VSBES.2017.303
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
18. Februar 2019Deutsch52 min
Source so.ch
Urteil vom 18. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 25. Oktober
2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1993 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. April 2016 (IV-St. Beleg Nr.
[IV-Nr.] 2) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf den am 11. August 2015 erlittenen Arbeitsunfall
(Sturz beim Arbeiten und Mühe beim Treppensteigen, Leiter hinaufsteigen und
beim Knien) zum Leistungsbezug an.
1.2 Nach dem Einholen des
Arbeitgeberfragebogens vom 29. April 2016 (IV-Nr. 10) und der
medizinischen Akten (IV-Nrn. 11, 17) sowie der Durchführung des Intake-Gesprächs
vom 30. Mai 2016 (IV-Nr. 13), holte die Beschwerdegegnerin die Akten
des Unfallversicherers B.___ (IV-Nrn. 18.1 - 18.2) ein und liess
Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst
(RAD), am 13. September 2016 eine Aktennotiz erstellen (IV-Nr. 21). Am
17. Februar 2017 (IV-Nr. 23) liess die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin um Mitteilung bitten, was in beruflicher Hinsicht weiter geplant
sei, und mit Eingabe vom 6. März 2017 (IV-Nr. 26) liess sie weitere
medizinische Unterlagen einreichen. Mit Abschlussbericht vom 22. März 2017
(IV-Nr. 27) hielt die Eingliederungsfachfrau D.___ fest, die
Beschwerdeführerin habe von einem Temporärbüro die Zusage, bei einer Auflösung
des Arbeitsverhältnisses Einsätze als Malerin absolvieren zu können. Sie werde
mit dem Berufsabschluss und der guten arbeitsmarktlichen Situation im Frühling
in der Baubranche ohne Schwierigkeiten als Malerin den Berufseinstieg angehen
können. Sie sei nicht auf IV-spezifische Unterstützung bei der Stellensuche
angewiesen. Auch eine Umschulung sei nicht angezeigt.
1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. C.___
empfahl in seiner Stellungnahme vom 7. April 2017 (IV-Nr. 29
S. 2), es sei zu klären, ob das Verfahren beim Unfallversicherer B.___ nun
beendet sei resp. seien die Akten seit April 2016 einzufordern. Danach müsse
wohl eine Begutachtung durchgeführt werden. Nach dem Einholen der Akten des
Unfallversicherers B.___ (IV-Nrn. 30.1 - 30.49), teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2017 (IV-Nr. 31)
mit, zur Klärung ihrer Leistungsansprüche sei eine umfassende medizinische
Untersuchung (voraussichtlich Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie,
Psychiatrie) notwendig. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde eine
Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) mit
der Untersuchung beauftragt. Die Beschwerdeführerin könne zum Fragenkatalog (IV-Nr. 32)
Zusatzfragen stellen. Am 28. Juni 2017 (IV-Nr. 33) liess die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin u.a. mitteilen, der Zustand ihres
Knies habe sich seit Frühling 2017 etwas verbessert und sie habe daher per
1. Mai 2017 eine 100%ige Arbeitsstelle als Malerin angetreten, in welcher
auf ihre Kniebeschwerden Rücksicht genommen werde. Es sei daher in Frage zu
stellen, ob sich eine Begutachtung noch als notwendig erweise. Zu prüfen bleibe
ein Anspruch auf eine befristete Rente im Zusammenhang mit der
Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 11. August 2015. Zudem liess die
Beschwerdeführerin Ergänzungsfragen einreichen. Am 30. Juni 2017
(IV-Nr. 34) liess die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag bei der Firma E.___
einreichen. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom
2. August 2017 (IV-Nr. 36 S. 2 f.) stellte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. September 2017
(IV-Nr. 37) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf weitere berufliche Massnahmen
und eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom
25. Oktober 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.
1.4 Am 21. November 2017
(IV-Nr. 39) liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitteilen,
ihr sei per 30. November 2017 gekündigt worden. Es werde um Wiedererwägung
der Verfügung vom 25. Oktober 2017 und Kontaktnahme bezüglich der
beruflichen Eingliederung ersucht. Mit Schreiben vom 22. November 2017
(IV-Nr. 40) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, es
lägen aktuell keine Gründe vor, welche die Verfügung vom 25. Oktober 2017
als zweifellos unrichtig erscheinen und damit eine Aufhebung rechtfertigen
liessen. Gemäss der Einschätzung des RAD bestehe keine relevante
gesundheitliche Einschränkung.
2. Gegen die Verfügung vom
25. Oktober 2017 lässt die Beschwerdeführerin am 22. November 2017 (Eingang:
24. November 2017, A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
25. Oktober 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen beruflichen
Massnahmen, namentlich Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Umschulung, zu
gewähren.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach Massgabe eines
noch zu bestimmenden, mindestens 40 % betragenden Invaliditätsgrades zu
gewähren.
4. Eventualiter sei die Streitsache in
Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur
Initiierung eines polydisziplinären (internistischen, orthopädischen sowie
psychiatrischen) Gutachtens.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 22. Januar
2018 (A.S. 22) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Am 13. Februar 2018 reicht
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Roger Zenari, seine
Kostennote ein (A.S. 25 ff.).
5. Der mit Eingabe vom
13. Juli 2018 (A.S. 28 f.) durch die Beschwerdeführerin gestellte
Antrag, wonach die Akten aus dem Verfahren VSBES.2016.261 im vorliegenden
Verfahren beizuziehen seien, wird durch den Präsidenten des
Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 24. Juli 2018 (A.S. 30)
gutgeheissen. Die Akten aus dem Verfahren VSBES.2016.261 werden von Amtes wegen
beigezogen.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Für die Beurteilung eines
Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. Oktober 2017)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,
121.
V 366 E. 1b).
3.
3.1
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.2
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.3
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von
der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der
Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des
Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG).
Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen
Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die
nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Das Gesetz will die
Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall
notwendig, aber auch genügend ist (BGE 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher
Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und
Arbeitsvermittlung, Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.4.2; BGE
134.
V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001
S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.3
Nach der Rechtsprechung weicht
das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den
Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt
sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter
als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage
zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für
angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des
Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351
E. 3b/aa S. 352 f.).
5.
Es ist vorliegend streitig und
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der
Beschwerdeführerin auf eine Rente und / oder weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 25. Oktober 2017
(A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat.
6.
Für die Beurteilung der
Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen
Akten relevant:
6.1
Im Rahmen der MRT des linken
Kniegelenks nativ vom 4. Oktober 2012 (IV-Nr. 18.2 S. 64) hielt
Dr. med. F.___, FMH Radiologie, G.___, folgenden Befund fest: Es lägen keine
vergleichbaren Voruntersuchungen zum Zeichen der Befundung vor,
Ossifikationskern vor der Tuberositas tibiae mit ödematöser Auflockerung der
ansatznahen Patellarsehne und begleitendem subkutanem Ödem, diskretes Markraumödem
im Bereich der Tuberositas. Im Übrigen normale Signalgebung der Markräume des
weiteren Knieskeletts bei kongruenten Gelenkverhältnissen und regelrechtem
Befund des Gelenkknorpels. Quadrizeps-, Kollateral- und Kreuzbänder regelrecht,
Normalbefund des Innen- und Aussenmeniskus. Normale Synovialflüssigkeitsmenge,
kein freier Gelenkkörper, keine pathologisch verdickte Plica, keine popliteale
Baker-Zyste. Im Übrigen regelrechter Befund des Weichteilmantels. Beurteilung:
Aktivierte Ansatztendinopathie der Patellarsehne bei Morbus Osgood-Schlatter.
6.2
Aufgrund der Röntgenaufnahmen
der Patella axial links vom 14. August 2015 (IV-Nr. 18.2 S. 66)
hielt Dr. med. H.___, FMH Radiologie, G.___, folgenden Befund fest: In der
einen Tangentialaufnahme der Patella regelrechte Darstellung dieser ohne
sicheren Nachweis einer frischen frakturverdächtigen Veränderung, wobei die
Patella daselbst zentriert liege. Circa 5 mm grosses rundliches Ossikel in
Projektion auf die Tiefe der Trochlea bei bekanntem Status nach Morbus Osgood-Schlatter.
6.3
Im Arztzeugnis UVG vom
29.
September 2015 (IV-Nr. 18.2 S. 85) hielt Dr. med. I.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, J.___, aufgrund der Erstbehandlung der
Beschwerdeführerin vom 11. August 2015 die Diagnose «Kontusionstrauma
linkes Kniegelenk» fest. Die Beschwerdeführerin gebe an, am 11. August
2015.
auf der Treppe auf das Knie gestürzt zu sein. Es bestehe seit Jahren ein
Morbus Osgood-Schlatter, der den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnte.
Als objektive Befunde seien eine Belastungsintoleranz, ein Extensions- / Flexions-Defizit,
eine Schwellung praepatellär links mit Exkoriation und ein Hämatom im
Wadenbereich festgestellt worden. Der Röntgenbefund zeige keine ossäre Läsion.
Es werde eine Entlastung und eine Therapie mit NSAR etc. durchgeführt. Ein
Orthopäde sollte den Morbus Osgood-Schlatter neu beurteilen, da eine erneute
zusätzliche Reaktivierung durch das Sturzereignis stattgefunden habe. Die
Beschwerdeführerin sei nicht hospitalisiert gewesen und ab dem 11. August
2015.
zu 100 % arbeitsunfähig.
6.4
Dr. med. K.___, Orthopädische
Chirurgie FMH, Sportmedizin und Manuelle Medizin, hielt im Bericht vom
18.
September 2015 (IV-Nr. 17 S. 4) die Diagnose «Verdacht auf
aktivierten Morbus Osgood-Schlatter mit gereiztem Ligamentum patellae» fest. Es
bestehe eine lange Leidensgeschichte mit beiden Knien. Das rechte Knie gehe im
Moment sehr gut und sei schmerzfrei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Lehre als
Malerin abschliessen können, habe dies aber wegen den Knien erst im zweiten
Anlauf geschafft. Jetzt habe sie seit Kurzem eine Stelle und dann anfangs
August eine Kontusion des linken Beins erlitten. Seither sei sie
arbeitsunfähig. Sie gehe immer noch an Stöcken, könne nicht belasten und nehme eine
Thromboembolieprohylaxe mit Xarelto. Das letzte MRI Knie links sei 2012 erfolgt
(vgl. E. II. 6.1 hiervor). Damals habe eine leichte Entzündung am Ansatz der
Patellarsehne bei Morbus Osgood-Schlatter bestanden. Befunde: Die Beschwerdeführerin
könne das linke Bein nicht belasten. Sie müsse auf dem rechten Bein zur Liege
hüpfen. Das Knie selber zeige keinen Erguss und sei gut beweglich. Keine
ligamentäre Instabilität. Prominente Tuberositas tibiae und Morbus
Osgood-Schlatter und dort auch starke Schmerzen. Fast stärker seien die
Schmerzen im Bereich des Ursprungs des Ligamentum patellae im Sinne eines
Jumper knees. Beurteilung / Procedere: Bei massiven Beschwerden ohne
Besserung seit über einem Monat werde eine MRI veranlasst. Sollte keine
zusätzliche Pathologie herauskommen, werde eine Infiltration im Bereich des
Jumper knees mit Platelet rich Plasma empfohlen. Dies seien aber Kosten, die
die Beschwerdeführerin selber tragen müsse. Alternativ könnte man mit einem
Needling oder mit Lidocain eine mögliche Heilung beschleunigen. Die MRI werde
wieder besprochen. Die Beschwerdeführerin bleibe arbeitsunfähig.
6.5
Anlässlich der MRT des linken
Kniegelenks vom 22. September 2015 (IV-Nr. 18.2 S. 62) hielt Dr. med.
L.___, Facharzt Radiologie FMH, G.___, folgenden Befund fest: Zum Vergleich sei
die MRT des linken Kniegelenks vom 4. Oktober 2012 gegeben (vgl. E. II. 6.1
hiervor). Kein Gelenkerguss, kein Knochenmarködem / Bone bruise.
Kollateral- und Kreuzbänder intakt und unauffällig. Menisci lateral und medial
intakt, kein Rissnachweis. Hyaliner Knorpel in beiden femorotibialen
Kompartimenten regelrecht. Reizlose intraartikuläre Fettkörper, kein Hinweis
auf Fettkörperimpingement. Femoropatelläres Kompartiment mit etwas abgeflachter
Trochlea und leichter Jägerhutpatella. Retropatellärer Knorpel in der Dicke gut
erhalten und intakt. Trochleaknorpel ebenfalls intakt. Der MR-tomographisch
bestimmte TAGT betrage 15 mm. Bekannter Status nach Morbus
Osgood-Schlatter, aktuell hier reizlose Verhältnisse. Leichtes, unspezifisches
präpatelläres Weichteilödem, keine eigentliche Bursitis. Beurteilung: Leichte
femoropatelläre Dysplasie. Keine relevante Chondropathie, insbesondere keine
chondrale oder osteochondrale Abscherfraktur. Bei bekanntem Status nach Morbus
Osgood Schlatter hier aktuell reizlose Verhältnisse. Insgesamt reizlose
periartikuläre Sehneninsertionen.
6.6
Dr. med. K.___ führte im Bericht
vom 24. September 2015 folgende Diagnosen auf (IV-Nr. 17 S. 3):
−
Schmerzhaftes Ossikel
anterior Tuberositas tibiae Knie links nach Kontusion bei einem Sturz vor vier
Wochen
−
Status nach Morbus Osgood
Schlatter
Befunde: Druckdolenz anterior über der
Tuberositas tibiae und dort palpierbares Ossikel, das mobil sei. Die Schmerzen
seien aber auch etwas weiter proximal. Beurteilung / Procedere: Bei
massiven Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit mit drohendem Verlust der
Arbeitsstelle sei heute diagnostisch und therapeutisch Kenacort 40 mg und
Lidocain ins linke Kniegelenk infiltriert worden. Zusätzlich werde nächsten
Montag unter ambulanten Bedingungen das Ossikel entfernt, das an der
Tuberositas tibiae schmerze. Nach der Entfernung des Ossikels sollte die
Beschwerdeführerin dann nach ein- bis zwei Wochen wieder voll arbeitsfähig
sein.
6.7
Dr. med. K.___, hielt im undatierten
«Austrittsbericht mit integriertem Operationsbericht» (IV-Nr. 17
S. 2) aufgrund der durchgeführten Entfernung des Ossikels Tuberositas
tibiae links vom 28. September 2015 folgende Diagnose fest:
Ossikel Tuberositas tibiae
links nach Kontusion bei Status nach Morbus Osgood-Schlatter
Seit der Kontusion des linken Knies
bestünden massive Schmerzen im Bereich des Ossikels, welches im MRI und im
Röntgen sichtbar geworden sei. Da die Beschwerdeführerin seither arbeitsunfähig
sei, habe Dr. med. K.___ bereits früh die Entfernung des Ossikels geplant. Procedere:
Es solle nach Massgabe der Beschwerden mobilisiert werden. Die
Beschwerdeführerin solle die Stöcke weglassen, sobald die Wunde trocken sei.
Bis dahin sei eine Thromboembolieprohylaxe wie vorher mit Xarelto 10 mg
einmal täglich durchzuführen. Bis zur möglichen Vollbelastung. Eine
Fadenentfernung erübrige sich bei Intracutannaht. Es bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen, dann sei wieder eine volle Arbeitsfähigkeit
gegeben.
6.8
Im Austrittsbericht vom
2.
Oktober 2015 (IV-Nr. 11 S. 6 f.) des Kantonsspitals [...],
Chirurgische Klinik, wurde aufgrund der Hospitalisation der Beschwerdeführerin
vom 30. September bis 2. Oktober 2015 folgende Hauptdiagnose
ausgewiesen:
1.
Ossikelresektion Knie links nach
Kniekontusion bei Status nach M. Osgood-Schlatter am 28. September 2015 in
der Klinik [...]
- aktuell: infiziertes
Hämatom
Nebendiagnose sei:
2.
Adipositas
Auf der Notfallstation sei die Eröffnung
und Spülung des Hämatoms erfolgt und ein mikrobiologischer Abstrich entnommen
worden. Im Verlauf sei es jedoch zu keinem Wachstum von Mikroorganismen
gekommen. Es sei eine i.v. Antibiose mit Co-Amoxicillin begonnen worden. Bei
regredierter Phlegmone und Entzündungsparameter habe die Beschwerdeführerin am
2.
Oktober 2015 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden
können. Procedere: Die antibiotische Therapie sei für insgesamt zehn Tage bis
am 11. Oktober 2015 weiterzuführen. Es seien regelmässige Verbandswechsel
durchzuführen und es werde um eine klinische Verlaufskontrolle Anfang der
nächsten Woche gebeten.
6.9
Im Bericht vom 11. November
2015.
(IV-Nr. 17 S. 5) hielt Dr. med. K.___ die Diagnose einer «Wundheilungsstörung
nach Hämatombildung nach Ossikelentfernung Tuberositas tibiae links am 28. September
2015» sowie einen «Status nach Hämatomausräumung im Spital [...]» fest. Die
Beschwerdeführerin sei kurz nach der Hospitalisation bei ihm notfallmässig nach
[...] gekommen, wo man einen Infekt vermutet habe. Bei der Hämatomausräumung
habe man Proben genommen und kein Wachstum gefunden. Trotzdem stehe in der
Diagnose «infiziertes Hämatom», was Dr. med. K.___ nicht ganz verstehe. Die
Beschwerdeführerin habe die Thromboembolieprophylaxe sistiert und nehme keine
Antibiotika mehr. Befunde: Im proximalen Anteil der Wunde gebe es noch eine
offene Stelle. Er könne keine Flüssigkeit oder Eiter exprimieren. Es bestehe
eine starke Druckdolenz. Das Knie sei sehr gut beweglich. Beurteilung / Procedere:
Er gebe einen Spezialverband für Wundheilungsstörungen mit (Polymem). Die
Beschwerdeführerin brauche weiter Xarelto 10 mg 1 x täglich, solange sie
die Stöcke brauche. Die nächste Wundkontrolle finde in zwei Wochen statt. Dann
werde auch eine Röntgenkontrolle durchgeführt. Sollte die Wundheilungsstörung
persistieren, müsste man allenfalls nochmals revidieren und wiederum Proben
nehmen.
6.10
Im Bericht vom 4. Dezember
2015.
(IV-Nr. 17 S. 1) hielten Dres. med. K.___ und M.___ folgende
Diagnosen fest:
−
Status nach Wundheilungsstörung
nach Hämatombildung nach Ossikelentfernung Tuberositas tibiae links am
28.
September 2015
−
Status nach
Hämatomausräumung im Spital [...]
−
Diffuse lokale
Restbeschwerden Tuberositas tibiae links
Röntgen Knie links ap, seitlich sowie
Patella axial: Sehr schöne Ossikelentfernung an der Tuberositas tibiae links.
Es zeige sich jedoch im Ansatzbereich noch eine diffuse Auftreibung des
Ligamentum patellae. Schön zentrierte Patella. Ansonsten unauffällige
Gelenkstruktur femoro-tibial. Beurteilung / Procedere: Mit dem
Polymem Spezialverband sei es zu einer schönen Wundheilung gekommen. Die
Restbeschwerden seien vereinbar mit entzündlichen Veränderungen im Bereich des
Patellarsehnenansatzes an der Tuberositas tibiae nach Hämatomausräumung und
Ossikelentfernung. Es werde empfohlen, die begonnene Therapie konsequent und
intensiv fortzuführen. Dabei sollte eine möglichst rasche Stockentwöhnung
erreicht werden. Dosierter Belastungsaufbau. Bis zur erreichten Vollbelastung
bleibe die Beschwerdeführerin als Malerin weiterhin arbeitsunfähig. Dies werde
sicherlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Es sei davon auszugehen, dass
ein Arbeitsversuch allenfalls zu 50 % ab dem 4. Januar 2016 versucht
werden könne. Weitere Verlaufskontrollen seien vorerst nicht vorgesehen,
könnten bei anhaltenden Problemen nach vorgängiger Durchführung einer MRI zur
Beurteilung des Patellarsehnenansatzes aber nochmals stattfinden.
6.11
Dres. med. K.___ und M.___
führten im Bericht vom 18. April 2016 (IV-Nr. 11 S. 4 f.)
aufgrund der Sprechstunde vom 15. April 2016 folgende Diagnosen auf:
−
Chronifizierte
Schmerzproblematik im Bereich der Tuberositas tibiae links bei Status nach
Ossikelentfernung Tuberositas tibiae vom 28. September 2015 durch Dr. med.
K.___
−
Status nach
Hämatomausräumung im Spital [...] postoperativ
−
Wundheilungsstörung nach Hämatomausräumung
Anamnese: Es erfolge die nochmalige
Zuweisung bei erneuter lokaler Schmerzproblematik im Bereich der Tuberositas
tibiae mit ziehenden Schmerzen und Druckbeschwerden. Dies trotz weiteren
regelmässigen physiotherapeutischen Massnahmen und dosiertem Kraftaufbau.
Aktuell wieder Stockmobilisation aufgrund der Beschwerden. Auf ebenen Strecken
sei das Gehen fast problemlos möglich, das Treppensteigen funktioniere kaum. Es
bestehe eine 100 % Arbeitsunfähigkeit als Malerin. Beurteilung / Procedere:
Es sei von einer Schmerzchronifizierungsproblematik bei klinisch unauffälligem
Patellarsehnenansatz in die Tuberositas tibiae auszugehen. Zur genauen
Abklärung sei eine MRI veranlasst worden. Sollte sich diese als unauffällig
erweisen, würde dies für eine Verdachtsdiagnose sprechen.
6.12
Die MRT des linken Kniegelenks
vom 19. April 2016 (IV-Nr. 11 S. 3) beurteilte Dr. med. N.___,
FMH Radiologie, G.___, wie folgt: Allenfalls geringgradiger
Reizzustand / postoperatives Residuum am inferioren tibialen Ansatz
der Patellasehne an der Tuberositas tibiae ohne Diskontinuität der
Sehnenfasern. Keine nennenswerte entzündliche Umgebungsreaktion, kein Abszess.
Keine Pathologie der Binnenstruktur des Kniegelenks.
6.13
Dres. med. K.___ und M.___
bestätigten in ihrem Bericht vom 27. April 2016 (IV-Nr. 11 S. 2)
die bereits im Bericht vom 18. April 2016 gestellten Diagnosen (vgl. E.
II. 6.11 hiervor). Beurteilung / Procedere: Wie bereits im Bericht vom
18.
April 2016 vermutet, handle es sich hier wahrscheinlich um eine
Schmerzchronifizierungsproblematik im Patellarsehnenansatzbereich an der
Tuberositas tibiae nach mehreren Voroperationen. Allenfalls sei ein
Nervenentrapment vorhanden. Als erste schmerztherapeutische Massnahme werde
daher eine Desensibilisierung der Haut im Narbenbereich durch die Ergotherapie
vorgesehen, eine erste Verordnung sei ausgestellt worden. Sollten die
Beschwerden andauern, sei sicher eine Therapieübernahme durch eine
Schmerzklinik z.B. in [...] sinnvoll. Eine IV-Anmeldung mache zwecks beruflicher
Massnahmen auf jeden Fall Sinn.
6.14
Dres. med. K.___ und M.___
hielten aufgrund des Schreibens des Vertreters der Beschwerdeführerin vom
2.
Juni 2016 im Bericht vom 20. Juni 2016 (IV-Nr. 26 S. 5
f.) fest, in der ersten Untersuchung von Dr. med. K.___ vom 17. September
2015.
(vgl. E. II. 6.4 hiervor) habe sich eine prominente Tuberositas
tibiae bei Morbus Osgood-Schlatter und dort auch eine starke Druckdolenz,
jedoch fast eine stärkere Druckdolenz im Bereich des Ursprungs des Ligamentum
patellae im Sinne eines Jumper-Knees, gezeigt. Zudem habe eine
Belastungsunfähigkeit des linken Beines bestanden. Es sei die Diagnose einer
Aktivierung des Morbus Osgood-Schlatter durch das Kontusionstrauma mit zusätzlich
gereiztem Ligamentum patellae links gestellt worden. Der Morbus
Osgood-Schlatter sei sicherlich vorbestehend gewesen, jedoch durch den Unfall
vom 11. August 2015 massgebend verschlimmert worden. Auch die Reizung des
Ligamentum patellae Ursprungs könne als Sturzfolge aufgrund von Überlastung
durch schmerzbedingte muskuläre Fehlbelastung des Streckapparates erklärt
werden. Somit könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer zumindest
teilweisen Folge des Unfalls vom 11. August 2015 vor allem für die
Aktivierung des Morbus Osgood-Schlatter und die Reizung des Ligamentum patellae
Ursprungs links ausgegangen werden. Der Morbus Osgood-Schlatter sei
dokumentiert vorbestehend auf beiden Seiten, rechts sei die Beschwerdeführerin
jedoch annährend beschwerdefrei. Wie bereits erwähnt, habe der Unfall vom
11.
August 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer massgebenden
Verschlimmerung und Schmerzexazerbation des vorbestehenden Morbus
Osgood-Schlatter geführt. Mit vorbestehendem Morbus Osgood-Schlatter an beiden
Knien habe die Beschwerdeführerin eine Malerlehre absolvieren können, auch wenn
erst im zweiten Anlauf. Somit sei davon auszugehen, dass diese unfallfremde
Ursache auch ohne Unfallereignis die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin
allenfalls leicht beeinträchtigt hätte, aber sicherlich nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit und schon gar nicht in gleichem Umfang. Im Moment sei leider
ein schlechter Verlauf gegeben, so dass nicht vorausgesagt werden könne, wann
der Status quo sine bzw. ante erreicht werde. Aufgrund der chronifizierten
Schmerzsymptomatik im Bereich der Tuberositas tibiae bei Status nach
Ossikelentfernung in diesem Bereich mit postoperativer Hämatomausräumung und
Wundheilungsstörung bei durch ein Trauma aktiviertem Morbus Osgood-Schlatter
und einer Reizung des Ligamentum patellae am Ursprung werde die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Malerin
in einem 100%-Pensum als nicht gegeben erachtet.
6.15
Dr. med. O.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, J.___, hielt aufgrund der Akten-Einträge und der
Konsultationen vom 22. und 29. Juni 2016 in seiner Sprechstunde im
Bericht vom 6. Juni (recte: wohl Juli) 2016 (IV-Nr. 26 S. 7 f.) betreffend
die Fragen des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2016 folgende
Diagnose fest: «Chronifizierte Schmerzsymptomatik im Bereich der Tuberositas
tibiae links bei Status nach Ossikelentfernung an der Tuberositas tibiae vom
28.
September 2015». In Bezug auf die Befunde verwies er auf den
ausführlichen Bericht von Dr. med. K.___ vom 27. April 2016 (vgl. E. II.
6.13
hiervor). Die aktuellen Schmerzen könnten direkt in Zusammenhang mit dem
Unfall vom 11. August 2015 und den Folgeoperationen gesehen werden. Es
bestehe eine eindeutige Kausalität zwischen dem Unfall und dem Beginn der
Beschwerden. Der vorbestehende, bekannte Morbus Osgood-Schlatter am Knie links
könne im verzögerten Heilungsverlauf eventuell eine Rolle spielen. Hierzu solle
Dr. med. K.___ direkt angefragt werden. Es bestünden keine unfallfremden
Ursachen. Der Status quo sine bzw. ante sei noch nicht erreicht. Aktuell
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % als Malerin.
6.16
Dr. med. C.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Aktennotiz vom 13. September 2016
(IV-Nr. 21) fest, aufgrund der nun vorhandenen medizinischen Unterlagen
bestünden keine die Beschwerden erklärenden organischen Einschränkungen im
Bereich der Kniegelenke. Somit könne streng genommen auch keine Einschränkung
des Zumutbarkeitsprofils formuliert werden. Nichts desto trotz sei es sinnvoll,
mit beruflichen Massnahmen auf das Gesuch der Beschwerdeführerin einzutreten,
da: 1. eine Arbeitsunfähigkeit von inzwischen über einem Jahr bestehe (und
damit auch ein Anspruch auf das «IV-Verfahren), und 2. die Beschwerdeführerin
noch sehr jung sei und bisher ausser der Berufslehre keine Berufserfahrung
habe.
6.17
Im Bericht vom 22. September
2016.
(IV-Nr. 26 S. 9) hielt Dr. med. K.___ fest, dass bereits vor dem
Trauma vorhandene Ossikel an der Tuberositas tibiae, verursacht durch den
Morbus Osgood-Schlatter in der Jugend, sei vorbestehend und stehe relativ
prominent anterior an der Tibia vor und sei häufig nach Abklingen des Morbus
Osgood-Schlatter beim Erwachsenen beschwerdefrei. So sei es auch bei dieser
Beschwerdeführerin gewesen. Erst durch die Kontusion habe sie Schmerzen
bekommen. Dies sei durch die Lokalisation dieses Ossikels häufig ein Problem,
da erst durch direkte Kontusion Schmerzen entstünden, wo vorher keine gewesen
seien. Einzige Behandlung sei dann die Entfernung des Ossikels ohne weitere
Massnahmen. Dies schliesse an sich nicht aus, dass dies erst wegen einem Trauma
habe entfernt werden müssen. Für ihn sei das Argument, dass die Entfernung
dieses Ossikels, das bereits 2012 bildgebend dokumentiert sei, der Beweis, dass
dies unfallfremde Probleme seien, nicht ganz schlüssig. Es stimme allerdings,
dass in der MRI weder ein Knochenmarksödem noch ein Bone bruise sichtbar seien.
Da dieses Ossikel aber im Ligamentum patellae liege und beim täglichen
Durchbewegen beansprucht werde, könne man sich gut vorstellen, dass ein vorher
reizloser Zustand durch ein Trauma plötzlich Probleme verursache, ohne dass
eine Fraktur oder ein Bone bruise sichtbar seien. Dr. med. K.___ streite
somit nicht ab, dass dieses Ossikel vorbestehend gewesen sei, das sei
tatsächlich so, aber Probleme seien erst mit dem Trauma aufgetreten. Dies sei
natürlich durch dieses Ossikel etwas bedingt, aber es gebe genügend Beispiele
von erwachsenen Personen, die mit diesem Ossikel beschwerdefrei herumliefen,
ohne dass irgendwelche Probleme aufträten. Hingegen könnten nach einem Trauma
häufig Probleme auftreten.
6.18
Dr. med. C.___, RAD, empfahl in
seiner Stellungnahme vom 7. April 2017 (IV-Nr. 29 S. 2), es sei
zu klären, ob das unfallversicherungsrechtliche Verfahren nun beendet sei bzw. seien
die Akten des Unfallversicherers B.___ seit April 2016 einzufordern. Danach
müsse wohl eine Begutachtung durchgeführt werden.
6.19
In der Stellungnahme vom
2.
August 2017 (IV-Nr. 36 S. 2 f.) hielt Dr. med. C.___, RAD, fest,
aus versicherungsmedizinischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Situation
bestanden, in welcher ein Rentenanspruch hätte entstehen können. Erstens handle
es sich um eine Knieproblematik, die rein subjektiv sei und durch keine Befunde
habe erklärt werden können. Trotzdem habe man sich zur Unterstützung der Beschwerdeführerin
in beruflicher Hinsicht entschieden, dies jedoch aufgrund des noch jungen
Alters und der fehlenden Berufserfahrung, was jedoch nicht mit der
«Anerkennung» einer Arbeitsunfähigkeit aus sozialversicherungsmässiger Sicht
gleichgestellt werden sollte, sondern es sei dem Fakt Rechnung getragen worden,
dass bereits eine länger dauernde Krankschreibung bestanden habe. Zweitens wäre
auch im Fall einer organischen Knieproblematik erfahrungsgemäss jederzeit von
einer vollen Zumutbarkeit für eine angepasste Tätigkeit ausgegangen worden.
Eine weitere klinisch relevante Einschränkung z.B. aus psychischer Sicht habe
nicht bestanden resp. bestehe ebenfalls nicht. Dementsprechend könne auf eine
Begutachtung verzichtet werden. Eine rückwirkend länger dauernde Einschränkung
der Zumutbarkeit könne nicht formuliert werden. Die Begutachtung sei aufgrund
der subjektiven Arbeitsunfähigkeit angedacht gewesen, was inzwischen durch die
Realität (Stellenfindung) von der Beschwerdeführerin selber widerlegt worden
sei.
6.20
Im Rahmen des
unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens VSBES.2016.261 holte das
Versicherungsgericht bei Dr. med. P.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ein orthopädisches
Gerichtsgutachten ein, das am 14. April 2018 (A.S. 77 ff., Eingang:
9.
Mai 2018) erstattet wurde. Darin wurden folgende Diagnosen mit
Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (VSBES.2016.261, A.S. 91):
Chronisches infrapatelläres
Schmerzsyndrom links mit / bei:
−
Status nach Morbus
Osgood-Schlatter mit kleinem freiem Ossifikationskern in der distalen
Patellarsehne (ICD-10 M92.5)
−
Status nach massiver
Direktkontusion der distalen Patellarsehne 11. August 2015 (ICD-10 S80.0)
−
Status nach
Knochenkernentfernung der distalen Patellarsehne links 28. September 2015
−
Status nach postoperativem
Wundinfekt bei infiziertem Hämatom
−
Status nach Wundrevision
30.
September 2015
−
Schmerzhafte Narbenbildung
der Operationswunde mit chronischer Dauerschmerzhaftigkeit im ehemaligen
Wundgebiet
Als Diagnose ohne Einfluss auf die
zumutbare Arbeitsfähigkeit wurde ein «Status nach Morbus Osgood-Schlatter
rechts (asymptomatisch)» diagnostiziert.
Aufgrund der anamnestischen Angaben und
Untersuchungsbefunde werde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im
angestammten Beruf als Malerin auf 50 % geschätzt. Dabei sei der Beschwerdeführerin
eine vollschichtige Anwesenheit am Arbeitsplatz zumutbar mit Einschränkung des
Rendements von 50 % unter Berücksichtigung des nachfolgend angegebenen
Arbeitsprofils. In einer Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin für eine
vollschichtige Arbeit 100 % arbeitsfähig unter Berücksichtigung des
folgenden Arbeitsprofils: Wechselbelastete Tätigkeiten mit Abwechslung zwischen
Sitzen und Stehen und zeitweiligem Herumgehen; Vermeiden von Tragen von Lasten
über 10 kg; Vermeiden von Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung;
Vermeiden von Treppensteigen insbesondere mit gleichzeitigem Tragen von Lasten;
Vermeiden von Arbeiten mit Gehen in unebenem Gelände; Vermeiden von
Besteigen von Leitern und Gerüsten (A.S. 94).
Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom
11.
August 2015 bis zur letzten dokumentierten medizinischen Kontrolle vom
11.
November 2015 sei sowohl für den angestammten Beruf wie auch für eine
Verweistätigkeit ausgewiesen. Für die Arbeitsunfähigkeit ab dem
12.
November 2015 bis zum 31. März 2017 (100 %) sowie vom
1.
April 2017 bis zum 30. April 2017 (50 %) liege lediglich eine
Bestätigung im Arztbericht vom 20. Juni 2016 (Dr. med. K.___) vor, wonach
die Beschwerdeführerin als Malerin 100 % arbeitsunfähig sei ohne Angaben
über die Zeitdauer der weiteren Arbeitsunfähigkeit. Für den weiteren Verlauf
der Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. Juni 2016 liege keine medizinische
Dokumentation vor, weder eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit noch
ärztliche Verlaufsberichte. Es sei deshalb nicht möglich, diese Frage konklusiv
zu beantworten. Der Gesundheitszustand habe seit dem 11. August 2015 einen
kontinuierlichen und nicht wechselnden Verlauf aufgezeigt.
Durch die zurzeit durchgeführte
medikamentöse Behandlung mit Schmerzmedikation bei Bedarf könne das aktuelle
Zustandsbild gehalten werden. Zurzeit bestünden keine weiteren
Therapie-Optionen, mit welchen der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
namhaft verbessert werden könne. Insbesondere sei von operativen Massnahmen
keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Von weiteren
Therapiemassnahmen sei kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Es
sei allenfalls eine Umschulung auf eine Tätigkeit angezeigt, welche dem
Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin entspreche (A.S. 97).
7.
Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob dem orthopädischen Gerichtsgutachten von Dr. med. P.___ vom 14. April
2018.
(vgl. E. II. 6.20 hiervor) Beweiswert zukommt:
7.1
Das durch Dr. med. P.___ verfasste
orthopädische Gutachten vom 14. April 2018 wird den von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2 hiervor) grundsätzlich in allen Punkten
gerecht: So beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen, indem die
Beschwerdeführerin am 7. März 2018 einer klinischen Untersuchung
unterzogen wurde (VSBES.2016.261, A.S. 78, 89 ff.), in deren Rahmen die
Wirbelsäule untersucht und der Gelenkstatus der oberen und unteren Extremitäten
sowie der Neurostatus erhoben wurden. Der Gutachter verzichtete im Weiteren
bewusst auf die Durchführung einer internistischen Untersuchung, da die
Beschwerdeführerin sich, abgesehen von den Kniebeschwerden, als vollständig
gesund erkläre und die Begutachtung ausschliesslich eine
orthopädisch-traumatologische Fragestellung beinhalte (VSBES.2016.261, A.S. 89).
Indem die Beschwerdeführerin Angaben zur Familien-, Sozial- und Berufsanamnese
sowie zur persönlichen Anamnese machte und über ihr jetziges Leiden bzw. ihre
Klagen und die aktuelle Behinderung Auskunft gab (VSBES.2016.261, A.S. 86
ff.), wurden auch die von ihr geklagten subjektiven Beschwerden in die
gutachterliche Beurteilung miteinbezogen. Durch das Aufführen sowohl der «medizinischen
Unterlagen» (VSBES.2016.261, A.S. 79 ff.) als auch der «Beschlüsse und Verfügungen
von Versicherungen und Gerichten» (VSBES.2016.261, A.S. 84) unter dem
Titel «Vorgeschichte» und den durchgeführten «bildgebenden Verfahren» (VSBES.2016.261,
A.S. 91) kann beim Gutachter zudem von der Kenntnis der Vorakten
ausgegangen werden. Weiter leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die
Beurteilung der medizinischen Situation ein: So vermag aufgrund der Angaben der
Beschwerdeführerin (VSBES.2016.261, A.S. 87), wonach bei ihr circa ab dem
10.
Altersjahr an beiden Kniegelenken belastungsabhängige Schmerzen im
Bereich der Kniescheibensehne aufgetreten und kurz nach Abschluss des Wachstums
wieder verschwunden seien, die Darlegung des Gutachters einzuleuchten, dass die
Beschwerdeführerin während des pubertären Wachstumsschubes an einem Morbus
Osgood-Schlatter beidseits im Bereich des Ansatzes der Kniescheibensehne am
Schienbeinkopf gelitten habe (VSBES.2016.261, A.S. 92). Auch die weitere
gutachterliche Darlegung, wonach die Beschwerdeführerin nach dem Wachstumsschub
an beiden Kniegelenken wieder beschwerdefrei gewesen sei (VSBES.2016.261, A.S. 92
Mitte), lässt sich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin verifizieren,
wonach sie rechts am Kniegelenk weiterhin vollständig und bis zum Ereignis vom
11.
August 2015 auch von Seiten des linken Kniegelenkes beschwerdefrei
gewesen sei (VSBES.2016.261, A.S. 97). Diese Beurteilung stimmt sodann
auch mit den ärztlichen Einschätzungen in den medizinischen Vorakten überein.
So hielt bspw. Dr. med. K.___ in seinem Bericht vom 18. September
2015.
(vgl. E. II. 6.4 hiervor) fest, es bestehe eine lange Leidensgeschichte
mit beiden Knien, wobei das rechte Knie im Moment sehr gut gehe und schmerzfrei
sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Lehre als Malerin abschliessen können,
was sie jedoch wegen der Knie erst im zweiten Anlauf geschafft habe. Gestützt
auf die vorliegenden medizinischen Berichte vermag auch die weitere
gutachterliche Feststellung zu überzeugen, wonach die ärztliche Behandlung des
Morbus Osgood-Schlatter in den Akten, abgesehen vom MRI-Bericht vom
4.
Oktober 2012, nicht dokumentiert sei (VSBES.2016.261, A.S. 92). So
findet sich in den vorliegenden Akten kein vor dem MRI-Bericht vom
4.
Oktober 2012 – und somit während des pubertären Wachstumsschubes der
Beschwerdeführerin – verfasster Arztbericht. Daher ist auch die Beurteilung des
Gutachters schlüssig, wonach bei der Beschwerdeführerin ein Vorzustand an
beiden Kniegelenken bestehe und die Beschwerdeführerin bis zum Ereignis vom
11.
August 2015 diesbezüglich und insbesondere bezüglich des linken Knies
beschwerdefrei gewesen sei und den kniebelastenden Beruf als Malerin
vollständig beschwerdefrei habe ausüben können. In diesem Zusammenhang
überzeugt ferner die daraus gezogene gutachterliche Schlussfolgerung, wonach
bis zum Ereignis vom 11. August 2015 keine Restbeschwerden des M.
Osgood-Schlatter vorhanden gewesen seien. Indem der orthopädische Gutachter
davon ausging, dass sich die Beschwerdeführerin am 11. August 2015 an der
Kante der Treppenstufe eine Direktkontusion der Tuberositas tibiae links zugezogen
habe (VSBES.2016.261, A.S. 92), erscheint seine Einschätzung einer
«massiven» Quetschung im Bereich der Tuberositas tibiae mit Hämatombildung und
ärztlich festgehaltenem Schmerzbild mit ausgeprägter Funktionseinschränkung
plausibel. Dies auch unter Einbezug der zeitnah zum Unfallereignis verfassten
medizinischen Berichte. So wurde im Rahmen der nach dem Unfallereignis
erstmaligen klinischen Untersuchung des linken Knies durch Dr. med. I.___ am
29.
September 2016 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) eine Belastungsintoleranz,
ein Extensions- / Flexions-Defizit, eine praepatelläre Schwellung
links mit Exkoriation und ein Hämatom im Wadenbereich festgestellt. Der
Gutachter setzte sich im Weiteren auch mit der medizinischen Literatur zum Morbus
Osgood-Schlatter eingehend auseinander (VSBES.2016.261, A.S. 92 oben). In
diesem Zusammenhang hielt er fest, dass sich klinisch eine Druckdolenz bei
Palpation der Tuberositas tibiae finde, manchmal auch eine teigige Schwellung
im Bereich der Tuberositas tibiae beobachtet werde, das seitliche Röntgenbild
in den meisten Fällen unspezifisch sei und manchmal eine Fragmentation der
Tuberositas tibiae beobachtet werde (VSBES.2016.261, A.S. 92 Mitte). Vor
diesem Hintergrund erscheinen die Einschätzungen des Gutachters, das Ereignis
vom 11. August 2015 habe eine Reaktivierung des vorbestehenden, zum
Zeitpunkt des Ereignisses beschwerdefreien M. Osgood-Schlatter verursacht, der
operative Eingriff vom 28. September 2015 habe der Behandlung dieser
Reaktivierung des Vorzustandes gedient und auch die in der Folge dieses
Eingriffs aufgetretenen Komplikationen (infiziertes Hämatom mit lange
andauernder Wundheilungsstörung) seien Folgen des Unfallereignisses (VSBES.2016.261,
A.S. 93 f.), plausibel. Dr. med. P.___ stützte sich dabei auch auf die bei
der klinischen Untersuchung des linken Knies im Rahmen des Gutachtens vom
7.
März 2018 erhobenen Befunde (VSBES.2016.261, A.S. 90). So sei die
Operationsnarbe knapp oberhalb der Tuberositas tibiae von 1,5 cm Länge und
einem Durchmesser von knapp 1 cm äusserst stark druckdolent. Lateral der
Narbe bestehe eine leichte Hyposensibilität (circa Zweifrankenstückgrösse) und
medial der Narbe eine deutliche Druckdolenz, etwas geringgradige Druckdolenz
auch lateral der Narbe. Die Tuberositas tibiae sei leicht unregelmässig
begrenzt, vorgewölbt und druckdolent, ebenso bestehe eine Druckdolenz der
distalen 2 cm der Patellarsehne ausserhalb der Operationsnarbe. Mit Blick
auf diese Befunde, die rund zweieinhalb Jahre nach dem Ereignis vom 11. August
2015.
erhoben wurden, ist auch die weitere gutachterliche Beurteilung
nachvollziehbar, wonach das Ereignis vom 11. August 2015 zu einer
dauernden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe, indem durch den Unfall
das vorbestehende Leiden in seinem zeitlichen Ablauf beschleunigt oder erst in
ein bleibend schmerzhaftes Stadium versetzt worden sei (VSBES.2016.261, A.S. 94).
Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung auch weiterhin u.a.
über belastungsabhängige Schmerzen am linken Kniegelenk im Bereich der
Operationsnarbe unterhalb der Kniescheibe berichtete (VSBES.2016.261, A.S. 88
Mitte), vermag einzuleuchten, dass der Gutachter dafürhielt, dass nach dem
durchgeführten Eingriff der Status quo ante nicht mehr erreicht werden könne
und ein dauernder Defektzustand mit einer verbleibenden Verschlimmerung des
Vorzustandes bestehe (VSBES.2016.261, A.S. 94).
Damit kann dem orthopädischen Gutachten
von Dr. med. P.___ vom 14. April 2018 grundsätzlich Beweiswert
zugesprochen werden.
7.2
Es
ist nachfolgend zu prüfen, ob die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert
des orthopädischen Gerichtsgutachtens von Dr. med. P.___ vom 14. April
2018.
zu schmälern vermögen. Wie bereits in E. II. 4.3 hiervor dargelegt, hat
das Gericht nur dann von den Ergebnissen eines Gerichtsgutachtens abzuweichen,
wenn hierfür zwingende Gründe bestehen.
7.2.1
Aus
den vorliegenden medizinischen Akten geht im Wesentlichen hervor (vgl. E. II.
6.1
ff. hiervor) und ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin seit
Jahren eine Morbus Osgood-Schlatter-Erkrankung besteht. Dies gab die
Beschwerdeführerin auch im Rahmen der gutachterlichen Exploration an
(VSBES.2016.261, A.S. 87), indem sie ausführte, ab circa 10 Jahren seien
an beiden Kniegelenken belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der
Kniescheibensehnen aufgetreten. Diese seien mit einer Ruhigstellung im Gips und
gelegentlicher Physiotherapie therapiert worden. Bis zum Unfall vom
11.
August 2015 sei sie dann von beiden Kniegelenken her beschwerdefrei
gewesen. In diesem Zusammenhang zitierte Dr. med. P.___ die medizinische
Fachliteratur und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei nach dem
Wachstumsabschluss an beiden Kniegelenken beschwerdefrei gewesen. Dies leuchtet
ein, da er anschliessend ausführte, dass abgesehen von einem MRI-Bericht vom
4.
Oktober 2012 die ärztliche Behandlung des Morbus Osgood-Schlatter bis
zum August 2015 nicht in den Akten dokumentiert sei (VSBES.2016.261, A.S. 92).
Diese Beurteilung vermag aufgrund der vorliegenden Akten einzuleuchten. So wurde
im Bericht vom 4. Oktober 2012 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) eine «aktivierte
Ansatztendinopathie der Patellarsehne bei Morbus Osgood-Schlatter» ausgewiesen.
Aus den
vorliegenden Akten geht im Weiteren übereinstimmend hervor, dass die
Beschwerdeführerin nach dem erlittenen Unfallereignis vom 11. August 2015
unter persistierenden massiven Schmerzen am linken Knie litt. Nach Ausschluss
einer Fraktur bzw. ossären Läsion (vgl. E. II. 6.2 f. hiervor) wurde das linke
Kniegelenk nach Durchführung der MRT vom 22. September 2015 (vgl. E. II.
6.5
hiervor) mit weitgehend unauffälliger Pathologie am 24. September 2015
infiltriert (vgl. E. II. 6.6 hiervor). Am 28. September 2015 folgte sodann
die operative Entfernung des zuvor bildgebend nachgewiesenen Ossikels (vgl. E.
II. 6.2, 6.7 hiervor). Diese Operation führte zu einer Wundheilungsstörung. Die
im Austrittsbericht vom 2. Oktober 2015 des Kantonsspitals [...] in diesem
Zusammenhang festgestellte Diagnose eines «infizierten Hämatoms» wurde durch
den behandelnden orthopädischen Chirurgen Dr. med. K.___ in seinem am
11.
November 2015 verfassten Bericht (vgl. E. II. 6.9 hiervor) dahingehend
relativiert, als bei den aufgrund der Hämatomausräumung genommenen Proben kein
Wachstum habe gefunden werden können. Daher verstehe er die Diagnose eines
«infizierten Hämatoms» nicht ganz. Seine Einschätzung ist nachvollziehbar, da
im Austrittsbericht vom 2. Oktober 2015 u.a. festgehalten wurde, dass es bei
dem bei der Eröffnung und Spülung des Hämatoms entnommenen mikrobiologischen
Abstrich im Verlauf nicht zu einem Wachstum von Mikroorganismen gekommen sei. Es
ist daher davon auszugehen, dass der operative Eingriff vom 28. September
2015.
nicht zu einem Infekt geführt hat. Aufgrund des angelegten
Spezialverbandes für Wundheilungsstörungen konnte sodann eine schöne
Wundheilung herbeigeführt werden (vgl. E. II. 6.9 f. hiervor). Dennoch
bestanden im linken Knie weiterhin Restbeschwerden. Diese wurden von Dres. med.
K.___ und M.___ durch entzündliche Veränderungen im Bereich des
Patellarsehnenansatzes an der Tuberositas tibiae nach Hämatomausräumung und
Ossikelentfernung erklärt (vgl. E. II. 6.10 hiervor). Bei erneuter lokaler
Schmerzproblematik im Bereich der Tuberositas tibiae mit ziehenden Schmerzen
und Druckbeschwerden trotz Physiotherapie und dosiertem Kraftaufbau erschien
die Beschwerdeführerin am 15. April 2016 erneut zur Sprechstunde bei den
orthopädischen Chirurgen. Diese diagnostizierten im Bericht vom 18. April
2016.
(vgl. E. II. 6.11 hiervor) u.a. eine «chronifizierte
Schmerzproblematik im Bereich der Tuberositas tibiae links bei Status nach
Ossikelentfernung». Diese Diagnosestellung bestätigten Dres. med. K.___ und M.___
sodann im Bericht vom 27. April 2016 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) und
führten aus, dass sich die bildgebenden Aufnahmen in der MRT vom 19. April
2016.
(vgl. E. II. 6.12 hiervor) als weitgehend unauffällig präsentiert
hätten. Auch der Allgemeinmediziner Dr. med. O.___ hielt im Bericht vom
6.
Juli 2016 die Diagnose einer chronifizierten Schmerzproblematik fest
(vgl. E. II. 6.15 hiervor), wobei er im Wesentlichen auf den Bericht des auf
das medizinische Fachgebiet der orthopädischen Chirurgie spezialisierten Facharztes
Dr. med. K.___ vom 27. April 2016 verwies. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass der Gutachter Dr. med. P.___ im Rahmen seines orthopädischen
Gerichtsgutachtens die Hauptdiagnose eines «chronischen infrapatellären
Schmerzsyndroms links» auswies. So führte er u.a. in nachvollziehbarer Weise
aus, durch den Unfall sei das vorbestehende Leiden in seinem zeitlichen Ablauf
beschleunigt und in ein bleibend schmerzhaftes Stadium versetzt worden. Es
bestehe ein dauernder Defektzustand mit einer verbleibenden Verschlimmerung des
Vorzustandes.
Der
Beweiswert des Gerichtsgutachtens von Dr. med. P.___ wird somit durch die
vorangehenden Berichte der ebenfalls auf das medizinische Fachgebiet der orthopädischen
Chirurgie spezialisierten Fachärzte nicht erschüttert.
In Bezug
auf die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 13. September 2016,
7.
April und 2. August 2017 (vgl. E. II. 6.16, 6.18 f. hiervor) ist
zum einen festzuhalten, dass er sich mit den zeitlich vorangehenden
medizinischen Berichten nicht substanziiert auseinandersetzte. So vermag seine
Einschätzung, wonach die Knieproblematik rein subjektiv sei und durch keinen
Befund habe erklärt werden können (vgl. E. II. 6.19 hiervor), nicht zu
überzeugen. Zumal bei der Beschwerdeführerin unstreitig eine seit Jahren bestehende
gesundheitliche Problematik im Sinne eines Morbus Osgood-Schlatter besteht. Es
kommt hinzu, dass Dr. med. C.___ auf das medizinische Fachgebiet der
Allgemeinmedizin spezialisiert ist und seiner Einschätzung daher in Bezug auf
die vorliegende orthopädische Fragestellung geringerer Beweiswert zukommt als
der Beurteilung eines orthopädischen Facharztes.
Somit vermögen
die Berichte von Dr. med. C.___ die beweiswertigen Einschätzungen und
Ausführungen von Dr. med. P.___ nicht in Frage zu stellen.
7.2.2
Zusammenfassend
vermögen die vor dem Gutachten von Dr. med. P.___ vom 14. April 2018
verfassten medizinischen Berichte dessen Beweiswert nicht zu schmälern.
7.3
Dem
orthopädischen Gutachten von Dr. med. P.___ vom 14. April 2018 ist
folglich in Bezug auf die Diagnosestellung und die medizinische Beurteilung der
volle Beweiswert zuzusprechen. Es kann somit auch auf die im orthopädischen
Gutachten enthaltene medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
abgestellt werden. Im
angestammten Beruf als Malerin besteht demnach eine Arbeitsunfähigkeit von 50
%. Dabei ist der Beschwerdeführerin eine vollschichtige Anwesenheit am
Arbeitsplatz zumutbar mit Einschränkung des Rendements von 50 %, unter
Berücksichtigung des durch den Gutachter umschriebenen Arbeitsprofils. In einer
Verweistätigkeit ist die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig unter
Berücksichtigung des folgenden Arbeitsprofils: Wechselbelastete Tätigkeiten mit
Abwechslung zwischen Sitzen und Stehen und zeitweiligem Herumgehen; Vermeiden
von Tragen von Lasten über 10 kg; Vermeiden von Arbeiten in kniender oder
kauernder Stellung; Vermeiden von Treppensteigen insbesondere mit
gleichzeitigem Tragen von Lasten; Vermeiden von Arbeiten mit Gehen in unebenem
Gelände; Vermeiden des Besteigens von Leitern und Gerüsten (A.S. 94).
7.4
Es
stellt sich die Frage, wie sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor
der Abfassung des Gerichtsgutachtens von Dr. med. P.___ vom 14. April 2018
bzw. vor der gutachterlichen Untersuchung vom 7. März 2018 präsentierte.
7.4.1
Dr.
med. P.___ hielt fest, vom 11. August 2015 bis zur letzten dokumentierten
medizinischen Kontrolle vom 11. November 2015 sei sowohl für den
angestammten Beruf wie auch für eine Verweistätigkeit eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Diese gutachterliche Einschätzung lässt sich
aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten verifizieren: So wurde im
Arztzeugnis UVG vom 29. September 2015 betreffend die Erstbehandlung der
Beschwerdeführerin vom 11. August 2015 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen, welche anschliessend durch den
behandelnden orthopädischen Chirurgen Dr. med. K.___ in seinem Bericht vom
18.
September 2015 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) dahingehend bestätigt wurde,
dass die Beschwerdeführerin seit der Kontusion des linken Beines arbeitsunfähig
sei. Nach der operativen Entfernung des Ossikels vom 28. September 2015
wurde der Beschwerdeführerin zunächst lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für
zwei Wochen attestiert (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Aufgrund der in der Folge aufgetretenen
Wundheilungsstörung, der diesbezüglich notwendigen Hospitalisation vom
30.
September bis 2. Oktober 2015 und der im Bericht vom
11.
November 2015 durch Dr. med. K.___ beschriebenen Anlage eines
Spezialverbandes für Wundheilungsstörungen (Polymem), ist jedoch in
Übereinstimmung mit Dr. med. P.___ davon auszugehen, dass vom 11. August
bis 11. November 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.
7.4.2
Auch
die Aussage von Dr. med. P.___, wonach ab dem 12. November 2015 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit als Malerin ausgewiesen sei, vermag einzuleuchten.
So hielten Dr. med. K.___ und Dr. med. M.___ im Bericht vom 4. Dezember
2015.
(vgl. E. II. 6.10 hiervor) fest, die Beschwerdeführerin bleibe bis
zur erreichten Vollbelastung des linken Beines als Malerin weiterhin
arbeitsunfähig. Ab dem 4. Januar 2016 könne ein Arbeitsversuch allenfalls
zu 50 % unternommen werden. Ein entsprechender Arbeitsversuch ist indes in
den Akten nicht dokumentiert. Aus den Unfallscheinen UVG von Dr. med. I.___, J.___
(vgl. IV-Nr. 30.46), geht im Weiteren hervor, dass die Beschwerdeführerin
bis am 15. April 2016 in der Tätigkeit als Malerin bei der Firma R.___, [...],
weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Dies bestätigten sodann
auch Dr. med. K.___ und Dr. med. M.___ in den Berichten vom 18. April und
20.
Juni 2016 (vgl. E. II. 6.11, 6.14 hiervor). Im
unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren wurde überdies ein
Unfallschein eingereicht, in dem der Beschwerdeführerin auch in der Folge,
zuletzt aufgrund eines Besuchs vom 16. Februar 2017, weiterhin eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wird, verbunden mit dem Vermerk,
die ärztliche Behandlung habe am 13. April 2017 geendet. Weiter
bescheinigt Dr. med. S.___, J.___, der Beschwerdeführerin in einem
undatierten Arztzeugnis eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit von
100.
% für die Zeit vom 9. Februar 2017 bis und mit 30. April
2017.
(Urkunden 5 und 6 des Beschwerdeführers im UVG-Beschwerdeverfahren VSBES.2016.261,
eingereicht am 16. Juli 2018). Die Beschwerdeführerin liess dazu
ausführen, es handle sich um den Knieschaden als Folge des Unfalls vom
11.
August 2015; die Bemerkung «infolge Krankheit» sei unzutreffend und
erkläre sich dadurch, dass die Krankenversicherung vorleistungspflichtig sei,
nachdem der Unfallversicherer B.___ seine Leistungen eingestellt habe (UVG-Dossier
VSBES.2016.261, A.S. 116). Durch diese nachträglich eingereichten
Unterlagen werden die Ausführungen von Dr. med. P.___ im Gutachten vom
14.
April 2018 (VSBES.2016.261, A.S. 97), wonach für den weiteren
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. Juni 2016 keine ärztliche
Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit vorliege, etwas relativiert. Die
Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit zuhanden der Unfallversicherung beziehen
sich jedoch in aller Regel auf die bisherige oder angestammte Tätigkeit, hier
also diejenige als Malerin. Für eine Verweistätigkeit, welche der
gesundheitlichen Beeinträchtigung am linken Knie Rechnung trägt, lässt sich
daraus keine Aussage ableiten. Zutreffend bleibt dagegen Dr. med. P.___s
Feststellung, dass ab dem 20. Juni 2016 keine ärztlichen
Untersuchungsberichte mehr aktenkundig sind. Medizinische Vorkehren, welche
nach diesem Zeitpunkt noch zu einer erheblichen Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit geführt hätten, sind nicht
dokumentiert. Dr. med. P.___ konnte sich zwar zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit
im Detail nicht äussern, er hielt aber fest, der Gesundheitszustand habe seit
dem 11. August 2015 einen kontinuierlichen und nicht wechselnden Verlauf
gezeigt (VSBES.2016.61, A.S. 97). Sodann steht fest, dass die
Beschwerdeführerin am 1. Mai 2017 eine Vollzeitanstellung als
Mitarbeiterin Paneelenreparatur antrat (vgl. IV-Nr. 34), also zu diesem
Zeitpunkt in einer geeigneten Verweistätigkeit nicht mehr eingeschränkt war.
Weiter ist die Natur der Gesundheitsschädigung zu berücksichtigen. Diese
bestand darin, dass ein krankhafter Vorzustand (Morbus Osgood-Schlatter),
welcher zuvor keine Beschwerden verursacht hatte, nach dem Unfallereignis vom
11.
August 2015 Symptome im Bereich des linken Knies verursachte. Eine
solche Symptomatik kann zwar nicht nur zu einer Arbeitsunfähigkeit in einer
ungeeigneten angestammten Tätigkeit (wie hier derjenigen als Malerin) führen,
sondern vorübergehend auch die Leistungsfähigkeit in anderen Berufsfeldern
erheblich einschränken. Eine längerfristige erhebliche Einschränkung in einer
angepassten Tätigkeit bildet aber in Konstellationen mit einem auf ein Knie
beschränkten Beschwerdebild eine seltene Ausnahme. Dies gilt jedenfalls bei jungen
Versicherten wie der 1993 geborenen Beschwerdeführerin. Insoweit ist der
entsprechenden Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 2. August
2017.
(IV-Nr. 36), dessen Aussage allerdings weitergeht, beizupflichten.
Besondere Umstände, welche im vorliegenden Fall zu einer abweichenden
Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal, wie bereits erwähnt,
nach dem 20. Juni 2016 keine konkreten, auf eine erhebliche Verbesserung
gerichteten medizinischen Massnahmen mehr dokumentiert sind. Vor diesem
Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in
einer leidensangepassten Tätigkeit, welche dem durch den Gerichtsgutachter Dr.
med. P.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil entspricht, ab Ende Juni 2016, gut
zehn Monate nach dem Unfall, keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
mehr bestand. In diese Richtung weisen auch die Protokolleinträge ab dem
21.
Juli 2016, denen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin
motiviert sei, wieder ins Berufsleben einzusteigen, und bereits bei einigen
Firmen um berufliche Anstellungen ersucht habe.
8.
Das
für den Rentenanspruch geltende Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b
IVG) lief am 11. August 2016 ab. Der Einkommensvergleich ist daher auf
diesen Zeitpunkt zu beziehen (vgl. BGE 129 V 222).
8.1
Für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
8.2
8.2.1
Die
Beschwerdeführerin hat ab 1. Mai 2017 einen Lohn erzielt, der denjenigen
vor dem Unfall erheblich übersteigt und einen rentenbegründenden
Invaliditätsgrad offensichtlich ausschliesst (vgl. IV-Nr. 34). Im für die
Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns im August 2016
war sie jedoch nicht erwerbstätig und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass ihr schon damals eine konkrete Anstellung zu vergleichbaren Konditionen
offengestanden wäre. Vielmehr vermitteln die Protokollauszüge aus dieser Zeit
den Eindruck einer intensiven, aber zunächst erfolglosen Stellensuche. Es ist
daher – unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen für ein Abstellen auf
das tatsächliche Einkommen, insbesondere die besondere Stabilität der
Arbeitsverhältnisse (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76), grundsätzlich
erfüllt wären – auf statistische Werte abzustellen. Konkret massgebend ist die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) in der bei Erlass der angefochtenen
Verfügung aktuellsten Ausgabe von 2014 (vgl. zur massgebenden Ausgabe der LSE
u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2018 vom 31. Januar 2019 E. 6.2).
Auszugehen ist von einem standardisierten Monatslohn (40 Wochenstunden) von
CHF 4'300.00 (LSE 2014, Tabelle A1_tirage_skill_level, Total Frauen,
Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei
Frauen von 2014 (Index 103,6) bis 2016 (Index 105,0; vgl. Bundesamt für
Statistik, T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011 – 2017) sowie der
durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2016 von
41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert ein angepasster Tabellenlohn und damit
ein Invalideneinkommen von CHF 54'520.00 pro Jahr.
8.2.2
Wird
das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Tabellenlohn allenfalls zu kürzen. Damit soll
der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche
Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf
die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und die
versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013
E. 4.4).
Das durch
den Gutachter Dr. med. P.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl.
E. II. 7.3 hiervor) rechtfertigt keinen Abzug, da es sich in verschiedenen
körperlich leichten Tätigkeiten ohne relevante Einschränkung verwerten lässt.
Als invaliditätsfremde Abzugsgründe fallen das geringe Lebensalters und, damit
verbunden, die fehlenden Dienstjahre der Beschwerdeführerin grundsätzlich in
Betracht. Ihnen ist jedoch beim Valideneinkommen durch eine Parallelisierung
Rechnung zu tragen (vgl. E. II. 8.3.2 hiernach), was einer Berücksichtigung
derselben Faktoren beim Tabellenlohnabzug entgegensteht (vgl. BGE 135 V 297
E. 6.2 S. 305). Das Invalideneinkommen entspricht somit dem
angepassten Tabellenlohn von CHF 54'520.00.
8.3
8.3.1
Das
Einkommen ohne Gesundheitsschaden in der Tätigkeit als Malerin im Jahr 2016
hätte sich laut dem Arbeitgeberbericht vom 28. April 2016 (IV-Nr. 10)
auf CHF 52'585.00 pro Jahr belaufen. Dieser Betrag entspricht somit
grundsätzlich dem Valideneinkommen. Die Beschwerdeführerin lässt allerdings
vorbringen, es sei auf Tabellenlöhne abzustellen, konkret auf den Zentralwert
für Frauen im Kompetenzniveaus 3 des Baugewerbes gemäss LSE 2014.
Sinngemäss macht sie damit geltend, es sei eine Parallelisierung vorzunehmen,
um invaliditätsfremden Gründen, die sich lohnsenkend auswirken, Rechnung zu
tragen.
8.3.2
Bezog
eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung,
fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte
Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich
unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung
nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren
Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157;
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts 696/01 vom 4. April 2002 E. 4).
Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde
Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder
aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE
129.
V 222 E. 4.4 S. 225). Die Grundüberlegung dieser Rechtsprechung
ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie
als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn
erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung
oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines
Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilmässig)
durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 141 V 1 E. 5.4 S.3).
Als
invaliditätsfremder Grund, der sich lohnmindernd auswirkt, kommt hier das Alter
der Beschwerdeführerin infrage. Sie war im Zeitpunkt des Unfalls 22-jährig und
verunfallte am ersten Arbeitstag im Rahmen dieser Anstellung. Es ist
statistisch ausgewiesen, dass der Verdienst mit zunehmendem Alter zunächst
erheblich ansteigt (vgl. LSE 2014, Tabelle T17 «Monatlicher Bruttolohn
[Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht»). Das geringe
Lebensalter kann daher, obwohl in der vorstehenden Aufzählung nicht erwähnt,
Anlass zu einer Parallelisierung bilden (vgl. Ueli Kieser: Die Parallelisierung
der Vergleichseinkommen bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades, in: Kieser
[Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen, St. Gallen 2013, S. 58 mit
Fn. 31). Wird die Parallelisierung beim Valideneinkommen vorgenommen, ist
dieses um 5 % unter dem massgebenden, an die Lohnentwicklung und
durchschnittliche Wochenarbeitszeit angepassten Wert der entsprechenden Branche
gemäss Tabelle TA1 festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_719/2011 vom
15.
November 2011 E. 4.1; BGE 141 V 1 E. 5.6 und 5.7 S. 4).
Den
Ausgangspunkt der Parallelisierung bildet der Tabellenlohn der LSE 2014 für das
Baugewerbe (Wirtschaftszweige 41 - 43), Kompetenzniveau 2, Frauen,
von CHF 5'618.00. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann bei
einer abgeschlossenen Lehre nicht auf das Kompetenzniveau 3 abgestellt werden,
denn die Rechtsprechung geht von einer grundsätzlichen Kontinuität der Lohnstrukturerhebungen
«bis 2010» und «ab 2012» aus (vgl. BGE 142 V 178), und dem früheren
Anforderungsniveau 3, welches einen Lehrabschluss voraussetzte, entspricht
nunmehr das Kompetenzniveau 2 (vgl. ausführlich dazu das Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2018.7 vom 24. September 2018 E. II. 4.4, abrufbar unter www.so.ch).
Nach Anpassung an die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Baugewerbe
im Jahr 2016 von 41,4 Stunden sowie an die Lohnentwicklung im Baugewerbe
von 2014 (Index 102,8) bis 2016 (Index 102,9) resultiert ein Jahreslohn von
CHF 69'843.00, nach Abzug der 5 % ein (parallelisiertes)
Valideneinkommen von CHF 66'351.00. Verglichen mit dem Invalideneinkommen
von CHF 54'520.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 18 %.
8.4
Bei
einem Invaliditätsgrad von 18 % hat die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch zu Recht verneint. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob
und wenn ja wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2017
eine Anstellung zu einem Jahreslohn von CHF 60'790.00 (zuzüglich
allfälliger Bonus) antreten konnte (vgl. IV-Nr. 34), prinzipiell zu
berücksichtigen wäre und ob dies zu einem niedrigeren Invaliditätsgrad führen
würde.
9.
Die Beschwerdeführerin macht
auch und in erster Linie einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
geltend. Diesbezüglich ist jedoch ebenfalls festzustellen, dass es ihr gelang,
eine Anstellung zu finden, welche sie am 1. Mai 2017 antreten konnte und
bei der ein Bruttolohn von CHF 60'970.00 pro Jahr (plus allfälliger Bonus)
vereinbart wurde (vgl. IV-Nr. 34), also deutlich mehr als der
Jahresverdienst von CHF 52'585.00, den die Beschwerdeführerin im Jahr 2016
ohne Behinderung beim früheren Arbeitgeber im Gesundheitsfall erzielt hätte
(vgl. IV-Nr. 10). Bei einem Jahresverdienst von CHF 60'790.00 im
Alter von 24 Jahren konnte mit Blick auf die zu erwartende Lohnentwicklung
(vgl. LSE 2014, Tabelle T17) davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin
werde mittel- und längerfristig einen Verdienst im Bereich des parallelisierten
Valideneinkommens (vgl. E. II. 8.3.2 hiervor) erreichen und sei hinreichend
eingegliedert. Diese Anstellungs- und Verdienstsituation blieb bis zum Erlass
der Verfügung vom 25. Oktober 2017, welche den Gegenstand der
gerichtlichen Prüfung in zeitlicher Hinsicht begrenzt (vgl. BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220), unverändert. Die Beschwerdegegnerin hatte bis zu
diesem Zeitpunkt keinen Anlass mehr, berufliche Massnahmen zu prüfen, da von
einer gelungenen Eingliederung auszugehen war. Die Frage, ob sich diese
Situation mit der Kündigung der Anstellung, welche kurz nach dem Erlass der
Verfügung erfolgte und der Beschwerdegegnerin am 21. November 2017
mitgeteilt wurde (IV-Nr. 39), grundlegend geändert hat, ist im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen. Dieser Umstand wäre
mittels Neuanmeldung geltend zu machen, wobei vorliegend nicht zu prüfen ist,
ob das Schreiben vom 21. November 2017 eine solche enthält. Die
Beschwerdegegnerin hat somit auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu
Recht verneint und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. Vor
diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die invaliditätsmässigen
Voraussetzungen für berufliche Massnahmen erfüllt wären, insbesondere ob bei
der Bemessung der für den Umschulungsanspruch vorausgesetzten Verdiensteinbusse
in der Grössenordnung von ungefähr 20 % (BGE 124 V 108 E. 2b S.
110.
f., 130 V 488; angesichts des sehr jungen Lebensalters der
Beschwerdeführerin würde ein Invaliditätsgrad von 18 % wohl ausreichen)
die Grundsätze zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen, welche primär zur
Beurteilung des Rentenanspruchs entwickelt wurden, ebenfalls gelten.
10.
Betreffend weitere
Beweismassnahmen ist auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der
Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer
Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d
S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Auf das Einholen eines – wie vom
Beschwerdeführerin beantragt (vgl. E. I. 2 Ziff. 4 hiervor) – polydisziplinären
Obergutachtens (internistisch, orthopädisch, psychiatrisch) kann verzichtet
werden, da von einem solchen keine weiterführenden Angaben zu erwarten sind.
11.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12.
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 verrechnet.
4. Eine Kopie der Kostennote vom 13. Februar
2018 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi