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Entscheid

VSBES.2017.294

Invalidenrente / Rentenrevision

13. September 2018Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1959, [...], meldete sich erstmals am 26. April 1994

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1.6; 1.15, S. 2).

1.2 Nach dem Einholen der

erforderlichen Unterlagen (Fragebogen Arbeitgeber etc.; IV-Nr. 1.1, S. 8 ff.; 1.5,

S. 7 ff.; 1.10 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 14. September 1995 eine halbe IV-Rente zu, und zwar mit Wirkung

ab 1. Mai 1993 bzw. 1. Januar 1994 (IV-Nr. 1.9, S. 6 ff.).

2.

2.1 Im Rahmen einer ersten Revision teilte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 31. Juli 1996 mit, dass die

Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben

habe. Sie habe weiterhin Anspruch auf die bisherige (halbe) Rente (IV-Nr. 1.9,

S. 5; 1.11, S. 3 ff.).

2.2 Weitere Revisionen mit dem

gleichen Ausgang (unveränderter Anspruch auf eine halbe IV-Rente) erfolgten in

den Jahren 1998, 2001 und 2004 (IV-Nr. 1.11, S. 1 ff; 1.9, S. 4; 1.3;

7, 9; 13, 18).

2.3 Am 20. Januar und 3. Februar

2010 fanden bei der Beschwerdegegnerin Revisionsgespräche statt, worauf die

Beschwerdegegnerin am 26. April 2010 Frühinterventionsmassnahmen in Form einer

Beratung bzw. eines persönlichen Coachings anordnete (IV-Nr. 29). Am 15.

Oktober 2010 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die

Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen sei und die Beschwerdeführerin weiterhin

Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe (IV-Nr. 33).

3.

3.1 Der aktuelle Arbeitgeber der

Beschwerdeführerin, B.___, [...], meldete diese am 12. Oktober 2015 der

Beschwerdegegnerin zwecks Früherfassung an (IV-Nr. 38); letztere leitete

hierauf medizinische sowie erwerbliche Abklärungen in die Wege (IV-Nr. 39 ff.).

Am 12. April 2016 fand ein weiteres Revisionsgespräch statt (IV-Nr. 45).

3.2 Mit Vorbescheid vom 28. April

2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die bisherige

(halbe) Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde. Diese Herabsetzung

erfolge mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung;

dazu liess sie die Beschwerdeführerin gleichentags Stellung nehmen (IV-Nr. 54),

die dagegen am 22. Mai 2017 Einwendungen erhob (IV-Nr. 55). Eine ausführliche

Begründung der Einwände durch den Vertreter der Beschwerdeführerin erfolgte am

19. Juni 2017 (IV-Nr. 60).

3.3 Am 16. Oktober 2017 bestätigte

die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid

(Herabsetzung der bisher gewährten halben Rente auf eine Viertelsrente) und

nahm gleichzeitig zum Einwand der Beschwerdeführerin Stellung (IV-Nr. 62).

4. Gegen die Verfügung vom 16.

Oktober 2017 lässt die Beschwerdeführerin am 14. November 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt und begründet folgende

Anträge (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):

1. Es

sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 16.10.2017

aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin die ihr bisher ausgerichtete

halbe Rente zu belassen.

2. Es

sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Mit Verfügung vom 18. Dezember

2017 weist der Instruktionsrichter das Begehren um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (A.S. 20).

6. Am 5. Januar 2018 beantragt die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen; mit Verweis auf die Ausführungen

in der angefochtenen Verfügung werde auf eine umfassende Stellungnahme

verzichtet (A.S. 23).

7. Am 14. Februar 2018 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin die Kostennote ein (A.S. 29).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist die Verfügung

vom 16. Oktober 2017, mit der die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin

bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt

hat. Strittig ist dabei einzig – nachdem sich der medizinische Sachverhalt

nicht verändert hat – die Höhe des Valideneinkommens und mithin jene des

Invaliditätsgrads, den die Beschwerdegegnerin auf 42 % festgesetzt hat.

2.

2.1

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente

(Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG,

SR 831.20]).

2.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

2.3

Beim Einkommensvergleich werden

in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen

Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie

nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen

Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).

2.4

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person

konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,

bei der – kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; 126

V 75 E. 3b/aa S. 76).

2.5

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

2.6

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im

Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im

Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die

aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese

Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen

Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,

der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

2.7

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung

zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu

verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S.

195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung

liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör

(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.

).

3.

Zwischen den Parteien ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit mit

dem Verdienst beim B.___ bei einem Pensum von 50 % vollumfänglich

verwertet. Das auf dieser Basis bestimmte und dem tatsächlich erzielten

Erwerbseinkommen entsprechende Invalideneinkommen beträgt unbestrittenermassen

CHF 34'302.00 pro Jahr (vgl. IV-Nr. 62, S. 2).

4.

4.1

4.1.1

Strittig ist dagegen das

Valideneinkommen, das die Beschwerdegegnerin gestützt auf den

Anstellungsvertrag des Spitals [...] aus dem Jahr 2001 ermittelt und nach

Aufrechnung der Teuerung mit CHF 59'021.00 beziffert hat (vgl. IV-Nr. 62, S.

2). Demgegenüber verlangt die Beschwerdeführerin, das Valideneinkommen sei – gestützt

auf die im individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin ausgewiesenen und

per 2015 indexierten Verdienste in den Jahren 2004 bis 2008 – auf

durchschnittlich CHF 70'078.00 bzw. zumindest auf CHF 69'245.00 pro Jahr festzusetzen,

was weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente begründe (vgl. A.S. 9 ff.).

4.1.2

Im vorliegenden Verfahren hat die

Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens – wie bereits

angeführt – auf den Anstellungsvertrag des Spitals [...] abgestellt, worin die

Parteien am 4. bzw. 10. Oktober 2000 einen Monatslohn von brutto CHF 3'887.50

bei 100 % bzw. CHF 1'555.00 bei 40 % vereinbart hatten. Unter

Berücksichtigung des 13. Monatslohns sowie der in der Zeit von 2001 bis 2015

eingetretenen Teuerung habe sich auf diese Weise ein Valideneinkommen von

CHF 59'021.00 pro Jahr ergeben. Zur Begründung hat die Beschwerdegegnerin

im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass es aufgrund von verschiedenen

Unbekannten und Mutmassungen wie allfälliges höheres Pensum oder Überstunden

Sinn mache, auf das seinerzeit vertraglich vereinbarte Gehalt abzustellen.

Dieser Lohn habe zudem in den letzten Jahren Grundlage für die Rentenzusprache

gebildet und sei unwidersprochen geblieben (vgl. IV-Nr. 62, S. 2). Auf diese

Ausführungen wird schliesslich in der Beschwerdeantwort verwiesen (A.S. 23).

4.2

4.2.1

Nach konstanter Rechtsprechung

ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte

Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es

ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30;

135.

V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325; Urteil des Bundesgerichts

8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2). Wenn es nicht möglich ist, zur

Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten

Lohn auszugehen oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung

fehlen, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Auf

Tabellenlöhne, Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf jedoch stets nur unter

Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls

relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Ulrich

Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3.

Auflage, Zürich 2014, S. 329, Art. 28a N 55).

Bei der Prüfung der mutmasslichen

beruflichen Entwicklung im Rentenrevisionsverfahren können unter Umständen aus

einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse

auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des

(unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung

ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte

Tätigkeit auch nach dem Unfall (bzw. Eintritts des Gesundheitsschadens) weitergeführt

werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem

neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte

Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten

Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_607/2012 vom 17. April

2013.

E. 3 mit Hinweisen). Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein

Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit

tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person

bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche

Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche

Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum

Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Dabei sind bei der Beurteilung, was die

versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beruflich-erwerblich

erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte, die gesamten bis zum

Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten (BGE 139 V 28

E. 3.3.3.2 S. 31; Urteile des Bundesgerichts 8C_564/2013 vom 17. Oktober

2013.

E. 6.1 und 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2).

4.2.2

Zur Vorgeschichte lässt sich dem

Bericht der beruflichen Abklärung vom 3. Februar 1995 durch die Beschwerdegegnerin

entnehmen, die Beschwerdeführerin habe nach dem Absolvieren der Oberschule ein

Haushaltlehrjahr gemacht. Sie bringe als Schwesternhilfe eine längere

Berufserfahrung mit, ohne dass sie allerdings in diesem Bereich eine Ausbildung

gemacht hätte. Sie habe bis ein Jahr nach der Geburt des zweiten Sohns (1984)

gearbeitet, offensichtlich vom 1. April 1981 bis 31. Oktober 1985 im Spital [...]

(vgl. IV-Nr. 15, S. 1). Hierauf sei eine Lebensphase als Hausfrau und Mutter gefolgt.

Nach zirka fünf Jahren habe sie erneut eine Beschäftigung als Aushilfe im

Spital [...] aufgenommen. Gemäss ihren Angaben habe sie als Schwesternhilfe der

Abteilung (auch als Nachtwache), auf der Anästhesie und im Operationssaal

gearbeitet. Am 13. Oktober 1991 habe sie bei einem Autounfall ein schweres

Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten, das chronisch persistierende

Beschwerden und eine reaktive Depression zur Folge gehabt habe. Sie habe am 19.

Mai 1994 ein Teilzeitpensum von 40 % in der Zentralsterilisation des

Spitals [...] angetreten, welches sie ein Jahr später wegen den Unfallfolgen um

etwa die Hälfte habe reduzieren müssen (IV-Nr. 1.10). Dem «Fragebogen für den

Arbeitgeber» lässt sich dazu entnehmen, dass dieses Arbeitsverhältnis jedoch am

19.

Mai 1992 begann (IV-Nr. 1.5, S. 7), worauf auch im Arbeitgeberfragebogen vom

2.

Dezember 2004 verwiesen und zudem ausgeführt wird, dass dieses am 31. Juli

1996.

geendet habe (IV-Nr. 15, S. 1). Im Weiteren geht aus dem «Fragebogen für

den Arbeitgeber» vom 10. Juni 1996 hervor, dass die Beschwerdeführerin ab 1.

Januar 1996 im Alterszentrum [...] in [...] als Nachtwachhilfe gearbeitet habe,

und zwar während einer Nacht pro Woche (IV-Nr. 1.5, S. 4). In der Zeit vom 1. Januar

2001.

bis 30. November 2009 arbeitete sie als Pflegeassistentin im Spital [...]

(IV-Nr. 6; 30, S. 2, 9). Am 1. Dezember 2009 habe sie – gemäss ihren

Angaben im Revisionsgespräch vom 20. Januar 2010 – mit einer Kollegin zusammen

eine Tätigkeit (Pflege von Privatpersonen) als Selbstständigerwerbende im

Rahmen von 50 % aufgenommen; ohne Behinderung würde sie zu einem 100 %-Pensum

ausserhäuslich arbeiten (IV-Nr. 21). Im Rahmen einer durch die

Beschwerdegegnerin angebotenen Arbeitsvermittlung fand die Beschwerdeführerin

per 1. April 2010 beim B.___ eine Arbeitsstelle als Pflegeassistentin zu einem

Pensum von 50 % (IV-Nr. 33; 42, S. 2). Am 28. Februar 2015 erlitt die

Beschwerdeführerin einen weiteren Unfall (Sturz beim Skifahren), der eine

Arbeitsunfähigkeit ab 1. März 2015 zur Folge hatte (IV-Nr. 50.9). Dem Protokoll

über das Revisionsgespräch vom 12. April 2016 lässt sich u.a. entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin trotz einer Leistungseinbusse weder eine

Umplatzierung noch eine Pensumsreduktion wünsche (IV-Nr. 45, S. 2).

4.2.3

Dieser Sachverhalt ist im Lichte

der dargestellten Rechtsprechung (E. II. 4.2.1 hiervor) wie folgt zu

beurteilen: Vorab ist festzustellen, dass für die Berechnung des

Valideneinkommens grundsätzlich die Einkommensverhältnisse vor Eintritt der

Invalidität der Beschwerdeführerin, mithin jene im Zeitpunkt der damaligen

Rentenverfügung vom 14. September 1995, heranzuziehen sind (vgl. IV-Nr. 1.9, S.

10.

ff.). Dieser Verfügung, die mangels anderslautender Aussagen der Parteien

unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, lag ein Erwerbseinkommen von CHF

43'349.00 pro Jahr (= [rund] CHF 3'612.00 pro Monat) zugrunde, das dem

damaligen Jahreslohn der Beschwerdeführerin als Gehilfin in der

Zentralsterilisation des Spitals [...] pro 1995 bei total 2'184 Arbeitsstunden

(100 %) entsprach (IV-Nr. 1.9, S. 11; 1.10, S. 2 f.). Nach ihrer Tätigkeit

als Nachtwachhilfe im Alterszentrum [...] in [...] (IV-Nr. 1.5) arbeitete sie –

wie bereits ausgeführt – ab 1. Januar 2001 wiederum im Spital [...], doch

nunmehr in der Funktion als Pflegeassistentin und mit einem Pensum von

40.

% (IV-Nr. 6, S. 2). Der damalige Bruttolohn betrug bei 40 %

CHF 1'555.00 pro Monat bzw. CHF 3’887.50 bei einem 100 %-Pensum,

zuzüglich Entschädigungen für Spät-, Nachwach-, Pikett und Wochenenddienste von

CHF 5.65 pro Stunde (IV-Nr. 6, S. 2). Am 28. August 2009 kündigte die

Beschwerdeführerin diese Stelle per 30. November 2009 (IV-Nr. 30, S. 9),

um für kurze Zeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Am 1. April

2010.

trat sie beim B.___ eine 50 %-Stelle als Pflegeassistentin zu einem

Monatslohn von (rund) CHF 2'638.00 an (IV-Nr. 42, S. 2 ff.). Diese

Tätigkeit hat sie im rechtsrelevanten Zeitpunkt (2017) unverändert ausgeübt

(vgl. IV-Nr. 51; S. 2 ff.).

Folglich ist festzustellen, dass sich

die Beschwerdeführerin nach der Rentenzusprache im Jahr 1995 beruflich

weiterentwickelt hat, und zwar von der Gehilfin in der Zentralsterilisation zur

Pflegeassistentin, wo sie insbesondere seit April 2010 ihre

Restarbeitsfähigkeit von 50 % verwertet und damit seit 1. Januar 2016 ein

monatliches Einkommen von (rund) CHF 2'638.00 generiert. Aufgrund ihrer Erwerbsbiographie

ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – und auch mangels

anderslautender Hinweise in den Akten – davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin diesen Weg auch im Gesundheitsfall beschritten hätte und

heute als Pflegeassistentin – ihren Angaben zufolge vollzeitlich – tätig wäre.

Somit begründet ihre in medizinischer Hinsicht unbestrittene und gegenüber der

Verfügung vom 14. September 1995 unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 50 %

Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Ein zahlenmässiger Vergleich (Validen-/Invalideneinkommen)

braucht bei dieser Konstellation nicht vorgenommen zu werden, da es an einem

Revisionsgrund fehlt.

5.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe

Invalidenrente hat. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die

angefochtene Verfügung aufzuheben.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch

die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2

Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat am 14. Februar 2018 eine Kostennote eingereicht, worin

er bei einem Zeitaufwand von 5,5 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 230.00

einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1'275.30 geltend macht (A.S. 29). Diese

Forderung erscheint als angemessen. Folglich ist die durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 1'275.30

festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt).

7.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 16. Oktober 2017

aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'275.30 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger