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Entscheid

VSBES.2017.290

Rückforderung Arbeitslosengelder

15. Februar 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) befand sich vom 9. Januar 2015 bis 8. Januar 2017 in einer

Leistungsrahmenfrist und bezog bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) von Januar bis Dezember 2015

sowie im August 2016 Arbeitslosenentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin /

ALK-Nrn. 2, 7, 14 und 17).

Mit Verfügung vom 22. August 2017

forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin den Betrag von

CHF 27‘958.00 zurück (ALK-Nr. 1). Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin

ihre Zwischenverdienste in den Monaten Januar, März bis Juli und September bis

Dezember 2015 sowie August 2016 nicht angegeben und deshalb mehr

Arbeitslosenentschädigung erhalten habe, als ihr zustehe. Die dagegen erhobene

Einsprache (ALK-Nr. 4) wies die Beschwerdegegnerin am 7. November 2017 ab

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Die Beschwerdeführerin teilt

der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. November 2017 mit, dass sie

den Einspracheentscheid zurückweise (A.S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin

leitet diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiter, welches sie als

Beschwerde entgegennimmt (A.S. 7).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2018 folgende Anträge (A.S. 12 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Es sei keine Parteientschädigung zu sprechen.

3. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik

vom 1. Februar 2018 an ihrem Beschwerdebegehren fest (A.S. 23 ff.). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet am 9. Februar 2018 auf eine Duplik (A.S. 28).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Der Präsident des Versicherungsgerichts

beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert

von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,

BGS 125.12). Diese Grenze wird mit der Rückforderung von CHF 27‘958.00

nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Als Zwischenverdienst gilt gemäss

Art. 24 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) jedes

Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der

Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat

Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1), d.h. der Differenz zwischen

dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem

berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem

versicherten Verdienst (Abs. 3 Satz 1). Gemäss dem als gesetzmässig anerkannten

Art. 41a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) besteht innerhalb der Leistungsrahmenfrist

ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als

die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung (BGE 127 V 479 E. 2

S. 480).

2.2

Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG

richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung –

mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Fälle von Art. 55 AVIG – nach Art.

25.

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1). Absatz 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass unrechtmässig bezogene

Leistungen zurückzuerstatten sind. Auch wenn die Arbeitslosenversicherung die

Leistungsabrechnung gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als formelle

Verfügung, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG erlassen

hat, ist eine Rückforderung nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nur noch unter

den Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung gemäss

Art. 53 Abs. 1 resp. Abs. 2 ATSG zulässig (s. BGE 129 V 110 E. 1.1).

Formell rechtskräftige Entscheide sind

in Revision zu ziehen, wenn nach ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen

entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht

möglich war. Neue Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu

revidierenden Entscheides verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt

damals nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein,

was dann der Fall ist, wenn sie die tatbestandliche Grundlage des

rechtskräftigen Entscheides so zu ändern vermögen, dass bei zutreffender

rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S.

107.

f.). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel sind gemäss Art. 67 Abs. 1

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in

Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung

geltend zu machen, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach der Eröffnung des

zu revidierenden Entscheides. Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in

welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach

dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige

Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die

neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist.

Blosse Vermutungen genügen dagegen nicht (BGE 143 V 105 E 2.4 S. 108). Ergeben

sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige

Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, so hat die

Verwaltung innert angemessener Frist die erforderlichen Abklärungen

durchzuführen. Die relative Revisionsfrist beginnt diesfalls erst zu laufen,

sobald es die Unterlagen erlauben, die Erheblichkeit des geltend gemachten

Revisionsgrundes zu prüfen. Unterlässt es die Verwaltung indes, die Abklärungen

innert angemessener Frist an die Hand zu nehmen, so darf sich ihre Säumnis

nicht zu Ungunsten der versicherten Person auswirken. In einem solchen Fall ist

der Beginn der relativen 90-tägigen Frist vielmehr auf den Zeitpunkt

festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem

erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (a.a.O.

E. 2.4 S. 109; Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar

2012.

E. 4.2).

Der Versicherungsträger kann auf formell

rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese

zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

Eine solche Wiedererwägung dient mit anderen Worten der nachträglichen

Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder

Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S.

17, 115 V 308 E. 4a/cc S. 314). Bei der Beurteilung, ob eine

Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der

Sach- und Rechtslage ausgegangen werden, wie sie im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses bestanden hat (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f., 117 V 8 E. 2c

S. 17).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin gab für

Januar 2015 im Formular «Angaben der versicherten Person» vom 23. Januar 2015 an,

sie habe bei der Primarschule B.___ unentgeltlich vier Probelektionen für eine

Stellvertretung geleistet, bevor sie eine Absage erhalten habe. In den übrigen

Monaten März bis Juli und September bis Dezember 2015 sowie August 2016

erklärte die Beschwerdeführerin jeweils, nicht gearbeitet zu haben (ALK-Nr. 6).

Die Beschwerdegegnerin bestimmte dementsprechend die für den jeweiligen Monat

geschuldete Arbeitslosenentschädigung ohne Anrechnung eines Zwischenverdienstes

(ALK-Nrn. 7, 14 und 17).

Im April 2017 teilte das

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO der Beschwerdegegnerin mit, dass bei der

Beschwerdeführerin eine Überschneidung bezahlter Sozialversicherungsbeiträge

vorliege, indem zeitgleich sowohl die Arbeitslosenversicherung als auch

Arbeitgeber Beiträge bezahlt hätten (s. ALK-Nr. 1 sowie A.S. 16). Gemäss Auszug

aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2017 hatte sie

2015.

von den Kantonen C.___ und D.___ ein beitragspflichtiges Einkommen bezogen

(ALK-Nr. 5).

3.2

Die Beschwerdegegnerin erhielt

im Rahmen ihrer Abklärungen (s. A.S. 16) am 2. Mai 2017 die

Arbeitgeberbescheinigung des Kantons C.___ vom 25. April 2017 sowie das

Lohnjournal (ALK-Nr. 9 f.), wonach die Beschwerdeführerin von Januar bis Juli

2015.

(also während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung) angestellt war.

Weiter gingen am 19. Juli 2017 die Zwischenverdienstbescheinigungen des

Arbeitgebers ein (ALK-Nr. 11). Somit verfügte die Beschwerdegegnerin am

19.

Juli 2017 über die erforderlichen Angaben, um den Zwischenverdienst in

den Monaten Januar und März bis Juli 2015 an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen.

Die korrigierten Abrechnungen vom jeweils 7. August 2017 (ALK-Nr. 3) erfolgten

demnach innert der 90-tägigen Revisionsfrist.

Auch die materiellen Voraussetzungen

einer Revision sind erfüllt (wobei es keine Rolle spielt, dass dieser Begriff

im angefochtenen Einspracheentscheid und der vorhergehenden Verfügung nicht ausdrücklich

verwendet wird): Einerseits stellt die verschwiegene Erwerbstätigkeit von

Januar bis Juli 2015 einen Umstand dar, der schon im Zeitpunkt des

Leistungsbezugs vorlag, der Beschwerdegegnerin aber erst nach den Erhebungen

des SECO zur Kenntnis gelangte; zuvor bestand für sie kein Anlass, die

Erklärung der Beschwerdeführerin, sie gehe keiner Arbeit nach, in Zweifel zu

ziehen (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2014 vom 3. März 2015 E. 3.2.1).

Andererseits handelt es sich um eine erhebliche Tatsache, denn wenn diese

Erwerbstätigkeit schon damals bekannt gewesen wäre, dann wäre der

Zwischenverdienst von Anfang an berücksichtig worden und hätte sich in einer tieferen

Arbeitslosenentschädigung niedergeschlagen. Die Beschwerdegegnerin durfte somit

auf die Taggeldleistungen für Januar und März bis Juli 2015 zurückkommen und

diese neu festlegen, wobei sich herausstellte, dass die Beschwerdeführerin zu

hohe Zahlungen erhalten hatte. Entfällt aber insoweit die Rechtsgrundlage der

Zahlungen, so sind diese im entsprechenden Umfang unrechtmässig erfolgt und müssen

zurückerstattet werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

schliesst der Umstand, dass die Leistungsrahmenfrist, in der die Taggelder

ausgerichtet wurden, am 8. Januar 2017 endete, eine spätere Revision nicht aus.

Die Beschwerdegegnerin berechnete die

Rückforderung für den Zeitraum von Januar bis Juli 2015 auf insgesamt CHF

12'000.50. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Summe nicht, so dass sich

hier weitere Ausführungen erübrigen.

3.3

Am 5. September 2016 ging bei

der Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberbescheinigung des Kantons D.___ vom 1.

September 2016 nebst Lohnjournal ein (ALK-Nr. 15), wonach die

Beschwerdeführerin schon ab dem 30. September 2015 angestellt war (und

nicht erst ab dem 1. Januar 2016, auf welches Datum hin sie sich bei der

Beschwerdegegnerin abgemeldet hatte, s. ALK-Nr. 12). Angesichts dessen hätte

die Beschwerdegegnerin schon damals Anlass gehabt, Abklärungen zum erzielten Einkommen

vorzunehmen, und nicht erst, als sie vom SECO im April 2017 auf Unstimmigkeiten

hingewiesen wurde. Der Zwischenverdienst beim Kanton C.___ wurde innert dreier

Monat ab der Information durch das SECO abgeklärt. Aber selbst wenn man der

Beschwerdegegnerin hier grosszügig eine Abklärungszeit von sechs Monaten ab 5.

September 2016 zubilligt, begann die 90-tägige Revisionsfrist Anfang März 2017

zu laufen, womit die korrigierten Abrechnungen vom 7. August 2017 (ALK-Nr. 3)

zu spät ergingen. Folglich ist es der Beschwerdegegnerin verwehrt, auf die

Taggelder von September bis Dezember 2015 zurückzukommen, weshalb die betreffende

Rückforderung von CHF 15'856.00 entfällt. Eine Wiedererwägung kommt nicht in

Frage, weil die Arbeitgeberbescheinigung noch nicht vorlag, als die Taggelder für

September bis Dezember 2015 abgerechnet wurden.

3.4

Die Beschwerdegegnerin erhielt

am 27. Juli 2017 die Arbeitgeberbescheinigung der Einwohnergemeinde E.___ vom 24.

Juli 2017 sowie einen Auszug aus dem Lohnkonto (ALK-Nr. 19 f.), wonach die

Beschwerdeführerin vom 17. Mai bis 30. September 2016 beschäftigt worden war;

weiter erteilte die Gemeinde mit E-Mail vom 14. und 18. August 2017

zusätzliche Auskünfte (ALK-Nr. 21). Somit verfügte die Beschwerdegegnerin am 18. August

2017.

über die erforderlichen Angaben, um den Zwischenverdienst an die

Arbeitslosenentschädigung im August 2016 anzurechnen. Die korrigierte

Abrechnung vom 22. August 2017 (ALK-Nr. 3) erfolgte demnach rechtzeitig. Da (analog

zu E. II. 3.2 hiervor) auch die materiellen Voraussetzungen einer Revision

erfüllt sind, ist die Zahlung für August 2016 unrechtmässig erfolgt und muss

zurückerstattet werden.

Die Beschwerdegegnerin berechnete die

Rückforderung für August 2016 auf CHF 101.50. Die Beschwerdeführerin

beanstandet dies nicht, so dass sich hier weitere Ausführungen erübrigen.

3.5

Zusammenfassend wird der

angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben und die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den

Betrag von CHF 12'102.00 (12'000.50 + 101.50) zu bezahlen.

4.

In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung

sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 7. November 2017 wird in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdeführerin verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 12'102.00 zu bezahlen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann