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Entscheid

VSBES.2017.313

Invalidenrente

8. Juni 2018Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1967 geborene A.___ (damals

noch C.___; nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. Dezember 1991

unter Hinweis auf einen am 30. Dezember 1989 erlittenen Unfall bei der

Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 4.1). Die

Beschwerdegegnerin traf Abklärungen und holte u.a. bei Dr. med. D.___, Chefarzt

Orthopädische Klinik, Spital E.___, ein Gutachten vom 24. April 1992 (IV-Nr.

4.12 S. 13 ff.) ein. Der Gutachter gelangte zum Ergebnis, aufgrund der Folgen

des Unfalls bestehe eine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von

40 % (IV-Nr. 4.12 S. 17). Auf dieser Basis wurde der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 9. Juli 1993 rückwirkend ab 1. November 1991 eine Viertelsrente

bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zugesprochen (IV-Nr. 4.4 S. 6).

2. Im Rahmen amtlicher

Rentenrevisionen wurde die laufende Viertelsrente jeweils bestätigt (Verfügung

vom 18. Oktober 1995, IV-Nr. 4.4 S. 3; Mitteilung vom 4. März 1998, IV-Nr.

4.4 S. 1; Mitteilung vom 7. April 2000, IV-Nr. 7; Mitteilung vom 21. Juli

2003, IV-Nr. 17; Mitteilung vom 1. Dezember 2006, IV-Nr. 33). Der Beschwerdeführerin

wurden Kinderrenten für ihre drei Kinder (geb. 2001, 2003 und 2007)

zugesprochen.

3.

3.1 Im Oktober 2014 leitete die

Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein (IV-Nr.

48). Sie holte einen Arbeitgeberbericht der Einwohnergemeinde F.___ vom 17.

Oktober 2014 ein, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2009

mit einem Pensum von 50 % angestellt war (IV-Nr. 49). Anschliessend stellte sie

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. November 2014 (IV-Nr. 50) in

Aussicht, die laufende Invalidenrente aufzuheben. Zur Begründung wurde erklärt,

der Invaliditätsgrad habe sich auf 37 % reduziert.

3.2 Die Beschwerdeführerin liess am

10. Dezember 2014 Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-Nr. 58), welche am

30. Januar 2015 ergänzt wurden (IV-Nr. 60). Sie wandte sich insbesondere gegen

die darin enthaltene Bemessung des Valideneinkommens und machte geltend, dieses

müsse höher angesetzt werden. Am 30. Januar 2015 äusserte sie sich nochmals

(IV-Nr. 60). Weiter reichte sie medizinische Unterlagen ein, aus welchen unter

anderem hervorgeht, dass am 22. April 2015 wegen einer Subtalararthrose eine erneute

Operation stattgefunden hatte (IV-Nr. 64). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin

empfahl Dr. med. G.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, vom Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) am 21. Juli 2015 die Einholung eines orthopädisch-traumatologischen

Gutachtens (IV-Nr. 66) (IV-Nr. 72, 73). In der Folge kam es zu weiteren

operativen Eingriffen am OSG links (vgl. IV-Nr. 79 S. 6, IV-Nr. 96 S. 3). Die

geplante Begutachtung konnte daher nicht stattfinden.

3.3 Am 2. Februar 2017 reichte die

Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein, welche sich insbesondere zum

Valideneinkommen äusserte (IV-Nr. 106).

3.4 Am 20. Juni 2017 erliess die

Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 110). Sie kündigte nun an,

sie werde die laufende Viertelsrente per 1. Juli 2015 auf eine ganze Rente

erhöhen, per 1. Mai 2016 wieder auf eine Viertelsrente reduzieren, per 1.

Oktober 2016 wieder auf eine ganze Rente erhöhen und per 1. März 2017

erneut auf eine Viertelsrente herabsetzen.

4. Mit Verfügung vom 7. November

2017 (IV-Nr. 114; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin im

Sinne des Vorbescheids vom 20. Juni 2017. Sie sprach der Beschwerdeführerin

anschliessend an die seit 1. November 1991 laufende Viertelsrente für die Zeit

vom 1. Juli 2015 bis 30. April 2016 eine ganze Rente, vom 1. Mai 2016 bis

30. September 2016 eine Viertelsrente, vom 1. Oktober 2016 bis 28. Februar

2017 eine ganze Rente und ab 1. März 2017 wiederum eine Viertelsrente zu.

5.

5.1 Mit Zuschrift vom 8. Dezember

2017 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 7. November 2017 sei in Bezug auf das Valideneinkommen aufzuheben.

2. Ausgehend von der jetzigen effektiven

Lohneinstufung inkl. die automatischen Lohneinstufungsanstiege in der Funktion

als Sozialarbeiterin ohne Berufsabschluss sei ein Valideneinkommen von

mindestens CHF 99'516.00 im Jahr 2014, CHF 104'750.00 im Jahr 2015 bzw. von CHF 107’370.00

im Jahr 2017 festzulegen.

3. Eventualiter: Es sei vom korrekt

aufgerechneten Einkommen der H.___ im Jahr 2014 von CHF 107'759.00 auszugehen.

4. Der Versicherten sei ab 1. Juli 2015 wie

bisher eine ganze, ab 1. Mai 2016 anstelle einer Viertelsrente eine halbe

Rente, ab 1. Oktober 2016 wie bisher eine ganze und ab 1. März 2017

anstelle einer Viertelsrente eine halbe Rente auszurichten.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdegegnerin.

5.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2018 auf eine

Stellungnahme und stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 26).

5.3 Die Vertretung der Beschwerdeführerin

reicht am 14./15. Februar 2018 eine Kostennote ein (A.S. 28 f.). Diese

geht am 26. Februar 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 30), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist die Verfügung

vom 7. November 2017, mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

eine mehrfach abgestufte Rente zugesprochen hat. In dieser Konstellation hat

das Gericht im Beschwerdefall grundsätzlich nicht nur die beanstandeten,

sondern auch die unbestritten gebliebenen Anspruchszeiten zu überprüfen (BGE 131

V 164; 125 V 413).

2.

2.1

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40

% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente,

ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG).

2.2

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

2.3

Beim Einkommensvergleich werden

in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen

Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie

nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen

Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).

2.4

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person

konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,

bei der – kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126

V 75 E. 3b/aa S. 76).

2.5

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

2.6

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im

Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im

Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die

aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese

Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen

Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,

der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

2.7

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.

).

3.

Zwischen den Parteien ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verdienst bei der F.___ mit

einem Pensum von 50 % ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit vollumfänglich

verwertet und dass das Invalideneinkommen auf dieser Basis bestimmt werden kann

(vgl. E. II. 2.4 hiervor). Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin

wegen der Operation vom 15. April 2015 vorübergehend vollständig arbeitsunfähig

war, dass sie die Arbeit am 4. Januar 2016 wieder mit dem Pensum von 50 %

aufnehmen konnte, dass im Zusammenhang mit der Operation vom 26. Juli 2016

wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben war und dass die Arbeit nach

deren Ablauf am 8. November 2016 wiederum mit dem früheren Pensum von 50 %

aufgenommen wurde. Dementsprechend war gemäss der Regelung von Art. 88a Abs. 1

und 2 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; Anpassung

nach drei Monaten, wobei eine Erhöhung auf den Monatsanfang, eine Reduktion auf

das Monatsende erfolgt) die Viertelsrente ab 1. Juli 2015 auf eine ganze Rente

zu erhöhen. Diese ganze Rente war ab 1. Mai 2016 wieder zu reduzieren,

wobei im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, wie hoch die Rente ab diesem

Datum auszufallen hat. Unbestritten ist wiederum der Anspruch auf eine ganze

Rente ab 1. Oktober 2016 und die Reduktion der ganzen Rente – wiederum auf eine

im vorliegenden Verfahren zu bestimmende Stufe – per 1. März 2017. Auch wenn

nach der Rechtsprechung in der hier gegebenen Konstellation auch die

unbestritten gebliebenen Anspruchsperioden zum Anfechtungs- und Streitgegenstand

gehören (BGE 125 V 413, 131 V 164; E. II. 1.2 hiervor), besteht vorliegend

kein Anlass, auf die übereinstimmende Beurteilung der Parteien zurückzukommen,

zumal diese durch die medizinische Aktenlage hinreichend gestützt wird. Dies

gilt auch für das Invalideneinkommen, welches dem tatsächlich erzielten

Erwerbseinkommen entspricht.

4.

Strittig ist dagegen das

Valideneinkommen. Die Beschwerdegegnerin hat dieses gestützt auf statistische

Grundlagen ermittelt, während die Beschwerdeführerin verlangt, das tatsächlich

erzielte Erwerbseinkommen sei auf 100 % hochzurechnen oder es sei auf den –

ebenfalls hochzurechnenden – Verdienst abzustellen, welchen sie bei der früheren

Arbeitgeberin H.___ erreicht habe.

4.1

Nach konstanter Rechtsprechung

ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte

Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es

ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30,

135.

V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; Urteil des Bundesgerichts

8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2).

Wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung

des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn

auszugehen oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung fehlen,

ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Auf Tabellenlöhne,

Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf jedoch stets nur unter

Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls

relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, S. 329,

Art. 28a N 55).

Bei der Prüfung der mutmasslichen

beruflichen Entwicklung im Rentenrevisionsverfahren können unter Umständen aus

einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse

auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des

(unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung

ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte

Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus

einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht

ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität

eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht

(Urteil des Bundesgerichts 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 3 mit Hinweisen).

Im Revisionsverfahren besteht insoweit

ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der

Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als

invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere

berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die

mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum

Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Dabei sind bei der Beurteilung, was die

versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beruflich-erwerblich

erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte, die gesamten bis zum

Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten (BGE 139 V 28

E. 3.3.3.2 S. 31; Urteile des Bundesgerichts 8C_564/2013 vom 17. Oktober

2013.

E. 6.1 und 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2).

Bei Versicherten, die – wie die

Beschwerdeführerin – in jungen Jahren oder zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn

invalid wurden, entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später

ohne Behinderung ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss weitestgehend

einem strikten Beweis. Es gebietet sich daher, den bestehenden

Beweisschwierigkeiten insoweit zu begegnen, als in derartigen Konstellationen

die Anforderungen an den verlangten Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (Urteile des Bundesgerichts

8C_564/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 6.1 und 8C_210/2012 E. 3.2). Wenn

feststeht, dass eine berufliche Veränderung wegen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung vorgenommen wurde, ist aber in aller Regel davon auszugehen,

dass es ohne den Gesundheitsschaden nicht zu der anschliessend realisierten

Entwicklung gekommen wäre (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2011 vom

16.

Januar 2012 E. 5.2 und 5.3). Immerhin kann die im neuen Aufgabengebiet

realisierte Laufbahn Anhaltspunkte dafür liefern, dass es die versicherte

Person im Gesundheitsfall in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich einen

beruflichen Aufstieg erreicht hätte.

4.2

Die 1967 geborene

Beschwerdeführerin absolvierte die Primar- und Bezirksschule in [...]. Anschliessend

absolvierte sie eine Ausbildung als Arztgehilfin. Das entsprechende Diplom

erlangte sie im Oktober 1985 (vgl. IV-Nr. 4.1 S. 3). In der Folge arbeitete sie

auf diesem Beruf. Ab 1. Januar 1988 war sie in der Arztpraxis I.___ als

Arzthelferin bzw. medizinische Praxisassistentin angestellt. Sie arbeitete

zunächst mit einem Pensum von 100 %, welches sie Mitte 1989 aus persönlichen

Gründen auf 80 % reduzierte (vgl. Arbeitgeberbericht vom 19. Februar 1992,

IV-Nr. 4.5 S. 19 ff.). Laut den Angaben des Arbeitgebers (IV-Nr. 4.5 S. 22;

Beilage 2 zum Arbeitgeberbericht vom Arbeitgeberbericht vom 19. Februar 1992,

IV-Nr. 4.5 S. 16 ff.) wäre ohne den Unfall geplant gewesen, dass die

Beschwerdeführerin die Stelle als Leiterin des Personals in der genannten

Arztpraxis übernommen hätte.

Nach dem Unfall vom 30. Dezember 1989

war die Beschwerdeführerin zunächst zu 100 %, ab 25. Juli 1990 noch

teilweise arbeitsunfähig (vgl. IV-Nr. 4.5 S. 23). Sie löste das

Arbeitsverhältnis bei der Arztpraxis I.___ auf Ende Juli 1992 auf (vgl. IV-Nr.

4.5

S. 8 sowie Arbeitgeberbericht vom 26. November 1992, IV-Nr. 4.5 S. 24

ff.). Ab 16. August 1992 war sie im Stundenlohn mit einem Pensum von rund 60 %

(vgl. IV-Nr. 4.5 S. 8) als Arztgehilfin bei der Arbeitgeberin H.___ angestellt

(Arbeitgeberbericht vom 29. November 1993, IV-Nr. 4.5 S. 16 ff.). Dort wurde

sie ab Ende 1994 vorwiegend im Sekretariat eingesetzt (Arbeitgeberbericht vom 7. Oktober

1995, IV-Nr. 4.5 S. 4 ff.). In den späteren Berichten gab die Arbeitgeberin jeweils

an, die Beschwerdeführerin arbeite seit Ende 1994 nicht mehr als Arztgehilfin,

sondern als kaufmännische Angestellte (IV-Nr. 6, 14). In der Beschwerdeschrift

wird erklärt, die Beschwerdeführerin habe Ende 1994 (nach berufsbegleitender

Ausbildung) aus gesundheitlichen Gründen betriebsintern auf administrative

Tätigkeiten umstellen können (Beschwerdeschrift S. 2; A.S. 12). Auch die

Beschwerdegegnerin hielt in einem internen Vermerk fest, die Beschwerdeführerin

arbeite behinderungsbedingt vorwiegend im administrativen Bereich (IV-Nr. 4.6

S. 1).

Am 22. November 1995 wandte sich die

Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin mit dem Antrag, ihr sei eine

Umschulung zur Sozialarbeiterin zu finanzieren (IV-Nr. 4.6 S. 2). Dieses

Vorhaben wurde in der Folge nicht weiter verfolgt, weil die Beschwerdeführerin

im März 1996 die entsprechende Aufnahmeprüfung nicht bestand (IV-Nr. 4.6 S. 1).

Das Gesuch um entsprechende berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde daher als

erledigt abgeschrieben (IV-Nr. 4.4 S. 2).

Am 2. Oktober 1999 erlitt die

Beschwerdeführerin einen neuen Unfall mit Schienbeinkopftrümmerfraktur links

(vgl. IV-Nr. 5 S. 1). Sie war in der Folge zunächst stärker eingeschränkt. Ab

22.

Februar 2000 konnte sie wieder das frühere Pensum von 60 % wahrnehmen. In

der Folge war sie weiterhin mit einem Pensum von fünf Stunden pro Tag

(gegenüber 8,4 Stunden bei einem Vollzeitpensum) bei der Arbeitgeberin H.___

angestellt (vgl. Arbeitgeberbericht vom 30. März 2000, IV-Nr. 6). Am 5. August

2001.

teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie werde ihr

Pensum ab Anfang 2002 zufolge Mutterschaft auf 40 % reduzieren (IV-Nr. 10). Die

Anstellung bei der H.___ dauerte in der Folge an (vgl. Arbeitgeberbericht vom

26.

Mai 2003, IV-Nr. 14).

Am 1. Februar 2005 trat die

Beschwerdeführerin eine neue Anstellung an. Sie arbeitete nun mit einem Pensum

von 30 - 50 % als Sekretärin Sozialdienst bei der Einwohnergemeinde J.___

(IV-Nr. 28). Per 1. Januar 2009 wurden die kommunalen Sozialdienste in die neu

geschaffenen Sozialregionen überführt. Die Beschwerdeführerin wurde bei der

Sozialregion K.___ angestellt. Als Arbeitgeberin fungierte die

Einwohnergemeinde F.___. Diese gab im Arbeitgeberbericht vom 17. Oktober

2014.

(IV-Nr. 49) an, die Beschwerdeführerin arbeite als Sozialarbeiterin. Eine

spezifische Ausbildung als Sozialarbeiterin hat sie nicht absolviert. Aus den

Lohnangaben der Arbeitgeberin (IV-Nr. 49 S. 9 ff.) ist ersichtlich, dass es per

1.

Mai 2012 zu einer erheblichen Lohnerhöhung kam. Dies wird im

Einwandschreiben vom 10. Dezember 2014 (IV-Nr. 58) mit einer Korrektur der

Lohneinstufung begründet. In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber erklärt,

das Pensum habe bis Ende April 2012 40 % und ab 1. Mai 2012 50 % betragen. Wie

es sich diesbezüglich verhält, kann offen bleiben, da es sich nicht auf das

Ergebnis auswirkt, zumal die Beschwerdeführerin jedenfalls seit 1. Mai 2012 50

% arbeitet.

4.3

Dieser Sachverhalt ist im Lichte

der dargestellten Rechtsprechung (E. II. 3.1 hiervor) wie folgt zu beurteilen:

4.3.1

Als die Beschwerdeführerin den

Unfall vom 30. Dezember 1989 erlitt, der schliesslich zu einer dauernden

Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (namentlich wegen Schmerzen

an Rücken und Fussgelenken) führte, war sie 22 Jahre alt. Sie hatte vier

Jahre zuvor die Ausbildung zur Arztgehilfin (heute: Medizinische

Praxisassistentin) beendet und war nun seit 1. Januar 1988 in der Arztpraxis I.___

angestellt, wobei sie ihr Pensum seit 1. Juli 1989 aus persönlichen Gründen von

100.

% auf 80 % reduziert hatte. Gestützt auf die erwähnten Angaben des

Arbeitgebers (IV-Nr. 4.5 S. 22) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall am 1. Januar 1990 die

Leitung des Personals der Arztkanzlei übernommen hätte. Dazu kam es jedoch

wegen des Unfalls nicht. In der Folge wechselte die Beschwerdeführerin am 1.

August 1992 zur Arbeitgeberin H.___, wo sie zunächst ebenfalls als Arzthelferin

bzw. medizinische Praxisassistentin tätig war. In der Folge änderte sich ihr

Einsatzbereich aus gesundheitlichen Gründen. Sie konnte eine berufsbegleitende

Ausbildung absolvieren und ab Ende 1994 auf administrative Tätigkeiten

umstellen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2 [A.S. 12]). Kurz darauf nahm sie eine

Ausbildung zur Sozialarbeiterin in Aussicht (IV-Nr. 4.11 S. 10; 4.6 S. 2).

Dieses Vorhaben scheiterte allerdings, weil sie die Aufnahmeprüfung nicht

bestand (IV-Nr. 4.6 S. 1). In den anschliessenden Arbeitgeberberichten dieser

Arbeitgeberin wird ihre Tätigkeit mit «kaufmännische Angestellte» bezeichnet.

In den Folgejahren verblieb die Beschwerdeführerin im administrativen Bereich.

2005.

wechselte sie in eine administrative Tätigkeit in einem Sozialdienst, ab

2009.

wird ihre Funktion mit «Sozialarbeiterin» umschrieben.

4.3.2

Wie der dargestellte berufliche

Werdegang der Beschwerdeführerin zeigt, wirkte sich der Unfall insofern

unmittelbar und sofort auf die berufliche Entwicklung aus, indem der Plan, dass

die Beschwerdeführerin die Leitung des Personals der Arztpraxis I.___

übernehmen werde, nicht realisiert werden konnte. Im weiteren Verlauf bildete

der im Jahr 1994, fünf Jahre nach dem Unfall vorgenommene und realisierte

Wechsel in eine administrative Tätigkeit (mit entsprechender berufsbegleitender

Ausbildung) die eigentliche, für die weitere Entwicklung entscheidende

Weichenstellung. Wie in der Beschwerdeschrift ausdrücklich betont wird (A.S.

12) und auch sonst aus den Akten ersichtlich ist (vgl. IV-Nr. 4.6 S. 1: «Die

Versicherte arbeitet […..] behinderungsbedingt im vorwiegend administrativen

Bereich»), waren hierfür die durch den Unfall verursachten Einschränkungen

entscheidend. Der Entschluss zu dieser beruflichen Umstellung, einschliesslich

der damit verbundenen berufsbegleitenden kaufmännisch-administrativen Ausbildung,

wurde somit nach dem Unfall und aus gesundheitlichen Gründen gefasst. Ohne den

Unfall hätte die Beschwerdeführerin die Leitung des Personals der Arztpraxis I.___

übernommen und ihre berufliche Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

in diesem Bereich fortgesetzt. Der Umstand, dass die berufliche Umstellung hier

erst nach der ursprünglichen, rentenzusprechenden Verfügung stattfand, ändert

daran nichts, da der Zusammenhang zwischen dem Unfall, den damit verbundenen

Beeinträchtigungen und der Neuorientierung klar erstellt ist. Die

Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, das Valideneinkommen analog

zum Invalideneinkommen zu bemessen. Ebenso war es korrekt, die 1994 wegen der

Unfallfolgen vorgenommene berufliche Neuorientierung unberücksichtigt zu lassen

und entsprechend der allgemeinen Regel, wonach die bisherige Tätigkeit im

Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fortgesetzt worden wäre

(vgl. E. II. 4.1 hiervor am Anfang), davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

ohne die Behinderung in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich als Arztgehilfin

bzw. im Gesundheitswesen tätig geblieben wäre.

4.3.3

Gemäss den Angaben des

Arbeitgebers wäre vorgesehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin am 1. Januar

1990, mit knapp 23 Jahren, die Leitung des Personals der Arztpraxis übernommen

hätte. Angesichts dieses dokumentierten, konkreten Karriereschrittes, der

unmittelbar bevorgestanden wäre, und mit Blick auf die tatsächliche Laufbahn

der Beschwerdeführerin, welche ohne umfassende kaufmännische Grundausbildung

und ohne spezifische Ausbildung in Sozialarbeit letztlich die Funktion einer

Sozialarbeiterin übernehmen konnte, kann davon ausgegangen werden, dass sie

auch im Gesundheitsfall einen zusätzlichen beruflichen Aufstieg hätte

realisieren können. Die Beschwerdegegnerin hat dieser mutmasslichen

hypothetischen Entwicklung Rechnung getragen, indem sie innerhalb der LSE 2014,

Wirtschaftszweig 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), den dem Kompetenzniveau

4.

(«Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche

ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet

voraussetzen») entsprechenden standardisierten Monatslohn (Frauen) von CHF

7'137.00 herangezogen hat. Mit der Aufrechnung von 40 Stunden auf die

berufsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden ergab sich

für das Jahr 2014 ein Valideneinkommen von CHF 88'856.00. Bezogen auf das Jahr

2015.

war zusätzlich die statistische allgemeine Nominallohnentwicklung zu

berücksichtigen. Dieses Vorgehen ist korrekt und wird den Verhältnissen gerecht.

4.4

Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen korrekt bestimmt. Das

Invalideneinkommen ist ebenso wie die zeitlichen Rentenabstufungen

unbestritten. Der Einkommensvergleich für die verschiedenen Perioden wurde in

der angefochtenen Verfügung zutreffend durchgeführt, was im Beschwerdeverfahren

auch nicht bestritten wurde.

5.

Zusammenfassend lässt sich die

Verfügung vom 7. November 2017 nicht beanstanden. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

6.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer