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Entscheid

VSBES.2017.315

Invalidenrente

29. November 2018Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1965 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich am 28. Mai 2008 bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.]

4 S. 2 ff.). Bezüglich der Behinderung verwies er auf Berichte von Dr. med.

B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 4 S. 15

f.), und Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (vgl. IV-Nr. 4 S.

48; IV-Nr. 43). Die IV-Stelle des Kantons Bern traf medizinische und

erwerbliche Abklärungen. Unter anderem holte sie bei der Begutachtungsstelle D.___

ein interdisziplinäres (allgemeine und innere Medizin; Handchirurgie und

Orthopädie; Neurologie; Psychiatrie) Gutachten vom 16. Dezember 2010 ein

(IV-Nr. 57) und veranlasste einen Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 17. Juni

2011 (IV-Nr. 63). Schliesslich verneinte sie mit Verfügung vom 24. Januar

2012 (IV-Nr. 81) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene

Beschwerde (IV-Nr. 82 S. 3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern

ab. Es gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in einer geeigneten

unselbständigen Erwerbstätigkeit im EDV-/IT-Bereich voll arbeitsfähig. Das

dadurch erzielbare Invalideneinkommen sei höher als das Einkommen, welches der

Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erzielten würde, so dass keine IV-relevante

Erwerbseinbusse bestehe (Urteil vom 22. April 2013, IV-Nr. 85).

2.

2.1 Mit einem vom 25. Juni 2014

datierten Antrag (Eingang 21. Juli 2014) meldete sich der Beschwerdeführer

bei der zufolge Wohnsitzwechsels zuständig gewordenen IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 97). Die Beschwerdegegnerin nahm Berichte von Dr. med. C.___

vom 9. November 2014 (IV-Nr. 111) und von Dr. med. E.___,

Fachärztin für Neurologie FMH, vom 5. Dezember 2014 (IV-Nr. 112

S. 1 ff.; jeweils mit Beilagen) sowie 27. Dezember 2014 (IV-Nr. 114)

zu den Akten. In der Folge holte sie ihrerseits ein polydisziplinäres (internistisch;

psychiatrisch; rheumatologisch; neurologisch; neuropsychologisch;

handchirurgisch) Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 9. Juni 2016

(IV-Nr. 144) ein. Nach einer Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom

19. September 2016 (IV-Nr. 149) stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2016 (IV-Nr. 150) die

Zusprechung einer halben Rente (Invaliditätsgrad 52 %) ab 1. Januar 2015 in

Aussicht.

2.2 Der Beschwerdeführer sprach in

der Folge persönlich vor und verlangte eine Korrektur des Einkommensvergleichs

(IV-Nr. 154). In der Folge reichte die Neurologin Dr. med. E.___ am

18. Januar 2017 eine Stellungnahme ein (IV-Nr. 161). Die

Beschwerdegegnerin zog einen Bericht des Kantonsspitals [...], Onkologie, vom

24. Februar 2017 (IV-Nr. 171, mit Beilagen) bei und liess Dr. med. G.___

vom RAD am 19. April 2017 nochmals Stellung nehmen (IV-Nr. 174). Mit

Verfügung vom 27. Oktober 2017 (IV-Nr. 184; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)

entschied sie im Sinne des Vorbescheids und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Januar

2015 eine halbe Rente zu.

3. Mit an das Verwaltungsgericht

des Kantons Bern gerichteter Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2017 (A.S. 7

ff.) lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Stucki,

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 27. Oktober 2017 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine

Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab wann rechtens

zuzusprechen.

- unter Entschädigungsfolge -

4. Das Verwaltungsgericht des

Kantons Bern überweist die Beschwerdeschrift mit Urteil vom 6. Dezember

2017 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(A.S. 18 ff.).

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 23. Januar 2018 (A.S. 30) auf das

Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6. Der Beschwerdeführer, nunmehr

vertreten durch Rechtsanwältin Kimena Brog, lässt sich am 28. Februar 2018

nochmals vernehmen (A.S. 37 ff.). Seine Vertreterin reicht am 30. April

2018 eine Kostennote ein (A.S. 45 f.).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Strittig ist der Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Da die Neuanmeldung im Juli 2014

erfolgt ist (IV-Nr. 97), kann ein solcher Anspruch gemäss Art. 29

Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

frühestens ab 1. Januar 2015 entstehen. Soweit der Beschwerdeführer einen

Anspruch bereits ab 2010 geltend macht (A.S. 41 Ziff. 7), kann ihm

nicht gefolgt werden. Die Bejahung eines Anspruchs für einen früheren Zeitraum

würde eine Revision des Gerichtsurteils vom 22. April 2013 (IV-Nr. 85)

voraussetzen. Hierfür wäre erstens das hiesige Gericht nicht zuständig und

zweitens erscheint es als klar, dass die entsprechenden Voraussetzungen (vgl.

Art. 61 lit. i Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) nicht erfüllt sind.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im

Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29

Abs. 1 IVG).

2.3

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

2.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

2.5

Der Beschwerdeführer hat sich

nach vorangegangener rechtskräftiger Verneinung eines Rentenanspruchs erneut

zum Leistungsbezug angemeldet. Eine solche Neuanmeldung wird – wie auch das

Gesuch um Leistungsrevision – nur materiell geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der

letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen

Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], SR 831.201; BGE 130 V 71

E. 2.2 S. 72). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht

eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die

Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33

S. 121,8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei

einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_868/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweis). Ob

eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog

zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und

rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 S. 3.2.3

S. 77).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 134 V 231 E. 3.2 S. 232; 125 V

351.

E. 3a S. 352).

3.4

Im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte,

welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach

Einsicht in die Akten erstellt wurden und bei der Erörterung der Befunde zu

schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin führt in

der angefochtenen Verfügung aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass seit

spätestens 20. Juni 2013 eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % bestehe. Bei

Verweistätigkeiten sei zu berücksichtigen, dass es sich um körperlich leichte

Arbeiten handle, welche faktisch einarmig ohne Überkopfarbeiten und ohne

Einsatz an gefährlichen Maschinen ausgeführt werden könnten. Zudem sollten

wenig soziale Interaktionen und keine Anforderungen an die Gedächtnisleistung

oder die geteilte Aufmerksamkeit nötig sein. Die in den neu eingereichten

Arztberichten von Dr. med. E.___ vom 18. Januar 2017 sowie des

Kantonsspitals [...] vom 24. Februar 2017 gestellten Diagnosen seien

bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ aufgeführt und

berücksichtigt worden. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens sei die

rechtskräftige Beurteilung durch das Verwaltungsgericht Bern in dessen Urteil

vom 22. April 2013 massgebend, wonach von einer Tätigkeit in der

Landwirtschaft auszugehen sei.

4.2

Der Beschwerdeführer lässt in

der Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2017 vorbringen, er habe als

selbständig erwerbender Landwirt die Arbeitsplanung vorgenommen und sämtliche

üblicherweise auf einem landwirtschaftlichen Betrieb anfallenden Arbeiten –

soweit ihm dies gesundheitlich möglich gewesen sei – eigenständig ausgeführt

und derart als Gruppenleiter fungiert. Deshalb sei das Valideneinkommen anhand

der Lohnmaxima gemäss Lohnklasse 6 der landwirtschaftlichen Richtlöhne

festzulegen und auf CHF 58'260.00 zu bemessen. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

lasse sich aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ nicht ableiten. Dort

sei die Rede von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % für eine

körperlich leichte, adaptierte Arbeit, wobei eine berufliche Re-Integration nur

schrittweise mit einem maximalen Anfangspensum von 30 % erfolgen könne und

Situationen zu vermeiden seien, in denen der Beschwerdeführer unter Druck

geraten würde. Aufgrund der gutachterlichen Einschätzungen und auch jener des

RAD-Arztes Dr. med. G.___ sei davon auszugehen, dass die gesundheitlichen

Einschränkungen des Beschwerdeführers (deutlich) grösser seien, als sie seitens

der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2017

zugrunde gelegt und angenommen worden seien. Weiter sei der Rentenbeginn auf

einen deutlich früheren Zeitpunkt als den 1. Januar 2015 festzusetzen,

nachdem die Begutachtungsstelle F.___ aufgeführt habe, dass die aktuelle

attestierte Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass seit 2006 bestehen dürfte.

In der Eingabe vom 28. Februar 2018

wird ergänzend vorgebracht, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das im früheren

Verfahren festgesetzte Valideneinkommen einer Neufestlegung entgegenstehen

sollte. Die Auffassung, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden

vollzeitlich auf dem Bauernhof tätig gewesen wäre, sei unzutreffend. Vielmehr

wäre er weiterhin einer unselbständigen Tätigkeit im IT-Bereich nachgegangen.

Ohne diese Tätigkeit bzw. die entsprechende finanzielle Unterstützung wäre der

Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr tragbar gewesen. Bis zum Unfall im Jahr 2006

sei der Beschwerdeführer bereits über einen längeren Zeitraum erfolgreich in

Angestelltenverhältnissen tätig gewesen. Über mehrere Jahre habe sein

Gesamteinkommen über CHF 100'000.00 betragen. Inzwischen bestehe kein

Zweifel daran, dass die Aufgabe der IT-Tätigkeit auf die (erst verspätet

erkannten) gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen sei. Deshalb sei bei

der Festsetzung des Valideneinkommens auf den letztgenannten Verdienst im

Angestelltenverhältnis abzustellen. Eventualiter wird verlangt, es sei der

Abklärungsbericht Landwirtschaft (IV-Nr. 63; E. I. 1. hiervor)

heranzuziehen. Demnach wäre zumindest von einer weiterführenden

Teilzeittätigkeit in der IT-Branche auszugehen. Was den Rentenbeginn anbelange,

hätte bei richtiger Diagnosestellung bereits nach erfolgter IV-Anmeldung im

Jahr 2008 eine entsprechende Rente zugesprochen werden müssen (Rentenbeginn

2010). Diese Umstände seien zu berücksichtigen. Die seitens der

Beschwerdegegnerin bzw. der zugezogenen medizinischen Fachpersonen gemachten

Fehlbeurteilungen könnten dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen.

Der seitens der Beschwerdegegnerin festgesetzte Rentenbeginn und das strikte

Abstellen auf Art. 29 IVG laufe dem Gerechtigkeitsgedanken in krass stossender

Weise zuwider.

5.

5.1

Mit der Verfügung vom 24. Januar

2012.

und dem diese Verfügung bestätigenden Gerichtsurteil vom 22. April

2013.

wurde ein Rentenanspruch rechtskräftig verneint. Im Neuanmeldungsverfahren

ist daher zunächst zu prüfen, ob sich der Sachverhalt während des Zeitraums

zwischen der damaligen Verfügung und der Neuanmeldung respektive der neuen

Verfügung vom 27. Oktober 2017 erheblich verändert hat (E. II. 2.5

hiervor). Dies ist mit beiden Parteien zu bejahen und entsprechend der

angefochtenen Verfügung ist für die Zeit seit 20. Juni 2013 von einem

verschlechterten Gesundheitszustand auszugehen. Da ebenfalls unbestritten ist,

dass für den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich auf das Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 9. Juni 2016 abgestellt werden kann,

erübrigt sich eine detaillierte Gegenüberstellung der damaligen und der

aktuellen medizinischen Aktenlage. Es ist eine Invaliditätsbemessung bezogen

auf den frühestmöglichen Rentenbeginn im Januar 2015 vorzunehmen (BGE 129 V

222).

5.2

Die Parteien stimmen zu Recht

grundsätzlich auch darin überein, dass das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___

vom 9. Juni 2016 (IV-Nr. 144) den von der Rechtsprechung entwickelten

Beweisanforderungen gerecht wird und eine geeignete Beurteilungsgrundlage

bildet. In diesem Gutachten werden die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit gestellt:

1.

Hirnorganisches Psychosyndrom mit

diskreten Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit bei Diagnosen 2 bis

4.

2.

Symptomatische einfach fokale Epilepsie

mit/bei Diagnose 3 (ES im Jugendalter, ED Juli 2013).

3.

Status nach Sturz vom Heuboden mit

wahrscheinlichem Schädel-/Hirn-Trauma mit 6 Jahren

4.

Schädel-/Hirn-Trauma Grad 1 nach

Stolpersturz im Januar 2006

5.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode

6.

Schwere Arthrose in der Neoartikulation

radiocarpal links

7.

Status nach TFCC-Rekonstruktion links bei

TFCC-Läsion am 27. Oktober 2014

8.

Leichtgradiges Streckdefizit des rechten

Ellbogens um 5° wegen Muskel-Kontraktur des rechten Ellbogens

9.

Vorwiegend myotendinotisches

Impingementsyndrom der rechten Schulter

Zur Arbeitsfähigkeit führen die

Gutachter aus (IV-Nr. 144.1 S. 65 f.), aktuell bestehe für die angestammten

Tätigkeiten als Landwirt wie auch als IT-Servicemann aufgrund der

psychiatrischen Beurteilung eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Eine

berufliche Re-Integration könne nur schrittweise erfolgen, mit einem maximalen

Anfangspensum von 30 %. Zu vermeiden seien Situationen, in denen der

Explorand unter Druck geraten würde. In Verweistätigkeiten bestehe aufgrund der

psychiatrischen Beurteilung eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % für

eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit. Eine berufliche Re-Integration

könne nur schrittweise erfolgen, mit einem maximalen Anfangspensum von 30 %.

Zu vermeiden seien Situationen, in welchen der Beschwerdeführer unter Druck

gerate. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit resultiert laut den

gutachterlichen Darlegungen aus psychomotorischen und kognitiven Defiziten,

Störungen im Sozialverhalten sowie starker Beeinträchtigung der emotionalen

Belastbarkeit. Handchirurgisch sei der Beschwerdeführer an der linken,

adominanten Hand in seiner Beweglichkeit und Kraft weitestgehend eingeschränkt.

Körperlich schwere oder mittelschwere Arbeiten seien ihm aufgrund der

Handproblematik nicht mehr zuzumuten. Zudem bestünden rheumatologisch

qualitative Einschränkungen bei Streckdefizit des rechten Ellbogengelenks und

des Impingements der rechten Schulter – nicht mehr möglich seien

Kraftanwendungen über 10 kg für beide Ellbogengelenke und repetitive

Überkopfarbeiten. Zum einen seien dem Beschwerdeführer körperliche Tätigkeiten,

die einen beidhändigen Einsatz erforderlich machen würden, nicht mehr möglich,

zum anderen sei er bei einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit durch

das organische Psychosyndrom eingeschränkt. Die aktuell attestierte

Arbeitsunfähigkeit dürfte, so die Gutachter weiter, in diesem Ausmass seit dem

zweiten einschneidenden Sturzereignis im Jahr 2006 bestehen, mindestens jedoch

seit der Hospitalisation im Schweizerischen Epilepsiezentrum Zürich im Juni

2013.

5.3

Wie sich den gutachterlichen

Ausführungen entnehmen lässt, ist von einer grundsätzlich bestehenden 50%igen

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer adaptierten Verweistätigkeit

auszugehen. Wenn anfänglich ein Pensum von 30 % empfohlen wird, hat dies

seinen Grund darin, dass der Beschwerdeführer in den Jahren zuvor nur in

geringem Umfang erwerbstätig war. Die gesundheitliche Situation hätte jedoch –

selbst wenn man schon für den früheren, durch das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2013 beurteilten

Zeitraum von der späteren Beurteilung durch die Begutachtungsstelle F.___

ausginge – die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem höheren Umfang

zugelassen. Die Beschränkung auf ein niedrigeres Pensum und die daraus

resultierende Dekonditionierung, welche eine Re-Integration notwendig macht,

gehen demnach auf invaliditätsfremde Gründe zurück. Im Rahmen der

IV-rechtlichen Anspruchsbeurteilung ist auf die gutachterlich attestierte

Arbeitsfähigkeit von 50 % abzustellen, wie die Beschwerdegegnerin

zutreffend erkannt hat.

6.

Zu überprüfen bleibt der

Einkommensvergleich.

6.1

Bei der Ermittlung des

Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden

(Art. 16 ATSG), ist in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30).

6.1.1

Die Beschwerdegegnerin hat das

Valideneinkommen gestützt auf die von drei landwirtschaftlichen Verbänden

herausgegebene Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der

Schweizer Landwirtschaft 2015 (Urkunde 4) bestimmt. Sie stützte sich auf die

Lohnklasse 5 (Funktion: Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche

Betriebsangestellte; Arbeiten werden gemäss Auftrag selbständig ausgeführt,

Grundkenntnisse vorhanden) und dort auf den oberen Wert bei mehr als fünf

Jahren Berufserfahrung von CHF 4'020.00 x 12 = CHF 48'240.00. Dies entspricht

dem Vorgehen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April

2013.

(IV-Nr. 85, S. 18 E. 4.2.1), welches ebenfalls auf diese

Richtlöhne (Stand 2010) abstellte. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, damit

sei das Valideneinkommen bzw. dessen Bemessung auch für das vorliegende

Verfahren verbindlich festgelegt worden, kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach

der Rechtsprechung ist in einem Revisionsverfahren, wenn ein Revisionsgrund in

Form einer erheblichen Veränderung des Sachverhalts ausgewiesen ist, der Rentenanspruch

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen,

wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3

S. 11). Diese Grundsätze gelten auch in einem Neuanmeldungsverfahren

(vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Im Rahmen dieser umfassenden

Prüfung kann auch das Valideneinkommen anders festgelegt werden als bei der

früheren Beurteilung (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.1 S. 29 f.; Urteil des

Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1).

6.1.2

Zur Berufsbiographie des 1965

geborenen Beschwerdeführers lässt sich den Akten entnehmen, dass er als

landwirtschaftlicher Mitarbeiter auf dem elterlichen Hof tätig war, bis er Anfang

1988.

arbeitsunfähig wurde und sich im Jahr 1989 wegen Gelenk- und Rückenschmerzen

sowie Unwohlsein (Morbus Reiter) erstmals bei der Invalidenversicherung

anmeldete (IV-Nr. 61.1 S. 63 ff.). Diese gewährte ihm eine Umschulung zum

Mitarbeiter technischer Kundendienst, welche im Juli 1991 erfolgreich

abgeschlossen wurde (IV-Nr. 61.1 S. 12; IV-Nr. 38 S. 2). In der Folge war der

Beschwerdeführer nach vorübergehender Arbeitslosigkeit (vgl. IV-Nr. 61.1

S. 8) als Informatiker/IC-Techniker tätig (vgl. IV-Nr. 27), zunächst ab

1993.

bis 2001 mit zunächst niedrigem, in der Folge steigendem Pensum bei der

Firma H.___ AG, [...], und ab 2002 bei der Firma I.___ AG, [...], angestellt (vgl.

IV-Nr. 8; 57.1 S. 14). Es handelte sich offenbar um mehrere befristete

Anstellungen. Deren letzte begann am 1. Januar 2005 und endete wegen Ablaufs

der Befristung Ende 2006 (vgl. IV-Nr. 27 S. 1 und S. 6), wobei der

Beschwerdeführer nach einem am 7. Januar 2006 erlittenen Sturz auf Glatteis

vollständig arbeitsunfähig war (vgl. IV-Nr. 4 S. 10). Im

Arbeitgeberbericht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das ganze Jahr

2006.

Krankentaggelder bezogen. Der Kunde, für den er hauptsächlich gearbeitet

habe, habe ihm angeboten, 2007 zurückzukommen, was der Beschwerdeführer aber

abgelehnt habe (IV-Nr. 27 S. 4; vgl. IV-Nr. 57.1 S. 35). Neben diesen

Anstellungsverhältnissen arbeitete der Beschwerdeführer immer auch auf dem Bauernhof

(25-Hektaren-Betrieb; IV-Nr. 57.1 S. 15), der zunächst auf den Vater und ab

2002.

auf ihn selbst lautete (vgl. IK-Auszug, IV-Nr. 8). Im

Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 17. Juni 2011 (IV-Nr. 63) wurde

ausgeführt, der Beschwerdeführer betreibe einen 25-Hektaren-Betrieb mit

Kartoffel- und Zuckerrübenanbau. Auf Herbst 2010 und Herbst 2011 seien ihm je

4.

Hektaren gekündigt worden, es blieben also noch 17 Hektaren. Ein

Betätigungsvergleich für die landwirtschaftliche Tätigkeit ab Herbst 2011

ergebe eine Einschränkung von 22 %. Bei guter Gesundheit wäre der Beschwerdeführer

mit einem Pensum von 60 % als Servicetechniker tätig, wobei die Reduktion

(von zuvor 100 %) nicht aus gesundheitlichen Gründen stattgefunden habe,

sondern weil der Vater nicht mehr habe mithelfen können. Die Buchhaltungszahlen

seien nicht verwertbar. Deshalb werde das Valideneinkommen für den Teil der

Tätigkeit im IT-Service-Bereich auf der Basis der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) und für den Landwirtschaftsteil anhand der

«Richtlöhne Landwirtschaft» ermittelt (IV-Nr. 63 S. 5). Eine

medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit werde ohne Unterbruch seit dem 24. August

2009.

attestiert, so dass das Wartejahr zu diesem Zeitpunkt beginne und der

Rentenanspruch frühestens im August 2010 entstehen könnte. Die

Invaliditätsbemessung ergebe jedoch keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist der im Abklärungsbericht

vertretenen Auffassung, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 60 %

als IT-Servicetechniker und zu 40 % im landwirtschaftlichen Betrieb

gearbeitet hätte, nicht gefolgt. Zur Begründung wies es darauf hin, dass die

Tätigkeit im IT-Bereich das Ergebnis von Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin

sei (Urteil vom 22. April 2013, E. 4.2; IV-Nr. 85 S. 17 f.).

Für den hier zu beurteilenden Zeitraum

ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn im Januar 2015 (E. II. 1.2 hiervor)

ist die Frage im Rahmen der bei gegebenem Revisionsgrund vorzunehmenden

allseitigen Prüfung anders zu beantworten: Bei einer derart lange

zurückliegenden, durch die Invalidenversicherung unterstützten Umschulung, die

der 1965 geborene Beschwerdeführer von 1989 bis 1991, in sehr jungen Jahren,

absolviert hat, rechtfertigt es sich im Rahmen einer deutlich über 20 Jahre

später vorzunehmenden Invaliditätsbemessung nicht, für die Bemessung des

Valideneinkommens ausschliesslich an den vor dem Eintritt der damaligen

gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübten Beruf anzuknüpfen. Auch mit Blick

auf die aus den Akten ersichtliche, eher bescheidene Rentabilität des

Bauernbetriebs ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer

auch im Gesundheitsfall eine ergänzende Erwerbstätigkeit als

IT-Servicetechniker aufgenommen hätte. Das Bundesgericht hat denn auch im

Urteil 9C_887/2017 vom 7. Juni 2018 (Fünferbesetzung) in einer

vergleichbaren, zeitlich sogar weniger ausgeprägten Konstellation auf den durch

eine IV-Umschulung erlangten und anschliessend gut acht Jahre lang ausgeübten

Beruf als Verwaltungsangestellter und nicht auf den ursprünglich erlernten

Beruf als Heizungsanlagenmonteur abgestellt. Ebenso ist der vorliegende

Sachverhalt zu beurteilen, wo der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft tätig

war und blieb, aber nach dem durch die IV unterstützten Erlangen der

entsprechenden beruflichen Qualifikation insgesamt gut zwölf Jahre lang

ergänzend als Informatiker/IT-Servicetechniker arbeitete. Es ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

Ende 2014 und Anfang 2015 im Gesundheitsfall, entsprechend der bereits im

Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 17. Juni 2011 enthaltenen

Einschätzung, im Umfang von 60 % als Informatiker / IT-Servicetechniker und im

verbleibenden Umfang von 40 % in der Landwirtschaft erwerbstätig gewesen wäre.

Für die Bestimmung des auf den

Teilbereich «Informatiker» entfallenden hypothetischen Erwerbseinkommens kann,

entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers, nicht von demjenigen Lohn

ausgegangen werden, den er gemäss den Auszügen aus dem Individuellen Konto

(IV-Nr. 8) bei der Firma I.___ AG in den Jahren 2004 und 2005 erzielte.

Wie erwähnt, war diese Anstellung befristet und endete, soweit ersichtlich, aus

invaliditätsfremden Gründen. Jedenfalls ist nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie fortgesetzt worden wäre, wenn der

Beschwerdeführer gesund gewesen wäre. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der

Beschwerdeführer laut dem Abklärungsbericht Landwirtschaft in der Folge das

«ausserlandwirtschaftliche» Pensum reduzierte, weil sein Vater auf dem Hof

nicht mehr mithelfen konnte. Vor diesem Hintergrund erscheint es als deutlich

wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer ein Pensum von 60 % als

Servicetechniker bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt hätte. Das

hypothetische Einkommen aus einer solchen Tätigkeit ist ausgehend von der LSE

2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweig 62/63 (Informationstechnologie

und Informationsdienstleistungen), Kompetenzniveau 2, zu bestimmen, was einen

Betrag von CHF 6'581.00 pro Monat ergibt. Nach Aufrechnung auf die

durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit in diesem Wirtschaftszweig im

Jahr 2015 von 41,3 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche

Arbeitszeiten 1990 - 2017) beläuft sich der monatliche Verdienst auf

CHF 6'795.00. Der statistische Nominallohn der Männer hat sich von 2014 auf

2015.

in den Wirtschaftszweigen 58 - 63 (Information und

Kommunikation) nicht verändert (vgl. Bundesamt für Statistik,

Nominallohnentwicklung, Tabelle 1.1.10), so dass sich eine diesbezügliche

Anpassung erübrigt. Bei einem Pensum von 60 % resultiert ein Jahresverdienst

von CHF 48'924.00. Für den landwirtschaftlichen Anteil von 40 % ist auf

die Richtlöhne Landwirtschaft 2015 abzustellen. Wie sich den dortigen

Erläuterungen entnehmen lässt, ist die Einordnung in eine Lohnklasse nicht

anhand der (beim Beschwerdeführer fehlenden) Ausbildung, sondern der im Betrieb

ausgeübten Funktion vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer den Betrieb zeitweise

geleitet hat, kann, wie in der Beschwerde verlangt wird, auf den Mittelwert des

Höchstbetrags der Lohnklasse 6 von CHF 4'855.00 abgestellt werden. Bei einem

Pensum von 40 % resultiert ein zusätzlicher Verdienst von CHF 23'304.00. Das

gesamthafte Valideneinkommen im Jahr 2015 beträgt demnach CHF 72'228.00.

6.2

Zur Bestimmung des

Invalideneinkommens ist, wie dargelegt, gestützt auf das Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer

angepassten Verweistätigkeit auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat die Werte

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 herangezogen und auf die

Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 77 - 82 («sonstige

wirtschaftliche Dienstleistungen»), abgestellt. Dem kann insofern nicht gefolgt

werden, als nicht ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer die ihm

verbleibende Arbeitsfähigkeit nur im nicht näher definierten Bereich der

«sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen» verwerten können sollte. Trotz

der verschiedenen Einschränkungen sind in einer ganzen Reihe von Branchen

Erwerbstätigkeiten vorstellbar und der Beschwerdeführer ist gehalten, seine

Arbeitsfähigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt zu verwerten. Es ist daher vom

Totalwert der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer gemäss der erwähnten

Tabelle auszugehen, der sich auf CHF 5'312.00 pro Monat beläuft. Nach

Aufrechnung dieses Werts, der auf 40 Wochenstunden basiert, auf die

durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden

(vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeiten 1990 - 2017,

Total) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern von

2014.

(Index 103.2) auf 2015 (Index 103.5; vgl. Bundesamt für Statistik,

Nominallohnentwicklung, Tabelle 1.1.10) ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit

von 50 % ein Ausgangswert von CHF 33'323.00. Angesichts der verschiedenen

Einschränkungen, insbesondere auch der Kombination des weitgehenden Funktionsverlusts

der (adominanten) linken Hand mit der psychischen Problematik, ist der durch

die Beschwerdegegnerin vorgenommene, vergleichsweise hohe Abzug von 20 %

gerechtfertigt. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 26'659.00.

Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 72'228.00 resultiert ein

Invaliditätsgrad von 63 %. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf

eine Dreiviertelsrente (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Daran würde sich auch

dann nichts ändern, wenn man beim Valideneinkommen den Verdienst aus dem

Landwirtschafts-Anteil anhand der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen

Werte der Lohnklasse 5 (CHF 4'020.00 pro Monat) bemessen wollte. Der

Invaliditätsgrad beliefe sich diesfalls auf 61 %.

7.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente anstelle der ihm mit der angefochtenen

Verfügung zugesprochenen halben Rente hat. Unbegründet ist die Beschwerde,

soweit damit – zwar nicht explizit im Rechtsbegehren, aber deutlich in den

übrigen Ausführungen – auch beantragt wurde, die Rente sei bereits für einen

vor dem 1. Januar 2015 liegenden Zeitpunkt zuzusprechen.

8.

8.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG).

Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten

ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das

ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE

117.

V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein

invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und

Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren

eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer

Reduktion der Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom

16.

November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1

mit Hinweisen). Wenn die

teilweise Abweisung den zeitlichen Aspekt betrifft, indem beispielsweise eine

befristete statt der beantragten unbefristeten Rente zugesprochen wird, ist

eine Kürzung dagegen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12.

Februar 20916 E. 5). Die Kürzung erfolgt in dem Mass, in dem das weitergehende

Rechtsbegehren den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Da der anwaltliche Aufwand durch

die beantragte Vorverlegung des Rentenbeginns vergleichsweise geringfügig

erhöht wurde, erscheint eine Reduktion der Parteientschädigung um 20 % als

angemessen.

Was die Höhe der Parteientschädigung

anbelangt, macht Rechtsanwältin Brog in ihrer Kostennote vom 30. April 2018

einen Zeitaufwand von 6 Stunden 20 Minuten geltend. Hinzu kommt der Aufwand des

Vorvertreters. Der Gesamtaufwand wurde allerdings durch den Anwaltswechsel –

mit entsprechend zweimal anfallendem Einarbeitungsaufwand – erheblich erhöht,

was praxisgemäss nicht zu entschädigen ist. In Würdigung aller Umstände

erscheint eine (ganze) Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) als angemessen, welche sich durch die Kürzung um 20 %

(wegen des teilweisen Unterliegens) auf CHF 2'000.00 reduziert.

8.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das

Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung

von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die

Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Vorliegend erscheinen CHF 600.00

angemessen. Da der Aufwand des Gerichts schwergewichtig die

Invaliditätsbemessung betraf, sind die Kosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF

600.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. Oktober

2017 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die weitergehende Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und

MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser