VSBES.2017.315
Invalidenrente
29. November 2018Deutsch27 min
Source so.ch
Urteil vom 29. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Kimena Brog
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
Betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 27. Oktober 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1965 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich am 28. Mai 2008 bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.]
4 S. 2 ff.). Bezüglich der Behinderung verwies er auf Berichte von Dr. med.
B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 4 S. 15
f.), und Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (vgl. IV-Nr. 4 S.
48; IV-Nr. 43). Die IV-Stelle des Kantons Bern traf medizinische und
erwerbliche Abklärungen. Unter anderem holte sie bei der Begutachtungsstelle D.___
ein interdisziplinäres (allgemeine und innere Medizin; Handchirurgie und
Orthopädie; Neurologie; Psychiatrie) Gutachten vom 16. Dezember 2010 ein
(IV-Nr. 57) und veranlasste einen Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 17. Juni
2011 (IV-Nr. 63). Schliesslich verneinte sie mit Verfügung vom 24. Januar
2012 (IV-Nr. 81) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene
Beschwerde (IV-Nr. 82 S. 3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
ab. Es gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in einer geeigneten
unselbständigen Erwerbstätigkeit im EDV-/IT-Bereich voll arbeitsfähig. Das
dadurch erzielbare Invalideneinkommen sei höher als das Einkommen, welches der
Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erzielten würde, so dass keine IV-relevante
Erwerbseinbusse bestehe (Urteil vom 22. April 2013, IV-Nr. 85).
2.
2.1 Mit einem vom 25. Juni 2014
datierten Antrag (Eingang 21. Juli 2014) meldete sich der Beschwerdeführer
bei der zufolge Wohnsitzwechsels zuständig gewordenen IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 97). Die Beschwerdegegnerin nahm Berichte von Dr. med. C.___
vom 9. November 2014 (IV-Nr. 111) und von Dr. med. E.___,
Fachärztin für Neurologie FMH, vom 5. Dezember 2014 (IV-Nr. 112
S. 1 ff.; jeweils mit Beilagen) sowie 27. Dezember 2014 (IV-Nr. 114)
zu den Akten. In der Folge holte sie ihrerseits ein polydisziplinäres (internistisch;
psychiatrisch; rheumatologisch; neurologisch; neuropsychologisch;
handchirurgisch) Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 9. Juni 2016
(IV-Nr. 144) ein. Nach einer Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom
19. September 2016 (IV-Nr. 149) stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2016 (IV-Nr. 150) die
Zusprechung einer halben Rente (Invaliditätsgrad 52 %) ab 1. Januar 2015 in
Aussicht.
2.2 Der Beschwerdeführer sprach in
der Folge persönlich vor und verlangte eine Korrektur des Einkommensvergleichs
(IV-Nr. 154). In der Folge reichte die Neurologin Dr. med. E.___ am
18. Januar 2017 eine Stellungnahme ein (IV-Nr. 161). Die
Beschwerdegegnerin zog einen Bericht des Kantonsspitals [...], Onkologie, vom
24. Februar 2017 (IV-Nr. 171, mit Beilagen) bei und liess Dr. med. G.___
vom RAD am 19. April 2017 nochmals Stellung nehmen (IV-Nr. 174). Mit
Verfügung vom 27. Oktober 2017 (IV-Nr. 184; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)
entschied sie im Sinne des Vorbescheids und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Januar
2015 eine halbe Rente zu.
3. Mit an das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern gerichteter Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2017 (A.S. 7
ff.) lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Stucki,
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 27. Oktober 2017 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine
Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab wann rechtens
zuzusprechen.
- unter Entschädigungsfolge -
4. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern überweist die Beschwerdeschrift mit Urteil vom 6. Dezember
2017 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(A.S. 18 ff.).
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 23. Januar 2018 (A.S. 30) auf das
Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Der Beschwerdeführer, nunmehr
vertreten durch Rechtsanwältin Kimena Brog, lässt sich am 28. Februar 2018
nochmals vernehmen (A.S. 37 ff.). Seine Vertreterin reicht am 30. April
2018 eine Kostennote ein (A.S. 45 f.).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Strittig ist der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Da die Neuanmeldung im Juli 2014
erfolgt ist (IV-Nr. 97), kann ein solcher Anspruch gemäss Art. 29
Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
frühestens ab 1. Januar 2015 entstehen. Soweit der Beschwerdeführer einen
Anspruch bereits ab 2010 geltend macht (A.S. 41 Ziff. 7), kann ihm
nicht gefolgt werden. Die Bejahung eines Anspruchs für einen früheren Zeitraum
würde eine Revision des Gerichtsurteils vom 22. April 2013 (IV-Nr. 85)
voraussetzen. Hierfür wäre erstens das hiesige Gericht nicht zuständig und
zweitens erscheint es als klar, dass die entsprechenden Voraussetzungen (vgl.
Art. 61 lit. i Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) nicht erfüllt sind.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im
Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29
Abs. 1 IVG).
2.3
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
2.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
2.5
Der Beschwerdeführer hat sich
nach vorangegangener rechtskräftiger Verneinung eines Rentenanspruchs erneut
zum Leistungsbezug angemeldet. Eine solche Neuanmeldung wird – wie auch das
Gesuch um Leistungsrevision – nur materiell geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der
letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen
Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], SR 831.201; BGE 130 V 71
E. 2.2 S. 72). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht
eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die
Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33
S. 121,8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei
einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_868/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweis). Ob
eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und
rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 S. 3.2.3
S. 77).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 134 V 231 E. 3.2 S. 232; 125 V
351.
E. 3a S. 352).
3.4
Im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte,
welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten erstellt wurden und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin führt in
der angefochtenen Verfügung aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass seit
spätestens 20. Juni 2013 eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % bestehe. Bei
Verweistätigkeiten sei zu berücksichtigen, dass es sich um körperlich leichte
Arbeiten handle, welche faktisch einarmig ohne Überkopfarbeiten und ohne
Einsatz an gefährlichen Maschinen ausgeführt werden könnten. Zudem sollten
wenig soziale Interaktionen und keine Anforderungen an die Gedächtnisleistung
oder die geteilte Aufmerksamkeit nötig sein. Die in den neu eingereichten
Arztberichten von Dr. med. E.___ vom 18. Januar 2017 sowie des
Kantonsspitals [...] vom 24. Februar 2017 gestellten Diagnosen seien
bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ aufgeführt und
berücksichtigt worden. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens sei die
rechtskräftige Beurteilung durch das Verwaltungsgericht Bern in dessen Urteil
vom 22. April 2013 massgebend, wonach von einer Tätigkeit in der
Landwirtschaft auszugehen sei.
4.2
Der Beschwerdeführer lässt in
der Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2017 vorbringen, er habe als
selbständig erwerbender Landwirt die Arbeitsplanung vorgenommen und sämtliche
üblicherweise auf einem landwirtschaftlichen Betrieb anfallenden Arbeiten –
soweit ihm dies gesundheitlich möglich gewesen sei – eigenständig ausgeführt
und derart als Gruppenleiter fungiert. Deshalb sei das Valideneinkommen anhand
der Lohnmaxima gemäss Lohnklasse 6 der landwirtschaftlichen Richtlöhne
festzulegen und auf CHF 58'260.00 zu bemessen. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
lasse sich aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ nicht ableiten. Dort
sei die Rede von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % für eine
körperlich leichte, adaptierte Arbeit, wobei eine berufliche Re-Integration nur
schrittweise mit einem maximalen Anfangspensum von 30 % erfolgen könne und
Situationen zu vermeiden seien, in denen der Beschwerdeführer unter Druck
geraten würde. Aufgrund der gutachterlichen Einschätzungen und auch jener des
RAD-Arztes Dr. med. G.___ sei davon auszugehen, dass die gesundheitlichen
Einschränkungen des Beschwerdeführers (deutlich) grösser seien, als sie seitens
der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2017
zugrunde gelegt und angenommen worden seien. Weiter sei der Rentenbeginn auf
einen deutlich früheren Zeitpunkt als den 1. Januar 2015 festzusetzen,
nachdem die Begutachtungsstelle F.___ aufgeführt habe, dass die aktuelle
attestierte Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass seit 2006 bestehen dürfte.
In der Eingabe vom 28. Februar 2018
wird ergänzend vorgebracht, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das im früheren
Verfahren festgesetzte Valideneinkommen einer Neufestlegung entgegenstehen
sollte. Die Auffassung, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden
vollzeitlich auf dem Bauernhof tätig gewesen wäre, sei unzutreffend. Vielmehr
wäre er weiterhin einer unselbständigen Tätigkeit im IT-Bereich nachgegangen.
Ohne diese Tätigkeit bzw. die entsprechende finanzielle Unterstützung wäre der
Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr tragbar gewesen. Bis zum Unfall im Jahr 2006
sei der Beschwerdeführer bereits über einen längeren Zeitraum erfolgreich in
Angestelltenverhältnissen tätig gewesen. Über mehrere Jahre habe sein
Gesamteinkommen über CHF 100'000.00 betragen. Inzwischen bestehe kein
Zweifel daran, dass die Aufgabe der IT-Tätigkeit auf die (erst verspätet
erkannten) gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen sei. Deshalb sei bei
der Festsetzung des Valideneinkommens auf den letztgenannten Verdienst im
Angestelltenverhältnis abzustellen. Eventualiter wird verlangt, es sei der
Abklärungsbericht Landwirtschaft (IV-Nr. 63; E. I. 1. hiervor)
heranzuziehen. Demnach wäre zumindest von einer weiterführenden
Teilzeittätigkeit in der IT-Branche auszugehen. Was den Rentenbeginn anbelange,
hätte bei richtiger Diagnosestellung bereits nach erfolgter IV-Anmeldung im
Jahr 2008 eine entsprechende Rente zugesprochen werden müssen (Rentenbeginn
2010). Diese Umstände seien zu berücksichtigen. Die seitens der
Beschwerdegegnerin bzw. der zugezogenen medizinischen Fachpersonen gemachten
Fehlbeurteilungen könnten dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen.
Der seitens der Beschwerdegegnerin festgesetzte Rentenbeginn und das strikte
Abstellen auf Art. 29 IVG laufe dem Gerechtigkeitsgedanken in krass stossender
Weise zuwider.
5.
5.1
Mit der Verfügung vom 24. Januar
2012.
und dem diese Verfügung bestätigenden Gerichtsurteil vom 22. April
2013.
wurde ein Rentenanspruch rechtskräftig verneint. Im Neuanmeldungsverfahren
ist daher zunächst zu prüfen, ob sich der Sachverhalt während des Zeitraums
zwischen der damaligen Verfügung und der Neuanmeldung respektive der neuen
Verfügung vom 27. Oktober 2017 erheblich verändert hat (E. II. 2.5
hiervor). Dies ist mit beiden Parteien zu bejahen und entsprechend der
angefochtenen Verfügung ist für die Zeit seit 20. Juni 2013 von einem
verschlechterten Gesundheitszustand auszugehen. Da ebenfalls unbestritten ist,
dass für den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich auf das Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 9. Juni 2016 abgestellt werden kann,
erübrigt sich eine detaillierte Gegenüberstellung der damaligen und der
aktuellen medizinischen Aktenlage. Es ist eine Invaliditätsbemessung bezogen
auf den frühestmöglichen Rentenbeginn im Januar 2015 vorzunehmen (BGE 129 V
222).
5.2
Die Parteien stimmen zu Recht
grundsätzlich auch darin überein, dass das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___
vom 9. Juni 2016 (IV-Nr. 144) den von der Rechtsprechung entwickelten
Beweisanforderungen gerecht wird und eine geeignete Beurteilungsgrundlage
bildet. In diesem Gutachten werden die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt:
1.
Hirnorganisches Psychosyndrom mit
diskreten Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit bei Diagnosen 2 bis
4.
2.
Symptomatische einfach fokale Epilepsie
mit/bei Diagnose 3 (ES im Jugendalter, ED Juli 2013).
3.
Status nach Sturz vom Heuboden mit
wahrscheinlichem Schädel-/Hirn-Trauma mit 6 Jahren
4.
Schädel-/Hirn-Trauma Grad 1 nach
Stolpersturz im Januar 2006
5.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode
6.
Schwere Arthrose in der Neoartikulation
radiocarpal links
7.
Status nach TFCC-Rekonstruktion links bei
TFCC-Läsion am 27. Oktober 2014
8.
Leichtgradiges Streckdefizit des rechten
Ellbogens um 5° wegen Muskel-Kontraktur des rechten Ellbogens
9.
Vorwiegend myotendinotisches
Impingementsyndrom der rechten Schulter
Zur Arbeitsfähigkeit führen die
Gutachter aus (IV-Nr. 144.1 S. 65 f.), aktuell bestehe für die angestammten
Tätigkeiten als Landwirt wie auch als IT-Servicemann aufgrund der
psychiatrischen Beurteilung eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Eine
berufliche Re-Integration könne nur schrittweise erfolgen, mit einem maximalen
Anfangspensum von 30 %. Zu vermeiden seien Situationen, in denen der
Explorand unter Druck geraten würde. In Verweistätigkeiten bestehe aufgrund der
psychiatrischen Beurteilung eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % für
eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit. Eine berufliche Re-Integration
könne nur schrittweise erfolgen, mit einem maximalen Anfangspensum von 30 %.
Zu vermeiden seien Situationen, in welchen der Beschwerdeführer unter Druck
gerate. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit resultiert laut den
gutachterlichen Darlegungen aus psychomotorischen und kognitiven Defiziten,
Störungen im Sozialverhalten sowie starker Beeinträchtigung der emotionalen
Belastbarkeit. Handchirurgisch sei der Beschwerdeführer an der linken,
adominanten Hand in seiner Beweglichkeit und Kraft weitestgehend eingeschränkt.
Körperlich schwere oder mittelschwere Arbeiten seien ihm aufgrund der
Handproblematik nicht mehr zuzumuten. Zudem bestünden rheumatologisch
qualitative Einschränkungen bei Streckdefizit des rechten Ellbogengelenks und
des Impingements der rechten Schulter – nicht mehr möglich seien
Kraftanwendungen über 10 kg für beide Ellbogengelenke und repetitive
Überkopfarbeiten. Zum einen seien dem Beschwerdeführer körperliche Tätigkeiten,
die einen beidhändigen Einsatz erforderlich machen würden, nicht mehr möglich,
zum anderen sei er bei einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit durch
das organische Psychosyndrom eingeschränkt. Die aktuell attestierte
Arbeitsunfähigkeit dürfte, so die Gutachter weiter, in diesem Ausmass seit dem
zweiten einschneidenden Sturzereignis im Jahr 2006 bestehen, mindestens jedoch
seit der Hospitalisation im Schweizerischen Epilepsiezentrum Zürich im Juni
2013.
5.3
Wie sich den gutachterlichen
Ausführungen entnehmen lässt, ist von einer grundsätzlich bestehenden 50%igen
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer adaptierten Verweistätigkeit
auszugehen. Wenn anfänglich ein Pensum von 30 % empfohlen wird, hat dies
seinen Grund darin, dass der Beschwerdeführer in den Jahren zuvor nur in
geringem Umfang erwerbstätig war. Die gesundheitliche Situation hätte jedoch –
selbst wenn man schon für den früheren, durch das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2013 beurteilten
Zeitraum von der späteren Beurteilung durch die Begutachtungsstelle F.___
ausginge – die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem höheren Umfang
zugelassen. Die Beschränkung auf ein niedrigeres Pensum und die daraus
resultierende Dekonditionierung, welche eine Re-Integration notwendig macht,
gehen demnach auf invaliditätsfremde Gründe zurück. Im Rahmen der
IV-rechtlichen Anspruchsbeurteilung ist auf die gutachterlich attestierte
Arbeitsfähigkeit von 50 % abzustellen, wie die Beschwerdegegnerin
zutreffend erkannt hat.
6.
Zu überprüfen bleibt der
Einkommensvergleich.
6.1
Bei der Ermittlung des
Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden
(Art. 16 ATSG), ist in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30).
6.1.1
Die Beschwerdegegnerin hat das
Valideneinkommen gestützt auf die von drei landwirtschaftlichen Verbänden
herausgegebene Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der
Schweizer Landwirtschaft 2015 (Urkunde 4) bestimmt. Sie stützte sich auf die
Lohnklasse 5 (Funktion: Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche
Betriebsangestellte; Arbeiten werden gemäss Auftrag selbständig ausgeführt,
Grundkenntnisse vorhanden) und dort auf den oberen Wert bei mehr als fünf
Jahren Berufserfahrung von CHF 4'020.00 x 12 = CHF 48'240.00. Dies entspricht
dem Vorgehen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April
2013.
(IV-Nr. 85, S. 18 E. 4.2.1), welches ebenfalls auf diese
Richtlöhne (Stand 2010) abstellte. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, damit
sei das Valideneinkommen bzw. dessen Bemessung auch für das vorliegende
Verfahren verbindlich festgelegt worden, kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach
der Rechtsprechung ist in einem Revisionsverfahren, wenn ein Revisionsgrund in
Form einer erheblichen Veränderung des Sachverhalts ausgewiesen ist, der Rentenanspruch
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen,
wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3
S. 11). Diese Grundsätze gelten auch in einem Neuanmeldungsverfahren
(vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Im Rahmen dieser umfassenden
Prüfung kann auch das Valideneinkommen anders festgelegt werden als bei der
früheren Beurteilung (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.1 S. 29 f.; Urteil des
Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1).
6.1.2
Zur Berufsbiographie des 1965
geborenen Beschwerdeführers lässt sich den Akten entnehmen, dass er als
landwirtschaftlicher Mitarbeiter auf dem elterlichen Hof tätig war, bis er Anfang
1988.
arbeitsunfähig wurde und sich im Jahr 1989 wegen Gelenk- und Rückenschmerzen
sowie Unwohlsein (Morbus Reiter) erstmals bei der Invalidenversicherung
anmeldete (IV-Nr. 61.1 S. 63 ff.). Diese gewährte ihm eine Umschulung zum
Mitarbeiter technischer Kundendienst, welche im Juli 1991 erfolgreich
abgeschlossen wurde (IV-Nr. 61.1 S. 12; IV-Nr. 38 S. 2). In der Folge war der
Beschwerdeführer nach vorübergehender Arbeitslosigkeit (vgl. IV-Nr. 61.1
S. 8) als Informatiker/IC-Techniker tätig (vgl. IV-Nr. 27), zunächst ab
1993.
bis 2001 mit zunächst niedrigem, in der Folge steigendem Pensum bei der
Firma H.___ AG, [...], und ab 2002 bei der Firma I.___ AG, [...], angestellt (vgl.
IV-Nr. 8; 57.1 S. 14). Es handelte sich offenbar um mehrere befristete
Anstellungen. Deren letzte begann am 1. Januar 2005 und endete wegen Ablaufs
der Befristung Ende 2006 (vgl. IV-Nr. 27 S. 1 und S. 6), wobei der
Beschwerdeführer nach einem am 7. Januar 2006 erlittenen Sturz auf Glatteis
vollständig arbeitsunfähig war (vgl. IV-Nr. 4 S. 10). Im
Arbeitgeberbericht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das ganze Jahr
2006.
Krankentaggelder bezogen. Der Kunde, für den er hauptsächlich gearbeitet
habe, habe ihm angeboten, 2007 zurückzukommen, was der Beschwerdeführer aber
abgelehnt habe (IV-Nr. 27 S. 4; vgl. IV-Nr. 57.1 S. 35). Neben diesen
Anstellungsverhältnissen arbeitete der Beschwerdeführer immer auch auf dem Bauernhof
(25-Hektaren-Betrieb; IV-Nr. 57.1 S. 15), der zunächst auf den Vater und ab
2002.
auf ihn selbst lautete (vgl. IK-Auszug, IV-Nr. 8). Im
Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 17. Juni 2011 (IV-Nr. 63) wurde
ausgeführt, der Beschwerdeführer betreibe einen 25-Hektaren-Betrieb mit
Kartoffel- und Zuckerrübenanbau. Auf Herbst 2010 und Herbst 2011 seien ihm je
4.
Hektaren gekündigt worden, es blieben also noch 17 Hektaren. Ein
Betätigungsvergleich für die landwirtschaftliche Tätigkeit ab Herbst 2011
ergebe eine Einschränkung von 22 %. Bei guter Gesundheit wäre der Beschwerdeführer
mit einem Pensum von 60 % als Servicetechniker tätig, wobei die Reduktion
(von zuvor 100 %) nicht aus gesundheitlichen Gründen stattgefunden habe,
sondern weil der Vater nicht mehr habe mithelfen können. Die Buchhaltungszahlen
seien nicht verwertbar. Deshalb werde das Valideneinkommen für den Teil der
Tätigkeit im IT-Service-Bereich auf der Basis der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) und für den Landwirtschaftsteil anhand der
«Richtlöhne Landwirtschaft» ermittelt (IV-Nr. 63 S. 5). Eine
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit werde ohne Unterbruch seit dem 24. August
2009.
attestiert, so dass das Wartejahr zu diesem Zeitpunkt beginne und der
Rentenanspruch frühestens im August 2010 entstehen könnte. Die
Invaliditätsbemessung ergebe jedoch keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist der im Abklärungsbericht
vertretenen Auffassung, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 60 %
als IT-Servicetechniker und zu 40 % im landwirtschaftlichen Betrieb
gearbeitet hätte, nicht gefolgt. Zur Begründung wies es darauf hin, dass die
Tätigkeit im IT-Bereich das Ergebnis von Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin
sei (Urteil vom 22. April 2013, E. 4.2; IV-Nr. 85 S. 17 f.).
Für den hier zu beurteilenden Zeitraum
ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn im Januar 2015 (E. II. 1.2 hiervor)
ist die Frage im Rahmen der bei gegebenem Revisionsgrund vorzunehmenden
allseitigen Prüfung anders zu beantworten: Bei einer derart lange
zurückliegenden, durch die Invalidenversicherung unterstützten Umschulung, die
der 1965 geborene Beschwerdeführer von 1989 bis 1991, in sehr jungen Jahren,
absolviert hat, rechtfertigt es sich im Rahmen einer deutlich über 20 Jahre
später vorzunehmenden Invaliditätsbemessung nicht, für die Bemessung des
Valideneinkommens ausschliesslich an den vor dem Eintritt der damaligen
gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübten Beruf anzuknüpfen. Auch mit Blick
auf die aus den Akten ersichtliche, eher bescheidene Rentabilität des
Bauernbetriebs ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
auch im Gesundheitsfall eine ergänzende Erwerbstätigkeit als
IT-Servicetechniker aufgenommen hätte. Das Bundesgericht hat denn auch im
Urteil 9C_887/2017 vom 7. Juni 2018 (Fünferbesetzung) in einer
vergleichbaren, zeitlich sogar weniger ausgeprägten Konstellation auf den durch
eine IV-Umschulung erlangten und anschliessend gut acht Jahre lang ausgeübten
Beruf als Verwaltungsangestellter und nicht auf den ursprünglich erlernten
Beruf als Heizungsanlagenmonteur abgestellt. Ebenso ist der vorliegende
Sachverhalt zu beurteilen, wo der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft tätig
war und blieb, aber nach dem durch die IV unterstützten Erlangen der
entsprechenden beruflichen Qualifikation insgesamt gut zwölf Jahre lang
ergänzend als Informatiker/IT-Servicetechniker arbeitete. Es ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
Ende 2014 und Anfang 2015 im Gesundheitsfall, entsprechend der bereits im
Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 17. Juni 2011 enthaltenen
Einschätzung, im Umfang von 60 % als Informatiker / IT-Servicetechniker und im
verbleibenden Umfang von 40 % in der Landwirtschaft erwerbstätig gewesen wäre.
Für die Bestimmung des auf den
Teilbereich «Informatiker» entfallenden hypothetischen Erwerbseinkommens kann,
entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers, nicht von demjenigen Lohn
ausgegangen werden, den er gemäss den Auszügen aus dem Individuellen Konto
(IV-Nr. 8) bei der Firma I.___ AG in den Jahren 2004 und 2005 erzielte.
Wie erwähnt, war diese Anstellung befristet und endete, soweit ersichtlich, aus
invaliditätsfremden Gründen. Jedenfalls ist nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie fortgesetzt worden wäre, wenn der
Beschwerdeführer gesund gewesen wäre. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der
Beschwerdeführer laut dem Abklärungsbericht Landwirtschaft in der Folge das
«ausserlandwirtschaftliche» Pensum reduzierte, weil sein Vater auf dem Hof
nicht mehr mithelfen konnte. Vor diesem Hintergrund erscheint es als deutlich
wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer ein Pensum von 60 % als
Servicetechniker bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt hätte. Das
hypothetische Einkommen aus einer solchen Tätigkeit ist ausgehend von der LSE
2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweig 62/63 (Informationstechnologie
und Informationsdienstleistungen), Kompetenzniveau 2, zu bestimmen, was einen
Betrag von CHF 6'581.00 pro Monat ergibt. Nach Aufrechnung auf die
durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit in diesem Wirtschaftszweig im
Jahr 2015 von 41,3 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche
Arbeitszeiten 1990 - 2017) beläuft sich der monatliche Verdienst auf
CHF 6'795.00. Der statistische Nominallohn der Männer hat sich von 2014 auf
2015.
in den Wirtschaftszweigen 58 - 63 (Information und
Kommunikation) nicht verändert (vgl. Bundesamt für Statistik,
Nominallohnentwicklung, Tabelle 1.1.10), so dass sich eine diesbezügliche
Anpassung erübrigt. Bei einem Pensum von 60 % resultiert ein Jahresverdienst
von CHF 48'924.00. Für den landwirtschaftlichen Anteil von 40 % ist auf
die Richtlöhne Landwirtschaft 2015 abzustellen. Wie sich den dortigen
Erläuterungen entnehmen lässt, ist die Einordnung in eine Lohnklasse nicht
anhand der (beim Beschwerdeführer fehlenden) Ausbildung, sondern der im Betrieb
ausgeübten Funktion vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer den Betrieb zeitweise
geleitet hat, kann, wie in der Beschwerde verlangt wird, auf den Mittelwert des
Höchstbetrags der Lohnklasse 6 von CHF 4'855.00 abgestellt werden. Bei einem
Pensum von 40 % resultiert ein zusätzlicher Verdienst von CHF 23'304.00. Das
gesamthafte Valideneinkommen im Jahr 2015 beträgt demnach CHF 72'228.00.
6.2
Zur Bestimmung des
Invalideneinkommens ist, wie dargelegt, gestützt auf das Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer
angepassten Verweistätigkeit auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat die Werte
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 herangezogen und auf die
Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 77 - 82 («sonstige
wirtschaftliche Dienstleistungen»), abgestellt. Dem kann insofern nicht gefolgt
werden, als nicht ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer die ihm
verbleibende Arbeitsfähigkeit nur im nicht näher definierten Bereich der
«sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen» verwerten können sollte. Trotz
der verschiedenen Einschränkungen sind in einer ganzen Reihe von Branchen
Erwerbstätigkeiten vorstellbar und der Beschwerdeführer ist gehalten, seine
Arbeitsfähigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt zu verwerten. Es ist daher vom
Totalwert der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer gemäss der erwähnten
Tabelle auszugehen, der sich auf CHF 5'312.00 pro Monat beläuft. Nach
Aufrechnung dieses Werts, der auf 40 Wochenstunden basiert, auf die
durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden
(vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeiten 1990 - 2017,
Total) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern von
2014.
(Index 103.2) auf 2015 (Index 103.5; vgl. Bundesamt für Statistik,
Nominallohnentwicklung, Tabelle 1.1.10) ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit
von 50 % ein Ausgangswert von CHF 33'323.00. Angesichts der verschiedenen
Einschränkungen, insbesondere auch der Kombination des weitgehenden Funktionsverlusts
der (adominanten) linken Hand mit der psychischen Problematik, ist der durch
die Beschwerdegegnerin vorgenommene, vergleichsweise hohe Abzug von 20 %
gerechtfertigt. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 26'659.00.
Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 72'228.00 resultiert ein
Invaliditätsgrad von 63 %. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Daran würde sich auch
dann nichts ändern, wenn man beim Valideneinkommen den Verdienst aus dem
Landwirtschafts-Anteil anhand der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen
Werte der Lohnklasse 5 (CHF 4'020.00 pro Monat) bemessen wollte. Der
Invaliditätsgrad beliefe sich diesfalls auf 61 %.
7.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente anstelle der ihm mit der angefochtenen
Verfügung zugesprochenen halben Rente hat. Unbegründet ist die Beschwerde,
soweit damit – zwar nicht explizit im Rechtsbegehren, aber deutlich in den
übrigen Ausführungen – auch beantragt wurde, die Rente sei bereits für einen
vor dem 1. Januar 2015 liegenden Zeitpunkt zuzusprechen.
8.
8.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG).
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE
117.
V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren
eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer
Reduktion der Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom
16.
November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1
mit Hinweisen). Wenn die
teilweise Abweisung den zeitlichen Aspekt betrifft, indem beispielsweise eine
befristete statt der beantragten unbefristeten Rente zugesprochen wird, ist
eine Kürzung dagegen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12.
Februar 20916 E. 5). Die Kürzung erfolgt in dem Mass, in dem das weitergehende
Rechtsbegehren den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Da der anwaltliche Aufwand durch
die beantragte Vorverlegung des Rentenbeginns vergleichsweise geringfügig
erhöht wurde, erscheint eine Reduktion der Parteientschädigung um 20 % als
angemessen.
Was die Höhe der Parteientschädigung
anbelangt, macht Rechtsanwältin Brog in ihrer Kostennote vom 30. April 2018
einen Zeitaufwand von 6 Stunden 20 Minuten geltend. Hinzu kommt der Aufwand des
Vorvertreters. Der Gesamtaufwand wurde allerdings durch den Anwaltswechsel –
mit entsprechend zweimal anfallendem Einarbeitungsaufwand – erheblich erhöht,
was praxisgemäss nicht zu entschädigen ist. In Würdigung aller Umstände
erscheint eine (ganze) Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) als angemessen, welche sich durch die Kürzung um 20 %
(wegen des teilweisen Unterliegens) auf CHF 2'000.00 reduziert.
8.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die
Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Vorliegend erscheinen CHF 600.00
angemessen. Da der Aufwand des Gerichts schwergewichtig die
Invaliditätsbemessung betraf, sind die Kosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF
600.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. Oktober
2017 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die weitergehende Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und
MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser