VSBES.2017.290
Rückforderung Arbeitslosengelder
15. Februar 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 15. Februar 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
Arbeitslosengelder (Einspracheentscheid vom 7. November 2017)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) befand sich vom 9. Januar 2015 bis 8. Januar 2017 in einer
Leistungsrahmenfrist und bezog bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) von Januar bis Dezember 2015
sowie im August 2016 Arbeitslosenentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin /
ALK-Nrn. 2, 7, 14 und 17).
Mit Verfügung vom 22. August 2017
forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin den Betrag von
CHF 27‘958.00 zurück (ALK-Nr. 1). Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin
ihre Zwischenverdienste in den Monaten Januar, März bis Juli und September bis
Dezember 2015 sowie August 2016 nicht angegeben und deshalb mehr
Arbeitslosenentschädigung erhalten habe, als ihr zustehe. Die dagegen erhobene
Einsprache (ALK-Nr. 4) wies die Beschwerdegegnerin am 7. November 2017 ab
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Die Beschwerdeführerin teilt
der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. November 2017 mit, dass sie
den Einspracheentscheid zurückweise (A.S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin
leitet diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiter, welches sie als
Beschwerde entgegennimmt (A.S. 7).
Die Beschwerdegegnerin stellt mit
Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2018 folgende Anträge (A.S. 12 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Es sei keine Parteientschädigung zu sprechen.
3. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik
vom 1. Februar 2018 an ihrem Beschwerdebegehren fest (A.S. 23 ff.). Die
Beschwerdegegnerin verzichtet am 9. Februar 2018 auf eine Duplik (A.S. 28).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Der Präsident des Versicherungsgerichts
beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert
von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,
BGS 125.12). Diese Grenze wird mit der Rückforderung von CHF 27‘958.00
nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Als Zwischenverdienst gilt gemäss
Art. 24 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) jedes
Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der
Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat
Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1), d.h. der Differenz zwischen
dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem
berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem
versicherten Verdienst (Abs. 3 Satz 1). Gemäss dem als gesetzmässig anerkannten
Art. 41a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) besteht innerhalb der Leistungsrahmenfrist
ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als
die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung (BGE 127 V 479 E. 2
S. 480).
2.2
Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG
richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung –
mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Fälle von Art. 55 AVIG – nach Art.
25.
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1). Absatz 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten sind. Auch wenn die Arbeitslosenversicherung die
Leistungsabrechnung gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als formelle
Verfügung, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG erlassen
hat, ist eine Rückforderung nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nur noch unter
den Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung gemäss
Art. 53 Abs. 1 resp. Abs. 2 ATSG zulässig (s. BGE 129 V 110 E. 1.1).
Formell rechtskräftige Entscheide sind
in Revision zu ziehen, wenn nach ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht
möglich war. Neue Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu
revidierenden Entscheides verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt
damals nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein,
was dann der Fall ist, wenn sie die tatbestandliche Grundlage des
rechtskräftigen Entscheides so zu ändern vermögen, dass bei zutreffender
rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S.
107.
f.). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel sind gemäss Art. 67 Abs. 1
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in
Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung
geltend zu machen, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach der Eröffnung des
zu revidierenden Entscheides. Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in
welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach
dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige
Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die
neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist.
Blosse Vermutungen genügen dagegen nicht (BGE 143 V 105 E 2.4 S. 108). Ergeben
sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige
Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, so hat die
Verwaltung innert angemessener Frist die erforderlichen Abklärungen
durchzuführen. Die relative Revisionsfrist beginnt diesfalls erst zu laufen,
sobald es die Unterlagen erlauben, die Erheblichkeit des geltend gemachten
Revisionsgrundes zu prüfen. Unterlässt es die Verwaltung indes, die Abklärungen
innert angemessener Frist an die Hand zu nehmen, so darf sich ihre Säumnis
nicht zu Ungunsten der versicherten Person auswirken. In einem solchen Fall ist
der Beginn der relativen 90-tägigen Frist vielmehr auf den Zeitpunkt
festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem
erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (a.a.O.
E. 2.4 S. 109; Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar
2012.
E. 4.2).
Der Versicherungsträger kann auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Eine solche Wiedererwägung dient mit anderen Worten der nachträglichen
Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder
Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S.
17, 115 V 308 E. 4a/cc S. 314). Bei der Beurteilung, ob eine
Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der
Sach- und Rechtslage ausgegangen werden, wie sie im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses bestanden hat (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f., 117 V 8 E. 2c
S. 17).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin gab für
Januar 2015 im Formular «Angaben der versicherten Person» vom 23. Januar 2015 an,
sie habe bei der Primarschule B.___ unentgeltlich vier Probelektionen für eine
Stellvertretung geleistet, bevor sie eine Absage erhalten habe. In den übrigen
Monaten März bis Juli und September bis Dezember 2015 sowie August 2016
erklärte die Beschwerdeführerin jeweils, nicht gearbeitet zu haben (ALK-Nr. 6).
Die Beschwerdegegnerin bestimmte dementsprechend die für den jeweiligen Monat
geschuldete Arbeitslosenentschädigung ohne Anrechnung eines Zwischenverdienstes
(ALK-Nrn. 7, 14 und 17).
Im April 2017 teilte das
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO der Beschwerdegegnerin mit, dass bei der
Beschwerdeführerin eine Überschneidung bezahlter Sozialversicherungsbeiträge
vorliege, indem zeitgleich sowohl die Arbeitslosenversicherung als auch
Arbeitgeber Beiträge bezahlt hätten (s. ALK-Nr. 1 sowie A.S. 16). Gemäss Auszug
aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2017 hatte sie
2015.
von den Kantonen C.___ und D.___ ein beitragspflichtiges Einkommen bezogen
(ALK-Nr. 5).
3.2
Die Beschwerdegegnerin erhielt
im Rahmen ihrer Abklärungen (s. A.S. 16) am 2. Mai 2017 die
Arbeitgeberbescheinigung des Kantons C.___ vom 25. April 2017 sowie das
Lohnjournal (ALK-Nr. 9 f.), wonach die Beschwerdeführerin von Januar bis Juli
2015.
(also während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung) angestellt war.
Weiter gingen am 19. Juli 2017 die Zwischenverdienstbescheinigungen des
Arbeitgebers ein (ALK-Nr. 11). Somit verfügte die Beschwerdegegnerin am
19.
Juli 2017 über die erforderlichen Angaben, um den Zwischenverdienst in
den Monaten Januar und März bis Juli 2015 an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen.
Die korrigierten Abrechnungen vom jeweils 7. August 2017 (ALK-Nr. 3) erfolgten
demnach innert der 90-tägigen Revisionsfrist.
Auch die materiellen Voraussetzungen
einer Revision sind erfüllt (wobei es keine Rolle spielt, dass dieser Begriff
im angefochtenen Einspracheentscheid und der vorhergehenden Verfügung nicht ausdrücklich
verwendet wird): Einerseits stellt die verschwiegene Erwerbstätigkeit von
Januar bis Juli 2015 einen Umstand dar, der schon im Zeitpunkt des
Leistungsbezugs vorlag, der Beschwerdegegnerin aber erst nach den Erhebungen
des SECO zur Kenntnis gelangte; zuvor bestand für sie kein Anlass, die
Erklärung der Beschwerdeführerin, sie gehe keiner Arbeit nach, in Zweifel zu
ziehen (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2014 vom 3. März 2015 E. 3.2.1).
Andererseits handelt es sich um eine erhebliche Tatsache, denn wenn diese
Erwerbstätigkeit schon damals bekannt gewesen wäre, dann wäre der
Zwischenverdienst von Anfang an berücksichtig worden und hätte sich in einer tieferen
Arbeitslosenentschädigung niedergeschlagen. Die Beschwerdegegnerin durfte somit
auf die Taggeldleistungen für Januar und März bis Juli 2015 zurückkommen und
diese neu festlegen, wobei sich herausstellte, dass die Beschwerdeführerin zu
hohe Zahlungen erhalten hatte. Entfällt aber insoweit die Rechtsgrundlage der
Zahlungen, so sind diese im entsprechenden Umfang unrechtmässig erfolgt und müssen
zurückerstattet werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
schliesst der Umstand, dass die Leistungsrahmenfrist, in der die Taggelder
ausgerichtet wurden, am 8. Januar 2017 endete, eine spätere Revision nicht aus.
Die Beschwerdegegnerin berechnete die
Rückforderung für den Zeitraum von Januar bis Juli 2015 auf insgesamt CHF
12'000.50. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Summe nicht, so dass sich
hier weitere Ausführungen erübrigen.
3.3
Am 5. September 2016 ging bei
der Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberbescheinigung des Kantons D.___ vom 1.
September 2016 nebst Lohnjournal ein (ALK-Nr. 15), wonach die
Beschwerdeführerin schon ab dem 30. September 2015 angestellt war (und
nicht erst ab dem 1. Januar 2016, auf welches Datum hin sie sich bei der
Beschwerdegegnerin abgemeldet hatte, s. ALK-Nr. 12). Angesichts dessen hätte
die Beschwerdegegnerin schon damals Anlass gehabt, Abklärungen zum erzielten Einkommen
vorzunehmen, und nicht erst, als sie vom SECO im April 2017 auf Unstimmigkeiten
hingewiesen wurde. Der Zwischenverdienst beim Kanton C.___ wurde innert dreier
Monat ab der Information durch das SECO abgeklärt. Aber selbst wenn man der
Beschwerdegegnerin hier grosszügig eine Abklärungszeit von sechs Monaten ab 5.
September 2016 zubilligt, begann die 90-tägige Revisionsfrist Anfang März 2017
zu laufen, womit die korrigierten Abrechnungen vom 7. August 2017 (ALK-Nr. 3)
zu spät ergingen. Folglich ist es der Beschwerdegegnerin verwehrt, auf die
Taggelder von September bis Dezember 2015 zurückzukommen, weshalb die betreffende
Rückforderung von CHF 15'856.00 entfällt. Eine Wiedererwägung kommt nicht in
Frage, weil die Arbeitgeberbescheinigung noch nicht vorlag, als die Taggelder für
September bis Dezember 2015 abgerechnet wurden.
3.4
Die Beschwerdegegnerin erhielt
am 27. Juli 2017 die Arbeitgeberbescheinigung der Einwohnergemeinde E.___ vom 24.
Juli 2017 sowie einen Auszug aus dem Lohnkonto (ALK-Nr. 19 f.), wonach die
Beschwerdeführerin vom 17. Mai bis 30. September 2016 beschäftigt worden war;
weiter erteilte die Gemeinde mit E-Mail vom 14. und 18. August 2017
zusätzliche Auskünfte (ALK-Nr. 21). Somit verfügte die Beschwerdegegnerin am 18. August
2017.
über die erforderlichen Angaben, um den Zwischenverdienst an die
Arbeitslosenentschädigung im August 2016 anzurechnen. Die korrigierte
Abrechnung vom 22. August 2017 (ALK-Nr. 3) erfolgte demnach rechtzeitig. Da (analog
zu E. II. 3.2 hiervor) auch die materiellen Voraussetzungen einer Revision
erfüllt sind, ist die Zahlung für August 2016 unrechtmässig erfolgt und muss
zurückerstattet werden.
Die Beschwerdegegnerin berechnete die
Rückforderung für August 2016 auf CHF 101.50. Die Beschwerdeführerin
beanstandet dies nicht, so dass sich hier weitere Ausführungen erübrigen.
3.5
Zusammenfassend wird der
angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufgehoben und die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den
Betrag von CHF 12'102.00 (12'000.50 + 101.50) zu bezahlen.
4.
In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 7. November 2017 wird in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdeführerin verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 12'102.00 zu bezahlen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann