VSBES.2017.312
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
26. September 2018Deutsch24 min
Source so.ch
Urteil vom 26. September 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst
Zürich
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 8. November 2017)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 8. August 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ab 13. Juli 2017 für 55 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe es entgegen den Weisungen
vom 6. Juli 2017 unterlassen, sich einerseits auf eine Vollzeitstelle als Chauffeur
Kategorie C/CE bei der B.___ AG und andererseits auf eine Vollzeitstelle als
Chauffeur Kategorie CE bei der C.___ GmbH zu bewerben (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA-Nr.] 1). Die dagegen
gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 16) hiess die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 8. November 2017 teilweise gut, indem sie
die Einstelldauer auf 23 Tage (ab 28. Juli 2017) reduzierte
(Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 4. Dezember
2017 (Postaufgabe: 6. Dezember 2017)
erhebt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde (A.S. 5). Am 2. Januar 2018 reicht der Beschwerdeführer
nach Aufforderung durch das Versicherungsgericht (A.S. 6 f.) die
verbesserte Beschwerdeschrift ein und beantragt, die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung sei aufzuheben und der gesamte Betrag sei auszuzahlen
(A.S. 8 f.). Am 29. Januar 2018 wird die Beschwerde ergänzt
(A.S. 15).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2018
folgende Anträge (A.S. 17 ff.):
1.
Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
3.
Es sei keine
Parteientschädigung auszurichten.
2.3 Am
9. März 2018 zeigt die AXA-ARAG Rechtsschutz, Rechtsdienst Zürich, die
Vertretung des Beschwerdeführers an (A.S. 30; Vollmacht in A.S. 36).
2.4 Mit
Replik vom 2. Mai 2018 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 42 f.):
1.
Die Einstellung in
der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben.
2.
Eventualiter sei die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemessen zu reduzieren.
3.
Die gesetzlichen
Leistungen seien auszurichten.
4.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
5.
Es sei dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
2.5 Mit
Duplik vom 14. Mai 2018 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen
gemäss Beschwerdeantwort vom 21. Februar
2018 fest (A.S. 46 f.).
2.6 Mit
Eingabe vom 25. Mai 2018 lässt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren gemäss Replik vom 2. Mai 2018 festhalten (A.S. 50).
Ebenfalls mit Eingabe vom 25. Mai 2018 reicht die Vertreterin des
Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 51), die mit Verfügung vom
28. Mai 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht
(A.S. 52).
2.7 Auf
die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 23 streitigen Einstelltagen offenkundig nicht
überschritten, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als
Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Der Versicherte, der Leistungen
der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen
(Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]) sowie eine ihm vermittelte
zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert
mit der Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte grundsätzlich jede
Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als unzumutbar anzusehen
ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).
Grundsätzlich gilt jedes das
Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten der
versicherten Person als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen
zumutbaren Arbeit. Entsprechend gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis eine
zumutbare Arbeit auch als abgelehnt, wenn die arbeitslose Person sich gar nicht
ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht oder es unterlässt, sich
auf die zugewiesene Stelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts C 130/03
vom 6. Februar 2004, E. 2.1).
2.2
Der
Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen
Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit
nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser
Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar
nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass
die Stelle anderweitig besetzt wird. Der arbeitslose Versicherte hat bei den
Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft
zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht
zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38 mit weiteren Hinweisen).
2.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung
zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195, RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).
3.
Mit Verfügung vom 8. August
2017.
hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 55 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt, da er sich –
entgegen den Aufforderungen durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) [...] (vgl. AWA-Nr. 8 f.) – weder auf die Vollzeitstelle als
Chauffeur Kategorie C/CE bei der B.___ AG noch auf die Vollzeitstelle als
Chauffeur Kategorie CE bei der C.___ AG beworben habe (AWA-Nr. 1). Mit
Einspracheentscheid vom 8. November 2017 reduzierte die Beschwerdegegnerin
die Dauer der Einstellung in teilweiser Gutheissung der Einsprache vom
6.
September 2017 (AWA-Nr. 16) auf 23 Tage, da dem Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit der von der C.___ AG ausgeschriebenen Stelle kein
Fehlverhalten vorgeworfen werden könne bzw. sein Verhalten nicht kausal für die
Nichtanstellung gewesen sei (A.S. 2 f.).
Streitig ist somit lediglich, ob die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in Bezug auf die Vollzeitstelle als
Chauffeur Kategorie C/CE bei der B.___ AG zu Recht für 23 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Dabei ist zunächst
zu prüfen, ob die Nichtanstellung des Beschwerdeführers bei der B.___ AG darin gründet,
dass der Beschwerdeführer eine ihm vermittelte (zumutbare) Arbeit als Chauffeur
Kategorie C/CE – ohne entschuldbare Gründe – nicht angenommen hat (vgl. E. II.
2.
).
4.
4.1
Das zuständige RAV forderte den
Beschwerdeführer am 6. Juli 2017 auf, sich bis 12. Juli 2017 bei der B.___
AG zu bewerben (AWA-Nr. 8). Es handelte sich dabei um eine unbefristete
Vollzeitstelle als Chauffeur Kategorie C/CE mit Arbeitsort in [...]. Am
17.
Juli 2017 teilte die B.___ AG dem RAV mit Formular «Meldung über die
Bewerbung von» mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht gemeldet habe und dass
die fragliche Stelle weiterhin offen bleibe (AWA-Nr. 12).
4.2
Mit Schreiben an den
Beschwerdeführer vom 19. Juli 2017 hielt das zuständige RAV fest, gemäss
Rückmeldung der B.___ AG habe letztere keine Bewerbungsunterlagen von ihm erhalten.
Dem Beschwerdeführer werde Gelegenheit gegeben, sich bis 26. Juli 2017 zu
diesem Sachverhalt zu äussern (AWA-Nr. 14). Ausweislich der Akten
verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme, worauf ihn die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. August 2017 für 55 Tage – bzw.
gemäss Einspracheentscheid noch 23 Tage (vgl. E. II. 3) – in der
Anspruchsberechtigung einstellte (AWA-Nr. 1).
4.3
In der dagegen am 6. September
2017.
erhobenen Einsprache machte der Beschwerdeführer geltend, er sei vom
26.
Juni 2017 bis 13. Juli 2017 in einer Arbeitsmassnahme («Stabe
Stebe G ü50») gebunden gewesen. Die Aufforderung des RAV zur Bewerbung habe er
am 10. Juli 2017 erhalten. Ab dem 13. Juli 2017 habe er die Stellen
via Telefon geprüft. Urlaub und «andere Unpässlichkeiten» hätten zunächst nur
einen Kontakt zu einer anderen Stelle zugelassen. Die B.___ AG habe er erst am
26.
, 27. und 28. Juli 2017 erreichen können, wobei die Bewerbung
prophylaktisch zugestellt worden sei. Am 25. Juli 2017 sei er bei der
zuständigen RAV-Beraterin vorstellig geworden, um die Situation zu erörtern.
Diese habe ihn jedoch abgewiesen, da sie eine schriftliche Erklärung erwarte
(AWA-Nr. 16).
4.4
4.4.1
Am 21. September 2017
(AWA-Nr. 17) sowie am 9. Oktober 2017 (AWA-Nr. 20) forderte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer schriftlich zur Einreichung
entsprechender Beweismittel auf. Mit Schreiben vom 15. September 2017
(Posteingang: 25. September 2017; AWA-Nr. 18) stellte der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Kurs-Zuweisung für den
vom 26. Juni 2017 bis 13. Juli 2017 dauernden Kurs «Stabe Stebe G ü50» zu
(AWA-Nr. 19). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 (Posteingang: 23. Oktober
2017; AWA-Nr. 22) reichte der Beschwerdeführer ein an Herrn D.___, B.___
AG, gerichtetes Bewerbungsschreiben vom 20. Juli 2017 betreffend die durch
das RAV zugewiesene Stelle als Chauffeur Kategorie C/CE (AWA-Nr. 26) sowie
das durch den Beschwerdeführer ausgefüllte und am 28. Juli 2017
unterzeichnete Formular «Meldung über das Ergebnis der Bewerbung von» ein,
wonach er sich am 20. Juli 2017 bei der B.___ AG beworben habe. Zum
Ergebnis der Bewerbung hielt der Beschwerdeführer fest: «Anforderungsprofil
entspricht nicht den Vorstellungen» (AWA-Nr. 27).
4.4.2
Im Bewerbungsschreiben an die B.___
AG vom 20. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer fest, das
Anforderungsprofil, auf das diese Stelle ausgerichtet sei, entspreche nicht
seinen bisherigen Tätigkeiten und seinen Qualifikationen. Möglicherweise könne
man ihm eine andere Stelle anbieten, mit der «alle Beteiligten besser
aufgestellt» seien (AWA-Nr. 26). Ein Zustellungsnachweis findet sich nicht
in den Akten.
4.5
Auf schriftliche Nachfrage der
Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2017 (AWA-Nr. 31) nahm der zuständige
Personalberater der B.___ AG, D.___, mit Schreiben vom 6. November 2017
(AWA-Nr. 32) wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer hätte eine
unbefristete Stelle antreten können. Das Wochenpensum hätte 42 Stunden und
der Stundenlohn CHF 30.00 (brutto) betragen. Dies sei dem Beschwerdeführer
aber zu wenig gewesen. Am 27. Juli 2017 sei der Beschwerdeführer bei ihm
persönlich vorbei gekommen wegen der Stelle als Chauffeur. Er habe dem
Beschwerdeführer die Stelle nicht mal beschreiben können, schon habe dieser
gesagt, dass die Stelle sowieso nichts für ihn sei. Der Beschwerdeführer habe
sehr hohe Ansprüche wegen dem Lohn gehabt, CHF 30.00 pro Stunde (brutto)
seien ihm zu wenig gewesen und er wolle auch nur gewisse Arbeiten machen. Er
mache nur, was er wolle, und nicht, was andere von ihm verlangten. Der
Beschwerdeführer sei sehr «von oben herab» zu ihm gewesen. Zur Frage der
Beschwerdegegnerin, ob es korrekt sei, dass sich der Beschwerdeführer am 26.,
27.
und 28. Juli 2017 telefonisch bei ihm gemeldet und sich am
20.
Juli 2017 auch schriftlich beworben habe, führte der Personalberater
aus, der Beschwerdeführer habe sich nicht am 20. Juli 2017 bei ihm
beworben; er sei am 27. Juli 2017 persönlich ohne Voranmeldung
vorbeigekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Stelle noch frei gewesen; er habe
sie aber durch einen anderen Chauffeur besetzen können. Auf die Frage der
Beschwerdegegnerin, ob der Beschwerdeführer Chancen auf die Anstellung gehabt
hätte, antwortete Herr D.___, der Beschwerdeführer sei sehr wohl geeignet gewesen
für diese Stelle, er habe nur nicht gewollt, weil er zu viele Ansprüche gehabt
habe. Laut Referenz der früheren Arbeitgeberin, E.___ AG, sei der
Beschwerdeführer sehr speziell und habe sehr hohe Ansprüche. Er habe oft mit
der E.___ AG zu tun und lege sehr viel Wert auf die Referenzen dieses
Unternehmens (siehe zum Ganzen AWA-Nrn. 31 und 32).
4.6
Mit Einspracheentscheid vom
8.
November 2017 wurde die Einsprache vom 6. September 2017 teilweise
gutgeheissen (A.S. 1 ff.). In Bezug auf die Vollzeitstelle als
Chauffeur bei der B.___ AG hielt die Beschwerdegegnerin jedoch an der
Einstellung in der Anspruchsberechtigung – im Umfang von nunmehr 23 Tagen ab
dem 28. Juli 2017 (siehe Neuberechnung in A.S. 3) – fest (vgl. auch E.
II. 3 hievor). Die Abklärungen bei der B.___ AG hätten ergeben, dass sich der
Beschwerdeführer nicht schriftlich beworben habe; er sei aber am 27. Juli
2017.
persönlich erschienen und die Stelle wäre dannzumal noch offen gewesen.
Jedoch habe er die Stelle abgesagt, weil ihm der Lohn und die Anforderungen
nicht zugesagt hätten. Es seien jedoch keine Anzeichen vorhanden, dass die
Stelle für den Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre. Der Arbeitgeber
habe bestätigt, dass er für die Stelle geeignet gewesen wäre und die Anforderungen
erfüllt hätte. Aufgrund der Schadenminderungspflicht sei der Beschwerdeführer
gehalten, eine zumutbare Stelle anzunehmen, auch wenn sie nicht zu 100 %
den Wunschvorstellungen entspreche. Durch sein Verhalten habe der
Beschwerdeführer die Möglichkeit auf einen umgehenden Stellenantritt vereitelt,
was nicht akzeptiert werden könne. Minderungsgründe könnten keine
berücksichtigt werden (A.S. 2 f.).
4.7
In seiner Beschwerdeschrift vom
2.
Januar 2018 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die
Beschwerdegegnerin versuche gezielt, seine Darstellung «in ein ganz spezielles
Licht zu rücken» und scheue dabei auch nicht davor zurück, Angaben bewusst zu
fälschen. Er verfüge über ein «umfangreiches Ausbildungsprofil mit einer
überdurchschnittlichen Schulbildung» und es könne nicht angehen, dieses auf
«das Mass eines Chauffeurs Kat. C/E zu reduzieren». Es müsse zunächst geklärt
werden, was man unter «zumutbar» verstehe. Sämtliche Bewerbungen, die vom RAV
zugewiesen worden seien, habe er zeitnah und mit der notwendigen Sorgfalt
bearbeitet. Anforderungsprofile, wie jenes bei der von der B.___ AG
ausgeschriebenen Stelle, seien nicht geeignet, da er mit «Baufzgs» nicht
vertraut sei, und auch «Sek. I – obligatorische Schule»
entspreche nicht seinem Schulbildungsniveau. Auch weise er darauf hin, dass er
Bewerbungsunterlagen dort abgegeben habe, im Bestreitungsfall verlange er eine
Gegenüberstellung (A.S. 8 f.).
4.8
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar
2018.
macht die Beschwerdegegnerin geltend, es sei davon auszugehen, dass die
Aussagen des Personalberaters, Herr D.___, korrekt seien. Der Beschwerdeführer
habe demnach kein genügendes Interesse an der zugewiesenen Stelle gezeigt und
damit bewusst in Kauf genommen, dass es nicht zu einem Vertragsabschluss
gekommen sei (A.S. 17 ff., 23).
4.9
Mit Replik vom 2. Mai 2018
stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe sich auf die ihm
zugewiesene Stelle bei der B.___ AG nachweislich schriftlich am 20. Juli
2017.
beworben. Er bemühe sich nach Kräften, eine neue Anstellung zu finden, was
sich aufgrund des bereits fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers als
nicht einfach erweise. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin habe er
zu keinem Zeitpunkt mangelndes Interesse an den ihm zugewiesenen Stellen
gezeigt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, wie aus seinem
Lebenslauf hervorgehe, bisher über keinerlei Erfahrungen mit in der Baubranche
verwendeten Lastfahrzeugen verfüge, habe er dies anlässlich des Gesprächs mit
Herrn D.___ offen erwähnt. Dies jedoch nicht, um die Anstellung zu gefährden,
sondern er habe verhindern wollen, dass er die Stelle kurz nach Antritt wegen
fehlender Erfahrung wieder verlieren oder man ihm Vorwürfe machen würde, er
habe anlässlich des Vorstellungsgesprächs falsche Angaben gemacht. Der
Entscheid der Beschwerdegegnerin stütze sich einseitig auf die Aussagen von
Herrn D.___, der sich abschätzig und nicht präzise äussere und gar nicht auf
die per Post eingereichte schriftliche Bewerbung eingehe. Der Beschwerdeführer
bestreitet, dass er sich anlässlich des persönlichen Gesprächs mit dem
Personalberater nicht für die Stelle interessiert habe. Es mache vielmehr den
Anschein, dass Herr D.___ den Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er nicht in
allen gemäss Stellenausschreibung erwähnten Bereichen über Erfahrung verfüge,
als mangelndes Interesse falsch verstanden habe. Dieses Missverständnis dürfe
nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden; er sei sämtlichen Pflichten
gegenüber der Arbeitslosenkasse nachgekommen (A.S. 42 f.; vgl. auch
die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2018 [A.S. 50]).
5.
5.1
Unabhängig davon, ob sich der
Beschwerdeführer mit dem Bewerbungsschreiben vom 20. Juli 2017 – dessen Zustellung
an die B.___ AG entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (E. II. 4.3 f.
und 4.9) nicht ausgewiesen ist – oder erst am 27. Juli 2017 anlässlich des
anerkanntermassen stattgefundenen Gesprächs mit dem zuständigen Personalberater,
Herr D.___, auf die Stellenausschreibung der B.___ AG gemeldet hatte, erfolgte
die Bewerbung mit Blick auf die durch das RAV angesetzte Frist (bis
12.
Juli 2017; E. II. 4.1) verspätet. Gleichzeitig geht aus der
schriftlichen Stellungnahme von Herrn D.___ hervor, dass die Stelle auch am
27.
Juli 2017 noch frei war (E. II. 4.5). Die verspätete Bewerbung
des Beschwerdeführers ist demnach nicht kausal für den Nichterhalt der Stelle,
womit auch offengelassen werden kann, ob das Bewerbungsschreiben vom
20.
Juli 2017 tatsächlich zugestellt wurde oder nicht. Vor diesem
Hintergrund ist auch die vom Beschwerdeführer beantragte Gegenüberstellung
(vgl. E. II. 4.7 in fine) obsolet, da nicht bestritten ist, dass der
Beschwerdeführer seine Bewerbungsunterlagen der B.___ AG (spätestens am
27.
Juli 2017) «abgegeben» hat.
5.2
Mit Blick auf die Akten ist
vielmehr fraglich, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten anlässlich des
Gesprächs mit Herrn D.___ am 27. Juli 2017 einen Vertragsabschluss vereitelte
bzw. eine Nichtanstellung bewusst in Kauf nahm.
5.2.1
Gemäss Angaben von Herrn D.___
hatte ihm der Beschwerdeführer am 27. Juli 2017 mitgeteilt, dass die
Stelle nichts für ihn sei (vgl. E. II. 4.5). Der Beschwerdeführer äusserte
sich auch anderweitig wiederholt in diesem Sinne: So gab er auf dem
Bewerbungsschreiben vom 20. Juli 2017 an, das Anforderungsprofil
entspreche nicht seinen bisherigen Tätigkeiten und seinen Qualifikationen
(E. II. 4.4.2), und auf dem Meldeformular an die Beschwerdegegnerin
deklarierte der Beschwerdeführer am 28. Juli 2017 – mithin also einen Tag
nach dem Gespräch mit dem Personalberater –, das Anforderungsprofil (dieser
Stelle) entspreche nicht «den Vorstellungen» (E. II. 4.4.1), womit nur die
Vorstellungen des Beschwerdeführers selbst gemeint sein können (ansonsten der
Konnex zum Anforderungsprofil keinen Sinn ergeben würde). Diese Angaben des
Beschwerdeführers erfolgten zeitnah vor und unmittelbar nach dem Gespräch mit Herrn
D.___ und decken sich sinngemäss mit dessen Angaben, sodass die Aussage des
Personalberaters als glaubhaft erscheint. Dies gilt umso mehr, als auch keine
Gründe ersichtlich sind, weshalb Herr D.___ die Fragen der Beschwerdegegnerin
zum Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht wahrheitsgetreu beantworten sollte.
Weiter kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch über fünf Monate später in
seiner Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2018 festhält, dass
Anforderungsprofile, wie beim Stellenangebot der B.___ AG, für ihn nicht
geeignet seien (A.S. 9; vgl. E. II. 4.7).
5.2.2
Soweit der Beschwerdeführer mit
Replik vom 2. Mai 2018 vorbringt, die Angaben von Herrn D.___ seien nicht
zutreffend bzw. er sei anlässlich des persönlichen Gesprächs am 27. Juli
2017.
an der fraglichen Stelle interessiert gewesen (A.S. 43; vgl. E. II.
4.
), ist zu beachten, dass den vorstehend dargelegten früheren Aussagen des
Beschwerdeführers (vgl. E. II. 5.2.1) als Aussagen der ersten Stunde ein
grösseres Gewicht zukommt als seinen späteren Erklärungen in der Replik, welche
offensichtlich von nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen
beeinflusst sind (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133
E. 8c S. 143). So erscheint auch nicht als überwiegend
wahrscheinlich, dass der Personalberater aufgrund eines Missverständnisses von
mangelndem Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen ist, wie dies der
Beschwerdeführer replikweise geltend macht. Im Gegenteil ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 2.3) davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer an der Stelle von Anfang an kein Interesse hatte und dies auch
im Gespräch mit Herrn D.___ (unmissverständlich) zum Ausdruck kam, zumal
bereits aus dem Bewerbungsschreiben vom 20. Juli 2017 hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer die Stelle eigentlich gar nicht möchte, da sie nicht seinen
bisherigen Tätigkeiten und seinen Qualifikationen entspreche, sondern
stattdessen für eine andere Stelle anfragte «mit der alle Beteiligten besser
aufgestellt sind» (AWA-Nr. 26; vgl. E. II. 4.4.2). Nichts anderes
geht schliesslich aus der Beschwerdeschrift hervor, wenn der Beschwerdeführer
vorbringt, er verfüge über ein umfangreiches Ausbildungsprofil mit einer
überdurchschnittlichen Schulbildung und es könne nicht angehen, dieses auf «das
Mass eines Chauffeurs Kat. C/E zu reduzieren» (A.S. 8; vgl. E. II.
4.
).
5.2.3
Nach dem Gesagten ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein
ausreichendes Interesse an der zugewiesenen Stelle bei der B.___ AG gezeigt hatte.
Durch sein Verhalten hat er einen Vertragsabschluss vereitelt bzw. eine
Nichtanstellung bewusst in Kauf genommen. Rechtsprechungsgemäss ist damit der
Tatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen Arbeit erfüllt (vgl.
E. II. 2.1 f. hievor).
5.2.4
Keinen Einfluss auf die
Nichtanstellung hatte hingegen der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine
Erfahrung mit in der Baubranche verwendeten Lastfahrzeugen aufweist. Nach
eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer Herrn D.___ anlässlich des Gesprächs
am 27. Juli 2017 darüber (nochmals) informiert (vgl. E. II. 4.9).
Zudem hat er gemäss eigenen Aussagen sowohl das Bewerbungsschreiben vom
20.
Juli 2017, in dem er darauf hinweist, dass seine bisherigen
Tätigkeiten nicht dem Anforderungsprofil entsprechen würden, als auch seine
Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse etc.) zugestellt bzw. abgegeben,
woraus die fehlende Erfahrung mit Baustellen-Lastfahrzeugen für die B.___ AG ersichtlich
waren. Gleichwohl erachtete Herr D.___ den Beschwerdeführer als für die Stelle «sehr
wohl» geeignet, wie er auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin bestätigte (vgl.
E. II. 4.5). Der Beschwerdeführer hätte folglich auch ohne Erfahrung mit
in der Baubranche verwendeten Lastfahrzeugen intakte Chancen auf eine
Anstellung gehabt.
5.3
Weiter ist zu prüfen, ob die
zugewiesene Stelle als Chauffeur Kategorie C/CE bei der B.___ AG dem
Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre.
5.3.1
Gemäss Art. 16 Abs. 2
lit. b AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die nicht angemessen auf die
Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt.
Mit der Bezugnahme auf die Fähigkeiten soll vor allem eine Überforderung des
Versicherten auf Grund seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie
fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verhindert werden. Die gesetzliche Forderung
nach angemessener Rücksichtnahme auf die Fähigkeiten zielt auch darauf hin,
dass der Versicherte in der Lage sein muss, die angebotene Arbeit sachgerecht
ausführen zu können, weil sich der Arbeitgeber andernfalls getäuscht sehen und
das Arbeitsverhältnis wieder auflösen könnte. Die Arbeit darf das Fähigkeits-
und Fertigkeitsniveau des Versicherten unterbeanspruchen, sie darf ihn aber
nicht überfordern. Ein hohes Fähigkeitsniveau erweitert die Möglichkeiten der
Vermittlung von zumutbarer Arbeit (Urteil des Bundesgerichts C 130/03 vom
6.
Februar 2004, E. 2.3 mit Hinweisen).
5.3.2
Wie bereits unter vorstehender
E. II. 5.2.4 dargelegt, war der zuständige Personalberater über den
beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers bzw. die fehlenden Erfahrungen mit
spezifischen Baustellen-Lastfahrzeugen orientiert und erachtete ihn gleichwohl
als geeignet für die ausgeschriebene Stelle als Chauffeur Kategorie C/CE. Die
von der Arbeitgeberin angegebenen beruflichen Anforderungen (gelernter
Lastwagenchauffeur mit 1 - 3 Jahren Erfahrung; siehe Angaben auf dem
Dokument «Stellenangebot – Zuweisung» in AWA-Nr. 8) erfüllt der
Beschwerdeführer, der von 2011 bis Ende 2016 als Lastwagenchauffeur Kategorie
C/E berufstätig war, ohne Weiteres (vgl. Lebenslauf in AWA-Nr. 33 und
Arbeitszeugnis der E.___ AG in AWA-Nr. 34). Dass aufgrund der bis anhin
fehlenden Erfahrung mit einzelnen auf dem Bau eingesetzten Fahrzeugen zunächst
eine gewisse Einarbeitung erforderlich gewesen wäre, vermag – entgegen den
Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. E. II. 4.7) – ebenso wenig eine
Unzumutbarkeit der Stelle zu begründen, wie der Umstand, dass der
Beschwerdeführer über einen höheren als den geforderten Schulabschluss (Sekundarstufe
I – obligatorische Schule; vgl. AWA-Nr. 8) verfügt (vgl. E. II. 5.3.1). Im
Gegenteil hätte eine Anstellung als Lastwagenchauffeur Kategorie C/CE der seit
2011.
ausgeübten Tätigkeit entsprochen und somit die bisherige Berufstätigkeit
angemessen berücksichtigt. Es kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer bereits
seit Februar 2017 eigenständig auf zahlreiche Stellen als Chauffeur Kategorie
C/E beworben hatte (vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen in
AWA-Nr. 35) – der Vorwurf des Beschwerdeführers, «auf das Mass eines
Chauffeurs Kat. C/E» reduziert zu werden (A.S. 8; vgl. E. II. 4.7), verfängt
damit nicht.
In Bezug auf die Fähigkeiten und die
bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers hätte die zugewiesene Stelle nach dem
Gesagten angemessen Rücksicht genommen, womit diesbezüglich keine
Unzumutbarkeit vorliegt.
5.3.3
Im Übrigen bestreitet der
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht, dass ihm die zugewiesene
Stelle auch in finanzieller Hinsicht zumutbar gewesen wäre. Zwar hätte er dort mit
einem monatlichen Bruttolohn von durchschnittlich CHF 5'468.40
(CHF 30.00 x 8.4 Std. x 21.7 Tage [vgl. A.S. 25]) einen leicht tieferen
als den bisherigen Verdienst erzielt (vormaliger Monatslohn gemäss
Arbeitsvertrag: CHF 4'800.00 plus 13. Monatslohn [AWA-Nr. 2
S. 2]; versicherter Verdienst gemäss Beschwerdegegnerin auf
CHF 5'505.00 festgelegt [A.S. 3 und 25]), der jedoch immer noch einem
orts- und branchenüblichen Lohn entsprochen hätte (vgl. A.S. 25). Die für
eine finanzielle Unzumutbarkeit vorausgesetzte Einbusse von mehr 30 % des
versicherten Verdienstes (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) liegt jedenfalls
nicht vor.
5.3.4
Anderweitige Gründe für eine
Unzumutbarkeit der Stelle bzw. sonstige entschuldbare Gründe für deren Nichtannahme
werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Bei der
durch das RAV zugewiesenen, von der B.___ AG ausgeschriebenen Stelle als
Chauffeur Kategorie C/CE handelte es sich folglich um eine dem Beschwerdeführer
zumutbare Arbeit.
5.4
Im Ergebnis ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit – ohne
entschuldbare Gründe – nicht angenommen und damit die ihm obliegende
Schadenminderungspflicht verletzt hat (vgl. E. II. 5.2.3 und E. II.
5.3
). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl.
E. II. 2.2). Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung
angemessen ist.
6.
6.1
Die Dauer der Einstellung bemisst
sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIV, SR 837.02]):
• leichtes Verschulden:
1.
- 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 - 30 Tage
• schweres Verschulden:
31.
- 60 Tage
Wird die versicherte Person wiederholt
in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer
angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der
letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (vgl. Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30
N 110).
6.2
Es ist nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers mit 23
Einstelltagen im Bereich des mittleren Verschuldens verortet hat. Sie hat dabei
berücksichtigt, dass es sich bei der Stelle um eine temporäre Anstellung
handelte, die B.___ AG jedoch auf Nachfrage mitteilte, das Arbeitsverhältnis
wäre unbefristet gewesen (AWA-Nr. 32; vgl. E. II. 4.5), sodass die
Beschwerdegegnerin davon ausgehen durfte, dass das Arbeitsverhältnis mindestens
drei Monate gedauert hätte. Infolgedessen hielt sich die Beschwerdegegnerin an
die entsprechenden Vorgaben gemäss Verwaltungsweisung des SECO, welche bei der
Ablehnung einer auf drei Monate befristeten zumutbaren Arbeit einen
Einstellrahmen von 23 bis 30 Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/2.A, in der ab
1.
Januar 2018 geltenden Fassung; D79 eingefügt per Januar 2017). Unter
Berücksichtigung des fiktiven Schadens (siehe Berechnung in A.S. 3)
gelangte die Beschwerdegegnerin zu 23 Einstelltagen ab dem 28. Juli 2017
(da die Ablehnung der Stelle am 27. Juli 2017 erfolgte), was gemäss der
vorgenannten Weisung des SECO gleichzeitig der minimalen Einstelldauer bei
Ablehnung einer auf drei Monate befristeten Arbeit entspricht. Das Gericht hat vorliegend
somit keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und
die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.
7.
Zusammenfassend erweist sich
die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2017
(A.S. 1 ff.) als unbegründet und ist daher abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu.
8.2
Die
Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126.
V 150 E. 4a).
9.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Von diesem Grundsatz
abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
8C_788/2018 vom 19. November 2018 nicht ein.