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Entscheid

VSBES.2017.305

Berufliche Massnahmen und Invalidenrente

19. Juni 2018Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1995, meldete sich am 4. Mai 2011 unter Hinweis

auf ein Geburtsgebrechen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zur beruflichen Integration an (IV-Beleg Nr. [IV-Nr.] 10).

Gemäss Vorakten wurde beim Beschwerdeführer im Jahr 2002 eine Cerebralparese im

Sinne von Ziff. 390 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV,

SR 831.232.21) diagnostiziert (vgl. IV-Nr. 3 S. 1).

1.2 Am 15. Oktober 2012 gewährte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei gleichzeitiger Ausrichtung von

Taggeldleistungen (vgl. IV-Nrn. 44, 46 und 51) die Kostenübernahme für die

erstmalige berufliche Ausbildung zum Produktionsmechaniker EFZ (IV-Nr. 37),

welche der Beschwerdeführer im Sommer 2015 abgeschlossen hat (vgl.

Fähigkeitszeugnis vom 12. August 2015 [IV-Nr. 55 S. 14]).

1.3 Am 17. Juli 2016 meldete

sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin aufgrund eines am

8. März 2016 beim Schwingen erlittenen Unfalles am rechten Fuss erneut zur

beruflichen Integration / Rente an (IV-Nr. 62). Die

Beschwerdegegnerin holte in der Folge die Akten des Unfallversicherers B.___ ein

(vgl. IV-Nrn. 67.1 - 67.37). Gestützt auf den Abschlussbericht

der Beruflichen Eingliederung vom 22. November 2016 (IV-Nr. 69)

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

23. November 2016 (IV-Nr. 70) die Abweisung seiner Leistungsbegehren

auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente in Aussicht. Aufgrund der

dagegen am 7. Januar 2017 (IV-Nr. 74) und 15. Februar 2017

(IV-Nr. 76) erhobenen Einwände, zog die Beschwerdegegnerin weitere Akten

des Unfallversicherers B.___ bei (vgl. IV-Nrn. 78.2 und 85.3).

1.4 Gestützt auf die Akten des

Unfallversicherers sowie die Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für

Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Juni 2017 (IV-Nr. 80 S. 1)

und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und

-psychotherapie sowie Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

30. August 2016 (IV-Nr. 80 S. 2 f.) hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 88;

A.S. [Akten-Seiten] 1 f.) an ihrem Vorbescheid fest.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 27. November 2017 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2017 aufzuheben und es sei die

Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen zur Prüfung des

Anspruchs auf berufliche Massnahmen, eventualiter zur Prüfung des

Rentenanspruchs.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Daniel

Altermatt, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar

2018 (A.S. 10) verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die

angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen.

4. Mit Verfügung vom 28. Februar

2018 (A.S. 23 ff.) weist der Präsident des Versicherungsgerichts das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab.

5. Mit Eingabe vom 19. April

2018 (A.S. 27 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine

Kostennote ein, die mit Verfügung vom 20. April 2018 (A.S. 30) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2017

(IV-Nr. 88; A.S. 1 f.) einen Anspruch auf (weitere) berufliche

Massnahmen sowie auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint

hat.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen

beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

2.3

Nach Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.4

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende

und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008, E.

2.2.1

mit weiteren Hinweisen).

2.5

Im Gebiet der

Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide

Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren

hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22

E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist

Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der

Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b S. 373, 117 V

275.

E. 2b S. 278), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren

verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und

subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22

E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989

S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht

geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu

unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen

Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom

10.

November 2014 E. 4.2).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat den

Anspruch auf (weitere) berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine

Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung verneint, der

Beschwerdeführer habe die Ausbildung zum Produktionsmechaniker EFZ abschliessen

können, womit es ihm möglich sei, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen

zu erzielen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei ihm die Tätigkeit

als Produktionsmechaniker seit dem Abschluss der (unfallbedingten) ärztlichen

Behandlung durch die Klinik E.___ und der Wiedererlangung der vollen

Arbeitsfähigkeit per 1. Mai 2017 vollumfänglich zumutbar. Es bestehe damit

keine Invalidität im Sinne des Gesetzes und folglich auch kein Anspruch auf

weitere Leistungen der Invalidenversicherung.

3.2

Der Beschwerdeführer macht

demgegenüber geltend, er leide bis heute unter starken Schmerzen im

Sprunggelenk, wenn er längere Zeit stehen müsse. Auch sein Hausarzt (Dr. med. C.___)

bestätige, dass er aufgrund der Sprunggelenksfraktur keine Tätigkeiten mehr

ausüben könne, die langes Stehen erforderten. Er sei daher im erlernten Beruf

nicht mehr arbeitsfähig, da dort längeres Stehen erforderlich sei. Die

Tätigkeit als Betriebsmechaniker sei ihm somit nicht mehr zumutbar, weshalb ihm

die Beschwerdegegnerin eine neue Ausbildung zu gewähren habe. Dabei sei

zunächst zu prüfen, welche Anforderungen der Beschwerdeführer überhaupt zu

erfüllen vermöge, zumal sein Hausarzt ausdrücklich festgehalten habe, dass der

Beschwerdeführer trotz abgeschlossener Berufslehre keine Festanstellung finden

werde, weil er psychomotorisch beeinträchtigt sei. Bereits im Abschlussbericht

des Lehrbetriebes sei festgehalten worden, dass das Arbeitstempo und die

Arbeitsqualität den Anforderungen des Arbeitsmarktes nicht genügten. Zusammenfassend

habe der Beschwerdeführer zwar eine Ausbildung abschliessen können, verfüge

jedoch nicht über eine genügende Leistungsfähigkeit, um die Anforderungen des

ersten Arbeitsmarktes zu erfüllen. Dies sei seit dem Unfallereignis bzw. dessen

Folgen umso weniger der Fall.

4.

Der Beschwerdeführer macht

einen Anspruch auf eine neue berufliche Ausbildung geltend (vgl. E. II. 3.2).

In diesem Zusammenhang sind folgende Unterlagen von Belang:

4.1

4.1.1

In erwerblicher Hinsicht geht aus

den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die im Rahmen der

beruflichen Eingliederung bereits gewährte und im Sommer 2015 abgeschlossene

erstmalige berufliche Ausbildung zum Produktionsmechaniker EFZ (vgl.

Fähigkeitszeugnis in IV-Nr. 55 S. 14) sowie das daran schliessende

Bewerbungscoaching (vgl. IV-Nr. 60) nicht erwerbstätig war (vgl.

IV-Nr. 62 S. 6) und bis zum Unfallereignis am 8. März 2016

Arbeitslosentaggelder bezogen hatte (vgl. IV-Nr. 67.37).

4.1.2

Die Ausbildungsverantwortlichen

seines Lehrbetriebes, der Eingliederungsstätte F.___, [...], hielten in ihrem

Abschlussbericht vom 8. Juli 2015 (IV-Nr. 55 S. 1 - 7)

fest, das Arbeitstempo und teilweise auch die Arbeitsqualität des

Beschwerdeführers entsprächen (noch) nicht den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes.

Der Beschwerdeführer werde es trotz des erfolgreichen Abschlusses seiner

Ausbildung nicht leicht haben, eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu

finden. Die Gründe für die Langsamkeit des Beschwerdeführers seien noch immer

nicht ganz nachvollziehbar resp. zu eruieren. Er scheine die Gemütlichkeit in

Person zu sein (IV-Nr. 55 S. 1).

4.2

Gemäss der Schadenmeldung an den

Unfallversicherer B.___ vom 10. März 2016 zog sich der Beschwerdeführer

beim Schwingen einen Bruch des rechten Fussgelenks zu (vgl. IV-Nr. 67.37)

und bezog alsdann ab 11. März 2016 ein Unfalltaggeld (vgl.

IV-Nr. 67.33). Bis und mit 30. April 2017 betrug die

Arbeitsunfähigkeit gemäss Unfallschein 100 %; ab 1. Mai 2017 wurde

eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % attestiert (IV-Nr. 79 S. 3). Mit

E-Mail vom 29. Mai 2017 meldete der Beschwerdeführer dem Unfallversicherer

B.___ den Fallabschluss per 1. Mai 2017 (vgl. IV-Nr. 79 S. 2 f.;

siehe auch Beschwerde, Ziff. 4).

4.3

Den medizinischen Akten lässt

sich Folgendes entnehmen:

4.3.1

Gemäss Austrittsbericht vom

6.

April 2016 der Chirurgischen Klinik des Spitals G.___ sei der

Beschwerdeführer am 8. März 2016 nach einem Sturz beim Schwingen

notfallmässig aufgenommen worden. Es habe sich im rechten Sprung­gelenk eine hohe

Weber-C-Fraktur und Volkmann’sche Fraktur gezeigt. Nach einer Reposition in

Kurzanästhesie sei die operative Versorgung der Fraktur (offene Reposition und Plattenosteosynthese

mit zwei Stellschrauben) nach Abschwellung der Weichteile am 14. März 2016

erfolgt (vgl. dazu auch den Operationsbericht des Spitals G.___ vom

14.

März 2016 [IV-Nr. 67.22]). Der postoperative Verlauf habe sich

unproblematisch gestaltet. Mit Hilfe der Physiotherapie habe der

Beschwerdeführer mobilisiert werden können. Bei Austritt am 19. März 2016

habe er gang- und standsicher mit Unterarmgehstützen und in gebessertem

Allgemeinzustand das Spital verlassen. Ein Belastungsaufbau könne nach sechs

Wochen beginnen bis zur Vollbelastung nach frühestens acht Wochen. Die

Stellschraubenentfernung und eine Rönt­genkontrolle hätten nach ca. sechs

Wochen postoperativ zu erfolgen (IV-Nr. 67.23).

4.3.2

Dem Operationsbericht der Chirurgischen

Klinik des Spitals G.___ vom 10. Mai 2016 lässt sich entnehmen, dass die

Stellschraubenentfernung am 4. Mai 2016 erfolgt ist. Die Operateure hielten

fest, der Verlauf sei regelrecht, allerdings zeige sich der Frakturdurchbau

noch nicht komplett. Die Stellschrauben hätten problemlos entfernt werden

können. Eine Belastungssteigerung könne für zwei Wochen auf 30 kg,

anschliessend auf das halbe Körpergewicht für weitere zwei Wochen erfolgen

(IV-Nr. 67.2).

4.3.3

Anlässlich der ambulanten

Kontrolle sowie Fadenentfernung am 18. Mai 2016 habe der Beschwerdeführer

berichtet, dass es ihm deutlich besser gehe. Eine Teilbelastung mit 15 kg

sei gut vertragen worden. Die Wunde sei reizlos, die Schwellung im Bereich des

Sprunggelenks minim; es bestünden keine Druckdolenzen. Ab sofort könne mit dem

halben Körpergewicht belastet werden (ambulanter Bericht des Spitals G.___ vom

18.

Mai 2016 [IV-Nr. 67.9]).

4.3.4

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere

Medizin, hielt in seinem Zwischenbericht vom 21. Juni 2016 an den

Unfallversicherer B.___ fest, offenbar gestalte sich die Rehabilitation nicht

wie gewünscht. Der Fuss schwelle bereits bei mittelgradiger Belastung rasch an,

der Beschwerdeführer gehe an zwei Stöcken und er habe nach 5 Minuten muskuläre

Krämpfe am Oberschenkel rechts. Die Situation des Beschwerdeführers sei sicher

komplex mit Übergewicht und psychomotorischen Defiziten. Die Heilung sei sicher

verzögert, langfristig aber wohl günstig. Die gegenwärtige Behandlung bestehe

in Physiotherapie und einem (erneuten) Versuch einer Überweisung zur

Psychotherapie (IV-Nr. 67.14).

In seinem Zwischenbericht vom

6.

Juli 2016 führte Dr. med. C.___ aus, der Beschwerdeführer gehe –

trotz subjektiver und objektiver Besserung – weiter an zwei Gehstöcken. Die

Prognose sei weiterhin günstig, der Beschwerdeführer brauche aber viel Zeit. Es

seien psychosoziale Umstände und psychomotorische Defizite vorhanden, die den

Heilungsverlauf beeinflussen könnten. Neben Physiotherapie sei eine

Stockentwöhnung angezeigt (IV-Nr. 67.8).

4.3.5

Am 22. Juli 2016 erfolgte

eine Konsultation bei PD Dr. med. H.___, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates in der Klinik E.___

(vgl. IV-Nr. 85.33; zur Überweisung durch Dr. med. C.___ siehe

IV-Nr. 85.31). In seinem Bericht vom 25. Juli 2016 hielt PD Dr. med.

H.___ anamnestisch fest, der Patient habe progredient zunehmend Beschwerden und

das Gefühl, dass die Platte das Sprunggelenk komplett blockieren würde.

Insgesamt beschreibe er auch eine zunehmende Verschlechterung der Situation.

Aufgrund der Arbeitslosigkeit bestehe zudem eine soziale Belastungssituation.

Es zeige sich ein schwerst übergewichtiger 21jähriger Patient mit hinkendem

Gangbild. Im Vergleich zum oberen Sprunggelenk links sei der Umfang rechts fast

doppelt so gross, wobei eine diffuse Schwellung bestehe. Der Druck auf die

Fibula im Bereich der Osteosyntheseplatte sei äusserst schmerzhaft. Auf den

Röntgenbildern zeige sich eine zunehmende Sklerosierung des Zwischenfragmentes

der Fibula, welches nicht korrekt reponiert worden sei. Im neu angefertigten

MRI zeigten sich zudem schwerste Entkalkungsreaktionen um das obere Sprunggelenk

(differentialdiagnostisch: Entlastungsosteopenie, sudeckoidale Reaktion). Der

Patient zeige eine sehr komplexe Situation. Im jetzigen Stadium könne ihm

chirurgisch nicht weitergeholfen werden. Primär müsse eine Stabilisation des

jetzigen Zustands erreicht werden können, gegebenenfalls seien im späteren

Verlauf chirurgische Interventionen notwendig. Es sei sicherlich nicht, wie der

Patient meine, die Platte, welche die Beweglichkeit einschränke, sondern eine

schwere Arthrofibrose, sodass man fast von einem «Frozen Ankle» sprechen könne.

Zudem bestehe der Verdacht, dass im Bereich der Fraktur eine Malunion bestehe.

Inwiefern dieser Schmerz die Beweglichkeit einschränke, sei schwierig

abzusehen. Als ersten Schritt müsse der Patient nun einen belastbaren Fuss erreichen

mit Physiotherapie und entsprechender Medikation. Zudem habe er dem

Beschwerdeführer geraten, eine Gewichtsreduktion ins Auge zu fassen. Insgesamt

sei von einem langwierigen und schwierigen Verlauf auszugehen

(IV-Nr. 85.33).

4.3.6

Dr. med. D.___, Facharzt FMH

für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, legte in seinem Bericht vom 30. August

2016.

an den zuweisenden Hausarzt dar, er habe zum Beschwerdeführer keinen

näheren Zugang gewinnen können, insbesondere hätten andere Themen (als die

Fussproblematik) nicht eingehender besprochen werden können und es zeige sich

diesbezüglich (erwähnt sind namentlich Gewichtsprobleme) auch kein

Leidensdruck. Weitere Unterstützung werde vom Beschwerdeführer als nicht

notwendig erachtet, da er sich auf die Behandlung seines Fusses konzentriere.

Es bleibe damit bei dieser einen Sitzung. Eine eigentliche psychiatrische

Diagnose könne er nicht stellen. Auffälligkeiten bestünden im Bereich der

Persönlichkeitsentwicklung, in der unreife und vermeidend-passive Anteile

dominierten und die auf einer erschwerten Entwicklung basierten. Diese

Situation lege einen Unterstützungsschwerpunkt bei der Förderung der Autonomie

und Selbständigkeit nahe, was am erfolgversprechendsten über eigenständige

soziale Aktivitäten (Schwingen und anderes) und finanzielle Eigenständigkeit

(Arbeit oder ALV resp. Sozialamt) gelinge (IV-Nr. 80 S. 2 f.).

4.3.7

Am 7. Oktober 2016 erfolgte

eine erneute Konsultation bei PD Dr. med. H.___. Dieser gab in seinem

Bericht vom 10. Oktober 2016 an, der Beschwerdeführer habe sehr

erfreuliche Fortschritte gemacht und könne den Fuss nun ohne relevante

Beschwerden belasten. Er gehe noch in die Physiotherapie und habe sich Einlagen

anfertigen lassen. Insgesamt wirke der Patient deutlich positiver. Neben einer

verbesserten Beweglichkeit stellte der Orthopäde zudem fest, dass die

Weichteilschwellung markant zurückgegangen sei und über der vorderen Fibula

keine Druckdolenz mehr bestehe. Posterior an der Fibula im Bereich der Fraktur

sei es noch deutlich druckdolent. Im Röntgen zeige sich, dass die Entkalkung

bereits partiell regredient sei. Der vordere Anteil der Fibula scheine

konsolidiert. Posterior bestehe ein abgelöster Spickel (IV-Nr. 77.14).

4.3.8

Nach weiterer Konsultation am

10.

November 2016 hielt PD Dr. med. H.___ fest, es seien weitere

Fortschritte zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer gehe regelmässig auf längere

Spaziergänge mit seinem Hund (35 – 45 Minuten) und weiterhin zweimal

wöchentlich in die Physiotherapie. Klinisch sei die Fussschwellung weiter

zurückgegangen. Auch die Druckdolenz im Bereich der Fibulafraktur an der

posterioren Fibulakante sei regredient, jedoch noch deutlich vorhanden. Das

obere Sprunggelenk sei in seiner Beweglichkeit deutlich eingeschränkt, weshalb

der Patient ein deutlich hinkendes Gangbild zeige. Nun sei eine volle

Belastbarkeit des Fusses möglich (IV-Nr. 77.11).

4.3.9

Im Bericht vom 16. Dezember

2016.

führte PD Dr. med. H.___ aus, der Beschwerdeführer mache weiter Fortschritte.

Die Fibula sei nicht mehr druckdolent; die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk

unverändert. Radiologisch sei das hintere Fibulafragment nun auch konsolidiert,

weshalb aktuell keine Operation indiziert sei. Die Physiotherapie sei

weiterzuführen. Eventuell könne eine Osteosynthese-Materialentfernung (OSME) ein

Jahr nach dem Trauma erfolgen (IV-Nr. 77.5).

4.3.10

Gemäss Austrittsbericht von

PD Dr. med. H.___ vom 3. April 2017 sei nach weiteren

physiotherapeutischen Massnahmen nun die Indikation zur arthroskopischen

Adhäsiolyse und Metallentfernung gestellt und am 31. März 2017

durchgeführt worden (vgl. auch den Operationsbericht der Klinik E.___ vom

31.

März 2017 [IV-Nr. 78.4] sowie nachfolgende

E. II. 4.3.11). Zum Verlauf nach der Operation hielt PD Dr. med.

H.___ fest, es habe sich ein komplikationsloser peri- und postoperativer

Verlauf gezeigt und die Wundverhältnisse seien stets reizfrei gewesen. Die

Mobilisation sei auf der passiven Bewegungsschiene und unter physio-therapeutischer

Anleitung erfolgt. Am 2. April 2017 habe der Beschwerdeführer in gutem

Allgemeinzustand in die ambulante Nachbehandlung entlassen werden können. Es

sei Vollbelastung an Unterarmgehstöcken angezeigt und eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % sei bis 30. April 2017 zu attestieren (IV-Nr. 78.5

S. 2).

4.3.11

Im Operationsbericht vom 18.

April 2017 (vgl. IV-Nr. 85.4 S. 3 oben) fasste PD Dr. med. H.___

zusammen, beim Beschwerdeführer habe sich (nach der Sprunggelenksfraktur) ein

schwieriger postoperativer Verlauf mit verzögerter Konsolidation der Fibula und

starken Bewegungs- und Belastungseinschränkungen im oberen (rechten)

Sprunggelenk gezeigt. Im Verlauf habe intensive Physiotherapie eine deutliche

Verbesserung gebracht, jedoch seien persistente Restbeschwerden im Bereich des Plattenlagers

sowie im Sinne eines anterioren OSG-Impingements geblieben. Bei der Operation

am 31. März 2017 habe sich das gesamte vordere Gelenkskompartiment stark

vernarbt und synovitisch verändert gezeigt. Mit dem Shaver seien die

Vernarbungen und die Synovitis debridiert und geshaved worden. Zuletzt habe es

in maximaler Dorsalextension keinen Einklemmmechanismus mehr gegeben. Die

Platte und alle Schrauben seien entfernt worden; die Fraktur sei konsolidiert.

Die Mobilisation könne nach Massgabe der Beschwerden – bei Bedarf mit

Gehstöcken – erfolgen. Physiotherapeutisch sei ein intensives Beüben der

Beweglichkeit vorzunehmen. Es bestehe ein Sportverbot für sechs Wochen. Bei

problemlosem Verlauf gelte dieser Bericht als Austrittsbericht

(IV-Nr. 85.4 S. 2 f.).

4.3.12

Hausarzt Dr. med. C.___ teilte

der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juni 2017 mit, der

Beschwerdeführer sei soeben von einem Unfall genesen und – ausser für lange

stehende Tätigkeiten – nun eigentlich wieder voll einsatzfähig. Er kenne den

Beschwerdeführer seit gut vier Jahren und schätze die Situation so ein, dass

der Beschwerdeführer trotz abgeschlossener Berufslehre keine Festanstellung

finden werde, da seine psychomotorische Beeinträchtigung schon beim

Vorstellungsgespräch, spätestens aber in der Probezeit evident werden würde

(IV-Nr. 80 S. 1). Des Weiteren reichte Dr. med. C.___ den

Bericht des von ihm im Jahr 2016 beigezogenen Psychiaters (vgl. dazu E. II. 4.3.6

hievor) ein (vgl. IV-Nr. 80 S. 1).

5.

5.1

Bezüglich des funktionellen

Leistungsvermögens geht aus den medizinischen Akten demnach zusammenfassend hervor,

dass sich der Heilungsprozess des rechten Sprunggelenks nach dem Unfall vom

8.

März 2016 bzw. nach der ersten Operation am 14. März 2016 zunächst

«regelrecht» entwickelte (vgl. IV-Nrn. 67.2 und 67.23;

E. II. 4.3.1 f.) und eine «deutliche» Besserung der postoperativen

Beschwerden bis Mitte Mai 2016 zu verzeichnen war (vgl. IV-Nr. 67.9;

E. II. 4.3.3). In der Folge verzögerte sich der Heilungsverlauf

jedoch aufgrund der sich ab Juni 2016 manifestierenden Beschwerden beträchtlich

(vgl. E. II. 4.3.4 f.), was einerseits durch die von PD

Dr. med. H.___ fachärztlich diagnostizierte Arthrofibrose und eine

vermutete Malunion im Bereich der Fraktur (vgl. IV-Nr. 85.33;

E. 4.3.5) erklärt werden kann. Andererseits ergeben sich aus den Akten auch

gewisse Hinweise auf eine Mitbeteiligung anderer Faktoren wie starkes Übergewicht

und psychosoziale Belastungen (vgl. die Zwischenberichte von Hausarzt

Dr. med. C.___ vom 21. Juni und 6. Juli 2016 [IV-Nrn. 67.14

und 67.8; E. II. 4.3.4] und den orthopädischen Konsultationsbericht vom

25.

Juli 2016 [IV-Nr. 85.33; E. 4.3.5]). Nach kontinuierlichen,

vom behandelnden Orthopäden dokumentierten Fortschritten in der zweiten

Jahreshälfte 2016 (vgl. IV-Nrn. 77.14, 77.11 und 77.5;

E. II. 4.3.7 - 4.3.9) gelang es gemäss

PD Dr. med. H.___ schliesslich mit der zweiten Operation am

31.

März 2017 (mittels Metallentfernung und Beseitigung von Vernarbungen

und Synovitis), das rechte Fussgelenk vom damals noch vorhandenen «Einklemmmechanismus»

zu befreien; die Fraktur zeigte sich anlässlich der Operation als konsolidiert

(vgl. IV-Nr. 85.4 S. 2 f.; E. II. 4.3.11). Die volle

Belastbarkeit des rechten Fusses wurde aus fachärztlicher Sicht bereits am

10.

November 2016 festgestellt (vgl. IV-Nr. 77.11;

E. II. 4.3.8). Aufgrund der zweiten Operation vom 31. März 2017 wurde

dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht noch bis 30. April 2017 eine

volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und gleichzeitig festgehalten, dass er nach

einem komplikationslosen peri- und postoperativen Verlauf in gutem

Allgemeinzustand am 2. April 2017 habe entlassen werden können (vgl.

IV-Nr. 78.5 S. 2; E. II. 4.3.10). Für die Zeit nach dem

30.

April 2017 finden sich keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsatteste in

den Akten. Im Gegenteil wurde dem Beschwerdeführer per 1. Mai 2017 auf dem

Unfallschein eine volle Arbeitsfähigkeit ärztlich bescheinigt (vgl.

IV-Nr. 79 S. 3; E. II. 4.2) und auch der Hausarzt erachtet den

Beschwerdeführer hinsichtlich des rechten Fusses als vom Unfall genesen und –

ausser für lange stehende Tätigkeiten – wieder voll einsatzfähig (vgl. den

Bericht von Dr. med. C.___ vom 20. Juni 2017 [IV-Nr. 80

S. 1; E. II. 4.3.12]).

Nach dem Gesagten attestieren somit weder

die behandelnden Fachärzte noch der Hausarzt des Beschwerdeführers für den

vorliegend relevanten Zeitraum (bzw. ab 1. Mai 2017) eine somatisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit und es ergeben sich aus den fachärztlichen Berichten auch

keine Hinweise, welche die subjektiv behaupteten andauernden Einschränkungen

des Beschwerdeführers erklären würden.

5.2

Was die vom Beschwerdeführer

behauptete psychische bzw. psychomotorische Problematik anbelangt, vermögen –

entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 8) – weder frühere (nichtärztliche)

Beurteilungen seiner Berufsbildner (vgl. IV-Nr. 55; E. II. 4.1.2)

noch die knappen und nicht weiter begründeten Ausführungen seines Hausarztes (vgl.

IV-Nr. 80 S. 1; E. II. 4.3.12) die geltend gemachten psychischen

bzw. psychomotorischen Beeinträchtigungen zu begründen. Hinzu kommt, dass der

im Sommer 2016 vom Hausarzt beigezogene Psychiater, Dr. med. D.___, keine

psychiatrische Diagnose stellen und bezüglich psychischer oder sonstiger

Probleme (genannt wird insbesondere das Übergewicht) auch keinen Leidensdruck

eruieren konnte. Gemäss dem psychiatrischen Bericht vom 30. August 2016

erachtete vielmehr der Beschwerdeführer selbst weitere psychiatrische

Unterstützung als nicht notwendig (vgl. IV-Nr. 80 S. 2 f.;

E. II. 4.3.6). Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund der

mangelnden fachärztlichen Diagnosen hinsichtlich allfälliger Defizite des

Beschwerdeführers, sind in psychiatrischer bzw. psychomotorischer Hinsicht denn

auch keine weitergehenden Abklärungen angezeigt.

5.3

Es kann somit weder in

somatischer noch in psychischer bzw. psychomotorischer Hinsicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer einen (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschaden

aufweist und es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach die erlernte

Tätigkeit als Produktionsmechaniker dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen

Gründen nicht (mehr) zumutbar wäre. Die Voraussetzungen zur Gewährung weiterer

beruflicher Massnahmen (vgl. E. II. 2.2) sind damit nicht erfüllt.

5.4

Selbst wenn davon auszugehen

wäre, dass beim Beschwerdeführer gewisse Einschränkungen hinsichtlich stehender

Tätigkeiten bestünden, wäre er aufgrund der ihm obliegenden

Schadenminderungspflicht gehalten, die notwendigen und zumutbaren Schritte zur

Selbsteingliederung zu unternehmen (vgl. E. II. 2.5). Es ist nicht

ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern im Berufsfeld des

Produktionsmechanikers nicht auch Arbeitsplätze vorhanden sein sollen, welche mehrheitlich

sitzende Tätigkeiten beinhalten bzw. die insofern angepasst werden könnten, als

dass keine Tätigkeiten mit langem Stehen mehr erforderlich sind.

Dementsprechende Vorkehren wären dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar,

sodass auch bei Annahme der vorgebrachten Einschränkung für stehende

Tätigkeiten die Pflicht zur Selbsteingliederung (weiteren) beruflichen

Massnahmen – und insbesondere auch der beantragten neuen beruflichen Ausbildung

– vorginge.

5.5

Im Ergebnis hat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 88;

A.S. 1 f.) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf (weitere) berufliche

Massnahmen zu Recht verneint, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als

unbegründet erweist.

6.

6.1

Es bleibt nunmehr zu prüfen, ob

der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf eine befristete (so auch

Beschwerde, Ziff. 10) Invalidenrente hat. Aufgrund des unter

E. II. 5 aufgezeigten Fehlens eines invalidisierenden

Gesundheitsschadens bzw. der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab

1.

Mai 2017 (Einstellung der Taggeldleistungen durch den Unfallversicherer

B.___; vgl. E. II. 4.2) stellt sich dabei einzig die Frage, ob

während des Bezuges von Unfalltaggeldern im Zeitraum vom 8. März 2016 bis

30.

April 2017 ein (befristeter) Rentenanspruch entstanden ist. Mit Blick

auf das zunächst zurückzulegende Wartejahr (Art. 28 Abs. 1

lit. b IVG; vgl. E. II. 2.3) könnten die

Anspruchsvoraussetzungen dabei frühestens per 1. März 2017 erfüllt sein.

Infolge der Regelung in Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wäre eine allfällige

Invalidenrente über den Zeitpunkt der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit (1. Mai

2017) hinaus für weitere drei Monate geschuldet, sodass maximal ein Anspruch

während fünf Monaten (von März 2017 bis und mit Juli 2017) gegeben sein könnte.

Ob die weiteren dazu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und wie hoch

die Invalidenrentenleistungen allenfalls konkret ausfallen, wird die

Beschwerdegegnerin zu prüfen haben. Für die im fraglichen Zeitraum bereits

entrichteten Unfalltaggelder wäre gemäss Überentschädigungsverbot in

Art. 68 ATSG gegebenenfalls eine nachträgliche Kürzung zu prüfen.

6.2

Hinsichtlich des Eventualantrages

auf eine Invalidenrente (vgl. Antrags-Ziff. 1) ist die Beschwerde folglich

in dem Sinne gutzuheissen, dass Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom

23.

Oktober 2017 (IV-Nr. 88; A.S. 1 f.) aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die

erforderlichen Abklärungen vornehme und über den (befristeten)

Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang –

teilweises Obsiegen – steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

7.1.1

Nach der Rechtsprechung ist bei

bloss teilweisem Obsiegen nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung

zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im

Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer

Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere

Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV

Nr. 38 S. 112,9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die

Überlegung, dass eine «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung

nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den

Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte Pfiffner Rauber

[Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8; Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Wird anstelle der beantragten

Dauerrente lediglich eine auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum befristete

Rente zugesprochen, ist eine anteilsmässige Kürzung regelmässig angebracht,

weil sich das Rechtsbegehren im Normalfall auf den Prozessaufwand auswirkt

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Weiter

ist die Parteientschädigung auch insoweit zu reduzieren, als zusätzlich weitere

Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen beantragt worden

sind, welchen nicht entsprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts

8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).

7.1.2

Im vorliegenden Fall wird die

Beschwerde bezüglich des Leistungsbegehrens um berufliche Massnahmen abgewiesen;

in Bezug auf den Eventualantrag auf eine (befristete; vgl. Beschwerde,

Ziff. 10) Invalidenrente wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass

die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen wird. Die Beschwerdeschrift konzentriert sich zum weitaus

grössten Teil auf Argumente, welche (weitere) berufliche Massnahmen betreffen,

während der Antrag auf eine (befristete) Invalidenrente lediglich in einem

kurzen Absatz begründet wird. Das Rechtsbegehren betreffend berufliche

Massnahmen hat damit den Prozessaufwand erheblich erhöht. Die Parteientschädigung

ist daher vorliegend entsprechend zu kürzen (vgl. E. II. 7.1.3).

7.1.3

Rechtsanwalt Altermatt macht mit

Kostennote vom 19. April 2018 (A.S. 28 f.) einen Kostenersatz

von insgesamt CHF 1'182.10 geltend. Das auf einem Stundenansatz von

CHF 220.00 basierende Honorar beruht auf einem Aufwand von 4.58 Stunden.

Bemühungen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz

eines Rechtsanwaltes enthalten und werden nicht gesondert entschädigt. Dies

trifft zu auf die Position «Verfügung von VersGer ([A]blehnung URP) / an

Klient» vom 10. März 2018 à 10 Minuten. Damit reduziert sich der Aufwand

um 0.17 Std. auf total 4.41 Std. (2017: 3.83 Std. und 2018:

0.58

Std.). Die Position «Aktenstudium / Beschwerde an VersGer» vom

27.

November 2017 à 3 Std. erscheint grundsätzlich als angemessen. In

Anbetracht des unter vorstehender E. II. 7.1.2 Ausgeführten (geringer

Aufwand für Begründung des Eventualantrages auf befristete Invalidenrente) ist

jedoch eine Kürzung dieser Position auf 2 Std. vorzunehmen. Der Gesamtaufwand kommt

somit bei 3.41 Std. (2017: 2.83 Std. und 2018: 0.58 Std.) zu liegen, wobei der

Aufwand im Jahr 2017 83 % und im Jahr 2018 17 % betrug.

Bei den geltend gemachten Auslagen von

CHF 87.00 (CHF 23.00 für Porti und CHF 64.00 für Kopien) ist zu

berücksichtigen, dass Kopien nur mit CHF 0.50 und nicht mit CHF 1.00

entschädigt werden (vgl. § 158 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT,

BGS 615.11). Die Auslagen sind daher auf total CHF 55.00

(CHF 23.00 für Porti und CHF 32.00 für Kopien) festzusetzen. Sie

werden ebenfalls anteilsmässig (83 % : 17 %) aufgeteilt und

betrugen somit für das Jahr 2017 CHF 45.65 und für das Jahr 2018

CHF 9.35.

7.1.4

Damit ergibt sich eine Entschädigung

von CHF 869.20 (CHF 721.70 [2.83 Std. x CHF 220.00 = 622.60,

zuzügl. Auslagen von CHF 45.65 und einer MwSt von 8 %] +

CHF 147.50 [0.58 Std. x CHF 220.00 = 127.60, zuzügl. Auslagen von

CHF 9.35 und einer MwSt von 7.7 %]). Diese ist durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

7.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 sind den Parteien zu je CHF 300.00 aufzuerlegen. Vom geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 600.00 sind dem Beschwerdeführer CHF 300.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Oktober 2017

aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im

Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den

Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 869.20 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden den Parteien zu je CHF 300.00 auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss

von CHF 600.00 werden dem Beschwerdeführer CHF 300.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer