VSBES.2017.302
Invalidenrente
25. März 2019Deutsch73 min
Source so.ch
Urteil vom 25. März 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 23. Oktober 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach der 1966 geborenen A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 7. Juni 2011 per 1.
August 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % eine
Dreiviertelsrente zu (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 69).
1.2 Am 12. November 2014 hob
die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren an (IV-Nr. 71) und
veranlasste – nach verschiedenen Abklärungen in erwerblicher und medizinischer
Hinsicht (vgl. IV-Nrn. 73, 77 und 78) sowie einem Revisionsgespräch mit
der Beschwerdeführerin am 23. April 2015 (vgl. Protokoll in
IV-Nr. 83) – eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. IV-Nr. 81). Zu dem
am 8. September 2015 erstatteten psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. B.___ (IV-Nr. 87.1 f.) nahm der behandelnde Arzt,
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, am
5. November 2015 Stellung (IV-Nr. 91). Nach Vorlage an den Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 93) teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. Januar 2016 (IV-Nr. 94)
mit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich ihr
Gesundheitszustand (spätestens) seit dem Datum der Begutachtung (26. August
2015) erheblich gebessert habe und keine Invalidität mehr bestehe, weshalb
beabsichtigt sei, die Rente aufzuheben.
1.3 Die dagegen erhobenen Einwände
der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 98 S. 6 f.) sowie die
Stellungnahme ihres Hausarztes, Dr. med. C.___, vom 28. Januar 2016 (IV-Nr. 98
S. 1 - 5) legte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem
RAD (IV-Nr. 104) dem begutachtenden Psychiater, Dr. med. B.___, vor (IV-Nr. 105).
Dessen Stellungnahme ging am 25. Juli 2017 ein (IV-Nr. 106). Nach
erneuter Vorlage an den RAD (vgl. IV-Nr. 108) hielt die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 109; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)
an ihrem Vorbescheid fest und hob die Rente nach Zustellung der Verfügung auf
Ende des folgenden Monats auf. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog
sie die aufschiebende Wirkung.
2.
2.1 Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 23. November 2017 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 23. Oktober 2017
sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin
mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten.
3. Eventualiter: Der rechtserhebliche
Sachverhalt sei umfassend abzuklären. Über die Rentenfrage sei nach Abklärung
des Sachverhalts neu zu entscheiden und der Beschwerdeführerin sei die ihr
rechtmässig zustehende Rente auszurichten.
4. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende
Rechtsanwältin sei zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2018 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde (A.S. 22 f.).
2.3 Mit Verfügung vom
15. Februar 2018 (A.S. 31 f.) wird der Beschwerdeführerin ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin
Michèle Wehrli Roth als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2.4 Mit Replik vom 8. März 2018
(A.S. 34 f.) und Duplik vom 3. April 2018 (A.S. 37) halten
die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
2.5 Mit Eingabe vom 11. April 2018
(A.S. 39 ff.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre
Kostennote ein, die mit Verfügung vom 12. April 2018 (A.S. 42) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.
2.6 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. Oktober 2017) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
ihrer Verfügung vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 109;
A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe. Gemäss
dem ausführlichen beweiswertigen psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___
seien die schwere Depression und die Persönlichkeitsänderung nicht mehr
vorhanden. Lediglich die Diagnose Neurasthenie könne heute noch gestellt
werden. Diese beinhalte die von der Beschwerdeführerin beschriebene
Konzentrationsstörung, die fehlende Belastbarkeit sowie die psychosozialen
Belastungen, welche für die Beurteilung jedoch als nicht IV-relevant
ausgeklammert werden müssten. Spätestens seit dem Begutachtungszeitpunkt am
26.
August 2015 sei es der Beschwerdeführerin möglich, wieder einer
angepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen und ein entsprechendes
Einkommen zu erzielen. Die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden
auch weiterhin einer ausserhäuslichen Tätigkeit (Betriebsmitarbeiterin) im
Umfang eines 50%-Pensums nachgehen; die restlichen 50 % entfielen in den Aufgabenbereich
(Haushalt). Im Haushalt liege keine Einschränkung vor. In Anwendung der
gemischten Methode resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb die
Invalidenrente zu Recht aufgehoben worden sei.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber vorbringen, ein Revisionsgrund sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. So führe Gutachter Dr. med. B.___ aus,
eine generalisierte Angststörung, eine posttraumatische Belastungsstörung
und/oder eine depressive Episode seien nicht vorhanden und würden in den Akten
seit März 2010 nicht mehr beschrieben. Der vorliegend relevante
Vergleichszeitpunkt sei die Verfügung vom 7. Juni 2011. Damit von einer
revisionsrelevanten Veränderung ausgegangen werden könnte, müsste eine solche
im Zeitraum nach der Verfügung aus dem Jahr 2011 eingetreten sein. Gemäss den
Ausführungen von Dr. med. B.___ bestünden die entsprechenden psychischen
Befunde jedoch bereits seit 2010 nicht mehr, weshalb die Voraussetzungen für
eine Revision nicht erfüllt seien. Dr. med. B.___ führe zwar auch aus, ob
und gegebenenfalls ab wann zwischen März 2010 und August 2015 vom Vorhandensein
einer geringen gesundheitlichen Störung ausgegangen werden könne, sei aufgrund
fehlender fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischer Beurteilungen nach
März 2010 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzugeben. Hierzu sei
anzumerken, dass damit ein Revisionsgrund ebenfalls nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Daran änderten auch diejenigen Ausführungen
von Dr. med. B.___ nichts, wonach auch die Angaben und Einschätzungen von
Dr. med. C.___ nicht dazu geeignet seien, von invalidisierenden
psychischen Beschwerden in der Zeit zwischen März 2010 und August 2015
auszugehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung besage hierzu, dass bei
psychischen Störungen eine rückwirkende, zuverlässige Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit schwierig sei, weshalb rückwirkende Aussagen von Gutachtern
zurückhaltend zu gewichten und besonders auf die Übereinstimmung mit
echtzeitlichen Akten zu überprüfen seien. Wie sich aus den Akten zeige,
bestünden diverse echtzeitliche Berichte von Dr. med. C.___, welche
durchgehend die invalidisierenden psychischen Beschwerden der
Beschwerdeführerin dokumentierten. Diese seien aufgrund ihres echtzeitlichen
Entstehens und auch aufgrund des Fähigkeitsausweises für Delegierte
Psychotherapie (FMPP), über welchen Dr. med. C.___ verfüge, geeignet, die
Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. B.___ in Frage zu stellen.
Gestützt auf die voll beweiskräftigen Berichte des behandelnden Arztes sei von
einem stationären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszugehen, mit
welchem es ihr nicht möglich sei, einer Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt
nachzugehen. Es werde dazu insbesondere auf die Berichte von Dr. med. C.___
vom 2. März 2015 und vom 5. November 2015 sowie vom 28. Januar
2016.
verwiesen, wobei letztere beide zu integrierenden Bestandteilen dieser
Beschwerde erklärt würden. Aufgrund der weiterhin bestehenden 100%igen
Arbeitsunfähigkeit sei somit von einem Anspruch auf eine Rente auszugehen
(Beschwerde, S. 6 f. [A.S. 9 f.]). Sollte das Gericht
diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin wider Erwarten nicht folgen, sei
festzuhalten, dass es die Beschwerdegegnerin in Verletzung der ihr obliegenden
Untersuchungspflicht unterlassen habe, das hypothetische Pensum der
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mittels fundierter Abklärungen zu
eruieren (Beschwerde, S. 8 [A.S. 11]; vgl. auch Replik
[A.S. 34 f.]).
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
Art. 4 Abs. 1 IVG
versichert zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter
soziokulturelle Umstände als solche nicht zu begreifen sind. Es braucht
vielmehr in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches
Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und
nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im
Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto
ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von
Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild
nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen
Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu
unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven
Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im
fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen
Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu
unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit
Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit
überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im
Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen
Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist
kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (siehe BGE 127 V
294.
E. 5a S. 299 und Ulrich
Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
3.
Auflage 2014, Rz. 30 zu Art. 4 IVG m.w.H.).
3.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466
E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Aufhebung einer seit August 2006
ausgerichteten Dreiviertelsrente per Ende November 2017 zur Debatte. Somit ist
die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision,
massgebend.
3.4
Seit der ab 1. Januar
2012.
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1
IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige
auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf
eine Viertelsrente.
3.5
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung
oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, BGE 133 V 108 E. 5
S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; Urteile des
Bundesgerichts 9C_611/2016 vom 20. Juli 2017 E. 5.2.1,9C_882/2010
vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
sind (BGE 129 V 222).
4.
4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131
E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur
bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach
ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;
vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
4.2
Die Frage, ob eine erhebliche,
d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines
Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung
– oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung
oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen
eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen
Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten
Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom
25.
April 2012 E. 3.3).
4.3
Gemäss Art. 88a
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV
[SR 831.201]) führt eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer
Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie
voraussichtlich längere Zeit dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert
hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder
Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV).
5.
5.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom
27.
Mai
2011.
E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a
S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345
E. 5.1).
5.3
Den im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137
V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
5.4
Mit Blick auf den
grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und Behandlungsauftrag (BGE
124.
I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16.
Mai 2013 E. 2.3) sowie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
S. 353), können ihre Berichte nicht denselben Stellenwert beanspruchen wie
ein Gutachten, welches der Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholt hat. Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den
gutachterlichen Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten
abweichenden Meinungen festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden
Abklärungen, wenn sie wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die mit Verfügung vom 7. Juni 2011 (IV-Nr. 69) ab 1. August 2006
zugesprochene Dreiviertelsrente zu Recht per Ende November 2017 aufgehoben
wurde (vgl. E. II. 2 hievor). Diese Frage wird durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 7. Juni
2011.
und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 23. Oktober
2017.
bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999
S. 84 E. 1b; siehe auch E. II. 4.2 hievor).
6.1
Ihre ursprüngliche
Rentenzusprechung stützte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im
Wesentlichen auf den Untersuchungsbericht von Dr. med. D.___, Fachärztin
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, vom 2. März 2010
(IV-Nr. 58 S. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde der
RAD-Fachärztin durch den fallführenden RAD-Arzt, Dr. med. E.___, Facharzt
FMH für Allgemeine Innere Medizin, zur psychiatrischen Abklärung überwiesen,
nachdem mit der Beurteilung von med. pract. F.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, SUVA, vom 11. November 2008
(IV-Nr. 49.3) und der Stellungnahme des behandelnden Arztes, Dr. med.
C.___, vom 29. September 2009 (IV-Nr. 53) «sehr unterschiedliche» medizinische
Stellungnahmen vorlagen (IV-Nr. 55 S. 1). Für den
Sachverhaltsvergleich ist unbestrittenermassen darauf abzustellen.
6.1.1
In der genannten Beurteilung von
Dr. med. D.___ vom 2. März 2010 wurde folgende Diagnose gestellt
(IV-Nr. 58 S. 7):
ICD-10 F62.9: nicht näher
bezeichnete andauernde Persönlichkeitsänderung, wie Persönlichkeitsstörung bei
komplex traumatisierten Personen. Teils vorbestehend, teils durch jüngere
Gewalterfahrungen aber in der funktionellen Auswirkung erheblich stärker sich
auswirkend. Daher als Persönlichkeitsveränderung kodiert worden.
Gemäss SUVA-Akten sei die
Beschwerdeführerin am 9. August 2005 Opfer eines Raubüberfalles geworden
(IV-Nr. 58 S. 3). Die Versicherte berichte, dass ihre Mutter an
Schizophrenie gelitten habe und zusätzlich abhängig von Alkohol und
Medikamenten gewesen sei. Daher sei sie unmittelbar nach ihrer Geburt zu einer
Pflegefamilie gekommen. Diese Familie sei ihre Familie gewesen. Als sie 4
½-jährig gewesen sei, habe die Mutter sie plötzlich zu sich nehmen wollen und
der Pflegefamilie so zugesetzt, dass diese die Versicherte wegen der Konflikte
mit der Mutter nicht mehr habe behalten können (IV-Nr. 58 S. 5). Vom
fünften oder sechsten Lebensjahr an sei sie bis 12-jährig regelmässig vom
Stiefvater sexuell missbraucht worden. Das sei für sie heute nicht mehr das
Problem. Das Ende sei gekommen, weil der Stiefvater sie an andere habe
«verleihen» wollen. Fluchtartig sei sie spärlich bekleidet weggelaufen. Dabei
sei sie in einem Ausnahmezustand gewesen, sodass sie den Weg nicht mehr
gefunden habe; eine fremde Person habe sie nach Hause gebracht. Ihr sei aber
nicht geglaubt worden, als sie gesagt habe, was vorgefallen sei; vor allem
später beim Schulpsychologen nicht. Der Lebensstil zu Hause sei aus heutiger
Sicht auffällig gewesen. Damals habe sie mangels anderer Erfahrungen diesen für
normal gehalten. So habe die Mutter sie z.B. mit zehn Jahren auf den Tisch
gestellt, ihr Bier zu trinken gegeben und eine Zigarette und habe gesagt:
«werde erwachsen, so ist das Leben». Als sie 16-jährig gewesen sei, habe sie
«so einen Alkoholabsturz gehabt», dass sie beschlossen habe, nie so werden zu
wollen wie ihre Mutter und habe damit aufgehört. Von der Mutter sei sie oft so
verprügelt worden, dass sie weder habe sitzen noch habe liegen können. Der
Schulpsychologe habe ihr dies alles nicht geglaubt. Mit der Zeit habe sie
erlernt, ein Doppelleben zu führen, denn wenn sie etwas erzählt habe, sei alles
nur noch schlimmer geworden. Ihren Vater habe sie erst viel später (30-jährig)
kennengelernt. Sie habe wissen wollen, wer er sei. Er habe ihr erklärt, warum
er nicht für sie habe da sein können. Er habe eine neue Familie gegründet. Sie verstehe
das. Er sei ein gescheiter, intellektueller Mann. Er habe ihr erzählt, dass die
Mutter alle Alimente sofort in Alkohol umgesetzt habe, weswegen er diese nur
«fünffränkliweise» geschickt habe. Mit 18 Jahren sei sie von der Mutter an den
Nachbarn «verschenkt» worden. Dieser sei zwar einiges älter gewesen, hätte aber
Geld gehabt und gewusst, was bei ihr zu Hause gelaufen sei. Deswegen habe er
sie aufgenommen. Er sei später ihr Ehemann geworden. Wegen diverser
Zweitbeziehungen seinerseits sei es später zur Scheidung gekommen
(IV-Nr. 58 S. 6).
Zum Überfall und der Frage, wie sie sich
seitdem erlebe, habe die Beschwerdeführerin berichtet, das Leben sei einfach
anders, sie habe keine Kontrolle mehr über sich und ihr Leben. Sie habe nie
abhängig sein wollen, aber nun schaffe sie es nicht mehr alleine. Das mache ihr
am meisten zu schaffen. Sie grüble über Pläne, komme oft nicht so recht auf
einen grünen Zweig, aber Hilfe anzunehmen würde für sie wieder Kontrollverlust
über ihr Leben und Abhängigkeit bedeuten, vor welcher sie Angst habe. Sie fühle
sich damit ausgeliefert. Sie sei insgesamt zunehmend erschöpft. Sie ertrage
Menschen schlechter, sodass sie nur noch stundenweise massieren könne und
selbst dies sei schlecht planbar, da manchmal «einfach solche Wellen des
kompletten Zusammenbruchs» einträten (IV-Nr. 58 S. 6).
Zum Psychostatus führte Dr. med. D.___
aus, hinsichtlich Bewusstsein sei die Wachheit erhalten, aber eingeengt auf die
persönliche Veränderung. Zeichen erhöhter Schreckhaftigkeit (arousal) seien
unter den Untersuchungsbedingungen nicht aufgetreten. Die Orientierung zur
Person, zu Ort und Situation sei erhalten. Für die Zeit des Überfalls würden
teilweise Erinnerungslücken auftreten, aber in der aktuellen Situation sei
keine zeitliche Desorientierung festzustellen. Die Aufmerksamkeit schwanke und
sei unterbrochen von Momenten der Dissoziation. Eine durchgehend konzentrierte
Daueraufmerksamkeit sei dadurch nicht gegeben. Das Langzeitgedächtnis sei mit
Ausnahme einzelner Erinnerungslücken aus dem Überfall intakt. Die Merkfähigkeit
für komplexere Inhalte sei aufgrund der schwankenden Aufmerksamkeit vermindert.
Die Konzentration schwanke. Formale Denkstörungen seien wechselnd stark
vorhanden, teils markant: es komme zu Satzabbrüchen, Blockaden; teilweise
erschwere es die Gesprächsführung, sodass die formalen Denkstörungen als
ausgeprägt beurteilt werden müssten. Die Denkvorgänge seien insgesamt dadurch
verlangsamt. Komplexe Lösungsstrategien (kognitive Fähigkeiten) seien dadurch
teils deutlich erschwert. Das inhaltliche Denken sei eingeengt auf die
Veränderungen seit dem Überfall. Wahn oder wahnhafte Sinnestäuschungen wie
Halluzinationen seien nicht vorhanden, aber situativ seien flashbackähnliche
Wahrnehmungen auslösbar. Betreffend Ichstörungen seien Derealisation,
Depersonalisation und kurzzeitige Dissoziation zu beobachten; keine
Fremdbeeinflussungserlebnisse. Der Affekt sei verarmt; Ratlosigkeit, Verlust
der Vitalgefühle und Insuffizienzgefühle seien vorhanden. Die Versicherte sei
antriebsarm und antriebsgehemmt. Psychomotorisch sei sie vorwiegend angespannt.
Akute Suizidalität sei verneint worden (IV-Nr. 58 S. 7).
Im Rahmen ihrer fachärztlichen
Beurteilung hielt Dr. med. D.___ sodann Folgendes fest: Wenn sie das
Gutachten von med. pract. F.___ und die Ausführungen von Dr. med. C.___
vergleiche und das Ergebnis ihres eigenen Gesprächs mit der Beschwerdeführerin
abgleiche, dann zeige sich klinisch ein Bild, wie es am ehestem dem entspreche,
wenn nach dem Überfall eine PTSD (= PTBS [posttraumatische Belastungsstörung])
zusätzlich entstanden sei; diese sei im Zeitpunkt der Begutachtung bei
med. pract. F.___ am Abklingen gewesen. Wie letzterer aber auch schon
festgehalten habe, liege hier eine belastende und schon vorher mehrfach
traumatisierende Kindheit und Jugend in der Anamnese vor. Die Versicherte habe
Coping-Strategien entwickelt, indem sie ihr «Doppelleben» geführt habe, wie sie
es beschrieben habe: Schule und Zuhause seien dabei getrennte Lebenswelten
gewesen. Der weitere Lebenslauf zeige, dass beruflich zwar eine Lehre
abgeschlossen worden sei, aber ein konfliktfreies Fussfassen im Berufsleben sei
nicht ersichtlich. Auch die privaten Beziehungen hätten einen Verlauf genommen,
welcher nicht einer stabilen Beziehungsgestaltung mit Fähigkeit, sich gegen
Übergriffe zu schützen, entspreche. Die Beschwerdeführerin habe wohl auch dabei
Gewalt erlebt. Es sei daher psychiatrisch nachvollziehbar, wenn bei solchen
Personen nach weiteren prägenden Einschnitten des Lebens, die als heftiger
Kontrollverlust und daher subjektiv als sehr bedrohlich erlebt worden seien,
das volle Ausmass der präexistenten schon geschädigten Persönlichkeit auftrete,
die zuvor noch bestehenden Coping-Strategien versagten und die funktionellen
Auswirkungen der Störung immer mehr sichtbar geworden seien. Bei dieser Art von
komplex traumatisierten Personen sei Vertrauen in einen Behandler nicht leicht
aufzubauen und benötige oft auch Zeit. Dr. med. C.___ kenne die
Versicherte entsprechend lange, sodass diese Voraussetzung für eine Behandlung
bei ihm gut gelungen scheine. Durch die hypnotherapeutischen Verfahren, mit
welchen dissoziative Zustände traumatisierter Personen mit entsprechenden
Techniken assoziiert würden, werde nach und nach auch ein Sprechen über diese
Erlebnisse möglich und Betroffene blieben auch nicht wie blockiert abwesend.
Weitere Vorteile dieser Therapie seien hier, dass die Versicherte heute über
Erlebtes reden könne und weniger affektinkontinent sei. Einige
psychopathologische Befunde, die ihre mangelnde Belastbarkeit aber immer noch
deutlich zeigten, seien weiterhin vorhanden. Letztlich seien es aber nicht die
verschiedenen Diagnosen (die in Summe kein Widerspruch seien, sondern den
Verlauf in seiner komplexen Phänomenologie zeigten), welche das
versicherungspsychiatrische Zumutbarkeitsprofil bedingten, sondern die
funktionellen Auswirkungen der Befunde (IV-Nr. 58 S. 7 f.).
Die Belastbarkeit als Ganzes sei
erheblich reduziert, da die Beschwerdeführerin in der Aufmerksamkeit,
Konzentration, den Denkvorgängen als Gesamtes, inhaltlich und formal im Denken
deutlich beeinträchtigt sei. Vor allem ergebe sich keine ausreichende Dauerbelastbarkeit
für eine berufliche Eingliederung. Die Belastbarkeit schwanke zu stark. Es
würden dissoziative Zustände auftreten, wohl durch implizit wahrgenommene
Auslöser ähnlich Flashbacks, welche dann je nach Tätigkeit Unachtsamkeit und
dadurch Gefahren am Arbeitsplatz und vermehrte Fehler bedingen könnten, aber
auch Kontakte wie mit Kunden nicht im erforderlichen Ausmass zuverlässig
möglich machten. Planen und Pläne umsetzen, sodass ein schrittweises Vorgehen
möglich sei, sei aus der Untersuchung heraus beurteilt derzeit auch
eingeschränkt (IV-Nr. 58 S. 8).
Aktuell sei eine berufliche
Eingliederung in Richtung freie Wirtschaft psychiatrisch nicht zumutbar. Die
Beschwerdeführerin brauche zunächst Stabilität und Sicherheit, dann könne in
etwa ein bis eineinhalb Jahren bei Fortführen der laufenden Behandlung neu
beurteilt werden. Die Behandlung durch Dr. med. C.___ mit den
hypnotherapeutischen Elementen sei adäquat und geeignet, längerfristig eine
Leistungsverbesserung zu erzielen (IV-Nr. 58 S. 8). Die Massage zu
Hause könne bei freier Zeiteinteilung und je nach Zustand stundenweise möglich
sein, jedoch nicht mehr als sechs bis zehn Sitzungen pro Woche. Als
Verweistätigkeit komme eine stundenweise, ähnliche, zu Hause ausgeübte
Tätigkeit in Betracht. Eine rentenbeeinflussende Erwerbstätigkeit am ersten
Arbeitsmarkt sei derzeit nicht zumutbar (IV-Nr. 58 S. 8). Sie habe
den Eindruck, dass die vorbestehende Persönlichkeit durch die nachfolgende im
Sinne einer schwerer beeinträchtigten Persönlichkeit nun manifest geworden sei,
daher habe sie es als Persönlichkeitsveränderung codiert. Letztlich sei aber
nicht die Diagnose, sondern die funktionellen Auswirkungen entscheidend. Diese
seien deutlich und relevant für die Leistungsfähigkeit. Hinweise auf
Aggravation oder Simulation seien nicht zu finden gewesen (IV-Nr. 58
S. 8 f.).
6.1.2
Gestützt auf den Untersuchungsbericht
von Dr. med. D.___ hielt RAD-Arzt Dr. med. E.___ sodann fest, dass
für eine ausserhäusliche Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei
(IV-Nr. 59). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin zudem eine
Haushaltsabklärung: Gemäss Bericht von Abklärungsfachfrau G.___ vom 30. August
2010.
sei von einem Status «50 % Erwerbstätigkeit : 50 %
Haushaltarbeit» auszugehen (IV-Nr. 60 S. 3), wobei die
Einschränkungen im Haushalt insgesamt 20 % betragen würden (IV-Nr. 60
S. 7). In Anwendung der gemischten Methode resultiere somit ein
Gesamtinvaliditätsgrad von 60 % (IV-Nr. 8).
6.2
Im Zeitpunkt der
Revisionsverfügung vom 23. Oktober 2017 präsentierte sich der medizinische
Sachverhalt wie folgt:
6.2.1
In seinem Verlaufsbericht vom
2.
März 2015 gab Dr. med. C.___ folgende Diagnosen an (IV-Nr. 78
S. 1 und 7 f.):
St. n. PTBS 2005 mit
Chronifizierung und Reaktivierung einer Persönlichkeitsveränderung
ICD-10 F62.9: Nicht näher
bezeichnete andauernde Persönlichkeitsänderung, wie Persönlichkeitsstörung bei
komplex traumatisierten Personen. Teils vorbestehend, teils durch immer
wiederkehrende jüngere Gewalterfahrungen in der funktionellen Auswirkung sich
stark auswirkend.
Die Belastbarkeit sei, wie bereits in
der Beurteilung des RAD vom 2. März 2010 (Bericht von Dr. med. D.___),
erheblich reduziert; die Befunde betreffend Konzentration, Denkvorgänge seien
heute ähnlich. Es gebe keine ausreichende Konzentration und Belastbarkeit für
eine berufliche Eingliederung. Es würden immer noch auf implizit wahrgenommene
Auslöser hin dissoziative Zustände auftreten, welche zu Unachtsamkeit und
«Abwesenheit» führten und dadurch das erforderliche Mass an Zuverlässigkeit im
Kontakt mit Kunden nicht erlaubten. In diesem Zustand sei es auch schwierig, zu
planen und sinnvolle Vorgehen zu definieren. Die Beschwerdeführerin benötige
weiterhin Stabilität und Sicherheit, die aufgrund der jeweils auftretenden
Schwierigkeiten immer wieder zunichte gemacht würden. Durch die Behandlung sei
die Versicherte zwar in der Lage, viel eher über das Erlebte zu sprechen und es
anzuschauen, sogar mögliche Coping-Strategien zu verstehen und zu akzeptieren,
die aber beim nächsten «Schlag» nicht greifen würden, sodass man sich in einem
Zustand wie «Treten an Ort» befinde, mit einigen Schritten vorwärts und wieder
rückwärts. Daher beurteile er eine Rückkehr in die freie Wirtschaft im gleichen
Masse nicht gegeben wie 2010. Niederschwellige berufliche Massnahmen könnten
nur im stark geschützten Rahmen erfolgen, immer noch nicht mehr als sechs bis
zehn Stunden pro Woche. Eine rentenbeeinflussende Erwerbstätigkeit im ersten
Arbeitsmarkt sei derzeit immer noch nicht zumutbar (IV-Nr. 78 S. 8).
6.2.2
Am 23. April 2015 führten
Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, RAD, sowie die
zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin ein
Revisionsgespräch durch. Gemäss Protokoll des Revisionsgesprächs habe die
Versicherte zur aktuellen Situation angegeben, dass alles einfach nur schlimm
sei. Sie funktioniere nur der Kinder wegen; diese dürften nicht merken, wie
schlimm alles sei. Zum Tagesablauf habe die Versicherte ausgeführt, sie stehe
am Morgen um 06:30 Uhr auf und mache Frühstück, weil die Kinder dann in die
Schule müssten. Der Kleine gehe im Dorf in die Schule und komme am Mittag zum
Essen nach Hause. Der Grosse gehe in eine Tagesschule und komme somit erst am
Abend wieder nach Hause. Wenn die Kinder aus dem Haus seien: «Haushalten,
Einkäufe machen, mit dem Hund laufen gehen und das Mittagessen zubereiten. Nach
dem Essen wieder das Gleiche wie am Morgen.» Wenn die Kinder nach Hause kämen, mache
sie mit ihnen die Hausaufgaben und komme einfach den Pflichten nach, die eine
Mutter gegenüber den Kindern habe. Sie bereite das Nachtessen zu und um 21:00
bis 21:30 Uhr sei dann Bettruhe. Zur psychosozialen Situation befragt, habe die
Versicherte angegeben, über kein gutes Netz zu verfügen und sich, so gut es
gehe, zu isolieren. Aber wenn die Kinder etwas hätten, gehe sie immer, das sei
ihr wichtig. Zur Einschätzung der beruflichen und medizinischen Situation
seitens der Beschwerdegegnerin hielten Dr. med. H.___ und die zuständige
Sachbearbeiterin fest, dass die Versicherte schon zu Beginn des Gesprächs auf
die eingegangenen anonymen Meldungen (vgl. IV-Nr. 70 und 79) hingewiesen
worden sei. Diese Informationen hätten heftige laute Weinkrämpfe ausgelöst, die
Versicherte habe sich bis zum Ende des Gesprächs nicht beruhigen können. Die
von ihr erbetenen Informationen seien sehr ungenau und zum Teil erst nach
mehrfachem Nachfragen beantwortet worden. Die Situation sei unklar. Therapeutisch
erhalte sie vom Hausarzt (Dr. med. C.___), mit dem sie (in Abständen von ein
bis drei Wochen) psychotherapeutische Gespräche führe, homöopathische Globuli.
Ein psychiatrisches Gutachten sei indiziert (vgl. Protokoll vom 23. April
2015.
[IV-Nr. 83]).
6.2.3
Im von der Beschwerdegegnerin
sodann eingeholten Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2015 wurde folgende
Diagnose gemäss ICD-10 gestellt (IV-Nr. 87.1 S. 21):
Neurasthenie (F48.0)
- bei gemäss Akten nicht näher
bezeichneter Persönlichkeitsänderung (F62.9)
- bei vielfältigen (psycho-)sozialen
Belastungen
6.2.3.1
Zur Krankheitsentwicklung und
den angegebenen Beschwerden der versicherten Person hielt Dr. med. B.___
Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin berichte zuerst über ihren Lebenslauf.
Dabei schildere sie die prekären familiären Lebensumstände als Klein- und
Schulkind (unbekannter leiblicher Vater, mangelhafte Zuwendung und
Unterstützung durch die leibliche Mutter, Schläge von der Mutter, häufige
Umzüge, mehrere Partner der Mutter, vermehrter Konsum von Alkohol und
Medikamenten durch die Mutter und den Stiefvater, sexueller Missbrauch durch
den Stiefvater, Betreuung der Mutter durch die Beschwerdeführerin, Schlichtung
von Streitigkeiten zwischen Mutter und Stiefvater, Aufgaben im Haushalt etc.).
Die Beschwerdeführerin weise auf rezidivierende zwischenmenschliche Konflikte
und sexuelle Übergriffe zwischen 1999/2000 und 2011 in der Partnerschaft mit
dem Vater ihrer beiden Kinder hin. Es bestünden bis heute Streitigkeiten. Der
ehemalige Lebenspartner drohe ihr und verleumde sie (so habe er sie bei der
Invalidenversicherung und der Hausbank denunziert). Ihm würden zudem sexuelle
Handlungen mit «jungen Mädchen» vorgeworfen, ein entsprechendes
Gerichtsverfahren sei pendent (IV-Nr. 87.1 S. 16).
In der Folge eines Überfalls am
9.
August 2005 sei die Beschwerdeführerin schliesslich psychisch krank und
dauerhaft arbeitsunfähig geworden. Sie sei damals schwanger gewesen. Als sie
von einem Einkauf zum Parkplatz zurückgekehrt sei, sei sie «geschlagen und in
den PW gedrückt» worden. Sie habe keine weitere Erinnerung an das Ereignis. Sie
sei selbständig ins Spital gefahren. Dort habe man sich allerdings nicht
angemessen um sie gekümmert. Sie habe «Abschürfungen an der Stirn» und eine
«Beule» gehabt. Das linke Handgelenk sei schmerzhaft gewesen. Sie sei erst auf
ihr Drängen hin gynäkologisch untersucht worden. Seit diesem Überfall leide sie
unter Schlafstörungen. Sie habe muskuläre Verspannungen und rezidivierende
Schmerzen im Nacken und in den Schultern. Ihr Appetit sei unregelmässig. Sie
sei rasch erschöpft, oft vergesslich, unkonzentriert und immer wieder
weinerlich verstimmt. Sie denke manchmal vermehrt an Tod und Sterben. Ihr
Befinden sei aber tageweise sehr wechselhaft aufgeprägt. Sie sei schreckhaft.
Wenn sie in «Menschenmengen» sei und/oder «gewisse Typen» sehe, dann werde ihr
«plötzlich ganz unwohl» und sie zittere. Zu diesen Schilderungen der
Beschwerdeführerin merkte Dr. med. B.___ an, ihre Angaben blieben auch auf
mehrfache empathische Nachfrage vage, allgemein, unklar und oberflächlich.
Diese Beschwerden seien «jedenfalls nicht lustig», betone die Versicherte. Sie
reagiere auch ängstlich auf die Drohungen ihres ehemaligen Lebenspartners.
Deshalb ziehe sie sich sozial zurück. Aber für ihre beiden Kinder engagiere sie
sich sehr. Sie überwinde sich, beherrsche sich selbst und lasse die Kinder ihre
Sorgen und Beschwerden nicht erkennen (IV-Nr. 87.1 S. 16 f.).
Die Erziehung der Kinder sei anstrengend. Ein Kind leide unter Mobbing und
besuche die Kleinklasse. Beide Kinder würden psychologisch bzw. logopädisch
betreut. Es bestehe die Möglichkeit, eine «Entlastungsfamilie» zu nutzen, bei
der die Kinder einmal monatlich ein Wochenende verbringen würden
(IV-Nr. 87.1 S. 17).
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin
verbringe sie den Tag strukturiert. Sie kümmere sich vor allem um ihre Kinder
und verbringe Freizeitaktivitäten mit ihnen. Sie bereite die Mahlzeiten zu. Den
Haushalt besorge sie selbständig je nach ihrem Befinden. Sie verrichte
Gartenarbeit. Sie gehe mit dem Hund spazieren, treffe sich ab und zu mit
Kollegen und sehe wenig fern. Zuletzt sei sie im Sommer 2015 mit ihren Kindern
und einem «guten Freund» auf einem Ausflug im Europapark gewesen. Dieser
Bekannte unterstütze sie und ihre Kinder in verschiedenen sozialen und
Freizeitaktivitäten. Dr. med. B.___ fügte hierzu an, dass weitere Angaben
auch auf Nachfrage ausweichend geblieben seien (IV-Nr. 87.1 S. 17).
Eine ambulante Behandlung nehme die
Versicherte seit circa 2001 bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für
Allgemeine Medizin, in Anspruch. Seine (auch «psychologischen und
psychosomatischen») Interventionen seien der Beschwerdeführerin sehr wichtig.
Sie seien hilfreich. Es fänden alle ein bis zwei Wochen Gespräche statt. Zudem
würden unregelmässig homöopathische Medikamente genutzt. Regelmässig (täglich)
nehme die versicherte Person Buscopan zu sich. Eine voll- und/oder
teilstationäre psychologische, psychosomatische und/oder psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung sei nie durchgeführt worden. Eine ambulante fachpsychologische und
psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie habe die Beschwerdeführerin «kurze
Zeit» 2007/2008 bei lic. phil. I.___, Fachpsychologe für Psychotherapie
FSP, und pract. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, wahrgenommen. Dort habe sie sich aber nicht ernst genommen
gefühlt, weshalb sie die Therapie abgebrochen habe (IV-Nr. 87.1
S. 17).
Der Verlauf der (subjektiven)
Beschwerden seit 2005 sei sehr wechselhaft. Im Vordergrund stünden eine
unspezifische Ängstlichkeit, eine verminderte Belastbarkeit und eine rasche
Erschöpfung. Teilweise gehe es der Beschwerdeführerin besser. Sie habe sich
beispielsweise dazu entschlossen, bei einer Rechtsanwältin Unterstützung zu
suchen, um sich gegen ihren ehemaligen Lebenspartner zu wehren. Sie plane eine
Strafanzeige gegen ihn wegen mehrfacher sexueller Vergewaltigung. Sie wolle
«endlich aus der Opferrolle herauskommen». Es gehe ihr «besser als auch schon».
Es gehe ihr je nach den äusseren Belastungen «einmal besser, einmal
schlechter». Es sei eben schwer zu sagen. «Der Druck» werde schliesslich nicht
geringer. Die Verlängerung der Hypothekarkredite stehe an, wozu die
Unterschrift des ehemaligen Lebenspartners benötigt werde, was einen weiteren
Konflikt provoziere. Ergänzend habe die Beschwerdeführerin festgestellt, dass
sie «sich immer viel Mühe gebe». Sie leide darunter, auf Hilfe anderer
angewiesen zu sein. Es belaste sie, wenn sie sich vom ehemaligen Lebenspartner,
von der Hausbank und von der IV ungerecht behandelt und entwertet fühle.
Abschliessend habe sich die Beschwerdeführerin für «das gute und angenehme
Gespräch» bedankt; die Untersuchung sei in «freundlicher und gefälliger»
Atmosphäre durchgeführt worden (IV-Nr. 87.1 S. 17 f.).
6.2.3.2
Zum Psychostatus führte
Dr. med. B.___ aus, die versicherte Person sei von mittelgrosser und
kräftiger bis adipöser Gestalt. Sie sei gepflegt und der Allgemeinzustand sei
gut. Die Psychomotorik sei entspannt, flexibel und lebendig. Der Antrieb sei
normgerecht. Körperhaltung, Gang, Mitbewegungen der Arme und Beine sowie die
weitere Gestik und Mimik seien ebenfalls unauffällig. Eine Sprechstörung
bestehe nicht. Hinweise auf quälende dauerhafte Schmerzen und/oder schmerzbedingte
Beeinträchtigungen der Bewegung seien nicht objektivierbar. Das
Gesprächsverhalten der Beschwerdeführerin sei freundlich, zugewandt und
kooperativ. Ihre soziale Kompetenz sei gut. Sie berichte aktiv, spontan, sehr
flüssig, gut strukturiert und differenziert. In der Interaktion sei sie
emotional expressiv. Eine Verdeutlichungstendenz sei vorhanden. Im Bewusstsein
sei die Versicherte wach und zu allen Qualitäten orientiert. Im formalen Denken
sei sie logisch und kohärent. Es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche
Denkstörungen (Wahn- und/oder Zwangsphänomene). Intelligenz, Auffassung,
Merkfähigkeit und Konzentration seien unauffällig (im Gegensatz zur subjektiven
Einschätzung). Daten würden ungenau genannt. Das Gedächtnis sei darüber hinaus
intakt. Hinweise auf Wahrnehmungs- und/oder Ich-Störungen fänden sich keine. Im
Affekt sei die Beschwerdeführerin ausgeglichen, ernst und sehr gut moduliert.
Ab und zu lächle, lache und scherze sie situativ angemessen. Sie reagiere
weinerlich, klagsam und jammerig, als sie Angaben zum Überfall im August 2005
sowie zu den zwischenmenschlichen Konflikten mit ihrem ehemaligen Lebenspartner
formuliere. Ein affektiver Rapport komme gut zustande. Es fänden sich
anlässlich der Untersuchung ausdrücklich keine objektiven Hinweise auf ein
andauerndes Gefühl der Versicherten von Betäubtsein, auf emotionale Stumpfheit,
auf Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, auf Teilnahmslosigkeit der
Umgebung gegenüber, auf vegetative Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung
und/oder auf eine übermässige Schreckhaftigkeit. Von Suizidalität sei die
Beschwerdeführerin distanziert (IV-Nr. 87.1 S. 18 f.).
6.2.3.3
Zum durchgeführten «MADRS»-Test
hielt Dr. med. B.___ fest, es handle sich dabei um ein allgemein
anerkanntes Fremdbeurteilungsverfahren zur psychometrischen Beurteilung
depressiver Symptome. Aufgrund der ermittelten Werte (11 Punkte) könne ein
depressives Syndrom bei der Versicherten nicht objektiviert werden (ab 14
Punkten sei ein leichtes, ab 19 Punkten ein mittelgradiges und bei über 25
Punkten ein schweres depressives Syndrom anzunehmen; IV-Nr. 87.1
S. 19 f.). Im klinischen Persönlichkeitstest «MMPI-2» bestätigten die
Angaben zur Gültigkeit ein wahrscheinlich gültiges Protokoll. Die
Psychopathologie gelte als mässig schwer. Die Antworten der Beschwerdeführerin
zeigten jedoch eine extreme Zustimmungstendenz, eine Überbetonung von
Krankheitssymptomen und eine Aufmerksamkeitserheischung, weshalb zumindest eine
Verdeutlichungstendenz bzw. Aggravation (wenn nicht gar Simulation) anzunehmen
sei. Es fänden sich deutlich erhöhte Werte bei Depression,
Hysterie/Konversionsstörung, Psychopathie, Paranoia und Psychasthenie. Die
Versicherte klage über körperliche Symptome in Versagenssituationen. Sie zeige
sich zurückgezogen, verzagt, verlangsamt, ängstlich, feindselig, rachsüchtig,
rigide und depressiv. Sie sei äusserst suggestibel, kindlich und hemmungslos.
Autoritäts-, Beziehungs- und Arbeitsplatzprobleme würden auftreten
(IV-Nr. 87.1 S. 20 f.).
6.2.3.4
In seiner fachärztlichen
Beurteilung führte der Gutachter sodann aus, zusammenfassend sei im Fall der
versicherten Person von der Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
auszugehen. Die Neurasthenie habe sich bei vielfältigen (psycho-)sozialen
Belastungen sowie bei (gemäss Akten) einer Persönlichkeitsänderung (ICD-10
F62.9) in der Folge eines Überfalls im August 2005 entwickelt. Diese
Persönlichkeitsänderung werde nicht näher bezeichnet. Sie sei ab März 2010 als
andauernd anzunehmen (IV-Nr. 87.1 S. 27) und sei bei der damaligen
Beurteilung im Vordergrund gestanden. Funktionelle Einschränkungen aufgrund
objektiver psychopathologischer Befunde seien dabei die Begründung für eine
Minderung der Arbeitsfähigkeit gewesen. Diese funktionellen Einschränkungen
seien aufgrund der aktuellen Untersuchung am 26. August 2015 nicht mehr zu
bestätigen. Die zugrundeliegenden objektiven psychopathologischen Befunde seien
nicht mehr vorhanden. Die bereits bis August 2005 zumindest teilweise
hilfreichen «Coping-Strategien» stünden wieder zur Verfügung (IV-Nr. 87.1
S. 27).
Im ICD-10 werde zur Neurasthenie ausgeführt,
dass sich im Erscheinungsbild dieser Störung beträchtliche Unterschiede
zeigten. Es seien zwei Hauptformen zu unterscheiden: Bei einer Form sei das
Hauptcharakteristikum die Klage über vermehrte Müdigkeit bei geistiger
Anstrengung, häufig mit einer abnehmenden Arbeitsleistung oder Effektivität bei
der Bewältigung täglicher Aufgaben. Die geistige Ermüdbarkeit werde
typischerweise als unangenehmes Eindringen ablenkender Assoziationen oder
Erinnerungen beschrieben, als Konzentrationsschwäche und allgemein uneffektives
Denken. Bei der anderen Form liege das Schwergewicht auf Gefühlen körperlicher
Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung, begleitet von
muskulären oder anderen Schmerzen und der Unfähigkeit, zu entspannen. Bei
beiden Typen finde sich eine ganze Reihe von anderen unangenehmen körperlichen
Empfindungen wie Schwindelgefühlen, Spannungskopfschmerzen, Gefühl einer
allgemeinen Unsicherheit. Sorge über abnehmendes geistiges und körperliches
Wohlbefinden, Reizbarkeit, Freudlosigkeit und unterschiedliche, leichtere Grade
von Depression und Angst seien üblich. Der Schlaf sei häufig in der
anfänglichen und mittleren Phase gestört, es könne aber auch Hypersomnie
(«vermehrtes Schlafbedürfnis») im Vordergrund stehen (IV-Nr. 87.1
S. 28).
Diese diagnostischen Kritierien würden
von der Beschwerdeführerin erfüllt. Die von ihr gegenwärtig geschilderten
Symptome seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht durch die Diagnose
der Neurasthenie ausreichend und vollständig erklärbar. Im Vordergrund stünden
Konzentrationsstörungen und eine fehlende (vor allem emotionale) Belastbarkeit.
Die sehr wechselhafte Ausprägung der (weit überwiegend subjektiven) Beschwerden
stehe dabei gemäss Einschätzung der Versicherten selbst und ihres langjährig
behandelnden Hausarztes, Dr. med. C.___, im Zusammenhang mit
psychosozialen Belastungen (IV-Nr. 87.1 S. 28 f.). Beim Verlauf
der Störung der Beschwerdeführerin seien nämlich vielfältige (psycho-)soziale
Faktoren zu benennen wie beispielsweise rezidivierende partnerschaftliche
Konflikte, gegenwärtig geplante Strafanzeige; Erziehungsschwierigkeiten,
alleinerziehend sein, Krankheiten der Kinder; finanzielle Sorgen, Schulden;
langjähriger Rentenbezug; Lebensalter; Lage am Arbeitsmarkt; Konflikte mit
Hausbank, Steuerverwaltung und IV. Diese Gesichtspunkte seien vor allem
therapeutisch und/oder sozialarbeiterisch relevant und würden nicht (weder positiv,
noch negativ) in die vorliegende Beurteilung einer medizinisch-theoretischen
Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit eingehen (krankheitsfremd,
«invaliditätsfremd»). Diese Faktoren beeinträchtigten die Motivation zur
Leistungssteigerung deutlich. Sie erklärten auch weit überwiegend die
anlässlich der aktuellen Untersuchung erkennbare grosse Diskrepanz zwischen der
subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit der
versicherten Person. Bei der Beschwerdeführerin seien aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht keine weiteren
Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens
und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten
(beispielsweise durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und/ oder durch
eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). Ein
allfällig relevantes Schmerzsyndrom sowie eine eigenständige Panikstörung
(ICD-10 F41.0), generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und/oder depressive Episode (ICD-10 F32) seien
nicht vorhanden und würden in den Akten seit März 2010 auch nicht mehr
beschrieben (IV-Nr. 87.1 S. 29).
6.2.3.5
Im Rahmen der
versicherungspsychiatrischen Diskussion sei somit festzustellen, dass die
Gesundheitsstörung im Fall der Beschwerdeführerin aus rein
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht als sehr gering ausgeprägt einzustufen
sei. Eine relevante (≥ 20 % von 100 %) Arbeitsunfähigkeit
sei aufgrund der Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zu keinem Zeitpunkt begründbar (IV-Nr. 87.1
S. 30).
Bei der Beschwerdeführerin bestehe zudem
eine bewusstseinsnahe Aggravation. Diese Verhaltensmöglichkeit sei bereits am
11.
November 2008 von med. pract. F.___, Facharzt FHM für Psychiatrie
und Psychotherapie, beschrieben worden. Es sei gegenwärtig eine erhebliche,
nicht krankheitsbedingte Diskrepanz zwischen subjektiver Schilderung der
kognitiven und emotionalen Beschwerden einerseits, gegenüber dem beobachtbaren
Verhalten und den objektivierbaren psychopathologischen Befunden andererseits
festzustellen. Die Versicherte beschreibe ihre Defizite ausweichend, vage,
allgemein, unklar und oberflächlich (IV-Nr. 87.1 S. 30).
Der Vollständigkeit halber sei sodann
auf weitere Standardindikatoren hinzuweisen: So sei der Gesundheitsschaden auch
gemäss Schilderung der versicherten Person selbst als gering und nicht
dauerhaft ausgeprägt einzuordnen. Sie habe regelmässig aktiv am Arbeitsmarkt
teilgenommen und sie beschreibe eine tatsächliche Überwindbarkeit ihrer
innerseelischen Defizite mit entsprechender Anstrengung, um beispielsweise mit
ihren Kindern Freizeitaktivitäten (inkl. Reisen) auszuüben. Die Beschwerden
seien im Verlauf sehr wechselhaft. Was die Aspekte der Persönlichkeit
anbelange, hätten solche (in Form einer nicht näher bezeichneten andauernden
Persönlichkeitsänderung [ICD-10 F62.9]) im Bericht von Dr. med. D.___ vom
15.
März 2010 im Vordergrund gestanden. Funktionelle Einschränkungen (aufgrund
objektiver psychopathologischer Befunde) seien dabei die Begründung für eine
Minderung der Arbeitsfähigkeit gewesen. Diese funktionellen Einschränkungen
seien aufgrund der aktuellen Untersuchung am 26. August 2015 nicht mehr zu
bestätigen. Die zugrundeliegenden objektiven psychopathologischen Befunde seien
nicht mehr vorhanden. Die bereits bis August 2005 zumindest teilweise
hilfreichen «Coping-Strategien» stünden wieder zur Verfügung. Allfällige
akzentuierte («residuale») Persönlichkeitszüge der versicherten Person stellten
Varianten der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person dar, die von sich aus
alleine keinen Krankheitswert besässen. Persönlichkeitszüge begründeten
grundsätzlich auch keine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer
Konflikte. Im Fall der Beschwerdeführerin sei im Gegenteil darauf hinzuweisen,
dass aufgrund der selbständig erreichten Abstinenz von Tabak, des geringen
Gebrauchs von Alkohol und des fehlenden Konsums weiterer nicht ärztlich
verordneter psychotroper Substanzen zumindest angemessene innerseelische
Ressourcen anzunehmen seien. Eine (allfällig zusätzliche) Minderung der
Arbeitsfähigkeit sei somit nicht (mehr) zu begründen (IV-Nr. 87.1
S. 31).
6.2.3.6
Der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich seit der Rentenzusprache verändert. Für die Frage,
seit wann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
bestehe, sei auf den Bericht von Dr. med. D.___ vom 15. März 2010 zu
verweisen. Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit hielt Dr. med. B.___ nochmals fest, dass die diagnostizierte
Neurasthenie und die damit verbundenen sehr gering ausgeprägten
objektivierbaren Defizite aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
(medizinischer) Sicht zu keinem Zeitpunkt eine relevante (≥ 20%ige von
100.
%) längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründeten. Es seien keine
besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens
und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten. Von dieser
Einschätzung könne ab Datum der aktuellen Untersuchung (26. August 2015)
ausgegangen werden. Ob und gegebenenfalls ab wann genau bereits zwischen März
2010.
und August 2015 darauf abgestellt werden könne, sei aufgrund fehlender
fachärztlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Beurteilungen nach März 2010
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzugeben. Mit Bericht vom 2. März
2015.
bestätige Dr. med. C.___ zwar die Angaben und Einschätzungen von
Dr. med. D.___ vom 15. März 2010 vollständig. Dies formuliere bzw.
übernehme er jedoch weit überwiegend wörtlich. Weitere versicherungsmedizinisch
relevante (eigenständige) Angaben würden aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht nicht formuliert. Insofern sei diese Einschätzung als persönliche Meinung
des Hausarztes zur Kenntnis zu nehmen, ohne sie kritisch nachvollziehen zu
können (IV-Nr. 87.1 S. 32 f.; siehe auch IV-Nr. 87.1
S. 30).
6.2.4
Am 5. November 2015 nahm Dr. med.
C.___ Stellung zum psychiatrischen Gutachten und führte u.a. aus, der
Diagnoseliste von Dr. med. B.___ sei noch eine schwere Depression (ICD-10
F32.2) hinzuzufügen. Die Diagnose einer nicht näher bezeichneten andauernden Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F62.9) bestehe nicht nur «gemäss Akten» (IV-Nr. 91 S. 4). Der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Rentenzusprache
nur unwesentlich verändert, wenn überhaupt. Einzig der Umgang damit sei besser
geworden, indem die Patientin bei Schwierigkeiten viel früher in die
Sprechstunde komme als noch vor einigen Jahren und sich nicht mehr zurückziehe
(IV-Nr. 91 S. 6). Objektiv seien die funktionellen Störungen immer noch
so, dass maximal sechs Stunden pro Woche einer Aktivität ausserhalb des
Haushaltes nachgegangen werden könnte. Auch für die Haushaltsarbeiten sei die
Beschwerdeführerin teilweise auf fremde Hilfe angewiesen (IV-Nr. 91
S. 7).
6.2.5
Mit Stellungnahme vom
14.
Dezember 2015 hielt RAD-Ärztin Dr. med. H.___ fest, seit dem
Bericht von Dr. med. D.___ vom 15. März 2010 habe durch Dr. med.
B.___ im Rahmen seines psychiatrischen Gutachtens vom 8. September 2015
eine Verbesserung der psychiatrischen Problematik der Versicherten festgestellt
werden können. Seit der Begutachtung durch Dr. med. B.___ könne von einer
vollen Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgegangen werden. Auch im Bereich
der Haushaltstätigkeit seien seit diesem Zeitpunkt keine Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit gegeben. Ihre Neurasthenie schränke die Versicherte in der
Arbeitsfähigkeit nicht ein. Jedoch sehe sich die Versicherte durch etliche
(psycho-)soziale Faktoren belastet, so dass sich eine Wiedereingliederung in
das Berufsleben schwierig gestalten könne (IV-Nr. 93 S. 2).
6.2.6
Mit Bericht vom 28. Januar
2016.
(IV-Nr. 98) nahm Dr. med. C.___ – unter Beilage eines
Einwandschreibens der Beschwerdeführerin mit der Auflistung ihrer subjektiven
Beschwerden (IV-Nr. 98 S. 6 f.) – zum Vorbescheid der
Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2016 (IV-Nr. 94) Stellung. Die
Reaktion auf den Vorbescheid habe die Beschwerdegegnerin selber hautnah erlebt
– sie habe (nach einem Telefon der Beschwerdeführerin [vgl. IV-Nr. 98
S. 7]) den Notruf angerufen und ihr die Ambulanz mit Polizei
vorbeigeschickt. Nachdem die Versicherte die Rettungshelfer habe überzeugen
können, dass sie sich wegen der Kinder nichts antun werde, sei sie zu ihm in
die Praxis gekommen. Er habe eine in ihrer psychischen Entwicklung um (fünf bis
zehn) Jahre zurückgeworfene Patientin vorgefunden. Alle bisher erreichten
therapeutischen Besserungen seien zerstört und man könne die Therapie wieder
von vorne beginnen (IV-Nr. 98 S. 1).
Diagnostisch entsprächen die Symptome
einer schweren Depression (ICD-10 F32.2) und einer generalisierten Angststörung
(ICD-10 F41.1) mit häufigen Panikattacken (ICD-10 F41.0; IV-Nr. 98
S. 3). Bei der Beschwerdeführerin sei nicht die Müdigkeit die Hauptklage,
sondern die Angst, die Panikattacken, die Schreckhaftigkeit, die Wertlosigkeit,
die Handlungsunfähigkeit und die vor allem morgendliche Schlaflosigkeit. Die
Panikattacken träten unverhofft, bei unangemessenen Auslösern, auf. Es bestehe
eine andauernde ängstliche Haltung mit wechselnden körperlichen Beschwerden.
Die Suizidalität sei gedanklich immer präsent, einzig wegen den Kindern nicht
in die Tat umgesetzt. Deshalb könne nicht von einer Neurasthenie ausgegangen
werden, vielmehr seien die Kriterien sowohl für eine schwere Depression als
auch für eine Angststörung vorhanden und wechselnd dominierend. Die
Angststörung sei vor der depressiven Verstimmung vorhanden gewesen. Aufgrund
der Angst, der Panikattacken, der Schreckhaftigkeit, der Blockierungen, der
Ermüdbarkeit, der psychovegetativen Begleiterscheinungen sei eine
Arbeitsfähigkeit definitiv nicht gegeben. Der gesundheitliche Zustand habe sich
innerhalb des letzten Jahres wieder massiv verschlechtert, von einer Besserung
könne keine Rede sein. Die schwere Depression sei deutlich vorhanden. Eine
generalisierte Angststörung mit Panikattacken sei wieder vorhanden. Die
Konzentrationsstörungen, die fehlende Belastbarkeit und die psychosozialen
Belastungen seien aus eigener Kraft nicht zu überwinden. Von einer alleinigen
Neurasthenie könne niemals gesprochen werden. Einer angepassten Tätigkeit könne
nicht nachgegangen werden. Dass im Haushalt keine Einschränkungen bestünden,
entspreche nicht der Wahrheit. Die Versicherte brauche mehrmals pro Woche
fremde Hilfe (IV-Nr. 98 S. 4 f.).
6.2.7
Auf Nachfrage des RAD (vgl.
IV-Nr. 104) nahm Dr. med. B.___ am 25. Juli 2017 zur Eingabe von
Dr. med. C.___ vom 28. Januar 2016 (IV-Nr. 98; vgl. E. II. 6.2.6
hievor) wie folgt Stellung (IV-Nr. 106 S. 1 ff.): Aufgrund der
Angaben im Bericht vom 28. Januar 2016 sei von einer akuten
Belastungsreaktion der versicherten Person auf den Vorbescheid auszugehen.
Diese Reaktion werde pauschal benannt, objektive psychopathologische Befunde
würden nicht formuliert. Dr. med. C.___ referiere unter «Aktuelle Befunde:
Objektiv» subjektive Angaben der Beschwerdeführerin (zum Beispiel
Schlafstörungen, Glieder- und Rückenschmerzen, Selbstwertlosigkeit) und
pauschal allgemeine Fachbegriffe (wie zum Beispiel Kontrollzwänge), ohne sie
mit Bezug zur Versicherten zu substantiieren, wobei auch der zeitliche Bezug
(aktuell im Rahmen der Belastungsreaktion und/oder seit längerer Zeit
bestehend) unklar bleibe. Darüber hinaus äussere Dr. med. C.___ Kritik am
psychiatrischen Gutachten, die jedoch ebenfalls nicht substantiiert werde.
Seine allgemeinen diagnostischen Überlegungen und die Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit könnten aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit Bezug zur
versicherten Person nicht bestätigt werden. Dr. med. C.___ verweise vor
allem auf die vielfältigen sozialen Belastungen (Konflikt der Versicherten mit
ihrem ehemaligen Lebenspartner; polizeiliche Ermittlungen;
Gerichtsverhandlungen; Konflikt des ehemaligen Lebenspartners mit den Kindern;
Verhaltensauffälligkeiten und Schulschwierigkeiten der Kinder mit Intervention
durch KESB/Familienbetreuung/Beratungsstelle K.___; finanzielle Sorgen und
Konflikt mit der Bank; unsichere Wohnsituation), die bereits im August 2015
bekannt gewesen und im Gutachten gewürdigt worden seien. Dr. med. C.___
gehe seinerseits nicht darauf ein, dass im Fall der versicherten Person im
August 2015 eine bewusstseinsnahe Aggravation bestanden habe. Im Kommentar zum
Bericht vom 28. Januar 2016 wiederhole die Beschwerdeführerin die bereits
im August 2015 genannten subjektiven Beschwerden («Schlafstörungen, zum Teil
Essstörungen, nicht belastbar, schreckhaft, wenigstens ein bisschen funktionieren»)
und die (auch von Dr. med. C.___ aufgeführten) bekannten vielfältigen
sozialen Belastungen. Zur im Gutachten referierten Aussage, dass sie den
Haushalt selbständig besorge je nach ihrem Befinden, stelle die Versicherte
fest, sie sei nicht in der Lage, ohne Hilfe ihren Haushalt zu organisieren.
Dies sei zur Kenntnis zu nehmen. Aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht ergäben sich keine neuen Sachverhaltselemente, mit denen eine Änderung
seiner Gesamtbeurteilung (insbesondere der Einschätzung des
Gesundheitszustandes der versicherten Person und ihrer Arbeitsfähigkeit), wie
er sie im Gutachten vom 8. September 2015 dargestellt habe, begründet
werden könne.
6.2.8
Dr. med. L.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt mit Bericht vom 9. August 2017
fest, das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ sei
umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt worden, beruhe auf allseitigen
Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden, diskutiere IV-fremde
Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen und sei in
der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der daraus resultierenden
Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit nachvollziehbar. Die Antworten des
Gutachters auf den medizinischen Teil des Einwandes der Versicherten gegen den
auf dem Gutachtenergebnis beruhenden IV-Vorbescheid ergäben ebenfalls keine
neuen medizinischen Gesichtspunkte. Es könne somit an den Antworten gemäss
RAD-Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 (vgl. E. II. 6.2.5 hievor) festgehalten
werden. Weitere medizinische Abklärungen drängten sich zum jetzigen Zeitpunkt
nicht auf (IV-Nr. 108 S. 2 f.).
7.
Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 109;
A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. B.___ vom 8. September 2015 (IV-Nr. 87.1; vgl.
E. II. 6.2.3 hievor) stützt, ist zu prüfen, ob diesem Gutachten Beweiswert
zukommt:
7.1
Das Gutachten von Dr. med. B.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wird den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 5.2 hiervor) grundsätzlich in allen
Punkten gerecht: So wurde die Beschwerdeführerin am 26. August 2015
(zwischen 09:00 Uhr und 11:40 Uhr) einer ausführlichen fachärztlich-psychiatrischen
Exploration unterzogen (IV-Nr. 87.1 S. 1, 5 ff., 16 ff., 19 ff.),
wobei auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden
mitberücksichtigt wurden (vgl. insbesondere IV-Nr. 87.1
S. 16 ff.). Ausser den erhobenen objektiven Befunden (IV-Nr. 87.1
S. 18 ff.) wurden zwei Zusatzuntersuchung (MADRS und Kurzform des
MMPI-2) durchgeführt (vgl. IV-Nr. 87.1 S. 19 ff.). Damit beruht
das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. Durch das Zusammentragen
sämtlicher aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht relevanter
medizinischer Akten in chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 87.1
S. 2 ff., 8 ff.) wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben. Zudem sind die – unter Berücksichtigung der
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 erfolgten (vgl. IV-Nr. 87.1
S. 29 ff.) – Ausführungen des Gutachters nachvollziehbar und
schlüssig: Aufgrund der durch Dr. med. B.___ bei seiner psychiatrischen Exploration
erhobenen Befunde (guter Allgemeinzustand, gepflegtes Erscheinen; Psychomotorik
entspannt, flexibel und lebendig; Antrieb normgerecht; Körperhaltung, Gang,
Mitbewegungen der Arme und Beine sowie weitere Gestik und Mimik unauffällig;
keine Sprechstörung; Hinweise auf quälende dauerhafte Schmerzen und/oder
schmerzbedingte Beeinträchtigungen der Bewegung nicht objektivierbar;
Gesprächsverhalten freundlich, zugewandt und kooperativ; soziale Kompetenz gut;
berichte aktiv, spontan, sehr flüssig, gut strukturiert und differenziert; in
der Interaktion emotional expressiv; Verdeutlichungstendenz vorhanden; im
Bewusstsein wach und zu allen Qualitäten orientiert; formales Denken logisch
und kohärent; keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen [Wahn-/Zwangsphänomene];
Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration unauffällig [im
Gegensatz zur subjektiven Einschätzung]; Daten ungenau genannt, Gedächtnis
darüber hinaus intakt; keine Hinweise auf Wahrnehmungs- und/oder Ich-Störungen;
im Affekt ausgeglichen, ernst und sehr gut moduliert [ab und zu lächle, lache
und scherze sie situativ angemessen]; Reaktion weinerlich, klagsam und jammerig
bei Angaben zu Überfall im August 2005 sowie zu zwischenmenschlichen Konflikten
mit ehemaligem Lebenspartner; gut zustande kommender affektiver Rapport;
anlässlich Untersuchung ausdrücklich keine objektiven Hinweise auf ein
andauerndes Gefühl von Betäubtsein, auf emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit
gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber,
vegetative Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung und/oder übermässige Schreckhaftigkeit;
von Suizidalität distanziert; vgl. IV-Nr. 87.1 S. 18 f. und
E. II. 6.2.3.2 hievor) vermag die gutachterliche Beurteilung zu
überzeugen, wonach sich die mit der im März 2010 durch Dr. med. D.___ diagnostizierten
nicht näher bezeichneten andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.9) zusammenhängenden
objektiven psychopathologischen Befunde und die dadurch bewirkten funktionellen
Einschränkungen (vgl. dazu E. II. 6.1.1 hievor) aufgrund der
aktuellen Untersuchung nicht mehr bestätigen liessen und die bis zum Überfall
im August 2005 zumindest teilweise hilfreichen «Coping-Strategien» wieder zur
Verfügung stünden (IV-Nr. 87.1 S. 28, 31). So sind denn auch aus dem
von Dr. med. B.___ erhobenen Psychostatus (vgl. E. II. 6.2.3.2
hievor) – im Gegensatz zu dem von Dr. med. D.___ ermittelten (vgl.
E. II. 6.1.1 hievor) – nur noch geringfügige Einschränkungen ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund wurde die ausdrücklich gestellte Frage, ob sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache verändert
habe, von Dr. med. B.___ denn auch klar bejaht (IV-Nr. 87.1
S. 32). Der Gutachter legte in der Folge nachvollziehbar dar, dass die von
der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome durch die Diagnose der Neurasthenie
(ICD-10 F48.0) ausreichend und vollständig erklärbar seien, wobei
Konzentrationsstörungen und eine fehlende (vor allem emotionale) Belastbarkeit
im Vordergrund stünden (IV-Nr. 87.1 S. 28). Aufgrund der grossen
Diskrepanz zwischen den gutachterlich erhobenen objektiven Befunden und den von
der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden leuchtet im Weiteren auch ein,
dass Dr. med. B.___ letztere als «weit überwiegend subjektiv» einstuft
(IV-Nr. 87.1 S. 28). Mit Blick auf die gutachterlich erörterten
vielfältigen psychosozialen Belastungsfaktoren (IV-Nr. 87.1 S. 29),
welche gemäss Aussage der Versicherten für den «sehr wechselhaften» Verlauf
ihrer (subjektiven) Beschwerden verantwortlich seien (IV-Nr. 87.1
S. 17, 23; siehe auch den Bericht des Hausarztes vom 2. März 2015
[E. II. 6.2.1], aus dem ebenfalls hervorgeht, dass die Ausprägung der
Symptome im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen stehe [vgl. IV-Nr. 87.1
S. 27; siehe auch E. II. 7.2.1 hienach]), überzeugt die Beurteilung
des Gutachters, wonach diese psychosozialen Faktoren die Motivation der
Beschwerdeführerin zur Leistungssteigerung deutlich beeinträchtigten und sie
auch weit überwiegend die anlässlich der aktuellen Untersuchung erkennbare
grosse Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren
Arbeitsunfähigkeit erklärten (IV-Nr. 87.1 S. 29). Es zeigten sich dem
Gutachter aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sodann keine weiteren
Hinweise, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine
Unzumutbarkeit zu deren Überwindung (z.B. durch krankheitsbedingt fehlende
Ressourcen und/oder fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerseelischer
Konflikte) begründen könnten. Vor diesem Hintergrund ist plausibel, dass
Dr. med. B.___ das Vorliegen anderweitiger Störungen (wie ein allfällig
relevantes Schmerzsyndrom sowie eine eigenständige Panikstörung, generalisierte
Angststörung, posttraumatische Belastungsstörung und/oder depressive Episode)
verneint hat (IV-Nr. 87.1 S. 29), wofür im Übrigen auch die
Ergebnisse der durchgeführten Zusatzuntersuchungen (vgl. E. II. 6.2.3.3
hievor) sprechen. So wies die Beschwerdeführerin bei der Montgomery Asberg
Rating Scale (MADRS) total elf Punkte auf, womit kein depressives Syndrom
objektiviert werden konnte (IV-Nr. 87.1 S. 19 f.). Im ebenfalls
durchgeführten Persönlichkeitstest MMPI-2 (Minnesota Multiphasic Personality
Inventory 2, Kurzform) hätten die Antworten der Beschwerdeführerin ausserdem
eine extreme Zustimmungstendenz, eine Überbetonung von Krankheitssymptomen und
eine Aufmerksamkeitserheischung gezeigt, weshalb zumindest eine
Verdeutlichungstendenz bzw. Aggravation (wenn nicht gar Simulation) anzunehmen
sei (IV-Nr. 87.1 S. 20 f.). In Anbetracht dieses Testergebnisses
sowie der bereits erwähnten erheblichen (nicht krankheitsbedingten) Diskrepanz
zwischen subjektiver Schilderung der kognitiven und emotionalen Beschwerden
einerseits, gegenüber dem beobachtbaren Verhalten der Versicherten (die ihre
Defizite ausweichend, vage, allgemein, unklar und oberflächlich beschreibe
[IV-Nr. 87.1 S. 30]) und den objektivierbaren psychopathologischen
Befunden andererseits, überzeugt die Schlussfolgerung des Gutachters, dass bei
der Beschwerdeführerin von einer bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen sei
(IV-Nr. 87.1 S. 30). Die zusammenfassende Feststellung von
Dr. med. B.___, wonach die Gesundheitsstörung im Fall der
Beschwerdeführerin somit aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht als
sehr gering ausgeprägt einzustufen sei, sowie seine Einschätzung zum
funktionellen Leistungsvermögen, wonach – ab Datum seiner Untersuchung am
26.
August 2015 – eine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit
aufgrund der Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zu keinem Zeitpunkt begründbar sei
(IV-Nr. 87.1 S. 30), sind vor diesem Hintergrund ebenfalls nachvollziehbar
und schlüssig.
Damit kommt dem psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. B.___ vom 8. September 2015 grundsätzlich
voller Beweiswert zu.
7.2
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber
vor, die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens werde durch die
Berichte von Dr. med. C.___ in Frage gestellt, wobei sie die
hausärztlichen Stellungnahmen vom 5. November 2015 und vom 28. Januar
2016.
zu integrierenden Bestandteilen ihrer Beschwerde erklärt (vgl. E. II.
2.
). Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der zeitlich vorangehende
medizinische Bericht den grundsätzlichen Beweiswert des psychiatrischen
Gutachtens von Dr. med. B.___ vom 8. September 2015 in Frage zu
stellen vermag:
7.2.1
Hinsichtlich des Verlaufsberichts
von Dr. med. C.___ vom 2. März 2015 (IV-Nr. 78; vgl. E. II.
6.2.1
hievor) ist festzuhalten, dass sich der Hausarzt der Beschwerdeführerin ausdrücklich
auf den Bericht von Dr. med. D.___ vom 2. März 2010 (vgl. E. II.
6.1.1
hievor) bezieht, deren Beurteilung weitgehend übernimmt und eine («rentenbeeinflussende»)
Arbeitsfähigkeit nach wie vor verneint (vgl. die Ausführungen zu Befund,
Diagnosen und den funktionellen Auswirkungen [IV-Nr. 78 S. 7 f.]).
Diesbezüglich gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach
Hausärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im
Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465
E. 4.5 S. 470, 135 V 351 E. 3a/cc S. 353; Urteile des
Bundesgerichts 8C_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 4.4.2 m.w.H. und 8C_603/2017
vom 20. März 2018 E. 3.3.2; siehe auch E. II. 5.4 hievor). So zeigt der
von Dr. med. C.___ seit 2009 aufgezeichnete Verlauf, der hauptsächlich auf
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruht, denn auch auf, dass die
geschilderten Beschwerden in erheblichem Ausmass von vielfältigen psychosozialen
Belastungsfaktoren (Probleme in Partnerschaft mit psychischer, physischer und
sexueller Gewalt durch Partner; Anzeigen bei Polizei; Weigerung der
Rechtsschutzversicherung, ihr zu helfen; Verbot, weitere Praktikantinnen
anzustellen; Kinderpsychologe notwendig; Drohungen und Verleumdungen durch
Partner auch nach dessen Wegzug; Erziehungsbeistand angeordnet; Mühe mit der
Kindererziehung; finanzielle Belastungen und Sorgen [Besteuerung auf
IV-Rentennachzahlung; Rückzahlungen an Sozialamt]; Mobbing des älteren Kindes in
der Schule; Streit mit Steuerverwaltung, Steuererlass abgelehnt; grosser
Wasserschaden wegen Aquarium; weiterhin «SMS-Terror» durch Ex-Partner; Warten
auf Alimentenbevorschussung; Schwierigkeiten mit Kindern in der Schule,
Nachhilfe nötig; nur teilweise Übernahme des Wasserschadens durch Versicherung;
Tod der Katze; Kinder aggressiv, Hilfe von Familienberatung; Wegfall der
Kinderbetreuung durch K.___; Pfändung durch Steuerbehörde; Brief von Anwalt des
Ex-Mannes mit «Fantasie-Zahlen»; von Nachbarin mit Ellbogen und Faust ins
Gesicht geschlagen nach Intervention wegen lauter Musik; Besprechung beim
Friedensrichter wegen Alimenten und Hausteilung; kein Verlass auf neues
Kindermädchen [IV-Nr. 78 S. 6 ff.]) beeinflusst werden, die
invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
E. II. 3.2 hievor). Es bestehen damit erhebliche Zweifel an der
hausärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
Es kommt hinzu, dass Dr. med. C.___
auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisiert ist, weshalb
seiner psychiatrischen Diagnosestellung auch unter diesem Gesichtspunkt kaum
Beweiswert zukommt. Daran vermag – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
(Beschwerde, S. 6 f. [A.S. 9 f.]) – auch der Umstand, dass ihr
Hausarzt über einen Fachausweis für delegierte Psychotherapie verfügt, nichts
zu ändern: Im Falle von Psychologinnen und Psychologen liess das Bundesgericht
bis anhin offen, ob diese im Allgemeinen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
befähigt sind; es stellte fallgebunden auf eine psychologische Würdigung der
Arbeitsfähigkeit ab, welche unter der Verantwortlichkeit eines Psychiaters
abgegeben worden war (Urteil des Bundesgerichts I 645/02 vom 20. Juni
2003.
E. 8.1; vgl. auch die Urteile 9C_275/2016 vom 19. August 2016
E. 4.3.2 und C_905/2014 vom 23. Juli 2015 E. 6.1; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz. 241 zu
Art. 28a IVG). Ausweislich der Akten wurde die von Dr. med. C.___
durchgeführte Psychotherapie weder durch einen psychiatrischen Facharzt
delegiert noch erfolgte seine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit unter der
Verantwortlichkeit eines Psychiaters, sodass seine Stellungnahme zum
funktionellen Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin auch in Anlehnung an die
soeben dargelegte bundesgerichtliche Praxis kaum als beweiswertig anzusehen ist.
7.2.2
Weitere vor der Begutachtung
durch Dr. med. B.___ erfolgte medizinische Beurteilungen lassen sich den
Akten nicht entnehmen. Folglich wird der Beweiswert des psychiatrischen
Gutachtens vom 8. September 2015 durch die zeitlich vorangehenden
medizinischen Akten (entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin [vgl.
E. II. 2.2 hievor]) nicht geschmälert.
7.3
Weiter ist zu prüfen, ob der
grundsätzliche Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B.___
vom 8. September 2015 allenfalls durch die zeitlich nachfolgend verfassten
medizinischen Akten in Frage gestellt wird:
7.3.1
Zunächst gilt es auch
hinsichtlich der Berichte von Dr. med. C.___ vom 5. November 2015
(vgl. E. II. 7.3.3 hienach) sowie vom 28. Januar 2016 (vgl.
E. II. 7.3.4 hienach) das bereits in Bezug auf den früheren
hausärztlichen Bericht vom 2. März 2015 Dargelegte zu beachten: So ist
sowohl der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach Hausärzte mitunter
wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen, als auch dem Umstand, dass Dr. med. C.___ auf
das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin (und nicht der Psychiatrie)
spezialisiert ist und keine Delegation bzw. Begleitung/ Überwachung durch einen
Psychiater erfolgte (vgl. E. II. 7.2.1 hievor mit je weiteren Hinweisen
auf die Judikatur). Der psychiatrischen Diagnosestellung des Hausarztes und
seiner Einschätzung zum funktionellen Leistungsvermögen kommen somit bereits
vor diesem Hintergrund kaum Beweiswert zu.
7.3.2
Im Weiteren ist anzumerken,
dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei
ist. Sie eröffnet der begutachtenden psychiatrischen Fachperson deshalb
praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene
medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter
Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag
geht es nicht an, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets
dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn
die behandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen
gelangt oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält
(Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3 mit
Hinweisen; vgl. auch E. II. 5.4 hievor).
7.3.3
Mit seiner Stellungnahme vom
5.
November 2015 (IV-Nr. 91; vgl. E. II. 6.2.4 hievor) bekräftigte
Dr. med. C.___ im Wesentlichen, dass die Beschreibung in seinem Bericht
vom 2. März 2015 der aktuellen Situation entspreche (IV-Nr. 91
S. 2) und dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der
Rentenzusprache, wenn überhaupt, nur unwesentlich verändert habe; die
Einschätzung von Dr. med. D.___ gelte noch heute (IV-Nr. 91
S. 6). Dr. med. B.___ hatte – wie aufgezeigt (vgl. E. II. 7.1
hievor) – Kenntnis aller relevanten Vorakten, setzte sich im Rahmen seiner
Begutachtung sowohl mit dem zur Rentenzusprechung führenden Bericht von
Dr. med. D.___ als auch mit dem (diesen bestätigenden) Verlaufsbericht von
Dr. med. C.___ vom 2. März 2015 auseinander und begründete seine
davon abweichende Beurteilung gestützt auf eigene Beobachtungen und allseitige
Untersuchungen nachvollziehbar und schlüssig. Damit werden durch die (an
vorgängig geäusserten Auffassungen festhaltende) hausärztliche Stellungnahme
vom 5. November 2015 keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte
vorgebracht, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt
geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl.
E. II. 5.4 und 7.3.2 hievor). Vielmehr wies Dr. med. C.___ auch in seinem Bericht
vom 5. November 2015 (wiederum) auf die psychosozialen Belastungen der
Beschwerdeführerin hin, welche die therapeutisch erreichten Fortschritte
regelmässig zunichte gemacht hätten (IV-Nr. 91 S. 2, 4 f.),
womit er den von Dr. med. B.___ aufgezeigten Zusammenhang zwischen Beschwerdeverlauf
und psychosozialen Faktoren (vgl. E. II. 7.1 hievor) bestätigte.
Soweit sich die hausärztliche
Stellungnahme zudem (neu) auf die bei der Begutachtung durchgeführten
Zusatzuntersuchungen (vgl. E. II. 6.2.3.3 hievor) bezieht, wird die
Zuverlässigkeit der von Dr. med. B.___ erhobenen Befunde dadurch nicht in
Frage gestellt: So stützen sich die gutachterlichen Ausführungen zum MMPI-2
(Kurzform) auf die Auswertung des von der Beschwerdeführerin ausgefüllten
Persönlichkeitstests (vgl. IV-Nr. 87.2 S. 1 ff., insbesondere
S. 4 zu den Validitätsskalen [Lügenskala: niedriger Wert – möglicherweise
Simulation / mögliche Ursachen: Zustimmungstendenz, Aufmerksamkeitserheischung;
Korrekturskala: niedriger Wert / mögliche Ursachen: Simulation, extreme
Zustimmungstendenz, Hilferuf, inadäquate Abwehrmechanismen]), welche – wie
Dr. med. C.___ selbst anmerkt (IV-Nr. 91 S. 5) –
interpretationsbedürftig sind. Dass Dr. med. B.___ aufgrund seiner
anderweitigen Beobachtungen (Diskrepanz zwischen subjektiven Beschwerden und
objektivierbaren Befunden; ausweichende, vage, allgemeine, unklare,
oberflächliche Angaben der Versicherten; Vorhandensein vielfältiger
psychosozialer Faktoren) schliesslich auf eine bewusstseinsnahe Aggravation
(nicht Simulation) schliesst, leuchtet (wie unter vorstehender E. II. 7.1
dargelegt) ein. Demgegenüber vermag die Auffassung des Hausarztes, wonach
lediglich eine Verdeutlichung vorliege (IV-Nr. 91 S. 4, 6), nicht zu
überzeugen. Auch die zur psychometrischen Fremdbeurteilung (MADRS) von
Dr. med. B.___ vorgenommenen Einschätzungen (vgl. MADRS-Bogen in
IV-Nr. 87.2 S. 7 ff.) lassen sich mit Blick auf die im Rahmen
seiner fachärztlichen Exploration erhobenen Befunde (vgl. dazu auch den von
Dr. med. B.___ erhobenen Psychostatus unter E. II. 6.2.3.2) gut
nachvollziehen. Dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin als Nichtpsychiater
und unter voller Berücksichtigung sämtlicher (invalidenversicherungsrechtlich
nicht relevanter [vgl. E. II. 3.2]) psychosozialer Faktoren und der
damit zusammenhängenden (subjektiven) Beschwerden zu einem anderen Testergebnis
kommen würde (vgl. IV-Nr. 91 S. 3 f.), vermag daran nichts zu
ändern.
Schliesslich rügt der Hausarzt die
Aussage von Dr. med. B.___, wonach die Beschwerdeführerin regelmässig am
Arbeitsmarkt teilgenommen habe (vgl. IV-Nr. 91 S. 6). Dabei verkennt
er jedoch, dass die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung selbst angab, sie
sei (seit 2001/2002) bis zuletzt 2014 in einem geringen Umfang (ca. drei bis
vier Stunden monatlich) als Masseurin und Büromitarbeiterin bei der M.___ AG
tätig gewesen und habe stundenweise (zwei bis drei Einsätze pro Jahr) für die N.___
bei Massage-Kursen mitgearbeitet (IV-Nr. 87.1 S. 7 oben). Vor diesem
Hintergrund erscheint die gutachterliche Feststellung einer regelmässigen
Teilnahme am Arbeitsmarkt (IV-Nr. 87.1 S. 30 f.) plausibel und
ist nicht zu beanstanden. Vielmehr sind gewisse Zweifel an den Aussagen der
Beschwerdeführerin angezeigt: In Anbetracht der von der N.___ bezahlten Einkommen
(2011: CHF 18'081.00; 2012: CHF 20'894.00; 2013: CHF 9'865.00
[vgl. IK-Auszug in IV-Nr. 72 S. 3]) dürfte die Beschwerdeführerin
mehr als nur zwei bis drei stundenweise Einsätze pro Jahr geleistet haben; und
entgegen ihren Angaben dürfte sie (zumindest was das Jahr 2014 betrifft) mehr
als lediglich «drei bis vier Stunden» pro Monat bei der M.___ AG ihren
Massagedienst angeboten haben, zumal die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 über
ihre Gesundheitspraxis monatlich zwischen 18 und 26 Massagen, jeweils
verteilt auf ein bis zwei Tage, gegenüber der M.___ AG abgerechnet hat (siehe
Abrechnungen in IV-Nr. 77 S. 2 ff. – diese lagen auch dem
Gutachter vor [vgl. IV-Nr. 87.1 S. 7 Fn. 14]).
7.3.4
Mit Bericht vom 28. Januar 2016
(vgl. E. II. 6.2.6 hievor) beschrieb Dr. med. C.___ zunächst eine
akute Verschlechterung des Befindens der Beschwerdeführerin als «Reaktion» auf
die mit Vorbescheid vom 6. Januar 2016 (IV-Nr. 94) in Aussicht
gestellte Rentenaufhebung, wobei die Versicherte in einem zuvor erfolgten
Telefonat an die Beschwerdegegnerin auch Suizidgedanken geäussert habe (IV-Nr. 98
S. 1 f.; siehe auch IV-Nr. 98 S. 6). Im Weiteren
diagnostizierte der Hausarzt eine schwere Depression und eine generalisierte
Angststörung mit häufigen Panikattacken. Es bleibt jedoch unklar, ob
Dr. med. C.___ diese «aktuellen Befunde» (IV-Nr. 98
S. 2 ff.) im Zusammenhang mit der aktuellen Belastungsreaktion sieht
oder ob er sie als zeitlich schon länger bestehend erachtet, da er an anderer
Stelle festhält, der gesundheitliche Zustand habe sich innerhalb des letzten
Jahres (also 2015) wieder massiv verschlechtert (vgl. IV-Nr. 98 S. 4
in fine). Falls der Hausarzt die Befunde gemäss Bericht vom 28. Januar
2016.
als bereits seit längerem (2015) bestehend erachtet, stünde dies jedoch im
Widerspruch zu seinen (echtzeitlichen) Berichten vom 2. März 2015 (IV-Nr. 78;
vgl. E. II. 6.2.1) und vom 5. November 2015 (IV-Nr. 91; vgl.
E. II. 6.2.3), worin er bekräftigte, dass der aktuelle Zustand der
Versicherten immer noch dem von Dr. med. D.___ im März 2010 erhobenen
entspreche, und insbesondere auch die damals gestellte Diagnose einer nicht
näher bezeichneten andauernden Persönlichkeitsänderung – im Sinne einer
Hauptdiagnose – bestätigte (vgl. E. II. 7.2.1 und 7.3.3). Allein aufgrund
solcher Widersprüche wären die hausärztlichen Beurteilungen nicht geeignet,
Zweifel am psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ zu erwecken. Gleiches
würde auch für den (erstgenannten) Fall gelten, dass Dr. med. C.___ die
mit Bericht vom 28. Januar 2016 erhobenen Befunde in Verbindung mit der (aktuellen)
akuten Belastungsreaktion der Beschwerdeführerin sieht, da im Kontext einer
drohenden Rentenaufhebung berichtete Symptome und in diesem Zusammenhang
(fachärztlich) erhobene Befunde invalidenversicherungsrechtlich zurückhaltend
zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2013 vom 27. August 2013
E. 4.2) bzw. auf eine drohende oder erfolgte Rentenaufhebung
zurückzuführende Beschwerden invalidenversicherungsrechtlich unerheblich sind (Urteil
des Bundesgerichts 9C_953/2012 vom 5. April 2013 E. 3.1; siehe auch
BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 und E. II. 3.2 hievor betr. invaliditätsfremde
Faktoren). Im Übrigen wies Dr. med. C.___ – wie bereits in seinen früheren
Berichten (vgl. E. II. 7.2.1 und 7.3.3 hievor) – auf zahlreiche weitere
psychosoziale Belastungsfaktoren (sowie auch auf die drohende Rentenaufhebung)
hin (vgl. IV-Nr. 98 S. 2, wonach «an allen Fronten» Probleme da
seien: noch nicht gänzlich verarbeitete Vergewaltigungen; laufende Demütigungen
und Verleumdungen durch Ex-Partner; gegen ihn laufende polizeiliche
Ermittlungen und Gerichtsverhandlungen; Verletzungen der Kinder durch den
Vater; dadurch aggressives und auffälliges Verhalten der Kinder;
Schulschwierigkeiten, Mobbing der Kinder in der Schule; Leben am
Existenzminimum; Kündigung der Hypothek durch die Bank und dadurch bewirkte
Ungewissheit; Unmöglichkeit, eine Wohnung zu finden ohne Nachweis eines
regelmässigen Einkommens; «berechtigte Angst, dass IV-Rente gestrichen wird,
dadurch gesteigerte generalisierte Ängste, Abhängigkeit von der Sozialhilfe
etc. etc. etc.») und auch die Beschwerdeführerin selbst führte in ihrem
Einwandschreiben hinsichtlich ihres Zustandes verschiedene psychosoziale
Belastungen an (vgl. IV-Nr. 98 S. 6 f.).
In Bezug auf den Tagesablauf und die
Tätigkeit im Haushalt gab die Versicherte anlässlich der Begutachtung bei
Dr. med. B.___ an, sie verbringe den Tag strukturiert. Sie kümmere sich
vor allem um ihre Kinder und verbringe Freizeitaktivitäten mit ihnen. Sie
bereite die Mahlzeiten zu. Den Haushalt besorge sie selbständig je nach ihrem
Befinden. Sie verrichte Gartenarbeit. Sie gehe mit dem Hund spazieren, treffe
sich ab und zu mit Kollegen und sehe wenig fern. Zuletzt sei sie im Sommer 2015
mit ihren Kindern und einem «guten Freund» auf einem Ausflug im Europapark
gewesen. Dieser Bekannte unterstütze sie und ihre Kinder in verschiedenen sozialen
und Freizeitaktivitäten. Weitere Angaben – so die Anmerkung des psychiatrischen
Gutachters – seien auch auf Nachfrage ausweichend geblieben (IV-Nr. 87.1
S. 17; siehe auch E. II. 6.2.3.1). Soweit sich dem Bericht von
Dr. med. C.___ vom 28. Januar 2016 sowie dem beigelegten
Einwandschreiben der Versicherten demgegenüber entnehmen lässt, sie brauche im
Haushalt mehrmals pro Woche fremde Hilfe (IV-Nr. 98 S. 5) bzw. sie
sei nicht in der Lage, ihren Haushalt ohne Hilfe zu organisieren
(IV-Nr. 98 S. 6), ist zu beachten, dass den früheren Aussagen der
Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung als Aussagen der
ersten Stunde ein grösseres Gewicht zukommt als den späteren Erklärungen nach
Erhalt des (zu ihren Ungunsten ausfallenden) Vorbescheides, welche bewusst oder
unbewusst von nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst
sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143). Selbst bei
Annahme gewisser Einschränkungen im Aufgabenbereich, namentlich im Haushalt, könnten
diese aufgrund der ihnen zugrundeliegenden vielfältigen psychosozialen
Belastungsfaktoren keinen (im rechtlichen Sinne) invalidisierenden
Gesundheitsschaden bewirken (vgl. E. II. 3.2 hievor und E. II. 8.1 hienach).
Es bestehen somit auch nach dem
hausärztlichen Bericht vom 28. Januar 2016 keine konkreten Indizien,
welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise von Dr. med. B.___ vom 8. September
2015.
sprechen (E. II. 5.4 hiervor), was sich überdies auch aus der
vom RAD eingeholten Stellungnahme von Dr. med. B.___ vom 25. Juli
2017.
(IV-Nr. 106) ergibt (vgl. E. II. 6.2.7 hievor) und durch den
Bericht des RAD-Facharztes Dr. med. L.___ vom 9. August 2017 (vgl.
E. II. 6.2.8 hievor) ebenfalls bestätigt wurde.
7.3.5
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin
(vgl. E. II. 2.2 hievor) wird der Beweiswert des Gutachtens von
Dr. med. B.___ somit auch durch die zeitlich nachfolgenden Berichte von
Dr. med. C.___ nicht in Frage gestellt.
7.4
Dem psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. B.___ vom 8. September 2015 ist somit der volle
Beweiswert zuzusprechen (so auch RAD-Psychiater Dr. med. L.___ in seinem
Bericht vom 9. August 2017 [IV-Nr. 108 S. 3; vgl. E. II.
6.2.8
hievor]). Angesichts der bereits umfassenden fachärztlichen medizinischen
Dokumentation besteht sodann kein Anlass für weitergehende Beweiserhebungen,
namentlich für eine gemäss Hausarzt zu veranlassende erneute psychiatrische
Beurteilung durch eine die Beschwerdeführerin kennende Fachärztin wie
Dr. med. D.___ (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 23. Oktober 2017
(IV-Nr. 109; A.S. 1 ff.) zu Recht auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. B.___ abgestellt. Es ist demnach davon auszugehen,
dass die Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der
Begutachtung am 26. August 2015 aus rein
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht als sehr gering ausgeprägt
einzustufen und dass eine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit aufgrund
der diagnostizierten Neurasthenie (ICD-10 F48.0) zu keinem Zeitpunkt begründbar
ist (IV-Nr. 87.1 S. 30). Die sehr wechselhafte Ausprägung der weit
überwiegend subjektiven Beschwerden steht im Zusammenhang mit vielfältigen
psychosozialen Belastungsfaktoren (IV-Nr. 87.1 S. 28 f.); zudem
besteht bei der Beschwerdeführerin eine bewusstseinsnahe Aggravation
(IV-Nr. 87.1 S. 30; vgl. zum Ganzen auch E. II. 6.2.3 und 7.1
hievor).
8.
8.1
Im Vergleich zum letzten
rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2011
(IV-Nr. 69) hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2017 in
anspruchsrelevanter Weise verändert: So konnten die der Rentenzusprechung per
1.
August 2006 zugrundeliegenden funktionellen Auswirkungen der von
Dr. med. D.___ diagnostizierten nicht näher bezeichneten andauernden
Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.9), welche für eine ausserhäusliche
Tätigkeit zu einer 100%igen und im Haushalt zu einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit
führten (vgl. E. II. 6.1 hievor), und auch die entsprechenden
objektiven psychopathologischen Befunde anlässlich der aktuellen
psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. B.___ ausdrücklich (vgl.
IV-Nr. 87.1 S. 28) nicht mehr bestätigt werden, weshalb er die Frage,
ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache
verändert habe, denn auch klar bejaht hat (IV-Nr. 87.1 S. 32). Gleichzeitig
stehen gemäss Dr. med. B.___ die bereits bis August 2005 (Überfall)
zumindest teilweise hilfreichen «Coping-Strategien» wieder zur Verfügung und
die gegenwärtigen Symptome sind durch die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10
F48.0), welche nach Angaben im vollumfänglich beweiswertigen aktuellen Gutachten
keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag,
ausreichend und vollständig erklärbar (IV-Nr. 87.1 S. 28 ff.,
32; vgl. E. II. 6.2.3 hievor).
Invalidenversicherungsrechtlich nicht zu
berücksichtigen sind hingegen die subjektiv wahrgenommenen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin, beruhen diese doch auf zahlreichen und vielfältigen
psychosozialen Belastungsfaktoren (IV-Nr. 87.1 S. 28 f.). Auch
wenn nachvollziehbar ist, dass diese Belastungen das subjektive Befinden der
Versicherten und ihre Motivation zur Leistungssteigerung deutlich
beeinträchtigen (vgl. IV-Nr. 87.1 S. 29), gelten solche Faktoren
gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 127 V 294 E. 5a
S. 299) als IV-fremd, weshalb Beschwerden, welche – wie hier – in
psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, keinen (im
Rechtssinne) invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden begründen können
(vgl. E. II. 3.2 hievor).
Folglich hat sich der psychische
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom
7.
Juni 2011 wesentlich verbessert und es kann gutachterlich sowohl im
ausserhäuslichen als auch im Aufgabenbereich keine relevante Arbeitsunfähigkeit
mehr attestiert werden, was im Übrigen auch bereits RAD-Ärztin Dr. med. H.___
in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 feststellte (vgl.
IV-Nr. 92 S. 2; E. II. 6.2.5 hievor) und von RAD-Facharzt
Dr. med. L.___ am 9. August 2017 ebenfalls bestätigt wurde (vgl.
IV-Nr. 108 S. 3; E. II. 6.2.8). Damit liegt ein Grund zur Rentenrevision
(vgl. E. II. 4.1 hievor) vor und es ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin die Rentenrevision eingeleitet hat.
8.2
Nicht gefolgt werden kann
indessen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ein Revisionsgrund nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei, da gemäss Dr. med. B.___
die Befunde einer generalisierten Angststörung, einer posttraumatischen
Belastungsstörung und/oder einer depressiven Episode bereits seit 2010 nicht
mehr bestehen würden, womit auch die für eine Revision notwendige Veränderung
bereits vor dem relevanten Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 7. Juni
2011) eingetreten sei und daher nicht berücksichtigt werden könne (vgl.
E. II. 2.2 hievor). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Dr. med. B.___
nicht ausführt, die obgenannten Befunde würden seit 2010 nicht mehr bestehen;
vielmehr stellte er fest, diese Befunde seien (grundsätzlich) nicht vorhanden
und sie würden in den Vorakten seit März 2010 auch nicht mehr beschrieben
(IV-Nr. 87.1 S. 29). Des Weitern verkennt die Beschwerdeführerin, dass
der massgebliche Vergleichssachverhalt für die Rentenzusprache auf der von
Dr. med. D.___ im März 2010 gestellten Diagnose einer nicht näher
bezeichneten andauernden Persönlichkeitsänderung basiert (siehe E. II. 6.1
und IV-Nr. 59). Deren (ehemals rentenbegründende) funktionelle
Auswirkungen sowie die ihnen zugrundeliegenden objektiven psychopathologischen
Befunde konnte Dr. med. B.___ anlässlich seiner Untersuchung jedoch nicht
mehr feststellen. Den von ihm stattdessen erhobenen Befund einer sehr
geringfügig ausgeprägten Gesundheitsstörung in Form einer Neurasthenie sowie das
dadurch bedingte Fehlen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit sind gemäss Angaben
des Gutachters «ab Datum der aktuellen Untersuchung (26. August 2015)» gültig.
Ob sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt Gültigkeit haben, sei aufgrund
fehlender fachärztlicher Beurteilungen nach März 2010 (Untersuchungsbericht von
Dr. med. D.___) «nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzugeben»
(IV-Nr. 87.1 S. 30, 32). Damit ist gerade nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen)
erstellt, dass die gesundheitliche Verbesserung schon vor dem Begutachtungszeitpunkt
im August 2015 – und damit, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, auch
nicht vor dem hier relevanten Vergleichszeitpunkt am 7. Juni 2011 – eingetreten
wäre.
9.
Obwohl bei der Ermittlung des
Invaliditätsgrades im Vergleichszeitpunkt die gemischte Methode zur Anwendung
gelangte (vgl. Verfügung vom 7. Juni 2011 [IV-Nr. 69]), kann die
Statusfrage im Revisionszeitpunkt – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 8 [A.S. 11]; Replik,
S. 1 f. [A.S. 34 f.]) – offengelassen werden. Da vorliegend,
wie bereits dargelegt, kein invalidisierender Gesundheitsschaden und sowohl im
erwerblichen als auch im Aufgabenbereich (Haushalt) keine relevante längerfristige
Arbeitsunfähigkeit mehr besteht, resultiert – unabhängig von der aktuellen
Aufteilung der Pensen zwischen Erwerbstätigkeit und Haushalt – ein
Invaliditätsgrad von 0 %. Es kann somit auch auf die Durchführung eines
Einkommensvergleichs verzichtet werden.
10.
Grundsätzlich muss eine
medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der
Selbsteingliederung verwertet werden. Nach langjährigem Rentenbezug können
jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch
vorhandenen Leistungsfähigkeit und möglichen Leistungsentfaltung
entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung
eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender
Massnahmen allein durch Eigenanstrengungen der versicherten Person nicht
möglich ist. Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer
Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches
wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen
Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall
eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder
die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorauszugehen hat.
Diese Praxis ist grundsätzlich auf alle Fälle zu beschränken, in denen die
revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der
Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr
zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des
Bundesgerichts 9C_645/2014 vom 4. Februar 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).
Zur Feststellung der für die Frage der zumutbaren Selbsteingliederung einer
versicherten Person massgebenden Eckwerte des 15-jährigen Rentenbezugs bzw. des
Erreichens des 55. Altersjahres wird auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden
Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt
(BGE 141 V 5 E. 4.1 S. 7 mit Hinweisen). Die am 26. Oktober 1966
geborene Beschwerdeführerin bezieht seit August 2006 eine Rente. Die beiden
genannten Werte sind damit im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung
(23. Oktober 2017) bzw. im darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung
(Ende November 2017) unterschritten. Die Beschwerdegegnerin war demnach befugt,
die Invalidenrente ohne Weiterungen auf Ende November 2017 aufzuheben.
11.
Zusammengefasst ist aufgrund des
vollumfänglich beweiskräftigen fachärztlichen Gutachtens von Dr. med. B.___
vom 8. September 2015 eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin ab dem Datum der Begutachtung am 26. August 2015
eingetreten. Nach den Angaben des psychiatrischen Gutachters ist eine relevante
längerfristige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gegeben (IV-Nr. 87.1 S. 30,
32), womit kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad mehr besteht. Die vorliegend
angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2017, worin die bisher
ausgerichtete Dreiviertelsrente ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen auf
Ende November 2017 aufgehoben wurde (vgl. Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV; E. II. 4.3 hievor), ist somit nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12.2
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.3
hievor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die
unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz beträgt
CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 kantonaler Gebührentarif
[GT, BGS 615.11]). Rechtsanwältin Wehrli Roth macht in ihrer Kostennote vom
11.
April 2018 einen Aufwand von 8.36 Stunden und Auslagen von
CHF 85.90 geltend. Reine Kanzleiarbeiten wie die Weiterleitung von
Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von
Verfügungen, das Einreichen des UP-Gesuchs oder der Kostennote sowie das
Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Bei nicht eindeutig
bezeichneten Positionen (wie z.B. «Schreiben an Klientschaft») geht das Gericht
praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus.
Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren
sind, insgesamt 1.44 Stunden (Positionen vom 30. Oktober 2017,
2.
November 2017, 23. November 2017, 29. November 2017,
25.
Januar 2018, 22. Februar 2018 und 13. März 2018 à je 0.17 Std.
sowie Position vom 11. April 2018 à 0.25 Std.). Weiter ist praxisgemäss
ein nachprozessualer Aufwand von einer und nicht von zwei Stunden zu
berücksichtigen (Kürzung der Position «Aufwand nach Urteil», vordatiert auf
11.
April 2018). Somit ist die Kostennote auf einen Zeitaufwand von 5.92 Stunden
(2017: 4.25 Std.; 2018: 1.67 Std.) zu kürzen. Aus der eingereichten
Kostennote lässt sich ausserdem errechnen, dass sich die Auslagen wie folgt
verteilen: CHF 51.30 im Jahr 2017 und CHF 34.60 im Jahr 2018. Damit
beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 1'242.60 (Honorar von
CHF 1'065.60 zzgl. Auslagen von CHF 85.90 und MwSt. von CHF 91.10
[8 % auf CHF 816.30 und 7.7 % auf CHF 335.20]). Dieser
Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 319.45
(Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss mit
einem Stundenansatz von CHF 230.00 berechnet, wenn (wie hier) keine von
der Beschwerdeführerin unterzeichnete Honorarvereinbarung eingereicht wird.
12.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Als
unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF
600.00
zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth, wird auf
CHF 1'242.60 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der
Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 319.45 (Differenz
zum vollen Honorar), wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_322/2019 vom 11. November 2019 teilweise (Ziff. 3)
aufgehoben.