VSBES.2017.311
Rechtsverweigerung Begutachtung
8. März 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 8. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverweigerung
(Begutachtung)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1961, bezog per 1. April 2008 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung (IV-St. Beleg / IV-Nr. 153 S. 3 f.).
1.2 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) leitete am 27. Januar 2017 eine
Rentenrevision ein (s. IV-Nr. 176). Mit Schreiben vom 23. August 2017 teilte
sie dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, bei der Gutachterstelle B.___,
Dres. C.___ und D.___, ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen (IV-Nr. 188).
Innert der Frist bis 4. September 2017 gingen bei der Beschwerdegegnerin keine
Einwände gegen diese Begutachtung ein.
Mit Schreiben vom 25. September 2017
(IV-Nr. 193 S. 2) teilte die Gutachterstelle B.___ dem Beschwerdeführer mit,
wie bereits telefonisch besprochen finde seine Begutachtung am 6. Dezember 2017
statt.
1.3 Am 24. November 2017 stellte der
vom Beschwerdeführer neu beauftragte Vertreter bei der Beschwerdegegnerin
folgende Anträge (IV-Nr. 195):
1. Es sei von der vorgesehenen
bidisziplinären Begutachtung abzusehen.
2. Stattdessen sei losbasiert eine
polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben.
3. Vorgängig der Begutachtung seien
berufliche Massnahmen (Potentialabklärung, Belastbarkeits- und Aufbautraining)
durchzuführen.
4. Für den Fall, dass [den Anträgen] gemäss
Ziff. 1 – 3 hiervor nicht stattgegeben werden sollte, sei umgehend eine
beschwerdefähige Zwischenverfügung zu erlassen
(…)
Die Beschwerdegegnerin forderte den
Beschwerdeführer am 30. November 2017 auf, sich der Begutachtung am 6. Dezember
2017 zu unterziehen, und lehnte den Erlass einer Verfügung ab (IV-Nr. 197). Sie
begründete dies damit, die Einwände vom 24. November 2017 seien verspätet
erfolgt und im Übrigen ohnehin nicht stichhaltig.
2.
2.1 Am 5. Dezember 2017 lässt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (Aktenseite / A.S. 5 ff.):
1. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich
anzuweisen, umgehend resp. innert einer Frist von maximal 60 Tagen eine
schriftliche und beschwerdefähige Verfügung in Bezug auf die im Raume stehende
Begutachtung zu erlassen, worin über die vom Versicherten vorgebrachten
materiellen und formellen Einwendungen gegen die vorgesehene bidisziplinäre
Begutachtung bei der B.___ zu befinden sei.
2. Es sei superprovisorisch mittels
prozessleitender Verfügung gerichtlich festzustellen, dass der Versicherte vor
dem rechtskräftigen Entscheid über die vorgesehene Begutachtung nicht an der
von der IV-Stelle angeordneten bidisziplinären Begutachtung bei der B.___
teilnehmen muss und demensprechend die IV-Stelle dem Versicherten solange auch
keine Rechtsnachteile mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren androhen darf.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die
integrale unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu bewilligen, unter
Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017
entbindet der Präsident des Versicherungsgerichts den Beschwerdeführer superprovisorisch
von der Verpflichtung, sich der Begutachtung vom 6. Dezember 2017 zu
unterziehen (A.S. 14 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit
Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018 folgende Anträge (A.S. 20 ff.):
· Die superprovisorische Verfügung sei
durch das Gericht in Wiedererwägung zu ziehen und es sei der IV-Stelle
Solothurn zu gestatten, den Beschwerdeführer im Verlaufe des Gerichtsverfahrens
zur Untersuchung [bei der Gutachterstelle] B.___ in den geplanten Fachdisziplinen
Orthopädie und Psychiatrie, mit den bereits bekanntgegebenen Ärzten Dr. C.___
und Dr. D.___, aufbieten zu lassen.
· Dem Beschwerdeführer seien die
entstandenen Kosten für das sogenannte «no-show» [bei der Gutachterstelle] B.___
in der Höhe von CHF 1‘000.00 inkl. Zinsen von 5 % vollständig aufzuerlegen.
· Die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen.
· Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Der Präsident des Versicherungsgerichts
verfügt am 1. Februar 2018, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens von der Verpflichtung entbunden sei, an der
bidisziplinären Begutachtung bei der Gutachterstelle B.___ teilzunehmen (A.S. 24
f.).
Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 (A.S.
40 f.) weist der Präsident das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege ab.
2.3 Der Beschwerdeführer lässt am 1. März
2018 eine Replik abgeben, worin er an seinen Beschwerdebegehren festhält
(A.S. 42 ff.). Gleichentags reicht sein Vertreter eine Kostennote ein (A.S. 46
f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Nach der neuen Rechtsprechung
hat die Invalidenversicherung eine Begutachtung nicht mehr durch blosse
Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen,
wenn mit der versicherten Person kein Konsens besteht (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6
S. 256).
1.2
Eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (Art. 56
Abs. 2 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Auf die vorliegende Beschwerde, mit welcher von der IV-Stelle der Erlass einer
Zwischenverfügung über die Begutachtung verlangt wird, ist daher einzutreten.
Der Streitgegenstand eines
Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverweigerung umfasst grundsätzlich nur die
Frage, ob der Versicherungsträger eine Verfügung hätte erlassen müssen, nicht
aber die durch die Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten
(Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3).
1.3
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12), was analog auch für
Rechtsverweigerungsbeschwerden gelten muss, die auf den Erlass einer
Zwischenverfügung abzielen. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist
folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichter
zuständig.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, er habe das Schreiben vom 23. August 2017, mit dem ihm Frist für
Einwände gegen die Begutachtung gesetzt worden sei, gar nie erhalten (A.S. 10).
Richtig ist, dass es für die Zustellung
des besagten Briefs keine Belege gibt, weil die Beschwerdegegnerin ihn nicht
eingeschrieben, sondern mit normaler Post verschickte. Folglich ist auf die
Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen, wonach der Brief nicht zu ihm
gelangte (BGE 124 V 400 E. 2a S. 402; Urteil des Bundesgerichts
9C_609/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2.2). Daraus ergibt sich jedoch nichts zu
Gunsten des Beschwerdeführers. Entscheidend ist vielmehr, dass er am 25.
September 2017 durch die Gutachterstelle von der vorgesehenen Begutachtung
erfuhr. Seine Einwände dagegen brachte er jedoch erst am 24. November 2017 vor,
also rund zwei Monate später. Nach einem allgemeinen Grundsatz muss die Partei,
welche Kenntnis von einem Ausstandsgrund hat, diesen unverzüglich geltend
machen, d.h. binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges
Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28.
August 2015 E. 2). Dies hat in der vorliegenden Konstellation nicht nur für den
Einwand zu gelten, die Gutachterstelle B.___ sei befangen (A.S. 9), sondern
auch für den Einwand, es bedürfe einer poly- statt einer bloss bidisziplinären
Begutachtung, sowie für das Begehren, vor der Begutachtung seien berufliche
Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (a.a.O.). Um die Abklärungen nicht
unnötig zu verzögern, ist von der versicherten Person zu verlangen, dass sie
jegliche Anstände gegen eine Begutachtung umgehend vorbringt.
Erfolgten die Einwände des Beschwerdeführers
aber verspätet, so verhält es sich gleich, wie wenn gar keine Einwände erhoben
wurden. Es ist mit anderen Worten nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin es abgelehnt hat, über die Einwände eine Verfügung zu erlassen.
2.2
Der Beschwerdeführer macht
geltend, er sei im fraglichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen, sich gegen
die Begutachtung zu wehren. Er beruft sich dabei auf den Bericht von Dr. med. E.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Dezember 2017 (Beschwerdebeilage
/ BB-Nr. 7), welche laut Beschwerdeschrift die aktuell behandelnde Psychiaterin
ist (A.S. 10). Danach liege beim Beschwerdeführer eine mittelschwer ausgeprägte
rezidivierende depressive Störung bei struktureller Vulnerabilität, medizinalfremden
Stressoren und Persönlichkeitsakzentuierungen vor. Von Juli bis November 2017
sei er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in seiner
Urteilsfähigkeit eingeschränkt gewesen; die behandelnden Ärzte und er selber hätten
mittel- bis schwergradige depressive Zustandsbilder beschrieben. Dieser Bericht
vermag indes nicht zu überzeugen, da er nicht fundiert ist. Im massgeblichen
Zeitraum vom 25. September bis 24. November 2017 war der Beschwerdeführer noch
nicht bei Dr. med. E.___ in Behandlung (wie aus dem Hinweis auf die Angaben der
behandelnden Ärzte hervorgeht), d.h. ihre Beurteilung beruht nicht auf eigener
Anschauung, sondern nur auf den Akten; dabei unterlässt es Dr. med. E.___, die
ihr vorliegenden Arztberichte näher zu bezeichnen, womit unklar bleibt, ob ihr überhaupt
sämtliche Akten bekannt waren. Hinzu kommt, dass der Bericht auch sonst recht
oberflächlich ist. Namentlich enthält er keine ausführliche Anamnese und keinen
eigentlichen Psychostatus, aus dem die objektiven Befunde hervorgehen. Vor
diesem Hintergrund ist es zwar möglich, dass der Beschwerdeführer von Juli bis
November 2017 nur reduziert urteilsfähig war, aber es ist nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Dies
muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer in der Lage war, im September
mit der Gutachterstelle einen Termin abzumachen und im November einen Anwalt
beizuziehen; gerade Letzteres zeigt, dass er die Tragweite der Situation durchaus
erfasste.
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist es unerheblich, dass er im September 2017, als er von der
Begutachtung erfuhr, noch nicht anwaltlich vertreten war. Einerseits wäre es ihm
möglich gewesen, schon damals einen Vertreter beizuziehen, wie er es dann im
November getan hat. Andererseits kann von den Versicherten erwartet werden,
dass sie von ihrem Recht auf Information (s. dazu Art. 27 Abs. 2 ATSG)
Gebrauch machen und bei der IV-Stelle nachfragen, wenn ihnen im Kontext einer
Gutachtenseinholung etwas unklar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom
22.
Februar 2013 E. 5.3.2). Eine solche Rückfrage ist gerade dann am
Platz, wenn jemand – wie hier der Beschwerdeführer – ohne vorherige Information
durch die IV-Stelle ein Aufgebot der Gutachterstelle erhält.
2.3
Zusammenfassend liegt keine
Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus
und ist abzuweisen.
Auf die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung (s. Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten / EMRK, SR 0.101) besteht hier
kein Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht
(s. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).
Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin,
dem Beschwerdeführer seien die Kosten der versäumten Begutachtung vom 6.
Dezember 2017 aufzuerlegen, kann in diesem Verfahren nicht eingegangen werden, da
diese Frage nicht zum Streitgegenstand gehört. Im Übrigen wäre der Antrag auch
unbegründet, weil der Beschwerdeführer gemäss Verfügung des Präsidenten des
Versicherungsgerichts vom 5. Dezember 2017 nicht verpflichtet war, diesen
Begutachtungstermin wahrzunehmen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (Art. 61 lit. a
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Replik vom 1. März 2018 geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann