VSBES.2017.3
Prämienverbilligung kantonal / 2014
24. März 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 24. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal / 2014
Konkubinatspaare
mit Kindern
(Einspracheentscheid
vom 16. November 2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom
22. Januar 2015 (welche unbestrittenermassen erst am 14. Oktober 2016
eröffnet werden konnte) einen Anspruch von A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) und
ihrer Tochter auf Prämienverbilligung für das Jahr 2014 (Akten der
Beschwerdegegnerin / AK-Nr. 5). Die dagegen gerichtete Einsprache wies
die Beschwerdegegnerin am 16. November 2016 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2. Am 2. Januar 2017 erhebt
die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die
Prämienverbilligung für sie und ihre Tochter sei mit diversen Vorgaben neu zu
berechnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse
(A.S. 6 ff.).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 12
ff.).
Die Beschwerdeführerin hält in der
Replik vom 14. Februar 2017 an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 17 ff.),
wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr äussert (s. A.S. 22).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Da es um den Prämienverbilligungsanspruch der
unverheirateten Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter (geb. 2011,
s. Beschwerdebeilage / BB Nr. 3) geht, wäre bei Obsiegen maximal die
jährliche Richtprämie für einen Erwachsenen sowie ein Kind zuzusprechen, d.h.
total CHF 4'104.00 (s. dazu
E. II. 2.2.2 + 2.2.3 hiernach). Der Präsident ist daher für die
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Die Kantone gewähren den Versicherten
in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen
(Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG,
SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen
(Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für
die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der
Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht,
Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Den Kantonen kommt bei der konkreten
Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu, sofern sie den
vom KVG angestrebten Zweck nicht vereiteln (Gebhard Eugster, in Ulrich Meyer
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale
Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, lit. E Rz 1392 / 1394
S. 818 f.).
Für den Kanton Solothurn finden sich
die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1)
sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Auf
die Prämienverbilligung pro 2014 sind die Bestimmungen anwendbar, die in diesem
Jahr in Kraft standen.
2.2
2.2.1
Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wer bei einem vom Bund anerkannten
Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert ist, am
1.
Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatte und
dessen Aufwendungen für die Prämien einen bestimmten Prozentsatz des
massgebenden Einkommens übersteigen (§ 87 Abs. 1 SG). Entscheidend
sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des
Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).
2.2.2
Personen, die gemeinsam besteuert
werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87
Abs. 2 SG). Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und
Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein
Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (s. dazu
§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 Kantonales Gesetz über die
Staats- und Gemeindesteuern / StG, BGS 614.11), für die Berechnung
der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es
bereits selbständig besteuert wird (§ 67 SV).
Gemäss Grundsatzentscheid des
Versicherungsgerichts vom 16. Juli 2015 (welcher der Beschwerdegegnerin im
Zeitpunkt, als der angefochtene Einspracheentscheid erging, bekannt war) haben
Konkubinatspaare de lege lata keinen gemeinsamen Prämienverbilligungsanspruch
(SOG 2015 Nr. 41 E. 2.4.1). Was die gemeinsamen Kinder
unverheirateter Paare mit gemeinsamem Sorgerecht angeht, so ist für die
Zuordnung zu einem Elternteil auf den Sozialabzug für (minderjährige oder in
Ausbildung stehende) Kinder in der Steuerveranlagung abzustellen. Wird dieser
Abzug hälftig auf die beiden Eltern aufgeteilt (§ 43 Abs. 1
lit. a Satz 4 StG), so ist auch der Anspruch auf Prämienverbilligung
zu splitten, d.h. jedem Elternteil wird bei der Berechnung die Hälfte der
Richtprämien für die Kinder angerechnet (SOG 2015 Nr. 41
E. 2.4.2).
2.2.3
Der Regierungsrat legt generelle
Richtprämien für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung fest.
Dabei orientiert er sich an den kantonalen Durchschnittsprämien der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (§ 88 SG), d.h. die anrechenbare
Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie abzüglich 10 %; das
Departement des Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen
Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 %
erhöhen oder senken (§ 68 SV). Die
Richtprämie beträgt im Jahr 2014 für Erwachsene CHF 3‘168.00, für junge
Erwachsene (bis zum vollendeten 25. Altersjahr) CHF 2‘880.00 sowie für
Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr) CHF 936.00 (s. Parameter
für die Prämienverbilligung 2014 des DDI, fortan: Parameter).
Das für die
Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der
letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und
besteht aus dem korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des
satzbestimmenden Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Nach ständiger Praxis
ist auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr
ergeht (s. n. publ.
Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.171 vom 29. September
2015), d.h. für das Anspruchsjahr 2014 ist grundsätzlich
die Staatssteuerveranlagung pro 2012 massgeblich. Der Regierungsrat legt die
Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des
massgebenden Einkommens fest (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anspruch
auf Prämienverbilligung hat demnach, wer über ein massgebendes Einkommen von
CHF 0.00 bis CHF 84‘000.00 verfügt. Die prozentualen Eigenanteile
werden abhängig von der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 6 bis 12 %
linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV). Das DDI kann indes nach Massgabe
der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um
CHF 12‘000.00 und die Eigenanteile um vier Prozentpunkte nach oben oder
unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf
Prämienverbilligung besteht demnach für das Jahr 2014 bei einem massgebenden
Einkommen bis maximal CHF 80‘000.00, wobei die prozentualen Eigenanteile
im Rahmen von 6 bis 16 % festgelegt werden (s. Parameter). Kindern
und jungen Erwachsenen in Ausbildung werden die anrechenbaren Prämien jedoch um
mindestens 50 % verbilligt, sofern das massgebende Einkommen
CHF 84‘000.00 nicht übersteigt; das DDI kann auch hier den Grenzwert des
anspruchsberechtigten Einkommens nach Massgabe der verfügbaren Mittel um
CHF 12‘000.00 nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 4 SV).
Für das Jahr 2014 liegt der besagte Grenzwert bei CHF 70‘000.00 (s. Parameter).
2.3
Im vorliegenden Fall sind
ausnahmsweise die Steuerwerte der Veranlagung pro 2013 massgeblich, wie die
Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid richtig festhält: Da die
Beschwerdeführerin 2012 noch im Kanton [...] wohnte (vgl. Beilage zur Replik / RB
Nr. 1), lag erstmals für das Jahr 2013 eine Veranlagung der
solothurnischen Staatssteuer vor (RB Nr. 2)
Unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin mit dem Vater ihrer Tochter im Konkubinat lebt. Der
gemeinsamen Erklärung mit ihm, das Sorgerecht liege allein bei der
Beschwerdeführerin (BB Nr. 4), kann indes nicht gefolgt werden: Die
Beschwerdeführerin erhielt nämlich in der Steuerveranlagung pro 2013 nur den
halben Sozialabzug für ihre Tochter (CHF 3‘000.00 statt 6‘000.00, RB Nr. 2),
was die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Kindsvater voraussetzt (§ 43
Abs. 1 lit. a Satz 4 StG). Wie dargelegt, ist für die
Beurteilung des Prämienverbilligungsanspruchs diesbezüglich auf die
rechtskräftige Beurteilung durch die Steuerbehörden abzustellen (E. II. 2.2.2
hiervor).
Die Beschwerdegegnerin nahm für die
Familie eine Gesamtberechnung der Prämienverbilligung vor, d.h. sie bezog
entgegen der Rechtsprechung (SOG 2015 Nr. 41; s. E. II. 2.2.2
hiervor) die Veranlagung des Kindsvaters und Konkubinatspartners ein (AK-Nr. 6).
Der Anspruch ist richtigerweise wie folgt zu berechnen: Der Beschwerdeführerin
ist neben der eigenen Richtprämie für einen Erwachsenen die halbe Richtprämie
für ein Kind anzurechnen (s. E. II. 2.2.2 hiervor), d.h. total
CHF 3‘636.00 (12 x [264 + 39]). Gemäss der Veranlagung der
Beschwerdeführerin pro 2013 belief sich sowohl das satzbestimmende Einkommen
als auch das satzbestimmende Vermögen auf CHF 0.00 (RB Nr. 2).
Aufzurechnen ist der Abzug für Liegenschaftskosten von CHF 68‘343.00
(§ 69 Abs. 1 lit. f SV), weitere Anpassungen sind keine
vorzunehmen. Das korrigierte Einkommen beträgt demnach CHF 68‘343.00, was
praxisgemäss auf die nächsttieferen tausend Franken, d.h. CHF 68‘000.00,
abzurunden ist. Die Eigenbeteiligung der Beschwerdeführerin von 14,5 % ({CHF 68‘000
: CHF 80‘000 x 10 [16 % - 6 %]} + 6 [%], vgl. E. II. 2.2.3
hiervor) beläuft sich folglich auf CHF 9‘860.00. Da dieser Betrag höher
ist als die anrechenbare Richtprämie, besteht insoweit kein Anspruch auf Prämienverbilligung.
Das korrigierte Einkommen liegt jedoch unterhalb von CHF 70‘000.00,
weshalb für die Tochter eine Prämienverbilligung in der Höhe der halben
Richtprämie für Kinder auszurichten ist, also CHF 468.00.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist
folglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der
Beschwerdeführerin wird eine Prämienverbilligung in Höhe von CHF 468.00
zugesprochen, auszahlbar an die Krankenversicherung B.___ (s. § 91
Abs. 1 SG und BB Nr. 3).
3.
3.1
Der Beschwerdeführerin steht
trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zu. Eine nicht anwaltlich
vertretene Person hat nur dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn es sich
einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt. Andererseits
muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der
den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise
nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat;
erforderlich ist mit anderen Worten ein Arbeitsaufwand, welcher die normale
(z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt.
Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der
Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127
V 205 E. 4b S. 207). Diese Voraussetzungen sind hier nicht
erfüllt, denn weder handelte es sich um einen rechtlich oder sachverhaltlich
besonders schwierigen Fall noch hatte die Beschwerdeführerin mit zwei
Rechtsschriften von vier resp. drei Seiten einen überdurchschnittlichen Aufwand.
3.2
Die Beschwerdegegnerin hat als
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.
Verfahrenskosten sind keine zu erheben
(§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 16. November 2016 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Beschwerdeführerin erhält
für das Anspruchsjahr 2014 eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 468.00
zugesprochen, auszahlbar an die Krankenversicherung B.___.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann