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Entscheid

VSBES.2017.289

Berufliche Massnahmen

19. April 2018Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1995 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) wurde im März 2004 wegen eines psychoorganischen Syndroms

(POS; Geburtsgebrechen Nr. 404) bei der Invalidenversicherungsstelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug für

Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2).

Nach entsprechenden Abklärungen (IV-Nr. 7) sprach ihm die Beschwerdegegnerin

medizinische Massnahmen zu (Verfügung vom 22. April 2004, IV-Nr. 8), welche

später verlängert wurden (Verfügung vom 18. November 2010, IV-Nr. 31). Mit

Verfügung vom 4. Juli 2005 (IV-Nr. 13) wurden ausserdem Sonderschulmassnahmen

im Internat (vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2011) bewilligt. Weiter erfolgte

eine Leistungszusprache für Psychotherapie (Verfügung vom 20. März 2006, IV-Nr.

15), welche später ebenfalls verlängert wurde (Verfügungen vom 24. und 27.

Januar 2011 [IV-Nr. 34 und 35], Verlängerung bis Ende 2013).

2. Am 31. August 2009 stellte das

sonderpädagogische Zentrum B.___ für den Beschwerdeführer einen Antrag auf

Berufsberatung (IV-Nr. 21). Eine solche wurde in der Folge durchgeführt (vgl.

IV-Nr. 38). Am 1. August 2011 trat der Beschwerdeführer eine Lehre zum Koch mit

eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) bei der Arbeitgeberin C.___, [...], an

(vgl. Lehrvertrag, IV-Nr. 37). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm die Kosten für

das betreute Wohnen während der erstmaligen beruflichen Ausbildung im D.___, [...],

zu (Mitteilung vom 13. Mai 2011, IV-Nr. 41). Am 5. Dezember 2011 trat der

Beschwerdeführer aus dem betreuten Wohnen aus und zog zu seiner Mutter (vgl.

IV-Nr. 48). Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin mit Verfügung vom 5. März

2012 fest, weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht notwendig

und würden abgewiesen (IV-Nr. 50). In der Folge konnte der Beschwerdeführer die

Lehre zunächst bei der Arbeitgeberin C.___ absolvieren. Da es zu

Schwierigkeiten kam (vgl. IV-Nr. 52; Protokolleinträge vom 10. April 2013 bis

19. September 2013), wurde die dem Beschwerdeführer zugesprochene ambulante

Psychotherapie bis 30. Juni 2015 weiter verlängert (Verfügung vom 20. September

2013, IV-Nr. 53). Der Beschwerdeführer wechselte schliesslich die Lehrstelle

und absolvierte das letzte Ausbildungssemester im Restaurant E.___, [...], wo

er die Lehre als Koch erfolgreich abschliessen konnte (IV-Nr. 61; Protokolleintrag

vom 17. Mai 2016).

3.

3.1 Im März 2016 meldete sich der

Beschwerdeführer unter Hinweis auf psychische Probleme zum Bezug von Leistungen

für Erwachsene an (IV-Nr. 56). Es fanden mehrere Gespräche statt (vgl.

Protokolleinträge vom 17. Mai 2016, 17. Juli 2016, 17. Oktober 2016). Die

zuständige Eingliederungsfachfrau holte Informationen über den Verlauf ein.

Zudem wurde ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der F.___,

Tagesklinik [...], vom 9. November 2016 (IV-Nr. 64) beigezogen. Am 12.

Juli 2017 verfasste die Eingliederungsfachfrau ihren Abschlussbericht

(IV-Nr. 65). Sie gelangte zum Ergebnis, eine weitere Unterstützung durch

die IV sei nicht notwendig.

3.2 Mit Vorbescheid vom 14. Juli

2017 (IV-Nr. 66) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, sie werde einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen verneinen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 20. August 2017 Einwände (IV-Nr. 67).

Diese wurden am 30. August 2017 ergänzt (IV-Nr. 69).

3.3 Mit Verfügung vom 13. Oktober

2017 (IV-Nr. 70; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab,

weitere Leistungen in Form beruflicher Massnahmen zu erbringen.

4. Am 10. November 2017 erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2017. Er

beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Weiter stellt

er die folgenden Rechtsbegehren:

1. Einholung aktueller medizinischer

Verlaufsberichte bei meinem Psychiater Dr. G.___ in [...] und bei meinem

Hausarzt Dr. H.___ in [...].

2. Es sei mit geeigneten

Eingliederungsmassnahmen meine tatsächliche Eingliederungsfähigkeit im ersten

Arbeitsmarkt abzuklären.

3. Sollte sich zeigen, dass keine

Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt möglich ist, soll der Rentenanspruch

geprüft werden.

4. Die in diversen Gesprächen mit der

IV-Stelle andiskutierte Unterstützung bei der Eingliederung in den ersten

Arbeitsmarkt soll mir auch präventiv zukommen und umgehend geplant werden

können (gemäss Schlusssatz der IV-Verfügung vom 13.10.17, nicht erst nach

Stellenantritt).

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2018 (A.S. 13 f.) auf

Abweisung der Beschwerde.

6. Der Beschwerdeführer hält mit

Eingabe vom 23. Januar 2018 (A.S. 18 f.) an seinen Rechtsbegehren fest.

Auch die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Schreiben vom 1. Februar 2018

(A.S. 21) ihren Standpunkt.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens können nur Ansprüche bilden, über welche der

Versicherungsträger mittels Verfügung entschieden hat. Diesen gleichgestellt

sind Rechtspositionen, über die der Versicherungsträger eine Verfügung hätte

erlassen müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_700/2009 vom 19. Januar

2010.

und 8C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4). Die angefochtene Verfügung

betrifft einzig berufliche Massnahmen. Der in der Beschwerde ebenfalls

angesprochene Rentenanspruch bildet nicht Gegenstand der Verfügung. In diesem

Punkt könnte somit nur dann auf die Beschwerde eingetreten werde, wenn die

Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, auch über diesen Punkt schon

jetzt verfügungsweise zu entscheiden. Dies trifft jedoch nicht zu, denn nach

dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» war es sachgerecht, dass sich die

Beschwerdegegnerin zunächst auf den Eingliederungsanspruch konzentrierte. Im

Rentenpunkt ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Über diese Frage

wird die Beschwerdegegnerin allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden

haben, falls sie sich im weiteren Verlauf stellen sollte.

2.

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch auf berufliche Massnahmen.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2

Laut Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Invalide oder

von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

2.3

Zu den Eingliederungsmassnahmen

zählen insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie Massnahmen

beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

2.4

Im Sozialversicherungsverfahren gilt

der Untersuchungsgrundsatz. Er besagt, dass die Versicherung von sich aus für

die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange,

bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat einen

Anspruch auf (weitere) Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung verneint, der

Beschwerdeführer werde durch die Sozialen Dienste unterstützt. Diese

finanzierten ein betreutes Wohnen und eine Arbeitsstruktur. Die Unterstützung

dieses Settings sei bis Ende 2017 gewährleistet. Der Beschwerdeführer werde

auch bei der Stellensuche im Bereich Systemgastronomie (z.B. Altersheim,

Systemküche) unterstützt. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner

psychischen Krise im Jahr 2016 gut stabilisieren können. Eine zusätzliche

Begleitung durch die Invalidenversicherung sei nicht notwendig. Da eine

Stellensuche erst im neuen Jahr (2018) angestrebt werde und der

Beschwerdeführer aktuell von der Wohngemeinschaft in der Stellensuche

unterstützt werde, könne die Invalidenversicherung keine präventive Unterstützung

für nicht bestehende Schwierigkeiten bei der Einarbeitung leisten. Man gehe davon

aus, dass der Beschwerdeführer nach bereits erfolgreicher Stabilisierung und

dem Pensenaufbau auch den Schritt in den ersten Arbeitsmarkt erfolgreich werde

absolvieren können.

3.2

Der Beschwerdeführer wendet ein,

er habe aus gesundheitlichen Gründen nie im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen

können. Er leide seit Jahren an einer Persönlichkeitsstörung und einem ADHS. Im

Zeitpunkt der Anmeldung im März 2016 sei er wegen einer schweren depressiven

Episode nach längerem stationärem Aufenthalt in Behandlung in einer Tagesklinik

gewesen. Dort habe man ihm die IV-Anmeldung empfohlen. Im Erstgespräch vom 17.

Mai 2016 habe ihm die Beschwerdegegnerin Unterstützung in Aussicht gestellt,

aber festgehalten, dass wahrscheinlich zunächst eine Massnahme in einem geschützten

Rahmen notwendig sein werde. Er sei sodann in das stationäre Wohnen eingetreten

und habe in diesem geschützten Rahmen einer Beschäftigung nachgehen können. In

der Folge habe er teilweise mit einer Präsenz von 100 % gearbeitet, sei aber

aufgrund seiner Krankheit auch immer wieder gesundheitlichen Schwankungen

unterworfen gewesen. Im Juli 2017 habe sein Betreuer die Beschwerdegegnerin

darüber informiert, dass die gesundheitliche Situation nach dem erneuten

Wechsel in die ambulante Wohnsituation wieder unstabiler geworden sei. Der

Betreuer habe deshalb empfohlen, mit dem direkten Schritt in den ersten

Arbeitsmarkt noch etwas zuzuwarten. Er, der Beschwerdeführer, habe sich zu

diesem Zeitpunkt vorbereitende Eingliederungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin erhofft

(Aufbautraining, Arbeitsversuch). Stattdessen habe ihm die Beschwerdegegnerin

mit dem Vorbescheid vom 17. Juli 2017 angekündigt, Eingliederungsmassnahmen zu

verweigern. Die Begründung, er sei mit der Unterstützung durch die Sozialen

Dienste in der Lage, den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt

(Systemgastronomie) ohne Unterstützung der IV zu bewältigen, basiere teilweise

auf unzutreffenden Annahmen und überzeuge nicht.

4.

Zum Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers, namentlich zur Frage einer psychisch bedingten

Beeinträchtigung, enthalten die Akten insbesondere die folgenden Informationen:

4.1

Dem Beschwerdeführer wurden vor

Eintritt der Volljährigkeit wegen des Geburtsgebrechens Nr. 404 verschiedene

Leistungen zugesprochen. Dazu gehörten auch berufliche

Eingliederungsmassnahmen, indem die Beschwerdegegnerin nach dem Lehrantritt am

1.

August 2011 Leistungen für das betreute Wohnen während der erstmaligen

beruflichen Ausbildung erbrachte (vgl. IV-Nr. 38). Diese Leistungen konnten

eingestellt werden, nachdem der Beschwerdeführer aus dem betreuten Wohnen

ausgetreten war. Ihm gelang es in der Folge – wenn auch mit einem Wechsel der

Lehrstelle –, die Ausbildung zum Koch erfolgreich abzuschliessen. Die

Beschwerdegegnerin unterstützte ihn in dieser Phase weiterhin, indem sie für

die Kosten der Psychotherapie aufkam.

4.2

Nach der Anmeldung zum

Leistungsbezug für Erwachsene, die im März 2016 erfolgte, wurde der

Beschwerdegegnerin der Austrittsbericht des Spitals F.___, Psychiatrische

Dienste, Tagesklinik, vom 9. November 2016 (IV-Nr. 64, über den

tagesklinischen Aufenthalt vom 5. April 2016 bis 12. August 2016)

zugestellt. Diesem ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei im Anschluss an

eine stationäre DBT-Behandlung in der Klinik I.___ (19. Januar 2016 bis 23.

März 2016) aufgrund einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom

Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sowie eines ADHS (ICD-10 F90.0) zur weiteren

Stabilisierung und Vorbereitung einer beruflichen Wiedereingliederung

überwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe zunächst bei seiner Mutter

gewohnt. Weil Konflikte aufgetreten seien, sei eine alternative Wohnmöglichkeit

in der Wohngemeinschaft J.___ organisiert worden. In der Therapie hätten sich

Anzeichen einer ADHS im Erwachsenenalter gezeigt. Die Symptomatik sei unter

Medikation remittiert. In einem Standortgespräch seien deutliche Fortschritte

festgestellt worden. Der Schwerpunkt werde nun auf die berufliche

Wiedereingliederung als Koch gelegt. Der Beschwerdeführer nehme eine leichte

Tagesstruktur in der Wohngemeinschaft wahr, da er zurzeit noch körperliche

Einschränkungen aufweise. Zum gegebenen Zeitpunkt werde die Beschwerdegegnerin

die beruflichen Massnahmen einsetzen. Psychiatrisch-psychotherapeutisch werde

der Beschwerdeführer durch Dr. med. G.___ betreut werden. Als psychiatrische

Diagnosen nennt der Bericht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine

ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0), weiter wird eine am 14. April 2016

erfolgte Intoxikation in suizidaler Absicht erwähnt.

4.3

Der Beschwerdeführer erklärte in

seinem Einwandschreiben vom 20. August 2017 (IV-Nr. 67), er habe in der

Wohngemeinschaft ein Pensum von 100 % realisieren können, was ca. 75 % auf dem

ersten Arbeitsmarkt entspreche. Nach dem Übertritt in das ambulante Wohnen, das

ihm grundsätzlich gut tue, sei es jedoch zu Schwierigkeiten gekommen. Der

behandelnde Psychiater habe ihn vom 2. bis 11. August 2017 zu 100 % und

vom 14. bis 18. August 2017 zu 50 % krankgeschrieben. Er sei der Ansicht,

dass er mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin erheblich grössere Chancen auf

eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt hätte. Im Schreiben der

Wohngemeinschaft vom 30. August 2017 (IV-Nr. 69) werden depressive Phasen

erwähnt, welche den Arbeitsbereich und die Lebensqualität stark

beeinträchtigten. Das Pensum von 100 %, was 60 - 70 % im ersten

Arbeitsmarkt entspreche, habe sich reduziert, die Leistung betrage nunmehr 40 - 50 %.

5.

Die Beschwerdegegnerin hat nach

der im März 2016 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug für Erwachsene einzig

den ihr zugestellten Austrittsbericht der Tagesklinik vom 9. November 2016 zu

den Akten genommen. Dieser nennt als Diagnosen eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig schwere Episode, und ein ADHS. Weiter wird eine

anschliessend eingeleitete psychotherapeutische Behandlung erwähnt. Der

Beschwerdeführer nimmt in seinen späteren Eingaben auf diese Behandlung und die

Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ Bezug. Vor diesem

Hintergrund erlaubte es der einzig vorliegende Bericht der Tagesklinik vom 9.

November 2016 nicht, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

und dessen allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum

bis zum Erlass der Verfügung vom 13. Oktober 2017 zuverlässig zu beurteilen.

Aufgrund der Aktenlage und der Vorbringen des Beschwerdeführers wäre zu diesem

Zweck zumindest der Beizug eines Berichts des behandelnden Psychiaters notwendig

gewesen, zumal Hinweise auf eine neu hinzugetretene, potenziell

anspruchsrelevante psychische Problematik bestanden. Diese hätten es auch unter

dem Aspekt einer Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV – falls man von einer

solchen Konstellation ausgehen wollte, obwohl früher keine

Versicherungsleistungen für Erwachsene zur Diskussion gestanden waren –

geboten, auf das Leistungsgesuch einzutreten und ergänzende medizinische

Abklärungen vorzunehmen. Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin schliesst

der Umstand, dass im Auftrag des zuständigen Sozialamtes offenbar ebenfalls

berufliche Eingliederungsbemühungen durchgeführt wurden, eine

Leistungszuständigkeit der Invalidenversicherung nicht aus. Wohl ist es

sinnvoll, die entsprechenden Aktivitäten zu koordinieren und auf einander

abzustimmen; ein vollständiger Rückzug der Invalidenversicherung rechtfertigt

sich jedoch nicht. Wie sich dem Austrittsbericht der Tagesklinik vom 9. November

2016.

(IV-Nr. 64; E. II. 4.2 hiervor) entnehmen lässt, wurden berufliche

Massnahmen der IV damals denn auch ausdrücklich vorgesehen. Bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung war keine Situation eingetreten, welche

Eingliederungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin als von vornherein überflüssig

hätte erscheinen lassen. Soweit bekannt, hat sich daran auch in der

Zwischenzeit nichts Grundsätzliches geändert, was die Beschwerdegegnerin aber

noch abzuklären haben wird.

6.

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Eingliederungsmassnahmen (im Sinne von E. II. 2.3 hiervor) zu Unrecht mit der

Begründung verneint, diese seien nicht notwendig, weil die berufliche

Eingliederung des Beschwerdeführers von anderer Seite unterstützt werde (ohne

dass auf diesem Weg eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht

worden war). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird abzuklären haben, ob in

gesundheitlicher Hinsicht eine Invalidität vorliegt oder unmittelbar droht (E. II.

2.2

hiervor). Falls dies zutrifft, wird weiter zu prüfen sein, welche

Eingliederungsmassnahmen infrage kommen und ob diesbezüglich die konkreten

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer

Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch

entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.

7.

7.1

Der Beschwerdeführer, der in

eigener Sache handelte und keinen vollkommen aussergewöhnlichen Aufwand

betreiben musste, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf

einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 13. Oktober

2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird,

damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold