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Entscheid

VSBES.2017.308

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

31. Oktober 2018Deutsch61 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1964, [...], meldete sich am 20. Mai 2015 der bei

der Beschwerdegegnerin für eine berufliche Integration/Rente an (IV-Stelle

Beleg [IV-]Nr. 2).

1.2 Am 15. Juni 2015 fand bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ein

Früherfassungs-/Intake-Gespräch statt, an dem der Beschwerdeführer, ein

Vertreter der Beschwerdegegnerin sowie Dr. med. B.___, Regionaler Ärztlicher

Dienst (RAD), teilnahmen (IV-Nr. 11).

1.3 Die ehemalige Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers, Firma C.___ GmbH, [...], reichte der Beschwerdegegnerin am

22. Juni 2015 den Arbeitgeber-Fragebogen ein (IV-Nr. 13).

1.4 Med. prakt. D.___, Facharzt FMH

Allgemeinmedizin, [...], erstattete der Beschwerdegegnerin am 8. Dezember 2015

den gewünschten Bericht, dem er weitere Arztberichte beilegte (IV-Nr. 18, S. 1

ff.).

1.5 Am 14. Januar 2016 reichten die

Ärzte der E.___, [...], den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht

ein.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin teilte

dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2016 mit, dass sie eine polydisziplinäre

medizinische Untersuchung als notwendig erachte, für deren Kosten sie aufkommen

werde (IV-Nr. 20).

2.2 Das SuisseMED@P-Team gab der

Beschwerdegegnerin am 7. März 2016 bekannt, dass der Auftrag der

Begutachtungsstelle F.___, [...], zugeteilt worden sei (IV-Nr. 23).

2.3 Am 11. März 2016 orientierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über diese Zuteilung, die folgende

Abklärungen beinhalte: Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___; Neurologie,

Dr. med. H.___; Psychiatrie-Psychotherapie, Dr. med. I.___; Rheumatologie, Dr.

med. J.___. Triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere der genannten Gutachtenspersonen

könnten bis 24. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingereicht werden (IV-Nr.

24).

3.

3.1 Dr. med. K.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], verfasste am 21. Februar 2016 für

die SWICA Gesundheitsorganisation, [...], ein psychiatrisches Gutachten zu einem

bidisziplinären Gutachten (IV-Nr. 32, S. 2 ff.).

3.2 Ebenfalls auf Veranlassung der

SWICA Gesundheitsorganisation, [...], erstattete Dr. med. L.___, Facharzt für

Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], [...], am 21. April

2016 ein Gutachten als Teil des bidisziplinären Gutachtens (IV-Nr. 32, S. 28

ff.).

4.

4.1 Am 13. Mai 2016 gab die

Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin einen Zwischenbericht über den

beruflichen Wiedereinstieg des Beschwerdeführers ab (IV-Nr. 33).

4.2 Die Beschwerdegegnerin erteilte

am 18. Mai 2016 eine Kostengutsprache für das Taggeld während des

Belastbarkeitstrainings vom 17. Mai bis 14. August 2016 in der C.___ GmbH, [...]

(IV-Nr. 36).

5.

5.1 Die Ärzte der

Begutachtungsstelle F.___ reichten ihr Gutachten am 30. Mai 2016 bei der

Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 40.1), die dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2016

Gelegenheit zur Stellungnahme gab (IV-Nr. 41).

5.2 Am 25. Juni 2016 äusserte sich

Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], zum F.___-Gutachten

vom 7. Juni (recte: 30. Mai) 2016 (IV-Nr. 44). Eine Stellungnahme dazu gab der

Vertreter des Beschwerdeführers am 29. Juni 2016 zu den Akten (IV-Nr. 45).

5.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___

nahm am 1. September 2016 eine Beurteilung der medizinischen Situation vor

(IV-Nr. 54, S. 3 ff.).

5.4 Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH

für orthopädische Chirurgie, [...], äusserte sich am 23. September 2016

gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers zum F.___-Gutachten (IV-Nr. 62).

Seinen Ausführungen legte er verschiedene Arztberichte sowie eine Honorarnote

bei (IV-Nr. 58 ff.).

5.5 Zu den neu eingereichten

medizinischen Unterlagen und der Stellungnahme von Dr. med. N.___ äusserte sich

die RAD-Ärztin am 22. November 2016 (IV-Nr. 64).

6.

6.1 Mit Vorbescheid vom 12. Dezember

2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass das

Leistungsbegehren in Bezug auf eine Invalidenrente abgewiesen werde (IV-Nr. 66).

Dagegen liess der Beschwerdeführer am 30. Januar 2017 Einwand erheben

(IV-Nr. 72).

6.2 Am 15. Februar 2017 verfasste

die Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht über die

durchgeführten Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 75).

6.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___

nahm am 14. März 2017 zum Einwand des Vertreters des Beschwerdeführers vom 30.

Januar 2017 Stellung mit dem Fazit, dass der medizinische Sachverhalt

ausführlich abgeklärt sei (IV-Nr. 77, S. 2 f.).

6.4 Am 24. Oktober 2017 bestätigte

die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid in

dem Sinne, dass zurzeit weitere berufliche Massnahmen sowie das

Leistungsbegehren bezüglich Invalidenrente abgewiesen würden. Gleichzeitig nahm

sie zum Einwand des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 83).

7. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 27. November 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Anträge

(Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1.

In Gutheissung der

Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 24.

Oktober 2017 aufzuheben.

2.

Dem Versicherten

seien Leistungen nach IVG nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens

50 % zuzusprechen.

Eventualiter sei die

Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3.

Dem Versicherten

seien berufliche Massnahmen zu gewähren.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

8. Am 22. Januar 2018 beantragt

die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 22 f.).

9. Der Vertreter des

Beschwerdeführers repliziert am 8. März 2018 (A.S. 30) und reicht am 22. März

2018 seine Kostennote ein (A.S. 33 ff.).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht

beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach

dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit

Hinweis). Im vorliegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung vom 24.

Oktober 2017, was den rechtsrelevanten Zeitpunkt definiert.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier 24. Oktober 2017 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b

S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen

Leistungsanspruchs im Rahmen der Anmeldung von Mai 2015 die ab 1. Januar 2015

geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

1.4

Streitig und zu prüfen ist, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassen sowie eine

Rente der Invalidenversicherung hat.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit.

a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. b und c). Gemäss Art.

28.

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,

der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG). Für den

Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des

Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer

Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011

E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf

zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen

der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE

129.

V 222).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I

140.

E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.

4.

,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.

4.1

und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352

E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.3

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist.

4.4

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen

entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete

Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.

227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem

Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten

grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren

Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.5

Die regionalen ärztlichen

Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die

Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten

Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die

regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen

von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse

schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur

Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein

ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen

Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten

(Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2 und

9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.

Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

5.1

Am 16. August 2010

diagnostizierte Dr. med. O.___, Facharzt für Herzkrankheiten, [...], eine koronare

1-Gefässerkrankung, einen Sinusrhythmus, ein Impingement beider Hüften sowie

eine Adipositas (BMI 30,8 kg/m2). Die aktuelle klinische und

ergometrische Kontrolle habe beim Patienten einen weiterhin günstigen Verlauf

ergeben. Im Alltag sei er beschwerdefrei (IV-Nr. 18, S. 21 ff.).

5.2

Dr. P.___, Chiropraktor, [...],

hielt in seiner Beurteilung vom 19. April 2011 fest, dass es sich bei relativ

freier Beweglichkeit der LWS und deutlich blockiertem ISG links sowie fehlenden

Hinweisen für eine radikuIäre Problematik um ein linksseitiges ISG-Syndrom

handle. Die Ausstrahlungsschmerzen ins linke Bein seien pseudoradikulärer Art.

Die chiropraktische Behandlung sei indiziert gewesen und mit gutem Erfolg

durchgeführt worden. Der Patient sei vom 16. bis 25. Februar 2011 zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen. Am 10. März 2011 habe die Behandlung mit Beschwerdefreiheit

und zur Zufriedenheit des Patienten abgeschlossen werden können (IV-Nr. 18, S.

20).

5.3

Am 6. November 2013 führte Dr.

med. Q.___, FMH Radiologie, [...], beim Beschwerdeführer eine MRT der HWS

durch. Im Rahmen seiner Beurteilung stellte er Folgendes fest: «Aktivierte

erosive Osteochondrose im Segment C6/C7 mit hochgradiger foraminaler Stenose C7

rechts, moderat C7 links infolge Unkoverte-bralarthrose, Spondylarthropathie

und foraminal ausladender Diskusprotrusion, möglicherweise verantwortlich für

die klinische Symptomatik. Leichte erosive aktivierte Osteochondrose des

Segmentes C3/C4, Chondrose der Segmente C51C6 mit leichterer foraminaler

Stenose C6 links infolge Unkovertebralarthrose.» (IV-Nr. 18, S. 19).

5.4

Die Ärzte der Universitätsklinik

für Anästhesiologie und Schmerztherapie am [...]spital in [...], Dr. med. R.___,

Fachärztin, und PD Dr. med. S.___, Leitender Arzt Schmerztherapie,

diagnostizierten am 18. Mai 2015 chronische Brachialgien beidseits, aktuell

linksbetont (…) sowie eine subakute Epicondylitis humeri radiales und ulnares

links (Aktenanamnese). Als Nebendiagnosen führten sie «KHK, Coxarthrose

beidseits, Adipositas» an. Zusammenfassend hätten sie einen Patienten mit

linksbetonten Brachialgien gesehen, die von Dr. med. T.___ mit lokalen

Infiltrationen behandelt würden, wovon der Patient sehr profitiere. Aktuell sei

von einer muskuloskelettalen Genese der Schmerzen auszugehen. Sowohl klinisch

als auch bildgebend fehlten Hinweise auf eine radikuläre Genese (IV-Nr. 18, S.

17.

f.).

5.5

Anlässlich eines Erstgesprächs

im Behandlungszentrum für Psychosomatik vom 9. Juli 2015 diagnostizierte Dr.

med. U.___, E.___, eine mittelschwere depressive Störung (ICD-10 F 32.1), einen

Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit impulsiven

Anteilen (ICD-10 Z73.1). Nach der Besichtigung der Station habe sich der

Patient am hiesigen Behandlungsansatz interessiert gezeigt. Er plane einen

familiären Ferienaufenthalt von Ende Monat bis Mitte/Ende August. Der Patient

habe jedoch die Möglichkeit, sich wieder melden, damit ein Eintritt terminiert

werden könne (IV-Nr. 18, S. 16).

5.6

5.6.1

Dr. med. T.___, Oberarzt,

Rehabilitations- und Rheumazentrum der V.___, [...]spital [...] ([...]),

diagnostizierte beim Beschwerdeführer im Rahmen einer ambulanten Sprechstunde vom

20.

Juli 2015 ein subakromiales Impingement links (…), eine Epicondylitis

humeri radialis links (…), eine psychosoziale Belastungssituation (…), ein

radikuläres Reizsyndrom C7 rechts (…), eine koronare Herzkrankheit (…) sowie

einen Nikotinabusus (…). Beim Prozedere erwähnte er u.a. eine eventuelle

Steigerung des Arbeitspensums auf 50 % nach dem Ferienaufenthalt bis 25.

August 2015, eine stationäre psychosomatische Behandlung am Kantonsspital [...]

sowie die Evaluation einer Fazettengelenksinfiltration LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1

links im Falle von anhaltenden Beschwerden (IV-Nr. 15, S. 2 ff.).

5.6.2

Die vorstehenden Diagnosen

wiederholte Dr. med. T.___ in seinem Bericht vom 22. September 2015. Im

Weiteren hielt er fest, aufgrund der subjektiv deutlich reduzierten mentalen

und körperlichen Leistungsfähigkeit einen Synacthen-Test (Test zur Diagnostik

einer Nebennierenrindeninsuffizienz) im Hause veranlasst zu haben, der normal

verlaufen sei; somit sei diese sehr wahrscheinlich durch eine formal

mittelschwere depressive Episode bedingt, die eine Steigerung des

Arbeitspensums von aktuell 30 % in der angestammten beruflichen Tätigkeit

als Betriebsmitarbeiter der [...] (recte wohl: C.___) verunmögliche. Er habe

deshalb mit dem Patienten aktuell eine 100%ige Krankschreibung und den Beginn

einer stationären psychosomatischen Behandlung am [...]spital [...] vereinbart

(IV-Nr. 18, S. 12 ff.).

5.7

Vom 15. September bis 12.

November 2015 befand sich der Beschwerdeführer in den Kliniken für Psychiatrie,

Psychotherapie und Psychosomatik der E.___, [...], in stationärer Behandlung.

Im Bericht vom 12. November 2015 diagnostizierten Dr. med. U.___ und W.___

nach ICD-10 eine mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10

F32.1) bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) sowie eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41). Der Aufenthalt habe leider nur eine geringe Rückbildung der

Schmerzproblematik gebracht. Der Patient habe seine psychische Flexibilität nur

bedingt steigern können. Im Mittelpunkt sei zuletzt eine Schlafproblematik

gestanden (IV-Nr. 16).

5.8

Dr. med. X.___ stellte am 24.

November 2015 die Diagnose einer Brachialgie rechts (…). Bei nun

persistierender rechtsseitiger Brachialgie und erfolgloser Steroid-Infiltration

könne hier eine Operation in Betracht gezogen werden. Für den Patienten komme

allerdings ein operatives Vorgehen noch nicht in Frage (IV-Nr. 18, S. 10 f.).

5.9

Am 8. Dezember 2015 reichte med.

prakt. D.___ der Beschwerdegegnerin den gewünschten Arztbericht ein. Er

diagnostizierte beim Beschwerdeführer – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

– eine mittelschwere depressive Episode, einen Verdacht auf eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ein subacromiales

Impingement linke Schulter sowie ein radikuläres Reizsyndrom C7 rechts. Als

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. D.___ eine

koronare Herzkrankheit sowie einen persistierenden, seit Jahren bestehenden

Nikotinabusus an. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als Arbeiter verwies er auf die Beilage; darin attestierte er dem

Beschwerdeführer zuletzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 12. bis 24.

Februar 2015. Andere Tätigkeiten seien ihm nicht zuzumuten. Den

Gesundheitszustand bezeichnete er als stationär. Im Weiteren führte er aus,

dass sich der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in seiner hausärztlichen

Behandlung befinde. In den letzten Monaten hätten die verschiedenen Schmerzen

am Bewegungsapparat massiv zugenommen. Gleichzeitig hätten sich Symptome einer

depressiven Episode gezeigt. Er habe den Patienten daher zur weiteren Therapie

der komplexen Beschwerden an die Rehabilitations- und Rheumaklinik im [...]spital

[...] überwiesen. Ein Bericht liege ihm bis dato leider nicht vor. Aktuell habe

er den Patienten an den kardiologischen Kollegen Dr. med. O.___ zur kardiologischen

Reevaluation bei bestehender KHK überwiesen. Das Ergebnis hierzu bleibe abzuwarten.

Eine weitere psychiatrische Mitbetreuung des Patienten sei dringend

erforderlich. Die Arbeitsunfähigkeit werde aktuell aus psychischen Gründen mit

100.

% angenommen, aus somatischen Gründen mit etwa 70 %. Die weitere

Entwicklung bleibe abzuwarten (IV-Nr. 18, S. 5 ff.).

5.10

Dr. med. O.___ kam in seiner

Beurteilung vom 23. Dezember 2015 zuhanden des Hausarztes des Beschwerdeführers

zum Schluss, dass die kardiologische Reevaluation keine suggestiven Hinweise

auf eine relevante oder kritische Progression der koronaren 1-Gefässerkrankung ergebe.

Eine zusätzliche Koronardiagnostik erachte er, Dr. med. O.___, im Moment nicht für

notwendig. Die bereits mehrheitlich wahrgenommenen präventiven Massnahmen seien

selbstverständlich fortzuführen und z.T. noch etwas zu optimieren. Die vom

Patienten beschriebenen wiederholten thorakalen Missempfindungen seien in ihrem

Charakter, ihrer Art und ihrem Auftreten in emotionalen Stresssituationen

atypisch. Er, Dr. med. O.___, schlage ein konservatives Vorgehen, (…), eine

Gewichtskontrolle, ein regelmässiges Ausdauertraining sowie eine kardiologische

Kontrolle bei Bedarf und auf Neuanmeldung vor (IV-Nr. 40.2, S. 4 ff.).

5.11

Die Ärzte der E.___, Dres. med. U.___

und W.___, stellten in ihrem Bericht vom 14. Januar 2016 folgende Diagnosen

(mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit):

- mittelschwere depressive Störung (lCD-10

F32.1) bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)

- chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- koronare Herzkrankheit

- radikuläres Reizsyndrom T7

- St. n. Epicondylitis humeri links

- St. n. subakromial

impingement links

Die Ärzte attestierten dem

Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 15. September bis 12. November 2015 und bezeichneten

seinen Gesundheitszustand als besserungsfähig. Im Rahmen der therapeutischen

Massnahmen und der Prognose führten sie aus, dass er im Behandlungszentrum für

Psychosomatik und da in ein milieutherapeutisches Therapieprogramm aufgenommen

worden sei; dieses beinhalte Pharmako-, Bewegungs- und Kunsttherapie sowie

Sozialberatung. Psychotherapeutisch werde schwerpunktmässig in regelmässigen

Einzel- wie auch Gruppentherapien mit Methoden der Akzeptanz- und

Commitment-Therapie, der achtsamkeitsbasierten Stressreduktion und

grundsätzlicher Psychoedukation gearbeitet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei

eine abschliessende Prognose zum Krankheitsverlauf nicht möglich. Wünschenswert

wäre jedoch eine weitere Abklärung der Belastungsfähigkeit, z.B. in einer

geeigneten beruflichen Massnahme. Zu hoffen bleibe, dass die Akzeptanz von

Schmerzen zunehmen könne bzw. diese gegebenenfalls auch in den Lebensentwurf

einzubinden und nicht nur dagegen zu kämpfen (IV-Nr. 19).

5.12

Dr. med. K.___, [...], führte in

seinem psychiatrischen Gutachten vom 21. Februar 2016 zuhanden der SWICA

im Wesentlichen Folgendes aus (IV-Nr. 32, S. 2 ff.): Beim Beschwerdeführer

lasse sich gegenwärtig lediglich eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) belegen. Darüber

hinaus stünden chronische Schmerzen, die im orthopädischen Gutachten bewertet

würden. Der Beschwerdeführer habe ausserdem angegeben, es gäbe ganz erhebliche

Probleme am Arbeitsplatz, die seine Arbeitsfähigkeit und vor allen Dingen seine

Stimmung beeinträchtigten. Insofern seien hier psychosoziale Faktoren

vorhanden, die die Symptomatik beeinflussten. Es lasse sich darüber hinaus eine

Verdeutlichungstendenz der Beschwerden nachweisen. Die Diagnose der Dysthymia

beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht in nennenswertem Umfang. Aus

psychiatrischer Sicht könne ein volles 100 %-Pensum geleistet werden

(IV-Nr. 32, S. 19 ff.).

5.13

Der Leiter des Schlaflabors ISZ,

Dr. med. Y.___, V.___ AG, [...], gab im Rahmen seiner Beurteilung vom 1. März

2016.

an, dass sich einerseits eine mittelschwere, lageabhängige Schlafapnoe

bestätigt habe, die zwar zu häufigen, glücklicherweise jedoch nicht sehr

schwergradigen Desaturationen führe, hingegen zu einer ausgeprägten

Fragmentierung des Nachtschlafs mit entsprechender Verminderung der

Schlafqualität. Das Schlafapnoe-Syndrom sei nicht zuletzt auch aufgrund des

vaskulären Risikoprofils sowie der Tatsache, dass es in der Nacht zu keinem

ausreichenden Absinken des Blutdrucks komme, gegeben. Als Zweites bestätige

sich das Restless-Legs-Syndrom, das als schwergradig eingestuft werden müsse

und durch ausgeprägte periodische Beinbewegungen im Schlaf begleitet werde;

auch dieses trage wesentlich zur Ein- und Durchschlaf-Insomnie bei. Daneben

trage natürlich auch die Depression zur Insomnie bei, und dies trotz

ausgebauter sedierender Medikation (IV-Nr. 40.2, S. 1 ff.).

5.14

Im Bericht vom 7. April 2016 stellten

Dres. med. J.___ und Z.___, Innere Medizin/Pneumologie, V.___ AG, [...], fest,

dass der nicht mehr erholsame Schlaf des Patienten aus der Schlafapnoe, dem

Restless-Syndrom und der Insomnie/depressiven Episode resultiere. Sie hätten

ihn mit einem Auto-CPAP(Continuous Positive Airway Pressure)-Therapiegerät

versorgt (IV-Nr. 40.2, S. 9 ff.).

5.15

Dr. med. L.___, [...], stellte in

seinem orthopädischen Gutachten vom 21. April 2016 für die SWICA in

orthopädischer Hinsicht folgende Diagnosen (IV-Nr. 32, S. 28 ff.):

1.

beidseitige

Cervicobrachialgien ohne sicheren Nachweis von wirbelsäulenbezogenen

neurologischen Defiziten im Bereich der Arme bei der hiesigen gutachtlichen

körperlichen und groborientierend neurologischen Untersuchung am 1. Februar

2016.

und anhand der Bildgebung nachgewiesenen verschleissbedingten

Veränderungen der HWS mit Betonung des Segmentes C6/7

2.

persistierende

Lumbalgien mit Angabe eines Taubheitsgefühls des rechten Oberschenkels bei der

hiesigen gutachtlichen körperlichen und groborientierend neurologischen

Untersuchung am 1. Februar 2016 und anhand der Bildgebung nachgewiesenen

verschleissbedingten Veränderungen mit Betonung des Segments L5/S1 sowie des

thoracolumbalen Übergangs

3.

beidseitige

Hüftgelenksschmerzen mit einer Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks

bei der hiesigen gutachtlichen körperlichen Untersuchung am 1. Februar 2016 und

anhand der Bildgebung nachgewiesenen verschleissbedingten Veränderungen im

Bereich des linken Hüftgelenks

4.

Adipositas

(BMI zirka 31‚8 kg/m2)

Zusammenfassend führte der Gutachter

aus, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht, insbesondere bezüglich

des Arbeitspensums, beeinträchtigt sei (dies aufgrund eines nachvollziehbar

erhöhten Pausenbedarfs), weniger hinsichtlich der Arbeitsleistung, da ihm die

im konkret vorkommenden Beruf beschriebenen Tätigkeiten in orthopädischer

Hinsicht zugemutet werden könnten. Er schätze, dass der Beschwerdeführer in

seiner (fast ausschliesslich stehenden) beruflichen Tätigkeit als Mitarbeiter

Finish hinsichtlich des Arbeitspensums zu 30 % eingeschränkt sei, und dies

seit etwa August 2015. Leichte bis mittelschwere Arbeiten, die im

Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und/oder Sitzen erfolgen könnten, und

bei denen die vorstehend beschriebenen Beeinträchtigungen berücksichtigt

würden, könne der Beschwerdeführer noch mit einem vollen Pensum verrichten

(IV-Nr. 32, S. 57 ff.).

5.16

Aufgrund des IV-Dossiers, der

eigenen Untersuchungen und der Schlussfolgerungen des interdisziplinären

Konsensus gelangten die F.___-Gutachter am 30. Mai 2016 zu folgenden Diagnosen

(IV-Nr. 40.1, S. 26 ff.):

mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

chronische Zervikobrachialgie beidseits

rechtsbetont bei degenerativem HWS-Syndrom (ICD-10 M54.1, M53.1)

- radiomorphologisch

(MRT HWS 28.4.2015): erosive Osteochondrose HWK 6/7 mit breitbasigen Diskusbulging

und foraminaler Tangierung der Nervenwurzel C7 beidseits links mehr als rechts

ohne Hinweise auf eine Myelopathie

- Status

nach erfolgreicher Steroidinfiltration C7 rechts am 10.12.2013; Status nach erfolgloser

Steroidinfiltration C6/7 rechts am 25.11.2014

- klinisch-rheumatologisch

keine eindeutigen sensomotorischen Defizite an den oberen Extremitäten

objektivierbar

- ohne

radikuläre Beteiligung

2.

diskretes

subakromiales Impingement Syndrom links (ICD-10 M75.4)

- aktenanamnestisch

gemäss Röntgen linke Schulter vom 17.4.2015 sowie Ultraschall linke Schulter am

21.4.2015

Verkalkungen in Projektion auf die Supraspinatussehne mit vermehrter

Flüssigkeit in der Bursa subakromialis und Status nach vorübergehend gutem

Effekt auf eine subakromiale Mischinfiltration April 2015

3.

chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

- diskrete

Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform (diskrete thorakolumbal rechtskonvexe

Torsionsskoliose mit hochthorakal linkskonvexem Gegenschwung)

- radiomorphologisch

(RX LWS 25.4.2016): diskrete thorakolumbal rechtskonvexe Torsionsskoliose mit

hochthorakal linkskonvexem Gegenschwung, insgesamt normales Alignement der

dargestellten Wirbelkörper lumbal bis in den thorakolumbalen Übergang; Erniedrigung

der Bandscheibenhöhe zwischen LWK5/SWK1 im Sinne einer dorsalbetonten

Osteochondrose; gut erhaltene Bandscheibenhöhen zwischen LWK2 bis 5, Chondrose

LWK1/2, Th12/L1, deutliche Spondylarthrosen ab L4 nach distal zunehmend

- muskuläre

Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden

Muskelgruppen

- klinisch

keine sensomotorischen Defizite an den unteren Extremitäten objektivierbar

4.

bilaterale

linksbetonte beginnende Koxarthrose (ICD-10 M16.0)

- radiomorphologisch

Beckenröntgen vom 25.4.2016: diskreter Beckentiefstand rechts, unauffällige

Darstellung der SIG sowie der Symphyse; beidseits linksbetont leichte Verschmälerung

des Gelenkspaltes femoro-azetabulär zentral, deutlich betonte Sklerosierung des

Acetabulumdaches links mehr als rechts, beidseits leichte Endrundung des

Femurkopfes

ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Dysthymie

(lCD10 F34.1)

2.

chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

3.

koronare

Eingefässerkrankung (ICD-10 I25.9)

- Status

nach akutem Koronarsyndrom 7.12.2007

- Status

nach PTCA und Stent-Implantation einer subtotalen mittleren CX Stenose unmittelbar

vor Abgang des zweiten Marginalastes, diffuse Wandunregelmässigkeiten Riva

proximal und Mitte sowie RCA im deszendierenden Abschnitt und vor Bifurkation;

LVEF 65 %

- 2.

Koronographie 11.9.2008: gutes langfristiges postinterventionelles Ergebnis mit

30%iger Instentreststenose; LVEF 65 %

- Echokardiographie

21.12

: normale systolische Globalfunktion des grenzwertig konzentrisch

hypertrophen linken Ventrikels, LVEF 64 %; umschriebene Hypokinesie in einem

mittleren inferioren Myokardareal, fraglich diskret auch anteroapikal, Zeichen einer

diastolischen Relaxationsstörung, keine signifikanten Klappenvitien

- Belastungsergometrie

21.12

: klinisch und elektrisch negativ

- kardiovaskuläre

Risikofaktoren

- Status

nach Nikotinabusus (>30 py) (lCD-10 F17.1)

- metabolisches

Syndrom (vgl. Diagnose Ziff. 4 hiernach)

4.

metabolisches

Syndrom

- Adipositas

(BMI 33 kg/m2) (ICD-10 E66.0)

- Dyslipidämie,

medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2)

- arterielle

Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10)

5.

Verdacht

auf beginnende Polyneuropathie unklarer Ätiologie (prädiabetische

Stoffwechsellage) (ICD-10 G62.9)

6.

Schlafapnoesyndrom

(G47.3) bei Adipositas, Hypertonie und Nikotinabusus

- bei

Diagnose gem. Ziff. 4 hiervor

7.

anamnestisch

Restless legs Syndrom (ICD-10 G25.8)

8.

aktenanamnestisch

Status nach Epicondylopathia humeri radialis links (ICD-10 M77.1)

- klinisch

aktuell keine Epicondylopathia weder radial noch ulnar beidseits objektivierbar

Im Weiteren führten die Gutachter aus,

dass der Explorand seit Jahren unter chronischen Zervikobrachialgien beidseits,

unter Schulterschmerzen links und einem chronischen Lumbalsyndrom leide.

Parallel zu den körperlichen Beschwerden habe er depressive Symptome

entwickelt. Seit November 2014 sei er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben.

Ein Arbeitsversuch im Mai 2015 sei gescheitert. Aufgrund seiner körperlichen

und psychischen Beschwerden könne er sich keine berufliche Tätigkeit mehr

vorstellen. Der Explorand habe in seinem Heimatland eine Ausbildung zum Kellner

gemacht. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er verschiedene

Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt, wobei er zuletzt als Mitarbeiter Strahlen

(Schleifer) gearbeitet habe. Die letztgenannte Arbeit werde als die angestammte

Tätigkeit betrachtet. Was den Bewegungsapparat anbelange, könnten mit rheumatologischer

und neurologischer Evaluation eine chronische Cervicobrachialgie beidseits

rechtsbetont bei degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen, allerdings ohne

radikuläre oder medulläre Beteiligung, genannt werden. Ferner bestehe ein

diskretes subakromiales Impingement-Syndrom links, als auch ein chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei diskreter Wirbelsäulenfehlhaltung und

-fehlform mit konventionell-radiologisch festgestellten deutlichen

Spondylarthrosen von L4 bis S1 sowie zusätzlicher Osteochondrose im

lumbosakralen Übergang. Sensomotorische Defizite hätten klinisch-neurologisch

nicht nachgewiesen werden können. Ferner könnten bilaterale linksbetonte beginnende

Koxarthrosen genannt werden. Aufgrund der bezüglich des Bewegungsapparates erhobenen

Befunde und gestellten Diagnosen bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit,

die als körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende, aber

überwiegend im Gehen oder Stehen auszuübende Tätigkeit zu beurteilen sei, eine

Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Für andere Verweisarbeiten in

körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, teilweise auch sitzend

und ergonomisch besser angepassten Tätigkeiten könne von einer 80%igen Arbeits-

und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Grundsätzlich seien Tätigkeiten mit

repetitiven Überkopftätigkeiten mit dem linken, nichtdominanten Arm zu

vermeiden. Vermieden werden sollte ferner das berufsbedingte Gehen auf unebenen

Böden, das regelmässige Benützen von Treppen oder Leitern und Gerüsten. Das Heben,

Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten bis zur Taille dürfe intermittierend 15

kg, über die Taille maximal 10 kg betragen. Ferner hätten aus rein

neurologischer Sicht ein behandeltes Schlafapnoesyndrom sowie die Verdachtsdiagnose

auf eine beginnende Polyneuropathie unklarer Ätiologie festgehalten werden

können. Diese beiden Diagnosen führten zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Aus allgemeininternistischer Sicht sei aufgrund der Aktenlage, der

anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde eine stabile

koronare Eingefässerkrankung zu nennen, die zu keiner Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit führe. Der Explorand habe im Jahr 2007 einen Herzinfarkt erlitten

und bis zur Arbeitsniederlegung im Jahr 2014 auf diesem Beruf gearbeitet. Die koronare

Gefässerkrankung habe demnach die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Aus

psychiatrischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Es fänden sich eine Dysthymie sowie eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, die zu

keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Der Explorand sei

uneingeschränkt und ganztags arbeitsfähig. Zusammenfassend bestehe in der

zuletzt durchgeführten, angestammten Tätigkeit eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 70 %. In einer besser adaptierten Verweistätigkeit

mit Berücksichtigung der im rheumatologischen Teilgutachten dargelegten

Arbeitsplatzbedingungen bestehe eine Arbeit-- und Leistungsfähigkeit von

80.

%. Die Pensen könnten bei erhöhtem Pausenbedarf vollschichtig umgesetzt

werden. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der eigenen Untersuchungsbefunde,

der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten

sei – so die F.___-Gutachter – davon auszugehen, dass die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit im genannten Ausmass seit spätestens August 2015 angenommen

werden könne. Möglicherweise sei die Situation seit der Arbeitsniederlegung vom

7.

November 2014 bereits ähnlich einzustufen. Eine länger dauernde,

höhergradige Arbeitsunfähigkeit liege jedenfalls seit November 2014 nicht vor.

Vor November 2014 könne keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden.

Der Stellungnahme der F.___-Ärzte zur

Selbsteinschätzung der versicherten Person bzw. zu den Inkonsistenzen lässt

sich Folgendes entnehmen: Der Explorand erachte sich aus somatischen und

psychischen Gründen in jeglicher Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig, was in

deutlichem Gegensatz zu ihrer Beurteilung stehe, wonach die angestammte Tätigkeit

zu 70 % bzw. eine besser adaptierte Verweistätigkeit zu 80 % zumutbar

wäre. Diese Diskrepanz lasse sich weder durch die aus psychiatrischer noch aus

somatischer Sicht erhobenen Befunde und Diagnosen erklären. Der Explorand gehe

möglicherweise davon aus, sich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu

keiner Zeit Beschwerden verspüren zu dürfen, um einer beruflichen

Erwerbstätigkeit nachgehen zu können; demgegenüber werde die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht auf einer anderen

Grundlage festgelegt. Ferner bestünden gewisse Diskrepanzen. So habe der

Explorand gegenüber der Fallführerin erwähnt, dass er aufgrund der

Schlafstörungen sowohl Seroquel als auch Remeron einnehme. Gegenüber dem

psychiatrischen Untersucher habe er lediglich die Einnahme von Cymbalta morgens

erwähnt. Aufgrund der Medikamentenspiegel liessen sich weder Seroquel noch

Mirtazapin nachweisen. Bei dieser mangelnden Therapieadhärenz, insbesondere was

die Behandlung der Schlafproblematik angehe, scheine sich der Explorand nur

ungenügend gestört zu fühlen, um eine regelmässige Medikation einnehmen zu

wollen. Seine anamnestischen Angaben auch hinsichtlich der eigenen

Erwerbsfähigkeit müssten daher kritisch hinterfragt werden. Was Massnahmen in

medizinischer und beruflicher Hinsicht anbelangt, stellten die Gutachter u.a. fest,

dass die Medikamenten-Compliance, insbesondere hinsichtlich der

schlafanstossenden Psychopharmaka, mit dem Exploranden erneut thematisiert

werden müsse. Eine substantielle Gewichtsreduktion sollte nahegelegt werden.

Eine regelmässige kontrollierte physiotherapeutische Behandlung zur Optimierung

der abgeschwächten Muskelgruppen sei klar indiziert. Da sich der Explorand

nicht mehr in der Lage sehe, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen zu

können, dürfte er kaum die Motivation für Reintegrationsbemühungen aufbringen,

sodass diese nicht empfohlen werden könnten. Zusammenfassend hielten die F.___-Gutachter

fest, dass medizinische Massnahmen vorzuschlagen seien, berufliche Massnahmen hingegen

nicht. Die Prognose bezüglich Reintegration in den Arbeitsprozess sei aufgrund der

ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Exploranden,

wonach keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sein soll, als eher ungünstig zu

bezeichnen (IV-Nr. 40.1, S. 26 ff.).

5.17

Am 25. Juni 2016 nahm Dr. med. M.___

zum F.___-Gutachten vom 7. Juni (recte: 30. Mai) 2016 Stellung. Er führte dabei

im Wesentlichen aus, die im Gutachten postulierte Arbeitsfähigkeit gehe davon

aus, dass sich der Versicherte über die erwähnte Nervosität und innere Unruhe

hinwegsetzen könne oder diese eben nicht so gravierend sei. Tatsächlich sei er

aber noch nicht soweit, so dass festgestellt werden müsse, dass sein

Arbeitspensum und die Arbeitsbelastung insgesamt deutlich eingeschränkt blieben,

schätzungsweise mindestens um 60 %. Bisher habe sich der Versicherte

willig gezeigt, die ihm angebotene Arbeit anzugehen (IV-Nr. 44, S. 1).

5.18

Am 7. Juli 2016 berichteten Dres.

med. AA.___ und AB.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Bürgerspital

Solothurn, dem Hausarzt des Beschwerdeführers, med. prakt. D.___, über den

Verlauf der orthopädischen Sprechstunde vom 21. Juni 2016. Sie hielten

fest, dass in der klinischen Untersuchung sowie in Zusammenschau der

Symptomatik keine klare Diagnose gestellt werden könne. Es werde eine

MRI-Untersuchung veranlasst, um eine Meniskusläsion oder fortgeschrittene

Chondropathie auszuschliessen. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde bis zur

nächsten Sprechstunde verlängert (IV-Nr. 58, S. 6 f.).

5.19

Dr. med. AC.___, FMH Radiologie, [...],

[...], führte am 30. Juni 2016 eine MRT des rechten Kniegelenks durch. Seine

gleichentags erfolgte Beurteilung lautete wie folgt: «Komplexe Läsion des

Innenmeniskus mit radiärem Anteil im Hinterhorn, Extrusion der Pars intermedia

und Läsion des meniskofermoralen Ligamentes. Zweit- bis drittgradige

retropatelläre Chondropathie. Umschriebene zweitgradige Chondropathie des

medialen Femurkondylus. Parameniskale Ganglionzyste mit angeschlossener Kalzifikation

(Chondromatose?). Grossvolumige Baker-Zyste, Gelenkerguss.» (IV-Nr. 50, S. 2).

Diese MRI des rechten Kniegelenks wurde

in der Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Bürgerspital Solothurn,

beurteilt. Die Ärzte AD.___ und Dr. med. AB.___ führten dazu am 22. Juli 2016

aus, dass ein Radiärriss im Bereich des medialen Meniskus im Hinterhornbereich

nachgewiesen sei. Die Randleiste sei dabei erhalten. Zusätzlich sei im medialen

Kompartiment eine drittgradige Chondropathie nachweisbar. VKB (vorderes

Kreuzband), HKB (hinteres Kreuzband) und Seitenbänder seien intakt (IV-Nr. 58,

S. 4 f.).

Am 1. September 2016 erstatteten die

Ärzte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Bürgerspital Solothurn, über

die orthopädische Sprechstunde vom 16. August 2016 wiederum Bericht an den

Hausarzt. Sie gaben dabei an, dass das Befundbild im Vergleich zur

Voruntersuchung unverändert sei; insbesondere habe sich eine fragliche

Coxarthrose-Testung auf der rechten Seite gezeigt. Im Weiteren lässt sich ihrem

Bericht entnehmen, dass sie mit dem Patienten die verschiedenen möglichen

Optionen besprochen hätten. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis 27. September

2016.

zu 100 % belassen (IV-Nr. 58, S. 2 f.).

5.20

Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___

nahm am 1. September 2016 zur medizinischen Situation ausführlich Stellung. Was

das polydisziplinäre F.___-Gutachten vom 30. Mai 2016 anbelangt, wiederholte

sie den multidisziplinären Konsens der Gutachter (vgl. IV-Nr. 54, S. 3 bzw.

40.

, S. 28 ff.). Zur Stellungnahme von Dr. med. M.___ vom

25.

Juni 2016 zum Gutachten hielt die RAD-Ärztin Folgendes fest: Dr. M.___

habe die Auswirkung der geltend gemachten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit

anders beurteilt als die Gutachter; insbesondere seien die Nervosität und

innere Unruhe so gravierend, dass die Arbeitsfähigkeit um mindestens 60 % eingeschränkt

sei. Anmerkung: Die Gutachter hätten die Beschwerden aufgrund ihrer Ausprägung

diagnostisch als Dysthymie gewertet und nach Prüfung der Standartindikatoren

als nicht invalidisierend beurteilt. Der behandelnde Psychiater beurteile die

Arbeitsfähigkeit nicht aus versicherungsmedizinscher, sondern aus therapeutischer

Sicht und folge weitgehend der Selbsteinschätzung des Versicherten; diese sei, wie

aus dem Gutachten hervorgehe, deutlich tiefer als die objektiv begründbare

Einschätzung. Zu den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers

vom 29. Juni 2016 führte Dr. med. B.___ Folgendes aus: Ad 1: Der Vorwurf, die

Gutachter seien über das Arbeitsplatzprofil nicht im Bild gewesen, sei

unverständlich. Einerseits habe ihnen die detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung

des Arbeitsgebers vorgelegen. Andererseits habe sich der rheumatologische

Gutachter auf Seite 20 im Gutachten detailliert mit dem Anforderungsprofil

auseinandergesetzt. Ferner stimme es nicht, dass – wie der Rechtsanwalt unter Punkt

3.

anführe – die Gutachter in der angestammten Tätigkeit von einer körperlich

leichten Tätigkeit ausgegangen seien. Ad. 2: Die Gutachter nähmen sehr wohl zu

den bisherigen ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit Stellung (siehe

S. 9, 14, 16, 21). Unter Punkt 2 bemängle der Vertreter des Beschwerdeführers

auch die Diagnose oder Nicht-Diagnose eines radikulären Reizsyndroms durch den

orthopädischen Teilgutachter. Hätte der Rechtsvertreter das Gutachten richtig

gelesen, hätte ihm auffallen müssen, dass gar kein orthopädischer Gutachter

involviert gewesen und das Fehlen eines radikulären Syndroms vom Neurologen

festgestellt worden sei, der dazu sicher besser befähigt sei als der Rechtsanwalt.

Ad 3: Der Rechtsanwalt behaupte, die beginnende Polyneuropathie habe

wesentlichen Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Offenbar wisse

er nicht, was hier mit Verdacht auf eine beginnende Polyneuropathie gemeint

sei; anders sei seine Aussage nicht zu verstehen. Der Verdacht auf beginnende

Polyneuropathie gründe nämlich darauf, dass der Versicherte an den Fussknöcheln

die Vibration, geprüft mit dem Aufsetzen einer Stimmgabel, weniger lang spüre,

als altersentsprechend normal wäre. Wie dieser Befund die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen solle, sei für Mediziner

unverständlich. Es sei nicht Sache des Rechtsvertreters medizinische Befunde zu

interpretieren und Diagnosen zu stellen. Auch die Diskussion betreffend

Operationsindikationen sollte er den Ärzten überlassen. Ad 4: Das Medikament

Pergabalin werde in der Behandlung des Restless Legs Syndroms eingesetzt. Ad 5:

Die «Indikatorenprüfung» sei vollständig erfolgt. Ad 6: (…). Hierauf stellte

die RAD-Ärztin folgende Diagnosen:

mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

chronische

Zervikobrachialgie beidseits rechtsbetont bei degenerativem HWS-Syndrom

2.

diskretes

subakromiales lmpingement Syndrom links

3.

chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

4.

bilaterale

linksbetonte beginnende Koxarthrose

5.

beginnende

Kniearthrose rechts

ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Dysthymie

(F34.1)

2.

chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

3.

koronare

Eingefässerkrankung

4.

metabolisches

Syndrom

5.

Verdacht

auf beginnende Polyneuropathie unklarer Ätiologie

6.

Schlafapnoe

Syndrom

7.

anamnestisch

Restless Legs Syndrom

8.

aktenanamnestischer

Status nach Epikondylopathia humeri radialis links

Zum Zumutbarkeitsprofil (Einschränkung

in der bisherigen Tätigkeit, Leistungsfähigkeit bei angepasster Tätigkeit)

hielt Dr. med. B.___ fest, dass körperlich leichte bis intermittierend

mittelschwere Tätigkeiten, wo auch Arbeiten in sitzender Stellung an einem

ergonomisch gut eingerichteten Arbeitsplatz möglich seien, zumutbar seien.

Grundsätzlich seien Arbeiten mit repetitiven Überkopftätigkeiten mit dem linken

nicht dominanten Arm zu vermeiden. Das Gehen in der Ebene sollte gut möglich

sein. Vermieden werden sollte das berufsbedingte Gehen auf unebenen Böden und

das regelmässige Benützen von Treppen oder gar Leitern und Gerüsten. Das Heben,

Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten bis zur Taille könne intermittierend 15

kg, über Taille maximal 10 kg betragen. Die durch die Beschwerdegegnerin

gestellten Fragen beantwortete die RAD-Ärztin wie folgt (IV-N. 54, S. 5):

1.

Das

polydisziplinäre F.___-Gutachten vom 30. Mai 2016 sei nachvollziehbar und

schlüssig. Die Ausführungen der Gutachter seien umfassend, beruhten auf

allseitigen Untersuchungen und seien in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden.

Die Gutachter seien auf die Beschwerden der versicherten Person eingegangen.

Sie hätten sich mit divergierenden Meinungen auseinandergesetzt, und zwar mit

der der versicherten Person selbst als auch mit den Voruntersuchungen

behandelnder Ärzte. Die Beurteilung der medizinischen Situation und die daraus

abgeleitete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien nachvollziehbar und

schlüssig.

2.

Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Finish aus

medizinischer Sicht:

- 100 %

(wohl Arbeitsunfähigkeit) vom 7. November 2014 bis 15. Mai 2015 (gemäss Krankschreibung

durch die Behandler)

- 70 %

Arbeitsunfähigkeit vom 16. Mai bis 20. Juli 2015 (gemäss Krankschreibung durch

die Behandler)

- 30 %

Arbeitsunfähigkeit ab August 2015 bis April 2016

Der

Verlauf ab Juni 2016 bleibe abzuklären.

3.

Mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Arbeitsfähigkeit in angepassten

Verweistätigkeiten nie über längere Zeit mehr als 20 % eingeschränkt

gewesen.

4.

Weitere

medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. Zwischenzeitlich, d.h. im Juni

2016, sei eine aktivierte Arthrose im rechten Kniegelenk festgestellt worden,

die behandlungsbedürftig sei. Als Erstes sollten die medizinischen Unterlagen

im orthopädischen Ambulatorium des [...]spitals [...] und beim Hausarzt

eingeholt werden.

5.21

Dr. med. AC.___ führte in seiner,

zuhanden Dr. med. N.___ erstellten Beurteilung vom 12. September 2016 über die

MRT der HWS vom 9. September 2016 aus, dass beidseitige forminale Engen bei Unkonvertebralarthrose

mit Bandscheibenhernie C6/7, eine osteodiskogene aktive rechtsbetonte

foraminale Enge C5/6 sowie eine leichte foraminale Enge beidseits in C3/4 ohne

Kompression neuraler Strukturen bestünden (IV-Nr. 59, S. 2).

5.22

Am 23. September 2016 äusserte

sich Dr. med. N.___ gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers zum F.___-Gutachten.

In seinem Bericht nahm er Korrekturen aus rein orthopädischer Sicht bei den

Diagnosen sowie bei der Gesamtbeurteilung vor und hielt am Schluss fest, dass

die vom Exploranden angegebenen Beschwerden bezüglich Hals, Arme, Rücken,

Beine, Knie und Hüften absolut glaubhaft seien und heute ein entsprechendes

anatomisches Korrelat fänden. Radiologisch bzw. MRI-mässig sei alles bestens

dokumentiert, sodass die ausschweifenden Ausführungen des F.___-Orthopäden nach

seinem Dafürhalten an der tatsächlichen klinischen und radiologischen Situation

vorbeigingen. Ob mit einem Pensum von 40 % in leidensangepasster Tätigkeit

noch eine relevante Arbeitsleistung erbracht werden könne, sei kritisch zu

beurteilen (IV-Nr. 62, S. 2 ff.).

5.23

Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___

nahm am 22. November 2016 zu den neu eingegangenen medizinischen Unterlagen

Stellung. (...) Das Belastungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als «Mitarbeiter

Finish» entspreche einer leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden

Tätigkeit, die hauptsächlich gehend und stehend ausgeübt werde. Aufgrund der

ausgewiesenen degenerativen Beschwerden beim Bewegungsapparat hätten die

Gutachter dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert. Die neu

dazugekommene beginnende Kniegelenksarthrose schränke die Arbeitsfähigkeit

nicht zusätzlich ein. Ferner hielt Dr. med. B.___ fest, dass Dr. med. N.___ im

Auftrag des Rechtsanwalts zum F.___-Gutachten vom 30. Mai 2016 Stellung

genommen habe. Er habe den Versicherten nicht selber untersucht, jedoch eine

MRT-Verlaufsuntersuchung der HWS in Auftrag gegeben. Die neuen MR-Bilder

bestätigten den bekannten Befund einer bilateralen, rechtsbetonten,

osteodiskogenen Foraminalstenose C6/7 sowie Degenerationen in den Segment C3/4

und C5/6. Die im Auftrag von Dr. med. N.___ am 9. September 2016

durchgeführte MRT der HWS habe beidseits foraminale Engen bei

Unkovertebralarthrose und Bandscheibenhernie C6/7, eine osteodiskogene rechtsbetonte

foraminale Enge C5/6 sowie eine leichte foraminale Enge beidseits C3/4 ohne

Kompression neuronaler Strukturen gezeigt. Die MRT der HWS vom 6. November 2013

habe eine aktivierte erosive Osteochondrose C6/7 mit hochgradiger foraminaler

Stenose C7 rechts, moderat C7 links infolge Unkovertebralarthrose,

Spondylarthropathie und foraminal ausladender Diskusprotrusion sowie eine leicht

aktivierte Chondrose C3/4 und eine Chondrose Segment C5/6 mit leichter Foraminalstenose

C6 links infolge Unkovertebralarthrose ausgewiesen. Eine wesentliche

Verschlechterung oder eine von den Gutachtern abweichende Beurteilung des

Zustandsbilds könne daraus nicht abgeleitet werden. (…) Die Forderung von Dr. med.

N.___, die HWS, die LWS und das Knie operativ anzugehen, scheine ihr, der

RAD-Ärztin, vor dem Hintergrund der psychiatrischen Komorbidität, der

ausgeprägten Krankheitsüberzeugung des Versicherten, dessen negativer

Einstellung zu operativen Eingriffen sowie der bisher weitgehend fehlenden

Wirkung von Behandlungsmassnahmen nicht zielführend zu sein (IV-Nr. 64).

5.24

Im Austrittsbericht vom 7.

Februar 2017 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 11.

Januar bis 8. Februar 2017 diagnostizierten Dres. med. U.___ und AE.___, E.___,

beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht eine mittelgradige Depression

mit somatischen Syndrom (ICD-10 F32.1) bei akzentuierten vermeidenden

Persönlichkeitszügen (CD-10 Z73.1) und eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie im Weiteren als

relevant eine koronare Herzkrankheit, ein radikuläres Reizsyndrom C7 (...) und

ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Ferner legten die Ärzte der E.___ dar,

dass es dem Patienten, trotz regelmässiger Gruppenteilnahme, leider nur bedingt

gelungen sei, von den im Rahmen der Psychoedukation erarbeiteten

Krankheitsmodellen zu profitieren und diese in seinen Kontext des täglichen

Lebens einzuordnen. Er habe sich häufig eher passiv abwartend mit wenig

Eigeninitiative gezeigt. Wie bei der vorherigen Hospitalisation sei das dual

wirksame Antidepressivum Duloxetin weiter bis zu einer Dosis von 90 mg/d

verabreicht worden, was der Patient gut vertragen und eine leichte Steigerung

des Antriebs und des Vitalgefühls gezeigt habe. Er sei in nur leicht stabilisiertem

Zustand und mit aufgehellter Stimmung, ohne Selbst- oder Fremdgefährdung, in

die ambulante Weiterbehandlung ausgetreten. Der Patient sei bis 8. Februar

2017.

zu 100 % krankgeschrieben (IV-Nr. 76, S. 3 f.).

5.25

Am 14. März 2017 nahm die RAD-Ärztin

Dr. med. B.___ vorab zum Einwand des Rechtsvertreters vom 30. Januar 2017 (IV-Nr.

72) Stellung. Ihren Ausführungen lässt sich Folgendes entnehmen: Ad 1: (…). Ad

2: Zu der von den gutachterlichen Einschätzungen abweichenden Beurteilung durch

Dr. N.___ sei am 22. November 2016 Stellung genommen worden (vgl. IV-Nr.

64). Ad 3: (…). Ad 4: (…). Ad 5: Der Rechtsvertreter weise darauf hin, dass

sich der Versicherte erneut in stationäre Behandlung begeben habe. Am 27.

Februar 2017 habe er den Austrittsbericht der E.___ vom 7. Februar 2017 über

die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 11. Januar bis 8. Februar 2017

zugesandt. Dazu sei festzustellen – so hielt Dr. med. B.___ im Weiteren fest –,

dass im aktuellen Austrittsbericht eine Beschwerdeschilderung und ein

Psychostatus fehlten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, ob sich die

psychische Problematik gegenüber 2015 bzw. den gutachterlichen Untersuchungen

im Februar 2016 (im Auftrag der SWICA) und im April 2016 im F.___ relevant

verschlechtert habe. Anlässlich der ersten psychiatrischen Hospitalisation seien

die gleichen Diagnosen gestellt worden. Bis zum Austritt habe auch keine

wesentliche Zustandsverbesserung erreicht werden können (vgl. Austrittsbericht

vom 12. November 2015). Trotzdem habe in der Folge die Diagnose einer mittelgradigen

depressiven Episode bei akzentuierten Persönlichkeitszügen gutachterlich nicht

bestätigt werden können. Das Störungsbild sei als Dysthymie beurteilt worden. Zu

den durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen nahm Dr. med. B.___ wie

folgt Stellung: Eine relevante, andauernde Verschlechterung des

Gesundheitszustands werde nicht glaubhaft gemacht. (…) Im Januar 2017 sei der

Versicherte wegen einer «Zunahme von depressiven Symptomen» bei vordiagnostizierter

Dysthymie hospitalisiert worden. Im Austrittsbericht der Klinik werde die

gleiche Diagnose wie bereits 2015 gestellt. Weitere medizinische Abklärungen seien

nicht angezeigt. Der medizinische Sachverhalt sei ausführlich abgeklärt. Eine

abschliessende Abklärung sei kaum möglich, da es in der Natur der vorliegenden

Krankheitsbilder liege, dass sie Schwankungen unterlägen. Der Fallabschluss

dürfte in diesem Fall nur juristisch zu erreichen sein (IV-Nr. 77, S. 2 f.).

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin hat sich

bei ihrer Verfügung vom 24. Oktober 2017 auf das polydisziplinäre Gutachten der

Gutachterstelle T.___ vom 30. Mai 2016 gestützt (IV-Nr. 40.1, S. 2 ff.); dieses

beruht auf den vollständigen Vorakten und persönlichen Untersuchungen des

Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 2016 durch die Gutachter. Gestützt auf

die anlässlich der Explorationen gewonnenen Erkenntnisse und in ausführlicher

Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten medizinischen Unterlagen,

namentlich der jeweiligen Stellungnahme zu früheren Einschätzungen, sind die

Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie in einer

nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter haben

die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und in die Beurteilung

einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend

begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine inneren

Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die

für die polydisziplinäre Beurteilung relevant sein können, ab. Das Gutachten

wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme (E. II. 4.2 hiervor) gerecht.

6.2

Zu prüfen bleibt, ob das T.___-Gutachten

auch inhaltlich als beweiskräftig gelten kann. Der Beschwerdeführer lässt

dagegen verschiedene Einwände vorbringen. So sei das Gutachten in mehrfacher

Hinsicht widersprüchlich, unvollständig und aktenwidrig (A.S. 8).

6.2.1

Der Beschwerdeführer rügt, Dr.

med. N.___ als Facharzt für Orthopädie habe attestiert, dass der

rheumatologische F.___-Gutachter in mehrfacher Hinsicht Diagnosen verkannt und

nicht gestellt habe; insbesondere habe er sich auch nicht zu abweichenden

medizinischen Berichten geäussert, in denen eine eindeutige Diagnose gestellt

worden sei. So habe der Rheumatologe die Varusgonarthrose gar nicht erkannt.

Vielmehr halte er betreffend Kniegelenke (vgl. Gutachten S. 18) fest, dass

keine Bemerkungen zu verzeichnen seien. Im MRI vom 30. Juni 2016 sei dann eine

grossvolumige Baker-Zyste festgestellt worden. Das F.___ hätte bei

fachgerechter Untersuchung entsprechende Befunde bzw. Verdachtsdiagnosen

erkennen müssen. Dazu komme, dass das diagnostizierte und objektivierte

radikuläre Reizsyndrom C7 rechts ausgewiesen sei und massgeblichen Einfluss auf

die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe (A.S. 8, 11).

6.2.2

Im F.___-Gutachten vom 30. Mai

2016.

stellte der rheumatologische Gutachter Dr. med. J.___ zuerst die

medizinische Aktenlage dar. Dann gab er die subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers wieder, wobei sich dieser über chronische Nacken-, Schulter

und Oberarmbeschwerden mit aktuell identischer Schmerzsymptomatik beidseits,

über diffuse periartikuläre Ellenbogenbeschwerden links sowie chronische lumbale

und Beckengürtelbeschwerden linksbetont beklagt habe, letztere u.a. akzentuiert

beim längeren Laufen und Spazierengehen (vgl. IV-Nr. 40.1, S. 16 ff.);

dass der Beschwerdeführer auch Kniebeschwerden gehabt hätte, lässt sich seinen

Angaben nicht entnehmen. Dann erhob der Gutachter den rheumatologischen Status

im Rahmen einer Befundaufnahme. Was die Kniegelenke anbelangt, hielt Dr. med. J.___

Folgendes fest: «Beidseits Flexion/Extension 140/0/0°, kein Erguss, keine

Überwärmung, guter und stabiler Kapselbandapparat, keine Meniskuszeichen, keine

Krepitation.» (IV-Nr. 40.1, S. 19). Im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung

stellte der Gutachter u.a. fest, dass der Knie- und Fussstatus ansonsten

unauffällig gewesen sei. Insgesamt könnten die vom Exploranden beklagten

Beschwerden mehrheitlich pathoanatomisch objektiviert und nachvollzogen werden,

wobei aufgrund der gesamten Anamnese sicherlich von einer zusätzlichen

psychosozialen Überlagerung des beklagten Schmerzbildes auszugehen sei (IV-Nr.

40.

, S. 21). Schliesslich nahm Dr. med. J.___ zu früheren ärztlichen

Einschätzungen wie folgt Stellung: Die mehrfach zitierte Einschätzung des

Rheumatologen Dr. T.___, Oberarzt Rehabilitation des Rheumazentrums [...]spitals

[...], im letzten Bericht vom September 2015 könne in Bezug auf die klinische

Symptomatik teilweise bestätigt werden: Eine Epikondylitis humeri radialis

links könne momentan nicht objektiviert werden. Ebenso wenig bestünden klinisch

eindeutige Hinweise für ein radikuläres Reizsyndrom C7 rechts. Der Rheumatologe

habe die Lumbalgien ohne eigentliche Diagnosestellung nur im Text anamnestisch

erwähnt. Die seinerzeit attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit basiere im

Wesentlichen auf der postulierten mittelschweren depressiven Episode, d.h.,

diese sei nicht primär bezüglich des Bewegungsapparates formuliert (IV-Nr.

40.

, S. 22).

6.2.3

Im MRT des rechten Kniegelenks

vom 30. Juni 2016 zeigte sich dann – wie vorstehend bereits angeführt – u.a.

eine grossvolumige Baker-Zyste (IV-Nr. 50, S. 2).

6.2.4

Die RAD-Ärztin nahm am 1.

September und 22. November 2016 sowie am 14. März 2017 diesbezüglich wie

folgt Stellung: Bei der festgestellten Zyste handle es sich um eine sogenannte

Baker-Zyste; dies sei eine zystische Ausstülpung der hintern Gelenkskapsel in

der Kniekehle, die häufig im Zusammenhang mit Kniebinnenläsionen (z.B.

Meniskusschäden) auftrete. Bekanntlich sei später beim Versicherten eine Läsion

des Innenmeniskus und eine beginnende Arthrose im Kniegelenk und retropatellär

festgestellt worden (vgl. MRI vom 30. Juni 2016). Der Vorwurf des

Rechtsvertreters, dass die Gutachter diese Zyste hätten bemerken müssen, sei nicht

begründet, denn niemand wisse, ob die Zyste zum Zeitpunkt der gutachterlichen

Untersuchung (25. und 27. April 2016) schon bestanden habe. Der Versicherte

selbst habe jedenfalls keinerlei Kniebeschwerden angegeben. Der Rheumatologe

habe das Knie ausführlich untersucht, nichts gesehen und gespürt (vgl.

Gutachten S.18). Es sei eine unqualifizierte Unterstellung des

Rechtsvertreters, dass die Gutachter nicht richtig untersucht hätten (IV-Nr.

54, S. 4). Im Weiteren führte Dr. med. B.___ zu diesem Thema aus, dass, was die

Sprechstundenberichte Orthopädie vom 1. und 22. Juli sowie 1. September

2016.

anbelange, eine beginnende Kniegelenksarthrose die Belastbarkeit nicht

über das gutachterlich formulierte Zumutbarkeitsprofil hinaus einschränke. Das

fehlende Ansprechen auf die Infiltration mit einem Lokalanästhetikum und

Kortison spreche gegen einen rein nociceptiven Schmerz, wie er im Rahmen einer

Arthrose aufträte. Auch dass die Beschwerden unabhängig von der Belastung immer

gleich beschrieben würden, spreche gegen eine rein organische Genese. Der

Versicherte erachte sich in jeglicher Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig. Im

Weiteren führte die RAD-Ärztin aus, dass aufgrund der aktuellen medizinischen

Berichte/Unterlagen diesbezüglich eine abschliessende medizinische Beurteilung

möglich sei. Der Versicherte sei seit Juni 2016 wegen Knieschmerzen rechts in

Behandlung. Die Abklärungen hätten eine beginnende Kniegelenksarthrose sowie

eine Meniskusläsion ergeben. Eine beginnende Kniegelenksarthrose könne symptomatisch

behandelt werden und schränke die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit nicht ein. Dr. med. N.___ habe zudem bemängelt, dass die Gutachter

die Diagnose der Kniegelenksarthrose nicht gestellt hätten; dazu sei zu sagen,

dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Begutachtung keinerlei Beschwerden beim

rechten Knie geäussert habe. Die klinische Untersuchung durch den Rheumatologen

habe keine Auffälligkeiten im Bereich der Kniegelenke ergeben. Mittlerweile

werde der Versicherte orthopädisch bezüglich Kniebeschwerden abgeklärt und eben

die Diagnose einer beginnenden medialen Gonarthrose bei Varusfehlstellung des

Beins gestellt. Bezüglich der Behandelbarkeit und der Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit verweise sie, Dr. med. B.___, auf vorstehende Ausführungen

(IV-Nr. 64). Schliesslich stellte sie fest, dass sich eine Zyste innerhalb von

einem Monat entwickeln könne (die gutachterlichen Untersuchungen hätten bereits

im April stattgefunden; zwischen Untersuchung und MRI lägen also zwei Monate), und

es durchaus sein könne, dass man sie nicht palpieren könne, zumal eine Baker-Zyste

nicht von Anfang an in voller Grösse vorliegen müsse und wenn sie noch klein

sei. Seit der F.___-Begutachtung im April 2016 – so die RAD-Ärztin –, auf welcher

der Vorbescheid beruhe, seien beim Versicherten – wie bereits erwähnt – neu

eine Kniebinnenläsion rechts mit beginnender Arthrose und Baker-Zyste

festgestellt worden. Der Versicherte habe sich für eine konservative Behandlung

entschieden. Die Kniebeschwerden hätten zum Zeitpunkt des Gutachtens noch nicht

bestanden und seien folglich auch nicht beurteilt worden. Eine beginnende

Kniegelenksarthrose könne – wie angeführt – symptomatisch behandelt werden und

schränke die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ein. Ausser

der Knieproblematik seien zwischenzeitlich keine neuen Diagnosen gestellt

worden (IV-Nr. 77, S. 2 f.).

6.2.5

Die Ausführungen des

rheumatologischen Gutachters Dr. med. J.___ basieren auf den vollständigen

medizinischen Vorakten und der persönlichen Untersuchung, die am 25. April 2016

stattfand. Im Rahmen der persönlichen Anamnese stellte der fallführende F.___-Gutachter

dabei fest, dass die Anamneseerhebung in Anwesenheit eines Dolmetschers erfolgt

sei, der beim Gespräch anwesend gewesen sei. Allerdings verfüge der Explorand

über sehr gute Deutschkenntnisse, so dass die Kommunikation problemlos auf

Deutsch erfolgt sei (IV-Nr. 40.1, S. 7, 21, 23). Auf dieser soliden Basis gelangte

Dr. med. J.___ zu schlüssigen Ergebnissen, die er – wie sich Ziffer 4.2

des Gutachtens entnehmen lässt (IV-Nr. 40.1, S. 16 ff.) – widerspruchsfrei und

in nachvollziehbarer Weise herleitete und begründete. Der Gutachter nahm zu den

Angaben des Beschwerdeführers Stellung und setzte sich damit auseinander. Hätte

der Beschwerdeführer nebst den Nacken-, Schulter-, Oberarm-, Ellenbogen- und

Beckengürtelbeschwerden (vgl. IV-Nr. 40.1, S. 17) auch Schmerzen im rechten

Knie gehabt, hätte er dies – was er im Übrigen bis heute nicht geltend gemacht

hat – dem Gutachter kundgetan; letzterer wiederum stellte bekanntlich an

den Kniegelenken nichts Aussergewöhnliches fest, was im Übrigen auch für die

Untersuchungen des neurologischen F.___-Gutachters bezüglich Reflexe und

Extremitäten zutrifft (vgl. IV-Nr. 40.1, S. 24); auch dabei hätten allfällige

Kniebeschwerden zu Tage treten müssen. Dazu kommt, dass Dr. med. J.___

insbesondere keine Krepitation festgestellt hat; eine solche tritt in der Regel

bei einer fortgeschrittenen Kniearthrose auf (vgl. z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Krepitation).

Folglich konnten die ABI-Gutachter keine Stellung nehmen zu Beschwerden, die in

diesem Zeitpunkt (noch) nicht bestanden. Für die Erklärung der nachher durch

den Radiologen am rechten Kniegelenk gemachten Feststellungen (IV-Nr. 50, S. 2)

und die Auswirkungen und Behandlung dieser Beschwerden, kann auf die

ausführlichen, fachkompetenten und nachvollziehbaren Feststellungen der

RAD-Ärztin bzw. auf Erwägung II 6.2.4 hiervor verwiesen werden; insbesondere hat

Dr. med. B.___ auf Behandlungsmöglichkeiten (vgl. z.B.

https://de.wikipedia.org/wiki/Kniegelenksarthrose) sowie eine diesbezüglich

nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist

festzustellen, dass das rheumatologische Gutachten den Anforderungen an eine voll

beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht wird.

6.2.6

Auch der Neurologe Dr. med. H.___

stellte im ABI-Gutachten vom 30. Mai 2016 zuerst die neurologisch

relevante Aktenlage dar. Dann gab er die Angaben des Beschwerdeführers wieder,

der als Hauptproblem die Schmerzen und die Psyche bezeichnete (vgl. IV-Nr.

40.

, S. 23 f.). Nach der Diagnosestellung kam der Gutachter zu einer

Beurteilung, in deren Rahmen er feststellte, dass eine radikuläre oder medulläre

Beteiligung zum Untersuchungszeitpunkt ausgeschlossen werden könne. Als

Stellungnahme zu früheren ärztlichen Berichten hielt der Gutachter fest, mit

dem Bericht von Dr. X.___, Neurochirurge, [...], dass eine Operation indiziert

sei, bestehe keine Übereinstimmung. Es fänden sich keine neurologischen

Ausfälle (IV-Nr. 40.1, S. 24 f.), was auch in Übereinstimmung mit der

Beurteilung durch den rheumatologischen Gutachter steht (vgl. IV-Nr. 40.1, S.

22).

6.2.7

Die RAD-Ärztin führte dazu in

ihren Stellungnahmen vom 22. November 2016 sowie vom 14. März 2017 Folgendes

aus: Bezüglich der LWS Problematik sei Dr. med. N.___ ebenfalls zu einer

anderen Beurteilung als die Gutachter gekommen. Seiner Meinung nach liege hier

ein lumboradikuläres und nicht ein lumbospondylogenes Syndrom vor. Diese

Diagnose habe er aufgrund eines MRI-Befunds der LWS vom 25. Mai 2016 gestellt.

Die Diagnose eines lumboradikulären Syndroms müsse – so Dr. med. B.___ – in

erster Linie klinisch, aufgrund der Beschwerdeschilderung und der

klinisch-neurologischen Untersuchung, gestellt werden. Radiologische Befunde

seien immer nur Zusatzuntersuchungen, die für sich alleine weder das Vorliegen

von radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomen noch deren Absenz belegen könnten

(IV-Nr. 64, S. 3). Von einem radikulären Reizsyndrom spreche man, wenn ein

reines Schmerzsyndrom vorliege. Ein radikuläres Ausfallssyndrom hingegen liege

vor, wenn aufgrund der Nervenwurzelschädigung sensible (verminderte Berührungs-

und Schmerzempfindung) oder motorische (Lähmungserscheinungen) Ausfälle

objektivierbar seien. Beim Versicherten seien – so die RAD-Ärztin – bis anhin

keine sensiblen oder motorischen Ausfälle oder Reflexstörungen an den oberen

Extremitäten festgestellt worden (IV-Nr. 77, S. 2).

6.2.8

Wie die Ausführungen des rheumatologischen

Gutachters basieren auch jene von Dr. med. H.___ auf den vollständigen

medizinischen Vorakten und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers,

die am 26. April 2016 stattfand. Er nahm den neurologischen Status auf, stellte

die Diagnosen und nahm eine Beurteilung vor. Auf dieser sorgfältigen Basis

gelangte Dr. med. H.___ zu schlüssigen Ergebnissen, die er – wie sich Ziffer

4.3

des Gutachtens entnehmen lässt (IV-Nr. 40.1, S. 22 ff.) – widerspruchsfrei

und in nachvollziehbarer Weise herleitete und begründete. Der Gutachter nahm zu

den Angaben des Beschwerdeführers Stellung und setzte sich damit auseinander.

Zur Thematik des lumboradikulären Syndroms äusserte sich die RAD-Ärztin

hinlänglich und nachvollziehbar; es kann hierbei auf die Ausführungen in E. II

6.2.7

hiervor verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass

auch das neurologische Gutachten den Anforderungen an eine voll beweiskräftige

medizinische Stellungnahme gerecht wird; dies hat im Übrigen auch für das verbleibende

psychiatrische Teilgutachten zu gelten, gegen welches der Beschwerdeführer in

der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht hat.

6.2.9

Was die von den F.___-Gutachtern

abweichende Beurteilung durch Dr. med. N.___ vom 23. September 2016 (IV-Nr. 62,

S. 2 ff.) anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der RAD-Ärztin

verwiesen werden. Dr. med. N.___ habe – so Dr. med. B.___ – auf Seite 1 seiner

Stellungnahme zum F.___-Gutachten geschrieben, «Aufgrund der Durchsicht der

aktuellen MRI-Befunde und aufgrund der aktuellen Klinik erlaube ich mir, die

Diagnosen aus rein orthopädischer Sicht des aktuellen F.___-Gutachtens zu

korrigieren.» Eigene anamnestische Erhebungen oder klinische Untersuchungen

habe Dr. N.___ nicht erwähnt oder beschrieben. Er habe anamnestische Angaben

aus Vorberichten zitiert, auf Untersuchungsbefunde von Behandlern und

Gutachtern verwiesen und die radiologischen Akten verglichen (IV-Nr. 77, S. 2).

Insgesamt handle es sich bei den Ausführungen von Dr. med. N.___ um eine andere

Beurteilung des bekannten Sachverhalts. Im Gegensatz zu den Gutachtern vom F.___

[...] habe Dr. med. N.___ den Versicherten nicht selber untersucht. Seine

Ausführungen vermöchten – so Dr. med. B.___ –, auch mangels neuer

medizinischer Fakten, die Beurteilung und die Schlussfolgerungen der Gutachter

nicht zu entkräften (IV-Nr. 64, S. 3). Zu diesen Ausführungen der RAD-Ärztin kommt

die Tatsache, dass unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs-

und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des

Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) eine

medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage

gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden kann, wenn die

behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an

vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es

sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im

Rahmen der (psychiatrischen) Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet

sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts

8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2,8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1

und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September

2006.

E. 3.1.2). Derartige Aspekte finden sich in den Ausführungen von Dr. med. N.___

nicht. Festzustellen bleibt, dass er in seiner Stellungnahme vom 23. September

2016.

über weite Strecken einzig die Ausführungen der F.___-Gutachter wiedergab.

Vor diesem Hintergrund und der aktuellen MRI-Befunde kam er dann, ohne eine

Anamnese erhoben oder den Beschwerdeführer damals exploriert zu haben, zum

Schluss, dass dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ein

Arbeitspensum von maximal 40 % zugemutet werden könne (IV-Nr. 62). Es ist

ja auch nicht so, dass der Gutachter die Bildgebungen und Beeinträchtigungen

des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat. Was im Übrigen den Bericht des

Hausarztes med. prakt. D.___ vom 8. Dezember 2015 anbelangt, ist grundsätzlich festzuhalten,

dass einerseits weder die Psychiatrie, die Rheumatologie noch die Neurologie zu

seinen Fachgebieten gehören, ist er doch Facharzt für Allgemeinmedizin (vgl.

IV-Nr. 18, S. 5 ff.). Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht

in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf

und soll, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt nicht nur für den

allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso – wie im vorliegenden Fall

bezüglich Dr. med. M.___ und der Ärzte der E.___ – für die behandelnden

Spezialärzte und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen Ärzte mit

ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten

Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidg.

Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m. Hinw.).

6.2.10

Folglich vermögen Berichte von. med.

prakt. D.___ und Dr. med. N.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Ergebnisse des Administrativgutachtens nicht in Frage zu stellen. Weitere

medizinische Abklärungen sind – entgegen dem Begehren des Beschwerdeführers –

nicht erforderlich, da eine taugliche Beurteilungsgrundlage vorliegt. Daran

ändert auch nichts, dass die Seiten 29 / 30 des Gutachtens doppelt

ausgedruckt wurden. Gleiches gilt für die Bemerkung B.___ vom 14. März 2107,

wonach der medizinische Sachverhalt ausführlich abgeklärt sei. Eine

abschliessende Abklärung sei kaum möglich, da es in der Natur der vorliegenden

Krankheitsbilder liege, dass sie Schwankungen unterlägen; dem ist zu folgen,

zumal der Gutachter keine Vorbehalte eingebracht hat.

6.2.11

Auf das bidisziplinäre Gutachten des [...]

(IV-Nr. 32, S. 28 ff.) ist hier nicht weiter einzugehen; dieses ist auf

Wunsch der SWICA erstellt worden. Immerhin ist die Beurteilung des

orthopädischen Gutachters festzuhalten, wonach der Beschwerdeführer

hinsichtlich seiner bisherigen Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit zu 30 %

eingeschränkt sei (IV-Nr. 32, S. 59), was sich mit der Einschätzung des

rheumatologischen F.___-Gutachters deckt.

6.2.12

Vor diesem Hintergrund bzw. aufgrund der

fachärztlichen Beurteilung der F.___-Gutachter ist für körperlich leichte bis

intermittierend mittelschwer belastende Tätigkeiten und somit auch für die

angestammte Tätigkeit von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %, vollschichtig

realisierbar, und für besser adaptierte Verweistätigkeiten von einer Arbeits-

und Leistungsfähigkeit von 80 %‚ ebenfalls vollschichtig realisierbar,

auszugehen (vgl. IV-Nr. 40.1, S. 31 f.).

7.

7.1

Im angefochtenen Entscheid hat

die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich auf ein Valideneinkommen des

Beschwerdeführers von CHF 84'987.00 abgestellt, was unbestritten geblieben und

auch nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer rügt jedoch das durch die

Beschwerdegegnerin – nach Massgabe statistischer Tabellenlöhne – festgesetzte

Invalideneinkommen von CHF 53'368.00, wo kein leidensbedingter Abzug

berücksichtigt worden sei; ein solcher sei jedoch zwingend vorzunehmen. So sei

dem Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht maximal noch eine

Teilzeitanstellung zuzumuten, was für sich alleine genommen schon einen Abzug

von 10 % rechtfertige. Daneben seien noch die langjährige

Betriebszugehörigkeit sowie das Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Aufgrund der gesamten Umstände auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt könne er nur

noch ein unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielen, weshalb sich ein

Abzug vom Tabellenlohn von 20 % rechtfertige; dies führe zu einem

Invalideneinkommen von CHF 42'694.00 und ergebe, gemessen am Valideneinkommen,

einen IV-Grad von aufgerundet 50 % (A.S. 14 f.).

Dazu hat die Beschwerdegegnerin in der

Beschwerdeantwort ausgeführt, dass im Gutachten des F.___ vom 30. Mai 2016 den

somatisch bedingten Einschränkungen mit einer 20%igen Leistungseinschränkung

wegen erhöhtem Pausenbedarf umfassend Rechnung getragen worden sei. Bereits in

der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthaltene

gesundheitliche Einschränkungen könnten nicht zusätzlich in die Bemessung des

leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben

Gesichtspunkts führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2014 vom 20. Januar

2015.

E. 4.3 mit Hinweisen). Mit den bestehenden körperlichen Einschränkungen

des Beschwerdeführers lägen ohnehin keine Umstände vor, die auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären und einen Abzug

begründeten. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 %

könne bei einem zumutbaren Vollpensum keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn

rechtfertigen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2

mit Hinweisen). Gemäss Gutachten des F.___ bestehe in der zuletzt

durchgeführten, angestammten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von

70.

% und in einer besser adaptierten Verweistätigkeit mit Berücksichtigung

der im rheumatologischen Teilgutachten dargelegten Arbeitsplatzbedingungen eine

solche von 80 %. Die Pensen könnten mit erhöhtem Pausenbedarf

vollschichtig umgesetzt werden. Das Alter des Beschwerdeführers von 53 Jahren

begründe ebenfalls keinen Abzug. Die als Verweistätigkeiten in Frage kommenden

Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen

Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt. Statistisch gesehen seien

die Löhne von älteren Arbeitnehmenden für einfache und repetitive Tätigkeiten

nicht tiefer, sondern eher höher als diejenigen jüngerer Arbeitnehmenden (Urteil

des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3 mit Hinweisen).

Auch nehme die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger

das Anforderungsniveau sei (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2.

September 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Insgesamt lasse sich mit Blick auf die

Rechtsprechung des Bundesgerichts beim Invalideneinkommen kein Abzug vom

Tabellenlohn rechtfertigen (A.S. 23).

7.2

7.2.1

Da das von der Beschwerdegegnerin

angenommene Invalideneinkommen grundsätzlich unbestritten geblieben ist, hängt

der Invaliditätsgrad somit davon ab, ob bei der Bestimmung des Invalideneinkommens

ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist und wie hoch dieser gegebenenfalls

ausfällt.

7.2.2

Beim Einkommensvergleich unter

Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist zu berücksichtigen, dass

gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten

Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen

und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und

deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.

Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und

berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der

Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob

und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen

vorgenannten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls

abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens

25.

% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen; BGE

135.

V 297 E. 5.2 S. 301).

7.2.3

Nachdem aufgrund der

medizinischen Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine

Restarbeitsfähigkeit bei voller zeitlicher Präsenz verwerten kann, bleibt unter

diesem Titel kein Raum für einen in Teilzeittätigkeit begründeten Abzug.

Die Rechtsprechung gewährt insbesondere

dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person

selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer

Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittelschwere

Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit

noch kein Abzug gerechtfertigt; dies ergibt sich daraus, dass der Tabellenlohn

im Anforderungsniveau 4 (Schweiz. Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012, neu

Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren

Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März

2009.

E. 3.4 mit Hinweisen).

7.2.4

Im vorliegenden Fall besteht eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht. So wird diesbezüglich

im F.___-Gutachten vom 30. Mai 2016 festgehalten, dass aufgrund der

rheumatologisch objektivierbaren pathoanatomischen Befunde am Bewegungsapparat

für diese letzte angestammte berufliche Tätigkeit unter Berücksichtigung dieses

Arbeitgeberprofils von einer maximalen 70%igen Arbeitsfähigkeit

ausgegangen werden könne, wobei eine 30%ige reduzierte Leistungsfähigkeit für

regelmässige Pausen bereits berücksichtigt worden sei. Für eine sonstige

Verweistätigkeit im Rahmen von körperlich leichten bis intermittierend

mittelschweren Tätigkeiten, wo auch Arbeiten in sitzender Stellung an einem

ergonomisch gut eingerichteten Arbeitsplatz möglich wären, könne von einer

80%igen Arbeits- und leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Für die

Ausführungen der F.___-Gutachter im Detail kann auf Erwägung II 5.16 hiervor

bzw. IV-Nr. 40.1, S. 18, verwiesen werden. Die vorstehenden

Einschränkungen haben die ABI-Gutachter im Rahmen einer verminderten

Leistungsfähigkeit mit 20 bzw. 30 % gewichtet, weshalb kein Raum für einen

Abzug vom Tabellenlohn im Sinne der vorstehenden, höchstrichterlichen

Rechtsprechung besteht. Daran vermag auch der durch den Beschwerdeführer

geltend gemachten Umstand seines Alters (53 Jahre bei Verfügungserlass) noch

die langjährige Betriebszugehörigkeit (10 Jahre) zu ändern. So fällt das Alter

kaum ins Gewicht, weil Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig

nachgefragt werden und sich das Alter bei Männer-Hilfsarbeitertätigkeiten im

hier relevanten Anforderungsniveau 4 (neu Kompetenzniveau 1) auch im

Alterssegment von 50 bis 63/65 noch lohnerhöhend auswirkt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_249/2010 vom 1. Juni 2010, E. 7.3.2, mit Hinweisen).

Schliesslich fallen die in einer neuen Tätigkeit fehlenden Dienstjahre

ebenfalls nicht ins Gewicht: Im privaten Sektor nimmt auch die Bedeutung der

Dienstjahre ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011, E. 6.6, mit Hinweisen, BGE

126.

V 75 E. 5a/cc S. 79). Schliesslich kann diesbezüglich ergänzend auf

die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Folglich

hat es mit dem durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich bzw.

einem Invaliditätsgrad von 37 %, der keinen Anspruch auf eine Rente

begründet, sein Bewenden.

8.

8.1

Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Entscheid auch den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen

verneint und dazu – mit Verweis auf den Abschlussbericht der beruflichen

Eingliederung vom 15. Februar 2017 (IV-Nr. 75) – ausgeführt, dass das am 17.

Mai 2016 gestartete Training aufgrund beginnender Kniebeschwerden vorzeitig

abgebrochen worden sei (IV-Nr. 83, S. 1); seither hätten keine beruflichen

Massnahmen mehr durchgeführt werden können (IV-Nr. 75, S. 2). Die ABI-Ärzte

haben keine beruflichen Massnahmen empfehlen können, da sich der Explorand

nicht mehr in der Lage sehe, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen zu

können; dabei gehe er möglicherweise davon aus, sich vollständig gesund fühlen

zu müssen und zu keiner Zeit Beschwerden verspüren zu dürfen, um eine

berufliche Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Er dürfte kaum die Motivation

für Reintegrationsbemühungen aufbringen (IV-Nr. 40.1, S. 31). Folglich ist

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf weitere

berufliche Massnahmen, zumindest im rechtsrelevanten Zeitpunkt, verneint hat;

daran ändert die Aussage im Einwand und in der Beschwerde nichts, wonach der

Beschwerdeführer gewillt und motiviert sei, die verbleibende

Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (A.S. 13).

8.2

In Betracht fällt im

vorliegenden Fall zurzeit ohnehin einzig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung,

kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass die Stellensuche für den

Beschwerdeführer nicht nur aus persönlichen, sondern auch aus gesundheitlichen

Gründen erschwert ist. Der Beschwerdeführer ist objektiv eingliederungsfähig,

sieht sich jedoch ausserstande, einer Arbeit nachzugehen. Ihm ist es jedoch

unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin für eine Arbeitsvermittlung

anzumelden, sobald er sich subjektiv eingliederungsfähig fühlt.

9.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die

dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb diese

abzuweisen ist.

10.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_857/2018 vom 22. Juli 2019 bestätigt.