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Entscheid

VSBES.2017.298

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen

30. Januar 2019Deutsch43 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 27. Mai 2013

meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1970, zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn an

(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Dem Protokoll zum Intake-Gespräch vom

13. Juni 2013 (IV-Nr. 6) ist diesbezüglich zu entnehmen, die Anmeldung sei

aufgrund einer Erschöpfungsdepression erfolgt. Es habe beim Beschwerdeführer

unter anderem eine Überlastung am Arbeitsplatz bestanden. Er habe fortan an

sehr ausgeprägten Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen gelitten. Er sei

in psychiatrischer Behandlung.

Mit Abschlussbericht der

beruflichen Eingliederung vom 17. März 2014 (IV-Nr. 14) wurde sodann

festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Gespräch im Dezember 2013

nicht mehr gemeldet. Die Krankentaggeldversicherung Visana habe mit Telefon vom

31. Januar 2014 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2014 wieder

zu 100 % arbeite. In der Folge lehnte die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers für berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Juni 2014 (IV-Nr. 16) ab. Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 1. Mai 2015

meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an (IV-Nr. 19). Dem Bericht der B.___ vom 11. Juni 2015

(IV-Nr. 23) ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, beim Beschwerdeführer

bestünden ein Kokainabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.25), eine mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine narzisstische Akzentuierung seiner

Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 Z73.1). Der Beschwerdeführer sei trotz

mehrmonatiger stationärer Therapie bis auf weiteres zu 100 % krankgeschrieben. In

der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte ein und veranlasste

berufliche Massnahmen. Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin ein

neuropsychologisches sowie ein psychiatrisches Gutachten (IV-Nrn. 103 und

123.1). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 7.

September 2017 (IV-Nr. 137) fest, es sei vorgesehen, den Anspruch des

Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente

abzuweisen, dies bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 21 %. Am 29. September

2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einwendungen (IV-Nr. 143). Mit

Verfügung vom 18. Oktober 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) hielt die

Beschwerdegegnerin an ihrer Leistungsverneinung fest, wobei sie keinen

Einkommensvergleich mehr durchführte und festhielt, der Beschwerdeführer sei in

seiner angestammten Tätigkeit ohne Einschränkungen arbeitsfähig.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 21. November 2017 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) sowie am

7. Dezember 2017 eine Beschwerdeergänzung einreichen (A.S. 16 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 18. Oktober 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei

zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp. des rechtlichen Gehörs

an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

b)

Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer und Versicherten ab wann rechtens

die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach

Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zzgl. eines

Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

c)

Subeventualiter: Es seien ergänzende medizinische und beruflich-konkrete

Abklärungen anzuordnen.

3. Es sei eine öffentliche

Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung

durchzuführen.

4. Es sei dem unterzeichneten

Rechtsanwalt aufgrund des kurzfristigen Aktenbesitzes und wegen fehlenden

Instruktionen eine Frist von mindestens 20 Tagen zur ergänzenden

Beschwerdebegründung anzusetzen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

4. Mit

Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2018 (A.S. 21 f.) schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Replik vom 13.

März 2018 (A.S. 32 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend

vernehmen.

6. Am 30. Januar 2019 findet

vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend sind der

Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die

Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr

ist denn auch das Erscheinen freigestellt worden.

7. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Der massgebende

Sachverhalt betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 1. Mai 2015

geltend gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie

weitere berufliche Massnahmen durch die Verfügung vom 18. Oktober 2017, weshalb

die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente

wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal

verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die

versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer

für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs.

1.

ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung

– wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache

materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten

Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,

117.

V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.

17.

Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S.

84.

E. 1b).

4.

4.1

Um den

Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch

andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der

Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten

arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E.

4).

Demgegenüber fällt es nicht

in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2

Das Prinzip

inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig

davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs

gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E.

3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

5.

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers behaupte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung, es läge vorliegend keine invalidisierende Gesundheitsstörung vor.

Dies nachdem die IV-Stelle zuvor mit Vorbescheid vom 7. September 2017 noch vom

Gegenteil ausgegangen sei und der Invaliditätsbemessung eine 20%ige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zugrunde gelegt habe sowie auf einen,

zumindest eine Umschulung begründenden, Invaliditätsgrad von 20 % gelangt sei.

Die IV-Stelle hätte daher bei einer derartigen 180-Grad-Wendung einen neuen

Vorbescheid erlassen müssen. Indem sie dies unterlassen und dem Versicherten

vor Verfügungserlass keine Gelegenheit geboten habe, sich zur neuen

Einschätzung der Verwaltung zu äussern, habe sie den Anspruch des Versicherten

auf rechtliches Gehör und die Vorschriften über das Vorbescheidverfahren schwer

verletzt. Der Beschwerdeführer verlange daher vorab und primär die Rückweisung

der Beschwerdesache an die Vorinstanz, damit ihm die verfassungsmässig garantierte

Anhörung ermöglicht werde. Die Beschwerdegegnerin glaube, sie hätte trotz

wesentlicher Veränderung in der Beurteilung des Falles nach Erhalt der

Einwendungen vom 29. September 2017 keinen neuen Vorbescheid mehr erlassen

müssen. Dies obwohl sie im Vorbescheid vom 7. September 2017 anders als in der

Verfügung vom 18. Oktober 2017 noch von einer Invalidität ausgegangen sei.

Damit sei mit dem Bundesgericht (Urteil 9C_312/2014 E. 2.2.1) von einer

«inhaltlichen Bedeutung» der Sachverhaltsfeststellung auszugehen, welche es als

zwingend erscheinen lasse, die versicherte Person mit einem neuen Vorbescheid

zur neu vorgesehenen Invaliditätsbeurteilung anzuhören. Sodann spreche gegen

die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass sowohl der behandelnde Psychiater

wie auch der von der IV-Stelle beauftragte Gutachter, Dr. med. C.___, aufgrund

einer rezidivierenden depressiven Störung kombiniert mit der

Persönlichkeitsproblematik eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten.

Auch der Gutachter habe beispielsweise auf Seite 36 eine Ermüd- und Erschöpfbarkeit

festgehalten, welche zwar nicht am Explorationsdatum, aber psychodynamisch

erklärbar gewesen seien. Dr. med. C.___ habe überdies eine innere und äussere

Anspannung und Verunsicherung sowie Ängste bei einer narzisstischen

Persönlichkeit bestätigt. Mit anderen Worten bestätige Dr. med. C.___ eine

die Arbeitsunfähigkeit längerdauernd einschränkende Restsymptomatik im Rahmen

einer rezidivierenden depressiven Störung (vgl. statt vieler Urteil 9C_856/2013

vom 8. Oktober 2014, E. 5.1.2). Umstritten sei auch, ob beim Versicherten eine

Persönlichkeitsstörung vorliege, was der behandelnde Psychiater in seinem

Bericht an die IV-Stelle vom 30. Mai 2017 festgehalten habe, oder einzig an

einer Persönlichkeitsakzentuierung. Wenn der behandelnde Psychiater ausführlich

begründet habe, dass der Versicherte vor noch kurzer Zeit eine dekompensierte

Persönlichkeitsstörung aufgewiesen habe und in entsprechenden sozial

unverträglichen Verhaltensmustern verharrt sei, so sei dies gleichbedeutend mit

einem zuvor aufgehobenen Leistungsvermögen resp. nicht gegebenen Zumutbarkeit

für einen potentiellen Arbeitgeber. Dass im Verlauf durch eine anderweitige Beschäftigung

(Gärtner-Tätigkeit) eine positive Entwicklung aufgetreten sei mit nicht mehr

Manifestwerden der Persönlichkeitsstörung hin zu einer

Persönlichkeitsakzentuierung zeige auf, dass der Versicherte eine derartige

Tätigkeit benötige und bei anderen Belastungen umgehend wieder zu dekompensieren

drohe. Daher müsste die IV-Stelle einen Einkommensvergleich durchführen, bei

welchem bezüglich Valideneinkommen dasjenige heran zu ziehen sei, welches der

Versicherte im Gesundheitsfall als Geschäftsstellenleiter bei der D.___ habe

erzielen können, hochgerechnet auf den frühestmöglichen Rentenbeginn. Der

Versicherte verlange zudem auch die Zusprache weiterer beruflicher

Eingliederungsmassnahmen. Diese seien unabhängig vom Vorliegen einer bereits

eingetretenen Invalidität zu gewähren. Zudem habe Dr. med. C.___ in seinem

Gutachten auf Seite 38 festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Kontext der

Arbeitsaufnahme im ersten Arbeitsmarkt per Februar dieses Jahres gefordert sein

dürfte, weshalb es wichtig sei, dass die Behandlung und die Medikation fortgesetzt

würden. Ausserdem verkenne die IV-Stelle, dass Dr. med. C.___ von einem

zuvor massiveren Gesundheitsschaden ausgegangen sei, denn er habe einzig eine

(unvollständige) Remission «gegenwärtig» konstatiert, weshalb die IV-Stelle

diesbezüglich abermals die Untersuchungspflicht verletzt habe, indem sie nicht

mittels Nachfrage bei Dr. med. C.___ und/oder den übrigen Erkenntnisquellen den

genauen Verlauf festlegt habe. So hätte wie beispielsweise in einem vom

unterzeichneten Rechtsanwalt gerade erst erstrittenen Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Februar 2018 (VBE.2016.790)

sehr wohl zumindest ein Anspruch auf eine befristete Invalidenrente resultiert.

Sodann führte der Vertreter

des Beschwerdeführers im Parteivortrag anlässlich der Verhandlung ergänzend

aus, die

IV-Stelle habe es unterlassen, eine Indikatorenprüfung vorzunehmen. Auch

diesbezüglich sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weshalb eine

Rückweisung vorzunehmen sei. Zudem sei in den Berichten der Stiftung E.___

ebenfalls festgehalten worden, dass es nach kurzer Zeit im Bürobereich wieder zu

einer Dekompensation komme. Der Beschwerdeführer finde sich in administrativen

Belangen nicht mehr zurecht. Des Weiteren bestehe eine massive Divergenz

zwischen der Einschätzung der Stiftung E.___ einer 20%igen Leistungsfähigkeit

gegenüber der Einschätzung von Dr. med. C.___ einer Leistungsfähigkeit von 80

%. Dr. med. C.___ setze sich damit aber inhaltlich nicht auseinander.

Aufgrund dieser Divergenzen müsse man die Beschwerdesache zur Neubegutachtung

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,

dass dem Beschwerdeführer weiterhin zugemutet werden könne, seine bisherige

Tätigkeit sowie wechselbelastende Tätigkeiten uneingeschränkt auszuüben. Dabei

könne er ein entsprechendes rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen.

Es liege somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Im Gutachten von

Dr. med. C.___ werde zwar eine Arbeitsfähigkeit von 80 % sowohl für die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit bei der D.___ als auch für entsprechende Verweistätigkeiten

attestiert. Hingegen könne der Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellen. Die rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig

remittiert und das Kokainabhängigkeitssyndrom abstinent. Auf Seite 38 des

Gutachtens halte Dr. med. C.___ denn auch fest, dass keine wesentlichen

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr festzustellen seien. Somit bestehe

kein invalidisierender Gesundheitsschaden, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

rechtfertigen würde. Eine Abweichung von der Einschätzung des Gutachters sei

somit aus rechtlicher Sicht durchaus zulässig und schmälere den Beweiswert des

Gutachtens nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015

E. 3). Dass sich der Beschwerdeführer für eine Tätigkeit im Gartenbereich

entschieden habe, liege in seiner freien Berufswahl. Aus medizinischer Sicht

wären ihm nach wie vor administrative Tätigkeiten zumutbar. Auch die Tatsache,

dass er die Tätigkeit in der Gärtnerei beim RAV als Zwischenverdienst angebe,

bestätige, dass er nach wie vor der Auffassung sei, administrative Tätigkeiten

ausüben zu können. Auch bewerbe er sich nach wie vor für solche Tätigkeiten. Sodann

sei festzuhalten, dass grundsätzlich Treu und Glauben des Versicherten nicht

verletzt würden, wenn in der Verfügung zu seinen Ungunsten von dem abgewichen

werde, was vorbescheidweise in Aussicht gestellt worden sei (Urteil des Bundesgerichts

9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.2). Vorliegend handle es sich zudem

sowohl beim Vorbescheid vom 7. September 2017 wie auch bei der angefochtenen

Verfügung vom 18. Oktober 2017 um rentenablehnende Entscheide. Dem

Vorbringen, dass beim im Vorbescheid ausgewiesenen Invaliditätsgrad von

21.

% ein Umschulungsanspruch bestehen würde, sei entgegen zu halten, dass

abgesehen vom Invaliditätsgrad die notwendigen Voraussetzungen für eine

Umschulung nicht gegeben wären. Wie in der Verfügung vom 18. Oktober 2017

ausgeführt, sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nach wie vor

zumutbar. Somit seien die Voraussetzungen nach Art. 17 IVG nicht erfüllt. Durch

die Abweichung vom Vorbescheid vom 7. September 2017 sei dem Beschwerdeführer

somit kein Rechtsnachteil entstanden. Schliesslich sei zur Rüge betreffend der

Weitergewährung von beruflichen Massnahmen festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer in einem 100%-Pensum angestellt sei. Weshalb weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen erforderlich wären, sei für die IV-Stelle

nicht ersichtlich.

6.

Vorab ist auf die Frage

einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche

Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer rügt in diesem

Zusammenhang, die

IV-Stelle sei mit Vorbescheid vom 7. September 2017 noch davon ausgegangen, es

liege ein Invaliditätsgrad von 20 % vor. In der angefochtenen Verfügung sei sie

jedoch zum Schluss gekommen, es läge keine invalidisierende Gesundheitsstörung

vor. Daher hätte sie bei einer derartigen 180-Grad-Wendung einen neuen

Vorbescheid erlassen müssen. Damit habe sie den Anspruch des Versicherten auf

rechtliches Gehör und die Vorschriften über das Vorbescheidverfahren schwer

verletzt. Zudem habe es die IV-Stelle unterlassen, eine Indikatorenprüfung

vorzunehmen. Auch diesbezüglich sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Der

Beschwerdeführer verlange daher vorab und primär die Rückweisung der

Beschwerdesache an die Vorinstanz, damit ihm die verfassungsmässig garantierte

Anhörung ermöglicht werde.

6.1

Der Anspruch auf

rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,

Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu

werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich

zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen.

6.2

Der Sinn und Zweck

des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den

Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Die IV-Stelle darf

sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person

vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie

hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen

und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden

auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie

gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b S. 183).

Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch

auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt,

sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern

(BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine

IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid

abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren

durchzuführen hätte (vgl. Urteile 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012 E. 3.2 und

9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4 u. 5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Ob

die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den

Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren

durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der

inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des

Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1). Einem Vorbescheid kommt

nicht die verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zu, weshalb er ohne die

Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 - 2

ATSG) abgeändert werden kann. Wird in der Verfügung zu Ungunsten des Versicherten

von dem abgewichen, was vorbescheidweise in Aussicht gestellt wurde, verletzt

dies grundsätzlich auch Treu und Glauben nicht (Urteil des Bundesgerichts

9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 57a IVG mit Hinweis auf

Urteil 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4-5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145).

Im vorliegenden Fall wurden

von der Beschwerdegegnerin nach Erlass des Vorbescheides keine neuen

Arztberichte eingeholt. Vielmehr resultierte die in der Verfügung vom 18.

Oktober 2017 im Vergleich zum Vorbescheid vorgenommene Abweichung beim

Invaliditätsgrad einzig daraus, dass die Beschwerdegegnerin im Gegensatz zum

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ (vgl. IV-Nr. 123.1) nicht von

einer 20%igen Einschränkung ausging. Dies mit der Begründung, Dr. med. C.___

stelle keine Diagnosen, welche eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten.

Zudem handelt es sich sowohl beim Vorbescheid vom 7. September 2017 wie auch

bei der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2017 um rentenablehnende

Entscheide. Inwiefern der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt haben

sollte, sich im Vorbescheid umfassend äussern zu können, ist nicht ersichtlich.

Angesichts dieser Umstände durfte die Beschwerdegegnerin vom Erlass eines neuen

Vorbescheides absehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach

nicht vor. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die IV-Stelle habe es

unterlassen, eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, weshalb diesbezüglich das

rechtliche Gehör verletzt worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das

Bundesgericht mit BGE 141 V 281 die sogenannte Indikatorenprüfung für anhaltende somatoforme

Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eingeführt hat. Jedoch wurde die

diesbezügliche Rechtsprechung erst mit Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom

30.

November 2017 auch auf alle anderen psychiatrischen Diagnosen als

grundsätzlich anwendbar erklärt. Da im vorliegenden Fall keine

psychosomatischen Schmerzdiagnosen zur Diskussion standen und die angefochtene

Verfügung vom 18. Oktober 2017 datiert, musste die IV-Stelle in dieser

Verfügung die Indikatorenrechtsprechung noch gar nicht anwenden. Demnach ist

auch in diesem Punkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.

7.

Streitig und zu prüfen ist

sodann, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des

Beschwerdeführers vom 1. Mai 2015 gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom

18.

Oktober 2017 zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung

in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend

am 12. Juni 2014 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung vom 18. Oktober 2017 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014

E. 2).

7.1

Im Zeitraum der

erstmaligen Leistungsverneinung mit Verfügung vom 12. Juni 2014 (IV-Nr.

16) liegen keine Arztberichte vor. Die Leistungsablehnung erfolgte einzig

aufgrund des unbestrittenen Umstandes, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2014

wieder zu 100 % arbeitstätig war. Es ist somit mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab diesem

Zeitpunkt auch wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Für gegenteilige Annahmen

bestehen keine Anhaltspunkte.

7.2

Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte

sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

7.2.1

Im Austrittsbericht

der Privatklinik F.___ vom 26. März 2015 (IV-Nr. 100), wo der Beschwerdeführer

vom 26. Januar 2015 bis 10. März 2015 hospitalisiert war, wurden folgende

Diagnosen gestellt:

- Mittelgradige depressive

Episode (agitierte Depression) (ICD-10: F32.1)

- Psychische und

Verhaltensstörung durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, abstinent seit November

2014.

(F14.21)

Der Beschwerdeführer habe am

Burnout-spezifischen Therapieprogramm teilgenommen. Es sei ihm schwergefallen,

sich in den Therapien wirklich zu öffnen. Auch was Änderungsabsichten in seinem

Alltag angehe, sei er unkonkret geblieben. Auch bezüglich seiner finanziellen

Situation habe sich der Beschwerdeführer lange bedeckt gehalten. So habe die

Referentin erst anlässlich eines vom Patienten ausdrücklich erwünschten

Telefonats mit einem Freund des Beschwerdeführers erfahren, dass dieser tief

verschuldet sei und nicht mehr zurück in seine Eigentumswohnung könne, da diese

einerseits verwüstet sei und er sie andererseits verkaufen müsse. Aus diesen

Gründen habe er auch eine Beistandschaft bei der KESB beantragt. Auf Wunsch des

Beschwerdeführers nach medikamentöser Unterstützung sei Cipralex angesetzt

worden. Er habe am 12. März 2015 in die Tagesklinik der B.___ eintreten können.

Die KESB habe eine Beistandschaft bezüglich Finanzen gutgeheissen und überprüfe

gegenwärtig die Notwendigkeit, die Beistandschaft auf die Bereiche Wohnen und Gesundheit

auszuweiten.

7.2.2

Im Bericht der B.___

vom 11. Juni 2015 (IV-Nr. 23) wurde ausgeführt, in der Zeit ab dem 12. Juni

2014.

habe bei anhaltendem Substanzmissbrauch die psychopathologische Belastung

des Beschwerdeführers unter dem Kokainabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.25)

derart zugenommen, dass er am 6. November 2014 auf Zuweisung von Dr. med. G.___,

[...], zur stationären psychiatrischen Behandlung habe aufgenommen werden

müssen. Angesichts der Schwere des Missbrauchs habe sich trotz mehrmonatiger

stationärer Therapie bei den B.___ und H.___ sowie der Privatklinik F.___ –

wohin sich der Beschwerdeführer in Anbetracht der depressiven Symptomatologie

zur Fortsetzung der Behandlung begeben habe – keine hinreichende

Arbeitsfähigkeit für eine Wiederaufnahme der Arbeit in seiner angestammten

Tätigkeit wiederherstellen lassen. Der Beschwerdeführer sei entsprechend seither

und bis auf weiteres zu 100 % krankgeschrieben und seit dem 12. März 2015 in

tagesklinischer Behandlung. Nebst der Suchterkrankung habe der Beschwerdeführer

in der Zeit ab dem 12. Juni 2014 eine zunehmende komorbide depressive

Symptomatik einschliesslich erhöhter Selbstgefährdung, die fremdanamnestisch in

einen Suizidversuch im Oktober 2014 gemündet habe, entwickelt. Diese

Symptomatik habe unter der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode

(ICD-10 F32.1) einer zwischenzeitlichen stationären Behandlung in der

Privatklinik F.___, [...], vom 26. Januar 2015 - 10. März 2015 bedurft. Seither

erfolge eine ununterbrochene pharmakologisch-psychotherapeutische Behandlung.

Schliesslich weise der Beschwerdeführer eine narzisstische Akzentuierung seiner

Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 Z73.1) auf, die dazu führe, dass er in seinem

gewohnten, kompetitiven Arbeitsumfeld in maladaptive Muster überhöhter

Leistungsansprüche verfalle. Dies berge ein erhöhtes Risiko, dass er in der

Folge aufgrund wachsender Versagensängste in neuerlichen Kokainkonsum als dysfunktionale

Copingstrategie abgleite oder aufgrund von Überlastung und Überarbeitung in

eine neuerliche depressive Episode aufgrund von Erschöpfung verfalle. Daher

erachte man für die weitere psychische Stabilisierung und die anhaltende

Abstinenz des Patienten einen Wechsel des Arbeitsumfeldes und des

Tätigkeitsbereichs als essenziell. Von einer beruflichen Neuausrichtung dank

beruflicher Massnahmen der IV dürfe ein günstiger Einfluss auf die Prognose und

somit eine nachhaltige Reduktion des Hilfsbedarfs des Versicherten erhofft

werden.

7.2.3

Im Austrittsbericht

der Tagesklinik der B.___ vom 3. November 2015 (IV-Nr. 101), wo der

Beschwerdeführer vom 12. März 2015 bis 26. Juni 2015 ambulant behandelt

wurde, wurden folgende Diagnosen gestellt:

- Kokainabhängigkeitssyndrom,

ggw. abstinent (ICD-10 F14.20)

- Depressive Episode, ggw.

remittiert (ICD-10 F32.4)

- Akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen (lCD-10 Z73.1)

Der Beschwerdeführer sei

ursprünglich am 6. November 2014 in die Psychiatrische Klinik zum stationären

Kokainentzug eingetreten und im Anschluss daran am 24. Januar 2015 in die

Privatklinik F.___ zur Behandlung einer komorbid bestehenden depressiven

Störung übergetreten. Nach deren regulären Beendigung habe die Privatklinik F.___

auf Wunsch des Patienten um Aufnahme als Tagespatient zur weiteren

Konsolidierung der erlangten Abstinenz und nun subklinischen Depression

gebeten. Bei Eintritt in die Tagesklinik habe sich gezeigt, dass er die

erlangte Abstinenz hinsichtlich seines Kokainabhängigkeitssyndroms (ICD-10

F14.25) im stationären Rahmen habe erhalten können und dass hinsichtlich der

mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) eine deutliche

Stimmungsaufhellung und substanzielle Reduktion der inneren Agitiertheit

eingetreten sei, sodass zum Eintrittszeitpunkt lediglich noch eine subklinische

Ausprägung feststellbar gewesen sei. Zum Abschluss der tagesstationären

Behandlung habe der Beschwerdeführer lückenlos ein Praktikum als Hilfsgärtner

bei der Stiftung E.___ in [...] angetreten. Eine ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Nachsorge zur fortgesetzten Bearbeitung

seiner akzentuierten Persönlichkeitszüge bei anhaltender Abstinenz des

Kokainmissbrauchs und Remission der Depression habe der Beschwerdeführer nach

einer kurzen Erholungszeit zu initiieren gewünscht.

7.2.4

Dr. med. I.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom

23.

August 2016 (IV-Nr. 80) folgende Diagnosen:

- Depressive Episode,

gegenwärtig remittiert, ICD-10 F32.4

- Kokainabhängigkeitssyndrom,

gegenwärtig abstinent, ICD-10 F14.2

- Akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen, ICD-10 Z73.1

Aus der

Entwicklungsgeschichte gehe eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur hervor.

Aus Berichten des Beschwerdeführers gehe man von Mustern mit pathologischem

Wert aus, welche zur Suchtmittelentwicklung und Dekompensation geführt hätten.

Die vorgängige depressive Störung zeige sich im Aufbautraining mit rascher

Ermüdbarkeit, verminderter Konzentration bei geistig fordernden Aufgaben,

Erschöpfung, verminderter Belastbarkeit, emotionaler Überreagibilität mit

Appetit, Schlaf und formalen Denkstörungen. Das Arbeiten in der bisherigen

Tätigkeit müsste erprobt werden. Man gehe von einer verminderten Belastbarkeit

aus. Die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei auch mit grossen Ängsten

verbunden. Gewisse Aufgaben zu erfüllen, würde dem Beschwerdeführer sehr widerstreben.

Auch sehe er sich nicht mehr fähig, in einer Führungsposition zu arbeiten. Es

sei unklar, ob der Beschwerdeführer sich seine Persönlichkeitsmuster so weit

bewusst machen und ändern könne, dass bei einem Wiedereinstieg die Gefahr der

Dekompensation eingegangen werden könne. Die körperliche Tätigkeit im Rahmen

des Aufbautrainings verhelfe dem Beschwerdeführer zu einer gesunden Müdigkeit

und einem gesunden Schlafrhythmus. Der Beschwerdeführer fühle sich nicht

gestresst während der Arbeit und sehe ein Resultat, mit welchem er den Tag

abschliessen könne. Er habe jahrelang mit einer Überforderung und psychopathologischen

Symptomen gelebt und eine schwere depressive Episode erlitten. In solchen

Fällen sei der Wiedereinstieg im angestammten Bereich auch medizinisch nicht zu

empfehlen. Bei erhöhter Belastung, auch durch Ängste einer erneuten

Dekompensation, wäre die Arbeitsfähigkeit vermindert. Man gehe von einem Pensum

von aktuell maximal 50 % aus.

7.2.5

Im

neuropsychologischen Gutachten von lic. phil. J.___ vom 25. November 2016

(IV-Nr. 103) wurde festgehalten, in der jetzigen neuropsychologischen

Untersuchung habe sich eine normgemässe bis selten überdurchschnittliche

kognitive Leistungsfähigkeit gezeigt. Normgemäss seien das Denken, das

eigentliche Gedächtnis, die Aufmerksamkeit, viele exekutive Funktionen, die

Visuokonstruktion und die Sprache gewesen. Überdurchschnittlich seien das

unmittelbare Wiedergeben von mündlich vorgegebenen Geschichten sowie die

Leistung bei einer anspruchsvollen Problemlöseaufgabe gewesen. Die bei der

jetzigen Untersuchung erhaltene kognitive Leistungsfähigkeit stehe in guter

Übereinstimmung zur Schulbildung auf einem höheren Sekundarschulniveau in der

Oberstufe, zum erfolgreichen Absolvieren einer kaufmännischen Lehre, zum

erfolgreichen Absolvieren einer anspruchsvollen Weiterbildung zum Finanzplaner

und zur langjährigen qualifizierten Tätigkeit im Bankwesen. Die vom

Beschwerdeführer seit einiger Zeit gemäss Angaben der Vorberichte geschilderten

subjektiven Konzentrationsbeeinträchtigungen liessen sich somit bei der

jetzigen Untersuchung nicht objektivieren. Es sei aber nachvollziehbar, dass

diese eine Begleiterscheinung von psychopathologischen Einschränkungen und von

Müdigkeit sein könnten. Aus rein neuropsychologischer / kognitiver Sicht lasse

sich keine Gesundheitsschädigung mit nachfolgenden Funktionseinschränkungen

definieren.

7.2.6

Im Abschlussbericht

der beruflichen Eingliederung vom 8. Februar 2017 (IV-Nr. 121) wurde

ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit dem 3. November 2014 100 %

arbeitsunfähig gewesen. Während dem Tagesklinikaufenthalt sei er im Garten bei

der Stiftung E.___ beschäftigt gewesen. Er habe sich im August 2015 psychisch

wenig stabil gefühlt und gehofft, dass das Training für die Stabilisierung bei E.___

weitergeführt werden könne. Am 1. August 2015 habe er einen Autounfall gehabt.

Der Unfall sei aufgrund eines Epilepsieanfalls erfolgt. Dabei sei das Becken

etwas verschoben worden, was durch die Physiotherapie wieder gerichtet worden

sei. Am 9. November 2015 habe er einen Hockeyunfall erlitten und habe sich den

Schienbeinkopf gebrochen. In dieser Zeit habe das Belastbarkeitstraining nicht

weitergeführt werden können und die Zeit sei für ein persönliches Coaching

genutzt worden wie es beruflich weitergehe. Der Beschwerdeführer habe sich von

Anfang an nicht mehr in der Lage gesehen, die angestammte Tätigkeit wieder

aufzunehmen. Er sei motiviert und zuversichtlich gewesen, einen Neuanfang zu

machen. Der finanzielle Aspekt sei mit dem Beschwerdeführer immer wieder

besprochen worden, was ihn nicht davon abgebracht habe, den Weg als Gärtner

weiterzuverfolgen. Er sei stets motiviert gewesen zu arbeiten. Er habe mit

wenigen Stunden das Training begonnen und es sei ihm gelungen, trotz zwei

Unfällen, die ihn zurückgeworfen hätten, den Einstieg wieder zu finden und das

Pensum erfolgreich auf 100 % zu steigern. Der Beschwerdeführer sei bei seinem

Wunsch und Ziel, eine Stelle im Gartenbereich zu finden, geblieben. Nach einem

sechsmonatigen Arbeitsversuch habe er eine Festanstellung zu 100 % als

Gartenarbeiter per 1. Februar 2017 antreten können.

7.2.7

Im psychiatrischen Gutachten

vom 12. April 2017 (IV-Nr. 123.1) hielt Dr. med. C.___ fest, diagnostisch gehe

er in Kongruenz zu den Akten von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit

überhöhten Leistungsansprüchen bzw. narzisstischen Anteilen (ICD-10: Z73.1)

aus. Aufgrund der Angaben des Versicherten in der aktuellen Exploration könne

von einer ersten depressiven Episode rund um das Jahr 2010 ausgegangen werden,

deren Ausmass rückwirkend nicht quantifiziert werden könne. Wenn der

Versicherte betone, dass er fortan nicht mehr als Geschäftsleiter des D.___-Sitzes

in [...] gearbeitet habe, sondern nur noch als Kundenberater, könne dies im

Kontext der ersten grösseren Krise mit Arbeitsabsenz nachvollzogen werden.

Aufgrund der Angaben des Versicherten, der Akten und der späteren Arztberichte

könne sodann davon ausgegangen werden, dass der Versicherte ab dem Jahr 2012

bis zum November 2014 mit zunehmender Dosierung Kokain zu sich genommen haben

dürfte. Somit sei diagnostisch für den Zeitraum 2012 bis November 2014 von

einem massiven Kokainabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 14.25) auszugehen.

Aufgrund seiner eigenen Angaben, denjenigen der Akten wie den diversen

negativen Drogenscreenings wie auch einem aktuell durchgeführten

Drogenscreening, welches nicht nur kein Kokain, sondern absolut blande Befunde

habe zeigen können, sei ab November 2014 bis dato von einem

Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.20) auszugehen.

Im Kontext der Kokainabhängigkeit sei es am 6. November 2014 zur stationären

psychiatrischen Behandlung des Versicherten bei den B.___ gekommen. Nach

Austritt bei den B.___ sei der Versicherte vom 26. Januar 2015 bis 10. März

2015.

in der Psychiatrischen Privatklinik F.___ stationär behandelt worden. Wenn

die Klinik diagnostisch eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)

und ein abstinentes Kokainabhängigkeitssyndrom (ICD-10: Ff4.21) festhalte,

könne sich Dr. med. C.___ dem nur anschliessen. In seiner Untersuchung nun habe

er nur wenige auffällige Befunde gefunden. Zu nennen seien eine innere und äussere

Anspannung und Verunsicherungsgefühle. Weiter sei von Ängsten auszugehen, dies

insbesondere bei der Vorstellung, dass der Beschwerdeführer nun wieder im

Kontext seiner früheren Arbeitstätigkeit im Bankensektor arbeiten sollte.

Weiter berichte er von Ermüdungserscheinungen und einer Erschöpfung nach der

Arbeit und von einem erhöhten Schlafbedürfnis. Auch wenn beides in der

Exploration (letztlich) nicht habe beobachtet werden können, könne von seinen

Angaben ausgegangen werden. Insbesondere könnten keine Befunde (mehr)

dokumentiert werden, welche auf eine depressive Episode schliessen liessen,

welche von der Privatklinik F.___ noch im Jahre 2015 festgehalten worden sei. Der

Versicherte zeigte sich bei unauffälliger Stimmungslage, habe mitschwingen, lachen

können, auch hätten weder eine Antriebsproblematik noch kognitive Defizite

eruiert werden können. Auch wenn nun weiterhin von Verunsicherungsgefühlen,

einer inneren und äusseren Angespanntheit oder einer Ängstlichkeit auszugehen

sei, dürfte unter der Behandlung (Cipralex) von einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (lCD-10: F33.4) auszugehen sein.

Diese Beurteilung stehe in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Behandlers

mit Datum vom 23. August 2016. Und wenn nun die B.___ bereits im November 2015

von einer remittierten depressiven Episode ausgegangen seien, dürfte spätestens

vom Spätherbst 2015 bis dato von einer Remission des depressiven Bildes

auszugehen sein. Von Seiten der Persönlichkeitsakzentuierung, welche gewissermassen

eine Normvariante darstelle, könnten per se keine Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Und wenn nun heute von einer remittierten depressiven

Störung einerseits, andererseits von einem abstinenten Kokainabhängigkeitssyndrom

auszugehen sei, in der Untersuchung nun auch keine diesbezüglich manifesten

Befunde mehr beschrieben werden könnten, seien auch von Seiten dieser beiden

Störungsbilder – aufgrund von Remission bzw. Abstinenz – keine wesentlichen

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr festzuhalten. Aufgrund der Angaben

des Versicherten sei anzunehmen, dass er in der aktuell nun realisierten

angepassten Tätigkeit in einer Gärtnerei ein volles Pensum werde realisieren

können. Umgekehrt nun aber sollte entgegen der Einschätzung des Versicherten

eine Arbeitsfähigkeit auch im Bankenwesen realistisch, zumutbar bzw. möglich

sein, zumal von neuropsychologischer Seite keine kognitiven Einschränkungen

hätten dokumentiert werden können. Im Kontext der beschriebenen Unsicherheitsgefühle,

wie der Ängstlichkeit, welche im Übrigen auch im Kontext einer Schamproblematik

zu verstehen seien, sehe er, Dr. med. C.___, allerdings eine

Vorgesetztenfunktion, welche der Beschwerdeführer über Jahre als Geschäftsstellenleiter

der D.___ in [...] innegehabt habe, als nicht mehr realistisch an. Vom Pensum

bzw. quantitativ sehe er, Dr. med. C.___, auf Grund der vermehrten

Erschöpfbarkeit Einschränkungen von 20 %. Von relevanten qualitativen

Einschränkungen gehe er nicht aus. In diesem Sinne gehe er zusammenfassend – unter

Weiterführung der Behandlung – von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für die

bisherige bzw. zuletzt bei der D.___ ausgeübte Tätigkeit als Kundenberater aus.

Das Pensum sollte vorzugsweise auf fünf Wochentage verteilt werden.

7.2.8

In seiner

Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (IV-Nr. 127) führte Dr. med. I.___ aus, der

Beschwerdeführer habe noch vor den therapeutischen Interventionen an einer

Persönlichkeitsstörung gelitten. Dies gehe aus den persönlichen und sozialen

Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervor. Zudem habe es mehrere

depressive Dekompensationen aufgrund Erschöpfung durch die

Leistungsorientierung gegeben. Natürlich sei auch an ein gedämpftes Immunsystem

zu denken, bei häufigen und schweren Erkältungen/viralen Infekten, ca. viermal

jährlich seit Beginn der Filialleitung. Auch seien die wiederholten Unfälle und

Sportverletzungen zu beachten. Diese könnten im Rahmen einer verminderten

Selbstfürsorge, bei der starken Leistungsorientierung und Missbrauch des

Körpers als Leistungsinstrument gesehen werden. Bei der noch vorhandenen

narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung erachte er, Dr. med. I.___, die

Konsolidierung der therapeutischen Fortschritte im bestehenden beruflichen

Setting als nötig. In der Vergangenheit habe sich der Beschwerdeführer Settings

gesucht, wo Möglichkeiten bestanden hätten, sich durch Leistung zu nähren und

den Selbstwert zu erhöhen. Im selben Setting, trotz Verbesserung der

Persönlichkeitsstörung, würden die Muster wieder anspringen. Entweder müsste

der Patient noch stärker an sich arbeiten, die Muster erkennen, die ausgelösten

Emotionen verarbeiten und neue Verhaltensweisen an den Tag legen, was eine

zusätzliche Anstrengung mit sich bringen würde. Oder es bestehe die Gefahr

einer weiteren Dekompensation, bei bestehender Vulnerabilität und aktuell

weiter bestehender belastender Lebensumstände. Im geschützten Rahmen der E.___

habe der Beschwerdeführer eine Bürotätigkeit verrichtet. Die Tätigkeit sei als

anstrengend eingeschätzt worden, habe Grübeln und Ängste ausgelöst. Die

Schlafqualität habe abgenommen, es sei zu Ein- und Durchschlafstörungen,

rascher Ermüdbarkeit, erhöhter Müdigkeit (zusätzlich zu der bestehenden

Müdigkeit) gekommen. Es sei ein Pensum von ca. zwei Stunden täglich an vier

Wochentagen gearbeitet worden, also ca. 20 %. Der Beschwerdeführer fühle

sich ausserdem sehr belastet und überfordert durch die privaten administrativen

Aufgaben. Die Beistandschaft werde trotz Einschränkungen als sehr hilfreich

empfunden. Bei bestehender Psychopathologie sehe man den Beschwerdeführer nur

für 20 % arbeitsfähig im angestammten Bereich. Dies habe sich aus dem

Arbeitsversuch ergeben. Es bestehe eine schwere Persönlichkeitsstörung mit

positivem therapeutischem Verlauf, bis hin zur aktuellen

Persönlichkeitsakzentuierung – aber noch nicht in Remission und somit bestehe

die Gefahr einer Dekompensation. Auch aktuelle Ängste, Konzentrationsverminderung,

Anspannung, Schlafstörung liessen sich damit begründen. Bislang sei die

Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich nicht erprobt worden. Die aktuelle

Erschöpfung stehe im Rahmen einer protrahierten postpsychotischen Reaktion. Man

gehe mit der Einschätzung von Dr. C.___ konform, dass die 100 %

Arbeitstätigkeit mit Vorsicht zu geniessen sei und es noch Zeit bedürfe auf dem

Genesungsweg des Patienten. Die verbleibenden Symptome der Erschöpfung könnten

noch Monate bis Jahre anhalten.

7.2.9

In seiner

Stellungnahme vom 19. Juni 2017 (IV-Nr. 131) hielt Dr. med. C.___ fest, in der

Stellungnahme von Dr. med. I.___ sei auffallend, dass einerseits von einer

Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen bzw. gesprochen werde, später dann von

einer Persönlichkeitsstörung, welche zusammenfassend dann als schwer bezeichnet

werde, dann im gleichen Abschnitt wiederum (unter der Behandlung) zur

Persönlichkeitsakzentuierung mutiert habe. Dieses «Wechselspiel» der

diagnostischen Einreihung könne er, Dr. med. C.___, nicht nachvollziehen und

dürfte auch nicht zulässig sein. Handle es sich doch um zwei verschiedene

Diagnosen mit unterschiedlicher Krankheitswertigkeit: die

Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1) gelte als Normvariante, die

Persönlichkeitsstörung (F60) als pathologisch. Und gemeinhin sei es so, dass

man entweder eine Persönlichkeitsstörung aufweise oder eben nicht. Das ICD-10

äussere sich diesbezüglich unmissverständlich. In diesem Sinne könne eine

Persönlichkeitsstörung, wenn denn eine vorliege, nicht einfach unter der

Behandlung zur Akzentuierung werden. Die unter 301.81 DSM genannten (neun)

Kernkriterien habe er, Dr. med. C.___, beim Versicherten nicht eruieren können.

So habe er insbesondere Befunde wie ein grandioses Gefühl der eigenen

Wichtigkeit, Phantasien von eigenem grenzenlosem Erfolg oder ein Gefühl der

Einzigartigkeit, welche gemeinhin bei einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung

anzutreffen seien, beim Versicherten nicht feststellen können. Auch habe der

Beschwerdeführer beispielsweise weder mit seinen Leistungen geprahlt, noch habe

er sich übertrieben grandios dargestellt. In diesem Sinne sehe er, Dr. med. C.___,

die Grundvoraussetzungen für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung nicht

als gegeben an. Die beim Versicherten beschriebenen narzisstischen

Verhaltensweisen wie auch das damit verbundene ausgeprägt hohe

Leistungsverhalten wie auch die Suchtstörung sehe er, Dr. med. C.___, im

Kontext einer Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1). Sodann sei er gutachterlich

sehr wohl auf die Kokainpsychose eingegangen (Seite 38 ff.). In diesem Sinne

könnten die genannten Restbeschwerden auch im Sinne einer postpsychotischen

Reaktion verstanden werden. Des Weiteren lasse sich die von Dr. med. I.___

postulierte Arbeitsfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit auf Grund

der Befundlage bzw. der beschriebenen Befunde nicht nachvollziehen, auch die

Abstützung auf einen Monate zurückliegenden Arbeitsversuch scheine nicht

zulässig. Und wenn Dr. med. I.___ im Kontext der Ausübung der bisherigen

Tätigkeit im angestammten Bereich (Kundenberater bei einer Bank) auf Grund

einer «emotionalen Triggerung» von einer Zunahme der Restsymptomatik ausgehe,

könne dies letztlich nicht ausgeschlossen werden. Der Einsatz einer

Bürotätigkeit bei einer Bank mit direktem Kundenkontakt bzw. die Kundenberatung

dürfte dem Versicherten derzeit nicht möglich sein, hingegen sei davon auszugehen,

dass sämtliche Bürotätigkeiten (ohne Leitungsfunktion) im «Innendienst» einer

Bank bzw. ohne direkten Kundenkontakt im Rahmen des erwähnten Pensums möglich

und zumutbar sein dürften.

7.2.10

Mit Schreiben vom

25.

September 2017 (IV-Nr. 145) führte Dr. med. I.___ aus, er bestätige

hiermit, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit Mai 2017 nicht

verändert habe und die von Dr. C.___ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit im

angestammten Bereich aktuell nicht realisierbar wären. Man gehe von einer

Gefährdung der Gesundheit aus, sobald der Beschwerdeführer 80 bis 100 % in

seinem angestammten Bereich arbeiten müsste. Die bestehende Persönlichkeitsakzentuierung

werde zu vermehrtem Stresserleben und Leistungsstreben führen, getriggert vom

bekannten kompetitiven Umfeld. Die beruflichen Massnahmen seien erfolgreich

gewesen, der Beschwerdeführer sei zu 100 % als Gärtner arbeitsfähig. Weiterhin

stimme die Work-Life-Balance nicht (Erschöpfung, erhöhtes Schlafbedürfnis,

Angespanntheit, Ängste, Nervosität), weswegen die Konsolidierung der erreichten

Fortschritte bei der Weiterführung der aktuellen Tätigkeit in der Gärtnerei

absolut sinnvoll und zu unterstützen seien.

8.

Da sich die

Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das

neuropsychologische Gutachten von lic. phil. J.___ vom 25. November 2016 sowie

das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 12. April 2017 stützt, ist

vorweg deren Beweiswert zu prüfen.

8.1

Das

neuropsychologische Gutachten von lic. phil. J.___ vom 25. November 2016 wird

weder von Seiten des Beschwerdeführers bestritten noch stehen diesem ärztliche

Beurteilungen entgegen. Das Gutachten leuchtet denn auch bezüglich der

Schlussfolgerungen ein. Die neuropsychologischen Tests ergaben allesamt

durchschnittliche bis überdurchschnittliche Ergebnisse. Demnach überzeugt die

Beurteilung von lic. phil. J.___, wonach beim Beschwerdeführer aus

neuropsychologischer Sicht keine Einschränkungen vorliegen. Umstritten ist

dagegen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 12. April

2017.

und in diesem Zusammenhang insbesondere seine Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. In diagnostischer Hinsicht stimmt das

Gutachten von Dr. med. C.___ mit den übrigen psychiatrischen Arztberichten

überein: Es wird von einer depressiven Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10

F32.4), einem Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.2) und

von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen Anteilen, (ICD-10

Z73.1), ausgegangen. Die Diagnosestellung wurde von Dr. med. C.___ einleuchtend

hergeleitet und begründet. Aber auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von

Dr. med. C.___ vermag in wesentlichen Teilen zu überzeugen. So wurde bereits im

Austrittsbericht der Tagesklinik der B.___ vom 3. November 2015, wo der

Beschwerdeführer vom 12. März 2015 bis 26. Juni 2015 ambulant behandelt wurde,

festgehalten, der Beschwerdeführer sei bezüglich des Kokainsyndroms abstinent

und die depressive Episode sei remittiert. Demnach ist es einleuchtend, dass

Dr. med. C.___ aus diesen Diagnosen keine Einschränkung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit mehr ableitet. Sodann zeitigten gemäss Dr. med. C.___

auch die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen (lCD-10

Z73.1) grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Diese

Einschätzung ist ebenfalls nachvollziehbar. Die Diagnose «akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen» ist zwar unter ICD-10 Z73.0

aufgeführt, sie entspricht aber keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten

internationalen Klassifikationssysteme. Bei den sogenannten Z-Kodierungen

handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur

Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind

jedoch für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als «Diagnosen» oder

«Probleme» angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere

Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind (vgl. SVR 2008 IV Nr.

15.

S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2). Die Diagnose «Akzentuierte Persönlichkeitszüge

mit narzisstischen Anteilen» fällt als solche somit nicht unter den Begriff des

rechtserheblichen Gesundheitsschadens. Nicht gefolgt werden kann dagegen der Einschätzung

von Dr. med. C.___, quantitativ sehe er auf Grund der vermehrten Erschöpfbarkeit

Einschränkungen von 20 %. So lässt sich diese Einschränkung auf keine

entsprechende Diagnose stützen. Insofern darauf hingewiesen wird, diese

Einschränkung könne sich auch aus der damaligen Kokainpsychose ergeben haben,

vermag dies angesichts dessen, dass der Kokainkonsum seit November 2014

sistiert ist (vgl. IV-Nr. 100), nicht zu überzeugen. Demnach ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid sowohl in

der angestammten Tätigkeit im Bankensektor als auch in einer angepassten

Tätigkeit von einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausging. Dadurch

wird der Beweiswert des ansonsten überzeugenden Gutachtens von Dr. med. C.___

aber nicht geschmälert. Ob die im Gutachten gestellten Diagnosen einen

invalidisierenden Gesundheitsschaden nach Art. 4 Abs. 1 IVG darstellen, ist

eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 140 V 193 E. 3.1 f. S. 195 f.). Aus

rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3; SVR 2015 IV

Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Urteil 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.2).

8.2

Den Beweiswert des

Gutachtens von Dr. med. C.___ vermögen auch die entgegenstehenden Berichte und

Stellungnahmen von Dr. med. I.___ nicht zu schmälern. In seiner Stellungnahme

vom 30. Mai 2017 (IV-Nr. 127) stellt sich Dr. med. I.___ auf den Standpunkt,

beim Beschwerdeführer habe eine narzisstische Persönlichkeitsstörung bestanden,

die nun in eine Persönlichkeitsakzentuierung gemündet habe. Dies mag aus

verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. So wurde die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung bislang in keinem medizinischen Bericht gestellt. Dr.

med. I.___ stellt diese Diagnose denn auch nicht echtzeitlich, sondern

argumentiert gestützt auf die Biographie des Beschwerdeführers, eine solche

habe bestanden. Bereits im Lichte dessen erscheint dies nur bedingt

nachvollziehbar. Wie Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2017

sodann überzeugend anfügt, könne er dieses «Wechselspiel» der diagnostischen

Einreihung nicht nachvollziehen und dies dürfte auch nicht zulässig sein.

Handle es sich doch um zwei verschiedene Diagnosen mit unterschiedlicher

Krankheitswertigkeit: die Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1) gelte als

Normvariante, die Persönlichkeitsstörung (F60) als pathologisch. Und gemeinhin

sei es so, dass man entweder eine Persönlichkeitsstörung aufweise oder eben

nicht. Das ICD-10 äussere sich diesbezüglich unmissverständlich. In diesem

Sinne könne eine Persönlichkeitsstörung, wenn denn eine vorliege, nicht einfach

unter der Behandlung zur Akzentuierung werden. Die unter 301.81 DSM genannten

(neun) Kernkriterien habe er, Dr. med. C.___, beim Versicherten nicht eruieren

können. Ebenso leuchtet die Einschätzung von Dr. med. I.___ nicht ein, wonach

der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit lediglich nur noch 20 %

arbeitsfähig sei. Er stützt sich hier im Wesentlichen auf den diesbezüglichen

Arbeitsversuch bei der Stiftung E.___. Aber auch Dr. med. I.___ vermag keine

anderen Diagnosen zu stellen als Dr. med. C.___, womit seine Einschätzung nicht

nachvollziehbar ist. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die

Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),

weshalb den Berichten von Dr. med. I.___ auch deswegen vergleichsweise geringer

Beweiswert zuzumessen ist. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es bestehe

eine massive Divergenz zwischen der Einschätzung der Stiftung E.___ einer

20%igen Leistungsfähigkeit in der bisherigen administrativen Tätigkeit mit

Kundenkontakt gegenüber der Einschätzung von Dr. med. C.___ einer

Leistungsfähigkeit von 80 %. Dr. med. C.___ setze sich damit aber inhaltlich

nicht auseinander. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich eine solche Einschätzung

dem Bericht der Stiftung E.___ vom 23. Januar 2016 (IV-Nr. 113) nicht entnehmen

lässt. Darin wird lediglich ausgeführt, im Arbeitsbereich Verkauf und Beratung

habe für den Beschwerdeführer keine Einsatzmöglichkeit gefunden werde können,

da die Umstände am Arbeitsplatz (keine Einarbeitungsmöglichkeiten, direkter

Kundenkontakt zu Beginn des Arbeitseinsatzes, zu hohe Verantwortung u.s.w.)

dies nicht zuliessen. Damit wurde die Zumutbarkeit einer solchen Tätigkeit im

Rahmen von Eingliederungsmassnahmen durch die Stiftung E.___ gar nicht konkret

geprüft, sondern diesbezüglich lediglich auf die subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers abgestellt. Von einer unumstösslichen Divergenz, welche eine

zusätzliche Abklärung notwendig machen würde, kann demnach nicht gesprochen

werden.

9.

Damit ist im

Wesentlichen gestützt auf das beweiswertige Gutachten von Dr. med. C.___ und

analog zur angefochtenen Verfügung aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen Tätigkeit als

auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Dr. med. C.___

gibt zwar als leichte Einschränkung an, der Einsatz einer Bürotätigkeit bei

einer Bank mit direktem Kundenkontakt bzw. die Kundenberatung dürfte dem

Versicherten derzeit nicht möglich sein, hingegen sei davon auszugehen, dass

sämtliche Bürotätigkeiten (ohne Leitungsfunktion) im «Innendienst» einer Bank

bzw. ohne direkten Kundenkontakt im Rahmen des erwähnten Pensums möglich und

zumutbar sein dürften. Wie aber ausgeführt wurde, diagnostiziert Dr. med. C.___

einzig akzentuierte Persönlichkeitszüge mit überhöhten Leistungsansprüchen bzw.

narzisstischen Anteilen (ICD-10: Z73.1). Da diese Z-Diagnosen, wie vorgehend

festgehalten, keine invaliditätsrelevanten Einschränkungen begründen können,

ist auch das von Dr. med. C.___ in diesem Zusammenhang empfohlene

Zumutbarkeitsprofil aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich. Es

ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung auf die Durchführung einer Invaliditätsberechnung verzichtet

hat. Nachdem keine invaliditätsrelevante Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit erstellt ist, besteht auch kein Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen. Da im Übrigen im beweiswertigen Gutachten von Dr.

med. C.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

wurde, kann auf die Durchführung einer Indikatorenprüfung verzichtet werden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1).

10.

Schliesslich rügt

der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe die Untersuchungspflicht

verletzt, indem sie nicht mittels Nachfrage bei Dr. med. C.___ und/oder den

übrigen Erkenntnisquellen den genauen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit festlegt

habe. So hätte sehr wohl zumindest ein Anspruch auf eine befristete

Invalidenrente resultiert. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten ergibt. Gemäss

Arbeitgeberbericht war der Beschwerdeführer ab dem 3. November 2014 (IV-Nr. 45)

arbeitsunfähig. Somit ist der Beginn des Wartejahres auf Anfang November 2014

zu legen. Sodann erfolgte ab dem 6. November 2014 die stationäre psychiatrische

Hospitalisation bei den B.___ bis am 23. Januar 2015 (vgl. IV-Nr. 101) sowie in

der Privatklinik F.___ vom 26. Januar 2015 bis 10. März 2015. In dieser Zeit

ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Danach erfolgte die

Behandlung in der Tagesklinik der B.___ vom 12. März 2015 bis 26. Juni

2015.

Im Austrittsbericht der B.___ vom 3. November 2015 (IV-Nr. 101) wurde

lediglich noch eine Persönlichkeitsproblematik diagnostiziert. Der Kokainkonsum

war seit November 2014 sistiert und die depressive Episode war remittiert.

Damit ist bereits mit Austritt aus der Tagesklinik per Ende Juni 2015 keine

relevante Arbeitsunfähigkeit mehr erstellt, zumal gemäss Austrittsbericht vom 3.

November 2015 eine Besserung bereits bei Eintritt in die Tagesklinik zu

verzeichnen war. Damit wurde das Wartejahr unterbrochen. Die nachfolgenden

Unfälle führten lediglich zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten aus

somatischer Sicht. Dies geht auch aus dem Bericht der Stiftung E.___ vom 23.

Januar 2016 (IV-Nr. 113) hervor. Der Beschwerdeführer erlitt am 1. August 2015

einen Autounfall (vgl. IV-Nr. 42). Am 1. September 2015 konnte er aber bereits

das Belastbarkeitstraining bei der Stiftung E.___ beginnen. Sodann war er

aufgrund des Schienbeinkopfbruches vom 9. November 2015 bis Ende Februar 2016

arbeitsunfähig. Danach begann er wieder mit dem Belastbarkeitstraining im

Umfang von 50 % (IV-Nr. 113, S. 3). Ein Anspruch auf eine befristete Rente

ergibt sich somit daraus nicht.

11.

Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein

Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Eine Kopie des Verhandlungsprotokolls

vom 30. Januar 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern).

Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar

(vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor-

und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch