VSBES.2017.294
Invalidenrente / Rentenrevision
13. September 2018Deutsch16 min
Source so.ch
Urteil vom 13. September 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-
Versicherungsgesellschaft AG
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
– Rentenrevision (Verfügung vom 16. Oktober 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1959, [...], meldete sich erstmals am 26. April 1994
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1.6; 1.15, S. 2).
1.2 Nach dem Einholen der
erforderlichen Unterlagen (Fragebogen Arbeitgeber etc.; IV-Nr. 1.1, S. 8 ff.; 1.5,
S. 7 ff.; 1.10 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 14. September 1995 eine halbe IV-Rente zu, und zwar mit Wirkung
ab 1. Mai 1993 bzw. 1. Januar 1994 (IV-Nr. 1.9, S. 6 ff.).
2.
2.1 Im Rahmen einer ersten Revision teilte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 31. Juli 1996 mit, dass die
Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben
habe. Sie habe weiterhin Anspruch auf die bisherige (halbe) Rente (IV-Nr. 1.9,
S. 5; 1.11, S. 3 ff.).
2.2 Weitere Revisionen mit dem
gleichen Ausgang (unveränderter Anspruch auf eine halbe IV-Rente) erfolgten in
den Jahren 1998, 2001 und 2004 (IV-Nr. 1.11, S. 1 ff; 1.9, S. 4; 1.3;
7, 9; 13, 18).
2.3 Am 20. Januar und 3. Februar
2010 fanden bei der Beschwerdegegnerin Revisionsgespräche statt, worauf die
Beschwerdegegnerin am 26. April 2010 Frühinterventionsmassnahmen in Form einer
Beratung bzw. eines persönlichen Coachings anordnete (IV-Nr. 29). Am 15.
Oktober 2010 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die
Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen sei und die Beschwerdeführerin weiterhin
Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe (IV-Nr. 33).
3.
3.1 Der aktuelle Arbeitgeber der
Beschwerdeführerin, B.___, [...], meldete diese am 12. Oktober 2015 der
Beschwerdegegnerin zwecks Früherfassung an (IV-Nr. 38); letztere leitete
hierauf medizinische sowie erwerbliche Abklärungen in die Wege (IV-Nr. 39 ff.).
Am 12. April 2016 fand ein weiteres Revisionsgespräch statt (IV-Nr. 45).
3.2 Mit Vorbescheid vom 28. April
2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die bisherige
(halbe) Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde. Diese Herabsetzung
erfolge mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung;
dazu liess sie die Beschwerdeführerin gleichentags Stellung nehmen (IV-Nr. 54),
die dagegen am 22. Mai 2017 Einwendungen erhob (IV-Nr. 55). Eine ausführliche
Begründung der Einwände durch den Vertreter der Beschwerdeführerin erfolgte am
19. Juni 2017 (IV-Nr. 60).
3.3 Am 16. Oktober 2017 bestätigte
die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid
(Herabsetzung der bisher gewährten halben Rente auf eine Viertelsrente) und
nahm gleichzeitig zum Einwand der Beschwerdeführerin Stellung (IV-Nr. 62).
4. Gegen die Verfügung vom 16.
Oktober 2017 lässt die Beschwerdeführerin am 14. November 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt und begründet folgende
Anträge (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):
1. Es
sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 16.10.2017
aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin die ihr bisher ausgerichtete
halbe Rente zu belassen.
2. Es
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Mit Verfügung vom 18. Dezember
2017 weist der Instruktionsrichter das Begehren um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (A.S. 20).
6. Am 5. Januar 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen; mit Verweis auf die Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung werde auf eine umfassende Stellungnahme
verzichtet (A.S. 23).
7. Am 14. Februar 2018 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin die Kostennote ein (A.S. 29).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist die Verfügung
vom 16. Oktober 2017, mit der die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin
bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt
hat. Strittig ist dabei einzig – nachdem sich der medizinische Sachverhalt
nicht verändert hat – die Höhe des Valideneinkommens und mithin jene des
Invaliditätsgrads, den die Beschwerdegegnerin auf 42 % festgesetzt hat.
2.
2.1
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]).
2.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
2.3
Beim Einkommensvergleich werden
in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen
Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).
2.4
Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der – kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; 126
V 75 E. 3b/aa S. 76).
2.5
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
2.6
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im
Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
2.7
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S.
195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung
liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör
(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.
).
3.
Zwischen den Parteien ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit mit
dem Verdienst beim B.___ bei einem Pensum von 50 % vollumfänglich
verwertet. Das auf dieser Basis bestimmte und dem tatsächlich erzielten
Erwerbseinkommen entsprechende Invalideneinkommen beträgt unbestrittenermassen
CHF 34'302.00 pro Jahr (vgl. IV-Nr. 62, S. 2).
4.
4.1
4.1.1
Strittig ist dagegen das
Valideneinkommen, das die Beschwerdegegnerin gestützt auf den
Anstellungsvertrag des Spitals [...] aus dem Jahr 2001 ermittelt und nach
Aufrechnung der Teuerung mit CHF 59'021.00 beziffert hat (vgl. IV-Nr. 62, S.
2). Demgegenüber verlangt die Beschwerdeführerin, das Valideneinkommen sei – gestützt
auf die im individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin ausgewiesenen und
per 2015 indexierten Verdienste in den Jahren 2004 bis 2008 – auf
durchschnittlich CHF 70'078.00 bzw. zumindest auf CHF 69'245.00 pro Jahr festzusetzen,
was weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente begründe (vgl. A.S. 9 ff.).
4.1.2
Im vorliegenden Verfahren hat die
Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens – wie bereits
angeführt – auf den Anstellungsvertrag des Spitals [...] abgestellt, worin die
Parteien am 4. bzw. 10. Oktober 2000 einen Monatslohn von brutto CHF 3'887.50
bei 100 % bzw. CHF 1'555.00 bei 40 % vereinbart hatten. Unter
Berücksichtigung des 13. Monatslohns sowie der in der Zeit von 2001 bis 2015
eingetretenen Teuerung habe sich auf diese Weise ein Valideneinkommen von
CHF 59'021.00 pro Jahr ergeben. Zur Begründung hat die Beschwerdegegnerin
im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass es aufgrund von verschiedenen
Unbekannten und Mutmassungen wie allfälliges höheres Pensum oder Überstunden
Sinn mache, auf das seinerzeit vertraglich vereinbarte Gehalt abzustellen.
Dieser Lohn habe zudem in den letzten Jahren Grundlage für die Rentenzusprache
gebildet und sei unwidersprochen geblieben (vgl. IV-Nr. 62, S. 2). Auf diese
Ausführungen wird schliesslich in der Beschwerdeantwort verwiesen (A.S. 23).
4.2
4.2.1
Nach konstanter Rechtsprechung
ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte
Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es
ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30;
135.
V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325; Urteil des Bundesgerichts
8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2). Wenn es nicht möglich ist, zur
Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten
Lohn auszugehen oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung
fehlen, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Auf
Tabellenlöhne, Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf jedoch stets nur unter
Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls
relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3.
Auflage, Zürich 2014, S. 329, Art. 28a N 55).
Bei der Prüfung der mutmasslichen
beruflichen Entwicklung im Rentenrevisionsverfahren können unter Umständen aus
einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse
auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des
(unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung
ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte
Tätigkeit auch nach dem Unfall (bzw. Eintritts des Gesundheitsschadens) weitergeführt
werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem
neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte
Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten
Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_607/2012 vom 17. April
2013.
E. 3 mit Hinweisen). Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein
Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit
tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person
bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche
Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche
Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum
Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Dabei sind bei der Beurteilung, was die
versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beruflich-erwerblich
erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte, die gesamten bis zum
Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten (BGE 139 V 28
E. 3.3.3.2 S. 31; Urteile des Bundesgerichts 8C_564/2013 vom 17. Oktober
2013.
E. 6.1 und 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2).
4.2.2
Zur Vorgeschichte lässt sich dem
Bericht der beruflichen Abklärung vom 3. Februar 1995 durch die Beschwerdegegnerin
entnehmen, die Beschwerdeführerin habe nach dem Absolvieren der Oberschule ein
Haushaltlehrjahr gemacht. Sie bringe als Schwesternhilfe eine längere
Berufserfahrung mit, ohne dass sie allerdings in diesem Bereich eine Ausbildung
gemacht hätte. Sie habe bis ein Jahr nach der Geburt des zweiten Sohns (1984)
gearbeitet, offensichtlich vom 1. April 1981 bis 31. Oktober 1985 im Spital [...]
(vgl. IV-Nr. 15, S. 1). Hierauf sei eine Lebensphase als Hausfrau und Mutter gefolgt.
Nach zirka fünf Jahren habe sie erneut eine Beschäftigung als Aushilfe im
Spital [...] aufgenommen. Gemäss ihren Angaben habe sie als Schwesternhilfe der
Abteilung (auch als Nachtwache), auf der Anästhesie und im Operationssaal
gearbeitet. Am 13. Oktober 1991 habe sie bei einem Autounfall ein schweres
Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten, das chronisch persistierende
Beschwerden und eine reaktive Depression zur Folge gehabt habe. Sie habe am 19.
Mai 1994 ein Teilzeitpensum von 40 % in der Zentralsterilisation des
Spitals [...] angetreten, welches sie ein Jahr später wegen den Unfallfolgen um
etwa die Hälfte habe reduzieren müssen (IV-Nr. 1.10). Dem «Fragebogen für den
Arbeitgeber» lässt sich dazu entnehmen, dass dieses Arbeitsverhältnis jedoch am
19.
Mai 1992 begann (IV-Nr. 1.5, S. 7), worauf auch im Arbeitgeberfragebogen vom
2.
Dezember 2004 verwiesen und zudem ausgeführt wird, dass dieses am 31. Juli
1996.
geendet habe (IV-Nr. 15, S. 1). Im Weiteren geht aus dem «Fragebogen für
den Arbeitgeber» vom 10. Juni 1996 hervor, dass die Beschwerdeführerin ab 1.
Januar 1996 im Alterszentrum [...] in [...] als Nachtwachhilfe gearbeitet habe,
und zwar während einer Nacht pro Woche (IV-Nr. 1.5, S. 4). In der Zeit vom 1. Januar
2001.
bis 30. November 2009 arbeitete sie als Pflegeassistentin im Spital [...]
(IV-Nr. 6; 30, S. 2, 9). Am 1. Dezember 2009 habe sie – gemäss ihren
Angaben im Revisionsgespräch vom 20. Januar 2010 – mit einer Kollegin zusammen
eine Tätigkeit (Pflege von Privatpersonen) als Selbstständigerwerbende im
Rahmen von 50 % aufgenommen; ohne Behinderung würde sie zu einem 100 %-Pensum
ausserhäuslich arbeiten (IV-Nr. 21). Im Rahmen einer durch die
Beschwerdegegnerin angebotenen Arbeitsvermittlung fand die Beschwerdeführerin
per 1. April 2010 beim B.___ eine Arbeitsstelle als Pflegeassistentin zu einem
Pensum von 50 % (IV-Nr. 33; 42, S. 2). Am 28. Februar 2015 erlitt die
Beschwerdeführerin einen weiteren Unfall (Sturz beim Skifahren), der eine
Arbeitsunfähigkeit ab 1. März 2015 zur Folge hatte (IV-Nr. 50.9). Dem Protokoll
über das Revisionsgespräch vom 12. April 2016 lässt sich u.a. entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin trotz einer Leistungseinbusse weder eine
Umplatzierung noch eine Pensumsreduktion wünsche (IV-Nr. 45, S. 2).
4.2.3
Dieser Sachverhalt ist im Lichte
der dargestellten Rechtsprechung (E. II. 4.2.1 hiervor) wie folgt zu
beurteilen: Vorab ist festzustellen, dass für die Berechnung des
Valideneinkommens grundsätzlich die Einkommensverhältnisse vor Eintritt der
Invalidität der Beschwerdeführerin, mithin jene im Zeitpunkt der damaligen
Rentenverfügung vom 14. September 1995, heranzuziehen sind (vgl. IV-Nr. 1.9, S.
10.
ff.). Dieser Verfügung, die mangels anderslautender Aussagen der Parteien
unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, lag ein Erwerbseinkommen von CHF
43'349.00 pro Jahr (= [rund] CHF 3'612.00 pro Monat) zugrunde, das dem
damaligen Jahreslohn der Beschwerdeführerin als Gehilfin in der
Zentralsterilisation des Spitals [...] pro 1995 bei total 2'184 Arbeitsstunden
(100 %) entsprach (IV-Nr. 1.9, S. 11; 1.10, S. 2 f.). Nach ihrer Tätigkeit
als Nachtwachhilfe im Alterszentrum [...] in [...] (IV-Nr. 1.5) arbeitete sie –
wie bereits ausgeführt – ab 1. Januar 2001 wiederum im Spital [...], doch
nunmehr in der Funktion als Pflegeassistentin und mit einem Pensum von
40.
% (IV-Nr. 6, S. 2). Der damalige Bruttolohn betrug bei 40 %
CHF 1'555.00 pro Monat bzw. CHF 3’887.50 bei einem 100 %-Pensum,
zuzüglich Entschädigungen für Spät-, Nachwach-, Pikett und Wochenenddienste von
CHF 5.65 pro Stunde (IV-Nr. 6, S. 2). Am 28. August 2009 kündigte die
Beschwerdeführerin diese Stelle per 30. November 2009 (IV-Nr. 30, S. 9),
um für kurze Zeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Am 1. April
2010.
trat sie beim B.___ eine 50 %-Stelle als Pflegeassistentin zu einem
Monatslohn von (rund) CHF 2'638.00 an (IV-Nr. 42, S. 2 ff.). Diese
Tätigkeit hat sie im rechtsrelevanten Zeitpunkt (2017) unverändert ausgeübt
(vgl. IV-Nr. 51; S. 2 ff.).
Folglich ist festzustellen, dass sich
die Beschwerdeführerin nach der Rentenzusprache im Jahr 1995 beruflich
weiterentwickelt hat, und zwar von der Gehilfin in der Zentralsterilisation zur
Pflegeassistentin, wo sie insbesondere seit April 2010 ihre
Restarbeitsfähigkeit von 50 % verwertet und damit seit 1. Januar 2016 ein
monatliches Einkommen von (rund) CHF 2'638.00 generiert. Aufgrund ihrer Erwerbsbiographie
ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – und auch mangels
anderslautender Hinweise in den Akten – davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin diesen Weg auch im Gesundheitsfall beschritten hätte und
heute als Pflegeassistentin – ihren Angaben zufolge vollzeitlich – tätig wäre.
Somit begründet ihre in medizinischer Hinsicht unbestrittene und gegenüber der
Verfügung vom 14. September 1995 unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 50 %
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Ein zahlenmässiger Vergleich (Validen-/Invalideneinkommen)
braucht bei dieser Konstellation nicht vorgenommen zu werden, da es an einem
Revisionsgrund fehlt.
5.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente hat. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung aufzuheben.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch
die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2
Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat am 14. Februar 2018 eine Kostennote eingereicht, worin
er bei einem Zeitaufwand von 5,5 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 230.00
einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1'275.30 geltend macht (A.S. 29). Diese
Forderung erscheint als angemessen. Folglich ist die durch die
Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 1'275.30
festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt).
7.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 16. Oktober 2017
aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'275.30 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger