VSBES.2017.304
Ergänzungsleistungen IV
22. Oktober 2018Deutsch22 min
Source so.ch
Urteil vom 22. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen zur IV-Rente (Einspracheentscheid vom 13. November
2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 28. Februar 2017 meldete sich
A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1959, [...], bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 3).
Die Beschwerdeführerin bezog vom 1. Februar 2005 bis 31. März 2008 eine halbe
Rente und bezieht seit 1. April 2008 eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung (AK-Nr. 11, 30).
1.2 Nachdem alle erforderlichen
Unterlagen vorlagen (AK-Nr. 6 ff., 24 ff.), sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. September 2017 Ergänzungsleistungen ab
1. August 2015 zu (AK-Nr. 67, 70 ff.). Nach Abzug von Drittauszahlungen ergab
sich eine Nachzahlung an die Beschwerdeführerin von CHF 29'867.85 (AK-Nr.
67 S. 3). Die Berechnung der Ergänzungsleistung umfasst neben der
Beschwerdeführerin auch ihren Ehemann B.___ und ihren Sohn C.___ (vgl. AK-Nr.
80).
1.3 Am 8. September 2017 erliess die
Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung über den Ergänzungsleistungsanspruch ab
1. Juni 2017. Daraus resultierte eine Rückforderung von CHF 5'471.00
für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 2017 (AK-Nr. 89). Bereits am 6.
September 2017 hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine
Abrechnung über diese Rückforderung zukommen lassen (AK-Nr. 87). Anlass für die
Neuberechnung und Rückforderung bildete der Umstand, dass der
Beschwerdeführerin für ihre IV-Rente eine Nachzahlung von CHF 281'233.00
ausgerichtet worden war, welche in der Verfügung vom 4. September 2017 nicht
berücksichtigt wurde (vgl. AK-Nr. 89, S. 1).
1.4 Gegen die Verfügungen vom 4. und
8. September 2017 (inklusive Abrechnung vom 6. September 2017) erhob die
Beschwerdeführerin am 10. September 2017 Einsprache. Gleichzeitig kündigte sie
an, sie werde die Nachzahlung von CHF 29'867.85 zurückweisen, bis die
Abrechnung korrekt sei (AK-Nr. 105). Am 4. Oktober 2017 stellte die
Beschwerdegegnerin fest, dass mit der Zahlung der Beschwerdeführerin im Betrag
von CHF 29'867.85 vom 2. Oktober 2017 die Rückforderung von CHF 5'471.00
beglichen sei (AK-Nr. 108).
1.5 Mit Entscheid vom 13. November
2017 hiess die Beschwerdeführerin die Einsprache vom 2. Oktober 2017 teilweise
gut. Am 16. November 2017 erliess sie eine den Einspracheentscheid umsetzende
neue Leistungsverfügung (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid
vom 13. November 2017 erhebt die Beschwerdeführerin am 19. November 2017
«Einsprache» bei der Beschwerdeführerin, die diese am 20. November 2017 zur
Prüfung als Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
weiterleitet. In ihrer Eingabe weist die Beschwerdeführerin auf Unklarheiten
hin, die sie solange nicht anerkenne, bis sie erklärt würden. Aufgrund der
Ausführungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass diese verlangt,
der Einspracheentscheid sei aufzuheben oder abändern, und es seien ihr höhere
Ergänzungsleistungen zuzusprechen (A.S. 40 ff.).
2.2 Am 5. Januar 2018 bittet die
Beschwerdeführerin das Gericht, die EL-Behörde «auf den erwähnten gravierenden
Missstand hinzuweisen» und diesen per 1. Januar 2018 mit der neuen Verfügung
richtigzustellen. Ihrer Zuschrift legt sie die Einsprache an die
Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Dezember 2017 bei (A.S. 47
ff.).
3.
3.1 Am 29. Januar 2018 zieht die
Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid vom 13. November 2017 in
Wiedererwägung, hebt diesen auf, heisst die Einsprache der Beschwerdeführerin
vom 2. Oktober 2017 wiederum teilweise gut und stellt den Erlass einer neuen
Verfügung in Aussicht (A.S. 53 ff.). Die neue Verfügung ergeht am 2. Februar
2018. Sie umfasst den Zeitraum seit 1. August 2015 (A.S. 61 ff.).
3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
2. Februar 2018 (A.S. 102 ff.) äusserst sich die Beschwerdegegnerin zu den von
der Beschwerdeführerin beanstandeten Punkten und begründet den Inhalt der
ebenfalls vom 2. Februar 2018 datierenden neuen Verfügung.
4. Die Beschwerdeführerin nimmt am
24. Februar 2018 zum neuen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2018
Stellung und hält grundsätzlich an ihrer Beschwerde fest (A.S. 110 ff.)
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Versicherungsträger kann
eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben
wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung
nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1). Es steht dem Versicherungsträger
somit frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der
besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (insbesondere ohne Annahme einer
zweifellosen Unrichtigkeit) auf den Entscheid zurückzukommen. Beinhaltet eine
solche lite pendente erlassene Verfügung eine Schlechterstellung, stellt die
entsprechende Verfügung lediglich einen Antrag an das Gericht dar. Dasselbe
gilt, wenn und soweit die Wiedererwägung sonst nicht dem im Beschwerdeverfahren
gestellten Antrag entspricht. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden
Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 53 N 77).
Die Beschwerdegegnerin hat von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Einspracheentscheid mit der Eingabe vom
29.
Januar 2018 und der neuen Verfügung vom 2. Februar 2018 ersetzt. Den
Anträgen der Beschwerdeführerin wurde in einigen Punkten entsprochen. Nicht
vollständig entsprochen wurde ihnen in Bezug auf die Berechnung des Vermögens,
die Behandlung der Wohnkosten/Mieteinnahmen sowie die Gewinnungskosten des
Sohnes. Insoweit ist die Beschwerde gerichtlich zu prüfen.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der
anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der
anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 5 Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
2.2
Die anerkannten Ausgaben bestimmen
sich nach Art. 10 ELG. Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in
einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden nach Artikel
10.
Abs. 1 ELG u.a. als Ausgaben anerkannt:
a. als Betrag für den
allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
1.
bei alleinstehenden
Personen: 19‘290 Franken,
2.
bei
Ehepaaren: 28'935 Franken,
3.
bei
rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der AHV oder IV begründen: 10'080 Franken (…).
b. der
Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine
Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch
eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden
anerkannt:
1.
bei
alleinstehenden Personen: 13‘200 Franken,
2.
bei
Ehepaaren (…) oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der
AHVG oder IV begründen: 15'000 Franken,
3.
(...)
Der Mietzins als Ausgabe wird nicht nur
bei Personen berücksichtigt, die eine Wohnung mieten, sondern auch bei
Personen, die in der ihnen gehörenden Wohnung leben (vgl. Randziffer [Rz]
3236.01
Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Bei ihnen wird als Mietzins der
Eigenmietwert der Wohnung eingesetzt. Der Mietwert der eigenen Wohnung
entspricht einem Prozentsatz des Katasterwertes. Der Prozentsatz ist nach
Gemeinde abgestuft. In der Gemeinde [...] beläuft sich dieser Prozentsatz auf
9,42 % (vgl. § 28 kantonales Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern
[StG, BGS 614.11] sowie § 1 Abs. 2 und § 2 Steuerverordnung Nr. 15 [BGS
614.159
]).
Nach Art. 10 Abs. 3 lit. a und b ELG
werden bei allen Personen zudem Gewinnungskosten bis zur Höhe des
Bruttoerwerbseinkommens sowie Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis
zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt. Gemäss
Art. 16 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) gilt für die
Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton
anwendbare Pauschalabzug. Der Pauschalabzug beläuft sich auf 20 % des
Bruttoertrages, wenn das Gebäude am Ende der Steuerperiode älter ist als
10.
Jahre. Als Bruttoertrag gilt der Mietwert oder der Mietertrag
(§ 39 Abs. 3 StG sowie § 9 und § 11 der Steuerverordnung
Nr. 16 [BGS 614.159.16]).
Art. 16a ELV bestimmt, dass für die
Nebenkosten bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen,
ausschliesslich eine Pauschale anerkannt wird. Diese Pauschale beträgt CHF
1'680.00 pro Jahr.
2.3
Als Einnahmen angerechnet werden
u.a. die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1
lit. b ELG).
Praxisgemäss stellt bei Liegenschaften
auch die Selbstnutzung durch den Eigentümer einen Ertrag aus unbeweglichem
Vermögen dar. Der Mietwert von Liegenschaften, die aufgrund von Eigentum für
den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, wird als Ertrag aus unbeweglichem
Vermögen betrachtet. Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer bewohnten
Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind ebenfalls die Grundsätze der
Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend
(Art. 12 ELV).
Hat der Eigentümer einen Teil der
ansonsten selbst bewohnten Liegenschaft vermietet, so ist nur der anteilige
Eigenmietwert für den effektiv selbst genutzten Teil der Liegenschaft als
Einkommen anzurechnen. An die Stelle des anderen Teils des Eigenmietwertes
treten die Mietzinseinnahmen (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, in: Meyer
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale
Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1836 N 152 mit Fn. 639).
2.4
Bezügerinnen und Bezüger von
jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung
und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der
Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV).
3.
Mit der neu erlassenen
Verfügung vom 2. Februar 2018 (A.S. 61 ff.) hat die Beschwerdegegnerin die
jährliche Ergänzungsleistung ab 1. August 2015 neu festgesetzt. Zu prüfen ist
zunächst die Berechnung für die Zeit bis 31. Dezember 2015 (vgl. A.S. 66 ff.
und 69 ff.).
3.1
Als Ausgaben berücksichtigt
wurden der Lebensbedarf von CHF 39'015.00 (CHF 28’935.00 für ein Ehepaar
und CHF 10'080.00 für ein Kind, vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG;
E. II. 2.2 hiervor), die Krankenkassenpauschale von insgesamt
CHF 10'644.00, Liegenschaftsaufwände von CHF 12'173.00
(Hypothekarzinsen CHF 8'823.00, plus Gebäudeunterhalt CHF 3'350.00) sowie
Wohnkosten in der Höhe des Höchstbetrags von CHF 15'000.00 (Eigenmietwert CHF
16'749.00, Nebenkostenpauschale CHF 1'680.00, reduziert auf den Maximalbetrag
von CHF 15'000.00 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).
Die Beträge für Lebensbedarf und
Krankenkassenpauschale ergeben sich direkt aus der EL-Gesetzgebung. Der
Eigenmietwert entspricht 9,42 % des Katasterwertes (vgl. E. II. 2.2) von
CHF 177'800.00 (vgl. AK-Nr. 7 S. 4 f.), er wurde also mit CHF 16'749.00
korrekt festgelegt. Dasselbe gilt für den Gebäudeunterhalt, der 20 %
dieses Eigenmietwert beträgt, und die Nebenkostenpauschale von CHF 1'680.00
(vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die Hypothekarzinsen von CHF 8'823.00 ergeben sich
aus der Steuerveranlagung (AK-Nr. 15). Die Ausgaben lassen sich demnach nicht
beanstanden.
3.2
Die anrechenbaren Einnahmen für August
2015.
setzen sich zusammen aus einem anrechenbaren Erwerbseinkommen des Sohns von
CHF 2'230.00, Renten von CHF 24'408.00, Vermögenserträgen von CHF 22.00,
dem Eigenmietwert von CHF 16'748.00 und Mietzinseinnahmen von CHF 3'190.00
(vgl. A.S. 67).
3.2.1
Die Renteneinnahmen und der
Vermögensertrag werden zu Recht nicht beanstandet.
3.2.2
Das Einkommen des Sohnes wurde
wie folgt berechnet: Der Lehrlingslohn von CHF 6'500.00 (13 x CHF 500.00) wurde
um Berufsauslagen von CHF 1'655.00 reduziert, vom verbliebenden Betrag wurde
der Freibetrag von CHF 1'500.00 abgezogen, und von der Restsumme von CHF 3'345.00
wurden 2/3 angerechnet. Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben
(Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Bei den Gewinnungskosten wurden die Fahrtkosten
berücksichtigt, nicht jedoch die Kosten für Kleider und Freizeit; dies ist
nicht zu beanstanden, fallen doch derartige Kosten unter den allgemeinen
Lebensbedarf. Soweit Schutzschuhe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind, müssen
sie dem Arbeitsnehmer, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, durch den
Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (vgl. Art. 5 Verordnung über die
Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [VUV, SR 832.30]). Die
Beschwerdegegnerin hat es daher für den gesamten zu regelnden Zeitraum zu Recht
abgelehnt, zusätzliche Gewinnungskosten anzuerkennen.
3.2.3
Die Mietzinseinnahmen von CHF
3'190.00 wurden für August 2015 berücksichtigt (A.S. 67), nicht dagegen für
September bis Dezember 2015 (A.S. 70). Es dürfte sich um ein Versehen handeln,
zumal in der Verfügung vom 2. Februar 2018 (A.S. 61) ausgeführt wird, für
das Jahr 2015 habe man die Mietzinseinnahmen mit CHF 0.00 eingesetzt. Die
Berechnung des Anspruchs für August 2015 ist entsprechend zu korrigieren.
3.3
Zusammenfassend wurden die
Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2015
korrekt ermittelt und auf CHF 2'786.00 pro Monat festgesetzt. Die
Ergänzungsleistungsberechnung für August 2015 ist insofern zu korrigieren, als
zu Unrecht Mietzinseinnahmen von CHF 3'190.00 pro Jahr Berücksichtigung fanden.
Der EL-Anspruch für August 2015 beläuft sich somit ebenfalls, wie derjenige für
die Folgemonate, auf CHF 2'786.00.
4.
Zu prüfen ist weiter der
EL-Anspruch für das Jahr 2016.
4.1
Bei den anerkannten Ausgaben
blieben die Werte für den Lebensbedarf von CHF 39'015.00 und für die Wohnkosten
(CHF 15'000.00, entsprechend dem gesetzlichen Höchstbetrag [Eigenmietwert
CHF 16'749.00, Nebenkostenpauschale CHF 1'680.00]) zu Recht unverändert.
Die Krankenkassenpauschalen wurde auf die für 2016 geltenden Beträge (total
CHF 11'148.00) erhöht. Beim Liegenschaftsaufwand wurden für den
Gebäudeunterhalt weiterhin CHF 3'350.00 eingesetzt, während sich die Hypothekarzinsen
auf CHF 15'125.00 erhöhten, was dem im Kontoauszug ersichtlichen monatlichen
Zins von CHF 1'260.40 entspricht (vgl. AK-Nr. 65; 66, S. 2). Damit wurde die
für Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten zusammen geltende Limitierung
auf den Bruttoertrag respektive den Eigenmietwert von CHF 16'748.00 (Art. 10
Abs. 3 lit. b ELG; vgl. E. II. 2.2 hiervor) wirksam (vgl. A.S. 72). Diese
Bemessung der anerkannten Ausgaben auf gesamthaft CHF 81'911.00 für das gesamte
Jahr 2016 ist korrekt.
4.2
Bei den anrechenbaren Einnahmen
kam es innerhalb des Jahres 2016 zu Veränderungen (vgl. A.S. 72 ff.).
4.2.1
Für die Zeit vom 1. Januar bis
31.
März 2016 entsprechen die angerechneten Einnahmen mit einer minimen
Abweichung (Vermögensertrag CHF 9.00 statt CHF 22.00) denjenigen von 2015
(vgl. A.S. 73). Sie lassen sich ebenso wie diese nicht beanstanden.
4.2.2
Für die Zeit vom 1. April 2016
bis 31. Dezember 2016 wurden zusätzliche Mietzinseinnahmen von CHF 2'320.00
berücksichtigt (A.S. 76). Dieses Vorgehen ist wie folgt zu beurteilen: Wie dargelegt,
entspricht es der gesetzlichen Regelung, dem Eigentümer eines Hauses oder einer
Wohnung, welche von ihm und in die EL-Berechnung einbezogenen Personen bewohnt
wird, den Eigenmietwert als Einnahme anzurechnen; dies gilt jedoch nur dann,
wenn die Wohnung ausschliesslich von diesen Personen bewohnt wird. Gibt es noch
weitere Bewohner, die nicht in die EL-Berechnung einbezogen werden, entfällt
die Anrechnung des Eigenmietwertes für diejenigen Räumlichkeiten, welche durch
diese Drittpersonen bewohnt werden. Insoweit tritt an die Stelle des
Eigenmietwertes der Mietzins, den die Drittpersonen bezahlen. Nicht korrekt ist
es, den gesamten Eigenmietwert einzubeziehen (was voraussetzen würde, dass die
gesamte Wohnung ausschliesslich den in die EL-Berechnung einbezogenen Personen
zur Verfügung stünde) und zusätzlich einen Mietzins, den eine Drittperson für
die Nutzung eines Teils der Wohnung bezahlt, ebenfalls als Einnahme zu
berücksichtigen (vgl. E. II. 2.3 hiervor).
Die Beschwerdegegnerin hatte für den
Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2016 neben dem vollen Eigenmietwert von
CHF 16'748.00 einnahmenseitig zusätzliche Mietzinseinnahmen von CHF 2'320.00
eingesetzt (A.S. 75 ff., 78 ff. und 81 ff.), für die Zeit ab 1. Januar 2017
solche von CHF 3'190.00 (A.S. 84 ff., 87 ff., 90 ff., 93 ff., 96 ff.). Vom
1.
September 2015 bis 31. März 2016 sowie ab 1. Januar 2018 wurden keine
Mietzinseinnahmen angerechnet (A.S. 69 ff., 72 ff., 99 ff.). Wie sich den
Akten entnehmen lässt, wurden in der Liegenschaft, welche auch die
Beschwerdeführerin mit ihrer Familie selbst bewohnt, Räumlichkeiten vermietet
(vgl. Mietvertrag, AK-Nr. 32). Abgestellt wurde auf den Nettomietzins von CHF
290.00
pro Monat, wobei im Jahr 2016 acht Monate (total CHF 2'320.00), im Jahr
2017.
elf Monate (total CHF 3'190.00) berücksichtigt wurden (vgl.
Wiedererwägungsentscheid vom 29. Januar 2018, S. 6 [A.S. 58]) und Verfügung vom
2.
Februar 2018, S. 1 [A.S. 61]).
Wie vorstehend dargelegt, wäre es
technisch korrekt, den Mietzins zwar zu berücksichtigen, aber den Eigenmietwert
anteilmässig zu reduzieren; dies wirkt sich hier auf den EL-Anspruch aus, weil
die Mietkosten bei den Ausgaben wegen Überschreitung des Höchstbetrags nur
teilweise berücksichtigt werden können, so dass sich die Differenz nicht
einfach «wegkürzt». In der hier gegebenen Konstellation, wo der Mieter nur für
einen geringen Teil der Liegenschaft nutzungsberechtigt war, rechtfertigt sich
die Annahme, der bezahlte Mietzins entspreche dem auf die entsprechenden Räumlichkeiten
entfallenden Eigenmietwert. Für die EL-Berechnung ist daher der volle
Eigenmietwert als Einnahme zu berücksichtigen, während die Anrechnung
zusätzlicher Mieteinnahmen entfällt. Das technisch korrekte Vorgehen, den
Eigenmietwert sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben um die
Mietzinseinnahmen zu reduzieren und diese als Einnahme zu berücksichtigen,
führt in der hier gegebenen, besonderen Konstellation zum gleichen Ergebnis.
4.2.3
Für die Zeit ab 1. August 2016 ergab
sich eine neuerliche Anpassung, weil sich der Lehrlingslohn des Sohns C.___ auf
dieses Datum hin von CHF 6'500.00 (13 x CHF 500.00) auf CHF 9'100.00 (13 x
CHF 700.00) erhöhte. Ansonsten kam es zu keiner Anpassung. Die Berechnung ist –
abgesehen von E. II. 4.2.2 hiervor – korrekt.
4.2.4
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch für die Zeit vom 1. Januar
bis 31. März 2016 zu Recht auf CHF 3'210.00 pro Monat festgesetzt hat. Der
Anspruch für April bis Juli 2016 entspricht demjenigen für Januar bis März 2016
und beläuft sich ebenfalls auf CHF 3'210.00. Für August bis Dezember 2016
erhöht sich der Ausgabenüberschuss von CHF 34'463.00 um CHF 2’320.00 auf
CHF 36'783.00, was einen monatlichen EL-Anspruch von CHF 3'066.00 (inkl.
Prämienpauschale Krankenversicherung) resultieren lässt.
5.
Zu prüfen bleibt der Anspruch
für das Jahr 2017.
5.1
Die Ausgaben erhöhten sich bei
unveränderten Beträgen für den Lebensbedarf (CHF 39'015.00), Wohnkosten
(Maximalbetrag von CHF 15'000.00) und zu berücksichtigenden
Liegenschaftsaufwänden (Maximalbetrag in der Höhe des Eigenmietwerts von CHF
16'748.00) aufgrund der veränderten Krankenkassen-Prämienpauschale (neu
insgesamt CHF 11’832.00) und durch die neu hinzugekommenen AHV-Beiträge für
Nichterwerbstätige von CHF 1'004.00 auf CHF 83'599.00. Diese Berechnung ist
korrekt.
5.2
Als Einnahmen ab 1. Januar 2017
berücksichtigt wurden der Eigenmietwert von CHF 16'748.00, die Renten von CHF
24'408.00 und das – wegen neu anfallender Sozialversicherungsbeiträge
reduzierte – Erwerbseinkommen des Sohns von CHF 3'585.00. Hinzu kommen die
Mietzinseinnahmen von CHF 3'190.00, welche aus den vorstehend dargelegten
Gründen (E. II. 4.2.2 hiervor) zu streichen sind. Neben den unbestrittenen
Erträgen aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 15.00 wurden neu Erträge aus
dem BVG-Freizügigkeitsguthaben des Ehemanns der Beschwerdeführerin von CHF
837.00
als Einnahmen einbezogen (A.S. 85). Das Freizügigkeitsguthaben selbst
wurde bereits seit 1. September 2016 als Vermögenswert berücksichtigt (vgl.
A.S. 81), was sich aber nicht auf die Berechnung auswirkte, da trotzdem kein
anrechenbares Vermögen resultierte. Auch die Berechnungen für die Zeit vom 1.
Januar bis Ende Mai 2017 ergeben kein anrechenbares Vermögen. Anders verhält es
sich mit der Zeit ab 1. Juni 2017. Hierfür entscheidend ist der Umstand, dass
die Beschwerdegegnerin ab diesem Datum die im Mai 2017 ausgerichtete
Nachzahlung der IV-Rente von CHF 281'233.00 (vgl. AK-Nr. 30) als Vermögen
mitberücksichtigte (vgl. A.S. 91).
5.3
Das für die Zeit ab 1. Juni 2017
ermittelte anrechenbare Vermögen von CHF 259'751.00 (vgl. A.S. 91) setzt
sich zusammen aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 28'997.00, einem
BVG-Freizügigkeitsguthaben von CHF 503'221.00, der Nachzahlung der IV-Rente von
CHF 281'233.00 sowie selbstbewohntem Grundeigentum von CHF 177'800.00,
abzüglich des Freibetrags für selbstbewohntes Grundeigentum von CHF 112'500.00,
der Hypotheken von CHF 544'000.00 und des Freibetrags von CHF 75'000.00.
Die Zusammensetzung des Betrags von CHF
28'997.00 für Sparguthaben/Wertschriften wird im Einspracheentscheid, S. 5,
erläutert und ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für den Eigenmietwert von
CHF 177'800.00 (vgl. AK-Nr. 7, S. 3 ff. und 15, S. 1). Der
Freizügigkeitsguthaben von CHF 503'221.00 ergibt sich aus dem Kontoauszug per
31.
Dezember 2016 (AK-Nr. 12, S. 4), die IV-Nachzahlung von
CHF 281'233.00 aus der Verfügung der IV-Stelle vom 15. Mai 2017 (AK-Nr.
30).
5.4
Es stellt sich die Frage, ob der
Einbezug des Freizügigkeitsguthabens korrekt ist.
5.4.1
Nach der Rechtsprechung ist ein
Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto ab demjenigen Zeitpunkt als
anrechenbares Reinvermögen und als Vermögensertrag zu berücksichtigen, in dem
für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, das Guthaben zu beziehen.
In diesem Sinne fällige, «stehen gelassene» Guthaben sind gleich zu behandeln
wie bezogene, d.h. im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen als
Reinvermögen entsprechend altArt. 3c Abs. 1 lit. c ELG (heute Art. 11 Abs. 1
lit. c ELG) zu berücksichtigen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3.1 und 3.2; vgl. auch BGE 140 V 201). Dementsprechend
sind laut WEL Rz 3443.01 Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule ab demjenigen
Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person die
Möglichkeit besteht, diese zu beziehen.
5.4.2
Altersleistungen von
Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor
Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)
ausbezahlt werden (Art. 16 Abs. 1 Verordnung über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV,
SR 831.425]). Das gesetzliche Rentenalter der Männer wird gemäss Art. 13
Abs. 1 BVG mit der Vollendung des 65. Altersjahres erreicht. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin hätte somit ab 1. September 2016 das Kapital aus dem
Freizügigkeitskonto beziehen können. Nach der erwähnten Rechtsprechung ist das
«stehen gelassene» Kapital so zu behandeln wie bezogenes Kapital.
5.4.3
Ist ein auf einem
Freizügigkeitskonto stehen gelassenes Guthaben im Rahmen der Ermittlung der
anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen
(zitiertes Urteil P 56/05 vom 29. Mai 2006), sind davon die Steuern, die bei
einem Bezug anfallen würden, abzuziehen (BGE 140 V 201 S. 205 f. E. 4.3 und
4.
).
5.4.4
Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdegegnerin das Kapital des Freizügigkeitskontos ab 1. September 2016 zu
Recht als Vermögen in die EL-Berechnung einbezogen. Auch die Berücksichtigung
des entsprechenden Ertrags als Einnahme ab 1. Januar 2017 lässt sich nicht
beanstanden. Zu korrigieren ist die Berechnung allerdings deshalb, weil es die
Beschwerdegegnerin, soweit ersichtlich, unterlassen hat, die Steuern, die bei
einem Bezug des Guthabens angefallen wären, in Abzug zu bringen.
5.5
Nach dem Gesagten ist die
Berechnung für die Zeit bis Ende Juli 2017 insofern zu korrigieren, als das
Freizügigkeitsguthaben von CHF 503'221.00 um die Steuern, die bei seinem Bezug
angefallen wären, reduziert werden muss. Weiter sind die Mietzinseinnahmen von
CHF 3'190.00 aus den dargelegten Gründen (E. II. 4.2.2 hiervor) zu streichen. Nicht
zu beanstanden ist dagegen der Einbezug des Fonds Raiffeisen von CHF 7'335.00
ab 1. April 2017, zumal dieser Depotwert ausgewiesen ist (Auszug vom 2. Mai
2017, AK-Nr. 27), während keine Belege dafür vorliegen, dass er in der Folge
aufgelöst worden wäre.
5.6
In der Berechnung ab 1. August
2017.
figuriert der Nachzahlungs-Betrag von CHF 281'233.00 nicht mehr, die
Hypothek von CHF 544'000.00 hat sich jedoch auf CHF 300'000.00 reduziert
(vgl. A.S. 94). Gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt (A.S. 94)
resultiert ein anrechenbares Vermögen von CHF 222'518.00. Dieses wird ebenfalls
beeinflusst durch den Umstand, dass die Steuern, welche beim Bezug des
Freizügigkeitsguthabens angefallen wären, unberücksichtigt geblieben sind, was
auch in dieser Berechnung zu korrigieren sein wird. Ausserdem führt die
Beschwerdegegnerin in Dispositiv-Ziffer 2 des Wiedererwägungsentscheids vom 29. Januar
2018.
aus (A.S. 59), das Konto der Säule 3a bei der Bank [...] werde per 1.
August 2017 unter dem Vermögen gelöscht. Das Berechnungsblatt enthält
allerdings unter dem Titel «Sparguthaben/Wertschriften» weiterhin den Wert von
CHF 28'997.00 (vgl. A.S. 94), der sich laut den Ausführungen im
Einspracheentscheid vom 13. November 2017, S. 5, u.a. aus dem Guthaben der
Säule 3a in der Höhe von CHF 15'534.00 zusammensetzt; dies wird in der
Neuberechnung ebenfalls zu korrigieren sein. Ansonsten lässt sich die
Berechnung (einschliesslich der Berücksichtigung des auf CHF 11'700.00 [13 x
CHF 900.00]) gestiegenen Lehrlingslohns des Sohns der Beschwerdeführerin) nicht
beanstanden. Zu streichen sind allerdings weiterhin die Mietzinseinnahmen von
CHF 3'190.00.
5.7
Die Berechnung ab 1. September
2017.
(A.S. 96 ff.) ist ebenfalls insofern zu korrigieren, als beim anrechenbaren
Vermögen das Freizügigkeitsguthaben von CHF 503'221.00 um die
entsprechenden Steuern zu reduzieren und bei der Position
«Wertschriften/Sparguthaben» das Guthaben auf dem Konto der Säule 3a zu
streichen ist. Weiter sind auch die Mietzinseinnahmen von CHF 3'190.00 zu
korrigieren. Im Übrigen sind die Berechnungen korrekt.
5.8
Die Berechnung ab 1. Januar 2018
(A.S. 99 ff.) betrifft nicht mehr den hier zu beurteilenden Zeitraum, welcher
durch den ursprünglichen Einspracheentscheid vom 13. November 2017 beschränkt
wird. Die vorstehenden Erwägungen gelten aber sinngemäss auch hier.
6.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die mit der lite pendente erlassenen
Verfügung vom 2. Februar 2018 vorgenommene Anspruchsbeurteilung ist zu
korrigieren, soweit sie (für August 2015 sowie die Zeit vom 1. April 2016 bis 31.
Dezember 2017) unter der Position «Einnahmen diverse» neben dem vollen
Eigenmietwert für das von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bewohnte
Haus auch noch Mietzinseinnahmen für einzelne Räume desselben Hauses als
Einnahmen anrechnete. Ausserdem ist das beim Vermögen angerechnete
Freizügigkeitsguthaben um die bei seinem Bezug anfallenden Steuern zu vermindern.
Ab 1. August 2017 ist zudem beim Vermögen das Guthaben der Säule 3a von
CHF 15'534.00 aus der Rechnung zu nehmen. Der Einspracheentscheid vom 13.
November 2017 und der Wiedererwägungsentscheid vom 29. Januar 2018 mit der ihn
umsetzenden Verfügung vom 2. Februar 2018 sind daher aufzuheben und die
Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den
EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für August 2015 und ab 1. April 2016 unter
Berücksichtigung dieser Vorgaben neu festsetze.
7.
Der Beschwerdeführerin, die in
eigener Sache handelte, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
8.
Grundsätzlich ist das
Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz
abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der
Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 13. November 2017 und der während des
hängigen Beschwerdeverfahrens erlassene Wiedererwägungsentscheid vom 29. Januar
2018 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. August 2015 neu entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_820/2018 vom 11.
Januar 2019 nicht ein.