VSBES.2017.30
Invalidenrente
18. Juni 2018Deutsch66 min
Source so.ch
Urteil vom 18. Juni 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 16. Dezember 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1958 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitet seit dem 2. Juli 1990 als
Elektromonteur bei der B.___, [...] (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 7 S. 2
ff.). Am 19. Februar 2013 erlitt er einen Arbeitsunfall, als beim Laden
des Anhängers eine Kabelrolle herunterfiel und auf sein linkes Bein stürzte;
dabei zog er sich eine Oberschenkelfraktur (Trümmerbruch) links zu
(IV-Nr. 11 S. 74). Gleichentags wurde er im C.___ operiert (Platten-osteosynthese
Femur links mit NCB-Platte; IV-Nr. 11 S. 59). Nach dem
Spitalaufenthalt hielt er sich vom 6. März bis 1. Mai 2013 stationär
zur Behandlung in der D.___ auf (IV-Nr. 11 S. 40 ff.). Am 17. Juni
2013 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im
Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach dem Beschwerdeführer daraufhin
Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings vom
26. Mai bis 29. August 2014 in der E.___ zu (Mitteilung vom
14. Mai 2014; IV-Nr. 19). Diese Massnahme wurde in der Folge aus
gesundheitlichen Gründen am 25. Juli 2014 abgebrochen (IV-Nr. 27). Am
16. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer in der F.___, [...], am linken
Knie mit einer Arthroskopie behandelt (IV-Nr. 39 S. 5 f.). Sodann
wurde am 16. März 2015 das Osteosynthesematerial in der vorerwähnten
Klinik operativ entfernt (OSME; IV-Nr. 39 S. 3 f.). Vom 26. Mai
bis 30. Juni 2015 hielt sich der Beschwerdeführer zur Rehabilitation erneut
in der D.___ auf (IV-Nr. 53.1). In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) Begutachtung
des Beschwerdeführers im G.___, [...], welche am 2. Dezember 2015
durchgeführt wurde (Gutachten vom 5. Januar 2016; IV-Nr. 63 S. 2
ff.). Mit Vorbescheid vom 8. März 2016 stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in
Aussicht und hielt im Weiteren fest, aufgrund seiner Einschränkungen habe er
Anspruch auf Hilfe bei der Eingliederung durch die IV (IV-Nr. 74 S. 2
ff.).
1.2 In der Folge erteilte die
Beschwerdegegnerin nach Durchführung eines Standortgesprächs Kostengutsprache
für einen Beitrag an die Arbeitgeberin bei einer Weiterbeschäftigung des
Beschwerdeführers im Betrieb im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember
2016 (Mitteilung vom 25. Mai 2016; IV-Nr. 89). Sodann stellte sie dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Mai 2016 die Zusprache einer
befristeten ganzen Invalidenrente vom 1. Februar 2014 bis
30. September 2015 in Aussicht und hob den vorerwähnten Vorbescheid vom
8. März 2016 auf (IV-Nr. 90 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer konnte
am 1. Juni 2016 bei seiner Arbeitgeberin eine neu geschaffene Stelle in
der Abteilung «Schaltanlagen» mit einem Arbeitspensum von 50 % im Rahmen eines
Arbeitsversuchs antreten, wobei das Arbeitspensum in der Folge nicht erhöht
werden konnte. Die Arbeitgeberin änderte daraufhin den bisherigen
Arbeitsvertrag und beschäftigte den Beschwerdeführer ab 1. November 2016
als «Elektromonteur Schaltanlagebau» mit einem Pensum von 50 % (IV-Nr. 100
S. 2 f.). Die berufliche Eingliederung wurde daraufhin abgeschlossen
(Bericht vom 12. Oktober 2016; IV-Nr. 101). Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva) gewährte dem Beschwerdeführer das
Unfalltaggeld bis zum 31. Oktober 2016 (IV-Nr. 103.3 S. 1 f.)
und sprach ihm mit Verfügung vom 10. November 2016 aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 26 % eine Invalidenrente ab 1. November 2016
zu (IV-Nr. 105). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 16. Dezember 2016 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %
eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Februar 2014 bis
30. September 2015; aufgrund einer gesundheitlichen Verbesserung per Ende Juni
2015 wurde die ganze Rente am 1. Oktober 2015 eingestellt (IV-Grad von nurmehr
25 %; IV-Nr. 111).
Aufgrund einer Vereinbarung vom
12. Dezember 2016 sprach die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
6. Januar 2017 eine Invalidenrente bei einem nun festgesetzten IV-Grad von
30 % zu und schloss mit diesem Vergleich das Einspracheverfahren ab (IV-Nr. 112).
2.
2.1 Mit – unter Berücksichtigung der
Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 26. Januar 2017 gegen die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2016 lässt der Beschwerdeführer
folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 7 ff.):
1. Die angefochtene Verfügung vom
16. Dezember 2016 sei teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei
auch ab 1. Oktober 2015 eine halbe IV-Rente zu gewähren.
2. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung teilweise aufzuheben und es sei eine neue psychiatrische Begutachtung
von Amtes wegen in Auftrag zu geben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
10. März 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 18 f.).
2.3 In seiner Replik vom 3. April
2017 lässt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (A.S. 23 ff.).
2.4 Mit Verfügung vom 16. Mai
2017 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Duplik verzichtet hat (A.S. 30).
2.5 Am 17. Mai 2017 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 31 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 weiterhin Anspruch auf eine
Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 16. Dezember 2016 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124).
Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343
E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a
und b S. 136 f.).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.2
Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V
131.
E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit
Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen
nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;
vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
Nach der Rechtsprechung sind diese
Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder
befristeten Rente analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten
Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der
Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird
rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits
der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der
Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der
Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des
Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
4.2
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
4.3
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137
V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353).
4.4
Mit
Blick auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und
Behandlungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3) sowie die
Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), können ihre Berichte nicht
denselben Stellenwert beanspruchen wie ein Gutachten, welches der
Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt hat.
Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den gutachterlichen
Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten abweichenden Meinungen
festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie wichtige,
nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte
enthalten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben
sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom
19.
August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).
5.
5.1
Zunächst
lässt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend machen, die
Beschwerdegegnerin habe eine bidisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben,
ohne einen Einigungsversuch zu initialisieren. Er habe sich bemüht, eine
polydisziplinäre Abklärung durchführen zu lassen. Dies sei aber am Widerstand
der Beschwerdegegnerin gescheitert. Dennoch habe sie es nicht für notwendig
erachtet, einen Einigungsversuch über die Begutachtung zu starten, was bei
mono- und bidisziplinären Gutachten zwingend notwendig sei. Wegen dieser
unheilbaren Rechtsverletzung werde eine erneute – vor allem psychiatrische –
Begutachtung verlangt, zumal G.___-Begutachtungen nicht über jeden Zweifel
erhaben seien (Beschwerde, S. 2 II. Ziff. 3; Replik, S. 2).
Dazu
ist festzuhalten, dass polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei
oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, nach dem Wortlaut von Art. 72bis
Abs. 1 IVV (SR 831.201; in der seit 1. März 2012 gültigen
Fassung) bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt
für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind
die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59
Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis
Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte
Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der
Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird. Bei mono- und
bidisziplinären Gutachten dagegen werden die Aufträge nicht nach diesem System
vergeben. Damit ist der Kreis der in Frage kommenden Sachverständigen hier
weitaus grösser (z.B. Universitätskliniken, frei praktizierende Ärzte und
Gutachter; BGE 137 V 210 E. 3.1.1 S. 242). Nicht ausgeschlossen ist
freilich, dass Begutachtungsinstitute, die für den Bereich der
polydisziplinären Expertisen mit dem BSV eine Vereinbarung nach Art. 72bis
IVV abgeschlossen haben, auch bidisziplinäre Expertisen erstatten; dies
erfolgte allerdings ausserhalb des MEDAS-Statuts. Da solche bidisziplinären
Gutachten keine MEDAS-Gutachten im Rechtssinne sind, rechtfertigt es sich
nicht, die betreffenden Aufträge anders abzuwickeln als diejenigen an andere
Sachverständige, die schon faktisch, mangels eines numerus clausus, nicht der
Zufallszuweisung unterstellt werden können (BGE 139 V 349 E. 2.2
S. 351).
Bei
mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen
Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt,
ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich
(Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei
Fachdisziplinen, Bezeichnung von Disziplinen) und die Person der Gutachter. Das
Kreisschreiben sieht vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zehn Tagen seit
der Mitteilung einzureichen sind; die Frist kann auf schriftliches Gesuch hin
verlängert werden (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 und 5.2.3 S. 356; Kreisschreiben
des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar
2010, Stand: 1. Januar 2015, Rz. 2083.2 ff.).
5.2
Im
vorliegenden Fall teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am
22.
September 2015 mit, er sei am 10. Juni 2015 informiert worden,
dass eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig sei, wobei die
Begutachtungsstelle H.___, [...], vorgeschlagen worden sei. Die Begutachtung
könne jedoch aus Kapazitätsgründen nicht in dieser Begutachtungsstelle durchgeführt
werden. Es werde deshalb die Begutachtungsstelle G.___, [...], mit den Fachbereichen
«Psychiatrie» (Dr. med. I.___) und «Orthopädie» (Dr. med. J.___)
vorgeschlagen. Im Weiteren wurde u.a. darauf hingewiesen, triftige Einwendungen
gegen eine oder mehrere der genannten Gutachtenspersonen seien bis zum
6.
Oktober 2015 bei der Beschwerdegegnerin schriftlich einzureichen. Im
Weiteren bestehe innert dieser Frist auch die Möglichkeit, zum neuen
Fragekatalog an die Gutachter Stellung zu nehmen. Mit dieser Mitteilung wurde
jene vom 10. Juni 2015 (IV-Nr. 44) aufgehoben und ersetzt (IV-Nr. 55).
Sodann erliess die Beschwerdegegnerin am 23. September 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer
eine Verfügung, worin sie ausführte, es sei bereits vorwegzunehmen, dass die
Notwendigkeit der Begutachtung nicht in Frage gestellt worden sei. An den
vorgesehenen Fachdisziplinen und der Art der Begutachtung werde mit Verweis auf
die Stellungnahme des RAD vom 12. August 2015 (IV-Nr. 54 S. 2),
welche integrierenden Bestandteil dieser Verfügung bilde, festgehalten. Die vom
Beschwerdeführer verlangte zusätzliche internistische Begutachtung sei nach den
Angaben des RAD aus medizinischer Sicht nicht notwendig. Zudem gehöre es zum
auftragsrechtlichen Aufgabenbereich des Gutachters, darüber zu befinden, ob
allfällige weitere Untersuchungen erforderlich seien. Im Rahmen der
Abklärungspflicht erachte sie die Durchführung einer Begutachtung als absolut
notwendig und sie ersuche den Beschwerdeführer, sich in seinem eigenen
Interesse den vorgesehenen Abklärungen in den beiden erwähnten Disziplinen zu
unterziehen (IV-Nr. 56).
5.3
Aus
den ins Recht gelegten Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer gegen die
Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2015 (IV-Nr. 44),
worin eine orthopädische und psychiatrische Begutachtung in der Begutachtungsstelle
H.___, Basel, mitgeteilt worden war, am 14. Juli 2015 den Einwand erhob,
es sei zusätzlich zumindest eine internistische Begutachtung zu veranlassen
(IV-Nr. 48). Daraufhin befragte die Beschwerdegegnerin ihren RAD-Arzt,
welcher in seiner Stellungnahme vom 12. August 2015 darauf hinwies, dem
Bericht der Hausärztin Dr. med. K.___ vom 23. Januar 2015
(IV-Nr. 34) könne entnommen werden, dass weder der Zustand nach einer Cholecystektomie
(Gallenblasenentfernung) im Jahr 2013 noch der Zustand nach einer Inguinalhernie
(Leistenbruch) links einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Ferner seien
sämtlichen Folgeberichten keine Hinweise auf eine entsprechende Problematik zu
entnehmen. Eine viszeralchirurgische Begutachtung (der Internist wäre ohnehin
nicht die richtige Fachperson) erübrige sich somit. Im Fall des
Beschwerdeführers gehe es ausschliesslich um orthopädische und psychiatrische
Probleme. An der bidisziplinären Begutachtung werde festgehalten
(IV-Nr. 54). Auf die daraufhin erfolgte, obgenannte Mitteilung der
Beschwerdegegnerin vom 22. September 2015 (IV-Nr. 55), worin die (neue)
Begutachtungsstelle (G.___), wiederum eine Abklärung ausschliesslich in den Fachbereichen
«Orthopädie» und «Psychiatrie» sowie die Gutachter Dres. med. J.___ und I.___
angegeben wurden und abschliessend vermerkt wurde, mit dieser Mitteilung werde
jene vom 10. Juni 2015 aufgehoben bzw. ersetzt, reagierte der bereits
damals vertretene Beschwerdeführer innert der ihm für triftige Einwendungen
angesetzten Frist nicht. Auch gegen die von der Beschwerdegegnerin tags darauf
erlassene Verfügung vom 23. September 2015, worin im Wesentlichen
erläutert wurde, die vom Beschwerdeführer verlangte zusätzliche internistische
Begutachtung sei gemäss dem RAD-Bericht vom 12. August 2015 nicht
notwendig, liess der Beschwerdeführer keine Beschwerde erheben (vgl.
Rechtsmittelbelehrung, IV-Nr. 56 S. 2). Vor diesem Hintergrund durfte
die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit der neuen Begutachtungsstelle,
den namentlich genannten Gutachtern und insbesondere auch mit der
ausschliesslichen Begutachtung in den beiden Fachdisziplinen «Orthopädie» und
«Psychiatrie» einverstanden war. Dem Beschwerdeführer wurden die Überlegungen der
Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf den RAD-Bericht vom 12. August 2015
(IV-Nr. 54), welche für eine bidisziplinäre Begutachtung sprechen, mit
Zwischenverfügung vom 23. September 2015 erläutert (vgl. IV-Nr. 56),
worauf sich der Beschwerdeführer nicht (mehr) veranlasst sah, durch seinen
Rechtsvertreter Einwände gegen die neue Mitteilung oder Beschwerde gegen die
Zwischenverfügung zu erheben. Ein Einigungsversuch war unter den gegebenen
Umständen nicht erforderlich. Dies wird auch dadurch erhärtet, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs in seiner Stellungnahme
zum Gutachten vom 25. Januar 2016 im Wesentlichen darauf hinwies, es seien
nun geeignete berufliche Eingliederungsmassnahmen zu veranlassen
(IV-Nr. 65). Auch in seiner an die Beschwerdegegnerin gerichteten
Stellungnahme vom 5. Februar 2016 wurden keine formellen oder materiellen
Einwände gegen die bidisziplinäre Begutachtung erhoben; vielmehr wies der
Beschwerdeführer erneut darauf hin, es seien nun lösungsorientierte und
zielversprechende berufliche Eingliederungsmassnahmen zu ergreifen
(IV-Nr. 70). Sodann geht auch aus den im Rahmen der Vorbescheidverfahren
eingereichten Stellungnahmen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass er das
bidisziplinäre G.___-Gutachten, insbesondere die Beschränkung auf die beiden erwähnten
Fachdisziplinen, in Frage gestellt hätte (vgl. IV-Nr. 77, 81, 82, 91, 99
und 106 S. 1). Demnach standen seit der neuen Mitteilung der
Beschwerdegegnerin vom 22. September 2015 (IV-Nr. 55) keine Einwände mehr
im Raum, welche ein konsensorientiertes Vorgehen der Beschwerdegegnerin
angezeigt hätten. Nach der Rechtsprechung ist nur im Falle von zulässigen
Einwendungen zwingend konsensorientiert vorzugehen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_718/2013 vom 12. August 2014 E. 4 und 9C_560/2013
vom 6. September 2013 E. 2.3, je mit Hinweisen). Eine Verletzung der
in BGE 137 V 210 statuierten Beteiligungsrechte ist demnach nicht ersichtlich. Dem
entsprechenden, vom Beschwerdeführer nun erst im vorliegenden
Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwand kann somit nicht gefolgt werden.
6.
Der
Beschwerdeführer lässt im Weiteren geltend machen, sowohl dem somatischen (bzw.
orthopädischen) als auch dem psychiatrischen G.___-Gutachten komme kein
Beweiswert zu. Die Begutachtungen seien zu wiederholen (vgl. Beschwerde,
S. 5 f. Ziff. 7; Replik, S. 3 ff.). Im Folgenden ist der
medizinische Sachverhalt darzulegen:
6.1
Der
Beschwerdeführer erlitt am 19. Februar 2013 bei seiner beruflichen
Tätigkeit als Elektromonteur bei der B.___ einen Unfall, als beim Laden eines
Anhängers eine schwere Kabelrolle auf ihn herunterfiel und er sich dabei eine
Trümmerfraktur am linken Oberschenkel zuzog. Gleichentags wurde er im C.___,
Orthopädische Klinik, operiert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 20. Februar
2013.
[IV-Nr. 11 S. 74], Operationsbericht des C.___ vom
22.
Februar 2013 [IV-Nr. 11 S. 59 f.]).
Dem
Austrittsbericht des C.___, Orthopädische Klinik, vom 5. März 2013
(Hospitalisation vom 19. Februar bis 6. März 2013) können folgende Hauptdia-gnosen
entnommen werden: «Distale Femurfraktur links AO 33-C2 vom 19.02.2013, distal
intercondyläre Spaltung; ausgeprägter Hämarthros Knie links; akute
Blutungsanämie». Zur Therapie und zum Verlauf wurde ausgeführt, die Operation
habe am 19. Februar 2013 komplikationslos durchgeführt werden können. Der
postoperative Verlauf sei regelrecht. Die postoperative Bildgebung zeige eine
regelrechte Frakturreposition mit korrekter Osteosynthesemateriallage.
Postoperativ bestehe noch eine recht ausgeprägte Ödemschwellung des linken
Beins, welche unter Lymphdrainage gut rückläufig sei. Der Patient habe unter
Teilbelastung des linken Beins mit max. 15 kg gut an Gehstützen in der
Ebene und auf der Treppe mobilisiert werden können. Es sei eine tägliche Beübung
des Kniegelenkes auf der Kinetekschiene mit dem Ziel einer 90°-Flexion und
vollständiger Streckung erforderlich (IV-Nr. 15 S. 164 f.).
6.2
6.2.1
Im
Austrittsbericht der D.___ vom 1. Mai 2013 (Hospitalisation vom
6.
März bis 1. Mai 2013) wurden zusätzlich leichte, regrediente Symptome
einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Im Weiteren
wurde ausgeführt, es bestehe eine ärztlich attestierte vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Als Hauptziel für die Phase der Rehabilitation sei das
teilselbstständige Wohnen zu Hause mit interner Hilfsperson gesetzt worden. Dieses
Ziel sei weitgehend erreicht worden. Beim Eintritt hätten eine eingeschränkte
Mobilität, belastungsabhängige Beschwerden im Knie und Oberschenkel links sowie
eine Beinschwellung links und eine eingeschränkte Kniegelenksbeweglichkeit
links bestanden. Anlässlich der ambulanten Verlaufskontrolle vom 15. April
2013.
im C.___ habe sich weiterhin eine deutliche Schwellung des linken Beines
gezeigt. Es sei die Anwendung eines Kompressionsstrumpfes empfohlen worden.
Radiologisch hätten sich unveränderte Stellungsverhältnisse gezeigt, worauf mit
einem Belastungsaufbau begonnen worden sei. Während des Aufenthaltes habe der
Patient eine psychosomatische Begleittherapie bei Symptomen einer PTBS erhalten,
welche im Verlauf leicht regredient gewesen seien. Es sei mit einer
medikamentösen Therapie mit Surmontil begonnen worden. Unter den angeordneten
therapeutischen Massnahmen habe bis zum Klinikaustritt erreicht werden können,
dass sich die Kniegelenksfunktion deutlich verbessert habe. Ebenfalls habe die
Mobilität deutlich gesteigert werden können. Der Patient sei bei Austritt im
Dreipunktegang mit zwei Unterarmstöcken mobil gewesen unter Einhaltung der
Teilbelastung. Treppen steigen sei gut möglich gewesen. Die Schwellung am
rechten Bein habe im Verlauf deutlich reduziert werden können. Zusätzlich seien
eine psychiatrische Gesprächstherapie sowie eine Musiktherapie durchgeführt
worden. Am 1. Mai 2013 habe der Patient nach Hause entlassen werden können
(IV-Nr. 11 S. 40 ff.).
6.2.2
Dem
psychosomatischen Konsilium der D.___ (med. pract. L.___, Facharzt Psychiatrie
und Psychotherapie FMH) vom 1. Mai 2013 kann folgende psychiatrische
Diagnose entnommen werden: «Regrediente Symptomatik einer leichten
posttraumatischen Belastungsstörung, ICD-10 F43.1». Im Rahmen der Beurteilung
wurde ausgeführt, der Patient habe einen subjektiv lebensbedrohlichen
Arbeitsunfall erlitten. Er erhole sich bisher zeitgerecht von den erlittenen
körperlichen Unfallfolgen. Psychisch habe das Unfallerleben wegen der
Eindrücklichkeit einige Symptome einer PTBS zur Folge, nicht aber das Vollbild einer
PTBS. Im Vordergrund stünden häufiges Erinnern an den Unfallablauf,
Unfallträume und eine subdepressive, mit Zukunftsangst verbundene
Grundstimmung, welche jedoch im Laufe des Aufenthaltes rückläufig seien unter
Behandlung. Prognostisch könne noch nicht gesagt werden, wie die weitere
Genesung fortschreite, insbesondere werde ein schwieriger Moment die
Konfrontation am gewohnten Arbeitsplatz mit der immer wieder auftretenden
Gefahrensituation sein. Die wenigen möglichen entlastenden und stützenden Gespräche
hätten in Verbindung mit dem neu verordneten Surmontil zu einer spürbaren
psychischen Entlastung des Patienten beigetragen. Ausserdem schätze er die
emotionale Unterstützung durch die begonnene Musiktherapie. Der Patient werde seine
weitere Behandlung ambulant fortsetzen. Zunächst könne unter hausärztlicher
Kontrolle der weitere Verlauf abgewartet werden. Falls sich keine psychische
Stabilisierung mit weiterer Reduktion der Symptome einstelle, wäre eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsergänzung angezeigt
(IV-Nr. 11 S. 37 ff.).
6.3
Dem
Bericht des C.___ vom 18. Juni 2013 kann entnommen werden, der Patient
stelle sich vier Monate postoperativ zur geplanten klinischen und
radiologischen Nachkontrolle in der Sprechstunde vor. Seit dem 1. Mai 2013
sei er wieder zu Hause. Er absolviere zweimal wöchentlich Physiotherapie. Die
Analgesie bestehe mit 2 g Dafalgan täglich. Es bestehe eine aktuelle
Teilbelastung von 30 kg für das linke Bein. Die Kompressionsstrümpfe trage
er regelmässig. Zur Beurteilung wurde angegeben, unter 30 kg Teilbelastung
gehe es dem Patienten relativ gut. Eine höhere Belastung sei bislang
schmerzmässig noch nicht toleriert worden. Radiologisch zeigten sich
achsgerechte Stellungsverhältnisse ohne sekundäre Dislokation. Die Frakturspalten
stellten sich zunehmend unschärfer dar, vor allem dorsalseits habe man den
Eindruck einer progredienten Konsolidation. Die Physiotherapie müsse
weitergeführt werden. Ziel sei die Teilbelastung mit halbem Körpergewicht,
sofern dies schmerzmässig möglich sei. Die Arbeitsunfähigkeit als Elektriker
auf der Baustelle müsse vorerst bei 100 % belassen werden (IV-Nr. 11
S. 21 f.).
6.4
Aus
dem Bericht des C.___ vom 13. August 2013 geht hervor, 6 Monate
postoperativ habe der Patient eine Teilbelastung von 50 % des
Körpergewichts (entsprechend 40 kg) erreicht. Diese müsse nun weiter
gesteigert werden. Der Patient sei angewiesen worden, unter Anleitung der
Physiotherapie die Belastung nach Massgabe der Beschwerden weiter zu steigern. Der
Patient werde bei nur noch leicht vorhandener Schwellneigung den
Oberschenkelkompressionsstrumpf links weiterhin tragen. Es bestehe weiterhin
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Elektriker auf der Baustelle
(IV-Nr. 15 S. 150 f.).
6.5
Der
behandelnde Psychiater, Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 6. September 2013 folgende
Diagnosen: «PTBS, Angst- und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F43.1; F41.8)
mit/bei Status nach distaler Femurfraktur links A0-33-C2 vom 19.02.2013,
distaler interkondylärer Spaltung, offener Reposition, Plattenosteosynthese
Femur links mittels NCB-Platte am 19.02.2013 und laparoskopischer
Cholezystektomie am 23.07.2013». Im Weiteren führte der Psychiater aus, der
Patient teile mit, dass seine somatische und psychische Problematik nach dem
Unfall begonnen habe. Vor dem Unfall habe er weder Operationen noch Brüche oder
nennenswerte gesundheitliche Probleme gehabt. Ebenfalls sei er vorher nie bei
einem Psychiater oder Psychologen gewesen. Am Morgen des 19. Februar 2013
habe er mit einem Kollegen und Schüler Kabelrollen auf den Anhänger geladen.
Hierbei sei ihm die Kabelrolle, welche ca. 1.5 Tonnen schwer sei, auf das
linke Bein gefallen, wobei es zu Frakturen am linken Knie und an mehreren
Punkten des Oberschenkelknochens gekommen sei. Danach sei er im Spital in [...]
operiert worden und danach während zwei Monaten in der D.___ gewesen. Der
Patient laufe immer noch an Krücken, weil seine Knochenfrakturen noch nicht
verheilt seien. Wenn er länger laufe oder Übungen mache, bekomme er Schmerzen
in den Beinen.
Im
Weiteren wurde ausgeführt, der Patient klage über Schlafstörungen; er brauche
lange, bis er einschlafen könne. Vor dem Schlafen quälten ihn Gedanken über den
Unfall, die Gesundheit und die Zukunft. Wenn er einmal eingeschlafen sei, wache
er bald wieder auf. Ausserdem habe er jede Nacht Albträume, welche mit dem
Unfall verbunden seien. Manchmal habe er die Bilder vom Unfallablauf vor den
Augen. Neben all dem habe er Angst um die künftige Existenz. Nach dem Unfall
habe er sich sehr verändert. Er fühle sich unsicher und hilflos. Bis zum Unfall
habe er alles alleine machen können. Jetzt sei er auf seine Familienangehörigen
angewiesen. Er fühle sich wertlos und unfähig. Er denke oft daran, dass sein
Leben keinen Sinn mehr mache. Manchmal komme ihm der Gedanke, dass es für ihn
besser gewesen wäre, wenn er beim Unfall gestorben wäre. Er berichte von
Stimmungsschwankungen; er sei weitgehend deprimiert und niedergeschlagen. In
Bezug auf soziale Kontakte habe er sich zurückgezogen. Auch dies habe Einfluss auf
die gesundheitliche Situation. Aufgrund seiner Schmerzen könne er nicht lange
sitzen oder stehen, er müsse oft liegen. Wenn er Schmerzen bekomme, werde er
nervös, dann könne er sich nicht auf das Gespräch konzentrieren. Er werde
schnell müde und habe keine Kraft und Energie wie vorher. Er sei jetzt sehr
ungeduldig und kritisiere oft die Familienangehörigen ohne einen besonderen
Grund. Neben all den erwähnten Beschwerden seien noch Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsprobleme sowie Probleme mit dem Kurzzeitgedächtnis vorhanden.
Schliesslich
gab Dr. med. M.___ an, der Patient stehe bei ihm seit dem 18. Mai
2013.
in fachärztlicher Behandlung. Es finde eine supportive
Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des Patienten statt. Die Behandlung
mit Psychopharmaka sowie flankierend eine verhaltenstherapeutisch orientierte
delegierte Psychotherapie finde im vierwöchentlichen Rhythmus statt. Neben dem
Aufbau einer vertrauensvollen therapeutischen Beziehung sei in erster Linie
Ziel der Therapie ein besserer Umgang mit dem durch die gesundheitlichen
Beschwerden verursachten Einschränkungen und Befürchtungen. Der Patient werde ansatzweise
auch mit einer psychodynamischen Traumatherapie behandelt. Hier versuche man –
neben der Vermittlung von Bewältigungsstrategien, Entspannungstechniken und der
Aktivierung von Ressourcen – seine persönlichen Werte als Mensch zu ergründen,
welche durch das traumatisierende Erlebnis beeinträchtigt worden seien (IV-Nr. 15
S. 122 ff.).
6.6
Dr. med.
M.___ hielt in seinem Bericht vom 7. Januar 2014 fest, im bisherigen
Therapieverlauf habe eine Stabilisierung erreicht und eine tragfähige
therapeutische Beziehung aufgebaut werden können. Bis zum jetzigen Zeitpunkt
habe jedoch keine signifikante Veränderung erzielt werden können, die Therapieeffekte
seien bescheiden und instabil. Dabei spielten Faktoren wie mangelnde
Introspektionsfähigkeit, Persönlichkeitsstruktur und ungünstige externe
Faktoren eine wichtige Rolle. Aus therapeutischer Sicht werde die Weiterführung
der bestehenden Gesprächstherapie mit vor allem auch verhaltenstherapeutischen
Ansätzen zur Veränderung der dysfunktionalen Bewältigungsstrategie empfohlen
sowie die psycho-pharmakologische Medikation. Die medikamentös-antidepressive
Behandlung sollte zum Zwecke der Depressionsbehandlung und gleichzeitig
erleichterten Schmerzdistanzierung fortgesetzt und intensiviert werden
(IV-Nr. 15 S. 36 f.).
6.7
Aus
dem Bericht des C.___ vom 25. Februar 2014 geht hervor, der Patient
beschreibe seit der letzten Konsultation eine leichte Beschwerdelinderung. Er
verspüre jedoch nach wie vor einen deutlichen Belastungsschmerz sowie auch eine
Anlaufschmerzkomponente. Ruheschmerz und Blockaden seien nicht vorhanden. Er
berichte aber über ein Gefühl der Angst beim Bewegen des Knies. Er benutze
immer noch einen Gehstock und gehe zwei Stunden täglich in den ursprünglichen
Arbeitsbetrieb, ohne körperlich zu arbeiten. Zusätzlich beschreibe er noch die
bekannten Beschwerden im Oberschenkel mittig, die seines Erachtens gleich stark
seien wie diejenigen im Kniegelenk. Die MRT vom 13. Februar 2014 zeige
eine horizontale Rissbildung im Bereich des Innenmeniskus vom Hinterhorn bis
zur Intermedia ziehend, keine luxierten Anteile und eine diskrete
Knorpelausdünnung femorotibial medial. Das laterale Kompartiment zeige einzig
leicht degenerative Veränderungen im Bereich des Menikushinterhorns. Lateral am
Kondylus bestehe eine minime Stufenbildung bei Status nach intraartikulärer
Fraktur. Es bestehe eine ausgeprägte Femorotibialarthrose. Zur Beurteilung
wurde angegeben, die geäusserten Beschwerden würden dem pathomorphologischen
Korrelat der ausgeprägten Femoropatellararthrose entsprechen. Eine mediale
Meniskusläsion liege bilddiagnostisch vor und könne teilweise klinisch auch
reproduziert werden. Grundsätzlich könne man die angedachte arthroskopische
Sanierung dieser Meniskusläsion angehen. Der Patient wünsche jedoch im Moment
kein weiteres operatives Vorgehen (IV-Nr. 15 S. 12 f.).
6.8
Dr. med.
M.___ stellte in seinem Bericht vom 4. Juli 2014 folgende Diagnosen: «PTBS;
chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren i.R. der
PTBS; Angst- und depressive Störung, gemischt bei akzentuierter Persönlichkeit
mit vermeidenden Anteilen (ICD-10 F43.1; F45.41 F41.8); DD: mittelgradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2)». Zum
Behandlungsverlauf wurde angegeben, der Patient nehme die therapeutischen
Sitzungen mit einer Sitzungshäufigkeit von ca. 14-tägigem Rhythmus zuverlässig
wahr. Es fänden eine supportive Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des
Patienten, die Behandlung mit Psychopharmaka sowie flankierend eine
verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie statt. Der
Patient habe weiterhin Vertrauen fassen und sich öffnen können. Gemäss seinen
Angaben habe er weiterhin Mühe mit dem Einschlafen und leide weiterhin an
Albträumen. Darüber hinaus beklage er starke Schmerzen und anhaltende
Angstzustände. Er habe seine sozialen Kontakte stark reduziert und fühle sich
minderwertig. Die PTBS sei noch nicht abgeklungen; Nachhallerinnerungen,
Albträume usw. seien noch fassbar. Unverändert gegenüber der früheren
Beurteilung bestehe eine Angst- und depressive Störung sowie eine anhaltende
Schmerzstörung bei einer akzentuierten Persönlichkeit mit vermeidenden
Anteilen. Im weiteren Behandlungsverlauf sei keine Verbesserung hinsichtlich
des psychischen Befindens und daher auch des Leidensdruckes zu verzeichnen. Der
Patient sei nur eingeschränkt leistungsfähig und gering belastbar. Bereits
kleinere Anforderungen führten zu einer Überforderung und einer damit
verbundenen Verschlechterung der psychischen Verfassung. Einschränkend und mit
der Störung konform sei ein deutlich gestörter Tagesablauf geprägt von
Schlafstörungen, Albträumen und deutlichem Rückzugsverhalten, welche die
Arbeitsfähigkeit auch für leichte Arbeiten klar auf 0 % reduzierten. Aus
therapeutischer Sicht werde die Weiterführung der bestehenden Gesprächstherapie
mit vor allem auch verhaltenstherapeutischen Ansätzen zur Veränderung der
dysfunktionalen Bewältigungsstrategien sowie die psycho-pharmakologische
Medikation empfohlen. Von diesen Massnahmen könne aus rein psychiatrischer
Sicht mittelfristig eine weitere Stabilisierung und auch eine gewisse
Verbesserung der depressiven Symptomatik und dadurch auch der Arbeitsfähigkeit
erwartet werden. Die Prognose erscheine nach dem bisherigen Krankheitsverlauf
langwierig zu sein, trotz regelmässiger psychiatrischer und
psychotherapeutischer Behandlung sei keine wesentliche Besserung des
psychischen Zustandsbilds eingetreten. Jedoch seien noch nicht alle
therapeutischen Optionen ausgenützt worden (IV-Nr. 26 S. 2 f.).
6.9
Dr. med.
N.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht im Sinne einer
Zweitmeinung vom 2. September 2014 fest, 1 ½ Jahre nach dem Arbeitsunfall
und durchgeführter Osteosynthese bestehe eine persistierende
Funktionseinschränkung im linken Bein ab Hüfte bis und mit Knie. Die Ursache
sei unklar. Rein klinisch betrachtet könne es sich nicht um einen grossen
Rotationsfehler handeln, der die Funktion derart beeinträchtigen würde.
Auffällig sei nebst der Schwellung des ganzen Beines im Seitenvergleich die
Hyperextension im linken Kniegelenk gegenüber rechts (mindestens 5 bis 7 Grad
mehr). Zum jetzigen Zeitpunkt sei von einer Metallentfernung abgeraten worden.
Aktuell bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Patient wäre
höchstens für eine sitzende Tätigkeit ohne Belastung anfänglich halbtags
arbeitsfähig. Eine Rückkehr an seine ursprüngliche Arbeitsstelle als Elektriker
sei kaum mehr denkbar (IV-Nr. 29 S. 2).
6.10
Die
Hausärztin, Dr. med. K.___, stellte in ihrem Bericht zu Handen der
Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2015 folgende Diagnosen (mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit): «St.n. bicondylärer Femurfraktur mit metaphysarer
Trümmerzone Femur links, St.n. Plattenosteosynthese Femur links, Mediale
Meniskusläsion Knie links, Traumatische Gonarthrose Knie links». Die weiteren
Diagnosen (St.n. laparoskopischer Cholezystektomie einer gangränösen Cholezystitis,
St.n. Leistenhernien-Operation links) hätten keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand sei stationär. Ergänzende medizinische
Abklärungen seien nicht angezeigt. Weder die bisherige noch eine andere
Tätigkeit seien zuzumuten (IV-Nr. 34).
6.11
Dr. med.
N.___ (F.___) hielt in seinem Bericht vom 16. April 2015 folgende
Diagnosen fest: «St.n. OSME Femur links (16.03.15) mit/bei St.n. Osteosynthese
einer langgezogenen Femurschaftfraktur (19.02.13) und St.n. KAS + med. + lat.
TME + Knorpelglättung patellär links (16.02.15) mit/bei Med. + lat. Men.läsion,
Knorpelschaden femoropatellär». Zum Verlauf wurde angegeben, seit der
Metallentfernung gehe es dem Patienten besser. Es seien hauptsächlich noch
Belastungsschmerzen vorhanden, die er sowohl lateral im Narbenbereich als auch
über den Adduktoren am Übergang «proximales zu mittleres Drittel» angebe. Dies
in Verbindung mit einem muskulären Ermüdungsgefühl, sodass er mehrheitlich
immer noch an einem Stock rechts gehe. Zudem bestehe eine Schwellung des
rechten Beines im Verlauf des Tages. Es bestehe ein zufriedenstellender Verlauf
6.
Wochen nach OSME bzw. 10 Wochen nach KAS links. Die Arbeitsunfähigkeit betrage
weiterhin 100 % (IV-Nr. 39).
6.12
Dr. med.
M.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Mai 2015 eine
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie eine chronische
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (F 41.8; F 32.2;
F 43.1; F 45.41). Im Weiteren gab der behandelnde Psychiater auf dem
Beiblatt an, der Patient sei bei allen Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht
durch die depressive Symptomatik (Müdigkeit, Verlangsamung, sozialer Rückzug, mit
vegetativen und kognitiven Symptomen) beeinträchtigt, sodass sich eine
mindestens 50%ige Leistungsminderung ergebe. Durch die Schmerzstörung erhöhe
sich die Einschränkung jedoch noch relevant. Aus klinisch-psychiatrischer
Erfahrung erscheine es unwahrscheinlich, dass der Patient in der Lage sei, ein
Arbeitspensum von 25 % zu leisten. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr
zumutbar. Auch andere Tätigkeiten seien nicht zuzumuten. Der Patient sei aus
psychiatrischer und somatischer Sicht als schwer krank zu beurteilen. Sämtliche
therapeutischen Bemühungen in den letzten Jahren hätten keinerlei
Besserungstendenz zeigen können. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Patienten
aktuell lediglich eine Tätigkeit im geschützten Rahmen zumutbar
(IV-Nr. 42).
6.13
Vom
26.
Mai bis 30. Juni 2015 hielt sich der Beschwerdeführer erneut stationär
in der D.___ auf. Im Bericht vom 30. Juni 2015 wurden folgende Diagnosen
gestellt: «A. Unfall vom 19.02.2013: Kabelrolle von 1.5 Meter Durchmesser ist
auf die Beine gefallen, A1 Bikondyläre distale Femurfraktur mit Trümmerfraktur
des distalen Schaftes links, 19.02.2013 Offene Reposition, Plattenosteosynthese
Femur links mit NCB-Platte, 13.02.2014 MRI Knie links:
Suszentabilitätsartefakte, kein Kniegelenkserguss, Baker-Zyste 1,8 x 1,5 x 4,5
cm, kein Knochenmarksödem, posttraumatischer distaler diametaphysärer Knochenmarksinfarkt,
Aussenmeniskus mit mukoider Degeneration ohne Nachweis eines Risses,
Retropatellärer im medialen Gelenkkompartiment drittgradige Chondropathie mit 3
mm messendem osteochondralem Defekt, Femorotibiale Knorpelverhältnisse
altersentsprechend, 26.11.2014 Intraartikuläre Infiltration Knie links in LA
mit insgesamt 7 ml Bupivacain 0.5 %, gemäss Angaben des Patienten
Beschwerdelinderung für 2 – 3 Stunden, 21.01.2015 Röntgen Oberschenkel links:
In unveränderter Stellung konsolidierte Fraktur, OSM stabil in situ, keine
Lockerungszeichen, 16.02.2015 Arthroskopie Knie links, mediale und laterale
Teilmeniskektomie inklusive Knorpelglättung patellär links bei medialer und
lateraler Meniskusläsion, 16.03.2015 OSME Femur links». Die psychiatrischen
Diagnosen (06/2015 Psychosomatisches Konsilium, D.___) lauteten wie folgt: «B1
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11) mit zusätzlichen psychotraumatologischen
Symptomen, B2 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10: F45.41), B3 Akzentuierte (ängstlich-vermeidende)
Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1).
Zu
den Problemen beim Austritt wurde angegeben, es bestünden belastungsabhängige
Schmerzen im Oberschenkel und Knie links sowie ein Kraft- und Koordinationsdefizit
des linken Beins, eine eingeschränkte Mobilität an einem Unterarmgehstock,
belastungsabhängige Schmerzen des rechten Beins sowie Schlafstörungen und
Zukunftssorgen. Im Weiteren wurde ausgeführt, im Rahmen der stationären
Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden
können. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen. Es
werde die Fortsetzung des instruierten Heimprogramms und das Durchführen einer
Ausdauersportart (Nordic-Walking, Aquajogging) empfohlen. Um den Patienten
ressourcenorientiert weiter zu unterstützen und einer Verschlechterung
entgegenzuwirken, sei nach dem Austritt eine psychotherapeutische Behandlung
auf Serbokroatisch, der Muttersprache des Patienten, indiziert. Er werde von
seinem bisher ambulant behandelnden Psychiater, Dr. med. M.___,
weiterbetreut, zu welchem er bereits ein grosses Vertrauen aufgebaut habe.
Zu
den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und zur Zumutbarkeit aus
psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, die festgestellte psychische Störung
begründe aktuell eine mindestens leichte bis mittelschwere arbeitsrelevante
Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten
Einschränkungen). Bei der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit seien die Konzentrationsschwierigkeiten
sowie die reduzierte psychophysische Belastbarkeit zu berücksichtigen. Höhere
Anforderungen an die Leistungsfähigkeit würden den Patienten zum aktuellen
Zeitpunkt überfordern. Empfehlenswert wäre eine Eingliederung in seiner bisherigen
Tätigkeit mit anfänglich reduzierter Leistung und reduzierter Arbeitszeit.
Im
Weiteren lautete die psychosomatische Beurteilung dahingehend, während der
Rehabilitation sei eine psychosomatische Abklärung durch lic. phil. O.___
mit folgenden Resultat erfolgt: Der bald 57-jährige Elektromonteur,
ursprünglich diplomierter Geologe, sei am 19. Februar 2013 von einer 1.5
Meter breiten Kabelrolle überrollt worden und habe dabei eine
Oberschenkelfraktur links erlitten. Der Patient leide unter anhaltenden starken
Schmerzen im linken Oberschenkel und Knie, sodass er sich auf einen Gehstock
stütze. Das traumatische Unfallerlebnis scheine noch Restsymptome hinterlassen
zu haben. Der Patient berichte über Nachhallerinnerungen vom Unfall, Albträumen
und Ängstlichkeit. Im Laufe der Jahre habe sich die Schmerzproblematik
chronifiziert und sein psychischer Zustand habe sich weitgehend verschlechtert.
Die aktuell bestehenden Symptome wie Gedankenkreisen, Niedergeschlagenheit,
Insuffizienzgefühle, Antriebsverminderung, Erschöpfung, Konzentrations- und
Schlafstörungen entsprächen einer mittelgradigen depressiven Störung. In der
Psychotherapie präsentiere sich der Patient mit traurigem Blick, monotonem
Tonfall und gleichzeitig innerlich nervös/unruhig mit gesteigerter Motorik der
Hände. Er klage über pessimistische Zukunftsperspektiven, die Schwierigkeit,
die aktuelle Situation zu akzeptieren, finanzielle Unsicherheit, diffuse
Ängste, gleichzeitig sei aber auch eine vermeidende Persönlichkeitsstruktur spürbar.
Er leide darunter, seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können, und äussere sich
wenig bereit für einen weiteren beruflichen Rückschritt. Bereits vor 24 Jahren
habe er die Rückstufung vom Geologen zum Elektromonteur akzeptiert, damit er
für seine Familie sorgen könne. Diagnostisch seien eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine
mittelgradige depressive Episode mit vereinzelten psychotraumatologischen
Symptomen festzustellen.
Zur
somatischen Situation wurde Folgendes festgehalten: Knapp 2,5 Jahre nach
operativ versorgter bikondylärer, distaler Femurfraktur mit Trümmerfraktur des
distalen Schaftes links mit Osteosynthesematerialentfernung vor 3 Monaten und 4
Monate nach Kniearthroskopie links mit Teilmeniskektomie lateral und medial
sowie Knorpelglättung sowie kernspintomographischem Nachweis einer
drittgradigen Chondropathie mit 3 mm messendem osteochondralem Defekt
retropatellär im medialen Gelenkkompartiment lasse sich das Ausmass der
Einschränkungen mit den Befunden der klinischen Untersuchung sowie den
Diagnosen aus somatischer Sicht nur teilweise erklären. Der Patient habe ein
auffälliges Schmerzverhalten gezeigt und man habe gewisse Inkonsistenzen
gefunden. Der Patient habe sich schmerzbedingt nicht zu einem Stockabbau in der
Lage gesehen. Bei den Hebe- und Tragetests habe er sich im Rahmen des
Zumutbaren leistungsbereit gezeigt. Während des Aufenthaltes sei kein Reizknie
zu beobachten gewesen. Die vorbestehende Schwellung sei mit dem neuen
Kompressionsstrumpf regredient gewesen.
Nach
den ärztlichen Angaben konnte zusammenfassend eine leichte Verbesserung der
Schmerzproblematik erreicht werden. Die körperliche Leistungsfähigkeit und
Belastbarkeit hätten auf einem tiefen Niveau leicht gesteigert werden können. Bezüglich
der Beweglichkeit des linken Kniegelenks seien keine relevanten Einschränkungen
im Seitenvergleich vorhanden gewesen (IV-Nr. 53.1; vgl. auch
provisorischer Kurzbericht vom 29. Juni 2015 [IV-Nr. 53.2] und
psychosomatisches Konsilium vom 29. Juni 2015 [IV-Nr. 53.3]).
6.14
Aus
dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten bidisziplinären Gutachten des G.___
vom 5. Januar 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort am
2.
Dezember 2015 psychiatrisch (Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie) und orthopädisch (Dr. med. J.___, FMH Orthopädische
Chirurgie) untersucht und begutachtet wurde, wobei eine Dolmetscherin
hinzugezogen wurde. Die bidisziplinären Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt: «Chronische Beschwerden an Oberschenkel
und Knie links (ICD-10 T93 1/Z98 8), Status nach bikondylärer distaler
Femurfraktur mit Trümmerfraktur des distalen Schaftes am 19.02.2013, Status
nach Plattenosteosynthese und Cerclage am 19.02.2013 (Orthopädie C.___), Status
nach Kniearthroskopie, medialer und lateraler Teilmeniskektomie sowie
patellärer Knorpelglättung am 16.02.2015 (Dr. N.___, F.___, [...]),
intraoperativer Befund, Knorpel femoropatellär deutlich verdünnt, medial und
lateral dagegen unauffällig, Status nach Entfernung der Platte und Schrauben am
16.03.2015
(Dr. N.___, F.___, [...]), Status nach intraartikulärer
Knieinfiltration am 26.11.2014 mit Bupivacain (Dr. N.___, [...]), radiologisch
keine relevante Veränderung an Hüfte, Oberschenkel und Knie (CT 20.11.2015),
klinisch bis auf erhebliche muskuläre Verkürzung keine klar fassbare
Veränderung». Die weiteren Diagnosen (1. Leichte depressive Episode [ICD-10
F32.0]; 2. Chronisches lumbogluteales Schmerzsyndrom rechts ohne
radikuläre Symptomatik [ICD-10 M54 5/M79 65], radiologisch deutliche
Osteochondrose LWK5/SWK1 und weniger LWK4/5 [CT 20.11.2015], freie
Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule) haben nach den gutachterlichen Angaben
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Im
Rahmen der bidisziplinären Beurteilung wurde im Wesentlichen angeben, der
Explorand sei nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 bei der gleichen
Arbeitgeberin als Elektromonteur im Vollzeitpensum angestellt gewesen. Nach dem
Unfall vom 19. Februar 2013 sei er andauernd arbeitsunfähig geschrieben
worden. Eine Wiedereingliederung sei nicht gelungen. Ein Belastbarkeitstraining
in der E.___ ab dem 26. Mai 2014 sei wegen Absenzen und Arbeitsausfällen
per 25. Juli 2014 sistiert worden. Auch ein zweiter Rehaaufenthalt in [...]
bis zum Juni 2015 habe keine Wiedereingliederung gebracht. Der Explorand halte
sich aktuell weiterhin für gänzlich arbeitsunfähig. Er erhalte derzeit noch
Suva-Taggeldzahlungen. Subjektiv und objektiv im Vordergrund stehe die
Evaluation hinsichtlich der Oberschenkelfraktur und der Kniefraktur links nach
dem Unfall vom 19. Februar 2013 mit konsekutiven osteosynthetischen
Operationen. Aktuell zeige sich klinisch und bildgebend eine konsolidierte
Situation mit in korrekter Position verheilter Femurfraktur. Auffällig sei eine
deutliche muskuläre Verkürzung im Becken- und Beinbereich, was hinsichtlich
angegebener Symptome eine Rolle zu spielen scheine. Anderweitige wesentliche
Befunde seien am Bewegungsapparat nicht vorhanden. Aus orthopädischer Sicht
bestehe aufgrund der deutlich verminderten Belastbarkeit der linken unteren
Extremität bzw. der Hüfte eine Arbeitsunfähigkeit in schweren und anhaltend
mittelschweren Tätigkeiten, wozu die angestammte Tätigkeit gezählt werden
müsse. Für körperlich leichte, überwiegend im Sitzen durchzuführende
Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme
von kniender und kauernder Positionen, ohne Überwinden von Treppen und Gehen
auf unebenem Grund, bestehe ansonsten aus Sicht des Bewegungsapparates keine
quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne
auf affektiver Ebene eine leichte depressive Episode festgestellt werden. Eine
psychiatrische Komorbidität liege nicht vor. Das Ausmass der affektiven Störung
sei zu gering, als dass die Arbeitsfähigkeit wesentlich tangiert würde. Folglich
bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Zusammenfassend
resultiere aus bidisziplinärer Sicht, dass beim Exploranden eine bleibende
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, allgemein in schweren und
anhaltend mittelschweren Tätigkeiten bestehe. In körperlich leichten,
adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von
100.
%. Diese Einschätzung sei mit Sicherheit ab dem Dezember 2015 zu
bestätigen, liege aufgrund der Akten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aber
schon seit dem Juni 2015 vor. Vorangehend sei für mehrere Monate nach dem
Unfallereignis vom Februar 2013 von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit
auszugehen, welche aufgrund der vorliegenden Akten schwierig im Verlauf der
Abheilung zurückzudatieren seien. Aus diesem Grund sei arbiträr eine länger
andauernde Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen, welche dann ab Juni 2015 sicher
nicht mehr für leichte, adaptierte Tätigkeiten vorliege, weshalb die
stufenweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ab jenem Zeitpunkt zu bestätigen sei.
Zu früheren ärztlichen Einschätzungen sei in den Teilgutachten Stellung bezogen
worden, allfällige Diskrepanzen seien diskutiert worden. Aus orthopädischer
Sicht seien keine spezifischen Massnahmen vorzuschlagen, da der Explorand
angezeigte physiotherapeutische Massnahmen hinsichtlich der Muskelverkürzungen
ablehne. Aus psychiatrischer Sicht könne auf die bestehende Behandlung
verwiesen werden. Diese weise offenbar einen günstigen Einfluss auf die
depressive Episode auf. Die negative Selbsteinschätzung lasse sich allerdings
durch eine derartige Behandlung nicht wesentlich beeinflussen. Berufliche
Massnahmen wären aus medizinisch-theoretischer Sicht indiziert. Da der
Explorand sich allerdings für gänzlich arbeitsunfähig halte, könnten diese
realistischerweise nicht umgesetzt werden. Es sei zu befürchten, dass sich an
dieser Situation auch nach einer möglichen Beendigung der Taggeldzahlungen kaum
etwas ändern werde (IV-Nr. 63 S. 2 ff.).
6.15
RAD-Arzt
Dr. med. P.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2016
fest, das vorerwähnte bidisziplinäre Gutachten sei insgesamt schlüssig und
nachvollziehbar. Es bestehe eine leichte depressive Episode. Die
Selbsteinschätzung des Versicherten, er könne nicht mehr arbeiten, könne durch
die psychiatrischen Befunde nicht gestützt werden. Es bestehe aus
psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten.
Orthopädisch könne zusammenfassend gesagt werden, dass sich die beklagten
Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls
vollständig begründen liessen. An Hüfte, Oberschenkel und Knie der linken Seite
seien bei konsolidierter, in korrekter Position verheilter Femurfraktur keine
relevanten Veränderungen vorhanden. Augenfällig sei aber eine deutliche
muskuläre Verkürzung im Becken- und Beinbereich links, welche bezüglich der
beklagten Symptomatik eine erhebliche Rolle zu spielen scheine. Die angestammte
Tätigkeit oder eine andere mittelschwere bis schwere Tätigkeit sei ab dem
Unfall vom 19. Februar 2013 nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe für eine
leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit unter Beachtung der Zumutbarkeiten. Diese
Arbeitsfähigkeit gelte ab dem 30. Juni 2015 (IV-Nr. 69).
6.16
Die
Beurteilung im Bericht der Suva über die kreisärztliche Untersuchung vom
17.
Februar 2016 (Q.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt) lautete
dahingehend, der Versicherte habe über mässige Schmerzen im linken Oberschenkel
sowie im linken Knie geklagt. Unter Belastung bestehe eine deutliche
Beschwerdezunahme. Die Physiotherapie sei zweimal pro Woche durchgeführt
worden. Klinisch habe sich eine minimal eingeschränkte Flexion des linken
Hüftgelenkes gezeigt, ansonsten bestünden keine Bewegungseinschränkungen im
Bereich des linken Hüftgelenks sowie des Kniegelenks. Klinisch seien aktuell
auch keine Hinweise für Meniskuszeichen vorhanden. Es seien keine Kniegelenksinstabilitäten
linksseitig im Vergleich mit der Gegenseite festzustellen. Auch bestehe kein
Hinweis für einen Infekt oder ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS),
neurologische Defizite oder eine Muskelatrophie. Aus chirurgischer Sicht handle
es sich um einen medizinisch stabilen Zustand. Von weiteren Behandlungen sei
aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten. An der im Rahmen der G.___-Begutachtung vom
5.
Januar 2016 ausgesprochenen Zumutbarkeit ändere sich nichts, insofern
sollte in einer angepassten, wechselbelastenden (überwiegend sitzend, gehend
und stehend) körperlich leichten Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen eine
Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Heben und Tragen bis 10 kg, das Besteigen
von Gerüsten und repetitives Treppen- und/oder Leiternsteigen sowie das Begehen
von unebenem Gelände seien nicht mehr zumutbar. Es sollten Schläge und
Vibrationen auf die linke untere Extremität vermieden werden. Das häufige
Einnehmen von Zwangshaltungen (Kauern und Knien) sei ebenfalls nicht mehr
zumutbar. Des Weiteren bestünden keine anderen Einschränkungen, insbesondere
nicht zeitlicher Natur. Die gerade begonnene Physiotherapie-Serie sollte bis
zum Ende durchgeführt werden. Danach seien zum weiteren Erhalt des
Gesundheitszustandes eigene Übungen in einem Fitnesscenter durchzuführen. Eine
Integritätsentschädigung sei bei guter Beweglichkeit und radiologisch fehlendem
Hinweis von arthrotischen Veränderungen nicht geschuldet (IV-Nr. 73).
6.17
Dr. med.
N.___ hielt in seinem Bericht über die Konsultation vom 15. März 2016 zum
Verlauf fest, es gehe im Grossen und Ganzen betrachtet besser. Zu Hause sei der
Patient mehr und mehr stockfrei. Ausser Haus benötige er zum Spazieren
weiterhin einen Stock rechts. Spaziergänge von 2 km und mehr seien möglich,
allerdings fühle er sich auf unebenem Boden (nicht asphaltiert) weiterhin
unsicher. Längeres Sitzen sei retropatellär unangenehm. Er nehme unregelmässig 2
bis 3 Dafalgan à 1 g im Tag sowie abends 20 Tropfen Tramal vor dem
Schlafengehen. Er trainiere fleissig im Fitnessraum. Unter dem Titel
«Beurteilung und Procedere» wurde ausgeführt, seit der letzten Konsultation vor
5.
Monaten habe der Patient die Muskelfunktion verbessern können, was er auch
spüre. Es sei ihm empfohlen worden, das tägliche Training fortzusetzen. Eine
MR-Abklärung des linken Kniegelenkes, wie vom Patienten angesprochen, sei zum
jetzigen Zeitpunkt nicht unbedingt nötig. Die angegebenen vorderen Beschwerden
dürften bestimmt mit dem arthroskopisch befundeten femoropatellären
Knorpelschaden zusammenhängen. Die Arbeitsfähigkeit wurde dahingehend
beurteilt, die Suva habe im Rahmen ihrer kreisärztlichen Untersuchung durch Q.___
zum Zumutbarkeitsprofil Stellung genommen. Der Patient sei weiterhin 100 %
arbeitsunfähig. Von der IV sei eine Eingliederungsabklärung geplant
(IV-Nr. 103.59).
6.18
Aus
dem Arztzeugnis von Dr. med. M.___ vom 21. April 2016 gehen folgende
Diagnosen hervor: «Anhaltende depressive Störung, ggw. mittelgradige depressive
Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F34.1 F32.3), Chronisches
Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Im
Weiteren wurde im Wesentlichen angegeben, subjektiv klage der Patient in erster
Linie über Schmerzen und Schwellungsbeschwerden am linken Oberschenkel und Knie
sowie über Rückenbeschwerden. Im weiteren Verlauf habe sich eine zunehmende
depressive Symptomatik mit depressiver Stimmung, Interessen-, Freud- und
Selbstwertverlust, starken Schmerzen, vermindertem Antrieb, Konzentrationsstörungen
und erhöhter psychischer Sensitivität mit Reizbarkeit entwickelt. Er befinde
sich hier seit dem 18. Mai 2013 in fachärztlicher Behandlung. Die
vermehrten somatischen Probleme stellten eine zusätzliche Belastung dar. Der
Verlaufscharakter der vorliegenden Störung – folge man den Arztberichten –
spreche für eine depressive Entwicklung, die unmittelbar nach dem Unfall zu
verzeichnen gewesen sei, ohne vollständige Remission im Verlauf. Der Verlauf
der Störung sei gesamthaft durch eine weitgehende Fixierung der Beschwerden im
Sinne einer Chronifizierung der depressiven Symptomatik gekennzeichnet. Es
zeigten sich in prognostischer Hinsicht angesichts des nun schon prolongierten
Verlaufs deutliche Hinweise auf eine Chronifizierung, die durch Gehemmtheit und
Passivität sowie eine resignative Grundhaltung und einen resultierenden
sozialen Rückzug gekennzeichnet sei. Der Krankheitsverlauf und der aktuelle
Zustand des Patienten bestätigten die Diagnose einer andauernden depressiven
Störung, welche die Arbeitsfähigkeit auch für leichte Arbeiten auf mindestens
50.
% reduziere. Die Leistungsfähigkeit werde beeinträchtigt durch eine
depressive Apathie mit Energiemangel und Konzentrationsstörungen. Aus
psychiatrischer Sicht sei prognostisch in Anbetracht der Komorbidität, des
langjährigen Krankheitsverlaufs mit Tendenz zur Verschlechterung und der
generell verminderten psychischen Belastbarkeit und regressiven Abwehrhaltung
auf absehbare Zeit keine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.
Zum
psychiatrischen G.___-Teilgutachten nahm der behandelnde Psychiater dahingehend
Stellung, es sei festzuhalten, dass er den Beschwerdeführer in einem Zeitraum
von 3 Jahren (seit Mai 2013) etwa 60 mal jeweils für 30 bis 60 Minuten gesehen
habe, weshalb er behaupten dürfe, bezüglich seiner psychischen Störungen und
deren Folgen Bescheid zu wissen. Demnach könne die kurze und wohl einseitige
Beobachtung von Dr. med. I.___ nicht im gleichen Mass aussagekräftig sein.
Die psychopathologischen Befunde, insbesondere die Antriebsverminderung, der
Interessenverlust begleitet von einem sozialen Rückzug, mit vegetativen und
kognitiven Symptomen würden für eine anhaltende depressive Störung, gegenwärtig
eine mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, sprechen. Der Patient sei
dadurch vermindert belastbar, kaum leistungsfähig, blockiert, und auf der
Beziehungsebene kaum erreichbar. Es sei von einer vom Schmerzsyndrom
losgelösten psychischen Komorbidität auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit in
relevanter Weise einschränke. Es handle sich um ein eigenständiges psychisches
Leiden mit Krankheitswert, wobei die psychosozialen Belastungsfaktoren keinen
wesentlichen Einfluss auf die depressive Episode hätten. Die Arbeitsfähigkeit
sei auch für leichte Tätigkeiten auf mindestens 50 % reduziert. Die
Leistungsfähigkeit werde beeinträchtigt durch eine depressive Apathie mit
Energiemangel und Konzentrationsstörungen. Eine Besserung der Arbeitsfähigkeit
sei nicht zu erwarten (IV-Nr. 106 S. 2 ff.).
6.19
Dr. med.
N.___ hielt in seinem Bericht über die Konsultation vom 23. August 2016
fest, der Kompressionsstrumpf habe während der verwiegend stehenden Arbeit (4
Std. pro Tag) nicht mehr getragen werden können, da er wegen der durch das
Stehen und die sommerlichen Temperaturen verursachten Schwellung zu eng sei.
Wegen dieser Beschwerden sei der Patient gemäss seinen Angaben von seiner
Hausärztin, Dr. med. K.___, ab letzter Woche bis Ende Monat arbeitsunfähig
geschrieben worden. Das Heimprogramm mit Muskelkräftigung sei selbstständig
fortzusetzen. Die Arbeitsunfähigkeit werde von der Hausärztin bestimmt, eine
Wiederaufnahme der Arbeit (4 Std. wie bis anhin) sei ab Anfang September 2016
unbedingt anzustreben, damit der Patient im Arbeitsprozess integriert bleibe
(IV-Nr. 103.15).
7.
7.1
Die
Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit vorliegend angefochtener
Verfügung vom 16. Dezember 2016 aufgrund eines Invaliditätsgrades von
100.
% eine ganze befristete Invalidenrente vom 1. Februar 2014 bis
30.
September 2015 zu, wobei sie den Rentenanspruch ab 1. Oktober
2015.
wegen einer gesundheitlichen Verbesserung einstellte. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen festgehalten, dem Beschwerdeführer seien gemäss dem
bidisziplinären G.___-Gutachten vom 5. Januar 2016 seit dem 30. Juni
2015.
(Austritt aus der D.___) körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten
wieder vollumfänglich zuzumuten. Mit einer solchen Tätigkeit könnte er ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Seit dem 1. November 2016
arbeite er nun als Elektromonteur für Schaltanlagen mit einem Pensum von
50.
% bei der bisherigen Arbeitgeberin. Gemäss den Akten entspreche der
aktuelle Arbeitsplatz weitgehend seinen gesundheitlichen Einschränkungen. Es
lasse sich aus medizinischer Sicht nicht erklären, weshalb er das Arbeitspensum
nicht auf über 50 % steigern könne. Der seit dem 1. November 2016
effektiv erzielte Lohn könne nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden,
da der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe (IV-Nr. 111
ff.; A.S. 1 ff.). Die Verwertung der verbleibenden Einsatzfähigkeit auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht
zuzumuten.
Der
Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, es sei ihm ab
1.
Oktober 2015 eine halbe Invalidenrente zu gewähren; eventualiter sei
eine neue psychiatrische Begutachtung vom Amtes wegen in Auftrag zu geben. Zur
Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Suva habe dem Beschwerdeführer
die vollen Taggelder bis zum 30. Oktober 2016 ausgerichtet. Ausserdem habe
sie ihm eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30 % gewährt,
ohne dass sie für die psychischen Beschwerden aufkomme. Der von der
Beschwerdegegnerin ermittelte IV-Grad könne nicht geringer sein als jener der
Suva. Es sei irritierend, dass die G.___-Gutachter davon ausgegangen seien, der
Beschwerdeführer sei an seiner Eingliederung überhaupt nicht interessiert. Die
Eingliederung sei ihm bei der bisherigen Arbeitgeberin in einer adaptierten Tätigkeit
auf der Basis einer 50%igen Anstellung gelungen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin
bei der Anstellung des Beschwerdeführers bei seiner bisherigen Arbeitgeberin selber
mitgewirkt, weshalb sie nun nicht behaupten könne, er sei nicht adäquat
eingegliedert. Er sei bereit, eine andere Stelle, bei welcher er mehr arbeiten
und verdienen könne, sofort anzunehmen, wenn die Beschwerdegegnerin ihm dabei
helfe. Schliesslich stelle sich die zu klärende Frage der Therapieresistenz.
In
der Replik wird noch geltend gemacht, sowohl die somatische als auch die
psychiatrische G.___-Begutachtungen seien nicht korrekt erfolgt. Die
Schmerzproblematik habe sich im Laufe der Jahre chronifiziert und der
psychische Gesundheitszustand weitgehend verschlechtert. Es sei davon
auszugehen, dass sich eine Therapieresistenz eingestellt habe. Beide Gutachten seien
zu wiederholen. Es müsse geklärt werden, was die vorgenommene Eingliederung
ergeben habe. Der Beschwerdeführer könne maximal die Hälfte seines früheren
Lohnes erzielen. Es rechtfertige sich, ihm eine halbe Rente zu gewähren.
7.2
Zunächst ist festzuhalten, dass
das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre (orthopädische und
psychiatrische) Gutachten des G.___ vom 5. Januar 2016 (IV-Nr. 63
S. 2 ff.) auf den vollständigen Vorakten beruht, die geklagten Beschwerden
berücksichtigt und aufgrund der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers
durch die beiden Fachärzte am 2. Dezember 2015 erstellt wurde, wobei eine
Dolmetscherin beigezogen wurde (vgl. IV-Nr. 63 S. 10). Auf dieser
Grundlage gelangen die Experten im Rahmen ihrer bidisziplinären Beurteilung zu
schlüssigen Ergebnissen, die nachvollziehbar hergeleitet und begründet werden. Ausserdem
setzen sich die Gutachter mit den abweichenden Arztberichten auseinander und
legen nachvollziehbar dar, weshalb diesen Einschätzungen nicht oder nur
teilweise gefolgt werden kann. Das G.___-Gutachten vom 5. Januar 2016 wird
damit den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme in allen Punkten gerecht. Ihm kommt
somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. II. 4.2 hiervor).
7.3
Gemäss der bidisziplinären Beurteilung
der beiden Fachärzte steht in subjektiver und objektiver Hinsicht die
Evaluation hinsichtlich der Oberschenkel- und Kniefraktur links nach dem Unfall
vom 19. Februar 2013 mit konsekutiven osteosynthetischen Operationen im
Vordergrund. Nach den Feststellungen der Experten zeigt sich aktuell klinisch
und bildgebend eine konsolidierte Situation mit in korrekter Position
verheilter Femurfraktur. Auffällig sei eine deutliche muskuläre Verkürzung im
Becken- und Beinbereich, was hinsichtlich angegebener Symptome eine Rolle zu
spielen scheine. Anderweitige wesentliche Befunde am Bewegungsapparat seien jedoch
nicht vorhanden. Aus orthopädischer Sicht besteht nach den gutachterlichen
Angaben aufgrund der deutlich verminderten Belastbarkeit der linken unteren
Extremität bzw. der Hüfte eine Arbeitsunfähigkeit in schweren und anhaltend
mittelschweren Tätigkeiten, wozu die angestammte Tätigkeit gezählt werden
müsse. Für körperlich leichte, überwiegend im Sitzen durchzuführende
Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg, ohne
Einnahme von kniender und kauernder Positionen, ohne Überwinden von Treppen und
ohne Gehen auf unebenem Grund, besteht nach den Angaben der Gutachter aus Sicht
des Bewegungsapparates keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Im Weiteren konnten die Fachärzte aus psychiatrischer Sicht auf affektiver
Ebene eine leichte depressive Episode feststellen; eine psychiatrische
Komorbidität liege nicht vor. Das Ausmass der affektiven Störung sei zu gering,
um eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu haben. Demnach liege aus
psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die vom
psychiatrischen Gutachter im Rahmen der Beurteilung vorgenommene
Indikatorenprüfung ergab, dass die festgestellte leichte depressive Episode
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Zusammenfassend
kamen die G.___-Gutachter aus bidisziplinärer Sicht zum Schluss, in körperlich
leichten, adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von 100 %. Diese Einschätzung sei mit Sicherheit ab Dezember 2015 zu
bestätigen, liege aufgrund der Akten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aber schon
seit Juni 2015 vor (IV-Nr. 63 S. 21 f.; vgl. E. II. 6.14 hiervor). Die
Würdigung dieses bidisziplinären Gutachtens durch den RAD-Arzt ergab, gestützt
auf dieses schlüssige und nachvollziehbare Gutachten sei von einer Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Verweistätigkeit von 100 % ab 30. Juni 2015 (Austritt
aus der D.___ [vgl. IV-Nr. 53.1 S. 1]) auszugehen (IV-Nr. 69). Es
gilt im Folgenden zu prüfen, ob die ins Recht gelegten weiteren medizinischen
Unterlagen den Beweiswert des bidisziplinären G.___-Gutachtens vom 5. Januar
2016.
zu schmälern vermögen.
7.4
Der Beschwerdeführer macht
geltend, er habe sich vom 26. Mai bis 30. Juni 2015 in der D.___
aufgehalten. Dort seien neben den somatischen Diagnosen auch die
psychiatrischen Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit
zusätzlichen posttraumatologischen Symptomen sowie eine chronische
Schmerzstörung mit somatischem und psychischen Faktoren festgestellt worden
(Beschwerde, S. 4 Ziff. 4). Dazu hielt der psychiatrische G.___-Teilgutachter
Dr. med. I.___ aufgrund seiner Untersuchung vom 2. Dezember 2015 detailliert
fest, beim Beschwerdeführer bestehe diagnostisch (lediglich) eine leichte
depressive Episode ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (ICD-10 F32.0).
Diese sei gekennzeichnet durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte
Ermüdbarkeit, Schlafstörungen mit traumatischen Albträumen und einem etwas
verminderten Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven bezüglich seiner
gesundheitlichen und beruflichen Situation sowie auch durch Schuldgefühle. Im
Rahmen der affektiven Symptomatik sei auch eine psychische Überlagerung mit
subjektiv verstärkten Schmerzen möglich. Dr. med. I.___ wies jedoch klar darauf
hin, die zusätzliche Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne nicht
gestellt werden, da der Explorand die Schmerzsymptomatik relativ lokalisiert
angegeben habe und eine deutlich ausgeweitete, diffuse Schmerzsymptomatik fehle
(IV-Nr. 63 S. 13). Im Weiteren nahm der psychiatrische Gutachter zu
früheren ärztlichen Einschätzungen dahingehend Stellung, unter Berücksichtigung
der diagnostischen Kriterien nach ICD-10 handle es sich hier um eine leichte
depressive Episode. Die Schmerzen seien hier vor allem aus somatischer Sicht zu
beurteilen. Die von der D.___ im Jahr 2013 angegebene regrediente Symptomatik
einer leichten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; vgl. E. II. 6.2
hiervor) bzw. die Diagnose einer PTBS könne nicht bestätigt werden. Für diese
Diagnose fordere die ICD-10 das Vorliegen eines deutlich schwereren
traumatischen Ereignisses (z.B. das Erleben von Folter, eines
Katastrophenereignisses oder eines sonstigen schweren Verbrechens, wie z.B. einer
Vergewaltigung). Ein schweres traumatisches Erlebnis sei mit dem
Unfallereignis, das der Beschwerdeführer erlitten habe, nicht gegeben. Bei der
Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.___ handle es sich (lediglich)
um eine andere Beurteilung (IV-Nr. 63 S. 13 f. Ziff. 3.6). Dieser
überzeugenden Argumentation und Einschätzung des psychiatrischen G.___-Gutachters
ist zu folgen. Wie oben (unter E. II. 4.4 hiervor) erwähnt, können die
Berichte der D.___ sowie diejenigen des behandelnden Psychiaters nicht
denselben Stellenwert beanspruchen wie das von der Beschwerdegegnerin
veranlasste bidisziplinäre Gutachten. Wichtige, nicht rein subjektiver
ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, gehen weder aus den Berichten und psychosomatischen
Konsilien der D.___ noch aus den Berichten des behandelnden Psychiaters hervor,
weshalb keine ergänzenden Abklärungen angezeigt sind (vgl. E. II. 4.4
hiervor). Dementsprechend würdigte auch der RAD-Arzt den vorliegend jüngsten
psychiatrischen Bericht von Dr. med. M.___ vom 21. April 2016 (vgl.
E. II. 6.18 hiervor) im Vergleich zu dessen Bericht vom 29. Mai 2015 (E.
II. 6.12 hiervor) dahingehend, es seien keine wesentlichen subjektiven
Beschwerden und Befunde erkennbar, die nicht schon im Jahr 2015 aufgeführt
worden seien. Es handle sich – wie damals – um eine andere Beurteilung des
gleichen Zustandes, wie er von Dr. med. I.___ in seiner Begutachtung vom
Dezember 2015 festgestellt worden sei. Der Gutachter habe begründet, weshalb er
den Zustand des Beschwerdeführers nicht als mittelgradig depressiv beurteile (IV-Nr. 109).
Im Weiteren geht aus dem
psychosomatischen Konsilium der D.___ vom 29. Juni 2015, auf welches im
entsprechenden Austrittsbericht vom 30. Juni 2015 eingegangen wurde (vgl.
IV-Nr. 53.1 S. 3; der vorerwähnte Austrittsbericht der D.___ wurde im
G.___-Gutachten aufgeführt und damit im Rahmen der Beurteilung
mitberücksichtigt; vgl. IV-Nr. 63 S. 7 f. Ziff. 2.2), hervor, das
traumatische Unfallereignis scheine noch Restsymptome (Nachhallerinnerungen vom
Unfall, Albträume und Ängstlichkeit) hinterlassen zu haben. Zum Procedere wurde
angegeben, nach dem Austritt sei eine psychotherapeutische Behandlung bei
Dr. med. M.___ in der Muttersprache des Patienten indiziert, um ihn
ressourcenorientiert weiter zu unterstützen und einer Verschlechterung
entgegenzuwirken. Empfehlenswert wäre eine Eingliederung in seiner bisherigen
Firma mit anfänglich reduzierter Leistung und reduzierter Arbeitszeit
(IV-Nr. 53.3 S. 2). Angesichts dieser Angaben kann – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers – nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei
ihm eine Therapieresistenz eingestellt hätte und deswegen auf das G.___-Gutachten
nicht abgestellt werden könnte. Ebenso wenig bestehen Hinweise, dass der
psychiatrische Gutachter «verniedlichende» Gutachten erstellt, wie dies vom
Beschwerdeführer einfach behauptet wird (vgl. Beschwerde, S. 5 f.
Ziff. 7 und Replik, S. 4). Demnach ist auf die psychiatrische
Beurteilung von Dr. med. I.___ und abzustellen.
7.5
Sodann weisen die G.___-Gutachter
aus somatischer bzw. orthopädischer Sicht darauf hin, die vom Beschwerdeführer
beklagten Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen
Befunde keinesfalls vollständig erklären. An Hüfte, Oberschenkel und Knie der
linken Seiten seien bei konsolidierter, in korrekter Position verheilter
Femurfraktur keine relevanten Veränderungen vorhanden. Augenfällig sei eine
deutliche muskuläre Verkürzung im Becken- und Beinbereich, was hinsichtlich der
angegebenen Symptome eine Rolle zu spielen scheine. Aus orthopädischer Sicht seien
keine spezifischen Massnahmen vorzuschlagen, da der Explorand angezeigte
physiotherapeutische Massnahmen hinsichtlich der Muskelverkürzungen ablehne
(vgl. IV-Nr. 63 S. 18 f. und 21 f.). Nach den gutachterlichen Angaben
liegen anderweitige wesentliche Befunde am Bewegungsapparat nicht vor. Zum Austrittsbericht
der D.___ vom 30. Juni 2015 äusserten sich die Gutachter dahingehend, der
Explorand zeige ein auffälliges Schmerzverhalten, wobei gewisse Inkonsistenzen
festgestellt worden seien. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit
habe auf einem tiefen Niveau leicht gesteigert werden können. Bezüglich der
Beweglichkeit des linken Kniegelenkes hätten im Seitenvergleich keine
relevanten Einschränkungen bestanden. Weitere physiotherapeutische Massnahmen
seien nicht vorgesehen, doch sollten das instruierte Heimprogramm fortgeführt und
Ausdauersportarten wie Nordic-Walking und Aquajogging vorgenommen werden. Als
Elektromonteur sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig, für
körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen bestehe dagegen eine
ganztägige Zumutbarkeit. Der Einschätzung der Ärzte der D.___, es bestehe eine wesentliche
Diskrepanz zwischen der Zumutbarkeit aus medizinischer Sicht und der
Selbsteinschätzung (vgl. IV-Nr. 53.1 S. 3), stimmen die G.___-Gutachter
aufgrund ihrer Untersuchung zu. Auch der Einschätzung von Dr. med. N.___ vom
28.
(recte: 16.) April 2015 (zufriedenstellender Verlauf sechs Wochen nach
Entfernung des Osteosynthesematerials und zehn Wochen nach Arthroskopie) konnten
die G.___-Gutachter aufgrund ihrer aktuellen Untersuchungen gut folgen (vgl. IV-Nr. 63
S. 19 f. Ziff. 4.8). Demnach ist aufgrund der weitgehend übereinstimmenden
fachärztlichen Angaben davon auszugehen, dass für körperlich leichte,
überwiegend im Sitzen durchzuführende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten
über 10 kg, ohne Einnahme von kniender und kauernder Positionen, ohne
Überwinden von Treppen und ohne Gehen auf unebenem Grund, keine quantitative
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht. Auch dieser
nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung des begutachtenden orthopädischen
Facharztes Dr. med. J.___ ist zu folgen.
Aufgrund der oben (unter E. II. 6
hiervor) wiedergegebenen zahlreichen Arztberichte bestehen vorliegend keine
konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des G.___-Gutachtens
sprechen. Anhaltspunkte, dass sowohl die orthopädische als auch die
psychiatrische Begutachtung «qualifiziert falsch» vorgenommen sein soll, wie
dies vom Beschwerdeführer gerügt wird (vgl. Replik, S. 5), sind nicht
ersichtlich. Demnach besteht auch kein Anlass, die Begutachtung wiederholen zu
lassen oder eine gerichtliche Expertise in Auftrag zu geben.
7.6
Nach dem Gesagten ist somit aufgrund
des G.___-Gutachtens vom 5. Januar 2016 erstellt, dass beim
Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 19. Februar 2013, welches
eine andauernde Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten zur Folge hatte
und einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2014
begründete, insoweit eine relevante gesundheitliche Verbesserung eingetreten
ist, als er seit dem Austritt aus der D.___ Ende Juni 2015 in der Lage ist,
körperlich leichte, angepassten Verweistätigkeiten mit einem Arbeitspensum von
100.
% ohne Leistungseinschränkung auszuüben (IV-Nr. 63 S. 21). Damit
kann er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Ein Revisionsgrund im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG liegt somit vor (vgl. E. II. 3.
hiervor).
8.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der
von der Beschwerdegegnerin aufgrund der gesundheitlichen Verbesserung per
30.
Juni 2015 ermittelte Invaliditätsgrad von nurmehr 25 % korrekt
ermittelt wurde.
8.1
Der Beschwerdeführer konnte am
1.
Juni 2016 eine von der bisherigen Arbeitgeberin neu geschaffene, seinen
Einschränkungen angepasste Stelle im Rahmen eines Arbeitsversuchs antreten
(vgl. Stellenbeschreibung «Mitarbeiter Schaltanlagen»; IV-Nr. 85), wobei
die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für einen Betrag an die Arbeitgeberin als
Integrationsmassnahme gemäss Art. 14a Abs. 5 IVG erteilte (vgl.
Mitteilung vom 25. Mai 2016; IV-Nr. 89). Gemäss dem Abschlussbericht
der beruflichen Eingliederung vom 12. Oktober 2016 wurde das Ziel formuliert,
das Arbeitspensum in der angepassten Tätigkeit per August 2016 auf 60 %, per
September 2016 auf 75 % und per Oktober 2016 auf 100 % zu steigern
(vgl. auch IV-Nr. 103.25 ff., 103.39 und Protokolleinträge vom
24.
Mai und 15. Juli 2016). Der Beschwerdeführer habe jedoch das
Stellenangebot der Arbeitgeberin (Pensum von 50 %) per 1. November
2016.
akzeptiert. Demnach wurde die berufliche Eingliederung mit dem Vermerk «Eingegliedert»
abgeschlossen (IV-Nr. 101). Einer Telefonnotiz der Suva vom 5. Juli
2016.
kann entnommen werden, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Arbeitgeberin
der Beschwerdegegnerin mitteilte, der Beschwerdeführer habe den Arbeitsversuch
am 5. Juli 2016 abgebrochen. Sein Bein schwelle an und er könne in der
Nacht vor Schmerzen nicht schlafen. Die Sachbearbeiterin habe den
Beschwerdeführer von Zeit zu Zeit an seinem Arbeitsplatz besucht, wobei jener stets
gesessen sei. Es wurde erneut ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 %
ab 18. Juli 2016 begonnen (IV-Nr. 103.29). Laut den Telefonnotizen
der Suva vom 23. August 2016 berichtete der Beschwerdeführer, er habe ab
dem 15. August 2016 versucht, 5 Stunden pro Tag zu arbeiten. Am dritten
Tag habe er jedoch abbrechen müssen. Sein Bein sei angeschwollen, er habe unter
starken Schmerzen gelitten und nicht schlafen können. Seine Hausärztin habe ihn
wieder vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben. Der Beschwerdeführer sei der
Ansicht, dass seine Leistungsgrenze bei 50 % liege (IV-Nr. 103.17 und
103.
). Gemäss einer weiteren Aktennotiz der Suva vom 30. August 2016
teilte die zuständige Sachbearbeiterin mit, dem Beschwerdeführer sei von der
Arbeitgeberin ein Arbeitsvertrag mit einem 50%-Pensum angeboten worden. Der
Arbeitsversuch habe klar die Grenzen aufgezeigt, welche bei einer Anwesenheit
von 50 % liege. Die vom Kreisarzt definierte Zumutbarkeit erachte der
Betrieb als zu streng. Im Weiteren teilte die Sachbearbeiterin mit, die
Tätigkeit entspreche dem Anforderungsprofil des Kreisarztes. Der
Beschwerdeführer arbeite wechselbelastend und könne die Stellung sogar
mehrheitlich frei wählen. Weshalb der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. N.___
eine vorwiegend stehende Arbeit angegeben habe, sei unklar
(IV-Nr. 103.14).
Sodann teilte die Suva dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 mit, gemäss ihren
Unterlagen sei von einer weiteren ärztlichen Behandlung leider keine
wesentliche Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten. Der Fall werde daher
abgeschlossen; sie könne grundsätzlich keine weiteren Heilkosten mehr bezahlen.
In einer angepassten, wechselbelastenden (überwiegend sitzend, gehend und
stehend) körperlich leichten Tätigkeit bestehe für den Beschwerdeführer unter
folgenden Voraussetzungen eine volle Arbeitsfähigkeit: Heben und Tragen bis 10 kg,
das Besteigen von Gerüsten und repetitives Treppensteigen und/oder Besteigen
von Leitern sowie das Begehen von unebenem Gelände seien nicht mehr zumutbar.
Es sollten Schläge und Vibrationen auf die linke untere Extremität vermieden
werden. Das häufige Einnehmen von Zwangshaltungen (Kauern und Knien) sei
ebenfalls nicht mehr zumutbar. Des Weiteren bestünden keine anderen
Einschränkungen, insbesondere nicht zeitlicher Natur. Leider habe der
Beschwerdeführer bei der neuen Tätigkeit für die bisherige Arbeitgeberin nur
eine Leistungsfähigkeit von 50 % erreichen können, was nicht der
vorerwähnten Zumutbarkeit entspreche. Die Suva werde die Rentenfrage somit
anhand des allgemeinen Arbeitsmarktes beurteilen. Das Taggeld werde noch bis zum
31.
Oktober 2016 erbracht (IV-Nr. 103.3 S. 1 f.). Seit dem
1.
November 2016 arbeitet der Beschwerdeführer als «Elektromonteur
Schaltanlagebau» bei der bisherigen Arbeitgeberin im Rahmen eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses mit einem Pensum von 50 % (vgl. Änderung des
Arbeitsvertrages vom 15. September 2016 [IV-Nr. 100 S. 2 f.]).
8.2
Bei der Festsetzung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach
Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie
die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt
für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
herangezogen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom
26.
September 2017 E. 5.2 und 8C_253/2017 vom 29. Juni 2017 E. 4.2.2,
je mit Hinweisen auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und 139 V 592
E. 2.3 S. 593 f.).
Es gilt vorliegend zu beachten, dass es dem
Beschwerdeführer trotz unfallbedingter Gesundheitsschädigung aus medizinischer
Sicht zuzumuten wäre, die neu geschaffene, seinen Einschränkungen angepasste
Stelle als «Elektromonteur Schaltanlagebau» bei der bisherigen Arbeitgeberin oder
eine andere angepasste Verweistätigkeit mit einem Arbeitspensum von 100 %
ohne Leistungseinschränkung auszuüben. Gemäss dem beweiskräftigen
bidisziplinären G.___-Gutachten vom 5. Januar 2016 ist ihm ab Juni 2015 eine
körperlich leichte, überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit, ohne das Heben
und Tragen von Lasten von über 10 kg, ohne Einnahme von kniender und
kauernder Positionen und ohne Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem
Grund vollumfänglich zuzumuten. Obwohl ein Einsatz bei der für den
Beschwerdeführer neu geschaffenen Stelle als «Elektromonteur Schaltanlagebau» mit
einem Arbeitspensum von zunächst 50 % und einer Steigerung des Pensums auf
60.
% (ab August 2016), 75 % (ab September 2016) und schliesslich 100 %
(ab Oktober 2016) sowie ein Bruttomonatslohn von CHF 5'300.00 (bei einem
Vollzeitpensum) vorgesehen waren (IV-Nr. 100 S. 2, 101 S. 2),
konnte eine Steigerung des Arbeitspensums auf über 50 % nicht erreicht
werden, obwohl davon auszugehen ist, dass die neue Tätigkeit seinen
körperlichen Einschränkungen Rechnung trägt (vgl. Stellenbeschreibung «Mitarbeiter
Schaltanlagen» der B.___, IV-Nr. 103.50 S. 2; IV-Nr. 103.14). Vor
diesem Hintergrund muss angesichts der gutachterlichen Angaben davon
ausgegangen werden, dass die Selbstlimitierung des Beschwerdeführers auf seine ausgeprägte
Krankheits- und Behinderungsüberzeugung zurückzuführen ist (IV-Nr. 63 S. 12
und 22). Wie erwähnt ist er der Auffassung, seine Leistungsgrenze liege bei
50.
% (vgl. IV-Nr. 103.18). Für das Abstellen auf das tatsächlich erzielte
Einkommen besteht dann kein Raum, wenn mit der zumutbaren Ausschöpfung des noch
vorhandenen Leistungspotentials eine Rente zu vermeiden wäre. Der relevante
ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet zahlreiche Optionen an, die im vorliegenden
Fall behinderungsbedingt in Frage kämen. Es sprechen weder das Alter noch
andere Faktoren dagegen, dass der Beschwerdeführer seiner
Schadenminderungspflicht nachkommt und ein rentenausschliessendes Einkommen
erzielt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.3.1
mit Hinweisen). Demnach kann zur Festsetzung des Invalideneinkommens nicht auf
den in der neuen Funktion mit einem Pensum von 50 % ab 1. November
2016.
erzielten Lohn von CHF 2'650.00 (x 13; vgl. IV-Nr. 100 S. 2)
abgestellt werden, da der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft
bzw. nicht bestmöglich verwertet. Daran ändert der Umstand nichts, dass die
Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers mit Beiträgen
an die Arbeitgeberin unterstützt hat.
8.3
Die Beschwerdegegnerin stellte
bei der Festsetzung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenwerte der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 (Tabelle TA1_tirage-skill_level
2014, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) ab, wobei sie beim entsprechenden Tabellenwert
von CHF 5'312.00 die durchschnittliche betriebliche Wochenarbeitszeit von
41.7
Stunden im Jahr 2015 aufrechnete, die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr
2015.
berücksichtigte und für die leidensbedingten Einschränkungen des
Beschwerdeführers einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 10 % vornahm.
Dies ergab ein Invalideneinkommen von CHF 60'039.00 pro Jahr. Dieses
Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Sowohl die Höhe dieses Invalideneinkommens
als auch diejenige des Valideneinkommens von CHF 80'250.00 (vgl.
Arbeitgeberbericht der B.___ vom 28. Juni 2013 [IV-Nr. 7 S. 2
f.] und telefonische Auskunft der Arbeitgeberin vom 8. März 2016,
Jahreslohn 2015: CHF 6'150.00 x 13 plus CHF 300.00 Pikett/Jahr =
CHF 80'250.00 [telefonische Auskunft der Arbeitgeberin vom 8. März
2016; vgl. Protokolleintrag vom gleichen Tag]) werden vom Beschwerdeführer denn
auch nicht bestritten. Demnach besteht ab Juni 2015 ein Invaliditätsgrad von
25.
%, der keinen Rentenanspruch mehr begründet (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
9.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Suva habe unter Berücksichtigung der somatisch unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 %
zugesprochen. Der Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung dürfe nicht geringer
sein als jener der Suva (Beschwerde, S. 3).
Dazu ist festzuhalten, dass die Suva dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2016 für die verbliebene
Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 19. Februar 2013 ab 1. November
2016.
zunächst eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von
26.
% zusprach (IV-Nr. 105). Das daraufhin anhängig gemachte Einspracheverfahren
schloss die Suva in der Folge mit einem Vergleich ab (Vereinbarung vom
12.
Dezember 2016), wobei die Erwerbsunfähigkeit bzw. der Invaliditätsgrad
neu auf 30 % festgesetzt wurde (Verfügung vom 6. Januar 2017; IV-Nr. 112).
Rechtsprechungsgemäss besteht für die Invalidenversicherung keine
Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung (BGE 133 V
549). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der von einem Unfallversicherer
angenommene Invaliditätsgrad auf einem Vergleich mit der anspruchsberechtigten
Person beruht (BGE 112 V 174). Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
über das Ausmass der Invalidität mittels Vergleich ist es gerade
charakteristisch, dass von einer präzisen Bestimmung der streitigen Ansprüche,
welche häufig nur nach Beschreitung des Rechtsmittelweges erreicht werden
könnte, – vorwiegend aus ökonomischen, gelegentlich auch aus praktischen
Gründen – Abstand genommen wird. Die Möglichkeit, dass eine der beteiligten
Parteien dabei unter Umständen gewisse finanziell nachteilige Auswirkungen zu
gewärtigen hat, wird in solchen Fällen in Kauf genommen. Die Ausweitung dieses
Risikos auf andere Versicherungsträger, welche weder das Zustandekommen noch
den Inhalt eines solchen Vergleichs beeinflussen konnten, lässt sich nicht
rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2013 vom 12. Dezember
2013.
E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Demnach kann der Beschwerdeführer aus
dem mit der Suva abgeschlossenen Vergleich bzw. dem gestützt darauf
festgesetzten Invaliditätsgrad von 30 % nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Namentlich ist auch nicht relevant, von welchen Überlegungen sich die Suva bei
der vergleichsweise erfolgten Einigung leiten liess. Der Einwand des
Beschwerdeführers, der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad
könne nicht geringer sein als jener der Suva, verfängt somit nicht. Ebenso
wenig relevant ist der Umstand, dass die Suva dem Beschwerdeführer bis zum 31. Oktober
2016.
Taggelder zusprach (vgl. Schreiben der Suva vom 13. Oktober 2016
[IV-Nr. 103.3 S. 2] und Telefonnotiz der Suva vom 14. Oktober
2016.
[IV-Nr. 103.2]). Die Befristung der Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin
auf den 30. September 2015 erfolgte aufgrund der fachärztlich
festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers per
Ende Juni 2015; die erst per 31. Oktober 2016 erfolgte Einstellung der Suva-Taggelder
vermag daran nichts zu ändern.
10.
Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember
2016, worin die dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2014 zugesprochene
ganze Invalidenrente aufgrund seines verbesserten Gesundheitszustands und damit
eines Invaliditätsgrades von nurmehr 25 % ab Juni 2015 auf den
30.
September 2015 eingestellt wurde (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV),
nicht zu beanstanden. Angesichts des vollumfänglich beweiswertigen
bidisziplinären G.___-Gutachtens vom 5. Januar 2016 besteht kein Anlass,
weitere Abklärungen zu veranlassen. Von weiteren Beweiserhebungen –
insbesondere auch vom beantragten Augenschein am aktuellen Arbeitsplatz des
Beschwerdeführers – sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom
21.
September 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236 f.). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1
Ausgangsgemäss besteht kein
Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
11.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser