VSBES.2017.291
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
19. September 2018Deutsch15 min
Source so.ch
Urteil vom 19. September 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum
D-CH West
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 2. November 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 10. Juli 2017 stellte die Unia Arbeitslosenkasse (fortan:
Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) ab 1. Januar 2017 für 34 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, dem Beschwerdeführer sei der
Arbeitsvertrag mit der Firma B.___ AG auf den 31. Dezember 2016 gekündigt worden.
Gleichzeitig sei ihm für die Zeit ab 1. Januar 2017 ein neuer Arbeitsvertrag
bei der Firma C.___ AG angeboten worden, welche bereits vor dem 31. Dezember
2016 die B.___ AG verwaltet habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch den ihm
unterbreiteten Arbeitsvertrag für die Zeit ab 1. Januar 2017 abgelehnt (Akten
der Beschwerdegegnerin [Unia-Nr.] 77). Die dagegen erhobene Einsprache
(Unia-Nr. 62) wies die Beschwerdegegnerin ab (Einspracheentscheid vom 2. November
2017).
2. Am 11.
November 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen
Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen.
3. Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2017 folgende
Anträge:
1.
Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2.
Der
Einspracheentscheid vom 2. November 2017 sei zu bestätigen.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
4. Der
Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine weitere Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 34 streitigen Einstelltagen offenkundig
nicht überschritten, womit der Präsident zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Der Versicherte, der Leistungen
der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen
(Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]) sowie
eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte
grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als
unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).
2.2
Der
Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1
lit. a AVIG). Er ist ebenfalls in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn
er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
2.3
Liegt eine verfügte Einstellung
in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder im Streit, prüft die
kantonale Beschwerdeinstanz frei, insbesondere ohne Bindung an die rechtliche
Qualifikation des dem Versicherten in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen
Verhaltens, ob und gegebenenfalls welcher der in Art. 30 Abs. 1 AVIG und Art.
44.
Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) normierten
Einstellungstatbestände erfüllt ist (BGE 122 V 34 E. 2c S. 37).
2.4
Der Tatbestand der
selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) erfasst
Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der
ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht,
Arbeitslosigkeit zu verhindern, bedeuten (Thomas
Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016,
S. 2514 f. N 836). Er kann nur im Zusammenhang mit der Auflösung des früheren
Arbeitsverhältnisses, nicht aber durch Nichtantritt einer neuen Stelle
verwirklicht werden. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt beispielshaft entsprechende
Tatbestände auf. Danach gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als
selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere
wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a) oder wenn der
Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm
eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der
Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b).
Eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 44
Abs. 1 lit. a AVIV kann nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last
gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_179/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3.2).
Bei einer Änderungskündigung, mit
welcher der Arbeitgeber nicht in erster Linie die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, sondern dessen Weiterführung mit veränderten Rechten und
Pflichten anstrebt, ist das Verhalten der versicherten Person im Lichte des
Tatbestands von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu
würdigen. Fälle, in welchen ein mit einer Änderungskündigung vergleichbarer Sachverhalt
vorlag, wurden einstellungsrechtlich auch schon sinngemäss im Lichte von Art.
44.
Abs. 1 lit. b AVIV beurteilt, wenn klar feststand, dass die versicherte
Person die diskutierte Vertragsänderung abgelehnt hatte (Urteil des
Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.5
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die
Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine
arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht
oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder
verunmöglicht. Die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit betrifft neben einer
von der Amtsstelle zugewiesenen Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst
gefundenen Stelle oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen
Arbeitsgelegenheit (Nussbaumer,
a.a.O., S. 2519 N 848, mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin geht im
Einspracheentscheid vom 2. November 2017 davon aus, dem Beschwerdeführer sei
mit der Kündigung per Ende Dezember 2016 ein neuer, bereits am 27. Oktober 2016
ausgestellter Arbeitsvertrag vorgelegt worden. Es handle sich sinngemäss um
eine Änderungskündigung, indem der Arbeitgeber die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zu veränderten Konditionen angeboten habe. Dem
Beschwerdeführer wäre es arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar gewesen,
das Angebot anzunehmen. Indem er es abgelehnt habe, den Arbeitsvertrag zu den
ihm unterbreiteten Bedingungen abzuschliessen, habe er die anschliessende
Stellenlosigkeit in Kauf genommen. Er sei daher wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zu sanktionieren.
3.2
Der Beschwerdeführer bestreitet,
dass ihm vor Ende 2016 ein neuer Arbeitsvertrag unterbreitet worden sei. Er
macht im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren sinngemäss und zusammengefasst
geltend, der Inhaber der beiden Firmen, Herr D.___, habe ihn am 12. Januar 2017
zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrags mit der neuen Arbeitgeberin C.___ AG
eingeladen. Der unterbreitete Vertrag sei aber in mehreren Punkten vom früheren
abgewichen. Als er Herrn D.___ auf diesen Umstand hingewiesen habe, habe dieser
erklärt, es handle sich um einen Irrtum, man werde den Vertrag anpassen. In den
nächsten Tagen sei er deshalb mehrmals wieder vorbeigekommen und habe sich nach
dem Vertrag erkundigt. Herr D.___ sei schliesslich wütend geworden und habe ihn
«zum RAV geschickt». Zwei Wochen später habe ihm Herr D.___ ausrichten lassen,
der Vertrag werde nun doch angepasst, und nach weiteren Verzögerungen habe er
schliesslich Anfang März 2017 den neuen Vertrag unterzeichnen und die Arbeit
antreten können.
4.
Den Akten lässt sich dazu
insbesondere Folgendes entnehmen:
4.1
Am 9. November 2009 schlossen
die B.___ AG als Arbeitgeberin und der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer einen
Vertrag. Der Beschwerdeführer wurde ab demselben Datum mit einem Pensum von 100
% (Jahresarbeitszeit ohne Pausen 2'132 Stunden, Wochenarbeitszeit 41 Stunden)
zu einem Bruttolohn von CHF 5'000.00 x 13 als Allrounder angestellt.
Weiter verpflichtete sich die Arbeitgeberin, die jeweils gültigen Bestimmungen
des Landes-Gesamtarbeitsvertrags der GastroSuisse einzuhalten. Nachtarbeit
wurde ausdrücklich ausgeschlossen (Unia-Nr. 126 f.). Der Bruttolohn
von CHF 5'000.00 pro Monat galt im Jahr 2016 weiterhin und wurde dem
Beschwerdeführer entsprechend ausgerichtet (vgl. Unia-Nr. 105 ff.).
4.2
Mit Schreiben vom 27. Oktober
2016.
(Unia-Nr. 139) kündigte die B.___ AG den Arbeitsvertrag des
Beschwerdeführers «aufgrund Firmenauflösung» auf den 31. Dezember 2016. Das
Schreiben enthielt überdies den Satz: «Der neue Arbeitsvertrag der C.___ AG ist
im Büro abholbereit».
Im weiteren Verlauf gab die C.___ AG den
Entwurf eines ebenfalls vom 27. Oktober 2016 datierten Arbeitsvertrags
zwischen ihr als Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer zu den
Akten (Unia-Nr. 92 ff.). Der Vertrag sah ein am 1. Januar 2017 beginnendes
Arbeitsverhältnis ohne Probezeit vor. Die Arbeitszeit sollte 43 Stunden pro
Woche oder 2'236 Stunden pro Jahr betragen, der Bruttolohn CHF 5'000.00, wobei
kein 13. Monatslohn, sondern eine freiwillige Gratifikation vorgesehen war. Im
Vergleich zum früheren Vertrag wurde somit die Arbeitszeit um zwei Stunden pro
Woche verlängert und der 13. Monatslohn durch in eine freiwillige Gratifikation
ersetzt. Weiter enthielt der neue Vertrag den Verweis auf den
Landes-Gesamtarbeitsvertrag der GastroSuisse und den Ausschluss der Nachtarbeit
nicht mehr.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer meldete sich
am 18. Januar 2017 beim Arbeitsamt seiner Wohngemeinde [...] zum Bezug von
Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (Unia-Nr. 132). Im Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung vom 19. Januar 2017 (Unia-Nr. 128 ff.)
machte er einen Anspruch ab 18. Januar 2017 geltend.
4.3.2
Die Beschwerdegegnerin teilte dem
Beschwerdeführer am 24. Januar 2017 mit, für die Anspruchsbeurteilung benötige
sie noch verschiedene Unterlagen, insbesondere den (im ihr eingereichten
Kündigungsschreiben erwähnten) Arbeitsvertrag der Firma C.___ AG oder eine
Begründung dafür, warum er das Angebot nicht angenommen habe (Unia-Nr. 135).
4.3.3
Der Beschwerdeführer antwortete
am 31. Januar 2017, er habe keinen Vertrag bekommen. Der Arbeitgeber selber
verzichte auf eine schriftliche Begründung (Unia-Nr. 119).
4.4
Am 1. März 2017 meldete sich der
Beschwerdeführer wieder ab, weil er selbst eine Stelle gefunden habe (Unia-Nr.
96). Am 27. Februar 2017 hatte er einen Arbeitsvertrag mit der C.___ AG,
beginnend am 1. März 2017, abgeschlossen (Unia-Nr. 66 f.). Dieser sah ein
Bruttogehalt von CHF 6'000.00 (ohne 13. Monatslohn, mit freiwilliger
Gratifikation) vor. Ansonsten entsprach er dem Entwurf vom 27. Oktober 2016 (E.
II. 4.2 hiervor).
4.5
Die Beschwerdegegnerin wandte
sich am 1. März 2017 an die B.___ AG mit der Bitte um ergänzende Auskünfte
(Unia-Nr. 101). Am 21. März 2017 erfolgte eine entsprechende Erinnerung
(Unia-Nr. 95). Die C.___ AG antwortete namens der B.___ AG am 23. März 2017 per
E-Mail. Sie führte aus, dem Beschwerdeführer sei ein Arbeitsvertrag
unterbreitet worden. Er habe ihn aus persönlichen Gründen, welche der C.___ AG
nicht bekannt seien, abgelehnt (Unia-Nr. 94). Als Anhang zur E-Mail wurde das
mit «Arbeitsvertrag» überschriebene und vom 27. Oktober 2016 datierte Dokument
(E. II. 4.2 hiervor) eingereicht (Unia-Nr. 92 f.).
4.6
Die Beschwerdegegnerin
unterbreitete den Fall dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn
(nachfolgend: AWA; Unia-Nr. 90). Das AWA gelangte in einer Aktennotiz vom 4.
April 2017 zum Ergebnis, es sei von einer Änderungskündigung auszugehen. Daher
liege kein Fall einer Einstellung wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit
(Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) vor, der durch das AWA zu
beurteilen wäre (vgl. Art. 30 Abs. 2 AVIG). Vielmehr seien
Einstelltage unter dem Gesichtspunkt der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit
(Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) zu prüfen, wofür die Beschwerdegegnerin
zuständig sei (Unia-Nr. 89).
4.7
In seiner Einsprache vom 21.
August 2017 (Unia-Nr. 62) gegen die Verfügung vom 10. Juli 2017 (Unia-Nr. 77 ff.)
und einem ergänzenden Beiblatt (Unia-Nr. 59) schilderte der
Beschwerdeführer seine Version der Ereignisse (vgl. E. II. 3.2 hiervor).
4.8
Die Beschwerdegegnerin holte
daraufhin eine weitere Auskunft der C.___ AG ein. Diese erklärte, der neue
Vertrag für die Zeit ab 1. Januar 2017 sei dem Beschwerdeführer durch Herrn D.___
nicht erst am 12. Januar 2017, sondern bereits Ende 2016 vorgelegt worden. Es
treffe auch nicht zu, dass der neue Vertrag Änderungen enthalten habe, welche
nicht abgemacht worden seien, und dass der Beschwerdeführer deshalb mehrere
Male vorbeigekommen sei, um den Vertrag zu unterschrieben, wobei dieser aber
erst am 27. Februar 2017 vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer sei bei der B.___
AG angestellt gewesen. Herr D.___ habe diese per 31. Dezember 2016 verkauft.
Der Beschwerdeführer habe schon vorher einen neuen Vertrag mit der C.___ AG
erhalten, welchen er aber nicht habe unterschreiben wollen. Inhaltlich sei so
alles mit Herrn D.___ besprochen worden (Unia-Nr. 38 f.).
5.
5.1
Es steht fest, dass dem
Beschwerdeführer, nachdem die B.___ AG am 27. Oktober 2016 das laufende
Arbeitsverhältnis gekündigt und auf einen neuen Arbeitsvertrag mit der C.___ AG
verwiesen hatte, der «im Büro abholbereit» sei, ein Arbeitsverhältnis mit
Anstellungsbedingungen vorgeschlagen wurde, die von den früheren abwichen (vgl.
E. II. 4.1 und 4.2 hiervor). Die Anstellungsbedingungen mit den vorgesehenen
Änderungen (betreffend 13. Monatslohn, Arbeitszeit, GAV, Nachtarbeit)
waren jedoch, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, dem
Beschwerdeführer im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne zumutbar (vgl.
Art. 16 Abs. 2 AVIG), zumal die neuen Bedingungen erst nach Ablauf der
Kündigungsfrist wirksam geworden wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 151/04
vom 30. November 2004 E. 2.2).
5.2
Was den genauen Ablauf
anbelangt, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers grundsätzlich plausibel.
Insbesondere erklären sie den Umstand, dass er sich erst am 18. Januar 2017 bei
der Arbeitslosenversicherung anmeldete. Auch die Tatsache, dass ihn die C.___
AG ab 1. März 2017 zu einem deutlich höheren als dem zuvor angebotenen
Lohn anstellte, ist vor dem Hintergrund des Ablaufs, den der Beschwerdeführer
schildert, nachvollziehbar. Es rechtfertigt sich daher, von der Version des
Beschwerdeführers auszugehen, wonach ihm erst am 12. Januar 2017 ein neuer
Vertrag unterbreitet wurde, welcher, ohne dass dies vorgängig abgesprochen
gewesen wäre, in den erwähnten Punkten von den früheren Anstellungsbedingungen
abwich. Die Zumutbarkeit der angebotenen Arbeit war, wie erwähnt, dennoch gegeben.
Dies bedeutet nicht, dass es dem Beschwerdeführer verwehrt gewesen wäre, die
Änderungen gegenüber dem früheren Vertrag zu beanstanden und über die
Konditionen zu verhandeln. Er durfte aber dadurch nicht die Chance auf die
angebotene Anstellung vereiteln, sobald ersichtlich wurde, dass die Gegenseite
nicht einverstanden war (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 218/06 vom 22.
Februar 2007 E. 4). Dies war hier spätestens ab jenem Zeitpunkt der Fall, als
Herr D.___ den Beschwerdeführer «zum RAV schickte» (vgl. E. II. 3.2 hiervor).
Damit war klar, dass kurzfristig keine Möglichkeit bestehen würde, einen
Arbeitsvertrag zu besseren Konditionen abzuschliessen. Der Beschwerdeführer war
daher arbeitslosenversicherungsrechtlich gehalten, den Arbeitsvertrag zu diesen
Bedingungen abzuschliessen, um sich vorderhand eine Anstellung zu sichern, von
der aus er allenfalls wieder eine andere Stelle hätte suchen können. Indem er
dies unterliess, hat er die ihm obliegenden Verpflichtungen verletzt, was eine
Sanktionierung durch Einstelltage rechtfertigt. Dies gilt unabhängig davon, ob
das Verhalten des Beschwerdeführers nun als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (Änderungskündigung) oder als
Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG (neues Stellenangebot) zu gelten hat.
5.3
Die Beschwerdegegnerin hat den
Beschwerdeführer daher zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
6.
6.1
Die Dauer der Einstellung
bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),
wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden:
1.
– 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
• schweres Verschulden:
31.
– 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (siehe Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30
N 110).
6.2
Nach der geltenden Gerichts- und
Verwaltungspraxis ist von einem schweren Verschulden auszugehen, wenn die
versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne
Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (vgl.
die entsprechende Verwaltungsweisung des Sekretariats für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis
ALE, D 61). Hier liegen allerdings Umstände vor, welche eine mildere
Beurteilung zu rechtfertigen mögen. So ist aufgrund der insoweit plausiblen
Darstellung des Beschwerdeführers und auch mit Blick darauf, dass ihn dieselbe
Arbeitgeberin schliesslich ab 1. März 2017 tatsächlich zu einem wesentlich
höheren Lohn einstellte, davon auszugehen, dass er Anlass zur Annahme hatte,
die C.___ AG sei bereit, ihn zu den bisherigen Bedingungen anzustellen. Dieser
Umstand lässt es bis zu einem gewissen Grad als nachvollziehbar erscheinen,
dass er an seinem Standpunkt festhielt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine
Sanktionierung im mittleren Bereich des mittleren Verschuldens als den
Umständen eher angemessen. Die 34 verhängten Einstelltage sind daher auf 23 zu
reduzieren. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
7.
7.1
Da der Beschwerdeführer in
eigener Sache handelte und ihm kein aussergewöhnlicher Aufwand entstanden ist,
hat er keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
7.2
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.
]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 2. November 2017 wird
dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer für 23 Tage (anstelle von 34)
in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Die weitergehende Beschwerde
wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer