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Entscheid

VSBES.2017.303

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

18. Februar 2019Deutsch52 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1993 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. April 2016 (IV-St. Beleg Nr.

[IV-Nr.] 2) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf den am 11. August 2015 erlittenen Arbeitsunfall

(Sturz beim Arbeiten und Mühe beim Treppensteigen, Leiter hinaufsteigen und

beim Knien) zum Leistungsbezug an.

1.2 Nach dem Einholen des

Arbeitgeberfragebogens vom 29. April 2016 (IV-Nr. 10) und der

medizinischen Akten (IV-Nrn. 11, 17) sowie der Durchführung des Intake-Gesprächs

vom 30. Mai 2016 (IV-Nr. 13), holte die Beschwerdegegnerin die Akten

des Unfallversicherers B.___ (IV-Nrn. 18.1 - 18.2) ein und liess

Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD), am 13. September 2016 eine Aktennotiz erstellen (IV-Nr. 21). Am

17. Februar 2017 (IV-Nr. 23) liess die Beschwerdeführerin die

Beschwerdegegnerin um Mitteilung bitten, was in beruflicher Hinsicht weiter geplant

sei, und mit Eingabe vom 6. März 2017 (IV-Nr. 26) liess sie weitere

medizinische Unterlagen einreichen. Mit Abschlussbericht vom 22. März 2017

(IV-Nr. 27) hielt die Eingliederungsfachfrau D.___ fest, die

Beschwerdeführerin habe von einem Temporärbüro die Zusage, bei einer Auflösung

des Arbeitsverhältnisses Einsätze als Malerin absolvieren zu können. Sie werde

mit dem Berufsabschluss und der guten arbeitsmarktlichen Situation im Frühling

in der Baubranche ohne Schwierigkeiten als Malerin den Berufseinstieg angehen

können. Sie sei nicht auf IV-spezifische Unterstützung bei der Stellensuche

angewiesen. Auch eine Umschulung sei nicht angezeigt.

1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. C.___

empfahl in seiner Stellungnahme vom 7. April 2017 (IV-Nr. 29

S. 2), es sei zu klären, ob das Verfahren beim Unfallversicherer B.___ nun

beendet sei resp. seien die Akten seit April 2016 einzufordern. Danach müsse

wohl eine Begutachtung durchgeführt werden. Nach dem Einholen der Akten des

Unfallversicherers B.___ (IV-Nrn. 30.1 - 30.49), teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2017 (IV-Nr. 31)

mit, zur Klärung ihrer Leistungsansprüche sei eine umfassende medizinische

Untersuchung (voraussichtlich Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie,

Psychiatrie) notwendig. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde eine

Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) mit

der Untersuchung beauftragt. Die Beschwerdeführerin könne zum Fragenkatalog (IV-Nr. 32)

Zusatzfragen stellen. Am 28. Juni 2017 (IV-Nr. 33) liess die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin u.a. mitteilen, der Zustand ihres

Knies habe sich seit Frühling 2017 etwas verbessert und sie habe daher per

1. Mai 2017 eine 100%ige Arbeitsstelle als Malerin angetreten, in welcher

auf ihre Kniebeschwerden Rücksicht genommen werde. Es sei daher in Frage zu

stellen, ob sich eine Begutachtung noch als notwendig erweise. Zu prüfen bleibe

ein Anspruch auf eine befristete Rente im Zusammenhang mit der

Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 11. August 2015. Zudem liess die

Beschwerdeführerin Ergänzungsfragen einreichen. Am 30. Juni 2017

(IV-Nr. 34) liess die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag bei der Firma E.___

einreichen. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom

2. August 2017 (IV-Nr. 36 S. 2 f.) stellte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. September 2017

(IV-Nr. 37) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf weitere berufliche Massnahmen

und eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom

25. Oktober 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

1.4 Am 21. November 2017

(IV-Nr. 39) liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitteilen,

ihr sei per 30. November 2017 gekündigt worden. Es werde um Wiedererwägung

der Verfügung vom 25. Oktober 2017 und Kontaktnahme bezüglich der

beruflichen Eingliederung ersucht. Mit Schreiben vom 22. November 2017

(IV-Nr. 40) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, es

lägen aktuell keine Gründe vor, welche die Verfügung vom 25. Oktober 2017

als zweifellos unrichtig erscheinen und damit eine Aufhebung rechtfertigen

liessen. Gemäss der Einschätzung des RAD bestehe keine relevante

gesundheitliche Einschränkung.

2. Gegen die Verfügung vom

25. Oktober 2017 lässt die Beschwerdeführerin am 22. November 2017 (Eingang:

24. November 2017, A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

25. Oktober 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen beruflichen

Massnahmen, namentlich Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Umschulung, zu

gewähren.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach Massgabe eines

noch zu bestimmenden, mindestens 40 % betragenden Invaliditätsgrades zu

gewähren.

4. Eventualiter sei die Streitsache in

Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur

Initiierung eines polydisziplinären (internistischen, orthopädischen sowie

psychiatrischen) Gutachtens.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 22. Januar

2018 (A.S. 22) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Am 13. Februar 2018 reicht

der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Roger Zenari, seine

Kostennote ein (A.S. 25 ff.).

5. Der mit Eingabe vom

13. Juli 2018 (A.S. 28 f.) durch die Beschwerdeführerin gestellte

Antrag, wonach die Akten aus dem Verfahren VSBES.2016.261 im vorliegenden

Verfahren beizuziehen seien, wird durch den Präsidenten des

Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 24. Juli 2018 (A.S. 30)

gutgeheissen. Die Akten aus dem Verfahren VSBES.2016.261 werden von Amtes wegen

beigezogen.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Für die Beurteilung eines

Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum

Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. Oktober 2017)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,

121.

V 366 E. 1b).

3.

3.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.2

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.3

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von

der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der

Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des

Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG).

Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen

Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die

nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Das Gesetz will die

Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall

notwendig, aber auch genügend ist (BGE 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher

Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und

Arbeitsvermittlung, Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.4.2; BGE

134.

V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001

S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.3

Nach der Rechtsprechung weicht

das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den

Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann

vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern

Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt

sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter

als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage

zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für

angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des

Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351

E. 3b/aa S. 352 f.).

5.

Es ist vorliegend streitig und

zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der

Beschwerdeführerin auf eine Rente und / oder weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 25. Oktober 2017

(A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat.

6.

Für die Beurteilung der

Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen

Akten relevant:

6.1

Im Rahmen der MRT des linken

Kniegelenks nativ vom 4. Oktober 2012 (IV-Nr. 18.2 S. 64) hielt

Dr. med. F.___, FMH Radiologie, G.___, folgenden Befund fest: Es lägen keine

vergleichbaren Voruntersuchungen zum Zeichen der Befundung vor,

Ossifikationskern vor der Tuberositas tibiae mit ödematöser Auflockerung der

ansatznahen Patellarsehne und begleitendem subkutanem Ödem, diskretes Markraumödem

im Bereich der Tuberositas. Im Übrigen normale Signalgebung der Markräume des

weiteren Knieskeletts bei kongruenten Gelenkverhältnissen und regelrechtem

Befund des Gelenkknorpels. Quadrizeps-, Kollateral- und Kreuzbänder regelrecht,

Normalbefund des Innen- und Aussenmeniskus. Normale Synovialflüssigkeitsmenge,

kein freier Gelenkkörper, keine pathologisch verdickte Plica, keine popliteale

Baker-Zyste. Im Übrigen regelrechter Befund des Weichteilmantels. Beurteilung:

Aktivierte Ansatztendinopathie der Patellarsehne bei Morbus Osgood-Schlatter.

6.2

Aufgrund der Röntgenaufnahmen

der Patella axial links vom 14. August 2015 (IV-Nr. 18.2 S. 66)

hielt Dr. med. H.___, FMH Radiologie, G.___, folgenden Befund fest: In der

einen Tangentialaufnahme der Patella regelrechte Darstellung dieser ohne

sicheren Nachweis einer frischen frakturverdächtigen Veränderung, wobei die

Patella daselbst zentriert liege. Circa 5 mm grosses rundliches Ossikel in

Projektion auf die Tiefe der Trochlea bei bekanntem Status nach Morbus Osgood-Schlatter.

6.3

Im Arztzeugnis UVG vom

29.

September 2015 (IV-Nr. 18.2 S. 85) hielt Dr. med. I.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, J.___, aufgrund der Erstbehandlung der

Beschwerdeführerin vom 11. August 2015 die Diagnose «Kontusionstrauma

linkes Kniegelenk» fest. Die Beschwerdeführerin gebe an, am 11. August

2015.

auf der Treppe auf das Knie gestürzt zu sein. Es bestehe seit Jahren ein

Morbus Osgood-Schlatter, der den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnte.

Als objektive Befunde seien eine Belastungsintoleranz, ein Extensions- / Flexions-Defizit,

eine Schwellung praepatellär links mit Exkoriation und ein Hämatom im

Wadenbereich festgestellt worden. Der Röntgenbefund zeige keine ossäre Läsion.

Es werde eine Entlastung und eine Therapie mit NSAR etc. durchgeführt. Ein

Orthopäde sollte den Morbus Osgood-Schlatter neu beurteilen, da eine erneute

zusätzliche Reaktivierung durch das Sturzereignis stattgefunden habe. Die

Beschwerdeführerin sei nicht hospitalisiert gewesen und ab dem 11. August

2015.

zu 100 % arbeitsunfähig.

6.4

Dr. med. K.___, Orthopädische

Chirurgie FMH, Sportmedizin und Manuelle Medizin, hielt im Bericht vom

18.

September 2015 (IV-Nr. 17 S. 4) die Diagnose «Verdacht auf

aktivierten Morbus Osgood-Schlatter mit gereiztem Ligamentum patellae» fest. Es

bestehe eine lange Leidensgeschichte mit beiden Knien. Das rechte Knie gehe im

Moment sehr gut und sei schmerzfrei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Lehre als

Malerin abschliessen können, habe dies aber wegen den Knien erst im zweiten

Anlauf geschafft. Jetzt habe sie seit Kurzem eine Stelle und dann anfangs

August eine Kontusion des linken Beins erlitten. Seither sei sie

arbeitsunfähig. Sie gehe immer noch an Stöcken, könne nicht belasten und nehme eine

Thromboembolieprohylaxe mit Xarelto. Das letzte MRI Knie links sei 2012 erfolgt

(vgl. E. II. 6.1 hiervor). Damals habe eine leichte Entzündung am Ansatz der

Patellarsehne bei Morbus Osgood-Schlatter bestanden. Befunde: Die Beschwerdeführerin

könne das linke Bein nicht belasten. Sie müsse auf dem rechten Bein zur Liege

hüpfen. Das Knie selber zeige keinen Erguss und sei gut beweglich. Keine

ligamentäre Instabilität. Prominente Tuberositas tibiae und Morbus

Osgood-Schlatter und dort auch starke Schmerzen. Fast stärker seien die

Schmerzen im Bereich des Ursprungs des Ligamentum patellae im Sinne eines

Jumper knees. Beurteilung / Procedere: Bei massiven Beschwerden ohne

Besserung seit über einem Monat werde eine MRI veranlasst. Sollte keine

zusätzliche Pathologie herauskommen, werde eine Infiltration im Bereich des

Jumper knees mit Platelet rich Plasma empfohlen. Dies seien aber Kosten, die

die Beschwerdeführerin selber tragen müsse. Alternativ könnte man mit einem

Needling oder mit Lidocain eine mögliche Heilung beschleunigen. Die MRI werde

wieder besprochen. Die Beschwerdeführerin bleibe arbeitsunfähig.

6.5

Anlässlich der MRT des linken

Kniegelenks vom 22. September 2015 (IV-Nr. 18.2 S. 62) hielt Dr. med.

L.___, Facharzt Radiologie FMH, G.___, folgenden Befund fest: Zum Vergleich sei

die MRT des linken Kniegelenks vom 4. Oktober 2012 gegeben (vgl. E. II. 6.1

hiervor). Kein Gelenkerguss, kein Knochenmarködem / Bone bruise.

Kollateral- und Kreuzbänder intakt und unauffällig. Menisci lateral und medial

intakt, kein Rissnachweis. Hyaliner Knorpel in beiden femorotibialen

Kompartimenten regelrecht. Reizlose intraartikuläre Fettkörper, kein Hinweis

auf Fettkörperimpingement. Femoropatelläres Kompartiment mit etwas abgeflachter

Trochlea und leichter Jägerhutpatella. Retropatellärer Knorpel in der Dicke gut

erhalten und intakt. Trochleaknorpel ebenfalls intakt. Der MR-tomographisch

bestimmte TAGT betrage 15 mm. Bekannter Status nach Morbus

Osgood-Schlatter, aktuell hier reizlose Verhältnisse. Leichtes, unspezifisches

präpatelläres Weichteilödem, keine eigentliche Bursitis. Beurteilung: Leichte

femoropatelläre Dysplasie. Keine relevante Chondropathie, insbesondere keine

chondrale oder osteochondrale Abscherfraktur. Bei bekanntem Status nach Morbus

Osgood Schlatter hier aktuell reizlose Verhältnisse. Insgesamt reizlose

periartikuläre Sehneninsertionen.

6.6

Dr. med. K.___ führte im Bericht

vom 24. September 2015 folgende Diagnosen auf (IV-Nr. 17 S. 3):

Schmerzhaftes Ossikel

anterior Tuberositas tibiae Knie links nach Kontusion bei einem Sturz vor vier

Wochen

Status nach Morbus Osgood

Schlatter

Befunde: Druckdolenz anterior über der

Tuberositas tibiae und dort palpierbares Ossikel, das mobil sei. Die Schmerzen

seien aber auch etwas weiter proximal. Beurteilung / Procedere: Bei

massiven Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit mit drohendem Verlust der

Arbeitsstelle sei heute diagnostisch und therapeutisch Kenacort 40 mg und

Lidocain ins linke Kniegelenk infiltriert worden. Zusätzlich werde nächsten

Montag unter ambulanten Bedingungen das Ossikel entfernt, das an der

Tuberositas tibiae schmerze. Nach der Entfernung des Ossikels sollte die

Beschwerdeführerin dann nach ein- bis zwei Wochen wieder voll arbeitsfähig

sein.

6.7

Dr. med. K.___, hielt im undatierten

«Austrittsbericht mit integriertem Operationsbericht» (IV-Nr. 17

S. 2) aufgrund der durchgeführten Entfernung des Ossikels Tuberositas

tibiae links vom 28. September 2015 folgende Diagnose fest:

Ossikel Tuberositas tibiae

links nach Kontusion bei Status nach Morbus Osgood-Schlatter

Seit der Kontusion des linken Knies

bestünden massive Schmerzen im Bereich des Ossikels, welches im MRI und im

Röntgen sichtbar geworden sei. Da die Beschwerdeführerin seither arbeitsunfähig

sei, habe Dr. med. K.___ bereits früh die Entfernung des Ossikels geplant. Procedere:

Es solle nach Massgabe der Beschwerden mobilisiert werden. Die

Beschwerdeführerin solle die Stöcke weglassen, sobald die Wunde trocken sei.

Bis dahin sei eine Thromboembolieprohylaxe wie vorher mit Xarelto 10 mg

einmal täglich durchzuführen. Bis zur möglichen Vollbelastung. Eine

Fadenentfernung erübrige sich bei Intracutannaht. Es bestehe eine

Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen, dann sei wieder eine volle Arbeitsfähigkeit

gegeben.

6.8

Im Austrittsbericht vom

2.

Oktober 2015 (IV-Nr. 11 S. 6 f.) des Kantonsspitals [...],

Chirurgische Klinik, wurde aufgrund der Hospitalisation der Beschwerdeführerin

vom 30. September bis 2. Oktober 2015 folgende Hauptdiagnose

ausgewiesen:

1.

Ossikelresektion Knie links nach

Kniekontusion bei Status nach M. Osgood-Schlatter am 28. September 2015 in

der Klinik [...]

- aktuell: infiziertes

Hämatom

Nebendiagnose sei:

2.

Adipositas

Auf der Notfallstation sei die Eröffnung

und Spülung des Hämatoms erfolgt und ein mikrobiologischer Abstrich entnommen

worden. Im Verlauf sei es jedoch zu keinem Wachstum von Mikroorganismen

gekommen. Es sei eine i.v. Antibiose mit Co-Amoxicillin begonnen worden. Bei

regredierter Phlegmone und Entzündungsparameter habe die Beschwerdeführerin am

2.

Oktober 2015 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden

können. Procedere: Die antibiotische Therapie sei für insgesamt zehn Tage bis

am 11. Oktober 2015 weiterzuführen. Es seien regelmässige Verbandswechsel

durchzuführen und es werde um eine klinische Verlaufskontrolle Anfang der

nächsten Woche gebeten.

6.9

Im Bericht vom 11. November

2015.

(IV-Nr. 17 S. 5) hielt Dr. med. K.___ die Diagnose einer «Wundheilungsstörung

nach Hämatombildung nach Ossikelentfernung Tuberositas tibiae links am 28. September

2015» sowie einen «Status nach Hämatomausräumung im Spital [...]» fest. Die

Beschwerdeführerin sei kurz nach der Hospitalisation bei ihm notfallmässig nach

[...] gekommen, wo man einen Infekt vermutet habe. Bei der Hämatomausräumung

habe man Proben genommen und kein Wachstum gefunden. Trotzdem stehe in der

Diagnose «infiziertes Hämatom», was Dr. med. K.___ nicht ganz verstehe. Die

Beschwerdeführerin habe die Thromboembolieprophylaxe sistiert und nehme keine

Antibiotika mehr. Befunde: Im proximalen Anteil der Wunde gebe es noch eine

offene Stelle. Er könne keine Flüssigkeit oder Eiter exprimieren. Es bestehe

eine starke Druckdolenz. Das Knie sei sehr gut beweglich. Beurteilung / Procedere:

Er gebe einen Spezialverband für Wundheilungsstörungen mit (Polymem). Die

Beschwerdeführerin brauche weiter Xarelto 10 mg 1 x täglich, solange sie

die Stöcke brauche. Die nächste Wundkontrolle finde in zwei Wochen statt. Dann

werde auch eine Röntgenkontrolle durchgeführt. Sollte die Wundheilungsstörung

persistieren, müsste man allenfalls nochmals revidieren und wiederum Proben

nehmen.

6.10

Im Bericht vom 4. Dezember

2015.

(IV-Nr. 17 S. 1) hielten Dres. med. K.___ und M.___ folgende

Diagnosen fest:

Status nach Wundheilungsstörung

nach Hämatombildung nach Ossikelentfernung Tuberositas tibiae links am

28.

September 2015

Status nach

Hämatomausräumung im Spital [...]

Diffuse lokale

Restbeschwerden Tuberositas tibiae links

Röntgen Knie links ap, seitlich sowie

Patella axial: Sehr schöne Ossikelentfernung an der Tuberositas tibiae links.

Es zeige sich jedoch im Ansatzbereich noch eine diffuse Auftreibung des

Ligamentum patellae. Schön zentrierte Patella. Ansonsten unauffällige

Gelenkstruktur femoro-tibial. Beurteilung / Procedere: Mit dem

Polymem Spezialverband sei es zu einer schönen Wundheilung gekommen. Die

Restbeschwerden seien vereinbar mit entzündlichen Veränderungen im Bereich des

Patellarsehnenansatzes an der Tuberositas tibiae nach Hämatomausräumung und

Ossikelentfernung. Es werde empfohlen, die begonnene Therapie konsequent und

intensiv fortzuführen. Dabei sollte eine möglichst rasche Stockentwöhnung

erreicht werden. Dosierter Belastungsaufbau. Bis zur erreichten Vollbelastung

bleibe die Beschwerdeführerin als Malerin weiterhin arbeitsunfähig. Dies werde

sicherlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Es sei davon auszugehen, dass

ein Arbeitsversuch allenfalls zu 50 % ab dem 4. Januar 2016 versucht

werden könne. Weitere Verlaufskontrollen seien vorerst nicht vorgesehen,

könnten bei anhaltenden Problemen nach vorgängiger Durchführung einer MRI zur

Beurteilung des Patellarsehnenansatzes aber nochmals stattfinden.

6.11

Dres. med. K.___ und M.___

führten im Bericht vom 18. April 2016 (IV-Nr. 11 S. 4 f.)

aufgrund der Sprechstunde vom 15. April 2016 folgende Diagnosen auf:

Chronifizierte

Schmerzproblematik im Bereich der Tuberositas tibiae links bei Status nach

Ossikelentfernung Tuberositas tibiae vom 28. September 2015 durch Dr. med.

K.___

Status nach

Hämatomausräumung im Spital [...] postoperativ

Wundheilungsstörung nach Hämatomausräumung

Anamnese: Es erfolge die nochmalige

Zuweisung bei erneuter lokaler Schmerzproblematik im Bereich der Tuberositas

tibiae mit ziehenden Schmerzen und Druckbeschwerden. Dies trotz weiteren

regelmässigen physiotherapeutischen Massnahmen und dosiertem Kraftaufbau.

Aktuell wieder Stockmobilisation aufgrund der Beschwerden. Auf ebenen Strecken

sei das Gehen fast problemlos möglich, das Treppensteigen funktioniere kaum. Es

bestehe eine 100 % Arbeitsunfähigkeit als Malerin. Beurteilung / Procedere:

Es sei von einer Schmerzchronifizierungsproblematik bei klinisch unauffälligem

Patellarsehnenansatz in die Tuberositas tibiae auszugehen. Zur genauen

Abklärung sei eine MRI veranlasst worden. Sollte sich diese als unauffällig

erweisen, würde dies für eine Verdachtsdiagnose sprechen.

6.12

Die MRT des linken Kniegelenks

vom 19. April 2016 (IV-Nr. 11 S. 3) beurteilte Dr. med. N.___,

FMH Radiologie, G.___, wie folgt: Allenfalls geringgradiger

Reizzustand / postoperatives Residuum am inferioren tibialen Ansatz

der Patellasehne an der Tuberositas tibiae ohne Diskontinuität der

Sehnenfasern. Keine nennenswerte entzündliche Umgebungsreaktion, kein Abszess.

Keine Pathologie der Binnenstruktur des Kniegelenks.

6.13

Dres. med. K.___ und M.___

bestätigten in ihrem Bericht vom 27. April 2016 (IV-Nr. 11 S. 2)

die bereits im Bericht vom 18. April 2016 gestellten Diagnosen (vgl. E.

II. 6.11 hiervor). Beurteilung / Procedere: Wie bereits im Bericht vom

18.

April 2016 vermutet, handle es sich hier wahrscheinlich um eine

Schmerzchronifizierungsproblematik im Patellarsehnenansatzbereich an der

Tuberositas tibiae nach mehreren Voroperationen. Allenfalls sei ein

Nervenentrapment vorhanden. Als erste schmerztherapeutische Massnahme werde

daher eine Desensibilisierung der Haut im Narbenbereich durch die Ergotherapie

vorgesehen, eine erste Verordnung sei ausgestellt worden. Sollten die

Beschwerden andauern, sei sicher eine Therapieübernahme durch eine

Schmerzklinik z.B. in [...] sinnvoll. Eine IV-Anmeldung mache zwecks beruflicher

Massnahmen auf jeden Fall Sinn.

6.14

Dres. med. K.___ und M.___

hielten aufgrund des Schreibens des Vertreters der Beschwerdeführerin vom

2.

Juni 2016 im Bericht vom 20. Juni 2016 (IV-Nr. 26 S. 5

f.) fest, in der ersten Untersuchung von Dr. med. K.___ vom 17. September

2015.

(vgl. E. II. 6.4 hiervor) habe sich eine prominente Tuberositas

tibiae bei Morbus Osgood-Schlatter und dort auch eine starke Druckdolenz,

jedoch fast eine stärkere Druckdolenz im Bereich des Ursprungs des Ligamentum

patellae im Sinne eines Jumper-Knees, gezeigt. Zudem habe eine

Belastungsunfähigkeit des linken Beines bestanden. Es sei die Diagnose einer

Aktivierung des Morbus Osgood-Schlatter durch das Kontusionstrauma mit zusätzlich

gereiztem Ligamentum patellae links gestellt worden. Der Morbus

Osgood-Schlatter sei sicherlich vorbestehend gewesen, jedoch durch den Unfall

vom 11. August 2015 massgebend verschlimmert worden. Auch die Reizung des

Ligamentum patellae Ursprungs könne als Sturzfolge aufgrund von Überlastung

durch schmerzbedingte muskuläre Fehlbelastung des Streckapparates erklärt

werden. Somit könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer zumindest

teilweisen Folge des Unfalls vom 11. August 2015 vor allem für die

Aktivierung des Morbus Osgood-Schlatter und die Reizung des Ligamentum patellae

Ursprungs links ausgegangen werden. Der Morbus Osgood-Schlatter sei

dokumentiert vorbestehend auf beiden Seiten, rechts sei die Beschwerdeführerin

jedoch annährend beschwerdefrei. Wie bereits erwähnt, habe der Unfall vom

11.

August 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer massgebenden

Verschlimmerung und Schmerzexazerbation des vorbestehenden Morbus

Osgood-Schlatter geführt. Mit vorbestehendem Morbus Osgood-Schlatter an beiden

Knien habe die Beschwerdeführerin eine Malerlehre absolvieren können, auch wenn

erst im zweiten Anlauf. Somit sei davon auszugehen, dass diese unfallfremde

Ursache auch ohne Unfallereignis die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin

allenfalls leicht beeinträchtigt hätte, aber sicherlich nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit und schon gar nicht in gleichem Umfang. Im Moment sei leider

ein schlechter Verlauf gegeben, so dass nicht vorausgesagt werden könne, wann

der Status quo sine bzw. ante erreicht werde. Aufgrund der chronifizierten

Schmerzsymptomatik im Bereich der Tuberositas tibiae bei Status nach

Ossikelentfernung in diesem Bereich mit postoperativer Hämatomausräumung und

Wundheilungsstörung bei durch ein Trauma aktiviertem Morbus Osgood-Schlatter

und einer Reizung des Ligamentum patellae am Ursprung werde die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Malerin

in einem 100%-Pensum als nicht gegeben erachtet.

6.15

Dr. med. O.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, J.___, hielt aufgrund der Akten-Einträge und der

Konsultationen vom 22. und 29. Juni 2016 in seiner Sprechstunde im

Bericht vom 6. Juni (recte: wohl Juli) 2016 (IV-Nr. 26 S. 7 f.) betreffend

die Fragen des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2016 folgende

Diagnose fest: «Chronifizierte Schmerzsymptomatik im Bereich der Tuberositas

tibiae links bei Status nach Ossikelentfernung an der Tuberositas tibiae vom

28.

September 2015». In Bezug auf die Befunde verwies er auf den

ausführlichen Bericht von Dr. med. K.___ vom 27. April 2016 (vgl. E. II.

6.13

hiervor). Die aktuellen Schmerzen könnten direkt in Zusammenhang mit dem

Unfall vom 11. August 2015 und den Folgeoperationen gesehen werden. Es

bestehe eine eindeutige Kausalität zwischen dem Unfall und dem Beginn der

Beschwerden. Der vorbestehende, bekannte Morbus Osgood-Schlatter am Knie links

könne im verzögerten Heilungsverlauf eventuell eine Rolle spielen. Hierzu solle

Dr. med. K.___ direkt angefragt werden. Es bestünden keine unfallfremden

Ursachen. Der Status quo sine bzw. ante sei noch nicht erreicht. Aktuell

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % als Malerin.

6.16

Dr. med. C.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Aktennotiz vom 13. September 2016

(IV-Nr. 21) fest, aufgrund der nun vorhandenen medizinischen Unterlagen

bestünden keine die Beschwerden erklärenden organischen Einschränkungen im

Bereich der Kniegelenke. Somit könne streng genommen auch keine Einschränkung

des Zumutbarkeitsprofils formuliert werden. Nichts desto trotz sei es sinnvoll,

mit beruflichen Massnahmen auf das Gesuch der Beschwerdeführerin einzutreten,

da: 1. eine Arbeitsunfähigkeit von inzwischen über einem Jahr bestehe (und

damit auch ein Anspruch auf das «IV-Verfahren), und 2. die Beschwerdeführerin

noch sehr jung sei und bisher ausser der Berufslehre keine Berufserfahrung

habe.

6.17

Im Bericht vom 22. September

2016.

(IV-Nr. 26 S. 9) hielt Dr. med. K.___ fest, dass bereits vor dem

Trauma vorhandene Ossikel an der Tuberositas tibiae, verursacht durch den

Morbus Osgood-Schlatter in der Jugend, sei vorbestehend und stehe relativ

prominent anterior an der Tibia vor und sei häufig nach Abklingen des Morbus

Osgood-Schlatter beim Erwachsenen beschwerdefrei. So sei es auch bei dieser

Beschwerdeführerin gewesen. Erst durch die Kontusion habe sie Schmerzen

bekommen. Dies sei durch die Lokalisation dieses Ossikels häufig ein Problem,

da erst durch direkte Kontusion Schmerzen entstünden, wo vorher keine gewesen

seien. Einzige Behandlung sei dann die Entfernung des Ossikels ohne weitere

Massnahmen. Dies schliesse an sich nicht aus, dass dies erst wegen einem Trauma

habe entfernt werden müssen. Für ihn sei das Argument, dass die Entfernung

dieses Ossikels, das bereits 2012 bildgebend dokumentiert sei, der Beweis, dass

dies unfallfremde Probleme seien, nicht ganz schlüssig. Es stimme allerdings,

dass in der MRI weder ein Knochenmarksödem noch ein Bone bruise sichtbar seien.

Da dieses Ossikel aber im Ligamentum patellae liege und beim täglichen

Durchbewegen beansprucht werde, könne man sich gut vorstellen, dass ein vorher

reizloser Zustand durch ein Trauma plötzlich Probleme verursache, ohne dass

eine Fraktur oder ein Bone bruise sichtbar seien. Dr. med. K.___ streite

somit nicht ab, dass dieses Ossikel vorbestehend gewesen sei, das sei

tatsächlich so, aber Probleme seien erst mit dem Trauma aufgetreten. Dies sei

natürlich durch dieses Ossikel etwas bedingt, aber es gebe genügend Beispiele

von erwachsenen Personen, die mit diesem Ossikel beschwerdefrei herumliefen,

ohne dass irgendwelche Probleme aufträten. Hingegen könnten nach einem Trauma

häufig Probleme auftreten.

6.18

Dr. med. C.___, RAD, empfahl in

seiner Stellungnahme vom 7. April 2017 (IV-Nr. 29 S. 2), es sei

zu klären, ob das unfallversicherungsrechtliche Verfahren nun beendet sei bzw. seien

die Akten des Unfallversicherers B.___ seit April 2016 einzufordern. Danach

müsse wohl eine Begutachtung durchgeführt werden.

6.19

In der Stellungnahme vom

2.

August 2017 (IV-Nr. 36 S. 2 f.) hielt Dr. med. C.___, RAD, fest,

aus versicherungsmedizinischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Situation

bestanden, in welcher ein Rentenanspruch hätte entstehen können. Erstens handle

es sich um eine Knieproblematik, die rein subjektiv sei und durch keine Befunde

habe erklärt werden können. Trotzdem habe man sich zur Unterstützung der Beschwerdeführerin

in beruflicher Hinsicht entschieden, dies jedoch aufgrund des noch jungen

Alters und der fehlenden Berufserfahrung, was jedoch nicht mit der

«Anerkennung» einer Arbeitsunfähigkeit aus sozialversicherungsmässiger Sicht

gleichgestellt werden sollte, sondern es sei dem Fakt Rechnung getragen worden,

dass bereits eine länger dauernde Krankschreibung bestanden habe. Zweitens wäre

auch im Fall einer organischen Knieproblematik erfahrungsgemäss jederzeit von

einer vollen Zumutbarkeit für eine angepasste Tätigkeit ausgegangen worden.

Eine weitere klinisch relevante Einschränkung z.B. aus psychischer Sicht habe

nicht bestanden resp. bestehe ebenfalls nicht. Dementsprechend könne auf eine

Begutachtung verzichtet werden. Eine rückwirkend länger dauernde Einschränkung

der Zumutbarkeit könne nicht formuliert werden. Die Begutachtung sei aufgrund

der subjektiven Arbeitsunfähigkeit angedacht gewesen, was inzwischen durch die

Realität (Stellenfindung) von der Beschwerdeführerin selber widerlegt worden

sei.

6.20

Im Rahmen des

unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens VSBES.2016.261 holte das

Versicherungsgericht bei Dr. med. P.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ein orthopädisches

Gerichtsgutachten ein, das am 14. April 2018 (A.S. 77 ff., Eingang:

9.

Mai 2018) erstattet wurde. Darin wurden folgende Diagnosen mit

Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (VSBES.2016.261, A.S. 91):

Chronisches infrapatelläres

Schmerzsyndrom links mit / bei:

Status nach Morbus

Osgood-Schlatter mit kleinem freiem Ossifikationskern in der distalen

Patellarsehne (ICD-10 M92.5)

Status nach massiver

Direktkontusion der distalen Patellarsehne 11. August 2015 (ICD-10 S80.0)

Status nach

Knochenkernentfernung der distalen Patellarsehne links 28. September 2015

Status nach postoperativem

Wundinfekt bei infiziertem Hämatom

Status nach Wundrevision

30.

September 2015

Schmerzhafte Narbenbildung

der Operationswunde mit chronischer Dauerschmerzhaftigkeit im ehemaligen

Wundgebiet

Als Diagnose ohne Einfluss auf die

zumutbare Arbeitsfähigkeit wurde ein «Status nach Morbus Osgood-Schlatter

rechts (asymptomatisch)» diagnostiziert.

Aufgrund der anamnestischen Angaben und

Untersuchungsbefunde werde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im

angestammten Beruf als Malerin auf 50 % geschätzt. Dabei sei der Beschwerdeführerin

eine vollschichtige Anwesenheit am Arbeitsplatz zumutbar mit Einschränkung des

Rendements von 50 % unter Berücksichtigung des nachfolgend angegebenen

Arbeitsprofils. In einer Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin für eine

vollschichtige Arbeit 100 % arbeitsfähig unter Berücksichtigung des

folgenden Arbeitsprofils: Wechselbelastete Tätigkeiten mit Abwechslung zwischen

Sitzen und Stehen und zeitweiligem Herumgehen; Vermeiden von Tragen von Lasten

über 10 kg; Vermeiden von Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung;

Vermeiden von Treppensteigen insbesondere mit gleichzeitigem Tragen von Lasten;

Vermeiden von Arbeiten mit Gehen in unebenem Gelände; Vermeiden von

Besteigen von Leitern und Gerüsten (A.S. 94).

Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom

11.

August 2015 bis zur letzten dokumentierten medizinischen Kontrolle vom

11.

November 2015 sei sowohl für den angestammten Beruf wie auch für eine

Verweistätigkeit ausgewiesen. Für die Arbeitsunfähigkeit ab dem

12.

November 2015 bis zum 31. März 2017 (100 %) sowie vom

1.

April 2017 bis zum 30. April 2017 (50 %) liege lediglich eine

Bestätigung im Arztbericht vom 20. Juni 2016 (Dr. med. K.___) vor, wonach

die Beschwerdeführerin als Malerin 100 % arbeitsunfähig sei ohne Angaben

über die Zeitdauer der weiteren Arbeitsunfähigkeit. Für den weiteren Verlauf

der Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. Juni 2016 liege keine medizinische

Dokumentation vor, weder eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit noch

ärztliche Verlaufsberichte. Es sei deshalb nicht möglich, diese Frage konklusiv

zu beantworten. Der Gesundheitszustand habe seit dem 11. August 2015 einen

kontinuierlichen und nicht wechselnden Verlauf aufgezeigt.

Durch die zurzeit durchgeführte

medikamentöse Behandlung mit Schmerzmedikation bei Bedarf könne das aktuelle

Zustandsbild gehalten werden. Zurzeit bestünden keine weiteren

Therapie-Optionen, mit welchen der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

namhaft verbessert werden könne. Insbesondere sei von operativen Massnahmen

keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Von weiteren

Therapiemassnahmen sei kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Es

sei allenfalls eine Umschulung auf eine Tätigkeit angezeigt, welche dem

Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin entspreche (A.S. 97).

7.

Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob dem orthopädischen Gerichtsgutachten von Dr. med. P.___ vom 14. April

2018.

(vgl. E. II. 6.20 hiervor) Beweiswert zukommt:

7.1

Das durch Dr. med. P.___ verfasste

orthopädische Gutachten vom 14. April 2018 wird den von der Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2 hiervor) grundsätzlich in allen Punkten

gerecht: So beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen, indem die

Beschwerdeführerin am 7. März 2018 einer klinischen Untersuchung

unterzogen wurde (VSBES.2016.261, A.S. 78, 89 ff.), in deren Rahmen die

Wirbelsäule untersucht und der Gelenkstatus der oberen und unteren Extremitäten

sowie der Neurostatus erhoben wurden. Der Gutachter verzichtete im Weiteren

bewusst auf die Durchführung einer internistischen Untersuchung, da die

Beschwerdeführerin sich, abgesehen von den Kniebeschwerden, als vollständig

gesund erkläre und die Begutachtung ausschliesslich eine

orthopädisch-traumatologische Fragestellung beinhalte (VSBES.2016.261, A.S. 89).

Indem die Beschwerdeführerin Angaben zur Familien-, Sozial- und Berufsanamnese

sowie zur persönlichen Anamnese machte und über ihr jetziges Leiden bzw. ihre

Klagen und die aktuelle Behinderung Auskunft gab (VSBES.2016.261, A.S. 86

ff.), wurden auch die von ihr geklagten subjektiven Beschwerden in die

gutachterliche Beurteilung miteinbezogen. Durch das Aufführen sowohl der «medizinischen

Unterlagen» (VSBES.2016.261, A.S. 79 ff.) als auch der «Beschlüsse und Verfügungen

von Versicherungen und Gerichten» (VSBES.2016.261, A.S. 84) unter dem

Titel «Vorgeschichte» und den durchgeführten «bildgebenden Verfahren» (VSBES.2016.261,

A.S. 91) kann beim Gutachter zudem von der Kenntnis der Vorakten

ausgegangen werden. Weiter leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die

Beurteilung der medizinischen Situation ein: So vermag aufgrund der Angaben der

Beschwerdeführerin (VSBES.2016.261, A.S. 87), wonach bei ihr circa ab dem

10.

Altersjahr an beiden Kniegelenken belastungsabhängige Schmerzen im

Bereich der Kniescheibensehne aufgetreten und kurz nach Abschluss des Wachstums

wieder verschwunden seien, die Darlegung des Gutachters einzuleuchten, dass die

Beschwerdeführerin während des pubertären Wachstumsschubes an einem Morbus

Osgood-Schlatter beidseits im Bereich des Ansatzes der Kniescheibensehne am

Schienbeinkopf gelitten habe (VSBES.2016.261, A.S. 92). Auch die weitere

gutachterliche Darlegung, wonach die Beschwerdeführerin nach dem Wachstumsschub

an beiden Kniegelenken wieder beschwerdefrei gewesen sei (VSBES.2016.261, A.S. 92

Mitte), lässt sich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin verifizieren,

wonach sie rechts am Kniegelenk weiterhin vollständig und bis zum Ereignis vom

11.

August 2015 auch von Seiten des linken Kniegelenkes beschwerdefrei

gewesen sei (VSBES.2016.261, A.S. 97). Diese Beurteilung stimmt sodann

auch mit den ärztlichen Einschätzungen in den medizinischen Vorakten überein.

So hielt bspw. Dr. med. K.___ in seinem Bericht vom 18. September

2015.

(vgl. E. II. 6.4 hiervor) fest, es bestehe eine lange Leidensgeschichte

mit beiden Knien, wobei das rechte Knie im Moment sehr gut gehe und schmerzfrei

sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Lehre als Malerin abschliessen können,

was sie jedoch wegen der Knie erst im zweiten Anlauf geschafft habe. Gestützt

auf die vorliegenden medizinischen Berichte vermag auch die weitere

gutachterliche Feststellung zu überzeugen, wonach die ärztliche Behandlung des

Morbus Osgood-Schlatter in den Akten, abgesehen vom MRI-Bericht vom

4.

Oktober 2012, nicht dokumentiert sei (VSBES.2016.261, A.S. 92). So

findet sich in den vorliegenden Akten kein vor dem MRI-Bericht vom

4.

Oktober 2012 – und somit während des pubertären Wachstumsschubes der

Beschwerdeführerin – verfasster Arztbericht. Daher ist auch die Beurteilung des

Gutachters schlüssig, wonach bei der Beschwerdeführerin ein Vorzustand an

beiden Kniegelenken bestehe und die Beschwerdeführerin bis zum Ereignis vom

11.

August 2015 diesbezüglich und insbesondere bezüglich des linken Knies

beschwerdefrei gewesen sei und den kniebelastenden Beruf als Malerin

vollständig beschwerdefrei habe ausüben können. In diesem Zusammenhang

überzeugt ferner die daraus gezogene gutachterliche Schlussfolgerung, wonach

bis zum Ereignis vom 11. August 2015 keine Restbeschwerden des M.

Osgood-Schlatter vorhanden gewesen seien. Indem der orthopädische Gutachter

davon ausging, dass sich die Beschwerdeführerin am 11. August 2015 an der

Kante der Treppenstufe eine Direktkontusion der Tuberositas tibiae links zugezogen

habe (VSBES.2016.261, A.S. 92), erscheint seine Einschätzung einer

«massiven» Quetschung im Bereich der Tuberositas tibiae mit Hämatombildung und

ärztlich festgehaltenem Schmerzbild mit ausgeprägter Funktionseinschränkung

plausibel. Dies auch unter Einbezug der zeitnah zum Unfallereignis verfassten

medizinischen Berichte. So wurde im Rahmen der nach dem Unfallereignis

erstmaligen klinischen Untersuchung des linken Knies durch Dr. med. I.___ am

29.

September 2016 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) eine Belastungsintoleranz,

ein Extensions- / Flexions-Defizit, eine praepatelläre Schwellung

links mit Exkoriation und ein Hämatom im Wadenbereich festgestellt. Der

Gutachter setzte sich im Weiteren auch mit der medizinischen Literatur zum Morbus

Osgood-Schlatter eingehend auseinander (VSBES.2016.261, A.S. 92 oben). In

diesem Zusammenhang hielt er fest, dass sich klinisch eine Druckdolenz bei

Palpation der Tuberositas tibiae finde, manchmal auch eine teigige Schwellung

im Bereich der Tuberositas tibiae beobachtet werde, das seitliche Röntgenbild

in den meisten Fällen unspezifisch sei und manchmal eine Fragmentation der

Tuberositas tibiae beobachtet werde (VSBES.2016.261, A.S. 92 Mitte). Vor

diesem Hintergrund erscheinen die Einschätzungen des Gutachters, das Ereignis

vom 11. August 2015 habe eine Reaktivierung des vorbestehenden, zum

Zeitpunkt des Ereignisses beschwerdefreien M. Osgood-Schlatter verursacht, der

operative Eingriff vom 28. September 2015 habe der Behandlung dieser

Reaktivierung des Vorzustandes gedient und auch die in der Folge dieses

Eingriffs aufgetretenen Komplikationen (infiziertes Hämatom mit lange

andauernder Wundheilungsstörung) seien Folgen des Unfallereignisses (VSBES.2016.261,

A.S. 93 f.), plausibel. Dr. med. P.___ stützte sich dabei auch auf die bei

der klinischen Untersuchung des linken Knies im Rahmen des Gutachtens vom

7.

März 2018 erhobenen Befunde (VSBES.2016.261, A.S. 90). So sei die

Operationsnarbe knapp oberhalb der Tuberositas tibiae von 1,5 cm Länge und

einem Durchmesser von knapp 1 cm äusserst stark druckdolent. Lateral der

Narbe bestehe eine leichte Hyposensibilität (circa Zweifrankenstückgrösse) und

medial der Narbe eine deutliche Druckdolenz, etwas geringgradige Druckdolenz

auch lateral der Narbe. Die Tuberositas tibiae sei leicht unregelmässig

begrenzt, vorgewölbt und druckdolent, ebenso bestehe eine Druckdolenz der

distalen 2 cm der Patellarsehne ausserhalb der Operationsnarbe. Mit Blick

auf diese Befunde, die rund zweieinhalb Jahre nach dem Ereignis vom 11. August

2015.

erhoben wurden, ist auch die weitere gutachterliche Beurteilung

nachvollziehbar, wonach das Ereignis vom 11. August 2015 zu einer

dauernden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe, indem durch den Unfall

das vorbestehende Leiden in seinem zeitlichen Ablauf beschleunigt oder erst in

ein bleibend schmerzhaftes Stadium versetzt worden sei (VSBES.2016.261, A.S. 94).

Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung auch weiterhin u.a.

über belastungsabhängige Schmerzen am linken Kniegelenk im Bereich der

Operationsnarbe unterhalb der Kniescheibe berichtete (VSBES.2016.261, A.S. 88

Mitte), vermag einzuleuchten, dass der Gutachter dafürhielt, dass nach dem

durchgeführten Eingriff der Status quo ante nicht mehr erreicht werden könne

und ein dauernder Defektzustand mit einer verbleibenden Verschlimmerung des

Vorzustandes bestehe (VSBES.2016.261, A.S. 94).

Damit kann dem orthopädischen Gutachten

von Dr. med. P.___ vom 14. April 2018 grundsätzlich Beweiswert

zugesprochen werden.

7.2

Es

ist nachfolgend zu prüfen, ob die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert

des orthopädischen Gerichtsgutachtens von Dr. med. P.___ vom 14. April

2018.

zu schmälern vermögen. Wie bereits in E. II. 4.3 hiervor dargelegt, hat

das Gericht nur dann von den Ergebnissen eines Gerichtsgutachtens abzuweichen,

wenn hierfür zwingende Gründe bestehen.

7.2.1

Aus

den vorliegenden medizinischen Akten geht im Wesentlichen hervor (vgl. E. II.

6.1

ff. hiervor) und ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin seit

Jahren eine Morbus Osgood-Schlatter-Erkrankung besteht. Dies gab die

Beschwerdeführerin auch im Rahmen der gutachterlichen Exploration an

(VSBES.2016.261, A.S. 87), indem sie ausführte, ab circa 10 Jahren seien

an beiden Kniegelenken belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der

Kniescheibensehnen aufgetreten. Diese seien mit einer Ruhigstellung im Gips und

gelegentlicher Physiotherapie therapiert worden. Bis zum Unfall vom

11.

August 2015 sei sie dann von beiden Kniegelenken her beschwerdefrei

gewesen. In diesem Zusammenhang zitierte Dr. med. P.___ die medizinische

Fachliteratur und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei nach dem

Wachstumsabschluss an beiden Kniegelenken beschwerdefrei gewesen. Dies leuchtet

ein, da er anschliessend ausführte, dass abgesehen von einem MRI-Bericht vom

4.

Oktober 2012 die ärztliche Behandlung des Morbus Osgood-Schlatter bis

zum August 2015 nicht in den Akten dokumentiert sei (VSBES.2016.261, A.S. 92).

Diese Beurteilung vermag aufgrund der vorliegenden Akten einzuleuchten. So wurde

im Bericht vom 4. Oktober 2012 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) eine «aktivierte

Ansatztendinopathie der Patellarsehne bei Morbus Osgood-Schlatter» ausgewiesen.

Aus den

vorliegenden Akten geht im Weiteren übereinstimmend hervor, dass die

Beschwerdeführerin nach dem erlittenen Unfallereignis vom 11. August 2015

unter persistierenden massiven Schmerzen am linken Knie litt. Nach Ausschluss

einer Fraktur bzw. ossären Läsion (vgl. E. II. 6.2 f. hiervor) wurde das linke

Kniegelenk nach Durchführung der MRT vom 22. September 2015 (vgl. E. II.

6.5

hiervor) mit weitgehend unauffälliger Pathologie am 24. September 2015

infiltriert (vgl. E. II. 6.6 hiervor). Am 28. September 2015 folgte sodann

die operative Entfernung des zuvor bildgebend nachgewiesenen Ossikels (vgl. E.

II. 6.2, 6.7 hiervor). Diese Operation führte zu einer Wundheilungsstörung. Die

im Austrittsbericht vom 2. Oktober 2015 des Kantonsspitals [...] in diesem

Zusammenhang festgestellte Diagnose eines «infizierten Hämatoms» wurde durch

den behandelnden orthopädischen Chirurgen Dr. med. K.___ in seinem am

11.

November 2015 verfassten Bericht (vgl. E. II. 6.9 hiervor) dahingehend

relativiert, als bei den aufgrund der Hämatomausräumung genommenen Proben kein

Wachstum habe gefunden werden können. Daher verstehe er die Diagnose eines

«infizierten Hämatoms» nicht ganz. Seine Einschätzung ist nachvollziehbar, da

im Austrittsbericht vom 2. Oktober 2015 u.a. festgehalten wurde, dass es bei

dem bei der Eröffnung und Spülung des Hämatoms entnommenen mikrobiologischen

Abstrich im Verlauf nicht zu einem Wachstum von Mikroorganismen gekommen sei. Es

ist daher davon auszugehen, dass der operative Eingriff vom 28. September

2015.

nicht zu einem Infekt geführt hat. Aufgrund des angelegten

Spezialverbandes für Wundheilungsstörungen konnte sodann eine schöne

Wundheilung herbeigeführt werden (vgl. E. II. 6.9 f. hiervor). Dennoch

bestanden im linken Knie weiterhin Restbeschwerden. Diese wurden von Dres. med.

K.___ und M.___ durch entzündliche Veränderungen im Bereich des

Patellarsehnenansatzes an der Tuberositas tibiae nach Hämatomausräumung und

Ossikelentfernung erklärt (vgl. E. II. 6.10 hiervor). Bei erneuter lokaler

Schmerzproblematik im Bereich der Tuberositas tibiae mit ziehenden Schmerzen

und Druckbeschwerden trotz Physiotherapie und dosiertem Kraftaufbau erschien

die Beschwerdeführerin am 15. April 2016 erneut zur Sprechstunde bei den

orthopädischen Chirurgen. Diese diagnostizierten im Bericht vom 18. April

2016.

(vgl. E. II. 6.11 hiervor) u.a. eine «chronifizierte

Schmerzproblematik im Bereich der Tuberositas tibiae links bei Status nach

Ossikelentfernung». Diese Diagnosestellung bestätigten Dres. med. K.___ und M.___

sodann im Bericht vom 27. April 2016 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) und

führten aus, dass sich die bildgebenden Aufnahmen in der MRT vom 19. April

2016.

(vgl. E. II. 6.12 hiervor) als weitgehend unauffällig präsentiert

hätten. Auch der Allgemeinmediziner Dr. med. O.___ hielt im Bericht vom

6.

Juli 2016 die Diagnose einer chronifizierten Schmerzproblematik fest

(vgl. E. II. 6.15 hiervor), wobei er im Wesentlichen auf den Bericht des auf

das medizinische Fachgebiet der orthopädischen Chirurgie spezialisierten Facharztes

Dr. med. K.___ vom 27. April 2016 verwies. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass der Gutachter Dr. med. P.___ im Rahmen seines orthopädischen

Gerichtsgutachtens die Hauptdiagnose eines «chronischen infrapatellären

Schmerzsyndroms links» auswies. So führte er u.a. in nachvollziehbarer Weise

aus, durch den Unfall sei das vorbestehende Leiden in seinem zeitlichen Ablauf

beschleunigt und in ein bleibend schmerzhaftes Stadium versetzt worden. Es

bestehe ein dauernder Defektzustand mit einer verbleibenden Verschlimmerung des

Vorzustandes.

Der

Beweiswert des Gerichtsgutachtens von Dr. med. P.___ wird somit durch die

vorangehenden Berichte der ebenfalls auf das medizinische Fachgebiet der orthopädischen

Chirurgie spezialisierten Fachärzte nicht erschüttert.

In Bezug

auf die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 13. September 2016,

7.

April und 2. August 2017 (vgl. E. II. 6.16, 6.18 f. hiervor) ist

zum einen festzuhalten, dass er sich mit den zeitlich vorangehenden

medizinischen Berichten nicht substanziiert auseinandersetzte. So vermag seine

Einschätzung, wonach die Knieproblematik rein subjektiv sei und durch keinen

Befund habe erklärt werden können (vgl. E. II. 6.19 hiervor), nicht zu

überzeugen. Zumal bei der Beschwerdeführerin unstreitig eine seit Jahren bestehende

gesundheitliche Problematik im Sinne eines Morbus Osgood-Schlatter besteht. Es

kommt hinzu, dass Dr. med. C.___ auf das medizinische Fachgebiet der

Allgemeinmedizin spezialisiert ist und seiner Einschätzung daher in Bezug auf

die vorliegende orthopädische Fragestellung geringerer Beweiswert zukommt als

der Beurteilung eines orthopädischen Facharztes.

Somit vermögen

die Berichte von Dr. med. C.___ die beweiswertigen Einschätzungen und

Ausführungen von Dr. med. P.___ nicht in Frage zu stellen.

7.2.2

Zusammenfassend

vermögen die vor dem Gutachten von Dr. med. P.___ vom 14. April 2018

verfassten medizinischen Berichte dessen Beweiswert nicht zu schmälern.

7.3

Dem

orthopädischen Gutachten von Dr. med. P.___ vom 14. April 2018 ist

folglich in Bezug auf die Diagnosestellung und die medizinische Beurteilung der

volle Beweiswert zuzusprechen. Es kann somit auch auf die im orthopädischen

Gutachten enthaltene medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

abgestellt werden. Im

angestammten Beruf als Malerin besteht demnach eine Arbeitsunfähigkeit von 50

%. Dabei ist der Beschwerdeführerin eine vollschichtige Anwesenheit am

Arbeitsplatz zumutbar mit Einschränkung des Rendements von 50 %, unter

Berücksichtigung des durch den Gutachter umschriebenen Arbeitsprofils. In einer

Verweistätigkeit ist die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig unter

Berücksichtigung des folgenden Arbeitsprofils: Wechselbelastete Tätigkeiten mit

Abwechslung zwischen Sitzen und Stehen und zeitweiligem Herumgehen; Vermeiden

von Tragen von Lasten über 10 kg; Vermeiden von Arbeiten in kniender oder

kauernder Stellung; Vermeiden von Treppensteigen insbesondere mit

gleichzeitigem Tragen von Lasten; Vermeiden von Arbeiten mit Gehen in unebenem

Gelände; Vermeiden des Besteigens von Leitern und Gerüsten (A.S. 94).

7.4

Es

stellt sich die Frage, wie sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor

der Abfassung des Gerichtsgutachtens von Dr. med. P.___ vom 14. April 2018

bzw. vor der gutachterlichen Untersuchung vom 7. März 2018 präsentierte.

7.4.1

Dr.

med. P.___ hielt fest, vom 11. August 2015 bis zur letzten dokumentierten

medizinischen Kontrolle vom 11. November 2015 sei sowohl für den

angestammten Beruf wie auch für eine Verweistätigkeit eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Diese gutachterliche Einschätzung lässt sich

aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten verifizieren: So wurde im

Arztzeugnis UVG vom 29. September 2015 betreffend die Erstbehandlung der

Beschwerdeführerin vom 11. August 2015 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen, welche anschliessend durch den

behandelnden orthopädischen Chirurgen Dr. med. K.___ in seinem Bericht vom

18.

September 2015 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) dahingehend bestätigt wurde,

dass die Beschwerdeführerin seit der Kontusion des linken Beines arbeitsunfähig

sei. Nach der operativen Entfernung des Ossikels vom 28. September 2015

wurde der Beschwerdeführerin zunächst lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für

zwei Wochen attestiert (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Aufgrund der in der Folge aufgetretenen

Wundheilungsstörung, der diesbezüglich notwendigen Hospitalisation vom

30.

September bis 2. Oktober 2015 und der im Bericht vom

11.

November 2015 durch Dr. med. K.___ beschriebenen Anlage eines

Spezialverbandes für Wundheilungsstörungen (Polymem), ist jedoch in

Übereinstimmung mit Dr. med. P.___ davon auszugehen, dass vom 11. August

bis 11. November 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.

7.4.2

Auch

die Aussage von Dr. med. P.___, wonach ab dem 12. November 2015 eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit als Malerin ausgewiesen sei, vermag einzuleuchten.

So hielten Dr. med. K.___ und Dr. med. M.___ im Bericht vom 4. Dezember

2015.

(vgl. E. II. 6.10 hiervor) fest, die Beschwerdeführerin bleibe bis

zur erreichten Vollbelastung des linken Beines als Malerin weiterhin

arbeitsunfähig. Ab dem 4. Januar 2016 könne ein Arbeitsversuch allenfalls

zu 50 % unternommen werden. Ein entsprechender Arbeitsversuch ist indes in

den Akten nicht dokumentiert. Aus den Unfallscheinen UVG von Dr. med. I.___, J.___

(vgl. IV-Nr. 30.46), geht im Weiteren hervor, dass die Beschwerdeführerin

bis am 15. April 2016 in der Tätigkeit als Malerin bei der Firma R.___, [...],

weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Dies bestätigten sodann

auch Dr. med. K.___ und Dr. med. M.___ in den Berichten vom 18. April und

20.

Juni 2016 (vgl. E. II. 6.11, 6.14 hiervor). Im

unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren wurde überdies ein

Unfallschein eingereicht, in dem der Beschwerdeführerin auch in der Folge,

zuletzt aufgrund eines Besuchs vom 16. Februar 2017, weiterhin eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wird, verbunden mit dem Vermerk,

die ärztliche Behandlung habe am 13. April 2017 geendet. Weiter

bescheinigt Dr. med. S.___, J.___, der Beschwerdeführerin in einem

undatierten Arztzeugnis eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit von

100.

% für die Zeit vom 9. Februar 2017 bis und mit 30. April

2017.

(Urkunden 5 und 6 des Beschwerdeführers im UVG-Beschwerdeverfahren VSBES.2016.261,

eingereicht am 16. Juli 2018). Die Beschwerdeführerin liess dazu

ausführen, es handle sich um den Knieschaden als Folge des Unfalls vom

11.

August 2015; die Bemerkung «infolge Krankheit» sei unzutreffend und

erkläre sich dadurch, dass die Krankenversicherung vorleistungspflichtig sei,

nachdem der Unfallversicherer B.___ seine Leistungen eingestellt habe (UVG-Dossier

VSBES.2016.261, A.S. 116). Durch diese nachträglich eingereichten

Unterlagen werden die Ausführungen von Dr. med. P.___ im Gutachten vom

14.

April 2018 (VSBES.2016.261, A.S. 97), wonach für den weiteren

Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. Juni 2016 keine ärztliche

Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit vorliege, etwas relativiert. Die

Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit zuhanden der Unfallversicherung beziehen

sich jedoch in aller Regel auf die bisherige oder angestammte Tätigkeit, hier

also diejenige als Malerin. Für eine Verweistätigkeit, welche der

gesundheitlichen Beeinträchtigung am linken Knie Rechnung trägt, lässt sich

daraus keine Aussage ableiten. Zutreffend bleibt dagegen Dr. med. P.___s

Feststellung, dass ab dem 20. Juni 2016 keine ärztlichen

Untersuchungsberichte mehr aktenkundig sind. Medizinische Vorkehren, welche

nach diesem Zeitpunkt noch zu einer erheblichen Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit geführt hätten, sind nicht

dokumentiert. Dr. med. P.___ konnte sich zwar zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit

im Detail nicht äussern, er hielt aber fest, der Gesundheitszustand habe seit

dem 11. August 2015 einen kontinuierlichen und nicht wechselnden Verlauf

gezeigt (VSBES.2016.61, A.S. 97). Sodann steht fest, dass die

Beschwerdeführerin am 1. Mai 2017 eine Vollzeitanstellung als

Mitarbeiterin Paneelenreparatur antrat (vgl. IV-Nr. 34), also zu diesem

Zeitpunkt in einer geeigneten Verweistätigkeit nicht mehr eingeschränkt war.

Weiter ist die Natur der Gesundheitsschädigung zu berücksichtigen. Diese

bestand darin, dass ein krankhafter Vorzustand (Morbus Osgood-Schlatter),

welcher zuvor keine Beschwerden verursacht hatte, nach dem Unfallereignis vom

11.

August 2015 Symptome im Bereich des linken Knies verursachte. Eine

solche Symptomatik kann zwar nicht nur zu einer Arbeitsunfähigkeit in einer

ungeeigneten angestammten Tätigkeit (wie hier derjenigen als Malerin) führen,

sondern vorübergehend auch die Leistungsfähigkeit in anderen Berufsfeldern

erheblich einschränken. Eine längerfristige erhebliche Einschränkung in einer

angepassten Tätigkeit bildet aber in Konstellationen mit einem auf ein Knie

beschränkten Beschwerdebild eine seltene Ausnahme. Dies gilt jedenfalls bei jungen

Versicherten wie der 1993 geborenen Beschwerdeführerin. Insoweit ist der

entsprechenden Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 2. August

2017.

(IV-Nr. 36), dessen Aussage allerdings weitergeht, beizupflichten.

Besondere Umstände, welche im vorliegenden Fall zu einer abweichenden

Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal, wie bereits erwähnt,

nach dem 20. Juni 2016 keine konkreten, auf eine erhebliche Verbesserung

gerichteten medizinischen Massnahmen mehr dokumentiert sind. Vor diesem

Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in

einer leidensangepassten Tätigkeit, welche dem durch den Gerichtsgutachter Dr.

med. P.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil entspricht, ab Ende Juni 2016, gut

zehn Monate nach dem Unfall, keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

mehr bestand. In diese Richtung weisen auch die Protokolleinträge ab dem

21.

Juli 2016, denen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin

motiviert sei, wieder ins Berufsleben einzusteigen, und bereits bei einigen

Firmen um berufliche Anstellungen ersucht habe.

8.

Das

für den Rentenanspruch geltende Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b

IVG) lief am 11. August 2016 ab. Der Einkommensvergleich ist daher auf

diesen Zeitpunkt zu beziehen (vgl. BGE 129 V 222).

8.1

Für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen;

Art. 16 ATSG).

8.2

8.2.1

Die

Beschwerdeführerin hat ab 1. Mai 2017 einen Lohn erzielt, der denjenigen

vor dem Unfall erheblich übersteigt und einen rentenbegründenden

Invaliditätsgrad offensichtlich ausschliesst (vgl. IV-Nr. 34). Im für die

Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns im August 2016

war sie jedoch nicht erwerbstätig und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,

dass ihr schon damals eine konkrete Anstellung zu vergleichbaren Konditionen

offengestanden wäre. Vielmehr vermitteln die Protokollauszüge aus dieser Zeit

den Eindruck einer intensiven, aber zunächst erfolglosen Stellensuche. Es ist

daher – unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen für ein Abstellen auf

das tatsächliche Einkommen, insbesondere die besondere Stabilität der

Arbeitsverhältnisse (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76), grundsätzlich

erfüllt wären – auf statistische Werte abzustellen. Konkret massgebend ist die

Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) in der bei Erlass der angefochtenen

Verfügung aktuellsten Ausgabe von 2014 (vgl. zur massgebenden Ausgabe der LSE

u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2018 vom 31. Januar 2019 E. 6.2).

Auszugehen ist von einem standardisierten Monatslohn (40 Wochenstunden) von

CHF 4'300.00 (LSE 2014, Tabelle A1_tirage_skill_level, Total Frauen,

Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei

Frauen von 2014 (Index 103,6) bis 2016 (Index 105,0; vgl. Bundesamt für

Statistik, T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011 – 2017) sowie der

durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2016 von

41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit

nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert ein angepasster Tabellenlohn und damit

ein Invalideneinkommen von CHF 54'520.00 pro Jahr.

8.2.2

Wird

das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Tabellenlohn allenfalls zu kürzen. Damit soll

der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche

Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf

die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und die

versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013

E. 4.4).

Das durch

den Gutachter Dr. med. P.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl.

E. II. 7.3 hiervor) rechtfertigt keinen Abzug, da es sich in verschiedenen

körperlich leichten Tätigkeiten ohne relevante Einschränkung verwerten lässt.

Als invaliditätsfremde Abzugsgründe fallen das geringe Lebensalters und, damit

verbunden, die fehlenden Dienstjahre der Beschwerdeführerin grundsätzlich in

Betracht. Ihnen ist jedoch beim Valideneinkommen durch eine Parallelisierung

Rechnung zu tragen (vgl. E. II. 8.3.2 hiernach), was einer Berücksichtigung

derselben Faktoren beim Tabellenlohnabzug entgegensteht (vgl. BGE 135 V 297

E. 6.2 S. 305). Das Invalideneinkommen entspricht somit dem

angepassten Tabellenlohn von CHF 54'520.00.

8.3

8.3.1

Das

Einkommen ohne Gesundheitsschaden in der Tätigkeit als Malerin im Jahr 2016

hätte sich laut dem Arbeitgeberbericht vom 28. April 2016 (IV-Nr. 10)

auf CHF 52'585.00 pro Jahr belaufen. Dieser Betrag entspricht somit

grundsätzlich dem Valideneinkommen. Die Beschwerdeführerin lässt allerdings

vorbringen, es sei auf Tabellenlöhne abzustellen, konkret auf den Zentralwert

für Frauen im Kompetenzniveaus 3 des Baugewerbes gemäss LSE 2014.

Sinngemäss macht sie damit geltend, es sei eine Parallelisierung vorzunehmen,

um invaliditätsfremden Gründen, die sich lohnsenkend auswirken, Rechnung zu

tragen.

8.3.2

Bezog

eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung,

fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte

Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich

unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung

nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren

Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157;

Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts 696/01 vom 4. April 2002 E. 4).

Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde

Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder

aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE

129.

V 222 E. 4.4 S. 225). Die Grundüberlegung dieser Rechtsprechung

ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie

als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn

erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung

oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines

Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit

einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilmässig)

durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 141 V 1 E. 5.4 S.3).

Als

invaliditätsfremder Grund, der sich lohnmindernd auswirkt, kommt hier das Alter

der Beschwerdeführerin infrage. Sie war im Zeitpunkt des Unfalls 22-jährig und

verunfallte am ersten Arbeitstag im Rahmen dieser Anstellung. Es ist

statistisch ausgewiesen, dass der Verdienst mit zunehmendem Alter zunächst

erheblich ansteigt (vgl. LSE 2014, Tabelle T17 «Monatlicher Bruttolohn

[Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht»). Das geringe

Lebensalter kann daher, obwohl in der vorstehenden Aufzählung nicht erwähnt,

Anlass zu einer Parallelisierung bilden (vgl. Ueli Kieser: Die Parallelisierung

der Vergleichseinkommen bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades, in: Kieser

[Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen, St. Gallen 2013, S. 58 mit

Fn. 31). Wird die Parallelisierung beim Valideneinkommen vorgenommen, ist

dieses um 5 % unter dem massgebenden, an die Lohnentwicklung und

durchschnittliche Wochenarbeitszeit angepassten Wert der entsprechenden Branche

gemäss Tabelle TA1 festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_719/2011 vom

15.

November 2011 E. 4.1; BGE 141 V 1 E. 5.6 und 5.7 S. 4).

Den

Ausgangspunkt der Parallelisierung bildet der Tabellenlohn der LSE 2014 für das

Baugewerbe (Wirtschaftszweige 41 - 43), Kompetenzniveau 2, Frauen,

von CHF 5'618.00. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann bei

einer abgeschlossenen Lehre nicht auf das Kompetenzniveau 3 abgestellt werden,

denn die Rechtsprechung geht von einer grundsätzlichen Kontinuität der Lohnstrukturerhebungen

«bis 2010» und «ab 2012» aus (vgl. BGE 142 V 178), und dem früheren

Anforderungsniveau 3, welches einen Lehrabschluss voraussetzte, entspricht

nunmehr das Kompetenzniveau 2 (vgl. ausführlich dazu das Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2018.7 vom 24. September 2018 E. II. 4.4, abrufbar unter www.so.ch).

Nach Anpassung an die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Baugewerbe

im Jahr 2016 von 41,4 Stunden sowie an die Lohnentwicklung im Baugewerbe

von 2014 (Index 102,8) bis 2016 (Index 102,9) resultiert ein Jahreslohn von

CHF 69'843.00, nach Abzug der 5 % ein (parallelisiertes)

Valideneinkommen von CHF 66'351.00. Verglichen mit dem Invalideneinkommen

von CHF 54'520.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 18 %.

8.4

Bei

einem Invaliditätsgrad von 18 % hat die Beschwerdegegnerin einen

Rentenanspruch zu Recht verneint. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob

und wenn ja wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2017

eine Anstellung zu einem Jahreslohn von CHF 60'790.00 (zuzüglich

allfälliger Bonus) antreten konnte (vgl. IV-Nr. 34), prinzipiell zu

berücksichtigen wäre und ob dies zu einem niedrigeren Invaliditätsgrad führen

würde.

9.

Die Beschwerdeführerin macht

auch und in erster Linie einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

geltend. Diesbezüglich ist jedoch ebenfalls festzustellen, dass es ihr gelang,

eine Anstellung zu finden, welche sie am 1. Mai 2017 antreten konnte und

bei der ein Bruttolohn von CHF 60'970.00 pro Jahr (plus allfälliger Bonus)

vereinbart wurde (vgl. IV-Nr. 34), also deutlich mehr als der

Jahresverdienst von CHF 52'585.00, den die Beschwerdeführerin im Jahr 2016

ohne Behinderung beim früheren Arbeitgeber im Gesundheitsfall erzielt hätte

(vgl. IV-Nr. 10). Bei einem Jahresverdienst von CHF 60'790.00 im

Alter von 24 Jahren konnte mit Blick auf die zu erwartende Lohnentwicklung

(vgl. LSE 2014, Tabelle T17) davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin

werde mittel- und längerfristig einen Verdienst im Bereich des parallelisierten

Valideneinkommens (vgl. E. II. 8.3.2 hiervor) erreichen und sei hinreichend

eingegliedert. Diese Anstellungs- und Verdienstsituation blieb bis zum Erlass

der Verfügung vom 25. Oktober 2017, welche den Gegenstand der

gerichtlichen Prüfung in zeitlicher Hinsicht begrenzt (vgl. BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220), unverändert. Die Beschwerdegegnerin hatte bis zu

diesem Zeitpunkt keinen Anlass mehr, berufliche Massnahmen zu prüfen, da von

einer gelungenen Eingliederung auszugehen war. Die Frage, ob sich diese

Situation mit der Kündigung der Anstellung, welche kurz nach dem Erlass der

Verfügung erfolgte und der Beschwerdegegnerin am 21. November 2017

mitgeteilt wurde (IV-Nr. 39), grundlegend geändert hat, ist im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen. Dieser Umstand wäre

mittels Neuanmeldung geltend zu machen, wobei vorliegend nicht zu prüfen ist,

ob das Schreiben vom 21. November 2017 eine solche enthält. Die

Beschwerdegegnerin hat somit auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu

Recht verneint und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. Vor

diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die invaliditätsmässigen

Voraussetzungen für berufliche Massnahmen erfüllt wären, insbesondere ob bei

der Bemessung der für den Umschulungsanspruch vorausgesetzten Verdiensteinbusse

in der Grössenordnung von ungefähr 20 % (BGE 124 V 108 E. 2b S.

110.

f., 130 V 488; angesichts des sehr jungen Lebensalters der

Beschwerdeführerin würde ein Invaliditätsgrad von 18 % wohl ausreichen)

die Grundsätze zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen, welche primär zur

Beurteilung des Rentenanspruchs entwickelt wurden, ebenfalls gelten.

10.

Betreffend weitere

Beweismassnahmen ist auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der

Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer

Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d

S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Auf das Einholen eines – wie vom

Beschwerdeführerin beantragt (vgl. E. I. 2 Ziff. 4 hiervor) – polydisziplinären

Obergutachtens (internistisch, orthopädisch, psychiatrisch) kann verzichtet

werden, da von einem solchen keine weiterführenden Angaben zu erwarten sind.

11.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 verrechnet.

4. Eine Kopie der Kostennote vom 13. Februar

2018 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi