VSBES.2017.289
Berufliche Massnahmen
19. April 2018Deutsch14 min
Source so.ch
Urteil vom 19. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen (Verfügung vom 13. Oktober 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1995 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) wurde im März 2004 wegen eines psychoorganischen Syndroms
(POS; Geburtsgebrechen Nr. 404) bei der Invalidenversicherungsstelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug für
Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2).
Nach entsprechenden Abklärungen (IV-Nr. 7) sprach ihm die Beschwerdegegnerin
medizinische Massnahmen zu (Verfügung vom 22. April 2004, IV-Nr. 8), welche
später verlängert wurden (Verfügung vom 18. November 2010, IV-Nr. 31). Mit
Verfügung vom 4. Juli 2005 (IV-Nr. 13) wurden ausserdem Sonderschulmassnahmen
im Internat (vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2011) bewilligt. Weiter erfolgte
eine Leistungszusprache für Psychotherapie (Verfügung vom 20. März 2006, IV-Nr.
15), welche später ebenfalls verlängert wurde (Verfügungen vom 24. und 27.
Januar 2011 [IV-Nr. 34 und 35], Verlängerung bis Ende 2013).
2. Am 31. August 2009 stellte das
sonderpädagogische Zentrum B.___ für den Beschwerdeführer einen Antrag auf
Berufsberatung (IV-Nr. 21). Eine solche wurde in der Folge durchgeführt (vgl.
IV-Nr. 38). Am 1. August 2011 trat der Beschwerdeführer eine Lehre zum Koch mit
eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) bei der Arbeitgeberin C.___, [...], an
(vgl. Lehrvertrag, IV-Nr. 37). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm die Kosten für
das betreute Wohnen während der erstmaligen beruflichen Ausbildung im D.___, [...],
zu (Mitteilung vom 13. Mai 2011, IV-Nr. 41). Am 5. Dezember 2011 trat der
Beschwerdeführer aus dem betreuten Wohnen aus und zog zu seiner Mutter (vgl.
IV-Nr. 48). Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin mit Verfügung vom 5. März
2012 fest, weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht notwendig
und würden abgewiesen (IV-Nr. 50). In der Folge konnte der Beschwerdeführer die
Lehre zunächst bei der Arbeitgeberin C.___ absolvieren. Da es zu
Schwierigkeiten kam (vgl. IV-Nr. 52; Protokolleinträge vom 10. April 2013 bis
19. September 2013), wurde die dem Beschwerdeführer zugesprochene ambulante
Psychotherapie bis 30. Juni 2015 weiter verlängert (Verfügung vom 20. September
2013, IV-Nr. 53). Der Beschwerdeführer wechselte schliesslich die Lehrstelle
und absolvierte das letzte Ausbildungssemester im Restaurant E.___, [...], wo
er die Lehre als Koch erfolgreich abschliessen konnte (IV-Nr. 61; Protokolleintrag
vom 17. Mai 2016).
3.
3.1 Im März 2016 meldete sich der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf psychische Probleme zum Bezug von Leistungen
für Erwachsene an (IV-Nr. 56). Es fanden mehrere Gespräche statt (vgl.
Protokolleinträge vom 17. Mai 2016, 17. Juli 2016, 17. Oktober 2016). Die
zuständige Eingliederungsfachfrau holte Informationen über den Verlauf ein.
Zudem wurde ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der F.___,
Tagesklinik [...], vom 9. November 2016 (IV-Nr. 64) beigezogen. Am 12.
Juli 2017 verfasste die Eingliederungsfachfrau ihren Abschlussbericht
(IV-Nr. 65). Sie gelangte zum Ergebnis, eine weitere Unterstützung durch
die IV sei nicht notwendig.
3.2 Mit Vorbescheid vom 14. Juli
2017 (IV-Nr. 66) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, sie werde einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen verneinen.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 20. August 2017 Einwände (IV-Nr. 67).
Diese wurden am 30. August 2017 ergänzt (IV-Nr. 69).
3.3 Mit Verfügung vom 13. Oktober
2017 (IV-Nr. 70; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab,
weitere Leistungen in Form beruflicher Massnahmen zu erbringen.
4. Am 10. November 2017 erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2017. Er
beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Weiter stellt
er die folgenden Rechtsbegehren:
1. Einholung aktueller medizinischer
Verlaufsberichte bei meinem Psychiater Dr. G.___ in [...] und bei meinem
Hausarzt Dr. H.___ in [...].
2. Es sei mit geeigneten
Eingliederungsmassnahmen meine tatsächliche Eingliederungsfähigkeit im ersten
Arbeitsmarkt abzuklären.
3. Sollte sich zeigen, dass keine
Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt möglich ist, soll der Rentenanspruch
geprüft werden.
4. Die in diversen Gesprächen mit der
IV-Stelle andiskutierte Unterstützung bei der Eingliederung in den ersten
Arbeitsmarkt soll mir auch präventiv zukommen und umgehend geplant werden
können (gemäss Schlusssatz der IV-Verfügung vom 13.10.17, nicht erst nach
Stellenantritt).
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2018 (A.S. 13 f.) auf
Abweisung der Beschwerde.
6. Der Beschwerdeführer hält mit
Eingabe vom 23. Januar 2018 (A.S. 18 f.) an seinen Rechtsbegehren fest.
Auch die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Schreiben vom 1. Februar 2018
(A.S. 21) ihren Standpunkt.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens können nur Ansprüche bilden, über welche der
Versicherungsträger mittels Verfügung entschieden hat. Diesen gleichgestellt
sind Rechtspositionen, über die der Versicherungsträger eine Verfügung hätte
erlassen müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_700/2009 vom 19. Januar
2010.
und 8C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4). Die angefochtene Verfügung
betrifft einzig berufliche Massnahmen. Der in der Beschwerde ebenfalls
angesprochene Rentenanspruch bildet nicht Gegenstand der Verfügung. In diesem
Punkt könnte somit nur dann auf die Beschwerde eingetreten werde, wenn die
Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, auch über diesen Punkt schon
jetzt verfügungsweise zu entscheiden. Dies trifft jedoch nicht zu, denn nach
dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» war es sachgerecht, dass sich die
Beschwerdegegnerin zunächst auf den Eingliederungsanspruch konzentrierte. Im
Rentenpunkt ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Über diese Frage
wird die Beschwerdegegnerin allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden
haben, falls sie sich im weiteren Verlauf stellen sollte.
2.
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch auf berufliche Massnahmen.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2
Laut Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Invalide oder
von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
2.3
Zu den Eingliederungsmassnahmen
zählen insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
2.4
Im Sozialversicherungsverfahren gilt
der Untersuchungsgrundsatz. Er besagt, dass die Versicherung von sich aus für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange,
bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat einen
Anspruch auf (weitere) Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung verneint, der
Beschwerdeführer werde durch die Sozialen Dienste unterstützt. Diese
finanzierten ein betreutes Wohnen und eine Arbeitsstruktur. Die Unterstützung
dieses Settings sei bis Ende 2017 gewährleistet. Der Beschwerdeführer werde
auch bei der Stellensuche im Bereich Systemgastronomie (z.B. Altersheim,
Systemküche) unterstützt. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner
psychischen Krise im Jahr 2016 gut stabilisieren können. Eine zusätzliche
Begleitung durch die Invalidenversicherung sei nicht notwendig. Da eine
Stellensuche erst im neuen Jahr (2018) angestrebt werde und der
Beschwerdeführer aktuell von der Wohngemeinschaft in der Stellensuche
unterstützt werde, könne die Invalidenversicherung keine präventive Unterstützung
für nicht bestehende Schwierigkeiten bei der Einarbeitung leisten. Man gehe davon
aus, dass der Beschwerdeführer nach bereits erfolgreicher Stabilisierung und
dem Pensenaufbau auch den Schritt in den ersten Arbeitsmarkt erfolgreich werde
absolvieren können.
3.2
Der Beschwerdeführer wendet ein,
er habe aus gesundheitlichen Gründen nie im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen
können. Er leide seit Jahren an einer Persönlichkeitsstörung und einem ADHS. Im
Zeitpunkt der Anmeldung im März 2016 sei er wegen einer schweren depressiven
Episode nach längerem stationärem Aufenthalt in Behandlung in einer Tagesklinik
gewesen. Dort habe man ihm die IV-Anmeldung empfohlen. Im Erstgespräch vom 17.
Mai 2016 habe ihm die Beschwerdegegnerin Unterstützung in Aussicht gestellt,
aber festgehalten, dass wahrscheinlich zunächst eine Massnahme in einem geschützten
Rahmen notwendig sein werde. Er sei sodann in das stationäre Wohnen eingetreten
und habe in diesem geschützten Rahmen einer Beschäftigung nachgehen können. In
der Folge habe er teilweise mit einer Präsenz von 100 % gearbeitet, sei aber
aufgrund seiner Krankheit auch immer wieder gesundheitlichen Schwankungen
unterworfen gewesen. Im Juli 2017 habe sein Betreuer die Beschwerdegegnerin
darüber informiert, dass die gesundheitliche Situation nach dem erneuten
Wechsel in die ambulante Wohnsituation wieder unstabiler geworden sei. Der
Betreuer habe deshalb empfohlen, mit dem direkten Schritt in den ersten
Arbeitsmarkt noch etwas zuzuwarten. Er, der Beschwerdeführer, habe sich zu
diesem Zeitpunkt vorbereitende Eingliederungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin erhofft
(Aufbautraining, Arbeitsversuch). Stattdessen habe ihm die Beschwerdegegnerin
mit dem Vorbescheid vom 17. Juli 2017 angekündigt, Eingliederungsmassnahmen zu
verweigern. Die Begründung, er sei mit der Unterstützung durch die Sozialen
Dienste in der Lage, den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt
(Systemgastronomie) ohne Unterstützung der IV zu bewältigen, basiere teilweise
auf unzutreffenden Annahmen und überzeuge nicht.
4.
Zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers, namentlich zur Frage einer psychisch bedingten
Beeinträchtigung, enthalten die Akten insbesondere die folgenden Informationen:
4.1
Dem Beschwerdeführer wurden vor
Eintritt der Volljährigkeit wegen des Geburtsgebrechens Nr. 404 verschiedene
Leistungen zugesprochen. Dazu gehörten auch berufliche
Eingliederungsmassnahmen, indem die Beschwerdegegnerin nach dem Lehrantritt am
1.
August 2011 Leistungen für das betreute Wohnen während der erstmaligen
beruflichen Ausbildung erbrachte (vgl. IV-Nr. 38). Diese Leistungen konnten
eingestellt werden, nachdem der Beschwerdeführer aus dem betreuten Wohnen
ausgetreten war. Ihm gelang es in der Folge – wenn auch mit einem Wechsel der
Lehrstelle –, die Ausbildung zum Koch erfolgreich abzuschliessen. Die
Beschwerdegegnerin unterstützte ihn in dieser Phase weiterhin, indem sie für
die Kosten der Psychotherapie aufkam.
4.2
Nach der Anmeldung zum
Leistungsbezug für Erwachsene, die im März 2016 erfolgte, wurde der
Beschwerdegegnerin der Austrittsbericht des Spitals F.___, Psychiatrische
Dienste, Tagesklinik, vom 9. November 2016 (IV-Nr. 64, über den
tagesklinischen Aufenthalt vom 5. April 2016 bis 12. August 2016)
zugestellt. Diesem ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei im Anschluss an
eine stationäre DBT-Behandlung in der Klinik I.___ (19. Januar 2016 bis 23.
März 2016) aufgrund einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom
Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sowie eines ADHS (ICD-10 F90.0) zur weiteren
Stabilisierung und Vorbereitung einer beruflichen Wiedereingliederung
überwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe zunächst bei seiner Mutter
gewohnt. Weil Konflikte aufgetreten seien, sei eine alternative Wohnmöglichkeit
in der Wohngemeinschaft J.___ organisiert worden. In der Therapie hätten sich
Anzeichen einer ADHS im Erwachsenenalter gezeigt. Die Symptomatik sei unter
Medikation remittiert. In einem Standortgespräch seien deutliche Fortschritte
festgestellt worden. Der Schwerpunkt werde nun auf die berufliche
Wiedereingliederung als Koch gelegt. Der Beschwerdeführer nehme eine leichte
Tagesstruktur in der Wohngemeinschaft wahr, da er zurzeit noch körperliche
Einschränkungen aufweise. Zum gegebenen Zeitpunkt werde die Beschwerdegegnerin
die beruflichen Massnahmen einsetzen. Psychiatrisch-psychotherapeutisch werde
der Beschwerdeführer durch Dr. med. G.___ betreut werden. Als psychiatrische
Diagnosen nennt der Bericht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine
ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0), weiter wird eine am 14. April 2016
erfolgte Intoxikation in suizidaler Absicht erwähnt.
4.3
Der Beschwerdeführer erklärte in
seinem Einwandschreiben vom 20. August 2017 (IV-Nr. 67), er habe in der
Wohngemeinschaft ein Pensum von 100 % realisieren können, was ca. 75 % auf dem
ersten Arbeitsmarkt entspreche. Nach dem Übertritt in das ambulante Wohnen, das
ihm grundsätzlich gut tue, sei es jedoch zu Schwierigkeiten gekommen. Der
behandelnde Psychiater habe ihn vom 2. bis 11. August 2017 zu 100 % und
vom 14. bis 18. August 2017 zu 50 % krankgeschrieben. Er sei der Ansicht,
dass er mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin erheblich grössere Chancen auf
eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt hätte. Im Schreiben der
Wohngemeinschaft vom 30. August 2017 (IV-Nr. 69) werden depressive Phasen
erwähnt, welche den Arbeitsbereich und die Lebensqualität stark
beeinträchtigten. Das Pensum von 100 %, was 60 - 70 % im ersten
Arbeitsmarkt entspreche, habe sich reduziert, die Leistung betrage nunmehr 40 - 50 %.
5.
Die Beschwerdegegnerin hat nach
der im März 2016 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug für Erwachsene einzig
den ihr zugestellten Austrittsbericht der Tagesklinik vom 9. November 2016 zu
den Akten genommen. Dieser nennt als Diagnosen eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig schwere Episode, und ein ADHS. Weiter wird eine
anschliessend eingeleitete psychotherapeutische Behandlung erwähnt. Der
Beschwerdeführer nimmt in seinen späteren Eingaben auf diese Behandlung und die
Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ Bezug. Vor diesem
Hintergrund erlaubte es der einzig vorliegende Bericht der Tagesklinik vom 9.
November 2016 nicht, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
und dessen allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum
bis zum Erlass der Verfügung vom 13. Oktober 2017 zuverlässig zu beurteilen.
Aufgrund der Aktenlage und der Vorbringen des Beschwerdeführers wäre zu diesem
Zweck zumindest der Beizug eines Berichts des behandelnden Psychiaters notwendig
gewesen, zumal Hinweise auf eine neu hinzugetretene, potenziell
anspruchsrelevante psychische Problematik bestanden. Diese hätten es auch unter
dem Aspekt einer Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV – falls man von einer
solchen Konstellation ausgehen wollte, obwohl früher keine
Versicherungsleistungen für Erwachsene zur Diskussion gestanden waren –
geboten, auf das Leistungsgesuch einzutreten und ergänzende medizinische
Abklärungen vorzunehmen. Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin schliesst
der Umstand, dass im Auftrag des zuständigen Sozialamtes offenbar ebenfalls
berufliche Eingliederungsbemühungen durchgeführt wurden, eine
Leistungszuständigkeit der Invalidenversicherung nicht aus. Wohl ist es
sinnvoll, die entsprechenden Aktivitäten zu koordinieren und auf einander
abzustimmen; ein vollständiger Rückzug der Invalidenversicherung rechtfertigt
sich jedoch nicht. Wie sich dem Austrittsbericht der Tagesklinik vom 9. November
2016.
(IV-Nr. 64; E. II. 4.2 hiervor) entnehmen lässt, wurden berufliche
Massnahmen der IV damals denn auch ausdrücklich vorgesehen. Bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung war keine Situation eingetreten, welche
Eingliederungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin als von vornherein überflüssig
hätte erscheinen lassen. Soweit bekannt, hat sich daran auch in der
Zwischenzeit nichts Grundsätzliches geändert, was die Beschwerdegegnerin aber
noch abzuklären haben wird.
6.
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Eingliederungsmassnahmen (im Sinne von E. II. 2.3 hiervor) zu Unrecht mit der
Begründung verneint, diese seien nicht notwendig, weil die berufliche
Eingliederung des Beschwerdeführers von anderer Seite unterstützt werde (ohne
dass auf diesem Weg eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht
worden war). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird abzuklären haben, ob in
gesundheitlicher Hinsicht eine Invalidität vorliegt oder unmittelbar droht (E. II.
2.2
hiervor). Falls dies zutrifft, wird weiter zu prüfen sein, welche
Eingliederungsmassnahmen infrage kommen und ob diesbezüglich die konkreten
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer
Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch
entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
7.
7.1
Der Beschwerdeführer, der in
eigener Sache handelte und keinen vollkommen aussergewöhnlichen Aufwand
betreiben musste, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf
einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 13. Oktober
2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold