VSBES.2017.299
Invalidenrente
19. Februar 2018Deutsch27 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 20. und 31. Oktober 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1971 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. Dezember 2014 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 9). Mit der Anmeldung wurde
ein Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 19. November 2014 (IV-Nr. 11) eingereicht. Am
8. Januar 2015 fand ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 14). In der Folge
holte die Beschwerdegegnerin Berichte von Dr. med. B.___ vom 13. Januar
2015 (IV-Nr. 16) sowie von Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH,
vom 14. Januar 2015 (IV-Nr. 17, mit Beilagen) ein und legte das Dossier
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) vor (IV-Nr. 18 f.). Anschliessend holte die
Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle E.___, [...], ein
polydisziplinäres Gutachten vom 28. September 2015 (IV-Nr. 32) ein. Dr. med. B.___
äusserte sich am 24. Oktober 2015 zu diesem Gutachten (IV-Nr. 34), der RAD-Arzt
Dr. med. D.___ am 25. November 2015 (IV-Nr. 36).
2. Mit Vorbescheid vom 18.
Dezember 2015 (IV-Nr. 39) stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin in
Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente verneinen. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 15. Januar
2016 Einwand erheben, in welchem u.a. auf ein früheres Gutachten Bezug genommen
wird, das Anfang 2013 erstellt worden sei (IV-Nr. 43). Die Begutachtungsstelle E.___
nahm am 23. Februar 2016 zu den erhobenen Einwänden Stellung. Sie hielt fest,
ein früheres Gutachten von Anfang 2013 liege ihr weiterhin nicht vor (IV-Nr.
47).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 11. Mai 2016
(IV-Nr. 48) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, der Beschwerdeführerin
Leistungen in Form beruflicher Massnahmen oder einer Invalidenrente
zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung am 6. Juni
2016 Beschwerde (IV-Nr. 50) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht). Mit der Beschwerdeschrift wurde ein psychiatrisches
Gutachten von Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Prof. Dr.
med. G.___, Neurologie FMH, Klinik H.___, vom 27. März 2013 (IV-Nr. 50 S. 12
ff.; vollständige Fassung: IV-Nr. 58 S. 3 ff.) eingereicht.
3.2 Um den Widerspruch zwischen den
Ergebnissen dieses Gutachtens und desjenigen der Begutachtungsstelle E.___ vom 28. September
2015 aufzulösen, holte das Versicherungsgericht bei Dr. med. I.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten
ein. Dieses wurde am 13. Januar 2017 erstattet (IV-Nr. 63 S. 3 ff.).
3.3 Mit Urteil vom 17. April 2017
(IV-Nr. 70 S. 5 ff.; VSBES.2016.163) hiess das Versicherungsgericht die
Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 11. Mai 2016
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit
diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin neu entscheide. In den Erwägungen hielt das Gericht fest,
gestützt auf das beweiskräftige Gerichtsgutachten von Dr. med. I.___ sei sowohl
in der angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit von einer
Arbeitsunfähigkeit von 40 % auszugehen. Die Rückweisung erfolgte zur
Vornahme des Einkommensvergleichs.
4.
4.1 Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2017
(IV-Nr. 73) kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde der
Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juni 2015 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad
von 40 % zusprechen. Die Beschwerdeführerin liess dagegen am 8. August 2017
Einwand erheben und beantragen, es sei ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen
(IV-Nr. 75).
4.2 Am 20. und 31. Oktober 2017
erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügungen über den Rentenanspruch. Sie
entschied im Sinne des Vorbescheids und sprach der Beschwerdeführerin ab 1.
Juni 2015 eine Viertelsrente zu (IV-Nr. 78 f.; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
5. Mit Zuschrift vom 22. November
2017 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügungen vom 20. und 31. Oktober 2017 erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 15 ff.):
1. Die angefochtenen Verfügungen seien
aufzuheben;
2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze,
eventuell mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten;
3. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese die Rente der Beschwerdeführerin neu festlege;
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit der Beschwerdeschrift wird u.a. ein
Schreiben von Dr. med. C.___ an den Vertreter der Beschwerdeführerin vom 3.
November 2017 (Urkunde 8 der Beschwerdeführerin) aufgelegt.
6. Am 11. Januar 2018 lässt die
Beschwerdeführerin ein in ihrem Auftrag erstelltes Aktengutachten von Dr. med. J.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Dezember 2017/6.
Januar 2018 (Urkunde 10 der Beschwerdeführerin) sowie eine kurze «Beurteilung»
von Dr. med. K.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 1.
Dezember 2017 (Urkunde 11 der Beschwerdeführerin) einreichen
(A.S. 24 f.).
7. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 6. Februar 2018 auf eine Beschwerdeantwort und
stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 27).
8. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 12. Februar 2018 seine Kostennote ein (A.S. 29).
9. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Umstritten ist der Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin hat ihr für die Zeit ab 1. Juni
2015.
eine Viertelsrente zugesprochen. Die Beschwerdeführerin beantragt eine
ganze Rente.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 erster
Satzteil IVG).
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung
oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, Urteil des Bundesgerichts
9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen-
und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
3.
3.1
Hebt die Beschwerdeinstanz den
angefochtenen Entscheid auf und weist sie die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurück, so hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung
begründet wird, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen. Wird der neue
Entscheid der unteren Instanz wiederum an die Beschwerdeinstanz weitergezogen,
so ist diese selbst an ihre früheren Erwägungen gebunden (vgl. BGE 133 V 477 E.
5.2.3
S. 484 mit Hinweis; Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann / Weissenberger
[Hrsg.] Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 61 Rz. 28 mit Hinweisen). Mit anderen Worten bleiben die Erwägungen des
Versicherungsgerichts im Urteil vom 17. April 2017 auch für das vorliegende
Verfahren massgebend.
3.2
Das Versicherungsgericht hat
sich im Urteil vom 17. April 2017, E. II.6 und 7.1, wie folgt zur Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin und zur Beweiskraft des Gerichtsgutachtens von Dr. med. I.___
geäussert:
«6. Die
Beschwerdeführerin leidet an keinen organisch nachweisbaren
Gesundheitsschädigungen, welche sich erheblich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken würden. Dies ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin betonte diesen
Umstand in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2016
(IV-Nr. 43 S. 1) ausdrücklich und hielt fest, die diesbezüglichen Abklärungen
durch die Begutachtungsstelle E.___ seien nicht notwendig gewesen. Umstritten
ist einzig die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Um diese Frage zu
klären, wurde das Gerichtsgutachten von Dr. med. I.___ vom 13. Januar 2017
eingeholt. Wie bereits dargelegt, weicht das Gericht von einem
Gerichtsgutachten, das den allgemeinen Beweisanforderungen (E. II. 3.1 hiervor)
gerecht wird, nur ab, wenn zwingende Gründe vorliegen (E. II. 3.2 hiervor).
6.1
Das Gerichtsgutachten
von Dr. med. I.___ vom 13. Januar 2017 basiert auf den vollständigen Vorakten
und einer eigenen Exploration durch den Gutachter, welche mithilfe einer
Dolmetscherin durchgeführt wurde. Weiter führte der Gutachter ein
Telefongespräch mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. B.___, dessen
Ergebnisse im Gutachten festgehalten werden. Die Expertise beruht somit auf
vollständigen Grundlagen und wird diesbezüglich den allgemeinen Anforderungen
an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht.
6.2
Inhaltlich legt Dr.
med. I.___ nachvollziehbar dar, von welchen Annahmen er ausgeht, wie er zu
diesen gelangt und welche Folgerungen er daraus zieht. Bezug nehmend auf die
Vorakten, einschliesslich der beiden Gutachten und der Stellungnahmen der
behandelnden Ärzte, begründet er in verständlicher und nachvollziehbarer Weise
die (Haupt-)Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung. Ausführlich
legt der Gutachter dar, wie er die im Rahmen der Untersuchung gemachten und in
den Vorakten wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin interpretiert,
inwieweit er sie für glaubhaft erachtet und inwieweit er von einer Aggravation
ausgeht. Namentlich wird erklärt, dass sich aus den erhobenen Befunden in
Verbindung mit den Vorakten durchaus eine relevante psychische Störung ableiten
lässt, wobei aber einzelne Aussagen, insbesondere zur Tagesgestaltung, nicht
nachvollzogen werden können. Diese Überlegungen führen den Gerichtsgutachter
schliesslich zum schlüssigen Ergebnis, es liege eine in ihrer Ausprägung
schwankende depressive Symptomatik vor, welche unter Berücksichtigung der
Nebendiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren sowie unter Ausklammerung der auf Aggravation beruhenden Aspekte
gemittelt eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % sowohl in der angestammten wie auch
in einer anderen geeigneten Tätigkeit begründe. Die Differentialdiagnosen einer
Persönlichkeitsstörung vom ängstlich unsicheren Typ sowie einer Dysthymie
werden durch den Gutachter ausführlich diskutiert und letztlich mit
überzeugender Begründung verworfen. Auch eine Angststörung wird schlüssig
verneint. Mit diesen klaren Aussagen, welche in Auseinandersetzung mit den
Befunden und den Vorakten plausibel und nachvollziehbar hergeleitet werden,
wird das Gutachten auch inhaltlich den bundesgerichtlichen Anforderungen
gerecht.
6.3
Zu prüfen bleibt, ob
sich aus der übrigen Aktenlage Gründe ergeben, um die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
6.3.1
Laut den
Ausführungen des Gutachters lassen sich die in den Vorakten enthaltenen
Beurteilungen, welche allesamt depressive Symptome feststellten, mit seiner
Einschätzung vereinbaren. Die erheblichen Unterschiede in der Beurteilung der
Ausprägung, des Schweregrades und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei
nicht als eindeutige Diskrepanz zu werten, da Schwankungen bei einer affektiven
Störung der hier vorliegenden Art üblich seien. Auch bezüglich des Vorliegens
einer somatisch nicht nachweisbaren Schmerzstörung bestehen, wie der Gutachter
zutreffend festhält, keine grundsätzlichen Differenzen zu den übrigen
medizinischen Stellungnahmen. Die von Dr. med. B.___ zwischenzeitlich
diagnostizierte Angststörung wird im Gutachten überzeugend behandelt. Selbst
wenn sich die Abweichung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von den früheren
Stellungnahmen allenfalls nicht vollumfänglich durch Schwankungen erklären
lassen sollte, spricht nichts gegen die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens.
Vielmehr besteht die Aufgabe des gerichtlich bestellten Experten gerade darin,
sich dazu zu äussern, inwieweit den bereits vorliegenden Beurteilungen gefolgt
werden kann.
6.3.2
Die
Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Untersuchungen der
Begutachtungsstelle E.___ ohne Beizug eines Dolmetschers durchgeführt wurden.
Sie macht geltend, da der Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ festhalte, es sei
ein Dolmetscher notwendig, hätte er dieses Vorgutachten unberücksichtigt lassen
müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Gerichtsgutachter war
unter dem Aspekt der Vollständigkeit gehalten, sämtliche Vorakten in seine
Beurteilung einzubeziehen. Den Umstand, dass bei der erwähnten Untersuchung
kein Dolmetscher zugegen war, konnte er im Rahmen seiner Würdigung
berücksichtigen. Im Übrigen fällt auf, dass der psychiatrische Teilgutachter
der Begutachtungsstelle E.___ recht ausführliche Angaben der Beschwerdeführerin
wiedergibt (IV-Nr. 32 S. 8 f.). Dasselbe gilt beispielsweise für das
orthopädische Teilgutachten. Von einer offensichtlich ungenügenden
Verständigung kann daher nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin bringt
denn auch nicht vor, einzelne ihrer damaligen Aussagen seien im psychiatrischen
Teilgutachten unzutreffend wiedergegeben worden. Die im Schreiben vom 15.
Januar 2016 (IV-Nr. 43) erwähnten Beispiele von Missverständnissen (betreffend
den Vater der Beschwerdeführerin und einen nicht existierenden Tinnitus)
betreffen nicht das hier interessierende psychiatrische Teilgutachten, wie die
Begutachtungsstelle in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2016
(IV-Nr. 47) zutreffend festhält. Auch die Angaben beispielsweise zum
Tagesablauf, welche sich im psychiatrischen und im orthopädischen Teilgutachten
der Begutachtungsstelle E.___ finden, stimmen weitgehend mit denjenigen
gegenüber dem Gerichtsgutachter überein. Es stellt daher keinen Mangel des
Gerichtsgutachtens dar, wenn dieses auch das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___
und dessen Ergebnisse mitberücksichtigte.
6.3.3
Die
Beschwerdeführerin lässt weiter geltend machen, der Gutachter habe den
behandelnden Psychiater Dr. med. B.___, mit dem er ein Telefongespräch führte,
falsch wiedergegeben.
Gemäss den Ausführungen im
Gerichtsgutachten (S. 10) sagte Dr. med. B.___ anlässlich des Telefongesprächs,
die Beschwerdeführerin komme regelmässig zweiwöchentlich zu ihm. Sie habe
zwischendurch suizidale Ideen, aber nicht anhaltend. Im Vergleich zu seinem
letzten Bericht habe sich die Situation etwas gebessert. Er erachte die
Beschwerdeführerin derzeit für 50 % arbeitsfähig. Er habe auch schon mit ihrem
Mann gesprochen. Es liege bei ihm nicht eigentlich eine Schizophrenie vor.
Weswegen der Mann genau berentet sei, wisse er aber nicht, zwischendurch habe
er etwas paranoid anmutende Ideen. Dr. med. B.___ berichte, er habe der
Beschwerdeführerin früher schon eine stationäre psychiatrische Behandlung
angeboten, was sie abgelehnt habe.
Die Beschwerdeführerin
bringt in ihrem Schreiben vom 27. Februar 2017 (A.S. 70) vor, Dr. med. B.___
bestreite, gegenüber dem Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ gesagt zu haben,
die Beschwerdeführerin sei (nur noch) zu 50 % arbeitsunfähig. Gleichzeitig wird
beantragt, es sei bei Dr. med. B.___ ein Bericht einzuholen zur Frage,
welche Aussagen er gegenüber dem Experten effektiv gemacht habe. Eine Nachfrage
bei Dr. med. B.___ erscheint aber nicht als angezeigt, denn selbst wenn es
allenfalls bezüglich der prozentualen Angabe zur Arbeitsfähigkeit zu einem
Missverständnis gekommen sein sollte, vermöchte dies den Beweiswert des
Gerichtsgutachtens nicht zu schmälern. Dr. med. I.___ hat zwar diese
Fremdanamnese in seine Beurteilung einfliessen lassen. Für seine Beurteilung,
es liege eine depressive Störung vor, welche einen schwankenden Verlauf zeige,
war sie jedoch nicht entscheidend. Das Vorliegen eines schwankenden Verlaufs,
bei dem es auch zu zwischenzeitlichen Verbesserungen kommt, ist der sowohl vom
Gerichtsgutachter als auch von Dr. med. B.___ gestellten Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung immanent. Dr. med. B.___ ging in seinem
Bericht vom 24. Oktober 2015 von einer gegenwärtig mittelgradigen Episode aus.
Die gleichzeitig attestierte, aktuelle Arbeitsunfähigkeit von
70.
- 100 % ist angesichts dieser Beurteilung des Schweregrades
ausserordentlich hoch. Die durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen
Dr. med. I.___ geschätzte Arbeitsunfähigkeit von 40 % entspricht weit eher der
Grössenordnung, welche bei einer mittelschweren depressiven Episode zu erwarten
ist, zumal Dr. med. I.___ von einer Aggravation ausgeht und damit einen Teil
der gezeigten Symptomatik als nicht invaliditätsrelevant betrachtet. An dieser
Einschätzung ändert auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht
von Dr. med. B.___ vom 21. März 2017 nichts. Mit Ausnahme der neu erwähnten
Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4),
entspricht der Bericht inhaltlich exakt jenem vom 24. Oktober 2015 (vgl. E. II.
5.6
hiervor). Konkrete Aussagen zum Gutachten von Dr. med. I.___ werden im
Bericht indes keine gemacht. Weitergehende Abklärungen, wie von der
Beschwerdeführerin verlangt, erübrigen sich damit, weil davon keine für die
Beurteilung relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte
Beweiswürdigung, vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweisen).
6.4
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten von Dr. med. I.___ vom 13. Januar 2017
den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme in allen Punkten gerecht wird. Zwingende Gründe, um
von der Beurteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen abzuweichen,
bestehen nicht.
6.5
Was die rechtliche
Bedeutung der gutachterlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzung anbelangt, stellt
sich die Frage, ob der Umstand bedeutsam ist, dass der Gutachter vom Bestehen
einer Aggravation ausgeht. Soweit es um die Beurteilung psychosomatischer
Beschwerdebilder geht, stellt Aggravation einen Ausschlussgrund dar (BGE 141 V
281.
E. 2.2 S. 287 f.; ebenso bereits die vor diesem Entscheid gültig gewesene
Rechtsprechung, vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51). Besteht im Einzelfall Klarheit
darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer
Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine
Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale
einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten. Soweit die betreffenden
Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung
auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu
bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288).
Hier ist gemäss den auch
insoweit überzeugenden Ausführungen des Gerichtsgutachters Dr. med. I.___ die
zuletzt genannte Konstellation gegeben: Die Beschwerdeführerin leidet an einer
rezidivierenden depressiven Störung. Aktuell liegt eine mittelgradige Episode
vor. Gleichzeitig bestehen klare Hinweise auf eine Aggravation, indem einzelne
angegebene Symptome als unglaubwürdig anzusehen sind. Bleiben diese Anteile
ausgeklammert, verbleibt gemäss der gutachterlichen Einschätzung eine durch die
rezidivierende depressive Störung bewirkte Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 40
%, wobei der Verlauf schwankend ist und der genannte Wert dem Durchschnitt
entspricht. Da der Experte demnach die Bedeutung der von ihm festgestellten
Aggravation festgelegt und die Auswirkungen der Störung in diesem Sinn
bereinigt hat, bildet seine Beurteilung eine hinreichende und geeignete
Grundlage für die Invaliditätsbemessung. Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes
schliesst unter diesen Umständen die Annahme einer (entsprechend bereinigten)
Arbeitsunfähigkeit und einer daraus allenfalls abzuleitenden Invalidität nicht
aus.
6.6
Andererseits kann
auch nicht davon ausgegangen werden, eine Verwertung der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit sei ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung enthält der
ausgeglichene Arbeitsmarkt ein breites Spektrum von Tätigkeiten. Darunter
finden sich auch solche, welche es erlauben, einem zeitweise schwankenden
Leistungsvermögen Rechnung zu tragen. Allenfalls könnte sich die Frage stellen,
ob dieser Umstand Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn bildet. Dies wird
jedoch, falls anspruchsrelevant, zunächst durch die Beschwerdegegnerin zu
beurteilen sein, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen ist, wie sich aus
der nachfolgenden Erwägung ergibt.
7.
7.1
Da nunmehr von einer
medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 40 % (sowohl in der
angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit) auszugehen ist, ist eine
Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich vorzunehmen. Hierfür ist auf
den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen. Da die Anmeldung
im Dezember 2014 erfolgte, könnte ein (hier allein streitiger, vgl. E. II.
1.2
hiervor) Rentenanspruch frühestens im Juni 2015 entstanden sein
(Art. 29 Abs. 1 IVG; E. II. 2.2 hiervor). Die Invaliditätsbemessung hat
sich daher auf das Jahr 2015 zu beziehen.»
3.3
Wie sich aus den zitierten Erwägungen
ergibt, hat das Gericht die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens von Dr. med. I.___
vom 13. Januar 2017 ohne Einschränkungen bejaht. Weiter hielt es fest, es sei
von einer medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 40 % (sowohl in der
angestammten als auch in einer geeigneten anderen Tätigkeit) auszugehen. Auch
die Frage, ob sich das verbleibende Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten lasse, wurde behandelt und im bejahenden Sinn
entschieden. Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin im nunmehrigen
Verfahren auf diese Punkte beziehen und eine andere Beurteilung verlangt wird,
kann darauf nicht eingegangen werden. Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift, S. 2 Ziffer 4, hat das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin
nicht zu weiteren Abklärungen bezüglich des Beweiswertes des Gutachtens von Dr.
med. I.___ oder der Verwertbarkeit der durch diesen festgestellten
Arbeitsfähigkeit angehalten. Der vom Gericht bejahte Abklärungsbedarf bezog
sich einzig auf den Einkommensvergleich und insbesondere das Valideneinkommen.
3.4
Selbst wenn, entgegen dem
Gesagten, davon auszugehen wäre, die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens von Dr.
med. I.___ sei einer (erneuten) Prüfung im gegenwärtigen Verfahrensstadium
zugänglich, würde sich an der Beurteilung nichts ändern, dass keine zwingenden
Gründe vorliegen, um von den Ergebnissen des Gerichtsgutachtens abzuweichen:
3.4.1
Die in Ziffer 5 lit. a und b der
Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen wurden bereits im Urteil vom 17. April
2017.
behandelt. Wenn die Internistin Dr. med. C.___ in ihrem Schreiben vom 3.
November 2017 (Urkunde 8 der Beschwerdeführerin) erklärt, sie habe in ihrer
Sprechstunde bisher keine Hinweise auf eine Aggravation festgestellt, ist dies
nicht geeignet, die entsprechenden Feststellungen des psychiatrischen
Gutachters infrage zu stellen. Dasselbe gilt für die Beurteilung der
Gynäkologin Dr. med. K.___ vom 1. Dezember 2017 (Urkunde 11 der
Beschwerdeführerin), wonach die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht keine
muskulöse Statur habe.
3.4.2
Im Verlauf des
Rechtsmittelverfahrens liess die Beschwerdeführerin das Aktengutachten des
Psychiaters Dr. med. J.___ vom 28. Dezember 2017 / 6. Januar 2018 (Urkunde 10
der Beschwerdeführerin) auflegen. Dr. med. J.___ macht geltend, das
Gerichtsgutachten von Dr. med. I.___ weise verschiedene Mängel auf. Er macht
zunächst geltend, die Untersuchungsdauer von 105 Minuten sei nicht ausreichend.
Dieser Kritikpunkt verfängt nicht, denn nach der Rechtsprechung liegt es
grundsätzlich im Ermessen des Experten zu beurteilen, wie lange die Exploration
zu dauern hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_626/2017 vom 17. Oktober 2017 E.
3.2.1
mit Hinweis). Generell kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen
Gutachtens nicht auf die Untersuchungsdauer an.
Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu
beurteilenden Pathologie angemessen sein; zuvorderst hängt der Aussagegehalt
einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis
schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 6 mit
Hinweis). Dies trifft hier, wie bereits im Urteil des Versicherungsgerichts vom
17.
April 2017 dargelegt wurde, zu. Bei der Beurteilung des Schweregrades der
Depression erklären sich die Abweichungen des Aktengutachtens von Dr. med. J.___
gegenüber dem Gerichtsgutachten einerseits daraus, dass Dr. med. J.___
sämtliche Aussagen und gezeigten Defizite der Beschwerdeführerin (z.B. zur
Alltagsgestaltung) ohne weiteres mit objektivierbaren Befunden gleichsetzt. Der
Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ hat aber ausführlich und überzeugend
dargelegt, warum er gestützt auf die Ergebnisse der klinischen Untersuchung
davon ausgeht, dass gewisse Aussagen nicht zutreffen können und dass eine
Aggravation vorliegt. Die ohne eigene Untersuchungen abgegebene gegenteilige
Meinungsäusserung des Privatgutachters ist nicht geeignet, daran auch nur
geringe Zweifel zu wecken. Weiter hält der Privatgutachter dafür, der
Gerichtsgutachter hätte einzelne Symptome «aktiv erfragen» und bestimmte Tests
(z.B. zum Konzentrationsvermögen) durchführen müssen. Diese Kritik verfängt
ebenfalls nicht, denn das direkte Abfragen einzelner Symptome ist – gerade in
einer Begutachtung, welche der Beurteilung eines Rentenanspruchs dient – mit
einem erheblichen Suggestionspotenzial verbunden, weshalb zahlreiche Gutachter
andere Vorgehensweisen vorziehen. Dasselbe gilt für die von Dr. med. J.___
erwähnten Tests (Merken von drei Begriffen über 10 Minuten, repetitive
Subtraktion 100-4, Sprichwörter erklären usw.), deren Ergebnis von der
Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Person und teilweise auch vom
Bildungsniveau beeinflusst werden kann. Wenn der Privatgutachter ohne eigene
Untersuchung aus einzelnen, durch ihn nicht hinterfragten Aussagen der
Beschwerdeführerin auf eine schwere Ausprägung der Depression schliesst, vermag
dies die anderslautende, auf einer persönlichen Exploration beruhende und
schlüssig begründete Beurteilung des Gerichtsgutachters offensichtlich nicht
infrage zu stellen. Was die Schmerzstörung anbelangt, kritisiert Dr. med. J.___
zunächst die Diagnosestellung von Dr. med. I.___, welche auf eine anhaltend
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) lautet. Anschliessend geht er
zunächst von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 aus (Aktengutachten Dr. med. J.___, S. 6 unten),
um aber gleich anschliessend auszuführen, es liege «eine chronische
Schmerzstörung nach F45.40» (Gutachten Dr. med. J.___, S. 9 oben) vor. F45.40
ist die Codierung für die von Dr. med. I.___ diagnostizierte anhaltende
somatoforme Schmerzstörung. Das Privatgutachten ist in diesem Punkt entweder in
sich widersprüchlich oder dann unsorgfältig abgefasst; beides schmälert seine
Aussagekraft. Die vom Gerichtsgutachten abweichende Einschätzung, bei der
Schmerzstörung handle es sich nicht um eine psychosomatische Begleiterkrankung
der depressiven Symptomatik, sondern um eine selbständige Erkrankung, stellt
eine abweichende Beurteilung dar, welche sich, anders als das
Gerichtsgutachten, nicht auf einen persönlichen Eindruck stützen konnte. Auch
aus dieser Abweichung ergeben sich keine Zweifel am Gerichtsgutachten. Was die
durch den Privatgutachter erwogene Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) anbelangt, bleibt unklar, wie es sich mit der
hierfür massgebenden zeitlichen Komponente (Latenz von wenigen Wochen bis
Monaten) verhielte, nachdem die Beschwerdeführerin ab ihrer Einreise in die
Schweiz im Jahr 2006 bis 2012 erwerbstätig war, dies ab 1. Januar 2008 mit
einem Pensum von 100 % (vgl. IV-Nr. 15 S. 2 f.; IV-Nr. 32 S. 20). Auch die
durch den Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ vorgenommene, ausführliche und
differenzierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird durch das Privatgutachten
nicht erschüttert. Dieses behält daher auch unter Berücksichtigung der Einwände
von Dr. med. J.___ seine volle Beweiskraft.
4.
Zusammenfassend bleibt es bei
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche im Urteil vom 17. April 2017
vorgenommen wurde. Demnach ist die Beschwerdeführerin in einer geeigneten
Tätigkeit, zu welchen auch die angestammte Tätigkeit zählt, zu 60 %
arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit verläuft schwankend und liegt teilweise
über, teilweise unter diesem Niveau. Wie bereits im erwähnten
Rückweisungsurteil festgehalten wurde, ist, auch wenn diese Schwankungen
berücksichtigt werden, von der Verwertbarkeit der verbleibenden
Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Auf dieser Basis ist der Invaliditätsgrad
durch einen Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG zu ermitteln.
4.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden
Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu
erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit
im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die
Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325,
129.
V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Die mit dem Urteil vom 17. April 2017
vorgenommene Rückweisung erfolgte, weil die Beschwerdegegnerin keine
Abklärungen im Hinblick auf einen Einkommensvergleich vorgenommen hatte, da sie
der Meinung war, die Beschwerdeführerin sei in einer leichten bis
mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig. Nachdem durch das Gerichtsgutachten
von Dr. med. I.___ festgestellt worden war, dass eine Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit vorliegt, welche einen Rentenanspruch begründen könnte,
erschien es als angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit diese die für den Einkommensvergleich erforderlichen Abklärungen –
namentlich in Bezug auf das Valideneinkommen – treffen kann, ohne dass der
Beschwerdeführerin eine Instanz verloren geht. Die Beschwerdegegnerin tätigte
daraufhin entsprechende Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin, der L.___
AG. Laut deren Auskunft vom 7. Juni 2017 belief sich der Lohn der
Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 100 % auf CHF 48'100.00 (vgl.
Protokolleintrag vom 7. Juni 2017). Dieser Betrag liegt geringfügig höher
als die in den Auszügen aus dem Individuellen Konto (IK, IV-Nr. 15) vermerkten
Lohnsummen und erscheint als plausibel, so dass darauf abgestellt werden kann. Der
Auskunft der Arbeitgeberin ist weiter zu entnehmen, dass die Kündigung aus
gesundheitlichen Gründen erfolgte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die
Annahme, dass das Anstellungsverhältnis im Gesundheitsfall fortgesetzt worden
wäre. Das Valideneinkommen entspricht somit dem Betrag von CHF 48'100.00,
angepasst an die Lohnentwicklung von 2012 (Indexstand 101,8) bis 2015 (Indexstand
103,7), was den von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung
berücksichtigten Betrag von CHF 48'998.00 ergibt. Die Berechnung des
Valideneinkommens wird im Beschwerdeverfahren denn auch nicht beanstandet.
4.2
4.2.1
Das Invalideneinkommen hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Werte der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt. Korrekt ist es auch, auf die Tabelle A1
(vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 189) der LSE 2014 abzustellen und innerhalb
dieser Tabelle den Totalwert für Frauen im Kompetenzniveau 1 heranzuziehen.
Dieser belief sich auf CHF 4'300.00. Angepasst an die durchschnittliche
betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden sowie unter Berücksichtigung
der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 2014 (Indexstand 103,3) auf 2015
(Indexstand 103,7) ergibt sich ein Jahreseinkommen von CHF 54'001.00 (CHF
4'300.00 x 12 : 40 x 41,7 : 103.3 x 103,7) bei voller Arbeitsfähigkeit
respektive von CHF 32'400.00 bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 %.
4.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie
Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die
versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der
Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25
% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327
f., 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder
anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine
vom Versicherungsgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1
S. 72 f.). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich
angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher durch das
Versicherungsgericht nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder
-unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f., 132 V 393 E. 3.3
S. 399; Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin hat in der
angefochtenen Verfügung einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorgenommen. Mit
dem Abzug wurde laut dem Verfügungstext der invaliditätsbedingt erschwerten
Eingliederung Rechnung getragen. Potenziell lohnmindernd kann sich insbesondere
der Umstand auswirken, dass gemäss dem Gerichtsgutachten von Dr. med. I.___ mit
schwankenden Arbeitsfähigkeiten gerechnet werden muss, was einem potenziellen
Arbeitgeber die Planung erschwert, so dass der Beschwerdeführerin nur Arbeiten
zugewiesen werden können, für welche entweder keine zeitliche Dringlichkeit
besteht oder eine kurzfristige Stellvertretung möglich ist. Diesem Umstand wird
mit dem Abzug von 10 % angemessen Rechnung getragen. Damit resultiert ein
Invalideneinkommen von CHF 29'160.00. Verglichen mit dem Valideneinkommen
von CHF 48'998.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von 40 %, der einen
Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. An diesem Ergebnis würde sich im
Übrigen auch dann nichts ändern, wenn man einen Abzug von 15 % als angezeigt
erachten wollte. Ein Abzug von 25 %, wie ihn die Beschwerdeführer verlangt,
lässt sich mit Blick auf die Praxis nicht rechtfertigen.
4.3
Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen. Der Rentenbeginn
wurde korrekt auf den 1. Juni 2015, sechs Monate nach der im Dezember 2014
erfolgten Anmeldung, festgesetzt (vgl. E. II. 2.2 hiervor am Ende). Die angefochtene
Verfügung ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61
lit. g Satz 1 ATSG).
5.2
Das Verfahren ist
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - CHF 1'000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis Verordnung über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]). Im vorliegenden Fall hat die unterliegende Beschwerdeführerin
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_268/2018 vom 23. Mai 2018 bestätigt.