VSBES.2017.308
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
31. Oktober 2018Deutsch61 min
Source so.ch
Urteil vom 31. Oktober 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 24. Oktober 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1964, [...], meldete sich am 20. Mai 2015 der bei
der Beschwerdegegnerin für eine berufliche Integration/Rente an (IV-Stelle
Beleg [IV-]Nr. 2).
1.2 Am 15. Juni 2015 fand bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ein
Früherfassungs-/Intake-Gespräch statt, an dem der Beschwerdeführer, ein
Vertreter der Beschwerdegegnerin sowie Dr. med. B.___, Regionaler Ärztlicher
Dienst (RAD), teilnahmen (IV-Nr. 11).
1.3 Die ehemalige Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers, Firma C.___ GmbH, [...], reichte der Beschwerdegegnerin am
22. Juni 2015 den Arbeitgeber-Fragebogen ein (IV-Nr. 13).
1.4 Med. prakt. D.___, Facharzt FMH
Allgemeinmedizin, [...], erstattete der Beschwerdegegnerin am 8. Dezember 2015
den gewünschten Bericht, dem er weitere Arztberichte beilegte (IV-Nr. 18, S. 1
ff.).
1.5 Am 14. Januar 2016 reichten die
Ärzte der E.___, [...], den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht
ein.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin teilte
dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2016 mit, dass sie eine polydisziplinäre
medizinische Untersuchung als notwendig erachte, für deren Kosten sie aufkommen
werde (IV-Nr. 20).
2.2 Das SuisseMED@P-Team gab der
Beschwerdegegnerin am 7. März 2016 bekannt, dass der Auftrag der
Begutachtungsstelle F.___, [...], zugeteilt worden sei (IV-Nr. 23).
2.3 Am 11. März 2016 orientierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über diese Zuteilung, die folgende
Abklärungen beinhalte: Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___; Neurologie,
Dr. med. H.___; Psychiatrie-Psychotherapie, Dr. med. I.___; Rheumatologie, Dr.
med. J.___. Triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere der genannten Gutachtenspersonen
könnten bis 24. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingereicht werden (IV-Nr.
24).
3.
3.1 Dr. med. K.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], verfasste am 21. Februar 2016 für
die SWICA Gesundheitsorganisation, [...], ein psychiatrisches Gutachten zu einem
bidisziplinären Gutachten (IV-Nr. 32, S. 2 ff.).
3.2 Ebenfalls auf Veranlassung der
SWICA Gesundheitsorganisation, [...], erstattete Dr. med. L.___, Facharzt für
Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], [...], am 21. April
2016 ein Gutachten als Teil des bidisziplinären Gutachtens (IV-Nr. 32, S. 28
ff.).
4.
4.1 Am 13. Mai 2016 gab die
Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin einen Zwischenbericht über den
beruflichen Wiedereinstieg des Beschwerdeführers ab (IV-Nr. 33).
4.2 Die Beschwerdegegnerin erteilte
am 18. Mai 2016 eine Kostengutsprache für das Taggeld während des
Belastbarkeitstrainings vom 17. Mai bis 14. August 2016 in der C.___ GmbH, [...]
(IV-Nr. 36).
5.
5.1 Die Ärzte der
Begutachtungsstelle F.___ reichten ihr Gutachten am 30. Mai 2016 bei der
Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 40.1), die dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2016
Gelegenheit zur Stellungnahme gab (IV-Nr. 41).
5.2 Am 25. Juni 2016 äusserte sich
Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], zum F.___-Gutachten
vom 7. Juni (recte: 30. Mai) 2016 (IV-Nr. 44). Eine Stellungnahme dazu gab der
Vertreter des Beschwerdeführers am 29. Juni 2016 zu den Akten (IV-Nr. 45).
5.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___
nahm am 1. September 2016 eine Beurteilung der medizinischen Situation vor
(IV-Nr. 54, S. 3 ff.).
5.4 Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH
für orthopädische Chirurgie, [...], äusserte sich am 23. September 2016
gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers zum F.___-Gutachten (IV-Nr. 62).
Seinen Ausführungen legte er verschiedene Arztberichte sowie eine Honorarnote
bei (IV-Nr. 58 ff.).
5.5 Zu den neu eingereichten
medizinischen Unterlagen und der Stellungnahme von Dr. med. N.___ äusserte sich
die RAD-Ärztin am 22. November 2016 (IV-Nr. 64).
6.
6.1 Mit Vorbescheid vom 12. Dezember
2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass das
Leistungsbegehren in Bezug auf eine Invalidenrente abgewiesen werde (IV-Nr. 66).
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 30. Januar 2017 Einwand erheben
(IV-Nr. 72).
6.2 Am 15. Februar 2017 verfasste
die Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht über die
durchgeführten Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 75).
6.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___
nahm am 14. März 2017 zum Einwand des Vertreters des Beschwerdeführers vom 30.
Januar 2017 Stellung mit dem Fazit, dass der medizinische Sachverhalt
ausführlich abgeklärt sei (IV-Nr. 77, S. 2 f.).
6.4 Am 24. Oktober 2017 bestätigte
die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid in
dem Sinne, dass zurzeit weitere berufliche Massnahmen sowie das
Leistungsbegehren bezüglich Invalidenrente abgewiesen würden. Gleichzeitig nahm
sie zum Einwand des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 83).
7. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 27. November 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Anträge
(Aktenseite [A.S.] 5 ff.):
1.
In Gutheissung der
Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 24.
Oktober 2017 aufzuheben.
2.
Dem Versicherten
seien Leistungen nach IVG nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens
50 % zuzusprechen.
Eventualiter sei die
Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3.
Dem Versicherten
seien berufliche Massnahmen zu gewähren.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
8. Am 22. Januar 2018 beantragt
die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 22 f.).
9. Der Vertreter des
Beschwerdeführers repliziert am 8. März 2018 (A.S. 30) und reicht am 22. März
2018 seine Kostennote ein (A.S. 33 ff.).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Das Sozialversicherungsgericht
beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach
dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit
Hinweis). Im vorliegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung vom 24.
Oktober 2017, was den rechtsrelevanten Zeitpunkt definiert.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier 24. Oktober 2017 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b
S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen
Leistungsanspruchs im Rahmen der Anmeldung von Mai 2015 die ab 1. Januar 2015
geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
1.4
Streitig und zu prüfen ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassen sowie eine
Rente der Invalidenversicherung hat.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit.
a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. b und c). Gemäss Art.
28.
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,
der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer
Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011
E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE
129.
V 222).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I
140.
E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.
4.
,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.
4.1
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352
E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.3
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
4.4
Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.
227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem
Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten
grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren
Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.5
Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten
Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die
regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse
schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur
Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein
ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen
Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten
(Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2 und
9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
5.
Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
5.1
Am 16. August 2010
diagnostizierte Dr. med. O.___, Facharzt für Herzkrankheiten, [...], eine koronare
1-Gefässerkrankung, einen Sinusrhythmus, ein Impingement beider Hüften sowie
eine Adipositas (BMI 30,8 kg/m2). Die aktuelle klinische und
ergometrische Kontrolle habe beim Patienten einen weiterhin günstigen Verlauf
ergeben. Im Alltag sei er beschwerdefrei (IV-Nr. 18, S. 21 ff.).
5.2
Dr. P.___, Chiropraktor, [...],
hielt in seiner Beurteilung vom 19. April 2011 fest, dass es sich bei relativ
freier Beweglichkeit der LWS und deutlich blockiertem ISG links sowie fehlenden
Hinweisen für eine radikuIäre Problematik um ein linksseitiges ISG-Syndrom
handle. Die Ausstrahlungsschmerzen ins linke Bein seien pseudoradikulärer Art.
Die chiropraktische Behandlung sei indiziert gewesen und mit gutem Erfolg
durchgeführt worden. Der Patient sei vom 16. bis 25. Februar 2011 zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Am 10. März 2011 habe die Behandlung mit Beschwerdefreiheit
und zur Zufriedenheit des Patienten abgeschlossen werden können (IV-Nr. 18, S.
20).
5.3
Am 6. November 2013 führte Dr.
med. Q.___, FMH Radiologie, [...], beim Beschwerdeführer eine MRT der HWS
durch. Im Rahmen seiner Beurteilung stellte er Folgendes fest: «Aktivierte
erosive Osteochondrose im Segment C6/C7 mit hochgradiger foraminaler Stenose C7
rechts, moderat C7 links infolge Unkoverte-bralarthrose, Spondylarthropathie
und foraminal ausladender Diskusprotrusion, möglicherweise verantwortlich für
die klinische Symptomatik. Leichte erosive aktivierte Osteochondrose des
Segmentes C3/C4, Chondrose der Segmente C51C6 mit leichterer foraminaler
Stenose C6 links infolge Unkovertebralarthrose.» (IV-Nr. 18, S. 19).
5.4
Die Ärzte der Universitätsklinik
für Anästhesiologie und Schmerztherapie am [...]spital in [...], Dr. med. R.___,
Fachärztin, und PD Dr. med. S.___, Leitender Arzt Schmerztherapie,
diagnostizierten am 18. Mai 2015 chronische Brachialgien beidseits, aktuell
linksbetont (…) sowie eine subakute Epicondylitis humeri radiales und ulnares
links (Aktenanamnese). Als Nebendiagnosen führten sie «KHK, Coxarthrose
beidseits, Adipositas» an. Zusammenfassend hätten sie einen Patienten mit
linksbetonten Brachialgien gesehen, die von Dr. med. T.___ mit lokalen
Infiltrationen behandelt würden, wovon der Patient sehr profitiere. Aktuell sei
von einer muskuloskelettalen Genese der Schmerzen auszugehen. Sowohl klinisch
als auch bildgebend fehlten Hinweise auf eine radikuläre Genese (IV-Nr. 18, S.
17.
f.).
5.5
Anlässlich eines Erstgesprächs
im Behandlungszentrum für Psychosomatik vom 9. Juli 2015 diagnostizierte Dr.
med. U.___, E.___, eine mittelschwere depressive Störung (ICD-10 F 32.1), einen
Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit impulsiven
Anteilen (ICD-10 Z73.1). Nach der Besichtigung der Station habe sich der
Patient am hiesigen Behandlungsansatz interessiert gezeigt. Er plane einen
familiären Ferienaufenthalt von Ende Monat bis Mitte/Ende August. Der Patient
habe jedoch die Möglichkeit, sich wieder melden, damit ein Eintritt terminiert
werden könne (IV-Nr. 18, S. 16).
5.6
5.6.1
Dr. med. T.___, Oberarzt,
Rehabilitations- und Rheumazentrum der V.___, [...]spital [...] ([...]),
diagnostizierte beim Beschwerdeführer im Rahmen einer ambulanten Sprechstunde vom
20.
Juli 2015 ein subakromiales Impingement links (…), eine Epicondylitis
humeri radialis links (…), eine psychosoziale Belastungssituation (…), ein
radikuläres Reizsyndrom C7 rechts (…), eine koronare Herzkrankheit (…) sowie
einen Nikotinabusus (…). Beim Prozedere erwähnte er u.a. eine eventuelle
Steigerung des Arbeitspensums auf 50 % nach dem Ferienaufenthalt bis 25.
August 2015, eine stationäre psychosomatische Behandlung am Kantonsspital [...]
sowie die Evaluation einer Fazettengelenksinfiltration LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1
links im Falle von anhaltenden Beschwerden (IV-Nr. 15, S. 2 ff.).
5.6.2
Die vorstehenden Diagnosen
wiederholte Dr. med. T.___ in seinem Bericht vom 22. September 2015. Im
Weiteren hielt er fest, aufgrund der subjektiv deutlich reduzierten mentalen
und körperlichen Leistungsfähigkeit einen Synacthen-Test (Test zur Diagnostik
einer Nebennierenrindeninsuffizienz) im Hause veranlasst zu haben, der normal
verlaufen sei; somit sei diese sehr wahrscheinlich durch eine formal
mittelschwere depressive Episode bedingt, die eine Steigerung des
Arbeitspensums von aktuell 30 % in der angestammten beruflichen Tätigkeit
als Betriebsmitarbeiter der [...] (recte wohl: C.___) verunmögliche. Er habe
deshalb mit dem Patienten aktuell eine 100%ige Krankschreibung und den Beginn
einer stationären psychosomatischen Behandlung am [...]spital [...] vereinbart
(IV-Nr. 18, S. 12 ff.).
5.7
Vom 15. September bis 12.
November 2015 befand sich der Beschwerdeführer in den Kliniken für Psychiatrie,
Psychotherapie und Psychosomatik der E.___, [...], in stationärer Behandlung.
Im Bericht vom 12. November 2015 diagnostizierten Dr. med. U.___ und W.___
nach ICD-10 eine mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10
F32.1) bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) sowie eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41). Der Aufenthalt habe leider nur eine geringe Rückbildung der
Schmerzproblematik gebracht. Der Patient habe seine psychische Flexibilität nur
bedingt steigern können. Im Mittelpunkt sei zuletzt eine Schlafproblematik
gestanden (IV-Nr. 16).
5.8
Dr. med. X.___ stellte am 24.
November 2015 die Diagnose einer Brachialgie rechts (…). Bei nun
persistierender rechtsseitiger Brachialgie und erfolgloser Steroid-Infiltration
könne hier eine Operation in Betracht gezogen werden. Für den Patienten komme
allerdings ein operatives Vorgehen noch nicht in Frage (IV-Nr. 18, S. 10 f.).
5.9
Am 8. Dezember 2015 reichte med.
prakt. D.___ der Beschwerdegegnerin den gewünschten Arztbericht ein. Er
diagnostizierte beim Beschwerdeführer – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
– eine mittelschwere depressive Episode, einen Verdacht auf eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ein subacromiales
Impingement linke Schulter sowie ein radikuläres Reizsyndrom C7 rechts. Als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. D.___ eine
koronare Herzkrankheit sowie einen persistierenden, seit Jahren bestehenden
Nikotinabusus an. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Arbeiter verwies er auf die Beilage; darin attestierte er dem
Beschwerdeführer zuletzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 12. bis 24.
Februar 2015. Andere Tätigkeiten seien ihm nicht zuzumuten. Den
Gesundheitszustand bezeichnete er als stationär. Im Weiteren führte er aus,
dass sich der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in seiner hausärztlichen
Behandlung befinde. In den letzten Monaten hätten die verschiedenen Schmerzen
am Bewegungsapparat massiv zugenommen. Gleichzeitig hätten sich Symptome einer
depressiven Episode gezeigt. Er habe den Patienten daher zur weiteren Therapie
der komplexen Beschwerden an die Rehabilitations- und Rheumaklinik im [...]spital
[...] überwiesen. Ein Bericht liege ihm bis dato leider nicht vor. Aktuell habe
er den Patienten an den kardiologischen Kollegen Dr. med. O.___ zur kardiologischen
Reevaluation bei bestehender KHK überwiesen. Das Ergebnis hierzu bleibe abzuwarten.
Eine weitere psychiatrische Mitbetreuung des Patienten sei dringend
erforderlich. Die Arbeitsunfähigkeit werde aktuell aus psychischen Gründen mit
100.
% angenommen, aus somatischen Gründen mit etwa 70 %. Die weitere
Entwicklung bleibe abzuwarten (IV-Nr. 18, S. 5 ff.).
5.10
Dr. med. O.___ kam in seiner
Beurteilung vom 23. Dezember 2015 zuhanden des Hausarztes des Beschwerdeführers
zum Schluss, dass die kardiologische Reevaluation keine suggestiven Hinweise
auf eine relevante oder kritische Progression der koronaren 1-Gefässerkrankung ergebe.
Eine zusätzliche Koronardiagnostik erachte er, Dr. med. O.___, im Moment nicht für
notwendig. Die bereits mehrheitlich wahrgenommenen präventiven Massnahmen seien
selbstverständlich fortzuführen und z.T. noch etwas zu optimieren. Die vom
Patienten beschriebenen wiederholten thorakalen Missempfindungen seien in ihrem
Charakter, ihrer Art und ihrem Auftreten in emotionalen Stresssituationen
atypisch. Er, Dr. med. O.___, schlage ein konservatives Vorgehen, (…), eine
Gewichtskontrolle, ein regelmässiges Ausdauertraining sowie eine kardiologische
Kontrolle bei Bedarf und auf Neuanmeldung vor (IV-Nr. 40.2, S. 4 ff.).
5.11
Die Ärzte der E.___, Dres. med. U.___
und W.___, stellten in ihrem Bericht vom 14. Januar 2016 folgende Diagnosen
(mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit):
- mittelschwere depressive Störung (lCD-10
F32.1) bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)
- chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- koronare Herzkrankheit
- radikuläres Reizsyndrom T7
- St. n. Epicondylitis humeri links
- St. n. subakromial
impingement links
Die Ärzte attestierten dem
Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 15. September bis 12. November 2015 und bezeichneten
seinen Gesundheitszustand als besserungsfähig. Im Rahmen der therapeutischen
Massnahmen und der Prognose führten sie aus, dass er im Behandlungszentrum für
Psychosomatik und da in ein milieutherapeutisches Therapieprogramm aufgenommen
worden sei; dieses beinhalte Pharmako-, Bewegungs- und Kunsttherapie sowie
Sozialberatung. Psychotherapeutisch werde schwerpunktmässig in regelmässigen
Einzel- wie auch Gruppentherapien mit Methoden der Akzeptanz- und
Commitment-Therapie, der achtsamkeitsbasierten Stressreduktion und
grundsätzlicher Psychoedukation gearbeitet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei
eine abschliessende Prognose zum Krankheitsverlauf nicht möglich. Wünschenswert
wäre jedoch eine weitere Abklärung der Belastungsfähigkeit, z.B. in einer
geeigneten beruflichen Massnahme. Zu hoffen bleibe, dass die Akzeptanz von
Schmerzen zunehmen könne bzw. diese gegebenenfalls auch in den Lebensentwurf
einzubinden und nicht nur dagegen zu kämpfen (IV-Nr. 19).
5.12
Dr. med. K.___, [...], führte in
seinem psychiatrischen Gutachten vom 21. Februar 2016 zuhanden der SWICA
im Wesentlichen Folgendes aus (IV-Nr. 32, S. 2 ff.): Beim Beschwerdeführer
lasse sich gegenwärtig lediglich eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) belegen. Darüber
hinaus stünden chronische Schmerzen, die im orthopädischen Gutachten bewertet
würden. Der Beschwerdeführer habe ausserdem angegeben, es gäbe ganz erhebliche
Probleme am Arbeitsplatz, die seine Arbeitsfähigkeit und vor allen Dingen seine
Stimmung beeinträchtigten. Insofern seien hier psychosoziale Faktoren
vorhanden, die die Symptomatik beeinflussten. Es lasse sich darüber hinaus eine
Verdeutlichungstendenz der Beschwerden nachweisen. Die Diagnose der Dysthymia
beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht in nennenswertem Umfang. Aus
psychiatrischer Sicht könne ein volles 100 %-Pensum geleistet werden
(IV-Nr. 32, S. 19 ff.).
5.13
Der Leiter des Schlaflabors ISZ,
Dr. med. Y.___, V.___ AG, [...], gab im Rahmen seiner Beurteilung vom 1. März
2016.
an, dass sich einerseits eine mittelschwere, lageabhängige Schlafapnoe
bestätigt habe, die zwar zu häufigen, glücklicherweise jedoch nicht sehr
schwergradigen Desaturationen führe, hingegen zu einer ausgeprägten
Fragmentierung des Nachtschlafs mit entsprechender Verminderung der
Schlafqualität. Das Schlafapnoe-Syndrom sei nicht zuletzt auch aufgrund des
vaskulären Risikoprofils sowie der Tatsache, dass es in der Nacht zu keinem
ausreichenden Absinken des Blutdrucks komme, gegeben. Als Zweites bestätige
sich das Restless-Legs-Syndrom, das als schwergradig eingestuft werden müsse
und durch ausgeprägte periodische Beinbewegungen im Schlaf begleitet werde;
auch dieses trage wesentlich zur Ein- und Durchschlaf-Insomnie bei. Daneben
trage natürlich auch die Depression zur Insomnie bei, und dies trotz
ausgebauter sedierender Medikation (IV-Nr. 40.2, S. 1 ff.).
5.14
Im Bericht vom 7. April 2016 stellten
Dres. med. J.___ und Z.___, Innere Medizin/Pneumologie, V.___ AG, [...], fest,
dass der nicht mehr erholsame Schlaf des Patienten aus der Schlafapnoe, dem
Restless-Syndrom und der Insomnie/depressiven Episode resultiere. Sie hätten
ihn mit einem Auto-CPAP(Continuous Positive Airway Pressure)-Therapiegerät
versorgt (IV-Nr. 40.2, S. 9 ff.).
5.15
Dr. med. L.___, [...], stellte in
seinem orthopädischen Gutachten vom 21. April 2016 für die SWICA in
orthopädischer Hinsicht folgende Diagnosen (IV-Nr. 32, S. 28 ff.):
1.
beidseitige
Cervicobrachialgien ohne sicheren Nachweis von wirbelsäulenbezogenen
neurologischen Defiziten im Bereich der Arme bei der hiesigen gutachtlichen
körperlichen und groborientierend neurologischen Untersuchung am 1. Februar
2016.
und anhand der Bildgebung nachgewiesenen verschleissbedingten
Veränderungen der HWS mit Betonung des Segmentes C6/7
2.
persistierende
Lumbalgien mit Angabe eines Taubheitsgefühls des rechten Oberschenkels bei der
hiesigen gutachtlichen körperlichen und groborientierend neurologischen
Untersuchung am 1. Februar 2016 und anhand der Bildgebung nachgewiesenen
verschleissbedingten Veränderungen mit Betonung des Segments L5/S1 sowie des
thoracolumbalen Übergangs
3.
beidseitige
Hüftgelenksschmerzen mit einer Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks
bei der hiesigen gutachtlichen körperlichen Untersuchung am 1. Februar 2016 und
anhand der Bildgebung nachgewiesenen verschleissbedingten Veränderungen im
Bereich des linken Hüftgelenks
4.
Adipositas
(BMI zirka 31‚8 kg/m2)
Zusammenfassend führte der Gutachter
aus, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht, insbesondere bezüglich
des Arbeitspensums, beeinträchtigt sei (dies aufgrund eines nachvollziehbar
erhöhten Pausenbedarfs), weniger hinsichtlich der Arbeitsleistung, da ihm die
im konkret vorkommenden Beruf beschriebenen Tätigkeiten in orthopädischer
Hinsicht zugemutet werden könnten. Er schätze, dass der Beschwerdeführer in
seiner (fast ausschliesslich stehenden) beruflichen Tätigkeit als Mitarbeiter
Finish hinsichtlich des Arbeitspensums zu 30 % eingeschränkt sei, und dies
seit etwa August 2015. Leichte bis mittelschwere Arbeiten, die im
Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und/oder Sitzen erfolgen könnten, und
bei denen die vorstehend beschriebenen Beeinträchtigungen berücksichtigt
würden, könne der Beschwerdeführer noch mit einem vollen Pensum verrichten
(IV-Nr. 32, S. 57 ff.).
5.16
Aufgrund des IV-Dossiers, der
eigenen Untersuchungen und der Schlussfolgerungen des interdisziplinären
Konsensus gelangten die F.___-Gutachter am 30. Mai 2016 zu folgenden Diagnosen
(IV-Nr. 40.1, S. 26 ff.):
mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
chronische Zervikobrachialgie beidseits
rechtsbetont bei degenerativem HWS-Syndrom (ICD-10 M54.1, M53.1)
- radiomorphologisch
(MRT HWS 28.4.2015): erosive Osteochondrose HWK 6/7 mit breitbasigen Diskusbulging
und foraminaler Tangierung der Nervenwurzel C7 beidseits links mehr als rechts
ohne Hinweise auf eine Myelopathie
- Status
nach erfolgreicher Steroidinfiltration C7 rechts am 10.12.2013; Status nach erfolgloser
Steroidinfiltration C6/7 rechts am 25.11.2014
- klinisch-rheumatologisch
keine eindeutigen sensomotorischen Defizite an den oberen Extremitäten
objektivierbar
- ohne
radikuläre Beteiligung
2.
diskretes
subakromiales Impingement Syndrom links (ICD-10 M75.4)
- aktenanamnestisch
gemäss Röntgen linke Schulter vom 17.4.2015 sowie Ultraschall linke Schulter am
21.4.2015
Verkalkungen in Projektion auf die Supraspinatussehne mit vermehrter
Flüssigkeit in der Bursa subakromialis und Status nach vorübergehend gutem
Effekt auf eine subakromiale Mischinfiltration April 2015
3.
chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
- diskrete
Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform (diskrete thorakolumbal rechtskonvexe
Torsionsskoliose mit hochthorakal linkskonvexem Gegenschwung)
- radiomorphologisch
(RX LWS 25.4.2016): diskrete thorakolumbal rechtskonvexe Torsionsskoliose mit
hochthorakal linkskonvexem Gegenschwung, insgesamt normales Alignement der
dargestellten Wirbelkörper lumbal bis in den thorakolumbalen Übergang; Erniedrigung
der Bandscheibenhöhe zwischen LWK5/SWK1 im Sinne einer dorsalbetonten
Osteochondrose; gut erhaltene Bandscheibenhöhen zwischen LWK2 bis 5, Chondrose
LWK1/2, Th12/L1, deutliche Spondylarthrosen ab L4 nach distal zunehmend
- muskuläre
Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden
Muskelgruppen
- klinisch
keine sensomotorischen Defizite an den unteren Extremitäten objektivierbar
4.
bilaterale
linksbetonte beginnende Koxarthrose (ICD-10 M16.0)
- radiomorphologisch
Beckenröntgen vom 25.4.2016: diskreter Beckentiefstand rechts, unauffällige
Darstellung der SIG sowie der Symphyse; beidseits linksbetont leichte Verschmälerung
des Gelenkspaltes femoro-azetabulär zentral, deutlich betonte Sklerosierung des
Acetabulumdaches links mehr als rechts, beidseits leichte Endrundung des
Femurkopfes
ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Dysthymie
(lCD10 F34.1)
2.
chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
3.
koronare
Eingefässerkrankung (ICD-10 I25.9)
- Status
nach akutem Koronarsyndrom 7.12.2007
- Status
nach PTCA und Stent-Implantation einer subtotalen mittleren CX Stenose unmittelbar
vor Abgang des zweiten Marginalastes, diffuse Wandunregelmässigkeiten Riva
proximal und Mitte sowie RCA im deszendierenden Abschnitt und vor Bifurkation;
LVEF 65 %
- 2.
Koronographie 11.9.2008: gutes langfristiges postinterventionelles Ergebnis mit
30%iger Instentreststenose; LVEF 65 %
- Echokardiographie
21.12
: normale systolische Globalfunktion des grenzwertig konzentrisch
hypertrophen linken Ventrikels, LVEF 64 %; umschriebene Hypokinesie in einem
mittleren inferioren Myokardareal, fraglich diskret auch anteroapikal, Zeichen einer
diastolischen Relaxationsstörung, keine signifikanten Klappenvitien
- Belastungsergometrie
21.12
: klinisch und elektrisch negativ
- kardiovaskuläre
Risikofaktoren
- Status
nach Nikotinabusus (>30 py) (lCD-10 F17.1)
- metabolisches
Syndrom (vgl. Diagnose Ziff. 4 hiernach)
4.
metabolisches
Syndrom
- Adipositas
(BMI 33 kg/m2) (ICD-10 E66.0)
- Dyslipidämie,
medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2)
- arterielle
Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10)
5.
Verdacht
auf beginnende Polyneuropathie unklarer Ätiologie (prädiabetische
Stoffwechsellage) (ICD-10 G62.9)
6.
Schlafapnoesyndrom
(G47.3) bei Adipositas, Hypertonie und Nikotinabusus
- bei
Diagnose gem. Ziff. 4 hiervor
7.
anamnestisch
Restless legs Syndrom (ICD-10 G25.8)
8.
aktenanamnestisch
Status nach Epicondylopathia humeri radialis links (ICD-10 M77.1)
- klinisch
aktuell keine Epicondylopathia weder radial noch ulnar beidseits objektivierbar
Im Weiteren führten die Gutachter aus,
dass der Explorand seit Jahren unter chronischen Zervikobrachialgien beidseits,
unter Schulterschmerzen links und einem chronischen Lumbalsyndrom leide.
Parallel zu den körperlichen Beschwerden habe er depressive Symptome
entwickelt. Seit November 2014 sei er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben.
Ein Arbeitsversuch im Mai 2015 sei gescheitert. Aufgrund seiner körperlichen
und psychischen Beschwerden könne er sich keine berufliche Tätigkeit mehr
vorstellen. Der Explorand habe in seinem Heimatland eine Ausbildung zum Kellner
gemacht. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er verschiedene
Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt, wobei er zuletzt als Mitarbeiter Strahlen
(Schleifer) gearbeitet habe. Die letztgenannte Arbeit werde als die angestammte
Tätigkeit betrachtet. Was den Bewegungsapparat anbelange, könnten mit rheumatologischer
und neurologischer Evaluation eine chronische Cervicobrachialgie beidseits
rechtsbetont bei degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen, allerdings ohne
radikuläre oder medulläre Beteiligung, genannt werden. Ferner bestehe ein
diskretes subakromiales Impingement-Syndrom links, als auch ein chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei diskreter Wirbelsäulenfehlhaltung und
-fehlform mit konventionell-radiologisch festgestellten deutlichen
Spondylarthrosen von L4 bis S1 sowie zusätzlicher Osteochondrose im
lumbosakralen Übergang. Sensomotorische Defizite hätten klinisch-neurologisch
nicht nachgewiesen werden können. Ferner könnten bilaterale linksbetonte beginnende
Koxarthrosen genannt werden. Aufgrund der bezüglich des Bewegungsapparates erhobenen
Befunde und gestellten Diagnosen bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit,
die als körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende, aber
überwiegend im Gehen oder Stehen auszuübende Tätigkeit zu beurteilen sei, eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Für andere Verweisarbeiten in
körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, teilweise auch sitzend
und ergonomisch besser angepassten Tätigkeiten könne von einer 80%igen Arbeits-
und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Grundsätzlich seien Tätigkeiten mit
repetitiven Überkopftätigkeiten mit dem linken, nichtdominanten Arm zu
vermeiden. Vermieden werden sollte ferner das berufsbedingte Gehen auf unebenen
Böden, das regelmässige Benützen von Treppen oder Leitern und Gerüsten. Das Heben,
Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten bis zur Taille dürfe intermittierend 15
kg, über die Taille maximal 10 kg betragen. Ferner hätten aus rein
neurologischer Sicht ein behandeltes Schlafapnoesyndrom sowie die Verdachtsdiagnose
auf eine beginnende Polyneuropathie unklarer Ätiologie festgehalten werden
können. Diese beiden Diagnosen führten zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Aus allgemeininternistischer Sicht sei aufgrund der Aktenlage, der
anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde eine stabile
koronare Eingefässerkrankung zu nennen, die zu keiner Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit führe. Der Explorand habe im Jahr 2007 einen Herzinfarkt erlitten
und bis zur Arbeitsniederlegung im Jahr 2014 auf diesem Beruf gearbeitet. Die koronare
Gefässerkrankung habe demnach die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Aus
psychiatrischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Es fänden sich eine Dysthymie sowie eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, die zu
keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Der Explorand sei
uneingeschränkt und ganztags arbeitsfähig. Zusammenfassend bestehe in der
zuletzt durchgeführten, angestammten Tätigkeit eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 70 %. In einer besser adaptierten Verweistätigkeit
mit Berücksichtigung der im rheumatologischen Teilgutachten dargelegten
Arbeitsplatzbedingungen bestehe eine Arbeit-- und Leistungsfähigkeit von
80.
%. Die Pensen könnten bei erhöhtem Pausenbedarf vollschichtig umgesetzt
werden. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der eigenen Untersuchungsbefunde,
der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten
sei – so die F.___-Gutachter – davon auszugehen, dass die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit im genannten Ausmass seit spätestens August 2015 angenommen
werden könne. Möglicherweise sei die Situation seit der Arbeitsniederlegung vom
7.
November 2014 bereits ähnlich einzustufen. Eine länger dauernde,
höhergradige Arbeitsunfähigkeit liege jedenfalls seit November 2014 nicht vor.
Vor November 2014 könne keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden.
Der Stellungnahme der F.___-Ärzte zur
Selbsteinschätzung der versicherten Person bzw. zu den Inkonsistenzen lässt
sich Folgendes entnehmen: Der Explorand erachte sich aus somatischen und
psychischen Gründen in jeglicher Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig, was in
deutlichem Gegensatz zu ihrer Beurteilung stehe, wonach die angestammte Tätigkeit
zu 70 % bzw. eine besser adaptierte Verweistätigkeit zu 80 % zumutbar
wäre. Diese Diskrepanz lasse sich weder durch die aus psychiatrischer noch aus
somatischer Sicht erhobenen Befunde und Diagnosen erklären. Der Explorand gehe
möglicherweise davon aus, sich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu
keiner Zeit Beschwerden verspüren zu dürfen, um einer beruflichen
Erwerbstätigkeit nachgehen zu können; demgegenüber werde die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht auf einer anderen
Grundlage festgelegt. Ferner bestünden gewisse Diskrepanzen. So habe der
Explorand gegenüber der Fallführerin erwähnt, dass er aufgrund der
Schlafstörungen sowohl Seroquel als auch Remeron einnehme. Gegenüber dem
psychiatrischen Untersucher habe er lediglich die Einnahme von Cymbalta morgens
erwähnt. Aufgrund der Medikamentenspiegel liessen sich weder Seroquel noch
Mirtazapin nachweisen. Bei dieser mangelnden Therapieadhärenz, insbesondere was
die Behandlung der Schlafproblematik angehe, scheine sich der Explorand nur
ungenügend gestört zu fühlen, um eine regelmässige Medikation einnehmen zu
wollen. Seine anamnestischen Angaben auch hinsichtlich der eigenen
Erwerbsfähigkeit müssten daher kritisch hinterfragt werden. Was Massnahmen in
medizinischer und beruflicher Hinsicht anbelangt, stellten die Gutachter u.a. fest,
dass die Medikamenten-Compliance, insbesondere hinsichtlich der
schlafanstossenden Psychopharmaka, mit dem Exploranden erneut thematisiert
werden müsse. Eine substantielle Gewichtsreduktion sollte nahegelegt werden.
Eine regelmässige kontrollierte physiotherapeutische Behandlung zur Optimierung
der abgeschwächten Muskelgruppen sei klar indiziert. Da sich der Explorand
nicht mehr in der Lage sehe, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen zu
können, dürfte er kaum die Motivation für Reintegrationsbemühungen aufbringen,
sodass diese nicht empfohlen werden könnten. Zusammenfassend hielten die F.___-Gutachter
fest, dass medizinische Massnahmen vorzuschlagen seien, berufliche Massnahmen hingegen
nicht. Die Prognose bezüglich Reintegration in den Arbeitsprozess sei aufgrund der
ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Exploranden,
wonach keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sein soll, als eher ungünstig zu
bezeichnen (IV-Nr. 40.1, S. 26 ff.).
5.17
Am 25. Juni 2016 nahm Dr. med. M.___
zum F.___-Gutachten vom 7. Juni (recte: 30. Mai) 2016 Stellung. Er führte dabei
im Wesentlichen aus, die im Gutachten postulierte Arbeitsfähigkeit gehe davon
aus, dass sich der Versicherte über die erwähnte Nervosität und innere Unruhe
hinwegsetzen könne oder diese eben nicht so gravierend sei. Tatsächlich sei er
aber noch nicht soweit, so dass festgestellt werden müsse, dass sein
Arbeitspensum und die Arbeitsbelastung insgesamt deutlich eingeschränkt blieben,
schätzungsweise mindestens um 60 %. Bisher habe sich der Versicherte
willig gezeigt, die ihm angebotene Arbeit anzugehen (IV-Nr. 44, S. 1).
5.18
Am 7. Juli 2016 berichteten Dres.
med. AA.___ und AB.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Bürgerspital
Solothurn, dem Hausarzt des Beschwerdeführers, med. prakt. D.___, über den
Verlauf der orthopädischen Sprechstunde vom 21. Juni 2016. Sie hielten
fest, dass in der klinischen Untersuchung sowie in Zusammenschau der
Symptomatik keine klare Diagnose gestellt werden könne. Es werde eine
MRI-Untersuchung veranlasst, um eine Meniskusläsion oder fortgeschrittene
Chondropathie auszuschliessen. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde bis zur
nächsten Sprechstunde verlängert (IV-Nr. 58, S. 6 f.).
5.19
Dr. med. AC.___, FMH Radiologie, [...],
[...], führte am 30. Juni 2016 eine MRT des rechten Kniegelenks durch. Seine
gleichentags erfolgte Beurteilung lautete wie folgt: «Komplexe Läsion des
Innenmeniskus mit radiärem Anteil im Hinterhorn, Extrusion der Pars intermedia
und Läsion des meniskofermoralen Ligamentes. Zweit- bis drittgradige
retropatelläre Chondropathie. Umschriebene zweitgradige Chondropathie des
medialen Femurkondylus. Parameniskale Ganglionzyste mit angeschlossener Kalzifikation
(Chondromatose?). Grossvolumige Baker-Zyste, Gelenkerguss.» (IV-Nr. 50, S. 2).
Diese MRI des rechten Kniegelenks wurde
in der Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Bürgerspital Solothurn,
beurteilt. Die Ärzte AD.___ und Dr. med. AB.___ führten dazu am 22. Juli 2016
aus, dass ein Radiärriss im Bereich des medialen Meniskus im Hinterhornbereich
nachgewiesen sei. Die Randleiste sei dabei erhalten. Zusätzlich sei im medialen
Kompartiment eine drittgradige Chondropathie nachweisbar. VKB (vorderes
Kreuzband), HKB (hinteres Kreuzband) und Seitenbänder seien intakt (IV-Nr. 58,
S. 4 f.).
Am 1. September 2016 erstatteten die
Ärzte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Bürgerspital Solothurn, über
die orthopädische Sprechstunde vom 16. August 2016 wiederum Bericht an den
Hausarzt. Sie gaben dabei an, dass das Befundbild im Vergleich zur
Voruntersuchung unverändert sei; insbesondere habe sich eine fragliche
Coxarthrose-Testung auf der rechten Seite gezeigt. Im Weiteren lässt sich ihrem
Bericht entnehmen, dass sie mit dem Patienten die verschiedenen möglichen
Optionen besprochen hätten. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis 27. September
2016.
zu 100 % belassen (IV-Nr. 58, S. 2 f.).
5.20
Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___
nahm am 1. September 2016 zur medizinischen Situation ausführlich Stellung. Was
das polydisziplinäre F.___-Gutachten vom 30. Mai 2016 anbelangt, wiederholte
sie den multidisziplinären Konsens der Gutachter (vgl. IV-Nr. 54, S. 3 bzw.
40.
, S. 28 ff.). Zur Stellungnahme von Dr. med. M.___ vom
25.
Juni 2016 zum Gutachten hielt die RAD-Ärztin Folgendes fest: Dr. M.___
habe die Auswirkung der geltend gemachten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit
anders beurteilt als die Gutachter; insbesondere seien die Nervosität und
innere Unruhe so gravierend, dass die Arbeitsfähigkeit um mindestens 60 % eingeschränkt
sei. Anmerkung: Die Gutachter hätten die Beschwerden aufgrund ihrer Ausprägung
diagnostisch als Dysthymie gewertet und nach Prüfung der Standartindikatoren
als nicht invalidisierend beurteilt. Der behandelnde Psychiater beurteile die
Arbeitsfähigkeit nicht aus versicherungsmedizinscher, sondern aus therapeutischer
Sicht und folge weitgehend der Selbsteinschätzung des Versicherten; diese sei, wie
aus dem Gutachten hervorgehe, deutlich tiefer als die objektiv begründbare
Einschätzung. Zu den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
vom 29. Juni 2016 führte Dr. med. B.___ Folgendes aus: Ad 1: Der Vorwurf, die
Gutachter seien über das Arbeitsplatzprofil nicht im Bild gewesen, sei
unverständlich. Einerseits habe ihnen die detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung
des Arbeitsgebers vorgelegen. Andererseits habe sich der rheumatologische
Gutachter auf Seite 20 im Gutachten detailliert mit dem Anforderungsprofil
auseinandergesetzt. Ferner stimme es nicht, dass – wie der Rechtsanwalt unter Punkt
3.
anführe – die Gutachter in der angestammten Tätigkeit von einer körperlich
leichten Tätigkeit ausgegangen seien. Ad. 2: Die Gutachter nähmen sehr wohl zu
den bisherigen ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit Stellung (siehe
S. 9, 14, 16, 21). Unter Punkt 2 bemängle der Vertreter des Beschwerdeführers
auch die Diagnose oder Nicht-Diagnose eines radikulären Reizsyndroms durch den
orthopädischen Teilgutachter. Hätte der Rechtsvertreter das Gutachten richtig
gelesen, hätte ihm auffallen müssen, dass gar kein orthopädischer Gutachter
involviert gewesen und das Fehlen eines radikulären Syndroms vom Neurologen
festgestellt worden sei, der dazu sicher besser befähigt sei als der Rechtsanwalt.
Ad 3: Der Rechtsanwalt behaupte, die beginnende Polyneuropathie habe
wesentlichen Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Offenbar wisse
er nicht, was hier mit Verdacht auf eine beginnende Polyneuropathie gemeint
sei; anders sei seine Aussage nicht zu verstehen. Der Verdacht auf beginnende
Polyneuropathie gründe nämlich darauf, dass der Versicherte an den Fussknöcheln
die Vibration, geprüft mit dem Aufsetzen einer Stimmgabel, weniger lang spüre,
als altersentsprechend normal wäre. Wie dieser Befund die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen solle, sei für Mediziner
unverständlich. Es sei nicht Sache des Rechtsvertreters medizinische Befunde zu
interpretieren und Diagnosen zu stellen. Auch die Diskussion betreffend
Operationsindikationen sollte er den Ärzten überlassen. Ad 4: Das Medikament
Pergabalin werde in der Behandlung des Restless Legs Syndroms eingesetzt. Ad 5:
Die «Indikatorenprüfung» sei vollständig erfolgt. Ad 6: (…). Hierauf stellte
die RAD-Ärztin folgende Diagnosen:
mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
chronische
Zervikobrachialgie beidseits rechtsbetont bei degenerativem HWS-Syndrom
2.
diskretes
subakromiales lmpingement Syndrom links
3.
chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
4.
bilaterale
linksbetonte beginnende Koxarthrose
5.
beginnende
Kniearthrose rechts
ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Dysthymie
(F34.1)
2.
chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
3.
koronare
Eingefässerkrankung
4.
metabolisches
Syndrom
5.
Verdacht
auf beginnende Polyneuropathie unklarer Ätiologie
6.
Schlafapnoe
Syndrom
7.
anamnestisch
Restless Legs Syndrom
8.
aktenanamnestischer
Status nach Epikondylopathia humeri radialis links
Zum Zumutbarkeitsprofil (Einschränkung
in der bisherigen Tätigkeit, Leistungsfähigkeit bei angepasster Tätigkeit)
hielt Dr. med. B.___ fest, dass körperlich leichte bis intermittierend
mittelschwere Tätigkeiten, wo auch Arbeiten in sitzender Stellung an einem
ergonomisch gut eingerichteten Arbeitsplatz möglich seien, zumutbar seien.
Grundsätzlich seien Arbeiten mit repetitiven Überkopftätigkeiten mit dem linken
nicht dominanten Arm zu vermeiden. Das Gehen in der Ebene sollte gut möglich
sein. Vermieden werden sollte das berufsbedingte Gehen auf unebenen Böden und
das regelmässige Benützen von Treppen oder gar Leitern und Gerüsten. Das Heben,
Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten bis zur Taille könne intermittierend 15
kg, über Taille maximal 10 kg betragen. Die durch die Beschwerdegegnerin
gestellten Fragen beantwortete die RAD-Ärztin wie folgt (IV-N. 54, S. 5):
1.
Das
polydisziplinäre F.___-Gutachten vom 30. Mai 2016 sei nachvollziehbar und
schlüssig. Die Ausführungen der Gutachter seien umfassend, beruhten auf
allseitigen Untersuchungen und seien in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden.
Die Gutachter seien auf die Beschwerden der versicherten Person eingegangen.
Sie hätten sich mit divergierenden Meinungen auseinandergesetzt, und zwar mit
der der versicherten Person selbst als auch mit den Voruntersuchungen
behandelnder Ärzte. Die Beurteilung der medizinischen Situation und die daraus
abgeleitete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien nachvollziehbar und
schlüssig.
2.
Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Finish aus
medizinischer Sicht:
- 100 %
(wohl Arbeitsunfähigkeit) vom 7. November 2014 bis 15. Mai 2015 (gemäss Krankschreibung
durch die Behandler)
- 70 %
Arbeitsunfähigkeit vom 16. Mai bis 20. Juli 2015 (gemäss Krankschreibung durch
die Behandler)
- 30 %
Arbeitsunfähigkeit ab August 2015 bis April 2016
Der
Verlauf ab Juni 2016 bleibe abzuklären.
3.
Mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Arbeitsfähigkeit in angepassten
Verweistätigkeiten nie über längere Zeit mehr als 20 % eingeschränkt
gewesen.
4.
Weitere
medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. Zwischenzeitlich, d.h. im Juni
2016, sei eine aktivierte Arthrose im rechten Kniegelenk festgestellt worden,
die behandlungsbedürftig sei. Als Erstes sollten die medizinischen Unterlagen
im orthopädischen Ambulatorium des [...]spitals [...] und beim Hausarzt
eingeholt werden.
5.21
Dr. med. AC.___ führte in seiner,
zuhanden Dr. med. N.___ erstellten Beurteilung vom 12. September 2016 über die
MRT der HWS vom 9. September 2016 aus, dass beidseitige forminale Engen bei Unkonvertebralarthrose
mit Bandscheibenhernie C6/7, eine osteodiskogene aktive rechtsbetonte
foraminale Enge C5/6 sowie eine leichte foraminale Enge beidseits in C3/4 ohne
Kompression neuraler Strukturen bestünden (IV-Nr. 59, S. 2).
5.22
Am 23. September 2016 äusserte
sich Dr. med. N.___ gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers zum F.___-Gutachten.
In seinem Bericht nahm er Korrekturen aus rein orthopädischer Sicht bei den
Diagnosen sowie bei der Gesamtbeurteilung vor und hielt am Schluss fest, dass
die vom Exploranden angegebenen Beschwerden bezüglich Hals, Arme, Rücken,
Beine, Knie und Hüften absolut glaubhaft seien und heute ein entsprechendes
anatomisches Korrelat fänden. Radiologisch bzw. MRI-mässig sei alles bestens
dokumentiert, sodass die ausschweifenden Ausführungen des F.___-Orthopäden nach
seinem Dafürhalten an der tatsächlichen klinischen und radiologischen Situation
vorbeigingen. Ob mit einem Pensum von 40 % in leidensangepasster Tätigkeit
noch eine relevante Arbeitsleistung erbracht werden könne, sei kritisch zu
beurteilen (IV-Nr. 62, S. 2 ff.).
5.23
Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___
nahm am 22. November 2016 zu den neu eingegangenen medizinischen Unterlagen
Stellung. (...) Das Belastungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als «Mitarbeiter
Finish» entspreche einer leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden
Tätigkeit, die hauptsächlich gehend und stehend ausgeübt werde. Aufgrund der
ausgewiesenen degenerativen Beschwerden beim Bewegungsapparat hätten die
Gutachter dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert. Die neu
dazugekommene beginnende Kniegelenksarthrose schränke die Arbeitsfähigkeit
nicht zusätzlich ein. Ferner hielt Dr. med. B.___ fest, dass Dr. med. N.___ im
Auftrag des Rechtsanwalts zum F.___-Gutachten vom 30. Mai 2016 Stellung
genommen habe. Er habe den Versicherten nicht selber untersucht, jedoch eine
MRT-Verlaufsuntersuchung der HWS in Auftrag gegeben. Die neuen MR-Bilder
bestätigten den bekannten Befund einer bilateralen, rechtsbetonten,
osteodiskogenen Foraminalstenose C6/7 sowie Degenerationen in den Segment C3/4
und C5/6. Die im Auftrag von Dr. med. N.___ am 9. September 2016
durchgeführte MRT der HWS habe beidseits foraminale Engen bei
Unkovertebralarthrose und Bandscheibenhernie C6/7, eine osteodiskogene rechtsbetonte
foraminale Enge C5/6 sowie eine leichte foraminale Enge beidseits C3/4 ohne
Kompression neuronaler Strukturen gezeigt. Die MRT der HWS vom 6. November 2013
habe eine aktivierte erosive Osteochondrose C6/7 mit hochgradiger foraminaler
Stenose C7 rechts, moderat C7 links infolge Unkovertebralarthrose,
Spondylarthropathie und foraminal ausladender Diskusprotrusion sowie eine leicht
aktivierte Chondrose C3/4 und eine Chondrose Segment C5/6 mit leichter Foraminalstenose
C6 links infolge Unkovertebralarthrose ausgewiesen. Eine wesentliche
Verschlechterung oder eine von den Gutachtern abweichende Beurteilung des
Zustandsbilds könne daraus nicht abgeleitet werden. (…) Die Forderung von Dr. med.
N.___, die HWS, die LWS und das Knie operativ anzugehen, scheine ihr, der
RAD-Ärztin, vor dem Hintergrund der psychiatrischen Komorbidität, der
ausgeprägten Krankheitsüberzeugung des Versicherten, dessen negativer
Einstellung zu operativen Eingriffen sowie der bisher weitgehend fehlenden
Wirkung von Behandlungsmassnahmen nicht zielführend zu sein (IV-Nr. 64).
5.24
Im Austrittsbericht vom 7.
Februar 2017 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 11.
Januar bis 8. Februar 2017 diagnostizierten Dres. med. U.___ und AE.___, E.___,
beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht eine mittelgradige Depression
mit somatischen Syndrom (ICD-10 F32.1) bei akzentuierten vermeidenden
Persönlichkeitszügen (CD-10 Z73.1) und eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie im Weiteren als
relevant eine koronare Herzkrankheit, ein radikuläres Reizsyndrom C7 (...) und
ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Ferner legten die Ärzte der E.___ dar,
dass es dem Patienten, trotz regelmässiger Gruppenteilnahme, leider nur bedingt
gelungen sei, von den im Rahmen der Psychoedukation erarbeiteten
Krankheitsmodellen zu profitieren und diese in seinen Kontext des täglichen
Lebens einzuordnen. Er habe sich häufig eher passiv abwartend mit wenig
Eigeninitiative gezeigt. Wie bei der vorherigen Hospitalisation sei das dual
wirksame Antidepressivum Duloxetin weiter bis zu einer Dosis von 90 mg/d
verabreicht worden, was der Patient gut vertragen und eine leichte Steigerung
des Antriebs und des Vitalgefühls gezeigt habe. Er sei in nur leicht stabilisiertem
Zustand und mit aufgehellter Stimmung, ohne Selbst- oder Fremdgefährdung, in
die ambulante Weiterbehandlung ausgetreten. Der Patient sei bis 8. Februar
2017.
zu 100 % krankgeschrieben (IV-Nr. 76, S. 3 f.).
5.25
Am 14. März 2017 nahm die RAD-Ärztin
Dr. med. B.___ vorab zum Einwand des Rechtsvertreters vom 30. Januar 2017 (IV-Nr.
72) Stellung. Ihren Ausführungen lässt sich Folgendes entnehmen: Ad 1: (…). Ad
2: Zu der von den gutachterlichen Einschätzungen abweichenden Beurteilung durch
Dr. N.___ sei am 22. November 2016 Stellung genommen worden (vgl. IV-Nr.
64). Ad 3: (…). Ad 4: (…). Ad 5: Der Rechtsvertreter weise darauf hin, dass
sich der Versicherte erneut in stationäre Behandlung begeben habe. Am 27.
Februar 2017 habe er den Austrittsbericht der E.___ vom 7. Februar 2017 über
die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 11. Januar bis 8. Februar 2017
zugesandt. Dazu sei festzustellen – so hielt Dr. med. B.___ im Weiteren fest –,
dass im aktuellen Austrittsbericht eine Beschwerdeschilderung und ein
Psychostatus fehlten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, ob sich die
psychische Problematik gegenüber 2015 bzw. den gutachterlichen Untersuchungen
im Februar 2016 (im Auftrag der SWICA) und im April 2016 im F.___ relevant
verschlechtert habe. Anlässlich der ersten psychiatrischen Hospitalisation seien
die gleichen Diagnosen gestellt worden. Bis zum Austritt habe auch keine
wesentliche Zustandsverbesserung erreicht werden können (vgl. Austrittsbericht
vom 12. November 2015). Trotzdem habe in der Folge die Diagnose einer mittelgradigen
depressiven Episode bei akzentuierten Persönlichkeitszügen gutachterlich nicht
bestätigt werden können. Das Störungsbild sei als Dysthymie beurteilt worden. Zu
den durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen nahm Dr. med. B.___ wie
folgt Stellung: Eine relevante, andauernde Verschlechterung des
Gesundheitszustands werde nicht glaubhaft gemacht. (…) Im Januar 2017 sei der
Versicherte wegen einer «Zunahme von depressiven Symptomen» bei vordiagnostizierter
Dysthymie hospitalisiert worden. Im Austrittsbericht der Klinik werde die
gleiche Diagnose wie bereits 2015 gestellt. Weitere medizinische Abklärungen seien
nicht angezeigt. Der medizinische Sachverhalt sei ausführlich abgeklärt. Eine
abschliessende Abklärung sei kaum möglich, da es in der Natur der vorliegenden
Krankheitsbilder liege, dass sie Schwankungen unterlägen. Der Fallabschluss
dürfte in diesem Fall nur juristisch zu erreichen sein (IV-Nr. 77, S. 2 f.).
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin hat sich
bei ihrer Verfügung vom 24. Oktober 2017 auf das polydisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle T.___ vom 30. Mai 2016 gestützt (IV-Nr. 40.1, S. 2 ff.); dieses
beruht auf den vollständigen Vorakten und persönlichen Untersuchungen des
Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 2016 durch die Gutachter. Gestützt auf
die anlässlich der Explorationen gewonnenen Erkenntnisse und in ausführlicher
Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten medizinischen Unterlagen,
namentlich der jeweiligen Stellungnahme zu früheren Einschätzungen, sind die
Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie in einer
nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter haben
die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und in die Beurteilung
einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend
begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine inneren
Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die
für die polydisziplinäre Beurteilung relevant sein können, ab. Das Gutachten
wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme (E. II. 4.2 hiervor) gerecht.
6.2
Zu prüfen bleibt, ob das T.___-Gutachten
auch inhaltlich als beweiskräftig gelten kann. Der Beschwerdeführer lässt
dagegen verschiedene Einwände vorbringen. So sei das Gutachten in mehrfacher
Hinsicht widersprüchlich, unvollständig und aktenwidrig (A.S. 8).
6.2.1
Der Beschwerdeführer rügt, Dr.
med. N.___ als Facharzt für Orthopädie habe attestiert, dass der
rheumatologische F.___-Gutachter in mehrfacher Hinsicht Diagnosen verkannt und
nicht gestellt habe; insbesondere habe er sich auch nicht zu abweichenden
medizinischen Berichten geäussert, in denen eine eindeutige Diagnose gestellt
worden sei. So habe der Rheumatologe die Varusgonarthrose gar nicht erkannt.
Vielmehr halte er betreffend Kniegelenke (vgl. Gutachten S. 18) fest, dass
keine Bemerkungen zu verzeichnen seien. Im MRI vom 30. Juni 2016 sei dann eine
grossvolumige Baker-Zyste festgestellt worden. Das F.___ hätte bei
fachgerechter Untersuchung entsprechende Befunde bzw. Verdachtsdiagnosen
erkennen müssen. Dazu komme, dass das diagnostizierte und objektivierte
radikuläre Reizsyndrom C7 rechts ausgewiesen sei und massgeblichen Einfluss auf
die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe (A.S. 8, 11).
6.2.2
Im F.___-Gutachten vom 30. Mai
2016.
stellte der rheumatologische Gutachter Dr. med. J.___ zuerst die
medizinische Aktenlage dar. Dann gab er die subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers wieder, wobei sich dieser über chronische Nacken-, Schulter
und Oberarmbeschwerden mit aktuell identischer Schmerzsymptomatik beidseits,
über diffuse periartikuläre Ellenbogenbeschwerden links sowie chronische lumbale
und Beckengürtelbeschwerden linksbetont beklagt habe, letztere u.a. akzentuiert
beim längeren Laufen und Spazierengehen (vgl. IV-Nr. 40.1, S. 16 ff.);
dass der Beschwerdeführer auch Kniebeschwerden gehabt hätte, lässt sich seinen
Angaben nicht entnehmen. Dann erhob der Gutachter den rheumatologischen Status
im Rahmen einer Befundaufnahme. Was die Kniegelenke anbelangt, hielt Dr. med. J.___
Folgendes fest: «Beidseits Flexion/Extension 140/0/0°, kein Erguss, keine
Überwärmung, guter und stabiler Kapselbandapparat, keine Meniskuszeichen, keine
Krepitation.» (IV-Nr. 40.1, S. 19). Im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung
stellte der Gutachter u.a. fest, dass der Knie- und Fussstatus ansonsten
unauffällig gewesen sei. Insgesamt könnten die vom Exploranden beklagten
Beschwerden mehrheitlich pathoanatomisch objektiviert und nachvollzogen werden,
wobei aufgrund der gesamten Anamnese sicherlich von einer zusätzlichen
psychosozialen Überlagerung des beklagten Schmerzbildes auszugehen sei (IV-Nr.
40.
, S. 21). Schliesslich nahm Dr. med. J.___ zu früheren ärztlichen
Einschätzungen wie folgt Stellung: Die mehrfach zitierte Einschätzung des
Rheumatologen Dr. T.___, Oberarzt Rehabilitation des Rheumazentrums [...]spitals
[...], im letzten Bericht vom September 2015 könne in Bezug auf die klinische
Symptomatik teilweise bestätigt werden: Eine Epikondylitis humeri radialis
links könne momentan nicht objektiviert werden. Ebenso wenig bestünden klinisch
eindeutige Hinweise für ein radikuläres Reizsyndrom C7 rechts. Der Rheumatologe
habe die Lumbalgien ohne eigentliche Diagnosestellung nur im Text anamnestisch
erwähnt. Die seinerzeit attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit basiere im
Wesentlichen auf der postulierten mittelschweren depressiven Episode, d.h.,
diese sei nicht primär bezüglich des Bewegungsapparates formuliert (IV-Nr.
40.
, S. 22).
6.2.3
Im MRT des rechten Kniegelenks
vom 30. Juni 2016 zeigte sich dann – wie vorstehend bereits angeführt – u.a.
eine grossvolumige Baker-Zyste (IV-Nr. 50, S. 2).
6.2.4
Die RAD-Ärztin nahm am 1.
September und 22. November 2016 sowie am 14. März 2017 diesbezüglich wie
folgt Stellung: Bei der festgestellten Zyste handle es sich um eine sogenannte
Baker-Zyste; dies sei eine zystische Ausstülpung der hintern Gelenkskapsel in
der Kniekehle, die häufig im Zusammenhang mit Kniebinnenläsionen (z.B.
Meniskusschäden) auftrete. Bekanntlich sei später beim Versicherten eine Läsion
des Innenmeniskus und eine beginnende Arthrose im Kniegelenk und retropatellär
festgestellt worden (vgl. MRI vom 30. Juni 2016). Der Vorwurf des
Rechtsvertreters, dass die Gutachter diese Zyste hätten bemerken müssen, sei nicht
begründet, denn niemand wisse, ob die Zyste zum Zeitpunkt der gutachterlichen
Untersuchung (25. und 27. April 2016) schon bestanden habe. Der Versicherte
selbst habe jedenfalls keinerlei Kniebeschwerden angegeben. Der Rheumatologe
habe das Knie ausführlich untersucht, nichts gesehen und gespürt (vgl.
Gutachten S.18). Es sei eine unqualifizierte Unterstellung des
Rechtsvertreters, dass die Gutachter nicht richtig untersucht hätten (IV-Nr.
54, S. 4). Im Weiteren führte Dr. med. B.___ zu diesem Thema aus, dass, was die
Sprechstundenberichte Orthopädie vom 1. und 22. Juli sowie 1. September
2016.
anbelange, eine beginnende Kniegelenksarthrose die Belastbarkeit nicht
über das gutachterlich formulierte Zumutbarkeitsprofil hinaus einschränke. Das
fehlende Ansprechen auf die Infiltration mit einem Lokalanästhetikum und
Kortison spreche gegen einen rein nociceptiven Schmerz, wie er im Rahmen einer
Arthrose aufträte. Auch dass die Beschwerden unabhängig von der Belastung immer
gleich beschrieben würden, spreche gegen eine rein organische Genese. Der
Versicherte erachte sich in jeglicher Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig. Im
Weiteren führte die RAD-Ärztin aus, dass aufgrund der aktuellen medizinischen
Berichte/Unterlagen diesbezüglich eine abschliessende medizinische Beurteilung
möglich sei. Der Versicherte sei seit Juni 2016 wegen Knieschmerzen rechts in
Behandlung. Die Abklärungen hätten eine beginnende Kniegelenksarthrose sowie
eine Meniskusläsion ergeben. Eine beginnende Kniegelenksarthrose könne symptomatisch
behandelt werden und schränke die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit nicht ein. Dr. med. N.___ habe zudem bemängelt, dass die Gutachter
die Diagnose der Kniegelenksarthrose nicht gestellt hätten; dazu sei zu sagen,
dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Begutachtung keinerlei Beschwerden beim
rechten Knie geäussert habe. Die klinische Untersuchung durch den Rheumatologen
habe keine Auffälligkeiten im Bereich der Kniegelenke ergeben. Mittlerweile
werde der Versicherte orthopädisch bezüglich Kniebeschwerden abgeklärt und eben
die Diagnose einer beginnenden medialen Gonarthrose bei Varusfehlstellung des
Beins gestellt. Bezüglich der Behandelbarkeit und der Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit verweise sie, Dr. med. B.___, auf vorstehende Ausführungen
(IV-Nr. 64). Schliesslich stellte sie fest, dass sich eine Zyste innerhalb von
einem Monat entwickeln könne (die gutachterlichen Untersuchungen hätten bereits
im April stattgefunden; zwischen Untersuchung und MRI lägen also zwei Monate), und
es durchaus sein könne, dass man sie nicht palpieren könne, zumal eine Baker-Zyste
nicht von Anfang an in voller Grösse vorliegen müsse und wenn sie noch klein
sei. Seit der F.___-Begutachtung im April 2016 – so die RAD-Ärztin –, auf welcher
der Vorbescheid beruhe, seien beim Versicherten – wie bereits erwähnt – neu
eine Kniebinnenläsion rechts mit beginnender Arthrose und Baker-Zyste
festgestellt worden. Der Versicherte habe sich für eine konservative Behandlung
entschieden. Die Kniebeschwerden hätten zum Zeitpunkt des Gutachtens noch nicht
bestanden und seien folglich auch nicht beurteilt worden. Eine beginnende
Kniegelenksarthrose könne – wie angeführt – symptomatisch behandelt werden und
schränke die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ein. Ausser
der Knieproblematik seien zwischenzeitlich keine neuen Diagnosen gestellt
worden (IV-Nr. 77, S. 2 f.).
6.2.5
Die Ausführungen des
rheumatologischen Gutachters Dr. med. J.___ basieren auf den vollständigen
medizinischen Vorakten und der persönlichen Untersuchung, die am 25. April 2016
stattfand. Im Rahmen der persönlichen Anamnese stellte der fallführende F.___-Gutachter
dabei fest, dass die Anamneseerhebung in Anwesenheit eines Dolmetschers erfolgt
sei, der beim Gespräch anwesend gewesen sei. Allerdings verfüge der Explorand
über sehr gute Deutschkenntnisse, so dass die Kommunikation problemlos auf
Deutsch erfolgt sei (IV-Nr. 40.1, S. 7, 21, 23). Auf dieser soliden Basis gelangte
Dr. med. J.___ zu schlüssigen Ergebnissen, die er – wie sich Ziffer 4.2
des Gutachtens entnehmen lässt (IV-Nr. 40.1, S. 16 ff.) – widerspruchsfrei und
in nachvollziehbarer Weise herleitete und begründete. Der Gutachter nahm zu den
Angaben des Beschwerdeführers Stellung und setzte sich damit auseinander. Hätte
der Beschwerdeführer nebst den Nacken-, Schulter-, Oberarm-, Ellenbogen- und
Beckengürtelbeschwerden (vgl. IV-Nr. 40.1, S. 17) auch Schmerzen im rechten
Knie gehabt, hätte er dies – was er im Übrigen bis heute nicht geltend gemacht
hat – dem Gutachter kundgetan; letzterer wiederum stellte bekanntlich an
den Kniegelenken nichts Aussergewöhnliches fest, was im Übrigen auch für die
Untersuchungen des neurologischen F.___-Gutachters bezüglich Reflexe und
Extremitäten zutrifft (vgl. IV-Nr. 40.1, S. 24); auch dabei hätten allfällige
Kniebeschwerden zu Tage treten müssen. Dazu kommt, dass Dr. med. J.___
insbesondere keine Krepitation festgestellt hat; eine solche tritt in der Regel
bei einer fortgeschrittenen Kniearthrose auf (vgl. z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Krepitation).
Folglich konnten die ABI-Gutachter keine Stellung nehmen zu Beschwerden, die in
diesem Zeitpunkt (noch) nicht bestanden. Für die Erklärung der nachher durch
den Radiologen am rechten Kniegelenk gemachten Feststellungen (IV-Nr. 50, S. 2)
und die Auswirkungen und Behandlung dieser Beschwerden, kann auf die
ausführlichen, fachkompetenten und nachvollziehbaren Feststellungen der
RAD-Ärztin bzw. auf Erwägung II 6.2.4 hiervor verwiesen werden; insbesondere hat
Dr. med. B.___ auf Behandlungsmöglichkeiten (vgl. z.B.
https://de.wikipedia.org/wiki/Kniegelenksarthrose) sowie eine diesbezüglich
nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist
festzustellen, dass das rheumatologische Gutachten den Anforderungen an eine voll
beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht wird.
6.2.6
Auch der Neurologe Dr. med. H.___
stellte im ABI-Gutachten vom 30. Mai 2016 zuerst die neurologisch
relevante Aktenlage dar. Dann gab er die Angaben des Beschwerdeführers wieder,
der als Hauptproblem die Schmerzen und die Psyche bezeichnete (vgl. IV-Nr.
40.
, S. 23 f.). Nach der Diagnosestellung kam der Gutachter zu einer
Beurteilung, in deren Rahmen er feststellte, dass eine radikuläre oder medulläre
Beteiligung zum Untersuchungszeitpunkt ausgeschlossen werden könne. Als
Stellungnahme zu früheren ärztlichen Berichten hielt der Gutachter fest, mit
dem Bericht von Dr. X.___, Neurochirurge, [...], dass eine Operation indiziert
sei, bestehe keine Übereinstimmung. Es fänden sich keine neurologischen
Ausfälle (IV-Nr. 40.1, S. 24 f.), was auch in Übereinstimmung mit der
Beurteilung durch den rheumatologischen Gutachter steht (vgl. IV-Nr. 40.1, S.
22).
6.2.7
Die RAD-Ärztin führte dazu in
ihren Stellungnahmen vom 22. November 2016 sowie vom 14. März 2017 Folgendes
aus: Bezüglich der LWS Problematik sei Dr. med. N.___ ebenfalls zu einer
anderen Beurteilung als die Gutachter gekommen. Seiner Meinung nach liege hier
ein lumboradikuläres und nicht ein lumbospondylogenes Syndrom vor. Diese
Diagnose habe er aufgrund eines MRI-Befunds der LWS vom 25. Mai 2016 gestellt.
Die Diagnose eines lumboradikulären Syndroms müsse – so Dr. med. B.___ – in
erster Linie klinisch, aufgrund der Beschwerdeschilderung und der
klinisch-neurologischen Untersuchung, gestellt werden. Radiologische Befunde
seien immer nur Zusatzuntersuchungen, die für sich alleine weder das Vorliegen
von radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomen noch deren Absenz belegen könnten
(IV-Nr. 64, S. 3). Von einem radikulären Reizsyndrom spreche man, wenn ein
reines Schmerzsyndrom vorliege. Ein radikuläres Ausfallssyndrom hingegen liege
vor, wenn aufgrund der Nervenwurzelschädigung sensible (verminderte Berührungs-
und Schmerzempfindung) oder motorische (Lähmungserscheinungen) Ausfälle
objektivierbar seien. Beim Versicherten seien – so die RAD-Ärztin – bis anhin
keine sensiblen oder motorischen Ausfälle oder Reflexstörungen an den oberen
Extremitäten festgestellt worden (IV-Nr. 77, S. 2).
6.2.8
Wie die Ausführungen des rheumatologischen
Gutachters basieren auch jene von Dr. med. H.___ auf den vollständigen
medizinischen Vorakten und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers,
die am 26. April 2016 stattfand. Er nahm den neurologischen Status auf, stellte
die Diagnosen und nahm eine Beurteilung vor. Auf dieser sorgfältigen Basis
gelangte Dr. med. H.___ zu schlüssigen Ergebnissen, die er – wie sich Ziffer
4.3
des Gutachtens entnehmen lässt (IV-Nr. 40.1, S. 22 ff.) – widerspruchsfrei
und in nachvollziehbarer Weise herleitete und begründete. Der Gutachter nahm zu
den Angaben des Beschwerdeführers Stellung und setzte sich damit auseinander.
Zur Thematik des lumboradikulären Syndroms äusserte sich die RAD-Ärztin
hinlänglich und nachvollziehbar; es kann hierbei auf die Ausführungen in E. II
6.2.7
hiervor verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass
auch das neurologische Gutachten den Anforderungen an eine voll beweiskräftige
medizinische Stellungnahme gerecht wird; dies hat im Übrigen auch für das verbleibende
psychiatrische Teilgutachten zu gelten, gegen welches der Beschwerdeführer in
der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht hat.
6.2.9
Was die von den F.___-Gutachtern
abweichende Beurteilung durch Dr. med. N.___ vom 23. September 2016 (IV-Nr. 62,
S. 2 ff.) anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der RAD-Ärztin
verwiesen werden. Dr. med. N.___ habe – so Dr. med. B.___ – auf Seite 1 seiner
Stellungnahme zum F.___-Gutachten geschrieben, «Aufgrund der Durchsicht der
aktuellen MRI-Befunde und aufgrund der aktuellen Klinik erlaube ich mir, die
Diagnosen aus rein orthopädischer Sicht des aktuellen F.___-Gutachtens zu
korrigieren.» Eigene anamnestische Erhebungen oder klinische Untersuchungen
habe Dr. N.___ nicht erwähnt oder beschrieben. Er habe anamnestische Angaben
aus Vorberichten zitiert, auf Untersuchungsbefunde von Behandlern und
Gutachtern verwiesen und die radiologischen Akten verglichen (IV-Nr. 77, S. 2).
Insgesamt handle es sich bei den Ausführungen von Dr. med. N.___ um eine andere
Beurteilung des bekannten Sachverhalts. Im Gegensatz zu den Gutachtern vom F.___
[...] habe Dr. med. N.___ den Versicherten nicht selber untersucht. Seine
Ausführungen vermöchten – so Dr. med. B.___ –, auch mangels neuer
medizinischer Fakten, die Beurteilung und die Schlussfolgerungen der Gutachter
nicht zu entkräften (IV-Nr. 64, S. 3). Zu diesen Ausführungen der RAD-Ärztin kommt
die Tatsache, dass unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs-
und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des
Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) eine
medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage
gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden kann, wenn die
behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an
vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es
sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im
Rahmen der (psychiatrischen) Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet
sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts
8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2,8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1
und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September
2006.
E. 3.1.2). Derartige Aspekte finden sich in den Ausführungen von Dr. med. N.___
nicht. Festzustellen bleibt, dass er in seiner Stellungnahme vom 23. September
2016.
über weite Strecken einzig die Ausführungen der F.___-Gutachter wiedergab.
Vor diesem Hintergrund und der aktuellen MRI-Befunde kam er dann, ohne eine
Anamnese erhoben oder den Beschwerdeführer damals exploriert zu haben, zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ein
Arbeitspensum von maximal 40 % zugemutet werden könne (IV-Nr. 62). Es ist
ja auch nicht so, dass der Gutachter die Bildgebungen und Beeinträchtigungen
des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat. Was im Übrigen den Bericht des
Hausarztes med. prakt. D.___ vom 8. Dezember 2015 anbelangt, ist grundsätzlich festzuhalten,
dass einerseits weder die Psychiatrie, die Rheumatologie noch die Neurologie zu
seinen Fachgebieten gehören, ist er doch Facharzt für Allgemeinmedizin (vgl.
IV-Nr. 18, S. 5 ff.). Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht
in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf
und soll, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt nicht nur für den
allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso – wie im vorliegenden Fall
bezüglich Dr. med. M.___ und der Ärzte der E.___ – für die behandelnden
Spezialärzte und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen Ärzte mit
ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten
Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidg.
Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m. Hinw.).
6.2.10
Folglich vermögen Berichte von. med.
prakt. D.___ und Dr. med. N.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
Ergebnisse des Administrativgutachtens nicht in Frage zu stellen. Weitere
medizinische Abklärungen sind – entgegen dem Begehren des Beschwerdeführers –
nicht erforderlich, da eine taugliche Beurteilungsgrundlage vorliegt. Daran
ändert auch nichts, dass die Seiten 29 / 30 des Gutachtens doppelt
ausgedruckt wurden. Gleiches gilt für die Bemerkung B.___ vom 14. März 2107,
wonach der medizinische Sachverhalt ausführlich abgeklärt sei. Eine
abschliessende Abklärung sei kaum möglich, da es in der Natur der vorliegenden
Krankheitsbilder liege, dass sie Schwankungen unterlägen; dem ist zu folgen,
zumal der Gutachter keine Vorbehalte eingebracht hat.
6.2.11
Auf das bidisziplinäre Gutachten des [...]
(IV-Nr. 32, S. 28 ff.) ist hier nicht weiter einzugehen; dieses ist auf
Wunsch der SWICA erstellt worden. Immerhin ist die Beurteilung des
orthopädischen Gutachters festzuhalten, wonach der Beschwerdeführer
hinsichtlich seiner bisherigen Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit zu 30 %
eingeschränkt sei (IV-Nr. 32, S. 59), was sich mit der Einschätzung des
rheumatologischen F.___-Gutachters deckt.
6.2.12
Vor diesem Hintergrund bzw. aufgrund der
fachärztlichen Beurteilung der F.___-Gutachter ist für körperlich leichte bis
intermittierend mittelschwer belastende Tätigkeiten und somit auch für die
angestammte Tätigkeit von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %, vollschichtig
realisierbar, und für besser adaptierte Verweistätigkeiten von einer Arbeits-
und Leistungsfähigkeit von 80 %‚ ebenfalls vollschichtig realisierbar,
auszugehen (vgl. IV-Nr. 40.1, S. 31 f.).
7.
7.1
Im angefochtenen Entscheid hat
die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich auf ein Valideneinkommen des
Beschwerdeführers von CHF 84'987.00 abgestellt, was unbestritten geblieben und
auch nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer rügt jedoch das durch die
Beschwerdegegnerin – nach Massgabe statistischer Tabellenlöhne – festgesetzte
Invalideneinkommen von CHF 53'368.00, wo kein leidensbedingter Abzug
berücksichtigt worden sei; ein solcher sei jedoch zwingend vorzunehmen. So sei
dem Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht maximal noch eine
Teilzeitanstellung zuzumuten, was für sich alleine genommen schon einen Abzug
von 10 % rechtfertige. Daneben seien noch die langjährige
Betriebszugehörigkeit sowie das Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Aufgrund der gesamten Umstände auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt könne er nur
noch ein unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielen, weshalb sich ein
Abzug vom Tabellenlohn von 20 % rechtfertige; dies führe zu einem
Invalideneinkommen von CHF 42'694.00 und ergebe, gemessen am Valideneinkommen,
einen IV-Grad von aufgerundet 50 % (A.S. 14 f.).
Dazu hat die Beschwerdegegnerin in der
Beschwerdeantwort ausgeführt, dass im Gutachten des F.___ vom 30. Mai 2016 den
somatisch bedingten Einschränkungen mit einer 20%igen Leistungseinschränkung
wegen erhöhtem Pausenbedarf umfassend Rechnung getragen worden sei. Bereits in
der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthaltene
gesundheitliche Einschränkungen könnten nicht zusätzlich in die Bemessung des
leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben
Gesichtspunkts führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2014 vom 20. Januar
2015.
E. 4.3 mit Hinweisen). Mit den bestehenden körperlichen Einschränkungen
des Beschwerdeführers lägen ohnehin keine Umstände vor, die auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären und einen Abzug
begründeten. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 %
könne bei einem zumutbaren Vollpensum keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn
rechtfertigen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2
mit Hinweisen). Gemäss Gutachten des F.___ bestehe in der zuletzt
durchgeführten, angestammten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von
70.
% und in einer besser adaptierten Verweistätigkeit mit Berücksichtigung
der im rheumatologischen Teilgutachten dargelegten Arbeitsplatzbedingungen eine
solche von 80 %. Die Pensen könnten mit erhöhtem Pausenbedarf
vollschichtig umgesetzt werden. Das Alter des Beschwerdeführers von 53 Jahren
begründe ebenfalls keinen Abzug. Die als Verweistätigkeiten in Frage kommenden
Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt. Statistisch gesehen seien
die Löhne von älteren Arbeitnehmenden für einfache und repetitive Tätigkeiten
nicht tiefer, sondern eher höher als diejenigen jüngerer Arbeitnehmenden (Urteil
des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3 mit Hinweisen).
Auch nehme die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger
das Anforderungsniveau sei (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2.
September 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Insgesamt lasse sich mit Blick auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts beim Invalideneinkommen kein Abzug vom
Tabellenlohn rechtfertigen (A.S. 23).
7.2
7.2.1
Da das von der Beschwerdegegnerin
angenommene Invalideneinkommen grundsätzlich unbestritten geblieben ist, hängt
der Invaliditätsgrad somit davon ab, ob bei der Bestimmung des Invalideneinkommens
ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist und wie hoch dieser gegebenenfalls
ausfällt.
7.2.2
Beim Einkommensvergleich unter
Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist zu berücksichtigen, dass
gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten
Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen
und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und
deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.
Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und
berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob
und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen
vorgenannten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens
25.
% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen; BGE
135.
V 297 E. 5.2 S. 301).
7.2.3
Nachdem aufgrund der
medizinischen Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine
Restarbeitsfähigkeit bei voller zeitlicher Präsenz verwerten kann, bleibt unter
diesem Titel kein Raum für einen in Teilzeittätigkeit begründeten Abzug.
Die Rechtsprechung gewährt insbesondere
dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person
selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittelschwere
Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit
noch kein Abzug gerechtfertigt; dies ergibt sich daraus, dass der Tabellenlohn
im Anforderungsniveau 4 (Schweiz. Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012, neu
Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren
Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März
2009.
E. 3.4 mit Hinweisen).
7.2.4
Im vorliegenden Fall besteht eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht. So wird diesbezüglich
im F.___-Gutachten vom 30. Mai 2016 festgehalten, dass aufgrund der
rheumatologisch objektivierbaren pathoanatomischen Befunde am Bewegungsapparat
für diese letzte angestammte berufliche Tätigkeit unter Berücksichtigung dieses
Arbeitgeberprofils von einer maximalen 70%igen Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden könne, wobei eine 30%ige reduzierte Leistungsfähigkeit für
regelmässige Pausen bereits berücksichtigt worden sei. Für eine sonstige
Verweistätigkeit im Rahmen von körperlich leichten bis intermittierend
mittelschweren Tätigkeiten, wo auch Arbeiten in sitzender Stellung an einem
ergonomisch gut eingerichteten Arbeitsplatz möglich wären, könne von einer
80%igen Arbeits- und leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Für die
Ausführungen der F.___-Gutachter im Detail kann auf Erwägung II 5.16 hiervor
bzw. IV-Nr. 40.1, S. 18, verwiesen werden. Die vorstehenden
Einschränkungen haben die ABI-Gutachter im Rahmen einer verminderten
Leistungsfähigkeit mit 20 bzw. 30 % gewichtet, weshalb kein Raum für einen
Abzug vom Tabellenlohn im Sinne der vorstehenden, höchstrichterlichen
Rechtsprechung besteht. Daran vermag auch der durch den Beschwerdeführer
geltend gemachten Umstand seines Alters (53 Jahre bei Verfügungserlass) noch
die langjährige Betriebszugehörigkeit (10 Jahre) zu ändern. So fällt das Alter
kaum ins Gewicht, weil Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig
nachgefragt werden und sich das Alter bei Männer-Hilfsarbeitertätigkeiten im
hier relevanten Anforderungsniveau 4 (neu Kompetenzniveau 1) auch im
Alterssegment von 50 bis 63/65 noch lohnerhöhend auswirkt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_249/2010 vom 1. Juni 2010, E. 7.3.2, mit Hinweisen).
Schliesslich fallen die in einer neuen Tätigkeit fehlenden Dienstjahre
ebenfalls nicht ins Gewicht: Im privaten Sektor nimmt auch die Bedeutung der
Dienstjahre ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011, E. 6.6, mit Hinweisen, BGE
126.
V 75 E. 5a/cc S. 79). Schliesslich kann diesbezüglich ergänzend auf
die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Folglich
hat es mit dem durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich bzw.
einem Invaliditätsgrad von 37 %, der keinen Anspruch auf eine Rente
begründet, sein Bewenden.
8.
8.1
Die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Entscheid auch den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen
verneint und dazu – mit Verweis auf den Abschlussbericht der beruflichen
Eingliederung vom 15. Februar 2017 (IV-Nr. 75) – ausgeführt, dass das am 17.
Mai 2016 gestartete Training aufgrund beginnender Kniebeschwerden vorzeitig
abgebrochen worden sei (IV-Nr. 83, S. 1); seither hätten keine beruflichen
Massnahmen mehr durchgeführt werden können (IV-Nr. 75, S. 2). Die ABI-Ärzte
haben keine beruflichen Massnahmen empfehlen können, da sich der Explorand
nicht mehr in der Lage sehe, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen zu
können; dabei gehe er möglicherweise davon aus, sich vollständig gesund fühlen
zu müssen und zu keiner Zeit Beschwerden verspüren zu dürfen, um eine
berufliche Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Er dürfte kaum die Motivation
für Reintegrationsbemühungen aufbringen (IV-Nr. 40.1, S. 31). Folglich ist
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf weitere
berufliche Massnahmen, zumindest im rechtsrelevanten Zeitpunkt, verneint hat;
daran ändert die Aussage im Einwand und in der Beschwerde nichts, wonach der
Beschwerdeführer gewillt und motiviert sei, die verbleibende
Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (A.S. 13).
8.2
In Betracht fällt im
vorliegenden Fall zurzeit ohnehin einzig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung,
kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass die Stellensuche für den
Beschwerdeführer nicht nur aus persönlichen, sondern auch aus gesundheitlichen
Gründen erschwert ist. Der Beschwerdeführer ist objektiv eingliederungsfähig,
sieht sich jedoch ausserstande, einer Arbeit nachzugehen. Ihm ist es jedoch
unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin für eine Arbeitsvermittlung
anzumelden, sobald er sich subjektiv eingliederungsfähig fühlt.
9.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die
dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb diese
abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_857/2018 vom 22. Juli 2019 bestätigt.