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Entscheid

VSBES.2017.300

Ergänzungsleistungen IV

17. April 2019Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die

1962 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht eine Rente der

Invalidenversicherung. Sie leidet an paranoider Schizophrenie.

2.

2.1 Mit

Verfügung vom 2. September 2016 setzte die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung

für die Zeit ab 1. Juni 2016 fest (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 43). Es

erfolgte eine Berechnung für eine Heimbewohnerin. Am 8. September 2016

erging eine neue Verfügung für die Zeit ab 1. August 2016 mit einer

angepassten Berechnung wegen eines Heimwechsels (AK-Nr. 45), weil die

Beschwerdeführerin seit 22. August 2016 im C.___ lebte (vgl. AK-Nr. 49;

wie sich an der Zeugenbefragung vom 26. März 2019 herausstellte, handelte

es sich offenbar um die «Aussenstation» dieser Institution in [...]).

2.2 Am 12. Dezember

2016 wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 2016 wegen

einer Anpassung der Heimtaxe (vgl. AK-Nr. 54) neu festgelegt (AK-Nr. 52).

Am 28. Dezember 2016 erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung über die

jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 55).

2.3 Ab

23. Dezember 2016 hielt sich die Beschwerdeführerin im (ausserkantonalen)

Heim D.___ auf (vgl. AK-Nr. 57, 61, 63). Der dortige Aufenthalt dauerte

aber nur kurz und es kam zu einer erneuten Klinikeinweisung (vgl. Zeugenbefragung

vom 26. März 2019).

3. Mit

Verfügung vom 21. Februar 2017 legte die Beschwerdegegnerin die jährliche

Ergänzungsleistung neu auf CHF 3'106.00 pro Monat für Januar und Februar

2017 und auf CHF 0.00 ab 1. März 2017 fest. Gleichzeitig forderte sie

einen Betrag von CHF 3'804.00 zurück (AK-Nr. 65). Der Grund für die

Änderung lag, soweit hier relevant, darin, dass bei den anrechenbaren Einnahmen

ab 1. März 2017 neu ein Taggeld der Krankenkasse H.___ von CHF 200.00

pro Tag, entsprechend CHF 73'000.00 pro Jahr, berücksichtigt wurde (AK-Nr. 65 ff.).

4. Am

17. März 2017 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre

Beiständin, Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Februar 2017. Zur

Begründung wurde erklärt, das Taggeld der Krankenkasse werde nur bei Aufenthalt

in einem Pflegeheim ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin befinde sich aber nicht

in einem Pflegeheim (AK-Nr. 74). Am 21. März 2017 ergänzte die

Beiständin, gemäss Auskunft der Krankenkasse werde das Taggeld erst

ausgerichtet, wenn die Beschwerdeführerin mindestens zwei Jahre lang in der

gleichen stationären Einrichtung wohnhaft sei, was auf die Beschwerdeführerin

nicht zutreffe (AK-Nr. 75). In der Folge liess die Beschwerdeführerin ein

Schreiben der Krankenkasse vom 8. September 2017 einreichen, in dem diese

ihre Leistungspflicht verneint (AK-Nr. 87).

5. Mit

Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 (AK-Nr. 89; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache in dem Sinne

teilweise gut, als sie das Pflegetaggeld von CHF 200.00 pro Tag erst ab

1. April 2017 anrechnete, und wies sie im Übrigen ab.

6. Mit

Zuschrift vom 21. November 2017 (A.S. 12 ff.) lässt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 erheben. Sie stellt die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der

angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 aufzuheben, und es sei

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, von der Anrechnung des – tatsächlich

nicht ausgerichteten – Pflegetaggeldes der H.___ abzusehen.

2. Es sei der

Beschwerdeführerin eine Nachfrist für eine Verbesserung der vorliegenden

Beschwerde zu gewähren.

3. Unter

o/e-Kostenfolge.

Am 7. Dezember

2017 wird die Beschwerde ergänzend begründet (A.S. 22 f.). Die

Beschwerdeführerin führt insbesondere aus, das Pflegetaggeld der H.___ werde

nur dann ausgerichtet, wenn sich die versicherte Person in einer von der

kantonalen Spital- und Pflegeheimplanung anerkannten Institution für den

Aufenthalt von chronisch kranken oder pflegebedürftigen Personen aufhalte. Das C.___

figuriere nicht auf der einschlägigen kantonalen Liste, so dass kein Anspruch

auf das Pflegetaggeld bestehe.

7. Die

Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar

2018 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 29 ff.). Sie argumentiert, es

liege eine Verzichtshandlung vor, indem sich die Beschwerdeführerin in eine

nicht auf der kantonalen Liste verzeichnete Institution begeben habe, anstatt

ein «Listenheim» zu wählen und damit das Pflegetaggeld auszulösen.

8. Die

Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 13. April 2018 (A.S. 39 f.)

an ihrem Standpunkt fest, ebenso die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 30. Mai

2018 (A.S. 45 ff.).

9. Mit

Eingabe vom 22. Juni 2018 (A.S. 62) lässt die Beschwerdeführerin eine

Stellungnahme der Beiständin vom 20. Juni 2018 (A.S. 63 f.)

einreichen. Daraus geht unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin am

1. Mai 2018 in das Alters- und Pflegeheim E.___ eingetreten ist.

10. Mit

Verfügung vom 14. August 2018 wird der Beschwerdeführerin Gelegenheit

geboten, dem Gericht weitere Unterlagen einzureichen, aus welchen hervorgeht,

welche Gründe zum Eintritt in das C.___ führten (A.S. 69). Die

Beschwerdeführerin macht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Stattdessen

lässt sie mit Schreiben vom 5. September 2018 den Antrag stellen, es sei

eine Verhandlung durchzuführen und ihre Beiständin sei als Zeugin zu befragen

(A.S. 72 f.).

11. Die

Beschwerdegegnerin, der Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme geboten

wird (vgl. A.S. 74), äussert sich am 21. September 2018 nochmals (A.S. 75 f.).

12. Mit

Verfügung vom 28. September 2018 (A.S. 78) werden die Verfahrensakten

des Jahres 2015 eingeholt, welche die Beschwerdegegnerin am 13. November

2018 einreicht, wobei sie sich ergänzend zur Wartefrist von 730 Tagen

äussert (vgl. A.S. 83 ff.).

13. Mit

Verfügung vom 24. Januar 2019 werden die Parteien zu einer Verhandlung

vorgeladen (A.S. 87). Diese findet am 26. März 2019 statt. Es werden

die Beiständin B.___ als Zeugin und Herr F.___, ehemaliger Leiter des C.___, als

Zeuge befragt. In den anschliessenden Parteivorträgen halten die Parteien an

ihren Standpunkten fest. Für den Inhalt der Zeugenbefragungen und die

Ausführungen der Parteien wird auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 26. März

2019 (A.S. 90 ff.) verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten

ist der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 (und dessen Umsetzung

gemäss Neuberechnung der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2017

[A.S. 5 ff.]). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Anspruchs auf

Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. April 2017 zu Recht Einnahmen von

CHF 73'000.00 pro Jahr angerechnet hat, weil die Beschwerdeführerin auf

Einnahmen in dieser Höhe verzichtet habe.

2.

2.1

Anspruch

auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

Die

anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG geregelt. Sie umfassen bei Personen,

die in einem Heim leben, insbesondere die Tagestaxe und den Betrag für

persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG) sowie einen jährlichen Pauschalbetrag

für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG)

und Beiträge an die anderen Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3

lit. c ELG).

2.3

Als

Einnahmen anzurechnen sind bei im Heim lebenden alleinstehenden Personen, die

eine IV-Rente beziehen, namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem

Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), sowie ein Fünftel des Reinvermögens,

soweit es CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11

Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d kantonales Sozialgesetz [SG,

BGS 831.1] und § 64 kantonale Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]).

Ebenfalls anzurechnen sind die Einnahmen aus Renten (Art. 11 Abs. 1 lit. d

ELG) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11

Abs. 1 lit. g ELG).

2.4

Zeitlich

massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der

Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren

Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23

Abs. 1 ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die

laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11

Abs. 1 lit. d ELG) anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV).

3.

Die

Höhe der anerkannten Ausgaben (E. II. 2.2 hiervor) ist unbestritten und es

besteht kein Hinweis darauf, dass sie nicht korrekt sein könnte. Im

Beschwerdeverfahren ist daher auf diesen Punkt nicht einzugehen (vgl. BGE 131 V

329.

E. 4 S. 330). Dasselbe gilt einnahmeseitig für die laufenden Renten der IV

und der Pensionskasse sowie das anrechenbare Vermögen, den daraus

resultierenden Vermögensverzehr und den Vermögensertrag. Strittig und zu prüfen

ist einzig die bei den Einnahmen berücksichtigte Position «Taggeld Kranken-/Unfallversicherung»

von CHF 73'000.00 pro Jahr (vgl. AK-Nr. 93 S. 2; A.S. 9).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin verfügt über eine «Zusatzversicherung Pflegetaggeldversicherung»

der H.___ Versicherungen AG. Laut den entsprechenden Zusatzbedingungen

(Beschwerdebeilage 3) sind Pflegegelder für ungedeckte Kosten bei stationären

Aufenthalten in Institutionen und Abteilungen für Chronischkranke und

Pflegebedürftige versicherbar. Das Pflegegeld pro Tag beläuft sich im Maximum

auf CHF 200.00. Es besteht eine Wartefrist von 730 Tagen. Die Leistungsdauer

beträgt maximal 3650 Tage. Leistungen aus der Pflegetaggeldversicherung werden

erbracht «an Kosten für Unterkunft, Pflege und Behandlung in zweckdienlichen

und von der kantonalen Spital- und Pflegeheimplanung anerkannten Institutionen

oder Abteilungen für den Aufenthalt von chronischkranken oder pflegebedürftigen

Versicherten.» Die Leistungen setzen sowohl eine medizinische Indikation für

die stationäre Behandlung und Pflege voraus als auch den regelmässigen Bedarf

an Leistungen der Grund- und Behandlungspflege der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung. Die Wartefrist von 730 Tagen läuft ab Beginn des

stationären Aufenthalts in einer anerkannten Institution oder Abteilung für

Chronischkranke und Pflegebedürftige.

4.2

Am

27.

Februar 2015 trat die Beschwerdeführerin in die psychiatrische Klinik G.___

ein (AK-Nr. 15). Dabei handelt es sich um eine Institution, welche auf der

kantonalen Spital- bzw. Pflegeheimliste figuriert und damit die Anforderungen

gemäss den Zusatzbedingungen für die Pflegetaggeldversicherung der

Beschwerdeführerin erfüllt. Zuvor hatte sie sich in der Institution [...]

aufgehalten (nachgereichte Verfahrensakten 2015 [vgl. E. I. 12], Nr. 1),

die nicht auf der kantonalen «Heimliste» figuriert. Im August 2016 zog die

Beschwerdeführerin in das C.___ (vgl. AK-Nr. 42 S. 2; 49), wobei sich

aus der Zeugenbefragung der Beiständin ergeben hat, dass es sich um die

«Aussenstelle» in [...] handelte. Ende 2016 erfolgte ein Wechsel in die Institution

[...] in [...] (AK-Nr. 57, 61, 63), der aber nur kurz dauerte und durch

einen erneuten Klinikaufenthalt abgelöst wurde (vgl. Zeugenaussage der Beiständin).

Am 6. März 2017 trat die Beschwerdeführerin schliesslich in das C.___ am

«Hauptsitz» in [...] ein (vgl. AK-Nr. 71). Dort hielt sie sich bis Ende

April 2018, also über den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des

Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2017, auf.

4.3

Die

Krankenkasse H.___ verweigerte die Ausrichtung des Pflegetaggeldes. Sie verwies

zunächst auf die Wartefrist von 730 Tagen und später darauf, dass es sich beim C.___

nicht um eine auf der kantonalen «Heimliste Langzeitpflege» aufgeführte

Institution handle. Es ist unbestritten, dass diese Argumentation zutrifft und

die Beschwerdeführerin jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums

bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2017 keinen Anspruch

auf das Pflegetaggeld hatte. Mit dem Wechsel in das Heim E.___ per 1. Mai 2018

wurde möglicherweise die Wartefrist von 730 Tagen (neu) ausgelöst, was aber im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist.

5.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, aufgrund der allgemeinen

sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht sei die

Beschwerdeführerin gehalten, eine Institution aufzusuchen, welche die

Voraussetzungen für die Ausrichtung des Pflegetaggeldes der H.___ erfüllt. Sie

macht geltend, wenn die Beschwerdeführerin ab dem 27. Februar 2015 (Eintritt in

die psychiatrische Klinik G.___) in einem solchen Spital oder Heim verblieben

wäre, wäre die Wartefrist von 730 Tagen am 6. März 2017, als die

Beschwerdeführerin in das C.___ eintrat, abgelaufen gewesen und das

Pflegetaggeld der H.___ hätte beansprucht werden können. Die Beschwerdeführerin

wendet ein, der Standpunkt der Beschwerdegegnerin basiere auf einer

übermässigen Ausdehnung der Schadenminderungspflicht. Zudem sei der Umstand,

dass die Ausrichtung des Pflegetaggeldes auf «Listenheime» beschränkt sei, auch

der Beschwerdegegnerin nicht bekannt gewesen und der Beschwerdeführerin

respektive ihrer Beiständin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie diese

Problematik nicht erkannt habe.

5.2

5.2.1

An der

Verhandlung vom 26. März 2019 wurde die Beiständin B.___ nach den Überlegungen

gefragt, die zur Wahl des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin geführt

hätten. Die Beiständin führte aus, die Verlegung in die psychiatrische Klinik G.___

sei Ende Februar 2015 erfolgt, weil die Beschwerdeführerin am früheren

Aufenthaltsort (Institution [...]) «einfach alles verweigert» habe und mittels

fürsorgerischer Unterbringung habe eingewiesen werden müssen. In der Folge habe

die Beschwerdeführerin dann im Wohnheim in [...] gewohnt, später in einem

Wohnheim in [...], wobei es aber zwischenzeitlich durch fürsorgerische

Unterbringung zu Einweisungen in die Klinik gekommen sei. Im März 2017 sei sie

dann in das C.___ gekommen. Die Ärzte der Klinik hätten gesagt, die

Beschwerdeführerin brauche einen Rahmen, in dem auch eine geschlossene

Abteilung möglich sei. Deshalb habe sie, die Beiständin, die Beschwerdeführerin

auch einmal in einem Altersheim angemeldet gehabt, weil es dort immer eine

geschlossene Abteilung gebe. Man habe die Sache dann aber nochmals an einem

runden Tisch mit den Ärzten angeschaut und sei zum Schluss gelangt, dass eine

Unterbringung in einer Demenzabteilung mit Blick auf das Alter der

Beschwerdeführerin und ihre damals noch vorhandene Mobilität nicht

verhältnismässig wäre. Man habe sich deshalb nach einem Wohnheim umgeschaut und

sei auf das C.___ gekommen, weil dieses über geschlossene und offene

Abteilungen verfüge und die Beschwerdeführerin auch mit gleichaltrigen Personen

in Kontakt kommen könne. Diese Regelung habe den Vorteil gehabt, dass die

Beschwerdeführerin mit gleichaltrigen Leuten auf der Abteilung gewesen sei und

sehr viele Freiheiten habe ausleben können, wie einkaufen gehen (alleine oder

begleitet) oder helfen beim Kochen, was in einem Alters- und Pflegeheim wohl

nicht möglich gewesen wäre. Im Mai 2018 sei es dann doch zu einem Umzug in ein

Alters- und Pflegeheim gekommen, weil sich die gesundheitliche Situation verschlechtert

habe und die Beschwerdeführerin zusehends auf Rollstuhl und Gehhilfe angewiesen

gewesen sei, so dass das C.___ die benötigte Pflege nicht mehr habe

gewährleisten können. Beim C.___ handle es sich um ein sogenanntes IVSE-Heim.

5.2.2

F.___, der

ehemalige Heimleiter (bis [...]) des C.___, erklärte an der Verhandlung vom

26.

März 2019 als Zeuge, das Wohnheim betreue vor allem Menschen im

«IV-Alter» (zwischen 18 und 65) mit einer psychischen Behinderung oder einer

Mehrfachbehinderung. Entstanden sei es aus dem Gedanken heraus, psychisch

behinderte Langzeitpatienten, die keine Akutbehandlung mehr brauchten, gehörten

nicht in eine Klinik. Im Wohnheim gebe es eine Tagesstruktur und einen

Wohnbereich. Es gebe zwölf Wohngruppen. Im Vergleich mit einem Altersheim

bedeute dies, dass man für die Betreuung während des Tages mehr Personal

angestellt habe und mit den Leuten «eine Tagesstruktur mache», zum Teil sogar

eine 1:1-Betreuung. Man gehe mit den Leuten einkaufen, es werde zusammen

gekocht, man mache Ausflüge und es gebe Angebote wie Bewegungsatelier, Musik,

Kreativ, Tierpark, Holz, zudem eine Tagesstätte in Biberist. Man habe sich

bemüht, die Leute dort abzuholen, wo sie ihre Fähigkeiten hätten, und sie

beschäftigt, so dass sie nicht einfach den ganzen Tag herumgesessen seien.

Dementsprechend habe man auch Personal gehabt. Die Zielgruppe seien Personen

mit einer psychischen Behinderung. Diese könnten grundsätzlich auch dort

bleiben, wenn sie pflegebedürftig würden, solange sie nicht «total

pflegebedürftig» seien. Das C.___ figuriere wohl deshalb nicht auf der

«Heimliste Langzeitpflege», weil es auf der IVSE-Liste stehe und nicht so im

Altersbereich tätig sei. Der Kanton habe anscheinend dort die Grenze gezogen.

Das C.___ verstehe sich als Heim für Leute mit einer IV-Rente und sei von daher

nicht im Altersheimbereich tätig gewesen. Der Unterschied zu einem Alters- und

Pflegeheim bestehe zunächst einmal in der ärztlichen Betreuung, welche durch

die Nähe zur psychiatrischen Klinik gewährleistet sei und den kurzfristigen

Beizug eines Psychiaters ermögliche. Dadurch habe man auch eine Supervision für

das Personal installieren können und sei bei Notfällen sehr nahe bei der

Klinik. Der zweite Unterschied bestehe darin, dass das C.___ einen höheren

Anteil an Fachpersonal aufweise (75 - 80 %) und es quasi auf

jeder Gruppe eine Fachperson mit einer psychiatrischen Grundausbildung habe. Die

Beschwerdeführerin sei im C.___ am richtigen Ort gewesen. Von den Bewohnern des

C.___ hätten mindestens 75 % eine psychische Erkrankung und sicher

50.

% oder mehr hätten eine «Teildiagnose» der bei der Beschwerdeführerin

diagnostizieren paranoiden Schizophrenie. Das Wohnheim sei auf Leute mit einer

schweren psychischen Erkrankung oder Behinderung spezialisiert.

6.

6.1

Die

Beschwerdegegnerin beruft sich auf die allgemeine sozialversicherungsrechtliche

Schadenminderungspflicht. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung gilt der

Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr

Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu

mildern. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin

sich, soweit es ihr zumutbar ist, in einer Weise zu verhalten hat, welche es

erlaubt, den Bedarf nach Ergänzungsleistungen zu reduzieren. Dabei handelt es

sich nicht um eine Rechtspflicht im dogmatischen Sinn, weil das verlangte

Verhalten nicht realiter oder mittels Strafandrohung erzwungen werden kann,

sondern um eine Last, welche die betroffene Person auf sich zu nehmen hat, wenn

ihr Leistungsanspruch – hier: auf Ergänzungsleistungen – gewahrt bleiben soll. Je

nach den Umständen greift die Schadenminderungspflicht in die verschiedensten

Lebensbereiche ein, wobei jedoch von den Versicherten nur Vorkehren verlangt

werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und

subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Die Schadenminderungspflicht

kann in Konflikt zu den Grundrechten (beispielsweise der Niederlassungsfreiheit

oder der persönlichen Freiheit) treten; diesfalls ist eine Abwägung zwischen

den einander gegenüberstehenden Rechtspositionen vorzunehmen (vgl. BGE 113

V 22 E. 4a und b S. 28 mit Hinweisen).

6.2

Die

vorliegende Konstellation ist insofern untypisch, als sich die Frage, ob die

Beschwerdeführerin eine andere Wohn- und Aufenthaltsregelung hätte treffen

müssen, nur deshalb stellt, weil sie, was ungewöhnlich ist, eine private

Pflegetaggeldversicherung abgeschlossen und finanziert hat. Ohne eine solche

private Versicherung stünde ausser Frage, dass der Aufenthalt im C.___ im

Rahmen der Ergänzungsleistungen zu finanzieren wäre, wie es – was gerichtsnotorisch

ist – bei anderen Personen mit derselben Diagnose zutrifft. Vor diesem

Hintergrund greift die Schadenminderungspflicht zwar insofern, als von der

Beschwerdeführerin verlangt werden kann, unter mehreren gleichwertigen

Alternativen diejenige zu wählen, welche Leistungen der privaten Versicherung

auslöst. Es ginge jedoch zu weit, zu verlangen, dass die Beschwerdeführerin

eine Lösung wählen müsste, welche durch die private Versicherung

(mit-)finanziert wird, aber in Bezug auf das Leistungsangebot Nachteile

aufweist. Mit anderen Worten ist dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin nur dann

zu folgen, wenn der Beschwerdeführerin eine mindestens gleichwertige

Alternative zum C.___ zur Verfügung gestanden hätte, für welche die H.___ das

Pflegetaggeld bezahlt hätte.

6.3

6.3.1

Die

Beschwerdegegnerin weist durch Telefonnotizen über Gespräche mit verschiedenen

Institutionen nach, dass es gleich mehrere Heime gibt, die auf der kantonalen

«Heimliste Langzeitpflege» (vgl. https://www.so.ch/fileadmin/internet/ddi/

ddi-aso/13_4_Soziale_Organisationen/Alter_und_Pflege/Heimliste_Langzeitpflege_

2018.

pdf) figurieren, also von der kantonalen Spital- und Pflegeheimplanung

anerkannt sind, wie es die Zusatzbedingungen zur «Zusatzversicherung

Pflegetaggeldversicherung» verlangen (vgl. E. II. 4.1 hiervor), und

die grundsätzlich bereit sind, Personen mit der Diagnose «paranoide

Schizophrenie» aufzunehmen (vgl. die mit der Duplik vom 30. Mai 2018

eingereichte Aktennotiz vom 23./24. Mai 2018, A.S. 48 f.). Es handelt

sich dabei um Alters- und Pflegeheime, teilweise mit einer Spezialisierung auf

Demenz. Auch wenn diese Antworten naturgemäss allgemein ausfielen und sich

nicht direkt auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin beziehen konnten,

ist davon auszugehen, dass eine Unterbringung in einem Alters- und Pflegeheim

während des hier interessierenden Zeitraums (ab der Entlassung aus der

psychiatrischen Klinik in [...]) grundsätzlich möglich gewesen wäre. Das C.___

ist kein Alters- und Pflegeheim und figuriert nicht auf der «Heimliste Langzeitpflege».

Es verfügt stattdessen über eine Anerkennung unter dem Titel «Wohnheime und

andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen» gemäss Art. 3 Abs.

1.

lit. b des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der

Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) und der Interkantonalen

Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE).

6.3.2

Durch

die Zeugenbefragung vom 26. März 2019 wurde deutlich, dass zwischen einer

Institution wie dem C.___ welche auf Personen im Alter von 18 bis 65 Jahren mit

einer psychischen Behinderung spezialisiert ist, und einem Alters- und

Pflegeheim erhebliche Unterschiede bestehen. Diese betreffen zunächst den

zeitnahen Zugang zu medizinisch-psychiatrischer Behandlung, insbesondere in

Akutsituationen, und die Ausbildung des Personals. Weiter sind

Behinderteneinrichtungen auf eine Tagesgestaltung ausgerichtet, welche die

Ressourcen der Bewohnerinnen und Bewohner fördern soll, eine Reihe von

Aktivitäten (Kochen, Einkaufen, verschiedene Ateliers) umfasst und durch Fachpersonal

unterstützt wird, das auf die Betreuung von Personen mit psychischen

Krankheiten spezialisiert ist. Demgegenüber stehen in einem Alters- und

Pflegeheim Aspekte der Hotellerie und der Pflege im engeren Sinn im Vordergrund,

während eine Tagesstruktur oder Tagesgestaltung geringere Bedeutung hat. Das

dortige Fachpersonal weist dementsprechend eine anders gelagerte

Spezialisierung auf. Alters- und Pflegeheime sind auf Personen ausgerichtet,

die während des Tages eine eher geringe Aktivität aufweisen, wenig mobil sind

und körperlicher Pflege bedürfen.

6.3.3

Wie

sich den glaubhaften Aussagen der als Zeugin befragten Beiständin und des

Zeugen F.___ entnehmen lässt, war die Beschwerdeführerin während des hier

interessierenden Zeitraums bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 17.

Oktober 2017 und darüber hinaus noch vergleichsweise mobil. Sie nahm an

Aktivitäten wie Einkaufen und Kochen/Backen teil und pflegte gewisse Kontakte

mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern. Gleichzeitig war sie, wie sich den

Akten mehrfach entnehmen lässt, in bestimmten Situationen auf rasch verfügbare

psychiatrische Behandlung, aber auch auf entsprechend geschultes

Betreuungspersonal angewiesen. Auch aufgrund ihres Alters passte sie weit eher

in eine Behinderteneinrichtung für Personen im «IV-Alter» als in ein Alters-

und Pflegeheim. Es lässt sich daher sehr gut nachvollziehen, dass die

Beiständin zum Ergebnis gelangte, das C.___ sei eine geeignete Einrichtung,

wogegen sich die Einweisung in ein Alters- und Pflegeheim (jedenfalls noch)

nicht rechtfertigen lasse. Die auf Personen mit einer psychischen Behinderung

zugeschnittenen Angebote des C.___ wurden den Bedürfnissen der

Beschwerdeführerin in dieser Phase zweifellos besser gerecht als die eher auf

Unterkunft, Verpflegung und Pflege konzentrierte Betreuung in einem Heim für

die Langzeitpflege. Ein solches hätte daher keine gleichwertige, sondern eine

weniger geeignete Alternative dargestellt. Wie dargelegt (vgl. E. II. 6.2

hiervor), geht die Schadenminderungspflicht in der hier gegebenen Konstellation

aber nicht so weit, dass die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, eine

weniger geeignete Institution aufzusuchen, um die Pflegetaggeldversicherung in

Anspruch nehmen zu können. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Existenz

dieser Versicherung zwar bekannt war, aber bei der Wahl der Institution

offenbar keine Rolle spielte.

6.4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen

sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht nicht gehalten war, in

eine auf der «Heimliste Langzeitpflege» figurierende Einrichtung zu ziehen, da

eine solche für sie weniger geeignet gewesen wäre als das C.___. Die

Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher zu Unrecht ab 1. April

2017.

ein Taggeld in Höhe von CHF 200.00 pro Tag bzw. CHF 73'000.00

pro Jahr als Verzichtseinkommen angerechnet. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der

angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 ist aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin wird über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen

für die Zeit ab 1. April 2017 mittels Verfügung (nicht direkt mittels

Einspracheentscheid) ohne Berücksichtigung des Taggeld-Einkommens von CHF 73'000.00

neu zu entscheiden haben.

7.

7.1

Die

obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des

Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, BGS 830.1]).

Rechtsanwalt

Tamm macht in seiner Kostennote vom 22. Juni 2018 (A.S. 65 ff.)

einen Zeitaufwand von 13 Stunden 35 Minuten geltend, in der

Kostennote vom 26. März 2019 (A.S. 107 f.) zusätzlich einen

solchen von 5 Stunden 25 Minuten (ohne Hauptverhandlung). Reine Kanzleiarbeit

wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von

Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Einreichen der Kostennote sowie

das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. sind im Stundenansatz eines

Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Bei nicht eindeutig

bezeichneten Positionen (wie z.B. «Brief an Klientschaft») geht das Gericht

praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend

entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind,

insgesamt 2 Stunden 50 Minuten (Positionen betreffend «Verfügung

Versicherungsgericht SO» vom 27. November 2017, 14. Dezember 2017,

25.

Januar 2018, 16. Februar 2018, 23. April 2018, 16. Mai 2018,

13.

Juni 2018, 20. Juli 2018, 16. August 2018, 13. September

2018, 1. Oktober 2018, 4. Oktober 2018, 30. Oktober 2018, 30. November

2018.

sowie 28. Januar 2019 à je 10 Min.; Position «Chargé-Schreiben

an Versicherungsgericht SO; 1 S.» [Fristerstreckungsgesuch] vom 7. März

2018.

à 10 Min.; Position «Fristverlängerung Versicherungsgericht SO» vom 12. März

2018.

à 10 Min.). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde gutgeheissen

wird, erweist sich schliesslich auch ein nachprozessualer Aufwand von 30

Minuten (anstel­le der geltend gemachten 1 Stunde) als angemessen. Die

Kostennote ist somit auf einen Zeitaufwand von 15 Stunden 40 Minuten (= 13 Std.

35.

Min. + 5 Std. 25 Min. – 2 Std. 50 Min. – 30 Min.) zu kürzen. Die

Verhandlung vom 26. März 2019 dauerte 1 Stunde 15 Minuten, womit

gesamthaft ein Aufwand von 16 Stunden 55 Minuten resultiert. Dieser Aufwand

liegt deutlich über dem Durchschnitt, er kann aber angesichts der besonderen,

sich im Verlauf des Verfahrens ändernden Fragestellung, des mehrfachen

Schriftenwechsels und der Verhandlung mit Zeugenbefragung noch als angemessen

gelten.

Mit einem

Stundenansatz von CHF 230.00 (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 2 des kantonalen

Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]), den Auslagen von CHF 108.30 sowie der

Mehrwertsteuer von 8 % (bis Ende 2017) respektive 7.7 % (ab Anfang

2018) resultiert eine Parteientschädigung von CHF 4'312.25.

7.2

Das

Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen

und erkannt:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 17. Oktober 2017 wird

aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird über den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. April 2017

im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden haben.

2.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von CHF 4'312.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Eine Kopie des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 26. März

2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5.

Das Doppel der ergänzenden Kostennote des Vertreters der

Beschwerdeführerin vom 26. März 2019 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu

laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer