VSBES.2017.313
Invalidenrente
8. Juni 2018Deutsch21 min
Source so.ch
Urteil vom 8. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Marianne Bürgi, FaSo
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 7. November 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1967 geborene A.___ (damals
noch C.___; nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. Dezember 1991
unter Hinweis auf einen am 30. Dezember 1989 erlittenen Unfall bei der
Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 4.1). Die
Beschwerdegegnerin traf Abklärungen und holte u.a. bei Dr. med. D.___, Chefarzt
Orthopädische Klinik, Spital E.___, ein Gutachten vom 24. April 1992 (IV-Nr.
4.12 S. 13 ff.) ein. Der Gutachter gelangte zum Ergebnis, aufgrund der Folgen
des Unfalls bestehe eine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von
40 % (IV-Nr. 4.12 S. 17). Auf dieser Basis wurde der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 9. Juli 1993 rückwirkend ab 1. November 1991 eine Viertelsrente
bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zugesprochen (IV-Nr. 4.4 S. 6).
2. Im Rahmen amtlicher
Rentenrevisionen wurde die laufende Viertelsrente jeweils bestätigt (Verfügung
vom 18. Oktober 1995, IV-Nr. 4.4 S. 3; Mitteilung vom 4. März 1998, IV-Nr.
4.4 S. 1; Mitteilung vom 7. April 2000, IV-Nr. 7; Mitteilung vom 21. Juli
2003, IV-Nr. 17; Mitteilung vom 1. Dezember 2006, IV-Nr. 33). Der Beschwerdeführerin
wurden Kinderrenten für ihre drei Kinder (geb. 2001, 2003 und 2007)
zugesprochen.
3.
3.1 Im Oktober 2014 leitete die
Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein (IV-Nr.
48). Sie holte einen Arbeitgeberbericht der Einwohnergemeinde F.___ vom 17.
Oktober 2014 ein, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2009
mit einem Pensum von 50 % angestellt war (IV-Nr. 49). Anschliessend stellte sie
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. November 2014 (IV-Nr. 50) in
Aussicht, die laufende Invalidenrente aufzuheben. Zur Begründung wurde erklärt,
der Invaliditätsgrad habe sich auf 37 % reduziert.
3.2 Die Beschwerdeführerin liess am
10. Dezember 2014 Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-Nr. 58), welche am
30. Januar 2015 ergänzt wurden (IV-Nr. 60). Sie wandte sich insbesondere gegen
die darin enthaltene Bemessung des Valideneinkommens und machte geltend, dieses
müsse höher angesetzt werden. Am 30. Januar 2015 äusserte sie sich nochmals
(IV-Nr. 60). Weiter reichte sie medizinische Unterlagen ein, aus welchen unter
anderem hervorgeht, dass am 22. April 2015 wegen einer Subtalararthrose eine erneute
Operation stattgefunden hatte (IV-Nr. 64). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin
empfahl Dr. med. G.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) am 21. Juli 2015 die Einholung eines orthopädisch-traumatologischen
Gutachtens (IV-Nr. 66) (IV-Nr. 72, 73). In der Folge kam es zu weiteren
operativen Eingriffen am OSG links (vgl. IV-Nr. 79 S. 6, IV-Nr. 96 S. 3). Die
geplante Begutachtung konnte daher nicht stattfinden.
3.3 Am 2. Februar 2017 reichte die
Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein, welche sich insbesondere zum
Valideneinkommen äusserte (IV-Nr. 106).
3.4 Am 20. Juni 2017 erliess die
Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 110). Sie kündigte nun an,
sie werde die laufende Viertelsrente per 1. Juli 2015 auf eine ganze Rente
erhöhen, per 1. Mai 2016 wieder auf eine Viertelsrente reduzieren, per 1.
Oktober 2016 wieder auf eine ganze Rente erhöhen und per 1. März 2017
erneut auf eine Viertelsrente herabsetzen.
4. Mit Verfügung vom 7. November
2017 (IV-Nr. 114; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin im
Sinne des Vorbescheids vom 20. Juni 2017. Sie sprach der Beschwerdeführerin
anschliessend an die seit 1. November 1991 laufende Viertelsrente für die Zeit
vom 1. Juli 2015 bis 30. April 2016 eine ganze Rente, vom 1. Mai 2016 bis
30. September 2016 eine Viertelsrente, vom 1. Oktober 2016 bis 28. Februar
2017 eine ganze Rente und ab 1. März 2017 wiederum eine Viertelsrente zu.
5.
5.1 Mit Zuschrift vom 8. Dezember
2017 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 7. November 2017 sei in Bezug auf das Valideneinkommen aufzuheben.
2. Ausgehend von der jetzigen effektiven
Lohneinstufung inkl. die automatischen Lohneinstufungsanstiege in der Funktion
als Sozialarbeiterin ohne Berufsabschluss sei ein Valideneinkommen von
mindestens CHF 99'516.00 im Jahr 2014, CHF 104'750.00 im Jahr 2015 bzw. von CHF 107’370.00
im Jahr 2017 festzulegen.
3. Eventualiter: Es sei vom korrekt
aufgerechneten Einkommen der H.___ im Jahr 2014 von CHF 107'759.00 auszugehen.
4. Der Versicherten sei ab 1. Juli 2015 wie
bisher eine ganze, ab 1. Mai 2016 anstelle einer Viertelsrente eine halbe
Rente, ab 1. Oktober 2016 wie bisher eine ganze und ab 1. März 2017
anstelle einer Viertelsrente eine halbe Rente auszurichten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin.
5.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2018 auf eine
Stellungnahme und stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 26).
5.3 Die Vertretung der Beschwerdeführerin
reicht am 14./15. Februar 2018 eine Kostennote ein (A.S. 28 f.). Diese
geht am 26. Februar 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 30), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist die Verfügung
vom 7. November 2017, mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
eine mehrfach abgestufte Rente zugesprochen hat. In dieser Konstellation hat
das Gericht im Beschwerdefall grundsätzlich nicht nur die beanstandeten,
sondern auch die unbestritten gebliebenen Anspruchszeiten zu überprüfen (BGE 131
V 164; 125 V 413).
2.
2.1
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40
% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente,
ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG).
2.2
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
2.3
Beim Einkommensvergleich werden
in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen
Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).
2.4
Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der – kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126
V 75 E. 3b/aa S. 76).
2.5
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
2.6
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im
Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
2.7
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.
).
3.
Zwischen den Parteien ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verdienst bei der F.___ mit
einem Pensum von 50 % ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit vollumfänglich
verwertet und dass das Invalideneinkommen auf dieser Basis bestimmt werden kann
(vgl. E. II. 2.4 hiervor). Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin
wegen der Operation vom 15. April 2015 vorübergehend vollständig arbeitsunfähig
war, dass sie die Arbeit am 4. Januar 2016 wieder mit dem Pensum von 50 %
aufnehmen konnte, dass im Zusammenhang mit der Operation vom 26. Juli 2016
wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben war und dass die Arbeit nach
deren Ablauf am 8. November 2016 wiederum mit dem früheren Pensum von 50 %
aufgenommen wurde. Dementsprechend war gemäss der Regelung von Art. 88a Abs. 1
und 2 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; Anpassung
nach drei Monaten, wobei eine Erhöhung auf den Monatsanfang, eine Reduktion auf
das Monatsende erfolgt) die Viertelsrente ab 1. Juli 2015 auf eine ganze Rente
zu erhöhen. Diese ganze Rente war ab 1. Mai 2016 wieder zu reduzieren,
wobei im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, wie hoch die Rente ab diesem
Datum auszufallen hat. Unbestritten ist wiederum der Anspruch auf eine ganze
Rente ab 1. Oktober 2016 und die Reduktion der ganzen Rente – wiederum auf eine
im vorliegenden Verfahren zu bestimmende Stufe – per 1. März 2017. Auch wenn
nach der Rechtsprechung in der hier gegebenen Konstellation auch die
unbestritten gebliebenen Anspruchsperioden zum Anfechtungs- und Streitgegenstand
gehören (BGE 125 V 413, 131 V 164; E. II. 1.2 hiervor), besteht vorliegend
kein Anlass, auf die übereinstimmende Beurteilung der Parteien zurückzukommen,
zumal diese durch die medizinische Aktenlage hinreichend gestützt wird. Dies
gilt auch für das Invalideneinkommen, welches dem tatsächlich erzielten
Erwerbseinkommen entspricht.
4.
Strittig ist dagegen das
Valideneinkommen. Die Beschwerdegegnerin hat dieses gestützt auf statistische
Grundlagen ermittelt, während die Beschwerdeführerin verlangt, das tatsächlich
erzielte Erwerbseinkommen sei auf 100 % hochzurechnen oder es sei auf den –
ebenfalls hochzurechnenden – Verdienst abzustellen, welchen sie bei der früheren
Arbeitgeberin H.___ erreicht habe.
4.1
Nach konstanter Rechtsprechung
ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte
Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es
ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30,
135.
V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; Urteil des Bundesgerichts
8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2).
Wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung
des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn
auszugehen oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung fehlen,
ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Auf Tabellenlöhne,
Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf jedoch stets nur unter
Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls
relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, S. 329,
Art. 28a N 55).
Bei der Prüfung der mutmasslichen
beruflichen Entwicklung im Rentenrevisionsverfahren können unter Umständen aus
einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse
auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des
(unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung
ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte
Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus
einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht
ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität
eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht
(Urteil des Bundesgerichts 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 3 mit Hinweisen).
Im Revisionsverfahren besteht insoweit
ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der
Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als
invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere
berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die
mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum
Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Dabei sind bei der Beurteilung, was die
versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beruflich-erwerblich
erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte, die gesamten bis zum
Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten (BGE 139 V 28
E. 3.3.3.2 S. 31; Urteile des Bundesgerichts 8C_564/2013 vom 17. Oktober
2013.
E. 6.1 und 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2).
Bei Versicherten, die – wie die
Beschwerdeführerin – in jungen Jahren oder zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn
invalid wurden, entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später
ohne Behinderung ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss weitestgehend
einem strikten Beweis. Es gebietet sich daher, den bestehenden
Beweisschwierigkeiten insoweit zu begegnen, als in derartigen Konstellationen
die Anforderungen an den verlangten Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (Urteile des Bundesgerichts
8C_564/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 6.1 und 8C_210/2012 E. 3.2). Wenn
feststeht, dass eine berufliche Veränderung wegen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung vorgenommen wurde, ist aber in aller Regel davon auszugehen,
dass es ohne den Gesundheitsschaden nicht zu der anschliessend realisierten
Entwicklung gekommen wäre (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2011 vom
16.
Januar 2012 E. 5.2 und 5.3). Immerhin kann die im neuen Aufgabengebiet
realisierte Laufbahn Anhaltspunkte dafür liefern, dass es die versicherte
Person im Gesundheitsfall in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich einen
beruflichen Aufstieg erreicht hätte.
4.2
Die 1967 geborene
Beschwerdeführerin absolvierte die Primar- und Bezirksschule in [...]. Anschliessend
absolvierte sie eine Ausbildung als Arztgehilfin. Das entsprechende Diplom
erlangte sie im Oktober 1985 (vgl. IV-Nr. 4.1 S. 3). In der Folge arbeitete sie
auf diesem Beruf. Ab 1. Januar 1988 war sie in der Arztpraxis I.___ als
Arzthelferin bzw. medizinische Praxisassistentin angestellt. Sie arbeitete
zunächst mit einem Pensum von 100 %, welches sie Mitte 1989 aus persönlichen
Gründen auf 80 % reduzierte (vgl. Arbeitgeberbericht vom 19. Februar 1992,
IV-Nr. 4.5 S. 19 ff.). Laut den Angaben des Arbeitgebers (IV-Nr. 4.5 S. 22;
Beilage 2 zum Arbeitgeberbericht vom Arbeitgeberbericht vom 19. Februar 1992,
IV-Nr. 4.5 S. 16 ff.) wäre ohne den Unfall geplant gewesen, dass die
Beschwerdeführerin die Stelle als Leiterin des Personals in der genannten
Arztpraxis übernommen hätte.
Nach dem Unfall vom 30. Dezember 1989
war die Beschwerdeführerin zunächst zu 100 %, ab 25. Juli 1990 noch
teilweise arbeitsunfähig (vgl. IV-Nr. 4.5 S. 23). Sie löste das
Arbeitsverhältnis bei der Arztpraxis I.___ auf Ende Juli 1992 auf (vgl. IV-Nr.
4.5
S. 8 sowie Arbeitgeberbericht vom 26. November 1992, IV-Nr. 4.5 S. 24
ff.). Ab 16. August 1992 war sie im Stundenlohn mit einem Pensum von rund 60 %
(vgl. IV-Nr. 4.5 S. 8) als Arztgehilfin bei der Arbeitgeberin H.___ angestellt
(Arbeitgeberbericht vom 29. November 1993, IV-Nr. 4.5 S. 16 ff.). Dort wurde
sie ab Ende 1994 vorwiegend im Sekretariat eingesetzt (Arbeitgeberbericht vom 7. Oktober
1995, IV-Nr. 4.5 S. 4 ff.). In den späteren Berichten gab die Arbeitgeberin jeweils
an, die Beschwerdeführerin arbeite seit Ende 1994 nicht mehr als Arztgehilfin,
sondern als kaufmännische Angestellte (IV-Nr. 6, 14). In der Beschwerdeschrift
wird erklärt, die Beschwerdeführerin habe Ende 1994 (nach berufsbegleitender
Ausbildung) aus gesundheitlichen Gründen betriebsintern auf administrative
Tätigkeiten umstellen können (Beschwerdeschrift S. 2; A.S. 12). Auch die
Beschwerdegegnerin hielt in einem internen Vermerk fest, die Beschwerdeführerin
arbeite behinderungsbedingt vorwiegend im administrativen Bereich (IV-Nr. 4.6
S. 1).
Am 22. November 1995 wandte sich die
Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin mit dem Antrag, ihr sei eine
Umschulung zur Sozialarbeiterin zu finanzieren (IV-Nr. 4.6 S. 2). Dieses
Vorhaben wurde in der Folge nicht weiter verfolgt, weil die Beschwerdeführerin
im März 1996 die entsprechende Aufnahmeprüfung nicht bestand (IV-Nr. 4.6 S. 1).
Das Gesuch um entsprechende berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde daher als
erledigt abgeschrieben (IV-Nr. 4.4 S. 2).
Am 2. Oktober 1999 erlitt die
Beschwerdeführerin einen neuen Unfall mit Schienbeinkopftrümmerfraktur links
(vgl. IV-Nr. 5 S. 1). Sie war in der Folge zunächst stärker eingeschränkt. Ab
22.
Februar 2000 konnte sie wieder das frühere Pensum von 60 % wahrnehmen. In
der Folge war sie weiterhin mit einem Pensum von fünf Stunden pro Tag
(gegenüber 8,4 Stunden bei einem Vollzeitpensum) bei der Arbeitgeberin H.___
angestellt (vgl. Arbeitgeberbericht vom 30. März 2000, IV-Nr. 6). Am 5. August
2001.
teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie werde ihr
Pensum ab Anfang 2002 zufolge Mutterschaft auf 40 % reduzieren (IV-Nr. 10). Die
Anstellung bei der H.___ dauerte in der Folge an (vgl. Arbeitgeberbericht vom
26.
Mai 2003, IV-Nr. 14).
Am 1. Februar 2005 trat die
Beschwerdeführerin eine neue Anstellung an. Sie arbeitete nun mit einem Pensum
von 30 - 50 % als Sekretärin Sozialdienst bei der Einwohnergemeinde J.___
(IV-Nr. 28). Per 1. Januar 2009 wurden die kommunalen Sozialdienste in die neu
geschaffenen Sozialregionen überführt. Die Beschwerdeführerin wurde bei der
Sozialregion K.___ angestellt. Als Arbeitgeberin fungierte die
Einwohnergemeinde F.___. Diese gab im Arbeitgeberbericht vom 17. Oktober
2014.
(IV-Nr. 49) an, die Beschwerdeführerin arbeite als Sozialarbeiterin. Eine
spezifische Ausbildung als Sozialarbeiterin hat sie nicht absolviert. Aus den
Lohnangaben der Arbeitgeberin (IV-Nr. 49 S. 9 ff.) ist ersichtlich, dass es per
1.
Mai 2012 zu einer erheblichen Lohnerhöhung kam. Dies wird im
Einwandschreiben vom 10. Dezember 2014 (IV-Nr. 58) mit einer Korrektur der
Lohneinstufung begründet. In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber erklärt,
das Pensum habe bis Ende April 2012 40 % und ab 1. Mai 2012 50 % betragen. Wie
es sich diesbezüglich verhält, kann offen bleiben, da es sich nicht auf das
Ergebnis auswirkt, zumal die Beschwerdeführerin jedenfalls seit 1. Mai 2012 50
% arbeitet.
4.3
Dieser Sachverhalt ist im Lichte
der dargestellten Rechtsprechung (E. II. 3.1 hiervor) wie folgt zu beurteilen:
4.3.1
Als die Beschwerdeführerin den
Unfall vom 30. Dezember 1989 erlitt, der schliesslich zu einer dauernden
Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (namentlich wegen Schmerzen
an Rücken und Fussgelenken) führte, war sie 22 Jahre alt. Sie hatte vier
Jahre zuvor die Ausbildung zur Arztgehilfin (heute: Medizinische
Praxisassistentin) beendet und war nun seit 1. Januar 1988 in der Arztpraxis I.___
angestellt, wobei sie ihr Pensum seit 1. Juli 1989 aus persönlichen Gründen von
100.
% auf 80 % reduziert hatte. Gestützt auf die erwähnten Angaben des
Arbeitgebers (IV-Nr. 4.5 S. 22) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall am 1. Januar 1990 die
Leitung des Personals der Arztkanzlei übernommen hätte. Dazu kam es jedoch
wegen des Unfalls nicht. In der Folge wechselte die Beschwerdeführerin am 1.
August 1992 zur Arbeitgeberin H.___, wo sie zunächst ebenfalls als Arzthelferin
bzw. medizinische Praxisassistentin tätig war. In der Folge änderte sich ihr
Einsatzbereich aus gesundheitlichen Gründen. Sie konnte eine berufsbegleitende
Ausbildung absolvieren und ab Ende 1994 auf administrative Tätigkeiten
umstellen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2 [A.S. 12]). Kurz darauf nahm sie eine
Ausbildung zur Sozialarbeiterin in Aussicht (IV-Nr. 4.11 S. 10; 4.6 S. 2).
Dieses Vorhaben scheiterte allerdings, weil sie die Aufnahmeprüfung nicht
bestand (IV-Nr. 4.6 S. 1). In den anschliessenden Arbeitgeberberichten dieser
Arbeitgeberin wird ihre Tätigkeit mit «kaufmännische Angestellte» bezeichnet.
In den Folgejahren verblieb die Beschwerdeführerin im administrativen Bereich.
2005.
wechselte sie in eine administrative Tätigkeit in einem Sozialdienst, ab
2009.
wird ihre Funktion mit «Sozialarbeiterin» umschrieben.
4.3.2
Wie der dargestellte berufliche
Werdegang der Beschwerdeführerin zeigt, wirkte sich der Unfall insofern
unmittelbar und sofort auf die berufliche Entwicklung aus, indem der Plan, dass
die Beschwerdeführerin die Leitung des Personals der Arztpraxis I.___
übernehmen werde, nicht realisiert werden konnte. Im weiteren Verlauf bildete
der im Jahr 1994, fünf Jahre nach dem Unfall vorgenommene und realisierte
Wechsel in eine administrative Tätigkeit (mit entsprechender berufsbegleitender
Ausbildung) die eigentliche, für die weitere Entwicklung entscheidende
Weichenstellung. Wie in der Beschwerdeschrift ausdrücklich betont wird (A.S.
12) und auch sonst aus den Akten ersichtlich ist (vgl. IV-Nr. 4.6 S. 1: «Die
Versicherte arbeitet […..] behinderungsbedingt im vorwiegend administrativen
Bereich»), waren hierfür die durch den Unfall verursachten Einschränkungen
entscheidend. Der Entschluss zu dieser beruflichen Umstellung, einschliesslich
der damit verbundenen berufsbegleitenden kaufmännisch-administrativen Ausbildung,
wurde somit nach dem Unfall und aus gesundheitlichen Gründen gefasst. Ohne den
Unfall hätte die Beschwerdeführerin die Leitung des Personals der Arztpraxis I.___
übernommen und ihre berufliche Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
in diesem Bereich fortgesetzt. Der Umstand, dass die berufliche Umstellung hier
erst nach der ursprünglichen, rentenzusprechenden Verfügung stattfand, ändert
daran nichts, da der Zusammenhang zwischen dem Unfall, den damit verbundenen
Beeinträchtigungen und der Neuorientierung klar erstellt ist. Die
Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, das Valideneinkommen analog
zum Invalideneinkommen zu bemessen. Ebenso war es korrekt, die 1994 wegen der
Unfallfolgen vorgenommene berufliche Neuorientierung unberücksichtigt zu lassen
und entsprechend der allgemeinen Regel, wonach die bisherige Tätigkeit im
Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fortgesetzt worden wäre
(vgl. E. II. 4.1 hiervor am Anfang), davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
ohne die Behinderung in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich als Arztgehilfin
bzw. im Gesundheitswesen tätig geblieben wäre.
4.3.3
Gemäss den Angaben des
Arbeitgebers wäre vorgesehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin am 1. Januar
1990, mit knapp 23 Jahren, die Leitung des Personals der Arztpraxis übernommen
hätte. Angesichts dieses dokumentierten, konkreten Karriereschrittes, der
unmittelbar bevorgestanden wäre, und mit Blick auf die tatsächliche Laufbahn
der Beschwerdeführerin, welche ohne umfassende kaufmännische Grundausbildung
und ohne spezifische Ausbildung in Sozialarbeit letztlich die Funktion einer
Sozialarbeiterin übernehmen konnte, kann davon ausgegangen werden, dass sie
auch im Gesundheitsfall einen zusätzlichen beruflichen Aufstieg hätte
realisieren können. Die Beschwerdegegnerin hat dieser mutmasslichen
hypothetischen Entwicklung Rechnung getragen, indem sie innerhalb der LSE 2014,
Wirtschaftszweig 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), den dem Kompetenzniveau
4.
(«Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche
ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet
voraussetzen») entsprechenden standardisierten Monatslohn (Frauen) von CHF
7'137.00 herangezogen hat. Mit der Aufrechnung von 40 Stunden auf die
berufsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden ergab sich
für das Jahr 2014 ein Valideneinkommen von CHF 88'856.00. Bezogen auf das Jahr
2015.
war zusätzlich die statistische allgemeine Nominallohnentwicklung zu
berücksichtigen. Dieses Vorgehen ist korrekt und wird den Verhältnissen gerecht.
4.4
Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen korrekt bestimmt. Das
Invalideneinkommen ist ebenso wie die zeitlichen Rentenabstufungen
unbestritten. Der Einkommensvergleich für die verschiedenen Perioden wurde in
der angefochtenen Verfügung zutreffend durchgeführt, was im Beschwerdeverfahren
auch nicht bestritten wurde.
5.
Zusammenfassend lässt sich die
Verfügung vom 7. November 2017 nicht beanstanden. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
6.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer