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Entscheid

VSBES.2017.312

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

26. September 2018Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 8. August 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ab 13. Juli 2017 für 55 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe es entgegen den Weisungen

vom 6. Juli 2017 unterlassen, sich einerseits auf eine Vollzeitstelle als Chauffeur

Kategorie C/CE bei der B.___ AG und andererseits auf eine Vollzeitstelle als

Chauffeur Kategorie CE bei der C.___ GmbH zu bewerben (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA-Nr.] 1). Die dagegen

gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 16) hiess die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 8. November 2017 teilweise gut, indem sie

die Einstelldauer auf 23 Tage (ab 28. Juli 2017) reduzierte

(Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Am 4. Dezember

2017 (Postaufgabe: 6. Dezember 2017)

erhebt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde (A.S. 5). Am 2. Januar 2018 reicht der Beschwerdeführer

nach Aufforderung durch das Versicherungsgericht (A.S. 6 f.) die

verbesserte Beschwerdeschrift ein und beantragt, die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung sei aufzuheben und der gesamte Betrag sei auszuzahlen

(A.S. 8 f.). Am 29. Januar 2018 wird die Beschwerde ergänzt

(A.S. 15).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2018

folgende Anträge (A.S. 17 ff.):

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

3.

Es sei keine

Parteientschädigung auszurichten.

2.3 Am

9. März 2018 zeigt die AXA-ARAG Rechtsschutz, Rechtsdienst Zürich, die

Vertretung des Beschwerdeführers an (A.S. 30; Vollmacht in A.S. 36).

2.4 Mit

Replik vom 2. Mai 2018 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 42 f.):

1.

Die Einstellung in

der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben.

2.

Eventualiter sei die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemessen zu reduzieren.

3.

Die gesetzlichen

Leistungen seien auszurichten.

4.

Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

5.

Es sei dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.

2.5 Mit

Duplik vom 14. Mai 2018 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen

gemäss Beschwerdeantwort vom 21. Februar

2018 fest (A.S. 46 f.).

2.6 Mit

Eingabe vom 25. Mai 2018 lässt der Beschwerdeführer an seinen

Rechtsbegehren gemäss Replik vom 2. Mai 2018 festhalten (A.S. 50).

Ebenfalls mit Eingabe vom 25. Mai 2018 reicht die Vertreterin des

Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 51), die mit Verfügung vom

28. Mai 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht

(A.S. 52).

2.7 Auf

die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 23 streitigen Einstelltagen offenkundig nicht

überschritten, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Der Versicherte, der Leistungen

der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des

zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen

(Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]) sowie eine ihm vermittelte

zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert

mit der Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte grundsätzlich jede

Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als unzumutbar anzusehen

ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).

Grundsätzlich gilt jedes das

Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten der

versicherten Person als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen

zumutbaren Arbeit. Entsprechend gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis eine

zumutbare Arbeit auch als abgelehnt, wenn die arbeitslose Person sich gar nicht

ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht oder es unterlässt, sich

auf die zugewiesene Stelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts C 130/03

vom 6. Februar 2004, E. 2.1).

2.2

Der

Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen

Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit

nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser

Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar

nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass

die Stelle anderweitig besetzt wird. Der arbeitslose Versicherte hat bei den

Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft

zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht

zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungs-

und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung

zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195, RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).

3.

Mit Verfügung vom 8. August

2017.

hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 55 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt, da er sich –

entgegen den Aufforderungen durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) [...] (vgl. AWA-Nr. 8 f.) – weder auf die Vollzeitstelle als

Chauffeur Kategorie C/CE bei der B.___ AG noch auf die Vollzeitstelle als

Chauffeur Kategorie CE bei der C.___ AG beworben habe (AWA-Nr. 1). Mit

Einspracheentscheid vom 8. November 2017 reduzierte die Beschwerdegegnerin

die Dauer der Einstellung in teilweiser Gutheissung der Einsprache vom

6.

September 2017 (AWA-Nr. 16) auf 23 Tage, da dem Beschwerdeführer

im Zusammenhang mit der von der C.___ AG ausgeschriebenen Stelle kein

Fehlverhalten vorgeworfen werden könne bzw. sein Verhalten nicht kausal für die

Nichtanstellung gewesen sei (A.S. 2 f.).

Streitig ist somit lediglich, ob die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in Bezug auf die Vollzeitstelle als

Chauffeur Kategorie C/CE bei der B.___ AG zu Recht für 23 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Dabei ist zunächst

zu prüfen, ob die Nichtanstellung des Beschwerdeführers bei der B.___ AG darin gründet,

dass der Beschwerdeführer eine ihm vermittelte (zumutbare) Arbeit als Chauffeur

Kategorie C/CE – ohne entschuldbare Gründe – nicht angenommen hat (vgl. E. II.

2.

).

4.

4.1

Das zuständige RAV forderte den

Beschwerdeführer am 6. Juli 2017 auf, sich bis 12. Juli 2017 bei der B.___

AG zu bewerben (AWA-Nr. 8). Es handelte sich dabei um eine unbefristete

Vollzeitstelle als Chauffeur Kategorie C/CE mit Arbeitsort in [...]. Am

17.

Juli 2017 teilte die B.___ AG dem RAV mit Formular «Meldung über die

Bewerbung von» mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht gemeldet habe und dass

die fragliche Stelle weiterhin offen bleibe (AWA-Nr. 12).

4.2

Mit Schreiben an den

Beschwerdeführer vom 19. Juli 2017 hielt das zuständige RAV fest, gemäss

Rückmeldung der B.___ AG habe letztere keine Bewerbungsunterlagen von ihm erhalten.

Dem Beschwerdeführer werde Gelegenheit gegeben, sich bis 26. Juli 2017 zu

diesem Sachverhalt zu äussern (AWA-Nr. 14). Ausweislich der Akten

verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme, worauf ihn die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. August 2017 für 55 Tage – bzw.

gemäss Einspracheentscheid noch 23 Tage (vgl. E. II. 3) – in der

Anspruchsberechtigung einstellte (AWA-Nr. 1).

4.3

In der dagegen am 6. September

2017.

erhobenen Einsprache machte der Beschwerdeführer geltend, er sei vom

26.

Juni 2017 bis 13. Juli 2017 in einer Arbeitsmassnahme («Stabe

Stebe G ü50») gebunden gewesen. Die Aufforderung des RAV zur Bewerbung habe er

am 10. Juli 2017 erhalten. Ab dem 13. Juli 2017 habe er die Stellen

via Telefon geprüft. Urlaub und «andere Unpässlichkeiten» hätten zunächst nur

einen Kontakt zu einer anderen Stelle zugelassen. Die B.___ AG habe er erst am

26.

, 27. und 28. Juli 2017 erreichen können, wobei die Bewerbung

prophylaktisch zugestellt worden sei. Am 25. Juli 2017 sei er bei der

zuständigen RAV-Beraterin vorstellig geworden, um die Situation zu erörtern.

Diese habe ihn jedoch abgewiesen, da sie eine schriftliche Erklärung erwarte

(AWA-Nr. 16).

4.4

4.4.1

Am 21. September 2017

(AWA-Nr. 17) sowie am 9. Oktober 2017 (AWA-Nr. 20) forderte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer schriftlich zur Einreichung

entsprechender Beweismittel auf. Mit Schreiben vom 15. September 2017

(Posteingang: 25. September 2017; AWA-Nr. 18) stellte der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Kurs-Zuweisung für den

vom 26. Juni 2017 bis 13. Juli 2017 dauernden Kurs «Stabe Stebe G ü50» zu

(AWA-Nr. 19). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 (Posteingang: 23. Oktober

2017; AWA-Nr. 22) reichte der Beschwerdeführer ein an Herrn D.___, B.___

AG, gerichtetes Bewerbungsschreiben vom 20. Juli 2017 betreffend die durch

das RAV zugewiesene Stelle als Chauffeur Kategorie C/CE (AWA-Nr. 26) sowie

das durch den Beschwerdeführer ausgefüllte und am 28. Juli 2017

unterzeichnete Formular «Meldung über das Ergebnis der Bewerbung von» ein,

wonach er sich am 20. Juli 2017 bei der B.___ AG beworben habe. Zum

Ergebnis der Bewerbung hielt der Beschwerdeführer fest: «Anforderungsprofil

entspricht nicht den Vorstellungen» (AWA-Nr. 27).

4.4.2

Im Bewerbungsschreiben an die B.___

AG vom 20. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer fest, das

Anforderungsprofil, auf das diese Stelle ausgerichtet sei, entspreche nicht

seinen bisherigen Tätigkeiten und seinen Qualifikationen. Möglicherweise könne

man ihm eine andere Stelle anbieten, mit der «alle Beteiligten besser

aufgestellt» seien (AWA-Nr. 26). Ein Zustellungsnachweis findet sich nicht

in den Akten.

4.5

Auf schriftliche Nachfrage der

Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2017 (AWA-Nr. 31) nahm der zuständige

Personalberater der B.___ AG, D.___, mit Schreiben vom 6. November 2017

(AWA-Nr. 32) wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer hätte eine

unbefristete Stelle antreten können. Das Wochenpensum hätte 42 Stunden und

der Stundenlohn CHF 30.00 (brutto) betragen. Dies sei dem Beschwerdeführer

aber zu wenig gewesen. Am 27. Juli 2017 sei der Beschwerdeführer bei ihm

persönlich vorbei gekommen wegen der Stelle als Chauffeur. Er habe dem

Beschwerdeführer die Stelle nicht mal beschreiben können, schon habe dieser

gesagt, dass die Stelle sowieso nichts für ihn sei. Der Beschwerdeführer habe

sehr hohe Ansprüche wegen dem Lohn gehabt, CHF 30.00 pro Stunde (brutto)

seien ihm zu wenig gewesen und er wolle auch nur gewisse Arbeiten machen. Er

mache nur, was er wolle, und nicht, was andere von ihm verlangten. Der

Beschwerdeführer sei sehr «von oben herab» zu ihm gewesen. Zur Frage der

Beschwerdegegnerin, ob es korrekt sei, dass sich der Beschwerdeführer am 26.,

27.

und 28. Juli 2017 telefonisch bei ihm gemeldet und sich am

20.

Juli 2017 auch schriftlich beworben habe, führte der Personalberater

aus, der Beschwerdeführer habe sich nicht am 20. Juli 2017 bei ihm

beworben; er sei am 27. Juli 2017 persönlich ohne Voranmeldung

vorbeigekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Stelle noch frei gewesen; er habe

sie aber durch einen anderen Chauffeur besetzen können. Auf die Frage der

Beschwerdegegnerin, ob der Beschwerdeführer Chancen auf die Anstellung gehabt

hätte, antwortete Herr D.___, der Beschwerdeführer sei sehr wohl geeignet gewesen

für diese Stelle, er habe nur nicht gewollt, weil er zu viele Ansprüche gehabt

habe. Laut Referenz der früheren Arbeitgeberin, E.___ AG, sei der

Beschwerdeführer sehr speziell und habe sehr hohe Ansprüche. Er habe oft mit

der E.___ AG zu tun und lege sehr viel Wert auf die Referenzen dieses

Unternehmens (siehe zum Ganzen AWA-Nrn. 31 und 32).

4.6

Mit Einspracheentscheid vom

8.

November 2017 wurde die Einsprache vom 6. September 2017 teilweise

gutgeheissen (A.S. 1 ff.). In Bezug auf die Vollzeitstelle als

Chauffeur bei der B.___ AG hielt die Beschwerdegegnerin jedoch an der

Einstellung in der Anspruchsberechtigung – im Umfang von nunmehr 23 Tagen ab

dem 28. Juli 2017 (siehe Neuberechnung in A.S. 3) – fest (vgl. auch E.

II. 3 hievor). Die Abklärungen bei der B.___ AG hätten ergeben, dass sich der

Beschwerdeführer nicht schriftlich beworben habe; er sei aber am 27. Juli

2017.

persönlich erschienen und die Stelle wäre dannzumal noch offen gewesen.

Jedoch habe er die Stelle abgesagt, weil ihm der Lohn und die Anforderungen

nicht zugesagt hätten. Es seien jedoch keine Anzeichen vorhanden, dass die

Stelle für den Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre. Der Arbeitgeber

habe bestätigt, dass er für die Stelle geeignet gewesen wäre und die Anforderungen

erfüllt hätte. Aufgrund der Schadenminderungspflicht sei der Beschwerdeführer

gehalten, eine zumutbare Stelle anzunehmen, auch wenn sie nicht zu 100 %

den Wunschvorstellungen entspreche. Durch sein Verhalten habe der

Beschwerdeführer die Möglichkeit auf einen umgehenden Stellenantritt vereitelt,

was nicht akzeptiert werden könne. Minderungsgründe könnten keine

berücksichtigt werden (A.S. 2 f.).

4.7

In seiner Beschwerdeschrift vom

2.

Januar 2018 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die

Beschwerdegegnerin versuche gezielt, seine Darstellung «in ein ganz spezielles

Licht zu rücken» und scheue dabei auch nicht davor zurück, Angaben bewusst zu

fälschen. Er verfüge über ein «umfangreiches Ausbildungsprofil mit einer

überdurchschnittlichen Schulbildung» und es könne nicht angehen, dieses auf

«das Mass eines Chauffeurs Kat. C/E zu reduzieren». Es müsse zunächst geklärt

werden, was man unter «zumutbar» verstehe. Sämtliche Bewerbungen, die vom RAV

zugewiesen worden seien, habe er zeitnah und mit der notwendigen Sorgfalt

bearbeitet. Anforderungsprofile, wie jenes bei der von der B.___ AG

ausgeschriebenen Stelle, seien nicht geeignet, da er mit «Baufzgs» nicht

vertraut sei, und auch «Sek. I – obligatorische Schule»

entspreche nicht seinem Schulbildungsniveau. Auch weise er darauf hin, dass er

Bewerbungsunterlagen dort abgegeben habe, im Bestreitungsfall verlange er eine

Gegenüberstellung (A.S. 8 f.).

4.8

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar

2018.

macht die Beschwerdegegnerin geltend, es sei davon auszugehen, dass die

Aussagen des Personalberaters, Herr D.___, korrekt seien. Der Beschwerdeführer

habe demnach kein genügendes Interesse an der zugewiesenen Stelle gezeigt und

damit bewusst in Kauf genommen, dass es nicht zu einem Vertragsabschluss

gekommen sei (A.S. 17 ff., 23).

4.9

Mit Replik vom 2. Mai 2018

stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe sich auf die ihm

zugewiesene Stelle bei der B.___ AG nachweislich schriftlich am 20. Juli

2017.

beworben. Er bemühe sich nach Kräften, eine neue Anstellung zu finden, was

sich aufgrund des bereits fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers als

nicht einfach erweise. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin habe er

zu keinem Zeitpunkt mangelndes Interesse an den ihm zugewiesenen Stellen

gezeigt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, wie aus seinem

Lebenslauf hervorgehe, bisher über keinerlei Erfahrungen mit in der Baubranche

verwendeten Lastfahrzeugen verfüge, habe er dies anlässlich des Gesprächs mit

Herrn D.___ offen erwähnt. Dies jedoch nicht, um die Anstellung zu gefährden,

sondern er habe verhindern wollen, dass er die Stelle kurz nach Antritt wegen

fehlender Erfahrung wieder verlieren oder man ihm Vorwürfe machen würde, er

habe anlässlich des Vorstellungsgesprächs falsche Angaben gemacht. Der

Entscheid der Beschwerdegegnerin stütze sich einseitig auf die Aussagen von

Herrn D.___, der sich abschätzig und nicht präzise äussere und gar nicht auf

die per Post eingereichte schriftliche Bewerbung eingehe. Der Beschwerdeführer

bestreitet, dass er sich anlässlich des persönlichen Gesprächs mit dem

Personalberater nicht für die Stelle interessiert habe. Es mache vielmehr den

Anschein, dass Herr D.___ den Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er nicht in

allen gemäss Stellenausschreibung erwähnten Bereichen über Erfahrung verfüge,

als mangelndes Interesse falsch verstanden habe. Dieses Missverständnis dürfe

nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden; er sei sämtlichen Pflichten

gegenüber der Arbeitslosenkasse nachgekommen (A.S. 42 f.; vgl. auch

die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2018 [A.S. 50]).

5.

5.1

Unabhängig davon, ob sich der

Beschwerdeführer mit dem Bewerbungsschreiben vom 20. Juli 2017 – dessen Zustellung

an die B.___ AG entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (E. II. 4.3 f.

und 4.9) nicht ausgewiesen ist – oder erst am 27. Juli 2017 anlässlich des

anerkanntermassen stattgefundenen Gesprächs mit dem zuständigen Personalberater,

Herr D.___, auf die Stellenausschreibung der B.___ AG gemeldet hatte, erfolgte

die Bewerbung mit Blick auf die durch das RAV angesetzte Frist (bis

12.

Juli 2017; E. II. 4.1) verspätet. Gleichzeitig geht aus der

schriftlichen Stellungnahme von Herrn D.___ hervor, dass die Stelle auch am

27.

Juli 2017 noch frei war (E. II. 4.5). Die verspätete Bewerbung

des Beschwerdeführers ist demnach nicht kausal für den Nichterhalt der Stelle,

womit auch offengelassen werden kann, ob das Bewerbungsschreiben vom

20.

Juli 2017 tatsächlich zugestellt wurde oder nicht. Vor diesem

Hintergrund ist auch die vom Beschwerdeführer beantragte Gegenüberstellung

(vgl. E. II. 4.7 in fine) obsolet, da nicht bestritten ist, dass der

Beschwerdeführer seine Bewerbungsunterlagen der B.___ AG (spätestens am

27.

Juli 2017) «abgegeben» hat.

5.2

Mit Blick auf die Akten ist

vielmehr fraglich, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten anlässlich des

Gesprächs mit Herrn D.___ am 27. Juli 2017 einen Vertragsabschluss vereitelte

bzw. eine Nichtanstellung bewusst in Kauf nahm.

5.2.1

Gemäss Angaben von Herrn D.___

hatte ihm der Beschwerdeführer am 27. Juli 2017 mitgeteilt, dass die

Stelle nichts für ihn sei (vgl. E. II. 4.5). Der Beschwerdeführer äusserte

sich auch anderweitig wiederholt in diesem Sinne: So gab er auf dem

Bewerbungsschreiben vom 20. Juli 2017 an, das Anforderungsprofil

entspreche nicht seinen bisherigen Tätigkeiten und seinen Qualifikationen

(E. II. 4.4.2), und auf dem Meldeformular an die Beschwerdegegnerin

deklarierte der Beschwerdeführer am 28. Juli 2017 – mithin also einen Tag

nach dem Gespräch mit dem Personalberater –, das Anforderungsprofil (dieser

Stelle) entspreche nicht «den Vorstellungen» (E. II. 4.4.1), womit nur die

Vorstellungen des Beschwerdeführers selbst gemeint sein können (ansonsten der

Konnex zum Anforderungsprofil keinen Sinn ergeben würde). Diese Angaben des

Beschwerdeführers erfolgten zeitnah vor und unmittelbar nach dem Gespräch mit Herrn

D.___ und decken sich sinngemäss mit dessen Angaben, sodass die Aussage des

Personalberaters als glaubhaft erscheint. Dies gilt umso mehr, als auch keine

Gründe ersichtlich sind, weshalb Herr D.___ die Fragen der Beschwerdegegnerin

zum Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht wahrheitsgetreu beantworten sollte.

Weiter kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch über fünf Monate später in

seiner Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2018 festhält, dass

Anforderungsprofile, wie beim Stellenangebot der B.___ AG, für ihn nicht

geeignet seien (A.S. 9; vgl. E. II. 4.7).

5.2.2

Soweit der Beschwerdeführer mit

Replik vom 2. Mai 2018 vorbringt, die Angaben von Herrn D.___ seien nicht

zutreffend bzw. er sei anlässlich des persönlichen Gesprächs am 27. Juli

2017.

an der fraglichen Stelle interessiert gewesen (A.S. 43; vgl. E. II.

4.

), ist zu beachten, dass den vorstehend dargelegten früheren Aussagen des

Beschwerdeführers (vgl. E. II. 5.2.1) als Aussagen der ersten Stunde ein

grösseres Gewicht zukommt als seinen späteren Erklärungen in der Replik, welche

offensichtlich von nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen

beeinflusst sind (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133

E. 8c S. 143). So erscheint auch nicht als überwiegend

wahrscheinlich, dass der Personalberater aufgrund eines Missverständnisses von

mangelndem Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen ist, wie dies der

Beschwerdeführer replikweise geltend macht. Im Gegenteil ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 2.3) davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer an der Stelle von Anfang an kein Interesse hatte und dies auch

im Gespräch mit Herrn D.___ (unmissverständlich) zum Ausdruck kam, zumal

bereits aus dem Bewerbungsschreiben vom 20. Juli 2017 hervorgeht, dass der

Beschwerdeführer die Stelle eigentlich gar nicht möchte, da sie nicht seinen

bisherigen Tätigkeiten und seinen Qualifikationen entspreche, sondern

stattdessen für eine andere Stelle anfragte «mit der alle Beteiligten besser

aufgestellt sind» (AWA-Nr. 26; vgl. E. II. 4.4.2). Nichts anderes

geht schliesslich aus der Beschwerdeschrift hervor, wenn der Beschwerdeführer

vorbringt, er verfüge über ein umfangreiches Ausbildungsprofil mit einer

überdurchschnittlichen Schulbildung und es könne nicht angehen, dieses auf «das

Mass eines Chauffeurs Kat. C/E zu reduzieren» (A.S. 8; vgl. E. II.

4.

).

5.2.3

Nach dem Gesagten ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein

ausreichendes Interesse an der zugewiesenen Stelle bei der B.___ AG gezeigt hatte.

Durch sein Verhalten hat er einen Vertragsabschluss vereitelt bzw. eine

Nichtanstellung bewusst in Kauf genommen. Rechtsprechungsgemäss ist damit der

Tatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen Arbeit erfüllt (vgl.

E. II. 2.1 f. hievor).

5.2.4

Keinen Einfluss auf die

Nichtanstellung hatte hingegen der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine

Erfahrung mit in der Baubranche verwendeten Lastfahrzeugen aufweist. Nach

eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer Herrn D.___ anlässlich des Gesprächs

am 27. Juli 2017 darüber (nochmals) informiert (vgl. E. II. 4.9).

Zudem hat er gemäss eigenen Aussagen sowohl das Bewerbungsschreiben vom

20.

Juli 2017, in dem er darauf hinweist, dass seine bisherigen

Tätigkeiten nicht dem Anforderungsprofil entsprechen würden, als auch seine

Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse etc.) zugestellt bzw. abgegeben,

woraus die fehlende Erfahrung mit Baustellen-Lastfahrzeugen für die B.___ AG ersichtlich

waren. Gleichwohl erachtete Herr D.___ den Beschwerdeführer als für die Stelle «sehr

wohl» geeignet, wie er auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin bestätigte (vgl.

E. II. 4.5). Der Beschwerdeführer hätte folglich auch ohne Erfahrung mit

in der Baubranche verwendeten Lastfahrzeugen intakte Chancen auf eine

Anstellung gehabt.

5.3

Weiter ist zu prüfen, ob die

zugewiesene Stelle als Chauffeur Kategorie C/CE bei der B.___ AG dem

Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre.

5.3.1

Gemäss Art. 16 Abs. 2

lit. b AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die nicht angemessen auf die

Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt.

Mit der Bezugnahme auf die Fähigkeiten soll vor allem eine Überforderung des

Versicherten auf Grund seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie

fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verhindert werden. Die gesetzliche Forderung

nach angemessener Rücksichtnahme auf die Fähigkeiten zielt auch darauf hin,

dass der Versicherte in der Lage sein muss, die angebotene Arbeit sachgerecht

ausführen zu können, weil sich der Arbeitgeber andernfalls getäuscht sehen und

das Arbeitsverhältnis wieder auflösen könnte. Die Arbeit darf das Fähigkeits-

und Fertigkeitsniveau des Versicherten unterbeanspruchen, sie darf ihn aber

nicht überfordern. Ein hohes Fähigkeitsniveau erweitert die Möglichkeiten der

Vermittlung von zumutbarer Arbeit (Urteil des Bundesgerichts C 130/03 vom

6.

Februar 2004, E. 2.3 mit Hinweisen).

5.3.2

Wie bereits unter vorstehender

E. II. 5.2.4 dargelegt, war der zuständige Personalberater über den

beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers bzw. die fehlenden Erfahrungen mit

spezifischen Baustellen-Lastfahrzeugen orientiert und erachtete ihn gleichwohl

als geeignet für die ausgeschriebene Stelle als Chauffeur Kategorie C/CE. Die

von der Arbeitgeberin angegebenen beruflichen Anforderungen (gelernter

Lastwagenchauffeur mit 1 - 3 Jahren Erfahrung; siehe Angaben auf dem

Dokument «Stellenangebot – Zuweisung» in AWA-Nr. 8) erfüllt der

Beschwerdeführer, der von 2011 bis Ende 2016 als Lastwagenchauffeur Kategorie

C/E berufstätig war, ohne Weiteres (vgl. Lebenslauf in AWA-Nr. 33 und

Arbeitszeugnis der E.___ AG in AWA-Nr. 34). Dass aufgrund der bis anhin

fehlenden Erfahrung mit einzelnen auf dem Bau eingesetzten Fahrzeugen zunächst

eine gewisse Einarbeitung erforderlich gewesen wäre, vermag – entgegen den

Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. E. II. 4.7) – ebenso wenig eine

Unzumutbarkeit der Stelle zu begründen, wie der Umstand, dass der

Beschwerdeführer über einen höheren als den geforderten Schulabschluss (Sekundarstufe

I – obligatorische Schule; vgl. AWA-Nr. 8) verfügt (vgl. E. II. 5.3.1). Im

Gegenteil hätte eine Anstellung als Lastwagenchauffeur Kategorie C/CE der seit

2011.

ausgeübten Tätigkeit entsprochen und somit die bisherige Berufstätigkeit

angemessen berücksichtigt. Es kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer bereits

seit Februar 2017 eigenständig auf zahlreiche Stellen als Chauffeur Kategorie

C/E beworben hatte (vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen in

AWA-Nr. 35) – der Vorwurf des Beschwerdeführers, «auf das Mass eines

Chauffeurs Kat. C/E» reduziert zu werden (A.S. 8; vgl. E. II. 4.7), verfängt

damit nicht.

In Bezug auf die Fähigkeiten und die

bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers hätte die zugewiesene Stelle nach dem

Gesagten angemessen Rücksicht genommen, womit diesbezüglich keine

Unzumutbarkeit vorliegt.

5.3.3

Im Übrigen bestreitet der

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht, dass ihm die zugewiesene

Stelle auch in finanzieller Hinsicht zumutbar gewesen wäre. Zwar hätte er dort mit

einem monatlichen Bruttolohn von durchschnittlich CHF 5'468.40

(CHF 30.00 x 8.4 Std. x 21.7 Tage [vgl. A.S. 25]) einen leicht tieferen

als den bisherigen Verdienst erzielt (vormaliger Monatslohn gemäss

Arbeitsvertrag: CHF 4'800.00 plus 13. Monatslohn [AWA-Nr. 2

S. 2]; versicherter Verdienst gemäss Beschwerdegegnerin auf

CHF 5'505.00 festgelegt [A.S. 3 und 25]), der jedoch immer noch einem

orts- und branchenüblichen Lohn entsprochen hätte (vgl. A.S. 25). Die für

eine finanzielle Unzumutbarkeit vorausgesetzte Einbusse von mehr 30 % des

versicherten Verdienstes (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) liegt jedenfalls

nicht vor.

5.3.4

Anderweitige Gründe für eine

Unzumutbarkeit der Stelle bzw. sonstige entschuldbare Gründe für deren Nichtannahme

werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Bei der

durch das RAV zugewiesenen, von der B.___ AG ausgeschriebenen Stelle als

Chauffeur Kategorie C/CE handelte es sich folglich um eine dem Beschwerdeführer

zumutbare Arbeit.

5.4

Im Ergebnis ist festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit – ohne

entschuldbare Gründe – nicht angenommen und damit die ihm obliegende

Schadenminderungspflicht verletzt hat (vgl. E. II. 5.2.3 und E. II.

5.3

). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl.

E. II. 2.2). Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung

angemessen ist.

6.

6.1

Die Dauer der Einstellung bemisst

sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIV, SR 837.02]):

• leichtes Verschulden:

1.

- 15 Tage

• mittelschweres

Verschulden: 16 - 30 Tage

• schweres Verschulden:

31.

- 60 Tage

Wird die versicherte Person wiederholt

in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer

angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der

letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (vgl. Boris

Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30

N 110).

6.2

Es ist nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers mit 23

Einstelltagen im Bereich des mittleren Verschuldens verortet hat. Sie hat dabei

berücksichtigt, dass es sich bei der Stelle um eine temporäre Anstellung

handelte, die B.___ AG jedoch auf Nachfrage mitteilte, das Arbeitsverhältnis

wäre unbefristet gewesen (AWA-Nr. 32; vgl. E. II. 4.5), sodass die

Beschwerdegegnerin davon ausgehen durfte, dass das Arbeitsverhältnis mindestens

drei Monate gedauert hätte. Infolgedessen hielt sich die Beschwerdegegnerin an

die entsprechenden Vorgaben gemäss Verwaltungsweisung des SECO, welche bei der

Ablehnung einer auf drei Monate befristeten zumutbaren Arbeit einen

Einstellrahmen von 23 bis 30 Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/2.A, in der ab

1.

Januar 2018 geltenden Fassung; D79 eingefügt per Januar 2017). Unter

Berücksichtigung des fiktiven Schadens (siehe Berechnung in A.S. 3)

gelangte die Beschwerdegegnerin zu 23 Einstelltagen ab dem 28. Juli 2017

(da die Ablehnung der Stelle am 27. Juli 2017 erfolgte), was gemäss der

vorgenannten Weisung des SECO gleichzeitig der minimalen Einstelldauer bei

Ablehnung einer auf drei Monate befristeten Arbeit entspricht. Das Gericht hat vorliegend

somit keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und

die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

7.

Zusammenfassend erweist sich

die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2017

(A.S. 1 ff.) als unbegründet und ist daher abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zu.

8.2

Die

Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute

Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

9.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Von diesem Grundsatz

abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

8C_788/2018 vom 19. November 2018 nicht ein.