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Entscheid

VSBES.2017.316

Unfallversicherung / unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Einspracheverfahren

14. Mai 2019Deutsch59 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1983, war seit 2006 als Techniker bei der B.___ AG

(nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt und aufgrund dieses Anstellungsverhältnisses

bei der Hotela Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 21. Juni 2010

einen Unfall erlitt. In der Schadenmeldung UVG vom 24. Juni 2010 (Allgemeine

Akten der Hotela [AH-Nr.] 1) wird erklärt, der Beschwerdeführer habe in einem

Büro eine Deckenverschalung anbringen wollen; durch die Vibration der

Bohrmaschine und den Druck auf die Decke (anscheinend habe sich ein Armierungseisen

in der Decke befunden) habe er sich das Handgelenk angebrochen. Der Hausarzt

Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte am 19. Juli

2010 eine Fraktur des Processus styloideus links (Medizinische Akten der Hotela

[MH-Nr.] 4).

1.2 Die Beschwerdegegnerin richtete

Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf. Der Beschwerdeführer nahm die

Arbeit am 30. August 2010 zu 50 % und ab 6. September 2010 zu 100 %

wieder auf (AH-Nr. 9, 12), klagte jedoch weiterhin über manchmal auftretende,

unterschiedlich starke Schmerzen (AH-Nr. 13 ff.). Die Beschwerdegegnerin holte

mehrere Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. med. D.___, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie FMH, ein (MH-Nr. 13, 21, 25, 31, 33). Nachdem der

behandelnde Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Handchirurgie und Orthopädische

Chirurgie FMH, eine Arthroskopie empfohlen hatte (Bericht vom 14. November 2013

und 10. Januar 2014, MH-Nr. 32, 34), holte die Beschwerdegegnerin ein Gutachten

von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Handchirurgie FMH,

vom 11. Februar 2014 ein (MH-Nr. 36). Anschliessend lehnte sie es am 28.

Februar 2014 vorderhand ab, Kostengutsprache für eine Operation zu erteilen (AH-Nr.

41).

1.3 Am 19. November 2014 berichtete

Dr. med. E.___, der Beschwerdeführer habe wegen starker Schmerzen die

Notfallstation aufsuchen müssen. Er sei bis auf weiteres zu 100 %

arbeitsunfähig (MH-Nr. 42). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine

3-Phasen-Skelettszintigraphie, welche am 9. Februar 2015 im Spital G.___

durchgeführt wurde (MH-Nr. 45). Der Gutachter Dr. med. F.___ nahm am 17.

Februar 2015 erneut zum medizinischen Sachverhalt Stellung (MH-Nr. 46). Der

beratende Arzt Dr. med. D.___ empfahl am 12. März 2015, der Beurteilung

von Dr. med. F.___ zu folgen (MH-Nr. 48).

1.4 Mit Verfügung vom 1. Mai 2015

(AH-Nr. 63) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das

Unfallereignis vom 21. Juni 2010 mit dem 16. Februar 2015 ein. Für die Zeit ab

17. Februar 2015 verneinte sie einen Anspruch auf sämtliche weiteren Leistungen

der obligatorischen Unfallversicherung. Auf eine dagegen erhobene Einsprache

(AH-Nr. 66), welcher Berichte von Dr. med. E.___ vom 2. Juni 2015 (MH-Nr. 49)

und von Dr. med. C.___ vom 3. Juni 2015 (MH-Nr. 50) beilagen, wurde mit

Einspracheentscheid vom 12. Juni 2015 wegen Verspätung nicht eingetreten

(AH-Nr. 67). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

2.

2.1 Am 18. Oktober 2016 stellte die

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei der Beschwerdegegnerin ein

Akteneinsichtsgesuch (AH-Nr. 68). Am 2. Dezember 2016 teilte die Suva dem

Beschwerdeführer mit, sie habe für die Folgen eines Unfalls vom 23. Juni 2016

(Stolpersturz mit Verstauchung des linken Handgelenks) bisher die gesetzlichen

Versicherungsleistungen erbracht. Gemäss einer Beurteilung durch den Kreisarzt

seien die aktuell bestehenden Beschwerden nicht mehr auf diesen bei der Suva

versicherten Unfall zurückzuführen. Der Zustand, wie er sich ohne den Unfall

vom 23. Juni 2016 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung

spätestens am 23. September 2016 erreicht worden. Die Suva stelle daher

ihre Leistungen (Taggeld und Heilkosten) mit dem 31. Dezember 2016 ein (AH-Nr.

71).

2.2 Die Beschwerdegegnerin zog die

Suva-Akten bei (AH-Nr. 73) und nahm ärztliche Zeugnisse von Dr. med. C.___ vom

22. Dezember 2016 (MH-Nr. 53) sowie von Dr. med. E.___ vom 28. Dezember 2016

(MH-Nr. 54) zu den Akten. Anschliessend liess sie ihren beratenden Arzt Dr.

med. D.___ am 12. Januar 2017 zur Sache Stellung nehmen (MH-Nr. 55). Mit

Schreiben vom 18. Januar 2017 (AH-Nr. 76) teilte sie dem Beschwerdeführer mit,

es lägen weder ein Rückfall noch Spätfolgen vor. Sie lehne deshalb die

Kostenübernahme für die ab dem 1. Januar 2017 erfolgten Behandlungen sowie die

attestierte Arbeitsunfähigkeit ab. Nachdem der Beschwerdeführer den Erlass

einer beschwerde- bzw. einsprachefähigen Verfügung verlangt hatte (AH-Nr. 78,

80), holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. F.___ ein Aktengutachten ein

(AH-Nr. 84), das dieser am 21. Juni 2017 erstattete (MH-Nr. 56). Der

Beschwerdeführer liess dazu am 5. Juli 2017 eine Stellungnahme einreichen

(AH-Nr. 90, mit beigelegtem Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Juni

2017, AH-Nr. 89). Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (AH-Nr. 93) lehnte es die

Beschwerdegegnerin ab, für die Zeit ab 1. Januar 2017 erneut Leistungen für das

Ereignis vom 21. Juni 2010 zu erbringen. Ebenfalls am 14. Juli 2017 liess

der Beschwerdeführer per E-Mail (AH-Nr. 94) einen Bericht von Dr. med. E.___

vom 12. Juli 2017 (MH-Nr. 58) einreichen.

2.3 Am 16. August 2017 liess der

Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 14. Juli 2017 Einsprache erheben

(AH-Nr. 96). Er stellte den Antrag, es sei eine Begutachtung durchzuführen und

es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen «nach Massgabe der

ausgewiesenen und unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit» auszurichten. Weiter

wurden Beweis- und Verfahrensanträge gestellt und es wurde um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

2.4 Mit Einspracheentscheid vom 7.

November 2017 (AH-Nr. 99; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Gleichzeitig lehnte sie es ab, dem

Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

und Verbeiständung zu gewähren.

3. Am 11. Dezember 2017 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2017 erheben. Er

stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 10 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der HOTELA

Versicherungen AG vom 7. November 2017 sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdegegnerin sei

anzuweisen, die Kosten für den geplanten operativen Eingriff zu übernehmen und

es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen

(Taggelder und Heilungskosten) nach Massgabe der ausgewiesenen und unfallbedingten

Arbeitsunfähigkeit zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens

auszurichten.

b)

Eventualiter: Es sei eine gerichtliche Begutachtung den Fall des

Beschwerdeführers betreffend durchzuführen.

c)

Subeventualiter: Die vorliegende Beschwerdesache sei zur Neuabklärung und zum

Neuentscheid an die Unfallversicherung zurückzuweisen.

3. Dem Beschwerdeführer sei im

vorinstanzlichen Einspracheverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Der Beschwerdeführer sei gestützt auf §

56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO gerichtlich und protokollarisch zu

befragen (Beweisthema: Brückensymptome zwischen Grundfall und Rückfall).

5. H.___, Soziale Dienste [...], sei

gestützt auf § 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 169 ZPO als Zeugin resp.

Auskunftsperson gerichtlich zu befragen (Beweisthema: Notwendigkeit der

anwaltlichen Vertretung).

6. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei

bis zum Vorliegen des abschliessenden Berichts des I.___ [Spital] hinsichtlich

Operationsbedürftigkeit und (Rückfall-)Kausalität zu sistieren.

7. Die zuständige Krankenversicherung sei

in das vorliegende Verfahren beizuladen.

8. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

9. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung

des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

gewähren.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 21. Dezember 2017 lässt der

Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. J.___, Leitender Arzt

Handchirurgie, Spital I.___, vom 14. Dezember 2017 (Urkunde 6) einreichen (A.S.

41 f.). Am 25. Januar 2016 gibt er einen Bericht von Dr. med. K.___,

Fachärztin FMH für Orthopädie, spez. Handchirurgie, vom 22. Januar 2018

(Urkunde 7) zu den Akten (A.S. 47 ff.).

4. Die Beschwerdegegnerin lässt in

ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2018 die Abweisung der Beschwerde

beantragen (A.S. 57 ff.). Mit der Beschwerdeantwort wird eine Stellungnahme von

Dr. med. F.___ vom 12. März 2018 (MH-Nr. 59) aufgelegt.

5. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018

(A.S. 77) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und

es wird Rechtsanwalt Rémy Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6. Der Beschwerdeführer lässt mit

Zuschrift vom 28. Mai 2018 (A.S. 80 ff.) einen weiteren Bericht von Dr. med. J.___

vom 15. Mai 2018 (Urkunde 8) einreichen. Weiter lässt er mit Replik vom 12.

Juli 2018 (A.S. 93 ff.) die gestellten Rechtsbegehren bestätigen. Mit der

Replikschrift wird ein Bericht «MRI Handgelenk – Arthrografie links» vom 16.

Mai 2018 (Urkunde 9) eingereicht.

7. Die Beschwerdegegnerin hält mit

Duplik vom 2. Oktober 2018 (A.S. 117 ff.) an den gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig

gibt sie ein Schreiben von Dr. med. F.___ vom 4. September 2018 (A.S. 130)

zu den Akten.

8. Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 11. Oktober 2018 seine Kostennote ein (A.S. 133

ff.). Dieser liegt ein weiterer Bericht von Dr. med. J.___ vom 8. Oktober 2018

(Urkunde 10) bei.

9. Am 21. Februar 2019 werden die

Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung auf Dienstag,

14. Mai 2019, vorgeladen (A.S. 141 f.).

10. Am 2. April 2019 lässt der

Beschwerdeführer einen Bericht und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. E.___

vom 18. März 2019 (Urkunden 12 und 13) sowie Berichte von Dr. med. C.___ vom

21. und 22. März 2019 (Urkunden 14 und 15) einreichen (A.S. 142 ff.).

11. Am 14. Mai 2019 führt das

Versicherungsgericht die beantragte öffentliche Verhandlung durch (vgl.

Protokoll der Verhandlung vom 14. Mai 2019, A.S. 148 ff.). Die Anträge des

Beschwerdeführers, es sei die Krankenversicherung in das vorliegende Verfahren beizuladen

und H.___ als Zeugin / Auskunftsperson zum Beweisthema Kostenübernahme durch

die Krankenversicherung zu befragen, werden abgewiesen.

Der Beschwerdeführer lässt an den

Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift vom 11. Dezember 2017 und die

Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalten. In

der Folge schliesst der Vorsitzende die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang

zur Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine ergänzende

Kostennote ein (A.S. 146 f.).

12. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob es

die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7.

November 2017 zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017

für die Folgen des Ereignisses vom 21. Juni 2010 erneut Leistungen

zuzusprechen. Ausserdem ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren

verweigert hat.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-berufsunfällen und Berufskrankheiten

gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf

ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig

ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen,

die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung

der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.

Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S.

101). Sobald keine solche Besserung mehr erwartet werden kann (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

2.2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs

(resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen

Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).

2.2.2

Die Versicherungsleistungen

werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Bei einem Rückfall handelt es sich um

das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu

ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit

kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im

Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu

einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können.

2.2.3

Rückfälle und Spätfolgen stellen

besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (BGE 118 V 293 E. 2d S. 297).

Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach einem verfügten Fallabschluss,

entfällt die Möglichkeit einer Rentenrevision gemäss Art. 17

Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1), weil sich diese Bestimmung auf die Revision laufender Renten

bezieht. Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse kann im Bereich

der obligatorischen Unfallversicherung aber dadurch bewirkt werden, dass ein

Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit

rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend gemacht werden. Dieses

Vorgehen entspricht dem in der Invalidenversicherung bestehenden Institut der Neuanmeldung im Sinne von Art. 87

Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). Bei

der Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen

kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen und

adäquaten Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen

behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen

können. Es obliegt vielmehr dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem

Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des

Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere

Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall

und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.2).

2.2.4

Wie dargelegt, beurteilt sich die

Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Rückfällen und

Spätfolgen analog zu einer Rentenrevision. Stehen Rückfälle oder Spätfolgen zur

Diskussion, ist daher zu prüfen, ob sich der relevante Sachverhalt in einer für

den Anspruch erheblichen Weise verändert hat. Die beiden Vergleichszeitpunkte

werden einerseits durch den Erlass der Verfügung über den Fallabschluss und andererseits

durch die Neuanmeldung bzw. Rückfallmeldung bestimmt. Ebenfalls zu

berücksichtigen sind Veränderungen, welche erst nach der Rückfall- oder

Spätfolgenmeldung eingetreten, aber bis zum Erlass des entsprechenden

Einspracheentscheids anspruchswirksam geworden sind (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1).

2.3

2.3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;

BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.

3.2

).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen

(BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.3.2

Für den Beweiswert einer

medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. (BGE 135 V 465 E. 4.3

S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.).

2.3.3

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen

die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen

durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel

gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung

nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

Umstritten ist zunächst, ob der

hier strittige Leistungsanspruch ab 1. Januar 2017 unter dem Aspekt eines

Grundfalls oder eines Rückfalls zu beurteilen ist.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hatte

ihre Leistungen für den Unfall vom 21. Juni 2010 mit der rechtskräftig

gewordenen Verfügung vom 1. Mai 2015 (AH-Nr. 63) rückwirkend ab dem 17.

Februar 2015 eingestellt. Sie macht geltend, aufgrund dieser

Leistungseinstellung müsse ein späterer Anspruch für denselben Unfall unter dem

Aspekt eines Rückfalls oder von Spätfolgen geprüft werden. Der Beschwerdeführer

lässt einwenden, der Leistungsanspruch sei unter dem Aspekt des Grundfalls und

nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person

während der leitungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen

Beschwerden gelitten habe bzw. wenn Brückensymptome gegeben seien, die das

Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichneten.

3.2

Ein Rückfall wird definiert als

das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, welche zu

ärztlicher Behandlung und / oder zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit führt. Der

Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die

(weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412

E. 4 S. 417; Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer

stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls

dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb

eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten

Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch

vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer

schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation

ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte,

es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und / oder Arbeitsunfähigkeit mehr

auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung

der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und

dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu. Lag ein vergleichsweise

harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ

kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von

einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem

kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch

unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines Rückfalles zu

prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin

an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn

Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall

hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom

17.

Dezember 2008 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.3

Wie aus dem soeben zitierten,

vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil (vgl. Beschwerde S. 12 f.; A.S. 20 f.)

deutlich hervorgeht, kann das Bestehen oder Fehlen von Brückensymptomen dann

für die Abgrenzung zwischen Grundfall und Rückfall entscheidend sein, wenn kein

formeller Fallabschluss stattgefunden hat. In dieser Konstellation schliesst es

das Bestehen von Brückensymptomen aus, einen «faktischen Fallabschluss»

anzunehmen, weil keine Leistungen mehr zur Diskussion standen. Die vorliegende

Konstellation ist aber grundsätzlich anders gelagert, denn die

Beschwerdegegnerin hat mit der formellen, in Rechtskraft erwachsenen Verfügung

vom 1. Mai 2015 ihre Leistungen für das Unfallereignis vom 21. Juni 2010 unter

Verneinung sämtlicher Leistungsansprüche eingestellt. Die Frage, ob trotz eines

fehlenden formellen Fallabschlusses von einem «abgeschlossenen» Grundfall

auszugehen sei, weil gar keine Leistungen mehr zur Diskussion standen, kann

sich daher von vornherein nicht stellen. Liegt aber ein formeller Fallabschluss

vor, führt das Bestehen von Brückensymptomen nicht dazu, dass ein späteres

Leistungsgesuch erneut unter dem Aspekt des Grundfalls zu beurteilen wäre.

Vielmehr kommt diesfalls eine Leistungszusprechung nur unter dem Titel eines

Rückfalls oder von Spätfolgen infrage. Daher erübrigt sich auch die beantragte

Parteibefragung zur Frage, ob Brückensymptome bestanden.

4.

Wie dargelegt, setzt ein

Anspruch unter dem Titel von Rückfall oder Spätfolgen voraus, dass sich der

relevante Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Fallabschluss erheblich

verändert hat. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob eine erhebliche Veränderung

des Gesundheitszustands oder der Arbeitsfähigkeit während des Zeitraums

zwischen dem Erlass der Verfügung vom 1. Mai 2015 und dem Einspracheentscheid

vom 7. November 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (vgl.

E. II. 2.2.4 hiervor).

4.1

Beim Erlass der die Leistungen einstellenden

Verfügung vom 1. Mai 2015 stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie

auf die beiden Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Handchirurgie FMH, vom 11. Februar 2014 und vom 17. Februar 2015.

Dr. med. F.___ stützte sich seinerseits auf die Vorakten, auf seine persönliche

Untersuchung vom 22. Januar 2014 sowie auf die durch ihn veranlasste Untersuchung

(3-Phasen-Skelettszintigraphie) im Spital G.___ vom 9. Februar 2015

(E. I. 1.3 hiervor). Im Wesentlichen lagen die folgenden Unterlagen

vor:

4.1.1

Die Berichte über die Behandlung

in den Monaten nach dem Unfall vom 21. Juni 2010 nennen als Diagnose eine

Fraktur des Processus styloideus links und beschreiben einen sehr zögerlichen Heilungsverlauf

(vgl. MH-Nr. 2 ff.). Die behandelnde Handchirurgin Dr. med. K.___, Fachärztin

FMH für Orthopädie, spez. Handchirurgie, diagnostizierte am 9. Februar 2011

einen basisnahen Ulnastyloid-abriss links, nicht konsolidiert (MH-Nr. 17). Am

30.

Mai 2011 wurde der Verdacht auf eine TFCC-Läsion bei Processus styloideus

ulnae-Fraktur links geäussert (MH-Nr. 18). Den Verdacht auf ein dorsales

Handgelenk-Ganglion links (MH-Nr. 22) bezeichnete Dr. med. K.___ am 8. Februar

2012.

als nicht relevant (MH-Nr. 23). Der Beschwerdeführer hatte die Arbeit am

6.

September 2010 wieder zu 100 % aufgenommen (vgl. E. I. 1.2), eine

Arbeitsunfähigkeit wurde in der Folge nicht mehr attestiert (vgl. MH-Nr. 23).

4.1.2

Dr. med. E.___, Facharzt für

Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie FMH, der in der Folge die

handchirurgische Behandlung übernahm, veranlasste ein MRI des linken

Handgelenks vom 18. Februar 2013 im Spital L.___. Dieses zeigte laut der

Beurteilung durch den Radiologen Dr. med. M.___ einen Status nach Fraktur des

Processus styloideus ulnae mit Pseudarthrose und degenerativen Veränderungen

sowie eine Ruptur des TFCC homologseitig (MH-Nr. 28). Dr. med. E.___ hielt

am 14. November 2013 fest, konservative Massnahmen hätten nicht den gewünschten

Erfolg gebracht, der Beschwerdeführer habe nach wie vor starke Schmerzen,

insbesondere bei Drehbewegungen im Bereich des TFCC. Er empfehle einen

operativen Eingriff (Handgelenks-Arthroskopie und je nach intraoperativem

Befund Ulnaverkürzungs-Osteotomie; MH-Nr. 32). Nachdem der beratende Arzt

der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie

FMH, Zweifel am Sinn einer solchen Operation geäussert hatte (MH-Nr. 33), teilte

Dr. med. E.___ am 10. Januar 2014 mit, der Beschwerdeführer weise eine

TFCC-Läsion am linken Handgelenk auf sowie eine Pseudarthrose des Processus

styloideus ulnae links, welche jedoch klinisch keine Schmerzen bereite. Die

mögliche Ulnaverkürzung werde erwogen, weil ein alleiniges Débridement des TFCC

in der Regel nicht den gewünschten Erfolg bringe (MH-Nr. 34).

4.1.3

Dr. med. F.___ hält in seiner

ersten Beurteilung vom 11. Februar 2014 (MH-Nr. 36) fest, als früherer Vorfall

sei ein Bruch der beiden Vorderarmknochen im Alter von 8 Jahren zu verzeichnen,

der konservativ behandelt worden und ohne Folgeschäden abgeheilt sei. Ansonsten

gebe es keine medizinisch-chirurgische Vorgeschichte. Der Beschwerdeführer habe

von 2001 bis 2006 als Küchenhilfe in einem Restaurant gearbeitet und

anschliessend die Stelle als Gebäudeunterhalts-Techniker im Hotel B.___ mit

einem Pensum von 100 % angetreten. Er habe insbesondere Reparaturen an

verschiedenen Gegenständen und Objekten durchführen müssen. Dabei habe er beide

Hände einsetzen müssen. Es sei vorgekommen, dass er schwer habe heben müssen,

insbesondere beim Hantieren mit Möbeln, Kaffeemaschinen und Salzsäcken. Beim

Unfall vom 21. Juni 2010 sei er im Begriff gewesen, die Decke eines Büros

zu durchbohren. Er habe die Bohrmaschine in beiden Händen gehalten. Plötzlich

habe der Bohrer blockiert. Dadurch sei es zu einer forcierten Bewegung des

linken Handgelenks gekommen. Der Beschwerdeführer habe sofort ein Hitzegefühl

verspürt. Da sich der Vorfall am Ende des Arbeitstags ereignet habe, sei er

nach Hause gegangen. Am Abend sei das linke Handgelenk angeschwollen. Am

nächsten Tag habe er den Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin

FMH, aufgesucht, weil die schmerzhafte Schwellung zugenommen habe.

Weiter gibt Dr. med. F.___ die

medizinischen Vorakten zusammengefasst wieder und beschreibt die aktuell

angegebenen Beschwerden. Weiter geht er auf die Ergebnisse der bildgebenden

Untersuchungen ein. Als Diagnosen nennt der Arzt eine chronische Tendinopathie

des ECU (extensor carpi ulnaris) am linken Handgelenk, eine wahrscheinliche

Zyste arthrosynovial dorsal am linken Handgelenk, eine enge Pseudarthrose des Styloideus

ulnae links mit einer Narbe des TFCC sowie einen Status nach Verstauchung des

linken Handgelenks am 21. Juni 2010 mit distaler Läsion des TFCC und basaler

Fraktur des styloideus ulnae, konservativ behandelt. In seiner Beurteilung

führt der Arzt aus, die diagnostizierten Verletzungen seien vereinbar mit den Angaben

des Beschwerdeführers und den objektivierbaren Feststellungen. Es gebe keine

Hinweise auf einen relevanten Vorzustand. Der natürliche Kausalzusammenhang

zwischen den tendoligamentären ulnaren Beschwerden am linken Handgelenk und dem

Unfall vom 21. Juni 2010 sei mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Der

status quo sine und der status quo ante seien noch nicht erreicht, bei

fortbestehender Pseudarthrose des styloideus cubitalis, einer Narbe des TFCC

und einer chronischen Tendinopathie des ECU. Die anatomischen Verletzungen

seien gering und die verbleibenden Beschwerden seien nicht invalidisierend. Eine

Operation erscheine nicht als angezeigt. Denkbar seien eine Behandlung mittels

Infiltration und die Verschreibung eines Armbandes für die schweren Arbeiten.

Eine Neubeurteilung in einem Jahr sei sinnvoll. Der Beschwerdeführer arbeite

zurzeit zu 100 %. Die anatomischen Unfallfolgen am linken Handgelenk,

welche zu keinen funktionellen Einschränkungen führten, bildeten keinen

Integritätsschaden von mindestens 5 % im Sinne des UVG.

4.1.4

Am 9. März 2014 traten wieder

verstärkte Schmerzen auf, nachdem der Beschwerdeführer bei der Arbeit (Aufeinander-Stapeln

von Stühlen) das linke Handgelenk verdreht hatte (vgl. MH-Nr. 46 S. 2). Gleichentags

wurden im Spital I.___ Röntgenaufnahmen erstellt. Diese ergaben keine frische

traumatische ossäre Läsion, einen unkonsolidierten, kortikalisierten Processus

styloideus ulnae, eine leichtgradige Ulna-Minusvariante und eine normale

Knochenstruktur (MH-Nr. 37). Der behandelnde Handchirurg Dr. med. E.___

diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Juni 2014 (MH-Nr. 38) chronische

ulnocarpale Handgelenksschmerzen links bei bekannter grosser TFCC-Läsion sowie

Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae. Weiter führte Dr. med. E.___ aus,

die Beschwerden seien seit vier Jahren unverändert. Der Beschwerdeführer klage

nach wie vor über belastungabhängige ulnocarpale Handgelenksschmerzen. Im

Bereich des Processus styloideus ulnae sei er beschwerdefrei. Er klage über

Schmerzen bei endgradiger Supination im Bereich des TFCC. Am 23. August 2014

berichtete Dr. med. E.___, die durchgeführte Infiltration habe nur eine

geringfügige Linderung der Beschwerden bewirkt. Der Beschwerdeführer klage nach

wie vor über ulnocarpale Handgelenksschmerzen. Insbesondere beim Sport sei er

noch erheblich eingeschränkt (MH-Nr. 39).

4.1.5

Laut Arztzeugnis UVG der

Ambulanten Notfallstation des Spitals I.___ wurde der Beschwerdeführer dort am

30.

Oktober 2014 behandelt. Es bestehe eine schmerzhaft leicht verminderte

Beweglichkeit des Handgelenks links ohne klinische Hinweise für eine aktuelle

kontusionsbedingte neue Schädigung. Die Diagnose lautet auf

Handgelenksschmerzen nach anamnestisch Fraktur im ulnaren Handgelenksbereich

(MH-Nr. 41). Dr. med. E.___ attestierte am 19. November 2014 bis auf weiteres

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Als Diagnose nannte er eine grosse

TFCC-Läsion Handgelenk links sowie eine Pseudarthrose des Styloideus ulnae, als

Befunde eine deutliche Druckdolenz ulnocarpal über dem TFCC bei stark

schmerzhafter endgradiger Pronation und verminderter Kraft (MH-Nr. 42).

4.1.6

Nachdem sich die

Beschwerdegegnerin wegen eines Zusatzgutachtens erneut an Dr. med. F.___

gewandt hatte (AH-Nr. 53, 55), veranlasste dieser die 3-Skelettszintigraphie

vom 9. Februar 2015 im Spital G.___. Laut der Beurteilung ergab sich

szintigraphisch kein Hinweis auf ein CRPS der oberen rechten Extremität und es

fand sich keine pathologische Mehranreicherung im Bereich des TFCC oder des

Processus styloideus ulnae links (MH-Nr. 45).

4.1.7

In seinem Bericht an die

Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2015 führte Dr. med. F.___ aus, er habe

den Beschwerdeführer gleichentags untersucht. Dieser wisse nicht mehr, ob er

nach dem Vorfall vom 9. März 2014 die Arbeit ausgesetzt habe. Die Entwicklung

sei ungünstig gewesen mit Persistenz von Dauerschmerzen, begleitet von

Juckreiz. Am 22. Juli 2014 sei der Beschwerdeführer entlassen worden. Dr. med. E.___

habe mehrmals erklärt, eine Operation sei notwendig. Ende Oktober 2014 sei nach

gewöhnlicher Anstrengung in der Küche wieder eine schmerzhafte Schwellung an

der kubitalen Seite des linken Handgelenks aufgetreten. Die behandelnden Ärzte

Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ hätten in der Folge weiterhin eine

Operation empfohlen. Der Beschwerdeführer gebe an, er gebrauche seine linke

Hand überhaupt nicht mehr, der Haushalt werde vollumfänglich von der Ehefrau

besorgt. Der Beschwerdeführer fühle sich nicht in der Lage, eine

Erwerbstätigkeit aufzunehmen, welche den Einsatz der linken Hand voraussetzt.

Die Beweglichkeit des linken Handgelenks betrage 55-0-60 (Flexion/Extension),

15-0-15 (radio-cubitale Deviation) und 90-0-90 (Pronosupination). Die

Fingerbeweglichkeit sei normal.

Als Diagnosen nennt Dr. med. F.___ ein

cubitales Schmerzsyndrom am linken Handgelenk (sich verschlimmernd und

ausdehnend) ohne anatomisches Substrat; eine leichte Pseudarthrose des

styloideus ulnae links mit Narbe des TFCC, nicht erklärend für die Beschwerden;

einen Zustand nach Verstauchung des linken Handgelenks am 21. Juni 2010 mit

distaler Läsion des TFCC und basaler Fraktur des styloideus ulnae, stabil,

konservativ behandelt. In den Antworten auf die Fragen der Beschwerdegegnerin führte

Dr. med. F.___ aus, seit der letzten Expertise vor einem Jahr beschreibe

der Patient eine ungünstige Entwicklung mit Verschlimmerung und Ausdehnung der

Schmerzen, welche trotz der erfolgten Behandlungen (Immobilisierung mit

Schiene; Infiltration) fortbestünden. Im Juli 2014 sei der Beschwerdeführer auf

Ende September 2014 entlassen worden und die Schmerzen hätten sich seither noch

verschlimmert. Da die behandelnden Ärzte eine Operation vorgeschlagen hätten,

welche ihm, Dr. med. F.___, als nicht indiziert erschienen sei, habe er die 3-Phasen-Skelettszintigraphie

vom 11. Februar 2015 im Spital G.___ veranlasst. Diese Untersuchung schliesse

eine atypische Form eines Morbus Sudeck aus, ebenso jegliche pathologische

metabolische Aktivität im unteren distalen ulnaren Bereich des Handgelenks. Die

verbleibenden Beschwerdeangaben blieben somit ohne typisches Substrat, so dass

ein Einfluss nichtsomatischer Faktoren angenommen werden müsse. Keine der

geklagten Beschwerden liessen sich durch objektivierbare Feststellungen

plausibel erklären. Die einzigen objektivierbaren Unfallfolgen bestünden in

einer straffen, nicht dislozierten, stabilen und ruhigen Pseudarthrose des

styloideus ulnae. Dabei handle es sich um banale Unfallfolgen, welche in der

weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle vollständig asymptomatisch blieben. Da

aktuell keine organische Läsion bestehe, welche die verbliebenen Beschwerden

erklären könnte, sei von einem stabilisierten Zustand auszugehen. Die geringen

anatomischen Unfallfolgen bewirkten keinerlei Instabilität und keine

metabolische Aktivität, so dass ihnen keine Bedeutung beizumessen sei. Der

Zeitpunkt, in dem die Stabilisierung eingetreten sei, sei rückblickend

naturgemäss schwierig festzulegen. Aus den erwähnten Gründen lehne er, Dr. med.

F.___, einen operativen Eingriff auch weiterhin ab.

4.1.8

Zusammengefasst kann festgehalten

werden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit der Verfügung vom 1.

Mai 2015 deshalb einstellte, weil sie gestützt auf die Stellungnahme von Dr.

med. F.___ vom 17. Februar 2015 davon ausging, die zu diesem Zeitpunkt noch

vorliegenden unfallkausalen Beschwerden liessen sich nicht oder nur in einem

unbedeutenden Umfang auf eine organisch nachweisbare Ursache zurückführen. Bekannt

waren damals die Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae und die Läsion

des TFCC. Ebenfalls erwähnt wurde in den damaligen Akten eine Zyste respektive

ein Ganglion am dorsalen Handgelenk links.

4.2

Zum weiteren Verlauf enthalten

die Akten insbesondere die folgenden Angaben:

4.2.1

Dr. med. E.___ erklärte am 2.

Juni 2015, es bestehe nach wie vor eine leichte Schwellung ulnocarpal und eine

deutliche Druckdolenz daselbst. Die endgradige Pronation / Supination sei

schmerzhaft. Das distale Radioulnargelenk sei stabil.

Konventionell-radiologisch zeige sich eine straffe Pseudarthrose, ohne

wesentliche Dislokation des Processus styloideus ulnae. Da eine TFCC-Läsion

nach wie vor nicht ausgeschlossen werde könne, empfehle er ein Arthro-MRI

durchzuführen (MH-Nr. 49). Dr. med. C.___ äusserte am 3. Juni 2015 die

Auffassung, eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit sei nur mit einer

erneuten Operation erreichbar (MH-Nr. 50).

4.2.2

Ab 1. November 2015 war der

Beschwerdeführer mit einem Pensum von 100 % bei der Firma N.___, [...],

angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (fortan: Suva) obligatorisch unfallversichert. Die

Arbeitgeberin meldete der Suva am 27. Juni 2016, der Beschwerdeführer sei am

23.

Juni 2016 auf der Treppe gestolpert und habe die Hand angeschlagen (Akten

der Suva [Suva-Nr.] 1). Eine Röntgenuntersuchung des linken Handgelenks vom 23.

Juni 2016 im Spital I.___ ergab einen Zustand nach älterer Fraktur am Processus

styloideus ulnae, im Verlauf stationär, ferner eine leichtgradige Minusvariante

und normale Knochenstruktur, keinen Hinweis auf eine Luxation oder frische

Fraktur (Suva-Nr. 26). Eine MRI-Untersuchung des linken Handgelenks vom 28.

Juni 2016 im Spital L.___ ergab gemäss der Beurteilung durch den Radiologen Dr.

med. O.___ keine neue Fraktur und zeigte die bekannte Pseudarthrose bei Status

nach Processus styloideus ulnae-Fraktur mit Ruptur des TFCC «homologseitig»

(Suva-Nr. 29). Dr. med. E.___ attestierte in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % (Suva-Nr. 7, 11) und berichtete regelmässig über den Verlauf (vgl.

Suva-Nr. 22). Am 21. Oktober 2016 erklärte er laut einer Suva-Telefonnotiz, er

stimme der Auffassung zu, dass die Suva nur für eine vorübergehende

Verschlimmerung aufzukommen habe, und werde keine weitere Arbeitsunfähigkeit zu

Lasten der Suva attestieren (Suva-Nr. 32).

4.2.3

Die Suva-Kreisärztin Dr. med. P.___,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrer Beurteilung vom 28.

November 2016 aus, der Beschwerdeführer gebe an, am 23. Juni 2016 auf der

Treppe gestürzt zu sein und das linke Handgelenk verdreht zu haben. Ein Zeuge

des Ereignisses gebe zu Protokoll, dass die Hand nur leicht abgestützt worden

sei und der Versicherte anschliessend normal weitergearbeitet habe, erst tags

darauf nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Es bestehe ein Vorzustand mit

einem Unfallereignis im Jahre 2010 (Suva fremd) mit radiologisch gesicherter

Fraktur des Processus styloideus ulnae und TFCC-Läsion. Nach dem Ereignis am

23.06.2016

sei das linke Handgelenk erneut MR-tomographisch abgeklärt worden.

Es hätten sich die bekannte Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae sowie

der unverändert signalalterierte TFCC mit Ruptur gezeigt. Entsprechend sei es

beim Ereignis im Juni 2016 zu einer vorübergehenden Verschlechterung eines

Vorzustandes gekommen, ohne neue unfallkausale strukturelle Läsion. Die

vorübergehende Verschlechterung gelte in der Regel nach 3 Monaten als abgeheilt

(Suva-Nr. 54).

4.2.4

Mit Schreiben vom 2. Dezember

2016.

(AH-Nr. 71; Suva-Nr. 58) schloss die Suva den Fall ab und stellte

ihre Leistungen mit dem 31. Dezember 2016 ein. Zur Begründung wurde erklärt,

gemäss den medizinischen Untersuchungsbefunden sei es beim Unfall vom 23. Juni

2016.

zu keiner zusätzlichen, neuen unfallbedingten Verletzung gekommen, so dass

es sich um eine vorübergehende Verschlimmerung eines vorbestehenden Zustandes

handle. Laut der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. P.___ seien die am 2.

Dezember 2016 noch bestehenden Beschwerden nicht mehr auf den bei der Suva

versicherten Unfall vom 23. Juni 2016 zurückzuführen. Der Zustand, wie er sich

auch ohne diesen Unfall eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung

spätestens am 23. September 2016 erreicht worden. Entgegenkommenderweise

und ohne Präjudiz werde die Suva die Versicherungsleistungen (Taggeld und

Heilkosten) erst mit dem 31. Dezember 2016 einstellen.

4.2.5

Die Beschwerdegegnerin zog die

Suva-Akten bei (AH-Nr. 73). Dr. med. C.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer am

22.

Dezember 2016, er könne als Folge der am 21. Juni 2010 erlittenen Fraktur

des linken Handgelenks die linke Hand bei der Arbeit nicht einsetzen, solange

diese nicht operiert werde (MH-Nr. 53). Dr. med. E.___ attestierte dem

Beschwerdeführer mit ärztlichem Zeugnis vom 28. Dezember 2016 ab dem 1. Januar

2017.

eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte Tätigkeiten, ohne Heben von

Lasten über 5 kg (MH-Nr. 54). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine

Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. D.___ vom 12. Januar 2017

ein. Dieser erklärte, die MRI-Aufnahmen vom 28. Juni 2016 zeigten keinerlei

Verschlechterung und keine andere neue Tatsache im Vergleich zur

3-Phasen-Skelettszintigraphie vom 9. Februar 2015. Der Fall bleibe

stabilisiert. Weder ein Rückfall noch Spätfolgen seien ausgewiesen. Die

vorgesehene Behandlung gehe daher nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin

(MH-Nr. 55).

4.2.6

Dr. med. F.___ führt in seiner

gutachterlichen Stellungnahme vom 21. Juni 2017 (MH-Nr. 56) aus, der

Beschwerdeführer sei am 23. Juni 2016 an seinem Arbeitsort auf einer Treppe

gestolpert und auf die linke Hand gestürzt, was die Schmerzen in dieser Gegend

reaktiviert habe. Die Arbeit sei vom 24. Juni bis 4. Juli 2016 ausgesetzt

worden. Eine MRI-Untersuchung des linken Handgelenks vom 28. Juni 2016 habe die

bekannte Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae gezeigt. Eine neue

objektivierbare Läsion sei nicht erkennbar. Dr. med. E.___ habe in der Folge

weitere Berichte erstattet. Am 21. Oktober 2016 habe Dr. med. E.___

schliesslich festgehalten, es gebe keine neue strukturelle Läsion, und deshalb werde

keine weitere Arbeitsunfähigkeit zu Lasten der Suva mehr attestiert. Die

Suva-Kreisärztin Dr. med. P.___ habe in ihrer Beurteilung vom 28. November 2016

festgehalten, der Unfall vom 23. Juni 2016 habe nur eine vorübergehende

Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes für eine Dauer von höchstens

drei Monaten bewirkt.

In seinen Antworten auf die ihm durch

die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen erklärte Dr. med. F.___, man könne

eine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund des

Ereignisses vom 23. Juni 2016 ausschliessen. Die ursprünglichen radiologischen

Aufnahmen und die MRI-Untersuchung hätten nur den vorbestehenden geringfügigen

Vorzustand (banale Pseudarthrose des Processus styloidus ulnae) bestätigt und

die klinische Untersuchung durch Dr. med. E.___ vom 29. Juni 2016 habe es

erlaubt, eine Instabilität auszuschliessen. Die therapeutischen Vorschläge

seien in der Folge nicht sehr eifrig befolgt worden und es sei verständlich,

dass Dr. med. E.___ es schliesslich abgelehnt habe, weiterhin eine

Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Die Annahme des status quo sine nach drei

Monaten durch die Suva sei ebenfalls nachvollziehbar. Folglich sei

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wieder denselben Zustand erreicht habe

wie zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 17. Februar 2015. Es gebe nicht den

geringsten Anhaltspunkt für einen Rückfall oder für Spätfolgen des Unfalls vom

21.

Juni 2010. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 17. Februar 2015

blieben somit unverändert. Für einen operativen Eingriff im Zusammenhang mit

Folgen des Ereignisses vom 21. Juni 2010 gebe es keine Indikation.

4.2.7

Dr. med. E.___ bestätigte am 3.

Juli 2017, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2016 eine Depo-Medrol

(Kortison) Injektion erhalten habe, welche keine Linderung gebracht habe

(MH-Nr. 57). Am 12. Juli 2017 hielt Dr. med. E.___ zum Verlauf fest, leider

seien die Beschwerden seit Jahren unverändert, dies 7 Jahre nach

Handgelenksdistorsion links mit persistierender Pseudarthrose des Processus

styloideus ulnae sowie TFCC-Läsion. Handtherapie, aber auch mehrmalige

Infiltrationen hätten keine Besserung gebracht. Der Beschwerdeführer klage nach

wie vor über erhebliche Schmerzen, insbesondere bei Pronation, aber auch bei

Ulnarduktion des Handgelenks. Die linke Hand könne er nahezu nicht einsetzen.

Die Unfallursache und die damit resultierenden Unfallfolgen seien klar

ersichtlich. Aktuell arbeite der Beschwerdeführer nicht, da er nicht

vermittlungsfähig sei. Eine Verbesserung sei nur durch eine Operation möglich

(MH-Nr. 58).

4.2.8

Dem Bericht von Dr. med. J.___,

Leitender Arzt Handchirurgie, Spital I.___, vom 8. November 2017 (Urkunde 3 des

Beschwerdeführers) lässt sich folgende Hauptdiagnose entnehmen: «Pseudarthrose

Processus styloideus ulnae nach Trauma 2010 mit fovealer und zentraler

TFCC-Läsion links adominant». Der Beschwerdeführer sei zugewiesen worden für

eine Viertmeinung bei ausgeprägten, persistierenden Schmerzen. Der Leidensdruck

der Handgelenksschmerzen sei stark ausgeprägt und der Beschwerdeführer trage

konsequent eine Handgelenks-Schiene aus Leder. Bildgebende Aufnahmen des

Handgelenks links in zwei Ebenen zeigten eine Pseudarthrose einer

Basisschrägfraktur des Processus styloideus ulnae und eine ausgeprägte

Inaktivitätsosteoponie. Aus Sicht von Dr. med. J.___ handle es sich um eine

Folge des Unfalls von 2010. MRI-graphisch sei die klare Pseudarthrose des

Processus styloideus ulnae ersichtlich sowie auch eine mögliche ulnare sowie

zentrale TFCC-Läsion. Die Schmerzproblematik sei beim Beschwerdeführer deutlich

stärker ausgeprägt als bei anderen Patienten mit der gleichen Verletzung.

In einem weiteren Bericht vom 14.

Dezember 2017 (Urkunde 6 des Beschwerdeführers) erwähnt Dr. med. J.___ noch eine

MRI-Aufnahme vom 4. Oktober 2017 (Spital L.___), aus dem eine Pseudarthrose am

Ulnastyloid mit TFCC-Läsion, wahrscheinlich zentral und foveal, ersichtlich

sei. Weiter führt der Arzt aus, vermutlich habe der Beschwerdeführer eine

TFCC-Läsion, entweder zentral oder auch peripher. Zentrale TFCC-Läsionen

könnten débridiert, periphere könnten refixiert werden. Zudem scheine die

Pseudarthrose am Ulnastyloid symptomatisch zu sein; diese könnte ebenfalls mit

einer offenen Operation revidiert werden. Aufgrund der originalen Unfallbilder

vom 22. Juni 2010 mit einer Ulnastyloidfraktur, welche gleichzeitig eine

traumatische TFCC-Läsion bei entsprechendem Unfallmechanismus wahrscheinlich

erscheinen lasse, gehe er, Dr. med. J.___, am ehesten davon aus, dass dies

ursächlich für die Hauptbeschwerden des Beschwerdeführers sei.

Am 15. Mai 2018 führte Dr. med. J.___

aus, er pflichte der Invalidenversicherung bei, dem Patienten zu helfen und die

berufliche Reintegration voranzutreiben. Er werde ihm zusätzlich heute noch

Handtherapie verschreiben, um die Probleme so gering wie möglich zu halten.

Aufgrund der persistierenden Schmerzen und der ungeklärten Aktenlage werde er,

um einen weiteren Befund zu erheben und zu dokumentieren, nochmals eine

MRI-Untersuchung mit Arthro-MRI vom linken Handgelenk durchführen lassen und

den Patienten danach beraten (Urkunde 8 des Beschwerdeführers). Die erwähnte

Untersuchung wurde am 16. Mai 2018 durchgeführt. Gemäss Beurteilung ergab sie

eine Partialruptur der ulnaren Anheftung des TFCC-Komplexes und einen Verdacht

auf Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae (Urkunde 9 des

Beschwerdeführers).

In der Folge äusserte sich Dr. med. J.___

am 8. Oktober 2018 nochmals (Urkunde 10 des Beschwerdeführers). Er hält fest,

auch eine sehr gut durchgeführte Operation könne bei einem seit zwei Jahren

schmerzgeplagten Patienten durchaus Residuen von Schmerzen haben. Er empfehle

deshalb dem Beschwerdeführer, das Umschulungsangebot der IV-Stelle anzunehmen

und sich einen manuell weniger belastenden Beruf zu suchen. Wenn ein

zuständiger Versicherungsträger gefunden werden könne und der Beschwerdeführer

in seinem neuen, manuell weniger belastenden Beruf immer noch Beschwerden haben

sollte, so könne man immer noch sekundär die Operation durchführen. Der

Beschwerdeführer wolle nun jedoch aufgrund seiner verschiedenen

Unverträglichkeiten (wie Lactose, Gluten, Fructose) sowie der im Juni 2018

diagnostizierten Umbilicalhernie abwarten, einen Umschulungsversuch zu starten,

und zunächst die entsprechenden Diagnostiken und Therapien durchführen lassen.

Insofern stelle sich die gesamte Situation wieder etwas anders dar als bei der

letzten Berichterstattung. Er, Dr. med. J.___, würde in der aktuellen

Gesamtkonstellation die Operation nicht mehr forcieren, insbesondere da die

Motivation des Beschwerdeführers, das Umschulungsangebot der IV anzunehmen,

aktuell durch die weiteren Abklärungen und Therapien etwas geschwächt sei. Er

habe mit dem Beschwerdeführer keinen fixen Termin vereinbart und auch keine

Arbeitsunfähigkeit ausgestellt.

4.2.9

Der Beschwerdeführer war auch bei

Dr. med. K.___ in handchirurgischer Behandlung. Diese Ärztin diagnostiziert in

ihrem Bericht vom 22. Januar 2018 (Urkunde 7 des Beschwerdeführers) ein

ulnokarpales Schmerzproblem Handgelenk links bei TFCC-Läsion, bei nicht

konsolidierter stabiler Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae,

basisnahe, bei Status nach Trauma am 21. Juni 2010 und bei Status nach

Retraumatisierung am 23. Juni 2016. In ihrer Beurteilung hält Dr. med. K.___

fest, sie habe den Beschwerdeführer vom 5. November 2010 bis 11. Februar 2012

behandelt. Damals habe eine nicht konsolidierte Fraktur basisnahe des

Ulnastyloides im Handgelenk links bestanden. Man habe damals die Prognose

besprochen: Möglich sei einerseits ein spontaner ossärer Durchbau, andererseits

könne eine straffe, nicht schmerzhafte Pseudarthrose bestehen bleiben oder

schliesslich eine schmerzhafte Ulnastyloid-Pseudarthrose. Man habe sich für ein

abwartendes Verhalten entschieden, eine Arbeitsfähigkeit habe sich realisieren

lassen. In der Folge sei der Beschwerdeführer bei Dr. med. E.___ in Behandlung

gewesen. Ein neues Handgelenk-MRI habe zusätzlich zur Pseudarthrose des

Ulnastyloids eine TFCC-Läsion gezeigt. Entsprechend habe Dr. med. E.___ am

25.

Februar 2013 eine Handgelenksarthroskopie als operative Massnahme

vorgeschlagen. Dr. med. F.___ sei aber von keinem kohärenten anatomischen

Korrelat ausgegangen und habe ein operatives Vorgehen als nicht indiziert

bezeichnet. Dieser Beurteilung von Dr. med. F.___ könne nicht zugestimmt

werden: Erstens bestünden Brückensymptome seit dem Unfall 2010 mit

ulnarseitigen Handgelenksbeschwerden; in typischer Weise seien diese

belastungsabhängig und nicht immer gleich schwerwiegend. Zweitens bestehe sehr

wohl ein objektiver Befund, nämlich die persistierende fibröse, nicht knöchern

durchgebaute Ulnastyloid-Pseudarthrose basisnahe sowie eine TFCC-Ruptur, eine

Tendinopathie der ECU-Sehne und ein kleines Ganglion, grössenprogredient,

dorsal des Os lunatum (Handgelenk-MRI des Spitals L.___ vom 28. Juni 2016);

dieser Befund sei durch Dr. med. F.___ in seinem Schreiben vom 21. Juni

2017.

nicht korrekt zitiert worden. Drittens seien die obigen Befunde klar

posttraumatisch, dem ersten Unfallereignis vom 21. Juni 2010 zuzuordnen,

allenfalls reaktiviert und verschlimmert (TFCC-Ruptur) durch das zweite

Unfallereignis vom 23. Juni 2016. Viertens müsse darauf hingewiesen werden,

dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Klinik mit ulnarseitigen

Handgelenksbeschwerden exakt zu diesen Befunden passe. Entsprechend der

Beurteilung von Dr. med. E.___ und Dr. med. J.___ empfehle sich als operative

Massnahme eine Handgelenksarthroskopie mit allenfalls TFCC-Refixation und

allenfalls gleichzeitiger Stabilisierung des Ulnastyloids vorzunehmen, weiteres

operatives Vorgehen gemäss intraoperativem Befund bei der Arthroskopie (Débridement

TFCC, Ulnaverkürzungs-Osteotomie). Zusammenfassend gehe es um Unfallfolgen mit

klar objektivierbarem und radiologischem (Röntgen und MRI) Substrat. Die

vorgeschlagene operative Behandlung sei nach handchirurgischem Stand des

Wissens korrekt und indiziert.

4.2.10

Die Beschwerdegegnerin liess Dr.

med. F.___ am 12. März 2018 nochmals Stellung nehmen (MH-Nr. 59). Er führte

aus, die durch Dr. med. J.___ neu veranlassten radiologischen Untersuchungen

zeigten weiterhin die Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae, verbunden

mit einer Inaktivitäts-Osteoponie. Weiter erwähnte er die Ausführungen von Dr.

med. K.___. Er fuhr fort, das Fortbestehen einer Schmerzsymptomatik und der

Pseudarthrose sei nicht entscheidend. Wie er schon früher dargelegt habe,

vermöge die banale Läsion des styloideus ulnae das Schmerzsyndrom des

Beschwerdeführers und insbesondere dessen Verstärkung und Ausweitung im Lauf

der Zeit nicht zu erklären. Diese Inkohärenz zwischen den subjektiven Klagen

und den objektivierbaren Feststellungen zeige sich auch in der 3-Phasen-Skelettszintigraphie

vom 9. Februar 2015, welche keine relevante metabolische Läsion des

Handgelenks gezeigt habe, namentlich nicht im Bereich des styloideus ulnae und

des TFCC.

4.2.11

Am 2. April 2019 lässt der Beschwerdeführer

einen Bericht und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. E.___ vom 18.

März 2019 (Urkunden 12 und 13) sowie Berichte von Dr. med. C.___ vom 21. und

22.

März 2019 (Urkunden 14 und 15) einreichen (A.S. 142 ff.). Dr. med. E.___

stellte in seinem Bericht vom 18. März 2019 (Urkunde 12) die folgenden

Diagnosen: «Chronische Pseudarthrose P. styloideus ulnae sowie zusätzlich

fovealer und zentraler TFCC Läsion Handgelenk links bei St. n.

Handgelenksdistorsion vom 21.06.2010; V. a. CTS links; V. a. KHK». Im Weiteren

führte er aus, vor ca. zwei Jahren habe er die Situation mit Herrn Professor Q.___

besprochen, welcher wahrscheinlich als weltweit als einer der namhaftesten

Handgelenksexperten gelte. Auch er sei der Ansicht gewesen, dass die Verletzung

eindeutig unfallbedingt sei und nur operativ versorgt werden könne. Seit Jahren

bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerden seien seit Jahren

unverändert. Die Befunde seien im Wesentlichen gleich, im Vergleich zu all den

Voruntersuchungen. Bei der heutigen konventionell radiologischen Untersuchung

zeige sich eine persistierende Pseudarthrose. Zudem bestehe klinisch der

Verdacht eines Carpaltunnelsyndroms. Eine elektrophysiologische Untersuchung

sei offenbar geplant. Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis gleichen Datums

attestierte Dr. med. E.___ dem Beschwerdeführer zudem eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 14. Mai 2019 (Urkunde 13).

Der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___ berichtete in seinem Bericht vom 21.

März 2019 (Urkunde 14) chronologisch über die Krankengeschichte des

Beschwerdeführers, den er seit 16 Jahren hausärztlich betreue. Zusätzlich hielt

er fest, es sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig bleibe,

solange die linke Hand nicht operiert werde. Am 22. März 2019 bestätigt

Dr. med. C.___ erneut, dass der Beschwerdeführer zu 100 %

erwerbsunfähig sei, bis die Operation der linken Hand durchgeführt werde

(Urkunde 15).

5.

Wie dargelegt, hat die

Beschwerdegegnerin den Fall mit der Verfügung vom 1. Mai 2015 rechtskräftig

abgeschlossen. Eine Leistungspflicht für die nunmehr geklagten Beschwerden

kommt daher nur unter dem Titel eines Rückfalls oder von Spätfolgen infrage.

Dies setzt voraus, dass sich der unfallkausale Gesundheitsschaden, die sich

daraus ergebende Behandlungsbedürftigkeit oder die damit verbundene

Arbeitsfähigkeit erheblich verändert haben (vgl. E. II. 2.2.4 und II. 4

hiervor). Die damalige rechtskräftige Feststellung, wonach kein unfallkausaler

Gesundheitsschaden bestand, welcher einen Anspruch auf weitere Leistungen in

Form von Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente oder Integritätsentschädigung

bewirkte, kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden. Die Frage,

ob die Durchführung der strittigen Operation (Handgelenksarthroskopie) notwendig

ist, ist – entgegen dem Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers

anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 14. Mai 2019 (vgl. Protokoll der

Verhandlung vom 14. Mai 2019, A.S. 148 ff.) – im vorliegenden Verfahren nicht

entscheidend und folglich nicht zu klären.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrer Beurteilung auf die verschiedenen Stellungnahmen von Dr. med. F.___.

Dieser verneint die Frage nach einer Veränderung, indem er festhält, die neuen

bildgebenden Untersuchungen zeigten keine Veränderung gegenüber denjenigen,

welche seiner Beurteilung vom 17. Februar 2015 zugrunde lagen. Dr. med. F.___s

Stellungnahmen basieren auf der vollständigen Aktenlage. Seine früheren

Einschätzungen, welche zur Verfügung vom 1. Mai 2015 führten, waren zudem mit

einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers verbunden. Die späteren

Beurteilungen stützten sich auf Berichte über inzwischen erfolgte Abklärungen,

welche eine umfassende Darstellung des Sachverhalts enthalten. Der Umstand,

dass Dr. med. F.___ den Beschwerdeführer nicht nochmals untersucht hat, steht

dem Beweiswert seiner Stellungnahmen daher nicht entgegen. Inhaltlich gelangt

der Arzt zu schlüssigen Ergebnissen, welche er nachvollziehbar und plausibel

begründet. Seine Berichte werden daher den allgemeinen Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor)

grundsätzlich gerecht.

Allerdings wurden die als «Gutachten»

bezeichneten Stellungnahmen von Dr. med. F.___ in einem Verfahren eingeholt,

welches den Anforderungen der Rechtsprechung an die Auftragsvergabe bei

Administrativgutachten nach Art. 44 ATSG (vgl. BGE 138 V 318) nicht gerecht

wird. Ihnen kann daher – entgegen dem Vorbringen des Vertreters der

Beschwerdegegnerin anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 14. Mai 2019,

wonach es sich bei Dr. med. F.___ um einen externen Gutachter handle (vgl.

Protokoll der Verhandlung vom 14. Mai 2019, A.S. 148 ff.) – nur der Stellenwert

einer versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahme beigemessen werden. Dies

bedeutet, dass bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit seiner Beurteilung ausreichen, damit ergänzende Abklärungen notwendig

werden (vgl. E. II. 2.3.3 hiervor). Es ist daher nachfolgend zu

prüfen, ob sich aus den übrigen Unterlagen, insbesondere den Berichten und

Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, mindestens geringe Zweifel an der

Einschätzung von Dr. med. F.___ ergeben. Diese Zweifel müssen sich, wie

erwähnt, auf die Frage beziehen, ob sich die Unfallfolgen oder deren

Auswirkungen zwischen dem 1. Mai 2015 und dem 7. November 2017 erheblich

verändert haben.

5.2

5.2.1

Die verschiedenen

Stellungnahmen von Dr. med. E.___, der den Beschwerdeführer über längere Zeit

hinweg behandelte, enthalten regelmässig die Empfehlung, einen operativen

Eingriff durchzuführen. Dieses Vorgehen lehnte die Beschwerdegegnerin mehrmals

ab und bekräftigte dies auch mit der Verfügung vom 1. Mai 2015. In

diagnostischer Hinsicht stimmten die Berichte von Dr. med. E.___ jeweils mit

den Einschätzungen von Dr. med. F.___ überein. Eine erhebliche dauerhafte

Veränderung, welche nach dem Erlass dieser Verfügung eingetreten wäre, ergibt

sich aus den Stellungnahmen von Dr. med. E.___ nicht. Vielmehr hielt der Arzt

in seinem Bericht vom 12. Juli 2017 (MH-Nr. 58; E. II. 4.2.7 hiervor) fest, die

Beschwerden seien seit Jahren unverändert. Auch der im Beschwerdeverfahren

eingereichte Bericht von Dr. med. E.___ vom 18. März 2019 (vgl. E. II.

4.2.11

hiervor) vermag an den vorangegangenen Ausführungen nichts zu ändern. So

bringt Dr. med. E.___ auch in diesem ungefähr eineinhalb Jahren nach dem

hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 7. November 2017

verfassten Bericht vor, die Beschwerden seien seit Jahren unverändert und die

Befunde im Vergleich zu den Voruntersuchungen im Wesentlichen gleich. Auch in

diagnostischer Hinsicht ergibt sich aus diesem Bericht keine erhebliche

dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes. Aus blossen Verdachtsdiagnosen

lässt sich eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes nicht mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ableiten (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.3 mit

Hinweisen).

5.2.2

Den Berichten von Dr. med. J.___

(vgl. E. II. 4.2.8 hiervor) lassen sich ebenfalls keine neuen Tatsachen

entnehmen. Der Arzt legt Wert auf die Feststellung, es lägen Beschwerden vor,

die auf den Unfall vom 21. Juni 2010 zurückgingen. Weiter bezeichnet er

anfänglich einen operativen Eingriff als dringend indiziert. Insbesondere im

letzten Bericht vom 8. Oktober 2018 beurteilt Dr. med. J.___ diese Frage dann

jedoch grundsätzlich anders, indem er nun mit der Operation zuwarten will und

offenlässt, ob diese zu einem späteren Zeitpunkt, nach der Umstellung auf einen

körperlich leichteren Beruf, überhaupt noch vorgenommen werden solle. Bei einer

Gesamtbetrachtung der Stellungnahmen von Dr. med. J.___ sind auch diese nicht

geeignet, eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands zwischen den

Vergleichszeitpunkten 1. Mai 2015 und 1. Januar 2017 als überwiegend

wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Ebenso wenig enthalten sie Anhaltspunkte

dafür, dass eine solche Veränderung anschliessend, bis zum 7. November 2017,

eingetreten wäre.

5.2.3

Dr. med. K.___ widerspricht in

ihrer recht dezidiert formulierten Stellungnahme vom 22. Januar 2018 (E. II.

4.2.9

hiervor) der Einschätzung von Dr. med. F.___. Die Differenz bezieht sich

nicht auf die Diagnose, denn Dr. med. K.___ nennt diesbezüglich ebenfalls die

Pseudarthrose des Ulnastyloids und die Läsion des TFCC. Auch die Tendinopathie

der ECU-Sehne hatte Dr. med. F.___ schon in seiner ersten Stellungnahme vom 11.

Februar 2014 erwähnt (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor). Wenn Dr. med. K.___

ausserdem, gestützt auf die MRI-Aufnahmen im Spital L.___ vom 28. Juni

2016, noch ein kleines, grössenprogredientes Ganglion dorsal des Os lunatum

erwähnt, bleibt unklar, welche Bedeutung sie diesem Befund beimisst, den der

Radiologe Dr. med. O.___ in seiner zusammenfassenden Beurteilung nicht nannte

und den auch die anderen behandelnden Fachärzte Dr. med. E.___ und Dr. med. J.___

unerwähnt liessen. Dr. med. K.___ selbst hatte den schon damals aktenkundigen

Verdacht auf ein dorsales Handgelenk-Ganglion links in ihrem Bericht vom 8.

Februar 2012 als nicht relevant bezeichnet (MH-Nr. 23; vgl. E. II. 4.1.1

hiervor). Auf jeden Fall war dieser Befund bereits im früheren Verfahren bekannt

und wurde berücksichtigt. Auch Dr. med. F.___ erwähnte in seiner Beurteilung

vom 11. Februar 2014 (MH-Nr. 36) unter den Diagnosen eine wahrscheinliche Zyste

dorsal am linken Handgelenk (E. II. 4.1.3 hiervor). Letztlich richtet sich die

Kritik von Dr. med. K.___ in erster Linie gegen die seinerzeitige Stellungnahme

von Dr. med. F.___ vom 17. Februar 2015. Auf diese kann aber aufgrund des

anschliessend am 1. Mai 2015 rechtskräftig verfügten Fallabschlusses nicht mehr

zurückgekommen werden. Eine substantiierte These, wonach es nach diesem

Zeitpunkt zu einer erheblichen, dauerhaften Verschlechterung gekommen wäre,

enthält auch die Stellungnahme von Dr. med. K.___ nicht.

5.3

Zusammenfassend ergibt sich,

dass die von der Beschwerdegegnerin beauftragten Ärzte Dr. med. F.___ und

Dr. med. D.___ mit nachvollziehbarer und plausibler Begründung die Auffassung

vertreten, es sei – mit Ausnahme der vorübergehenden Verschlimmerung durch das

Ereignis vom 23. Juni 2016, für das die Suva als zuständiger Versicherer bis

31.

Dezember 2016 Leistungen erbracht hat – nach dem 1. Mai 2015 zu keiner

erheblichen, somatisch objektivierbaren Veränderung der unfallkausalen Befunde

gekommen. Die vom Beschwerdeführer konsultierten handchirurgischen Fachärzte

Dr. med. E.___, Dr. med. K.___ und Dr. med. J.___ vertreten in Bezug

auf die Notwendigkeit einer Operation eine andere Auffassung als Dr. med. F.___,

wobei auch hier gewisse Differenzen erkennbar sind (vgl. z.B. die letzte

Äusserung von Dr. med. J.___). Auch in Bezug auf die Frage, inwieweit sich die

vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden durch objektivierbare organische

Befunde erklären lassen, besteht keine Einigkeit. Die These von Dr. med. F.___,

es handle sich um eine banale Verletzung, welche die Beschwerden bei weitem

nicht zu erklären vermöge, wird durch Dr. med. J.___ immerhin insoweit bestätigt,

als er von Anfang an festhielt, die Schmerzproblematik sei beim

Beschwerdeführer deutlich stärker ausgeprägt als bei anderen Personen mit

derselben Verletzung (vgl. E. II. 4.2.8 hiervor). Dr. med. K.___ beurteilt die

Schmerzproblematik zwar als vereinbar mit den bildgebend nachgewiesenen

Befunden, sie äussert sich aber nicht ausdrücklich dazu, ob dies auch für das

gezeigte Ausmass der Beschwerden gelte. Eine Arbeitsunfähigkeit hatte sie schon

Anfang 2012 nicht attestiert. Dr. med. E.___ sieht in seinem Arztzeugnis

vom 28. Dezember 2016 (E. II. 4. 2.5 hiervor) – ebenso wie später sinngemäss

Dr. med. J.___ – eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten

Tätigkeit als gegeben an. Alle diese ärztlichen Stellungnahmen sprechen für die

Annahme, es bestehe ein störendes Beschwerdebild, welches aber jedenfalls die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, leichten Tätigkeit nicht erheblich

reduziere. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten, rund 16 Monate nach dem

Einspracheentscheid vom 7. November 2017 verfassten Berichte (E. II 4.2.11

hiervor) äussern sich nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit (Dr. med. E.___ spricht immerhin von einer möglichen

Umschulung). Letztlich ist aber entscheidend, dass keine der ärztlichen

Stellungnahmen in substantiierter Weise die These stützt, es sei nach dem 1.

Mai 2015 zu einer objektivierbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands

gekommen. Vielmehr ist allgemein von einem stationären, seit langer Zeit

unveränderten Zustand die Rede. Vor diesem Hintergrund hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Stellungnahmen von Dr. med. F.___

abgestellt und eine erhebliche Veränderung verneint. Der Vertreter des Beschwerdeführers

bringt anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 14. Mai 2019 vor, es

seien weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal Dr. med. K.___ in ihrem Bericht

vom 22. Januar 2018 ausführe, dass Dr. med. F.___ den MRI-Befund des

Spitals L.___, vom 28. Juni 2016 in seinem Schreiben vom 21. Juni 2017 nicht

korrekt zitiert habe, was ein Indiz dafür sei, dass die Beurteilung von Dr. med.

F.___ unzutreffend sei (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 14. Mai 2019,

A.S. 148 ff.). Dem ist nicht beizupflichten, zumal dem entsprechenden

Bericht von Dr. med. F.___ vom 21. Juni 2017 nicht zu entnehmen ist, dass

er den MRI-Befund vom 28. Juni 2016 falsch zitiert hätte (vgl. MH-Nr. 56).

Studiert man die Stellungnahmen von Dr. med. F.___ vom 21. Juni 2017 und

von Dr. med. K.___ vom 22. Januar 2018, stellt man im Gegenteil fest, dass der

Dr. med. F.___ den MRI-Bericht vom 28. Juni 2016 korrekt zitiert hat,

während Dr. med. K.___ Befunde nennt, die so nicht aus dem MRI-Bericht

hervorgehen. Damit bleibt kein Raum für die Bejahung einer Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin unter dem Titel eines Rückfalls oder von Spätfolgen. Die

Beschwerde ist in Bezug auf den geltend gemachten Leistungsanspruch abzuweisen.

6.

Der Beschwerdeführer

beanstandet weiter die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren.

6.1

Gemäss Art. 29 Abs. 3

Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie

nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit

es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf

unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2014 vom

25.

April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2).

6.2

Hinsichtlich der Voraussetzungen

für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender

Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der Unfallversicherung und

dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es

«rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im

Verwaltungsverfahren vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines

Rechtsanwalts «erfordern». Die unentgeltliche Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefälle

beschränkt werden. Eine Rechtsprechung, welche darauf hinausliefe, in praktisch

allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen

Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im

Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen

Regelung (Urs Müller: Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung,

2010, Rz. 2024 mit Hinweisen). «Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von

qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011

mit Hinweis).

6.3

Im Verwaltungsverfahren der

obligatorischen Unfallversicherung wird der gesuchstellenden Person ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern

(Art. 37 Abs. 4 ATSG). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Unfallversicherung ist nur in

Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder

tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter,

Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen

ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten

Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der

Untersuchungsgrundsatz gilt, der Unfallversicherer also den rechtserheblichen

Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG),

ist die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab

zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober

2014). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen,

dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem

Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der

Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime

rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche

Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 132

V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; 130 I 180 S. 182 ff. mit

Hinweisen).

6.4

Nach dem Gesagten setzt die

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der

Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher

oder tatsächlicher Art aufweist als ein UV-rechtlicher «Durchschnittsfall» oder,

dass seitens der Person des Beschwerdeführers ein besonderer

Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch

eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.

Der Sachverhalt präsentiert sich

vergleichsweise einfach, indem es einzig um die Frage geht, ob seit dem 1. Mai

2015.

eine erhebliche Verschlechterung eingetreten ist. Um den Rechtsstandpunkt

des Beschwerdeführers zu wahren, war es angezeigt, den Versicherer zu

veranlassen, Arztberichte über die laufenden Behandlungen einzuholen oder

selbst solche Berichte einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde, wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, schon seit längerer Zeit von den Sozialen

Diensten [...] betreut. Warum es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, mit

dieser Unterstützung dafür zu sorgen, dass entsprechende Arztberichte

beigezogen werden, ist nicht erkennbar.

Dem Gericht ist zwar – insoweit ist dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beizupflichten – aus anderen Verfahren

bekannt, dass sich die Kenntnisse der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter im

Sozialversicherungsrecht oft auf eher elementare materielle Fragen beschränken,

während insbesondere in verfahrensrechtlichen Belangen nur rudimentäre

Kenntnisse vorausgesetzt werden können. Hier präsentierte sich allerdings die

sachverhaltliche Ausgangslage ausgesprochen einfach.

Dass seitens des Beschwerdeführers ein

besonderer Unterstützungsbedarf vorläge, ist nicht ersichtlich. Es mag zwar

zutreffen, dass ihm der schriftliche Ausdruck in deutscher Sprache Mühe

bereitet. Dies kann jedoch beispielsweise durch den Sozialdienst aufgefangen

werden. Andererseits fällt auf, dass der Beschwerdeführer problemlos ärztliche

Behandlungen zu organisieren vermochte, den behandelnden Arzt gleich mehrmals

wechselte und jeweils auch beim neuen Arzt zeitnah und regelmässig behandelt

wurde. Der Beschwerdeführer war also durchaus in der Lage, seine Interessen

zielgerichtet wahrzunehmen. Auch vor diesem Hintergrund kann die Verbeiständung

durch einen Rechtsanwalt – gemessen am hier massgebenden sehr strengen Massstab

– nicht als erforderlich gelten.

Zusammenfassend stellen sich im

vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht sonderlich

schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig erscheinen

liessen.

7.

7.1

Nach dem Dargelegten ist der

Einspracheentscheid vom 7. November 2017 zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

7.2

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

7.3

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, hat am 11. Oktober 2018

eine Kostennote eingereicht, die er anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom

14.

Mai 2019 ergänzte (A.S. 135 ff., 146 f.). Darin macht er einen

Kostenersatz von insgesamt CHF 14'204.20 (45,28 Std. x CHF 280.00 pro

Stunde zuzüglich Auslagenersatz von CHF 502.30) geltend.

In der Kostennote vom 11. Oktober 2018

macht er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 9'750.05 geltend. Dabei

betragen die Auslagen total CHF 421.00 und das Honorar beruht auf einem

Aufwand von 30,80 Stunden (A.S. 135 ff.). Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat

zu vergüten. Demnach können die unter folgenden Daten angegebenen Positionen

nicht berücksichtigt werden: 20. November 2017 (E-Mail an Klient, 0,17 Std.),

27.

November 2017 (Brief an Klient, 0,17 Std.), 11. Dezember 2017 (Brief

an Klient, 0,17 Std.), 15. Dezember 2017 (Brief an Klient, 0,17 Std.),

21.

Dezember 2017 (Brief an Klient, 0,17 Std.), 3. Januar 2018

(Brief an Klient, 0,17 Std.), 25. Januar 2018 (Brief an Klient, 0,17 Std.),

31.

Januar 2018 und 6. März 2018 (Brief an Klient, 0,17 Std.), 28. Mai

2018.

(Brief an Klient, 0,17 Std.), 1. und 4. Juni 2018 (Brief an Klient, 0,17

Std.), 11. Juni 2018 (Brief an Klient, 0,17 Std.), 21. Juni 2018

(Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, 0,33 Std.; Brief an

Klient, 0,17 Std.), 25. Juni 2018 (Brief an Klient, 0,17 Std.), 13.

und 18. Juli 2018 (Brief an Klient, 0,17 Std.), 11. September 2018 (Brief an

Klient, 0,17 Std.), 5. Oktober 2018 (Brief an Klient, 0,17 Std.),

11.

Oktober 2018 (Brief an Klient, 0,17 Std.). Ferner sind die darin

enthaltenen Aufwände für Briefe und E-Mails an die Sozialen Dienste [...], R.___

und H.___, 20. November 2017 à 0,08 Std., vom 11. Dezember 2017 à 0,17

Std., vom 25. Januar 2018 à 0,17 Std., vom 31. Januar 2018 à 0,17 Std.,

vom 6. März 2018 à 0,17 Std., vom 16. März 2018 à 0,08 Std., vom 1. und 4. Juni

2018.

à 0,17 Std., vom 13. Juli 2018 à 0,25 Std., vom 22. August 2018

à 0,33 Std., vom 11. September 2018 à 0,08 Std. und vom 5. Oktober 2018 à 0,17

Std ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Daher ist der geltend gemachte Aufwand

von 5,82 Stunden für diese Positionen zu kürzen. Hinzu kommt die nicht

aktenkundige Eingabe an das Versicherungsgericht vom 25. Juni 2018 (0,17 Std.).

Sodann kann der geltend gemachte nachprozessuale Aufwand vom 11. Oktober

2018.

nicht berücksichtigt werden, da er unter dem Datum vom 14. Mai 2019

zu gewähren und nicht zweimal zu vergüten ist. Damit beträgt der Aufwand noch

insgesamt 23,81 Stunden (8,74 Stunden bis 31. Dezember 2017 und 15,07 Stunden

ab 1. Januar 2018).

In der Kostennote vom 14. Mai 2019

(A.S. 146 f.) wird ein Kostenersatz von total CHF 4'454.15 geltend

gemacht. Darin enthalten sind Auslagen von CHF 81.30 und ein Aufwand von

14,48 Stunden. Darin ist ein Kanzleiaufwand für zwei Kurzbriefe an den Klienten

vom 22. Februar 2019 und 3. April 2019 à je 0,17 Stunden und eine E-Mail

an den Klienten vom 26. April 2019 à 0,08 Stunden enthalten, die nicht

gesondert zu entschädigen sind. Auch der geltend gemachte Aufwand für die

Briefe an die Sozialen Dienste [...], H.___ vom 22. Februar 2019 und 3. April

2019.

à je 0,17 Stunden (total: 0,85 Std.) sind ebenfalls nicht zu

entschädigen. Hinzu kommt die nicht aktenkundige zweite Eingabe an das

Versicherungsgericht vom 2. April 2019 à 2.5 Stunden. Für die Vorbereitung und

die Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung vom 14. Mai 2019 sind ein Aufwand

von je einer Stunde zu berücksichtigen. Damit verbleibt ein Aufwand von

insgesamt 5,22 Stunden.

Der gesamte Aufwand von

29,03 Stunden (23,81 Std. + 5,22 Std.) erscheint im Vergleich mit

ähnlich gelagerten Fällen als ausserordentlich hoch und ist ermessensweise auf total

22.

Stunden zu kürzen. Folglich ist der gesamte Aufwand für die Jahre 2017

(9,92 Std.) und 2018 / 2019 (35,36 Std.) wie folgt aufzuteilen: Auf das

Jahr 2017 entfällt ein Aufwand von gerundet 8 Stunden und auf die Jahre

2018.

/ 2019 ein solcher von 14 Stunden. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 179

Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Damit ergibt sich insgesamt

eine Entschädigung von CHF 3’960.00 (22 Std. x CHF 180.00),

wobei auf das Jahr 2017 eine Entschädigung von CHF 1’440.00 (8 Std. x

CHF 180.00) und ab dem 1. Januar 2018 (14 Std. x CHF 180.00)

eine solche von CHF 2’520.00 entfallen.

Was die Auslagen von total

CHF 502.30 (CHF 421.00 + CHF 81.30) anbelangt, so sind

die 357 (332 + 25) Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten

(§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in den Kostennoten

geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 178.50 auf

CHF 323.80. Die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen

Verhandlung vom 14. Mai 2019 von 46 km werden anstelle des in der

Kostennote geltend gemachten Ansatzes von CHF 1.00 / km mit

CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161

Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]). Auch ist die Portogebühr für den

nicht aktenkundigen Brief an das Versicherungsgericht vom 25. Juni 2018 à CHF

5.30

nicht zu entschädigen. Daher reduzieren sich die Auslagen um

CHF 19.10 auf total CHF 304.70, wovon CHF 48.60 auf das Jahr

2017.

und CHF 256.10 ab 1. Januar 2018 entfallen.

Einschliesslich CHF 332.85

Mehrwertsteuer (8 % bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % ab 1. Januar 2018)

beläuft sich die Entschädigung demnach auf total CHF 4'597.55. Diese Summe ist

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 1'185.90 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00

ermittelten vollen Honorar von 5'783.45; eine Honorarvereinbarung mit einem

Stundenansatz von CHF 280.00 liegt nicht vor), wenn A.___, zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.4

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann wird auf CHF 4'597.55 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im

Umfang von CHF1'185.90, während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 14. Mai 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Eine Kopie der durch den Vertreter des

Beschwerdeführers eingereichten ergänzenden Kostennote vom 14. Mai 2019 geht

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin