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Entscheid

VSBES.2017.295

Berufliche Massnahmen und IV-Rente

30. Mai 2018Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1991, meldete sich am 18. Februar 2008 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Er hatte bei einem

Verkehrsunfall mit seinem Roller am 12. November 2007 (IV-Nr. 4.4) ein

Schädel-Hirn-Trauma sowie einen Oberschenkel- und Wadenbeinbruch erlitten. Zum

damaligen Zeitpunkt war er in der Ausbildung als Metzger (IV-Nr. 3). Nach dem

Unfall befand er sich während längerer Zeit in neuropsychologischer

Rehabilitation (IV-Nr. 4.3).

1.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte

dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen. Es wurde für die Dauer der

begonnenen Ausbildung als Metzger Kostengutsprache für zusätzlichen

Betreuungsaufwand geleistet (IV-Nr. 18). Der Beschwerdeführer wechselte zwar

zwischendurch die Lehrstelle (IV-Nr. 29), konnte aber die Ausbildung zum

Fleischfachmann EFZ erfolgreich abschliessen (IV-Nr. 49).

2.

2.1 Am 10. Oktober 2011 erstattete

das Spital B.___, ein von der Branchenversicherung des Beschwerdeführers in

Auftrag gegebenes neurologisch-neuropsychologisches Gutachten (IV-Nr. 54).

Darin wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Unfalls

in seinem angestammten Beruf als Fleischfachmann zu 100 % arbeitsunfähig sei. In

einer angepassten Tätigkeit müsse die Arbeitsfähigkeit überprüft werden.

2.2 Der Beschwerdeführer absolvierte

dann auf eigene Faust die Berufsmaturitätsschule (IV-Nr. 59) und schloss diese

erfolgreich ab (IV-Nr. 65). Danach begann er im Sommer 2013 mit Unterstützung

der Beschwerdegegnerin ein Studium der Betriebsökonomie an der […]

Fachhochschule (IV-Nr. 67).

3.

3.1 Von Januar bis Juli 2016 absolvierte

der Beschwerdeführer ein Auslandsemester. Im August 2016 bestand er einige

Prüfungen nicht. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihm daraufhin ein

Wiederholungsjahr (IV-Nr. 155).

3.2 Im Sommer 2017 konnte der

Beschwerdeführer zwar die Bachelorarbeit erfolgreich abschliessen, jedoch hatte

er wiederum mehrere Prüfungen nicht bestanden.

4. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 161 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 17. Oktober 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 f.) einen Anspruch auf weitere

berufliche Massnahmen und eine Rente ab.

5. Gegen die eben genannte

Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 16. November 2017 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

17. Oktober 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien weiterhin

berufliche Massnahmen zu gewähren, bis er über den Berufsabschluss Bachelor of

Science BFH in Betriebsökonomie verfügt. Die Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente sei sodann erst nach einer angemessenen Zeit nach obgenanntem

Berufsabschluss vorzunehmen, gegebenenfalls nach Einholung eines medizinischen

Gutachtens durch die Beschwerdegegnerin.

2. Eventualiter sei Ziff. 2 der Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2017 aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente erst nach einer angemessenen Zeit nach dem Berufsabschluss

vorzunehmen, gegebenenfalls nach Einholung eines medizinischen Gutachtens.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2018 (A.S. 20 f.) die

Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer lässt sich am 26. Januar 2018

(A.S. 25 f.) vernehmen, worauf die Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2018 (A.S.

29 f.) noch einmal Stellung nimmt.

7. Mit Eingabe vom 22. Februar

2018 (A.S. 32 f.) lässt der Beschwerdeführer abschliessend Stellung nehmen.

Zudem reicht sein Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2017 (A.S. 1 ff.) und den weiteren

Stellungnahmen (A.S. 20 f. und 29 f.) dar, der Beschwerdeführer sei nach seiner

Anmeldung am 1. April 2008 während mehreren Jahren durch die berufliche

Eingliederung begleitet worden. Zuletzt habe man ihn von August 2013 bis Juli

2017.

während dem dreijährigen Betriebswirtschaftsstudium an der […]

Fachhochschule, inkl. Wiederholungsjahr, unterstützt. Das Studium sei noch

nicht erfolgreich abgeschlossen. Trotzdem habe der Beschwerdeführer das

notwendige Fachwissen erworben, um sich bereits heute auf dem Arbeitsmarkt für

eine Anstellung zu bewerben. Das Kreisschreiben über Eingliederungsmassnahmen

beruflicher Art (KSBE) halte fest, dass zwischen Ausbildungsdauer und dem

wirtschaftlichen Erfolg der Massnahme ein vernünftiges Verhältnis bestehen

müsse. Ausbildungen mit vollzeitlichem Schulbesuch dürften in der Regel die

ordentliche Ausbildungszeit nicht überschreiten. Werde eine längere

Ausbildungsdauer notwendig, sei dies genau zu begründen. Zudem habe man dem

Beschwerdeführer ein Auslandsemester gewährt und damals darauf hingewiesen, dass

sich die Ausbildungsdauer deshalb nicht verlängern dürfe. Der E-Mail des

Beschwerdeführers vom 7. März 2017 lasse sich entnehmen, dass ihm zwei

Module aus dem Auslandsemester nicht angerechnet worden seien, was sich auf den

Abschluss ausgewirkt habe. Er habe in dieser Mail auch ausgeführt, nicht bereit

zu sein, alle Module im Juli 2017 zu machen, um so schnell wie möglich

abschliessen zu können. Daher sei es seine freie Entscheidung gewesen, das

Studium zu verlängern. Die Verlängerung sei daher auf invaliditätsfremde

Faktoren zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass der

Beschwerdeführer in der umgeschulten Tätigkeit ein rentenausschliessendes

Einkommen erzielen könne.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 4 ff.) und den weiteren Stellungnahmen (A.S. 25 f.

und 32 f.) entgegenhalten, es sei im vorliegenden Fall zu rügen, dass die

Beschwerdegegnerin ihre Unterstützung eingestellt habe, obwohl der

Beschwerdeführer seine Umschulung noch nicht abgeschlossen habe, und dass der

Rentenanspruch verfrüht geprüft worden sei. Das Vollzeitstudium

Betriebsökonomie dauere gemäss Studienführer in der Regel sechs Semester. Die

Beschwerdegegnerin habe selber in ihrem Zwischenbericht vom 5. August 2016

festgehalten, dass der Beschwerdeführer erst mit dem Bachelor-Abschluss

vermittelbar sein werde. Leider habe sich nach dem gewährten Wiederholungsjahr

herausgestellt, dass dieses nicht gereicht habe, um das Studium abzuschliessen.

Der Beschwerdeführer benötige ein weiteres Jahr, um die ursprünglich nicht

bestandenen Prüfungen der Module zu wiederholen. Beruflich sei die Situation

damit so, dass der Beschwerdeführer über einen Berufsabschluss als

Fleischfachmann EFZ verfüge, in diesem Beruf aber nicht arbeitsfähig sei. Die

Berufsmaturität sei kein Berufsabschluss. Damit sei der Beschwerdeführer weder

umgeschult noch eingegliedert. Ohne Bachelor-Diplom habe er schlicht keine

Aussicht auf eine Anstellung. Er habe auch keinen kaufmännischen Lehrabschluss.

Wenn die Beschwerdegegnerin ausführe, der Beschwerdeführer könne bis zum

definitiven Abschluss bereits eine Stelle antreten, verhalte sie sich

widersprüchlich. Denn damit gehe sie selber davon aus, dass der Abschluss eine

Voraussetzung für die Beendigung der Umschulung sei. Die Beschwerdegegnerin

habe gewusst, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigungen das

Studium voraussichtlich nicht innerhalb der Mindeststudienzeit werde

abschliessen können. So habe sie denn auch die Notwendigkeit des

Wiederholungsjahrs anerkannt.

Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung auch einen Rentenanspruch verneint. Solange die

beruflichen Massnahmen andauerten, könne aber keine Rentenprüfung vorgenommen

werden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre diese nicht rechtskonform

erfolgt. Der angefochtenen Verfügung lasse sich weder ein Einkommensvergleich

noch sonst eine Erwägung zum Rentenanspruch entnehmen. Damit sei die Pflicht

zur umfassenden Sachverhaltsabklärung verletzt. Ob der Beschwerdeführer

dereinst ein rentenausschliessendes Einkommen werde erzielen können, lasse sich

zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilen. Dies sei erst möglich, wenn er

über einen Berufsabschluss verfüge und sich während einer angemessenen Zeit

eingearbeitet habe.

Der Beschwerdeführer habe im

Auslandsemester acht Module abgeschossen, das seien so viele wie in keinem

Semester. Auch das zweite Wiederholungsjahr sei invaliditätsbedingt notwendig.

Schon nach zwei Semestern habe der Beschwerdeführer gemerkt, dass er länger

Dispositiv

haben werde als andere. So habe er sich entschieden, das Studium bedachter

anzugehen, um nicht einen Abbruch riskieren zu müssen.

3.

3.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2 In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1

S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit

März 2007 geltend gemacht, wobei eine rentenbegründende Invalidität erst nach

Ablauf der einjährigen Wartezeit vorliegen kann. Der Rentenanspruch wiederum

entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –

frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.

Anmeldung vom 18. Februar 2008, IV-Nr. 2), was hier im August 2009 der Fall

wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab August 2009 gegeben

sein. Damit sind die ab 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen der 5.

IV-Revision massgebend.

3.3 Nach Art. 16 ATSG gehen

Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht,

wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse

eingegliedert werden kann. Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen,

solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 E. 5, 121 V

190; AHI 2001 S. 154 E. 3b). Im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit dem

1. Januar 2008) wurde dieser Grundsatz auch ausdrücklich im IVG verankert,

indem in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG festgehalten wird, dass nur jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente haben, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können.

Bei der Prüfung des Leistungsgesuchs hat

die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung einer

Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (AHI 1997 S. 39 E. 4a). Der

Grundsatz Eingliederung vor Rente bedeutet demgemäss auch, dass über den

Rentenanspruch erst nach Durchführung der einer versicherten Person zustehenden

und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen verfügt werden darf (BGE 113 V 28 E.

4a, 108 V 212 f., 99 V 49). Er verbietet indessen nicht, vorab über den

Rentenanspruch zu befinden, wenn dieser unabhängig von einer allfälligen

Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines rentenbegründenden

Invaliditätsgrades abzulehnen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2008 vom 3.

Juni 2009 E. 12 mit Hinweisen).

3.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat

der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn

die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die

Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden

kann. Der Umschulungsanspruch setzt also eine Invalidität oder die unmittelbare

Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne

von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der

Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der

bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht.

4.

4.1 Im vorliegenden Fall ist

unstreitig, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als

Fleischfachmann arbeitsunfähig ist und ihm die Beschwerdegegnerin daher zu

Recht einen Anspruch auf eine Umschulung zugestand. Er hat sich für ein Studium

der Betriebsökonomie an der Fachhochschule […] entschieden und die

Beschwerdegegnerin hat ihn bei diesem Ansinnen unterstützt. Unstrittig ist auch

die Angemessenheit bzw. Eignung der gewählten Umschulung. Zu klären ist die

Frage, ob nach Absolvieren von acht Semestern an der Fachhochschule dem Beschwerdeführer

ein zweites Wiederholungsjahr zu gewähren ist oder nicht.

4.2 Das Kreisschreiben des

Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die Eingliederungsmassnahmen

beruflicher Art (KSBE, Stand 1. Mai 2017) hält für den Bereich der Umschulungen

fest, dass die Umschulung der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten

der versicherten Person entsprechen muss. Sie muss zudem einfach und

zweckmässig sein und zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren

Tätigkeit annähernd gleichwertig ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine

Ausbildung, die keine Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit

der Arbeitsleistung bietet (Rn. 4010). Was die Dauer der Ausbildung anbelangt,

so ist grundsätzlich zu beachten, dass zwischen der Ausbildungsdauer und dem

wirtschaftlichen Erfolg der Massnahme ein vernünftiges Verhältnis besteht.

Ausbildungen mit vollzeitlichem Schulbesuch dürfen im Allgemeinen die

ordentliche Ausbildungszeit nicht überschreiten (Rn. 4020). Sonderfälle, in

denen eine längere Ausbildungszeit beantragt wird, sind ausreichend und

stichhaltig zu begründen. Das kann der Fall sein, wenn die versicherte Person

invaliditätsbedingt für die Erfassung und Verarbeitung des Ausbildungsstoffes

mehr Zeit benötigt als nichtbehinderte Personen, oder wenn der versicherten

Person ein Wechsel im Ausbildungsniveau möglich wird (z.B. Wechsel von einem

eidg. Berufsattest EBA zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis EFZ). Der

Grundsatz der Gleichwertigkeit ist einzuhalten (Rn. 4023).

4.3 Das Bachelorstudium der

Betriebsökonomie an der Fachhochschule […] dauert im Vollzeit-Modus insgesamt

sechs Semester (vgl. Studienführer Bachelor of Science in Betriebsökonomie, […]

Fachhochschule, abrufbar unter: […], zuletzt besucht am 30. Mai 2018). Der

Beschwerdeführer begann dieses Studium am 1. August 2013. Auf seiner

individuellen Studienbestätigung wurde die Regelstudienzeit ebenfalls mit sechs

Semestern (IV-Nr. 78 S. 6) angegeben. Im ersten Semester bestand er von zehn Modulen

vier nicht (IV-Nr. 87 S. 2). Im April 2014 versandte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zweimal eine Eingliederungsplanung

(IV-Nrn. 95 und 96), gemäss welcher als Ziel unter anderem ein erfolgreicher

Abschluss des Studiums innerhalb der regulären Studienzeit von drei Jahren

festgehalten wurde. Dem Protokolleintrag vom 2. Juni 2014 lässt sich entnehmen,

dass der Beschwerdeführer die zuständige Eingliederungsfachperson diesbezüglich

um ein Gespräch gebeten hatte, weil es ihm nicht mehr möglich sei, das Studium

bis 2016 abzuschliessen. Offenbar schickte der Beschwerdeführer dann eine

unterzeichnete Zielvereinbarung zurück, wobei er aber bei der Studienzeit von

Hand eine Dauer von vier Jahren bzw. einen Abschluss im Jahr 2017 vermerkte

(IV-Nr. 98). Laut Protokolleintrag vom 2. Juli 2014 teilte die

Eingliederungsfachperson dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerdegegnerin

ihn nur während der obligatorischen Schulzeit von sechs Semestern unterstütze.

Am 20. Oktober 2014 fand dann gemäss entsprechendem Protokolleintrag ein

Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Eingliederungsfachperson statt,

anlässlich welchem der Beschwerdeführer eröffnete, dass er das erste

Ausbildungsjahr wiederholen müsse. Als Grund habe er angegeben, sich selber

unter grossen Druck gesetzt zu haben, weil er nicht auf dem gleichen

Vorwissensstand wie seine Mitschüler gewesen sei. Er habe sich an die

Strukturen der Fachhochschule gewöhnen müssen und im ersten Jahr die Ressourcen

falsch eingeteilt. Auch habe er zu Hause verschiedene Belastungen gehabt (Druck

in der Familie, Streitigkeit vor dem Friedensrichter mit dem ehemaligen

Fahrlehrer). Nach dem ersten Jahr hatte der Beschwerdeführer insgesamt 30

ECTS-Punkte erreicht bzw. von 20 Modulen zehn nicht bestanden (IV-Nr. 109).

Nichtsdestotrotz unterzeichnete offensichtlich auch die

Eingliederungsfachperson die erwähnte Eingliederungsplanung, die sich über

einen Abschluss des Studiums innerhalb von vier Jahren aussprach (IV-Nr. 98). Gemäss

Protokolleintrag vom 17. September 2015 teilte diese dem Beschwerdeführer

auch mit, dass die Beschwerdegegnerin die bisherige Verzögerung übernehme.

Jedoch dürfe sich das Studium während des vom Beschwerdeführer damals geplanten

Auslandsemesters nicht verzögern.

Nach drei Semestern hatte der

Beschwerdeführer insgesamt 39 ECTS-Punkte erreicht (IV-Nr. 122), nach vier

Semestern 57. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 (IV-Nr. 146) teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass während des Auslandsemesters

ein Taggeld ausbezahlt und ein verlängertes drittes Ausbildungsjahr vom Sommer

2016 bis Sommer 2017 gewährt werde, akzessorische Leistungen würden während des

Auslandsemesters nicht gewährt. Zudem dürfe sich die Studienzeit nicht

verlängern. Das verlängerte Ausbildungsjahr werde unter folgenden Voraussetzungen

gewährt:

- genügende Noten und Bestehen aller

Semester, pro Semester Erreichen von 30 ECTS-Punkten,

- regelmässige Präsenz während der

Studienzeit,

- regelmässige Information der

Beschwerdegegnerin,

- erfolgreicher Abschluss des

Bachelorstudiums im Sommer 2017,

- aktive Suche nach einer Stelle /

Praktikumsstelle.

Nach fünf Semestern hatte der

Beschwerdeführer 78 ECTS-Punkte erreicht (IV-Nr. 151).

Im Zwischenbericht vom 5. August 2016

(IV-Nr. 153) hielt die Eingliederungsfachperson fest, der Beschwerdeführer sei

auf eine Verlängerung des Studiums um ein Jahr angewiesen, weil er im ersten

Teil des Studiums viele Prüfungen nicht bestanden habe. Er werde erst mit dem

Bachelor-Abschluss auf dem Arbeitsmarkt für eine Anstellung in der

Lebensmittelindustrie vermittelbar sein. Der Beginn des Studiums habe hohe

Anforderungen an die Flexibilität und Organisation gestellt und es könne davon

ausgegangen werden, dass die Schwierigkeiten zu Beginn des Studiums auf die

Einschränkungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Unfallfolgen

zurückzuführen seien. Am 9. August 2016 leistete die Beschwerdegegnerin

Kostengutsprache für das Wiederholungsjahr (IV-Nr. 155). Im März 2017 hatte der

Beschwerdeführer total 120 ECTS-Punkte erreicht (IV-Nr. 158). Im Juli 2017

wurde die berufliche Eingliederung dann abgeschlossen. Der Beschwerdeführer

hatte zwar die Bachelorarbeit erfolgreich bestanden, jedoch fehlten ihm nach

wie vor einige ECTS zum Abschluss. Im Abschlussbericht der beruflichen

Eingliederung vom 3. Juli 2017 (IV-Nr. 159) wird festgehalten, der

Beschwerdeführer habe die Bachelorarbeit und die grosse Mehrheit der

Studienleistungen des Bachelorstudiums erfolgreich abgeschlossen. Er habe das

notwendige Fachwissen erworben, um sich auf dem Arbeitsmarkt für eine

Anstellung in der Lebensmittelindustrie zu bewerben. Aus Kulanz seien ihm ein

Wiederholungsjahr und ein Auslandsemester gewährt worden. Damit habe er eine

hervorragende Ausgangslage für seinen weiteren beruflichen Werdegang. Trotz der

einzelnen fehlenden Studienleistungen könne er bis zum definitiven Abschluss

eine Stelle antreten. Gemäss Notenblatt vom August 2017 hatte der

Beschwerdeführer nach acht Semestern insgesamt 153 ECTS-Punkte erreicht (IV-Nr.

162 S. 7). Zum Abschluss fehlten damit 27 ECTS-Punkte.

4.4 Es zeigt sich im vorliegenden

Fall, dass die Beschwerdegegnerin die Umschulung in Form eines Studiums an der

Fachhochschule von Beginn an unter die Voraussetzung stellte, dass dieses

innerhalb der ordentlichen Studienzeit abgeschlossen werde. Auf der anderen Seite

zeigt der Verlauf deutlich auf, dass der Beschwerdeführer nicht nur zu Beginn

des Studiums, sondern während der ganzen Studienzeit offensichtlich Probleme

hatte, das Studium regulär durchzuziehen. Bei für den Abschluss erforderlichen

180 ECTS-Punkten hätten pro Semester durchschnittlich 30 ECTS-Punkte

erreicht werden müssen. Dieses Ziel wurde zwischen ihm und der

Beschwerdegegnerin auch schriftlich vereinbart. Der Beschwerdeführer erreichte

dieses weder in den ersten beiden Semestern, noch im dritten und vierten. Im

ersten Jahr schaffte er 30 ECTS-Punkte, im zweiten 27. Im fünften Semester

erreichte er 21 ECTS-Punkte. Er hat die Auflage, pro Semester 30

ECTS-Punkte zu erreichen, mit Ausnahme des letzten Semesters, nie geschafft.

Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich nie interveniert, sondern ihm nach

Abschluss von sechs Semestern ein weiteres Ausbildungsjahr gewährt. Zum

damaligen Zeitpunkt fehlten ihm zum Abschluss noch 77 ECTS-Punkte (im Februar

2016 hatte er 78 ECTS-Punkte erreicht [IV-Nr. 151], im Auslandsemester deren 25

gemäss Bestätigung der Fontys Hogescholen, Beilage 5 zur Beschwerde vom 16.

November 2017). Er hatte vor Beginn des Herbstsemesters 2016 noch nicht einmal

die Hälfte der für den Abschluss notwendigen ECTS-Punkte erreicht. Angesichts

des bisherigen Verlaufs des Studiums müsste zu diesem Zeitpunkt bereits klar

gewesen sein, dass ein weiteres Wiederholungsjahr nicht genügen würde, um den

Abschluss erlangen zu können. Die Beschwerdegegnerin begründete das

Wiederholungsjahr damals mit invaliditätsbedingten Gründen und führte auch klar

aus, dass der Beschwerdeführer ohne den Studienabschluss nicht eingegliedert

sei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung plötzlich nicht mehr solche invaliditätsbedingten Faktoren Grund für

eine weitere Verzögerung gewesen sein sollten. Hiervon scheint die

Beschwerdegegnerin denn auch nicht ausgegangen zu sein, denn sie begründete den

Abschluss der beruflichen Eingliederung nicht damit, dass der Beschwerdeführer

aus invaliditätsfremden Gründen den Abschluss hinausgezögert habe, sondern mit

der Argumentation, dass er trotz des (noch) fehlenden Abschlusses

rentenausschliessend eingegliedert sei. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht

nachvollziehbar, inwiefern dies nach einem weiteren Jahr der Fall sein sollte,

nachdem im August 2016 die Beschwerdegegnerin selber noch davon ausgegangen

war, ohne Abschluss sei nicht von einer Eingliederung auszugehen. Im

Beschwerdeverfahren wendet die Beschwerdegegnerin nun ein, es sei die freie

Entscheidung des Beschwerdeführers gewesen, das Studium noch weiter

hinauszuzögern. Diese Argumentation verfängt nicht, sondern der Gesamtverlauf

des Studiums zeigt vielmehr auf, dass der Beschwerdeführer von Anfang an

langsamer vorwärts kam als es der Regelstudienplan vorsieht. Für das Erreichen

des Semesterziels von 30 ECTS-Punkten benötigte er jeweils ein Jahr. Ebenfalls

kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin auch nicht gesagt werden, dass

das Auslandsemester massgeblich zu einer Verzögerung des Abschlusses geführt hätte.

Denn soweit ersichtlich hat der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Semesters

nicht weniger ECTS-Punkte erlangt als in den Semestern zuvor.

4.5 Die Beschwerdegegnerin merkt

zwar zu Recht an, dass zwischen der Ausbildungsdauer und dem wirtschaftlichen

Erfolg der Massnahme ein vernünftiges Verhältnis bestehen muss. Im vorliegenden

Fall ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer invaliditätsbedingt

für die Erfassung und Verarbeitung des Ausbildungsstoffes mehr Zeit benötigt. Der

gesamte Verlauf des Studiums zeigt dies klar auf. Aus genau diesem Grund wurde

ihm auch bereits ein Wiederholungsjahr zugestanden. Wohl erscheint eine

Ausbildungsdauer von fünf Jahren anstelle von drei Jahren für den

Fachhochschulabschluss in Betriebsökonomie lang. Auf der anderen Seite ist der

Beschwerdeführer noch sehr jung und im ursprünglichen Beruf (den er ebenfalls

mit Hilfe der Beschwerdegegnerin mit einem Fachausweis abgeschlossen hat)

gänzlich arbeitsunfähig. Insofern handelt es sich hier faktisch gesehen um eine

erstmalige Ausbildung, die zum Bestehen auf dem Arbeitsmarkt befähigen soll. Zudem

dürfte unbestritten sein, dass er mit seinem Abschluss als Fleischfachmann

gegenüber kaufmännischen Absolventen bereits zu Beginn des Studiums einen

Wissensrückstand zu verzeichnen hatte. Insofern erscheint eine weitere

finanzielle Investition von einem Jahr bis zum Abschluss durchaus in einem

Verhältnis zum vom Beschwerdeführer noch zurückzulegenden Arbeitsleben zu

stehen. Ausserdem kann angesichts der bereits erbrachten Studienleistungen

davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Jahr zum Erlangen des

Bachelorabschlusses genügen wird.

Die Beschwerdegegnerin hat im

vorliegenden Fall keine Abklärungen zur Frage vorgenommen, inwiefern sich die

beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen aufgrund seines 2007

erlittenen Verkehrsunfalls bei der Ausbildung und auch im anschliessenden

Erwerbsleben allenfalls auswirken. Sie hat weder vor der Gewährung der

Umschulung oder im Rahmen der Rentenprüfung (eine solche wurde im eigentlichen

Sinne gar nicht vorgenommen) irgendwelche medizinischen Abklärungen getätigt.

Das einzige medizinische Dokument, das vorliegt, ist ein

neurologisch-neuropsychologisches Gutachten des Spitals B.___ vom 10. Oktober 2011

(IV-Nr. 54), gemäss welchem beim Beschwerdeführer ein Polytrauma mit

begleitendem schwerem Schädelhirntrauma am 12. November 2007 (mit /bei

residuellem beinbetontem motorischem Hemisyndrom rechts mit Ataxie des rechten

Beins und Gleichgewichtsstörungen) sowie mittelschwere Hirnfunktionsstörungen

mit im Vordergrund stehenden posttraumatischen Verhaltensauffälligkeiten zu

diagnostizieren sind. Gemäss der damaligen gutachterlichen Einschätzung handelt

es sich um einen Residualzustand, der nicht mehr wesentlich verbessert werden

kann. Die angestammte Tätigkeit als Metzger könne der Beschwerdeführer nicht

mehr ausüben. Diese medizinische Beurteilung war zum Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung bereits sechs Jahre alt. Die Beschwerdegegnerin hatte

zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer das Studium begann, offensichtlich

keinerlei Bedenken, dass der Beschwerdeführer trotz der bestehenden

Beeinträchtigungen dieses Studium nicht innert der ordentlichen Dauer schaffen

könnte. Dies obwohl bereits der Abschluss der Erstausbildung als Metzger durch

die Beschwerdegegnerin mittels Leistungen für Mehraufwand während der

Ausbildung unterstützt worden war, weil es während der Lehre zu Komplikationen

gekommen war. Wenn die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen

nicht als notwendig erachtete, ist sie nun auf dem vorliegenden Dokument zu

behaften. Demgemäss bestehen konkrete Hinweise dafür, dass es dem

Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen gerade nicht möglich ist, ein doch

eher anspruchsvolles Studium innerhalb der üblichen Dauer abzuschliessen. Insofern

scheint die Gewährung eines weiteren Ausbildungsjahres angezeigt. Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf

ein weiteres, von der Beschwerdegegnerin finanziertes Ausbildungsjahr im Rahmen

der Umschulung.

4.6 Bei diesem Ergebnis erübrigt

sich die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon

ausgegangen ist, dass kein Rentenanspruch besteht. Nachdem die berufliche Eingliederung

noch nicht abgeschlossen ist, kann auch noch eine Rentenprüfung stattfinden.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin ist in ihrer Gesamtheit aufzuheben.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher ein

Aufwand von 14,7 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00,

Auslagen von CHF 190.30 und Mehrwertsteuer zu 8 % von

CHF 309.20, total CHF 4'174.50, geltend gemacht werden. Die

Aufwendungen werden vom Vertreter nicht detailliert ausgewiesen, sondern es

wird lediglich aufgezählt, dass diese für Korrespondenz und Telefonate mit dem

Klienten, Aktenstudium, Verfassen der Beschwerde und weiteren Eingaben,

Besprechung mit dem Klienten sowie Rechtsabklärungen angefallen seien. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses erscheint ein Aufwand

von 14,7 Stunden übersetzt. Da keine detaillierte Kostennote eingereicht

wurde, anhand welcher sich die einzelnen Positionen auf deren Angemessenheit

überprüfen lassen würden, ist der Aufwand ermessensweise auf zehn Stunden

zu kürzen. Die Auslagen sind hingegen ausgewiesen. Ein Teil des Aufwandes muss

indessen nach dem 1. Januar 2018 angefallen sein (konkret: Studium der

Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar und 14. Februar 2018 sowie

der Verfügungen des Versicherungsgerichts vom 11. und 29. Januar 2018,

Verfassen der Eingaben vom 26. Januar und 22. Februar 2018). Ermessensweise ist

von einer Stunde auszugehen. Hierfür ist der seit dem 1. Januar 2018 geltende

Mehrwertsteuersatz von 7,7 % festzusetzen. Demgemäss beträgt die von der

Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung

CHF 2’904.75 (inkl. Auslagen von CHF 190.30 sowie MwSt zu 8 % von

CHF 195.20 und zu 7,7 % von CHF 19.25).

5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 17. Oktober

2017 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf die Gewährung eines

weiteren Wiederholungsjahres im Rahmen der Umschulung (Bachelorstudium

Betriebsökonomie an der Fachhochschule […]).

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2’904.75 (inkl.

Auslagen von CHF 190.30 und MwSt zu 8 % von CHF 195.20 und zu 7,7 %

von CHF 19.25) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer