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Entscheid

VSBES.2017.311

Rechtsverweigerung Begutachtung

8. März 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1961, bezog per 1. April 2008 eine ganze Rente der

Invalidenversicherung (IV-St. Beleg / IV-Nr. 153 S. 3 f.).

1.2 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) leitete am 27. Januar 2017 eine

Rentenrevision ein (s. IV-Nr. 176). Mit Schreiben vom 23. August 2017 teilte

sie dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, bei der Gutachterstelle B.___,

Dres. C.___ und D.___, ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen (IV-Nr. 188).

Innert der Frist bis 4. September 2017 gingen bei der Beschwerdegegnerin keine

Einwände gegen diese Begutachtung ein.

Mit Schreiben vom 25. September 2017

(IV-Nr. 193 S. 2) teilte die Gutachterstelle B.___ dem Beschwerdeführer mit,

wie bereits telefonisch besprochen finde seine Begutachtung am 6. Dezember 2017

statt.

1.3 Am 24. November 2017 stellte der

vom Beschwerdeführer neu beauftragte Vertreter bei der Beschwerdegegnerin

folgende Anträge (IV-Nr. 195):

1. Es sei von der vorgesehenen

bidisziplinären Begutachtung abzusehen.

2. Stattdessen sei losbasiert eine

polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben.

3. Vorgängig der Begutachtung seien

berufliche Massnahmen (Potentialabklärung, Belastbarkeits- und Aufbautraining)

durchzuführen.

4. Für den Fall, dass [den Anträgen] gemäss

Ziff. 1 – 3 hiervor nicht stattgegeben werden sollte, sei umgehend eine

beschwerdefähige Zwischenverfügung zu erlassen

(…)

Die Beschwerdegegnerin forderte den

Beschwerdeführer am 30. November 2017 auf, sich der Begutachtung am 6. Dezember

2017 zu unterziehen, und lehnte den Erlass einer Verfügung ab (IV-Nr. 197). Sie

begründete dies damit, die Einwände vom 24. November 2017 seien verspätet

erfolgt und im Übrigen ohnehin nicht stichhaltig.

2.

2.1 Am 5. Dezember 2017 lässt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (Aktenseite / A.S. 5 ff.):

1. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich

anzuweisen, umgehend resp. innert einer Frist von maximal 60 Tagen eine

schriftliche und beschwerdefähige Verfügung in Bezug auf die im Raume stehende

Begutachtung zu erlassen, worin über die vom Versicherten vorgebrachten

materiellen und formellen Einwendungen gegen die vorgesehene bidisziplinäre

Begutachtung bei der B.___ zu befinden sei.

2. Es sei superprovisorisch mittels

prozessleitender Verfügung gerichtlich festzustellen, dass der Versicherte vor

dem rechtskräftigen Entscheid über die vorgesehene Begutachtung nicht an der

von der IV-Stelle angeordneten bidisziplinären Begutachtung bei der B.___

teilnehmen muss und demensprechend die IV-Stelle dem Versicherten solange auch

keine Rechtsnachteile mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren androhen darf.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die

integrale unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu bewilligen, unter

Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017

entbindet der Präsident des Versicherungsgerichts den Beschwerdeführer superprovisorisch

von der Verpflichtung, sich der Begutachtung vom 6. Dezember 2017 zu

unterziehen (A.S. 14 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018 folgende Anträge (A.S. 20 ff.):

· Die superprovisorische Verfügung sei

durch das Gericht in Wiedererwägung zu ziehen und es sei der IV-Stelle

Solothurn zu gestatten, den Beschwerdeführer im Verlaufe des Gerichtsverfahrens

zur Untersuchung [bei der Gutachterstelle] B.___ in den geplanten Fachdisziplinen

Orthopädie und Psychiatrie, mit den bereits bekanntgegebenen Ärzten Dr. C.___

und Dr. D.___, aufbieten zu lassen.

· Dem Beschwerdeführer seien die

entstandenen Kosten für das sogenannte «no-show» [bei der Gutachterstelle] B.___

in der Höhe von CHF 1‘000.00 inkl. Zinsen von 5 % vollständig aufzuerlegen.

· Die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen.

· Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Der Präsident des Versicherungsgerichts

verfügt am 1. Februar 2018, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens von der Verpflichtung entbunden sei, an der

bidisziplinären Begutachtung bei der Gutachterstelle B.___ teilzunehmen (A.S. 24

f.).

Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 (A.S.

40 f.) weist der Präsident das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtspflege ab.

2.3 Der Beschwerdeführer lässt am 1. März

2018 eine Replik abgeben, worin er an seinen Beschwerdebegehren festhält

(A.S. 42 ff.). Gleichentags reicht sein Vertreter eine Kostennote ein (A.S. 46

f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Nach der neuen Rechtsprechung

hat die Invalidenversicherung eine Begutachtung nicht mehr durch blosse

Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen,

wenn mit der versicherten Person kein Konsens besteht (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6

S. 256).

1.2

Eine

Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (Art. 56

Abs. 2 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Auf die vorliegende Beschwerde, mit welcher von der IV-Stelle der Erlass einer

Zwischenverfügung über die Begutachtung verlangt wird, ist daher einzutreten.

Der Streitgegenstand eines

Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverweigerung umfasst grundsätzlich nur die

Frage, ob der Versicherungsträger eine Verfügung hätte erlassen müssen, nicht

aber die durch die Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten

(Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3).

1.3

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12), was analog auch für

Rechtsverweigerungsbeschwerden gelten muss, die auf den Erlass einer

Zwischenverfügung abzielen. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist

folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichter

zuständig.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, er habe das Schreiben vom 23. August 2017, mit dem ihm Frist für

Einwände gegen die Begutachtung gesetzt worden sei, gar nie erhalten (A.S. 10).

Richtig ist, dass es für die Zustellung

des besagten Briefs keine Belege gibt, weil die Beschwerdegegnerin ihn nicht

eingeschrieben, sondern mit normaler Post verschickte. Folglich ist auf die

Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen, wonach der Brief nicht zu ihm

gelangte (BGE 124 V 400 E. 2a S. 402; Urteil des Bundesgerichts

9C_609/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2.2). Daraus ergibt sich jedoch nichts zu

Gunsten des Beschwerdeführers. Entscheidend ist vielmehr, dass er am 25.

September 2017 durch die Gutachterstelle von der vorgesehenen Begutachtung

erfuhr. Seine Einwände dagegen brachte er jedoch erst am 24. November 2017 vor,

also rund zwei Monate später. Nach einem allgemeinen Grundsatz muss die Partei,

welche Kenntnis von einem Ausstandsgrund hat, diesen unverzüglich geltend

machen, d.h. binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges

Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28.

August 2015 E. 2). Dies hat in der vorliegenden Konstellation nicht nur für den

Einwand zu gelten, die Gutachterstelle B.___ sei befangen (A.S. 9), sondern

auch für den Einwand, es bedürfe einer poly- statt einer bloss bidisziplinären

Begutachtung, sowie für das Begehren, vor der Begutachtung seien berufliche

Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (a.a.O.). Um die Abklärungen nicht

unnötig zu verzögern, ist von der versicherten Person zu verlangen, dass sie

jegliche Anstände gegen eine Begutachtung umgehend vorbringt.

Erfolgten die Einwände des Beschwerdeführers

aber verspätet, so verhält es sich gleich, wie wenn gar keine Einwände erhoben

wurden. Es ist mit anderen Worten nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin es abgelehnt hat, über die Einwände eine Verfügung zu erlassen.

2.2

Der Beschwerdeführer macht

geltend, er sei im fraglichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen, sich gegen

die Begutachtung zu wehren. Er beruft sich dabei auf den Bericht von Dr. med. E.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Dezember 2017 (Beschwerdebeilage

/ BB-Nr. 7), welche laut Beschwerdeschrift die aktuell behandelnde Psychiaterin

ist (A.S. 10). Danach liege beim Beschwerdeführer eine mittelschwer ausgeprägte

rezidivierende depressive Störung bei struktureller Vulnerabilität, medizinalfremden

Stressoren und Persönlichkeitsakzentuierungen vor. Von Juli bis November 2017

sei er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in seiner

Urteilsfähigkeit eingeschränkt gewesen; die behandelnden Ärzte und er selber hätten

mittel- bis schwergradige depressive Zustandsbilder beschrieben. Dieser Bericht

vermag indes nicht zu überzeugen, da er nicht fundiert ist. Im massgeblichen

Zeitraum vom 25. September bis 24. November 2017 war der Beschwerdeführer noch

nicht bei Dr. med. E.___ in Behandlung (wie aus dem Hinweis auf die Angaben der

behandelnden Ärzte hervorgeht), d.h. ihre Beurteilung beruht nicht auf eigener

Anschauung, sondern nur auf den Akten; dabei unterlässt es Dr. med. E.___, die

ihr vorliegenden Arztberichte näher zu bezeichnen, womit unklar bleibt, ob ihr überhaupt

sämtliche Akten bekannt waren. Hinzu kommt, dass der Bericht auch sonst recht

oberflächlich ist. Namentlich enthält er keine ausführliche Anamnese und keinen

eigentlichen Psychostatus, aus dem die objektiven Befunde hervorgehen. Vor

diesem Hintergrund ist es zwar möglich, dass der Beschwerdeführer von Juli bis

November 2017 nur reduziert urteilsfähig war, aber es ist nicht mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Dies

muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer in der Lage war, im September

mit der Gutachterstelle einen Termin abzumachen und im November einen Anwalt

beizuziehen; gerade Letzteres zeigt, dass er die Tragweite der Situation durchaus

erfasste.

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers ist es unerheblich, dass er im September 2017, als er von der

Begutachtung erfuhr, noch nicht anwaltlich vertreten war. Einerseits wäre es ihm

möglich gewesen, schon damals einen Vertreter beizuziehen, wie er es dann im

November getan hat. Andererseits kann von den Versicherten erwartet werden,

dass sie von ihrem Recht auf Information (s. dazu Art. 27 Abs. 2 ATSG)

Gebrauch machen und bei der IV-Stelle nachfragen, wenn ihnen im Kontext einer

Gutachtenseinholung etwas unklar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom

22.

Februar 2013 E. 5.3.2). Eine solche Rückfrage ist gerade dann am

Platz, wenn jemand – wie hier der Beschwerdeführer – ohne vorherige Information

durch die IV-Stelle ein Aufgebot der Gutachterstelle erhält.

2.3

Zusammenfassend liegt keine

Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus

und ist abzuweisen.

Auf die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung (s. Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten / EMRK, SR 0.101) besteht hier

kein Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht

(s. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).

Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin,

dem Beschwerdeführer seien die Kosten der versäumten Begutachtung vom 6.

Dezember 2017 aufzuerlegen, kann in diesem Verfahren nicht eingegangen werden, da

diese Frage nicht zum Streitgegenstand gehört. Im Übrigen wäre der Antrag auch

unbegründet, weil der Beschwerdeführer gemäss Verfügung des Präsidenten des

Versicherungsgerichts vom 5. Dezember 2017 nicht verpflichtet war, diesen

Begutachtungstermin wahrzunehmen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (Art. 61 lit. a

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Replik vom 1. März 2018 geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann