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Entscheid

VSBES.2017.310

Berufliche Massnahmen und Invalidenrente

22. Mai 2018Deutsch76 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1962 geborene A.___ meldete

sich am 15. Mai 2013 unter Hinweis auf eine 1998 nachgewiesene Lyme-Borreliose

Infektionskrankheit und eine aktuelle Abklärung aufgrund einer eventuell

erneuten Infektion bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn

(IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der

IV-Stelle [IV-Nr.] 2).

2. Nach dem Einholen des

Arbeitgeberfragebogens vom 23. Mai 2013 (IV-Nr. 14), des Kündigungsschreibens

vom 29. April 2013 (IV-Nr. 6) und der Akten des Krankentaggeldversicherers

B.___ (IV-Nrn. 17.1 - 17.3), führte die Beschwerdegegnerin mit

dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2013 ein Intake-Gespräch durch

(IV-Nr. 18). Der Eingliederungsfachmann C.___ stellte die berufliche

Eingliederung mit Abschlussbericht vom 25. Juni 2014 ein (IV-Nr. 19),

da die Eingliederungsmöglichkeiten in der offenen Wirtschaft gestützt auf die

eigenen Erkenntnisse und die medizinischen Aussagen nicht gegeben seien. Zu den

eingeholten medizinischen Akten (IV-Nrn. 20) und den Akten des Krankentaggeldversicherers

B.___ (IV-Nrn. 21.1 - 21.3) liess die Beschwerdegegnerin Dr. med.

D.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am

29. September 2014 (IV-Nr. 26 S. 2 f.) Stellung nehmen.

Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die Akten des Unfallversicherers E.___ (IV-Nrn. 27.1 - 27.49)

und weitere medizinische Berichte ein (IV-Nr. 31 ff.). Gestützt auf die Stellungnahme

der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ vom 6. Juli 2016 (IV-Nr. 37) und

die interdisziplinäre Besprechung zwischen dem Eingliederungsfachmann C.___,

der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ und der Fachperson Leistungen F.___ vom

26. Juli 2016 (IV-Nr. 39) wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juli

2016 (IV-Nr. 40 f.) mitgeteilt, es sei zur Klärung seiner

Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich:

Psychiatrie, Rheumatologie, Infektiologie, Neuropsychologie und Allgemeine

Medizin) notwendig. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde eine

Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis IVV

mit der Begutachtung beauftragt. Zu den Gutachterfragen könnten Zusatzfragen

eingereicht werden. Mit Mitteilung vom 3. Oktober 2016 (IV-Nr. 50)

wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die polydisziplinäre

Begutachtung beim Begutachtungsinstitut G.___ erfolge und folgende Abklärungen

beinhalte: Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Innere

Medizin), Infektiologie (Prof. Dr. med. I.___, FMH Infektiologie), Neuropsychologie

(lic. phil. J.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, Neuropsychologe), Psychiatrie

und Psychotherapie (Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie), Rheumatologie

(Dr. med. L.___, FMH Rheumatologie), und Neurologie (Dr. med. M.___,

Facharzt für Neurologie). Der Beschwerdeführer könne innert Frist triftige

Einwendungen gegen die Gutachterpersonen geltend machen. Das polydisziplinäre Gutachten

des Begutachtungsinstituts G.___ wurde am 12. Januar 2017 erstattet

(IV-Nr. 52.1). Mit Eingaben vom 13. Februar bzw. 1. März 2017

liess der Beschwerdeführer mitteilen, er sei mit der Beurteilung durch das

Begutachtungsinstitut G.___ nicht einverstanden (IV-Nrn. 54, 57). Aufgrund

der Stellungnahme von Dr. med. D.___, RAD, vom 6. April 2017 (IV-Nr. 58),

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

7. April 2017 (IV-Nr. 59) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Die dagegen am

22. Mai und 31. August 2017 (IV-Nrn. 62, 69) erhobenen Einwände des

Beschwerdeführers wurden dem RAD-Arzt Dr. med. N.___, FMH Allgemeine Medizin,

vorgelegt. Gestützt auf seine Stellungnahme vom 20. September 2017

(IV-Nr. 71) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

31. Oktober 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 f.) am Vorbescheid fest.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 31. Oktober 2017 aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen,

eventualiter zur Prüfung eines Rentenanspruchs.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Daniel Altermatt,

Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Eingabe vom 18. Januar

2018 (A.S. 12) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom

15. Februar 2018 (IV-Nr. 27 f.) gibt der Präsident des

Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit, schriftlich mitzuteilen

und zu belegen, ob er noch über die Rechtsschutzversicherung des O.___ verfüge

und diese Kostengutsprache für das vorliegenden Verfahren geleistet habe.

6. Mit Eingabe vom 8. März

2018 (A.S. 29 ff.) lässt der Beschwerdeführer ausrichten, es bestehe für

die vorliegende Streitigkeit keine Deckung durch die Rechtsschutzversicherung

des O.___.

7. Mit Verfügung vom 19. März

2018 (A.S. 32 f.) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt

Daniel Altermatt als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

8. Die am 19. April 2018 (A.S. 35

f.) durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote geht mit

Verfügung vom 20. April 2018 (A.S. 37) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung

von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Für die Beurteilung eines

Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt

des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. Oktober 2017)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,

121.

V 366 E. 1b).

3.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140

V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261

E. 4).

3.3

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit

weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an

diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die

Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90

E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom

15.

März 2017 E. 2.2).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

5.

Vorab ist auf die Frage

einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche

Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer rügt in diesem

Zusammenhang, die Beschwerdegegnerin sei in ihrer Verfügung vom 31. Oktober

2017.

nicht auf seine Argumente in der Einwandbegründung vom 31. August

2017.

eingegangen (A.S. 7). So behaupte die Beschwerdegegnerin lediglich,

dass die Beanstandungen einer «kompetenten medizinischen Argumentation»

entbehrten. Wieso dies bezüglich der einzelnen Punkte der Fall sein solle,

werde in keiner Weise dargelegt. Die fehlende Auseinandersetzung mit den

Vorbringen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Schon allein aus

diesem Grund sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben.

5.1

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in

einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Partei

muss ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der

Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör

besteht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren

Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen

beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde,

auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren

Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 9 E. 5.4.1

S. 26, 128 V 272 E. 5b/bb S. 278 m.w.H.). Dagegen hat eine

Partei grundsätzlich keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr

bekannten) Tatsachen oder, ganz allgemein, zur juristischen Begründung des

Entscheids angehört zu werden (BGE 126 I 19 E. 2c/aa S. 22, 125 V 368

E. 4a S. 370; AHI 1998 S. 253 E. 3b; RKUV 1998 U 309

S. 460 E. 4a).

5.2

Die Verfügungen sind zu

begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen

(Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich

behördlicher Entscheide ist ein Teilaspekt des Verbots formeller

Rechtsverweigerung, das zwar in erster Linie durch die Verfahrensordnungen des

Bundes oder der Kantone umschrieben ist, jedoch im Sinne eines minimalen

Standards den verfassungsmässigen Schutz geniesst und auch in der

Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist.

Die Pflicht zur Begründung soll

verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und

den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch

die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3

S. 445, 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil des Bundesgerichts

9C_886/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2.1).

Es entspricht allgemeinen

rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen Person

bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen, welche

für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein Bild über

die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für oder

gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann die

Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu Rückfragen

bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die

Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10

S. 35 E. 4a; ZAK 1990 S. 396 E. 2 m.H.).

5.3

Grundsätzlich ist festzuhalten,

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 31. Oktober 2017

(A.S. 1 f.) genügend auf die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren

erhobenen Einwendungen eingegangen ist. Es ist nicht notwendig, dass die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung jedes medizinische Argument des

Beschwerdeführers gesondert abhandelt. Zudem wurde die Verfügung hinreichend

begründet, damit sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids

ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten konnte. Die Überlegungen, von

denen sich die Beschwerdegegnerin hat leiten lassen und auf welche sich ihre

Verfügung stützt, sind ebenfalls ausreichend dargelegt. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich.

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (A.S. 1 f.)

die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente

und / oder berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen hat. Zur

Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten relevant:

6.1

Im Bericht vom 1. Dezember

1998.

(IV-Nr. 52.2 S. 8 ff.) stellten Dr. med. P.___, Oberarzt,

Dr. med. L.___, Assistenzarzt, und Prof. Dr. med. Q.___, Chefarzt,

aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Neurologischen

Universitätsklinik des Spitals R.___ vom 9. bis 17. November 1998 die

Diagnose: «Verdacht auf Neuroborreliose Stadium II». Seit circa einem Jahr

klage der Beschwerdeführer über chronische Müdigkeit, verstärkte

Erschöpfbarkeit mit zwischenzeitlicher Besserung. Im Frühjahr 1998 circa fünf

bis sechs Wochen dauernde Episoden mit subfebrilen Temperaturen und

rezidivierenden Hitzeschüben. Ein Infektionsherd habe nicht gefunden werden

können. Im August 1998 zunehmend starke Muskelschmerzen im Gesäss und

Oberschenkel, teilweise belastungsabhängig ohne tageszeitliche Betonung. Die

Schmerzen würden akut exazerbieren, so dass verschiedene Analgetika ausprobiert

worden seien. Zudem seien Kribbelparästhesien im Bereich des ganzen Körpers

aufgetreten, betont am linken Arm und im Bereich des Klein- und Ringfingers links

sowie im Bereich des linken Beins grosszehenbetont, sowie Arthralgien des Daumengrundgelenks

rechts, beider Knie- und OSG-Gelenke rechts. Zudem bestehe vermehrtes Schwitzen

besonders der Handflächen sowie Konzentrationsstörungen, Verschwommensehen, was

vor allem beim Lesen störend auftrete. Doppelbilder seien nie aufgetreten, ebenso

wenig Schluckbeschwerden. Ab und zu sei das Gefühl vorhanden, beim langen

Sprechen mit der Zunge anzustossen. Der Beschwerdeführer arbeite als

Forstarbeiter und habe circa 100 Zeckenbisse pro Jahr zu verzeichnen. 1988 sei

erstmalig ein Borrelien-Titer abgenommen worden, welcher negativ gewesen sei.

Ab 1994 positive IgG-Titer, welche 1998 bestätigt worden seien. In der

klinischen Untersuchung habe sich ein unauffälliger neurologischer Status

gezeigt. Die Asymmetrie des Gesichts sei auf eine traumatische Schädigung

bereits vorbestehend zurückzuführen. In der MRI hätten einzelne

periventrikuläre Signalanhebungen dokumentiert werden können, welche zu einer

Borreliose passen könnten. In der EEG seien keine Herdbefunde oder Indizien für

cerebrale Übererregbarkeit vorhanden. Für eine Polyneuropathie seien klinisch

als auch im EEG keine Hinweise gefunden worden. Aufgrund der Anamnese, der

klinischen Untersuchung sowie der Zusatzuntersuchungen (entzündlicher Liquor,

positive Borrelien-Serologie, negative PCR für Borrelien und fehlende

Borrelien-AK im Liquor) handle es sich beim Beschwerdeführer bei den beklagten

Beschwerden möglicherweise um eine Neuroborreliose. Es sei mit einer hochdosierten

Ceftriaxon-Therapie (2 gr Rocephin) i.v. am 12. November 1998 über

drei Wochen begonnen worden.

6.2

Im neurologischen Gutachten vom

27.

August 1999 (IV-Nr. 52.2 S. 3 ff.) hielten Prof. Dr. med. S.___,

Leitender Arzt, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, Spital R.___, Neurologisch-Neurochirurgische

Poliklinik, unter «Beurteilung und Diagnose» Folgendes fest: Aufgrund der für

eine chronische Entzündung respektive protrahiert verlaufende Infektion

verdächtigen Anamnese mit in der klinischen Untersuchung radikulären Zeichen

sowie des für eine Lymeradikulitis passenden Liquorbefunds mit erhöhtem

Liquor-Totalprotein und Albuminquotient jedoch ohne Nachweis einer

intrathekalen autochthonen Immunglobulinsynthese werde die Symptomatik als

Lyme-Erkrankung beurteilt. Ein Borrelien-Nachweis im Liquor mit PCR und

positive IgM respektive IgG im Liquor würden in der Mehrzahl der Fälle in der

Literatur beschrieben, in circa einem Drittel der Fälle gelinge allerdings

weder der serologische Nachweis noch sei das PCR positiv. Die in der MRT des

Neurocraniums gezeigten kleinen herdförmigen Signalalterationen periventrikulär

um die Seitenventrikelhörner als auch im Marklager frontal links und der

Zentralregion könnten mit einer Neuroborreliose vereinbar sein. Differenzialdiagnostisch

könne es sich aufgrund fehlender Aktivitätszeichen auch um eine abgelaufene

Encephalitis, viraler oder autoimmunologischer Pathogenese handeln. In der

Differenzialdiagnose für eine Multiple Sklerose spreche die Anamnese mit

Fatigue-Symptomatik, dagegen allerdings seien die in der MRT beschriebenen,

kleinen herdförmigen Signalalterationen in der Anordnung nicht MS-typisch.

Wichtiges und die Diagnose stützendes Argument für eine Lyme-Erkrankung sei die

gute und anhaltende Beschwerdebesserung nach Ceftriaxon-Therapie. Die

neurologischen Befunde seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer

Neuroborreliose zuzuordnen.

6.3

In Bezug auf die am 12. Mai

2011.

durchgeführte MRT der LWS (IV-Nr. 52.2 S. 1) hielt Prof. Dr. med.

T.___, U.___, folgende Beurteilung fest: Chondrosen der unteren 3 LWS

Segmente und Streckhaltung der LWS; grosse zentrale Diskushernie L4/5 mit

Kaudakompression und recessalen Neurokompressionen L5 beidseits; flache mediane

Diskushernie lumbosakral mit S1-Kompression recessal beidseits unter Belastung;

foraminal austretende Wurzeln L4 und L5 trotz dieser beiden Hernien vermutlich

aber nicht tangiert.

6.4

Dr. med. V.___, Oberarzt, Spital

W.___, Augenklinik, wies im Bericht vom 29. November 2012 aufgrund der

Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. November 2012 folgende

Diagnosen aus (IV-Nr. 27.3):

BDS

- Status nach Glaukomanfall unklarer

Ätiologie

- kein Hinweis für

Verschlussgefahr des Kammerwinkels

- Hyperopie, Astigmatismus, beginnende

Presbyopie

Für Dr. med. V.___ sei nach wie vor

unklar, weshalb der Beschwerdeführer diesen Glaukomanfall beidseits entwickelt

habe. In der heute durchgeführten Untersuchung habe er keine Winkelblockgefahr

vorfinden können, weder im abgedunkelten Raum noch in medikamentöser Mydriase.

Eine halbe Stunde später seien die Augendruckwerte 20 mmHg gewesen. Bei

einer Winkelblockkonfiguration würde er einen deutlich höheren Druck erwarten.

Ob allenfalls dieser Druckanstieg auch mit dem systemischen viralen Infekt

zusammenhänge, sei schwer zu sagen, er könne sich höchstens eine Trabekulitis

vorstellen, die jedoch typischerweise bei Herpesinfektionen und praktisch immer

einseitig vorgefunden werde. Er sei mit dem Beschwerdeführer so verblieben,

dass der weitere Verlauf abgewartet werde. Die Symptome kenne er bestens, so

dass er sich umgehend bei einem allfälligen erneuten Anfall melden werde. Eine

prophylaktische Iridotomie bei fehlender Pupillarblock- oder

Plateau-Iris-Konfiguration sei zu diskutieren, aufgrund der heutigen Befunde

nicht unbedingt vorzuschlagen. Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer

ein Status nach einem Glaukomanfall unklarer Ätiologie ohne Hinweise für eine

Winkelblockkonfiguration. Er werde den Beschwerdeführer für eine Kontrolle in

ein bis zwei Monaten aufbieten lassen.

6.5

Im Austrittsbericht vom

18.

Februar 2013 (IV-Nr. 35 S. 20 ff.) hielten Dr. med. X.___,

Oberarzt Medizin, und Dr. med. Y.___, Assistenzärztin, Spital Z.___, Innere

Medizin, aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 16. bis

17.

Februar 2013 folgende Diagnosen fest:

1.

Passagere Amnesie mit wahrscheinlich

Bewusstlosigkeit unklarer Ätiologie DD TGA, Commotio, Synkope, TIA, Epileptisch

- CCT mit extracraniellen hirnversorgenden

Arterien 16. Februar 2013: Fragliche Hypodensität in der

Nativ-CT-Untersuchung im Gyrus superior frontalis ohne

Kontrastmittel-aufnehmendes Verhalten links. Ansonsten unauffällige Darstellung

des Cerebrums / Cerebellums. Unauffällige Darstellung der extrakraniellen

Halsgefässe, keine Carotis-Stenose.

2.

Gastroenteritis prähospital

3.

AHT

4.

Glaucom (?) beidseits

Der Beschwerdeführer habe sich am

16.

Februar 2013 gegen 10.00 Uhr selbst zugewiesen. Er sei um

7.30

Uhr aufgestanden, habe im Verlauf mit dem Nachbarn draussen geredet

und sei wieder ins Haus gegangen. Danach habe er keine Erinnerung mehr und sich

gegen 8.00 oder 9.00 Uhr im Wohnzimmer auf dem Boden liegend wiedergefunden.

Initial Sturm, Druck im Kopf, ansonsten keine Schmerzen. Er habe telefonisch

Bekannte informieren können, die ihn ins Spital gebracht hätten. Seit zwei

Wochen habe er eine Gastroenteritis und grippale Symptome mit Fieber, Husten,

Kopfschmerzen, Übelkeit und Diarrhoe. Zuletzt Diarrhoe am 17. Februar

2013.

In letzter Zeit intermittierend linksseitige Thoraxschmerzen bis VAS 10

in Ruhe und bei Belastung auftretend, jeweils 30 min. anhaltend. Fühle sich an

wie Muskelschmerz. Keine Dyspnoe. Rezidivierender Schwindel beim Aufstehen seit

mehr als sechs Monaten. Bei Amnesie mit möglicher Bewusstlosigkeit sei ein

Schädel-CT mit Angiographie der extrakraniellen, hirnversorgenden Halsgefässe

veranlasst worden, welches keinen pathologischen Befund gezeigt habe. Die

weitere Überwachung auf der IMC habe sich unauffällig gestaltet. Das Troponin

sei sequentiell negativ und das EKG bis auf eine Sinusbradycardie von 49 spm

(unter Cosopt AT) unauffällig gewesen. Somit hätten sie auch einen

Myokardinfarkt als Ursache ausschliessen können. Die Episode werde als mögliche

TGA interpretiert. Differenzialdiagnostisch komme eine TIA, ein epileptisches

Geschehen oder eine Synkope bzw. Commotio in Frage. Der Beschwerdeführer sei in

gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Er sei darüber informiert

worden, dass er weder autofahren noch arbeiten dürfe, bis weitere

Untersuchungen mittels MRI und EEG durchgeführt worden seien und die

neurologische Beurteilung vorliege. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% für eine Woche attestiert worden.

6.6

Dr. med. AA.___, Facharzt für

Neurologie FMH, fasste die Untersuchung des Beschwerdeführers vom

26.

Februar 2013 im Bericht vom 28. Februar 2013 (IV-Nr. 27.4)

wie folgt zusammen: Es bestehe ein Bewusstseinsverlust mit retrograder Amnesie

am Samstag 6. Februar 2013 [recte: 16. Februar 2013] unklarer Ätiologie,

wobei der Beschwerdeführer vorgängig unter einem grippalen Infekt mit Fieber,

Husten und Durchfall gelitten habe. Differenzialdiagnostisch kämen auch ein

synkopales oder ein epileptogenes Ereignis in Frage. Die Angaben seien für eine

transiente globale Amnesie (TGA) ungewöhnlich. Weiter berichte der

Beschwerdeführer von drückenden Kopfschmerzen, frontotemporal beidseits,

vereinbar mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Ebenfalls berichte der

Beschwerdeführer über eine intermittierende Gangunsicherheit seit Oktober 2012,

aktuell ohne Hinweise auf eine vestibuläre Funktionsstörung. Ebenfalls trete

seit Herbst immer wieder eine visuelle Störung, z.T. gefolgt von kurzfristigen

Doppelbildern, auf. Seit dem Tragen der Brille im September 2012 sei es diesbezüglich

zu einer Besserung gekommen. Auch seien kürzlich ein Glaukom sowie eine

arterielle Hypertonie diagnostiziert worden. Das Einschlafen beider Hände wäre

mit einer CTS [Carpaltunnelsyndrom]-Symptomatik vereinbar. Wie oben erwähnt sei

zur Weiterabklärung eine MRI-Untersuchung des Neurocraniums am 1. März

2013.

vorgesehen (vgl. E. II. 6.7 hiernach). Eine EEG-Verlaufskontrolle finde

Ende März statt (vgl. E. II. 6.8 hiernach). Bei Zustand nach möglichem

provoziertem erstmaligem epileptischem Anfall sollte der Beschwerdeführer auch

aus Sicht von Dr. med. AA.___ zwei Monate aufs Autofahren verzichten. Er sei

entsprechend informiert worden.

6.7

Das am 1. März 2013

durchgeführte MRI des Neurokraniums wurde von Dr. med. AB.___, Chefarzt

Stv., und Dr. med. AC.___, Oberarzt a.p., Spital AD.___, Institut für

Radiologie und Nuklearmedizin, wie folgt beurteilt (IV-Nr. 27.5): Kein

Nachweis einer intrakraniellen Blutung, Ischämie oder Raumforderung; für das

Altersmass bereits deutliche T2 hyperintense Marklagerveränderungen mit

beginnender Konfluierungstendenz, DD mikroangiopathische Leukenzephalopathie

(Risikofaktoren?), DD chronische Migräne? DD Status nach Vaskulitis bei

fehlender Diffusionsrestriktion und Einblutungen weniger wahrscheinlich.

6.8

Anlässlich der EEG-Untersuchung

vom 20. März 2013 (IV-Nr. 27.6) hielt Dr. med. AA.___ im Bericht

vom 21. März 2013 folgende Beurteilung fest: Kein Nachweis

epilepsietypischer Potentiale. Keine Indizien für cerebrale Übererregbarkeit

und kein Herdbefund. Zeichen von Vigilanzschwankungen. Normale

Alpha-Grundaktivität.

6.9

PD Dr. med. V.___ und Prof. Dr.

med. AE.___, Leitender Arzt, Spital W.___, Augenklinik, hielten im Bericht vom

19.

April 2013 (IV-Nr. 27.7) folgende Diagnosen fest:

BDS

- Status nach zweifachem Glaukomanfall

unklarer Ätiologie

- Kein Hinweis für Verschlussgefahr des

Kammerwinkels

- DD Verdacht auf maligner

Ziliarkörperblock bei hypertensiven Krisen

- Hyperopie, Astigmatismus, beginnende

Presbyopie

In der Verlaufskontrolle vom März 2013

hätten sich Augendruckwerte beidseits von 8 mmHg als im tiefen Normbereich

gezeigt. In der Konsultation erwähne der Beschwerdeführer zum ersten Mal, dass

er an hypertensiven Krisen leide mit Blutdruckwerten von 280/130 mmHg,

dies sogar in der Nacht gemessen. Eine MRI-Untersuchung habe Hinweise für eine

mikroangiopathische Leukenzephalopathie gezeigt (vgl. E. II. 6.7 hiervor),

diese sei in weiterer Abklärung respektive Behandlung. Aufgrund der nach wie

vor ungeklärten Ursache könnten sich die Ärzte als Arbeitshypothese ein

malignes Ziliarkörperblock-Syndrom bei hypertensiven Krisen vorstellen, da

dadurch die Aderhaut anschwellen würde und somit der Abflusswiderstand stark

erhöht wäre. Dies sei aber nur eine Vermutung, da zurzeit keine Hinweise für

eine Schwellung vorhanden seien und auch der Blutdruck nie während dem

Glaukomanfall gemessen worden sei. Sollte sich diese Hypothese jedoch

bestätigen, wäre als einzige kausale Therapie eine Glaskörperentfernung

sinnvoll, dies wäre aber ein grösserer Eingriff. Vorgängig müsste noch eine

YAG-Iridotomie beidseits erfolgen.

6.10

Im Arztbericht vom 7. Mai

2013.

zuhanden der Krankentaggeldversicherung B.___ (IV-Nr. 17.3 S. 9

ff.) hielt pract. med. AF.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, folgende

Hauptdiagnose fest: «Bewusstlosigkeit mit retrograder Amnesie am

16.

Februar 2013, unbekannte Ätiologie». Zurzeit würden die Abklärungen

beim Neurologen laufen, erst bei genauer Diagnose sei eine Behandlung überhaupt

möglich. Es sei möglich, dass die Erkrankung durch einen Zeckenbiss hervorgerufen

worden sei. Das Datum dieses Ereignisses sei unklar, da der Beschwerdeführer

laut eigener Aussage in seinem Leben «hunderte Zeckenbisse» gehabt habe. Die

Arbeitsunfähigkeit könne in absehbarer Zeit nicht reduziert werden, solange die

Diagnose noch unklar sei (Risiko: Führer von Fahrzeugen und Maschinen).

6.11

Anlässlich des Interviews vom

7.

Juni 2013 gab der Beschwerdeführer an (IV-Nr. 27.17), im Februar

hätten sich die ersten Grippesymptome bemerkbar gemacht. Er habe zunächst

gedacht, dass es sich tatsächlich um einen grippalen Infekt handle. Da er als

Forstwart tagtäglich von Zecken umgeben sei, sei das Risiko einer Borreliose

stark erhöht. Da die Beschwerden nicht nachgelassen hätten, habe er sich auf Borreliose

testen lassen und sei nun bei Dr. med. AG.___ in Behandlung. In den letzten

vier Wochen sei es zu keiner wesentlichen (weniger als 60 % besser)

Verbesserung gekommen. Die Arbeit habe er nicht aufnehmen können, da er immer

wieder Fieberschübe habe, zudem werde es ihm von einer Sekunde auf die andere

übel und er sei überhaupt nicht mehr leistungsfähig. Er könne noch circa ½ bis

1.

Stunde gehen, danach sei er total erschöpft. Zurzeit habe der

Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle als Forstwart, habe aber per 30. Juni

2013.

die Kündigung erhalten. Die Arbeit sei körperlich sehr streng, benötige

einen grossen Krafteinsatz (z.B. Lasten von mehr als 15 kg heben) und

beinhalte belastende Arbeitshaltungen.

6.12

Dr. med. AG.___, Facharzt für

Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 23. Juli 2013 (IV-Nr. 20 S. 6

f.) die Diagnose einer «Lyme-Borreliose Stadium II mit ausgeprägten

Allgemeinsymptomen». Beim 31-jährigen (recte: 51-jährigen) Forstwart sei 1999

eine Neuroborreliose diagnostiziert worden und er sei während drei Wochen mit

Rocephin behandelt worden, wobei in der Folge allmählich eine Besserung

eingetreten sei, sich aber immer wieder Schübe von Dysästhesien eingestellt

hätten. Seit Herbst 2012 bestehe aber wieder eine deutliche Zunahme der

Müdigkeit, so dass der Beschwerdeführer deswegen vollständig arbeitsunfähig

sei. Bei der jetzigen Untersuchung habe physikalisch kein wesentlicher

pathologischer Befund erhoben werden können. Die speziellen Untersuchungen

bezüglich Borrelia burgdorferi hätten bei erhöhten IgG-Antikörpertitern im

Western Blot ein Resultat ergeben, das mit einem lang anhaltenden Immunkontakt

vereinbar sei. Die KBR sei ebenfalls erhöht ausgefallen. Im Liquor habe sich

ausser einer Schrankenstörung kein Hinweis auf eine Entzündung oder auf eine

autochthone Antikörperproduktion gezeigt. Aufgrund der vorliegenden Resultate

sei das Vorliegen einer Lyme-Borreliose im Stadium II als Erklärung für die

aktuellen Beschwerden und trotz diesbezüglich normalem Liquor möglich, wenn

auch nicht eindeutig gesichert. Eine jetzt probatorisch durchgeführte Therapie

mit Doxyclyn 2 x 100 mg pro die während 28 Tagen habe keine Besserung

gebracht. Jetzt sollte nochmals versucht werden, mit einer Rocephintherapie

eine Besserung zu erzielen (2 gr Rocephin pro die per Infusionen an 28

aufeinanderfolgenden Tagen).

6.13

Im Arztbericht vom

18.

September 2013 (IV-Nr. 21.2 S. 6 ff.) zuhanden des

Krankentaggeldversicherers B.___ bestätigte Dr. med. AG.___ die bereits im

Bericht vom 23. Juli 2013 gestellten Diagnosen (vgl. E. II. 6.12 hiervor).

Er sei während 28 Tagen mit Rocephin 2 gr behandelt worden. Bisher

seien unveränderte Beschwerden vorhanden. Die weitere Therapie hänge vom

weiteren Verlauf ab. Die Erkrankung habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

einem Zeckenstich zugeordnet werden können. Ob die Arbeitsunfähigkeit in

absehbarer Zeit reduziert und ob die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt

werden könnten, könne noch nicht beurteilt werden. Zurzeit könne die

Arbeitsfähigkeit mit keiner Massnahme verbessert werden.

6.14

Im ärztlichen Zwischenbericht vom

11.

November 2013 (IV-Nr. 27.41) hielt Dr. med. AG.___ die

Diagnose «Lyme-Borreliose II» fest. Seit der Rocephintherapie sei noch keine

wesentliche Beschwerdebesserung eingetreten: körperliche und geistige

Ermüdbarkeit, Dysästhesie, Arthralgien, Tendinosen. Die Prognose sei offen, es

gebe keine besonderen Umstände, die den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen

könnten. Gegenwärtig werde bei Bedarf mit NSAR behandelt. Die Konsultationen

fänden ein- bis zweimal monatlich statt. Die voraussichtliche Dauer der

Behandlung sei offen. Ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, sei ebenfalls

offen.

6.15

Dr. med. AG.___ hielt im Bericht

vom 25. März 2014 (IV-Nr. 20 S. 5) fest, es habe eine spezielle

Untersuchung bezüglich Borrelia burgdorferi stattgefunden. Der

IgG-Antikörpertiter (ELISA) betrage 1316 u/ml (erhöht), nicht signifikant

unterschiedlich gegenüber dem Vorwert. Die Beschwerden seien trotz der im

September 2013 durchgeführte vierwöchigen Rocephintherapie nicht entschieden

besser geworden. Es stünden weiterhin die Arthralgien und Periarthralgien

zahlreicher Gelenke, verschiedene Allgemeinbeschwerden und vor allem auch eine

ausgeprägte körperliche und geistige Erschöpfbarkeit im Vordergrund. Teils

seien die Beschwerden auch funktionell, wie die Sehstörungen oder ein Druck im

Kopf. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Förster. Die

speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia burgdorferi, d.h. der

IgG-Antikörpertiter habe gegenüber der Voruntersuchung kein signifikant

unterschiedliches Resultat ergeben, so dass davon ausgegangen werden könne, dass

bezüglich der Borrelia burgdorferi keine Immunaktivität mehr vorliege. Der

weitere Verlauf sei abzuwarten. Der Beschwerdeführer versuche sich durch

körperliche Aktivitäten fit zu halten.

6.16

Der den Beschwerdeführer seit

29.

April 2013 behandelnde Dr. med. AG.___ stellte im Arztbericht vom

2.

Juli 2014 (IV-Nr. 20 S. 1 ff.) die Diagnosen «Lyme-Borreliose

II mit Beteiligung des Bewegungsapparates und mit ausgeprägten

Allgemeinsymptomen, seit Herbst 2012; Status nach Neuroborreliose 1998». Der

Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab 5. Februar

2013.

bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei

stationär und evtl. sich verschlechternd. Es würden Physiotherapie und

Muskelaufbau durchgeführt. Die Prognose sei ungünstig. Bei der bisherigen

Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche Störung dahingehend aus, dass keine

körperlich belastende Arbeit möglich sei und es Konzentrationsstörungen gebe,

weshalb keine geistige Arbeit möglich sei. Die bisherige Tätigkeit sei nicht

mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne nicht mehr

verbessert werden. Ob dem Beschwerdeführer andere Tätigkeiten zumutbar seien,

müsse arbeitsmedizinisch abgeklärt werden.

6.17

Dr. med. AH.___, Augenärztin FMH,

hielt im Bericht vom 21. Mai 2014 (IV-Nr. 35 S. 11 f.) folgende

Diagnosen fest:

OU rezidivierende

Augendrucksteigerungen unklarer Ätiologie, DD im Rahmen der Borreliose,

maligner Ziliarkörperblock

OU Hyperopie,

Astigmatismus, Presbyopie

Lyme Borreliose Stadium II,

Erstdiagnose 1998, Rezidiv 2013

In der klinischen Untersuchung sei der

Fernvisus mit eigener Brille beidseits 1,0. Der Augendruck sei ohne Therapie

(Cosopt sei vom Beschwerdeführer nach dem letzten Fläschchen letztes Jahr

sistiert worden) am 19. März 2014 beidseits 19 mmHg. Die Augen seien

beidseits reizfrei, die Vorderabschnitte und Fundi in Mydriase unauffällig. Die

Papillen seien vital, randscharf und physiologisch exkaviert. Einzig rechts

fielen in der Peripherie bei 10 Uhr ein paar Pflastersteine auf. Der

Glaskörper sei frei von Zellen und Degenerationen. In Mydriase habe Dr. med. AH.___

am 20. Mai 2014 einen Augendruck von 30 rechts und 32 [links] gemessen.

Der Beschwerdeführer habe eine Diamox 250 mg Tablette erhalten und tropfe

nun wieder regelmässig Cosopt AT 2 x täglich beidseits. Ein Zusammenhang

des Augendrucks mit der Mydriase sei nicht klar, da in der

Ultraschallbiomikroskopie in der Augenklinik [...] keine Verschlussgefahr des

Kammerwinkels festgestellt worden sei. Unter der Therapie mit einmalig Diamox

und Beginn von Cosopt Augentropfen habe sich der Augendruck beidseits auf Werte

von 10 mmHG normalisiert. In der Kontrolle vom 20. Mai 2014 seien im

Gesichtsfeld trotz Hochkleben der Lider Gesichtsfeldausfälle im linken oberen

Bereich festgestellt worden. Am rechten Auge bestehe ein Ausfall nasal unten.

Insgesamt habe sich das Gesichtsfeld seit Oktober 2012 verbessert.

Da derzeit kein Reizzustand der Augen

vorhanden sei, könne sie die Augendrucksteigerung nicht eindeutig auf die

Borreliose zurückführen. Die Ursache bleibe weiterhin unklar. Die

Sehschwankungen könnten von den schwankenden Druckwerten herrühren. Die von Dr.

med. AG.___ beschriebenen Doppelbilder könne sie weder anamnestisch noch

klinisch bestätigen. Der Beschwerdeführer habe laut Aktenlage im Jahr 2012 und

2013.

jeweils nur über Kopfschmerzen mit Verschwommensehen und Halos um Lichter,

jedoch nie über Doppelbilder berichtet. Langfristig empfehle sie die Therapie

mit Cosopt Augentropfen. Es fänden regelmässig Augendruck- und

Gesichtsfeldkontrollen statt.

6.18

Dr. med. AI.___, Facharzt für

Neurologie FMH, Unfallversicherer E.___, erstellte am 21. Juli 2014 eine

neurologische Beurteilung (IV-Nr. 27.42). Gemäss vorliegenden

Laborblättern der Firma [...] liege im Serum-Suchtest (Elisa) ein Borrelien

IgG-Titer von 299 u/ml vor, der Suchtest für Borrelien IgM sei negativ.

Der Bestätigungstest im IgG-Westernblot sei mit lediglich drei positiven Banden

nicht eindeutig als positiv zu bezeichnen, eine Serokonversion des IgM sei

nicht dokumentiert. Gemäss den international gültigen Laborvorschriften sei zur

Beurteilung eines Westernblot gegen Borrelien eine Positivität für mindestens

fünf spezifische Laborbanden erforderlich, was hier nicht der Fall sei. Die

Laborkonstellation sei als Seronarbe nach durchgemachtem Kontakt mit dem

Bakterium zu interpretieren, eine akute Erkrankung lasse sich nicht darstellen.

Im Liquor finde sich keine entzündliche Reaktion, insbesondere aber keine

spezifische intrathekale Immunglobulinbildung gegen Borrelia burgdorferi. Eine

Neuroborreliose liege gemäss den Veröffentlichungen und Richtlinien des

Schweizerischen Bundesamtes für Gesundheit, der Europäischen Neurologischen

Gesellschaften EFNS sowie des CDC in den USA nicht vor. Bei fehlendem Beweis

für das Vorliegen einer Neuroborreliose müssten die Beschwerden des

Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der ebenfalls aktenkundig gemachten

krankhaften Veränderungen gesehen werden, nämlich ganz offensichtlich einer

vermutlich vaskulären Leukenzephalopathie bei einer langjährigen arteriellen

unbehandelten Hypertonie sowie einer Hypercholesterinämie. Eine ebenfalls

stattgehabte Synkope bzw. eine sonstige qualitative Störung des Bewusstseins sei

im Übrigen völlig untypisch für das Vorliegen einer Borreliose. Eine

Symptomatologie wie im Falle des Beschwerdeführers sei unspezifisch und könne

bei einer Vielzahl von Erkrankungen und «Zuständen» auftreten. Nach Ausschluss

einer Neuroborreliose sei es nicht statthaft, die Beschwerden des

Beschwerdeführers unter dieser Diagnose zu subsumieren. Die Annahme von

persistierenden unspezifischen Symptomen als Folge einer durchgemachten und

mehrfach antibiotisch behandelten Borreliose (jedoch nicht Neuroborreliose)

werde in der internationalen Literatur als unwahrscheinlich verworfen.

Die Klagen des Beschwerdeführers über

Müdigkeit und weitere unspezifische Klagen sowie eine Synkope könnten nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Borreliose zugeordnet werden.

6.19

Dr. med. D.___, Fachärztin

Allgemeine Medizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. September

2014.

(IV-Nr. 26 S. 2 f.) folgende Beurteilung der medizinischen

Situation (inkl. Verlauf / Prognose) fest: Der Beschwerdeführer habe

im Rahmen seiner Tätigkeit als Forstwart nach multiplen Zeckenbissen schon 1998

eine Neuroborreliose durchgemacht mit Besserung der damaligen Symptome auf eine

3-wöchige Rocephinbehandlung. Im Oktober 2012 habe er Augenprobleme mit

Doppelbildern sowie enormem Augendruck entwickelt. Seit Herbst 2012 sei er zur

Ausübung seines Berufes aufgrund vermehrter geistiger und körperlicher

Erschöpfbarkeit sowie Arthralgien und Periarthralgien bei pathologischer

Serologie auf Borrelia burgdorferi nicht mehr in der Lage gewesen. Eine

wesentliche Symptombesserung auf Rocephintherapie iv. und mehrwöchige

Doxicyclineinnahme habe sich nicht erreichen lassen (Arztberichte vom 23. Juli

2013, 25. März 2014, 2. Juli 2014, Dr. med. AG.___, vgl. E. II. 6.12,

6.15

f. hiervor). Aufgrund des reduzierten Allgemeinbefindens des

Beschwerdeführers seien berufliche Massnahmen zugunsten weiterer medizinischer

Massnahmen zunächst einmal sistiert worden (Abschlussbericht Eingliederung, 25. Juni

2014, IV-Nr. 19). Dass dem Beschwerdeführer die schwere Tätigkeit als

Forstwart nicht mehr zumutbar sei, könne aufgrund der Schwäche und

Gelenkschmerzen nachvollzogen werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit sollte im Rahmen einer EFL sowie im Rahmen einer neuropsychologischen

Begutachtung festgestellt werden. Zuvor sollten die Unterlagen des

Unfallversicherers E.___ eingeholt werden, da es sich eigentlich um einen

Arbeitsunfall handle. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

seien: «Lyme Borreliose II mit Beteiligung des Bewegungsapparates und mit

ausgeprägten Allgemeinsymptomen; Status nach Neuroborreliose 1998». Die

angestammte schwere Tätigkeit als Forstwart könne dem Beschwerdeführer seit

Herbst 2012 nicht mehr zugemutet werden. Es seien weitere medizinische

Abklärungen im Rahmen einer EFL sowie eines neuropsychologischen Gutachtens indiziert.

Die Fragen nach der Arbeitsfähigkeit sollten nach Erhalt des Gutachtens noch

einmal vorgelegt werden.

6.20

Im Austrittsbericht vom

17.

Juni 2015 (IV-Nr. 35 S. 6 ff.) hielten Dr. med. AJ.___,

Leitender Arzt, und Assistenzarzt AK.___, AL.___, Innere Medizin, betreffend

die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 15. bis 17. Juni 2015

folgende Diagnosen fest:

1.

Leberzirrhose mit verschlechtertem

Allgemeinzustand

A.e. äthyltoxischer Genese

15.

Juni 2015: ALT

60.

U/l, INR: 1.,2, Quick 67 %

16.

Juni 2015:

Bilirubin gesamt 10,2 umol/l, Protein gesamt 7 3g/l, BKS 38 mm,

Heb B1 C negativ

17.

Juni 2015: US

Abdomen: fibrotische Leber, kleinere Raumforderungen in der Leber (DD Zyste,

Tumor)

17.

Juni 2015:

Alphafetoprotein ausstehend

2.

Ausschluss Tiefe Beinvenenthrombose

links

15.

Juni 2015: EKG:

Normokarder Sinusrhythmus, Linkstyp, keine ERBS

15.

Juni 2015:

D-Dimere 1,4

16.

Juni 2015:

Ultraschall linkes Bein: keine Thrombose

3.

Verdacht auf Neuroborreliose

Status nach Lyme-Borreliose

1999.

Rocephin 2 gr i.v.

täglich bis und mit zum 1. September 2013

4.

Arterielle Hypertonie mit / bei

Verdacht auf hypertensive

Nephropathie

5.

Anamnestisch Glaukom

6.

Hypercholestarinämie

Der Beschwerdeführer schildere, er habe

seit drei Tagen einen linksseitig geschwollenen Unterschenkel mit

Spannungsgefühl. Davor habe keine Immobilisierung bestanden. Vor zwei bis vier

Wochen habe er für zwei Wochen undulierendes Fieber bis 39°C°, Kopfschmerzen

und Gliederschmerzen gehabt und seit einer Woche ein über den ganzen Körper

verteiltes Exanthem mit Augenschwellung. Sie hätten den Beschwerdeführer bei

stark geschwollenem linken Unterschenkel mit Verdacht auf tiefe Venenthrombose

und zur Klärung der erhöhten Lebertransaminasen stationär aufgenommen. Ad 1)

Aufgrund der erhöhten Lebertransaminasen hätten sie ein Hepatitis-Screening durchgeführt

(Hep. B und C), das negativ gewesen sei. Auch die Leberfunktion sei normal (Gesamtbilirubin

10,2 umol/l, Gesamtprotein 73 g/l). Ein Ultraschall des Abdomens habe

eine Leberzirrhose und mehrere kleine, nicht echofreie Raumforderungen gezeigt.

Es werde a.e. eine alkoholische Ätiologie der Leberzirrhose vermutet. Der

Beschwerdeführer gebe an, aktuell drei bis vier Biere pro Woche zu trinken,

früher mehr. Zum Ausschluss eines Tumors hätten sie das Alphafetoprotein

bestimmt, das Resultat sei noch ausstehend. Ad 2) Mit einem Ultraschall des

linken Beins habe eine Thrombose ausgeschlossen werden können. Dem Beschwerdeführer

sei zur absoluten Alkoholabstinenz geraten worden, sie hätten ihm zur

Unterstützung der Leber ein Rezept für Legalon mitgegeben und ihn nach Hause

entlassen.

6.21

Im Verlaufsbericht vom 7. März

2016.

(IV-Nr. 31) bestätigte Dr. med. AG.___ die bereits im Bericht vom 2. Juli

2014.

(vgl. E. II. 6.16 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen mit Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei seit dem 5. Februar 2013

bis auf weiteres in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Förster zu 100 %

arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei sowohl stationär als auch sich

verschlechternd. Die letzte Untersuchung habe am 26. Februar 2016

stattgefunden. Die angegebenen Beschwerden seien bekannt und unverändert, dies

gelte auch für die erhobenen Befunde. Die therapeutischen Massnahmen erfolgten

mit Physiotherapie und Muskelaufbau. Die Prognose sei ungünstig. Die

gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit aus, indem dem

Beschwerdeführer keine körperlich belastende Arbeit zumutbar sei und er unter

Konzentrationsstörungen leide, weshalb keine geistige Arbeit möglich sei. Die

Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. in der bisherigen Tätigkeit könne

nicht verbessert werden. Ob dem Beschwerdeführer andere Tätigkeiten zumutbar

seien, müsste arbeitsmedizinisch abgeklärt werden.

6.22

Im Verlaufsbericht vom

10.

März 2016 (IV-Nr. 32) wies die den Beschwerdeführer vom 18. April

2013.

bis 26. Juli 2013 behandelnde Dr. med. AM.___, Allgemeine Innere

Medizin FMH, AL.___, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit aus: «Lyme-Borreliose im Stadium II mit ausgeprägten

Allgemeinsymptomen bestehend seit Erstdiagnose November 1998». Es gebe keine

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Da sich der

Beschwerdeführer seit 26. Juli 2013 nicht mehr in der Behandlung befinde,

könne zur Frage, ob in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine medizinisch

begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe, nicht Stellung genommen werden. Die

letzte Untersuchung habe am 10. Mai 2013 stattgefunden. Der erhobene

klinische Status sei unauffällig gewesen.

6.23

Der Naturarzt AN.___, AO.___,

hielt im Arztbericht vom 11. April 2016 (IV-Nr. 33) fest, der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und langfristig besserungsfähig.

Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es

seien durch die aktuelle Behandlung bereits Verbesserungen des

Gesundheitszustandes eingetreten, derzeit sei dieser allerdings noch labil, so

dass es kurze Zeiten der deutlichen Verbesserung, aber auch Zeiten mit

erheblichen Rückschlägen gebe. Es seien ergänzende medizinische Abklärungen

angezeigt. Es würden Schwächezustände, muskuläre Schwäche, chronische

Müdigkeit, Gelenk- und Gliederschmerzen, Minderung der Konzentrationsfähigkeit

und Beeinträchtigung der Sehfähigkeit beschrieben. Zu den «erhobenen Befunden»

wurde festgehalten, dass Dr. med. AG.___ die Diagnose einer Borreliose gestellt

habe, die alternativmedizinische Befunderhebung führe zu einer Bestätigung

dieser Diagnose. Diese werde naturheilkundlich behandelt (antimikrobakterieller

Kräutercocktail, ausleitende Massnahmen, Homöopathie und weiteres) mit

zunehmender Besserung der Symptome. Derzeit zeitweise Verbesserung der

Konzentrationsfähigkeit und Besserung der körperlichen Leistungsunfähigkeit,

allerdings noch immer labil. Nach der erst kürzlich erfolgten Amalgamentfernung

(vorher sei dies aus finanziellen Gründen nicht gegangen) gingen sie von

weiteren Verbesserungen des Gesundheitszustands aus. Langfristig scheine eine

Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit möglich zu sein.

Aufgrund der Schwäche und

eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit könne die bisherige Tätigkeit wegen der

hohen Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit und der hohen

Verletzungsgefahr nicht ausgeübt werden. Die bisherige Tätigkeit sei derzeit

nicht möglich, da die Leistungsfähigkeit aktuell sehr starken Schwankungen

unterliege. In den Phasen des besseren Befindens wären leichte Tätigkeiten in

geringem Umfang allenfalls zumutbar. Es lägen zum Teil täglich variierende,

erhebliche Schwankungen in der Leistungsfähigkeit vor. Zurzeit könne die

Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz nicht verbessert werden. Nach dem Weiterführen

der naturheilkundlichen Behandlung (v.a. konsequente Ausleitung der im Gewebe

gemessenen Toxine) sei eine Arbeitsfähigkeit durchaus denkbar. Diese Massnahmen

würden sich auf die Arbeitsfähigkeit durch eine schrittweise Verbesserung des

Allgemeinzustandes auswirken. Die Frage, welcher Art die dem Beschwerdeführer

zumutbaren Tätigkeiten sein könnten, sei zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht

beantwortbar, da weiterhin erhebliche Schwankungen des Gesundheitszustandes

vorlägen. Eine regelmässige Tätigkeit könne somit nicht zuverlässig erfüllt

werden. Der Behandlungsverlauf sei medizinisch gesehen bis jetzt durchaus

positiv. Aufgrund der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers

(kein Einkommen mehr / praktisch keine Versicherungsleistungen) hätten einige

erforderliche Behandlungsschritte nicht zeitnah durchgeführt werden können bzw.

mussten vollständig entfallen, so dass die Verbesserung des

Gesundheitszustandes trotz hoher Eigeninitiative durch den Beschwerdeführer nur

langsam voranschreite.

6.24

In der «Beurteilung des

Laborbefundes» vom 18. April 2016 (IV-Nr. 43 S. 4 f.) hielten

der Naturarzt AN.___ und die Fachärztin Allgemeinmedizin AP.___, AO.___,

folgendes fest: Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2014 wegen chronischer

Borreliose in Behandlung. Seit November 2015 sei er Patient im AO.___. Das

Symptombild sei ausserordentlich charakteristisch für eine chronische

Borreliose. Folgende Beschwerden lägen vor: «unerklärliche» Fieberschübe,

Schweissausbrüche, Frösteln; chronische Müdigkeit, Erschöpfungserscheinungen;

extrem schwankende körperliche Leistungsfähigkeit; geschwollene Lymphknoten an

mehreren Lokationen am Körper; Herzklopfen, irregulärer Puls; Gelenkschmerzen;

Muskelschmerzen; geschwollene Beine und Unterarme; Steifheitsgefühl entlang der

ganzen Wirbelsäule mit immer wieder auftretenden «unerklärlichen» Schmerzen im

Lumbalbereich; Kopfschmerzen; Taubheitsgefühl, Missempfindungen in den Händen;

Sehbeschwerden (verschwommen Sehen, Mouche Volant, erhöhter Augendruck);

Benommenheitsgefühl, Schwindel beim Gehen; Tremor der Hände;

Konzentrationsschwierigkeiten; Schlafstörungen. Nach internationalen Standards

in der Borreliose-Diagnostik würden allein diese beim Beschwerdeführer in

Kombination vorkommenden Symptome ganz klar auf eine Lyme-Borreliose hindeuten.

Die von den Ärzten eingesetzten (Borreliose spezifischen) Behandlungen zeigten

auch eine eindeutige Verbesserung der Gesamtsymptomatik. Die Behandlung der

chronischen Borreliose erfordere erfahrungsgemäss sehr viel Zeit und sei beim

Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen.

Zusammenfassend lasse sich sagen, dass

aufgrund der positiven Testung mit zwei unterschiedlichen hochmodernen, sich

ergänzenden Labortestes und unter Berücksichtigung des klinischen Bildes des

Beschwerdeführers eine Erkrankung durch chronische Borreliose vorliege. Die

Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer schon vielfachen Untersuchungen

(mehrfach auch am Spital W.___) unterzogen habe, mit dem Ziel andere

Krankheitsursachen aufzudecken und alle Untersuchungen keinen Befund bzw. keine

andere Diagnose ergeben hätten, sei ein weiterer Hinweis darauf, dass die

Diagnose «chronische Borreliose» die richtige sei. Auch der wahrscheinliche

Beginn im Jahre 1998 mit einer Erkrankung mit ähnlichen Symptomen wie bei einem

starken grippalen Infekt weise nach den aktuell international anerkannten

Symptomkatalogen auf Borreliose hin. Dass es seit dieser Zeit beim

Beschwerdeführer auch immer wieder Zeiten von gutem Befinden gegeben habe, sei,

ebenfalls nach internationaler Lehrmeinung, kein Hinweis darauf, dass die

Borreliose zu irgendeinem Zeitpunkt geheilt gewesen sei.

6.25

Der den Beschwerdeführer seit

1.

Januar 2011 behandelnde pract. med. AF.___ hielt im Arztbericht vom

3.

Mai 2016 (IV-Nr. 35) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest:

− Lyme-Borreliose, seit circa 1999

− Status nach Traktionstrauma der rechten

Schulter, seit 21. April 2008

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

− Glaukom beidseits, seit 2012

− Arterielle Hypertonie, seit Januar 2013

− GERD, seit 2009

− Leberzirrhose Stadium B, seit 2015

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Forstarbeiter sei der Beschwerdeführer vom 16. Februar 2013 bis 28. Februar

2015.

zu 100 % und ab 1. März 2015 bis laufend zu 80 %

arbeitsunfähig gewesen. Der Gesundheitszustand sei stationär. Es seien

berufliche Massnahmen angezeigt. Die letzte Untersuchung habe am 24. März

2016.

stattgefunden. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen

Tätigkeit durch ständige Schmerzen am ganzen Körper aus, zudem könne sich der

Beschwerdeführer nicht auf die Tätigkeit konzentrieren, was wegen dem Umgang

mit grossen Maschinen gefährlich sei, und er leide unter Sehstörungen. Die

bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die

Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen

Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Es seien dem Beschwerdeführer

aber andere Tätigkeiten zumutbar. Dabei handle es sich um leichte körperliche

Tätigkeiten, überwiegend sitzend, ohne Heben / Tragen von Lasten, ohne

Zwangshaltungen, regelmässige Pausen erforderlich, ohne Verantwortung für Personen

und Maschinen. Solche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu zwei bis drei

Stunden täglich zumutbar.

6.26

Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2016 (IV-Nr. 37) fest, eine

abschliessende Beurteilung sei aufgrund der aktuell vorliegenden Unterlagen

noch nicht möglich. Begründung: Der behandelnde Naturarzt AN.___ habe eine

allgemeine Beschwerdebesserung beschrieben (Bericht AO.___, vom 11. April

2016, vgl. E. II. 6.23 hiervor). Im Austrittsbericht des stationären Aufenthalts

des Beschwerdeführers vom 15. bis zum 17. Juni 2015 in der Abteilung

Innere Medizin, Dr. med. AJ.___, AL.___, vom 17. Juni 2015 (vgl. E. II. 6.20

hiervor) sei eine Leberzirrhose, wohl äthyltoxischer Genese erwähnt worden. In

weiteren Arztberichten des Hausarztes sei diese Diagnose zwar aufgelistet, der

Alkoholkonsum des Beschwerdeführers jedoch nicht weiter überprüft worden. Da

ein chronischer Alkoholkonsum einen Vitamin B12-Mangel und damit auch

wesentliche kognitive Einschränkungen verursachen könne, sollten das übliche

Alkoholkonsumscreening und zusätzlich noch ein Vitamin B12 Wert einmalig und

bei erwiesener Alkoholproblematik ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt

werden. Procedere: Der Beschwerdeführer werde sowohl zu einer RAD-Untersuchung

als auch zu einer einmaligen Blutentnahme mit Bestimmung der Alkoholparameter

und Vitamin B12 aufgeboten. Das Ergebnis allfällig mit Mahn- und

Bedenkzeitverfahren werde in einer separaten Aktennotiz festgehalten. Danach

müssten dann eventuell auch eine EFL und ein neuropsychologisches Gutachten in

die Wege geleitet werden.

6.27

Im Rahmen der interdisziplinären

Besprechung vom 26. Juli 2016 (IV-Nr. 39) zwischen Dr. med. D.___,

RAD, dem Eingliederungsfachmann C.___ und der Fachperson Leistungen F.___,

wurde die Ausgangslage (Beschwerdeführer wünsche Eingliederung) besprochen.

Dabei wurde festgehalten, vorläufig sei keine Eingliederung durchzuführen. Es

sei zunächst die gesundheitliche Situation abzuklären, dann könne eine

Rückfrage in der Eingliederung gemacht werden. Es sei ein polydisziplinäres

Gutachten nötig (Psychiatrie, Neuropsychologie, Rheumatologie, Infektiologie,

Allgemeine Medizin).

6.28

Im Schreiben vom 24. August

2016.

(IV-Nr. 45) bestätigten der Naturarzt AN.___ und die Fachärztin

Allgemeinmedizin AP.___, dass sich der Beschwerdeführer bei ihnen in Behandlung

befinde. Da aufgrund der langjährigen chronischen Erkrankung das

Leistungsniveau derzeit immer noch schwankend und auch durchaus auf niedrigem

Level sei, sei die bereits geplante folgende Therapie eine ausserordentlich

gute Möglichkeit, um zügig eine Verbesserung herbeizuführen. Die bereits

gebuchte Therapie stehe derzeit nur im Ausland zur Verfügung. Laut Studienlage

erfordere sie eine Behandlungsdauer von 10 bis 14 Tagen. Gebucht sei der

Zeitraum vom 5. bis 18. Oktober 2016.

6.29

Mit Schreiben vom

7.

September 2016 (IV-Nr. 46) setzte der Naturarzt AN.___ die Beschwerdegegnerin

davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Borreliose-Therapie

täglich 30 - 36 mg Alkohol einnehmen müsse. Der Alkohol diene

als Verdünnung für die Propolis-Tropfen. Deren zähflüssige Substanz verhindere

eine gute Auflösung in anderen Substanzen wie bspw. Wasser. Dazu kämen weitere

10.

- 12 ml pro Tag von alkoholhaltigen Pflanzenextrakten.

6.30

Im polydisziplinären Gutachten

vom 12. Januar 2017 (IV-Nr. 52.1) wiesen Dr. med. H.___, FMH

Innere Medizin, Prof. Dr. med. I.___, FMH Infektiologie, lic. phil. J.___,

Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, Dr. med. L.___, FMH Rheumatologie, und Dr. med. M.___, Facharzt

für Neurologie, G.___, keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit, aber folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

aus (S. 36 f.):

1.

Lyme Borreliose (lCD-10

A69.2)

Erstdiagnose November 1998

Exposition: ab 80iger Jahre

sehr viele Zeckenstiche als Forstwart

Serologie: IgG pos., lgM

neg., Liquorserologie (1998 und 2013) negativ

seit 1998 2 x Ceftriaxon iv.

und einmal Doxycyclin p.os

2.

Anamnestisch intermittierendes akutes

lumbovertebrales Schmerzsyndrom (lCD-10 M54.5)

radiomorphologisch im MRT

LWS von Mai 2011 mit Diskopathie im Segment L4/5 und L5/S1

aktuell: keinerlei

sensomotorische Defizite objektivierbar und freie segmentale lumbale Bewegungsfähigkeit

3.

Metabolisches Syndrom

Adipositas (ICD-10 E66.9)

BMI 34,8 kg/m2

(Grösse 166 cm, Gewicht 96 kg)

arterielle Hypertonie (ICD-10

I10)

Hypercholesterinämie (lCD-10

E78)

4.

Latente Hypothyreose (lCD-10 E02)

5.

Zustand nach Synkope unklarer Ätiologie

2013.

(lCD-10 R55)

6.

Früherer Verdacht auf CTS (lCD-10 G56.0)

7.

Status nach Hepatitis A (1971)

HAV-lgG positiv (> 100

lU/L), lgM neg.

Aus rheumatologischer Sicht fänden sich

anamnestisch ein intermittierendes akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie

anamnestisch eine Borreliose ohne Hinweise auf sensomotorische Defizite oder

periphere Arthralgien oder Arthritiden an Armen und Beinen. Für die angestammte

Tätigkeit als Forstwart wie auch für sonstige berufliche Tätigkeiten bestehe

eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 37). Aus neurologischer

Sicht könne anamnestisch der fragliche Verdacht auf eine Neuroborreliose, ein

Zustand nach Synkope unklarer Ätiologie, ein früherer Verdacht auf ein CTS

sowie ein Erschöpfungssyndrom bei Hypertonie festgestellt werden. Körperlich

schwere Tätigkeiten erschienen aufgrund der Dekonditionierung eher ungeeignet.

Sicher bestehe für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine

Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Aus infektiologischer Sicht könne

dem Exploranden keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Auch retrospektiv sei

anzunehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt durch die Borreliose

verursacht gewesen sei, da die Infektion bereits mindestens einige Monate vor

der ersten Arbeitsunfähigkeit 1998 stattgefunden habe. Auch habe es 2013 keine

serologischen Hinweise auf eine Reinfektion mit einer anderen Spezies gegeben. Aus

allgemeininternistischer, psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht fänden

sich keine weiteren Befunde und Diagnosen, welche eine weitere Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit begründeten. Zusammenfassend könne aus polydisziplinärer

Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden.

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der

Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten

Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass von oben genanntem

Arbeits- und Leistungsprofil mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der aktuellen

Untersuchung ausgegangen werden könne. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit könne

auch retrospektiv nicht bescheinigt werden.

Medizinische Massnahmen: Aus

allgemeininternistischer Sicht sollte bei Adipositas und Hypercholesterinämie

eine Ernährungs- und Stoffwechselberatung wie auch eine Steigerung der

körperlichen Aktivität durchgeführt werden. Betreffend die arterielle

Hypertonie sollte ein 24-Stunden-Blutdruckprofil erfolgen, je nach Resultat die

Anpassung der medikamentösen Behandlung. Auch sollte eine Echokardiographie

durchgeführt werden mit Fragestellung nach einer hypertensiven Herzkrankheit.

Insgesamt stehe die optimale Einstellung der kardiovaskulären Risikofaktoren im

Vordergrund. Zum Ausschluss eines OSAS (Obstruktives Schlafapnoe Syndrom) könne

eine nächtliche Pulsoxymetrie vorgeschlagen werden, je nach Resultat eine

Weiterabklärung in einem geeigneten Schlaflabor. Auch seien Nachkontrollen der

Schilddrüsenwerte und der Lipide indiziert (S. 38). Sollten sich

spezifische, vor allem lumbal betonte Rückenschmerzen akzentuieren, wären entsprechende

therapeutische oder auch diagnostische Massnahmen aus rheumatologischer Sicht indiziert.

Aus infektiologischer Sicht seien weitere Antibiotikatherapien der früher

durchgemachten Borreliose sicher nicht indiziert. Die Fieberschübe sollten in

Zukunft dokumentiert werden, sie seien kein typisches Symptom der Borreliose.

Auch sollten die Entzündungsparameter (CRP, BSR) während einer dokumentierten

Fieberepisode bestimmt werden. Weitere medizinische Massnahmen könnten keine

vorgeschlagen werden. Berufliche Massnahmen: Auf beruflicher Ebene wäre die

rasche Reintegration in eine körperlich adaptierte Tätigkeit anzustreben. Bei

fraglicher vorliegender Motivation könnten berufliche Massnahmen versuchsweise

empfohlen werden, beinhaltend Einbindungsmassnahmen in eine adaptierte

Tätigkeit.

6.31

Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ hielt

in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2017 (IV-Nr. 58) fest, im Rahmen

des polydisziplinären Gutachtens des Begutachtungsinstituts G.___ vom

12.

Januar 2017 (Fachrichtungen Allgemeine Medizin und Innere Medizin,

Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Infektiologie, vgl. E. II. 6.30

hiervor) sei bei dem 54-jährigen Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sowohl in der angestammten Tätigkeit

als Forstwart, als auch in jedweder Verweistätigkeit festgestellt worden.

6.32

Dr. med. N.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 20. September 2017 (IV-Nr. 71) zum

polydisziplinären Gutachten des Begutachtungsinstituts G.___ vom 12. Januar

2017.

(vgl. E. II. 6.30 hiervor) folgendes fest: Die Akten würden umfassend

gewürdigt. Anamnese und Befunde seien sorgfältig erhoben worden. Die jeweiligen

Beurteilungen der Gutachter und die Konsensbeurteilung seien schlüssig und

nachvollziehbar. Allgemeininternistisch bestehe keine Erkrankung mit

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es werde jedoch besonders auf die

Adipositas und die mangelnde körperliche Bewegung (anamnestisch passives

Verhalten mit minimaler Aktivität) hingewiesen und eine Ernährungsberatung und

Steigerung der körperlichen Aktivität empfohlen. Der psychiatrische Gutachter könne

keine psychiatrische Erkrankung feststellen. Die geklagte, in der Untersuchung aber

nicht festgestellte Ermüdbarkeit sei nicht psychiatrisch erklärbar. Dr. med. K.___

halte fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig fühle, was

angesichts der geschilderten und von Dr. med. K.___ gut wiedergegebenen

Aktivitäten schwer vorstellbar sei. Der Rheumatologe Dr. med. L.___ beschränke

sich auf die Frage der möglichen Auswirkungen einer Borreliose auf den Bewegungsapparat

und zitiere den Internisten Dr. med. AG.___, der 2013 und 2014 (trotz

angegebenen Arthralgien) keinerlei pathologische Befunde am Bewegungsapparat habe

feststellen können. Auch der Beschwerdeführer gebe auf die gezielte Befragung

keine Arthralgien oder Gelenkschwellungen an. Die 2011 aufgetretenen Diskushernien

L4/5 und L5/S1 mit Neurokompression L4/5/S1 hätten damals keine spezifischen

therapeutischen Konsequenzen gehabt und der Beschwerdeführer habe nach

mehrwöchiger Arbeitspause die Arbeit als Förster dann wieder aufgenommen. Jetzt

habe der Beschwerdeführer keine Lumbal- und Beckengürtelbeschwerden mehr. Ganz

im Vordergrund stehe die massive allgemeine Müdigkeit und Energielosigkeit,

welche nicht rheumatologisch erklärbar seien. Eine Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit könne Dr. med. L.___ aufgrund der detailliert erhobenen

normalen Befunde am Bewegungsapparat nicht stellen. Insbesondere zeigten sich

keine Hinweise auf Arthralgien oder Arthritiden, welche mit einer Borreliose in

Verbindung gebracht werden könnten. Dr. med. M.___ habe den Beschwerdeführer neurologisch

beurteilt. Er stelle keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

Das Erschöpfungssyndrom führe er auf die Hypertonie zurück. Eine

Neuroborreliose schliesse er aus, wie dies schon 2013 die Neurologen Dr. med. AA.___

und Dr. med. AI.___ in einer ausführlichen Stellungnahme getan hätten. Auch

weise Dr. med. M.___ darauf hin, dass die regelmässige Teilnahme am

Strassenverkehr, wie sie auch von den anderen Gutachtern beschrieben werde,

eine wesentliche Tagesmüdigkeit ausschliesse. Die neuropsychologische

Untersuchung sei vom Psychologen lic. phil. J.___ durchgeführt worden. Die

Untersuchung sei ausführlich, das Ergebnis normal bis auf die geteilte

Aufmerksamkeit. Bei diesem Resultat handle es sich aber aufgrund der Tatsache,

dass der Beschwerdeführer Auto fahre, vermutlich um einen Zufallsbefund. Aus

der Verhaltensbeobachtung sei kein Hinweis auf eine Ermüdung während der

Untersuchung ersichtlich, der Antrieb sei über die ganze Testdauer gegeben

gewesen. Prof. Dr. med. I.___ habe den Beschwerdeführer infektiologisch

beurteilt. Aufgrund der fehlenden klinischen Symptome und normalem Liquorbefund

schliesse er eine 1998, bzw. 2013 diagnostizierte Neuroborreliose, bzw. ein Disseminationsstadium

2, wie schon die Neurologen, aus. Die Borreliose müsse aufgrund der Serologie

deutlich vor dem Herbst 1998 aufgetreten sein. Retrospektiv müsse angenommen

werden, dass die Arbeitsunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt durch die Borreliose

verursacht worden sei.

Zu den Stellungnahmen des

Rechtsvertreters Altermatt vom 22. Mai und 31. August 2017 (IV-Nrn. 62,

69) führte Dr. med. N.___ aus, die nichtärztlichen medizinischen Ausführungen

des Rechtsvertreters zur Krankheit Borreliose und seine Beanstandungen und in

Frage-Stellungen der fachärztlichen Gutachter entbehrten einer kompetenten medizinischen

Argumentation. Die oben zitierten Teilgutachten zeigten, dass von allen

Gutachtern sorgfältig und differenziert gearbeitet worden sei. Absolut

überzeugend resultiere die Tatsache, dass die Borreliose aus fachärztlicher schulmedizinischer

Sicht nie eine Arbeitsunfähigkeit begründet habe, da sie einerseits Monate vor

1998.

aufgetreten sein müsse und 1998 die lgM schon nicht mehr nachweisbar gewesen

seien, und andererseits eine Neuroborreliose von immerhin vier Spezialisten, drei

Neurologen und einem Infektiologen, widerlegt worden sei. Es sei darauf

hingewiesen, dass Dr. med. AG.___, der vom Rechtsvertreter zitiert werde,

Internist sei und weder neurologisch noch infektiologisch fachärztlich ausgebildet

sei.

Die Ermüdbarkeit, welche der Anwalt und

der Beschwerdeführer als besonders einschränkend hervorgehoben hätten, sei ein

sehr subjektiv gefärbtes Symptom. Auf die Ermüdung sei sehr wohl in allen

Gutachten eingegangen worden. Sie werde in der Anamnese klar aufgenommen und in

der Beurteilung in ihrer Bedeutung nachvollziehbar widerlegt. So werde der Widerspruch

aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Untersuchungen durchgehend

präsent und ohne Ermüdungserscheinungen gewesen sei, auch in den

erfahrungsgemäss lang dauernden neuropsychologischen Untersuchungen mit den

vielen Testverfahren, und dass er regelmässig Auto fahre. Aus den vielen Untersuchungen

im Gutachten und in den Akten ergebe sich keine mögliche Krankheitsursache der

Ermüdung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Diskutiert werde vom

neurologischen Gutachter die Hypertonie als Ursache, und vom

Allgemeininternisten die Adipositas und mangelnde körperliche Bewegung. In der

Tat liessen die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers den Schluss zu,

dass er zweifelsohne dekonditioniert sei. Er bewege sich viel zu kurz und zu

wenig, und dies seit Jahren und ohne fassbare Einschränkungen seitens des Bewegungsapparates.

Sein Lebensstil sei ausgesprochen passiv. Dekonditionierung führe zu einem Ermüdungszustand,

wie schulmedizinisch gelehrt werde, und sei überwindbar.

Als Schlussfolgerung hielt Dr. med. N.___

fest, das Gutachten des Begutachtungsinstituts G.___ sei insgesamt schlüssig

und nachvollziehbar. Die Stellungnahme des RAD vom 6. April 2017 (vgl. E.

II. 6.31 hiervor) zur Arbeitsfähigkeit, die sich auf das Gutachten abstütze, behalte

ihre Gültigkeit.

7.

Da die Beschwerdegegnerin in

der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2017 (A.S. 1 f.) im

Wesentlichen auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts G.___ vom 12. Januar

2017.

(vgl. E. II. 6.30 hiervor) abstützte, ist nachfolgend zu prüfen, ob dieses

beweiswertig ist:

7.1

Das polydisziplinäre Gutachten von

Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Prof. Dr. med. I.___, FMH

Infektiologie, lic. phil. J.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, Dr.

med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. L.___, FMH

Rheumatologie, bei Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, wird den von

der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2 hiervor) vollumfänglich gerecht: So beruht

dieses auf den vollständigen Vorakten (IV-Nr. 52.1 S. 4 ff.), indem

zum einen die vorbestehenden Akten in chronologischer Reihenfolge und zum

anderen die nachträglich eingegangenen Akten aufgelistet werden. Anschliessend

erfolgt ein Auszug aus den wichtigsten medizinischen Vordokumenten. Es kann

daher bei den Experten von der Kenntnis der Anamnese ausgegangen werden. Im

Weiteren führten die Gutachter in ihren jeweiligen Teilgutachten je eine

umfassende Exploration des Beschwerdeführers durch (IV-Nr. 52.2 S. 7

ff., 15 ff., 21 ff., 27 f., 30, 33 f.), womit auch die subjektiv beklagten

Beschwerden des Beschwerdeführers in die gutachterliche Beurteilung

miteingeflossen sind. Das Gutachten basiert zudem auf umfassenden und

allseitigen Untersuchungen. So wurden am 21. bzw. 22. November 2016

Laboruntersuchungen durchgeführt und der allgemeininternistische Status (IV-Nr. 52.2

S. 14, 35), der psychopathologische Befund nach AMDP (IV-Nr. 52.1

S. 17 f.) sowie der rheumatologische und neurologische Status erhoben

(IV-Nr. 52.1 S. 23 f., 28) und diverse neuropsychologische

Testverfahren durchgeführt (IV-Nr. 52.1 S. 30 ff.). Die ausführliche

Beurteilung im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens orientierte sich zudem

inhaltlich an den durch das Bundesgericht entwickelten Indikatoren für die

Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder (BGE 141 V 281 E. 4

S. 296 ff.; IV-Nr. 52.1 S. 19 ff.). Somit hält das Gutachten,

obschon der psychiatrische Gutachter keine entsprechende Diagnose feststellte,

auch den Anforderungen der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 8C_841/2016

vom 30. November 2017 [publ. BGE 143 V 409]) stand. Ferner leuchten auch

die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation

ein: So ist der im allgemeininternistischen Status berechnete BMI von

34,8 kg/m2 aufgrund der erhobenen Befunde mit einem Gewicht von

96.

kg und einer Grösse von 166 cm nachvollziehbar und es leuchtet ein,

wenn der Allgemeinmediziner Dr. med. H.___ festhielt (IV-Nr. 52.1

S. 14 f.), dass aus allgemeininternistischer Sicht eine Adipositas imponiere.

Aufgrund des in der klinischen Untersuchung gemessenen Blutdrucks von rechts

138/92 mmHg und links von 134/95 mmHg stellte der Internist zudem

eine arterielle Hypertonie mit aktuell leicht erhöhten diastolischen

Blutdruckwerten fest. Gestützt auf diese klinischen Befunde und die Laborwerte

mit erhöhten Ferritin-, GPT-, Cholesterin und TSH-Werten (S. 14) vermag

weiter einzuleuchten, dass als medizinische Massnahmen sowohl die Durchführung

einer Ernährungs- und Stoffwechselberatung als auch einer vermehrten Aktivität

empfohlen wurden (S. 15). Letzteres überzeugt, da der Beschwerdeführer im

Rahmen der Exploration betreffend den Tagesablauf angab (S. 13), morgens die

Haushaltsarbeiten und den Einkauf zu erledigen sowie einen Spaziergang von

maximal circa 20 Minuten zu machen. Am Nachmittag gehe er regelmässig auf

einen Spaziergang von 20 Minuten. Ansonsten unternehme er nichts. Wegen

des gemessenen erhöhten Blutdrucks erscheint zudem schlüssig, wenn der internistische

Gutachter das Erstellen eines 24-Stunden-Blutdruckprofils und anschliessend – je

nach Ergebnis – die Anpassung der medikamentösen Behandlung empfahl

(S. 15). Die im Rahmen der allgemeinmedizinischen Exploration durch den

Beschwerdeführer beschriebene Energielosigkeit (S. 11) gab er auch

gegenüber dem psychiatrischen Gutachter an, indem er von einer Müdigkeit und

Kraftlosigkeit sprach (S. 15). Die Einschätzung des psychiatrischen

Experten Dr. med. K.___, wonach keine Diagnose mit oder ohne Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 19), ist aufgrund des erhobenen

psychopathologischen Befunds nach AMDP nachvollziehbar. So wurde der

Beschwerdeführer während des 60-minütigen Gesprächs u.a. als freundlich und

kooperativ, bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen

Person gut orientiert, ohne Konzentrationsschwierigkeiten, mit intakter

Merkfähigkeit und intakten Gedächtnisfunktionen, nicht eingeengtem oder

wahnhaftem Denken oder Wahnvorstellungen, ohne illusionäre Verkennungen, mit

klarem Bezug zur Realität und zu seiner Person, und ohne Zwangsgedanken,

Ängste, oder Phobien beschrieben. Demzufolge leuchtet auch ein, wenn der

psychiatrische Experte darlegte, die immer wieder auftretenden Phasen von

erhöhter Ermüdbarkeit und fehlender Energie könnten nicht durch eine

psychiatrische Störung begründet werden (S. 18). Er diskutierte in diesem

Zusammenhang sodann als einzig mögliche Diagnose eine Neurasthenie, welche er

sodann in schlüssiger Weise verneinte, indem er ausführte, der Beschwerdeführer

leide weder unter Schlafstörungen noch an Reizbarkeit und es seien ausser den

Klagen über die gesteigerte Ermüdbarkeit keine Symptome einer Neurasthenie

vorhanden.

Da im Rahmen sowohl der

rheumatologischen Untersuchung der LWS, BWS und HWS als auch des erhobenen

neurologischen Status weitgehend unauffällige Befunde festgestellt werden

konnten, sind die Beurteilungen sowohl des rheumatologischen als auch des

neurologischen Experten Dres. med. L.___ und M.___ nachvollziehbar, wonach

insgesamt altersentsprechende Befunde bzw. ein «völlig regelrechter»

neurologischer Zustand gegeben seien (S. 23 f., 29 Mitte). In Bezug auf

die vom Beschwerdeführer beklagte Müdigkeit und Erschöpfung führte der

neurologische Gutachter überzeugend aus, der Beschwerdeführer wirke relativ

sthenisch und die Teilnahme am Strassenverkehr spreche zumindest gegen eine wesentliche

Tagesmüdigkeit. Diese Einschätzung lässt sich aufgrund der Angaben des

Beschwerdeführers bei der Exploration verifizieren. So gab er an (S. 27

unten), den Führerschein zu besitzen und Auto zu fahren. In diesem Zusammenhang

stellte der Neuropsychologe lic. phil. J.___ aufgrund seiner durchgeführten

Testverfahren im Weiteren fest, die Aufmerksamkeitsfunktionen des Beschwerdeführers

seien während der Untersuchungssituation unauffällig gewesen, so seien die

selektive Aufmerksamkeit und die Interferenzstabilität erhalten. Lediglich im

Rahmen der geteilten Aufmerksamkeit finde sich bei den Auslassungen ein unterdurchschnittliches

Resultat (S. 32 unten). Diese gutachterliche Einschätzung überzeugt, da der

Beschwerdeführer bei der TAP (Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung)-Untersuchung

eine Fehlreaktion und sechs Auslassungen beging, was zu einer

unterdurchschnittlichen Leistung führte (S. 31 oben). Der

neuropsychologische Gutachter wertete dieses einzelne unterdurchschnittliche

Resultat aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, dass er Auto fahre, in

nachvollziehbarer Weise als ein Zufallsergebnis (S. 33 oben).

Aufgrund der vorliegenden medizinischen

Akten und der durchgeführten Laboruntersuchungen vom 21. November 2016

(S. 35) verneinte Prof. Dr. med. I.___ das Vorliegen einer

Neuroborreliose. Diese Beurteilung erscheint deshalb schlüssig, weil er

anschliessend ausführte, in den damaligen Akten sei die Serologie einer

Borrelia burgdorferi zwar positiv gewesen, aber es habe kein typisches

Krankheitsbild vorgelegen. So habe der Beschwerdeführer keines der folgenden

Krankheitsbilder gehabt: Hirnnervenparesen, sensomotorische Radikuloneuritis,

Enzephalitis, Mononeuritis multiplex, Pseudotumor cerebri, Myelitis und

zerebelläre Ataxie. Ausserdem habe sowohl damals als auch 2013 eine

intrathekale Antikörperproduktion ausgeschlossen werden können (S. 35

unten).

Damit kann dem Gutachten des

Begutachtungsinstituts G.___ vom 12. Januar 2017 grundsätzlich Beweiswert

zugesprochen werden.

7.2

Nachfolgend ist zu prüfen, ob

die vorliegenden medizinischen Berichte den grundsätzlich beweiswertigen

Ausführungen und Diagnosestellungen im Gutachten der Begutachtungsstelle G.___

vom 12. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.30 hiervor) allenfalls

entgegenstehen.

7.2.1

In Bezug auf das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. K.___ vom 21. November 2016 ist festzuhalten,

dass sich in den medizinischen Vorakten weder Berichte von Psychiatern befinden

noch eine längerdauernde psychiatrische Behandlung stattgefunden hat.

Jedenfalls ist eine solche in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert und der

Beschwerdeführer gab bei der Exploration zudem explizit an, nie in

psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein (IV-Nr. 52.1 S. 16). In

diesem Sinn führte der psychiatrische Gutachter aus (IV-Nr. 52.1

S. 19), es seien in den vorliegenden Berichten keine Hinweise für eine

psychiatrische Störung gemacht worden. Folglich wird der Beweiswert des

psychiatrischen Gutachtens durch die medizinischen Vorakten nicht geschmälert.

7.2.2

In Bezug auf das

neuropsychologische Teilgutachten von lic. phil. J.___ vom 22. November

2016.

finden sich in den vorliegenden medizinischen Akten ebenfalls keine Vorberichte.

So wurde im entsprechenden Teilgutachten auch festgehalten, es seien keine

vorbestehenden neuropsychologischen Untersuchungen bekannt (IV-Nr. 52.1

S. 33). Der Beweiswert des neuropsychologischen Teilgutachtens wird somit

nicht beeinträchtigt.

7.2.3

Im neurologischen Teilgutachten

vom 21. November 2016 ging Dr. med. M.___ auf die im Bericht vom

1.

Dezember 1998 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) festgestellte Verdachtsdiagnose

einer «Neuroborreliose» ein und qualifizierte diese als fraglich. Damit steht

die Beurteilung des neurologischen Gutachters nicht im Widerspruch zu den

Feststellungen im Bericht vom 1. Dezember 1998. So konnte auch damals keine

gesicherte Diagnose gestellt werden. Es wurde einzig von einem «Verdacht» auf

eine Neuroborreliose ausgegangen. Die Ärzte hielten damals fest, es könne sich

bei den beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers «möglicherweise» um eine

Borreliose handeln. In diesem Sinn wurde sodann auch im Rahmen des neurologischen

Gutachtens vom 27. August 1999 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) festgehalten, die

in der MRT des Neurocraniums gezeigten kleinen herdförmigen Signalalterationen

periventrikulär um die Seitenventrikelhörner als auch im Marklager frontal

links und der Zentralregion «könnten» mit einer Neuroborreliose vereinbar sein,

wobei es sich differenzialdiagnostisch auch um eine abgelaufene Encephalitis

handeln könnte. Die durch den Neurologen Dr. med. AA.___ eingeleiteten weiteren

Abklärungen mittels MRI des Neurocraniums vom 1. März 2013 und der

EEG-Untersuchung vom 20. März 2013 (vgl. E. II. 6.6 f. hiervor) brachten

in Bezug auf die Verdachtsdiagnose einer Neuroborreliose ebenfalls keine

weiteren Erkenntnisse. Dies stellte auch der neurologische Gutachter fest,

indem er festhielt, die vom Neurologen Dr. med. AA.___ veranlasste

Zusatzdiagnostik mittels EEG, MRI des Schädels und Liquor-Untersuchung sei

regelrecht ausgefallen (IV-Nr. 52.1 S. 29), insbesondere der Liquor-Befund

vom April 2013 habe keinen Anhalt für eine Neuroborreliose ergeben. Er führte

weiter aus, seine eigene neurologische Untersuchung und auch diejenige von Dr.

med. AA.___ hätten keinen verwertbaren pathologischen Befund ergeben. In Bezug

auf den Bericht des Neurologen Dr. med. AA.___ vom 28. Februar 2013 (vgl.

E. II. 6.6 hiervor) ist im Weiteren festzuhalten, dass sich seine auf den vom

Beschwerdeführer beschriebenen Bewusstseinsverlust vom 16. Februar 2013

unklarer Ätiologie bezogene Differenzialdiagnose einer Epilepsie aufgrund der

in der Folge in die Wege geleiteten Untersuchungen nicht bestätigte. So wurde

anlässlich der EEG-Untersuchung vom 20. März 2013 (vgl. E. II. 6.8

hiervor) u.a. festgehalten, es gebe keinen Nachweis für epileptische

Potenziale. Damit ist in Bezug auf den Bericht von Dr. med. AA.___ nicht von

einer anderslautenden medizinischen Beurteilung der gesundheitlichen Situation

auszugehen. In diesem Sinn hielt Dr. med. M.___ auch fest, es bestehe mit der

Stellungnahme von Dr. med. AA.___ Übereinstimmung (IV-Nr. 52.1 S. 29

unten). Weiter führte er aus, der Sachverhalt sei vom Neurologen Dr. med. AI.___

in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2014 (vgl. E. II. 6.18

hiervor) eingehend und überzeugend diskutiert worden. Damit besteht in Bezug

auf die neurologische Beurteilung von Dr. med. AI.___ ebenfalls Übereinstimmung.

Dies leuchtet ein, da bereits Dr. med. AI.___ darlegte, dass die

Laborkonstellation als Seronarbe nach durchgemachtem Kontakt mit dem Bakterium

zu interpretieren sei, sich aber keine akute Erkrankung darstellen lasse und

eine Neuroborreliose nicht vorliege. Er wies zudem darauf hin, dass die

Beschwerden des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der ebenfalls aktenkundig

gemachten krankhaften Veränderungen (vermutlich vaskuläre Leukenzephalopathie

bei einer langjährigen arteriellen unbehandelten Hypertonie sowie einer

Hypercholesterinämie) gesehen werden müssten. Er führte die Klagen des

Beschwerdeführers u.a. über Müdigkeit nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf eine Borreliose zurück. Diese neurologische Einschätzung

stimmt mit der Beurteilung von Dr. med. M.___ überein, wonach der

Beschwerdeführer bei den Klagen über die Müdigkeit und Erschöpfung relativ

sthenisch wirke und die angegebene weitere Teilnahme am Strassenverkehr

zumindest gegen eine wesentliche Tagesmüdigkeit spreche (IV-Nr. 52.1

S. 29). Damit erweist sich die in den medizinischen Vorakten ausgewiesene

Diagnose einer Neuroborreliose als nicht gesichert und auch die am

16.

Februar 2013 erlittene Bewusstlosigkeit als nicht erklärbar. Folglich

ist nachvollziehbar, dass der neurologische Gutachter diesbezüglich sowohl einen

«anamnestisch fraglichen Verdacht auf eine Neuroborreliose (ICD-10 A69.8)» als

auch einen «Zustand nach Synkope unklarer Ätiologie 2013 (ICD-10 R55)» diagnostizierte.

Die medizinischen Vorakten vermögen den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens

nicht einzuschränken.

7.2.4

Eingehend auf das

rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 21. November 2016

(IV-Nr. 52.1 S. 21 ff.) ist festzuhalten, dass weder vorangehende

rheumatologische Berichte verfasst worden sind noch entsprechende

Untersuchungen stattgefunden haben. Dies hielt auch der rheumatologische

Experte fest, indem er darauf hinwies, es sei offensichtlich zu keinem

Zeitpunkt ein Spezialist des Bewegungsapparates involviert worden,

dementsprechend könne diesbezüglich keine Diskussion erfolgen. Er ging sodann

auf die Aussagen des Internisten Dr. med. AG.___ ein, der betreffend die

ausgewiesene Diagnose einer Lyme-Borreliose II eine «Beteiligung des

Bewegungsapparates» auswies (vgl. E. II. 6.12 ff. hiervor). Die ausgeprägten

Allgemeinsymptome wurden sodann auch im Verlaufsbericht vom 10. Mai 2016 (vgl.

E. II. 6.22 hiervor) festgehalten, wobei dem Bericht aufgrund der am

10.

Mai 2013 zuletzt vorgenommenen Untersuchung diesbezüglich keine

weiteren Angaben zu entnehmen sind. Damit erweist sich dieser als nicht

nachvollziehbar. Die Einschätzung einer Beteiligung des Bewegungsapparates sei

gemäss dem rheumatologischen Gutachter schwierig nachvollziehbar

(IV-Nr. 52.1 S. 26). Diese Einschätzung überzeugt, da der Gutachter

weiter darlegte, Dr. med. AG.___ habe im Bericht vom März 2014 betreffend den

Status festgehalten, alle Gelenke seien frei beweglich und es bestünden keine

Hinweise für Synovitiden. Zudem habe er verschiedene allgemeine Beschwerden

postuliert sowie v.a. eine ausgeprägte körperliche und geistige

Erschöpfbarkeit, welche im Vordergrund stehe, sowie auch Arthralgien und

Periarthralgien zahlreicher Gelenke ohne diese spezifischen «Arthralgien und

Periarthralgien» in seinem Bericht näher zu thematisieren oder im Status

detailliert zu beschreiben. Diesen gutachterlichen Ausführungen kann gefolgt

werden. So stellte Dr. med. AG.___ im Bericht vom 23. Juli 2013 betreffend

die ambulante Abklärung (vgl. E. II. 6.12 hiervor) fest, alle Gelenke seien

frei beweglich ohne Hinweis für Synovitiden, alle Reflexe seien seitengleich

lebhaft und es bestehe weder ein motorisches noch ein sensibles Defizit. Aufgrund

dieser erhobenen Befunde kann nicht nachvollzogen werden, woraus die

diagnostizierten «ausgeprägten Allgemeinsymptome» abgeleitet wurden. Der durch

ihn weiter verfasste Bericht vom 25. März 2014 (vgl. E. II. 6.15 hiervor) fiel

ebenfalls äusserst knapp aus. Es ist zudem nicht ersichtlich, ob und wenn ja,

welche Untersuchungen der Internist beim Beschwerdeführer durchführte, weshalb

auch die festgestellten Arthralgien und Periarthralgien nicht nachvollzogen

werden können. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass diese Feststellungen

einzig auf den subjektiven Beschreibungen des Beschwerdeführers basierten. Deshalb

können die in den weiteren von Dr. med. AG.___ verfassten Berichten (vgl.

z.B. E. II. 6.16, 6.21 hiervor) beschriebenen «Beteiligungen des

Bewegungsapparates mit ausgeprägten Allgemeinsymptomen» bezogen auf eine

Lyme-Borreliose Stadium II nicht nachvollzogen werden. Es kann weiter

festgehalten werden, dass es sich bei Dr. med. AG.___ um einen auf das

medizinische Fachgebiet der Inneren Medizin spezialisierten Facharzt handelt

und daher seinen Ausführungen betreffend den rheumatologischen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kaum Beweiswert zukommt. Es kann der

Schlussfolgerung von Dr. med. L.___ gefolgt werden, wonach die diskutierte

Borreliose weder früher noch aktuell je zu einer sogenannten sekundären

reaktiven Arthritis als Spätfolge der postulierten Borreliose geführt habe

(IV-Nr. 52.1 S. 26). In diesem Zusammenhang hielt Dr. med. L.___ in Bezug

auf die anlässlich der am 12. Mai 2011 durchgeführte MRT der LWS (vgl. E.

II. 6.3 hiervor) fest, rein unter Berücksichtigung der Aktenlage sei

retrospektiv durchaus zu diskutieren, dass die in den letzten Jahren

intermittierend aufgetretenen, v.a. lumbalen Beschwerden durchaus im Rahmen von

passageren Diskopathien erklärt werden könnten, wie dies zuletzt

radiomorphologisch im Mai 2011 in diesem Sinne habe festgestellt werden können

(IV-Nr. 52.1 S. 25). Eine Assoziation dieser intermittierenden

Lumbalgien zu der in den Akten postulierten Borreliose sei jedoch weder

eindeutig anamnestisch noch aktuell klinisch in diesem Sinn zu bestätigen. Es

ist daher nachvollziehbar, dass er die Diagnose einer «anamnestisch

intermittierenden akuten lumbovertebralen Schmerzsyndroms (ICD-10 M54.5)» stellte,

welcher keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zukomme. In Bezug auf den

Bericht des Internisten pract. med. AF.___ vom 3. Mai 2016 (vgl. E. II. 6.25

hiervor) stellte der rheumatologische Gutachter Dr. med. L.___ fest (IV-Nr. 52.1

S. 26), der Beschwerdeführer habe bei seinem Hausarzt über diffuse Muskel-

und Gelenkschmerzen, Missempfindungen an Händen und Füssen, Schwindel,

Konzentrationsprobleme, Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Fieberschübe,

chronische Müdigkeit und Sehstörungen geklagt und der Hausarzt habe postuliert,

dass der Beschwerdeführer über ständige Schmerzen am ganzen Körper klage. Diese

Symptomatik könne aktuell in diesem Sinn weder anamnestisch noch klinisch

bestätigt werden. So sei der Beschwerdeführer mehrfach gefragt worden, ob

spezifische, regelmässig auftretende Arthralgien des Bewegungsapparates

aufträten, was vom Beschwerdeführer ganz klar verneint worden sei. So beschrieb

der Beschwerdeführer während der Exploration auf mehrfaches Befragen hin, rein

bezogen auf den Bewegungsapparat, keine anhaltenden Arthralgien oder gar

Gelenkschwellungen (IV-Nr. 52.1 S. 22 unten). Damit vermögen die

Einschätzungen von pract. med. AF.___ die gutachterlichen Ausführungen und

Beurteilungen des rheumatologischen Gutachters nicht zu schmälern.

Betreffend die Berichte des AO.___ vom

11.

und 18. April 2016 (vgl. E. II. 6.23 f. hiervor) kann zunächst

festgehalten werden, dass der Naturarzt AN.___ nicht über eine spezialärztliche

Ausbildung verfügt und daher seinen Ausführungen im Bericht vom 11. April

2016.

kaum medizinische Relevanz beizumessen ist. Denn diese basieren nicht auf

fundierten medizinischen Befunden. So bezog sich der Naturarzt AN.___ bspw. bei

den Befunden einzig auf die Diagnosestellung von Dr. med. AG.___, der die

Diagnose einer Borreliose gestellt habe, und führte aus, dies könne alternativmedizinisch

bestätigt werden. Diese Beurteilung beruht indes nicht auf einer fundierten

Auseinandersetzung mit der Diagnose und vermag daher nicht einzuleuchten. Somit

kann auch den attestierten Arbeitsunfähigkeiten des Naturarztes AN.___ nicht

gefolgt werden. In Bezug auf den Bericht vom 18. April 2016, der sowohl

vom Naturarzt AN.___ als auch von der Allgemeinärztin AP.___ verfasst wurde,

hielt Dr. med. L.___ fest, Frau AP.___ bezeichne sich primär als sogenannte

Atlastechnikerin, in zweiter Linie als Fachärztin für Allgemeine Medizin

(IV-Nr. 52.1 S. 22) und verwies daher auf die infektiologische

Diskussion von Prof. Dr. med. I.___ (vgl. E. II. 7.2.6 hiernach).

Insgesamt vermögen die vorliegenden

Berichte den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. L.___

nicht zu beeinträchtigen.

7.2.5

Der internistische Gutachter Dr.

med. H.___ ging in seinem Teilgutachten vom 22. November 2016

(IV-Nr. 52.1 S. 11 ff.) einzig auf den Bericht des Hausarztes des

Beschwerdeführers pract. med. AF.___ vom 3. Mai 2016 ein (vgl. E. II. 6.25

hiervor). Dieser stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine Lyme-Borreliose, seit circa 1999 und ein Status nach Traktionstrauma der

rechten Schulter, seit 21. April 2008 fest. Da pract. med. AF.___ auf das

medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisiert ist und es sich bei

diesen Diagnosestellungen nicht um internistische Diagnosen handelt, vermag

nicht einzuleuchten, weshalb er dem Beschwerdeführer vom 16. Februar 2013

bis 28. Februar 2015 eine 100%ige und ab 1. März 2015 bis laufend

noch eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. In diesem Sinn führte auch Dr.

med. H.___ aus, es seien aus allgemeininternistischer Sicht keine Befunde oder

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden, was mit seiner

eigenen Beurteilung übereinstimme (IV-Nr. 52.1 S. 15 Mitte). Diese

Ausführungen überzeugen, da im rheumatologischen Teilgutachten zwar sowohl eine

Adipositas (BMI 34,8 kg/m2) als auch eine arterielle Hypertonie

mit aktuell leicht erhöhten diastolischen Blutdruckwerten ausgewiesen wurden,

die jedoch mit geeigneten Massnahmen behandelt werden könnten und daher keine

Arbeitsunfähigkeit begründeten (IV-Nr. 52.1 S. 15 oben). Die arterielle

Hypertonie wurde im Übrigen auch bereits in den medizinischen Vorakten festgestellt

(vgl. E. II. 6.6, 6.18, 6.20, 6.25 hiervor). Gleiches gilt betreffend die vom

Gutachter aufgeführten Anhaltspunkte für eine Hypercholesterinämie (vgl. E. II.

6.

, 6.20 hiervor). Es ist in Bezug auf den Hausarzt des Beschwerdeführers, pract.

med. AF.___ auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, wonach Hausärzte

mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 135

V351 E. 3a/cc S. 353; Urteile des Bundesgerichts 8C_180/2017 vom

21.

Juni 2017 E. 4.4.2 m.w.H.,8C_603/2017 vom 20. März 2018

E. 3.3.2). Damit vermögen die Einschätzungen des behandelnden Hausarztes

die beweiswertigen gutachterlichen Beurteilungen nicht mindern.

In Bezug auf die im Bericht der AL.___ vom

17.

Juni 2015 (vgl. E. II. 6.20 hiervor) aufgrund der durchgeführten

Ultraschalluntersuchung des Abdomens diagnostizierte «Leberzirrhose», welche

vermutungsweise auf eine alkoholische Ätiologie zurückgeführt wurde, führte der

internistische Gutachter aus, es fänden sich weder klinisch noch laborchemisch

Hinweise auf das Vorliegen einer solchen (vgl. IV-Nr. 52.1 S. 15). Die

bereits im Bericht vom Juni 2015 sowie in den zuvor verfassten Berichten vom

18.

Februar 2013 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) und vom 21. Juli 2014 (vgl. E.

II. 6.18 hiervor) festgestellte arterielle Hypertonie wurde im internistischen

Teilgutachten bestätigt und ausgeführt, diese könne mit geeigneten Massnahmen

behandelt werden. Damit wird der grundsätzliche Beweiswert des internistischen

Teilgutachtens von Dr. med. H.___ durch die Vorakten nicht beeinträchtigt.

7.2.6

Betreffend das infektiologische

Teilgutachten vom 21. November 2016 ging Prof. Dr. med. I.___ auf die in

den Vorakten diagnostizierte «Neuroborreliose Stadium II» ein (IV-Nr. 52.1

S. 35 f.). Dabei hielt er fest, diese Diagnose sei aus den damaligen Akten

nicht nachvollziehbar, da zwar die Borrelia burgdorferi Serologie positiv

gewesen sei, aber kein typisches Krankheitsbild vorgelegen habe. Diesbezüglich

ist – wie bereits in E. II. 7.2.3 hiervor ausgeführt – dem Bericht des Spitals R.___

vom 1. Dezember 1998 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) zu entnehmen, dass während

der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 9. bis 17. November 1998 einzig

die «Verdachtsdiagnose» auf eine Neuroborreliose Stadium II gestellt worden

ist. Die Ärzte hielten zudem explizit fest, dass es sich aufgrund der Anamnese,

der klinischen Untersuchung und der Zusatzuntersuchungen (entzündlicher Liquor,

positive Borrelien-Serologie, negative PCR für Borrelien und fehlenden Borrelien-AK

im Liquor) «möglicherweise» um eine Neuroborreliose handle. Aus diesen

Formulierungen geht hervor, dass die Ärzte bereits gewisse Vorbehalte gegenüber

dieser Diagnosestellung äusserten. Es kommt hinzu, dass der infektiologische

Gutachter weiter darlegte (IV-Nr. 52.1 S. 35), als

Disseminationsstadium 2 würden folgende neurologische Krankheitsbilder

klassiert: Hirnnervenparesen, sensomotorische Radikuloneuritis, Enzephalitis,

Mononeuritis multiplex, Pseudotumor cerebri, Myelitis und zerebelläre Ataxie,

wobei der Beschwerdeführer weder damals noch später solche Krankheitsbilder

gehabt habe. Diese gutachterlichen Ausführungen lassen sich aufgrund der im

Bericht vom 1. Dezember 1998 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) beschriebenen

Symptome verifizieren. So konnten damals weder ein Infektionsherd noch ein

auffälliger neurologischer Status festgestellt werden. Auch die durchgeführten

bildgebenden Verfahren brachten hierzu keine eindeutige Diagnose hervor: So

hielten die Ärzte aufgrund der im durchgeführten MRI-Verfahren festgestellten

periventrikulären Signalanhebung fest, diese «könnte» zu einer Borreliose

«passen» (vgl. E. II. 6.1 hiervor) und im Rahmen des EEG seien keine

Herdbefunde oder Indizien für eine cerebrale Übererregbarkeit vorhanden.

Entsprechende Befunde wurden sodann auch anlässlich des am 20. März 2013

(vgl. E. II. 6.8 hiervor) durchgeführten EEG bestätigt. Prof. Dr. med. I.___

führte weiter aus, dass eine intrathekale Antikörperproduktion sowohl damals

als auch 2013 habe ausgeschlossen werden können (IV-Nr. 52.1 S. 35). Er

hielt zudem dafür, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt vor 1998

eine Borrelieninfektion erlitten habe, dies aber deutlich vor dem Herbst 1998

gewesen sein müsse, da die IgM schon damals negativ gewesen seien und diese typischerweise

lange persistierten. Diese Ausführungen lassen sich bestätigen, da im Rahmen

des Berichts vom 1. Dezember 1998 Zusatzuntersuchungen stattfanden und bei

der Untersuchung der durchgeführten ZNS-Infekte im Serum u.a. eine negative IgM

festgestellt wurde (IV-Nr. 52.2 S. 10). Prof. Dr. med. I.___ hielt

fest, alternative Infekte, die mit unspezifischen Symptomen wie Leistungsknick,

Müdigkeit und Arthralgien einhergehen könnten, hätten serologisch

ausgeschlossen werden können (IV-Nr. 52.1 S. 36). Dies überzeugt, da

bei den Laboruntersuchungen vom 21. November 2013 (IV-Nr. 52.1

S. 35) eine chronische Hepatitis B, Hepatitis C oder eine HIV-Infektion

ausgeschlossen wurden (IV-Nr. 52.1 S. 35). Der in diesem Zusammenhang

im Bericht vom 29. November 2012 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) erstmals

dokumentierte Status nach Glaukomanfall unklarer Ätiologie wurde im Bericht vom

19.

April 2013 bestätigt (vgl. E. II. 6.9 hiervor), wobei von einem Status

nach «zweifachem» Glaukomanfall unklarer Ätiologie ausgegangen wurde. Die

Augenärztin Dr. med. AH.___ sprach im Bericht vom 21. Mai 2014 (vgl. E.

II. 6.17 hiervor) sodann von «rezidivierenden» Augendrucksteigerungen unklarer

Ätiologie, DD im Rahmen der Borreliose, maligner Ziliarkörperblock». Prof. Dr.

med. I.___ ging in seinem infektiologischen Teilgutachten darauf ein und hielt

fest, die Ende 2012 durch den Beschwerdeführer erstmals beklagten Augensymptome

in Form von unscharfem (milchigem) Sehen und «Mouches volantes» sowie des

damals diagnostizierten Glaukoms über 30 mm seien nicht mit einer

Lyme-Borreliose erklärbar. Diese Ausführung leuchtet ein, da der Gutachter

anschliessend darlegte, es seien folgende okuläre Manifestationen der

Borreliose bekannt: Konjunktivitis, Iritis, Chorioditis, retinale Hämorrhagie

und Augenmuskelparesen. Keines dieser Krankheitsbilder habe der

Beschwerdeführer gehabt. In der Datenbank «Medline» sei kein einziger Fall

eines Glaukoms bei okulärer Borreliose beschrieben. Aufgrund dieser

Ausführungen überzeugt es, wenn der Gutachter zusammenfassend festhielt, die

Augensymptome des Beschwerdeführers hätten mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit keinen Zusammenhang mit der früher durchgemachten

Borreliose.

In Bezug auf die Ausführungen der

Allgemeinärztin AP.___ im Bericht vom 19. April 2016 (vgl. E. II. 6.24

hiervor) bezüglich der Lyme-Borreliose kann festgehalten werden, dass diese

Einschätzungen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers basierten und keine substanziierte Auseinandersetzung mit der

Krankheit stattfand. So subsumierte Frau AP.___ die beklagten Beschwerden

aufgrund von «internationalen Standards in der Borreliosen-Diagnostik» unter

diese Krankheit. Da es sich bei der Allgemeinärztin AP.___ indes nicht um eine

auf das medizinische Fachgebiet der Infektiologie spezialisierte Ärztin handelt,

kommt ihren Ausführungen kaum Beweiswert zu. Zudem vermag ihre Argumentation,

wonach aufgrund der vielfachen Untersuchungen, in deren Rahmen sich weder

andere Befunde noch Diagnosen ergeben hätten und demnach die Diagnose einer

Borreliose die richtige sei, nicht zu überzeugen. Es handelt sich dabei nicht

um eine medizinisch fundiert hergeleitete Einschätzung. Somit vermögen die medizinischen

Vorakten die Ausführungen und Diagnosestellungen des Infektiologen Prof. Dr.

med. I.___ nicht in Frage zu stellen.

7.3

Nachfolgend ist auf die gegen

den Beweiswert des Gutachtens der G.___ gerichteten Vorbringen des

Beschwerdeführers einzugehen: Er stellt sich in allgemeiner Weise auf den

Standpunkt (A.S. 7), das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ gehe auf

viele der Beschwerden des Beschwerdeführers gar nicht ein und begnüge sich

teilweise mit der Begründung, dass diese medizinisch nicht objektivierbar

seien. Dazu kann festgehalten werden, dass die Gutachter die subjektiv

beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers in ihre Beurteilungen und

gutachterlichen Einschätzungen miteinbezogen haben (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Da

der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Beschwerden er meint, ist

darauf auch nicht weiter einzugehen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die

Gutachter die durch den Beschwerdeführer beklagte Energielosigkeit, Müdigkeit

und Erschöpfung in ihren Teilgutachten miteinbezogen und somit entsprechend

gewürdigt haben. Diesbezüglich kann auf die Stellungnahme von Dr. med. N.___, RAD,

vom 20. September 2017 (vgl. E. II. 6.32 hiervor) verwiesen werden. Im

Weiteren ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass im psychiatrischen

Teilgutachten – wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II. 6.1 hiervor) – auch

die Indikatoren für die Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder (BGE 141

V 281 E. 4 S. 296 ff.) geprüft wurden, obschon dazu keine

entsprechende Diagnose gestellt wurde. Somit führten die Gutachter sämtliche

erforderlichen Abklärungen durch, die erforderlich scheinen, um den Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers umfassend abzuklären. Die Gutachter beurteilten zudem die

Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Beschwerden durch die

behandelnden Ärzte (Dr. med. AG.___ und AO.___) mit falschen Diagnosen und

inadäquaten, nicht angezeigten wirkungslosen Massnahmen – Dr. med. L.___

erwähnt etwa das Therapiekonzept nach «Kaqun» (IV-Nr. 52.1 S. 22) – unterstützt

werde, als ungünstig (IV-Nr. 52.1 S. 38). Es kann somit davon

ausgegangen werden, dass die durch den Beschwerdeführer beklagten Schmerzen

keine somatische Erklärung haben.

7.4

Zusammenfassend vermögen die

übrigen medizinischen Akten den Beweiswert des Gutachtens der

Begutachtungsstelle G.___ vom 12. Januar 2017 nicht zu schmälern. Diesem

ist der volle Beweiswert zuzusprechen. Dies hielt auch bereits der RAD-Arzt Dr.

med. N.___ in seiner Stellungnahme vom 20. September 2017 fest (vgl.

E. II. 6.32 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat somit in ihrer Verfügung

vom 31. Oktober 2017 (A.S. 2 ff.) zu Recht auf dieses polydisziplinäre

Gutachten abgestellt. Es ist daher in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers von den Einschätzungen in diesem Gutachten auszugehen: Damit

besteht beim Beschwerdeführer mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der aktuellen gutachterlichen

Untersuchungen aus polydisziplinärer Sicht keine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit

(vgl. E. II. 6.30 hiervor). Dies sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als

Forstwart als auch in jedweder Verweistätigkeit (vgl. E. II. 6.31

hiervor).

Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich

vorbringen, die Schlussfolgerungen des Gutachtens der Begutachtungsstelle G.___

seien mit Blick auf seinen Gesundheitszustand schlicht und einfach unhaltbar

und absolut unverständlich (A.S. 6). Diese Ausführungen werden indes weder

durch medizinische Berichte bzw. Befund-erhebungen gestützt noch setzt sich der

Beschwerdeführer mit diesen substanziiert auseinander. Er lässt in diesem

Zusammenhang einzig vorbringen, er sei aufgrund seiner Erkrankung nur noch in

der Lage, während eines kurzen Zeitraums von 15 bis 20 Minuten zu gehen,

dann sei er erschöpft und verspüre einen Druck in beiden Füssen, er leide unter

Muskelkater, Muskelkrämpfen und Kraftlosigkeit, Gleichgewichts- und

Konzentrationsstörungen und Schwindelanfällen. Zudem sei seine Feinmotorik

beeinträchtigt, so könne er z.B. einen Bleistift, Besteck oder eine Tasse

während maximal 5 Minuten halten, dann trete ein Zittern der Hand ein. Da der

Beschwerdeführer diese Beschwerden bereits im Rahmen der gutachterlichen

Explorationen des Begutachtungsinstituts G.___ vorbrachte, flossen diese in die

gutachterliche Beurteilung mit ein. So beklagte er bspw. gegenüber dem

Allgemeinmediziner Dr. med. H.___ (IV-Nr. 52.1 S. 11 f.) die

Energielosigkeit und eingeschränkte Leistungsfähigkeit und führte aus, er könne

maximal 15 bis 20 Minuten Gehen / Laufen, dann sei er erschöpft

und verspüre einen Druck in beiden Füssen. Er leide zudem unter Muskelkater und

Muskelkrämpfen, sporadisch auftretendem Schwindel, Gelenk-, Muskelschmerzen

ohne das Auftreten von Schwellungen. Die Feinmotorik sei ebenfalls

beeinträchtigt, so könne er einen Bleistift maximal 5 Minuten ruhig heben, wie

auch einen Löffel oder eine Tasse am Henkel, anschliessend trete ein Tremor

auf. In Bezug auf die Ermüdbarkeit hielt der RAD-Arzt Dr. med. N.___ in seiner

Stellungnahme vom 20. September 2017 (vgl. E. II. 6.32 hiervor) fest,

die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und vom Beschwerdeführer als

besonders einschränkend hervorgehobene Ermüdbarkeit sei ein sehr subjektiv

gefärbtes Symptom und wies darauf hin, dass darauf in allen Gutachten

eingegangen worden sei. Diese Ausführungen sind korrekt. So hielt der

neurologische Gutachter z.B. fest (IV-Nr. 52.1 S. 32), die

Merkfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht beeinträchtigt und die

Aufmerksamkeitsfunktionen seien während der Untersuchungssituation unauffällig

gewesen. Somit vermag der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen nichts zu

seinen Gunsten abzuleiten.

8.

Da der Beschwerdeführer in

jeglicher Tätigkeit 100% arbeitsfähig ist (vgl. E. II. 7.4 hiervor), erübrigt

sich ein Einkommensvergleich. Da es somit an einem (auch nur drohenden)

invalidisierenden Gesundheitsschaden fehlt, besteht auch kein Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. II. 3.3 hiervor).

9.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7

hiervor).

10.1

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Rechtsanwalt

Daniel Altermatt hat am 19. April 2018 (A.S. 34 ff.) eine Kostennote

eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1'343.40

geltend macht. Dabei werden ein Aufwand von 5,42 Stunden (2017: 4,83 Stunden

und 2018: 0,59 Stunden) und Auslagen von CHF 51.50 (2017:

CHF 16.00 und 2018: CHF 35.50) ausgewiesen. Dies erscheint in

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeiten des Prozesses angemessen. Der

Stundenansatz beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT,

BGS 615.11) CHF 180.00. Damit ergibt sich eine Entschädigung von

CHF 1'108.80 (5,42 Stunden x CHF 180.00 = CHF 975.60

zuzügl. Auslagen von CHF 51.50 und einer MwSt von CHF 81.70 [8 %

auf CHF 883.60 {= 4,82 Std. x CHF 180.00 + CHF 16.00} =

CHF 70.70 + 7,7 % auf CHF 640.00 [8 % auf CHF 141.70

{= 0,59 Std. x CHF 180.00 + CHF 35.50} = CHF 11.00), zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

10.2

Vorbehalten bleibt auch der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 234.10,

wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen,

dass hier von dem in der Kostennote geltend gemachten Stundenansatz von

CHF 220.00 auszugehen ist.

10.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes Daniel Altermatt wird auf CHF 1'108.80 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 234.10

(Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi