VSBES.2017.305
Berufliche Massnahmen und Invalidenrente
19. Juni 2018Deutsch27 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt
Daniel Altermatt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 23. Oktober 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1995, meldete sich am 4. Mai 2011 unter Hinweis
auf ein Geburtsgebrechen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zur beruflichen Integration an (IV-Beleg Nr. [IV-Nr.] 10).
Gemäss Vorakten wurde beim Beschwerdeführer im Jahr 2002 eine Cerebralparese im
Sinne von Ziff. 390 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV,
SR 831.232.21) diagnostiziert (vgl. IV-Nr. 3 S. 1).
1.2 Am 15. Oktober 2012 gewährte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei gleichzeitiger Ausrichtung von
Taggeldleistungen (vgl. IV-Nrn. 44, 46 und 51) die Kostenübernahme für die
erstmalige berufliche Ausbildung zum Produktionsmechaniker EFZ (IV-Nr. 37),
welche der Beschwerdeführer im Sommer 2015 abgeschlossen hat (vgl.
Fähigkeitszeugnis vom 12. August 2015 [IV-Nr. 55 S. 14]).
1.3 Am 17. Juli 2016 meldete
sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin aufgrund eines am
8. März 2016 beim Schwingen erlittenen Unfalles am rechten Fuss erneut zur
beruflichen Integration / Rente an (IV-Nr. 62). Die
Beschwerdegegnerin holte in der Folge die Akten des Unfallversicherers B.___ ein
(vgl. IV-Nrn. 67.1 - 67.37). Gestützt auf den Abschlussbericht
der Beruflichen Eingliederung vom 22. November 2016 (IV-Nr. 69)
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
23. November 2016 (IV-Nr. 70) die Abweisung seiner Leistungsbegehren
auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente in Aussicht. Aufgrund der
dagegen am 7. Januar 2017 (IV-Nr. 74) und 15. Februar 2017
(IV-Nr. 76) erhobenen Einwände, zog die Beschwerdegegnerin weitere Akten
des Unfallversicherers B.___ bei (vgl. IV-Nrn. 78.2 und 85.3).
1.4 Gestützt auf die Akten des
Unfallversicherers sowie die Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für
Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Juni 2017 (IV-Nr. 80 S. 1)
und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie sowie Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
30. August 2016 (IV-Nr. 80 S. 2 f.) hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 88;
A.S. [Akten-Seiten] 1 f.) an ihrem Vorbescheid fest.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 27. November 2017 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2017 aufzuheben und es sei die
Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen zur Prüfung des
Anspruchs auf berufliche Massnahmen, eventualiter zur Prüfung des
Rentenanspruchs.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Daniel
Altermatt, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar
2018 (A.S. 10) verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die
angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen.
4. Mit Verfügung vom 28. Februar
2018 (A.S. 23 ff.) weist der Präsident des Versicherungsgerichts das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab.
5. Mit Eingabe vom 19. April
2018 (A.S. 27 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine
Kostennote ein, die mit Verfügung vom 20. April 2018 (A.S. 30) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2017
(IV-Nr. 88; A.S. 1 f.) einen Anspruch auf (weitere) berufliche
Massnahmen sowie auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint
hat.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
2.3
Nach Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.4
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende
und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008, E.
2.2.1
mit weiteren Hinweisen).
2.5
Im Gebiet der
Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide
Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren
hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22
E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist
Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b S. 373, 117 V
275.
E. 2b S. 278), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren
verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und
subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22
E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989
S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht
geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu
unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen
Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom
10.
November 2014 E. 4.2).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat den
Anspruch auf (weitere) berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine
Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung verneint, der
Beschwerdeführer habe die Ausbildung zum Produktionsmechaniker EFZ abschliessen
können, womit es ihm möglich sei, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen
zu erzielen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei ihm die Tätigkeit
als Produktionsmechaniker seit dem Abschluss der (unfallbedingten) ärztlichen
Behandlung durch die Klinik E.___ und der Wiedererlangung der vollen
Arbeitsfähigkeit per 1. Mai 2017 vollumfänglich zumutbar. Es bestehe damit
keine Invalidität im Sinne des Gesetzes und folglich auch kein Anspruch auf
weitere Leistungen der Invalidenversicherung.
3.2
Der Beschwerdeführer macht
demgegenüber geltend, er leide bis heute unter starken Schmerzen im
Sprunggelenk, wenn er längere Zeit stehen müsse. Auch sein Hausarzt (Dr. med. C.___)
bestätige, dass er aufgrund der Sprunggelenksfraktur keine Tätigkeiten mehr
ausüben könne, die langes Stehen erforderten. Er sei daher im erlernten Beruf
nicht mehr arbeitsfähig, da dort längeres Stehen erforderlich sei. Die
Tätigkeit als Betriebsmechaniker sei ihm somit nicht mehr zumutbar, weshalb ihm
die Beschwerdegegnerin eine neue Ausbildung zu gewähren habe. Dabei sei
zunächst zu prüfen, welche Anforderungen der Beschwerdeführer überhaupt zu
erfüllen vermöge, zumal sein Hausarzt ausdrücklich festgehalten habe, dass der
Beschwerdeführer trotz abgeschlossener Berufslehre keine Festanstellung finden
werde, weil er psychomotorisch beeinträchtigt sei. Bereits im Abschlussbericht
des Lehrbetriebes sei festgehalten worden, dass das Arbeitstempo und die
Arbeitsqualität den Anforderungen des Arbeitsmarktes nicht genügten. Zusammenfassend
habe der Beschwerdeführer zwar eine Ausbildung abschliessen können, verfüge
jedoch nicht über eine genügende Leistungsfähigkeit, um die Anforderungen des
ersten Arbeitsmarktes zu erfüllen. Dies sei seit dem Unfallereignis bzw. dessen
Folgen umso weniger der Fall.
4.
Der Beschwerdeführer macht
einen Anspruch auf eine neue berufliche Ausbildung geltend (vgl. E. II. 3.2).
In diesem Zusammenhang sind folgende Unterlagen von Belang:
4.1
4.1.1
In erwerblicher Hinsicht geht aus
den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die im Rahmen der
beruflichen Eingliederung bereits gewährte und im Sommer 2015 abgeschlossene
erstmalige berufliche Ausbildung zum Produktionsmechaniker EFZ (vgl.
Fähigkeitszeugnis in IV-Nr. 55 S. 14) sowie das daran schliessende
Bewerbungscoaching (vgl. IV-Nr. 60) nicht erwerbstätig war (vgl.
IV-Nr. 62 S. 6) und bis zum Unfallereignis am 8. März 2016
Arbeitslosentaggelder bezogen hatte (vgl. IV-Nr. 67.37).
4.1.2
Die Ausbildungsverantwortlichen
seines Lehrbetriebes, der Eingliederungsstätte F.___, [...], hielten in ihrem
Abschlussbericht vom 8. Juli 2015 (IV-Nr. 55 S. 1 - 7)
fest, das Arbeitstempo und teilweise auch die Arbeitsqualität des
Beschwerdeführers entsprächen (noch) nicht den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes.
Der Beschwerdeführer werde es trotz des erfolgreichen Abschlusses seiner
Ausbildung nicht leicht haben, eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu
finden. Die Gründe für die Langsamkeit des Beschwerdeführers seien noch immer
nicht ganz nachvollziehbar resp. zu eruieren. Er scheine die Gemütlichkeit in
Person zu sein (IV-Nr. 55 S. 1).
4.2
Gemäss der Schadenmeldung an den
Unfallversicherer B.___ vom 10. März 2016 zog sich der Beschwerdeführer
beim Schwingen einen Bruch des rechten Fussgelenks zu (vgl. IV-Nr. 67.37)
und bezog alsdann ab 11. März 2016 ein Unfalltaggeld (vgl.
IV-Nr. 67.33). Bis und mit 30. April 2017 betrug die
Arbeitsunfähigkeit gemäss Unfallschein 100 %; ab 1. Mai 2017 wurde
eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % attestiert (IV-Nr. 79 S. 3). Mit
E-Mail vom 29. Mai 2017 meldete der Beschwerdeführer dem Unfallversicherer
B.___ den Fallabschluss per 1. Mai 2017 (vgl. IV-Nr. 79 S. 2 f.;
siehe auch Beschwerde, Ziff. 4).
4.3
Den medizinischen Akten lässt
sich Folgendes entnehmen:
4.3.1
Gemäss Austrittsbericht vom
6.
April 2016 der Chirurgischen Klinik des Spitals G.___ sei der
Beschwerdeführer am 8. März 2016 nach einem Sturz beim Schwingen
notfallmässig aufgenommen worden. Es habe sich im rechten Sprunggelenk eine hohe
Weber-C-Fraktur und Volkmann’sche Fraktur gezeigt. Nach einer Reposition in
Kurzanästhesie sei die operative Versorgung der Fraktur (offene Reposition und Plattenosteosynthese
mit zwei Stellschrauben) nach Abschwellung der Weichteile am 14. März 2016
erfolgt (vgl. dazu auch den Operationsbericht des Spitals G.___ vom
14.
März 2016 [IV-Nr. 67.22]). Der postoperative Verlauf habe sich
unproblematisch gestaltet. Mit Hilfe der Physiotherapie habe der
Beschwerdeführer mobilisiert werden können. Bei Austritt am 19. März 2016
habe er gang- und standsicher mit Unterarmgehstützen und in gebessertem
Allgemeinzustand das Spital verlassen. Ein Belastungsaufbau könne nach sechs
Wochen beginnen bis zur Vollbelastung nach frühestens acht Wochen. Die
Stellschraubenentfernung und eine Röntgenkontrolle hätten nach ca. sechs
Wochen postoperativ zu erfolgen (IV-Nr. 67.23).
4.3.2
Dem Operationsbericht der Chirurgischen
Klinik des Spitals G.___ vom 10. Mai 2016 lässt sich entnehmen, dass die
Stellschraubenentfernung am 4. Mai 2016 erfolgt ist. Die Operateure hielten
fest, der Verlauf sei regelrecht, allerdings zeige sich der Frakturdurchbau
noch nicht komplett. Die Stellschrauben hätten problemlos entfernt werden
können. Eine Belastungssteigerung könne für zwei Wochen auf 30 kg,
anschliessend auf das halbe Körpergewicht für weitere zwei Wochen erfolgen
(IV-Nr. 67.2).
4.3.3
Anlässlich der ambulanten
Kontrolle sowie Fadenentfernung am 18. Mai 2016 habe der Beschwerdeführer
berichtet, dass es ihm deutlich besser gehe. Eine Teilbelastung mit 15 kg
sei gut vertragen worden. Die Wunde sei reizlos, die Schwellung im Bereich des
Sprunggelenks minim; es bestünden keine Druckdolenzen. Ab sofort könne mit dem
halben Körpergewicht belastet werden (ambulanter Bericht des Spitals G.___ vom
18.
Mai 2016 [IV-Nr. 67.9]).
4.3.4
Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere
Medizin, hielt in seinem Zwischenbericht vom 21. Juni 2016 an den
Unfallversicherer B.___ fest, offenbar gestalte sich die Rehabilitation nicht
wie gewünscht. Der Fuss schwelle bereits bei mittelgradiger Belastung rasch an,
der Beschwerdeführer gehe an zwei Stöcken und er habe nach 5 Minuten muskuläre
Krämpfe am Oberschenkel rechts. Die Situation des Beschwerdeführers sei sicher
komplex mit Übergewicht und psychomotorischen Defiziten. Die Heilung sei sicher
verzögert, langfristig aber wohl günstig. Die gegenwärtige Behandlung bestehe
in Physiotherapie und einem (erneuten) Versuch einer Überweisung zur
Psychotherapie (IV-Nr. 67.14).
In seinem Zwischenbericht vom
6.
Juli 2016 führte Dr. med. C.___ aus, der Beschwerdeführer gehe –
trotz subjektiver und objektiver Besserung – weiter an zwei Gehstöcken. Die
Prognose sei weiterhin günstig, der Beschwerdeführer brauche aber viel Zeit. Es
seien psychosoziale Umstände und psychomotorische Defizite vorhanden, die den
Heilungsverlauf beeinflussen könnten. Neben Physiotherapie sei eine
Stockentwöhnung angezeigt (IV-Nr. 67.8).
4.3.5
Am 22. Juli 2016 erfolgte
eine Konsultation bei PD Dr. med. H.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates in der Klinik E.___
(vgl. IV-Nr. 85.33; zur Überweisung durch Dr. med. C.___ siehe
IV-Nr. 85.31). In seinem Bericht vom 25. Juli 2016 hielt PD Dr. med.
H.___ anamnestisch fest, der Patient habe progredient zunehmend Beschwerden und
das Gefühl, dass die Platte das Sprunggelenk komplett blockieren würde.
Insgesamt beschreibe er auch eine zunehmende Verschlechterung der Situation.
Aufgrund der Arbeitslosigkeit bestehe zudem eine soziale Belastungssituation.
Es zeige sich ein schwerst übergewichtiger 21jähriger Patient mit hinkendem
Gangbild. Im Vergleich zum oberen Sprunggelenk links sei der Umfang rechts fast
doppelt so gross, wobei eine diffuse Schwellung bestehe. Der Druck auf die
Fibula im Bereich der Osteosyntheseplatte sei äusserst schmerzhaft. Auf den
Röntgenbildern zeige sich eine zunehmende Sklerosierung des Zwischenfragmentes
der Fibula, welches nicht korrekt reponiert worden sei. Im neu angefertigten
MRI zeigten sich zudem schwerste Entkalkungsreaktionen um das obere Sprunggelenk
(differentialdiagnostisch: Entlastungsosteopenie, sudeckoidale Reaktion). Der
Patient zeige eine sehr komplexe Situation. Im jetzigen Stadium könne ihm
chirurgisch nicht weitergeholfen werden. Primär müsse eine Stabilisation des
jetzigen Zustands erreicht werden können, gegebenenfalls seien im späteren
Verlauf chirurgische Interventionen notwendig. Es sei sicherlich nicht, wie der
Patient meine, die Platte, welche die Beweglichkeit einschränke, sondern eine
schwere Arthrofibrose, sodass man fast von einem «Frozen Ankle» sprechen könne.
Zudem bestehe der Verdacht, dass im Bereich der Fraktur eine Malunion bestehe.
Inwiefern dieser Schmerz die Beweglichkeit einschränke, sei schwierig
abzusehen. Als ersten Schritt müsse der Patient nun einen belastbaren Fuss erreichen
mit Physiotherapie und entsprechender Medikation. Zudem habe er dem
Beschwerdeführer geraten, eine Gewichtsreduktion ins Auge zu fassen. Insgesamt
sei von einem langwierigen und schwierigen Verlauf auszugehen
(IV-Nr. 85.33).
4.3.6
Dr. med. D.___, Facharzt FMH
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, legte in seinem Bericht vom 30. August
2016.
an den zuweisenden Hausarzt dar, er habe zum Beschwerdeführer keinen
näheren Zugang gewinnen können, insbesondere hätten andere Themen (als die
Fussproblematik) nicht eingehender besprochen werden können und es zeige sich
diesbezüglich (erwähnt sind namentlich Gewichtsprobleme) auch kein
Leidensdruck. Weitere Unterstützung werde vom Beschwerdeführer als nicht
notwendig erachtet, da er sich auf die Behandlung seines Fusses konzentriere.
Es bleibe damit bei dieser einen Sitzung. Eine eigentliche psychiatrische
Diagnose könne er nicht stellen. Auffälligkeiten bestünden im Bereich der
Persönlichkeitsentwicklung, in der unreife und vermeidend-passive Anteile
dominierten und die auf einer erschwerten Entwicklung basierten. Diese
Situation lege einen Unterstützungsschwerpunkt bei der Förderung der Autonomie
und Selbständigkeit nahe, was am erfolgversprechendsten über eigenständige
soziale Aktivitäten (Schwingen und anderes) und finanzielle Eigenständigkeit
(Arbeit oder ALV resp. Sozialamt) gelinge (IV-Nr. 80 S. 2 f.).
4.3.7
Am 7. Oktober 2016 erfolgte
eine erneute Konsultation bei PD Dr. med. H.___. Dieser gab in seinem
Bericht vom 10. Oktober 2016 an, der Beschwerdeführer habe sehr
erfreuliche Fortschritte gemacht und könne den Fuss nun ohne relevante
Beschwerden belasten. Er gehe noch in die Physiotherapie und habe sich Einlagen
anfertigen lassen. Insgesamt wirke der Patient deutlich positiver. Neben einer
verbesserten Beweglichkeit stellte der Orthopäde zudem fest, dass die
Weichteilschwellung markant zurückgegangen sei und über der vorderen Fibula
keine Druckdolenz mehr bestehe. Posterior an der Fibula im Bereich der Fraktur
sei es noch deutlich druckdolent. Im Röntgen zeige sich, dass die Entkalkung
bereits partiell regredient sei. Der vordere Anteil der Fibula scheine
konsolidiert. Posterior bestehe ein abgelöster Spickel (IV-Nr. 77.14).
4.3.8
Nach weiterer Konsultation am
10.
November 2016 hielt PD Dr. med. H.___ fest, es seien weitere
Fortschritte zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer gehe regelmässig auf längere
Spaziergänge mit seinem Hund (35 – 45 Minuten) und weiterhin zweimal
wöchentlich in die Physiotherapie. Klinisch sei die Fussschwellung weiter
zurückgegangen. Auch die Druckdolenz im Bereich der Fibulafraktur an der
posterioren Fibulakante sei regredient, jedoch noch deutlich vorhanden. Das
obere Sprunggelenk sei in seiner Beweglichkeit deutlich eingeschränkt, weshalb
der Patient ein deutlich hinkendes Gangbild zeige. Nun sei eine volle
Belastbarkeit des Fusses möglich (IV-Nr. 77.11).
4.3.9
Im Bericht vom 16. Dezember
2016.
führte PD Dr. med. H.___ aus, der Beschwerdeführer mache weiter Fortschritte.
Die Fibula sei nicht mehr druckdolent; die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk
unverändert. Radiologisch sei das hintere Fibulafragment nun auch konsolidiert,
weshalb aktuell keine Operation indiziert sei. Die Physiotherapie sei
weiterzuführen. Eventuell könne eine Osteosynthese-Materialentfernung (OSME) ein
Jahr nach dem Trauma erfolgen (IV-Nr. 77.5).
4.3.10
Gemäss Austrittsbericht von
PD Dr. med. H.___ vom 3. April 2017 sei nach weiteren
physiotherapeutischen Massnahmen nun die Indikation zur arthroskopischen
Adhäsiolyse und Metallentfernung gestellt und am 31. März 2017
durchgeführt worden (vgl. auch den Operationsbericht der Klinik E.___ vom
31.
März 2017 [IV-Nr. 78.4] sowie nachfolgende
E. II. 4.3.11). Zum Verlauf nach der Operation hielt PD Dr. med.
H.___ fest, es habe sich ein komplikationsloser peri- und postoperativer
Verlauf gezeigt und die Wundverhältnisse seien stets reizfrei gewesen. Die
Mobilisation sei auf der passiven Bewegungsschiene und unter physio-therapeutischer
Anleitung erfolgt. Am 2. April 2017 habe der Beschwerdeführer in gutem
Allgemeinzustand in die ambulante Nachbehandlung entlassen werden können. Es
sei Vollbelastung an Unterarmgehstöcken angezeigt und eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % sei bis 30. April 2017 zu attestieren (IV-Nr. 78.5
S. 2).
4.3.11
Im Operationsbericht vom 18.
April 2017 (vgl. IV-Nr. 85.4 S. 3 oben) fasste PD Dr. med. H.___
zusammen, beim Beschwerdeführer habe sich (nach der Sprunggelenksfraktur) ein
schwieriger postoperativer Verlauf mit verzögerter Konsolidation der Fibula und
starken Bewegungs- und Belastungseinschränkungen im oberen (rechten)
Sprunggelenk gezeigt. Im Verlauf habe intensive Physiotherapie eine deutliche
Verbesserung gebracht, jedoch seien persistente Restbeschwerden im Bereich des Plattenlagers
sowie im Sinne eines anterioren OSG-Impingements geblieben. Bei der Operation
am 31. März 2017 habe sich das gesamte vordere Gelenkskompartiment stark
vernarbt und synovitisch verändert gezeigt. Mit dem Shaver seien die
Vernarbungen und die Synovitis debridiert und geshaved worden. Zuletzt habe es
in maximaler Dorsalextension keinen Einklemmmechanismus mehr gegeben. Die
Platte und alle Schrauben seien entfernt worden; die Fraktur sei konsolidiert.
Die Mobilisation könne nach Massgabe der Beschwerden – bei Bedarf mit
Gehstöcken – erfolgen. Physiotherapeutisch sei ein intensives Beüben der
Beweglichkeit vorzunehmen. Es bestehe ein Sportverbot für sechs Wochen. Bei
problemlosem Verlauf gelte dieser Bericht als Austrittsbericht
(IV-Nr. 85.4 S. 2 f.).
4.3.12
Hausarzt Dr. med. C.___ teilte
der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juni 2017 mit, der
Beschwerdeführer sei soeben von einem Unfall genesen und – ausser für lange
stehende Tätigkeiten – nun eigentlich wieder voll einsatzfähig. Er kenne den
Beschwerdeführer seit gut vier Jahren und schätze die Situation so ein, dass
der Beschwerdeführer trotz abgeschlossener Berufslehre keine Festanstellung
finden werde, da seine psychomotorische Beeinträchtigung schon beim
Vorstellungsgespräch, spätestens aber in der Probezeit evident werden würde
(IV-Nr. 80 S. 1). Des Weiteren reichte Dr. med. C.___ den
Bericht des von ihm im Jahr 2016 beigezogenen Psychiaters (vgl. dazu E. II. 4.3.6
hievor) ein (vgl. IV-Nr. 80 S. 1).
5.
5.1
Bezüglich des funktionellen
Leistungsvermögens geht aus den medizinischen Akten demnach zusammenfassend hervor,
dass sich der Heilungsprozess des rechten Sprunggelenks nach dem Unfall vom
8.
März 2016 bzw. nach der ersten Operation am 14. März 2016 zunächst
«regelrecht» entwickelte (vgl. IV-Nrn. 67.2 und 67.23;
E. II. 4.3.1 f.) und eine «deutliche» Besserung der postoperativen
Beschwerden bis Mitte Mai 2016 zu verzeichnen war (vgl. IV-Nr. 67.9;
E. II. 4.3.3). In der Folge verzögerte sich der Heilungsverlauf
jedoch aufgrund der sich ab Juni 2016 manifestierenden Beschwerden beträchtlich
(vgl. E. II. 4.3.4 f.), was einerseits durch die von PD
Dr. med. H.___ fachärztlich diagnostizierte Arthrofibrose und eine
vermutete Malunion im Bereich der Fraktur (vgl. IV-Nr. 85.33;
E. 4.3.5) erklärt werden kann. Andererseits ergeben sich aus den Akten auch
gewisse Hinweise auf eine Mitbeteiligung anderer Faktoren wie starkes Übergewicht
und psychosoziale Belastungen (vgl. die Zwischenberichte von Hausarzt
Dr. med. C.___ vom 21. Juni und 6. Juli 2016 [IV-Nrn. 67.14
und 67.8; E. II. 4.3.4] und den orthopädischen Konsultationsbericht vom
25.
Juli 2016 [IV-Nr. 85.33; E. 4.3.5]). Nach kontinuierlichen,
vom behandelnden Orthopäden dokumentierten Fortschritten in der zweiten
Jahreshälfte 2016 (vgl. IV-Nrn. 77.14, 77.11 und 77.5;
E. II. 4.3.7 - 4.3.9) gelang es gemäss
PD Dr. med. H.___ schliesslich mit der zweiten Operation am
31.
März 2017 (mittels Metallentfernung und Beseitigung von Vernarbungen
und Synovitis), das rechte Fussgelenk vom damals noch vorhandenen «Einklemmmechanismus»
zu befreien; die Fraktur zeigte sich anlässlich der Operation als konsolidiert
(vgl. IV-Nr. 85.4 S. 2 f.; E. II. 4.3.11). Die volle
Belastbarkeit des rechten Fusses wurde aus fachärztlicher Sicht bereits am
10.
November 2016 festgestellt (vgl. IV-Nr. 77.11;
E. II. 4.3.8). Aufgrund der zweiten Operation vom 31. März 2017 wurde
dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht noch bis 30. April 2017 eine
volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und gleichzeitig festgehalten, dass er nach
einem komplikationslosen peri- und postoperativen Verlauf in gutem
Allgemeinzustand am 2. April 2017 habe entlassen werden können (vgl.
IV-Nr. 78.5 S. 2; E. II. 4.3.10). Für die Zeit nach dem
30.
April 2017 finden sich keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsatteste in
den Akten. Im Gegenteil wurde dem Beschwerdeführer per 1. Mai 2017 auf dem
Unfallschein eine volle Arbeitsfähigkeit ärztlich bescheinigt (vgl.
IV-Nr. 79 S. 3; E. II. 4.2) und auch der Hausarzt erachtet den
Beschwerdeführer hinsichtlich des rechten Fusses als vom Unfall genesen und –
ausser für lange stehende Tätigkeiten – wieder voll einsatzfähig (vgl. den
Bericht von Dr. med. C.___ vom 20. Juni 2017 [IV-Nr. 80
S. 1; E. II. 4.3.12]).
Nach dem Gesagten attestieren somit weder
die behandelnden Fachärzte noch der Hausarzt des Beschwerdeführers für den
vorliegend relevanten Zeitraum (bzw. ab 1. Mai 2017) eine somatisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit und es ergeben sich aus den fachärztlichen Berichten auch
keine Hinweise, welche die subjektiv behaupteten andauernden Einschränkungen
des Beschwerdeführers erklären würden.
5.2
Was die vom Beschwerdeführer
behauptete psychische bzw. psychomotorische Problematik anbelangt, vermögen –
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 8) – weder frühere (nichtärztliche)
Beurteilungen seiner Berufsbildner (vgl. IV-Nr. 55; E. II. 4.1.2)
noch die knappen und nicht weiter begründeten Ausführungen seines Hausarztes (vgl.
IV-Nr. 80 S. 1; E. II. 4.3.12) die geltend gemachten psychischen
bzw. psychomotorischen Beeinträchtigungen zu begründen. Hinzu kommt, dass der
im Sommer 2016 vom Hausarzt beigezogene Psychiater, Dr. med. D.___, keine
psychiatrische Diagnose stellen und bezüglich psychischer oder sonstiger
Probleme (genannt wird insbesondere das Übergewicht) auch keinen Leidensdruck
eruieren konnte. Gemäss dem psychiatrischen Bericht vom 30. August 2016
erachtete vielmehr der Beschwerdeführer selbst weitere psychiatrische
Unterstützung als nicht notwendig (vgl. IV-Nr. 80 S. 2 f.;
E. II. 4.3.6). Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund der
mangelnden fachärztlichen Diagnosen hinsichtlich allfälliger Defizite des
Beschwerdeführers, sind in psychiatrischer bzw. psychomotorischer Hinsicht denn
auch keine weitergehenden Abklärungen angezeigt.
5.3
Es kann somit weder in
somatischer noch in psychischer bzw. psychomotorischer Hinsicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer einen (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschaden
aufweist und es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach die erlernte
Tätigkeit als Produktionsmechaniker dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen
Gründen nicht (mehr) zumutbar wäre. Die Voraussetzungen zur Gewährung weiterer
beruflicher Massnahmen (vgl. E. II. 2.2) sind damit nicht erfüllt.
5.4
Selbst wenn davon auszugehen
wäre, dass beim Beschwerdeführer gewisse Einschränkungen hinsichtlich stehender
Tätigkeiten bestünden, wäre er aufgrund der ihm obliegenden
Schadenminderungspflicht gehalten, die notwendigen und zumutbaren Schritte zur
Selbsteingliederung zu unternehmen (vgl. E. II. 2.5). Es ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern im Berufsfeld des
Produktionsmechanikers nicht auch Arbeitsplätze vorhanden sein sollen, welche mehrheitlich
sitzende Tätigkeiten beinhalten bzw. die insofern angepasst werden könnten, als
dass keine Tätigkeiten mit langem Stehen mehr erforderlich sind.
Dementsprechende Vorkehren wären dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar,
sodass auch bei Annahme der vorgebrachten Einschränkung für stehende
Tätigkeiten die Pflicht zur Selbsteingliederung (weiteren) beruflichen
Massnahmen – und insbesondere auch der beantragten neuen beruflichen Ausbildung
– vorginge.
5.5
Im Ergebnis hat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 88;
A.S. 1 f.) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf (weitere) berufliche
Massnahmen zu Recht verneint, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als
unbegründet erweist.
6.
6.1
Es bleibt nunmehr zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf eine befristete (so auch
Beschwerde, Ziff. 10) Invalidenrente hat. Aufgrund des unter
E. II. 5 aufgezeigten Fehlens eines invalidisierenden
Gesundheitsschadens bzw. der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab
1.
Mai 2017 (Einstellung der Taggeldleistungen durch den Unfallversicherer
B.___; vgl. E. II. 4.2) stellt sich dabei einzig die Frage, ob
während des Bezuges von Unfalltaggeldern im Zeitraum vom 8. März 2016 bis
30.
April 2017 ein (befristeter) Rentenanspruch entstanden ist. Mit Blick
auf das zunächst zurückzulegende Wartejahr (Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG; vgl. E. II. 2.3) könnten die
Anspruchsvoraussetzungen dabei frühestens per 1. März 2017 erfüllt sein.
Infolge der Regelung in Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wäre eine allfällige
Invalidenrente über den Zeitpunkt der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit (1. Mai
2017) hinaus für weitere drei Monate geschuldet, sodass maximal ein Anspruch
während fünf Monaten (von März 2017 bis und mit Juli 2017) gegeben sein könnte.
Ob die weiteren dazu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und wie hoch
die Invalidenrentenleistungen allenfalls konkret ausfallen, wird die
Beschwerdegegnerin zu prüfen haben. Für die im fraglichen Zeitraum bereits
entrichteten Unfalltaggelder wäre gemäss Überentschädigungsverbot in
Art. 68 ATSG gegebenenfalls eine nachträgliche Kürzung zu prüfen.
6.2
Hinsichtlich des Eventualantrages
auf eine Invalidenrente (vgl. Antrags-Ziff. 1) ist die Beschwerde folglich
in dem Sinne gutzuheissen, dass Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom
23.
Oktober 2017 (IV-Nr. 88; A.S. 1 f.) aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die
erforderlichen Abklärungen vornehme und über den (befristeten)
Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang –
teilweises Obsiegen – steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
7.1.1
Nach der Rechtsprechung ist bei
bloss teilweisem Obsiegen nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung
zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im
Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer
Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere
Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV
Nr. 38 S. 112,9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die
Überlegung, dass eine «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung
nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den
Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte Pfiffner Rauber
[Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8; Urteil des Bundesgerichts
9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Wird anstelle der beantragten
Dauerrente lediglich eine auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum befristete
Rente zugesprochen, ist eine anteilsmässige Kürzung regelmässig angebracht,
weil sich das Rechtsbegehren im Normalfall auf den Prozessaufwand auswirkt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Weiter
ist die Parteientschädigung auch insoweit zu reduzieren, als zusätzlich weitere
Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen beantragt worden
sind, welchen nicht entsprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts
8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
7.1.2
Im vorliegenden Fall wird die
Beschwerde bezüglich des Leistungsbegehrens um berufliche Massnahmen abgewiesen;
in Bezug auf den Eventualantrag auf eine (befristete; vgl. Beschwerde,
Ziff. 10) Invalidenrente wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass
die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen wird. Die Beschwerdeschrift konzentriert sich zum weitaus
grössten Teil auf Argumente, welche (weitere) berufliche Massnahmen betreffen,
während der Antrag auf eine (befristete) Invalidenrente lediglich in einem
kurzen Absatz begründet wird. Das Rechtsbegehren betreffend berufliche
Massnahmen hat damit den Prozessaufwand erheblich erhöht. Die Parteientschädigung
ist daher vorliegend entsprechend zu kürzen (vgl. E. II. 7.1.3).
7.1.3
Rechtsanwalt Altermatt macht mit
Kostennote vom 19. April 2018 (A.S. 28 f.) einen Kostenersatz
von insgesamt CHF 1'182.10 geltend. Das auf einem Stundenansatz von
CHF 220.00 basierende Honorar beruht auf einem Aufwand von 4.58 Stunden.
Bemühungen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz
eines Rechtsanwaltes enthalten und werden nicht gesondert entschädigt. Dies
trifft zu auf die Position «Verfügung von VersGer ([A]blehnung URP) / an
Klient» vom 10. März 2018 à 10 Minuten. Damit reduziert sich der Aufwand
um 0.17 Std. auf total 4.41 Std. (2017: 3.83 Std. und 2018:
0.58
Std.). Die Position «Aktenstudium / Beschwerde an VersGer» vom
27.
November 2017 à 3 Std. erscheint grundsätzlich als angemessen. In
Anbetracht des unter vorstehender E. II. 7.1.2 Ausgeführten (geringer
Aufwand für Begründung des Eventualantrages auf befristete Invalidenrente) ist
jedoch eine Kürzung dieser Position auf 2 Std. vorzunehmen. Der Gesamtaufwand kommt
somit bei 3.41 Std. (2017: 2.83 Std. und 2018: 0.58 Std.) zu liegen, wobei der
Aufwand im Jahr 2017 83 % und im Jahr 2018 17 % betrug.
Bei den geltend gemachten Auslagen von
CHF 87.00 (CHF 23.00 für Porti und CHF 64.00 für Kopien) ist zu
berücksichtigen, dass Kopien nur mit CHF 0.50 und nicht mit CHF 1.00
entschädigt werden (vgl. § 158 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT,
BGS 615.11). Die Auslagen sind daher auf total CHF 55.00
(CHF 23.00 für Porti und CHF 32.00 für Kopien) festzusetzen. Sie
werden ebenfalls anteilsmässig (83 % : 17 %) aufgeteilt und
betrugen somit für das Jahr 2017 CHF 45.65 und für das Jahr 2018
CHF 9.35.
7.1.4
Damit ergibt sich eine Entschädigung
von CHF 869.20 (CHF 721.70 [2.83 Std. x CHF 220.00 = 622.60,
zuzügl. Auslagen von CHF 45.65 und einer MwSt von 8 %] +
CHF 147.50 [0.58 Std. x CHF 220.00 = 127.60, zuzügl. Auslagen von
CHF 9.35 und einer MwSt von 7.7 %]). Diese ist durch die
Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
7.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 sind den Parteien zu je CHF 300.00 aufzuerlegen. Vom geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 600.00 sind dem Beschwerdeführer CHF 300.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Oktober 2017
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im
Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den
Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 869.20 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden den Parteien zu je CHF 300.00 auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 600.00 werden dem Beschwerdeführer CHF 300.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer