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Entscheid

VSBES.2017.30

Invalidenrente

18. Juni 2018Deutsch66 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1958 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitet seit dem 2. Juli 1990 als

Elektromonteur bei der B.___, [...] (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 7 S. 2

ff.). Am 19. Februar 2013 erlitt er einen Arbeitsunfall, als beim Laden

des Anhängers eine Kabelrolle herunterfiel und auf sein linkes Bein stürzte;

dabei zog er sich eine Oberschenkelfraktur (Trümmerbruch) links zu

(IV-Nr. 11 S. 74). Gleichentags wurde er im C.___ operiert (Platten-osteosynthese

Femur links mit NCB-Platte; IV-Nr. 11 S. 59). Nach dem

Spitalaufenthalt hielt er sich vom 6. März bis 1. Mai 2013 stationär

zur Behandlung in der D.___ auf (IV-Nr. 11 S. 40 ff.). Am 17. Juni

2013 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im

Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach dem Beschwerdeführer daraufhin

Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings vom

26. Mai bis 29. August 2014 in der E.___ zu (Mitteilung vom

14. Mai 2014; IV-Nr. 19). Diese Massnahme wurde in der Folge aus

gesundheitlichen Gründen am 25. Juli 2014 abgebrochen (IV-Nr. 27). Am

16. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer in der F.___, [...], am linken

Knie mit einer Arthroskopie behandelt (IV-Nr. 39 S. 5 f.). Sodann

wurde am 16. März 2015 das Osteosynthesematerial in der vorerwähnten

Klinik operativ entfernt (OSME; IV-Nr. 39 S. 3 f.). Vom 26. Mai

bis 30. Juni 2015 hielt sich der Beschwerdeführer zur Rehabilitation erneut

in der D.___ auf (IV-Nr. 53.1). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) Begutachtung

des Beschwerdeführers im G.___, [...], welche am 2. Dezember 2015

durchgeführt wurde (Gutachten vom 5. Januar 2016; IV-Nr. 63 S. 2

ff.). Mit Vorbescheid vom 8. März 2016 stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in

Aussicht und hielt im Weiteren fest, aufgrund seiner Einschränkungen habe er

Anspruch auf Hilfe bei der Eingliederung durch die IV (IV-Nr. 74 S. 2

ff.).

1.2 In der Folge erteilte die

Beschwerdegegnerin nach Durchführung eines Standortgesprächs Kostengutsprache

für einen Beitrag an die Arbeitgeberin bei einer Weiterbeschäftigung des

Beschwerdeführers im Betrieb im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember

2016 (Mitteilung vom 25. Mai 2016; IV-Nr. 89). Sodann stellte sie dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Mai 2016 die Zusprache einer

befristeten ganzen Invalidenrente vom 1. Februar 2014 bis

30. September 2015 in Aussicht und hob den vorerwähnten Vorbescheid vom

8. März 2016 auf (IV-Nr. 90 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer konnte

am 1. Juni 2016 bei seiner Arbeitgeberin eine neu geschaffene Stelle in

der Abteilung «Schaltanlagen» mit einem Arbeitspensum von 50 % im Rahmen eines

Arbeitsversuchs antreten, wobei das Arbeitspensum in der Folge nicht erhöht

werden konnte. Die Arbeitgeberin änderte daraufhin den bisherigen

Arbeitsvertrag und beschäftigte den Beschwerdeführer ab 1. November 2016

als «Elektromonteur Schaltanlagebau» mit einem Pensum von 50 % (IV-Nr. 100

S. 2 f.). Die berufliche Eingliederung wurde daraufhin abgeschlossen

(Bericht vom 12. Oktober 2016; IV-Nr. 101). Die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt (Suva) gewährte dem Beschwerdeführer das

Unfalltaggeld bis zum 31. Oktober 2016 (IV-Nr. 103.3 S. 1 f.)

und sprach ihm mit Verfügung vom 10. November 2016 aufgrund einer

Erwerbsunfähigkeit von 26 % eine Invalidenrente ab 1. November 2016

zu (IV-Nr. 105). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 16. Dezember 2016 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %

eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Februar 2014 bis

30. September 2015; aufgrund einer gesundheitlichen Verbesserung per Ende Juni

2015 wurde die ganze Rente am 1. Oktober 2015 eingestellt (IV-Grad von nurmehr

25 %; IV-Nr. 111).

Aufgrund einer Vereinbarung vom

12. Dezember 2016 sprach die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

6. Januar 2017 eine Invalidenrente bei einem nun festgesetzten IV-Grad von

30 % zu und schloss mit diesem Vergleich das Einspracheverfahren ab (IV-Nr. 112).

2.

2.1 Mit – unter Berücksichtigung der

Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 26. Januar 2017 gegen die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2016 lässt der Beschwerdeführer

folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 7 ff.):

1. Die angefochtene Verfügung vom

16. Dezember 2016 sei teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei

auch ab 1. Oktober 2015 eine halbe IV-Rente zu gewähren.

2. Eventualiter sei die angefochtene

Verfügung teilweise aufzuheben und es sei eine neue psychiatrische Begutachtung

von Amtes wegen in Auftrag zu geben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

10. März 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 18 f.).

2.3 In seiner Replik vom 3. April

2017 lässt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (A.S. 23 ff.).

2.4 Mit Verfügung vom 16. Mai

2017 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Duplik verzichtet hat (A.S. 30).

2.5 Am 17. Mai 2017 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 31 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 weiterhin Anspruch auf eine

Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 16. Dezember 2016 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124).

Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf

von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von

Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens

einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich

aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343

E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a

und b S. 136 f.).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3.2

Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V

131.

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des

Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit

Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen

nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;

vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

Nach der Rechtsprechung sind diese

Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder

befristeten Rente analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten

Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der

Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird

rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits

der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der

Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der

Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des

Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.2

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

4.3

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137

V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353).

4.4

Mit

Blick auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und

Behandlungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3) sowie die

Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), können ihre Berichte nicht

denselben Stellenwert beanspruchen wie ein Gutachten, welches der

Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt hat.

Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den gutachterlichen

Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten abweichenden Meinungen

festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie wichtige,

nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte

enthalten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben

sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom

19.

August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).

5.

5.1

Zunächst

lässt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend machen, die

Beschwerdegegnerin habe eine bidisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben,

ohne einen Einigungsversuch zu initialisieren. Er habe sich bemüht, eine

polydisziplinäre Abklärung durchführen zu lassen. Dies sei aber am Widerstand

der Beschwerdegegnerin gescheitert. Dennoch habe sie es nicht für notwendig

erachtet, einen Einigungsversuch über die Begutachtung zu starten, was bei

mono- und bidisziplinären Gutachten zwingend notwendig sei. Wegen dieser

unheilbaren Rechtsverletzung werde eine erneute – vor allem psychiatrische –

Begutachtung verlangt, zumal G.___-Begutachtungen nicht über jeden Zweifel

erhaben seien (Beschwerde, S. 2 II. Ziff. 3; Replik, S. 2).

Dazu

ist festzuhalten, dass polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei

oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, nach dem Wortlaut von Art. 72bis

Abs. 1 IVV (SR 831.201; in der seit 1. März 2012 gültigen

Fassung) bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt

für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind

die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59

Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis

Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte

Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der

Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird. Bei mono- und

bidisziplinären Gutachten dagegen werden die Aufträge nicht nach diesem System

vergeben. Damit ist der Kreis der in Frage kommenden Sachverständigen hier

weitaus grösser (z.B. Universitätskliniken, frei praktizierende Ärzte und

Gutachter; BGE 137 V 210 E. 3.1.1 S. 242). Nicht ausgeschlossen ist

freilich, dass Begutachtungsinstitute, die für den Bereich der

polydisziplinären Expertisen mit dem BSV eine Vereinbarung nach Art. 72bis

IVV abgeschlossen haben, auch bidisziplinäre Expertisen erstatten; dies

erfolgte allerdings ausserhalb des MEDAS-Statuts. Da solche bidisziplinären

Gutachten keine MEDAS-Gutachten im Rechtssinne sind, rechtfertigt es sich

nicht, die betreffenden Aufträge anders abzuwickeln als diejenigen an andere

Sachverständige, die schon faktisch, mangels eines numerus clausus, nicht der

Zufallszuweisung unterstellt werden können (BGE 139 V 349 E. 2.2

S. 351).

Bei

mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen

Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt,

ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich

(Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei

Fachdisziplinen, Bezeichnung von Disziplinen) und die Person der Gutachter. Das

Kreisschreiben sieht vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zehn Tagen seit

der Mitteilung einzureichen sind; die Frist kann auf schriftliches Gesuch hin

verlängert werden (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 und 5.2.3 S. 356; Kreisschreiben

des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar

2010, Stand: 1. Januar 2015, Rz. 2083.2 ff.).

5.2

Im

vorliegenden Fall teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am

22.

September 2015 mit, er sei am 10. Juni 2015 informiert worden,

dass eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig sei, wobei die

Begutachtungsstelle H.___, [...], vorgeschlagen worden sei. Die Begutachtung

könne jedoch aus Kapazitätsgründen nicht in dieser Begutachtungsstelle durchgeführt

werden. Es werde deshalb die Begutachtungsstelle G.___, [...], mit den Fachbereichen

«Psychiatrie» (Dr. med. I.___) und «Orthopädie» (Dr. med. J.___)

vorgeschlagen. Im Weiteren wurde u.a. darauf hingewiesen, triftige Einwendungen

gegen eine oder mehrere der genannten Gutachtenspersonen seien bis zum

6.

Oktober 2015 bei der Beschwerdegegnerin schriftlich einzureichen. Im

Weiteren bestehe innert dieser Frist auch die Möglichkeit, zum neuen

Fragekatalog an die Gutachter Stellung zu nehmen. Mit dieser Mitteilung wurde

jene vom 10. Juni 2015 (IV-Nr. 44) aufgehoben und ersetzt (IV-Nr. 55).

Sodann erliess die Beschwerdegegnerin am 23. September 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer

eine Verfügung, worin sie ausführte, es sei bereits vorwegzunehmen, dass die

Notwendigkeit der Begutachtung nicht in Frage gestellt worden sei. An den

vorgesehenen Fachdisziplinen und der Art der Begutachtung werde mit Verweis auf

die Stellungnahme des RAD vom 12. August 2015 (IV-Nr. 54 S. 2),

welche integrierenden Bestandteil dieser Verfügung bilde, festgehalten. Die vom

Beschwerdeführer verlangte zusätzliche internistische Begutachtung sei nach den

Angaben des RAD aus medizinischer Sicht nicht notwendig. Zudem gehöre es zum

auftragsrechtlichen Aufgabenbereich des Gutachters, darüber zu befinden, ob

allfällige weitere Untersuchungen erforderlich seien. Im Rahmen der

Abklärungspflicht erachte sie die Durchführung einer Begutachtung als absolut

notwendig und sie ersuche den Beschwerdeführer, sich in seinem eigenen

Interesse den vorgesehenen Abklärungen in den beiden erwähnten Disziplinen zu

unterziehen (IV-Nr. 56).

5.3

Aus

den ins Recht gelegten Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer gegen die

Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2015 (IV-Nr. 44),

worin eine orthopädische und psychiatrische Begutachtung in der Begutachtungsstelle

H.___, Basel, mitgeteilt worden war, am 14. Juli 2015 den Einwand erhob,

es sei zusätzlich zumindest eine internistische Begutachtung zu veranlassen

(IV-Nr. 48). Daraufhin befragte die Beschwerdegegnerin ihren RAD-Arzt,

welcher in seiner Stellungnahme vom 12. August 2015 darauf hinwies, dem

Bericht der Hausärztin Dr. med. K.___ vom 23. Januar 2015

(IV-Nr. 34) könne entnommen werden, dass weder der Zustand nach einer Cholecystektomie

(Gallenblasenentfernung) im Jahr 2013 noch der Zustand nach einer Inguinalhernie

(Leistenbruch) links einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Ferner seien

sämtlichen Folgeberichten keine Hinweise auf eine entsprechende Problematik zu

entnehmen. Eine viszeralchirurgische Begutachtung (der Internist wäre ohnehin

nicht die richtige Fachperson) erübrige sich somit. Im Fall des

Beschwerdeführers gehe es ausschliesslich um orthopädische und psychiatrische

Probleme. An der bidisziplinären Begutachtung werde festgehalten

(IV-Nr. 54). Auf die daraufhin erfolgte, obgenannte Mitteilung der

Beschwerdegegnerin vom 22. September 2015 (IV-Nr. 55), worin die (neue)

Begutachtungsstelle (G.___), wiederum eine Abklärung ausschliesslich in den Fachbereichen

«Orthopädie» und «Psychiatrie» sowie die Gutachter Dres. med. J.___ und I.___

angegeben wurden und abschliessend vermerkt wurde, mit dieser Mitteilung werde

jene vom 10. Juni 2015 aufgehoben bzw. ersetzt, reagierte der bereits

damals vertretene Beschwerdeführer innert der ihm für triftige Einwendungen

angesetzten Frist nicht. Auch gegen die von der Beschwerdegegnerin tags darauf

erlassene Verfügung vom 23. September 2015, worin im Wesentlichen

erläutert wurde, die vom Beschwerdeführer verlangte zusätzliche internistische

Begutachtung sei gemäss dem RAD-Bericht vom 12. August 2015 nicht

notwendig, liess der Beschwerdeführer keine Beschwerde erheben (vgl.

Rechtsmittelbelehrung, IV-Nr. 56 S. 2). Vor diesem Hintergrund durfte

die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit der neuen Begutachtungsstelle,

den namentlich genannten Gutachtern und insbesondere auch mit der

ausschliesslichen Begutachtung in den beiden Fachdisziplinen «Orthopädie» und

«Psychiatrie» einverstanden war. Dem Beschwerdeführer wurden die Überlegungen der

Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf den RAD-Bericht vom 12. August 2015

(IV-Nr. 54), welche für eine bidisziplinäre Begutachtung sprechen, mit

Zwischenverfügung vom 23. September 2015 erläutert (vgl. IV-Nr. 56),

worauf sich der Beschwerdeführer nicht (mehr) veranlasst sah, durch seinen

Rechtsvertreter Einwände gegen die neue Mitteilung oder Beschwerde gegen die

Zwischenverfügung zu erheben. Ein Einigungsversuch war unter den gegebenen

Umständen nicht erforderlich. Dies wird auch dadurch erhärtet, dass der

Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs in seiner Stellungnahme

zum Gutachten vom 25. Januar 2016 im Wesentlichen darauf hinwies, es seien

nun geeignete berufliche Eingliederungsmassnahmen zu veranlassen

(IV-Nr. 65). Auch in seiner an die Beschwerdegegnerin gerichteten

Stellungnahme vom 5. Februar 2016 wurden keine formellen oder materiellen

Einwände gegen die bidisziplinäre Begutachtung erhoben; vielmehr wies der

Beschwerdeführer erneut darauf hin, es seien nun lösungsorientierte und

zielversprechende berufliche Eingliederungsmassnahmen zu ergreifen

(IV-Nr. 70). Sodann geht auch aus den im Rahmen der Vorbescheidverfahren

eingereichten Stellungnahmen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass er das

bidisziplinäre G.___-Gutachten, insbesondere die Beschränkung auf die beiden erwähnten

Fachdisziplinen, in Frage gestellt hätte (vgl. IV-Nr. 77, 81, 82, 91, 99

und 106 S. 1). Demnach standen seit der neuen Mitteilung der

Beschwerdegegnerin vom 22. September 2015 (IV-Nr. 55) keine Einwände mehr

im Raum, welche ein konsensorientiertes Vorgehen der Beschwerdegegnerin

angezeigt hätten. Nach der Rechtsprechung ist nur im Falle von zulässigen

Einwendungen zwingend konsensorientiert vorzugehen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_718/2013 vom 12. August 2014 E. 4 und 9C_560/2013

vom 6. September 2013 E. 2.3, je mit Hinweisen). Eine Verletzung der

in BGE 137 V 210 statuierten Beteiligungsrechte ist demnach nicht ersichtlich. Dem

entsprechenden, vom Beschwerdeführer nun erst im vorliegenden

Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwand kann somit nicht gefolgt werden.

6.

Der

Beschwerdeführer lässt im Weiteren geltend machen, sowohl dem somatischen (bzw.

orthopädischen) als auch dem psychiatrischen G.___-Gutachten komme kein

Beweiswert zu. Die Begutachtungen seien zu wiederholen (vgl. Beschwerde,

S. 5 f. Ziff. 7; Replik, S. 3 ff.). Im Folgenden ist der

medizinische Sachverhalt darzulegen:

6.1

Der

Beschwerdeführer erlitt am 19. Februar 2013 bei seiner beruflichen

Tätigkeit als Elektromonteur bei der B.___ einen Unfall, als beim Laden eines

Anhängers eine schwere Kabelrolle auf ihn herunterfiel und er sich dabei eine

Trümmerfraktur am linken Oberschenkel zuzog. Gleichentags wurde er im C.___,

Orthopädische Klinik, operiert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 20. Februar

2013.

[IV-Nr. 11 S. 74], Operationsbericht des C.___ vom

22.

Februar 2013 [IV-Nr. 11 S. 59 f.]).

Dem

Austrittsbericht des C.___, Orthopädische Klinik, vom 5. März 2013

(Hospitalisation vom 19. Februar bis 6. März 2013) können folgende Hauptdia-gnosen

entnommen werden: «Distale Femurfraktur links AO 33-C2 vom 19.02.2013, distal

intercondyläre Spaltung; ausgeprägter Hämarthros Knie links; akute

Blutungsanämie». Zur Therapie und zum Verlauf wurde ausgeführt, die Operation

habe am 19. Februar 2013 komplikationslos durchgeführt werden können. Der

postoperative Verlauf sei regelrecht. Die postoperative Bildgebung zeige eine

regelrechte Frakturreposition mit korrekter Osteosynthesemateriallage.

Postoperativ bestehe noch eine recht ausgeprägte Ödemschwellung des linken

Beins, welche unter Lymphdrainage gut rückläufig sei. Der Patient habe unter

Teilbelastung des linken Beins mit max. 15 kg gut an Gehstützen in der

Ebene und auf der Treppe mobilisiert werden können. Es sei eine tägliche Beübung

des Kniegelenkes auf der Kinetekschiene mit dem Ziel einer 90°-Flexion und

vollständiger Streckung erforderlich (IV-Nr. 15 S. 164 f.).

6.2

6.2.1

Im

Austrittsbericht der D.___ vom 1. Mai 2013 (Hospitalisation vom

6.

März bis 1. Mai 2013) wurden zusätzlich leichte, regrediente Symptome

einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Im Weiteren

wurde ausgeführt, es bestehe eine ärztlich attestierte vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Als Hauptziel für die Phase der Rehabilitation sei das

teilselbstständige Wohnen zu Hause mit interner Hilfsperson gesetzt worden. Dieses

Ziel sei weitgehend erreicht worden. Beim Eintritt hätten eine eingeschränkte

Mobilität, belastungsabhängige Beschwerden im Knie und Oberschenkel links sowie

eine Beinschwellung links und eine eingeschränkte Kniegelenksbeweglichkeit

links bestanden. Anlässlich der ambulanten Verlaufskontrolle vom 15. April

2013.

im C.___ habe sich weiterhin eine deutliche Schwellung des linken Beines

gezeigt. Es sei die Anwendung eines Kompressionsstrumpfes empfohlen worden.

Radiologisch hätten sich unveränderte Stellungsverhältnisse gezeigt, worauf mit

einem Belastungsaufbau begonnen worden sei. Während des Aufenthaltes habe der

Patient eine psychosomatische Begleittherapie bei Symptomen einer PTBS erhalten,

welche im Verlauf leicht regredient gewesen seien. Es sei mit einer

medikamentösen Therapie mit Surmontil begonnen worden. Unter den angeordneten

therapeutischen Massnahmen habe bis zum Klinikaustritt erreicht werden können,

dass sich die Kniegelenksfunktion deutlich verbessert habe. Ebenfalls habe die

Mobilität deutlich gesteigert werden können. Der Patient sei bei Austritt im

Dreipunktegang mit zwei Unterarmstöcken mobil gewesen unter Einhaltung der

Teilbelastung. Treppen steigen sei gut möglich gewesen. Die Schwellung am

rechten Bein habe im Verlauf deutlich reduziert werden können. Zusätzlich seien

eine psychiatrische Gesprächstherapie sowie eine Musiktherapie durchgeführt

worden. Am 1. Mai 2013 habe der Patient nach Hause entlassen werden können

(IV-Nr. 11 S. 40 ff.).

6.2.2

Dem

psychosomatischen Konsilium der D.___ (med. pract. L.___, Facharzt Psychiatrie

und Psychotherapie FMH) vom 1. Mai 2013 kann folgende psychiatrische

Diagnose entnommen werden: «Regrediente Symptomatik einer leichten

posttraumatischen Belastungsstörung, ICD-10 F43.1». Im Rahmen der Beurteilung

wurde ausgeführt, der Patient habe einen subjektiv lebensbedrohlichen

Arbeitsunfall erlitten. Er erhole sich bisher zeitgerecht von den erlittenen

körperlichen Unfallfolgen. Psychisch habe das Unfallerleben wegen der

Eindrücklichkeit einige Symptome einer PTBS zur Folge, nicht aber das Vollbild einer

PTBS. Im Vordergrund stünden häufiges Erinnern an den Unfallablauf,

Unfallträume und eine subdepressive, mit Zukunftsangst verbundene

Grundstimmung, welche jedoch im Laufe des Aufenthaltes rückläufig seien unter

Behandlung. Prognostisch könne noch nicht gesagt werden, wie die weitere

Genesung fortschreite, insbesondere werde ein schwieriger Moment die

Konfrontation am gewohnten Arbeitsplatz mit der immer wieder auftretenden

Gefahrensituation sein. Die wenigen möglichen entlastenden und stützenden Gespräche

hätten in Verbindung mit dem neu verordneten Surmontil zu einer spürbaren

psychischen Entlastung des Patienten beigetragen. Ausserdem schätze er die

emotionale Unterstützung durch die begonnene Musiktherapie. Der Patient werde seine

weitere Behandlung ambulant fortsetzen. Zunächst könne unter hausärztlicher

Kontrolle der weitere Verlauf abgewartet werden. Falls sich keine psychische

Stabilisierung mit weiterer Reduktion der Symptome einstelle, wäre eine

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsergänzung angezeigt

(IV-Nr. 11 S. 37 ff.).

6.3

Dem

Bericht des C.___ vom 18. Juni 2013 kann entnommen werden, der Patient

stelle sich vier Monate postoperativ zur geplanten klinischen und

radiologischen Nachkontrolle in der Sprechstunde vor. Seit dem 1. Mai 2013

sei er wieder zu Hause. Er absolviere zweimal wöchentlich Physiotherapie. Die

Analgesie bestehe mit 2 g Dafalgan täglich. Es bestehe eine aktuelle

Teilbelastung von 30 kg für das linke Bein. Die Kompressionsstrümpfe trage

er regelmässig. Zur Beurteilung wurde angegeben, unter 30 kg Teilbelastung

gehe es dem Patienten relativ gut. Eine höhere Belastung sei bislang

schmerzmässig noch nicht toleriert worden. Radiologisch zeigten sich

achsgerechte Stellungsverhältnisse ohne sekundäre Dislokation. Die Frakturspalten

stellten sich zunehmend unschärfer dar, vor allem dorsalseits habe man den

Eindruck einer progredienten Konsolidation. Die Physiotherapie müsse

weitergeführt werden. Ziel sei die Teilbelastung mit halbem Körpergewicht,

sofern dies schmerzmässig möglich sei. Die Arbeitsunfähigkeit als Elektriker

auf der Baustelle müsse vorerst bei 100 % belassen werden (IV-Nr. 11

S. 21 f.).

6.4

Aus

dem Bericht des C.___ vom 13. August 2013 geht hervor, 6 Monate

postoperativ habe der Patient eine Teilbelastung von 50 % des

Körpergewichts (entsprechend 40 kg) erreicht. Diese müsse nun weiter

gesteigert werden. Der Patient sei angewiesen worden, unter Anleitung der

Physiotherapie die Belastung nach Massgabe der Beschwerden weiter zu steigern. Der

Patient werde bei nur noch leicht vorhandener Schwellneigung den

Oberschenkelkompressionsstrumpf links weiterhin tragen. Es bestehe weiterhin

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Elektriker auf der Baustelle

(IV-Nr. 15 S. 150 f.).

6.5

Der

behandelnde Psychiater, Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 6. September 2013 folgende

Diagnosen: «PTBS, Angst- und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F43.1; F41.8)

mit/bei Status nach distaler Femurfraktur links A0-33-C2 vom 19.02.2013,

distaler interkondylärer Spaltung, offener Reposition, Plattenosteosynthese

Femur links mittels NCB-Platte am 19.02.2013 und laparoskopischer

Cholezystektomie am 23.07.2013». Im Weiteren führte der Psychiater aus, der

Patient teile mit, dass seine somatische und psychische Problematik nach dem

Unfall begonnen habe. Vor dem Unfall habe er weder Operationen noch Brüche oder

nennenswerte gesundheitliche Probleme gehabt. Ebenfalls sei er vorher nie bei

einem Psychiater oder Psychologen gewesen. Am Morgen des 19. Februar 2013

habe er mit einem Kollegen und Schüler Kabelrollen auf den Anhänger geladen.

Hierbei sei ihm die Kabelrolle, welche ca. 1.5 Tonnen schwer sei, auf das

linke Bein gefallen, wobei es zu Frakturen am linken Knie und an mehreren

Punkten des Oberschenkelknochens gekommen sei. Danach sei er im Spital in [...]

operiert worden und danach während zwei Monaten in der D.___ gewesen. Der

Patient laufe immer noch an Krücken, weil seine Knochenfrakturen noch nicht

verheilt seien. Wenn er länger laufe oder Übungen mache, bekomme er Schmerzen

in den Beinen.

Im

Weiteren wurde ausgeführt, der Patient klage über Schlafstörungen; er brauche

lange, bis er einschlafen könne. Vor dem Schlafen quälten ihn Gedanken über den

Unfall, die Gesundheit und die Zukunft. Wenn er einmal eingeschlafen sei, wache

er bald wieder auf. Ausserdem habe er jede Nacht Albträume, welche mit dem

Unfall verbunden seien. Manchmal habe er die Bilder vom Unfallablauf vor den

Augen. Neben all dem habe er Angst um die künftige Existenz. Nach dem Unfall

habe er sich sehr verändert. Er fühle sich unsicher und hilflos. Bis zum Unfall

habe er alles alleine machen können. Jetzt sei er auf seine Familienangehörigen

angewiesen. Er fühle sich wertlos und unfähig. Er denke oft daran, dass sein

Leben keinen Sinn mehr mache. Manchmal komme ihm der Gedanke, dass es für ihn

besser gewesen wäre, wenn er beim Unfall gestorben wäre. Er berichte von

Stimmungsschwankungen; er sei weitgehend deprimiert und niedergeschlagen. In

Bezug auf soziale Kontakte habe er sich zurückgezogen. Auch dies habe Einfluss auf

die gesundheitliche Situation. Aufgrund seiner Schmerzen könne er nicht lange

sitzen oder stehen, er müsse oft liegen. Wenn er Schmerzen bekomme, werde er

nervös, dann könne er sich nicht auf das Gespräch konzentrieren. Er werde

schnell müde und habe keine Kraft und Energie wie vorher. Er sei jetzt sehr

ungeduldig und kritisiere oft die Familienangehörigen ohne einen besonderen

Grund. Neben all den erwähnten Beschwerden seien noch Konzentrations- und

Aufmerksamkeitsprobleme sowie Probleme mit dem Kurzzeitgedächtnis vorhanden.

Schliesslich

gab Dr. med. M.___ an, der Patient stehe bei ihm seit dem 18. Mai

2013.

in fachärztlicher Behandlung. Es finde eine supportive

Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des Patienten statt. Die Behandlung

mit Psychopharmaka sowie flankierend eine verhaltenstherapeutisch orientierte

delegierte Psychotherapie finde im vierwöchentlichen Rhythmus statt. Neben dem

Aufbau einer vertrauensvollen therapeutischen Beziehung sei in erster Linie

Ziel der Therapie ein besserer Umgang mit dem durch die gesundheitlichen

Beschwerden verursachten Einschränkungen und Befürchtungen. Der Patient werde ansatzweise

auch mit einer psychodynamischen Traumatherapie behandelt. Hier versuche man –

neben der Vermittlung von Bewältigungsstrategien, Entspannungstechniken und der

Aktivierung von Ressourcen – seine persönlichen Werte als Mensch zu ergründen,

welche durch das traumatisierende Erlebnis beeinträchtigt worden seien (IV-Nr. 15

S. 122 ff.).

6.6

Dr. med.

M.___ hielt in seinem Bericht vom 7. Januar 2014 fest, im bisherigen

Therapieverlauf habe eine Stabilisierung erreicht und eine tragfähige

therapeutische Beziehung aufgebaut werden können. Bis zum jetzigen Zeitpunkt

habe jedoch keine signifikante Veränderung erzielt werden können, die Therapieeffekte

seien bescheiden und instabil. Dabei spielten Faktoren wie mangelnde

Introspektionsfähigkeit, Persönlichkeitsstruktur und ungünstige externe

Faktoren eine wichtige Rolle. Aus therapeutischer Sicht werde die Weiterführung

der bestehenden Gesprächstherapie mit vor allem auch verhaltenstherapeutischen

Ansätzen zur Veränderung der dysfunktionalen Bewältigungsstrategie empfohlen

sowie die psycho-pharmakologische Medikation. Die medikamentös-antidepressive

Behandlung sollte zum Zwecke der Depressionsbehandlung und gleichzeitig

erleichterten Schmerzdistanzierung fortgesetzt und intensiviert werden

(IV-Nr. 15 S. 36 f.).

6.7

Aus

dem Bericht des C.___ vom 25. Februar 2014 geht hervor, der Patient

beschreibe seit der letzten Konsultation eine leichte Beschwerdelinderung. Er

verspüre jedoch nach wie vor einen deutlichen Belastungsschmerz sowie auch eine

Anlaufschmerzkomponente. Ruheschmerz und Blockaden seien nicht vorhanden. Er

berichte aber über ein Gefühl der Angst beim Bewegen des Knies. Er benutze

immer noch einen Gehstock und gehe zwei Stunden täglich in den ursprünglichen

Arbeitsbetrieb, ohne körperlich zu arbeiten. Zusätzlich beschreibe er noch die

bekannten Beschwerden im Oberschenkel mittig, die seines Erachtens gleich stark

seien wie diejenigen im Kniegelenk. Die MRT vom 13. Februar 2014 zeige

eine horizontale Rissbildung im Bereich des Innenmeniskus vom Hinterhorn bis

zur Intermedia ziehend, keine luxierten Anteile und eine diskrete

Knorpelausdünnung femorotibial medial. Das laterale Kompartiment zeige einzig

leicht degenerative Veränderungen im Bereich des Menikushinterhorns. Lateral am

Kondylus bestehe eine minime Stufenbildung bei Status nach intraartikulärer

Fraktur. Es bestehe eine ausgeprägte Femorotibialarthrose. Zur Beurteilung

wurde angegeben, die geäusserten Beschwerden würden dem pathomorphologischen

Korrelat der ausgeprägten Femoropatellararthrose entsprechen. Eine mediale

Meniskusläsion liege bilddiagnostisch vor und könne teilweise klinisch auch

reproduziert werden. Grundsätzlich könne man die angedachte arthroskopische

Sanierung dieser Meniskusläsion angehen. Der Patient wünsche jedoch im Moment

kein weiteres operatives Vorgehen (IV-Nr. 15 S. 12 f.).

6.8

Dr. med.

M.___ stellte in seinem Bericht vom 4. Juli 2014 folgende Diagnosen: «PTBS;

chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren i.R. der

PTBS; Angst- und depressive Störung, gemischt bei akzentuierter Persönlichkeit

mit vermeidenden Anteilen (ICD-10 F43.1; F45.41 F41.8); DD: mittelgradige

depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2)». Zum

Behandlungsverlauf wurde angegeben, der Patient nehme die therapeutischen

Sitzungen mit einer Sitzungshäufigkeit von ca. 14-tägigem Rhythmus zuverlässig

wahr. Es fänden eine supportive Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des

Patienten, die Behandlung mit Psychopharmaka sowie flankierend eine

verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie statt. Der

Patient habe weiterhin Vertrauen fassen und sich öffnen können. Gemäss seinen

Angaben habe er weiterhin Mühe mit dem Einschlafen und leide weiterhin an

Albträumen. Darüber hinaus beklage er starke Schmerzen und anhaltende

Angstzustände. Er habe seine sozialen Kontakte stark reduziert und fühle sich

minderwertig. Die PTBS sei noch nicht abgeklungen; Nachhallerinnerungen,

Albträume usw. seien noch fassbar. Unverändert gegenüber der früheren

Beurteilung bestehe eine Angst- und depressive Störung sowie eine anhaltende

Schmerzstörung bei einer akzentuierten Persönlichkeit mit vermeidenden

Anteilen. Im weiteren Behandlungsverlauf sei keine Verbesserung hinsichtlich

des psychischen Befindens und daher auch des Leidensdruckes zu verzeichnen. Der

Patient sei nur eingeschränkt leistungsfähig und gering belastbar. Bereits

kleinere Anforderungen führten zu einer Überforderung und einer damit

verbundenen Verschlechterung der psychischen Verfassung. Einschränkend und mit

der Störung konform sei ein deutlich gestörter Tagesablauf geprägt von

Schlafstörungen, Albträumen und deutlichem Rückzugsverhalten, welche die

Arbeitsfähigkeit auch für leichte Arbeiten klar auf 0 % reduzierten. Aus

therapeutischer Sicht werde die Weiterführung der bestehenden Gesprächstherapie

mit vor allem auch verhaltenstherapeutischen Ansätzen zur Veränderung der

dysfunktionalen Bewältigungsstrategien sowie die psycho-pharmakologische

Medikation empfohlen. Von diesen Massnahmen könne aus rein psychiatrischer

Sicht mittelfristig eine weitere Stabilisierung und auch eine gewisse

Verbesserung der depressiven Symptomatik und dadurch auch der Arbeitsfähigkeit

erwartet werden. Die Prognose erscheine nach dem bisherigen Krankheitsverlauf

langwierig zu sein, trotz regelmässiger psychiatrischer und

psychotherapeutischer Behandlung sei keine wesentliche Besserung des

psychischen Zustandsbilds eingetreten. Jedoch seien noch nicht alle

therapeutischen Optionen ausgenützt worden (IV-Nr. 26 S. 2 f.).

6.9

Dr. med.

N.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht im Sinne einer

Zweitmeinung vom 2. September 2014 fest, 1 ½ Jahre nach dem Arbeitsunfall

und durchgeführter Osteosynthese bestehe eine persistierende

Funktionseinschränkung im linken Bein ab Hüfte bis und mit Knie. Die Ursache

sei unklar. Rein klinisch betrachtet könne es sich nicht um einen grossen

Rotationsfehler handeln, der die Funktion derart beeinträchtigen würde.

Auffällig sei nebst der Schwellung des ganzen Beines im Seitenvergleich die

Hyperextension im linken Kniegelenk gegenüber rechts (mindestens 5 bis 7 Grad

mehr). Zum jetzigen Zeitpunkt sei von einer Metallentfernung abgeraten worden.

Aktuell bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Patient wäre

höchstens für eine sitzende Tätigkeit ohne Belastung anfänglich halbtags

arbeitsfähig. Eine Rückkehr an seine ursprüngliche Arbeitsstelle als Elektriker

sei kaum mehr denkbar (IV-Nr. 29 S. 2).

6.10

Die

Hausärztin, Dr. med. K.___, stellte in ihrem Bericht zu Handen der

Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2015 folgende Diagnosen (mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit): «St.n. bicondylärer Femurfraktur mit metaphysarer

Trümmerzone Femur links, St.n. Plattenosteosynthese Femur links, Mediale

Meniskusläsion Knie links, Traumatische Gonarthrose Knie links». Die weiteren

Diagnosen (St.n. laparoskopischer Cholezystektomie einer gangränösen Cholezystitis,

St.n. Leistenhernien-Operation links) hätten keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand sei stationär. Ergänzende medizinische

Abklärungen seien nicht angezeigt. Weder die bisherige noch eine andere

Tätigkeit seien zuzumuten (IV-Nr. 34).

6.11

Dr. med.

N.___ (F.___) hielt in seinem Bericht vom 16. April 2015 folgende

Diagnosen fest: «St.n. OSME Femur links (16.03.15) mit/bei St.n. Osteosynthese

einer langgezogenen Femurschaftfraktur (19.02.13) und St.n. KAS + med. + lat.

TME + Knorpelglättung patellär links (16.02.15) mit/bei Med. + lat. Men.läsion,

Knorpelschaden femoropatellär». Zum Verlauf wurde angegeben, seit der

Metallentfernung gehe es dem Patienten besser. Es seien hauptsächlich noch

Belastungsschmerzen vorhanden, die er sowohl lateral im Narbenbereich als auch

über den Adduktoren am Übergang «proximales zu mittleres Drittel» angebe. Dies

in Verbindung mit einem muskulären Ermüdungsgefühl, sodass er mehrheitlich

immer noch an einem Stock rechts gehe. Zudem bestehe eine Schwellung des

rechten Beines im Verlauf des Tages. Es bestehe ein zufriedenstellender Verlauf

6.

Wochen nach OSME bzw. 10 Wochen nach KAS links. Die Arbeitsunfähigkeit betrage

weiterhin 100 % (IV-Nr. 39).

6.12

Dr. med.

M.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Mai 2015 eine

mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie eine chronische

Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (F 41.8; F 32.2;

F 43.1; F 45.41). Im Weiteren gab der behandelnde Psychiater auf dem

Beiblatt an, der Patient sei bei allen Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht

durch die depressive Symptomatik (Müdigkeit, Verlangsamung, sozialer Rückzug, mit

vegetativen und kognitiven Symptomen) beeinträchtigt, sodass sich eine

mindestens 50%ige Leistungsminderung ergebe. Durch die Schmerzstörung erhöhe

sich die Einschränkung jedoch noch relevant. Aus klinisch-psychiatrischer

Erfahrung erscheine es unwahrscheinlich, dass der Patient in der Lage sei, ein

Arbeitspensum von 25 % zu leisten. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr

zumutbar. Auch andere Tätigkeiten seien nicht zuzumuten. Der Patient sei aus

psychiatrischer und somatischer Sicht als schwer krank zu beurteilen. Sämtliche

therapeutischen Bemühungen in den letzten Jahren hätten keinerlei

Besserungstendenz zeigen können. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Patienten

aktuell lediglich eine Tätigkeit im geschützten Rahmen zumutbar

(IV-Nr. 42).

6.13

Vom

26.

Mai bis 30. Juni 2015 hielt sich der Beschwerdeführer erneut stationär

in der D.___ auf. Im Bericht vom 30. Juni 2015 wurden folgende Diagnosen

gestellt: «A. Unfall vom 19.02.2013: Kabelrolle von 1.5 Meter Durchmesser ist

auf die Beine gefallen, A1 Bikondyläre distale Femurfraktur mit Trümmerfraktur

des distalen Schaftes links, 19.02.2013 Offene Reposition, Plattenosteosynthese

Femur links mit NCB-Platte, 13.02.2014 MRI Knie links:

Suszentabilitätsartefakte, kein Kniegelenkserguss, Baker-Zyste 1,8 x 1,5 x 4,5

cm, kein Knochenmarksödem, posttraumatischer distaler diametaphysärer Knochenmarksinfarkt,

Aussenmeniskus mit mukoider Degeneration ohne Nachweis eines Risses,

Retropatellärer im medialen Gelenkkompartiment drittgradige Chondropathie mit 3

mm messendem osteochondralem Defekt, Femorotibiale Knorpelverhältnisse

altersentsprechend, 26.11.2014 Intraartikuläre Infiltration Knie links in LA

mit insgesamt 7 ml Bupivacain 0.5 %, gemäss Angaben des Patienten

Beschwerdelinderung für 2 – 3 Stunden, 21.01.2015 Röntgen Oberschenkel links:

In unveränderter Stellung konsolidierte Fraktur, OSM stabil in situ, keine

Lockerungszeichen, 16.02.2015 Arthroskopie Knie links, mediale und laterale

Teilmeniskektomie inklusive Knorpelglättung patellär links bei medialer und

lateraler Meniskusläsion, 16.03.2015 OSME Femur links». Die psychiatrischen

Diagnosen (06/2015 Psychosomatisches Konsilium, D.___) lauteten wie folgt: «B1

Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11) mit zusätzlichen psychotraumatologischen

Symptomen, B2 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10: F45.41), B3 Akzentuierte (ängstlich-vermeidende)

Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1).

Zu

den Problemen beim Austritt wurde angegeben, es bestünden belastungsabhängige

Schmerzen im Oberschenkel und Knie links sowie ein Kraft- und Koordinationsdefizit

des linken Beins, eine eingeschränkte Mobilität an einem Unterarmgehstock,

belastungsabhängige Schmerzen des rechten Beins sowie Schlafstörungen und

Zukunftssorgen. Im Weiteren wurde ausgeführt, im Rahmen der stationären

Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden

können. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen. Es

werde die Fortsetzung des instruierten Heimprogramms und das Durchführen einer

Ausdauersportart (Nordic-Walking, Aquajogging) empfohlen. Um den Patienten

ressourcenorientiert weiter zu unterstützen und einer Verschlechterung

entgegenzuwirken, sei nach dem Austritt eine psychotherapeutische Behandlung

auf Serbokroatisch, der Muttersprache des Patienten, indiziert. Er werde von

seinem bisher ambulant behandelnden Psychiater, Dr. med. M.___,

weiterbetreut, zu welchem er bereits ein grosses Vertrauen aufgebaut habe.

Zu

den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und zur Zumutbarkeit aus

psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, die festgestellte psychische Störung

begründe aktuell eine mindestens leichte bis mittelschwere arbeitsrelevante

Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten

Einschränkungen). Bei der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit seien die Konzentrationsschwierigkeiten

sowie die reduzierte psychophysische Belastbarkeit zu berücksichtigen. Höhere

Anforderungen an die Leistungsfähigkeit würden den Patienten zum aktuellen

Zeitpunkt überfordern. Empfehlenswert wäre eine Eingliederung in seiner bisherigen

Tätigkeit mit anfänglich reduzierter Leistung und reduzierter Arbeitszeit.

Im

Weiteren lautete die psychosomatische Beurteilung dahingehend, während der

Rehabilitation sei eine psychosomatische Abklärung durch lic. phil. O.___

mit folgenden Resultat erfolgt: Der bald 57-jährige Elektromonteur,

ursprünglich diplomierter Geologe, sei am 19. Februar 2013 von einer 1.5

Meter breiten Kabelrolle überrollt worden und habe dabei eine

Oberschenkelfraktur links erlitten. Der Patient leide unter anhaltenden starken

Schmerzen im linken Oberschenkel und Knie, sodass er sich auf einen Gehstock

stütze. Das traumatische Unfallerlebnis scheine noch Restsymptome hinterlassen

zu haben. Der Patient berichte über Nachhallerinnerungen vom Unfall, Albträumen

und Ängstlichkeit. Im Laufe der Jahre habe sich die Schmerzproblematik

chronifiziert und sein psychischer Zustand habe sich weitgehend verschlechtert.

Die aktuell bestehenden Symptome wie Gedankenkreisen, Niedergeschlagenheit,

Insuffizienzgefühle, Antriebsverminderung, Erschöpfung, Konzentrations- und

Schlafstörungen entsprächen einer mittelgradigen depressiven Störung. In der

Psychotherapie präsentiere sich der Patient mit traurigem Blick, monotonem

Tonfall und gleichzeitig innerlich nervös/unruhig mit gesteigerter Motorik der

Hände. Er klage über pessimistische Zukunftsperspektiven, die Schwierigkeit,

die aktuelle Situation zu akzeptieren, finanzielle Unsicherheit, diffuse

Ängste, gleichzeitig sei aber auch eine vermeidende Persönlichkeitsstruktur spürbar.

Er leide darunter, seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können, und äussere sich

wenig bereit für einen weiteren beruflichen Rückschritt. Bereits vor 24 Jahren

habe er die Rückstufung vom Geologen zum Elektromonteur akzeptiert, damit er

für seine Familie sorgen könne. Diagnostisch seien eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine

mittelgradige depressive Episode mit vereinzelten psychotraumatologischen

Symptomen festzustellen.

Zur

somatischen Situation wurde Folgendes festgehalten: Knapp 2,5 Jahre nach

operativ versorgter bikondylärer, distaler Femurfraktur mit Trümmerfraktur des

distalen Schaftes links mit Osteosynthesematerialentfernung vor 3 Monaten und 4

Monate nach Kniearthroskopie links mit Teilmeniskektomie lateral und medial

sowie Knorpelglättung sowie kernspintomographischem Nachweis einer

drittgradigen Chondropathie mit 3 mm messendem osteochondralem Defekt

retropatellär im medialen Gelenkkompartiment lasse sich das Ausmass der

Einschränkungen mit den Befunden der klinischen Untersuchung sowie den

Diagnosen aus somatischer Sicht nur teilweise erklären. Der Patient habe ein

auffälliges Schmerzverhalten gezeigt und man habe gewisse Inkonsistenzen

gefunden. Der Patient habe sich schmerzbedingt nicht zu einem Stockabbau in der

Lage gesehen. Bei den Hebe- und Tragetests habe er sich im Rahmen des

Zumutbaren leistungsbereit gezeigt. Während des Aufenthaltes sei kein Reizknie

zu beobachten gewesen. Die vorbestehende Schwellung sei mit dem neuen

Kompressionsstrumpf regredient gewesen.

Nach

den ärztlichen Angaben konnte zusammenfassend eine leichte Verbesserung der

Schmerzproblematik erreicht werden. Die körperliche Leistungsfähigkeit und

Belastbarkeit hätten auf einem tiefen Niveau leicht gesteigert werden können. Bezüglich

der Beweglichkeit des linken Kniegelenks seien keine relevanten Einschränkungen

im Seitenvergleich vorhanden gewesen (IV-Nr. 53.1; vgl. auch

provisorischer Kurzbericht vom 29. Juni 2015 [IV-Nr. 53.2] und

psychosomatisches Konsilium vom 29. Juni 2015 [IV-Nr. 53.3]).

6.14

Aus

dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten bidisziplinären Gutachten des G.___

vom 5. Januar 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort am

2.

Dezember 2015 psychiatrisch (Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie) und orthopädisch (Dr. med. J.___, FMH Orthopädische

Chirurgie) untersucht und begutachtet wurde, wobei eine Dolmetscherin

hinzugezogen wurde. Die bidisziplinären Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt: «Chronische Beschwerden an Oberschenkel

und Knie links (ICD-10 T93 1/Z98 8), Status nach bikondylärer distaler

Femurfraktur mit Trümmerfraktur des distalen Schaftes am 19.02.2013, Status

nach Plattenosteosynthese und Cerclage am 19.02.2013 (Orthopädie C.___), Status

nach Kniearthroskopie, medialer und lateraler Teilmeniskektomie sowie

patellärer Knorpelglättung am 16.02.2015 (Dr. N.___, F.___, [...]),

intraoperativer Befund, Knorpel femoropatellär deutlich verdünnt, medial und

lateral dagegen unauffällig, Status nach Entfernung der Platte und Schrauben am

16.03.2015

(Dr. N.___, F.___, [...]), Status nach intraartikulärer

Knieinfiltration am 26.11.2014 mit Bupivacain (Dr. N.___, [...]), radiologisch

keine relevante Veränderung an Hüfte, Oberschenkel und Knie (CT 20.11.2015),

klinisch bis auf erhebliche muskuläre Verkürzung keine klar fassbare

Veränderung». Die weiteren Diagnosen (1. Leichte depressive Episode [ICD-10

F32.0]; 2. Chronisches lumbogluteales Schmerzsyndrom rechts ohne

radikuläre Symptomatik [ICD-10 M54 5/M79 65], radiologisch deutliche

Osteochondrose LWK5/SWK1 und weniger LWK4/5 [CT 20.11.2015], freie

Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule) haben nach den gutachterlichen Angaben

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Im

Rahmen der bidisziplinären Beurteilung wurde im Wesentlichen angeben, der

Explorand sei nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 bei der gleichen

Arbeitgeberin als Elektromonteur im Vollzeitpensum angestellt gewesen. Nach dem

Unfall vom 19. Februar 2013 sei er andauernd arbeitsunfähig geschrieben

worden. Eine Wiedereingliederung sei nicht gelungen. Ein Belastbarkeitstraining

in der E.___ ab dem 26. Mai 2014 sei wegen Absenzen und Arbeitsausfällen

per 25. Juli 2014 sistiert worden. Auch ein zweiter Rehaaufenthalt in [...]

bis zum Juni 2015 habe keine Wiedereingliederung gebracht. Der Explorand halte

sich aktuell weiterhin für gänzlich arbeitsunfähig. Er erhalte derzeit noch

Suva-Taggeldzahlungen. Subjektiv und objektiv im Vordergrund stehe die

Evaluation hinsichtlich der Oberschenkelfraktur und der Kniefraktur links nach

dem Unfall vom 19. Februar 2013 mit konsekutiven osteosynthetischen

Operationen. Aktuell zeige sich klinisch und bildgebend eine konsolidierte

Situation mit in korrekter Position verheilter Femurfraktur. Auffällig sei eine

deutliche muskuläre Verkürzung im Becken- und Beinbereich, was hinsichtlich

angegebener Symptome eine Rolle zu spielen scheine. Anderweitige wesentliche

Befunde seien am Bewegungsapparat nicht vorhanden. Aus orthopädischer Sicht

bestehe aufgrund der deutlich verminderten Belastbarkeit der linken unteren

Extremität bzw. der Hüfte eine Arbeitsunfähigkeit in schweren und anhaltend

mittelschweren Tätigkeiten, wozu die angestammte Tätigkeit gezählt werden

müsse. Für körperlich leichte, überwiegend im Sitzen durchzuführende

Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme

von kniender und kauernder Positionen, ohne Überwinden von Treppen und Gehen

auf unebenem Grund, bestehe ansonsten aus Sicht des Bewegungsapparates keine

quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne

auf affektiver Ebene eine leichte depressive Episode festgestellt werden. Eine

psychiatrische Komorbidität liege nicht vor. Das Ausmass der affektiven Störung

sei zu gering, als dass die Arbeitsfähigkeit wesentlich tangiert würde. Folglich

bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Zusammenfassend

resultiere aus bidisziplinärer Sicht, dass beim Exploranden eine bleibende

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, allgemein in schweren und

anhaltend mittelschweren Tätigkeiten bestehe. In körperlich leichten,

adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von

100.

%. Diese Einschätzung sei mit Sicherheit ab dem Dezember 2015 zu

bestätigen, liege aufgrund der Akten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aber

schon seit dem Juni 2015 vor. Vorangehend sei für mehrere Monate nach dem

Unfallereignis vom Februar 2013 von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit

auszugehen, welche aufgrund der vorliegenden Akten schwierig im Verlauf der

Abheilung zurückzudatieren seien. Aus diesem Grund sei arbiträr eine länger

andauernde Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen, welche dann ab Juni 2015 sicher

nicht mehr für leichte, adaptierte Tätigkeiten vorliege, weshalb die

stufenweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ab jenem Zeitpunkt zu bestätigen sei.

Zu früheren ärztlichen Einschätzungen sei in den Teilgutachten Stellung bezogen

worden, allfällige Diskrepanzen seien diskutiert worden. Aus orthopädischer

Sicht seien keine spezifischen Massnahmen vorzuschlagen, da der Explorand

angezeigte physiotherapeutische Massnahmen hinsichtlich der Muskelverkürzungen

ablehne. Aus psychiatrischer Sicht könne auf die bestehende Behandlung

verwiesen werden. Diese weise offenbar einen günstigen Einfluss auf die

depressive Episode auf. Die negative Selbsteinschätzung lasse sich allerdings

durch eine derartige Behandlung nicht wesentlich beeinflussen. Berufliche

Massnahmen wären aus medizinisch-theoretischer Sicht indiziert. Da der

Explorand sich allerdings für gänzlich arbeitsunfähig halte, könnten diese

realistischerweise nicht umgesetzt werden. Es sei zu befürchten, dass sich an

dieser Situation auch nach einer möglichen Beendigung der Taggeldzahlungen kaum

etwas ändern werde (IV-Nr. 63 S. 2 ff.).

6.15

RAD-Arzt

Dr. med. P.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2016

fest, das vorerwähnte bidisziplinäre Gutachten sei insgesamt schlüssig und

nachvollziehbar. Es bestehe eine leichte depressive Episode. Die

Selbsteinschätzung des Versicherten, er könne nicht mehr arbeiten, könne durch

die psychiatrischen Befunde nicht gestützt werden. Es bestehe aus

psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten.

Orthopädisch könne zusammenfassend gesagt werden, dass sich die beklagten

Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls

vollständig begründen liessen. An Hüfte, Oberschenkel und Knie der linken Seite

seien bei konsolidierter, in korrekter Position verheilter Femurfraktur keine

relevanten Veränderungen vorhanden. Augenfällig sei aber eine deutliche

muskuläre Verkürzung im Becken- und Beinbereich links, welche bezüglich der

beklagten Symptomatik eine erhebliche Rolle zu spielen scheine. Die angestammte

Tätigkeit oder eine andere mittelschwere bis schwere Tätigkeit sei ab dem

Unfall vom 19. Februar 2013 nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe für eine

leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit unter Beachtung der Zumutbarkeiten. Diese

Arbeitsfähigkeit gelte ab dem 30. Juni 2015 (IV-Nr. 69).

6.16

Die

Beurteilung im Bericht der Suva über die kreisärztliche Untersuchung vom

17.

Februar 2016 (Q.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt) lautete

dahingehend, der Versicherte habe über mässige Schmerzen im linken Oberschenkel

sowie im linken Knie geklagt. Unter Belastung bestehe eine deutliche

Beschwerdezunahme. Die Physiotherapie sei zweimal pro Woche durchgeführt

worden. Klinisch habe sich eine minimal eingeschränkte Flexion des linken

Hüftgelenkes gezeigt, ansonsten bestünden keine Bewegungseinschränkungen im

Bereich des linken Hüftgelenks sowie des Kniegelenks. Klinisch seien aktuell

auch keine Hinweise für Meniskuszeichen vorhanden. Es seien keine Kniegelenksinstabilitäten

linksseitig im Vergleich mit der Gegenseite festzustellen. Auch bestehe kein

Hinweis für einen Infekt oder ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS),

neurologische Defizite oder eine Muskelatrophie. Aus chirurgischer Sicht handle

es sich um einen medizinisch stabilen Zustand. Von weiteren Behandlungen sei

aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes zu erwarten. An der im Rahmen der G.___-Begutachtung vom

5.

Januar 2016 ausgesprochenen Zumutbarkeit ändere sich nichts, insofern

sollte in einer angepassten, wechselbelastenden (überwiegend sitzend, gehend

und stehend) körperlich leichten Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen eine

Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Heben und Tragen bis 10 kg, das Besteigen

von Gerüsten und repetitives Treppen- und/oder Leiternsteigen sowie das Begehen

von unebenem Gelände seien nicht mehr zumutbar. Es sollten Schläge und

Vibrationen auf die linke untere Extremität vermieden werden. Das häufige

Einnehmen von Zwangshaltungen (Kauern und Knien) sei ebenfalls nicht mehr

zumutbar. Des Weiteren bestünden keine anderen Einschränkungen, insbesondere

nicht zeitlicher Natur. Die gerade begonnene Physiotherapie-Serie sollte bis

zum Ende durchgeführt werden. Danach seien zum weiteren Erhalt des

Gesundheitszustandes eigene Übungen in einem Fitnesscenter durchzuführen. Eine

Integritätsentschädigung sei bei guter Beweglichkeit und radiologisch fehlendem

Hinweis von arthrotischen Veränderungen nicht geschuldet (IV-Nr. 73).

6.17

Dr. med.

N.___ hielt in seinem Bericht über die Konsultation vom 15. März 2016 zum

Verlauf fest, es gehe im Grossen und Ganzen betrachtet besser. Zu Hause sei der

Patient mehr und mehr stockfrei. Ausser Haus benötige er zum Spazieren

weiterhin einen Stock rechts. Spaziergänge von 2 km und mehr seien möglich,

allerdings fühle er sich auf unebenem Boden (nicht asphaltiert) weiterhin

unsicher. Längeres Sitzen sei retropatellär unangenehm. Er nehme unregelmässig 2

bis 3 Dafalgan à 1 g im Tag sowie abends 20 Tropfen Tramal vor dem

Schlafengehen. Er trainiere fleissig im Fitnessraum. Unter dem Titel

«Beurteilung und Procedere» wurde ausgeführt, seit der letzten Konsultation vor

5.

Monaten habe der Patient die Muskelfunktion verbessern können, was er auch

spüre. Es sei ihm empfohlen worden, das tägliche Training fortzusetzen. Eine

MR-Abklärung des linken Kniegelenkes, wie vom Patienten angesprochen, sei zum

jetzigen Zeitpunkt nicht unbedingt nötig. Die angegebenen vorderen Beschwerden

dürften bestimmt mit dem arthroskopisch befundeten femoropatellären

Knorpelschaden zusammenhängen. Die Arbeitsfähigkeit wurde dahingehend

beurteilt, die Suva habe im Rahmen ihrer kreisärztlichen Untersuchung durch Q.___

zum Zumutbarkeitsprofil Stellung genommen. Der Patient sei weiterhin 100 %

arbeitsunfähig. Von der IV sei eine Eingliederungsabklärung geplant

(IV-Nr. 103.59).

6.18

Aus

dem Arztzeugnis von Dr. med. M.___ vom 21. April 2016 gehen folgende

Diagnosen hervor: «Anhaltende depressive Störung, ggw. mittelgradige depressive

Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F34.1 F32.3), Chronisches

Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Im

Weiteren wurde im Wesentlichen angegeben, subjektiv klage der Patient in erster

Linie über Schmerzen und Schwellungsbeschwerden am linken Oberschenkel und Knie

sowie über Rückenbeschwerden. Im weiteren Verlauf habe sich eine zunehmende

depressive Symptomatik mit depressiver Stimmung, Interessen-, Freud- und

Selbstwertverlust, starken Schmerzen, vermindertem Antrieb, Konzentrationsstörungen

und erhöhter psychischer Sensitivität mit Reizbarkeit entwickelt. Er befinde

sich hier seit dem 18. Mai 2013 in fachärztlicher Behandlung. Die

vermehrten somatischen Probleme stellten eine zusätzliche Belastung dar. Der

Verlaufscharakter der vorliegenden Störung – folge man den Arztberichten –

spreche für eine depressive Entwicklung, die unmittelbar nach dem Unfall zu

verzeichnen gewesen sei, ohne vollständige Remission im Verlauf. Der Verlauf

der Störung sei gesamthaft durch eine weitgehende Fixierung der Beschwerden im

Sinne einer Chronifizierung der depressiven Symptomatik gekennzeichnet. Es

zeigten sich in prognostischer Hinsicht angesichts des nun schon prolongierten

Verlaufs deutliche Hinweise auf eine Chronifizierung, die durch Gehemmtheit und

Passivität sowie eine resignative Grundhaltung und einen resultierenden

sozialen Rückzug gekennzeichnet sei. Der Krankheitsverlauf und der aktuelle

Zustand des Patienten bestätigten die Diagnose einer andauernden depressiven

Störung, welche die Arbeitsfähigkeit auch für leichte Arbeiten auf mindestens

50.

% reduziere. Die Leistungsfähigkeit werde beeinträchtigt durch eine

depressive Apathie mit Energiemangel und Konzentrationsstörungen. Aus

psychiatrischer Sicht sei prognostisch in Anbetracht der Komorbidität, des

langjährigen Krankheitsverlaufs mit Tendenz zur Verschlechterung und der

generell verminderten psychischen Belastbarkeit und regressiven Abwehrhaltung

auf absehbare Zeit keine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.

Zum

psychiatrischen G.___-Teilgutachten nahm der behandelnde Psychiater dahingehend

Stellung, es sei festzuhalten, dass er den Beschwerdeführer in einem Zeitraum

von 3 Jahren (seit Mai 2013) etwa 60 mal jeweils für 30 bis 60 Minuten gesehen

habe, weshalb er behaupten dürfe, bezüglich seiner psychischen Störungen und

deren Folgen Bescheid zu wissen. Demnach könne die kurze und wohl einseitige

Beobachtung von Dr. med. I.___ nicht im gleichen Mass aussagekräftig sein.

Die psychopathologischen Befunde, insbesondere die Antriebsverminderung, der

Interessenverlust begleitet von einem sozialen Rückzug, mit vegetativen und

kognitiven Symptomen würden für eine anhaltende depressive Störung, gegenwärtig

eine mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, sprechen. Der Patient sei

dadurch vermindert belastbar, kaum leistungsfähig, blockiert, und auf der

Beziehungsebene kaum erreichbar. Es sei von einer vom Schmerzsyndrom

losgelösten psychischen Komorbidität auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit in

relevanter Weise einschränke. Es handle sich um ein eigenständiges psychisches

Leiden mit Krankheitswert, wobei die psychosozialen Belastungsfaktoren keinen

wesentlichen Einfluss auf die depressive Episode hätten. Die Arbeitsfähigkeit

sei auch für leichte Tätigkeiten auf mindestens 50 % reduziert. Die

Leistungsfähigkeit werde beeinträchtigt durch eine depressive Apathie mit

Energiemangel und Konzentrationsstörungen. Eine Besserung der Arbeitsfähigkeit

sei nicht zu erwarten (IV-Nr. 106 S. 2 ff.).

6.19

Dr. med.

N.___ hielt in seinem Bericht über die Konsultation vom 23. August 2016

fest, der Kompressionsstrumpf habe während der verwiegend stehenden Arbeit (4

Std. pro Tag) nicht mehr getragen werden können, da er wegen der durch das

Stehen und die sommerlichen Temperaturen verursachten Schwellung zu eng sei.

Wegen dieser Beschwerden sei der Patient gemäss seinen Angaben von seiner

Hausärztin, Dr. med. K.___, ab letzter Woche bis Ende Monat arbeitsunfähig

geschrieben worden. Das Heimprogramm mit Muskelkräftigung sei selbstständig

fortzusetzen. Die Arbeitsunfähigkeit werde von der Hausärztin bestimmt, eine

Wiederaufnahme der Arbeit (4 Std. wie bis anhin) sei ab Anfang September 2016

unbedingt anzustreben, damit der Patient im Arbeitsprozess integriert bleibe

(IV-Nr. 103.15).

7.

7.1

Die

Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit vorliegend angefochtener

Verfügung vom 16. Dezember 2016 aufgrund eines Invaliditätsgrades von

100.

% eine ganze befristete Invalidenrente vom 1. Februar 2014 bis

30.

September 2015 zu, wobei sie den Rentenanspruch ab 1. Oktober

2015.

wegen einer gesundheitlichen Verbesserung einstellte. Zur Begründung wurde

im Wesentlichen festgehalten, dem Beschwerdeführer seien gemäss dem

bidisziplinären G.___-Gutachten vom 5. Januar 2016 seit dem 30. Juni

2015.

(Austritt aus der D.___) körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten

wieder vollumfänglich zuzumuten. Mit einer solchen Tätigkeit könnte er ein

rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Seit dem 1. November 2016

arbeite er nun als Elektromonteur für Schaltanlagen mit einem Pensum von

50.

% bei der bisherigen Arbeitgeberin. Gemäss den Akten entspreche der

aktuelle Arbeitsplatz weitgehend seinen gesundheitlichen Einschränkungen. Es

lasse sich aus medizinischer Sicht nicht erklären, weshalb er das Arbeitspensum

nicht auf über 50 % steigern könne. Der seit dem 1. November 2016

effektiv erzielte Lohn könne nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden,

da der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe (IV-Nr. 111

ff.; A.S. 1 ff.). Die Verwertung der verbleibenden Einsatzfähigkeit auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht

zuzumuten.

Der

Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, es sei ihm ab

1.

Oktober 2015 eine halbe Invalidenrente zu gewähren; eventualiter sei

eine neue psychiatrische Begutachtung vom Amtes wegen in Auftrag zu geben. Zur

Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Suva habe dem Beschwerdeführer

die vollen Taggelder bis zum 30. Oktober 2016 ausgerichtet. Ausserdem habe

sie ihm eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30 % gewährt,

ohne dass sie für die psychischen Beschwerden aufkomme. Der von der

Beschwerdegegnerin ermittelte IV-Grad könne nicht geringer sein als jener der

Suva. Es sei irritierend, dass die G.___-Gutachter davon ausgegangen seien, der

Beschwerdeführer sei an seiner Eingliederung überhaupt nicht interessiert. Die

Eingliederung sei ihm bei der bisherigen Arbeitgeberin in einer adaptierten Tätigkeit

auf der Basis einer 50%igen Anstellung gelungen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin

bei der Anstellung des Beschwerdeführers bei seiner bisherigen Arbeitgeberin selber

mitgewirkt, weshalb sie nun nicht behaupten könne, er sei nicht adäquat

eingegliedert. Er sei bereit, eine andere Stelle, bei welcher er mehr arbeiten

und verdienen könne, sofort anzunehmen, wenn die Beschwerdegegnerin ihm dabei

helfe. Schliesslich stelle sich die zu klärende Frage der Therapieresistenz.

In

der Replik wird noch geltend gemacht, sowohl die somatische als auch die

psychiatrische G.___-Begutachtungen seien nicht korrekt erfolgt. Die

Schmerzproblematik habe sich im Laufe der Jahre chronifiziert und der

psychische Gesundheitszustand weitgehend verschlechtert. Es sei davon

auszugehen, dass sich eine Therapieresistenz eingestellt habe. Beide Gutachten seien

zu wiederholen. Es müsse geklärt werden, was die vorgenommene Eingliederung

ergeben habe. Der Beschwerdeführer könne maximal die Hälfte seines früheren

Lohnes erzielen. Es rechtfertige sich, ihm eine halbe Rente zu gewähren.

7.2

Zunächst ist festzuhalten, dass

das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre (orthopädische und

psychiatrische) Gutachten des G.___ vom 5. Januar 2016 (IV-Nr. 63

S. 2 ff.) auf den vollständigen Vorakten beruht, die geklagten Beschwerden

berücksichtigt und aufgrund der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers

durch die beiden Fachärzte am 2. Dezember 2015 erstellt wurde, wobei eine

Dolmetscherin beigezogen wurde (vgl. IV-Nr. 63 S. 10). Auf dieser

Grundlage gelangen die Experten im Rahmen ihrer bidisziplinären Beurteilung zu

schlüssigen Ergebnissen, die nachvollziehbar hergeleitet und begründet werden. Ausserdem

setzen sich die Gutachter mit den abweichenden Arztberichten auseinander und

legen nachvollziehbar dar, weshalb diesen Einschätzungen nicht oder nur

teilweise gefolgt werden kann. Das G.___-Gutachten vom 5. Januar 2016 wird

damit den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme in allen Punkten gerecht. Ihm kommt

somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. II. 4.2 hiervor).

7.3

Gemäss der bidisziplinären Beurteilung

der beiden Fachärzte steht in subjektiver und objektiver Hinsicht die

Evaluation hinsichtlich der Oberschenkel- und Kniefraktur links nach dem Unfall

vom 19. Februar 2013 mit konsekutiven osteosynthetischen Operationen im

Vordergrund. Nach den Feststellungen der Experten zeigt sich aktuell klinisch

und bildgebend eine konsolidierte Situation mit in korrekter Position

verheilter Femurfraktur. Auffällig sei eine deutliche muskuläre Verkürzung im

Becken- und Beinbereich, was hinsichtlich angegebener Symptome eine Rolle zu

spielen scheine. Anderweitige wesentliche Befunde am Bewegungsapparat seien jedoch

nicht vorhanden. Aus orthopädischer Sicht besteht nach den gutachterlichen

Angaben aufgrund der deutlich verminderten Belastbarkeit der linken unteren

Extremität bzw. der Hüfte eine Arbeitsunfähigkeit in schweren und anhaltend

mittelschweren Tätigkeiten, wozu die angestammte Tätigkeit gezählt werden

müsse. Für körperlich leichte, überwiegend im Sitzen durchzuführende

Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg, ohne

Einnahme von kniender und kauernder Positionen, ohne Überwinden von Treppen und

ohne Gehen auf unebenem Grund, besteht nach den Angaben der Gutachter aus Sicht

des Bewegungsapparates keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Im Weiteren konnten die Fachärzte aus psychiatrischer Sicht auf affektiver

Ebene eine leichte depressive Episode feststellen; eine psychiatrische

Komorbidität liege nicht vor. Das Ausmass der affektiven Störung sei zu gering,

um eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu haben. Demnach liege aus

psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die vom

psychiatrischen Gutachter im Rahmen der Beurteilung vorgenommene

Indikatorenprüfung ergab, dass die festgestellte leichte depressive Episode

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Zusammenfassend

kamen die G.___-Gutachter aus bidisziplinärer Sicht zum Schluss, in körperlich

leichten, adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit

von 100 %. Diese Einschätzung sei mit Sicherheit ab Dezember 2015 zu

bestätigen, liege aufgrund der Akten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aber schon

seit Juni 2015 vor (IV-Nr. 63 S. 21 f.; vgl. E. II. 6.14 hiervor). Die

Würdigung dieses bidisziplinären Gutachtens durch den RAD-Arzt ergab, gestützt

auf dieses schlüssige und nachvollziehbare Gutachten sei von einer Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Verweistätigkeit von 100 % ab 30. Juni 2015 (Austritt

aus der D.___ [vgl. IV-Nr. 53.1 S. 1]) auszugehen (IV-Nr. 69). Es

gilt im Folgenden zu prüfen, ob die ins Recht gelegten weiteren medizinischen

Unterlagen den Beweiswert des bidisziplinären G.___-Gutachtens vom 5. Januar

2016.

zu schmälern vermögen.

7.4

Der Beschwerdeführer macht

geltend, er habe sich vom 26. Mai bis 30. Juni 2015 in der D.___

aufgehalten. Dort seien neben den somatischen Diagnosen auch die

psychiatrischen Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit

zusätzlichen posttraumatologischen Symptomen sowie eine chronische

Schmerzstörung mit somatischem und psychischen Faktoren festgestellt worden

(Beschwerde, S. 4 Ziff. 4). Dazu hielt der psychiatrische G.___-Teilgutachter

Dr. med. I.___ aufgrund seiner Untersuchung vom 2. Dezember 2015 detailliert

fest, beim Beschwerdeführer bestehe diagnostisch (lediglich) eine leichte

depressive Episode ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (ICD-10 F32.0).

Diese sei gekennzeichnet durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte

Ermüdbarkeit, Schlafstörungen mit traumatischen Albträumen und einem etwas

verminderten Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven bezüglich seiner

gesundheitlichen und beruflichen Situation sowie auch durch Schuldgefühle. Im

Rahmen der affektiven Symptomatik sei auch eine psychische Überlagerung mit

subjektiv verstärkten Schmerzen möglich. Dr. med. I.___ wies jedoch klar darauf

hin, die zusätzliche Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne nicht

gestellt werden, da der Explorand die Schmerzsymptomatik relativ lokalisiert

angegeben habe und eine deutlich ausgeweitete, diffuse Schmerzsymptomatik fehle

(IV-Nr. 63 S. 13). Im Weiteren nahm der psychiatrische Gutachter zu

früheren ärztlichen Einschätzungen dahingehend Stellung, unter Berücksichtigung

der diagnostischen Kriterien nach ICD-10 handle es sich hier um eine leichte

depressive Episode. Die Schmerzen seien hier vor allem aus somatischer Sicht zu

beurteilen. Die von der D.___ im Jahr 2013 angegebene regrediente Symptomatik

einer leichten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; vgl. E. II. 6.2

hiervor) bzw. die Diagnose einer PTBS könne nicht bestätigt werden. Für diese

Diagnose fordere die ICD-10 das Vorliegen eines deutlich schwereren

traumatischen Ereignisses (z.B. das Erleben von Folter, eines

Katastrophenereignisses oder eines sonstigen schweren Verbrechens, wie z.B. einer

Vergewaltigung). Ein schweres traumatisches Erlebnis sei mit dem

Unfallereignis, das der Beschwerdeführer erlitten habe, nicht gegeben. Bei der

Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.___ handle es sich (lediglich)

um eine andere Beurteilung (IV-Nr. 63 S. 13 f. Ziff. 3.6). Dieser

überzeugenden Argumentation und Einschätzung des psychiatrischen G.___-Gutachters

ist zu folgen. Wie oben (unter E. II. 4.4 hiervor) erwähnt, können die

Berichte der D.___ sowie diejenigen des behandelnden Psychiaters nicht

denselben Stellenwert beanspruchen wie das von der Beschwerdegegnerin

veranlasste bidisziplinäre Gutachten. Wichtige, nicht rein subjektiver

ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, gehen weder aus den Berichten und psychosomatischen

Konsilien der D.___ noch aus den Berichten des behandelnden Psychiaters hervor,

weshalb keine ergänzenden Abklärungen angezeigt sind (vgl. E. II. 4.4

hiervor). Dementsprechend würdigte auch der RAD-Arzt den vorliegend jüngsten

psychiatrischen Bericht von Dr. med. M.___ vom 21. April 2016 (vgl.

E. II. 6.18 hiervor) im Vergleich zu dessen Bericht vom 29. Mai 2015 (E.

II. 6.12 hiervor) dahingehend, es seien keine wesentlichen subjektiven

Beschwerden und Befunde erkennbar, die nicht schon im Jahr 2015 aufgeführt

worden seien. Es handle sich – wie damals – um eine andere Beurteilung des

gleichen Zustandes, wie er von Dr. med. I.___ in seiner Begutachtung vom

Dezember 2015 festgestellt worden sei. Der Gutachter habe begründet, weshalb er

den Zustand des Beschwerdeführers nicht als mittelgradig depressiv beurteile (IV-Nr. 109).

Im Weiteren geht aus dem

psychosomatischen Konsilium der D.___ vom 29. Juni 2015, auf welches im

entsprechenden Austrittsbericht vom 30. Juni 2015 eingegangen wurde (vgl.

IV-Nr. 53.1 S. 3; der vorerwähnte Austrittsbericht der D.___ wurde im

G.___-Gutachten aufgeführt und damit im Rahmen der Beurteilung

mitberücksichtigt; vgl. IV-Nr. 63 S. 7 f. Ziff. 2.2), hervor, das

traumatische Unfallereignis scheine noch Restsymptome (Nachhallerinnerungen vom

Unfall, Albträume und Ängstlichkeit) hinterlassen zu haben. Zum Procedere wurde

angegeben, nach dem Austritt sei eine psychotherapeutische Behandlung bei

Dr. med. M.___ in der Muttersprache des Patienten indiziert, um ihn

ressourcenorientiert weiter zu unterstützen und einer Verschlechterung

entgegenzuwirken. Empfehlenswert wäre eine Eingliederung in seiner bisherigen

Firma mit anfänglich reduzierter Leistung und reduzierter Arbeitszeit

(IV-Nr. 53.3 S. 2). Angesichts dieser Angaben kann – entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers – nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei

ihm eine Therapieresistenz eingestellt hätte und deswegen auf das G.___-Gutachten

nicht abgestellt werden könnte. Ebenso wenig bestehen Hinweise, dass der

psychiatrische Gutachter «verniedlichende» Gutachten erstellt, wie dies vom

Beschwerdeführer einfach behauptet wird (vgl. Beschwerde, S. 5 f.

Ziff. 7 und Replik, S. 4). Demnach ist auf die psychiatrische

Beurteilung von Dr. med. I.___ und abzustellen.

7.5

Sodann weisen die G.___-Gutachter

aus somatischer bzw. orthopädischer Sicht darauf hin, die vom Beschwerdeführer

beklagten Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen

Befunde keinesfalls vollständig erklären. An Hüfte, Oberschenkel und Knie der

linken Seiten seien bei konsolidierter, in korrekter Position verheilter

Femurfraktur keine relevanten Veränderungen vorhanden. Augenfällig sei eine

deutliche muskuläre Verkürzung im Becken- und Beinbereich, was hinsichtlich der

angegebenen Symptome eine Rolle zu spielen scheine. Aus orthopädischer Sicht seien

keine spezifischen Massnahmen vorzuschlagen, da der Explorand angezeigte

physiotherapeutische Massnahmen hinsichtlich der Muskelverkürzungen ablehne

(vgl. IV-Nr. 63 S. 18 f. und 21 f.). Nach den gutachterlichen Angaben

liegen anderweitige wesentliche Befunde am Bewegungsapparat nicht vor. Zum Austrittsbericht

der D.___ vom 30. Juni 2015 äusserten sich die Gutachter dahingehend, der

Explorand zeige ein auffälliges Schmerzverhalten, wobei gewisse Inkonsistenzen

festgestellt worden seien. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit

habe auf einem tiefen Niveau leicht gesteigert werden können. Bezüglich der

Beweglichkeit des linken Kniegelenkes hätten im Seitenvergleich keine

relevanten Einschränkungen bestanden. Weitere physiotherapeutische Massnahmen

seien nicht vorgesehen, doch sollten das instruierte Heimprogramm fortgeführt und

Ausdauersportarten wie Nordic-Walking und Aquajogging vorgenommen werden. Als

Elektromonteur sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig, für

körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen bestehe dagegen eine

ganztägige Zumutbarkeit. Der Einschätzung der Ärzte der D.___, es bestehe eine wesentliche

Diskrepanz zwischen der Zumutbarkeit aus medizinischer Sicht und der

Selbsteinschätzung (vgl. IV-Nr. 53.1 S. 3), stimmen die G.___-Gutachter

aufgrund ihrer Untersuchung zu. Auch der Einschätzung von Dr. med. N.___ vom

28.

(recte: 16.) April 2015 (zufriedenstellender Verlauf sechs Wochen nach

Entfernung des Osteosynthesematerials und zehn Wochen nach Arthroskopie) konnten

die G.___-Gutachter aufgrund ihrer aktuellen Untersuchungen gut folgen (vgl. IV-Nr. 63

S. 19 f. Ziff. 4.8). Demnach ist aufgrund der weitgehend übereinstimmenden

fachärztlichen Angaben davon auszugehen, dass für körperlich leichte,

überwiegend im Sitzen durchzuführende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten

über 10 kg, ohne Einnahme von kniender und kauernder Positionen, ohne

Überwinden von Treppen und ohne Gehen auf unebenem Grund, keine quantitative

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht. Auch dieser

nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung des begutachtenden orthopädischen

Facharztes Dr. med. J.___ ist zu folgen.

Aufgrund der oben (unter E. II. 6

hiervor) wiedergegebenen zahlreichen Arztberichte bestehen vorliegend keine

konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des G.___-Gutachtens

sprechen. Anhaltspunkte, dass sowohl die orthopädische als auch die

psychiatrische Begutachtung «qualifiziert falsch» vorgenommen sein soll, wie

dies vom Beschwerdeführer gerügt wird (vgl. Replik, S. 5), sind nicht

ersichtlich. Demnach besteht auch kein Anlass, die Begutachtung wiederholen zu

lassen oder eine gerichtliche Expertise in Auftrag zu geben.

7.6

Nach dem Gesagten ist somit aufgrund

des G.___-Gutachtens vom 5. Januar 2016 erstellt, dass beim

Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 19. Februar 2013, welches

eine andauernde Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten zur Folge hatte

und einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2014

begründete, insoweit eine relevante gesundheitliche Verbesserung eingetreten

ist, als er seit dem Austritt aus der D.___ Ende Juni 2015 in der Lage ist,

körperlich leichte, angepassten Verweistätigkeiten mit einem Arbeitspensum von

100.

% ohne Leistungseinschränkung auszuüben (IV-Nr. 63 S. 21). Damit

kann er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Ein Revisionsgrund im

Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG liegt somit vor (vgl. E. II. 3.

hiervor).

8.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob der

von der Beschwerdegegnerin aufgrund der gesundheitlichen Verbesserung per

30.

Juni 2015 ermittelte Invaliditätsgrad von nurmehr 25 % korrekt

ermittelt wurde.

8.1

Der Beschwerdeführer konnte am

1.

Juni 2016 eine von der bisherigen Arbeitgeberin neu geschaffene, seinen

Einschränkungen angepasste Stelle im Rahmen eines Arbeitsversuchs antreten

(vgl. Stellenbeschreibung «Mitarbeiter Schaltanlagen»; IV-Nr. 85), wobei

die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für einen Betrag an die Arbeitgeberin als

Integrationsmassnahme gemäss Art. 14a Abs. 5 IVG erteilte (vgl.

Mitteilung vom 25. Mai 2016; IV-Nr. 89). Gemäss dem Abschlussbericht

der beruflichen Eingliederung vom 12. Oktober 2016 wurde das Ziel formuliert,

das Arbeitspensum in der angepassten Tätigkeit per August 2016 auf 60 %, per

September 2016 auf 75 % und per Oktober 2016 auf 100 % zu steigern

(vgl. auch IV-Nr. 103.25 ff., 103.39 und Protokolleinträge vom

24.

Mai und 15. Juli 2016). Der Beschwerdeführer habe jedoch das

Stellenangebot der Arbeitgeberin (Pensum von 50 %) per 1. November

2016.

akzeptiert. Demnach wurde die berufliche Eingliederung mit dem Vermerk «Eingegliedert»

abgeschlossen (IV-Nr. 101). Einer Telefonnotiz der Suva vom 5. Juli

2016.

kann entnommen werden, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Arbeitgeberin

der Beschwerdegegnerin mitteilte, der Beschwerdeführer habe den Arbeitsversuch

am 5. Juli 2016 abgebrochen. Sein Bein schwelle an und er könne in der

Nacht vor Schmerzen nicht schlafen. Die Sachbearbeiterin habe den

Beschwerdeführer von Zeit zu Zeit an seinem Arbeitsplatz besucht, wobei jener stets

gesessen sei. Es wurde erneut ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 %

ab 18. Juli 2016 begonnen (IV-Nr. 103.29). Laut den Telefonnotizen

der Suva vom 23. August 2016 berichtete der Beschwerdeführer, er habe ab

dem 15. August 2016 versucht, 5 Stunden pro Tag zu arbeiten. Am dritten

Tag habe er jedoch abbrechen müssen. Sein Bein sei angeschwollen, er habe unter

starken Schmerzen gelitten und nicht schlafen können. Seine Hausärztin habe ihn

wieder vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben. Der Beschwerdeführer sei der

Ansicht, dass seine Leistungsgrenze bei 50 % liege (IV-Nr. 103.17 und

103.

). Gemäss einer weiteren Aktennotiz der Suva vom 30. August 2016

teilte die zuständige Sachbearbeiterin mit, dem Beschwerdeführer sei von der

Arbeitgeberin ein Arbeitsvertrag mit einem 50%-Pensum angeboten worden. Der

Arbeitsversuch habe klar die Grenzen aufgezeigt, welche bei einer Anwesenheit

von 50 % liege. Die vom Kreisarzt definierte Zumutbarkeit erachte der

Betrieb als zu streng. Im Weiteren teilte die Sachbearbeiterin mit, die

Tätigkeit entspreche dem Anforderungsprofil des Kreisarztes. Der

Beschwerdeführer arbeite wechselbelastend und könne die Stellung sogar

mehrheitlich frei wählen. Weshalb der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. N.___

eine vorwiegend stehende Arbeit angegeben habe, sei unklar

(IV-Nr. 103.14).

Sodann teilte die Suva dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 mit, gemäss ihren

Unterlagen sei von einer weiteren ärztlichen Behandlung leider keine

wesentliche Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten. Der Fall werde daher

abgeschlossen; sie könne grundsätzlich keine weiteren Heilkosten mehr bezahlen.

In einer angepassten, wechselbelastenden (überwiegend sitzend, gehend und

stehend) körperlich leichten Tätigkeit bestehe für den Beschwerdeführer unter

folgenden Voraussetzungen eine volle Arbeitsfähigkeit: Heben und Tragen bis 10 kg,

das Besteigen von Gerüsten und repetitives Treppensteigen und/oder Besteigen

von Leitern sowie das Begehen von unebenem Gelände seien nicht mehr zumutbar.

Es sollten Schläge und Vibrationen auf die linke untere Extremität vermieden

werden. Das häufige Einnehmen von Zwangshaltungen (Kauern und Knien) sei

ebenfalls nicht mehr zumutbar. Des Weiteren bestünden keine anderen

Einschränkungen, insbesondere nicht zeitlicher Natur. Leider habe der

Beschwerdeführer bei der neuen Tätigkeit für die bisherige Arbeitgeberin nur

eine Leistungsfähigkeit von 50 % erreichen können, was nicht der

vorerwähnten Zumutbarkeit entspreche. Die Suva werde die Rentenfrage somit

anhand des allgemeinen Arbeitsmarktes beurteilen. Das Taggeld werde noch bis zum

31.

Oktober 2016 erbracht (IV-Nr. 103.3 S. 1 f.). Seit dem

1.

November 2016 arbeitet der Beschwerdeführer als «Elektromonteur

Schaltanlagebau» bei der bisherigen Arbeitgeberin im Rahmen eines unbefristeten

Arbeitsverhältnisses mit einem Pensum von 50 % (vgl. Änderung des

Arbeitsvertrages vom 15. September 2016 [IV-Nr. 100 S. 2 f.]).

8.2

Bei der Festsetzung des

Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach

Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –

besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie

die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,

namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens

keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit

aufgenommen hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt

für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

herangezogen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom

26.

September 2017 E. 5.2 und 8C_253/2017 vom 29. Juni 2017 E. 4.2.2,

je mit Hinweisen auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und 139 V 592

E. 2.3 S. 593 f.).

Es gilt vorliegend zu beachten, dass es dem

Beschwerdeführer trotz unfallbedingter Gesundheitsschädigung aus medizinischer

Sicht zuzumuten wäre, die neu geschaffene, seinen Einschränkungen angepasste

Stelle als «Elektromonteur Schaltanlagebau» bei der bisherigen Arbeitgeberin oder

eine andere angepasste Verweistätigkeit mit einem Arbeitspensum von 100 %

ohne Leistungseinschränkung auszuüben. Gemäss dem beweiskräftigen

bidisziplinären G.___-Gutachten vom 5. Januar 2016 ist ihm ab Juni 2015 eine

körperlich leichte, überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit, ohne das Heben

und Tragen von Lasten von über 10 kg, ohne Einnahme von kniender und

kauernder Positionen und ohne Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem

Grund vollumfänglich zuzumuten. Obwohl ein Einsatz bei der für den

Beschwerdeführer neu geschaffenen Stelle als «Elektromonteur Schaltanlagebau» mit

einem Arbeitspensum von zunächst 50 % und einer Steigerung des Pensums auf

60.

% (ab August 2016), 75 % (ab September 2016) und schliesslich 100 %

(ab Oktober 2016) sowie ein Bruttomonatslohn von CHF 5'300.00 (bei einem

Vollzeitpensum) vorgesehen waren (IV-Nr. 100 S. 2, 101 S. 2),

konnte eine Steigerung des Arbeitspensums auf über 50 % nicht erreicht

werden, obwohl davon auszugehen ist, dass die neue Tätigkeit seinen

körperlichen Einschränkungen Rechnung trägt (vgl. Stellenbeschreibung «Mitarbeiter

Schaltanlagen» der B.___, IV-Nr. 103.50 S. 2; IV-Nr. 103.14). Vor

diesem Hintergrund muss angesichts der gutachterlichen Angaben davon

ausgegangen werden, dass die Selbstlimitierung des Beschwerdeführers auf seine ausgeprägte

Krankheits- und Behinderungsüberzeugung zurückzuführen ist (IV-Nr. 63 S. 12

und 22). Wie erwähnt ist er der Auffassung, seine Leistungsgrenze liege bei

50.

% (vgl. IV-Nr. 103.18). Für das Abstellen auf das tatsächlich erzielte

Einkommen besteht dann kein Raum, wenn mit der zumutbaren Ausschöpfung des noch

vorhandenen Leistungspotentials eine Rente zu vermeiden wäre. Der relevante

ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet zahlreiche Optionen an, die im vorliegenden

Fall behinderungsbedingt in Frage kämen. Es sprechen weder das Alter noch

andere Faktoren dagegen, dass der Beschwerdeführer seiner

Schadenminderungspflicht nachkommt und ein rentenausschliessendes Einkommen

erzielt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.3.1

mit Hinweisen). Demnach kann zur Festsetzung des Invalideneinkommens nicht auf

den in der neuen Funktion mit einem Pensum von 50 % ab 1. November

2016.

erzielten Lohn von CHF 2'650.00 (x 13; vgl. IV-Nr. 100 S. 2)

abgestellt werden, da der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft

bzw. nicht bestmöglich verwertet. Daran ändert der Umstand nichts, dass die

Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers mit Beiträgen

an die Arbeitgeberin unterstützt hat.

8.3

Die Beschwerdegegnerin stellte

bei der Festsetzung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenwerte der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 (Tabelle TA1_tirage-skill_level

2014, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) ab, wobei sie beim entsprechenden Tabellenwert

von CHF 5'312.00 die durchschnittliche betriebliche Wochenarbeitszeit von

41.7

Stunden im Jahr 2015 aufrechnete, die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr

2015.

berücksichtigte und für die leidensbedingten Einschränkungen des

Beschwerdeführers einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 10 % vornahm.

Dies ergab ein Invalideneinkommen von CHF 60'039.00 pro Jahr. Dieses

Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Sowohl die Höhe dieses Invalideneinkommens

als auch diejenige des Valideneinkommens von CHF 80'250.00 (vgl.

Arbeitgeberbericht der B.___ vom 28. Juni 2013 [IV-Nr. 7 S. 2

f.] und telefonische Auskunft der Arbeitgeberin vom 8. März 2016,

Jahreslohn 2015: CHF 6'150.00 x 13 plus CHF 300.00 Pikett/Jahr =

CHF 80'250.00 [telefonische Auskunft der Arbeitgeberin vom 8. März

2016; vgl. Protokolleintrag vom gleichen Tag]) werden vom Beschwerdeführer denn

auch nicht bestritten. Demnach besteht ab Juni 2015 ein Invaliditätsgrad von

25.

%, der keinen Rentenanspruch mehr begründet (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

9.

Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Suva habe unter Berücksichtigung der somatisch unfallbedingten

Arbeitsunfähigkeit eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 %

zugesprochen. Der Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung dürfe nicht geringer

sein als jener der Suva (Beschwerde, S. 3).

Dazu ist festzuhalten, dass die Suva dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2016 für die verbliebene

Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 19. Februar 2013 ab 1. November

2016.

zunächst eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von

26.

% zusprach (IV-Nr. 105). Das daraufhin anhängig gemachte Einspracheverfahren

schloss die Suva in der Folge mit einem Vergleich ab (Vereinbarung vom

12.

Dezember 2016), wobei die Erwerbsunfähigkeit bzw. der Invaliditätsgrad

neu auf 30 % festgesetzt wurde (Verfügung vom 6. Januar 2017; IV-Nr. 112).

Rechtsprechungsgemäss besteht für die Invalidenversicherung keine

Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung (BGE 133 V

549). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der von einem Unfallversicherer

angenommene Invaliditätsgrad auf einem Vergleich mit der anspruchsberechtigten

Person beruht (BGE 112 V 174). Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

über das Ausmass der Invalidität mittels Vergleich ist es gerade

charakteristisch, dass von einer präzisen Bestimmung der streitigen Ansprüche,

welche häufig nur nach Beschreitung des Rechtsmittelweges erreicht werden

könnte, – vorwiegend aus ökonomischen, gelegentlich auch aus praktischen

Gründen – Abstand genommen wird. Die Möglichkeit, dass eine der beteiligten

Parteien dabei unter Umständen gewisse finanziell nachteilige Auswirkungen zu

gewärtigen hat, wird in solchen Fällen in Kauf genommen. Die Ausweitung dieses

Risikos auf andere Versicherungsträger, welche weder das Zustandekommen noch

den Inhalt eines solchen Vergleichs beeinflussen konnten, lässt sich nicht

rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2013 vom 12. Dezember

2013.

E. 3 mit weiteren Hinweisen).

Demnach kann der Beschwerdeführer aus

dem mit der Suva abgeschlossenen Vergleich bzw. dem gestützt darauf

festgesetzten Invaliditätsgrad von 30 % nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Namentlich ist auch nicht relevant, von welchen Überlegungen sich die Suva bei

der vergleichsweise erfolgten Einigung leiten liess. Der Einwand des

Beschwerdeführers, der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad

könne nicht geringer sein als jener der Suva, verfängt somit nicht. Ebenso

wenig relevant ist der Umstand, dass die Suva dem Beschwerdeführer bis zum 31. Oktober

2016.

Taggelder zusprach (vgl. Schreiben der Suva vom 13. Oktober 2016

[IV-Nr. 103.3 S. 2] und Telefonnotiz der Suva vom 14. Oktober

2016.

[IV-Nr. 103.2]). Die Befristung der Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin

auf den 30. September 2015 erfolgte aufgrund der fachärztlich

festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers per

Ende Juni 2015; die erst per 31. Oktober 2016 erfolgte Einstellung der Suva-Taggelder

vermag daran nichts zu ändern.

10.

Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember

2016, worin die dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2014 zugesprochene

ganze Invalidenrente aufgrund seines verbesserten Gesundheitszustands und damit

eines Invaliditätsgrades von nurmehr 25 % ab Juni 2015 auf den

30.

September 2015 eingestellt wurde (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV),

nicht zu beanstanden. Angesichts des vollumfänglich beweiswertigen

bidisziplinären G.___-Gutachtens vom 5. Januar 2016 besteht kein Anlass,

weitere Abklärungen zu veranlassen. Von weiteren Beweiserhebungen –

insbesondere auch vom beantragten Augenschein am aktuellen Arbeitsplatz des

Beschwerdeführers – sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte

Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom

21.

September 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3

S. 236 f.). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1

Ausgangsgemäss besteht kein

Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

11.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und

mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser