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Entscheid

VSBES.2017.29

Berufliche Massnahme und Invalidenrente

21. August 2018Deutsch107 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1976 geborene A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführerin), Mutter von zwei 2001 und 2004 geborenen Kindern, arbeitete

von Mai 1998 bis Oktober 2000 als Sachbearbeiterin für Buchhaltung und

Abrechnungswesen, von November 2000 bis Mai 2004 als Leiterin der Patientenadministration,

von Juni 2004 bis August 2012 im Controlling der Patientenadministration (u.a. Beratung

Tarifwesen) und ab September 2012 erneut als Leiterin der

Patientenadministration im Rahmen eines Teilzeitpensums von zunächst 30 bis

40 % und ab dem Jahr 2012 mit einem Teilzeitpensum von 50 % in der B.___

Kliniken AG, [...]. Nach der Scheidung im Juli 2013 erhöhte sie ihr

Arbeitspensum im Januar 2014 auf 80 %. Ab März 2014 reduzierte sie ihr

Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen erneut auf 40 %. Am 24. September

2014 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1,

3, 4, 6, 9 und 17). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) sprach der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen (persönliches

Coaching/Beratung) ab 2. Dezember 2014 für die Dauer von 19 Stunden bei

der C.___, [...], zu (Mitteilung vom 11. Dezember 2014; IV-Nr. 23). Wegen

eines psychophysischen Erschöpfungszustands hielt sich die Beschwerdeführerin

vom 5. bis 9. Februar 2015 zur stationären Neurorehabilitation in der D.___,

[...], auf (IV-Nr. 47 S. 10 ff.). Sodann war sie wegen einer akuten

Hyperventilation und Panikattacke vom 11. bis 12. Februar 2015 im E.___ hospitalisiert

(IV-Nr. 47 S. 6 ff.). Die Beschwerdegegnerin gewährte in der Folge Frühinterventionsmassnahmen

in Form eines Belastbarkeitstrainings vom 11. Juni bis 11. September

2015 bei der F.___, [...] (Mitteilung vom 29. Juni 2015; IV-Nr. 35).

Die Arbeitsstelle bei der B.___ wurde von der Arbeitgeberin am 25. Juni

2015 auf Ende September 2015 aufgelöst (IV-Nr. 36). Die Beschwerdegegnerin

verlängerte das Belastbarkeitstraining vom 12. September 2015 bis

10. Oktober 2015 (Mitteilung vom 17. September 2015; IV-Nr. 39).

Nach Rücksprache mit dem Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre

(neurologische und psychiatrische) Begutachtung bei Dr. med. G.___,

Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, welche am 10. und 17. Dezember 2015 durchgeführt

wurde (Gutachten vom 22. Februar 2016; IV-Nr. 66 S. 2 ff. und 67).

Vom 12. Oktober 2015 bis 11. Januar 2016 wurden der Beschwerdeführerin

erneut Frühinterventionsmassnahmen (Beratung/persönliches Coaching) für die

Dauer von 15 Stunden bei der F.___ gewährt (Mitteilung vom 15. Oktober

2015; IV-Nr. 46). Sodann konnte sie im gleichen Zeitraum einen

Arbeitsversuch bei der I.___, [...], absolvieren (Mitteilung vom

22. Oktober 2015; IV-Nr. 50), wobei eine Festanstellung als

administrative Angestellte mit einem Teilzeitpensum von 50 % vorgesehen

war (IV-Nr. 48). Da das Arbeitspensum im Rahmen des Arbeitsversuchs nicht

auf 50 % gesteigert werden konnte, wurde die Beschwerdeführerin ab 13. Januar

2016 als Leiterin des medizinischen Controllings mit einem angepassten Arbeitspensum

von 30 % [...](IV-Nr. 63 S. 2 f.). Die berufliche Eingliederung

wurde in der Folge abgeschlossen (IV-Nr. 65).

1.2 Am 15. März 2016 reichte

die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein Beschwerdeschreiben hinsichtlich

der Begutachtung bei Dr. med. H.___ ein (IV-Nr. 72 S. 1 f.). Mit

Eingabe vom 31. März 2016 liess sie sich zur bidisziplinären Begutachtung

vernehmen (IV-Nr. 77). Zu den vorerwähnten Eingaben sowie zu weiteren

medizinischen Berichten nahmen Dr. med. G.___ am 25. April 2016 und

Dr. med. H.___ am 17. Mai 2016 Stellung (IV-Nr. 82 und 83

S. 2 ff.). Nach Befragung des RAD und Durchführung des

Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 ab. Dies wurde im

Wesentlichen damit begründet, gemäss den medizinischen Abklärungen könne der

Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Leiterin des medizinischen Controllings weiterhin

im ursprünglichen Pensum von 80 % ohne Leistungsminderung zugemutet

werden. Den Gutachten der Dres. med. G.___ und H.___ komme voller

Beweiswert zu. Es seien keine Anhaltspunkte für weitere Abklärungen vorhanden. Medizinisch

theoretisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Unter Berücksichtigung

des medizinischen Zumutbarkeitsprofils sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin im Bereich der Hausarbeit nur

eine geringfügige Einschränkung bestehe. Damit erübrige sich eine

Haushaltsabklärung (IV-Nr. 96).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 30. Januar 2017 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen (Aktenseiten [A.S.] 7 ff.):

1. Die Verfügung vom 12.12.2016 der IV-Stelle Solothurn sei

aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei ab wann rechtens eine ganze

IV-Rente zuzusprechen.

3. Der Beschwerdeführerin seien berufliche Massnahmen

zuzusprechen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

22. März 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde in allen Punkten, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet und

auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf das IV-Dossier,

insbesondere auf die beiden Fachgutachten der Dres. med. G.___ und H.___

und deren auf Einwand hin erfolgten Stellungnahmen verweist (A.S. 34).

2.3 In ihrer Replik vom 2. Mai

2017 verzichtet die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme und hält an ihren

Ausführungen in der Beschwerde vollumfänglich fest (IV-Nr. 38).

2.4 Am 11. Mai 2017 reicht die

Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 42).

2.5 Mit Eingabe vom 26. Mai

2017 teilt die Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht mit, ihr Mandat

sei beendet (A.S. 44).

2.6 Am 12. Juni 2017 orientiert

der neue Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],

das Gericht, die Beschwerdeführerin habe ihn mit der Wahrung ihrer Interessen

beauftragt (A.S. 46). Auf dessen Ersuchen hin werden die Verfahrensakten

dem neuen Vertreter zugestellt (A.S. 48).

2.7 Mit Eingabe vom 16. Juni

2017 beantragt der Vertreter der Beschwerdeführerin die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (A.S. 50). Mit

Verfügung vom 23. Juni 2017 wird festgestellt, dass die Verfahrensakten

fristgerecht retourniert wurden (A.S. 51).

2.8 Am 14. November 2017 teilt

der Vertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass er die

Beschwerdeführerin nicht mehr anwaltlich vertrete (A.S. 52).

2.9 Mit Eingabe vom 21. November

2017 orientiert Advokat Erich Züblin, [...], das Gericht, er vertrete nun die

Interessen der Beschwerdeführerin. Die Akten des Invalidenversicherers habe er direkt

bei diesem bezogen. Er ersuche, die Gerichtsakten zur Einsicht zukommen zu

lassen (A.S. 54).

2.10 Mit Verfügung vom 23. November

2017 werden dem neuen Vertreter der Beschwerdeführerin antragsgemäss die

Verfahrensakten zugestellt (A.S. 56 f.).

2.11 Mit Eingabe vom 21. Dezember

2017 lässt der Beschwerdeführer eine polydisziplinäre Gerichtsbegutachtung aufgrund

der psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen

Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin beantragen, wobei als

Gutachterstelle die J.___, [...], vorgeschlagen wird. Im Weiteren wird an der Durchführung

der vom Vorvertreter beantragten öffentlichen Verhandlung nach Art. 6

Ziff. 1 EMRK festgehalten (A.S. 58 f.).

2.12 Mit Präsidialverfügung vom

8. Juni 2018 werden die Parteien zur von der Beschwerdeführerin

beantragten öffentlichen Hauptverhandlung vom Dienstag, 14. August 2018, vorgeladen

(A.S. 64).

2.13 Am 14. August 2018 führt das

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe

Protokoll der Verhandlung vom 14. August 2018; A.S. 67 ff.).

3. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und/oder berufliche

Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich

auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2016 eingetreten ist (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens

einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2

ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

2.3.1

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.3.2

Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei

Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im

Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die

Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im

Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach

Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten

oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sogenannte gemischte

Methode).

Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen

Versicherten nach der gemischten Methode wird somit zunächst der Anteil der

Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter

anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die Invalidität

bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und

im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die

Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und

gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte

eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93

E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den

gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

135.

V 465 E. 4.4 S. 470f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

2.6

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich

bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen

sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte

wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3.

März 2017 E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit

Hinweisen).

3.

Im vorliegenden Fall lässt die

Beschwerdeführerin geltend machen, die angefochtene Verfügung vom

12.

Dezember 2016 und die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit von

80.

% beruhe nicht auf rechtsgenüglichen medizinischen Abklärungen. Die

Beschwerdeführerin sei aufgrund der medizinischen Aktenlage lediglich zu

30.

% arbeitsfähig (IV-Nr. 96). Demnach ist im Folgenden der medizinische

Sachverhalt darzulegen:

3.1

Dem Bericht von Dr. med. K.___,

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Juni 2014 kann entnommen

werden, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihm seit dem 27. Mai 2014 in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet. Bisher hätten zwei

Sitzungen stattgefunden. Aus psychiatrischer Sicht sei diagnostisch von einer

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach der Scheidung vom

Ehemann im Juli 2013 und der Trennung von ihrem Freund anfangs 2014 auszugehen.

Neben dieser psychiatrischen Diagnose bestehe jedoch eine neurologische

Erkrankung (laut Patientin eine Trigeminus-Neuralgie, Facialis-Paresen), welche

vermutlich für die seit dem 25. November 2013 bestehende

Arbeitsunfähigkeit mindestens teil-, wenn nicht hauptverantwortlich sei. Eine

adäquate Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wie auch der Prognose aus rein

psychiatrischer Sicht könne nur in Kenntnis der neurologischen Befunde und der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Diese liege jedoch (noch) nicht vor (IV-Nr. 12.6

S. 21).

3.2

Aus dem Bericht des L.___,

Neurologische Klinik (Dr. med. M.___, Oberärztin), vom 1. Juli 2014

gehen folgende Diagnosen hervor: «Atypischer Gesichtsschmerz, Residuelle

Facialisparese nach EM 2001». Zur Zwischenanamnese wurde ausgeführt, es handle

sich um einen vorgezogenen Termin auf Wunsch der Patientin bei wiederholt

auftretenden linksseitigen Symptomen. Immer wieder hänge ihr Gesicht schief,

die gesamte linke Seite sei taub und kraftlos. Es bestehe ein Druck im Kopf und

sie habe grosse Mühe, sich zu konzentrieren, dies besonders ab dem Mittag. Die

Behandlung mit Trittico habe sie nicht vertragen (Müdigkeit), danach sei ein

Behandlungsversuch mit Cipralex über drei Wochen erfolgt (Unruhe,

Schlafstörungen). Zudem habe sie aufgrund der verminderten Belastbarkeit

(weiterhin 50%ige Arbeitsunfähigkeit) mit Chefwechsel die Leitungsfunktion am

Arbeitsplatz abgeben müssen, was sie sehr schmerze. Das MRI des Schädels vom

25.

Juni 2014 sei unauffällig.

Im Rahmen der Beurteilung wurde

angegeben, es bestehe weiterhin eine belastungsabhängige Symptomatik mit einer

Zunahme der Facialisparese, der Hemihypästhesie, der Kraftminderung der linken

Körperhälfte sowie des Kopfdrucks mit Konzentrationsstörungen. Im MRI habe sich

kein richtungsweisender Befund gefunden, in der aktuellen körperlichen

Untersuchung habe sich die bekannte leichtgradige periphere Facialisparese

sowie eine Hemihypästhesie gezeigt. Zur weiteren Abklärung würden noch sensibel

evozierte Potentiale durchgeführt, gegebenenfalls im weiteren Verlauf eine

Lumbalpunktion. Am ehesten sei davon auszugehen, dass es durch die hohe

Belastung der Patientin zu einer Dekompensation und Ausweitung des

neurologischen Kernproblems (Facialisparese und atypischer Gesichtsschmerz)

komme, weiterhin könnte eine Migränekomponente eine Rolle spielen. Eine

Verlaufsuntersuchung sei in ca. 6 Monaten vorgesehen (IV-Nr. 12.6

S. 5 f.).

3.3

Dr. med. N.___, Facharzt

FMH Psychiatrie/Psychotherapie, hielt in seinem versicherungspsychiatrischen

Konsilium bzw. arbeitsprognostischen Abklärung vom 25. August 2014 fest, richtungsweisend

bestehe eine neurologische Problematik. Psychiatrischerseits könne im Rahmen der

Momentaufnahme keine schwere affektpathologische oder eine anderweitige

krankheitswertige Störung ausgemacht werden (IV-Nr. 12.6 S. 4).

3.4

Dr. med.O.___, FMH

Neurologie/Verhaltensneurologie, stellte in ihrer verhaltensneurologisch-neuropsychologischen

Abklärung vom 18. August 2014 fest, die neuro- und leistungspsychologische

Zusatzabklärung betreffend berufsrelevanter kognitiv-mentaler Basisfunktionen

und handlungsbegleitender Kognitionen (Arbeitsgedächtnis, Planung/Steuerung/Kontrolle,

Verarbeitungsgeschwindigkeit, Störanfälligkeit/Daueraufmerksamkeit, geteilte

Aufmerksamkeit, kognitive Flexibilität, Verhalten/Mitarbeit/Kooperation) ergebe

konklusiv hinsichtlich der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit ohne Hinweise

für suboptimales Leistungsverhalten bzw. bewusstseinsnahe Antwortverfälschungen

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht an die Krankentaggeldversichererin [] vom

10.

September 2014, IV-Nr. 12.6 S. 1).

3.5

Im Bericht des L.___,

Neurologische Klinik, vom 18. November 2014 wurden folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «Neuralgischer atypischer

Gesichtsschmerz, reaktive depressive Verstimmung und Erschöpfungssyndrom». Die

weitere Diagnose «residuelle Fazialisparese nach Erstmanifestation 2001» hat

nach den ärztlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zur

Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von

50.

% für ihre Tätigkeit als Fachspezialistin «Tarife». Der

Gesundheitszustand der versicherten Person sei besserungsfähig. Gesichtsschmerzen

seien erstmalig im Kontext der ersten Schwangerschaft aufgetreten, beidseits im

Bereich des Jochbeins als dumpfer Dauerschmerz mit überlagernden,

einschiessenden Schmerzen und einer Triggerung vor allem durch Kälte (Wetter,

Glace, kalte Getränke). Weiterhin bestehe eine prämenstruelle Zunahme sowie

eine starke Exazerbation in der zweiten Schwangerschaft. Eine Zunahme der

Beschwerden sei anfangs des Jahres 2014 aufgetreten, als eine Steigerung des

Arbeitspensums erfolgt sei. Eine erhebliche Exazerbation habe am 29. August

2014.

nach Durchführung einer Trigeminus-SEP (Messung der sensibel evozierte

Potentiale) stattgefunden, welche trotz verschiedener therapeutischer

Massnahmen bis anhin persistiert habe. Derzeit bestünden ein dumpfer Dauerschmerz

im Unterkiefer beidseits sowie elektrisierend einschiessende Schmerzen bei

Berührung des Gesichts oder beim Essen oder Kauen. Die bisherigen Behandlungen

mit Carbamazepin und Lamotrigin seien ohne Effekt gewesen, die Behandlung mit

Neurontin bis Anfang des Jahres sei recht gut wirksam gewesen, aktuell

lediglich mit leichter Minderung der Schmerzen, jedoch Nebenwirkungen in Form

von Müdigkeit. Es bestehe eine leichte Fazialisparese links, eine Hypästhesie

des gesamten linken Kopfes und Halses werde angegeben, sonst sei der Zustand

unauffällig. Das MRI des Schädels sei wiederholt ohne richtungsweisenden

Befund. Die Messung der sensibel evozierten Potentiale hätten ebenfalls keinen

richtungsweisenden Befund ergeben. Eine medikamentöse Umstellung sei geplant.

Im Weiteren wurde ausgeführt, aufgrund

der ständig auftretenden Schmerzen sowie der Medikamentennebenwirkungen seien

die Konzentrationsfähigkeit und die Ausdauer der Patientin deutlich vermindert.

Die bisherige Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % sei noch zumutbar und

sogar wünschenswert, da die Patientin auch durch die berufliche Ablenkung

bezüglich des Schmerzsyndroms profitiere. In der Regel sei die

Leistungsfähigkeit bei der Patientin bei einem 50%igen Arbeitspensum nicht

vermindert, es sei jedoch möglich, dass es einzelne Tage gebe, an denen die

Patientin Pausen benötige. Der Patientin seien andere Tätigkeiten im Büro

zumutbar, damit sei ihre Leistungsfähigkeit jedoch nicht zu steigern

(IV-Nr. 18).

3.6

Die Hausärztin, Dr. med. P.___,

Allgemeinmedizin FMH, hielt in ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom

1.

Dezember 2014 die Diagnosen «atypischer Gesichtsschmerz» sowie

«residuelle Facialisparese nach EM 2001» fest und attestierte eine

Arbeits(un)fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fachspezialistin

«Tarife» von 50 % im Zeitraum vom 7. Januar bis 19. November

2014.

sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 20. November 2014 bis

auf weiteres. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Es wurde

festgehalten, die Schmerzen seien als extremste elektrische Schläge beschrieben

worden. Sie seien persistierend, sodass die Patientin kaum noch schlafen könne.

In der letzten Zeit hätten die Schmerzen noch zugenommen. Bei der Arbeit könne

sie sich wegen der Erschöpfung und der Schmerzen überhaupt nicht konzentrieren.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde festgehalten, sowohl die bisherige

Tätigkeit als auch eine andere angepasste Tätigkeit (mit der Möglichkeit, eine

Pause zu machen und sich zurückzuziehen) seien im Ausmass von 4 Stunden pro Tag

mit einer um 50 % verminderten Leistungsfähigkeit zuzumuten

(IV-Nr. 21 S. 1 ff.).

3.7

Dr. med. K.___ hielt in

seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2014 die

Diagnosen «Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (F43.21) bei Exazerbation

oben genannter Schmerzerkrankung, Belastung am Arbeitsplatz (Z56) bei

perfektionistischen und aufopfernden Persönlichkeitszügen (Z73.1)» fest. In

somatischer Hinsicht wurde die Diagnose «neuralgischer atypischer Gesichtsschmerz

(Diagnose Neurologie, Fr. Dr. M.___)» angegeben. Die ebenfalls

diagnostizierte residuelle Fazialisparese (Diagnose Neurologie, Fr. Dr. M.___)

habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der behandelnde Psychiater gab

an, seit dem 27. Mai 2014 bestehe aus psychiatrischer Sicht keine

Arbeitsunfähigkeit. Im Weiteren führte er aus, der Gesundheitszustand der

Patientin sei besserungsfähig. Die Patientin gebe massive Gesichtsschmerzen,

Müdigkeit (vor allem auch bedingt durch die Medikation), Kraftlosigkeit und

eine schlechte Konzentration an. Unter dem Titel «Therapeutische

Massnahmen/Prognose» wurde ausgeführt, aktuell sei aufgrund der somatisch

bedingten Schmerzen keine intensive psychotherapeutische Behandlung möglich.

Eine psychiatrische Medikation bestehe nicht. Es erfolgten Gespräche in 3 bis

4-wöchigen Abständen. Im Vordergrund stehe aktuell die Behandlung des Schmerzsyndroms,

laut den Angaben der Patientin stehe zur Zeit eine tagesstationäre Behandlung

zur Diskussion. Nach Verbesserung der Schmerzsymptomatik sei auch mit einem

Abklingen der psychischen Beschwerden (Kraftlosigkeit, Konzentrationsstörung,

Schlafprobleme) zu rechnen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die

Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde zur

Arbeitsfähigkeit bei der bisherigen Tätigkeit ausgeführt, vorwiegend bestünden

eine somatisch bedingte Konzentrationsstörung, erhöhte Ermüdbarkeit sowie ein erhöhter

Regenerationsbedarf. Die bisherige Tätigkeit sei zuzumuten. Aus rein

psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung. Die verminderte

Leistungsfähigkeit sei abhängig von der Schmerzintensität, dies müsse

neurologisch eingeschätzt werden. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen

Arbeitsplatz könne verbessert werden, eventuell durch die Förderung des

Verständnisses für die Auswirkungen der Schmerzstörung bei Vorgesetzten und

Arbeitskolleginnen. Es dürfe keine zusätzliche Belastung durch Unverständnis

und Anfeindung geben, dies wirke sich positiv auf die Arbeitszufriedenheit und

letztlich auch auf die Leistung aus. Andere Tätigkeiten seien ebenfalls

zuzumuten, wobei zusätzlich auf einen akustisch ruhigen Arbeitsplatz zu achten

sei. Auch hier bestehe keine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht. Die

verminderte Leistungsfähigkeit sei abhängig von der Schmerzintensität, welche

neurologisch zu beurteilen sei (IV-Nr. 25).

3.8

Aus dem Bericht der Q.___ vom

9.

Januar 2015 (Neurologische Konsultation vom 8. Januar 2015; PD

Dr. med. R.___, Leitender Arzt Neurologie) gehen folgende Diagnosen

hervor: «Vd.a. Medikamentenübergebrauchskopfschmerz, orofaziale Migräne,

Migräne mit Aura». Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, es finde sich

eine komplexe Kopf- und Gesichtsschmerzproblematik, welche sich anhand der

ICHD-3 beta Kriterien nicht eindeutig klassifizieren lasse. Die Symptomatik sei

nicht absolut typisch für eine Trigeminusneuralgie, insbesondere das bilaterale

Auftreten in 4 Trigeminusästen sei ungewöhnlich; es stünden – wenn auch

elektrisierende, kurzdauernde Schmerzattacken berichtet würden – dumpfe, eher

kontinuierliche Schmerzen im Vordergrund. Die bisherigen Abklärungen zeigten

zudem keine Hinweise für eine Pathologie im Verlauf der Nn. trigemini. Interessant

sei, dass die Patientin bis zur ersten Schwangerschaft an wiederholten

Migräneepisoden mit visueller Aura gelitten habe. Solche Attacken seien

anamnestisch in den letzten 14 Jahren noch zweimal vorgekommen. Vor den

aktuellen Schmerzexazerbationen berichte die Patientin über

Sensibilitätsstörungen im Gesicht, später auch im linken Arm, vereinzelt

hemikorporell links. Die nachfolgend exazerbierenden Schmerzen seien von

migränösen/vegetativen Symptomen begleitet. Unter diesen Aspekten könnten die

Gesichtsschmerzen als chronische orofaziale Migräne erklärt werden.

Möglicherweise bestehe zusätzlich ein leichter Bruxismus (Zähneknirschen; IV-Nr. 28

S. 5 ff.).

3.9

Vom 5. bis 9. Februar 2015 hielt

sich die Beschwerdeführerin in der Privat-Klinik D.___, [...], zur stationären

Neurorehabilitation auf. Als Diagnose wurde ein «Psychophysischer

Erschöpfungszustand bei chronischer Trigeminusneuralgie (ICD-10 G50.0 und

F48.0)» angegeben. Zur Therapie und zum Verlauf wurde vermerkt, Ziele der

Rehabilitation seien eine allgemein-körperliche Kräftigung, die Linderung

muskulärer Verspannungen wie auch der Schmerzsymptomatik durch multimodale

Anwendungen, eine psychologische Mitbetreuung, eine neuropsychologische

Diagnostik, bei Bedarf Behandlung und die Rückkehr ins bisherige Wohnumfeld wie

auch in den bisherigen Beruf gewesen. Entsprechend seien ein multimodales

rehabilitatives Behandlungsprogramm mit Ergo- und Physiotherapie,

balneo-physikalischen Massnahmen wie Massage, Akupunktur, Kraniosakraltherapie,

psychologische Gesprächskontakte und eine neuropsychologische Abklärung

vorgesehen gewesen. Trotz intensiver Bemühungen während dieses Kurzaufenthaltes

habe aber letztlich dem Anliegen der Patientin eines maximal lärmgeschützten

Zimmers nicht hinreichend Rechnung getragen werden können, sodass sie sich am

9.

Februar 2015 zum Abbruch der stationären Rehabilitation entschlossen

habe (IV-Nr. 47 S. 10 ff.).

3.10

Am 11. Februar 2015 wurde

die Beschwerdeführerin auf der Notfallstation des E.___ wegen einer akuten

Hyperventilation und Panikattacke behandelt. Zur Beurteilung wurde angegeben,

die Hyperventilation habe sich relativ rasch normalisiert mit einem persistierenden

Engegefühl am Hals. Nach der Gabe von Temesta und Trinken von warmem Tee sei

eine Besserung ohne komplette Regredienz eingetreten. Mit der Patientin sei

besprochen worden, dass man die Symptome nicht als Folge der Therapie mit Fluoxetin

sehe und ein Fortführen empfehle, ansonsten eine andere angstlösende

antidepressive Therapie dringlich empfohlen werde. Eine psychologische

Betreuung sei anscheinend schon etabliert (IV-Nr. 47 S. 6 ff.).

3.11

Im Bericht der Q.___ vom

5.

März 2015 (Neurologische Konsultation vom 4. März 2015) wurde

unter «Zwischenanamnese» angegeben, die Patientin berichte, dass es ihr vor

einigen Wochen vom allgemeinen Gesundheitszustand her schlechter gegangen sei,

weswegen sie für eine Rehabilitation eingewiesen worden sei. Wegen starker

Geräuschkulisse, vermehrtem Tinnitus und einer Gesichtslähmung habe sie die

Rehabilitation vorzeitig abbrechen müssen. Sie sei dann mit Fluoxetin behandelt

worden und habe im Anschluss zusehends mehr Kopfweh und Halsschmerzen verspürt.

Sie habe im Verlauf auch Lymphknotenschwellungen, Herzrasen und eine Atemnot

verspürt, weswegen sie via Ambulanz ins E.___ eingewiesen worden sei. Der

Zustand sei als Panikattacke interpretiert und die Patientin wieder nach Hause

entlassen worden. Es hätten sich weiterhin Juckreiz eingestellt sowie Bläschen

am ganzen Körper und eine Störung der Blasen- und Darmfunktion, welche

weiterhin anhalte. Sie habe dann Fluoxetin und auch Targin nicht mehr weiter

eingenommen. Es gehe ihr immer noch schlecht in den letzten drei Wochen. Die

Kopfschmerzen seien weitgehend unverändert. Es gehe ihr morgens relativ gut,

sie verspüre dann nur einen dumpfen diffusen Kopfdruck. Vor allem ab dem

Nachmittag und am Abend bestünden vermehrte einschiessende Schmerzen im Bereich

der Wange. Die Umstellung auf Neurontin habe keinen Vorteil gebracht und sie

sei wieder beim alten Schema.

Zur Beurteilung wurde ausgeführt,

aktuell stehe eine allgemeine Zustandsverschlechterung im Vordergrund.

Differentialdiagnostisch sei an ein Serotonin-Syndrom zu denken, wenn auch

nicht alle beschriebenen Symptome dazu passten. Erfreulicherweise nehme die

Patientin seit 2 bis 3 Wochen keine Akutschmerzmittel mehr ein. Als mögliche

medikamentöse Therapieoptionen habe man bereits aktuell Riboflavin eindosiert.

Allenfalls könnte die Patientin von einer Umstellung der Antikonvulsiva auf Valproat

profitieren. Inwieweit sogar eine vorübergehende Kombinationsbehandlung

gewinnbringend wäre, sei der Beurteilung und auch Nachbetreuung der

behandelnden Ärztin des L.___ zu überlassen (IV-Nr. 28 S. 3 f.).

3.12

Der Beurteilung von Dr. med.

S.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. März 2015 (Erstkonsultation)

kann Folgendes entnommen werden: ICD-10 F32.11, mittelgradige depressive

Episode mit somatischem Syndrom nach einer ursprünglichen neurologischen

Schmerzsymptomatik mit atypischem Gesichtsschmerz. Trigeminusneuralgie seit der

Geburt der ersten Tochter und Verstärkung der Schmerzen plus Fazialisparese nach

der Geburt der zweiten Tochter. Zunächst habe die Patientin anamnestisch eine

Anpassungsstörung gezeigt, die durch Belastungen im Arbeitskontext durch

Erhöhung des Arbeitseinsatzes und auch psychosoziale Belastungen durch Trennung

und Scheidung verstärkt worden sei und letztlich seit Herbst 2014 in eine

depressive Episode übergegangen sei. Zum Prozedere wurde festgehalten, es sei

mit einer integrierten psychiatrischen Behandlung mit eventuell neuem Versuch

einer antidepressiven Therapie zu beginnen (IV-Nr. 29 S. 7 ff.).

3.13

Dem Bericht des L.___,

Neurologische Klinik, vom 17. April 2015 (Kopfwehsprechstunde) können die

Diagnosen «1. Atypischer Gesichtsschmerz, DD orofaciale Migräne;

2.

Residuelle Facialisparese links nach EM 2001» entnommen werden. Zur

Beurteilung wurde angegeben, insgesamt sei erstmals seit langer Zeit wieder

eine leichte Stabilisierung der Situation eingetreten. In diesem Kontext sei

davon abzusehen, irgendetwas am laufenden Konzept zu ändern. Im weiteren

Verlauf könnte überlegt werden, bei DD orafacialer Migräne mit prämenstrueller

Zunahme als Reservemedikation ein Triptan zu versuchen. Jedoch sei auch

aufgrund der Gefahr eines erneuten serotonergen Syndroms zum jetzigen Zeitpunkt

sicher davon abzusehen. Die Patientin sei damit einverstanden. Es sei eine

ambulante Verlaufsuntersuchung in drei Monaten vorgesehen (IV-Nr. 29

S. 5 f.).

3.14

Im Bericht zu Handen der

IV-Stelle vom 18. Mai 2015 hielt Dr. med. S.___ als Diagnosen (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine mittelgradig depressive Episode mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie die neurologischen Diagnosen «atypischer

Gesichtsschmerz – DD: Orofaziale Migräne», «residuelle Fazialisparese links

nach EM 2001» sowie «Cervicobrachialgie» fest. Es wurde eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. März 2015 bis auf weiteres attestiert. Der

Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Im Weiteren wurde angegeben, die

Patientin habe sich für eine integrierte psychiatrische Behandlung

entschliessen können. Ein erneuter medikamentöser antidepressiver Versuch habe

nicht fortgeführt werden können.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

angegeben, die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar. Es erscheine am besten,

wenn die Patientin während 2 bis 4 Stunden pro Tag am Vormittag einer wenig

belastenden Bürotätigkeit in ihrem Spezialsektor nachgehen könnte. Dabei

bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Andere Tätigkeiten seien

ebenfalls zuzumuten. Es sollte sich prinzipiell um Bürotätigkeiten angepasst auf

die Fähigkeiten im Treuhand- und Finanzbereich handeln. Dabei wäre auf ein

ruhiges Arbeitsklima, ein möglichst kleines Team, nicht zu viel Verantwortung

und eine abwechslungsreiche Tätigkeit zu achten. Eine solche Tätigkeit könnte

sie wahrscheinlich bis zu vier Stunden pro Tag verrichten, wobei keine

verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Es werde ein Belastbarkeitstraining im

KV-Bereich vorgeschlagen. Auf Dauer sei die Patientin wohl nur zu 50 %

belastbar. Eine IV-Rente von 50 % werde empfohlen; diese könnte eventuell

zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgehoben werden (IV-Nr. 29 S. 1

ff.).

3.15

Am 30. April 2015 wurde eine

verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung durchgeführt

(IV-Nr. 31 S. 3 ff.). Dr. med. O.___ hielt in ihrem Bericht vom

18.

Mai 2015 über die verhaltensneurologisch-neuropsychologische Abklärung

vom 30. April 2015 fest, die neuro- und leistungspsychologische

Zusatzabklärung betreffend berufsrelevanter kognitiv-mentaler Basisfunktionen

und handlungsbegleitender Kognitionen ergebe insgesamt eine initial 10%ige

Arbeitsfähigkeit mit gradueller Steigerung auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 31 S. 2).

3.16

Dr. med. U.___, Allgemein

Medizin FMH; hielt im Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 22. Juni 2015

folgende Diagnosen fest: «Mittelgradige depressive Episode mit somatischem

Syndrom ICD-10 F32.11, residuelle Fazialisparese links nach EM 2001,

Gesichtsschmerzen: Trigeminusneuralgie links seit 2001, DD. orofaziale Migräne,

Cervicobrachialgie». Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit

9.

März 2015 bis auf weiteres. Auf dem Beiblatt wurde angegeben, unter den

bestehenden Arbeitsbedingungen (Klimaanlage, Stress) sei die bisherige

Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Andere Tätigkeiten seien jedoch für 1 bis 2

Stunden pro Tag zuzumuten, wobei auf ruhige Arbeiten im eigenen Rhythmus am

Computer zu Hause zu achten sei. Beim Auftreten von Neuralgie müsse die Arbeit

niedergelegt werden (IV-Nr. 33).

3.17

Dr. med. V.___, Innere

Medizin und Rheumatologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 22. Juni 2015 aufgrund

ihrer Untersuchung vom 5. Juni 2015 folgende Diagnosen:

«1. Atypischer Gesichtsschmerz (DD Trigeminusneuralgie, Migräne);

2.

Myofasziales Schmerzsyndrom des Schultergürtels und Nackens;

3.

Diverse funktionelle Allgemeinsymptome schlecht einzuordnen». Es wurde im

Weiteren ausgeführt, die Patientin habe berichtet, dass anlässlich der ersten

Schwangerschaft im Jahr 2001 eine Trigeminusneuralgie aufgetreten sei. Man habe

zunächst eine Sinusitis maxillaris vermutet, später sei dann eine Fazialis

Parese links mit Trigeminusneuralgie dazugekommen. Die Beschwerden hätten sich

in der Folge gebessert, aber in der 2. Schwangerschaft sei es erneut zur

neuralgischen Gesichtsschmerzen gekommen, welche sich erst nach der Gabe von Neurontin

gebessert hätten. Auch heute noch löse Kälte diese Schmerzen aus. Die Patientin

gebe an, dass es im März 2014 zu linksseitigen Lähmungserscheinungen in Arm und

Bein gekommen sei, im Herbst sei es anlässlich einer stationären Behandlung in

Schinznach zu einem Kollaps, möglicherweise zu einem Serotoninschock gekommen.

Die Patientin berichte, sie habe einen Ausschlag am ganzen Körper bekommen,

keine Luft mehr gehabt, die Zunge sei angeschwollen und der Kreislauf sei

kollabiert. Sie sei damals ins Spital E.___ gebracht worden. Seit Herbst 2014

stehe sie in Psychotherapie, sie habe auch diverse alternativmedizinische

Behandlungen gehabt, unter anderem Akupressur, homöopathische Behandlungen und

Craniosakraltherapie. Sie klage aktuell v.a. über schlechte

Konzentrationsfähigkeit, häufigen Schwindel, schlechten Schlaf und eine rasche

Erschöpfbarkeit sowie vemehrte Gesichtsschmerzen jeweils in der

2.

Zyklushälfte. Eine Photosensitivität werde verneint, ein Raynaud Phänomen

sei nicht vorhanden. Tiefe Venenthrombosen habe die Patientin nie gehabt,

Gelenkschwellungen ebenfalls nicht.

Im Weiteren wurde ausgeführt, bei der

Untersuchung sei bei der Prüfung der Hirnnerven eine angedeutete diskrete

Restparese des Fazialis vorhanden mit einem leicht verminderten Augenschluss

und einer Hypästhesie für Berührung der linken Gesichtshälfte. Die periphere

Thropik, Motorik und Sensibilität seien intakt, die Muskeleigenreflexe seien

symmetrisch auslösbar. Die Wirbelsäule zeige eine Rundrückenfehlhaltung und

Fehlform mit einer rechtskonvexen grossbogigen Skoliose thorakolumbal, einer

eingeschränkten Beweglichkeit in der LWS und schmerzhaften Verkürzungen der

seitlichen Halsmuskulatur und der oberen Anteile des Muskulus trapezius

beidseits. Die peripheren Gelenke seien unauffällig. Im Labor seien keine

Hinweise für ein entzündliches Leiden ersichtlich gewesen, insbesondere auch

keine Hinweise für einen manifesten Lupus erythematosus oder Antiphospholipidsyndrom.

Die Blutsenkungsrate sei völlig normal. Auch die hämatologischen Parameter

seien normal ausgefallen. Ein Antiphospholipidsyndrom als Ursache für die

migräniformen Schmerzen könne ausgeschlossen werden. Aus rheumatologischer

Sicht seien vor allem die muskulären Verspannungen im Hals- und

Schultergürtelbereich aufgefallen. Diese könnten natürlich zu Kopf- und

Gesichtsschmerzen beitragen bzw. verstärkend wirken. Deshalb sei diesbezüglich Physiotherapie

mit Lockerung, Dehnung und Haltungskorrektur zu empfehlen (IV-Nr. 47

S. 2 f.).

3.18

Aus dem Bericht des L.___, Klinik

für Neurologie, vom 11. November 2015 (Kopfwehsprechstunde) gehen folgende

Hauptdiagnosen hervor: «1. Atypischer Gesichtsschmerz, bilateral

neuralgiforme Schmerzen, aktuell erneute Exazerbation; 2. Residuelle

Facialisparese links nach EM 2001». Zur Beurteilung wurde angegeben, leider

bestehe eine erneute Exazerbation der Gesichtsschmerzen nach fast schon

unerwarteter mehrmonatiger partieller Remission. Zweifel am Wunsch der

Patientin zu arbeiten, seien nicht vorhanden. Die Behandlungsoptionen seien

eingeschränkt, viele Medikamente seien bereits im Vorfeld ausprobiert worden.

Sie seien entweder wirkungslos oder unverträglich. Es sei dennoch besprochen

worden, noch einmal nacheinander, später allenfalls auch in Kombination verschiedene

medikamentöse Behandlungen zu testen. Grundsätzlich sei es zu befürworten, die

Steigerung des Arbeitspensums langsamer zu gestalten, es sei auch nicht als

sicher anzunehmen, dass die Patientin ein Pensum von 50 % überhaupt erreichen

könne.

Zur Krankengeschichte wurde erwähnt, es

handle sich um eine verzweifelte Patientin, welche am 12. Oktober 2015

einen Arbeitsversuch in der Augenklinik I.___ aufgenommen habe. Dort gefalle es

ihr sehr gut. Zwei Vormittage pro Woche seien weitgehend problemlos gegangen,

mit Zunahme des Arbeitspensums auf 30 % und dann auf 40 % seien

jedoch die Beschwerden, welche vorangehend über mehrere Monate auf einem

erträglichen Niveau gewesen seien, wieder exazerbiert. Sie leide wieder ständig

unter beidseits vom Kieferwinkel in die Zähne einschiessenden Schmerzen,

sekundenlang, mehrfach pro Minute. Sie habe grosse Sorge, diese von ihr als so

positiv wahrgenommene Arbeitsstelle zu verlieren, wenn sie es nicht schaffe,

50.

% zu arbeiten. Sie könne die Schmerzen aber kaum ertragen. Es sei

wieder eine abendliche Behandlung mit Tramal aufgenommen worden. Davon sei ihr

jedoch stets sehr übel geworden und sie sei benommen gewesen, sodass sie mit

Tramal nicht Auto fahren könne (IV-Nr. 53).

3.19

Dr. med. U.___ hielt in seinem

Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2015 fest, die

Patientin nehme zurzeit an einem Arbeitsversuch teil, den die IV mitfinanziere.

Zwei Vormittage pro Woche habe die Patientin problemlos bewältigen können, mit

der Steigerung auf 30 % seien die Beschwerden, die in den vergangenen

Monaten auf einem erträglichen Mass noch vorhanden gewesen seien, wieder ins

fast Unerträgliche exazerbiert. Die Patientin komme regelmässig in die

Behandlung, durch Massage und Entspannungsübungen gelinge es, die Beschwerden

etwas erträglicher zu machen. Nach einer Woche Arbeit mit 30 bis 40 %

komme sie aber wieder mit denselben Beschwerden. Die minutenlang dauernden Schmerzattacken

würden mehrmals pro Stunde auftreten, in einem Masse, das sie kaum ertragen

könne. Der Versuch mit anderen Schmerzmitteln sei daran gescheitert, dass

massive Magenbeschwerden aufgetreten seien oder eine Benommenheit, die das

Autofahren und die Arbeit verunmöglichten. So bestehe zurzeit und für

wahrscheinlich längere Zeit eine maximale Arbeitsfähigkeit von 20 bis

30.

%. Eine Steigerung sei – entsprechend der Beurteilung von Dr. med.

M.___ in der Kopfschmerzsprechstunde – nur sehr langsam und nach einer

Stabilisierung der Beschwerden bei einem Arbeitspensum von 20 bis 30 %

eventuell möglich. Der Arbeitsvertrag mit der I.___ werde in diesem Sinne

angepasst (IV-Nr. 60).

3.20.1

Dem im Rahmen einer

bidisziplinären Begutachtung erstatteten neurologischen Gutachten von Dr. med.

G.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 22. Februar 2016 kann entnommen

werden, dass die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2015 klinisch-neurologisch

untersucht und begutachtet wurde. Es wurden folgende Diagnosen (nach der ICD-10-Klassifikation)

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «Gesichtsschmerzen unklarer

Ätiologie (ICD-10 R51), aktuell Medikamentenüberkonsumkopfschmerz mit Targin

und Ponstan (ICD-10 G44.4)». Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach Bellscher-Parese links im Jahr 2001

(ICD-10 G51.0) angegeben. Zur Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im

Rahmen der aktuellen neurologischen Untersuchung berichte die Patientin über

ein komplexes Beschwerdebild mit im Vordergrund stehenden ständigen Schmerzen

in der unteren Gesichtshälfte beidseits mit zusätzlichen blitzartig

einschiessenden sehr starken Schmerzen in gleicher Lokalisation. Sie beschreibe

auch Einschränkungen der Konzentration und des Gedächtnisses, die linke

Körperseite sei taub und die Kraft sei dort zum Teil etwas eingeschränkt. Die

Patientin sei ausserordentlich empfindlich auf Geräusche und visuelle Reize,

sodass es zu einem ausgeprägten sozialen Rückzug gekommen sei, in den sie auch

ihr soziales Umfeld miteinbezogen habe. Die zwei Kinder hätten sich an die

Einschränkungen der Mutter gewöhnt und würden dementsprechend Geräusche und

Kälteeinflüsse auf die Patientin vermeiden. Die Patientin sei in den

Haushaltsarbeiten zum Teil auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. Auch

habe sie sportliche Aktivitäten während der kalten Jahreszeit wegen ihrer

ausgeprägten Kälteempfindlichkeit deutlich reduzieren müssen. In der aktuellen

klinisch-neurologischen Untersuchung zeige die Patientin eine ausserordentliche

Empfindlichkeit auf banale Umgebungsgeräusche, es werde eine durchgehende

Hypästhesie für Berührung und Schmerz an der linken Körperhälfte unter

Einschluss des Rumpfes angegeben, die 2-Punktediskrimination sei am Zeigefinger

palmar beidseids aber normal, sodass dieses sensible Hemisyndrom links nicht

objektiviert werden könne. Eine eindeutige motorische Einschränkung im Sinne

einer Parese oder pyramidaler Zeichen lasse sich nicht nachweisen. Der

Händedruck links werde zwar etwas vermindert ausgeführt, die Fingerflexion sei

aber links kräftig, es bestünden keine Hinweise für eine zentralnervös oder

peripher-neurogen bedingte Läsion als Ursache dieser sensomotorischen

Beeinträchtigungen.

Zusammenfassend müsse aus neurologischer

Sicht festgehalten werden, dass man die Beschwerden der Patientin nicht klar

diagnostisch zuordnen könne. Dies gehe bereits aus den ärztlichen Berichten

hervor. Auch die psychiatrischen Diagnosen seien von den behandelnden Ärzten

zum Teil wechselhaft beschrieben worden. Dieser Aspekt werde im parallel

erstellten Gutachten von Dr. med. H.___ diskutiert. Aus neurologischer

Sicht seien die Beschwerden als atypische Gesichtsschmerzen oder als Trigeminusneuralgie

beschrieben worden. Zum Teil sei dann auch von einer orofazialen Migräne oder

von einem Medikamentenübergebrauchskopfschmerz berichtet worden. Dem letzten

vorliegenden Bericht der behandelnden Neurologen am L.___ könne diagnostisch

ein atypischer Gesichtsschmerz mit bilateralen neuralgiformen Schmerzen

entnommen werden. Die Diagnose einer orofazialen Migräne könne aktuell nicht

näher diskutiert werden, diese Diagnose sei weder in der Medline noch in der

internationalen Klassifikation der Kopfschmerzen aus dem Jahr 2013 aufgeführt.

Die Diagnose einer Trigeminusneuralgie könne bei der Patientin gemäss den

aktuellen Kriterien der internationalen Kopfwehgesellschaft aus dem Jahr 2013

nicht gestellt werden, weil es sich hierbei definitionsgemäss um einen

unilateralen Gesichtsschmerz handle, was bei der Explorandin nicht der Fall

sei. Sie beschreibe einen bilateralen Dauerschmerz in der unteren

Gesichtshälfte sowie darauf überlagert bilaterale einschiessende blitzartige

sehr starke Schmerzen. Auch die Diagnose eines atypischen Gesichtsschmerzes

könne gemäss den aktuellen diagnostischen Kriterien der internationalen

Kopfwehgesellschaft aus dem Jahr 2013 nicht gestellt werden, weil es sich

hierbei um einen mindestens zwei Stunden pro Tag dauernden anhaltenden dumpfen

Gesichtsschmerz handle, bei dem die neurologische Untersuchung normal sein

müsse. Diese diagnostischen Voraussetzungen seien bei der Patientin nicht

erfüllt. Auch die in den aktuellen diagnostischen Kriterien enthaltene Diagnose

eines Gesichtsschmerzes aufgrund einer Trigeminusneuropathie könne nicht

gestellt werden, weil bei der Explorandin keine Ursache für eine solche

Hirnnervenläsion bekannt sei. Das im Jahr 2014 erstellte MRI des Kopfes sei

normal ausgefallen. Die klinisch-neurologischen Untersuchungsbefunde im Rahmen

der verschiedenen Untersuchungen seien nicht konsistent gewesen, beispielsweise

in Bezug auf die sensomotorische Hemisymptomatik links. Die aktuelle neurologische

Untersuchung ergebe ein sensibel betontes Hemisyndrom links, welches aber nicht

objektiviert werden könne. Dementsprechend sei es sehr wahrscheinlich als

funktionell einzustufen im Rahmen der chronischen Schmerzproblematik. Die

aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung zeige an sich nur ein minimes

Residuum der abgelaufenen peripheren Gesichtsschwäche links im Sinne eines

diskret abgeschwächten Augenschlusses links. Die Prognose der Fazialisparese

postpartal sei gemäss der Literatur durchaus günstig. Bezüglich der

Fragestellung des Auftretens von Gesichtsschmerzen in der Schwangerschaft lasse

sich in der Literatur keine klare Aussage erhalten. Aktuell könne bei der

Patientin aber dafür zweifelsfrei die Diagnose eines Medikamentenüberkonsumkopfschmerzes

gestellt werden aufgrund der täglichen Einnahme von Ponstan und Targin, welches

ein Opiat enthalte. Diese beiden Substanzen könnten zweifelsohne zu einer

Chronifizierung der Schmerzen im Gesicht beitragen. Ausserdem könne aufgrund

der Anamnese und der Aktenlage eindeutig festgehalten werden, dass die

Beschwerden der Patientin Anfang 2014 zugenommen hätten, als sie ihr

Arbeitspensum auf 80 % zu steigern versucht habe. Auch sei die aktuelle

soziale Situation der Explorandin durchaus schwierig, sie habe sich sozial

stark zurückgezogen. Psychosoziale Faktoren seien dementsprechend als

verstärkend für die Schmerzproblematik anzusehen. Es könne aktuell die Diagnose

einer chronischen Migräne nicht gestellt werden, weil man die Beschwerden der

Patientin nicht eindeutig einer Migräne mit oder ohne Aura zuordnen könne. Somit

könnten die Beschwerden der Patientin nicht ohne weiteres aus neurologischer

Sicht diagnostisch zugeordnet werden. Die am besten zu stellende Diagnose

bestehe im Medikamentenübergebrauchskopfschmerz. Die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit resultiere bei der Patientin ganz überwiegend aus ihren

subjektiv wahrgenommenen Beschwerden aufgrund der Schmerzen und des in der

Folge eingetretenen sozialen Rückzuges. Objektiv könnten diese Beschwerden

nicht nachvollzogen werden, weil aktuell keine sicher objektivierbaren

sensomotorischen Ausfälle bestünden. Es dürfte sich somit sehr wahrscheinlich

um einen primären oder nicht symptomatischen und somit prinzipiell nicht

gefährlichen Schmerz im Gesichtsbereich handeln. Dafür spreche zweifelsohne

auch die durchgeführte und normal ausgefallene MRI-Untersuchung des Kopfes. Vor

diesem Hintergrund könne die aktuell bestehende Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Die

Gesichtsschmerzen führten aktuell aus neurologischer Sicht zu einer Reduktion

des zumutbaren zeitlichen Arbeitspensums von 20 %. Für das verbleibende zumutbare

zeitliche Pensum von 80 % bestehe dann keine weitere Einschränkung der

Leistungsfähigkeit. Gesamthaft resultiere somit aktuell aus neurologischer

Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit für die bestehende Tätigkeit von

80.

%. Die bestehende Tätigkeit erfolge im Büro und sei somit als leicht

und vorwiegend sitzend einzuschätzen, was durchaus sinnvoll erscheine in

Anbetracht der Beschwerden der Explorandin. Für eine andere Tätigkeit sei nicht

von einer höheren zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen, die aktuelle Arbeit

sei als gut angepasst einzustufen. Diese aktuelle neurologische Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit weiche von den Beurteilungen der vorbehandelnden Ärzte zum

Teil ab, was auf die Übernahme der subjektiven Beeinträchtigung der Explorandin

durch die vorbehandelnden Ärzte zurückgeführt werde. Die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht sollte sich aber nicht nur auf die

subjektiven Angaben der Explorandin abstützen, sondern auch objektive Parameter

miteinbeziehen.

Die Fragen wurden dahingehend

beantwortet, aktuell könne aus neurologischer Sicht kein objektivierbarer gesundheitlicher

Schaden festgestellt werden, die im neurologischen Status zu erhebende

sensomotorische Hemisymptomatik links lasse sich nicht objektivieren. Die

Gesundheitsschädigung bestehe aus neurologischer Sicht im Wesentlichen in den

chronischen und zusätzlich paroxysmal einschiessenden Gesichtsschmerzen, welche

man diagnostisch nicht ohne weiteres zuordnen könne. Es bestünden zweifelsohne

schwierige psychosoziale Faktoren. Ein deutlicher sozialer Rückzug sei bei der

Patientin festzustellen aufgrund ihrer ausserordentlichen Empfindlichkeit auf

zahlreiche und ganz unterschiedliche Umgebungsreize. Ausschlussgründe wie

Aggravation und ähnliche Erscheinungen liessen sich aktuell aufgrund der

neurologischen Untersuchung nicht feststellen. Aufgrund der aktuellen objektiv

gesehen normalen klinisch-neurologischen Untersuchung seien die somatischen

Ressourcen der Patientin aus neurologischer Sicht als durchaus intakt

einzustufen. Die subjektiv wahrgenommenen Beeinträchtigungen aufgrund der

Gesichtsschmerzen seien demgegenüber aber erheblich. Zu den Wechselwirkungen

der gestellten Diagnosen wurde ausgeführt, die zwei genannten Diagnosen mit und

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeigten bei der Patientin insofern

eine gewisse Wechselwirkung, als die Gesichtsschwäche links offenbar bei

Müdigkeit zunehme und sich gleichzeitig auch die Gesichtsschmerzen verstärkten.

Die Gesichtsschwäche links habe aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit,

sodass auch diese Wechselwirkung an sich für die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht von Bedeutung sei. In

Anbetracht der nicht eindeutig zu stellenden Diagnose der Gesichtsschmerzen sei

auch die Behandlung nicht sicher zu beurteilen im Hinblick auf ihre Richtigkeit.

Aktuell bestehe zusätzlich das Problem eines

Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes, der an sich therapeutisch zugänglich

wäre. Die Kooperation der Patientin sei als schwierig einzustufen. In

Anbetracht des Medikamentenübergebrauchkopfschmerzes wäre an sich eine

Analgetika-Entzugsbehandlung durchaus sinnvoll. Aufgrund des hochgradig

chronifizierten Verlaufs bei der Patientin sei die Prognose diesbezüglich aber

als nicht sehr günstig einzustufen. Der Arbeitsversuch bei der Augenklinik I.___

sei an sich mit einem Pensum von aktuell 30 % geglückt, ein höheres Pensum

sei der Patientin aufgrund ihrer Beschwerden nicht möglich. Die Probleme bei

der Eingliederung seien durch die Gesichtsschmerzen sowie die ausserordentliche

Empfindlichkeit der Patientin auf diverse Umweltreize bedingt. Ein grösseres

Pensum als aktuell 30 % sei der Patientin im Rahmen des Arbeitsversuches

offensichtlich nicht möglich gewesen. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

entspreche aber ausschliesslich der subjektiven Wahrnehmung der Patientin. Aus

neurologischer Sicht seien Eingliederungsmassnahmen per sofort zumutbar.

Zum Vergleich mit dem Aktivitätenniveau

vor Eintritt der Gesundheitsschädigung wurde angegeben, dieser Vergleich sei

nicht ganz einfach anzustellen, weil die Patientin an sich zumeist in einem

Pensum von 30 bis 40 % gearbeitet habe. Als sie dieses Pensum nach der

Scheidung im März 2014 auf 80 % habe steigern wollen, sei es zu einer

deutlichen Zunahme der Gesichtsschmerzen und einem regelrechten psychophysischen

Zusammenbruch gekommen, welcher schliesslich vorübergehend zu einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Aktuell arbeite die Patientin wiederum

30.

%, was somit nicht wesentlich unter ihrem 40%igen Arbeitspensum liege,

wie es bis zum März 2014 bestanden habe. Das private Aktivitätenniveau sei

aktuell deutlich eingeschränkt. Es lasse sich nicht genau mit dem früheren

Aktivitätenniveau vergleichen. Andererseits müsse festgestellt werden, dass die

Gesichtsschmerzen zweifelsohne einem chronischen Problem entsprächen, welches

sich im Jahr 2000 erstmals manifestiert habe und dann seit der zweiten

Schwangerschaft im Jahr 2004 anhaltend bestehe. Die Patientin habe zahlreiche

vor allem antidepressive Medikamente nicht vertragen, ausserdem sei es ihr auf

Grund ihrer ausserordentlichen Geräuschüberempfindlichkeit nicht möglich, eine

stationäre Rehabilitation durchzuführen. Diesbezüglich ergäben sich somit in

der Tat gewisse Zweifel an der Therapiemotivation der Explorandin. Eine

krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz lasse sich aktuell aus

neurologischer Sicht nicht feststellen.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde abschliessend

festgehalten, die Explorandin sei in der Vergangenheit von den behandelnden

Ärzten zu durchschnittlich 50 bis 100 % arbeitsunfähig erklärt worden.

Diese Einschätzungen basierten ausschliesslich auf den subjektiven Beschwerden

der Patientin in Form von Gesichtsschmerzen. Retrospektiv könne man diese

Einschätzung nicht anders vornehmen. Aktuell bestehe bei der Explorandin aus

neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für ihre angestammte

Tätigkeit und allfällige Verweistätigkeiten. Die bisherige Tätigkeit im

Kontrollwesen werde ausschliesslich im Büro ausgeübt und entspreche somit einer

körperlich leichten Tätigkeit, die vorwiegend im Sitzen ausgeführt werde. Diese

Tätigkeit sei für ihre Gesichtsschmerzen als optimal angepasst einzustufen. Dementsprechend

bestehe für diese Tätigkeit aktuell aus neurologischer Sicht eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % ohne weitere Einschränkung der

Leistungsfähigkeit.

Gestützt auf die interdisziplinäre

Besprechung mit Dr. med. H.___ vom 22. Februar 2016 bestehe aktuell

aus neurologischer und psychiatrischer Sicht gesamthaft eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % für die angestammte Tätigkeit und

allfällige Verweistätigkeiten (IV-Nr. 67 S. 18 ff).

3.20.2

Aus dem versicherungspsychiatrischen

Gutachten von Dr. med. H.___ vom 22. Februar 2016 geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2015 untersucht und begutachtet wurde. Der

psychiatrische Gutachter konnte keine eigenständige krankheitswertige

psychische Störung diagnostizieren. Zu den Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit machte er folgende Angaben: «Vordiagnostiziert:

Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2 [2014]), mittelgradige

depressive Episode F32, aus versicherungspsychiatrischer Sicht

diskussionsbedürftig, jedenfalls aktuell remittiert; keine anderweitige primär

psychische Störung aus den Kapiteln ICD-10 F4 oder ICD-10 F6». Im Rahmen der

Beurteilung und Prognose wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Explorandin habe

in der aktuellen Untersuchung keinen Zweifel daran gelassen, dass sie an einer

neurologischen Erkrankung leide. Sie habe eine Facialisparese erlitten und es

bestehe eine Trigeminusneuralgie. Als im Urteil des neurologisch erfahrenen

Psychiaters die Schilderung der akuten Schmerzentwicklung nach bestimmten

triggernden Faktoren auch an einen Cluster-Kopfschmerz hätten denken lassen,

sei am Vorliegen einer irgendwie gearteten neurologischen Erkrankung als

Ursache für die erlittenen und berichteten Schmerzen nicht gezweifelt worden.

Hier sei die suggestive Überzeugungskraft der Explorandin sehr gross gewesen,

keinen Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass sie schon in den vergangenen

Jahren die Arbeitsleistung wegen ihrer Erkrankungen eigentlich nicht hätte

erbringen können. Nach dem Verlust des früheren «Nischenarbeitsplatzes» mache

sie nun erst recht eine Einschränkung geltend. Ausserdem habe die Explorandin,

die über viele Jahre in der Verwaltung und in der Klinik B.___ mitgearbeitet

habe, keinen Zweifel daran gelassen, dass sie nicht primär an einer psychischen

Erkrankung leide. Aufgrund der Schmerzen und der Schlafstörungen sowie der

Stress-assoziierten Schmerzverstärkung könne sie sich teilweise schlecht

konzentrieren und teilweise schlecht schlafen. Auch sei sie in ihren

Freiheitsgraden eingeschränkt und habe gewisse Beschäftigungen und Aktivitäten

zu vermeiden. Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung sehe sie jedoch

nicht als Ursache dafür an. Es seien vielmehr die Schmerzen und die Sorge, es

würde eine neue Schmerzattacke getriggert. Zugluft, Kälte und Geräusche würden bei

ihr teilweise direkt eine «Trigeminusneuralgie» auslösen. Allenfalls sei von

einer «leichten Depression» oder einer «depressiven Reaktion» gesprochen

worden, die sie auch in psychiatrische Behandlung geführt habe. Gleichwohl gehe

es bei der aktuell behandelnden Psychiaterin Dr. med. S.___ primär um die

Schmerzverarbeitung, dies vor allem vor dem Hintergrund der Verarbeitung der

Kindheit und der belastenden Arbeitsplatzproblematik der vergangenen Jahre. Nun

auch noch eine «Depression» diagnostiziert zu bekommen, bereite ihr Mühe. In

der Zusammenschau der Unterlagen und der persönlichen Einsicht in das

fachärztliche neurologische Gutachten von Dr. med. G.___ nach persönlicher

Untersuchung vom 17. Dezember 2015 müsse allerdings festgestellt werden, dass

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Gesichtsschmerz

unklarer Ätiologie ICD-10 F51 mit aktuellem Medikamentenüberkonsumkopfschmerz

mit Targin und Ponstan ICD-10 G44.4 angegeben werde. Dadurch sei die

Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht um 20 % gemindert. In diesem

Sinn werde keine spezifische Erkrankung im Sinne einer Trigeminusneuralgie oder

eines Cluster-Kopfschmerzes genannt und die Minderung der zumutbaren

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit als deutlich geringer angesehen, als

dies aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen der Behandler seit dem Jahr

2014.

hervorgehe und auch die Explorandin selbst suggeriere.

Der psychiatrische Gutachter hielt im

Weiteren fest, es sei festzustellen, dass die zuvor behandelnden und

begutachtenden Fachärzte für Psychiatrie (ebenso wie Ärzte anderer

Fachrichtungen) allenfalls eine Diagnose aus dem Spektrum depressiver Störungen

gestellt hätten, zunächst als Anpassungsstörung F43 codiert, später dann als

depressive Episode angesehen. Es sei zu diskutieren, ob die Explorandin jemals

im Hinblick auf Ausmass und Dauer ein derartig ausgeprägtes depressives Syndrom

erlitten habe, dass dies nicht mehr in einer Diagnosestellung «Anpassungsstörung»

zu subsumieren gewesen wäre, vielmehr habe Dr. med. S.___ die Diagnose

einer eigenständigen affektiven Störung gestellt. Unabhängig von den

auslösenden Faktoren der Triggerung dieser depressiven Symptomatik durch

Stressfaktoren, Arbeitsplatzbelastung, alleinerziehende Mutter, Schmerzen im

Gesichtsbereich und Arbeitsplatzverlust werde rein an der Ausprägung und Dauer

der Symptomatik davon ausgegangen, dass die Explorandin ein depressives Syndrom

mit Krankheitswert erlitten habe. Hier sei allerdings festzustellen, dass eine

derartige eigenständige affektive Störung prognostisch als sehr günstig

eingeschätzt werden könne, einer sehr guten Behandlung zugänglich sei und keine

Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf Dauer nach sich

ziehe. Zur Behandlung wäre bei Vorliegen einer affektiven Episode einer

depressiven Erkrankung eindeutig neben der psychotherapeutischen Führung eine antidepressive

Medikation vorzusehen. Hierzu habe die Explorandin angegeben, in ihrem Leben

sowohl eine antidepressive Substanz als auch Trazodon wegen unerwünschter

Wirkungen nicht vertragen zu haben und deshalb auch in den vergangenen Monaten

abgesehen vom schlafregulierenden Zolpidem am Abend keine Psychopharmakotherapie

eingenommen zu haben. Gleichwohl habe sich das depressive Syndrom deutlich

gebessert, da in der aktuellen Untersuchung ein solches eindeutig nicht

vorgelegen sei, die Explorandin vielmehr adäquat gewesen sei, auslenkbar und

selbstsicher, von Freudfähigkeit, Interessen und Aktivitäten berichtet habe,

die man als normal bezeichnen könne. Sie selbst habe auch angegeben, sich zum

Beispiel an den Aktivitäten mit ihren Töchtern zu erfreuen und dann auch die

Kraft und Energie zu haben, das Leben möglichst normal führen zu wollen. Sie

sei lediglich durch die erwähnten Gesichtsschmerzen eingeschränkt. Es sei

jedoch nicht möglich, die Gesichtsschmerzen als ausschliessliche Symptomatik

einer depressiven Episode anzusehen, währenddessen inzwischen alle anderen

typischen Symptome oder auch untypischen somatischen Symptome verschwunden seien.

Es sei vielmehr aus der gutachterlichen Sicht zu diskutieren, ob jemals

tatsächlich die Erstmanifestation einer depressiven Episode ICD-10 F32

aufgetreten sei. Der Gutachter folge dieser Einschätzung nicht. Wenn jedoch im

Hinblick auf die zeitweise und vorübergehende Ausprägung der Symptomatik rein

deskriptiv diese Diagnose jemals zu stellen gewesen sei, wie es Dr. med. S.___

getan habe, dann wäre hier von einer Remission in der Zwischenzeit unter der

stattfindenden adäquaten fachärztlichen Behandlung (und dabei noch dazu unter

Auslassen einer antidepressiven Medikation) auszugehen. Aus

versicherungspsychiatrischer Sicht weise die Explorandin also keine andauernde und

durchgehende depressive Erkrankung auf, weder eine jahrelange Anpassungsstörung

mit depressiver Reaktion, die gemäss ICD-10 maximal bis zu zwei Jahren anhalten

könnte, noch eine ausgeprägtere depressive Symptomatik, welche die

Diagnosestellung einer depressiven Episode aktuell rechtfertigen würde.

Entsprechend leite sich hieraus auch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ab.

Dr. med. H.___ führte sodann aus, abgesehen

von einem Arztbericht (als sich die Explorandin auf die Notfallstation [...]

begeben habe), in welchem eine Hyperventilation und Panik beschrieben worden

sei, was als solches den Beschrieb der Symptome wiedergebe und nicht eine Diagnose

einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung darstelle, seien in den

vorliegenden Unterlagen keine anderen Diagnosen vergeben worden. Die

Explorandin leide nicht an einer spezifischen Angststörung, sie habe z.B. keine

Aktivitäten angegeben, die sie generell vermeiden müsse. Sie habe allenfalls

eine gewisse Vermeidung im Zusammenhang mit triggernden Faktoren angegeben

(Lärm, Zugluft oder Kälte), insgesamt habe sich aber keine agoraphobe und keine

soziophobe Symptomatik eruieren lassen, auch seien die beschriebenen

«Schmerzattacken» zu sehr auf den Gesichtsschmerzbereich bezogen, als dass hier

von der alleinigen Symptomatik einer Panikstörung ausgegangen werden müsste.

Ebenfalls sei bei der Explorandin keine andauernde somatoforme Schmerzstörung

zu beschreiben, da sie weder aus der Kindheit und Jugend derartige anhaltende

psychosoziale Belastungen, Traumatisierungen oder Übergriffe beschrieben habe

noch aus der Zeit vor dem Auftreten der Schmerzen. Eine derartige Diagnose sei bisher

von keinem einzigen Behandler gestellt worden. Ebenfalls erleide die Explorandin

keine konversionsneurotische Symptomatik.

Schliesslich seien auch die Kriterien

für das Vorliegen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung nicht als

überschwellig zu betrachten. Die Explorandin habe zwar deutliche Anteile

histrionischen Verhaltens in der aktuellen Untersuchung aufgewiesen, sie habe

dabei sehr suggestiv auf ihr Anliegen hingewiesen und auch deutlich zu erkennen

gegeben, wie sehr sie unter den Beschwerden leide, als sie den Gutachter

ultimativ aufgefordert habe, sofort das Streichen mit der Hand durch den Bart

zu unterlassen, da dieses Geräusch bei ihr eine «Trigeminusneuralgie» auslösen

könne. Insgesamt seien jedoch im Hinblick auf die Vorgeschichte, auf die

berufliche Tätigkeit und auch auf die sonstigen sozialen Kontakte und die

familiäre Situation die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10

nicht erfüllt. Auch habe die Explorandin keinesfalls angegeben, unter ihren

Persönlichkeitseigenschaften zu leiden. Eine hier differentialdiagnostisch

diskutierte histrionische Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.4 werde deshalb

ebenfalls nicht in Betracht gezogen.

Es sei darauf hinzuweisen, dass

eindeutig krankheitsfremde Faktoren eine wichtige Rolle dafür spielten, dass

die Explorandin aktuell nur eine sehr bescheidene Tätigkeit ausübe, die

offensichtlich nicht für ihren Lebensunterhalt ausreiche. Deutlich sei die

Enttäuschung über den früheren Arbeitgeber geworden, die Kränkung über den

Verlauf im Jahr 2014. Die Explorandin habe angegeben, über einen Zeitraum von

etwa 17 Jahren für die Klinik B.___ wesentlich an deren Aufstieg und

Vergrösserung mitgearbeitet zu haben. Sie habe als Arztsekretärin angefangen

und später die gesamte Patientenadministration betreut. Dabei habe sie zu

40.

% gearbeitet, als sie kleine Kinder gehabt habe. Das Arbeitspensum sei dann

nach der Trennung vom Ehemann im Jahr 2012 und der erfolgten Scheidung im Jahr 2013

auf 80 % aufgestockt worden. Ein neuer Vorgesetzter habe dann ihre

Arbeitsweise, die sehr auf die wiederholt auftretenden Trigeminusneuralgien

angepasst gewesen sei, nicht mehr honoriert, sondern mehr an Arbeitsleistung

gefordert. Auch als sie dann wichtige Aufgaben abgegeben und das Arbeitspensum offiziell

auf 40 % reduziert habe, seien auch noch sämtliche zuvor erbrachten

Arbeitsleistungen eingefordert worden, sodass sie dann unter den

Stressfaktoren, einem regelrechten Mobbing, und unter dem Gefühl, ihre

Arbeitsleistung werde nicht anerkannt, vermehrt Kopfschmerzen erlitten habe. Schliesslich

sei sie zu 50 % und ab November 2014 zu 100 % krankgeschrieben

worden. Diese Faktoren, die als Arbeitsplatzkonflikt zu bezeichnen seien, und die

deutliche Kränkung, nicht wertgeschätzt worden zu sein, was durch die inzwischen

erfolgte Auflösung des Arbeitsvertrages noch verstärkt worden sei, seien als

deutliche krankheitsfremde Faktoren zu benennen, die am Umstand, aktuell keine

Arbeitstätigkeit auszuüben, mitbeteiligt seien.

Der Gutachter wies darauf hin, er unterstelle

der Explorandin weder Simulation noch Aggravation oder bewusste Invorteilnahme

von Versicherungsleistungen. Sie leide vielmehr offensichtlich nachvollziehbar

an Gesichtsschmerzen und an den nachfolgenden Beschwerden, z.B. der

Schlafstörung oder auch gewissen Einschränkungen ihrer Alltagsaktivitäten durch

die Schmerzen oder in der Verhinderung der Triggerung von Schmerzen. Hierbei

handle es sich jedoch nicht um die Symptomatik einer primär psychischen

Störung, sondern es seien normal-psychologische Verhaltensweisen zu erkennen,

die sich im Wechselspiel der subjektiv wahrgenommenen Beschwerden der Schmerzen

und der Belastungsfaktoren, der Trennung und der Arbeitsplatzbelastungen

ergeben hätten. So sei auch die vertretene Meinung, aufgrund der Schmerzen Leistungen

von Versicherungen als Ausgleich zu Gute zu haben, als nachvollziehbar

normal-psychologisch und verständlich und nicht als vorsätzlich zu beschreiben.

Gleichwohl werde eine Instrumentalisierung des Fachgebietes der Psychiatrie

abgelehnt, hier nun etwa bei der Explorandin eine ausgeprägte Symptomatik einer

eigenständigen psychiatrischen Erkrankung anzunehmen, um ihr bei unklarer

neurologischer Situation mit unspezifischem Gesichtsschmerz zum Beispiel eine

Leistung der Versicherung zum Lebensunterhalt zukommen zu lassen. Nur am Rande

sei erwähnt, dass die Explorandin angegeben habe, auch Belastungen zu

unterliegen, die mit der Erziehung ihrer 12- und 14-jährigen Töchter zu tun

hätten, es als alleinerziehende Mutter parallel nicht zu schaffen, voll

arbeiten zu gehen, was selbstverständlich krankheitsfremde psychosoziale

Faktoren seien, die einer jeden allein erziehenden Mutter nach Trennung und

Scheidung vom Partner ebenso passieren würden.

In der Zusammenschau rechtfertige die psychische

Beschwerdeschilderung – insbesondere, da keine explizite Diagnose gemäss ICD-10

einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung genannt werden könne –

allenfalls eine Minderung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit um 10 % bis

maximal 20 %, was der Einschätzung des Facharztes für Neurologie,

Dr. med. G.___, entspreche. Die beiden Minderungen der Arbeitsfähigkeit

seien allerdings im versicherungsmedizinischen Denken nicht zu kumulieren.

Somit sei in der interdisziplinären neurologischen und psychiatrischen Einschätzung

(Konsensbesprechung vom 22. Februar 2016) festzustellen, dass die

Explorandin an unspezifischen Gesichtsschmerzen sowie einem

Medikamentenüberdosiskopfschmerz leide, allerdings aktuell eine anderweitige

eigenständige Diagnosestellung im neurologischen Fachgebiet wie auch im

psychiatrischen Fachgebiet nicht nachvollzogen werden könne. Es leite sich

darauf interdisziplinär lediglich eine Minderung der zumutbaren

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit als Leiterin

Patientenadministration/Arztsekretärin um 10 % bis maximal 20 % ab

(IV-Nr. 66 S. 19 ff.).

3.21

Dr. med. P.___ hielt in

ihrer Stellungnahme vom 15. März 2016 zum vorerwähnten bidisziplinären

Gutachten fest, sie kenne die Patientin seit vielen Jahren. Sie sei eine sehr

pflichtbewusste Person, die zum Teil unter stärksten Schmerzen noch arbeiten

gehe. In der Lage zu sein, einer Arbeit nachzugehen, sei für sie äusserst

wichtig. Durch die starken Schmerzen und die daraus resultierende

Arbeitsreduktion sei die Patientin depressiv geworden. Damit sie ihrer

Tätigkeit nachgehen könne, müsse sie täglich sehr starke Medikamente einnehmen

(Morphine). Die Patientin würde, wenn es ihr besser ginge, noch so gerne ihr

Arbeitspensum deutlich erhöhen und habe dies auch immer wieder versucht. Das

Resultat sei jedoch eine Verschärfung der Schmerzen gewesen (IV-Nr. 72

S. 3).

3.22

In seiner Stellungnahme vom

24.

März 2016 zum vorerwähnten bidisziplinären Gutachten hielt das L.___,

Klinik für Neurologie (Dr. med. M.___) fest, die Diagnose des

Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes spiele bei der Patientin allenfalls eine

sehr untergeordnete Rolle. Vor der Exazerbation der Schmerzen im Jahr 2014 habe

die Patientin nur Neurontin, jedoch keinerlei Analgetika eingenommen. Auch

zwischenzeitlich sei es so, dass die Patientin nur dann vermehrt Analgetika

einnehme, wenn dies mit den behandelnden Ärzten so vereinbart worden sei.

Insgesamt würden die Beschwerden auch bei Unterbrüchen bzw. einer Reduktion der

analgetischen Medikation (z.B. ab Mai 2015) nicht geringer. Somit sei die

Diagnose insgesamt in Frage zu stellen. Vor allem aber bestünden diesbezüglich

keine erfolgversprechenden Behandlungsoptionen. Im Weiteren erfüllten die von

der Patientin geschilderten Beschwerden die Kriterien der ICHD III beta für

atypischen Gesichtsschmerz. Die Behandlungsoptionen seien begrenzt. Sodann

werde eine verhaltensneurotisch-neuropsychologische Abklärung von Dr. med.

O.___ vom 10. September 2014 erwähnt, in welcher eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit erwähnt worden sei. Ohne dass in der gutachterlichen

Untersuchung eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden sei, sei

dies letztlich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Zusammenfassung

nicht weiter berücksichtigt worden. Da dies jedoch einen erheblichen Anteil an

der Arbeitsunfähigkeit ausmache, werde unbedingt empfohlen, diesen Befunden

weiter nachzugehen und gegebenenfalls eine neuropsychologische Begutachtung zu

ergänzen. Zur Therapiemotivation wurde angegeben, die Patientin habe multiple

Behandlungsversuche durchgeführt. Dabei habe man keine Probleme bei der Kooperation

oder Therapiemotivation feststellen können. Sie sei jederzeit offen für neue

Therapieversuche gewesen, die sie bis an die Verträglichkeitsgrenze ausdosiert

habe. Das bestehende Gutachten müsse in den oben erwähnten Punkten ergänzt bzw.

revidiert werden (IV-Nr. 73).

3.23

Dr. med. U.___ äusserte sich

in seiner Stellungnahme vom 30. März 2016 dahingehend, den Ausführungen

des neurologischen Gutachters könne in Bezug auf Anamnese und Befund soweit

zugestimmt werden. Im neurologischen Status sei eine sensomotorische

Hemisymptomatik zu erheben. Wenn sie sich im Status erheben lasse, sei es

unverständlich, weshalb sie nicht objektiviert werden könne. Ein Befund sei

doch da und die Sensibilität könne nun mal nur mit der Kooperation der Patientin

erhoben werden. Eine leichte Facialis-Restparese sei in unterschiedlichem Masse

festzustellen, bei Müdigkeit deutlich ausgeprägter als nach Ruhe. Die

chronischen, paroxysmal einschiessenden Gesichtsschmerzen würden vom Charakter

und vom Ausbreitungsgebiet her eindeutig einer Trigeminusneuralgie entsprechen

und könnten somit wohl zugeordnet werden. Richtigerweise werde festgehalten,

dass keine Aggravation bestehe. Anlässlich der Untersuchung habe die Patientin

keine neuralgische Erscheinung gehabt, deshalb auch die milde Beurteilung der

Folgen der Krankheit. In der Tat sei es aber so, dass wenn die einschiessenden

Gesichtsschmerzen auftreten würden, die Patientin derart davon eingenommen

werde, dass für eine gewisse Zeit – Minuten bis Stunden – absolut keine

Aktivität mehr möglich sei. Es seien dann eine ausgeprägte

Geräuschempfindlichkeit, Kopfschmerzen, Sehstörungen, Verschwinden der

Gedanken, unmögliche Wahrnehmung des um sie stattfindenden Geschehens, eine

maximale Muskelanspannung im ganzen Schultergürtel, ein absoluter Rückzugszwang

in eine ruhige, dunkle Umgebung sowie teilweise Schwindel und

Kreislaufstörungen vorhanden. Auslöser könnten Kleinigkeiten sein wie

Geräusche, Temperatureinflüsse, Berührungen und Luftzirkulation, die jedoch

nicht mit Konstanz einen Anfall produzierten, sodass es nie möglich sei,

vorauszusagen, wann eine solcher ausgelöst werde. Immerhin seien die

Gesichtsschmerzen derart, dass eine regelmässige Medikamenteneinnahme

stattfinde, die aber nicht immer einen Anfall verhindern könne. Zudem bestehe eine

starke chronische Müdigkeit, auch die Ermüdbarkeit sei erhöht, und bei Ermüdung

würden die neuralgischen Schmerzen viel eher als in Ruhe auftreten. Immerhin

sei unter Einfluss dieser Medikamente das Auftreten von Neuralgien reduziert

worden. Es gelte auch zu unterscheiden zwischen dem neuralgischen Schmerz und

den Kopfschmerzen, welche vielleicht medikamentös induziert seien. Somit sei

aus den genannten Beschwerden bereits bei einem Pensum von 30 % eine

Grenze erreicht, die beim Arbeitsversuch nicht habe überschritten werden

können. Die Aussage, diese Einschätzung entspreche ausschliesslich der

subjektiven Wahrnehmung der Patientin, stimme so nicht ganz, da diese Grenzen

auch von Arbeitskollegen bzw. –kolleginnen und von der Familie und Freunden der

Patientin beobachtet worden seien. Auch im privaten Leben sei die Führung eines

normalen Haushaltes ohne fremde Hilfe nicht möglich. Somit entspreche die

beschriebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % nicht der

Realität. Es müsse von einer Einschränkung von 70 % ausgegangen werden. Dass

im psychiatrischen Teil des Gutachtens keine Diagnose gestellt worden sei und

die vorgängig diagnostizierten Erkrankungen in Frage gestellt worden seien, sei

sehr befremdend. Die psychiatrischen Tests vom 11. März 2016 hätten ein

anderes Bild ergeben. Es finde sich immer noch eine Bestätigung der früher und

aktuell diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode, die im Gegensatz

zur Behauptung im Gutachten aktuell nicht remittiert und weiterhin behandlungsbedürftig

sei, was eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit sich ziehe und

zumindest eine Erklärung für die enorme Ermüdbarkeit der Patientin sei. Es

bestehe eine mindestens 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 75).

3.24

In seiner Stellungnahme vom

25.

April 2016 hielt der neurologische Gutachter Dr. med. G.___ zum

Schreiben des L.___ (Dr. med. M.___) vom 24. März 2016 fest, die

Diagnosestellung durch diese Ärztin sei im aktenmässigen Verlauf nicht

konsistent erfolgt. Am 1. Juli 2014 sei über einen atypischen

Gesichtsschmerz berichtet worden und am 18. November 2014 über einen

neuralgischen atypischen Gesichtsschmerz. Am 11. November 2015 sei ein

atypischer Gesichtsschmerz mit bilateralen neuralgiformen Schmerzen und

erneuter Exazerbation angegeben worden. Wichtig bezüglich der diagnostischen

Zuordnung der Gesichtsschmerzen erscheine in diesem Zusammenhang besonders auch

der Bericht aus der Q.___ aus der Kopfschmerzsprechstunde vom 8. Januar

2015.

In der Kopfschmerzsprechstunde sei jedenfalls weder die Diagnose einer

Trigeminusneuralgie noch diejenige eines atypischen Gesichtsschmerzes bestätigt

worden. In diesem Schreiben seien die Kopf- und Gesichtsschmerzen als nicht eindeutig

klassifizierbar eingeschätzt worden. Die von Dr. med. M.___ erwähnte Diagnose

eines atypischen Gesichtsschmerzes mit dem Punkt 13.11 in der neuen

Klassifikation aus dem Jahr 2013 werde von der Patientin insofern nicht

erfüllt, als die neurologische Untersuchung bei ihr aktuell nicht normal sei.

Sie zeige – wie im Gutachten vom 22. Februar 2016 erwähnt – diesbezüglich

eindeutige Diskrepanzen besonders im Vergleich zu den vorgängigen

neurologischen Untersuchungen. Diese Diskrepanzen seien von Dr. med. M.___

nicht diskutiert worden. Sie würden aber gegen das Vorliegen einer klaren und

eindeutigen neurologischen Diagnose sprechen. Die Patientin weise zahlreiche

Verhaltensweisen auf wie die ausgesprochene und eindeutig ungewöhnliche

Geräuschüberempfindlichkeit auch in der neurologischen Untersuchung, welche

nicht auf eine Störung oder Diagnose aus dem neurologischen Fachgebiet

zurückgeführt werden könne. Die Einwände von Dr. med. M.___ seien insofern

verständlich, als sie die Patientin bereits länger kenne und behandle. Aus

objektiver neurologischer Sicht könnten aber die subjektiven Beschwerden der

Patientin nur teilweise nachvollzogen werden. Dementsprechend sei im Gutachten

durchaus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden, wobei es

für die Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit aus neurologischer

Sicht an sich unerheblich sei, ob die Kopf- und Gesichtsschmerzen jetzt mehr

als atypischer Gesichtsschmerz oder mehr als Medikamentenübergebrauchskopfschmerz

interpretiert würden. Im Übrigen könne rein formal an der Diagnose eines

Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes festgehalten werden, weil die Patientin

die diesbezüglichen diagnostischen Kriterien erfülle. Eine neuropsychologische

Untersuchung dürfte bei der Patientin aktuell mit den anhaltenden Schmerzen,

der laufenden Medikation sowie der psychischen Problematik kaum sinnvollerweise

durchzuführen und zu interpretieren sein. Bei der immer noch relativ jungen

Patientin mit einem normalen kranialen MRI sei das Vorliegen von organisch

bedingten kognitiven Störungen prinzipiell unwahrscheinlich. Zur von

Dr. med. M.___ aufgeworfenen Frage der Therapiemotivation sei auf die

Ausführungen im Gutachten zu verweisen. Die Patientin habe bespielsweise eine

geplante stationäre Rehabilitation aus Gründen ihrer ausserordentlichen

Geräuschempfindlichkeit vorzeitig abgebrochen, woraus auf eine eingeschränkte

Therapiemotivation geschlossen werden könne. Aus neurologischer Sicht könne

dieses Vorgehen jedenfalls nicht erklärt werden. Die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht habe sich an objektiven

Gesichtspunkten zu orientieren und sollte nicht lediglich die subjektive

Einschätzung der Patientin übernehmen. Die subjektiven Angaben der Patientin

seien aber zu berücksichtigen, wie dies im Gutachten erfolgt sei.

Zum Schreiben von Dr. med. U.___ vom

30.

März 2016 nahm der neurologische Gutachter dahingehend Stellung, bei

der Patientin stelle sich die Situation insofern speziell dar, als die Hemisymptomatik

links aufgrund der Aktenlage nicht konsistent beschrieben worden sei. Zusätzlich

finde sich bei der Patientin in der aktuellen gutachterlichen

klinisch-neurologischen Untersuchung eine symmetrisch normale

2-Punktediskrimination am Zeigefinger beidseits, was das Vorliegen einer

organisch bedingten Hyposensibilität für Berührung ausschliesse. Aus diesem

Grund sei die Hemisymptomatik als nicht objektivierbar und somit sehr

wahrscheinlich nicht organisch bedingt eingestuft worden. Die von Dr. med.

U.___ geäusserte eindeutige Diagnose einer Trigeminusneuralgie könne - wie im

neurologischen Gutachten ausgeführt - gemäss den internationalen Kriterien der

Kopfwehklassifikation aus dem Jahr 2013 nicht gestellt werden, dies im Übrigen

in Übereinstimmung mit den voruntersuchenden Neurologen am L.___ und in der

Kopfwehsprechstunde in [...]. Es sei aber sicher interessant zu sehen, wie die

Beschwerden der Patientin von ihren behandelnden Ärzten diagnostisch unterschiedlich

eingestuft würden (Trigeminusneuralgie durch Dr. med. U.___, atypischer

Gesichtsschmerz durch Dr. med. M.___). Daraus ergebe sich klar, dass die

genaue diagnostische Zuordnung der Beschwerden schwierig sei, wie dies im

neurologischen Gutachten ausführlich begründet worden sei mit der Diagnose von

Gesichtsschmerzen unklarer Ätiologie. Im Übrigen sei rein von der klinischen

Erfahrung her das Auftreten einer Trigeminusneuralgie bei einer jungen

Patientin ungewöhnlich und nicht vereinbar mit der Diagnose einer klassischen

Trigeminusneuralgie. Hierbei müsste es sich dann eigentlich um eine

symptomatische Trigeminusneuralgie handeln, welche aber bei der Patientin eben

nicht vorliege bei einem normalen MRI des Kopfes. Auch das Vorliegen eines

atypischen Kopfschmerzes sei bei jungen Patienten an sich ungewöhnlich, hiervon

seien meistens Frauen im mittleren Lebensalter nach einem zahnärztlichen

Eingriff betroffen. Die klassische Trigeminusneuralgie betreffe typischerweise

Patienten jenseits des 50. Lebensjahres. Dr. med. U.___ beschreibe ausführlich

die zahlreichen Begleitsymptome der Patientin, die zusammen mit den

Gesichtsschmerzen auftreten würden. Allein dieses bunte Beschwerdebild sei mit

einer organisch-strukturellen neurologischen Störung nicht erklärbar. Gegen

eine solche Erkrankung spreche auch die inkonstante Auflösbarkeit der

Symptomatik, wie sie von Dr. med. U.___ ebenfalls beschrieben werde. Wenn dieser

die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % als aus der Luft

gegriffen und niemals der Realität entsprechend einstufe, so gelte dies

gleichermassen für seine attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von

70.

%. Schmerzen seien naturgemäss immer subjektiv und könnten von daher nicht

objektiviert werden. Vor dem Hintergrund einer nur schwer möglichen

diagnostischen Zuordnung lasse sich naturgemäss auch die Beurteilung der

Therapie, der Prognose und der Arbeitsfähigkeit nur erschwert vornehmen. Aus

neurologischer Sicht könne festgehalten werden, dass die Beschwerden der

Patientin durchaus zur Kenntnis und ernst genommen worden seien; dementsprechend

sei eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden.

Zum Schreiben der (damaligen)

Rechtsvertreterin der Patientin vom 31. März 2016 hielt der neurologische Gutachter

fest, es sei aus neurologischer Sicht völlig unklar, welche weiteren

diagnostischen Massnahmen bezüglich der Gesichtsschmerzen durchgeführt werden

sollten. Die Patientin sei während Jahren bereits von verschiedenen Neurologen

betreut worden, ohne dass von diesen zusätzliche diagnostische Massnahmen in

die Wege geleitet worden seien. Die Rechtsvertreterin gebe auch nicht an,

welche weiteren diagnostischen Massnahmen erfolgen sollten. Im Weiteren sei es

nicht Aufgabe des neurologischen Gutachters, sämtliche Akten auch von anderen

Fachgebieten zu bestellen. Dies betreffe namentlich neuropsychologische

Untersuchungen, welche für die neurologische Beurteilung nicht von

unmittelbarer Relevanz seien. Es erwecke gesamthaft einen etwas seltsamen

Eindruck, dass die Patientin, die Hausärztin oder auch die Rechtsvertreterin offenbar

über diverse Aktenstücke über verschiedene neuropsychologische Untersuchungen

sowie über eine Abklärung einer Medikamentenunverträglichkeit verfügten, diese

aber den Gutachtern nicht vorgelegt worden seien. Die Frage der

Medikamentenunverträglichkeit sei im Übrigen aus neurologischer Sicht nicht

unmittelbar relevant. Die Therapiemotivation sei wie erwähnt zweifelhaft.

Zusammenfassend ergäben sich aufgrund der vorerwähnten Aktenstücke keine neuen

Aspekte in der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Explorandin aus

neurologischer Sicht. Dementsprechend werde an den Ausführungen im neurologischen

Gutachten vom 22. Februar 2016 festgehalten (IV-Nr. 82).

3.25

Der psychiatrische Gutachter

Dr. med. H.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2016 im

Wesentlichen fest, die Explorandin sei zu jedem Zeitpunkt der persönlichen

Untersuchung am 10. Dezember 2015 in ihren Beschwerdeschilderungen ernst

genommen worden. Der Vorwurf, die Beschwerden seien ins Lächerliche gezogen

worden, sei deutlich zurückzuweisen. Auf die Bitte der Explorandin hin habe er darauf

verzichtet, sich mit der Hand durch den Bart zu fahren. Die Bemerkung, ob sie den

Mann, der im Bahnhofwartesaal sitze und die Zeitung umgeblättert habe, gehört

habe, sei von ihm nicht gemacht worden. Die weiteren Ausführungen der

Explorandin versuchten, ihn zu diskreditieren und seine ärztliche

psychiatrische Tätigkeit sogar zu hinterfragen. Dies sei energisch

zurückzuweisen. Aus psychiatrischer Sicht dürfe das Beschwerdeschreiben vom

15.

März 2016 eine Wertung erfahren als Ausdruck gewisser

Persönlichkeitseigenschaften der Explorandin, die zwar keinen Krankheitsweit

hätten, aber doch den im Gutachten diskutierten emotional instabilen und

konversionsneurotischen Eigenschaften zuzuordnen wären. In der klassischen

Psychopathologie wären derartige Persönlichkeitseigenschaften als histrionisch

bezeichnet worden. Dabei sei es nicht ungewöhnlich, dass sich betroffene

Versicherte, die sich in einem Verwaltungsverfahren ungerecht behandelt

fühlten, die objektiv berichtenden Gutachter zu diffamieren versuchten.

Zum Schreiben von Dr. med. P.___

vom 15. März 2016 gab Dr. med. H.___ an, dieses habe keine neuen

Hinweise auf eine eigenständige primär psychische Störung ergeben. Dass die

Explorandin seit vielen Jahren als pflichtbewusste Person bekannt sei, die zum

Teil unter stärksten Schmerzen noch arbeiten gehe, und das in der Lage sein zu arbeiten

für sie äusserst wichtig sei, stehe zur Aussage, dass die Explorandin keine

eigenständige primär psychische Störung erleide, nicht im Widerspruch. Auch

keinen Widerspruch stelle die Beschreibung dar, sie sei depressiv geworden,

wolle man hierunter eine gewisse traurige Verstimmung oder «Depressivität» verstehen,

die jedoch eben nicht Ausdruck einer eigenständigen primär psychischen Störung

sei. Hier sei im Gutachten ausgeführt worden, dass die Explorandin genügend

andere Aktivitäten, Freudfähigkeit und Interessen neben ihrer Restarbeitstätigkeit

aufweise, die zusätzlich zum persönlichen Untersuchungsbefund das Vorliegen

einer derartig gravierenden depressiven Symptomatik (Anpassungsstörung oder

aktuell sogar eine depressive Episode) ausschliessen würden.

Zum Bericht der Neurologie des L.___ vom

24.

März 2016 führte der psychiatrische Gutachter aus, dieser Bericht

beschäftige sich zunächst mit dem «Medikamentenübergebrauchskopfschmerz» und

mit der Klassifikation des «atypischen Gesichtsschmerzes». Der Hinweis auf die

verhaltensneurologisch-neuropsychologische Abklärung vom 10. September

2014.

könne nicht als Begründung einer anhaltenden hälftigen Minderung der

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aus Gründen einer primär psychischen

Störung oder einer neuropsychologisch belegten Beeinträchtigung nachvollzogen

werden. Grundsätzlich seien verhaltensneurologisch-neuropsychologische

Abklärungen sehr genau im Hinblick auf ein sich einschleichendes Bias zu

betrachten, sofern sie im Rahmen laufender versicherungsrechtlicher

Auseinandersetzungen erhoben oder kontrolliert würden. Sehr leicht gingen hier

motivationale und intentionale Faktoren ein, die dann in unterschiedlichen

Untersuchungsinstrumenten Auffälligkeiten ergäben, die von in

versicherungspsychiatrischen Fragestellungen unerfahrenen Neuropsychologen oder

auch Ärzten unterschiedlicher Fachgebiete als angeblich objektivierte

Beeinträchtigungen verkannt würden. Eine dann typisch vorzufindende Formulierung

laute, die neuropsychologischen Auffälligkeiten seien nicht einer gewissen

neurologischen Störung spezifisch zuzuordnen, seien jedoch mit einer

psychischen Störung «vereinbar». Hier sei grundsätzlich aus der

versicherungsmedizinischen Sicht eine sehr kritische Betrachtung von

neuropsychologischen angeblich objektivierten Daten zu empfehlen, wenn im

Hinblick auf die neurologische Beurteilung keine zentralnervösen Erkrankungen

vorliegen würden, die für sich genommen nachvollziehbar die höheren kognitiven

Leistungen beeinträchtigten. Die Explorandin erleide andererseits keine

eigenständige psychische Erkrankung, die sie nun in ihren kognitiven

Fähigkeiten einschränken würde. Umgekehrt könnten womöglich von «Experten»

beschriebene neuropsychologische Auffälligkeiten nicht die psychiatrische

Erkrankung beweisend belegen. Der Hinweis auf die Therapiemotivation der

Explorandin stehe wiederum nicht zur Grundaussage des

versicherungspsychiatrischen Gutachtens in Widerspruch. Es sei durchaus anerkannt

worden, wie sich die Explorandin für ihre Arbeitstätigkeit einsetze, sie könne aber

eben keinen einschränkenden Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht

ausweisen.

Der psychiatrische Gutachter hielt zum

Schreiben von Dr. med. U.___ vom 30. März 2016 fest, dieser habe

mitgeteilt, dass den Ausführungen des Neurologen zugestimmt werden könne,

sofern keine einschiessenden Gesichtsschmerzen auftreten würden. Auch die

weitere Angabe zu Auslösern der berichteten Schmerzbeschwerden, Müdigkeit und

Kopfschmerzen falle in den Bereich der neurologischen Diskussion. Zum

psychiatrischen Teil sei bemerkt worden, es sei «befremdend, dass die vorgängig

von Fachleuten diagnostizierten Erkrankungen in Frage gestellt» würden. Hier

seien die versicherungspsychiatrische Exploration und die gewissenhafte

Diskussion sämtlicher vorliegender Befunde unter Berücksichtigung der

persönlichen Untersuchung durchaus geeignet, die von Fachleuten

diagnostizierten Erkrankungen in Frage zu stellen. Die Beurteilungsskalen der psychiatrischen

Tests seien in keiner Weise geeignet, eine depressive Erkrankung, etwa eine

depressive Episode gemäss ICD-10 F32, zu diagnostizieren. Es handle sich um

Beurteilungsskalen, die eindeutig nicht zu diagnostischen Zwecken entwickelt

worden seien. Die entwickelten Skalen seien vielmehr bei zunächst klinisch

diagnostizierten und eindeutigen Krankheitsfällen bei Vorliegen primär

psychischer Störungen geeignet, Therapieverläufe zu evaluieren und sie zum

Zwecke der Beurteilung unterschiedlicher Behandlungen anzuwenden. Es gehe

darum, dass im Verlauf zum Beispiel eine eingesetzte und zu evaluierende

Psychopharmakotherapie durch das Vorlegen der Selbstbeurteilungsbögen

einschätzt werden könne. Eine Remission sei dann erzielt, wenn keine

krankheitswertige Symptomatik mehr vorliege, was natürlich nicht bedeute, dass

ein von subjektiven Beschwerden betroffener Mensch nun in allen Bereichen

seines psychischen Befindens vollumfängliche Zufriedenheit und Gesundheit

angebe. Die von Dr. med. U.___ beschriebene «nach wie vor mindestens

70.

% Einschränkung der Arbeitsfähigkeit» lasse sich somit aus

versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehen. Neue Argumente und

Hinweise eines Facharztes für Psychiatrie auf das Vorliegen einer

eigenständigen psychischen Erkrankung ergäben sich nicht.

Zum Schreiben der Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin vom 31. März 2016 äusserte sich Dr. med. H.___

dahingehend, die Rechtsvertreterin versuche nun, die ihr vorgelegten

intentionalen Berichte zu integrieren. Ihre Argumentation, es sei nicht

nachvollziehbar, dass psychiatrisch auf das neurologische Gutachten abgestützt

werde, sei nicht verständlich. Die bidisziplinäre Einschätzung habe in Form

einer Aussprache über Erkrankungen der etwaigen Fachgebiete stattzufinden. Der

Hinweis, es hätte auf die IV-Akten zu absolvierten beruflichen Massnahmen und zu

Berichten der F.___ Bezug genommen werden müssen, sei zurückzuweisen, da in

derartigen nichtärztlichen Berichten die Beschwerdeschilderung der betroffenen

Personen in eine nichtärztliche Sprache übernommen werde, denen kein Beweiswert

im Hinblick auf das Vorliegen einer eigenständigen primär psychischen Störung

zukomme. Sehr wohl seien diese Berichte zur Kenntnis genommen worden, ohne dass

sich daraus nun der Nachweis einer andauernden Minderung der

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit wegen einer psychischen Störung erbringen

lasse. Die anwaltlich vorgebrachte Argumentation, die Explorandin habe bereits

früher unter Depressionen gelitten und sei auch schon in Behandlung gestanden,

sei hier nicht geeignet, die differenzierte Diskussion im Gutachten in ihrer

Aussagekraft zu mindern. Es müsse erneut darauf hingewiesen werden, dass

Depressivität und depressive Verstimmung noch nicht gleichbedeutend seien mit einer

eigenständigen affektiven Störung und dass psychologische Betreuung oder auch

ärztliche Behandlung nicht automatisch das Vorliegen entsprechender nachvollziehbarer

Erkrankungen bedeuteten. Die Ausführung, es würden widersprüchliche Angaben

gemacht, die nicht verständlich seien, sei nicht nachvollziehbar. Als

unberechtigter Versuch, das Gutachten zu diskreditieren, sei ebenfalls

zurückzuweisen, wenn die Vertreterin der Explorandin bemerke, die «Überreaktion

auf gewisse Medikamente» sei nicht «fachgerecht durch medizinische Akten

ergänzt worden, die bei den behandelnden Ärzten anzufordern seien». Die

fragliche Objektivierbarkeit von Überreaktionen auf gewisse Medikamente könne

nicht dem Gutachten als Mangel angelastet werden. Eine rechtsgenügliche

Konsensbesprechung habe am 22. Februar 2016 tatsächlich stattgefunden.

Zusammengefasst gingen aus den neuen Unterlagen keine Hinweise auf eine

psychische Symptomatik oder Beschwerden als Ausdruck einer primär psychischen

Störung hervor, welche die im Gutachten vom 22. Februar 2016 vertretene

Sichtweise verändern würde (IV-Nr. 83 S. 2 ff.).

3.26

RAD-Ärztin Dr. med. W.___,

Praktische Ärztin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2016 fest, das

bidisziplinäre Gutachten sei umfassend, würdige die einzelnen Aspekte und sei

nachvollziehbar. Es könne darauf abgestellt werden. Die Einwände der

behandelnden Ärzte seien durch die ergänzenden Stellungnahmen der beiden

Gutachter bearbeitet worden, es ergebe sich keine Änderung der

Zumutbarkeitsbeurteilung. Gesamthaft bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit

von 80 %. Die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit sowohl in der

angestammten Tätigkeit (Leitung Controlling/Tarifwesen) als auch in einer

angepassten Verweistätigkeit betrage höchsten 20 % in einem

100.

%-Pensum (IV-Nr. 85).

3.27

Dr. med. S.___ hielt in

ihrem Bericht vom 21. Juni 2016 im Wesentlichen fest, die Patientin

befinde sich bei ihr seit Frühjahr 2015 in integrierter psychiatrischer

Behandlung. Sie habe eine seit vielen Jahren bestehende Schmerzsymptomatik

neurologischen Ursprungs. Sie sei auch bei zahlreichen Ärzten verschiedener

Fachrichtungen in Behandlung gewesen, da hormonelle Ursachen wohl auch eine grosse

Rolle spielten. Im Frühjahr 2015 habe die Patientin eine mittelgradige

depressive Episode bei anamnestisch rezidivierender depressiver Störung bzw.

Anpassungsstörungen mit längeren depressiven Episoden aufgrund der

Schmerzsymptomatik gehabt, die jedoch zumindest zeitweise das Ausmass einer

depressiven Störung angenommen hätten. Sie habe damals angegeben, bereits

verschiedene Antidepressiva genommen und oft mit starken Nebenwirkungen

reagiert zu haben oder die Antidepressiva seien ohne Wirkung geblieben. Dies

habe auch der Bericht der behandelnden Neurologin im L.___ bestätigt. Zuletzt

habe sie Fluoxetin eingenommen und sei mit dem Verdacht eines serotonergen

Syndroms notfallmässig im E.___ gewesen. Die Ärzte hätten dort jedoch eher an

eine Panikstörung gedacht. Erst im Nachhinein habe die Hausärztin und die

Neurologin von einem serotonergen Syndrom nach Einnahme von Fluoxetin für

mehrere Wochen gesprochen. Sie habe bereits verschiedene Medikamente probiert.

Neu sei Trazodon verordnet worden. Die Patientin habe über eine extreme

Müdigkeit und Übelkeit berichtet, weshalb die psychotherapeutische Behandlung

mit kognitiv-verhaltenstherapeutischem Schwerpunkt und Ergänzung durch

medizinische Hypnose einer medikamentösen Behandlung vorgezogen worden sei. Im

April 2016 sei die Hausärztin u.a. um eine Cytochrom 450-Bestimmung gebeten

worden. Darunter und im Rahmen eines IV-gestützten Arbeitsversuchs mit

niedrigem Pensum sei bei der seit längerer Zeit arbeitsunfähigen Patientin eine

Verbesserung der depressiven Symptomatik gelungen. Sie habe eine 30 %ige

Arbeitsstelle gefunden, für ein grösseres Pensum sei sie bis jetzt nicht

belastbar und reagiere mit starker neurologischer Schmerzsymptomatik. Im

Frühjahr 2016 habe eine Operation eines Endometriumtumors in der

Bauchmuskulatur stattgefunden. Die Patientin habe postoperativ einen

Verwirrtheitszustand geschildert. Sie sei nun aktuell erneut deutlich belastet:

Einerseits noch von den Folgen der Operation, andererseits von ihren

erfolglosen Bemühungen, die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen; im Weiteren vom

Ergebnis des IV-Gutachtens (IV-Nr. 89 S. 11 ff.).

3.28

Aus dem Bericht über die

Kopfwehsprechstunde im L.___, Klinik für Neurologie, vom 15. September

2016.

geht hervor, es bestehe eine erneute Exazerbation der vorbekannten

Beschwerden, jedoch bezüglich der Facialisparese deutlicher als seit einigen

Jahren. Es sei besprochen worden, in dieser Situation eine Behandlung mit

Prednison für fünf Tage aufzunehmen, um zu verhindern, dass wie bei den ersten

Manifestationen der Facialisparese die Symptomatik schleichend immer stärker

werde. Gleichzeitig sei ein Labor abgenommen worden, um einen inflammatorischen

Prozess abzuklären. Im Weiteren sei ein MRI veranlasst worden (IV-Nr. 91).

3.29

Dr. med. S.___ hielt in

ihrem Schreiben zu Handen der Beschwerdeführerin vom 28. September 2016 im

Wesentlichen fest, die Patientin sei zu insgesamt 29 Konsultationen, meist

von stündlicher Dauer, stets pünktlich und zuverlässig erschienen. Die

Endometriose habe wohl nicht vollständig entfernt werden können. Die nächste

Operation sei im Februar/März 2017 geplant. Solche Endometriosetumore könnten

ebenfalls rezidivierende starke Schmerzen verursachen, so auch bei der

Patientin. Sie sei durch diese neuen Schmerzen, die mangelnde Belastbarkeit am

neuen Arbeitsplatz und die Umstrukturierungsmassnahmen psychisch erneut so

belastet, dass es ca. seit April bis ca. Juli 2016 zu einer erneuten

depressiven Verschlechterung gekommen sei, nachdem die Patientin sich

diesbezüglich stabilisiert habe. Für ein grösseres Arbeitspensum sei sie nicht

belastbar und sie reagiere mit einer starken neurologischen Schmerzsymptomatik;

seit Sommer 2016 bestehe auch wieder eine verstärkte Fazialisparese. Sie sei

aktuell durch folgende Umstände erneut belastet: die bestehende chronifizierte

Symptomatik, die Folgen der Operation bzw. des erneuten Endometrioserezidivs, ihre

erfolglosen Bemühungen, die Arbeitsfähigkeit erhöhen zu können, und das Ergebnis

des IV-Gutachtens, das ihr eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bescheinige, die sie

trotz multipler Anstrengungen nicht aufbringen könne.

Im Weiteren führte die behandelnde

Psychiaterin aus, am Gutachten sei zu bemängeln, dass die beruflichen

Massnahmen der IV völlig inadäquat kaum beachtet worden seien. Man finde keine

Hinweise auf die IV-Akten der beruflichen Massnahmenbetreuung und eine genaue

Schilderung des Versuchs, die Arbeitsfähigkeit zu steigern. Die möglichen

Beobachtungen der Jobcoaches seien nicht erwähnt worden und hätten keine

Relevanz in der Gesamtbeurteilung. Es habe zwei

verhaltensneurologisch-neuropsychologische Abklärungen durch Dr. med. T.___

im Auftrag der Taggeldversicherung gegeben. Die erste vom Herbst 2014 werde in

der Listung im Gutachten erwähnt, von der zweiten Beurteilung Ende April 2015

finde sich im Gutachten kein Hinweis. In diesem Bericht vom 30. April 2015

gebe Dr. med. O.___ an, dass sie die Arbeitsfähigkeit initial mit

10.

% als gegeben ansehe und dass diese zu steigern wäre auf 50 % in

den nächsten Monaten. Es sei von keiner weiteren Steigerungsmöglichkeit

auszugehen. Die Patientin habe – zusätzlich zu den rezidivierenden depressiven

Episoden – auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen,

narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10 F61.0). Bei der Patientin falle

auf, dass eine hohe Stressanfälligkeit bestehe. Sie erscheine im Alltagsleben

für eine Frau und Mutter in diesem Lebensalter wenig belastbar. Die mangelnde

Belastbarkeit an der Arbeit, verursacht durch die Schmerzen, die sich bei

Stress eben noch verstärkten, führten jeweils meist zum Rückzug nachmittags

zuhause über mehrere Stunden. An den arbeitsfreien Tagen nehme sie Arzttermine

wahr, gehe walken und pflege die wenigen Sozialkontakte, die sie habe. Es

bestünden psychische und psychopathologische Auffälligkeiten der

Persönlichkeit, soziale Ängste, vor allem auch gegenüber männlichen Personen,

welche eine Bewältigung von Belastungen des Alltagslebens und bei der

beruflichen Tätigkeit reduzierten. Der Patientin fehle es an der Fähigkeit,

sich wirklich zu behaupten, sich zu distanzieren, wirklich optimistisch zu

denken und wirkliches Vertrauen zu anderen und vor allem auch zu sich selbst

aufzubauen. Sie habe Selbstwertstörungen, die sich im Aufbau eines künstlichen

Selbst mit narzisstischer Erhöhung und dem ausserordentlich hohen Wunsch nach

Respekt und Anerkennung sowie dem Wunsch nach Machtausübung zeigten. Dadurch

werde verständlich, dass sie schnell und stark kränkbar sei. Die jeweiligen

depressiven Episoden könnten sich bis zu mittelgradigen Episoden mit einer Dauer

von mehreren Wochen bis Monaten entwickeln. Die diagnostischen Kriterien für

spezifische Persönlichkeitsstörungen seien gegeben. Psychotherapeutisch habe

bereits eine Verbesserung erreicht werden können in Bezug auf die abhängigen

Persönlichkeitsmerkmale (IV-Nr. 92 S. 3 ff.).

3.30

Die RAD-Ärztin Dr. med. W.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 fest, die Berichte von

Dr. med. S.___ und des L.___ änderten nichts an ihrer Beurteilung vom

9.

Juni 2016. Beim neurologischen Bericht handle es sich um eine

vorübergehende, therapierbare und nicht länger andauernde leichtgradige

Zustandsverschlechterung, beim psychiatrischen Bericht um eine andere

Beurteilung desselben Sachverhaltes. Eine Persönlichkeitsstörung hätte auch vom

Gutachter gesehen werden müssen; dieser habe aber eine solche Störung verneint.

Es handle sich bei den eingereichten Unterlagen nicht um eine wesentliche

nachhaltige Verschlechterung, sondern um eine andere Beurteilung desselben

Gesundheitszustands (IV-Nr. 95).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom

12.

Dezember 2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss den Abklärungen

würde die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihre Tätigkeit

als Leiterin im Controlling bzw. Tarifwesen mit einem Pensum von 80 %

wahrnehmen; die restlichen 20 % entfielen auf den Haushaltsbereich. Die medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte

Tätigkeit als Leiterin des medizinischen Controllings weiterhin im

ursprünglichen Pensum von 80 % ohne Leistungsminderung zuzumuten sei. Im

Haushalt bestehe keine wesentliche Einschränkung. Die medizinische Situation

sei genügend abgeklärt worden, um zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen zu

können. Dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. G.___ und H.___ vom 22. Februar

2016.

komme voller Beweiswert zu. Von den Berichten von Dr. med. O.___ habe

der neurologische Gutachter Dr. med. G.___ bei seiner Begutachtung

Kenntnis gehabt; ein Gutachten sei nicht erstellt worden. Nach den Angaben des

neurologischen Gutachters seien die neuropsychologischen Untersuchungen für die

neurologische Beurteilung nicht von unmittelbarer Relevanz. Auch Dr. med. H.___

seien die Berichte von Dr. med. O.___ bei seiner psychiatrischen Begutachtung

vorgelegen. Diese Berichte seien demnach in die Beurteilung miteingeflossen. Weitere

Abklärungen seien nicht notwendig. Die aktuelleren Berichte des L.___ vom

15.

September 2016 und der behandelnden Psychiaterin vom 28. September

2016.

sowie die angehängte verhaltensneurologische Untersuchung vom

30.

April 2015 seien durch die RAD-Ärztin gewürdigt worden. Auch die Berichte

über den Verlauf der beruflichen Eingliederungsmassnahmen seien von den

Gutachtern zur Kenntnis genommen worden, ohne dass sich daraus der Nachweis

einer andauernden Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit

erbringen lasse. In den Abschlussberichten der beruflichen Eingliederung vom

1.

Februar 2016 und der F.___ vom 1. März 2016 stehe nicht mehr, als

den Gutachtern bereits bekannt gewesen sei. Die interdisziplinäre Besprechung

gehe aus der Schlussbemerkung des neurologischen Gutachtens hervor. Dort werde

die gesamthafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % sowohl

für die angestammte Tätigkeit als auch für allfällige Verweistätigkeiten

festgehalten. Medizinisch-theoretisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit von

80.

%. Unter Berücksichtigung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils sei

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass für die Explorandin

im Bereich der Hausarbeit nur eine geringfügige Einschränkung bestehen könne. Damit

erübrige sich eine Haushaltsabklärung (A.S. 1 ff.).

Demgegenüber lässt die

Beschwerdeführerin geltend machen, es seien ihr eine ganze Invalidenrente sowie

berufliche Massnahmen zuzusprechen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, das

neurologische Gutachten von Dr. med. G.___ vom 22. Februar 2016 sei

in keiner Weise nachvollziehbar begründet, setze sich nicht mit den

medizinischen Akten auseinander, nehme wichtige Akten gar nicht zur Kenntnis

und gehe daher von falschen Annahmen aus. Die Feststellungen im Gutachten und

die Schlussfolgerungen bezüglich medizinischer Situation und damit deren Folgen

auf die Arbeitsfähigkeit stünden im Widerspruch zu sämtlichen medizinischen

Akten. Die neuropsychologische Abklärung und der Bericht von Dr. med. O.___

vom 18. Mai 2015 seien anlässlich der Begutachtung nicht berücksichtigt

worden. Die Hausärztin habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gutachten

von Dr. med. T.___ vom 30. April 2015 direkt bei der begutachtenden

Ärztin angefordert werden müsse. Ein Aktenbeizug sei aber nicht erfolgt. Es

fehle sodann jede Bezugnahme zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Die

Beschwerdeführerin habe wegen der Schmerzen ihr Pensum nie über 30 %

steigern können. Die Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur

Arbeitsfähigkeit seien im Gutachten in keiner Weise schlüssig begründet worden.

Im Weiteren entbehre das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom

17.

Februar 2016 jeder Objektivität und nehme offensichtlich die von der

Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden nicht ernst. Das Gutachten würdige

wesentliche medizinische Akten nicht, setze sich in keiner Weise mit den

aktenkundigen psychiatrischen Beschwerden auseinander und stütze sich

hauptsächlich auf das neurologische Gutachten von Dr. med. G.___ ab,

welches den Sachverhalt unvollständig und falsch darstelle. Das tatsächliche

Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin hätte zumindest anhand des Kataloges

der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 geprüft werden müssen. Die

Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. med. H.___ seien in jeder Hinsicht

unhaltbar. Ferner fehle eine rechtsgenügliche Konsensdiskussion der beiden

Gutachter zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit. Eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % sei nicht ausgewiesen. Die ärztlichen Berichte

und die berufliche Abklärung hätten vielmehr ergeben, dass die

Beschwerdeführerin heute lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 30 %

aufweise. Bis Januar 2016 sei ihre Arbeitsfähigkeit zudem zu 100 %

eingeschränkt gewesen. Im Rahmen einer Neubegutachtung sei auch die Frage der

Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu prüfen. Aufgrund der Wechselwirkungen zwischen

Arbeitstätigkeit und Haushaltstätigkeit sei die Invalidität der

Beschwerdeführerin nicht nach der gemischten Methode festzulegen. Sie habe

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und auf die Fortführung der beruflichen

Eingliederungsmassnahmen (A.S. 7 ff.).

Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017

lässt die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Advokat Erich Züblin, , geltend

machen, sie leide unter organisch bedingten, neuralgiformen Schmerzen sowie

unter neuropsychologischen und psychiatrischen Einschränkungen ihrer

funktionellen Leistungsfähigkeit. Neben der organischen Komponente und

vorhandenen Komorbiditäten seien ihre Einschränkungen gestützt auf die

psychiatrischen Beurteilungen klar auf ein psychosomatisches Geschehen

zurückzuführen. Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H.___ komme

kein Beweiswert zu. Der Gutachter argumentiere nicht als Arzt, sondern als

Richter, wobei er im Hinblick auf die Beurteilung psychosomatischer

Gesundheitsstörungen von einer juristisch völlig unzutreffenden Annahme

ausgehe. Dr. med. H.___ sei gerichtsnotorisch als Gutachter bekannt, an

dessen Gutachten sich die Geister scheiden würden. Kaum ein Gutachten dieses

Psychiaters habe nicht zu einem langwierigen Gerichtsprozess geführt. Sodann

wäre im Hinblick auf die Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017

eine Prüfung sämtlicher Indikatoren notwendig gewesen. Anschliessend wäre eine

Beurteilung des effektiv erreichbaren Leistungsvermögens vorzunehmen gewesen.

Es sei klar, dass die Beschwerdeführerin weder aggraviere noch simuliere. Ihr Gesundheitszustand

habe sich auch nach der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

12.

Dezember 2016 verschlechtert und sie sei derzeit wieder zu 100 %

arbeitsunfähig. Aufgrund der psychiatrischen, neurologischen und

neuropsychologischen Gesundheitsstörungen sei eine polydisziplinäre

Gerichtsbegutachtung notwendig (A.S. 58 ff.).

Anlässlich der öffentlichen Verhandlung

vom 14. August 2018 lässt die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren

sinngemäss erneuern und geltend machen, aufgrund der unumstrittenermassen

vorhandenen psychosozialen Faktoren anerkenne der psychiatrische Gutachter

Dr. med. H.___ die ebenfalls unumstrittenermassen bestehenden sekundären

Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin nicht als Krankheit und habe sie

deshalb beispielsweise nicht als somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert.

Genau diese Diagnose verwerfe er auf S. 23 seines Gutachtens deshalb, weil

keine anhaltenden Belastungen aus der Kindheit oder Jugend, Traumatisierungen

oder Übergriffe beschrieben seien. Gestützt auf ICD-10 oder DSM V seien jedoch

entsprechende Belastungen nicht seit Kindheit oder Jugend Voraussetzung für die

Diagnose. Es sei bereits darauf hingewiesen worden, dass gemäss konstanter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch sekundäre Krankheiten invalidenversicherungsrechtlich

relevant seien. Insbesondere das psychiatrische Gutachten sei mit der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Es sei nochmals

festzuhalten, dass der Gutachter die Indikatoren nicht oder nicht umfassend

geprüft und keine Gesamtwürdigung vorgenommen habe. Deshalb sei ein

gerichtliches Obergutachten beantragt worden.

4.2

Zunächst ist festzuhalten, dass

die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 40 S. 5) eine

bidisziplinäre (neurologische und psychiatrische) Begutachtung bei

Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ einholte (vgl. Mitteilung vom

22.

September 2015 [IV-Nr. 42] und entsprechender Fragenkatalog

[IV-Nr. 43]). Einwände gegen die Gutachter oder gegen die Begutachtung als

solche wurden von der Beschwerdeführerin nicht erhoben. Demnach war es

zulässig, die Gutachten ohne weitere Zwischenschritte zu veranlassen (BGE 139 V

349.

E. 5.4 S. 357; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2017

vom 13. Februar 2018 E. 3.2 und 9C_718/2013 vom 12. August 2014

E. 4, je mit Hinweisen). Im Folgenden ist zu prüfen, ob den Gutachten von

Dr. med. H.___ und Dr. med. G.___ vom 22. Februar 2016 sowie

ihren Stellungnahmen vom 25. April und 17. Mai 2016 Beweiswert

zukommt.

4.3

Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, es fehle ein neuropsychologisches Gutachten von Dr. med. O.___,

welches die Gutachter hätten beiziehen müssen (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. 5.2

[A.S. 15]). Diese Rüge ist unbegründet, denn die Kurzberichte von Dr. med.

O.___ vom 10. September 2014 (IV-Nr. 12.6 S. 1) und vom

18.

Mai 2015 (IV-Nr. 31 S. 2) waren bei den Akten, die den

Gutachtern vorlagen, ebenso die Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse vom

30.

April 2015 (IV-Nr. 31 S. 3 ff.; vgl. IV-Nr. 66

S. 5 und 67 S. 4). Diese Unterlagen sind identisch mit denjenigen,

welche die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens mit

Einwandschreiben vom 13. September 2016 einreichen liess (vgl.

IV-Nr. 89 S. 15 bis 21). Letztere enthalten lediglich noch einen

Kurzbericht vom 19. Januar 2015 (IV-Nr. 89 S. 20), der aber für

sich genommen keine zusätzlichen Erkenntnisse bringt. Nach Erhalt des

vorerwähnten Einwandschreibens hat sich die Beschwerdegegnerin am

21.

September 2016 bei Dr. med. O.___ und der Krankentaggeldversichererin

() erkundigt und erfahren, es gebe kein Gutachten, sondern nur die bereits in

den Akten vorhandenen Berichte (Protokolleintrag vom 21. September 2016).

Demnach ist davon auszugehen, dass den Gutachtern alle relevanten Informationen

über die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchungen vorlagen. Ein

Gutachten vom 30. April 2015 existiert nicht, sondern lediglich der

Untersuchungsbericht mit diesem Datum (IV-Nr. 31 S. 3 ff.).

5.

5.1

Hinsichtlich der Vollständigkeit

des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. H.___ wird bemängelt, es

fehlten Unterlagen über psychiatrische Behandlungen vor dem Jahr 2014 (vgl.

Stellungnahme vom 31. März 2016 [IV-Nr. 77 S. 2]). Bei den ins

Recht gelegten Akten befinden sich Berichte von Dr. med. K.___ über eine

Behandlung, welche er am 27. Mai 2014 begonnen hatte (IV-Nr. 12.6

S. 21). Frühere psychiatrische Behandlungen sind nicht aktenkundig und

wurden auch in der Anmeldung vom 24. September 2014 nicht erwähnt (vgl.

IV-Nr. 6 S. 6). Auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

31.

März 2016 (IV-Nr. 77), im Einwand vom 13. September 2016

(IV-Nr. 89 S. 1 ff.) und in der Beschwerde (S. 16 Ziff. 6.2

[A.S. 22]) wird nicht konkret gesagt, bei wem die Beschwerdeführerin sonst

noch in Behandlung gewesen sein soll. Auch gegenüber dem psychiatrischen

Gutachter Dr. med. H.___ hat die Beschwerdeführerin keine Vorbehandlungen

erwähnt (vgl. IV-Nr. 66 S. 17). Vor diesem Hintergrund geht es nicht

an, den Nichtbeizung von Unterlagen zu beanstanden. Von der Beschwerdeführerin

wird denn auch nicht angegeben, von wem weitere Berichte eingeholt werden

sollten.

5.2

Zum Verlauf der Untersuchung bei

Dr. med. H.___ vom 10. Dezember 2015 machte die Beschwerdeführerin in

ihrer Stellungnahme vom 15. März 2016 (IV-Nr. 72) geltend, sie habe

keine guten Erinnerungen daran. Schon zu Beginn der Untersuchung habe der

psychiatrische Gutachter ihre Beschwerden ins Lächerliche gezogen. Diese

Einwände wurden von Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom

17.

Mai 2016 hinreichend geklärt (vgl. IV-Nr. 83 S. 3 ff.; E.

II. 3.25 hiervor). Der psychiatrische Gutachter bestreitet die von der

Beschwerdeführerin erhobenen Einwände und legt in plausibler Weise dar, die

Beschwerdeführerin sei zu jedem Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung vom

10.

Dezember 2015 in ihren Beschwerdeschilderungen ernst genommen worden.

Er habe – auf erstmaliges Ersuchen der Beschwerdeführerin hin – auf eine

Berührung seines Bartes verzichtet; sodann habe er die Aussage bzw. den

Vergleich betreffend Bahnhofwartesaal und Zeitung nicht gemacht. Wie es sich

mit der letzteren Bemerkung verhält, kann letztlich offen bleiben, da dieser

Umstand für den Beweiswert des Gutachtens nicht entscheidend ist.

Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin vom Gutachter hinsichtlich ihrer geklagten

Beschwerden nicht ernst genommen worden wäre, bestehen nicht. Ebenso wenig besteht

ein Hinweis auf «persönlichkeitsverletzende Bemerkungen» des Gutachters, wie

dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird. Für den Vorwurf einer mangelnden

Objektivität des Gutachters besteht keine Grundlage. Hinzu kommt, dass die

Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter selbst erklärte, sie

leide in erster Linie an einer neurologischen Störung und es sei nun eine

«leichte Depression» hinzugekommen (IV-Nr. 66 S. 11). Das Ergebnis

des psychiatrischen Gutachtens weicht demnach nicht erheblich von ihrer eigenen

Einschätzung ab.

5.3

Dem Einwand der Beschwerdeführerin,

die geklagten Beschwerden seien nicht berücksichtigt worden und der Psychiater

stelle seine Aussagen auf ein neurologisches Gutachten ab, welches weder

nachvollziehbar noch schlüssig begründet worden sei (vgl. Beschwerde,

S. 15 Ziff. 6.2 [A.S. 21]), kann nicht gefolgt werden. Die

Angaben der Explorandin zu ihren Beschwerden wurden im psychiatrischen Gutachten

angegeben und im Rahmen der Beurteilung berücksichtigt. Auf die Frage des

Gutachters nach den aktuellen subjektiven Beschwerden gab die

Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Exploration an, sie leide seit 15

Jahren an einer Trigeminusneuralgie. Immer wieder komme es zu einer

entsprechend akuten Schmerzsymptomatik. In diesen Zusammenhang würden dann auch

Lähmungen auftreten, wobei immer die linke Körperhälfte betroffen sei. Aktuell

trete auch die linksseitige Facialisparese, an der sie leide, meistens nach

Arbeitstagen auf. Auf die Frage nach der aktuellen Hauptsymptomatik gab die Beschwerdeführerin

an, an einzelnen Tagen «neuralgische Schmerzen», Lähmungen und

Gesichtszuckungen erlitten zu haben. Dadurch sei dann auch ihre Konzentration

gemindert. Sie müsse sich beispielsweise in Gesprächen Notizen machen. Es

herrsche eine starke Kälte- und Geräuschempfindlichkeit. Auf die Nachfrage, was

die psychische Situation sei und unter welchen Symptomen sie leide, gab die

Beschwerdeführerin an, die Situation sei sehr akut, wenn ihr der Schmerz

einschiesse; sie könnte dann «die Wände hochgehen». Durch die allgemeine

Einschränkung in ihrer Lebensqualität, da sie sich nicht frei bewegen könne,

z.B. kälte- und geräuschempfindlich sei, und eine Verstärkung der Facialisparese

zu befürchten sei, habe sie «eine leichte Depression» (Gutachten,

S. 9 f.; IV-Nr. 66 S. 10 f.). Auch im Rahmen der Erfassung

der persönlichen Anamnese sowie der Eigenanamnese/Krankheitsvorgeschichte wurden

die gesundheitlichen Beschwerden und deren Verlauf wiedergegeben (Gutachten,

S. 12 ff.; IV-Nr. 66 S. 13 ff.). Im Weiteren wurde die aktuelle

Medikation angegeben und der psychische Befund erhoben (Gutachten, S. 16

ff.; IV-Nr. 66 S. 17 ff.). Schliesslich wurde im Rahmen der Beurteilung

auf die geklagten Beschwerden eingegangen und diese wurden eingehend gewürdigt (Gutachten,

S. 19 ff.; IV-Nr. 66 S. 20 ff.; vgl. E. II. 3.20.2 hiervor).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann somit nicht gesagt werden, das

psychiatrische Gutachten gehe von falschen Annahmen aus.

5.4

Zur Schlüssigkeit des

psychiatrischen Gutachtens ist festzuhalten, dass der Gutachter zum klaren

Ergebnis gelangt, es liege keine krankheitswertige psychische Störung vor. Die

Ausführungen im Gutachten (vgl. S. 19 ff.) lassen erkennen, dass der

Gutachter weiss, worauf es bei einer psychischen Begutachtung ankommt. Der

Gutachter führt aus, aufgrund der Vorakten sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt ein depressives Syndrom von

Krankheitswert erlitten habe, das jedoch zu keiner dauerhaften Minderung der

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit geführt und im Zeitpunkt der

Begutachtung nicht mehr vorgelegen habe. Er legt weiter dar, es sei nicht

möglich, die Gesichtsschmerzen als ausschliessliche Symptomatik einer

depressiven Episode anzusehen, während inzwischen alle anderen typischen

Symptome und auch untypischen somatischen Symptome verschwunden wären. Aus

versicherungspsychiatrischer Sicht weise die Beschwerdeführerin keine

andauernde und durchgehende depressive Erkrankung auf, weder eine jahrelange

Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, die gemäss ICD-10 maximal bis zu zwei

Jahren anhalten könnte, noch eine ausgeprägtere depressive Symptomatik, welche

die Diagnosestellung einer depressiven Episode aktuell rechtfertigen würde.

Entsprechend leite sich daraus auch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ab

(Gutachten, S. 22; IV-Nr. 66 S. 23). Diese Ausführungen sind

schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Auch wenn am Ende der Beurteilung eine allfällige

psychiatrisch begründete Minderung der Arbeitsfähigkeit um 10 % bis

maximal 20 % aufgrund der psychischen Beschwerdeschilderung als

gerechtfertigt angegeben wird, was nicht ganz als konsequent erscheint, da

keine eigenständige krankheitswertige psychische Störung diagnostiziert werden

konnte, schmälert dies die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens nicht.

Der psychiatrische Gutachter macht hinreichend deutlich und begründet

detailliert und umfassend, dass keine krankheitswertige psychische Störung

vorliegt.

5.5

Die Verneinung einer

krankheitswertigen psychischen Störung wird unter Bezugnahme auf die Aussagen

und die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, die erhobenen Befunde und

die psychiatrischen Vorakten ausführlich hergeleitet und begründet. Der

Gutachter legt dar, warum er eine erhebliche depressive Symptomatik für den

Begutachtungszeitpunkt verneint und warum er davon ausgeht, in der

Vergangenheit habe zwar eine solche vorgelegen, aber ohne dauerhafte erhebliche

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Auch das Vorliegen anderer Diagnosen

(Angststörung, somatoforme Schmerzstörung, konversionsneurotische Störung,

Persönlichkeitsstörung) wird mit plausiblen und verständlichen Begründungen

verneint (Gutachten, S. 23 f.; IV-Nr. 66 S. 24 ff.). Insbesondere

zur anhaltenden somatoforme Schmerzstörung weist Dr. med. H.___ ausdrücklich

darauf hin, eine solche könne bei der Beschwerdeführerin nicht festgestellt

werden, da sie weder aus der Kindheit oder Jugend derartige anhaltende

psychosoziale Belastungen, Traumatisierungen oder Übergriffe beschrieben habe

noch aus der Zeit vor dem Auftreten der Schmerzen, sodass von einem

intrapsychischen Konflikt ausgegangen werden müsste, der ursächlich für das

Auftreten der Schmerzen zu bezeichnen wäre und der keine andere Möglichkeit

fände, sich zu artikulieren als im Ausdruck des Schmerzes (S. 23 des

Gutachtens). Gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen

Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10, Kapitel V) tritt der Schmerz bei

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Verbindung mit emotionalen

Konflikten oder psychosozialen Problemen auf, welche schwerwiegend genug sein

sollten, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Solche schwerwiegenden

emotionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme kann der psychiatrische Gutachter

nicht nur während der Kindheit oder Jugend der Beschwerdeführerin, sondern auch

in der Zeit vor dem Auftreten der Schmerzen nicht feststellen. Dementsprechend

wird die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung vom Experten nachvollziehbar

verneint. Dass psychosoziale Belastungsfaktoren nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen mittelbar zur Invalidität

beitragen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2017 vom 22. Juni

2018.

E. 5.2), trifft zwar zu, eine solche Konstellation ist hier jedoch

nicht gegeben. Es gilt zu beachten, dass auch von den behandelnden Psychiatern

keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde. Darauf wies

der psychiatrische Gutachter denn auch ausdrücklich hin (IV-Nr. 66

S. 24). Das Gutachten ist somit nachvollziehbar und wurde schlüssig

begründet.

5.6

Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, der psychiatrische Gutachter habe nicht auf die Ergebnisse der

Eingliederungsbemühungen Bezug genommen (IV-Nr. 77 S. 2 und 89 S. 3;

Beschwerde, S. 15). Es trifft zu, dass sich die Gutachter zwar auf die

medizinischen Vorakten beziehen, aber nicht auf den Verlauf der

Eingliederungsbemühungen Bezug nehmen. Der psychiatrische Gutachter führt dazu

in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2016 aus, er habe diese Akten sehr

wohl zur Kenntnis genommen, ihnen komme aber kein Beweiswert im Hinblick auf

das Vorliegen einer primär psychischen Störung zu. Damit lasse sich eine

andauernde Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aus

psychischen Gründen nicht nachweisen (IV-Nr. 83 S. 6). Dies ist

zutreffend. Der begutachtende Arzt hat zwar den Verlauf einer beruflichen

Eingliederungsmassnahme zur Kenntnis zu nehmen, diese enthält aber in der Regel

keine medizinischen Feststellungen und kann daher nicht eine eigenständige

Grundlage für eine gutachterliche Beurteilung bilden.

5.7

Eingewendet wird von der

Beschwerdeführerin im Weiteren, der Gutachter habe sich nicht zu den

Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 geäussert. Hierzu ist zu bemerken, dass der

Gutachter keine Diagnose stellte, welche in den Anwendungsbereich dieser

Rechtsprechung fiele. Vielmehr wurde eine eigenständige krankheitswertige

psychische Störung, insbesondere auch eine somatoforme Schmerzstörung,

ausdrücklich verneint. Daher war es auch nicht erforderlich, zu den Indikatoren

Stellung zu nehmen. Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung ist eine lege

artis gestellte psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1 mit Hinweis). Eine solche liegt hier nicht vor.

5.8

Zur neuropsychologischen

Beurteilung von Dr. med. O.___ ist festzuhalten, dass den Gutachtern – wie

oben (unter E. II. 4.3 hiervor) erwähnt - der neuropsychologische Bericht

vom 30. April 2015 (IV-Nr. 31 S. 3 ff.) vorlag. Betrachtet man

dessen Inhalt, wird deutlich, dass er die psychiatrische Beurteilung nicht zu

beeinflussen vermag. Dr. med. T.___ führt zwar in der Zusammenfassung vom

18.

Mai 2015 (IV-Nr. 31 S. 2) aus, die neuro- und leistungspsychologische

Zusatzabklärung betreffend berufsrelevanter kognitiv-mentaler Basisfunktionen

und handlungsbegleitender Kognitionen ergebe eine Arbeitsfähigkeit von

lediglich 10 % mit gradueller Steigerung auf 50 %. Betrachtet man

jedoch die Teilergebnisse, wird deutlich, dass die Verhaltensbeobachtung

weitgehend unauffällig ausfiel, indem lediglich eine ernste, agitierte Stimmung

und eine Umständlichkeit festgestellt wurden, beide mit leichter oder leichter

bis mittelschwerer Relevanz für die berufliche Tätigkeit, während die übrigen 15

geprüften Aspekte zu keiner Einschränkung führten (IV-Nr. 31 S. 4). Auch

die Prüfung der kognitiven Funktionen (IV-Nr. 31 S. 5 f.) ergab

lediglich leichte Beeinträchtigungen bezüglich Ablenkbarkeit und das

sprachliche konzeptionelle Denken und Umstellen, wogegen bei den übrigen 27

geprüften Aspekten keine Beeinträchtigung mit Relevanz für die berufliche

Tätigkeit resultierte. Die attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit resultierte

einzig aus den Einschränkungen in der Rubrik «Allgemeine Belastbarkeit», welche

ihrerseits in erster Linie aufgrund der Schmerzlimitation zufolge der

intermittierenden Schmerzen im Gesicht/Trigeminusbereich und der damit

verbundenen Stress- und Fehleranfälligkeit sowie einem Leistungseinbruch unter

Belastung entstand. Letztlich wird also die Einschränkung nicht aus kognitiven

Einschränkungen abgeleitet, sondern aus den gezeigten Limitationen bei der

Arbeit selbst. Wenn der psychiatrische Gutachter aus diesen Ergebnissen keine

Hinweise auf eine psychische Störung ableitete, ist dies plausibel.

5.9

Der Hausarzt Dr. med. U.___

bemängelte, der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.___ habe die vorgängig

diagnostizierten Erkrankungen in Frage gestellt, was sehr befremdend sei

(IV-Nr. 75 S. 2). Diese Aussage ist zu relativieren: Aktenkundig ist

eine psychiatrische Behandlung bei Dr. med. K.___, die am 27. Mai

2014.

aufgenommen wurde. Dr. med. K.___ diagnostizierte in seinem ersten

Bericht vom 19. Juni 2014 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver

Reaktion nach der Scheidung vom Ehemann im Juli 2013 und der Trennung vom

Freund Anfang 2014. Zur Arbeitsfähigkeit nahm er nicht Stellung

(IV-Nr. 12.6 S. 21; E. II. 3.1 hiervor). In seinem späteren

Bericht vom 13. Dezember 2014 hielt Dr. med. K.___ fest, die

Beschwerdeführerin leide seit Anfang 2014 an einer Anpassungsstörung mit

depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bei Exazerbation der (somatisch

begründeten) Schmerzerkrankung, Belastung am Arbeitsplatz sowie

perfektionistischen und aufopfernden Persönlichkeitszügen. Nach einer

Verbesserung der Schmerzsymptomatik sei auch mit einem Abklingen der

psychischen Beschwerden (Kraftlosigkeit, Konzentrationsstörung, Schlafprobleme)

zu rechnen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich

eingeschränkt. Dementsprechend gibt der Arzt an, aus psychiatrischer Sicht

bestehe seit dem 27. Mai 2014 keine Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 25; E.

II. 3.7 hiervor). Der Psychiater Dr. med. N.___, der die

Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der neuropsychologischen Abklärung durch

Dr. med. O.___ untersucht hatte, gelangte zum Ergebnis, richtungsweisend sei

die neurologische Problematik. Psychiatrischerseits könne im Rahmen der

Momentaufnahme keine schwere affektpathologische oder eine anderweitige krankheitswertige

Störung ausgemacht werden (IV-Nr. 12.6 S. 4; E. II. 3.3

hiervor). Ab 9. März 2015 erfolgte die psychiatrische Behandlung nicht

mehr durch Dr. med. K.___, sondern durch Dr. med. S.___. Diese Ärztin

diagnostizierte in ihrem Bericht vom 18. Mai 2015 eine mittelgradig

depressive Episode mit somatischem Syndrom, anamnestisch beginnend ca. Anfang

2014.

In ihrer angestammten Tätigkeit als Fachspezialistin «Tarife» sei die

Beschwerdeführerin seit 9. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. An

anderer Stelle wird allerdings erklärt, die Beschwerdeführerin könne 2 bis 4

Stunden pro Tag einer Bürotätigkeit in ihrem Spezialsektor nachgehen, und als

Eingliederungsmassnahme wird das Ermöglichen einer Teilzeitstelle bis zu

50.

% vormittags vorgeschlagen, und die Zumutbarkeit wird auf bis zu 4

Stunden pro Tag beziffert. Weiter wird erklärt, die Beschwerdeführerin sei auf

Dauer wohl nur zu 50 % belastbar und es werde eine IV-Rente von 50 %

empfohlen, die eventuell zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgehoben werden

könnte (IV-Nr. 29 S. 1 ff.; E. II. 3.14 hiervor).

Zusammenfassend ist somit festzustellen,

dass der zunächst behandelnde Psychiater Dr. med. K.___ eine Anpassungsstörung

mit depressiver Reaktion als Folge von belastenden privaten Veränderungen diagnostizierte.

Die Arbeitsfähigkeit sah er aus rein psychiatrischer Sicht nicht erheblich

eingeschränkt. Zum gleichen Ergebnis gelangte der Psychiater Dr. med. N.___,

der die Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung

untersuchte. In der Folge wechselte die Beschwerdeführerin den Psychiater. Die neu

behandelnde Psychiaterin Dr. med. S.___ ging nunmehr von einer

mittelgradigen depressiven Episode aus. Die Arbeitsfähigkeit erachtete sie ihrem

Bericht vom 18. Mai 2015 als zu 50 % oder mehr eingeschränkt. Die

Beurteilung von Dr. med. H.___ lässt sich mit derjenigen von Dr. med.

K.___ weitgehend vereinbaren. Es leuchtet ein, dass die von diesem

diagnostizierte Anpassungsstörung, die definitionsgemäss vorübergehend ist und

zu keiner dauerhaften erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, bis

zur Begutachtung durch Dr. med. H.___ abgeklungen war. Ein Widerspruch

besteht einzig zur nunmehr behandelnden Psychiaterin Dr. med. S.___. Deren

Bericht vom 18. Mai 2015 enthält aber keine Informationen, welche

Dr. med. H.___ in seiner späteren Begutachtung entgangen wären.

5.10

Zu den psychiatrischen

Testverfahren führte Dr. med. U.___ im Weiteren aus, er habe die Patientin

am 11. März 2016 verschiedenen psychiatrischen Tests unterzogen. Diese

hätten alle mindestens eine leichte Depression ergeben (IV-Nr. 75;

E. II. 3.23 hiervor). Wie Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom

17.

Mai 2016 zutreffend entgegnet, bilden derartige Beurteilungsverfahren,

die grossenteils auf der gegenüber dem Arzt geäusserten Selbsteinschätzung der

Beschwerdeführerin beruhen, von vorherein keine geeignete Grundlage für die Diagnose

einer krankheitswertigen psychischen Störung (IV-Nr. 82 S. 5; E.

II. 3.25).

5.11

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med.

S.___ erstattete am 29. September 2016 einen Bericht an die Vertreterin

der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 92 S. 3 ff.; E. II. 3.29 hiervor).

Dr. med. S.___ geht von rezidivierenden depressiven Episoden aus, ohne

allerdings näher darzulegen, welche Befunde erhoben wurden und wie sich daraus

die Diagnose ableitet. Neu diagnostiziert sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

mit abhängigen, narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10 F61.0). Eine

solche Störung kann aber nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt gelten, zumal sie weder durch den Gutachter Dr. med. H.___ noch

durch den früheren behandelnden Psychiater Dr. med. K.___ oder durch

Dr. med. N.___, der die Beschwerdeführerin ebenfalls untersucht hatte,

festgestellt worden war und auch in den früheren Berichten von Dr. med. S.___

vom 9. März und 18. Mai 2015 nicht erwähnt wird (vgl. IV-Nr. 29

S. 1 ff. und 7 ff.; E. II. 3.12 und 3.14 hiervor). Es kommt

hinzu, dass sich eine Persönlichkeitsstörung bereits in einer relativ frühen

Lebensphase gezeigt haben müsste, wofür hier aber keine Anhaltpunkte bestehen.

Vielmehr erwecken die Akten den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe bis zum

Auftreten der neurologisch bedingten Schmerzsymptomatik ein weitgehend

erfolgreiches, jedenfalls aber unauffälliges Leben geführt. Psychiatrische

Behandlungen sind nicht dokumentiert. Vor diesem Hintergrund kann die neu

gestellte Diagnose nicht als ein Umstand gelten, der im Gutachten von

Dr. med. H.___ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wäre. Dies wäre aber

nach der Rechtsprechung erforderlich, um von den Ergebnissen eines Gutachtens,

das der Versicherer im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholt hat, abzuweichen (vgl.

E. II. 2.6 hiervor).

5.12

Schliesslich weist Dr. med. H.___

darauf hin, die Beschwerdeführerin leide nachvollziehbar an Gesichtsschmerzen

und an nachfolgenden Beschwerden, z.B. der Schlafstörung oder auch gewissen

Einschränkungen ihrer Alltagsaktivitäten durch die Schmerzen oder in der

Verhinderung der Triggerung von Schmerzen. Hierbei handle es sich jedoch nicht

um die Symptomatik einer primär psychischen Störung, sondern es seien

normal-psychologische Verhaltensweisen zu erkennen, die sich im Wechselspiel

der subjektiv wahrgenommenen Beschwerden der Schmerzen und der

Belastungsfaktoren, der Trennung und der Arbeitsplatzbelastungen ergeben hätten

(vgl. Gutachten, S. 25 und 26 f. [IV-Nr. 66 S. 26 und 27 f.]

sowie Stellungnahme, S. 5 [IV-Nr. 83 S. 6]). Entgegen der

Argumentation der Beschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen Verhandlung kann

daraus nicht abgeleitet werden, nach Auffassung des Gutachters seien nur

primäre, nicht dagegen sekundäre psychische Störungen relevant. Dr. med. H.___

spricht nicht von einer «primären psychischen Störung», sondern er hält fest,

es handle sich nicht um die Symptomatik einer «primär psychischen Störung»

(sondern nicht um eine psychische Störung, auch nicht eine sekundäre), was eine

ganz andere Aussage ist. Die vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren der

Beschwerdeführerin sind nach seiner Beurteilung weder unmittelbar noch

mittelbar invaliditätsbegründend.

6.

Zum neurologischen Gutachten

von Dr. med. G.___ vom 22. Februar 2016 lässt die Beschwerdeführerin

geltend machen, das Gutachten sei in keiner Weise nachvollziehbar begründet, es

setze sich nicht mit den medizinischen Akten auseinander, nehme wichtige Akten

gar nicht zur Kenntnis und gehe daher von falschen Annahmen aus. Die

Feststellungen im Gutachten und die Schlussfolgerungen bezüglich medizinischer

Situation und damit deren Folgen auf die Arbeitsfähigkeit stünden im

Widerspruch zu sämtlichen medizinischen Akten. Dr. med. G.___ ziehe einzig

aus dem Umstand, dass verschiedene Diagnosen zu verschiedenen Zeiten gestellt

werden, in unzulässiger Weise den Schluss, dass keine Diagnose vorliege, ohne

dies nachvollziehbar zu begründen. Eine Auseinandersetzung mit den Diagnosen

und den entsprechenden Einwänden der Neurologin Dr. med. M.___ erfolge

nicht. Die diagnostische Unsicherheit müsste zu weiteren Abklärungen führen und

nicht zur Feststellung, es sei keine Diagnose zu stellen. Sodann fehle jede

Bezugnahme auf die beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Im Weiteren sei die Medikamentenunverträglichkeit

nicht abgeklärt worden und der Beschwerdeführerin könne die Therapiemotivation

nicht abgesprochen werden (Beschwerde, S. 6 ff. Ziff. 5).

6.1

Dr. med. G.___ stellt

aufgrund seiner klinisch-neurologischen Untersuchung der Explorandin vom

17.

Dezember 2015 die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «Gesichtsschmerzen

unklarer Ätiologie (ICD-10 R51), aktuell Medikamentenüberkonsumkopfschmerz mit

Targin und Ponstan (ICD-10 G44.4)» und hält fest, er könne die Beschwerden

diagnostisch nicht klar zuordnen. Diese Diagnose des neurologischen Gutachters

basiert auch auf den zahlreichen medizinischen Vorakten, der Erhebung der

Arbeits- und Sozialanamnese, der Angabe der geklagten Beschwerden, der Würdigung

der persönlichen Anamnese sowie der Familien- und Systemanamnese sowie den

Angaben über die aktuelle Therapie. Im Weiteren liegt ein Neurostatus

betreffend Kopf und Hirnnerven, obere und untere Extremitäten sowie des Rumpfes

vor. Der neurologische Gutachter begründet nachvollziehbar und schlüssig, warum

er die Diagnose einer orofazialen Migräne nicht näher diskutieren und die

Diagnosen einer Trigeminusneuralgie oder eines atypischen Gesichtsschmerzes nicht

stellen kann. Er legt auch verständlich dar, weshalb ein Gesichtsschmerz aufgrund

einer Trigeminusneuropathie nicht diagnostiziert werden kann. Er weist dabei

darauf hin, bei der Explorandin sei keine Ursache für eine solche

Hirnnervenläsion bekannt und das im Jahr 2014 durchgeführte MRI des Kopfes sei

normal ausgefallen. Dr. med. G.___ führt im Weiteren aus, die

klinisch-neurologischen Untersuchungsbefunde im Rahmen der verschiedenen

durchgeführten Untersuchungen seien nicht konsistent gewesen, beispielsweise in

Bezug auf die sensomotorische Hemisymptomatik links. Die neurologische Untersuchung

durch den Gutachter ergab ein sensibel betontes Hemisyndrom links, welches aber

nicht objektiviert werden könne; dementsprechend sei es sehr wahrscheinlich als

funktionell einzustufen im Rahmen der chronischen Schmerzproblematik. Nach den

gutachterlichen Angaben zeigt die klinisch-neurologische Untersuchung an sich

nur ein minimales Residuum der abgelaufenen peripheren Gesichtsschwäche links

im Sinne eines diskret abgeschwächten Augenschlusses links. Die Prognose der

Fazialisparese postpartal sei gemäss der Literatur durchaus günstig.

Der Experte hält im Weiteren klar fest, aktuell

könne bei der Patientin jedoch zweifelsfrei die Diagnose eines

Medikamentenüberkonsumkopfschmerzes gestellt werden aufgrund der täglichen

Einnahme von Ponstan und Targin, welches ein Opiat enthalte. Diese beiden

Substanzen könnten zweifelsohne zu einer Chronifizierung der Schmerzen im

Gesicht beitragen. Im Weiteren äussert sich der Gutachter zur erschwerten sozialen

Situation der Beschwerdeführerin und hält fest, psychosoziale Faktoren

verstärkten die Schmerzproblematik. Die Diagnose einer chronischen Migräne kann

nach den nachvollziehbaren Angaben des Gutachters nicht gestellt werden. Die

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Explorandin resultiert nach den Angaben

des Neurologen ganz überwiegend aus ihren subjektiv wahrgenommenen Beschwerden

aufgrund der Schmerzen und des in der Folge eingetretenen sozialen Rückzuges.

Der Gutachter legt dar, objektiv könnten diese Beschwerden nicht nachvollzogen

werden, weil keine sicher objektivierbaren sensomotorischen Ausfälle bestünden.

Es dürfte sich somit sehr wahrscheinlich um einen primären oder nicht

symptomatischen und somit prinzipiell nicht gefährlichen Schmerz im

Gesichtsbereich handeln. Dafür spreche zweifelsohne auch die durchgeführte und

normal ausgefallene MRI-Untersuchung des Kopfes. Vor diesem Hintergrund kann

die bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus Sicht des neurologischen

Gutachters nicht nachvollzogen werden (IV-Nr. 67 S. 18 ff.; E.

II. 3.20.1 hiervor).

Diese Ausführungen des neurologischen

Gutachters sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend. Auch die aufgrund

der Gesichtsschmerzen attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um

20.

% in der bisherigen, gut angepassten Tätigkeit wird nachvollziehbar begründet

und erscheint angemessen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, das Gutachten sei

in keiner Weise nachvollziehbar begründet, es setze sich nicht mit den

medizinischen Akten auseinander, nehme wichtige Akten gar nicht zur Kenntnis

und gehe daher von falschen Annahmen aus, kann nicht gefolgt werden. Zu den

Einwänden der Dres. med. P.___, M.___ und U.___ nahm der neurologische

Gutachter in seiner Stellungnahme vom 25. April 2016 nachvollziehbar und

schlüssig Stellung, wobei er zum Schluss kam, aus neurologischer Sicht ergäben

sich aufgrund der eingereichten Akten keine neuen Aspekte in der Beurteilung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Dementsprechend hielt der neurologische

Gutachter an seinen Ausführungen im Gutachten vom 22. Februar 2016

weiterhin fest (IV-Nr. 82; vgl. E. II. 3.24 hiervor). Der Hinweis mit

Blick auf die Beurteilungen der vorbehandelnden Ärzte, wonach die Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit sich aus ärztlicher Sicht nicht nur auf die subjektiven

Angaben der Explorandin stützen, sondern auch objektive Parameter

miteinbeziehen sollte, ist plausibel.

6.2

Dem Einwand der

Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___ habe sich mit den von der Neurologin

Dr. med. M.___ gestellten Diagnosen und den entsprechenden Einwänden nicht

auseinandergesetzt, kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen der medizinischen

Beurteilung im Gutachten vom 22. Februar 2016 wurden die von den

behandelnden Ärzten – u.a. auch die von der Neurologischen Klinik des L.___ –

gestellten Diagnosen wiedergegeben und diskutiert (IV-Nr. 67 S. 18

ff.). In seiner Stellungnahme vom 25. April 2016 hielt der neurologische

Gutachter dazu fest, die Diagnosestellung durch Dr. med. M.___ sei im

aktenmässigen Verlauf nicht konsistent. Am 1. Juli 2014 sei über einen

atypischen Gesichtsschmerz berichtet worden (vgl. IV-Nr. 12.6 S. 5),

am 18. November 2014 über einen neuralgischen atypischen Gesichtsschmerz

(vgl. IV-Nr. 18 S. 1) und am 11. November 2015 über einen

atypischen Gesichtsschmerz mit bilateralen neuralgiformen Schmerzen und

erneuter Exazerbation (vgl. IV-Nr. 53 S. 1). Wichtig bezüglich der

diagnostischen Zuordnung der Gesichtsschmerzen erscheine in diesem Zusammenhang

besonders auch der Bericht der Q.___ vom 9. Januar 2015, worin weder die

Diagnose einer Trigeminusneuralgie noch diejenige eines atypischen

Gesichtsschmerzes bestätigt worden sei. In diesem Bericht seien die Kopf- und

Gesichtsschmerzen als nicht eindeutig klassifizierbar beurteilt worden (vgl. IV-Nr. 28

S. 6). Die von Dr. med. M.___ erwähnte Diagnose eines atypischen

Gesichtsschmerzes mit dem Punkt 13.11 in der neuen Klassifikation aus dem Jahr

2013.

(vgl. IV-Nr. 73) werde von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt, da die

neurologische Untersuchung bei ihr aktuell nicht normal sei. Sie zeige – wie im

Gutachten vom 22. Februar 2016 erwähnt – diesbezüglich eindeutige

Diskrepanzen besonders im Vergleich zu den vorgängigen neurologischen

Untersuchungen. Diese Diskrepanzen seien von Dr. med. M.___ nicht

diskutiert worden, sie würden aber gegen das Vorliegen einer klaren

neurologischen Diagnose sprechen. So weise die Patientin zahlreiche

Verhaltensweisen auf wie die ausgesprochene und eindeutig ungewöhnliche

Geräuschüberempfindlichkeit auch in der neurologischen Untersuchung, welche

nicht auf eine Störung oder Diagnose aus dem neurologischen Fachgebiet

zurückgeführt werden könne (IV-Nr. 82 S. 4; E. II. 3.24 hiervor).

Der neurologische Gutachter legt sodann nachvollziehbar

dar, für die Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit aus neurologischer

Sicht sei es an sich unerheblich, ob die Kopf- und Gesichtsschmerzen aktuell mehr

als atypischer Gesichtsschmerz oder aber mehr als

Medikamentenübergebrauchskopfschmerz zu interpretieren seien. Rein formal könne

an der Diagnose eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes festgehalten

werden, weil die Explorandin die diesbezüglichen diagnostischen Kriterien der

internationalen Klassifikation aus dem Jahr 2013 erfülle, und auch die

behandelnde Neurologin könne keine Angaben machen, welche diese Diagnose

widerlegten (IV-Nr. 82 S. 5). Demnach setzte sich der neurologische

Gutachter mit den von Dr. med. M.___ vergebenen Diagnosen und ihren

Einwänden eingehend auseinander und begründete seinen Standpunkt ausführlich. Das

Gutachten von Dr. med. G.___ kann nicht deshalb in Frage gestellt und zum

Anlass für weitere medizinische Abklärungen genommen werden, weil die

behandelnde Neurologin des L.___ zu anderslautenden Einschätzungen gelangt.

Wichtige Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben

sind, sind nicht ersichtlich. Demnach drängt sich keine vom neurologischen Gutachten

abweichende Beurteilung auf (vgl. E. II. 2.6 hiervor).

6.3

Zum Einwand der Beschwerdeführerin,

Dr. med. G.___ gehe in keiner Weise auf die beruflichen

Eingliederungsmassnahmen und die entsprechenden Berichte ein, ist – analog zur

psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. H.___ (vgl. E. II. 5.6

hiervor) – festzuhalten, dass den Berichten über den Verlauf der

Eingliederungsbemühungen kein Beweiswert im Hinblick auf das Vorliegen eines

neurologischen Leidens zukommt. Im Weiteren lagen dem Gutachter - wie erwähnt –

auch die Kurzberichte von Dr. med. O.___ über die

verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Abklärungen vom 10. September

2014.

(IV-Nr. 12.6 S. 1) und 18. Mai 2015 (IV-Nr. 31

S. 2) sowie die Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse vom

30.

April 2015 (IV-Nr. 31 S. 3 ff.; vgl. IV-Nr. 66

S. 5 und 67 S. 4) vor (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Dass die

darin attestierten erheblichen Arbeitsunfähigkeiten nicht übernommen wurden,

lässt nicht den Schluss zu, das neurologische Gutachten sei deswegen

unvollständig oder fehlerhaft (vgl. zu den neuropsychologischen

Abklärungsberichten auch E. II. 5.8 hiervor). So weist auch Dr. med. G.___

ausdrücklich darauf hin, neuropsychologische Untersuchungen seien für die

neurologische Beurteilung nicht von unmittelbarer Relevanz (IV-Nr. 82

S. 7; vgl. E. II. 3.24 hiervor).

6.4

Die Beschwerdeführerin macht im

Weiteren geltend, der Bericht von Dr. med. S.___ an Prof. Dr. med. X.___

vom 21. Juni 2016 zeige auf, dass die Überreaktion auf gewisse Medikamente

ohne weiteres objektivierbar sei (vgl. IV-Nr. 89 S. 11; E. II. 3.27

hiervor). Dazu ist festzuhalten, dass die Frage der

Medikamentenunverträglichkeit nach den Angaben von Dr. med. G.___ aus

neurologischer Sicht nicht unmittelbar relevant ist, weil es sich diesbezüglich

um die Behandlung der Patientin mit antidepressiven Medikamenten handelt, zu

denen der neurologische Gutachter keine Stellung nehmen kann (IV-Nr. 82

S. 8; E. II. 3.24 hiervor). Somit kann nicht gesagt werden, das

Gutachten sei diesbezüglich fehlerhaft und nicht beweistauglich.

7.

Die Berichte des L.___, Klinik

für Neurologie, vom 15. September 2016 (IV-Nr. 91) und von

Dr. med. S.___ von 28. September 2016 (IV-Nr. 92 S. 3 ff.)

vermögen an den Schlussfolgerungen der bidisziplinären Begutachtung von

Dr. med. H.___ und Dr. med. G.___ vom 10. und 17. Dezember

2015.

nichts zu ändern. Darin werden keine neuen Aspekte erwähnt, die bei der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. So weist auch die RAD-Ärztin

Dr. med. W.___ in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 darauf

hin, beim neurologischen Bericht handle es sich um eine vorübergehende

therapierbare und nicht länger andauernde leichtgradige

Zustandsverschlechterung, beim psychiatrischen Bericht um eine andere

Beurteilung desselben Sachverhaltes. Eine Persönlichkeitsstörung hätte auch vom

psychiatrischen Gutachter erkannt werden müssen, eine solche sei von ihm aber verneint

worden (IV-Nr. 95 S. 2). Dieser Einschätzung ist beizupflichten.

8.

Nach dem Gesagten leidet die

Beschwerdeführerin aufgrund der bidisziplinären Begutachtung von Dr. med. H.___

und Dr. med. G.___ vom 10. und 17. Dezember 2015 an Gesichtsschmerzen

unklarer Ätiologie sowie aktuell an einem Medikamentenüberkonsumkopfschmerz mit

Targin und Ponstan. Eine eigenständige krankheitswertige psychische Störung

liegt nicht vor. Daraus leitet sich aufgrund der interdisziplinären Konsensbesprechung

vom 22. Februar 2016 eine Minderung der zumutbaren

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit

als Leiterin der Patientenadministration bzw. Arztsekretärin als auch in einer anderen

angepassten Verweistätigkeit von maximal 20 % ab (IV-Nr. 66 S. 27

und 67 S. 32). Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin besteht kein

Hinweis für das Fehlen einer rechtsgenüglichen Konsensdiskussion. Das

umfassende bidisziplinäre Gutachten vom 22. Februar 2016 berücksichtigt

die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Im

Weiteren leuchtet es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der

Experten sind eingehend begründet. Beide Gutachter halten denn auch in ihren

Stellungnahmen zu den Einwänden der behandelnden Ärzte vom 25. April und

17.

Mai 2016 an ihren Begutachtungsergebnissen vollumfänglich fest. Dem

bidisziplinären Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu (vgl. E.

II. 2.5 hiervor). Auch die nach dem Gutachten erstellten medizinischen

Berichte der behandelnden Ärzte vermögen den Beweiswert des Gutachtens nicht zu

schmälern. Aus dem Umstand, dass sich Dr. med. H.___ gemäss dem von der

Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

19.

Januar 2017 (A.S. 62) offenbar nicht mehr auf der Gutachterliste der

IV-Stelle befindet, kann nichts abgeleitet werden, was sein Gutachten in Frage

stellen würde. Ebenso wenig vermögen die Berichte über den Verlauf der

beruflichen Eingliederungsmassnahmen das Gutachten in Frage zu stellen

(IV-Nr. 69; vgl. auch anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom

14.

August 2018 abgegebene Berichte der Y.___, [...], vom 19. Februar

und 20. Juli 2018). Demnach ist vollumfänglich auf das bidisziplinäre

Gutachten abzustellen.

9.

9.1

Gemäss den Angaben im

Gesprächsprotokoll Früherfassung/Intake vom 9. September 2014 würde die alleinerziehende

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen eine

Erwerbstätigkeit mit einem Arbeitspensum von 80 % ausüben (vgl.

IV-Nr. 3 S. 1), was angesichts der ihr gegenüber ihren 2001 und 2004

geborenen Kindern obliegenden Unterhalts- und Betreuungspflichten als nachvollziehbar

und plausibel erscheint. Demnach wäre die Anwendung der gemischten Methode zur

Ermittlung des Invaliditätsgrades an sich korrekt. Angesichts eines zumutbaren Arbeitspensums

von 80 % kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin im Haushalt aus medizinischer Sicht relevant eingeschränkt

wäre, zumal sie auf die Unterstützung ihrer Kinder sowie auch ihrer Eltern

zählen kann. Ist die medizinische Aktenlage in dem Sinn eindeutig, dass eine

anspruchserhebliche Behinderung im Haushalt auszuschliessen ist, kann auf die

Durchführung einer Haushaltabklärung verzichtet werden (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl.,

S. 371, Rz. 174 mit Hinweis). Unter den gegebenen Umständen ist der

Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Abklärung im Haushalt der

Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Auch unter Berücksichtigung einer (hier

nicht gerechtfertigten) erheblichen Einschränkung im Haushalt würde die

Beschwerdeführerin den Mindestinvaliditätsgrad von 40 % für eine Rente nicht

erreichen (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

9.2

Der Einwand der

Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2017, ihr

Gesundheitszustand habe sich nach der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

12.

Dezember 2016 verschlechtert und sie sei derzeit wieder zu 100 %

arbeitsunfähig, ist nicht relevant. Rechtsprechungsgemäss bildet die vorliegend

angefochtene Verfügung die zeitliche Grenze der gerichtlichen

Überprüfungsbefugnis (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 940/06 vom

19.

November 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Für weitergehende

Beweiserhebungen, namentlich die Einholung eines polydisziplinären

(psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen) Gerichtsgutachtens,

wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wird, besteht kein Anlass (antizipierte

Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom

21.

September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

9.3

Die Beschwerdeführerin war im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, d.h. vom 13. Januar 2016 bis

Februar 2017, in ihrer angestammten Tätigkeit als Leiterin des medizinischen

Controllings bei der Augenklinik I.___ im Rahmen eines Arbeitspensums von

30.

% tätig (IV-Nr. 63 S. 2, 65 S. 1 und 69 S. 2; vgl. auch

Berichte der Y.___ vom 19. Februar 2018, Ziff. 4.1, und vom

20.

Juli 2018, «Beratungsverlauf»). Nach den medizinischen Abklärungen der

Beschwerdegegnerin wäre sie in der Lage, eine solche, ihren Beschwerden

angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % auszuüben. Da die

Beschwerdeführerin bereits teilweise wieder beruflich eingegliedert ist und

ihre noch bestehende Resterwerbsfähigkeit in einer solchen oder anderen

angepassten Verweistätigkeit verwerten könnte (vgl. Bericht der Y.___ vom

20.

Juli 2018, «Beratungsverlauf»), besteht kein Raum für weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen.

10.

Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2016, worin der

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie weitere

berufliche Massnahmen abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde

ist somit abzuweisen.

11.

11.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

11.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00

werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

von CHF 600.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den

Differenzbetrag von CHF 400.00 zu bezahlen.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 14. August 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser