VSBES.2017.314
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
29. August 2018Deutsch36 min
Source so.ch
Urteil vom 29. August 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. November 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1965 geborene Versicherte A.___
meldete sich auf Veranlassung der Helsana Krankentaggeldversicherung aufgrund
einer seit dem 28. Juli 2008 bestehenden Diskushernie erstmals am 19. Januar
2009 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 2). Nach Einholung diverser Unterlagen verneinte die IV-Stelle des
Kantons Solothurn mit Verfügung vom 29. Juni 2009 (IV-Nr. 23) einen Anspruch
des Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, da er vor
Ablauf der einjährigen Wartezeit bereits wieder ohne Einschränkungen zu
100 % in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer gearbeitet habe.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Am 12. November 2015 erfolgte,
wiederum auf Veranlassung der Helsana Krankentaggeldversicherung, eine zweite
Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV-Nr. 26). Als Grund
der gesundheitlichen Beeinträchtigung wurden Rückenbeschwerden und
Rückenoperation seit August 2008 sowie eine Herzkrankheit seit 24. Juni 2015
(Herz-OP: neue Klappe und 3 Bypässe) angegeben.
2.2 Die IV-Stelle holte in der Folge
einen Arbeitgeberbericht vom 24. November 2015 (IV-Nr. 32) ein, führte am 21.
Dezember 2015 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 36), gewährte mit Mitteilung
vom 10. Februar 2016 Kostengutsprache für einen Beitrag an den Arbeitgeber für
Integrationsmassnahmen im Betrieb vom 1. Februar bis 31. Dezember 2016 (IV-Nr.
40) und zog verschiedene medizinische Unterlagen bei.
2.3 Mit Vorbescheid vom 5. April
2017 (IV-Nr. 67) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente nach Durchführung eines
Einkommensvergleichs aufgrund eines IV-Grades von 10 %. Die dagegen am 23.
Mai 2017 erhobenen Einwände (IV-Nr. 73) wurden mit Verfügung vom 3. November
2017 (IV-Nr. 81, Aktenseite [A.S.] 1 ff.) abgewiesen.
3. Gegen die Verfügung vom 3.
November 2017 erhebt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) am 6. Dezember
2017 (Postaufgabe) «Einwand» bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn, welche
die Eingabe zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn weiterleitet. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es seien ihm
berufliche Massnahmen zu gewähren (A.S. 6 f.).
4. Mit Eingabe vom 31. Januar 2018
verzichtet die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) auf
die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung
der Beschwerde (A.S. 12).
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit
24.
Juni 2015 (IV-Nr. 26) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende
Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2016
vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 12. November 2015,
IV-Nr. 26), was hier im Mai 2016 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch
kann demnach frühestens ab Juni 2016 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar
2012.
geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.3
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
ihrer Verfügung vom 3. November 2017 (A.S. 1 ff.) dar, ihre Abklärungen
hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Juni 2015 in seiner
Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Die bisherige Tätigkeit als
Bauarbeiter sei ihm nicht mehr zumutbar. Durch eine geeignete Operation würde
sich die Arbeitsfähigkeit jedoch verbessern lassen. Eine angepasste Tätigkeit
sei dem Beschwerdeführer weiterhin in einem 100%-Pensum zumutbar. Er könne
weiterhin ein Einkommen erzielen, das eine Berentung ausschliesse. Was die
verlangten beruflichen Eingliederungsmassnahmen betreffe, so bedürfe es nach
der gängigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Begründung des Anspruchs
auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung
gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen sei,
als dem Versicherten nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar seien. Die leistungsspezifische
Invalidität des Anspruchs liege vor, wenn die Behinderung Probleme bei der
Stellensuche verursache. Beim Beschwerdeführer liege keine
behinderungsspezifische Einschränkung vor, welche eine Unterstützung bei der
Stellensuche notwendig machen würde. Es sei ihm eine volle Erwerbstätigkeit in
einer angepassten Verweistätigkeit zumutbar. Berufliche Massnahmen seien somit
keine angezeigt.
5.2
Der Beschwerdeführer hält dem in
seiner Beschwerde vom 6. Dezember 2017 (A.S. 6 f.) entgegen, er sei 30 Jahre
lang beim gleichen Arbeitgeber als ungelernter Strassenbauer tätig gewesen.
Sein Ziel sei es immer gewesen, dort auch bis zur Pension zu arbeiten, was nun
aber nicht mehr möglich sei. Er benötige dringend professionelle Begleitung in
Bezug auf Berufsberatung, Belastbarkeits-, Aufbau-, Arbeitstraining und ev.
Beschäftigungsmassnahmen oder Weiterbildung resp. Schulung/Umschulung. Er kenne
sein Potential nicht. Über Strassenbau könne er viel erzählen, einen anderen
Beruf habe er jedoch nie ausgeübt. Er wolle wieder langsam in die Arbeitswelt
einsteigen und einen richtigen Beruf erlernen. Ein 100%-Pensum sei für ihn
momentan nicht zumutbar, da er sehr schnell in Atemnot gerate und erschöpft sei.
Er müsse sich dann ausruhen, bevor er weitermachen könne. Er bitte um
Unterstützung beim Neustart.
6.
Der Beschwerdeführer verlangt
zwar sinngemäss nur berufliche Massnahmen, er macht aber geltend, eine 100%ige
Tätigkeit sei ihm derzeit nicht zumutbar, womit indirekt auch die Bemessung des
Invaliditätsgrades bestritten wird, weshalb neben dem Anspruch auf berufliche
Massnahmen vorweg die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die
Bemessung des Invaliditätsgrades zu überprüfen sind. In diesem Zusammenhang
sind folgende Unterlagen von Belang:
6.1
Im Austrittsbericht der B.___
vom 21. August 2015 (IV-Nr. 51, S. 8), wo der Beschwerdeführer vom 22. Juli bis
22.
August 2015 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Triple-ACBP (LIMA auf RIVA,
RIMA auf Zirkumflexa und Vene auf RIVP), Mitralklappenrekonstruktion mit
Ringanuloplastie und Implantation einer Neochodra im Segment A2 am 10. Juli
2015.
bei schwerer Mitralklappeninsuffizienz (ED 24. Juni 2015)
·
Flail
leaflet A2 mit Sehnenfadenruptur
·
postoperativ
Ieichtgradig dilatierter linker Ventrikel mit mittelschwer eingeschränkter
Pumpfunktion (LVEF 40 % visuell, 39 % biplan)
-
Koronare 3-Gefässerkrankung
(ED 6. Juli 2015)
·
signifikante Stenose
apikale und mittlere RIVA
·
grenzwertige Stenose
mittlerer RCX
·
hochgradige Stenose
distaler PLA
·
cvRF: Dyslipidämie, Status
nach Nikotinkonsum (10 py) bis 06/2015, arterielle Hypertonie
-
Paroxysmales Vorhofflimmern
(ED 24. Juni 15)
·
CHA2DS2-Vasc-Score:
2.
Punkte
·
Status nach
zweimaliger Elektrokardioversion am 24. und 30. Juni 2015
-
Oberflächlicher Wundinfekt
distale Sternotomienaht (ED 23. Juli 2015)
Bei dem Beschwerdeführer habe eine
Mitralklappenrekonstruktion stattgefunden. Postoperativ habe sich ein
oberflächlicher Wundinfekt im Bereich der distalen Sternotomienaht gezeigt. Der
Beschwerdeführer habe bezüglich Belastung gute Fortschritte gemacht. In der
Ergometrie vor Austritt habe er 82 % seines Solls erreicht und sei bei Austritt
in der stärksten Rehagruppe eingeteilt gewesen. Der Beschwerdeführer habe am
22.
August 2015 in gebessertem Allgemeinzustand in sein bisheriges häusliches
Umfeld zurückkehren können.
6.2
Im Bericht des C.___,
Kardiologie, vom 15. März 2016 (IV-Nr. 62.3, S. 12) wurde ausgeführt, der
51-jährige Beschwerdeführer habe bei koronarer und valvulärer Kardiopathie mit
Status nach Bypassoperation und Mitralklappenrekonstruktion bei mittel bis
schwerer Insuffizienz seine Arbeit im Strassenbau zu 50 % wieder
aufgenommen. Er sei sehr motiviert, seine Arbeitstätigkeit zu steigern, gemäss
seinem Bericht seien jedoch Heben von schwereren Lasten und strengere
Tätigkeiten aktuell nicht möglich und er sei nach der Arbeit jeweils erschöpft.
Entsprechend zeige sich in der heutigen Ergometrie auch unverändert zum
Abschluss des Rehabilitationsprogrammes eine Einschränkung mit 74 % der
altersentsprechenden Leistungsfähigkeit. Somit sei aktuell eine Steigerung von
über 50 % bei Tätigkeit auf dem Strassenbau nicht umsetzbar. Sollte der
Arbeitgeber für den Beschwerdeführer längerfristig keine Möglichkeit einer
weniger strengen Tätigkeit haben, müsste eine Besprechung hinsichtlich einer
alllfälligen Umschulung durch die IV-Stelle in Betracht gezogen werden.
6.3
In seinem Bericht vom 8. April
2016.
(IV-Nr. 62.3 S. 3 ff.) stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Pneumologie
FMH, folgende Diagnosen:
-
Lageabhängiges leichtes bis
mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom
·
Respiratorische
Polygraphie vom 15. März 2016, mit einem gemittelten Apnoe/Hypopnoeindex von
19/h und einem Desaturationsindex von 18/h mit Anstieg auf 34/h respektive 31/h
pro in Rückenlage
·
Risikofaktoren
Adipositas (BMI 30.5), enger Rachen und Nasenseptumdeviation
-
Zwerchfellhochstand rechts
·
DD: Postoperative
Zwerchfellparese
·
Zwerchfellhochstand
rechts mit Belüftungsstörungen ohne Hinweise für einen raumfordernden Prozess
im CT Thorax vom 5. April 2016
·
Mittelschwere
restriktive Ventilationsstörung mit mittelschwerer Einschränkung der
CO-Diffusionskapazität
·
Spiroergometrie mit
verminderter maximaler Sauerstoffaufnahme von 21ml/min/kg (68 % Sollwert)
ohne Belastungshypoxämie
-
Schwere
Mittralklappeninsuffizienz
·
St.n.
Mittralklappenersatz am 10. Juli 2015 E.___
-
Koronare
Dreigefässerkrankung
·
St.n. dreifacher
Revaskularisation am 10. Juli 2015
-
Paroxismales tachykardes
Vorhofflimmern
In Anbetracht der vorwiegend in
Rückenlage auftretenden obstruktiven Schlafapnoe sei vorerst ein
Behandlungsversuch mit einem Lagerungs-T-Shirt eingeleitet worden. Subjektiv
habe der Beschwerdeführer darauf bereits gut angesprochen. Er schlafe jetzt
ohne zu erwachen durch. Bei der klinischen Untersuchung sei eine Dämpfung rechts
mit abgeschwächtem Atemgeräusch aufgefallen. Das Thoraxröntgenbild habe einen
massiven Zwerchfellhochstand mit Belüftungsstörungen der rechten Lunge gezeigt,
welche im Vergleich zur präoperativen Aufnahme neu sei. Das CT-Thorax zeige
keinen raumfordernden Prozess als Ursache für den Zwerchfellhochstand, so dass
dieser wahrscheinlich postoperativ bedingt sei. Bedingt durch die
Zwerchfellparese bestehe eine mittelschwere restriktive Ventilationsstörung
ohne obstruktive Komponente bei Status nach Nikotinkonsum und eine
mittelschwere Einschränkung der CO-Diffusionskapazität. In der Spiroergometrie
weise der Beschwerdeführer eine verminderte maximale Sauerstoffaufnahme von
21.
ml/min/kg (68 %) auf, wobei die Limitierung respiratorisch bedingt
sei. Aufgrund der verminderten Sauerstoffaufnahme sei der Beschwerdeführer für
seine bisherige Tätigkeit als Strassenbauarbeiter (Schaufeln und Pickeln) zu
100.
% arbeitsunfähig. Zumutbar seien noch Arbeitstätigkeiten, die
durchschnittlich nicht mehr als 9ml/min/kg Sauerstoffaufnahme forderten. Das
heisse, leichte sitzende oder stehende Arbeiten ohne Tragen von schwereren
Lasten.
6.4
In seinem Bericht vom 29. April
2016.
(IV-Nr. 62.3, S. 1) führte Dr. med. D.___ aus, subjektiv und objektiv
könne durch die Lagetherapie das lageabhängige obstruktive Schlafapnoesyndrom
weitgehend behandelt werden. Allerdings erwache der Patient bedingt durch seine
Zwerchfellparese beim Liegen auf der rechten Seite. Die Lagerungstherapie mit
T-Shirt mit zwei Styroporkugeln im Rückenteil sei fortzusetzen. Eventuell sei
bei ungenügendem Therapieeffekt durch diese Massnahme eine CPAP-Therapie
durchzuführen. Eventuell komme eine Zwerchfellstraffung bei vollständiger
Zwerchfellparese rechts in Frage, sofern die Dyspnoe des Beschwerdeführers nicht
primär kardial bedingt sei.
6.5
Dr. med. F.___, Facharzt für
orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Juli 2016
(IV-Nr. 51, S. 4) ein subacromiales Impingementrezidiv bei bekannter Tendinose
der Rotatorenmanschette. Die Infiltration vor einem halben Jahr habe dem
Beschwerdeführer bis im Mai praktisch alle Beschwerden genommen. Nun habe er
aber wieder die gleichen und sogar die stärkeren Schmerzen wie zuvor. Aufgrund
der Herzproblematik sei er immer noch arbeitsunfähig geschrieben. Er habe somit
die linke Schulter körperlich offenbar nicht überbelastet. Der Beschwerdeführer
wolle wenn möglich vorläufig keine Operation. Somit werde nochmals subacromial
streng paratendinös mit einer Ampulle Triamjet 20 mg infiltriert.
6.6
In seinem ENG-Bericht vom 26.
August 2016 (IV-Nr. 64, S. 12) hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie
FMH, fest, die distale motorische Latenz des Nervus ulnaris links sei normal,
die motorische NLG am Unterarm sei ebenfalls normal. Über dem Sulcus sei sie
deutlich verlangsamt. Die vorliegende elektroneurophysiologische Konstellation
passe 1. zu einem mittelschweren rein demyelinisierenden Sulcus ulnaris-Syndrom
links, 2. zu einem C6/7-Ausfallsyndrom links.
6.7
Im Bericht des C.___, Kardiologie,
vom 26. September 2016 (IV-Nr. 62.3, S. 12) wurden im Wesentlichen folgende
Diagnosen gestellt:
-
Koronare 3-Gefässerkankung
und valvuläre Kardiopathie mit bei:
·
Status nach 3-facher
ACB, LIMA-RIVA, RIMA-RCX und Vene-RIVPO, Mitralklappenrekonstruktion mit
Anuloplastie und Re-Implantation Sehnenfäden am 10. Juli 2015 (USB)
·
Oberflächlicher
Wundinfekt, distales Sternum 23. Juli 2015
·
Echokardiographie 4.
September 2015: Septale Hypokinesie, EF 50 %‚ korrekte Funktion der rekonstruierten
Mitralklappe, keine Insuffizienz
·
Ergometrie 5.
Oktober 2015: Deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit (60 % des Soll-Watt
Wertes), chronotrope Inkompetenz unter Betablockertherapie und Cordarone
·
Ergometrie 2. Mai 2016:
Deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit (106 Watt, 54 % der Soll-Leistung),
Ruhetachykardie, Sinusrhythmus mit raschem Anstieg unter Belastung
·
TTE 2. Mai 2016: EF
unverändert 45 %‚ gute rekonstruierte Mitraklappenfunktion mit nur leichter
Insuffizienz ohne Stenosen, keine sekundär pulmonal-arterielle Hypertonie
·
Holter-EKG 13. Juni 2016
- 14. Juni 2016: Unter erneut ausdosierter Betablocker-Therapie mittlere HF um
100/mm, Sinus keine höhergradigen Rhythmusstörungen
·
Zusätzlich zur
Betablocker-Therapie Beginn mit Procoralan; 28. Juni 2016 Dosiserhöhung auf 7.5
mg/Tag
·
Holter-EKG 24.
August 2016 - 25. August 2016: Mittlere Frequenz im Sinusrhythmus um 95/mm, minimale
69, keine höhergradigen Rhythmusstörungen, kein Vorhofflimmern.
·
cvRF: Dyslipidämie,
Status nach Nikotinabusus bis 06/2015, arterielle Hypertonie
-
Lageabhängiges leichtes bis
mittelschweres obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom
·
Initialer
Therapieversuch mittels Lagerungs-T-Shirt; Verlaufskontrolle geplant
-
Postoperative
Zwerchfellparese rechts mit Zwerchfellhochstand
-
Thoraxdurchleuchtung
04/2016: vollständige Zwerchfellparese mit paradoxer Beweglichkeit
-
Spiroergometrie 04/2016: 68
% des Sollwertes für V02 (21ml/min/kg), keine Belastungshypoxämie
-
Mittelschwer restriktive
Ventilationsstörung mit mittelschwerer Einschränkung der CO-Diffusionskapazität
Der Beschwerdeführer habe sich im Juli
2015.
bei schwerer Mitralklappeninsuffizienz sowie koronarer 3-Gefässerkrankung
einer kombinierten Operation (AC-Bypass plus Mitralklappenrekonstruktion)
unterzogen. Postoperativ habe sich ein deutlicher Zwerchfellhochstand rechts
gezeigt, vereinbar mit einer Phrenikusparese. Der Beschwerdeführer sei in der
Folge in das ambulante kardiale Rehabilitationsprogramm eingeschlossen worden,
welches er erfolgreich absolviert habe, ein Wiedereinstieg in die Arbeitswelt
(Arbeiten auf dem Bau) sei mehrfach versucht worden, habe jedoch wegen
Leistungsintoleranz und Dyspnoe wieder abgebrochen werden müssen. Zum aktuellen
Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer von kardialer Seite her gut kompensiert und
medikamentös optimal eingestellt. Trotzdem würden die Beschwerden persistieren
(Dyspnoe). Eine pneumologische Untersuchung bei Dr. med. D.___ in [...] habe
die vollständige Zwerchfellparese rechts mit, unter Durchleuchtung, paradoxer
Beweglichkeit und positivem Schnupfversuch bestätigt. Es bestehe somit die
Indikation zur Zwerchfellraffung rechts, um eine Verbesserung der
Leistungsfähigkeit zu erreichen.
6.8
Im Bericht des E.___,
Thoraxchirurgie, vom 13. Oktober 2016 (IV-Nr. 62.3, S. 15) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
1.
Postoperative Zwerchfellparese rechts
mit Zwerchfellhochstand i. R. Diagnose 2
-
Röntgen Thorax 04/2016:
vollständige Zwerchfellparese mit paradoxer Beweglichkeit
-
Spiroergometrie 04/2016: 68
% des Soll-Wertes für V02 (21ml/min/kg), keine Belastungshypoxämie
-
Mittelschwere restriktive
Ventilationsstörung mit mittelschwerer Einschränkung der CO-Diffusionskapazität
2.
Koronare 3-Gefässerkrankung und
valvuläre Kardiopathie mit/bei:
-
St. 1 Jahr und 3 Monate
nach 3-facher AC-Bypass und Mitralklappenrekonstruktion bei schwerer Mitralklappeninsuffizienz
sowie koronarer 3-Gefäss-Erkrankung am 10. Juli 2015
3.
Lageabhängiges leichtes bis mittelschweres
obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
-
Initialer Therapieversuch
mittels Lagerungs-T-Shirt; Verlaufskontrolle geplant
4.
Nebendiagnosen:
-
ACE-Hemmer-Unverträglichkeit
bei Reizhusten
6.9
Mit Bericht vom 7. November 2016
(IV-Nr. 64, S. 5) führte Dr. med. D.___ aus, aktuell bestehe eine mittelschwere
restriktive Ventilationsstörung ohne obstruktive Komponente mit
ventilatorischen Reserven von 58 %, mit erhaltenem Gasaustausch in Ruhe und
Anstrengungsdyspnoe Grad MRC 2. Nachdem die Zwerchfellparese nun über 1 Jahr
bestehe, sei wohl mit keiner spontanen Remission mehr zu rechnen. Objektiv
zeige sich unverändert eine mittelschwere restriktive Ventilationsstörung ohne obstruktive
Komponente mit erhaltenem Gasaustausch in Ruhe. Eine Zwerchfellraffung könnte
das Phänomen der Pendelatmung beheben, nicht aber die Funktion des rechten
Zwerchfells wieder herstellen. Da die Anstrengungsdyspnoe möglicherweise aber
auch durch seine koronare und valvuläre Herzkrankheit überlagert werde, wäre
vor einer Operation nochmals eine eingehende kardiologische Standortbestimmung
zur Beurteilung der kardialen Komponente wichtig. Das lageabhängige obstruktive
Schlafapneosyndrom behandle der Beschwerdeführer weiterhin konsequent und
erfolgreich mit einem Lagerungs-T-Shirt.
6.10
In seinem Bericht vom 13. März
2017.
(IV-Nr. 64) führte Dr. med. G.___ aus, in der bisherigen Tätigkeit im
Strassenbau sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte
sitzende Tätigkeit sei ihm im Rahmen von 4 - 6 Stunden pro Tag zumutbar.
6.11
Dr. med. H.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt in seiner
Stellungnahme vom 3. April 2017 (IV-Nr. 66) fest, die erfolgreich durchgeführte
Bypass- und Mitralklappenersatzoperation hätten beim Versicherten wahrscheinlich
den Wiedereinstieg in die angestammte Tätigkeit als Strassenbauer gestattet.
Als Ursache der trotzdem persistierenden Atemnot bei Anstrengungen sei die
postoperativ aufgetretene Zwerchfellparese festgestellt worden. Damit bleibe
der Versicherte für die angestammte Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte
adaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten zumutbar. Es gebe keinen Grund,
weshalb bei der von Frau Dr. med. I.___ schon im September 2015 gemessenen
kardialen Funktion und der von Dr. D.___ im November 2016 durchgeführten
Lungenfunktionsprüfung eine leichte Tätigkeit nicht vollumfänglich zumutbar
wäre. Das gut therapierte Schlaf-Apnoe-Syndrom begründe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Das mögliche cervicoradikuläre Reizsyndrom C6 links und das
Impingement-Syndrom der linken Schulter seien gemäss dem Hausarzt ebenfalls
nicht arbeitseinschränkend. Eine angepasste Tätigkeit sei ab 4. September
2015.
(Echokardiographie) wieder zu 100 % zumutbar.
6.12
In den Berichten des C.___,
Kardiologie, vom 17. August 2017 (IV-Nr. 76, S. 5 und 7) wurden mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit eine Leistungseinschränkung bei Status nach ACB-OP mit
erhaltener systolischer LV-Funktion und Mitralklappenrekonstruktion am 10. Juli
2015.
bei perioperativ aufgetretener Zwerchfellparese rechts mit
Zwerchfellhochstand und lageabhängigem leichtem bis mitteischwerem obstruktivem
Schlaf-Apnoe-Syndrom diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
bestünden eine koronare Herzerkrankung sowie eine ACE-Hemmer-UnverträgIichkeit
bei Reizhusten. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen
verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Bei nachweislicher
Leistungseinschränkung bis zu einer Soll-Leistung von 66 % seien Arbeiten
als Bauarbeiter nicht realistisch und nicht zumutbar. Leichte körperliche
Arbeiten seien aus kardiologischer Sicht aktuell zu 100 % machbar, in einem
Vollzeitpensum von (8 1/2 Stunden/Tag).
6.13
In seiner Stellungnahme vom 1.
September 2017 (IV-Nr. 77) führte Dr. med. H.___ vom RAD aus, betreffend das
Schulterimpingement links gehe aus keinem Bericht hervor, auch nicht aus jenem
des Hausarztes Dr. med. G.___, dass die linke Schulter bei angepasster leichter
Tätigkeit einschränkend wäre. Der Hausarzt führe auch keine Befunde an und
beziehe die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einzig auf die Atemproblematik
und Müdigkeit. Sodann bestätige der Kardiologe Dr. med. J.___ mit Bericht vom
17.
August 2017 nochmals, dass für eine körperlich leichte Tätigkeit eine volle
Arbeitsfähigkeit bestehe. Bezüglich des Schlafapnoe-Syndroms habe der
Kardiologe die Tatsache übersehen, dass der Versicherte bereits pneumologisch
durch Dr. med. D.___ abgeklärt worden und das Schlafapnoesyndrom behandelt
sei. Bezüglich der Zwerchfellparese schreibe Dr. med. D.___, der Versicherte
leide unter einer Anstrengungsdyspnoe MRC Grad II. Dies bedeute, dass der
Versicherte langsamer gehen könne als Gleichaltrige gesunde Personen. Doch mit
dieser Dyspnoe sei eine leichte körperliche Arbeit, welche also keine
Anstrengung beinhalte, durchaus möglich. Diese Tatsache werde auch durch den
objektiven pneumologischen Befund bestätigt, habe doch der Versicherte laut Dr.
med. D.___ eine mittelschwere restriktive Ventilationsstörung ohne obstruktive
Komponente mit erhaltenem Gasaustausch. Dieser Grad II der Anstrengungsdyspnoe
beinhalte auch die Zwerchfellparese. Eine operative Intervention würde
allenfalls durch den Wegfall der Pendelatmung – die Funktion des Zwerchfells
sei nicht wieder herstellbar – eine leichte Besserung bringen, was aber laut
Dr. D.___ nicht sicher sei. Zudem stelle er fest, dass bei einem erheblichen
ursächlichen kardialen Anteil der Dyspnoe diese durch die Operation nicht
beeinflusst würde. Da nun gemäss Dr. med. J.___ vom C.___ aus rein
kardiologischer Sicht eine leichte Arbeit ganztags möglich sei und er in seiner
Diagnose die Zwerchfellparese mit einschliesse, könne der kardiale Anteil nicht
so gross sein, dass eine leichte Arbeit nicht möglich wäre, weshalb er diese
denn auch bejahe. Der Versicherte sei somit für körperlich leichte Arbeiten
ohne andauernde Überkopfhaltung des linken Armes 100 % arbeitsfähig.
6.14
Im Bericht des C.___ vom 1.
September 2017 (IV-Nr. 78, S. 2) wurde festgehalten, im Holter-EKG vom 12. -
13.
April 2017 sei ein intermittierendes Vorhofflimmern nachgewiesen worden.
Das TTE vom 12. Juni 2017 habe folgende Befunde ergeben: «LVEF 60 %, normale
RV-Dimension und -Funktion, Mitralklappenring in regelrechter Position, keine
relevante Stenose, leichte Insuffizienz.» Das kardiale MRI vom 11. August 2017
zeige eine normale LV-Funktion, in der Dobutaminbelastung bestehe kein Nachweis
einer belastungsinduzierbaren Wandbewegungsstörung, zudem gebe es keinen
Nachweis von Narben. Unter Belastung habe sich kein Hinweis für eine lschämie
gefunden. So gesehen sei eine kardiale Ursache bezüglich der eingeschränkten
Leistungsfähigkeit höchst unwahrscheinlich.
6.15
Im Bericht von Dr. med. D.___ vom
14.
November 2017 (IV-Nr. 83, S. 3), welcher sich unter anderem auf die
Resultate der respiratorischen Polygraphie vom 19. Oktober 2017 bezieht, wurde
ausgeführt, die respiratorische Polygraphie vom 19. Oktober 2017 habe einen
Apnoe/Hypopnoeindex von 48/h und einem Desaturationsindex von 38/h trotz Tragen
des Lagerungs-T-Shirts ergeben. Somit bestehe ein schweres obstruktives
Schlafapnoesyndrom mit Akzentuierung in Rückenlage. Es bestehe eine Anstrengungsdyspnoe
Grad MRC 2, manchmal auch etwas in Ruhe. Der Beschwerdeführer gebe an, vor
allem nach dem Schwimmen sei nach 2 - 3 Metern Schluss, nachdem er früher wie ein
Fisch geschwommen sei. Trotz regelmässigem Tragen des T-Shirts habe in letzter
Zeit die Schlafapnoe mit lautem Schnarchen und fremdanamnestisch beobachteten
Apnoen wieder zugenommen. Auch objektiv zeige sich mit dem Lagerungs-T-Shirt eine
schwere obstruktive Schlafapnoe, wobei der Beschwerdeführer mehr als 50 % auf
dem Rücken verbringe. In Anbetracht der progredienten Schlafapnoe und der
insuffizienten Lagerungs-Therapie sei jetzt die Indikation für eine nächtliche
CPAP-Therapie gegeben. Das aktuelle Thoraxröntgenbild zeige leider weiterhin
keine Erholung der Zwerchfellparese rechts mit mitteischwerer restriktiver
Ventilationsstörung mit erhaltenem Gasaustausch in Ruhe. Die kürzlich durchgeführte
Echokardiographie habe eine Verbesserung der links ventrikuIären Funktion von
45.
auf 60 % bei guter Mitralklappenfunktion gezeigt, so dass die Anstrengungsdyspnoe
MRC 2 wohl doch vorwiegend pulmonal bedingt sei. Es stelle sich deshalb die Frage
einer operativen Zwerchfellraffung. Man werde diese Frage nach Installation der
CPAP-Therapie weiter verfolgen.
7.
Der medizinische Sachverhalt
ist sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch hinsichtlich der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen widerspruchsfrei.
Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen in den Stellungnahmen von
Dr. med. H.___ vom RAD vom 3. April 2017 (IV-Nr. 66) sowie vom 1. September
2017.
(IV-Nr. 77) verwiesen werden. Demnach ergebe sich aus den medizinischen
Berichten der Kardiologin Frau Dr. med. I.___ vom C.___ (letzte vom 27. Februar
2017.
und 26. September 2016), des Orthopäden Dr. med. F.___ der B.___, dem
MRI der rechten Schulter und der HWS, der Thoraxchirurgie des E.___ vom 13. Oktober
2016, des Pneumologen Dr. med. D.___ (letzter vom 7. November 2016) und
des Hausarztes Dr. G.___ (letzter vom 13. März 2017) zusammenfassend bezüglich
des Herzens, des Schlaf-Apnoe-Syndroms, der Zwerchfellparese, der linken
Schulter und des cervicoradikulären Reizsyndroms C6 folgende medizinische
Situation: Die erfolgreich durchgeführte Bypass- und
Mitralklappenersatzoperation hätten beim Versicherten wahrscheinlich wieder den
Wiedereinstieg in die angestammte Tätigkeit als Strassenbauer gestattet. Als
Ursache der trotzdem persistierenden Atemnot bei Anstrengungen sei die
postoperativ aufgetretene Zwerchfellparese festgestellt worden. Es sei die
operative Sanierung besprochen und möglicherweise auch geplant worden, doch
gehe auch aus dem aktuellsten Bericht des Hausarztes vom 13. März 2017 nicht
hervor, ob diese nun tatsächlich durchgeführt werde. Damit bleibe der
Versicherte für die angestammte Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte
adaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten zumutbar. Dies geht so denn auch aus
den Berichten des behandelnden Kardiologen des C.___, Dr. med. J.___, vom 17.
August 2017 (IV-Nr. 76, S. 5 und 7) hervor. Die entgegenstehende Ansicht im
Bericht von Dr. med. G.___ vom 13. März 2017 (IV-Nr. 64), wonach eine leichte
Tätigkeit dem Beschwerdeführer lediglich im Umfang von 4 - 6 Stunden pro Tag
zumutbar sei, vermag dagegen nicht zu überzeugen. So vermag Dr. med. G.___ auch
nicht aufzuzeigen, woraus diese Einschränkung selbst bei leichten Tätigkeiten
resultieren soll. Der persistierenden Atemnot bei Anstrengung dürfte mit einer
leichten sitzenden Tätigkeit ausreichend Rechnung getragen worden sein. Aus
kardialer Sicht spricht ebenfalls nichts gegen die Zumutbarkeit einer leichten
Tätigkeit im Vollpensum. Zudem führt Dr. med. G.___ die von ihm gestellten
Diagnosen – cervicoradikuläres Reizsyndrom C6 links und Impingement-Syndrom der
linken Schulter – unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
auf. Schliesslich ist auf den Umstand einzugehen, dass das anfänglich noch gut
therapierte Schlaf-Apnoe-Syndrom gemäss Bericht von Dr. med. D.___ vom 14.
November 2017 (IV-Nr. 83, S. 3) durch das Lagerungs-T-Shirt nicht mehr
effizient behandelt werden konnte und in der Folge exazerbierte, so dass gemäss
Dr. med. D.___ nun ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom vorliegt.
Aus dem Bericht von Dr. med. D.___ geht jedoch nicht hervor, dass sich
daraus im Vergleich zur vorgehenden Beurteilung durch den RAD-Arzt eine
zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt. So
wird im vorgenannten Bericht von Dr. med. D.___ weiterhin darauf
hingewiesen, dass das Hauptproblem die Zwerchfellparese und die daraus
resultierende Anstrengungsdyspnoe darstelle. Dies wird denn auch vom
Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdeschrift als Grund für seine
eingeschränkte Leistungsfähigkeit angegeben. Eine aufgrund des schweren
Schlafapnoesyndroms bestehende Einschränkung in Form von Tagesmüdigkeit wird
dagegen weder von Seiten der behandelnden Ärzte noch vom Beschwerdeführer
geltend gemacht. Somit kann zusammenfassend auf die Beurteilung von Dr. med. H.___
vom RAD abgestellt werden, wonach eine angepasste Tätigkeit ab 4. September
2015.
(Echokardiographie) wieder zu 100 % zumutbar ist.
8.
Die Invaliditätsberechnung ist
unbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin
hat bezüglich des Valideneinkommens zu Recht auf die Angaben der letzten
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers – der K.___ AG – abgestellt. Ebenfalls
nicht zu beanstanden ist der herangezogene Tabellenlohn im Niveau 1, nachdem
der Beschwerdeführer bislang keine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat und über
keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Im Weiteren ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat.
8.1
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S.80;
Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Unter dem
Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich
bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug
anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern
statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird
als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, Urteil des Bundesgerichts
9C_708/2009 vom 19. November 2009, E. 2.1.1 mit Hinweisen). So verdienen
Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 75 - 89 % im hier massgebenden
Anforderungsniveau 4 rund 6 % weniger als bei einem Beschäftigungsgrad von mehr
als 90 % (vgl. z.B. Tabelle T2* der LSE 2006 S. 16). Weiter ist nach der
Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte
Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin wie
erwähnt überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den
genannten Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine
Rechtsfrage, die das Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE
137.
V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom
Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung
unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten
zu lassen.
8.2
Der Tabellenlohn im vorliegend
für das Invalideneinkommen anwendbare Anforderungsniveau 1 umfasst bereits eine
Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen
kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom
24.
August 2012,8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Zudem ist der beim
Beschwerdeführer bestehenden kardialen und pulmonalen Leistungsschwäche bereits
dadurch Rechnung getragen worden, dass nur noch leichte Tätigkeiten als
zumutbar erachtet werden. Alleine wegen der zusätzlichen Schulterproblematik,
welche gemäss RAD-Arzt keine Tätigkeit mit andauernder Überkopfhaltung des
linken Armes erlaubt, rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn. Des
Weiteren ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem
Vollzeitpensum zumutbar, weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen
ist. Ebenso gebietet das Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug, da es die
Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu
erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9, S.
65). Zudem war der Beschwerdeführer offensichtlich während vieler Jahre in der
ihm nach wie vor offen stehenden Arbeitswelt gut integriert. Ein abzugsbegründender
Nachteil aufgrund der Nationalität ist in dieser Hinsicht nicht ersichtlich,
zumal Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung C (vgl. IV-Nr. 3) im tiefsten
Anforderungsniveau nicht schlechter entlöhnt werden als Schweizer und Ausländer
zusammen (vgl. LSE 2008 TA12). Schliesslich ist nicht anzunehmen, dass die
relativ kurze Absenz vom Arbeitsmarkt das berufliche Fortkommen des
Beschwerdeführers in einer Hilfsarbeitertätigkeit erheblich einschränkt. Damit
ist auch aus diesem Grund kein Abzug gerechtfertigt.
8.3
Somit ist bezüglich der
Invaliditätsberechnung auf die angefochtene Verfügung vom 3. November 2017 zu
verweisen, womit es bei dem dort festgelegten Invaliditätsgrad von 10 % bleibt.
9.
Sodann ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Er verlangt im
Wesentlichen Berufsberatung, Belastbarkeits- und Aufbautraining sowie
allenfalls eine Weiterbildung oder Umschulung.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
-
diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
-
die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher
Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine
erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,
Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für
Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne
Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die
sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Arbeitsunfähige Versicherte, welche
eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf
aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und
begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.
Die versicherte Person muss alles ihr
Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8
ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung
des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben
oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich
(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).
Die Leistungen können nach
Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die
versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach
Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
9.1
Nach Art. 17 Abs. 1
IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die
Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
9.1.2
Invalid im Sinne von Art. 17
IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen
Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn ohne
zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse
von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor
Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201
Rz. 3 mit Hinweisen).
Wer im Sinne von Art. 17 IVG schon
erwerbstätig war, geht aus Art. 6 Abs. 1 IVV hervor, der für eine Umschulung
voraussetzt, dass die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität eine
erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen oder ohne vorgängige berufliche
Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Dabei bezieht sich der zweite
Tatbestand nur auf eine Erwerbstätigkeit ökonomisch relevanten Ausmasses; die
betroffene Person muss während mindestens sechs Monaten ein Erwerbseinkommen in
Höhe von mindestens drei Vierteln der minimalen vollen einfachen ordentlichen
Invalidenrente (zurzeit CHF 1'175.00 bzw. ein Drittel davon: CHF 881.25 pro
Monat) erzielt haben (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der
Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 689, 778; Art. 37 Abs. 1 IVG i.V.m. Art.
34.
Abs. 5 AHVG). Wie vom Beschwerdeführer selbst dargelegt, verfügt er über
keine abgeschlossene berufliche Ausbildung. Jedoch hat er vor Eintritt des
Gesundheitsschadens unbestrittenermassen eine Erwerbstätigkeit ökonomisch
relevanten Ausmasses im oben genannten Sinne ausgeübt (vgl. Fragebogen
Arbeitgeber, IV-Nr. 19), womit er grundsätzlich für eine Umschulung in Frage
kommt.
9.1.3
Beim Anspruch auf Umschulung
müssen sodann folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine
drohende oder bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der
versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die
Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzuführen, die
versicherte Person muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss objektiv und
subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen und die
Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der
versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig sein und
zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd
gleichwertig ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die keine
Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung
bietet (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE),
Stand 1. Januar 2018, Rz. 4010).
9.1.3.1
Demnach ist im Folgenden als
erstes zu prüfen, ob eine drohende oder bereits eingetretene Invalidität
vorliegt. Die Frage der leistungsspezifischen Invalidität entspricht der Frage
der invaliditätsbedingten Notwendigkeit einer Umschulung. Grundsätzlich gilt
wie erwähnt, dass der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht
haben muss, was der Fall ist, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche
berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder
längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet. Dieses Kriterium
ist beim Beschwerdeführer zu verneinen, nachdem lediglich ein Invaliditätsgrad
von 10 % gegeben ist. Zwar sind verschiedene Konstellationen denkbar, in denen
auch bei einer unter der Erheblichkeitsschwelle von rund 20 % liegenden
Verdiensteinbusse mit Blick auf die zu erwartende zukünftige
Einkommensentwicklung in den beiden zu vergleichenden Tätigkeiten einen
Umschulungsanspruch dennoch zu bejahen wäre; insbesondere bei Berufen mit
tiefen Anfangslöhnen (in zahlreichen Berufsgattungen liegt der Anfangslohn nach
Lehrabschluss nicht oder nicht wesentlich höher als gewisse
Hilfsarbeitersaläre, wächst dafür aber in der Folgezeit umso stärker an) bzw.
bei jungen Versicherten mit langer verbleibender Erwerbstätigkeitsdauer, im
Rahmen des Vergleichs zwischen der bisherigen Tätigkeit und einer ohne
zusätzliche Berufsausbildung noch zumutbaren Tätigkeit (Silvia Bucher, a.a.O.,
Rz. 725). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die versicherte Person über
keine berufliche Ausbildung verfügt, sind solche Konstellationen dagegen
auszuschliessen, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung bereits 52 Jahre alt war. Im Übrigen dürfte hinsichtlich einer
Umschulung auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers
zumindest fraglich sein, da er sich nach wie vor nicht als zu 100 %
arbeitsfähig erachtet.
9.2
Für den Anspruch auf
Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG genügt ein relativ geringes Mass an
gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Berufswahl oder in der
Ausübung der bisherigen Tätigkeit. Ein minimaler Invaliditätsgrad wird nicht
vorausgesetzt (Hans-Jakob Mosimann in: Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG, Zürich
2018, Art. 15 IVG N 2). Als Massnahmen kommen etwa Berufswahlgespräche oder
Neigungs- und Begabungstests in Frage; die Berufsberatung kann auch mit einem
praktischen Arbeitsversuch gekoppelt oder – unter genauer Umschreibung des
Abklärungsauftrags und Festlegung der Maximaldauer – in einer Eingliederungs-
oder Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wobei die zum Voraus bewilligte
Dauer der stationären Abklärung in der Regel drei Monate nicht überschreiten
soll (Mosimann, a.a.O. N 3). Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der
Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt,
dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit
nicht mehr zugemutet werden kann, die infrage stehende Eingliederungsmassnahme
als notwendig erscheint und die erforderlichen medizinischen Massnahmen
abgeschlossen sind (Mosimann, a.a.O. N 4). Keinen Anspruch auf Berufsberatung
verleihen indessen geringste Behinderungen, die keine nennenswerte
Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der IV nicht
rechtfertigen. So wurde ein Anspruch auf Berufsberatung verneint bei blossem
Ausschluss von Schwerstarbeiten; denn darin lag keine nennenswerte
Beeinträchtigung, weil der Kreis der dem Betroffenen offen stehenden
Tätigkeiten nur in sehr geringem Ausmass eingeschränkt wurde. Eine Invalidität
wurde hinsichtlich der Berufsberatung auch verneint bei einem Versicherten, dem
mit Blick auf die mit voller Leistung zumutbaren wechselbelastenden, körperlich
nicht zu schweren Tätigkeiten ein weites Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen
stand. Als nicht erforderlich betrachtet wurde die Berufsberatung ferner bei
einem Versicherten, dem die Wirbelsäule schonende Tätigkeiten ohne Tragen von
Lasten vollzeitig zumutbar waren. Eine Berufsberatung zulasten der IV entfällt
somit grundsätzlich, wenn für eine notwendige berufliche Neuorientierung keine
besonderen Kenntnisse über die Möglichkeiten behinderungsangepasster
Tätigkeiten erforderlich sind, weil der betroffenen Person eine Vielzahl
solcher Beschäftigungen offen steht, bzw. wenn die versicherte Person ohne
Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Neigungs- und Begabungstests in der Lage
ist, einen ihren Verhältnissen angepassten Beruf zu wählen (Silvia Bucher,
Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 308 N 605).
Eine solche Konstellation ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Dem
Beschwerdeführer dürften die meisten leichten Tätigkeiten ohne anhaltende
Überkopfarbeiten zumutbar sein. Damit steht ihm ein weites Spektrum an
Erwerbsmöglichkeiten offen, womit eine Berufsberatung nicht notwendig
erscheint.
9.3
Eine drohende Invalidität
bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) liegt vor, wenn in
absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit
nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen
Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs.
1.
IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit
Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den
Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu
dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen
Aufwand stehen muss. Dabei lassen sich – allgemein – vier Teilaspekte
unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die
persönliche Angemessenheit (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81, BGE 130 V 488
E. 4.3.2 S. 491, mit Verweisen). Keine für die Bejahung einer Invalidität
im Sinne der Arbeitsvermittlung ausreichende Einschränkung wurde beispielsweise
in folgenden Situationen angenommen: Der versicherten Person ist eine leichte,
wechselbelastende, kein Tragen von Gewichten über 15 kg beinhaltende
Arbeit zu 100 % zumutbar; der versicherten Person sind leichtere Arbeiten unter
der Voraussetzung zumutbar, dass sie keine schweren Lasten heben und nicht
längere Zeit am gleichen Ort stehen muss; die versicherte Person ist angewiesen
auf eine leichtere, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten,
verbunden mit der Möglichkeit aufzustehen und umherzugehen (Silvia Bucher,
a.a.O., S. 418 N 831). Auch bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung
kann auf das vorgehend in E. II 9.2 Gesagte verwiesen werden. Dem
Beschwerdeführer steht ein grosses Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen, ein
Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht im Lichte der genannten Konstellationen
nicht. Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistätigkeit 100 %
arbeitsfähig ist ohne Leistungseinbusse, besteht zudem auch keine Grundlage für
einen Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG (vgl. 5018 und 5019 KSBE).
10.
Somit
ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall
hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch