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Entscheid

VSBES.2017.309

Unfallversicherung / Revisionsgesuch

19. November 2018Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Gesuchsteller), geb. 1967, war bei der Firma B.___ AG als Bauarbeiter

angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(Suva, fortan: Gesuchsgegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert (Suva-Akten / Suva-Nr. 1).

1.2 Am 31. Juli 2012 wurde der Gesuchsteller

während der Arbeit auf einer Baustelle von einem Auto angefahren, wobei er sich

einen Bruch des rechten Unterschenkels zuzog (Suva-Nrn. 1 + 65 S. 2

ff.). Die Gesuchsgegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von

Taggeld und Heilbehandlung (Suva-Nrn. 5 + 11).

Mit Verfügung vom 6. August 2015

stellte die Gesuchsgegnerin die Taggeldleistungen per 31. Oktober 2015

ein, verneinte ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 3,55 % einen

Rentenanspruch und sprach auf der Basis einer Integritätseinbusse von

7,5 % eine Integritätsentschädigung zu (Suva-Nr. 251). Die dagegen erhobene

Einsprache wies die Gesuchsgegnerin am 25. November 2015 ab (Suva-Nr. 266).

1.3 Der Gesuchsteller liess am 11.

Januar 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (s.

Verfahrensdossier VSBES.2016.6, A.S. 15 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid vom

25. November 2015 aufzuheben und dem [Gesuchsteller] seien die

unfallversicherungsrechtlichen Leistungen auch über den 31. Oktober 2015

hinaus zu gewähren.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit an

die Vorinstanz zurückzuweisen, um eine externe Begutachtung inkl. EFL in

Auftrag zu geben, und um sodann erneut über den Anspruch auf

unfallversicherungsrechtliche Leistungen zu befinden.

3. Es sei dem [Gesuchsteller] die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und der unterzeichnende

Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestimmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der [Gesuchsgegnerin].

Der Präsident des Versicherungsgerichts lehnte

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 25. April 2016

ab (a.a.O., A.S. 62 f.; vom Bundesgericht mit Urteil 8C_377/2016 vom 8. August

2016 bestätigt, a.a.O. A.S. 90 ff.).

Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde

nach Durchführung des Schriftenwechsels am 18. Mai 2017 ab. Dieses Urteil blieb

unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

2.

2.1 Am 29. November 2017 lässt der Gesuchsteller

beim Versicherungsgericht folgendes Revisionsbegehren stellen (Verfahren

VSBS.2017.309, Aktenseite / A.S. 1 ff.):

1. Es sei das Urteil vom 18. Mai 2017 zu

revidieren, und dem [Gesuchsteller] sei ab dem 1. November 2015 eine Rente

basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen.

2. Eventualiter sei das Urteil vom 18. Mai

2017 zu revidieren, und dem [Gesuchsteller] seien auch über den 31. Oktober

2015 hinaus Taggelder, basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, und

Heilbehandlung zu gewähren.

3. Subeventualiter sei ein Gutachten zur

Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des [Gesuchstellers] seit dem 1.

November 2015 zu veranlassen und danach erneut über den Rentenanspruch resp.

den Anspruch auf vorübergehende Leistungen ab 1. November 2015 zu

entscheiden.

4. Es sei dem [Gesuchsteller] die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt

als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestimmen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der [Gesuchsgegnerin].

Die Gesuchsgegnerin beantragt mit

Vernehmlassung vom 31. Januar 2018 die Abweisung des Revisionsbegehrens, soweit

darauf einzutreten sei (A.S. 17 ff.).

Der Präsident des Versicherungsgerichts

gewährt dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. Februar 2018 ab Beginn des

vorliegenden Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Thomas

Locher als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 34 f.).

2.2 Am 22. März 2018 ändert die

Gesuchsgegnerin ihr Rechtsbegehren insoweit, als das Revisionsgesuch in dem

Sinne teilweise gutzuheissen sei, als ein Taggeldanspruch auch für die Zeit vom

1. November 2015 bis 31. Dezember 2017 zu bejahen sei. Das Gesuch sei hingegen

abzuweisen, soweit der Gesuchsteller an den darüber hinausgehenden

Rechtsbegehren festhalte (A.S. 41 f.).

Der Gesuchsteller passt seine

Rechtsbegehren in der Replik vom 30. April 2018 insoweit an, als er nur noch verlangt,

die gesetzlichen Leistungen seien über den 30. [recte: 31.] Oktober 2015

hinaus zu erbringen (A.S. 51 ff.); aus der Begründung erhellt, dass der

Gesuchsteller in Übereinstimmung mit der Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2018

von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgeht. Die Gesuchsgegnerin

wiederum hält mit Duplik vom 18. Mai 2018 am Antrag auf teilweise Gutheissung

des Revisionsbegehrens fest, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 58).

2.3 Der Vertreter des Gesuchstellers

reicht am 5. Juni 2018 eine Kostennote ein (A.S. 60 f.). Diese geht am 6.

Juni 2018 zur Kenntnisnahme an die Gesuchsgegnerin (A.S. 62), welche sich in

der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Revision von Entscheiden eines

Sozialversicherungsgerichts wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel

oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss von Bundesrechts

wegen gewährleistet sein (Art. 61 lit. i Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die

Ausgestaltung des Revisionsverfahrens, einschliesslich der einzuhaltenden

Fristen, ist dem kantonalen Recht überlassen (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar,

3.

Aufl., Zürich 2015, Art. 61 N 229).

Die Verordnung des Kantonsrates über das

Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das

Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (VVV, BGS 125.922)

regelt die Revision von Gerichtsurteilen nicht, weshalb das Kantonale Gesetz

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz /

VRG, BGS 124.11) massgeblich ist (§ 1 Abs. 3 VVV). Danach ist gegen Urteile der

Verwaltungsgerichtsbehörden die Revision aus den in der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während der dort

genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 VRG).

1.2

Eine Partei kann beim Gericht,

welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines

rechtskräftigen Entscheids u.a. dann verlangen, wenn sie nachträglich

erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im

früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel,

die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a

ZPO).

Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen

seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen

(Art. 329 Abs. 1 ZPO). Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der

Rechtskraft des Entscheids kann die Revision (abgesehen vom hier nicht

zutreffenden Fall von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO) nicht mehr verlangt werden

(Art. 329 Abs. 2 ZPO). Ein Revisionsgrund gilt als entdeckt, sobald die Partei,

welche die Revision begehrt, von den tatbestandlichen Elementen, die den

Revisionsgrund konstituieren, sichere Kenntnis hat, d.h. sobald kein Zweifel an

der Existenz der neuentdeckten Tatsache resp. des neuentdeckten Beweismittels

besteht. Blosse Mutmassungen lösen keine Frist aus (BGE 143 V 105 E. 2.4 S.

108; Nicolas Herzog in Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger,

Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 329 N 5).

2.

Der Unfallversicherer gewährt

seine Leistungen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6

Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung / UVG,

SR 832.20). Die Leistungspflicht gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289).

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird

in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG,

4.

Aufl., Zürich 2012, S. 55). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers

setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat

ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an

sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,

der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt

erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die Adäquanz als rechtliche

Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung

des Unfallversicherers spielt indes im Bereich organisch objektiv ausgewiesener

Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit

der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112).

Der Versicherte hat u.a. Anspruch auf

die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern er infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Es handelt sich dabei um vorübergehende

Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu

gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder

bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109

E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und

nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu

berücksichtigen ist (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 101). Sobald dies

nicht mehr der Fall ist, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109

E. 4.1 S. 114).

3.

3.1

Der Gesuchsteller zog sich am

31.

Juli 2012 rechts eine Tibiaplateaufraktur zu, welche am 1. August 2012 mit

einer Plattenosteosynthese versorgt wurde (Suva-Nrn. 9 + 19). In der Folge

blieb er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Nrn. 44, 55, 75,

93). Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials am 17. Mai 2013 bildeten

sich die ursprünglichen Beschwerden zurück, doch gab der Gesuchsteller neu

persistierende, hauptsächlich proximale Schmerzen in der rechten Patella an

(Suva-Nrn. 75 + 80), welche sich radiologisch angesichts des

weitgehend unauffälligen Befunds nicht verifizieren liessen (Suva-Nrn. 76 +

80).

Das Versicherungsgericht sah in seinem

Urteil vom 18. Mai 2017 als erwiesen an, dass eine angepasste Tätigkeit

ganztags ohne Leistungseinbusse möglich sei. Von weiteren ärztlichen

Behandlungen sei keine relevante Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu

erwarten. Die Gesuchsgegnerin habe deshalb den Fall zu Recht per 31. Oktober

2015.

abgeschlossen sowie die vorübergehenden Leistungen Taggeld und

Heilbehandlung eingestellt (E. II. 3.2.3). Das Gericht stützte sich dabei auf

die Stellungnahmen der Kreisärzte der Gesuchsgegnerin:

·

Dr. med. C.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

FMH, 14. Oktober 2014 (Suva-Nr. 176): Der klinisch feststellbare Reizzustand

des rechten Kniegelenks führe unbestrittenermassen zu einer reduzierten

Belastbarkeit. Das in der Rehaklinik D.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil (ganztägig

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen,

ohne längere Zwangspositionen wie Kauern oder Knien und ohne

Vibrationsbelastung für das rechte Knie, Suva-Nr. 124 f.) müsse nicht

modifiziert werden.

·

Dr. med. E.___,

nach der Untersuchung vom 23. Juni 2015 (Suva-Nr. 244): Die aktuellen

Befunde seien identisch mit den früheren. Es bestünden eine Verdickung der

periartikulären Weichteile am rechten Knie sowie eine diffuse

Schmerzhaftigkeit. Die Kniebeweglichkeit werde aktiv eingeschränkt vorgeführt.

Die Arthroskopie vom 7. November 2014 habe einen rissfreien und stabil

fixierten medialen und lateralen Meniskus ergeben. Die Knorpel seien jeweils

femoral und tibial in Ordnung, die Kreuzbandpfeiler intakt. Ein freier

Gelenkskörper sei nicht festgestellt worden. Einziger Befund sei ein

hypertropher Hoffa gewesen, den man volumenreduziert habe. Dies und die

folgenden Behandlungen (Infiltration, Schmerzpflaster etc.) hätten laut Gesuchsteller

den Zustand nicht verändert. Das seinerzeit formulierte Zumutbarkeitsprofil

behalte seine Gültigkeit. Eine Narbenexploration eigne sich nicht dazu, den

Zustand zu verbessern.

·

Dr. med. F.___,

Fachärztin für Chirurgie FMH, 20. November 2015 (Suva-Nr. 265): Die

normalen Knorpelverhältnisse im rechten Kniegelenk seien durch MRT und

Arthroskopie gesichert. Die Beweglichkeit liege im Normbereich. Ein Reizzustand

im Sinne von leicht geschwollenen Knieweichteilen sei nach mehrfachen

Eingriffen am Gelenk nicht aussergewöhnlich. Das formulierte Zumutbarkeitsprofil

sei zu stützen, da es den Reizzustand der Knieweichteile (ohne Gelenkserguss)

vollständig berücksichtige. Ein Narbenneurom sei weder klinisch noch

radiologisch nachgewiesen, weshalb eine Narbenrevision keinen Sinn mache. Der Gesuchsteller

sei in den letzten zwei Jahren maximal abgeklärt worden, zusätzliche

Untersuchungen seien nicht erforderlich. Durch weitere medizinische Massnahmen

könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes erreicht werden.

3.2

Am 8. Juni 2017 unterzog sich

der Gesuchsteller bei Dr. med. G.___, Leiter der Hand-, plastischen und

rekonstruktiven Chirurgie am Spital H.___, einem Eingriff am rechten Knie mit

Narbenrevision, nachdem der Verdacht auf ein Narbenneurom geäussert worden war

(s. dazu Suva-Nrn. 358 + 360). Gemäss Operationsbericht (Suva-Nr. 379 S. 1

f.) wurde intraoperativ im lateralen Gelenkspalt eine Exostose (1 x 1 x 1 cm)

entdeckt, welche beim Durchbewegen des Kniegelenks ein Impingement verursachte.

Man habe eine Resektion vorgenommen. Von der Grösse und Lokalisation her sei am

ehesten diese Exostose für die Schmerzen des Gesuchstellers verantwortlich.

Dr. med. I.___, Facharzt FMH für

Pathologie, hielt im Bericht vom 14. Juni 2017 (Suva-Nr. 379 S. 3) folgende histologischen

Befunde fest:

·

ossäre Exostose ohne

Atypien

·

Narbenneurom im

Weichgewebe

Dr. med. G.___ stellte im Bericht vom

22.

August 2017 (Suva-Nr. 380 S. 20 f.) folgende Diagnosen:

·

Narbenneurom des

rechten Kniegelenks nach Tibiaplateaufraktur und diversen Eingriffen mit

Schmerzpersistenz im lateralen Narbenbereich

·

unfallbedingte

Exostose (knöcherne Absprengung im rechten lateralen Kniegelenkspalt nach der

obigen Fraktur) mit möglichem Impingement

·

Entfernung der

Exostose am 8. Juni 2017

Die beiden Pathologien, welche beim

Eingriff entdeckt worden seien, seien zweifelsohne Folge der

Tibiaplateaufraktur. Das Narbenneurom sei histologisch nachgewiesen. Die

Exostose sei in die Gelenkkapsel «eingebacken» gewesen, weshalb sie bei den

früheren Arthroskopien nicht bemerkt worden sei.

Im Bericht vom 23. November 2017 (Suva-Nr.

381) führte Dr. med. G.___ aus, nach dem Eingriff zeige sich ein sehr gutes

schmerzloses Ergebnis. Die grobe Kraft sei noch vermindert, was durch die

Beinumfänge verifiziert werde. Der Gesuchsteller sei bis Ende Jahr zu 100 %

arbeitsunfähig, anschliessend wieder zu 100 % arbeitsfähig.

Im Bericht vom 6. Februar 2018 (Beilage zum

Revisionsgesuch Nr. 7) hielt Dr. med. G.___ fest, das rechte Kniegelenk sei

unauffällig und komplett beschwerdefrei. Der Gesuchsteller sei seit dem 1.

Januar 2018 zu 100 % arbeitsfähig. Bei einem fünftägigen Arbeitseinsatz seien

keine Schmerzen aufgetreten. Die Behandlung könne abgeschlossen werden.

Der Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt

für Chirurgie, untersuchte den Gesuchsteller am 28. Februar 2018 (A.S. 43 ff.)

und stellte folgende Diagnose (A.S. 48):

·

geringgradig

gestörte Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes mit angedeuteter lateraler

Bandinstabilität bei Status nach operativer Entfernung eines Narbenneuroms und

einer unfallbedingten Exostose intraartikulär bei Status nach jahrelanger

schmerzhafter Belastungs- und Bewegungsstörung des rechten Kniegelenkes bei

Status nach operativer Versorgung einer Tibiakopffraktur nach Unfall vom 31.

Juli 2012

Nach der vollständigen Wiederherstellung

des lateralen Tibiaplateaus habe sich eine erhebliche kontinuierliche Schmerzsymptomatik

entwickelt, die sich unter konservativer Behandlung nicht gebessert habe. Die Arthroskopie

mit Materialentfernung sowie die Rearthroskopie hätten keine Befunde ergeben,

welche die Schmerzsituation ausreichend erklärt hätten. Im Frühjahr 2017 sei anlässlich

einer erneuten fachorthopädischen Untersuchung der Verdacht eines Narbenneuroms

geäussert und eine erneute Operation empfohlen worden. Beim Eingriff am 8. Juni

2017.

sei ein Narbenneurom nachgewiesen und im lateralen Gelenksbereich eine

knöcherne Formation (im Sinne einer einklemmenden, in das Gelenk hineinragenden

Knochenvorwölbung) entfernt worden. In der Folge seien die Beschwerden rasch

verschwunden und das muskuläre Defizit habe verringert werden können, sodass

zum jetzigen Zeitpunkt eine sehr gute Beweglichkeit und schmerzfreie

Belastbarkeit des Kniegelenkes bestehe. Das Narbenneurom sei Folge der auf Grund

des Unfalls erforderlichen Behandlung, und auch die exostotische Veränderung sei

als Unfallfolge anzusehen. Daher bestehe seit der durchgeführten Operation nach

dem Unfall eine erklärbare Schmerzhaftigkeit, die erst durch den Eingriff im

Juni 2017 habe behoben werden können. Die bis dahin ergangenen fachärztlichen Beurteilungen

seien ohne Kenntnis dieser Veränderungen erfolgt. Es bestehe jedoch kein

Zweifel an der Unfallkausalität der entnommenen Pathologien im Bereich des

rechten Kniegelenkes, so dass die früher abgegebenen Bewertungen nicht haltbar

seien. Somit habe unfallbedingt auch über den 1. November 2015 hinaus weiterhin

durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (A.S. 48). Diese habe, entgegen Dr.

med. G.___, ab 21. November 2017 bei 50 % gelegen. Ab Anfang Januar 2018 sei

wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Es bestehe keine weitere Behandlungsbedürftigkeit.

Das Zumutbarkeitsprofil für den allgemeinen Arbeitsmarkt laute wie folgt: Der

Gesuchsteller könne leichte bis mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und

Gehen durchführen. Dauerhaft kniende und hockende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten

mit hoher Anforderung an die Stabilität des Bandapparates am rechten Bein

sollten vermieden werden. Das Heben und Tragen von Gegenständen könne bis 25 kg

ausgeführt werden. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit schlagenden und

vibrierenden Maschinen in Vorhalteposition seien möglich. Bei Einhaltung dieser

Kriterien sei der Gesuchsteller zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt einsetzbar

(A.S. 49).

3.3

Die Gesuchsgegnerin hält dafür,

der Gesuchsteller resp. sein Vertreter hätten den Bericht zum Eingriff vom 8.

Juni 2017 am 20. Juni 2017 erhalten (s. Suva-Nr. 345 S. 1) und ab

diesem Zeitpunkt vom geltend gemachten Revisionsgrund gewusst. Das

Revisionsgesuch vom 29. November 2017 sei deshalb erst nach Fristablauf gestellt

worden.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt

werden. Die neue Tatsache, welche der Gesuchsteller als Revisionsgrund anruft,

liegt darin, dass seine Schmerzen entgegen der bisherigen Auffassung eine

organisch fassbare Ursache haben, welche auf den Unfall vom 31. Juli 2012 resp.

dessen anschliessende Behandlung zurückgeht. Der Operationsbericht vom 8. Juni

2017.

erwähnte zwar erstmals das Vorhandensein einer Exostose und bezeichnete

diese als Ursache der bis dahin persistierenden Schmerzen. Weiter wurde das

Narbenneurom am 14. Juni 2017 histologisch bestätigt. Dies bedeutete aber noch

keine sichere Kenntnis des Revisionsgrundes, sondern war lediglich ein Indiz dafür.

In einer solchen Situation muss die Partei, welche die Revision begehrt, innert

angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vornehmen, um hinreichende Sicherheit

zu erlangen; die relative 90tägige Revisionsfrist beginnt diesfalls erst zu

laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten

Revisionsgrundes erlauben, oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem die

Partei den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren

Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014

vom 15. Mai 2014 E. 2.2). Der Gesuchsteller resp. sein Vertreter bemühten sich

nach Erhalt des Operationsberichts vom 8. Juni 2017 bei Dr. med. G.___ um

eine Auskunft, ob die operierten Schädigungen unfallbedingt seien. Nach

vergeblichen Versuchen, ihn telefonisch zu erreichen (A.S. 3 Ziff. 3.2), wandte

sich der Vertreter mit E-Mail vom 18. Juli 2017 an Dr. med. G.___, welcher

jedoch kurz darauf drei Wochen in den Ferien weilte (Suva-Nr. 380 S. 18

f.). Sein Bericht vom 22. August 2017, wonach das Narbenneurom und die Exostose

unfallkausal seien, erreichte den Vertreter am 31. August 2017 (s. Eingangsstempel,

Suva-Nr. 380 S. 20). Erst in diesem Moment bestand sichere Kenntnis

vom geltend gemachten Revisionsgrund; die Auffassung des Gesuchstellers, es sei

unzumutbar gewesen, das Revisionsbegehren bereits in einem Zeitpunkt zu

stellen, in welchem die Unfallkausalität noch ungewiss war, verdient Zustimmung.

Man kann auch nicht sagen, der Gesuchsteller habe sich mit seinen Abklärungen

nach der Operation vom 8. Juni 2017 zu viel Zeit gelassen, erlangte er doch

innerhalb weniger als dreier Monate die erforderliche Gewissheit über den

Revisionsgrund. Mit dessen Kenntnis am 31. August 2017 begann die 90tägige

Frist am folgenden Tag zu laufen (s. Herzog, a.a.O., Art. 329 N 4), d.h. am

1.

September 2017, und endete am 29. November 2017. Das Revisionsgesuch,

welches an diesem Tag bei der Post aufgegeben wurde, ist somit fristgerecht

erfolgt, so dass darauf eingetreten werden kann.

3.4

Die Gesuchsgegnerin anerkennt in

ihrer Eingabe vom 22. März 2018 zu Recht, dass ein Revisionsgrund im Sinne

neuer Tatsachen vorliegt. Die Exostose und das Narbenneurom wurden zwar erst am

8.

Juni 2017 und damit nach dem zu revidierenden Urteil entdeckt. Die Aussagen

von Dr. med. G.___ und des Kreisarztes Dr. med. J.___ lassen aber keinen

anderen Schluss zu, als dass die fraglichen Befunde seit dem Unfallereignis

resp. einem der deswegen erforderlichen Eingriffe bestanden, also schon vor dem

zu revidierenden Urteil und dem Einspracheentscheid vom 25. November 2015. Diese

neuen Tatsachen sind zudem für die Beurteilung des Leistungsanspruchs erheblich.

Wie der Kreisarzt Dr. med. J.___ zutreffend ausführt, muss nach neuer Erkenntnis

davon ausgegangen werden, dass die Schmerzen und die Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers

auch nach dem Fallabschluss per 31. Oktober 2015 auf unfallkausale

organische Schäden zurückgingen, welche mit einer fachgerechten ärztlichen Behandlung

behoben werden konnten. Vor diesem Hintergrund geht es nicht an, länger auf die

früheren, in Unkenntnis der massgeblichen Fakten ergangenen Berichte der

Kreisärzte abzustellen. Ausserdem konnten die neuen Tatsachen nicht schon im

Beschwerdeverfahren beigebracht werden, da in den Arztberichten bis zum Urteil

nirgends von einer Exostose die Rede war und ein Narbenneurom bloss vermutet (Dr.

med. G.___, 15. Mai 2017, Suva-Nr. 360) resp. als nicht nachgewiesen

betrachtet wurde (Dr. med. F.___, 20. November 2015, Suva-Nr. 265).

Bestand jedoch ab 1. November 2015 weiterhin

eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers, welche einer

Besserung zugänglich war, so erweist sich der Fallabschluss per 31. Oktober

2015.

als verfrüht und das Revisionsbegehren als begründet. Das Urteil des

Versicherungsgerichts vom 18. Mai 2017 ist revisionsweise aufzuheben. Die

Beschwerde vom 11. Januar 2016 wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom

25.

November 2015 aufgehoben und die Gesuchsgegnerin – dem Beschwerdebegehren

und dem angepassten Revisionsbegehren folgend – verpflichtet, dem Gesuchsteller

über den 31. Oktober 2015 hinaus die gesetzlichen Leistungen der

Unfallversicherung zu erbringen. Nicht zu äussern hat sich das

Versicherungsgericht im vorliegenden Verfahren zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit

nach dem Einspracheentscheid vom 25. November 2015, denn massgeblich ist der

bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalt (vgl. Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang hat

der anwaltlich vertretene Gesuchsteller Anspruch auf eine volle

Parteientschädigung, und zwar sowohl für das Beschwerdeverfahren VSBES.2016.6

als auch das vorliegende Revisionsverfahren. Diese Entschädigung bemisst sich

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie

der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen

(Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem

Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler

Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2

Die vom Vertreter im Verfahren

VSBES.2016.6 eingereichte Kostennote vom 23. September 2016 (A.S. 101 f.) weist

einen Zeitaufwand von 17,33 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:

·

Da der Vertreter bereits

im verwaltungsinternen Einspracheverfahren beigezogen worden war (s. Suva-Nr.

260), ist das Studium des Einspracheentscheides praxisgemäss nicht im Beschwerdeverfahren

zu entschädigen (0,5 Stunden).

·

Ein Aufwand von 7,66

Stunden für die Beschwerdeschrift erscheint als zu hoch, da der Vertreter auf

seine Vorarbeiten im Einspracheverfahren zurückgreifen konnte. Diese Position

wird daher um 1,66 Stunden auf sechs Stunden gekürzt.

·

Der reine

Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten. Dies betrifft den Klientenbrief vom 9. Februar

2016.

(0,17 Stunden), bei dem mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von einer

Orientierungskopie o.ä. auszugehen ist.

·

Ein Aufwand von 5,33

Stunden für die Replik von knapp sechs Seiten ist unangemessen hoch, zumal die

Beschwerdeantwort nicht überdurchschnittlich umfangreich war. Diese Position

wird daher um 2,33 Stunden auf drei Stunden gekürzt.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 12,67 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF

240.00

ein Betrag von CHF 3'040.80. Hinzu kommen noch CHF 91.20 Auslagen (3 %

von 3'040.80) und CHF 250.55 Mehrwertsteuer (8 %), womit sich die

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auf total CHF 3'382.55

beläuft.

4.3

Die vom Vertreter im hiesigen

Verfahren eingereichte Kostennote vom 5. Juni 2018 (A.S. 60 f.) weist

einen Zeitaufwand von 11,58 Stunden aus. Zu streichen ist der Kanzleiaufwand,

d.h. der Klientenbrief vom 6. Dezember 2017 (0,17 Stunden) sowie die zwei

Fristerstreckungsgesuche vom 15. Januar und 16. März 2018, welche keine

besondere Begründung enthalten (2 x 0,25 Stunden). Beim Kontakt mit der

Opferhilfe wiederum (28. Juli 2017; 0,42 Stunden) ist der direkte Zusammenhang

mit dem Revisionsverfahren nicht ersichtlich, weshalb diese Position ebenfalls nicht

zu vergüten ist. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 10,49

Stunden (4,16 Stunden bis 31. Dezember 2017 und 6,33 Stunden ab 1. Januar

2018). Was den beantragten Stundenansatz von CHF 280.00 angeht, so werden

Ansätze von mehr als CHF 260.00 praxisgemäss nur bei ganz aussergewöhnlichen

Fällen gewährt, was hier in einer Gesamtwürdigung nicht zutrifft. Mit einem Ansatz

von CHF 260.00 ergibt sich ein Betrag von CHF 2'727.40 (1'081.60 + 1'645.80).

Hinzu kommen noch CHF 120.85 Auslagen (CHF 32.45 [3 % von 1'081.60] + 39.05

bis 31. Dezember 2017 und CHF 49.35 ab 1. Januar 2018).

Einschliesslich CHF 222.80 Mehrwertsteuer (8 % / CHF 92.25 bis 31. Dezember

2017.

resp. 7,7 % / CHF 130.55 ab 1. Januar 2018) beläuft sich die

Parteientschädigung für das Revisionsverfahren demnach auf total CHF 3'071.05.

5.

In Sachen der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (§ 7 Abs. 1 VVV).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Revisionsgesuch vom 29. November

2017 wird gutgeheissen und das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn vom 18. Mai 2017 im Verfahren VSBES.2016.6 aufgehoben.

2. Der Einspracheentscheid vom 25. November

2015 wird in Gutheissung der Beschwerde vom 11. Januar 2016 aufgehoben und die

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt verpflichtet, dem Versicherten A.___ über

den 31. Oktober 2015 hinaus die gesetzlichen Leistungen der

Unfallversicherung zu erbringen.

3. Die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt hat dem Versicherten A.___ für das Verfahren

VSBES.2016.6 eine Parteientschädigung von CHF 3'382.55 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt hat dem Versicherten A.___ für das vorliegende

Verfahren VSBES.2017.309 eine Parteientschädigung von CHF 3'071.05 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann