Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.296

Verneinung der Anspruchsberechtigung

15. Juni 2018Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017

verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn einen

Anspruch des Versicherten A.___ auf Arbeitslosenentschädigung, da die

Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei (Akten des Amtes für Wirtschaft und

Arbeit, Öffentlichen Arbeitslosenkasse [AWA-Nr.] 1). Die dagegen am 11. August

2017 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 5) wurde mit Einspracheentscheid vom 16.

Oktober 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) abgewiesen.

2. Mit Eingabe vom 11. November

2017 (eingegangen am 17. November 2017) erhebt der Versicherte (fortan:

Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2017 Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragt sinngemäss, es

sei von der Erfüllung der Beitragszeit im massgebenden Bemessungszeitraum

auszugehen und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen (A.S. 6

ff.).

3. Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) stellt mit Beschwerdeantwort vom

23. Januar 2018 folgende Anträge (A.S. 14 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung

auszurichten.

4. Die Parteien halten mit

Eingaben vom 14. Februar 2018 (Beschwerdeführer; A.S. 33 ff.) resp. 3.

April 2018 (Beschwerdegegnerin; A.S. 43 ff.) an ihren Anträgen fest.

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer in

der Beitragsrahmenfrist vom 5. April 2015 bis 4. April 2017 (vgl. E. II. 3.1

hiernach) eine Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten ausweist.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin bringt

vor, der Beschwerdeführer habe am 5. April 2017 Arbeitslosenentschädigung

beantragt. In seinem Antrag mache er geltend, ab dem 14. März 2013 im

Umfang von 100 % bei der B.___ AG in [...] angestellt gewesen zu sein.

Gemäss Handelsregisterauszug sei er ab dem 19. August 2015 als Mitglied des

Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung für besagte AG eingetragen

gewesen. Am 21. Februar 2017 sei der Konkurs über die B.___ AG eröffnet worden.

Wegen der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers bei der B.___ AG

seien weitere Angaben für den Nachweis des Lohnflusses verlangt worden.

Aufgrund der eingereichten Belege sei nicht erwiesen, dass dem Beschwerdeführer

in den letzten zwei Jahren während mindestens zwölf Monaten ein AHV-pflichtiger

Lohn ausbezahlt worden sei, womit keine Beitragszeit für die

Anspruchsberechtigung berücksichtigt werden könne (A.S. 1). Der

Beschwerdeführer teile mit, dass die Buchhaltung für die Jahre 2015 und 2016

noch nicht abgeschlossen sei und ihm keine Lohnausweise zur Verfügung stünden.

Dies, da zugunsten seines Treuhänders noch offene Rechnungen bestünden.

Entsprechend seien auch die Steuererklärungen 2014 - 2016 noch nicht ausgefüllt

worden. Aufgrund der gleichen Problematik sei es dem Beschwerdeführer auch

nicht möglich, den Jahresgeschäftsabschluss der B.___ AG für die Jahre 2015 und

2016.

einzureichen. Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, die Buchhaltung

habe für die Überprüfung der Löhne 2013 bis 2016 auf dem Konkursamt in [...]

zur Verfügung gestanden. Ferner sei die Buchhaltung 2016 nie abgeschlossen

worden. In den Jahren 2014 bis 2016 seien der Ausgleichskasse (AKSO) trotz den

gesetzlichen Mahnungen keine Lohnbescheinigungen zugestellt worden. Nach

erfolgter Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen beim Konkursamt seien für die

Ehefrau des Beschwerdeführers, C.___, für das Jahr 2014 CHF 80’340.00, für

das Jahr 2015 CHF 52’080.00 und für das Jahr 2016 CHF 60’000.00, was der

Akontorechnung vor Konkurseröffnung entsprechen würde, verarbeitet worden.

Weiter seien in den Jahren 2014 und 2015 Löhne für Herrn D.___ verarbeitet

worden. Für den Beschwerdeführer seien gemäss Buchhaltung im 2016 keine Löhne

gebucht und bezahlt worden. Der Lohn über CHF 183’080.00 für 2015 sei nicht

verarbeitet worden, weil die Lohnbescheinigung nicht rechtzeitig vor Eröffnung

des Konkurses eingereicht worden sei. Damit sei nicht genügend erstellt, dass

der Beschwerdeführer in einem AHV-pflichtigen Arbeitsverhältnis mit der B.___

AG gestanden sei. Weiter habe sich der Beschwerdeführer erst, nachdem sein

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint worden sei, mit der

Ausgleichskasse bzgl. der nicht abgerechneten Löhne in Verbindung gesetzt. Die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn könne die Lohnzahlungen aber nicht mehr

berücksichtigen, weil diese erst nach der Konkurseröffnung gemeldet worden

seien. Auch gehe aus den Dokumenten hervor, dass bei der Ausgleichskasse die

Ehefrau, C.___, und ein anderer Mitarbeiter, jedoch nicht der Beschwerdeführer

registriert seien. Ferner könne den Buchhaltungsunterlagen nicht entnommen

werden, dass der Beschwerdeführer für die B.___ AG als Arbeitnehmer tätig

gewesen sei. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, dass während den ganzen

Jahren, in denen er für die B.___ AG gearbeitet habe, sein Einkommen nicht bei

der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn angemeldet worden sei. Dem

Beschwerdeführer gelinge es damit nicht, die Mindestbeitragszeit von zwölf

Monaten innerhalb der vergangenen zwei Jahre nachzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin bringt weiter

vor, der Beschwerdeführer könne keinerlei Unterlagen einreichen, die aufzeigen

würden, dass er bei der Unfallversicherung und/oder Pensionskasse als

Arbeitnehmer der B.___ AG gemeldet worden sei. Weiter teile die Ehefrau des

Beschwerdeführers nicht ausdrücklich mit, dass sie nie für die B.___ AG

gearbeitet habe. Sie bestätige lediglich «während der zur Bemessung definierten

Beitragszeit» nie bei der B.___ AG angestellt gewesen zu sein und keinen Lohn

oder Dividenden bezogen zu haben. Die Ehefrau werde jedoch sowohl in der

Jahresabrechnung 2014 vom 23. November 2015 mit einem Jahreslohn von CHF

80'340.00 (AWA-Nr. 30) und in der Jahresabrechnung 2015 vom 30. November

2016.

(AWA-Nr. 31) mit einem Jahreslohn von CHF 52'080.00 ausdrücklich gegenüber

der AKSO vermerkt. Ebenfalls werde die Ehefrau in der Erfolgsrechnung der B.___

AG für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 mit einem

entsprechenden Jahreslohn von CHF 52’080 aufgeführt (Beilage zur Beschwerde

[B-Beilage] lit. E). Der Beschwerdeführer gebe keinerlei Erklärungen ab, weshalb

seine Frau auf diesen Dokumenten erscheine, wenn sie nicht bei der B.___ AG

gearbeitet habe. Bezüglich der erfolgten Bankkontoüberweisungen sei nicht klar,

zu welchem Zweck diese erfolgt seien. Es sei weder mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit belegt, dass es sich um Lohnzahlungen handle, noch sei

feststellbar, dass diese entgegen ihrer ausdrücklichen Bezeichnung «Belast.

E-Banking C.___» zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt seien. Weiter bringt

die Beschwerdegegnerin vor, die eingereichten Lohnabrechnungen stellten

lediglich eine Parteibehauptung des Beschwerdeführers dar, da davon ausgegangen

werden müsse, dass diese erst nachträglich gestützt auf die erfolgten

Überweisungen auf das Bankkonto bei der E.___ erstellt worden seien. Als

Ausstellungsdatum der Lohnabrechnungen werde mit Ausnahme der Monate Februar

praktisch durchgehend der 30. und ab März 2015 der 29. eines Monats aufgeführt,

unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Werk- oder Sonntag handle. Zudem

sei davon auszugehen, dass es wohl nicht zu einer doppelten Berücksichtigung

der Überweisung vom 3. Mai 2016 für die Lohnabrechnung von April 2016 und Mai

2016.

gekommen wäre, wenn diese unabhängig von den auf den Kontoauszügen

aufgeführten Überweisungen erstellt worden wären.

Damit sei weder mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im für die Rahmenfrist

Beitragszeit massgebenden Zeitraum vom 5. April 2015 bis 4. April 2017

mindestens zwölf Monate in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis mit der B.___

AG gestanden, noch ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer eine

AHV-pflichtige Vergütung ausbezahlt worden sei.

2.2

Der Beschwerdeführer macht

hingegen geltend, die B.___ AG sei im März 2013 als klassisches

Startup-Unternehmen gegründet und durch seine Frau, C.___, grundfinanziert

worden. Basierend auf einem KTI Projektauftrag (eidg. Kommission für

Technologie und Innovation) mit entsprechenden Fördergeldern sei in enger

Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Nordwestschweiz das Geschäftsmodell mit

Forschungskomponenten umgesetzt worden. Er sei damit beauftragt worden, die B.___

AG als Wirtschaftspartner der FHNW (Fachhochschule Nordwestschweiz) zu führen.

Das Projekt, welches unter Aufsicht der KTI gestanden sei, sei mit Projektende

geprüft und alles sei als korrekt bescheinigt worden. Als Geschäftsführer und

alleiniger Angestellter der B.___ AG sei er mit sämtlichen Herausforderungen im

Zusammenhang mit dem Gedeihen der Firma konfrontiert worden. Aufgrund seiner

Ausbildung (Ingenieurwesen) und mangelnder Betriebswirtschaftskenntnisse sei

sein Fokus mit enorm hoher Arbeitsbelastung auf die Entwicklung in technischer

Sicht ausgerichtet gewesen. Dies habe auch dazu geführt, dass

betriebswirtschaftliche Erfordernisse zu kurz gekommen seien. Der

Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Kontogutschriften seien auf ein

Privatkonto, das auf den Namen seiner Ehefrau laute, erfolgt, da er über kein

eigenes Konto verfüge, sondern lediglich zusammen mit seiner Ehefrau über ein

gemeinsames Konto. Gemäss Verwaltungsratsbeschluss sei ein monatlicher

Nettolohn von CHF 10'000.00 vereinbart worden. Aus Liquiditätsgründen habe der

Lohn aber nicht monatlich im vollen Umfang ausbezahlt werden können. Startup

gerecht sei deshalb jeweils, sofern nötig, der Lohn gestundet worden, bis wieder

liquide Mittel zur Verfügung gestanden seien. Um einen Missbrauch bei der

Festsetzung des Lohnes vermeiden zu können, sei dies in Absprache mit der

Investorin, seiner Ehefrau, definiert und in einem Verwaltungsratsprotokoll

festgehalten worden. Bei Missbrauch hätte seine Ehefrau somit eine

ausserordentliche Generalversammlung einberufen und eine andere Person als

Verwaltungsrat einsetzen können. Die Tatsache, dass seine Anstellung noch bis

zum Konkurs im Februar 2017 angedauert habe und die letzte Lohnzahlung im

Oktober 2016 erfolgt sei, werde mit einem hohen Debitorenverlust begründet,

wobei er davon ausgegangen sei, dass dieser noch bezahlt werden würde (vgl.

AWA-Nr. 5).

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor,

dem Bankkontoauszug der E.___ für die Zeit vom 1. April 2015 bis 13. Oktober

2016.

(Beilage zur Beschwerde [B-Beilage] lit. B), könne ein Lohnfluss an

ihn für die besagte Zeit im Umfang von CHF 220'300.00 entnommen werden.

Weiter weise die zuhanden der Ausgleichskasse am 30. November 2016 eingereichte

«Jahresabrechnung 2015» eine Lohnsumme für den Beschwerdeführer von CHF

183'080.00 aus (B-Beilage lit. D). Der gleiche Lohn ergebe sich aus dem Auszug

aus der Buchhaltung der B.___ AG des Jahres 2015 (B-Beilage lit. E). Sodann sei

aus dem Beleg lit. H die Bestätigung der einbezahlten Sozialleistungen über

CHF 17'128.00 ersichtlich. Gemäss Auskunft der Ausgleichskasse seien

sämtliche Sozialleistungen auf die Ehefrau des Beschwerdeführers gebucht

worden, anstatt auf ihn, wovon er jedoch keine Kenntnis gehabt habe. Dies

obwohl sie während der besagten Zeit nicht bei der B.___ AG angestellt gewesen

sei (A.S. 6 ff.). Es treffe zu, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestehe,

jedoch sei von einem Arbeitsverhältnis basierend auf dem Protokoll der

1.

Verwaltungsratssitzung der B.___ AG vom 2. April 2013 (AWA-Nr. 21)

auszugehen. Der Lohn sei dabei auf monatlich CHF 10'000.00 festgelegt worden. Der

Beschwerdeführer bringt weiter vor, aus den Rechnungen der AKSO (AWA-Nr. 32)

sei nicht ersichtlich, für welche Arbeitnehmer diese ausgestellt worden seien.

Er habe damit nicht erkennen können, auf welche Lohnmeldungen sich diese

beziehen würden. Da er im relevanten Bemessungszeitraum einziger Angestellter

der B.___ AG gewesen sei, sei er davon ausgegangen, dass sich die Rechnungen

auf seinen Lohn beziehen würden. Was den niedrigen gemeldeten Verdienst von

CHF 84'000.00 bei der Kranken-Lohnausfallversicherung der Zürich

Versicherung (B-Beilage lit. H4) betreffe, so sei dieses Vorgehen bei

Jungunternehmen, bei welchen der effektive Lohn variieren könne, üblich, um die

Versicherungskosten gering halten zu können. Im Falle der Inanspruchnahme des

Versicherungsschutzes sei jedoch die Lohnmeldung bei der AKSO massgeblich.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Lohnabrechnungen seien

jeweils auf das Ende eines Monats datiert worden, da es als Unternehmer keinen

Unterschied zwischen Werk- und Sonntag gebe. Er habe den angefallenen

Arbeitsaufwand nicht innert fünf Tagen erledigen können. Er sei sich bewusst,

dass er teilweise chaotisch hantiere und dass es mangels

betriebswirtschaftlicher Kenntnisse zu Versäumnissen gekommen sei, jedoch sei

nicht nachvollziehbar, weshalb die geleisteten Löhne angezweifelt würden

(A.S. 33 ff.).

3.

3.1

Wer Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben

oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG, SR 837.0]). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der

Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige

Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), selbst wenn der Arbeitgeber

die Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (s. BGE 131 V 444

E. 3.1.1 S. 449; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 46). Für die Erfüllung der Beitragszeit

innerhalb der Rahmenfrist massgebend sind nur Einkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit (Kupfer Bucher a.a.O., S. 46). Die Rahmenfrist für die

Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person

erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs.

2.

AVIG). Da sich der Beschwerdeführer per 5. April 2017 bei der

Arbeitslosenversicherung angemeldet hat (vgl. AWA-Nr. 2), erstreckt sich die

Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. April 2015 bis 4. April 2017.

Die Ausübung einer beitragspflichtigen

Beschäftigung muss genügend überprüfbar sein, um Missbräuche zu verhindern (BGE

131.

V 444 E. 3.2.2 S. 451), namentlich durch fiktive Lohnvereinbarungen

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (a.a.O., E. 1.2 S. 447). Dem Nachweis

effektiver Lohnzahlungen kommt in diesem Zusammenhang nicht der Sinn einer

selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, sondern nur eines – allerdings

bedeutsamen und u.U. ausschlaggebenden – Indizes für eine beitragspflichtige

Beschäftigung (a.a.O., E. 3.2.2 + 3.3 S. 451 / 453). Soweit eine

beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn

jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst

zu erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 47).

3.2

Als Beweis für den tatsächlichen

Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder

Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter

Barauszahlung wiederum fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen

Mitarbeitern in Betracht (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Boris Rubin, Commentaire

de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 18; Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 46 f.). Höchstens Indizien bilden demgegenüber ein schriftlicher

Arbeitsvertrag, ein Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigungen, vom

Arbeitnehmer erstellte Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie

Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Rubin,

a.a.O., Art. 13 N 19). Nicht geeignet sind Dokumente, die der Arbeitnehmer als

alleiniger Firmeninhaber oder ein unbekannter Dritter unterschrieben haben,

denn dabei handelt es sich um reine Parteibehauptungen (Kupfer Bucher, a.a.O.,

S. 48).

Nur in begründeten Ausnahmefällen darf

auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt werden,

wenn ein Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar nicht

zur Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B. zu,

wenn der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkam

oder nachkommen konnte, weshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers offen blieben

(Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.2).

3.3

Die beitragspflichtige

Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein

(Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 48). Fehlt es an diesem

Nachweis, so ist das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nicht gegeben

(BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451).

4.

Im vorliegenden Fall stellt

sich die Frage, ob der Beschwerdeführer während der massgeblichen Rahmenfrist

vom 5. April 2015 bis 4. April 2017 ein Einkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit erzielt hat und damit eine beitragspflichtige Beschäftigung

während mindestens zwölf Monaten nachgewiesen ist oder nicht.

4.1

Dem Beschwerdeführer kann nicht

gefolgt werden, wenn er aus den Zahlungen für die Zeit vom 1. April 2015 bis

13.

Oktober 2016 auf das Bankkonto seiner Ehefrau bei der E.___ (AWA-Nr. 8) im

Umfang von CHF 220'300.00 bereits die Ausübung einer beitragspflichtigen

Beschäftigung nachgewiesen sehen will. Der Geldfluss an sich, d.h. die

Überweisung auf besagtes Konto, ist nicht bestritten. Auch ist es grundsätzlich

unproblematisch, wenn auch unüblich, dass das angeblich gemeinsame Konto

alleine auf den Namen der Ehefrau lautet (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.3). Jedoch

ist der Grund für diese Geldzahlungen nicht eindeutig nachgewiesen. Daran

vermögen auch die eingereichten Lohnabrechnungen (AWA-Nr. 7) nichts zu ändern,

zumal diese vom Beschwerdeführer selbst erstellt wurden, so dass es sich um

eine reine Parteibehauptung handelt, und damit das Vorliegen einer effektiv

ausgeübten beitragspflichtigen Beschäftigung weder bewiesen noch überwiegend

wahrscheinlich ist (vgl. E. 3.2 hiervor).

4.2

Wohl nur ein Indiz für das

Ausüben einer beitragspflichtigen Beschäftigung, aber immerhin, ist das

Weiterleiten der Sozialversicherungsbeiträge an die Ausgleichskasse (vgl. E.

3.1

hiervor). Dem IK-Auszug des Beschwerdeführers (AWA-Nr. 18) lässt sich

jedoch entnehmen, dass der Ausgleichskasse letztmals im Jahr 2011 ein Einkommen

und entsprechende Beiträge gemeldet wurden. Daran ändert auch der Umstand

nichts, dass der Beschwerdeführer im August 2017 nachträglich eine

beitragspflichtige Lohnsumme für die Jahre 2015 (AWA-Nr. 23) und 2016 (AWA-Nr.

24) gemeldet hat, zumal die Meldung aufgrund der bereits durchgeführten

Arbeitgeberrevision nicht mehr verarbeitet werden konnte (B-Beilage lit. G S.

7). Darüber hinaus liegen insbesondere in Bezug auf die Jahresabrechnung 2015

Unregelmässigkeiten vor, da gleich zwei entsprechende Dokumente vorliegen (vgl.

AWA-Nr. 23 und 31 sowie B-Beilage lit. H2), wobei bei der Abrechnung vom

30.

November 2016 (AWA-Nr. 31 und B-Beilage lit. H2) nebst derjenigen für

den Beschwerdeführer noch für zwei weitere Personen, nämlich für C.___ und D.___,

Lohnmeldungen erfolgt sind. Eine Verbuchung der entsprechenden Lohnsumme von

CHF 183'080.00 für den Beschwerdeführer konnte mangels Rechtzeitigkeit vor

Konkurseröffnung aber nicht mehr erfolgen (AWA-Nr. 36 S. 2). Darüber hinaus

stimmen beide Jahresabrechnungen 2015 nicht mit dem Auszug aus der

Erfolgsrechnung 2015 der B.___ AG überein (B-Beilage lit. E), welcher nebst dem

Beschwerdeführer, dessen Ehefrau C.___ noch eine dritte Lohnbezügerin aufführt,

nämlich F.___, nicht hingegen D.___. Es liegen damit zahlreiche Ungereimtheiten

vor, welche dazu führen, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

dargetan ist, bei welchen Personen es sich effektiv um Angestellte der B.___ AG

handelte bzw. eben nicht. Dies gilt umso mehr, da der Beschwerdeführer

vorbringt, im massgebenden Bemessungszeitraum einziger Angestellter der AG

gewesen zu sein (A.S. 35).

4.3

Weiter wirft auch das Verhältnis

der Ehefrau des Beschwerdeführers, C.___, zur B.___ AG Fragen auf, nachdem

sowohl der Beschwerdeführer vorbringt, seine Ehefrau sei während der

Bemessungszeit nie in einem Anstellungsverhältnis mit der B.___ AG gestanden,

als auch die Ehefrau selbst bestätigt, während der relevanten Beitragszeit nie

bei der B.___ AG angestellt gewesen und auch keinen Lohn oder Dividenden

bezogen zu haben (B-Beilage lit. L). Diese Aussagen stehen in direktem

Widerspruch sowohl zur Jahresabrechnung 2015 als auch zum Auszug aus der

Erfolgsrechnung 2015 mit den aufgeführten Lohnbezügern (B-Beilage lit. E).

Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer, allfällige klärende Bemerkungen zum

Lohnbezug seiner Ehefrau vorzubringen. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb unter

diesen Umständen für die Ehefrau sodann eine Anmeldung zur Personalvorsorge bei

der Sammelstiftung H.___ erfolgte, wobei ein Eintritt in die Firma per 1. April

2014.

und ein Beschäftigungsgrad von 100 % angegeben wurden (B-Beilage lit. H3).

Schliesslich wird der Beschwerdeführer

sowohl in der Kranken-Lohnausfallversicherung (B-Beilage lit. H4) als auch in der

UVG-Versicherung (B-Beilage lit. H5) nicht als Angestellter, sondern als

Aktionär aufgeführt, was wiederum nicht darauf schliessen lässt, dass er in

einem Anstellungsverhältnis mit der B.___ AG stand.

Der Vollständigkeit halber wird noch auf

die diversen Unstimmigkeiten verwiesen, welche die Beschwerdegegnerin in der

Beschwerdeantwort in Ziff. 9 ff. (A.S. 23 ff.) ausführt, namentlich auch die

Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der G.___ AG (Ziff. 10).

4.4

Dem Beschwerdeführer gelingt es

vorliegend nicht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass er

während der massgeblichen Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung bei

der B.___ AG ausgeübt hat. Vielmehr lassen die eingereichten und teilweise

widersprüchlichen Unterlagen darauf schliessen, dass er sich als anfänglicher

Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer (AWA-Nr. 21) in einer

arbeitgeberähnlichen Stellung befunden hat. Der Nachweis einer

beitragspflichtigen Beschäftigung in der Zeit vom 5. April 2015 bis 4. April

2017.

ist nicht dargetan. Damit wird indes nicht gesagt, der Beschwerdeführer habe

mit böser Absicht gehandelt. Unter Hinweis auf die Rechtslage und die diesbezügliche

Rechtsprechung genügt es nicht, sich darauf zu berufen, man sei vom

Treuhandbüro schlecht beraten worden bzw. man verfüge über mangelnde

betriebswirtschaftliche Kenntnisse.

5.

Die Beschwerde erweist sich

damit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat als

mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

7.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer