Lexipedia

Entscheid

VSBES.2017.306

Veranlagungsverfügung

15. Dezember 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 11. September

2013 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur

Bezahlung von AHV/IV/EO-Beiträgen in der Höhe von CHF 13'198.20 auf

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2011. Mit Verfügung

vom 27. Mai 2014 hob die Beschwerdegegnerin diese Verfügung auf, weil sie zum

Schluss gelangt war, es handle sich um Einkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit, für welches nicht die Beschwerdeführerin, sondern die im

Kanton Aargau domizilierte Arbeitgeberin beitragspflichtig sei. Mit Urteil vom

30. Juni 2015 stellte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau fest, es

handle sich um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, für welches die

potenzielle Arbeitgeberin nicht beitragspflichtig sei (vgl. zum Ganzen Urteil

des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 2016 [VSBES.2015.305],

Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 3).

1.2 Mit Verfügung vom 9. September

2015 kam die Beschwerdegegnerin auf die Aufhebungsverfügung vom 27. Mai 2014

zurück. Sie verpflichtete die Beschwerdeführerin erneut zur Bezahlung persönlicher

AHV/IV-EO-Beiträge auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das

Jahr 2011 in der Höhe von CHF 13‘198.20 (AK-Nr. 2). Gleichzeitig stellte

sie der Beschwerdeführerin Verzugszinsen von CHF 1‘776.25 in Rechnung

(AK-Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 19. November 2015 ab. Die gegen den Einspracheentscheid

erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 22. Dezember 2016

(VSBES.2015.305) ab (AK-Nr. 3). Auf die gegen das Urteil des Versicherungsgerichts

vom 22. Dezember 2016 erhobene Beschwerde (AK-Nr. 4) trat das Bundesgericht mit

Urteil vom 21. März 2017 (9C_62/2017) nicht ein (AK-Nr. 5).

2. Mit Schreiben vom 27. April

2017 (AK-Nr. 6) bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, die

Forderung gemäss Rechnung vom 9. September 2015 zu bezahlen (AK-Nr. 6). Am 20.

Juni 2017 erging eine Mahnung. Mit dieser forderte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin auf, den Betrag von CHF 14'974.45 (CHF 13'198.20 + CHF

1'776.25) zuzüglich Mahngebühr von CHF 80.00 zu bezahlen (AK-Nr. 7).

3. Mit Zahlungsbefehl Nr. 490752

vom 10. Juli 2017 setzte die Beschwerdegegnerin die Beträge von CHF 13'198.20

nebst Zins zu 5 % seit 11. Juli 2017, CHF 1’776.25 und CHF 1'211.65

(Verzugszins bis 10. Juli 2017) in Betreibung. Die Beschwerdeführerin erhob

Rechtsvorschlag (AK-Nr. 8).

4. Mit Verfügung vom 25. August

2017 hob die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

490752 für die Forderung von CHF 13'198.20, CHF 2'987.90 Zinsen,

5 % Verzugszins seit 11. Juli 2017 auf CHF 13'198.20 sowie CHF 80.00

Mahngebühren und CHF 103.30 Betreibungskosten auf. Der Betrag von CHF 13'198.20

wurde als «nicht einsprachefähig» bezeichnet (AK-Nr. 9).

5. Die Beschwerdeführerin erhob am

8. September 2017 Einsprache gegen die Verfügung vom 25. August 2017. Sie

beantragte, die Forderung von CHF 13'198.20 sei zu stornieren und der Vermerk

«nicht einsprachefähig» sei zu erläutern; die Mahngebühren von CHF 80.00 und

die Betreibungskosten von CHF 103.30 seien abzuschreiben; die Zinsen von CHF

2'987.90 und der Verzugszins seit 11. Juli 2017 sei als hinfällig zu

betrachten. Weiter sei die Rechtsgrundlage für den hohen Verzugszinssatz von 5 %

zu erläutern, die Rechtsgrundlage für die einseitige Aufhebung des

Rechtsvorschlags vorzulegen sowie die Betreibung Nr. 490752 zurückzuziehen und

aus dem Betreibungsregister löschen zu lassen (AK-Nr. 10).

6. Mit Einspracheentscheid vom 20.

November 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Die

Verfügung vom 25. August 2017 wurde in dem Sinne korrigiert, als der

Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 490752 für die Zinsen von CHF 2'987.90,

die Mahngebühren von CHF 80.00 und die Betreibungskosten von CHF 103.30

aufgehoben werde, während für die Forderung von CHF 13'198.20 angesichts der

bereits vorhandenen, rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 9. September 2015

die Rechtsöffnung eingeleitet werde (AK-Nr. 13; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

7. Am 26. November 2017 erhebt die

Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2017

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit dem sinngemässen

Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen,

dass sie keine Beiträge, Zinsen, Verzugszinsen, Mahngebühren und

Betreibungskosten schulde.

8. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6.

Dezember 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden könne.

9. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 12. Dezember 2017 an ihrem Standpunkt fest.

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00

als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz

über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die strittigen Beiträge

und Nebenforderungen liegen gesamthaft unter dieser Grenze. Die Angelegenheit

ist daher durch den Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin geht

davon aus, die Beitragsforderung von CHF 13'198.20 sei rechtskräftig

bestätigt worden. Aus dieser Forderung ergäben sich die Verzugszinsen von CHF

2'987.90 sowie aufgrund der nicht erfolgten Bezahlung die Mahngebühr von CHF

80.00

und die Betreibungskosten von CHF 103.30.

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet

ein, die Beitragsverfügung vom 11. September 2013 über den Betrag von CHF

13'198.20 sei am 27. Mai 2014 wieder aufgehoben worden. Diese

Aufhebungsverfügung sei in Rechtskraft erwachsen und darauf könne nicht mehr

zurückgekommen werden. Sie schulde daher weder die Beiträge von CHF 13'198.20

noch entsprechende Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten.

3.

Der Standpunkt der

Beschwerdeführerin, mit der Verfügung vom 27. Mai 2014 sei ihre Beitragsschuld

aufgehoben worden und dieser Entscheid sei endgültig, woran auch die Verfügung vom

9.

September 2015 nichts ändere, bildete bereits Gegenstand des

Rechtsmittelverfahrens gegen die letztgenannte Verfügung, das bis vor

Bundesgericht führte. Das Versicherungsgericht bestätigte in seinem Urteil vom

22.

Dezember 2016 die Verfügung vom 9. September 2015 und den sie bestätigenden

Einspracheentscheid vom 19. November 2016. Das Bundesgericht trat auf die

dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (vgl. E. I 1.2 hiervor). Damit erwuchs

das Urteil des Versicherungsgerichts in Rechtskraft. Es ist somit rechtskräftig

festgestellt, dass die Beitragsschuld von CHF 13'198.20 besteht. Die von

der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente wurden bereits im damaligen

Rechtsmittelverfahren geprüft. Daran ändert der Umstand nichts, dass das

Bundesgericht auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eintreten konnte.

4.

Umstritten sind zunächst die

Verzugszinsen von CHF 2'987.90.

4.1

Die Verzugszinspflicht für

Beiträge ist wie folgt geregelt:

4.1.1

Für fällige Beitragsforderungen

und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu

leisten (Art. 26 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im AHV-Recht anwendbar gemäss Art 1

Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR

831.

]).

4.1.2

Laut Art. 41bis Abs. 1

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)

haben Verzugszinsen zu entrichten:

a. Beitragspflichtige im Allgemeinen auf

Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode

bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode;

b. Beitragspflichtige auf für vergangene

Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des

Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind;

c. Arbeitgeber auf auszugleichenden sowie

auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu

bezahlenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung

leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;

d. Arbeitgeber auf auszugleichenden

Beiträgen sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3

BGSA zu bezahlenden Beiträgen, für die innert 30 Tagen nach Ablauf der

Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung bei der Ausgleichskasse

eingeht, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode;

e. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige

und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden

persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung

leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;

f. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige

und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden

Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den

tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach

Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem

1.

Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres.

4.1.3

Art. 41bis Abs. 1 AHVV

ist gesetzeskonform. Die Verzugszinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1 ATSG (in

Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG) eine genügende

gesetzliche Grundlage, auch wenn in dessen deutscher und französischer Version

von «fälligen» Beitragsforderungen gesprochen wird. Die Auslegung dieser

Bestimmung ergibt keine Anhaltspunkte, die gegen die weitere Anwendbarkeit der

Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des damit im Zusammenhang

stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV sprechen (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 305

f. mit Hinweis auf BGE 134 V 202 E. 3.2 S. 205).

4.1.4

Der Zinsenlauf endet gemäss Art.

41bis Abs. 2 AHVV mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit

Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der

Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der

Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden.

4.1.5

Der Satz für die Verzugs- und der

Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Auch diese

Bestimmung beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und der darin

festgelegte Zinssatz ist nicht gesetzeswidrig oder gar willkürlich (BGE 139 V

297.

E. 3.3.4 S. 306 mit Hinweisen).

4.2

Mit Verfügung vom 9. September

2015.

wurden Beiträge für das Jahr 2011 nachgefordert. Die Beitragsforderung ist

demnach gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV zu verzinsen. Die für

die Zeit bis 10. Juli 2017 geltend gemachte Zinsforderung von CHF 2'987.90

lässt sich somit nicht beanstanden.

5.

Beitragspflichtige, die innert

der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge

nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu

mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 - 200 Franken aufzuerlegen

(Art. 34a AHVV). Die Beschwerdeführerin hat die Rechnung vom 27. April 2017

(AK-Nr. 6), mit der sie für die durch das Bundesgerichtsurteil vom 21. März

2017.

rechtskräftig gewordene Beitragsforderung gemahnt wurde,

unbestrittenermassen nicht bezahlt. Die Mahngebühr von CHF 80.00 besteht daher

zu Recht.

6.

Gemäss Art. 68 Abs. 2

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ist der

Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten

vorab zu erheben. Die Beschwerdeführerin schuldet der Beschwerdegegnerin aufgrund

der zu Recht erhobenen Betreibung die Betreibungskosten; für diese müsste zwar

nicht separat Rechtsöffnung erteilt bzw. der Rechtsvorschlag aufgehoben werden.

Diese Formulierung im Einspracheentscheid vom 20. November 2017 schadet

aber auch nicht, da die Forderung zu Recht geltend gemacht wird. Die Beschwerde

ist auch in diesem Punkt unbegründet.

7.

Zusammenfassend erweist sich

die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Das von der Beschwerdeführerin

vorgebrachte Hauptargument, die Beitragsforderung von CHF 13'198.20 durch die

Aufhebungsverfügung vom 27. Mai 2014 unwiderruflich erloschen und habe mit der

Verfügung vom 9. September 2015 nicht mehr geltend gemacht werden können, wurde

bereits im Verfahren VSBES.2015.305 rechtskräftig beurteilt und ist daher nicht

mehr zu hören. Die erhobenen Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten

beruhen auf Grundlagen in Gesetz und Verordnung. Die Beschwerdegegnerin ist

nach der Rechtsprechung befugt, einen erhobenen Rechtsvorschlag mittels Verfügung

zu beseitigen.

8.

Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können

jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden

(Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerde ist zwar als wenig aussichtsreich

zu bezeichnen, erscheint aber nicht als geradezu mutwillig (vgl. dazu BGE 128 V

323.

E. 1b S. 324). Damit gilt die grundsätzliche Kostenlosigkeit des

Verfahrens.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Das Doppel der

Replik vom 12. Dezember 2017 geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.

2.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

9C_40/2018 vom 20. Februar 2018 nicht ein.