VSBES.2017.295
Berufliche Massnahmen und IV-Rente
30. Mai 2018Deutsch22 min
Source so.ch
Urteil vom 30. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Luca Keusen
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen und IV-Rente (Verfügung vom 17. Oktober 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1991, meldete sich am 18. Februar 2008 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Er hatte bei einem
Verkehrsunfall mit seinem Roller am 12. November 2007 (IV-Nr. 4.4) ein
Schädel-Hirn-Trauma sowie einen Oberschenkel- und Wadenbeinbruch erlitten. Zum
damaligen Zeitpunkt war er in der Ausbildung als Metzger (IV-Nr. 3). Nach dem
Unfall befand er sich während längerer Zeit in neuropsychologischer
Rehabilitation (IV-Nr. 4.3).
1.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte
dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen. Es wurde für die Dauer der
begonnenen Ausbildung als Metzger Kostengutsprache für zusätzlichen
Betreuungsaufwand geleistet (IV-Nr. 18). Der Beschwerdeführer wechselte zwar
zwischendurch die Lehrstelle (IV-Nr. 29), konnte aber die Ausbildung zum
Fleischfachmann EFZ erfolgreich abschliessen (IV-Nr. 49).
2.
2.1 Am 10. Oktober 2011 erstattete
das Spital B.___, ein von der Branchenversicherung des Beschwerdeführers in
Auftrag gegebenes neurologisch-neuropsychologisches Gutachten (IV-Nr. 54).
Darin wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Unfalls
in seinem angestammten Beruf als Fleischfachmann zu 100 % arbeitsunfähig sei. In
einer angepassten Tätigkeit müsse die Arbeitsfähigkeit überprüft werden.
2.2 Der Beschwerdeführer absolvierte
dann auf eigene Faust die Berufsmaturitätsschule (IV-Nr. 59) und schloss diese
erfolgreich ab (IV-Nr. 65). Danach begann er im Sommer 2013 mit Unterstützung
der Beschwerdegegnerin ein Studium der Betriebsökonomie an der […]
Fachhochschule (IV-Nr. 67).
3.
3.1 Von Januar bis Juli 2016 absolvierte
der Beschwerdeführer ein Auslandsemester. Im August 2016 bestand er einige
Prüfungen nicht. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihm daraufhin ein
Wiederholungsjahr (IV-Nr. 155).
3.2 Im Sommer 2017 konnte der
Beschwerdeführer zwar die Bachelorarbeit erfolgreich abschliessen, jedoch hatte
er wiederum mehrere Prüfungen nicht bestanden.
4. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 161 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 17. Oktober 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 f.) einen Anspruch auf weitere
berufliche Massnahmen und eine Rente ab.
5. Gegen die eben genannte
Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 16. November 2017 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
17. Oktober 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien weiterhin
berufliche Massnahmen zu gewähren, bis er über den Berufsabschluss Bachelor of
Science BFH in Betriebsökonomie verfügt. Die Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente sei sodann erst nach einer angemessenen Zeit nach obgenanntem
Berufsabschluss vorzunehmen, gegebenenfalls nach Einholung eines medizinischen
Gutachtens durch die Beschwerdegegnerin.
2. Eventualiter sei Ziff. 2 der Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2017 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente erst nach einer angemessenen Zeit nach dem Berufsabschluss
vorzunehmen, gegebenenfalls nach Einholung eines medizinischen Gutachtens.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2018 (A.S. 20 f.) die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer lässt sich am 26. Januar 2018
(A.S. 25 f.) vernehmen, worauf die Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2018 (A.S.
29 f.) noch einmal Stellung nimmt.
7. Mit Eingabe vom 22. Februar
2018 (A.S. 32 f.) lässt der Beschwerdeführer abschliessend Stellung nehmen.
Zudem reicht sein Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2017 (A.S. 1 ff.) und den weiteren
Stellungnahmen (A.S. 20 f. und 29 f.) dar, der Beschwerdeführer sei nach seiner
Anmeldung am 1. April 2008 während mehreren Jahren durch die berufliche
Eingliederung begleitet worden. Zuletzt habe man ihn von August 2013 bis Juli
2017.
während dem dreijährigen Betriebswirtschaftsstudium an der […]
Fachhochschule, inkl. Wiederholungsjahr, unterstützt. Das Studium sei noch
nicht erfolgreich abgeschlossen. Trotzdem habe der Beschwerdeführer das
notwendige Fachwissen erworben, um sich bereits heute auf dem Arbeitsmarkt für
eine Anstellung zu bewerben. Das Kreisschreiben über Eingliederungsmassnahmen
beruflicher Art (KSBE) halte fest, dass zwischen Ausbildungsdauer und dem
wirtschaftlichen Erfolg der Massnahme ein vernünftiges Verhältnis bestehen
müsse. Ausbildungen mit vollzeitlichem Schulbesuch dürften in der Regel die
ordentliche Ausbildungszeit nicht überschreiten. Werde eine längere
Ausbildungsdauer notwendig, sei dies genau zu begründen. Zudem habe man dem
Beschwerdeführer ein Auslandsemester gewährt und damals darauf hingewiesen, dass
sich die Ausbildungsdauer deshalb nicht verlängern dürfe. Der E-Mail des
Beschwerdeführers vom 7. März 2017 lasse sich entnehmen, dass ihm zwei
Module aus dem Auslandsemester nicht angerechnet worden seien, was sich auf den
Abschluss ausgewirkt habe. Er habe in dieser Mail auch ausgeführt, nicht bereit
zu sein, alle Module im Juli 2017 zu machen, um so schnell wie möglich
abschliessen zu können. Daher sei es seine freie Entscheidung gewesen, das
Studium zu verlängern. Die Verlängerung sei daher auf invaliditätsfremde
Faktoren zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass der
Beschwerdeführer in der umgeschulten Tätigkeit ein rentenausschliessendes
Einkommen erzielen könne.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 4 ff.) und den weiteren Stellungnahmen (A.S. 25 f.
und 32 f.) entgegenhalten, es sei im vorliegenden Fall zu rügen, dass die
Beschwerdegegnerin ihre Unterstützung eingestellt habe, obwohl der
Beschwerdeführer seine Umschulung noch nicht abgeschlossen habe, und dass der
Rentenanspruch verfrüht geprüft worden sei. Das Vollzeitstudium
Betriebsökonomie dauere gemäss Studienführer in der Regel sechs Semester. Die
Beschwerdegegnerin habe selber in ihrem Zwischenbericht vom 5. August 2016
festgehalten, dass der Beschwerdeführer erst mit dem Bachelor-Abschluss
vermittelbar sein werde. Leider habe sich nach dem gewährten Wiederholungsjahr
herausgestellt, dass dieses nicht gereicht habe, um das Studium abzuschliessen.
Der Beschwerdeführer benötige ein weiteres Jahr, um die ursprünglich nicht
bestandenen Prüfungen der Module zu wiederholen. Beruflich sei die Situation
damit so, dass der Beschwerdeführer über einen Berufsabschluss als
Fleischfachmann EFZ verfüge, in diesem Beruf aber nicht arbeitsfähig sei. Die
Berufsmaturität sei kein Berufsabschluss. Damit sei der Beschwerdeführer weder
umgeschult noch eingegliedert. Ohne Bachelor-Diplom habe er schlicht keine
Aussicht auf eine Anstellung. Er habe auch keinen kaufmännischen Lehrabschluss.
Wenn die Beschwerdegegnerin ausführe, der Beschwerdeführer könne bis zum
definitiven Abschluss bereits eine Stelle antreten, verhalte sie sich
widersprüchlich. Denn damit gehe sie selber davon aus, dass der Abschluss eine
Voraussetzung für die Beendigung der Umschulung sei. Die Beschwerdegegnerin
habe gewusst, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigungen das
Studium voraussichtlich nicht innerhalb der Mindeststudienzeit werde
abschliessen können. So habe sie denn auch die Notwendigkeit des
Wiederholungsjahrs anerkannt.
Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung auch einen Rentenanspruch verneint. Solange die
beruflichen Massnahmen andauerten, könne aber keine Rentenprüfung vorgenommen
werden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre diese nicht rechtskonform
erfolgt. Der angefochtenen Verfügung lasse sich weder ein Einkommensvergleich
noch sonst eine Erwägung zum Rentenanspruch entnehmen. Damit sei die Pflicht
zur umfassenden Sachverhaltsabklärung verletzt. Ob der Beschwerdeführer
dereinst ein rentenausschliessendes Einkommen werde erzielen können, lasse sich
zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilen. Dies sei erst möglich, wenn er
über einen Berufsabschluss verfüge und sich während einer angemessenen Zeit
eingearbeitet habe.
Der Beschwerdeführer habe im
Auslandsemester acht Module abgeschossen, das seien so viele wie in keinem
Semester. Auch das zweite Wiederholungsjahr sei invaliditätsbedingt notwendig.
Schon nach zwei Semestern habe der Beschwerdeführer gemerkt, dass er länger
Dispositiv
haben werde als andere. So habe er sich entschieden, das Studium bedachter
anzugehen, um nicht einen Abbruch riskieren zu müssen.
3.
3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit
März 2007 geltend gemacht, wobei eine rentenbegründende Invalidität erst nach
Ablauf der einjährigen Wartezeit vorliegen kann. Der Rentenanspruch wiederum
entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.
Anmeldung vom 18. Februar 2008, IV-Nr. 2), was hier im August 2009 der Fall
wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab August 2009 gegeben
sein. Damit sind die ab 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen der 5.
IV-Revision massgebend.
3.3 Nach Art. 16 ATSG gehen
Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht,
wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse
eingegliedert werden kann. Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen,
solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 E. 5, 121 V
190; AHI 2001 S. 154 E. 3b). Im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit dem
1. Januar 2008) wurde dieser Grundsatz auch ausdrücklich im IVG verankert,
indem in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG festgehalten wird, dass nur jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente haben, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können.
Bei der Prüfung des Leistungsgesuchs hat
die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung einer
Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (AHI 1997 S. 39 E. 4a). Der
Grundsatz Eingliederung vor Rente bedeutet demgemäss auch, dass über den
Rentenanspruch erst nach Durchführung der einer versicherten Person zustehenden
und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen verfügt werden darf (BGE 113 V 28 E.
4a, 108 V 212 f., 99 V 49). Er verbietet indessen nicht, vorab über den
Rentenanspruch zu befinden, wenn dieser unabhängig von einer allfälligen
Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines rentenbegründenden
Invaliditätsgrades abzulehnen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2008 vom 3.
Juni 2009 E. 12 mit Hinweisen).
3.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat
der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn
die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die
Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden
kann. Der Umschulungsanspruch setzt also eine Invalidität oder die unmittelbare
Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne
von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der
Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der
bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht.
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist
unstreitig, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als
Fleischfachmann arbeitsunfähig ist und ihm die Beschwerdegegnerin daher zu
Recht einen Anspruch auf eine Umschulung zugestand. Er hat sich für ein Studium
der Betriebsökonomie an der Fachhochschule […] entschieden und die
Beschwerdegegnerin hat ihn bei diesem Ansinnen unterstützt. Unstrittig ist auch
die Angemessenheit bzw. Eignung der gewählten Umschulung. Zu klären ist die
Frage, ob nach Absolvieren von acht Semestern an der Fachhochschule dem Beschwerdeführer
ein zweites Wiederholungsjahr zu gewähren ist oder nicht.
4.2 Das Kreisschreiben des
Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die Eingliederungsmassnahmen
beruflicher Art (KSBE, Stand 1. Mai 2017) hält für den Bereich der Umschulungen
fest, dass die Umschulung der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten
der versicherten Person entsprechen muss. Sie muss zudem einfach und
zweckmässig sein und zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren
Tätigkeit annähernd gleichwertig ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine
Ausbildung, die keine Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit
der Arbeitsleistung bietet (Rn. 4010). Was die Dauer der Ausbildung anbelangt,
so ist grundsätzlich zu beachten, dass zwischen der Ausbildungsdauer und dem
wirtschaftlichen Erfolg der Massnahme ein vernünftiges Verhältnis besteht.
Ausbildungen mit vollzeitlichem Schulbesuch dürfen im Allgemeinen die
ordentliche Ausbildungszeit nicht überschreiten (Rn. 4020). Sonderfälle, in
denen eine längere Ausbildungszeit beantragt wird, sind ausreichend und
stichhaltig zu begründen. Das kann der Fall sein, wenn die versicherte Person
invaliditätsbedingt für die Erfassung und Verarbeitung des Ausbildungsstoffes
mehr Zeit benötigt als nichtbehinderte Personen, oder wenn der versicherten
Person ein Wechsel im Ausbildungsniveau möglich wird (z.B. Wechsel von einem
eidg. Berufsattest EBA zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis EFZ). Der
Grundsatz der Gleichwertigkeit ist einzuhalten (Rn. 4023).
4.3 Das Bachelorstudium der
Betriebsökonomie an der Fachhochschule […] dauert im Vollzeit-Modus insgesamt
sechs Semester (vgl. Studienführer Bachelor of Science in Betriebsökonomie, […]
Fachhochschule, abrufbar unter: […], zuletzt besucht am 30. Mai 2018). Der
Beschwerdeführer begann dieses Studium am 1. August 2013. Auf seiner
individuellen Studienbestätigung wurde die Regelstudienzeit ebenfalls mit sechs
Semestern (IV-Nr. 78 S. 6) angegeben. Im ersten Semester bestand er von zehn Modulen
vier nicht (IV-Nr. 87 S. 2). Im April 2014 versandte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zweimal eine Eingliederungsplanung
(IV-Nrn. 95 und 96), gemäss welcher als Ziel unter anderem ein erfolgreicher
Abschluss des Studiums innerhalb der regulären Studienzeit von drei Jahren
festgehalten wurde. Dem Protokolleintrag vom 2. Juni 2014 lässt sich entnehmen,
dass der Beschwerdeführer die zuständige Eingliederungsfachperson diesbezüglich
um ein Gespräch gebeten hatte, weil es ihm nicht mehr möglich sei, das Studium
bis 2016 abzuschliessen. Offenbar schickte der Beschwerdeführer dann eine
unterzeichnete Zielvereinbarung zurück, wobei er aber bei der Studienzeit von
Hand eine Dauer von vier Jahren bzw. einen Abschluss im Jahr 2017 vermerkte
(IV-Nr. 98). Laut Protokolleintrag vom 2. Juli 2014 teilte die
Eingliederungsfachperson dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerdegegnerin
ihn nur während der obligatorischen Schulzeit von sechs Semestern unterstütze.
Am 20. Oktober 2014 fand dann gemäss entsprechendem Protokolleintrag ein
Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Eingliederungsfachperson statt,
anlässlich welchem der Beschwerdeführer eröffnete, dass er das erste
Ausbildungsjahr wiederholen müsse. Als Grund habe er angegeben, sich selber
unter grossen Druck gesetzt zu haben, weil er nicht auf dem gleichen
Vorwissensstand wie seine Mitschüler gewesen sei. Er habe sich an die
Strukturen der Fachhochschule gewöhnen müssen und im ersten Jahr die Ressourcen
falsch eingeteilt. Auch habe er zu Hause verschiedene Belastungen gehabt (Druck
in der Familie, Streitigkeit vor dem Friedensrichter mit dem ehemaligen
Fahrlehrer). Nach dem ersten Jahr hatte der Beschwerdeführer insgesamt 30
ECTS-Punkte erreicht bzw. von 20 Modulen zehn nicht bestanden (IV-Nr. 109).
Nichtsdestotrotz unterzeichnete offensichtlich auch die
Eingliederungsfachperson die erwähnte Eingliederungsplanung, die sich über
einen Abschluss des Studiums innerhalb von vier Jahren aussprach (IV-Nr. 98). Gemäss
Protokolleintrag vom 17. September 2015 teilte diese dem Beschwerdeführer
auch mit, dass die Beschwerdegegnerin die bisherige Verzögerung übernehme.
Jedoch dürfe sich das Studium während des vom Beschwerdeführer damals geplanten
Auslandsemesters nicht verzögern.
Nach drei Semestern hatte der
Beschwerdeführer insgesamt 39 ECTS-Punkte erreicht (IV-Nr. 122), nach vier
Semestern 57. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 (IV-Nr. 146) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass während des Auslandsemesters
ein Taggeld ausbezahlt und ein verlängertes drittes Ausbildungsjahr vom Sommer
2016 bis Sommer 2017 gewährt werde, akzessorische Leistungen würden während des
Auslandsemesters nicht gewährt. Zudem dürfe sich die Studienzeit nicht
verlängern. Das verlängerte Ausbildungsjahr werde unter folgenden Voraussetzungen
gewährt:
- genügende Noten und Bestehen aller
Semester, pro Semester Erreichen von 30 ECTS-Punkten,
- regelmässige Präsenz während der
Studienzeit,
- regelmässige Information der
Beschwerdegegnerin,
- erfolgreicher Abschluss des
Bachelorstudiums im Sommer 2017,
- aktive Suche nach einer Stelle /
Praktikumsstelle.
Nach fünf Semestern hatte der
Beschwerdeführer 78 ECTS-Punkte erreicht (IV-Nr. 151).
Im Zwischenbericht vom 5. August 2016
(IV-Nr. 153) hielt die Eingliederungsfachperson fest, der Beschwerdeführer sei
auf eine Verlängerung des Studiums um ein Jahr angewiesen, weil er im ersten
Teil des Studiums viele Prüfungen nicht bestanden habe. Er werde erst mit dem
Bachelor-Abschluss auf dem Arbeitsmarkt für eine Anstellung in der
Lebensmittelindustrie vermittelbar sein. Der Beginn des Studiums habe hohe
Anforderungen an die Flexibilität und Organisation gestellt und es könne davon
ausgegangen werden, dass die Schwierigkeiten zu Beginn des Studiums auf die
Einschränkungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Unfallfolgen
zurückzuführen seien. Am 9. August 2016 leistete die Beschwerdegegnerin
Kostengutsprache für das Wiederholungsjahr (IV-Nr. 155). Im März 2017 hatte der
Beschwerdeführer total 120 ECTS-Punkte erreicht (IV-Nr. 158). Im Juli 2017
wurde die berufliche Eingliederung dann abgeschlossen. Der Beschwerdeführer
hatte zwar die Bachelorarbeit erfolgreich bestanden, jedoch fehlten ihm nach
wie vor einige ECTS zum Abschluss. Im Abschlussbericht der beruflichen
Eingliederung vom 3. Juli 2017 (IV-Nr. 159) wird festgehalten, der
Beschwerdeführer habe die Bachelorarbeit und die grosse Mehrheit der
Studienleistungen des Bachelorstudiums erfolgreich abgeschlossen. Er habe das
notwendige Fachwissen erworben, um sich auf dem Arbeitsmarkt für eine
Anstellung in der Lebensmittelindustrie zu bewerben. Aus Kulanz seien ihm ein
Wiederholungsjahr und ein Auslandsemester gewährt worden. Damit habe er eine
hervorragende Ausgangslage für seinen weiteren beruflichen Werdegang. Trotz der
einzelnen fehlenden Studienleistungen könne er bis zum definitiven Abschluss
eine Stelle antreten. Gemäss Notenblatt vom August 2017 hatte der
Beschwerdeführer nach acht Semestern insgesamt 153 ECTS-Punkte erreicht (IV-Nr.
162 S. 7). Zum Abschluss fehlten damit 27 ECTS-Punkte.
4.4 Es zeigt sich im vorliegenden
Fall, dass die Beschwerdegegnerin die Umschulung in Form eines Studiums an der
Fachhochschule von Beginn an unter die Voraussetzung stellte, dass dieses
innerhalb der ordentlichen Studienzeit abgeschlossen werde. Auf der anderen Seite
zeigt der Verlauf deutlich auf, dass der Beschwerdeführer nicht nur zu Beginn
des Studiums, sondern während der ganzen Studienzeit offensichtlich Probleme
hatte, das Studium regulär durchzuziehen. Bei für den Abschluss erforderlichen
180 ECTS-Punkten hätten pro Semester durchschnittlich 30 ECTS-Punkte
erreicht werden müssen. Dieses Ziel wurde zwischen ihm und der
Beschwerdegegnerin auch schriftlich vereinbart. Der Beschwerdeführer erreichte
dieses weder in den ersten beiden Semestern, noch im dritten und vierten. Im
ersten Jahr schaffte er 30 ECTS-Punkte, im zweiten 27. Im fünften Semester
erreichte er 21 ECTS-Punkte. Er hat die Auflage, pro Semester 30
ECTS-Punkte zu erreichen, mit Ausnahme des letzten Semesters, nie geschafft.
Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich nie interveniert, sondern ihm nach
Abschluss von sechs Semestern ein weiteres Ausbildungsjahr gewährt. Zum
damaligen Zeitpunkt fehlten ihm zum Abschluss noch 77 ECTS-Punkte (im Februar
2016 hatte er 78 ECTS-Punkte erreicht [IV-Nr. 151], im Auslandsemester deren 25
gemäss Bestätigung der Fontys Hogescholen, Beilage 5 zur Beschwerde vom 16.
November 2017). Er hatte vor Beginn des Herbstsemesters 2016 noch nicht einmal
die Hälfte der für den Abschluss notwendigen ECTS-Punkte erreicht. Angesichts
des bisherigen Verlaufs des Studiums müsste zu diesem Zeitpunkt bereits klar
gewesen sein, dass ein weiteres Wiederholungsjahr nicht genügen würde, um den
Abschluss erlangen zu können. Die Beschwerdegegnerin begründete das
Wiederholungsjahr damals mit invaliditätsbedingten Gründen und führte auch klar
aus, dass der Beschwerdeführer ohne den Studienabschluss nicht eingegliedert
sei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung plötzlich nicht mehr solche invaliditätsbedingten Faktoren Grund für
eine weitere Verzögerung gewesen sein sollten. Hiervon scheint die
Beschwerdegegnerin denn auch nicht ausgegangen zu sein, denn sie begründete den
Abschluss der beruflichen Eingliederung nicht damit, dass der Beschwerdeführer
aus invaliditätsfremden Gründen den Abschluss hinausgezögert habe, sondern mit
der Argumentation, dass er trotz des (noch) fehlenden Abschlusses
rentenausschliessend eingegliedert sei. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht
nachvollziehbar, inwiefern dies nach einem weiteren Jahr der Fall sein sollte,
nachdem im August 2016 die Beschwerdegegnerin selber noch davon ausgegangen
war, ohne Abschluss sei nicht von einer Eingliederung auszugehen. Im
Beschwerdeverfahren wendet die Beschwerdegegnerin nun ein, es sei die freie
Entscheidung des Beschwerdeführers gewesen, das Studium noch weiter
hinauszuzögern. Diese Argumentation verfängt nicht, sondern der Gesamtverlauf
des Studiums zeigt vielmehr auf, dass der Beschwerdeführer von Anfang an
langsamer vorwärts kam als es der Regelstudienplan vorsieht. Für das Erreichen
des Semesterziels von 30 ECTS-Punkten benötigte er jeweils ein Jahr. Ebenfalls
kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin auch nicht gesagt werden, dass
das Auslandsemester massgeblich zu einer Verzögerung des Abschlusses geführt hätte.
Denn soweit ersichtlich hat der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Semesters
nicht weniger ECTS-Punkte erlangt als in den Semestern zuvor.
4.5 Die Beschwerdegegnerin merkt
zwar zu Recht an, dass zwischen der Ausbildungsdauer und dem wirtschaftlichen
Erfolg der Massnahme ein vernünftiges Verhältnis bestehen muss. Im vorliegenden
Fall ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer invaliditätsbedingt
für die Erfassung und Verarbeitung des Ausbildungsstoffes mehr Zeit benötigt. Der
gesamte Verlauf des Studiums zeigt dies klar auf. Aus genau diesem Grund wurde
ihm auch bereits ein Wiederholungsjahr zugestanden. Wohl erscheint eine
Ausbildungsdauer von fünf Jahren anstelle von drei Jahren für den
Fachhochschulabschluss in Betriebsökonomie lang. Auf der anderen Seite ist der
Beschwerdeführer noch sehr jung und im ursprünglichen Beruf (den er ebenfalls
mit Hilfe der Beschwerdegegnerin mit einem Fachausweis abgeschlossen hat)
gänzlich arbeitsunfähig. Insofern handelt es sich hier faktisch gesehen um eine
erstmalige Ausbildung, die zum Bestehen auf dem Arbeitsmarkt befähigen soll. Zudem
dürfte unbestritten sein, dass er mit seinem Abschluss als Fleischfachmann
gegenüber kaufmännischen Absolventen bereits zu Beginn des Studiums einen
Wissensrückstand zu verzeichnen hatte. Insofern erscheint eine weitere
finanzielle Investition von einem Jahr bis zum Abschluss durchaus in einem
Verhältnis zum vom Beschwerdeführer noch zurückzulegenden Arbeitsleben zu
stehen. Ausserdem kann angesichts der bereits erbrachten Studienleistungen
davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Jahr zum Erlangen des
Bachelorabschlusses genügen wird.
Die Beschwerdegegnerin hat im
vorliegenden Fall keine Abklärungen zur Frage vorgenommen, inwiefern sich die
beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen aufgrund seines 2007
erlittenen Verkehrsunfalls bei der Ausbildung und auch im anschliessenden
Erwerbsleben allenfalls auswirken. Sie hat weder vor der Gewährung der
Umschulung oder im Rahmen der Rentenprüfung (eine solche wurde im eigentlichen
Sinne gar nicht vorgenommen) irgendwelche medizinischen Abklärungen getätigt.
Das einzige medizinische Dokument, das vorliegt, ist ein
neurologisch-neuropsychologisches Gutachten des Spitals B.___ vom 10. Oktober 2011
(IV-Nr. 54), gemäss welchem beim Beschwerdeführer ein Polytrauma mit
begleitendem schwerem Schädelhirntrauma am 12. November 2007 (mit /bei
residuellem beinbetontem motorischem Hemisyndrom rechts mit Ataxie des rechten
Beins und Gleichgewichtsstörungen) sowie mittelschwere Hirnfunktionsstörungen
mit im Vordergrund stehenden posttraumatischen Verhaltensauffälligkeiten zu
diagnostizieren sind. Gemäss der damaligen gutachterlichen Einschätzung handelt
es sich um einen Residualzustand, der nicht mehr wesentlich verbessert werden
kann. Die angestammte Tätigkeit als Metzger könne der Beschwerdeführer nicht
mehr ausüben. Diese medizinische Beurteilung war zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung bereits sechs Jahre alt. Die Beschwerdegegnerin hatte
zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer das Studium begann, offensichtlich
keinerlei Bedenken, dass der Beschwerdeführer trotz der bestehenden
Beeinträchtigungen dieses Studium nicht innert der ordentlichen Dauer schaffen
könnte. Dies obwohl bereits der Abschluss der Erstausbildung als Metzger durch
die Beschwerdegegnerin mittels Leistungen für Mehraufwand während der
Ausbildung unterstützt worden war, weil es während der Lehre zu Komplikationen
gekommen war. Wenn die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen
nicht als notwendig erachtete, ist sie nun auf dem vorliegenden Dokument zu
behaften. Demgemäss bestehen konkrete Hinweise dafür, dass es dem
Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen gerade nicht möglich ist, ein doch
eher anspruchsvolles Studium innerhalb der üblichen Dauer abzuschliessen. Insofern
scheint die Gewährung eines weiteren Ausbildungsjahres angezeigt. Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf
ein weiteres, von der Beschwerdegegnerin finanziertes Ausbildungsjahr im Rahmen
der Umschulung.
4.6 Bei diesem Ergebnis erübrigt
sich die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon
ausgegangen ist, dass kein Rentenanspruch besteht. Nachdem die berufliche Eingliederung
noch nicht abgeschlossen ist, kann auch noch eine Rentenprüfung stattfinden.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin ist in ihrer Gesamtheit aufzuheben.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher ein
Aufwand von 14,7 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00,
Auslagen von CHF 190.30 und Mehrwertsteuer zu 8 % von
CHF 309.20, total CHF 4'174.50, geltend gemacht werden. Die
Aufwendungen werden vom Vertreter nicht detailliert ausgewiesen, sondern es
wird lediglich aufgezählt, dass diese für Korrespondenz und Telefonate mit dem
Klienten, Aktenstudium, Verfassen der Beschwerde und weiteren Eingaben,
Besprechung mit dem Klienten sowie Rechtsabklärungen angefallen seien. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses erscheint ein Aufwand
von 14,7 Stunden übersetzt. Da keine detaillierte Kostennote eingereicht
wurde, anhand welcher sich die einzelnen Positionen auf deren Angemessenheit
überprüfen lassen würden, ist der Aufwand ermessensweise auf zehn Stunden
zu kürzen. Die Auslagen sind hingegen ausgewiesen. Ein Teil des Aufwandes muss
indessen nach dem 1. Januar 2018 angefallen sein (konkret: Studium der
Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar und 14. Februar 2018 sowie
der Verfügungen des Versicherungsgerichts vom 11. und 29. Januar 2018,
Verfassen der Eingaben vom 26. Januar und 22. Februar 2018). Ermessensweise ist
von einer Stunde auszugehen. Hierfür ist der seit dem 1. Januar 2018 geltende
Mehrwertsteuersatz von 7,7 % festzusetzen. Demgemäss beträgt die von der
Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung
CHF 2’904.75 (inkl. Auslagen von CHF 190.30 sowie MwSt zu 8 % von
CHF 195.20 und zu 7,7 % von CHF 19.25).
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 17. Oktober
2017 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf die Gewährung eines
weiteren Wiederholungsjahres im Rahmen der Umschulung (Bachelorstudium
Betriebsökonomie an der Fachhochschule […]).
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2’904.75 (inkl.
Auslagen von CHF 190.30 und MwSt zu 8 % von CHF 195.20 und zu 7,7 %
von CHF 19.25) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer