VSBES.2017.309
Unfallversicherung / Revisionsgesuch
19. November 2018Deutsch22 min
Source so.ch
Urteil vom 19. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher
Gesuchsteller
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern
Gesuchsgegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ Revisionsgesuch (Urteil des Versicherungsgerichts vom 18. Mai 2017 /
VSBES.2016.6)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Gesuchsteller), geb. 1967, war bei der Firma B.___ AG als Bauarbeiter
angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(Suva, fortan: Gesuchsgegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert (Suva-Akten / Suva-Nr. 1).
1.2 Am 31. Juli 2012 wurde der Gesuchsteller
während der Arbeit auf einer Baustelle von einem Auto angefahren, wobei er sich
einen Bruch des rechten Unterschenkels zuzog (Suva-Nrn. 1 + 65 S. 2
ff.). Die Gesuchsgegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von
Taggeld und Heilbehandlung (Suva-Nrn. 5 + 11).
Mit Verfügung vom 6. August 2015
stellte die Gesuchsgegnerin die Taggeldleistungen per 31. Oktober 2015
ein, verneinte ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 3,55 % einen
Rentenanspruch und sprach auf der Basis einer Integritätseinbusse von
7,5 % eine Integritätsentschädigung zu (Suva-Nr. 251). Die dagegen erhobene
Einsprache wies die Gesuchsgegnerin am 25. November 2015 ab (Suva-Nr. 266).
1.3 Der Gesuchsteller liess am 11.
Januar 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (s.
Verfahrensdossier VSBES.2016.6, A.S. 15 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom
25. November 2015 aufzuheben und dem [Gesuchsteller] seien die
unfallversicherungsrechtlichen Leistungen auch über den 31. Oktober 2015
hinaus zu gewähren.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit an
die Vorinstanz zurückzuweisen, um eine externe Begutachtung inkl. EFL in
Auftrag zu geben, und um sodann erneut über den Anspruch auf
unfallversicherungsrechtliche Leistungen zu befinden.
3. Es sei dem [Gesuchsteller] die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und der unterzeichnende
Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestimmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der [Gesuchsgegnerin].
Der Präsident des Versicherungsgerichts lehnte
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 25. April 2016
ab (a.a.O., A.S. 62 f.; vom Bundesgericht mit Urteil 8C_377/2016 vom 8. August
2016 bestätigt, a.a.O. A.S. 90 ff.).
Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde
nach Durchführung des Schriftenwechsels am 18. Mai 2017 ab. Dieses Urteil blieb
unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
2.
2.1 Am 29. November 2017 lässt der Gesuchsteller
beim Versicherungsgericht folgendes Revisionsbegehren stellen (Verfahren
VSBS.2017.309, Aktenseite / A.S. 1 ff.):
1. Es sei das Urteil vom 18. Mai 2017 zu
revidieren, und dem [Gesuchsteller] sei ab dem 1. November 2015 eine Rente
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen.
2. Eventualiter sei das Urteil vom 18. Mai
2017 zu revidieren, und dem [Gesuchsteller] seien auch über den 31. Oktober
2015 hinaus Taggelder, basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, und
Heilbehandlung zu gewähren.
3. Subeventualiter sei ein Gutachten zur
Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des [Gesuchstellers] seit dem 1.
November 2015 zu veranlassen und danach erneut über den Rentenanspruch resp.
den Anspruch auf vorübergehende Leistungen ab 1. November 2015 zu
entscheiden.
4. Es sei dem [Gesuchsteller] die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt
als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestimmen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der [Gesuchsgegnerin].
Die Gesuchsgegnerin beantragt mit
Vernehmlassung vom 31. Januar 2018 die Abweisung des Revisionsbegehrens, soweit
darauf einzutreten sei (A.S. 17 ff.).
Der Präsident des Versicherungsgerichts
gewährt dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. Februar 2018 ab Beginn des
vorliegenden Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Thomas
Locher als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 34 f.).
2.2 Am 22. März 2018 ändert die
Gesuchsgegnerin ihr Rechtsbegehren insoweit, als das Revisionsgesuch in dem
Sinne teilweise gutzuheissen sei, als ein Taggeldanspruch auch für die Zeit vom
1. November 2015 bis 31. Dezember 2017 zu bejahen sei. Das Gesuch sei hingegen
abzuweisen, soweit der Gesuchsteller an den darüber hinausgehenden
Rechtsbegehren festhalte (A.S. 41 f.).
Der Gesuchsteller passt seine
Rechtsbegehren in der Replik vom 30. April 2018 insoweit an, als er nur noch verlangt,
die gesetzlichen Leistungen seien über den 30. [recte: 31.] Oktober 2015
hinaus zu erbringen (A.S. 51 ff.); aus der Begründung erhellt, dass der
Gesuchsteller in Übereinstimmung mit der Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2018
von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgeht. Die Gesuchsgegnerin
wiederum hält mit Duplik vom 18. Mai 2018 am Antrag auf teilweise Gutheissung
des Revisionsbegehrens fest, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 58).
2.3 Der Vertreter des Gesuchstellers
reicht am 5. Juni 2018 eine Kostennote ein (A.S. 60 f.). Diese geht am 6.
Juni 2018 zur Kenntnisnahme an die Gesuchsgegnerin (A.S. 62), welche sich in
der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Revision von Entscheiden eines
Sozialversicherungsgerichts wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel
oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss von Bundesrechts
wegen gewährleistet sein (Art. 61 lit. i Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die
Ausgestaltung des Revisionsverfahrens, einschliesslich der einzuhaltenden
Fristen, ist dem kantonalen Recht überlassen (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar,
3.
Aufl., Zürich 2015, Art. 61 N 229).
Die Verordnung des Kantonsrates über das
Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das
Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (VVV, BGS 125.922)
regelt die Revision von Gerichtsurteilen nicht, weshalb das Kantonale Gesetz
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz /
VRG, BGS 124.11) massgeblich ist (§ 1 Abs. 3 VVV). Danach ist gegen Urteile der
Verwaltungsgerichtsbehörden die Revision aus den in der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während der dort
genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 VRG).
1.2
Eine Partei kann beim Gericht,
welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines
rechtskräftigen Entscheids u.a. dann verlangen, wenn sie nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel,
die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a
ZPO).
Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen
seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 329 Abs. 1 ZPO). Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der
Rechtskraft des Entscheids kann die Revision (abgesehen vom hier nicht
zutreffenden Fall von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO) nicht mehr verlangt werden
(Art. 329 Abs. 2 ZPO). Ein Revisionsgrund gilt als entdeckt, sobald die Partei,
welche die Revision begehrt, von den tatbestandlichen Elementen, die den
Revisionsgrund konstituieren, sichere Kenntnis hat, d.h. sobald kein Zweifel an
der Existenz der neuentdeckten Tatsache resp. des neuentdeckten Beweismittels
besteht. Blosse Mutmassungen lösen keine Frist aus (BGE 143 V 105 E. 2.4 S.
108; Nicolas Herzog in Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger,
Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 329 N 5).
2.
Der Unfallversicherer gewährt
seine Leistungen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6
Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung / UVG,
SR 832.20). Die Leistungspflicht gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289).
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird
in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra
Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG,
4.
Aufl., Zürich 2012, S. 55). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers
setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat
ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an
sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,
der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die Adäquanz als rechtliche
Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung
des Unfallversicherers spielt indes im Bereich organisch objektiv ausgewiesener
Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit
der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112).
Der Versicherte hat u.a. Anspruch auf
die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern er infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Es handelt sich dabei um vorübergehende
Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu
gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder
bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109
E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und
nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu
berücksichtigen ist (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 101). Sobald dies
nicht mehr der Fall ist, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109
E. 4.1 S. 114).
3.
3.1
Der Gesuchsteller zog sich am
31.
Juli 2012 rechts eine Tibiaplateaufraktur zu, welche am 1. August 2012 mit
einer Plattenosteosynthese versorgt wurde (Suva-Nrn. 9 + 19). In der Folge
blieb er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Nrn. 44, 55, 75,
93). Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials am 17. Mai 2013 bildeten
sich die ursprünglichen Beschwerden zurück, doch gab der Gesuchsteller neu
persistierende, hauptsächlich proximale Schmerzen in der rechten Patella an
(Suva-Nrn. 75 + 80), welche sich radiologisch angesichts des
weitgehend unauffälligen Befunds nicht verifizieren liessen (Suva-Nrn. 76 +
80).
Das Versicherungsgericht sah in seinem
Urteil vom 18. Mai 2017 als erwiesen an, dass eine angepasste Tätigkeit
ganztags ohne Leistungseinbusse möglich sei. Von weiteren ärztlichen
Behandlungen sei keine relevante Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu
erwarten. Die Gesuchsgegnerin habe deshalb den Fall zu Recht per 31. Oktober
2015.
abgeschlossen sowie die vorübergehenden Leistungen Taggeld und
Heilbehandlung eingestellt (E. II. 3.2.3). Das Gericht stützte sich dabei auf
die Stellungnahmen der Kreisärzte der Gesuchsgegnerin:
·
Dr. med. C.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, 14. Oktober 2014 (Suva-Nr. 176): Der klinisch feststellbare Reizzustand
des rechten Kniegelenks führe unbestrittenermassen zu einer reduzierten
Belastbarkeit. Das in der Rehaklinik D.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil (ganztägig
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen,
ohne längere Zwangspositionen wie Kauern oder Knien und ohne
Vibrationsbelastung für das rechte Knie, Suva-Nr. 124 f.) müsse nicht
modifiziert werden.
·
Dr. med. E.___,
nach der Untersuchung vom 23. Juni 2015 (Suva-Nr. 244): Die aktuellen
Befunde seien identisch mit den früheren. Es bestünden eine Verdickung der
periartikulären Weichteile am rechten Knie sowie eine diffuse
Schmerzhaftigkeit. Die Kniebeweglichkeit werde aktiv eingeschränkt vorgeführt.
Die Arthroskopie vom 7. November 2014 habe einen rissfreien und stabil
fixierten medialen und lateralen Meniskus ergeben. Die Knorpel seien jeweils
femoral und tibial in Ordnung, die Kreuzbandpfeiler intakt. Ein freier
Gelenkskörper sei nicht festgestellt worden. Einziger Befund sei ein
hypertropher Hoffa gewesen, den man volumenreduziert habe. Dies und die
folgenden Behandlungen (Infiltration, Schmerzpflaster etc.) hätten laut Gesuchsteller
den Zustand nicht verändert. Das seinerzeit formulierte Zumutbarkeitsprofil
behalte seine Gültigkeit. Eine Narbenexploration eigne sich nicht dazu, den
Zustand zu verbessern.
·
Dr. med. F.___,
Fachärztin für Chirurgie FMH, 20. November 2015 (Suva-Nr. 265): Die
normalen Knorpelverhältnisse im rechten Kniegelenk seien durch MRT und
Arthroskopie gesichert. Die Beweglichkeit liege im Normbereich. Ein Reizzustand
im Sinne von leicht geschwollenen Knieweichteilen sei nach mehrfachen
Eingriffen am Gelenk nicht aussergewöhnlich. Das formulierte Zumutbarkeitsprofil
sei zu stützen, da es den Reizzustand der Knieweichteile (ohne Gelenkserguss)
vollständig berücksichtige. Ein Narbenneurom sei weder klinisch noch
radiologisch nachgewiesen, weshalb eine Narbenrevision keinen Sinn mache. Der Gesuchsteller
sei in den letzten zwei Jahren maximal abgeklärt worden, zusätzliche
Untersuchungen seien nicht erforderlich. Durch weitere medizinische Massnahmen
könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes erreicht werden.
3.2
Am 8. Juni 2017 unterzog sich
der Gesuchsteller bei Dr. med. G.___, Leiter der Hand-, plastischen und
rekonstruktiven Chirurgie am Spital H.___, einem Eingriff am rechten Knie mit
Narbenrevision, nachdem der Verdacht auf ein Narbenneurom geäussert worden war
(s. dazu Suva-Nrn. 358 + 360). Gemäss Operationsbericht (Suva-Nr. 379 S. 1
f.) wurde intraoperativ im lateralen Gelenkspalt eine Exostose (1 x 1 x 1 cm)
entdeckt, welche beim Durchbewegen des Kniegelenks ein Impingement verursachte.
Man habe eine Resektion vorgenommen. Von der Grösse und Lokalisation her sei am
ehesten diese Exostose für die Schmerzen des Gesuchstellers verantwortlich.
Dr. med. I.___, Facharzt FMH für
Pathologie, hielt im Bericht vom 14. Juni 2017 (Suva-Nr. 379 S. 3) folgende histologischen
Befunde fest:
·
ossäre Exostose ohne
Atypien
·
Narbenneurom im
Weichgewebe
Dr. med. G.___ stellte im Bericht vom
22.
August 2017 (Suva-Nr. 380 S. 20 f.) folgende Diagnosen:
·
Narbenneurom des
rechten Kniegelenks nach Tibiaplateaufraktur und diversen Eingriffen mit
Schmerzpersistenz im lateralen Narbenbereich
·
unfallbedingte
Exostose (knöcherne Absprengung im rechten lateralen Kniegelenkspalt nach der
obigen Fraktur) mit möglichem Impingement
·
Entfernung der
Exostose am 8. Juni 2017
Die beiden Pathologien, welche beim
Eingriff entdeckt worden seien, seien zweifelsohne Folge der
Tibiaplateaufraktur. Das Narbenneurom sei histologisch nachgewiesen. Die
Exostose sei in die Gelenkkapsel «eingebacken» gewesen, weshalb sie bei den
früheren Arthroskopien nicht bemerkt worden sei.
Im Bericht vom 23. November 2017 (Suva-Nr.
381) führte Dr. med. G.___ aus, nach dem Eingriff zeige sich ein sehr gutes
schmerzloses Ergebnis. Die grobe Kraft sei noch vermindert, was durch die
Beinumfänge verifiziert werde. Der Gesuchsteller sei bis Ende Jahr zu 100 %
arbeitsunfähig, anschliessend wieder zu 100 % arbeitsfähig.
Im Bericht vom 6. Februar 2018 (Beilage zum
Revisionsgesuch Nr. 7) hielt Dr. med. G.___ fest, das rechte Kniegelenk sei
unauffällig und komplett beschwerdefrei. Der Gesuchsteller sei seit dem 1.
Januar 2018 zu 100 % arbeitsfähig. Bei einem fünftägigen Arbeitseinsatz seien
keine Schmerzen aufgetreten. Die Behandlung könne abgeschlossen werden.
Der Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt
für Chirurgie, untersuchte den Gesuchsteller am 28. Februar 2018 (A.S. 43 ff.)
und stellte folgende Diagnose (A.S. 48):
·
geringgradig
gestörte Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes mit angedeuteter lateraler
Bandinstabilität bei Status nach operativer Entfernung eines Narbenneuroms und
einer unfallbedingten Exostose intraartikulär bei Status nach jahrelanger
schmerzhafter Belastungs- und Bewegungsstörung des rechten Kniegelenkes bei
Status nach operativer Versorgung einer Tibiakopffraktur nach Unfall vom 31.
Juli 2012
Nach der vollständigen Wiederherstellung
des lateralen Tibiaplateaus habe sich eine erhebliche kontinuierliche Schmerzsymptomatik
entwickelt, die sich unter konservativer Behandlung nicht gebessert habe. Die Arthroskopie
mit Materialentfernung sowie die Rearthroskopie hätten keine Befunde ergeben,
welche die Schmerzsituation ausreichend erklärt hätten. Im Frühjahr 2017 sei anlässlich
einer erneuten fachorthopädischen Untersuchung der Verdacht eines Narbenneuroms
geäussert und eine erneute Operation empfohlen worden. Beim Eingriff am 8. Juni
2017.
sei ein Narbenneurom nachgewiesen und im lateralen Gelenksbereich eine
knöcherne Formation (im Sinne einer einklemmenden, in das Gelenk hineinragenden
Knochenvorwölbung) entfernt worden. In der Folge seien die Beschwerden rasch
verschwunden und das muskuläre Defizit habe verringert werden können, sodass
zum jetzigen Zeitpunkt eine sehr gute Beweglichkeit und schmerzfreie
Belastbarkeit des Kniegelenkes bestehe. Das Narbenneurom sei Folge der auf Grund
des Unfalls erforderlichen Behandlung, und auch die exostotische Veränderung sei
als Unfallfolge anzusehen. Daher bestehe seit der durchgeführten Operation nach
dem Unfall eine erklärbare Schmerzhaftigkeit, die erst durch den Eingriff im
Juni 2017 habe behoben werden können. Die bis dahin ergangenen fachärztlichen Beurteilungen
seien ohne Kenntnis dieser Veränderungen erfolgt. Es bestehe jedoch kein
Zweifel an der Unfallkausalität der entnommenen Pathologien im Bereich des
rechten Kniegelenkes, so dass die früher abgegebenen Bewertungen nicht haltbar
seien. Somit habe unfallbedingt auch über den 1. November 2015 hinaus weiterhin
durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (A.S. 48). Diese habe, entgegen Dr.
med. G.___, ab 21. November 2017 bei 50 % gelegen. Ab Anfang Januar 2018 sei
wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Es bestehe keine weitere Behandlungsbedürftigkeit.
Das Zumutbarkeitsprofil für den allgemeinen Arbeitsmarkt laute wie folgt: Der
Gesuchsteller könne leichte bis mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und
Gehen durchführen. Dauerhaft kniende und hockende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten
mit hoher Anforderung an die Stabilität des Bandapparates am rechten Bein
sollten vermieden werden. Das Heben und Tragen von Gegenständen könne bis 25 kg
ausgeführt werden. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit schlagenden und
vibrierenden Maschinen in Vorhalteposition seien möglich. Bei Einhaltung dieser
Kriterien sei der Gesuchsteller zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt einsetzbar
(A.S. 49).
3.3
Die Gesuchsgegnerin hält dafür,
der Gesuchsteller resp. sein Vertreter hätten den Bericht zum Eingriff vom 8.
Juni 2017 am 20. Juni 2017 erhalten (s. Suva-Nr. 345 S. 1) und ab
diesem Zeitpunkt vom geltend gemachten Revisionsgrund gewusst. Das
Revisionsgesuch vom 29. November 2017 sei deshalb erst nach Fristablauf gestellt
worden.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden. Die neue Tatsache, welche der Gesuchsteller als Revisionsgrund anruft,
liegt darin, dass seine Schmerzen entgegen der bisherigen Auffassung eine
organisch fassbare Ursache haben, welche auf den Unfall vom 31. Juli 2012 resp.
dessen anschliessende Behandlung zurückgeht. Der Operationsbericht vom 8. Juni
2017.
erwähnte zwar erstmals das Vorhandensein einer Exostose und bezeichnete
diese als Ursache der bis dahin persistierenden Schmerzen. Weiter wurde das
Narbenneurom am 14. Juni 2017 histologisch bestätigt. Dies bedeutete aber noch
keine sichere Kenntnis des Revisionsgrundes, sondern war lediglich ein Indiz dafür.
In einer solchen Situation muss die Partei, welche die Revision begehrt, innert
angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vornehmen, um hinreichende Sicherheit
zu erlangen; die relative 90tägige Revisionsfrist beginnt diesfalls erst zu
laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten
Revisionsgrundes erlauben, oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem die
Partei den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren
Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014
vom 15. Mai 2014 E. 2.2). Der Gesuchsteller resp. sein Vertreter bemühten sich
nach Erhalt des Operationsberichts vom 8. Juni 2017 bei Dr. med. G.___ um
eine Auskunft, ob die operierten Schädigungen unfallbedingt seien. Nach
vergeblichen Versuchen, ihn telefonisch zu erreichen (A.S. 3 Ziff. 3.2), wandte
sich der Vertreter mit E-Mail vom 18. Juli 2017 an Dr. med. G.___, welcher
jedoch kurz darauf drei Wochen in den Ferien weilte (Suva-Nr. 380 S. 18
f.). Sein Bericht vom 22. August 2017, wonach das Narbenneurom und die Exostose
unfallkausal seien, erreichte den Vertreter am 31. August 2017 (s. Eingangsstempel,
Suva-Nr. 380 S. 20). Erst in diesem Moment bestand sichere Kenntnis
vom geltend gemachten Revisionsgrund; die Auffassung des Gesuchstellers, es sei
unzumutbar gewesen, das Revisionsbegehren bereits in einem Zeitpunkt zu
stellen, in welchem die Unfallkausalität noch ungewiss war, verdient Zustimmung.
Man kann auch nicht sagen, der Gesuchsteller habe sich mit seinen Abklärungen
nach der Operation vom 8. Juni 2017 zu viel Zeit gelassen, erlangte er doch
innerhalb weniger als dreier Monate die erforderliche Gewissheit über den
Revisionsgrund. Mit dessen Kenntnis am 31. August 2017 begann die 90tägige
Frist am folgenden Tag zu laufen (s. Herzog, a.a.O., Art. 329 N 4), d.h. am
1.
September 2017, und endete am 29. November 2017. Das Revisionsgesuch,
welches an diesem Tag bei der Post aufgegeben wurde, ist somit fristgerecht
erfolgt, so dass darauf eingetreten werden kann.
3.4
Die Gesuchsgegnerin anerkennt in
ihrer Eingabe vom 22. März 2018 zu Recht, dass ein Revisionsgrund im Sinne
neuer Tatsachen vorliegt. Die Exostose und das Narbenneurom wurden zwar erst am
8.
Juni 2017 und damit nach dem zu revidierenden Urteil entdeckt. Die Aussagen
von Dr. med. G.___ und des Kreisarztes Dr. med. J.___ lassen aber keinen
anderen Schluss zu, als dass die fraglichen Befunde seit dem Unfallereignis
resp. einem der deswegen erforderlichen Eingriffe bestanden, also schon vor dem
zu revidierenden Urteil und dem Einspracheentscheid vom 25. November 2015. Diese
neuen Tatsachen sind zudem für die Beurteilung des Leistungsanspruchs erheblich.
Wie der Kreisarzt Dr. med. J.___ zutreffend ausführt, muss nach neuer Erkenntnis
davon ausgegangen werden, dass die Schmerzen und die Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers
auch nach dem Fallabschluss per 31. Oktober 2015 auf unfallkausale
organische Schäden zurückgingen, welche mit einer fachgerechten ärztlichen Behandlung
behoben werden konnten. Vor diesem Hintergrund geht es nicht an, länger auf die
früheren, in Unkenntnis der massgeblichen Fakten ergangenen Berichte der
Kreisärzte abzustellen. Ausserdem konnten die neuen Tatsachen nicht schon im
Beschwerdeverfahren beigebracht werden, da in den Arztberichten bis zum Urteil
nirgends von einer Exostose die Rede war und ein Narbenneurom bloss vermutet (Dr.
med. G.___, 15. Mai 2017, Suva-Nr. 360) resp. als nicht nachgewiesen
betrachtet wurde (Dr. med. F.___, 20. November 2015, Suva-Nr. 265).
Bestand jedoch ab 1. November 2015 weiterhin
eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers, welche einer
Besserung zugänglich war, so erweist sich der Fallabschluss per 31. Oktober
2015.
als verfrüht und das Revisionsbegehren als begründet. Das Urteil des
Versicherungsgerichts vom 18. Mai 2017 ist revisionsweise aufzuheben. Die
Beschwerde vom 11. Januar 2016 wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom
25.
November 2015 aufgehoben und die Gesuchsgegnerin – dem Beschwerdebegehren
und dem angepassten Revisionsbegehren folgend – verpflichtet, dem Gesuchsteller
über den 31. Oktober 2015 hinaus die gesetzlichen Leistungen der
Unfallversicherung zu erbringen. Nicht zu äussern hat sich das
Versicherungsgericht im vorliegenden Verfahren zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit
nach dem Einspracheentscheid vom 25. November 2015, denn massgeblich ist der
bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalt (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang hat
der anwaltlich vertretene Gesuchsteller Anspruch auf eine volle
Parteientschädigung, und zwar sowohl für das Beschwerdeverfahren VSBES.2016.6
als auch das vorliegende Revisionsverfahren. Diese Entschädigung bemisst sich
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie
der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen
(Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem
Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler
Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2
Die vom Vertreter im Verfahren
VSBES.2016.6 eingereichte Kostennote vom 23. September 2016 (A.S. 101 f.) weist
einen Zeitaufwand von 17,33 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:
·
Da der Vertreter bereits
im verwaltungsinternen Einspracheverfahren beigezogen worden war (s. Suva-Nr.
260), ist das Studium des Einspracheentscheides praxisgemäss nicht im Beschwerdeverfahren
zu entschädigen (0,5 Stunden).
·
Ein Aufwand von 7,66
Stunden für die Beschwerdeschrift erscheint als zu hoch, da der Vertreter auf
seine Vorarbeiten im Einspracheverfahren zurückgreifen konnte. Diese Position
wird daher um 1,66 Stunden auf sechs Stunden gekürzt.
·
Der reine
Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten. Dies betrifft den Klientenbrief vom 9. Februar
2016.
(0,17 Stunden), bei dem mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von einer
Orientierungskopie o.ä. auszugehen ist.
·
Ein Aufwand von 5,33
Stunden für die Replik von knapp sechs Seiten ist unangemessen hoch, zumal die
Beschwerdeantwort nicht überdurchschnittlich umfangreich war. Diese Position
wird daher um 2,33 Stunden auf drei Stunden gekürzt.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 12,67 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF
240.00
ein Betrag von CHF 3'040.80. Hinzu kommen noch CHF 91.20 Auslagen (3 %
von 3'040.80) und CHF 250.55 Mehrwertsteuer (8 %), womit sich die
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auf total CHF 3'382.55
beläuft.
4.3
Die vom Vertreter im hiesigen
Verfahren eingereichte Kostennote vom 5. Juni 2018 (A.S. 60 f.) weist
einen Zeitaufwand von 11,58 Stunden aus. Zu streichen ist der Kanzleiaufwand,
d.h. der Klientenbrief vom 6. Dezember 2017 (0,17 Stunden) sowie die zwei
Fristerstreckungsgesuche vom 15. Januar und 16. März 2018, welche keine
besondere Begründung enthalten (2 x 0,25 Stunden). Beim Kontakt mit der
Opferhilfe wiederum (28. Juli 2017; 0,42 Stunden) ist der direkte Zusammenhang
mit dem Revisionsverfahren nicht ersichtlich, weshalb diese Position ebenfalls nicht
zu vergüten ist. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 10,49
Stunden (4,16 Stunden bis 31. Dezember 2017 und 6,33 Stunden ab 1. Januar
2018). Was den beantragten Stundenansatz von CHF 280.00 angeht, so werden
Ansätze von mehr als CHF 260.00 praxisgemäss nur bei ganz aussergewöhnlichen
Fällen gewährt, was hier in einer Gesamtwürdigung nicht zutrifft. Mit einem Ansatz
von CHF 260.00 ergibt sich ein Betrag von CHF 2'727.40 (1'081.60 + 1'645.80).
Hinzu kommen noch CHF 120.85 Auslagen (CHF 32.45 [3 % von 1'081.60] + 39.05
bis 31. Dezember 2017 und CHF 49.35 ab 1. Januar 2018).
Einschliesslich CHF 222.80 Mehrwertsteuer (8 % / CHF 92.25 bis 31. Dezember
2017.
resp. 7,7 % / CHF 130.55 ab 1. Januar 2018) beläuft sich die
Parteientschädigung für das Revisionsverfahren demnach auf total CHF 3'071.05.
5.
In Sachen der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (§ 7 Abs. 1 VVV).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Revisionsgesuch vom 29. November
2017 wird gutgeheissen und das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 18. Mai 2017 im Verfahren VSBES.2016.6 aufgehoben.
2. Der Einspracheentscheid vom 25. November
2015 wird in Gutheissung der Beschwerde vom 11. Januar 2016 aufgehoben und die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt verpflichtet, dem Versicherten A.___ über
den 31. Oktober 2015 hinaus die gesetzlichen Leistungen der
Unfallversicherung zu erbringen.
3. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt hat dem Versicherten A.___ für das Verfahren
VSBES.2016.6 eine Parteientschädigung von CHF 3'382.55 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt hat dem Versicherten A.___ für das vorliegende
Verfahren VSBES.2017.309 eine Parteientschädigung von CHF 3'071.05 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann