VSBES.2017.310
Berufliche Massnahmen und Invalidenrente
22. Mai 2018Deutsch76 min
Source so.ch
Urteil vom 22. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 31. Oktober 2017)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1962 geborene A.___ meldete
sich am 15. Mai 2013 unter Hinweis auf eine 1998 nachgewiesene Lyme-Borreliose
Infektionskrankheit und eine aktuelle Abklärung aufgrund einer eventuell
erneuten Infektion bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn
(IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der
IV-Stelle [IV-Nr.] 2).
2. Nach dem Einholen des
Arbeitgeberfragebogens vom 23. Mai 2013 (IV-Nr. 14), des Kündigungsschreibens
vom 29. April 2013 (IV-Nr. 6) und der Akten des Krankentaggeldversicherers
B.___ (IV-Nrn. 17.1 - 17.3), führte die Beschwerdegegnerin mit
dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2013 ein Intake-Gespräch durch
(IV-Nr. 18). Der Eingliederungsfachmann C.___ stellte die berufliche
Eingliederung mit Abschlussbericht vom 25. Juni 2014 ein (IV-Nr. 19),
da die Eingliederungsmöglichkeiten in der offenen Wirtschaft gestützt auf die
eigenen Erkenntnisse und die medizinischen Aussagen nicht gegeben seien. Zu den
eingeholten medizinischen Akten (IV-Nrn. 20) und den Akten des Krankentaggeldversicherers
B.___ (IV-Nrn. 21.1 - 21.3) liess die Beschwerdegegnerin Dr. med.
D.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am
29. September 2014 (IV-Nr. 26 S. 2 f.) Stellung nehmen.
Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die Akten des Unfallversicherers E.___ (IV-Nrn. 27.1 - 27.49)
und weitere medizinische Berichte ein (IV-Nr. 31 ff.). Gestützt auf die Stellungnahme
der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ vom 6. Juli 2016 (IV-Nr. 37) und
die interdisziplinäre Besprechung zwischen dem Eingliederungsfachmann C.___,
der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ und der Fachperson Leistungen F.___ vom
26. Juli 2016 (IV-Nr. 39) wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juli
2016 (IV-Nr. 40 f.) mitgeteilt, es sei zur Klärung seiner
Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich:
Psychiatrie, Rheumatologie, Infektiologie, Neuropsychologie und Allgemeine
Medizin) notwendig. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde eine
Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis IVV
mit der Begutachtung beauftragt. Zu den Gutachterfragen könnten Zusatzfragen
eingereicht werden. Mit Mitteilung vom 3. Oktober 2016 (IV-Nr. 50)
wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die polydisziplinäre
Begutachtung beim Begutachtungsinstitut G.___ erfolge und folgende Abklärungen
beinhalte: Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Innere
Medizin), Infektiologie (Prof. Dr. med. I.___, FMH Infektiologie), Neuropsychologie
(lic. phil. J.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, Neuropsychologe), Psychiatrie
und Psychotherapie (Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie), Rheumatologie
(Dr. med. L.___, FMH Rheumatologie), und Neurologie (Dr. med. M.___,
Facharzt für Neurologie). Der Beschwerdeführer könne innert Frist triftige
Einwendungen gegen die Gutachterpersonen geltend machen. Das polydisziplinäre Gutachten
des Begutachtungsinstituts G.___ wurde am 12. Januar 2017 erstattet
(IV-Nr. 52.1). Mit Eingaben vom 13. Februar bzw. 1. März 2017
liess der Beschwerdeführer mitteilen, er sei mit der Beurteilung durch das
Begutachtungsinstitut G.___ nicht einverstanden (IV-Nrn. 54, 57). Aufgrund
der Stellungnahme von Dr. med. D.___, RAD, vom 6. April 2017 (IV-Nr. 58),
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
7. April 2017 (IV-Nr. 59) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Die dagegen am
22. Mai und 31. August 2017 (IV-Nrn. 62, 69) erhobenen Einwände des
Beschwerdeführers wurden dem RAD-Arzt Dr. med. N.___, FMH Allgemeine Medizin,
vorgelegt. Gestützt auf seine Stellungnahme vom 20. September 2017
(IV-Nr. 71) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
31. Oktober 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 f.) am Vorbescheid fest.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 31. Oktober 2017 aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen,
eventualiter zur Prüfung eines Rentenanspruchs.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Daniel Altermatt,
Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Eingabe vom 18. Januar
2018 (A.S. 12) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom
15. Februar 2018 (IV-Nr. 27 f.) gibt der Präsident des
Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit, schriftlich mitzuteilen
und zu belegen, ob er noch über die Rechtsschutzversicherung des O.___ verfüge
und diese Kostengutsprache für das vorliegenden Verfahren geleistet habe.
6. Mit Eingabe vom 8. März
2018 (A.S. 29 ff.) lässt der Beschwerdeführer ausrichten, es bestehe für
die vorliegende Streitigkeit keine Deckung durch die Rechtsschutzversicherung
des O.___.
7. Mit Verfügung vom 19. März
2018 (A.S. 32 f.) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt
Daniel Altermatt als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
8. Die am 19. April 2018 (A.S. 35
f.) durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote geht mit
Verfügung vom 20. April 2018 (A.S. 37) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung
von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Für die Beurteilung eines
Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. Oktober 2017)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,
121.
V 366 E. 1b).
3.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140
V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261
E. 4).
3.3
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit
weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die
Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90
E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom
15.
März 2017 E. 2.2).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
5.
Vorab ist auf die Frage
einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer rügt in diesem
Zusammenhang, die Beschwerdegegnerin sei in ihrer Verfügung vom 31. Oktober
2017.
nicht auf seine Argumente in der Einwandbegründung vom 31. August
2017.
eingegangen (A.S. 7). So behaupte die Beschwerdegegnerin lediglich,
dass die Beanstandungen einer «kompetenten medizinischen Argumentation»
entbehrten. Wieso dies bezüglich der einzelnen Punkte der Fall sein solle,
werde in keiner Weise dargelegt. Die fehlende Auseinandersetzung mit den
Vorbringen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Schon allein aus
diesem Grund sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben.
5.1
Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in
einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Partei
muss ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der
Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
besteht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren
Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen
beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde,
auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren
Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 9 E. 5.4.1
S. 26, 128 V 272 E. 5b/bb S. 278 m.w.H.). Dagegen hat eine
Partei grundsätzlich keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr
bekannten) Tatsachen oder, ganz allgemein, zur juristischen Begründung des
Entscheids angehört zu werden (BGE 126 I 19 E. 2c/aa S. 22, 125 V 368
E. 4a S. 370; AHI 1998 S. 253 E. 3b; RKUV 1998 U 309
S. 460 E. 4a).
5.2
Die Verfügungen sind zu
begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen
(Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich
behördlicher Entscheide ist ein Teilaspekt des Verbots formeller
Rechtsverweigerung, das zwar in erster Linie durch die Verfahrensordnungen des
Bundes oder der Kantone umschrieben ist, jedoch im Sinne eines minimalen
Standards den verfassungsmässigen Schutz geniesst und auch in der
Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist.
Die Pflicht zur Begründung soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3
S. 445, 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil des Bundesgerichts
9C_886/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2.1).
Es entspricht allgemeinen
rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen Person
bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen, welche
für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein Bild über
die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für oder
gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann die
Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu Rückfragen
bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die
Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10
S. 35 E. 4a; ZAK 1990 S. 396 E. 2 m.H.).
5.3
Grundsätzlich ist festzuhalten,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 31. Oktober 2017
(A.S. 1 f.) genügend auf die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren
erhobenen Einwendungen eingegangen ist. Es ist nicht notwendig, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung jedes medizinische Argument des
Beschwerdeführers gesondert abhandelt. Zudem wurde die Verfügung hinreichend
begründet, damit sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids
ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten konnte. Die Überlegungen, von
denen sich die Beschwerdegegnerin hat leiten lassen und auf welche sich ihre
Verfügung stützt, sind ebenfalls ausreichend dargelegt. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich.
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (A.S. 1 f.)
die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
und / oder berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen hat. Zur
Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten relevant:
6.1
Im Bericht vom 1. Dezember
1998.
(IV-Nr. 52.2 S. 8 ff.) stellten Dr. med. P.___, Oberarzt,
Dr. med. L.___, Assistenzarzt, und Prof. Dr. med. Q.___, Chefarzt,
aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Neurologischen
Universitätsklinik des Spitals R.___ vom 9. bis 17. November 1998 die
Diagnose: «Verdacht auf Neuroborreliose Stadium II». Seit circa einem Jahr
klage der Beschwerdeführer über chronische Müdigkeit, verstärkte
Erschöpfbarkeit mit zwischenzeitlicher Besserung. Im Frühjahr 1998 circa fünf
bis sechs Wochen dauernde Episoden mit subfebrilen Temperaturen und
rezidivierenden Hitzeschüben. Ein Infektionsherd habe nicht gefunden werden
können. Im August 1998 zunehmend starke Muskelschmerzen im Gesäss und
Oberschenkel, teilweise belastungsabhängig ohne tageszeitliche Betonung. Die
Schmerzen würden akut exazerbieren, so dass verschiedene Analgetika ausprobiert
worden seien. Zudem seien Kribbelparästhesien im Bereich des ganzen Körpers
aufgetreten, betont am linken Arm und im Bereich des Klein- und Ringfingers links
sowie im Bereich des linken Beins grosszehenbetont, sowie Arthralgien des Daumengrundgelenks
rechts, beider Knie- und OSG-Gelenke rechts. Zudem bestehe vermehrtes Schwitzen
besonders der Handflächen sowie Konzentrationsstörungen, Verschwommensehen, was
vor allem beim Lesen störend auftrete. Doppelbilder seien nie aufgetreten, ebenso
wenig Schluckbeschwerden. Ab und zu sei das Gefühl vorhanden, beim langen
Sprechen mit der Zunge anzustossen. Der Beschwerdeführer arbeite als
Forstarbeiter und habe circa 100 Zeckenbisse pro Jahr zu verzeichnen. 1988 sei
erstmalig ein Borrelien-Titer abgenommen worden, welcher negativ gewesen sei.
Ab 1994 positive IgG-Titer, welche 1998 bestätigt worden seien. In der
klinischen Untersuchung habe sich ein unauffälliger neurologischer Status
gezeigt. Die Asymmetrie des Gesichts sei auf eine traumatische Schädigung
bereits vorbestehend zurückzuführen. In der MRI hätten einzelne
periventrikuläre Signalanhebungen dokumentiert werden können, welche zu einer
Borreliose passen könnten. In der EEG seien keine Herdbefunde oder Indizien für
cerebrale Übererregbarkeit vorhanden. Für eine Polyneuropathie seien klinisch
als auch im EEG keine Hinweise gefunden worden. Aufgrund der Anamnese, der
klinischen Untersuchung sowie der Zusatzuntersuchungen (entzündlicher Liquor,
positive Borrelien-Serologie, negative PCR für Borrelien und fehlende
Borrelien-AK im Liquor) handle es sich beim Beschwerdeführer bei den beklagten
Beschwerden möglicherweise um eine Neuroborreliose. Es sei mit einer hochdosierten
Ceftriaxon-Therapie (2 gr Rocephin) i.v. am 12. November 1998 über
drei Wochen begonnen worden.
6.2
Im neurologischen Gutachten vom
27.
August 1999 (IV-Nr. 52.2 S. 3 ff.) hielten Prof. Dr. med. S.___,
Leitender Arzt, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, Spital R.___, Neurologisch-Neurochirurgische
Poliklinik, unter «Beurteilung und Diagnose» Folgendes fest: Aufgrund der für
eine chronische Entzündung respektive protrahiert verlaufende Infektion
verdächtigen Anamnese mit in der klinischen Untersuchung radikulären Zeichen
sowie des für eine Lymeradikulitis passenden Liquorbefunds mit erhöhtem
Liquor-Totalprotein und Albuminquotient jedoch ohne Nachweis einer
intrathekalen autochthonen Immunglobulinsynthese werde die Symptomatik als
Lyme-Erkrankung beurteilt. Ein Borrelien-Nachweis im Liquor mit PCR und
positive IgM respektive IgG im Liquor würden in der Mehrzahl der Fälle in der
Literatur beschrieben, in circa einem Drittel der Fälle gelinge allerdings
weder der serologische Nachweis noch sei das PCR positiv. Die in der MRT des
Neurocraniums gezeigten kleinen herdförmigen Signalalterationen periventrikulär
um die Seitenventrikelhörner als auch im Marklager frontal links und der
Zentralregion könnten mit einer Neuroborreliose vereinbar sein. Differenzialdiagnostisch
könne es sich aufgrund fehlender Aktivitätszeichen auch um eine abgelaufene
Encephalitis, viraler oder autoimmunologischer Pathogenese handeln. In der
Differenzialdiagnose für eine Multiple Sklerose spreche die Anamnese mit
Fatigue-Symptomatik, dagegen allerdings seien die in der MRT beschriebenen,
kleinen herdförmigen Signalalterationen in der Anordnung nicht MS-typisch.
Wichtiges und die Diagnose stützendes Argument für eine Lyme-Erkrankung sei die
gute und anhaltende Beschwerdebesserung nach Ceftriaxon-Therapie. Die
neurologischen Befunde seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer
Neuroborreliose zuzuordnen.
6.3
In Bezug auf die am 12. Mai
2011.
durchgeführte MRT der LWS (IV-Nr. 52.2 S. 1) hielt Prof. Dr. med.
T.___, U.___, folgende Beurteilung fest: Chondrosen der unteren 3 LWS
Segmente und Streckhaltung der LWS; grosse zentrale Diskushernie L4/5 mit
Kaudakompression und recessalen Neurokompressionen L5 beidseits; flache mediane
Diskushernie lumbosakral mit S1-Kompression recessal beidseits unter Belastung;
foraminal austretende Wurzeln L4 und L5 trotz dieser beiden Hernien vermutlich
aber nicht tangiert.
6.4
Dr. med. V.___, Oberarzt, Spital
W.___, Augenklinik, wies im Bericht vom 29. November 2012 aufgrund der
Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. November 2012 folgende
Diagnosen aus (IV-Nr. 27.3):
BDS
- Status nach Glaukomanfall unklarer
Ätiologie
- kein Hinweis für
Verschlussgefahr des Kammerwinkels
- Hyperopie, Astigmatismus, beginnende
Presbyopie
Für Dr. med. V.___ sei nach wie vor
unklar, weshalb der Beschwerdeführer diesen Glaukomanfall beidseits entwickelt
habe. In der heute durchgeführten Untersuchung habe er keine Winkelblockgefahr
vorfinden können, weder im abgedunkelten Raum noch in medikamentöser Mydriase.
Eine halbe Stunde später seien die Augendruckwerte 20 mmHg gewesen. Bei
einer Winkelblockkonfiguration würde er einen deutlich höheren Druck erwarten.
Ob allenfalls dieser Druckanstieg auch mit dem systemischen viralen Infekt
zusammenhänge, sei schwer zu sagen, er könne sich höchstens eine Trabekulitis
vorstellen, die jedoch typischerweise bei Herpesinfektionen und praktisch immer
einseitig vorgefunden werde. Er sei mit dem Beschwerdeführer so verblieben,
dass der weitere Verlauf abgewartet werde. Die Symptome kenne er bestens, so
dass er sich umgehend bei einem allfälligen erneuten Anfall melden werde. Eine
prophylaktische Iridotomie bei fehlender Pupillarblock- oder
Plateau-Iris-Konfiguration sei zu diskutieren, aufgrund der heutigen Befunde
nicht unbedingt vorzuschlagen. Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer
ein Status nach einem Glaukomanfall unklarer Ätiologie ohne Hinweise für eine
Winkelblockkonfiguration. Er werde den Beschwerdeführer für eine Kontrolle in
ein bis zwei Monaten aufbieten lassen.
6.5
Im Austrittsbericht vom
18.
Februar 2013 (IV-Nr. 35 S. 20 ff.) hielten Dr. med. X.___,
Oberarzt Medizin, und Dr. med. Y.___, Assistenzärztin, Spital Z.___, Innere
Medizin, aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 16. bis
17.
Februar 2013 folgende Diagnosen fest:
1.
Passagere Amnesie mit wahrscheinlich
Bewusstlosigkeit unklarer Ätiologie DD TGA, Commotio, Synkope, TIA, Epileptisch
- CCT mit extracraniellen hirnversorgenden
Arterien 16. Februar 2013: Fragliche Hypodensität in der
Nativ-CT-Untersuchung im Gyrus superior frontalis ohne
Kontrastmittel-aufnehmendes Verhalten links. Ansonsten unauffällige Darstellung
des Cerebrums / Cerebellums. Unauffällige Darstellung der extrakraniellen
Halsgefässe, keine Carotis-Stenose.
2.
Gastroenteritis prähospital
3.
AHT
4.
Glaucom (?) beidseits
Der Beschwerdeführer habe sich am
16.
Februar 2013 gegen 10.00 Uhr selbst zugewiesen. Er sei um
7.30
Uhr aufgestanden, habe im Verlauf mit dem Nachbarn draussen geredet
und sei wieder ins Haus gegangen. Danach habe er keine Erinnerung mehr und sich
gegen 8.00 oder 9.00 Uhr im Wohnzimmer auf dem Boden liegend wiedergefunden.
Initial Sturm, Druck im Kopf, ansonsten keine Schmerzen. Er habe telefonisch
Bekannte informieren können, die ihn ins Spital gebracht hätten. Seit zwei
Wochen habe er eine Gastroenteritis und grippale Symptome mit Fieber, Husten,
Kopfschmerzen, Übelkeit und Diarrhoe. Zuletzt Diarrhoe am 17. Februar
2013.
In letzter Zeit intermittierend linksseitige Thoraxschmerzen bis VAS 10
in Ruhe und bei Belastung auftretend, jeweils 30 min. anhaltend. Fühle sich an
wie Muskelschmerz. Keine Dyspnoe. Rezidivierender Schwindel beim Aufstehen seit
mehr als sechs Monaten. Bei Amnesie mit möglicher Bewusstlosigkeit sei ein
Schädel-CT mit Angiographie der extrakraniellen, hirnversorgenden Halsgefässe
veranlasst worden, welches keinen pathologischen Befund gezeigt habe. Die
weitere Überwachung auf der IMC habe sich unauffällig gestaltet. Das Troponin
sei sequentiell negativ und das EKG bis auf eine Sinusbradycardie von 49 spm
(unter Cosopt AT) unauffällig gewesen. Somit hätten sie auch einen
Myokardinfarkt als Ursache ausschliessen können. Die Episode werde als mögliche
TGA interpretiert. Differenzialdiagnostisch komme eine TIA, ein epileptisches
Geschehen oder eine Synkope bzw. Commotio in Frage. Der Beschwerdeführer sei in
gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Er sei darüber informiert
worden, dass er weder autofahren noch arbeiten dürfe, bis weitere
Untersuchungen mittels MRI und EEG durchgeführt worden seien und die
neurologische Beurteilung vorliege. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% für eine Woche attestiert worden.
6.6
Dr. med. AA.___, Facharzt für
Neurologie FMH, fasste die Untersuchung des Beschwerdeführers vom
26.
Februar 2013 im Bericht vom 28. Februar 2013 (IV-Nr. 27.4)
wie folgt zusammen: Es bestehe ein Bewusstseinsverlust mit retrograder Amnesie
am Samstag 6. Februar 2013 [recte: 16. Februar 2013] unklarer Ätiologie,
wobei der Beschwerdeführer vorgängig unter einem grippalen Infekt mit Fieber,
Husten und Durchfall gelitten habe. Differenzialdiagnostisch kämen auch ein
synkopales oder ein epileptogenes Ereignis in Frage. Die Angaben seien für eine
transiente globale Amnesie (TGA) ungewöhnlich. Weiter berichte der
Beschwerdeführer von drückenden Kopfschmerzen, frontotemporal beidseits,
vereinbar mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Ebenfalls berichte der
Beschwerdeführer über eine intermittierende Gangunsicherheit seit Oktober 2012,
aktuell ohne Hinweise auf eine vestibuläre Funktionsstörung. Ebenfalls trete
seit Herbst immer wieder eine visuelle Störung, z.T. gefolgt von kurzfristigen
Doppelbildern, auf. Seit dem Tragen der Brille im September 2012 sei es diesbezüglich
zu einer Besserung gekommen. Auch seien kürzlich ein Glaukom sowie eine
arterielle Hypertonie diagnostiziert worden. Das Einschlafen beider Hände wäre
mit einer CTS [Carpaltunnelsyndrom]-Symptomatik vereinbar. Wie oben erwähnt sei
zur Weiterabklärung eine MRI-Untersuchung des Neurocraniums am 1. März
2013.
vorgesehen (vgl. E. II. 6.7 hiernach). Eine EEG-Verlaufskontrolle finde
Ende März statt (vgl. E. II. 6.8 hiernach). Bei Zustand nach möglichem
provoziertem erstmaligem epileptischem Anfall sollte der Beschwerdeführer auch
aus Sicht von Dr. med. AA.___ zwei Monate aufs Autofahren verzichten. Er sei
entsprechend informiert worden.
6.7
Das am 1. März 2013
durchgeführte MRI des Neurokraniums wurde von Dr. med. AB.___, Chefarzt
Stv., und Dr. med. AC.___, Oberarzt a.p., Spital AD.___, Institut für
Radiologie und Nuklearmedizin, wie folgt beurteilt (IV-Nr. 27.5): Kein
Nachweis einer intrakraniellen Blutung, Ischämie oder Raumforderung; für das
Altersmass bereits deutliche T2 hyperintense Marklagerveränderungen mit
beginnender Konfluierungstendenz, DD mikroangiopathische Leukenzephalopathie
(Risikofaktoren?), DD chronische Migräne? DD Status nach Vaskulitis bei
fehlender Diffusionsrestriktion und Einblutungen weniger wahrscheinlich.
6.8
Anlässlich der EEG-Untersuchung
vom 20. März 2013 (IV-Nr. 27.6) hielt Dr. med. AA.___ im Bericht
vom 21. März 2013 folgende Beurteilung fest: Kein Nachweis
epilepsietypischer Potentiale. Keine Indizien für cerebrale Übererregbarkeit
und kein Herdbefund. Zeichen von Vigilanzschwankungen. Normale
Alpha-Grundaktivität.
6.9
PD Dr. med. V.___ und Prof. Dr.
med. AE.___, Leitender Arzt, Spital W.___, Augenklinik, hielten im Bericht vom
19.
April 2013 (IV-Nr. 27.7) folgende Diagnosen fest:
BDS
- Status nach zweifachem Glaukomanfall
unklarer Ätiologie
- Kein Hinweis für Verschlussgefahr des
Kammerwinkels
- DD Verdacht auf maligner
Ziliarkörperblock bei hypertensiven Krisen
- Hyperopie, Astigmatismus, beginnende
Presbyopie
In der Verlaufskontrolle vom März 2013
hätten sich Augendruckwerte beidseits von 8 mmHg als im tiefen Normbereich
gezeigt. In der Konsultation erwähne der Beschwerdeführer zum ersten Mal, dass
er an hypertensiven Krisen leide mit Blutdruckwerten von 280/130 mmHg,
dies sogar in der Nacht gemessen. Eine MRI-Untersuchung habe Hinweise für eine
mikroangiopathische Leukenzephalopathie gezeigt (vgl. E. II. 6.7 hiervor),
diese sei in weiterer Abklärung respektive Behandlung. Aufgrund der nach wie
vor ungeklärten Ursache könnten sich die Ärzte als Arbeitshypothese ein
malignes Ziliarkörperblock-Syndrom bei hypertensiven Krisen vorstellen, da
dadurch die Aderhaut anschwellen würde und somit der Abflusswiderstand stark
erhöht wäre. Dies sei aber nur eine Vermutung, da zurzeit keine Hinweise für
eine Schwellung vorhanden seien und auch der Blutdruck nie während dem
Glaukomanfall gemessen worden sei. Sollte sich diese Hypothese jedoch
bestätigen, wäre als einzige kausale Therapie eine Glaskörperentfernung
sinnvoll, dies wäre aber ein grösserer Eingriff. Vorgängig müsste noch eine
YAG-Iridotomie beidseits erfolgen.
6.10
Im Arztbericht vom 7. Mai
2013.
zuhanden der Krankentaggeldversicherung B.___ (IV-Nr. 17.3 S. 9
ff.) hielt pract. med. AF.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, folgende
Hauptdiagnose fest: «Bewusstlosigkeit mit retrograder Amnesie am
16.
Februar 2013, unbekannte Ätiologie». Zurzeit würden die Abklärungen
beim Neurologen laufen, erst bei genauer Diagnose sei eine Behandlung überhaupt
möglich. Es sei möglich, dass die Erkrankung durch einen Zeckenbiss hervorgerufen
worden sei. Das Datum dieses Ereignisses sei unklar, da der Beschwerdeführer
laut eigener Aussage in seinem Leben «hunderte Zeckenbisse» gehabt habe. Die
Arbeitsunfähigkeit könne in absehbarer Zeit nicht reduziert werden, solange die
Diagnose noch unklar sei (Risiko: Führer von Fahrzeugen und Maschinen).
6.11
Anlässlich des Interviews vom
7.
Juni 2013 gab der Beschwerdeführer an (IV-Nr. 27.17), im Februar
hätten sich die ersten Grippesymptome bemerkbar gemacht. Er habe zunächst
gedacht, dass es sich tatsächlich um einen grippalen Infekt handle. Da er als
Forstwart tagtäglich von Zecken umgeben sei, sei das Risiko einer Borreliose
stark erhöht. Da die Beschwerden nicht nachgelassen hätten, habe er sich auf Borreliose
testen lassen und sei nun bei Dr. med. AG.___ in Behandlung. In den letzten
vier Wochen sei es zu keiner wesentlichen (weniger als 60 % besser)
Verbesserung gekommen. Die Arbeit habe er nicht aufnehmen können, da er immer
wieder Fieberschübe habe, zudem werde es ihm von einer Sekunde auf die andere
übel und er sei überhaupt nicht mehr leistungsfähig. Er könne noch circa ½ bis
1.
Stunde gehen, danach sei er total erschöpft. Zurzeit habe der
Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle als Forstwart, habe aber per 30. Juni
2013.
die Kündigung erhalten. Die Arbeit sei körperlich sehr streng, benötige
einen grossen Krafteinsatz (z.B. Lasten von mehr als 15 kg heben) und
beinhalte belastende Arbeitshaltungen.
6.12
Dr. med. AG.___, Facharzt für
Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 23. Juli 2013 (IV-Nr. 20 S. 6
f.) die Diagnose einer «Lyme-Borreliose Stadium II mit ausgeprägten
Allgemeinsymptomen». Beim 31-jährigen (recte: 51-jährigen) Forstwart sei 1999
eine Neuroborreliose diagnostiziert worden und er sei während drei Wochen mit
Rocephin behandelt worden, wobei in der Folge allmählich eine Besserung
eingetreten sei, sich aber immer wieder Schübe von Dysästhesien eingestellt
hätten. Seit Herbst 2012 bestehe aber wieder eine deutliche Zunahme der
Müdigkeit, so dass der Beschwerdeführer deswegen vollständig arbeitsunfähig
sei. Bei der jetzigen Untersuchung habe physikalisch kein wesentlicher
pathologischer Befund erhoben werden können. Die speziellen Untersuchungen
bezüglich Borrelia burgdorferi hätten bei erhöhten IgG-Antikörpertitern im
Western Blot ein Resultat ergeben, das mit einem lang anhaltenden Immunkontakt
vereinbar sei. Die KBR sei ebenfalls erhöht ausgefallen. Im Liquor habe sich
ausser einer Schrankenstörung kein Hinweis auf eine Entzündung oder auf eine
autochthone Antikörperproduktion gezeigt. Aufgrund der vorliegenden Resultate
sei das Vorliegen einer Lyme-Borreliose im Stadium II als Erklärung für die
aktuellen Beschwerden und trotz diesbezüglich normalem Liquor möglich, wenn
auch nicht eindeutig gesichert. Eine jetzt probatorisch durchgeführte Therapie
mit Doxyclyn 2 x 100 mg pro die während 28 Tagen habe keine Besserung
gebracht. Jetzt sollte nochmals versucht werden, mit einer Rocephintherapie
eine Besserung zu erzielen (2 gr Rocephin pro die per Infusionen an 28
aufeinanderfolgenden Tagen).
6.13
Im Arztbericht vom
18.
September 2013 (IV-Nr. 21.2 S. 6 ff.) zuhanden des
Krankentaggeldversicherers B.___ bestätigte Dr. med. AG.___ die bereits im
Bericht vom 23. Juli 2013 gestellten Diagnosen (vgl. E. II. 6.12 hiervor).
Er sei während 28 Tagen mit Rocephin 2 gr behandelt worden. Bisher
seien unveränderte Beschwerden vorhanden. Die weitere Therapie hänge vom
weiteren Verlauf ab. Die Erkrankung habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
einem Zeckenstich zugeordnet werden können. Ob die Arbeitsunfähigkeit in
absehbarer Zeit reduziert und ob die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt
werden könnten, könne noch nicht beurteilt werden. Zurzeit könne die
Arbeitsfähigkeit mit keiner Massnahme verbessert werden.
6.14
Im ärztlichen Zwischenbericht vom
11.
November 2013 (IV-Nr. 27.41) hielt Dr. med. AG.___ die
Diagnose «Lyme-Borreliose II» fest. Seit der Rocephintherapie sei noch keine
wesentliche Beschwerdebesserung eingetreten: körperliche und geistige
Ermüdbarkeit, Dysästhesie, Arthralgien, Tendinosen. Die Prognose sei offen, es
gebe keine besonderen Umstände, die den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen
könnten. Gegenwärtig werde bei Bedarf mit NSAR behandelt. Die Konsultationen
fänden ein- bis zweimal monatlich statt. Die voraussichtliche Dauer der
Behandlung sei offen. Ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, sei ebenfalls
offen.
6.15
Dr. med. AG.___ hielt im Bericht
vom 25. März 2014 (IV-Nr. 20 S. 5) fest, es habe eine spezielle
Untersuchung bezüglich Borrelia burgdorferi stattgefunden. Der
IgG-Antikörpertiter (ELISA) betrage 1316 u/ml (erhöht), nicht signifikant
unterschiedlich gegenüber dem Vorwert. Die Beschwerden seien trotz der im
September 2013 durchgeführte vierwöchigen Rocephintherapie nicht entschieden
besser geworden. Es stünden weiterhin die Arthralgien und Periarthralgien
zahlreicher Gelenke, verschiedene Allgemeinbeschwerden und vor allem auch eine
ausgeprägte körperliche und geistige Erschöpfbarkeit im Vordergrund. Teils
seien die Beschwerden auch funktionell, wie die Sehstörungen oder ein Druck im
Kopf. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Förster. Die
speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia burgdorferi, d.h. der
IgG-Antikörpertiter habe gegenüber der Voruntersuchung kein signifikant
unterschiedliches Resultat ergeben, so dass davon ausgegangen werden könne, dass
bezüglich der Borrelia burgdorferi keine Immunaktivität mehr vorliege. Der
weitere Verlauf sei abzuwarten. Der Beschwerdeführer versuche sich durch
körperliche Aktivitäten fit zu halten.
6.16
Der den Beschwerdeführer seit
29.
April 2013 behandelnde Dr. med. AG.___ stellte im Arztbericht vom
2.
Juli 2014 (IV-Nr. 20 S. 1 ff.) die Diagnosen «Lyme-Borreliose
II mit Beteiligung des Bewegungsapparates und mit ausgeprägten
Allgemeinsymptomen, seit Herbst 2012; Status nach Neuroborreliose 1998». Der
Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab 5. Februar
2013.
bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei
stationär und evtl. sich verschlechternd. Es würden Physiotherapie und
Muskelaufbau durchgeführt. Die Prognose sei ungünstig. Bei der bisherigen
Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche Störung dahingehend aus, dass keine
körperlich belastende Arbeit möglich sei und es Konzentrationsstörungen gebe,
weshalb keine geistige Arbeit möglich sei. Die bisherige Tätigkeit sei nicht
mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne nicht mehr
verbessert werden. Ob dem Beschwerdeführer andere Tätigkeiten zumutbar seien,
müsse arbeitsmedizinisch abgeklärt werden.
6.17
Dr. med. AH.___, Augenärztin FMH,
hielt im Bericht vom 21. Mai 2014 (IV-Nr. 35 S. 11 f.) folgende
Diagnosen fest:
−
OU rezidivierende
Augendrucksteigerungen unklarer Ätiologie, DD im Rahmen der Borreliose,
maligner Ziliarkörperblock
−
OU Hyperopie,
Astigmatismus, Presbyopie
−
Lyme Borreliose Stadium II,
Erstdiagnose 1998, Rezidiv 2013
In der klinischen Untersuchung sei der
Fernvisus mit eigener Brille beidseits 1,0. Der Augendruck sei ohne Therapie
(Cosopt sei vom Beschwerdeführer nach dem letzten Fläschchen letztes Jahr
sistiert worden) am 19. März 2014 beidseits 19 mmHg. Die Augen seien
beidseits reizfrei, die Vorderabschnitte und Fundi in Mydriase unauffällig. Die
Papillen seien vital, randscharf und physiologisch exkaviert. Einzig rechts
fielen in der Peripherie bei 10 Uhr ein paar Pflastersteine auf. Der
Glaskörper sei frei von Zellen und Degenerationen. In Mydriase habe Dr. med. AH.___
am 20. Mai 2014 einen Augendruck von 30 rechts und 32 [links] gemessen.
Der Beschwerdeführer habe eine Diamox 250 mg Tablette erhalten und tropfe
nun wieder regelmässig Cosopt AT 2 x täglich beidseits. Ein Zusammenhang
des Augendrucks mit der Mydriase sei nicht klar, da in der
Ultraschallbiomikroskopie in der Augenklinik [...] keine Verschlussgefahr des
Kammerwinkels festgestellt worden sei. Unter der Therapie mit einmalig Diamox
und Beginn von Cosopt Augentropfen habe sich der Augendruck beidseits auf Werte
von 10 mmHG normalisiert. In der Kontrolle vom 20. Mai 2014 seien im
Gesichtsfeld trotz Hochkleben der Lider Gesichtsfeldausfälle im linken oberen
Bereich festgestellt worden. Am rechten Auge bestehe ein Ausfall nasal unten.
Insgesamt habe sich das Gesichtsfeld seit Oktober 2012 verbessert.
Da derzeit kein Reizzustand der Augen
vorhanden sei, könne sie die Augendrucksteigerung nicht eindeutig auf die
Borreliose zurückführen. Die Ursache bleibe weiterhin unklar. Die
Sehschwankungen könnten von den schwankenden Druckwerten herrühren. Die von Dr.
med. AG.___ beschriebenen Doppelbilder könne sie weder anamnestisch noch
klinisch bestätigen. Der Beschwerdeführer habe laut Aktenlage im Jahr 2012 und
2013.
jeweils nur über Kopfschmerzen mit Verschwommensehen und Halos um Lichter,
jedoch nie über Doppelbilder berichtet. Langfristig empfehle sie die Therapie
mit Cosopt Augentropfen. Es fänden regelmässig Augendruck- und
Gesichtsfeldkontrollen statt.
6.18
Dr. med. AI.___, Facharzt für
Neurologie FMH, Unfallversicherer E.___, erstellte am 21. Juli 2014 eine
neurologische Beurteilung (IV-Nr. 27.42). Gemäss vorliegenden
Laborblättern der Firma [...] liege im Serum-Suchtest (Elisa) ein Borrelien
IgG-Titer von 299 u/ml vor, der Suchtest für Borrelien IgM sei negativ.
Der Bestätigungstest im IgG-Westernblot sei mit lediglich drei positiven Banden
nicht eindeutig als positiv zu bezeichnen, eine Serokonversion des IgM sei
nicht dokumentiert. Gemäss den international gültigen Laborvorschriften sei zur
Beurteilung eines Westernblot gegen Borrelien eine Positivität für mindestens
fünf spezifische Laborbanden erforderlich, was hier nicht der Fall sei. Die
Laborkonstellation sei als Seronarbe nach durchgemachtem Kontakt mit dem
Bakterium zu interpretieren, eine akute Erkrankung lasse sich nicht darstellen.
Im Liquor finde sich keine entzündliche Reaktion, insbesondere aber keine
spezifische intrathekale Immunglobulinbildung gegen Borrelia burgdorferi. Eine
Neuroborreliose liege gemäss den Veröffentlichungen und Richtlinien des
Schweizerischen Bundesamtes für Gesundheit, der Europäischen Neurologischen
Gesellschaften EFNS sowie des CDC in den USA nicht vor. Bei fehlendem Beweis
für das Vorliegen einer Neuroborreliose müssten die Beschwerden des
Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der ebenfalls aktenkundig gemachten
krankhaften Veränderungen gesehen werden, nämlich ganz offensichtlich einer
vermutlich vaskulären Leukenzephalopathie bei einer langjährigen arteriellen
unbehandelten Hypertonie sowie einer Hypercholesterinämie. Eine ebenfalls
stattgehabte Synkope bzw. eine sonstige qualitative Störung des Bewusstseins sei
im Übrigen völlig untypisch für das Vorliegen einer Borreliose. Eine
Symptomatologie wie im Falle des Beschwerdeführers sei unspezifisch und könne
bei einer Vielzahl von Erkrankungen und «Zuständen» auftreten. Nach Ausschluss
einer Neuroborreliose sei es nicht statthaft, die Beschwerden des
Beschwerdeführers unter dieser Diagnose zu subsumieren. Die Annahme von
persistierenden unspezifischen Symptomen als Folge einer durchgemachten und
mehrfach antibiotisch behandelten Borreliose (jedoch nicht Neuroborreliose)
werde in der internationalen Literatur als unwahrscheinlich verworfen.
Die Klagen des Beschwerdeführers über
Müdigkeit und weitere unspezifische Klagen sowie eine Synkope könnten nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Borreliose zugeordnet werden.
6.19
Dr. med. D.___, Fachärztin
Allgemeine Medizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. September
2014.
(IV-Nr. 26 S. 2 f.) folgende Beurteilung der medizinischen
Situation (inkl. Verlauf / Prognose) fest: Der Beschwerdeführer habe
im Rahmen seiner Tätigkeit als Forstwart nach multiplen Zeckenbissen schon 1998
eine Neuroborreliose durchgemacht mit Besserung der damaligen Symptome auf eine
3-wöchige Rocephinbehandlung. Im Oktober 2012 habe er Augenprobleme mit
Doppelbildern sowie enormem Augendruck entwickelt. Seit Herbst 2012 sei er zur
Ausübung seines Berufes aufgrund vermehrter geistiger und körperlicher
Erschöpfbarkeit sowie Arthralgien und Periarthralgien bei pathologischer
Serologie auf Borrelia burgdorferi nicht mehr in der Lage gewesen. Eine
wesentliche Symptombesserung auf Rocephintherapie iv. und mehrwöchige
Doxicyclineinnahme habe sich nicht erreichen lassen (Arztberichte vom 23. Juli
2013, 25. März 2014, 2. Juli 2014, Dr. med. AG.___, vgl. E. II. 6.12,
6.15
f. hiervor). Aufgrund des reduzierten Allgemeinbefindens des
Beschwerdeführers seien berufliche Massnahmen zugunsten weiterer medizinischer
Massnahmen zunächst einmal sistiert worden (Abschlussbericht Eingliederung, 25. Juni
2014, IV-Nr. 19). Dass dem Beschwerdeführer die schwere Tätigkeit als
Forstwart nicht mehr zumutbar sei, könne aufgrund der Schwäche und
Gelenkschmerzen nachvollzogen werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit sollte im Rahmen einer EFL sowie im Rahmen einer neuropsychologischen
Begutachtung festgestellt werden. Zuvor sollten die Unterlagen des
Unfallversicherers E.___ eingeholt werden, da es sich eigentlich um einen
Arbeitsunfall handle. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
seien: «Lyme Borreliose II mit Beteiligung des Bewegungsapparates und mit
ausgeprägten Allgemeinsymptomen; Status nach Neuroborreliose 1998». Die
angestammte schwere Tätigkeit als Forstwart könne dem Beschwerdeführer seit
Herbst 2012 nicht mehr zugemutet werden. Es seien weitere medizinische
Abklärungen im Rahmen einer EFL sowie eines neuropsychologischen Gutachtens indiziert.
Die Fragen nach der Arbeitsfähigkeit sollten nach Erhalt des Gutachtens noch
einmal vorgelegt werden.
6.20
Im Austrittsbericht vom
17.
Juni 2015 (IV-Nr. 35 S. 6 ff.) hielten Dr. med. AJ.___,
Leitender Arzt, und Assistenzarzt AK.___, AL.___, Innere Medizin, betreffend
die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 15. bis 17. Juni 2015
folgende Diagnosen fest:
1.
Leberzirrhose mit verschlechtertem
Allgemeinzustand
−
A.e. äthyltoxischer Genese
−
15.
Juni 2015: ALT
60.
U/l, INR: 1.,2, Quick 67 %
−
16.
Juni 2015:
Bilirubin gesamt 10,2 umol/l, Protein gesamt 7 3g/l, BKS 38 mm,
Heb B1 C negativ
−
17.
Juni 2015: US
Abdomen: fibrotische Leber, kleinere Raumforderungen in der Leber (DD Zyste,
Tumor)
−
17.
Juni 2015:
Alphafetoprotein ausstehend
2.
Ausschluss Tiefe Beinvenenthrombose
links
−
15.
Juni 2015: EKG:
Normokarder Sinusrhythmus, Linkstyp, keine ERBS
−
15.
Juni 2015:
D-Dimere 1,4
−
16.
Juni 2015:
Ultraschall linkes Bein: keine Thrombose
3.
Verdacht auf Neuroborreliose
−
Status nach Lyme-Borreliose
1999.
−
Rocephin 2 gr i.v.
täglich bis und mit zum 1. September 2013
4.
Arterielle Hypertonie mit / bei
−
Verdacht auf hypertensive
Nephropathie
5.
Anamnestisch Glaukom
6.
Hypercholestarinämie
Der Beschwerdeführer schildere, er habe
seit drei Tagen einen linksseitig geschwollenen Unterschenkel mit
Spannungsgefühl. Davor habe keine Immobilisierung bestanden. Vor zwei bis vier
Wochen habe er für zwei Wochen undulierendes Fieber bis 39°C°, Kopfschmerzen
und Gliederschmerzen gehabt und seit einer Woche ein über den ganzen Körper
verteiltes Exanthem mit Augenschwellung. Sie hätten den Beschwerdeführer bei
stark geschwollenem linken Unterschenkel mit Verdacht auf tiefe Venenthrombose
und zur Klärung der erhöhten Lebertransaminasen stationär aufgenommen. Ad 1)
Aufgrund der erhöhten Lebertransaminasen hätten sie ein Hepatitis-Screening durchgeführt
(Hep. B und C), das negativ gewesen sei. Auch die Leberfunktion sei normal (Gesamtbilirubin
10,2 umol/l, Gesamtprotein 73 g/l). Ein Ultraschall des Abdomens habe
eine Leberzirrhose und mehrere kleine, nicht echofreie Raumforderungen gezeigt.
Es werde a.e. eine alkoholische Ätiologie der Leberzirrhose vermutet. Der
Beschwerdeführer gebe an, aktuell drei bis vier Biere pro Woche zu trinken,
früher mehr. Zum Ausschluss eines Tumors hätten sie das Alphafetoprotein
bestimmt, das Resultat sei noch ausstehend. Ad 2) Mit einem Ultraschall des
linken Beins habe eine Thrombose ausgeschlossen werden können. Dem Beschwerdeführer
sei zur absoluten Alkoholabstinenz geraten worden, sie hätten ihm zur
Unterstützung der Leber ein Rezept für Legalon mitgegeben und ihn nach Hause
entlassen.
6.21
Im Verlaufsbericht vom 7. März
2016.
(IV-Nr. 31) bestätigte Dr. med. AG.___ die bereits im Bericht vom 2. Juli
2014.
(vgl. E. II. 6.16 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei seit dem 5. Februar 2013
bis auf weiteres in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Förster zu 100 %
arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei sowohl stationär als auch sich
verschlechternd. Die letzte Untersuchung habe am 26. Februar 2016
stattgefunden. Die angegebenen Beschwerden seien bekannt und unverändert, dies
gelte auch für die erhobenen Befunde. Die therapeutischen Massnahmen erfolgten
mit Physiotherapie und Muskelaufbau. Die Prognose sei ungünstig. Die
gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit aus, indem dem
Beschwerdeführer keine körperlich belastende Arbeit zumutbar sei und er unter
Konzentrationsstörungen leide, weshalb keine geistige Arbeit möglich sei. Die
Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. in der bisherigen Tätigkeit könne
nicht verbessert werden. Ob dem Beschwerdeführer andere Tätigkeiten zumutbar
seien, müsste arbeitsmedizinisch abgeklärt werden.
6.22
Im Verlaufsbericht vom
10.
März 2016 (IV-Nr. 32) wies die den Beschwerdeführer vom 18. April
2013.
bis 26. Juli 2013 behandelnde Dr. med. AM.___, Allgemeine Innere
Medizin FMH, AL.___, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit aus: «Lyme-Borreliose im Stadium II mit ausgeprägten
Allgemeinsymptomen bestehend seit Erstdiagnose November 1998». Es gebe keine
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Da sich der
Beschwerdeführer seit 26. Juli 2013 nicht mehr in der Behandlung befinde,
könne zur Frage, ob in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine medizinisch
begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe, nicht Stellung genommen werden. Die
letzte Untersuchung habe am 10. Mai 2013 stattgefunden. Der erhobene
klinische Status sei unauffällig gewesen.
6.23
Der Naturarzt AN.___, AO.___,
hielt im Arztbericht vom 11. April 2016 (IV-Nr. 33) fest, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und langfristig besserungsfähig.
Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es
seien durch die aktuelle Behandlung bereits Verbesserungen des
Gesundheitszustandes eingetreten, derzeit sei dieser allerdings noch labil, so
dass es kurze Zeiten der deutlichen Verbesserung, aber auch Zeiten mit
erheblichen Rückschlägen gebe. Es seien ergänzende medizinische Abklärungen
angezeigt. Es würden Schwächezustände, muskuläre Schwäche, chronische
Müdigkeit, Gelenk- und Gliederschmerzen, Minderung der Konzentrationsfähigkeit
und Beeinträchtigung der Sehfähigkeit beschrieben. Zu den «erhobenen Befunden»
wurde festgehalten, dass Dr. med. AG.___ die Diagnose einer Borreliose gestellt
habe, die alternativmedizinische Befunderhebung führe zu einer Bestätigung
dieser Diagnose. Diese werde naturheilkundlich behandelt (antimikrobakterieller
Kräutercocktail, ausleitende Massnahmen, Homöopathie und weiteres) mit
zunehmender Besserung der Symptome. Derzeit zeitweise Verbesserung der
Konzentrationsfähigkeit und Besserung der körperlichen Leistungsunfähigkeit,
allerdings noch immer labil. Nach der erst kürzlich erfolgten Amalgamentfernung
(vorher sei dies aus finanziellen Gründen nicht gegangen) gingen sie von
weiteren Verbesserungen des Gesundheitszustands aus. Langfristig scheine eine
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit möglich zu sein.
Aufgrund der Schwäche und
eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit könne die bisherige Tätigkeit wegen der
hohen Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit und der hohen
Verletzungsgefahr nicht ausgeübt werden. Die bisherige Tätigkeit sei derzeit
nicht möglich, da die Leistungsfähigkeit aktuell sehr starken Schwankungen
unterliege. In den Phasen des besseren Befindens wären leichte Tätigkeiten in
geringem Umfang allenfalls zumutbar. Es lägen zum Teil täglich variierende,
erhebliche Schwankungen in der Leistungsfähigkeit vor. Zurzeit könne die
Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz nicht verbessert werden. Nach dem Weiterführen
der naturheilkundlichen Behandlung (v.a. konsequente Ausleitung der im Gewebe
gemessenen Toxine) sei eine Arbeitsfähigkeit durchaus denkbar. Diese Massnahmen
würden sich auf die Arbeitsfähigkeit durch eine schrittweise Verbesserung des
Allgemeinzustandes auswirken. Die Frage, welcher Art die dem Beschwerdeführer
zumutbaren Tätigkeiten sein könnten, sei zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht
beantwortbar, da weiterhin erhebliche Schwankungen des Gesundheitszustandes
vorlägen. Eine regelmässige Tätigkeit könne somit nicht zuverlässig erfüllt
werden. Der Behandlungsverlauf sei medizinisch gesehen bis jetzt durchaus
positiv. Aufgrund der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers
(kein Einkommen mehr / praktisch keine Versicherungsleistungen) hätten einige
erforderliche Behandlungsschritte nicht zeitnah durchgeführt werden können bzw.
mussten vollständig entfallen, so dass die Verbesserung des
Gesundheitszustandes trotz hoher Eigeninitiative durch den Beschwerdeführer nur
langsam voranschreite.
6.24
In der «Beurteilung des
Laborbefundes» vom 18. April 2016 (IV-Nr. 43 S. 4 f.) hielten
der Naturarzt AN.___ und die Fachärztin Allgemeinmedizin AP.___, AO.___,
folgendes fest: Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2014 wegen chronischer
Borreliose in Behandlung. Seit November 2015 sei er Patient im AO.___. Das
Symptombild sei ausserordentlich charakteristisch für eine chronische
Borreliose. Folgende Beschwerden lägen vor: «unerklärliche» Fieberschübe,
Schweissausbrüche, Frösteln; chronische Müdigkeit, Erschöpfungserscheinungen;
extrem schwankende körperliche Leistungsfähigkeit; geschwollene Lymphknoten an
mehreren Lokationen am Körper; Herzklopfen, irregulärer Puls; Gelenkschmerzen;
Muskelschmerzen; geschwollene Beine und Unterarme; Steifheitsgefühl entlang der
ganzen Wirbelsäule mit immer wieder auftretenden «unerklärlichen» Schmerzen im
Lumbalbereich; Kopfschmerzen; Taubheitsgefühl, Missempfindungen in den Händen;
Sehbeschwerden (verschwommen Sehen, Mouche Volant, erhöhter Augendruck);
Benommenheitsgefühl, Schwindel beim Gehen; Tremor der Hände;
Konzentrationsschwierigkeiten; Schlafstörungen. Nach internationalen Standards
in der Borreliose-Diagnostik würden allein diese beim Beschwerdeführer in
Kombination vorkommenden Symptome ganz klar auf eine Lyme-Borreliose hindeuten.
Die von den Ärzten eingesetzten (Borreliose spezifischen) Behandlungen zeigten
auch eine eindeutige Verbesserung der Gesamtsymptomatik. Die Behandlung der
chronischen Borreliose erfordere erfahrungsgemäss sehr viel Zeit und sei beim
Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen.
Zusammenfassend lasse sich sagen, dass
aufgrund der positiven Testung mit zwei unterschiedlichen hochmodernen, sich
ergänzenden Labortestes und unter Berücksichtigung des klinischen Bildes des
Beschwerdeführers eine Erkrankung durch chronische Borreliose vorliege. Die
Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer schon vielfachen Untersuchungen
(mehrfach auch am Spital W.___) unterzogen habe, mit dem Ziel andere
Krankheitsursachen aufzudecken und alle Untersuchungen keinen Befund bzw. keine
andere Diagnose ergeben hätten, sei ein weiterer Hinweis darauf, dass die
Diagnose «chronische Borreliose» die richtige sei. Auch der wahrscheinliche
Beginn im Jahre 1998 mit einer Erkrankung mit ähnlichen Symptomen wie bei einem
starken grippalen Infekt weise nach den aktuell international anerkannten
Symptomkatalogen auf Borreliose hin. Dass es seit dieser Zeit beim
Beschwerdeführer auch immer wieder Zeiten von gutem Befinden gegeben habe, sei,
ebenfalls nach internationaler Lehrmeinung, kein Hinweis darauf, dass die
Borreliose zu irgendeinem Zeitpunkt geheilt gewesen sei.
6.25
Der den Beschwerdeführer seit
1.
Januar 2011 behandelnde pract. med. AF.___ hielt im Arztbericht vom
3.
Mai 2016 (IV-Nr. 35) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest:
− Lyme-Borreliose, seit circa 1999
− Status nach Traktionstrauma der rechten
Schulter, seit 21. April 2008
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
− Glaukom beidseits, seit 2012
− Arterielle Hypertonie, seit Januar 2013
− GERD, seit 2009
− Leberzirrhose Stadium B, seit 2015
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Forstarbeiter sei der Beschwerdeführer vom 16. Februar 2013 bis 28. Februar
2015.
zu 100 % und ab 1. März 2015 bis laufend zu 80 %
arbeitsunfähig gewesen. Der Gesundheitszustand sei stationär. Es seien
berufliche Massnahmen angezeigt. Die letzte Untersuchung habe am 24. März
2016.
stattgefunden. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen
Tätigkeit durch ständige Schmerzen am ganzen Körper aus, zudem könne sich der
Beschwerdeführer nicht auf die Tätigkeit konzentrieren, was wegen dem Umgang
mit grossen Maschinen gefährlich sei, und er leide unter Sehstörungen. Die
bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die
Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen
Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Es seien dem Beschwerdeführer
aber andere Tätigkeiten zumutbar. Dabei handle es sich um leichte körperliche
Tätigkeiten, überwiegend sitzend, ohne Heben / Tragen von Lasten, ohne
Zwangshaltungen, regelmässige Pausen erforderlich, ohne Verantwortung für Personen
und Maschinen. Solche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu zwei bis drei
Stunden täglich zumutbar.
6.26
Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2016 (IV-Nr. 37) fest, eine
abschliessende Beurteilung sei aufgrund der aktuell vorliegenden Unterlagen
noch nicht möglich. Begründung: Der behandelnde Naturarzt AN.___ habe eine
allgemeine Beschwerdebesserung beschrieben (Bericht AO.___, vom 11. April
2016, vgl. E. II. 6.23 hiervor). Im Austrittsbericht des stationären Aufenthalts
des Beschwerdeführers vom 15. bis zum 17. Juni 2015 in der Abteilung
Innere Medizin, Dr. med. AJ.___, AL.___, vom 17. Juni 2015 (vgl. E. II. 6.20
hiervor) sei eine Leberzirrhose, wohl äthyltoxischer Genese erwähnt worden. In
weiteren Arztberichten des Hausarztes sei diese Diagnose zwar aufgelistet, der
Alkoholkonsum des Beschwerdeführers jedoch nicht weiter überprüft worden. Da
ein chronischer Alkoholkonsum einen Vitamin B12-Mangel und damit auch
wesentliche kognitive Einschränkungen verursachen könne, sollten das übliche
Alkoholkonsumscreening und zusätzlich noch ein Vitamin B12 Wert einmalig und
bei erwiesener Alkoholproblematik ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt
werden. Procedere: Der Beschwerdeführer werde sowohl zu einer RAD-Untersuchung
als auch zu einer einmaligen Blutentnahme mit Bestimmung der Alkoholparameter
und Vitamin B12 aufgeboten. Das Ergebnis allfällig mit Mahn- und
Bedenkzeitverfahren werde in einer separaten Aktennotiz festgehalten. Danach
müssten dann eventuell auch eine EFL und ein neuropsychologisches Gutachten in
die Wege geleitet werden.
6.27
Im Rahmen der interdisziplinären
Besprechung vom 26. Juli 2016 (IV-Nr. 39) zwischen Dr. med. D.___,
RAD, dem Eingliederungsfachmann C.___ und der Fachperson Leistungen F.___,
wurde die Ausgangslage (Beschwerdeführer wünsche Eingliederung) besprochen.
Dabei wurde festgehalten, vorläufig sei keine Eingliederung durchzuführen. Es
sei zunächst die gesundheitliche Situation abzuklären, dann könne eine
Rückfrage in der Eingliederung gemacht werden. Es sei ein polydisziplinäres
Gutachten nötig (Psychiatrie, Neuropsychologie, Rheumatologie, Infektiologie,
Allgemeine Medizin).
6.28
Im Schreiben vom 24. August
2016.
(IV-Nr. 45) bestätigten der Naturarzt AN.___ und die Fachärztin
Allgemeinmedizin AP.___, dass sich der Beschwerdeführer bei ihnen in Behandlung
befinde. Da aufgrund der langjährigen chronischen Erkrankung das
Leistungsniveau derzeit immer noch schwankend und auch durchaus auf niedrigem
Level sei, sei die bereits geplante folgende Therapie eine ausserordentlich
gute Möglichkeit, um zügig eine Verbesserung herbeizuführen. Die bereits
gebuchte Therapie stehe derzeit nur im Ausland zur Verfügung. Laut Studienlage
erfordere sie eine Behandlungsdauer von 10 bis 14 Tagen. Gebucht sei der
Zeitraum vom 5. bis 18. Oktober 2016.
6.29
Mit Schreiben vom
7.
September 2016 (IV-Nr. 46) setzte der Naturarzt AN.___ die Beschwerdegegnerin
davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Borreliose-Therapie
täglich 30 - 36 mg Alkohol einnehmen müsse. Der Alkohol diene
als Verdünnung für die Propolis-Tropfen. Deren zähflüssige Substanz verhindere
eine gute Auflösung in anderen Substanzen wie bspw. Wasser. Dazu kämen weitere
10.
- 12 ml pro Tag von alkoholhaltigen Pflanzenextrakten.
6.30
Im polydisziplinären Gutachten
vom 12. Januar 2017 (IV-Nr. 52.1) wiesen Dr. med. H.___, FMH
Innere Medizin, Prof. Dr. med. I.___, FMH Infektiologie, lic. phil. J.___,
Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, Dr. med. L.___, FMH Rheumatologie, und Dr. med. M.___, Facharzt
für Neurologie, G.___, keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit, aber folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
aus (S. 36 f.):
1.
Lyme Borreliose (lCD-10
A69.2)
−
Erstdiagnose November 1998
−
Exposition: ab 80iger Jahre
sehr viele Zeckenstiche als Forstwart
−
Serologie: IgG pos., lgM
neg., Liquorserologie (1998 und 2013) negativ
−
seit 1998 2 x Ceftriaxon iv.
und einmal Doxycyclin p.os
2.
Anamnestisch intermittierendes akutes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (lCD-10 M54.5)
−
radiomorphologisch im MRT
LWS von Mai 2011 mit Diskopathie im Segment L4/5 und L5/S1
−
aktuell: keinerlei
sensomotorische Defizite objektivierbar und freie segmentale lumbale Bewegungsfähigkeit
3.
Metabolisches Syndrom
−
Adipositas (ICD-10 E66.9)
−
BMI 34,8 kg/m2
(Grösse 166 cm, Gewicht 96 kg)
−
arterielle Hypertonie (ICD-10
I10)
−
Hypercholesterinämie (lCD-10
E78)
4.
Latente Hypothyreose (lCD-10 E02)
5.
Zustand nach Synkope unklarer Ätiologie
2013.
(lCD-10 R55)
6.
Früherer Verdacht auf CTS (lCD-10 G56.0)
7.
Status nach Hepatitis A (1971)
−
HAV-lgG positiv (> 100
lU/L), lgM neg.
Aus rheumatologischer Sicht fänden sich
anamnestisch ein intermittierendes akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie
anamnestisch eine Borreliose ohne Hinweise auf sensomotorische Defizite oder
periphere Arthralgien oder Arthritiden an Armen und Beinen. Für die angestammte
Tätigkeit als Forstwart wie auch für sonstige berufliche Tätigkeiten bestehe
eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 37). Aus neurologischer
Sicht könne anamnestisch der fragliche Verdacht auf eine Neuroborreliose, ein
Zustand nach Synkope unklarer Ätiologie, ein früherer Verdacht auf ein CTS
sowie ein Erschöpfungssyndrom bei Hypertonie festgestellt werden. Körperlich
schwere Tätigkeiten erschienen aufgrund der Dekonditionierung eher ungeeignet.
Sicher bestehe für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Aus infektiologischer Sicht könne
dem Exploranden keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Auch retrospektiv sei
anzunehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt durch die Borreliose
verursacht gewesen sei, da die Infektion bereits mindestens einige Monate vor
der ersten Arbeitsunfähigkeit 1998 stattgefunden habe. Auch habe es 2013 keine
serologischen Hinweise auf eine Reinfektion mit einer anderen Spezies gegeben. Aus
allgemeininternistischer, psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht fänden
sich keine weiteren Befunde und Diagnosen, welche eine weitere Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit begründeten. Zusammenfassend könne aus polydisziplinärer
Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden.
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der
Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten
Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass von oben genanntem
Arbeits- und Leistungsprofil mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der aktuellen
Untersuchung ausgegangen werden könne. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit könne
auch retrospektiv nicht bescheinigt werden.
Medizinische Massnahmen: Aus
allgemeininternistischer Sicht sollte bei Adipositas und Hypercholesterinämie
eine Ernährungs- und Stoffwechselberatung wie auch eine Steigerung der
körperlichen Aktivität durchgeführt werden. Betreffend die arterielle
Hypertonie sollte ein 24-Stunden-Blutdruckprofil erfolgen, je nach Resultat die
Anpassung der medikamentösen Behandlung. Auch sollte eine Echokardiographie
durchgeführt werden mit Fragestellung nach einer hypertensiven Herzkrankheit.
Insgesamt stehe die optimale Einstellung der kardiovaskulären Risikofaktoren im
Vordergrund. Zum Ausschluss eines OSAS (Obstruktives Schlafapnoe Syndrom) könne
eine nächtliche Pulsoxymetrie vorgeschlagen werden, je nach Resultat eine
Weiterabklärung in einem geeigneten Schlaflabor. Auch seien Nachkontrollen der
Schilddrüsenwerte und der Lipide indiziert (S. 38). Sollten sich
spezifische, vor allem lumbal betonte Rückenschmerzen akzentuieren, wären entsprechende
therapeutische oder auch diagnostische Massnahmen aus rheumatologischer Sicht indiziert.
Aus infektiologischer Sicht seien weitere Antibiotikatherapien der früher
durchgemachten Borreliose sicher nicht indiziert. Die Fieberschübe sollten in
Zukunft dokumentiert werden, sie seien kein typisches Symptom der Borreliose.
Auch sollten die Entzündungsparameter (CRP, BSR) während einer dokumentierten
Fieberepisode bestimmt werden. Weitere medizinische Massnahmen könnten keine
vorgeschlagen werden. Berufliche Massnahmen: Auf beruflicher Ebene wäre die
rasche Reintegration in eine körperlich adaptierte Tätigkeit anzustreben. Bei
fraglicher vorliegender Motivation könnten berufliche Massnahmen versuchsweise
empfohlen werden, beinhaltend Einbindungsmassnahmen in eine adaptierte
Tätigkeit.
6.31
Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ hielt
in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2017 (IV-Nr. 58) fest, im Rahmen
des polydisziplinären Gutachtens des Begutachtungsinstituts G.___ vom
12.
Januar 2017 (Fachrichtungen Allgemeine Medizin und Innere Medizin,
Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Infektiologie, vgl. E. II. 6.30
hiervor) sei bei dem 54-jährigen Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sowohl in der angestammten Tätigkeit
als Forstwart, als auch in jedweder Verweistätigkeit festgestellt worden.
6.32
Dr. med. N.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 20. September 2017 (IV-Nr. 71) zum
polydisziplinären Gutachten des Begutachtungsinstituts G.___ vom 12. Januar
2017.
(vgl. E. II. 6.30 hiervor) folgendes fest: Die Akten würden umfassend
gewürdigt. Anamnese und Befunde seien sorgfältig erhoben worden. Die jeweiligen
Beurteilungen der Gutachter und die Konsensbeurteilung seien schlüssig und
nachvollziehbar. Allgemeininternistisch bestehe keine Erkrankung mit
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es werde jedoch besonders auf die
Adipositas und die mangelnde körperliche Bewegung (anamnestisch passives
Verhalten mit minimaler Aktivität) hingewiesen und eine Ernährungsberatung und
Steigerung der körperlichen Aktivität empfohlen. Der psychiatrische Gutachter könne
keine psychiatrische Erkrankung feststellen. Die geklagte, in der Untersuchung aber
nicht festgestellte Ermüdbarkeit sei nicht psychiatrisch erklärbar. Dr. med. K.___
halte fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig fühle, was
angesichts der geschilderten und von Dr. med. K.___ gut wiedergegebenen
Aktivitäten schwer vorstellbar sei. Der Rheumatologe Dr. med. L.___ beschränke
sich auf die Frage der möglichen Auswirkungen einer Borreliose auf den Bewegungsapparat
und zitiere den Internisten Dr. med. AG.___, der 2013 und 2014 (trotz
angegebenen Arthralgien) keinerlei pathologische Befunde am Bewegungsapparat habe
feststellen können. Auch der Beschwerdeführer gebe auf die gezielte Befragung
keine Arthralgien oder Gelenkschwellungen an. Die 2011 aufgetretenen Diskushernien
L4/5 und L5/S1 mit Neurokompression L4/5/S1 hätten damals keine spezifischen
therapeutischen Konsequenzen gehabt und der Beschwerdeführer habe nach
mehrwöchiger Arbeitspause die Arbeit als Förster dann wieder aufgenommen. Jetzt
habe der Beschwerdeführer keine Lumbal- und Beckengürtelbeschwerden mehr. Ganz
im Vordergrund stehe die massive allgemeine Müdigkeit und Energielosigkeit,
welche nicht rheumatologisch erklärbar seien. Eine Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit könne Dr. med. L.___ aufgrund der detailliert erhobenen
normalen Befunde am Bewegungsapparat nicht stellen. Insbesondere zeigten sich
keine Hinweise auf Arthralgien oder Arthritiden, welche mit einer Borreliose in
Verbindung gebracht werden könnten. Dr. med. M.___ habe den Beschwerdeführer neurologisch
beurteilt. Er stelle keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Das Erschöpfungssyndrom führe er auf die Hypertonie zurück. Eine
Neuroborreliose schliesse er aus, wie dies schon 2013 die Neurologen Dr. med. AA.___
und Dr. med. AI.___ in einer ausführlichen Stellungnahme getan hätten. Auch
weise Dr. med. M.___ darauf hin, dass die regelmässige Teilnahme am
Strassenverkehr, wie sie auch von den anderen Gutachtern beschrieben werde,
eine wesentliche Tagesmüdigkeit ausschliesse. Die neuropsychologische
Untersuchung sei vom Psychologen lic. phil. J.___ durchgeführt worden. Die
Untersuchung sei ausführlich, das Ergebnis normal bis auf die geteilte
Aufmerksamkeit. Bei diesem Resultat handle es sich aber aufgrund der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer Auto fahre, vermutlich um einen Zufallsbefund. Aus
der Verhaltensbeobachtung sei kein Hinweis auf eine Ermüdung während der
Untersuchung ersichtlich, der Antrieb sei über die ganze Testdauer gegeben
gewesen. Prof. Dr. med. I.___ habe den Beschwerdeführer infektiologisch
beurteilt. Aufgrund der fehlenden klinischen Symptome und normalem Liquorbefund
schliesse er eine 1998, bzw. 2013 diagnostizierte Neuroborreliose, bzw. ein Disseminationsstadium
2, wie schon die Neurologen, aus. Die Borreliose müsse aufgrund der Serologie
deutlich vor dem Herbst 1998 aufgetreten sein. Retrospektiv müsse angenommen
werden, dass die Arbeitsunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt durch die Borreliose
verursacht worden sei.
Zu den Stellungnahmen des
Rechtsvertreters Altermatt vom 22. Mai und 31. August 2017 (IV-Nrn. 62,
69) führte Dr. med. N.___ aus, die nichtärztlichen medizinischen Ausführungen
des Rechtsvertreters zur Krankheit Borreliose und seine Beanstandungen und in
Frage-Stellungen der fachärztlichen Gutachter entbehrten einer kompetenten medizinischen
Argumentation. Die oben zitierten Teilgutachten zeigten, dass von allen
Gutachtern sorgfältig und differenziert gearbeitet worden sei. Absolut
überzeugend resultiere die Tatsache, dass die Borreliose aus fachärztlicher schulmedizinischer
Sicht nie eine Arbeitsunfähigkeit begründet habe, da sie einerseits Monate vor
1998.
aufgetreten sein müsse und 1998 die lgM schon nicht mehr nachweisbar gewesen
seien, und andererseits eine Neuroborreliose von immerhin vier Spezialisten, drei
Neurologen und einem Infektiologen, widerlegt worden sei. Es sei darauf
hingewiesen, dass Dr. med. AG.___, der vom Rechtsvertreter zitiert werde,
Internist sei und weder neurologisch noch infektiologisch fachärztlich ausgebildet
sei.
Die Ermüdbarkeit, welche der Anwalt und
der Beschwerdeführer als besonders einschränkend hervorgehoben hätten, sei ein
sehr subjektiv gefärbtes Symptom. Auf die Ermüdung sei sehr wohl in allen
Gutachten eingegangen worden. Sie werde in der Anamnese klar aufgenommen und in
der Beurteilung in ihrer Bedeutung nachvollziehbar widerlegt. So werde der Widerspruch
aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Untersuchungen durchgehend
präsent und ohne Ermüdungserscheinungen gewesen sei, auch in den
erfahrungsgemäss lang dauernden neuropsychologischen Untersuchungen mit den
vielen Testverfahren, und dass er regelmässig Auto fahre. Aus den vielen Untersuchungen
im Gutachten und in den Akten ergebe sich keine mögliche Krankheitsursache der
Ermüdung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Diskutiert werde vom
neurologischen Gutachter die Hypertonie als Ursache, und vom
Allgemeininternisten die Adipositas und mangelnde körperliche Bewegung. In der
Tat liessen die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers den Schluss zu,
dass er zweifelsohne dekonditioniert sei. Er bewege sich viel zu kurz und zu
wenig, und dies seit Jahren und ohne fassbare Einschränkungen seitens des Bewegungsapparates.
Sein Lebensstil sei ausgesprochen passiv. Dekonditionierung führe zu einem Ermüdungszustand,
wie schulmedizinisch gelehrt werde, und sei überwindbar.
Als Schlussfolgerung hielt Dr. med. N.___
fest, das Gutachten des Begutachtungsinstituts G.___ sei insgesamt schlüssig
und nachvollziehbar. Die Stellungnahme des RAD vom 6. April 2017 (vgl. E.
II. 6.31 hiervor) zur Arbeitsfähigkeit, die sich auf das Gutachten abstütze, behalte
ihre Gültigkeit.
7.
Da die Beschwerdegegnerin in
der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2017 (A.S. 1 f.) im
Wesentlichen auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts G.___ vom 12. Januar
2017.
(vgl. E. II. 6.30 hiervor) abstützte, ist nachfolgend zu prüfen, ob dieses
beweiswertig ist:
7.1
Das polydisziplinäre Gutachten von
Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Prof. Dr. med. I.___, FMH
Infektiologie, lic. phil. J.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, Dr.
med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. L.___, FMH
Rheumatologie, bei Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, wird den von
der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2 hiervor) vollumfänglich gerecht: So beruht
dieses auf den vollständigen Vorakten (IV-Nr. 52.1 S. 4 ff.), indem
zum einen die vorbestehenden Akten in chronologischer Reihenfolge und zum
anderen die nachträglich eingegangenen Akten aufgelistet werden. Anschliessend
erfolgt ein Auszug aus den wichtigsten medizinischen Vordokumenten. Es kann
daher bei den Experten von der Kenntnis der Anamnese ausgegangen werden. Im
Weiteren führten die Gutachter in ihren jeweiligen Teilgutachten je eine
umfassende Exploration des Beschwerdeführers durch (IV-Nr. 52.2 S. 7
ff., 15 ff., 21 ff., 27 f., 30, 33 f.), womit auch die subjektiv beklagten
Beschwerden des Beschwerdeführers in die gutachterliche Beurteilung
miteingeflossen sind. Das Gutachten basiert zudem auf umfassenden und
allseitigen Untersuchungen. So wurden am 21. bzw. 22. November 2016
Laboruntersuchungen durchgeführt und der allgemeininternistische Status (IV-Nr. 52.2
S. 14, 35), der psychopathologische Befund nach AMDP (IV-Nr. 52.1
S. 17 f.) sowie der rheumatologische und neurologische Status erhoben
(IV-Nr. 52.1 S. 23 f., 28) und diverse neuropsychologische
Testverfahren durchgeführt (IV-Nr. 52.1 S. 30 ff.). Die ausführliche
Beurteilung im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens orientierte sich zudem
inhaltlich an den durch das Bundesgericht entwickelten Indikatoren für die
Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder (BGE 141 V 281 E. 4
S. 296 ff.; IV-Nr. 52.1 S. 19 ff.). Somit hält das Gutachten,
obschon der psychiatrische Gutachter keine entsprechende Diagnose feststellte,
auch den Anforderungen der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 8C_841/2016
vom 30. November 2017 [publ. BGE 143 V 409]) stand. Ferner leuchten auch
die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation
ein: So ist der im allgemeininternistischen Status berechnete BMI von
34,8 kg/m2 aufgrund der erhobenen Befunde mit einem Gewicht von
96.
kg und einer Grösse von 166 cm nachvollziehbar und es leuchtet ein,
wenn der Allgemeinmediziner Dr. med. H.___ festhielt (IV-Nr. 52.1
S. 14 f.), dass aus allgemeininternistischer Sicht eine Adipositas imponiere.
Aufgrund des in der klinischen Untersuchung gemessenen Blutdrucks von rechts
138/92 mmHg und links von 134/95 mmHg stellte der Internist zudem
eine arterielle Hypertonie mit aktuell leicht erhöhten diastolischen
Blutdruckwerten fest. Gestützt auf diese klinischen Befunde und die Laborwerte
mit erhöhten Ferritin-, GPT-, Cholesterin und TSH-Werten (S. 14) vermag
weiter einzuleuchten, dass als medizinische Massnahmen sowohl die Durchführung
einer Ernährungs- und Stoffwechselberatung als auch einer vermehrten Aktivität
empfohlen wurden (S. 15). Letzteres überzeugt, da der Beschwerdeführer im
Rahmen der Exploration betreffend den Tagesablauf angab (S. 13), morgens die
Haushaltsarbeiten und den Einkauf zu erledigen sowie einen Spaziergang von
maximal circa 20 Minuten zu machen. Am Nachmittag gehe er regelmässig auf
einen Spaziergang von 20 Minuten. Ansonsten unternehme er nichts. Wegen
des gemessenen erhöhten Blutdrucks erscheint zudem schlüssig, wenn der internistische
Gutachter das Erstellen eines 24-Stunden-Blutdruckprofils und anschliessend – je
nach Ergebnis – die Anpassung der medikamentösen Behandlung empfahl
(S. 15). Die im Rahmen der allgemeinmedizinischen Exploration durch den
Beschwerdeführer beschriebene Energielosigkeit (S. 11) gab er auch
gegenüber dem psychiatrischen Gutachter an, indem er von einer Müdigkeit und
Kraftlosigkeit sprach (S. 15). Die Einschätzung des psychiatrischen
Experten Dr. med. K.___, wonach keine Diagnose mit oder ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 19), ist aufgrund des erhobenen
psychopathologischen Befunds nach AMDP nachvollziehbar. So wurde der
Beschwerdeführer während des 60-minütigen Gesprächs u.a. als freundlich und
kooperativ, bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen
Person gut orientiert, ohne Konzentrationsschwierigkeiten, mit intakter
Merkfähigkeit und intakten Gedächtnisfunktionen, nicht eingeengtem oder
wahnhaftem Denken oder Wahnvorstellungen, ohne illusionäre Verkennungen, mit
klarem Bezug zur Realität und zu seiner Person, und ohne Zwangsgedanken,
Ängste, oder Phobien beschrieben. Demzufolge leuchtet auch ein, wenn der
psychiatrische Experte darlegte, die immer wieder auftretenden Phasen von
erhöhter Ermüdbarkeit und fehlender Energie könnten nicht durch eine
psychiatrische Störung begründet werden (S. 18). Er diskutierte in diesem
Zusammenhang sodann als einzig mögliche Diagnose eine Neurasthenie, welche er
sodann in schlüssiger Weise verneinte, indem er ausführte, der Beschwerdeführer
leide weder unter Schlafstörungen noch an Reizbarkeit und es seien ausser den
Klagen über die gesteigerte Ermüdbarkeit keine Symptome einer Neurasthenie
vorhanden.
Da im Rahmen sowohl der
rheumatologischen Untersuchung der LWS, BWS und HWS als auch des erhobenen
neurologischen Status weitgehend unauffällige Befunde festgestellt werden
konnten, sind die Beurteilungen sowohl des rheumatologischen als auch des
neurologischen Experten Dres. med. L.___ und M.___ nachvollziehbar, wonach
insgesamt altersentsprechende Befunde bzw. ein «völlig regelrechter»
neurologischer Zustand gegeben seien (S. 23 f., 29 Mitte). In Bezug auf
die vom Beschwerdeführer beklagte Müdigkeit und Erschöpfung führte der
neurologische Gutachter überzeugend aus, der Beschwerdeführer wirke relativ
sthenisch und die Teilnahme am Strassenverkehr spreche zumindest gegen eine wesentliche
Tagesmüdigkeit. Diese Einschätzung lässt sich aufgrund der Angaben des
Beschwerdeführers bei der Exploration verifizieren. So gab er an (S. 27
unten), den Führerschein zu besitzen und Auto zu fahren. In diesem Zusammenhang
stellte der Neuropsychologe lic. phil. J.___ aufgrund seiner durchgeführten
Testverfahren im Weiteren fest, die Aufmerksamkeitsfunktionen des Beschwerdeführers
seien während der Untersuchungssituation unauffällig gewesen, so seien die
selektive Aufmerksamkeit und die Interferenzstabilität erhalten. Lediglich im
Rahmen der geteilten Aufmerksamkeit finde sich bei den Auslassungen ein unterdurchschnittliches
Resultat (S. 32 unten). Diese gutachterliche Einschätzung überzeugt, da der
Beschwerdeführer bei der TAP (Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung)-Untersuchung
eine Fehlreaktion und sechs Auslassungen beging, was zu einer
unterdurchschnittlichen Leistung führte (S. 31 oben). Der
neuropsychologische Gutachter wertete dieses einzelne unterdurchschnittliche
Resultat aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, dass er Auto fahre, in
nachvollziehbarer Weise als ein Zufallsergebnis (S. 33 oben).
Aufgrund der vorliegenden medizinischen
Akten und der durchgeführten Laboruntersuchungen vom 21. November 2016
(S. 35) verneinte Prof. Dr. med. I.___ das Vorliegen einer
Neuroborreliose. Diese Beurteilung erscheint deshalb schlüssig, weil er
anschliessend ausführte, in den damaligen Akten sei die Serologie einer
Borrelia burgdorferi zwar positiv gewesen, aber es habe kein typisches
Krankheitsbild vorgelegen. So habe der Beschwerdeführer keines der folgenden
Krankheitsbilder gehabt: Hirnnervenparesen, sensomotorische Radikuloneuritis,
Enzephalitis, Mononeuritis multiplex, Pseudotumor cerebri, Myelitis und
zerebelläre Ataxie. Ausserdem habe sowohl damals als auch 2013 eine
intrathekale Antikörperproduktion ausgeschlossen werden können (S. 35
unten).
Damit kann dem Gutachten des
Begutachtungsinstituts G.___ vom 12. Januar 2017 grundsätzlich Beweiswert
zugesprochen werden.
7.2
Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die vorliegenden medizinischen Berichte den grundsätzlich beweiswertigen
Ausführungen und Diagnosestellungen im Gutachten der Begutachtungsstelle G.___
vom 12. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.30 hiervor) allenfalls
entgegenstehen.
7.2.1
In Bezug auf das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. K.___ vom 21. November 2016 ist festzuhalten,
dass sich in den medizinischen Vorakten weder Berichte von Psychiatern befinden
noch eine längerdauernde psychiatrische Behandlung stattgefunden hat.
Jedenfalls ist eine solche in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert und der
Beschwerdeführer gab bei der Exploration zudem explizit an, nie in
psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein (IV-Nr. 52.1 S. 16). In
diesem Sinn führte der psychiatrische Gutachter aus (IV-Nr. 52.1
S. 19), es seien in den vorliegenden Berichten keine Hinweise für eine
psychiatrische Störung gemacht worden. Folglich wird der Beweiswert des
psychiatrischen Gutachtens durch die medizinischen Vorakten nicht geschmälert.
7.2.2
In Bezug auf das
neuropsychologische Teilgutachten von lic. phil. J.___ vom 22. November
2016.
finden sich in den vorliegenden medizinischen Akten ebenfalls keine Vorberichte.
So wurde im entsprechenden Teilgutachten auch festgehalten, es seien keine
vorbestehenden neuropsychologischen Untersuchungen bekannt (IV-Nr. 52.1
S. 33). Der Beweiswert des neuropsychologischen Teilgutachtens wird somit
nicht beeinträchtigt.
7.2.3
Im neurologischen Teilgutachten
vom 21. November 2016 ging Dr. med. M.___ auf die im Bericht vom
1.
Dezember 1998 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) festgestellte Verdachtsdiagnose
einer «Neuroborreliose» ein und qualifizierte diese als fraglich. Damit steht
die Beurteilung des neurologischen Gutachters nicht im Widerspruch zu den
Feststellungen im Bericht vom 1. Dezember 1998. So konnte auch damals keine
gesicherte Diagnose gestellt werden. Es wurde einzig von einem «Verdacht» auf
eine Neuroborreliose ausgegangen. Die Ärzte hielten damals fest, es könne sich
bei den beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers «möglicherweise» um eine
Borreliose handeln. In diesem Sinn wurde sodann auch im Rahmen des neurologischen
Gutachtens vom 27. August 1999 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) festgehalten, die
in der MRT des Neurocraniums gezeigten kleinen herdförmigen Signalalterationen
periventrikulär um die Seitenventrikelhörner als auch im Marklager frontal
links und der Zentralregion «könnten» mit einer Neuroborreliose vereinbar sein,
wobei es sich differenzialdiagnostisch auch um eine abgelaufene Encephalitis
handeln könnte. Die durch den Neurologen Dr. med. AA.___ eingeleiteten weiteren
Abklärungen mittels MRI des Neurocraniums vom 1. März 2013 und der
EEG-Untersuchung vom 20. März 2013 (vgl. E. II. 6.6 f. hiervor) brachten
in Bezug auf die Verdachtsdiagnose einer Neuroborreliose ebenfalls keine
weiteren Erkenntnisse. Dies stellte auch der neurologische Gutachter fest,
indem er festhielt, die vom Neurologen Dr. med. AA.___ veranlasste
Zusatzdiagnostik mittels EEG, MRI des Schädels und Liquor-Untersuchung sei
regelrecht ausgefallen (IV-Nr. 52.1 S. 29), insbesondere der Liquor-Befund
vom April 2013 habe keinen Anhalt für eine Neuroborreliose ergeben. Er führte
weiter aus, seine eigene neurologische Untersuchung und auch diejenige von Dr.
med. AA.___ hätten keinen verwertbaren pathologischen Befund ergeben. In Bezug
auf den Bericht des Neurologen Dr. med. AA.___ vom 28. Februar 2013 (vgl.
E. II. 6.6 hiervor) ist im Weiteren festzuhalten, dass sich seine auf den vom
Beschwerdeführer beschriebenen Bewusstseinsverlust vom 16. Februar 2013
unklarer Ätiologie bezogene Differenzialdiagnose einer Epilepsie aufgrund der
in der Folge in die Wege geleiteten Untersuchungen nicht bestätigte. So wurde
anlässlich der EEG-Untersuchung vom 20. März 2013 (vgl. E. II. 6.8
hiervor) u.a. festgehalten, es gebe keinen Nachweis für epileptische
Potenziale. Damit ist in Bezug auf den Bericht von Dr. med. AA.___ nicht von
einer anderslautenden medizinischen Beurteilung der gesundheitlichen Situation
auszugehen. In diesem Sinn hielt Dr. med. M.___ auch fest, es bestehe mit der
Stellungnahme von Dr. med. AA.___ Übereinstimmung (IV-Nr. 52.1 S. 29
unten). Weiter führte er aus, der Sachverhalt sei vom Neurologen Dr. med. AI.___
in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2014 (vgl. E. II. 6.18
hiervor) eingehend und überzeugend diskutiert worden. Damit besteht in Bezug
auf die neurologische Beurteilung von Dr. med. AI.___ ebenfalls Übereinstimmung.
Dies leuchtet ein, da bereits Dr. med. AI.___ darlegte, dass die
Laborkonstellation als Seronarbe nach durchgemachtem Kontakt mit dem Bakterium
zu interpretieren sei, sich aber keine akute Erkrankung darstellen lasse und
eine Neuroborreliose nicht vorliege. Er wies zudem darauf hin, dass die
Beschwerden des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der ebenfalls aktenkundig
gemachten krankhaften Veränderungen (vermutlich vaskuläre Leukenzephalopathie
bei einer langjährigen arteriellen unbehandelten Hypertonie sowie einer
Hypercholesterinämie) gesehen werden müssten. Er führte die Klagen des
Beschwerdeführers u.a. über Müdigkeit nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf eine Borreliose zurück. Diese neurologische Einschätzung
stimmt mit der Beurteilung von Dr. med. M.___ überein, wonach der
Beschwerdeführer bei den Klagen über die Müdigkeit und Erschöpfung relativ
sthenisch wirke und die angegebene weitere Teilnahme am Strassenverkehr
zumindest gegen eine wesentliche Tagesmüdigkeit spreche (IV-Nr. 52.1
S. 29). Damit erweist sich die in den medizinischen Vorakten ausgewiesene
Diagnose einer Neuroborreliose als nicht gesichert und auch die am
16.
Februar 2013 erlittene Bewusstlosigkeit als nicht erklärbar. Folglich
ist nachvollziehbar, dass der neurologische Gutachter diesbezüglich sowohl einen
«anamnestisch fraglichen Verdacht auf eine Neuroborreliose (ICD-10 A69.8)» als
auch einen «Zustand nach Synkope unklarer Ätiologie 2013 (ICD-10 R55)» diagnostizierte.
Die medizinischen Vorakten vermögen den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens
nicht einzuschränken.
7.2.4
Eingehend auf das
rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 21. November 2016
(IV-Nr. 52.1 S. 21 ff.) ist festzuhalten, dass weder vorangehende
rheumatologische Berichte verfasst worden sind noch entsprechende
Untersuchungen stattgefunden haben. Dies hielt auch der rheumatologische
Experte fest, indem er darauf hinwies, es sei offensichtlich zu keinem
Zeitpunkt ein Spezialist des Bewegungsapparates involviert worden,
dementsprechend könne diesbezüglich keine Diskussion erfolgen. Er ging sodann
auf die Aussagen des Internisten Dr. med. AG.___ ein, der betreffend die
ausgewiesene Diagnose einer Lyme-Borreliose II eine «Beteiligung des
Bewegungsapparates» auswies (vgl. E. II. 6.12 ff. hiervor). Die ausgeprägten
Allgemeinsymptome wurden sodann auch im Verlaufsbericht vom 10. Mai 2016 (vgl.
E. II. 6.22 hiervor) festgehalten, wobei dem Bericht aufgrund der am
10.
Mai 2013 zuletzt vorgenommenen Untersuchung diesbezüglich keine
weiteren Angaben zu entnehmen sind. Damit erweist sich dieser als nicht
nachvollziehbar. Die Einschätzung einer Beteiligung des Bewegungsapparates sei
gemäss dem rheumatologischen Gutachter schwierig nachvollziehbar
(IV-Nr. 52.1 S. 26). Diese Einschätzung überzeugt, da der Gutachter
weiter darlegte, Dr. med. AG.___ habe im Bericht vom März 2014 betreffend den
Status festgehalten, alle Gelenke seien frei beweglich und es bestünden keine
Hinweise für Synovitiden. Zudem habe er verschiedene allgemeine Beschwerden
postuliert sowie v.a. eine ausgeprägte körperliche und geistige
Erschöpfbarkeit, welche im Vordergrund stehe, sowie auch Arthralgien und
Periarthralgien zahlreicher Gelenke ohne diese spezifischen «Arthralgien und
Periarthralgien» in seinem Bericht näher zu thematisieren oder im Status
detailliert zu beschreiben. Diesen gutachterlichen Ausführungen kann gefolgt
werden. So stellte Dr. med. AG.___ im Bericht vom 23. Juli 2013 betreffend
die ambulante Abklärung (vgl. E. II. 6.12 hiervor) fest, alle Gelenke seien
frei beweglich ohne Hinweis für Synovitiden, alle Reflexe seien seitengleich
lebhaft und es bestehe weder ein motorisches noch ein sensibles Defizit. Aufgrund
dieser erhobenen Befunde kann nicht nachvollzogen werden, woraus die
diagnostizierten «ausgeprägten Allgemeinsymptome» abgeleitet wurden. Der durch
ihn weiter verfasste Bericht vom 25. März 2014 (vgl. E. II. 6.15 hiervor) fiel
ebenfalls äusserst knapp aus. Es ist zudem nicht ersichtlich, ob und wenn ja,
welche Untersuchungen der Internist beim Beschwerdeführer durchführte, weshalb
auch die festgestellten Arthralgien und Periarthralgien nicht nachvollzogen
werden können. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass diese Feststellungen
einzig auf den subjektiven Beschreibungen des Beschwerdeführers basierten. Deshalb
können die in den weiteren von Dr. med. AG.___ verfassten Berichten (vgl.
z.B. E. II. 6.16, 6.21 hiervor) beschriebenen «Beteiligungen des
Bewegungsapparates mit ausgeprägten Allgemeinsymptomen» bezogen auf eine
Lyme-Borreliose Stadium II nicht nachvollzogen werden. Es kann weiter
festgehalten werden, dass es sich bei Dr. med. AG.___ um einen auf das
medizinische Fachgebiet der Inneren Medizin spezialisierten Facharzt handelt
und daher seinen Ausführungen betreffend den rheumatologischen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kaum Beweiswert zukommt. Es kann der
Schlussfolgerung von Dr. med. L.___ gefolgt werden, wonach die diskutierte
Borreliose weder früher noch aktuell je zu einer sogenannten sekundären
reaktiven Arthritis als Spätfolge der postulierten Borreliose geführt habe
(IV-Nr. 52.1 S. 26). In diesem Zusammenhang hielt Dr. med. L.___ in Bezug
auf die anlässlich der am 12. Mai 2011 durchgeführte MRT der LWS (vgl. E.
II. 6.3 hiervor) fest, rein unter Berücksichtigung der Aktenlage sei
retrospektiv durchaus zu diskutieren, dass die in den letzten Jahren
intermittierend aufgetretenen, v.a. lumbalen Beschwerden durchaus im Rahmen von
passageren Diskopathien erklärt werden könnten, wie dies zuletzt
radiomorphologisch im Mai 2011 in diesem Sinne habe festgestellt werden können
(IV-Nr. 52.1 S. 25). Eine Assoziation dieser intermittierenden
Lumbalgien zu der in den Akten postulierten Borreliose sei jedoch weder
eindeutig anamnestisch noch aktuell klinisch in diesem Sinn zu bestätigen. Es
ist daher nachvollziehbar, dass er die Diagnose einer «anamnestisch
intermittierenden akuten lumbovertebralen Schmerzsyndroms (ICD-10 M54.5)» stellte,
welcher keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zukomme. In Bezug auf den
Bericht des Internisten pract. med. AF.___ vom 3. Mai 2016 (vgl. E. II. 6.25
hiervor) stellte der rheumatologische Gutachter Dr. med. L.___ fest (IV-Nr. 52.1
S. 26), der Beschwerdeführer habe bei seinem Hausarzt über diffuse Muskel-
und Gelenkschmerzen, Missempfindungen an Händen und Füssen, Schwindel,
Konzentrationsprobleme, Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Fieberschübe,
chronische Müdigkeit und Sehstörungen geklagt und der Hausarzt habe postuliert,
dass der Beschwerdeführer über ständige Schmerzen am ganzen Körper klage. Diese
Symptomatik könne aktuell in diesem Sinn weder anamnestisch noch klinisch
bestätigt werden. So sei der Beschwerdeführer mehrfach gefragt worden, ob
spezifische, regelmässig auftretende Arthralgien des Bewegungsapparates
aufträten, was vom Beschwerdeführer ganz klar verneint worden sei. So beschrieb
der Beschwerdeführer während der Exploration auf mehrfaches Befragen hin, rein
bezogen auf den Bewegungsapparat, keine anhaltenden Arthralgien oder gar
Gelenkschwellungen (IV-Nr. 52.1 S. 22 unten). Damit vermögen die
Einschätzungen von pract. med. AF.___ die gutachterlichen Ausführungen und
Beurteilungen des rheumatologischen Gutachters nicht zu schmälern.
Betreffend die Berichte des AO.___ vom
11.
und 18. April 2016 (vgl. E. II. 6.23 f. hiervor) kann zunächst
festgehalten werden, dass der Naturarzt AN.___ nicht über eine spezialärztliche
Ausbildung verfügt und daher seinen Ausführungen im Bericht vom 11. April
2016.
kaum medizinische Relevanz beizumessen ist. Denn diese basieren nicht auf
fundierten medizinischen Befunden. So bezog sich der Naturarzt AN.___ bspw. bei
den Befunden einzig auf die Diagnosestellung von Dr. med. AG.___, der die
Diagnose einer Borreliose gestellt habe, und führte aus, dies könne alternativmedizinisch
bestätigt werden. Diese Beurteilung beruht indes nicht auf einer fundierten
Auseinandersetzung mit der Diagnose und vermag daher nicht einzuleuchten. Somit
kann auch den attestierten Arbeitsunfähigkeiten des Naturarztes AN.___ nicht
gefolgt werden. In Bezug auf den Bericht vom 18. April 2016, der sowohl
vom Naturarzt AN.___ als auch von der Allgemeinärztin AP.___ verfasst wurde,
hielt Dr. med. L.___ fest, Frau AP.___ bezeichne sich primär als sogenannte
Atlastechnikerin, in zweiter Linie als Fachärztin für Allgemeine Medizin
(IV-Nr. 52.1 S. 22) und verwies daher auf die infektiologische
Diskussion von Prof. Dr. med. I.___ (vgl. E. II. 7.2.6 hiernach).
Insgesamt vermögen die vorliegenden
Berichte den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. L.___
nicht zu beeinträchtigen.
7.2.5
Der internistische Gutachter Dr.
med. H.___ ging in seinem Teilgutachten vom 22. November 2016
(IV-Nr. 52.1 S. 11 ff.) einzig auf den Bericht des Hausarztes des
Beschwerdeführers pract. med. AF.___ vom 3. Mai 2016 ein (vgl. E. II. 6.25
hiervor). Dieser stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine Lyme-Borreliose, seit circa 1999 und ein Status nach Traktionstrauma der
rechten Schulter, seit 21. April 2008 fest. Da pract. med. AF.___ auf das
medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisiert ist und es sich bei
diesen Diagnosestellungen nicht um internistische Diagnosen handelt, vermag
nicht einzuleuchten, weshalb er dem Beschwerdeführer vom 16. Februar 2013
bis 28. Februar 2015 eine 100%ige und ab 1. März 2015 bis laufend
noch eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. In diesem Sinn führte auch Dr.
med. H.___ aus, es seien aus allgemeininternistischer Sicht keine Befunde oder
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden, was mit seiner
eigenen Beurteilung übereinstimme (IV-Nr. 52.1 S. 15 Mitte). Diese
Ausführungen überzeugen, da im rheumatologischen Teilgutachten zwar sowohl eine
Adipositas (BMI 34,8 kg/m2) als auch eine arterielle Hypertonie
mit aktuell leicht erhöhten diastolischen Blutdruckwerten ausgewiesen wurden,
die jedoch mit geeigneten Massnahmen behandelt werden könnten und daher keine
Arbeitsunfähigkeit begründeten (IV-Nr. 52.1 S. 15 oben). Die arterielle
Hypertonie wurde im Übrigen auch bereits in den medizinischen Vorakten festgestellt
(vgl. E. II. 6.6, 6.18, 6.20, 6.25 hiervor). Gleiches gilt betreffend die vom
Gutachter aufgeführten Anhaltspunkte für eine Hypercholesterinämie (vgl. E. II.
6.
, 6.20 hiervor). Es ist in Bezug auf den Hausarzt des Beschwerdeführers, pract.
med. AF.___ auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, wonach Hausärzte
mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 135
V351 E. 3a/cc S. 353; Urteile des Bundesgerichts 8C_180/2017 vom
21.
Juni 2017 E. 4.4.2 m.w.H.,8C_603/2017 vom 20. März 2018
E. 3.3.2). Damit vermögen die Einschätzungen des behandelnden Hausarztes
die beweiswertigen gutachterlichen Beurteilungen nicht mindern.
In Bezug auf die im Bericht der AL.___ vom
17.
Juni 2015 (vgl. E. II. 6.20 hiervor) aufgrund der durchgeführten
Ultraschalluntersuchung des Abdomens diagnostizierte «Leberzirrhose», welche
vermutungsweise auf eine alkoholische Ätiologie zurückgeführt wurde, führte der
internistische Gutachter aus, es fänden sich weder klinisch noch laborchemisch
Hinweise auf das Vorliegen einer solchen (vgl. IV-Nr. 52.1 S. 15). Die
bereits im Bericht vom Juni 2015 sowie in den zuvor verfassten Berichten vom
18.
Februar 2013 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) und vom 21. Juli 2014 (vgl. E.
II. 6.18 hiervor) festgestellte arterielle Hypertonie wurde im internistischen
Teilgutachten bestätigt und ausgeführt, diese könne mit geeigneten Massnahmen
behandelt werden. Damit wird der grundsätzliche Beweiswert des internistischen
Teilgutachtens von Dr. med. H.___ durch die Vorakten nicht beeinträchtigt.
7.2.6
Betreffend das infektiologische
Teilgutachten vom 21. November 2016 ging Prof. Dr. med. I.___ auf die in
den Vorakten diagnostizierte «Neuroborreliose Stadium II» ein (IV-Nr. 52.1
S. 35 f.). Dabei hielt er fest, diese Diagnose sei aus den damaligen Akten
nicht nachvollziehbar, da zwar die Borrelia burgdorferi Serologie positiv
gewesen sei, aber kein typisches Krankheitsbild vorgelegen habe. Diesbezüglich
ist – wie bereits in E. II. 7.2.3 hiervor ausgeführt – dem Bericht des Spitals R.___
vom 1. Dezember 1998 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) zu entnehmen, dass während
der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 9. bis 17. November 1998 einzig
die «Verdachtsdiagnose» auf eine Neuroborreliose Stadium II gestellt worden
ist. Die Ärzte hielten zudem explizit fest, dass es sich aufgrund der Anamnese,
der klinischen Untersuchung und der Zusatzuntersuchungen (entzündlicher Liquor,
positive Borrelien-Serologie, negative PCR für Borrelien und fehlenden Borrelien-AK
im Liquor) «möglicherweise» um eine Neuroborreliose handle. Aus diesen
Formulierungen geht hervor, dass die Ärzte bereits gewisse Vorbehalte gegenüber
dieser Diagnosestellung äusserten. Es kommt hinzu, dass der infektiologische
Gutachter weiter darlegte (IV-Nr. 52.1 S. 35), als
Disseminationsstadium 2 würden folgende neurologische Krankheitsbilder
klassiert: Hirnnervenparesen, sensomotorische Radikuloneuritis, Enzephalitis,
Mononeuritis multiplex, Pseudotumor cerebri, Myelitis und zerebelläre Ataxie,
wobei der Beschwerdeführer weder damals noch später solche Krankheitsbilder
gehabt habe. Diese gutachterlichen Ausführungen lassen sich aufgrund der im
Bericht vom 1. Dezember 1998 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) beschriebenen
Symptome verifizieren. So konnten damals weder ein Infektionsherd noch ein
auffälliger neurologischer Status festgestellt werden. Auch die durchgeführten
bildgebenden Verfahren brachten hierzu keine eindeutige Diagnose hervor: So
hielten die Ärzte aufgrund der im durchgeführten MRI-Verfahren festgestellten
periventrikulären Signalanhebung fest, diese «könnte» zu einer Borreliose
«passen» (vgl. E. II. 6.1 hiervor) und im Rahmen des EEG seien keine
Herdbefunde oder Indizien für eine cerebrale Übererregbarkeit vorhanden.
Entsprechende Befunde wurden sodann auch anlässlich des am 20. März 2013
(vgl. E. II. 6.8 hiervor) durchgeführten EEG bestätigt. Prof. Dr. med. I.___
führte weiter aus, dass eine intrathekale Antikörperproduktion sowohl damals
als auch 2013 habe ausgeschlossen werden können (IV-Nr. 52.1 S. 35). Er
hielt zudem dafür, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt vor 1998
eine Borrelieninfektion erlitten habe, dies aber deutlich vor dem Herbst 1998
gewesen sein müsse, da die IgM schon damals negativ gewesen seien und diese typischerweise
lange persistierten. Diese Ausführungen lassen sich bestätigen, da im Rahmen
des Berichts vom 1. Dezember 1998 Zusatzuntersuchungen stattfanden und bei
der Untersuchung der durchgeführten ZNS-Infekte im Serum u.a. eine negative IgM
festgestellt wurde (IV-Nr. 52.2 S. 10). Prof. Dr. med. I.___ hielt
fest, alternative Infekte, die mit unspezifischen Symptomen wie Leistungsknick,
Müdigkeit und Arthralgien einhergehen könnten, hätten serologisch
ausgeschlossen werden können (IV-Nr. 52.1 S. 36). Dies überzeugt, da
bei den Laboruntersuchungen vom 21. November 2013 (IV-Nr. 52.1
S. 35) eine chronische Hepatitis B, Hepatitis C oder eine HIV-Infektion
ausgeschlossen wurden (IV-Nr. 52.1 S. 35). Der in diesem Zusammenhang
im Bericht vom 29. November 2012 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) erstmals
dokumentierte Status nach Glaukomanfall unklarer Ätiologie wurde im Bericht vom
19.
April 2013 bestätigt (vgl. E. II. 6.9 hiervor), wobei von einem Status
nach «zweifachem» Glaukomanfall unklarer Ätiologie ausgegangen wurde. Die
Augenärztin Dr. med. AH.___ sprach im Bericht vom 21. Mai 2014 (vgl. E.
II. 6.17 hiervor) sodann von «rezidivierenden» Augendrucksteigerungen unklarer
Ätiologie, DD im Rahmen der Borreliose, maligner Ziliarkörperblock». Prof. Dr.
med. I.___ ging in seinem infektiologischen Teilgutachten darauf ein und hielt
fest, die Ende 2012 durch den Beschwerdeführer erstmals beklagten Augensymptome
in Form von unscharfem (milchigem) Sehen und «Mouches volantes» sowie des
damals diagnostizierten Glaukoms über 30 mm seien nicht mit einer
Lyme-Borreliose erklärbar. Diese Ausführung leuchtet ein, da der Gutachter
anschliessend darlegte, es seien folgende okuläre Manifestationen der
Borreliose bekannt: Konjunktivitis, Iritis, Chorioditis, retinale Hämorrhagie
und Augenmuskelparesen. Keines dieser Krankheitsbilder habe der
Beschwerdeführer gehabt. In der Datenbank «Medline» sei kein einziger Fall
eines Glaukoms bei okulärer Borreliose beschrieben. Aufgrund dieser
Ausführungen überzeugt es, wenn der Gutachter zusammenfassend festhielt, die
Augensymptome des Beschwerdeführers hätten mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit keinen Zusammenhang mit der früher durchgemachten
Borreliose.
In Bezug auf die Ausführungen der
Allgemeinärztin AP.___ im Bericht vom 19. April 2016 (vgl. E. II. 6.24
hiervor) bezüglich der Lyme-Borreliose kann festgehalten werden, dass diese
Einschätzungen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers basierten und keine substanziierte Auseinandersetzung mit der
Krankheit stattfand. So subsumierte Frau AP.___ die beklagten Beschwerden
aufgrund von «internationalen Standards in der Borreliosen-Diagnostik» unter
diese Krankheit. Da es sich bei der Allgemeinärztin AP.___ indes nicht um eine
auf das medizinische Fachgebiet der Infektiologie spezialisierte Ärztin handelt,
kommt ihren Ausführungen kaum Beweiswert zu. Zudem vermag ihre Argumentation,
wonach aufgrund der vielfachen Untersuchungen, in deren Rahmen sich weder
andere Befunde noch Diagnosen ergeben hätten und demnach die Diagnose einer
Borreliose die richtige sei, nicht zu überzeugen. Es handelt sich dabei nicht
um eine medizinisch fundiert hergeleitete Einschätzung. Somit vermögen die medizinischen
Vorakten die Ausführungen und Diagnosestellungen des Infektiologen Prof. Dr.
med. I.___ nicht in Frage zu stellen.
7.3
Nachfolgend ist auf die gegen
den Beweiswert des Gutachtens der G.___ gerichteten Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen: Er stellt sich in allgemeiner Weise auf den
Standpunkt (A.S. 7), das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ gehe auf
viele der Beschwerden des Beschwerdeführers gar nicht ein und begnüge sich
teilweise mit der Begründung, dass diese medizinisch nicht objektivierbar
seien. Dazu kann festgehalten werden, dass die Gutachter die subjektiv
beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers in ihre Beurteilungen und
gutachterlichen Einschätzungen miteinbezogen haben (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Da
der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Beschwerden er meint, ist
darauf auch nicht weiter einzugehen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die
Gutachter die durch den Beschwerdeführer beklagte Energielosigkeit, Müdigkeit
und Erschöpfung in ihren Teilgutachten miteinbezogen und somit entsprechend
gewürdigt haben. Diesbezüglich kann auf die Stellungnahme von Dr. med. N.___, RAD,
vom 20. September 2017 (vgl. E. II. 6.32 hiervor) verwiesen werden. Im
Weiteren ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass im psychiatrischen
Teilgutachten – wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II. 6.1 hiervor) – auch
die Indikatoren für die Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder (BGE 141
V 281 E. 4 S. 296 ff.) geprüft wurden, obschon dazu keine
entsprechende Diagnose gestellt wurde. Somit führten die Gutachter sämtliche
erforderlichen Abklärungen durch, die erforderlich scheinen, um den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers umfassend abzuklären. Die Gutachter beurteilten zudem die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Beschwerden durch die
behandelnden Ärzte (Dr. med. AG.___ und AO.___) mit falschen Diagnosen und
inadäquaten, nicht angezeigten wirkungslosen Massnahmen – Dr. med. L.___
erwähnt etwa das Therapiekonzept nach «Kaqun» (IV-Nr. 52.1 S. 22) – unterstützt
werde, als ungünstig (IV-Nr. 52.1 S. 38). Es kann somit davon
ausgegangen werden, dass die durch den Beschwerdeführer beklagten Schmerzen
keine somatische Erklärung haben.
7.4
Zusammenfassend vermögen die
übrigen medizinischen Akten den Beweiswert des Gutachtens der
Begutachtungsstelle G.___ vom 12. Januar 2017 nicht zu schmälern. Diesem
ist der volle Beweiswert zuzusprechen. Dies hielt auch bereits der RAD-Arzt Dr.
med. N.___ in seiner Stellungnahme vom 20. September 2017 fest (vgl.
E. II. 6.32 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat somit in ihrer Verfügung
vom 31. Oktober 2017 (A.S. 2 ff.) zu Recht auf dieses polydisziplinäre
Gutachten abgestellt. Es ist daher in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers von den Einschätzungen in diesem Gutachten auszugehen: Damit
besteht beim Beschwerdeführer mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der aktuellen gutachterlichen
Untersuchungen aus polydisziplinärer Sicht keine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit
(vgl. E. II. 6.30 hiervor). Dies sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als
Forstwart als auch in jedweder Verweistätigkeit (vgl. E. II. 6.31
hiervor).
Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich
vorbringen, die Schlussfolgerungen des Gutachtens der Begutachtungsstelle G.___
seien mit Blick auf seinen Gesundheitszustand schlicht und einfach unhaltbar
und absolut unverständlich (A.S. 6). Diese Ausführungen werden indes weder
durch medizinische Berichte bzw. Befund-erhebungen gestützt noch setzt sich der
Beschwerdeführer mit diesen substanziiert auseinander. Er lässt in diesem
Zusammenhang einzig vorbringen, er sei aufgrund seiner Erkrankung nur noch in
der Lage, während eines kurzen Zeitraums von 15 bis 20 Minuten zu gehen,
dann sei er erschöpft und verspüre einen Druck in beiden Füssen, er leide unter
Muskelkater, Muskelkrämpfen und Kraftlosigkeit, Gleichgewichts- und
Konzentrationsstörungen und Schwindelanfällen. Zudem sei seine Feinmotorik
beeinträchtigt, so könne er z.B. einen Bleistift, Besteck oder eine Tasse
während maximal 5 Minuten halten, dann trete ein Zittern der Hand ein. Da der
Beschwerdeführer diese Beschwerden bereits im Rahmen der gutachterlichen
Explorationen des Begutachtungsinstituts G.___ vorbrachte, flossen diese in die
gutachterliche Beurteilung mit ein. So beklagte er bspw. gegenüber dem
Allgemeinmediziner Dr. med. H.___ (IV-Nr. 52.1 S. 11 f.) die
Energielosigkeit und eingeschränkte Leistungsfähigkeit und führte aus, er könne
maximal 15 bis 20 Minuten Gehen / Laufen, dann sei er erschöpft
und verspüre einen Druck in beiden Füssen. Er leide zudem unter Muskelkater und
Muskelkrämpfen, sporadisch auftretendem Schwindel, Gelenk-, Muskelschmerzen
ohne das Auftreten von Schwellungen. Die Feinmotorik sei ebenfalls
beeinträchtigt, so könne er einen Bleistift maximal 5 Minuten ruhig heben, wie
auch einen Löffel oder eine Tasse am Henkel, anschliessend trete ein Tremor
auf. In Bezug auf die Ermüdbarkeit hielt der RAD-Arzt Dr. med. N.___ in seiner
Stellungnahme vom 20. September 2017 (vgl. E. II. 6.32 hiervor) fest,
die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und vom Beschwerdeführer als
besonders einschränkend hervorgehobene Ermüdbarkeit sei ein sehr subjektiv
gefärbtes Symptom und wies darauf hin, dass darauf in allen Gutachten
eingegangen worden sei. Diese Ausführungen sind korrekt. So hielt der
neurologische Gutachter z.B. fest (IV-Nr. 52.1 S. 32), die
Merkfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht beeinträchtigt und die
Aufmerksamkeitsfunktionen seien während der Untersuchungssituation unauffällig
gewesen. Somit vermag der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten.
8.
Da der Beschwerdeführer in
jeglicher Tätigkeit 100% arbeitsfähig ist (vgl. E. II. 7.4 hiervor), erübrigt
sich ein Einkommensvergleich. Da es somit an einem (auch nur drohenden)
invalidisierenden Gesundheitsschaden fehlt, besteht auch kein Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. II. 3.3 hiervor).
9.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7
hiervor).
10.1
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Rechtsanwalt
Daniel Altermatt hat am 19. April 2018 (A.S. 34 ff.) eine Kostennote
eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1'343.40
geltend macht. Dabei werden ein Aufwand von 5,42 Stunden (2017: 4,83 Stunden
und 2018: 0,59 Stunden) und Auslagen von CHF 51.50 (2017:
CHF 16.00 und 2018: CHF 35.50) ausgewiesen. Dies erscheint in
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeiten des Prozesses angemessen. Der
Stundenansatz beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT,
BGS 615.11) CHF 180.00. Damit ergibt sich eine Entschädigung von
CHF 1'108.80 (5,42 Stunden x CHF 180.00 = CHF 975.60
zuzügl. Auslagen von CHF 51.50 und einer MwSt von CHF 81.70 [8 %
auf CHF 883.60 {= 4,82 Std. x CHF 180.00 + CHF 16.00} =
CHF 70.70 + 7,7 % auf CHF 640.00 [8 % auf CHF 141.70
{= 0,59 Std. x CHF 180.00 + CHF 35.50} = CHF 11.00), zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
10.2
Vorbehalten bleibt auch der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 234.10,
wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen,
dass hier von dem in der Kostennote geltend gemachten Stundenansatz von
CHF 220.00 auszugehen ist.
10.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes Daniel Altermatt wird auf CHF 1'108.80 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 234.10
(Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi