VSBES.2017.306
Veranlagungsverfügung
15. Dezember 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 15. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Veranlagungsverfügung
(Einspracheentscheid vom 20. November 2017)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 11. September
2013 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur
Bezahlung von AHV/IV/EO-Beiträgen in der Höhe von CHF 13'198.20 auf
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2011. Mit Verfügung
vom 27. Mai 2014 hob die Beschwerdegegnerin diese Verfügung auf, weil sie zum
Schluss gelangt war, es handle sich um Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit, für welches nicht die Beschwerdeführerin, sondern die im
Kanton Aargau domizilierte Arbeitgeberin beitragspflichtig sei. Mit Urteil vom
30. Juni 2015 stellte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau fest, es
handle sich um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, für welches die
potenzielle Arbeitgeberin nicht beitragspflichtig sei (vgl. zum Ganzen Urteil
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 2016 [VSBES.2015.305],
Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 3).
1.2 Mit Verfügung vom 9. September
2015 kam die Beschwerdegegnerin auf die Aufhebungsverfügung vom 27. Mai 2014
zurück. Sie verpflichtete die Beschwerdeführerin erneut zur Bezahlung persönlicher
AHV/IV-EO-Beiträge auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das
Jahr 2011 in der Höhe von CHF 13‘198.20 (AK-Nr. 2). Gleichzeitig stellte
sie der Beschwerdeführerin Verzugszinsen von CHF 1‘776.25 in Rechnung
(AK-Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 19. November 2015 ab. Die gegen den Einspracheentscheid
erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 22. Dezember 2016
(VSBES.2015.305) ab (AK-Nr. 3). Auf die gegen das Urteil des Versicherungsgerichts
vom 22. Dezember 2016 erhobene Beschwerde (AK-Nr. 4) trat das Bundesgericht mit
Urteil vom 21. März 2017 (9C_62/2017) nicht ein (AK-Nr. 5).
2. Mit Schreiben vom 27. April
2017 (AK-Nr. 6) bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, die
Forderung gemäss Rechnung vom 9. September 2015 zu bezahlen (AK-Nr. 6). Am 20.
Juni 2017 erging eine Mahnung. Mit dieser forderte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin auf, den Betrag von CHF 14'974.45 (CHF 13'198.20 + CHF
1'776.25) zuzüglich Mahngebühr von CHF 80.00 zu bezahlen (AK-Nr. 7).
3. Mit Zahlungsbefehl Nr. 490752
vom 10. Juli 2017 setzte die Beschwerdegegnerin die Beträge von CHF 13'198.20
nebst Zins zu 5 % seit 11. Juli 2017, CHF 1’776.25 und CHF 1'211.65
(Verzugszins bis 10. Juli 2017) in Betreibung. Die Beschwerdeführerin erhob
Rechtsvorschlag (AK-Nr. 8).
4. Mit Verfügung vom 25. August
2017 hob die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
490752 für die Forderung von CHF 13'198.20, CHF 2'987.90 Zinsen,
5 % Verzugszins seit 11. Juli 2017 auf CHF 13'198.20 sowie CHF 80.00
Mahngebühren und CHF 103.30 Betreibungskosten auf. Der Betrag von CHF 13'198.20
wurde als «nicht einsprachefähig» bezeichnet (AK-Nr. 9).
5. Die Beschwerdeführerin erhob am
8. September 2017 Einsprache gegen die Verfügung vom 25. August 2017. Sie
beantragte, die Forderung von CHF 13'198.20 sei zu stornieren und der Vermerk
«nicht einsprachefähig» sei zu erläutern; die Mahngebühren von CHF 80.00 und
die Betreibungskosten von CHF 103.30 seien abzuschreiben; die Zinsen von CHF
2'987.90 und der Verzugszins seit 11. Juli 2017 sei als hinfällig zu
betrachten. Weiter sei die Rechtsgrundlage für den hohen Verzugszinssatz von 5 %
zu erläutern, die Rechtsgrundlage für die einseitige Aufhebung des
Rechtsvorschlags vorzulegen sowie die Betreibung Nr. 490752 zurückzuziehen und
aus dem Betreibungsregister löschen zu lassen (AK-Nr. 10).
6. Mit Einspracheentscheid vom 20.
November 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Die
Verfügung vom 25. August 2017 wurde in dem Sinne korrigiert, als der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 490752 für die Zinsen von CHF 2'987.90,
die Mahngebühren von CHF 80.00 und die Betreibungskosten von CHF 103.30
aufgehoben werde, während für die Forderung von CHF 13'198.20 angesichts der
bereits vorhandenen, rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 9. September 2015
die Rechtsöffnung eingeleitet werde (AK-Nr. 13; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
7. Am 26. November 2017 erhebt die
Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2017
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit dem sinngemässen
Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass sie keine Beiträge, Zinsen, Verzugszinsen, Mahngebühren und
Betreibungskosten schulde.
8. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6.
Dezember 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne.
9. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 12. Dezember 2017 an ihrem Standpunkt fest.
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00
als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz
über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die strittigen Beiträge
und Nebenforderungen liegen gesamthaft unter dieser Grenze. Die Angelegenheit
ist daher durch den Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin geht
davon aus, die Beitragsforderung von CHF 13'198.20 sei rechtskräftig
bestätigt worden. Aus dieser Forderung ergäben sich die Verzugszinsen von CHF
2'987.90 sowie aufgrund der nicht erfolgten Bezahlung die Mahngebühr von CHF
80.00
und die Betreibungskosten von CHF 103.30.
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet
ein, die Beitragsverfügung vom 11. September 2013 über den Betrag von CHF
13'198.20 sei am 27. Mai 2014 wieder aufgehoben worden. Diese
Aufhebungsverfügung sei in Rechtskraft erwachsen und darauf könne nicht mehr
zurückgekommen werden. Sie schulde daher weder die Beiträge von CHF 13'198.20
noch entsprechende Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten.
3.
Der Standpunkt der
Beschwerdeführerin, mit der Verfügung vom 27. Mai 2014 sei ihre Beitragsschuld
aufgehoben worden und dieser Entscheid sei endgültig, woran auch die Verfügung vom
9.
September 2015 nichts ändere, bildete bereits Gegenstand des
Rechtsmittelverfahrens gegen die letztgenannte Verfügung, das bis vor
Bundesgericht führte. Das Versicherungsgericht bestätigte in seinem Urteil vom
22.
Dezember 2016 die Verfügung vom 9. September 2015 und den sie bestätigenden
Einspracheentscheid vom 19. November 2016. Das Bundesgericht trat auf die
dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (vgl. E. I 1.2 hiervor). Damit erwuchs
das Urteil des Versicherungsgerichts in Rechtskraft. Es ist somit rechtskräftig
festgestellt, dass die Beitragsschuld von CHF 13'198.20 besteht. Die von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente wurden bereits im damaligen
Rechtsmittelverfahren geprüft. Daran ändert der Umstand nichts, dass das
Bundesgericht auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eintreten konnte.
4.
Umstritten sind zunächst die
Verzugszinsen von CHF 2'987.90.
4.1
Die Verzugszinspflicht für
Beiträge ist wie folgt geregelt:
4.1.1
Für fällige Beitragsforderungen
und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu
leisten (Art. 26 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im AHV-Recht anwendbar gemäss Art 1
Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR
831.
]).
4.1.2
Laut Art. 41bis Abs. 1
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)
haben Verzugszinsen zu entrichten:
a. Beitragspflichtige im Allgemeinen auf
Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode
bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode;
b. Beitragspflichtige auf für vergangene
Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des
Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind;
c. Arbeitgeber auf auszugleichenden sowie
auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu
bezahlenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung
leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;
d. Arbeitgeber auf auszugleichenden
Beiträgen sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3
BGSA zu bezahlenden Beiträgen, für die innert 30 Tagen nach Ablauf der
Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung bei der Ausgleichskasse
eingeht, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode;
e. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige
und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden
persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung
leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;
f. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige
und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden
Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den
tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach
Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem
1.
Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres.
4.1.3
Art. 41bis Abs. 1 AHVV
ist gesetzeskonform. Die Verzugszinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1 ATSG (in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG) eine genügende
gesetzliche Grundlage, auch wenn in dessen deutscher und französischer Version
von «fälligen» Beitragsforderungen gesprochen wird. Die Auslegung dieser
Bestimmung ergibt keine Anhaltspunkte, die gegen die weitere Anwendbarkeit der
Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des damit im Zusammenhang
stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV sprechen (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 305
f. mit Hinweis auf BGE 134 V 202 E. 3.2 S. 205).
4.1.4
Der Zinsenlauf endet gemäss Art.
41bis Abs. 2 AHVV mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit
Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der
Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der
Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden.
4.1.5
Der Satz für die Verzugs- und der
Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Auch diese
Bestimmung beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und der darin
festgelegte Zinssatz ist nicht gesetzeswidrig oder gar willkürlich (BGE 139 V
297.
E. 3.3.4 S. 306 mit Hinweisen).
4.2
Mit Verfügung vom 9. September
2015.
wurden Beiträge für das Jahr 2011 nachgefordert. Die Beitragsforderung ist
demnach gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV zu verzinsen. Die für
die Zeit bis 10. Juli 2017 geltend gemachte Zinsforderung von CHF 2'987.90
lässt sich somit nicht beanstanden.
5.
Beitragspflichtige, die innert
der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge
nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu
mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 - 200 Franken aufzuerlegen
(Art. 34a AHVV). Die Beschwerdeführerin hat die Rechnung vom 27. April 2017
(AK-Nr. 6), mit der sie für die durch das Bundesgerichtsurteil vom 21. März
2017.
rechtskräftig gewordene Beitragsforderung gemahnt wurde,
unbestrittenermassen nicht bezahlt. Die Mahngebühr von CHF 80.00 besteht daher
zu Recht.
6.
Gemäss Art. 68 Abs. 2
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ist der
Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten
vorab zu erheben. Die Beschwerdeführerin schuldet der Beschwerdegegnerin aufgrund
der zu Recht erhobenen Betreibung die Betreibungskosten; für diese müsste zwar
nicht separat Rechtsöffnung erteilt bzw. der Rechtsvorschlag aufgehoben werden.
Diese Formulierung im Einspracheentscheid vom 20. November 2017 schadet
aber auch nicht, da die Forderung zu Recht geltend gemacht wird. Die Beschwerde
ist auch in diesem Punkt unbegründet.
7.
Zusammenfassend erweist sich
die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Das von der Beschwerdeführerin
vorgebrachte Hauptargument, die Beitragsforderung von CHF 13'198.20 durch die
Aufhebungsverfügung vom 27. Mai 2014 unwiderruflich erloschen und habe mit der
Verfügung vom 9. September 2015 nicht mehr geltend gemacht werden können, wurde
bereits im Verfahren VSBES.2015.305 rechtskräftig beurteilt und ist daher nicht
mehr zu hören. Die erhobenen Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten
beruhen auf Grundlagen in Gesetz und Verordnung. Die Beschwerdegegnerin ist
nach der Rechtsprechung befugt, einen erhobenen Rechtsvorschlag mittels Verfügung
zu beseitigen.
8.
Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können
jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden
(Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerde ist zwar als wenig aussichtsreich
zu bezeichnen, erscheint aber nicht als geradezu mutwillig (vgl. dazu BGE 128 V
323.
E. 1b S. 324). Damit gilt die grundsätzliche Kostenlosigkeit des
Verfahrens.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Das Doppel der
Replik vom 12. Dezember 2017 geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.
2.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
9C_40/2018 vom 20. Februar 2018 nicht ein.