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Entscheid

VSBES.2017.3

Prämienverbilligung kantonal / 2014

24. März 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom

22. Januar 2015 (welche unbestrittenermassen erst am 14. Oktober 2016

eröffnet werden konnte) einen Anspruch von A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) und

ihrer Tochter auf Prämienverbilligung für das Jahr 2014 (Akten der

Beschwerdegegnerin / AK-Nr. 5). Die dagegen gerichtete Einsprache wies

die Beschwerdegegnerin am 16. November 2016 ab (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2. Am 2. Januar 2017 erhebt

die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die

Prämienverbilligung für sie und ihre Tochter sei mit diversen Vorgaben neu zu

berechnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse

(A.S. 6 ff.).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 12

ff.).

Die Beschwerdeführerin hält in der

Replik vom 14. Februar 2017 an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 17 ff.),

wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr äussert (s. A.S. 22).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Da es um den Prämienverbilligungsanspruch der

unverheirateten Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter (geb. 2011,

s. Beschwerdebeilage / BB Nr. 3) geht, wäre bei Obsiegen maximal die

jährliche Richtprämie für einen Erwachsenen sowie ein Kind zuzusprechen, d.h.

total CHF 4'104.00 (s. dazu

E. II. 2.2.2 + 2.2.3 hiernach). Der Präsident ist daher für die

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Die Kantone gewähren den Versicherten

in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen

(Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG,

SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen

(Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für

die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der

Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht,

Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Den Kantonen kommt bei der konkreten

Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu, sofern sie den

vom KVG angestrebten Zweck nicht vereiteln (Gebhard Eugster, in Ulrich Meyer

[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale

Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, lit. E Rz 1392 / 1394

S. 818 f.).

Für den Kanton Solothurn finden sich

die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1)

sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Auf

die Prämienverbilligung pro 2014 sind die Bestimmungen anwendbar, die in diesem

Jahr in Kraft standen.

2.2

2.2.1

Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wer bei einem vom Bund anerkannten

Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert ist, am

1.

Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatte und

dessen Aufwendungen für die Prämien einen bestimmten Prozentsatz des

massgebenden Einkommens übersteigen (§ 87 Abs. 1 SG). Entscheidend

sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des

Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).

2.2.2

Personen, die gemeinsam besteuert

werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87

Abs. 2 SG). Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und

Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein

Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (s. dazu

§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 Kantonales Gesetz über die

Staats- und Gemeindesteuern / StG, BGS 614.11), für die Berechnung

der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es

bereits selbständig besteuert wird (§ 67 SV).

Gemäss Grundsatzentscheid des

Versicherungsgerichts vom 16. Juli 2015 (welcher der Beschwerdegegnerin im

Zeitpunkt, als der angefochtene Einspracheentscheid erging, bekannt war) haben

Konkubinatspaare de lege lata keinen gemeinsamen Prämienverbilligungsanspruch

(SOG 2015 Nr. 41 E. 2.4.1). Was die gemeinsamen Kinder

unverheirateter Paare mit gemeinsamem Sorgerecht angeht, so ist für die

Zuordnung zu einem Elternteil auf den Sozialabzug für (minderjährige oder in

Ausbildung stehende) Kinder in der Steuerveranlagung abzustellen. Wird dieser

Abzug hälftig auf die beiden Eltern aufgeteilt (§ 43 Abs. 1

lit. a Satz 4 StG), so ist auch der Anspruch auf Prämienverbilligung

zu splitten, d.h. jedem Elternteil wird bei der Berechnung die Hälfte der

Richtprämien für die Kinder angerechnet (SOG 2015 Nr. 41

E. 2.4.2).

2.2.3

Der Regierungsrat legt generelle

Richtprämien für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung fest.

Dabei orientiert er sich an den kantonalen Durchschnittsprämien der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung (§ 88 SG), d.h. die anrechenbare

Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie abzüglich 10 %; das

Departement des Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen

Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 %

erhöhen oder senken (§ 68 SV). Die

Richtprämie beträgt im Jahr 2014 für Erwachsene CHF 3‘168.00, für junge

Erwachsene (bis zum vollendeten 25. Altersjahr) CHF 2‘880.00 sowie für

Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr) CHF 936.00 (s. Parameter

für die Prämienverbilligung 2014 des DDI, fortan: Parameter).

Das für die

Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der

letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und

besteht aus dem korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des

satzbestimmenden Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Nach ständiger Praxis

ist auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr

ergeht (s. n. publ.

Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.171 vom 29. September

2015), d.h. für das Anspruchsjahr 2014 ist grundsätzlich

die Staatssteuerveranlagung pro 2012 massgeblich. Der Regierungsrat legt die

Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des

massgebenden Einkommens fest (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anspruch

auf Prämienverbilligung hat demnach, wer über ein massgebendes Einkommen von

CHF 0.00 bis CHF 84‘000.00 verfügt. Die prozentualen Eigenanteile

werden abhängig von der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 6 bis 12 %

linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV). Das DDI kann indes nach Massgabe

der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um

CHF 12‘000.00 und die Eigenanteile um vier Prozentpunkte nach oben oder

unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf

Prämienverbilligung besteht demnach für das Jahr 2014 bei einem massgebenden

Einkommen bis maximal CHF 80‘000.00, wobei die prozentualen Eigenanteile

im Rahmen von 6 bis 16 % festgelegt werden (s. Parameter). Kindern

und jungen Erwachsenen in Ausbildung werden die anrechenbaren Prämien jedoch um

mindestens 50 % verbilligt, sofern das massgebende Einkommen

CHF 84‘000.00 nicht übersteigt; das DDI kann auch hier den Grenzwert des

anspruchsberechtigten Einkommens nach Massgabe der verfügbaren Mittel um

CHF 12‘000.00 nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 4 SV).

Für das Jahr 2014 liegt der besagte Grenzwert bei CHF 70‘000.00 (s. Parameter).

2.3

Im vorliegenden Fall sind

ausnahmsweise die Steuerwerte der Veranlagung pro 2013 massgeblich, wie die

Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid richtig festhält: Da die

Beschwerdeführerin 2012 noch im Kanton [...] wohnte (vgl. Beilage zur Replik / RB

Nr. 1), lag erstmals für das Jahr 2013 eine Veranlagung der

solothurnischen Staatssteuer vor (RB Nr. 2)

Unbestritten ist, dass die

Beschwerdeführerin mit dem Vater ihrer Tochter im Konkubinat lebt. Der

gemeinsamen Erklärung mit ihm, das Sorgerecht liege allein bei der

Beschwerdeführerin (BB Nr. 4), kann indes nicht gefolgt werden: Die

Beschwerdeführerin erhielt nämlich in der Steuerveranlagung pro 2013 nur den

halben Sozialabzug für ihre Tochter (CHF 3‘000.00 statt 6‘000.00, RB Nr. 2),

was die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Kindsvater voraussetzt (§ 43

Abs. 1 lit. a Satz 4 StG). Wie dargelegt, ist für die

Beurteilung des Prämienverbilligungsanspruchs diesbezüglich auf die

rechtskräftige Beurteilung durch die Steuerbehörden abzustellen (E. II. 2.2.2

hiervor).

Die Beschwerdegegnerin nahm für die

Familie eine Gesamtberechnung der Prämienverbilligung vor, d.h. sie bezog

entgegen der Rechtsprechung (SOG 2015 Nr. 41; s. E. II. 2.2.2

hiervor) die Veranlagung des Kindsvaters und Konkubinatspartners ein (AK-Nr. 6).

Der Anspruch ist richtigerweise wie folgt zu berechnen: Der Beschwerdeführerin

ist neben der eigenen Richtprämie für einen Erwachsenen die halbe Richtprämie

für ein Kind anzurechnen (s. E. II. 2.2.2 hiervor), d.h. total

CHF 3‘636.00 (12 x [264 + 39]). Gemäss der Veranlagung der

Beschwerdeführerin pro 2013 belief sich sowohl das satzbestimmende Einkommen

als auch das satzbestimmende Vermögen auf CHF 0.00 (RB Nr. 2).

Aufzurechnen ist der Abzug für Liegenschaftskosten von CHF 68‘343.00

(§ 69 Abs. 1 lit. f SV), weitere Anpassungen sind keine

vorzunehmen. Das korrigierte Einkommen beträgt demnach CHF 68‘343.00, was

praxisgemäss auf die nächsttieferen tausend Franken, d.h. CHF 68‘000.00,

abzurunden ist. Die Eigenbeteiligung der Beschwerdeführerin von 14,5 % ({CHF 68‘000

: CHF 80‘000 x 10 [16 % - 6 %]} + 6 [%], vgl. E. II. 2.2.3

hiervor) beläuft sich folglich auf CHF 9‘860.00. Da dieser Betrag höher

ist als die anrechenbare Richtprämie, besteht insoweit kein Anspruch auf Prämienverbilligung.

Das korrigierte Einkommen liegt jedoch unterhalb von CHF 70‘000.00,

weshalb für die Tochter eine Prämienverbilligung in der Höhe der halben

Richtprämie für Kinder auszurichten ist, also CHF 468.00.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist

folglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der

Beschwerdeführerin wird eine Prämienverbilligung in Höhe von CHF 468.00

zugesprochen, auszahlbar an die Krankenversicherung B.___ (s. § 91

Abs. 1 SG und BB Nr. 3).

3.

3.1

Der Beschwerdeführerin steht

trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zu. Eine nicht anwaltlich

vertretene Person hat nur dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn es sich

einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt. Andererseits

muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der

den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise

nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat;

erforderlich ist mit anderen Worten ein Arbeitsaufwand, welcher die normale

(z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt.

Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der

Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127

V 205 E. 4b S. 207). Diese Voraussetzungen sind hier nicht

erfüllt, denn weder handelte es sich um einen rechtlich oder sachverhaltlich

besonders schwierigen Fall noch hatte die Beschwerdeführerin mit zwei

Rechtsschriften von vier resp. drei Seiten einen überdurchschnittlichen Aufwand.

3.2

Die Beschwerdegegnerin hat als

mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.

Verfahrenskosten sind keine zu erheben

(§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der

Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 16. November 2016 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Beschwerdeführerin erhält

für das Anspruchsjahr 2014 eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 468.00

zugesprochen, auszahlbar an die Krankenversicherung B.___.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann