VSBES.2017.296
Verneinung der Anspruchsberechtigung
15. Juni 2018Deutsch17 min
Source so.ch
Urteil vom 15. Juni 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung – Mindestbeitragszeit (Einspracheentscheid
vom 16. Oktober 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017
verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn einen
Anspruch des Versicherten A.___ auf Arbeitslosenentschädigung, da die
Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei (Akten des Amtes für Wirtschaft und
Arbeit, Öffentlichen Arbeitslosenkasse [AWA-Nr.] 1). Die dagegen am 11. August
2017 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 5) wurde mit Einspracheentscheid vom 16.
Oktober 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) abgewiesen.
2. Mit Eingabe vom 11. November
2017 (eingegangen am 17. November 2017) erhebt der Versicherte (fortan:
Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2017 Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragt sinngemäss, es
sei von der Erfüllung der Beitragszeit im massgebenden Bemessungszeitraum
auszugehen und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen (A.S. 6
ff.).
3. Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) stellt mit Beschwerdeantwort vom
23. Januar 2018 folgende Anträge (A.S. 14 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung
auszurichten.
4. Die Parteien halten mit
Eingaben vom 14. Februar 2018 (Beschwerdeführer; A.S. 33 ff.) resp. 3.
April 2018 (Beschwerdegegnerin; A.S. 43 ff.) an ihren Anträgen fest.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer in
der Beitragsrahmenfrist vom 5. April 2015 bis 4. April 2017 (vgl. E. II. 3.1
hiernach) eine Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten ausweist.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin bringt
vor, der Beschwerdeführer habe am 5. April 2017 Arbeitslosenentschädigung
beantragt. In seinem Antrag mache er geltend, ab dem 14. März 2013 im
Umfang von 100 % bei der B.___ AG in [...] angestellt gewesen zu sein.
Gemäss Handelsregisterauszug sei er ab dem 19. August 2015 als Mitglied des
Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung für besagte AG eingetragen
gewesen. Am 21. Februar 2017 sei der Konkurs über die B.___ AG eröffnet worden.
Wegen der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers bei der B.___ AG
seien weitere Angaben für den Nachweis des Lohnflusses verlangt worden.
Aufgrund der eingereichten Belege sei nicht erwiesen, dass dem Beschwerdeführer
in den letzten zwei Jahren während mindestens zwölf Monaten ein AHV-pflichtiger
Lohn ausbezahlt worden sei, womit keine Beitragszeit für die
Anspruchsberechtigung berücksichtigt werden könne (A.S. 1). Der
Beschwerdeführer teile mit, dass die Buchhaltung für die Jahre 2015 und 2016
noch nicht abgeschlossen sei und ihm keine Lohnausweise zur Verfügung stünden.
Dies, da zugunsten seines Treuhänders noch offene Rechnungen bestünden.
Entsprechend seien auch die Steuererklärungen 2014 - 2016 noch nicht ausgefüllt
worden. Aufgrund der gleichen Problematik sei es dem Beschwerdeführer auch
nicht möglich, den Jahresgeschäftsabschluss der B.___ AG für die Jahre 2015 und
2016.
einzureichen. Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, die Buchhaltung
habe für die Überprüfung der Löhne 2013 bis 2016 auf dem Konkursamt in [...]
zur Verfügung gestanden. Ferner sei die Buchhaltung 2016 nie abgeschlossen
worden. In den Jahren 2014 bis 2016 seien der Ausgleichskasse (AKSO) trotz den
gesetzlichen Mahnungen keine Lohnbescheinigungen zugestellt worden. Nach
erfolgter Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen beim Konkursamt seien für die
Ehefrau des Beschwerdeführers, C.___, für das Jahr 2014 CHF 80’340.00, für
das Jahr 2015 CHF 52’080.00 und für das Jahr 2016 CHF 60’000.00, was der
Akontorechnung vor Konkurseröffnung entsprechen würde, verarbeitet worden.
Weiter seien in den Jahren 2014 und 2015 Löhne für Herrn D.___ verarbeitet
worden. Für den Beschwerdeführer seien gemäss Buchhaltung im 2016 keine Löhne
gebucht und bezahlt worden. Der Lohn über CHF 183’080.00 für 2015 sei nicht
verarbeitet worden, weil die Lohnbescheinigung nicht rechtzeitig vor Eröffnung
des Konkurses eingereicht worden sei. Damit sei nicht genügend erstellt, dass
der Beschwerdeführer in einem AHV-pflichtigen Arbeitsverhältnis mit der B.___
AG gestanden sei. Weiter habe sich der Beschwerdeführer erst, nachdem sein
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint worden sei, mit der
Ausgleichskasse bzgl. der nicht abgerechneten Löhne in Verbindung gesetzt. Die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn könne die Lohnzahlungen aber nicht mehr
berücksichtigen, weil diese erst nach der Konkurseröffnung gemeldet worden
seien. Auch gehe aus den Dokumenten hervor, dass bei der Ausgleichskasse die
Ehefrau, C.___, und ein anderer Mitarbeiter, jedoch nicht der Beschwerdeführer
registriert seien. Ferner könne den Buchhaltungsunterlagen nicht entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer für die B.___ AG als Arbeitnehmer tätig
gewesen sei. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, dass während den ganzen
Jahren, in denen er für die B.___ AG gearbeitet habe, sein Einkommen nicht bei
der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn angemeldet worden sei. Dem
Beschwerdeführer gelinge es damit nicht, die Mindestbeitragszeit von zwölf
Monaten innerhalb der vergangenen zwei Jahre nachzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin bringt weiter
vor, der Beschwerdeführer könne keinerlei Unterlagen einreichen, die aufzeigen
würden, dass er bei der Unfallversicherung und/oder Pensionskasse als
Arbeitnehmer der B.___ AG gemeldet worden sei. Weiter teile die Ehefrau des
Beschwerdeführers nicht ausdrücklich mit, dass sie nie für die B.___ AG
gearbeitet habe. Sie bestätige lediglich «während der zur Bemessung definierten
Beitragszeit» nie bei der B.___ AG angestellt gewesen zu sein und keinen Lohn
oder Dividenden bezogen zu haben. Die Ehefrau werde jedoch sowohl in der
Jahresabrechnung 2014 vom 23. November 2015 mit einem Jahreslohn von CHF
80'340.00 (AWA-Nr. 30) und in der Jahresabrechnung 2015 vom 30. November
2016.
(AWA-Nr. 31) mit einem Jahreslohn von CHF 52'080.00 ausdrücklich gegenüber
der AKSO vermerkt. Ebenfalls werde die Ehefrau in der Erfolgsrechnung der B.___
AG für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 mit einem
entsprechenden Jahreslohn von CHF 52’080 aufgeführt (Beilage zur Beschwerde
[B-Beilage] lit. E). Der Beschwerdeführer gebe keinerlei Erklärungen ab, weshalb
seine Frau auf diesen Dokumenten erscheine, wenn sie nicht bei der B.___ AG
gearbeitet habe. Bezüglich der erfolgten Bankkontoüberweisungen sei nicht klar,
zu welchem Zweck diese erfolgt seien. Es sei weder mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit belegt, dass es sich um Lohnzahlungen handle, noch sei
feststellbar, dass diese entgegen ihrer ausdrücklichen Bezeichnung «Belast.
E-Banking C.___» zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt seien. Weiter bringt
die Beschwerdegegnerin vor, die eingereichten Lohnabrechnungen stellten
lediglich eine Parteibehauptung des Beschwerdeführers dar, da davon ausgegangen
werden müsse, dass diese erst nachträglich gestützt auf die erfolgten
Überweisungen auf das Bankkonto bei der E.___ erstellt worden seien. Als
Ausstellungsdatum der Lohnabrechnungen werde mit Ausnahme der Monate Februar
praktisch durchgehend der 30. und ab März 2015 der 29. eines Monats aufgeführt,
unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Werk- oder Sonntag handle. Zudem
sei davon auszugehen, dass es wohl nicht zu einer doppelten Berücksichtigung
der Überweisung vom 3. Mai 2016 für die Lohnabrechnung von April 2016 und Mai
2016.
gekommen wäre, wenn diese unabhängig von den auf den Kontoauszügen
aufgeführten Überweisungen erstellt worden wären.
Damit sei weder mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im für die Rahmenfrist
Beitragszeit massgebenden Zeitraum vom 5. April 2015 bis 4. April 2017
mindestens zwölf Monate in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis mit der B.___
AG gestanden, noch ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer eine
AHV-pflichtige Vergütung ausbezahlt worden sei.
2.2
Der Beschwerdeführer macht
hingegen geltend, die B.___ AG sei im März 2013 als klassisches
Startup-Unternehmen gegründet und durch seine Frau, C.___, grundfinanziert
worden. Basierend auf einem KTI Projektauftrag (eidg. Kommission für
Technologie und Innovation) mit entsprechenden Fördergeldern sei in enger
Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Nordwestschweiz das Geschäftsmodell mit
Forschungskomponenten umgesetzt worden. Er sei damit beauftragt worden, die B.___
AG als Wirtschaftspartner der FHNW (Fachhochschule Nordwestschweiz) zu führen.
Das Projekt, welches unter Aufsicht der KTI gestanden sei, sei mit Projektende
geprüft und alles sei als korrekt bescheinigt worden. Als Geschäftsführer und
alleiniger Angestellter der B.___ AG sei er mit sämtlichen Herausforderungen im
Zusammenhang mit dem Gedeihen der Firma konfrontiert worden. Aufgrund seiner
Ausbildung (Ingenieurwesen) und mangelnder Betriebswirtschaftskenntnisse sei
sein Fokus mit enorm hoher Arbeitsbelastung auf die Entwicklung in technischer
Sicht ausgerichtet gewesen. Dies habe auch dazu geführt, dass
betriebswirtschaftliche Erfordernisse zu kurz gekommen seien. Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Kontogutschriften seien auf ein
Privatkonto, das auf den Namen seiner Ehefrau laute, erfolgt, da er über kein
eigenes Konto verfüge, sondern lediglich zusammen mit seiner Ehefrau über ein
gemeinsames Konto. Gemäss Verwaltungsratsbeschluss sei ein monatlicher
Nettolohn von CHF 10'000.00 vereinbart worden. Aus Liquiditätsgründen habe der
Lohn aber nicht monatlich im vollen Umfang ausbezahlt werden können. Startup
gerecht sei deshalb jeweils, sofern nötig, der Lohn gestundet worden, bis wieder
liquide Mittel zur Verfügung gestanden seien. Um einen Missbrauch bei der
Festsetzung des Lohnes vermeiden zu können, sei dies in Absprache mit der
Investorin, seiner Ehefrau, definiert und in einem Verwaltungsratsprotokoll
festgehalten worden. Bei Missbrauch hätte seine Ehefrau somit eine
ausserordentliche Generalversammlung einberufen und eine andere Person als
Verwaltungsrat einsetzen können. Die Tatsache, dass seine Anstellung noch bis
zum Konkurs im Februar 2017 angedauert habe und die letzte Lohnzahlung im
Oktober 2016 erfolgt sei, werde mit einem hohen Debitorenverlust begründet,
wobei er davon ausgegangen sei, dass dieser noch bezahlt werden würde (vgl.
AWA-Nr. 5).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor,
dem Bankkontoauszug der E.___ für die Zeit vom 1. April 2015 bis 13. Oktober
2016.
(Beilage zur Beschwerde [B-Beilage] lit. B), könne ein Lohnfluss an
ihn für die besagte Zeit im Umfang von CHF 220'300.00 entnommen werden.
Weiter weise die zuhanden der Ausgleichskasse am 30. November 2016 eingereichte
«Jahresabrechnung 2015» eine Lohnsumme für den Beschwerdeführer von CHF
183'080.00 aus (B-Beilage lit. D). Der gleiche Lohn ergebe sich aus dem Auszug
aus der Buchhaltung der B.___ AG des Jahres 2015 (B-Beilage lit. E). Sodann sei
aus dem Beleg lit. H die Bestätigung der einbezahlten Sozialleistungen über
CHF 17'128.00 ersichtlich. Gemäss Auskunft der Ausgleichskasse seien
sämtliche Sozialleistungen auf die Ehefrau des Beschwerdeführers gebucht
worden, anstatt auf ihn, wovon er jedoch keine Kenntnis gehabt habe. Dies
obwohl sie während der besagten Zeit nicht bei der B.___ AG angestellt gewesen
sei (A.S. 6 ff.). Es treffe zu, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestehe,
jedoch sei von einem Arbeitsverhältnis basierend auf dem Protokoll der
1.
Verwaltungsratssitzung der B.___ AG vom 2. April 2013 (AWA-Nr. 21)
auszugehen. Der Lohn sei dabei auf monatlich CHF 10'000.00 festgelegt worden. Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, aus den Rechnungen der AKSO (AWA-Nr. 32)
sei nicht ersichtlich, für welche Arbeitnehmer diese ausgestellt worden seien.
Er habe damit nicht erkennen können, auf welche Lohnmeldungen sich diese
beziehen würden. Da er im relevanten Bemessungszeitraum einziger Angestellter
der B.___ AG gewesen sei, sei er davon ausgegangen, dass sich die Rechnungen
auf seinen Lohn beziehen würden. Was den niedrigen gemeldeten Verdienst von
CHF 84'000.00 bei der Kranken-Lohnausfallversicherung der Zürich
Versicherung (B-Beilage lit. H4) betreffe, so sei dieses Vorgehen bei
Jungunternehmen, bei welchen der effektive Lohn variieren könne, üblich, um die
Versicherungskosten gering halten zu können. Im Falle der Inanspruchnahme des
Versicherungsschutzes sei jedoch die Lohnmeldung bei der AKSO massgeblich.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Lohnabrechnungen seien
jeweils auf das Ende eines Monats datiert worden, da es als Unternehmer keinen
Unterschied zwischen Werk- und Sonntag gebe. Er habe den angefallenen
Arbeitsaufwand nicht innert fünf Tagen erledigen können. Er sei sich bewusst,
dass er teilweise chaotisch hantiere und dass es mangels
betriebswirtschaftlicher Kenntnisse zu Versäumnissen gekommen sei, jedoch sei
nicht nachvollziehbar, weshalb die geleisteten Löhne angezweifelt würden
(A.S. 33 ff.).
3.
3.1
Wer Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben
oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG, SR 837.0]). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der
Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), selbst wenn der Arbeitgeber
die Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (s. BGE 131 V 444
E. 3.1.1 S. 449; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 46). Für die Erfüllung der Beitragszeit
innerhalb der Rahmenfrist massgebend sind nur Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit (Kupfer Bucher a.a.O., S. 46). Die Rahmenfrist für die
Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person
erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs.
2.
AVIG). Da sich der Beschwerdeführer per 5. April 2017 bei der
Arbeitslosenversicherung angemeldet hat (vgl. AWA-Nr. 2), erstreckt sich die
Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. April 2015 bis 4. April 2017.
Die Ausübung einer beitragspflichtigen
Beschäftigung muss genügend überprüfbar sein, um Missbräuche zu verhindern (BGE
131.
V 444 E. 3.2.2 S. 451), namentlich durch fiktive Lohnvereinbarungen
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (a.a.O., E. 1.2 S. 447). Dem Nachweis
effektiver Lohnzahlungen kommt in diesem Zusammenhang nicht der Sinn einer
selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, sondern nur eines – allerdings
bedeutsamen und u.U. ausschlaggebenden – Indizes für eine beitragspflichtige
Beschäftigung (a.a.O., E. 3.2.2 + 3.3 S. 451 / 453). Soweit eine
beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn
jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst
zu erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 47).
3.2
Als Beweis für den tatsächlichen
Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder
Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter
Barauszahlung wiederum fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen
Mitarbeitern in Betracht (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Boris Rubin, Commentaire
de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 18; Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 46 f.). Höchstens Indizien bilden demgegenüber ein schriftlicher
Arbeitsvertrag, ein Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigungen, vom
Arbeitnehmer erstellte Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie
Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Rubin,
a.a.O., Art. 13 N 19). Nicht geeignet sind Dokumente, die der Arbeitnehmer als
alleiniger Firmeninhaber oder ein unbekannter Dritter unterschrieben haben,
denn dabei handelt es sich um reine Parteibehauptungen (Kupfer Bucher, a.a.O.,
S. 48).
Nur in begründeten Ausnahmefällen darf
auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt werden,
wenn ein Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar nicht
zur Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B. zu,
wenn der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkam
oder nachkommen konnte, weshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers offen blieben
(Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.2).
3.3
Die beitragspflichtige
Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein
(Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 48). Fehlt es an diesem
Nachweis, so ist das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nicht gegeben
(BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451).
4.
Im vorliegenden Fall stellt
sich die Frage, ob der Beschwerdeführer während der massgeblichen Rahmenfrist
vom 5. April 2015 bis 4. April 2017 ein Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit erzielt hat und damit eine beitragspflichtige Beschäftigung
während mindestens zwölf Monaten nachgewiesen ist oder nicht.
4.1
Dem Beschwerdeführer kann nicht
gefolgt werden, wenn er aus den Zahlungen für die Zeit vom 1. April 2015 bis
13.
Oktober 2016 auf das Bankkonto seiner Ehefrau bei der E.___ (AWA-Nr. 8) im
Umfang von CHF 220'300.00 bereits die Ausübung einer beitragspflichtigen
Beschäftigung nachgewiesen sehen will. Der Geldfluss an sich, d.h. die
Überweisung auf besagtes Konto, ist nicht bestritten. Auch ist es grundsätzlich
unproblematisch, wenn auch unüblich, dass das angeblich gemeinsame Konto
alleine auf den Namen der Ehefrau lautet (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.3). Jedoch
ist der Grund für diese Geldzahlungen nicht eindeutig nachgewiesen. Daran
vermögen auch die eingereichten Lohnabrechnungen (AWA-Nr. 7) nichts zu ändern,
zumal diese vom Beschwerdeführer selbst erstellt wurden, so dass es sich um
eine reine Parteibehauptung handelt, und damit das Vorliegen einer effektiv
ausgeübten beitragspflichtigen Beschäftigung weder bewiesen noch überwiegend
wahrscheinlich ist (vgl. E. 3.2 hiervor).
4.2
Wohl nur ein Indiz für das
Ausüben einer beitragspflichtigen Beschäftigung, aber immerhin, ist das
Weiterleiten der Sozialversicherungsbeiträge an die Ausgleichskasse (vgl. E.
3.1
hiervor). Dem IK-Auszug des Beschwerdeführers (AWA-Nr. 18) lässt sich
jedoch entnehmen, dass der Ausgleichskasse letztmals im Jahr 2011 ein Einkommen
und entsprechende Beiträge gemeldet wurden. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass der Beschwerdeführer im August 2017 nachträglich eine
beitragspflichtige Lohnsumme für die Jahre 2015 (AWA-Nr. 23) und 2016 (AWA-Nr.
24) gemeldet hat, zumal die Meldung aufgrund der bereits durchgeführten
Arbeitgeberrevision nicht mehr verarbeitet werden konnte (B-Beilage lit. G S.
7). Darüber hinaus liegen insbesondere in Bezug auf die Jahresabrechnung 2015
Unregelmässigkeiten vor, da gleich zwei entsprechende Dokumente vorliegen (vgl.
AWA-Nr. 23 und 31 sowie B-Beilage lit. H2), wobei bei der Abrechnung vom
30.
November 2016 (AWA-Nr. 31 und B-Beilage lit. H2) nebst derjenigen für
den Beschwerdeführer noch für zwei weitere Personen, nämlich für C.___ und D.___,
Lohnmeldungen erfolgt sind. Eine Verbuchung der entsprechenden Lohnsumme von
CHF 183'080.00 für den Beschwerdeführer konnte mangels Rechtzeitigkeit vor
Konkurseröffnung aber nicht mehr erfolgen (AWA-Nr. 36 S. 2). Darüber hinaus
stimmen beide Jahresabrechnungen 2015 nicht mit dem Auszug aus der
Erfolgsrechnung 2015 der B.___ AG überein (B-Beilage lit. E), welcher nebst dem
Beschwerdeführer, dessen Ehefrau C.___ noch eine dritte Lohnbezügerin aufführt,
nämlich F.___, nicht hingegen D.___. Es liegen damit zahlreiche Ungereimtheiten
vor, welche dazu führen, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
dargetan ist, bei welchen Personen es sich effektiv um Angestellte der B.___ AG
handelte bzw. eben nicht. Dies gilt umso mehr, da der Beschwerdeführer
vorbringt, im massgebenden Bemessungszeitraum einziger Angestellter der AG
gewesen zu sein (A.S. 35).
4.3
Weiter wirft auch das Verhältnis
der Ehefrau des Beschwerdeführers, C.___, zur B.___ AG Fragen auf, nachdem
sowohl der Beschwerdeführer vorbringt, seine Ehefrau sei während der
Bemessungszeit nie in einem Anstellungsverhältnis mit der B.___ AG gestanden,
als auch die Ehefrau selbst bestätigt, während der relevanten Beitragszeit nie
bei der B.___ AG angestellt gewesen und auch keinen Lohn oder Dividenden
bezogen zu haben (B-Beilage lit. L). Diese Aussagen stehen in direktem
Widerspruch sowohl zur Jahresabrechnung 2015 als auch zum Auszug aus der
Erfolgsrechnung 2015 mit den aufgeführten Lohnbezügern (B-Beilage lit. E).
Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer, allfällige klärende Bemerkungen zum
Lohnbezug seiner Ehefrau vorzubringen. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb unter
diesen Umständen für die Ehefrau sodann eine Anmeldung zur Personalvorsorge bei
der Sammelstiftung H.___ erfolgte, wobei ein Eintritt in die Firma per 1. April
2014.
und ein Beschäftigungsgrad von 100 % angegeben wurden (B-Beilage lit. H3).
Schliesslich wird der Beschwerdeführer
sowohl in der Kranken-Lohnausfallversicherung (B-Beilage lit. H4) als auch in der
UVG-Versicherung (B-Beilage lit. H5) nicht als Angestellter, sondern als
Aktionär aufgeführt, was wiederum nicht darauf schliessen lässt, dass er in
einem Anstellungsverhältnis mit der B.___ AG stand.
Der Vollständigkeit halber wird noch auf
die diversen Unstimmigkeiten verwiesen, welche die Beschwerdegegnerin in der
Beschwerdeantwort in Ziff. 9 ff. (A.S. 23 ff.) ausführt, namentlich auch die
Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der G.___ AG (Ziff. 10).
4.4
Dem Beschwerdeführer gelingt es
vorliegend nicht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass er
während der massgeblichen Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung bei
der B.___ AG ausgeübt hat. Vielmehr lassen die eingereichten und teilweise
widersprüchlichen Unterlagen darauf schliessen, dass er sich als anfänglicher
Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer (AWA-Nr. 21) in einer
arbeitgeberähnlichen Stellung befunden hat. Der Nachweis einer
beitragspflichtigen Beschäftigung in der Zeit vom 5. April 2015 bis 4. April
2017.
ist nicht dargetan. Damit wird indes nicht gesagt, der Beschwerdeführer habe
mit böser Absicht gehandelt. Unter Hinweis auf die Rechtslage und die diesbezügliche
Rechtsprechung genügt es nicht, sich darauf zu berufen, man sei vom
Treuhandbüro schlecht beraten worden bzw. man verfüge über mangelnde
betriebswirtschaftliche Kenntnisse.
5.
Die Beschwerde erweist sich
damit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
6.2
Die Beschwerdegegnerin hat als
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
7.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer