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Entscheid

VSBES.2017.302

Invalidenrente

25. März 2019Deutsch73 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach der 1966 geborenen A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 7. Juni 2011 per 1.

August 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % eine

Dreiviertelsrente zu (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 69).

1.2 Am 12. November 2014 hob

die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren an (IV-Nr. 71) und

veranlasste – nach verschiedenen Abklärungen in erwerblicher und medizinischer

Hinsicht (vgl. IV-Nrn. 73, 77 und 78) sowie einem Revisionsgespräch mit

der Beschwerdeführerin am 23. April 2015 (vgl. Protokoll in

IV-Nr. 83) – eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. IV-Nr. 81). Zu dem

am 8. September 2015 erstatteten psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. B.___ (IV-Nr. 87.1 f.) nahm der behandelnde Arzt,

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, am

5. November 2015 Stellung (IV-Nr. 91). Nach Vorlage an den Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 93) teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. Januar 2016 (IV-Nr. 94)

mit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich ihr

Gesundheitszustand (spätestens) seit dem Datum der Begutachtung (26. August

2015) erheblich gebessert habe und keine Invalidität mehr bestehe, weshalb

beabsichtigt sei, die Rente aufzuheben.

1.3 Die dagegen erhobenen Einwände

der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 98 S. 6 f.) sowie die

Stellungnahme ihres Hausarztes, Dr. med. C.___, vom 28. Januar 2016 (IV-Nr. 98

S. 1 - 5) legte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem

RAD (IV-Nr. 104) dem begutachtenden Psychiater, Dr. med. B.___, vor (IV-Nr. 105).

Dessen Stellungnahme ging am 25. Juli 2017 ein (IV-Nr. 106). Nach

erneuter Vorlage an den RAD (vgl. IV-Nr. 108) hielt die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 109; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)

an ihrem Vorbescheid fest und hob die Rente nach Zustellung der Verfügung auf

Ende des folgenden Monats auf. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog

sie die aufschiebende Wirkung.

2.

2.1 Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 23. November 2017 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 23. Oktober 2017

sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin

mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten.

3. Eventualiter: Der rechtserhebliche

Sachverhalt sei umfassend abzuklären. Über die Rentenfrage sei nach Abklärung

des Sachverhalts neu zu entscheiden und der Beschwerdeführerin sei die ihr

rechtmässig zustehende Rente auszurichten.

4. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende

Rechtsanwältin sei zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2018 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde (A.S. 22 f.).

2.3 Mit Verfügung vom

15. Februar 2018 (A.S. 31 f.) wird der Beschwerdeführerin ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin

Michèle Wehrli Roth als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2.4 Mit Replik vom 8. März 2018

(A.S. 34 f.) und Duplik vom 3. April 2018 (A.S. 37) halten

die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

2.5 Mit Eingabe vom 11. April 2018

(A.S. 39 ff.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre

Kostennote ein, die mit Verfügung vom 12. April 2018 (A.S. 42) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.

2.6 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. Oktober 2017) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

ihrer Verfügung vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 109;

A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass

sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe. Gemäss

dem ausführlichen beweiswertigen psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___

seien die schwere Depression und die Persönlichkeitsänderung nicht mehr

vorhanden. Lediglich die Diagnose Neurasthenie könne heute noch gestellt

werden. Diese beinhalte die von der Beschwerdeführerin beschriebene

Konzentrationsstörung, die fehlende Belastbarkeit sowie die psychosozialen

Belastungen, welche für die Beurteilung jedoch als nicht IV-relevant

ausgeklammert werden müssten. Spätestens seit dem Begutachtungszeitpunkt am

26.

August 2015 sei es der Beschwerdeführerin möglich, wieder einer

angepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen und ein entsprechendes

Einkommen zu erzielen. Die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden

auch weiterhin einer ausserhäuslichen Tätigkeit (Betriebsmitarbeiterin) im

Umfang eines 50%-Pensums nachgehen; die restlichen 50 % entfielen in den Aufgabenbereich

(Haushalt). Im Haushalt liege keine Einschränkung vor. In Anwendung der

gemischten Methode resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb die

Invalidenrente zu Recht aufgehoben worden sei.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber vorbringen, ein Revisionsgrund sei nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. So führe Gutachter Dr. med. B.___ aus,

eine generalisierte Angststörung, eine posttraumatische Belastungsstörung

und/oder eine depressive Episode seien nicht vorhanden und würden in den Akten

seit März 2010 nicht mehr beschrieben. Der vorliegend relevante

Vergleichszeitpunkt sei die Verfügung vom 7. Juni 2011. Damit von einer

revisionsrelevanten Veränderung ausgegangen werden könnte, müsste eine solche

im Zeitraum nach der Verfügung aus dem Jahr 2011 eingetreten sein. Gemäss den

Ausführungen von Dr. med. B.___ bestünden die entsprechenden psychischen

Befunde jedoch bereits seit 2010 nicht mehr, weshalb die Voraussetzungen für

eine Revision nicht erfüllt seien. Dr. med. B.___ führe zwar auch aus, ob

und gegebenenfalls ab wann zwischen März 2010 und August 2015 vom Vorhandensein

einer geringen gesundheitlichen Störung ausgegangen werden könne, sei aufgrund

fehlender fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischer Beurteilungen nach

März 2010 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzugeben. Hierzu sei

anzumerken, dass damit ein Revisionsgrund ebenfalls nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Daran änderten auch diejenigen Ausführungen

von Dr. med. B.___ nichts, wonach auch die Angaben und Einschätzungen von

Dr. med. C.___ nicht dazu geeignet seien, von invalidisierenden

psychischen Beschwerden in der Zeit zwischen März 2010 und August 2015

auszugehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung besage hierzu, dass bei

psychischen Störungen eine rückwirkende, zuverlässige Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit schwierig sei, weshalb rückwirkende Aussagen von Gutachtern

zurückhaltend zu gewichten und besonders auf die Übereinstimmung mit

echtzeitlichen Akten zu überprüfen seien. Wie sich aus den Akten zeige,

bestünden diverse echtzeitliche Berichte von Dr. med. C.___, welche

durchgehend die invalidisierenden psychischen Beschwerden der

Beschwerdeführerin dokumentierten. Diese seien aufgrund ihres echtzeitlichen

Entstehens und auch aufgrund des Fähigkeitsausweises für Delegierte

Psychotherapie (FMPP), über welchen Dr. med. C.___ verfüge, geeignet, die

Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. B.___ in Frage zu stellen.

Gestützt auf die voll beweiskräftigen Berichte des behandelnden Arztes sei von

einem stationären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszugehen, mit

welchem es ihr nicht möglich sei, einer Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt

nachzugehen. Es werde dazu insbesondere auf die Berichte von Dr. med. C.___

vom 2. März 2015 und vom 5. November 2015 sowie vom 28. Januar

2016.

verwiesen, wobei letztere beide zu integrierenden Bestandteilen dieser

Beschwerde erklärt würden. Aufgrund der weiterhin bestehenden 100%igen

Arbeitsunfähigkeit sei somit von einem Anspruch auf eine Rente auszugehen

(Beschwerde, S. 6 f. [A.S. 9 f.]). Sollte das Gericht

diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin wider Erwarten nicht folgen, sei

festzuhalten, dass es die Beschwerdegegnerin in Verletzung der ihr obliegenden

Untersuchungspflicht unterlassen habe, das hypothetische Pensum der

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mittels fundierter Abklärungen zu

eruieren (Beschwerde, S. 8 [A.S. 11]; vgl. auch Replik

[A.S. 34 f.]).

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

Art. 4 Abs. 1 IVG

versichert zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter

soziokulturelle Umstände als solche nicht zu begreifen sind. Es braucht

vielmehr in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches

Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und

nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich

beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im

Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto

ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von

Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild

nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen

Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu

unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven

Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im

fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen

Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu

unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit

Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit

überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im

Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen

Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist

kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (siehe BGE 127 V

294.

E. 5a S. 299 und Ulrich

Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],

3.

Auflage 2014, Rz. 30 zu Art. 4 IVG m.w.H.).

3.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466

E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Aufhebung einer seit August 2006

ausgerichteten Dreiviertelsrente per Ende November 2017 zur Debatte. Somit ist

die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision,

massgebend.

3.4

Seit der ab 1. Januar

2012.

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1

IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige

auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf

eine Viertelsrente.

3.5

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung

oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, BGE 133 V 108 E. 5

S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; Urteile des

Bundesgerichts 9C_611/2016 vom 20. Juli 2017 E. 5.2.1,9C_882/2010

vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und

Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame

Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

sind (BGE 129 V 222).

4.

4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur

bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach

ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;

vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

4.2

Die Frage, ob eine erhebliche,

d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der

tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines

Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung

– oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung

oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen

Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen

eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen

Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten

Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom

25.

April 2012 E. 3.3).

4.3

Gemäss Art. 88a

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV

[SR 831.201]) führt eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer

Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie

voraussichtlich längere Zeit dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu

berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert

hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder

Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der

Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis

Abs. 2 lit. a IVV).

5.

5.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom

27.

Mai

2011.

E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a

S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345

E. 5.1).

5.3

Den im Verwaltungsverfahren

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137

V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

5.4

Mit Blick auf den

grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und Behandlungsauftrag (BGE

124.

I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16.

Mai 2013 E. 2.3) sowie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

S. 353), können ihre Berichte nicht denselben Stellenwert beanspruchen wie

ein Gutachten, welches der Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholt hat. Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den

gutachterlichen Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten

abweichenden Meinungen festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden

Abklärungen, wenn sie wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des

Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die mit Verfügung vom 7. Juni 2011 (IV-Nr. 69) ab 1. August 2006

zugesprochene Dreiviertelsrente zu Recht per Ende November 2017 aufgehoben

wurde (vgl. E. II. 2 hievor). Diese Frage wird durch Vergleich des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 7. Juni

2011.

und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 23. Oktober

2017.

bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999

S. 84 E. 1b; siehe auch E. II. 4.2 hievor).

6.1

Ihre ursprüngliche

Rentenzusprechung stützte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im

Wesentlichen auf den Untersuchungsbericht von Dr. med. D.___, Fachärztin

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, vom 2. März 2010

(IV-Nr. 58 S. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde der

RAD-Fachärztin durch den fallführenden RAD-Arzt, Dr. med. E.___, Facharzt

FMH für Allgemeine Innere Medizin, zur psychiatrischen Abklärung überwiesen,

nachdem mit der Beurteilung von med. pract. F.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, SUVA, vom 11. November 2008

(IV-Nr. 49.3) und der Stellungnahme des behandelnden Arztes, Dr. med.

C.___, vom 29. September 2009 (IV-Nr. 53) «sehr unterschiedliche» medizinische

Stellungnahmen vorlagen (IV-Nr. 55 S. 1). Für den

Sachverhaltsvergleich ist unbestrittenermassen darauf abzustellen.

6.1.1

In der genannten Beurteilung von

Dr. med. D.___ vom 2. März 2010 wurde folgende Diagnose gestellt

(IV-Nr. 58 S. 7):

ICD-10 F62.9: nicht näher

bezeichnete andauernde Persönlichkeitsänderung, wie Persönlichkeitsstörung bei

komplex traumatisierten Personen. Teils vorbestehend, teils durch jüngere

Gewalterfahrungen aber in der funktionellen Auswirkung erheblich stärker sich

auswirkend. Daher als Persönlichkeitsveränderung kodiert worden.

Gemäss SUVA-Akten sei die

Beschwerdeführerin am 9. August 2005 Opfer eines Raubüberfalles geworden

(IV-Nr. 58 S. 3). Die Versicherte berichte, dass ihre Mutter an

Schizophrenie gelitten habe und zusätzlich abhängig von Alkohol und

Medikamenten gewesen sei. Daher sei sie unmittelbar nach ihrer Geburt zu einer

Pflegefamilie gekommen. Diese Familie sei ihre Familie gewesen. Als sie 4

½-jährig gewesen sei, habe die Mutter sie plötzlich zu sich nehmen wollen und

der Pflegefamilie so zugesetzt, dass diese die Versicherte wegen der Konflikte

mit der Mutter nicht mehr habe behalten können (IV-Nr. 58 S. 5). Vom

fünften oder sechsten Lebensjahr an sei sie bis 12-jährig regelmässig vom

Stiefvater sexuell missbraucht worden. Das sei für sie heute nicht mehr das

Problem. Das Ende sei gekommen, weil der Stiefvater sie an andere habe

«verleihen» wollen. Fluchtartig sei sie spärlich bekleidet weggelaufen. Dabei

sei sie in einem Ausnahmezustand gewesen, sodass sie den Weg nicht mehr

gefunden habe; eine fremde Person habe sie nach Hause gebracht. Ihr sei aber

nicht geglaubt worden, als sie gesagt habe, was vorgefallen sei; vor allem

später beim Schulpsychologen nicht. Der Lebensstil zu Hause sei aus heutiger

Sicht auffällig gewesen. Damals habe sie mangels anderer Erfahrungen diesen für

normal gehalten. So habe die Mutter sie z.B. mit zehn Jahren auf den Tisch

gestellt, ihr Bier zu trinken gegeben und eine Zigarette und habe gesagt:

«werde erwachsen, so ist das Leben». Als sie 16-jährig gewesen sei, habe sie

«so einen Alkoholabsturz gehabt», dass sie beschlossen habe, nie so werden zu

wollen wie ihre Mutter und habe damit aufgehört. Von der Mutter sei sie oft so

verprügelt worden, dass sie weder habe sitzen noch habe liegen können. Der

Schulpsychologe habe ihr dies alles nicht geglaubt. Mit der Zeit habe sie

erlernt, ein Doppelleben zu führen, denn wenn sie etwas erzählt habe, sei alles

nur noch schlimmer geworden. Ihren Vater habe sie erst viel später (30-jährig)

kennengelernt. Sie habe wissen wollen, wer er sei. Er habe ihr erklärt, warum

er nicht für sie habe da sein können. Er habe eine neue Familie gegründet. Sie verstehe

das. Er sei ein gescheiter, intellektueller Mann. Er habe ihr erzählt, dass die

Mutter alle Alimente sofort in Alkohol umgesetzt habe, weswegen er diese nur

«fünffränkliweise» geschickt habe. Mit 18 Jahren sei sie von der Mutter an den

Nachbarn «verschenkt» worden. Dieser sei zwar einiges älter gewesen, hätte aber

Geld gehabt und gewusst, was bei ihr zu Hause gelaufen sei. Deswegen habe er

sie aufgenommen. Er sei später ihr Ehemann geworden. Wegen diverser

Zweitbeziehungen seinerseits sei es später zur Scheidung gekommen

(IV-Nr. 58 S. 6).

Zum Überfall und der Frage, wie sie sich

seitdem erlebe, habe die Beschwerdeführerin berichtet, das Leben sei einfach

anders, sie habe keine Kontrolle mehr über sich und ihr Leben. Sie habe nie

abhängig sein wollen, aber nun schaffe sie es nicht mehr alleine. Das mache ihr

am meisten zu schaffen. Sie grüble über Pläne, komme oft nicht so recht auf

einen grünen Zweig, aber Hilfe anzunehmen würde für sie wieder Kontrollverlust

über ihr Leben und Abhängigkeit bedeuten, vor welcher sie Angst habe. Sie fühle

sich damit ausgeliefert. Sie sei insgesamt zunehmend erschöpft. Sie ertrage

Menschen schlechter, sodass sie nur noch stundenweise massieren könne und

selbst dies sei schlecht planbar, da manchmal «einfach solche Wellen des

kompletten Zusammenbruchs» einträten (IV-Nr. 58 S. 6).

Zum Psychostatus führte Dr. med. D.___

aus, hinsichtlich Bewusstsein sei die Wachheit erhalten, aber eingeengt auf die

persönliche Veränderung. Zeichen erhöhter Schreckhaftigkeit (arousal) seien

unter den Untersuchungsbedingungen nicht aufgetreten. Die Orientierung zur

Person, zu Ort und Situation sei erhalten. Für die Zeit des Überfalls würden

teilweise Erinnerungslücken auftreten, aber in der aktuellen Situation sei

keine zeitliche Desorientierung festzustellen. Die Aufmerksamkeit schwanke und

sei unterbrochen von Momenten der Dissoziation. Eine durchgehend konzentrierte

Daueraufmerksamkeit sei dadurch nicht gegeben. Das Langzeitgedächtnis sei mit

Ausnahme einzelner Erinnerungslücken aus dem Überfall intakt. Die Merkfähigkeit

für komplexere Inhalte sei aufgrund der schwankenden Aufmerksamkeit vermindert.

Die Konzentration schwanke. Formale Denkstörungen seien wechselnd stark

vorhanden, teils markant: es komme zu Satzabbrüchen, Blockaden; teilweise

erschwere es die Gesprächsführung, sodass die formalen Denkstörungen als

ausgeprägt beurteilt werden müssten. Die Denkvorgänge seien insgesamt dadurch

verlangsamt. Komplexe Lösungsstrategien (kognitive Fähigkeiten) seien dadurch

teils deutlich erschwert. Das inhaltliche Denken sei eingeengt auf die

Veränderungen seit dem Überfall. Wahn oder wahnhafte Sinnestäuschungen wie

Halluzinationen seien nicht vorhanden, aber situativ seien flashbackähnliche

Wahrnehmungen auslösbar. Betreffend Ichstörungen seien Derealisation,

Depersonalisation und kurzzeitige Dissoziation zu beobachten; keine

Fremdbeeinflussungserlebnisse. Der Affekt sei verarmt; Ratlosigkeit, Verlust

der Vitalgefühle und Insuffizienzgefühle seien vorhanden. Die Versicherte sei

antriebsarm und antriebsgehemmt. Psychomotorisch sei sie vorwiegend angespannt.

Akute Suizidalität sei verneint worden (IV-Nr. 58 S. 7).

Im Rahmen ihrer fachärztlichen

Beurteilung hielt Dr. med. D.___ sodann Folgendes fest: Wenn sie das

Gutachten von med. pract. F.___ und die Ausführungen von Dr. med. C.___

vergleiche und das Ergebnis ihres eigenen Gesprächs mit der Beschwerdeführerin

abgleiche, dann zeige sich klinisch ein Bild, wie es am ehestem dem entspreche,

wenn nach dem Überfall eine PTSD (= PTBS [posttraumatische Belastungsstörung])

zusätzlich entstanden sei; diese sei im Zeitpunkt der Begutachtung bei

med. pract. F.___ am Abklingen gewesen. Wie letzterer aber auch schon

festgehalten habe, liege hier eine belastende und schon vorher mehrfach

traumatisierende Kindheit und Jugend in der Anamnese vor. Die Versicherte habe

Coping-Strategien entwickelt, indem sie ihr «Doppelleben» geführt habe, wie sie

es beschrieben habe: Schule und Zuhause seien dabei getrennte Lebenswelten

gewesen. Der weitere Lebenslauf zeige, dass beruflich zwar eine Lehre

abgeschlossen worden sei, aber ein konfliktfreies Fussfassen im Berufsleben sei

nicht ersichtlich. Auch die privaten Beziehungen hätten einen Verlauf genommen,

welcher nicht einer stabilen Beziehungsgestaltung mit Fähigkeit, sich gegen

Übergriffe zu schützen, entspreche. Die Beschwerdeführerin habe wohl auch dabei

Gewalt erlebt. Es sei daher psychiatrisch nachvollziehbar, wenn bei solchen

Personen nach weiteren prägenden Einschnitten des Lebens, die als heftiger

Kontrollverlust und daher subjektiv als sehr bedrohlich erlebt worden seien,

das volle Ausmass der präexistenten schon geschädigten Persönlichkeit auftrete,

die zuvor noch bestehenden Coping-Strategien versagten und die funktionellen

Auswirkungen der Störung immer mehr sichtbar geworden seien. Bei dieser Art von

komplex traumatisierten Personen sei Vertrauen in einen Behandler nicht leicht

aufzubauen und benötige oft auch Zeit. Dr. med. C.___ kenne die

Versicherte entsprechend lange, sodass diese Voraussetzung für eine Behandlung

bei ihm gut gelungen scheine. Durch die hypnotherapeutischen Verfahren, mit

welchen dissoziative Zustände traumatisierter Personen mit entsprechenden

Techniken assoziiert würden, werde nach und nach auch ein Sprechen über diese

Erlebnisse möglich und Betroffene blieben auch nicht wie blockiert abwesend.

Weitere Vorteile dieser Therapie seien hier, dass die Versicherte heute über

Erlebtes reden könne und weniger affektinkontinent sei. Einige

psychopathologische Befunde, die ihre mangelnde Belastbarkeit aber immer noch

deutlich zeigten, seien weiterhin vorhanden. Letztlich seien es aber nicht die

verschiedenen Diagnosen (die in Summe kein Widerspruch seien, sondern den

Verlauf in seiner komplexen Phänomenologie zeigten), welche das

versicherungspsychiatrische Zumutbarkeitsprofil bedingten, sondern die

funktionellen Auswirkungen der Befunde (IV-Nr. 58 S. 7 f.).

Die Belastbarkeit als Ganzes sei

erheblich reduziert, da die Beschwerdeführerin in der Aufmerksamkeit,

Konzentration, den Denkvorgängen als Gesamtes, inhaltlich und formal im Denken

deutlich beeinträchtigt sei. Vor allem ergebe sich keine ausreichende Dauerbelastbarkeit

für eine berufliche Eingliederung. Die Belastbarkeit schwanke zu stark. Es

würden dissoziative Zustände auftreten, wohl durch implizit wahrgenommene

Auslöser ähnlich Flashbacks, welche dann je nach Tätigkeit Unachtsamkeit und

dadurch Gefahren am Arbeitsplatz und vermehrte Fehler bedingen könnten, aber

auch Kontakte wie mit Kunden nicht im erforderlichen Ausmass zuverlässig

möglich machten. Planen und Pläne umsetzen, sodass ein schrittweises Vorgehen

möglich sei, sei aus der Untersuchung heraus beurteilt derzeit auch

eingeschränkt (IV-Nr. 58 S. 8).

Aktuell sei eine berufliche

Eingliederung in Richtung freie Wirtschaft psychiatrisch nicht zumutbar. Die

Beschwerdeführerin brauche zunächst Stabilität und Sicherheit, dann könne in

etwa ein bis eineinhalb Jahren bei Fortführen der laufenden Behandlung neu

beurteilt werden. Die Behandlung durch Dr. med. C.___ mit den

hypnotherapeutischen Elementen sei adäquat und geeignet, längerfristig eine

Leistungsverbesserung zu erzielen (IV-Nr. 58 S. 8). Die Massage zu

Hause könne bei freier Zeiteinteilung und je nach Zustand stundenweise möglich

sein, jedoch nicht mehr als sechs bis zehn Sitzungen pro Woche. Als

Verweistätigkeit komme eine stundenweise, ähnliche, zu Hause ausgeübte

Tätigkeit in Betracht. Eine rentenbeeinflussende Erwerbstätigkeit am ersten

Arbeitsmarkt sei derzeit nicht zumutbar (IV-Nr. 58 S. 8). Sie habe

den Eindruck, dass die vorbestehende Persönlichkeit durch die nachfolgende im

Sinne einer schwerer beeinträchtigten Persönlichkeit nun manifest geworden sei,

daher habe sie es als Persönlichkeitsveränderung codiert. Letztlich sei aber

nicht die Diagnose, sondern die funktionellen Auswirkungen entscheidend. Diese

seien deutlich und relevant für die Leistungsfähigkeit. Hinweise auf

Aggravation oder Simulation seien nicht zu finden gewesen (IV-Nr. 58

S. 8 f.).

6.1.2

Gestützt auf den Untersuchungsbericht

von Dr. med. D.___ hielt RAD-Arzt Dr. med. E.___ sodann fest, dass

für eine ausserhäusliche Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei

(IV-Nr. 59). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin zudem eine

Haushaltsabklärung: Gemäss Bericht von Abklärungsfachfrau G.___ vom 30. August

2010.

sei von einem Status «50 % Erwerbstätigkeit : 50 %

Haushaltarbeit» auszugehen (IV-Nr. 60 S. 3), wobei die

Einschränkungen im Haushalt insgesamt 20 % betragen würden (IV-Nr. 60

S. 7). In Anwendung der gemischten Methode resultiere somit ein

Gesamtinvaliditätsgrad von 60 % (IV-Nr. 8).

6.2

Im Zeitpunkt der

Revisionsverfügung vom 23. Oktober 2017 präsentierte sich der medizinische

Sachverhalt wie folgt:

6.2.1

In seinem Verlaufsbericht vom

2.

März 2015 gab Dr. med. C.___ folgende Diagnosen an (IV-Nr. 78

S. 1 und 7 f.):

St. n. PTBS 2005 mit

Chronifizierung und Reaktivierung einer Persönlichkeitsveränderung

ICD-10 F62.9: Nicht näher

bezeichnete andauernde Persönlichkeitsänderung, wie Persönlichkeitsstörung bei

komplex traumatisierten Personen. Teils vorbestehend, teils durch immer

wiederkehrende jüngere Gewalterfahrungen in der funktionellen Auswirkung sich

stark auswirkend.

Die Belastbarkeit sei, wie bereits in

der Beurteilung des RAD vom 2. März 2010 (Bericht von Dr. med. D.___),

erheblich reduziert; die Befunde betreffend Konzentration, Denkvorgänge seien

heute ähnlich. Es gebe keine ausreichende Konzentration und Belastbarkeit für

eine berufliche Eingliederung. Es würden immer noch auf implizit wahrgenommene

Auslöser hin dissoziative Zustände auftreten, welche zu Unachtsamkeit und

«Abwesenheit» führten und dadurch das erforderliche Mass an Zuverlässigkeit im

Kontakt mit Kunden nicht erlaubten. In diesem Zustand sei es auch schwierig, zu

planen und sinnvolle Vorgehen zu definieren. Die Beschwerdeführerin benötige

weiterhin Stabilität und Sicherheit, die aufgrund der jeweils auftretenden

Schwierigkeiten immer wieder zunichte gemacht würden. Durch die Behandlung sei

die Versicherte zwar in der Lage, viel eher über das Erlebte zu sprechen und es

anzuschauen, sogar mögliche Coping-Strategien zu verstehen und zu akzeptieren,

die aber beim nächsten «Schlag» nicht greifen würden, sodass man sich in einem

Zustand wie «Treten an Ort» befinde, mit einigen Schritten vorwärts und wieder

rückwärts. Daher beurteile er eine Rückkehr in die freie Wirtschaft im gleichen

Masse nicht gegeben wie 2010. Niederschwellige berufliche Massnahmen könnten

nur im stark geschützten Rahmen erfolgen, immer noch nicht mehr als sechs bis

zehn Stunden pro Woche. Eine rentenbeeinflussende Erwerbstätigkeit im ersten

Arbeitsmarkt sei derzeit immer noch nicht zumutbar (IV-Nr. 78 S. 8).

6.2.2

Am 23. April 2015 führten

Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, RAD, sowie die

zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin ein

Revisionsgespräch durch. Gemäss Protokoll des Revisionsgesprächs habe die

Versicherte zur aktuellen Situation angegeben, dass alles einfach nur schlimm

sei. Sie funktioniere nur der Kinder wegen; diese dürften nicht merken, wie

schlimm alles sei. Zum Tagesablauf habe die Versicherte ausgeführt, sie stehe

am Morgen um 06:30 Uhr auf und mache Frühstück, weil die Kinder dann in die

Schule müssten. Der Kleine gehe im Dorf in die Schule und komme am Mittag zum

Essen nach Hause. Der Grosse gehe in eine Tagesschule und komme somit erst am

Abend wieder nach Hause. Wenn die Kinder aus dem Haus seien: «Haushalten,

Einkäufe machen, mit dem Hund laufen gehen und das Mittagessen zubereiten. Nach

dem Essen wieder das Gleiche wie am Morgen.» Wenn die Kinder nach Hause kämen, mache

sie mit ihnen die Hausaufgaben und komme einfach den Pflichten nach, die eine

Mutter gegenüber den Kindern habe. Sie bereite das Nachtessen zu und um 21:00

bis 21:30 Uhr sei dann Bettruhe. Zur psychosozialen Situation befragt, habe die

Versicherte angegeben, über kein gutes Netz zu verfügen und sich, so gut es

gehe, zu isolieren. Aber wenn die Kinder etwas hätten, gehe sie immer, das sei

ihr wichtig. Zur Einschätzung der beruflichen und medizinischen Situation

seitens der Beschwerdegegnerin hielten Dr. med. H.___ und die zuständige

Sachbearbeiterin fest, dass die Versicherte schon zu Beginn des Gesprächs auf

die eingegangenen anonymen Meldungen (vgl. IV-Nr. 70 und 79) hingewiesen

worden sei. Diese Informationen hätten heftige laute Weinkrämpfe ausgelöst, die

Versicherte habe sich bis zum Ende des Gesprächs nicht beruhigen können. Die

von ihr erbetenen Informationen seien sehr ungenau und zum Teil erst nach

mehrfachem Nachfragen beantwortet worden. Die Situation sei unklar. Therapeutisch

erhalte sie vom Hausarzt (Dr. med. C.___), mit dem sie (in Abständen von ein

bis drei Wochen) psychotherapeutische Gespräche führe, homöopathische Globuli.

Ein psychiatrisches Gutachten sei indiziert (vgl. Protokoll vom 23. April

2015.

[IV-Nr. 83]).

6.2.3

Im von der Beschwerdegegnerin

sodann eingeholten Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2015 wurde folgende

Diagnose gemäss ICD-10 gestellt (IV-Nr. 87.1 S. 21):

Neurasthenie (F48.0)

- bei gemäss Akten nicht näher

bezeichneter Persönlichkeitsänderung (F62.9)

- bei vielfältigen (psycho-)sozialen

Belastungen

6.2.3.1

Zur Krankheitsentwicklung und

den angegebenen Beschwerden der versicherten Person hielt Dr. med. B.___

Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin berichte zuerst über ihren Lebenslauf.

Dabei schildere sie die prekären familiären Lebensumstände als Klein- und

Schulkind (unbekannter leiblicher Vater, mangelhafte Zuwendung und

Unterstützung durch die leibliche Mutter, Schläge von der Mutter, häufige

Umzüge, mehrere Partner der Mutter, vermehrter Konsum von Alkohol und

Medikamenten durch die Mutter und den Stiefvater, sexueller Missbrauch durch

den Stiefvater, Betreuung der Mutter durch die Beschwerdeführerin, Schlichtung

von Streitigkeiten zwischen Mutter und Stiefvater, Aufgaben im Haushalt etc.).

Die Beschwerdeführerin weise auf rezidivierende zwischenmenschliche Konflikte

und sexuelle Übergriffe zwischen 1999/2000 und 2011 in der Partnerschaft mit

dem Vater ihrer beiden Kinder hin. Es bestünden bis heute Streitigkeiten. Der

ehemalige Lebenspartner drohe ihr und verleumde sie (so habe er sie bei der

Invalidenversicherung und der Hausbank denunziert). Ihm würden zudem sexuelle

Handlungen mit «jungen Mädchen» vorgeworfen, ein entsprechendes

Gerichtsverfahren sei pendent (IV-Nr. 87.1 S. 16).

In der Folge eines Überfalls am

9.

August 2005 sei die Beschwerdeführerin schliesslich psychisch krank und

dauerhaft arbeitsunfähig geworden. Sie sei damals schwanger gewesen. Als sie

von einem Einkauf zum Parkplatz zurückgekehrt sei, sei sie «geschlagen und in

den PW gedrückt» worden. Sie habe keine weitere Erinnerung an das Ereignis. Sie

sei selbständig ins Spital gefahren. Dort habe man sich allerdings nicht

angemessen um sie gekümmert. Sie habe «Abschürfungen an der Stirn» und eine

«Beule» gehabt. Das linke Handgelenk sei schmerzhaft gewesen. Sie sei erst auf

ihr Drängen hin gynäkologisch untersucht worden. Seit diesem Überfall leide sie

unter Schlafstörungen. Sie habe muskuläre Verspannungen und rezidivierende

Schmerzen im Nacken und in den Schultern. Ihr Appetit sei unregelmässig. Sie

sei rasch erschöpft, oft vergesslich, unkonzentriert und immer wieder

weinerlich verstimmt. Sie denke manchmal vermehrt an Tod und Sterben. Ihr

Befinden sei aber tageweise sehr wechselhaft aufgeprägt. Sie sei schreckhaft.

Wenn sie in «Menschenmengen» sei und/oder «gewisse Typen» sehe, dann werde ihr

«plötzlich ganz unwohl» und sie zittere. Zu diesen Schilderungen der

Beschwerdeführerin merkte Dr. med. B.___ an, ihre Angaben blieben auch auf

mehrfache empathische Nachfrage vage, allgemein, unklar und oberflächlich.

Diese Beschwerden seien «jedenfalls nicht lustig», betone die Versicherte. Sie

reagiere auch ängstlich auf die Drohungen ihres ehemaligen Lebenspartners.

Deshalb ziehe sie sich sozial zurück. Aber für ihre beiden Kinder engagiere sie

sich sehr. Sie überwinde sich, beherrsche sich selbst und lasse die Kinder ihre

Sorgen und Beschwerden nicht erkennen (IV-Nr. 87.1 S. 16 f.).

Die Erziehung der Kinder sei anstrengend. Ein Kind leide unter Mobbing und

besuche die Kleinklasse. Beide Kinder würden psychologisch bzw. logopädisch

betreut. Es bestehe die Möglichkeit, eine «Entlastungsfamilie» zu nutzen, bei

der die Kinder einmal monatlich ein Wochenende verbringen würden

(IV-Nr. 87.1 S. 17).

Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin

verbringe sie den Tag strukturiert. Sie kümmere sich vor allem um ihre Kinder

und verbringe Freizeitaktivitäten mit ihnen. Sie bereite die Mahlzeiten zu. Den

Haushalt besorge sie selbständig je nach ihrem Befinden. Sie verrichte

Gartenarbeit. Sie gehe mit dem Hund spazieren, treffe sich ab und zu mit

Kollegen und sehe wenig fern. Zuletzt sei sie im Sommer 2015 mit ihren Kindern

und einem «guten Freund» auf einem Ausflug im Europapark gewesen. Dieser

Bekannte unterstütze sie und ihre Kinder in verschiedenen sozialen und

Freizeitaktivitäten. Dr. med. B.___ fügte hierzu an, dass weitere Angaben

auch auf Nachfrage ausweichend geblieben seien (IV-Nr. 87.1 S. 17).

Eine ambulante Behandlung nehme die

Versicherte seit circa 2001 bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für

Allgemeine Medizin, in Anspruch. Seine (auch «psychologischen und

psychosomatischen») Interventionen seien der Beschwerdeführerin sehr wichtig.

Sie seien hilfreich. Es fänden alle ein bis zwei Wochen Gespräche statt. Zudem

würden unregelmässig homöopathische Medikamente genutzt. Regelmässig (täglich)

nehme die versicherte Person Buscopan zu sich. Eine voll- und/oder

teilstationäre psychologische, psychosomatische und/oder psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung sei nie durchgeführt worden. Eine ambulante fachpsychologische und

psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie habe die Beschwerdeführerin «kurze

Zeit» 2007/2008 bei lic. phil. I.___, Fachpsychologe für Psychotherapie

FSP, und pract. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, wahrgenommen. Dort habe sie sich aber nicht ernst genommen

gefühlt, weshalb sie die Therapie abgebrochen habe (IV-Nr. 87.1

S. 17).

Der Verlauf der (subjektiven)

Beschwerden seit 2005 sei sehr wechselhaft. Im Vordergrund stünden eine

unspezifische Ängstlichkeit, eine verminderte Belastbarkeit und eine rasche

Erschöpfung. Teilweise gehe es der Beschwerdeführerin besser. Sie habe sich

beispielsweise dazu entschlossen, bei einer Rechtsanwältin Unterstützung zu

suchen, um sich gegen ihren ehemaligen Lebenspartner zu wehren. Sie plane eine

Strafanzeige gegen ihn wegen mehrfacher sexueller Vergewaltigung. Sie wolle

«endlich aus der Opferrolle herauskommen». Es gehe ihr «besser als auch schon».

Es gehe ihr je nach den äusseren Belastungen «einmal besser, einmal

schlechter». Es sei eben schwer zu sagen. «Der Druck» werde schliesslich nicht

geringer. Die Verlängerung der Hypothekarkredite stehe an, wozu die

Unterschrift des ehemaligen Lebenspartners benötigt werde, was einen weiteren

Konflikt provoziere. Ergänzend habe die Beschwerdeführerin festgestellt, dass

sie «sich immer viel Mühe gebe». Sie leide darunter, auf Hilfe anderer

angewiesen zu sein. Es belaste sie, wenn sie sich vom ehemaligen Lebenspartner,

von der Hausbank und von der IV ungerecht behandelt und entwertet fühle.

Abschliessend habe sich die Beschwerdeführerin für «das gute und angenehme

Gespräch» bedankt; die Untersuchung sei in «freundlicher und gefälliger»

Atmosphäre durchgeführt worden (IV-Nr. 87.1 S. 17 f.).

6.2.3.2

Zum Psychostatus führte

Dr. med. B.___ aus, die versicherte Person sei von mittelgrosser und

kräftiger bis adipöser Gestalt. Sie sei gepflegt und der Allgemeinzustand sei

gut. Die Psychomotorik sei entspannt, flexibel und lebendig. Der Antrieb sei

normgerecht. Körperhaltung, Gang, Mitbewegungen der Arme und Beine sowie die

weitere Gestik und Mimik seien ebenfalls unauffällig. Eine Sprechstörung

bestehe nicht. Hinweise auf quälende dauerhafte Schmerzen und/oder schmerzbedingte

Beeinträchtigungen der Bewegung seien nicht objektivierbar. Das

Gesprächsverhalten der Beschwerdeführerin sei freundlich, zugewandt und

kooperativ. Ihre soziale Kompetenz sei gut. Sie berichte aktiv, spontan, sehr

flüssig, gut strukturiert und differenziert. In der Interaktion sei sie

emotional expressiv. Eine Verdeutlichungstendenz sei vorhanden. Im Bewusstsein

sei die Versicherte wach und zu allen Qualitäten orientiert. Im formalen Denken

sei sie logisch und kohärent. Es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche

Denkstörungen (Wahn- und/oder Zwangsphänomene). Intelligenz, Auffassung,

Merkfähigkeit und Konzentration seien unauffällig (im Gegensatz zur subjektiven

Einschätzung). Daten würden ungenau genannt. Das Gedächtnis sei darüber hinaus

intakt. Hinweise auf Wahrnehmungs- und/oder Ich-Störungen fänden sich keine. Im

Affekt sei die Beschwerdeführerin ausgeglichen, ernst und sehr gut moduliert.

Ab und zu lächle, lache und scherze sie situativ angemessen. Sie reagiere

weinerlich, klagsam und jammerig, als sie Angaben zum Überfall im August 2005

sowie zu den zwischenmenschlichen Konflikten mit ihrem ehemaligen Lebenspartner

formuliere. Ein affektiver Rapport komme gut zustande. Es fänden sich

anlässlich der Untersuchung ausdrücklich keine objektiven Hinweise auf ein

andauerndes Gefühl der Versicherten von Betäubtsein, auf emotionale Stumpfheit,

auf Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, auf Teilnahmslosigkeit der

Umgebung gegenüber, auf vegetative Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung

und/oder auf eine übermässige Schreckhaftigkeit. Von Suizidalität sei die

Beschwerdeführerin distanziert (IV-Nr. 87.1 S. 18 f.).

6.2.3.3

Zum durchgeführten «MADRS»-Test

hielt Dr. med. B.___ fest, es handle sich dabei um ein allgemein

anerkanntes Fremdbeurteilungsverfahren zur psychometrischen Beurteilung

depressiver Symptome. Aufgrund der ermittelten Werte (11 Punkte) könne ein

depressives Syndrom bei der Versicherten nicht objektiviert werden (ab 14

Punkten sei ein leichtes, ab 19 Punkten ein mittelgradiges und bei über 25

Punkten ein schweres depressives Syndrom anzunehmen; IV-Nr. 87.1

S. 19 f.). Im klinischen Persönlichkeitstest «MMPI-2» bestätigten die

Angaben zur Gültigkeit ein wahrscheinlich gültiges Protokoll. Die

Psychopathologie gelte als mässig schwer. Die Antworten der Beschwerdeführerin

zeigten jedoch eine extreme Zustimmungstendenz, eine Überbetonung von

Krankheitssymptomen und eine Aufmerksamkeitserheischung, weshalb zumindest eine

Verdeutlichungstendenz bzw. Aggravation (wenn nicht gar Simulation) anzunehmen

sei. Es fänden sich deutlich erhöhte Werte bei Depression,

Hysterie/Konversionsstörung, Psychopathie, Paranoia und Psychasthenie. Die

Versicherte klage über körperliche Symptome in Versagenssituationen. Sie zeige

sich zurückgezogen, verzagt, verlangsamt, ängstlich, feindselig, rachsüchtig,

rigide und depressiv. Sie sei äusserst suggestibel, kindlich und hemmungslos.

Autoritäts-, Beziehungs- und Arbeitsplatzprobleme würden auftreten

(IV-Nr. 87.1 S. 20 f.).

6.2.3.4

In seiner fachärztlichen

Beurteilung führte der Gutachter sodann aus, zusammenfassend sei im Fall der

versicherten Person von der Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0)

auszugehen. Die Neurasthenie habe sich bei vielfältigen (psycho-)sozialen

Belastungen sowie bei (gemäss Akten) einer Persönlichkeitsänderung (ICD-10

F62.9) in der Folge eines Überfalls im August 2005 entwickelt. Diese

Persönlichkeitsänderung werde nicht näher bezeichnet. Sie sei ab März 2010 als

andauernd anzunehmen (IV-Nr. 87.1 S. 27) und sei bei der damaligen

Beurteilung im Vordergrund gestanden. Funktionelle Einschränkungen aufgrund

objektiver psychopathologischer Befunde seien dabei die Begründung für eine

Minderung der Arbeitsfähigkeit gewesen. Diese funktionellen Einschränkungen

seien aufgrund der aktuellen Untersuchung am 26. August 2015 nicht mehr zu

bestätigen. Die zugrundeliegenden objektiven psychopathologischen Befunde seien

nicht mehr vorhanden. Die bereits bis August 2005 zumindest teilweise

hilfreichen «Coping-Strategien» stünden wieder zur Verfügung (IV-Nr. 87.1

S. 27).

Im ICD-10 werde zur Neurasthenie ausgeführt,

dass sich im Erscheinungsbild dieser Störung beträchtliche Unterschiede

zeigten. Es seien zwei Hauptformen zu unterscheiden: Bei einer Form sei das

Hauptcharakteristikum die Klage über vermehrte Müdigkeit bei geistiger

Anstrengung, häufig mit einer abnehmenden Arbeitsleistung oder Effektivität bei

der Bewältigung täglicher Aufgaben. Die geistige Ermüdbarkeit werde

typischerweise als unangenehmes Eindringen ablenkender Assoziationen oder

Erinnerungen beschrieben, als Konzentrationsschwäche und allgemein uneffektives

Denken. Bei der anderen Form liege das Schwergewicht auf Gefühlen körperlicher

Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung, begleitet von

muskulären oder anderen Schmerzen und der Unfähigkeit, zu entspannen. Bei

beiden Typen finde sich eine ganze Reihe von anderen unangenehmen körperlichen

Empfindungen wie Schwindelgefühlen, Spannungskopfschmerzen, Gefühl einer

allgemeinen Unsicherheit. Sorge über abnehmendes geistiges und körperliches

Wohlbefinden, Reizbarkeit, Freudlosigkeit und unterschiedliche, leichtere Grade

von Depression und Angst seien üblich. Der Schlaf sei häufig in der

anfänglichen und mittleren Phase gestört, es könne aber auch Hypersomnie

(«vermehrtes Schlafbedürfnis») im Vordergrund stehen (IV-Nr. 87.1

S. 28).

Diese diagnostischen Kritierien würden

von der Beschwerdeführerin erfüllt. Die von ihr gegenwärtig geschilderten

Symptome seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht durch die Diagnose

der Neurasthenie ausreichend und vollständig erklärbar. Im Vordergrund stünden

Konzentrationsstörungen und eine fehlende (vor allem emotionale) Belastbarkeit.

Die sehr wechselhafte Ausprägung der (weit überwiegend subjektiven) Beschwerden

stehe dabei gemäss Einschätzung der Versicherten selbst und ihres langjährig

behandelnden Hausarztes, Dr. med. C.___, im Zusammenhang mit

psychosozialen Belastungen (IV-Nr. 87.1 S. 28 f.). Beim Verlauf

der Störung der Beschwerdeführerin seien nämlich vielfältige (psycho-)soziale

Faktoren zu benennen wie beispielsweise rezidivierende partnerschaftliche

Konflikte, gegenwärtig geplante Strafanzeige; Erziehungsschwierigkeiten,

alleinerziehend sein, Krankheiten der Kinder; finanzielle Sorgen, Schulden;

langjähriger Rentenbezug; Lebensalter; Lage am Arbeitsmarkt; Konflikte mit

Hausbank, Steuerverwaltung und IV. Diese Gesichtspunkte seien vor allem

therapeutisch und/oder sozialarbeiterisch relevant und würden nicht (weder positiv,

noch negativ) in die vorliegende Beurteilung einer medizinisch-theoretischen

Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit eingehen (krankheitsfremd,

«invaliditätsfremd»). Diese Faktoren beeinträchtigten die Motivation zur

Leistungssteigerung deutlich. Sie erklärten auch weit überwiegend die

anlässlich der aktuellen Untersuchung erkennbare grosse Diskrepanz zwischen der

subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit der

versicherten Person. Bei der Beschwerdeführerin seien aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht keine weiteren

Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens

und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten

(beispielsweise durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und/ oder durch

eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). Ein

allfällig relevantes Schmerzsyndrom sowie eine eigenständige Panikstörung

(ICD-10 F41.0), generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und/oder depressive Episode (ICD-10 F32) seien

nicht vorhanden und würden in den Akten seit März 2010 auch nicht mehr

beschrieben (IV-Nr. 87.1 S. 29).

6.2.3.5

Im Rahmen der

versicherungspsychiatrischen Diskussion sei somit festzustellen, dass die

Gesundheitsstörung im Fall der Beschwerdeführerin aus rein

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht als sehr gering ausgeprägt einzustufen

sei. Eine relevante (≥ 20 % von 100 %) Arbeitsunfähigkeit

sei aufgrund der Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zu keinem Zeitpunkt begründbar (IV-Nr. 87.1

S. 30).

Bei der Beschwerdeführerin bestehe zudem

eine bewusstseinsnahe Aggravation. Diese Verhaltensmöglichkeit sei bereits am

11.

November 2008 von med. pract. F.___, Facharzt FHM für Psychiatrie

und Psychotherapie, beschrieben worden. Es sei gegenwärtig eine erhebliche,

nicht krankheitsbedingte Diskrepanz zwischen subjektiver Schilderung der

kognitiven und emotionalen Beschwerden einerseits, gegenüber dem beobachtbaren

Verhalten und den objektivierbaren psychopathologischen Befunden andererseits

festzustellen. Die Versicherte beschreibe ihre Defizite ausweichend, vage,

allgemein, unklar und oberflächlich (IV-Nr. 87.1 S. 30).

Der Vollständigkeit halber sei sodann

auf weitere Standardindikatoren hinzuweisen: So sei der Gesundheitsschaden auch

gemäss Schilderung der versicherten Person selbst als gering und nicht

dauerhaft ausgeprägt einzuordnen. Sie habe regelmässig aktiv am Arbeitsmarkt

teilgenommen und sie beschreibe eine tatsächliche Überwindbarkeit ihrer

innerseelischen Defizite mit entsprechender Anstrengung, um beispielsweise mit

ihren Kindern Freizeitaktivitäten (inkl. Reisen) auszuüben. Die Beschwerden

seien im Verlauf sehr wechselhaft. Was die Aspekte der Persönlichkeit

anbelange, hätten solche (in Form einer nicht näher bezeichneten andauernden

Persönlichkeitsänderung [ICD-10 F62.9]) im Bericht von Dr. med. D.___ vom

15.

März 2010 im Vordergrund gestanden. Funktionelle Einschränkungen (aufgrund

objektiver psychopathologischer Befunde) seien dabei die Begründung für eine

Minderung der Arbeitsfähigkeit gewesen. Diese funktionellen Einschränkungen

seien aufgrund der aktuellen Untersuchung am 26. August 2015 nicht mehr zu

bestätigen. Die zugrundeliegenden objektiven psychopathologischen Befunde seien

nicht mehr vorhanden. Die bereits bis August 2005 zumindest teilweise

hilfreichen «Coping-Strategien» stünden wieder zur Verfügung. Allfällige

akzentuierte («residuale») Persönlichkeitszüge der versicherten Person stellten

Varianten der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person dar, die von sich aus

alleine keinen Krankheitswert besässen. Persönlichkeitszüge begründeten

grundsätzlich auch keine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer

Konflikte. Im Fall der Beschwerdeführerin sei im Gegenteil darauf hinzuweisen,

dass aufgrund der selbständig erreichten Abstinenz von Tabak, des geringen

Gebrauchs von Alkohol und des fehlenden Konsums weiterer nicht ärztlich

verordneter psychotroper Substanzen zumindest angemessene innerseelische

Ressourcen anzunehmen seien. Eine (allfällig zusätzliche) Minderung der

Arbeitsfähigkeit sei somit nicht (mehr) zu begründen (IV-Nr. 87.1

S. 31).

6.2.3.6

Der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin habe sich seit der Rentenzusprache verändert. Für die Frage,

seit wann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

bestehe, sei auf den Bericht von Dr. med. D.___ vom 15. März 2010 zu

verweisen. Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit hielt Dr. med. B.___ nochmals fest, dass die diagnostizierte

Neurasthenie und die damit verbundenen sehr gering ausgeprägten

objektivierbaren Defizite aus psychiatrisch-psychotherapeutischer

(medizinischer) Sicht zu keinem Zeitpunkt eine relevante (≥ 20%ige von

100.

%) längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründeten. Es seien keine

besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens

und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten. Von dieser

Einschätzung könne ab Datum der aktuellen Untersuchung (26. August 2015)

ausgegangen werden. Ob und gegebenenfalls ab wann genau bereits zwischen März

2010.

und August 2015 darauf abgestellt werden könne, sei aufgrund fehlender

fachärztlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Beurteilungen nach März 2010

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzugeben. Mit Bericht vom 2. März

2015.

bestätige Dr. med. C.___ zwar die Angaben und Einschätzungen von

Dr. med. D.___ vom 15. März 2010 vollständig. Dies formuliere bzw.

übernehme er jedoch weit überwiegend wörtlich. Weitere versicherungsmedizinisch

relevante (eigenständige) Angaben würden aus psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht nicht formuliert. Insofern sei diese Einschätzung als persönliche Meinung

des Hausarztes zur Kenntnis zu nehmen, ohne sie kritisch nachvollziehen zu

können (IV-Nr. 87.1 S. 32 f.; siehe auch IV-Nr. 87.1

S. 30).

6.2.4

Am 5. November 2015 nahm Dr. med.

C.___ Stellung zum psychiatrischen Gutachten und führte u.a. aus, der

Diagnoseliste von Dr. med. B.___ sei noch eine schwere Depression (ICD-10

F32.2) hinzuzufügen. Die Diagnose einer nicht näher bezeichneten andauernden Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F62.9) bestehe nicht nur «gemäss Akten» (IV-Nr. 91 S. 4). Der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Rentenzusprache

nur unwesentlich verändert, wenn überhaupt. Einzig der Umgang damit sei besser

geworden, indem die Patientin bei Schwierigkeiten viel früher in die

Sprechstunde komme als noch vor einigen Jahren und sich nicht mehr zurückziehe

(IV-Nr. 91 S. 6). Objektiv seien die funktionellen Störungen immer noch

so, dass maximal sechs Stunden pro Woche einer Aktivität ausserhalb des

Haushaltes nachgegangen werden könnte. Auch für die Haushaltsarbeiten sei die

Beschwerdeführerin teilweise auf fremde Hilfe angewiesen (IV-Nr. 91

S. 7).

6.2.5

Mit Stellungnahme vom

14.

Dezember 2015 hielt RAD-Ärztin Dr. med. H.___ fest, seit dem

Bericht von Dr. med. D.___ vom 15. März 2010 habe durch Dr. med.

B.___ im Rahmen seines psychiatrischen Gutachtens vom 8. September 2015

eine Verbesserung der psychiatrischen Problematik der Versicherten festgestellt

werden können. Seit der Begutachtung durch Dr. med. B.___ könne von einer

vollen Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgegangen werden. Auch im Bereich

der Haushaltstätigkeit seien seit diesem Zeitpunkt keine Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit gegeben. Ihre Neurasthenie schränke die Versicherte in der

Arbeitsfähigkeit nicht ein. Jedoch sehe sich die Versicherte durch etliche

(psycho-)soziale Faktoren belastet, so dass sich eine Wiedereingliederung in

das Berufsleben schwierig gestalten könne (IV-Nr. 93 S. 2).

6.2.6

Mit Bericht vom 28. Januar

2016.

(IV-Nr. 98) nahm Dr. med. C.___ – unter Beilage eines

Einwandschreibens der Beschwerdeführerin mit der Auflistung ihrer subjektiven

Beschwerden (IV-Nr. 98 S. 6 f.) – zum Vorbescheid der

Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2016 (IV-Nr. 94) Stellung. Die

Reaktion auf den Vorbescheid habe die Beschwerdegegnerin selber hautnah erlebt

– sie habe (nach einem Telefon der Beschwerdeführerin [vgl. IV-Nr. 98

S. 7]) den Notruf angerufen und ihr die Ambulanz mit Polizei

vorbeigeschickt. Nachdem die Versicherte die Rettungshelfer habe überzeugen

können, dass sie sich wegen der Kinder nichts antun werde, sei sie zu ihm in

die Praxis gekommen. Er habe eine in ihrer psychischen Entwicklung um (fünf bis

zehn) Jahre zurückgeworfene Patientin vorgefunden. Alle bisher erreichten

therapeutischen Besserungen seien zerstört und man könne die Therapie wieder

von vorne beginnen (IV-Nr. 98 S. 1).

Diagnostisch entsprächen die Symptome

einer schweren Depression (ICD-10 F32.2) und einer generalisierten Angststörung

(ICD-10 F41.1) mit häufigen Panikattacken (ICD-10 F41.0; IV-Nr. 98

S. 3). Bei der Beschwerdeführerin sei nicht die Müdigkeit die Hauptklage,

sondern die Angst, die Panikattacken, die Schreckhaftigkeit, die Wertlosigkeit,

die Handlungsunfähigkeit und die vor allem morgendliche Schlaflosigkeit. Die

Panikattacken träten unverhofft, bei unangemessenen Auslösern, auf. Es bestehe

eine andauernde ängstliche Haltung mit wechselnden körperlichen Beschwerden.

Die Suizidalität sei gedanklich immer präsent, einzig wegen den Kindern nicht

in die Tat umgesetzt. Deshalb könne nicht von einer Neurasthenie ausgegangen

werden, vielmehr seien die Kriterien sowohl für eine schwere Depression als

auch für eine Angststörung vorhanden und wechselnd dominierend. Die

Angststörung sei vor der depressiven Verstimmung vorhanden gewesen. Aufgrund

der Angst, der Panikattacken, der Schreckhaftigkeit, der Blockierungen, der

Ermüdbarkeit, der psychovegetativen Begleiterscheinungen sei eine

Arbeitsfähigkeit definitiv nicht gegeben. Der gesundheitliche Zustand habe sich

innerhalb des letzten Jahres wieder massiv verschlechtert, von einer Besserung

könne keine Rede sein. Die schwere Depression sei deutlich vorhanden. Eine

generalisierte Angststörung mit Panikattacken sei wieder vorhanden. Die

Konzentrationsstörungen, die fehlende Belastbarkeit und die psychosozialen

Belastungen seien aus eigener Kraft nicht zu überwinden. Von einer alleinigen

Neurasthenie könne niemals gesprochen werden. Einer angepassten Tätigkeit könne

nicht nachgegangen werden. Dass im Haushalt keine Einschränkungen bestünden,

entspreche nicht der Wahrheit. Die Versicherte brauche mehrmals pro Woche

fremde Hilfe (IV-Nr. 98 S. 4 f.).

6.2.7

Auf Nachfrage des RAD (vgl.

IV-Nr. 104) nahm Dr. med. B.___ am 25. Juli 2017 zur Eingabe von

Dr. med. C.___ vom 28. Januar 2016 (IV-Nr. 98; vgl. E. II. 6.2.6

hievor) wie folgt Stellung (IV-Nr. 106 S. 1 ff.): Aufgrund der

Angaben im Bericht vom 28. Januar 2016 sei von einer akuten

Belastungsreaktion der versicherten Person auf den Vorbescheid auszugehen.

Diese Reaktion werde pauschal benannt, objektive psychopathologische Befunde

würden nicht formuliert. Dr. med. C.___ referiere unter «Aktuelle Befunde:

Objektiv» subjektive Angaben der Beschwerdeführerin (zum Beispiel

Schlafstörungen, Glieder- und Rückenschmerzen, Selbstwertlosigkeit) und

pauschal allgemeine Fachbegriffe (wie zum Beispiel Kontrollzwänge), ohne sie

mit Bezug zur Versicherten zu substantiieren, wobei auch der zeitliche Bezug

(aktuell im Rahmen der Belastungsreaktion und/oder seit längerer Zeit

bestehend) unklar bleibe. Darüber hinaus äussere Dr. med. C.___ Kritik am

psychiatrischen Gutachten, die jedoch ebenfalls nicht substantiiert werde.

Seine allgemeinen diagnostischen Überlegungen und die Beurteilung der

Arbeitsunfähigkeit könnten aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit Bezug zur

versicherten Person nicht bestätigt werden. Dr. med. C.___ verweise vor

allem auf die vielfältigen sozialen Belastungen (Konflikt der Versicherten mit

ihrem ehemaligen Lebenspartner; polizeiliche Ermittlungen;

Gerichtsverhandlungen; Konflikt des ehemaligen Lebenspartners mit den Kindern;

Verhaltensauffälligkeiten und Schulschwierigkeiten der Kinder mit Intervention

durch KESB/Familienbetreuung/Beratungsstelle K.___; finanzielle Sorgen und

Konflikt mit der Bank; unsichere Wohnsituation), die bereits im August 2015

bekannt gewesen und im Gutachten gewürdigt worden seien. Dr. med. C.___

gehe seinerseits nicht darauf ein, dass im Fall der versicherten Person im

August 2015 eine bewusstseinsnahe Aggravation bestanden habe. Im Kommentar zum

Bericht vom 28. Januar 2016 wiederhole die Beschwerdeführerin die bereits

im August 2015 genannten subjektiven Beschwerden («Schlafstörungen, zum Teil

Essstörungen, nicht belastbar, schreckhaft, wenigstens ein bisschen funktionieren»)

und die (auch von Dr. med. C.___ aufgeführten) bekannten vielfältigen

sozialen Belastungen. Zur im Gutachten referierten Aussage, dass sie den

Haushalt selbständig besorge je nach ihrem Befinden, stelle die Versicherte

fest, sie sei nicht in der Lage, ohne Hilfe ihren Haushalt zu organisieren.

Dies sei zur Kenntnis zu nehmen. Aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht ergäben sich keine neuen Sachverhaltselemente, mit denen eine Änderung

seiner Gesamtbeurteilung (insbesondere der Einschätzung des

Gesundheitszustandes der versicherten Person und ihrer Arbeitsfähigkeit), wie

er sie im Gutachten vom 8. September 2015 dargestellt habe, begründet

werden könne.

6.2.8

Dr. med. L.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt mit Bericht vom 9. August 2017

fest, das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ sei

umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt worden, beruhe auf allseitigen

Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden, diskutiere IV-fremde

Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen und sei in

der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der daraus resultierenden

Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit nachvollziehbar. Die Antworten des

Gutachters auf den medizinischen Teil des Einwandes der Versicherten gegen den

auf dem Gutachtenergebnis beruhenden IV-Vorbescheid ergäben ebenfalls keine

neuen medizinischen Gesichtspunkte. Es könne somit an den Antworten gemäss

RAD-Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 (vgl. E. II. 6.2.5 hievor) festgehalten

werden. Weitere medizinische Abklärungen drängten sich zum jetzigen Zeitpunkt

nicht auf (IV-Nr. 108 S. 2 f.).

7.

Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 109;

A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. B.___ vom 8. September 2015 (IV-Nr. 87.1; vgl.

E. II. 6.2.3 hievor) stützt, ist zu prüfen, ob diesem Gutachten Beweiswert

zukommt:

7.1

Das Gutachten von Dr. med. B.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wird den von der

Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 5.2 hiervor) grundsätzlich in allen

Punkten gerecht: So wurde die Beschwerdeführerin am 26. August 2015

(zwischen 09:00 Uhr und 11:40 Uhr) einer ausführlichen fachärztlich-psychiatrischen

Exploration unterzogen (IV-Nr. 87.1 S. 1, 5 ff., 16 ff., 19 ff.),

wobei auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden

mitberücksichtigt wurden (vgl. insbesondere IV-Nr. 87.1

S. 16 ff.). Ausser den erhobenen objektiven Befunden (IV-Nr. 87.1

S. 18 ff.) wurden zwei Zusatzuntersuchung (MADRS und Kurzform des

MMPI-2) durchgeführt (vgl. IV-Nr. 87.1 S. 19 ff.). Damit beruht

das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. Durch das Zusammentragen

sämtlicher aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht relevanter

medizinischer Akten in chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 87.1

S. 2 ff., 8 ff.) wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) abgegeben. Zudem sind die – unter Berücksichtigung der

Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 erfolgten (vgl. IV-Nr. 87.1

S. 29 ff.) – Ausführungen des Gutachters nachvollziehbar und

schlüssig: Aufgrund der durch Dr. med. B.___ bei seiner psychiatrischen Exploration

erhobenen Befunde (guter Allgemeinzustand, gepflegtes Erscheinen; Psychomotorik

entspannt, flexibel und lebendig; Antrieb normgerecht; Körperhaltung, Gang,

Mitbewegungen der Arme und Beine sowie weitere Gestik und Mimik unauffällig;

keine Sprechstörung; Hinweise auf quälende dauerhafte Schmerzen und/oder

schmerzbedingte Beeinträchtigungen der Bewegung nicht objektivierbar;

Gesprächsverhalten freundlich, zugewandt und kooperativ; soziale Kompetenz gut;

berichte aktiv, spontan, sehr flüssig, gut strukturiert und differenziert; in

der Interaktion emotional expressiv; Verdeutlichungstendenz vorhanden; im

Bewusstsein wach und zu allen Qualitäten orientiert; formales Denken logisch

und kohärent; keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen [Wahn-/Zwangs­phänomene];

Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration unauffällig [im

Gegensatz zur subjektiven Einschätzung]; Daten ungenau genannt, Gedächtnis

darüber hinaus intakt; keine Hinweise auf Wahrnehmungs- und/oder Ich-Störungen;

im Affekt ausgeglichen, ernst und sehr gut moduliert [ab und zu lächle, lache

und scherze sie situativ angemessen]; Reaktion weinerlich, klagsam und jammerig

bei Angaben zu Überfall im August 2005 sowie zu zwischenmenschlichen Konflikten

mit ehemaligem Lebenspartner; gut zustande kommender affektiver Rapport;

anlässlich Untersuchung ausdrücklich keine objektiven Hinweise auf ein

andauerndes Gefühl von Betäubtsein, auf emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit

gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber,

vegetative Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung und/oder übermässige Schreckhaftigkeit;

von Suizidalität distanziert; vgl. IV-Nr. 87.1 S. 18 f. und

E. II. 6.2.3.2 hievor) vermag die gutachterliche Beurteilung zu

überzeugen, wonach sich die mit der im März 2010 durch Dr. med. D.___ diagnostizierten

nicht näher bezeichneten andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.9) zusammenhängenden

objektiven psychopathologischen Befunde und die dadurch bewirkten funktionellen

Einschränkungen (vgl. dazu E. II. 6.1.1 hievor) aufgrund der

aktuellen Untersuchung nicht mehr bestätigen liessen und die bis zum Überfall

im August 2005 zumindest teilweise hilfreichen «Coping-Strategien» wieder zur

Verfügung stünden (IV-Nr. 87.1 S. 28, 31). So sind denn auch aus dem

von Dr. med. B.___ erhobenen Psychostatus (vgl. E. II. 6.2.3.2

hievor) – im Gegensatz zu dem von Dr. med. D.___ ermittelten (vgl.

E. II. 6.1.1 hievor) – nur noch geringfügige Einschränkungen ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund wurde die ausdrücklich gestellte Frage, ob sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache verändert

habe, von Dr. med. B.___ denn auch klar bejaht (IV-Nr. 87.1

S. 32). Der Gutachter legte in der Folge nachvollziehbar dar, dass die von

der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome durch die Diagnose der Neurasthenie

(ICD-10 F48.0) ausreichend und vollständig erklärbar seien, wobei

Konzentrationsstörungen und eine fehlende (vor allem emotionale) Belastbarkeit

im Vordergrund stünden (IV-Nr. 87.1 S. 28). Aufgrund der grossen

Diskrepanz zwischen den gutachterlich erhobenen objektiven Befunden und den von

der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden leuchtet im Weiteren auch ein,

dass Dr. med. B.___ letztere als «weit überwiegend subjektiv» einstuft

(IV-Nr. 87.1 S. 28). Mit Blick auf die gutachterlich erörterten

vielfältigen psychosozialen Belastungsfaktoren (IV-Nr. 87.1 S. 29),

welche gemäss Aussage der Versicherten für den «sehr wechselhaften» Verlauf

ihrer (subjektiven) Beschwerden verantwortlich seien (IV-Nr. 87.1

S. 17, 23; siehe auch den Bericht des Hausarztes vom 2. März 2015

[E. II. 6.2.1], aus dem ebenfalls hervorgeht, dass die Ausprägung der

Symptome im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen stehe [vgl. IV-Nr. 87.1

S. 27; siehe auch E. II. 7.2.1 hienach]), überzeugt die Beurteilung

des Gutachters, wonach diese psychosozialen Faktoren die Motivation der

Beschwerdeführerin zur Leistungssteigerung deutlich beeinträchtigten und sie

auch weit überwiegend die anlässlich der aktuellen Untersuchung erkennbare

grosse Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren

Arbeitsunfähigkeit erklärten (IV-Nr. 87.1 S. 29). Es zeigten sich dem

Gutachter aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sodann keine weiteren

Hinweise, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine

Unzumutbarkeit zu deren Überwindung (z.B. durch krankheitsbedingt fehlende

Ressourcen und/oder fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerseelischer

Konflikte) begründen könnten. Vor diesem Hintergrund ist plausibel, dass

Dr. med. B.___ das Vorliegen anderweitiger Störungen (wie ein allfällig

relevantes Schmerzsyndrom sowie eine eigenständige Panikstörung, generalisierte

Angststörung, posttraumatische Belastungsstörung und/oder depressive Episode)

verneint hat (IV-Nr. 87.1 S. 29), wofür im Übrigen auch die

Ergebnisse der durchgeführten Zusatzuntersuchungen (vgl. E. II. 6.2.3.3

hievor) sprechen. So wies die Beschwerdeführerin bei der Montgomery Asberg

Rating Scale (MADRS) total elf Punkte auf, womit kein depressives Syndrom

objektiviert werden konnte (IV-Nr. 87.1 S. 19 f.). Im ebenfalls

durchgeführten Persönlichkeitstest MMPI-2 (Minnesota Multiphasic Personality

Inventory 2, Kurzform) hätten die Antworten der Beschwerdeführerin ausserdem

eine extreme Zustimmungstendenz, eine Überbetonung von Krankheitssymptomen und

eine Aufmerksamkeitserheischung gezeigt, weshalb zumindest eine

Verdeutlichungstendenz bzw. Aggravation (wenn nicht gar Simulation) anzunehmen

sei (IV-Nr. 87.1 S. 20 f.). In Anbetracht dieses Testergebnisses

sowie der bereits erwähnten erheblichen (nicht krankheitsbedingten) Diskrepanz

zwischen subjektiver Schilderung der kognitiven und emotionalen Beschwerden

einerseits, gegenüber dem beobachtbaren Verhalten der Versicherten (die ihre

Defizite ausweichend, vage, allgemein, unklar und oberflächlich beschreibe

[IV-Nr. 87.1 S. 30]) und den objektivierbaren psychopathologischen

Befunden andererseits, überzeugt die Schlussfolgerung des Gutachters, dass bei

der Beschwerdeführerin von einer bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen sei

(IV-Nr. 87.1 S. 30). Die zusammenfassende Feststellung von

Dr. med. B.___, wonach die Gesundheitsstörung im Fall der

Beschwerdeführerin somit aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht als

sehr gering ausgeprägt einzustufen sei, sowie seine Einschätzung zum

funktionellen Leistungsvermögen, wonach – ab Datum seiner Untersuchung am

26.

August 2015 – eine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit

aufgrund der Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zu keinem Zeitpunkt begründbar sei

(IV-Nr. 87.1 S. 30), sind vor diesem Hintergrund ebenfalls nachvollziehbar

und schlüssig.

Damit kommt dem psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. B.___ vom 8. September 2015 grundsätzlich

voller Beweiswert zu.

7.2

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber

vor, die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens werde durch die

Berichte von Dr. med. C.___ in Frage gestellt, wobei sie die

hausärztlichen Stellungnahmen vom 5. November 2015 und vom 28. Januar

2016.

zu integrierenden Bestandteilen ihrer Beschwerde erklärt (vgl. E. II.

2.

). Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der zeitlich vorangehende

medizinische Bericht den grundsätzlichen Beweiswert des psychiatrischen

Gutachtens von Dr. med. B.___ vom 8. September 2015 in Frage zu

stellen vermag:

7.2.1

Hinsichtlich des Verlaufsberichts

von Dr. med. C.___ vom 2. März 2015 (IV-Nr. 78; vgl. E. II.

6.2.1

hievor) ist festzuhalten, dass sich der Hausarzt der Beschwerdeführerin ausdrücklich

auf den Bericht von Dr. med. D.___ vom 2. März 2010 (vgl. E. II.

6.1.1

hievor) bezieht, deren Beurteilung weitgehend übernimmt und eine («rentenbeeinflussende»)

Arbeitsfähigkeit nach wie vor verneint (vgl. die Ausführungen zu Befund,

Diagnosen und den funktionellen Auswirkungen [IV-Nr. 78 S. 7 f.]).

Diesbezüglich gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach

Hausärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im

Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465

E. 4.5 S. 470, 135 V 351 E. 3a/cc S. 353; Urteile des

Bundesgerichts 8C_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 4.4.2 m.w.H. und 8C_603/2017

vom 20. März 2018 E. 3.3.2; siehe auch E. II. 5.4 hievor). So zeigt der

von Dr. med. C.___ seit 2009 aufgezeichnete Verlauf, der hauptsächlich auf

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruht, denn auch auf, dass die

geschilderten Beschwerden in erheblichem Ausmass von vielfältigen psychosozialen

Belastungsfaktoren (Probleme in Partnerschaft mit psychischer, physischer und

sexueller Gewalt durch Partner; Anzeigen bei Polizei; Weigerung der

Rechtsschutzversicherung, ihr zu helfen; Verbot, weitere Praktikantinnen

anzustellen; Kinderpsychologe notwendig; Drohungen und Verleumdungen durch

Partner auch nach dessen Wegzug; Erziehungsbeistand angeordnet; Mühe mit der

Kindererziehung; finanzielle Belastungen und Sorgen [Besteuerung auf

IV-Rentennachzahlung; Rückzahlungen an Sozialamt]; Mobbing des älteren Kindes in

der Schule; Streit mit Steuerverwaltung, Steuererlass abgelehnt; grosser

Wasserschaden wegen Aquarium; weiterhin «SMS-Terror» durch Ex-Partner; Warten

auf Alimentenbevorschussung; Schwierigkeiten mit Kindern in der Schule,

Nachhilfe nötig; nur teilweise Übernahme des Wasserschadens durch Versicherung;

Tod der Katze; Kinder aggressiv, Hilfe von Familienberatung; Wegfall der

Kinderbetreuung durch K.___; Pfändung durch Steuerbehörde; Brief von Anwalt des

Ex-Mannes mit «Fantasie-Zahlen»; von Nachbarin mit Ellbogen und Faust ins

Gesicht geschlagen nach Intervention wegen lauter Musik; Besprechung beim

Friedensrichter wegen Alimenten und Hausteilung; kein Verlass auf neues

Kindermädchen [IV-Nr. 78 S. 6 ff.]) beeinflusst werden, die

invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.

E. II. 3.2 hievor). Es bestehen damit erhebliche Zweifel an der

hausärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.

Es kommt hinzu, dass Dr. med. C.___

auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisiert ist, weshalb

seiner psychiatrischen Diagnosestellung auch unter diesem Gesichtspunkt kaum

Beweiswert zukommt. Daran vermag – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

(Beschwerde, S. 6 f. [A.S. 9 f.]) – auch der Umstand, dass ihr

Hausarzt über einen Fachausweis für delegierte Psychotherapie verfügt, nichts

zu ändern: Im Falle von Psychologinnen und Psychologen liess das Bundesgericht

bis anhin offen, ob diese im Allgemeinen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

befähigt sind; es stellte fallgebunden auf eine psychologische Würdigung der

Arbeitsfähigkeit ab, welche unter der Verantwortlichkeit eines Psychiaters

abgegeben worden war (Urteil des Bundesgerichts I 645/02 vom 20. Juni

2003.

E. 8.1; vgl. auch die Urteile 9C_275/2016 vom 19. August 2016

E. 4.3.2 und C_905/2014 vom 23. Juli 2015 E. 6.1; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz. 241 zu

Art. 28a IVG). Ausweislich der Akten wurde die von Dr. med. C.___

durchgeführte Psychotherapie weder durch einen psychiatrischen Facharzt

delegiert noch erfolgte seine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit unter der

Verantwortlichkeit eines Psychiaters, sodass seine Stellungnahme zum

funktionellen Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin auch in Anlehnung an die

soeben dargelegte bundesgerichtliche Praxis kaum als beweiswertig anzusehen ist.

7.2.2

Weitere vor der Begutachtung

durch Dr. med. B.___ erfolgte medizinische Beurteilungen lassen sich den

Akten nicht entnehmen. Folglich wird der Beweiswert des psychiatrischen

Gutachtens vom 8. September 2015 durch die zeitlich vorangehenden

medizinischen Akten (entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin [vgl.

E. II. 2.2 hievor]) nicht geschmälert.

7.3

Weiter ist zu prüfen, ob der

grundsätzliche Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B.___

vom 8. September 2015 allenfalls durch die zeitlich nachfolgend verfassten

medizinischen Akten in Frage gestellt wird:

7.3.1

Zunächst gilt es auch

hinsichtlich der Berichte von Dr. med. C.___ vom 5. November 2015

(vgl. E. II. 7.3.3 hienach) sowie vom 28. Januar 2016 (vgl.

E. II. 7.3.4 hienach) das bereits in Bezug auf den früheren

hausärztlichen Bericht vom 2. März 2015 Dargelegte zu beachten: So ist

sowohl der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach Hausärzte mitunter

wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen, als auch dem Umstand, dass Dr. med. C.___ auf

das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin (und nicht der Psychiatrie)

spezialisiert ist und keine Delegation bzw. Begleitung/ Überwachung durch einen

Psychiater erfolgte (vgl. E. II. 7.2.1 hievor mit je weiteren Hinweisen

auf die Judikatur). Der psychiatrischen Diagnosestellung des Hausarztes und

seiner Einschätzung zum funktionellen Leistungsvermögen kommen somit bereits

vor diesem Hintergrund kaum Beweiswert zu.

7.3.2

Im Weiteren ist anzumerken,

dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei

ist. Sie eröffnet der begutachtenden psychiatrischen Fachperson deshalb

praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene

medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter

Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag

geht es nicht an, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets

dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn

die behandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen

gelangt oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält

(Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3 mit

Hinweisen; vgl. auch E. II. 5.4 hievor).

7.3.3

Mit seiner Stellungnahme vom

5.

November 2015 (IV-Nr. 91; vgl. E. II. 6.2.4 hievor) bekräftigte

Dr. med. C.___ im Wesentlichen, dass die Beschreibung in seinem Bericht

vom 2. März 2015 der aktuellen Situation entspreche (IV-Nr. 91

S. 2) und dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der

Rentenzusprache, wenn überhaupt, nur unwesentlich verändert habe; die

Einschätzung von Dr. med. D.___ gelte noch heute (IV-Nr. 91

S. 6). Dr. med. B.___ hatte – wie aufgezeigt (vgl. E. II. 7.1

hievor) – Kenntnis aller relevanten Vorakten, setzte sich im Rahmen seiner

Begutachtung sowohl mit dem zur Rentenzusprechung führenden Bericht von

Dr. med. D.___ als auch mit dem (diesen bestätigenden) Verlaufsbericht von

Dr. med. C.___ vom 2. März 2015 auseinander und begründete seine

davon abweichende Beurteilung gestützt auf eigene Beobachtungen und allseitige

Untersuchungen nachvollziehbar und schlüssig. Damit werden durch die (an

vorgängig geäusserten Auffassungen festhaltende) hausärztliche Stellungnahme

vom 5. November 2015 keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte

vorgebracht, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt

geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl.

E. II. 5.4 und 7.3.2 hievor). Vielmehr wies Dr. med. C.___ auch in seinem Bericht

vom 5. November 2015 (wiederum) auf die psychosozialen Belastungen der

Beschwerdeführerin hin, welche die therapeutisch erreichten Fortschritte

regelmässig zunichte gemacht hätten (IV-Nr. 91 S. 2, 4 f.),

womit er den von Dr. med. B.___ aufgezeigten Zusammenhang zwischen Beschwerdeverlauf

und psychosozialen Faktoren (vgl. E. II. 7.1 hievor) bestätigte.

Soweit sich die hausärztliche

Stellungnahme zudem (neu) auf die bei der Begutachtung durchgeführten

Zusatzuntersuchungen (vgl. E. II. 6.2.3.3 hievor) bezieht, wird die

Zuverlässigkeit der von Dr. med. B.___ erhobenen Befunde dadurch nicht in

Frage gestellt: So stützen sich die gutachterlichen Ausführungen zum MMPI-2

(Kurzform) auf die Auswertung des von der Beschwerdeführerin ausgefüllten

Persönlichkeitstests (vgl. IV-Nr. 87.2 S. 1 ff., insbesondere

S. 4 zu den Validitätsskalen [Lügenskala: niedriger Wert – möglicherweise

Simulation / mögliche Ursachen: Zustimmungstendenz, Aufmerksamkeitserheischung;

Korrekturskala: niedriger Wert / mögliche Ursachen: Simulation, extreme

Zustimmungstendenz, Hilferuf, inadäquate Abwehrmechanismen]), welche – wie

Dr. med. C.___ selbst anmerkt (IV-Nr. 91 S. 5) –

interpretationsbedürftig sind. Dass Dr. med. B.___ aufgrund seiner

anderweitigen Beobachtungen (Diskrepanz zwischen subjektiven Beschwerden und

objektivierbaren Befunden; ausweichende, vage, allgemeine, unklare,

oberflächliche Angaben der Versicherten; Vorhandensein vielfältiger

psychosozialer Faktoren) schliesslich auf eine bewusstseinsnahe Aggravation

(nicht Simulation) schliesst, leuchtet (wie unter vorstehender E. II. 7.1

dargelegt) ein. Demgegenüber vermag die Auffassung des Hausarztes, wonach

lediglich eine Verdeutlichung vorliege (IV-Nr. 91 S. 4, 6), nicht zu

überzeugen. Auch die zur psychometrischen Fremdbeurteilung (MADRS) von

Dr. med. B.___ vorgenommenen Einschätzungen (vgl. MADRS-Bogen in

IV-Nr. 87.2 S. 7 ff.) lassen sich mit Blick auf die im Rahmen

seiner fachärztlichen Exploration erhobenen Befunde (vgl. dazu auch den von

Dr. med. B.___ erhobenen Psychostatus unter E. II. 6.2.3.2) gut

nachvollziehen. Dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin als Nichtpsychiater

und unter voller Berücksichtigung sämtlicher (invalidenversicherungsrechtlich

nicht relevanter [vgl. E. II. 3.2]) psychosozialer Faktoren und der

damit zusammenhängenden (subjektiven) Beschwerden zu einem anderen Testergebnis

kommen würde (vgl. IV-Nr. 91 S. 3 f.), vermag daran nichts zu

ändern.

Schliesslich rügt der Hausarzt die

Aussage von Dr. med. B.___, wonach die Beschwerdeführerin regelmässig am

Arbeitsmarkt teilgenommen habe (vgl. IV-Nr. 91 S. 6). Dabei verkennt

er jedoch, dass die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung selbst angab, sie

sei (seit 2001/2002) bis zuletzt 2014 in einem geringen Umfang (ca. drei bis

vier Stunden monatlich) als Masseurin und Büromitarbeiterin bei der M.___ AG

tätig gewesen und habe stundenweise (zwei bis drei Einsätze pro Jahr) für die N.___

bei Massage-Kursen mitgearbeitet (IV-Nr. 87.1 S. 7 oben). Vor diesem

Hintergrund erscheint die gutachterliche Feststellung einer regelmässigen

Teilnahme am Arbeitsmarkt (IV-Nr. 87.1 S. 30 f.) plausibel und

ist nicht zu beanstanden. Vielmehr sind gewisse Zweifel an den Aussagen der

Beschwerdeführerin angezeigt: In Anbetracht der von der N.___ bezahlten Einkommen

(2011: CHF 18'081.00; 2012: CHF 20'894.00; 2013: CHF 9'865.00

[vgl. IK-Auszug in IV-Nr. 72 S. 3]) dürfte die Beschwerdeführerin

mehr als nur zwei bis drei stundenweise Einsätze pro Jahr geleistet haben; und

entgegen ihren Angaben dürfte sie (zumindest was das Jahr 2014 betrifft) mehr

als lediglich «drei bis vier Stunden» pro Monat bei der M.___ AG ihren

Massagedienst angeboten haben, zumal die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 über

ihre Gesundheitspraxis monatlich zwischen 18 und 26 Massagen, jeweils

verteilt auf ein bis zwei Tage, gegenüber der M.___ AG abgerechnet hat (siehe

Abrechnungen in IV-Nr. 77 S. 2 ff. – diese lagen auch dem

Gutachter vor [vgl. IV-Nr. 87.1 S. 7 Fn. 14]).

7.3.4

Mit Bericht vom 28. Januar 2016

(vgl. E. II. 6.2.6 hievor) beschrieb Dr. med. C.___ zunächst eine

akute Verschlechterung des Befindens der Beschwerdeführerin als «Reaktion» auf

die mit Vorbescheid vom 6. Januar 2016 (IV-Nr. 94) in Aussicht

gestellte Rentenaufhebung, wobei die Versicherte in einem zuvor erfolgten

Telefonat an die Beschwerdegegnerin auch Suizidgedanken geäussert habe (IV-Nr. 98

S. 1 f.; siehe auch IV-Nr. 98 S. 6). Im Weiteren

diagnostizierte der Hausarzt eine schwere Depression und eine generalisierte

Angststörung mit häufigen Panikattacken. Es bleibt jedoch unklar, ob

Dr. med. C.___ diese «aktuellen Befunde» (IV-Nr. 98

S. 2 ff.) im Zusammenhang mit der aktuellen Belastungsreaktion sieht

oder ob er sie als zeitlich schon länger bestehend erachtet, da er an anderer

Stelle festhält, der gesundheitliche Zustand habe sich innerhalb des letzten

Jahres (also 2015) wieder massiv verschlechtert (vgl. IV-Nr. 98 S. 4

in fine). Falls der Hausarzt die Befunde gemäss Bericht vom 28. Januar

2016.

als bereits seit längerem (2015) bestehend erachtet, stünde dies jedoch im

Widerspruch zu seinen (echtzeitlichen) Berichten vom 2. März 2015 (IV-Nr. 78;

vgl. E. II. 6.2.1) und vom 5. November 2015 (IV-Nr. 91; vgl.

E. II. 6.2.3), worin er bekräftigte, dass der aktuelle Zustand der

Versicherten immer noch dem von Dr. med. D.___ im März 2010 erhobenen

entspreche, und insbesondere auch die damals gestellte Diagnose einer nicht

näher bezeichneten andauernden Persönlichkeitsänderung – im Sinne einer

Hauptdiagnose – bestätigte (vgl. E. II. 7.2.1 und 7.3.3). Allein aufgrund

solcher Widersprüche wären die hausärztlichen Beurteilungen nicht geeignet,

Zweifel am psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ zu erwecken. Gleiches

würde auch für den (erstgenannten) Fall gelten, dass Dr. med. C.___ die

mit Bericht vom 28. Januar 2016 erhobenen Befunde in Verbindung mit der (aktuellen)

akuten Belastungsreaktion der Beschwerdeführerin sieht, da im Kontext einer

drohenden Rentenaufhebung berichtete Symptome und in diesem Zusammenhang

(fachärztlich) erhobene Befunde invalidenversicherungsrechtlich zurückhaltend

zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2013 vom 27. August 2013

E. 4.2) bzw. auf eine drohende oder erfolgte Rentenaufhebung

zurückzuführende Beschwerden invalidenversicherungsrechtlich unerheblich sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_953/2012 vom 5. April 2013 E. 3.1; siehe auch

BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 und E. II. 3.2 hievor betr. invaliditätsfremde

Faktoren). Im Übrigen wies Dr. med. C.___ – wie bereits in seinen früheren

Berichten (vgl. E. II. 7.2.1 und 7.3.3 hievor) – auf zahlreiche weitere

psychosoziale Belastungsfaktoren (sowie auch auf die drohende Rentenaufhebung)

hin (vgl. IV-Nr. 98 S. 2, wonach «an allen Fronten» Probleme da

seien: noch nicht gänzlich verarbeitete Vergewaltigungen; laufende Demütigungen

und Verleumdungen durch Ex-Partner; gegen ihn laufende polizeiliche

Ermittlungen und Gerichtsverhandlungen; Verletzungen der Kinder durch den

Vater; dadurch aggressives und auffälliges Verhalten der Kinder;

Schulschwierigkeiten, Mobbing der Kinder in der Schule; Leben am

Existenzminimum; Kündigung der Hypothek durch die Bank und dadurch bewirkte

Ungewissheit; Unmöglichkeit, eine Wohnung zu finden ohne Nachweis eines

regelmässigen Einkommens; «berechtigte Angst, dass IV-Rente gestrichen wird,

dadurch gesteigerte generalisierte Ängste, Abhängigkeit von der Sozialhilfe

etc. etc. etc.») und auch die Beschwerdeführerin selbst führte in ihrem

Einwandschreiben hinsichtlich ihres Zustandes verschiedene psychosoziale

Belastungen an (vgl. IV-Nr. 98 S. 6 f.).

In Bezug auf den Tagesablauf und die

Tätigkeit im Haushalt gab die Versicherte anlässlich der Begutachtung bei

Dr. med. B.___ an, sie verbringe den Tag strukturiert. Sie kümmere sich

vor allem um ihre Kinder und verbringe Freizeitaktivitäten mit ihnen. Sie

bereite die Mahlzeiten zu. Den Haushalt besorge sie selbständig je nach ihrem

Befinden. Sie verrichte Gartenarbeit. Sie gehe mit dem Hund spazieren, treffe

sich ab und zu mit Kollegen und sehe wenig fern. Zuletzt sei sie im Sommer 2015

mit ihren Kindern und einem «guten Freund» auf einem Ausflug im Europapark

gewesen. Dieser Bekannte unterstütze sie und ihre Kinder in verschiedenen sozialen

und Freizeitaktivitäten. Weitere Angaben – so die Anmerkung des psychiatrischen

Gutachters – seien auch auf Nachfrage ausweichend geblieben (IV-Nr. 87.1

S. 17; siehe auch E. II. 6.2.3.1). Soweit sich dem Bericht von

Dr. med. C.___ vom 28. Januar 2016 sowie dem beigelegten

Einwandschreiben der Versicherten demgegenüber entnehmen lässt, sie brauche im

Haushalt mehrmals pro Woche fremde Hilfe (IV-Nr. 98 S. 5) bzw. sie

sei nicht in der Lage, ihren Haushalt ohne Hilfe zu organisieren

(IV-Nr. 98 S. 6), ist zu beachten, dass den früheren Aussagen der

Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung als Aussagen der

ersten Stunde ein grösseres Gewicht zukommt als den späteren Erklärungen nach

Erhalt des (zu ihren Ungunsten ausfallenden) Vorbescheides, welche bewusst oder

unbewusst von nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst

sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143). Selbst bei

Annahme gewisser Einschränkungen im Aufgabenbereich, namentlich im Haushalt, könnten

diese aufgrund der ihnen zugrundeliegenden vielfältigen psychosozialen

Belastungsfaktoren keinen (im rechtlichen Sinne) invalidisierenden

Gesundheitsschaden bewirken (vgl. E. II. 3.2 hievor und E. II. 8.1 hienach).

Es bestehen somit auch nach dem

hausärztlichen Bericht vom 28. Januar 2016 keine konkreten Indizien,

welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise von Dr. med. B.___ vom 8. September

2015.

sprechen (E. II. 5.4 hiervor), was sich überdies auch aus der

vom RAD eingeholten Stellungnahme von Dr. med. B.___ vom 25. Juli

2017.

(IV-Nr. 106) ergibt (vgl. E. II. 6.2.7 hievor) und durch den

Bericht des RAD-Facharztes Dr. med. L.___ vom 9. August 2017 (vgl.

E. II. 6.2.8 hievor) ebenfalls bestätigt wurde.

7.3.5

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin

(vgl. E. II. 2.2 hievor) wird der Beweiswert des Gutachtens von

Dr. med. B.___ somit auch durch die zeitlich nachfolgenden Berichte von

Dr. med. C.___ nicht in Frage gestellt.

7.4

Dem psychiatrischen Gutachten

von Dr. med. B.___ vom 8. September 2015 ist somit der volle

Beweiswert zuzusprechen (so auch RAD-Psychiater Dr. med. L.___ in seinem

Bericht vom 9. August 2017 [IV-Nr. 108 S. 3; vgl. E. II.

6.2.8

hievor]). Angesichts der bereits umfassenden fachärztlichen medizinischen

Dokumentation besteht sodann kein Anlass für weitergehende Beweiserhebungen,

namentlich für eine gemäss Hausarzt zu veranlassende erneute psychiatrische

Beurteilung durch eine die Beschwerdeführerin kennende Fachärztin wie

Dr. med. D.___ (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 23. Oktober 2017

(IV-Nr. 109; A.S. 1 ff.) zu Recht auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. B.___ abgestellt. Es ist demnach davon auszugehen,

dass die Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der

Begutachtung am 26. August 2015 aus rein

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht als sehr gering ausgeprägt

einzustufen und dass eine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit aufgrund

der diagnostizierten Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zu keinem Zeitpunkt begründbar

ist (IV-Nr. 87.1 S. 30). Die sehr wechselhafte Ausprägung der weit

überwiegend subjektiven Beschwerden steht im Zusammenhang mit vielfältigen

psychosozialen Belastungsfaktoren (IV-Nr. 87.1 S. 28 f.); zudem

besteht bei der Beschwerdeführerin eine bewusstseinsnahe Aggravation

(IV-Nr. 87.1 S. 30; vgl. zum Ganzen auch E. II. 6.2.3 und 7.1

hievor).

8.

8.1

Im Vergleich zum letzten

rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2011

(IV-Nr. 69) hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2017 in

anspruchsrelevanter Weise verändert: So konnten die der Rentenzusprechung per

1.

August 2006 zugrundeliegenden funktionellen Auswirkungen der von

Dr. med. D.___ diagnostizierten nicht näher bezeichneten andauernden

Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.9), welche für eine ausserhäusliche

Tätigkeit zu einer 100%igen und im Haushalt zu einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit

führten (vgl. E. II. 6.1 hievor), und auch die entsprechenden

objektiven psychopathologischen Befunde anlässlich der aktuellen

psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. B.___ ausdrücklich (vgl.

IV-Nr. 87.1 S. 28) nicht mehr bestätigt werden, weshalb er die Frage,

ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache

verändert habe, denn auch klar bejaht hat (IV-Nr. 87.1 S. 32). Gleichzeitig

stehen gemäss Dr. med. B.___ die bereits bis August 2005 (Überfall)

zumindest teilweise hilfreichen «Coping-Strategien» wieder zur Verfügung und

die gegenwärtigen Symptome sind durch die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10

F48.0), welche nach Angaben im vollumfänglich beweiswertigen aktuellen Gutachten

keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag,

ausreichend und vollständig erklärbar (IV-Nr. 87.1 S. 28 ff.,

32; vgl. E. II. 6.2.3 hievor).

Invalidenversicherungsrechtlich nicht zu

berücksichtigen sind hingegen die subjektiv wahrgenommenen Einschränkungen der

Beschwerdeführerin, beruhen diese doch auf zahlreichen und vielfältigen

psychosozialen Belastungsfaktoren (IV-Nr. 87.1 S. 28 f.). Auch

wenn nachvollziehbar ist, dass diese Belastungen das subjektive Befinden der

Versicherten und ihre Motivation zur Leistungssteigerung deutlich

beeinträchtigen (vgl. IV-Nr. 87.1 S. 29), gelten solche Faktoren

gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 127 V 294 E. 5a

S. 299) als IV-fremd, weshalb Beschwerden, welche – wie hier – in

psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, keinen (im

Rechtssinne) invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden begründen können

(vgl. E. II. 3.2 hievor).

Folglich hat sich der psychische

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom

7.

Juni 2011 wesentlich verbessert und es kann gutachterlich sowohl im

ausserhäuslichen als auch im Aufgabenbereich keine relevante Arbeitsunfähigkeit

mehr attestiert werden, was im Übrigen auch bereits RAD-Ärztin Dr. med. H.___

in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 feststellte (vgl.

IV-Nr. 92 S. 2; E. II. 6.2.5 hievor) und von RAD-Facharzt

Dr. med. L.___ am 9. August 2017 ebenfalls bestätigt wurde (vgl.

IV-Nr. 108 S. 3; E. II. 6.2.8). Damit liegt ein Grund zur Rentenrevision

(vgl. E. II. 4.1 hievor) vor und es ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin die Rentenrevision eingeleitet hat.

8.2

Nicht gefolgt werden kann

indessen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ein Revisionsgrund nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei, da gemäss Dr. med. B.___

die Befunde einer generalisierten Angststörung, einer posttraumatischen

Belastungsstörung und/oder einer depressiven Episode bereits seit 2010 nicht

mehr bestehen würden, womit auch die für eine Revision notwendige Veränderung

bereits vor dem relevanten Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 7. Juni

2011) eingetreten sei und daher nicht berücksichtigt werden könne (vgl.

E. II. 2.2 hievor). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Dr. med. B.___

nicht ausführt, die obgenannten Befunde würden seit 2010 nicht mehr bestehen;

vielmehr stellte er fest, diese Befunde seien (grundsätzlich) nicht vorhanden

und sie würden in den Vorakten seit März 2010 auch nicht mehr beschrieben

(IV-Nr. 87.1 S. 29). Des Weitern verkennt die Beschwerdeführerin, dass

der massgebliche Vergleichssachverhalt für die Rentenzusprache auf der von

Dr. med. D.___ im März 2010 gestellten Diagnose einer nicht näher

bezeichneten andauernden Persönlichkeitsänderung basiert (siehe E. II. 6.1

und IV-Nr. 59). Deren (ehemals rentenbegründende) funktionelle

Auswirkungen sowie die ihnen zugrundeliegenden objektiven psychopathologischen

Befunde konnte Dr. med. B.___ anlässlich seiner Untersuchung jedoch nicht

mehr feststellen. Den von ihm stattdessen erhobenen Befund einer sehr

geringfügig ausgeprägten Gesundheitsstörung in Form einer Neurasthenie sowie das

dadurch bedingte Fehlen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit sind gemäss Angaben

des Gutachters «ab Datum der aktuellen Untersuchung (26. August 2015)» gültig.

Ob sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt Gültigkeit haben, sei aufgrund

fehlender fachärztlicher Beurteilungen nach März 2010 (Untersuchungsbericht von

Dr. med. D.___) «nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzugeben»

(IV-Nr. 87.1 S. 30, 32). Damit ist gerade nicht mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen)

erstellt, dass die gesundheitliche Verbesserung schon vor dem Begutachtungszeitpunkt

im August 2015 – und damit, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, auch

nicht vor dem hier relevanten Vergleichszeitpunkt am 7. Juni 2011 – eingetreten

wäre.

9.

Obwohl bei der Ermittlung des

Invaliditätsgrades im Vergleichszeitpunkt die gemischte Methode zur Anwendung

gelangte (vgl. Verfügung vom 7. Juni 2011 [IV-Nr. 69]), kann die

Statusfrage im Revisionszeitpunkt – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 8 [A.S. 11]; Replik,

S. 1 f. [A.S. 34 f.]) – offengelassen werden. Da vorliegend,

wie bereits dargelegt, kein invalidisierender Gesundheitsschaden und sowohl im

erwerblichen als auch im Aufgabenbereich (Haushalt) keine relevante längerfristige

Arbeitsunfähigkeit mehr besteht, resultiert – unabhängig von der aktuellen

Aufteilung der Pensen zwischen Erwerbstätigkeit und Haushalt – ein

Invaliditätsgrad von 0 %. Es kann somit auch auf die Durchführung eines

Einkommensvergleichs verzichtet werden.

10.

Grundsätzlich muss eine

medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der

Selbsteingliederung verwertet werden. Nach langjährigem Rentenbezug können

jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch

vorhandenen Leistungsfähigkeit und möglichen Leistungsentfaltung

entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung

eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender

Massnahmen allein durch Eigenanstrengungen der versicherten Person nicht

möglich ist. Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer

Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches

wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen

Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall

eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder

die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorauszugehen hat.

Diese Praxis ist grundsätzlich auf alle Fälle zu beschränken, in denen die

revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der

Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr

zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des

Bundesgerichts 9C_645/2014 vom 4. Februar 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

Zur Feststellung der für die Frage der zumutbaren Selbsteingliederung einer

versicherten Person massgebenden Eckwerte des 15-jährigen Rentenbezugs bzw. des

Erreichens des 55. Altersjahres wird auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden

Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt

(BGE 141 V 5 E. 4.1 S. 7 mit Hinweisen). Die am 26. Oktober 1966

geborene Beschwerdeführerin bezieht seit August 2006 eine Rente. Die beiden

genannten Werte sind damit im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung

(23. Oktober 2017) bzw. im darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung

(Ende November 2017) unterschritten. Die Beschwerdegegnerin war demnach befugt,

die Invalidenrente ohne Weiterungen auf Ende November 2017 aufzuheben.

11.

Zusammengefasst ist aufgrund des

vollumfänglich beweiskräftigen fachärztlichen Gutachtens von Dr. med. B.___

vom 8. September 2015 eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustands

der Beschwerdeführerin ab dem Datum der Begutachtung am 26. August 2015

eingetreten. Nach den Angaben des psychiatrischen Gutachters ist eine relevante

längerfristige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gegeben (IV-Nr. 87.1 S. 30,

32), womit kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad mehr besteht. Die vorliegend

angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2017, worin die bisher

ausgerichtete Dreiviertelsrente ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen auf

Ende November 2017 aufgehoben wurde (vgl. Art. 88bis

Abs. 2 lit. a IVV; E. II. 4.3 hievor), ist somit nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

12.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.2

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.3

hievor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die

unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz beträgt

CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 kantonaler Gebührentarif

[GT, BGS 615.11]). Rechtsanwältin Wehrli Roth macht in ihrer Kostennote vom

11.

April 2018 einen Aufwand von 8.36 Stunden und Auslagen von

CHF 85.90 geltend. Reine Kanzleiarbeiten wie die Weiterleitung von

Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von

Verfügungen, das Einreichen des UP-Gesuchs oder der Kostennote sowie das

Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Bei nicht eindeutig

bezeichneten Positionen (wie z.B. «Schreiben an Klientschaft») geht das Gericht

praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus.

Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren

sind, insgesamt 1.44 Stunden (Positionen vom 30. Oktober 2017,

2.

November 2017, 23. November 2017, 29. November 2017,

25.

Januar 2018, 22. Februar 2018 und 13. März 2018 à je 0.17 Std.

sowie Position vom 11. April 2018 à 0.25 Std.). Weiter ist praxisgemäss

ein nachprozessualer Aufwand von einer und nicht von zwei Stunden zu

berücksichtigen (Kürzung der Position «Aufwand nach Urteil», vordatiert auf

11.

April 2018). Somit ist die Kostennote auf einen Zeitaufwand von 5.92 Stunden

(2017: 4.25 Std.; 2018: 1.67 Std.) zu kürzen. Aus der eingereichten

Kostennote lässt sich ausserdem errechnen, dass sich die Auslagen wie folgt

verteilen: CHF 51.30 im Jahr 2017 und CHF 34.60 im Jahr 2018. Damit

beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 1'242.60 (Honorar von

CHF 1'065.60 zzgl. Auslagen von CHF 85.90 und MwSt. von CHF 91.10

[8 % auf CHF 816.30 und 7.7 % auf CHF 335.20]). Dieser

Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 319.45

(Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss mit

einem Stundenansatz von CHF 230.00 berechnet, wenn (wie hier) keine von

der Beschwerdeführerin unterzeichnete Honorarvereinbarung eingereicht wird.

12.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Als

unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF

600.00

zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth, wird auf

CHF 1'242.60 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der

Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 319.45 (Differenz

zum vollen Honorar), wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_322/2019 vom 11. November 2019 teilweise (Ziff. 3)

aufgehoben.