VSBES.2017.298
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen
30. Januar 2019Deutsch43 min
Source so.ch
Urteil vom 30. Januar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch
Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle
Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 18. Oktober
2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. Mai 2013
meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1970, zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn an
(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Dem Protokoll zum Intake-Gespräch vom
13. Juni 2013 (IV-Nr. 6) ist diesbezüglich zu entnehmen, die Anmeldung sei
aufgrund einer Erschöpfungsdepression erfolgt. Es habe beim Beschwerdeführer
unter anderem eine Überlastung am Arbeitsplatz bestanden. Er habe fortan an
sehr ausgeprägten Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen gelitten. Er sei
in psychiatrischer Behandlung.
Mit Abschlussbericht der
beruflichen Eingliederung vom 17. März 2014 (IV-Nr. 14) wurde sodann
festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Gespräch im Dezember 2013
nicht mehr gemeldet. Die Krankentaggeldversicherung Visana habe mit Telefon vom
31. Januar 2014 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2014 wieder
zu 100 % arbeite. In der Folge lehnte die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers für berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Juni 2014 (IV-Nr. 16) ab. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 1. Mai 2015
meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an (IV-Nr. 19). Dem Bericht der B.___ vom 11. Juni 2015
(IV-Nr. 23) ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, beim Beschwerdeführer
bestünden ein Kokainabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.25), eine mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine narzisstische Akzentuierung seiner
Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 Z73.1). Der Beschwerdeführer sei trotz
mehrmonatiger stationärer Therapie bis auf weiteres zu 100 % krankgeschrieben. In
der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte ein und veranlasste
berufliche Massnahmen. Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin ein
neuropsychologisches sowie ein psychiatrisches Gutachten (IV-Nrn. 103 und
123.1). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 7.
September 2017 (IV-Nr. 137) fest, es sei vorgesehen, den Anspruch des
Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente
abzuweisen, dies bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 21 %. Am 29. September
2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einwendungen (IV-Nr. 143). Mit
Verfügung vom 18. Oktober 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrer Leistungsverneinung fest, wobei sie keinen
Einkommensvergleich mehr durchführte und festhielt, der Beschwerdeführer sei in
seiner angestammten Tätigkeit ohne Einschränkungen arbeitsfähig.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 21. November 2017 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) sowie am
7. Dezember 2017 eine Beschwerdeergänzung einreichen (A.S. 16 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 18. Oktober 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei
zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp. des rechtlichen Gehörs
an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.
b)
Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer und Versicherten ab wann rechtens
die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach
Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zzgl. eines
Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
c)
Subeventualiter: Es seien ergänzende medizinische und beruflich-konkrete
Abklärungen anzuordnen.
3. Es sei eine öffentliche
Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung
durchzuführen.
4. Es sei dem unterzeichneten
Rechtsanwalt aufgrund des kurzfristigen Aktenbesitzes und wegen fehlenden
Instruktionen eine Frist von mindestens 20 Tagen zur ergänzenden
Beschwerdebegründung anzusetzen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
4. Mit
Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2018 (A.S. 21 f.) schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Replik vom 13.
März 2018 (A.S. 32 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend
vernehmen.
6. Am 30. Januar 2019 findet
vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.
Anwesend sind der
Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die
Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr
ist denn auch das Erscheinen freigestellt worden.
7. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Der massgebende
Sachverhalt betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 1. Mai 2015
geltend gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie
weitere berufliche Massnahmen durch die Verfügung vom 18. Oktober 2017, weshalb
die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente
wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal
verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die
versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs.
1.
ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung
– wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,
117.
V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.
17.
Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S.
84.
E. 1b).
4.
4.1
Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E.
4).
Demgegenüber fällt es nicht
in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2
Das Prinzip
inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig
davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E.
3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
5.
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers behaupte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung, es läge vorliegend keine invalidisierende Gesundheitsstörung vor.
Dies nachdem die IV-Stelle zuvor mit Vorbescheid vom 7. September 2017 noch vom
Gegenteil ausgegangen sei und der Invaliditätsbemessung eine 20%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zugrunde gelegt habe sowie auf einen,
zumindest eine Umschulung begründenden, Invaliditätsgrad von 20 % gelangt sei.
Die IV-Stelle hätte daher bei einer derartigen 180-Grad-Wendung einen neuen
Vorbescheid erlassen müssen. Indem sie dies unterlassen und dem Versicherten
vor Verfügungserlass keine Gelegenheit geboten habe, sich zur neuen
Einschätzung der Verwaltung zu äussern, habe sie den Anspruch des Versicherten
auf rechtliches Gehör und die Vorschriften über das Vorbescheidverfahren schwer
verletzt. Der Beschwerdeführer verlange daher vorab und primär die Rückweisung
der Beschwerdesache an die Vorinstanz, damit ihm die verfassungsmässig garantierte
Anhörung ermöglicht werde. Die Beschwerdegegnerin glaube, sie hätte trotz
wesentlicher Veränderung in der Beurteilung des Falles nach Erhalt der
Einwendungen vom 29. September 2017 keinen neuen Vorbescheid mehr erlassen
müssen. Dies obwohl sie im Vorbescheid vom 7. September 2017 anders als in der
Verfügung vom 18. Oktober 2017 noch von einer Invalidität ausgegangen sei.
Damit sei mit dem Bundesgericht (Urteil 9C_312/2014 E. 2.2.1) von einer
«inhaltlichen Bedeutung» der Sachverhaltsfeststellung auszugehen, welche es als
zwingend erscheinen lasse, die versicherte Person mit einem neuen Vorbescheid
zur neu vorgesehenen Invaliditätsbeurteilung anzuhören. Sodann spreche gegen
die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass sowohl der behandelnde Psychiater
wie auch der von der IV-Stelle beauftragte Gutachter, Dr. med. C.___, aufgrund
einer rezidivierenden depressiven Störung kombiniert mit der
Persönlichkeitsproblematik eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten.
Auch der Gutachter habe beispielsweise auf Seite 36 eine Ermüd- und Erschöpfbarkeit
festgehalten, welche zwar nicht am Explorationsdatum, aber psychodynamisch
erklärbar gewesen seien. Dr. med. C.___ habe überdies eine innere und äussere
Anspannung und Verunsicherung sowie Ängste bei einer narzisstischen
Persönlichkeit bestätigt. Mit anderen Worten bestätige Dr. med. C.___ eine
die Arbeitsunfähigkeit längerdauernd einschränkende Restsymptomatik im Rahmen
einer rezidivierenden depressiven Störung (vgl. statt vieler Urteil 9C_856/2013
vom 8. Oktober 2014, E. 5.1.2). Umstritten sei auch, ob beim Versicherten eine
Persönlichkeitsstörung vorliege, was der behandelnde Psychiater in seinem
Bericht an die IV-Stelle vom 30. Mai 2017 festgehalten habe, oder einzig an
einer Persönlichkeitsakzentuierung. Wenn der behandelnde Psychiater ausführlich
begründet habe, dass der Versicherte vor noch kurzer Zeit eine dekompensierte
Persönlichkeitsstörung aufgewiesen habe und in entsprechenden sozial
unverträglichen Verhaltensmustern verharrt sei, so sei dies gleichbedeutend mit
einem zuvor aufgehobenen Leistungsvermögen resp. nicht gegebenen Zumutbarkeit
für einen potentiellen Arbeitgeber. Dass im Verlauf durch eine anderweitige Beschäftigung
(Gärtner-Tätigkeit) eine positive Entwicklung aufgetreten sei mit nicht mehr
Manifestwerden der Persönlichkeitsstörung hin zu einer
Persönlichkeitsakzentuierung zeige auf, dass der Versicherte eine derartige
Tätigkeit benötige und bei anderen Belastungen umgehend wieder zu dekompensieren
drohe. Daher müsste die IV-Stelle einen Einkommensvergleich durchführen, bei
welchem bezüglich Valideneinkommen dasjenige heran zu ziehen sei, welches der
Versicherte im Gesundheitsfall als Geschäftsstellenleiter bei der D.___ habe
erzielen können, hochgerechnet auf den frühestmöglichen Rentenbeginn. Der
Versicherte verlange zudem auch die Zusprache weiterer beruflicher
Eingliederungsmassnahmen. Diese seien unabhängig vom Vorliegen einer bereits
eingetretenen Invalidität zu gewähren. Zudem habe Dr. med. C.___ in seinem
Gutachten auf Seite 38 festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Kontext der
Arbeitsaufnahme im ersten Arbeitsmarkt per Februar dieses Jahres gefordert sein
dürfte, weshalb es wichtig sei, dass die Behandlung und die Medikation fortgesetzt
würden. Ausserdem verkenne die IV-Stelle, dass Dr. med. C.___ von einem
zuvor massiveren Gesundheitsschaden ausgegangen sei, denn er habe einzig eine
(unvollständige) Remission «gegenwärtig» konstatiert, weshalb die IV-Stelle
diesbezüglich abermals die Untersuchungspflicht verletzt habe, indem sie nicht
mittels Nachfrage bei Dr. med. C.___ und/oder den übrigen Erkenntnisquellen den
genauen Verlauf festlegt habe. So hätte wie beispielsweise in einem vom
unterzeichneten Rechtsanwalt gerade erst erstrittenen Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Februar 2018 (VBE.2016.790)
sehr wohl zumindest ein Anspruch auf eine befristete Invalidenrente resultiert.
Sodann führte der Vertreter
des Beschwerdeführers im Parteivortrag anlässlich der Verhandlung ergänzend
aus, die
IV-Stelle habe es unterlassen, eine Indikatorenprüfung vorzunehmen. Auch
diesbezüglich sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weshalb eine
Rückweisung vorzunehmen sei. Zudem sei in den Berichten der Stiftung E.___
ebenfalls festgehalten worden, dass es nach kurzer Zeit im Bürobereich wieder zu
einer Dekompensation komme. Der Beschwerdeführer finde sich in administrativen
Belangen nicht mehr zurecht. Des Weiteren bestehe eine massive Divergenz
zwischen der Einschätzung der Stiftung E.___ einer 20%igen Leistungsfähigkeit
gegenüber der Einschätzung von Dr. med. C.___ einer Leistungsfähigkeit von 80
%. Dr. med. C.___ setze sich damit aber inhaltlich nicht auseinander.
Aufgrund dieser Divergenzen müsse man die Beschwerdesache zur Neubegutachtung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,
dass dem Beschwerdeführer weiterhin zugemutet werden könne, seine bisherige
Tätigkeit sowie wechselbelastende Tätigkeiten uneingeschränkt auszuüben. Dabei
könne er ein entsprechendes rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen.
Es liege somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Im Gutachten von
Dr. med. C.___ werde zwar eine Arbeitsfähigkeit von 80 % sowohl für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit bei der D.___ als auch für entsprechende Verweistätigkeiten
attestiert. Hingegen könne der Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellen. Die rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig
remittiert und das Kokainabhängigkeitssyndrom abstinent. Auf Seite 38 des
Gutachtens halte Dr. med. C.___ denn auch fest, dass keine wesentlichen
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr festzustellen seien. Somit bestehe
kein invalidisierender Gesundheitsschaden, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
rechtfertigen würde. Eine Abweichung von der Einschätzung des Gutachters sei
somit aus rechtlicher Sicht durchaus zulässig und schmälere den Beweiswert des
Gutachtens nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015
E. 3). Dass sich der Beschwerdeführer für eine Tätigkeit im Gartenbereich
entschieden habe, liege in seiner freien Berufswahl. Aus medizinischer Sicht
wären ihm nach wie vor administrative Tätigkeiten zumutbar. Auch die Tatsache,
dass er die Tätigkeit in der Gärtnerei beim RAV als Zwischenverdienst angebe,
bestätige, dass er nach wie vor der Auffassung sei, administrative Tätigkeiten
ausüben zu können. Auch bewerbe er sich nach wie vor für solche Tätigkeiten. Sodann
sei festzuhalten, dass grundsätzlich Treu und Glauben des Versicherten nicht
verletzt würden, wenn in der Verfügung zu seinen Ungunsten von dem abgewichen
werde, was vorbescheidweise in Aussicht gestellt worden sei (Urteil des Bundesgerichts
9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.2). Vorliegend handle es sich zudem
sowohl beim Vorbescheid vom 7. September 2017 wie auch bei der angefochtenen
Verfügung vom 18. Oktober 2017 um rentenablehnende Entscheide. Dem
Vorbringen, dass beim im Vorbescheid ausgewiesenen Invaliditätsgrad von
21.
% ein Umschulungsanspruch bestehen würde, sei entgegen zu halten, dass
abgesehen vom Invaliditätsgrad die notwendigen Voraussetzungen für eine
Umschulung nicht gegeben wären. Wie in der Verfügung vom 18. Oktober 2017
ausgeführt, sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nach wie vor
zumutbar. Somit seien die Voraussetzungen nach Art. 17 IVG nicht erfüllt. Durch
die Abweichung vom Vorbescheid vom 7. September 2017 sei dem Beschwerdeführer
somit kein Rechtsnachteil entstanden. Schliesslich sei zur Rüge betreffend der
Weitergewährung von beruflichen Massnahmen festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer in einem 100%-Pensum angestellt sei. Weshalb weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen erforderlich wären, sei für die IV-Stelle
nicht ersichtlich.
6.
Vorab ist auf die Frage
einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer rügt in diesem
Zusammenhang, die
IV-Stelle sei mit Vorbescheid vom 7. September 2017 noch davon ausgegangen, es
liege ein Invaliditätsgrad von 20 % vor. In der angefochtenen Verfügung sei sie
jedoch zum Schluss gekommen, es läge keine invalidisierende Gesundheitsstörung
vor. Daher hätte sie bei einer derartigen 180-Grad-Wendung einen neuen
Vorbescheid erlassen müssen. Damit habe sie den Anspruch des Versicherten auf
rechtliches Gehör und die Vorschriften über das Vorbescheidverfahren schwer
verletzt. Zudem habe es die IV-Stelle unterlassen, eine Indikatorenprüfung
vorzunehmen. Auch diesbezüglich sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Der
Beschwerdeführer verlange daher vorab und primär die Rückweisung der
Beschwerdesache an die Vorinstanz, damit ihm die verfassungsmässig garantierte
Anhörung ermöglicht werde.
6.1
Der Anspruch auf
rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen.
6.2
Der Sinn und Zweck
des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den
Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Die IV-Stelle darf
sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person
vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie
hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen
und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden
auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie
gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b S. 183).
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt,
sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern
(BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine
IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid
abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren
durchzuführen hätte (vgl. Urteile 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012 E. 3.2 und
9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4 u. 5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Ob
die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den
Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren
durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der
inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des
Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1). Einem Vorbescheid kommt
nicht die verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zu, weshalb er ohne die
Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 - 2
ATSG) abgeändert werden kann. Wird in der Verfügung zu Ungunsten des Versicherten
von dem abgewichen, was vorbescheidweise in Aussicht gestellt wurde, verletzt
dies grundsätzlich auch Treu und Glauben nicht (Urteil des Bundesgerichts
9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 57a IVG mit Hinweis auf
Urteil 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4-5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145).
Im vorliegenden Fall wurden
von der Beschwerdegegnerin nach Erlass des Vorbescheides keine neuen
Arztberichte eingeholt. Vielmehr resultierte die in der Verfügung vom 18.
Oktober 2017 im Vergleich zum Vorbescheid vorgenommene Abweichung beim
Invaliditätsgrad einzig daraus, dass die Beschwerdegegnerin im Gegensatz zum
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ (vgl. IV-Nr. 123.1) nicht von
einer 20%igen Einschränkung ausging. Dies mit der Begründung, Dr. med. C.___
stelle keine Diagnosen, welche eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten.
Zudem handelt es sich sowohl beim Vorbescheid vom 7. September 2017 wie auch
bei der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2017 um rentenablehnende
Entscheide. Inwiefern der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt haben
sollte, sich im Vorbescheid umfassend äussern zu können, ist nicht ersichtlich.
Angesichts dieser Umstände durfte die Beschwerdegegnerin vom Erlass eines neuen
Vorbescheides absehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach
nicht vor. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die IV-Stelle habe es
unterlassen, eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, weshalb diesbezüglich das
rechtliche Gehör verletzt worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das
Bundesgericht mit BGE 141 V 281 die sogenannte Indikatorenprüfung für anhaltende somatoforme
Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eingeführt hat. Jedoch wurde die
diesbezügliche Rechtsprechung erst mit Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom
30.
November 2017 auch auf alle anderen psychiatrischen Diagnosen als
grundsätzlich anwendbar erklärt. Da im vorliegenden Fall keine
psychosomatischen Schmerzdiagnosen zur Diskussion standen und die angefochtene
Verfügung vom 18. Oktober 2017 datiert, musste die IV-Stelle in dieser
Verfügung die Indikatorenrechtsprechung noch gar nicht anwenden. Demnach ist
auch in diesem Punkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.
7.
Streitig und zu prüfen ist
sodann, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des
Beschwerdeführers vom 1. Mai 2015 gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom
18.
Oktober 2017 zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung
in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend
am 12. Juni 2014 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung vom 18. Oktober 2017 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014
E. 2).
7.1
Im Zeitraum der
erstmaligen Leistungsverneinung mit Verfügung vom 12. Juni 2014 (IV-Nr.
16) liegen keine Arztberichte vor. Die Leistungsablehnung erfolgte einzig
aufgrund des unbestrittenen Umstandes, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2014
wieder zu 100 % arbeitstätig war. Es ist somit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab diesem
Zeitpunkt auch wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Für gegenteilige Annahmen
bestehen keine Anhaltspunkte.
7.2
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte
sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
7.2.1
Im Austrittsbericht
der Privatklinik F.___ vom 26. März 2015 (IV-Nr. 100), wo der Beschwerdeführer
vom 26. Januar 2015 bis 10. März 2015 hospitalisiert war, wurden folgende
Diagnosen gestellt:
- Mittelgradige depressive
Episode (agitierte Depression) (ICD-10: F32.1)
- Psychische und
Verhaltensstörung durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, abstinent seit November
2014.
(F14.21)
Der Beschwerdeführer habe am
Burnout-spezifischen Therapieprogramm teilgenommen. Es sei ihm schwergefallen,
sich in den Therapien wirklich zu öffnen. Auch was Änderungsabsichten in seinem
Alltag angehe, sei er unkonkret geblieben. Auch bezüglich seiner finanziellen
Situation habe sich der Beschwerdeführer lange bedeckt gehalten. So habe die
Referentin erst anlässlich eines vom Patienten ausdrücklich erwünschten
Telefonats mit einem Freund des Beschwerdeführers erfahren, dass dieser tief
verschuldet sei und nicht mehr zurück in seine Eigentumswohnung könne, da diese
einerseits verwüstet sei und er sie andererseits verkaufen müsse. Aus diesen
Gründen habe er auch eine Beistandschaft bei der KESB beantragt. Auf Wunsch des
Beschwerdeführers nach medikamentöser Unterstützung sei Cipralex angesetzt
worden. Er habe am 12. März 2015 in die Tagesklinik der B.___ eintreten können.
Die KESB habe eine Beistandschaft bezüglich Finanzen gutgeheissen und überprüfe
gegenwärtig die Notwendigkeit, die Beistandschaft auf die Bereiche Wohnen und Gesundheit
auszuweiten.
7.2.2
Im Bericht der B.___
vom 11. Juni 2015 (IV-Nr. 23) wurde ausgeführt, in der Zeit ab dem 12. Juni
2014.
habe bei anhaltendem Substanzmissbrauch die psychopathologische Belastung
des Beschwerdeführers unter dem Kokainabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.25)
derart zugenommen, dass er am 6. November 2014 auf Zuweisung von Dr. med. G.___,
[...], zur stationären psychiatrischen Behandlung habe aufgenommen werden
müssen. Angesichts der Schwere des Missbrauchs habe sich trotz mehrmonatiger
stationärer Therapie bei den B.___ und H.___ sowie der Privatklinik F.___ –
wohin sich der Beschwerdeführer in Anbetracht der depressiven Symptomatologie
zur Fortsetzung der Behandlung begeben habe – keine hinreichende
Arbeitsfähigkeit für eine Wiederaufnahme der Arbeit in seiner angestammten
Tätigkeit wiederherstellen lassen. Der Beschwerdeführer sei entsprechend seither
und bis auf weiteres zu 100 % krankgeschrieben und seit dem 12. März 2015 in
tagesklinischer Behandlung. Nebst der Suchterkrankung habe der Beschwerdeführer
in der Zeit ab dem 12. Juni 2014 eine zunehmende komorbide depressive
Symptomatik einschliesslich erhöhter Selbstgefährdung, die fremdanamnestisch in
einen Suizidversuch im Oktober 2014 gemündet habe, entwickelt. Diese
Symptomatik habe unter der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode
(ICD-10 F32.1) einer zwischenzeitlichen stationären Behandlung in der
Privatklinik F.___, [...], vom 26. Januar 2015 - 10. März 2015 bedurft. Seither
erfolge eine ununterbrochene pharmakologisch-psychotherapeutische Behandlung.
Schliesslich weise der Beschwerdeführer eine narzisstische Akzentuierung seiner
Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 Z73.1) auf, die dazu führe, dass er in seinem
gewohnten, kompetitiven Arbeitsumfeld in maladaptive Muster überhöhter
Leistungsansprüche verfalle. Dies berge ein erhöhtes Risiko, dass er in der
Folge aufgrund wachsender Versagensängste in neuerlichen Kokainkonsum als dysfunktionale
Copingstrategie abgleite oder aufgrund von Überlastung und Überarbeitung in
eine neuerliche depressive Episode aufgrund von Erschöpfung verfalle. Daher
erachte man für die weitere psychische Stabilisierung und die anhaltende
Abstinenz des Patienten einen Wechsel des Arbeitsumfeldes und des
Tätigkeitsbereichs als essenziell. Von einer beruflichen Neuausrichtung dank
beruflicher Massnahmen der IV dürfe ein günstiger Einfluss auf die Prognose und
somit eine nachhaltige Reduktion des Hilfsbedarfs des Versicherten erhofft
werden.
7.2.3
Im Austrittsbericht
der Tagesklinik der B.___ vom 3. November 2015 (IV-Nr. 101), wo der
Beschwerdeführer vom 12. März 2015 bis 26. Juni 2015 ambulant behandelt
wurde, wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Kokainabhängigkeitssyndrom,
ggw. abstinent (ICD-10 F14.20)
- Depressive Episode, ggw.
remittiert (ICD-10 F32.4)
- Akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen (lCD-10 Z73.1)
Der Beschwerdeführer sei
ursprünglich am 6. November 2014 in die Psychiatrische Klinik zum stationären
Kokainentzug eingetreten und im Anschluss daran am 24. Januar 2015 in die
Privatklinik F.___ zur Behandlung einer komorbid bestehenden depressiven
Störung übergetreten. Nach deren regulären Beendigung habe die Privatklinik F.___
auf Wunsch des Patienten um Aufnahme als Tagespatient zur weiteren
Konsolidierung der erlangten Abstinenz und nun subklinischen Depression
gebeten. Bei Eintritt in die Tagesklinik habe sich gezeigt, dass er die
erlangte Abstinenz hinsichtlich seines Kokainabhängigkeitssyndroms (ICD-10
F14.25) im stationären Rahmen habe erhalten können und dass hinsichtlich der
mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) eine deutliche
Stimmungsaufhellung und substanzielle Reduktion der inneren Agitiertheit
eingetreten sei, sodass zum Eintrittszeitpunkt lediglich noch eine subklinische
Ausprägung feststellbar gewesen sei. Zum Abschluss der tagesstationären
Behandlung habe der Beschwerdeführer lückenlos ein Praktikum als Hilfsgärtner
bei der Stiftung E.___ in [...] angetreten. Eine ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Nachsorge zur fortgesetzten Bearbeitung
seiner akzentuierten Persönlichkeitszüge bei anhaltender Abstinenz des
Kokainmissbrauchs und Remission der Depression habe der Beschwerdeführer nach
einer kurzen Erholungszeit zu initiieren gewünscht.
7.2.4
Dr. med. I.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom
23.
August 2016 (IV-Nr. 80) folgende Diagnosen:
- Depressive Episode,
gegenwärtig remittiert, ICD-10 F32.4
- Kokainabhängigkeitssyndrom,
gegenwärtig abstinent, ICD-10 F14.2
- Akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen, ICD-10 Z73.1
Aus der
Entwicklungsgeschichte gehe eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur hervor.
Aus Berichten des Beschwerdeführers gehe man von Mustern mit pathologischem
Wert aus, welche zur Suchtmittelentwicklung und Dekompensation geführt hätten.
Die vorgängige depressive Störung zeige sich im Aufbautraining mit rascher
Ermüdbarkeit, verminderter Konzentration bei geistig fordernden Aufgaben,
Erschöpfung, verminderter Belastbarkeit, emotionaler Überreagibilität mit
Appetit, Schlaf und formalen Denkstörungen. Das Arbeiten in der bisherigen
Tätigkeit müsste erprobt werden. Man gehe von einer verminderten Belastbarkeit
aus. Die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei auch mit grossen Ängsten
verbunden. Gewisse Aufgaben zu erfüllen, würde dem Beschwerdeführer sehr widerstreben.
Auch sehe er sich nicht mehr fähig, in einer Führungsposition zu arbeiten. Es
sei unklar, ob der Beschwerdeführer sich seine Persönlichkeitsmuster so weit
bewusst machen und ändern könne, dass bei einem Wiedereinstieg die Gefahr der
Dekompensation eingegangen werden könne. Die körperliche Tätigkeit im Rahmen
des Aufbautrainings verhelfe dem Beschwerdeführer zu einer gesunden Müdigkeit
und einem gesunden Schlafrhythmus. Der Beschwerdeführer fühle sich nicht
gestresst während der Arbeit und sehe ein Resultat, mit welchem er den Tag
abschliessen könne. Er habe jahrelang mit einer Überforderung und psychopathologischen
Symptomen gelebt und eine schwere depressive Episode erlitten. In solchen
Fällen sei der Wiedereinstieg im angestammten Bereich auch medizinisch nicht zu
empfehlen. Bei erhöhter Belastung, auch durch Ängste einer erneuten
Dekompensation, wäre die Arbeitsfähigkeit vermindert. Man gehe von einem Pensum
von aktuell maximal 50 % aus.
7.2.5
Im
neuropsychologischen Gutachten von lic. phil. J.___ vom 25. November 2016
(IV-Nr. 103) wurde festgehalten, in der jetzigen neuropsychologischen
Untersuchung habe sich eine normgemässe bis selten überdurchschnittliche
kognitive Leistungsfähigkeit gezeigt. Normgemäss seien das Denken, das
eigentliche Gedächtnis, die Aufmerksamkeit, viele exekutive Funktionen, die
Visuokonstruktion und die Sprache gewesen. Überdurchschnittlich seien das
unmittelbare Wiedergeben von mündlich vorgegebenen Geschichten sowie die
Leistung bei einer anspruchsvollen Problemlöseaufgabe gewesen. Die bei der
jetzigen Untersuchung erhaltene kognitive Leistungsfähigkeit stehe in guter
Übereinstimmung zur Schulbildung auf einem höheren Sekundarschulniveau in der
Oberstufe, zum erfolgreichen Absolvieren einer kaufmännischen Lehre, zum
erfolgreichen Absolvieren einer anspruchsvollen Weiterbildung zum Finanzplaner
und zur langjährigen qualifizierten Tätigkeit im Bankwesen. Die vom
Beschwerdeführer seit einiger Zeit gemäss Angaben der Vorberichte geschilderten
subjektiven Konzentrationsbeeinträchtigungen liessen sich somit bei der
jetzigen Untersuchung nicht objektivieren. Es sei aber nachvollziehbar, dass
diese eine Begleiterscheinung von psychopathologischen Einschränkungen und von
Müdigkeit sein könnten. Aus rein neuropsychologischer / kognitiver Sicht lasse
sich keine Gesundheitsschädigung mit nachfolgenden Funktionseinschränkungen
definieren.
7.2.6
Im Abschlussbericht
der beruflichen Eingliederung vom 8. Februar 2017 (IV-Nr. 121) wurde
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit dem 3. November 2014 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Während dem Tagesklinikaufenthalt sei er im Garten bei
der Stiftung E.___ beschäftigt gewesen. Er habe sich im August 2015 psychisch
wenig stabil gefühlt und gehofft, dass das Training für die Stabilisierung bei E.___
weitergeführt werden könne. Am 1. August 2015 habe er einen Autounfall gehabt.
Der Unfall sei aufgrund eines Epilepsieanfalls erfolgt. Dabei sei das Becken
etwas verschoben worden, was durch die Physiotherapie wieder gerichtet worden
sei. Am 9. November 2015 habe er einen Hockeyunfall erlitten und habe sich den
Schienbeinkopf gebrochen. In dieser Zeit habe das Belastbarkeitstraining nicht
weitergeführt werden können und die Zeit sei für ein persönliches Coaching
genutzt worden wie es beruflich weitergehe. Der Beschwerdeführer habe sich von
Anfang an nicht mehr in der Lage gesehen, die angestammte Tätigkeit wieder
aufzunehmen. Er sei motiviert und zuversichtlich gewesen, einen Neuanfang zu
machen. Der finanzielle Aspekt sei mit dem Beschwerdeführer immer wieder
besprochen worden, was ihn nicht davon abgebracht habe, den Weg als Gärtner
weiterzuverfolgen. Er sei stets motiviert gewesen zu arbeiten. Er habe mit
wenigen Stunden das Training begonnen und es sei ihm gelungen, trotz zwei
Unfällen, die ihn zurückgeworfen hätten, den Einstieg wieder zu finden und das
Pensum erfolgreich auf 100 % zu steigern. Der Beschwerdeführer sei bei seinem
Wunsch und Ziel, eine Stelle im Gartenbereich zu finden, geblieben. Nach einem
sechsmonatigen Arbeitsversuch habe er eine Festanstellung zu 100 % als
Gartenarbeiter per 1. Februar 2017 antreten können.
7.2.7
Im psychiatrischen Gutachten
vom 12. April 2017 (IV-Nr. 123.1) hielt Dr. med. C.___ fest, diagnostisch gehe
er in Kongruenz zu den Akten von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit
überhöhten Leistungsansprüchen bzw. narzisstischen Anteilen (ICD-10: Z73.1)
aus. Aufgrund der Angaben des Versicherten in der aktuellen Exploration könne
von einer ersten depressiven Episode rund um das Jahr 2010 ausgegangen werden,
deren Ausmass rückwirkend nicht quantifiziert werden könne. Wenn der
Versicherte betone, dass er fortan nicht mehr als Geschäftsleiter des D.___-Sitzes
in [...] gearbeitet habe, sondern nur noch als Kundenberater, könne dies im
Kontext der ersten grösseren Krise mit Arbeitsabsenz nachvollzogen werden.
Aufgrund der Angaben des Versicherten, der Akten und der späteren Arztberichte
könne sodann davon ausgegangen werden, dass der Versicherte ab dem Jahr 2012
bis zum November 2014 mit zunehmender Dosierung Kokain zu sich genommen haben
dürfte. Somit sei diagnostisch für den Zeitraum 2012 bis November 2014 von
einem massiven Kokainabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 14.25) auszugehen.
Aufgrund seiner eigenen Angaben, denjenigen der Akten wie den diversen
negativen Drogenscreenings wie auch einem aktuell durchgeführten
Drogenscreening, welches nicht nur kein Kokain, sondern absolut blande Befunde
habe zeigen können, sei ab November 2014 bis dato von einem
Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.20) auszugehen.
Im Kontext der Kokainabhängigkeit sei es am 6. November 2014 zur stationären
psychiatrischen Behandlung des Versicherten bei den B.___ gekommen. Nach
Austritt bei den B.___ sei der Versicherte vom 26. Januar 2015 bis 10. März
2015.
in der Psychiatrischen Privatklinik F.___ stationär behandelt worden. Wenn
die Klinik diagnostisch eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
und ein abstinentes Kokainabhängigkeitssyndrom (ICD-10: Ff4.21) festhalte,
könne sich Dr. med. C.___ dem nur anschliessen. In seiner Untersuchung nun habe
er nur wenige auffällige Befunde gefunden. Zu nennen seien eine innere und äussere
Anspannung und Verunsicherungsgefühle. Weiter sei von Ängsten auszugehen, dies
insbesondere bei der Vorstellung, dass der Beschwerdeführer nun wieder im
Kontext seiner früheren Arbeitstätigkeit im Bankensektor arbeiten sollte.
Weiter berichte er von Ermüdungserscheinungen und einer Erschöpfung nach der
Arbeit und von einem erhöhten Schlafbedürfnis. Auch wenn beides in der
Exploration (letztlich) nicht habe beobachtet werden können, könne von seinen
Angaben ausgegangen werden. Insbesondere könnten keine Befunde (mehr)
dokumentiert werden, welche auf eine depressive Episode schliessen liessen,
welche von der Privatklinik F.___ noch im Jahre 2015 festgehalten worden sei. Der
Versicherte zeigte sich bei unauffälliger Stimmungslage, habe mitschwingen, lachen
können, auch hätten weder eine Antriebsproblematik noch kognitive Defizite
eruiert werden können. Auch wenn nun weiterhin von Verunsicherungsgefühlen,
einer inneren und äusseren Angespanntheit oder einer Ängstlichkeit auszugehen
sei, dürfte unter der Behandlung (Cipralex) von einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (lCD-10: F33.4) auszugehen sein.
Diese Beurteilung stehe in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Behandlers
mit Datum vom 23. August 2016. Und wenn nun die B.___ bereits im November 2015
von einer remittierten depressiven Episode ausgegangen seien, dürfte spätestens
vom Spätherbst 2015 bis dato von einer Remission des depressiven Bildes
auszugehen sein. Von Seiten der Persönlichkeitsakzentuierung, welche gewissermassen
eine Normvariante darstelle, könnten per se keine Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Und wenn nun heute von einer remittierten depressiven
Störung einerseits, andererseits von einem abstinenten Kokainabhängigkeitssyndrom
auszugehen sei, in der Untersuchung nun auch keine diesbezüglich manifesten
Befunde mehr beschrieben werden könnten, seien auch von Seiten dieser beiden
Störungsbilder – aufgrund von Remission bzw. Abstinenz – keine wesentlichen
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr festzuhalten. Aufgrund der Angaben
des Versicherten sei anzunehmen, dass er in der aktuell nun realisierten
angepassten Tätigkeit in einer Gärtnerei ein volles Pensum werde realisieren
können. Umgekehrt nun aber sollte entgegen der Einschätzung des Versicherten
eine Arbeitsfähigkeit auch im Bankenwesen realistisch, zumutbar bzw. möglich
sein, zumal von neuropsychologischer Seite keine kognitiven Einschränkungen
hätten dokumentiert werden können. Im Kontext der beschriebenen Unsicherheitsgefühle,
wie der Ängstlichkeit, welche im Übrigen auch im Kontext einer Schamproblematik
zu verstehen seien, sehe er, Dr. med. C.___, allerdings eine
Vorgesetztenfunktion, welche der Beschwerdeführer über Jahre als Geschäftsstellenleiter
der D.___ in [...] innegehabt habe, als nicht mehr realistisch an. Vom Pensum
bzw. quantitativ sehe er, Dr. med. C.___, auf Grund der vermehrten
Erschöpfbarkeit Einschränkungen von 20 %. Von relevanten qualitativen
Einschränkungen gehe er nicht aus. In diesem Sinne gehe er zusammenfassend – unter
Weiterführung der Behandlung – von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für die
bisherige bzw. zuletzt bei der D.___ ausgeübte Tätigkeit als Kundenberater aus.
Das Pensum sollte vorzugsweise auf fünf Wochentage verteilt werden.
7.2.8
In seiner
Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (IV-Nr. 127) führte Dr. med. I.___ aus, der
Beschwerdeführer habe noch vor den therapeutischen Interventionen an einer
Persönlichkeitsstörung gelitten. Dies gehe aus den persönlichen und sozialen
Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervor. Zudem habe es mehrere
depressive Dekompensationen aufgrund Erschöpfung durch die
Leistungsorientierung gegeben. Natürlich sei auch an ein gedämpftes Immunsystem
zu denken, bei häufigen und schweren Erkältungen/viralen Infekten, ca. viermal
jährlich seit Beginn der Filialleitung. Auch seien die wiederholten Unfälle und
Sportverletzungen zu beachten. Diese könnten im Rahmen einer verminderten
Selbstfürsorge, bei der starken Leistungsorientierung und Missbrauch des
Körpers als Leistungsinstrument gesehen werden. Bei der noch vorhandenen
narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung erachte er, Dr. med. I.___, die
Konsolidierung der therapeutischen Fortschritte im bestehenden beruflichen
Setting als nötig. In der Vergangenheit habe sich der Beschwerdeführer Settings
gesucht, wo Möglichkeiten bestanden hätten, sich durch Leistung zu nähren und
den Selbstwert zu erhöhen. Im selben Setting, trotz Verbesserung der
Persönlichkeitsstörung, würden die Muster wieder anspringen. Entweder müsste
der Patient noch stärker an sich arbeiten, die Muster erkennen, die ausgelösten
Emotionen verarbeiten und neue Verhaltensweisen an den Tag legen, was eine
zusätzliche Anstrengung mit sich bringen würde. Oder es bestehe die Gefahr
einer weiteren Dekompensation, bei bestehender Vulnerabilität und aktuell
weiter bestehender belastender Lebensumstände. Im geschützten Rahmen der E.___
habe der Beschwerdeführer eine Bürotätigkeit verrichtet. Die Tätigkeit sei als
anstrengend eingeschätzt worden, habe Grübeln und Ängste ausgelöst. Die
Schlafqualität habe abgenommen, es sei zu Ein- und Durchschlafstörungen,
rascher Ermüdbarkeit, erhöhter Müdigkeit (zusätzlich zu der bestehenden
Müdigkeit) gekommen. Es sei ein Pensum von ca. zwei Stunden täglich an vier
Wochentagen gearbeitet worden, also ca. 20 %. Der Beschwerdeführer fühle
sich ausserdem sehr belastet und überfordert durch die privaten administrativen
Aufgaben. Die Beistandschaft werde trotz Einschränkungen als sehr hilfreich
empfunden. Bei bestehender Psychopathologie sehe man den Beschwerdeführer nur
für 20 % arbeitsfähig im angestammten Bereich. Dies habe sich aus dem
Arbeitsversuch ergeben. Es bestehe eine schwere Persönlichkeitsstörung mit
positivem therapeutischem Verlauf, bis hin zur aktuellen
Persönlichkeitsakzentuierung – aber noch nicht in Remission und somit bestehe
die Gefahr einer Dekompensation. Auch aktuelle Ängste, Konzentrationsverminderung,
Anspannung, Schlafstörung liessen sich damit begründen. Bislang sei die
Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich nicht erprobt worden. Die aktuelle
Erschöpfung stehe im Rahmen einer protrahierten postpsychotischen Reaktion. Man
gehe mit der Einschätzung von Dr. C.___ konform, dass die 100 %
Arbeitstätigkeit mit Vorsicht zu geniessen sei und es noch Zeit bedürfe auf dem
Genesungsweg des Patienten. Die verbleibenden Symptome der Erschöpfung könnten
noch Monate bis Jahre anhalten.
7.2.9
In seiner
Stellungnahme vom 19. Juni 2017 (IV-Nr. 131) hielt Dr. med. C.___ fest, in der
Stellungnahme von Dr. med. I.___ sei auffallend, dass einerseits von einer
Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen bzw. gesprochen werde, später dann von
einer Persönlichkeitsstörung, welche zusammenfassend dann als schwer bezeichnet
werde, dann im gleichen Abschnitt wiederum (unter der Behandlung) zur
Persönlichkeitsakzentuierung mutiert habe. Dieses «Wechselspiel» der
diagnostischen Einreihung könne er, Dr. med. C.___, nicht nachvollziehen und
dürfte auch nicht zulässig sein. Handle es sich doch um zwei verschiedene
Diagnosen mit unterschiedlicher Krankheitswertigkeit: die
Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1) gelte als Normvariante, die
Persönlichkeitsstörung (F60) als pathologisch. Und gemeinhin sei es so, dass
man entweder eine Persönlichkeitsstörung aufweise oder eben nicht. Das ICD-10
äussere sich diesbezüglich unmissverständlich. In diesem Sinne könne eine
Persönlichkeitsstörung, wenn denn eine vorliege, nicht einfach unter der
Behandlung zur Akzentuierung werden. Die unter 301.81 DSM genannten (neun)
Kernkriterien habe er, Dr. med. C.___, beim Versicherten nicht eruieren können.
So habe er insbesondere Befunde wie ein grandioses Gefühl der eigenen
Wichtigkeit, Phantasien von eigenem grenzenlosem Erfolg oder ein Gefühl der
Einzigartigkeit, welche gemeinhin bei einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung
anzutreffen seien, beim Versicherten nicht feststellen können. Auch habe der
Beschwerdeführer beispielsweise weder mit seinen Leistungen geprahlt, noch habe
er sich übertrieben grandios dargestellt. In diesem Sinne sehe er, Dr. med. C.___,
die Grundvoraussetzungen für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung nicht
als gegeben an. Die beim Versicherten beschriebenen narzisstischen
Verhaltensweisen wie auch das damit verbundene ausgeprägt hohe
Leistungsverhalten wie auch die Suchtstörung sehe er, Dr. med. C.___, im
Kontext einer Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1). Sodann sei er gutachterlich
sehr wohl auf die Kokainpsychose eingegangen (Seite 38 ff.). In diesem Sinne
könnten die genannten Restbeschwerden auch im Sinne einer postpsychotischen
Reaktion verstanden werden. Des Weiteren lasse sich die von Dr. med. I.___
postulierte Arbeitsfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit auf Grund
der Befundlage bzw. der beschriebenen Befunde nicht nachvollziehen, auch die
Abstützung auf einen Monate zurückliegenden Arbeitsversuch scheine nicht
zulässig. Und wenn Dr. med. I.___ im Kontext der Ausübung der bisherigen
Tätigkeit im angestammten Bereich (Kundenberater bei einer Bank) auf Grund
einer «emotionalen Triggerung» von einer Zunahme der Restsymptomatik ausgehe,
könne dies letztlich nicht ausgeschlossen werden. Der Einsatz einer
Bürotätigkeit bei einer Bank mit direktem Kundenkontakt bzw. die Kundenberatung
dürfte dem Versicherten derzeit nicht möglich sein, hingegen sei davon auszugehen,
dass sämtliche Bürotätigkeiten (ohne Leitungsfunktion) im «Innendienst» einer
Bank bzw. ohne direkten Kundenkontakt im Rahmen des erwähnten Pensums möglich
und zumutbar sein dürften.
7.2.10
Mit Schreiben vom
25.
September 2017 (IV-Nr. 145) führte Dr. med. I.___ aus, er bestätige
hiermit, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit Mai 2017 nicht
verändert habe und die von Dr. C.___ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit im
angestammten Bereich aktuell nicht realisierbar wären. Man gehe von einer
Gefährdung der Gesundheit aus, sobald der Beschwerdeführer 80 bis 100 % in
seinem angestammten Bereich arbeiten müsste. Die bestehende Persönlichkeitsakzentuierung
werde zu vermehrtem Stresserleben und Leistungsstreben führen, getriggert vom
bekannten kompetitiven Umfeld. Die beruflichen Massnahmen seien erfolgreich
gewesen, der Beschwerdeführer sei zu 100 % als Gärtner arbeitsfähig. Weiterhin
stimme die Work-Life-Balance nicht (Erschöpfung, erhöhtes Schlafbedürfnis,
Angespanntheit, Ängste, Nervosität), weswegen die Konsolidierung der erreichten
Fortschritte bei der Weiterführung der aktuellen Tätigkeit in der Gärtnerei
absolut sinnvoll und zu unterstützen seien.
8.
Da sich die
Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das
neuropsychologische Gutachten von lic. phil. J.___ vom 25. November 2016 sowie
das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 12. April 2017 stützt, ist
vorweg deren Beweiswert zu prüfen.
8.1
Das
neuropsychologische Gutachten von lic. phil. J.___ vom 25. November 2016 wird
weder von Seiten des Beschwerdeführers bestritten noch stehen diesem ärztliche
Beurteilungen entgegen. Das Gutachten leuchtet denn auch bezüglich der
Schlussfolgerungen ein. Die neuropsychologischen Tests ergaben allesamt
durchschnittliche bis überdurchschnittliche Ergebnisse. Demnach überzeugt die
Beurteilung von lic. phil. J.___, wonach beim Beschwerdeführer aus
neuropsychologischer Sicht keine Einschränkungen vorliegen. Umstritten ist
dagegen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 12. April
2017.
und in diesem Zusammenhang insbesondere seine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. In diagnostischer Hinsicht stimmt das
Gutachten von Dr. med. C.___ mit den übrigen psychiatrischen Arztberichten
überein: Es wird von einer depressiven Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10
F32.4), einem Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.2) und
von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen Anteilen, (ICD-10
Z73.1), ausgegangen. Die Diagnosestellung wurde von Dr. med. C.___ einleuchtend
hergeleitet und begründet. Aber auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von
Dr. med. C.___ vermag in wesentlichen Teilen zu überzeugen. So wurde bereits im
Austrittsbericht der Tagesklinik der B.___ vom 3. November 2015, wo der
Beschwerdeführer vom 12. März 2015 bis 26. Juni 2015 ambulant behandelt wurde,
festgehalten, der Beschwerdeführer sei bezüglich des Kokainsyndroms abstinent
und die depressive Episode sei remittiert. Demnach ist es einleuchtend, dass
Dr. med. C.___ aus diesen Diagnosen keine Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit mehr ableitet. Sodann zeitigten gemäss Dr. med. C.___
auch die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen (lCD-10
Z73.1) grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Diese
Einschätzung ist ebenfalls nachvollziehbar. Die Diagnose «akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen» ist zwar unter ICD-10 Z73.0
aufgeführt, sie entspricht aber keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten
internationalen Klassifikationssysteme. Bei den sogenannten Z-Kodierungen
handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur
Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind
jedoch für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als «Diagnosen» oder
«Probleme» angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere
Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind (vgl. SVR 2008 IV Nr.
15.
S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2). Die Diagnose «Akzentuierte Persönlichkeitszüge
mit narzisstischen Anteilen» fällt als solche somit nicht unter den Begriff des
rechtserheblichen Gesundheitsschadens. Nicht gefolgt werden kann dagegen der Einschätzung
von Dr. med. C.___, quantitativ sehe er auf Grund der vermehrten Erschöpfbarkeit
Einschränkungen von 20 %. So lässt sich diese Einschränkung auf keine
entsprechende Diagnose stützen. Insofern darauf hingewiesen wird, diese
Einschränkung könne sich auch aus der damaligen Kokainpsychose ergeben haben,
vermag dies angesichts dessen, dass der Kokainkonsum seit November 2014
sistiert ist (vgl. IV-Nr. 100), nicht zu überzeugen. Demnach ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid sowohl in
der angestammten Tätigkeit im Bankensektor als auch in einer angepassten
Tätigkeit von einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausging. Dadurch
wird der Beweiswert des ansonsten überzeugenden Gutachtens von Dr. med. C.___
aber nicht geschmälert. Ob die im Gutachten gestellten Diagnosen einen
invalidisierenden Gesundheitsschaden nach Art. 4 Abs. 1 IVG darstellen, ist
eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 140 V 193 E. 3.1 f. S. 195 f.). Aus
rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3; SVR 2015 IV
Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Urteil 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.2).
8.2
Den Beweiswert des
Gutachtens von Dr. med. C.___ vermögen auch die entgegenstehenden Berichte und
Stellungnahmen von Dr. med. I.___ nicht zu schmälern. In seiner Stellungnahme
vom 30. Mai 2017 (IV-Nr. 127) stellt sich Dr. med. I.___ auf den Standpunkt,
beim Beschwerdeführer habe eine narzisstische Persönlichkeitsstörung bestanden,
die nun in eine Persönlichkeitsakzentuierung gemündet habe. Dies mag aus
verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. So wurde die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung bislang in keinem medizinischen Bericht gestellt. Dr.
med. I.___ stellt diese Diagnose denn auch nicht echtzeitlich, sondern
argumentiert gestützt auf die Biographie des Beschwerdeführers, eine solche
habe bestanden. Bereits im Lichte dessen erscheint dies nur bedingt
nachvollziehbar. Wie Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2017
sodann überzeugend anfügt, könne er dieses «Wechselspiel» der diagnostischen
Einreihung nicht nachvollziehen und dies dürfte auch nicht zulässig sein.
Handle es sich doch um zwei verschiedene Diagnosen mit unterschiedlicher
Krankheitswertigkeit: die Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1) gelte als
Normvariante, die Persönlichkeitsstörung (F60) als pathologisch. Und gemeinhin
sei es so, dass man entweder eine Persönlichkeitsstörung aufweise oder eben
nicht. Das ICD-10 äussere sich diesbezüglich unmissverständlich. In diesem
Sinne könne eine Persönlichkeitsstörung, wenn denn eine vorliege, nicht einfach
unter der Behandlung zur Akzentuierung werden. Die unter 301.81 DSM genannten
(neun) Kernkriterien habe er, Dr. med. C.___, beim Versicherten nicht eruieren
können. Ebenso leuchtet die Einschätzung von Dr. med. I.___ nicht ein, wonach
der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit lediglich nur noch 20 %
arbeitsfähig sei. Er stützt sich hier im Wesentlichen auf den diesbezüglichen
Arbeitsversuch bei der Stiftung E.___. Aber auch Dr. med. I.___ vermag keine
anderen Diagnosen zu stellen als Dr. med. C.___, womit seine Einschätzung nicht
nachvollziehbar ist. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),
weshalb den Berichten von Dr. med. I.___ auch deswegen vergleichsweise geringer
Beweiswert zuzumessen ist. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es bestehe
eine massive Divergenz zwischen der Einschätzung der Stiftung E.___ einer
20%igen Leistungsfähigkeit in der bisherigen administrativen Tätigkeit mit
Kundenkontakt gegenüber der Einschätzung von Dr. med. C.___ einer
Leistungsfähigkeit von 80 %. Dr. med. C.___ setze sich damit aber inhaltlich
nicht auseinander. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich eine solche Einschätzung
dem Bericht der Stiftung E.___ vom 23. Januar 2016 (IV-Nr. 113) nicht entnehmen
lässt. Darin wird lediglich ausgeführt, im Arbeitsbereich Verkauf und Beratung
habe für den Beschwerdeführer keine Einsatzmöglichkeit gefunden werde können,
da die Umstände am Arbeitsplatz (keine Einarbeitungsmöglichkeiten, direkter
Kundenkontakt zu Beginn des Arbeitseinsatzes, zu hohe Verantwortung u.s.w.)
dies nicht zuliessen. Damit wurde die Zumutbarkeit einer solchen Tätigkeit im
Rahmen von Eingliederungsmassnahmen durch die Stiftung E.___ gar nicht konkret
geprüft, sondern diesbezüglich lediglich auf die subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers abgestellt. Von einer unumstösslichen Divergenz, welche eine
zusätzliche Abklärung notwendig machen würde, kann demnach nicht gesprochen
werden.
9.
Damit ist im
Wesentlichen gestützt auf das beweiswertige Gutachten von Dr. med. C.___ und
analog zur angefochtenen Verfügung aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen Tätigkeit als
auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Dr. med. C.___
gibt zwar als leichte Einschränkung an, der Einsatz einer Bürotätigkeit bei
einer Bank mit direktem Kundenkontakt bzw. die Kundenberatung dürfte dem
Versicherten derzeit nicht möglich sein, hingegen sei davon auszugehen, dass
sämtliche Bürotätigkeiten (ohne Leitungsfunktion) im «Innendienst» einer Bank
bzw. ohne direkten Kundenkontakt im Rahmen des erwähnten Pensums möglich und
zumutbar sein dürften. Wie aber ausgeführt wurde, diagnostiziert Dr. med. C.___
einzig akzentuierte Persönlichkeitszüge mit überhöhten Leistungsansprüchen bzw.
narzisstischen Anteilen (ICD-10: Z73.1). Da diese Z-Diagnosen, wie vorgehend
festgehalten, keine invaliditätsrelevanten Einschränkungen begründen können,
ist auch das von Dr. med. C.___ in diesem Zusammenhang empfohlene
Zumutbarkeitsprofil aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich. Es
ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung auf die Durchführung einer Invaliditätsberechnung verzichtet
hat. Nachdem keine invaliditätsrelevante Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit erstellt ist, besteht auch kein Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen. Da im Übrigen im beweiswertigen Gutachten von Dr.
med. C.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
wurde, kann auf die Durchführung einer Indikatorenprüfung verzichtet werden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1).
10.
Schliesslich rügt
der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe die Untersuchungspflicht
verletzt, indem sie nicht mittels Nachfrage bei Dr. med. C.___ und/oder den
übrigen Erkenntnisquellen den genauen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit festlegt
habe. So hätte sehr wohl zumindest ein Anspruch auf eine befristete
Invalidenrente resultiert. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten ergibt. Gemäss
Arbeitgeberbericht war der Beschwerdeführer ab dem 3. November 2014 (IV-Nr. 45)
arbeitsunfähig. Somit ist der Beginn des Wartejahres auf Anfang November 2014
zu legen. Sodann erfolgte ab dem 6. November 2014 die stationäre psychiatrische
Hospitalisation bei den B.___ bis am 23. Januar 2015 (vgl. IV-Nr. 101) sowie in
der Privatklinik F.___ vom 26. Januar 2015 bis 10. März 2015. In dieser Zeit
ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Danach erfolgte die
Behandlung in der Tagesklinik der B.___ vom 12. März 2015 bis 26. Juni
2015.
Im Austrittsbericht der B.___ vom 3. November 2015 (IV-Nr. 101) wurde
lediglich noch eine Persönlichkeitsproblematik diagnostiziert. Der Kokainkonsum
war seit November 2014 sistiert und die depressive Episode war remittiert.
Damit ist bereits mit Austritt aus der Tagesklinik per Ende Juni 2015 keine
relevante Arbeitsunfähigkeit mehr erstellt, zumal gemäss Austrittsbericht vom 3.
November 2015 eine Besserung bereits bei Eintritt in die Tagesklinik zu
verzeichnen war. Damit wurde das Wartejahr unterbrochen. Die nachfolgenden
Unfälle führten lediglich zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten aus
somatischer Sicht. Dies geht auch aus dem Bericht der Stiftung E.___ vom 23.
Januar 2016 (IV-Nr. 113) hervor. Der Beschwerdeführer erlitt am 1. August 2015
einen Autounfall (vgl. IV-Nr. 42). Am 1. September 2015 konnte er aber bereits
das Belastbarkeitstraining bei der Stiftung E.___ beginnen. Sodann war er
aufgrund des Schienbeinkopfbruches vom 9. November 2015 bis Ende Februar 2016
arbeitsunfähig. Danach begann er wieder mit dem Belastbarkeitstraining im
Umfang von 50 % (IV-Nr. 113, S. 3). Ein Anspruch auf eine befristete Rente
ergibt sich somit daraus nicht.
11.
Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Eine Kopie des Verhandlungsprotokolls
vom 30. Januar 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern).
Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar
(vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor-
und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch