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Entscheid

VSBES.2017.301

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

6. März 2019Deutsch92 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1957 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. März 2009 wegen

konstanten Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Schwindelgefühlen, dauerndem Zittern

sowie Bauch- und Magenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung

bei Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche am

15. November 2010 erfolgte (Gutachten vom 16. November 2010, IV-St.

Beleg Nr. [IV-Nr.] 42). Am 11. Mai 2011 wurde eine Abklärung im Haushalt

der Beschwerdeführerin durchgeführt (IV-Nr. 46). Die Beschwerdegegnerin

lehnte daraufhin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente

aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode (Erwerbstätigkeit als

Lehrerin: 76 %, Tätigkeit im Haushalt: 24 %) ermittelten

Invaliditätsgrades von 26 % bzw. 16 % (ab April 2010) mit

rechtskräftiger Verfügung vom 16. September 2011 ab (IV-Nr. 48).

1.2 Am 11. Dezember 2015

meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV zum Leistungsbezug neu an

(IV-Nr. 50). Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge ein bidisziplinäres

(neurologisches/neurootologisches und psychiatrisches) Gutachten in der C.___ (im

Folgenden:), welches im Oktober 2016 durchgeführt wurde (Gutachten vom 17. März

2017; IV-Nr. 78). Die Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. D.___ vom

5. April 2017 zum vorerwähnten Gutachten stellte die Beschwerdegegnerin

nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) den C.___-Gutachtern

zur Vernehmlassung zu. Diese wurde am 26. Juni 2017 erstattet

(IV-Nr. 84). Am 21. Juli 2017 nahm der RAD Stellung (IV-Nr. 86).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die Beschwerdegegnerin den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 ab. Dies wurde im

Wesentlichen damit begründet, gemäss den Abklärungen sei keine wesentliche

Änderung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellbar. Aus

medizinisch-theoretischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als

Heilpädagogin weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Liege keine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, sei grundsätzlich kein neuer

Einkommensvergleich anzustellen. Es bleibe unverändert bei einem

Invaliditätsgrad von 16 % (IV-Nr. 92).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 21. November 2017 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen (Aktenseiten [A.S.] 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 24. Oktober 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zu

vollständigen medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die

IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen, worauf die Beschwerdegegnerin nach erneuter

Begutachtung der Versicherten neu zu entscheiden habe.

b) Eventualiter:

Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug der neurologischen,

neurootologischen und psychiatrischen Fachrichtungen durchzuführen.

c) Subeventualiter:

Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche

Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 %

ab wann rechtens auszurichten.

3. Die Versicherte sei als Partei

gerichtlich gestützt auf § 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO

von Amtes wegen protokollarisch zu befragen (Beweisgegenstand: Arbeitstätigkeit

der Versicherten in der angestammten Tätigkeit als Heilpädagogin und

Anwendbarkeit der gemischten Methode [ab welchem Zeitpunkt hätte die

Versicherte im Gesundheitsfall wieder 100 % gearbeitet?]).

4. Das Erziehungs-Departement des Kantons

Solothurn sei gerichtlich anzufragen, in welchem Umfang in Prozenten eine

kantonale Heilpädagogin im Verhältnis zu einem 100%-Pensum auf die Verrichtung

von visuellen Tätigkeiten (PC, Papier und Wandtafel) angewiesen ist und ob die

Versicherte in «Einzelbetreuungen, Kleinst- oder Teilgruppen» eingesetzt werden

kann, wie dies gutachterlicherseits von der C.___ empfohlen wurde (Beweisgegenstand:

Arbeitstätigkeit der Versicherten in der angestammten Tätigkeit als

Heilpädagogin).

5. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

6. Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu

geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

12. Januar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung

verweist und das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet (A.S. 33).

2.3 Mit Eingabe vom 13. Februar

2018 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 38

ff.).

2.4. Am 6. Dezember 2018 werden

die Parteien zur von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen

Verhandlung auf den Donnerstag, 21. Februar 2019, vorgeladen (A.S. 42

f.).

2.5 Am 21. Februar 2019 führt

das Versicherungsgericht die beantragte öffentliche Verhandlung durch (siehe

Protokoll vom 22. Februar 2019, A.S. 45 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

dem bidisziplinären Gutachten der E.__ vom 17. März 2017 (IV-Nr. 78) Beweiswert

zukommt und ob seit der rechtskräftigen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. September

2011.

(IV-Nr. 48) eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Strittig ist im

Weiteren die Status-Frage. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf

den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung am 24. Oktober 2017 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch

auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei

Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im

Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität

nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich

tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a

Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit

oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin

und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der

Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sogenannte gemischte

Methode).

Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen

Versicherten nach der gemischten Methode wird somit zunächst der Anteil der

Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter

anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die Invalidität

bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und

im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die

Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und

gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396).

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.

auch Art. 86ter-88bis der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die

Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur

bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern

auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung

der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach

ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;

vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

Eine bloss

unterschiedliche Beurteilung (z.B. des Gesundheitsschadens durch den Arzt; der

ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit; der Erwerbsunfähigkeit durch

Verwaltung oder Richter usw.) eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhaltes stellt keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von

Art. 17 ATSG dar. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur,

die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals

gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben;

prozessentscheidend ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im

Vergleichszeitraum in rentenrelevantem Ausmass tatsächlich verschlechtert hat.

Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 433 f. Rz. 51 ff. mit

Hinweisen).

3.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist

darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,

hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob

die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im

Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71

E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer

fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das

Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend

über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige anspruchswirksame

Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes

ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

4.3

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137

V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 351 E. 3b/cc S. 353). Wohl kann die einen längeren Zeitraum

abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch

lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch

tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich

bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175)

nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu

stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden

Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen.

Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation

entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29.

Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen).

4.4

In Revisions- und

Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische

Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,

hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung

erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen

Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens

hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der

erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet

vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,

die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich

wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,

wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive

Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben

Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich

verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September

2013.

E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O.

E. 2.4).

5.

Mit vorliegend zu beurteilender Beschwerde wird

geltend gemacht, dem von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des

Neuanmeldeverfahrens veranlassten bidisziplinären Gutachten der C.___, vom

17.

März 2017 komme kein Beweiswert zu, der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert, deren Arbeitsfähigkeit sei nicht

korrekt festgesetzt worden und berufliche Eingliederungsmassnahmen seien zu

Unrecht verweigert worden. Zunächst

ist der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er der rechtskräftigen Verfügung

vom 16. September 2011 (IV-Nr. 48) zu Grunde lag:

5.1

Gemäss dem psychiatrischen

Fachgutachten von Dr. med. B.___ vom 16. November 2010 wurde die

Beschwerdeführerin am 15. November 2010 untersucht und begutachtet. Die

diagnostische Beurteilung lautet wie folgt: «Leichte depressive Episode ohne

somatisches Syndrom, ICD-10: F32.00; akzentuierte abhängige und anankastische

Persönlichkeitszüge, ICD-10: Z73.1». Eine psychiatrische Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde nicht gestellt.

Im Rahmen der Zusammenfassung und

diagnostischen Beurteilung wurde angegeben, die Explorandin sei als zweite von

zwei Schwestern in einem Dorf im Kanton [...] aufgewachsen. Den frühen Tod des

Vaters, als sie selbst fünf Jahre alt gewesen sei, habe sie als sehr schlimm

erlebt. Anschliessend habe sie eine schwierige Zeit durchgemacht, in welcher

sie die Mutter nicht aus den Augen gelassen habe, aus Angst, diese ebenfalls zu

verlieren. Ihre Kindheit sei von Armut geprägt gewesen. Nach dem Besuch der

Primar- und Bezirksschule habe sie das Lehrerseminar absolviert, später die

Ausbildung zur Heilpädagogin. Bis zu ihrer Schwangerschaft habe sie in

verschiedenen Stellen zu 100 %, später in Teilzeitpensen gearbeitet.

Zuletzt habe sie an zwei verschiedenen Arbeitsstellen für drei verschiedene

Arbeitgeber in einem Pensum von knapp 75 Prozent (23 Wochenlektionen)

gearbeitet. Die Explorandin selbst führe ihre depressive Entwicklung auf das

Zusammenkommen mehrerer Belastungsfaktoren zurück, wie Konflikte mit der

Schulkommission, die Hausdurchsuchung wegen Konsum von kinderpornographischen Bildern

durch den Ehemann und mehrere Autounfälle. Im November 2008 sei die Explorandin

von ihrem Hausarzt krank geschrieben worden. Ihre drei Arbeitsverträge habe sie

selbst gekündigt. Unter der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung, welche auch verschiedene Antidepressiva umfasst habe, sei es zu

einer fluktuierenden und schliesslich anhaltenden Besserung der Symptomatik

gekommen. Seit August 2009 arbeite die Explorandin in unterschiedlichen

Teilzeitpensen. Mit dem vorübergehenden 50%-Pensum sei sie erneut an ihre

Grenzen geraten. Mit ihrem gegenwärtigen Pensum von 12 Wochenlektionen (ca. 41

Stellenprozente) fühle sie sich mehr als ausgelastet. Diagnostisch handle es

sich um eine Komorbidität einer leichten depressiven Episode und akzentuierter

Persönlichkeitszüge. Nach einer anfänglich zumindest mittelgradigen depressiven

Symptomatik sei mittlerweile nur noch eine leichtgradig depressive Symptomatik

festzustellen. An depressiven Symptomen finde man eine leichtgradige depressive

Niedergeschlagenheit, eine gesteigerte Ermüdbarkeit, subjektive Klagen über

Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Einschlafstörungen und einen leichten

sozialen Rückzug. Eine Freudlosigkeit, ein verminderter Antrieb, Selbstvorwürfe

oder unangemessene Schuldgefühle, eine psychomotorische Agitiertheit oder

Hemmung, eine ausgeprägte Appetitverminderung mit Gewichtsverlust hingegen seien

nicht festzustellen. Die subjektiven Konzentrations- und Gedächtnisstörungen hätten

im Rahmen der dreistündigen Untersuchung nicht objektiviert werden können. Der

Gewichtsverlust der letzten Zeit sei intentional. Somit seien die

diagnostischen Kriterien einer leichtgradig depressiven Störung gemäss ICD-10

erfüllt.

Im Weiteren führte die Gutachterin aus,

die Persönlichkeit der Explorandin sei durch eine abhängige

Beziehungsgestaltung gekennzeichnet. Bereits nach dem frühen Tod ihres Vaters

habe sie eine Phase von ängstlicher Anklammerung an ihre Mutter durchgemacht,

verbunden mit erhöhten Verlustängsten. In den Unterlagen werde die enge

Beziehungsgestaltung zu Ehemann und Tochter der Explorandin deutlich, von

welchen die Explorandin bis Sommer 2009 nie länger getrennt gewesen sei. Einen

stationären Aufenthalt habe sie mit dem Hinweis abgelehnt, dass sie für ihre

erwachsene Tochter da sein wolle. Der Auszug der Tochter aus dem Elternhaus sei

ihr sehr schwer gefallen. Ferner bestünden Schwierigkeiten, sich für die

eigenen Bedürfnisse einzusetzen und sich gegenüber Forderungen Dritter

abzugrenzen. Die Explorandin zeige ein überangepasstes Verhalten, verbunden mit

einer gewissen Suggestibilität gegenüber Autoritätspersonen. Sie habe

geschildert, dass sie ungern für sich selbst kämpfe und keinen Streit möge.

Ihre Arbeitsstellen habe sie unter Druck von Seiten des Arbeitgebers gekündigt.

Während der aktuellen Untersuchung habe sie sich sehr bemüht bis überangepasst

gezeigt, die Fragen korrekt zu beantworten und habe sich mehrfach für ihr

Zuspätkommen entschuldigt. Die Explorandin lege grossen Wert auf Genauigkeit

und stelle hohe Leistungsanforderungen an sich selbst. Auch von ihrem

behandelnden Psychiater sei sie als gewissenhaft, angepasst und korrekt

beschrieben worden. Diese akzentuierten Persönlichkeitszüge nähmen nicht das

Ausmass einer Persönlichkeitsstörung an, welche eine Beeinträchtigung der sozialen

Funktionsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen erfordere. Die leicht erhöhte

Anzahl von Stellenwechseln der Explorandin sei bedingt durch die Art ihrer

Arbeit, welche häufig mit niedrigen Teilzeitpensen an verschiedenen

Arbeitsorten verbunden sei. Es habe sich kein Hinweis auf vermehrte

Arbeitskonflikte ergeben. Bis Sommer 2008 habe die Explorandin eine stabile und

enge Ehebeziehung geführt.

Zur Bedeutung der sogenannten

psychosozialen Belastungsfaktoren führte die Gutachterin aus, die Ausdrücke psychosoziale

Belastungsfaktoren oder Belastungssituationen finde man bereits in den

Diagnosestellungen des Hausarztes in seinen Berichten vom Februar und April

2009.

Als Belastungssituation führe Dr. med. D.___ die Hausdurchsuchung

wegen Konsum kinderpornographischer Bilder des Ehemannes der Explorandin bzw.

eine anfänglich erhebliche Beziehungsproblematik mit dem Ehemann an.

Entsprechend den Angaben des Hausarztes und des Psychiaters habe sich die Beziehungsproblematik

im Verlauf deutlich gebessert. Mit der Erkenntnis, dass der Ehemann

pornographische Bilder konsumiert habe, sei die Ehe der Explorandin zunächst in

Frage gestellt gewesen. Infolge ihrer abhängigen Persönlichkeitsstruktur stelle

ein solches drohendes Verlusterlebnis eine existentielle Bedrohung für die

Explorandin dar. Die Ressourcen und Copingstrategien für den Umgang mit einer

solchen Situation seien persönlichkeitsbedingt deutlich reduziert. Insofern

handle es sich bei den geschilderten psychosozialen Belastungsfaktoren nicht um

ursächliche Faktoren. Die nachfolgende Krankheitsentwicklung und verzögerte

Besserung der Symptomatik könne nur im Zusammenhang mit der zugrundeliegenden

Persönlichkeitsstruktur der Explorandin verstanden werden.

Zur differenzialdiagnostischen

Abgrenzung und Stellungnahme zu divergierenden Diagnosen anderer Ärzte sei

festzuhalten, dass der Hausarzt Dr. med. D.___ u.a. die Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) stelle, ohne diese näher zu

begründen. Eine PTBS liege hingegen eindeutig nicht vor. In der Biographie der

Explorandin finde sich kein Ereignis aussergewöhnlicher Bedrohung oder

katastrophenartigen Ausmasses, welches bei fast jedem eine tiefe Verstörung hervorrufen

würde. Die polizeiliche Hausdurchsuchung erfülle diese Kriterien nicht. Die

Reaktion der Explorandin auf diese Ereignisse sei vielmehr, wie geschildert,

nur im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsstruktur und somit erhöhten

Vulnerabilität erklärbar. Auch die für die Diagnosestellung einer PTBS

erforderliche Klinik mit Flashbacks/Nachhallerinnerungen, Hypervigilanz,

Schreckhaftigkeit, etc. fehle vollständig. Die Explorandin habe das Vorliegen

eines Schlaf-Apnoe-Syndroms geschildert. Unter Behandlung habe sich eine

Besserung ergeben. Laut den Ärzten bestehe kein Handlungsbedarf. Es sei wenig

wahrscheinlich, dass ein Schlaf-Apnoesyndrom (SAS) von einem Schweregrad

bestehe, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Bei einer solchen wäre

eine seit dem Aufstehen bestehende erhöhte Tagesmüdigkeit und nicht eine im

Laufe des Tages zunehmende, belastungsabhängige Müdigkeit zu erwarten, wie sie

die Explorandin schildere. Zudem spreche die situationsabhängig gute

körperliche Belastbarkeit der Explorandin im Rahmen ihrer Wanderungen gegen ein

ausgeprägtes SAS. Zur genaueren Beurteilung wäre eine polysomnographische

Verlaufskontrolle nach erfolgter Behandlung notwendig.

Zur Arbeitsfähigkeit im angestammten

Beruf äusserte sich die Gutachterin dahingehend, in der angestammten Tätigkeit

als Heilpädagogin bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 60%ige

Arbeitsfähigkeit (bezogen auf ein Vollzeitpensum). Bei einem gleichmässig über

die Wochentage verteilten, zumutbaren 70%-Pensum bestehe dabei eine leichte

Leistungsminderung mit einer resultierenden Gesamtarbeitsfähigkeit von

60.

%. Zwischen den Arbeitseinsätzen bestehe eine Notwendigkeit zur

Erholung. Die Minderung der Arbeitseinsätze sei bedingt sowohl durch die

depressiven Symptome, insbesondere die erhöhte Ermüdbarkeit, Aufmerksamkeitsstörung

und Umstellungserschwernis der Explorandin, als auch durch ihre

persönlichkeitsbedingten Schwierigkeiten wie reduziertes Abgrenzungsvermögen

und erhöhte Leistungsanforderungen gegenüber sich selbst. Die genaue und

korrekte Arbeitsweise der Explorandin erfordere einen erhöhten Zeit- und

Energieaufwand. Die subjektive Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit der

Explorandin sei angesichts der Schilderung ihrer anstrengenden

Freizeitaktivitäten (bespielsweise 28 km lange Wanderung, insgesamt vier

Ferienreisen im Jahr 2009, auch wenn diese auf Empfehlung des Hausarztes

durchgeführt worden seien) nicht nachvollziehbar. Auch die Angabe der Explorandin,

sich zwischenzeitlich «tipp topp» gefühlt und deswegen ihr Antidepressivum

abgesetzt zu haben, spreche gegen einen ausgeprägten Leidensdruck und eine

höhergradige Arbeitsunfähigkeit. Die derzeitige 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe

seit ca. April 2010; bereits zuvor habe die Explorandin ein 50%-Pensum

bewältigen können. In der Versorgung eines Zweipersonenhaushaltes mit der

Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung hingegen bestehe aus psychiatrischer

Sicht keine Minderung der Leistungsfähigkeit.

Zur Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten

hielt die Expertin fest, Tätigkeiten mit geringeren Anforderungen bezüglich

Abgrenzungsvermögen und emotionaler Belastbarkeit, d.h. ohne einen engen

Kontakt mit Schülern oder anderen Klienten, sowie mit extern vorgegebener,

umrissener Aufgabenstellung, geringeren Anforderungen an Entscheidungsfindung

und Multitasking, bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von

ca. 80 %.

Die Stellungnahme zu divergierenden

Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen anderer Ärzte lautete dahingehend, sowohl der

Hausarzt als auch der behandelnde Psychiater der Explorandin seien zu Beginn vom

baldigen Wiedererreichen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Explorandin

in ihrer angestammten Tätigkeit als Heilpädagogin ausgegangen. Bei den in der

Folgezeit bescheinigten Arbeitsfähigkeiten entstehe der Eindruck, dass sich die

Beurteilungen überwiegend auf die subjektiven Angaben der Explorandin gestützt und

an dem jeweiligen Arbeitspensum der Explorandin orientiert hätten, und nicht

umgekehrt. So bescheinige der Hausarzt der Explorandin in seinem Bericht vom

April 2010 etwa eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. August 2009

bzw. bezeichne das damalige Arbeitspensum von 43 % als Maximum. Dr. med.

D.___ stelle fest, dass andere Tätigkeiten der Explorandin nicht zumutbar

seien, ohne dies zu begründen. Der behandelnde Psychiater, Dr. med .F.___,

bescheinige der Explorandin eine «73 1/3prozentige Arbeitsunfähigkeit» vom

1.

August bis 30. November 2009. Anschliessend habe die Explorandin

über zwei Monate ein 50%-Pensum absolviert, wobei sie gemäss ihren Angaben an

ihre Grenzen gekommen sei. In seinem Bericht vom Mai 2010 schreibe

Dr. med. F.___, dass die bisherige Tätigkeit mit acht Schulstunden pro

Woche zumutbar und offen sei, ob die Patientin die ab Sommer 2010 geplanten 12

Stunden auf Dauer leisten könne. Dies stehe in Widerspruch zu dem im gleichen

Bericht beschriebenen Absetzversuch der antidepressiven Medikation und des

homöopathischen Behandlungsversuchs und zu den im gleichen Bericht

beschriebenen Fortschritten der Explorandin.

Zu den medizinischen Massahmen wurde

angegeben, die ambulante psychiatrische Behandlung einschliesslich antidepressiver

Medikation sollte fortgeführt und die antidepressive Medikation langfristig

eingenommen werden. Auch wenn sich kein Hinweis auf eine Malcompliance der

gewissenhaften Explorandin in Bezug auf die Einnahme ihrer antidepressiven

Medikation ergeben habe, sollten gelegentliche Spiegelkontrollen eine

ausreichende Wirkstoffkonzentration des Antidepressivums sichern. Falls nicht

bereits geschehen, sei eine Bestimmung der Schilddrüsenhormone zum Ausschluss

einer Hypothyreose indiziert. Unter Fortführung dieser Behandlung sei eine

weitere Besserung der depressiven Symptomatik und somit auch der

Arbeitsfähigkeit der Explorandin möglich. Berufliche Massnahmen seien

angesichts der vorhandenen Arbeitsfähigkeit, welche nicht weit vom

ursprünglichen Arbeitspensum der Explorandin von knapp 75 % entfernt

liege, und angesichts des bisherigen Verlaufs nicht indiziert. Das Erreichen

einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht realistisch.

Die Explorandin habe trotz und mit ihren akzentuierten Persönlichkeitszügen

über mehrere Jahre zu 100 % und später zu 75 % gearbeitet. Angesichts

des mittlerweile nur noch leichten Schweregrades der depressiven Symptomatik

und der vorhandenen Arbeitsfähigkeit sei ein stationärer Aufenthalt

mittlerweile nicht mehr indiziert (IV-Nr. 42).

5.2

Dem Bericht der

Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin () vom 16. Mai 2011 über die

Abklärung im Haushalt vom 11. Mai 2011 kann im Wesentlichen entnommen

werden, die Versicherte berichte, dass es ihr schon besser gegangen sei als in

den letzten drei Wochen. Sie könne zu wenig schlafen, komme morgens nicht aus

dem Bett und sei tagsüber müde. Sie zittere viel mehr und das Kopfweh sei

wieder mehr oder weniger stark. Es habe anfangs Jahr angefangen und sich

während der letzten drei Wochen verstärkt. Sie müsse oft weinen. Dr. med. F.___

erkläre die Situation mit der sich verändernden schulischen Situation. Sie

unterrichte aktuell im Kindergarten. Im Sommer müsste sie mit einem jetzt

betreuten Kind in die erste Klasse wechseln. Erste Klasse habe sie noch nie

gegeben, was sie beschäftige. Der Grund für die Veränderung in der Schule sei,

dass zu wenig Heilpädagoginnen zur Verfügung stünden; so müsse der Kindergarten

zurückstehen. Die Gallensteinoperation im November 2010 sei gut verlaufen. Das Essen

gehe gut. Die Therapie bei Dr. med. F.___ habe zuletzt vierzehntäglich,

vorher wöchentlich stattgefunden. Die Versicherte lenke ihr Auto selber; ein

Fahrrad habe sie nicht mehr. Seit dem Gutachten von Dr. med. B.___ im

November 2010 seien keine neuen Leiden hinzugekommen.

Zum Status wurde angegeben, ohne

Behinderung würde die Versicherte einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Gemäss dem

Protokoll vom 12. März 2009 würde das Wunschpensum ohne Behinderung 20

Lektionen (zwischen 60 und 66 2/3 %) betragen. Das Totalpensum belaufe sich auf

22.

Lektionen oder 73 bis 74 %. Die Erwerbssituation ohne

Gesundheitsschaden sei während der Abklärung thematisiert worden. Die

Versicherte berichte, dass dies im ersten Gespräch so gewesen sei mit den 20

Lektionen. Danach sei die Tochter ausgezogen und sie wäre gerne bei 22 Lektionen

geblieben oder hätte sogar noch ein oder zwei Lektionen mehr gemacht.

Irgendwann wolle sie ein solches Pensum wieder ausüben können. Nach den Gründen

gefragt habe die Versicherte angegeben, die Tochter koste seither mehr und sie

komme nicht mehr tagtäglich und «plappere sie voll». Sie sei auch vorher nie

die perfekte Hausfrau gewesen und habe gerne Schule gegeben. Sie habe wegen der

Tochter reduziert, als diese in die Schule gekommen sei. Obwohl diese schon

über 20-jährig gewesen sei, sei sie sehr mitteilungsbedürftig gewesen und habe

jeweils von morgens bis abends alles erzählt. Einen Arbeitsplatz zu finden wäre

überhaupt nicht schwierig, da es zu wenige Heilpädagogen gebe. Entgegen der

früheren Angaben hätte sie 20 bis 24 Lektionen gearbeitet, je nach

Arbeitssituation. Nach dem Vorlesen habe die Versicherte bestätigt, dass dies

korrekt verstanden worden sei. Das Vollpensum beinhalte 29 Lektionen. Diese

Angaben seien glaubhaft und nachvollziehbar. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit hätte die Versicherte ohne Gesundheitsschaden in einer

Bandbreite von 20 bis 24 Lektionen, je nach Schule und Situation, weiter

als Heilpädagogin unterrichtet. Ein durchschnittliches Pensum von 22 Lektionen

entspreche gerundet 76 %. Der Status laute demnach wie folgt: 76 % Erwerb,

24.

% Haushalt.

Zu den bisherigen Arbeitsverhältnissen

wurde ausgeführt, der letzte effektive Arbeitstag in der Gemeinde [...] sei der

17.

November 2008 gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei durch die Versicherte

per Ende Schuljahr 2009 wegen häufiger Ausfälle aufgelöst worden. Der letzte

Arbeitstag in der Gemeinde [...] sei ebenfalls der 17. November 2008

gewesen. Die Kündigung der Stelle sei durch die Versicherte aus

gesundheitlichen Gründen per 31. Juli 2009 erfolgt. In der Gemeinde [...]

habe die Explorandin insgesamt 17 Lektionen gearbeitet, wobei sie für zwei

Lektionen beim Kanton angestellt gewesen sei. Per Ende Schuljahr 2008/2009 habe

die Versicherte ihre Anstellungen gekündigt. Die Ausfälle hätten den Einsatz

von Stellvertretungen schwierig gemacht. Im Gegenzug habe das Schul-inspektorat

ihr die Anstellung in [...] verschafft. Ab Schuljahr 2010/2011 bestehe nun ein

unbefristeter Arbeitsvertrag für 12 Lektionen.

Bei den einzelnen Haushaltsverrichtungen

(Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen,

Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern oder anderen

Familienangehörigen, Verschiedenes) wurden keine Einschränkungen in der

Arbeitsfähigkeit bzw. Behinderungen festgestellt (IV-Nr. 46).

6.

Demgegenüber präsentiert sich

der aktuelle medizinische Sachverhalt wie folgt:

6.1

6.1.1

Vom 19. bis 24. Juli 2015

hielt sich die Beschwerdeführerin stationär im G.___ auf. Die Hauptdiagnosen

lauteten wie folgt: «Drehschwindel nach links mit/bei 1. DD

Kleinhirn-/Hirnstammischämie unter Detektionsgrenze DD Gefässschlinge im

Bereich ICA; 2. CT Schädel 19.07.15: keine Ischämie, keine Blutung, keine Sinusvenenthrombose;

3.

MRT Schädel am 21.07.2015: keine frische Ischämie. Gefässschlinge im

Bereich ICA links; 4. Neurovaskulärer Ultraschall vom 20.07.2015: keine

höhergradige Stenose. Unauffälliges Flussprofil; 5. Holter EKG vom

21.07

: Grundrhythmus: Sinusrhythmus; Respiratorische Alkalose bei

Hyperventilation unklarer Ätiologie; 6. DD Nikotinentzug, DD zentrale

Genese mit/bei 7. Thoraxschmerzen links, negative Herzenzyme, keine

ST-Streckenveränderungen; 8. aBGA vom 23.07.2015: respiratorische Partialinsuffizienz;

9.

cvRF: Nikotinabusus, pos. Familienanamnese, Dyslipidämie; Hypokaliämie,

10.

Labor 19.07.15: Kalium 3.0 mmol/l». Als Nebendiagnosen wurden ein Barrett-Oesophagus

bei Refluxkrankheit, eine Hypercholesterinämie, ein leichtes OSAS sowie eine

Depression (Status nach Burnout 2010) angegeben. Die Ärzte attestierten eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. bis 31. Juli 2015 und führten im

Rahmen der Beurteilung aus, die Zuweisung der 58-jährigen Patientin sei durch

den Rettungsdienst bei anhaltenden Thoraxschmerzen erfolgt. Klinisch habe sich bei

Eintritt eine hyperventilierende Patientin in einem kardiopulmonal stabilen

Allgemeinzustand gezeigt. Im durchgeführten Schädel CT habe man keine Ischämie,

Blutung oder Sinusvenenthrombose nachweisen können. Auch im ergänzenden MRT

habe sich kein Hinweis für eine frische Ischämie gezeigt. Es bestehe der minime

Verdacht einer MR-tomographisch nachgewiesenen Gefässschlinge im Bereich der

ICA links, welche die Schwindelsymptomatik erklären könnte. Da auch die

Möglichkeit einer Kleinhirnischämie unter der Detektionsgrenze bestehe, habe

man die Patientin wie einen Schlaganfall behandelt und die Ursachenabklärung

mittels Holter-EKG und neurovaskulärem Ultraschall durchgeführt. Beide

Untersuchungen seien unauffällig gewesen. Sekundärprophilaktisch sei eine

Therapie mit Aspirin installiert worden. Differentialdiagnostisch sei an eine

periphere Genese zu denken. Hierfür habe man jedoch keine klinischen Hinweise,

insbesondere keinen Spontannystagmus, gefunden. Bei der relativ jungen

Patientin sei eine HNO-ärztliche Abklärung erfolgt. Die Kalorik habe einen

unauffälligen Befund ergeben. Nebenbefundlich habe sich bei Eintritt eine

respiratorische Alkalose gezeigt, die im Rahmen einer Hyperventilation gewertet

worden sei. In der Verlaufs-ABGA habe sich eine respiratorische

Partialinsuffizienz gezeigt, die mit einem chronischen Nikotinkonsum in

Einklang gebracht werden könne. Die Patientin habe am 24. Juli 2015 zurück

in die häusliche Umgebung entlassen werden können (IV-Nr. 78.7 S. 2

ff.).

6.1.2

Dem Konsilium des G.___, Klinik

für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, vom 24. Juli 2015 können die

Diagnosen «unklarer Schwindel» sowie «Status nach Hyperventilation» entnommen

werden. Zur Anamnese wurde angegeben, die Patientin habe am Wochenende zuvor

plötzlich ein Sturmgefühl und danach thorakale Schmerzen mit nachfolgender

Hyperventilation erlitten; daraufhin habe der Schwindel zugenommen. Es sei ein

deutlicher konstanter Drehschwindel gewesen. Im Verlauf seien auch leichte

Kopfschmerzen aufgetreten. Die Beurteilung lautete dahingehend, die Patientin

leide an einem unklaren Schwindel, momentan sehe man keinen Hinweis für eine

Ursache im Gleichgewichtsorgan. Die Klinik sowie die Anamnese sprächen nicht

für eine Schwindelparoxysmie (bei Gefäss-Nerven-Kontakt; IV-Nr. 78.7

S. 7 f.).

6.2

Vom 2. bis 5. Oktober

2015.

war die Beschwerdeführerin im G.___ hospitalisiert. Die Hauptdiagnosen

lauteten wie folgt: «1. Va. Hirnstammischämie unter Detektionsgrenze, DD

Kleinhirnischämie DD Gefässschlinge im Bereich ICA, CT Schädel 19.07.15: keine

Ischämie, keine Blutung, keine Sinusvenenthrombose, MRT Schädel am 21.07.2015:

keine frische Ischämie. Gefässschlinge im Bereich ICA links, neurovaskulärer

Ultraschall vom 20.07.2015: keine höhergradige Stenose. Unauffälliges

Flussprofil, Holter EKG vom 21.07.2015: Grundrhythmus: Sinusrhythmus, aktuell: seit

dem 02.10.2015 deutliche Verschlechterung des schwankenden, wellenförmigen

Schwindels mit Lageabhängigkeit; 2. Noch unklare Zuckungen linke Extremitäten

seit August 2015. Im Weiteren bestanden folgende Nebendiagnosen: «3. Barrett-Oesophagus

bei Refluxkrankheit; 4. Hypercholesterinämie; 5. Leichtes OSAS;

6.

Depression, Status nach Burnout 2010; 7. Aktenanamnestisch St.n.

Atorvastatin-Myopathie». Zur Beurteilung, Therapie und Verlauf wurde angegeben,

es sei die notfallmässige Vorstellung der 58-jährigen Patientin bei einer

Exazerbation eines Schwindels bei St.n. möglichem Hirnstamminfarkt am

21.

Juli 2015 erfolgt. Klinisch habe sich die Patientin in einem stabilen

Allgemeinzustand, normoton, normokard und afebril befunden, ohne

objektivierbare neurologische Ausfälle. Während der Hospitalisation sei es nur

zu einer mässigen Besserung der Symptomatik gekommen.

Zur Anamnese wurde im Anhang angegeben,

die Patientin sei im Juli 2015 mit der gleichen Symptomatik hospitalisiert

gewesen. Damals habe man die Symptome auf eine Kleinhirn- oder

Hirnstammischämie unter der Detektionsgrenze des MRI zurückgeführt. Die

Patientin berichte, dass die Symptome seit der Hospitalisation phasenweise

etwas regredient, jedoch nie komplett sistiert gewesen seien. Die Zuckungen

führten dazu, dass die Patientin zu wenig Schlaf finde. Aktuell schlafe sie

etwa 2 bis 3 Stunden nachts. Am Morgen des Eintrittstages habe sie dann einen

Schwindel von viel stärkerer Intensität festgestellt. Dieser sei

schwankend-wellenförmig und ähnle der Symptomatik, welche im Juli 2015

bestanden habe. Zur genaueren Abklärung der Zuckungen, welche sich vor allem im

linken Arm, jedoch auch in beiden Beinen manifestiert hätten, sei ein

neurologischer Termin in der nächsten Woche vorgesehen (IV-Nr. 56

S. 3 ff.).

Dem neurologischen Sprechstundenbericht

des G.___ vom 9. Oktober 2015 kann unter «Beurteilung und Procedere» entnommen

werden, die Patientin sei Dr. med. H.___, Leitende Ärztin Neurologie, zur

Mitbeurteilung vorgestellt worden. Neurologische Ausfälle finde man auch

anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht. Retrospektiv wäre aufgrund der

Anamnese mit dem mindestens zweimaligen heftigen Liftschwindel und sich

einstellenden Kopfschmerzen (inzwischen anhaltend) allenfalls eine vestibuläre

Migräne denkbar bei St.n. Migräne im Jugendalter, getriggert durch den abrupten

Nikotinstopp im Vorfeld. Eine phobische bzw. somatoforme Komponente sei sicher

vorhanden, was sich schon letztmals in der Diskrepanz zwischen subjektiven

Angaben und der klinischen Untersuchung gezeigt habe, wie auch aktuell bei

Angabe von Kopfschmerzen VAS 9/10 und insgesamt nicht schmerzgeplagtem

Verhalten. Die von der Patientin beklagte Bewegungsstörung vor allem nachts

bleibe unklar. Eine erneute bildgebende Diagnostik oder gar eine LP erschienen derzeit

nicht indiziert (IV-Nr. 56 S. 6 ff.).

6.3

Dr. med. D.___, Innere

Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 11. Januar 2016 die Diagnose

«Status nach Hirnstammischämie 19.07.2015, erhebliche Sehstörung bei

internukleärer Ophtalmoplegie und Oszillopsien» sowie die Nebendiagnose «Status

nach Burnout-Syndrom 2008». Unter dem Titel «Anamnese und Befunde» wurde

angegeben, im Juli 2015 habe die Patientin eine Hirnstammischämie mit akuten

Schwindel- und Sehstörungen erlitten. Residuell bestünden erhebliche

Einschränkungen beim Sehen, welche sich v.a. beim Lesen auswirkten. Nach ca. 10

Zeilen komme es zu Oszillopsien, d.h. zu unkontrollierten, ruckartigen

Augenbewegungen, so dass die Wörter hin und her wackelten, weshalb das Lesen

nicht fortgeführt werden könne. Auch bei der Arbeit mit kleineren Gegenständen

in der Küche habe sie Mühe, selbst Rüsten von Gemüse könne sie weniger gut.

Fernsehen sei nicht möglich. In bewegten Objekten sitzen sei ebenfalls sehr

stark ermüdend (Auto, Zug). Auto fahren dürfe sie bis auf weiteres nicht. Kürzlich

habe die Patientin als Heilpädagogin an einem Mittagstisch aushelfen wollen,

wobei sie jedoch komplett auf das eigene Sehen fixiert gewesen sei und gar

nicht habe eingreifen können. Zusammenfassend bestehe für die gelernte Heilpädagogin

ab Juli 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb die Evaluation einer

IV-Berentung notwendig werde. Ein Zusammenhang mit der früheren

Burnout-Untersuchung bestehe nicht (IV-Nr. 56 S. 1 f.).

6.4

Dr. med. I.___, Augenarzt

FMH, hielt in seinem Bericht vom 27. Januar 2016 fest, bei seiner

Untersuchung habe er beidseits einen vollen Visus bei normalem Augendruck

feststellen können. Es bestünden altersentsprechende vordere sowie hintere

Augenabschnitte. Bei der Augenmotilitätsprüfung bestehe eine normale

Augenmotilität (keine internukleäre Ophtalmoplegie), auch der Binokularstatus

sei normal (keine Prismen notwendig). Die durchgeführte Gesichtsfeldprüfung

sowie das OCT (Scanning Laser Aufnahme der Papille) seien normal. Den subjektiv

angegebenen Schwindel sowie die Binokularproblematik könne er mit seinen Untersuchungsmöglichkeiten

nicht erklären. Bei Status nach Hirnstamminfarkt seien höchstwahrscheinlich

übergeordnete neurologische Ausfälle da, die er nicht erkennen könne. Von

seiner Seite könne der Patientin nicht geholfen werden (IV-Nr. 64

S. 5).

6.5

Aus dem neurologischen

Sprechstundenbericht des G.___ vom 5. April 2016 geht hervor, die

Kopfschmerzen seien seit Monaten nicht mehr aufgetreten, jedoch hätten die

spontanen Augenbewegungen subjektiv an Intensität zugenommen. Der Patientin sei

es z.B. nur möglich, ca. 3 Zeilen zu lesen, dann «hüpften» die Buchstaben

umher. Autofahren sei nicht möglich, genauso wie Stricken. Ihre Tätigkeit als

Heilpädagogin habe sie nicht mehr aufnehmen können. Lamotrigin habe an den

Augenbewegungsstörungen nichts geändert. Es bestünden keine Doppelbilder, keine

Gesichtsfeldeinengungen und auch keine Metamorphopsien. Eine ophthalmologische

Abklärung sei unauffällig gewesen. Zu den neurologischen Untersuchungsbefunden

wurde ausgeführt, es bestehe eine teilweise leicht sakkardierte Blickfolge in

alle Richtungen. Es bestehe ein erschöpflicher Endstell-Nystagmus nach rechts

und links, auch unter der Frenzelbrille sei kein pathologischer Nystagmus

erkennbar. Die Ursache der Augenbewegungsstörung bleibe weiter ungeklärt.

Differenzialdiagnostisch stünden intermittierende Oszillopsien bei Verdacht auf

Hirnstammischämie im Juli 2015 im Vordergrund. Ferner sei

differenzialdiagnostisch eine phobische Komponente nicht auszuschliessen

(IV-Nr. 65 S. 5 f.).

6.6

Dem Bericht des E.___, Universitätsklinik

für Neurologie, vom 15. April 2016 können folgende Diagnosen entnommen

werden: «Oszillopsien und visueller Schwindel unklarer Ätiologie, DD bei

Verdacht auf MR-negative Hirnstammischämie am 19.07.2015, Verdacht auf

Sicca-Symptomatik, OU Hyperopie, Astigmatismus, Presbyopie». Zur Beurteilung

wurde angegeben, die Patientin sei zur Beurteilung einer akut aufgetretenen und

nun seit rund 9 Monaten anhaltenden Sehstörung mit erheblicher Alltagsbeeinträchtigung

zugewiesen worden, nachdem bereits im Vorfeld neurologische und

ophthalmologische Untersuchungen stattgefunden hätten. Das von ihr beschriebene

Gefühl einer sich subjektiv bewegenden visuellen Umgebung könne als Oszillopsie

beschrieben werden, doch finde man in der klinischen Untersuchung letztlich

keine dieses Symptom typischerweise erklärende Befunde, insbesondere keine

Hinweise auf eine gestörte Fixation, einen Nystagmus oder eine Beeinträchtigung

des vestibulären Systems. Die Patientin beschreibe darüber hinaus einen durch

visuelle Reize ausgelösten Schwindel (visuel vertigo), wobei sich keine

Beeinträchtigung des Visus oder höherer visueller Funktionen nachweisen lasse.

Derartige Symptome seien auch nach der Erholung einer transienten

Beeinträchtigung des vestibulären Systems beschrieben, wie sie bei der

Patientin angesichts von Schwindel und Gangunsicherheit im Juli 2015 vermutet

werden müsse, wobei die Ursache des damals aufgetretenen vestibulären Syndroms

nachvollziehbar unklar geblieben sei. Obschon die Patientin auch über Schwindel

klage, halte man angesichts der Tatsache, dass dieser klar visuell evoziert

sei, eine apparative vestibuläre Testung unter therapeutischen Gesichtspunkten

nicht für hilfreich. Für die Behandlung des visuellen Schwindels seien

Massnahmen der vestibulären Rehabilitation mit Exposition gegenüber den als

unangenehm empfundenen bewegten Reizen (z.B. optokinetische Stimulation) in

steigender Intensität und Dauer zu empfehlen.

Aufgrund der brennenden Augen beim

Lesen, welche eine zusätzliche visuelle Beeinträchtigung darstellten, bestehe

der Verdacht auf eine Sicca-Problematik. Der Patientin seien probatorisch für

einen Monat eine befeuchtende Therapie mit Lacrycon-Augentropfen verordnet

worden. Aktuell seien keine weiteren Kontrollen geplant (IV-Nr. 65

S. 8 f.).

6.7

In seinem Bericht zu Handen der

IV-Stelle vom 21. April 2016 attestierte Dr. med. D.___ eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit als Lehrerin seit dem 19. Juli 2015 bis auf weiteres.

Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Im Rahmen der Anamnese wurde

festgehalten, die Patientin habe am 19. Juli 2015 einen ischämischen

Hirninfarkt erlitten. Residuell bestünden nun invalidisierende Sehstörungen,

welche sich vor allem darin äusserten, dass die Patientin nicht lesen könne.

Beim Versuch zu lesen komme es zum Verwackeln des ganzen Gesichtsfeldes (Oszillopsien),

weshalb das Lesen nach wenigen Minuten abgebrochen werden müsse. Aus diesem

Grund könne sie auch nicht gut auf unebenem Gelände (Wurzeln) gehen. Der

Schwindel, welcher anfangs massiv gewesen sei, habe in der Zwischenzeit unter

Physiotherapie und Heimübungen (Drehbewegungen) gebessert, zu Stürzen sei es

nicht mehr gekommen. Eine Schlafstörung habe recht gut auf Trittico/Cipralex

angesprochen, ebenso eine reaktive depressive Episode, wobei die Stimmung

derzeit deutlich besser sei. Ebenso helfe Madopar bei Restlesslegs-Beschwerden,

den Schlaf erfolgreich zu verbessern. Das Stimmungstief und die Schlafstörungen

hätten sich zurzeit gebessert, residuell bestünden Oszillopsien (Wackelbilder)

vor allem beim Lesen, wobei das Lesen einer ganzen Seite zurzeit nicht möglich

sei. Unter «Therapeutische Massnahmen/Prognosen» wurde angegeben,

zusammengefasst leide die Patientin seit einer ischämischen Hirnstammischämie

unter zentralen Sehstörungen, welche es ihr verunmöglichten zu lesen. Ihre

Tätigkeit als Heilpädagogin könne sie aus diesem Grund bis auf Weiteres nicht

wieder aufnehmen. Inwiefern sich diese Symptomatik in der Zukunft bessern

werde, könne man derzeit nicht beurteilen.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

angegeben, die Sehstörung verunmögliche der Patientin das Lesen, weshalb die

bisherige Tätigkeit als Heilpädagogin nicht aufgenommen werden könne. Diese

Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Andere Tätigkeiten seien jedoch zuzumuten.

Grundsätzlich wären der Patientin viele einfache manuelle Tätigkeiten ohne

Leseansprüche körperlich zumutbar. Diese müssten allerdings angepasst sein an

das reduzierte Sehvermögen und die reduzierte Gehfähigkeit durch die

Sehstörung. Eine solche Tätigkeit sei während 8 Stunden pro Tag ohne

verminderte Leistungsfähigkeit zuzumuten (IV-Nr. 65 S. 1 ff.).

6.8

Dr. med. J.___, Oberarzt

Neurologie, G.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. April 2016

Sehstörungen, einen Verdacht auf Oszillopsien, differentialdiagnostisch im

Rahmen einer Hirnstammischämie, Drehschwindelattacken sowie Lateropulsien und

hielt fest, der Gesundheitszustand der Patientin sei stationär. Eine ergänzende

medizinische Abklärung sei jedoch angezeigt. Ob der Patientin die bisherige oder

eine andere Tätigkeit zuzumuten seien, sei zurzeit schwierig zu beurteilen, da

sie mit den Augen nicht fixieren könne. Die Fixation bzw. das Sehen seien zurzeit

erheblich eingeschränkt. Eine Lehrtätigkeit oder Computerarbeit seien aktuell

nicht möglich (IV-Nr. 66).

6.9

Im Bericht des G.___ vom

27.

April 2016 (neurologischer Sprechstundenbericht vom 26. April

2016) wurde festgehalten, die Beschwerden seien unverändert, es bestünden

weiterhin invalidisierende Sehstörungen, am ehesten Oszillopsien beider Augen. Zu

den neurologischen Untersuchungsbefunden wurde angegeben, diese seien

unauffällig. Aktuell seien keine Oszillopsien festzustellen. Das MRI des

Neurokraniums vom 25. April 2016 ergab im Vergleich zur Voruntersuchung

vom 21. Juli 2015 einen stabilen Befund. Es bestünden keine Hinweise für

eine Hirnstammischämie, Raumforderung o.ä.. Zur Konsultation im Zentrum für

Seh- und Wahrnehmungsstörungen des E.___ (Universitätsklinik für Neurologie)

wurde festgehalten, in der klinischen Untersuchung seien keine die Oszillopsien

erklärenden Befunde festgestellt worden, insbesondere hätten sich keine

Hinweise auf eine gestörte Fixation, einen Nystagmus oder auf eine

Beeinträchtigung des vestibulären Systems ergeben. Eine vestibuläre Testung sei

unter therapeutischen Gesichtspunkten nicht für hilfreich erklärt worden. Für

die Behandlung des visuellen Schwindels seien Massnahmen der vestibulären

Rehabilitation mit Exposition gegenüber den als unangenehm empfundenen Reizen

vorgeschlagen worden.

Unter «Beurteilung und Prozedere» wurde

angegeben, die Ursache der Oszillopsien bleibe weiter ungeklärt. Sowohl im

Verlaufs-MRI des Schädels vom 25. April 2016 als auch in der

neuro-ophthalmologischen Konsultation im E.___ vom 15. April 2016 hätten

sich keine klärenden Befunde ergeben. Der Fokus sei nun auf die Therapie zu

legen und eine Behandlung mit Carbamazepin zu empfehlen. Ferner wäre eine

ergotherapeutische Anbindung mit der Zielsetzung der visuellen Rehabilitation

und ein Fixationstraining wichtig (IV-Nr. 68).

6.10

Dem bidisziplinären

(neurologischen/neurootologischen und psychiatrischen) Gutachten der C.___ (im

Folgenden: ), vom 17. März 2017 kann entnommen werden, dass die

Beschwerdeführerin dort am 5. und 27. Oktober 2016 neurologisch

(Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie), neurootologisch (Prof.

Dr. med. L.___, FMH Otorhinolaryngologie, speziell- Hals- und

Gesichtschirurgie) und psychiatrisch (Dr. med. M.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie; Prof. Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie) untersucht und begutachtet wurde. Aus bidisziplinärer Sicht

wurden folgende Diagnosen gestellt: «1. Zentral-vestibuläre

Funktionsstörung (H81.4) bei: St.n. wahrscheinlicher MR-tomographisch negativer

zerebraler Ischämie im vertebrobasilären Stromgebiet am 19.07.2015: Ätiologie:

a.e. mikroangiopathisch, klinisch-neurologisch: Oszillopsien, diskrete

Koordinationsstörung, DD akzentuiert bei Dg. 2, CVRF: Dyslipidämie,

chronischer Nikotinkonsum; 2. Polyneuropathie unklarer Ätiologie (G62.9):

neuromyographisch Zeichen einer diskreten sensomotorischen Polyneuropathie

(ENMG vom 28.10.2016); 3. Anamnestisch chronifizierte depressive Episode,

dd i.R. einer rezidivierenden depressiven Episode, derzeit unter Medikation

geringgradig restsymptomatisch (am ehesten abbildbar als F32.0/33.0)». Die

weiteren Diagnosen (1. Aktenanamnestisch V.a. Restless legs Syndrom

[G25.81]: - DD: Einschlafmyoklonien; 2. Anamnestisch / V.a. dependente und

zwanghafte Persönlichkeitszüge [anamnestisch Z73.1]) haben nach den gutachterlichen

Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der medizinischen Beurteilung

aus bidisziplinärer Sicht wurde zur Diagnoseherleitung angegeben, massgebend

sei die neurologisch/neurootologische Beurteilung. Es werde auf das

detaillierte Fachgutachten für die detaillierte Begründung und Herleitung der

Diagnose aus Anamnese und Befunden verwiesen. Die wesentliche

Gesundheitsstörung sei eine zentral-vestibuläre Funktionsstörung bei St.n.

wahrscheinlicher MR-tomographisch negativer zerebraler Ischämie im

vertebrobasilären Stromgebiet am 19. Juli 2015. Ätiologisch komme am

ehesten eine mikroangiopathische Genese in Frage. Klinisch neurologisch finde

man dazu passend Oszillopsien, eine leicht sakkardierte horizontale Blickfolge

und diskrete Koordinationsstörungen (leichte Gangunsicherheit in den

komplizierten Gangarten [Blindstrichgang]), DD akzentuiert im Rahmen der

Polyneuropathie. Im HNO-ärztlichen Gutachten vom 12. Dezember 2016 hätten

kongruent zur aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung Zeichen einer

zentral-vestibulären Funktionsstörung objektiviert werden können. So habe man

in der Video-Okulografie vom 8. November 2016 mit Nachweis von square

waves und Upbeat-Nystagmen ohne Fixation zentrale Zeichen gefunden. Darüber

hinaus sei auch die vereinzelt auftretende Sakkadierung im Eye-Tracking-Test

einem zentral-vestibulären Störungsmuster zugeordnet worden. Die

Gleichgewichtsanalyse habe sich ebenfalls pathologisch gezeigt, was zum einen

auf die zentral-vestibuläre Funktionsstörung und zum anderen auch auf die

diskrete sensomotorische Polyneuropathie zurückgeführt werden könne. Somit ergäben

sich basierend auf der klinisch-neurologischen und der ergänzenden

neurootologischen Untersuchung Zeichen einer zentral-vestibulären

Funktionsstörung als objektives Korrelat der subjektiven Beschwerden der

Explorandin. Nachvollziehbar sei es aus psychiatrischer Sicht zu einer

reaktiven, aktuell leichtgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik, am

ehesten im Rahmen einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10

F43.21) gekommen.

Im Weiteren wurde zur Darstellung und

Diskussion der funktionellen Auswirkungen der objektivierten Befunde /

Diagnosen angegeben, die durch die zentral-vestibuläre Funktionsstörung

verursachten Beschwerden führten zu Einschränkungen in Beruf, Alltag und

Freizeit. Basierend auf den detailreichen Schilderungen der Explorandin und in

Zusammenschau mit den objektivierbaren Befunden bestehe aufgrund der

zentral-vestibulären Funktionsstörung insbesondere eine Behinderung im Bereich

der visuellen Funktionen. Zwecks Kompensation dessen müsse eine vermehrte

Anstrengung beim Studium von Schriftstücken, beim Lesen/Arbeiten am PC und beim

Verfassen von Texten angenommen werden. Dies führe zum einen zu einem erhöhten

Zeitbedarf und zum anderen zu einem erhöhten Pausenbedarf. Auch die von der

Explorandin geschilderten okulären Symptome (Gefühl der trockenen Augen,

erhöhte Lichtempfindlichkeit, Tränenträufeln) seien am ehesten Ausdruck dieser

erhöhten visuellen Ermüdung. Durch die Beschwerdeakzentuierung beim Betrachten

sich bewegender Objekte, z.B. beim Zug- und Autofahren, komme es zu einer

Verstärkung des Schwindels und zu begleitender Nausea. Somit nachvollziehbar

und konsistent sei die Angabe der Explorandin, dass sie deshalb auf das Führen

von Fahrzeugen verzichte, da Hilfstechniken (Verkleinerung des Gesichtsfeldes

durch ihre Hand wie beim Zugfahren) beim Führen eines PW nicht zulässig seien.

Darüber hinaus führten die Oszillopsien – sicherlich auch akzentuiert durch die

Polyneuropathie – zu einer leicht erhöhten Sturzneigung, insbesondere auf

unebenem Gelände. Die leichte sensomotorische Polyneuropathie führe in

Kombination mit der zentral-vestibulären Funktionsstörung zu einer

signifikanten Sturz- und Stolperneigung, insbesondere auf unebenem Gelände und

bei Reduktion oder Wegfall der visuellen Kontrolle. Aus diesem Grund könne man

der Explorandin aus medizinischer Sicht keine Tätigkeiten auf unebenem Grund,

das Arbeiten und Balancieren in Höhen, das Steigen auf Leitern und Gerüste und

Tätigkeiten bei Dämmerlicht oder bei Dunkelheit zumuten. Sowohl ein etwaiges

Restless legs Syndrom als auch benigne (Einschlaf-)Myoklonien führten zu keiner

relevanten Behinderung, die sich quantitativ oder qualitativ auf die

Arbeitsfähigkeit auswirken würde.

Zur Darstellung / Diskussion

individueller Belastungsfaktoren und Ressourcen (soz. Kontext) wurde angegeben,

die Explorandin werde ihrem Selbstbericht zufolge durch ihren Ehemann in jeder

Hinsicht gut unterstützt, was als Ressource gewertet werden könne. Aus

psychiatrischer Sicht sei die persistierende neurologische Symptomatik als ein

Belastungsfaktor zu werten.

Sodann wurde dargelegt, in der aktuellen

Untersuchung liessen sich keine relevanten Persönlichkeitsfaktoren ausreichend

sicher feststellen. In den psychiatrischen Vorbeurteilungen bzw. Berichten aus

den Jahren 2008 bis 2010 seien wiederholt abhängige und zwanghafte

Persönlichkeitszüge (nicht auf Störungsniveau) beschrieben worden. Diese

könnten unter den damaligen Belastungen (beruflich, familiär, mit Ehemann,

Loslösung der Tochter etc.) akzentuiert gewesen sein, ein für die

Arbeitsfähigkeit relevantes Ausmass bestehe zurzeit aber nicht. Die Konsistenzprüfung

ergab, in der Zusammenschau aus Aktenlage, den Angaben der Explorandin und den

objektivierbaren klinisch-neurologischen, neurootologischen und psychiatrischen

Untersuchungsbefunden seien keine Hinweise für relevante Inkonsistenzen festzustellen.

Ebenso wenig habe man Hinweise gefunden für eine etwaige Aggravation oder gar

Simulation der Explorandin. Zu abweichenden Einschätzungen wurde ausgeführt, es

seien keine relevanten Abweichungen bezüglich Diagnose, Einschätzung des

Schweregrades oder der funktionellen Auswirkungen gegenüber den

Vorbeurteilungen festzustellen. In psychiatrischer Hinsicht habe der Hausarzt

ca. 2008/2009 eine posttraumatische (Belastungs-)Störung vermutet, wobei diese

Diagnose schon im fachpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ im Jahr

2010.

verworfen worden sei. Dieser Einschätzung schliesse man sich an.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde angegeben, vom 19. bis 31. Juli 2015 habe aufgrund der

anzunehmenden Hirnstammischämie eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden.

In der retrospektiven Gesamtschau gälten folgende Angaben zur Arbeitsfähigkeit

ab 1. August 2015: Bezogen auf ein 100%-Pensum sei die Explorandin aktuell

aufgrund der zentral-vestibulären Funktionsstörung und der damit verbundenen

erhöhten (visuellen) Ermüdbarkeit mit vermehrtem Zeit- und Pausenbedarf zu

60.

% in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit als Heilpädagogin

arbeitsfähig. Der im Umfang von 40 % zu bemessende erhöhte Zeit- und

Pausenbedarf begründe sich dadurch, dass die Explorandin in ihrer Tätigkeit in

einer Kleinklasse durch die Tafelarbeit, das Kontrollieren dessen, was die

Schüler in ihre Hefte notierten, durch die Vor- und Nachbereitung der

Unterrichtseinheiten und durch das damit verbundene konzentrierte Lesen und Schreiben

schnell ermüde und aufgrund der erschwerten visuellen Fixation mehr Zeit zum

Lesen bzw. Schreiben eines Schriftstücks benötige.

Das Anforderungsprofil eines dem Leiden optimal

angepassten Arbeitsplatzes sollte im Verhältnis 1 : 4 aus Tätigkeiten am PC,

Schreib- und Lesearbeiten (25 %) und vorwiegend aus Tätigkeiten ohne

Lese-/Schreibanforderungen (75 %) bestehen. Vor dem heilpädagogischen Hintergrund

wären gegebenenfalls beratende oder supervidierende Tätigkeiten ohne aufwändige

Dokumentationsvorgaben von Vorteil. Aus neurologischer Sicht könne der

Explorandin eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zugemutet

werden. Die Tätigkeit könne sowohl im Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden,

wobei im Stehen und Gehen ausgeführte Tätigkeiten nachfolgenden qualitativen

Einschränkungen genügen müssten: Die leichte sensomotorische Polyneuropathie

führe in Kombination mit der zentral-vestibulären Funktionsstörung zu einer

signifikanten Sturz- und Stolperneigung, insbesondere auf unebenem Gelände und

bei Reduktion oder Wegfall der visuellen Kontrolle. Aus diesem Grund könne man

der Explorandin aus medizinischer Sicht keine Tätigkeiten auf unebenem Grund,

das Arbeiten und Balancieren in Höhen, das Steigen auf Leitern und Gerüste und

Tätigkeiten bei Dämmerlicht oder bei Dunkelheit zumuten. Sofern solche

Anforderungen am leidensadaptierten Arbeitsplatz erfüllt seien, könne der

Explorandin aus neurologischer Sicht nachfolgendes zeitliches Präsenz- und

qualitatives Leistungsvermögen zugemutet werden: Aus

neurologisch-neurootologischer Sicht bestehe bei der Explorandin in leidensadapierter

Tätigkeit eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Reduktion um

20.

% in leidensadaptierter Tätigkeit begründe sich mit der erhöhten

visuellen Ermüdbarkeit aufgrund der Oszillopsien, die ständig, auch an einem

optimal angepassten Arbeitsplatz, vorhanden seien. Nach inzwischen knapp 1.5

Jahren seit Erstauftreten der Symptome und bei erst am 30. Mai 2016

eingeleiteter spezifischer rehabilitativer Therapie sei noch nicht von einem

stabilen Endzustand auszugehen. Es dürfe unter konsequenter Fortführung der

ergotherapeutischen Massnahmen von einer weiteren Besserung im Sinne einer

Gewöhnung an die visuelle Störung ausgegangen werden. Ausserdem sollten, da der

subjektive Leidensdruck hoch erscheine, auch medikamentöse Massnahmen, wie

nachfolgend diskutiert, erwogen werden. Entsprechend sei ein Berufswechsel (aus

dem gut qualifizierten angestammten Tätigkeitsbereich) zum jetzigen Zeitpunkt

nicht sinnvoll.

Zu den Therapieoptionen und Eingliederungsmassnahmen

wurde im Wesentlichen angegeben, grundsätzlich sei die Behandlung von

Augenmotilitätsstörungen und pathologischem Nystagmus schwierig und fordere

einen multimodalen Therapieansatz. Zum einen seien die eben erwähnten

Rehabilitationsmassnahmen, welche die Explorandin seit dem 30. Mai 2016 bis

dato durchführe, ein wichtiger Baustein, zum anderen könnten bei manchen

Patienten auch medikamentöse Massnahmen helfen. Das Ansprechen auf die

Medikation sei unterschiedlich und Nebenwirkungen könnten aufgrund des

zentral-nervösen Wirkungsansatzes auftreten. Eine

fachpsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung könnte zu einer weiteren

Besserung der Depressivität bzw. insgesamt einer psychischen Stabilisierung,

auch bezüglich der vorbeschriebenen Persönlichkeitszüge, beitragen. Die

Prognose sei eher günstig. Es sei noch von einem weiteren Besserungspotential

der Oszillopsien bzw. von einer zunehmenden Gewöhnung an diese im weiteren Verlauf

auszugehen. Darüber hinaus seien die medikamentösen Massnahmen noch nicht

vollumfänglich ausgeschöpft und sollten in einem hierfür spezialisierten

Zentrum (Neurologie) evaluiert werden. Abschliessend wurde festgehalten, die

Schlussfolgerungen dieses Gutachtens seien zwischen den unterzeichnenden

Gutachtern konsensual interdisziplinär erarbeitet und besprochen worden

(IV-Nr. 78.1).

6.11

Der Hausarzt, Dr. med. D.___,

hielt in seiner Stellungnahme vom 5. April 2017 zum oben wiedergegebenen

Gutachten im Wesentlichen fest, die durchgeführten medizinischen

(psychiatrischen, neurologischen und neurootologischen) Untersuchungen seien als

seriös und ausreichend anzusehen. Die Ergebnisse mit Nachweis von Square-Waves

und Upbeat-Nystagmen sowie sakkadierten Augenfolgebewegungen bestätigten den

zentral-vestibulären Schaden, welcher auf die Ischämie im Hirnstamm zurückzuführen

sei, sowie die von der Patientin geschilderten Sehstörungen (Oszillopsien), was

in den bisherigen Untersuchungen nicht gelungen sei. Insofern sei die Patientin

froh, dass sie nun eine Bestätigung für ihre Beschwerden bekommen habe und

nicht mehr das Gefühl haben müsse, als Simulantin (gemäss Patientin)

hingestellt zu werden. Es seien zwei Punkte hervorzuheben: die bisherige und die

empfohlene Therapie sowie die Arbeitsbeschreibung als Heilpädagogin. Im

Gutachten werde erwähnt, dass bisherige rehabilitative Massnahmen ungenügend

ausgeschöpft worden seien. Dem sei zu widersprechen. Bereits anlässlich der

Hospitalisation nach der erlittenen Hirnstammischämie sei eine Physiotherapie

begonnen worden, welche über viele Monate fortgeführt worden sei.

Haupttherapieziele seien die Koordination und das Gehen gewesen. Einige Monate

später sei eine ergotherapeutische Therapieaufnahme veranlasst worden, welche

quasi über das ganze Jahr 2016 einmal pro Woche durchgeführt worden sei mit den

im Gutachten genannten Therapiezielen. Zusammengefasst sei diese Therapie aber

erfolglos gewesen. Ebenfalls sei ein medikamentöser Therapieversuch mit

mittelhoch dosiertem Tegretol (Carbamazepin) auf Empfehlung des behandelnden

Neurologen am G.___ durchgeführt worden, ohne jeglichen Erfolg. Die im

Gutachten erwähnten medikamentösen Therapien seien rein experimentell und für

diese Indikation nicht zugelassen.

Im Weiteren führte der Hausarzt aus, im

Rahmen ihrer Tätigkeit als Heilpädagogin / Lehrerin sei die Patientin in

vielfacher Hinsicht komplett auf den PC angewiesen. Jede Lektion werde am PC

vorbereitet, die Abläufe halte man auf dem PC fest und Arbeitsblätter erstelle

man am PC. Lernberichte der Kinder halte man ebenfalls nur elektronisch fest.

Selbst die von den Begutachtern erwähnte Supervision erfolge mittels

schriftlichem Protokoll bzw. schriftlicher Korrespondenz via PC. Eben diese

PC-Arbeiten seien für die Patientin aufgrund der Oszillopsien (Sehstörung) zu 99 %

unmöglich, bereits nach 5 Sekunden Blick auf einen Monitor komme es zum Zucken /

Verschieben der Texte, weshalb die Patientin nicht fähig sei, auch nur eine

Zeile am PC zu lesen. Etwas länger könne maximal ein Bild an einem Monitor

angesehen werden. Selbst karierte oder gestreifte Muster auf den Kleidern der

Kinder, welche sich im Schulzimmer bewegten, seien offenbar für die Patientin

äusserst störend und ermüdend, was sie anlässlich vielfachen Schnupperstunden

bei Kolleginnen innerhalb der letzten Wochen und Monate schmerzlich habe

erfahren müssen.

Zusammenfassend hielt der Hausarzt fest,

die Schlussbeurteilung könne hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als

Heilpädagogin / Lehrerin mit den Gutachtern nicht geteilt werden. Die zumutbare

Arbeitsfähigkeit sei viel zu hoch eingeschätzt worden. Bezüglich der Prognose

sei er pessimistisch. Es sei nicht davon auszugehen, dass nach bald zwei Jahren

noch eine erhebliche neurologische Verbesserung zu erwarten sei, und dies

sicher nicht mit den erwähnten Medikamenten, welche einerseits bei Spastik, vor

allem bei multipler Sklerose, andererseits bei Alzheimer-Demenzen indiziert

seien. Vielmonatige physio- und ergotherapeutische Bemühungen hätten am

aktuellen Zustand keinerlei Verbesserungen erzielen können (IV-Nr. 80).

6.12

Die neurologische C.___-Gutachterin

äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2017 dahingehend, die im

neurologischen Gutachten angesprochene Option einer Therapie mit den

vorgeschlagenen Medikamenten sei lediglich als Anregung empfohlen worden, die

Evaluation der konkreten Therapie bleibe dem behandelnden Neurologen

überlassen. Im Weiteren seien in der neurologischen Begutachtung die von der

Explorandin geschilderten visuellen Einschränkungen bei ihrer Arbeit und im

Alltag anamnestisch erhoben worden (S. 3 f. des neurologischen

Fachgutachtens). Die Anforderungen des Arbeitsplatzes seien gewürdigt worden

und in die Begutachtung eingegangen. Die von den Gutachtern postulierte

Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit als Heilpädagogin

und 80 % in leidensangepasster Tätigkeit sei unter Einbezug und Würdigung

aller Aspekte ermittelt worden. Es bestehe daher kein Anlass, von der

gutachterlichen Einschätzung abzuweichen (IV-Nr. 84).

6.13

Die RAD-Ärztin, Dr. med. O.___,

Fachärztin Allgemeine Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli

2017.

fest, sie sei mit der Beurteilung der C.___-Gutachter einverstanden. Nach

einer umfassenden Darstellung der Aktenlage und einer ausführlichen Anamnese-

und Befunderhebung könne die medizinische Beurteilung der Gutachter mit der

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar übernommen werden. Die

Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. D.___ sei den Gutachtern vorgelegt

worden. Sie enthalte keine neuen Gesichtspunkte, jedoch Anmerkungen zur

bisherigen Therapie und zur Arbeitsbeschreibung als Heilpädagogin. Diese

Anmerkungen seien von den Gutachtern zur Kenntnis genommen worden, hätten jedoch

keinen Einfluss auf deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gehabt. In der bisherigen

Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Vom 19. bis 31. Juli 2015

habe aufgrund der anzunehmenden Hirnstammischämie eine Arbeitsfähigkeit von

0.

% bestanden. Ab 1. August 2015 sei von der oben beurteilten

Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Nach einer 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2015 könne die Versicherte in einer

angepassten Verweistätigkeit zu 80 % tätig sein. Im haushaltlichen Bereich

sei von keiner Einschränkung auszugehen. Bei Haushaltarbeiten könne die

Versicherte ihre Tätigkeiten und auch die Erholungspausen vollumfänglich einteilen,

sodass sich keine Einschränkung ergebe (IV-Nr. 86).

6.14

Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens äusserte sich RAD-Ärztin Dr. med. P.___, Fachärztin

für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, in ihrer Stellungnahme vom

11.

September 2017 dahingehend, die Einschränkungen im Alltag sowie im

Beruf seien bereits in der neurologischen gutachterlichen Stellungnahme der

Anamneseerhebung (S. 3 ff.) beschrieben und ausreichend berücksichtigt und

gewürdigt worden. Sie hätten daher keine andere Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit zur Folge. Vom 19. bis 31. Juli 2015 habe eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab 1. August 2015 sei die Arbeitsfähigkeit

als Heilpädagogin auf 60 % und diejenige in einer angepassten

Verweistätigkeit auf 80 % festzusetzen. Ergänzende Abklärungen seien nicht

angezeigt (IV-Nr. 91).

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin trat auf

die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2015

(IV-Nr. 50) ein und lehnte deren Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente aufgrund ihrer medizinischen

Abklärungen mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 im Wesentlichen mit der

Begründung ab, seit der rechtskräftigen Verfügung vom 16. September 2011

seien keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin feststellbar. Aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehe in

der bisherigen Tätigkeit als Heilpädagogin weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von

60.

%. Liege keine Verschlechterung des Gesundheitszustands vor, sei

grundsätzlich kein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Es bleibe somit

unverändert bei einem Invaliditätsgrad von 16 %. Gemäss der Stellungnahme des

RAD seien mit dem Einwand keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht

worden. Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Alltag sowie im Beruf seien

im C.___-Gutachten vom 17. März 2017 ausführlich beschrieben und genügend

berücksichtigt worden (IV-Nr. 92; A.S. 1 f.).

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, dem C.___-Gutachten komme kein Beweiswert zu, weil

die entscheidwesentlichen Fragen von den Gutachtern nicht beantwortet worden

seien. Es fehle an einer umfassenden und rechtsgenüglichen Abklärung des

Sachverhalts, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 7;

A.S. 13 f.).

7.2

Das I.___-Gutachten vom

17.

März 2017 beruht auf den vollständigen Vorakten sowie auf den

spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Psychiatrie», «Neurologie»

sowie «Neurootologie». Die Durchführung einer bidisziplinären medizinischen

(neurologischen und psychiatrischen) Begutachtung wurde dem Beschwerdeführer am

11.

August 2016 mitgeteilt (IV-Nr. 71) und in der Folge mit einer

HNO-Begutachtung ergänzt (vgl. IV-Nr. 74 ff.). Gegen die ausgewählten

Fachdisziplinen, die Gutachterstelle oder die einzelnen Gutachter wurden von

der Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben. Sodann wurden die angegebenen

Beschwerden durch die Gutachter berücksichtigt und in ihre Beurteilung

miteinbezogen. Die Expertise konnte sich somit auf vollständige Grundlagen

stützen. Die Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die

Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden

die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die

Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich werden die Schlussfolgerungen der

Begutachtungen wiedergegeben. Das Gutachten trägt die Unterschrift der

beteiligten Gutachter. Inhaltlich gelangen sie zu schlüssigen Ergebnissen,

welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Die abweichenden Einschätzungen in

den medizinischen Vorakten wurden durch die Gutachter berücksichtigt und es ist

erkennbar, warum ihnen nicht oder nur teilweise gefolgt wurde. Das I.___-Gutachten

wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352) gerecht (vgl. E. II. 4. hiervor). Von der gutachterlichen

Beurteilung ist somit auszugehen, falls nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit sprechen (vgl. E. II. 4.3 hiervor), was es nachfolgend zu

prüfen gilt. Solche Indizien könnten sich namentlich aus abweichenden

ärztlichen Stellungnahmen oder aus den durch die Beschwerdeführerin erhobenen

Einwänden ergeben.

8.

8.1

Eine abweichende Beurteilung

findet sich in der Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. D.___ vom 5. April

2017.

(E. II. 6.11 hiervor). Der Hausarzt bezeichnet die durchgeführten

Untersuchungen als seriös und ausreichend, wendet sich also nicht gegen die

eigentliche medizinische Abklärung. Soweit er sich zur Zweckmässigkeit der

durchgeführten Therapie und zur Prognose äussert, handelt es sich um Abweichungen

vom Gutachten, welche im vorliegenden Zusammenhang nicht direkt entscheidend sind.

Die Arbeitsplatzbeschreibung beschlägt keine medizinische Frage und fällt daher

weder in den Zuständigkeitsbereich der Gutachter noch in jenen von Dr. med.

D.___. Die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bildet keinen Aspekt,

der den Experten entgangen und im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt

geblieben wäre (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Die Stellungnahme von Dr. med. D.___

vermag daher die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Feststellungen, soweit sie

medizinische Elemente beschlagen, nicht infrage zu stellen. Die wesentlichen

Einwände werden zudem in der ergänzenden Stellungnahme der neurologischen

Teilgutachterin vom 26. Juni 2017 (E. II. 6.12 hiervor) entkräftet.

8.2

Die RAD-Ärztinnen Dr. med. O.___

und Dr. med. P.___ empfehlen in ihren Stellungnahmen vom 21. Juli und

11.

September 2017 (E. II. 6.13 und 6.14 hiervor), die medizinische

Beurteilung der C.___-Gutachter und deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu

übernehmen. Daraus ergibt sich ebenfalls kein Anlass zu Zweifeln an den

Ergebnissen des Gutachtens.

9.

9.1

Die Beschwerdeführerin lässt geltend

machen, die C.___-Gutachter hätten teilweise andere Fragen beantwortet, als von

der Beschwerdegegnerin im «Fragenkatalog Wiederanmeldung (gültig ab 09.09.2015)»

gestellt worden seien. So sei beispielsweise die Frage IV./7. («Begründete

Aussagen über Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen») anscheinend komplett

übersehen und daher gar nicht beantwortet worden. Dabei handle es sich um eine

entscheidende Frage. Es bleibe schleierhaft, wie es unter diesen Umständen

möglich gewesen sei, den Anspruch auf berufliche Integrationsmassnahmen mit

vorliegend angefochtener Verfügung abzuweisen, obwohl die Frage von den

Gutachtern gar nicht beantwortet worden sei. Im Weiteren sei auch die Frage

VI./1. («haben sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen

mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung/Rentenaufhebung vom 16. September

2011.

wesentlich verändert? Wenn ja, worin besteht diese Veränderung und wie

wirkt sich diese auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer

angepassten Tätigkeit aus?») von den Gutachtern nicht beantwortet worden,

obwohl sie von der Auftraggeberin gestellt worden sei und es sich somit um eine

entscheidwesentliche Frage handle. Offensichtlich seien die Gutachter dem

erkennbaren Irrtum erlegen, dass es sich hier bloss um einen

Standardfragenkatalog der Beschwerdegegnerin für eine Neuanmeldung handle.

Deshalb sei offensichtlich auch anstelle der revisionsspezifischen Frage der IV

lediglich der Arbeitstitel «6.6 Arbeitsfähigkeit» verwendet und deshalb sei im

Gutachten anscheinend auch der falsche zeitliche Referenzzeitpunkt aufgeführt

worden (19. Juli 2015 statt 16. September 2011). Die Auftraggeberin

habe aber nicht die Entwicklung nach dem 19. Juli 2015, sondern diejenige

ab dem 16. September 2011 in Erfahrung bringen wollen. Sei die Frage nicht

beantwortet worden, habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

aber auch nicht verbindlich feststellen dürfen, dass sich die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin seit dem massgebenden Referenzzeitpunkt nicht wesentlich

geändert habe. Die angefochtene Verfügung sei schon deshalb aufzuheben

(Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 7.).

9.2

Im C.___-Gutachten vom 17. März

2017.

wurde ausdrücklich erwähnt, dass eine Begutachtung im Rahmen eines

Neuanmeldeverfahrens vorgenommen werde. Dementsprechend wurde auch zum Verlauf

der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin Stellung genommen. So

wurde bereits unter Ziff. 1 des Gutachtens («Begutachtungsauftrag») korrekt

festgehalten, es habe eine Beurteilung im Rahmen der Neuanmeldung vom

18.

Dezember 2015 (vgl. IV-Nr. 50) zu erfolgen, nachdem ein erstes

Rentengesuch mit Verfügung vom 16. September 2011 abgelehnt worden sei

(IV-Nr. 78.1 S. 2). In der Aktenzusammenfassung wurde das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 16. November 2010 denn

auch detailliert wiedergegeben (IV-Nr. 78.2 S. 2 ff.). Im

psychiatrischen Teilgutachten der C.___ vom 17. Oktober 2016 wurde

ebenfalls darauf hingewiesen, bei der mit Verfügung vom 16. September 2011

erfolgten Abweisung des ersten Rentengesuchs sei die psychiatrische Problematik

(Burnout, akute Belastungssituation in der Beziehung ab 2008) im Vordergrund

gestanden. Das aktuelle IV-Gesuch vom 18. Dezember 2015 sei nach der

Diagnose eines Verdachts auf eine MR-negative Hirnstamm-Ischämie am

19.

Juli 2015 mit aktuell persistierenden Sehstörungen (Oszillopsien)

erfolgt (IV-Nr. 78.3 S. 2). Zum Verlauf der psychiatrischen

Symptomatik wurde im Rahmen der medizinischen Beurteilung im psychiatrischen

Teilgutachten (Ziff. 6.1) ausgeführt, nach der mit Verfügung vom

16.

September 2011 erfolgten Ablehnung des Antrags auf eine IV-Rente habe

sich die Symptomatik im Verlauf der nächsten Jahre gebessert. Die im Jahr 2009

begonnene fachpsychiatrische Behandlung bei Dr. med. F.___ habe die

Explorandin gemäss ihren eigenen Angaben im Jahr 2012 oder 2013 sistiert. Im

Juli 2015 sei es dann zur ausgeprägten Schwindelsymptomatik gekommen, die

neurologisch und HNO-ärztlich letztlich im Rahmen eines MR-tomographisch

negativen Hirnstamminsultes interpretiert worden sei. Ausgeprägte Oszillopsien

hätten im Rahmen der postulierten zentral-vestibulären Funktionsstörung persistiert.

Diskrete Koordinationsstörungen könnten gemäss aktuellem neurologischem

Teilgutachten durch eine festgestellte Polyneuropathie unklarer Ätiologie

akzentuiert sein. Hierdurch sei die Explorandin in Alltag, Freizeit und Beruf

erheblich beeinträchtigt und die erlebten bzw. resultierenden Einschränkungen

und Frustrationen hätten wiederum zu einer Verstärkung der depressiven

Symptomatik geführt. Die rein psychiatrische Symptomatik sei derzeit als

leichtgradig zu bewerten (IV-Nr. 78.3 S. 10 f. Ziff. 6.1). Demnach

wurde der Verlauf des psychiatrischen Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin durch die begutachtende Psychiaterin detailliert und

umfassend beschrieben. Für die neurologischen und neurootologischen Gutachterinnen

bestand – neben der erfolgten Wiedergabe der Vorgeschichte der Explorandin – kein

Anlass, zum Verlauf des Gesundheitszustands vor dem 19. Juli 2015 Stellung

zu nehmen, da sie neu aufgetretene, zuvor nicht dokumentierte Symptome zu

beurteilen hatten.

Die psychiatrische Teilgutachterin hielt

unter dem Titel «Beginn und Verlauf der AF/AUF bis zum Gutachtenszeitpunkt» fest,

nachdem im Zusammenhang mit den damaligen Belastungen im Zeitraum 2008 bis 2010

aus rein psychiatrischer Sicht eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

auch retrospektiv plausibel erscheine (etwa in dem Ausmass, wie von

Dr. med. B.___ in ihrem Gutachten von 2010 festgestellt, also 60%ige

Leistungsfähigkeit [von 100 %] bei zumutbarer 70%iger quantitativer

Arbeitsfähigkeit) sei über den zwischenzeitlichen Verlauf etwa seit dem Jahr

2011.

oder 2012 bis einige Monate vor der aktuellen Begutachtung keine Aussage

mit ausreichender Sicherheit möglich, zumal jegliche Echtzeitdokumentation

fehle und sich die Explorandin seit Jahren nicht mehr in psychiatrischer

Behandlung befinde (IV-Nr. 78.3 S. 12 Ziff. 6.7). Ferner wurde unter

dem Titel «Therapieoptionen/Eingliederungsmassnahmen» darauf hingewiesen, eine

fachpsychiatrische-psychotherapeutische Behandlung könnte zu einer weiteren

Besserung der Depressivität bzw. insgesamt zu einer psychischen Stabilisierung

beitragen. Mit entsprechender Behandlung sei aus rein psychiatrischer Sicht

mittelfristig die Wiedererlangung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit

möglich (IV-Nr. 78.3 S. 13 Ziff. 6.8). Auch im neurologischen Teilgutachten

vom 11. Oktober 2016 wurde zu Therapieoptionen und allfälligen Eingliederungsmassnahmen

Stellung genommen. So wurde angegeben, grundsätzlich sei die Behandlung von

Augenmotilitätsstörungen und pathologischem Nystagmus zwar schwierig und

erfordere einen multimodalen Therapieansatz, jedoch sei hier von einem weiteren

Besserungspotential der Oszillopsien bzw. von einer zunehmenden Gewöhnung an

diese im weiteren Verlauf auszugehen. Darüber hinaus seien die medikamentösen

Massnahmen noch nicht vollumfänglich ausgeschöpft und sollten evaluiert werden (vgl.

IV-Nr. 78.4 S. 19 f. Ziff. 6.7). Schliesslich wurde im

neurootologischen Teilgutachten vom 12. Dezember 2016 zur Arbeits- bzw.

Erwerbsfähigkeit ausgeführt, im Rahmen der bisherigen Tätigkeit als

Heilpädagogin sei die Explorandin aufgrund der (diskreten) Zeichen einer

zentral-vestibulären Funktionsstörung aus Hals-Nasen-Ohrenärztlicher Sicht

derzeit zu 80 % arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass in einer

anderen Tätigkeit kein grösseres Pensum möglich wäre (IV-Nr. 78.5 S. 5

f. Ziff. 4). Von sämtlichen Gutachtern wurden demnach zwar medizinische,

jedoch keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen als angezeigt oder

erforderlich erachtet. Ob ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

besteht, ist auch nicht in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu

entscheiden.

9.3

Nach dem Gesagten wurden die

im «Fragenkatalog Wiederanmeldung (gültig ab 09.09.2015)» der Beschwerdegegnerin

gestellten Fragen Ziff. IV./7. und Ziff. VI./1. im Haupt- sowie in

den Teilgutachten umfassend beantwortet. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin wurde auch kein falscher zeitlicher Referenzzeitpunkt

(19. Juli 2015 statt 16. September 2011) berücksichtigt. So wurde im

Gutachten im Rahmen der Diskussion allfälliger relevanter

Persönlichkeitsfaktoren auf psychiatrische Vorbeurteilungen bzw. Berichte aus

den Jahren 2008 bis 2010 eingegangen (IV-Nr. 78.1 S. 8

Ziff. 6.4). Ausserdem wurde zu «allfälligen abweichenden Stellungnahmen

gegenüber medizinischen Vorbefunden und Beurteilungen gemäss Vorakten» erwähnt,

psychiatrisch habe der Hausarzt ungefähr in den Jahren 2008/2009 eine

posttraumatische Belastungsstörung vermutet, wobei diese Diagnose schon im

fachpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ vom 16. November

2010.

verworfen worden sei; dieser Einschätzung schliesse man sich an

(IV-Nr. 78.1 S. 8 Ziff. 6.6). Im psychiatrischen Fachgutachten

wurde sodann ausführlich dargelegt, wie der Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit

seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. B.___ vom

16.

November 2010 bis zur aktuellen Begutachtung einzuschätzen sei

(IV-Nr. 78.3 S. 12 f. Ziff. 6.7). Gestützt darauf wurde im

Gutachten zum Beginn und Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit der

Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Heilpädagogin sowie in

einer angepassten Verweistätigkeit seit der Verfügung vom 16. September 2011

Stellung genommen (IV-Nr. 78.1 S. 8 ff. Ziff. 6.7). Demnach

wurde von den Gutachtern auf den korrekten zeitlichen Referenzzeitpunkt vom

16.

September 2011 Bezug genommen und es kann nicht gesagt werden, die

Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 16. September

2011.

sei nicht berücksichtigt worden. Indem eine vom 19. bis 31. Juli 2015

infolge der anzunehmenden Hirnstammischämie bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit

attestiert wurde, berücksichtigten die Gutachter damit keinen falschen Referenzzeitpunkt,

sondern sie setzten damit den Beginn der grundsätzlich aktuell bestehenden

Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bisherigen Tätigkeit bzw. 80 % in

einer Verweistätigkeit auf den 1. August 2015 fest. Das Gutachten enthält

damit ausreichende Angaben für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche

Veränderung eingetreten sei.

10.

10.1

Die Beschwerdeführerin lässt

weiter vorbringen, aufgrund der neurologisch bedingten Gangunsicherheit und

Sturzgefahr habe sie seit dem Schlaganfall vom 19. Juli 2015 auf ihr

geliebtes Wandern verzichten müssen. Sie gehe nur noch in Begleitung ihres

Ehemannes spazieren. Die kilometerlangen Wanderungen hätten es ihr früher

erlaubt, ihre akzentuierten Persönlichkeitszüge zu kompensieren. Sie habe Zeit-

und «Kunden»-Stress abbauen und zu sich selber finden können. Die frühere

psychiatrische Gutachterin Dr. med. B.___ habe dieser anstrengenden

Freizeitaktivität eine massgebliche Bedeutung bei der Relativierung der

Arbeitsfähigkeit von 60 % zugemessen. Die neuen psychiatrischen C.___-Gutachter,

Dr. med. M.___ und Prof. Dr. med. N.___, würden der Beschwerdeführerin

nurmehr eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zugestehen. In diesem

Zeitfenster von 20 % solle die Beschwerdeführerin ihren früheren

stresskompensierenden Tätigkeiten wie Wandern und Stricken weiterhin nachgehen

können. Weil dies nun aber aufgrund der neurologisch bedingten Sturz- und

Stolpergefahr und der visuellen Einschränkungen nicht mehr möglich sei, falle

diese psychische Kompensationsmassnahme weg. Der Wegfall dieser Fähigkeit werde

nun aber im psychiatrischen Teilgutachten nicht weiter thematisiert und

diskutiert, sondern vielmehr einfach übergangen. Im Gutachten werde auch nicht

beschrieben, mit welchen Tätigkeiten der Wegfall der bisherigen

Kompensationsmassnahmen substituiert werden könne. Das psychiatrische

Teilgutachten erweise sich an dieser Stelle als nicht schlüssig und

nachvollziehbar. Der Leidensdruck werde im neurologischen Teilgutachten als

hoch beurteilt. Im psychiatrischen Teilgutachten werde darauf verwiesen, dass

aus psychiatrischer Sicht die persistierende neurologische Symptomatik als

Belastungsfaktor zu werten sei. Wie sich nun dieser Belastungsfaktor auf das

kindheitsbedingt fragile psychische Selbstbild der Beschwerdeführerin auswirke,

werde im Gutachten nicht weiter beschrieben. Offensichtlich sei die

Beschwerdeführerin neu vollständig auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen.

Diese Hilflosigkeit sei im C.___-Gutachten zwar erwähnt, die Folgen dieser

Abhängigkeit seien jedoch nicht thematisiert worden. Das psychiatrische

Teilgutachten erweise sich an dieser Stelle als unvollständig (Beschwerde,

S. 12 ff., Ziff. 9).

10.2

Die psychiatrischen Gutachter

(Dr. med. M.___ Prof. Dr. med. N.___) stellten im psychiatrischen

Teilgutachten vom 17. Oktober 2016 aufgrund ihrer Untersuchungen vom

5.

Oktober 2016 im Rahmen der Befunderhebung fest, aus strikt

psychiatrischer Sicht hätten keine anhaltenden Einschränkungen relevanter

Partizipationsfunktionen festgestellt werden können; möglicherweise bestehe

eine leichte Einschränkung der Durchhaltefähigkeit (IV-Nr. 78.3

S. 8). Als aktuelle Belastungsfaktoren wurden die zentral-vestibuläre Funktionsstörung

mit vor allem Oszillopsien und Koordinationsstörungen nach wahrscheinlich

cerebraler Ischämie im vertebro-basilären Stromgebiet im Jahr 2015 genannt (IV-Nr. 78.3

S. 9). Im Rahmen der medizinischen Beurteilung wurde angegeben, die durch

die ausgeprägten Oszillopsien sowie diskreten Koordinationsstörungen

eingetretenen erheblichen Beeinträchtigungen im Alltag, in der Freizeit und im

Beruf hätten zwar zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik geführt, man

habe aber eine sehr gepflegte, freundliche und kooperative Explorandin ohne

Hinweise auf eine eingeschränkte Beschwerdevalidität gesehen. Sie habe

glaubhaft und nachfühlbar weitgehende Phasen von Niedergestimmtheit

(insbesondere im Kontext der beschriebenen Sehstörungen und konsekutiven Einschränkungen)

und eine relative Verminderung ihrer Freudfähigkeit angegeben, ansonsten

bestünden unter täglicher Medikation keine depressiven Symptome. Insofern sei

unter Medikation eine geringgradige Restsymptomatik bei vorbeschriebener,

gegebenenfalls chronifizierter, depressiver Episode oder (in Konklusion aus den

Vorberichten) einer rezidivierenden Störung festzustellen. Die beschriebene

dependente und zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung sei als anamnestisch

bzw. hintergründig möglich aufgenommen worden, obwohl dies im Rahmen der ca.

zweistündigen Exploration nicht evident geworden sei. Dementsprechend wurde die

rein psychiatrische Symptomatik derzeit als leichtgradig bewertet

(IV-Nr. 78.3 S. 11).

Im Weiteren führten die psychiatrischen

Gutachter aus, es sei aufgrund der restdepressiven Symptomatik (unter

Medikation) aus strikt psychiatrischer Sicht eine leichtgradige Einschränkung

der Durchhaltefähigkeit abzuleiten, zudem sei eine reduzierte Stresstoleranz

anzunehmen und zu berücksichtigen. Weitergehende funktionelle Auswirkungen

seien aus rein psychiatrischer Sicht nicht festzustellen. Ihrem Selbstbericht

zufolge werde die Explorandin durch ihren Ehemann in jeder Hinsicht gut

unterstützt, was als Ressource zu werten sei (IV-Nr. 78.3 S. 11

Ziff. 6.2 f.). Ferner wurde im Rahmen der Konsistenzprüfung festgehalten,

aus psychiatrischer Sicht hätten sich keine Zweifel an der Konsistenz der

geklagten Beschwerden ergeben. Glaubhaft und authentisch sei die Explorandin

vor allem durch ihre neurologische Symptomatik (Oszillopathien) in allen

vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt, insbesondere auch im

Alltag und in der Freizeit (Verunmöglichung von Wanderungen wie früher,

Stricken, Fernsehen nur mit speziellen Strategien, Mühe bei Haushaltsarbeiten,

z.B. beim Kochen etc.). Der Leidensdruck sei durch die Inanspruchnahme von

diagnostischen und therapeutischen Massnahmen ausgewiesen, wobei sich diese

weitgehend auf die somatischen Aspekte bezögen. Eine fachpsychiatrische

Behandlung bestehe seit Jahren nicht mehr, die Explorandin spreche bei Bedarf

mit ihrem Hausarzt Dr. med. D.___, der auch die Psychopharmaka verschreibe.

Dieses Vorgehen sei vereinbar mit der hier vertretenen Einschätzung, dass die

dominierende neurologische Symptomatik somatisch bedingt und die Depression auf

leichtgradigem bis subklinischem Niveau sei (IV-Nr. 78.3 S. 12

Ziff. 6.5).

Aufgrund dieser fachärztlichen

Feststellungen kann nachvollzogen werden, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin – im Unterschied zur Beurteilung durch Dr. med. B.___

im November 2010 – nur noch als leichtgradig eingeschränkt qualifiziert wird. Die

Gutachterin wies überzeugend darauf hin, aufgrund der mit der Störung

verbundenen eingeschränkten Stresstoleranz sollten zusätzlich externe

Stressoren (wie Zeit- oder Termindruck oder hochfrequenter bzw. anspruchsvoller

Kundenkontakt) vermieden werden. Da übliche heilpädagogische Klassen

wahrscheinlich per sei «hochfrequenten und anspruchsvollen Kundenkontakt»

beinhalteten, sollte gegebenenfalls eine Anpassung des Arbeitsplatzes (z.B.

durch überwiegenden Einsatz in Einzelbetreuungen, Kleinst- und Teilgruppen)

erwogen werden. Aufgrund einer Einschränkung des Durchhaltevermögens, zur

Stressreduktion und auch um die stressfreie Wahrnehmung einer

fachpsychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu ermöglichen, sei die

quantitative Arbeitsfähigkeit derzeit um ca. 20 % reduziert

(IV-Nr. 78.3 S. 12 f.).

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin kann der psychiatrischen Gutachterin nicht vorgeworden

werden, der Wegfall der bisherigen psychischen Kompensationsmassnahmen (langes

Wandern, Stricken) sei nicht weiter thematisiert und diskutiert, sondern

vielmehr einfach übergangen worden. So gab die Beschwerdeführerin zur aktuellen

Lebenssituation selber an, sie lebe mit ihrem Ehemann zusammen in einem eigenen

Einfamilienhaus. Sie habe eine gute Nachbarschaft und auch weitere Freunde,

insbesondere ihre ebenfalls als Lehrerin bzw. Heilpädagogin tätige Freundin,

die in der Grund- und heilpädagogischen Tagesschule in [...] tätig sei, sie

gelegentlich als Betreuungshilfe anfrage (was ihr guttue) und sie auch ab und

zu besuche oder für gemeinsame Aktivitäten komme (ein Mittagessen, oder sie

selbst mache einen Besuch in der Schule, oder man gehe zusammen z.B. ins

Theater oder spazieren bzw. «fast wandern»). Sodann gibt die Beschwerdeführerin

zum aktuellen Tagesablauf an, sie mache vormittags ca. 2 Stunden Sudoku

(Zahlenrätsel), dann gehe es ihr besser, sie könne sich so fokussieren. Sie

könne seit kurzem wieder alleine in den Keller gehen und sei somit in der Lage,

das Abendessen vorzubereiten. Sie schreibe z.B. auf dem iPad ihrer Schwester

eine Nachricht und gehe, wenn das Wetter gut sei ein wenig länger, spazieren. Manchmal

rudere sie auch ein wenig im Fitnessraum. Abends sitze sie mit ihrem Ehemann

zusammen oder sehe ein wenig fern (IV-Nr. 78.3 S. 6 f.). Demnach bestehen

für die Beschwerdeführerin durchaus psychische Kompensationsmassnahmen, die sie

auch mit ihrem somatischen Leiden noch ausüben kann. Zudem hat sich der

psychische Gesundheitszustand deutlich verbessert. Dem Einwand der

Beschwerdeführerin, das psychiatrische Gutachten sei an dieser Stelle nicht

schlüssig und nicht nachvollziehbar, kann somit nicht gefolgt werden.

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin,

im Gutachten werde nicht weiter beschrieben, wie sich die persistierende

neurologische Symptomatik als Belastungsfaktor auf das kindheitsbedingt fragile

psychische Selbstbild der Beschwerdeführerin auswirke, ist nicht stichhaltig.

Die psychiatrischen Gutachter legten dar, die aufgrund der postulierten

zentral-vestibulären Funktionsstörung und diskreten Koordinationsstörungen

bestehenden Einschränkungen und Frustrationen hätten wieder zu einer

Verstärkung der depressiven Symptomatik geführt; ausser den weitgehenden Phasen

von Niedergestimmtheit (insbesondere im Kontext der beschriebenen Sehstörungen

und konsekutiver Einschränkungen) und einer relativen Verminderung ihrer

Freudfähigkeit seien unter täglicher Medikation keine depressiven Symptome

festgestellt worden. Wie erwähnt, wurde die rein psychiatrische Symptomatik

aktuell als leichtgradig bewertet (IV-Nr. 78.3 S. 11). Berücksichtigt

wurde auch die Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann (vgl.

IV-Nr. 78.3 S. 4, 6 Ziff. 3.4, 7 Ziff. 3.4 und 11

Ziff. 6.3). Es besteht daher kein Anhaltspunkt, dass die Folgen dieser

Abhängigkeit bei der Beurteilung des Schweregrades der psychischen Symptomatik

sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht angemessen beurteilt worden

wären.

11.

11.1

Die Beschwerdeführerin lässt im

Weiteren geltend machen, durch den Schlaganfall vom 19. Juli 2015 und die

damit einhergehende psychische Dekompensation habe sich ihr Gesundheitszustand sowohl

in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht massiv verschlechtert. Sei

die Beschwerdeführerin bis Juli 2015 gestützt auf die Begutachtung von

Dr. med. B.___ im Jahr 2010 im Alltag und in der Freizeit überhaupt nicht

eingeschränkt gewesen, habe sich dies nun komplett geändert. Eine Einschränkung

im Haushalt von 0 % könne nicht mehr zutreffen. Aufgrund der veränderten

Verhältnisse sei ohnehin ein neuer Abklärungsbericht für den Haushalt zu

erstellen. Die Berechnung des IV-Grades mit der gemischten Methode könne keine

Anwendung mehr finden, weil die 1987 geborene Tochter der Beschwerdeführerin im

Zeitpunkt der Abklärung im Jahr 2009 (recte: 2011) 22 (recte: 24) Jahre alt

gewesen sei und noch Unterstützung von der Mutter benötigt habe. Heute sei die

Tochter über 30 Jahre alt und die Unterstützungsbedürftigkeit sei seither mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen. Die Tochter habe im Jahr 2012 das

Medizinstudium beendet und arbeite derzeit in der Klinik Q.___, [...], als

Assistenzärztin. Sie habe seither auch eine eigene Wohnung und lebe mit einem

Freund zusammen. Spätestens seit dem Jahr 2012 hätte die Beschwerdeführerin

daher wieder mit einem Pensum von 100 % als Heilpädagogin gearbeitet, wenn

sie gesund geblieben wäre (Beschwerde, S. 11 f. Ziff. 8).

11.2

Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig

erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,

was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine

gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,

welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall

zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig

wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen,

familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich

bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit

der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30 mit

Hinweisen).

11.3

Die Abklärungsperson der

Beschwerdegegnerin hielt zum Status der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom

16.

Mai 2011 (Abklärung vom 11. Mai 2011) fest, die Versicherte würde

ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben. Ihr Wunschpensum ohne

Behinderung betrage 20 Lektionen pro Woche. Das ArbeitsTotalpensum belaufe

sich auf insgesamt 22 Lektionen pro Woche (73 bis 74 %). Gemäss ihren

Angaben sei dies im ersten Gespräch vom 12. März 2009 so gewesen mit

diesen 20 Lektionen pro Woche (vgl. IV-Nr. 6 S. 2). Danach sei

die Tochter ausgezogen und sie wäre gerne bei den 22 Lektionen geblieben oder

hätte sogar noch ein oder zwei Lektionen mehr gemacht. Irgendwann wolle sie ein

solches Pensum wieder ausüben. Nach den Gründen gefragt, habe die Versicherte

mitgeteilt, die Tochter koste seither mehr und sie komme nicht mehr täglich

vorbei. Sie sei auch vorher nie die perfekte Hausfrau gewesen und habe gerne

Schule gegeben. Sie habe wegen der Tochter reduziert, als diese in die Schule

gekommen sei. Obwohl diese schon über 20 Jahre alt gewesen sei, sei sie sehr

mitteilungsbedürftig gewesen und habe jeweils von morgens bis abends alles

erzählt. Es sei nicht schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden, da es zu wenige

Heilpädagogen gebe. Entgegen früheren Angaben hätte sie 20 bis 24 Lektionen pro

Woche gearbeitet, je nach Arbeitssituation. Ein Vollpensum betrage 29 Lektionen.

Die Angaben der Versicherten seien glaubhaft und nachzuvollziehen. Mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte die Versicherte ohne Gesundheitsschaden

in einer Bandbreite von 20 bis 24 Lektionen, je nach Schule und Situation,

weiterhin als Heilpädagogin unterrichtet. Ein durchschnittliches Pensum von 22

Lektionen entspreche gerundet 76 %. Demnach sei der Status wie folgt

festzulegen: 76 % Erwerbstätigkeit und 24 % Haushalt (IV-Nr. 46

S. 2 Ziff. 2).

11.4

Der Einwand der Beschwerdeführerin,

die gemischte Methode zur Berechnung des Invaliditätsgrades könne nicht mehr

angewendet werden, weil die 1987 geborene Tochter im Zeitpunkt der Abklärung 22

(recte: 24) Jahre alt gewesen sei und noch Unterstützung der Mutter benötigt

habe, während sie nun ein Alter von über 30 Jahren erreicht habe und keine

Unterstützung mehr benötige, vermag nicht zu überzeugen. So wurde bereits

anlässlich der Haushaltsabklärung vom 11. Mai 2011 der im Sommer 2009

erfolgte Auszug der Tochter in eine 1-Zimmerwohnung nach Bern (vgl.

IV-Nr. 42 S. 7) festgestellt und von einem Arbeitspensum von

durchschnittlich 22 Lektionen pro Woche (bei einem Vollpensum von 29 Stunden

pro Woche) bzw. einer Erwerbstätigkeit von 76 % ausgegangen, womit sich

die Beschwerdeführerin einverstanden erklärte (IV-Nr. 46 S. 2).

Inwiefern und warum die erwachsene Tochter damals während ihres Medizinstudiums

einer zeitlich aufwändigen Unterstützung durch die Beschwerdeführerin bedurft

haben sollte, welche inzwischen weggefallen wäre, wird nicht erläutert und ist

auch in keiner Weise nachvollziehbar. Selbst wenn das von der

Beschwerdeführerin erwähnte Mitteilungsbedürfnis der Tochter (vgl. E. II. 10.3

hiervor) allenfalls zu einer gewissen zeitlichen Beanspruchung am Wochenende

geführt haben sollte, hätte die Beschwerdeführerin deswegen kein teilzeitliches

Erwerbspensum ausüben müssen. Wäre eine Unterstützung wirtschaftlicher Art für

die Mietkosten der Wohnung der Tochter infolge ihres Auszuges aus dem

Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin notwendig gewesen, hätte eine Erhöhung

des Arbeitspensums und damit ein höheres Erwerbseinkommen bereits im Jahr 2009

realisiert werden müssen, um der Tochter höhere finanzielle

Unterstützungsbeiträge während des Studiums leisten zu können. Es ist kein

Grund ersichtlich, inwiefern der Abschluss des Medizinstudiums der Tochter im

Jahr 2012, deren Tätigkeit als Assistenzärztin und das Zusammenleben mit ihrem

Freund in einer eigenen Wohnung an den für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt

der Haushaltsabklärung vom 11. Mai 2011 gegebenen Verhältnissen etwas

geändert haben könnte. Ein allfälliger finanzieller Unterstützungsbedarf der

Tochter hätte sich im Gegenteil reduziert. Andere Aspekte, welche dafür

sprechen würden, dass die 1957 geborene Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall

ihre Erwerbstätigkeit im Vergleich zur Situation im Jahr 2011 ausgebaut hätte,

sind nicht erkennbar. Es erscheint damit entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sie im

Gesundheitsfall nun einer Vollzeittätigkeit (29 Lektionen) als Heilpädagogin

nachgehen würde, wie dies von ihr geltend gemacht wird. Daran ändert auch der

Umstand nichts, dass sie gemäss ihren Angaben bis zur Einschulung der Tochter

einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachging. Demnach ist der

Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin weiterhin in Anwendung der gemischten

Methode (76 % Erwerbstätigkeit, 24 %Haushalt) zu ermitteln. Die in

diesem Zusammenhang beantragte Parteibefragung mit der Beschwerdeführerin erübrigt

sich, weil davon keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden können. Die

Beschwerdeführerin hat ihre Argumentation schriftlich vorgebracht und die

Frage, welche Folgerungen aus den bekannten Tatsachen zu ziehen seien, eignet

sich nicht für eine Beweisabnahme mittels Parteibefragung. Auf eine solche ist

in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3

S. 236 f. mit Hinweisen).

11.5

Gemäss der Abklärung vom

11.

Mai 2011 wurden bei den einzelnen Haushaltsverrichtungen keine Einschränkungen

der Beschwerdeführerin im Haushalt festgestellt. Dementsprechend belief sich

der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich auf 0 % (IV-Nr. 46 S. 5

ff. Ziff. 5). In Anwendung der gemischten Methode (76 %

Erwerbstätigkeit, 24 % Haushalt) ermittelte die Abklärungsperson einen

(Gesamt-)Invaliditätsgrad von 16 %, den die Beschwerdegegnerin in der

rechtskräftigen Verfügung vom 16. September 2011 übernahm (vgl.

Einkommensvergleich ab April 2010; IV-Nr. 46 S. 8 und 48). Im

Neuanmeldungsverfahren hielt die neurologische Gutachterin Dr. med. K.___

in ihrem neurologischen Teilgutachten vom 11. Oktober 2016 (Untersuchung

vom 5. Oktober 2016) im Rahmen der Konsistenzprüfung fest, die auf

Alltags- und Berufsebene angegebenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin – verursacht

durch die Sehbehinderung – hätten nachvollzogen werden können. Einzig bei der

Beschreibung ihrer Haushaltstätigkeiten lasse sich eine Tendenz zum

Vermeidungsverhalten feststellen. So könne weder durch die Oszillopsien, noch

durch die Polyneuropathie bzw. durch eine Kombination aus beidem erklärt

werden, weswegen bestimmte Haushaltsaufgaben (z.B. Tisch abwischen, Staub

wischen, Staubsaugen, Boden aufziehen u.a.) durch den Ehemann ausgeführt werden

müssten. Bei den genannten Tätigkeiten handle es sich nicht um Aufgaben, die

mit einer relevanten Sturz- bzw. Absturzgefahr einhergingen. Hingegen erscheine

es nachvollziehbar, dass Haushaltstätigkeiten, wie z.B. Fenster putzen,

Vorhänge abnehmen, Putzarbeiten im Treppenhaus etc. aufgrund der durch die Sehbehinderung

und Polyneuropathie verursachte Stand- und Gangunsicherheit nicht mehr

ausgeführt werden könnten (IV-Nr. 78.4 S. 17 Ziff. 6.5).

Dazu ist festzuhalten, dass einem

Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich

Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage

ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im

Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu

entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im

hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige

und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die

versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam

und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre

Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in

Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen

Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr

erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch

Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine

Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im

Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau oder einem Hausmann zu

berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die

ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um

die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine

vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine

Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2

S. 509 f. mit Hinweisen).

Im Lichte der zitierten Rechtsprechung

ist eine vermehrte Mithilfe des Ehegatten – er ist, wie im Parteivortrag an der

öffentlichen Verhandlung erklärt wurde, zu 80 % erwerbstätig – im

gemeinsamen Haushalt durchaus zu erwarten und zumutbar. Für die von der

neurologischen Gutachterin erwähnten Haushalttätigkeiten (z.B. Fenster putzen,

Vorhänge abnehmen, Putzarbeiten im Treppenhaus etc.), welche die

Beschwerdeführerin aufgrund der durch die Sehbehinderung und Polyneuropathie

verursachten Stand- und Gangunsicherheit nicht mehr ausführen kann, sowie die

weiteren, von der Beschwerdeführerin genannten Tätigkeiten (administrative

PC-Arbeiten, Rechnungen bezahlen etc.) ist der Beizug des Ehemanns der

Beschwerdeführerin zur Entlastung zuzumuten. Dass die durch den Ehemann zu

übernehmenden Aufgaben diesen in unverhältnismässiger Weise physisch oder

psychisch belasten oder zu einer Erwerbseinbusse führen würden, wird weder

geltend gemacht noch sind entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich

(vgl. Urteil des Bundesgerichts I 467/03 vom 17. November 2003

E. 3.2.2). Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, einen neuen

Abklärungsbericht im Haushalt erstellen zu lassen, wie dies von der

Beschwerdeführerin verlangt wird. Eine für den Anspruch auf eine IV-Rente

relevante Einschränkung im Haushalt liegt weiterhin nicht vor.

12.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob

bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2017 eine

erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands gegenüber der Situation bei

Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 16. September 2011 eingetreten

ist.

12.1

Wie bereits festgehalten (vgl. E.

II. 3.1 hiervor), ist die Änderung des Invaliditätsgrades in einer für den

Anspruch erheblichen Weise Voraussetzung für eine Rentenrevision oder eine

Rentenzusprechung nach einer Neuanmeldung. Für eine Rentenanpassung genügt

daher nicht bereits «irgendeine» Veränderung im Sachverhalt. Eine

hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt somit nicht per se einen

Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung

oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere

Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante

Gesundheitsverschlechterung, wenn dieser veränderte Umstand den Rentenanspruch

berührt (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Im Einzelfall kann sich zudem

aufgrund einer Gesamtbetrachtung ergeben, dass die Veränderung eines Leidens

durch die gegenläufige Entwicklung einer anderen Symptomatik kompensiert wird,

so dass insgesamt keine relevante, den Rentenanspruch berührende Veränderung

vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.2).

Umgekehrt kann eine solche Veränderung vorliegen, obwohl die quantitativen

Angaben zur Arbeitsfähigkeit übereinstimmen.

12.2

Dr. med. B.___ diagnostizierte

in ihrem psychiatrischen Fachgutachten vom 16. November 2010 eine «leichte

depressive Episode ohne somatisches Syndrom, ICD-10: F32.00» sowie

«akzentuierte abhängige und anankastische Persönlichkeitszüge, ICD-10: Z73.1»

und hielt fest, in der angestammten Tätigkeit als Heilpädagogin bestehe aus

psychiatrischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (bezogen auf ein

Vollzeitpensum). Bei einem gleichmässig über die Wochentage verteilten

zumutbaren 70%-Pensum bestehe dabei eine leichte Leistungsminderung mit einer

resultierenden Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 %. Zwischen den

Arbeitseinsätzen bestehe eine Notwendigkeit zur Erholung. Die Minderung der

Arbeitsfähigkeit sei bedingt sowohl durch die depressiven Symptome,

insbesondere die erhöhte Ermüdbarkeit, Aufmerksamkeitsstörung und

Umstellungserschwernis, als auch durch die persönlichkeitsbedingten

Schwierigkeiten wie reduziertes Abgrenzungsvermögen und erhöhte

Leistungsanforderungen gegenüber sich selbst. Die genaue und korrekte

Arbeitsweise der Beschwerdeführerin erfordere einen erhöhten Zeit- und

Energieaufwand. Bei Tätigkeiten mit geringeren Anforderungen bezüglich

Abgrenzungsvermögen und emotionaler Belastbarkeit, d.h. ohne einen engen

Kontakt mit Schülern oder anderen Klienten, sowie mit extern vorgegebener,

umrissener Aufgabenstellung, geringerer Anforderung an Entscheidungsfindung und

Multitasking, bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von ca.

80.

% (IV-Nr. 42 S. 11 ff.).

Demgegenüber stellten die C.___-Gutachter

im psychiatrisch-neurologischen/neurootologischen Gutachten von 17. März

2017.

aus bidisziplinärer Sicht die Diagnosen einer zentral-vestibulären

Funktionsstörung (H81.4), einer Polyneuropathie unklarer Ätiologie (G62.9)

sowie einer anamnestisch chronifizierten depressiven Episode. Die Gutachter

legten dar, massgebend sei die neurologische/neurootologische Beurteilung.

Nachvollziehbar sei es aus psychiatrischer Sicht zu einer reaktiven, aktuell

leichtgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik, am ehesten im Rahmen einer

Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) gekommen. Zur

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde festgehalten, vom 19. bis

31.

Juli 2015 habe aufgrund der anzunehmenden Hirnstammischämie eine

Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden. Bezogen auf ein 100%-Pensum sei die

Explorandin aktuell aufgrund der zentral-vestibulären Funktionsstörung und der

damit verbundenen erhöhten (visuellen) Ermüdbarkeit mit vermehrtem Zeit- und

Pausenbedarf zu 60 % in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit als

Heilpädagogin arbeitsfähig. In leidensadaptierter Tätigkeit bestehe aus neurologisch-neurootologischer

Sicht eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Reduktion um

20.

% in leidensadaptierter Tätigkeit begründe sich mit der erhöhten

visuellen Ermüdbarkeit aufgrund der Oszillopsien, die ständig, auch an einem

optimal angepassten Arbeitsplatz, vorhanden seien (IV-Nr. 78.1 S. 6

ff.).

12.3

Angesichts dieser fachärztlichen Beurteilungen

besteht bei der Beschwerdeführerin insofern eine veränderte gesundheitliche Situation,

als die psychische Symptomatik (leichte depressive Episode ohne somatisches

Syndrom sowie akzentuierte abhängige und anankastische Persönlichkeitszüge

gemäss psychiatrischem Fachgutachten von Dr. med. B.___ vom

16.

November 2010) sich in der Zwischenzeit verbessert hat, während eine zentral-vestibuläre

Funktionsstörung nach Auftreten einer zerebralen Ischämie im vertebrobasilären

Stromgebiet vom 19. Juli 2015 hinzugetreten ist. Die Arbeitsfähigkeit ist

weiterhin eingeschränkt, wobei dies nunmehr in erster Linie auf die zuletzt

genannte Störung zurückgeht. Basierend auf der klinisch-neurologischen und der

ergänzenden neurootologischen Untersuchung ergeben sich nach den Angaben der Experten

Zeichen einer zentral-vestibulären Funktionsstörung als objektives Korrelat für

die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin. Laut gutachterlichen

Angaben ist es nachvollziehbar, dass es deswegen zu einer reaktiven, aktuell

leichtgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik, am ehesten im Rahmen einer

Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, gekommen ist (C.___-Gutachten vom

17.

März 2017; IV-Nr. 78.1 S. 6 f.). Die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat sich hinsichtlich der rein

quantitativen Umschreibung nicht verändert: Dr. med. B.___ attestierte in

ihrem fachpsychiatrischen Gutachten vom 16. November 2010 in der

bisherigen Tätigkeit als Heilpädagogin eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit

von 60 % und in einer angepassten Verweistätigkeit eine solche von ca.

80.

% (IV-Nr. 42 S. 13 f. Ziff. 7.1 und 7.2). Die C.___-Gutachter

nehmen aufgrund ihrer polydisziplinären Beurteilung in der angestammten

Tätigkeit ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und in einer angepassten

Verweistätigkeit eine solche von 80 % an (IV-Nr. 78.1 S. 9 Ziff.

6.

). Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese quantitative auch einer

inhaltlichen Übereinstimmung entspricht. Dies ist zu verneinen: Die durch Dr. med.

B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Heilpädagogin betraf

in erster Linie eine Reduktion des zumutbaren Pensums auf 70 % und nur in

zweiter Linie eine auch innerhalb dieses reduzierten Pensums leicht verminderte

Leistung, was gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ergab. Demgegenüber

besteht laut dem C.___-Gutachten aufgrund der zentral-vestibulären

Funktionsstörung und der damit verbundenen erhöhten (visuellen) Ermüdbarkeit

mit vermehrtem Zeit- und Pausenbedarf in der angestammten Tätigkeit eine

Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Auch wenn sich das Gutachten nicht explizit dazu

äussert, ist davon auszugehen, dass dieser erhöhte Zeit- und Pausenbedarf

konstant vorliegt, so dass die Leistungsfähigkeit innerhalb des Pensums

reduziert, weil die Beschwerdeführerin verlangsamt ist. Mit anderen Worten

beläuft sich die Arbeitsunfähigkeit auch innerhalb des hypothetischen

Erwerbspensums, das unverändert auf 76 % zu beziffern ist (E. II. 11.4

hiervor), auf 40 %, weil von einer dauernd gegebenen erheblichen

Verlangsamung ausgegangen werden muss. Im Vergleich mit der Einschränkung von

21.

%, welche seinerzeit auf der Basis des Gutachtens von Dr. med. B.___

ermittelt worden war (vgl. IV-Nr. 46 S. 8), ist somit eine erhebliche

Veränderung des Gesundheitszustands oder zumindest dessen erwerblicher

Auswirkungen eingetreten. Demgegenüber ist die Arbeitsfähigkeit von 80 % in

einer angepassten Erwerbstätigkeit zwar unverändert geblieben; weil die

ursprüngliche Invaliditätsbemessung jedoch davon ausging, dass die Beschwerdeführerin

auch mit der (damals ausschliesslich psychisch begründeten) gesundheitlichen

Beeinträchtigung weiterhin als Heilpädagogin erwerbstätig sein könnte, bildet

die diesbezügliche Veränderung einen Revisionsgrund, weil sie den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch direkt beeinflusst (vgl. E. II. 12.1

hiervor).

13.

Nach dem Gesagten ist ein

Revisionsgrund zu bejahen. Der Invaliditätsgrad ist daher auf der Grundlage

eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung

an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). Zeitlich

massgebend ist der frühestmögliche Rentenbeginn. Dieser liegt sechs Monate nach

der im Dezember 2015 erfolgten Neuanmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG), also am 1.

Juni 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG).

14.

Das Valideneinkommen ist bezogen

auf eine Tätigkeit als Heilpädagogin zu bestimmen. Dabei kann auf die

entsprechenden Einstufungen im Kanton Solothurn abgestellt werden (vgl. auch

die frühere Invaliditätsbemessung im Jahr 2010, IV-Nr. 46 S. 8).

Heilpädagoginnen mit Masterabschluss sind der Lohnklasse 21 zugeordnet, solche ohne

Masterabschluss – zu welchen die Beschwerdeführerin zählt (vgl. das Diplom von

1984, IV-Nr. 11 S. 2; IV-Nr. 5 S. 1) – der Lohnklasse 20 (vgl. den von der

Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz [D-EDK] herausgegebenen Bericht

«Lohndatenerhebung der Lehrkräfte, Datenerhebung 2016», abrufbar auf

[zuletzt besucht am 28. Februar 2019], S. 20). Die 1957 geborene

Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall im Jahr 2016 die höchste

Erfahrungsstufe 16 erreicht, welche einem Jahreslohn von CHF 133'545.00

entspricht (vgl. die Lohntabelle 2017, abrufbar auf

www.so.ch/verwaltung/departement-fuer-bildung-und-kultur/volksschulamt/schul-und-finanzverwaltung/besoldungen-lehrpersonen/

[zuletzt besucht am 28. Februar 2019]; von 2016 auf 2017 wurden zwar die

früheren 16 Erfahrungsstufen durch 20 ersetzt, der Höchstbetrag blieb aber

unverändert). Bei einem Pensum von 76 % resultiert ein Valideneinkommen von

CHF 101'494.00.

15.

Zu bestimmen bleibt das

Invalideneinkommen.

15.1

Für die

Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht.

Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der –

kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt

grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte

Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76). Hat sie nach

Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder

jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so

können statistische Werte, insbesondere Tabellenlöhne nach der vom Bundesamt für

Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE)

herangezogen werden (BGE 135 V 297 S. 301 E.

5.

). Dies ist hier der Fall, denn die Beschwerdeführerin geht keiner

Erwerbstätigkeit nach, mit der sie die ihr nach den gutachterlichen

Feststellungen verbleibende Arbeitsfähigkeit ausschöpft.

15.2

Wie dargelegt, muss aufgrund des C.___-Gutachtens

davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als Heilpädagogin

innerhalb des Pensums von 76 % wegen eines erheblich erhöhten Zeit- und

Pausenbedarfs nur eine um 40 % reduzierte Leistung erbringen kann. Es erscheint

als kaum vorstellbar, dass die Arbeit einer Heilpädagogin, welche ein

kontinuierliches und oft auch rasches Eingehen auf die einzelnen Kinder

erfordert, unter diesen Umständen erfolgversprechend ausgeübt werden könnte.

Wie es bei einer solchen Tätigkeit möglich sein sollte, bei Bedarf spontan

Pausen einzulegen und allgemein verlangsamt zu arbeiten, lässt sich nicht

erkennen, verlangt doch bereits die Arbeit mit Kindern im Allgemeinen – und dies

dürfte erst recht für die Tätigkeit als Heilpädagogin gelten – eine

kontinuierliche Präsenz und Aufmerksamkeit sowie die Fähigkeit, auf unerwartete

Vorgänge sofort zu reagieren. Nach den Ergebnissen des C.___-Gutachtens muss

davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin hierzu nur sehr eingeschränkt

und nicht zu jeder Zeit in der Lage ist. Aufgrund der gutachterlich

festgestellten gesundheitlichen Situation kann daher die Ausübung einer

Tätigkeit als Heilpädagogin nicht mehr als möglich und zumutbar gelten. Das

Gericht ist gestützt auf allgemeine Kenntnisse über das Wesen dieser Tätigkeit

(vgl. auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Anforderungsprofil gemäss

der Website www.berufsberatung.ch, Urkunde 2 der Beschwerdeführerin) in der

Lage, diese Schlussfolgerung zu ziehen. Damit erübrigt sich eine Rückweisung an

die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines entsprechenden Berichts von

Fachpersonen der Berufsberatung (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. E. II. 11.4

hiervor am Ende). Wohl wurde von gutachterlicher Seite erklärt, nach knapp 1 ½

Jahren seit dem Erstauftreten der Symptome und bei erst am 30. Mai 2016

eingeleiteter spezifischer rehabilitativer Therapie sei noch nicht von einem

stabilen Endzustand auszugehen; es dürfe unter konsequenter Fortführung der

ergotherapeutischen Massnahmen von einer weiteren Besserung im Sinne einer

Gewöhnung an die visuelle Störung ausgegangen werden und die Prognose sei eher

günstig. Jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass

der Verfügung vom 24. Oktober 2017 ist aber eine erhebliche Verbesserung nicht

ausgewiesen. Für die Bemessung des Invalideneinkommens kann daher nicht auf ein

Einkommen als Heilpädagogin abgestellt werden.

15.3

Gemäss den gutachterlichen

Feststellungen ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit

zu 80 % arbeitsfähig. Ein solcher Arbeitsplatz sollte laut Gutachten zu ca. 25

% PC-, Schreib- und Lesearbeiten und zu rund 75 % Tätigkeiten ohne

Lese-/Schreibanforderungen enthalten. Zumutbar ist eine körperlich leichte bis

mittelschwere Tätigkeit, welche im Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden

kann. Ausgeschlossen sind wegen der erhöhten Sturz- und Stolperneigung Tätigkeiten

auf unebenem Grund, Arbeiten und Balancieren in Höhen, das Steigen auf Leitern

und Gerüste sowie Tätigkeiten bei Dämmerlicht oder bei Dunkelheit. Die

Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % in einer solchen Tätigkeit begründet

sich laut dem C.___-Gutachten mit der erhöhten visuellen Ermüdbarkeit aufgrund

der Oszillopsien, welche ständig, auch an einem optimal angepassten

Arbeitsplatz, vorhanden seien (IV-Nr. 78.1 S. 9).

Dass die Beschwerdeführerin diese

verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer beratenden oder supervidierenden

Tätigkeit ohne aufwändige Dokumentationsvorgaben verwerten könnte, wie die

Gutachter vorschlagen (IV-Nr. 78.1 S. 9), muss als wenig realistisch bezeichnet

werden. Derartige Funktionen setzen in der Regel eine spezifische Ausbildung

voraus, über welche die Beschwerdeführerin nicht verfügt. Zudem erscheint es

als sehr fraglich, ob es eine derartige Funktion gibt, die nicht mit relativ

umfangreichen Dokumentationspflichten verbunden ist. Da die Beschwerdeführerin

keine anderweitige Ausbildung absolviert hat, müsste sie daher auf einfachere,

wenig anspruchsvolle Arbeiten ausweichen. Solche sind ihr unter

Berücksichtigung des durch den Gesundheitsschaden eingeschränkten

Zumutbarkeitsprofils durchaus zugänglich. Mit Blick auf die sozialversicherungsrechtliche

Schadenminderungspflicht ist es als zumutbar anzusehen, dass die

Beschwerdeführerin einer unqualifizierten Tätigkeit nachgeht. Auch unter dem

Aspekt des fortgeschrittenen Alters ist die Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu

bejahen: Als das Gutachten vom 17. März 2017 erstattet wurde (vgl. zur

Relevanz dieses Zeitpunkts BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4 S. 461 f.), stand

die Beschwerdeführerin kurz vor ihrem 60. Geburtstag. Sie wies also eine

verbleibende Aktivitätsdauer von vier Jahren auf. Erschwerende Umstände, wie

z.B. fehlende Sprachkenntnisse, bestehen nicht. Auch die Natur des

Gesundheitsschadens steht der Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht

entgegen. Die Beschwerdeführerin war und ist daher gehalten, ihre

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, einfachen Arbeit zu verwerten. Ihre

Arbeitsfähigkeit beträgt 80 %, wobei von einer reduzierten

Leistungsfähigkeit innerhalb eines vollen (oder auch eines aus

invaliditätsfremden Gründen reduzierten) Pensums auszugehen ist.

15.4

Nach dem Gesagten ist das

Invalideneinkommen aufgrund des Verdienstes in einer wenig qualifizierten

Tätigkeit zu bestimmen, welche dem aus medizinischer Sicht formulierten

Zumutbarkeitsprofil entspricht. Dabei müssen statistische Werte herangezogen

werden. Massgebend ist die aktuellste Fassung der

LSE, welche bei Erlass der Verfügung vom 24. Oktober 2017 vorlag (vgl. BGE 143

V 295 E. 4.1.1 S. 299 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2). Das ist hier die im Jahr 2016 erschienene LSE 2014. Die

Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle

TA1, Zeile «Total Privater Sektor» an. Dies rechtfertigt sich auch hier. Der

Beschwerdeführerin zugänglich sind verschiedene Tätigkeiten innerhalb des

Kompetenzniveaus 2 («Praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege /

Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und

elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst»). Auszugehen ist daher

vom Zentralwert des standardisierten Monatslohns der in diesem Kompetenzniveau

tätigen Frauen von CHF 4'808.00. Nach Anpassung an die allgemeine

Lohnentwicklung (Indexstand 2014 = 103,6; Indexstand 2016 = 105,0; vgl.

Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011-2017) sowie

nach Hochrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Tabellenwertes auf die

durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden

resultiert ein Jahresverdienst von CHF 60'960.00. Bei einem Pensum von 76

% und einer innerhalb dieses Pensums um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit

verbleibt ein Erwerbseinkommen von CHF 37'064.00.

15.5

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren

kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug

soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 %

nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., 126

V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig

begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine frei

überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.).

Als Abzugsgrund infrage käme in erster

Linie das vorgerückte Alter der Beschwerdeführerin. Dessen Relevanz für die

Verdienstaussichten ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände

des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom

31.

August 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Das Alter

ist im Zusammenhang mit dem Leidensabzug jedoch nur soweit zu berücksichtigen,

wie es die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten

Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert. Davon kann bei der Beschwerdeführerin

bezogen auf eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 2 nicht ausgegangen werden. Die

LSE Tabelle T17 weist mit ihren drei Alterskategorien (bis 29 Jahre; 30 bis

49.

Jahre; 50 Jahre und älter) tendenziell

eher eine steigende Verdienstmöglichkeit mit fortschreitendem Alter aus. Dass

das Alter die Stellensuche faktisch negativ

beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich

unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom

22.

November 2017 E. 3.3.2). Im Übrigen werden wenig qualifizierte Arbeiten

auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt,

womit sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend, sondern statistisch

gesehen sogar – analog zum Valideneinkommen, das bei der Beschwerdeführerin

altersbedingt überdurchschnittlich hoch ausfällt (vgl. E. II. 14 hiervor) – lohnerhöhend

auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3 mit

Hinweis). Auch führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einer neuen

Tätigkeit fehlende Dienstjahre aufweist, vorliegend nicht zu einem Abzug vom

Tabellenlohn. Ein solcher wäre dann geboten, wenn mit Bezug auf eine konkret in

Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit

gesunden Mitbewerbern nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für

eine Anstellung bestünden (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21.

September 2017 E. 4.3). Eine dadurch bedingte Schmälerung der

Verdienstaussichten ist bei den der Beschwerdeführerin noch zumutbaren

körperlich leichten und intellektuell weniger anspruchsvollen

Hilfsarbeitertätigkeiten nach der Rechtsprechung nicht zu befürchten (Urteil

des Bundesgerichts 8C_579/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 7.4.2). Ein

Tabellenlohnabzug ist daher nicht angezeigt.

15.6

Mit dem Valideneinkommen von CHF

101'494.00 und dem Invalideneinkommen von CHF 37'064.00 resultiert für den

mit 76 % gewichteten Erwerbsbereich ein Teil-Invaliditätsgrad von 63 % oder

gewichtet 48 %.

16.

Wie dargelegt, ist weiterhin von

der Anwendbarkeit der gemischten Methode, einem Erwerbspensum von 76 % und

keiner invalidisierenden Einschränkung im Haushalt auszugehen (vgl. E. II. 11

hiervor). Der Invaliditätsgrad beläuft sich somit auf 48 %. Die

Beschwerdeführerin hat ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente.

Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.

17.

Schliesslich wird gerügt, im

angefochtenen Entscheid sei der Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen verneint worden, ohne dies zu begründen. Dabei hätte

sich die Beschwerdegegnerin mit diesem Thema schon aufgrund des

fortgeschrittenen Alters der 1957 geborenen Beschwerdeführerin und der damit

verbundenen (vermutenden) fehlenden Selbsteingliederungsfähigkeit zwingend

befassen müssen. Berufliche Integrationsmassnahmen seien im C.___-Gutachten

weder beurteilt noch in Abrede gestellt worden. Die Frage nach der Zumutbarkeit

von Eingliederungsmassnahmen sei gar nicht beantwortet worden (Beschwerde,

S. 20 ff. Ziff. 12).

Wie erwähnt (unter E. II. 9.2

hiervor) werden von sämtlichen Gutachtern zwar medizinische, jedoch keine

beruflichen Eingliederungsmassnahmen als notwendig erachtet. Eine medizinische

Expertise hat sich zu dieser Frage auch nicht grundsätzlich zu äussern, sondern

sie kann einzig Teilaspekte, wie namentlich die objektive und allenfalls auch

die subjektive Eingliederungsfähigkeit, beurteilen.

Aus rechtlicher Sicht könnten aufwändige

berufliche Eingliederungsmassnahmen, wie namentlich eine Umschulung, mit Blick

auf das Alter der Beschwerdeführerin und die verbleibende Aktivitätsdauer

(knapp dreieinhalb Jahre bei Erlass der angefochtenen Verfügung) von vornherein

nicht mehr als verhältnismässig gelten. Infrage kommen könnte allenfalls eine Unterstützung

bei der Stellensuche. Eine solche machte jedoch bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung keinen Sinn, da keine Klarheit über die möglichen

Erwerbstätigkeiten bestand. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

18.

18.1

Die Beschwerdeführerin hatte in

ihrem subeventualiter gestellten materiellen Antrag verlangt, es seien ihr «die

gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen,

Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %» zuzusprechen.

Mit der Zusprechung einer Viertelsrente wird diesem Antrag im Rentenpunkt

entsprochen. Abgewiesen wird die Beschwerde in Bezug auf den Anspruch auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen.

18.2

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung ist diese bei

teilweisem Obsiegen insoweit zu kürzen, als das weitergehende Rechtsbegehren

den Prozessaufwand des Anwalts beeinflusst hat (vgl. Urteil 8C_449/2016 vom

2.

November 2016 E. 3.1.1; BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Die

Beschwerdeführerin hat in Bezug auf den Rentenanspruch als obsiegend, in Bezug

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen als unterliegend zu gelten. Der

Aufwand, der allein durch das letztere Rechtsbegehren verursacht wurde, ist

jedoch vernachlässigbar. Der Beschwerdeführerin ist daher eine volle

Parteientschädigung zuzusprechen.

18.3

Rechtsanwalt Wyssmann macht in

seiner Kostennote vom 21. Februar 2019 einen Zeitaufwand von 19,73 Stunden und

Auslagen von CHF 116.70 geltend. Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um

Positionen zu reduzieren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im

Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise

Orientierungskopien und Gesuche um Akteneinsicht) sowie Kontakte mit Dritten

(wie hier der Rechtsschutzversicherung). Hier werden Positionen vom 15.

November 2017 (0.25 Stunden), 22. November 2017 (zweimal 0,17 Stunden), 10.

Dezember 2018 (0,17 Stunden) und 15. Februar 2019 (0.08 Stunden), total

0.84

Stunden in Abzug gebracht. Der nachprozessuale Aufwand wird angesichts des

weitgehenden Obsiegens praxisgemäss auf 0,5 Stunden bemessen. Damit verbleibt

ein zu entschädigender Aufwand von 18,39 Stunden. Dieser fällt im Quervergleich

hoch aus, kann aber mit Blick auf die Umstände gerade noch als angemessen

gelten. Praxisgemäss wird ein Stundenansatz von mehr als CHF 260.00 nur in

Ausnahmefällen mit deutlich erhöhter sachverhaltlicher oder rechtlicher

Komplexität zugesprochen; ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Honorar

beläuft sich somit auf CHF 4'781.40; davon entfallen CHF 3'161.60 (12.16

Stunden à CHF 260.00) auf das Jahr 2017, CHF 1'619.80 (6,23 Stunden à

CHF 260.00) auf die Jahre 2018 und 2019. Bei den Auslagen sind die

54.

Kopien mit CHF 0.50 pro Stück und die Fahrspesen mit CHF 0.70 pro

Kilometer einzusetzen (vgl. § 161 in Verbindung mit § 150 Abs. 5 und § 157 Abs.

3.

Gebührentarif [GT, BGS 615.11] und § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrags

[GAV, BGS 126.3]); dies führt zu einer Reduktion um CHF 27.00 (Kopien) und

CHF 13.60 (Fahrspesen) auf CHF 76.10 (CHF 40.80 im Jahr 2017, CHF 35.30 in den

Jahren 2018 und 2019). Mit der Mehrwertsteuer von CHF 383.65 (8 % x

CHF 3'202.40 = CHF 256.20 und 7,7 % x 1'655.10 = 127.45) resultiert

eine Parteientschädigung von CHF 5'241.15.

18.4

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1´000.00 festgelegt. Als im Hauptpunkt unterliegende Partei hat die

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Der

Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügung vom 24. Oktober 2017 wird aufgehoben. Die

Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juni 2016. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'241.15 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

4. Der Beschwerdeführerin wird der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückerstattet.

5. Je eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 21. Februar 2019 geht zur Kenntnisnahme an

die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser