VSBES.2017.316
Unfallversicherung / unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Einspracheverfahren
14. Mai 2019Deutsch59 min
Source so.ch
Urteil vom 14. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
Gegen
HOTELA Versicherungen AG, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz
Fivian
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Einspracheverfahren
(Einspracheentscheid vom 7. November 2017)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1983, war seit 2006 als Techniker bei der B.___ AG
(nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt und aufgrund dieses Anstellungsverhältnisses
bei der Hotela Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 21. Juni 2010
einen Unfall erlitt. In der Schadenmeldung UVG vom 24. Juni 2010 (Allgemeine
Akten der Hotela [AH-Nr.] 1) wird erklärt, der Beschwerdeführer habe in einem
Büro eine Deckenverschalung anbringen wollen; durch die Vibration der
Bohrmaschine und den Druck auf die Decke (anscheinend habe sich ein Armierungseisen
in der Decke befunden) habe er sich das Handgelenk angebrochen. Der Hausarzt
Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte am 19. Juli
2010 eine Fraktur des Processus styloideus links (Medizinische Akten der Hotela
[MH-Nr.] 4).
1.2 Die Beschwerdegegnerin richtete
Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf. Der Beschwerdeführer nahm die
Arbeit am 30. August 2010 zu 50 % und ab 6. September 2010 zu 100 %
wieder auf (AH-Nr. 9, 12), klagte jedoch weiterhin über manchmal auftretende,
unterschiedlich starke Schmerzen (AH-Nr. 13 ff.). Die Beschwerdegegnerin holte
mehrere Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. med. D.___, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie FMH, ein (MH-Nr. 13, 21, 25, 31, 33). Nachdem der
behandelnde Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Handchirurgie und Orthopädische
Chirurgie FMH, eine Arthroskopie empfohlen hatte (Bericht vom 14. November 2013
und 10. Januar 2014, MH-Nr. 32, 34), holte die Beschwerdegegnerin ein Gutachten
von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Handchirurgie FMH,
vom 11. Februar 2014 ein (MH-Nr. 36). Anschliessend lehnte sie es am 28.
Februar 2014 vorderhand ab, Kostengutsprache für eine Operation zu erteilen (AH-Nr.
41).
1.3 Am 19. November 2014 berichtete
Dr. med. E.___, der Beschwerdeführer habe wegen starker Schmerzen die
Notfallstation aufsuchen müssen. Er sei bis auf weiteres zu 100 %
arbeitsunfähig (MH-Nr. 42). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine
3-Phasen-Skelettszintigraphie, welche am 9. Februar 2015 im Spital G.___
durchgeführt wurde (MH-Nr. 45). Der Gutachter Dr. med. F.___ nahm am 17.
Februar 2015 erneut zum medizinischen Sachverhalt Stellung (MH-Nr. 46). Der
beratende Arzt Dr. med. D.___ empfahl am 12. März 2015, der Beurteilung
von Dr. med. F.___ zu folgen (MH-Nr. 48).
1.4 Mit Verfügung vom 1. Mai 2015
(AH-Nr. 63) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das
Unfallereignis vom 21. Juni 2010 mit dem 16. Februar 2015 ein. Für die Zeit ab
17. Februar 2015 verneinte sie einen Anspruch auf sämtliche weiteren Leistungen
der obligatorischen Unfallversicherung. Auf eine dagegen erhobene Einsprache
(AH-Nr. 66), welcher Berichte von Dr. med. E.___ vom 2. Juni 2015 (MH-Nr. 49)
und von Dr. med. C.___ vom 3. Juni 2015 (MH-Nr. 50) beilagen, wurde mit
Einspracheentscheid vom 12. Juni 2015 wegen Verspätung nicht eingetreten
(AH-Nr. 67). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
2.
2.1 Am 18. Oktober 2016 stellte die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei der Beschwerdegegnerin ein
Akteneinsichtsgesuch (AH-Nr. 68). Am 2. Dezember 2016 teilte die Suva dem
Beschwerdeführer mit, sie habe für die Folgen eines Unfalls vom 23. Juni 2016
(Stolpersturz mit Verstauchung des linken Handgelenks) bisher die gesetzlichen
Versicherungsleistungen erbracht. Gemäss einer Beurteilung durch den Kreisarzt
seien die aktuell bestehenden Beschwerden nicht mehr auf diesen bei der Suva
versicherten Unfall zurückzuführen. Der Zustand, wie er sich ohne den Unfall
vom 23. Juni 2016 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung
spätestens am 23. September 2016 erreicht worden. Die Suva stelle daher
ihre Leistungen (Taggeld und Heilkosten) mit dem 31. Dezember 2016 ein (AH-Nr.
71).
2.2 Die Beschwerdegegnerin zog die
Suva-Akten bei (AH-Nr. 73) und nahm ärztliche Zeugnisse von Dr. med. C.___ vom
22. Dezember 2016 (MH-Nr. 53) sowie von Dr. med. E.___ vom 28. Dezember 2016
(MH-Nr. 54) zu den Akten. Anschliessend liess sie ihren beratenden Arzt Dr.
med. D.___ am 12. Januar 2017 zur Sache Stellung nehmen (MH-Nr. 55). Mit
Schreiben vom 18. Januar 2017 (AH-Nr. 76) teilte sie dem Beschwerdeführer mit,
es lägen weder ein Rückfall noch Spätfolgen vor. Sie lehne deshalb die
Kostenübernahme für die ab dem 1. Januar 2017 erfolgten Behandlungen sowie die
attestierte Arbeitsunfähigkeit ab. Nachdem der Beschwerdeführer den Erlass
einer beschwerde- bzw. einsprachefähigen Verfügung verlangt hatte (AH-Nr. 78,
80), holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. F.___ ein Aktengutachten ein
(AH-Nr. 84), das dieser am 21. Juni 2017 erstattete (MH-Nr. 56). Der
Beschwerdeführer liess dazu am 5. Juli 2017 eine Stellungnahme einreichen
(AH-Nr. 90, mit beigelegtem Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Juni
2017, AH-Nr. 89). Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (AH-Nr. 93) lehnte es die
Beschwerdegegnerin ab, für die Zeit ab 1. Januar 2017 erneut Leistungen für das
Ereignis vom 21. Juni 2010 zu erbringen. Ebenfalls am 14. Juli 2017 liess
der Beschwerdeführer per E-Mail (AH-Nr. 94) einen Bericht von Dr. med. E.___
vom 12. Juli 2017 (MH-Nr. 58) einreichen.
2.3 Am 16. August 2017 liess der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 14. Juli 2017 Einsprache erheben
(AH-Nr. 96). Er stellte den Antrag, es sei eine Begutachtung durchzuführen und
es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen «nach Massgabe der
ausgewiesenen und unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit» auszurichten. Weiter
wurden Beweis- und Verfahrensanträge gestellt und es wurde um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
2.4 Mit Einspracheentscheid vom 7.
November 2017 (AH-Nr. 99; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Gleichzeitig lehnte sie es ab, dem
Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung zu gewähren.
3. Am 11. Dezember 2017 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2017 erheben. Er
stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 10 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der HOTELA
Versicherungen AG vom 7. November 2017 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdegegnerin sei
anzuweisen, die Kosten für den geplanten operativen Eingriff zu übernehmen und
es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen
(Taggelder und Heilungskosten) nach Massgabe der ausgewiesenen und unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens
auszurichten.
b)
Eventualiter: Es sei eine gerichtliche Begutachtung den Fall des
Beschwerdeführers betreffend durchzuführen.
c)
Subeventualiter: Die vorliegende Beschwerdesache sei zur Neuabklärung und zum
Neuentscheid an die Unfallversicherung zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei im
vorinstanzlichen Einspracheverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Der Beschwerdeführer sei gestützt auf §
56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO gerichtlich und protokollarisch zu
befragen (Beweisthema: Brückensymptome zwischen Grundfall und Rückfall).
5. H.___, Soziale Dienste [...], sei
gestützt auf § 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 169 ZPO als Zeugin resp.
Auskunftsperson gerichtlich zu befragen (Beweisthema: Notwendigkeit der
anwaltlichen Vertretung).
6. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei
bis zum Vorliegen des abschliessenden Berichts des I.___ [Spital] hinsichtlich
Operationsbedürftigkeit und (Rückfall-)Kausalität zu sistieren.
7. Die zuständige Krankenversicherung sei
in das vorliegende Verfahren beizuladen.
8. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
9. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung
des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
gewähren.
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Am 21. Dezember 2017 lässt der
Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. J.___, Leitender Arzt
Handchirurgie, Spital I.___, vom 14. Dezember 2017 (Urkunde 6) einreichen (A.S.
41 f.). Am 25. Januar 2016 gibt er einen Bericht von Dr. med. K.___,
Fachärztin FMH für Orthopädie, spez. Handchirurgie, vom 22. Januar 2018
(Urkunde 7) zu den Akten (A.S. 47 ff.).
4. Die Beschwerdegegnerin lässt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2018 die Abweisung der Beschwerde
beantragen (A.S. 57 ff.). Mit der Beschwerdeantwort wird eine Stellungnahme von
Dr. med. F.___ vom 12. März 2018 (MH-Nr. 59) aufgelegt.
5. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018
(A.S. 77) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
es wird Rechtsanwalt Rémy Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Der Beschwerdeführer lässt mit
Zuschrift vom 28. Mai 2018 (A.S. 80 ff.) einen weiteren Bericht von Dr. med. J.___
vom 15. Mai 2018 (Urkunde 8) einreichen. Weiter lässt er mit Replik vom 12.
Juli 2018 (A.S. 93 ff.) die gestellten Rechtsbegehren bestätigen. Mit der
Replikschrift wird ein Bericht «MRI Handgelenk – Arthrografie links» vom 16.
Mai 2018 (Urkunde 9) eingereicht.
7. Die Beschwerdegegnerin hält mit
Duplik vom 2. Oktober 2018 (A.S. 117 ff.) an den gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig
gibt sie ein Schreiben von Dr. med. F.___ vom 4. September 2018 (A.S. 130)
zu den Akten.
8. Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 11. Oktober 2018 seine Kostennote ein (A.S. 133
ff.). Dieser liegt ein weiterer Bericht von Dr. med. J.___ vom 8. Oktober 2018
(Urkunde 10) bei.
9. Am 21. Februar 2019 werden die
Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung auf Dienstag,
14. Mai 2019, vorgeladen (A.S. 141 f.).
10. Am 2. April 2019 lässt der
Beschwerdeführer einen Bericht und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. E.___
vom 18. März 2019 (Urkunden 12 und 13) sowie Berichte von Dr. med. C.___ vom
21. und 22. März 2019 (Urkunden 14 und 15) einreichen (A.S. 142 ff.).
11. Am 14. Mai 2019 führt das
Versicherungsgericht die beantragte öffentliche Verhandlung durch (vgl.
Protokoll der Verhandlung vom 14. Mai 2019, A.S. 148 ff.). Die Anträge des
Beschwerdeführers, es sei die Krankenversicherung in das vorliegende Verfahren beizuladen
und H.___ als Zeugin / Auskunftsperson zum Beweisthema Kostenübernahme durch
die Krankenversicherung zu befragen, werden abgewiesen.
Der Beschwerdeführer lässt an den
Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift vom 11. Dezember 2017 und die
Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalten. In
der Folge schliesst der Vorsitzende die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang
zur Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine ergänzende
Kostennote ein (A.S. 146 f.).
12. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob es
die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7.
November 2017 zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017
für die Folgen des Ereignisses vom 21. Juni 2010 erneut Leistungen
zuzusprechen. Ausserdem ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren
verweigert hat.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-berufsunfällen und Berufskrankheiten
gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf
ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig
ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen,
die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung
der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.
Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S.
101). Sobald keine solche Besserung mehr erwartet werden kann (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs
(resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen
Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).
2.2.2
Die Versicherungsleistungen
werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Bei einem Rückfall handelt es sich um
das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu
ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit
kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im
Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu
einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können.
2.2.3
Rückfälle und Spätfolgen stellen
besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (BGE 118 V 293 E. 2d S. 297).
Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach einem verfügten Fallabschluss,
entfällt die Möglichkeit einer Rentenrevision gemäss Art. 17
Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1), weil sich diese Bestimmung auf die Revision laufender Renten
bezieht. Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse kann im Bereich
der obligatorischen Unfallversicherung aber dadurch bewirkt werden, dass ein
Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit
rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend gemacht werden. Dieses
Vorgehen entspricht dem in der Invalidenversicherung bestehenden Institut der Neuanmeldung im Sinne von Art. 87
Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). Bei
der Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen
kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen
behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen
können. Es obliegt vielmehr dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem
Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des
Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere
Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall
und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.2).
2.2.4
Wie dargelegt, beurteilt sich die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Rückfällen und
Spätfolgen analog zu einer Rentenrevision. Stehen Rückfälle oder Spätfolgen zur
Diskussion, ist daher zu prüfen, ob sich der relevante Sachverhalt in einer für
den Anspruch erheblichen Weise verändert hat. Die beiden Vergleichszeitpunkte
werden einerseits durch den Erlass der Verfügung über den Fallabschluss und andererseits
durch die Neuanmeldung bzw. Rückfallmeldung bestimmt. Ebenfalls zu
berücksichtigen sind Veränderungen, welche erst nach der Rückfall- oder
Spätfolgenmeldung eingetreten, aber bis zum Erlass des entsprechenden
Einspracheentscheids anspruchswirksam geworden sind (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1).
2.3
2.3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2
).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.3.2
Für den Beweiswert einer
medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. (BGE 135 V 465 E. 4.3
S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.).
2.3.3
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen
die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen
durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel
gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung
nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
Umstritten ist zunächst, ob der
hier strittige Leistungsanspruch ab 1. Januar 2017 unter dem Aspekt eines
Grundfalls oder eines Rückfalls zu beurteilen ist.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hatte
ihre Leistungen für den Unfall vom 21. Juni 2010 mit der rechtskräftig
gewordenen Verfügung vom 1. Mai 2015 (AH-Nr. 63) rückwirkend ab dem 17.
Februar 2015 eingestellt. Sie macht geltend, aufgrund dieser
Leistungseinstellung müsse ein späterer Anspruch für denselben Unfall unter dem
Aspekt eines Rückfalls oder von Spätfolgen geprüft werden. Der Beschwerdeführer
lässt einwenden, der Leistungsanspruch sei unter dem Aspekt des Grundfalls und
nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person
während der leitungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen
Beschwerden gelitten habe bzw. wenn Brückensymptome gegeben seien, die das
Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichneten.
3.2
Ein Rückfall wird definiert als
das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, welche zu
ärztlicher Behandlung und / oder zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit führt. Der
Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die
(weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412
E. 4 S. 417; Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer
stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls
dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb
eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten
Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch
vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer
schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation
ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte,
es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und / oder Arbeitsunfähigkeit mehr
auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und
dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu. Lag ein vergleichsweise
harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ
kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von
einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem
kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch
unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines Rückfalles zu
prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin
an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn
Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall
hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom
17.
Dezember 2008 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.3
Wie aus dem soeben zitierten,
vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil (vgl. Beschwerde S. 12 f.; A.S. 20 f.)
deutlich hervorgeht, kann das Bestehen oder Fehlen von Brückensymptomen dann
für die Abgrenzung zwischen Grundfall und Rückfall entscheidend sein, wenn kein
formeller Fallabschluss stattgefunden hat. In dieser Konstellation schliesst es
das Bestehen von Brückensymptomen aus, einen «faktischen Fallabschluss»
anzunehmen, weil keine Leistungen mehr zur Diskussion standen. Die vorliegende
Konstellation ist aber grundsätzlich anders gelagert, denn die
Beschwerdegegnerin hat mit der formellen, in Rechtskraft erwachsenen Verfügung
vom 1. Mai 2015 ihre Leistungen für das Unfallereignis vom 21. Juni 2010 unter
Verneinung sämtlicher Leistungsansprüche eingestellt. Die Frage, ob trotz eines
fehlenden formellen Fallabschlusses von einem «abgeschlossenen» Grundfall
auszugehen sei, weil gar keine Leistungen mehr zur Diskussion standen, kann
sich daher von vornherein nicht stellen. Liegt aber ein formeller Fallabschluss
vor, führt das Bestehen von Brückensymptomen nicht dazu, dass ein späteres
Leistungsgesuch erneut unter dem Aspekt des Grundfalls zu beurteilen wäre.
Vielmehr kommt diesfalls eine Leistungszusprechung nur unter dem Titel eines
Rückfalls oder von Spätfolgen infrage. Daher erübrigt sich auch die beantragte
Parteibefragung zur Frage, ob Brückensymptome bestanden.
4.
Wie dargelegt, setzt ein
Anspruch unter dem Titel von Rückfall oder Spätfolgen voraus, dass sich der
relevante Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Fallabschluss erheblich
verändert hat. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob eine erhebliche Veränderung
des Gesundheitszustands oder der Arbeitsfähigkeit während des Zeitraums
zwischen dem Erlass der Verfügung vom 1. Mai 2015 und dem Einspracheentscheid
vom 7. November 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (vgl.
E. II. 2.2.4 hiervor).
4.1
Beim Erlass der die Leistungen einstellenden
Verfügung vom 1. Mai 2015 stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie
auf die beiden Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Handchirurgie FMH, vom 11. Februar 2014 und vom 17. Februar 2015.
Dr. med. F.___ stützte sich seinerseits auf die Vorakten, auf seine persönliche
Untersuchung vom 22. Januar 2014 sowie auf die durch ihn veranlasste Untersuchung
(3-Phasen-Skelettszintigraphie) im Spital G.___ vom 9. Februar 2015
(E. I. 1.3 hiervor). Im Wesentlichen lagen die folgenden Unterlagen
vor:
4.1.1
Die Berichte über die Behandlung
in den Monaten nach dem Unfall vom 21. Juni 2010 nennen als Diagnose eine
Fraktur des Processus styloideus links und beschreiben einen sehr zögerlichen Heilungsverlauf
(vgl. MH-Nr. 2 ff.). Die behandelnde Handchirurgin Dr. med. K.___, Fachärztin
FMH für Orthopädie, spez. Handchirurgie, diagnostizierte am 9. Februar 2011
einen basisnahen Ulnastyloid-abriss links, nicht konsolidiert (MH-Nr. 17). Am
30.
Mai 2011 wurde der Verdacht auf eine TFCC-Läsion bei Processus styloideus
ulnae-Fraktur links geäussert (MH-Nr. 18). Den Verdacht auf ein dorsales
Handgelenk-Ganglion links (MH-Nr. 22) bezeichnete Dr. med. K.___ am 8. Februar
2012.
als nicht relevant (MH-Nr. 23). Der Beschwerdeführer hatte die Arbeit am
6.
September 2010 wieder zu 100 % aufgenommen (vgl. E. I. 1.2), eine
Arbeitsunfähigkeit wurde in der Folge nicht mehr attestiert (vgl. MH-Nr. 23).
4.1.2
Dr. med. E.___, Facharzt für
Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie FMH, der in der Folge die
handchirurgische Behandlung übernahm, veranlasste ein MRI des linken
Handgelenks vom 18. Februar 2013 im Spital L.___. Dieses zeigte laut der
Beurteilung durch den Radiologen Dr. med. M.___ einen Status nach Fraktur des
Processus styloideus ulnae mit Pseudarthrose und degenerativen Veränderungen
sowie eine Ruptur des TFCC homologseitig (MH-Nr. 28). Dr. med. E.___ hielt
am 14. November 2013 fest, konservative Massnahmen hätten nicht den gewünschten
Erfolg gebracht, der Beschwerdeführer habe nach wie vor starke Schmerzen,
insbesondere bei Drehbewegungen im Bereich des TFCC. Er empfehle einen
operativen Eingriff (Handgelenks-Arthroskopie und je nach intraoperativem
Befund Ulnaverkürzungs-Osteotomie; MH-Nr. 32). Nachdem der beratende Arzt
der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
FMH, Zweifel am Sinn einer solchen Operation geäussert hatte (MH-Nr. 33), teilte
Dr. med. E.___ am 10. Januar 2014 mit, der Beschwerdeführer weise eine
TFCC-Läsion am linken Handgelenk auf sowie eine Pseudarthrose des Processus
styloideus ulnae links, welche jedoch klinisch keine Schmerzen bereite. Die
mögliche Ulnaverkürzung werde erwogen, weil ein alleiniges Débridement des TFCC
in der Regel nicht den gewünschten Erfolg bringe (MH-Nr. 34).
4.1.3
Dr. med. F.___ hält in seiner
ersten Beurteilung vom 11. Februar 2014 (MH-Nr. 36) fest, als früherer Vorfall
sei ein Bruch der beiden Vorderarmknochen im Alter von 8 Jahren zu verzeichnen,
der konservativ behandelt worden und ohne Folgeschäden abgeheilt sei. Ansonsten
gebe es keine medizinisch-chirurgische Vorgeschichte. Der Beschwerdeführer habe
von 2001 bis 2006 als Küchenhilfe in einem Restaurant gearbeitet und
anschliessend die Stelle als Gebäudeunterhalts-Techniker im Hotel B.___ mit
einem Pensum von 100 % angetreten. Er habe insbesondere Reparaturen an
verschiedenen Gegenständen und Objekten durchführen müssen. Dabei habe er beide
Hände einsetzen müssen. Es sei vorgekommen, dass er schwer habe heben müssen,
insbesondere beim Hantieren mit Möbeln, Kaffeemaschinen und Salzsäcken. Beim
Unfall vom 21. Juni 2010 sei er im Begriff gewesen, die Decke eines Büros
zu durchbohren. Er habe die Bohrmaschine in beiden Händen gehalten. Plötzlich
habe der Bohrer blockiert. Dadurch sei es zu einer forcierten Bewegung des
linken Handgelenks gekommen. Der Beschwerdeführer habe sofort ein Hitzegefühl
verspürt. Da sich der Vorfall am Ende des Arbeitstags ereignet habe, sei er
nach Hause gegangen. Am Abend sei das linke Handgelenk angeschwollen. Am
nächsten Tag habe er den Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin
FMH, aufgesucht, weil die schmerzhafte Schwellung zugenommen habe.
Weiter gibt Dr. med. F.___ die
medizinischen Vorakten zusammengefasst wieder und beschreibt die aktuell
angegebenen Beschwerden. Weiter geht er auf die Ergebnisse der bildgebenden
Untersuchungen ein. Als Diagnosen nennt der Arzt eine chronische Tendinopathie
des ECU (extensor carpi ulnaris) am linken Handgelenk, eine wahrscheinliche
Zyste arthrosynovial dorsal am linken Handgelenk, eine enge Pseudarthrose des Styloideus
ulnae links mit einer Narbe des TFCC sowie einen Status nach Verstauchung des
linken Handgelenks am 21. Juni 2010 mit distaler Läsion des TFCC und basaler
Fraktur des styloideus ulnae, konservativ behandelt. In seiner Beurteilung
führt der Arzt aus, die diagnostizierten Verletzungen seien vereinbar mit den Angaben
des Beschwerdeführers und den objektivierbaren Feststellungen. Es gebe keine
Hinweise auf einen relevanten Vorzustand. Der natürliche Kausalzusammenhang
zwischen den tendoligamentären ulnaren Beschwerden am linken Handgelenk und dem
Unfall vom 21. Juni 2010 sei mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Der
status quo sine und der status quo ante seien noch nicht erreicht, bei
fortbestehender Pseudarthrose des styloideus cubitalis, einer Narbe des TFCC
und einer chronischen Tendinopathie des ECU. Die anatomischen Verletzungen
seien gering und die verbleibenden Beschwerden seien nicht invalidisierend. Eine
Operation erscheine nicht als angezeigt. Denkbar seien eine Behandlung mittels
Infiltration und die Verschreibung eines Armbandes für die schweren Arbeiten.
Eine Neubeurteilung in einem Jahr sei sinnvoll. Der Beschwerdeführer arbeite
zurzeit zu 100 %. Die anatomischen Unfallfolgen am linken Handgelenk,
welche zu keinen funktionellen Einschränkungen führten, bildeten keinen
Integritätsschaden von mindestens 5 % im Sinne des UVG.
4.1.4
Am 9. März 2014 traten wieder
verstärkte Schmerzen auf, nachdem der Beschwerdeführer bei der Arbeit (Aufeinander-Stapeln
von Stühlen) das linke Handgelenk verdreht hatte (vgl. MH-Nr. 46 S. 2). Gleichentags
wurden im Spital I.___ Röntgenaufnahmen erstellt. Diese ergaben keine frische
traumatische ossäre Läsion, einen unkonsolidierten, kortikalisierten Processus
styloideus ulnae, eine leichtgradige Ulna-Minusvariante und eine normale
Knochenstruktur (MH-Nr. 37). Der behandelnde Handchirurg Dr. med. E.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Juni 2014 (MH-Nr. 38) chronische
ulnocarpale Handgelenksschmerzen links bei bekannter grosser TFCC-Läsion sowie
Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae. Weiter führte Dr. med. E.___ aus,
die Beschwerden seien seit vier Jahren unverändert. Der Beschwerdeführer klage
nach wie vor über belastungabhängige ulnocarpale Handgelenksschmerzen. Im
Bereich des Processus styloideus ulnae sei er beschwerdefrei. Er klage über
Schmerzen bei endgradiger Supination im Bereich des TFCC. Am 23. August 2014
berichtete Dr. med. E.___, die durchgeführte Infiltration habe nur eine
geringfügige Linderung der Beschwerden bewirkt. Der Beschwerdeführer klage nach
wie vor über ulnocarpale Handgelenksschmerzen. Insbesondere beim Sport sei er
noch erheblich eingeschränkt (MH-Nr. 39).
4.1.5
Laut Arztzeugnis UVG der
Ambulanten Notfallstation des Spitals I.___ wurde der Beschwerdeführer dort am
30.
Oktober 2014 behandelt. Es bestehe eine schmerzhaft leicht verminderte
Beweglichkeit des Handgelenks links ohne klinische Hinweise für eine aktuelle
kontusionsbedingte neue Schädigung. Die Diagnose lautet auf
Handgelenksschmerzen nach anamnestisch Fraktur im ulnaren Handgelenksbereich
(MH-Nr. 41). Dr. med. E.___ attestierte am 19. November 2014 bis auf weiteres
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Als Diagnose nannte er eine grosse
TFCC-Läsion Handgelenk links sowie eine Pseudarthrose des Styloideus ulnae, als
Befunde eine deutliche Druckdolenz ulnocarpal über dem TFCC bei stark
schmerzhafter endgradiger Pronation und verminderter Kraft (MH-Nr. 42).
4.1.6
Nachdem sich die
Beschwerdegegnerin wegen eines Zusatzgutachtens erneut an Dr. med. F.___
gewandt hatte (AH-Nr. 53, 55), veranlasste dieser die 3-Skelettszintigraphie
vom 9. Februar 2015 im Spital G.___. Laut der Beurteilung ergab sich
szintigraphisch kein Hinweis auf ein CRPS der oberen rechten Extremität und es
fand sich keine pathologische Mehranreicherung im Bereich des TFCC oder des
Processus styloideus ulnae links (MH-Nr. 45).
4.1.7
In seinem Bericht an die
Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2015 führte Dr. med. F.___ aus, er habe
den Beschwerdeführer gleichentags untersucht. Dieser wisse nicht mehr, ob er
nach dem Vorfall vom 9. März 2014 die Arbeit ausgesetzt habe. Die Entwicklung
sei ungünstig gewesen mit Persistenz von Dauerschmerzen, begleitet von
Juckreiz. Am 22. Juli 2014 sei der Beschwerdeführer entlassen worden. Dr. med. E.___
habe mehrmals erklärt, eine Operation sei notwendig. Ende Oktober 2014 sei nach
gewöhnlicher Anstrengung in der Küche wieder eine schmerzhafte Schwellung an
der kubitalen Seite des linken Handgelenks aufgetreten. Die behandelnden Ärzte
Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ hätten in der Folge weiterhin eine
Operation empfohlen. Der Beschwerdeführer gebe an, er gebrauche seine linke
Hand überhaupt nicht mehr, der Haushalt werde vollumfänglich von der Ehefrau
besorgt. Der Beschwerdeführer fühle sich nicht in der Lage, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, welche den Einsatz der linken Hand voraussetzt.
Die Beweglichkeit des linken Handgelenks betrage 55-0-60 (Flexion/Extension),
15-0-15 (radio-cubitale Deviation) und 90-0-90 (Pronosupination). Die
Fingerbeweglichkeit sei normal.
Als Diagnosen nennt Dr. med. F.___ ein
cubitales Schmerzsyndrom am linken Handgelenk (sich verschlimmernd und
ausdehnend) ohne anatomisches Substrat; eine leichte Pseudarthrose des
styloideus ulnae links mit Narbe des TFCC, nicht erklärend für die Beschwerden;
einen Zustand nach Verstauchung des linken Handgelenks am 21. Juni 2010 mit
distaler Läsion des TFCC und basaler Fraktur des styloideus ulnae, stabil,
konservativ behandelt. In den Antworten auf die Fragen der Beschwerdegegnerin führte
Dr. med. F.___ aus, seit der letzten Expertise vor einem Jahr beschreibe
der Patient eine ungünstige Entwicklung mit Verschlimmerung und Ausdehnung der
Schmerzen, welche trotz der erfolgten Behandlungen (Immobilisierung mit
Schiene; Infiltration) fortbestünden. Im Juli 2014 sei der Beschwerdeführer auf
Ende September 2014 entlassen worden und die Schmerzen hätten sich seither noch
verschlimmert. Da die behandelnden Ärzte eine Operation vorgeschlagen hätten,
welche ihm, Dr. med. F.___, als nicht indiziert erschienen sei, habe er die 3-Phasen-Skelettszintigraphie
vom 11. Februar 2015 im Spital G.___ veranlasst. Diese Untersuchung schliesse
eine atypische Form eines Morbus Sudeck aus, ebenso jegliche pathologische
metabolische Aktivität im unteren distalen ulnaren Bereich des Handgelenks. Die
verbleibenden Beschwerdeangaben blieben somit ohne typisches Substrat, so dass
ein Einfluss nichtsomatischer Faktoren angenommen werden müsse. Keine der
geklagten Beschwerden liessen sich durch objektivierbare Feststellungen
plausibel erklären. Die einzigen objektivierbaren Unfallfolgen bestünden in
einer straffen, nicht dislozierten, stabilen und ruhigen Pseudarthrose des
styloideus ulnae. Dabei handle es sich um banale Unfallfolgen, welche in der
weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle vollständig asymptomatisch blieben. Da
aktuell keine organische Läsion bestehe, welche die verbliebenen Beschwerden
erklären könnte, sei von einem stabilisierten Zustand auszugehen. Die geringen
anatomischen Unfallfolgen bewirkten keinerlei Instabilität und keine
metabolische Aktivität, so dass ihnen keine Bedeutung beizumessen sei. Der
Zeitpunkt, in dem die Stabilisierung eingetreten sei, sei rückblickend
naturgemäss schwierig festzulegen. Aus den erwähnten Gründen lehne er, Dr. med.
F.___, einen operativen Eingriff auch weiterhin ab.
4.1.8
Zusammengefasst kann festgehalten
werden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit der Verfügung vom 1.
Mai 2015 deshalb einstellte, weil sie gestützt auf die Stellungnahme von Dr.
med. F.___ vom 17. Februar 2015 davon ausging, die zu diesem Zeitpunkt noch
vorliegenden unfallkausalen Beschwerden liessen sich nicht oder nur in einem
unbedeutenden Umfang auf eine organisch nachweisbare Ursache zurückführen. Bekannt
waren damals die Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae und die Läsion
des TFCC. Ebenfalls erwähnt wurde in den damaligen Akten eine Zyste respektive
ein Ganglion am dorsalen Handgelenk links.
4.2
Zum weiteren Verlauf enthalten
die Akten insbesondere die folgenden Angaben:
4.2.1
Dr. med. E.___ erklärte am 2.
Juni 2015, es bestehe nach wie vor eine leichte Schwellung ulnocarpal und eine
deutliche Druckdolenz daselbst. Die endgradige Pronation / Supination sei
schmerzhaft. Das distale Radioulnargelenk sei stabil.
Konventionell-radiologisch zeige sich eine straffe Pseudarthrose, ohne
wesentliche Dislokation des Processus styloideus ulnae. Da eine TFCC-Läsion
nach wie vor nicht ausgeschlossen werde könne, empfehle er ein Arthro-MRI
durchzuführen (MH-Nr. 49). Dr. med. C.___ äusserte am 3. Juni 2015 die
Auffassung, eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit sei nur mit einer
erneuten Operation erreichbar (MH-Nr. 50).
4.2.2
Ab 1. November 2015 war der
Beschwerdeführer mit einem Pensum von 100 % bei der Firma N.___, [...],
angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (fortan: Suva) obligatorisch unfallversichert. Die
Arbeitgeberin meldete der Suva am 27. Juni 2016, der Beschwerdeführer sei am
23.
Juni 2016 auf der Treppe gestolpert und habe die Hand angeschlagen (Akten
der Suva [Suva-Nr.] 1). Eine Röntgenuntersuchung des linken Handgelenks vom 23.
Juni 2016 im Spital I.___ ergab einen Zustand nach älterer Fraktur am Processus
styloideus ulnae, im Verlauf stationär, ferner eine leichtgradige Minusvariante
und normale Knochenstruktur, keinen Hinweis auf eine Luxation oder frische
Fraktur (Suva-Nr. 26). Eine MRI-Untersuchung des linken Handgelenks vom 28.
Juni 2016 im Spital L.___ ergab gemäss der Beurteilung durch den Radiologen Dr.
med. O.___ keine neue Fraktur und zeigte die bekannte Pseudarthrose bei Status
nach Processus styloideus ulnae-Fraktur mit Ruptur des TFCC «homologseitig»
(Suva-Nr. 29). Dr. med. E.___ attestierte in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % (Suva-Nr. 7, 11) und berichtete regelmässig über den Verlauf (vgl.
Suva-Nr. 22). Am 21. Oktober 2016 erklärte er laut einer Suva-Telefonnotiz, er
stimme der Auffassung zu, dass die Suva nur für eine vorübergehende
Verschlimmerung aufzukommen habe, und werde keine weitere Arbeitsunfähigkeit zu
Lasten der Suva attestieren (Suva-Nr. 32).
4.2.3
Die Suva-Kreisärztin Dr. med. P.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrer Beurteilung vom 28.
November 2016 aus, der Beschwerdeführer gebe an, am 23. Juni 2016 auf der
Treppe gestürzt zu sein und das linke Handgelenk verdreht zu haben. Ein Zeuge
des Ereignisses gebe zu Protokoll, dass die Hand nur leicht abgestützt worden
sei und der Versicherte anschliessend normal weitergearbeitet habe, erst tags
darauf nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Es bestehe ein Vorzustand mit
einem Unfallereignis im Jahre 2010 (Suva fremd) mit radiologisch gesicherter
Fraktur des Processus styloideus ulnae und TFCC-Läsion. Nach dem Ereignis am
23.06.2016
sei das linke Handgelenk erneut MR-tomographisch abgeklärt worden.
Es hätten sich die bekannte Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae sowie
der unverändert signalalterierte TFCC mit Ruptur gezeigt. Entsprechend sei es
beim Ereignis im Juni 2016 zu einer vorübergehenden Verschlechterung eines
Vorzustandes gekommen, ohne neue unfallkausale strukturelle Läsion. Die
vorübergehende Verschlechterung gelte in der Regel nach 3 Monaten als abgeheilt
(Suva-Nr. 54).
4.2.4
Mit Schreiben vom 2. Dezember
2016.
(AH-Nr. 71; Suva-Nr. 58) schloss die Suva den Fall ab und stellte
ihre Leistungen mit dem 31. Dezember 2016 ein. Zur Begründung wurde erklärt,
gemäss den medizinischen Untersuchungsbefunden sei es beim Unfall vom 23. Juni
2016.
zu keiner zusätzlichen, neuen unfallbedingten Verletzung gekommen, so dass
es sich um eine vorübergehende Verschlimmerung eines vorbestehenden Zustandes
handle. Laut der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. P.___ seien die am 2.
Dezember 2016 noch bestehenden Beschwerden nicht mehr auf den bei der Suva
versicherten Unfall vom 23. Juni 2016 zurückzuführen. Der Zustand, wie er sich
auch ohne diesen Unfall eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung
spätestens am 23. September 2016 erreicht worden. Entgegenkommenderweise
und ohne Präjudiz werde die Suva die Versicherungsleistungen (Taggeld und
Heilkosten) erst mit dem 31. Dezember 2016 einstellen.
4.2.5
Die Beschwerdegegnerin zog die
Suva-Akten bei (AH-Nr. 73). Dr. med. C.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer am
22.
Dezember 2016, er könne als Folge der am 21. Juni 2010 erlittenen Fraktur
des linken Handgelenks die linke Hand bei der Arbeit nicht einsetzen, solange
diese nicht operiert werde (MH-Nr. 53). Dr. med. E.___ attestierte dem
Beschwerdeführer mit ärztlichem Zeugnis vom 28. Dezember 2016 ab dem 1. Januar
2017.
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte Tätigkeiten, ohne Heben von
Lasten über 5 kg (MH-Nr. 54). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine
Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. D.___ vom 12. Januar 2017
ein. Dieser erklärte, die MRI-Aufnahmen vom 28. Juni 2016 zeigten keinerlei
Verschlechterung und keine andere neue Tatsache im Vergleich zur
3-Phasen-Skelettszintigraphie vom 9. Februar 2015. Der Fall bleibe
stabilisiert. Weder ein Rückfall noch Spätfolgen seien ausgewiesen. Die
vorgesehene Behandlung gehe daher nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin
(MH-Nr. 55).
4.2.6
Dr. med. F.___ führt in seiner
gutachterlichen Stellungnahme vom 21. Juni 2017 (MH-Nr. 56) aus, der
Beschwerdeführer sei am 23. Juni 2016 an seinem Arbeitsort auf einer Treppe
gestolpert und auf die linke Hand gestürzt, was die Schmerzen in dieser Gegend
reaktiviert habe. Die Arbeit sei vom 24. Juni bis 4. Juli 2016 ausgesetzt
worden. Eine MRI-Untersuchung des linken Handgelenks vom 28. Juni 2016 habe die
bekannte Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae gezeigt. Eine neue
objektivierbare Läsion sei nicht erkennbar. Dr. med. E.___ habe in der Folge
weitere Berichte erstattet. Am 21. Oktober 2016 habe Dr. med. E.___
schliesslich festgehalten, es gebe keine neue strukturelle Läsion, und deshalb werde
keine weitere Arbeitsunfähigkeit zu Lasten der Suva mehr attestiert. Die
Suva-Kreisärztin Dr. med. P.___ habe in ihrer Beurteilung vom 28. November 2016
festgehalten, der Unfall vom 23. Juni 2016 habe nur eine vorübergehende
Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes für eine Dauer von höchstens
drei Monaten bewirkt.
In seinen Antworten auf die ihm durch
die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen erklärte Dr. med. F.___, man könne
eine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund des
Ereignisses vom 23. Juni 2016 ausschliessen. Die ursprünglichen radiologischen
Aufnahmen und die MRI-Untersuchung hätten nur den vorbestehenden geringfügigen
Vorzustand (banale Pseudarthrose des Processus styloidus ulnae) bestätigt und
die klinische Untersuchung durch Dr. med. E.___ vom 29. Juni 2016 habe es
erlaubt, eine Instabilität auszuschliessen. Die therapeutischen Vorschläge
seien in der Folge nicht sehr eifrig befolgt worden und es sei verständlich,
dass Dr. med. E.___ es schliesslich abgelehnt habe, weiterhin eine
Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Die Annahme des status quo sine nach drei
Monaten durch die Suva sei ebenfalls nachvollziehbar. Folglich sei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wieder denselben Zustand erreicht habe
wie zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 17. Februar 2015. Es gebe nicht den
geringsten Anhaltspunkt für einen Rückfall oder für Spätfolgen des Unfalls vom
21.
Juni 2010. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 17. Februar 2015
blieben somit unverändert. Für einen operativen Eingriff im Zusammenhang mit
Folgen des Ereignisses vom 21. Juni 2010 gebe es keine Indikation.
4.2.7
Dr. med. E.___ bestätigte am 3.
Juli 2017, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2016 eine Depo-Medrol
(Kortison) Injektion erhalten habe, welche keine Linderung gebracht habe
(MH-Nr. 57). Am 12. Juli 2017 hielt Dr. med. E.___ zum Verlauf fest, leider
seien die Beschwerden seit Jahren unverändert, dies 7 Jahre nach
Handgelenksdistorsion links mit persistierender Pseudarthrose des Processus
styloideus ulnae sowie TFCC-Läsion. Handtherapie, aber auch mehrmalige
Infiltrationen hätten keine Besserung gebracht. Der Beschwerdeführer klage nach
wie vor über erhebliche Schmerzen, insbesondere bei Pronation, aber auch bei
Ulnarduktion des Handgelenks. Die linke Hand könne er nahezu nicht einsetzen.
Die Unfallursache und die damit resultierenden Unfallfolgen seien klar
ersichtlich. Aktuell arbeite der Beschwerdeführer nicht, da er nicht
vermittlungsfähig sei. Eine Verbesserung sei nur durch eine Operation möglich
(MH-Nr. 58).
4.2.8
Dem Bericht von Dr. med. J.___,
Leitender Arzt Handchirurgie, Spital I.___, vom 8. November 2017 (Urkunde 3 des
Beschwerdeführers) lässt sich folgende Hauptdiagnose entnehmen: «Pseudarthrose
Processus styloideus ulnae nach Trauma 2010 mit fovealer und zentraler
TFCC-Läsion links adominant». Der Beschwerdeführer sei zugewiesen worden für
eine Viertmeinung bei ausgeprägten, persistierenden Schmerzen. Der Leidensdruck
der Handgelenksschmerzen sei stark ausgeprägt und der Beschwerdeführer trage
konsequent eine Handgelenks-Schiene aus Leder. Bildgebende Aufnahmen des
Handgelenks links in zwei Ebenen zeigten eine Pseudarthrose einer
Basisschrägfraktur des Processus styloideus ulnae und eine ausgeprägte
Inaktivitätsosteoponie. Aus Sicht von Dr. med. J.___ handle es sich um eine
Folge des Unfalls von 2010. MRI-graphisch sei die klare Pseudarthrose des
Processus styloideus ulnae ersichtlich sowie auch eine mögliche ulnare sowie
zentrale TFCC-Läsion. Die Schmerzproblematik sei beim Beschwerdeführer deutlich
stärker ausgeprägt als bei anderen Patienten mit der gleichen Verletzung.
In einem weiteren Bericht vom 14.
Dezember 2017 (Urkunde 6 des Beschwerdeführers) erwähnt Dr. med. J.___ noch eine
MRI-Aufnahme vom 4. Oktober 2017 (Spital L.___), aus dem eine Pseudarthrose am
Ulnastyloid mit TFCC-Läsion, wahrscheinlich zentral und foveal, ersichtlich
sei. Weiter führt der Arzt aus, vermutlich habe der Beschwerdeführer eine
TFCC-Läsion, entweder zentral oder auch peripher. Zentrale TFCC-Läsionen
könnten débridiert, periphere könnten refixiert werden. Zudem scheine die
Pseudarthrose am Ulnastyloid symptomatisch zu sein; diese könnte ebenfalls mit
einer offenen Operation revidiert werden. Aufgrund der originalen Unfallbilder
vom 22. Juni 2010 mit einer Ulnastyloidfraktur, welche gleichzeitig eine
traumatische TFCC-Läsion bei entsprechendem Unfallmechanismus wahrscheinlich
erscheinen lasse, gehe er, Dr. med. J.___, am ehesten davon aus, dass dies
ursächlich für die Hauptbeschwerden des Beschwerdeführers sei.
Am 15. Mai 2018 führte Dr. med. J.___
aus, er pflichte der Invalidenversicherung bei, dem Patienten zu helfen und die
berufliche Reintegration voranzutreiben. Er werde ihm zusätzlich heute noch
Handtherapie verschreiben, um die Probleme so gering wie möglich zu halten.
Aufgrund der persistierenden Schmerzen und der ungeklärten Aktenlage werde er,
um einen weiteren Befund zu erheben und zu dokumentieren, nochmals eine
MRI-Untersuchung mit Arthro-MRI vom linken Handgelenk durchführen lassen und
den Patienten danach beraten (Urkunde 8 des Beschwerdeführers). Die erwähnte
Untersuchung wurde am 16. Mai 2018 durchgeführt. Gemäss Beurteilung ergab sie
eine Partialruptur der ulnaren Anheftung des TFCC-Komplexes und einen Verdacht
auf Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae (Urkunde 9 des
Beschwerdeführers).
In der Folge äusserte sich Dr. med. J.___
am 8. Oktober 2018 nochmals (Urkunde 10 des Beschwerdeführers). Er hält fest,
auch eine sehr gut durchgeführte Operation könne bei einem seit zwei Jahren
schmerzgeplagten Patienten durchaus Residuen von Schmerzen haben. Er empfehle
deshalb dem Beschwerdeführer, das Umschulungsangebot der IV-Stelle anzunehmen
und sich einen manuell weniger belastenden Beruf zu suchen. Wenn ein
zuständiger Versicherungsträger gefunden werden könne und der Beschwerdeführer
in seinem neuen, manuell weniger belastenden Beruf immer noch Beschwerden haben
sollte, so könne man immer noch sekundär die Operation durchführen. Der
Beschwerdeführer wolle nun jedoch aufgrund seiner verschiedenen
Unverträglichkeiten (wie Lactose, Gluten, Fructose) sowie der im Juni 2018
diagnostizierten Umbilicalhernie abwarten, einen Umschulungsversuch zu starten,
und zunächst die entsprechenden Diagnostiken und Therapien durchführen lassen.
Insofern stelle sich die gesamte Situation wieder etwas anders dar als bei der
letzten Berichterstattung. Er, Dr. med. J.___, würde in der aktuellen
Gesamtkonstellation die Operation nicht mehr forcieren, insbesondere da die
Motivation des Beschwerdeführers, das Umschulungsangebot der IV anzunehmen,
aktuell durch die weiteren Abklärungen und Therapien etwas geschwächt sei. Er
habe mit dem Beschwerdeführer keinen fixen Termin vereinbart und auch keine
Arbeitsunfähigkeit ausgestellt.
4.2.9
Der Beschwerdeführer war auch bei
Dr. med. K.___ in handchirurgischer Behandlung. Diese Ärztin diagnostiziert in
ihrem Bericht vom 22. Januar 2018 (Urkunde 7 des Beschwerdeführers) ein
ulnokarpales Schmerzproblem Handgelenk links bei TFCC-Läsion, bei nicht
konsolidierter stabiler Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae,
basisnahe, bei Status nach Trauma am 21. Juni 2010 und bei Status nach
Retraumatisierung am 23. Juni 2016. In ihrer Beurteilung hält Dr. med. K.___
fest, sie habe den Beschwerdeführer vom 5. November 2010 bis 11. Februar 2012
behandelt. Damals habe eine nicht konsolidierte Fraktur basisnahe des
Ulnastyloides im Handgelenk links bestanden. Man habe damals die Prognose
besprochen: Möglich sei einerseits ein spontaner ossärer Durchbau, andererseits
könne eine straffe, nicht schmerzhafte Pseudarthrose bestehen bleiben oder
schliesslich eine schmerzhafte Ulnastyloid-Pseudarthrose. Man habe sich für ein
abwartendes Verhalten entschieden, eine Arbeitsfähigkeit habe sich realisieren
lassen. In der Folge sei der Beschwerdeführer bei Dr. med. E.___ in Behandlung
gewesen. Ein neues Handgelenk-MRI habe zusätzlich zur Pseudarthrose des
Ulnastyloids eine TFCC-Läsion gezeigt. Entsprechend habe Dr. med. E.___ am
25.
Februar 2013 eine Handgelenksarthroskopie als operative Massnahme
vorgeschlagen. Dr. med. F.___ sei aber von keinem kohärenten anatomischen
Korrelat ausgegangen und habe ein operatives Vorgehen als nicht indiziert
bezeichnet. Dieser Beurteilung von Dr. med. F.___ könne nicht zugestimmt
werden: Erstens bestünden Brückensymptome seit dem Unfall 2010 mit
ulnarseitigen Handgelenksbeschwerden; in typischer Weise seien diese
belastungsabhängig und nicht immer gleich schwerwiegend. Zweitens bestehe sehr
wohl ein objektiver Befund, nämlich die persistierende fibröse, nicht knöchern
durchgebaute Ulnastyloid-Pseudarthrose basisnahe sowie eine TFCC-Ruptur, eine
Tendinopathie der ECU-Sehne und ein kleines Ganglion, grössenprogredient,
dorsal des Os lunatum (Handgelenk-MRI des Spitals L.___ vom 28. Juni 2016);
dieser Befund sei durch Dr. med. F.___ in seinem Schreiben vom 21. Juni
2017.
nicht korrekt zitiert worden. Drittens seien die obigen Befunde klar
posttraumatisch, dem ersten Unfallereignis vom 21. Juni 2010 zuzuordnen,
allenfalls reaktiviert und verschlimmert (TFCC-Ruptur) durch das zweite
Unfallereignis vom 23. Juni 2016. Viertens müsse darauf hingewiesen werden,
dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Klinik mit ulnarseitigen
Handgelenksbeschwerden exakt zu diesen Befunden passe. Entsprechend der
Beurteilung von Dr. med. E.___ und Dr. med. J.___ empfehle sich als operative
Massnahme eine Handgelenksarthroskopie mit allenfalls TFCC-Refixation und
allenfalls gleichzeitiger Stabilisierung des Ulnastyloids vorzunehmen, weiteres
operatives Vorgehen gemäss intraoperativem Befund bei der Arthroskopie (Débridement
TFCC, Ulnaverkürzungs-Osteotomie). Zusammenfassend gehe es um Unfallfolgen mit
klar objektivierbarem und radiologischem (Röntgen und MRI) Substrat. Die
vorgeschlagene operative Behandlung sei nach handchirurgischem Stand des
Wissens korrekt und indiziert.
4.2.10
Die Beschwerdegegnerin liess Dr.
med. F.___ am 12. März 2018 nochmals Stellung nehmen (MH-Nr. 59). Er führte
aus, die durch Dr. med. J.___ neu veranlassten radiologischen Untersuchungen
zeigten weiterhin die Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae, verbunden
mit einer Inaktivitäts-Osteoponie. Weiter erwähnte er die Ausführungen von Dr.
med. K.___. Er fuhr fort, das Fortbestehen einer Schmerzsymptomatik und der
Pseudarthrose sei nicht entscheidend. Wie er schon früher dargelegt habe,
vermöge die banale Läsion des styloideus ulnae das Schmerzsyndrom des
Beschwerdeführers und insbesondere dessen Verstärkung und Ausweitung im Lauf
der Zeit nicht zu erklären. Diese Inkohärenz zwischen den subjektiven Klagen
und den objektivierbaren Feststellungen zeige sich auch in der 3-Phasen-Skelettszintigraphie
vom 9. Februar 2015, welche keine relevante metabolische Läsion des
Handgelenks gezeigt habe, namentlich nicht im Bereich des styloideus ulnae und
des TFCC.
4.2.11
Am 2. April 2019 lässt der Beschwerdeführer
einen Bericht und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. E.___ vom 18.
März 2019 (Urkunden 12 und 13) sowie Berichte von Dr. med. C.___ vom 21. und
22.
März 2019 (Urkunden 14 und 15) einreichen (A.S. 142 ff.). Dr. med. E.___
stellte in seinem Bericht vom 18. März 2019 (Urkunde 12) die folgenden
Diagnosen: «Chronische Pseudarthrose P. styloideus ulnae sowie zusätzlich
fovealer und zentraler TFCC Läsion Handgelenk links bei St. n.
Handgelenksdistorsion vom 21.06.2010; V. a. CTS links; V. a. KHK». Im Weiteren
führte er aus, vor ca. zwei Jahren habe er die Situation mit Herrn Professor Q.___
besprochen, welcher wahrscheinlich als weltweit als einer der namhaftesten
Handgelenksexperten gelte. Auch er sei der Ansicht gewesen, dass die Verletzung
eindeutig unfallbedingt sei und nur operativ versorgt werden könne. Seit Jahren
bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerden seien seit Jahren
unverändert. Die Befunde seien im Wesentlichen gleich, im Vergleich zu all den
Voruntersuchungen. Bei der heutigen konventionell radiologischen Untersuchung
zeige sich eine persistierende Pseudarthrose. Zudem bestehe klinisch der
Verdacht eines Carpaltunnelsyndroms. Eine elektrophysiologische Untersuchung
sei offenbar geplant. Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis gleichen Datums
attestierte Dr. med. E.___ dem Beschwerdeführer zudem eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 14. Mai 2019 (Urkunde 13).
Der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___ berichtete in seinem Bericht vom 21.
März 2019 (Urkunde 14) chronologisch über die Krankengeschichte des
Beschwerdeführers, den er seit 16 Jahren hausärztlich betreue. Zusätzlich hielt
er fest, es sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig bleibe,
solange die linke Hand nicht operiert werde. Am 22. März 2019 bestätigt
Dr. med. C.___ erneut, dass der Beschwerdeführer zu 100 %
erwerbsunfähig sei, bis die Operation der linken Hand durchgeführt werde
(Urkunde 15).
5.
Wie dargelegt, hat die
Beschwerdegegnerin den Fall mit der Verfügung vom 1. Mai 2015 rechtskräftig
abgeschlossen. Eine Leistungspflicht für die nunmehr geklagten Beschwerden
kommt daher nur unter dem Titel eines Rückfalls oder von Spätfolgen infrage.
Dies setzt voraus, dass sich der unfallkausale Gesundheitsschaden, die sich
daraus ergebende Behandlungsbedürftigkeit oder die damit verbundene
Arbeitsfähigkeit erheblich verändert haben (vgl. E. II. 2.2.4 und II. 4
hiervor). Die damalige rechtskräftige Feststellung, wonach kein unfallkausaler
Gesundheitsschaden bestand, welcher einen Anspruch auf weitere Leistungen in
Form von Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente oder Integritätsentschädigung
bewirkte, kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden. Die Frage,
ob die Durchführung der strittigen Operation (Handgelenksarthroskopie) notwendig
ist, ist – entgegen dem Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers
anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 14. Mai 2019 (vgl. Protokoll der
Verhandlung vom 14. Mai 2019, A.S. 148 ff.) – im vorliegenden Verfahren nicht
entscheidend und folglich nicht zu klären.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrer Beurteilung auf die verschiedenen Stellungnahmen von Dr. med. F.___.
Dieser verneint die Frage nach einer Veränderung, indem er festhält, die neuen
bildgebenden Untersuchungen zeigten keine Veränderung gegenüber denjenigen,
welche seiner Beurteilung vom 17. Februar 2015 zugrunde lagen. Dr. med. F.___s
Stellungnahmen basieren auf der vollständigen Aktenlage. Seine früheren
Einschätzungen, welche zur Verfügung vom 1. Mai 2015 führten, waren zudem mit
einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers verbunden. Die späteren
Beurteilungen stützten sich auf Berichte über inzwischen erfolgte Abklärungen,
welche eine umfassende Darstellung des Sachverhalts enthalten. Der Umstand,
dass Dr. med. F.___ den Beschwerdeführer nicht nochmals untersucht hat, steht
dem Beweiswert seiner Stellungnahmen daher nicht entgegen. Inhaltlich gelangt
der Arzt zu schlüssigen Ergebnissen, welche er nachvollziehbar und plausibel
begründet. Seine Berichte werden daher den allgemeinen Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor)
grundsätzlich gerecht.
Allerdings wurden die als «Gutachten»
bezeichneten Stellungnahmen von Dr. med. F.___ in einem Verfahren eingeholt,
welches den Anforderungen der Rechtsprechung an die Auftragsvergabe bei
Administrativgutachten nach Art. 44 ATSG (vgl. BGE 138 V 318) nicht gerecht
wird. Ihnen kann daher – entgegen dem Vorbringen des Vertreters der
Beschwerdegegnerin anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 14. Mai 2019,
wonach es sich bei Dr. med. F.___ um einen externen Gutachter handle (vgl.
Protokoll der Verhandlung vom 14. Mai 2019, A.S. 148 ff.) – nur der Stellenwert
einer versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahme beigemessen werden. Dies
bedeutet, dass bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit seiner Beurteilung ausreichen, damit ergänzende Abklärungen notwendig
werden (vgl. E. II. 2.3.3 hiervor). Es ist daher nachfolgend zu
prüfen, ob sich aus den übrigen Unterlagen, insbesondere den Berichten und
Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, mindestens geringe Zweifel an der
Einschätzung von Dr. med. F.___ ergeben. Diese Zweifel müssen sich, wie
erwähnt, auf die Frage beziehen, ob sich die Unfallfolgen oder deren
Auswirkungen zwischen dem 1. Mai 2015 und dem 7. November 2017 erheblich
verändert haben.
5.2
5.2.1
Die verschiedenen
Stellungnahmen von Dr. med. E.___, der den Beschwerdeführer über längere Zeit
hinweg behandelte, enthalten regelmässig die Empfehlung, einen operativen
Eingriff durchzuführen. Dieses Vorgehen lehnte die Beschwerdegegnerin mehrmals
ab und bekräftigte dies auch mit der Verfügung vom 1. Mai 2015. In
diagnostischer Hinsicht stimmten die Berichte von Dr. med. E.___ jeweils mit
den Einschätzungen von Dr. med. F.___ überein. Eine erhebliche dauerhafte
Veränderung, welche nach dem Erlass dieser Verfügung eingetreten wäre, ergibt
sich aus den Stellungnahmen von Dr. med. E.___ nicht. Vielmehr hielt der Arzt
in seinem Bericht vom 12. Juli 2017 (MH-Nr. 58; E. II. 4.2.7 hiervor) fest, die
Beschwerden seien seit Jahren unverändert. Auch der im Beschwerdeverfahren
eingereichte Bericht von Dr. med. E.___ vom 18. März 2019 (vgl. E. II.
4.2.11
hiervor) vermag an den vorangegangenen Ausführungen nichts zu ändern. So
bringt Dr. med. E.___ auch in diesem ungefähr eineinhalb Jahren nach dem
hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 7. November 2017
verfassten Bericht vor, die Beschwerden seien seit Jahren unverändert und die
Befunde im Vergleich zu den Voruntersuchungen im Wesentlichen gleich. Auch in
diagnostischer Hinsicht ergibt sich aus diesem Bericht keine erhebliche
dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes. Aus blossen Verdachtsdiagnosen
lässt sich eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ableiten (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.3 mit
Hinweisen).
5.2.2
Den Berichten von Dr. med. J.___
(vgl. E. II. 4.2.8 hiervor) lassen sich ebenfalls keine neuen Tatsachen
entnehmen. Der Arzt legt Wert auf die Feststellung, es lägen Beschwerden vor,
die auf den Unfall vom 21. Juni 2010 zurückgingen. Weiter bezeichnet er
anfänglich einen operativen Eingriff als dringend indiziert. Insbesondere im
letzten Bericht vom 8. Oktober 2018 beurteilt Dr. med. J.___ diese Frage dann
jedoch grundsätzlich anders, indem er nun mit der Operation zuwarten will und
offenlässt, ob diese zu einem späteren Zeitpunkt, nach der Umstellung auf einen
körperlich leichteren Beruf, überhaupt noch vorgenommen werden solle. Bei einer
Gesamtbetrachtung der Stellungnahmen von Dr. med. J.___ sind auch diese nicht
geeignet, eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands zwischen den
Vergleichszeitpunkten 1. Mai 2015 und 1. Januar 2017 als überwiegend
wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Ebenso wenig enthalten sie Anhaltspunkte
dafür, dass eine solche Veränderung anschliessend, bis zum 7. November 2017,
eingetreten wäre.
5.2.3
Dr. med. K.___ widerspricht in
ihrer recht dezidiert formulierten Stellungnahme vom 22. Januar 2018 (E. II.
4.2.9
hiervor) der Einschätzung von Dr. med. F.___. Die Differenz bezieht sich
nicht auf die Diagnose, denn Dr. med. K.___ nennt diesbezüglich ebenfalls die
Pseudarthrose des Ulnastyloids und die Läsion des TFCC. Auch die Tendinopathie
der ECU-Sehne hatte Dr. med. F.___ schon in seiner ersten Stellungnahme vom 11.
Februar 2014 erwähnt (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor). Wenn Dr. med. K.___
ausserdem, gestützt auf die MRI-Aufnahmen im Spital L.___ vom 28. Juni
2016, noch ein kleines, grössenprogredientes Ganglion dorsal des Os lunatum
erwähnt, bleibt unklar, welche Bedeutung sie diesem Befund beimisst, den der
Radiologe Dr. med. O.___ in seiner zusammenfassenden Beurteilung nicht nannte
und den auch die anderen behandelnden Fachärzte Dr. med. E.___ und Dr. med. J.___
unerwähnt liessen. Dr. med. K.___ selbst hatte den schon damals aktenkundigen
Verdacht auf ein dorsales Handgelenk-Ganglion links in ihrem Bericht vom 8.
Februar 2012 als nicht relevant bezeichnet (MH-Nr. 23; vgl. E. II. 4.1.1
hiervor). Auf jeden Fall war dieser Befund bereits im früheren Verfahren bekannt
und wurde berücksichtigt. Auch Dr. med. F.___ erwähnte in seiner Beurteilung
vom 11. Februar 2014 (MH-Nr. 36) unter den Diagnosen eine wahrscheinliche Zyste
dorsal am linken Handgelenk (E. II. 4.1.3 hiervor). Letztlich richtet sich die
Kritik von Dr. med. K.___ in erster Linie gegen die seinerzeitige Stellungnahme
von Dr. med. F.___ vom 17. Februar 2015. Auf diese kann aber aufgrund des
anschliessend am 1. Mai 2015 rechtskräftig verfügten Fallabschlusses nicht mehr
zurückgekommen werden. Eine substantiierte These, wonach es nach diesem
Zeitpunkt zu einer erheblichen, dauerhaften Verschlechterung gekommen wäre,
enthält auch die Stellungnahme von Dr. med. K.___ nicht.
5.3
Zusammenfassend ergibt sich,
dass die von der Beschwerdegegnerin beauftragten Ärzte Dr. med. F.___ und
Dr. med. D.___ mit nachvollziehbarer und plausibler Begründung die Auffassung
vertreten, es sei – mit Ausnahme der vorübergehenden Verschlimmerung durch das
Ereignis vom 23. Juni 2016, für das die Suva als zuständiger Versicherer bis
31.
Dezember 2016 Leistungen erbracht hat – nach dem 1. Mai 2015 zu keiner
erheblichen, somatisch objektivierbaren Veränderung der unfallkausalen Befunde
gekommen. Die vom Beschwerdeführer konsultierten handchirurgischen Fachärzte
Dr. med. E.___, Dr. med. K.___ und Dr. med. J.___ vertreten in Bezug
auf die Notwendigkeit einer Operation eine andere Auffassung als Dr. med. F.___,
wobei auch hier gewisse Differenzen erkennbar sind (vgl. z.B. die letzte
Äusserung von Dr. med. J.___). Auch in Bezug auf die Frage, inwieweit sich die
vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden durch objektivierbare organische
Befunde erklären lassen, besteht keine Einigkeit. Die These von Dr. med. F.___,
es handle sich um eine banale Verletzung, welche die Beschwerden bei weitem
nicht zu erklären vermöge, wird durch Dr. med. J.___ immerhin insoweit bestätigt,
als er von Anfang an festhielt, die Schmerzproblematik sei beim
Beschwerdeführer deutlich stärker ausgeprägt als bei anderen Personen mit
derselben Verletzung (vgl. E. II. 4.2.8 hiervor). Dr. med. K.___ beurteilt die
Schmerzproblematik zwar als vereinbar mit den bildgebend nachgewiesenen
Befunden, sie äussert sich aber nicht ausdrücklich dazu, ob dies auch für das
gezeigte Ausmass der Beschwerden gelte. Eine Arbeitsunfähigkeit hatte sie schon
Anfang 2012 nicht attestiert. Dr. med. E.___ sieht in seinem Arztzeugnis
vom 28. Dezember 2016 (E. II. 4. 2.5 hiervor) – ebenso wie später sinngemäss
Dr. med. J.___ – eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten
Tätigkeit als gegeben an. Alle diese ärztlichen Stellungnahmen sprechen für die
Annahme, es bestehe ein störendes Beschwerdebild, welches aber jedenfalls die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, leichten Tätigkeit nicht erheblich
reduziere. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten, rund 16 Monate nach dem
Einspracheentscheid vom 7. November 2017 verfassten Berichte (E. II 4.2.11
hiervor) äussern sich nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit (Dr. med. E.___ spricht immerhin von einer möglichen
Umschulung). Letztlich ist aber entscheidend, dass keine der ärztlichen
Stellungnahmen in substantiierter Weise die These stützt, es sei nach dem 1.
Mai 2015 zu einer objektivierbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands
gekommen. Vielmehr ist allgemein von einem stationären, seit langer Zeit
unveränderten Zustand die Rede. Vor diesem Hintergrund hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Stellungnahmen von Dr. med. F.___
abgestellt und eine erhebliche Veränderung verneint. Der Vertreter des Beschwerdeführers
bringt anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 14. Mai 2019 vor, es
seien weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal Dr. med. K.___ in ihrem Bericht
vom 22. Januar 2018 ausführe, dass Dr. med. F.___ den MRI-Befund des
Spitals L.___, vom 28. Juni 2016 in seinem Schreiben vom 21. Juni 2017 nicht
korrekt zitiert habe, was ein Indiz dafür sei, dass die Beurteilung von Dr. med.
F.___ unzutreffend sei (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 14. Mai 2019,
A.S. 148 ff.). Dem ist nicht beizupflichten, zumal dem entsprechenden
Bericht von Dr. med. F.___ vom 21. Juni 2017 nicht zu entnehmen ist, dass
er den MRI-Befund vom 28. Juni 2016 falsch zitiert hätte (vgl. MH-Nr. 56).
Studiert man die Stellungnahmen von Dr. med. F.___ vom 21. Juni 2017 und
von Dr. med. K.___ vom 22. Januar 2018, stellt man im Gegenteil fest, dass der
Dr. med. F.___ den MRI-Bericht vom 28. Juni 2016 korrekt zitiert hat,
während Dr. med. K.___ Befunde nennt, die so nicht aus dem MRI-Bericht
hervorgehen. Damit bleibt kein Raum für die Bejahung einer Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin unter dem Titel eines Rückfalls oder von Spätfolgen. Die
Beschwerde ist in Bezug auf den geltend gemachten Leistungsanspruch abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer
beanstandet weiter die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren.
6.1
Gemäss Art. 29 Abs. 3
Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie
nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit
es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2014 vom
25.
April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2).
6.2
Hinsichtlich der Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender
Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der Unfallversicherung und
dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es
«rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im
Verwaltungsverfahren vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines
Rechtsanwalts «erfordern». Die unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefälle
beschränkt werden. Eine Rechtsprechung, welche darauf hinausliefe, in praktisch
allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen
Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im
Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen
Regelung (Urs Müller: Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung,
2010, Rz. 2024 mit Hinweisen). «Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von
qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011
mit Hinweis).
6.3
Im Verwaltungsverfahren der
obligatorischen Unfallversicherung wird der gesuchstellenden Person ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern
(Art. 37 Abs. 4 ATSG). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Unfallversicherung ist nur in
Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder
tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter,
Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen
ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten
Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der
Untersuchungsgrundsatz gilt, der Unfallversicherer also den rechtserheblichen
Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG),
ist die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab
zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober
2014). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen,
dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem
Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime
rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche
Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 132
V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; 130 I 180 S. 182 ff. mit
Hinweisen).
6.4
Nach dem Gesagten setzt die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der
Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher
oder tatsächlicher Art aufweist als ein UV-rechtlicher «Durchschnittsfall» oder,
dass seitens der Person des Beschwerdeführers ein besonderer
Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch
eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.
Der Sachverhalt präsentiert sich
vergleichsweise einfach, indem es einzig um die Frage geht, ob seit dem 1. Mai
2015.
eine erhebliche Verschlechterung eingetreten ist. Um den Rechtsstandpunkt
des Beschwerdeführers zu wahren, war es angezeigt, den Versicherer zu
veranlassen, Arztberichte über die laufenden Behandlungen einzuholen oder
selbst solche Berichte einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde, wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, schon seit längerer Zeit von den Sozialen
Diensten [...] betreut. Warum es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, mit
dieser Unterstützung dafür zu sorgen, dass entsprechende Arztberichte
beigezogen werden, ist nicht erkennbar.
Dem Gericht ist zwar – insoweit ist dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beizupflichten – aus anderen Verfahren
bekannt, dass sich die Kenntnisse der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter im
Sozialversicherungsrecht oft auf eher elementare materielle Fragen beschränken,
während insbesondere in verfahrensrechtlichen Belangen nur rudimentäre
Kenntnisse vorausgesetzt werden können. Hier präsentierte sich allerdings die
sachverhaltliche Ausgangslage ausgesprochen einfach.
Dass seitens des Beschwerdeführers ein
besonderer Unterstützungsbedarf vorläge, ist nicht ersichtlich. Es mag zwar
zutreffen, dass ihm der schriftliche Ausdruck in deutscher Sprache Mühe
bereitet. Dies kann jedoch beispielsweise durch den Sozialdienst aufgefangen
werden. Andererseits fällt auf, dass der Beschwerdeführer problemlos ärztliche
Behandlungen zu organisieren vermochte, den behandelnden Arzt gleich mehrmals
wechselte und jeweils auch beim neuen Arzt zeitnah und regelmässig behandelt
wurde. Der Beschwerdeführer war also durchaus in der Lage, seine Interessen
zielgerichtet wahrzunehmen. Auch vor diesem Hintergrund kann die Verbeiständung
durch einen Rechtsanwalt – gemessen am hier massgebenden sehr strengen Massstab
– nicht als erforderlich gelten.
Zusammenfassend stellen sich im
vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht sonderlich
schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig erscheinen
liessen.
7.
7.1
Nach dem Dargelegten ist der
Einspracheentscheid vom 7. November 2017 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
7.2
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
7.3
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5
hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, hat am 11. Oktober 2018
eine Kostennote eingereicht, die er anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom
14.
Mai 2019 ergänzte (A.S. 135 ff., 146 f.). Darin macht er einen
Kostenersatz von insgesamt CHF 14'204.20 (45,28 Std. x CHF 280.00 pro
Stunde zuzüglich Auslagenersatz von CHF 502.30) geltend.
In der Kostennote vom 11. Oktober 2018
macht er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 9'750.05 geltend. Dabei
betragen die Auslagen total CHF 421.00 und das Honorar beruht auf einem
Aufwand von 30,80 Stunden (A.S. 135 ff.). Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat
zu vergüten. Demnach können die unter folgenden Daten angegebenen Positionen
nicht berücksichtigt werden: 20. November 2017 (E-Mail an Klient, 0,17 Std.),
27.
November 2017 (Brief an Klient, 0,17 Std.), 11. Dezember 2017 (Brief
an Klient, 0,17 Std.), 15. Dezember 2017 (Brief an Klient, 0,17 Std.),
21.
Dezember 2017 (Brief an Klient, 0,17 Std.), 3. Januar 2018
(Brief an Klient, 0,17 Std.), 25. Januar 2018 (Brief an Klient, 0,17 Std.),
31.
Januar 2018 und 6. März 2018 (Brief an Klient, 0,17 Std.), 28. Mai
2018.
(Brief an Klient, 0,17 Std.), 1. und 4. Juni 2018 (Brief an Klient, 0,17
Std.), 11. Juni 2018 (Brief an Klient, 0,17 Std.), 21. Juni 2018
(Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, 0,33 Std.; Brief an
Klient, 0,17 Std.), 25. Juni 2018 (Brief an Klient, 0,17 Std.), 13.
und 18. Juli 2018 (Brief an Klient, 0,17 Std.), 11. September 2018 (Brief an
Klient, 0,17 Std.), 5. Oktober 2018 (Brief an Klient, 0,17 Std.),
11.
Oktober 2018 (Brief an Klient, 0,17 Std.). Ferner sind die darin
enthaltenen Aufwände für Briefe und E-Mails an die Sozialen Dienste [...], R.___
und H.___, 20. November 2017 à 0,08 Std., vom 11. Dezember 2017 à 0,17
Std., vom 25. Januar 2018 à 0,17 Std., vom 31. Januar 2018 à 0,17 Std.,
vom 6. März 2018 à 0,17 Std., vom 16. März 2018 à 0,08 Std., vom 1. und 4. Juni
2018.
à 0,17 Std., vom 13. Juli 2018 à 0,25 Std., vom 22. August 2018
à 0,33 Std., vom 11. September 2018 à 0,08 Std. und vom 5. Oktober 2018 à 0,17
Std ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Daher ist der geltend gemachte Aufwand
von 5,82 Stunden für diese Positionen zu kürzen. Hinzu kommt die nicht
aktenkundige Eingabe an das Versicherungsgericht vom 25. Juni 2018 (0,17 Std.).
Sodann kann der geltend gemachte nachprozessuale Aufwand vom 11. Oktober
2018.
nicht berücksichtigt werden, da er unter dem Datum vom 14. Mai 2019
zu gewähren und nicht zweimal zu vergüten ist. Damit beträgt der Aufwand noch
insgesamt 23,81 Stunden (8,74 Stunden bis 31. Dezember 2017 und 15,07 Stunden
ab 1. Januar 2018).
In der Kostennote vom 14. Mai 2019
(A.S. 146 f.) wird ein Kostenersatz von total CHF 4'454.15 geltend
gemacht. Darin enthalten sind Auslagen von CHF 81.30 und ein Aufwand von
14,48 Stunden. Darin ist ein Kanzleiaufwand für zwei Kurzbriefe an den Klienten
vom 22. Februar 2019 und 3. April 2019 à je 0,17 Stunden und eine E-Mail
an den Klienten vom 26. April 2019 à 0,08 Stunden enthalten, die nicht
gesondert zu entschädigen sind. Auch der geltend gemachte Aufwand für die
Briefe an die Sozialen Dienste [...], H.___ vom 22. Februar 2019 und 3. April
2019.
à je 0,17 Stunden (total: 0,85 Std.) sind ebenfalls nicht zu
entschädigen. Hinzu kommt die nicht aktenkundige zweite Eingabe an das
Versicherungsgericht vom 2. April 2019 à 2.5 Stunden. Für die Vorbereitung und
die Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung vom 14. Mai 2019 sind ein Aufwand
von je einer Stunde zu berücksichtigen. Damit verbleibt ein Aufwand von
insgesamt 5,22 Stunden.
Der gesamte Aufwand von
29,03 Stunden (23,81 Std. + 5,22 Std.) erscheint im Vergleich mit
ähnlich gelagerten Fällen als ausserordentlich hoch und ist ermessensweise auf total
22.
Stunden zu kürzen. Folglich ist der gesamte Aufwand für die Jahre 2017
(9,92 Std.) und 2018 / 2019 (35,36 Std.) wie folgt aufzuteilen: Auf das
Jahr 2017 entfällt ein Aufwand von gerundet 8 Stunden und auf die Jahre
2018.
/ 2019 ein solcher von 14 Stunden. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 179
Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Damit ergibt sich insgesamt
eine Entschädigung von CHF 3’960.00 (22 Std. x CHF 180.00),
wobei auf das Jahr 2017 eine Entschädigung von CHF 1’440.00 (8 Std. x
CHF 180.00) und ab dem 1. Januar 2018 (14 Std. x CHF 180.00)
eine solche von CHF 2’520.00 entfallen.
Was die Auslagen von total
CHF 502.30 (CHF 421.00 + CHF 81.30) anbelangt, so sind
die 357 (332 + 25) Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten
(§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in den Kostennoten
geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 178.50 auf
CHF 323.80. Die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen
Verhandlung vom 14. Mai 2019 von 46 km werden anstelle des in der
Kostennote geltend gemachten Ansatzes von CHF 1.00 / km mit
CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161
Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]). Auch ist die Portogebühr für den
nicht aktenkundigen Brief an das Versicherungsgericht vom 25. Juni 2018 à CHF
5.30
nicht zu entschädigen. Daher reduzieren sich die Auslagen um
CHF 19.10 auf total CHF 304.70, wovon CHF 48.60 auf das Jahr
2017.
und CHF 256.10 ab 1. Januar 2018 entfallen.
Einschliesslich CHF 332.85
Mehrwertsteuer (8 % bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % ab 1. Januar 2018)
beläuft sich die Entschädigung demnach auf total CHF 4'597.55. Diese Summe ist
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 1'185.90 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00
ermittelten vollen Honorar von 5'783.45; eine Honorarvereinbarung mit einem
Stundenansatz von CHF 280.00 liegt nicht vor), wenn A.___, zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7.4
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann wird auf CHF 4'597.55 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
Umfang von CHF1'185.90, während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 14. Mai 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Eine Kopie der durch den Vertreter des
Beschwerdeführers eingereichten ergänzenden Kostennote vom 14. Mai 2019 geht
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin