschwerdegegnerin im oberen Bereich des Sanktionsrahmens,
was mit Blick auf die früher erfolgten Einstellungen als angemessen zu
bezeichnen ist. Das erneute bzw. vierte Fehlverhalten derselben Art, das nur
einen Monat später erfolgte, hat die Beschwerdegegnerin als schweres
Verschulden eingestuft. Das Gesetz sieht dafür 31 bis 60 Einstelltage vor mit
angemessener Verlängerung im Wiederholungsfall. Die Beschwerdegegnerin
sanktioniert das vierte Fehlverhalten mit 44 Einstelltagen. Damit bewegt sie
sich im unteren Bereich des Strafrahmens für schwere Verschulden. Auch diese
Sanktion erscheint in Anbetracht der Umstände, insbesondere die mehrfache
Wiederholung desselben Fehlverhaltens, wobei die Beschwerdeführerin bereits
seit anderthalb Jahren bei der Arbeitslosenkasse gemeldet ist und somit ihre
Rechte und Pflichten, insbesondere im Zusammenhang mit den Kontrollterminen
bestens kennt, angemessen und bedarf keiner Anpassung durch das Gericht.
5.
Die Beschwerde ist unbegründet
und somit abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold