Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.291

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

19. September 2018Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 10. Juli 2017 stellte die Unia Arbeitslosenkasse (fortan:

Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) ab 1. Januar 2017 für 34 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, dem Beschwerdeführer sei der

Arbeitsvertrag mit der Firma B.___ AG auf den 31. Dezember 2016 gekündigt worden.

Gleichzeitig sei ihm für die Zeit ab 1. Januar 2017 ein neuer Arbeitsvertrag

bei der Firma C.___ AG angeboten worden, welche bereits vor dem 31. Dezember

2016 die B.___ AG verwaltet habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch den ihm

unterbreiteten Arbeitsvertrag für die Zeit ab 1. Januar 2017 abgelehnt (Akten

der Beschwerdegegnerin [Unia-Nr.] 77). Die dagegen erhobene Einsprache

(Unia-Nr. 62) wies die Beschwerdegegnerin ab (Einspracheentscheid vom 2. November

2017).

2. Am 11.

November 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen

Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen.

3. Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2017 folgende

Anträge:

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2.

Der

Einspracheentscheid vom 2. November 2017 sei zu bestätigen.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.

4. Der

Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine weitere Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 34 streitigen Einstelltagen offenkundig

nicht überschritten, womit der Präsident zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Der Versicherte, der Leistungen

der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des

zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen

(Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]) sowie

eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte

grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als

unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).

2.2

Der

Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1

lit. a AVIG). Er ist ebenfalls in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

2.3

Liegt eine verfügte Einstellung

in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder im Streit, prüft die

kantonale Beschwerdeinstanz frei, insbesondere ohne Bindung an die rechtliche

Qualifikation des dem Versicherten in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen

Verhaltens, ob und gegebenenfalls welcher der in Art. 30 Abs. 1 AVIG und Art.

44.

Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) normierten

Einstellungstatbestände erfüllt ist (BGE 122 V 34 E. 2c S. 37).

2.4

Der Tatbestand der

selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) erfasst

Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der

ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht,

Arbeitslosigkeit zu verhindern, bedeuten (Thomas

Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016,

S. 2514 f. N 836). Er kann nur im Zusammenhang mit der Auflösung des früheren

Arbeitsverhältnisses, nicht aber durch Nichtantritt einer neuen Stelle

verwirklicht werden. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt beispielshaft entsprechende

Tatbestände auf. Danach gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als

selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere

wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur

Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a) oder wenn der

Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm

eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der

Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b).

Eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 44

Abs. 1 lit. a AVIV kann nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last

gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_179/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3.2).

Bei einer Änderungskündigung, mit

welcher der Arbeitgeber nicht in erster Linie die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses, sondern dessen Weiterführung mit veränderten Rechten und

Pflichten anstrebt, ist das Verhalten der versicherten Person im Lichte des

Tatbestands von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu

würdigen. Fälle, in welchen ein mit einer Änderungskündigung vergleichbarer Sachverhalt

vorlag, wurden einstellungsrechtlich auch schon sinngemäss im Lichte von Art.

44.

Abs. 1 lit. b AVIV beurteilt, wenn klar feststand, dass die versicherte

Person die diskutierte Vertragsänderung abgelehnt hatte (Urteil des

Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.5

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die

Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine

arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht

oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder

verunmöglicht. Die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit betrifft neben einer

von der Amtsstelle zugewiesenen Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst

gefundenen Stelle oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen

Arbeitsgelegenheit (Nussbaumer,

a.a.O., S. 2519 N 848, mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin geht im

Einspracheentscheid vom 2. November 2017 davon aus, dem Beschwerdeführer sei

mit der Kündigung per Ende Dezember 2016 ein neuer, bereits am 27. Oktober 2016

ausgestellter Arbeitsvertrag vorgelegt worden. Es handle sich sinngemäss um

eine Änderungskündigung, indem der Arbeitgeber die Fortsetzung des

Arbeitsverhältnisses zu veränderten Konditionen angeboten habe. Dem

Beschwerdeführer wäre es arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar gewesen,

das Angebot anzunehmen. Indem er es abgelehnt habe, den Arbeitsvertrag zu den

ihm unterbreiteten Bedingungen abzuschliessen, habe er die anschliessende

Stellenlosigkeit in Kauf genommen. Er sei daher wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zu sanktionieren.

3.2

Der Beschwerdeführer bestreitet,

dass ihm vor Ende 2016 ein neuer Arbeitsvertrag unterbreitet worden sei. Er

macht im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren sinngemäss und zusammengefasst

geltend, der Inhaber der beiden Firmen, Herr D.___, habe ihn am 12. Januar 2017

zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrags mit der neuen Arbeitgeberin C.___ AG

eingeladen. Der unterbreitete Vertrag sei aber in mehreren Punkten vom früheren

abgewichen. Als er Herrn D.___ auf diesen Umstand hingewiesen habe, habe dieser

erklärt, es handle sich um einen Irrtum, man werde den Vertrag anpassen. In den

nächsten Tagen sei er deshalb mehrmals wieder vorbeigekommen und habe sich nach

dem Vertrag erkundigt. Herr D.___ sei schliesslich wütend geworden und habe ihn

«zum RAV geschickt». Zwei Wochen später habe ihm Herr D.___ ausrichten lassen,

der Vertrag werde nun doch angepasst, und nach weiteren Verzögerungen habe er

schliesslich Anfang März 2017 den neuen Vertrag unterzeichnen und die Arbeit

antreten können.

4.

Den Akten lässt sich dazu

insbesondere Folgendes entnehmen:

4.1

Am 9. November 2009 schlossen

die B.___ AG als Arbeitgeberin und der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer einen

Vertrag. Der Beschwerdeführer wurde ab demselben Datum mit einem Pensum von 100

% (Jahresarbeitszeit ohne Pausen 2'132 Stunden, Wochenarbeitszeit 41 Stunden)

zu einem Bruttolohn von CHF 5'000.00 x 13 als Allrounder angestellt.

Weiter verpflichtete sich die Arbeitgeberin, die jeweils gültigen Bestimmungen

des Landes-Gesamtarbeitsvertrags der GastroSuisse einzuhalten. Nachtarbeit

wurde ausdrücklich ausgeschlossen (Unia-Nr. 126 f.). Der Bruttolohn

von CHF 5'000.00 pro Monat galt im Jahr 2016 weiterhin und wurde dem

Beschwerdeführer entsprechend ausgerichtet (vgl. Unia-Nr. 105 ff.).

4.2

Mit Schreiben vom 27. Oktober

2016.

(Unia-Nr. 139) kündigte die B.___ AG den Arbeitsvertrag des

Beschwerdeführers «aufgrund Firmenauflösung» auf den 31. Dezember 2016. Das

Schreiben enthielt überdies den Satz: «Der neue Arbeitsvertrag der C.___ AG ist

im Büro abholbereit».

Im weiteren Verlauf gab die C.___ AG den

Entwurf eines ebenfalls vom 27. Oktober 2016 datierten Arbeitsvertrags

zwischen ihr als Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer zu den

Akten (Unia-Nr. 92 ff.). Der Vertrag sah ein am 1. Januar 2017 beginnendes

Arbeitsverhältnis ohne Probezeit vor. Die Arbeitszeit sollte 43 Stunden pro

Woche oder 2'236 Stunden pro Jahr betragen, der Bruttolohn CHF 5'000.00, wobei

kein 13. Monatslohn, sondern eine freiwillige Gratifikation vorgesehen war. Im

Vergleich zum früheren Vertrag wurde somit die Arbeitszeit um zwei Stunden pro

Woche verlängert und der 13. Monatslohn durch in eine freiwillige Gratifikation

ersetzt. Weiter enthielt der neue Vertrag den Verweis auf den

Landes-Gesamtarbeitsvertrag der GastroSuisse und den Ausschluss der Nachtarbeit

nicht mehr.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer meldete sich

am 18. Januar 2017 beim Arbeitsamt seiner Wohngemeinde [...] zum Bezug von

Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (Unia-Nr. 132). Im Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung vom 19. Januar 2017 (Unia-Nr. 128 ff.)

machte er einen Anspruch ab 18. Januar 2017 geltend.

4.3.2

Die Beschwerdegegnerin teilte dem

Beschwerdeführer am 24. Januar 2017 mit, für die Anspruchsbeurteilung benötige

sie noch verschiedene Unterlagen, insbesondere den (im ihr eingereichten

Kündigungsschreiben erwähnten) Arbeitsvertrag der Firma C.___ AG oder eine

Begründung dafür, warum er das Angebot nicht angenommen habe (Unia-Nr. 135).

4.3.3

Der Beschwerdeführer antwortete

am 31. Januar 2017, er habe keinen Vertrag bekommen. Der Arbeitgeber selber

verzichte auf eine schriftliche Begründung (Unia-Nr. 119).

4.4

Am 1. März 2017 meldete sich der

Beschwerdeführer wieder ab, weil er selbst eine Stelle gefunden habe (Unia-Nr.

96). Am 27. Februar 2017 hatte er einen Arbeitsvertrag mit der C.___ AG,

beginnend am 1. März 2017, abgeschlossen (Unia-Nr. 66 f.). Dieser sah ein

Bruttogehalt von CHF 6'000.00 (ohne 13. Monatslohn, mit freiwilliger

Gratifikation) vor. Ansonsten entsprach er dem Entwurf vom 27. Oktober 2016 (E.

II. 4.2 hiervor).

4.5

Die Beschwerdegegnerin wandte

sich am 1. März 2017 an die B.___ AG mit der Bitte um ergänzende Auskünfte

(Unia-Nr. 101). Am 21. März 2017 erfolgte eine entsprechende Erinnerung

(Unia-Nr. 95). Die C.___ AG antwortete namens der B.___ AG am 23. März 2017 per

E-Mail. Sie führte aus, dem Beschwerdeführer sei ein Arbeitsvertrag

unterbreitet worden. Er habe ihn aus persönlichen Gründen, welche der C.___ AG

nicht bekannt seien, abgelehnt (Unia-Nr. 94). Als Anhang zur E-Mail wurde das

mit «Arbeitsvertrag» überschriebene und vom 27. Oktober 2016 datierte Dokument

(E. II. 4.2 hiervor) eingereicht (Unia-Nr. 92 f.).

4.6

Die Beschwerdegegnerin

unterbreitete den Fall dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn

(nachfolgend: AWA; Unia-Nr. 90). Das AWA gelangte in einer Aktennotiz vom 4.

April 2017 zum Ergebnis, es sei von einer Änderungskündigung auszugehen. Daher

liege kein Fall einer Einstellung wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit

(Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) vor, der durch das AWA zu

beurteilen wäre (vgl. Art. 30 Abs. 2 AVIG). Vielmehr seien

Einstelltage unter dem Gesichtspunkt der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit

(Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) zu prüfen, wofür die Beschwerdegegnerin

zuständig sei (Unia-Nr. 89).

4.7

In seiner Einsprache vom 21.

August 2017 (Unia-Nr. 62) gegen die Verfügung vom 10. Juli 2017 (Unia-Nr. 77 ff.)

und einem ergänzenden Beiblatt (Unia-Nr. 59) schilderte der

Beschwerdeführer seine Version der Ereignisse (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

4.8

Die Beschwerdegegnerin holte

daraufhin eine weitere Auskunft der C.___ AG ein. Diese erklärte, der neue

Vertrag für die Zeit ab 1. Januar 2017 sei dem Beschwerdeführer durch Herrn D.___

nicht erst am 12. Januar 2017, sondern bereits Ende 2016 vorgelegt worden. Es

treffe auch nicht zu, dass der neue Vertrag Änderungen enthalten habe, welche

nicht abgemacht worden seien, und dass der Beschwerdeführer deshalb mehrere

Male vorbeigekommen sei, um den Vertrag zu unterschrieben, wobei dieser aber

erst am 27. Februar 2017 vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer sei bei der B.___

AG angestellt gewesen. Herr D.___ habe diese per 31. Dezember 2016 verkauft.

Der Beschwerdeführer habe schon vorher einen neuen Vertrag mit der C.___ AG

erhalten, welchen er aber nicht habe unterschreiben wollen. Inhaltlich sei so

alles mit Herrn D.___ besprochen worden (Unia-Nr. 38 f.).

5.

5.1

Es steht fest, dass dem

Beschwerdeführer, nachdem die B.___ AG am 27. Oktober 2016 das laufende

Arbeitsverhältnis gekündigt und auf einen neuen Arbeitsvertrag mit der C.___ AG

verwiesen hatte, der «im Büro abholbereit» sei, ein Arbeitsverhältnis mit

Anstellungsbedingungen vorgeschlagen wurde, die von den früheren abwichen (vgl.

E. II. 4.1 und 4.2 hiervor). Die Anstellungsbedingungen mit den vorgesehenen

Änderungen (betreffend 13. Monatslohn, Arbeitszeit, GAV, Nachtarbeit)

waren jedoch, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, dem

Beschwerdeführer im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne zumutbar (vgl.

Art. 16 Abs. 2 AVIG), zumal die neuen Bedingungen erst nach Ablauf der

Kündigungsfrist wirksam geworden wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 151/04

vom 30. November 2004 E. 2.2).

5.2

Was den genauen Ablauf

anbelangt, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers grundsätzlich plausibel.

Insbesondere erklären sie den Umstand, dass er sich erst am 18. Januar 2017 bei

der Arbeitslosenversicherung anmeldete. Auch die Tatsache, dass ihn die C.___

AG ab 1. März 2017 zu einem deutlich höheren als dem zuvor angebotenen

Lohn anstellte, ist vor dem Hintergrund des Ablaufs, den der Beschwerdeführer

schildert, nachvollziehbar. Es rechtfertigt sich daher, von der Version des

Beschwerdeführers auszugehen, wonach ihm erst am 12. Januar 2017 ein neuer

Vertrag unterbreitet wurde, welcher, ohne dass dies vorgängig abgesprochen

gewesen wäre, in den erwähnten Punkten von den früheren Anstellungsbedingungen

abwich. Die Zumutbarkeit der angebotenen Arbeit war, wie erwähnt, dennoch gegeben.

Dies bedeutet nicht, dass es dem Beschwerdeführer verwehrt gewesen wäre, die

Änderungen gegenüber dem früheren Vertrag zu beanstanden und über die

Konditionen zu verhandeln. Er durfte aber dadurch nicht die Chance auf die

angebotene Anstellung vereiteln, sobald ersichtlich wurde, dass die Gegenseite

nicht einverstanden war (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 218/06 vom 22.

Februar 2007 E. 4). Dies war hier spätestens ab jenem Zeitpunkt der Fall, als

Herr D.___ den Beschwerdeführer «zum RAV schickte» (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

Damit war klar, dass kurzfristig keine Möglichkeit bestehen würde, einen

Arbeitsvertrag zu besseren Konditionen abzuschliessen. Der Beschwerdeführer war

daher arbeitslosenversicherungsrechtlich gehalten, den Arbeitsvertrag zu diesen

Bedingungen abzuschliessen, um sich vorderhand eine Anstellung zu sichern, von

der aus er allenfalls wieder eine andere Stelle hätte suchen können. Indem er

dies unterliess, hat er die ihm obliegenden Verpflichtungen verletzt, was eine

Sanktionierung durch Einstelltage rechtfertigt. Dies gilt unabhängig davon, ob

das Verhalten des Beschwerdeführers nun als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (Änderungskündigung) oder als

Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d

AVIG (neues Stellenangebot) zu gelten hat.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat den

Beschwerdeführer daher zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in

der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

6.

6.1

Die Dauer der Einstellung

bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),

wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

• leichtes Verschulden:

1.

– 15 Tage

• mittelschweres

Verschulden: 16 – 30 Tage

• schweres Verschulden:

31.

– 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (siehe Boris

Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30

N 110).

6.2

Nach der geltenden Gerichts- und

Verwaltungspraxis ist von einem schweren Verschulden auszugehen, wenn die

versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne

Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (vgl.

die entsprechende Verwaltungsweisung des Sekretariats für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis

ALE, D 61). Hier liegen allerdings Umstände vor, welche eine mildere

Beurteilung zu rechtfertigen mögen. So ist aufgrund der insoweit plausiblen

Darstellung des Beschwerdeführers und auch mit Blick darauf, dass ihn dieselbe

Arbeitgeberin schliesslich ab 1. März 2017 tatsächlich zu einem wesentlich

höheren Lohn einstellte, davon auszugehen, dass er Anlass zur Annahme hatte,

die C.___ AG sei bereit, ihn zu den bisherigen Bedingungen anzustellen. Dieser

Umstand lässt es bis zu einem gewissen Grad als nachvollziehbar erscheinen,

dass er an seinem Standpunkt festhielt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine

Sanktionierung im mittleren Bereich des mittleren Verschuldens als den

Umständen eher angemessen. Die 34 verhängten Einstelltage sind daher auf 23 zu

reduzieren. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

7.

7.1

Da der Beschwerdeführer in

eigener Sache handelte und ihm kein aussergewöhnlicher Aufwand entstanden ist,

hat er keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

7.2

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.

]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 2. November 2017 wird

dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer für 23 Tage (anstelle von 34)

in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Die weitergehende Beschwerde

wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer