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Entscheid

VSBES.2017.299

Invalidenrente

19. Februar 2018Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1971 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. Dezember 2014 bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 9). Mit der Anmeldung wurde

ein Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 19. November 2014 (IV-Nr. 11) eingereicht. Am

8. Januar 2015 fand ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 14). In der Folge

holte die Beschwerdegegnerin Berichte von Dr. med. B.___ vom 13. Januar

2015 (IV-Nr. 16) sowie von Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH,

vom 14. Januar 2015 (IV-Nr. 17, mit Beilagen) ein und legte das Dossier

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) vor (IV-Nr. 18 f.). Anschliessend holte die

Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle E.___, [...], ein

polydisziplinäres Gutachten vom 28. September 2015 (IV-Nr. 32) ein. Dr. med. B.___

äusserte sich am 24. Oktober 2015 zu diesem Gutachten (IV-Nr. 34), der RAD-Arzt

Dr. med. D.___ am 25. November 2015 (IV-Nr. 36).

2. Mit Vorbescheid vom 18.

Dezember 2015 (IV-Nr. 39) stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin in

Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente verneinen. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 15. Januar

2016 Einwand erheben, in welchem u.a. auf ein früheres Gutachten Bezug genommen

wird, das Anfang 2013 erstellt worden sei (IV-Nr. 43). Die Begutachtungsstelle E.___

nahm am 23. Februar 2016 zu den erhobenen Einwänden Stellung. Sie hielt fest,

ein früheres Gutachten von Anfang 2013 liege ihr weiterhin nicht vor (IV-Nr.

47).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 11. Mai 2016

(IV-Nr. 48) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, der Beschwerdeführerin

Leistungen in Form beruflicher Massnahmen oder einer Invalidenrente

zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung am 6. Juni

2016 Beschwerde (IV-Nr. 50) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht). Mit der Beschwerdeschrift wurde ein psychiatrisches

Gutachten von Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Prof. Dr.

med. G.___, Neurologie FMH, Klinik H.___, vom 27. März 2013 (IV-Nr. 50 S. 12

ff.; vollständige Fassung: IV-Nr. 58 S. 3 ff.) eingereicht.

3.2 Um den Widerspruch zwischen den

Ergebnissen dieses Gutachtens und desjenigen der Begutachtungsstelle E.___ vom 28. September

2015 aufzulösen, holte das Versicherungsgericht bei Dr. med. I.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten

ein. Dieses wurde am 13. Januar 2017 erstattet (IV-Nr. 63 S. 3 ff.).

3.3 Mit Urteil vom 17. April 2017

(IV-Nr. 70 S. 5 ff.; VSBES.2016.163) hiess das Versicherungsgericht die

Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 11. Mai 2016

aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit

diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin neu entscheide. In den Erwägungen hielt das Gericht fest,

gestützt auf das beweiskräftige Gerichtsgutachten von Dr. med. I.___ sei sowohl

in der angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit von einer

Arbeitsunfähigkeit von 40 % auszugehen. Die Rückweisung erfolgte zur

Vornahme des Einkommensvergleichs.

4.

4.1 Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2017

(IV-Nr. 73) kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde der

Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juni 2015 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad

von 40 % zusprechen. Die Beschwerdeführerin liess dagegen am 8. August 2017

Einwand erheben und beantragen, es sei ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen

(IV-Nr. 75).

4.2 Am 20. und 31. Oktober 2017

erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügungen über den Rentenanspruch. Sie

entschied im Sinne des Vorbescheids und sprach der Beschwerdeführerin ab 1.

Juni 2015 eine Viertelsrente zu (IV-Nr. 78 f.; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

5. Mit Zuschrift vom 22. November

2017 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen

die Verfügungen vom 20. und 31. Oktober 2017 erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 15 ff.):

1. Die angefochtenen Verfügungen seien

aufzuheben;

2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze,

eventuell mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten;

3. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit diese die Rente der Beschwerdeführerin neu festlege;

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit der Beschwerdeschrift wird u.a. ein

Schreiben von Dr. med. C.___ an den Vertreter der Beschwerdeführerin vom 3.

November 2017 (Urkunde 8 der Beschwerdeführerin) aufgelegt.

6. Am 11. Januar 2018 lässt die

Beschwerdeführerin ein in ihrem Auftrag erstelltes Aktengutachten von Dr. med. J.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Dezember 2017/6.

Januar 2018 (Urkunde 10 der Beschwerdeführerin) sowie eine kurze «Beurteilung»

von Dr. med. K.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 1.

Dezember 2017 (Urkunde 11 der Beschwerdeführerin) einreichen

(A.S. 24 f.).

7. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 6. Februar 2018 auf eine Beschwerdeantwort und

stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 27).

8. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 12. Februar 2018 seine Kostennote ein (A.S. 29).

9. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Umstritten ist der Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin hat ihr für die Zeit ab 1. Juni

2015.

eine Viertelsrente zugesprochen. Die Beschwerdeführerin beantragt eine

ganze Rente.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,

sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung

erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Laut Art. 28 Abs. 1 IVG

haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs

Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 erster

Satzteil IVG).

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung

oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, Urteil des Bundesgerichts

9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen-

und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige

rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu

berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

3.

3.1

Hebt die Beschwerdeinstanz den

angefochtenen Entscheid auf und weist sie die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurück, so hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung

begründet wird, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen. Wird der neue

Entscheid der unteren Instanz wiederum an die Beschwerdeinstanz weitergezogen,

so ist diese selbst an ihre früheren Erwägungen gebunden (vgl. BGE 133 V 477 E.

5.2.3

S. 484 mit Hinweis; Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann / Weissenberger

[Hrsg.] Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 61 Rz. 28 mit Hinweisen). Mit anderen Worten bleiben die Erwägungen des

Versicherungsgerichts im Urteil vom 17. April 2017 auch für das vorliegende

Verfahren massgebend.

3.2

Das Versicherungsgericht hat

sich im Urteil vom 17. April 2017, E. II.6 und 7.1, wie folgt zur Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin und zur Beweiskraft des Gerichtsgutachtens von Dr. med. I.___

geäussert:

«6. Die

Beschwerdeführerin leidet an keinen organisch nachweisbaren

Gesundheitsschädigungen, welche sich erheblich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirken würden. Dies ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin betonte diesen

Umstand in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2016

(IV-Nr. 43 S. 1) ausdrücklich und hielt fest, die diesbezüglichen Abklärungen

durch die Begutachtungsstelle E.___ seien nicht notwendig gewesen. Umstritten

ist einzig die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Um diese Frage zu

klären, wurde das Gerichtsgutachten von Dr. med. I.___ vom 13. Januar 2017

eingeholt. Wie bereits dargelegt, weicht das Gericht von einem

Gerichtsgutachten, das den allgemeinen Beweisanforderungen (E. II. 3.1 hiervor)

gerecht wird, nur ab, wenn zwingende Gründe vorliegen (E. II. 3.2 hiervor).

6.1

Das Gerichtsgutachten

von Dr. med. I.___ vom 13. Januar 2017 basiert auf den vollständigen Vorakten

und einer eigenen Exploration durch den Gutachter, welche mithilfe einer

Dolmetscherin durchgeführt wurde. Weiter führte der Gutachter ein

Telefongespräch mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. B.___, dessen

Ergebnisse im Gutachten festgehalten werden. Die Expertise beruht somit auf

vollständigen Grundlagen und wird diesbezüglich den allgemeinen Anforderungen

an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht.

6.2

Inhaltlich legt Dr.

med. I.___ nachvollziehbar dar, von welchen Annahmen er ausgeht, wie er zu

diesen gelangt und welche Folgerungen er daraus zieht. Bezug nehmend auf die

Vorakten, einschliesslich der beiden Gutachten und der Stellungnahmen der

behandelnden Ärzte, begründet er in verständlicher und nachvollziehbarer Weise

die (Haupt-)Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung. Ausführlich

legt der Gutachter dar, wie er die im Rahmen der Untersuchung gemachten und in

den Vorakten wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin interpretiert,

inwieweit er sie für glaubhaft erachtet und inwieweit er von einer Aggravation

ausgeht. Namentlich wird erklärt, dass sich aus den erhobenen Befunden in

Verbindung mit den Vorakten durchaus eine relevante psychische Störung ableiten

lässt, wobei aber einzelne Aussagen, insbesondere zur Tagesgestaltung, nicht

nachvollzogen werden können. Diese Überlegungen führen den Gerichtsgutachter

schliesslich zum schlüssigen Ergebnis, es liege eine in ihrer Ausprägung

schwankende depressive Symptomatik vor, welche unter Berücksichtigung der

Nebendiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren sowie unter Ausklammerung der auf Aggravation beruhenden Aspekte

gemittelt eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % sowohl in der angestammten wie auch

in einer anderen geeigneten Tätigkeit begründe. Die Differentialdiagnosen einer

Persönlichkeitsstörung vom ängstlich unsicheren Typ sowie einer Dysthymie

werden durch den Gutachter ausführlich diskutiert und letztlich mit

überzeugender Begründung verworfen. Auch eine Angststörung wird schlüssig

verneint. Mit diesen klaren Aussagen, welche in Auseinandersetzung mit den

Befunden und den Vorakten plausibel und nachvollziehbar hergeleitet werden,

wird das Gutachten auch inhaltlich den bundesgerichtlichen Anforderungen

gerecht.

6.3

Zu prüfen bleibt, ob

sich aus der übrigen Aktenlage Gründe ergeben, um die Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

6.3.1

Laut den

Ausführungen des Gutachters lassen sich die in den Vorakten enthaltenen

Beurteilungen, welche allesamt depressive Symptome feststellten, mit seiner

Einschätzung vereinbaren. Die erheblichen Unterschiede in der Beurteilung der

Ausprägung, des Schweregrades und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei

nicht als eindeutige Diskrepanz zu werten, da Schwankungen bei einer affektiven

Störung der hier vorliegenden Art üblich seien. Auch bezüglich des Vorliegens

einer somatisch nicht nachweisbaren Schmerzstörung bestehen, wie der Gutachter

zutreffend festhält, keine grundsätzlichen Differenzen zu den übrigen

medizinischen Stellungnahmen. Die von Dr. med. B.___ zwischenzeitlich

diagnostizierte Angststörung wird im Gutachten überzeugend behandelt. Selbst

wenn sich die Abweichung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von den früheren

Stellungnahmen allenfalls nicht vollumfänglich durch Schwankungen erklären

lassen sollte, spricht nichts gegen die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens.

Vielmehr besteht die Aufgabe des gerichtlich bestellten Experten gerade darin,

sich dazu zu äussern, inwieweit den bereits vorliegenden Beurteilungen gefolgt

werden kann.

6.3.2

Die

Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Untersuchungen der

Begutachtungsstelle E.___ ohne Beizug eines Dolmetschers durchgeführt wurden.

Sie macht geltend, da der Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ festhalte, es sei

ein Dolmetscher notwendig, hätte er dieses Vorgutachten unberücksichtigt lassen

müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Gerichtsgutachter war

unter dem Aspekt der Vollständigkeit gehalten, sämtliche Vorakten in seine

Beurteilung einzubeziehen. Den Umstand, dass bei der erwähnten Untersuchung

kein Dolmetscher zugegen war, konnte er im Rahmen seiner Würdigung

berücksichtigen. Im Übrigen fällt auf, dass der psychiatrische Teilgutachter

der Begutachtungsstelle E.___ recht ausführliche Angaben der Beschwerdeführerin

wiedergibt (IV-Nr. 32 S. 8 f.). Dasselbe gilt beispielsweise für das

orthopädische Teilgutachten. Von einer offensichtlich ungenügenden

Verständigung kann daher nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin bringt

denn auch nicht vor, einzelne ihrer damaligen Aussagen seien im psychiatrischen

Teilgutachten unzutreffend wiedergegeben worden. Die im Schreiben vom 15.

Januar 2016 (IV-Nr. 43) erwähnten Beispiele von Missverständnissen (betreffend

den Vater der Beschwerdeführerin und einen nicht existierenden Tinnitus)

betreffen nicht das hier interessierende psychiatrische Teilgutachten, wie die

Begutachtungsstelle in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2016

(IV-Nr. 47) zutreffend festhält. Auch die Angaben beispielsweise zum

Tagesablauf, welche sich im psychiatrischen und im orthopädischen Teilgutachten

der Begutachtungsstelle E.___ finden, stimmen weitgehend mit denjenigen

gegenüber dem Gerichtsgutachter überein. Es stellt daher keinen Mangel des

Gerichtsgutachtens dar, wenn dieses auch das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___

und dessen Ergebnisse mitberücksichtigte.

6.3.3

Die

Beschwerdeführerin lässt weiter geltend machen, der Gutachter habe den

behandelnden Psychiater Dr. med. B.___, mit dem er ein Telefongespräch führte,

falsch wiedergegeben.

Gemäss den Ausführungen im

Gerichtsgutachten (S. 10) sagte Dr. med. B.___ anlässlich des Telefongesprächs,

die Beschwerdeführerin komme regelmässig zweiwöchentlich zu ihm. Sie habe

zwischendurch suizidale Ideen, aber nicht anhaltend. Im Vergleich zu seinem

letzten Bericht habe sich die Situation etwas gebessert. Er erachte die

Beschwerdeführerin derzeit für 50 % arbeitsfähig. Er habe auch schon mit ihrem

Mann gesprochen. Es liege bei ihm nicht eigentlich eine Schizophrenie vor.

Weswegen der Mann genau berentet sei, wisse er aber nicht, zwischendurch habe

er etwas paranoid anmutende Ideen. Dr. med. B.___ berichte, er habe der

Beschwerdeführerin früher schon eine stationäre psychiatrische Behandlung

angeboten, was sie abgelehnt habe.

Die Beschwerdeführerin

bringt in ihrem Schreiben vom 27. Februar 2017 (A.S. 70) vor, Dr. med. B.___

bestreite, gegenüber dem Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ gesagt zu haben,

die Beschwerdeführerin sei (nur noch) zu 50 % arbeitsunfähig. Gleichzeitig wird

beantragt, es sei bei Dr. med. B.___ ein Bericht einzuholen zur Frage,

welche Aussagen er gegenüber dem Experten effektiv gemacht habe. Eine Nachfrage

bei Dr. med. B.___ erscheint aber nicht als angezeigt, denn selbst wenn es

allenfalls bezüglich der prozentualen Angabe zur Arbeitsfähigkeit zu einem

Missverständnis gekommen sein sollte, vermöchte dies den Beweiswert des

Gerichtsgutachtens nicht zu schmälern. Dr. med. I.___ hat zwar diese

Fremdanamnese in seine Beurteilung einfliessen lassen. Für seine Beurteilung,

es liege eine depressive Störung vor, welche einen schwankenden Verlauf zeige,

war sie jedoch nicht entscheidend. Das Vorliegen eines schwankenden Verlaufs,

bei dem es auch zu zwischenzeitlichen Verbesserungen kommt, ist der sowohl vom

Gerichtsgutachter als auch von Dr. med. B.___ gestellten Diagnose einer

rezidivierenden depressiven Störung immanent. Dr. med. B.___ ging in seinem

Bericht vom 24. Oktober 2015 von einer gegenwärtig mittelgradigen Episode aus.

Die gleichzeitig attestierte, aktuelle Arbeitsunfähigkeit von

70.

- 100 % ist angesichts dieser Beurteilung des Schweregrades

ausserordentlich hoch. Die durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen

Dr. med. I.___ geschätzte Arbeitsunfähigkeit von 40 % entspricht weit eher der

Grössenordnung, welche bei einer mittelschweren depressiven Episode zu erwarten

ist, zumal Dr. med. I.___ von einer Aggravation ausgeht und damit einen Teil

der gezeigten Symptomatik als nicht invaliditätsrelevant betrachtet. An dieser

Einschätzung ändert auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht

von Dr. med. B.___ vom 21. März 2017 nichts. Mit Ausnahme der neu erwähnten

Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4),

entspricht der Bericht inhaltlich exakt jenem vom 24. Oktober 2015 (vgl. E. II.

5.6

hiervor). Konkrete Aussagen zum Gutachten von Dr. med. I.___ werden im

Bericht indes keine gemacht. Weitergehende Abklärungen, wie von der

Beschwerdeführerin verlangt, erübrigen sich damit, weil davon keine für die

Beurteilung relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte

Beweiswürdigung, vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweisen).

6.4

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten von Dr. med. I.___ vom 13. Januar 2017

den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme in allen Punkten gerecht wird. Zwingende Gründe, um

von der Beurteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen abzuweichen,

bestehen nicht.

6.5

Was die rechtliche

Bedeutung der gutachterlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzung anbelangt, stellt

sich die Frage, ob der Umstand bedeutsam ist, dass der Gutachter vom Bestehen

einer Aggravation ausgeht. Soweit es um die Beurteilung psychosomatischer

Beschwerdebilder geht, stellt Aggravation einen Ausschlussgrund dar (BGE 141 V

281.

E. 2.2 S. 287 f.; ebenso bereits die vor diesem Entscheid gültig gewesene

Rechtsprechung, vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51). Besteht im Einzelfall Klarheit

darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer

Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine

Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale

einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten. Soweit die betreffenden

Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung

auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu

bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288).

Hier ist gemäss den auch

insoweit überzeugenden Ausführungen des Gerichtsgutachters Dr. med. I.___ die

zuletzt genannte Konstellation gegeben: Die Beschwerdeführerin leidet an einer

rezidivierenden depressiven Störung. Aktuell liegt eine mittelgradige Episode

vor. Gleichzeitig bestehen klare Hinweise auf eine Aggravation, indem einzelne

angegebene Symptome als unglaubwürdig anzusehen sind. Bleiben diese Anteile

ausgeklammert, verbleibt gemäss der gutachterlichen Einschätzung eine durch die

rezidivierende depressive Störung bewirkte Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 40

%, wobei der Verlauf schwankend ist und der genannte Wert dem Durchschnitt

entspricht. Da der Experte demnach die Bedeutung der von ihm festgestellten

Aggravation festgelegt und die Auswirkungen der Störung in diesem Sinn

bereinigt hat, bildet seine Beurteilung eine hinreichende und geeignete

Grundlage für die Invaliditätsbemessung. Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes

schliesst unter diesen Umständen die Annahme einer (entsprechend bereinigten)

Arbeitsunfähigkeit und einer daraus allenfalls abzuleitenden Invalidität nicht

aus.

6.6

Andererseits kann

auch nicht davon ausgegangen werden, eine Verwertung der verbleibenden

Arbeitsfähigkeit sei ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung enthält der

ausgeglichene Arbeitsmarkt ein breites Spektrum von Tätigkeiten. Darunter

finden sich auch solche, welche es erlauben, einem zeitweise schwankenden

Leistungsvermögen Rechnung zu tragen. Allenfalls könnte sich die Frage stellen,

ob dieser Umstand Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn bildet. Dies wird

jedoch, falls anspruchsrelevant, zunächst durch die Beschwerdegegnerin zu

beurteilen sein, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen ist, wie sich aus

der nachfolgenden Erwägung ergibt.

7.

7.1

Da nunmehr von einer

medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 40 % (sowohl in der

angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit) auszugehen ist, ist eine

Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich vorzunehmen. Hierfür ist auf

den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen. Da die Anmeldung

im Dezember 2014 erfolgte, könnte ein (hier allein streitiger, vgl. E. II.

1.2

hiervor) Rentenanspruch frühestens im Juni 2015 entstanden sein

(Art. 29 Abs. 1 IVG; E. II. 2.2 hiervor). Die Invaliditätsbemessung hat

sich daher auf das Jahr 2015 zu beziehen.»

3.3

Wie sich aus den zitierten Erwägungen

ergibt, hat das Gericht die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens von Dr. med. I.___

vom 13. Januar 2017 ohne Einschränkungen bejaht. Weiter hielt es fest, es sei

von einer medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 40 % (sowohl in der

angestammten als auch in einer geeigneten anderen Tätigkeit) auszugehen. Auch

die Frage, ob sich das verbleibende Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt verwerten lasse, wurde behandelt und im bejahenden Sinn

entschieden. Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin im nunmehrigen

Verfahren auf diese Punkte beziehen und eine andere Beurteilung verlangt wird,

kann darauf nicht eingegangen werden. Entgegen den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift, S. 2 Ziffer 4, hat das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin

nicht zu weiteren Abklärungen bezüglich des Beweiswertes des Gutachtens von Dr.

med. I.___ oder der Verwertbarkeit der durch diesen festgestellten

Arbeitsfähigkeit angehalten. Der vom Gericht bejahte Abklärungsbedarf bezog

sich einzig auf den Einkommensvergleich und insbesondere das Valideneinkommen.

3.4

Selbst wenn, entgegen dem

Gesagten, davon auszugehen wäre, die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens von Dr.

med. I.___ sei einer (erneuten) Prüfung im gegenwärtigen Verfahrensstadium

zugänglich, würde sich an der Beurteilung nichts ändern, dass keine zwingenden

Gründe vorliegen, um von den Ergebnissen des Gerichtsgutachtens abzuweichen:

3.4.1

Die in Ziffer 5 lit. a und b der

Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen wurden bereits im Urteil vom 17. April

2017.

behandelt. Wenn die Internistin Dr. med. C.___ in ihrem Schreiben vom 3.

November 2017 (Urkunde 8 der Beschwerdeführerin) erklärt, sie habe in ihrer

Sprechstunde bisher keine Hinweise auf eine Aggravation festgestellt, ist dies

nicht geeignet, die entsprechenden Feststellungen des psychiatrischen

Gutachters infrage zu stellen. Dasselbe gilt für die Beurteilung der

Gynäkologin Dr. med. K.___ vom 1. Dezember 2017 (Urkunde 11 der

Beschwerdeführerin), wonach die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht keine

muskulöse Statur habe.

3.4.2

Im Verlauf des

Rechtsmittelverfahrens liess die Beschwerdeführerin das Aktengutachten des

Psychiaters Dr. med. J.___ vom 28. Dezember 2017 / 6. Januar 2018 (Urkunde 10

der Beschwerdeführerin) auflegen. Dr. med. J.___ macht geltend, das

Gerichtsgutachten von Dr. med. I.___ weise verschiedene Mängel auf. Er macht

zunächst geltend, die Untersuchungsdauer von 105 Minuten sei nicht ausreichend.

Dieser Kritikpunkt verfängt nicht, denn nach der Rechtsprechung liegt es

grundsätzlich im Ermessen des Experten zu beurteilen, wie lange die Exploration

zu dauern hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_626/2017 vom 17. Oktober 2017 E.

3.2.1

mit Hinweis). Generell kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen

Gutachtens nicht auf die Untersuchungsdauer an.

Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu

beurteilenden Pathologie angemessen sein; zuvorderst hängt der Aussagegehalt

einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis

schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 6 mit

Hinweis). Dies trifft hier, wie bereits im Urteil des Versicherungsgerichts vom

17.

April 2017 dargelegt wurde, zu. Bei der Beurteilung des Schweregrades der

Depression erklären sich die Abweichungen des Aktengutachtens von Dr. med. J.___

gegenüber dem Gerichtsgutachten einerseits daraus, dass Dr. med. J.___

sämtliche Aussagen und gezeigten Defizite der Beschwerdeführerin (z.B. zur

Alltagsgestaltung) ohne weiteres mit objektivierbaren Befunden gleichsetzt. Der

Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ hat aber ausführlich und überzeugend

dargelegt, warum er gestützt auf die Ergebnisse der klinischen Untersuchung

davon ausgeht, dass gewisse Aussagen nicht zutreffen können und dass eine

Aggravation vorliegt. Die ohne eigene Untersuchungen abgegebene gegenteilige

Meinungsäusserung des Privatgutachters ist nicht geeignet, daran auch nur

geringe Zweifel zu wecken. Weiter hält der Privatgutachter dafür, der

Gerichtsgutachter hätte einzelne Symptome «aktiv erfragen» und bestimmte Tests

(z.B. zum Konzentrationsvermögen) durchführen müssen. Diese Kritik verfängt

ebenfalls nicht, denn das direkte Abfragen einzelner Symptome ist – gerade in

einer Begutachtung, welche der Beurteilung eines Rentenanspruchs dient – mit

einem erheblichen Suggestionspotenzial verbunden, weshalb zahlreiche Gutachter

andere Vorgehensweisen vorziehen. Dasselbe gilt für die von Dr. med. J.___

erwähnten Tests (Merken von drei Begriffen über 10 Minuten, repetitive

Subtraktion 100-4, Sprichwörter erklären usw.), deren Ergebnis von der

Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Person und teilweise auch vom

Bildungsniveau beeinflusst werden kann. Wenn der Privatgutachter ohne eigene

Untersuchung aus einzelnen, durch ihn nicht hinterfragten Aussagen der

Beschwerdeführerin auf eine schwere Ausprägung der Depression schliesst, vermag

dies die anderslautende, auf einer persönlichen Exploration beruhende und

schlüssig begründete Beurteilung des Gerichtsgutachters offensichtlich nicht

infrage zu stellen. Was die Schmerzstörung anbelangt, kritisiert Dr. med. J.___

zunächst die Diagnosestellung von Dr. med. I.___, welche auf eine anhaltend

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) lautet. Anschliessend geht er

zunächst von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 aus (Aktengutachten Dr. med. J.___, S. 6 unten),

um aber gleich anschliessend auszuführen, es liege «eine chronische

Schmerzstörung nach F45.40» (Gutachten Dr. med. J.___, S. 9 oben) vor. F45.40

ist die Codierung für die von Dr. med. I.___ diagnostizierte anhaltende

somatoforme Schmerzstörung. Das Privatgutachten ist in diesem Punkt entweder in

sich widersprüchlich oder dann unsorgfältig abgefasst; beides schmälert seine

Aussagekraft. Die vom Gerichtsgutachten abweichende Einschätzung, bei der

Schmerzstörung handle es sich nicht um eine psychosomatische Begleiterkrankung

der depressiven Symptomatik, sondern um eine selbständige Erkrankung, stellt

eine abweichende Beurteilung dar, welche sich, anders als das

Gerichtsgutachten, nicht auf einen persönlichen Eindruck stützen konnte. Auch

aus dieser Abweichung ergeben sich keine Zweifel am Gerichtsgutachten. Was die

durch den Privatgutachter erwogene Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) anbelangt, bleibt unklar, wie es sich mit der

hierfür massgebenden zeitlichen Komponente (Latenz von wenigen Wochen bis

Monaten) verhielte, nachdem die Beschwerdeführerin ab ihrer Einreise in die

Schweiz im Jahr 2006 bis 2012 erwerbstätig war, dies ab 1. Januar 2008 mit

einem Pensum von 100 % (vgl. IV-Nr. 15 S. 2 f.; IV-Nr. 32 S. 20). Auch die

durch den Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ vorgenommene, ausführliche und

differenzierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird durch das Privatgutachten

nicht erschüttert. Dieses behält daher auch unter Berücksichtigung der Einwände

von Dr. med. J.___ seine volle Beweiskraft.

4.

Zusammenfassend bleibt es bei

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche im Urteil vom 17. April 2017

vorgenommen wurde. Demnach ist die Beschwerdeführerin in einer geeigneten

Tätigkeit, zu welchen auch die angestammte Tätigkeit zählt, zu 60 %

arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit verläuft schwankend und liegt teilweise

über, teilweise unter diesem Niveau. Wie bereits im erwähnten

Rückweisungsurteil festgehalten wurde, ist, auch wenn diese Schwankungen

berücksichtigt werden, von der Verwertbarkeit der verbleibenden

Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Auf dieser Basis ist der Invaliditätsgrad

durch einen Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG zu ermitteln.

4.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu

erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit

im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die

Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325,

129.

V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

Die mit dem Urteil vom 17. April 2017

vorgenommene Rückweisung erfolgte, weil die Beschwerdegegnerin keine

Abklärungen im Hinblick auf einen Einkommensvergleich vorgenommen hatte, da sie

der Meinung war, die Beschwerdeführerin sei in einer leichten bis

mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig. Nachdem durch das Gerichtsgutachten

von Dr. med. I.___ festgestellt worden war, dass eine Arbeits- und

Erwerbsunfähigkeit vorliegt, welche einen Rentenanspruch begründen könnte,

erschien es als angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit diese die für den Einkommensvergleich erforderlichen Abklärungen –

namentlich in Bezug auf das Valideneinkommen – treffen kann, ohne dass der

Beschwerdeführerin eine Instanz verloren geht. Die Beschwerdegegnerin tätigte

daraufhin entsprechende Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin, der L.___

AG. Laut deren Auskunft vom 7. Juni 2017 belief sich der Lohn der

Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 100 % auf CHF 48'100.00 (vgl.

Protokolleintrag vom 7. Juni 2017). Dieser Betrag liegt geringfügig höher

als die in den Auszügen aus dem Individuellen Konto (IK, IV-Nr. 15) vermerkten

Lohnsummen und erscheint als plausibel, so dass darauf abgestellt werden kann. Der

Auskunft der Arbeitgeberin ist weiter zu entnehmen, dass die Kündigung aus

gesundheitlichen Gründen erfolgte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die

Annahme, dass das Anstellungsverhältnis im Gesundheitsfall fortgesetzt worden

wäre. Das Valideneinkommen entspricht somit dem Betrag von CHF 48'100.00,

angepasst an die Lohnentwicklung von 2012 (Indexstand 101,8) bis 2015 (Indexstand

103,7), was den von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

berücksichtigten Betrag von CHF 48'998.00 ergibt. Die Berechnung des

Valideneinkommens wird im Beschwerdeverfahren denn auch nicht beanstandet.

4.2

4.2.1

Das Invalideneinkommen hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Werte der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt. Korrekt ist es auch, auf die Tabelle A1

(vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 189) der LSE 2014 abzustellen und innerhalb

dieser Tabelle den Totalwert für Frauen im Kompetenzniveau 1 heranzuziehen.

Dieser belief sich auf CHF 4'300.00. Angepasst an die durchschnittliche

betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden sowie unter Berücksichtigung

der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 2014 (Indexstand 103,3) auf 2015

(Indexstand 103,7) ergibt sich ein Jahreseinkommen von CHF 54'001.00 (CHF

4'300.00 x 12 : 40 x 41,7 : 103.3 x 103,7) bei voller Arbeitsfähigkeit

respektive von CHF 32'400.00 bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 %.

4.2.2

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie

Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben

können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die

versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der

Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25

% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327

f., 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder

anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine

vom Versicherungsgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1

S. 72 f.). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich

angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher durch das

Versicherungsgericht nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder

-unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f., 132 V 393 E. 3.3

S. 399; Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1).

Die Beschwerdegegnerin hat in der

angefochtenen Verfügung einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorgenommen. Mit

dem Abzug wurde laut dem Verfügungstext der invaliditätsbedingt erschwerten

Eingliederung Rechnung getragen. Potenziell lohnmindernd kann sich insbesondere

der Umstand auswirken, dass gemäss dem Gerichtsgutachten von Dr. med. I.___ mit

schwankenden Arbeitsfähigkeiten gerechnet werden muss, was einem potenziellen

Arbeitgeber die Planung erschwert, so dass der Beschwerdeführerin nur Arbeiten

zugewiesen werden können, für welche entweder keine zeitliche Dringlichkeit

besteht oder eine kurzfristige Stellvertretung möglich ist. Diesem Umstand wird

mit dem Abzug von 10 % angemessen Rechnung getragen. Damit resultiert ein

Invalideneinkommen von CHF 29'160.00. Verglichen mit dem Valideneinkommen

von CHF 48'998.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von 40 %, der einen

Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. An diesem Ergebnis würde sich im

Übrigen auch dann nichts ändern, wenn man einen Abzug von 15 % als angezeigt

erachten wollte. Ein Abzug von 25 %, wie ihn die Beschwerdeführer verlangt,

lässt sich mit Blick auf die Praxis nicht rechtfertigen.

4.3

Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen. Der Rentenbeginn

wurde korrekt auf den 1. Juni 2015, sechs Monate nach der im Dezember 2014

erfolgten Anmeldung, festgesetzt (vgl. E. II. 2.2 hiervor am Ende). Die angefochtene

Verfügung ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61

lit. g Satz 1 ATSG).

5.2

Das Verfahren ist

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - CHF 1'000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis Verordnung über die Invalidenversicherung

[IVV, SR 831.201]). Im vorliegenden Fall hat die unterliegende Beschwerdeführerin

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_268/2018 vom 23. Mai 2018 bestätigt.