VSBES.2017.29
Berufliche Massnahme und Invalidenrente
21. August 2018Deutsch107 min
Source so.ch
Urteil vom 21. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Erich Züblin
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, ,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 12. Dezember 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1976 geborene A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin), Mutter von zwei 2001 und 2004 geborenen Kindern, arbeitete
von Mai 1998 bis Oktober 2000 als Sachbearbeiterin für Buchhaltung und
Abrechnungswesen, von November 2000 bis Mai 2004 als Leiterin der Patientenadministration,
von Juni 2004 bis August 2012 im Controlling der Patientenadministration (u.a. Beratung
Tarifwesen) und ab September 2012 erneut als Leiterin der
Patientenadministration im Rahmen eines Teilzeitpensums von zunächst 30 bis
40 % und ab dem Jahr 2012 mit einem Teilzeitpensum von 50 % in der B.___
Kliniken AG, [...]. Nach der Scheidung im Juli 2013 erhöhte sie ihr
Arbeitspensum im Januar 2014 auf 80 %. Ab März 2014 reduzierte sie ihr
Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen erneut auf 40 %. Am 24. September
2014 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1,
3, 4, 6, 9 und 17). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) sprach der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen (persönliches
Coaching/Beratung) ab 2. Dezember 2014 für die Dauer von 19 Stunden bei
der C.___, [...], zu (Mitteilung vom 11. Dezember 2014; IV-Nr. 23). Wegen
eines psychophysischen Erschöpfungszustands hielt sich die Beschwerdeführerin
vom 5. bis 9. Februar 2015 zur stationären Neurorehabilitation in der D.___,
[...], auf (IV-Nr. 47 S. 10 ff.). Sodann war sie wegen einer akuten
Hyperventilation und Panikattacke vom 11. bis 12. Februar 2015 im E.___ hospitalisiert
(IV-Nr. 47 S. 6 ff.). Die Beschwerdegegnerin gewährte in der Folge Frühinterventionsmassnahmen
in Form eines Belastbarkeitstrainings vom 11. Juni bis 11. September
2015 bei der F.___, [...] (Mitteilung vom 29. Juni 2015; IV-Nr. 35).
Die Arbeitsstelle bei der B.___ wurde von der Arbeitgeberin am 25. Juni
2015 auf Ende September 2015 aufgelöst (IV-Nr. 36). Die Beschwerdegegnerin
verlängerte das Belastbarkeitstraining vom 12. September 2015 bis
10. Oktober 2015 (Mitteilung vom 17. September 2015; IV-Nr. 39).
Nach Rücksprache mit dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre
(neurologische und psychiatrische) Begutachtung bei Dr. med. G.___,
Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, welche am 10. und 17. Dezember 2015 durchgeführt
wurde (Gutachten vom 22. Februar 2016; IV-Nr. 66 S. 2 ff. und 67).
Vom 12. Oktober 2015 bis 11. Januar 2016 wurden der Beschwerdeführerin
erneut Frühinterventionsmassnahmen (Beratung/persönliches Coaching) für die
Dauer von 15 Stunden bei der F.___ gewährt (Mitteilung vom 15. Oktober
2015; IV-Nr. 46). Sodann konnte sie im gleichen Zeitraum einen
Arbeitsversuch bei der I.___, [...], absolvieren (Mitteilung vom
22. Oktober 2015; IV-Nr. 50), wobei eine Festanstellung als
administrative Angestellte mit einem Teilzeitpensum von 50 % vorgesehen
war (IV-Nr. 48). Da das Arbeitspensum im Rahmen des Arbeitsversuchs nicht
auf 50 % gesteigert werden konnte, wurde die Beschwerdeführerin ab 13. Januar
2016 als Leiterin des medizinischen Controllings mit einem angepassten Arbeitspensum
von 30 % [...](IV-Nr. 63 S. 2 f.). Die berufliche Eingliederung
wurde in der Folge abgeschlossen (IV-Nr. 65).
1.2 Am 15. März 2016 reichte
die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein Beschwerdeschreiben hinsichtlich
der Begutachtung bei Dr. med. H.___ ein (IV-Nr. 72 S. 1 f.). Mit
Eingabe vom 31. März 2016 liess sie sich zur bidisziplinären Begutachtung
vernehmen (IV-Nr. 77). Zu den vorerwähnten Eingaben sowie zu weiteren
medizinischen Berichten nahmen Dr. med. G.___ am 25. April 2016 und
Dr. med. H.___ am 17. Mai 2016 Stellung (IV-Nr. 82 und 83
S. 2 ff.). Nach Befragung des RAD und Durchführung des
Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 ab. Dies wurde im
Wesentlichen damit begründet, gemäss den medizinischen Abklärungen könne der
Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Leiterin des medizinischen Controllings weiterhin
im ursprünglichen Pensum von 80 % ohne Leistungsminderung zugemutet
werden. Den Gutachten der Dres. med. G.___ und H.___ komme voller
Beweiswert zu. Es seien keine Anhaltspunkte für weitere Abklärungen vorhanden. Medizinisch
theoretisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Unter Berücksichtigung
des medizinischen Zumutbarkeitsprofils sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin im Bereich der Hausarbeit nur
eine geringfügige Einschränkung bestehe. Damit erübrige sich eine
Haushaltsabklärung (IV-Nr. 96).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 30. Januar 2017 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
stellen (Aktenseiten [A.S.] 7 ff.):
1. Die Verfügung vom 12.12.2016 der IV-Stelle Solothurn sei
aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei ab wann rechtens eine ganze
IV-Rente zuzusprechen.
3. Der Beschwerdeführerin seien berufliche Massnahmen
zuzusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
22. März 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde in allen Punkten, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet und
auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf das IV-Dossier,
insbesondere auf die beiden Fachgutachten der Dres. med. G.___ und H.___
und deren auf Einwand hin erfolgten Stellungnahmen verweist (A.S. 34).
2.3 In ihrer Replik vom 2. Mai
2017 verzichtet die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme und hält an ihren
Ausführungen in der Beschwerde vollumfänglich fest (IV-Nr. 38).
2.4 Am 11. Mai 2017 reicht die
Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 42).
2.5 Mit Eingabe vom 26. Mai
2017 teilt die Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht mit, ihr Mandat
sei beendet (A.S. 44).
2.6 Am 12. Juni 2017 orientiert
der neue Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],
das Gericht, die Beschwerdeführerin habe ihn mit der Wahrung ihrer Interessen
beauftragt (A.S. 46). Auf dessen Ersuchen hin werden die Verfahrensakten
dem neuen Vertreter zugestellt (A.S. 48).
2.7 Mit Eingabe vom 16. Juni
2017 beantragt der Vertreter der Beschwerdeführerin die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (A.S. 50). Mit
Verfügung vom 23. Juni 2017 wird festgestellt, dass die Verfahrensakten
fristgerecht retourniert wurden (A.S. 51).
2.8 Am 14. November 2017 teilt
der Vertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass er die
Beschwerdeführerin nicht mehr anwaltlich vertrete (A.S. 52).
2.9 Mit Eingabe vom 21. November
2017 orientiert Advokat Erich Züblin, [...], das Gericht, er vertrete nun die
Interessen der Beschwerdeführerin. Die Akten des Invalidenversicherers habe er direkt
bei diesem bezogen. Er ersuche, die Gerichtsakten zur Einsicht zukommen zu
lassen (A.S. 54).
2.10 Mit Verfügung vom 23. November
2017 werden dem neuen Vertreter der Beschwerdeführerin antragsgemäss die
Verfahrensakten zugestellt (A.S. 56 f.).
2.11 Mit Eingabe vom 21. Dezember
2017 lässt der Beschwerdeführer eine polydisziplinäre Gerichtsbegutachtung aufgrund
der psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen
Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin beantragen, wobei als
Gutachterstelle die J.___, [...], vorgeschlagen wird. Im Weiteren wird an der Durchführung
der vom Vorvertreter beantragten öffentlichen Verhandlung nach Art. 6
Ziff. 1 EMRK festgehalten (A.S. 58 f.).
2.12 Mit Präsidialverfügung vom
8. Juni 2018 werden die Parteien zur von der Beschwerdeführerin
beantragten öffentlichen Hauptverhandlung vom Dienstag, 14. August 2018, vorgeladen
(A.S. 64).
2.13 Am 14. August 2018 führt das
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe
Protokoll der Verhandlung vom 14. August 2018; A.S. 67 ff.).
3. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und/oder berufliche
Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich
auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2016 eingetreten ist (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
2.3.1
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.3.2
Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei
Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im
Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die
Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach
Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sogenannte gemischte
Methode).
Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen
Versicherten nach der gemischten Methode wird somit zunächst der Anteil der
Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter
anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die Invalidität
bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und
im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die
Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und
gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93
E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den
gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
135.
V 465 E. 4.4 S. 470f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
2.6
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich
bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3.
März 2017 E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit
Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall lässt die
Beschwerdeführerin geltend machen, die angefochtene Verfügung vom
12.
Dezember 2016 und die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit von
80.
% beruhe nicht auf rechtsgenüglichen medizinischen Abklärungen. Die
Beschwerdeführerin sei aufgrund der medizinischen Aktenlage lediglich zu
30.
% arbeitsfähig (IV-Nr. 96). Demnach ist im Folgenden der medizinische
Sachverhalt darzulegen:
3.1
Dem Bericht von Dr. med. K.___,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Juni 2014 kann entnommen
werden, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihm seit dem 27. Mai 2014 in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet. Bisher hätten zwei
Sitzungen stattgefunden. Aus psychiatrischer Sicht sei diagnostisch von einer
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach der Scheidung vom
Ehemann im Juli 2013 und der Trennung von ihrem Freund anfangs 2014 auszugehen.
Neben dieser psychiatrischen Diagnose bestehe jedoch eine neurologische
Erkrankung (laut Patientin eine Trigeminus-Neuralgie, Facialis-Paresen), welche
vermutlich für die seit dem 25. November 2013 bestehende
Arbeitsunfähigkeit mindestens teil-, wenn nicht hauptverantwortlich sei. Eine
adäquate Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wie auch der Prognose aus rein
psychiatrischer Sicht könne nur in Kenntnis der neurologischen Befunde und der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Diese liege jedoch (noch) nicht vor (IV-Nr. 12.6
S. 21).
3.2
Aus dem Bericht des L.___,
Neurologische Klinik (Dr. med. M.___, Oberärztin), vom 1. Juli 2014
gehen folgende Diagnosen hervor: «Atypischer Gesichtsschmerz, Residuelle
Facialisparese nach EM 2001». Zur Zwischenanamnese wurde ausgeführt, es handle
sich um einen vorgezogenen Termin auf Wunsch der Patientin bei wiederholt
auftretenden linksseitigen Symptomen. Immer wieder hänge ihr Gesicht schief,
die gesamte linke Seite sei taub und kraftlos. Es bestehe ein Druck im Kopf und
sie habe grosse Mühe, sich zu konzentrieren, dies besonders ab dem Mittag. Die
Behandlung mit Trittico habe sie nicht vertragen (Müdigkeit), danach sei ein
Behandlungsversuch mit Cipralex über drei Wochen erfolgt (Unruhe,
Schlafstörungen). Zudem habe sie aufgrund der verminderten Belastbarkeit
(weiterhin 50%ige Arbeitsunfähigkeit) mit Chefwechsel die Leitungsfunktion am
Arbeitsplatz abgeben müssen, was sie sehr schmerze. Das MRI des Schädels vom
25.
Juni 2014 sei unauffällig.
Im Rahmen der Beurteilung wurde
angegeben, es bestehe weiterhin eine belastungsabhängige Symptomatik mit einer
Zunahme der Facialisparese, der Hemihypästhesie, der Kraftminderung der linken
Körperhälfte sowie des Kopfdrucks mit Konzentrationsstörungen. Im MRI habe sich
kein richtungsweisender Befund gefunden, in der aktuellen körperlichen
Untersuchung habe sich die bekannte leichtgradige periphere Facialisparese
sowie eine Hemihypästhesie gezeigt. Zur weiteren Abklärung würden noch sensibel
evozierte Potentiale durchgeführt, gegebenenfalls im weiteren Verlauf eine
Lumbalpunktion. Am ehesten sei davon auszugehen, dass es durch die hohe
Belastung der Patientin zu einer Dekompensation und Ausweitung des
neurologischen Kernproblems (Facialisparese und atypischer Gesichtsschmerz)
komme, weiterhin könnte eine Migränekomponente eine Rolle spielen. Eine
Verlaufsuntersuchung sei in ca. 6 Monaten vorgesehen (IV-Nr. 12.6
S. 5 f.).
3.3
Dr. med. N.___, Facharzt
FMH Psychiatrie/Psychotherapie, hielt in seinem versicherungspsychiatrischen
Konsilium bzw. arbeitsprognostischen Abklärung vom 25. August 2014 fest, richtungsweisend
bestehe eine neurologische Problematik. Psychiatrischerseits könne im Rahmen der
Momentaufnahme keine schwere affektpathologische oder eine anderweitige
krankheitswertige Störung ausgemacht werden (IV-Nr. 12.6 S. 4).
3.4
Dr. med.O.___, FMH
Neurologie/Verhaltensneurologie, stellte in ihrer verhaltensneurologisch-neuropsychologischen
Abklärung vom 18. August 2014 fest, die neuro- und leistungspsychologische
Zusatzabklärung betreffend berufsrelevanter kognitiv-mentaler Basisfunktionen
und handlungsbegleitender Kognitionen (Arbeitsgedächtnis, Planung/Steuerung/Kontrolle,
Verarbeitungsgeschwindigkeit, Störanfälligkeit/Daueraufmerksamkeit, geteilte
Aufmerksamkeit, kognitive Flexibilität, Verhalten/Mitarbeit/Kooperation) ergebe
konklusiv hinsichtlich der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit ohne Hinweise
für suboptimales Leistungsverhalten bzw. bewusstseinsnahe Antwortverfälschungen
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht an die Krankentaggeldversichererin [] vom
10.
September 2014, IV-Nr. 12.6 S. 1).
3.5
Im Bericht des L.___,
Neurologische Klinik, vom 18. November 2014 wurden folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «Neuralgischer atypischer
Gesichtsschmerz, reaktive depressive Verstimmung und Erschöpfungssyndrom». Die
weitere Diagnose «residuelle Fazialisparese nach Erstmanifestation 2001» hat
nach den ärztlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zur
Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von
50.
% für ihre Tätigkeit als Fachspezialistin «Tarife». Der
Gesundheitszustand der versicherten Person sei besserungsfähig. Gesichtsschmerzen
seien erstmalig im Kontext der ersten Schwangerschaft aufgetreten, beidseits im
Bereich des Jochbeins als dumpfer Dauerschmerz mit überlagernden,
einschiessenden Schmerzen und einer Triggerung vor allem durch Kälte (Wetter,
Glace, kalte Getränke). Weiterhin bestehe eine prämenstruelle Zunahme sowie
eine starke Exazerbation in der zweiten Schwangerschaft. Eine Zunahme der
Beschwerden sei anfangs des Jahres 2014 aufgetreten, als eine Steigerung des
Arbeitspensums erfolgt sei. Eine erhebliche Exazerbation habe am 29. August
2014.
nach Durchführung einer Trigeminus-SEP (Messung der sensibel evozierte
Potentiale) stattgefunden, welche trotz verschiedener therapeutischer
Massnahmen bis anhin persistiert habe. Derzeit bestünden ein dumpfer Dauerschmerz
im Unterkiefer beidseits sowie elektrisierend einschiessende Schmerzen bei
Berührung des Gesichts oder beim Essen oder Kauen. Die bisherigen Behandlungen
mit Carbamazepin und Lamotrigin seien ohne Effekt gewesen, die Behandlung mit
Neurontin bis Anfang des Jahres sei recht gut wirksam gewesen, aktuell
lediglich mit leichter Minderung der Schmerzen, jedoch Nebenwirkungen in Form
von Müdigkeit. Es bestehe eine leichte Fazialisparese links, eine Hypästhesie
des gesamten linken Kopfes und Halses werde angegeben, sonst sei der Zustand
unauffällig. Das MRI des Schädels sei wiederholt ohne richtungsweisenden
Befund. Die Messung der sensibel evozierten Potentiale hätten ebenfalls keinen
richtungsweisenden Befund ergeben. Eine medikamentöse Umstellung sei geplant.
Im Weiteren wurde ausgeführt, aufgrund
der ständig auftretenden Schmerzen sowie der Medikamentennebenwirkungen seien
die Konzentrationsfähigkeit und die Ausdauer der Patientin deutlich vermindert.
Die bisherige Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % sei noch zumutbar und
sogar wünschenswert, da die Patientin auch durch die berufliche Ablenkung
bezüglich des Schmerzsyndroms profitiere. In der Regel sei die
Leistungsfähigkeit bei der Patientin bei einem 50%igen Arbeitspensum nicht
vermindert, es sei jedoch möglich, dass es einzelne Tage gebe, an denen die
Patientin Pausen benötige. Der Patientin seien andere Tätigkeiten im Büro
zumutbar, damit sei ihre Leistungsfähigkeit jedoch nicht zu steigern
(IV-Nr. 18).
3.6
Die Hausärztin, Dr. med. P.___,
Allgemeinmedizin FMH, hielt in ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom
1.
Dezember 2014 die Diagnosen «atypischer Gesichtsschmerz» sowie
«residuelle Facialisparese nach EM 2001» fest und attestierte eine
Arbeits(un)fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fachspezialistin
«Tarife» von 50 % im Zeitraum vom 7. Januar bis 19. November
2014.
sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 20. November 2014 bis
auf weiteres. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Es wurde
festgehalten, die Schmerzen seien als extremste elektrische Schläge beschrieben
worden. Sie seien persistierend, sodass die Patientin kaum noch schlafen könne.
In der letzten Zeit hätten die Schmerzen noch zugenommen. Bei der Arbeit könne
sie sich wegen der Erschöpfung und der Schmerzen überhaupt nicht konzentrieren.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde festgehalten, sowohl die bisherige
Tätigkeit als auch eine andere angepasste Tätigkeit (mit der Möglichkeit, eine
Pause zu machen und sich zurückzuziehen) seien im Ausmass von 4 Stunden pro Tag
mit einer um 50 % verminderten Leistungsfähigkeit zuzumuten
(IV-Nr. 21 S. 1 ff.).
3.7
Dr. med. K.___ hielt in
seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2014 die
Diagnosen «Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (F43.21) bei Exazerbation
oben genannter Schmerzerkrankung, Belastung am Arbeitsplatz (Z56) bei
perfektionistischen und aufopfernden Persönlichkeitszügen (Z73.1)» fest. In
somatischer Hinsicht wurde die Diagnose «neuralgischer atypischer Gesichtsschmerz
(Diagnose Neurologie, Fr. Dr. M.___)» angegeben. Die ebenfalls
diagnostizierte residuelle Fazialisparese (Diagnose Neurologie, Fr. Dr. M.___)
habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der behandelnde Psychiater gab
an, seit dem 27. Mai 2014 bestehe aus psychiatrischer Sicht keine
Arbeitsunfähigkeit. Im Weiteren führte er aus, der Gesundheitszustand der
Patientin sei besserungsfähig. Die Patientin gebe massive Gesichtsschmerzen,
Müdigkeit (vor allem auch bedingt durch die Medikation), Kraftlosigkeit und
eine schlechte Konzentration an. Unter dem Titel «Therapeutische
Massnahmen/Prognose» wurde ausgeführt, aktuell sei aufgrund der somatisch
bedingten Schmerzen keine intensive psychotherapeutische Behandlung möglich.
Eine psychiatrische Medikation bestehe nicht. Es erfolgten Gespräche in 3 bis
4-wöchigen Abständen. Im Vordergrund stehe aktuell die Behandlung des Schmerzsyndroms,
laut den Angaben der Patientin stehe zur Zeit eine tagesstationäre Behandlung
zur Diskussion. Nach Verbesserung der Schmerzsymptomatik sei auch mit einem
Abklingen der psychischen Beschwerden (Kraftlosigkeit, Konzentrationsstörung,
Schlafprobleme) zu rechnen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die
Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde zur
Arbeitsfähigkeit bei der bisherigen Tätigkeit ausgeführt, vorwiegend bestünden
eine somatisch bedingte Konzentrationsstörung, erhöhte Ermüdbarkeit sowie ein erhöhter
Regenerationsbedarf. Die bisherige Tätigkeit sei zuzumuten. Aus rein
psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung. Die verminderte
Leistungsfähigkeit sei abhängig von der Schmerzintensität, dies müsse
neurologisch eingeschätzt werden. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen
Arbeitsplatz könne verbessert werden, eventuell durch die Förderung des
Verständnisses für die Auswirkungen der Schmerzstörung bei Vorgesetzten und
Arbeitskolleginnen. Es dürfe keine zusätzliche Belastung durch Unverständnis
und Anfeindung geben, dies wirke sich positiv auf die Arbeitszufriedenheit und
letztlich auch auf die Leistung aus. Andere Tätigkeiten seien ebenfalls
zuzumuten, wobei zusätzlich auf einen akustisch ruhigen Arbeitsplatz zu achten
sei. Auch hier bestehe keine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht. Die
verminderte Leistungsfähigkeit sei abhängig von der Schmerzintensität, welche
neurologisch zu beurteilen sei (IV-Nr. 25).
3.8
Aus dem Bericht der Q.___ vom
9.
Januar 2015 (Neurologische Konsultation vom 8. Januar 2015; PD
Dr. med. R.___, Leitender Arzt Neurologie) gehen folgende Diagnosen
hervor: «Vd.a. Medikamentenübergebrauchskopfschmerz, orofaziale Migräne,
Migräne mit Aura». Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, es finde sich
eine komplexe Kopf- und Gesichtsschmerzproblematik, welche sich anhand der
ICHD-3 beta Kriterien nicht eindeutig klassifizieren lasse. Die Symptomatik sei
nicht absolut typisch für eine Trigeminusneuralgie, insbesondere das bilaterale
Auftreten in 4 Trigeminusästen sei ungewöhnlich; es stünden – wenn auch
elektrisierende, kurzdauernde Schmerzattacken berichtet würden – dumpfe, eher
kontinuierliche Schmerzen im Vordergrund. Die bisherigen Abklärungen zeigten
zudem keine Hinweise für eine Pathologie im Verlauf der Nn. trigemini. Interessant
sei, dass die Patientin bis zur ersten Schwangerschaft an wiederholten
Migräneepisoden mit visueller Aura gelitten habe. Solche Attacken seien
anamnestisch in den letzten 14 Jahren noch zweimal vorgekommen. Vor den
aktuellen Schmerzexazerbationen berichte die Patientin über
Sensibilitätsstörungen im Gesicht, später auch im linken Arm, vereinzelt
hemikorporell links. Die nachfolgend exazerbierenden Schmerzen seien von
migränösen/vegetativen Symptomen begleitet. Unter diesen Aspekten könnten die
Gesichtsschmerzen als chronische orofaziale Migräne erklärt werden.
Möglicherweise bestehe zusätzlich ein leichter Bruxismus (Zähneknirschen; IV-Nr. 28
S. 5 ff.).
3.9
Vom 5. bis 9. Februar 2015 hielt
sich die Beschwerdeführerin in der Privat-Klinik D.___, [...], zur stationären
Neurorehabilitation auf. Als Diagnose wurde ein «Psychophysischer
Erschöpfungszustand bei chronischer Trigeminusneuralgie (ICD-10 G50.0 und
F48.0)» angegeben. Zur Therapie und zum Verlauf wurde vermerkt, Ziele der
Rehabilitation seien eine allgemein-körperliche Kräftigung, die Linderung
muskulärer Verspannungen wie auch der Schmerzsymptomatik durch multimodale
Anwendungen, eine psychologische Mitbetreuung, eine neuropsychologische
Diagnostik, bei Bedarf Behandlung und die Rückkehr ins bisherige Wohnumfeld wie
auch in den bisherigen Beruf gewesen. Entsprechend seien ein multimodales
rehabilitatives Behandlungsprogramm mit Ergo- und Physiotherapie,
balneo-physikalischen Massnahmen wie Massage, Akupunktur, Kraniosakraltherapie,
psychologische Gesprächskontakte und eine neuropsychologische Abklärung
vorgesehen gewesen. Trotz intensiver Bemühungen während dieses Kurzaufenthaltes
habe aber letztlich dem Anliegen der Patientin eines maximal lärmgeschützten
Zimmers nicht hinreichend Rechnung getragen werden können, sodass sie sich am
9.
Februar 2015 zum Abbruch der stationären Rehabilitation entschlossen
habe (IV-Nr. 47 S. 10 ff.).
3.10
Am 11. Februar 2015 wurde
die Beschwerdeführerin auf der Notfallstation des E.___ wegen einer akuten
Hyperventilation und Panikattacke behandelt. Zur Beurteilung wurde angegeben,
die Hyperventilation habe sich relativ rasch normalisiert mit einem persistierenden
Engegefühl am Hals. Nach der Gabe von Temesta und Trinken von warmem Tee sei
eine Besserung ohne komplette Regredienz eingetreten. Mit der Patientin sei
besprochen worden, dass man die Symptome nicht als Folge der Therapie mit Fluoxetin
sehe und ein Fortführen empfehle, ansonsten eine andere angstlösende
antidepressive Therapie dringlich empfohlen werde. Eine psychologische
Betreuung sei anscheinend schon etabliert (IV-Nr. 47 S. 6 ff.).
3.11
Im Bericht der Q.___ vom
5.
März 2015 (Neurologische Konsultation vom 4. März 2015) wurde
unter «Zwischenanamnese» angegeben, die Patientin berichte, dass es ihr vor
einigen Wochen vom allgemeinen Gesundheitszustand her schlechter gegangen sei,
weswegen sie für eine Rehabilitation eingewiesen worden sei. Wegen starker
Geräuschkulisse, vermehrtem Tinnitus und einer Gesichtslähmung habe sie die
Rehabilitation vorzeitig abbrechen müssen. Sie sei dann mit Fluoxetin behandelt
worden und habe im Anschluss zusehends mehr Kopfweh und Halsschmerzen verspürt.
Sie habe im Verlauf auch Lymphknotenschwellungen, Herzrasen und eine Atemnot
verspürt, weswegen sie via Ambulanz ins E.___ eingewiesen worden sei. Der
Zustand sei als Panikattacke interpretiert und die Patientin wieder nach Hause
entlassen worden. Es hätten sich weiterhin Juckreiz eingestellt sowie Bläschen
am ganzen Körper und eine Störung der Blasen- und Darmfunktion, welche
weiterhin anhalte. Sie habe dann Fluoxetin und auch Targin nicht mehr weiter
eingenommen. Es gehe ihr immer noch schlecht in den letzten drei Wochen. Die
Kopfschmerzen seien weitgehend unverändert. Es gehe ihr morgens relativ gut,
sie verspüre dann nur einen dumpfen diffusen Kopfdruck. Vor allem ab dem
Nachmittag und am Abend bestünden vermehrte einschiessende Schmerzen im Bereich
der Wange. Die Umstellung auf Neurontin habe keinen Vorteil gebracht und sie
sei wieder beim alten Schema.
Zur Beurteilung wurde ausgeführt,
aktuell stehe eine allgemeine Zustandsverschlechterung im Vordergrund.
Differentialdiagnostisch sei an ein Serotonin-Syndrom zu denken, wenn auch
nicht alle beschriebenen Symptome dazu passten. Erfreulicherweise nehme die
Patientin seit 2 bis 3 Wochen keine Akutschmerzmittel mehr ein. Als mögliche
medikamentöse Therapieoptionen habe man bereits aktuell Riboflavin eindosiert.
Allenfalls könnte die Patientin von einer Umstellung der Antikonvulsiva auf Valproat
profitieren. Inwieweit sogar eine vorübergehende Kombinationsbehandlung
gewinnbringend wäre, sei der Beurteilung und auch Nachbetreuung der
behandelnden Ärztin des L.___ zu überlassen (IV-Nr. 28 S. 3 f.).
3.12
Der Beurteilung von Dr. med.
S.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. März 2015 (Erstkonsultation)
kann Folgendes entnommen werden: ICD-10 F32.11, mittelgradige depressive
Episode mit somatischem Syndrom nach einer ursprünglichen neurologischen
Schmerzsymptomatik mit atypischem Gesichtsschmerz. Trigeminusneuralgie seit der
Geburt der ersten Tochter und Verstärkung der Schmerzen plus Fazialisparese nach
der Geburt der zweiten Tochter. Zunächst habe die Patientin anamnestisch eine
Anpassungsstörung gezeigt, die durch Belastungen im Arbeitskontext durch
Erhöhung des Arbeitseinsatzes und auch psychosoziale Belastungen durch Trennung
und Scheidung verstärkt worden sei und letztlich seit Herbst 2014 in eine
depressive Episode übergegangen sei. Zum Prozedere wurde festgehalten, es sei
mit einer integrierten psychiatrischen Behandlung mit eventuell neuem Versuch
einer antidepressiven Therapie zu beginnen (IV-Nr. 29 S. 7 ff.).
3.13
Dem Bericht des L.___,
Neurologische Klinik, vom 17. April 2015 (Kopfwehsprechstunde) können die
Diagnosen «1. Atypischer Gesichtsschmerz, DD orofaciale Migräne;
2.
Residuelle Facialisparese links nach EM 2001» entnommen werden. Zur
Beurteilung wurde angegeben, insgesamt sei erstmals seit langer Zeit wieder
eine leichte Stabilisierung der Situation eingetreten. In diesem Kontext sei
davon abzusehen, irgendetwas am laufenden Konzept zu ändern. Im weiteren
Verlauf könnte überlegt werden, bei DD orafacialer Migräne mit prämenstrueller
Zunahme als Reservemedikation ein Triptan zu versuchen. Jedoch sei auch
aufgrund der Gefahr eines erneuten serotonergen Syndroms zum jetzigen Zeitpunkt
sicher davon abzusehen. Die Patientin sei damit einverstanden. Es sei eine
ambulante Verlaufsuntersuchung in drei Monaten vorgesehen (IV-Nr. 29
S. 5 f.).
3.14
Im Bericht zu Handen der
IV-Stelle vom 18. Mai 2015 hielt Dr. med. S.___ als Diagnosen (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine mittelgradig depressive Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie die neurologischen Diagnosen «atypischer
Gesichtsschmerz – DD: Orofaziale Migräne», «residuelle Fazialisparese links
nach EM 2001» sowie «Cervicobrachialgie» fest. Es wurde eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. März 2015 bis auf weiteres attestiert. Der
Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Im Weiteren wurde angegeben, die
Patientin habe sich für eine integrierte psychiatrische Behandlung
entschliessen können. Ein erneuter medikamentöser antidepressiver Versuch habe
nicht fortgeführt werden können.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde
angegeben, die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar. Es erscheine am besten,
wenn die Patientin während 2 bis 4 Stunden pro Tag am Vormittag einer wenig
belastenden Bürotätigkeit in ihrem Spezialsektor nachgehen könnte. Dabei
bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Andere Tätigkeiten seien
ebenfalls zuzumuten. Es sollte sich prinzipiell um Bürotätigkeiten angepasst auf
die Fähigkeiten im Treuhand- und Finanzbereich handeln. Dabei wäre auf ein
ruhiges Arbeitsklima, ein möglichst kleines Team, nicht zu viel Verantwortung
und eine abwechslungsreiche Tätigkeit zu achten. Eine solche Tätigkeit könnte
sie wahrscheinlich bis zu vier Stunden pro Tag verrichten, wobei keine
verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Es werde ein Belastbarkeitstraining im
KV-Bereich vorgeschlagen. Auf Dauer sei die Patientin wohl nur zu 50 %
belastbar. Eine IV-Rente von 50 % werde empfohlen; diese könnte eventuell
zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgehoben werden (IV-Nr. 29 S. 1
ff.).
3.15
Am 30. April 2015 wurde eine
verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung durchgeführt
(IV-Nr. 31 S. 3 ff.). Dr. med. O.___ hielt in ihrem Bericht vom
18.
Mai 2015 über die verhaltensneurologisch-neuropsychologische Abklärung
vom 30. April 2015 fest, die neuro- und leistungspsychologische
Zusatzabklärung betreffend berufsrelevanter kognitiv-mentaler Basisfunktionen
und handlungsbegleitender Kognitionen ergebe insgesamt eine initial 10%ige
Arbeitsfähigkeit mit gradueller Steigerung auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 31 S. 2).
3.16
Dr. med. U.___, Allgemein
Medizin FMH; hielt im Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 22. Juni 2015
folgende Diagnosen fest: «Mittelgradige depressive Episode mit somatischem
Syndrom ICD-10 F32.11, residuelle Fazialisparese links nach EM 2001,
Gesichtsschmerzen: Trigeminusneuralgie links seit 2001, DD. orofaziale Migräne,
Cervicobrachialgie». Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit
9.
März 2015 bis auf weiteres. Auf dem Beiblatt wurde angegeben, unter den
bestehenden Arbeitsbedingungen (Klimaanlage, Stress) sei die bisherige
Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Andere Tätigkeiten seien jedoch für 1 bis 2
Stunden pro Tag zuzumuten, wobei auf ruhige Arbeiten im eigenen Rhythmus am
Computer zu Hause zu achten sei. Beim Auftreten von Neuralgie müsse die Arbeit
niedergelegt werden (IV-Nr. 33).
3.17
Dr. med. V.___, Innere
Medizin und Rheumatologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 22. Juni 2015 aufgrund
ihrer Untersuchung vom 5. Juni 2015 folgende Diagnosen:
«1. Atypischer Gesichtsschmerz (DD Trigeminusneuralgie, Migräne);
2.
Myofasziales Schmerzsyndrom des Schultergürtels und Nackens;
3.
Diverse funktionelle Allgemeinsymptome schlecht einzuordnen». Es wurde im
Weiteren ausgeführt, die Patientin habe berichtet, dass anlässlich der ersten
Schwangerschaft im Jahr 2001 eine Trigeminusneuralgie aufgetreten sei. Man habe
zunächst eine Sinusitis maxillaris vermutet, später sei dann eine Fazialis
Parese links mit Trigeminusneuralgie dazugekommen. Die Beschwerden hätten sich
in der Folge gebessert, aber in der 2. Schwangerschaft sei es erneut zur
neuralgischen Gesichtsschmerzen gekommen, welche sich erst nach der Gabe von Neurontin
gebessert hätten. Auch heute noch löse Kälte diese Schmerzen aus. Die Patientin
gebe an, dass es im März 2014 zu linksseitigen Lähmungserscheinungen in Arm und
Bein gekommen sei, im Herbst sei es anlässlich einer stationären Behandlung in
Schinznach zu einem Kollaps, möglicherweise zu einem Serotoninschock gekommen.
Die Patientin berichte, sie habe einen Ausschlag am ganzen Körper bekommen,
keine Luft mehr gehabt, die Zunge sei angeschwollen und der Kreislauf sei
kollabiert. Sie sei damals ins Spital E.___ gebracht worden. Seit Herbst 2014
stehe sie in Psychotherapie, sie habe auch diverse alternativmedizinische
Behandlungen gehabt, unter anderem Akupressur, homöopathische Behandlungen und
Craniosakraltherapie. Sie klage aktuell v.a. über schlechte
Konzentrationsfähigkeit, häufigen Schwindel, schlechten Schlaf und eine rasche
Erschöpfbarkeit sowie vemehrte Gesichtsschmerzen jeweils in der
2.
Zyklushälfte. Eine Photosensitivität werde verneint, ein Raynaud Phänomen
sei nicht vorhanden. Tiefe Venenthrombosen habe die Patientin nie gehabt,
Gelenkschwellungen ebenfalls nicht.
Im Weiteren wurde ausgeführt, bei der
Untersuchung sei bei der Prüfung der Hirnnerven eine angedeutete diskrete
Restparese des Fazialis vorhanden mit einem leicht verminderten Augenschluss
und einer Hypästhesie für Berührung der linken Gesichtshälfte. Die periphere
Thropik, Motorik und Sensibilität seien intakt, die Muskeleigenreflexe seien
symmetrisch auslösbar. Die Wirbelsäule zeige eine Rundrückenfehlhaltung und
Fehlform mit einer rechtskonvexen grossbogigen Skoliose thorakolumbal, einer
eingeschränkten Beweglichkeit in der LWS und schmerzhaften Verkürzungen der
seitlichen Halsmuskulatur und der oberen Anteile des Muskulus trapezius
beidseits. Die peripheren Gelenke seien unauffällig. Im Labor seien keine
Hinweise für ein entzündliches Leiden ersichtlich gewesen, insbesondere auch
keine Hinweise für einen manifesten Lupus erythematosus oder Antiphospholipidsyndrom.
Die Blutsenkungsrate sei völlig normal. Auch die hämatologischen Parameter
seien normal ausgefallen. Ein Antiphospholipidsyndrom als Ursache für die
migräniformen Schmerzen könne ausgeschlossen werden. Aus rheumatologischer
Sicht seien vor allem die muskulären Verspannungen im Hals- und
Schultergürtelbereich aufgefallen. Diese könnten natürlich zu Kopf- und
Gesichtsschmerzen beitragen bzw. verstärkend wirken. Deshalb sei diesbezüglich Physiotherapie
mit Lockerung, Dehnung und Haltungskorrektur zu empfehlen (IV-Nr. 47
S. 2 f.).
3.18
Aus dem Bericht des L.___, Klinik
für Neurologie, vom 11. November 2015 (Kopfwehsprechstunde) gehen folgende
Hauptdiagnosen hervor: «1. Atypischer Gesichtsschmerz, bilateral
neuralgiforme Schmerzen, aktuell erneute Exazerbation; 2. Residuelle
Facialisparese links nach EM 2001». Zur Beurteilung wurde angegeben, leider
bestehe eine erneute Exazerbation der Gesichtsschmerzen nach fast schon
unerwarteter mehrmonatiger partieller Remission. Zweifel am Wunsch der
Patientin zu arbeiten, seien nicht vorhanden. Die Behandlungsoptionen seien
eingeschränkt, viele Medikamente seien bereits im Vorfeld ausprobiert worden.
Sie seien entweder wirkungslos oder unverträglich. Es sei dennoch besprochen
worden, noch einmal nacheinander, später allenfalls auch in Kombination verschiedene
medikamentöse Behandlungen zu testen. Grundsätzlich sei es zu befürworten, die
Steigerung des Arbeitspensums langsamer zu gestalten, es sei auch nicht als
sicher anzunehmen, dass die Patientin ein Pensum von 50 % überhaupt erreichen
könne.
Zur Krankengeschichte wurde erwähnt, es
handle sich um eine verzweifelte Patientin, welche am 12. Oktober 2015
einen Arbeitsversuch in der Augenklinik I.___ aufgenommen habe. Dort gefalle es
ihr sehr gut. Zwei Vormittage pro Woche seien weitgehend problemlos gegangen,
mit Zunahme des Arbeitspensums auf 30 % und dann auf 40 % seien
jedoch die Beschwerden, welche vorangehend über mehrere Monate auf einem
erträglichen Niveau gewesen seien, wieder exazerbiert. Sie leide wieder ständig
unter beidseits vom Kieferwinkel in die Zähne einschiessenden Schmerzen,
sekundenlang, mehrfach pro Minute. Sie habe grosse Sorge, diese von ihr als so
positiv wahrgenommene Arbeitsstelle zu verlieren, wenn sie es nicht schaffe,
50.
% zu arbeiten. Sie könne die Schmerzen aber kaum ertragen. Es sei
wieder eine abendliche Behandlung mit Tramal aufgenommen worden. Davon sei ihr
jedoch stets sehr übel geworden und sie sei benommen gewesen, sodass sie mit
Tramal nicht Auto fahren könne (IV-Nr. 53).
3.19
Dr. med. U.___ hielt in seinem
Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2015 fest, die
Patientin nehme zurzeit an einem Arbeitsversuch teil, den die IV mitfinanziere.
Zwei Vormittage pro Woche habe die Patientin problemlos bewältigen können, mit
der Steigerung auf 30 % seien die Beschwerden, die in den vergangenen
Monaten auf einem erträglichen Mass noch vorhanden gewesen seien, wieder ins
fast Unerträgliche exazerbiert. Die Patientin komme regelmässig in die
Behandlung, durch Massage und Entspannungsübungen gelinge es, die Beschwerden
etwas erträglicher zu machen. Nach einer Woche Arbeit mit 30 bis 40 %
komme sie aber wieder mit denselben Beschwerden. Die minutenlang dauernden Schmerzattacken
würden mehrmals pro Stunde auftreten, in einem Masse, das sie kaum ertragen
könne. Der Versuch mit anderen Schmerzmitteln sei daran gescheitert, dass
massive Magenbeschwerden aufgetreten seien oder eine Benommenheit, die das
Autofahren und die Arbeit verunmöglichten. So bestehe zurzeit und für
wahrscheinlich längere Zeit eine maximale Arbeitsfähigkeit von 20 bis
30.
%. Eine Steigerung sei – entsprechend der Beurteilung von Dr. med.
M.___ in der Kopfschmerzsprechstunde – nur sehr langsam und nach einer
Stabilisierung der Beschwerden bei einem Arbeitspensum von 20 bis 30 %
eventuell möglich. Der Arbeitsvertrag mit der I.___ werde in diesem Sinne
angepasst (IV-Nr. 60).
3.20.1
Dem im Rahmen einer
bidisziplinären Begutachtung erstatteten neurologischen Gutachten von Dr. med.
G.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 22. Februar 2016 kann entnommen
werden, dass die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2015 klinisch-neurologisch
untersucht und begutachtet wurde. Es wurden folgende Diagnosen (nach der ICD-10-Klassifikation)
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «Gesichtsschmerzen unklarer
Ätiologie (ICD-10 R51), aktuell Medikamentenüberkonsumkopfschmerz mit Targin
und Ponstan (ICD-10 G44.4)». Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach Bellscher-Parese links im Jahr 2001
(ICD-10 G51.0) angegeben. Zur Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im
Rahmen der aktuellen neurologischen Untersuchung berichte die Patientin über
ein komplexes Beschwerdebild mit im Vordergrund stehenden ständigen Schmerzen
in der unteren Gesichtshälfte beidseits mit zusätzlichen blitzartig
einschiessenden sehr starken Schmerzen in gleicher Lokalisation. Sie beschreibe
auch Einschränkungen der Konzentration und des Gedächtnisses, die linke
Körperseite sei taub und die Kraft sei dort zum Teil etwas eingeschränkt. Die
Patientin sei ausserordentlich empfindlich auf Geräusche und visuelle Reize,
sodass es zu einem ausgeprägten sozialen Rückzug gekommen sei, in den sie auch
ihr soziales Umfeld miteinbezogen habe. Die zwei Kinder hätten sich an die
Einschränkungen der Mutter gewöhnt und würden dementsprechend Geräusche und
Kälteeinflüsse auf die Patientin vermeiden. Die Patientin sei in den
Haushaltsarbeiten zum Teil auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. Auch
habe sie sportliche Aktivitäten während der kalten Jahreszeit wegen ihrer
ausgeprägten Kälteempfindlichkeit deutlich reduzieren müssen. In der aktuellen
klinisch-neurologischen Untersuchung zeige die Patientin eine ausserordentliche
Empfindlichkeit auf banale Umgebungsgeräusche, es werde eine durchgehende
Hypästhesie für Berührung und Schmerz an der linken Körperhälfte unter
Einschluss des Rumpfes angegeben, die 2-Punktediskrimination sei am Zeigefinger
palmar beidseids aber normal, sodass dieses sensible Hemisyndrom links nicht
objektiviert werden könne. Eine eindeutige motorische Einschränkung im Sinne
einer Parese oder pyramidaler Zeichen lasse sich nicht nachweisen. Der
Händedruck links werde zwar etwas vermindert ausgeführt, die Fingerflexion sei
aber links kräftig, es bestünden keine Hinweise für eine zentralnervös oder
peripher-neurogen bedingte Läsion als Ursache dieser sensomotorischen
Beeinträchtigungen.
Zusammenfassend müsse aus neurologischer
Sicht festgehalten werden, dass man die Beschwerden der Patientin nicht klar
diagnostisch zuordnen könne. Dies gehe bereits aus den ärztlichen Berichten
hervor. Auch die psychiatrischen Diagnosen seien von den behandelnden Ärzten
zum Teil wechselhaft beschrieben worden. Dieser Aspekt werde im parallel
erstellten Gutachten von Dr. med. H.___ diskutiert. Aus neurologischer
Sicht seien die Beschwerden als atypische Gesichtsschmerzen oder als Trigeminusneuralgie
beschrieben worden. Zum Teil sei dann auch von einer orofazialen Migräne oder
von einem Medikamentenübergebrauchskopfschmerz berichtet worden. Dem letzten
vorliegenden Bericht der behandelnden Neurologen am L.___ könne diagnostisch
ein atypischer Gesichtsschmerz mit bilateralen neuralgiformen Schmerzen
entnommen werden. Die Diagnose einer orofazialen Migräne könne aktuell nicht
näher diskutiert werden, diese Diagnose sei weder in der Medline noch in der
internationalen Klassifikation der Kopfschmerzen aus dem Jahr 2013 aufgeführt.
Die Diagnose einer Trigeminusneuralgie könne bei der Patientin gemäss den
aktuellen Kriterien der internationalen Kopfwehgesellschaft aus dem Jahr 2013
nicht gestellt werden, weil es sich hierbei definitionsgemäss um einen
unilateralen Gesichtsschmerz handle, was bei der Explorandin nicht der Fall
sei. Sie beschreibe einen bilateralen Dauerschmerz in der unteren
Gesichtshälfte sowie darauf überlagert bilaterale einschiessende blitzartige
sehr starke Schmerzen. Auch die Diagnose eines atypischen Gesichtsschmerzes
könne gemäss den aktuellen diagnostischen Kriterien der internationalen
Kopfwehgesellschaft aus dem Jahr 2013 nicht gestellt werden, weil es sich
hierbei um einen mindestens zwei Stunden pro Tag dauernden anhaltenden dumpfen
Gesichtsschmerz handle, bei dem die neurologische Untersuchung normal sein
müsse. Diese diagnostischen Voraussetzungen seien bei der Patientin nicht
erfüllt. Auch die in den aktuellen diagnostischen Kriterien enthaltene Diagnose
eines Gesichtsschmerzes aufgrund einer Trigeminusneuropathie könne nicht
gestellt werden, weil bei der Explorandin keine Ursache für eine solche
Hirnnervenläsion bekannt sei. Das im Jahr 2014 erstellte MRI des Kopfes sei
normal ausgefallen. Die klinisch-neurologischen Untersuchungsbefunde im Rahmen
der verschiedenen Untersuchungen seien nicht konsistent gewesen, beispielsweise
in Bezug auf die sensomotorische Hemisymptomatik links. Die aktuelle neurologische
Untersuchung ergebe ein sensibel betontes Hemisyndrom links, welches aber nicht
objektiviert werden könne. Dementsprechend sei es sehr wahrscheinlich als
funktionell einzustufen im Rahmen der chronischen Schmerzproblematik. Die
aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung zeige an sich nur ein minimes
Residuum der abgelaufenen peripheren Gesichtsschwäche links im Sinne eines
diskret abgeschwächten Augenschlusses links. Die Prognose der Fazialisparese
postpartal sei gemäss der Literatur durchaus günstig. Bezüglich der
Fragestellung des Auftretens von Gesichtsschmerzen in der Schwangerschaft lasse
sich in der Literatur keine klare Aussage erhalten. Aktuell könne bei der
Patientin aber dafür zweifelsfrei die Diagnose eines Medikamentenüberkonsumkopfschmerzes
gestellt werden aufgrund der täglichen Einnahme von Ponstan und Targin, welches
ein Opiat enthalte. Diese beiden Substanzen könnten zweifelsohne zu einer
Chronifizierung der Schmerzen im Gesicht beitragen. Ausserdem könne aufgrund
der Anamnese und der Aktenlage eindeutig festgehalten werden, dass die
Beschwerden der Patientin Anfang 2014 zugenommen hätten, als sie ihr
Arbeitspensum auf 80 % zu steigern versucht habe. Auch sei die aktuelle
soziale Situation der Explorandin durchaus schwierig, sie habe sich sozial
stark zurückgezogen. Psychosoziale Faktoren seien dementsprechend als
verstärkend für die Schmerzproblematik anzusehen. Es könne aktuell die Diagnose
einer chronischen Migräne nicht gestellt werden, weil man die Beschwerden der
Patientin nicht eindeutig einer Migräne mit oder ohne Aura zuordnen könne. Somit
könnten die Beschwerden der Patientin nicht ohne weiteres aus neurologischer
Sicht diagnostisch zugeordnet werden. Die am besten zu stellende Diagnose
bestehe im Medikamentenübergebrauchskopfschmerz. Die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit resultiere bei der Patientin ganz überwiegend aus ihren
subjektiv wahrgenommenen Beschwerden aufgrund der Schmerzen und des in der
Folge eingetretenen sozialen Rückzuges. Objektiv könnten diese Beschwerden
nicht nachvollzogen werden, weil aktuell keine sicher objektivierbaren
sensomotorischen Ausfälle bestünden. Es dürfte sich somit sehr wahrscheinlich
um einen primären oder nicht symptomatischen und somit prinzipiell nicht
gefährlichen Schmerz im Gesichtsbereich handeln. Dafür spreche zweifelsohne
auch die durchgeführte und normal ausgefallene MRI-Untersuchung des Kopfes. Vor
diesem Hintergrund könne die aktuell bestehende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Die
Gesichtsschmerzen führten aktuell aus neurologischer Sicht zu einer Reduktion
des zumutbaren zeitlichen Arbeitspensums von 20 %. Für das verbleibende zumutbare
zeitliche Pensum von 80 % bestehe dann keine weitere Einschränkung der
Leistungsfähigkeit. Gesamthaft resultiere somit aktuell aus neurologischer
Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit für die bestehende Tätigkeit von
80.
%. Die bestehende Tätigkeit erfolge im Büro und sei somit als leicht
und vorwiegend sitzend einzuschätzen, was durchaus sinnvoll erscheine in
Anbetracht der Beschwerden der Explorandin. Für eine andere Tätigkeit sei nicht
von einer höheren zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen, die aktuelle Arbeit
sei als gut angepasst einzustufen. Diese aktuelle neurologische Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit weiche von den Beurteilungen der vorbehandelnden Ärzte zum
Teil ab, was auf die Übernahme der subjektiven Beeinträchtigung der Explorandin
durch die vorbehandelnden Ärzte zurückgeführt werde. Die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht sollte sich aber nicht nur auf die
subjektiven Angaben der Explorandin abstützen, sondern auch objektive Parameter
miteinbeziehen.
Die Fragen wurden dahingehend
beantwortet, aktuell könne aus neurologischer Sicht kein objektivierbarer gesundheitlicher
Schaden festgestellt werden, die im neurologischen Status zu erhebende
sensomotorische Hemisymptomatik links lasse sich nicht objektivieren. Die
Gesundheitsschädigung bestehe aus neurologischer Sicht im Wesentlichen in den
chronischen und zusätzlich paroxysmal einschiessenden Gesichtsschmerzen, welche
man diagnostisch nicht ohne weiteres zuordnen könne. Es bestünden zweifelsohne
schwierige psychosoziale Faktoren. Ein deutlicher sozialer Rückzug sei bei der
Patientin festzustellen aufgrund ihrer ausserordentlichen Empfindlichkeit auf
zahlreiche und ganz unterschiedliche Umgebungsreize. Ausschlussgründe wie
Aggravation und ähnliche Erscheinungen liessen sich aktuell aufgrund der
neurologischen Untersuchung nicht feststellen. Aufgrund der aktuellen objektiv
gesehen normalen klinisch-neurologischen Untersuchung seien die somatischen
Ressourcen der Patientin aus neurologischer Sicht als durchaus intakt
einzustufen. Die subjektiv wahrgenommenen Beeinträchtigungen aufgrund der
Gesichtsschmerzen seien demgegenüber aber erheblich. Zu den Wechselwirkungen
der gestellten Diagnosen wurde ausgeführt, die zwei genannten Diagnosen mit und
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeigten bei der Patientin insofern
eine gewisse Wechselwirkung, als die Gesichtsschwäche links offenbar bei
Müdigkeit zunehme und sich gleichzeitig auch die Gesichtsschmerzen verstärkten.
Die Gesichtsschwäche links habe aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit,
sodass auch diese Wechselwirkung an sich für die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht von Bedeutung sei. In
Anbetracht der nicht eindeutig zu stellenden Diagnose der Gesichtsschmerzen sei
auch die Behandlung nicht sicher zu beurteilen im Hinblick auf ihre Richtigkeit.
Aktuell bestehe zusätzlich das Problem eines
Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes, der an sich therapeutisch zugänglich
wäre. Die Kooperation der Patientin sei als schwierig einzustufen. In
Anbetracht des Medikamentenübergebrauchkopfschmerzes wäre an sich eine
Analgetika-Entzugsbehandlung durchaus sinnvoll. Aufgrund des hochgradig
chronifizierten Verlaufs bei der Patientin sei die Prognose diesbezüglich aber
als nicht sehr günstig einzustufen. Der Arbeitsversuch bei der Augenklinik I.___
sei an sich mit einem Pensum von aktuell 30 % geglückt, ein höheres Pensum
sei der Patientin aufgrund ihrer Beschwerden nicht möglich. Die Probleme bei
der Eingliederung seien durch die Gesichtsschmerzen sowie die ausserordentliche
Empfindlichkeit der Patientin auf diverse Umweltreize bedingt. Ein grösseres
Pensum als aktuell 30 % sei der Patientin im Rahmen des Arbeitsversuches
offensichtlich nicht möglich gewesen. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
entspreche aber ausschliesslich der subjektiven Wahrnehmung der Patientin. Aus
neurologischer Sicht seien Eingliederungsmassnahmen per sofort zumutbar.
Zum Vergleich mit dem Aktivitätenniveau
vor Eintritt der Gesundheitsschädigung wurde angegeben, dieser Vergleich sei
nicht ganz einfach anzustellen, weil die Patientin an sich zumeist in einem
Pensum von 30 bis 40 % gearbeitet habe. Als sie dieses Pensum nach der
Scheidung im März 2014 auf 80 % habe steigern wollen, sei es zu einer
deutlichen Zunahme der Gesichtsschmerzen und einem regelrechten psychophysischen
Zusammenbruch gekommen, welcher schliesslich vorübergehend zu einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Aktuell arbeite die Patientin wiederum
30.
%, was somit nicht wesentlich unter ihrem 40%igen Arbeitspensum liege,
wie es bis zum März 2014 bestanden habe. Das private Aktivitätenniveau sei
aktuell deutlich eingeschränkt. Es lasse sich nicht genau mit dem früheren
Aktivitätenniveau vergleichen. Andererseits müsse festgestellt werden, dass die
Gesichtsschmerzen zweifelsohne einem chronischen Problem entsprächen, welches
sich im Jahr 2000 erstmals manifestiert habe und dann seit der zweiten
Schwangerschaft im Jahr 2004 anhaltend bestehe. Die Patientin habe zahlreiche
vor allem antidepressive Medikamente nicht vertragen, ausserdem sei es ihr auf
Grund ihrer ausserordentlichen Geräuschüberempfindlichkeit nicht möglich, eine
stationäre Rehabilitation durchzuführen. Diesbezüglich ergäben sich somit in
der Tat gewisse Zweifel an der Therapiemotivation der Explorandin. Eine
krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz lasse sich aktuell aus
neurologischer Sicht nicht feststellen.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde abschliessend
festgehalten, die Explorandin sei in der Vergangenheit von den behandelnden
Ärzten zu durchschnittlich 50 bis 100 % arbeitsunfähig erklärt worden.
Diese Einschätzungen basierten ausschliesslich auf den subjektiven Beschwerden
der Patientin in Form von Gesichtsschmerzen. Retrospektiv könne man diese
Einschätzung nicht anders vornehmen. Aktuell bestehe bei der Explorandin aus
neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für ihre angestammte
Tätigkeit und allfällige Verweistätigkeiten. Die bisherige Tätigkeit im
Kontrollwesen werde ausschliesslich im Büro ausgeübt und entspreche somit einer
körperlich leichten Tätigkeit, die vorwiegend im Sitzen ausgeführt werde. Diese
Tätigkeit sei für ihre Gesichtsschmerzen als optimal angepasst einzustufen. Dementsprechend
bestehe für diese Tätigkeit aktuell aus neurologischer Sicht eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % ohne weitere Einschränkung der
Leistungsfähigkeit.
Gestützt auf die interdisziplinäre
Besprechung mit Dr. med. H.___ vom 22. Februar 2016 bestehe aktuell
aus neurologischer und psychiatrischer Sicht gesamthaft eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % für die angestammte Tätigkeit und
allfällige Verweistätigkeiten (IV-Nr. 67 S. 18 ff).
3.20.2
Aus dem versicherungspsychiatrischen
Gutachten von Dr. med. H.___ vom 22. Februar 2016 geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2015 untersucht und begutachtet wurde. Der
psychiatrische Gutachter konnte keine eigenständige krankheitswertige
psychische Störung diagnostizieren. Zu den Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit machte er folgende Angaben: «Vordiagnostiziert:
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2 [2014]), mittelgradige
depressive Episode F32, aus versicherungspsychiatrischer Sicht
diskussionsbedürftig, jedenfalls aktuell remittiert; keine anderweitige primär
psychische Störung aus den Kapiteln ICD-10 F4 oder ICD-10 F6». Im Rahmen der
Beurteilung und Prognose wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Explorandin habe
in der aktuellen Untersuchung keinen Zweifel daran gelassen, dass sie an einer
neurologischen Erkrankung leide. Sie habe eine Facialisparese erlitten und es
bestehe eine Trigeminusneuralgie. Als im Urteil des neurologisch erfahrenen
Psychiaters die Schilderung der akuten Schmerzentwicklung nach bestimmten
triggernden Faktoren auch an einen Cluster-Kopfschmerz hätten denken lassen,
sei am Vorliegen einer irgendwie gearteten neurologischen Erkrankung als
Ursache für die erlittenen und berichteten Schmerzen nicht gezweifelt worden.
Hier sei die suggestive Überzeugungskraft der Explorandin sehr gross gewesen,
keinen Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass sie schon in den vergangenen
Jahren die Arbeitsleistung wegen ihrer Erkrankungen eigentlich nicht hätte
erbringen können. Nach dem Verlust des früheren «Nischenarbeitsplatzes» mache
sie nun erst recht eine Einschränkung geltend. Ausserdem habe die Explorandin,
die über viele Jahre in der Verwaltung und in der Klinik B.___ mitgearbeitet
habe, keinen Zweifel daran gelassen, dass sie nicht primär an einer psychischen
Erkrankung leide. Aufgrund der Schmerzen und der Schlafstörungen sowie der
Stress-assoziierten Schmerzverstärkung könne sie sich teilweise schlecht
konzentrieren und teilweise schlecht schlafen. Auch sei sie in ihren
Freiheitsgraden eingeschränkt und habe gewisse Beschäftigungen und Aktivitäten
zu vermeiden. Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung sehe sie jedoch
nicht als Ursache dafür an. Es seien vielmehr die Schmerzen und die Sorge, es
würde eine neue Schmerzattacke getriggert. Zugluft, Kälte und Geräusche würden bei
ihr teilweise direkt eine «Trigeminusneuralgie» auslösen. Allenfalls sei von
einer «leichten Depression» oder einer «depressiven Reaktion» gesprochen
worden, die sie auch in psychiatrische Behandlung geführt habe. Gleichwohl gehe
es bei der aktuell behandelnden Psychiaterin Dr. med. S.___ primär um die
Schmerzverarbeitung, dies vor allem vor dem Hintergrund der Verarbeitung der
Kindheit und der belastenden Arbeitsplatzproblematik der vergangenen Jahre. Nun
auch noch eine «Depression» diagnostiziert zu bekommen, bereite ihr Mühe. In
der Zusammenschau der Unterlagen und der persönlichen Einsicht in das
fachärztliche neurologische Gutachten von Dr. med. G.___ nach persönlicher
Untersuchung vom 17. Dezember 2015 müsse allerdings festgestellt werden, dass
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Gesichtsschmerz
unklarer Ätiologie ICD-10 F51 mit aktuellem Medikamentenüberkonsumkopfschmerz
mit Targin und Ponstan ICD-10 G44.4 angegeben werde. Dadurch sei die
Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht um 20 % gemindert. In diesem
Sinn werde keine spezifische Erkrankung im Sinne einer Trigeminusneuralgie oder
eines Cluster-Kopfschmerzes genannt und die Minderung der zumutbaren
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit als deutlich geringer angesehen, als
dies aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen der Behandler seit dem Jahr
2014.
hervorgehe und auch die Explorandin selbst suggeriere.
Der psychiatrische Gutachter hielt im
Weiteren fest, es sei festzustellen, dass die zuvor behandelnden und
begutachtenden Fachärzte für Psychiatrie (ebenso wie Ärzte anderer
Fachrichtungen) allenfalls eine Diagnose aus dem Spektrum depressiver Störungen
gestellt hätten, zunächst als Anpassungsstörung F43 codiert, später dann als
depressive Episode angesehen. Es sei zu diskutieren, ob die Explorandin jemals
im Hinblick auf Ausmass und Dauer ein derartig ausgeprägtes depressives Syndrom
erlitten habe, dass dies nicht mehr in einer Diagnosestellung «Anpassungsstörung»
zu subsumieren gewesen wäre, vielmehr habe Dr. med. S.___ die Diagnose
einer eigenständigen affektiven Störung gestellt. Unabhängig von den
auslösenden Faktoren der Triggerung dieser depressiven Symptomatik durch
Stressfaktoren, Arbeitsplatzbelastung, alleinerziehende Mutter, Schmerzen im
Gesichtsbereich und Arbeitsplatzverlust werde rein an der Ausprägung und Dauer
der Symptomatik davon ausgegangen, dass die Explorandin ein depressives Syndrom
mit Krankheitswert erlitten habe. Hier sei allerdings festzustellen, dass eine
derartige eigenständige affektive Störung prognostisch als sehr günstig
eingeschätzt werden könne, einer sehr guten Behandlung zugänglich sei und keine
Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf Dauer nach sich
ziehe. Zur Behandlung wäre bei Vorliegen einer affektiven Episode einer
depressiven Erkrankung eindeutig neben der psychotherapeutischen Führung eine antidepressive
Medikation vorzusehen. Hierzu habe die Explorandin angegeben, in ihrem Leben
sowohl eine antidepressive Substanz als auch Trazodon wegen unerwünschter
Wirkungen nicht vertragen zu haben und deshalb auch in den vergangenen Monaten
abgesehen vom schlafregulierenden Zolpidem am Abend keine Psychopharmakotherapie
eingenommen zu haben. Gleichwohl habe sich das depressive Syndrom deutlich
gebessert, da in der aktuellen Untersuchung ein solches eindeutig nicht
vorgelegen sei, die Explorandin vielmehr adäquat gewesen sei, auslenkbar und
selbstsicher, von Freudfähigkeit, Interessen und Aktivitäten berichtet habe,
die man als normal bezeichnen könne. Sie selbst habe auch angegeben, sich zum
Beispiel an den Aktivitäten mit ihren Töchtern zu erfreuen und dann auch die
Kraft und Energie zu haben, das Leben möglichst normal führen zu wollen. Sie
sei lediglich durch die erwähnten Gesichtsschmerzen eingeschränkt. Es sei
jedoch nicht möglich, die Gesichtsschmerzen als ausschliessliche Symptomatik
einer depressiven Episode anzusehen, währenddessen inzwischen alle anderen
typischen Symptome oder auch untypischen somatischen Symptome verschwunden seien.
Es sei vielmehr aus der gutachterlichen Sicht zu diskutieren, ob jemals
tatsächlich die Erstmanifestation einer depressiven Episode ICD-10 F32
aufgetreten sei. Der Gutachter folge dieser Einschätzung nicht. Wenn jedoch im
Hinblick auf die zeitweise und vorübergehende Ausprägung der Symptomatik rein
deskriptiv diese Diagnose jemals zu stellen gewesen sei, wie es Dr. med. S.___
getan habe, dann wäre hier von einer Remission in der Zwischenzeit unter der
stattfindenden adäquaten fachärztlichen Behandlung (und dabei noch dazu unter
Auslassen einer antidepressiven Medikation) auszugehen. Aus
versicherungspsychiatrischer Sicht weise die Explorandin also keine andauernde und
durchgehende depressive Erkrankung auf, weder eine jahrelange Anpassungsstörung
mit depressiver Reaktion, die gemäss ICD-10 maximal bis zu zwei Jahren anhalten
könnte, noch eine ausgeprägtere depressive Symptomatik, welche die
Diagnosestellung einer depressiven Episode aktuell rechtfertigen würde.
Entsprechend leite sich hieraus auch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ab.
Dr. med. H.___ führte sodann aus, abgesehen
von einem Arztbericht (als sich die Explorandin auf die Notfallstation [...]
begeben habe), in welchem eine Hyperventilation und Panik beschrieben worden
sei, was als solches den Beschrieb der Symptome wiedergebe und nicht eine Diagnose
einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung darstelle, seien in den
vorliegenden Unterlagen keine anderen Diagnosen vergeben worden. Die
Explorandin leide nicht an einer spezifischen Angststörung, sie habe z.B. keine
Aktivitäten angegeben, die sie generell vermeiden müsse. Sie habe allenfalls
eine gewisse Vermeidung im Zusammenhang mit triggernden Faktoren angegeben
(Lärm, Zugluft oder Kälte), insgesamt habe sich aber keine agoraphobe und keine
soziophobe Symptomatik eruieren lassen, auch seien die beschriebenen
«Schmerzattacken» zu sehr auf den Gesichtsschmerzbereich bezogen, als dass hier
von der alleinigen Symptomatik einer Panikstörung ausgegangen werden müsste.
Ebenfalls sei bei der Explorandin keine andauernde somatoforme Schmerzstörung
zu beschreiben, da sie weder aus der Kindheit und Jugend derartige anhaltende
psychosoziale Belastungen, Traumatisierungen oder Übergriffe beschrieben habe
noch aus der Zeit vor dem Auftreten der Schmerzen. Eine derartige Diagnose sei bisher
von keinem einzigen Behandler gestellt worden. Ebenfalls erleide die Explorandin
keine konversionsneurotische Symptomatik.
Schliesslich seien auch die Kriterien
für das Vorliegen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung nicht als
überschwellig zu betrachten. Die Explorandin habe zwar deutliche Anteile
histrionischen Verhaltens in der aktuellen Untersuchung aufgewiesen, sie habe
dabei sehr suggestiv auf ihr Anliegen hingewiesen und auch deutlich zu erkennen
gegeben, wie sehr sie unter den Beschwerden leide, als sie den Gutachter
ultimativ aufgefordert habe, sofort das Streichen mit der Hand durch den Bart
zu unterlassen, da dieses Geräusch bei ihr eine «Trigeminusneuralgie» auslösen
könne. Insgesamt seien jedoch im Hinblick auf die Vorgeschichte, auf die
berufliche Tätigkeit und auch auf die sonstigen sozialen Kontakte und die
familiäre Situation die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10
nicht erfüllt. Auch habe die Explorandin keinesfalls angegeben, unter ihren
Persönlichkeitseigenschaften zu leiden. Eine hier differentialdiagnostisch
diskutierte histrionische Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.4 werde deshalb
ebenfalls nicht in Betracht gezogen.
Es sei darauf hinzuweisen, dass
eindeutig krankheitsfremde Faktoren eine wichtige Rolle dafür spielten, dass
die Explorandin aktuell nur eine sehr bescheidene Tätigkeit ausübe, die
offensichtlich nicht für ihren Lebensunterhalt ausreiche. Deutlich sei die
Enttäuschung über den früheren Arbeitgeber geworden, die Kränkung über den
Verlauf im Jahr 2014. Die Explorandin habe angegeben, über einen Zeitraum von
etwa 17 Jahren für die Klinik B.___ wesentlich an deren Aufstieg und
Vergrösserung mitgearbeitet zu haben. Sie habe als Arztsekretärin angefangen
und später die gesamte Patientenadministration betreut. Dabei habe sie zu
40.
% gearbeitet, als sie kleine Kinder gehabt habe. Das Arbeitspensum sei dann
nach der Trennung vom Ehemann im Jahr 2012 und der erfolgten Scheidung im Jahr 2013
auf 80 % aufgestockt worden. Ein neuer Vorgesetzter habe dann ihre
Arbeitsweise, die sehr auf die wiederholt auftretenden Trigeminusneuralgien
angepasst gewesen sei, nicht mehr honoriert, sondern mehr an Arbeitsleistung
gefordert. Auch als sie dann wichtige Aufgaben abgegeben und das Arbeitspensum offiziell
auf 40 % reduziert habe, seien auch noch sämtliche zuvor erbrachten
Arbeitsleistungen eingefordert worden, sodass sie dann unter den
Stressfaktoren, einem regelrechten Mobbing, und unter dem Gefühl, ihre
Arbeitsleistung werde nicht anerkannt, vermehrt Kopfschmerzen erlitten habe. Schliesslich
sei sie zu 50 % und ab November 2014 zu 100 % krankgeschrieben
worden. Diese Faktoren, die als Arbeitsplatzkonflikt zu bezeichnen seien, und die
deutliche Kränkung, nicht wertgeschätzt worden zu sein, was durch die inzwischen
erfolgte Auflösung des Arbeitsvertrages noch verstärkt worden sei, seien als
deutliche krankheitsfremde Faktoren zu benennen, die am Umstand, aktuell keine
Arbeitstätigkeit auszuüben, mitbeteiligt seien.
Der Gutachter wies darauf hin, er unterstelle
der Explorandin weder Simulation noch Aggravation oder bewusste Invorteilnahme
von Versicherungsleistungen. Sie leide vielmehr offensichtlich nachvollziehbar
an Gesichtsschmerzen und an den nachfolgenden Beschwerden, z.B. der
Schlafstörung oder auch gewissen Einschränkungen ihrer Alltagsaktivitäten durch
die Schmerzen oder in der Verhinderung der Triggerung von Schmerzen. Hierbei
handle es sich jedoch nicht um die Symptomatik einer primär psychischen
Störung, sondern es seien normal-psychologische Verhaltensweisen zu erkennen,
die sich im Wechselspiel der subjektiv wahrgenommenen Beschwerden der Schmerzen
und der Belastungsfaktoren, der Trennung und der Arbeitsplatzbelastungen
ergeben hätten. So sei auch die vertretene Meinung, aufgrund der Schmerzen Leistungen
von Versicherungen als Ausgleich zu Gute zu haben, als nachvollziehbar
normal-psychologisch und verständlich und nicht als vorsätzlich zu beschreiben.
Gleichwohl werde eine Instrumentalisierung des Fachgebietes der Psychiatrie
abgelehnt, hier nun etwa bei der Explorandin eine ausgeprägte Symptomatik einer
eigenständigen psychiatrischen Erkrankung anzunehmen, um ihr bei unklarer
neurologischer Situation mit unspezifischem Gesichtsschmerz zum Beispiel eine
Leistung der Versicherung zum Lebensunterhalt zukommen zu lassen. Nur am Rande
sei erwähnt, dass die Explorandin angegeben habe, auch Belastungen zu
unterliegen, die mit der Erziehung ihrer 12- und 14-jährigen Töchter zu tun
hätten, es als alleinerziehende Mutter parallel nicht zu schaffen, voll
arbeiten zu gehen, was selbstverständlich krankheitsfremde psychosoziale
Faktoren seien, die einer jeden allein erziehenden Mutter nach Trennung und
Scheidung vom Partner ebenso passieren würden.
In der Zusammenschau rechtfertige die psychische
Beschwerdeschilderung – insbesondere, da keine explizite Diagnose gemäss ICD-10
einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung genannt werden könne –
allenfalls eine Minderung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit um 10 % bis
maximal 20 %, was der Einschätzung des Facharztes für Neurologie,
Dr. med. G.___, entspreche. Die beiden Minderungen der Arbeitsfähigkeit
seien allerdings im versicherungsmedizinischen Denken nicht zu kumulieren.
Somit sei in der interdisziplinären neurologischen und psychiatrischen Einschätzung
(Konsensbesprechung vom 22. Februar 2016) festzustellen, dass die
Explorandin an unspezifischen Gesichtsschmerzen sowie einem
Medikamentenüberdosiskopfschmerz leide, allerdings aktuell eine anderweitige
eigenständige Diagnosestellung im neurologischen Fachgebiet wie auch im
psychiatrischen Fachgebiet nicht nachvollzogen werden könne. Es leite sich
darauf interdisziplinär lediglich eine Minderung der zumutbaren
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit als Leiterin
Patientenadministration/Arztsekretärin um 10 % bis maximal 20 % ab
(IV-Nr. 66 S. 19 ff.).
3.21
Dr. med. P.___ hielt in
ihrer Stellungnahme vom 15. März 2016 zum vorerwähnten bidisziplinären
Gutachten fest, sie kenne die Patientin seit vielen Jahren. Sie sei eine sehr
pflichtbewusste Person, die zum Teil unter stärksten Schmerzen noch arbeiten
gehe. In der Lage zu sein, einer Arbeit nachzugehen, sei für sie äusserst
wichtig. Durch die starken Schmerzen und die daraus resultierende
Arbeitsreduktion sei die Patientin depressiv geworden. Damit sie ihrer
Tätigkeit nachgehen könne, müsse sie täglich sehr starke Medikamente einnehmen
(Morphine). Die Patientin würde, wenn es ihr besser ginge, noch so gerne ihr
Arbeitspensum deutlich erhöhen und habe dies auch immer wieder versucht. Das
Resultat sei jedoch eine Verschärfung der Schmerzen gewesen (IV-Nr. 72
S. 3).
3.22
In seiner Stellungnahme vom
24.
März 2016 zum vorerwähnten bidisziplinären Gutachten hielt das L.___,
Klinik für Neurologie (Dr. med. M.___) fest, die Diagnose des
Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes spiele bei der Patientin allenfalls eine
sehr untergeordnete Rolle. Vor der Exazerbation der Schmerzen im Jahr 2014 habe
die Patientin nur Neurontin, jedoch keinerlei Analgetika eingenommen. Auch
zwischenzeitlich sei es so, dass die Patientin nur dann vermehrt Analgetika
einnehme, wenn dies mit den behandelnden Ärzten so vereinbart worden sei.
Insgesamt würden die Beschwerden auch bei Unterbrüchen bzw. einer Reduktion der
analgetischen Medikation (z.B. ab Mai 2015) nicht geringer. Somit sei die
Diagnose insgesamt in Frage zu stellen. Vor allem aber bestünden diesbezüglich
keine erfolgversprechenden Behandlungsoptionen. Im Weiteren erfüllten die von
der Patientin geschilderten Beschwerden die Kriterien der ICHD III beta für
atypischen Gesichtsschmerz. Die Behandlungsoptionen seien begrenzt. Sodann
werde eine verhaltensneurotisch-neuropsychologische Abklärung von Dr. med.
O.___ vom 10. September 2014 erwähnt, in welcher eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit erwähnt worden sei. Ohne dass in der gutachterlichen
Untersuchung eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden sei, sei
dies letztlich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Zusammenfassung
nicht weiter berücksichtigt worden. Da dies jedoch einen erheblichen Anteil an
der Arbeitsunfähigkeit ausmache, werde unbedingt empfohlen, diesen Befunden
weiter nachzugehen und gegebenenfalls eine neuropsychologische Begutachtung zu
ergänzen. Zur Therapiemotivation wurde angegeben, die Patientin habe multiple
Behandlungsversuche durchgeführt. Dabei habe man keine Probleme bei der Kooperation
oder Therapiemotivation feststellen können. Sie sei jederzeit offen für neue
Therapieversuche gewesen, die sie bis an die Verträglichkeitsgrenze ausdosiert
habe. Das bestehende Gutachten müsse in den oben erwähnten Punkten ergänzt bzw.
revidiert werden (IV-Nr. 73).
3.23
Dr. med. U.___ äusserte sich
in seiner Stellungnahme vom 30. März 2016 dahingehend, den Ausführungen
des neurologischen Gutachters könne in Bezug auf Anamnese und Befund soweit
zugestimmt werden. Im neurologischen Status sei eine sensomotorische
Hemisymptomatik zu erheben. Wenn sie sich im Status erheben lasse, sei es
unverständlich, weshalb sie nicht objektiviert werden könne. Ein Befund sei
doch da und die Sensibilität könne nun mal nur mit der Kooperation der Patientin
erhoben werden. Eine leichte Facialis-Restparese sei in unterschiedlichem Masse
festzustellen, bei Müdigkeit deutlich ausgeprägter als nach Ruhe. Die
chronischen, paroxysmal einschiessenden Gesichtsschmerzen würden vom Charakter
und vom Ausbreitungsgebiet her eindeutig einer Trigeminusneuralgie entsprechen
und könnten somit wohl zugeordnet werden. Richtigerweise werde festgehalten,
dass keine Aggravation bestehe. Anlässlich der Untersuchung habe die Patientin
keine neuralgische Erscheinung gehabt, deshalb auch die milde Beurteilung der
Folgen der Krankheit. In der Tat sei es aber so, dass wenn die einschiessenden
Gesichtsschmerzen auftreten würden, die Patientin derart davon eingenommen
werde, dass für eine gewisse Zeit – Minuten bis Stunden – absolut keine
Aktivität mehr möglich sei. Es seien dann eine ausgeprägte
Geräuschempfindlichkeit, Kopfschmerzen, Sehstörungen, Verschwinden der
Gedanken, unmögliche Wahrnehmung des um sie stattfindenden Geschehens, eine
maximale Muskelanspannung im ganzen Schultergürtel, ein absoluter Rückzugszwang
in eine ruhige, dunkle Umgebung sowie teilweise Schwindel und
Kreislaufstörungen vorhanden. Auslöser könnten Kleinigkeiten sein wie
Geräusche, Temperatureinflüsse, Berührungen und Luftzirkulation, die jedoch
nicht mit Konstanz einen Anfall produzierten, sodass es nie möglich sei,
vorauszusagen, wann eine solcher ausgelöst werde. Immerhin seien die
Gesichtsschmerzen derart, dass eine regelmässige Medikamenteneinnahme
stattfinde, die aber nicht immer einen Anfall verhindern könne. Zudem bestehe eine
starke chronische Müdigkeit, auch die Ermüdbarkeit sei erhöht, und bei Ermüdung
würden die neuralgischen Schmerzen viel eher als in Ruhe auftreten. Immerhin
sei unter Einfluss dieser Medikamente das Auftreten von Neuralgien reduziert
worden. Es gelte auch zu unterscheiden zwischen dem neuralgischen Schmerz und
den Kopfschmerzen, welche vielleicht medikamentös induziert seien. Somit sei
aus den genannten Beschwerden bereits bei einem Pensum von 30 % eine
Grenze erreicht, die beim Arbeitsversuch nicht habe überschritten werden
können. Die Aussage, diese Einschätzung entspreche ausschliesslich der
subjektiven Wahrnehmung der Patientin, stimme so nicht ganz, da diese Grenzen
auch von Arbeitskollegen bzw. –kolleginnen und von der Familie und Freunden der
Patientin beobachtet worden seien. Auch im privaten Leben sei die Führung eines
normalen Haushaltes ohne fremde Hilfe nicht möglich. Somit entspreche die
beschriebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % nicht der
Realität. Es müsse von einer Einschränkung von 70 % ausgegangen werden. Dass
im psychiatrischen Teil des Gutachtens keine Diagnose gestellt worden sei und
die vorgängig diagnostizierten Erkrankungen in Frage gestellt worden seien, sei
sehr befremdend. Die psychiatrischen Tests vom 11. März 2016 hätten ein
anderes Bild ergeben. Es finde sich immer noch eine Bestätigung der früher und
aktuell diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode, die im Gegensatz
zur Behauptung im Gutachten aktuell nicht remittiert und weiterhin behandlungsbedürftig
sei, was eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit sich ziehe und
zumindest eine Erklärung für die enorme Ermüdbarkeit der Patientin sei. Es
bestehe eine mindestens 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 75).
3.24
In seiner Stellungnahme vom
25.
April 2016 hielt der neurologische Gutachter Dr. med. G.___ zum
Schreiben des L.___ (Dr. med. M.___) vom 24. März 2016 fest, die
Diagnosestellung durch diese Ärztin sei im aktenmässigen Verlauf nicht
konsistent erfolgt. Am 1. Juli 2014 sei über einen atypischen
Gesichtsschmerz berichtet worden und am 18. November 2014 über einen
neuralgischen atypischen Gesichtsschmerz. Am 11. November 2015 sei ein
atypischer Gesichtsschmerz mit bilateralen neuralgiformen Schmerzen und
erneuter Exazerbation angegeben worden. Wichtig bezüglich der diagnostischen
Zuordnung der Gesichtsschmerzen erscheine in diesem Zusammenhang besonders auch
der Bericht aus der Q.___ aus der Kopfschmerzsprechstunde vom 8. Januar
2015.
In der Kopfschmerzsprechstunde sei jedenfalls weder die Diagnose einer
Trigeminusneuralgie noch diejenige eines atypischen Gesichtsschmerzes bestätigt
worden. In diesem Schreiben seien die Kopf- und Gesichtsschmerzen als nicht eindeutig
klassifizierbar eingeschätzt worden. Die von Dr. med. M.___ erwähnte Diagnose
eines atypischen Gesichtsschmerzes mit dem Punkt 13.11 in der neuen
Klassifikation aus dem Jahr 2013 werde von der Patientin insofern nicht
erfüllt, als die neurologische Untersuchung bei ihr aktuell nicht normal sei.
Sie zeige – wie im Gutachten vom 22. Februar 2016 erwähnt – diesbezüglich
eindeutige Diskrepanzen besonders im Vergleich zu den vorgängigen
neurologischen Untersuchungen. Diese Diskrepanzen seien von Dr. med. M.___
nicht diskutiert worden. Sie würden aber gegen das Vorliegen einer klaren und
eindeutigen neurologischen Diagnose sprechen. Die Patientin weise zahlreiche
Verhaltensweisen auf wie die ausgesprochene und eindeutig ungewöhnliche
Geräuschüberempfindlichkeit auch in der neurologischen Untersuchung, welche
nicht auf eine Störung oder Diagnose aus dem neurologischen Fachgebiet
zurückgeführt werden könne. Die Einwände von Dr. med. M.___ seien insofern
verständlich, als sie die Patientin bereits länger kenne und behandle. Aus
objektiver neurologischer Sicht könnten aber die subjektiven Beschwerden der
Patientin nur teilweise nachvollzogen werden. Dementsprechend sei im Gutachten
durchaus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden, wobei es
für die Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit aus neurologischer
Sicht an sich unerheblich sei, ob die Kopf- und Gesichtsschmerzen jetzt mehr
als atypischer Gesichtsschmerz oder mehr als Medikamentenübergebrauchskopfschmerz
interpretiert würden. Im Übrigen könne rein formal an der Diagnose eines
Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes festgehalten werden, weil die Patientin
die diesbezüglichen diagnostischen Kriterien erfülle. Eine neuropsychologische
Untersuchung dürfte bei der Patientin aktuell mit den anhaltenden Schmerzen,
der laufenden Medikation sowie der psychischen Problematik kaum sinnvollerweise
durchzuführen und zu interpretieren sein. Bei der immer noch relativ jungen
Patientin mit einem normalen kranialen MRI sei das Vorliegen von organisch
bedingten kognitiven Störungen prinzipiell unwahrscheinlich. Zur von
Dr. med. M.___ aufgeworfenen Frage der Therapiemotivation sei auf die
Ausführungen im Gutachten zu verweisen. Die Patientin habe bespielsweise eine
geplante stationäre Rehabilitation aus Gründen ihrer ausserordentlichen
Geräuschempfindlichkeit vorzeitig abgebrochen, woraus auf eine eingeschränkte
Therapiemotivation geschlossen werden könne. Aus neurologischer Sicht könne
dieses Vorgehen jedenfalls nicht erklärt werden. Die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht habe sich an objektiven
Gesichtspunkten zu orientieren und sollte nicht lediglich die subjektive
Einschätzung der Patientin übernehmen. Die subjektiven Angaben der Patientin
seien aber zu berücksichtigen, wie dies im Gutachten erfolgt sei.
Zum Schreiben von Dr. med. U.___ vom
30.
März 2016 nahm der neurologische Gutachter dahingehend Stellung, bei
der Patientin stelle sich die Situation insofern speziell dar, als die Hemisymptomatik
links aufgrund der Aktenlage nicht konsistent beschrieben worden sei. Zusätzlich
finde sich bei der Patientin in der aktuellen gutachterlichen
klinisch-neurologischen Untersuchung eine symmetrisch normale
2-Punktediskrimination am Zeigefinger beidseits, was das Vorliegen einer
organisch bedingten Hyposensibilität für Berührung ausschliesse. Aus diesem
Grund sei die Hemisymptomatik als nicht objektivierbar und somit sehr
wahrscheinlich nicht organisch bedingt eingestuft worden. Die von Dr. med.
U.___ geäusserte eindeutige Diagnose einer Trigeminusneuralgie könne - wie im
neurologischen Gutachten ausgeführt - gemäss den internationalen Kriterien der
Kopfwehklassifikation aus dem Jahr 2013 nicht gestellt werden, dies im Übrigen
in Übereinstimmung mit den voruntersuchenden Neurologen am L.___ und in der
Kopfwehsprechstunde in [...]. Es sei aber sicher interessant zu sehen, wie die
Beschwerden der Patientin von ihren behandelnden Ärzten diagnostisch unterschiedlich
eingestuft würden (Trigeminusneuralgie durch Dr. med. U.___, atypischer
Gesichtsschmerz durch Dr. med. M.___). Daraus ergebe sich klar, dass die
genaue diagnostische Zuordnung der Beschwerden schwierig sei, wie dies im
neurologischen Gutachten ausführlich begründet worden sei mit der Diagnose von
Gesichtsschmerzen unklarer Ätiologie. Im Übrigen sei rein von der klinischen
Erfahrung her das Auftreten einer Trigeminusneuralgie bei einer jungen
Patientin ungewöhnlich und nicht vereinbar mit der Diagnose einer klassischen
Trigeminusneuralgie. Hierbei müsste es sich dann eigentlich um eine
symptomatische Trigeminusneuralgie handeln, welche aber bei der Patientin eben
nicht vorliege bei einem normalen MRI des Kopfes. Auch das Vorliegen eines
atypischen Kopfschmerzes sei bei jungen Patienten an sich ungewöhnlich, hiervon
seien meistens Frauen im mittleren Lebensalter nach einem zahnärztlichen
Eingriff betroffen. Die klassische Trigeminusneuralgie betreffe typischerweise
Patienten jenseits des 50. Lebensjahres. Dr. med. U.___ beschreibe ausführlich
die zahlreichen Begleitsymptome der Patientin, die zusammen mit den
Gesichtsschmerzen auftreten würden. Allein dieses bunte Beschwerdebild sei mit
einer organisch-strukturellen neurologischen Störung nicht erklärbar. Gegen
eine solche Erkrankung spreche auch die inkonstante Auflösbarkeit der
Symptomatik, wie sie von Dr. med. U.___ ebenfalls beschrieben werde. Wenn dieser
die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % als aus der Luft
gegriffen und niemals der Realität entsprechend einstufe, so gelte dies
gleichermassen für seine attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von
70.
%. Schmerzen seien naturgemäss immer subjektiv und könnten von daher nicht
objektiviert werden. Vor dem Hintergrund einer nur schwer möglichen
diagnostischen Zuordnung lasse sich naturgemäss auch die Beurteilung der
Therapie, der Prognose und der Arbeitsfähigkeit nur erschwert vornehmen. Aus
neurologischer Sicht könne festgehalten werden, dass die Beschwerden der
Patientin durchaus zur Kenntnis und ernst genommen worden seien; dementsprechend
sei eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden.
Zum Schreiben der (damaligen)
Rechtsvertreterin der Patientin vom 31. März 2016 hielt der neurologische Gutachter
fest, es sei aus neurologischer Sicht völlig unklar, welche weiteren
diagnostischen Massnahmen bezüglich der Gesichtsschmerzen durchgeführt werden
sollten. Die Patientin sei während Jahren bereits von verschiedenen Neurologen
betreut worden, ohne dass von diesen zusätzliche diagnostische Massnahmen in
die Wege geleitet worden seien. Die Rechtsvertreterin gebe auch nicht an,
welche weiteren diagnostischen Massnahmen erfolgen sollten. Im Weiteren sei es
nicht Aufgabe des neurologischen Gutachters, sämtliche Akten auch von anderen
Fachgebieten zu bestellen. Dies betreffe namentlich neuropsychologische
Untersuchungen, welche für die neurologische Beurteilung nicht von
unmittelbarer Relevanz seien. Es erwecke gesamthaft einen etwas seltsamen
Eindruck, dass die Patientin, die Hausärztin oder auch die Rechtsvertreterin offenbar
über diverse Aktenstücke über verschiedene neuropsychologische Untersuchungen
sowie über eine Abklärung einer Medikamentenunverträglichkeit verfügten, diese
aber den Gutachtern nicht vorgelegt worden seien. Die Frage der
Medikamentenunverträglichkeit sei im Übrigen aus neurologischer Sicht nicht
unmittelbar relevant. Die Therapiemotivation sei wie erwähnt zweifelhaft.
Zusammenfassend ergäben sich aufgrund der vorerwähnten Aktenstücke keine neuen
Aspekte in der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Explorandin aus
neurologischer Sicht. Dementsprechend werde an den Ausführungen im neurologischen
Gutachten vom 22. Februar 2016 festgehalten (IV-Nr. 82).
3.25
Der psychiatrische Gutachter
Dr. med. H.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2016 im
Wesentlichen fest, die Explorandin sei zu jedem Zeitpunkt der persönlichen
Untersuchung am 10. Dezember 2015 in ihren Beschwerdeschilderungen ernst
genommen worden. Der Vorwurf, die Beschwerden seien ins Lächerliche gezogen
worden, sei deutlich zurückzuweisen. Auf die Bitte der Explorandin hin habe er darauf
verzichtet, sich mit der Hand durch den Bart zu fahren. Die Bemerkung, ob sie den
Mann, der im Bahnhofwartesaal sitze und die Zeitung umgeblättert habe, gehört
habe, sei von ihm nicht gemacht worden. Die weiteren Ausführungen der
Explorandin versuchten, ihn zu diskreditieren und seine ärztliche
psychiatrische Tätigkeit sogar zu hinterfragen. Dies sei energisch
zurückzuweisen. Aus psychiatrischer Sicht dürfe das Beschwerdeschreiben vom
15.
März 2016 eine Wertung erfahren als Ausdruck gewisser
Persönlichkeitseigenschaften der Explorandin, die zwar keinen Krankheitsweit
hätten, aber doch den im Gutachten diskutierten emotional instabilen und
konversionsneurotischen Eigenschaften zuzuordnen wären. In der klassischen
Psychopathologie wären derartige Persönlichkeitseigenschaften als histrionisch
bezeichnet worden. Dabei sei es nicht ungewöhnlich, dass sich betroffene
Versicherte, die sich in einem Verwaltungsverfahren ungerecht behandelt
fühlten, die objektiv berichtenden Gutachter zu diffamieren versuchten.
Zum Schreiben von Dr. med. P.___
vom 15. März 2016 gab Dr. med. H.___ an, dieses habe keine neuen
Hinweise auf eine eigenständige primär psychische Störung ergeben. Dass die
Explorandin seit vielen Jahren als pflichtbewusste Person bekannt sei, die zum
Teil unter stärksten Schmerzen noch arbeiten gehe, und das in der Lage sein zu arbeiten
für sie äusserst wichtig sei, stehe zur Aussage, dass die Explorandin keine
eigenständige primär psychische Störung erleide, nicht im Widerspruch. Auch
keinen Widerspruch stelle die Beschreibung dar, sie sei depressiv geworden,
wolle man hierunter eine gewisse traurige Verstimmung oder «Depressivität» verstehen,
die jedoch eben nicht Ausdruck einer eigenständigen primär psychischen Störung
sei. Hier sei im Gutachten ausgeführt worden, dass die Explorandin genügend
andere Aktivitäten, Freudfähigkeit und Interessen neben ihrer Restarbeitstätigkeit
aufweise, die zusätzlich zum persönlichen Untersuchungsbefund das Vorliegen
einer derartig gravierenden depressiven Symptomatik (Anpassungsstörung oder
aktuell sogar eine depressive Episode) ausschliessen würden.
Zum Bericht der Neurologie des L.___ vom
24.
März 2016 führte der psychiatrische Gutachter aus, dieser Bericht
beschäftige sich zunächst mit dem «Medikamentenübergebrauchskopfschmerz» und
mit der Klassifikation des «atypischen Gesichtsschmerzes». Der Hinweis auf die
verhaltensneurologisch-neuropsychologische Abklärung vom 10. September
2014.
könne nicht als Begründung einer anhaltenden hälftigen Minderung der
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aus Gründen einer primär psychischen
Störung oder einer neuropsychologisch belegten Beeinträchtigung nachvollzogen
werden. Grundsätzlich seien verhaltensneurologisch-neuropsychologische
Abklärungen sehr genau im Hinblick auf ein sich einschleichendes Bias zu
betrachten, sofern sie im Rahmen laufender versicherungsrechtlicher
Auseinandersetzungen erhoben oder kontrolliert würden. Sehr leicht gingen hier
motivationale und intentionale Faktoren ein, die dann in unterschiedlichen
Untersuchungsinstrumenten Auffälligkeiten ergäben, die von in
versicherungspsychiatrischen Fragestellungen unerfahrenen Neuropsychologen oder
auch Ärzten unterschiedlicher Fachgebiete als angeblich objektivierte
Beeinträchtigungen verkannt würden. Eine dann typisch vorzufindende Formulierung
laute, die neuropsychologischen Auffälligkeiten seien nicht einer gewissen
neurologischen Störung spezifisch zuzuordnen, seien jedoch mit einer
psychischen Störung «vereinbar». Hier sei grundsätzlich aus der
versicherungsmedizinischen Sicht eine sehr kritische Betrachtung von
neuropsychologischen angeblich objektivierten Daten zu empfehlen, wenn im
Hinblick auf die neurologische Beurteilung keine zentralnervösen Erkrankungen
vorliegen würden, die für sich genommen nachvollziehbar die höheren kognitiven
Leistungen beeinträchtigten. Die Explorandin erleide andererseits keine
eigenständige psychische Erkrankung, die sie nun in ihren kognitiven
Fähigkeiten einschränken würde. Umgekehrt könnten womöglich von «Experten»
beschriebene neuropsychologische Auffälligkeiten nicht die psychiatrische
Erkrankung beweisend belegen. Der Hinweis auf die Therapiemotivation der
Explorandin stehe wiederum nicht zur Grundaussage des
versicherungspsychiatrischen Gutachtens in Widerspruch. Es sei durchaus anerkannt
worden, wie sich die Explorandin für ihre Arbeitstätigkeit einsetze, sie könne aber
eben keinen einschränkenden Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht
ausweisen.
Der psychiatrische Gutachter hielt zum
Schreiben von Dr. med. U.___ vom 30. März 2016 fest, dieser habe
mitgeteilt, dass den Ausführungen des Neurologen zugestimmt werden könne,
sofern keine einschiessenden Gesichtsschmerzen auftreten würden. Auch die
weitere Angabe zu Auslösern der berichteten Schmerzbeschwerden, Müdigkeit und
Kopfschmerzen falle in den Bereich der neurologischen Diskussion. Zum
psychiatrischen Teil sei bemerkt worden, es sei «befremdend, dass die vorgängig
von Fachleuten diagnostizierten Erkrankungen in Frage gestellt» würden. Hier
seien die versicherungspsychiatrische Exploration und die gewissenhafte
Diskussion sämtlicher vorliegender Befunde unter Berücksichtigung der
persönlichen Untersuchung durchaus geeignet, die von Fachleuten
diagnostizierten Erkrankungen in Frage zu stellen. Die Beurteilungsskalen der psychiatrischen
Tests seien in keiner Weise geeignet, eine depressive Erkrankung, etwa eine
depressive Episode gemäss ICD-10 F32, zu diagnostizieren. Es handle sich um
Beurteilungsskalen, die eindeutig nicht zu diagnostischen Zwecken entwickelt
worden seien. Die entwickelten Skalen seien vielmehr bei zunächst klinisch
diagnostizierten und eindeutigen Krankheitsfällen bei Vorliegen primär
psychischer Störungen geeignet, Therapieverläufe zu evaluieren und sie zum
Zwecke der Beurteilung unterschiedlicher Behandlungen anzuwenden. Es gehe
darum, dass im Verlauf zum Beispiel eine eingesetzte und zu evaluierende
Psychopharmakotherapie durch das Vorlegen der Selbstbeurteilungsbögen
einschätzt werden könne. Eine Remission sei dann erzielt, wenn keine
krankheitswertige Symptomatik mehr vorliege, was natürlich nicht bedeute, dass
ein von subjektiven Beschwerden betroffener Mensch nun in allen Bereichen
seines psychischen Befindens vollumfängliche Zufriedenheit und Gesundheit
angebe. Die von Dr. med. U.___ beschriebene «nach wie vor mindestens
70.
% Einschränkung der Arbeitsfähigkeit» lasse sich somit aus
versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehen. Neue Argumente und
Hinweise eines Facharztes für Psychiatrie auf das Vorliegen einer
eigenständigen psychischen Erkrankung ergäben sich nicht.
Zum Schreiben der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin vom 31. März 2016 äusserte sich Dr. med. H.___
dahingehend, die Rechtsvertreterin versuche nun, die ihr vorgelegten
intentionalen Berichte zu integrieren. Ihre Argumentation, es sei nicht
nachvollziehbar, dass psychiatrisch auf das neurologische Gutachten abgestützt
werde, sei nicht verständlich. Die bidisziplinäre Einschätzung habe in Form
einer Aussprache über Erkrankungen der etwaigen Fachgebiete stattzufinden. Der
Hinweis, es hätte auf die IV-Akten zu absolvierten beruflichen Massnahmen und zu
Berichten der F.___ Bezug genommen werden müssen, sei zurückzuweisen, da in
derartigen nichtärztlichen Berichten die Beschwerdeschilderung der betroffenen
Personen in eine nichtärztliche Sprache übernommen werde, denen kein Beweiswert
im Hinblick auf das Vorliegen einer eigenständigen primär psychischen Störung
zukomme. Sehr wohl seien diese Berichte zur Kenntnis genommen worden, ohne dass
sich daraus nun der Nachweis einer andauernden Minderung der
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit wegen einer psychischen Störung erbringen
lasse. Die anwaltlich vorgebrachte Argumentation, die Explorandin habe bereits
früher unter Depressionen gelitten und sei auch schon in Behandlung gestanden,
sei hier nicht geeignet, die differenzierte Diskussion im Gutachten in ihrer
Aussagekraft zu mindern. Es müsse erneut darauf hingewiesen werden, dass
Depressivität und depressive Verstimmung noch nicht gleichbedeutend seien mit einer
eigenständigen affektiven Störung und dass psychologische Betreuung oder auch
ärztliche Behandlung nicht automatisch das Vorliegen entsprechender nachvollziehbarer
Erkrankungen bedeuteten. Die Ausführung, es würden widersprüchliche Angaben
gemacht, die nicht verständlich seien, sei nicht nachvollziehbar. Als
unberechtigter Versuch, das Gutachten zu diskreditieren, sei ebenfalls
zurückzuweisen, wenn die Vertreterin der Explorandin bemerke, die «Überreaktion
auf gewisse Medikamente» sei nicht «fachgerecht durch medizinische Akten
ergänzt worden, die bei den behandelnden Ärzten anzufordern seien». Die
fragliche Objektivierbarkeit von Überreaktionen auf gewisse Medikamente könne
nicht dem Gutachten als Mangel angelastet werden. Eine rechtsgenügliche
Konsensbesprechung habe am 22. Februar 2016 tatsächlich stattgefunden.
Zusammengefasst gingen aus den neuen Unterlagen keine Hinweise auf eine
psychische Symptomatik oder Beschwerden als Ausdruck einer primär psychischen
Störung hervor, welche die im Gutachten vom 22. Februar 2016 vertretene
Sichtweise verändern würde (IV-Nr. 83 S. 2 ff.).
3.26
RAD-Ärztin Dr. med. W.___,
Praktische Ärztin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2016 fest, das
bidisziplinäre Gutachten sei umfassend, würdige die einzelnen Aspekte und sei
nachvollziehbar. Es könne darauf abgestellt werden. Die Einwände der
behandelnden Ärzte seien durch die ergänzenden Stellungnahmen der beiden
Gutachter bearbeitet worden, es ergebe sich keine Änderung der
Zumutbarkeitsbeurteilung. Gesamthaft bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit
von 80 %. Die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit sowohl in der
angestammten Tätigkeit (Leitung Controlling/Tarifwesen) als auch in einer
angepassten Verweistätigkeit betrage höchsten 20 % in einem
100.
%-Pensum (IV-Nr. 85).
3.27
Dr. med. S.___ hielt in
ihrem Bericht vom 21. Juni 2016 im Wesentlichen fest, die Patientin
befinde sich bei ihr seit Frühjahr 2015 in integrierter psychiatrischer
Behandlung. Sie habe eine seit vielen Jahren bestehende Schmerzsymptomatik
neurologischen Ursprungs. Sie sei auch bei zahlreichen Ärzten verschiedener
Fachrichtungen in Behandlung gewesen, da hormonelle Ursachen wohl auch eine grosse
Rolle spielten. Im Frühjahr 2015 habe die Patientin eine mittelgradige
depressive Episode bei anamnestisch rezidivierender depressiver Störung bzw.
Anpassungsstörungen mit längeren depressiven Episoden aufgrund der
Schmerzsymptomatik gehabt, die jedoch zumindest zeitweise das Ausmass einer
depressiven Störung angenommen hätten. Sie habe damals angegeben, bereits
verschiedene Antidepressiva genommen und oft mit starken Nebenwirkungen
reagiert zu haben oder die Antidepressiva seien ohne Wirkung geblieben. Dies
habe auch der Bericht der behandelnden Neurologin im L.___ bestätigt. Zuletzt
habe sie Fluoxetin eingenommen und sei mit dem Verdacht eines serotonergen
Syndroms notfallmässig im E.___ gewesen. Die Ärzte hätten dort jedoch eher an
eine Panikstörung gedacht. Erst im Nachhinein habe die Hausärztin und die
Neurologin von einem serotonergen Syndrom nach Einnahme von Fluoxetin für
mehrere Wochen gesprochen. Sie habe bereits verschiedene Medikamente probiert.
Neu sei Trazodon verordnet worden. Die Patientin habe über eine extreme
Müdigkeit und Übelkeit berichtet, weshalb die psychotherapeutische Behandlung
mit kognitiv-verhaltenstherapeutischem Schwerpunkt und Ergänzung durch
medizinische Hypnose einer medikamentösen Behandlung vorgezogen worden sei. Im
April 2016 sei die Hausärztin u.a. um eine Cytochrom 450-Bestimmung gebeten
worden. Darunter und im Rahmen eines IV-gestützten Arbeitsversuchs mit
niedrigem Pensum sei bei der seit längerer Zeit arbeitsunfähigen Patientin eine
Verbesserung der depressiven Symptomatik gelungen. Sie habe eine 30 %ige
Arbeitsstelle gefunden, für ein grösseres Pensum sei sie bis jetzt nicht
belastbar und reagiere mit starker neurologischer Schmerzsymptomatik. Im
Frühjahr 2016 habe eine Operation eines Endometriumtumors in der
Bauchmuskulatur stattgefunden. Die Patientin habe postoperativ einen
Verwirrtheitszustand geschildert. Sie sei nun aktuell erneut deutlich belastet:
Einerseits noch von den Folgen der Operation, andererseits von ihren
erfolglosen Bemühungen, die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen; im Weiteren vom
Ergebnis des IV-Gutachtens (IV-Nr. 89 S. 11 ff.).
3.28
Aus dem Bericht über die
Kopfwehsprechstunde im L.___, Klinik für Neurologie, vom 15. September
2016.
geht hervor, es bestehe eine erneute Exazerbation der vorbekannten
Beschwerden, jedoch bezüglich der Facialisparese deutlicher als seit einigen
Jahren. Es sei besprochen worden, in dieser Situation eine Behandlung mit
Prednison für fünf Tage aufzunehmen, um zu verhindern, dass wie bei den ersten
Manifestationen der Facialisparese die Symptomatik schleichend immer stärker
werde. Gleichzeitig sei ein Labor abgenommen worden, um einen inflammatorischen
Prozess abzuklären. Im Weiteren sei ein MRI veranlasst worden (IV-Nr. 91).
3.29
Dr. med. S.___ hielt in
ihrem Schreiben zu Handen der Beschwerdeführerin vom 28. September 2016 im
Wesentlichen fest, die Patientin sei zu insgesamt 29 Konsultationen, meist
von stündlicher Dauer, stets pünktlich und zuverlässig erschienen. Die
Endometriose habe wohl nicht vollständig entfernt werden können. Die nächste
Operation sei im Februar/März 2017 geplant. Solche Endometriosetumore könnten
ebenfalls rezidivierende starke Schmerzen verursachen, so auch bei der
Patientin. Sie sei durch diese neuen Schmerzen, die mangelnde Belastbarkeit am
neuen Arbeitsplatz und die Umstrukturierungsmassnahmen psychisch erneut so
belastet, dass es ca. seit April bis ca. Juli 2016 zu einer erneuten
depressiven Verschlechterung gekommen sei, nachdem die Patientin sich
diesbezüglich stabilisiert habe. Für ein grösseres Arbeitspensum sei sie nicht
belastbar und sie reagiere mit einer starken neurologischen Schmerzsymptomatik;
seit Sommer 2016 bestehe auch wieder eine verstärkte Fazialisparese. Sie sei
aktuell durch folgende Umstände erneut belastet: die bestehende chronifizierte
Symptomatik, die Folgen der Operation bzw. des erneuten Endometrioserezidivs, ihre
erfolglosen Bemühungen, die Arbeitsfähigkeit erhöhen zu können, und das Ergebnis
des IV-Gutachtens, das ihr eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bescheinige, die sie
trotz multipler Anstrengungen nicht aufbringen könne.
Im Weiteren führte die behandelnde
Psychiaterin aus, am Gutachten sei zu bemängeln, dass die beruflichen
Massnahmen der IV völlig inadäquat kaum beachtet worden seien. Man finde keine
Hinweise auf die IV-Akten der beruflichen Massnahmenbetreuung und eine genaue
Schilderung des Versuchs, die Arbeitsfähigkeit zu steigern. Die möglichen
Beobachtungen der Jobcoaches seien nicht erwähnt worden und hätten keine
Relevanz in der Gesamtbeurteilung. Es habe zwei
verhaltensneurologisch-neuropsychologische Abklärungen durch Dr. med. T.___
im Auftrag der Taggeldversicherung gegeben. Die erste vom Herbst 2014 werde in
der Listung im Gutachten erwähnt, von der zweiten Beurteilung Ende April 2015
finde sich im Gutachten kein Hinweis. In diesem Bericht vom 30. April 2015
gebe Dr. med. O.___ an, dass sie die Arbeitsfähigkeit initial mit
10.
% als gegeben ansehe und dass diese zu steigern wäre auf 50 % in
den nächsten Monaten. Es sei von keiner weiteren Steigerungsmöglichkeit
auszugehen. Die Patientin habe – zusätzlich zu den rezidivierenden depressiven
Episoden – auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen,
narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10 F61.0). Bei der Patientin falle
auf, dass eine hohe Stressanfälligkeit bestehe. Sie erscheine im Alltagsleben
für eine Frau und Mutter in diesem Lebensalter wenig belastbar. Die mangelnde
Belastbarkeit an der Arbeit, verursacht durch die Schmerzen, die sich bei
Stress eben noch verstärkten, führten jeweils meist zum Rückzug nachmittags
zuhause über mehrere Stunden. An den arbeitsfreien Tagen nehme sie Arzttermine
wahr, gehe walken und pflege die wenigen Sozialkontakte, die sie habe. Es
bestünden psychische und psychopathologische Auffälligkeiten der
Persönlichkeit, soziale Ängste, vor allem auch gegenüber männlichen Personen,
welche eine Bewältigung von Belastungen des Alltagslebens und bei der
beruflichen Tätigkeit reduzierten. Der Patientin fehle es an der Fähigkeit,
sich wirklich zu behaupten, sich zu distanzieren, wirklich optimistisch zu
denken und wirkliches Vertrauen zu anderen und vor allem auch zu sich selbst
aufzubauen. Sie habe Selbstwertstörungen, die sich im Aufbau eines künstlichen
Selbst mit narzisstischer Erhöhung und dem ausserordentlich hohen Wunsch nach
Respekt und Anerkennung sowie dem Wunsch nach Machtausübung zeigten. Dadurch
werde verständlich, dass sie schnell und stark kränkbar sei. Die jeweiligen
depressiven Episoden könnten sich bis zu mittelgradigen Episoden mit einer Dauer
von mehreren Wochen bis Monaten entwickeln. Die diagnostischen Kriterien für
spezifische Persönlichkeitsstörungen seien gegeben. Psychotherapeutisch habe
bereits eine Verbesserung erreicht werden können in Bezug auf die abhängigen
Persönlichkeitsmerkmale (IV-Nr. 92 S. 3 ff.).
3.30
Die RAD-Ärztin Dr. med. W.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 fest, die Berichte von
Dr. med. S.___ und des L.___ änderten nichts an ihrer Beurteilung vom
9.
Juni 2016. Beim neurologischen Bericht handle es sich um eine
vorübergehende, therapierbare und nicht länger andauernde leichtgradige
Zustandsverschlechterung, beim psychiatrischen Bericht um eine andere
Beurteilung desselben Sachverhaltes. Eine Persönlichkeitsstörung hätte auch vom
Gutachter gesehen werden müssen; dieser habe aber eine solche Störung verneint.
Es handle sich bei den eingereichten Unterlagen nicht um eine wesentliche
nachhaltige Verschlechterung, sondern um eine andere Beurteilung desselben
Gesundheitszustands (IV-Nr. 95).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom
12.
Dezember 2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss den Abklärungen
würde die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihre Tätigkeit
als Leiterin im Controlling bzw. Tarifwesen mit einem Pensum von 80 %
wahrnehmen; die restlichen 20 % entfielen auf den Haushaltsbereich. Die medizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte
Tätigkeit als Leiterin des medizinischen Controllings weiterhin im
ursprünglichen Pensum von 80 % ohne Leistungsminderung zuzumuten sei. Im
Haushalt bestehe keine wesentliche Einschränkung. Die medizinische Situation
sei genügend abgeklärt worden, um zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen zu
können. Dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. G.___ und H.___ vom 22. Februar
2016.
komme voller Beweiswert zu. Von den Berichten von Dr. med. O.___ habe
der neurologische Gutachter Dr. med. G.___ bei seiner Begutachtung
Kenntnis gehabt; ein Gutachten sei nicht erstellt worden. Nach den Angaben des
neurologischen Gutachters seien die neuropsychologischen Untersuchungen für die
neurologische Beurteilung nicht von unmittelbarer Relevanz. Auch Dr. med. H.___
seien die Berichte von Dr. med. O.___ bei seiner psychiatrischen Begutachtung
vorgelegen. Diese Berichte seien demnach in die Beurteilung miteingeflossen. Weitere
Abklärungen seien nicht notwendig. Die aktuelleren Berichte des L.___ vom
15.
September 2016 und der behandelnden Psychiaterin vom 28. September
2016.
sowie die angehängte verhaltensneurologische Untersuchung vom
30.
April 2015 seien durch die RAD-Ärztin gewürdigt worden. Auch die Berichte
über den Verlauf der beruflichen Eingliederungsmassnahmen seien von den
Gutachtern zur Kenntnis genommen worden, ohne dass sich daraus der Nachweis
einer andauernden Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit
erbringen lasse. In den Abschlussberichten der beruflichen Eingliederung vom
1.
Februar 2016 und der F.___ vom 1. März 2016 stehe nicht mehr, als
den Gutachtern bereits bekannt gewesen sei. Die interdisziplinäre Besprechung
gehe aus der Schlussbemerkung des neurologischen Gutachtens hervor. Dort werde
die gesamthafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % sowohl
für die angestammte Tätigkeit als auch für allfällige Verweistätigkeiten
festgehalten. Medizinisch-theoretisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
80.
%. Unter Berücksichtigung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass für die Explorandin
im Bereich der Hausarbeit nur eine geringfügige Einschränkung bestehen könne. Damit
erübrige sich eine Haushaltsabklärung (A.S. 1 ff.).
Demgegenüber lässt die
Beschwerdeführerin geltend machen, es seien ihr eine ganze Invalidenrente sowie
berufliche Massnahmen zuzusprechen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, das
neurologische Gutachten von Dr. med. G.___ vom 22. Februar 2016 sei
in keiner Weise nachvollziehbar begründet, setze sich nicht mit den
medizinischen Akten auseinander, nehme wichtige Akten gar nicht zur Kenntnis
und gehe daher von falschen Annahmen aus. Die Feststellungen im Gutachten und
die Schlussfolgerungen bezüglich medizinischer Situation und damit deren Folgen
auf die Arbeitsfähigkeit stünden im Widerspruch zu sämtlichen medizinischen
Akten. Die neuropsychologische Abklärung und der Bericht von Dr. med. O.___
vom 18. Mai 2015 seien anlässlich der Begutachtung nicht berücksichtigt
worden. Die Hausärztin habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gutachten
von Dr. med. T.___ vom 30. April 2015 direkt bei der begutachtenden
Ärztin angefordert werden müsse. Ein Aktenbeizug sei aber nicht erfolgt. Es
fehle sodann jede Bezugnahme zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Die
Beschwerdeführerin habe wegen der Schmerzen ihr Pensum nie über 30 %
steigern können. Die Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit seien im Gutachten in keiner Weise schlüssig begründet worden.
Im Weiteren entbehre das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom
17.
Februar 2016 jeder Objektivität und nehme offensichtlich die von der
Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden nicht ernst. Das Gutachten würdige
wesentliche medizinische Akten nicht, setze sich in keiner Weise mit den
aktenkundigen psychiatrischen Beschwerden auseinander und stütze sich
hauptsächlich auf das neurologische Gutachten von Dr. med. G.___ ab,
welches den Sachverhalt unvollständig und falsch darstelle. Das tatsächliche
Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin hätte zumindest anhand des Kataloges
der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 geprüft werden müssen. Die
Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. med. H.___ seien in jeder Hinsicht
unhaltbar. Ferner fehle eine rechtsgenügliche Konsensdiskussion der beiden
Gutachter zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit. Eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % sei nicht ausgewiesen. Die ärztlichen Berichte
und die berufliche Abklärung hätten vielmehr ergeben, dass die
Beschwerdeführerin heute lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 30 %
aufweise. Bis Januar 2016 sei ihre Arbeitsfähigkeit zudem zu 100 %
eingeschränkt gewesen. Im Rahmen einer Neubegutachtung sei auch die Frage der
Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu prüfen. Aufgrund der Wechselwirkungen zwischen
Arbeitstätigkeit und Haushaltstätigkeit sei die Invalidität der
Beschwerdeführerin nicht nach der gemischten Methode festzulegen. Sie habe
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und auf die Fortführung der beruflichen
Eingliederungsmassnahmen (A.S. 7 ff.).
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017
lässt die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Advokat Erich Züblin, , geltend
machen, sie leide unter organisch bedingten, neuralgiformen Schmerzen sowie
unter neuropsychologischen und psychiatrischen Einschränkungen ihrer
funktionellen Leistungsfähigkeit. Neben der organischen Komponente und
vorhandenen Komorbiditäten seien ihre Einschränkungen gestützt auf die
psychiatrischen Beurteilungen klar auf ein psychosomatisches Geschehen
zurückzuführen. Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H.___ komme
kein Beweiswert zu. Der Gutachter argumentiere nicht als Arzt, sondern als
Richter, wobei er im Hinblick auf die Beurteilung psychosomatischer
Gesundheitsstörungen von einer juristisch völlig unzutreffenden Annahme
ausgehe. Dr. med. H.___ sei gerichtsnotorisch als Gutachter bekannt, an
dessen Gutachten sich die Geister scheiden würden. Kaum ein Gutachten dieses
Psychiaters habe nicht zu einem langwierigen Gerichtsprozess geführt. Sodann
wäre im Hinblick auf die Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017
eine Prüfung sämtlicher Indikatoren notwendig gewesen. Anschliessend wäre eine
Beurteilung des effektiv erreichbaren Leistungsvermögens vorzunehmen gewesen.
Es sei klar, dass die Beschwerdeführerin weder aggraviere noch simuliere. Ihr Gesundheitszustand
habe sich auch nach der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
12.
Dezember 2016 verschlechtert und sie sei derzeit wieder zu 100 %
arbeitsunfähig. Aufgrund der psychiatrischen, neurologischen und
neuropsychologischen Gesundheitsstörungen sei eine polydisziplinäre
Gerichtsbegutachtung notwendig (A.S. 58 ff.).
Anlässlich der öffentlichen Verhandlung
vom 14. August 2018 lässt die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren
sinngemäss erneuern und geltend machen, aufgrund der unumstrittenermassen
vorhandenen psychosozialen Faktoren anerkenne der psychiatrische Gutachter
Dr. med. H.___ die ebenfalls unumstrittenermassen bestehenden sekundären
Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin nicht als Krankheit und habe sie
deshalb beispielsweise nicht als somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert.
Genau diese Diagnose verwerfe er auf S. 23 seines Gutachtens deshalb, weil
keine anhaltenden Belastungen aus der Kindheit oder Jugend, Traumatisierungen
oder Übergriffe beschrieben seien. Gestützt auf ICD-10 oder DSM V seien jedoch
entsprechende Belastungen nicht seit Kindheit oder Jugend Voraussetzung für die
Diagnose. Es sei bereits darauf hingewiesen worden, dass gemäss konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch sekundäre Krankheiten invalidenversicherungsrechtlich
relevant seien. Insbesondere das psychiatrische Gutachten sei mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Es sei nochmals
festzuhalten, dass der Gutachter die Indikatoren nicht oder nicht umfassend
geprüft und keine Gesamtwürdigung vorgenommen habe. Deshalb sei ein
gerichtliches Obergutachten beantragt worden.
4.2
Zunächst ist festzuhalten, dass
die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 40 S. 5) eine
bidisziplinäre (neurologische und psychiatrische) Begutachtung bei
Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ einholte (vgl. Mitteilung vom
22.
September 2015 [IV-Nr. 42] und entsprechender Fragenkatalog
[IV-Nr. 43]). Einwände gegen die Gutachter oder gegen die Begutachtung als
solche wurden von der Beschwerdeführerin nicht erhoben. Demnach war es
zulässig, die Gutachten ohne weitere Zwischenschritte zu veranlassen (BGE 139 V
349.
E. 5.4 S. 357; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2017
vom 13. Februar 2018 E. 3.2 und 9C_718/2013 vom 12. August 2014
E. 4, je mit Hinweisen). Im Folgenden ist zu prüfen, ob den Gutachten von
Dr. med. H.___ und Dr. med. G.___ vom 22. Februar 2016 sowie
ihren Stellungnahmen vom 25. April und 17. Mai 2016 Beweiswert
zukommt.
4.3
Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, es fehle ein neuropsychologisches Gutachten von Dr. med. O.___,
welches die Gutachter hätten beiziehen müssen (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. 5.2
[A.S. 15]). Diese Rüge ist unbegründet, denn die Kurzberichte von Dr. med.
O.___ vom 10. September 2014 (IV-Nr. 12.6 S. 1) und vom
18.
Mai 2015 (IV-Nr. 31 S. 2) waren bei den Akten, die den
Gutachtern vorlagen, ebenso die Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse vom
30.
April 2015 (IV-Nr. 31 S. 3 ff.; vgl. IV-Nr. 66
S. 5 und 67 S. 4). Diese Unterlagen sind identisch mit denjenigen,
welche die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens mit
Einwandschreiben vom 13. September 2016 einreichen liess (vgl.
IV-Nr. 89 S. 15 bis 21). Letztere enthalten lediglich noch einen
Kurzbericht vom 19. Januar 2015 (IV-Nr. 89 S. 20), der aber für
sich genommen keine zusätzlichen Erkenntnisse bringt. Nach Erhalt des
vorerwähnten Einwandschreibens hat sich die Beschwerdegegnerin am
21.
September 2016 bei Dr. med. O.___ und der Krankentaggeldversichererin
() erkundigt und erfahren, es gebe kein Gutachten, sondern nur die bereits in
den Akten vorhandenen Berichte (Protokolleintrag vom 21. September 2016).
Demnach ist davon auszugehen, dass den Gutachtern alle relevanten Informationen
über die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchungen vorlagen. Ein
Gutachten vom 30. April 2015 existiert nicht, sondern lediglich der
Untersuchungsbericht mit diesem Datum (IV-Nr. 31 S. 3 ff.).
5.
5.1
Hinsichtlich der Vollständigkeit
des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. H.___ wird bemängelt, es
fehlten Unterlagen über psychiatrische Behandlungen vor dem Jahr 2014 (vgl.
Stellungnahme vom 31. März 2016 [IV-Nr. 77 S. 2]). Bei den ins
Recht gelegten Akten befinden sich Berichte von Dr. med. K.___ über eine
Behandlung, welche er am 27. Mai 2014 begonnen hatte (IV-Nr. 12.6
S. 21). Frühere psychiatrische Behandlungen sind nicht aktenkundig und
wurden auch in der Anmeldung vom 24. September 2014 nicht erwähnt (vgl.
IV-Nr. 6 S. 6). Auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
31.
März 2016 (IV-Nr. 77), im Einwand vom 13. September 2016
(IV-Nr. 89 S. 1 ff.) und in der Beschwerde (S. 16 Ziff. 6.2
[A.S. 22]) wird nicht konkret gesagt, bei wem die Beschwerdeführerin sonst
noch in Behandlung gewesen sein soll. Auch gegenüber dem psychiatrischen
Gutachter Dr. med. H.___ hat die Beschwerdeführerin keine Vorbehandlungen
erwähnt (vgl. IV-Nr. 66 S. 17). Vor diesem Hintergrund geht es nicht
an, den Nichtbeizung von Unterlagen zu beanstanden. Von der Beschwerdeführerin
wird denn auch nicht angegeben, von wem weitere Berichte eingeholt werden
sollten.
5.2
Zum Verlauf der Untersuchung bei
Dr. med. H.___ vom 10. Dezember 2015 machte die Beschwerdeführerin in
ihrer Stellungnahme vom 15. März 2016 (IV-Nr. 72) geltend, sie habe
keine guten Erinnerungen daran. Schon zu Beginn der Untersuchung habe der
psychiatrische Gutachter ihre Beschwerden ins Lächerliche gezogen. Diese
Einwände wurden von Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom
17.
Mai 2016 hinreichend geklärt (vgl. IV-Nr. 83 S. 3 ff.; E.
II. 3.25 hiervor). Der psychiatrische Gutachter bestreitet die von der
Beschwerdeführerin erhobenen Einwände und legt in plausibler Weise dar, die
Beschwerdeführerin sei zu jedem Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung vom
10.
Dezember 2015 in ihren Beschwerdeschilderungen ernst genommen worden.
Er habe – auf erstmaliges Ersuchen der Beschwerdeführerin hin – auf eine
Berührung seines Bartes verzichtet; sodann habe er die Aussage bzw. den
Vergleich betreffend Bahnhofwartesaal und Zeitung nicht gemacht. Wie es sich
mit der letzteren Bemerkung verhält, kann letztlich offen bleiben, da dieser
Umstand für den Beweiswert des Gutachtens nicht entscheidend ist.
Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin vom Gutachter hinsichtlich ihrer geklagten
Beschwerden nicht ernst genommen worden wäre, bestehen nicht. Ebenso wenig besteht
ein Hinweis auf «persönlichkeitsverletzende Bemerkungen» des Gutachters, wie
dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird. Für den Vorwurf einer mangelnden
Objektivität des Gutachters besteht keine Grundlage. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter selbst erklärte, sie
leide in erster Linie an einer neurologischen Störung und es sei nun eine
«leichte Depression» hinzugekommen (IV-Nr. 66 S. 11). Das Ergebnis
des psychiatrischen Gutachtens weicht demnach nicht erheblich von ihrer eigenen
Einschätzung ab.
5.3
Dem Einwand der Beschwerdeführerin,
die geklagten Beschwerden seien nicht berücksichtigt worden und der Psychiater
stelle seine Aussagen auf ein neurologisches Gutachten ab, welches weder
nachvollziehbar noch schlüssig begründet worden sei (vgl. Beschwerde,
S. 15 Ziff. 6.2 [A.S. 21]), kann nicht gefolgt werden. Die
Angaben der Explorandin zu ihren Beschwerden wurden im psychiatrischen Gutachten
angegeben und im Rahmen der Beurteilung berücksichtigt. Auf die Frage des
Gutachters nach den aktuellen subjektiven Beschwerden gab die
Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Exploration an, sie leide seit 15
Jahren an einer Trigeminusneuralgie. Immer wieder komme es zu einer
entsprechend akuten Schmerzsymptomatik. In diesen Zusammenhang würden dann auch
Lähmungen auftreten, wobei immer die linke Körperhälfte betroffen sei. Aktuell
trete auch die linksseitige Facialisparese, an der sie leide, meistens nach
Arbeitstagen auf. Auf die Frage nach der aktuellen Hauptsymptomatik gab die Beschwerdeführerin
an, an einzelnen Tagen «neuralgische Schmerzen», Lähmungen und
Gesichtszuckungen erlitten zu haben. Dadurch sei dann auch ihre Konzentration
gemindert. Sie müsse sich beispielsweise in Gesprächen Notizen machen. Es
herrsche eine starke Kälte- und Geräuschempfindlichkeit. Auf die Nachfrage, was
die psychische Situation sei und unter welchen Symptomen sie leide, gab die
Beschwerdeführerin an, die Situation sei sehr akut, wenn ihr der Schmerz
einschiesse; sie könnte dann «die Wände hochgehen». Durch die allgemeine
Einschränkung in ihrer Lebensqualität, da sie sich nicht frei bewegen könne,
z.B. kälte- und geräuschempfindlich sei, und eine Verstärkung der Facialisparese
zu befürchten sei, habe sie «eine leichte Depression» (Gutachten,
S. 9 f.; IV-Nr. 66 S. 10 f.). Auch im Rahmen der Erfassung
der persönlichen Anamnese sowie der Eigenanamnese/Krankheitsvorgeschichte wurden
die gesundheitlichen Beschwerden und deren Verlauf wiedergegeben (Gutachten,
S. 12 ff.; IV-Nr. 66 S. 13 ff.). Im Weiteren wurde die aktuelle
Medikation angegeben und der psychische Befund erhoben (Gutachten, S. 16
ff.; IV-Nr. 66 S. 17 ff.). Schliesslich wurde im Rahmen der Beurteilung
auf die geklagten Beschwerden eingegangen und diese wurden eingehend gewürdigt (Gutachten,
S. 19 ff.; IV-Nr. 66 S. 20 ff.; vgl. E. II. 3.20.2 hiervor).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann somit nicht gesagt werden, das
psychiatrische Gutachten gehe von falschen Annahmen aus.
5.4
Zur Schlüssigkeit des
psychiatrischen Gutachtens ist festzuhalten, dass der Gutachter zum klaren
Ergebnis gelangt, es liege keine krankheitswertige psychische Störung vor. Die
Ausführungen im Gutachten (vgl. S. 19 ff.) lassen erkennen, dass der
Gutachter weiss, worauf es bei einer psychischen Begutachtung ankommt. Der
Gutachter führt aus, aufgrund der Vorakten sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt ein depressives Syndrom von
Krankheitswert erlitten habe, das jedoch zu keiner dauerhaften Minderung der
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit geführt und im Zeitpunkt der
Begutachtung nicht mehr vorgelegen habe. Er legt weiter dar, es sei nicht
möglich, die Gesichtsschmerzen als ausschliessliche Symptomatik einer
depressiven Episode anzusehen, während inzwischen alle anderen typischen
Symptome und auch untypischen somatischen Symptome verschwunden wären. Aus
versicherungspsychiatrischer Sicht weise die Beschwerdeführerin keine
andauernde und durchgehende depressive Erkrankung auf, weder eine jahrelange
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, die gemäss ICD-10 maximal bis zu zwei
Jahren anhalten könnte, noch eine ausgeprägtere depressive Symptomatik, welche
die Diagnosestellung einer depressiven Episode aktuell rechtfertigen würde.
Entsprechend leite sich daraus auch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ab
(Gutachten, S. 22; IV-Nr. 66 S. 23). Diese Ausführungen sind
schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Auch wenn am Ende der Beurteilung eine allfällige
psychiatrisch begründete Minderung der Arbeitsfähigkeit um 10 % bis
maximal 20 % aufgrund der psychischen Beschwerdeschilderung als
gerechtfertigt angegeben wird, was nicht ganz als konsequent erscheint, da
keine eigenständige krankheitswertige psychische Störung diagnostiziert werden
konnte, schmälert dies die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens nicht.
Der psychiatrische Gutachter macht hinreichend deutlich und begründet
detailliert und umfassend, dass keine krankheitswertige psychische Störung
vorliegt.
5.5
Die Verneinung einer
krankheitswertigen psychischen Störung wird unter Bezugnahme auf die Aussagen
und die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, die erhobenen Befunde und
die psychiatrischen Vorakten ausführlich hergeleitet und begründet. Der
Gutachter legt dar, warum er eine erhebliche depressive Symptomatik für den
Begutachtungszeitpunkt verneint und warum er davon ausgeht, in der
Vergangenheit habe zwar eine solche vorgelegen, aber ohne dauerhafte erhebliche
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Auch das Vorliegen anderer Diagnosen
(Angststörung, somatoforme Schmerzstörung, konversionsneurotische Störung,
Persönlichkeitsstörung) wird mit plausiblen und verständlichen Begründungen
verneint (Gutachten, S. 23 f.; IV-Nr. 66 S. 24 ff.). Insbesondere
zur anhaltenden somatoforme Schmerzstörung weist Dr. med. H.___ ausdrücklich
darauf hin, eine solche könne bei der Beschwerdeführerin nicht festgestellt
werden, da sie weder aus der Kindheit oder Jugend derartige anhaltende
psychosoziale Belastungen, Traumatisierungen oder Übergriffe beschrieben habe
noch aus der Zeit vor dem Auftreten der Schmerzen, sodass von einem
intrapsychischen Konflikt ausgegangen werden müsste, der ursächlich für das
Auftreten der Schmerzen zu bezeichnen wäre und der keine andere Möglichkeit
fände, sich zu artikulieren als im Ausdruck des Schmerzes (S. 23 des
Gutachtens). Gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen
Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10, Kapitel V) tritt der Schmerz bei
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Verbindung mit emotionalen
Konflikten oder psychosozialen Problemen auf, welche schwerwiegend genug sein
sollten, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Solche schwerwiegenden
emotionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme kann der psychiatrische Gutachter
nicht nur während der Kindheit oder Jugend der Beschwerdeführerin, sondern auch
in der Zeit vor dem Auftreten der Schmerzen nicht feststellen. Dementsprechend
wird die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung vom Experten nachvollziehbar
verneint. Dass psychosoziale Belastungsfaktoren nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen mittelbar zur Invalidität
beitragen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2017 vom 22. Juni
2018.
E. 5.2), trifft zwar zu, eine solche Konstellation ist hier jedoch
nicht gegeben. Es gilt zu beachten, dass auch von den behandelnden Psychiatern
keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde. Darauf wies
der psychiatrische Gutachter denn auch ausdrücklich hin (IV-Nr. 66
S. 24). Das Gutachten ist somit nachvollziehbar und wurde schlüssig
begründet.
5.6
Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, der psychiatrische Gutachter habe nicht auf die Ergebnisse der
Eingliederungsbemühungen Bezug genommen (IV-Nr. 77 S. 2 und 89 S. 3;
Beschwerde, S. 15). Es trifft zu, dass sich die Gutachter zwar auf die
medizinischen Vorakten beziehen, aber nicht auf den Verlauf der
Eingliederungsbemühungen Bezug nehmen. Der psychiatrische Gutachter führt dazu
in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2016 aus, er habe diese Akten sehr
wohl zur Kenntnis genommen, ihnen komme aber kein Beweiswert im Hinblick auf
das Vorliegen einer primär psychischen Störung zu. Damit lasse sich eine
andauernde Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aus
psychischen Gründen nicht nachweisen (IV-Nr. 83 S. 6). Dies ist
zutreffend. Der begutachtende Arzt hat zwar den Verlauf einer beruflichen
Eingliederungsmassnahme zur Kenntnis zu nehmen, diese enthält aber in der Regel
keine medizinischen Feststellungen und kann daher nicht eine eigenständige
Grundlage für eine gutachterliche Beurteilung bilden.
5.7
Eingewendet wird von der
Beschwerdeführerin im Weiteren, der Gutachter habe sich nicht zu den
Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 geäussert. Hierzu ist zu bemerken, dass der
Gutachter keine Diagnose stellte, welche in den Anwendungsbereich dieser
Rechtsprechung fiele. Vielmehr wurde eine eigenständige krankheitswertige
psychische Störung, insbesondere auch eine somatoforme Schmerzstörung,
ausdrücklich verneint. Daher war es auch nicht erforderlich, zu den Indikatoren
Stellung zu nehmen. Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung ist eine lege
artis gestellte psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1 mit Hinweis). Eine solche liegt hier nicht vor.
5.8
Zur neuropsychologischen
Beurteilung von Dr. med. O.___ ist festzuhalten, dass den Gutachtern – wie
oben (unter E. II. 4.3 hiervor) erwähnt - der neuropsychologische Bericht
vom 30. April 2015 (IV-Nr. 31 S. 3 ff.) vorlag. Betrachtet man
dessen Inhalt, wird deutlich, dass er die psychiatrische Beurteilung nicht zu
beeinflussen vermag. Dr. med. T.___ führt zwar in der Zusammenfassung vom
18.
Mai 2015 (IV-Nr. 31 S. 2) aus, die neuro- und leistungspsychologische
Zusatzabklärung betreffend berufsrelevanter kognitiv-mentaler Basisfunktionen
und handlungsbegleitender Kognitionen ergebe eine Arbeitsfähigkeit von
lediglich 10 % mit gradueller Steigerung auf 50 %. Betrachtet man
jedoch die Teilergebnisse, wird deutlich, dass die Verhaltensbeobachtung
weitgehend unauffällig ausfiel, indem lediglich eine ernste, agitierte Stimmung
und eine Umständlichkeit festgestellt wurden, beide mit leichter oder leichter
bis mittelschwerer Relevanz für die berufliche Tätigkeit, während die übrigen 15
geprüften Aspekte zu keiner Einschränkung führten (IV-Nr. 31 S. 4). Auch
die Prüfung der kognitiven Funktionen (IV-Nr. 31 S. 5 f.) ergab
lediglich leichte Beeinträchtigungen bezüglich Ablenkbarkeit und das
sprachliche konzeptionelle Denken und Umstellen, wogegen bei den übrigen 27
geprüften Aspekten keine Beeinträchtigung mit Relevanz für die berufliche
Tätigkeit resultierte. Die attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit resultierte
einzig aus den Einschränkungen in der Rubrik «Allgemeine Belastbarkeit», welche
ihrerseits in erster Linie aufgrund der Schmerzlimitation zufolge der
intermittierenden Schmerzen im Gesicht/Trigeminusbereich und der damit
verbundenen Stress- und Fehleranfälligkeit sowie einem Leistungseinbruch unter
Belastung entstand. Letztlich wird also die Einschränkung nicht aus kognitiven
Einschränkungen abgeleitet, sondern aus den gezeigten Limitationen bei der
Arbeit selbst. Wenn der psychiatrische Gutachter aus diesen Ergebnissen keine
Hinweise auf eine psychische Störung ableitete, ist dies plausibel.
5.9
Der Hausarzt Dr. med. U.___
bemängelte, der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.___ habe die vorgängig
diagnostizierten Erkrankungen in Frage gestellt, was sehr befremdend sei
(IV-Nr. 75 S. 2). Diese Aussage ist zu relativieren: Aktenkundig ist
eine psychiatrische Behandlung bei Dr. med. K.___, die am 27. Mai
2014.
aufgenommen wurde. Dr. med. K.___ diagnostizierte in seinem ersten
Bericht vom 19. Juni 2014 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion nach der Scheidung vom Ehemann im Juli 2013 und der Trennung vom
Freund Anfang 2014. Zur Arbeitsfähigkeit nahm er nicht Stellung
(IV-Nr. 12.6 S. 21; E. II. 3.1 hiervor). In seinem späteren
Bericht vom 13. Dezember 2014 hielt Dr. med. K.___ fest, die
Beschwerdeführerin leide seit Anfang 2014 an einer Anpassungsstörung mit
depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bei Exazerbation der (somatisch
begründeten) Schmerzerkrankung, Belastung am Arbeitsplatz sowie
perfektionistischen und aufopfernden Persönlichkeitszügen. Nach einer
Verbesserung der Schmerzsymptomatik sei auch mit einem Abklingen der
psychischen Beschwerden (Kraftlosigkeit, Konzentrationsstörung, Schlafprobleme)
zu rechnen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich
eingeschränkt. Dementsprechend gibt der Arzt an, aus psychiatrischer Sicht
bestehe seit dem 27. Mai 2014 keine Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 25; E.
II. 3.7 hiervor). Der Psychiater Dr. med. N.___, der die
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der neuropsychologischen Abklärung durch
Dr. med. O.___ untersucht hatte, gelangte zum Ergebnis, richtungsweisend sei
die neurologische Problematik. Psychiatrischerseits könne im Rahmen der
Momentaufnahme keine schwere affektpathologische oder eine anderweitige krankheitswertige
Störung ausgemacht werden (IV-Nr. 12.6 S. 4; E. II. 3.3
hiervor). Ab 9. März 2015 erfolgte die psychiatrische Behandlung nicht
mehr durch Dr. med. K.___, sondern durch Dr. med. S.___. Diese Ärztin
diagnostizierte in ihrem Bericht vom 18. Mai 2015 eine mittelgradig
depressive Episode mit somatischem Syndrom, anamnestisch beginnend ca. Anfang
2014.
In ihrer angestammten Tätigkeit als Fachspezialistin «Tarife» sei die
Beschwerdeführerin seit 9. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. An
anderer Stelle wird allerdings erklärt, die Beschwerdeführerin könne 2 bis 4
Stunden pro Tag einer Bürotätigkeit in ihrem Spezialsektor nachgehen, und als
Eingliederungsmassnahme wird das Ermöglichen einer Teilzeitstelle bis zu
50.
% vormittags vorgeschlagen, und die Zumutbarkeit wird auf bis zu 4
Stunden pro Tag beziffert. Weiter wird erklärt, die Beschwerdeführerin sei auf
Dauer wohl nur zu 50 % belastbar und es werde eine IV-Rente von 50 %
empfohlen, die eventuell zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgehoben werden
könnte (IV-Nr. 29 S. 1 ff.; E. II. 3.14 hiervor).
Zusammenfassend ist somit festzustellen,
dass der zunächst behandelnde Psychiater Dr. med. K.___ eine Anpassungsstörung
mit depressiver Reaktion als Folge von belastenden privaten Veränderungen diagnostizierte.
Die Arbeitsfähigkeit sah er aus rein psychiatrischer Sicht nicht erheblich
eingeschränkt. Zum gleichen Ergebnis gelangte der Psychiater Dr. med. N.___,
der die Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung
untersuchte. In der Folge wechselte die Beschwerdeführerin den Psychiater. Die neu
behandelnde Psychiaterin Dr. med. S.___ ging nunmehr von einer
mittelgradigen depressiven Episode aus. Die Arbeitsfähigkeit erachtete sie ihrem
Bericht vom 18. Mai 2015 als zu 50 % oder mehr eingeschränkt. Die
Beurteilung von Dr. med. H.___ lässt sich mit derjenigen von Dr. med.
K.___ weitgehend vereinbaren. Es leuchtet ein, dass die von diesem
diagnostizierte Anpassungsstörung, die definitionsgemäss vorübergehend ist und
zu keiner dauerhaften erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, bis
zur Begutachtung durch Dr. med. H.___ abgeklungen war. Ein Widerspruch
besteht einzig zur nunmehr behandelnden Psychiaterin Dr. med. S.___. Deren
Bericht vom 18. Mai 2015 enthält aber keine Informationen, welche
Dr. med. H.___ in seiner späteren Begutachtung entgangen wären.
5.10
Zu den psychiatrischen
Testverfahren führte Dr. med. U.___ im Weiteren aus, er habe die Patientin
am 11. März 2016 verschiedenen psychiatrischen Tests unterzogen. Diese
hätten alle mindestens eine leichte Depression ergeben (IV-Nr. 75;
E. II. 3.23 hiervor). Wie Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom
17.
Mai 2016 zutreffend entgegnet, bilden derartige Beurteilungsverfahren,
die grossenteils auf der gegenüber dem Arzt geäusserten Selbsteinschätzung der
Beschwerdeführerin beruhen, von vorherein keine geeignete Grundlage für die Diagnose
einer krankheitswertigen psychischen Störung (IV-Nr. 82 S. 5; E.
II. 3.25).
5.11
Die behandelnde Psychiaterin Dr. med.
S.___ erstattete am 29. September 2016 einen Bericht an die Vertreterin
der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 92 S. 3 ff.; E. II. 3.29 hiervor).
Dr. med. S.___ geht von rezidivierenden depressiven Episoden aus, ohne
allerdings näher darzulegen, welche Befunde erhoben wurden und wie sich daraus
die Diagnose ableitet. Neu diagnostiziert sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit abhängigen, narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10 F61.0). Eine
solche Störung kann aber nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt gelten, zumal sie weder durch den Gutachter Dr. med. H.___ noch
durch den früheren behandelnden Psychiater Dr. med. K.___ oder durch
Dr. med. N.___, der die Beschwerdeführerin ebenfalls untersucht hatte,
festgestellt worden war und auch in den früheren Berichten von Dr. med. S.___
vom 9. März und 18. Mai 2015 nicht erwähnt wird (vgl. IV-Nr. 29
S. 1 ff. und 7 ff.; E. II. 3.12 und 3.14 hiervor). Es kommt
hinzu, dass sich eine Persönlichkeitsstörung bereits in einer relativ frühen
Lebensphase gezeigt haben müsste, wofür hier aber keine Anhaltpunkte bestehen.
Vielmehr erwecken die Akten den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe bis zum
Auftreten der neurologisch bedingten Schmerzsymptomatik ein weitgehend
erfolgreiches, jedenfalls aber unauffälliges Leben geführt. Psychiatrische
Behandlungen sind nicht dokumentiert. Vor diesem Hintergrund kann die neu
gestellte Diagnose nicht als ein Umstand gelten, der im Gutachten von
Dr. med. H.___ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wäre. Dies wäre aber
nach der Rechtsprechung erforderlich, um von den Ergebnissen eines Gutachtens,
das der Versicherer im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholt hat, abzuweichen (vgl.
E. II. 2.6 hiervor).
5.12
Schliesslich weist Dr. med. H.___
darauf hin, die Beschwerdeführerin leide nachvollziehbar an Gesichtsschmerzen
und an nachfolgenden Beschwerden, z.B. der Schlafstörung oder auch gewissen
Einschränkungen ihrer Alltagsaktivitäten durch die Schmerzen oder in der
Verhinderung der Triggerung von Schmerzen. Hierbei handle es sich jedoch nicht
um die Symptomatik einer primär psychischen Störung, sondern es seien
normal-psychologische Verhaltensweisen zu erkennen, die sich im Wechselspiel
der subjektiv wahrgenommenen Beschwerden der Schmerzen und der
Belastungsfaktoren, der Trennung und der Arbeitsplatzbelastungen ergeben hätten
(vgl. Gutachten, S. 25 und 26 f. [IV-Nr. 66 S. 26 und 27 f.]
sowie Stellungnahme, S. 5 [IV-Nr. 83 S. 6]). Entgegen der
Argumentation der Beschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen Verhandlung kann
daraus nicht abgeleitet werden, nach Auffassung des Gutachters seien nur
primäre, nicht dagegen sekundäre psychische Störungen relevant. Dr. med. H.___
spricht nicht von einer «primären psychischen Störung», sondern er hält fest,
es handle sich nicht um die Symptomatik einer «primär psychischen Störung»
(sondern nicht um eine psychische Störung, auch nicht eine sekundäre), was eine
ganz andere Aussage ist. Die vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren der
Beschwerdeführerin sind nach seiner Beurteilung weder unmittelbar noch
mittelbar invaliditätsbegründend.
6.
Zum neurologischen Gutachten
von Dr. med. G.___ vom 22. Februar 2016 lässt die Beschwerdeführerin
geltend machen, das Gutachten sei in keiner Weise nachvollziehbar begründet, es
setze sich nicht mit den medizinischen Akten auseinander, nehme wichtige Akten
gar nicht zur Kenntnis und gehe daher von falschen Annahmen aus. Die
Feststellungen im Gutachten und die Schlussfolgerungen bezüglich medizinischer
Situation und damit deren Folgen auf die Arbeitsfähigkeit stünden im
Widerspruch zu sämtlichen medizinischen Akten. Dr. med. G.___ ziehe einzig
aus dem Umstand, dass verschiedene Diagnosen zu verschiedenen Zeiten gestellt
werden, in unzulässiger Weise den Schluss, dass keine Diagnose vorliege, ohne
dies nachvollziehbar zu begründen. Eine Auseinandersetzung mit den Diagnosen
und den entsprechenden Einwänden der Neurologin Dr. med. M.___ erfolge
nicht. Die diagnostische Unsicherheit müsste zu weiteren Abklärungen führen und
nicht zur Feststellung, es sei keine Diagnose zu stellen. Sodann fehle jede
Bezugnahme auf die beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Im Weiteren sei die Medikamentenunverträglichkeit
nicht abgeklärt worden und der Beschwerdeführerin könne die Therapiemotivation
nicht abgesprochen werden (Beschwerde, S. 6 ff. Ziff. 5).
6.1
Dr. med. G.___ stellt
aufgrund seiner klinisch-neurologischen Untersuchung der Explorandin vom
17.
Dezember 2015 die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «Gesichtsschmerzen
unklarer Ätiologie (ICD-10 R51), aktuell Medikamentenüberkonsumkopfschmerz mit
Targin und Ponstan (ICD-10 G44.4)» und hält fest, er könne die Beschwerden
diagnostisch nicht klar zuordnen. Diese Diagnose des neurologischen Gutachters
basiert auch auf den zahlreichen medizinischen Vorakten, der Erhebung der
Arbeits- und Sozialanamnese, der Angabe der geklagten Beschwerden, der Würdigung
der persönlichen Anamnese sowie der Familien- und Systemanamnese sowie den
Angaben über die aktuelle Therapie. Im Weiteren liegt ein Neurostatus
betreffend Kopf und Hirnnerven, obere und untere Extremitäten sowie des Rumpfes
vor. Der neurologische Gutachter begründet nachvollziehbar und schlüssig, warum
er die Diagnose einer orofazialen Migräne nicht näher diskutieren und die
Diagnosen einer Trigeminusneuralgie oder eines atypischen Gesichtsschmerzes nicht
stellen kann. Er legt auch verständlich dar, weshalb ein Gesichtsschmerz aufgrund
einer Trigeminusneuropathie nicht diagnostiziert werden kann. Er weist dabei
darauf hin, bei der Explorandin sei keine Ursache für eine solche
Hirnnervenläsion bekannt und das im Jahr 2014 durchgeführte MRI des Kopfes sei
normal ausgefallen. Dr. med. G.___ führt im Weiteren aus, die
klinisch-neurologischen Untersuchungsbefunde im Rahmen der verschiedenen
durchgeführten Untersuchungen seien nicht konsistent gewesen, beispielsweise in
Bezug auf die sensomotorische Hemisymptomatik links. Die neurologische Untersuchung
durch den Gutachter ergab ein sensibel betontes Hemisyndrom links, welches aber
nicht objektiviert werden könne; dementsprechend sei es sehr wahrscheinlich als
funktionell einzustufen im Rahmen der chronischen Schmerzproblematik. Nach den
gutachterlichen Angaben zeigt die klinisch-neurologische Untersuchung an sich
nur ein minimales Residuum der abgelaufenen peripheren Gesichtsschwäche links
im Sinne eines diskret abgeschwächten Augenschlusses links. Die Prognose der
Fazialisparese postpartal sei gemäss der Literatur durchaus günstig.
Der Experte hält im Weiteren klar fest, aktuell
könne bei der Patientin jedoch zweifelsfrei die Diagnose eines
Medikamentenüberkonsumkopfschmerzes gestellt werden aufgrund der täglichen
Einnahme von Ponstan und Targin, welches ein Opiat enthalte. Diese beiden
Substanzen könnten zweifelsohne zu einer Chronifizierung der Schmerzen im
Gesicht beitragen. Im Weiteren äussert sich der Gutachter zur erschwerten sozialen
Situation der Beschwerdeführerin und hält fest, psychosoziale Faktoren
verstärkten die Schmerzproblematik. Die Diagnose einer chronischen Migräne kann
nach den nachvollziehbaren Angaben des Gutachters nicht gestellt werden. Die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Explorandin resultiert nach den Angaben
des Neurologen ganz überwiegend aus ihren subjektiv wahrgenommenen Beschwerden
aufgrund der Schmerzen und des in der Folge eingetretenen sozialen Rückzuges.
Der Gutachter legt dar, objektiv könnten diese Beschwerden nicht nachvollzogen
werden, weil keine sicher objektivierbaren sensomotorischen Ausfälle bestünden.
Es dürfte sich somit sehr wahrscheinlich um einen primären oder nicht
symptomatischen und somit prinzipiell nicht gefährlichen Schmerz im
Gesichtsbereich handeln. Dafür spreche zweifelsohne auch die durchgeführte und
normal ausgefallene MRI-Untersuchung des Kopfes. Vor diesem Hintergrund kann
die bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus Sicht des neurologischen
Gutachters nicht nachvollzogen werden (IV-Nr. 67 S. 18 ff.; E.
II. 3.20.1 hiervor).
Diese Ausführungen des neurologischen
Gutachters sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend. Auch die aufgrund
der Gesichtsschmerzen attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um
20.
% in der bisherigen, gut angepassten Tätigkeit wird nachvollziehbar begründet
und erscheint angemessen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, das Gutachten sei
in keiner Weise nachvollziehbar begründet, es setze sich nicht mit den
medizinischen Akten auseinander, nehme wichtige Akten gar nicht zur Kenntnis
und gehe daher von falschen Annahmen aus, kann nicht gefolgt werden. Zu den
Einwänden der Dres. med. P.___, M.___ und U.___ nahm der neurologische
Gutachter in seiner Stellungnahme vom 25. April 2016 nachvollziehbar und
schlüssig Stellung, wobei er zum Schluss kam, aus neurologischer Sicht ergäben
sich aufgrund der eingereichten Akten keine neuen Aspekte in der Beurteilung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Dementsprechend hielt der neurologische
Gutachter an seinen Ausführungen im Gutachten vom 22. Februar 2016
weiterhin fest (IV-Nr. 82; vgl. E. II. 3.24 hiervor). Der Hinweis mit
Blick auf die Beurteilungen der vorbehandelnden Ärzte, wonach die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit sich aus ärztlicher Sicht nicht nur auf die subjektiven
Angaben der Explorandin stützen, sondern auch objektive Parameter
miteinbeziehen sollte, ist plausibel.
6.2
Dem Einwand der
Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___ habe sich mit den von der Neurologin
Dr. med. M.___ gestellten Diagnosen und den entsprechenden Einwänden nicht
auseinandergesetzt, kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen der medizinischen
Beurteilung im Gutachten vom 22. Februar 2016 wurden die von den
behandelnden Ärzten – u.a. auch die von der Neurologischen Klinik des L.___ –
gestellten Diagnosen wiedergegeben und diskutiert (IV-Nr. 67 S. 18
ff.). In seiner Stellungnahme vom 25. April 2016 hielt der neurologische
Gutachter dazu fest, die Diagnosestellung durch Dr. med. M.___ sei im
aktenmässigen Verlauf nicht konsistent. Am 1. Juli 2014 sei über einen
atypischen Gesichtsschmerz berichtet worden (vgl. IV-Nr. 12.6 S. 5),
am 18. November 2014 über einen neuralgischen atypischen Gesichtsschmerz
(vgl. IV-Nr. 18 S. 1) und am 11. November 2015 über einen
atypischen Gesichtsschmerz mit bilateralen neuralgiformen Schmerzen und
erneuter Exazerbation (vgl. IV-Nr. 53 S. 1). Wichtig bezüglich der
diagnostischen Zuordnung der Gesichtsschmerzen erscheine in diesem Zusammenhang
besonders auch der Bericht der Q.___ vom 9. Januar 2015, worin weder die
Diagnose einer Trigeminusneuralgie noch diejenige eines atypischen
Gesichtsschmerzes bestätigt worden sei. In diesem Bericht seien die Kopf- und
Gesichtsschmerzen als nicht eindeutig klassifizierbar beurteilt worden (vgl. IV-Nr. 28
S. 6). Die von Dr. med. M.___ erwähnte Diagnose eines atypischen
Gesichtsschmerzes mit dem Punkt 13.11 in der neuen Klassifikation aus dem Jahr
2013.
(vgl. IV-Nr. 73) werde von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt, da die
neurologische Untersuchung bei ihr aktuell nicht normal sei. Sie zeige – wie im
Gutachten vom 22. Februar 2016 erwähnt – diesbezüglich eindeutige
Diskrepanzen besonders im Vergleich zu den vorgängigen neurologischen
Untersuchungen. Diese Diskrepanzen seien von Dr. med. M.___ nicht
diskutiert worden, sie würden aber gegen das Vorliegen einer klaren
neurologischen Diagnose sprechen. So weise die Patientin zahlreiche
Verhaltensweisen auf wie die ausgesprochene und eindeutig ungewöhnliche
Geräuschüberempfindlichkeit auch in der neurologischen Untersuchung, welche
nicht auf eine Störung oder Diagnose aus dem neurologischen Fachgebiet
zurückgeführt werden könne (IV-Nr. 82 S. 4; E. II. 3.24 hiervor).
Der neurologische Gutachter legt sodann nachvollziehbar
dar, für die Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit aus neurologischer
Sicht sei es an sich unerheblich, ob die Kopf- und Gesichtsschmerzen aktuell mehr
als atypischer Gesichtsschmerz oder aber mehr als
Medikamentenübergebrauchskopfschmerz zu interpretieren seien. Rein formal könne
an der Diagnose eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes festgehalten
werden, weil die Explorandin die diesbezüglichen diagnostischen Kriterien der
internationalen Klassifikation aus dem Jahr 2013 erfülle, und auch die
behandelnde Neurologin könne keine Angaben machen, welche diese Diagnose
widerlegten (IV-Nr. 82 S. 5). Demnach setzte sich der neurologische
Gutachter mit den von Dr. med. M.___ vergebenen Diagnosen und ihren
Einwänden eingehend auseinander und begründete seinen Standpunkt ausführlich. Das
Gutachten von Dr. med. G.___ kann nicht deshalb in Frage gestellt und zum
Anlass für weitere medizinische Abklärungen genommen werden, weil die
behandelnde Neurologin des L.___ zu anderslautenden Einschätzungen gelangt.
Wichtige Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben
sind, sind nicht ersichtlich. Demnach drängt sich keine vom neurologischen Gutachten
abweichende Beurteilung auf (vgl. E. II. 2.6 hiervor).
6.3
Zum Einwand der Beschwerdeführerin,
Dr. med. G.___ gehe in keiner Weise auf die beruflichen
Eingliederungsmassnahmen und die entsprechenden Berichte ein, ist – analog zur
psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. H.___ (vgl. E. II. 5.6
hiervor) – festzuhalten, dass den Berichten über den Verlauf der
Eingliederungsbemühungen kein Beweiswert im Hinblick auf das Vorliegen eines
neurologischen Leidens zukommt. Im Weiteren lagen dem Gutachter - wie erwähnt –
auch die Kurzberichte von Dr. med. O.___ über die
verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Abklärungen vom 10. September
2014.
(IV-Nr. 12.6 S. 1) und 18. Mai 2015 (IV-Nr. 31
S. 2) sowie die Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse vom
30.
April 2015 (IV-Nr. 31 S. 3 ff.; vgl. IV-Nr. 66
S. 5 und 67 S. 4) vor (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Dass die
darin attestierten erheblichen Arbeitsunfähigkeiten nicht übernommen wurden,
lässt nicht den Schluss zu, das neurologische Gutachten sei deswegen
unvollständig oder fehlerhaft (vgl. zu den neuropsychologischen
Abklärungsberichten auch E. II. 5.8 hiervor). So weist auch Dr. med. G.___
ausdrücklich darauf hin, neuropsychologische Untersuchungen seien für die
neurologische Beurteilung nicht von unmittelbarer Relevanz (IV-Nr. 82
S. 7; vgl. E. II. 3.24 hiervor).
6.4
Die Beschwerdeführerin macht im
Weiteren geltend, der Bericht von Dr. med. S.___ an Prof. Dr. med. X.___
vom 21. Juni 2016 zeige auf, dass die Überreaktion auf gewisse Medikamente
ohne weiteres objektivierbar sei (vgl. IV-Nr. 89 S. 11; E. II. 3.27
hiervor). Dazu ist festzuhalten, dass die Frage der
Medikamentenunverträglichkeit nach den Angaben von Dr. med. G.___ aus
neurologischer Sicht nicht unmittelbar relevant ist, weil es sich diesbezüglich
um die Behandlung der Patientin mit antidepressiven Medikamenten handelt, zu
denen der neurologische Gutachter keine Stellung nehmen kann (IV-Nr. 82
S. 8; E. II. 3.24 hiervor). Somit kann nicht gesagt werden, das
Gutachten sei diesbezüglich fehlerhaft und nicht beweistauglich.
7.
Die Berichte des L.___, Klinik
für Neurologie, vom 15. September 2016 (IV-Nr. 91) und von
Dr. med. S.___ von 28. September 2016 (IV-Nr. 92 S. 3 ff.)
vermögen an den Schlussfolgerungen der bidisziplinären Begutachtung von
Dr. med. H.___ und Dr. med. G.___ vom 10. und 17. Dezember
2015.
nichts zu ändern. Darin werden keine neuen Aspekte erwähnt, die bei der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. So weist auch die RAD-Ärztin
Dr. med. W.___ in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 darauf
hin, beim neurologischen Bericht handle es sich um eine vorübergehende
therapierbare und nicht länger andauernde leichtgradige
Zustandsverschlechterung, beim psychiatrischen Bericht um eine andere
Beurteilung desselben Sachverhaltes. Eine Persönlichkeitsstörung hätte auch vom
psychiatrischen Gutachter erkannt werden müssen, eine solche sei von ihm aber verneint
worden (IV-Nr. 95 S. 2). Dieser Einschätzung ist beizupflichten.
8.
Nach dem Gesagten leidet die
Beschwerdeführerin aufgrund der bidisziplinären Begutachtung von Dr. med. H.___
und Dr. med. G.___ vom 10. und 17. Dezember 2015 an Gesichtsschmerzen
unklarer Ätiologie sowie aktuell an einem Medikamentenüberkonsumkopfschmerz mit
Targin und Ponstan. Eine eigenständige krankheitswertige psychische Störung
liegt nicht vor. Daraus leitet sich aufgrund der interdisziplinären Konsensbesprechung
vom 22. Februar 2016 eine Minderung der zumutbaren
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit
als Leiterin der Patientenadministration bzw. Arztsekretärin als auch in einer anderen
angepassten Verweistätigkeit von maximal 20 % ab (IV-Nr. 66 S. 27
und 67 S. 32). Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin besteht kein
Hinweis für das Fehlen einer rechtsgenüglichen Konsensdiskussion. Das
umfassende bidisziplinäre Gutachten vom 22. Februar 2016 berücksichtigt
die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Im
Weiteren leuchtet es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der
Experten sind eingehend begründet. Beide Gutachter halten denn auch in ihren
Stellungnahmen zu den Einwänden der behandelnden Ärzte vom 25. April und
17.
Mai 2016 an ihren Begutachtungsergebnissen vollumfänglich fest. Dem
bidisziplinären Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu (vgl. E.
II. 2.5 hiervor). Auch die nach dem Gutachten erstellten medizinischen
Berichte der behandelnden Ärzte vermögen den Beweiswert des Gutachtens nicht zu
schmälern. Aus dem Umstand, dass sich Dr. med. H.___ gemäss dem von der
Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
19.
Januar 2017 (A.S. 62) offenbar nicht mehr auf der Gutachterliste der
IV-Stelle befindet, kann nichts abgeleitet werden, was sein Gutachten in Frage
stellen würde. Ebenso wenig vermögen die Berichte über den Verlauf der
beruflichen Eingliederungsmassnahmen das Gutachten in Frage zu stellen
(IV-Nr. 69; vgl. auch anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom
14.
August 2018 abgegebene Berichte der Y.___, [...], vom 19. Februar
und 20. Juli 2018). Demnach ist vollumfänglich auf das bidisziplinäre
Gutachten abzustellen.
9.
9.1
Gemäss den Angaben im
Gesprächsprotokoll Früherfassung/Intake vom 9. September 2014 würde die alleinerziehende
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen eine
Erwerbstätigkeit mit einem Arbeitspensum von 80 % ausüben (vgl.
IV-Nr. 3 S. 1), was angesichts der ihr gegenüber ihren 2001 und 2004
geborenen Kindern obliegenden Unterhalts- und Betreuungspflichten als nachvollziehbar
und plausibel erscheint. Demnach wäre die Anwendung der gemischten Methode zur
Ermittlung des Invaliditätsgrades an sich korrekt. Angesichts eines zumutbaren Arbeitspensums
von 80 % kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin im Haushalt aus medizinischer Sicht relevant eingeschränkt
wäre, zumal sie auf die Unterstützung ihrer Kinder sowie auch ihrer Eltern
zählen kann. Ist die medizinische Aktenlage in dem Sinn eindeutig, dass eine
anspruchserhebliche Behinderung im Haushalt auszuschliessen ist, kann auf die
Durchführung einer Haushaltabklärung verzichtet werden (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl.,
S. 371, Rz. 174 mit Hinweis). Unter den gegebenen Umständen ist der
Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Abklärung im Haushalt der
Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Auch unter Berücksichtigung einer (hier
nicht gerechtfertigten) erheblichen Einschränkung im Haushalt würde die
Beschwerdeführerin den Mindestinvaliditätsgrad von 40 % für eine Rente nicht
erreichen (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
9.2
Der Einwand der
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2017, ihr
Gesundheitszustand habe sich nach der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
12.
Dezember 2016 verschlechtert und sie sei derzeit wieder zu 100 %
arbeitsunfähig, ist nicht relevant. Rechtsprechungsgemäss bildet die vorliegend
angefochtene Verfügung die zeitliche Grenze der gerichtlichen
Überprüfungsbefugnis (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 940/06 vom
19.
November 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Für weitergehende
Beweiserhebungen, namentlich die Einholung eines polydisziplinären
(psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen) Gerichtsgutachtens,
wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wird, besteht kein Anlass (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom
21.
September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
9.3
Die Beschwerdeführerin war im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, d.h. vom 13. Januar 2016 bis
Februar 2017, in ihrer angestammten Tätigkeit als Leiterin des medizinischen
Controllings bei der Augenklinik I.___ im Rahmen eines Arbeitspensums von
30.
% tätig (IV-Nr. 63 S. 2, 65 S. 1 und 69 S. 2; vgl. auch
Berichte der Y.___ vom 19. Februar 2018, Ziff. 4.1, und vom
20.
Juli 2018, «Beratungsverlauf»). Nach den medizinischen Abklärungen der
Beschwerdegegnerin wäre sie in der Lage, eine solche, ihren Beschwerden
angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % auszuüben. Da die
Beschwerdeführerin bereits teilweise wieder beruflich eingegliedert ist und
ihre noch bestehende Resterwerbsfähigkeit in einer solchen oder anderen
angepassten Verweistätigkeit verwerten könnte (vgl. Bericht der Y.___ vom
20.
Juli 2018, «Beratungsverlauf»), besteht kein Raum für weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen.
10.
Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2016, worin der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie weitere
berufliche Massnahmen abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde
ist somit abzuweisen.
11.
11.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
11.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00
werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 600.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den
Differenzbetrag von CHF 400.00 zu bezahlen.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 14. August 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser